Duisburg. Am 1. Juli ist Stichtag: Wer seinen Zweitwohnsitz in Duisburg hat, soll dafür Steuern zahlen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Zweitwohnungssteuer.

Wer seinen Zweitwohnsitz in Duisburg hat, wird ab dem 1. Juli 2015 zur Kasse gebeten: Dann tritt die Zweitwohnungssteuer in Kraft. Wie hoch sie ist, wer zahlen muss und mit welchen Einnahmen die Duisburger Stadtverwaltung rechnet - wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Warum erhebt die Stadt Duisburg eine Zweitwohnungssteuer?

Das ist einfach beantwortet: Die klamme Stadt Duisburg braucht Geld - und hat sich die Zweitwohnungssteuer aus anderen Städten abgeguckt. Die Steuer gehört zum beschlossenen Haushaltssanierungsplan 2012 bis 2021 und wurde in vielen Städten bereits eingeführt, so zum Beispiel 1998 in Dortmund, 2003 in Essen und 2014 in Bottrop.

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Das Besitzen einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung ist laut Stadt Duisburg "ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt". Das soll der Stadt zugute kommen: Zweitwohnungsinhaber sollen an den Kosten der Infrastruktur beteiligt werden, da sie weder bei den Schlüsselzuweisungen, der Investitions- und Sportpauschale noch bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die Erhebung der Steuer führt entweder direkt zu Mehreinnahmen oder bewirkt, dass der ein oder andere seinen Zweit- vielleicht doch in einen Erstwohnsitz umwandelt. Da freut sich die Stadtkasse.

Wie hoch ist die Zahl der Steuerpflichtigen? 

Derzeit sind exakt 11.773 Personen in Duisburg mit Nebenwohnung gemeldet (Stand Januar 2015). Sie alle werden im Laufe des Julis von der Stadt angeschrieben. Dabei ist es egal, ob diese Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte sind.

Allerdings wird die Zahl der tatsächlich Steuerpflichtigen nach Einschätzung der Stadt deutlich niedriger liegen: Erfahrungswerte anderer Städte haben gezeigt, dass lediglich drei bis sechs Prozent der Zweitwohnungsinhaber tatsächlich steuerpflichtige „Neben-Duisburger“ sind. Denn es gibt zahlreiche Steuerbefreiungstatbestände. Außerdem rechnet die Stadt mit vielen Ummeldungen. Übrig bleiben wahrscheinlich maximal rund 700 Steuerpflichtige.

Wer ist von der Steuer befreit? 

Keine Zweitwohnung sind laut Steuersatzung:

  • Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
  • Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen
  • Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen
  • Räume in Frauenhäusern
  • Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung werden nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete bzw. Lebenspartner von der Steuer befreit, wenn sie die Zweitwohnung allein aus beruflichen Gründen halten; dabei werden als berufliche Gründe auch solche Tätigkeiten eingestuft, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre und Ausbildung.
Wie viel müssen Steuerpflichtige zahlen? 

Bei der Bemessung des Steuersatzes greift die Stadt auf Vergleiche mit anderen NRW-Städten zurück. Er liegt in den anderen Kommunen meist bei zehn (z.B. Bottrop und Essen) oder zwölf Prozent (z.B. Bochum und Mülheim), in einzelnen Fällen auch bei 13 (Solingen) und 15 Prozent (Winterberg), immer berechnet auf die Nettokaltmiete. Die Stadt Duisburg will daher gleich den 12-Prozent-Satz erheben. Sie geht dabei von einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von 50 Quadratmetern für die meist kleineren Zweitwohnungen und von einer Durchschnittsmiete von 5,15 Euro pro Quadratmeter aus.

Das Rechenbeispiel kommt somit auf eine Jahresmiete von 3090 Euro. Das macht bei einer zwölfprozentigen Steuerlast 370,80 Euro Zweitwohnungssteuer jährlich – also 30,90 Euro im Monat. Darin sieht die Stadt keine „erdrosselnde Wirkung“, die die Steuer rechtswidrig machen würde.

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Die Steuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf vorherigen Antrag zum 1. Juli in einem Jahresbetrag gezahlt werden. Für zurückliegende Zeiträume wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

Welche Mehreinnahmen erhofft sich die Stadt? 

Bei etwa 700 Steuerpflichtigen prognostiziert die Stadt Einnahmen von 250.000 Euro. Diese schmelzen wegen der zusätzlichen Arbeit allerdings dahin: Um alle erstmaligen Veranlagungen zu bearbeiten, kalkuliert die Stadt zunächst mit zwei Vollzeitkräften (168.800 Euro inkl. Sachkosten); ab 2018 soll eine Kraft genügen (76.600 Euro). Damit blieben der Stadt dann rund 180.000 Euro fürs Stadtsäckel.