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Teil I Mietrecht<br />

Kapitel 1a – Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />

§ 555a Erhaltungsmaßnahmen<br />

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der<br />

Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).<br />

(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur<br />

mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung<br />

ist zwingend erforderlich.<br />

(3) 1 Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der<br />

Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. 2 Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.<br />

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />

Übersicht Rn.<br />

1. Allgemeines 1<br />

2. Duldungspflicht 2–8<br />

2.1 Duldungspflichtige Maßnahmen 2<br />

2.2 Gegenstand der Duldungspflicht 3–4<br />

2.3 Umfang der Duldungspflicht 5–8<br />

3. Ankündigungspflicht 9–13<br />

3.1 Ankündigung gegenüber dem Mieter 9<br />

3.2 Inhalt der Ankündigung 10<br />

3.3 Form der Ankündigung 11<br />

3.4 Rechtzeitigkeit der Ankündigung 12<br />

3.5 Entbehrlichkeit der Ankündigung 13<br />

4. Aufwendungsersatzanspruch des Mieters 14–15<br />

4.1 Umfang des Anspruchs 14<br />

4.2 Vorschussanspruch 15<br />

5. Abweichende Vereinbarungen 16<br />

6. Durchsetzbarkeit des Duldungsanspruchs 17<br />

7. Muster 18<br />

1. Allgemeines<br />

1 § 555a regelt, wann und unter welchen Voraussetzungen der Mieter Maßnahmen des<br />

Vermieters zu dulden hat, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache<br />

erforderlich sind. Ob die Wohnung freifinanziert, preisgebunden oder çffentlich gefçrdert<br />

ist, ist für die Duldungspflicht unerheblich.<br />

Absatz 1 entspricht § 554 Absatz 1 a.F. Die hinzugefügte Legaldefinition der Erhaltungsmaßnahme<br />

stellt klar, dass sowohl Instandhaltungs- als auch Instandsetzungsmaßnahmen<br />

darunter fallen.<br />

Absatz 2 entspricht ebenfalls bislang geltendem Recht. Die zumindest bei Maßnahmen<br />

im Außenbereich notwendige Ankündigung war jedoch nicht ausdrücklich geregelt.<br />

Die Absätze 3 und 4 entsprechen bis auf eine rein sprachliche Anpassung § 554 Absatz 4<br />

und 5 a.F.<br />

590 Kinne


§ 555a<br />

Soweit die Bestimmungen der alten Fassung des § 554 entsprechen, kann auf die frühere<br />

Rechtsprechung dazu zurückgegriffen werden.<br />

2. Duldungspflicht<br />

2.1 Duldungspflichtige Maßnahmen<br />

Nach § 555a Abs. 1 hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder 2<br />

Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind.<br />

Die Instandhaltung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Mietobjekt<br />

in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und Schäden vorzubeugen. Der Vermieter<br />

hat daher keinen Anspruch auf Duldung von Erhaltungsmaßnahmen bei Schäden an Putz<br />

und Stuck von Zimmerdecken in der Wohnung, wenn der beschädigte Zustand dem<br />

vertragsgemäßen Zustand der Wohnung entspricht (LG Berlin, Urteil v. 30.4.2010, 63 S<br />

493/09, WuM 2010, 564).<br />

Die Instandsetzung dient dazu, entstandene Schäden zu beseitigen.<br />

Der vertragsgemäße Zustand, dessen Wiederherstellung der Mieter dulden muss, ergibt<br />

sich aus dem Inhalt des Vertrages (BGH, ZMR 1989, 212 f.; BGH, Urteil v. 6.10.2004,<br />

VIII ZR 355/03, GE 2004, 1586 = WuM 2004, 715 = NJW 2005, 218 = NZM 2005, 60),<br />

hilfsweise aus den Umständen bei Vertragsschluss, hçchst hilfsweise aus der Verkehrssitte.<br />

Mietvertragliche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache kçnnen auch konkludent in<br />

der Weise getroffen werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte Anforderungen an<br />

die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt, wozu jedoch eine einseitig<br />

gebliebene Vorstellung des Mieters selbst dann nicht genügt, wenn sie dem Vermieter<br />

bekannt ist(BGH, Urteil v. 23.9.2009,VIII ZR 300/08, GE 2009, 1426 = WuM 2009, 659<br />

= NZM 2009, 855). Der Vermieter hat den Gebrauch sämtlicher Einrichtungen zu<br />

gewähren, die entweder ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt oder bei Vertragsschluss<br />

tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden sind. War ein Bauteil der Mietsache<br />

aufgrund seiner fehlerhaften Beschaffenheit bei Vertragsschluss bereits in diesem Zeitpunkt<br />

für ihren Zweck ungeeignet und damit unzuverlässig, liegt ein anfänglicher Mangel<br />

der Mietsache vor (BGH, Urteil v. 21.7. 2010, XII ZR 189/08, NZM 2010, 668 = GE 2010,<br />

1193 = NJW 2010, 3152 = ZMR 2011, 360), dessen Beseitigung der Mieter dulden muss.<br />

Verändert sich der Zustand der Mietsache wesentlich in der Zeit zwischen Besichtigung<br />

der Mietsache und Vertragsabschluss und weist der Vermieter bei Vertragsabschluss nicht<br />

darauf hin, ist aber als vertragsgemäßer Zustand derjenige geschuldet, der zum Besichtigungstermin<br />

vorhanden war (LG Berlin, Urteil v. 5.4.2005, 65 S 366/04, GE 2005, 739:<br />

Austausch einer hochwertigen gegen eine einfache Einbauküche).<br />

Der Austausch von Installationen (Waschbecken, Badewanne) ist daher vom Mieter<br />

dann hinzunehmen, wenn sie schadhaft sind oder ihr Ausfall bei sachgerechter Beurteilung<br />

zu erwarten ist (LG Hamburg, Urteil v. 6.12.1994, 316 S 307/93, WuM 1995,<br />

267; AG Berlin-Charlottenburg, MM 1993, 111). Den Einbau einer neuen Wohnungstür<br />

braucht der Mieter als Instandsetzungsmaßnahme nur dann zu dulden, wenn sie schadhaft<br />

ist (LG Kçln, Urteil v. 30.4.1992, 1 S 385/91, WuM 1993, 608).<br />

Kinne 591


Teil I Mietrecht<br />

Instandsetzung ist nach der weiterhin verwendbaren Legaldefinition des inzwischen<br />

aufgehobenen § 3 Abs. 4 ModEnG die Behebung von baulichen Mängeln, insbesondere<br />

von solchen, die infolge Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüssen oder Einwirkungen<br />

Dritter entstanden sind, durch Maßnahmen, die den zum vertragsgemäßen Gebrauch<br />

geeigneten Zustand wiederherstellen. Die Instandsetzung bezieht sich darauf, eingetretene<br />

Schäden zu beseitigen, geht mithin über die Instandhaltung hinaus (Schmidt-<br />

Futterer/Eisenschmid, zu § 554 a.F. Rn. 18).<br />

Voraussetzung für die Duldungspflicht des Mieters gem. § 555a Abs. 1 ist schließlich,<br />

dass die Maßnahme erforderlich – also objektiv notwendig – ist. Unerheblich ist,<br />

wodurch die Schäden entstanden sind. Unter die vom Mieter grundsätzlich und unbedingt<br />

zu duldenden Erhaltungsmaßnahmen fallen zwar nur Maßnahmen, die zur Sicherung der<br />

Sache in ihrem ursprünglichen, wirtschaftlichen Bestand erforderlich sind (LG Kçln, Urteil<br />

v. 30.4.1992, 1 S 385/91, WuM 1993, 608; AG Berlin-Tiergarten, WuM 1989, 365). Das<br />

bedeutet aber nicht, dass der Vermieter gleichsam zu einer „restaurierenden“ Instandsetzung<br />

verpflichtet wäre (AG Berlin-Charlottenburg, GE 1991, 255). Der Vermieter hat<br />

vielmehr das Recht, auch den jeweils neuesten Stand der Technik einzuhalten (zum Teil<br />

ist er sogar aufgrund çffentlich-rechtlicher Vorschriften dazu verpflichtet). Die Verpflichtung<br />

des Vermieters, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten<br />

Zustand zu erhalten, bedeutet nicht, dass der (Original-)Zustand zu erhalten ist, der bei<br />

Mietbeginn bestanden hat (so ist es zulässig, anstelle einer erheblich defekten zentralen<br />

Warmwasserbereitung Durchlauferhitzer einzubauen: AG Berlin-Charlottenburg, GE<br />

1991, 255; der Einbau einer Wohnungseingangstür mit grçßerem Einbruchsschutz kann<br />

zugleich Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme sein: LG Berlin, Urteil v.<br />

5.11.2002, 64 S 170/02; LG Berlin, Urteil v. 15.12.2000, 64 S 318/00; AG Berlin-Hohenschçnhausen,<br />

Urteil v. 13.4.2000, 7 C 66/00, GE 2000, 1035; LG Kçln, Urteil v. 30.4.1992,<br />

1 S 385/91, ZMR 1992 Heft 12, XIII; a.A. LG Berlin, GE 1987, 1001, wonach der Mieter<br />

den Austausch von Holzkastendoppelfenstern gegen Kunststoff-Isolierfenster mit gleichen<br />

Schall- und Wärmedämmeigenschaften als Instandsetzungsmaßnahme nicht zu dulden<br />

braucht; ähnlich AG Berlin-Schçneberg, Urteil v. 22.11.2000, 12 C 302/00, GE 2001,<br />

142; AG Berlin-Mitte, Urteil v. 14.10.1999, 4 C 263/99, MM 2000, 280; AG Berlin-<br />

Tiergarten, Urteil v. 9.1.1989, 5 C 598/88, GE 1989, 729).<br />

2.2 Gegenstand der Duldungspflicht<br />

3 Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf die<br />

„Mietsache“. Damit werden von § 555a – wie bisher – sowohl Räume als auch Teile des<br />

Gebäudes und Außenanlagen erfasst. Zu dulden sind primär Maßnahmen zur Erhaltung<br />

der im Mietvertrag als solche bezeichneten vermieteten Sache, bei Wohnungen mithin<br />

sämtliche zur Wohnung gehçrende Räume einschließlich der mitvermieteten Nebengelasse.<br />

Auch die dem Mieter überlassenen Einrichtungsgegenstände gelten als mitvermietet,<br />

wenn sie nicht davon ausdrücklich ausgeschlossen worden sind.<br />

Der Mieter ist auch dann zur Duldung von vorbeugenden Erhaltungsarbeiten verpflichtet,<br />

wenn die Mietsache defekt zu werden im Begriffe ist (LG Berlin, Urteil v.<br />

592 Kinne


14.11.1991, 12 O 337/91, GE 1992, 1099; LG Berlin, GE 1988, 145; LG Hamburg, Urteil<br />

v. 6.12.1994, 316 S 307/93, WuM 1995, 267), also wenn der Erhaltungsbedarf zwar<br />

nicht akut, aber absehbar ist (LG Berlin, GE 1986, 443, Erneuerung der Entwässerungsrohre<br />

in einem rund 50 Jahre alten Haus; etwas differenzierender: LG Berlin, GE 1988,<br />

145, wonach man von der Annahme einer erforderlichen Instandsetzung nur ausgehen<br />

kçnne, „wenn die Mietsache in irgendeiner Weise defekt ist oder zumindest defekt zu<br />

werden im Begriffe ist“; ebenso LG Berlin, Urteil v. 14.11.1991, 12 O 337/91, GE 1992,<br />

1099: vorbeugende Maßnahme ist grundsätzlich nicht Instandhaltung – Austausch von<br />

Bleirohren). Der Mieter braucht jedoch eine Überdachung der zur Wohnung gehçrenden<br />

Terrasse zum Schutz des Terrassenbodens nicht zu dulden (LG Gießen, Urteil v.<br />

3.4.1996, 1 S 1/96, WuM 1998, 278).<br />

§ 555a<br />

Die Vorschrift erfasst nicht Maßnahmen, die der Umgestaltung (LG Berlin, GE 1988,<br />

145 – Fensteraustausch zur Vereinheitlichung der Fassadenansicht; LG Gçttingen, Urteil v.<br />

8.11.1989, 5 S 104/89, WuM 1990, 205 – einheitliche Gestaltung von Dachgauben), der<br />

Verschçnerung (AG Kçln, Urteil v. 5.12.1985, 214 C 322/85 (A), WuM 1987, 31 –<br />

Außenrenovierung der Fassade; VG Berlin, GE 1981, 91 – Austausch einer hçlzernen<br />

Haustür gegen eine solche aus Metall; VG Berlin, GE 1991, 110 – leitungsverdeckende<br />

Abhängung von Decken) dienen oder zu einer ¾nderung des Vertragsgegenstandes<br />

führen (AG Berlin-Tiergarten, Urteil v. 9.1.1989, 5 C 598/88, GE 1989, 729). Daher<br />

braucht der Mieter nicht zu dulden, dass der defekte Gasherd durch einen Elektroherd (LG<br />

Berlin, Urteil v. 14.2.2000, 62 S 465/99, GE 2000, 893; LG Berlin, GE 1997, 185<br />

= NJWE-MietR 1997, 222) oder die defekte Nachtstromspeicherheizung durch eine Gasheizung<br />

(LG Hamburg, Beschluss v. 20.2.1998, 307 T 20/98, WuM 1998, 279) ersetzt wird.<br />

Die Formularklausel, die es dem Vermieter gestattet, durch Austausch der Küchenherde die<br />

Energieart zu ändern, ist unwirksam (LG Berlin, GE 1997, 185 = NJWE-MietR 1997, 222).<br />

2.3 Umfang der Duldungspflicht<br />

Der Begriff der Maßnahmen, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind, ist ein 5<br />

umfassender. Er beinhaltet jede Stçrung des Mieters in dem vertragsgemäßen Gebrauch<br />

durch die Erhaltungsmaßnahmen. Der Mieter muss daher den Zugang zu den Mieträumen<br />

gestatten (LG Berlin, GE 1997, 245) und darf die Arbeiten nicht verhindern oder<br />

behindern. Zu dulden sind auch Belästigungen durch Lärm, Erschütterungen und<br />

Schmutz, Entziehung von Licht und Luft durch Bau von Gerüsten. Kçnnen die Arbeiten<br />

nur durchgeführt werden, wenn die Räume nicht bewohnt werden, ist der Mieter auch zu<br />

(vorübergehendem) Auszug verpflichtet (LG Braunschweig, Urteil v. 20.11.1964, 7 S<br />

315/64, DWW 1965, 85). Der Vermieter ist aber gehalten, die Beeinträchtigungen für<br />

den Mieter mçglichst gering zu halten. Nur in Ausnahmefällen kann die ansonsten<br />

unbeschränkte Duldungspflicht des Mieters eingeschränkt sein (etwa für den Fall eines<br />

unmittelbar bevorstehenden Auszugs des Mieters aus der Wohnung, BVerfG v.<br />

14.1.1992, 1 BvR 1273/91, NJW 1992, 1378; vgl. auch zur Selbstmordgefahr bei bevorstehender<br />

Durchführung von Schçnheitsreparaturen LG Berlin, GE 1986, 283 mit Anm.<br />

der Redaktion; sowie Müller, GE 1986, 623).<br />

Kinne 593<br />

4


Teil I Mietrecht<br />

Der Mieter darf die Durchführung der Maßnahmen auch nicht davon abhängig machen,<br />

dass sich der Vermieter zur Wiederherstellung des früheren Zustandes oder zur Beseitigung<br />

von Schäden bereit erklärt (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, zu § 554 a.F. Rn. 32).<br />

6 Der Mieter muss zwar die zur Erhaltung der Mietsache erforderlichen Maßnahmen<br />

dulden, braucht aber an diesen nicht (aktiv) mitzuwirken (LG Berlin, Urteil v.<br />

23.12.2008, 65 S 62/08, WuM 2010, 78 mit Anm. Schach; Schmidt-Futterer/Eisenschmid,<br />

zu § 554 a.F. Rn. 39, Marschollek, ZMR 1985, 1 ff.; ZMR 1986, 346 f.; LG<br />

Berlin, GE 1996, 187; a.A. Sternel, Modernisierung von A bis Z, S. 13; ders., Mietrecht,<br />

II Rn. 298 ff. m.w.N.). Unstreitig ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter und den von<br />

diesem Beauftragten nach vorheriger Absprache den Zugang zu seiner Wohnung zur<br />

Planung und Durchführung der Arbeiten zu gewähren (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, zu<br />

§ 554 a.F. Rn. 30; AG Berlin-Schçneberg, Urteil v. 3.4.1987, 15 C 96/87, GE 1987, 629);<br />

der Vermieter braucht sich nicht auf gleich geschnittene Wohnungen im Hause verweisen<br />

zu lassen (AG Berlin-Schçneberg, a.a.O.). Ob die geplanten Maßnahmen zumutbar<br />

sind, ist noch nicht im Rahmen des Zutrittsrechts zu prüfen; es gelten im Übrigen für<br />

den Zutritt die mietvertraglich vereinbarten Besichtigungszeiten (AG Berlin-Schçneberg,<br />

a.a.O.). Besichtigungen zur Unzeit braucht der Mieter nicht zu dulden (Sonn- und<br />

Feiertage, Samstagnachmittage, Abendstunden ab 19.00 Uhr, Fuchs-Wissemann, ZMR<br />

1986, 341), es sei denn, es ist Gefahr in Verzug (Kçhler, a.a.O.). Bei dringendem Anlass<br />

darf der Mieter eine Besichtigung nicht verweigern, sofern der Vermieter seine Absicht<br />

24 Stunden vorher angekündigt hat (AG Berlin-Schçneberg, Urteil v. 9.3.1990, 17 C<br />

707/89, GE 1990, 379: Wasserrohrbruch). Der Vermieter ist beim Betreten der Wohnung<br />

nicht verpflichtet, die Schuhe auszuziehen (AG Berlin-Tiergarten, Urteil v. 2.10.1989, 10<br />

C 251/89, GE 1990, 547).<br />

Dass der Mieter Handwerkern den Zutritt zum vereinbarten Termin verweigert, rechtfertigt<br />

nicht die fristlose Kündigung (LG Berlin, Urteil v. 31.3.2000, 64 S 534/99, NZM<br />

2001, 40).<br />

Der Mieter ist nicht verpflichtet, Mçbel beiseite zu rücken oder auszuräumen (LG Berlin,<br />

Urteil v. 23.12.2008, 65 S 62/08, WuM 2010,78; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, zu<br />

§ 554 a.F. Rn. 39; Marscholleck, ZMR 1985, 1; LG Berlin, Urteil v. 22.2.2005, 63 S<br />

389/04, GE 2005, 621; a.A AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 6.4.1982, 8 C 667/81, GE<br />

1983, 35; Blçmeke/Blümmel, Modernisierung Teil A, Rn. 14; so wohl auch Schläger,<br />

ZMR 1985, 193 und ZMR 1986, 348). Nur in Ausnahmefällen kann verlangt werden,<br />

dass der Mieter seine Wohnung zeitweilig räumt (OLG Braunschweig, DWW 1965, 85;<br />

LG Berlin, MM 1997, 280).<br />

7 Der Vermieter hat nach Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen die Beschränkungen in<br />

der Gebrauchstauglichkeit zu beseitigen; dem Mieter steht das Minderungsrecht des<br />

§ 536 zu (LG Berlin, Urteil v. 7.5.2002, 63 S 334/01, GE 2002, 1269; Schmidt-Futterer/<br />

Eisenschmid, zu § 554 a.F. Rn. 46), soweit und solange durch die Maßnahme der<br />

vertragsgemäße Gebrauch aufgehoben oder nicht nur unerheblich gemindert wurde. Ein<br />

Minderungsrecht steht dem Mieter nicht zu, soweit ein Anspruch des Vermieters auf<br />

594 Kinne


§ 555a<br />

Durchführung der Maßnahme nicht bestand, die Maßnahme vom Mieter aber ausdrücklich<br />

gewünscht wurde (LG Berlin, Urteil v. 10.3.1988, 61 S 313/97, GE 1988, 409).<br />

Sofern Erhaltungsmaßnahmen untrennbar mit Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. 8<br />

§ 555b verbunden sind, richtet sich die Duldungspflicht des Mieters allein nach § 555d;<br />

insoweit hat sich an der bisherigen Rechtslage (vgl. dazu LG Berlin, GE 1994, 927; LG<br />

Gçttingen, ZMR 1990, 59; AG Dresden, Urteil v. 2.10.2008, 145 C 5372/08, GE 2009,<br />

913; Sternel, Modernisierung von A bis Z, 13) nichts geändert.<br />

3. Ankündigungspflicht<br />

3.1 Ankündigung gegenüber dem Mieter<br />

Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind dem Mieter anzukündigen. Mieter ist 9<br />

grundsätzlich derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Ist der Mieter eine<br />

Einzelperson, braucht die Ankündigung nur ihm gegenüber erfolgen. Sind Mieter mehrere<br />

Personen, müssen die Maßnahmen allen gegenüber angekündigt werden. Werden beide<br />

Ehegatten im Vertrag als Mieter aufgeführt und unterschreiben sie auch beide, sind beide<br />

Mieter geworden. Die Maßnahmen müssen allen gegenüber angekündigt werden (OLG<br />

Frankfurt/Main, WuM 1991, 103; LG Kçln, Urteil v. 2.5.1990, 10 S 470/89, WuM 1990,<br />

297). Ein Ehepartner scheidet auch nicht allein dadurch, dass er aus der Wohnung auszieht,<br />

aus dem Mietvertrag aus, sodass auch in diesem Fall die Maßnahme gegenüber dem<br />

ausgezogenen Mitmieter angekündigt werden muss. Die Ankündigung gegenüber dem<br />

allein in der Wohnung verbliebenen Ehepartner reicht nur dann aus, wenn im Ehescheidungsverfahren<br />

durch das Familiengericht die eheliche Wohnung allein dem in der<br />

Wohnung verbliebenen Ehepartner zugesprochen worden ist oder der andere Ehepartner<br />

schon seit mehreren Jahren ohne Hinterlassung einer neuen Anschrift ins Ausland verzogen<br />

ist und der in der Wohnung verbliebene Ehepartner mit der Fortsetzung des<br />

Mietverhältnisses allein mit ihm einverstanden war (zur Kündigung: OLG Frankfurt/Main,<br />

WuM 1991, 103; LG Frankfurt/Main, Urteil v. 9.7.1991, 2/11 S 281/90, WuM 1992, 128).<br />

Unter Umständen ist der Zugang der beiden gegenüber erklärten Ankündigung an nur<br />

einen Ehepartner auch dann wirksam, wenn im Mietvertrag – mit Widerrufsmçglichkeit –<br />

vereinbart worden ist, dass sich die Mieter gegenseitig zum Empfang von Erklärungen des<br />

Vermieters bevollmächtigen. Eine derartige Klausel ist auch in Formularmietverträgen<br />

wirksam (BGH, Beschluss v. 10.9.1997, VIII ARZ 1/97, ZMR 1998, 17 = NZM 1998, 22<br />

= GE 1997, 1458).<br />

Sind beide Ehegatten im Kopf des Mietvertrages als Mieter aufgeführt, unterschrieben<br />

hat aber nur einer von beiden (vgl. dazu Kinne, GE 2006, 1450 m.w.N. und Teil II<br />

Rn. 28), sollte sicherheitshalber dennoch die Ankündigung gegenüber beiden erfolgen.<br />

Ist nur ein Ehegatte im Mietvertragskopf als Mieter aufgeführt, unterschrieben haben<br />

aber beide Ehepartner, so dürfte nur der im Kopf des Mietvertrags aufgeführte Ehegatte<br />

Mieter geworden sein (LG Berlin, Urteil v. 15.6.2004, 63 S 237/03, GE 2004, 1096; LG<br />

Berlin, Urteil v. 8.10.2001, 62 S 210/01, GE 2002, 189 = NZM 2002, 119; vgl. auch Teil<br />

II Rn. 28). Da es aber im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob<br />

beide Eheleute Vertragspartner werden, wenn nur einer von ihnen unterzeichnet (LG<br />

Kinne 595


Teil I Mietrecht<br />

Hamburg, Beschluss v. 5.8.2010, 333 S 17/10, GE 2011, 615 = ZMR 2011, 128), sollte<br />

auch in diesem Fall die Ankündigung an beide Ehegatten gerichtet werden.<br />

Für die neuen Bundesländer ist zu beachten, dass gem. § 100 Abs. 3 ZGB bei vor dem<br />

3.10.1990 geschlossenen Mietverträgen beide Ehegatten Mieter wurden, auch wenn nur<br />

einer von ihnen den Mietvertrag unterschrieben hatte (vgl. dazu Teil II Rn. 29). Daher ist<br />

bei Bestandsmietverhältnissen aus den neuen Bundesländern die Maßnahme immer<br />

beiden Ehepartnern anzukündigen.<br />

Bei Wohngemeinschaften (vgl. dazu Teil II Rn. 21) kommt es allein auf die vertragliche<br />

Gestaltung an. Schließt den Mietvertrag nur ein Mitglied der Wohngemeinschaft ab, so<br />

ist nur diese Person Mieter. Der Vermieter braucht daher die Maßnahme nur gegenüber<br />

seinem Vertragspartner, dem den Mietvertrag abschließenden Mitglied der Wohngemeinschaft,<br />

anzukündigen.<br />

Bei der Vermietung an eine studentische Wohngemeinschaft (vgl. dazu Teil II Rn. 21)<br />

sind Mieter immer die gegenwärtigen Mitglieder der Wohngemeinschaft, sodass die<br />

Ankündigung an diese zusammen gerichtet werden muss.<br />

Bei sonstigen Wohngemeinschaften, die gegen den Vermieter einen Anspruch auf die<br />

Entlassung ausscheidender und Aufnahme neuer Mieter in den Mietvertrag haben (vgl.<br />

dazu LG Frankfurt, Urteil v. 28.7.2009, 2-11 S 230/08, WuM 2012, 192) muss der<br />

Vermieter die Ankündigung ebenfalls an die gegenwärtigen Mitglieder der Wohngemeinschaft<br />

richten. Die Ankündigung muss jedem einzelnen Mitglied auch zugehen.<br />

3.2 Inhalt der Ankündigung<br />

10 An die Ankündigung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Eine<br />

nach § 555a Abs. 2 erforderliche Ankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten<br />

Erhaltungsmaßnahme beschreiben und nicht jede mçgliche Auswirkung mitteilen.<br />

Sie muss lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des<br />

Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten Maßnahme und die zu dessen<br />

Erreichung geplanten Arbeiten zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu<br />

vermitteln, in welcher Weise sein Mietgebrauch durch die geplanten Maßnahmen beeinträchtigt<br />

wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch auswirken.<br />

Die Mitteilung muss auch individuell sein Angaben, die sich allgemein auf das Gebäude<br />

richten, aber die konkrete Situation des betroffenen Mieters nicht berücksichtigen, sondern<br />

dafür Alternativen offen lassen, reichen nicht aus. Die Mitteilung darf keine Vorbehalte<br />

enthalten, sonst ist sie unwirksam. Allgemein bekannte Umstände müssen nicht angekündigt<br />

werden, übliche Baumaßnahmen müssen nicht detailliert in der Ankündigung beschrieben<br />

werden. Allerdings ist in einem solchen Fall der Vermieter an den aus dem<br />

Ankündigungsschreiben sich ergebenden Rahmen gebunden. Der Mieter darf dann darauf<br />

vertrauen, dass ein Regelfall vorliegt und eine Erhaltung im üblichen Rahmen geplant ist;<br />

falls kein Regelfall vorliegt, sind auf jeden Fall genauere Angaben erforderlich. Der<br />

Vermieter seinerseits darf – etwa im Rahmen der Mçblierung – „Üblichkeit“ vermuten<br />

und muss nicht damit rechnen, dass der Mieter sämtliche Wände zumçbliert hat.<br />

596 Kinne


§ 555a<br />

Kommt es bei umfangreichen Arbeiten zu erheblichen zeitlichen Verschiebungen oder<br />

zu gravierenden technischen ¾nderungen, ist die bisherige Mitteilung hinfällig und muss<br />

wiederholt werden. Hat der Mieter den Erhaltungsmaßnahmen zugestimmt –, oder sie<br />

sogar gefordert – genügt es, wenn der Vermieter bei Verzçgerungen der Maßnahme<br />

deren spätere Durchführung ein bis zwei Wochen vorher formlos ankündigt (LG Berlin,<br />

Urteil v. 5.11.2001, 62 S 280/01, MM 2002, 141).<br />

3.3 Form der Ankündigung<br />

Für die Ankündigung ist eine Form nicht vorgeschrieben. Die Erhaltungsmaßnahmen 11<br />

kçnnen daher auch mündlich angekündigt werden. Dennoch sollte die Ankündigung zu<br />

Beweiszwecken schriftlich erfolgen, ohne dass die Anforderungen der gesetzlichen<br />

Schriftform eingehalten zu werden brauchen. Ein Aushang im Treppenhaus ist ebenso<br />

ausreichend wie ein Rundschreiben an alle Mieter. Weder muss der Vermieter eigenhändig<br />

unterschreiben, noch muss aus der Ankündigung hervorgehen, dass sie vom Vermieter<br />

stammt. Notwendig ist allerdings, dass sich aus ihr ergibt, ob nur die Wohnung des Mieters<br />

oder darüber hinaus auch das Gebäude betroffen ist, in dem die Wohnung liegt. Auch eine<br />

sukzessive Ankündigung ist zulässig. Wenn die erste Ankündigung für die Information<br />

des Mieters nicht ausreichte, kann in einer späteren Ankündigung auf die vorangegangene<br />

Ankündigung Bezug genommen werden. Der sichere Weg ist eine erneute Gesamtankündigung.<br />

Sofern eine unwirksame Ankündigung vorgelegen hat, kann der Vermieter diesen<br />

Mangel im gerichtlichen Verfahren heilen; spätestens bis zum Schluss der mündlichen<br />

Verhandlung in erster Instanz müssen die erforderlichen Informationen dem Mieter<br />

zugegangen Der Vermieter hat allerdings die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn<br />

aufgrund der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Ankündigung der Mieter den<br />

Duldungsanspruch sofort anerkennt.<br />

3.4 Rechtzeitigkeit der Ankündigung<br />

Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen. Eine Frist enthält das 12<br />

Gesetz nicht. Die Ankündigung muss so rechtzeitig erfolgen, dass sich der Mieter auf die<br />

Maßnahmen einstellen kann. Bei geringfügigen Maßnahme wird die Ankündigungsfrist<br />

daher eher kurz sein kçnnen, bei einschneidenden Maßnahmen eher länger. Insoweit<br />

kann auch eine Ankündigung zwei Tagen vor dem Beginn der Maßnahme ausreichen;<br />

diese Frist sollte jedoch nicht unterschritten werden.<br />

3.5 Entbehrlichkeit der Ankündigung<br />

Die vorherige Information des Mieters ist entbehrlich, wenn der Mieter der Erhaltungs- 13<br />

maßnahme wirksam zugestimmt hat (LG Berlin, GE 1990, 315) oder sie tatsächlich<br />

geduldet hat, indem er die Handwerker die angekündigte Maßnahme in der Wohnung hat<br />

ausführen lassen (KG, RE v. 1.9.1988, 8 RE-Miet 4048/88, GE 1988, 993; OLG Stuttgart,<br />

RE v. 24.4.1991, 8 RE-Miet 1/90, NJW-RR 1991, 1108 = GE 1991, 817; OLG Frankfurt/<br />

Main, RE v. 5.9.1991, 20 RE-Miet 3/91, NJW-RR 1992, 145 = GE 1991, 829). Wenn der<br />

Mieter der Durchführung der Erhaltungsmaßnahme mündlich oder schriftlich widersprochen<br />

hat, liegt auch dann keine Duldung vor, wenn er nicht gerichtlich gegen die Maß-<br />

Kinne 597


Teil I Mietrecht<br />

nahme (z.B. im Außenbereich) vorgegangen ist (LG Berlin, MM 1999, 390). Die Ankündigung<br />

ist ferner entbehrlich bei einer nur unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache.<br />

Das dürften diejenigen Fälle sein, in denen auch eine Minderung wegen der mit den<br />

Erhaltungsmaßnahmen verbundenen Beeinträchtigung ausscheidet, also bei fiktiver Minderung<br />

von 5 % und weniger (Bagatellklausel). Bei Bagatellmaßnahmen besteht für die<br />

Mitteilung nach Abs. 2 Satz 1 kein ausreichendes Bedürfnis. Werden allerdings umfangreichere<br />

Modernisierungsmaßnahmen zusammen mit Bagatellmaßnahmen durchgeführt,<br />

sind auch Letztere nach § 555 Abs. 2 Satz 1 anzukündigen (AG Berlin-Tiergarten, Urteil v.<br />

5.11.1990, 5 C 384/90, GE 1991, 153). Der Vermieter sollte jedoch einen solchen Bagatellfall<br />

nicht vorschnell annehmen. Andererseits macht sich der Mieter, der eine unter die<br />

Bagatellklausel fallende Maßnahme blockiert, u.U. schadensersatzpflichtig.<br />

Ebenso entfällt die Ankündigungspflicht bei Erhaltungsmaßnahmen, deren sofortige<br />

Durchführung zwingend ist (Notmaßnahmen). Zu denken wäre dabei an die Reparatur<br />

der Wasserleitung bei Rohrbruch, die Reparatur der Gasleitung bei einem Leck oder<br />

Frostschutzmaßnahmen bei Dauerfrost. Nicht dagegen fällt darunter der Einbau einer<br />

zusätzlichen Wasserpumpe zur Erhçhung des – für die Versorgung der oberen Geschosse<br />

notwendigen – Wasserdrucks.<br />

Schließlich ist die Ankündigung entbehrlich bei Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund<br />

einer behçrdlichen Anordnung oder gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat (zu<br />

§ 554 Abs. 3 Satz 1 a.F.: BGH, Versäumnisurteil v. 4.3.2009, VIII ZR 110/08, WuM<br />

2009, 290 = GE 2009, 646; LG Berlin, Hinweisbeschluss v. 14.9.2009, 67 S 345/08, GE<br />

2010, 771). Gleichwohl sind auch derartige Maßnahmen, soweit es sich nicht um<br />

Notmaßnahmen handelt, (formlos) anzukündigen.<br />

4. Aufwendungsersatzanspruch des Mieters<br />

4.1 Umfang des Anspruchs<br />

14 Zu den ersetzenden Aufwendungen rechnen solche zur Sicherung der Wohnungseinrichtung<br />

in Betracht (Abnahme von Gardinen, Aufrollen von Teppichen, Abdecken von<br />

Mçbeln, Polstersachen und Fußbçden, die Sicherung von Gemälden, sonstigem Wandschmuck,<br />

Wertsachen, Dokumenten usw., Auslagerung von Mçbeln). Aber auch die<br />

Aufwendungen des Mieters für das Entfernen von Einrichtungen, mit denen er die<br />

Mietsache versehen hat, sind erstattungsfähig. Hierzu gehçren auch die Kosten für die<br />

Demontage und den anschließenden Wiederaufbau einer Einbauküche durch eine Fachfirma,<br />

wenn die Küchenmçbel einer umfassenden Strangsanierung im Weg stehen (AG<br />

Berlin-Lichtenberg, Urteil v. 26.10.2001, 5 C 291/01, MM 2002, 142).<br />

Des Weiteren kommen Kosten für die Reinigung der Wohnung in Betracht; für die<br />

Reinigung einer 33 qm großen Wohnung sind maximal 75 Euro für gerechtfertigt gehalten<br />

worden. Ferner kommen Kosten für das Auslagern von Mçbeln bis hin zu Hotelkosten –<br />

aber unter Ausschluss der Verpflegungskosten – in Frage, wenn das Verweilen in der<br />

Wohnung zeitweise unzumutbar war. Bei kurzzeitigem Ausbau von Sanitärgegenständen<br />

ist ein Hotelaufenthalt nicht notwendig (AG Hamburg, Urteil v. 19.5.2009, 48 C 49/08,<br />

ZMR 2010, 455). Angemessene Aufwendungen des Mieters infolge von Erhaltungsmaß-<br />

598 Kinne


§ 555a<br />

nahmen in und an der Wohnung kçnnen auch Pflegedienstleistungen sein, die eine<br />

Unterbringung vorübergehender Art erfordern und Gesamtkosten des Trägers der Pflegeleistung<br />

und Unterbringung bewirken, die über die erstatteten Leistungssätze der Pflegeversicherungsstufe<br />

hinausgehen; sein Kontingent für Verhinderungspflege braucht der<br />

Mieter nicht in Anspruch zu nehmen. Außerdem sind Kosten für Putzarbeiten, die der<br />

Mieter selbst durchführt, oder für Schçnheitsreparaturen erstattungsfähig, und zwar unabhängig<br />

davon, ob Schçnheitsreparaturen ohnehin fällig gewesen wären und der Mieter<br />

sie vertraglich übernommen hatte (a.A. Bieber in MünchKomm, § 554 a.F. Rn. 40).Für die<br />

nach einwandfreier Durchführung der Maßnahmen verbleibenden optische Beeinträchtigungen<br />

kann der Mieter eine Entschädigung verlangen (AG Dortmund, Urteil v. 30.3.2004,<br />

125 C 8601/03, NZM 2005, 664). Der Mieter hat, wenn er die notwendigen Arbeiten selbst<br />

vornimmt, nicht nur Anspruch auf Ersatz der Materialkosten, sondern auch auf Ersatz für<br />

die eigene Arbeitsleistung. Er hat auch Anspruch auf Vergütung für die Beaufsichtigung<br />

der Handwerker, aber nur in beschränktem Umfang. Ein Mieter kann nicht den (Brutto-)Lohn<br />

seines Ehepartners als Aufwendungsersatz für die Beaufsichtigung der zu<br />

sanierenden Räume verlangen, wenn lediglich das Wohnzimmer nicht abschließbar war<br />

und der Vermieter seine Handwerker zu beaufsichtigen hatte, selbst wenn keine permanente<br />

Kontrolle angeboten wurde (AG Frankfurt/Main, Urteil v. 14.1.2010, 33 C<br />

3674/09-57, ZMR 2010, 861).<br />

Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch ist, dass die Maßnahme des Vermieters<br />

kausal für die Aufwendungen war. Außerdem müssen die Aufwendungen den<br />

Umständen nach angemessen sein, wobei auf den konkreten Lebenszuschnitt) und die<br />

konkrete Lebensweise des Mieters abzustellen ist. Entspricht es den Lebensverhältnissen<br />

des Mieters, Arbeiten wie Mçbelräumen, Wohnungsreinigung usw. von Fachkräften<br />

durchführen zu lassen, so kann er sie in Anspruch nehmen; er braucht seinen gewohnten<br />

Standard nicht um des Vermieters Willen aufzugeben. Die Aufwendungen müssen<br />

jedoch objektiv notwendig gewesen sein.<br />

Der Mieter kann beispielsweise keinen Kostenersatz für einen Hotelaufenthalt verlangen,<br />

wenn die Arbeiten nur wenige Tage in Anspruch nehmen und nur tagsüber<br />

eine Stçrung eintritt.<br />

Auf den Aufwendungsersatz sind im Übrigen §§ 256, 257 anzuwenden.<br />

Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 555a Abs. 3 schließt weiter gehende Ansprüche<br />

des Mieters nicht aus. Als solche kommen in Betracht: Wiederherstellung des ursprünglichen<br />

Zustands, Mietminderung bis hin zur vçlligen Befreiung von der Mietzahlung<br />

(§ 536). Eine in einer Erhaltungsvereinbarung enthaltene Abrede einer Minderung bis zu<br />

100 % setzt nur einen Minderungsrahmen; für die Minderung im Einzelnen ist der Mieter<br />

darlegungs- und beweispflichtig. Der Mieter kann auch Schadensersatz verlangen, wenn<br />

durch Vornahme der Arbeiten seine Sachen des beschädigt werden; insofern muss ein<br />

Verschulden des Vermieters oder der von ihm Beauftragten vorliegen. Bei Schadens-<br />

Kinne 599


Teil I Mietrecht<br />

ersatz für beschädigte Einrichtungsgegenstände muss sich der Mieter einen Abzug „neu<br />

für alt“ anrechnen lassen. Verdienstausfall kann als Schadensersatz nur ersetzt verlangt<br />

werden, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit des Vermieters hinzukommt. Auch das<br />

Recht des Mieters, nach § 536a den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der dafür<br />

notwendigen Aufwendungen zu verlangen, wird durch die Duldungspflicht nach Abs. 1<br />

nicht ausgeschlossen; das gilt auch für die Mängel, die aus der Maßnahme resultieren<br />

(Bieber in MünchKomm, § 554 a.F. Rn. 8 m.w.N.) Schließlich kann der Mieter auch<br />

gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 bei Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der<br />

Mietsache durch die Erhaltungsarbeiten fristlos kündigen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid,<br />

§ 554 a.F. Rn. 50, 51; Bieber a.a.O.).<br />

4.2 Vorschussanspruch<br />

15 Der Vermieter hat auf Verlangen Vorschuss zu leisten. Das Vorschussverlangen des<br />

Mieters ist formlos, doch müssen Art und Umfang der voraussichtlichen Aufwendungen<br />

dargelegt und aufgeschlüsselt werden. Den Aufwendungsersatzanspruch kann der Mieter<br />

auch im einstweiligen Verfahren durchsetzen. Solange der Vermieter den Vorschuss<br />

nicht geleistet hat, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht (Bieber in MünchKomm, zu<br />

§ 554 Abs. 4 Satz 2 a.F.). Hat der Vermieter endgültig die Leistung des Vorschusses<br />

abgelehnt, braucht der Mieter die Erhaltungsmaßnahmen nicht zu dulden.<br />

5. Abweichende Vereinbarungen<br />

16 Zunächst haben es die Vertragsparteien in der Hand festzulegen, wie der vereinbarte<br />

Gegenstand beschaffen sein muss um als (noch) vertragsgemäß zu gelten. § 555a Abs. 1<br />

ist dispositives Recht; § 555a Abs. 5 erklärt nur von den Abs. 2 oder 3 abweichende<br />

Vereinbarungen für unwirksam. Die in vielen Formularmietverträgen zu findende<br />

Bestimmung, dass sich der Mieter verpflichtet, auch solche Erhaltungsmaßnahmen zu<br />

dulden, die zwar nicht notwendig, aber zweckdienlich sind, ist dann zulässig, wenn sie<br />

auch die Interessen des Mieters berücksichtigt (z.B. durch den Zusatz „soweit sie den<br />

Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen“). Klauseln, die den Mieter ohne weitere<br />

Voraussetzungen zu Duldung von Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, sind gem. § 555a<br />

Abs. 5 unwirksam Wenn solche vertraglichen Bestimmungen fehlen, ist im Wege der<br />

ergänzenden Vertragsauslegung zu klären, ob der Vermieter zu einer „restaurierenden“<br />

Instandsetzung (vgl. LG Berlin, GE 1987, 1001) verpflichtet sein kçnnte. Im Regelfall<br />

steht bei der Instandhaltung und Instandsetzung die Erhaltung oder Wiederherstellung<br />

der Funktion eines Teils der Mietsache im Vordergrund. In solchen Fällen führt die<br />

Forderung nach einer „restaurierenden“ Instandsetzung u.U. zu abwegigen Ergebnissen<br />

(z.B. Ersatz von defekten Trinkwasserleitungen aus Blei gegen solche aus demselben<br />

Material). Vielfach müsste eine solche Instandsetzung schon daran scheitern, dass<br />

bestimmte Materialien überhaupt nicht mehr beschafft werden kçnnen. Die dagegen<br />

vorgebrachten Einwände (vgl. LG Berlin, GE 1987, 1001: Austausch von schadhaften<br />

Kassettentüren gegen glatte Sperrholztüren mit Stahlzargen oder Ersatz von schadhaften<br />

stuckverzierten Decken durch solche ohne Putzornamente) überzeugen nicht. Dort, wo<br />

600 Kinne


§ 555a<br />

bei bestimmten Bestandteilen der Mietsache die ästhetische Komponente die funktionelle<br />

weit überragt, kçnnte eine ergänzende Vertragsauslegung den Vermieter –<br />

keineswegs aber immer – zu einer „restaurierenden“ Instandsetzung verpflichten (wenn<br />

etwa für die Anmietung einer Wohnung das Vorhandensein von Stuckdecken, Delfter<br />

Kacheln oder Glasornament-Türen bestimmend war). Aber auch in solchen Fällen kann<br />

dem Vermieter eine „restaurierende“ Instandsetzung u.U. nicht zugemutet werden<br />

(§ 242; z.B. Ersatz eines reich gegliederten und ornamentierten Kachelofens).<br />

6. Durchsetzbarkeit des Duldungsanspruchs<br />

Der Duldungsanspruch kann prozessual grundsätzlich nur im Wege der Klage durch- 17<br />

gesetzt werden, nicht im Mahnverfahren. Die Klage muss auf Duldung des Mieters zu<br />

einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Maßnahme gerichtet sein, nicht auf Zustimmung.<br />

Die Klage kann sich u.U. auch auf Unterlassung von Behinderungen oder – soweit<br />

eine Mitwirkungspflicht des Mieters bejaht wird – auch auf Mitwirkung an bestimmten<br />

Maßnahmen richten. Der Klageantrag auf Duldung von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen<br />

dürfte aber – ebenso wie derjenige auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen<br />

(vgl. dazu BGH, Urteil v. 28.9.2011, VIII ZR 242/10, NZM 2011, 849 = GE<br />

2011, 1545 = ZMR 2012, 94) – hinreichend bestimmt sein, wenn der erstrebte Duldungserfolg<br />

sowie der Umfang der zu duldenden Maßnahmen in seinen wesentlichen Umrissen<br />

und Schritten im Antrag umschrieben wird.<br />

Unter Umständen kann bei Erhaltungsmaßnahmen ein schneller Beginn erforderlich<br />

sein. Ob die Duldung von Erhaltungsmaßnahmen dem Mieter gegenüber im Wege einer<br />

einstweiligen Verfügung durchzusetzen ist, ist umstritten (vgl. Hinz, WuM 2005, 615 ff.;<br />

Müller, GE 1986, 526 ff.). Grundsätzlich kçnnen auch Erhaltungsmaßnahmen (AG<br />

Berlin-Neukçlln, GE 1982, 1043) im einstweiligen Verfahren durchgesetzt werden,<br />

jedoch stellt dieser Weg die Ausnahme dar (a.A. Zimmermann in Mietprozess, 11.<br />

Kap. Rn. 26). Bei Erhaltungsmaßnahmen kann der Vermieter mit dem Erlass einer<br />

einstweiligen Verfügung rechnen, wenn ein Notstand bereits eingetreten ist oder der<br />

Eintritt des Notstands unmittelbar bevorsteht (Bieber in MünchKomm, § 54 a.F.Rn. 44;<br />

Hinz, WuM 2005, 615, 623; Müller, a.a.O., 535; LG Berlin, GE 1977, 245: Reparatur der<br />

instandsetzungsbedürftigen Wasserrohre; LG Frankfurt/Main, Urteil v. 31.1.1967, 2/11 S<br />

6/67, MDR 1968, 328: Gefahr für Feuersicherheit und Gesundheit; AG Wuppertal, Urteil<br />

v. 23.10.1972, 31 C 464/72, MDR 1973, 409: begonnene Heizungsinstallation und<br />

unmittelbar bevorstehender Beginn der Heizperiode); aber auch wenn von einem eigentlichen<br />

Notstand noch nicht gesprochen werden kann, eine gewisse Eilbedürftigkeit<br />

jedoch zu bejahen ist, bietet sich die einstweilige Verfügung als gerechtfertigt an (Müller,<br />

a.a.O.). Vielfach wird daran aber die Bedingung geknüpft, dass der Vermieter die<br />

Eilbedürftigkeit nicht zu vertreten habe (zweifelnd Müller, a.a.O., m.w.N. zum Meinungsstand).<br />

Die Eilbedürftigkeit kann jedoch nicht damit begründet werden, dass der<br />

Vermieter die Handwerker schon bestellt hat oder die Arbeiten in einem Zuge ausführen<br />

lassen will.<br />

Kinne 601


Teil I Mietrecht<br />

7. Muster<br />

Schreiben des Vermieteranwalts auf Duldung von Reparaturmaßnahmen<br />

18 … …<br />

Rechtsanwalt (Kanzleianschrift)<br />

(Datum)<br />

Einschreiben/Rückschein<br />

Frau/Herrn<br />

…<br />

(Vor- und Zuname des Mieters/der Mieter)<br />

…<br />

(Straße, Hausnummer und Lage der Wohnung im Gebäude, Ort)<br />

Sehr geehrte(r) Frau/Herr …,<br />

hiermit zeige ich an, dass ich Herrn/Frau … vertrete, von dem/denen Sie mit Mietvertrag<br />

vom … die Wohnung im Erdgeschoss/Obergeschoss Mitte/rechts/links des<br />

Vorderhauses/Hinterhauses/Seitenflügels/Quergebäudes/Gartenhauses … straße in<br />

… gemietet haben.<br />

Wie Sie meinem Mandanten mit Schreiben vom … mitgeteilt haben, befinden sich<br />

Feuchtigkeitsschäden in dem …zimmer der von Ihnen mit Mietvertrag vom …<br />

gemieteten Wohnung. Nachdem die Dachundichtigkeiten beseitigt worden sind,<br />

sollen nunmehr auch die Feuchtigkeitsschäden in den einzelnen Räumen beseitigt<br />

werden. Mit den entsprechenden Arbeiten hat mein Mandant die Firma … in …<br />

beauftragt. Namens und in Vollmacht meines Mandanten bitte ich Sie daher, zur<br />

Ausführung der entsprechenden Arbeiten den Handwerkern dieser Firma am … in der<br />

Zeit von … bis … Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gewähren oder zu gewährleisten, dass<br />

die Handwerker in Ihre Wohnung gelangen kçnnen. Falls Sie mit dem angegebenen<br />

Termin nicht einverstanden sind, bitte ich Sie, dies mir bis zum … mitzuteilen, damit<br />

ggf. ein anderer Termin vereinbart werden kann.<br />

Vollmacht anbei<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

…<br />

(Unterschrift)<br />

602 Kinne


§ 555b Modernisierungsmaßnahmen<br />

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,<br />

1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische<br />

Modernisierung),<br />

2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart wird oder das Klima<br />

nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach<br />

Nummer 1 vorliegt,<br />

3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,<br />

4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhçht wird,<br />

5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,<br />

6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten<br />

hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder<br />

7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.<br />

Übersicht Rn.<br />

1. Allgemeines 1<br />

2. Energieeinsparungsmaßnahmen 2–16<br />

2.1 Einsparung von Endenergie 3–13<br />

2.1.1 Wärmedämmung 4–6<br />

2.1.2 Thermostatventile 7<br />

2.1.3 Fensteraustausch 8<br />

2.1.4 Maßnahmen zur Verringerung des Energieverlusts der zentralen<br />

Heizungs- und Warmwasseranlagen 9<br />

2.1.5 Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauchs der zentralen<br />

Heizungs- und Warmwasseranlagen. 10–12<br />

2.1.6 Einsparung von Strom 13<br />

2.2 Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie 14–16<br />

2.2.1 Primärenergie 14<br />

2.2.2 Nicht erneuerbare Primärenergie 15<br />

2.2.3 Einsparmaßnahmen 16<br />

3. Sonstige Einsparung von nicht erneuerbarer Primärenergie oder<br />

Klimaschutzmaßnahmen 17–18<br />

3.1 Sonstige Einsparungsmaßnahmen 17<br />

3.2 Klimaschutzmaßnahmen 18<br />

4. Einsparung von Wasser 19–20<br />

5. Gebrauchswerterhçhung 21–46<br />

5.1 Allgemeines 21–24<br />

5.2 Anbau und Fahrstuhl 25<br />

5.3 Maßnahmen für behinderte und alte Menschen 26<br />

5.4 Verbesserung des Zuschnitts der Wohnung 27–28<br />

5.5 Verbesserung der Belichtung und Belüftung 29<br />

5.6 Verbesserung des Schallschutzes 30<br />

5.7 Verbesserung der Energieversorgung, Wasserversorgung und Entwässerung 31–33<br />

5.8 Verbesserung der sanitären Einrichtungen 34–36<br />

§ 555b<br />

Kinne 603

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