Merkblatt für kommunale Schulträger (application/pdf, 65.5 kB)
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<strong>Merkblatt</strong> fü r <strong>kommunale</strong> <strong>Schulträger</strong><br />
Die Beschaffung von Schulbü chern<br />
unter Berü cksichtigung der Buchpreisbindung<br />
Eine Information der Rechtsabteilung des Bö rsenvereins des Deutschen<br />
Buchhandels, des Preisbindungstreuhänders und der buchhändlerischen<br />
Landesverbände<br />
1. Das Buchpreisbindungsgesetz<br />
Am 1. Oktober 2002 ist das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) in Kraft getreten<br />
und hat das bislang privatrechtlich organisierte Preisbindungssystem<br />
(„Sammelreverssystem“) abgelö st.<br />
Mit dem Buchpreisbindungsgesetz ist die Preisbindung fü r Bü cher erstmals<br />
gesetzlich angeordnet. Die Grü nde fü r diese Ausnahmeregelung sind<br />
kulturpolitischer Art. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass feste Ladenpreise<br />
maß geblich zum Erhalt einer intakten Buchhandelslandschaft beitragen - und damit<br />
dem Leser zugute kommen.<br />
Auch vor Inkrafttreten des BuchPrG waren die meisten Bü cher preisgebunden. Daher<br />
sind die Ä nderungen, die sich aus dem BuchPrG <strong>für</strong> das Schulbuchgeschäft<br />
ergeben, ü berschaubar.<br />
Eine wesentliche Neuerung gegenü ber der bisherigen Rechtslage besteht darin,<br />
dass nach dem BuchPrG alle Verlage verbindliche Ladenpreise festlegen mü ssen.<br />
Deshalb sind nunmehr auch solche Bücher preisgebunden, die - wie z. B.<br />
Berufsschulliteratur - in der Vergangenheit keiner Preisbindung unterlagen. Das<br />
BuchPrG ordnet die Preisbindung auß erdem fü r weitere buchnahe Produkte an.<br />
Das gilt z. B. fü r Musiknoten und kartografische Produkte wie Atlanten, Wandkarten<br />
und Globen. Auch CD-ROM sind preisgebunden, wenn sie, wie beispielsweise<br />
elektronische Lexika, ü berwiegend textorientiert sind.<br />
Verlage dürfen die Preisbindung <strong>für</strong> einen Titel aufheben, allerdings darf dies<br />
frü hestens 18 Monate nach Erscheinen des Buches geschehen. Macht ein Verlag<br />
von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Preis des betreffenden Titels in allen<br />
bibliografischen Nachweisen als unverbindlich gekennzeichnet werden. Die meisten<br />
Verlage, einschließ lich der Schulbuchverlage, belassen ihre Bü cher fü r einen weitaus<br />
längeren Zeitraum in der Preisbindung.<br />
Jeder, der Bü cher an Endabnehmer verkauft, muss die von den Verlagen<br />
festgesetzten Preise beachten. Diese Verpflichtung gilt ausnahmslos fü r alle<br />
Letztverkäufer, fü r den Schulbuch- und Lehrmittelhändler ebenso wie fü r<br />
Unternehmen, die Schulbü cher nur im Nebengewerbe vertreiben. Auch Verlage, die<br />
Schulen direkt beliefern, mü ssen die von ihnen festgesetzten Ladenpreise einhalten.<br />
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Unternehmen, die Bü cher unterhalb der festen Ladenpreise anbieten oder<br />
verkaufen, die unzulässige Nachlässe einräumen oder die Preisbindung auf<br />
indirekte Weise verletzen, können auf Unterlassung und Schadensersatz in<br />
Anspruch genommen werden; bei wiederholten Verstö ßen kann der Verlag das<br />
betreffende Unternehmen mit einer Liefersperre belegen. Die meisten Buchhändler<br />
haben sich auß erdem gegenü ber den Verlagen zur Zahlung von<br />
Konventionalstrafen <strong>für</strong> den Fall von Preisbindungsverstö ßen verpflichtet. Nach<br />
dem BuchPrG sind zur Durchsetzung von Unterlassungsansprü chen neben<br />
Mitbewerbern insbesondere Verbände wie der Bö rsenverein des Deutschen<br />
Buchhandels und der Preisbindungstreuhänder befugt.<br />
Im BuchPrG ist abschließend festgelegt, wann und unter welchen Bedingungen<br />
Nachlässe auf preisgebundene Verlagserzeugnisse gewährt werden dürfen. Das<br />
Gesetz sieht lediglich zwei Nachlasstatbestände vor: die Schulbuchnachlässe und<br />
die Bibliotheksnachlässe. Weitere Vergü nstigungen, z. B. die Einräumung von<br />
Barzahlungsnachlässen, Skonto oder Zugaben sind - auch im Zusammenhang mit<br />
der Lieferung von Schulbü chern - unstatthaft.<br />
Die fü r das Schulbuchgeschäft maß gebliche Vorschrift ist § 7 Abs. 3 BuchPrG. Sie<br />
hat folgenden Wortlaut:<br />
(3) Bei Sammelbestellungen von Bü chern fü r den Schulunterricht, die ü berwiegend<br />
von der ö ffentlichen Hand finanziert werden, gewähren die Verkäufer folgende<br />
Nachlässe:<br />
1. bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro fü r Titel mit<br />
mehr als 10 Stü ck 8 Prozent Nachlass<br />
mehr als 25 Stü ck 10 Prozent Nachlass<br />
mehr als 100 Stü ck 12 Prozent Nachlass<br />
mehr als 500 Stü ck 13 Prozent Nachlass<br />
2. bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als<br />
25.000 Euro 13 Prozent Nachlass<br />
38.000 Euro 14 Prozent Nachlass<br />
50.000 Euro 15 Prozent Nachlass<br />
Soweit Schulbü cher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft<br />
werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent fü r alle<br />
Sammelbestellungen zu gewähren.<br />
Beachte: im folgenden genannte Paragrafen ohne Angabe des Gesetzes sind solche des BuchPrG<br />
Der vollständige Gesetzestext einschließ lich Begrü ndung und Gesetzesmaterialien<br />
ist im Internet unter www.boersenverein.de / Recht und Steuern/ Preisbindung<br />
abrufbar.<br />
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2. Voraussetzungen fü r die Einräumung von Schulbuchnachlässen<br />
Schulbuchnachlässe sind nur dann einzuräumen, wenn die öffentliche Hand die<br />
Bü cher kauft und damit Eigentum erwirbt. Umgekehrt dürfen keine Nachlässe<br />
gewährt werden, wenn die Bü cher von den Schü lern oder deren Eltern gekauft und<br />
erworben werden (sog. Kaufexemplare). Dies gilt z. B. fü r Arbeitshefte und sonstige<br />
Arbeitsmaterialien, die fü r den Verbleib beim Schü ler bestimmt sind. Auch<br />
Sammelbestellungen von Schü lern, Eltern oder Klassen sind keine ö ffentlichen<br />
Aufträge. Sie dürfen weder als „Schulbuchbestellung“ deklariert noch in diese<br />
einbezogen werden.<br />
Schulbuchaufträge mü ssen ganz oder ü berwiegend durch die öffentliche Hand<br />
finanziert sein. Dies ist dann der Fall, wenn die ö ffentliche Hand mindestens 51 %<br />
der Kosten einer Schulbuchbestellung ü bernimmt, d.h. bis zu dieser Grenze kann ein<br />
Schulbuchauftrag durch Schü ler, Eltern oder sonstige Private bezuschusst werden.<br />
Jedoch ist auch in diesem Fall erforderlich, dass die Bü cher in der Schule verbleiben<br />
und die ö ffentliche Hand Alleineigentum erwirbt. Andernfalls liegt kein ö ffentlicher<br />
Auftrag vor.<br />
Die Nachlassregelung nach § 7 Abs. 3 gilt nur <strong>für</strong> Bücher, die unmittelbar im<br />
Schulunterricht Verwendung finden sollen. Bücher, die <strong>für</strong> die Schü ler- oder<br />
Lehrerbibliothek bestimmt sind oder Lehrerkommentare, fallen nicht in den<br />
Anwendungsbereich von § 7 Abs. 3. Das gleiche gilt fü r Bü cher fü r schulpraktische<br />
Seminare und schulpsychologische Beratungsstellen. Mit Bü chern „fü r den<br />
Schulunterricht“ sind nicht nur Schulbü cher im engeren Sinn gemeint, sondern<br />
sämtliche Titel, die unmittelbar im Unterricht eingesetzt werden sollen. Das kann<br />
auch ein Roman sein, der im Deutschunterricht gelesen werden soll und zu dessen<br />
Lektü re sich Lehrer oder Klasse spontan entschlossen haben. Die Bü cher mü ssen<br />
auch nicht notwendigerweise in den jeweiligen Amtsblättern der Kultusministerien<br />
angefü hrt sein.<br />
Schulen im Sinne von § 7 Abs. 3 sind alle allgemeinbildenden Schulen und<br />
Berufsschulen. Auch staatlich anerkannte Schulen in kirchlicher Trägerschaft erfü llen<br />
die Voraussetzungen. Entscheidend ist stets, dass eine Schule Bücher <strong>für</strong> den<br />
Unterricht zu ihrem Eigentum mit Mitteln erwirbt, die ü berwiegend von der<br />
ö ffentlichen Hand (im Rahmen der Lernmittelfreiheit) zur Verfü gung gestellt werden.<br />
Die Nachlassregelung gilt nur bei echten Sammelbestellungen, also bei<br />
Bestellungen, bei denen der Buchhändler die Möglichkeit hat, alle Bücher eines<br />
Auftrags zu einem Zeitpunkt, wenn auch an verschiedene Lieferstellen, auszufü hren.<br />
Bei Rahmenverträgen ü ber die fortlaufende Lieferung von Bü chern nach und nach<br />
richtet sich die Hö he der zulässigen Nachlässe nach der Auftragsgrö ße der einzelnen<br />
Lieferung. Schulen dü rfen also bei Bestellungen ü ber das Jahr hinweg nicht etwa<br />
den fü r den Hauptauftrag zulässigen Nachlass erhalten.<br />
Nachbestellungen kö nnen ausnahmsweise noch als zum Hauptauftrag gehö rend<br />
angesehen werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Schuljahresbeginn<br />
erfolgen. Diese Ergänzungsbestellungen werden aufgrund des engen zeitlichen<br />
Zusammenhangs wirtschaftlich dem Hauptauftrag zugerechnet und wie dieser mit<br />
dem gleichen Nachlass ausgefü hrt. Wegen der besonderen Verhältnisse bei<br />
Berufsschulen (die endgü ltigen Klassenstärken stehen später fest als bei anderen<br />
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Schulen) wird eine Frist von sechs Wochen als zulässig angesehen. Nach Ablauf<br />
dieser Fristen richtet sich die Hö he der zulässigen Nachlässe nach der<br />
Auftragsgrö ße der einzelnen Lieferung (s. § 7 Abs. 3 Stü ckzahlstaffel ).<br />
3. Staffelregelung und pauschale Nachlassregelung<br />
In den meisten Bundesländern werden Schulbü cher zentral oder ü berwiegend<br />
zentral eingekauft. In diesen Ländern greift zwingend die Nachlassstaffel nach § 7<br />
Abs. 3 Satz 1. Danach bestimmt sich die Höhe des Nachlasses bei Aufträgen im<br />
Gesamtwert unter 25.000 Euro nach der Stü ckzahl. In diesem Fall muss die<br />
Bestellung jeweils mehrere Exemplare des gleichen Titels umfassen. Bei<br />
Auftragswerten ü ber 25.000 Euro kommt es auf die Hö he des Gesamtauftrages an;<br />
der maximal zulässige Nachlass liegt bei 15% .<br />
In Bundesländern, in denen Schulbuchaufträge im Rahmen eigener Anschaffungsbudgets<br />
erworben werden, so verhält es sich zur Zeit in Hessen, Thü ringen,<br />
Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, ist die Nachlassstaffel durch einen pauschalen<br />
Nachlass von 12 % ersetzt.<br />
Nach Auffassung von Börsenverein und Preisbindungstreuhänder gilt in einem<br />
Bundesland einheitlich die Nachlassstaffel oder der pauschale Nachlass von 12%.<br />
Eine Vermischung beider Systeme kommt nicht in Betracht. Dieser Auffassung sind<br />
einzelne Kommunen in Norddeutschland entgegengetreten. Um mö gliche<br />
Unklarheiten bei der Auslegung zu beseitigen, ist eine gesetzliche Klarstellung<br />
dahingehend beabsichtigt, dass in einem Bundesland jeweils nur eine Regelung zur<br />
Anwendung kommt.<br />
Die Regelung der Nachlässe fü r die Beschaffung von Schulbü chern gemäß § 7 Abs.<br />
3 ist abschließend und lässt keine weiteren Nachlässe oder Vergü nstigungen zu. §<br />
7 Abs. 4 Nr. 1 findet keine Anwendung.<br />
4. Keine Preisgarantie<br />
Aufgrund des BuchPrG können Händler <strong>für</strong> Preisangaben in Ausschreibungsunterlagen<br />
usw. keine Preisgarantie ü bernehmen. Das BuchPrG verpflichtet die<br />
Verlage zur Festsetzung von Preisen und Händler zu deren Einhaltung. Maß geblich<br />
ist der Zeitpunkt der Lieferung der Bü cher durch den Händler an den jeweiligen<br />
Endabnehmer, d. h. der Händler muss dem jeweiligen Auftraggeber tagesaktuell den<br />
jeweiligen Ladenpreis berechnen.<br />
5. Zusatzleistungen im Schulbuchgeschäft<br />
Zusatzleistungen des Buchhändlers sind ohne Aufpreis zulässig, soweit sie<br />
handelsü blich sind. Handelsü blich sind beispielsweise die Ü bernahme von<br />
Literaturrecherchen, die Erteilung von Einzelauskü nften zu schulbuchspezifischen<br />
Fragen oder die Durchfü hrung von Ergänzungs- und Ersatzlieferungen ü ber das Jahr<br />
hinweg. Leistungen, die - wie die Folierung von Schulbü chern oder die Erstellung von<br />
Inventarlisten - ü blicherweise nur gegen zusätzliche Vergü tung erbracht werden,<br />
dü rfen hingegen nicht umsonst verlangt und angeboten werden. Rechtsgrundlage ist<br />
§ 7 Abs. 4 Nr. 4. Danach dü rfen Nebenleistungen im Zusammenhang mit einem<br />
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Buchkauf erbracht werden, wenn und soweit sie handelsü blich sind, anderenfalls<br />
liegt ein Verstoß gegen das BuchPrG vor.<br />
6. Umgehungstatbestände<br />
Nach dem BuchPrG darf die Preisbindung weder unmittelbar noch mittelbar, z. B.<br />
durch verschleierte Nachlässe, verletzt werden. Eine indirekte Verletzung liegt z. B.<br />
vor, wenn im Zusammenhang mit einer Schulbuchbestellung Zugaben versprochen<br />
oder gewährt werden. Nicht statthaft wäre etwa die Ankü ndigung eines Händlers,<br />
einer Schule <strong>für</strong> den Fall der Beauftragung Bücher <strong>für</strong> die Schü lerbibliothek zu<br />
schenken. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei nämlich nicht um ein<br />
Geschenk, sondern um eine verbotene Zugabe, da die Zuwendung mit der<br />
Beauftragung verkoppelt ist. Auch Gratisexemplare an Lehrer, sog. Lehrerfreiexemplare,<br />
sind im Zusammenhang mit einer Sammelbestellung verboten. Ein<br />
mittelbarer Verstoß gegen die Preisbindung kann auch darin liegen, dass bei einer<br />
Koppelung preisgebundener Bü cher mit nicht preisgebundenen Produkten auf das<br />
preisfreie Produkt unverhältnismäßig hohe Preisvorteile gewährt werden. Das hat<br />
der Bundesgerichtshof <strong>für</strong> den Fall entschieden, dass preisgebundene und nicht<br />
preisgebundene Bü cher in einem Auftrag zusammengefasst werden. In diesem Fall<br />
dü rfen <strong>für</strong> die preisungebundenen Produkte keine Preise berechnet werden, die<br />
unter den Beschaffungskosten dieser Produkte liegen, wobei zu den<br />
Beschaffungskosten auß er dem Einkaufspreis u. a. die Bezugsnebenkosten, also die<br />
Kosten der Auftragsannahme und der Bearbeitung gehö ren (Urteil des BGH vom<br />
21.05. 1989 KZR-17/88).<br />
7. Teilnahme an Verstößen gegen das BuchPrG<br />
Ausschreibungen und Preisanfragen, die in Kenntnis der preisbindungsrechtlichen<br />
Vorgaben auf unzulässige Preisnachlässe abzielen, sind nach § 826 BGB sittenwidrig<br />
(so BGH im Urteil vom 26. 04. 1967 Az. I 1 bZR.22/65, abgedruckt in WuW/E<br />
BGH 951 ff. und, ihm folgend, Urteil des OLG Dü sseldorf vom 28. 06.1985 Az. U-<br />
Kart. 10/84). Danach handeln ö ffentlich-rechtliche Auftraggeber sittenwidrig, wenn sie<br />
ihre Vertragspartner im Schulbuchgeschäft unter Einsatz ihrer Autorität als ö ffentlichrechtliche<br />
Kö rperschaften zu Preisbindungsverstö ßen veranlassen, obwohl sie<br />
wissen, dass diese damit einen Verstoß gegenü ber ihren gesetzlichen<br />
Verpflichtungen begehen. Auch sind ö ffentlich-rechtliche Gebietskö rperschaften als<br />
Störer gem. § § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und 1004 BGB<br />
zur Unterlassung verpflichtet, wenn sie im Zusammenhang mit Schulbuchaufträgen<br />
Preisanfragen an Buchhändler richten, die so abgefasst sind, dass sie zu einer<br />
wettbewerbswidrigen Unterbietung der von den Verlagen festgesetzten Ladenpreise<br />
fü hren können. Händler, die ihre Pflichten aus dem BuchPrG verletzen, begehen<br />
gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG, und zwar unter dem Gesichtspunkt eines<br />
Wettbewerbsvorsprungs durch Gesetzesbruch. Die ö ffentliche Hand darf bei<br />
solchen Wettbewerbsverstö ßen nicht mitwirken, auch nicht durch Unterstü tzung<br />
oder Ausnutzung der Handlung eines Dritten (Urteil des BGH vom 10.10.1996 – I ZR<br />
129/94, GRUR 1997,313,315 – Architektenwettbewerb, m.w.N.).<br />
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8. Vergabeverfahren im Schulbuchgeschäft<br />
Schulbuchaufträge müssen ab Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes aus<br />
europarechtlichen Grü nden ö ffentlich ausgeschrieben werden. Der Schwellenwert<br />
liegt derzeit bei 200.000 Euro.<br />
Schulbuchaufträge unterhalb des vorgenannten Schwellenwertes brauchen nicht<br />
ö ffentlich ausgeschrieben zu werden, die Kommune ist in diesem Bereich also<br />
grundsätzlich frei in der Wahl des von ihr angewandten Verfahrens (§ § 2 Abs. 1 Nr.1,<br />
Abs. 3 Nr. 3 b VOL/A).<br />
Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte sollte zweckmäß igerweise von einer<br />
ö ffentlichen Ausschreibung abgesehen werden. Die ö ffentliche Hand verfolgt durch<br />
Ausschreibungen das Ziel, das wirtschaftlich gü nstigste Angebot zu ermitteln, um auf<br />
diese Weise Kosten zu sparen. Diese Zielsetzung läuft im Schulbuchgeschäft ins<br />
Leere, da sich bei durchweg preisgebundenen Schulbü chern und Serviceleistungen<br />
ohne relevante Unterschiedlichkeit kein wirtschaftliches Angebot ermitteln lässt. Als<br />
interne Verwaltungsanweisung ist die VOL/A Ausdruck der Verpflichtung staatlicher<br />
Stellen zum sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln. Die ö ffentliche Ausschreibung<br />
von Schulbü chern, die mit einem erheblichen Kosten- und Verwaltungsaufwand<br />
verbunden ist, lässt sich mit dieser Verpflichtung nicht vereinbaren.<br />
9. Ö ffentliche Ausschreibungen<br />
Schulbuchaufträge ü ber 200.000 Euro mü ssen aufgrund europarechtlicher<br />
Bestimmungen ö ffentlich und europaweit ausgeschrieben werden. Vor dem<br />
Hintergrund des BuchPrG erscheinen ö ffentliche Ausschreibungen kein geeignetes<br />
Mittel, ein „wirtschaftlich gü nstigstes“ Angebot zu ermitteln. Gleichwohl sehen das<br />
europäische und nationale Vergaberecht bislang keine ausdrü ckliche Ausnahme von<br />
der Ausschreibungspflicht fü r Schulbü cher vor.<br />
Ö ffentliche Ausschreibungen müssen durch Tageszeitungen, amtliche Verö ffentlichungsblätter<br />
oder Fachzeitschriften bekannt gegeben werden; zweckmäß igerweise<br />
sollten Schulbuchausschreibungen auch in der lokalen Tagespresse verö ffentlicht<br />
werden.<br />
Besonderes Augenmerk ist auf die Abfassung der Ausschreibungsunterlagen zu<br />
legen, da diese mit dem BuchPrG in Einklang stehen mü ssen. Allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen, die bei der Vergabe sonstiger Aufträge zugrundegelegt<br />
werden, sind fü r Verwendung im Schulbuchgeschäft nicht immer geeignet.<br />
Barzahlungsnachlässe und Skonto beispielsweise sind nach dem BuchPrG<br />
generell verboten.<br />
Darü ber hinaus ist von Bedeutung, dass die Ausschreibung erkennen lässt, welche<br />
Auswahlkriterien mit welcher Gewichtung <strong>für</strong> die Auswahl des „wirtschaftlichsten“<br />
Angebots angelegt ist (Transparenzgebot). Dies gilt insbesondere vor dem<br />
Hintergrund, dass Schulbü cher preisgebunden sind und – anders als bei sonstigen<br />
Produkten - kein Preiswettbewerb stattfindet. Abweichende Angebote sind allenfalls<br />
bei Leistungskriterien auß erhalb des Preises denkbar, z. B. bei Kriterien wie<br />
Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit der Lieferung, Gewährleistung und Erledigung von<br />
Nachbestellungen. Allerdings dürfen nur handelsü bliche Serviceleistungen ohne<br />
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Aufpreis erbracht werden, so dass einem Wettbewerb auch in dieser Hinsicht enge<br />
Grenzen gezogen sind.<br />
Nach dem Kartell- und Vergaberecht ist mittelständischen Interessen vornehmlich<br />
durch Teilung der Aufträge in Teillose Rechung zu tragen. Dies gilt im besonderen<br />
fü r den Buchhandel. Das BuchPrG dient auch dem Schutz einer intakten<br />
Buchhandelslandschaft, die aus einer groß en Zahl kleiner und mittelständischer<br />
Buchhandlungen besteht. Diese Zielsetzung ist im Vergabeverfahren zu berü cksichtigen.<br />
Angebote, die mit dem BuchPrG unvereinbar sind, dü rfen bei der Auftragsvergabe<br />
nicht berü cksichtigt werden. Andernfalls haben ü bergangene Bieter die<br />
Mö glichkeit, Rechtsmittel gegen die Vergabeentscheidung einzulegen und eine<br />
Zuschlagerteilung zu verhindern. Nach Möglichkeit sollten rechtliche Unklarheiten<br />
bereits im Vorfeld beseitigt werden: Weder der Buchhandel noch die Kommune<br />
kö nnen ein Interesse daran haben, eine fristgerechte Belieferung der Schulen mit<br />
Schulbü chern zu gefährden - die eigentlich Leidtragenden wären die Schü ler.<br />
Das Vergaberecht verbietet ausdrü cklich, ortsansässige Händler gegenü ber<br />
ortsfremden Bietern zu bevorzugen. Die Ortsansässigkeit eines Bieters ist also fü r<br />
sich genommen kein objektives Vergabekriterium. Andererseits stehen<br />
Wirtschaftlichkeitsgrundsätze einer Beauftragung ö rtlicher Buchhändler nicht<br />
entgegen – im Gegenteil: Kundendienst und Serviceleistungen, wie sie der ö rtliche<br />
Buchhandel in vielen Fällen am besten erbringt, sind vergaberelevante Kriterien.<br />
Probleme ergeben sich, wenn weder im Bereich des Preises noch im Servicebereich<br />
Unterschiede zugunsten des einen oder anderen Bieters auszumachen sind. In<br />
diesem Zusammenhang hatte die Vergabekammer Düsseldorf im Jahre 2002<br />
angeregt, Ausschreibungen im Hinblick auf die Serviceleistungen offener zu<br />
gestalten, damit Angebote unterschiedlicher Qualität eingehen kö nnen. <strong>Schulträger</strong><br />
werden allerdings kaum ein Interesse daran haben können, sich auf derartig<br />
unbestimmte Ausschreibungen einzulassen, da in diesem Fall u. U. nicht<br />
gewährleistet ist, dass bestimmte, praktisch wichtige Serviceleistungen (Bsp.: Bü cher<br />
werden klassenweise sortiert angeliefert) angeboten und erbracht werden.<br />
Einige Kommunen haben im Jahre 2002 die Auswahl der Bieter, die den Zuschlag<br />
erhalten haben, durch Losziehung ermittelt. Dabei sind die Vergabestellen von der<br />
Annahme ausgegangen, dass jeweils gleichwertige Angebote vorlagen. Die Frage<br />
nach der Zulässigkeit einer Auslosung bei identischen Angeboten ist rechtlich<br />
bislang ungeklärt. Die Problematik von Auslosungen ist bislang lediglich aus den<br />
nicht offenen Verfahren bekannt. Die Rechtsprechung tendiert dazu, Auslosungen in<br />
diesem Bereich als zulässig zu betrachten, während die juristische Fachliteratur<br />
diese Form der Auswahl als eher unzulässig ansieht, da sie weder eignungs- noch<br />
leistungsbezogen sei.<br />
Die Vergabekammer Dü sseldorf hat die Tendenz erkennen lassen, Auslosungen bei<br />
Vorliegen gleichwertiger Angebote nicht als von vornherein unzulässig anzusehen. In<br />
diesem Fall ist allerdings zu fordern, dass die Kommune bereits bei der<br />
Ausschreibung bekannt gibt, dass im Fall gleicher Gebote eine Auslosung<br />
stattfindet. Im weiteren müssen die Verfahrensweise der Auslosung sowie der<br />
Personenkreis bekannt gegeben werden, der die betreffende Auslosung ü berwacht.<br />
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So erscheint beispielsweise das zweimalige Falten eines DIN A 4 Papiers als<br />
„Glü ckslos“ in einem C 4 Umschlag als kaum geeignet, eine ordnungsgemäß e<br />
Vermischung der Angebote herbeizufü hren, vielmehr muss eine Methode gefunden<br />
werden, die eine höchstmö gliche Anonymität und Vermischung der Angebote<br />
gewährleistet. Auch sollten der Auslosung zumindest zwei neutrale Personen<br />
beiwohnen. Denkbar wäre ferner eine Reglementierung der Art, dass von vornherein<br />
festgelegt wird, dass im Falle einer Auslosung ein Bieter nicht mehr als ein oder zwei<br />
Lose (je nach wirtschaftlichem Wert) erhalten kann und von der weiteren Verlosung<br />
ausgeschlossen wird, wenn er bereits ein oder zwei Mal gezogen wurde. Bei einer<br />
solchen Verfahrensweise sollte die Auslosung bei unterschiedlich hohen<br />
Bieterzahlen in Bezug auf einzelne Lose mit dem Los beginnen, auf das sich die<br />
meisten Bieter beworben haben. Auch bei Beachtung dieser Mindestvorgaben ist<br />
allerdings nicht auszuschließ en, dass unterlegene Bieter das Losverfahren generell<br />
oder im konkreten Einzelfall auf seine Zulässigkeit hin ü berprü fen lassen.<br />
Fü r weitere Auskü nfte stehen der Börsenverein des Deutschen Buchhandels,<br />
(Tel.: 0 69 - 13 06 314), die Buchhändlerischen Landesverbände und der<br />
Preisbindungstreuhänder, Herr Rechtsanwalt Dieter Wallenfels (Tel.: 06 11- 44<br />
90 91) zur Verfü gung.<br />
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Ü bersicht:<br />
Was ist im Schulbuchgeschäft zulässig und was nicht?<br />
Ansichtslieferungen: Ansichtslieferungen gehö ren im weiteren Sinn zum Service<br />
und dü rfen ohne Aufpreis angeboten werden.<br />
Barzahlungsnachlässe: Barzahlungsnachlässe sind nach dem BuchPrG generell<br />
verboten.<br />
„Bibliografische Nachweise“ : Es handelt sich um eine handelsü bliche<br />
Nebenleistung, die ohne zusätzliche Vergü tung angeboten werden darf. Maß geblich<br />
sind die im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Ladenpreise; etwaige Preisänderungen<br />
der Verlage mü ssen vom Buchhandel beachtet werden.<br />
Fördervereine: s. u. Sammelbestellungen<br />
„Folierung von Schulbü chern“ : Es handelt sich um keine handelsü bliche<br />
Nebenleistung, die deshalb nur gegen Aufpreis verlangt und angeboten werden darf.<br />
Hotline: die Einrichtung einer Hotline, z. B. fü r Einzelauskü nfte, Nachbestellungen<br />
oder Reklamationen, gehö rt im weiteren Sinne zum buchhändlerischen Service.<br />
Inventarisierungsarbeiten: Die Ü bernahme von Inventarisierungsarbeiten, z. B. die<br />
Erstellung von Inventarlisten, Klassenlisten, Schü lernachweisen oder<br />
Inventaretiketten, sind im Schulbuchgeschäft keine handelsü blichen<br />
Nebenleistungen. Inventarisierungsarbeiten dürfen deshalb nur gegen zusätzliche<br />
Vergü tung verlangt und ü bernommen werden.<br />
Inzahlungnahme gebrauchter Schulbü cher: Die Inzahlungnahme bei einem<br />
Neuauftrag stellt in aller Regel einen mittelbaren Verstoß gegen das BuchPrG dar.<br />
Etwas anders kann allenfalls dann gelten, wenn die Bücher nachweislich einen<br />
Wiederverkaufwert haben und der verrechnete Betrag dem Wiederverkaufswert<br />
entspricht. In jedem Fall unzulässig ist die Ankü ndigung einer pauschalen Vergü tung<br />
ohne Rü cksichtnahme auf den Erhaltungszustand der Bü cher.<br />
Kaufexemplare: Kaufexemplare dürfen nicht mit Schulbuchnachlässen geliefert<br />
werden. Sie dürfen auch nicht als „öffentlicher Auftrag“ deklariert oder in einen<br />
solchen einbezogen werden.<br />
Koppelungsgeschäfte: Koppelungsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen<br />
Schulbü cher und nicht preisgebundene Produkte gemeinsam ausgeschrieben<br />
werden. Koppelungsgeschäfte sind nicht grundsätzlich unzulässig. Jedoch liegt<br />
regelmäß ig ein mittelbarer Verstoß gegen das BuchPrG vor, wenn fü r die<br />
preisungebundenen Produkte Preise verlangt oder angeboten werden, die unterhalb<br />
der Beschaffungskosten liegen.<br />
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Lehrerbibliotheken: Fü r die Lehrerbibliotheken bestimmte Bü cher dü rfen weder mit<br />
Bibliotheksnachlass noch mit Schulbuchnachlass beliefert werden.<br />
Lehrerfreiexemplare: Die kostenlose Abgabe eines Lehrerfreiexemplars durch eine<br />
Buchhandlung im Zusammenhang mit einer Sammelbestellung ist unzulässig und<br />
stellt einen Verstoß gegen das BuchPrG dar. Dies gilt auch dann, wenn der<br />
Schulbuchverlag die Lieferung eines Lehrerfreiexemplare zusagt oder ü bernimmt.<br />
Lehrerprü fstü cke: Lehrerprü fstü cke sind Bü cher, die ein Lehrer bestellt, um sie auf<br />
ihre Unterrichtstauglichkeit zu prü fen. Die Lieferung von Lehrerprü fstü cken an<br />
Lehrkräfte ist von der Preisbindung ausgenommen. Soweit diese der Preisbindung<br />
unterliegen, gilt das gleiche fü r Unterrichtsmaterialen und Arbeitshefte.<br />
Lehrerprü fstü cke dürfen im Zusammenhang mit einer Sammelbestellung nicht<br />
eingefordert oder gewährt werden; geschieht dies doch, handelt es sich in Wahrheit<br />
um ein verbotenes Lehrerfreiexemplar.<br />
„Lieferung frei Haus“ : Es handelt sich um einen zulässigen Service, der ohne<br />
Aufpreis erbracht werden darf.<br />
„Lieferung sortiert und verpackt nach Klassen in die einzelnen<br />
Schulen/Klassenräume“ : Es handelt sich um eine handelsü bliche Nebenleistung,<br />
die ohne zusätzlichen Aufpreis angeboten und erwartet werden darf.<br />
Literaturlisten, Zusammenstellung von: Es handelt sich um einen Service, der<br />
ohne Aufpreis erbracht werden darf.<br />
Mengennachlässe: Mengennachlässe kö nnen von Verlagen fü r den Fall festgesetzt<br />
werden, dass ein Endabnehmer eine grö ßere Menge des gleichen Titels kauft. Auf<br />
Sammelbestellungen von Eltern oder Schü lern dürfen keine Mengennachlässe<br />
eingeräumt werden, da in diesem Fall keine Bestellung eines einzelnen vorliegt.<br />
„Nachbestellungen werden innerhalb von x Tagen ausgefü hrt“ : Es handelt sich<br />
um einen ü blichen Service, der ohne Aufpreis erbracht werden darf.<br />
„Nachbestellungen werden ü ber das Jahr hinweg durchgefü hrt“ : Es handelt<br />
sich um einen ü blichen Service, der ohne Aufpreis erbracht werden darf. Für<br />
Nachbestellungen innerhalb von 4 Wochen nach Schuljahresbeginn (bei<br />
Berufsschulen 6 Wochen) gelten die fü r den Hauptauftrag in Betracht kommenden<br />
Nachlässe. Danach richtet sich die Zulässigkeit der Nachlassgewährung bzw. die<br />
Hö he des Nachlasses nach der Auftragsgrö ße der Einzellieferung.<br />
Nachlässe, s. Schulbuchnachlä sse.<br />
Nachlässe auf nicht preisgebundene Produkte: Nachlässe sind grundsätzlich<br />
zulässig. Jedoch liegt ein mittelbarer Verstoß gegen das BuchPrG vor, wenn fü r das<br />
preisungebundene Produkt so hohe Nachlässe eingeräumt werden, dass der Preis<br />
im Ergebnis unterhalb der Beschaffungskosten liegt.<br />
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Nebenleistungen: Nebenleistungen dü rfen ohne Zusatzvergü tung nur bei<br />
Handelsü blichkeit erbracht werden, anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das<br />
BuchPrG vor (§ 7 Abs. 5 ).<br />
„Rechnungstellung getrennt nach einzelnen Schulen“ : Es handelt sich um einen<br />
ü blichen Service, der ohne Aufpreis erbracht werden darf.<br />
„Rü cknahme beschädigter Bücher“ : Buchhandlungen müssen auf Verlangen<br />
Bü cher zurü cknehmen, die bei Ü bergabe nachweislich schadhaft waren (allgemeine<br />
Gewährleistungshaftung). Schon aus diesem Grund darf eine Schule oder ein<br />
<strong>Schulträger</strong> eine entsprechende Forderung aufstellen.<br />
Sammelbestellungen der öffentlichen Hand: Sammelbestellungen sind unter den<br />
Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nachlassprivilegiert.<br />
Sammelbestellungen von Schü lern oder Eltern: Auf Sammelbestellungen dü rfen<br />
keine Schulbuchnachlässe eingeräumt werden, da es sich um keine ö ffentlichen<br />
Aufträge handelt. Auch Mengennachlässe kommen nicht in Betracht. Diese sind nur<br />
dann einzuräumen, wenn ein Endabnehmer eine grö ßere Menge des gleichen Titels<br />
kauft. Das ist bei Sammelbestellungen gerade nicht der Fall, und zwar auch dann<br />
nicht, wenn die Bestellung ü ber eine einzelne Person oder einen Förderverein<br />
abgewickelt wird.<br />
Schulbuchnachlässe: die Zulässigkeit und Hö he von Schulbuchnachlässen richtet<br />
sich nach § 7 Abs. 3.<br />
Skonto: Die Einräumung von Skonto ist nach dem BuchPrG verboten.<br />
Vermittlungsprovision an Lehrkräfte: An nicht gewerbliche Vermittler darf keine<br />
Vermittlungsprovision eingeräumt werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> Lehrkräfte, die eine<br />
Sammelbestellung abwickeln u.ä.<br />
Zugaben: Zugaben dürfen im Schulbuchgeschäft weder verlangt noch gewährt<br />
werden. § 7 Abs. 3 stellt einen abschließ enden Tatbestand dar. § 7 Abs. 4, der<br />
Zugaben in engen Grenzen grundsätzlich erlaubt, ist im Schulbuchgeschäft<br />
unanwendbar.<br />
März 2003<br />
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