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Merkblatt für kommunale Schulträger (application/pdf, 65.5 kB)

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<strong>Merkblatt</strong> fü r <strong>kommunale</strong> <strong>Schulträger</strong><br />

Die Beschaffung von Schulbü chern<br />

unter Berü cksichtigung der Buchpreisbindung<br />

Eine Information der Rechtsabteilung des Bö rsenvereins des Deutschen<br />

Buchhandels, des Preisbindungstreuhänders und der buchhändlerischen<br />

Landesverbände<br />

1. Das Buchpreisbindungsgesetz<br />

Am 1. Oktober 2002 ist das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) in Kraft getreten<br />

und hat das bislang privatrechtlich organisierte Preisbindungssystem<br />

(„Sammelreverssystem“) abgelö st.<br />

Mit dem Buchpreisbindungsgesetz ist die Preisbindung fü r Bü cher erstmals<br />

gesetzlich angeordnet. Die Grü nde fü r diese Ausnahmeregelung sind<br />

kulturpolitischer Art. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass feste Ladenpreise<br />

maß geblich zum Erhalt einer intakten Buchhandelslandschaft beitragen - und damit<br />

dem Leser zugute kommen.<br />

Auch vor Inkrafttreten des BuchPrG waren die meisten Bü cher preisgebunden. Daher<br />

sind die Ä nderungen, die sich aus dem BuchPrG <strong>für</strong> das Schulbuchgeschäft<br />

ergeben, ü berschaubar.<br />

Eine wesentliche Neuerung gegenü ber der bisherigen Rechtslage besteht darin,<br />

dass nach dem BuchPrG alle Verlage verbindliche Ladenpreise festlegen mü ssen.<br />

Deshalb sind nunmehr auch solche Bücher preisgebunden, die - wie z. B.<br />

Berufsschulliteratur - in der Vergangenheit keiner Preisbindung unterlagen. Das<br />

BuchPrG ordnet die Preisbindung auß erdem fü r weitere buchnahe Produkte an.<br />

Das gilt z. B. fü r Musiknoten und kartografische Produkte wie Atlanten, Wandkarten<br />

und Globen. Auch CD-ROM sind preisgebunden, wenn sie, wie beispielsweise<br />

elektronische Lexika, ü berwiegend textorientiert sind.<br />

Verlage dürfen die Preisbindung <strong>für</strong> einen Titel aufheben, allerdings darf dies<br />

frü hestens 18 Monate nach Erscheinen des Buches geschehen. Macht ein Verlag<br />

von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Preis des betreffenden Titels in allen<br />

bibliografischen Nachweisen als unverbindlich gekennzeichnet werden. Die meisten<br />

Verlage, einschließ lich der Schulbuchverlage, belassen ihre Bü cher fü r einen weitaus<br />

längeren Zeitraum in der Preisbindung.<br />

Jeder, der Bü cher an Endabnehmer verkauft, muss die von den Verlagen<br />

festgesetzten Preise beachten. Diese Verpflichtung gilt ausnahmslos fü r alle<br />

Letztverkäufer, fü r den Schulbuch- und Lehrmittelhändler ebenso wie fü r<br />

Unternehmen, die Schulbü cher nur im Nebengewerbe vertreiben. Auch Verlage, die<br />

Schulen direkt beliefern, mü ssen die von ihnen festgesetzten Ladenpreise einhalten.<br />

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Unternehmen, die Bü cher unterhalb der festen Ladenpreise anbieten oder<br />

verkaufen, die unzulässige Nachlässe einräumen oder die Preisbindung auf<br />

indirekte Weise verletzen, können auf Unterlassung und Schadensersatz in<br />

Anspruch genommen werden; bei wiederholten Verstö ßen kann der Verlag das<br />

betreffende Unternehmen mit einer Liefersperre belegen. Die meisten Buchhändler<br />

haben sich auß erdem gegenü ber den Verlagen zur Zahlung von<br />

Konventionalstrafen <strong>für</strong> den Fall von Preisbindungsverstö ßen verpflichtet. Nach<br />

dem BuchPrG sind zur Durchsetzung von Unterlassungsansprü chen neben<br />

Mitbewerbern insbesondere Verbände wie der Bö rsenverein des Deutschen<br />

Buchhandels und der Preisbindungstreuhänder befugt.<br />

Im BuchPrG ist abschließend festgelegt, wann und unter welchen Bedingungen<br />

Nachlässe auf preisgebundene Verlagserzeugnisse gewährt werden dürfen. Das<br />

Gesetz sieht lediglich zwei Nachlasstatbestände vor: die Schulbuchnachlässe und<br />

die Bibliotheksnachlässe. Weitere Vergü nstigungen, z. B. die Einräumung von<br />

Barzahlungsnachlässen, Skonto oder Zugaben sind - auch im Zusammenhang mit<br />

der Lieferung von Schulbü chern - unstatthaft.<br />

Die fü r das Schulbuchgeschäft maß gebliche Vorschrift ist § 7 Abs. 3 BuchPrG. Sie<br />

hat folgenden Wortlaut:<br />

(3) Bei Sammelbestellungen von Bü chern fü r den Schulunterricht, die ü berwiegend<br />

von der ö ffentlichen Hand finanziert werden, gewähren die Verkäufer folgende<br />

Nachlässe:<br />

1. bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro fü r Titel mit<br />

mehr als 10 Stü ck 8 Prozent Nachlass<br />

mehr als 25 Stü ck 10 Prozent Nachlass<br />

mehr als 100 Stü ck 12 Prozent Nachlass<br />

mehr als 500 Stü ck 13 Prozent Nachlass<br />

2. bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als<br />

25.000 Euro 13 Prozent Nachlass<br />

38.000 Euro 14 Prozent Nachlass<br />

50.000 Euro 15 Prozent Nachlass<br />

Soweit Schulbü cher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft<br />

werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent fü r alle<br />

Sammelbestellungen zu gewähren.<br />

Beachte: im folgenden genannte Paragrafen ohne Angabe des Gesetzes sind solche des BuchPrG<br />

Der vollständige Gesetzestext einschließ lich Begrü ndung und Gesetzesmaterialien<br />

ist im Internet unter www.boersenverein.de / Recht und Steuern/ Preisbindung<br />

abrufbar.<br />

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2. Voraussetzungen fü r die Einräumung von Schulbuchnachlässen<br />

Schulbuchnachlässe sind nur dann einzuräumen, wenn die öffentliche Hand die<br />

Bü cher kauft und damit Eigentum erwirbt. Umgekehrt dürfen keine Nachlässe<br />

gewährt werden, wenn die Bü cher von den Schü lern oder deren Eltern gekauft und<br />

erworben werden (sog. Kaufexemplare). Dies gilt z. B. fü r Arbeitshefte und sonstige<br />

Arbeitsmaterialien, die fü r den Verbleib beim Schü ler bestimmt sind. Auch<br />

Sammelbestellungen von Schü lern, Eltern oder Klassen sind keine ö ffentlichen<br />

Aufträge. Sie dürfen weder als „Schulbuchbestellung“ deklariert noch in diese<br />

einbezogen werden.<br />

Schulbuchaufträge mü ssen ganz oder ü berwiegend durch die öffentliche Hand<br />

finanziert sein. Dies ist dann der Fall, wenn die ö ffentliche Hand mindestens 51 %<br />

der Kosten einer Schulbuchbestellung ü bernimmt, d.h. bis zu dieser Grenze kann ein<br />

Schulbuchauftrag durch Schü ler, Eltern oder sonstige Private bezuschusst werden.<br />

Jedoch ist auch in diesem Fall erforderlich, dass die Bü cher in der Schule verbleiben<br />

und die ö ffentliche Hand Alleineigentum erwirbt. Andernfalls liegt kein ö ffentlicher<br />

Auftrag vor.<br />

Die Nachlassregelung nach § 7 Abs. 3 gilt nur <strong>für</strong> Bücher, die unmittelbar im<br />

Schulunterricht Verwendung finden sollen. Bücher, die <strong>für</strong> die Schü ler- oder<br />

Lehrerbibliothek bestimmt sind oder Lehrerkommentare, fallen nicht in den<br />

Anwendungsbereich von § 7 Abs. 3. Das gleiche gilt fü r Bü cher fü r schulpraktische<br />

Seminare und schulpsychologische Beratungsstellen. Mit Bü chern „fü r den<br />

Schulunterricht“ sind nicht nur Schulbü cher im engeren Sinn gemeint, sondern<br />

sämtliche Titel, die unmittelbar im Unterricht eingesetzt werden sollen. Das kann<br />

auch ein Roman sein, der im Deutschunterricht gelesen werden soll und zu dessen<br />

Lektü re sich Lehrer oder Klasse spontan entschlossen haben. Die Bü cher mü ssen<br />

auch nicht notwendigerweise in den jeweiligen Amtsblättern der Kultusministerien<br />

angefü hrt sein.<br />

Schulen im Sinne von § 7 Abs. 3 sind alle allgemeinbildenden Schulen und<br />

Berufsschulen. Auch staatlich anerkannte Schulen in kirchlicher Trägerschaft erfü llen<br />

die Voraussetzungen. Entscheidend ist stets, dass eine Schule Bücher <strong>für</strong> den<br />

Unterricht zu ihrem Eigentum mit Mitteln erwirbt, die ü berwiegend von der<br />

ö ffentlichen Hand (im Rahmen der Lernmittelfreiheit) zur Verfü gung gestellt werden.<br />

Die Nachlassregelung gilt nur bei echten Sammelbestellungen, also bei<br />

Bestellungen, bei denen der Buchhändler die Möglichkeit hat, alle Bücher eines<br />

Auftrags zu einem Zeitpunkt, wenn auch an verschiedene Lieferstellen, auszufü hren.<br />

Bei Rahmenverträgen ü ber die fortlaufende Lieferung von Bü chern nach und nach<br />

richtet sich die Hö he der zulässigen Nachlässe nach der Auftragsgrö ße der einzelnen<br />

Lieferung. Schulen dü rfen also bei Bestellungen ü ber das Jahr hinweg nicht etwa<br />

den fü r den Hauptauftrag zulässigen Nachlass erhalten.<br />

Nachbestellungen kö nnen ausnahmsweise noch als zum Hauptauftrag gehö rend<br />

angesehen werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Schuljahresbeginn<br />

erfolgen. Diese Ergänzungsbestellungen werden aufgrund des engen zeitlichen<br />

Zusammenhangs wirtschaftlich dem Hauptauftrag zugerechnet und wie dieser mit<br />

dem gleichen Nachlass ausgefü hrt. Wegen der besonderen Verhältnisse bei<br />

Berufsschulen (die endgü ltigen Klassenstärken stehen später fest als bei anderen<br />

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Schulen) wird eine Frist von sechs Wochen als zulässig angesehen. Nach Ablauf<br />

dieser Fristen richtet sich die Hö he der zulässigen Nachlässe nach der<br />

Auftragsgrö ße der einzelnen Lieferung (s. § 7 Abs. 3 Stü ckzahlstaffel ).<br />

3. Staffelregelung und pauschale Nachlassregelung<br />

In den meisten Bundesländern werden Schulbü cher zentral oder ü berwiegend<br />

zentral eingekauft. In diesen Ländern greift zwingend die Nachlassstaffel nach § 7<br />

Abs. 3 Satz 1. Danach bestimmt sich die Höhe des Nachlasses bei Aufträgen im<br />

Gesamtwert unter 25.000 Euro nach der Stü ckzahl. In diesem Fall muss die<br />

Bestellung jeweils mehrere Exemplare des gleichen Titels umfassen. Bei<br />

Auftragswerten ü ber 25.000 Euro kommt es auf die Hö he des Gesamtauftrages an;<br />

der maximal zulässige Nachlass liegt bei 15% .<br />

In Bundesländern, in denen Schulbuchaufträge im Rahmen eigener Anschaffungsbudgets<br />

erworben werden, so verhält es sich zur Zeit in Hessen, Thü ringen,<br />

Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, ist die Nachlassstaffel durch einen pauschalen<br />

Nachlass von 12 % ersetzt.<br />

Nach Auffassung von Börsenverein und Preisbindungstreuhänder gilt in einem<br />

Bundesland einheitlich die Nachlassstaffel oder der pauschale Nachlass von 12%.<br />

Eine Vermischung beider Systeme kommt nicht in Betracht. Dieser Auffassung sind<br />

einzelne Kommunen in Norddeutschland entgegengetreten. Um mö gliche<br />

Unklarheiten bei der Auslegung zu beseitigen, ist eine gesetzliche Klarstellung<br />

dahingehend beabsichtigt, dass in einem Bundesland jeweils nur eine Regelung zur<br />

Anwendung kommt.<br />

Die Regelung der Nachlässe fü r die Beschaffung von Schulbü chern gemäß § 7 Abs.<br />

3 ist abschließend und lässt keine weiteren Nachlässe oder Vergü nstigungen zu. §<br />

7 Abs. 4 Nr. 1 findet keine Anwendung.<br />

4. Keine Preisgarantie<br />

Aufgrund des BuchPrG können Händler <strong>für</strong> Preisangaben in Ausschreibungsunterlagen<br />

usw. keine Preisgarantie ü bernehmen. Das BuchPrG verpflichtet die<br />

Verlage zur Festsetzung von Preisen und Händler zu deren Einhaltung. Maß geblich<br />

ist der Zeitpunkt der Lieferung der Bü cher durch den Händler an den jeweiligen<br />

Endabnehmer, d. h. der Händler muss dem jeweiligen Auftraggeber tagesaktuell den<br />

jeweiligen Ladenpreis berechnen.<br />

5. Zusatzleistungen im Schulbuchgeschäft<br />

Zusatzleistungen des Buchhändlers sind ohne Aufpreis zulässig, soweit sie<br />

handelsü blich sind. Handelsü blich sind beispielsweise die Ü bernahme von<br />

Literaturrecherchen, die Erteilung von Einzelauskü nften zu schulbuchspezifischen<br />

Fragen oder die Durchfü hrung von Ergänzungs- und Ersatzlieferungen ü ber das Jahr<br />

hinweg. Leistungen, die - wie die Folierung von Schulbü chern oder die Erstellung von<br />

Inventarlisten - ü blicherweise nur gegen zusätzliche Vergü tung erbracht werden,<br />

dü rfen hingegen nicht umsonst verlangt und angeboten werden. Rechtsgrundlage ist<br />

§ 7 Abs. 4 Nr. 4. Danach dü rfen Nebenleistungen im Zusammenhang mit einem<br />

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Buchkauf erbracht werden, wenn und soweit sie handelsü blich sind, anderenfalls<br />

liegt ein Verstoß gegen das BuchPrG vor.<br />

6. Umgehungstatbestände<br />

Nach dem BuchPrG darf die Preisbindung weder unmittelbar noch mittelbar, z. B.<br />

durch verschleierte Nachlässe, verletzt werden. Eine indirekte Verletzung liegt z. B.<br />

vor, wenn im Zusammenhang mit einer Schulbuchbestellung Zugaben versprochen<br />

oder gewährt werden. Nicht statthaft wäre etwa die Ankü ndigung eines Händlers,<br />

einer Schule <strong>für</strong> den Fall der Beauftragung Bücher <strong>für</strong> die Schü lerbibliothek zu<br />

schenken. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei nämlich nicht um ein<br />

Geschenk, sondern um eine verbotene Zugabe, da die Zuwendung mit der<br />

Beauftragung verkoppelt ist. Auch Gratisexemplare an Lehrer, sog. Lehrerfreiexemplare,<br />

sind im Zusammenhang mit einer Sammelbestellung verboten. Ein<br />

mittelbarer Verstoß gegen die Preisbindung kann auch darin liegen, dass bei einer<br />

Koppelung preisgebundener Bü cher mit nicht preisgebundenen Produkten auf das<br />

preisfreie Produkt unverhältnismäßig hohe Preisvorteile gewährt werden. Das hat<br />

der Bundesgerichtshof <strong>für</strong> den Fall entschieden, dass preisgebundene und nicht<br />

preisgebundene Bü cher in einem Auftrag zusammengefasst werden. In diesem Fall<br />

dü rfen <strong>für</strong> die preisungebundenen Produkte keine Preise berechnet werden, die<br />

unter den Beschaffungskosten dieser Produkte liegen, wobei zu den<br />

Beschaffungskosten auß er dem Einkaufspreis u. a. die Bezugsnebenkosten, also die<br />

Kosten der Auftragsannahme und der Bearbeitung gehö ren (Urteil des BGH vom<br />

21.05. 1989 KZR-17/88).<br />

7. Teilnahme an Verstößen gegen das BuchPrG<br />

Ausschreibungen und Preisanfragen, die in Kenntnis der preisbindungsrechtlichen<br />

Vorgaben auf unzulässige Preisnachlässe abzielen, sind nach § 826 BGB sittenwidrig<br />

(so BGH im Urteil vom 26. 04. 1967 Az. I 1 bZR.22/65, abgedruckt in WuW/E<br />

BGH 951 ff. und, ihm folgend, Urteil des OLG Dü sseldorf vom 28. 06.1985 Az. U-<br />

Kart. 10/84). Danach handeln ö ffentlich-rechtliche Auftraggeber sittenwidrig, wenn sie<br />

ihre Vertragspartner im Schulbuchgeschäft unter Einsatz ihrer Autorität als ö ffentlichrechtliche<br />

Kö rperschaften zu Preisbindungsverstö ßen veranlassen, obwohl sie<br />

wissen, dass diese damit einen Verstoß gegenü ber ihren gesetzlichen<br />

Verpflichtungen begehen. Auch sind ö ffentlich-rechtliche Gebietskö rperschaften als<br />

Störer gem. § § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und 1004 BGB<br />

zur Unterlassung verpflichtet, wenn sie im Zusammenhang mit Schulbuchaufträgen<br />

Preisanfragen an Buchhändler richten, die so abgefasst sind, dass sie zu einer<br />

wettbewerbswidrigen Unterbietung der von den Verlagen festgesetzten Ladenpreise<br />

fü hren können. Händler, die ihre Pflichten aus dem BuchPrG verletzen, begehen<br />

gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG, und zwar unter dem Gesichtspunkt eines<br />

Wettbewerbsvorsprungs durch Gesetzesbruch. Die ö ffentliche Hand darf bei<br />

solchen Wettbewerbsverstö ßen nicht mitwirken, auch nicht durch Unterstü tzung<br />

oder Ausnutzung der Handlung eines Dritten (Urteil des BGH vom 10.10.1996 – I ZR<br />

129/94, GRUR 1997,313,315 – Architektenwettbewerb, m.w.N.).<br />

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8. Vergabeverfahren im Schulbuchgeschäft<br />

Schulbuchaufträge müssen ab Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes aus<br />

europarechtlichen Grü nden ö ffentlich ausgeschrieben werden. Der Schwellenwert<br />

liegt derzeit bei 200.000 Euro.<br />

Schulbuchaufträge unterhalb des vorgenannten Schwellenwertes brauchen nicht<br />

ö ffentlich ausgeschrieben zu werden, die Kommune ist in diesem Bereich also<br />

grundsätzlich frei in der Wahl des von ihr angewandten Verfahrens (§ § 2 Abs. 1 Nr.1,<br />

Abs. 3 Nr. 3 b VOL/A).<br />

Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte sollte zweckmäß igerweise von einer<br />

ö ffentlichen Ausschreibung abgesehen werden. Die ö ffentliche Hand verfolgt durch<br />

Ausschreibungen das Ziel, das wirtschaftlich gü nstigste Angebot zu ermitteln, um auf<br />

diese Weise Kosten zu sparen. Diese Zielsetzung läuft im Schulbuchgeschäft ins<br />

Leere, da sich bei durchweg preisgebundenen Schulbü chern und Serviceleistungen<br />

ohne relevante Unterschiedlichkeit kein wirtschaftliches Angebot ermitteln lässt. Als<br />

interne Verwaltungsanweisung ist die VOL/A Ausdruck der Verpflichtung staatlicher<br />

Stellen zum sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln. Die ö ffentliche Ausschreibung<br />

von Schulbü chern, die mit einem erheblichen Kosten- und Verwaltungsaufwand<br />

verbunden ist, lässt sich mit dieser Verpflichtung nicht vereinbaren.<br />

9. Ö ffentliche Ausschreibungen<br />

Schulbuchaufträge ü ber 200.000 Euro mü ssen aufgrund europarechtlicher<br />

Bestimmungen ö ffentlich und europaweit ausgeschrieben werden. Vor dem<br />

Hintergrund des BuchPrG erscheinen ö ffentliche Ausschreibungen kein geeignetes<br />

Mittel, ein „wirtschaftlich gü nstigstes“ Angebot zu ermitteln. Gleichwohl sehen das<br />

europäische und nationale Vergaberecht bislang keine ausdrü ckliche Ausnahme von<br />

der Ausschreibungspflicht fü r Schulbü cher vor.<br />

Ö ffentliche Ausschreibungen müssen durch Tageszeitungen, amtliche Verö ffentlichungsblätter<br />

oder Fachzeitschriften bekannt gegeben werden; zweckmäß igerweise<br />

sollten Schulbuchausschreibungen auch in der lokalen Tagespresse verö ffentlicht<br />

werden.<br />

Besonderes Augenmerk ist auf die Abfassung der Ausschreibungsunterlagen zu<br />

legen, da diese mit dem BuchPrG in Einklang stehen mü ssen. Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen, die bei der Vergabe sonstiger Aufträge zugrundegelegt<br />

werden, sind fü r Verwendung im Schulbuchgeschäft nicht immer geeignet.<br />

Barzahlungsnachlässe und Skonto beispielsweise sind nach dem BuchPrG<br />

generell verboten.<br />

Darü ber hinaus ist von Bedeutung, dass die Ausschreibung erkennen lässt, welche<br />

Auswahlkriterien mit welcher Gewichtung <strong>für</strong> die Auswahl des „wirtschaftlichsten“<br />

Angebots angelegt ist (Transparenzgebot). Dies gilt insbesondere vor dem<br />

Hintergrund, dass Schulbü cher preisgebunden sind und – anders als bei sonstigen<br />

Produkten - kein Preiswettbewerb stattfindet. Abweichende Angebote sind allenfalls<br />

bei Leistungskriterien auß erhalb des Preises denkbar, z. B. bei Kriterien wie<br />

Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit der Lieferung, Gewährleistung und Erledigung von<br />

Nachbestellungen. Allerdings dürfen nur handelsü bliche Serviceleistungen ohne<br />

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Aufpreis erbracht werden, so dass einem Wettbewerb auch in dieser Hinsicht enge<br />

Grenzen gezogen sind.<br />

Nach dem Kartell- und Vergaberecht ist mittelständischen Interessen vornehmlich<br />

durch Teilung der Aufträge in Teillose Rechung zu tragen. Dies gilt im besonderen<br />

fü r den Buchhandel. Das BuchPrG dient auch dem Schutz einer intakten<br />

Buchhandelslandschaft, die aus einer groß en Zahl kleiner und mittelständischer<br />

Buchhandlungen besteht. Diese Zielsetzung ist im Vergabeverfahren zu berü cksichtigen.<br />

Angebote, die mit dem BuchPrG unvereinbar sind, dü rfen bei der Auftragsvergabe<br />

nicht berü cksichtigt werden. Andernfalls haben ü bergangene Bieter die<br />

Mö glichkeit, Rechtsmittel gegen die Vergabeentscheidung einzulegen und eine<br />

Zuschlagerteilung zu verhindern. Nach Möglichkeit sollten rechtliche Unklarheiten<br />

bereits im Vorfeld beseitigt werden: Weder der Buchhandel noch die Kommune<br />

kö nnen ein Interesse daran haben, eine fristgerechte Belieferung der Schulen mit<br />

Schulbü chern zu gefährden - die eigentlich Leidtragenden wären die Schü ler.<br />

Das Vergaberecht verbietet ausdrü cklich, ortsansässige Händler gegenü ber<br />

ortsfremden Bietern zu bevorzugen. Die Ortsansässigkeit eines Bieters ist also fü r<br />

sich genommen kein objektives Vergabekriterium. Andererseits stehen<br />

Wirtschaftlichkeitsgrundsätze einer Beauftragung ö rtlicher Buchhändler nicht<br />

entgegen – im Gegenteil: Kundendienst und Serviceleistungen, wie sie der ö rtliche<br />

Buchhandel in vielen Fällen am besten erbringt, sind vergaberelevante Kriterien.<br />

Probleme ergeben sich, wenn weder im Bereich des Preises noch im Servicebereich<br />

Unterschiede zugunsten des einen oder anderen Bieters auszumachen sind. In<br />

diesem Zusammenhang hatte die Vergabekammer Düsseldorf im Jahre 2002<br />

angeregt, Ausschreibungen im Hinblick auf die Serviceleistungen offener zu<br />

gestalten, damit Angebote unterschiedlicher Qualität eingehen kö nnen. <strong>Schulträger</strong><br />

werden allerdings kaum ein Interesse daran haben können, sich auf derartig<br />

unbestimmte Ausschreibungen einzulassen, da in diesem Fall u. U. nicht<br />

gewährleistet ist, dass bestimmte, praktisch wichtige Serviceleistungen (Bsp.: Bü cher<br />

werden klassenweise sortiert angeliefert) angeboten und erbracht werden.<br />

Einige Kommunen haben im Jahre 2002 die Auswahl der Bieter, die den Zuschlag<br />

erhalten haben, durch Losziehung ermittelt. Dabei sind die Vergabestellen von der<br />

Annahme ausgegangen, dass jeweils gleichwertige Angebote vorlagen. Die Frage<br />

nach der Zulässigkeit einer Auslosung bei identischen Angeboten ist rechtlich<br />

bislang ungeklärt. Die Problematik von Auslosungen ist bislang lediglich aus den<br />

nicht offenen Verfahren bekannt. Die Rechtsprechung tendiert dazu, Auslosungen in<br />

diesem Bereich als zulässig zu betrachten, während die juristische Fachliteratur<br />

diese Form der Auswahl als eher unzulässig ansieht, da sie weder eignungs- noch<br />

leistungsbezogen sei.<br />

Die Vergabekammer Dü sseldorf hat die Tendenz erkennen lassen, Auslosungen bei<br />

Vorliegen gleichwertiger Angebote nicht als von vornherein unzulässig anzusehen. In<br />

diesem Fall ist allerdings zu fordern, dass die Kommune bereits bei der<br />

Ausschreibung bekannt gibt, dass im Fall gleicher Gebote eine Auslosung<br />

stattfindet. Im weiteren müssen die Verfahrensweise der Auslosung sowie der<br />

Personenkreis bekannt gegeben werden, der die betreffende Auslosung ü berwacht.<br />

7 / 11


So erscheint beispielsweise das zweimalige Falten eines DIN A 4 Papiers als<br />

„Glü ckslos“ in einem C 4 Umschlag als kaum geeignet, eine ordnungsgemäß e<br />

Vermischung der Angebote herbeizufü hren, vielmehr muss eine Methode gefunden<br />

werden, die eine höchstmö gliche Anonymität und Vermischung der Angebote<br />

gewährleistet. Auch sollten der Auslosung zumindest zwei neutrale Personen<br />

beiwohnen. Denkbar wäre ferner eine Reglementierung der Art, dass von vornherein<br />

festgelegt wird, dass im Falle einer Auslosung ein Bieter nicht mehr als ein oder zwei<br />

Lose (je nach wirtschaftlichem Wert) erhalten kann und von der weiteren Verlosung<br />

ausgeschlossen wird, wenn er bereits ein oder zwei Mal gezogen wurde. Bei einer<br />

solchen Verfahrensweise sollte die Auslosung bei unterschiedlich hohen<br />

Bieterzahlen in Bezug auf einzelne Lose mit dem Los beginnen, auf das sich die<br />

meisten Bieter beworben haben. Auch bei Beachtung dieser Mindestvorgaben ist<br />

allerdings nicht auszuschließ en, dass unterlegene Bieter das Losverfahren generell<br />

oder im konkreten Einzelfall auf seine Zulässigkeit hin ü berprü fen lassen.<br />

Fü r weitere Auskü nfte stehen der Börsenverein des Deutschen Buchhandels,<br />

(Tel.: 0 69 - 13 06 314), die Buchhändlerischen Landesverbände und der<br />

Preisbindungstreuhänder, Herr Rechtsanwalt Dieter Wallenfels (Tel.: 06 11- 44<br />

90 91) zur Verfü gung.<br />

8 / 11


Ü bersicht:<br />

Was ist im Schulbuchgeschäft zulässig und was nicht?<br />

Ansichtslieferungen: Ansichtslieferungen gehö ren im weiteren Sinn zum Service<br />

und dü rfen ohne Aufpreis angeboten werden.<br />

Barzahlungsnachlässe: Barzahlungsnachlässe sind nach dem BuchPrG generell<br />

verboten.<br />

„Bibliografische Nachweise“ : Es handelt sich um eine handelsü bliche<br />

Nebenleistung, die ohne zusätzliche Vergü tung angeboten werden darf. Maß geblich<br />

sind die im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Ladenpreise; etwaige Preisänderungen<br />

der Verlage mü ssen vom Buchhandel beachtet werden.<br />

Fördervereine: s. u. Sammelbestellungen<br />

„Folierung von Schulbü chern“ : Es handelt sich um keine handelsü bliche<br />

Nebenleistung, die deshalb nur gegen Aufpreis verlangt und angeboten werden darf.<br />

Hotline: die Einrichtung einer Hotline, z. B. fü r Einzelauskü nfte, Nachbestellungen<br />

oder Reklamationen, gehö rt im weiteren Sinne zum buchhändlerischen Service.<br />

Inventarisierungsarbeiten: Die Ü bernahme von Inventarisierungsarbeiten, z. B. die<br />

Erstellung von Inventarlisten, Klassenlisten, Schü lernachweisen oder<br />

Inventaretiketten, sind im Schulbuchgeschäft keine handelsü blichen<br />

Nebenleistungen. Inventarisierungsarbeiten dürfen deshalb nur gegen zusätzliche<br />

Vergü tung verlangt und ü bernommen werden.<br />

Inzahlungnahme gebrauchter Schulbü cher: Die Inzahlungnahme bei einem<br />

Neuauftrag stellt in aller Regel einen mittelbaren Verstoß gegen das BuchPrG dar.<br />

Etwas anders kann allenfalls dann gelten, wenn die Bücher nachweislich einen<br />

Wiederverkaufwert haben und der verrechnete Betrag dem Wiederverkaufswert<br />

entspricht. In jedem Fall unzulässig ist die Ankü ndigung einer pauschalen Vergü tung<br />

ohne Rü cksichtnahme auf den Erhaltungszustand der Bü cher.<br />

Kaufexemplare: Kaufexemplare dürfen nicht mit Schulbuchnachlässen geliefert<br />

werden. Sie dürfen auch nicht als „öffentlicher Auftrag“ deklariert oder in einen<br />

solchen einbezogen werden.<br />

Koppelungsgeschäfte: Koppelungsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen<br />

Schulbü cher und nicht preisgebundene Produkte gemeinsam ausgeschrieben<br />

werden. Koppelungsgeschäfte sind nicht grundsätzlich unzulässig. Jedoch liegt<br />

regelmäß ig ein mittelbarer Verstoß gegen das BuchPrG vor, wenn fü r die<br />

preisungebundenen Produkte Preise verlangt oder angeboten werden, die unterhalb<br />

der Beschaffungskosten liegen.<br />

9 / 11


Lehrerbibliotheken: Fü r die Lehrerbibliotheken bestimmte Bü cher dü rfen weder mit<br />

Bibliotheksnachlass noch mit Schulbuchnachlass beliefert werden.<br />

Lehrerfreiexemplare: Die kostenlose Abgabe eines Lehrerfreiexemplars durch eine<br />

Buchhandlung im Zusammenhang mit einer Sammelbestellung ist unzulässig und<br />

stellt einen Verstoß gegen das BuchPrG dar. Dies gilt auch dann, wenn der<br />

Schulbuchverlag die Lieferung eines Lehrerfreiexemplare zusagt oder ü bernimmt.<br />

Lehrerprü fstü cke: Lehrerprü fstü cke sind Bü cher, die ein Lehrer bestellt, um sie auf<br />

ihre Unterrichtstauglichkeit zu prü fen. Die Lieferung von Lehrerprü fstü cken an<br />

Lehrkräfte ist von der Preisbindung ausgenommen. Soweit diese der Preisbindung<br />

unterliegen, gilt das gleiche fü r Unterrichtsmaterialen und Arbeitshefte.<br />

Lehrerprü fstü cke dürfen im Zusammenhang mit einer Sammelbestellung nicht<br />

eingefordert oder gewährt werden; geschieht dies doch, handelt es sich in Wahrheit<br />

um ein verbotenes Lehrerfreiexemplar.<br />

„Lieferung frei Haus“ : Es handelt sich um einen zulässigen Service, der ohne<br />

Aufpreis erbracht werden darf.<br />

„Lieferung sortiert und verpackt nach Klassen in die einzelnen<br />

Schulen/Klassenräume“ : Es handelt sich um eine handelsü bliche Nebenleistung,<br />

die ohne zusätzlichen Aufpreis angeboten und erwartet werden darf.<br />

Literaturlisten, Zusammenstellung von: Es handelt sich um einen Service, der<br />

ohne Aufpreis erbracht werden darf.<br />

Mengennachlässe: Mengennachlässe kö nnen von Verlagen fü r den Fall festgesetzt<br />

werden, dass ein Endabnehmer eine grö ßere Menge des gleichen Titels kauft. Auf<br />

Sammelbestellungen von Eltern oder Schü lern dürfen keine Mengennachlässe<br />

eingeräumt werden, da in diesem Fall keine Bestellung eines einzelnen vorliegt.<br />

„Nachbestellungen werden innerhalb von x Tagen ausgefü hrt“ : Es handelt sich<br />

um einen ü blichen Service, der ohne Aufpreis erbracht werden darf.<br />

„Nachbestellungen werden ü ber das Jahr hinweg durchgefü hrt“ : Es handelt<br />

sich um einen ü blichen Service, der ohne Aufpreis erbracht werden darf. Für<br />

Nachbestellungen innerhalb von 4 Wochen nach Schuljahresbeginn (bei<br />

Berufsschulen 6 Wochen) gelten die fü r den Hauptauftrag in Betracht kommenden<br />

Nachlässe. Danach richtet sich die Zulässigkeit der Nachlassgewährung bzw. die<br />

Hö he des Nachlasses nach der Auftragsgrö ße der Einzellieferung.<br />

Nachlässe, s. Schulbuchnachlä sse.<br />

Nachlässe auf nicht preisgebundene Produkte: Nachlässe sind grundsätzlich<br />

zulässig. Jedoch liegt ein mittelbarer Verstoß gegen das BuchPrG vor, wenn fü r das<br />

preisungebundene Produkt so hohe Nachlässe eingeräumt werden, dass der Preis<br />

im Ergebnis unterhalb der Beschaffungskosten liegt.<br />

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Nebenleistungen: Nebenleistungen dü rfen ohne Zusatzvergü tung nur bei<br />

Handelsü blichkeit erbracht werden, anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das<br />

BuchPrG vor (§ 7 Abs. 5 ).<br />

„Rechnungstellung getrennt nach einzelnen Schulen“ : Es handelt sich um einen<br />

ü blichen Service, der ohne Aufpreis erbracht werden darf.<br />

„Rü cknahme beschädigter Bücher“ : Buchhandlungen müssen auf Verlangen<br />

Bü cher zurü cknehmen, die bei Ü bergabe nachweislich schadhaft waren (allgemeine<br />

Gewährleistungshaftung). Schon aus diesem Grund darf eine Schule oder ein<br />

<strong>Schulträger</strong> eine entsprechende Forderung aufstellen.<br />

Sammelbestellungen der öffentlichen Hand: Sammelbestellungen sind unter den<br />

Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nachlassprivilegiert.<br />

Sammelbestellungen von Schü lern oder Eltern: Auf Sammelbestellungen dü rfen<br />

keine Schulbuchnachlässe eingeräumt werden, da es sich um keine ö ffentlichen<br />

Aufträge handelt. Auch Mengennachlässe kommen nicht in Betracht. Diese sind nur<br />

dann einzuräumen, wenn ein Endabnehmer eine grö ßere Menge des gleichen Titels<br />

kauft. Das ist bei Sammelbestellungen gerade nicht der Fall, und zwar auch dann<br />

nicht, wenn die Bestellung ü ber eine einzelne Person oder einen Förderverein<br />

abgewickelt wird.<br />

Schulbuchnachlässe: die Zulässigkeit und Hö he von Schulbuchnachlässen richtet<br />

sich nach § 7 Abs. 3.<br />

Skonto: Die Einräumung von Skonto ist nach dem BuchPrG verboten.<br />

Vermittlungsprovision an Lehrkräfte: An nicht gewerbliche Vermittler darf keine<br />

Vermittlungsprovision eingeräumt werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> Lehrkräfte, die eine<br />

Sammelbestellung abwickeln u.ä.<br />

Zugaben: Zugaben dürfen im Schulbuchgeschäft weder verlangt noch gewährt<br />

werden. § 7 Abs. 3 stellt einen abschließ enden Tatbestand dar. § 7 Abs. 4, der<br />

Zugaben in engen Grenzen grundsätzlich erlaubt, ist im Schulbuchgeschäft<br />

unanwendbar.<br />

März 2003<br />

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