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Tarifvertrag - GDL

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1<br />

<strong>Tarifvertrag</strong><br />

für Lokomotivführer von<br />

Schienenverkehrsunternehmen<br />

des Agv MoVe<br />

(LfTV)<br />

Arbeitsfassung<br />

Zuletzt geändert durch ÄTV 1/2012 BuRa-LfTV / LfTV vom 24. Juli 2012<br />

und ÄTV 2/2012 LfTV<br />

Maßgeblich sind allein die unterzeichneten Tarifverträge!


2<br />

Inhalt<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Teil A Rahmenbedingungen<br />

Abschnitt I Mantelbestimmungen<br />

§ 2 Abweichungen vom <strong>Tarifvertrag</strong><br />

§ 3 Arbeitsvertrag und Probezeit<br />

§ 4 Wiedereinstellung bei Rentenentzug<br />

§ 5 Betriebszugehörigkeit<br />

§ 6 Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Elternurlaub<br />

§ 7 Zeugnis<br />

§ 8 Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze<br />

§ 9 Personalakten<br />

§ 10 Gewerkschaftliche Betätigung<br />

§ 11 Arbeit an Bildschirmgeräten<br />

§ 12 Arbeitsbedingungen<br />

§ 13 Krankheit/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

§ 14 Tauglichkeitsuntersuchung<br />

§ 15 Schweigepflicht<br />

§ 16 Belohnungen oder Geschenke<br />

§ 17 Nebentätigkeiten<br />

§ 18 Arbeitsfähigkeit<br />

§ 19 Schutzzeug<br />

§ 20 Haftung des Arbeitnehmers<br />

§ 21 Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

§ 21a Ende des Arbeitsverhältnisses und Erwerbsminderungsrente<br />

§ 22 Kündigungsbeschränkung<br />

§ 23 Arbeitsstreitigkeiten<br />

§ 24 Ausschlussfrist<br />

Abschnitt II Allgemeine Arbeitszeitbestimmungen<br />

§ 25 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll<br />

§ 26 Arbeitszeitkonto<br />

§ 27 Urlaub<br />

§ 28 Arbeitsbefreiung<br />

§ 29 Arbeitseinsatz in besonderen Fällen<br />

§ 30 Arbeitszeit, Reisezeit an arbeitsfreien Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen


3<br />

§ 31 Konfliktregelung<br />

Abschnitt III Allgemeine Entgeltbestimmungen<br />

§ 32 Berechnung des Entgelts<br />

§ 33 Auszahlung des Entgelts<br />

§ 34 Wegfall des Urlaubsentgelts<br />

§ 35 Jubiläumszuwendungen<br />

§ 36 Sterbegeld<br />

Abschnitt IV Sonstige allgemeine Entgeltbestimmungen<br />

§ 37 Rationalisierungszulagen<br />

§ 38 Krankengeldzuschuss<br />

§ 39 Gleichbehandlung von Frauen und Männern<br />

§ 40 Arbeitseinsatz in besonderen Fällen<br />

§ 41 Reisekosten<br />

§ 42 Beurlaubte Beamte<br />

§ 43 Beihilfe in unverschuldeten Notfällen<br />

§ 44 Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von Aufgaben in den Sozialeinrichtungen<br />

§ 45 Besondere Beschäftigungsbedingungen I<br />

§ 45.1 Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen<br />

§ 45.2 Verlängerte Krankenbezugsfrist für bestimmte Arbeitnehmer<br />

§ 45.3 Sonderregelung zur Arbeitsbefreiung<br />

§ 45.4 Sonderregelung zu Kündigungsfristen<br />

§ 45.5 Kündigungsbeschränkung<br />

§ 45.6 Wiedereinstellung bei Rentenentzug<br />

§ 45.7 Vorzeiten<br />

§ 45.8 Leistungen an in der KVB versicherte versicherungsfreie Arbeitnehmer<br />

§ 45.9 Umzugskostenvergütung<br />

Teil B Spezifische Arbeitszeitregelungen<br />

§ 46 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll<br />

§ 47 Reduzierung der Jahresarbeitszeit<br />

§ 48 Überzeit<br />

§ 49 Arbeitszeitkonto<br />

§ 50 Urlaub<br />

§ 50a Zeitzuschlag für Nachtarbeit<br />

§ 51 Arbeitszeitbewertung<br />

§ 52 Arbeitszeitverteilung/Arbeitszeitbewertung


4<br />

§ 52a Jahresruhezeitplan<br />

§ 53 Beginn und Ende der Arbeitszeit<br />

§ 54 Fahrzeit auf dem Triebfahrzeug<br />

§ 55 Rufbereitschaft<br />

Teil C Spezifische Entgeltregelungen<br />

§ 56 Entgeltgrundlagen<br />

§ 57 Berechnung des Entgelts<br />

§ 58 Grundsätze für die Eingruppierung<br />

§ 59 Vermögenswirksame Leistung<br />

§ 60 Urlaubsentgelt<br />

§ 61 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden<br />

§ 62 Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung<br />

§ 63 Qualifikationszulage 1<br />

§ 63a Qualifikationszulage 2<br />

§ 63b Jahresabschlussleistung für Gruppenleiter Tf<br />

§ 63c Leistungsentgelt für die Anwendung von Fremdsprachen (ab 01. Mai 2011)<br />

§ 63d Leistungszulage Ausbildung (ab 01. Mai 2011)<br />

§ 64 Einmalige Entgeltzulagen<br />

§ 65 Ortsbezogene Zulagen<br />

§ 66 Sonntagszulage<br />

§ 67 Vorfesttagszuschlag<br />

§ 68 Feiertagszulage<br />

§ 69 Nachtarbeitszulage<br />

§ 70 Überzeitzulage<br />

§ 71 Rufbereitschaftszulage<br />

§ 71a Prämie für Rettungszugbereitschaft (ab 01. März 2011)<br />

§ 72 Rundung und Anpassung<br />

§ 73 Fahrtätigkeit<br />

§ 74 Fahrentschädigung<br />

§ 75 Jährliche Zuwendung<br />

§ 76 Schutzvorkehrungen vor Gewalttätigkeiten Dritter<br />

§ 77 Übernachtungen<br />

§ 78 Unternehmensbekleidung<br />

§ 79 Besondere Beschäftigungsbedingungen II<br />

§ 79.1 Jährliche Zuwendung in besonderen Fällen


5<br />

Teil D Betriebliche Altersvorsorge (bis 28. Februar 2011)<br />

Teil D Altersvorsorge und Versicherungsleistungen (ab 01. März 2011)<br />

§ 80 Entgeltumwandlung<br />

§ 80a Arbeitgeberleistung zur betrieblichen Altersvorsorge (AGLbAV)<br />

§ 80b Versicherungsleistungen<br />

§ 80c Besonderer Rechtsschutz (ab 01. März 2011)<br />

Teil E Qualifizierung<br />

Abschnitt I Erstausbildung<br />

§ 81 unbesetzt<br />

§ 82 Qualifizierungsgrundlagen<br />

Abschnitt II Fortbildung<br />

§ 83 Regelmäßiger Fortbildungsunterricht<br />

§ 84 Simulatortraining<br />

§ 85 Ergänzungsausbildung<br />

§ 86 Berufserfahrung<br />

Abschnitt III Weiterbildung<br />

§ 87 Karriereplanung<br />

§ 88 Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen<br />

§ 89 Aus- und Fortbildungskosten<br />

Teil F Schlussbestimmungen<br />

§ 90 Gültigkeit und Dauer für Teil A<br />

§ 91 Gültigkeit und Dauer für Teil B bis E<br />

§ 92 Salvatorische Klausel<br />

Anlagen<br />

Anlage 1<br />

Anlage 2<br />

Anlage 3<br />

Anlage 4<br />

Anlage 5<br />

Anlage 6<br />

Anlage 7<br />

Anlage 8<br />

Anlage 9<br />

Unternehmen, für die der LfTV gilt<br />

unbesetzt<br />

unbesetzt<br />

Arbeit an Bildschirmgeräten<br />

Kurzarbeit<br />

Qualifikationszulage<br />

Ortsbezogene Zulagen<br />

Sonderregelungen zum Wechsel aus dem LfTV in einen funktionsgruppenspezifischen<br />

<strong>Tarifvertrag</strong> und einem funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong> in den LfTV<br />

Besonderer Rechtsschutz


6<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> gilt:<br />

a) Räumlich:<br />

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<br />

b) Betrieblich:<br />

Für die in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen.<br />

c) Persönlich:<br />

Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt)<br />

der Betriebe nach Buchst. b, denen nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit gem. Anlage<br />

1 zum BuRa-LfTV Agv MoVe übertragen ist.<br />

(2) Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> gilt nicht für<br />

a) Arbeitnehmer, deren Entgelt das höchste, in diesem <strong>Tarifvertrag</strong> vorgesehene Monatstabellenentgelt<br />

überschreitet.<br />

b) Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind,<br />

c) Auszubildende und Praktikanten,<br />

d) geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV.<br />

Teil A<br />

Rahmenbedingungen<br />

Abschnitt I<br />

Mantelbestimmungen<br />

§ 2<br />

Abweichungen vom <strong>Tarifvertrag</strong><br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien sind bei begünstigenden Abweichungen, von den Bestimmungen dieses<br />

<strong>Tarifvertrag</strong>s über einen Einzelfall hinaus, rechtzeitig zu informieren.<br />

§ 3<br />

Arbeitsvertrag und Probezeit<br />

(1) Der Arbeitsvertrag einschließlich Nebenabreden bedarf der Schriftform.


7<br />

(2) Ein befristeter Arbeitsvertrag darf nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes geschlossen<br />

werden.<br />

(3) Die ersten drei Monate beim Arbeitnehmer der Entgeltgruppe LF 6 - bei den übrigen Arbeitnehmern<br />

die ersten sechs Monate - gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag<br />

auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart wird oder der Arbeitnehmer<br />

im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis<br />

beim selben Arbeitgeber im erlernten Beruf eingestellt wird.<br />

§ 4<br />

Wiedereinstellung bei Rentenentzug<br />

Wird einem Arbeitnehmer, der nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zehn<br />

Jahren aufgrund Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ausscheidet, vor Erreichen<br />

der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die Rente rechtskräftig wieder entzogen,<br />

ist er auf Antrag vorzugsweise wieder einzustellen, sobald ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz<br />

bei dem Arbeitgeber frei ist, bei dem der Arbeitnehmer ausgeschieden ist.<br />

§ 5<br />

Betriebszugehörigkeit<br />

(1) Die Zeit der Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in einem<br />

Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber zurückgelegt wurde. Als Zeiten nach Satz 1<br />

gelten auch solche Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung bei einem Rechtsvorgänger<br />

des jeweiligen Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurden.<br />

(2) Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses mit dem jeweiligen Arbeitgeber oder einem Rechtsvorgänger<br />

des jeweiligen Arbeitgebers begründet, können auch Zeiten nach Abs. 1 berücksichtigt<br />

werden.<br />

§ 6<br />

Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Elternurlaub<br />

(1) Der Arbeitgeber nimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten bei der Ausübung<br />

von Weisungs- und sonstigen Leistungsbestimmungsrechten Rücksicht auf die<br />

Pflichten des Arbeitnehmers aus Familie und Elternschaft.<br />

(2) Dem Arbeitnehmer wird im Anschluss an die gesetzliche Elternzeit auf Antrag ein Elternurlaub<br />

von bis zu sechs Monaten gewährt. In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die Zeiten<br />

der gesetzlichen Elternzeit und des Elternurlaubs gelten als Zeiten der Betriebszugehörigkeit.<br />

(3) Ein Antrag auf Elternurlaub muss bis sechs Monate vor Ablauf der gesetzlichen Elternzeit<br />

vom Arbeitnehmer gestellt werden.<br />

(4) Der Arbeitnehmer, der mit Beendigung der gesetzlichen Elternzeit oder des Elternurlaubs<br />

aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben<br />

Jahren nach Geburt des Kindes und bei einem weiteren Kind von bis zu zehn Jahren nach


8<br />

Geburt des ersten Kindes Anspruch auf Wiedereinstellung für einen Arbeitsplatz, der seinen<br />

beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Steht ein derartiger Arbeitsplatz nicht<br />

zur Verfügung, ist dem Arbeitnehmer ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz anzubieten.<br />

Die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses ist spätestens sechs Monate vorher anzukündigen.<br />

Der Anspruch auf Wiedereinstellung erlischt, wenn der Arbeitnehmer die Einstellung für einen<br />

Arbeitsplatz, der seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, beziehungsweise<br />

für einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnt.<br />

Für den Fall, dass der Anspruch auf Wiedereinstellung aufgrund einer Betriebsänderung im<br />

Sinne des § 111 BetrVG nicht erfüllt werden kann, ist der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner<br />

Unterbringung nach denselben Grundsätzen zu behandeln, die für die anderen betroffenen<br />

Arbeitnehmer gelten.<br />

Die Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung wird bis zu 18<br />

Monaten als Betriebszugehörigkeit anerkannt.<br />

(5) Dem Arbeitnehmer, der sich in der gesetzlichen Elternzeit oder im Elternurlaub befindet o-<br />

der der gemäß Abs. 4 Satz 1 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, ist auf Wunsch<br />

im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten der Einsatz als Vertreter und die Teilnahme an<br />

betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.<br />

§ 7<br />

Zeugnis<br />

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines<br />

Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und<br />

die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch des Arbeitnehmers auf Führung und<br />

Leistung zu erstrecken.<br />

(2) Bei Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Antrag ein vorläufiges Zeugnis über Art und Dauer<br />

seiner Beschäftigung auszuhändigen.<br />

(3) Der Arbeitnehmer kann aus besonderem Anlass ein Zwischenzeugnis verlangen.<br />

§ 8<br />

Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze<br />

(1) Der Arbeitgeber schreibt grundsätzlich freie Arbeitsplätze aus, um es den Arbeitnehmern zu<br />

ermöglichen, Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen. Die Ausschreibung<br />

erfolgt geschlechtsneutral. Bei Arbeitsplätzen in Arbeitsbereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert<br />

sind, werden Frauen bei der Ausschreibung gezielt angesprochen.<br />

Auf eine Ausschreibung wird verzichtet, sofern freie Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern, die ihren<br />

Arbeitsplatz verloren haben, besetzt werden können. Die Bestimmungen der §§ 93 und<br />

99 BetrVG bleiben unberührt.


9<br />

(2) Bei Besetzung freier Arbeitsplätze richtet sich die Auswahl ausschließlich nach der fachlichen<br />

und persönlichen Qualifikation. Treffen externe und interne Bewerbungen zusammen,<br />

hat bei gleicher Qualifikation der interne Bewerber den Vorrang. Bei gleicher Qualifikation<br />

sind Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichtigen.<br />

(3) Die stufenweise Wiedereingliederung von arbeitsunfähigen Versicherten in das Erwerbsleben<br />

wird entsprechend § 74 SGB V unterstützt.<br />

§ 9<br />

Personalakten<br />

(1) Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten; hierzu<br />

gehören alle Schriftstücke, die den Arbeitnehmer betreffen und sich auf das Arbeitsverhältnis<br />

beziehen oder hierfür von Bedeutung sind. Geheime Nebenakten dürfen nicht geführt<br />

werden. Der Arbeitnehmer kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich<br />

Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen.<br />

Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den<br />

Personalakten zu fertigen.<br />

(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakten sind diesen auf Verlangen<br />

beizufügen.<br />

(3) Der Arbeitnehmer muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn<br />

ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört<br />

werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.<br />

(4) Abmahnungen werden spätestens nach vier Jahren aus den Personalakten entfernt, wenn<br />

dem Arbeitnehmer in diesem Zeitraum keine weitere Abmahnung erteilt worden ist.<br />

§ 10<br />

Gewerkschaftliche Betätigung<br />

(1) Der einer Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmer ist berechtigt, sich im Betrieb gewerkschaftlich<br />

zu betätigen; während der Arbeitszeit nur dann, wenn dadurch keine nachhaltige<br />

Störung der Arbeitsabläufe eintritt und die Arbeitssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Der<br />

Arbeitnehmer darf insbesondere über die Ziele der Gewerkschaft informieren sowie für die<br />

Gewerkschaft durch Verteilen von Informationsmaterial und Anbringen von Plakaten an dafür<br />

vorgesehenen Stellen werben.<br />

(2) Der Arbeitnehmer darf wegen erlaubter gewerkschaftlicher Betätigung und, wenn er gewerkschaftliche<br />

Vertrauensperson ist, wegen dieser Funktion weder direkt noch indirekt benachteiligt<br />

werden.


10<br />

§ 11<br />

Arbeit an Bildschirmgeräten<br />

Für den Arbeitnehmer, der an Bildschirmgeräten für digitale Daten- und Textverarbeitung arbeitet,<br />

gelten die Bestimmungen der Anlage 4 zu diesem <strong>Tarifvertrag</strong>.<br />

§ 12<br />

Arbeitsbedingungen<br />

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse jede ihm übertragene Tätigkeit<br />

- auch an einem anderen Arbeitsort und in einem anderen Betrieb - des jeweiligen Arbeitgebers<br />

auszuüben, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung, körperlichen Eignung<br />

und seinen sozialen Verhältnissen zugemutet werden kann.<br />

(2) Zur Beschäftigungssicherung kann der Arbeitnehmer auch ohne seine Zustimmung im<br />

Rahmen der Bestimmungen des AÜG ohne Änderung des Arbeitsvertrags einem anderen<br />

Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zugewiesen werden. Die von dem Arbeitnehmer bei dem<br />

anderen Arbeitgeber zu verrichtende Tätigkeit soll der im Arbeitsvertrag vereinbarten entsprechen<br />

und seiner Befähigung und Ausbildung Rechnung tragen. Ferner muss die Tätigkeit<br />

bei dem anderen Arbeitgeber entsprechend der körperlichen Eignung und der sozialen<br />

Verhältnisse des Arbeitnehmers zumutbar sein.<br />

Dem Arbeitnehmer ist die bei dem anderen Arbeitgeber zu verrichtende Tätigkeit, der Arbeitsort<br />

und die Dauer der Zuweisung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der befristeten Tätigkeit<br />

bei dem anderen Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer die Rückkehr zum bisherigen Arbeitsplatz<br />

oder bisherigen Betrieb garantiert, sofern der Arbeitsplatz nicht aufgrund einer<br />

Rationalisierungsmaßnahme oder aus anderen Gründen weggefallen ist.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die Zuweisung zu einem anderen Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn die Beteiligungsrechte<br />

des Betriebsrats des anderen Arbeitgebers gewahrt sind.<br />

(3) Im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse sind Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit sowie<br />

Bereitschaft bzw. Rufbereitschaft zu leisten.<br />

(4) Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 5 zulässig.<br />

(5) Änderungen der persönlichen Verhältnisse, wie z. B. Wohnungswechsel, Familienstand,<br />

Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft, Bewilligung einer Rente, hat der Arbeitnehmer<br />

seinem Arbeitgeber jeweils unverzüglich anzuzeigen.<br />

Teilt der Arbeitnehmer einen Wohnungswechsel nicht unverzüglich mit, gelten Zustellungen<br />

an die bisherige Adresse als ordnungsgemäß bewirkt.<br />

(6) Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dies seinem Arbeitgeber<br />

unverzüglich mitzuteilen.


11<br />

§ 13<br />

Krankheit/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

(1) Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, und dauert die<br />

krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung voraussichtlich länger als 3 Kalendertage, so hat er<br />

über § 12 Abs. 6 hinaus eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren<br />

voraussichtliche Dauer, spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen.<br />

Der Arbeitgeber kann in begründeten Fällen vom Arbeitnehmer bereits vom ersten Tag an<br />

die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.<br />

(2) Bei einer Arbeitsverhinderung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Arbeitsentgelt für die<br />

Dauer von bis zu sechs Wochen erhalten; die Höhe bestimmt sich nach den beim jeweiligen<br />

Arbeitgeber geltenden Bestimmungen zum Urlaubsentgelt. Wird der Arbeitnehmer innerhalb<br />

von zwölf Monaten infolge derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, so verliert er den<br />

Anspruch auf Entgelt nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht; war der Arbeitnehmer<br />

vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch mindestens sechs Monate nicht infolge<br />

derselben Krankheit arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den<br />

Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht.<br />

(3) Zum Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung (§ 616<br />

BGB, Entgeltfortzahlungsgesetz) gehören nicht:<br />

• Einmalige Zahlungen wie z. B. jährliche Zuwendung, Jubiläumsgelder,<br />

• Fahrentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter,<br />

• Überzeitzulage und Überstundenabgeltung,<br />

• Kostenersatzleistungen wie z. B. Tage-/Übernachtungsgelder,<br />

• sonstige Zahlungen, die Aufwendungen abgelten sollen, die während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit<br />

nicht entstehen.<br />

§ 14<br />

Tauglichkeitsuntersuchung<br />

(1) Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Übernahme einer anderen<br />

Tätigkeit die physische und psychische Tauglichkeit durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber<br />

bestimmten Arztes oder einer sonstigen vom Arbeitgeber bestimmten sachverständigen<br />

Person nachzuweisen.<br />

(2) Ergeben sich für den Arbeitgeber begründete Zweifel, ob der Arbeitnehmer für die derzeit<br />

übertragene Tätigkeit beschäftigungstauglich ist, kann der Arbeitgeber durch Zeugnis eines<br />

von ihm bestimmten Arztes oder einer sonstigen von ihm bestimmten sachverständigen<br />

Person die Tauglichkeit feststellen lassen.


12<br />

(3) Der Arbeitnehmer hat sich den nach Abs. 1 und 2 angeordneten Untersuchungen zu unterziehen<br />

und zulässige Fragen des Untersuchenden wahrheitsgemäß zu beantworten. Das<br />

Ergebnis der Untersuchung ist dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag bekannt zu geben.<br />

(4) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.<br />

§ 15<br />

Schweigepflicht<br />

(1) Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Unbefugten mitzuteilen.<br />

(2) Ohne vorherige Zustimmung seines Arbeitgebers ist es dem Arbeitnehmer insbesondere<br />

untersagt<br />

- Betriebseinrichtungen, Arbeitsgeräte, Modelle, Muster und Geschäftspapiere u. a. nachoder<br />

abzubilden, aus den Geschäftsräumen zu entfernen oder einem Unbefugten zu<br />

übergeben oder zugänglich zu machen; dies gilt für Kopien, Abschriften, selbst angefertigte<br />

Aufzeichnungen, Datenträger für elektronische Medien oder Notizen;<br />

- Berichte über Vorgänge im Unternehmen an die Presse zu geben;<br />

- Film- und Tonaufnahmen im Betrieb herzustellen.<br />

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.<br />

§ 16<br />

Belohnungen oder Geschenke<br />

(1) Der Arbeitnehmer darf Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf die Tätigkeit<br />

im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht ohne vorherige Genehmigung des Vorgesetzten<br />

annehmen.<br />

(2) Werden dem Arbeitnehmer Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf seine<br />

Tätigkeit im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis angeboten, hat er dies dem Vorgesetzten<br />

unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.<br />

(3) Verbot und Mitteilungspflicht gelten nicht für allgemein übliche kleine Gelegenheitsgeschenke.<br />

§ 17<br />

Nebentätigkeiten<br />

(1) Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind nur zulässig, wenn sie rechtzeitig vor ihrer Aufnahme<br />

dem Arbeitgeber schriftlich angezeigt wurden.


13<br />

(2) Der Arbeitgeber kann die Ausübung von Nebentätigkeiten untersagen, wenn diese aus<br />

Wettbewerbsgründen den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen oder durch übermäßige<br />

Beanspruchung des Arbeitnehmers dessen vertraglich geschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigen.<br />

(3) Veröffentlichungen und Vorträge bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers,<br />

sofern diese sich auf Kenntnisse interner Unternehmenszusammenhänge beziehen.<br />

§ 18<br />

Arbeitsfähigkeit<br />

Der Arbeitnehmer hat sich innerhalb und außerhalb des Betriebes so zu verhalten, dass er seine<br />

Arbeit einwandfrei ausüben kann. Insbesondere darf er die Arbeit nicht antreten oder fortsetzen,<br />

wenn er infolge Einwirkung von berauschenden Mitteln (z. B. Alkohol und sonstige Drogen) oder<br />

von Medikamenten in seiner Arbeitsausübung beeinträchtigt ist. In begründeten Fällen (z.B. Alkoholgeruch,<br />

auffälliges Verhalten) kann der Arbeitgeber einen diesbezüglichen Test durchführen<br />

oder eine ärztlichen Untersuchung anordnen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.<br />

§ 19<br />

Schutzzeug<br />

(1) Schutzzeug (Schutzkleidung und Schutzstücke), dessen Tragen gesetzlich vorgeschrieben<br />

oder arbeitgeberseitig angeordnet ist, wird zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit unentgeltlich<br />

zur Verfügung gestellt. Es bleibt Eigentum des Arbeitgebers.<br />

(2) Schutzkleidung sind Kleidungsstücke, die bei bestimmten Tätigkeiten oder an bestimmten<br />

Arbeitsplätzen an Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden,<br />

andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzungen getragen<br />

werden müssen.<br />

(3) Schutzstücke dienen dem Schutz gegen Unfälle und gesundheitliche Gefahren.<br />

§ 20<br />

Haftung des Arbeitnehmers<br />

(1) Der Arbeitnehmer haftet für den bei der Arbeitsleistung verursachten Schaden bei Vorsatz<br />

und Fahrlässigkeit, ausgenommen bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung richtet sich nach<br />

den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.<br />

(2) Bei der Geltendmachung des Schadenersatzes sind die Gesamtumstände sowie die persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.


14<br />

(3) Für grob fahrlässig verursachten Schaden soll die Ersatzforderung das sechsfache des im<br />

Monat des Schadeneintritts an den Arbeitnehmer bei Vollzeitarbeit zu zahlenden Monatstabellenentgelts<br />

nicht übersteigen.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien gehen davon aus, dass die Höhe der Ersatzforderungen bei mittlerer<br />

Fahrlässigkeit im Verhältnis zur Begrenzung bei grober Fahrlässigkeit zu gewichten ist. Sie kann<br />

in keinem Fall über der Ersatzforderung bei grober Fahrlässigkeit liegen.<br />

(1) Das Arbeitsverhältnis endet<br />

- durch Kündigung,<br />

- nach Ablauf der vereinbarten Zeit,<br />

§ 21<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

- durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen,<br />

- mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung erreicht.<br />

(2) a) Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsschluss.<br />

b) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist nach einer Betriebszugehörigkeit (§ 5)<br />

bis zu 2 Jahren<br />

von mindestens 2 Jahren<br />

von mindestens 5 Jahren<br />

von mindestens 8 Jahren<br />

von mindestens 10 Jahren<br />

von mindestens 12 Jahren<br />

von mindestens 15 Jahren<br />

von mindestens 20 Jahren<br />

4 Wochen,<br />

1 Monat,<br />

2 Monate,<br />

3 Monate,<br />

4 Monate,<br />

5 Monate,<br />

6 Monate,<br />

7 Monate<br />

zum Ende eines Kalendermonats.<br />

(3) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber muss dem<br />

Arbeitnehmer auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.<br />

(4) Während eines laufenden Berufsfürsorgeverfahrens darf eine Kündigung aus gesundheitlichen<br />

Gründen nicht ausgesprochen werden.<br />

(5) Soll ein Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

vollendet hat und eine Rente wegen Alters nicht in Anspruch nimmt oder bei dem die Voraussetzungen<br />

für eine Rente wegen Alters nicht erfüllt sind, weiterbeschäftigt werden, ist<br />

ein besonderer Arbeitsvertrag zu schließen.


15<br />

§ 21a<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses und Erwerbsminderungsrente<br />

(1) Bei Gewährung einer unbefristeten Rente durch Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers<br />

wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis<br />

zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.<br />

Die Unterrichtung beinhaltet den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

wegen Rentengewährung.<br />

Ist gemäß § 92 SGB IX zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zustimmung<br />

des Integrationsamtes erforderlich und liegt diese im Zeitpunkt der Beendigung noch<br />

nicht vor, so endet das Arbeitsverhältnis mit der Zustellung des Zustimmungsbescheides<br />

des Integrationsamtes.<br />

(2) Bei Gewährung einer unbefristeten Rente durch Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers<br />

wegen teilweiser Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis abweichend<br />

von Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitnehmers nicht, wenn<br />

a) der Arbeitnehmer nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen<br />

noch auf seinem bisherigen oder einem anderen, ihm zumutbaren<br />

freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und<br />

b) der Weiterbeschäftigung keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.<br />

Der Arbeitnehmer hat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung des<br />

Arbeitgebers nach Abs. 1 seine Weiterbeschäftigung schriftlich zu verlangen.<br />

(3) Bei Gewährung einer befristeten Rente durch Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers<br />

endet das Arbeitsverhältnis nicht.<br />

a) Im Fall der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht das Arbeitsverhältnis<br />

von dem im Bescheid genannten Zeitpunkt der Feststellung an bis zum Ablauf des<br />

Tages, bis zu dem die Rente befristet ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages,<br />

an dem das Arbeitsverhältnis endet.<br />

b) Im Fall der befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, kann der Arbeitnehmer<br />

verlangen, dass seine individuelle vertragliche Arbeitszeit entsprechend dem<br />

Teil der Arbeitszeit, für die der Rentenversicherungsträger bei ihm eine Erwerbsminderung<br />

festgestellt hat, reduziert wird, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />

Die Verringerung der Arbeitszeit ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer<br />

schriftlich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner Vereinbarung über die Verringerung<br />

der Arbeitszeit, so ruht das Arbeitsverhältnis.<br />

(4) Das bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides gezahlte Entgelt/Fortzahlungsentgelt<br />

gilt als Vorschuss auf die zu gewährende Rente. Der Arbeitnehmer hat insoweit seine<br />

Rentenansprüche für diesen Zeitraum an seinen Arbeitgeber abzutreten.<br />

(5) In den Fällen des Abs. 1 bis 3 hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über die<br />

Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten. Als solcher gilt auch eine vorläufige Mitteilung,<br />

mit der Vorschüsse auf die spätere Rente zur laufenden Zahlung angewiesen werden.


16<br />

§ 22<br />

Kündigungsbeschränkung<br />

Dem mindestens 55jährigen Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von<br />

mindestens 10 Jahren kann nur gekündigt werden, wenn<br />

- ein wichtiger Grund vorliegt oder<br />

- er unter den Geltungsbereich eines Sozialplans fällt.<br />

§ 23<br />

Arbeitsstreitigkeiten<br />

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen<br />

Bezirk der Betrieb des Arbeitnehmers seinen Sitz hat.<br />

(2) Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im Unternehmen geltenden<br />

tarifvertraglichen Bestimmungen.<br />

§ 24<br />

Ausschlussfrist<br />

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />

sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.<br />

Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig werdende Leistungen,<br />

die auf demselben Sachverhalt beruhen.<br />

Später, aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemachte Ansprüche aus dem<br />

Arbeitsverhältnis werden nur dann berücksichtigt, wenn sie für den Beanstandenden nachweisbar<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar wurden.<br />

Abschnitt II<br />

Allgemeine Arbeitszeitbestimmungen<br />

§ 25<br />

Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll<br />

(1) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach § 46<br />

Abs. 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum<br />

bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem<br />

Fall wird das in § 46 Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für<br />

den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung<br />

sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.


17<br />

(2) Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den<br />

Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll<br />

nach folgender Formel:<br />

TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum<br />

7 X 261 *<br />

Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile<br />

bleiben unberücksichtigt.<br />

Es bedeuten:<br />

TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums<br />

TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums<br />

TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (§ 46)<br />

– Stunden/Abrechnungszeitraum<br />

* = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls<br />

§ 26<br />

Arbeitszeitkonto<br />

(1) Dem Arbeitnehmer ist monatlich der Stand seines Arbeitszeitkontos (Soll/Ist) schriftlich mitzuteilen.<br />

(2) Endet das Arbeitsverhältnis, ist das Arbeitszeitkonto bis zu diesem Zeitpunkt auszugleichen.<br />

Der Arbeitgeber schafft die hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Ist das nicht möglich, erfolgt<br />

ein zuschlagfreier Ausgleich (§ 48 bleibt unberührt) über das Entgelt, das für die ggf. zu<br />

verrechnende Arbeitszeit entsprechend den Bestimmungen des § 58 zu ermitteln ist. Dabei<br />

sind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch verbleibende Arbeitszeitschulden finanziell nur<br />

auszugleichen, wenn der Arbeitnehmer sie zu vertreten hat. Die Arbeitszeitschulden ergeben<br />

sich aus dem Unterschied zwischen dem maßgeblichen individuellen Jahresarbeitszeit-<br />

Soll und einer ggf. geringeren Ist-Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Im Todesfall des Arbeitnehmers<br />

gilt § 36 sinngemäß.<br />

(1) Erholungsurlaub:<br />

§ 27<br />

Urlaub<br />

1. Der Arbeitnehmer hat im Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das<br />

Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />

2. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, besteht für jeden<br />

vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Erholungsurlaubes gem. Nr.<br />

2. Gesetzliche Regelungen in Bezug auf einen Mindesturlaub bleiben unberührt.<br />

Bruchteile von Urlaubstagen werden für das Urlaubsjahr zusammengerechnet - bei<br />

mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen<br />

vollen Urlaubstag aufgerundet.


18<br />

3. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen<br />

nicht im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden, ist er bis spätestens 6 Monate<br />

nach Ende des Urlaubsjahres abzuwickeln.<br />

(2) Nach einer Kündigung erhalten die Arbeitnehmer den noch nicht gewährten Urlaub während<br />

der Kündigungsfrist. Soweit sie nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Ist das Arbeitsverhältnis<br />

durch Verschulden des Arbeitnehmers aus einem Grund beendet worden, der eine<br />

fristlose Kündigung rechtfertigt, entfällt die Abgeltung für den Teil des Urlaubsanspruchs,<br />

der über den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrlG hinausgeht.<br />

§ 28<br />

Arbeitsbefreiung<br />

(1) Als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgelts (§ 62 Abs. 1) gemäß § 616 BGB im nachstehend<br />

genannten Ausmaß stattfindet, gelten die folgenden Anlässe:<br />

a) eigene Eheschließung/Eintragung der eigenen<br />

Lebenspartnerschaft<br />

b) bei Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft mit<br />

dem Arbeitnehmer lebenden Ehefrau/Lebenspartnerin<br />

c) eigene Silberhochzeit/25-jähriges Bestehen der<br />

eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

d) Tod des Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners,<br />

eines Kindes oder Elternteils<br />

2 Tage<br />

1 Tag<br />

1 Tag<br />

2 Tage<br />

e) Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand 1 Tag<br />

f) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum des Arbeitnehmers 1 Tag<br />

g) Schwere Erkrankung der zur Hausgemeinschaft des<br />

Arbeitnehmers gehörenden Familienmitglieder, soweit der<br />

Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers<br />

zur vorläufigen Pflege bescheinigt und keine sonstigen<br />

Familienmitglieder zur Hilfeleistung in der Lage sind<br />

(insgesamt höchstens 3 Tage im Abrechnungszeitraum)<br />

1 Tag<br />

h) Teilnahme der Mitglieder von Tarifkommissionen oder<br />

Beschlussgremien der Gewerkschaft an Sitzungen,<br />

in denen tarifliche Angelegenheiten beraten oder<br />

beschlossen werden<br />

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit<br />

i) Ärztliche Behandlung des Arbeitnehmers, wenn<br />

diese nach ärztlicher Bescheinigung während der<br />

Arbeitszeit erfolgen muss<br />

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit


19<br />

j) Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, und zwar<br />

aa)<br />

bb)<br />

cc)<br />

zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und Beteiligung an Wahlausschüssen,<br />

zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter,<br />

zur Wahrnehmung amtlicher (z. B. gerichtlicher,<br />

polizeilicher) Termine, soweit sie nicht durch eigenes<br />

Verschulden oder private Angelegenheiten des<br />

Arbeitnehmers veranlasst sind<br />

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit<br />

Soweit dem Arbeitnehmer eine etwaige öffentlich-rechtliche Vergütung zusteht, entfällt in<br />

entsprechendem Umfang der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber dem Arbeitgeber.<br />

(2) Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschaftsvorstands der diesen<br />

<strong>Tarifvertrag</strong> schließenden Gewerkschaften, dem der Arbeitnehmer angehört, und an Tagungen<br />

der diesen <strong>Tarifvertrag</strong> schließenden Gewerkschaften auf internationaler, Bundes- oder<br />

Bezirksebene, wenn der Arbeitnehmer als Mitglied eines Gewerkschaftsvorstands oder als<br />

Delegierter teilnimmt, kann Arbeitsbefreiung bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr ohne Fortzahlung<br />

des Entgelts gewährt werden, wenn dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />

(3) Gestatten die betrieblichen Verhältnisse das Fernbleiben des Arbeitnehmers, kann in begründeten<br />

Einzelfällen Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts bewilligt werden.<br />

Ausführungsbestimmung<br />

Erfolgt die Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter Anerkennung eines betrieblichen Interesses,<br />

wird die Dauer dieser Arbeitsbefreiung als Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Der Anspruch<br />

auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung richtet sich nach § 35. Der Arbeitnehmer hat während<br />

dieser Arbeitsbefreiung Anspruch auf Fahrvergünstigung, soweit er unter eine entsprechende Regelung<br />

fällt.<br />

§ 29<br />

Arbeitseinsatz in besonderen Fällen<br />

(1) Der Arbeitnehmer darf seinen Arbeitsplatz bei betrieblichen Einrichtungen, die eine ständige<br />

Bedienung oder Beaufsichtigung erfordern (durchlaufender Betrieb) erst dann verlassen,<br />

wenn die ununterbrochene Funktionsfähigkeit sichergestellt ist.<br />

(2) Der Arbeitnehmer ist in außergewöhnlichen Fällen über die tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeitbestimmungen<br />

hinaus zum Arbeitseinsatz verpflichtet. Zu den außergewöhnlichen<br />

Fällen zählen insbesondere eingetretene oder unmittelbar drohende Störungen der Transportabwicklung<br />

durch Störungen an technischen Anlagen oder Fahrzeugen, durch Verkehrsstauungen,<br />

Verspätungen oder plötzliche Personalausfälle.<br />

(3) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 sind die Bestimmungen des ArbZG einzuhalten.


20<br />

§ 30<br />

Arbeitszeit, Reisezeit an arbeitsfreien Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen<br />

(1) Bei Firmenreisen (Dienstreisen) gilt nur die Zeit der tatsächlichen betrieblichen Inanspruchnahme<br />

am auswärtigen Einsatzort als Arbeitszeit, es wird jedoch mindestens die für diesen<br />

Tag geplante Arbeitszeit, mindestens aber 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls<br />

verrechnet. Nach Erledigung des auswärtigen Arbeitsauftrags ist die Weiteroder<br />

Rückreise unverzüglich anzutreten und die Arbeit fortzusetzen, soweit dazu die Verpflichtung<br />

besteht.<br />

(2) Bei dem Arbeitnehmer der Außenstellen der Baudienste, der Betriebswerke und dem Arbeitnehmer<br />

mit überwiegender Angestelltentätigkeit, der mindestens zehnmal im Monat eintägige<br />

auswärtige Beschäftigungen durchführt, in denen<br />

- am auswärtigen Arbeitsplatz jeweils mindestens die geplante Arbeitszeit abgeleistet<br />

wird,<br />

- jeweils für die tägliche Hin- und Rückreise zum und vom auswärtigen Arbeitsplatz einschließlich<br />

der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden<br />

müssen und<br />

- dadurch jeweils eine längere Ausbleibezeit als bei einer Beschäftigung mit entsprechender<br />

Dauer am ständigen Arbeitsplatz entsteht,<br />

wird der Arbeitszeit für jede eintägige auswärtige Beschäftigung eine Stunde hinzugerechnet.<br />

(3) Reist der Arbeitnehmer an einem arbeitsfreien Sonntag oder arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag,<br />

erhält er für den Weg, den er an diesem Tage zum oder vom auswärtigen Beschäftigungsort<br />

oder zwischen zwei auswärtigen Beschäftigungsorten zurückgelegt hat, eine Entschädigung.<br />

Diese beträgt für jede volle Reisestunde, maximal jedoch für acht Reisestunden<br />

die Hälfte eines Stundensatzes nach § 57.<br />

Bei Rufbereitschaft, bei Arbeiten zur beschleunigten Behebung von Betriebsstörungen und<br />

bei Wechsel des Standortes der Bauzüge wird die Entschädigung nicht gezahlt.<br />

§ 31<br />

Konfliktregelung<br />

Treten im Zusammenhang mit der Einführung des Teils A Abschnitt II - insbesondere im Zusammenhang<br />

mit den folgenden Jahresfahrplanwechseln - Anwendungsprobleme oder Konflikte auf,<br />

sind auf Verlangen einer <strong>Tarifvertrag</strong>spartei gemeinsame Gespräche mit dem Ziel zu führen, sich<br />

kurzfristig über angemessene Maßnahmen zu verständigen.


21<br />

Abschnitt III<br />

Allgemeine Entgeltbestimmungen<br />

§ 32<br />

Berechnung des Entgelts<br />

(1) Das Entgelt wird für den Kalendermonat berechnet.<br />

(2) Besteht der Anspruch auf das Monatsentgelt (Monatstabellenentgelt und in Monatsbeträgen<br />

festgelegte Entgeltbestandteile) wegen des Beginns oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

während des Kalendermonats nicht für den vollen Kalendermonat, wird die geleistete<br />

Arbeitszeit bezahlt.<br />

Ausführungsbestimmung<br />

Die zu bezahlende Arbeitszeit wird für den Kalendermonat zusammengerechnet und dann gerundet.<br />

Hierbei ist eine angebrochene halbe Stunde in der Weise zu runden, dass 15 Minuten oder mehr als<br />

halbe Stunde zählen und weniger als 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.<br />

(3) a) Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung wird das Monatsentgelt<br />

um den auf die versäumte Arbeitszeit entfallenden Anteil gekürzt.<br />

Ausführungsbestimmung<br />

Die versäumte Arbeitszeit wird je Ausfalltatbestand (z. B. Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung<br />

des Entgelts, Krankheit nach Ablauf der Fristen mit Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts) für<br />

den Kalendermonat zusammengerechnet und dann jeweils einmal gerundet. Hierbei ist eine<br />

angebrochene halbe Stunde in der Weise zu runden, dass 15 Minuten oder mehr als halbe<br />

Stunde zählen und weniger als 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.<br />

b) Bleibt der Arbeitnehmer angeordneter Arbeit am letzten Arbeitstag vor oder am ersten<br />

Arbeitstag nach einem gesetzlichen Wochenfeiertag der Arbeit unentschuldigt fern,<br />

verliert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Verrechnung der ausfallenden<br />

Arbeitszeit (§ 51 Abs. 3) auch für den Wochenfeiertag.<br />

(4) Der Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit<br />

gemäß § 56 Abs. 3, erhält vom Monatsentgelt den Teil, der dem Maß des mit ihm arbeitsvertraglich<br />

vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht.<br />

(5) Bei der Berechnung von Teilen des Monatsentgelts fallen Bruchteile eines Cents bis<br />

0,49 Cent weg, höhere Bruchteile eines Cents werden auf einen Cent aufgerundet.<br />

§ 33<br />

Auszahlung des Entgelts<br />

(1) Das Monatsentgelt wird am 25. des laufenden Monats, die anderen Entgeltbestandteile<br />

werden am 25. des nächsten Monats unbar auf ein in der Bundesrepublik Deutschland geführtes<br />

Konto des Arbeitnehmers gezahlt. Das Entgelt ist so rechtzeitig zu überweisen, dass<br />

der Arbeitnehmer am Zahltag darüber verfügen kann.


22<br />

Die Wahl des kontoführenden Geldinstituts ist dem Arbeitnehmer freigestellt. Hat er sich<br />

binnen zwei Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrags nicht durch schriftliche Erklärung<br />

für ein bestimmtes Geldinstitut entschieden, gilt der Arbeitgeber als ermächtigt, den Antrag<br />

auf Eröffnung eines Kontos zu stellen. In diesem Falle wird das Konto bei einer SPARDA-<br />

Bank eingerichtet.<br />

(2) Dem Arbeitnehmer kann bis zum Zahltag, an dem er erstmals Entgelt erhält, ein Vorschuss<br />

gezahlt werden.<br />

(3) Für jeden Abrechnungszeitraum ist dem Arbeitnehmer eine Abrechnungsbescheinigung<br />

auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich das Entgelt zusammensetzt, und die<br />

Abzüge getrennt aufzuführen sind.<br />

(4) Der Arbeitnehmer hat unverzüglich die Entgeltabrechnung nachzuprüfen.<br />

§ 34<br />

Wegfall des Urlaubsentgelts<br />

Leistet der Arbeitnehmer während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit, so entfällt der Anspruch auf<br />

Urlaubsentgelt. Bereits gezahltes Urlaubsentgelt ist zurückzuzahlen.<br />

§ 35<br />

Jubiläumszuwendungen<br />

(1) Der Arbeitnehmer erhält als Jubiläumszuwendung nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit<br />

von 25 Jahren<br />

von 40 Jahren<br />

von 50 Jahren<br />

650 EUR,<br />

850 EUR,<br />

1.100 EUR,<br />

sofern er am Jubiläumstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.<br />

Die Kündigung durch den Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen bleibt außer Betracht.<br />

(2) Zeiten in einem Arbeitsverhältnis mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt.<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

1. Zeiten der Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts bleiben bei der Berechnung des für die<br />

Jubiläumszuwendung maßgebenden Zeitraums außer Betracht, es sei denn, diese Arbeitsbefreiung<br />

erfolgt unter Anerkennung eines betrieblichen Interesses.<br />

2. Erfolgt die Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter Anerkennung eines betrieblichen<br />

Interesses, wird die Jubiläumszuwendung erst bei Wiederaufnahme der Arbeit bei dem Arbeitgeber<br />

für die zuletzt vollendete Betriebszugehörigkeit gezahlt. In Fällen einer Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung<br />

des Entgelts zu einem anderen Unternehmen des DB Konzerns, in denen die Arbeit, bei dem<br />

Arbeitgeber, der die Arbeitsbefreiung bewilligt hat, wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen


23<br />

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr aufgenommen wird, wird die Jubiläumszuwendung<br />

für die zuletzt vollendete Betriebszugehörigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber am Tag<br />

des Ausscheidens gezahlt.<br />

3. Hat der Arbeitnehmer während der Arbeitsbefreiung eine Jubiläumszuwendung oder eine entsprechende<br />

Zahlung von dem anderen Arbeitgeber erhalten, vermindert sich der Anspruch gegenüber<br />

dem derzeitigen Arbeitgeber entsprechend.<br />

§ 36<br />

Sterbegeld<br />

(1) Beim Tod des Arbeitnehmers erhalten der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder unterhaltsberechtigte<br />

Angehörige Sterbegeld. Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass<br />

der Verstorbene im Sterbemonat einen Entgeltanspruch hat, Krankengeld bezieht oder Verletztengeld<br />

von einem Unfallversicherungsträger aufgrund eines bei einem der in der Anlage<br />

1 aufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls bezieht. Unterhaltsberechtigte Angehörige<br />

im Sinne des Satz 1 sind nur Angehörige, gegenüber denen der Arbeitnehmer im<br />

Sterbemonat im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zum Unterhalt verpflichtet war und<br />

denen der Arbeitnehmer tatsächlich in diesem Monat Unterhaltsleistungen erbracht hat.<br />

Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Arbeitgeber durch Zahlung an<br />

einen von ihnen befreit.<br />

(2) Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für drei weitere<br />

Monate das Monatstabellenentgelt des Verstorbenen gezahlt. Das Sterbegeld wird in einer<br />

Summe gezahlt.<br />

(3) Sind an den Verstorbenen Arbeitsentgelte oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt<br />

worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.<br />

Abschnitt IV<br />

Sonstige allgemeine Entgeltbestimmungen<br />

§ 37<br />

Rationalisierungszulagen<br />

(1) 1. Wird gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen bisherige Beschäftigung aufgrund einer<br />

Maßnahme im Sinne von Abs. 4 der Präambel des BeSiTV weggefallen ist, eine Änderungskündigung<br />

ausgesprochen, erhält er eine Rationalisierungszulage Tabellenentgelt<br />

- Zulage RT - in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem METV am Tag vor<br />

dem Wirksamwerden der Änderungskündigung und dem METV am Tag des Wirksamwerdens<br />

der Änderungskündigung. Dies gilt entsprechend, wenn unter den Voraussetzungen<br />

nach Satz 1 ein Änderungsvertrag geschlossen wird, sofern kein Anspruch<br />

auf Zahlung einer ZÜ gemäß § 2 Abs. 4 KonzernZÜTV besteht.


24<br />

2. Die Zulage RT erhält der Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 5) von<br />

- von weniger als 2 Jahren für die Dauer von<br />

3 Monaten,<br />

- mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer<br />

von 15 Monaten,<br />

- 5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von<br />

22 Monaten,<br />

- mindestens 8 Jahren für die Dauer von<br />

28 Monaten.<br />

Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß Anwendung.<br />

3. Auf die Entgeltsicherungsfrist nach Nr. 2 wird die jeweils in Betracht kommende Kündigungsfrist<br />

(§ 21) und der Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Änderung des Arbeitsvertrags<br />

angerechnet.<br />

4. Wird der Arbeitnehmer während der Entgeltsicherungsfrist in eine höhere Entgeltgruppe<br />

eingruppiert, vermindert sich die Zulage RT um den Unterschiedsbetrag zwischen<br />

der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe.<br />

5. Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der Entgeltsicherungsfrist keine monatliche Zahlung<br />

(Ausführungsbestimmung zu § 64 Abs. 1) erhalten, wird die Zulage RT nur insoweit<br />

gezahlt, als sie nicht durch diese monatliche Zahlung ausgeglichen wird.<br />

(2) 1. Wechselt der Arbeitnehmer, dessen bisherige Beschäftigung aufgrund einer Maßnahme<br />

im Sinne von Abs. 4 der Präambel des BeSiTV weggefallen ist, nicht nur vorübergehend<br />

- von einem Prämienverfahren in ein anderes Prämienverfahren bzw.<br />

- von einem Prämienverfahren in eine Tätigkeit ohne Prämienverfahren,<br />

erhält er eine Rationalisierungszulage Prämie - Zulage RP -, wenn er in den vorausgegangenen<br />

2 Jahren und auch in den letzten 3 Monaten überwiegend in einem Prämienverfahren<br />

gearbeitet hat.<br />

2. Die Zulage RP wird wie folgt berechnet: Die Summe der in den letzten 3 Monaten vor<br />

Eintritt des Entgeltsicherungsfalls gezahlten Prämien werden durch die Zahl der Stunden<br />

(z. Z. 165,2 Stunden x 3; ab 01. März 2011: z. Z. 169,66 Stunden x 3) geteilt.


25<br />

3. Die Zulage RP erhält der Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 5) von<br />

- mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die<br />

Dauer von 15 Monaten,<br />

- 5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von<br />

22 Monaten,<br />

- mindestens 8 Jahren für die Dauer von<br />

28 Monaten.<br />

Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß Anwendung.<br />

4. Wird der Arbeitnehmer zu Beginn oder während der Entgeltsicherungsfrist in eine höhere<br />

Entgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RP um den Unterschiedsbetrag<br />

zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe, der nicht<br />

nach § 5 KonzernZÜTV und/oder Abs. 1 Nr. 4 angerechnet wurde.<br />

5. Die Zulage RP wird nur in der Höhe gezahlt, soweit sie nicht unter Berücksichtigung<br />

von Nr. 4 durch die neue Prämie erreicht wird.<br />

(3) Für die Ermittlung der Betriebszugehörigkeit sowie für den Beginn der Laufzeit der Entgeltsicherungsfristen<br />

ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die bisherige Beschäftigung aufgrund<br />

einer Maßnahme im Sinne von Abs. 4 der Präambel des BeSiTV weggefallen ist.<br />

(4) 1. In den Fällen des § 12 Abs. 1 (auch bei einem vorübergehenden Wechsel) und § 12<br />

Abs. 2 finden die Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 4 BeSiTV entsprechende Anwendung.<br />

2. Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn gegenüber dem Arbeitnehmer<br />

im Rahmen einer betriebsbedingten Versetzung nach § 12 Abs. 1 eine Änderungskündigung<br />

zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen bzw. ein diesbezüglicher<br />

Änderungsvertrag geschlossen wird.<br />

§ 38<br />

Krankengeldzuschuss<br />

(1) Der Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei Arbeitsunfähigkeit<br />

infolge eines bei seinem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer<br />

dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit) erhält einen<br />

Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu der<br />

entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Krankengeldzuschuss).<br />

Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13<br />

Abs. 2) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den der Arbeitnehmer Krankengeld<br />

aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche<br />

jeweils seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.


26<br />

(2) Der Krankengeldzuschuss ist der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts<br />

im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2) und dem Bruttokrankengeld aus der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung oder der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.<br />

(3) Ist der Arbeitnehmer nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, gelten die<br />

Abs. 1 und 2 sinngemäß, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seiner Krankenkasse<br />

über gezahltes Krankengeld vorlegt. Der Arbeitnehmer wird in diesem Fall grundsätzlich so<br />

gestellt, als wäre er in der Bahn-BKK krankenversichert; der Krankengeldzuschuss ist jedoch<br />

maximal der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts im<br />

Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2) und der Bruttoleistung, die die jeweilige Krankenkasse zahlt. Die<br />

Auszahlung des Krankengeldzuschusses erfolgt in diesen Fällen am 25. des Kalendermonats,<br />

der dem Kalendermonat folgt, in dem der Arbeitnehmer die Bescheinigung seiner<br />

Krankenkasse über gezahltes Krankengeld vorgelegt hat.<br />

(4) Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,<br />

die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe seines Anspruchs<br />

auf Krankengeldzuschuss an seinen Arbeitgeber abzutreten. Insoweit darf der Arbeitnehmer<br />

über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.<br />

Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Arbeitnehmer seinen<br />

Arbeitgeber nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen und Unterlagen<br />

zugänglich machen.<br />

§ 39<br />

Gleichbehandlung von Frauen und Männern<br />

Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern wird gewährleistet. Der Arbeitgeber wirkt darauf<br />

hin, dass Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unterbleiben.<br />

§ 40<br />

Arbeitseinsatz in besonderen Fällen<br />

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen infolge Betriebsstörungen<br />

betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z.B. Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen,<br />

Stromabschaltungen, Witterungseinflüssen, Auftragsmangel, vorübergehend eine andere zumutbare<br />

Arbeit zu leisten.<br />

§ 41<br />

Reisekosten<br />

Der Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung zur Abgeltung von Mehraufwendungen bei auswärtiger<br />

Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Firmenreise oder doppelter Haushaltsführung. Näheres<br />

regelt die Konzernrichtlinie Firmenreisen.


27<br />

§ 42<br />

Beurlaubte Beamte<br />

(1) Für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Beurlaubung gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG in der Krankenversorgung<br />

der Bundesbahnbeamten (KVB) verbleiben, übernimmt der Arbeitgeber den<br />

nach § 28 Abs. 2 der KVB-Satzung zu entrichtenden Beitragszuschlag.<br />

Sofern für diese Arbeitnehmer eine Pflegeversicherung bei der KVB besteht, gilt diese Regelung<br />

analog.<br />

(2) Die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfalle unbefristete Entgeltfortzahlung.<br />

Diese endet:<br />

a) bei Wiederaufnahme der Tätigkeit,<br />

b) bei Rückkehr zum beurlaubenden Dienstherrn oder<br />

c) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

Ausführungsbestimmung<br />

Die Regelungen des Abs. 2 sind auch für die gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG für eine Tätigkeit bei der DB<br />

AG beurlaubten Beamten anzuwenden, die im Krankheitsfall den Beihilfevorschriften entsprechende<br />

Leistungen im Sinne des Erlasses des BMA vom 26.10.1989 (V b 1-44 120 und II b 2-26211/13) aus<br />

einem anderen Versicherungsverhältnis erhalten.<br />

Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krankenversicherungsbeiträgen resultieren, zu denen der Arbeitgeber<br />

einen Arbeitgeberzuschuss leistet, sind in diesen Fällen auf die Entgeltfortzahlung anzurechnen.<br />

(3) Soweit die für eine Tätigkeit bei der DB AG beurlaubten Beamten des Bundeseisenbahnvermögens<br />

keinen Anspruch auf Maßnahmen gemäß §§ 24, 40, 41 und 43 SGB V sowie §§<br />

9 bis 19 SGB VI haben, erhalten diese Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für sich und ihre Familienangehörigen<br />

Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften des Bundes bzw. den<br />

diese ersetzenden Richtlinien für die Gesundheitshilfe des Bundeseisenbahnvermögens.<br />

§ 43<br />

Beihilfe in unverschuldeten Notfällen<br />

(1) Den Arbeitnehmern werden in besonderen Fällen unverschuldeter Notlagen Unterstützungen<br />

gewährt.<br />

(2) Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.


28<br />

§ 44<br />

Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von Aufgaben in den Sozialeinrichtungen<br />

Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts wird – unter Beachtung von Satz 2 und 3 - gewährt<br />

1. Arbeitnehmern zur Ausübung des Wahlrechts einschließlich der Tätigkeit als Wahlhelfer zu<br />

den Organen der zuständigen Träger der Sozialversicherung - Eisenbahn-Unfallkasse<br />

(EUK), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS), BAHN-BKK - für die<br />

Dauer der notwendigen Abwesenheit,<br />

2. Arbeitnehmern, die als Mitglied in Organe der in Nr. 1 genannten Versicherungsträger gewählt<br />

sind, für die Dauer der notwendigen Tätigkeit in diesen Organen, einschließlich einer<br />

Tätigkeit in Ausschüssen dieser Organe,<br />

3. je einem Vertreter der Versicherten zur Wahrnehmung der Interessen der Versicherten als<br />

alternierende Vorsitzende im Vorstand oder Verwaltungsrat der in Nr. 1 genannten Versicherungsträger<br />

für die Dauer seiner Bestellung,<br />

4. den Versichertensprechern, die aus dem Kreis der Versichertenvertreter in den Organen der<br />

in Nr. 1 genannten Versicherungsträger bestellt sind, für die Dauer ihrer Tätigkeit,<br />

5. den Arbeitnehmern für eine Organtätigkeit in den betrieblichen Sozialeinrichtungen im Sinne<br />

des § 9 Abs. 1 KonzernRTV für die Dauer der notwendigen Abwesenheit. Gleiches gilt für<br />

die KVB.<br />

Das Entgelt wird in Fällen der Ziffer 3 und 4 gekürzt, in denen nach § 41 Abs. 2 SGB IV eine Erstattungsmöglichkeit<br />

für tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst besteht. Die Kürzung<br />

erfolgt um den Betrag, der nach § 41 Abs. 2 SGB IV für jede Stunde der versäumten regelmäßigen<br />

Arbeitszeit erstattungsfähig ist.<br />

Das Entgelt wird jedoch dann fortgezahlt, wenn der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Entschädigung<br />

für ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 2 SGB IV an den Arbeitgeber abgetreten<br />

hat.<br />

Ausführungsbestimmung zu Nr. 1, 2 und 5<br />

Organ im Sinne dieser Bestimmung sind die Vorstände, Verwaltungsräte, Aufsichtsräte und Vertreterversammlungen,<br />

die satzungsgemäß Entscheidungsbefugnisse haben, sowie die bei der Stiftung BSW gebildeten<br />

Beiräte.<br />

§ 45<br />

Besondere Beschäftigungsbedingungen I<br />

Die §§ 45.1 bis 45.9 gelten abweichend von § 1 ausschließlich für die bei einem Unternehmen<br />

gem. Anlage 1 beschäftigten Arbeitnehmer, die gemäß Art. 2 § 14 ENeuOG vom Bundeseisenbahnvermögen<br />

zur DB AG übergeleitet worden sind.


29<br />

Die §§ 45.1 bis 45.9 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nach der Überleitung vom<br />

Bundeseisenbahnvermögen zur DB AG bei einem Unternehmen gem. Anlage 1 bzw. einem Unternehmen,<br />

das unmittelbar oder mittelbar vom Geltungsbereich des ÜTV-FGr (mit Ausnahme des<br />

Anhangs zum ÜTV FGr) erfasst ist, ausscheiden und wieder eingestellt werden.<br />

(1) Bei dem Arbeitnehmer,<br />

§ 45.1<br />

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen<br />

a) der unter die tarifvertraglichen Bestimmungen für die Arbeiter der ehemaligen Deutschen<br />

Reichs- bzw. Bundesbahn gefallen ist<br />

und<br />

b) am 31. Dezember 1993 einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hatte<br />

und<br />

c) dessen Arbeitszeit regelmäßig auf 5 Kalendertage in der Woche verteilt ist,<br />

erhöht sich der Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX um einen Tag.<br />

(2) Ist die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 Buchst. a und b<br />

erfüllt abweichend von Abs. 1 Buchst. c verteilt, finden ausschließlich die Bestimmungen<br />

des § 125 SGB IX Anwendung.<br />

§ 45.2<br />

Verlängerte Krankenbezugsfrist für bestimmte Arbeitnehmer<br />

Ist der Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 1993 nicht nur vorübergehend tarifvertraglich Angestellter<br />

der ehemaligen<br />

a) Deutschen Bundesbahn<br />

oder<br />

b) Deutschen Reichsbahn (jedoch nur, sofern er am 31. Dezember 1993 nicht nur vorübergehend<br />

unter den Geltungsbereich des <strong>Tarifvertrag</strong>s Nr. 5 gefallen ist)<br />

war, durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des<br />

Arbeitsentgelts abweichend von § 13 Abs. 2 für die Dauer von 26 Wochen erhalten; im Übrigen<br />

finden die Bestimmungen des § 13 Anwendung.


30<br />

§ 45.3<br />

Sonderregelung zur Arbeitsbefreiung<br />

(1) Über § 28 hinaus findet in folgenden Fällen eine Fortzahlung des Entgeltes (§ 60) gemäß<br />

§ 616 BGB für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit statt, soweit die Angelegenheit<br />

nicht außerhalb der Arbeitszeit - ggf. nach ihrer Verlegung - erledigt werden<br />

kann:<br />

a) zur Wahrnehmung allgemeiner staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten nach deutschem<br />

Recht, und zwar<br />

aa)<br />

bb)<br />

bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich<br />

der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie<br />

bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks<br />

Rettung von Menschenleben, zum Dienst im Katastrophenschutz sowie zum<br />

freiwilligen Sanitätsdienst im Falle eines dringenden öffentlichen Interesses,<br />

bei Heranziehung zur Bestattung von Verstorbenen, soweit sich die Verpflichtung<br />

aus der jeweiligen Ortssatzung ergibt,<br />

b) aus folgenden Anlässen:<br />

aa)<br />

bb)<br />

cc)<br />

dd)<br />

ee)<br />

bei ansteckenden Krankheiten im Haushalt des Arbeitnehmers, sofern der Arzt<br />

Fernbleiben von der Arbeit anordnet,<br />

bei Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen desselben Betriebs, wenn es<br />

betrieblich möglich ist,<br />

zum Ablegen von beruflichen Prüfungen oder von Fortbildungsprüfungen (z.B.<br />

Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, Meisterprüfung), sofern<br />

die Ausbildung oder die Fortbildung im betrieblichen Interesse gelegen hat,<br />

bei Feuer- oder Hochwassergefahr, die die Habe des Arbeitnehmers bedroht,<br />

bei Teilnahme an Blutspendeaktionen als Blutspender.<br />

In den Fällen des Buchst. a Doppelbuchst. aa sowie Buchst. b Doppelbuchst. aa und<br />

ee besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als der Arbeitnehmer<br />

nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen kann. Das fortgezahlte<br />

Entgelt gilt als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Arbeitnehmer<br />

hat den Anspruch auf Erstattung des Entgelts gegenüber dem Dritten geltend zu<br />

machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.<br />

(2) Über § 28 hinaus gelten als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgeltes (§ 60) gemäß<br />

§ 616 BGB im nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, die folgenden Anlässe:<br />

a) Entbindung der mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebenden Ehefrau<br />

2 Tage<br />

b) Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand 2 Tage


31<br />

c) Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand anlässlich der<br />

Versetzung an einen anderen Ort aus betrieblichen Gründen<br />

3 Tage<br />

d) beim Tod des Ehegatten 4 Tage<br />

e) beim Tod von Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern oder<br />

Geschwistern, die mit dem Arbeitnehmer in demselben Haushalt<br />

gelebt haben<br />

f) bei der Beisetzung einer in Buchst. e genannten Person,<br />

die nicht mit dem Arbeitnehmer in demselben Haushalt gelebt hat<br />

g) bei der Einsegnung, der Erstkommunion, bei einer<br />

entsprechenden religiösen oder weltanschaulichen Feier und<br />

bei der Eheschließung eines Kindes des Arbeitnehmers<br />

2 Tage<br />

1 Tag<br />

1 Tag<br />

h) bei schwerer Erkrankung<br />

aa)<br />

bb)<br />

cc)<br />

des Ehegatten,<br />

eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden<br />

Kalenderjahr kein Anspruch nach<br />

§ 45 SGB V besteht oder bestanden hat,<br />

der im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Eltern oder<br />

Stiefeltern<br />

des Arbeitnehmers, wenn dieser die nach ärztlicher<br />

Bescheinigung unerlässliche Pflege des Erkrankten deshalb<br />

selbst übernehmen muss, weil eine andere Person für diesen<br />

Zweck nicht sofort zur Verfügung steht,<br />

bis zu 6 Tage im Kalenderjahr<br />

i) soweit kein Anspruch nach Buchst. h besteht oder im laufenden<br />

Kalenderjahr eine Arbeitsbefreiung nach Buchst. h nicht<br />

bereits in Anspruch genommen worden ist, bei schwerer<br />

Erkrankung des Ehegatten oder einer sonstigen in seinem<br />

Haushalt lebenden Person, wenn der Arbeitnehmer aus diesem<br />

Grunde die Betreuung seiner Kinder, die das achte Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben oder wegen körperlicher,<br />

geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig<br />

sind, übernehmen muss, weil eine andere Person für<br />

diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht,<br />

bis zu 6 Tage im Kalenderjahr<br />

Fällt in den Fällen der Buchst. f und g der Anlass für die Freistellung auf einen arbeitsfreien<br />

Tag, entfällt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung.<br />

Fällt in den Fällen der Buchst. a, d und g der Anlass für die Freistellung auf einen arbeitsfreien<br />

Tag, oder ist der dem Anlass der Freistellung folgende Tag im Falle des Buchst. d einer<br />

der drei folgenden Tage - arbeitsfrei, vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um<br />

einen Tag.


32<br />

In den Fällen der Buchst. h und i vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um jeden in<br />

den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag.<br />

(3) Sofern nach § 28 ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für die<br />

gleichen Zwecke wie nach den Abs. 1 und 2 besteht, hat der Anspruch nach Abs. 1 und 2<br />

Vorrang. Der Anspruch nach § 28 gilt in diesen Fällen als erfüllt.<br />

§ 45.4<br />

Sonderregelung zu Kündigungsfristen<br />

Für den Arbeitnehmer gelten abweichend von § 21 folgende Kündigungsfristen und zwar nach<br />

Vollendung einer Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 5 von:<br />

mindestens 8 Jahren<br />

mindestens 10 Jahren<br />

mindestens 12 Jahren<br />

4 Monate,<br />

5 Monate,<br />

6 Monate,<br />

zum Ende eines Kalendervierteljahres.<br />

§ 45.5<br />

Kündigungsbeschränkung<br />

(1) Für den Arbeitnehmer, der am 01. Januar 2005 eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeitszeit<br />

und das 43. Lebensjahr vollendet hat, findet § 22 - unabhängig von dem dort genannten<br />

Alter und unabhängig von der dort genannten Betriebszugehörigkeit - Anwendung.<br />

Ausführungsbestimmung<br />

Gegenüber einem Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 1993 tarifvertraglich Angestellter war, kann<br />

mit Zustimmung der Unternehmensleitung eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung<br />

um eine Entgeltgruppe ausgesprochen werden.<br />

(2) Die Kündigungsbeschränkung nach Abs. 1 wird für den Arbeitnehmer, der am 01. Januar<br />

1994<br />

das 31. Lebensjahr vollendet hat, frühestens mit Vollendung des 44. Lebensjahres,<br />

das 30. Lebensjahr vollendet hat, frühestens mit Vollendung des 45. Lebensjahres<br />

wirksam.<br />

Für den Arbeitnehmer, der am 01. Januar 1994 das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte,<br />

gilt § 22.<br />

(3) § 45.7 gilt entsprechend.


33<br />

§ 45.6<br />

Wiedereinstellung bei Rentenentzug<br />

Der Arbeitnehmer, der vor seinem Ausscheiden wegen Gewährung einer Rente infolge verminderter<br />

Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten bereits die<br />

Voraussetzungen einer Kündigungsbeschränkung nach § 45.5 erfüllt hatte, ist nach rechtskräftigem<br />

Entzug seiner Rente auf seinen Antrag unverzüglich wieder einzustellen.<br />

§ 45.7<br />

Vorzeiten<br />

Sofern der Anspruch auf tarifvertragliche Leistungen eine bestimmte Zeit der Betriebszugehörigkeit<br />

voraussetzt (z. B. Jubiläum), sind auch Zeiten, die ohne Unterbrechung bei den Rechtsvorgängern<br />

des Arbeitgebers zurückgelegt oder angerechnet wurden, zu berücksichtigen.<br />

§ 45.8<br />

Leistungen an in der KVB versicherte versicherungsfreie Arbeitnehmer<br />

War der Arbeitnehmer bereits am 31. Dezember 1993 als versicherungsfreier Angestellter in der<br />

Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert, gilt folgendes:<br />

Der bisher für versicherungsfreie Angestellte nach Abrechnung des Beitragsanteils und des nach<br />

§ 257 SGB V zu gewährenden Beitragszuschusses verbleibende Erstattungsbetrag der KVB wird<br />

in der bisherigen Form vom Arbeitgeber ausgeglichen.<br />

§ 45.9<br />

Umzugskostenvergütung<br />

(1) Der Arbeitnehmer hat unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang Anspruch<br />

auf Umzugskostenvergütung wie die der DB AG zugewiesenen Beamten, soweit<br />

nachstehend nichts anderes vereinbart ist.<br />

(2) Die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen richtet sich für die Umzugskostenvergütung<br />

nach folgender Übersicht:<br />

Entgeltgruppe<br />

Besoldungsgruppe<br />

LF 6 und 5 A 1 bis A 8<br />

LF 4 bis 2 A 9 bis A 12<br />

Es ist die Entgeltgruppe maßgebend, in die der Arbeitnehmer am Tag vor dem Einladen des<br />

Umzugsguts eingruppiert ist. Eine rückwirkende Höhergruppierung des Arbeitnehmers bleibt<br />

unberücksichtigt.<br />

(3) Die Erstattung der Reisekosten (§ 7 BUKG) richtet sich nach der Konzernrichtlinie Firmenreisen.


34<br />

(4) Endet das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund vor Ablauf<br />

von 2 Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt worden war,<br />

so hat der Arbeitnehmer die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen.<br />

Satz 1 gilt sinngemäß, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitnehmer<br />

vor Ablauf von 2 Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung<br />

zugesagt worden war, endet.<br />

(5) Erfolgt der Umzug aufgrund einer Maßnahme im Sinne von Abs. 4 der Präambel des<br />

BeSiTV, finden die Abs. 1 bis 4 keine Anwendung.<br />

Hinweis zu § 46 Abs. 1:<br />

Teil B<br />

Spezifische Arbeitszeitregelungen<br />

§ 46<br />

Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll<br />

Abs. 1 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Buchst. b BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit<br />

findet § 3 Abs. 1 Buchst. b BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV<br />

keine Anwendung.<br />

(1) Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte<br />

Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll)<br />

ausschließlich der gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum). Als<br />

Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges<br />

Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum.<br />

Protokollnotiz (ab 01. März 2011):<br />

Ist in einem zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 28. Februar 2011 abgeschlossenen<br />

Arbeitsvertrag auf eine „derzeit“ tarifvertraglich höchstmögliche Jahresarbeitszeit von 2.088<br />

Stunden abgestellt worden, so ist diese Vereinbarung ab dem 01. März 2011, sofern nicht<br />

ausdrücklich abweichende Absprachen bestehen, unbeschadet Abs. 1 so auszulegen, dass<br />

die ab 01. März 2011 maßgebende Referenzarbeitszeit von 2.036 Stunden gemeint ist.<br />

(2) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht<br />

(Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls,<br />

höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls,<br />

auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht<br />

sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungszeitraum entsprechend.<br />

Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht,<br />

wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum<br />

nicht erreicht wird.


35<br />

§ 47<br />

Reduzierung der Jahresarbeitszeit<br />

Verlangt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, dass<br />

sein individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll unter 1.827 Stunden im Kalenderjahr<br />

verringert wird, ist § 8 TzBfG zu beachten.<br />

§ 48<br />

Überzeit<br />

(1) Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regelmäßige<br />

Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 49 Abs. 5 - mindestens jedoch über<br />

1.827 Stunden - geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und<br />

gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.<br />

(2) Bei einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit bleibt die Regelung<br />

nach Abs. 1 unberührt.<br />

(3) Wünscht der Arbeitnehmer statt der Überzeitzulage (§ 70) eine Zeitgutschrift, werden für<br />

jede Stunde Überzeit am Ende des Abrechnungszeitraums 15 Minuten in das Arbeitszeitkonto<br />

des folgenden Abrechnungszeitraums sollreduzierend verbucht und führen in diesem<br />

Abrechnungszeitraum nicht zur Überzeit.<br />

Die Überzeitzulage ist bereits vor dem Ende des Jahresabrechnungszeitraums am nächstmöglichen<br />

Zahltag zu zahlen.<br />

(4) Für den Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen betrieblichen Rahmen<br />

selbst einteilt, entsteht keine Über- bzw. Minderzeit, wenn der Abrechnungszeitraum endet<br />

und er den vorgegebenen betrieblichen Rahmen zu diesem Zeitpunkt weder über- noch unterschritten<br />

hat. Erst bei angeordneter Überschreitung des betrieblichen Rahmens gelten die<br />

Bestimmungen des Abs. 1.<br />

§ 49<br />

Arbeitszeitkonto<br />

(1) Für den Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die geleisteten Zeiten und<br />

die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden bzw. anzurechnenden<br />

Zeiten fortlaufend erfasst werden.<br />

(2) Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag erstrecken, werden buchungstechnisch<br />

dem ersten Kalendertag zugeschieden.<br />

(3) Der Einsatz des Arbeitnehmers soll mit dem Ziel eines ausgeglichenen Kontostandes am<br />

Ende eines Abrechnungszeitraumes geregelt werden.<br />

(4) Der Arbeitnehmer soll auf seinen Antrag hin nicht zur Arbeit eingeteilt werden. Dieser Antrag<br />

darf nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe abgelehnt werden. Darüber hinaus<br />

kann der Antrag nur abgelehnt werden, wenn erkennbar ist, dass das Arbeitszeitkonto nicht<br />

gem. Abs. 3 ausgeglichen werden kann. Antragsfristen, Fristen und Form der Beantwortung<br />

(Ablehnung) des Antrags sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.


36<br />

(5) Bei Überschreiten des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls am Ende des Abrechungszeitraums<br />

werden 100 Prozent der Überschreitung auf den folgenden Abrechnungszeitraum<br />

vorgetragen. Der Vortrag in das Arbeitszeitkonto führt zur Reduzierung des individuellen<br />

Jahresarbeitszeit-Solls im folgenden Abrechnungszeitraum.<br />

Hinweis zu § 50 Abs. 1 und 2:<br />

§ 50<br />

Urlaub<br />

Abs. 1 und 2 haben sowohl in der Fassung bis 31. Dezember 2011 als auch in der Fassung ab<br />

01. Januar 2012 Vorrang vor der Bestimmung des § 4 Abs. 1 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet<br />

§ 4 Abs. 1 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung.<br />

Bis einschließlich 31. Dezember 2011 gelten Abs. 1 und 2 in der folgenden Fassung:<br />

(1) a) Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers beträgt bis 31. Dezember 2011<br />

a) bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Urlaubstage,<br />

b) nach vollendetem 30. Lebensjahr 29 Urlaubstage,<br />

c) nach vollendeten 40. Lebensjahr 30 Urlaubstage<br />

im Urlaubsjahr.<br />

Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter, das der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr<br />

vollendet.<br />

b) Für den Geltungsbereich und die Laufzeit des BeSiTV (einschl. einer evtl. Nachwirkung)<br />

- § 40 BeSiTV - wird der Erholungsurlaub nach Buchst. a um einen Tag im Urlaubsjahr<br />

verringert.<br />

(2) unbesetzt<br />

Ab 01. Januar 2012 gelten Abs. 1 und 2 in der folgenden Fassung:<br />

(1) Der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer beträgt 28 Urlaubstage im Urlaubsjahr. Er erhöht<br />

sich ab einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren um einen Urlaubstag und ab einer Betriebszugehörigkeit<br />

von 10 Jahren um einen weiteren Urlaubstag.<br />

Übergangsregelung:<br />

Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 schon und am<br />

01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung:<br />

Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des<br />

§ 50 Abs. 1 Buchst. a am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1<br />

gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist<br />

als der Anspruch nach Abs. 1.


37<br />

(2) Bezogen auf die Betriebszugehörigkeit im Sinne von Abs. 1 findet § 2 KonzernRTV sinngemäß<br />

Anwendung.<br />

(3) Allgemeine Grundsätze:<br />

1. Der Arbeitnehmer beantragt die Spanne der Zeit in Kalendertagen, die er wegen Abwicklung<br />

des Urlaubs (unabhängig von der Urlaubsart) von der Arbeit freigestellt werden<br />

will. Für jeden Werktag von Montag bis Freitag, der in die Spanne des Urlaubs<br />

fällt, wird unabhängig von der individuellen Arbeitszeitverteilung ein Urlaubstag angerechnet,<br />

der im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls<br />

nach §§ 46 und 47 verrechnet wird. Für einen Samstag und Sonntag erfolgt<br />

keine Verrechnung.<br />

Für den Arbeitnehmer, der im Durchschnitt weniger als 5 Kalendertage in der Woche<br />

(nicht Schichthäufigkeit) zu arbeiten hat, wird der Urlaub entsprechend angepasst, so<br />

dass ein zeitlich gleichwertiger Urlaub entsteht.<br />

Für den Arbeitnehmer, der regelmäßig an einem oder mehreren Werktagen von Montag<br />

bis Freitag nicht arbeitet, wird für diese Tage kein Urlaubstag verrechnet.<br />

2. Im unmittelbaren Anschluss an den Urlaub darf von dem Arbeitnehmer an Werktagen<br />

vor 5 Uhr oder an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Arbeitsleistung verlangt<br />

werden. Unmittelbar vor dem Hauptjahresurlaub nach § 52a Abs.1 darf von dem Arbeitnehmer<br />

an dem Samstag und Sonntag keine Arbeitsleistung verlangt werden. Dieses<br />

Wochenende ist ein Ruhetag im Sinne des § 52 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1.<br />

3. Ab 01. September 2011 gilt: Wurde dem Arbeitnehmer für den Zeitraum Montag bis<br />

Freitag ein zusammenhängender Urlaub genehmigt, so ist das vorhergehende oder<br />

nachfolgende Wochenende (Samstag und Sonntag) Bestandteil der Urlaubswoche.<br />

Die Regelungen zum Ruhetag vor dem Hauptjahresurlaub bleiben hiervon unberührt.<br />

§ 50a<br />

Zeitzuschlag für Nachtarbeit<br />

Hinweis zu Abs. 1:<br />

Abs. 1 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 4 Abs. 2 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet<br />

§ 4 Abs. 2 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung<br />

(1) Der Arbeitnehmer erhält für in Schichten in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr angerechnete<br />

Arbeitszeit einen Zeitzuschlag in Höhe von 3 Minuten je volle Stunde. Der Zeitzuschlag<br />

erhöht sich ab dem 01. Januar 2012 auf 4 Minuten und ab 01. Januar 2013 auf 5 Minuten.<br />

(2) Für die Berechnung des Zeitzuschlags werden die Zeiten nach Abs. 1 minutengenau erfasst<br />

und fortlaufend addiert. Der Zeitzuschlag wird am Ende des Kalendermonats berechnet.<br />

(3) Hat die Summe der Zeitzuschläge nach Abs. 1 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls<br />

des Arbeitnehmers erreicht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf


38<br />

einen Tag Zusatzurlaub. Für die Beantragung und Abwicklung des Zusatzurlaubs gilt § 50<br />

Abs. 3 entsprechend.<br />

(4) Ist ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr 50 Jahre oder älter und hat er im Kalenderjahr einen<br />

Anspruch von mindestens einem Tag Zusatzurlaub nach Abs. 3 erworben, so erhöht sich<br />

sein nach Abs. 3 erworbener Anspruch im Kalenderjahr insgesamt um einen weiteren Tag<br />

Zusatzurlaub.<br />

§ 51<br />

Arbeitszeitbewertung<br />

(1) Jeder Tag einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts nach gesetzlichen oder tariflichen<br />

Bestimmungen wird im Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers mit der geplanten Arbeitszeit<br />

verrechnet. Wird nach Beantragung der Arbeitsbefreiung die Arbeitszeitverteilung<br />

so vorgenommen, dass der Tag, für den die Arbeitsbefreiung beantragt wurde, verteilungsfrei<br />

bleibt, wird 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach §§ 46 und<br />

47 für diesen Tag verrechnet, sofern es sich um einen Werktag von Montag bis Freitag handelt.<br />

Die Arbeitsbefreiung an dem beantragten Tag nach Satz 1 ist keine Verteilungsänderung<br />

nach Satz 2.<br />

(2) Erfolgt der Einsatz des Arbeitnehmers nach einem sog. “Schichtfensterplan” oder “Ruhetagsplan”<br />

bzw. nach den entsprechenden Prinzipien während sog. “Dispophasen” im Basis-<br />

Dienstplan, wird in den Fällen der Abs. 1 und 4 an den planmäßig mit Arbeit belegbaren Tagen<br />

jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach §§ 46 und 47<br />

angerechnet. An planmäßig arbeitsfreien Tagen findet dann keine Anrechnung statt. Planmäßig<br />

mit Arbeit belegbare bzw. arbeitsfreie Tage können auf alle Wochentage fallen. Bei<br />

Anwendung dieser Anrechnungsregel sind 5 planmäßig mit Arbeit belegbare und 2 planmäßig<br />

arbeitsfreie Tage im Durchschnitt des Abrechnungszeitraums (ggf. nur während der entsprechenden<br />

Phasen des Basis-Dienstplans) einzuteilen.<br />

(3) Gesetzliche Wochenfeiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, werden am Ereignistag<br />

neben der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto mit 1/261 des<br />

individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach §§ 46 und 47 verrechnet. Die am<br />

Sitz des Betriebs bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften über gesetzliche Wochenfeiertage<br />

sind für die Anwendung maßgeblich.<br />

(4) Jeder Tag einer Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit wird mit der Dauer der für<br />

den jeweiligen Tag geplanten Arbeitszeit des Arbeitnehmers bewertet, die dem Arbeitnehmer<br />

am Tag vor der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt war. Sofern für einen Tag, an dem ein arbeitsunfähiger<br />

Arbeitnehmer grundsätzlich zu arbeiten gehabt hätte, die geplante Arbeitszeit<br />

nicht bestimmt ist, sind die auf die Werktage Montag bis Freitag fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit<br />

im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-<br />

Solls nach §§ 46 und 47 zu bewerten.


39<br />

(5) In Fällen einer stundenweisen Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts wird dem Arbeitnehmer<br />

mindestens die an diesem Tag tatsächlich geleistete Arbeitszeit angerechnet.<br />

Die Zeitsumme der insgesamt anzurechnenden Arbeitszeit darf jedoch die Dauer der für<br />

den jeweiligen Tag geplanten Arbeitsleistung nicht übersteigen.<br />

(6) Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung und bei Arbeitsbefreiung<br />

ohne Fortzahlung des Entgelts verringert sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll um<br />

die entsprechende Arbeitszeit.<br />

§ 52<br />

Arbeitszeitverteilung/Arbeitszeitbewertung<br />

(1) Der Verteilung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls werden 261 Arbeitstage<br />

(24 Stundenzeiträume) zugrunde gelegt. Soweit es Kundenorientierung, Wettbewerbsfähigkeit<br />

oder betriebliche Belange des Arbeitgebers erfordern, kann die Arbeitszeit auf die<br />

Wochentage Montag bis Sonntag - auch ungleichmäßig - verteilt und innerhalb des Zeitraums<br />

gemäß § 46 nach betrieblichen Erfordernissen eingeteilt werden. Hierbei sind die Belange<br />

des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen.<br />

(2) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b und § 12 Nr. 2 ArbZG werden die Ausgleichsfristen<br />

auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgedehnt.<br />

(3) Die Arbeitszeit ist jeweils im Rahmen der gesetzlich und tarifvertraglich maßgebenden Bestimmungen<br />

und unter Beachtung des § 87 BetrVG einzuteilen; dabei gilt insbesondere:<br />

1. Die tägliche Arbeitszeit darf über 10 Stunden hinaus nur verlängert werden, wenn in<br />

die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst<br />

(§ 3 und § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Nr. 4 Buchst. a<br />

ArbZG) fällt. Erheblicher Umfang ist ein Anteil an Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst<br />

von mind. 30 Prozent. § 29 bleibt unberührt.<br />

2. An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen kann die Arbeitszeit (§ 3 bzw. § 6 Abs.<br />

2 ArbZG) in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben auf bis zu zwölf Stunden (auch ohne<br />

Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche<br />

freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden (§ 12 Nr. 4 ArbZG).<br />

3. Der Arbeitnehmer, der an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag<br />

(Wochenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezogen wird, erhält grundsätzlich innerhalb<br />

des Abrechnungszeitraums (§ 46) einen Ersatzruhetag; für Arbeit an einem in<br />

das letzte Quartal eines Abrechnungszeitraums (§ 46) fallenden Wochenfeiertag ist<br />

der Ersatzruhetag spätestens innerhalb der diesem Zeitraum folgenden 3 Kalendermonate<br />

zu gewähren.<br />

4. Für den Arbeitnehmer, der Schicht- und Wechselschichtarbeit leistet, soll die in tatsächlich<br />

geleisteten Schichten angerechnete Arbeitszeit im Zeitraum von 23.00 Uhr<br />

bis 04.00 Uhr 500 Stunden nicht überschreiten. Die Zeiten, die in diesen Zeitraum fallen,<br />

werden für die Bewertung minutengenau erfasst. Der Arbeitzeitanteil nach Satz 1<br />

kann durch Betriebsvereinbarung erhöht werden. Die Nachtarbeit soll im Rahmen der<br />

betrieblichen Belange und der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse auf<br />

die Arbeitnehmer möglichst gleichmäßig verteilt werden. Dabei sollen regelmäßige


40<br />

tägliche Arbeitszeiten, die in die Zeit von 23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als<br />

viermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können<br />

Arbeitszeiten nach Satz 4 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn<br />

dadurch keine Überforderung des Arbeitnehmers zu erwarten ist.<br />

5. § 3 Abs. 6 BuRa-LfTV Agv MoVe findet keine Anwendung.<br />

6. Unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse soll der Arbeitnehmer in der Regel<br />

nur an durchschnittlich 5 Tagen je Woche zu arbeiten haben.<br />

7. Die angerechnete Arbeitszeit des Arbeitnehmers darf in 168 nacheinander folgenden<br />

Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt 60 Stunden nicht überschreiten.<br />

Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen Fällen.<br />

8. Bei auswärtigen Ruhezeiten ist es gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbZG<br />

zulässig, die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden zu verkürzen. Für den Arbeitnehmer ist<br />

die Verkürzung der Ruhezeit spätestens mit der entsprechenden Verlängerung der<br />

übernächsten Ruhezeit in der Heimat auszugleichen. Die Ausgleichspflicht nach Satz<br />

2 besteht entsprechend auch bei einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf bis zu<br />

10 Stunden gemäß § 5 Abs. 2 ArbZG.<br />

9. Bei Ruhezeiten in der Heimat muss ab 11. Dezember 2011 die Dauer einer geplanten<br />

Ruhezeit unter Berücksichtigung des § 5 ArbZG mindestens der geplanten Länge der<br />

vorausgehenden Schicht entsprechen.<br />

(4) Auf eine auswärtige Ruhezeit oder eine Zeit ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als 5 und<br />

weniger als 9 Stunden Dauer soll eine nicht-auswärtige Ruhezeit von mindestens<br />

11 Stunden Dauer folgen, die soweit wie möglich in die Nachtzeit zu legen ist.<br />

(5) Die Ausbleibezeit des Arbeitnehmers soll in der Regel 32 Stunden nicht überschreiten.<br />

Wenn es zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit oder im Interesse des Arbeitnehmers geboten<br />

erscheint, darf sie bis zu 36 Stunden und nur in Sonderfällen darüber hinaus ausgedehnt<br />

werden. Satz 1 gilt nicht für Firmenreisen.<br />

Unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 12 und 13 werden dem Arbeitnehmer mindestens<br />

55 Prozent der Gesamtdauer einer Ausbleibezeit auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll<br />

angerechnet. Bei der Berechnung wird kaufmännisch auf volle Minuten gerundet.<br />

Ausbleibezeit ist die gesamte Dauer des Zeitraums zwischen dem Schichtbeginn in der<br />

Heimat und dem darauf folgenden nächsten Schichtende in der Heimat.<br />

(6) Die Zeiten für Wege zu und von den Übernachtungsräumen bei auswärtigen Ruhen werden<br />

auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />

(7) bleibt frei


41<br />

(8) Der Arbeitgeber kann bei Ausfall, Teilausfall oder Veränderung der zeitlichen Lage von Arbeit<br />

dem Arbeitnehmer Arbeitszeit absagen. Wird der Arbeitnehmer<br />

a) mehr als 24 Stunden vor Beginn der geplanten Schicht über den Ausfall / Teilausfall<br />

informiert, erfolgt keine Anrechnung der abgesagten Arbeitszeit.<br />

b) innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der geplanten Schicht über den Ausfall / Teilausfall<br />

/ Veränderung der zeitlichen Lage informiert, wird der Zeitabschnitt der ursprünglich<br />

geplanten zeitlichen Lage der Schicht, der nicht mehr durch die zeitliche Lage der<br />

neu geplanten Schicht abgedeckt wird, zu 50 Prozent angerechnet.<br />

c) nach dem 30. Juni 2011 erst nach sechs Uhr des Vortages oder nach dem späteren<br />

Ende der vorausgegangenen Vorschicht, wenn diese bis 6.00 Uhr des Vortages begonnen<br />

hat, über den Ausfall einer Disposchicht informiert, wird der Arbeitszeitwert<br />

der Disposchicht entsprechend § 51 Abs. 2 zu 50 Prozent angerechnet.<br />

d) nach Beginn der Schicht über den Ausfall / Teilausfall informiert, erfolgt neben der Anrechnung<br />

der geleisteten Arbeitszeit eine Anrechnung von 50 Prozent der abgesagten<br />

Arbeitszeit. Ist die geleistete Arbeitszeit kürzer als 5 Stunden, werden 5 Stunden zuzüglich<br />

50 Prozent der über 5 Stunden hinausgehenden abgesagten Arbeitszeit angerechnet.<br />

(8a) Sagt der Arbeitgeber keine Arbeitszeit nach Abs. 8 Buchst. d) ab und fällt durch das Verkehren<br />

von Zügen vor Plan Arbeit aus, erhält der Arbeitnehmer einen Zeitzuschlag in Höhe der<br />

Differenz zwischen geplanter und geleisteter Arbeitszeit.<br />

(9) 1. Dem Arbeitnehmer sind mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit<br />

von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden<br />

können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden. Mindestens 16 Ruhetage nach Satz 1<br />

müssen einen vollen Kalendertag umfassen.<br />

2. Dem Arbeitnehmer sind mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit<br />

von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise<br />

bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen<br />

oder im Interesse des Arbeitnehmers geboten erscheint.<br />

3. Mindestens 12 der Ruhetage nach Nr. 2 sind dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr als<br />

freies Wochenende zu gewähren. Diese Ruhetage müssen einmal im Kalendermonat<br />

spätestens am Freitag um 24 Uhr beginnen, dürfen nicht vor Montag um 4 Uhr enden<br />

und müssen eine Mindestlänge von 60 Stunden umfassen. Erstreckt sich das Wochenende<br />

über den Monatswechsel, wird es dem Kalendermonat zugeschieden, zu<br />

dem der Freitag gehört.<br />

Über Satz 1 hinaus soll ein Ruhetag nach Nr. 2 als verlängertes Wochenende gewährt<br />

werden. Dieser Ruhetag muss spätestens am Samstag um 14 Uhr beginnen und darf<br />

nicht vor Montag um 6 Uhr enden; hiervon kann aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen<br />

oder im Interesse des Arbeitnehmers um höchstens 2 Stunden abgewichen<br />

werden.


42<br />

4. Die Ruhetage sollen in Abständen von höchstens 144 Stunden (beginnend mit der<br />

ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) gewährt werden. Ruhetage mit<br />

einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als zweimal hintereinander angesetzt<br />

werden. Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.<br />

5. Im Jahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den<br />

ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.<br />

(10) Die Gesamtanzahl der Ruhetage nach Abs. 9 versteht sich als Jahresbruttowert. Dem Arbeitnehmer<br />

bereits zugesprochene Ruhezeiten oder Arbeitsbefreiungen gelten als gewährt,<br />

wenn sie in die Zeit einer Erkrankung, eines Urlaubs oder einer Arbeitsbefreiung aus persönlichen<br />

Anlässen fallen. Aus betrieblichen Gründen ausgefallene Ruhezeiten sind nach<br />

den jeweils maßgeblichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitszeitschutzvorschriften<br />

nachzugewähren. Die Regelungen des § 52a bleiben unberührt.<br />

(11) Bei Arbeitsversäumnis wegen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (z. B.<br />

Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Stromabschaltungen, Naturkatastrophen am Wohnoder<br />

Arbeitsort oder auf dem Wege zum Arbeitsplatz) erhält der Arbeitnehmer für jeweils bis<br />

zu fünf aufeinanderfolgende Tage Entgelt für jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen<br />

Jahresarbeitszeit-Solls nach §§ 46 und 47 je Tag ohne Anrechnung von Arbeitszeit fortgezahlt.<br />

Hinweis zu Abs. 12:<br />

Abs. 12 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abs. 2 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit<br />

findet § 3 Abs. 2 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung.<br />

(12) Eine Schicht umfasst den gesamten Zeitraum einschließlich der Fahrgastfahrten, Bereitschaftszeiten<br />

und Tätigkeitsunterbrechungen zwischen zwei Ruhezeiten bzw. Zeiten ohne<br />

Arbeitsverpflichtung (ZoA) von mehr als 5 und weniger als 9 Stunden Dauer. Die Dauer der<br />

Schicht nach Satz 1, ohne die Zeiten der gesetzlichen Mindestruhepausen, wird auf das individuelle<br />

regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />

1. Zwei oder mehrere Arbeitseinsätze an einem Arbeitstag mit dazwischen liegenden Tätigkeitsunterbrechungen<br />

von jeweils bis zu 5 Stunden Dauer gelten als eine Schicht.<br />

2. Tätigkeitsunterbrechungen sind vorrangig für die nach § 4 ArbZG vorgeschriebenen<br />

Ruhepausen zu nutzen. Die Dauer der Ruhepause ist von der Dauer der Arbeitszeit<br />

nach §§ 3 und 6 ArbZG abhängig.<br />

3. Zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein zeitlicher Rahmen feststehen,<br />

innerhalb dessen der Arbeitnehmer - ggf. in Absprache mit anderen Arbeitnehmern -<br />

seine Ruhepause bzw. Ruhepausen in Anspruch nehmen kann (z.B. Pausenfenster,<br />

flexible Pause, disponible Pause). Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeit, die<br />

eine ausreichende Dauer haben und deren Lage so zu wählen ist, dass für den Arbeitnehmer<br />

ein angemessener Erholungswert erreicht wird. Der Arbeitnehmer kann<br />

sich während der Ruhepause vom Arbeitsplatz entfernen. Das Mitbestimmungsrecht<br />

des Betriebsrats bleibt unberührt.


43<br />

4. Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als 5 und weniger als 9 Stunden Dauer liegen<br />

außerhalb einer Schicht.<br />

Die Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung werden bis zur 150. Stunde im Abrechnungszeitraum<br />

zu 50 Prozent, darüber hinaus zu 100 Prozent auf das individuelle regelmäßige<br />

Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet. Abweichend von Satz 2 werden für den Arbeitnehmer<br />

des stationären Transportpersonals von Schieneninfrastrukturunternehmen,<br />

mit Ausnahme der Betreiber von Personenbahnhöfen, Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung<br />

nicht auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />

(13) a) Bis einschließlich 30. Juni 2011 gilt:<br />

Für den Arbeitnehmer werden für eine Schicht mindestens 5 Stunden auf das individuelle<br />

regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet. Für die durch eine ZoA getrennten Schichten<br />

wird abweichend von Satz 1 insgesamt mindestens die Dauer der ZoA auf das individuelle<br />

regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />

Satz 1 gilt nicht für den Arbeitnehmer, der individuell eine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung<br />

vereinbart hat.<br />

Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll unter<br />

1.305 Stunden gilt abweichend von Satz 1 eine Mindestschichtanrechnung von 3 Stunden,<br />

wenn individuell keine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart ist.<br />

Von der Regelung zur Mindestschichtanrechnung sind ausgenommen der regelmäßige<br />

Fortbildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordnete ärztliche Untersuchungen und<br />

Vernehmungen.<br />

b) Ab 01. Juli 2011 gilt:<br />

Für den Arbeitnehmer werden für eine Schicht mindestens 5 Stunden auf das individuelle<br />

regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet. Für die durch eine ZoA getrennten Schichten<br />

wird abweichend von Satz 1 insgesamt mindestens die Dauer der ZoA auf das individuelle<br />

regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />

Satz 1 gilt nicht für den Arbeitnehmer, der individuell eine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung<br />

vereinbart hat.<br />

Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll unter<br />

1.305 Stunden gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Arbeitnehmer regelmäßig in einem verblockten<br />

Teilzeitmodell mit reduzierter Anzahl von durchschnittlichen Arbeitstagen pro Woche<br />

eingesetzt werden. Ansonsten gilt für Arbeitnehmer mit nicht verblockter Teilzeit abweichend<br />

von Satz 1 eine Mindestschichtanrechnung von 3 Stunden, wenn individuell keine<br />

kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart ist.<br />

Von der Regelung zur Mindestschichtanrechnung sind ausgenommen der regelmäßige<br />

Fortbildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordnete ärztliche Untersuchungen und<br />

Vernehmungen.<br />

(14) Die Schichtlänge darf 14 Stunden nicht überschreiten. 12 Stunden sollen nur dann überschritten<br />

werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse<br />

des Arbeitnehmers erforderlich ist. Bei Überschreitung einer Schichtlänge von 12 Stunden


44<br />

muss die Schicht eine mindestens zweistündige Tätigkeitsunterbrechung enthalten, in die<br />

die gesetzliche Ruhepause nach § 4 ArbZG gelegt werden kann.<br />

(15) a) Bis einschließlich 31. Dezember 2011 gilt:<br />

Der Arbeitnehmer soll im Jahresabrechnungszeitraum grundsätzlich nicht mehr als<br />

261 Schichten abzüglich des individuellen Erholungsurlaubsanspruchs und abzüglich der<br />

sich aus der Übertragung ins Arbeitszeitkonto nach § 49 Abs. 5 geteilt durch 8 Stunden<br />

rechnerisch ergebenden Schichtanzahl leisten. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die<br />

Schichtanzahl nach Satz 1 überschritten werden.<br />

b) Ab 01. Januar 2012 gilt:<br />

Der Arbeitnehmer soll im Jahresabrechnungszeitraum grundsätzlich nicht mehr als 261<br />

Schichten abzüglich des individuellen Erholungsurlaubsanspruchs, abzüglich der Anzahl der<br />

nach § 51 Abs. 3 im Abrechnungszeitraum zu bewertenden Wochenfeiertage und abzüglich<br />

der sich aus der Übertragung ins Arbeitszeitkonto nach § 49 Abs. 5 geteilt durch 8 Stunden<br />

rechnerisch ergebenden Schichtanzahl leisten. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die<br />

Schichtanzahl nach Satz 1 überschritten werden.<br />

(16) Reisezeiten zwischen dem Arbeitsort bzw. dem näher gelegenen Wohnort und dem Ort des<br />

regelmäßigen Fortbildungsunterrichts, der Arbeitsbesprechungen, der angeordneten ärztlichen<br />

Untersuchungen und der Vernehmungen einschließlich der Aufenthalte (d.h. Aufenthaltszeiten<br />

während der Fahrt sowie am auswärtigen Geschäftsort unvermeidbare - nicht zu<br />

den Wartezeiten zählende - Zeiten bis zum Beginn oder nach Beendigung der Tätigkeiten)<br />

werden zu 50 v.H. auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />

Für ärztliche Untersuchungen, regelmäßigen Fortbildungsunterricht und Arbeitsbesprechungen<br />

kann an Stelle eines Einzelnachweises auch die Arbeitszeit angerechnet werden, die<br />

erfahrungsgemäß hierfür durchschnittlich anfällt.<br />

Wartezeiten können frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der betreffende Termin<br />

geplant war. Sie werden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />

§ 52a<br />

Jahresruhezeitplan<br />

(1) Auf Basis der entsprechend der betrieblichen Regelungen durchgeführten Urlaubsplanung<br />

ist vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem 13. Dezember 2009 für den Zeitraum einer<br />

Jahresfahrplanperiode ein verbindlicher Jahresruhezeitplan zu erstellen. Dieser Jahresruhezeitplan<br />

enthält<br />

a) mindestens 16 Ruhetage nach § 52 Abs. 9 Nr. 2, davon mindestens 8 Ruhetage nach<br />

§ 52 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1. Diese 16 Ruhetage sind so zu planen, dass sie außerhalb<br />

des geplanten Urlaubs liegen;<br />

b) einen zusätzlichen Ruhetag nach § 52 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 unmittelbar vor dem Hauptjahresurlaub<br />

und


45<br />

Protokollnotizen:<br />

1. Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber im Rahmen der Urlaubsplanung den<br />

Zeitraum, der als Hauptjahresurlaub festgelegt wird, mit.<br />

2. Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dies dem Arbeitgeber nicht mit, legt der<br />

Arbeitgeber den Zeitraum des Hauptjahresurlaubs fest.<br />

c) mindestens 5 Ruhetage nach § 52 Abs. 9 Nr. 1.<br />

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 werden in betrieblich festgelegten unterjährigen Planungsperioden insgesamt<br />

mindestens weitere 5 Ruhetage nach § 52 Abs. 9 Nr. 2 oder Nr. 3 jeweils anteilig in<br />

den einzelnen Planungsperioden verbindlich geplant.<br />

(3) Von den verbindlich geplanten Ruhetagen nach Abs. 1 und Abs. 2 kann im Einvernehmen<br />

mit dem Arbeitnehmer immer abgewichen werden.<br />

Hinweis zu § 53:<br />

§ 53<br />

Beginn und Ende der Arbeitszeit<br />

§ 53 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abs. 3 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet § 3<br />

Abs. 3 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung.<br />

(1) Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch betriebliche<br />

Regelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwaltungssystem durch ein Daten-Terminal<br />

zu bedienen ist.<br />

(2) Für Arbeitnehmer beginnt und endet die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymmetrie).<br />

Abweichungen davon, innerhalb der politischen Gemeinde, bedürfen der Zustimmung<br />

des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall für den Transfer zurück zum<br />

Ort des Arbeitsbeginns innerhalb einer angemessenen Zeit auf seine Kosten verantwortlich.<br />

Näheres regelt eine Betriebsvereinbarung, in der eine vergleichbare, von der politischen<br />

Gemeinde abweichende, räumliche Zuordnung vorgesehen werden kann.<br />

(3) Bei auswärtigen Ruhezeiten und auswärtigen Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung sowie in den<br />

Fällen des § 30 und § 52 Abs. 16 findet Abs. 2 keine Anwendung.<br />

§ 54<br />

Fahrzeit auf dem Triebfahrzeug<br />

(1) Fahrzeit im Sinne dieser Regelung ist die Dauer der geplanten Tätigkeit, während der der<br />

Triebfahrzeugführer die Verantwortung für das Fahren eines Triebfahrzeugs trägt, ausgenommen<br />

die Zeit, die für das Auf- und Abrüsten des Triebfahrzeugs eingeplant ist. Sie<br />

schließt die geplanten Unterbrechungen ein, in denen der Triebfahrzeugführer für das Fahren<br />

des Triebfahrzeugs verantwortlich bleibt.


46<br />

Ab 01. September 2011 gilt:<br />

Bei geplanten Unterbrechungen von bis zu 7 Minuten bleibt der Triebfahrzeugführer stets für<br />

das Fahren des Triebfahrzeugs verantwortlich. Standzeiten von mehr als 7 Minuten Dauer,<br />

mit Ausnahme der Halte während einer Zugfahrt, gehören nicht zur Fahrzeit.<br />

(2) Die Fahrzeit nach Abs. 1 darf bei einer Tagesschicht 9 Stunden und bei einer Nachtschicht,<br />

die mit mindestens 3 Stunden in den Zeitraum 23.00 bis 06.00 Uhr fällt, 8 Stunden nicht<br />

überschreiten. Im S-Bahn Verkehr darf die Fahrzeit nach Abs. 1 unabhängig von der<br />

Schichtlage 8 Stunden nicht überschreiten.<br />

(3) Im Streckendienst darf die ununterbrochene Fahrzeit nach Abs. 1 auf dem Triebfahrzeug<br />

5 1/2 Stunden nicht überschreiten. Die Fahrzeit gilt als unterbrochen, wenn die Unterbrechung<br />

mindestens 10 Minuten andauert.<br />

§ 55<br />

Rufbereitschaft<br />

(bleibt frei)<br />

Teil C<br />

Spezifische Entgeltregelungen<br />

§ 56<br />

Entgeltgrundlagen<br />

(1) Für die Entgeltgrundlagen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 BuRa-LfTV Agv MoVe<br />

Anwendung.<br />

Durch tarifliche Vereinbarungen können ortsbezogene Zulagen zum Monatstabellenentgelt<br />

festgelegt werden, wenn erhöhte Lebenshaltungskosten oder besondere Arbeitsmarktverhältnisse<br />

die Erhöhung des Monatstabellenentgelts angezeigt erscheinen lassen.<br />

(2) In einem besonderen Schreiben ist dem Arbeitnehmer der für ihn geltende Arbeitsort mitzuteilen.<br />

(3) In der Zeit vom 01. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 (einvernehmliche Abweichung vom<br />

BuRa-LfTV Agv MoVe) gilt folgendes:<br />

Das Monatstabellenentgelt (Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe) und die in Monatsbeträgen<br />

festgelegten Entgeltbestandteile basieren auf einer Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden<br />

(Referenzarbeitszeit).<br />

Abweichend von Satz 1 beträgt für die Dauer der Laufzeit des BeSiTV (einschl. einer evtl.<br />

Nachwirkung) - § 40 BeSiTV - die Referenzarbeitszeit 2.088 Stunden.


47<br />

Protokollnotiz:<br />

Es wird klargestellt, dass § 46 Abs. 1 hiervon unberührt bleibt. Ein individuell regelmäßiges<br />

Jahresarbeits-Soll von 1.827 Stunden bis 2.088 Stunden gilt als Vollzeitarbeit.“<br />

Ab 01. März 2011 gilt folgendes:<br />

Das Monatstabellenentgelt (Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe) und die in Monatsbeträgen<br />

festgelegten Entgeltbestandteile basieren auf der Referenzarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1<br />

Buchst. a Satz 1 BuRa-LfTV Agv MoVe.<br />

Protokollnotiz:<br />

Es wird klargestellt, dass § 46 Abs. 1 hiervon unberührt bleibt. Ein individuell regelmäßiges<br />

Jahresarbeits-Soll von 1.827 Stunden bis 2.088 Stunden gilt als Vollzeitarbeit.<br />

a) Bis einschließlich 28. Februar 2011 gilt:<br />

§ 57<br />

Berechnung des Entgelts<br />

(1) Für jede Stunde der nach § 32 Abs. 2 und 3 zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/165,2 des Monatsentgelts,<br />

für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben sich dabei<br />

165,2/165,2 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.<br />

(2) Für die Dauer der Laufzeit des BeSiTV (einschl. einer evtl. Nachwirkung) - § 40 BeSiTV - gilt<br />

folgendes: Für jede Stunde der nach § 32 Abs. 2 und 3 zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/174<br />

des Monatsentgelts, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben<br />

sich dabei 174/174 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.<br />

b) Ab 01. März 2011 gilt:<br />

Für jede Stunde der nach § 32 Abs. 2 und 3 zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/169,66 des Monatsentgelts,<br />

für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben sich dabei<br />

169,66/169,66 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.<br />

§ 58<br />

Grundsätze für die Eingruppierung<br />

(1) Bezogen auf die Bestimmungen zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe<br />

und zum Entgeltausgleich findet § 5 Abs. 1 und 3 BuRa-LfTV Agv MoVe Anwendung.<br />

(2) unbesetzt<br />

(3) a) Wird einem Arbeitnehmer vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den<br />

Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat er die<br />

höherwertige Tätigkeit mindestens eine volle Schicht ausgeübt, erhält er für diese<br />

Schicht und für jede folgende volle Schicht dieser Tätigkeit einen Entgeltausgleich. Die<br />

ermittelten Zeiten werden einmal am Monatsende auf eine volle Stunde aufgerundet.


48<br />

b) Der Entgeltausgleich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer<br />

zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre,<br />

und dem Entgelt der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.<br />

Hinweis zu Abs. 4:<br />

Abs. 4 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 5 Abs. 4 und 7 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit<br />

findet § 5 Abs. 4 und 7 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine<br />

Anwendung.<br />

(4) a) Bei der Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen nach Anlage 1 zum BuRa-LfTV Agv<br />

MoVe bemisst sich das Monatstabellenentgelt nach der Berufserfahrung in der jeweiligen<br />

Tätigkeit. Hierbei werden grundsätzlich Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer<br />

ununterbrochen und unmittelbar vor der Eingruppierung die jeweilige oder eine<br />

entsprechende einschlägige höherwertige Tätigkeit - auch außerhalb des Geltungsbereichs<br />

dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s - tatsächlich ausgeübt hat. Ab dem 01. August<br />

2010 sind bei der Ermittlung der Berufserfahrung Unterbrechungen wegen vorübergehender<br />

gesundheitlicher Fahrdienstuntauglichkeit unschädlich, sofern Arbeitnehmer<br />

unmittelbar vor und unmittelbar nach dieser Unterbrechung die maßgebliche<br />

Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt haben. Zeiten der vorübergehenden<br />

Übernahme einer anderen Tätigkeit sind für die Berücksichtigung der Berufserfahrung<br />

unschädlich.<br />

Hat der Arbeitnehmer aufgrund einer Maßnahme im Sinne des Abs. 4 der Präambel<br />

zum BeSiTV seine Beschäftigung verloren, ist eine Unterbrechung unschädlich, sofern<br />

der Arbeitnehmer noch im Besitz einer gültigen Lizenz zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen<br />

auf öffentlicher Infrastruktur ist.<br />

In den Fällen einer Höhergruppierung gilt folgendes:<br />

aa)<br />

Höhergruppierung um 1 Entgeltgruppe:<br />

Das Monatstabellenentgelt bemisst nach der Stufe der Berufserfahrung, die<br />

1 Stufe unterhalb der bisherigen Stufe liegt.<br />

bb)<br />

Höhergruppierung um 2 Entgeltgruppen:<br />

Das Monatstabellenentgelt bemisst nach der Stufe der Berufserfahrung, die<br />

2 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.<br />

cc)<br />

Höhergruppierung um 3 Entgeltgruppen:<br />

Das Monatstabellenentgelt bemisst nach der Stufe der Berufserfahrung, die<br />

3 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.<br />

dd)<br />

Höhergruppierung um 4 Entgeltgruppen:<br />

Das Monatstabellenentgelt bemisst nach der Stufe der Berufserfahrung, die<br />

4 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.


49<br />

Protokollnotiz<br />

In Fällen der Doppelbuchst. aa bis dd werden pro Entgeltgruppe 5 Jahre der bisher erreichten<br />

Jahre der Berufserfahrung abgezogen (bei Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe<br />

= minus 5 Jahre, bei Höhergruppierung um 2 Entgeltgruppen = minus 10<br />

Jahre, etc.).<br />

Buchst. b bis d in der Fassung bis einschließlich 28. Februar 2011:<br />

b) Buchst. a gilt entsprechend in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer nach Abs. 3<br />

Buchst. a vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen<br />

einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht.<br />

c) In den Fällen einer Herabgruppierung durch Änderungskündigung bzw. Änderungsvertrag,<br />

ist bei der Zuordnung zu den einzelnen Stufen einer Entgeltgruppe gilt folgendes:<br />

Zu den Zeiten der Berufserfahrung in der maßgeblichen Entgeltgruppe vor der seinerzeitigen<br />

Höhergruppierung werden die Zeiten der Berufserfahrung in der höheren addiert.<br />

d) Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1<br />

aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an<br />

die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage<br />

1 aufgeführten Unternehmen neu begründet, finden Buchst. a und c sinngemäß<br />

Anwendung.<br />

Buchst. b bis e in der Fassung ab 01. März 2011:<br />

b) In Fällen, in denen nach der Höhergruppierung das neue Monatstabellenentgelt im<br />

Vergleich zum bisherigen Monatstabellenentgelt nicht um mindestens 1,5 v.H. erhöht<br />

ist, gilt folgendes: Der Arbeitnehmer wird in die nächsthöhere Stufe der höheren Entgeltgruppe<br />

- unter Beibehaltung der bisher erreichten Jahre der Berufserfahrung - eingestuft.<br />

c) Buchst. a gilt entsprechend in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer nach Abs. 3<br />

Buchst. a vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen<br />

einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht.<br />

d) In den Fällen einer Herabgruppierung durch Änderungskündigung bzw. Änderungsvertrag,<br />

ist bei der Zuordnung zu den einzelnen Stufen einer Entgeltgruppe gilt folgendes:<br />

Zu den Zeiten der Berufserfahrung in der maßgeblichen Entgeltgruppe vor der seinerzeitigen<br />

Höhergruppierung werden die Zeiten der Berufserfahrung in der höheren addiert.<br />

e) Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1<br />

aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an<br />

die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage<br />

1 aufgeführten Unternehmen neu begründet, finden Buchst. a, b und d sinngemäß<br />

Anwendung.


50<br />

§ 59<br />

Vermögenswirksame Leistung<br />

(1) Der Arbeitnehmer erhält nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes<br />

- in der jeweils geltenden Fassung - eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von<br />

13,29 EUR für jeden Kalendermonat, für den er gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt<br />

(bzw. bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) hat.<br />

Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des Monats,<br />

der dem Monat folgt, in dem die Probezeit beendet wurde.<br />

Die vermögenswirksame Leistung wird monatlich mit der Entgeltzahlung am 25. des laufenden<br />

Monats gezahlt.<br />

(2) Der Arbeitnehmer kann zwischen den im Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Anlagearten<br />

frei wählen. Er kann allerdings die Anlagearten und die Anlageinstitute für jedes Kalenderjahr<br />

nur einmal wählen.<br />

(3) Der Arbeitnehmer hat jeweils spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn seinem Unternehmen<br />

die gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen<br />

Unterlagen schriftlich mitzuteilen.<br />

Unterrichtet der Arbeitnehmer sein Unternehmen nicht fristgerecht, entfällt für den jeweiligen<br />

Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung. In diesen Fällen wird<br />

die vermögenswirksame Leistung ab dem Monat erbracht, der dem Monat der Unterrichtung<br />

folgt.<br />

(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.<br />

Als Urlaubsentgelt<br />

§ 60<br />

Urlaubsentgelt<br />

a) wird dem Arbeitnehmer das Monatsentgelt für die Dauer der durch die Abwicklung des Erholungsurlaubs<br />

versäumten bzw. verrechneten (§ 50 Abs. 2) Arbeitszeit fortgezahlt,<br />

b) zuzüglich erhält der Arbeitnehmer für den Zeitraum nach Buchst. a den Durchschnitt der<br />

variablen Entgeltbestandteile des vorausgegangenen Kalenderjahres.<br />

Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen o-<br />

der unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts<br />

außer Betracht.<br />

Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts werden nicht berücksichtigt:<br />

- Einmalige Zahlungen wie z. B. jährliche Zuwendung, Jubiläumsgelder,<br />

- Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge,


51<br />

- Fahrentschädigung,<br />

- Überzeitzulage und Überstundenabgeltung,<br />

- Kostenersatzleistungen wie z. B. Tage-/Übernachtungsgelder,<br />

- sonstige Zahlungen, die Aufwendungen abgelten sollen, die während des Urlaubs<br />

nicht entstehen.<br />

§ 61<br />

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer,<br />

Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden<br />

(1) Muss ein mindestens 55jähriger Arbeitnehmer nach einer mindestens 10jährigen Betriebszugehörigkeit<br />

aufgrund betriebsärztlichen Gutachtens wegen Nachlassens der Kräfte infolge<br />

langjähriger Arbeit oder wegen Alterserscheinungen seinen Arbeitsplatz wechseln und soll<br />

der Arbeitnehmer deshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihm übertragene<br />

überwiegend verrichten, darf er, unbeschadet seiner tatsächlichen Verwendung,<br />

nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.<br />

Hinweis zu § 61 Abs. 2 bis 4:<br />

Die Abs. 2 bis 4 haben Vorrang vor den Bestimmungen der §§ 7 und 8 BuRa-LfTV Agv MoVe;<br />

insoweit finden die §§ 7 und 8 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine<br />

Anwendung.<br />

(2) Muss ein Arbeitnehmer infolge eines bei einem der in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen<br />

erlittenen Arbeitsunfalls oder wegen Gesundheitsschäden, die nach betriebsärztlichem Gutachten<br />

überwiegend auf die Tätigkeit bei einem der in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen<br />

zurückzuführen sind, seinen Arbeitsplatz wechseln und soll der Arbeitnehmer deshalb nicht<br />

nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihm übertragene überwiegend verrichten,<br />

darf er, unbeschadet seiner tatsächlichen Verwendung, nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe<br />

eingruppiert werden.<br />

(3) a) Voraussetzung für die Entgeltsicherung nach Abs. 2 ist, dass der Unfall oder die Gesundheitsschädigung<br />

nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers<br />

beruhen und dass der Arbeitnehmer etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte<br />

schriftlich an sein Unternehmen abgetreten hat.<br />

b) Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,<br />

die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe<br />

seines Anspruchs auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes an sein Unternehmen abzutreten.<br />

Insoweit darf der Arbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig<br />

verfügen.<br />

Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Arbeitnehmer<br />

sein Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen<br />

und Unterlagen zugänglich machen.


52<br />

(4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung oder keine Anwendung mehr, wenn der Arbeitnehmer<br />

sich weigert, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben; das gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer<br />

aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine zumutbare Tätigkeit nicht übertragen werden<br />

kann.<br />

§ 62<br />

Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung<br />

(1) Während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erhält der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt<br />

(§ 60).<br />

(2) Der neueingestellte Arbeitnehmer, bei dem eine Funktionsausbildung Voraussetzung für die<br />

Übertragung der Tätigkeit eines Lokomotivführers ist, erhält für die Dauer der Ausbildung<br />

das Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe LF 7. Bei allen Einweisungen, Einführungen<br />

und Qualifikationsmaßnahmen, die nach der Erstausbildung zum Lokomotivführer aufbauend<br />

stattfinden, findet diese Bestimmung keine Anwendung.<br />

Protokollnotiz:<br />

Es besteht Einvernehmen, dass Abs. 2 ggf. im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des<br />

Abschnitts E redaktionell angepasst wird.<br />

§ 63<br />

Qualifikationszulage 1<br />

Der Arbeitnehmer erhält eine Qualifikationszulage nach Maßgabe der Anlage 6.<br />

§ 63a<br />

Qualifikationszulage 2<br />

Der Arbeitnehmer, der als Auslandslokomotivführer eingruppiert und dem dabei auch die Tätigkeit<br />

eines Ausbildungslokomotivführers nicht nur vorübergehend übertragen ist - bzw. umgekehrt -,<br />

erhält eine monatlich zu zahlende Qualifikationszulage 2 in Höhe von 141,15 EUR (ab 01. November<br />

2013: 144,54 EUR).<br />

§ 63b<br />

Jahresabschlussleistung<br />

für Gruppenleiter Tf<br />

(1) Die Jahresabschlussleistung (JAL Grl Tf) richtet sich nach den individuellen Leistungen des<br />

Gruppenleiter Tf und dem jeweiligen Unternehmensergebnis.<br />

(2) Die Beurteilung der individuellen Leistungen des Arbeitnehmers erfolgt auf der Grundlage<br />

von Zielvereinbarungen.


53<br />

(3) Die Höhe der JAL beträgt höchstens 20 v. H. des 12-fachen individuellen Monatstabellenentgelts.<br />

Sie wird einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses des jeweiligen<br />

Unternehmens gezahlt.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die Bestimmungen zur JAL Grl Tf sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten<br />

auf zugewiesene Beamte, die nicht nur vorübergehend auf einem Arbeitsplatz mit<br />

der Tätigkeit Gruppenleiter Tf eingesetzt sind, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche<br />

Bestimmungen nicht entgegenstehen.<br />

§ 63c<br />

Leistungsentgelt für die Anwendung von Fremdsprachen<br />

(1) Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Arbeitnehmer der Entgeltgruppe LF 2) erhalten ab<br />

01. Mai 2011 ein Leistungsentgelt für die Anwendung von Fremdsprachen, wenn diese für<br />

die Durchführung von Auslandsfahrten erforderlich ist und regelmäßig angewendet werden<br />

muss. Ein Anspruch auf die Leistungszulage besteht nur, wenn das Sprachniveau von mindestens<br />

B 1 im Sinne des europäischen Referenzrahmens erforderlich ist.<br />

Protokollnotiz:<br />

Zwischen den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien besteht Einvernehmen dahingehend, dass für den Fall,<br />

dass zukünftige Verordnungsregelungen ein von B 1 abweichendes Sprachniveau festgelegt<br />

wird, eine entsprechende Anpassung erfolgt.<br />

(2) Englisch gilt nicht als Fremdsprache im Sinne von Abs. 1.<br />

(3) Das Leistungsentgelt beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete Schicht mit Auslandsbezug<br />

10,00 EUR.<br />

(4) Das Leistungsentgelt für die Anwendung von Fremdsprachen findet keine Berücksichtigung<br />

bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die Bestimmungen zum Leistungsentgelt für die Anwendung von Fremdsprachen sind im Rahmen<br />

der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie<br />

diese Tätigkeit ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht<br />

entgegenstehen.<br />

Mit diesem Leistungsentgelt wird die Anwendung besonderer Sprachkenntnisse honoriert, die mit<br />

der Eingruppierung nicht abgedeckt sind.<br />

§ 63d<br />

Leistungszulage Ausbildung<br />

(1) Arbeitnehmer, die die Tätigkeit eines Ausbildungslokomotivführers ausführen (mit Ausnahme<br />

der Arbeitnehmer der Entgeltgruppe LF 2) und Ausbildungslokomotivführer, erhalten ab<br />

01. Mai 2011 für jede der im Rahmen der Ausbildungstätigkeit tatsächlich geleisteten<br />

Schicht eine Leistungszulage Ausbildung (LzA) in Höhe von 12,50 EUR.


54<br />

(2) Die FAE nach § 74 wird auf die LzA angerechnet.<br />

(3) Die LzA findet keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die Bestimmungen zur LzA sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten<br />

auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeit ausüben, sinngemäß anzuwenden,<br />

soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.<br />

§ 64<br />

Einmalige Entgeltzulagen<br />

(1) Der Arbeitnehmer erhält für besondere Leistungen, die nicht durch das Monatsentgelt<br />

und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine einmalige Entgeltzulage.<br />

Ausführungsbestimmung<br />

Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum eines<br />

Jahres, festgelegt werden.<br />

(2) Einmalige Entgeltzulagen werden insbesondere gewährt:<br />

1. für das Entdecken betriebsgefährdender Unregelmäßigkeiten, verbunden mit zweckmäßigem<br />

Handeln zur Schadensbegrenzung für das Unternehmen,<br />

2. für die Abwendung oder Aufklärung von betriebsstörenden oder betriebsgefährdenden<br />

Handlungen,<br />

3. für Aufräumungsarbeiten bei Unfällen unter besonders ungünstigen Verhältnissen.<br />

§ 65<br />

Ortsbezogene Zulagen<br />

Ortsbezogene Zulagen im Sinne des § 56 Abs. 1 werden nach Maßgabe der Anlage 7 gezahlt.<br />

§ 66<br />

Sonntagszulage<br />

Bezogen auf die Sonntagszulage finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 9 BuRa-LfTV Agv MoVe<br />

Anwendung.


55<br />

§ 67<br />

Vorfesttagszuschlag<br />

(1) Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und am Tage vor Neujahr wird, soweit es die<br />

betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des<br />

Entgelts gewährt.<br />

(2) Kann diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, wird an einem<br />

anderen Tage entsprechende Freizeit gewährt.<br />

(3) Kann auch diese Freizeit nicht gewährt werden, wird an in Abs. 1 genannten Tagen ein Zuschlag<br />

(Vorfesttagszuschlag) gezahlt für Arbeit nach 12.00 Uhr in Höhe von 100 v.H.<br />

Treffen Vorfesttagszuschlag und Sonntagszulage zusammen, wird nur der jeweils höchste<br />

Betrag gezahlt. Daneben wird keine Samstagszulage gezahlt.<br />

§ 68<br />

Feiertagszulage<br />

Bezogen auf die Feiertagszulage finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 10 BuRa-LfTV Agv Mo-<br />

Ve Anwendung.<br />

Hinweis zu § 69:<br />

§ 69<br />

Nachtarbeitszulage<br />

§ 69 hat Vorrang vor § 6 Abs. 11 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet § 6 Abs. 11 BuRa-LfTV<br />

Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung.<br />

(1) Der Arbeitnehmer erhält für in Schichten angerechnete Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und<br />

6.00 Uhr eine Nachtarbeitszulage in Höhe von 1,28 EUR je Stunde.<br />

(2) Der Arbeitnehmer erhält für in Schichten angerechnete Arbeitszeit zwischen 20.00 und<br />

6.00 Uhr im Kalendermonat eine Schichtzulage in folgenden Stufen:<br />

von bis<br />

13 Std. 17 Std. 20,45 EUR<br />

18 Std. 24 Std. 30,68 EUR<br />

25 Std. 34 Std. 51,13 EUR<br />

35 Std. 44 Std. 56,24 EUR<br />

45 Std. 54 Std. 63,91 EUR<br />

55 Std. 64 Std. 71,58 EUR<br />

65 Std. 74 Std. 79,25 EUR<br />

75 Std. 84 Std. 86,92 EUR<br />

85 Std. 94 Std. 94,59 EUR<br />

95 Std. 104 Std. 102,26 EUR


56<br />

105 Std. 114 Std. 109,93 EUR<br />

115 Std. 124 Std. 117,60 EUR<br />

ab 125 Std. 122,71 EUR<br />

(3) Für jede Schicht<br />

1. die nach 0.00 und vor 4.00 Uhr beendet wird, erhält der Arbeitnehmer eine Zulage von<br />

2,56 EUR,<br />

2. die nach 24.00 und vor 4.00 Uhr begonnen wird, erhält der Arbeitnehmer eine Zulage<br />

von 5,11 EUR.<br />

(4) Die zulageberechtigenden Zeiten sind für den Kalendermonat zusammenzurechnen. Bei der<br />

sich hieraus ergebenden Summe werden Zeiten von 30 Minuten und mehr auf eine volle<br />

Stunde aufgerundet, Zeiten von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.<br />

§ 70<br />

Überzeitzulage<br />

Der Arbeitnehmer erhält für Überzeitarbeit eine Überzeitzulage in Höhe von 3,58 EUR (ab 01.<br />

November 2013: 3,67 EUR) je Stunde.<br />

§ 71<br />

Rufbereitschaftszulage<br />

(1) Beginn und Ende der Rufbereitschaft sind nach betrieblichen Belangen festzusetzen.<br />

(2) Der Arbeitnehmer erhält für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage in Höhe von<br />

2,08 EUR (ab 01. November 2013: 2,13 EUR) je Stunde.<br />

(3) Neben der Rufbereitschaftszulage wird für die genehmigte Benutzung des privaten Pkw für<br />

Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle im Rahmen der Rufbereitschaft eine km-<br />

Pauschale in Höhe von 0,27 EUR gezahlt.<br />

§ 71a<br />

Prämie für Rettungszugbereitschaft<br />

Lokomotivführer, die Rettungszugbereitschaft leisten, erhalten ab 01. März 2011 zur Abgeltung<br />

der erhöhten Anforderungen (zusätzliche Ausbildung, besondere Atemschutztauglichkeit, persönliche<br />

Risiken bei Einsätzen in Tunneln u.a.) eine besondere Prämie (Pr Rzb).<br />

Die Pr Rzb beträgt 14,00 EUR für jede tatsächlich geleistete Rettungszugbereitschaft.<br />

Aufgrund der tatsächlich geleisteten Bereitschaft ist die Pr Rzb zu errechnen und diese nach den<br />

entsprechenden Abrechnungsbestimmungen zu erfassen und abzurechnen.


57<br />

Protokollnotiz:<br />

Die Bestimmungen zur Pr Rzb für Rettungszugbereitschaft sind im Rahmen der auf die Unternehmen<br />

übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie Rettungszugbereitschaft<br />

leisten, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.<br />

§ 72<br />

Rundung und Anpassung<br />

(1) Bezogen auf die Rundung von Zulagen findet § 6 Abs. 12 BuRa-LfTV Agv MoVe Anwendung.<br />

(2) Die Zulagen nach §§ 63a, 70 und 71 erhöhen sich bei allgemeinen tariflichen Erhöhungen<br />

der Monatstabellenentgelte (Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe) um den von den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung<br />

der Monatstabellenentgelte (Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe).<br />

§ 73<br />

Fahrtätigkeit<br />

(1) Der Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit (z.B. Lokomotivführer) erhält eine Verpflegungspauschale.<br />

(2) Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit<br />

von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag maßgebend.<br />

Führt der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Fahrten durch, sind die Abwesenheitszeiten<br />

an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.<br />

Sofern die Fahrtätigkeit nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertags<br />

beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, wird die Fahrtätigkeit mit<br />

der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.<br />

(3) Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden Kalendertag<br />

a) bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden: 5,11<br />

EUR (ab dem 01. März 2011: 6,00 EUR),<br />

b) bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden: 8,18<br />

EUR (ab dem 01. März 2011: 9,00 EUR),<br />

c) bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 12,78 EUR (ab dem 01. März 2011:<br />

13,00 EUR).


58<br />

§ 74<br />

Fahrentschädigung<br />

Bezogen auf die Fahrentschädigung finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 14 BuRa-LfTV<br />

Agv MoVe Anwendung.<br />

Hinweis zu § 75:<br />

§ 75<br />

Jährliche Zuwendung<br />

In Umsetzung und Ergänzung von § 6 Abs. 15 BuRa-LfTV Agv MoVe gilt folgendes:<br />

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine jährliche Zuwendung, sofern er im Auszahlungsmonat<br />

in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.<br />

Der Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate besteht.<br />

(2) Die jährliche Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist – 50 v.H.<br />

eines Monatstabellenentgelts zuzüglich eines monatsbezogenen Betrags aus § 60 Buchst. b<br />

(maßgeblich ist der Monat September des Jahres).<br />

(3) Hat der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss<br />

oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitnehmer<br />

Krankengeldzuschuss erhalten hätte, wenn er kein Verletztengeld erhalten hätte) - vom Arbeitgeber/von<br />

einem Unfallversicherungsträger erhalten, vermindert sich die jährliche Zuwendung<br />

um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er kein Entgelt bzw. Entgeltersatzleistungen<br />

im v. g. Sinn erhalten hat.<br />

(4) Die jährliche Zuwendung wird am 25. November gezahlt.<br />

(5) Scheidet der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem<br />

Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist die jährliche Zuwendung<br />

in voller Höhe zurückzuzahlen.<br />

Die Verpflichtung, die jährliche Zuwendung zurückzuzahlen, gilt nicht für die Arbeitnehmer,<br />

denen auf Antrag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vorzeitig eine Rente gewährt<br />

wird oder die aufgrund besonderer tarifvertraglicher Regelungen ausscheiden.<br />

(6) Die jährliche Zuwendung bleibt bei der Berechnung von Durchschnittsentgelten oder in<br />

sonstigen Fällen, in denen Ansprüche von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind, außer<br />

Ansatz.<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

1. Wurde der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine beim Arbeitgeber erfolgreich abgeschlossene<br />

Berufsausbildung vom Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis (Neueinstellung) übernommen,<br />

erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses<br />

- für den ihm eine Ausbildungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der Übernahme ein Zwölftel der<br />

ihm zuletzt zustehenden Ausbildungsvergütung zusätzlich als jährliche Zuwendung. In diesem Fall<br />

gilt Abs. 1 Satz 2 als erfüllt.


59<br />

2. Erfolgt die unmittelbare Übernahme (Neueinstellung) im Laufe eines Kalendermonats, bestimmt sich<br />

die Höhe der anteiligen jährlichen Zuwendung für diesen Monat nach dem Arbeitsverhältnis.<br />

§ 76<br />

Schutzvorkehrungen vor Gewalttätigkeiten Dritter<br />

Soweit der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben einem erhöhten Risiko ausgesetzt<br />

ist, durch Gewalttätigkeiten Dritter einen Schaden zu erleiden, wird der Arbeitgeber geeignete<br />

Schutzvorkehrungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ergreifen.<br />

§ 77<br />

Übernachtungen<br />

Für dienstplanmäßig notwendige Übernachtungen werden Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung<br />

gestellt. Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.<br />

§ 78<br />

Unternehmensbekleidung<br />

Unternehmensbekleidung sind im Eigentum des Arbeitnehmers stehende Kleidungsstücke, die<br />

zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an<br />

Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Einzelheiten werden durch<br />

Betriebsvereinbarung und/oder Konzernrichtlinie geregelt.<br />

§ 79<br />

Besondere Beschäftigungsbedingungen II<br />

§ 79.1 gilt abweichend von § 1 ausschließlich für die bei einem Unternehmen gem. Anlage 1 beschäftigten<br />

Arbeitnehmer, die gemäß Art. 2 § 14 ENeuOG vom Bundeseisenbahnvermögen zur<br />

DB AG übergeleitet worden sind.<br />

§ 79.1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nach der Überleitung vom Bundeseisenbahnvermögen<br />

zur DB AG bei einem Unternehmen gem. Anlage 1 bzw. einem Unternehmen, das<br />

unmittelbar oder mittelbar vom Geltungsbereich des ÜTV-FGr (mit Ausnahme des Anhangs zum<br />

ÜTV FGr) erfasst ist, ausscheiden und wieder eingestellt werden.<br />

(1) Erhöhungsbetrag für Kinder<br />

§ 79.1<br />

Jährliche Zuwendung in besonderen Fällen<br />

Die jährliche Zuwendung nach § 75 erhöht sich um 25,56 EUR für jedes Kind, für das dem<br />

Arbeitnehmer für den Monat September Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG zugestanden<br />

hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder § 3 oder<br />

§ 4 BKGG zugestanden hätte, entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen am<br />

31. Dezember 1993.


60<br />

Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Kalendermonat September<br />

weniger als die tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers<br />

betragen, erhöht sich die jährliche Zuwendung nach § 75 statt um den Betrag nach<br />

Satz 1 um den Anteil dieses Betrags, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.<br />

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach glaubhaft<br />

darzulegen. Jede Änderung in Bezug auf die Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer<br />

dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.<br />

Der Arbeitgeber ist in begründeten Fällen berechtigt, die Vorlage eines geeigneten Nachweises<br />

zur Anspruchsberechtigung zu verlangen.<br />

(2) Anteilige Zahlung bei Rentengewährung<br />

a) Abweichend von § 75 erhält der Arbeitnehmer eine anteilige jährliche Zuwendung,<br />

wenn sein Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November<br />

aa)<br />

bb)<br />

cc)<br />

wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 21 Abs. 1 vierter Anstrich) endet oder<br />

wegen Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung<br />

(§ 21a) endet oder<br />

wegen Gewährung einer befristeten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung<br />

(§ 21a) ruht.<br />

b) Sofern das Arbeitsverhältnis im Monat September nicht mehr besteht, tritt für die Berechnung<br />

der anteiligen jährlichen Zuwendung an die Stelle des Monats September<br />

der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September<br />

bestanden hat.<br />

c) Im Übrigen gilt in Bezug auf die Höhe der anteiligen jährlichen Zuwendung § 75 Abs.<br />

3.<br />

d) Die Auszahlung erfolgt am 25. des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in<br />

dem Arbeitsverhältnis beendet wurde bzw. ab dem das Arbeitsverhältnis ruht.<br />

(3) Ausschluss der Verminderung<br />

Abweichend von § 75 Abs. 3 unterbleibt die Verminderung der jährlichen Zuwendung für die<br />

Kalendermonate, für die der Arbeitnehmer<br />

a) kein Entgelt erhalten hat wegen der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst,<br />

wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung unverzüglich<br />

die Arbeit wieder aufgenommen hat, oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit<br />

nach dem BEEG bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes,<br />

b) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG erhalten oder nur wegen der<br />

Höhe des Mutterschaftsgeldes nicht erhalten hat.


61<br />

Teil D<br />

Betriebliche Altersvorsorge(bis 28. Februar 2011)<br />

Altersvorsorge und Versicherungsleistungen (ab 01. März 2011)<br />

§ 80<br />

Entgeltumwandlung<br />

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte, nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte<br />

Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge (LbAV) in Höhe von 20,00 EUR für jeden<br />

Kalendermonat, für den er gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt (bzw. bezahlte<br />

Freistellung, Urlaubsentgelt) hat und sofern er mindestens<br />

a) 30,00 EUR monatlich<br />

oder<br />

b) 360,00 EUR im Kalenderjahr<br />

seines künftigen Bruttoentgeltanspruchs nach dem KEUTV über den Durchführungsweg<br />

Pensionsfonds umwandelt.<br />

Die Unverfallbarkeit der nach Satz 1 erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge<br />

tritt mit sofortiger Wirkung ein.<br />

(2) a) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a führt das Unternehmen die LbAV am 25. des laufenden<br />

Monats zugunsten des Arbeitnehmers an die DEVK Pensionsfonds-AG als<br />

Versorgungsträger ab.<br />

b) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. b führt das Unternehmen den Betrag der jahresbezogenen<br />

LbAV am 25. des Monats, in dem die Voraussetzung des Abs. 1 Buchst. b<br />

erfüllt ist, zugunsten des Arbeitnehmers an die DEVK Pensionsfonds-AG als Versorgungsträger<br />

ab.<br />

(3) Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch nach § 59 geltend gemacht, besteht für die Dauer der<br />

Geltendmachung kein Anspruch auf die LbAV nach Abs. 1.<br />

(4) Die Revisionsklausel nach § 11a KEUTV findet sinngemäß Anwendung.<br />

§ 80a<br />

Arbeitgeberleistung zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV)<br />

(1) Arbeitnehmer haben ab 01. Juli 2011 Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte, nach § 3 Nr.<br />

63 EStG geförderten, zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV). Die<br />

Höhe des AGbAV beträgt monatlich 1% (ab 01. November 2013: 2%) der Summe aus dem<br />

Monatstabellenentgelt sowie den Entgeltbestandteilen des Arbeitnehmers, die sich bei allgemeinen<br />

Erhöhungen der Monatstabellenentgelte um den von den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte<br />

ebenfalls erhöhen.<br />

Arbeitnehmer, deren Jahresentgelt im Vorjahr unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung liegt, erhalten einen zusätzlichen 10 %-igen Bonus bezo-


62<br />

gen auf den AGbAV nach Satz 1 in Form einer arbeitgeberfinanzierten, nach § 3 Nr. 63<br />

EStG geförderten Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge.<br />

Die Unverfallbarkeit der nach Satz 1 erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge<br />

tritt mit sofortiger Wirkung ein.<br />

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht für jeden Kalendermonat, für den die Arbeitnehmer gesetzlich<br />

oder tariflich Anspruch auf Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld<br />

(bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein<br />

Verletztengeld erhalten hätten) - von ihrem Unternehmen/von einem Unfallversicherungsträger<br />

haben.<br />

(3) Übersteigt die Zahlung des AGbAV die betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit nach<br />

§ 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung,<br />

erhalten die Arbeitnehmer den über diese Begrenzung hinausgehenden<br />

Betrag als Entgelt ausgezahlt. Auf besonderen Antrag der Arbeitnehmer wird dieser Betrag<br />

an den Versorgungsträger gezahlt, soweit dadurch der nach § 3 Nr. 63 EStG bestehende<br />

jährliche zusätzliche nur steuerfreie Höchstbetrag in Höhe von 1.800 € nicht überschritten<br />

wird und im Übrigen die Voraussetzungen für diese steuerfreie Einzahlung nach § 3 Nr. 63<br />

EStG vorliegen. Der Antrag auf die Inanspruchnahme des zusätzlichen steuerfreien Höchstbetrags<br />

muss mindestens drei Wochen vor dem 01. des Monats, zu dem er erstmals durchgeführt<br />

werden soll, gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.<br />

Der Bonus nach Abs. 1 wird in diesen Fällen nicht gezahlt.<br />

(4) Der Anspruch auf den AGbAV entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.<br />

Abweichend von Satz 1 haben Arbeitnehmer, die unmittelbar nach Beendigung<br />

ihrer Ausbildung bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />

ein Arbeitsverhältnis aufnehmen bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses<br />

<strong>Tarifvertrag</strong>es Anspruch auf den AGbAV ab Aufnahme des Arbeitsverhältnisses.<br />

(5) Der Arbeitgeber führt den AGbAV monatlich zugunsten der Arbeitnehmer an die DEVK<br />

Pensionsfonds-AG als Versorgungsträger ab, erstmals für den gesamten Zeitraum für die<br />

Monate Juli bis Dezember 2011.<br />

(6) Keinen Anspruch nach Abs. 1 bis 5 haben:<br />

a) Arbeitnehmer, die in der Renten-Zusatzversicherung der Knappschaft-Bahn-See<br />

pflichtversichert sind,<br />

b) Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen,<br />

c) Arbeitnehmer, deren vereinbarte Arbeitszeit 10 Prozent der jeweils maßgeblichen Referenzarbeitszeit<br />

nicht übersteigt,<br />

d) Arbeitnehmer, die als Beamte gemäß Art. 2 § 12 Abs. 1 ENeuOG im dienstlichen Interesse<br />

für eine Tätigkeit beim Arbeitgeber beurlaubt sind,<br />

e) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach der Lohnsteuerklasse VI behandelt werden<br />

muss.


63<br />

§ 80b<br />

Versicherungsleistungen<br />

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine von den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien gemeinsam bzw. von der<br />

<strong>GDL</strong> mit Zustimmung des Agv MoVe gegründete Trägerinstitution so zu dotieren, dass diese<br />

durch Vertrag mit einer mit Zustimmung des Agv MoVe bestimmten Versicherungsgesellschaft<br />

bewirkt, dass die in Abs. 2 aufgeführten Versicherungsleistungen vom Arbeitnehmer<br />

in Anspruch genommen werden können.<br />

Protokollnotiz:<br />

1. Versicherungsnehmer ist die Institution. Der Arbeitnehmer ist aus dem Versicherungsvertrag<br />

unmittelbar berechtigt.<br />

2. Es wird klargestellt, dass die nach dieser Bestimmung für den Versicherungsvertrag<br />

aufzuwendenden Mittel Teil des Gesamtvolumens für die Dotierung dieser Einrichtung<br />

sind.<br />

(2) Der Versicherungsvertrag muss die folgenden Leistungen vorsehen. Die nähere Ausgestaltung<br />

regelt die in Abs. 1 genannte Institution mit der Versicherungsgesellschaft nach marktüblichen<br />

Bedingungen.<br />

- Invaliditätsleistung in Höhe des 7-fachen des individuellen Monatstabellenentgelts<br />

- Todesfall-Leistung in Höhe des 3-fachen individuellen Monatstabellenentgelts<br />

- Unfall-Krankenhaustagegeld in Höhe von bis zu 60 % des Monatstabellenentgelts,<br />

höchstens 100 EUR pro Tag,<br />

- Kurkostenbeihilfe bis zu 1.000 EUR<br />

- Sofortleistung bei schwerer Verletzung in Höhe von 3.000 EUR<br />

- Übergangsgeld bei Berufsunfähigkeit in Höhe von bis zu 10.000 EUR<br />

- Zahnersatz- und Behandlungskosten in Höhe des Eigenanteils des Arbeitnehmers,<br />

maximal bis 1.000 EUR<br />

- Unfallrente für hinterbliebene Kinder in Höhe von 250 EUR monatlich bis zur Erreichung<br />

üblicher Altersgrenzen<br />

- Bei Straftaten gegen den Arbeitnehmer Verdoppelung der Leistungen für Invalidität<br />

und Unfallkrankenhaustagegeld, sowie kosmetische Operationen bis zu 5.000 EUR,<br />

Umbau- und Umzugskosten bei schwerwiegender Invalidität bis zu 10.000 EUR und<br />

Schmerzensgeld bis zu 5.000 EUR<br />

- Krankentagegeld in Höhe von 5 EUR für Vollzeitarbeitnehmer und in Höhe von 3 EUR<br />

für Teilzeitarbeitnehmer.<br />

§ 80c<br />

Besonderer Rechtsschutz<br />

Der Arbeitgeber stellt ab 01. März 2011 sicher, dass der Arbeitnehmer zivilrechtliche Ansprüche,<br />

die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis z.B. bei Eisenbahnunfällen entstanden sind,<br />

gegenüber Dritten im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten sachgerecht durchsetzen<br />

kann. Näheres regelt die Anlage 9.


64<br />

Teil E<br />

Qualifizierung<br />

Hinweis zu Teil E:<br />

Teil E LfTV ergänzt und konkretisiert die Anlage 3 zum BuRa-LfTV Agv MoVe.<br />

Abschnitt I<br />

Erstausbildung<br />

§ 81<br />

unbesetzt<br />

§ 82<br />

Qualifizierungsgrundlagen<br />

(1) Die Erstausbildung zum Triebfahrzeugführer basiert auf den für den DB Konzern anerkannten<br />

Ausbildungsregeln und geltenden Richtlinien. Sie enthält theoretischen Präsenzunterricht,<br />

Praxistraining, Lernfahrten mit Fahrsimulator sowie Lernfahrten mit dem Originalfahrzeug.<br />

Die im BuRa-LfTV Agv MoVe unter Qualifizierungsgrundlagen definierte Mindestausbildungsdauer<br />

zum Triebfahrzeugführer in Höhe von 1.250 Unterrichtsstunden á 45 Minuten<br />

basieren auf der Annahme der Durchführung aller nachfolgend dargestellten Ausbildungsinhalte<br />

für die Standardausbildung - Eisenbahnfahrzeugführerschein der Klasse 3 (EFF- Klasse<br />

3) - gemäß der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie (VDV-Schrift 753) bzw. zur<br />

Erlangung des Triebfahrzeugführerscheins (einschließlich Zusatzbescheinigung der Klasse<br />

B) gemäß der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV).<br />

a) Berechtigung zum Führen von lokbespannten Reise- bzw. Güterzügen<br />

b) Fahrzeugausbildung für zwei Baureihen<br />

c) Ergänzungsausbildung LZB<br />

Die maßgeblichen Regelungen und Richtlinien, unter Angabe der jeweiligen Ausbildungsinhalte<br />

und deren Dauer werden den Arbeitnehmern, die die Qualifizierung beginnen, durch<br />

den Arbeitgeber zugänglich gemacht.<br />

(2) Die <strong>GDL</strong> wird im Vorfeld der Festlegung von Richtlinien im Zusammenhang mit der Ausbildung<br />

von Triebfahrzeugführern bzw. bei allgemeinen Ausbildungsplänen an der Entscheidungsfindung<br />

durch den Arbeitgeber beteiligt. Diese Beteiligung erfolgt unbeschadet der betriebsverfassungsrechtlichen<br />

Beteiligung. Hierzu sollen ein fester Ansprechpartner benannt<br />

und die Erörterung in einer Fachgruppe vorgesehen werden.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien stimmen darin überein, dass im Rahmen dieses besonderen Beteiligungsrechts<br />

der <strong>GDL</strong> kein Vetorecht eingeräumt wird.


65<br />

Abschnitt II<br />

Fortbildung<br />

§ 83<br />

Regelmäßiger Fortbildungsunterricht<br />

(1) Pro Kalenderjahr ist dem Triebfahrzeugführer der erforderliche Fortbildungsunterricht an 12<br />

Unterrichtsstunden zu erteilen. Die Unterrichtsthemen und die Fortbildungsdauer werden individuell<br />

und fachbezogen im persönlichen Gespräch festgelegt.<br />

(2) Triebfahrzeugführer, die länger als sechs Monate nicht im Fahrdienst eingesetzt worden<br />

sind, aber weiterhin im Besitz des Eisenbahnfahrzeug-Führerscheins sind, erhalten Fortbildungsunterricht<br />

nach einem fachbezogenen Gespräch.<br />

(3) Durch zusätzlichen Fortbildungsunterricht sind die betrieblichen und sprachlichen Kompetenzen<br />

für Triebfahrzeugführer im grenzüberschreitenden Verkehr sicherzustellen.<br />

(4) Im Anschluss an den Fortbildungsunterricht kann eine schriftliche Lern-Erfolgskontrolle erfolgen.<br />

§ 84<br />

Simulatortraining<br />

Das Simulatorentraining kann nicht nur auf stationären, sondern auch auf mobilen Simulatoren<br />

erfolgen.<br />

Trainingsqualität, Trainingsmodule bzw. Lastenhefte bezüglich der mobilen Simulatoren werden<br />

einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und der <strong>GDL</strong> gestaltet.<br />

§ 85<br />

Ergänzungsausbildung<br />

In weiteren Maßnahmen erwirbt der Triebfahrzeugführer die jeweils betrieblich erforderlichen<br />

Kenntnisse auf Fahrzeugbaureihen, Betriebsverfahren sowie sprachliche und kundendienstliche<br />

Kenntnisse.<br />

§ 86<br />

Berufserfahrung<br />

Nach bestandener Prüfung zum Triebfahrzeugführer wird angestrebt, diesen zunächst befristet im<br />

Rangier- und Streckendienst in bestimmten Netzen und Einsatzgebieten einzusetzen.


66<br />

Abschnitt III<br />

Weiterbildung<br />

§ 87<br />

Karriereplanung<br />

Spätestens nach dreijährigem uneingeschränktem Einsatz als Streckenlokomotivführer hat der<br />

Triebfahrzeugführer erstmaligen Anspruch auf ein persönliches Gespräch, in dem individuelle<br />

Karrierewünsche und -möglichkeiten zu erörtern und zu dokumentieren sind. Weitere persönliche<br />

Gespräche haben danach in zweijährigem Rhythmus sowie auf Antrag des Arbeitnehmers stattzufinden.<br />

§ 88<br />

Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen<br />

Freiwillige fachbezogene Qualifizierungsmaßnahmen von Triebfahrzeugführern werden durch<br />

Berücksichtigung bei der Arbeitszeitgestaltung unterstützt. In diesem Zusammenhang gestellten<br />

Anträgen auf befristete Absenkung der individuellen Jahresarbeitszeit ist stattzugeben, sofern<br />

keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Liegen freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen im Unternehmensinteresse,<br />

werden diese durch den Arbeitgeber finanziell gefördert.<br />

§ 89<br />

Aus- und Fortbildungskosten<br />

(1) Die Aus- und Fortbildungskosten trägt der Arbeitgeber.<br />

(2) Wird das Arbeitsverhältnis eines Triebfahrzeugführers innerhalb der ersten zwei Jahre nach<br />

Beendigung der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder auf Grund einer rechtmäßigen, unbefristeten<br />

und verhaltensbedingten Kündigung beendet, hat der Arbeitgeber Anspruch auf anteilige<br />

Rückzahlung der Ausbildungskosten. Zurückgefordert werden darf höchstens die<br />

Hälfte der Ausbildungskosten.<br />

(3) Dieser Betrag ermäßigt sich um 1/24 je angefangenem Monat, in welchem der Triebfahrzeugführer<br />

eingesetzt worden ist.<br />

(4) Die Rückzahlung von Ausbildungskosten kann auf Antrag des betroffenen Arbeitnehmers<br />

zinslos in Raten erfolgen.<br />

Teil F<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 90<br />

Gültigkeit und Dauer für Teil A<br />

(1) Teil A (einschließlich der Anlagen 4 und 5) dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s tritt am 01. Januar 2011 in<br />

Kraft und ersetzt den Teil A (einschließlich der Anlagen 4 und 5) des LfTV vom 31. Januar<br />

2009 in der Fassung des 3. ÄTV LfTV 2009. Dieser Teil kann mit einer Frist von 3 Monaten<br />

zum Monatsende, erstmals zum 30. Juni 2014, schriftlich gekündigt werden.


67<br />

(2) Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderung von Bestimmungen dieses Teils solange<br />

nicht zulässig ist, als keine Kooperationsabrede im Sinne von § 2 des GrundlagenTV vom<br />

09. März 2008 zwischen <strong>GDL</strong> und TG abgeschlossen worden ist. Nach ihr bestimmen sich<br />

etwaige Abstimmungsprozesse.<br />

§ 91<br />

Gültigkeit und Dauer für die Teile B bis E<br />

(1) § 1 sowie die Teile B bis E (einschließlich der Anlagen 1 bis 3, 6 bis 8) dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s<br />

treten am 01. Januar 2011 in Kraft und ersetzen § 1 sowie die Teile B bis E (einschließlich<br />

der Anlagen 1 bis 3, 6 bis 8) des LfTV vom 31. Januar 2009 in der Fassung des 3. ÄTV<br />

LfTV 2009.<br />

(2) Die Teile B, C und E dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es können mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende,<br />

erstmals zum 30. Juni 2014, schriftlich gekündigt werden.<br />

(3) Teil D dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals<br />

zum 30. Juni 2014, schriftlich gekündigt werden.<br />

Eine Kündigung von Teil D erfasst nicht § 80a. § 80a kann isoliert mit einer Frist von 3 Monaten<br />

zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2014 schriftlich gekündigt werden.<br />

§ 92<br />

Salvatoresche Klausel<br />

Sollten Bestimmungen dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre<br />

Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen<br />

Bestimmungen nicht berührt werden. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien verpflichten sich, anstelle der<br />

unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich<br />

möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und<br />

Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit<br />

oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten.


68<br />

Anlage 1<br />

zum LfTV<br />

Vorstandsressort DB Konzern<br />

Unternehmen gemäß § 1 LfTV<br />

Personenverkehr<br />

DB Fernverkehr AG<br />

DB Regio AG<br />

DB Regio NRW GmbH<br />

DB RegioNetz Verkehrs GmbH<br />

DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB)<br />

S-Bahn Berlin GmbH<br />

S-Bahn Hamburg GmbH<br />

Transport und Logistik<br />

DB Schenker Rail Deutschland AG


69<br />

Anlage 2<br />

zum LfTV<br />

unbesetzt


70<br />

Anlage 3<br />

zum LfTV<br />

unbesetzt


71<br />

Arbeit an Bildschirmgeräten<br />

Anlage 4<br />

zum LfTV<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Die Bestimmungen gelten für den Arbeitnehmer, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen<br />

Teil seiner regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der Tätigkeit ein Bildschirmgerät benutzen<br />

muss.<br />

(2) Die Bestimmungen gelten nicht für den Arbeitnehmer mit Tätigkeiten an<br />

a) Fahrer- oder Bedienerplätzen von Fahrzeugen und Maschinen,<br />

b) Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,<br />

c) Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit<br />

bestimmt sind,<br />

d) Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig<br />

an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,<br />

e) Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten-<br />

oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels<br />

erforderlich ist, sowie<br />

f) Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display,<br />

g) Fernsehgeräten oder Monitoren, die nur für eine Bildwiedergabe eingesetzt werden.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Anlage ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer<br />

Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.<br />

(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Anlage ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät,<br />

der ausgestattet sein kann mit<br />

a) Einrichtungen zur Erfassung von Daten,<br />

b) Software, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeitsaufgaben zur Verfügung<br />

steht,<br />

c) Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts<br />

gehören, oder<br />

d) sonstigen Arbeitsmitteln,<br />

sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.


72<br />

§ 3<br />

Beurteilung der Arbeitsbedingungen<br />

(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen<br />

die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich<br />

einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher und/oder mentaler<br />

Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.<br />

Bei wesentlicher Veränderung der Arbeitsabläufe, Arbeitsumgebung, Hard- oder Software<br />

kann der Betriebsrat eine erneute Beurteilung nach Satz 1 verlangen.<br />

Die Beurteilung darf nicht zu Leistungs- und Verhaltenskontrollen dienen.<br />

(2) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach Abs. 1 unverzüglich zweckdienliche<br />

Maßnahmen zur Ausschaltung festgestellter Mängel zu treffen. Der Betriebsrat ist über<br />

die Umsetzung der Maßnahmen zu informieren.<br />

(3) Die Beurteilung nach Abs. 1 hat durch eine qualifizierte Fachkraft zu erfolgen. Das Ergebnis<br />

ist mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu besprechen. Sofern der Arbeitnehmer es wünscht,<br />

kann der Betriebsrat an diesem Gespräch teilnehmen.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die Beurteilung nach Abs. 1 erfolgt im Rahmen der Gefährdungsanalyse gemäß § 5 Arb-<br />

SchG.<br />

§ 4<br />

Ausstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen<br />

(1) Bildschirmarbeitsplätze müssen den gesetzlichen und allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik unter Beachtung der arbeitsmedizinischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen<br />

und ergonomischen Erkenntnissen entsprechen.<br />

(2) Der Bildschirm und die Zusatzgeräte, die bei dem Arbeitgeber zum Einsatz kommen, müssen<br />

das TÜV-GS-Prüfsiegel sowie das CE-(europäisches Konformitäts-)Zeichen tragen.<br />

(3) Im übrigen gelten die ”Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich”<br />

(GUV 17.8) und das Merkheft ”Bildschirm-Arbeitsplätze” (GUV 23.3) des Bundesverbandes<br />

der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand - BAGUV - in der jeweils geltenden<br />

Fassung.


73<br />

§ 5<br />

Untersuchung der Augen und des Sehvermögens<br />

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des<br />

Sehvermögens<br />

- vor Aufnahme der Bildschirmarbeit,<br />

- anschließend regelmäßig und<br />

- bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden<br />

können.<br />

Maßgebend hierbei ist die Unfallverhütungsvorschrift (GUV 0.6) in der jeweils geltenden<br />

Fassung.<br />

(2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 werden vom Betriebsarzt des Arbeitgebers oder von einem<br />

durch den Arbeitgeber beauftragten Arzt mit entsprechender Qualifikation durchgeführt.<br />

Die Kosten trägt der Arbeitgeber.<br />

(3) Dem Arbeitnehmer sind spezielle Sehhilfen für seine Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung<br />

zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Abs. 1 ergeben, dass arbeitsplatzbezogene,<br />

den ergonomischen Verhältnissen und dem Sehabstand entsprechende<br />

Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Sofern die Krankenkasse<br />

des Arbeitnehmers die Kosten der speziellen Sehhilfe ausnahmsweise nicht übernimmt,<br />

trägt der Arbeitgeber die notwendigen Kosten der Beschaffung der Sehhilfe in der Höhe, wie<br />

sie die Bahn-BKK jeweils tragen würde. Sofern sich aus sozialversicherungsrechtlichen<br />

Bestimmungen Zuzahlungsbeträge für den Arbeitnehmer ergeben sollten, werden diese -<br />

bezogen auf die spezielle Sehhilfe - von dem Arbeitgeber übernommen.<br />

(4) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auf dessen Antrag nachzuweisen, dass die Untersuchungen<br />

nach Abs. 1 durchgeführt wurden.<br />

§ 6<br />

Einweisung, Fortbildung, Einarbeitung<br />

(1) Vor dem erstmaligen Einsatz und bei jeder wesentlichen Veränderung der Arbeitsorganisation<br />

auf Bildschirmarbeitsplätzen ist der Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend in die Arbeitsmethode<br />

und die Handhabung der Arbeitsmittel durch qualifiziertes Personal einzuweisen.<br />

Hierbei ist der Arbeitnehmer insbesondere mit der ergonomisch gebotenen Anpassung<br />

und Handhabung der Arbeitsmittel vertraut zu machen und über die Schutzbestimmungen<br />

zur Bildschirmarbeit zu informieren. Zur Einweisung gehören auch Informationen über organisatorische<br />

Maßnahmen zur Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufs, um belastende Momente<br />

der Bildschirmarbeit zu vermeiden oder zu mildern. Der Kenntnisstand zur Benutzung<br />

des Bildschirmgeräts kann auch durch Fortbildung (in der Regel im Betrieb) ergänzt werden,<br />

wenn dies wegen der Besonderheit der Aufgabenerledigung mit dem Bildschirmgerät erforderlich<br />

ist. Die Einweisungs- und ggf. Fortbildungszeit ist Arbeitszeit.<br />

(2) Über die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme erhält der Arbeitnehmer eine Bescheinigung.


74<br />

(3) Dem Arbeitnehmer ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben.<br />

§ 7<br />

Täglicher Arbeitsablauf<br />

(1) Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit des Arbeitnehmers so zu organisieren, dass die tägliche<br />

Arbeit am Bildschirmgerät entsprechend der ermittelten Belastung (§ 3) durch andere Tätigkeiten<br />

oder durch Pausen im Rahmen des Abs. 2 unterbrochen wird, um so die Belastung<br />

durch die Arbeit am Bildschirmgerät zu verringern.<br />

(2) Erfordert die Tätigkeit in der Regel arbeitstäglich mindestens zwei Stunden ständigen (fast<br />

dauernden) Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm<br />

und Vorlage, muss zur Vermeidung der physischen und psychischen Belastung dem Arbeitnehmer<br />

nach jeweils 50 Minuten dieser Tätigkeit Gelegenheit zu einer zehnminütigen bildschirmarbeitsfreien<br />

Unterbrechung dieser Tätigkeit gegeben werden. Wo aus betriebsbedingten<br />

Gründen dies nicht umsetzbar ist, hat der Arbeitgeber - mit Zustimmung des Betriebsrats<br />

- den Arbeitsablauf zweckentsprechend und belastungsvermindernd zu regeln.<br />

Die bildschirmarbeitsfreien Unterbrechungen entfallen für die jeweils letzte Arbeitsstunde in<br />

dieser Tätigkeit und wenn eine Pause, eine sonstige Arbeitsunterbrechung oder Tätigkeiten,<br />

die die Beanspruchungsmerkmale im Sinne des Satzes 1 nicht aufweisen, anfallen.<br />

(3) Die bildschirmarbeitsfreien Unterbrechungen dürfen nur für je zwei Stunden Arbeit am Bildschirmgerät<br />

zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit<br />

des Arbeitnehmers gelegt werden.<br />

(4) Eine bildschirmarbeitsfreie Unterbrechung nach Abs. 2 Satz 1 gilt als tarifvertragliche Arbeitszeit.<br />

§ 8<br />

Schutzvorschriften<br />

(1) Die Umwandlung eines Arbeitsplatzes in einen Bildschirmarbeitsplatz ist nach Möglichkeit<br />

so vorzunehmen, dass sie die tarifliche Bewertung der Tätigkeit nicht beeinträchtigt.<br />

(2) Kann der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf einem Bildschirmarbeitsplatz<br />

eingesetzt werden, so ist er - ggf. nach Einweisung oder Fortbildung - auf einen<br />

anderen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz umzusetzen.


75<br />

Anlage 5<br />

zum LfTV<br />

Kurzarbeit<br />

1. Zulässigkeit<br />

Die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig, wenn es die Beschäftigungslage des Unternehmens<br />

erfordert. Sie kann für einzelne Betriebe oder Betriebsteile, nicht jedoch für einzelne Arbeitnehmer<br />

eingeführt werden.<br />

Die Einführung der Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.<br />

2. Ankündigung<br />

Die Einführung von Kurzarbeit ist mit einer Frist von 14 Kalendertagen anzukündigen. Bei nicht<br />

vorhersehbaren Ereignissen beträgt die Frist eine Woche. Arbeitgeber und Betriebsrat können<br />

kürzere Fristen vereinbaren. Die Ankündigung hat in betriebs-üblicher Weise zu erfolgen.<br />

Die angekündigte Kurzarbeit kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf der<br />

Ankündigungsfrist eingeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist ohne Einführung der Kurzarbeit<br />

oder bei einer mindestens sechswöchigen Unterbrechung der Kurzarbeit durch Vollarbeit muss<br />

vor Aufnahme beziehungsweise Weiterführung der Kurzarbeit die Ankündigung wiederholt werden.<br />

3. Bezahlung<br />

Dem von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer wird das Entgelt für die gesamte ausfallende<br />

Arbeitszeit gekürzt, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt der vereinbarten Kurzarbeitsperiode<br />

um mehr als 10 v. H. herabgesetzt wird. Bei Herabsetzungen bis zu einschließlich 10<br />

v. H. unterbleibt die Kürzung.<br />

4. Zuschuss<br />

Der Arbeitnehmer erhält zu der Summe aus dem gekürzten Monatsentgelt und dem Kurzarbeitergeld<br />

einen Zuschuss. Dieser wird so bemessen, dass der Arbeitnehmer zu der Summe aus<br />

dem gekürzten Monatsentgelt und dem Kurzarbeitergeld einen Ausgleich bis zu 80 v. H. des vereinbarten<br />

Bruttomonatsentgelts (ohne Mehrarbeit) einschließlich der leistungsabhängigen variablen<br />

Entgeltbestandteile, maximal jedoch bis zur Höhe von 100 v. H. des fiktiven Nettoentgelts, das<br />

er bei ungekürztem Monatsentgelt erhalten würde, erhält.<br />

5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Während der Ankündigungsfrist oder der Kurzarbeit sind Kündigungen aus betriebs-bedingten<br />

Gründen ausgeschlossen.<br />

Wird das Arbeitsverhältnis vor der Ankündigung oder, soweit zulässig, während der Ankündigungsfrist<br />

oder der Kurzarbeit gekündigt, so hat der Arbeitnehmer die Leistung der vollen Arbeitszeit<br />

zu erbringen, sofern kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III besteht. Bei voller Leistung<br />

hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das volle Entgelt.


76<br />

Anlage 6<br />

zum LfTV<br />

Qualifikationszulage<br />

(1) Dem Arbeitnehmer wird kalendermonatlich eine Qualifikationszulage gezahlt, wenn der Arbeitgeber<br />

das Vorhandensein oder den Erwerb der Qualifikation als für das Unternehmen<br />

notwendig oder förderlich anerkennt. Dies ist in einer Nebenabrede im Arbeitsvertrag zu<br />

vereinbaren.<br />

(2) Die Höhe der Qualifikationszulage beträgt 25 % des Unterschiedsbetrags der Anfangsentgeltstufen<br />

des Monatstabellenentgelts der Entgeltgruppe, der dem Arbeitnehmer nicht nur<br />

vorübergehend übertragenen Tätigkeit und der Entgeltgruppe, für die die Qualifikation gegeben<br />

ist.<br />

(3) Die Qualifikationszulage kann widerrufen werden, wenn ein Einsatz des Arbeitnehmers in<br />

der Tätigkeit, für die die Qualifikation erforderlich ist, aus persönlichen oder betriebsbedingten<br />

Gründen auf Dauer ausscheidet.<br />

(4) Die Qualifikationszulage wird für Stunden, für die der Arbeitnehmer Entgeltausgleich nach<br />

§ 58 Abs. 3 erhält, entsprechend gekürzt.<br />

Beispiele:<br />

Tätigkeit/<br />

Entgeltgruppe<br />

Qualifikation für<br />

Tätigkeit / Entgeltgruppe


77<br />

Anlage 7<br />

zum LfTV<br />

Ortsbezogene Zulagen<br />

Abschnitt A


78<br />

Anlage 8<br />

zum LfTV<br />

I. Dauerhafter Wechsel<br />

Sonderregelungen zum Wechsel aus<br />

dem LfTV in einen funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong><br />

und<br />

einem funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong> in den LfTV<br />

1. Jährliche Zuwendung<br />

a) Wechselt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres<br />

in den Geltungsbereich eines funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong>s, findet hinsichtlich<br />

der Ermittlung der jährlichen Zuwendung nach § 75 LfTV § 7 KonzernRTV<br />

sinngemäß Anwendung.<br />

Ist § 75 Abs. 1 Unterabs. 2 LfTV erfüllt, erfolgt die anteilige Berechnung jeweils entsprechend<br />

den Verhältnissen im<br />

aa)<br />

bb)<br />

letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des LfTV und<br />

ersten Kalendermonat im Geltungsbereich des funktionsgruppenspezifischen<br />

<strong>Tarifvertrag</strong>s.<br />

Die Auszahlung erfolgt am 25. November in einem Betrag.<br />

Ist die jährliche Zuwendung bereits ausgezahlt, erfolgt keine Nachberechnung.<br />

b) Buchst. a gilt für § 79.1 LfTV sinngemäß.<br />

2. Berücksichtigung von Tätigkeitsjahren außerhalb des LfTV<br />

Wechselt der Arbeitnehmer einvernehmlich und unmittelbar aus dem Geltungsbereich eines<br />

funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong>s in den Geltungsbereich des LfTV, werden<br />

die im funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong> zurückgelegten Tätigkeitsjahre, in denen<br />

der Arbeitnehmer unmittelbar und ununterbrochen vor dem Wechsel im Besitz einer gültigen<br />

Lizenz zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf öffentlicher Infrastruktur war, der<br />

Berufserfahrung in der maßgeblichen Entgeltgruppe des LfTV gleichgesetzt.<br />

Protokollnotiz:<br />

Eine Höhergruppierung im Sinne des LfTV liegt in diesem Zusammenhang dann vor, wenn<br />

das maßgebliche Monatstabellenentgelt der Stufe 1 des funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong>s<br />

geringer ist als das maßgebliche Monatstabellenentgelt der Stufe 1 nach Anlage<br />

2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe. Für Zwecke der Vergleichbarkeit wird das Monatstabellenentgelt<br />

nach Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe mit dem Faktor 0,95 multipliziert.


79<br />

3. Zusatzurlaub für Nachtarbeit / Zeitzuschlag für Nachtarbeit<br />

Wechselt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres aus<br />

dem Geltungsbereich eines funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong>s in den Geltungsbereich<br />

des LfTV, findet § 5 KonzernRTV sinngemäß Anwendung. Für das laufende Kalenderjahr<br />

gilt dabei, dass der bereits in diesem Kalenderjahr entstandene Anspruch auf<br />

Zusatzurlaub übertragen wird und die Zeiten, die bis zum Zeitpunkt des Wechsels noch<br />

keinen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen, in die Systematik des § 50a LfTV übernommen<br />

werden.<br />

II. Vorübergehender Wechsel<br />

1. Entgeltausgleich<br />

Werden Arbeitnehmern, die nach Anlage 1 zum BuRa-LfTV Agv MoVe eingruppiert sind,<br />

vorübergehend Tätigkeiten eines funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong>s übertragen,<br />

erhalten sie einen Entgeltausgleich unter Berücksichtigung der derzeitigen Stufe nach folgender<br />

Formel:<br />

a) Monatstabellenentgelt (MTE) nach Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe x 0,95<br />

b) Betrag MTE des funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong>s der vorübergehend<br />

übertragenen Tätigkeit der zutreffenden Funktionsgruppe (FGr), ggf. unter Einbeziehung<br />

des Wertes des Funktionsausgleichs gemäß eines funktionsgruppenspezifischen<br />

<strong>Tarifvertrag</strong>s.<br />

Der Differenzbetrag aus Buchst. a und b ist der zugrunde zu legende Entgeltausgleich.<br />

2. Vorübergehende Tätigkeiten, Arbeitszeit/Zulagen<br />

Während der Dauer der vorübergehenden Tätigkeit im Geltungsbereich eines funktionsgruppenspezifischen<br />

<strong>Tarifvertrag</strong>s finden - abgesehen von den §§ 50a und 52a LfTV - die<br />

Arbeitszeitbestimmungen, die für die jeweilige Tätigkeit maßgeblich sind, Anwendung.<br />

Der Anspruch auf Zulagen richtet sich weiterhin ausschließlich nach dem BuRa-LfTV Agv<br />

MoVe bzw. LfTV.


80<br />

Anlage 9<br />

zum LfTV<br />

Besonderer Rechtsschutz<br />

(1) Der Arbeitnehmer erhält durch den Arbeitgeber die notwendige Unterstützung, um zivilrechtliche<br />

Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis z.B. bei Eisenbahnunfällen<br />

entstanden sind, gegenüber Dritten sachgerecht durchsetzen zu können.<br />

(2) Dieses umfasst die Unterstützung und Beratung bei der Suche nach einem geeigneten<br />

Rechtsbeistand. Erstattungsfähig sind die erforderlichen Kosten der Rechtsberatung und<br />

Rechtsverfolgung. Hierzu zählen die Gebühren von Rechtsanwälten nach dem RVG für die<br />

außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, die jeweiligen<br />

Gerichtskosten und Kosten für gerichtliche bestellte Sachverständige. Das gilt für alle Instanzen.<br />

(3) Etwaige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Nachteile des Arbeitnehmers durch die<br />

Gewährung des Rechtsschutzes werden durch den Arbeitgeber ausgeglichen.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die Bestimmungen der Anlage 9 sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten<br />

auf zugewiesene Beamte sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen<br />

nicht entgegenstehen.“

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