Tarifvertrag - GDL
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1<br />
<strong>Tarifvertrag</strong><br />
für Lokomotivführer von<br />
Schienenverkehrsunternehmen<br />
des Agv MoVe<br />
(LfTV)<br />
Arbeitsfassung<br />
Zuletzt geändert durch ÄTV 1/2012 BuRa-LfTV / LfTV vom 24. Juli 2012<br />
und ÄTV 2/2012 LfTV<br />
Maßgeblich sind allein die unterzeichneten Tarifverträge!
2<br />
Inhalt<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Teil A Rahmenbedingungen<br />
Abschnitt I Mantelbestimmungen<br />
§ 2 Abweichungen vom <strong>Tarifvertrag</strong><br />
§ 3 Arbeitsvertrag und Probezeit<br />
§ 4 Wiedereinstellung bei Rentenentzug<br />
§ 5 Betriebszugehörigkeit<br />
§ 6 Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Elternurlaub<br />
§ 7 Zeugnis<br />
§ 8 Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze<br />
§ 9 Personalakten<br />
§ 10 Gewerkschaftliche Betätigung<br />
§ 11 Arbeit an Bildschirmgeräten<br />
§ 12 Arbeitsbedingungen<br />
§ 13 Krankheit/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />
§ 14 Tauglichkeitsuntersuchung<br />
§ 15 Schweigepflicht<br />
§ 16 Belohnungen oder Geschenke<br />
§ 17 Nebentätigkeiten<br />
§ 18 Arbeitsfähigkeit<br />
§ 19 Schutzzeug<br />
§ 20 Haftung des Arbeitnehmers<br />
§ 21 Ende des Arbeitsverhältnisses<br />
§ 21a Ende des Arbeitsverhältnisses und Erwerbsminderungsrente<br />
§ 22 Kündigungsbeschränkung<br />
§ 23 Arbeitsstreitigkeiten<br />
§ 24 Ausschlussfrist<br />
Abschnitt II Allgemeine Arbeitszeitbestimmungen<br />
§ 25 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll<br />
§ 26 Arbeitszeitkonto<br />
§ 27 Urlaub<br />
§ 28 Arbeitsbefreiung<br />
§ 29 Arbeitseinsatz in besonderen Fällen<br />
§ 30 Arbeitszeit, Reisezeit an arbeitsfreien Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen
3<br />
§ 31 Konfliktregelung<br />
Abschnitt III Allgemeine Entgeltbestimmungen<br />
§ 32 Berechnung des Entgelts<br />
§ 33 Auszahlung des Entgelts<br />
§ 34 Wegfall des Urlaubsentgelts<br />
§ 35 Jubiläumszuwendungen<br />
§ 36 Sterbegeld<br />
Abschnitt IV Sonstige allgemeine Entgeltbestimmungen<br />
§ 37 Rationalisierungszulagen<br />
§ 38 Krankengeldzuschuss<br />
§ 39 Gleichbehandlung von Frauen und Männern<br />
§ 40 Arbeitseinsatz in besonderen Fällen<br />
§ 41 Reisekosten<br />
§ 42 Beurlaubte Beamte<br />
§ 43 Beihilfe in unverschuldeten Notfällen<br />
§ 44 Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von Aufgaben in den Sozialeinrichtungen<br />
§ 45 Besondere Beschäftigungsbedingungen I<br />
§ 45.1 Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen<br />
§ 45.2 Verlängerte Krankenbezugsfrist für bestimmte Arbeitnehmer<br />
§ 45.3 Sonderregelung zur Arbeitsbefreiung<br />
§ 45.4 Sonderregelung zu Kündigungsfristen<br />
§ 45.5 Kündigungsbeschränkung<br />
§ 45.6 Wiedereinstellung bei Rentenentzug<br />
§ 45.7 Vorzeiten<br />
§ 45.8 Leistungen an in der KVB versicherte versicherungsfreie Arbeitnehmer<br />
§ 45.9 Umzugskostenvergütung<br />
Teil B Spezifische Arbeitszeitregelungen<br />
§ 46 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll<br />
§ 47 Reduzierung der Jahresarbeitszeit<br />
§ 48 Überzeit<br />
§ 49 Arbeitszeitkonto<br />
§ 50 Urlaub<br />
§ 50a Zeitzuschlag für Nachtarbeit<br />
§ 51 Arbeitszeitbewertung<br />
§ 52 Arbeitszeitverteilung/Arbeitszeitbewertung
4<br />
§ 52a Jahresruhezeitplan<br />
§ 53 Beginn und Ende der Arbeitszeit<br />
§ 54 Fahrzeit auf dem Triebfahrzeug<br />
§ 55 Rufbereitschaft<br />
Teil C Spezifische Entgeltregelungen<br />
§ 56 Entgeltgrundlagen<br />
§ 57 Berechnung des Entgelts<br />
§ 58 Grundsätze für die Eingruppierung<br />
§ 59 Vermögenswirksame Leistung<br />
§ 60 Urlaubsentgelt<br />
§ 61 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden<br />
§ 62 Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung<br />
§ 63 Qualifikationszulage 1<br />
§ 63a Qualifikationszulage 2<br />
§ 63b Jahresabschlussleistung für Gruppenleiter Tf<br />
§ 63c Leistungsentgelt für die Anwendung von Fremdsprachen (ab 01. Mai 2011)<br />
§ 63d Leistungszulage Ausbildung (ab 01. Mai 2011)<br />
§ 64 Einmalige Entgeltzulagen<br />
§ 65 Ortsbezogene Zulagen<br />
§ 66 Sonntagszulage<br />
§ 67 Vorfesttagszuschlag<br />
§ 68 Feiertagszulage<br />
§ 69 Nachtarbeitszulage<br />
§ 70 Überzeitzulage<br />
§ 71 Rufbereitschaftszulage<br />
§ 71a Prämie für Rettungszugbereitschaft (ab 01. März 2011)<br />
§ 72 Rundung und Anpassung<br />
§ 73 Fahrtätigkeit<br />
§ 74 Fahrentschädigung<br />
§ 75 Jährliche Zuwendung<br />
§ 76 Schutzvorkehrungen vor Gewalttätigkeiten Dritter<br />
§ 77 Übernachtungen<br />
§ 78 Unternehmensbekleidung<br />
§ 79 Besondere Beschäftigungsbedingungen II<br />
§ 79.1 Jährliche Zuwendung in besonderen Fällen
5<br />
Teil D Betriebliche Altersvorsorge (bis 28. Februar 2011)<br />
Teil D Altersvorsorge und Versicherungsleistungen (ab 01. März 2011)<br />
§ 80 Entgeltumwandlung<br />
§ 80a Arbeitgeberleistung zur betrieblichen Altersvorsorge (AGLbAV)<br />
§ 80b Versicherungsleistungen<br />
§ 80c Besonderer Rechtsschutz (ab 01. März 2011)<br />
Teil E Qualifizierung<br />
Abschnitt I Erstausbildung<br />
§ 81 unbesetzt<br />
§ 82 Qualifizierungsgrundlagen<br />
Abschnitt II Fortbildung<br />
§ 83 Regelmäßiger Fortbildungsunterricht<br />
§ 84 Simulatortraining<br />
§ 85 Ergänzungsausbildung<br />
§ 86 Berufserfahrung<br />
Abschnitt III Weiterbildung<br />
§ 87 Karriereplanung<br />
§ 88 Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen<br />
§ 89 Aus- und Fortbildungskosten<br />
Teil F Schlussbestimmungen<br />
§ 90 Gültigkeit und Dauer für Teil A<br />
§ 91 Gültigkeit und Dauer für Teil B bis E<br />
§ 92 Salvatorische Klausel<br />
Anlagen<br />
Anlage 1<br />
Anlage 2<br />
Anlage 3<br />
Anlage 4<br />
Anlage 5<br />
Anlage 6<br />
Anlage 7<br />
Anlage 8<br />
Anlage 9<br />
Unternehmen, für die der LfTV gilt<br />
unbesetzt<br />
unbesetzt<br />
Arbeit an Bildschirmgeräten<br />
Kurzarbeit<br />
Qualifikationszulage<br />
Ortsbezogene Zulagen<br />
Sonderregelungen zum Wechsel aus dem LfTV in einen funktionsgruppenspezifischen<br />
<strong>Tarifvertrag</strong> und einem funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong> in den LfTV<br />
Besonderer Rechtsschutz
6<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> gilt:<br />
a) Räumlich:<br />
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<br />
b) Betrieblich:<br />
Für die in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen.<br />
c) Persönlich:<br />
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt)<br />
der Betriebe nach Buchst. b, denen nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit gem. Anlage<br />
1 zum BuRa-LfTV Agv MoVe übertragen ist.<br />
(2) Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> gilt nicht für<br />
a) Arbeitnehmer, deren Entgelt das höchste, in diesem <strong>Tarifvertrag</strong> vorgesehene Monatstabellenentgelt<br />
überschreitet.<br />
b) Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind,<br />
c) Auszubildende und Praktikanten,<br />
d) geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV.<br />
Teil A<br />
Rahmenbedingungen<br />
Abschnitt I<br />
Mantelbestimmungen<br />
§ 2<br />
Abweichungen vom <strong>Tarifvertrag</strong><br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien sind bei begünstigenden Abweichungen, von den Bestimmungen dieses<br />
<strong>Tarifvertrag</strong>s über einen Einzelfall hinaus, rechtzeitig zu informieren.<br />
§ 3<br />
Arbeitsvertrag und Probezeit<br />
(1) Der Arbeitsvertrag einschließlich Nebenabreden bedarf der Schriftform.
7<br />
(2) Ein befristeter Arbeitsvertrag darf nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes geschlossen<br />
werden.<br />
(3) Die ersten drei Monate beim Arbeitnehmer der Entgeltgruppe LF 6 - bei den übrigen Arbeitnehmern<br />
die ersten sechs Monate - gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag<br />
auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart wird oder der Arbeitnehmer<br />
im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis<br />
beim selben Arbeitgeber im erlernten Beruf eingestellt wird.<br />
§ 4<br />
Wiedereinstellung bei Rentenentzug<br />
Wird einem Arbeitnehmer, der nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zehn<br />
Jahren aufgrund Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ausscheidet, vor Erreichen<br />
der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die Rente rechtskräftig wieder entzogen,<br />
ist er auf Antrag vorzugsweise wieder einzustellen, sobald ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz<br />
bei dem Arbeitgeber frei ist, bei dem der Arbeitnehmer ausgeschieden ist.<br />
§ 5<br />
Betriebszugehörigkeit<br />
(1) Die Zeit der Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in einem<br />
Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber zurückgelegt wurde. Als Zeiten nach Satz 1<br />
gelten auch solche Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung bei einem Rechtsvorgänger<br />
des jeweiligen Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurden.<br />
(2) Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses mit dem jeweiligen Arbeitgeber oder einem Rechtsvorgänger<br />
des jeweiligen Arbeitgebers begründet, können auch Zeiten nach Abs. 1 berücksichtigt<br />
werden.<br />
§ 6<br />
Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Elternurlaub<br />
(1) Der Arbeitgeber nimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten bei der Ausübung<br />
von Weisungs- und sonstigen Leistungsbestimmungsrechten Rücksicht auf die<br />
Pflichten des Arbeitnehmers aus Familie und Elternschaft.<br />
(2) Dem Arbeitnehmer wird im Anschluss an die gesetzliche Elternzeit auf Antrag ein Elternurlaub<br />
von bis zu sechs Monaten gewährt. In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die Zeiten<br />
der gesetzlichen Elternzeit und des Elternurlaubs gelten als Zeiten der Betriebszugehörigkeit.<br />
(3) Ein Antrag auf Elternurlaub muss bis sechs Monate vor Ablauf der gesetzlichen Elternzeit<br />
vom Arbeitnehmer gestellt werden.<br />
(4) Der Arbeitnehmer, der mit Beendigung der gesetzlichen Elternzeit oder des Elternurlaubs<br />
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben<br />
Jahren nach Geburt des Kindes und bei einem weiteren Kind von bis zu zehn Jahren nach
8<br />
Geburt des ersten Kindes Anspruch auf Wiedereinstellung für einen Arbeitsplatz, der seinen<br />
beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Steht ein derartiger Arbeitsplatz nicht<br />
zur Verfügung, ist dem Arbeitnehmer ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz anzubieten.<br />
Die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses ist spätestens sechs Monate vorher anzukündigen.<br />
Der Anspruch auf Wiedereinstellung erlischt, wenn der Arbeitnehmer die Einstellung für einen<br />
Arbeitsplatz, der seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, beziehungsweise<br />
für einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnt.<br />
Für den Fall, dass der Anspruch auf Wiedereinstellung aufgrund einer Betriebsänderung im<br />
Sinne des § 111 BetrVG nicht erfüllt werden kann, ist der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner<br />
Unterbringung nach denselben Grundsätzen zu behandeln, die für die anderen betroffenen<br />
Arbeitnehmer gelten.<br />
Die Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung wird bis zu 18<br />
Monaten als Betriebszugehörigkeit anerkannt.<br />
(5) Dem Arbeitnehmer, der sich in der gesetzlichen Elternzeit oder im Elternurlaub befindet o-<br />
der der gemäß Abs. 4 Satz 1 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, ist auf Wunsch<br />
im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten der Einsatz als Vertreter und die Teilnahme an<br />
betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.<br />
§ 7<br />
Zeugnis<br />
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines<br />
Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und<br />
die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch des Arbeitnehmers auf Führung und<br />
Leistung zu erstrecken.<br />
(2) Bei Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Antrag ein vorläufiges Zeugnis über Art und Dauer<br />
seiner Beschäftigung auszuhändigen.<br />
(3) Der Arbeitnehmer kann aus besonderem Anlass ein Zwischenzeugnis verlangen.<br />
§ 8<br />
Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze<br />
(1) Der Arbeitgeber schreibt grundsätzlich freie Arbeitsplätze aus, um es den Arbeitnehmern zu<br />
ermöglichen, Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen. Die Ausschreibung<br />
erfolgt geschlechtsneutral. Bei Arbeitsplätzen in Arbeitsbereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert<br />
sind, werden Frauen bei der Ausschreibung gezielt angesprochen.<br />
Auf eine Ausschreibung wird verzichtet, sofern freie Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern, die ihren<br />
Arbeitsplatz verloren haben, besetzt werden können. Die Bestimmungen der §§ 93 und<br />
99 BetrVG bleiben unberührt.
9<br />
(2) Bei Besetzung freier Arbeitsplätze richtet sich die Auswahl ausschließlich nach der fachlichen<br />
und persönlichen Qualifikation. Treffen externe und interne Bewerbungen zusammen,<br />
hat bei gleicher Qualifikation der interne Bewerber den Vorrang. Bei gleicher Qualifikation<br />
sind Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichtigen.<br />
(3) Die stufenweise Wiedereingliederung von arbeitsunfähigen Versicherten in das Erwerbsleben<br />
wird entsprechend § 74 SGB V unterstützt.<br />
§ 9<br />
Personalakten<br />
(1) Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten; hierzu<br />
gehören alle Schriftstücke, die den Arbeitnehmer betreffen und sich auf das Arbeitsverhältnis<br />
beziehen oder hierfür von Bedeutung sind. Geheime Nebenakten dürfen nicht geführt<br />
werden. Der Arbeitnehmer kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich<br />
Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen.<br />
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den<br />
Personalakten zu fertigen.<br />
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakten sind diesen auf Verlangen<br />
beizufügen.<br />
(3) Der Arbeitnehmer muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn<br />
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört<br />
werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.<br />
(4) Abmahnungen werden spätestens nach vier Jahren aus den Personalakten entfernt, wenn<br />
dem Arbeitnehmer in diesem Zeitraum keine weitere Abmahnung erteilt worden ist.<br />
§ 10<br />
Gewerkschaftliche Betätigung<br />
(1) Der einer Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmer ist berechtigt, sich im Betrieb gewerkschaftlich<br />
zu betätigen; während der Arbeitszeit nur dann, wenn dadurch keine nachhaltige<br />
Störung der Arbeitsabläufe eintritt und die Arbeitssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Der<br />
Arbeitnehmer darf insbesondere über die Ziele der Gewerkschaft informieren sowie für die<br />
Gewerkschaft durch Verteilen von Informationsmaterial und Anbringen von Plakaten an dafür<br />
vorgesehenen Stellen werben.<br />
(2) Der Arbeitnehmer darf wegen erlaubter gewerkschaftlicher Betätigung und, wenn er gewerkschaftliche<br />
Vertrauensperson ist, wegen dieser Funktion weder direkt noch indirekt benachteiligt<br />
werden.
10<br />
§ 11<br />
Arbeit an Bildschirmgeräten<br />
Für den Arbeitnehmer, der an Bildschirmgeräten für digitale Daten- und Textverarbeitung arbeitet,<br />
gelten die Bestimmungen der Anlage 4 zu diesem <strong>Tarifvertrag</strong>.<br />
§ 12<br />
Arbeitsbedingungen<br />
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse jede ihm übertragene Tätigkeit<br />
- auch an einem anderen Arbeitsort und in einem anderen Betrieb - des jeweiligen Arbeitgebers<br />
auszuüben, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung, körperlichen Eignung<br />
und seinen sozialen Verhältnissen zugemutet werden kann.<br />
(2) Zur Beschäftigungssicherung kann der Arbeitnehmer auch ohne seine Zustimmung im<br />
Rahmen der Bestimmungen des AÜG ohne Änderung des Arbeitsvertrags einem anderen<br />
Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zugewiesen werden. Die von dem Arbeitnehmer bei dem<br />
anderen Arbeitgeber zu verrichtende Tätigkeit soll der im Arbeitsvertrag vereinbarten entsprechen<br />
und seiner Befähigung und Ausbildung Rechnung tragen. Ferner muss die Tätigkeit<br />
bei dem anderen Arbeitgeber entsprechend der körperlichen Eignung und der sozialen<br />
Verhältnisse des Arbeitnehmers zumutbar sein.<br />
Dem Arbeitnehmer ist die bei dem anderen Arbeitgeber zu verrichtende Tätigkeit, der Arbeitsort<br />
und die Dauer der Zuweisung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der befristeten Tätigkeit<br />
bei dem anderen Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer die Rückkehr zum bisherigen Arbeitsplatz<br />
oder bisherigen Betrieb garantiert, sofern der Arbeitsplatz nicht aufgrund einer<br />
Rationalisierungsmaßnahme oder aus anderen Gründen weggefallen ist.<br />
Protokollnotiz:<br />
Die Zuweisung zu einem anderen Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn die Beteiligungsrechte<br />
des Betriebsrats des anderen Arbeitgebers gewahrt sind.<br />
(3) Im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse sind Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit sowie<br />
Bereitschaft bzw. Rufbereitschaft zu leisten.<br />
(4) Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 5 zulässig.<br />
(5) Änderungen der persönlichen Verhältnisse, wie z. B. Wohnungswechsel, Familienstand,<br />
Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft, Bewilligung einer Rente, hat der Arbeitnehmer<br />
seinem Arbeitgeber jeweils unverzüglich anzuzeigen.<br />
Teilt der Arbeitnehmer einen Wohnungswechsel nicht unverzüglich mit, gelten Zustellungen<br />
an die bisherige Adresse als ordnungsgemäß bewirkt.<br />
(6) Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dies seinem Arbeitgeber<br />
unverzüglich mitzuteilen.
11<br />
§ 13<br />
Krankheit/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />
(1) Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, und dauert die<br />
krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung voraussichtlich länger als 3 Kalendertage, so hat er<br />
über § 12 Abs. 6 hinaus eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren<br />
voraussichtliche Dauer, spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen.<br />
Der Arbeitgeber kann in begründeten Fällen vom Arbeitnehmer bereits vom ersten Tag an<br />
die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.<br />
(2) Bei einer Arbeitsverhinderung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Arbeitsentgelt für die<br />
Dauer von bis zu sechs Wochen erhalten; die Höhe bestimmt sich nach den beim jeweiligen<br />
Arbeitgeber geltenden Bestimmungen zum Urlaubsentgelt. Wird der Arbeitnehmer innerhalb<br />
von zwölf Monaten infolge derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, so verliert er den<br />
Anspruch auf Entgelt nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht; war der Arbeitnehmer<br />
vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch mindestens sechs Monate nicht infolge<br />
derselben Krankheit arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den<br />
Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht.<br />
(3) Zum Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung (§ 616<br />
BGB, Entgeltfortzahlungsgesetz) gehören nicht:<br />
• Einmalige Zahlungen wie z. B. jährliche Zuwendung, Jubiläumsgelder,<br />
• Fahrentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter,<br />
• Überzeitzulage und Überstundenabgeltung,<br />
• Kostenersatzleistungen wie z. B. Tage-/Übernachtungsgelder,<br />
• sonstige Zahlungen, die Aufwendungen abgelten sollen, die während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit<br />
nicht entstehen.<br />
§ 14<br />
Tauglichkeitsuntersuchung<br />
(1) Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Übernahme einer anderen<br />
Tätigkeit die physische und psychische Tauglichkeit durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber<br />
bestimmten Arztes oder einer sonstigen vom Arbeitgeber bestimmten sachverständigen<br />
Person nachzuweisen.<br />
(2) Ergeben sich für den Arbeitgeber begründete Zweifel, ob der Arbeitnehmer für die derzeit<br />
übertragene Tätigkeit beschäftigungstauglich ist, kann der Arbeitgeber durch Zeugnis eines<br />
von ihm bestimmten Arztes oder einer sonstigen von ihm bestimmten sachverständigen<br />
Person die Tauglichkeit feststellen lassen.
12<br />
(3) Der Arbeitnehmer hat sich den nach Abs. 1 und 2 angeordneten Untersuchungen zu unterziehen<br />
und zulässige Fragen des Untersuchenden wahrheitsgemäß zu beantworten. Das<br />
Ergebnis der Untersuchung ist dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag bekannt zu geben.<br />
(4) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.<br />
§ 15<br />
Schweigepflicht<br />
(1) Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Unbefugten mitzuteilen.<br />
(2) Ohne vorherige Zustimmung seines Arbeitgebers ist es dem Arbeitnehmer insbesondere<br />
untersagt<br />
- Betriebseinrichtungen, Arbeitsgeräte, Modelle, Muster und Geschäftspapiere u. a. nachoder<br />
abzubilden, aus den Geschäftsräumen zu entfernen oder einem Unbefugten zu<br />
übergeben oder zugänglich zu machen; dies gilt für Kopien, Abschriften, selbst angefertigte<br />
Aufzeichnungen, Datenträger für elektronische Medien oder Notizen;<br />
- Berichte über Vorgänge im Unternehmen an die Presse zu geben;<br />
- Film- und Tonaufnahmen im Betrieb herzustellen.<br />
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.<br />
§ 16<br />
Belohnungen oder Geschenke<br />
(1) Der Arbeitnehmer darf Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf die Tätigkeit<br />
im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht ohne vorherige Genehmigung des Vorgesetzten<br />
annehmen.<br />
(2) Werden dem Arbeitnehmer Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf seine<br />
Tätigkeit im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis angeboten, hat er dies dem Vorgesetzten<br />
unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.<br />
(3) Verbot und Mitteilungspflicht gelten nicht für allgemein übliche kleine Gelegenheitsgeschenke.<br />
§ 17<br />
Nebentätigkeiten<br />
(1) Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind nur zulässig, wenn sie rechtzeitig vor ihrer Aufnahme<br />
dem Arbeitgeber schriftlich angezeigt wurden.
13<br />
(2) Der Arbeitgeber kann die Ausübung von Nebentätigkeiten untersagen, wenn diese aus<br />
Wettbewerbsgründen den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen oder durch übermäßige<br />
Beanspruchung des Arbeitnehmers dessen vertraglich geschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigen.<br />
(3) Veröffentlichungen und Vorträge bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers,<br />
sofern diese sich auf Kenntnisse interner Unternehmenszusammenhänge beziehen.<br />
§ 18<br />
Arbeitsfähigkeit<br />
Der Arbeitnehmer hat sich innerhalb und außerhalb des Betriebes so zu verhalten, dass er seine<br />
Arbeit einwandfrei ausüben kann. Insbesondere darf er die Arbeit nicht antreten oder fortsetzen,<br />
wenn er infolge Einwirkung von berauschenden Mitteln (z. B. Alkohol und sonstige Drogen) oder<br />
von Medikamenten in seiner Arbeitsausübung beeinträchtigt ist. In begründeten Fällen (z.B. Alkoholgeruch,<br />
auffälliges Verhalten) kann der Arbeitgeber einen diesbezüglichen Test durchführen<br />
oder eine ärztlichen Untersuchung anordnen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.<br />
§ 19<br />
Schutzzeug<br />
(1) Schutzzeug (Schutzkleidung und Schutzstücke), dessen Tragen gesetzlich vorgeschrieben<br />
oder arbeitgeberseitig angeordnet ist, wird zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit unentgeltlich<br />
zur Verfügung gestellt. Es bleibt Eigentum des Arbeitgebers.<br />
(2) Schutzkleidung sind Kleidungsstücke, die bei bestimmten Tätigkeiten oder an bestimmten<br />
Arbeitsplätzen an Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden,<br />
andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzungen getragen<br />
werden müssen.<br />
(3) Schutzstücke dienen dem Schutz gegen Unfälle und gesundheitliche Gefahren.<br />
§ 20<br />
Haftung des Arbeitnehmers<br />
(1) Der Arbeitnehmer haftet für den bei der Arbeitsleistung verursachten Schaden bei Vorsatz<br />
und Fahrlässigkeit, ausgenommen bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung richtet sich nach<br />
den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.<br />
(2) Bei der Geltendmachung des Schadenersatzes sind die Gesamtumstände sowie die persönlichen<br />
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
14<br />
(3) Für grob fahrlässig verursachten Schaden soll die Ersatzforderung das sechsfache des im<br />
Monat des Schadeneintritts an den Arbeitnehmer bei Vollzeitarbeit zu zahlenden Monatstabellenentgelts<br />
nicht übersteigen.<br />
Protokollnotiz:<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien gehen davon aus, dass die Höhe der Ersatzforderungen bei mittlerer<br />
Fahrlässigkeit im Verhältnis zur Begrenzung bei grober Fahrlässigkeit zu gewichten ist. Sie kann<br />
in keinem Fall über der Ersatzforderung bei grober Fahrlässigkeit liegen.<br />
(1) Das Arbeitsverhältnis endet<br />
- durch Kündigung,<br />
- nach Ablauf der vereinbarten Zeit,<br />
§ 21<br />
Ende des Arbeitsverhältnisses<br />
- durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen,<br />
- mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung erreicht.<br />
(2) a) Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsschluss.<br />
b) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist nach einer Betriebszugehörigkeit (§ 5)<br />
bis zu 2 Jahren<br />
von mindestens 2 Jahren<br />
von mindestens 5 Jahren<br />
von mindestens 8 Jahren<br />
von mindestens 10 Jahren<br />
von mindestens 12 Jahren<br />
von mindestens 15 Jahren<br />
von mindestens 20 Jahren<br />
4 Wochen,<br />
1 Monat,<br />
2 Monate,<br />
3 Monate,<br />
4 Monate,<br />
5 Monate,<br />
6 Monate,<br />
7 Monate<br />
zum Ende eines Kalendermonats.<br />
(3) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber muss dem<br />
Arbeitnehmer auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.<br />
(4) Während eines laufenden Berufsfürsorgeverfahrens darf eine Kündigung aus gesundheitlichen<br />
Gründen nicht ausgesprochen werden.<br />
(5) Soll ein Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
vollendet hat und eine Rente wegen Alters nicht in Anspruch nimmt oder bei dem die Voraussetzungen<br />
für eine Rente wegen Alters nicht erfüllt sind, weiterbeschäftigt werden, ist<br />
ein besonderer Arbeitsvertrag zu schließen.
15<br />
§ 21a<br />
Ende des Arbeitsverhältnisses und Erwerbsminderungsrente<br />
(1) Bei Gewährung einer unbefristeten Rente durch Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers<br />
wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis<br />
zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.<br />
Die Unterrichtung beinhaltet den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
wegen Rentengewährung.<br />
Ist gemäß § 92 SGB IX zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zustimmung<br />
des Integrationsamtes erforderlich und liegt diese im Zeitpunkt der Beendigung noch<br />
nicht vor, so endet das Arbeitsverhältnis mit der Zustellung des Zustimmungsbescheides<br />
des Integrationsamtes.<br />
(2) Bei Gewährung einer unbefristeten Rente durch Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers<br />
wegen teilweiser Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis abweichend<br />
von Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitnehmers nicht, wenn<br />
a) der Arbeitnehmer nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen<br />
noch auf seinem bisherigen oder einem anderen, ihm zumutbaren<br />
freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und<br />
b) der Weiterbeschäftigung keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.<br />
Der Arbeitnehmer hat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung des<br />
Arbeitgebers nach Abs. 1 seine Weiterbeschäftigung schriftlich zu verlangen.<br />
(3) Bei Gewährung einer befristeten Rente durch Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers<br />
endet das Arbeitsverhältnis nicht.<br />
a) Im Fall der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht das Arbeitsverhältnis<br />
von dem im Bescheid genannten Zeitpunkt der Feststellung an bis zum Ablauf des<br />
Tages, bis zu dem die Rente befristet ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages,<br />
an dem das Arbeitsverhältnis endet.<br />
b) Im Fall der befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, kann der Arbeitnehmer<br />
verlangen, dass seine individuelle vertragliche Arbeitszeit entsprechend dem<br />
Teil der Arbeitszeit, für die der Rentenversicherungsträger bei ihm eine Erwerbsminderung<br />
festgestellt hat, reduziert wird, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />
Die Verringerung der Arbeitszeit ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer<br />
schriftlich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner Vereinbarung über die Verringerung<br />
der Arbeitszeit, so ruht das Arbeitsverhältnis.<br />
(4) Das bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides gezahlte Entgelt/Fortzahlungsentgelt<br />
gilt als Vorschuss auf die zu gewährende Rente. Der Arbeitnehmer hat insoweit seine<br />
Rentenansprüche für diesen Zeitraum an seinen Arbeitgeber abzutreten.<br />
(5) In den Fällen des Abs. 1 bis 3 hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über die<br />
Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten. Als solcher gilt auch eine vorläufige Mitteilung,<br />
mit der Vorschüsse auf die spätere Rente zur laufenden Zahlung angewiesen werden.
16<br />
§ 22<br />
Kündigungsbeschränkung<br />
Dem mindestens 55jährigen Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von<br />
mindestens 10 Jahren kann nur gekündigt werden, wenn<br />
- ein wichtiger Grund vorliegt oder<br />
- er unter den Geltungsbereich eines Sozialplans fällt.<br />
§ 23<br />
Arbeitsstreitigkeiten<br />
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen<br />
Bezirk der Betrieb des Arbeitnehmers seinen Sitz hat.<br />
(2) Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im Unternehmen geltenden<br />
tarifvertraglichen Bestimmungen.<br />
§ 24<br />
Ausschlussfrist<br />
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />
sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.<br />
Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig werdende Leistungen,<br />
die auf demselben Sachverhalt beruhen.<br />
Später, aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemachte Ansprüche aus dem<br />
Arbeitsverhältnis werden nur dann berücksichtigt, wenn sie für den Beanstandenden nachweisbar<br />
erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar wurden.<br />
Abschnitt II<br />
Allgemeine Arbeitszeitbestimmungen<br />
§ 25<br />
Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll<br />
(1) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach § 46<br />
Abs. 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum<br />
bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem<br />
Fall wird das in § 46 Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für<br />
den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung<br />
sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
17<br />
(2) Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den<br />
Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll<br />
nach folgender Formel:<br />
TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum<br />
7 X 261 *<br />
Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile<br />
bleiben unberücksichtigt.<br />
Es bedeuten:<br />
TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums<br />
TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums<br />
TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (§ 46)<br />
– Stunden/Abrechnungszeitraum<br />
* = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls<br />
§ 26<br />
Arbeitszeitkonto<br />
(1) Dem Arbeitnehmer ist monatlich der Stand seines Arbeitszeitkontos (Soll/Ist) schriftlich mitzuteilen.<br />
(2) Endet das Arbeitsverhältnis, ist das Arbeitszeitkonto bis zu diesem Zeitpunkt auszugleichen.<br />
Der Arbeitgeber schafft die hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Ist das nicht möglich, erfolgt<br />
ein zuschlagfreier Ausgleich (§ 48 bleibt unberührt) über das Entgelt, das für die ggf. zu<br />
verrechnende Arbeitszeit entsprechend den Bestimmungen des § 58 zu ermitteln ist. Dabei<br />
sind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch verbleibende Arbeitszeitschulden finanziell nur<br />
auszugleichen, wenn der Arbeitnehmer sie zu vertreten hat. Die Arbeitszeitschulden ergeben<br />
sich aus dem Unterschied zwischen dem maßgeblichen individuellen Jahresarbeitszeit-<br />
Soll und einer ggf. geringeren Ist-Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Im Todesfall des Arbeitnehmers<br />
gilt § 36 sinngemäß.<br />
(1) Erholungsurlaub:<br />
§ 27<br />
Urlaub<br />
1. Der Arbeitnehmer hat im Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das<br />
Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />
2. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, besteht für jeden<br />
vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Erholungsurlaubes gem. Nr.<br />
2. Gesetzliche Regelungen in Bezug auf einen Mindesturlaub bleiben unberührt.<br />
Bruchteile von Urlaubstagen werden für das Urlaubsjahr zusammengerechnet - bei<br />
mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen<br />
vollen Urlaubstag aufgerundet.
18<br />
3. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen<br />
nicht im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden, ist er bis spätestens 6 Monate<br />
nach Ende des Urlaubsjahres abzuwickeln.<br />
(2) Nach einer Kündigung erhalten die Arbeitnehmer den noch nicht gewährten Urlaub während<br />
der Kündigungsfrist. Soweit sie nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Ist das Arbeitsverhältnis<br />
durch Verschulden des Arbeitnehmers aus einem Grund beendet worden, der eine<br />
fristlose Kündigung rechtfertigt, entfällt die Abgeltung für den Teil des Urlaubsanspruchs,<br />
der über den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrlG hinausgeht.<br />
§ 28<br />
Arbeitsbefreiung<br />
(1) Als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgelts (§ 62 Abs. 1) gemäß § 616 BGB im nachstehend<br />
genannten Ausmaß stattfindet, gelten die folgenden Anlässe:<br />
a) eigene Eheschließung/Eintragung der eigenen<br />
Lebenspartnerschaft<br />
b) bei Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft mit<br />
dem Arbeitnehmer lebenden Ehefrau/Lebenspartnerin<br />
c) eigene Silberhochzeit/25-jähriges Bestehen der<br />
eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
d) Tod des Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners,<br />
eines Kindes oder Elternteils<br />
2 Tage<br />
1 Tag<br />
1 Tag<br />
2 Tage<br />
e) Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand 1 Tag<br />
f) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum des Arbeitnehmers 1 Tag<br />
g) Schwere Erkrankung der zur Hausgemeinschaft des<br />
Arbeitnehmers gehörenden Familienmitglieder, soweit der<br />
Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers<br />
zur vorläufigen Pflege bescheinigt und keine sonstigen<br />
Familienmitglieder zur Hilfeleistung in der Lage sind<br />
(insgesamt höchstens 3 Tage im Abrechnungszeitraum)<br />
1 Tag<br />
h) Teilnahme der Mitglieder von Tarifkommissionen oder<br />
Beschlussgremien der Gewerkschaft an Sitzungen,<br />
in denen tarifliche Angelegenheiten beraten oder<br />
beschlossen werden<br />
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit<br />
i) Ärztliche Behandlung des Arbeitnehmers, wenn<br />
diese nach ärztlicher Bescheinigung während der<br />
Arbeitszeit erfolgen muss<br />
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit
19<br />
j) Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, und zwar<br />
aa)<br />
bb)<br />
cc)<br />
zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und Beteiligung an Wahlausschüssen,<br />
zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter,<br />
zur Wahrnehmung amtlicher (z. B. gerichtlicher,<br />
polizeilicher) Termine, soweit sie nicht durch eigenes<br />
Verschulden oder private Angelegenheiten des<br />
Arbeitnehmers veranlasst sind<br />
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit<br />
Soweit dem Arbeitnehmer eine etwaige öffentlich-rechtliche Vergütung zusteht, entfällt in<br />
entsprechendem Umfang der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber dem Arbeitgeber.<br />
(2) Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschaftsvorstands der diesen<br />
<strong>Tarifvertrag</strong> schließenden Gewerkschaften, dem der Arbeitnehmer angehört, und an Tagungen<br />
der diesen <strong>Tarifvertrag</strong> schließenden Gewerkschaften auf internationaler, Bundes- oder<br />
Bezirksebene, wenn der Arbeitnehmer als Mitglied eines Gewerkschaftsvorstands oder als<br />
Delegierter teilnimmt, kann Arbeitsbefreiung bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr ohne Fortzahlung<br />
des Entgelts gewährt werden, wenn dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />
(3) Gestatten die betrieblichen Verhältnisse das Fernbleiben des Arbeitnehmers, kann in begründeten<br />
Einzelfällen Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts bewilligt werden.<br />
Ausführungsbestimmung<br />
Erfolgt die Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter Anerkennung eines betrieblichen Interesses,<br />
wird die Dauer dieser Arbeitsbefreiung als Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Der Anspruch<br />
auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung richtet sich nach § 35. Der Arbeitnehmer hat während<br />
dieser Arbeitsbefreiung Anspruch auf Fahrvergünstigung, soweit er unter eine entsprechende Regelung<br />
fällt.<br />
§ 29<br />
Arbeitseinsatz in besonderen Fällen<br />
(1) Der Arbeitnehmer darf seinen Arbeitsplatz bei betrieblichen Einrichtungen, die eine ständige<br />
Bedienung oder Beaufsichtigung erfordern (durchlaufender Betrieb) erst dann verlassen,<br />
wenn die ununterbrochene Funktionsfähigkeit sichergestellt ist.<br />
(2) Der Arbeitnehmer ist in außergewöhnlichen Fällen über die tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeitbestimmungen<br />
hinaus zum Arbeitseinsatz verpflichtet. Zu den außergewöhnlichen<br />
Fällen zählen insbesondere eingetretene oder unmittelbar drohende Störungen der Transportabwicklung<br />
durch Störungen an technischen Anlagen oder Fahrzeugen, durch Verkehrsstauungen,<br />
Verspätungen oder plötzliche Personalausfälle.<br />
(3) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 sind die Bestimmungen des ArbZG einzuhalten.
20<br />
§ 30<br />
Arbeitszeit, Reisezeit an arbeitsfreien Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen<br />
(1) Bei Firmenreisen (Dienstreisen) gilt nur die Zeit der tatsächlichen betrieblichen Inanspruchnahme<br />
am auswärtigen Einsatzort als Arbeitszeit, es wird jedoch mindestens die für diesen<br />
Tag geplante Arbeitszeit, mindestens aber 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls<br />
verrechnet. Nach Erledigung des auswärtigen Arbeitsauftrags ist die Weiteroder<br />
Rückreise unverzüglich anzutreten und die Arbeit fortzusetzen, soweit dazu die Verpflichtung<br />
besteht.<br />
(2) Bei dem Arbeitnehmer der Außenstellen der Baudienste, der Betriebswerke und dem Arbeitnehmer<br />
mit überwiegender Angestelltentätigkeit, der mindestens zehnmal im Monat eintägige<br />
auswärtige Beschäftigungen durchführt, in denen<br />
- am auswärtigen Arbeitsplatz jeweils mindestens die geplante Arbeitszeit abgeleistet<br />
wird,<br />
- jeweils für die tägliche Hin- und Rückreise zum und vom auswärtigen Arbeitsplatz einschließlich<br />
der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden<br />
müssen und<br />
- dadurch jeweils eine längere Ausbleibezeit als bei einer Beschäftigung mit entsprechender<br />
Dauer am ständigen Arbeitsplatz entsteht,<br />
wird der Arbeitszeit für jede eintägige auswärtige Beschäftigung eine Stunde hinzugerechnet.<br />
(3) Reist der Arbeitnehmer an einem arbeitsfreien Sonntag oder arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag,<br />
erhält er für den Weg, den er an diesem Tage zum oder vom auswärtigen Beschäftigungsort<br />
oder zwischen zwei auswärtigen Beschäftigungsorten zurückgelegt hat, eine Entschädigung.<br />
Diese beträgt für jede volle Reisestunde, maximal jedoch für acht Reisestunden<br />
die Hälfte eines Stundensatzes nach § 57.<br />
Bei Rufbereitschaft, bei Arbeiten zur beschleunigten Behebung von Betriebsstörungen und<br />
bei Wechsel des Standortes der Bauzüge wird die Entschädigung nicht gezahlt.<br />
§ 31<br />
Konfliktregelung<br />
Treten im Zusammenhang mit der Einführung des Teils A Abschnitt II - insbesondere im Zusammenhang<br />
mit den folgenden Jahresfahrplanwechseln - Anwendungsprobleme oder Konflikte auf,<br />
sind auf Verlangen einer <strong>Tarifvertrag</strong>spartei gemeinsame Gespräche mit dem Ziel zu führen, sich<br />
kurzfristig über angemessene Maßnahmen zu verständigen.
21<br />
Abschnitt III<br />
Allgemeine Entgeltbestimmungen<br />
§ 32<br />
Berechnung des Entgelts<br />
(1) Das Entgelt wird für den Kalendermonat berechnet.<br />
(2) Besteht der Anspruch auf das Monatsentgelt (Monatstabellenentgelt und in Monatsbeträgen<br />
festgelegte Entgeltbestandteile) wegen des Beginns oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
während des Kalendermonats nicht für den vollen Kalendermonat, wird die geleistete<br />
Arbeitszeit bezahlt.<br />
Ausführungsbestimmung<br />
Die zu bezahlende Arbeitszeit wird für den Kalendermonat zusammengerechnet und dann gerundet.<br />
Hierbei ist eine angebrochene halbe Stunde in der Weise zu runden, dass 15 Minuten oder mehr als<br />
halbe Stunde zählen und weniger als 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.<br />
(3) a) Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung wird das Monatsentgelt<br />
um den auf die versäumte Arbeitszeit entfallenden Anteil gekürzt.<br />
Ausführungsbestimmung<br />
Die versäumte Arbeitszeit wird je Ausfalltatbestand (z. B. Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung<br />
des Entgelts, Krankheit nach Ablauf der Fristen mit Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts) für<br />
den Kalendermonat zusammengerechnet und dann jeweils einmal gerundet. Hierbei ist eine<br />
angebrochene halbe Stunde in der Weise zu runden, dass 15 Minuten oder mehr als halbe<br />
Stunde zählen und weniger als 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.<br />
b) Bleibt der Arbeitnehmer angeordneter Arbeit am letzten Arbeitstag vor oder am ersten<br />
Arbeitstag nach einem gesetzlichen Wochenfeiertag der Arbeit unentschuldigt fern,<br />
verliert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Verrechnung der ausfallenden<br />
Arbeitszeit (§ 51 Abs. 3) auch für den Wochenfeiertag.<br />
(4) Der Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit<br />
gemäß § 56 Abs. 3, erhält vom Monatsentgelt den Teil, der dem Maß des mit ihm arbeitsvertraglich<br />
vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht.<br />
(5) Bei der Berechnung von Teilen des Monatsentgelts fallen Bruchteile eines Cents bis<br />
0,49 Cent weg, höhere Bruchteile eines Cents werden auf einen Cent aufgerundet.<br />
§ 33<br />
Auszahlung des Entgelts<br />
(1) Das Monatsentgelt wird am 25. des laufenden Monats, die anderen Entgeltbestandteile<br />
werden am 25. des nächsten Monats unbar auf ein in der Bundesrepublik Deutschland geführtes<br />
Konto des Arbeitnehmers gezahlt. Das Entgelt ist so rechtzeitig zu überweisen, dass<br />
der Arbeitnehmer am Zahltag darüber verfügen kann.
22<br />
Die Wahl des kontoführenden Geldinstituts ist dem Arbeitnehmer freigestellt. Hat er sich<br />
binnen zwei Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrags nicht durch schriftliche Erklärung<br />
für ein bestimmtes Geldinstitut entschieden, gilt der Arbeitgeber als ermächtigt, den Antrag<br />
auf Eröffnung eines Kontos zu stellen. In diesem Falle wird das Konto bei einer SPARDA-<br />
Bank eingerichtet.<br />
(2) Dem Arbeitnehmer kann bis zum Zahltag, an dem er erstmals Entgelt erhält, ein Vorschuss<br />
gezahlt werden.<br />
(3) Für jeden Abrechnungszeitraum ist dem Arbeitnehmer eine Abrechnungsbescheinigung<br />
auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich das Entgelt zusammensetzt, und die<br />
Abzüge getrennt aufzuführen sind.<br />
(4) Der Arbeitnehmer hat unverzüglich die Entgeltabrechnung nachzuprüfen.<br />
§ 34<br />
Wegfall des Urlaubsentgelts<br />
Leistet der Arbeitnehmer während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit, so entfällt der Anspruch auf<br />
Urlaubsentgelt. Bereits gezahltes Urlaubsentgelt ist zurückzuzahlen.<br />
§ 35<br />
Jubiläumszuwendungen<br />
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Jubiläumszuwendung nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit<br />
von 25 Jahren<br />
von 40 Jahren<br />
von 50 Jahren<br />
650 EUR,<br />
850 EUR,<br />
1.100 EUR,<br />
sofern er am Jubiläumstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.<br />
Die Kündigung durch den Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen bleibt außer Betracht.<br />
(2) Zeiten in einem Arbeitsverhältnis mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen<br />
Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt.<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
1. Zeiten der Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts bleiben bei der Berechnung des für die<br />
Jubiläumszuwendung maßgebenden Zeitraums außer Betracht, es sei denn, diese Arbeitsbefreiung<br />
erfolgt unter Anerkennung eines betrieblichen Interesses.<br />
2. Erfolgt die Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter Anerkennung eines betrieblichen<br />
Interesses, wird die Jubiläumszuwendung erst bei Wiederaufnahme der Arbeit bei dem Arbeitgeber<br />
für die zuletzt vollendete Betriebszugehörigkeit gezahlt. In Fällen einer Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung<br />
des Entgelts zu einem anderen Unternehmen des DB Konzerns, in denen die Arbeit, bei dem<br />
Arbeitgeber, der die Arbeitsbefreiung bewilligt hat, wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen
23<br />
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr aufgenommen wird, wird die Jubiläumszuwendung<br />
für die zuletzt vollendete Betriebszugehörigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber am Tag<br />
des Ausscheidens gezahlt.<br />
3. Hat der Arbeitnehmer während der Arbeitsbefreiung eine Jubiläumszuwendung oder eine entsprechende<br />
Zahlung von dem anderen Arbeitgeber erhalten, vermindert sich der Anspruch gegenüber<br />
dem derzeitigen Arbeitgeber entsprechend.<br />
§ 36<br />
Sterbegeld<br />
(1) Beim Tod des Arbeitnehmers erhalten der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder unterhaltsberechtigte<br />
Angehörige Sterbegeld. Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass<br />
der Verstorbene im Sterbemonat einen Entgeltanspruch hat, Krankengeld bezieht oder Verletztengeld<br />
von einem Unfallversicherungsträger aufgrund eines bei einem der in der Anlage<br />
1 aufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls bezieht. Unterhaltsberechtigte Angehörige<br />
im Sinne des Satz 1 sind nur Angehörige, gegenüber denen der Arbeitnehmer im<br />
Sterbemonat im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zum Unterhalt verpflichtet war und<br />
denen der Arbeitnehmer tatsächlich in diesem Monat Unterhaltsleistungen erbracht hat.<br />
Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Arbeitgeber durch Zahlung an<br />
einen von ihnen befreit.<br />
(2) Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für drei weitere<br />
Monate das Monatstabellenentgelt des Verstorbenen gezahlt. Das Sterbegeld wird in einer<br />
Summe gezahlt.<br />
(3) Sind an den Verstorbenen Arbeitsentgelte oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt<br />
worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.<br />
Abschnitt IV<br />
Sonstige allgemeine Entgeltbestimmungen<br />
§ 37<br />
Rationalisierungszulagen<br />
(1) 1. Wird gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen bisherige Beschäftigung aufgrund einer<br />
Maßnahme im Sinne von Abs. 4 der Präambel des BeSiTV weggefallen ist, eine Änderungskündigung<br />
ausgesprochen, erhält er eine Rationalisierungszulage Tabellenentgelt<br />
- Zulage RT - in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem METV am Tag vor<br />
dem Wirksamwerden der Änderungskündigung und dem METV am Tag des Wirksamwerdens<br />
der Änderungskündigung. Dies gilt entsprechend, wenn unter den Voraussetzungen<br />
nach Satz 1 ein Änderungsvertrag geschlossen wird, sofern kein Anspruch<br />
auf Zahlung einer ZÜ gemäß § 2 Abs. 4 KonzernZÜTV besteht.
24<br />
2. Die Zulage RT erhält der Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 5) von<br />
- von weniger als 2 Jahren für die Dauer von<br />
3 Monaten,<br />
- mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer<br />
von 15 Monaten,<br />
- 5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von<br />
22 Monaten,<br />
- mindestens 8 Jahren für die Dauer von<br />
28 Monaten.<br />
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß Anwendung.<br />
3. Auf die Entgeltsicherungsfrist nach Nr. 2 wird die jeweils in Betracht kommende Kündigungsfrist<br />
(§ 21) und der Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Änderung des Arbeitsvertrags<br />
angerechnet.<br />
4. Wird der Arbeitnehmer während der Entgeltsicherungsfrist in eine höhere Entgeltgruppe<br />
eingruppiert, vermindert sich die Zulage RT um den Unterschiedsbetrag zwischen<br />
der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe.<br />
5. Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der Entgeltsicherungsfrist keine monatliche Zahlung<br />
(Ausführungsbestimmung zu § 64 Abs. 1) erhalten, wird die Zulage RT nur insoweit<br />
gezahlt, als sie nicht durch diese monatliche Zahlung ausgeglichen wird.<br />
(2) 1. Wechselt der Arbeitnehmer, dessen bisherige Beschäftigung aufgrund einer Maßnahme<br />
im Sinne von Abs. 4 der Präambel des BeSiTV weggefallen ist, nicht nur vorübergehend<br />
- von einem Prämienverfahren in ein anderes Prämienverfahren bzw.<br />
- von einem Prämienverfahren in eine Tätigkeit ohne Prämienverfahren,<br />
erhält er eine Rationalisierungszulage Prämie - Zulage RP -, wenn er in den vorausgegangenen<br />
2 Jahren und auch in den letzten 3 Monaten überwiegend in einem Prämienverfahren<br />
gearbeitet hat.<br />
2. Die Zulage RP wird wie folgt berechnet: Die Summe der in den letzten 3 Monaten vor<br />
Eintritt des Entgeltsicherungsfalls gezahlten Prämien werden durch die Zahl der Stunden<br />
(z. Z. 165,2 Stunden x 3; ab 01. März 2011: z. Z. 169,66 Stunden x 3) geteilt.
25<br />
3. Die Zulage RP erhält der Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 5) von<br />
- mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die<br />
Dauer von 15 Monaten,<br />
- 5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von<br />
22 Monaten,<br />
- mindestens 8 Jahren für die Dauer von<br />
28 Monaten.<br />
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß Anwendung.<br />
4. Wird der Arbeitnehmer zu Beginn oder während der Entgeltsicherungsfrist in eine höhere<br />
Entgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RP um den Unterschiedsbetrag<br />
zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe, der nicht<br />
nach § 5 KonzernZÜTV und/oder Abs. 1 Nr. 4 angerechnet wurde.<br />
5. Die Zulage RP wird nur in der Höhe gezahlt, soweit sie nicht unter Berücksichtigung<br />
von Nr. 4 durch die neue Prämie erreicht wird.<br />
(3) Für die Ermittlung der Betriebszugehörigkeit sowie für den Beginn der Laufzeit der Entgeltsicherungsfristen<br />
ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die bisherige Beschäftigung aufgrund<br />
einer Maßnahme im Sinne von Abs. 4 der Präambel des BeSiTV weggefallen ist.<br />
(4) 1. In den Fällen des § 12 Abs. 1 (auch bei einem vorübergehenden Wechsel) und § 12<br />
Abs. 2 finden die Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 4 BeSiTV entsprechende Anwendung.<br />
2. Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn gegenüber dem Arbeitnehmer<br />
im Rahmen einer betriebsbedingten Versetzung nach § 12 Abs. 1 eine Änderungskündigung<br />
zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen bzw. ein diesbezüglicher<br />
Änderungsvertrag geschlossen wird.<br />
§ 38<br />
Krankengeldzuschuss<br />
(1) Der Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei Arbeitsunfähigkeit<br />
infolge eines bei seinem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer<br />
dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit) erhält einen<br />
Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu der<br />
entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Krankengeldzuschuss).<br />
Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13<br />
Abs. 2) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den der Arbeitnehmer Krankengeld<br />
aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche<br />
jeweils seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
26<br />
(2) Der Krankengeldzuschuss ist der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts<br />
im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2) und dem Bruttokrankengeld aus der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung oder der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.<br />
(3) Ist der Arbeitnehmer nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, gelten die<br />
Abs. 1 und 2 sinngemäß, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seiner Krankenkasse<br />
über gezahltes Krankengeld vorlegt. Der Arbeitnehmer wird in diesem Fall grundsätzlich so<br />
gestellt, als wäre er in der Bahn-BKK krankenversichert; der Krankengeldzuschuss ist jedoch<br />
maximal der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts im<br />
Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2) und der Bruttoleistung, die die jeweilige Krankenkasse zahlt. Die<br />
Auszahlung des Krankengeldzuschusses erfolgt in diesen Fällen am 25. des Kalendermonats,<br />
der dem Kalendermonat folgt, in dem der Arbeitnehmer die Bescheinigung seiner<br />
Krankenkasse über gezahltes Krankengeld vorgelegt hat.<br />
(4) Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,<br />
die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe seines Anspruchs<br />
auf Krankengeldzuschuss an seinen Arbeitgeber abzutreten. Insoweit darf der Arbeitnehmer<br />
über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.<br />
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Arbeitnehmer seinen<br />
Arbeitgeber nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen und Unterlagen<br />
zugänglich machen.<br />
§ 39<br />
Gleichbehandlung von Frauen und Männern<br />
Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern wird gewährleistet. Der Arbeitgeber wirkt darauf<br />
hin, dass Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unterbleiben.<br />
§ 40<br />
Arbeitseinsatz in besonderen Fällen<br />
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen infolge Betriebsstörungen<br />
betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z.B. Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen,<br />
Stromabschaltungen, Witterungseinflüssen, Auftragsmangel, vorübergehend eine andere zumutbare<br />
Arbeit zu leisten.<br />
§ 41<br />
Reisekosten<br />
Der Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung zur Abgeltung von Mehraufwendungen bei auswärtiger<br />
Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Firmenreise oder doppelter Haushaltsführung. Näheres<br />
regelt die Konzernrichtlinie Firmenreisen.
27<br />
§ 42<br />
Beurlaubte Beamte<br />
(1) Für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Beurlaubung gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG in der Krankenversorgung<br />
der Bundesbahnbeamten (KVB) verbleiben, übernimmt der Arbeitgeber den<br />
nach § 28 Abs. 2 der KVB-Satzung zu entrichtenden Beitragszuschlag.<br />
Sofern für diese Arbeitnehmer eine Pflegeversicherung bei der KVB besteht, gilt diese Regelung<br />
analog.<br />
(2) Die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfalle unbefristete Entgeltfortzahlung.<br />
Diese endet:<br />
a) bei Wiederaufnahme der Tätigkeit,<br />
b) bei Rückkehr zum beurlaubenden Dienstherrn oder<br />
c) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />
Ausführungsbestimmung<br />
Die Regelungen des Abs. 2 sind auch für die gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG für eine Tätigkeit bei der DB<br />
AG beurlaubten Beamten anzuwenden, die im Krankheitsfall den Beihilfevorschriften entsprechende<br />
Leistungen im Sinne des Erlasses des BMA vom 26.10.1989 (V b 1-44 120 und II b 2-26211/13) aus<br />
einem anderen Versicherungsverhältnis erhalten.<br />
Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krankenversicherungsbeiträgen resultieren, zu denen der Arbeitgeber<br />
einen Arbeitgeberzuschuss leistet, sind in diesen Fällen auf die Entgeltfortzahlung anzurechnen.<br />
(3) Soweit die für eine Tätigkeit bei der DB AG beurlaubten Beamten des Bundeseisenbahnvermögens<br />
keinen Anspruch auf Maßnahmen gemäß §§ 24, 40, 41 und 43 SGB V sowie §§<br />
9 bis 19 SGB VI haben, erhalten diese Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für sich und ihre Familienangehörigen<br />
Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften des Bundes bzw. den<br />
diese ersetzenden Richtlinien für die Gesundheitshilfe des Bundeseisenbahnvermögens.<br />
§ 43<br />
Beihilfe in unverschuldeten Notfällen<br />
(1) Den Arbeitnehmern werden in besonderen Fällen unverschuldeter Notlagen Unterstützungen<br />
gewährt.<br />
(2) Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.
28<br />
§ 44<br />
Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von Aufgaben in den Sozialeinrichtungen<br />
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts wird – unter Beachtung von Satz 2 und 3 - gewährt<br />
1. Arbeitnehmern zur Ausübung des Wahlrechts einschließlich der Tätigkeit als Wahlhelfer zu<br />
den Organen der zuständigen Träger der Sozialversicherung - Eisenbahn-Unfallkasse<br />
(EUK), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS), BAHN-BKK - für die<br />
Dauer der notwendigen Abwesenheit,<br />
2. Arbeitnehmern, die als Mitglied in Organe der in Nr. 1 genannten Versicherungsträger gewählt<br />
sind, für die Dauer der notwendigen Tätigkeit in diesen Organen, einschließlich einer<br />
Tätigkeit in Ausschüssen dieser Organe,<br />
3. je einem Vertreter der Versicherten zur Wahrnehmung der Interessen der Versicherten als<br />
alternierende Vorsitzende im Vorstand oder Verwaltungsrat der in Nr. 1 genannten Versicherungsträger<br />
für die Dauer seiner Bestellung,<br />
4. den Versichertensprechern, die aus dem Kreis der Versichertenvertreter in den Organen der<br />
in Nr. 1 genannten Versicherungsträger bestellt sind, für die Dauer ihrer Tätigkeit,<br />
5. den Arbeitnehmern für eine Organtätigkeit in den betrieblichen Sozialeinrichtungen im Sinne<br />
des § 9 Abs. 1 KonzernRTV für die Dauer der notwendigen Abwesenheit. Gleiches gilt für<br />
die KVB.<br />
Das Entgelt wird in Fällen der Ziffer 3 und 4 gekürzt, in denen nach § 41 Abs. 2 SGB IV eine Erstattungsmöglichkeit<br />
für tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst besteht. Die Kürzung<br />
erfolgt um den Betrag, der nach § 41 Abs. 2 SGB IV für jede Stunde der versäumten regelmäßigen<br />
Arbeitszeit erstattungsfähig ist.<br />
Das Entgelt wird jedoch dann fortgezahlt, wenn der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Entschädigung<br />
für ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 2 SGB IV an den Arbeitgeber abgetreten<br />
hat.<br />
Ausführungsbestimmung zu Nr. 1, 2 und 5<br />
Organ im Sinne dieser Bestimmung sind die Vorstände, Verwaltungsräte, Aufsichtsräte und Vertreterversammlungen,<br />
die satzungsgemäß Entscheidungsbefugnisse haben, sowie die bei der Stiftung BSW gebildeten<br />
Beiräte.<br />
§ 45<br />
Besondere Beschäftigungsbedingungen I<br />
Die §§ 45.1 bis 45.9 gelten abweichend von § 1 ausschließlich für die bei einem Unternehmen<br />
gem. Anlage 1 beschäftigten Arbeitnehmer, die gemäß Art. 2 § 14 ENeuOG vom Bundeseisenbahnvermögen<br />
zur DB AG übergeleitet worden sind.
29<br />
Die §§ 45.1 bis 45.9 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nach der Überleitung vom<br />
Bundeseisenbahnvermögen zur DB AG bei einem Unternehmen gem. Anlage 1 bzw. einem Unternehmen,<br />
das unmittelbar oder mittelbar vom Geltungsbereich des ÜTV-FGr (mit Ausnahme des<br />
Anhangs zum ÜTV FGr) erfasst ist, ausscheiden und wieder eingestellt werden.<br />
(1) Bei dem Arbeitnehmer,<br />
§ 45.1<br />
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen<br />
a) der unter die tarifvertraglichen Bestimmungen für die Arbeiter der ehemaligen Deutschen<br />
Reichs- bzw. Bundesbahn gefallen ist<br />
und<br />
b) am 31. Dezember 1993 einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hatte<br />
und<br />
c) dessen Arbeitszeit regelmäßig auf 5 Kalendertage in der Woche verteilt ist,<br />
erhöht sich der Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX um einen Tag.<br />
(2) Ist die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 Buchst. a und b<br />
erfüllt abweichend von Abs. 1 Buchst. c verteilt, finden ausschließlich die Bestimmungen<br />
des § 125 SGB IX Anwendung.<br />
§ 45.2<br />
Verlängerte Krankenbezugsfrist für bestimmte Arbeitnehmer<br />
Ist der Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 1993 nicht nur vorübergehend tarifvertraglich Angestellter<br />
der ehemaligen<br />
a) Deutschen Bundesbahn<br />
oder<br />
b) Deutschen Reichsbahn (jedoch nur, sofern er am 31. Dezember 1993 nicht nur vorübergehend<br />
unter den Geltungsbereich des <strong>Tarifvertrag</strong>s Nr. 5 gefallen ist)<br />
war, durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des<br />
Arbeitsentgelts abweichend von § 13 Abs. 2 für die Dauer von 26 Wochen erhalten; im Übrigen<br />
finden die Bestimmungen des § 13 Anwendung.
30<br />
§ 45.3<br />
Sonderregelung zur Arbeitsbefreiung<br />
(1) Über § 28 hinaus findet in folgenden Fällen eine Fortzahlung des Entgeltes (§ 60) gemäß<br />
§ 616 BGB für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit statt, soweit die Angelegenheit<br />
nicht außerhalb der Arbeitszeit - ggf. nach ihrer Verlegung - erledigt werden<br />
kann:<br />
a) zur Wahrnehmung allgemeiner staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten nach deutschem<br />
Recht, und zwar<br />
aa)<br />
bb)<br />
bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich<br />
der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie<br />
bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks<br />
Rettung von Menschenleben, zum Dienst im Katastrophenschutz sowie zum<br />
freiwilligen Sanitätsdienst im Falle eines dringenden öffentlichen Interesses,<br />
bei Heranziehung zur Bestattung von Verstorbenen, soweit sich die Verpflichtung<br />
aus der jeweiligen Ortssatzung ergibt,<br />
b) aus folgenden Anlässen:<br />
aa)<br />
bb)<br />
cc)<br />
dd)<br />
ee)<br />
bei ansteckenden Krankheiten im Haushalt des Arbeitnehmers, sofern der Arzt<br />
Fernbleiben von der Arbeit anordnet,<br />
bei Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen desselben Betriebs, wenn es<br />
betrieblich möglich ist,<br />
zum Ablegen von beruflichen Prüfungen oder von Fortbildungsprüfungen (z.B.<br />
Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, Meisterprüfung), sofern<br />
die Ausbildung oder die Fortbildung im betrieblichen Interesse gelegen hat,<br />
bei Feuer- oder Hochwassergefahr, die die Habe des Arbeitnehmers bedroht,<br />
bei Teilnahme an Blutspendeaktionen als Blutspender.<br />
In den Fällen des Buchst. a Doppelbuchst. aa sowie Buchst. b Doppelbuchst. aa und<br />
ee besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als der Arbeitnehmer<br />
nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen kann. Das fortgezahlte<br />
Entgelt gilt als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Arbeitnehmer<br />
hat den Anspruch auf Erstattung des Entgelts gegenüber dem Dritten geltend zu<br />
machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.<br />
(2) Über § 28 hinaus gelten als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgeltes (§ 60) gemäß<br />
§ 616 BGB im nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, die folgenden Anlässe:<br />
a) Entbindung der mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft<br />
lebenden Ehefrau<br />
2 Tage<br />
b) Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand 2 Tage
31<br />
c) Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand anlässlich der<br />
Versetzung an einen anderen Ort aus betrieblichen Gründen<br />
3 Tage<br />
d) beim Tod des Ehegatten 4 Tage<br />
e) beim Tod von Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern oder<br />
Geschwistern, die mit dem Arbeitnehmer in demselben Haushalt<br />
gelebt haben<br />
f) bei der Beisetzung einer in Buchst. e genannten Person,<br />
die nicht mit dem Arbeitnehmer in demselben Haushalt gelebt hat<br />
g) bei der Einsegnung, der Erstkommunion, bei einer<br />
entsprechenden religiösen oder weltanschaulichen Feier und<br />
bei der Eheschließung eines Kindes des Arbeitnehmers<br />
2 Tage<br />
1 Tag<br />
1 Tag<br />
h) bei schwerer Erkrankung<br />
aa)<br />
bb)<br />
cc)<br />
des Ehegatten,<br />
eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden<br />
Kalenderjahr kein Anspruch nach<br />
§ 45 SGB V besteht oder bestanden hat,<br />
der im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Eltern oder<br />
Stiefeltern<br />
des Arbeitnehmers, wenn dieser die nach ärztlicher<br />
Bescheinigung unerlässliche Pflege des Erkrankten deshalb<br />
selbst übernehmen muss, weil eine andere Person für diesen<br />
Zweck nicht sofort zur Verfügung steht,<br />
bis zu 6 Tage im Kalenderjahr<br />
i) soweit kein Anspruch nach Buchst. h besteht oder im laufenden<br />
Kalenderjahr eine Arbeitsbefreiung nach Buchst. h nicht<br />
bereits in Anspruch genommen worden ist, bei schwerer<br />
Erkrankung des Ehegatten oder einer sonstigen in seinem<br />
Haushalt lebenden Person, wenn der Arbeitnehmer aus diesem<br />
Grunde die Betreuung seiner Kinder, die das achte Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben oder wegen körperlicher,<br />
geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig<br />
sind, übernehmen muss, weil eine andere Person für<br />
diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht,<br />
bis zu 6 Tage im Kalenderjahr<br />
Fällt in den Fällen der Buchst. f und g der Anlass für die Freistellung auf einen arbeitsfreien<br />
Tag, entfällt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung.<br />
Fällt in den Fällen der Buchst. a, d und g der Anlass für die Freistellung auf einen arbeitsfreien<br />
Tag, oder ist der dem Anlass der Freistellung folgende Tag im Falle des Buchst. d einer<br />
der drei folgenden Tage - arbeitsfrei, vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um<br />
einen Tag.
32<br />
In den Fällen der Buchst. h und i vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um jeden in<br />
den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag.<br />
(3) Sofern nach § 28 ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für die<br />
gleichen Zwecke wie nach den Abs. 1 und 2 besteht, hat der Anspruch nach Abs. 1 und 2<br />
Vorrang. Der Anspruch nach § 28 gilt in diesen Fällen als erfüllt.<br />
§ 45.4<br />
Sonderregelung zu Kündigungsfristen<br />
Für den Arbeitnehmer gelten abweichend von § 21 folgende Kündigungsfristen und zwar nach<br />
Vollendung einer Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 5 von:<br />
mindestens 8 Jahren<br />
mindestens 10 Jahren<br />
mindestens 12 Jahren<br />
4 Monate,<br />
5 Monate,<br />
6 Monate,<br />
zum Ende eines Kalendervierteljahres.<br />
§ 45.5<br />
Kündigungsbeschränkung<br />
(1) Für den Arbeitnehmer, der am 01. Januar 2005 eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeitszeit<br />
und das 43. Lebensjahr vollendet hat, findet § 22 - unabhängig von dem dort genannten<br />
Alter und unabhängig von der dort genannten Betriebszugehörigkeit - Anwendung.<br />
Ausführungsbestimmung<br />
Gegenüber einem Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 1993 tarifvertraglich Angestellter war, kann<br />
mit Zustimmung der Unternehmensleitung eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung<br />
um eine Entgeltgruppe ausgesprochen werden.<br />
(2) Die Kündigungsbeschränkung nach Abs. 1 wird für den Arbeitnehmer, der am 01. Januar<br />
1994<br />
das 31. Lebensjahr vollendet hat, frühestens mit Vollendung des 44. Lebensjahres,<br />
das 30. Lebensjahr vollendet hat, frühestens mit Vollendung des 45. Lebensjahres<br />
wirksam.<br />
Für den Arbeitnehmer, der am 01. Januar 1994 das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte,<br />
gilt § 22.<br />
(3) § 45.7 gilt entsprechend.
33<br />
§ 45.6<br />
Wiedereinstellung bei Rentenentzug<br />
Der Arbeitnehmer, der vor seinem Ausscheiden wegen Gewährung einer Rente infolge verminderter<br />
Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten bereits die<br />
Voraussetzungen einer Kündigungsbeschränkung nach § 45.5 erfüllt hatte, ist nach rechtskräftigem<br />
Entzug seiner Rente auf seinen Antrag unverzüglich wieder einzustellen.<br />
§ 45.7<br />
Vorzeiten<br />
Sofern der Anspruch auf tarifvertragliche Leistungen eine bestimmte Zeit der Betriebszugehörigkeit<br />
voraussetzt (z. B. Jubiläum), sind auch Zeiten, die ohne Unterbrechung bei den Rechtsvorgängern<br />
des Arbeitgebers zurückgelegt oder angerechnet wurden, zu berücksichtigen.<br />
§ 45.8<br />
Leistungen an in der KVB versicherte versicherungsfreie Arbeitnehmer<br />
War der Arbeitnehmer bereits am 31. Dezember 1993 als versicherungsfreier Angestellter in der<br />
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert, gilt folgendes:<br />
Der bisher für versicherungsfreie Angestellte nach Abrechnung des Beitragsanteils und des nach<br />
§ 257 SGB V zu gewährenden Beitragszuschusses verbleibende Erstattungsbetrag der KVB wird<br />
in der bisherigen Form vom Arbeitgeber ausgeglichen.<br />
§ 45.9<br />
Umzugskostenvergütung<br />
(1) Der Arbeitnehmer hat unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang Anspruch<br />
auf Umzugskostenvergütung wie die der DB AG zugewiesenen Beamten, soweit<br />
nachstehend nichts anderes vereinbart ist.<br />
(2) Die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen richtet sich für die Umzugskostenvergütung<br />
nach folgender Übersicht:<br />
Entgeltgruppe<br />
Besoldungsgruppe<br />
LF 6 und 5 A 1 bis A 8<br />
LF 4 bis 2 A 9 bis A 12<br />
Es ist die Entgeltgruppe maßgebend, in die der Arbeitnehmer am Tag vor dem Einladen des<br />
Umzugsguts eingruppiert ist. Eine rückwirkende Höhergruppierung des Arbeitnehmers bleibt<br />
unberücksichtigt.<br />
(3) Die Erstattung der Reisekosten (§ 7 BUKG) richtet sich nach der Konzernrichtlinie Firmenreisen.
34<br />
(4) Endet das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund vor Ablauf<br />
von 2 Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt worden war,<br />
so hat der Arbeitnehmer die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen.<br />
Satz 1 gilt sinngemäß, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitnehmer<br />
vor Ablauf von 2 Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung<br />
zugesagt worden war, endet.<br />
(5) Erfolgt der Umzug aufgrund einer Maßnahme im Sinne von Abs. 4 der Präambel des<br />
BeSiTV, finden die Abs. 1 bis 4 keine Anwendung.<br />
Hinweis zu § 46 Abs. 1:<br />
Teil B<br />
Spezifische Arbeitszeitregelungen<br />
§ 46<br />
Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll<br />
Abs. 1 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Buchst. b BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit<br />
findet § 3 Abs. 1 Buchst. b BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV<br />
keine Anwendung.<br />
(1) Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte<br />
Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll)<br />
ausschließlich der gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum). Als<br />
Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges<br />
Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum.<br />
Protokollnotiz (ab 01. März 2011):<br />
Ist in einem zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 28. Februar 2011 abgeschlossenen<br />
Arbeitsvertrag auf eine „derzeit“ tarifvertraglich höchstmögliche Jahresarbeitszeit von 2.088<br />
Stunden abgestellt worden, so ist diese Vereinbarung ab dem 01. März 2011, sofern nicht<br />
ausdrücklich abweichende Absprachen bestehen, unbeschadet Abs. 1 so auszulegen, dass<br />
die ab 01. März 2011 maßgebende Referenzarbeitszeit von 2.036 Stunden gemeint ist.<br />
(2) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht<br />
(Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls,<br />
höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls,<br />
auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht<br />
sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungszeitraum entsprechend.<br />
Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht,<br />
wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum<br />
nicht erreicht wird.
35<br />
§ 47<br />
Reduzierung der Jahresarbeitszeit<br />
Verlangt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, dass<br />
sein individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll unter 1.827 Stunden im Kalenderjahr<br />
verringert wird, ist § 8 TzBfG zu beachten.<br />
§ 48<br />
Überzeit<br />
(1) Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regelmäßige<br />
Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 49 Abs. 5 - mindestens jedoch über<br />
1.827 Stunden - geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und<br />
gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.<br />
(2) Bei einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit bleibt die Regelung<br />
nach Abs. 1 unberührt.<br />
(3) Wünscht der Arbeitnehmer statt der Überzeitzulage (§ 70) eine Zeitgutschrift, werden für<br />
jede Stunde Überzeit am Ende des Abrechnungszeitraums 15 Minuten in das Arbeitszeitkonto<br />
des folgenden Abrechnungszeitraums sollreduzierend verbucht und führen in diesem<br />
Abrechnungszeitraum nicht zur Überzeit.<br />
Die Überzeitzulage ist bereits vor dem Ende des Jahresabrechnungszeitraums am nächstmöglichen<br />
Zahltag zu zahlen.<br />
(4) Für den Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen betrieblichen Rahmen<br />
selbst einteilt, entsteht keine Über- bzw. Minderzeit, wenn der Abrechnungszeitraum endet<br />
und er den vorgegebenen betrieblichen Rahmen zu diesem Zeitpunkt weder über- noch unterschritten<br />
hat. Erst bei angeordneter Überschreitung des betrieblichen Rahmens gelten die<br />
Bestimmungen des Abs. 1.<br />
§ 49<br />
Arbeitszeitkonto<br />
(1) Für den Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die geleisteten Zeiten und<br />
die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden bzw. anzurechnenden<br />
Zeiten fortlaufend erfasst werden.<br />
(2) Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag erstrecken, werden buchungstechnisch<br />
dem ersten Kalendertag zugeschieden.<br />
(3) Der Einsatz des Arbeitnehmers soll mit dem Ziel eines ausgeglichenen Kontostandes am<br />
Ende eines Abrechnungszeitraumes geregelt werden.<br />
(4) Der Arbeitnehmer soll auf seinen Antrag hin nicht zur Arbeit eingeteilt werden. Dieser Antrag<br />
darf nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe abgelehnt werden. Darüber hinaus<br />
kann der Antrag nur abgelehnt werden, wenn erkennbar ist, dass das Arbeitszeitkonto nicht<br />
gem. Abs. 3 ausgeglichen werden kann. Antragsfristen, Fristen und Form der Beantwortung<br />
(Ablehnung) des Antrags sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
36<br />
(5) Bei Überschreiten des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls am Ende des Abrechungszeitraums<br />
werden 100 Prozent der Überschreitung auf den folgenden Abrechnungszeitraum<br />
vorgetragen. Der Vortrag in das Arbeitszeitkonto führt zur Reduzierung des individuellen<br />
Jahresarbeitszeit-Solls im folgenden Abrechnungszeitraum.<br />
Hinweis zu § 50 Abs. 1 und 2:<br />
§ 50<br />
Urlaub<br />
Abs. 1 und 2 haben sowohl in der Fassung bis 31. Dezember 2011 als auch in der Fassung ab<br />
01. Januar 2012 Vorrang vor der Bestimmung des § 4 Abs. 1 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet<br />
§ 4 Abs. 1 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung.<br />
Bis einschließlich 31. Dezember 2011 gelten Abs. 1 und 2 in der folgenden Fassung:<br />
(1) a) Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers beträgt bis 31. Dezember 2011<br />
a) bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Urlaubstage,<br />
b) nach vollendetem 30. Lebensjahr 29 Urlaubstage,<br />
c) nach vollendeten 40. Lebensjahr 30 Urlaubstage<br />
im Urlaubsjahr.<br />
Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter, das der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr<br />
vollendet.<br />
b) Für den Geltungsbereich und die Laufzeit des BeSiTV (einschl. einer evtl. Nachwirkung)<br />
- § 40 BeSiTV - wird der Erholungsurlaub nach Buchst. a um einen Tag im Urlaubsjahr<br />
verringert.<br />
(2) unbesetzt<br />
Ab 01. Januar 2012 gelten Abs. 1 und 2 in der folgenden Fassung:<br />
(1) Der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer beträgt 28 Urlaubstage im Urlaubsjahr. Er erhöht<br />
sich ab einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren um einen Urlaubstag und ab einer Betriebszugehörigkeit<br />
von 10 Jahren um einen weiteren Urlaubstag.<br />
Übergangsregelung:<br />
Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 schon und am<br />
01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung:<br />
Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des<br />
§ 50 Abs. 1 Buchst. a am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1<br />
gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist<br />
als der Anspruch nach Abs. 1.
37<br />
(2) Bezogen auf die Betriebszugehörigkeit im Sinne von Abs. 1 findet § 2 KonzernRTV sinngemäß<br />
Anwendung.<br />
(3) Allgemeine Grundsätze:<br />
1. Der Arbeitnehmer beantragt die Spanne der Zeit in Kalendertagen, die er wegen Abwicklung<br />
des Urlaubs (unabhängig von der Urlaubsart) von der Arbeit freigestellt werden<br />
will. Für jeden Werktag von Montag bis Freitag, der in die Spanne des Urlaubs<br />
fällt, wird unabhängig von der individuellen Arbeitszeitverteilung ein Urlaubstag angerechnet,<br />
der im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls<br />
nach §§ 46 und 47 verrechnet wird. Für einen Samstag und Sonntag erfolgt<br />
keine Verrechnung.<br />
Für den Arbeitnehmer, der im Durchschnitt weniger als 5 Kalendertage in der Woche<br />
(nicht Schichthäufigkeit) zu arbeiten hat, wird der Urlaub entsprechend angepasst, so<br />
dass ein zeitlich gleichwertiger Urlaub entsteht.<br />
Für den Arbeitnehmer, der regelmäßig an einem oder mehreren Werktagen von Montag<br />
bis Freitag nicht arbeitet, wird für diese Tage kein Urlaubstag verrechnet.<br />
2. Im unmittelbaren Anschluss an den Urlaub darf von dem Arbeitnehmer an Werktagen<br />
vor 5 Uhr oder an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Arbeitsleistung verlangt<br />
werden. Unmittelbar vor dem Hauptjahresurlaub nach § 52a Abs.1 darf von dem Arbeitnehmer<br />
an dem Samstag und Sonntag keine Arbeitsleistung verlangt werden. Dieses<br />
Wochenende ist ein Ruhetag im Sinne des § 52 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1.<br />
3. Ab 01. September 2011 gilt: Wurde dem Arbeitnehmer für den Zeitraum Montag bis<br />
Freitag ein zusammenhängender Urlaub genehmigt, so ist das vorhergehende oder<br />
nachfolgende Wochenende (Samstag und Sonntag) Bestandteil der Urlaubswoche.<br />
Die Regelungen zum Ruhetag vor dem Hauptjahresurlaub bleiben hiervon unberührt.<br />
§ 50a<br />
Zeitzuschlag für Nachtarbeit<br />
Hinweis zu Abs. 1:<br />
Abs. 1 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 4 Abs. 2 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet<br />
§ 4 Abs. 2 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung<br />
(1) Der Arbeitnehmer erhält für in Schichten in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr angerechnete<br />
Arbeitszeit einen Zeitzuschlag in Höhe von 3 Minuten je volle Stunde. Der Zeitzuschlag<br />
erhöht sich ab dem 01. Januar 2012 auf 4 Minuten und ab 01. Januar 2013 auf 5 Minuten.<br />
(2) Für die Berechnung des Zeitzuschlags werden die Zeiten nach Abs. 1 minutengenau erfasst<br />
und fortlaufend addiert. Der Zeitzuschlag wird am Ende des Kalendermonats berechnet.<br />
(3) Hat die Summe der Zeitzuschläge nach Abs. 1 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls<br />
des Arbeitnehmers erreicht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf
38<br />
einen Tag Zusatzurlaub. Für die Beantragung und Abwicklung des Zusatzurlaubs gilt § 50<br />
Abs. 3 entsprechend.<br />
(4) Ist ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr 50 Jahre oder älter und hat er im Kalenderjahr einen<br />
Anspruch von mindestens einem Tag Zusatzurlaub nach Abs. 3 erworben, so erhöht sich<br />
sein nach Abs. 3 erworbener Anspruch im Kalenderjahr insgesamt um einen weiteren Tag<br />
Zusatzurlaub.<br />
§ 51<br />
Arbeitszeitbewertung<br />
(1) Jeder Tag einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts nach gesetzlichen oder tariflichen<br />
Bestimmungen wird im Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers mit der geplanten Arbeitszeit<br />
verrechnet. Wird nach Beantragung der Arbeitsbefreiung die Arbeitszeitverteilung<br />
so vorgenommen, dass der Tag, für den die Arbeitsbefreiung beantragt wurde, verteilungsfrei<br />
bleibt, wird 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach §§ 46 und<br />
47 für diesen Tag verrechnet, sofern es sich um einen Werktag von Montag bis Freitag handelt.<br />
Die Arbeitsbefreiung an dem beantragten Tag nach Satz 1 ist keine Verteilungsänderung<br />
nach Satz 2.<br />
(2) Erfolgt der Einsatz des Arbeitnehmers nach einem sog. “Schichtfensterplan” oder “Ruhetagsplan”<br />
bzw. nach den entsprechenden Prinzipien während sog. “Dispophasen” im Basis-<br />
Dienstplan, wird in den Fällen der Abs. 1 und 4 an den planmäßig mit Arbeit belegbaren Tagen<br />
jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach §§ 46 und 47<br />
angerechnet. An planmäßig arbeitsfreien Tagen findet dann keine Anrechnung statt. Planmäßig<br />
mit Arbeit belegbare bzw. arbeitsfreie Tage können auf alle Wochentage fallen. Bei<br />
Anwendung dieser Anrechnungsregel sind 5 planmäßig mit Arbeit belegbare und 2 planmäßig<br />
arbeitsfreie Tage im Durchschnitt des Abrechnungszeitraums (ggf. nur während der entsprechenden<br />
Phasen des Basis-Dienstplans) einzuteilen.<br />
(3) Gesetzliche Wochenfeiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, werden am Ereignistag<br />
neben der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto mit 1/261 des<br />
individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach §§ 46 und 47 verrechnet. Die am<br />
Sitz des Betriebs bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften über gesetzliche Wochenfeiertage<br />
sind für die Anwendung maßgeblich.<br />
(4) Jeder Tag einer Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit wird mit der Dauer der für<br />
den jeweiligen Tag geplanten Arbeitszeit des Arbeitnehmers bewertet, die dem Arbeitnehmer<br />
am Tag vor der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt war. Sofern für einen Tag, an dem ein arbeitsunfähiger<br />
Arbeitnehmer grundsätzlich zu arbeiten gehabt hätte, die geplante Arbeitszeit<br />
nicht bestimmt ist, sind die auf die Werktage Montag bis Freitag fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit<br />
im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-<br />
Solls nach §§ 46 und 47 zu bewerten.
39<br />
(5) In Fällen einer stundenweisen Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts wird dem Arbeitnehmer<br />
mindestens die an diesem Tag tatsächlich geleistete Arbeitszeit angerechnet.<br />
Die Zeitsumme der insgesamt anzurechnenden Arbeitszeit darf jedoch die Dauer der für<br />
den jeweiligen Tag geplanten Arbeitsleistung nicht übersteigen.<br />
(6) Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung und bei Arbeitsbefreiung<br />
ohne Fortzahlung des Entgelts verringert sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll um<br />
die entsprechende Arbeitszeit.<br />
§ 52<br />
Arbeitszeitverteilung/Arbeitszeitbewertung<br />
(1) Der Verteilung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls werden 261 Arbeitstage<br />
(24 Stundenzeiträume) zugrunde gelegt. Soweit es Kundenorientierung, Wettbewerbsfähigkeit<br />
oder betriebliche Belange des Arbeitgebers erfordern, kann die Arbeitszeit auf die<br />
Wochentage Montag bis Sonntag - auch ungleichmäßig - verteilt und innerhalb des Zeitraums<br />
gemäß § 46 nach betrieblichen Erfordernissen eingeteilt werden. Hierbei sind die Belange<br />
des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen.<br />
(2) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b und § 12 Nr. 2 ArbZG werden die Ausgleichsfristen<br />
auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgedehnt.<br />
(3) Die Arbeitszeit ist jeweils im Rahmen der gesetzlich und tarifvertraglich maßgebenden Bestimmungen<br />
und unter Beachtung des § 87 BetrVG einzuteilen; dabei gilt insbesondere:<br />
1. Die tägliche Arbeitszeit darf über 10 Stunden hinaus nur verlängert werden, wenn in<br />
die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst<br />
(§ 3 und § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Nr. 4 Buchst. a<br />
ArbZG) fällt. Erheblicher Umfang ist ein Anteil an Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst<br />
von mind. 30 Prozent. § 29 bleibt unberührt.<br />
2. An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen kann die Arbeitszeit (§ 3 bzw. § 6 Abs.<br />
2 ArbZG) in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben auf bis zu zwölf Stunden (auch ohne<br />
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche<br />
freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden (§ 12 Nr. 4 ArbZG).<br />
3. Der Arbeitnehmer, der an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag<br />
(Wochenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezogen wird, erhält grundsätzlich innerhalb<br />
des Abrechnungszeitraums (§ 46) einen Ersatzruhetag; für Arbeit an einem in<br />
das letzte Quartal eines Abrechnungszeitraums (§ 46) fallenden Wochenfeiertag ist<br />
der Ersatzruhetag spätestens innerhalb der diesem Zeitraum folgenden 3 Kalendermonate<br />
zu gewähren.<br />
4. Für den Arbeitnehmer, der Schicht- und Wechselschichtarbeit leistet, soll die in tatsächlich<br />
geleisteten Schichten angerechnete Arbeitszeit im Zeitraum von 23.00 Uhr<br />
bis 04.00 Uhr 500 Stunden nicht überschreiten. Die Zeiten, die in diesen Zeitraum fallen,<br />
werden für die Bewertung minutengenau erfasst. Der Arbeitzeitanteil nach Satz 1<br />
kann durch Betriebsvereinbarung erhöht werden. Die Nachtarbeit soll im Rahmen der<br />
betrieblichen Belange und der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse auf<br />
die Arbeitnehmer möglichst gleichmäßig verteilt werden. Dabei sollen regelmäßige
40<br />
tägliche Arbeitszeiten, die in die Zeit von 23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als<br />
viermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können<br />
Arbeitszeiten nach Satz 4 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn<br />
dadurch keine Überforderung des Arbeitnehmers zu erwarten ist.<br />
5. § 3 Abs. 6 BuRa-LfTV Agv MoVe findet keine Anwendung.<br />
6. Unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse soll der Arbeitnehmer in der Regel<br />
nur an durchschnittlich 5 Tagen je Woche zu arbeiten haben.<br />
7. Die angerechnete Arbeitszeit des Arbeitnehmers darf in 168 nacheinander folgenden<br />
Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt 60 Stunden nicht überschreiten.<br />
Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen Fällen.<br />
8. Bei auswärtigen Ruhezeiten ist es gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbZG<br />
zulässig, die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden zu verkürzen. Für den Arbeitnehmer ist<br />
die Verkürzung der Ruhezeit spätestens mit der entsprechenden Verlängerung der<br />
übernächsten Ruhezeit in der Heimat auszugleichen. Die Ausgleichspflicht nach Satz<br />
2 besteht entsprechend auch bei einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf bis zu<br />
10 Stunden gemäß § 5 Abs. 2 ArbZG.<br />
9. Bei Ruhezeiten in der Heimat muss ab 11. Dezember 2011 die Dauer einer geplanten<br />
Ruhezeit unter Berücksichtigung des § 5 ArbZG mindestens der geplanten Länge der<br />
vorausgehenden Schicht entsprechen.<br />
(4) Auf eine auswärtige Ruhezeit oder eine Zeit ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als 5 und<br />
weniger als 9 Stunden Dauer soll eine nicht-auswärtige Ruhezeit von mindestens<br />
11 Stunden Dauer folgen, die soweit wie möglich in die Nachtzeit zu legen ist.<br />
(5) Die Ausbleibezeit des Arbeitnehmers soll in der Regel 32 Stunden nicht überschreiten.<br />
Wenn es zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit oder im Interesse des Arbeitnehmers geboten<br />
erscheint, darf sie bis zu 36 Stunden und nur in Sonderfällen darüber hinaus ausgedehnt<br />
werden. Satz 1 gilt nicht für Firmenreisen.<br />
Unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 12 und 13 werden dem Arbeitnehmer mindestens<br />
55 Prozent der Gesamtdauer einer Ausbleibezeit auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll<br />
angerechnet. Bei der Berechnung wird kaufmännisch auf volle Minuten gerundet.<br />
Ausbleibezeit ist die gesamte Dauer des Zeitraums zwischen dem Schichtbeginn in der<br />
Heimat und dem darauf folgenden nächsten Schichtende in der Heimat.<br />
(6) Die Zeiten für Wege zu und von den Übernachtungsräumen bei auswärtigen Ruhen werden<br />
auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />
(7) bleibt frei
41<br />
(8) Der Arbeitgeber kann bei Ausfall, Teilausfall oder Veränderung der zeitlichen Lage von Arbeit<br />
dem Arbeitnehmer Arbeitszeit absagen. Wird der Arbeitnehmer<br />
a) mehr als 24 Stunden vor Beginn der geplanten Schicht über den Ausfall / Teilausfall<br />
informiert, erfolgt keine Anrechnung der abgesagten Arbeitszeit.<br />
b) innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der geplanten Schicht über den Ausfall / Teilausfall<br />
/ Veränderung der zeitlichen Lage informiert, wird der Zeitabschnitt der ursprünglich<br />
geplanten zeitlichen Lage der Schicht, der nicht mehr durch die zeitliche Lage der<br />
neu geplanten Schicht abgedeckt wird, zu 50 Prozent angerechnet.<br />
c) nach dem 30. Juni 2011 erst nach sechs Uhr des Vortages oder nach dem späteren<br />
Ende der vorausgegangenen Vorschicht, wenn diese bis 6.00 Uhr des Vortages begonnen<br />
hat, über den Ausfall einer Disposchicht informiert, wird der Arbeitszeitwert<br />
der Disposchicht entsprechend § 51 Abs. 2 zu 50 Prozent angerechnet.<br />
d) nach Beginn der Schicht über den Ausfall / Teilausfall informiert, erfolgt neben der Anrechnung<br />
der geleisteten Arbeitszeit eine Anrechnung von 50 Prozent der abgesagten<br />
Arbeitszeit. Ist die geleistete Arbeitszeit kürzer als 5 Stunden, werden 5 Stunden zuzüglich<br />
50 Prozent der über 5 Stunden hinausgehenden abgesagten Arbeitszeit angerechnet.<br />
(8a) Sagt der Arbeitgeber keine Arbeitszeit nach Abs. 8 Buchst. d) ab und fällt durch das Verkehren<br />
von Zügen vor Plan Arbeit aus, erhält der Arbeitnehmer einen Zeitzuschlag in Höhe der<br />
Differenz zwischen geplanter und geleisteter Arbeitszeit.<br />
(9) 1. Dem Arbeitnehmer sind mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit<br />
von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden<br />
können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden. Mindestens 16 Ruhetage nach Satz 1<br />
müssen einen vollen Kalendertag umfassen.<br />
2. Dem Arbeitnehmer sind mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit<br />
von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise<br />
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen<br />
oder im Interesse des Arbeitnehmers geboten erscheint.<br />
3. Mindestens 12 der Ruhetage nach Nr. 2 sind dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr als<br />
freies Wochenende zu gewähren. Diese Ruhetage müssen einmal im Kalendermonat<br />
spätestens am Freitag um 24 Uhr beginnen, dürfen nicht vor Montag um 4 Uhr enden<br />
und müssen eine Mindestlänge von 60 Stunden umfassen. Erstreckt sich das Wochenende<br />
über den Monatswechsel, wird es dem Kalendermonat zugeschieden, zu<br />
dem der Freitag gehört.<br />
Über Satz 1 hinaus soll ein Ruhetag nach Nr. 2 als verlängertes Wochenende gewährt<br />
werden. Dieser Ruhetag muss spätestens am Samstag um 14 Uhr beginnen und darf<br />
nicht vor Montag um 6 Uhr enden; hiervon kann aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen<br />
oder im Interesse des Arbeitnehmers um höchstens 2 Stunden abgewichen<br />
werden.
42<br />
4. Die Ruhetage sollen in Abständen von höchstens 144 Stunden (beginnend mit der<br />
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) gewährt werden. Ruhetage mit<br />
einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als zweimal hintereinander angesetzt<br />
werden. Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.<br />
5. Im Jahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den<br />
ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.<br />
(10) Die Gesamtanzahl der Ruhetage nach Abs. 9 versteht sich als Jahresbruttowert. Dem Arbeitnehmer<br />
bereits zugesprochene Ruhezeiten oder Arbeitsbefreiungen gelten als gewährt,<br />
wenn sie in die Zeit einer Erkrankung, eines Urlaubs oder einer Arbeitsbefreiung aus persönlichen<br />
Anlässen fallen. Aus betrieblichen Gründen ausgefallene Ruhezeiten sind nach<br />
den jeweils maßgeblichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitszeitschutzvorschriften<br />
nachzugewähren. Die Regelungen des § 52a bleiben unberührt.<br />
(11) Bei Arbeitsversäumnis wegen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (z. B.<br />
Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Stromabschaltungen, Naturkatastrophen am Wohnoder<br />
Arbeitsort oder auf dem Wege zum Arbeitsplatz) erhält der Arbeitnehmer für jeweils bis<br />
zu fünf aufeinanderfolgende Tage Entgelt für jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen<br />
Jahresarbeitszeit-Solls nach §§ 46 und 47 je Tag ohne Anrechnung von Arbeitszeit fortgezahlt.<br />
Hinweis zu Abs. 12:<br />
Abs. 12 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abs. 2 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit<br />
findet § 3 Abs. 2 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung.<br />
(12) Eine Schicht umfasst den gesamten Zeitraum einschließlich der Fahrgastfahrten, Bereitschaftszeiten<br />
und Tätigkeitsunterbrechungen zwischen zwei Ruhezeiten bzw. Zeiten ohne<br />
Arbeitsverpflichtung (ZoA) von mehr als 5 und weniger als 9 Stunden Dauer. Die Dauer der<br />
Schicht nach Satz 1, ohne die Zeiten der gesetzlichen Mindestruhepausen, wird auf das individuelle<br />
regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />
1. Zwei oder mehrere Arbeitseinsätze an einem Arbeitstag mit dazwischen liegenden Tätigkeitsunterbrechungen<br />
von jeweils bis zu 5 Stunden Dauer gelten als eine Schicht.<br />
2. Tätigkeitsunterbrechungen sind vorrangig für die nach § 4 ArbZG vorgeschriebenen<br />
Ruhepausen zu nutzen. Die Dauer der Ruhepause ist von der Dauer der Arbeitszeit<br />
nach §§ 3 und 6 ArbZG abhängig.<br />
3. Zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein zeitlicher Rahmen feststehen,<br />
innerhalb dessen der Arbeitnehmer - ggf. in Absprache mit anderen Arbeitnehmern -<br />
seine Ruhepause bzw. Ruhepausen in Anspruch nehmen kann (z.B. Pausenfenster,<br />
flexible Pause, disponible Pause). Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeit, die<br />
eine ausreichende Dauer haben und deren Lage so zu wählen ist, dass für den Arbeitnehmer<br />
ein angemessener Erholungswert erreicht wird. Der Arbeitnehmer kann<br />
sich während der Ruhepause vom Arbeitsplatz entfernen. Das Mitbestimmungsrecht<br />
des Betriebsrats bleibt unberührt.
43<br />
4. Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als 5 und weniger als 9 Stunden Dauer liegen<br />
außerhalb einer Schicht.<br />
Die Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung werden bis zur 150. Stunde im Abrechnungszeitraum<br />
zu 50 Prozent, darüber hinaus zu 100 Prozent auf das individuelle regelmäßige<br />
Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet. Abweichend von Satz 2 werden für den Arbeitnehmer<br />
des stationären Transportpersonals von Schieneninfrastrukturunternehmen,<br />
mit Ausnahme der Betreiber von Personenbahnhöfen, Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung<br />
nicht auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />
(13) a) Bis einschließlich 30. Juni 2011 gilt:<br />
Für den Arbeitnehmer werden für eine Schicht mindestens 5 Stunden auf das individuelle<br />
regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet. Für die durch eine ZoA getrennten Schichten<br />
wird abweichend von Satz 1 insgesamt mindestens die Dauer der ZoA auf das individuelle<br />
regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />
Satz 1 gilt nicht für den Arbeitnehmer, der individuell eine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung<br />
vereinbart hat.<br />
Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll unter<br />
1.305 Stunden gilt abweichend von Satz 1 eine Mindestschichtanrechnung von 3 Stunden,<br />
wenn individuell keine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart ist.<br />
Von der Regelung zur Mindestschichtanrechnung sind ausgenommen der regelmäßige<br />
Fortbildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordnete ärztliche Untersuchungen und<br />
Vernehmungen.<br />
b) Ab 01. Juli 2011 gilt:<br />
Für den Arbeitnehmer werden für eine Schicht mindestens 5 Stunden auf das individuelle<br />
regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet. Für die durch eine ZoA getrennten Schichten<br />
wird abweichend von Satz 1 insgesamt mindestens die Dauer der ZoA auf das individuelle<br />
regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />
Satz 1 gilt nicht für den Arbeitnehmer, der individuell eine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung<br />
vereinbart hat.<br />
Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll unter<br />
1.305 Stunden gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Arbeitnehmer regelmäßig in einem verblockten<br />
Teilzeitmodell mit reduzierter Anzahl von durchschnittlichen Arbeitstagen pro Woche<br />
eingesetzt werden. Ansonsten gilt für Arbeitnehmer mit nicht verblockter Teilzeit abweichend<br />
von Satz 1 eine Mindestschichtanrechnung von 3 Stunden, wenn individuell keine<br />
kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart ist.<br />
Von der Regelung zur Mindestschichtanrechnung sind ausgenommen der regelmäßige<br />
Fortbildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordnete ärztliche Untersuchungen und<br />
Vernehmungen.<br />
(14) Die Schichtlänge darf 14 Stunden nicht überschreiten. 12 Stunden sollen nur dann überschritten<br />
werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse<br />
des Arbeitnehmers erforderlich ist. Bei Überschreitung einer Schichtlänge von 12 Stunden
44<br />
muss die Schicht eine mindestens zweistündige Tätigkeitsunterbrechung enthalten, in die<br />
die gesetzliche Ruhepause nach § 4 ArbZG gelegt werden kann.<br />
(15) a) Bis einschließlich 31. Dezember 2011 gilt:<br />
Der Arbeitnehmer soll im Jahresabrechnungszeitraum grundsätzlich nicht mehr als<br />
261 Schichten abzüglich des individuellen Erholungsurlaubsanspruchs und abzüglich der<br />
sich aus der Übertragung ins Arbeitszeitkonto nach § 49 Abs. 5 geteilt durch 8 Stunden<br />
rechnerisch ergebenden Schichtanzahl leisten. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die<br />
Schichtanzahl nach Satz 1 überschritten werden.<br />
b) Ab 01. Januar 2012 gilt:<br />
Der Arbeitnehmer soll im Jahresabrechnungszeitraum grundsätzlich nicht mehr als 261<br />
Schichten abzüglich des individuellen Erholungsurlaubsanspruchs, abzüglich der Anzahl der<br />
nach § 51 Abs. 3 im Abrechnungszeitraum zu bewertenden Wochenfeiertage und abzüglich<br />
der sich aus der Übertragung ins Arbeitszeitkonto nach § 49 Abs. 5 geteilt durch 8 Stunden<br />
rechnerisch ergebenden Schichtanzahl leisten. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die<br />
Schichtanzahl nach Satz 1 überschritten werden.<br />
(16) Reisezeiten zwischen dem Arbeitsort bzw. dem näher gelegenen Wohnort und dem Ort des<br />
regelmäßigen Fortbildungsunterrichts, der Arbeitsbesprechungen, der angeordneten ärztlichen<br />
Untersuchungen und der Vernehmungen einschließlich der Aufenthalte (d.h. Aufenthaltszeiten<br />
während der Fahrt sowie am auswärtigen Geschäftsort unvermeidbare - nicht zu<br />
den Wartezeiten zählende - Zeiten bis zum Beginn oder nach Beendigung der Tätigkeiten)<br />
werden zu 50 v.H. auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />
Für ärztliche Untersuchungen, regelmäßigen Fortbildungsunterricht und Arbeitsbesprechungen<br />
kann an Stelle eines Einzelnachweises auch die Arbeitszeit angerechnet werden, die<br />
erfahrungsgemäß hierfür durchschnittlich anfällt.<br />
Wartezeiten können frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der betreffende Termin<br />
geplant war. Sie werden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />
§ 52a<br />
Jahresruhezeitplan<br />
(1) Auf Basis der entsprechend der betrieblichen Regelungen durchgeführten Urlaubsplanung<br />
ist vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem 13. Dezember 2009 für den Zeitraum einer<br />
Jahresfahrplanperiode ein verbindlicher Jahresruhezeitplan zu erstellen. Dieser Jahresruhezeitplan<br />
enthält<br />
a) mindestens 16 Ruhetage nach § 52 Abs. 9 Nr. 2, davon mindestens 8 Ruhetage nach<br />
§ 52 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1. Diese 16 Ruhetage sind so zu planen, dass sie außerhalb<br />
des geplanten Urlaubs liegen;<br />
b) einen zusätzlichen Ruhetag nach § 52 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 unmittelbar vor dem Hauptjahresurlaub<br />
und
45<br />
Protokollnotizen:<br />
1. Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber im Rahmen der Urlaubsplanung den<br />
Zeitraum, der als Hauptjahresurlaub festgelegt wird, mit.<br />
2. Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dies dem Arbeitgeber nicht mit, legt der<br />
Arbeitgeber den Zeitraum des Hauptjahresurlaubs fest.<br />
c) mindestens 5 Ruhetage nach § 52 Abs. 9 Nr. 1.<br />
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 werden in betrieblich festgelegten unterjährigen Planungsperioden insgesamt<br />
mindestens weitere 5 Ruhetage nach § 52 Abs. 9 Nr. 2 oder Nr. 3 jeweils anteilig in<br />
den einzelnen Planungsperioden verbindlich geplant.<br />
(3) Von den verbindlich geplanten Ruhetagen nach Abs. 1 und Abs. 2 kann im Einvernehmen<br />
mit dem Arbeitnehmer immer abgewichen werden.<br />
Hinweis zu § 53:<br />
§ 53<br />
Beginn und Ende der Arbeitszeit<br />
§ 53 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abs. 3 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet § 3<br />
Abs. 3 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung.<br />
(1) Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch betriebliche<br />
Regelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwaltungssystem durch ein Daten-Terminal<br />
zu bedienen ist.<br />
(2) Für Arbeitnehmer beginnt und endet die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymmetrie).<br />
Abweichungen davon, innerhalb der politischen Gemeinde, bedürfen der Zustimmung<br />
des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall für den Transfer zurück zum<br />
Ort des Arbeitsbeginns innerhalb einer angemessenen Zeit auf seine Kosten verantwortlich.<br />
Näheres regelt eine Betriebsvereinbarung, in der eine vergleichbare, von der politischen<br />
Gemeinde abweichende, räumliche Zuordnung vorgesehen werden kann.<br />
(3) Bei auswärtigen Ruhezeiten und auswärtigen Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung sowie in den<br />
Fällen des § 30 und § 52 Abs. 16 findet Abs. 2 keine Anwendung.<br />
§ 54<br />
Fahrzeit auf dem Triebfahrzeug<br />
(1) Fahrzeit im Sinne dieser Regelung ist die Dauer der geplanten Tätigkeit, während der der<br />
Triebfahrzeugführer die Verantwortung für das Fahren eines Triebfahrzeugs trägt, ausgenommen<br />
die Zeit, die für das Auf- und Abrüsten des Triebfahrzeugs eingeplant ist. Sie<br />
schließt die geplanten Unterbrechungen ein, in denen der Triebfahrzeugführer für das Fahren<br />
des Triebfahrzeugs verantwortlich bleibt.
46<br />
Ab 01. September 2011 gilt:<br />
Bei geplanten Unterbrechungen von bis zu 7 Minuten bleibt der Triebfahrzeugführer stets für<br />
das Fahren des Triebfahrzeugs verantwortlich. Standzeiten von mehr als 7 Minuten Dauer,<br />
mit Ausnahme der Halte während einer Zugfahrt, gehören nicht zur Fahrzeit.<br />
(2) Die Fahrzeit nach Abs. 1 darf bei einer Tagesschicht 9 Stunden und bei einer Nachtschicht,<br />
die mit mindestens 3 Stunden in den Zeitraum 23.00 bis 06.00 Uhr fällt, 8 Stunden nicht<br />
überschreiten. Im S-Bahn Verkehr darf die Fahrzeit nach Abs. 1 unabhängig von der<br />
Schichtlage 8 Stunden nicht überschreiten.<br />
(3) Im Streckendienst darf die ununterbrochene Fahrzeit nach Abs. 1 auf dem Triebfahrzeug<br />
5 1/2 Stunden nicht überschreiten. Die Fahrzeit gilt als unterbrochen, wenn die Unterbrechung<br />
mindestens 10 Minuten andauert.<br />
§ 55<br />
Rufbereitschaft<br />
(bleibt frei)<br />
Teil C<br />
Spezifische Entgeltregelungen<br />
§ 56<br />
Entgeltgrundlagen<br />
(1) Für die Entgeltgrundlagen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 BuRa-LfTV Agv MoVe<br />
Anwendung.<br />
Durch tarifliche Vereinbarungen können ortsbezogene Zulagen zum Monatstabellenentgelt<br />
festgelegt werden, wenn erhöhte Lebenshaltungskosten oder besondere Arbeitsmarktverhältnisse<br />
die Erhöhung des Monatstabellenentgelts angezeigt erscheinen lassen.<br />
(2) In einem besonderen Schreiben ist dem Arbeitnehmer der für ihn geltende Arbeitsort mitzuteilen.<br />
(3) In der Zeit vom 01. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 (einvernehmliche Abweichung vom<br />
BuRa-LfTV Agv MoVe) gilt folgendes:<br />
Das Monatstabellenentgelt (Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe) und die in Monatsbeträgen<br />
festgelegten Entgeltbestandteile basieren auf einer Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden<br />
(Referenzarbeitszeit).<br />
Abweichend von Satz 1 beträgt für die Dauer der Laufzeit des BeSiTV (einschl. einer evtl.<br />
Nachwirkung) - § 40 BeSiTV - die Referenzarbeitszeit 2.088 Stunden.
47<br />
Protokollnotiz:<br />
Es wird klargestellt, dass § 46 Abs. 1 hiervon unberührt bleibt. Ein individuell regelmäßiges<br />
Jahresarbeits-Soll von 1.827 Stunden bis 2.088 Stunden gilt als Vollzeitarbeit.“<br />
Ab 01. März 2011 gilt folgendes:<br />
Das Monatstabellenentgelt (Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe) und die in Monatsbeträgen<br />
festgelegten Entgeltbestandteile basieren auf der Referenzarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1<br />
Buchst. a Satz 1 BuRa-LfTV Agv MoVe.<br />
Protokollnotiz:<br />
Es wird klargestellt, dass § 46 Abs. 1 hiervon unberührt bleibt. Ein individuell regelmäßiges<br />
Jahresarbeits-Soll von 1.827 Stunden bis 2.088 Stunden gilt als Vollzeitarbeit.<br />
a) Bis einschließlich 28. Februar 2011 gilt:<br />
§ 57<br />
Berechnung des Entgelts<br />
(1) Für jede Stunde der nach § 32 Abs. 2 und 3 zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/165,2 des Monatsentgelts,<br />
für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben sich dabei<br />
165,2/165,2 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.<br />
(2) Für die Dauer der Laufzeit des BeSiTV (einschl. einer evtl. Nachwirkung) - § 40 BeSiTV - gilt<br />
folgendes: Für jede Stunde der nach § 32 Abs. 2 und 3 zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/174<br />
des Monatsentgelts, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben<br />
sich dabei 174/174 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.<br />
b) Ab 01. März 2011 gilt:<br />
Für jede Stunde der nach § 32 Abs. 2 und 3 zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/169,66 des Monatsentgelts,<br />
für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben sich dabei<br />
169,66/169,66 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.<br />
§ 58<br />
Grundsätze für die Eingruppierung<br />
(1) Bezogen auf die Bestimmungen zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe<br />
und zum Entgeltausgleich findet § 5 Abs. 1 und 3 BuRa-LfTV Agv MoVe Anwendung.<br />
(2) unbesetzt<br />
(3) a) Wird einem Arbeitnehmer vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den<br />
Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat er die<br />
höherwertige Tätigkeit mindestens eine volle Schicht ausgeübt, erhält er für diese<br />
Schicht und für jede folgende volle Schicht dieser Tätigkeit einen Entgeltausgleich. Die<br />
ermittelten Zeiten werden einmal am Monatsende auf eine volle Stunde aufgerundet.
48<br />
b) Der Entgeltausgleich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer<br />
zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre,<br />
und dem Entgelt der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.<br />
Hinweis zu Abs. 4:<br />
Abs. 4 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 5 Abs. 4 und 7 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit<br />
findet § 5 Abs. 4 und 7 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine<br />
Anwendung.<br />
(4) a) Bei der Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen nach Anlage 1 zum BuRa-LfTV Agv<br />
MoVe bemisst sich das Monatstabellenentgelt nach der Berufserfahrung in der jeweiligen<br />
Tätigkeit. Hierbei werden grundsätzlich Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer<br />
ununterbrochen und unmittelbar vor der Eingruppierung die jeweilige oder eine<br />
entsprechende einschlägige höherwertige Tätigkeit - auch außerhalb des Geltungsbereichs<br />
dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s - tatsächlich ausgeübt hat. Ab dem 01. August<br />
2010 sind bei der Ermittlung der Berufserfahrung Unterbrechungen wegen vorübergehender<br />
gesundheitlicher Fahrdienstuntauglichkeit unschädlich, sofern Arbeitnehmer<br />
unmittelbar vor und unmittelbar nach dieser Unterbrechung die maßgebliche<br />
Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt haben. Zeiten der vorübergehenden<br />
Übernahme einer anderen Tätigkeit sind für die Berücksichtigung der Berufserfahrung<br />
unschädlich.<br />
Hat der Arbeitnehmer aufgrund einer Maßnahme im Sinne des Abs. 4 der Präambel<br />
zum BeSiTV seine Beschäftigung verloren, ist eine Unterbrechung unschädlich, sofern<br />
der Arbeitnehmer noch im Besitz einer gültigen Lizenz zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen<br />
auf öffentlicher Infrastruktur ist.<br />
In den Fällen einer Höhergruppierung gilt folgendes:<br />
aa)<br />
Höhergruppierung um 1 Entgeltgruppe:<br />
Das Monatstabellenentgelt bemisst nach der Stufe der Berufserfahrung, die<br />
1 Stufe unterhalb der bisherigen Stufe liegt.<br />
bb)<br />
Höhergruppierung um 2 Entgeltgruppen:<br />
Das Monatstabellenentgelt bemisst nach der Stufe der Berufserfahrung, die<br />
2 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.<br />
cc)<br />
Höhergruppierung um 3 Entgeltgruppen:<br />
Das Monatstabellenentgelt bemisst nach der Stufe der Berufserfahrung, die<br />
3 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.<br />
dd)<br />
Höhergruppierung um 4 Entgeltgruppen:<br />
Das Monatstabellenentgelt bemisst nach der Stufe der Berufserfahrung, die<br />
4 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
49<br />
Protokollnotiz<br />
In Fällen der Doppelbuchst. aa bis dd werden pro Entgeltgruppe 5 Jahre der bisher erreichten<br />
Jahre der Berufserfahrung abgezogen (bei Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe<br />
= minus 5 Jahre, bei Höhergruppierung um 2 Entgeltgruppen = minus 10<br />
Jahre, etc.).<br />
Buchst. b bis d in der Fassung bis einschließlich 28. Februar 2011:<br />
b) Buchst. a gilt entsprechend in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer nach Abs. 3<br />
Buchst. a vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen<br />
einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht.<br />
c) In den Fällen einer Herabgruppierung durch Änderungskündigung bzw. Änderungsvertrag,<br />
ist bei der Zuordnung zu den einzelnen Stufen einer Entgeltgruppe gilt folgendes:<br />
Zu den Zeiten der Berufserfahrung in der maßgeblichen Entgeltgruppe vor der seinerzeitigen<br />
Höhergruppierung werden die Zeiten der Berufserfahrung in der höheren addiert.<br />
d) Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1<br />
aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an<br />
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage<br />
1 aufgeführten Unternehmen neu begründet, finden Buchst. a und c sinngemäß<br />
Anwendung.<br />
Buchst. b bis e in der Fassung ab 01. März 2011:<br />
b) In Fällen, in denen nach der Höhergruppierung das neue Monatstabellenentgelt im<br />
Vergleich zum bisherigen Monatstabellenentgelt nicht um mindestens 1,5 v.H. erhöht<br />
ist, gilt folgendes: Der Arbeitnehmer wird in die nächsthöhere Stufe der höheren Entgeltgruppe<br />
- unter Beibehaltung der bisher erreichten Jahre der Berufserfahrung - eingestuft.<br />
c) Buchst. a gilt entsprechend in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer nach Abs. 3<br />
Buchst. a vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen<br />
einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht.<br />
d) In den Fällen einer Herabgruppierung durch Änderungskündigung bzw. Änderungsvertrag,<br />
ist bei der Zuordnung zu den einzelnen Stufen einer Entgeltgruppe gilt folgendes:<br />
Zu den Zeiten der Berufserfahrung in der maßgeblichen Entgeltgruppe vor der seinerzeitigen<br />
Höhergruppierung werden die Zeiten der Berufserfahrung in der höheren addiert.<br />
e) Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1<br />
aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an<br />
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage<br />
1 aufgeführten Unternehmen neu begründet, finden Buchst. a, b und d sinngemäß<br />
Anwendung.
50<br />
§ 59<br />
Vermögenswirksame Leistung<br />
(1) Der Arbeitnehmer erhält nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes<br />
- in der jeweils geltenden Fassung - eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von<br />
13,29 EUR für jeden Kalendermonat, für den er gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt<br />
(bzw. bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) hat.<br />
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des Monats,<br />
der dem Monat folgt, in dem die Probezeit beendet wurde.<br />
Die vermögenswirksame Leistung wird monatlich mit der Entgeltzahlung am 25. des laufenden<br />
Monats gezahlt.<br />
(2) Der Arbeitnehmer kann zwischen den im Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Anlagearten<br />
frei wählen. Er kann allerdings die Anlagearten und die Anlageinstitute für jedes Kalenderjahr<br />
nur einmal wählen.<br />
(3) Der Arbeitnehmer hat jeweils spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn seinem Unternehmen<br />
die gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen<br />
Unterlagen schriftlich mitzuteilen.<br />
Unterrichtet der Arbeitnehmer sein Unternehmen nicht fristgerecht, entfällt für den jeweiligen<br />
Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung. In diesen Fällen wird<br />
die vermögenswirksame Leistung ab dem Monat erbracht, der dem Monat der Unterrichtung<br />
folgt.<br />
(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.<br />
Als Urlaubsentgelt<br />
§ 60<br />
Urlaubsentgelt<br />
a) wird dem Arbeitnehmer das Monatsentgelt für die Dauer der durch die Abwicklung des Erholungsurlaubs<br />
versäumten bzw. verrechneten (§ 50 Abs. 2) Arbeitszeit fortgezahlt,<br />
b) zuzüglich erhält der Arbeitnehmer für den Zeitraum nach Buchst. a den Durchschnitt der<br />
variablen Entgeltbestandteile des vorausgegangenen Kalenderjahres.<br />
Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen o-<br />
der unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts<br />
außer Betracht.<br />
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts werden nicht berücksichtigt:<br />
- Einmalige Zahlungen wie z. B. jährliche Zuwendung, Jubiläumsgelder,<br />
- Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge,
51<br />
- Fahrentschädigung,<br />
- Überzeitzulage und Überstundenabgeltung,<br />
- Kostenersatzleistungen wie z. B. Tage-/Übernachtungsgelder,<br />
- sonstige Zahlungen, die Aufwendungen abgelten sollen, die während des Urlaubs<br />
nicht entstehen.<br />
§ 61<br />
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer,<br />
Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden<br />
(1) Muss ein mindestens 55jähriger Arbeitnehmer nach einer mindestens 10jährigen Betriebszugehörigkeit<br />
aufgrund betriebsärztlichen Gutachtens wegen Nachlassens der Kräfte infolge<br />
langjähriger Arbeit oder wegen Alterserscheinungen seinen Arbeitsplatz wechseln und soll<br />
der Arbeitnehmer deshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihm übertragene<br />
überwiegend verrichten, darf er, unbeschadet seiner tatsächlichen Verwendung,<br />
nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.<br />
Hinweis zu § 61 Abs. 2 bis 4:<br />
Die Abs. 2 bis 4 haben Vorrang vor den Bestimmungen der §§ 7 und 8 BuRa-LfTV Agv MoVe;<br />
insoweit finden die §§ 7 und 8 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine<br />
Anwendung.<br />
(2) Muss ein Arbeitnehmer infolge eines bei einem der in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen<br />
erlittenen Arbeitsunfalls oder wegen Gesundheitsschäden, die nach betriebsärztlichem Gutachten<br />
überwiegend auf die Tätigkeit bei einem der in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen<br />
zurückzuführen sind, seinen Arbeitsplatz wechseln und soll der Arbeitnehmer deshalb nicht<br />
nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihm übertragene überwiegend verrichten,<br />
darf er, unbeschadet seiner tatsächlichen Verwendung, nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe<br />
eingruppiert werden.<br />
(3) a) Voraussetzung für die Entgeltsicherung nach Abs. 2 ist, dass der Unfall oder die Gesundheitsschädigung<br />
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers<br />
beruhen und dass der Arbeitnehmer etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte<br />
schriftlich an sein Unternehmen abgetreten hat.<br />
b) Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,<br />
die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe<br />
seines Anspruchs auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes an sein Unternehmen abzutreten.<br />
Insoweit darf der Arbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig<br />
verfügen.<br />
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Arbeitnehmer<br />
sein Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen<br />
und Unterlagen zugänglich machen.
52<br />
(4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung oder keine Anwendung mehr, wenn der Arbeitnehmer<br />
sich weigert, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben; das gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer<br />
aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine zumutbare Tätigkeit nicht übertragen werden<br />
kann.<br />
§ 62<br />
Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung<br />
(1) Während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erhält der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt<br />
(§ 60).<br />
(2) Der neueingestellte Arbeitnehmer, bei dem eine Funktionsausbildung Voraussetzung für die<br />
Übertragung der Tätigkeit eines Lokomotivführers ist, erhält für die Dauer der Ausbildung<br />
das Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe LF 7. Bei allen Einweisungen, Einführungen<br />
und Qualifikationsmaßnahmen, die nach der Erstausbildung zum Lokomotivführer aufbauend<br />
stattfinden, findet diese Bestimmung keine Anwendung.<br />
Protokollnotiz:<br />
Es besteht Einvernehmen, dass Abs. 2 ggf. im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des<br />
Abschnitts E redaktionell angepasst wird.<br />
§ 63<br />
Qualifikationszulage 1<br />
Der Arbeitnehmer erhält eine Qualifikationszulage nach Maßgabe der Anlage 6.<br />
§ 63a<br />
Qualifikationszulage 2<br />
Der Arbeitnehmer, der als Auslandslokomotivführer eingruppiert und dem dabei auch die Tätigkeit<br />
eines Ausbildungslokomotivführers nicht nur vorübergehend übertragen ist - bzw. umgekehrt -,<br />
erhält eine monatlich zu zahlende Qualifikationszulage 2 in Höhe von 141,15 EUR (ab 01. November<br />
2013: 144,54 EUR).<br />
§ 63b<br />
Jahresabschlussleistung<br />
für Gruppenleiter Tf<br />
(1) Die Jahresabschlussleistung (JAL Grl Tf) richtet sich nach den individuellen Leistungen des<br />
Gruppenleiter Tf und dem jeweiligen Unternehmensergebnis.<br />
(2) Die Beurteilung der individuellen Leistungen des Arbeitnehmers erfolgt auf der Grundlage<br />
von Zielvereinbarungen.
53<br />
(3) Die Höhe der JAL beträgt höchstens 20 v. H. des 12-fachen individuellen Monatstabellenentgelts.<br />
Sie wird einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses des jeweiligen<br />
Unternehmens gezahlt.<br />
Protokollnotiz:<br />
Die Bestimmungen zur JAL Grl Tf sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten<br />
auf zugewiesene Beamte, die nicht nur vorübergehend auf einem Arbeitsplatz mit<br />
der Tätigkeit Gruppenleiter Tf eingesetzt sind, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche<br />
Bestimmungen nicht entgegenstehen.<br />
§ 63c<br />
Leistungsentgelt für die Anwendung von Fremdsprachen<br />
(1) Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Arbeitnehmer der Entgeltgruppe LF 2) erhalten ab<br />
01. Mai 2011 ein Leistungsentgelt für die Anwendung von Fremdsprachen, wenn diese für<br />
die Durchführung von Auslandsfahrten erforderlich ist und regelmäßig angewendet werden<br />
muss. Ein Anspruch auf die Leistungszulage besteht nur, wenn das Sprachniveau von mindestens<br />
B 1 im Sinne des europäischen Referenzrahmens erforderlich ist.<br />
Protokollnotiz:<br />
Zwischen den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien besteht Einvernehmen dahingehend, dass für den Fall,<br />
dass zukünftige Verordnungsregelungen ein von B 1 abweichendes Sprachniveau festgelegt<br />
wird, eine entsprechende Anpassung erfolgt.<br />
(2) Englisch gilt nicht als Fremdsprache im Sinne von Abs. 1.<br />
(3) Das Leistungsentgelt beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete Schicht mit Auslandsbezug<br />
10,00 EUR.<br />
(4) Das Leistungsentgelt für die Anwendung von Fremdsprachen findet keine Berücksichtigung<br />
bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte.<br />
Protokollnotiz:<br />
Die Bestimmungen zum Leistungsentgelt für die Anwendung von Fremdsprachen sind im Rahmen<br />
der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie<br />
diese Tätigkeit ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht<br />
entgegenstehen.<br />
Mit diesem Leistungsentgelt wird die Anwendung besonderer Sprachkenntnisse honoriert, die mit<br />
der Eingruppierung nicht abgedeckt sind.<br />
§ 63d<br />
Leistungszulage Ausbildung<br />
(1) Arbeitnehmer, die die Tätigkeit eines Ausbildungslokomotivführers ausführen (mit Ausnahme<br />
der Arbeitnehmer der Entgeltgruppe LF 2) und Ausbildungslokomotivführer, erhalten ab<br />
01. Mai 2011 für jede der im Rahmen der Ausbildungstätigkeit tatsächlich geleisteten<br />
Schicht eine Leistungszulage Ausbildung (LzA) in Höhe von 12,50 EUR.
54<br />
(2) Die FAE nach § 74 wird auf die LzA angerechnet.<br />
(3) Die LzA findet keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte.<br />
Protokollnotiz:<br />
Die Bestimmungen zur LzA sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten<br />
auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeit ausüben, sinngemäß anzuwenden,<br />
soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.<br />
§ 64<br />
Einmalige Entgeltzulagen<br />
(1) Der Arbeitnehmer erhält für besondere Leistungen, die nicht durch das Monatsentgelt<br />
und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine einmalige Entgeltzulage.<br />
Ausführungsbestimmung<br />
Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum eines<br />
Jahres, festgelegt werden.<br />
(2) Einmalige Entgeltzulagen werden insbesondere gewährt:<br />
1. für das Entdecken betriebsgefährdender Unregelmäßigkeiten, verbunden mit zweckmäßigem<br />
Handeln zur Schadensbegrenzung für das Unternehmen,<br />
2. für die Abwendung oder Aufklärung von betriebsstörenden oder betriebsgefährdenden<br />
Handlungen,<br />
3. für Aufräumungsarbeiten bei Unfällen unter besonders ungünstigen Verhältnissen.<br />
§ 65<br />
Ortsbezogene Zulagen<br />
Ortsbezogene Zulagen im Sinne des § 56 Abs. 1 werden nach Maßgabe der Anlage 7 gezahlt.<br />
§ 66<br />
Sonntagszulage<br />
Bezogen auf die Sonntagszulage finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 9 BuRa-LfTV Agv MoVe<br />
Anwendung.
55<br />
§ 67<br />
Vorfesttagszuschlag<br />
(1) Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und am Tage vor Neujahr wird, soweit es die<br />
betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des<br />
Entgelts gewährt.<br />
(2) Kann diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, wird an einem<br />
anderen Tage entsprechende Freizeit gewährt.<br />
(3) Kann auch diese Freizeit nicht gewährt werden, wird an in Abs. 1 genannten Tagen ein Zuschlag<br />
(Vorfesttagszuschlag) gezahlt für Arbeit nach 12.00 Uhr in Höhe von 100 v.H.<br />
Treffen Vorfesttagszuschlag und Sonntagszulage zusammen, wird nur der jeweils höchste<br />
Betrag gezahlt. Daneben wird keine Samstagszulage gezahlt.<br />
§ 68<br />
Feiertagszulage<br />
Bezogen auf die Feiertagszulage finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 10 BuRa-LfTV Agv Mo-<br />
Ve Anwendung.<br />
Hinweis zu § 69:<br />
§ 69<br />
Nachtarbeitszulage<br />
§ 69 hat Vorrang vor § 6 Abs. 11 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet § 6 Abs. 11 BuRa-LfTV<br />
Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung.<br />
(1) Der Arbeitnehmer erhält für in Schichten angerechnete Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und<br />
6.00 Uhr eine Nachtarbeitszulage in Höhe von 1,28 EUR je Stunde.<br />
(2) Der Arbeitnehmer erhält für in Schichten angerechnete Arbeitszeit zwischen 20.00 und<br />
6.00 Uhr im Kalendermonat eine Schichtzulage in folgenden Stufen:<br />
von bis<br />
13 Std. 17 Std. 20,45 EUR<br />
18 Std. 24 Std. 30,68 EUR<br />
25 Std. 34 Std. 51,13 EUR<br />
35 Std. 44 Std. 56,24 EUR<br />
45 Std. 54 Std. 63,91 EUR<br />
55 Std. 64 Std. 71,58 EUR<br />
65 Std. 74 Std. 79,25 EUR<br />
75 Std. 84 Std. 86,92 EUR<br />
85 Std. 94 Std. 94,59 EUR<br />
95 Std. 104 Std. 102,26 EUR
56<br />
105 Std. 114 Std. 109,93 EUR<br />
115 Std. 124 Std. 117,60 EUR<br />
ab 125 Std. 122,71 EUR<br />
(3) Für jede Schicht<br />
1. die nach 0.00 und vor 4.00 Uhr beendet wird, erhält der Arbeitnehmer eine Zulage von<br />
2,56 EUR,<br />
2. die nach 24.00 und vor 4.00 Uhr begonnen wird, erhält der Arbeitnehmer eine Zulage<br />
von 5,11 EUR.<br />
(4) Die zulageberechtigenden Zeiten sind für den Kalendermonat zusammenzurechnen. Bei der<br />
sich hieraus ergebenden Summe werden Zeiten von 30 Minuten und mehr auf eine volle<br />
Stunde aufgerundet, Zeiten von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.<br />
§ 70<br />
Überzeitzulage<br />
Der Arbeitnehmer erhält für Überzeitarbeit eine Überzeitzulage in Höhe von 3,58 EUR (ab 01.<br />
November 2013: 3,67 EUR) je Stunde.<br />
§ 71<br />
Rufbereitschaftszulage<br />
(1) Beginn und Ende der Rufbereitschaft sind nach betrieblichen Belangen festzusetzen.<br />
(2) Der Arbeitnehmer erhält für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage in Höhe von<br />
2,08 EUR (ab 01. November 2013: 2,13 EUR) je Stunde.<br />
(3) Neben der Rufbereitschaftszulage wird für die genehmigte Benutzung des privaten Pkw für<br />
Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle im Rahmen der Rufbereitschaft eine km-<br />
Pauschale in Höhe von 0,27 EUR gezahlt.<br />
§ 71a<br />
Prämie für Rettungszugbereitschaft<br />
Lokomotivführer, die Rettungszugbereitschaft leisten, erhalten ab 01. März 2011 zur Abgeltung<br />
der erhöhten Anforderungen (zusätzliche Ausbildung, besondere Atemschutztauglichkeit, persönliche<br />
Risiken bei Einsätzen in Tunneln u.a.) eine besondere Prämie (Pr Rzb).<br />
Die Pr Rzb beträgt 14,00 EUR für jede tatsächlich geleistete Rettungszugbereitschaft.<br />
Aufgrund der tatsächlich geleisteten Bereitschaft ist die Pr Rzb zu errechnen und diese nach den<br />
entsprechenden Abrechnungsbestimmungen zu erfassen und abzurechnen.
57<br />
Protokollnotiz:<br />
Die Bestimmungen zur Pr Rzb für Rettungszugbereitschaft sind im Rahmen der auf die Unternehmen<br />
übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie Rettungszugbereitschaft<br />
leisten, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.<br />
§ 72<br />
Rundung und Anpassung<br />
(1) Bezogen auf die Rundung von Zulagen findet § 6 Abs. 12 BuRa-LfTV Agv MoVe Anwendung.<br />
(2) Die Zulagen nach §§ 63a, 70 und 71 erhöhen sich bei allgemeinen tariflichen Erhöhungen<br />
der Monatstabellenentgelte (Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe) um den von den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung<br />
der Monatstabellenentgelte (Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe).<br />
§ 73<br />
Fahrtätigkeit<br />
(1) Der Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit (z.B. Lokomotivführer) erhält eine Verpflegungspauschale.<br />
(2) Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit<br />
von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag maßgebend.<br />
Führt der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Fahrten durch, sind die Abwesenheitszeiten<br />
an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.<br />
Sofern die Fahrtätigkeit nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertags<br />
beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, wird die Fahrtätigkeit mit<br />
der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.<br />
(3) Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden Kalendertag<br />
a) bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden: 5,11<br />
EUR (ab dem 01. März 2011: 6,00 EUR),<br />
b) bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden: 8,18<br />
EUR (ab dem 01. März 2011: 9,00 EUR),<br />
c) bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 12,78 EUR (ab dem 01. März 2011:<br />
13,00 EUR).
58<br />
§ 74<br />
Fahrentschädigung<br />
Bezogen auf die Fahrentschädigung finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 14 BuRa-LfTV<br />
Agv MoVe Anwendung.<br />
Hinweis zu § 75:<br />
§ 75<br />
Jährliche Zuwendung<br />
In Umsetzung und Ergänzung von § 6 Abs. 15 BuRa-LfTV Agv MoVe gilt folgendes:<br />
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine jährliche Zuwendung, sofern er im Auszahlungsmonat<br />
in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.<br />
Der Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate besteht.<br />
(2) Die jährliche Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist – 50 v.H.<br />
eines Monatstabellenentgelts zuzüglich eines monatsbezogenen Betrags aus § 60 Buchst. b<br />
(maßgeblich ist der Monat September des Jahres).<br />
(3) Hat der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss<br />
oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitnehmer<br />
Krankengeldzuschuss erhalten hätte, wenn er kein Verletztengeld erhalten hätte) - vom Arbeitgeber/von<br />
einem Unfallversicherungsträger erhalten, vermindert sich die jährliche Zuwendung<br />
um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er kein Entgelt bzw. Entgeltersatzleistungen<br />
im v. g. Sinn erhalten hat.<br />
(4) Die jährliche Zuwendung wird am 25. November gezahlt.<br />
(5) Scheidet der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem<br />
Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist die jährliche Zuwendung<br />
in voller Höhe zurückzuzahlen.<br />
Die Verpflichtung, die jährliche Zuwendung zurückzuzahlen, gilt nicht für die Arbeitnehmer,<br />
denen auf Antrag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vorzeitig eine Rente gewährt<br />
wird oder die aufgrund besonderer tarifvertraglicher Regelungen ausscheiden.<br />
(6) Die jährliche Zuwendung bleibt bei der Berechnung von Durchschnittsentgelten oder in<br />
sonstigen Fällen, in denen Ansprüche von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind, außer<br />
Ansatz.<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
1. Wurde der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine beim Arbeitgeber erfolgreich abgeschlossene<br />
Berufsausbildung vom Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis (Neueinstellung) übernommen,<br />
erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses<br />
- für den ihm eine Ausbildungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der Übernahme ein Zwölftel der<br />
ihm zuletzt zustehenden Ausbildungsvergütung zusätzlich als jährliche Zuwendung. In diesem Fall<br />
gilt Abs. 1 Satz 2 als erfüllt.
59<br />
2. Erfolgt die unmittelbare Übernahme (Neueinstellung) im Laufe eines Kalendermonats, bestimmt sich<br />
die Höhe der anteiligen jährlichen Zuwendung für diesen Monat nach dem Arbeitsverhältnis.<br />
§ 76<br />
Schutzvorkehrungen vor Gewalttätigkeiten Dritter<br />
Soweit der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben einem erhöhten Risiko ausgesetzt<br />
ist, durch Gewalttätigkeiten Dritter einen Schaden zu erleiden, wird der Arbeitgeber geeignete<br />
Schutzvorkehrungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ergreifen.<br />
§ 77<br />
Übernachtungen<br />
Für dienstplanmäßig notwendige Übernachtungen werden Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung<br />
gestellt. Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.<br />
§ 78<br />
Unternehmensbekleidung<br />
Unternehmensbekleidung sind im Eigentum des Arbeitnehmers stehende Kleidungsstücke, die<br />
zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an<br />
Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Einzelheiten werden durch<br />
Betriebsvereinbarung und/oder Konzernrichtlinie geregelt.<br />
§ 79<br />
Besondere Beschäftigungsbedingungen II<br />
§ 79.1 gilt abweichend von § 1 ausschließlich für die bei einem Unternehmen gem. Anlage 1 beschäftigten<br />
Arbeitnehmer, die gemäß Art. 2 § 14 ENeuOG vom Bundeseisenbahnvermögen zur<br />
DB AG übergeleitet worden sind.<br />
§ 79.1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nach der Überleitung vom Bundeseisenbahnvermögen<br />
zur DB AG bei einem Unternehmen gem. Anlage 1 bzw. einem Unternehmen, das<br />
unmittelbar oder mittelbar vom Geltungsbereich des ÜTV-FGr (mit Ausnahme des Anhangs zum<br />
ÜTV FGr) erfasst ist, ausscheiden und wieder eingestellt werden.<br />
(1) Erhöhungsbetrag für Kinder<br />
§ 79.1<br />
Jährliche Zuwendung in besonderen Fällen<br />
Die jährliche Zuwendung nach § 75 erhöht sich um 25,56 EUR für jedes Kind, für das dem<br />
Arbeitnehmer für den Monat September Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG zugestanden<br />
hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder § 3 oder<br />
§ 4 BKGG zugestanden hätte, entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen am<br />
31. Dezember 1993.
60<br />
Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Kalendermonat September<br />
weniger als die tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers<br />
betragen, erhöht sich die jährliche Zuwendung nach § 75 statt um den Betrag nach<br />
Satz 1 um den Anteil dieses Betrags, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.<br />
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach glaubhaft<br />
darzulegen. Jede Änderung in Bezug auf die Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer<br />
dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.<br />
Der Arbeitgeber ist in begründeten Fällen berechtigt, die Vorlage eines geeigneten Nachweises<br />
zur Anspruchsberechtigung zu verlangen.<br />
(2) Anteilige Zahlung bei Rentengewährung<br />
a) Abweichend von § 75 erhält der Arbeitnehmer eine anteilige jährliche Zuwendung,<br />
wenn sein Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November<br />
aa)<br />
bb)<br />
cc)<br />
wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 21 Abs. 1 vierter Anstrich) endet oder<br />
wegen Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung<br />
(§ 21a) endet oder<br />
wegen Gewährung einer befristeten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung<br />
(§ 21a) ruht.<br />
b) Sofern das Arbeitsverhältnis im Monat September nicht mehr besteht, tritt für die Berechnung<br />
der anteiligen jährlichen Zuwendung an die Stelle des Monats September<br />
der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September<br />
bestanden hat.<br />
c) Im Übrigen gilt in Bezug auf die Höhe der anteiligen jährlichen Zuwendung § 75 Abs.<br />
3.<br />
d) Die Auszahlung erfolgt am 25. des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in<br />
dem Arbeitsverhältnis beendet wurde bzw. ab dem das Arbeitsverhältnis ruht.<br />
(3) Ausschluss der Verminderung<br />
Abweichend von § 75 Abs. 3 unterbleibt die Verminderung der jährlichen Zuwendung für die<br />
Kalendermonate, für die der Arbeitnehmer<br />
a) kein Entgelt erhalten hat wegen der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst,<br />
wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung unverzüglich<br />
die Arbeit wieder aufgenommen hat, oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit<br />
nach dem BEEG bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes,<br />
b) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG erhalten oder nur wegen der<br />
Höhe des Mutterschaftsgeldes nicht erhalten hat.
61<br />
Teil D<br />
Betriebliche Altersvorsorge(bis 28. Februar 2011)<br />
Altersvorsorge und Versicherungsleistungen (ab 01. März 2011)<br />
§ 80<br />
Entgeltumwandlung<br />
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte, nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte<br />
Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge (LbAV) in Höhe von 20,00 EUR für jeden<br />
Kalendermonat, für den er gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt (bzw. bezahlte<br />
Freistellung, Urlaubsentgelt) hat und sofern er mindestens<br />
a) 30,00 EUR monatlich<br />
oder<br />
b) 360,00 EUR im Kalenderjahr<br />
seines künftigen Bruttoentgeltanspruchs nach dem KEUTV über den Durchführungsweg<br />
Pensionsfonds umwandelt.<br />
Die Unverfallbarkeit der nach Satz 1 erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge<br />
tritt mit sofortiger Wirkung ein.<br />
(2) a) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a führt das Unternehmen die LbAV am 25. des laufenden<br />
Monats zugunsten des Arbeitnehmers an die DEVK Pensionsfonds-AG als<br />
Versorgungsträger ab.<br />
b) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. b führt das Unternehmen den Betrag der jahresbezogenen<br />
LbAV am 25. des Monats, in dem die Voraussetzung des Abs. 1 Buchst. b<br />
erfüllt ist, zugunsten des Arbeitnehmers an die DEVK Pensionsfonds-AG als Versorgungsträger<br />
ab.<br />
(3) Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch nach § 59 geltend gemacht, besteht für die Dauer der<br />
Geltendmachung kein Anspruch auf die LbAV nach Abs. 1.<br />
(4) Die Revisionsklausel nach § 11a KEUTV findet sinngemäß Anwendung.<br />
§ 80a<br />
Arbeitgeberleistung zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV)<br />
(1) Arbeitnehmer haben ab 01. Juli 2011 Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte, nach § 3 Nr.<br />
63 EStG geförderten, zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV). Die<br />
Höhe des AGbAV beträgt monatlich 1% (ab 01. November 2013: 2%) der Summe aus dem<br />
Monatstabellenentgelt sowie den Entgeltbestandteilen des Arbeitnehmers, die sich bei allgemeinen<br />
Erhöhungen der Monatstabellenentgelte um den von den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte<br />
ebenfalls erhöhen.<br />
Arbeitnehmer, deren Jahresentgelt im Vorjahr unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung liegt, erhalten einen zusätzlichen 10 %-igen Bonus bezo-
62<br />
gen auf den AGbAV nach Satz 1 in Form einer arbeitgeberfinanzierten, nach § 3 Nr. 63<br />
EStG geförderten Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge.<br />
Die Unverfallbarkeit der nach Satz 1 erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge<br />
tritt mit sofortiger Wirkung ein.<br />
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht für jeden Kalendermonat, für den die Arbeitnehmer gesetzlich<br />
oder tariflich Anspruch auf Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld<br />
(bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein<br />
Verletztengeld erhalten hätten) - von ihrem Unternehmen/von einem Unfallversicherungsträger<br />
haben.<br />
(3) Übersteigt die Zahlung des AGbAV die betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit nach<br />
§ 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung,<br />
erhalten die Arbeitnehmer den über diese Begrenzung hinausgehenden<br />
Betrag als Entgelt ausgezahlt. Auf besonderen Antrag der Arbeitnehmer wird dieser Betrag<br />
an den Versorgungsträger gezahlt, soweit dadurch der nach § 3 Nr. 63 EStG bestehende<br />
jährliche zusätzliche nur steuerfreie Höchstbetrag in Höhe von 1.800 € nicht überschritten<br />
wird und im Übrigen die Voraussetzungen für diese steuerfreie Einzahlung nach § 3 Nr. 63<br />
EStG vorliegen. Der Antrag auf die Inanspruchnahme des zusätzlichen steuerfreien Höchstbetrags<br />
muss mindestens drei Wochen vor dem 01. des Monats, zu dem er erstmals durchgeführt<br />
werden soll, gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.<br />
Der Bonus nach Abs. 1 wird in diesen Fällen nicht gezahlt.<br />
(4) Der Anspruch auf den AGbAV entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.<br />
Abweichend von Satz 1 haben Arbeitnehmer, die unmittelbar nach Beendigung<br />
ihrer Ausbildung bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />
ein Arbeitsverhältnis aufnehmen bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses<br />
<strong>Tarifvertrag</strong>es Anspruch auf den AGbAV ab Aufnahme des Arbeitsverhältnisses.<br />
(5) Der Arbeitgeber führt den AGbAV monatlich zugunsten der Arbeitnehmer an die DEVK<br />
Pensionsfonds-AG als Versorgungsträger ab, erstmals für den gesamten Zeitraum für die<br />
Monate Juli bis Dezember 2011.<br />
(6) Keinen Anspruch nach Abs. 1 bis 5 haben:<br />
a) Arbeitnehmer, die in der Renten-Zusatzversicherung der Knappschaft-Bahn-See<br />
pflichtversichert sind,<br />
b) Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen,<br />
c) Arbeitnehmer, deren vereinbarte Arbeitszeit 10 Prozent der jeweils maßgeblichen Referenzarbeitszeit<br />
nicht übersteigt,<br />
d) Arbeitnehmer, die als Beamte gemäß Art. 2 § 12 Abs. 1 ENeuOG im dienstlichen Interesse<br />
für eine Tätigkeit beim Arbeitgeber beurlaubt sind,<br />
e) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach der Lohnsteuerklasse VI behandelt werden<br />
muss.
63<br />
§ 80b<br />
Versicherungsleistungen<br />
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine von den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien gemeinsam bzw. von der<br />
<strong>GDL</strong> mit Zustimmung des Agv MoVe gegründete Trägerinstitution so zu dotieren, dass diese<br />
durch Vertrag mit einer mit Zustimmung des Agv MoVe bestimmten Versicherungsgesellschaft<br />
bewirkt, dass die in Abs. 2 aufgeführten Versicherungsleistungen vom Arbeitnehmer<br />
in Anspruch genommen werden können.<br />
Protokollnotiz:<br />
1. Versicherungsnehmer ist die Institution. Der Arbeitnehmer ist aus dem Versicherungsvertrag<br />
unmittelbar berechtigt.<br />
2. Es wird klargestellt, dass die nach dieser Bestimmung für den Versicherungsvertrag<br />
aufzuwendenden Mittel Teil des Gesamtvolumens für die Dotierung dieser Einrichtung<br />
sind.<br />
(2) Der Versicherungsvertrag muss die folgenden Leistungen vorsehen. Die nähere Ausgestaltung<br />
regelt die in Abs. 1 genannte Institution mit der Versicherungsgesellschaft nach marktüblichen<br />
Bedingungen.<br />
- Invaliditätsleistung in Höhe des 7-fachen des individuellen Monatstabellenentgelts<br />
- Todesfall-Leistung in Höhe des 3-fachen individuellen Monatstabellenentgelts<br />
- Unfall-Krankenhaustagegeld in Höhe von bis zu 60 % des Monatstabellenentgelts,<br />
höchstens 100 EUR pro Tag,<br />
- Kurkostenbeihilfe bis zu 1.000 EUR<br />
- Sofortleistung bei schwerer Verletzung in Höhe von 3.000 EUR<br />
- Übergangsgeld bei Berufsunfähigkeit in Höhe von bis zu 10.000 EUR<br />
- Zahnersatz- und Behandlungskosten in Höhe des Eigenanteils des Arbeitnehmers,<br />
maximal bis 1.000 EUR<br />
- Unfallrente für hinterbliebene Kinder in Höhe von 250 EUR monatlich bis zur Erreichung<br />
üblicher Altersgrenzen<br />
- Bei Straftaten gegen den Arbeitnehmer Verdoppelung der Leistungen für Invalidität<br />
und Unfallkrankenhaustagegeld, sowie kosmetische Operationen bis zu 5.000 EUR,<br />
Umbau- und Umzugskosten bei schwerwiegender Invalidität bis zu 10.000 EUR und<br />
Schmerzensgeld bis zu 5.000 EUR<br />
- Krankentagegeld in Höhe von 5 EUR für Vollzeitarbeitnehmer und in Höhe von 3 EUR<br />
für Teilzeitarbeitnehmer.<br />
§ 80c<br />
Besonderer Rechtsschutz<br />
Der Arbeitgeber stellt ab 01. März 2011 sicher, dass der Arbeitnehmer zivilrechtliche Ansprüche,<br />
die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis z.B. bei Eisenbahnunfällen entstanden sind,<br />
gegenüber Dritten im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten sachgerecht durchsetzen<br />
kann. Näheres regelt die Anlage 9.
64<br />
Teil E<br />
Qualifizierung<br />
Hinweis zu Teil E:<br />
Teil E LfTV ergänzt und konkretisiert die Anlage 3 zum BuRa-LfTV Agv MoVe.<br />
Abschnitt I<br />
Erstausbildung<br />
§ 81<br />
unbesetzt<br />
§ 82<br />
Qualifizierungsgrundlagen<br />
(1) Die Erstausbildung zum Triebfahrzeugführer basiert auf den für den DB Konzern anerkannten<br />
Ausbildungsregeln und geltenden Richtlinien. Sie enthält theoretischen Präsenzunterricht,<br />
Praxistraining, Lernfahrten mit Fahrsimulator sowie Lernfahrten mit dem Originalfahrzeug.<br />
Die im BuRa-LfTV Agv MoVe unter Qualifizierungsgrundlagen definierte Mindestausbildungsdauer<br />
zum Triebfahrzeugführer in Höhe von 1.250 Unterrichtsstunden á 45 Minuten<br />
basieren auf der Annahme der Durchführung aller nachfolgend dargestellten Ausbildungsinhalte<br />
für die Standardausbildung - Eisenbahnfahrzeugführerschein der Klasse 3 (EFF- Klasse<br />
3) - gemäß der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie (VDV-Schrift 753) bzw. zur<br />
Erlangung des Triebfahrzeugführerscheins (einschließlich Zusatzbescheinigung der Klasse<br />
B) gemäß der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV).<br />
a) Berechtigung zum Führen von lokbespannten Reise- bzw. Güterzügen<br />
b) Fahrzeugausbildung für zwei Baureihen<br />
c) Ergänzungsausbildung LZB<br />
Die maßgeblichen Regelungen und Richtlinien, unter Angabe der jeweiligen Ausbildungsinhalte<br />
und deren Dauer werden den Arbeitnehmern, die die Qualifizierung beginnen, durch<br />
den Arbeitgeber zugänglich gemacht.<br />
(2) Die <strong>GDL</strong> wird im Vorfeld der Festlegung von Richtlinien im Zusammenhang mit der Ausbildung<br />
von Triebfahrzeugführern bzw. bei allgemeinen Ausbildungsplänen an der Entscheidungsfindung<br />
durch den Arbeitgeber beteiligt. Diese Beteiligung erfolgt unbeschadet der betriebsverfassungsrechtlichen<br />
Beteiligung. Hierzu sollen ein fester Ansprechpartner benannt<br />
und die Erörterung in einer Fachgruppe vorgesehen werden.<br />
Protokollnotiz:<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien stimmen darin überein, dass im Rahmen dieses besonderen Beteiligungsrechts<br />
der <strong>GDL</strong> kein Vetorecht eingeräumt wird.
65<br />
Abschnitt II<br />
Fortbildung<br />
§ 83<br />
Regelmäßiger Fortbildungsunterricht<br />
(1) Pro Kalenderjahr ist dem Triebfahrzeugführer der erforderliche Fortbildungsunterricht an 12<br />
Unterrichtsstunden zu erteilen. Die Unterrichtsthemen und die Fortbildungsdauer werden individuell<br />
und fachbezogen im persönlichen Gespräch festgelegt.<br />
(2) Triebfahrzeugführer, die länger als sechs Monate nicht im Fahrdienst eingesetzt worden<br />
sind, aber weiterhin im Besitz des Eisenbahnfahrzeug-Führerscheins sind, erhalten Fortbildungsunterricht<br />
nach einem fachbezogenen Gespräch.<br />
(3) Durch zusätzlichen Fortbildungsunterricht sind die betrieblichen und sprachlichen Kompetenzen<br />
für Triebfahrzeugführer im grenzüberschreitenden Verkehr sicherzustellen.<br />
(4) Im Anschluss an den Fortbildungsunterricht kann eine schriftliche Lern-Erfolgskontrolle erfolgen.<br />
§ 84<br />
Simulatortraining<br />
Das Simulatorentraining kann nicht nur auf stationären, sondern auch auf mobilen Simulatoren<br />
erfolgen.<br />
Trainingsqualität, Trainingsmodule bzw. Lastenhefte bezüglich der mobilen Simulatoren werden<br />
einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und der <strong>GDL</strong> gestaltet.<br />
§ 85<br />
Ergänzungsausbildung<br />
In weiteren Maßnahmen erwirbt der Triebfahrzeugführer die jeweils betrieblich erforderlichen<br />
Kenntnisse auf Fahrzeugbaureihen, Betriebsverfahren sowie sprachliche und kundendienstliche<br />
Kenntnisse.<br />
§ 86<br />
Berufserfahrung<br />
Nach bestandener Prüfung zum Triebfahrzeugführer wird angestrebt, diesen zunächst befristet im<br />
Rangier- und Streckendienst in bestimmten Netzen und Einsatzgebieten einzusetzen.
66<br />
Abschnitt III<br />
Weiterbildung<br />
§ 87<br />
Karriereplanung<br />
Spätestens nach dreijährigem uneingeschränktem Einsatz als Streckenlokomotivführer hat der<br />
Triebfahrzeugführer erstmaligen Anspruch auf ein persönliches Gespräch, in dem individuelle<br />
Karrierewünsche und -möglichkeiten zu erörtern und zu dokumentieren sind. Weitere persönliche<br />
Gespräche haben danach in zweijährigem Rhythmus sowie auf Antrag des Arbeitnehmers stattzufinden.<br />
§ 88<br />
Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen<br />
Freiwillige fachbezogene Qualifizierungsmaßnahmen von Triebfahrzeugführern werden durch<br />
Berücksichtigung bei der Arbeitszeitgestaltung unterstützt. In diesem Zusammenhang gestellten<br />
Anträgen auf befristete Absenkung der individuellen Jahresarbeitszeit ist stattzugeben, sofern<br />
keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Liegen freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen im Unternehmensinteresse,<br />
werden diese durch den Arbeitgeber finanziell gefördert.<br />
§ 89<br />
Aus- und Fortbildungskosten<br />
(1) Die Aus- und Fortbildungskosten trägt der Arbeitgeber.<br />
(2) Wird das Arbeitsverhältnis eines Triebfahrzeugführers innerhalb der ersten zwei Jahre nach<br />
Beendigung der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder auf Grund einer rechtmäßigen, unbefristeten<br />
und verhaltensbedingten Kündigung beendet, hat der Arbeitgeber Anspruch auf anteilige<br />
Rückzahlung der Ausbildungskosten. Zurückgefordert werden darf höchstens die<br />
Hälfte der Ausbildungskosten.<br />
(3) Dieser Betrag ermäßigt sich um 1/24 je angefangenem Monat, in welchem der Triebfahrzeugführer<br />
eingesetzt worden ist.<br />
(4) Die Rückzahlung von Ausbildungskosten kann auf Antrag des betroffenen Arbeitnehmers<br />
zinslos in Raten erfolgen.<br />
Teil F<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 90<br />
Gültigkeit und Dauer für Teil A<br />
(1) Teil A (einschließlich der Anlagen 4 und 5) dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s tritt am 01. Januar 2011 in<br />
Kraft und ersetzt den Teil A (einschließlich der Anlagen 4 und 5) des LfTV vom 31. Januar<br />
2009 in der Fassung des 3. ÄTV LfTV 2009. Dieser Teil kann mit einer Frist von 3 Monaten<br />
zum Monatsende, erstmals zum 30. Juni 2014, schriftlich gekündigt werden.
67<br />
(2) Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderung von Bestimmungen dieses Teils solange<br />
nicht zulässig ist, als keine Kooperationsabrede im Sinne von § 2 des GrundlagenTV vom<br />
09. März 2008 zwischen <strong>GDL</strong> und TG abgeschlossen worden ist. Nach ihr bestimmen sich<br />
etwaige Abstimmungsprozesse.<br />
§ 91<br />
Gültigkeit und Dauer für die Teile B bis E<br />
(1) § 1 sowie die Teile B bis E (einschließlich der Anlagen 1 bis 3, 6 bis 8) dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s<br />
treten am 01. Januar 2011 in Kraft und ersetzen § 1 sowie die Teile B bis E (einschließlich<br />
der Anlagen 1 bis 3, 6 bis 8) des LfTV vom 31. Januar 2009 in der Fassung des 3. ÄTV<br />
LfTV 2009.<br />
(2) Die Teile B, C und E dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es können mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende,<br />
erstmals zum 30. Juni 2014, schriftlich gekündigt werden.<br />
(3) Teil D dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals<br />
zum 30. Juni 2014, schriftlich gekündigt werden.<br />
Eine Kündigung von Teil D erfasst nicht § 80a. § 80a kann isoliert mit einer Frist von 3 Monaten<br />
zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2014 schriftlich gekündigt werden.<br />
§ 92<br />
Salvatoresche Klausel<br />
Sollten Bestimmungen dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre<br />
Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen<br />
Bestimmungen nicht berührt werden. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien verpflichten sich, anstelle der<br />
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich<br />
möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und<br />
Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit<br />
oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten.
68<br />
Anlage 1<br />
zum LfTV<br />
Vorstandsressort DB Konzern<br />
Unternehmen gemäß § 1 LfTV<br />
Personenverkehr<br />
DB Fernverkehr AG<br />
DB Regio AG<br />
DB Regio NRW GmbH<br />
DB RegioNetz Verkehrs GmbH<br />
DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB)<br />
S-Bahn Berlin GmbH<br />
S-Bahn Hamburg GmbH<br />
Transport und Logistik<br />
DB Schenker Rail Deutschland AG
69<br />
Anlage 2<br />
zum LfTV<br />
unbesetzt
70<br />
Anlage 3<br />
zum LfTV<br />
unbesetzt
71<br />
Arbeit an Bildschirmgeräten<br />
Anlage 4<br />
zum LfTV<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Die Bestimmungen gelten für den Arbeitnehmer, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen<br />
Teil seiner regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der Tätigkeit ein Bildschirmgerät benutzen<br />
muss.<br />
(2) Die Bestimmungen gelten nicht für den Arbeitnehmer mit Tätigkeiten an<br />
a) Fahrer- oder Bedienerplätzen von Fahrzeugen und Maschinen,<br />
b) Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,<br />
c) Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit<br />
bestimmt sind,<br />
d) Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig<br />
an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,<br />
e) Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten-<br />
oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels<br />
erforderlich ist, sowie<br />
f) Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display,<br />
g) Fernsehgeräten oder Monitoren, die nur für eine Bildwiedergabe eingesetzt werden.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Anlage ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer<br />
Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.<br />
(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Anlage ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät,<br />
der ausgestattet sein kann mit<br />
a) Einrichtungen zur Erfassung von Daten,<br />
b) Software, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeitsaufgaben zur Verfügung<br />
steht,<br />
c) Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts<br />
gehören, oder<br />
d) sonstigen Arbeitsmitteln,<br />
sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.
72<br />
§ 3<br />
Beurteilung der Arbeitsbedingungen<br />
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen<br />
die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich<br />
einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher und/oder mentaler<br />
Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.<br />
Bei wesentlicher Veränderung der Arbeitsabläufe, Arbeitsumgebung, Hard- oder Software<br />
kann der Betriebsrat eine erneute Beurteilung nach Satz 1 verlangen.<br />
Die Beurteilung darf nicht zu Leistungs- und Verhaltenskontrollen dienen.<br />
(2) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach Abs. 1 unverzüglich zweckdienliche<br />
Maßnahmen zur Ausschaltung festgestellter Mängel zu treffen. Der Betriebsrat ist über<br />
die Umsetzung der Maßnahmen zu informieren.<br />
(3) Die Beurteilung nach Abs. 1 hat durch eine qualifizierte Fachkraft zu erfolgen. Das Ergebnis<br />
ist mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu besprechen. Sofern der Arbeitnehmer es wünscht,<br />
kann der Betriebsrat an diesem Gespräch teilnehmen.<br />
Protokollnotiz:<br />
Die Beurteilung nach Abs. 1 erfolgt im Rahmen der Gefährdungsanalyse gemäß § 5 Arb-<br />
SchG.<br />
§ 4<br />
Ausstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen<br />
(1) Bildschirmarbeitsplätze müssen den gesetzlichen und allgemein anerkannten Regeln der<br />
Technik unter Beachtung der arbeitsmedizinischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen<br />
und ergonomischen Erkenntnissen entsprechen.<br />
(2) Der Bildschirm und die Zusatzgeräte, die bei dem Arbeitgeber zum Einsatz kommen, müssen<br />
das TÜV-GS-Prüfsiegel sowie das CE-(europäisches Konformitäts-)Zeichen tragen.<br />
(3) Im übrigen gelten die ”Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich”<br />
(GUV 17.8) und das Merkheft ”Bildschirm-Arbeitsplätze” (GUV 23.3) des Bundesverbandes<br />
der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand - BAGUV - in der jeweils geltenden<br />
Fassung.
73<br />
§ 5<br />
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens<br />
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des<br />
Sehvermögens<br />
- vor Aufnahme der Bildschirmarbeit,<br />
- anschließend regelmäßig und<br />
- bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden<br />
können.<br />
Maßgebend hierbei ist die Unfallverhütungsvorschrift (GUV 0.6) in der jeweils geltenden<br />
Fassung.<br />
(2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 werden vom Betriebsarzt des Arbeitgebers oder von einem<br />
durch den Arbeitgeber beauftragten Arzt mit entsprechender Qualifikation durchgeführt.<br />
Die Kosten trägt der Arbeitgeber.<br />
(3) Dem Arbeitnehmer sind spezielle Sehhilfen für seine Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung<br />
zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Abs. 1 ergeben, dass arbeitsplatzbezogene,<br />
den ergonomischen Verhältnissen und dem Sehabstand entsprechende<br />
Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Sofern die Krankenkasse<br />
des Arbeitnehmers die Kosten der speziellen Sehhilfe ausnahmsweise nicht übernimmt,<br />
trägt der Arbeitgeber die notwendigen Kosten der Beschaffung der Sehhilfe in der Höhe, wie<br />
sie die Bahn-BKK jeweils tragen würde. Sofern sich aus sozialversicherungsrechtlichen<br />
Bestimmungen Zuzahlungsbeträge für den Arbeitnehmer ergeben sollten, werden diese -<br />
bezogen auf die spezielle Sehhilfe - von dem Arbeitgeber übernommen.<br />
(4) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auf dessen Antrag nachzuweisen, dass die Untersuchungen<br />
nach Abs. 1 durchgeführt wurden.<br />
§ 6<br />
Einweisung, Fortbildung, Einarbeitung<br />
(1) Vor dem erstmaligen Einsatz und bei jeder wesentlichen Veränderung der Arbeitsorganisation<br />
auf Bildschirmarbeitsplätzen ist der Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend in die Arbeitsmethode<br />
und die Handhabung der Arbeitsmittel durch qualifiziertes Personal einzuweisen.<br />
Hierbei ist der Arbeitnehmer insbesondere mit der ergonomisch gebotenen Anpassung<br />
und Handhabung der Arbeitsmittel vertraut zu machen und über die Schutzbestimmungen<br />
zur Bildschirmarbeit zu informieren. Zur Einweisung gehören auch Informationen über organisatorische<br />
Maßnahmen zur Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufs, um belastende Momente<br />
der Bildschirmarbeit zu vermeiden oder zu mildern. Der Kenntnisstand zur Benutzung<br />
des Bildschirmgeräts kann auch durch Fortbildung (in der Regel im Betrieb) ergänzt werden,<br />
wenn dies wegen der Besonderheit der Aufgabenerledigung mit dem Bildschirmgerät erforderlich<br />
ist. Die Einweisungs- und ggf. Fortbildungszeit ist Arbeitszeit.<br />
(2) Über die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme erhält der Arbeitnehmer eine Bescheinigung.
74<br />
(3) Dem Arbeitnehmer ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben.<br />
§ 7<br />
Täglicher Arbeitsablauf<br />
(1) Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit des Arbeitnehmers so zu organisieren, dass die tägliche<br />
Arbeit am Bildschirmgerät entsprechend der ermittelten Belastung (§ 3) durch andere Tätigkeiten<br />
oder durch Pausen im Rahmen des Abs. 2 unterbrochen wird, um so die Belastung<br />
durch die Arbeit am Bildschirmgerät zu verringern.<br />
(2) Erfordert die Tätigkeit in der Regel arbeitstäglich mindestens zwei Stunden ständigen (fast<br />
dauernden) Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm<br />
und Vorlage, muss zur Vermeidung der physischen und psychischen Belastung dem Arbeitnehmer<br />
nach jeweils 50 Minuten dieser Tätigkeit Gelegenheit zu einer zehnminütigen bildschirmarbeitsfreien<br />
Unterbrechung dieser Tätigkeit gegeben werden. Wo aus betriebsbedingten<br />
Gründen dies nicht umsetzbar ist, hat der Arbeitgeber - mit Zustimmung des Betriebsrats<br />
- den Arbeitsablauf zweckentsprechend und belastungsvermindernd zu regeln.<br />
Die bildschirmarbeitsfreien Unterbrechungen entfallen für die jeweils letzte Arbeitsstunde in<br />
dieser Tätigkeit und wenn eine Pause, eine sonstige Arbeitsunterbrechung oder Tätigkeiten,<br />
die die Beanspruchungsmerkmale im Sinne des Satzes 1 nicht aufweisen, anfallen.<br />
(3) Die bildschirmarbeitsfreien Unterbrechungen dürfen nur für je zwei Stunden Arbeit am Bildschirmgerät<br />
zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit<br />
des Arbeitnehmers gelegt werden.<br />
(4) Eine bildschirmarbeitsfreie Unterbrechung nach Abs. 2 Satz 1 gilt als tarifvertragliche Arbeitszeit.<br />
§ 8<br />
Schutzvorschriften<br />
(1) Die Umwandlung eines Arbeitsplatzes in einen Bildschirmarbeitsplatz ist nach Möglichkeit<br />
so vorzunehmen, dass sie die tarifliche Bewertung der Tätigkeit nicht beeinträchtigt.<br />
(2) Kann der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf einem Bildschirmarbeitsplatz<br />
eingesetzt werden, so ist er - ggf. nach Einweisung oder Fortbildung - auf einen<br />
anderen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz umzusetzen.
75<br />
Anlage 5<br />
zum LfTV<br />
Kurzarbeit<br />
1. Zulässigkeit<br />
Die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig, wenn es die Beschäftigungslage des Unternehmens<br />
erfordert. Sie kann für einzelne Betriebe oder Betriebsteile, nicht jedoch für einzelne Arbeitnehmer<br />
eingeführt werden.<br />
Die Einführung der Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.<br />
2. Ankündigung<br />
Die Einführung von Kurzarbeit ist mit einer Frist von 14 Kalendertagen anzukündigen. Bei nicht<br />
vorhersehbaren Ereignissen beträgt die Frist eine Woche. Arbeitgeber und Betriebsrat können<br />
kürzere Fristen vereinbaren. Die Ankündigung hat in betriebs-üblicher Weise zu erfolgen.<br />
Die angekündigte Kurzarbeit kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf der<br />
Ankündigungsfrist eingeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist ohne Einführung der Kurzarbeit<br />
oder bei einer mindestens sechswöchigen Unterbrechung der Kurzarbeit durch Vollarbeit muss<br />
vor Aufnahme beziehungsweise Weiterführung der Kurzarbeit die Ankündigung wiederholt werden.<br />
3. Bezahlung<br />
Dem von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer wird das Entgelt für die gesamte ausfallende<br />
Arbeitszeit gekürzt, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt der vereinbarten Kurzarbeitsperiode<br />
um mehr als 10 v. H. herabgesetzt wird. Bei Herabsetzungen bis zu einschließlich 10<br />
v. H. unterbleibt die Kürzung.<br />
4. Zuschuss<br />
Der Arbeitnehmer erhält zu der Summe aus dem gekürzten Monatsentgelt und dem Kurzarbeitergeld<br />
einen Zuschuss. Dieser wird so bemessen, dass der Arbeitnehmer zu der Summe aus<br />
dem gekürzten Monatsentgelt und dem Kurzarbeitergeld einen Ausgleich bis zu 80 v. H. des vereinbarten<br />
Bruttomonatsentgelts (ohne Mehrarbeit) einschließlich der leistungsabhängigen variablen<br />
Entgeltbestandteile, maximal jedoch bis zur Höhe von 100 v. H. des fiktiven Nettoentgelts, das<br />
er bei ungekürztem Monatsentgelt erhalten würde, erhält.<br />
5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Während der Ankündigungsfrist oder der Kurzarbeit sind Kündigungen aus betriebs-bedingten<br />
Gründen ausgeschlossen.<br />
Wird das Arbeitsverhältnis vor der Ankündigung oder, soweit zulässig, während der Ankündigungsfrist<br />
oder der Kurzarbeit gekündigt, so hat der Arbeitnehmer die Leistung der vollen Arbeitszeit<br />
zu erbringen, sofern kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III besteht. Bei voller Leistung<br />
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das volle Entgelt.
76<br />
Anlage 6<br />
zum LfTV<br />
Qualifikationszulage<br />
(1) Dem Arbeitnehmer wird kalendermonatlich eine Qualifikationszulage gezahlt, wenn der Arbeitgeber<br />
das Vorhandensein oder den Erwerb der Qualifikation als für das Unternehmen<br />
notwendig oder förderlich anerkennt. Dies ist in einer Nebenabrede im Arbeitsvertrag zu<br />
vereinbaren.<br />
(2) Die Höhe der Qualifikationszulage beträgt 25 % des Unterschiedsbetrags der Anfangsentgeltstufen<br />
des Monatstabellenentgelts der Entgeltgruppe, der dem Arbeitnehmer nicht nur<br />
vorübergehend übertragenen Tätigkeit und der Entgeltgruppe, für die die Qualifikation gegeben<br />
ist.<br />
(3) Die Qualifikationszulage kann widerrufen werden, wenn ein Einsatz des Arbeitnehmers in<br />
der Tätigkeit, für die die Qualifikation erforderlich ist, aus persönlichen oder betriebsbedingten<br />
Gründen auf Dauer ausscheidet.<br />
(4) Die Qualifikationszulage wird für Stunden, für die der Arbeitnehmer Entgeltausgleich nach<br />
§ 58 Abs. 3 erhält, entsprechend gekürzt.<br />
Beispiele:<br />
Tätigkeit/<br />
Entgeltgruppe<br />
Qualifikation für<br />
Tätigkeit / Entgeltgruppe
77<br />
Anlage 7<br />
zum LfTV<br />
Ortsbezogene Zulagen<br />
Abschnitt A
78<br />
Anlage 8<br />
zum LfTV<br />
I. Dauerhafter Wechsel<br />
Sonderregelungen zum Wechsel aus<br />
dem LfTV in einen funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong><br />
und<br />
einem funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong> in den LfTV<br />
1. Jährliche Zuwendung<br />
a) Wechselt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres<br />
in den Geltungsbereich eines funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong>s, findet hinsichtlich<br />
der Ermittlung der jährlichen Zuwendung nach § 75 LfTV § 7 KonzernRTV<br />
sinngemäß Anwendung.<br />
Ist § 75 Abs. 1 Unterabs. 2 LfTV erfüllt, erfolgt die anteilige Berechnung jeweils entsprechend<br />
den Verhältnissen im<br />
aa)<br />
bb)<br />
letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des LfTV und<br />
ersten Kalendermonat im Geltungsbereich des funktionsgruppenspezifischen<br />
<strong>Tarifvertrag</strong>s.<br />
Die Auszahlung erfolgt am 25. November in einem Betrag.<br />
Ist die jährliche Zuwendung bereits ausgezahlt, erfolgt keine Nachberechnung.<br />
b) Buchst. a gilt für § 79.1 LfTV sinngemäß.<br />
2. Berücksichtigung von Tätigkeitsjahren außerhalb des LfTV<br />
Wechselt der Arbeitnehmer einvernehmlich und unmittelbar aus dem Geltungsbereich eines<br />
funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong>s in den Geltungsbereich des LfTV, werden<br />
die im funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong> zurückgelegten Tätigkeitsjahre, in denen<br />
der Arbeitnehmer unmittelbar und ununterbrochen vor dem Wechsel im Besitz einer gültigen<br />
Lizenz zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf öffentlicher Infrastruktur war, der<br />
Berufserfahrung in der maßgeblichen Entgeltgruppe des LfTV gleichgesetzt.<br />
Protokollnotiz:<br />
Eine Höhergruppierung im Sinne des LfTV liegt in diesem Zusammenhang dann vor, wenn<br />
das maßgebliche Monatstabellenentgelt der Stufe 1 des funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong>s<br />
geringer ist als das maßgebliche Monatstabellenentgelt der Stufe 1 nach Anlage<br />
2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe. Für Zwecke der Vergleichbarkeit wird das Monatstabellenentgelt<br />
nach Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe mit dem Faktor 0,95 multipliziert.
79<br />
3. Zusatzurlaub für Nachtarbeit / Zeitzuschlag für Nachtarbeit<br />
Wechselt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres aus<br />
dem Geltungsbereich eines funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong>s in den Geltungsbereich<br />
des LfTV, findet § 5 KonzernRTV sinngemäß Anwendung. Für das laufende Kalenderjahr<br />
gilt dabei, dass der bereits in diesem Kalenderjahr entstandene Anspruch auf<br />
Zusatzurlaub übertragen wird und die Zeiten, die bis zum Zeitpunkt des Wechsels noch<br />
keinen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen, in die Systematik des § 50a LfTV übernommen<br />
werden.<br />
II. Vorübergehender Wechsel<br />
1. Entgeltausgleich<br />
Werden Arbeitnehmern, die nach Anlage 1 zum BuRa-LfTV Agv MoVe eingruppiert sind,<br />
vorübergehend Tätigkeiten eines funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong>s übertragen,<br />
erhalten sie einen Entgeltausgleich unter Berücksichtigung der derzeitigen Stufe nach folgender<br />
Formel:<br />
a) Monatstabellenentgelt (MTE) nach Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe x 0,95<br />
b) Betrag MTE des funktionsgruppenspezifischen <strong>Tarifvertrag</strong>s der vorübergehend<br />
übertragenen Tätigkeit der zutreffenden Funktionsgruppe (FGr), ggf. unter Einbeziehung<br />
des Wertes des Funktionsausgleichs gemäß eines funktionsgruppenspezifischen<br />
<strong>Tarifvertrag</strong>s.<br />
Der Differenzbetrag aus Buchst. a und b ist der zugrunde zu legende Entgeltausgleich.<br />
2. Vorübergehende Tätigkeiten, Arbeitszeit/Zulagen<br />
Während der Dauer der vorübergehenden Tätigkeit im Geltungsbereich eines funktionsgruppenspezifischen<br />
<strong>Tarifvertrag</strong>s finden - abgesehen von den §§ 50a und 52a LfTV - die<br />
Arbeitszeitbestimmungen, die für die jeweilige Tätigkeit maßgeblich sind, Anwendung.<br />
Der Anspruch auf Zulagen richtet sich weiterhin ausschließlich nach dem BuRa-LfTV Agv<br />
MoVe bzw. LfTV.
80<br />
Anlage 9<br />
zum LfTV<br />
Besonderer Rechtsschutz<br />
(1) Der Arbeitnehmer erhält durch den Arbeitgeber die notwendige Unterstützung, um zivilrechtliche<br />
Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis z.B. bei Eisenbahnunfällen<br />
entstanden sind, gegenüber Dritten sachgerecht durchsetzen zu können.<br />
(2) Dieses umfasst die Unterstützung und Beratung bei der Suche nach einem geeigneten<br />
Rechtsbeistand. Erstattungsfähig sind die erforderlichen Kosten der Rechtsberatung und<br />
Rechtsverfolgung. Hierzu zählen die Gebühren von Rechtsanwälten nach dem RVG für die<br />
außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, die jeweiligen<br />
Gerichtskosten und Kosten für gerichtliche bestellte Sachverständige. Das gilt für alle Instanzen.<br />
(3) Etwaige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Nachteile des Arbeitnehmers durch die<br />
Gewährung des Rechtsschutzes werden durch den Arbeitgeber ausgeglichen.<br />
Protokollnotiz:<br />
Die Bestimmungen der Anlage 9 sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten<br />
auf zugewiesene Beamte sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen<br />
nicht entgegenstehen.“