PV8 B Vollstreckbarkeitsbegehren nach Art 38ff LugÜ - Gerichte
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Das Gesuch ist dem Gericht samt Beilagen in Papierform ohne Heftung in einem Exemplar<br />
für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.<br />
Die gesuchstellende Partei muss glaubhaft machen, dass in der Schweiz verarrestierbare<br />
Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der Gegenpartei gehören. Arrestierbar sind<br />
grundsätzlich pfändbare Vermögenswerte, die rechtlich und nicht bloss wirtschaftlich der<br />
Gegenpartei gehören. Die gesuchstellende Partei muss die Gegenstände und deren Lageort<br />
genau bezeichnen.<br />
Soweit es um die Vollstreckung einer anderen Leistung als einer Geldforderung<br />
oder Sicherheitsleistung geht, ist das Formular Vollstreckungsgesuch zu verwenden.<br />
Die gesuchstellende Partei hat das Gesuch eigenhändig zu unterzeichnen, sofern sie<br />
nicht vertreten ist. Ist sie vertreten, hat der Vertreter bzw. die Vertreterin das Gesuch zu<br />
unterzeichnen und sich durch eine Vollmacht auszuweisen. Ist die gesuchstellende Partei<br />
eine juristische Person, hat die gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigte oder<br />
durch Vollmacht bevollmächtigte Person das Gesuch zu unterzeichnen. Aktueller Handelsregisterauszug<br />
oder Vollmacht sind beizulegen.<br />
Die gesuchstellende Partei hat einen Kostenvorschuss zu leisten. Auskunft über die Höhe<br />
dieses Vorschusses gibt die Gerichtskanzlei.<br />
Zivilgericht Basel-Stadt<br />
Bäumleingasse 5, / Postfach 964<br />
4001 Basel<br />
Tel. (Direktwahl): 061 / 267 63 83/84<br />
<strong>PV8</strong> B <strong>Vollstreckbarkeitsbegehren</strong> <strong>nach</strong> <strong>Art</strong> <strong>38ff</strong> <strong>LugÜ</strong> 14.12.2011 3/3