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<strong>Dipl</strong>.-<strong>Kfm</strong>. <strong>Winfried</strong> <strong>Sobottka</strong><br />

<strong>Karl</strong>-<strong>Haarmann</strong>-<strong>Str</strong>. 75<br />

44536 Lünen<br />

1<br />

Verfahren 19 Ds-221 Js 2482/11-156/12<br />

08.02. 2013<br />

Persönliche Erklärung zu den mir vorgeworfen Taten und Anträge<br />

Ich erhalte die Behauptung aufrecht, dass mit Philip Jaworowski ein Unschuldiger wegen<br />

Mordes an der Nadine Ostrowski verurteilt wurde, und sehe das als bewiesen an.<br />

Ich halte die Behauptung aufrecht, dass nur die damaligen Besucherinnen, Ida<br />

Haltaufderheide, Jana Kipsieker, Janina Tönnes, Julia Recke und Celia Recke die<br />

Nadine Ostrowski gemordet haben können, und sehe das als bewiesen an.<br />

Ich halte die Behauptung aufrecht, dass die <strong>Str</strong>afermittler absichtlich einen Unschuldigen<br />

falsch verurteilt haben und sehe das soweit als bewiesen an, wie man annehmen will,<br />

dass deren gesunder Menschenverstand in Zweifel zu ziehen sei. Ganz besonders im<br />

Falle des KHK Thomas Hauch kommt hinzu, dass er bei der Bearbeitung des Falles so<br />

grundlegende kriminalistische Fehler gemacht hat, dass man, sieht man in ihm einen<br />

kriminalistisch geschulten und erfahrenen Polizisten, es nicht mehr vorstellbar ist, dass<br />

er versehentlich in die falsche Richtung ermittelt hat, er muss es bewusst getan haben.<br />

Betreffend die Vorwürfe betreffend Prof. Johannes Hebebrand verstehe ich die<br />

Aufregung nicht. Laut glaubhafter Presseberichterstattung hat Prof. Hebebrand versucht,<br />

den Angeklagten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu einem Geständnis zu<br />

nötigen, was ein schwerer verstoß sowohl gegen ärztliche Pflichten als auch gegen die<br />

Pflichten eines Gutachters in einem Verfahren darstellt. Ich habe deshalb <strong>Str</strong>afanzeige<br />

gegen Prof. Hebebrand erstattet, per FAX an die Staatsanwaltschaft Dortmund, am per<br />

FAX an: 0231 926-25090, und zwar am 21. Mai 2012, habe bis heute aber nichts davon<br />

gehört und beantrage daher die Hinzuziehung der zugehörigen Ermittlungsakte, weil sie<br />

konkreten Aufschluss über einen Teil dessen gibt, was ich dem Prof. Hebebrand in<br />

Internetbeiträgen vorwerfe, durch die er sich in seiner Ehre verletzt sieht. Doch das ist<br />

1


2<br />

nicht alles: Dem Prof. Hebebrand fiel es z.B. nicht ein, ein krankhaftes Verhalten des<br />

Philip auch als krankhaft einzuordnen. Wer, wie Philip, täglich bis zu 200 Euro für<br />

Sextelefonate ausgibt, obwohl er sich das nicht leisten kann, ist regelmäßig suchtkrank.<br />

Nur so ist auch der Griff in die von Philip Jaworowski im Jahre 2006 verwaltete<br />

Abiturkasse durch ihn verständlich, denn es war natürlich absehbar, dass diese Tat nicht<br />

dauerhaft unentdeckt bleiben würde, und zweifellos hatte das auch dem Philip klar sein<br />

müssen. Solche Taten sind tatsächlich typisch für Suchtkranke, Taten, die schnellen<br />

Zugriff zum Geld ermöglichen, um die akute Sucht befriedigen zu können, ohne dass<br />

über die Folgen nachgedacht wird. Doch stattdessen zog Prof. Hebebrand Philips Griff in<br />

die Abiturskasse als Beleg für zielgerichtetes Täterhandeln heran. Zielgerichtetes<br />

Täterhandeln, wenn die Aufdeckung der tat nur eine Frage der Zeit ist? Solche und<br />

andere Fehlinterpretationen durch einen Institutsprofessor für Kinder- und<br />

Jugendpsychiatrie lassen jeden gesunden Menschenverstand bereits am ganzen System<br />

zumindest der Psychiatrie zweifeln.<br />

Ich sehe in den Formulierungen, die Prof. Hebebrand nicht passen, keine grundsätzliche<br />

Schmähkritik, sondern eine Kritik an seiner Arbeit im Mordprozess Nadine Ostrowski,<br />

verweise insofern auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Mai 2009<br />

– 1 BvR 2272/04 – , in dem das BvfG in die Bezeichnung „Durchgeknallter<br />

Staatsanwalt“, öffentlich erhoben in einer Fernsehsendung, als nicht strafbare<br />

Meinungsäußerung wertete und beantrage die Einstellung des Verfahrens in dem<br />

Anklagepunkt betreffend Prof. Hebebrand.<br />

Hilfsweise beantrage ich die Ladung des Prof. Johannes Hebebrand als Zeugen und<br />

Fristgewährung zur Abfassung eines umfassenden Verteidigungsvortrages von einer<br />

Woche.<br />

Meine Vorwürfe gegen die Rechtsanwaltschaft betreffend beantrage ich die Einstellung<br />

des Verfahrens. Es handelt sich erkennbar nur um Meinungsäußerungen, die die<br />

gesamte Anwaltschaft betreffen und im Übrigen fundiert sind, von einer Schmähkritik<br />

betreffend konkrete einzelne Anwälte kann keine Rede sein, eher von einer Aufforderung<br />

an alle Anwälte, sich endlich für rechtsstaatliche Verhältnisse einzusetzen.<br />

2


3<br />

Hilfsweise beantrage ich auch hier eine Fristgewährung zur Abfassung eines<br />

umfassenden Verteidigungsvortrages von einer Woche.<br />

Betreffend die Anklagen betreffend Marco Witte bestreite ich, selbst mich diffamierende<br />

Beiträge ins Netz gestellt zu haben, um dann den Marco Witte falsch zu beschuldigen,<br />

und beantrage, ihn als Zeugen zu laden, um den Sachverhalt aufklären zu können.<br />

Zugleich weise ich darauf hin, dass ich nachweislich seit Jahren von Marco Witte<br />

gestalkt werde, und beantrage die Ladung folgender Zeugen:<br />

1. Alvar C.H. Freude, Fideliostraße 16, 70597 Stuttgart. Begründung: Alvar Freude<br />

hatte im Jahre 2007 öffentlich behauptet, vom Internetanschluss des Marco Witte,<br />

Fa. Marcomedia, seien „unter fremdem Namen nicht jugendfreie Schweinereien“<br />

in seinem Forum unter Odem.org gepostet worden. Zu dem Zeitpunkt kamen<br />

dafür nur Beiträge infrage, die falsch unter meinem Namen geschrieben waren,<br />

Beiträge, in denen der Schreiber, meine Identität vortäuschend, sich als<br />

bekennender Pädophiler ausgab, wobei man solche Beiträge dann auch auf der<br />

Google-Seite 1 für meinen Namen finden konnte.<br />

2. Thomas Vogel, Ludwig Gerer <strong>Str</strong>.37 in D-78250 Tengen. Begründung: Thomas<br />

Vogel kann Auskunft darüber geben, welches Verhalten Marco Witte 2007 und<br />

2008 in den von Thomas Vogel administrierten Foren unter winfried-sobottka.de<br />

und winsobo.de zeigte – dass er nämlich unter Pseudonyma in erheblichem Maße<br />

gegen mich stalkte und mich in erheblichem Maße beleidigte.<br />

Betreffend die Anklagepunkte, in denen es grundsätzlich darum geht, dass ich konkrete<br />

Behauptungen betreffend den Mordfall Nadine erhebe, äußere ich mich wie folgt:<br />

ad 1. Philip kann den Mord nicht begangen haben, und wenn er ihn nicht begangen<br />

haben kann, dann hat er ihn auch nicht begangen, dann muss ihn also jemand anders<br />

begangen haben. Das gilt auch dann, wenn es sonst sehr vieles gibt, was auf Philip als<br />

Täter zu deuten scheint, und das gilt auch dann, wenn die Wahrheit mächtigen Kreisen,<br />

hohen Richtern, hohen Polizisten und selbst der Landesregierung nicht gefällt: Das gilt<br />

jedenfalls, wenn es auch nur einen einzigen Grund gibt, der Philips Täterschaft<br />

unmöglich macht.<br />

3


4<br />

Ich erinnere daran, dass das Bundesverfassungsgericht rationale Maßstäbe in der<br />

Rechtsprechung fordert.<br />

Philip kann den Mord erstens nicht begangen haben, weil das Verletzungsbild der Leiche<br />

nicht von einem Einzeltäter, also auch nicht von Philip, erzeugt worden sein kann. Denn<br />

die Leiche wies lediglich an einer Körperstelle Schlagverletzungen auf, nämlich an der<br />

„Behaarungsgrenze an der linken Oberstirn“, dort aber gleich mindestens drei Volltreffer<br />

wuchtiger Schläge mit stumpfen Gegenstand (<strong>Str</strong>afurteil gegen Philip Jaworowski vom<br />

21 .06.2007, LG Hagen 51 Kls 400 Js 563/06 (31/06)<br />

, im Folgenden kurz „<strong>Str</strong>afurteil PJ“, S. 31).<br />

Um anschaulich zu machen, um welches Verletzungsareal es der Beschreibung im Urteil<br />

folgend geht, ist an der Oberstirn auf dem Foto unten ein entsprechender schwarzer<br />

Balken an der Oberstirn eingefügt (Foto von Nadine, Augenbalken von BILD):<br />

Aus rechtsmedizinischen<br />

Gründen steht es fest, dass<br />

Nadine zum Zeitpunkt der<br />

Zufügung der Schlagverletzungen handlungsfähig war und blieb (<strong>Str</strong>afurteil PJ, S. 31).<br />

Bereits der gesunde Menschenverstand sagt jedem normalen Menschen, dass ein Mensch<br />

sich nicht mindestens dreimal auf die selbe Stelle an der Oberstirn schlagen lässt, wenn<br />

er handlungsfähig und bewegungsfähig ist, weil er dann natürlich versucht, solchen<br />

Schlägen irgendwie zu entgehen und es dem Täter praktisch unmöglich macht, immer<br />

wieder die selbe kleine Stelle am Kopf zu treffen. Von mir befragte Rechtsmediziner<br />

bestätigten diese Auffassung aus Expertensicht, so z.B. der renommierte Rechtsmediziner<br />

Prof. Dr. med. Peter Betz, Direktor am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen<br />

und ausgesprochen erfahrener rechtsmedizinischer Gutachter, mit dem ich sowohl am<br />

4


5<br />

17.10. 2012 gegen 15 Uhr, als auch am 06. 02. 2013 gegen 15.10 Uhr telefonierte. Seine<br />

Aussage insofern vom 17.10. 2012, die ich mir am 06.02.2013 noch einmal bestätigen ließ:<br />

Er könne es sich nicht vorstellen, dass ein bewegungsfähiges Opfer sich dreimal auf die<br />

praktisch selbe Stelle an der Oberstirn schlagen ließe.<br />

Bei einem bewegungsunfähigen Opfer ist es hingegen, das ist jedem klar, grundsätzlich<br />

kein Problem, mit einem Gegenstand immer wieder ein kleines Areal an der Oberstirn zu<br />

treffen. Nadine muss zum Zeitpunkt der Zufügung der Schläge, da sie medizinisch<br />

betrachtet handlungsfähig war, also aus anderen Gründen bewegungsunfähig gewesen<br />

sein. Und tatsächlich bieten die im Urteil nachlesbaren Befunde einen Hinweis: <strong>Die</strong> Leiche<br />

habe „Hautverfärbungen an den Armen und Händen“ aufgewiesen (<strong>Str</strong>afurteil PJ, S. 31).<br />

Entsprechend muss es sich um mindestens vier Hautverfärbungen handeln, da Nadine<br />

zwei Arme und zwei Hände hatte. Zwar meinte der Rechtsmediziner Dr. Josephi offenbar<br />

auf Frage des Gerichtes, jene Hautverfärbungen „könnten“ bei der Abwehr stumpfer<br />

Gewalt entstanden sein und die (35-cm- Maglite-) Taschenlampe des Philip „könnte“<br />

insofern das Tatinstrument sein (<strong>Str</strong>afurteil PJ, S.31), seine Aussagen besagen indes,<br />

dass er sich hinsichtlich der Einordnung der Hautverfärbungen nicht sicher gewesen sei:<br />

„Könnte“ hier, „könnte“ da – also lag keinen spezifischen Merkmale vor, die auf die<br />

Ursache stumpfe Gewalt oder gar auf die Maglite als Tatinstrument hindeuteten.<br />

Bereits deshalb ist es praktisch ausgeschlossen, dass die Hautverfärbungen an den<br />

Armen und Händen Male von Schlägen mit dem Stil einer Maglite waren: Ersten<br />

erzeugen solche Schläge gewöhnlich parallel streifige Hämatome, so Prof. Betz im<br />

Telefonat mir gegenüber, zweitens hat jede Maglite einen überwiegend konturierten Stil,<br />

und auch am Stilende finden sich Konturen, siehe:<br />

Trifft aber eine<br />

5


6<br />

konturierte Oberfläche hart auf die Hände oder Arme, so bildet sich nicht ein<br />

unspezifisches, sondern ein konturiertes Hämatom ((Burkhard Madea, Praxis<br />

Rechtsmedizin, 2. Aufl.).<br />

Dass Rechtsmediziner Dr. Josephi keine Spezifikationen der mindestens<br />

Hautverfärbungen fand, also kein einziges parallel streifiges Hämatom, kein einziges<br />

konturiertes Hämatom, bedeutet schlicht und einfach, dass sie nicht von Schlägen mit<br />

dem Stil einer Maglite stammen können.<br />

Doch auch ansonsten wäre die Vorstellung abstrus, jene mindestens vier<br />

Hautverfärbungen könnten Abwehrverletzungen betreffend wuchtige Schläge mit einer<br />

Maglite gewesen sein, die mit den Kopfverletzungen in Verbindung standen: Soll Nadine<br />

erst mindestens 3 Volltreffer reaktionslos abgewartet haben, bevor sie sich dann zur<br />

Abwehr entschloss? <strong>Die</strong>se Möglichkeit kann man sicherlich ausschließen. Doch dann<br />

bliebe nur noch eine Alternative: Trotz erheblicher und meist erfolgreicher Abwehr hätte<br />

es der schlagenden Person gelingen müssen, mindestens dreimal mit Wucht das selbe<br />

kleine Areal an der Oberstirn zu treffen. Auch das kann man mit praktischer Sicherheit<br />

ausschließen. Also müssen die Hautverfärbungen eine andere Ursache haben,<br />

und in Anbetracht der Tatsache, dass Nadine beim Zufügen der Schläge<br />

bewegungsunfähig gewesen sein muss, bietet sich eine einfache Erklärung an: <strong>Die</strong><br />

Hautverfärbungen waren Griffspuren, erzeugt dadurch, dass Nadine von mindestens<br />

zwei Personen zugleich an Händen und Armen festgehalten wurde. So wird es dann<br />

auch erklärbar, dass Nadine trotz medizinischer Handlunsgfähigkeit mehrfach gezielt an<br />

der selben Stelle des Kopfes getroffen wurde – wofür mindestens eine dritte Person<br />

nötig war, entweder, um sie zu schlagen, oder, um sie spurenfrei mit haushaltsüblicher<br />

Frischhaltefolie zu fesseln, so dass man anschließend beliebig mit ihr verfahren konnte.<br />

Bezeichnend, dass sich im gesamten Urteil keine einzige Darstellung findet, wie Philip<br />

die Nadine mindestens dreimal an der praktisch selben kleinen Stelle getroffen haben<br />

will oder soll, keine einzige Stelle findet, an der Abwehrreaktionen der Nadine<br />

beschrieben werden – hier wurde das Unmögliche einfach umschifft, indem man gar<br />

nicht darauf einging.<br />

6


7<br />

Ich gehe davon aus, dass die Darlegungen hinreichend schlüssig sind, um das Gericht<br />

davon zu überzeugen, dass ein Einzeltäter der Nadine die Schlagverletzungen nicht<br />

zugefügt haben kann, ohne sie zuvor in Bewegungsunfähigkeit versetzt zu haben.<br />

Letzteres kann man im Falle des Philip sicherlich auschließen – es gibt keinen<br />

Anhaltspunkt dafür, dass er Nadine etwa mit List oder vorgehaltener Schusswaffe dazu<br />

bewegt haben könnte, sich von ihm freiwillig mit Frischhaltefolie fesseln zu lassen.<br />

Sofern das Gericht nicht überzeugt sein sollte, beantrage ich hilfsweise die Erstellung<br />

eines Sachverständigengutachtens darüber, ob einem bewegungsfähigen Opfer die<br />

bschriebenen Schlagverletzungen zugefügt werden können und darüber, ob die<br />

Hautverfärbungen an den Armen und Händen durch wuchtige Schläge mit dem Stil einer<br />

35 cm langen, mit Batterien gefüllten Maglite-Taschenlampe erzeugt worden sein<br />

können, durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. Peter Betz, Institutsdirektor des<br />

Institutes für Rechtsmedizin an der Universität Erlangen, erstellen zu lassen.<br />

Aus den dargelegten Gründen ist in beiden Fällen ein „Nein“ als gutachterliches<br />

Ergebnis zu erwarten, und damit wäre dann, sofern das Gericht jetzt noch zweifeln<br />

sollte, bewiesen, dass Philip nicht der Mörder sein kann. (Ziel des Beweisantrages).<br />

Zweitens ist eine Täterschaft Philips deshalb ausgeschlossen, weil man weder an der<br />

Leiche noch am tatort Mikrospuren von Philip fand, die er in dem im Urteil<br />

beschriebenen Szenario aber hätte erzeugen müssen. Dazu führe ich wie folgt aus:<br />

Keinerlei Mikrospuren von Philip Jaworowski am Tatort des Metzelmordes – außer DNA-<br />

Spuren an einem Lichtschalter<br />

Der Mord an Nadine Ostrowski fand statt in einem alten Bauernhaus, das ursprünglich<br />

wohl ein Nebengebäude für <strong>Die</strong>nstpersonal war. Philip Jaworowksi soll kurz nach<br />

Mitternacht vom 19. auf den 20. August 2006 angeklingelt und von Nadine eingelassen<br />

worden sein. Nach einer kurzen Unterhaltung, die sich vom Eingangsflur in die kleine<br />

Küche verlagert habe, soll er sie mehrfach mit einer Metalltaschenlampe auf den Kopf<br />

geschlagen haben, worauf sie in die Gästetoilette gegangen sei, um ihre Wunde zu<br />

versorgen. Dort soll Philip sie dann von hinten mit einem Telefonkabel bis zur<br />

7


8<br />

Bewusstlosigkeit gedrosselt, sie dann auf den Boden gelegt und ihr mindestens 12<br />

Stiche in Hals und Gesicht zugefügt haben.<br />

Dann soll er in der Küche einen Schrank geöffnet, einen Kochtopf herausgenommen und<br />

in der Küche Wasser verspritzt haben. Außerdem soll er die Tür zur Gästetoilette<br />

verschlossen haben, die Haustür geöffnet, das Haus verlassen und die Haustür<br />

geschlossen haben. (<strong>Str</strong>afurteil PJ).<br />

Doch nirgendwo fand man eine Mikrospur von Philip Jaworowski, außer seine DNA an<br />

einem Lichtschalter – den zu betätigen er allerdings gar keinen Anlass gehabt haben<br />

konnte: Als er gekommen sein soll, brannten die selben Lichter, die auch brannten,<br />

nachdem er gegangen sein soll (<strong>Str</strong>afurteil PJ).<br />

Bemerkenswert: Schon vor Festnahme des Philip hatte die Polizei öffentlich erklärt, am<br />

Tatort keine Spuren gefunden zu haben. Sogar ein angrenzendes Waldstück untersuchte<br />

sie, in der erklärten Hoffnung, dort leere Zigarettenschachteln mit der Täter-DNA zu<br />

finden!<br />

Allerdings wurde in der Online-Ausgabe einer Zeitung (BILD?) damals auch ein Polizist<br />

mit dem Hinweis zitiert, man tue alles, um Spuren zu finden, man habe sogar einen<br />

Lichtschalter ausgebaut....<br />

Es wird wohl derjenige sein, an dem man dann DNA-Spuren von Philip Jaworowski<br />

nachweisen konnte. Erstaunlich, dass die Polizei den Lichtschalter ausbaute, denn nach<br />

dem Mord sollen die selben Lichter gebrannt haben wie vor dem Mord. Zudem fand die<br />

Polizei keine Spuren von Philip an Gegenständen, die der Mörder berührt haben<br />

mussten: Geöffnete Tür des Schrankes, aus dem ein Kochtopf entwendet worden war,<br />

Wasserhahn in der Küche, mehrere Türklinken!<br />

02 Der Situationsfehler betreffend Mikrospuren wird von LKA-Experten<br />

bestätigt<br />

8


9<br />

Der angebliche Tatablauf hätte es mit Sicherheit nicht zugelassen, dass Philip nirgendwo<br />

sonst als an einem Lichtschalter Mikrospuren hinterlassen hätte, ganz besonders das<br />

ihm unterstellte Drosseln der Nadine von hinten, angeblich von ihm ausgeführt in einem<br />

lediglich ca. 1 qm großen (!) Gäste-WC (<strong>Str</strong>afurteil PJ, S. 16) wäre ohne Abrieb von<br />

Textilfasern und ohne Hinterlassen von Schweißrückständen nicht möglich gewesen: Es<br />

wurde bis zum Kehlholmbruch gedrosselt, Nadine war medizinisch handlungsfähig<br />

gewesen (<strong>Str</strong>afurteil PJ, S. 31 f.) - und gegen eine Erdrosselung wehrt sich ein<br />

handlungsfähiger Mensch massiv, d.h., beim Drosseln von hinten muss der Täter das<br />

Opfer erstens unter Kontrolle halten, zweitens mit Kraft drosseln, was niemand mit<br />

ausgestreckten Armen vermag, dazu ist schon enger Körperkontakt nötig. Ein solcher<br />

enger Körperkontakt ist beim Drosseln in einem lediglich 1 qm großen Gäste-WC, in<br />

dem der Bewegungsraum ja auch noch durch die Toilettenschüssel und ein<br />

Waschbecken beengt wird, ohnehin unvermeidbar.<br />

Ich befragte dazu telefonisch Experten mehrerer Landeskriminalämter, denen ich ich die<br />

oben geschilderten Einzelheiten nannte, dabei allerdings zu einer Legende griff: Ich sei<br />

dabei, einen Kriminalroman zu schreiben, und dabei solle sich ein Mord ereignen, bei<br />

dem der Täter lediglich aufgrund einer gehörigen Portion Glück keine einzige Mikrospur<br />

hinterließe. Da ich es jedoch vermeiden wolle, dass echte Experten sich beim Lesen an<br />

den Kopf fassten, wolle ich fragen, ob es unter den von mir geschilderten Umständen<br />

überhaupt möglich sei, wenn auch nur mit kleinster Wahrscheinlichkeit, dass keine<br />

Mikropsuren erzeugt würden. Vorsorglich trat ich auch noch unter diversen Pseudonyma<br />

auf.<br />

Telefonate und Aussagen:<br />

LKA-Kontakt 01: 20.11. 2012, Telefonat mit LKA Düsseldorf, gegen 12.43 Uhr.<br />

Telefonat mit Pressesprecherin Michaela Heyer. Sie versicherte mir, wenn ich ihr die<br />

konkrete Situation per Email schilderte, dann werde sie persönlich einen Experten des<br />

LKA-NRW damit konfrontieren und mir seine Antwort per Email mitteilen. Das ihr von mir<br />

geschilderte Szenario inkl. Legende sah so aus:<br />

9


10<br />

„Von: Marcel Steinhoff [mailto:m-steinhoff-73@hotmail.de]<br />

Gesendet: <strong>Die</strong>nstag, 20. November 2012 13:20<br />

An: F LKA Pressestelle<br />

Betreff: an Frau Heyer, betreffend Mikrospuren bei Mord<br />

Sehr geehrte Frau Heyer!<br />

Vielen Dank für das freundliche Telefonat und Ihr Angebot, mir bei der Klärung meiner<br />

Frage behilflich zu sein. Der Krimi soll einen Fall darstellen, in dem die Spurensucher mit<br />

ihrem Latein am Ende sind, in dem die Polizei zunächst in völlig falsche Richtungen<br />

denkt, mangels jeglicher Anhaltspunkte, wobei letztlich ein Zufall und die Arbeit von<br />

Polizeipsychologen auf die Fährte zum Täter führen.<br />

Der Mord soll so aussehen: Täter wird vom Opfer in dessen Wohnung eingelassen. Er<br />

schlägt das Opfer mehrfach mit einem Knüppel auf den Kopf, aber ohne, dass das Opfer<br />

bewusstlos wird. Dann zieht er ein dünnes Seil aus der Tasche und erdrosselt das Opfer<br />

von hinten. Aus Wut zersticht er anschließend noch das Gesicht des Opfers, dann packt<br />

er die Mordwerkzeuge zusammen und verlässt den Tatort. Der Täter soll keine Spuren<br />

vermeidenden Maßnahmen getroffen haben, also keinen Spuren-Schutzanzug, keine<br />

Handschuhe o.ä. Er soll einfach in Jeanshose und T-Shirt am Tatort erschienen sein und<br />

einfach eine Menge Glück gehabt haben, dass er keinerlei Mikrospuren hinterließ. In<br />

Anbetracht des Gemetzels denkt die Polizei zunächst, ihre Spurensucher müssten ein<br />

leichtes Spiel haben, nachdem diese jedoch trotz aller Mühen mit leeren Händen<br />

dastehen, nimmt die Polizei zunächst völlig falsch an, dass der Mörder ein bestens<br />

vorbereiteter Profi sein müsse.<br />

Meine Frage: Wäre es denkbar, dass ein Täter unter den beschriebenen Umständen so<br />

viel Glück haben kann, keinerlei Mikrospuren zu hinterlassen?<br />

Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine kompetente Antwort.<br />

MfG<br />

10


11<br />

Marcel Steinhoff“<br />

(Das war die Legende, die auch allen anderen „auftischte“)<br />

<strong>Die</strong> Antwort der Kriminalkommissarin Michaela Heyer sah so aus:<br />

„Sehr geehrter Herr Steinhoff,<br />

wie bereits gesagt: In Ihrem fiktiven Fall wäre es unwahrscheinlich, dass er keinerlei<br />

Spuren hinterlässt. Aber auch nicht völlig ausgeschlossen, falls er tatsächlich keinen<br />

Körperkontakt zum Opfer und zu Einrichtungsgegenständen, Wänden, u.a. hatte. Auch<br />

nicht auszuschließen ist, dass er zwar Spuren hinterlassen hat, sie aber vernichtet, bzw.<br />

nicht gefunden und gesichert wurden.<br />

Mit freundlichen Grüßen,<br />

Michaela Heyer<br />

Kriminalhauptkommissarin“<br />

LKA-Kontakt 02: 20.11. 2012 Auch das LKA-Hessen ließ mich nur bis zum<br />

Pressesprecher, Siegfried Wilhelm, auch er wollte eine Email, bekam den selben Text<br />

wie zuvor Michaela Heyer. Seine Antwort sah so aus:<br />

„Sehr geehrter Herr Steinhoff,<br />

Ihre Anfrage wurde an mich weiter geleitet.<br />

<strong>Die</strong> Antwort auf Ihre Frage lautet simpel: Nein!!!<br />

Bei der von Ihnen beschriebenen Tathandlung ist es meiner Meinung nach unmöglich<br />

keinerlei Spuren zu hinterlassen.<br />

Neben Finger- und Schuhabdrücken lassen sich am Tatort mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

Hautschuppen, Haare und Sekretspuren (Speichel) finden.<br />

11


12<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Siegfried Wilhelm“<br />

Möglicherweise deshalb, weil sein Emailverkehr mit mir sehr bald im Internet<br />

nachzulesen war, bekam ich dann noch eine weitere Antwort von einem Dr. H.<br />

Schneider vom LKA-Hessen,<br />

der darauf hinwies, dass es seiner Meinung nach zwar unmöglich sei, in dem<br />

beschriebenen Szenario keine Mikrospuren zu hinterlassen, dass solche Spuren aber<br />

möglicherweise schwer zu finden seien, weil womöglich umgeben von einer Vielzahl<br />

anderer Mikrospuren, des Opfers und anderer Tatortberechtigter. Zudem würde das<br />

Opfer nach meiner Darstellung doch stark bluten, und gerade das sei sehr ungünstig für<br />

Biospuren. Auf meine Erwiderung, die blutenden Wunden befänden sich an der<br />

Frontseite des Opfers, das in Hocklage auf dem Boden gefunden worden sei, so dass<br />

die Rückfront des Opfers kaum durch Blut beeinträchtigt sein könne, und textile Spuren<br />

würden sich doch sicher auch finden lassen, oder ob er das anders sähe, erhielt ich<br />

keine Antwort mehr.<br />

LKA-Kontakt 03: 20.11. 2012 bis kurz vor 14.00 mit Dezernatsleiter der Spurentechnik<br />

Herrn Fritsche, LKA Thüringen, 0361 – 341 1142.<br />

Herr Fritsche sagte: „Mit normaler Kleidung geht beim Drosseln von hinten gar nix ohne<br />

Miktrospuren. Da müssen Sie sich etwas anderes einfallen lassen.“<br />

LKA-Kontakt 04: 20.11. 2012, kurz vor 14.50 Uhr, LKA Hamburg, Telefonat mit<br />

Pressesprecher <strong>Str</strong>eiber. Er ging davon aus, dass ein Drosseln von hinten in normaler<br />

Kleidung praktisch unmöglich sei, ohne Mikrospuren zu erzeugen. Auf direkte Frage<br />

meinerseits: „Und wenn der Täter nur eine einzige Körperzelle hinterließe, die würden<br />

Ihre Leute finden?“, antworte <strong>Str</strong>eiber: „Davon gehe ich aus.“<br />

LKA-Kontakt 05: 20.11. 2012 ca. 15.40 Uhr mit Rainer Herrmann, LKA Niedersachsen,<br />

Abt. 5: Rainer Herrmann meinte, dass der Täter im beschriebenen Fall jedenfalls Spuren<br />

12


13<br />

hinterlassen müsse, und außerdem gelte ganz generell: „Kein Tatort ohne Spuren!“<br />

LKA-Kontakt 06: 20.11. 2012 erstes Telefonat mit Herrn Weck, LKA Schleswig-Holstein.<br />

Ich schilderte ihm das Selbe, wie allen anderen auch, und fragte konkret auch nach dem<br />

Drosseln von hinten in einem kleinen Gäste-WC, ca. 1 qm Grundfläche. Herr Weck<br />

sagte, er wisse zwar die Antwort, wisse aber nicht, ob er sie mir geben dürfe. Ich solle<br />

einen Tag später noch einmal anrufen, dann werde er sich erkundigt haben, ob er mir<br />

die Antwort sagen dürfe. Ich rief also am 21.11 2012 nochmals an, gegen 15.18 Uhr,<br />

und Herr Weck sagte mir, wenn es beim Drosseln von hinten zum Körperkontakt komme,<br />

dann sei es ausgeschlossen, dass keine Mikrospuren entstünden.<br />

Zusammengefasst: Alle befragten LKA-Experten gingen grundsätzlich davon aus, dass ein<br />

Mord, wie Philip ihn begangen haben soll, nicht in normaler Kleidung ausgeführt werden<br />

könnte, ohne Mikrospuren zu hinterlassen, jedenfalls dann nicht, wenn es zu<br />

Körperkontakten des Täters mit dem Opfer, Wänden oder anderen Gegenständen<br />

gekommen sein sollte.<br />

Dass ein Drosseln von hinten, ausgeführt in einem lediglich 1 qm großen<br />

Gäste-WC (<strong>Str</strong>afurteil PJ, S. 16), zusätzlich beengt durch Toilettenschüssel und<br />

Handwaschbecken, ohne intensiven Körperkontakt und ohne Berührung von Wänden<br />

ausgeführt sein könnte, kann man definitiv ausschließen. Ebenfalls muss der Mörder<br />

jedenfalls den Schrank geöffnet haben, in dem die Kochtöpfe der Familie Ostrowski<br />

aufbewahrt wurden (<strong>Str</strong>afurteil PJ, S. 20), so dass auch an ihm Mikrospuren hätten<br />

gefunden werden müssen, jedenfalls eher als an einem Lichtschalter, den zu berühren<br />

der Täter nicht einmal einen Grund gehabt haben konnte.<br />

Nach Umständen und Expertenmeinungen muss der Täter also, folgt man dem<br />

angeblichen Tatverlauf laut Urteil, also Mikrospuren an der Nadine und an mindestens<br />

einer Wand des Gäste-WC hinterlassen haben.<br />

Allerdings weisen Experten darauf hin, dass es zu Problemen gekommen sein könnte,<br />

gemachte Spuren zu finden, z.B. aufgrund starker Blutungen des Opfers. <strong>Die</strong>se<br />

Möglichkeit scheidet allerdings im konkreten Fall aus naheliegenden Gründen aus:<br />

13


14<br />

Spuren an der Nadine müssten beim Drosseln von hinten rückseitig an der Leiche zu<br />

finden gewesen sein, Körperkontakte des des Täters mit mindestens einer Wand hätte<br />

es vor allem in einer Höhe von über einem Meter aufwärts geben müssen. <strong>Die</strong><br />

Vorderseite der Leiche mag von Blut überströmt gewesen sein, da ihr ja massive<br />

Stichverletzungen im Gesicht und in vorderen Halsbereich zugefügt waren, doch es ist<br />

nicht ersichtlich, wieso ihre Rückseite von Blut überströmt gewesen sein sollte. Auch ist<br />

es nicht ersichtlich, weshalb ein Wandbereich oberhalb von einem Meter so massiv von<br />

Blut überströmt worden sein könnte, dass es nur noch schwierig möglich gewesen wäre,<br />

Biospuren des Täters zu finden: <strong>Die</strong> Stichverletzungen sollen der Nadine zugefügt<br />

worden sein, während sie auf dem Boden gelegen habe, mit dem Kopf und einem Teil<br />

des Oberkörpers an eine Ecke Wand / Tür gelehnt (<strong>Str</strong>afurteil PJ, S 20, S. 33). Der<br />

Nachweis textiler Mikrospuren, die als Abriebsfolge beim Drosseln von hinten mit<br />

Körperkontakt zu erwarten sind, hätte selbst durch Opferblut nicht verhindert werden<br />

können, man hätte also jedenfalls solche finden müssen.<br />

Sofern das Gericht auch bis hierher nicht der Meinung sein sollte, dass Philip Jaworwoski<br />

nicht der Mörder der Nadine Ostrowski sein könne, stelle ich hilfsweise folgenden<br />

Beweisantrag:<br />

Erstellung eines kriminaltechnischen Gutachtens darüber, ob dem Philip der ihm<br />

vorgeworfene Mord hätte möglich sein können, ohne auswertbare Mikrospuren zu<br />

hinterlassen.<br />

Ziel des Beweisantrages ist es, den Ausschluss Philips als Täter festzustellen.<br />

Ich ergänzend noch auf einige andere Dinge hinweisen, die eindeutg dafür sprechen, dass<br />

dem Philip manipulierte Indizien untergeschoben wurden, und dafür, dass er sich zur<br />

Abgabe eines falschen Geständnisses gezwungen sah.<br />

Ein Punkt bezieht sich auf einen klassischen Situationsfehler der Spurenlage, der<br />

tatsächlich auf eine fingierte Spur hindeutet, die man zu Philip legte. Ich verlese nun den<br />

Teil „Tatkabel“ - Situationsfehler, fingierte Spur“.<br />

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Ein anderer Punkt bezieht sich auf das Geständnis, das Philip gab. Ich verlese nun den<br />

Teil: „Das Geständnis des Philip – Lehrbuchbeispiel eines falschen Geständnisses!“<br />

Ich weise noch darauf hin, dass ich hinsichtlich der Schuldfrage, sofern es nach<br />

Auffassung des Gerichtes Verurteilungsbedarf geben sollte, noch umfassend vorzutragen<br />

denke, das aber nicht am heutigen Tage leisten kann.<br />

Ich habe es immer wieder erleben müssen, dass Gerichte meine mündlichen Aussagen<br />

nur dann verwerteten, wenn es ihnen gefiel, das alles Übrige unter den Tisch fiel.<br />

Dabei bin ich nicht der Einzige, der solche Erfahrungen behauptet, die Klagen solcher<br />

und ähnlicher Art gegen die Justiz sind bekanntlich vielfältig, durch den Fall Gustl<br />

Mollath treten sie nun konzentruiert auch über einige Medien, wie z.B. die Süddeutsche<br />

Zeitung, zutage. Solche Klagen werden auch keineswegs ausschließlich von Anarchisten<br />

erhoben, als Beleg möchte ich eine Aussage der OStA a.D. Gabriele Wolff zitieren, die<br />

unter WordPress das Blog gabrielewolff.wordpress.com betreibt.<br />

Ein Zitat aus ihren insgesamt sehr lesenswerten Artikeln, zumindest was die Reihe „Der<br />

Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz und Psychiatrie“ angeht:<br />

„<strong>Die</strong> Revision, also die Überprüfung auf Rechtsfehler, ist allerdings in ihrer gesetzlichen<br />

und praktischen Ausgestaltung ein nahezu untaugliches Mittel, Recht und Gerechtigkeit<br />

herzustellen. Sachverhaltsfälschungen und entstellende Ausblendungen von Tatsachen<br />

durch den Tatrichter, wie sie in dem angefochtenen Urteil durch den Vorsitzenden<br />

Richter am LG, Otto Brixner, vorgenommen wurden, spielen in der Revisionsinstanz keine<br />

Rolle, soweit sie sich aus dem Urteil selbst nicht ergeben – ein Freibrief für Willkür-<br />

Richter, die revisionssichere Urteile schreiben können:...“<br />

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/26/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-undversagen-von-justiz-psychiatrie-vii/<br />

Ich stehe weiterer Sachaufklärung gern zur Verfügung, bin auch selbst sehr interessiert<br />

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daran. Allerdings habe ich es nicht vor, mich wiederum zum Opfer richterlicher Willkür<br />

machen zu lassen, und stelle es dem Gericht anheim, sich zwischen drei Alternativen zu<br />

entscheiden:<br />

1. Videoaufzeichnung der Verhandlungen, Verfügbarkeit der Videoaufzeichnungen<br />

auch für mich.<br />

2. Ich werde mich zu allem Wesentlichen nur schriftlich äußern, dabei habe ich<br />

natürlich Kapazitätsgrenzen.<br />

3. Einstellung des Verfahrens.<br />

Ich stehe nun noch für die Erläuterung des Vorgetragenen sowie für eine Besprechung<br />

des weiteren Verlaufs der Hauptverhandlung zur Verfügung, den nächsten Sachvortrag<br />

werde ich erst im nächsten Verhandlungstermin schriftlich formuliert und eingereicht<br />

verlesen.<br />

Mit freundlichen Grüße<br />

(<strong>Dipl</strong>.-<strong>Kfm</strong>. <strong>Winfried</strong> <strong>Sobottka</strong>)<br />

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