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Belegmäßiger Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung in ...

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<strong>Belegmäßiger</strong> <strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftlichen</strong> <strong>Lieferung</strong> <strong>in</strong> Abholfällen:<br />

Name des Abnehmers:<br />

Anschrift des Abnehmers:<br />

Ggf. Name des Beauftragten des Abnehmers:<br />

Ggf. Anschrift des Beauftragten des Abnehmers:<br />

Gewerbezweig/Beruf des Abnehmers:<br />

Liefergegenstand:<br />

(handelsübliche Bezeichnung und Menge)<br />

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers:<br />

Bestimmungsort (!):<br />

Tag <strong>der</strong> <strong>Lieferung</strong>:<br />

Der Abnehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beauftragte des Abnehmers versichert durch se<strong>in</strong>e<br />

Unterschrift, dass er den Gegenstand <strong>der</strong> <strong>Lieferung</strong> <strong>in</strong> das übrige<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsgebiet beför<strong>der</strong>t.<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des Abnehmers/des Beauftragten


H<strong>in</strong>weise zum buchmäßigen <strong>Nachweis</strong> bei <strong><strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftlichen</strong> <strong>Lieferung</strong>en:<br />

Bei <strong><strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftlichen</strong> <strong>Lieferung</strong>en muss <strong>der</strong> Unternehmer durch Belege nachweisen,<br />

dass er o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abnehmer den Gegenstand <strong>der</strong> <strong>Lieferung</strong> <strong>in</strong> das übrige<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsgebiet beför<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen<br />

e<strong>in</strong>deutig und leicht nachprüfbar ergeben.<br />

[Abs. 2] In den Fällen, <strong>in</strong> denen <strong>der</strong> Unternehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abnehmer den Gegenstand <strong>der</strong><br />

<strong>Lieferung</strong> <strong>in</strong> das übrige Geme<strong>in</strong>schaftsgebiet beför<strong>der</strong>t, soll <strong>der</strong> Unternehmer den <strong>Nachweis</strong><br />

hierüber wie folgt führen:<br />

1. durch das Doppel <strong>der</strong> Rechnung<br />

2. durch e<strong>in</strong>en handelsüblichen Beleg, aus dem sich <strong>der</strong> Bestimmungsort ergibt,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Liefersche<strong>in</strong>,<br />

3. durch e<strong>in</strong>e Empfangsbestätigung des Abnehmers o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>es Beauftragten sowie<br />

4. <strong>in</strong> den Fällen <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung des Gegenstands durch den Abnehmer durch e<strong>in</strong>e<br />

Versicherung des Abnehmers o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>es Beauftragten, den Gegenstand <strong>der</strong> <strong>Lieferung</strong> <strong>in</strong><br />

das übrige Geme<strong>in</strong>schaftsgebiet zu beför<strong>der</strong>n.<br />

[Abs. 3] Wird <strong>der</strong> Gegenstand <strong>der</strong> <strong>Lieferung</strong> vom Unternehmer o<strong>der</strong> Abnehmer im<br />

geme<strong>in</strong>schaftlichen Versandverfahren <strong>in</strong> das übrige Geme<strong>in</strong>schaftsgebiet beför<strong>der</strong>t, kann <strong>der</strong><br />

Unternehmer den <strong>Nachweis</strong> hierüber auch wie folgt führen:<br />

1. durch e<strong>in</strong>e Bestätigung <strong>der</strong> Abgangsstelle über die <strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftliche <strong>Lieferung</strong>,<br />

die nach E<strong>in</strong>gang des Rücksche<strong>in</strong>s erteilt wird, sofern sich daraus die <strong>Lieferung</strong> <strong>in</strong> das übrige<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsgebiet ergibt, o<strong>der</strong><br />

2. durch e<strong>in</strong>e Abfertigungsbestätigung <strong>der</strong> Abgangsstelle <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>er<br />

E<strong>in</strong>gangsbesche<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> Bestimmungsstelle im Übrigen Geme<strong>in</strong>schaftsgebiet.<br />

In den Fällen, <strong>in</strong> denen <strong>der</strong> Unternehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abnehmer den Gegenstand <strong>der</strong> <strong>Lieferung</strong><br />

<strong>in</strong> das übrige Geme<strong>in</strong>schaftsgebiet versendet, soll <strong>der</strong> Unternehmer den <strong>Nachweis</strong> hierüber<br />

wie folgt führen:<br />

1. durch das Doppel <strong>der</strong> Rechnung und<br />

2. durch e<strong>in</strong>en Beleg entsprechend § 10 Abs. 1.<br />

Ist es dem Unternehmer nicht möglich o<strong>der</strong> nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach<br />

Satz 1 zu führen, kann er den <strong>Nachweis</strong> auch nach den Absätzen 2 o<strong>der</strong> 3 führen.

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