Satzung über die Abwasserbeseitigung - Gemeindewerke Halstenbek
Satzung über die Abwasserbeseitigung - Gemeindewerke Halstenbek
Satzung über die Abwasserbeseitigung - Gemeindewerke Halstenbek
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<strong>Satzung</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong><br />
(Allgemeine <strong>Abwasserbeseitigung</strong>ssatzung –AAS-)<br />
der Gemeinde <strong>Halstenbek</strong><br />
vom 01.01.2005<br />
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und<br />
des § 31 des Landeswassergesetzes (LWG) Schleswig-Holstein, beide in der jeweils<br />
geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch <strong>die</strong> Gemeindevertretung vom<br />
22.06.2004 <strong>die</strong> folgende <strong>Satzung</strong> erlassen, <strong>die</strong> hiermit bekannt gemacht wird:<br />
INHALTSÜBERSICHT<br />
I. Abschnitt: <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtungen<br />
§ 1 <strong>Abwasserbeseitigung</strong>spflicht und <strong>Abwasserbeseitigung</strong>skonzept<br />
§ 2 Übertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht<br />
§ 3 Öffentliche Einrichtungen<br />
§ 4 Bestandteile der öffentlichen <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtungen<br />
§ 5 Begriffsbestimmungen<br />
II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht /<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
§ 6 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
§ 7 Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts<br />
§ 8 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts<br />
§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang<br />
§ 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
§ 11 Antragsverfahren<br />
§ 12 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren<br />
III. Abschnitt: Grundstücksanschluss und<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
§ 13 Anzahl und Ausführung der Grundstücksanschlüsse<br />
§ 14 Bau und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse<br />
§ 15 Grundstücksentwässerungsanlage<br />
§ 16 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
§ 17 Sicherung gegen Rückstau
IV. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für <strong>die</strong> dezentrale<br />
Schmutzwasserbeseitigung<br />
§ 18 Bau, Betrieb und Überwachung<br />
§ 19 Einbringungsverbote<br />
§ 20 Entleerung<br />
V. Abschnitt: Grundstücksbenutzung<br />
§ 21 Zutrittsrecht<br />
§ 22 Grundstücksbenutzung<br />
VI. Abschnitt: Entgelte<br />
§ 23 Entgelte für <strong>die</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong><br />
VII . Abschnitt: Schlussvorschriften<br />
§ 24 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage<br />
§ 25 Anzeigepflichten<br />
§ 26 Altanlagen<br />
§ 27 Haftung<br />
§ 28 Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 29 Datenschutz<br />
§ 30 Übergangsregelung<br />
§ 31 Inkrafttreten
I. Abschnitt: <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtungen<br />
§ 1<br />
<strong>Abwasserbeseitigung</strong>spflicht und <strong>Abwasserbeseitigung</strong>skonzept<br />
(1) Die Gemeinde ist zur <strong>Abwasserbeseitigung</strong> nach dem Wasserhaushaltsgesetz<br />
und dem Landeswassergesetz verpflichtet.<br />
(2) Die öffentliche <strong>Abwasserbeseitigung</strong> im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> umfasst<br />
1. das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und<br />
Verrieseln von Schmutzwasser und Niederschlagswasser,<br />
2. das Einsammeln, Abfahren und <strong>die</strong> Beseitigung des in Kleinkläranlagen<br />
anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten<br />
Abwassers sowie<br />
3. <strong>die</strong> Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.<br />
(3) Abwasser im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist Wasser, das durch häuslichen,<br />
gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder<br />
sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus<br />
dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.<br />
(4) Die Gemeinde hat ein <strong>Abwasserbeseitigung</strong>skonzept nach § 31 Abs. 3 bis 5<br />
und § 31a Landeswassergesetz erlassen.<br />
§ 2<br />
Übertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht<br />
(1) Wenn der Gemeinde <strong>die</strong> Übernahme des Schmutzwassers technisch oder<br />
wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist, kann sie den<br />
Grundstückseigentümern <strong>die</strong> Beseitigung durch Kleinkläranlagen vorschreiben<br />
(§ 31 Abs. 4 Landeswassergesetz). Aus der als Anlage beigefügten Liste ergibt<br />
sich, welche Grundstückseigentümer das häusliche Abwasser von ihren<br />
Grundstücken durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Ihnen wird hiermit<br />
insoweit <strong>die</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong>spflicht <strong>über</strong>tragen. Für <strong>die</strong>se Grundstücke<br />
wird <strong>die</strong> zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung<br />
nicht vorgehalten und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und<br />
Benutzungsrecht nach § 6. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den<br />
Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verbleibt bei der Gemeinde; insoweit<br />
gelten <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> dezentrale<br />
Schmutzwasserbeseitigung. Die Gewässer, in <strong>die</strong> der Überlauf der<br />
Kleinkläranlage einzuleiten ist, sind in der als Anlage beigefügten Liste<br />
bezeichnet.<br />
(2) Soweit nach der als Anlage beigefügten Liste Grundstückseigentümer das<br />
häusliche Abwasser von ihren Grundstücken in abflusslosen Gruben zu<br />
sammeln haben, verbleibt <strong>die</strong> Schmutzwasserbeseitigungspflicht bei der<br />
Gemeinde. Für <strong>die</strong>se Grundstücke wird <strong>die</strong> zentrale<br />
Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht vorgehalten und betrieben;<br />
insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 6. Für <strong>die</strong>se
Grundstücke gelten <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> dezentrale<br />
Schmutzwasserbeseitigung.<br />
(3) Soweit <strong>die</strong> Gemeinde entsprechend ihrem Abwasserkonzept <strong>die</strong> Pflicht zur<br />
Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen<br />
gemäß § 31 Abs. 5 Landeswassergesetz den gewerblichen Betrieben oder den<br />
Betreibern der Anlagen <strong>über</strong>trägt, gilt <strong>die</strong>se <strong>Satzung</strong> nicht, insbesondere besteht<br />
kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 6.<br />
§ 3<br />
Öffentliche Einrichtungen<br />
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der öffentlichen <strong>Abwasserbeseitigung</strong> betreibt und<br />
unterhält <strong>die</strong> Gemeinde in ihrem Gebiet öffentliche<br />
<strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtungen. Die Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen<br />
<strong>Abwasserbeseitigung</strong> ist den <strong>Gemeindewerke</strong>n <strong>Halstenbek</strong> (Eigenbetrieb der<br />
Gemeinde) <strong>über</strong>tragen.<br />
(2) Jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen werden gebildet:<br />
1. zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (Trennsystem) und<br />
2. zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung (Trennsystem).<br />
(3) Eine selbständige öffentliche Einrichtung wird gebildet zur Beseitigung des in<br />
Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben<br />
gesammelten Abwassers (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung).<br />
(4) Eine selbständige öffentliche Einrichtung wird auch gebildet zur Beseitigung des<br />
Niederschlagswassers von Grundstücken, für <strong>die</strong> keine zentrale<br />
Niederschlagswasserbeseitigung besteht (dezentrale<br />
Niederschlagswasserbeseitigung).<br />
§ 4<br />
Bestandteile der öffentlichen <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtungen<br />
(1) Zur jeweiligen zentralen, öffentlichen <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung gehören<br />
ohne Rücksicht auf ihre technische Selbständigkeit alle<br />
<strong>Abwasserbeseitigung</strong>sanlagen zur Schmutz- und<br />
Niederschlagswasserbeseitigung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Gemeinde für <strong>die</strong>sen Zweck selbst<br />
vorhält, benutzt und finanziert. Zentrale <strong>Abwasserbeseitigung</strong>sanlagen sind<br />
insbesondere Schmutzwasserkanäle, auch als Druckrohrleitungen,<br />
Niederschlagswasser-/Regenwasserkanäle (Trennsystem), sowie<br />
Reinigungsschächte, Pumpstationen, Messstationen, Rückhaltebecken,<br />
Ausgleichsbecken, Kläranlagen sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen<br />
Anlagen.
Zu den erforderlichen Anlagen für <strong>die</strong> zentrale <strong>Abwasserbeseitigung</strong> gehören<br />
auch:<br />
1. offene und verrohrte Gräben, Rigolen, Versickerungsmulden oder<br />
Versickerungsschächte und vergleichbare Systeme sowie solche<br />
Gewässer, <strong>die</strong> aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen<br />
Verfahren Bestandteil der <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtungen geworden<br />
sind,<br />
2. <strong>die</strong> von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen,<br />
wenn sich <strong>die</strong> Gemeinde ihrer zur <strong>Abwasserbeseitigung</strong> be<strong>die</strong>nt und zu<br />
ihrer Finanzierung beiträgt.<br />
(2) Zur dezentralen <strong>Abwasserbeseitigung</strong> aus Kleinkläranlagen und abflusslosen<br />
Gruben gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für das Einsammeln und<br />
das Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in<br />
abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie deren Einleitung und<br />
Behandlung in Abwasseranlagen außerhalb des zu entwässernden<br />
Grundstücks.<br />
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt<br />
ihrer Herstellung, ihres Aus- und Umbaus, ihrer Beseitigung sowie den Betrieb<br />
eines Trennsystems oder nur eines Schmutzwassersystems bestimmt <strong>die</strong><br />
Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden <strong>Abwasserbeseitigung</strong>spflicht unter<br />
Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; entsprechendes gilt<br />
für Einrichtungen und Vorkehrungen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> dezentrale<br />
Schmutzwasserbeseitigung erforderlich sind.<br />
(4) Die Grundstücksanschlüsse sind Bestandteil der zentralen öffentlichen<br />
Einrichtungen.<br />
§ 5<br />
Begriffsbestimmungen<br />
1. Grundstücke<br />
Grundstücke im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sind Grundstücke gemäß<br />
Grundbuchrecht. Dar<strong>über</strong> hinaus gelten als ein Grundstück alle Grundstücke<br />
des gleichen Grundstückseigentümers, <strong>die</strong> auf Grund ihrer gemeinsamen<br />
Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden.<br />
2. Grundstückseigentümer<br />
Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer<br />
eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich<br />
zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.<br />
3. Grundstücksanschluss
Grundstücksanschluss (Grundstücksanschlusskanal /<br />
Grundstücksanschlussleitung) ist <strong>die</strong> Verbindungsleitung vom öffentlichen<br />
Abwasserkanal (Sammler) bis zur Grundstücksgrenze. Bei<br />
Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des<br />
trennenden oder vermittelnden Anliegergrundstücks mit der Straße, in der <strong>die</strong><br />
Leitung verlegt ist. Bei Druckentwässerung ist <strong>die</strong> Abwasserpumpe Teil des<br />
Grundstücksanschlusses.<br />
4. Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen und Anlagen, <strong>die</strong> der<br />
Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des<br />
Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschluss<br />
<strong>die</strong>nen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, <strong>die</strong> im Erdreich oder im<br />
Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser <strong>über</strong> den<br />
Grundstücksanschluss dem öffentlichen Sammler in der Straße zuführen; ggf.<br />
auch Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie Anlagen und<br />
Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem zu entwässernden<br />
Grundstück.<br />
II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht /<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
§ 6<br />
Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist<br />
vorbehaltlich der Einschränkungen in <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> (§ 7) berechtigt, von der<br />
Gemeinde zu verlangen, dass sein Grundstück an <strong>die</strong> bestehende öffentliche,<br />
zentrale Abwassereinrichtung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dieses<br />
Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Gemeinde<br />
abwasserbeseitigungspflichtig ist (§§ 1 und 2) und <strong>die</strong> im Einzugsbereich eines<br />
betriebsfertigen Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserkanals liegen. Bei<br />
Abwasserableitung <strong>über</strong> fremde private Grundstücke ist ein Leitungsrecht (z. B.<br />
dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich. Ist <strong>die</strong> Gemeinde für das<br />
Niederschlagswasser beseitigungspflichtig und besteht kein betriebsfertiger<br />
Niederschlagswasserkanal, besteht ein Recht zur Versickerung oder Einleitung<br />
in ein Gewässer nur nach Maßgabe der der Gemeinde erteilten<br />
wasserrechtlichen Erlaubnis.<br />
(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Abwasserkanals<br />
einschließlich Grundstücksanschluss für das Grundstück hat der<br />
Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen in <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> (§<br />
8) das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in <strong>die</strong> öffentliche<br />
Abwasseranlage einzuleiten bzw. <strong>die</strong>ser zuzuführen, wenn und soweit nicht<br />
anderweitige Rechtsvorschriften <strong>die</strong> Einleitung oder Zuführung einschränken<br />
oder verbieten (Benutzungsrecht). Das gilt auch für sonstige zur Nutzung eines<br />
Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.
(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter im<br />
Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 soweit <strong>die</strong> Gemeinde <strong>über</strong> den Anschluss und <strong>die</strong><br />
Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.<br />
(4) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss seines Grundstücks<br />
berechtigt, kann <strong>die</strong> Gemeinde durch Vereinbarung den Anschluss zulassen<br />
und ein Benutzungsverhältnis begründen.<br />
§ 7<br />
Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts<br />
(1) Die Gemeinde kann den Anschluss an <strong>die</strong> zentrale öffentliche<br />
Abwassereinrichtung ganz oder teilweise versagen, wenn<br />
1. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in<br />
Haushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder<br />
2. eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der<br />
unverhältnismäßig hohen Kosten nicht vertretbar ist.<br />
Der Versagungsgrund nach Satz 1 entfällt, wenn der Grundstückseigentümer<br />
sich zuvor schriftlich verpflichtet, der Gemeinde zusätzlich zu den sich gemäß<br />
den Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung <strong>Abwasserbeseitigung</strong> für<br />
das Grundstück ergebenden Entgelten <strong>die</strong> durch den Anschluss oder<br />
erforderliche besondere Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und -<br />
kosten zu ersetzen und auf Verlangen dafür Sicherheit zu leisten. Soweit<br />
Rechte zur Verlegung der Leitung <strong>über</strong> Grundstücke Dritter erforderlich sind,<br />
sind sie dinglich oder durch Reallast zu sichern; bei Leitungsverlegungen nach<br />
Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sind in jedem Fall Baulasten erforderlich. Soweit es<br />
bei der Versagung nach Satz 1 verbleibt, gilt § 9 Abs. 7.<br />
(2) Die Herstellung neuer, <strong>die</strong> Erweiterung, <strong>die</strong> Erneuerung, der Umbau oder <strong>die</strong><br />
Änderung bestehender Abwasseranlagen zur zentralen oder dezentralen<br />
<strong>Abwasserbeseitigung</strong> kann vom Grundstückseigentümer nicht verlangt werden.<br />
§ 8<br />
Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts<br />
(1) Die zur zentralen oder dezentralen öffentlichen <strong>Abwasserbeseitigung</strong><br />
bestimmten Abwasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung<br />
und nach den Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> benutzt werden. Das<br />
Benutzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückseigentümer zur<br />
<strong>Abwasserbeseitigung</strong> verpflichtet und <strong>die</strong> Gemeinde von der<br />
<strong>Abwasserbeseitigung</strong>spflicht befreit ist. Bei Trennsystem darf Schmutzwasser<br />
nur in den dafür vorgesehenen Schmutzwasserkanal, Niederschlagswasser nur<br />
in den dafür vorgesehenen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden.<br />
(2) In <strong>die</strong> öffentlichen Abwasseranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das<br />
so beschaffen ist, dass dadurch nicht
a) <strong>die</strong> Anlage oder <strong>die</strong> angeschlossenen Grundstücke gefährdet oder<br />
beschädigt werden können,<br />
b) <strong>die</strong> Beschäftigten gefährdet oder ihre Gesundheit beeinträchtigt werden<br />
können,<br />
c) <strong>die</strong> Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt wird,<br />
d) der Betrieb der Abwasserbehandlung erschwert, behindert oder<br />
beeinträchtigt wird,<br />
e) <strong>die</strong> Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dass<br />
dadurch <strong>die</strong> Anforderungen an <strong>die</strong> Einleitungserlaubnis nicht eingehalten<br />
werden können, oder<br />
f) sonstige schädlichen Auswirkungen auf <strong>die</strong> Umwelt, insbesondere <strong>die</strong><br />
Gewässer, eintreten.<br />
(3) Ausgeschlossen ist insbesondere <strong>die</strong> Einleitung von<br />
a) Stoffen, <strong>die</strong> Leitungen verstopfen können,<br />
b) Abwasser, das schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten<br />
kann,<br />
c) Abwasser, das <strong>die</strong> Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreift<br />
oder <strong>die</strong> biologischen Funktionen schädigt,<br />
d) infektiösen Stoffen und Medikamenten,<br />
e) Farbstoffen, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in<br />
der Kläranlage oder im Gewässer führen,<br />
f) festen Stoffen, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Glas, Sand,<br />
Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern,<br />
Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä.,<br />
g) Kunstharz, Lacke, Lösungsmittel, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips,<br />
Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer<br />
und deren Emulsionen;<br />
h) Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern;<br />
i) Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlachtabfälle, Blut und Molke;<br />
j) Kaltreinigern, <strong>die</strong> chlorierte Wasserstoffe enthalten oder <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />
Ölabscheidung verhindern;<br />
k) Absetzgut, Schlämmen oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen,<br />
Räumgut aus Kleinkläranlagen und Abortanlagen;
l) feuergefährlichen, explosiven, giftigen, fett- oder ölhaltigen Stoffen, wie<br />
z.B. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette<br />
einschließlich des durch <strong>die</strong>se Stoffe verunreinigten Waschwassers;<br />
m) Säuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgene,<br />
Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie<br />
deren Salze; Karbide, <strong>die</strong> Azethylen bilden, ausgesprochen toxische<br />
Stoffe;<br />
n) Stoffen oder Stoffgruppen, <strong>die</strong> wegen der Besorgung einer Giftigkeit,<br />
Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden,<br />
fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu<br />
bewerten sind wie Schwermetalle, halogenierte Kohlenwasserstoffe,<br />
polycyclische Aromate, Phenole;<br />
o) Abwasser aus Betrieben, insbesondere Laboratorien und Instituten, in<br />
denen Kombinationen von Nukleinsäuren geschaffen oder mit<br />
gentechnisch manipulierten Organismen gearbeitet wird;<br />
p) Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,<br />
° wenn <strong>die</strong> Einleitung nach § 33 Landeswassergesetz<br />
genehmigungspflichtig ist, solange <strong>die</strong> Genehmigung nicht erteilt ist,<br />
° das wärmer als + 35 Grad Celsius ist, auch <strong>die</strong> Einleitung von Dampf,<br />
° das einen pH-Wert von unter 6,5 oder <strong>über</strong> 10 aufweist,<br />
° das aufschwimmende Öle und Fette enthält.<br />
q) Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.<br />
(4) Für <strong>die</strong> Einleitung von Schadstoffen gelten <strong>die</strong> in der Anlage, <strong>die</strong> Bestandteil<br />
<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist, angegebenen Grenzwerte.<br />
Die Gemeinde kann <strong>die</strong> Einleitungsbedingungen nach Satz 1 sowie nach den<br />
Absätzen 2 und 10 neu festlegen, wenn <strong>die</strong> Einleitung von Abwasser nicht nur<br />
vor<strong>über</strong>gehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich<br />
<strong>die</strong> für den Betrieb der <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung geltenden Gesetze<br />
oder Bescheide ändern. Für Kleinkläranlagen, <strong>die</strong> Abwasser in Gewässer<br />
einleiten, gelten <strong>die</strong> von der zuständigen Wasserbehörde jeweils festgelegten<br />
Grenzwerte und Anforderungen.<br />
(5) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es<br />
der Zweiten Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung,<br />
insbesondere dessen § 47 Abs. 3, entspricht.<br />
(6) Ausgenommen von Absätzen 2, 3 und 5 sind<br />
1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der<br />
Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise<br />
anzutreffen sind,
2. Stoffe, <strong>die</strong> nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage<br />
zurückgehalten werden können und deren Einleitung <strong>die</strong> Gemeinde im<br />
Einzelfall gegen<strong>über</strong> dem Grundstückseigentümer zugelassen hat.<br />
(7) Grundwasser, Quellwasser und Drainwasser aus landwirtschaftlichen<br />
Drainagen darf in Abwasserkanäle nicht eingeleitet werden. Unbelastetes<br />
Drainwasser aus Hausdrainagen darf in Schmutzwasserkanäle nicht eingeleitet<br />
werden. Die Einleitung von unbelastetem Drainwasser aus Hausdrainagen oder<br />
von Baumschulgrundstücken in Niederschlagswasserkanäle ist auf Antrag des<br />
Grundstückseigentümers mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde zulässig;<br />
zugleich sind <strong>die</strong> Bedingungen für <strong>die</strong> Einleitung, insbesondere <strong>die</strong> dafür zu<br />
zahlenden Entgelte, zu regeln.<br />
(8) Kühlwasser darf nicht eingeleitet werden, Abs. 3 Buchstabe p) bleibt unberührt.<br />
(9) Wasser, das zum Waschen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen verwandt<br />
worden ist, darf <strong>über</strong> Straßeneinläufe und in Niederschlagswasserkanäle nicht<br />
eingeleitet werden. Soweit Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf Grundstücken<br />
gewaschen werden, ist das Waschwasser in Schmutzwasserkanäle einzuleiten,<br />
es sei denn, dass lediglich mit Leitungswasser oder Niederschlagswasser<br />
gewaschen wurde. Abs. 14 bleibt unberührt.<br />
(10) Dar<strong>über</strong> hinaus kann <strong>die</strong> Gemeinde im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen<br />
festlegen, <strong>die</strong> Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen<br />
oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit <strong>die</strong>s zum<br />
Schutz des Betriebspersonals, zum Schutz und zur Sicherung der<br />
Leistungsfähigkeit der <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung, zur Verbesserung der<br />
Reinigungsfähigkeit des Abwassers oder zur Erfüllung der für den Betrieb der<br />
<strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der<br />
Bedingungen und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.<br />
(11) Die Gemeinde kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf<br />
dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte<br />
Einleitung des Abwassers erfolgt. Sie kann verlangen, dass geeignete<br />
Messgeräte und Selbst<strong>über</strong>wachungseinrichtungen eingebaut und betrieben<br />
werden. Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Abwasser<br />
gelangen können, haben Vorrichtungen zur Abscheidung <strong>die</strong>ser Stoffe aus dem<br />
Abwasser zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung<br />
mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen<br />
Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden.<br />
(12) Die Verdünnung von Schmutzwasser zur Einhaltung von Grenz- oder<br />
Einleitungswerten ist unzulässig.<br />
(13) Niederschlagswasser darf nicht auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze<br />
abgeleitet werden.<br />
(14) Die Gemeinde kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den<br />
Anforderungen der Absätze 2 bis 11 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht<br />
beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen<br />
Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere <strong>die</strong> technischen<br />
Voraussetzungen gegeben sind.
(15) Wenn Stoffe, deren Einleitung nach den vorstehenden Vorschriften untersagt<br />
ist, in <strong>die</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung gelangen, hat der<br />
Grundstückseigentümer <strong>die</strong>s der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die<br />
Änderung von Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers<br />
hat der Grundstückseigentümer ebenfalls unverzüglich anzuzeigen und<br />
nachzuweisen. Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer jederzeit<br />
Auskunft <strong>über</strong> <strong>die</strong> Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden<br />
Abwassers verlangen. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer <strong>die</strong><br />
zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen<br />
durchgeführt werden müssen.<br />
(16) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen.<br />
Die Kosten für <strong>die</strong> Untersuchungen trägt der Grundstückseigentümer, falls sich<br />
herausstellt, dass ein Verstoß gegen Absätze 2 bis 14 vorliegt, andernfalls <strong>die</strong><br />
Gemeinde.<br />
(17) Ist bei Betriebsstörungen oder Notfällen in Gewerbe- und Industriebetrieben der<br />
Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann <strong>die</strong> Gemeinde<br />
verlangen, dass der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen und<br />
Vorrichtungen zu schaffen hat, dass solches Abwasser gespeichert und<br />
entweder zu einem von der Gemeinde zugelassenen Zeitpunkt in <strong>die</strong><br />
Abwasseranlage eingeleitet werden kann oder auf andere Weise vom<br />
Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt werden kann.<br />
§ 9<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in<br />
<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> verpflichtet, sein Grundstück an <strong>die</strong> öffentlichen<br />
Abwasseranlagen anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt<br />
und <strong>die</strong>ses durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger<br />
Abwasserkanal vorhanden ist (Anschlusszwang). Der Grundstückseigentümer<br />
hat zum Anschluss einen Antrag nach § 11 zu stellen.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in <strong>die</strong>ser<br />
<strong>Satzung</strong> verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in<br />
<strong>die</strong> öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).<br />
(3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen<br />
Anlagen hergestellt sein. Ein Anzeige-, Genehmigungs- und Abnahmeverfahren<br />
nach § 12 ist durchzuführen. Den Abbruch eines mit einem Anschluss<br />
versehenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer spätestens eine Woche<br />
vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese<br />
verschließt den Grundstücksanschluss auf Kosten des<br />
Grundstückseigentümers, wenn <strong>die</strong>s erforderlich ist.<br />
(4) Wird der öffentliche Abwasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen<br />
Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen 2 Monaten anzuschließen,<br />
nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den
Grundstückseigentümer angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen<br />
werden kann. Eine Abnahme nach § 12 Abs. 3 ist durchzuführen.<br />
(5) Ist bei schädlichen Abwässern eine Vorbehandlung vor der Einleitung in <strong>die</strong><br />
öffentlichen Anlagen notwendig (§ 8 Abs. 11), sind <strong>die</strong>se Abwässer nach<br />
Vorbehandlung einzuleiten bzw. zu <strong>über</strong>lassen.<br />
(6) Soweit <strong>die</strong> Gemeinde <strong>die</strong> Schmutzwasserbeseitigungspflicht den<br />
Grundstückseigentümern <strong>über</strong>tragen hat (§ 2 Abs. 1), haben <strong>die</strong>se eine<br />
Kleinkläranlage herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Hinsichtlich des<br />
in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms ist der Grundstückseigentümer<br />
verpflichtet, sich an <strong>die</strong> gemeindliche Einrichtung zum Abfahren <strong>die</strong>ses<br />
Schlamms anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, den auf seinem<br />
Grundstück anfallenden Schlamm der Gemeinde bei Abholung zu <strong>über</strong>lassen<br />
(Benutzungszwang). Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde innerhalb<br />
eines Monats nach Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> oder vor Inbetriebnahme neuer<br />
Kleinkläranlagen <strong>die</strong> Anzahl, <strong>die</strong> Art und Größe <strong>die</strong>ser Anlagen auf dem<br />
Grundstück anzuzeigen, wasserrechtliche Verfahren sind davon unberührt.<br />
(7) Soweit <strong>die</strong> Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 2 und 6 nicht vorliegen, hat<br />
der Grundstückseigentümer zur Schmutzwasserbeseitigung eine abflusslose<br />
Grube herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben sowie sein Grundstück an<br />
<strong>die</strong> Einrichtung zum Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten<br />
Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf<br />
seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in <strong>die</strong> abflusslose Grube<br />
einzuleiten und das Abwasser der Gemeinde bei Abholung zu <strong>über</strong>lassen<br />
(Benutzungszwang).<br />
(8) Die Vorschriften <strong>über</strong> den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 9) und <strong>die</strong><br />
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 10) gelten für <strong>die</strong><br />
Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser in den Fällen des<br />
§ 6 Abs. 1 Satz 4 im Rahmen der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis der<br />
Gemeinde entsprechend.<br />
§ 10<br />
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Bei der zentralen öffentlichen Schmutzwassereinrichtung kann <strong>die</strong> Befreiung<br />
vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der<br />
Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter<br />
Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und <strong>die</strong><br />
Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag ist innerhalb eines<br />
Monats nach Aufforderung zum Anschluss bei der Gemeinde zu stellen. Wird<br />
<strong>die</strong> Befreiung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung ausgesprochen, ist<br />
entweder dem Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 1 <strong>die</strong><br />
<strong>Abwasserbeseitigung</strong>spflicht zu <strong>über</strong>tragen oder es besteht für das Grundstück<br />
<strong>die</strong> Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung einer geschlossenen<br />
Abwassergrube im Sinne von § 9 Abs. 7.<br />
(2) Niederschlagswasser kann vom Grundstückseigentümer in einem<br />
Wasserspeicher gesammelt und von ihm auf dem eigenen Grundstück
verbraucht oder verwertet werden, insbesondere für <strong>die</strong> Toilettenspülung oder<br />
zur Gartenbewässerung sowie bei Erwerbsgärtnereien für <strong>die</strong> Bewässerung. Ein<br />
eventuell entgegenstehender Anschluss- und Benutzungszwang bei der<br />
Wasserversorgung bleibt unberührt. Soweit der vorhandene Wasserspeicher für<br />
<strong>die</strong> bei in der Gemeinde üblichen Starkregenereignissen (Gewitterregen)<br />
anfallenden Wassermengen nicht ausreicht und ein Überlauf vorhanden ist, gilt<br />
insoweit § 9. Das für <strong>die</strong> Toilettenspülung oder andere häusliche Zwecke<br />
verwandte Niederschlagswasser ist als Schmutzwasser in <strong>die</strong> zentralen<br />
<strong>Abwasserbeseitigung</strong>sanlagen einzuleiten.<br />
(3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem<br />
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.<br />
§ 11<br />
Antragsverfahren<br />
(1) Der Antrag auf Anschluss an <strong>die</strong> zentralen Abwasseranlagen, in den Fällen des<br />
§ 6 Abs. 1 Satz 4 auf Versickerung auf dem Grundstück oder Einleitung in ein<br />
Gewässer, muss auf besonderem Vordruck gestellt werden.<br />
(2) Der Antrag muss enthalten<br />
a) eine Bauzeichnung oder eine Beschreibung des Gebäudes unter Angabe<br />
der Außenmaße der Geschosse;<br />
b) Angaben <strong>über</strong> <strong>die</strong> Grundstücksnutzung mit Beschreibung des Betriebes,<br />
dessen Abwasser in <strong>die</strong> Abwasseranlage eingeleitet werden soll, und<br />
Angaben <strong>über</strong> Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abwassers,<br />
soweit es sich nicht lediglich um Haushaltswasser handelt;<br />
c) Angaben <strong>über</strong> etwaige Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben;<br />
d) Angaben <strong>über</strong> Leitungen, Kabel und sonstige unterirdische Anlagen;<br />
e) <strong>die</strong> Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, wenn der Antragsteller<br />
nicht gleichzeitig Eigentümer ist;<br />
f) gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der Vorbehandlungsanlage.<br />
(3) Der Antrag soll enthalten<br />
a) eine möglichst genaue Beschreibung der vorhandenen oder geplanten<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen, dabei ist, soweit vorhanden,<br />
vorzulegen:<br />
aa)<br />
ein Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit Höfen und<br />
Gärten und allen auf ihm stehenden Gebäuden und sonstigen<br />
Einrichtungen, bei denen Abwässer anfallen, im Maßstab<br />
1:500/100. Auf dem Lageplan müssen eindeutig <strong>die</strong><br />
Eigentumsgrenzen ersichtlich sein und <strong>die</strong> <strong>über</strong>baubaren<br />
Grundstücksflächen angegeben werden. Befinden sich auf dem
Grundstück Niederschlagswasserleitungen oder andere<br />
Vorrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser oder<br />
Grundwasserleitungen, sind sie gleichfalls einzutragen, ebenso<br />
etwa vorhandene Abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.<br />
ab)<br />
ac)<br />
ein Schnittplan im Maßstab 1:100 durch <strong>die</strong> Fallrohre des<br />
Gebäudes und durch das Grundstück in Richtung des<br />
Hausabflussrohres zum Grundstücksanschluss mit Angabe der<br />
auf NN bezogenen Höhe des Straßenkanals, des<br />
Grundstücksanschlusses, der Kellersohle und des Geländes<br />
sowie der Leitung für Entlüftung.<br />
Grundrisse des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit<br />
<strong>die</strong>ses zur Klarstellung der Abwasseranlagen erforderlich ist, im<br />
Maßstab 1:100. Die Grundrisse müssen im besonderen <strong>die</strong><br />
Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage<br />
kommenden Einläufen (Ausgüsse, Waschbecken, Spülaborte<br />
usw.) sowie <strong>die</strong> Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und<br />
des Herstellungsmaterials erkennen lassen, ferner <strong>die</strong> Entlüftung<br />
der Leitungen und <strong>die</strong> Lage etwaiger Absperrschieber oder<br />
Rückstauverschlüsse.<br />
b) <strong>die</strong> Angabe des Unternehmens, durch das <strong>die</strong><br />
Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb des Grundstücks ausgeführt<br />
werden soll.<br />
c) alle Angaben, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Gemeinde für eine ggf. erforderliche<br />
wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung oder zur Einleitung in ein<br />
Gewässer benötigt.<br />
(4) Unvollständige Anträge sind nach Aufforderung zu ergänzen.<br />
(5) Die in Abs. 2 geforderten Angaben sind auch zu machen, wenn der Antrag nach<br />
§ 70 Abs. 2 Landesbauordnung als gestellt gilt.<br />
§ 12<br />
Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren<br />
(1) Die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung sowie der Umbau von<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen sowie von Kleinkläranlagen und<br />
geschlossenen Abwassergruben sind der Gemeinde rechtzeitig vor dem Beginn<br />
der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen der Anschlussgenehmigung<br />
durch <strong>die</strong> Gemeinde.<br />
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Kleinkläranlagen und<br />
geschlossene Abwassergruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik herzustellen und zu betreiben.<br />
(3) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen darf erst erfolgen, nachdem<br />
<strong>die</strong> Gemeinde <strong>die</strong> Grundstücksentwässerungsanlage und den<br />
Reinigungsschacht abgenommen und <strong>die</strong> Anschlussgenehmigung erteilt hat.
Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Bei der Abnahme<br />
müssen <strong>die</strong> Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Werden bei der<br />
Abnahme Mängel festgestellt, so sind <strong>die</strong>se innerhalb einer zu stellenden Frist<br />
zu beseitigen. Durch <strong>die</strong> Abnahme <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Gemeinde keine<br />
zivilrechtliche Haftung für <strong>die</strong> fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der<br />
Anlagen.<br />
(4) Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen <strong>die</strong> landesrechtlichen<br />
Bestimmungen.<br />
III. Abschnitt:<br />
Grundstücksanschluss und<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
§ 13<br />
Anzahl und Ausführung der Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse (§ 5 Ziff. 3) sowie deren<br />
Änderung bestimmt <strong>die</strong> Gemeinde, <strong>die</strong> auch Eigentümerin der<br />
Grundstücksanschlüsse ist. Sind mehrere Abwasserkanäle (Sammler) in der<br />
Straße vorhanden, so bestimmt <strong>die</strong> Gemeinde, an welchen Abwasserkanal das<br />
Grundstück angeschlossen wird. Soweit möglich berücksichtigt <strong>die</strong> Gemeinde<br />
begründete Wünsche des Grundstückseigentümers.<br />
(2) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren<br />
Anschluss an den Abwasserkanal (Sammler) in der Straße haben.<br />
Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich durch <strong>die</strong> Gemeinde hergestellt,<br />
erweitert, erneuert, geändert, umgebaut und unterhalten.<br />
(3) Jedes Grundstück soll in der Regel nur je einen Grundstücksanschluss, bei<br />
Trennsystem je einen für Schmutz- und Niederschlagswasser, haben. Auf<br />
Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Es soll<br />
nicht <strong>über</strong> ein anderes Grundstück angeschlossen werden. Mehrere Gebäude<br />
können <strong>über</strong> einen gemeinsamen Grundstücksanschluss angeschlossen<br />
werden. Statt einer direkten Verbindung der Einzelgebäude mit dem<br />
Grundstücksanschluss kann auch zugelassen werden, dass das Abwasser nur<br />
zu Gemeinschaftsanlagen geführt und dort das Abwasser <strong>über</strong>nommen wird.<br />
Das gilt auch für Ferienhäuser, Wohnlauben und ähnliche nur in der<br />
Sommersaison benutzte Gebäude.<br />
(4) Die Gemeinde kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an<br />
einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt<br />
voraus, dass <strong>die</strong> beteiligten Grundstückseigentümer <strong>die</strong> Verlegung,<br />
Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem<br />
jeweils fremden Grundstück grundbuchlich und durch Eintragung einer Baulast<br />
gesichert haben; bei nach Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ausgeführten<br />
Grundstücksanschlüssen ist in jedem Fall eine Sicherung in der Form der<br />
Baulast erforderlich. Die beteiligten Grundstückseigentümer sind als<br />
Gesamtschuldner zu betrachten.
§ 14<br />
Bau und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Neben der Herstellung der Grundstücksanschlüsse obliegt der Gemeinde auch<br />
deren Änderung, Erweiterung, Umbau, Unterhaltung, Erneuerung, Abtrennung<br />
und Beseitigung. Bei Vorhandensein erkennbarer Mängel an Grundstücken<br />
oder Gebäuden, <strong>die</strong> Einfluss auf <strong>die</strong> beantragten Arbeiten haben können,<br />
besteht für <strong>die</strong> Gemeinde erst dann <strong>die</strong> Verpflichtung zum Anschluss an <strong>die</strong><br />
öffentlichen Abwasseranlagen, wenn <strong>die</strong>se festgestellten Mängel behoben sind.<br />
(2) Die Grundstücksanschlüsse sind vor Beschädigung zu schützen und müssen<br />
zugänglich sein. Der Grundstückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf <strong>die</strong><br />
Grundstücksanschlüsse vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere<br />
dürfen sie nicht <strong>über</strong>baut werden.<br />
Eine Überbauung mit einem Nebengebäude ist mit Zustimmung der Gemeinde<br />
ausnahmsweise dann zulässig, wenn sonst <strong>die</strong> Ausnutzung des Grundstücks<br />
unangemessen behindert würde. Der Grundstückseigentümer hat der<br />
Gemeinde <strong>die</strong> Kosten für Schutzrohre oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen<br />
zu erstatten.<br />
(3) Ändert <strong>die</strong> Gemeinde auf Veranlassung der Grundstückseigentümer oder aus<br />
zwingenden technischen Gründen den Grundstücksanschluss, so hat der<br />
Grundstückseigentümer <strong>die</strong> Grundstücksentwässerungsanlage (§ 15) auf seine<br />
Kosten anzupassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein<br />
öffentlicher Sammler, der in Privatgelände liegt, durch einen Sammler im<br />
öffentlichen Verkehrsraum ersetzt wird.<br />
(4) Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das<br />
Undichtwerden der Leitung, Verstopfung sowie sonstige Störungen sind der<br />
Gemeinde sofort mitzuteilen. Sind <strong>die</strong> Schäden, Verstopfungen oder sonstige<br />
Störungen vom Grundstückseigentümer verursacht, insbesondere durch<br />
einwachsende Wurzeln von Bäumen von dem Privatgrundstück, hat er <strong>die</strong><br />
Kosten für <strong>die</strong> Beseitigung zu erstatten.<br />
§ 15<br />
Grundstücksentwässerungsanlage<br />
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Anlagen und<br />
Einrichtungen des Grundstückseigentümers, <strong>die</strong> der Ableitung des Abwassers<br />
<strong>die</strong>nen (§ 5 Ziff. 4).<br />
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück<br />
ist von dem Grundstückseigentümer unter Beachtung gesetzlicher und<br />
behördlicher Bestimmungen nach den Regeln der Technik, insbesondere gem.<br />
DIN 1986 und DIN EN 752, und nach den Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> auf<br />
eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen,<br />
zu unterhalten und zu betreiben. Für <strong>die</strong> ordnungsgemäße Herstellung,
Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den<br />
sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der<br />
Grundstückseigentümer verantwortlich. Arbeiten dürfen nur durch fachlich<br />
geeignete Unternehmen ausgeführt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, <strong>die</strong><br />
Ausführung der Arbeiten zu <strong>über</strong>wachen. Hat der Grundstückseigentümer <strong>die</strong><br />
Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung<br />
<strong>über</strong>lassen, so ist er neben <strong>die</strong>sem verantwortlich.<br />
(3) Besteht zur <strong>Abwasserbeseitigung</strong>sanlage kein natürliches Gefälle, so kann <strong>die</strong><br />
Gemeinde den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des<br />
Grundstücks verlangen, wenn ohne <strong>die</strong>se Anlage eine ordnungsgemäße<br />
Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden<br />
Planung und Ausführung der <strong>Abwasserbeseitigung</strong>sanlage nicht möglich ist. Die<br />
Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.<br />
(4) Ein erster Reinigungsschacht ist an zugänglicher Stelle, möglichst nahe der<br />
Grundstücksgrenze zu der Straße, in der der Abwasserkanal liegt, zu errichten.<br />
Bei Hinterliegergrundstücken sind Reinigungsschächte sowohl auf dem<br />
Anliegergrundstück als auch auf dem Hinterliegergrundstück zu errichten.<br />
(5) Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung<br />
von Rohrgräben, das Verlegen der Abwasserleitungen bis zum<br />
Reinigungsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben muss nach den<br />
allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.<br />
(6) Vorbehandlungsanlagen, zu denen auch <strong>die</strong> Abscheider gehören, sind gemäß<br />
den Regeln der Technik, ggf. nach den Vorgaben des Herstellers bzw. nach der<br />
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für<br />
Bautechnik (DIBt), Berlin, in Abstimmung mit der Gemeinde zu errichten und so<br />
zu betreiben, dass das Abwasser in frischem Zustand in <strong>die</strong> Anlagen der<br />
Gemeinde eingeleitet wird. Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen<br />
und bei Bedarf geleert werden. Die ordnungsgemäße und regelmäßige<br />
Entleerung und <strong>die</strong> Beseitigung des Abscheideguts ist der Gemeinde<br />
nachzuweisen.<br />
(7) Die Grundstücksentwässerungsanlagen werden durch <strong>die</strong> Gemeinde an <strong>die</strong><br />
öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen. Die Gemeinde ist nur dann<br />
verpflichtet, <strong>die</strong> Grundstücksentwässerungsanlagen an ihre Abwasseranlagen<br />
anzuschließen, wenn <strong>die</strong>se ordnungsgemäß beantragt, hergestellt, gemeldet<br />
und ohne Mängel sind (§ 12).<br />
(8) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und<br />
betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist<br />
so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder störende<br />
Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter ausgeschlossen<br />
sind. Werden Mängel festgestellt, so kann <strong>die</strong> Gemeinde fordern, dass <strong>die</strong><br />
Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des<br />
Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.<br />
(9) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht<br />
mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat sie der<br />
Grundstückseigentümer auf Verlangen der Gemeinde auf eigene Kosten
entsprechend anzupassen. Für <strong>die</strong> Anpassung ist dem Grundstückseigentümer<br />
eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur<br />
Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen<br />
Abwasseranlage das erforderlich machen.<br />
§ 16<br />
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
(1) Den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde ist<br />
a) zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer<br />
Inbetriebnahme,<br />
b) zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />
Einleitung von Abwasser, insbesondere von § 8,<br />
c) zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>,<br />
d) zum Ablesen von Wasser- oder Abwassermesseinrichtungen oder<br />
e) zur Beseitigung von Störungen<br />
sofort und ungehindert Zutritt zu <strong>die</strong>ser Anlage, zu den<br />
Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu<br />
gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen,<br />
insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu <strong>über</strong>prüfen und<br />
Proben zu entnehmen.<br />
(2) Wenn es aus den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, auch <strong>die</strong><br />
Räume eines Dritten zu betreten, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet,<br />
der Gemeinde hierzu <strong>die</strong> Möglichkeit zu verschaffen.<br />
(3) Werden Mängel festgestellt, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Sicherheit gefährden oder erhebliche<br />
Störungen erwarten lassen, so ist <strong>die</strong> Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder<br />
<strong>die</strong> Übernahme des Abwassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben<br />
ist sie hierzu verpflichtet.<br />
(4) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere<br />
Vorbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Reinigungsschächte,<br />
Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen und Zähler müssen<br />
jederzeit zugänglich sein.<br />
(5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, unverzüglich alle zur Prüfung der<br />
Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
(6) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch<br />
deren Anschluss <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Gemeinde keine Haftung für <strong>die</strong> Mängelfreiheit<br />
der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt<br />
hat, <strong>die</strong> eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.<br />
§ 17<br />
Sicherung gegen Rückstau
Die Grundstückseigentümer haben ihre Grundstücke gegen Rückstau aus den<br />
zentralen öffentlichen Abwasseranlagen zu schützen. Die Rückstauebene liegt,<br />
soweit <strong>die</strong> Gemeinde nicht für einzelne Netzabschnitte andere Werte öffentlich<br />
bekannt gibt, in der Regel in Höhe der Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden<br />
oder angeschlossenen Grundstück. Soweit erforderlich, ist das Abwasser mit einer<br />
automatisch arbeitenden Hebeanlage in das Entwässerungsnetz zu heben. Die<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen, <strong>die</strong> unter der Rückstauebene liegen, sind nach<br />
Maßgabe der DIN 12056 zu sichern. Einzelne, selten benutzte<br />
Entwässerungseinrichtungen in tief liegenden Räumen sind durch<br />
Absperrvorrichtungen zu sichern, <strong>die</strong> nur bei Bedarf geöffnet werden und sonst<br />
dauernd geschlossen zu halten sind. In Schächten, deren Deckel unter der<br />
Rückstauebene liegen, sind <strong>die</strong> Rohrleitungen geschlossen durchzuführen oder <strong>die</strong><br />
Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern.<br />
IV. Abschnitt:<br />
Besondere Bestimmungen für <strong>die</strong> dezentrale<br />
Schmutzwasserbeseitigung<br />
§ 18<br />
Bau, Betrieb und Überwachung<br />
(1) Kleinkläranlagen sind von dem Grundstückseigentümer nach den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN 4261, zu<br />
errichten und zu betreiben.<br />
(2) Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind so anzulegen, dass das<br />
Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und <strong>die</strong> Kleinkläranlage oder<br />
abflusslose Grube ohne weiteres entleert werden kann.<br />
(3) Für <strong>die</strong> Überwachung gilt § 16 sinngemäß.<br />
§ 19<br />
Einbringungsverbote<br />
In Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben dürfen <strong>die</strong> in § 8 aufgeführten Stoffe nur<br />
eingeleitet werden, wenn deren Konzentration für häusliches Abwasser als typisch<br />
anzusehen ist.<br />
§ 20<br />
Entleerung<br />
(1) Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben werden von der Gemeinde oder ihren<br />
Beauftragten regelmäßig entleert oder entschlammt. Zu <strong>die</strong>sem Zweck ist den<br />
Be<strong>die</strong>nsteten der Gemeinde oder ihren Beauftragten ungehindert Zutritt zu<br />
gewähren.
(2) Im Einzelnen gilt für <strong>die</strong> Entleerungs- bzw. Entschlammungshäufigkeit 1 :<br />
1. Abflusslose Gruben werden bei Bedarf geleert.<br />
2. Mehrkammerabsetzgruben sind nach Bedarf, in der Regel mindestens<br />
zweimal jährlich zu entleeren.<br />
3. Mehrkammerausfaulgruben werden nach den allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik entschlammt. Danach ist grundsätzlich eine jährliche<br />
Entschlammung durchzuführen. Hiervon kann <strong>die</strong> Gemeinde zugunsten<br />
einer zweijährigen Entschlammungshäufigkeit nur absehen, wenn<br />
a) <strong>die</strong> anaerobe biologische Behandlung in der<br />
Mehrkammerausfaulgrube und <strong>die</strong> nachfolgende Reinigungsstufe<br />
für <strong>die</strong> biologische Nachreinigung mindestens nach den jeweils<br />
gültigen Regeln der Technik dimensioniert ist und entsprechend<br />
betrieben wird und<br />
b) <strong>die</strong> Kleinkläranlage nach ihrer Bemessung im Vergleich zur Zahl der<br />
vorhandenen Einwohner bzw. Einwohnerwerte im<br />
Entschlammungszeitraum um mindestens 30 v.H. unterbelastet ist<br />
und/oder <strong>die</strong> Kleinkläranlage nach der Benutzungsdauer erheblich<br />
unterbelastet ist. Eine Unterbelastung nach der Benutzungsdauer<br />
kann durch <strong>die</strong> nicht dauerhafte Nutzung eines Gebäudes (z.B.<br />
Wochenendhausgebieten), aber nicht durch zeitweilige<br />
Abwesenheit einer oder mehrerer Personen gegeben sein.<br />
Die Voraussetzungen für eine zweijährige Entschlammungshäufigkeit sind<br />
jährlich zu <strong>über</strong>prüfen.<br />
(3) Die Gemeinde macht öffentlich bekannt, wer als Beauftragter im<br />
Gemeindegebiet Fäkalschlamm und Abwasser abfährt.<br />
(4) Soweit private Unternehmen als Beauftragte <strong>die</strong> Abfuhr durchführen, sind sie<br />
Dritte im Sinne des § 31 Abs. 1 Landeswassergesetzes. Sie handeln im Auftrag<br />
der Gemeinde.<br />
V. Abschnitt: Grundstücksbenutzung<br />
§ 21<br />
Zutrittsrecht<br />
(1) Der Grundstückseigentümer und <strong>die</strong> Benutzer haben den mit einem Ausweis<br />
versehenen Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu<br />
ihren Räumen zu gestatten, soweit <strong>die</strong>s für <strong>die</strong> Prüfung der technischen<br />
Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach <strong>die</strong>ser<br />
1. Hinsichtlich der Entleerung von Kleinkläranlagen können sich Änderungen ergeben, wenn <strong>die</strong> neue<br />
DIN 4261 in Schleswig-Holstein eingeführt wird.
<strong>Satzung</strong> oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte<br />
erforderlich ist.<br />
(2) Die Beauftragten der Gemeinde dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des<br />
Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den<br />
Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für <strong>die</strong> jeweilige geschäftliche oder<br />
betriebliche Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.<br />
(3) Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, <strong>die</strong> Ermittlungen und<br />
Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.<br />
§ 22<br />
Grundstücksbenutzung<br />
(1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen<br />
<strong>Abwasserbeseitigung</strong> das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich<br />
Zubehör zur <strong>Abwasserbeseitigung</strong> <strong>über</strong> ihre im gleichen Entsorgungsgebiet<br />
liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich<br />
zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, <strong>die</strong> an <strong>die</strong><br />
<strong>Abwasserbeseitigung</strong> angeschlossen sind, <strong>die</strong> in wirtschaftlichem<br />
Zusammenhang mit angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken des<br />
gleichen Grundstückseigentümers genutzt werden oder für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Möglichkeit<br />
der <strong>Abwasserbeseitigung</strong> sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn<br />
<strong>die</strong> Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig<br />
oder in unzumutbarer Weise belasten würde.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig <strong>über</strong> Art und Umfang der<br />
beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer kann <strong>die</strong> Verlegung der Anlagen verlangen, wenn<br />
sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der<br />
Verlegung trägt <strong>die</strong> Gemeinde; <strong>die</strong>s gilt nicht, soweit <strong>die</strong> Anlagen ausschließlich<br />
der <strong>Abwasserbeseitigung</strong> des Grundstücks <strong>die</strong>nen oder Entschädigungen<br />
gezahlt wurden und <strong>die</strong> Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind.<br />
(4) Wird <strong>die</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong> eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer<br />
<strong>die</strong> Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der<br />
Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm <strong>die</strong>s<br />
nicht zugemutet werden kann.<br />
VI. Abschnitt:<br />
Entgelte<br />
§ 23<br />
Entgelte für <strong>die</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong><br />
(1) Für <strong>die</strong> Aufwendungen der erstmaligen Herstellung bzw. der räumlichen<br />
Erweiterung der <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung erhebt <strong>die</strong> Gemeinde<br />
einmalige Beiträge auf Grund der Beitrags- und Gebührensatzung.
(2) Für <strong>die</strong> Vorhaltung und <strong>die</strong> Benutzung der <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung<br />
erhebt <strong>die</strong> Gemeinde Gebühren auf Grund der Beitrags- und Gebührensatzung.<br />
VII. Abschnitt:<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 24<br />
Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage<br />
Öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit<br />
ihrer Zustimmung betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind<br />
unzulässig.<br />
§ 25<br />
Anzeigepflichten<br />
(1) Entfallen für ein Grundstück <strong>die</strong> Voraussetzungen des Anschlusszwanges<br />
(§ 9 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer <strong>die</strong>s unverzüglich der<br />
Gemeinde mitzuteilen.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am<br />
Grundstücksanschluss unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.<br />
(3) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer<br />
<strong>die</strong> Rechtsänderung unverzüglich der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Zu<br />
<strong>die</strong>ser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.<br />
§ 26<br />
Altanlagen<br />
(1) Anlagen, <strong>die</strong> vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der<br />
Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers <strong>die</strong>nten und <strong>die</strong><br />
nicht Bestandteil einer der Gemeinde angezeigten, angeschlossenen<br />
Grundstücksentwässerungsanlage sind, insbesondere frühere Kleinkläranlagen<br />
oder geschlossene Abwassergruben, hat der Grundstückseigentümer innerhalb<br />
von 3 Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für <strong>die</strong> Aufnahme<br />
oder Ableitung von Abwasser nicht mehr genutzt werden können, oder <strong>die</strong><br />
Altanlagen zu beseitigen.<br />
(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt <strong>die</strong> Gemeinde den<br />
Grundstücksanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.<br />
§ 27
Haftung<br />
(1) Für Schäden, <strong>die</strong> durch satzungswidrige Benutzung oder sonstiges<br />
satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt<br />
insbesondere, wenn entgegen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> schädliches Abwasser oder<br />
sonstige Stoffe in <strong>die</strong> öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner<br />
hat der Verursacher <strong>die</strong> Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, <strong>die</strong><br />
andere deswegen bei ihr geltend machen.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile,<br />
<strong>die</strong> der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der<br />
Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr<br />
nicht sachgemäßes Be<strong>die</strong>nen entstehen.<br />
(3) Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>, insbesondere § 8,<br />
<strong>die</strong> Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat der<br />
Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.<br />
(4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.<br />
(5) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von<br />
a) Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. durch Hochwasser,<br />
Wolkenbrüche, Frostschäden oder Schneeschmelze,<br />
b) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes,<br />
c) Behinderungen des Abwasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch oder<br />
Verstopfung,<br />
d) zeitweiliger Stillegung der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei<br />
Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von<br />
Anschlussarbeiten,<br />
hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit<br />
<strong>die</strong> eingetretenen Schäden von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
verursacht worden sind.<br />
(6) Wenn geschlossene Abwassergruben und Kleinkläranlagen trotz erfolgter<br />
Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik,<br />
Betriebstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten erst verspätet<br />
entleert oder entschlammt werden oder <strong>die</strong> Abfuhr eingeschränkt bzw.<br />
unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch<br />
auf Schadensersatz.<br />
§ 28<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer<br />
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen<br />
a) § 8 Abs. 1 sein Grundstück nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren<br />
entwässert;
) § 8 sowie § 19 Abwasser einleitet;<br />
c) § 9 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an <strong>die</strong> öffentliche<br />
Abwasseranlage anschließen lässt;<br />
d) § 9 Abs. 2 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in <strong>die</strong> öffentliche<br />
Abwasseranlage ableitet;<br />
e) § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 11 den Anschluss seines Grundstücks an <strong>die</strong><br />
öffentliche Abwasseranlage nicht beantragt;<br />
f) § 12 <strong>die</strong> erforderliche Anzeige oder Abnahme nicht durchführt oder <strong>die</strong><br />
erforderliche Genehmigung nicht einholt;<br />
g) § 15 Abs. 2 und 9 <strong>die</strong> Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht<br />
ordnungsgemäß betreibt;<br />
h) § 16 Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen<br />
der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;<br />
i) § 16 Abs. 5 <strong>die</strong> erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;<br />
j) § 20 Abs. 1 <strong>die</strong> Entleerung behindert;<br />
k) § 20 Abs. 2 <strong>die</strong> Anforderung der notwendigen Grubenentleerung<br />
unterlässt;<br />
l) § 21 öffentliche Abwasseranlagen betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr<br />
vornimmt;<br />
m) § 8 Abs. 14 sowie § 26 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht<br />
unverzüglich erfüllt.<br />
(2) Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem<br />
Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9 zuwiderhandelt.<br />
(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EURO<br />
geahndet werden.<br />
§ 29<br />
Datenschutz<br />
(1) Zur Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst<br />
Anschlussberechtigten und Anschlusspflichtigen nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist <strong>die</strong><br />
Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten,<br />
<strong>die</strong> aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28<br />
Baugesetzbuch bekannt geworden sind, sowie derjenigen aus dem<br />
Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des<br />
Katasteramts durch <strong>die</strong> Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich <strong>die</strong>se<br />
Daten von den genannten Ämtern und Behörden <strong>über</strong>mitteln lassen und zum
Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst<br />
Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong><br />
weiterverarbeiten.<br />
(2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der<br />
Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und<br />
Anschlussverpflichteten und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein<br />
Verzeichnis mit den für <strong>die</strong> Aufgaben nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> erforderlichen Daten<br />
zu führen und <strong>die</strong>se Daten zum Zwecke der Ermittlung der<br />
Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und<br />
Anschlussverpflichteten nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sowie zum Aufbau von Dateien (z.<br />
B. Anlagenmängeldatei/Schadensdatei etc.) zu verwenden und<br />
weiterzuverarbeiten.<br />
(3) Die Gemeinde führt zur Überwachung der Indirekteinleiter (§ 33 LWG) ein<br />
Indirekteinleiterkatatster.<br />
§ 30<br />
Übergangsregelung<br />
(1) Die vor Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> eingeleiteten Genehmigungsverfahren<br />
werden nach den Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> weitergeführt.<br />
(2) Soweit mit dem Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> <strong>die</strong> Anschlussvoraussetzungen<br />
gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche<br />
Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Anschlussantrag gem. § 11 <strong>die</strong>ser<br />
<strong>Satzung</strong> spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.<br />
§ 31<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2005 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong> der Gemeinde<br />
<strong>Halstenbek</strong> vom 30. Dezember 1981 mit Änderungssatzungen vom 24. Dezember<br />
1982 und vom 29. Dezember 1989 außer Kraft.<br />
Die <strong>Satzung</strong> wird hiermit ausgefertigt:<br />
<strong>Halstenbek</strong>, den 15.12.2004<br />
Gemeinde <strong>Halstenbek</strong><br />
Bürgermeister<br />
gez. Bruno Egge