Steuerbescheid 2011 - RWNB
Steuerbescheid 2011 - RWNB
Steuerbescheid 2011 - RWNB
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Steuernummer 072/162/08603<br />
(Bitte bei Rückfragen angeben)<br />
Finanzamt 17041 Neubrandenb. Pf 110164<br />
EINGANG OJMAIZ013<br />
IIU~~ A6UDranaenourg U~.U~.~UI~<br />
Neustrelitzer Str. 120<br />
Zi . Nr.: A 413<br />
Tel.: 0395/44222-46362<br />
Herr/Frau/Firma<br />
Treugeber der<br />
AREX Beteiligungen GmbH<br />
als Treuhandkommanditist<br />
Bescheid für 20"<br />
Saarner Str . 314<br />
45478 Mühlheim über die<br />
gesonderte und einheitliche<br />
Feststellung<br />
von Besteuerungsgrundlagen und<br />
des verrechenbaren Verlustes<br />
nach § 15a Absatz 4 ~StG<br />
für<br />
Firma <strong>RWNB</strong> Gewerbepark GmbH & CD. KG<br />
Der Bescheid wird Ihnen nach § 183 Abs. 2 AO bekannt gegeben (Einzelbekanntgabe) .<br />
Art der Feststellung<br />
Der Bescheid ist nach § 165<br />
Er ist nach § 164 Abs. 2 AO<br />
bleibt bestehen.<br />
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />
Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.<br />
geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung<br />
Die Besteuerungsgrundlagen für <strong>2011</strong> werden für die an der vorbezeichneten<br />
Gesellschaftl Gemeinschaft Beteiligten wie folgt festgestellt:<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb .<br />
Die Einkünfte setzen sich wie folgt zusammen:<br />
Laufende Einkünfte (nach Quote verteilt)<br />
Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen<br />
Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher<br />
Grundlage, ggf. einschließlich nachträglicher<br />
Einkünfte .<br />
Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft<br />
Für den Feststellungszeitraum tatsächlich zu zahlende<br />
Gewerbesteuer der Gesellschaft<br />
€<br />
-574.129,85<br />
30 . 728,53<br />
1.250,00<br />
€<br />
-542.151,32<br />
0,00<br />
0,00<br />
Sonstige Feststellungen<br />
Anzurechnende Steuerabzugsbeträge zu Erträgen i.S.d.<br />
§ 32d Abs. 2 Nr. 1 ~StG und aus anderen Einkunftsarten<br />
Anrechenbare Kapitalertragsteuer<br />
Anrechenbarer Solidaritätszuschlag<br />
284, 09<br />
15,59<br />
Auf teilung der Besteuerungsgrundlagen<br />
Die Verteilung erfolgt nach Prozentanteilen<br />
Zahl der Beteiligten: 3<br />
Die Besteuerungsgrundlagen werden für die an der vorbezeichneten Gesellschaft /<br />
Gemeinschaft Beteiligten aufgeteilt. Auf Sie entfallen:<br />
Beteiligter (lfd.Nr.' 4 )<br />
Finanzamt: Neubrandenburg<br />
Steuernummer : 072/162/0861 1<br />
Art der Beteiligung : Treuhänder<br />
Treugeber der<br />
AREX Beteiligungen GmbH<br />
als Treuhandkommanditist<br />
Saarner Str. 314<br />
45478 Mühlheim<br />
Verteilungsquote; 92,3077 v . H.<br />
Die dem Treuhänder zugerechneten anteiligen Besteuerungsgrundlagen werden im<br />
Rahmen einer besonderen gesonderten Feststellung nach ~ 179 Abs . 2 S . 3 i.V. m. §<br />
180 Abs. 2a AO auf die Treugeber aufgeteilt bzw . dem Treugeber zugerechnet.<br />
Far m. Nr . 002659 P<br />
Ne gati ve Beträ ge mit<br />
Minus z e iche n .<br />
0000l"t503 / 00129"t - FDrtset2ung nächste Sei t e -<br />
öffnungs z e ite n:<br />
HO,MI , DO 8-16Uhr , 01 8<br />
-17 . 30Uhr. FR 8-13Uh r<br />
Te l efax:<br />
0395 / "t"t222-"t630D<br />
Rt . 23 . 0"t . 2013. Fe in <strong>2011</strong>
Seite 2<br />
Bescheid für <strong>2011</strong> über die gesonderte und einheitliche Feststellung<br />
von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes<br />
nach § 15a Absatz 4 EStG vom 02.05.2013<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb .<br />
Die Einkünfte setzen sich wie folgt zusammen:<br />
Laufende Einkünfte (nach Quote verteilt)<br />
Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen<br />
Anteiliger Gewerbesteuer.essbetrag der Gesellschaft .<br />
Für den Feststellungszeitraum tatsächlich anteilig zu<br />
zahlende Gewerbesteuer der Gesellschaft .<br />
Sonstige Feststellungen<br />
Anzurechnende Steuerabzugsbeträge zu Erträgen i.S.d.<br />
§ 32d Ahs. 2 Nr. 1 EStG und aus anderen Einkunftsarten<br />
Anrechenbare Kapitalertragsteuer<br />
Anrechenbarer Solidaritätszuschlag<br />
€<br />
-529.966,06<br />
30.728,53<br />
€<br />
-499.237,53<br />
0,00<br />
0,00<br />
262,24<br />
14,39<br />
Die festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden den Veranlagungen der<br />
Beteiligten zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zugrunde gelegt werden .<br />
f ' 1 ä u t e run gen<br />
Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 29.11.2012<br />
Der Bescheid ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich<br />
- der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden<br />
Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Aba. 5b EStG).<br />
- der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />
(§ 9c Abs. 1 und 3 Satz 1 EStG)<br />
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten<br />
gesetzlichen Vorschriften mit höherrangige. Recht vereinbar sind, als auch den<br />
Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige<br />
verfassungsrechtliche Frage durch vorfassungskonfor.e Auslegung der angeführten<br />
gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - 111 R<br />
39/08 - BStBl <strong>2011</strong> 11 S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus<br />
verfahrenste~hnischen Gründen . Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im<br />
Vorläufigkeitsver.erk angeführten gesetzlichen Vorschriften als<br />
verfassungswidrig oder als geien Unionsrecht verstoBend angesehen werden. Soweit<br />
die Vorläufigkeitserklärung d1e Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm<br />
betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die<br />
Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der<br />
Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen<br />
ihren Wortlaut auslegen.<br />
Sr'lte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der<br />
E~ lpäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs<br />
dieser Bescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung<br />
von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich .<br />
Form . Nr . 0026$9 P 000014503 f 001294 - Fortsetzung nHchste Sette - Rt. 23 . 04 . 2013 Fetn <strong>2011</strong>
Finanzamt Neubrandenburg<br />
Steuernummer 072/162/08603<br />
Seite 3<br />
Bescheid für <strong>2011</strong> über die gesonderte und einheitliche Feststellung<br />
von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes<br />
nach § 15a Absatz 4 EStG vom 02.05.2013<br />
R e c h t s b ehe I f s bel ehr u n 9<br />
Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kann mit<br />
dem Einspruch angefochten werden.<br />
Zur Einlegung des Einspruchs ist der in § 352 AO benannte Personenkreis befugt.<br />
Soweit ein verrechenbarer Verlust festgestellt ist, ist zur Einlegung des<br />
Einspruchs der Beteiligte berechtigt, der durch die Feststellungen hierzu<br />
berührt wird. Dieser Feststellungsbescheid kann hinsichtlich des verrechenbaren<br />
Verlustes nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust sich<br />
gegenüber dem des vorangegangenen Kalenderjahrs / Wirtschaftsjahrs verändert<br />
hat.<br />
Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt oder bei der angegebenen<br />
Außenstelle S'ChI'iftlich eilizuI'eicheu ode:r zur Nietlerschri:ft zu t3rklären.<br />
Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt<br />
ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen<br />
Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig<br />
ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.<br />
Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit<br />
Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei<br />
Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe<br />
gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei<br />
denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung<br />
durch Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen<br />
Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.<br />
Hinweis; Soweit das Finanzamt diesem Bescheid Entscheidungen zugrunde gelegt hat,<br />
die in einem Grundlagenbescheid getroffen worden sind, kann der Bescheid nicht mit<br />
der Begründung angefochten werden, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen<br />
Entscheidungen unzutreffend soien. Dieser Einwand kann nur gegen den<br />
Grundlagenbescheid erhoben werden.<br />
Die in diesem Bescheid getroffenen Entscheidungen werden anderen Bescheiden<br />
(Folgebescheidenl zugrunde gelegt. Einwendungen gegen diese Entscheidungen<br />
können nur durch Einspruch gegen diesen Bescheid innerhalb der Einspruchsfrist<br />
geltend gemacht werden, nicht jedoch geqen den Folgebescheid.<br />
Auch wenn gegen den Feststellungsbesche1d Einspruch eingelegt wird, bleibt der<br />
Erlass eines Folgebescheids zulässiq. Soweit die Voll ziehung des<br />
Feststellungsbescheids ausgesetzt w1rd, wird auch die Vollziehung eines<br />
Folgebescheids ausgesetzt.<br />
FQr~.N r . 002660 P 0000144503 I 00129