FISCHEREI-PACHTVERTRAG - Hessenfischer.net
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<strong>FISCHEREI</strong>-<strong>PACHTVERTRAG</strong><br />
1<br />
Zwischen dem<br />
als Verpächter<br />
und<br />
als Pächter<br />
wird gemäß §§ 11 und 12 des Fischereigesetzes für das Land Hessen (HFischG) vom<br />
19. Dezember 1990 (GVBl S. 776) in der Fassung vom 25.11.2010 (GVBl I S. 434)<br />
nachstehender Pachtvertrag abgeschlossen:<br />
§ 1<br />
Pachtgegenstand und Pachtzeit<br />
(1) Verpachtet wird die Fischereinutzung in<br />
(namentliche Bezeichnung des Gewässers mit genauen Angaben der Grenzen, bei geschlossenen<br />
Gewässern auch Angabe, wohin es entwässert)<br />
als Eigenfischereibezirk<br />
auf einen Zeitraum von<br />
Jahren (Mindestpachtzeit gem. § 12 Hess. Fischerei-<br />
gesetz 12 Jahre), und zwar vom<br />
bis zum<br />
nach Maßgaben der nachfolgenden Bedingungen.<br />
(2) Gegenstand der Verpachtung ist das Recht zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei<br />
nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und polizeilichen Verordnungen<br />
sowie nach den Bestimmungen dieses Vertrages.<br />
(3) Der Verpächter ermächtigt den Pächter, mit seinen Gehilfen und Fischereigeräten die an<br />
das Pachtgewässer abgrenzenden Ufer und Anlagen zur Ausübung der Fischerei in dem<br />
Umfang zu betreten, wie dies nach den gesetzlichen und polizeilichen Bestimmungen zulässig<br />
ist. Alle Beschädigungen der Ufer und der zu ihrer Sicherung getroffenen Vorkehrungen<br />
sowie der von Stauberechtigten hergestellten Anlagen hat der Pächter zu vermeiden,<br />
auch darf er keine Anlagen im Wasser errichten, durch welche Dritte beeinträchtigt werden.
2<br />
(4) Für derartige durch den Pächter, durch seine Gehilfen oder durch Erlaubnisscheininhaber<br />
etwa angerichtete Schäden übernimmt der Pächter die volle Ersatzleistung.<br />
(5) Jede andere Nutzung außer der Fischerei, insbesondere die Entnahme von Eis, Sand, Kies<br />
und Steinen, sowie die Nutzung von Rohr, Schilf, Gras und Holz in und an dem Pachtgewässer<br />
ist dem Pächter untersagt, soweit sie ihm nicht ausdrücklich mit verpachtet ist. Die<br />
gesetzlichen Bestimmungen über den Gemeingebrauch an oberirdisch fließenden<br />
Gewässern werden hierdurch nicht berührt.<br />
§ 2<br />
Örtliche Übergabe<br />
Eine örtliche Übergabe findet nur auf Antrag des Pächters statt. Wenn er diesen Antrag<br />
nicht bis spätestens 14 Tage nach Abschluss des Pachtvertrages bei dem Verpächter<br />
schriftlich stellt, verzichtet er damit auf die Übergabe und erkennt an, mit Lage, Begrenzung<br />
und Beschaffenheit des Pachtgewässers vertraut zu sein. Die Übergabe gilt dann mit dem<br />
Beginn der Pachtzeit als erfolgt.<br />
§ 3<br />
Pachtjahr und Pachtpreis<br />
(1) Das Pachtjahr läuft vom bis zum .
3<br />
(2) Der Pachtpreis beträgt<br />
in Worten:<br />
zusätzlich ist vom Pächter die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % des<br />
Pachtpreises = zu entrichten, insgesamt also €.<br />
Eine zukünftige Erhöhung des Steuersatzes hat ebenfalls der Pächter zu übernehmen.<br />
Der Pachtpreis ist im voraus am ersten Werktag des Pachtjahres auf eines<br />
der nachstehenden Konten zu überweisen:<br />
(3) Alle Rechte und Pflichten gegenüber der Hegegemeinschaft " .............................",<br />
insbesondere die Ausübung des Stimmrechtes und die Übernahme von Beiträgen und<br />
Umlagen, sind Aufgabe und Verpflichtung des Pächters. Es wird auf § 24 Abs. 1<br />
HFischG Bezug genommen.<br />
§ 4<br />
Gewährleistung, Ertragsminderung<br />
(1) Der Verpächter leistet keine Gewähr für den Ertrag der verpachteten Fischerei sowie für<br />
etwaige Sachmängel des Pachtgegenstandes.<br />
(2) Ertragsminderungen durch Errichtung von Anlagen und Einrichtungen z. B. Bildung von<br />
Laichschonbezirken, Bach-, Fluss- und Strombauten, Baggereien usw. - berechtigen den<br />
Pächter zur Forderung einer Pachtpreisminderung.<br />
(3) Der Verpächter übernimmt Gewähr dafür, dass das verpachtete Gewässer den im Kataster<br />
angegebenen Umfang hat und andere Fischereirechte daran nicht bestehen.
§ 5<br />
Abtretung an Dritte<br />
4<br />
Unterverpachtung, Abtretung der Pacht oder Aufnahme eines Mitpächters ist ohne schriftliche<br />
Genehmigung des Verpächters nicht gestattet.<br />
§ 6<br />
Erlaubnisscheine zum Fischfang<br />
(1) Der Pächter ist berechtigt, Erlaubnisscheine zum Fischfang zu erteilen und dafür<br />
Entgeltbeträge einzuziehen. Eine Fischereierlaubnis darf nach § 13 HFischG nur Inhabern<br />
gültiger Fischereischeine erteilt werden.<br />
(2) Die Erlaubnisscheine zum Fischfang sind als Jahresscheine oder Monatsscheine, höchstens<br />
auf die Dauer eines Pachtjahres auszustellen.<br />
(3) Fangmengen richten sich nach dem vom Regierungspräsidium .............................<br />
–Obere Fischereibehörde– genehmigten Hegeplan für die Hegegemeinschaft<br />
" ..................................".<br />
§ 6a<br />
Unterhaltung der Gewässer und Erhaltung des Fischbestandes<br />
(1) Der Pächter von Teichen übernimmt auf seine Kosten die Unterhaltung der dazu gehörenden<br />
Gräben, Schützen und sonstigen Anlagen, soweit sie wie folgt festgelegt werden:<br />
Er hat auf seine Kosten jede Beschädigung der Dämme auszubessern und die Zu- und<br />
Abflussvorrichtungen sowie die Rechen zu unterhalten, nötigenfalls auch zu erneuern.<br />
(2) Der Pächter ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Pflege des Pachtgewässers<br />
zu ergreifen. Er ist ferner verpflichtet, die Regelungen des § 2 des HFischG zu<br />
beachten.<br />
(3) Der Verpächter ist berechtigt, Versäumnisse gegen die nach Absatz 1 und 2 übernommenen<br />
Verpflichtungen nach Ablauf einer gesetzten Frist auf Kosten des Pächters nachzuholen.<br />
Für die durch die Versäumnisse verursachten Schäden haftet der Pächter allein.
5<br />
§ 7<br />
Wahrung der Rechte<br />
(1) Der Pächter ist verpflichtet, jede ihm bekanntgewordene Besitzstörung, Verunreinigungen<br />
und jeden unberechtigten Eingriff in die ihm verpachtete Fischereinutzung sofort dem Verpächter<br />
und der Unteren Fischereibehörde (Landrat bzw. in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister)<br />
zur weiteren Veranlassung mitzuteilen.<br />
(2) Soweit es sich um Fischereiübertretungen oder -vergehen handelt, hat der Pächter Anzeige<br />
bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten.<br />
§ 8<br />
Fischbesatz<br />
(1) Der Besatz richtet sich nach dem genehmigten Hegeplan.<br />
Er soll nach Möglichkeit aus hessischen Zuchtanstalten und Teichwirtschaften bezogen<br />
werden.<br />
(2) Der Pächter ist verpflichtet, Zeitpunkt und Ort des Einsatzes mindestens 3 Tage vorher dem<br />
Verpächter mitzuteilen und den Einsatz auf Verlangen des Verpächters nur in seinem Beisein<br />
oder im Beisein eines von ihm Beauftragten vorzunehmen.<br />
(3) Die quittierten Rechnungen über den eingebrachten Fischbesatz hat der Pächter dem Verpächter<br />
auf Verlangen vorzulegen.<br />
(4) Erfüllt der Pächter die Verpflichtung zu Absatz 1, 2 und 3 nicht oder nur teilweise, so ist der<br />
Verpächter berechtigt, die vertragsgemäße Aussetzung von Fischbesatz auf Kosten des<br />
Pächters vollziehen zu lassen.<br />
§ 9<br />
Kündigungsrecht des Verpächters<br />
(1) Der Verpächter ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages, ohne zu einer Entschädigung<br />
des Pächters verpflichtet zu sein, berechtigt, wenn der Pächter
6<br />
a) unter Vormundschaft gestellt oder entmündigt wird oder die bürgerlichen Ehrenrechte<br />
verliert oder in Konkurs gerät oder fruchtlos gepfändet wird,<br />
b) eine den vertraglichen Bestimmungen nicht entsprechende Nutzung des Pachtgegenstandes<br />
betreibt,<br />
c) die fälligen Pachtbeträge oder sonstigen Geldforderungen bis längstens 14 Tage<br />
nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt,<br />
d) Unterverpachtung oder Abtretung der Pacht oder Aufnahme eines Mitpächters ohne<br />
schriftliche Genehmigung des Verpächters vornimmt,<br />
e) die Erteilung von Erlaubnisscheinen den vertraglichen Bestimmungen widersprechend<br />
handhabt,<br />
f) wegen Zuwiderhandelns gegen die zum Schutze der Fischerei, der Jagd, der Forsten<br />
und des Wassers gegebenen gesetzlichen oder polizeilichen Bestimmungen rechtskräftig<br />
bestraft wird,<br />
g) den in den §§ 6a Abs. 1 und 2; 7 Abs. 1 und 2; 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, übernommenen<br />
Verpflichtungen trotz vorhergegangener schriftlicher Mahnung zuwiderhandelt<br />
oder sie trotz Mahnung nicht erfüllt.<br />
(2) Wird der Pachtvertrag aufgrund vorstehender Bestimmungen vorzeitig aufgehoben, so ist<br />
der Verpächter berechtigt, den Pächter für die durch die Neuverpachtung etwa entstehenden<br />
Kosten für einen bis zum Ende der vertragsmäßigen Pachtzeit etwa entstehenden<br />
Pachtausfall haftbar zu machen.<br />
(3) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieses Vertrages durch Personen, denen der<br />
Pächter die Ausübung der Fischerei aufgetragen oder gestattet hat, hat dieselben Folgen,<br />
wie ein Zuwiderhandeln des Pächters selbst.<br />
§ 10<br />
Regelung für den Todesfall<br />
Löst sich der Verein auf, erlischt der Pachtvertrag mit dem Tage der Auflösung<br />
Dem Verpächter steht dann das Recht der Neuverpachtung zu.
7<br />
§ 11<br />
Vertragsabschluss<br />
(1) Etwa mit dem Vertragsabschluss verbundene Abgaben gehen zu Lasten des Pächters.<br />
(2) Änderungen des Pachtvertrages bedürfen der schriftlichen Form.<br />
(3) Der Verpächter ist gemäß HFischG verplichtet, den Abschluss eines<br />
Fischereipachtvertrages dem Landrat - Untere Fischereibehörde -anzuzeigen.<br />
(4) Der Vertrag ist in vierfacher Ausfertigung ausgestellt. Je eine Ausfertigung erhalten der<br />
Verpächter, Pächter und die Hegegemeinschaft.<br />
ANLAGEN:<br />
Kartenausschnitt Gewässerstrecke (Topographische Karte 1 : 25000)<br />
Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische<br />
(Hessische Fischereiverordnung – HFO) vom 17.12.2008, GVBl I S. 1072 ff.<br />
............................................., den......................................<br />
Unterschrift des Verpächters<br />
Unterschrift des Pächters