10.01.2014 Aufrufe

FISCHEREI-PACHTVERTRAG - Hessenfischer.net

FISCHEREI-PACHTVERTRAG - Hessenfischer.net

FISCHEREI-PACHTVERTRAG - Hessenfischer.net

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>FISCHEREI</strong>-<strong>PACHTVERTRAG</strong><br />

1<br />

Zwischen dem<br />

als Verpächter<br />

und<br />

als Pächter<br />

wird gemäß §§ 11 und 12 des Fischereigesetzes für das Land Hessen (HFischG) vom<br />

19. Dezember 1990 (GVBl S. 776) in der Fassung vom 25.11.2010 (GVBl I S. 434)<br />

nachstehender Pachtvertrag abgeschlossen:<br />

§ 1<br />

Pachtgegenstand und Pachtzeit<br />

(1) Verpachtet wird die Fischereinutzung in<br />

(namentliche Bezeichnung des Gewässers mit genauen Angaben der Grenzen, bei geschlossenen<br />

Gewässern auch Angabe, wohin es entwässert)<br />

als Eigenfischereibezirk<br />

auf einen Zeitraum von<br />

Jahren (Mindestpachtzeit gem. § 12 Hess. Fischerei-<br />

gesetz 12 Jahre), und zwar vom<br />

bis zum<br />

nach Maßgaben der nachfolgenden Bedingungen.<br />

(2) Gegenstand der Verpachtung ist das Recht zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei<br />

nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und polizeilichen Verordnungen<br />

sowie nach den Bestimmungen dieses Vertrages.<br />

(3) Der Verpächter ermächtigt den Pächter, mit seinen Gehilfen und Fischereigeräten die an<br />

das Pachtgewässer abgrenzenden Ufer und Anlagen zur Ausübung der Fischerei in dem<br />

Umfang zu betreten, wie dies nach den gesetzlichen und polizeilichen Bestimmungen zulässig<br />

ist. Alle Beschädigungen der Ufer und der zu ihrer Sicherung getroffenen Vorkehrungen<br />

sowie der von Stauberechtigten hergestellten Anlagen hat der Pächter zu vermeiden,<br />

auch darf er keine Anlagen im Wasser errichten, durch welche Dritte beeinträchtigt werden.


2<br />

(4) Für derartige durch den Pächter, durch seine Gehilfen oder durch Erlaubnisscheininhaber<br />

etwa angerichtete Schäden übernimmt der Pächter die volle Ersatzleistung.<br />

(5) Jede andere Nutzung außer der Fischerei, insbesondere die Entnahme von Eis, Sand, Kies<br />

und Steinen, sowie die Nutzung von Rohr, Schilf, Gras und Holz in und an dem Pachtgewässer<br />

ist dem Pächter untersagt, soweit sie ihm nicht ausdrücklich mit verpachtet ist. Die<br />

gesetzlichen Bestimmungen über den Gemeingebrauch an oberirdisch fließenden<br />

Gewässern werden hierdurch nicht berührt.<br />

§ 2<br />

Örtliche Übergabe<br />

Eine örtliche Übergabe findet nur auf Antrag des Pächters statt. Wenn er diesen Antrag<br />

nicht bis spätestens 14 Tage nach Abschluss des Pachtvertrages bei dem Verpächter<br />

schriftlich stellt, verzichtet er damit auf die Übergabe und erkennt an, mit Lage, Begrenzung<br />

und Beschaffenheit des Pachtgewässers vertraut zu sein. Die Übergabe gilt dann mit dem<br />

Beginn der Pachtzeit als erfolgt.<br />

§ 3<br />

Pachtjahr und Pachtpreis<br />

(1) Das Pachtjahr läuft vom bis zum .


3<br />

(2) Der Pachtpreis beträgt<br />

in Worten:<br />

zusätzlich ist vom Pächter die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % des<br />

Pachtpreises = zu entrichten, insgesamt also €.<br />

Eine zukünftige Erhöhung des Steuersatzes hat ebenfalls der Pächter zu übernehmen.<br />

Der Pachtpreis ist im voraus am ersten Werktag des Pachtjahres auf eines<br />

der nachstehenden Konten zu überweisen:<br />

(3) Alle Rechte und Pflichten gegenüber der Hegegemeinschaft " .............................",<br />

insbesondere die Ausübung des Stimmrechtes und die Übernahme von Beiträgen und<br />

Umlagen, sind Aufgabe und Verpflichtung des Pächters. Es wird auf § 24 Abs. 1<br />

HFischG Bezug genommen.<br />

§ 4<br />

Gewährleistung, Ertragsminderung<br />

(1) Der Verpächter leistet keine Gewähr für den Ertrag der verpachteten Fischerei sowie für<br />

etwaige Sachmängel des Pachtgegenstandes.<br />

(2) Ertragsminderungen durch Errichtung von Anlagen und Einrichtungen z. B. Bildung von<br />

Laichschonbezirken, Bach-, Fluss- und Strombauten, Baggereien usw. - berechtigen den<br />

Pächter zur Forderung einer Pachtpreisminderung.<br />

(3) Der Verpächter übernimmt Gewähr dafür, dass das verpachtete Gewässer den im Kataster<br />

angegebenen Umfang hat und andere Fischereirechte daran nicht bestehen.


§ 5<br />

Abtretung an Dritte<br />

4<br />

Unterverpachtung, Abtretung der Pacht oder Aufnahme eines Mitpächters ist ohne schriftliche<br />

Genehmigung des Verpächters nicht gestattet.<br />

§ 6<br />

Erlaubnisscheine zum Fischfang<br />

(1) Der Pächter ist berechtigt, Erlaubnisscheine zum Fischfang zu erteilen und dafür<br />

Entgeltbeträge einzuziehen. Eine Fischereierlaubnis darf nach § 13 HFischG nur Inhabern<br />

gültiger Fischereischeine erteilt werden.<br />

(2) Die Erlaubnisscheine zum Fischfang sind als Jahresscheine oder Monatsscheine, höchstens<br />

auf die Dauer eines Pachtjahres auszustellen.<br />

(3) Fangmengen richten sich nach dem vom Regierungspräsidium .............................<br />

–Obere Fischereibehörde– genehmigten Hegeplan für die Hegegemeinschaft<br />

" ..................................".<br />

§ 6a<br />

Unterhaltung der Gewässer und Erhaltung des Fischbestandes<br />

(1) Der Pächter von Teichen übernimmt auf seine Kosten die Unterhaltung der dazu gehörenden<br />

Gräben, Schützen und sonstigen Anlagen, soweit sie wie folgt festgelegt werden:<br />

Er hat auf seine Kosten jede Beschädigung der Dämme auszubessern und die Zu- und<br />

Abflussvorrichtungen sowie die Rechen zu unterhalten, nötigenfalls auch zu erneuern.<br />

(2) Der Pächter ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Pflege des Pachtgewässers<br />

zu ergreifen. Er ist ferner verpflichtet, die Regelungen des § 2 des HFischG zu<br />

beachten.<br />

(3) Der Verpächter ist berechtigt, Versäumnisse gegen die nach Absatz 1 und 2 übernommenen<br />

Verpflichtungen nach Ablauf einer gesetzten Frist auf Kosten des Pächters nachzuholen.<br />

Für die durch die Versäumnisse verursachten Schäden haftet der Pächter allein.


5<br />

§ 7<br />

Wahrung der Rechte<br />

(1) Der Pächter ist verpflichtet, jede ihm bekanntgewordene Besitzstörung, Verunreinigungen<br />

und jeden unberechtigten Eingriff in die ihm verpachtete Fischereinutzung sofort dem Verpächter<br />

und der Unteren Fischereibehörde (Landrat bzw. in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister)<br />

zur weiteren Veranlassung mitzuteilen.<br />

(2) Soweit es sich um Fischereiübertretungen oder -vergehen handelt, hat der Pächter Anzeige<br />

bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten.<br />

§ 8<br />

Fischbesatz<br />

(1) Der Besatz richtet sich nach dem genehmigten Hegeplan.<br />

Er soll nach Möglichkeit aus hessischen Zuchtanstalten und Teichwirtschaften bezogen<br />

werden.<br />

(2) Der Pächter ist verpflichtet, Zeitpunkt und Ort des Einsatzes mindestens 3 Tage vorher dem<br />

Verpächter mitzuteilen und den Einsatz auf Verlangen des Verpächters nur in seinem Beisein<br />

oder im Beisein eines von ihm Beauftragten vorzunehmen.<br />

(3) Die quittierten Rechnungen über den eingebrachten Fischbesatz hat der Pächter dem Verpächter<br />

auf Verlangen vorzulegen.<br />

(4) Erfüllt der Pächter die Verpflichtung zu Absatz 1, 2 und 3 nicht oder nur teilweise, so ist der<br />

Verpächter berechtigt, die vertragsgemäße Aussetzung von Fischbesatz auf Kosten des<br />

Pächters vollziehen zu lassen.<br />

§ 9<br />

Kündigungsrecht des Verpächters<br />

(1) Der Verpächter ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages, ohne zu einer Entschädigung<br />

des Pächters verpflichtet zu sein, berechtigt, wenn der Pächter


6<br />

a) unter Vormundschaft gestellt oder entmündigt wird oder die bürgerlichen Ehrenrechte<br />

verliert oder in Konkurs gerät oder fruchtlos gepfändet wird,<br />

b) eine den vertraglichen Bestimmungen nicht entsprechende Nutzung des Pachtgegenstandes<br />

betreibt,<br />

c) die fälligen Pachtbeträge oder sonstigen Geldforderungen bis längstens 14 Tage<br />

nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt,<br />

d) Unterverpachtung oder Abtretung der Pacht oder Aufnahme eines Mitpächters ohne<br />

schriftliche Genehmigung des Verpächters vornimmt,<br />

e) die Erteilung von Erlaubnisscheinen den vertraglichen Bestimmungen widersprechend<br />

handhabt,<br />

f) wegen Zuwiderhandelns gegen die zum Schutze der Fischerei, der Jagd, der Forsten<br />

und des Wassers gegebenen gesetzlichen oder polizeilichen Bestimmungen rechtskräftig<br />

bestraft wird,<br />

g) den in den §§ 6a Abs. 1 und 2; 7 Abs. 1 und 2; 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, übernommenen<br />

Verpflichtungen trotz vorhergegangener schriftlicher Mahnung zuwiderhandelt<br />

oder sie trotz Mahnung nicht erfüllt.<br />

(2) Wird der Pachtvertrag aufgrund vorstehender Bestimmungen vorzeitig aufgehoben, so ist<br />

der Verpächter berechtigt, den Pächter für die durch die Neuverpachtung etwa entstehenden<br />

Kosten für einen bis zum Ende der vertragsmäßigen Pachtzeit etwa entstehenden<br />

Pachtausfall haftbar zu machen.<br />

(3) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieses Vertrages durch Personen, denen der<br />

Pächter die Ausübung der Fischerei aufgetragen oder gestattet hat, hat dieselben Folgen,<br />

wie ein Zuwiderhandeln des Pächters selbst.<br />

§ 10<br />

Regelung für den Todesfall<br />

Löst sich der Verein auf, erlischt der Pachtvertrag mit dem Tage der Auflösung<br />

Dem Verpächter steht dann das Recht der Neuverpachtung zu.


7<br />

§ 11<br />

Vertragsabschluss<br />

(1) Etwa mit dem Vertragsabschluss verbundene Abgaben gehen zu Lasten des Pächters.<br />

(2) Änderungen des Pachtvertrages bedürfen der schriftlichen Form.<br />

(3) Der Verpächter ist gemäß HFischG verplichtet, den Abschluss eines<br />

Fischereipachtvertrages dem Landrat - Untere Fischereibehörde -anzuzeigen.<br />

(4) Der Vertrag ist in vierfacher Ausfertigung ausgestellt. Je eine Ausfertigung erhalten der<br />

Verpächter, Pächter und die Hegegemeinschaft.<br />

ANLAGEN:<br />

Kartenausschnitt Gewässerstrecke (Topographische Karte 1 : 25000)<br />

Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische<br />

(Hessische Fischereiverordnung – HFO) vom 17.12.2008, GVBl I S. 1072 ff.<br />

............................................., den......................................<br />

Unterschrift des Verpächters<br />

Unterschrift des Pächters

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!