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Angestelltenlehrgang I Übungsklausur Sozialrecht 04.05.2007 ...

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<strong>Angestelltenlehrgang</strong> I<br />

<strong>Übungsklausur</strong> <strong>Sozialrecht</strong> <strong>04.05.2007</strong><br />

Beispiel für die Ausformulierung einer Lösung<br />

1. Hilfeart/Anspruchsnorm<br />

Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß § 7 Abs. 1 Personen,<br />

die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr nocht nicht vollendet<br />

haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

(g.A.) in der BRD haben.<br />

Alle Personen in der Familie erfüllen die altersmäßigen Voraussetzungen nach § 7<br />

Abs. 1 Nr. 1 SGB II.<br />

Erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist, wer nicht wegen Krankheit<br />

oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen<br />

des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8<br />

SGB II).<br />

Diese Voraussetzungen werden von den Eheleuten Fischer und dem Sohn Timo erfüllt.<br />

Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Die Schwangerschaft<br />

der Frau Fischer steht der Erwerbsfähigkeit nicht entgegen.<br />

Die Tochter Tina ist laut Auskunft des Rententrägers dauerhaft voll erwerbsgemindert.<br />

Sie erfüllt die Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit nicht. Gemäß § 7 Abs. 2<br />

SGB II erhalten aber auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer<br />

Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen nach dem SGB II.<br />

Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II erfordert mindestens einen<br />

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Welche weiteren<br />

Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören, ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 2- 4 SGB<br />

II.<br />

Im vorliegenden Fall gehört Herr Fischer nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft,<br />

Frau Fischer gehört als seine Ehefrau nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II<br />

zur Bedarfsgemeinschaft. Die Kinder Timo und Tina haben beide das 25. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet und können offensichtlich ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen.<br />

Sie gehören ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft, und zwar nach § 7 Abs.<br />

3 Nr. 4 SGB II.<br />

Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erfolgt<br />

zu einem späteren Zeitpunkt.<br />

Da die Familie bei der Arbeitsgemeinschaft Münster vorspricht und der Sachverhalt<br />

keine weiteren Hinweise enthält, ist davon auszugehen, dass die Familie in Münster<br />

lebt und damit ihren g.A. in der BRD hat.<br />

Somit besteht für die Eheleute Fischer und den Sohn Timo sowie die Tochter Tina<br />

ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sofern sie hilfebedürftig sind. Die


Eheleute Fischer und Timo sind erwerbsfähig, daher würden sie Arbeitslosengeld II<br />

erhalten (§ 19 S. 1 SGB II).<br />

Für die Tochter Tina als nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft<br />

kommt Sozialgeld gemäß § 28 SGB Abs. 1 S.1 SGB II in Betracht. Fraglich ist, ob ein<br />

– vorrangiger - Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII<br />

(Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) besteht. Eine Voraussetzung<br />

für diese Leistung gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.<br />

Tina ist aber erst 16 Jahre alt. Von daher besteht ein Anspruch auf Sozialgeld.<br />

2. Anspruchsvoraussetzungen Alg II/Sozialgeld<br />

Hilfebedürftigkeit/Einsatzgemeinschaft<br />

Zu prüfen ist nun, ob die Mitglieder der Familie Fischer hilfebedürftig sind. Gemäß §<br />

9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt<br />

der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht<br />

ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen kann und die erforderliche<br />

Hilfe nicht von anderen erhält.<br />

Anhaltspunkte für andere vorrangige Leistungen sind im Sachverhalt nicht erkennbar.<br />

Die Eheleute Fischer müssen bereit sein, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Von<br />

dem Sohn Timo wird der Einsatz der Arbeitskraft während der Dauer seines Schulausbildung<br />

nicht gefordert.<br />

Ferner ist zu prüfen, ob der Lebensunterhalt aus dem Einkommen und Vermögen<br />

sichergestellt werden kann.<br />

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II müssen die Eheleute Fischer ihr Einkommen und<br />

Vermögen füreinander einsetzen. Ferner müssen sie ihr Einkommen und Vermögen<br />

auch für ihre Kinder einsetzen, da sie mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben<br />

und die Kinder ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen<br />

sicherstellen können (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II).<br />

Notwendiger Lebensunterhalt<br />

Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld setzt sich insbesondere aus der Regelleistung<br />

zur Sicherung des Lebensunterhalts, evtl. Mehrbedarfen sowie Leistungen<br />

für Unterkunft und Heizung zusammen (§ 19 Abs. 1 S. 1 und § 28 Abs. 1 S. 2 SGB<br />

II).<br />

§ 20 Abs. 1 SGB II benennt, welche laufenden Bedarfe von der Regelleistung umfasst<br />

sind. Dazu gehören auch die Kosten für Haushaltsenergie, so dass die im<br />

Sachverhalt genannten Kosten für die Warmwasserzubereitung bereits in der Regelleistung<br />

enthalten sind. Die Regelleistung umfasst auch Beziehungen zur Umwelt<br />

und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Daher ist auch der Beitrag für den Sportverein<br />

von Timo aus dem Regelsatz zu bestreiten und kann nicht zusätzlich berücksichtigt<br />

werden.<br />

2


Für die Personen der Bedarfsgemeinschaft ergeben sich folgende Regelleistungen:<br />

Herr Fischer nach § 20 Abs. 3 SGB II 311 €<br />

Frau Fischer nach § 20 Abs. 3 SGB II 311 €<br />

Timo nach § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II 276 €<br />

Tina nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II 276 €<br />

Frau Fischer ist im 5. Monat schwanger. Daher ist für sie gemäß § 21 Abs. 2 SGB II<br />

ein Mehrbedarf in Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes zu gewähren ( 17<br />

% von 311 €, = 52,87 €). Gemäß § 41 Abs. 2 SGB II ist der Betrag aufzurunden, der<br />

Mehrbedarf beträgt 53 €.<br />

Anhaltspunkte für weitere Mehrbedarfe liegen nicht vor.<br />

Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehören auch Leistungen für<br />

Unterkunft und Heizung. Diese werden gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen<br />

Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Kaltmiete<br />

einschl. Nebenkosten in Höhe von 600 € ist für eine vierköpfige Familie (zukünftig 5<br />

Personen) in Münster angemessen. Auch die Heizkosten in Höhe von 75 € sind angemessen.<br />

Die Kosten für Warmwasser sind bereits im Regelsatz enthalten (siehe<br />

oben).<br />

Die Unterkunfts- und Heizkosten sind personenbezogen aufzuteilen.<br />

Anhaltspunkte für weitere Bedarfe sind nicht erkennbar.<br />

Berechnung des Bedarfs<br />

Herr Fischer Frau Fischer Timo Tina<br />

Regelbedarf 311 € 311 € 276 € 276 €<br />

Mehrbedarf 53 €<br />

Kosten der Unterkunft<br />

150 € 150 € 150 € 150 €<br />

Heizkosten 18,75 € 18,75 € 18,75 € 18,75 €<br />

Gesamtbedarf 479,75 € 532,75 € 444,75 € 444,75 €<br />

Einsatz des Einkommens<br />

Es ist nun zu prüfen, ob der jeweilige Bedarf aus dem Einkommen gedeckt werden<br />

kann.<br />

Nach § 11 Abs. 1 S.1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen<br />

– mit Ausnahme einiger in § 11 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 genannter Leistungen.<br />

Ferner gibt es weitere Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht<br />

oder bis zu einem bestimmten Betrag nicht zu berücksichtigen sind, so z.B. das Elterngeld.<br />

Als Einkommen sind das Gehalt von Herrn Fischer in Höhe von 400 € (brutto = netto)<br />

und das Kindergeld für die Kinder in Höhe von je 154 € zu berücksichtigen. Beide<br />

3


Einkunftsarten gehören nicht zu den genannten Ausnahmen. Das Kindergeld ist Einkommen<br />

der Eltern, jedoch gem. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II bei Timo und Tina anzurechnen,<br />

wenn sie es für ihre Bedarfsdeckung benötigen. Beide verfügen nicht über<br />

eigene Mittel, so dass das Kindergeld ihnen zuzurechnen ist.<br />

Das Einkommen ist wie folgt zu bereinigen:<br />

Nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II sind vom Erwerbseinkommen des Herrn Fischer 100 €<br />

abzusetzen. In diesem Betrag sind auch die Beträge für die Hausrat- und Kfz-<br />

Haftpflichtversicherung enthalten.<br />

Ferner ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II in Verbindung mit § 30 Nr. 2 SGB II ein<br />

Freibetrag für Erwerbstätige abzusetzen. Dieser errechnet sich wie folgt:<br />

400 € Bruttoeinkommen (in diesem Fall brutto = netto) abzgl. 100 € = 300 €, davon<br />

20 % = 60 €.<br />

Insgesamt sind also 160 € vom Erwerbseinkommen abzusetzen. Das bereinigte Erwerbseinkommen<br />

beträgt damit 240 €.<br />

Das Einkommen von Timo in Höhe von 50 € ist nicht zu berücksichtigen, da gemäß §<br />

11 Abs. 2 S.2 SGB II bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ein<br />

Betrag von insgesamt 100 € monatlich abzusetzen ist.<br />

Berechnung der Ansprüche<br />

Herr Fischer Frau Fischer Timo Tina<br />

Gesamtbedarf 479,75 € 532,75 € 444,75 € 444,75 €<br />

Bereinigtes Einkommen<br />

240 € 154 € 154 €<br />

Laufender Anspruch 239,75 532,75 290,75 290,75<br />

Einsatz des Vermögens<br />

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II ist auch das<br />

Vermögen zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle<br />

verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Laut Sachverhalt hat Frau<br />

Fischer ein Sparbuch in Höhe von 4.000 €; Herr Fischer hat einen PKW im Wert von<br />

4.500 €.<br />

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in der<br />

Bedarfsgemeinschaft ein angemessenes Kraftfahrzeug geschützt. Laut den Hinweisen<br />

der Bundesagentur für Arbeit ist ein PKW im Wert von bis zu 5.000 € als angemessen<br />

anzusehen. Der PKW von Herrn Fischer ist daher nicht einzusetzen.<br />

Gemäß § 12 Abs. 2 SGB II sind bestimmte Freibeträge vom Vermögen abzusetzen.<br />

Da die Kinder kein eigenes Vermögen haben, erübrigt sich die Ermittlung der Grundfreibeträge<br />

für sie.<br />

Für die Eheleute Fischer beträgt der Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II<br />

12.900 € (86 Jahre x 150 €). Nach § 12 Abs. 4 SGB II sind ferner 3.000 € abzusetzen<br />

(750 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen). Insge-<br />

4


samt ergibt sich damit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 15.900 €. Frau Fischer<br />

muss ihr Sparbuch also nicht einsetzen. Das vorhandene Vermögen steht damit der<br />

Leistungsgewährung nicht entgegen.<br />

3. Zuschlag zum Alg II nach § 24 SGB II<br />

Die Voraussetzungen für einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II liegen nicht<br />

vor. Herr Fischer ist bereits seit 3 Jahren arbeitslos, zu Frau Fischer gibt es im Sachverhalt<br />

keine Angaben, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen vorliegen.<br />

4. Einsetzen der Hilfe<br />

Gemäß § 37 Abs. 1 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

auf Antrag erbracht. Frau Fischer spricht am 02.04.2007 bei der Arbeitsgemeinschaft<br />

Münster vor und reicht die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen<br />

ein.<br />

Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige<br />

Träger von Leistungen nach dem SGB II nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich<br />

gestellter Antrag auf diesen Tag zurück (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II). Die Anspruchsvoraussetzungen<br />

bestehen hier ab 01.04.2007. Der 01.04.2007 war ein Sonntag und die<br />

Arbeitsgemeinschaft Münster war nicht geöffnet. Der Antrag wurde am nächsten Tag<br />

und damit unverzüglich gestellt. Die Leistungen sind daher ab 01.04.2007 zu gewähren.<br />

(Hinweis: Der Wochentag war in der Klausur nicht angegeben).<br />

5. Form der Hilfe<br />

Die Leistungen werden als Geldleistung (Zuschuss) erbracht.<br />

2. Fallabwandlung<br />

Nach dem Unfall ist Frau Fischer nicht mehr erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II<br />

und hat daher keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II. Da sie dauerhaft voll<br />

erwerbsgemindert ist, kommt für sie nun die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />

nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 SGB SGB XII in Betracht.<br />

Diese Leistung ist gemäß § 5 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II vorrangig gegenüber<br />

dem Sozialgeld nach dem SGB II.<br />

Auch die laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung<br />

umfassen Regelleistungen, ggf. Mehrbedarfe und Kosten der Unterkunft<br />

sowie Heizkosten. Aufgrund der Querschnittslähmung könnte für Frau Fischer nun<br />

ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht kommen.<br />

5


3. Fallabwandlung<br />

Es ist zu prüfen, ob Timo mit dem Vermögen seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen<br />

kann. Für ihn als volljährigen Hilfebedürftigen ist ein Grundfreibetrag nach §<br />

12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 3.100 € anzuerkennen. (19 x 150 € = 2.850 €; es<br />

ist jedoch mindestens ein Betrag in Höhe von 3.100 € abzusetzen). Ferner ist nach §<br />

12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag in Höhe von 750 € anzuerkennen. Insgesamt<br />

ergibt sich ein Freibetrag in Höhe von 3.850 €. Das vorhandene Vermögen übersteigt<br />

diesen Freibetrag um 6.150 €. Timo ist damit in der Lage, seinen Lebensunterhalt<br />

aus seinem Vermögen sicherzustellen und hat keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld<br />

II.<br />

Da Timo nun seinen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen sicherstellen kann,<br />

sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr erfüllt und er gehört<br />

daher nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft.<br />

Das Kindergeld ist Einkommen des Kindergeldberechtigten. Kindern ist das Kindergeld<br />

nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II nur dann als Einkommen zuzurechnen, wenn sie<br />

zur Bedarfsgemeinschaft gehören und das Kindergeld zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes<br />

benötigt wird. Dies ist bei Timo nicht mehr der Fall – er gehört nicht mehr<br />

zur Bedarfsgemeinschaft.<br />

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Alg II - V0 ist Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen<br />

nicht zu berücksichtigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt<br />

des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird. Da Timo im Haushalt<br />

der Eltern lebt, greift diese Vorschrift nicht. Das heißt, dass das Kindergeld für<br />

Timo zukünftig bei den Eltern als Einkommen anzurechnen ist.<br />

Weitere Änderungen ergeben sich für die anderen Familienangehörigen nicht.<br />

Es ist allerdings zu prüfen, ob Timo im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft nach § 9<br />

Abs. 5 SGB II sein Vermögen für seine Eltern und seine Schwester einsetzen muss.<br />

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