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STELLPLATZSATZUNG

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4.20<br />

Satzung der Stadt Rüdesheim am Rhein über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe und<br />

Zahl der Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge sowie die Ablösung der Stellplätze für<br />

Kraftfahrzeuge<br />

<strong>STELLPLATZSATZUNG</strong><br />

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005<br />

(GVBl. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I, Seite 674) sowie der §§<br />

44, 76 und 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274)<br />

zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.09.2005 (GVBl. I S. 662) hat die<br />

Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüdesheim am Rhein am 07.06.2006 folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Herstellungspflicht<br />

(1) Für das Gebiet der Stadt Rüdesheim am Rhein wird bestimmt, dass bauliche und sonstige<br />

Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen,<br />

wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter<br />

Beschaffenheit vor Inbetriebnahme der baulichen Anlage hergestellt und zugängig gehalten<br />

werden.<br />

(2) Bauliche und sonstige Anlagen dürfen nur geändert oder in ihrer Nutzung geändert werden,<br />

wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen oder Stellplätzen in ausreichender Zahl<br />

und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird.<br />

(3) Auf vorhandenen Stellplätzen (genehmigt oder ungenehmigt) dürfen Stellplätze für den<br />

Mehrbedarf nur nachgewiesen werden, soweit sie über die erforderlichen Stellplätze des<br />

Altbestandes hinausgehen.<br />

§ 2<br />

Gestaltung, Lage und Beschaffenheit der Stellplätze und<br />

Garagen<br />

(1) Stellplätze oder Garagen sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen und zu<br />

unterhalten. Stellplätze oder Garagen dürfen auch in zumutbarer Entfernung (maximal 300 m<br />

Fußweg) vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen<br />

Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, hergestellt werden.<br />

(2) Stellplätze müssen grundsätzlich unabhängig voneinander anfahrbar sein. Lediglich bei<br />

Einfamilienhäusern werden Zufahrten zu Garagen und Carports sowie hintereinander liegende<br />

Stellplätze als notwendige Stellplätze anerkannt werden.<br />

(3) Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen sind nach Möglichkeit mit Pflaster,<br />

Verbundsteinen oder ähnlichem luft- und wasserdurchlässigem Belag (z. B. Rasengittersteine)<br />

auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen, soweit nicht zum<br />

Schutz des Grundwassers eine andere Ausführungsart notwendig ist.<br />

(4) Von Stellplätzen oder Garagen sowie deren Zufahrten darf kein Oberflächenwasser in den<br />

öffentlichen Straßenbereich abgeleitet werden.<br />

1


(5) Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen.<br />

4.20<br />

Für je 6 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mindestens 12/14 cm) in<br />

direktem räumlichem Zusammenhang in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5,0 m² zu<br />

pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheibe sind geeignete<br />

Schutzvorrichtungen, wie z.B. Abdeckgitter, vorzusehen.<br />

Stellplatzanlagen mit mehr als 1.000 m² Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine<br />

raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Stellplätze sind in<br />

ihren Abmessungen zu markieren. Böschungen und raumteilende Flächen zwischen<br />

Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.<br />

(6) Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als Einstellplatzfläche genehmigt ist,<br />

als Grünfläche zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Flachdächer ebenerdiger<br />

Garagenanlagen über 100 m² Nutzfläche sind zu begrünen.<br />

§ 3<br />

Größe der Stellplätze und Zufahrten<br />

(1) Garagen und Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen.<br />

Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen<br />

(Garagenverordnung, GaVO in der jeweils gültigen Fassung).<br />

(2) Für die Festlegung der Ablösebeiträge gelten folgende Fahrzeugdefinitionen:<br />

1. Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t oder<br />

ein Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen oder ein Anhänger<br />

2. Lastkraftwagen von mehr als 2,8 t bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht oder ein Omnibus mit<br />

mehr als 10 Sitzplätzen<br />

3. Lastkraftwagen von mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht<br />

4. Lastzug mit Zugfahrzeug von mehr als 7,5 t Gesamtgewicht oder ein Sattelkraftfahrzeug oder<br />

ein Gelenkomnibus<br />

(3) Die Abmessungen der Verkehrsräume für Zufahrten zu rückwärtigen Stellplätzen bzw. Garagen<br />

sind der jeweiligen Fahrzeugart anzupassen. Die Zufahrtsbreite darf 6,0 m nicht überschreiten.<br />

In begründeten Einzelfällen kann eine Überschreitung ausnahmsweise zugelassen werden.<br />

2


§ 4<br />

Zahl der Stellplätze und Garagen<br />

4.20<br />

(1) Die Zahl der Stellplätze oder Garagen bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten<br />

Anlage 1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.<br />

(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage zur Satzung nicht erfasst<br />

ist, sind die Richtwerte für vergleichbare Nutzungen heranzuziehen.<br />

(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen<br />

Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf<br />

Dauer gesichert sein. Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum<br />

tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze<br />

entsprechend vermindert oder vermehrt werden.<br />

(4) Bei Gaststätten richtet sich der Bedarf an Stellplätzen nach der Anzahl der Sitzplätze bzw.<br />

gastronomischen Nutzfläche. Bei der Bedarfsermittlung bleiben Außensitzplätze<br />

unberücksichtigt. Überwiegen die Außensitzplätze die Innensitzplätze, so sind diese der<br />

Bedarfsermittlung zugrunde zu legen.<br />

(5) Bei der Stellplatzberechnung ist immer auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.<br />

§ 5<br />

Ablösung<br />

(1) Die Herstellungspflicht für Stellplätze und Garagen kann auf Antrag durch Zahlung eines<br />

Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garage oder des Stellplatzes aus<br />

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Ablösung besteht<br />

nicht. Über den Antrag entscheidet der Magistrat.<br />

(2) Der für die Ablösung zu entrichtende Betrag wird nach der Anzahl der nicht nachgewiesenen<br />

notwendigen Stellplätze oder Garagenstellplätze bemessen.<br />

(3) Aus der Zahlung des Ablösebetrags erwächst kein Anspruch auf Zuteilung eines Stellplatzes.<br />

(4) Ausnahmen von einer sofortigen Zahlung können zugelassen werden, wenn diese dem<br />

Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und die Nachzahlung innerhalb<br />

eines festgesetzten Zeitraums von höchstens 5 Jahren sichergestellt ist. Der Betrag ist vom Tag<br />

der Baugenehmigung an zu verzinsen.<br />

(5) Für Stellplätze nach § 3 Absatz 1 der Satzung werden folgende Ablösebeträge festgelegt:<br />

3


Zone I Stadtteile Presberg und Aulhausen sowie Restflächen<br />

Stadtteil Assmannshausen und Alt-Rüdesheim die<br />

außerhalb der Bereiche der Zone II liegen.<br />

Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) 1.500 €<br />

Zone II Alt-Rüdesheim (Teilbereich) gemäß Lageplan Anlage 2<br />

Stadtteil Assmannshausen (Teilbereich) gemäß Lageplan<br />

Anlage 3<br />

Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) 2.500 €<br />

Zone III Gewerbliche Bauflächen<br />

Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) 2.000 €<br />

4.20<br />

Für die Ablösung von Stellplätzen der Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ist der doppelte PKW-<br />

Betrag, § 3 Abs. 2 Nr. 3 der 4-fache PKW-Betrag und § 3 Abs. 2 Nr. 4 der 8-fache PKW-Betrag<br />

der jeweiligen Zone zu entrichten.<br />

(6) Wurde ein Bauvorhaben, für das Stellplätze nach § 5 dieser Satzung abgelöst wurden, nicht<br />

ausgeführt oder wurden abgelöste Stellplätze hergestellt, wird auf Antrag des Ablösenden oder<br />

dessen Rechtsnachfolger bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung der<br />

Ablösebetrag erstattet.<br />

§ 6<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen<br />

- § 1 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu<br />

erwarten ist, errichtet, ohne Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl<br />

und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.<br />

- § 1 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen<br />

vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Garagen oder<br />

Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter<br />

Beschaffenheit hergestellt zu haben.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden.<br />

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird in seiner jeweils gültigen Fassung<br />

angewendet.<br />

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. OWiG ist der Magistrat.<br />

4


§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

4.20<br />

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige<br />

Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Rüdesheim am Rhein vom 02.02.2005 außer Kraft.<br />

(2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.<br />

Rüdesheim am Rhein, 07.06.2006<br />

Der Magistrat<br />

Udo Grün<br />

Bürgermeister<br />

Anlagen die Bestandteile der Satzung darstellen:<br />

1. Richtzahlen für den Stellplatzbedarf mit Plan der Zonenabgrenzung<br />

2. Abgrenzung Zone II, Alt-Rüdesheim<br />

3. Abgrenzung Zone II, Assmannshausen<br />

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