Geometrisch-degressive Abschreibungen
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DAA Wirtschafts-Lexikon<br />
<strong>Geometrisch</strong>-<strong>degressive</strong> Abschreibung<br />
! Grundgrößen der planmäßigen Abschreibung<br />
Folgende Sachverhalte bilden die wesentlichen Grundgrößen der Abschreibungsrechnung:<br />
(1) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten [EUR] bzw. [EUR/ME] (Symbol A 0 )<br />
Ausgangswert der planmäßigen Abschreibung sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />
des betreffenden Anlagegutes.<br />
(2) Nutzungsdauer [a] (Symbol n)<br />
Die Nutzungsdauer eines Anlagegutes umfasst den Zeitraum [Jahre], in dem das<br />
Anlagegut voraussichtlich genutzt wird (vgl. § 253 Abs. 3 HGB).<br />
Im Einkommensteuergesetz wird dieser Zeitraum „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer"<br />
genannt (vgl. § 7 Abs. 1 EStG).<br />
(3) Restwert [EUR] bzw. [EUR/ME] (Symbol R n )<br />
Als Restwert bezeichnet man jenen Wert eines Anlagegutes, der nach kaufmännischer<br />
Einschätzung am Ende der Nutzungsdauer noch angesetzt werden kann.<br />
Ein solcher Restwert mindert – wie wir bei den Abschreibungsrechnungen sehen<br />
werden – die Bemessungsgrundlage für den zu ermittelnden jährlichen Abschreibungsbetrag.<br />
Die nachstehende Tabelle 1 gibt in einer Übersicht an, welche weiteren Größen –<br />
außer den bereits genannten – in die Abschreibungsrechnung einbezogen werden.<br />
Tabelle 1: Grundgrößen der Abschreibungsrechnung<br />
Nr. Grundgröße Symbol Maßeinheit<br />
1 Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten A 0 [EUR] bzw. [EUR/ME]<br />
2 Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer n [a] mit n > 1<br />
3 Abschreibungsbetrag im k-ten Jahr Q k [EUR/a]<br />
4 Buchwert bzw. Restwert am Ende des k-ten<br />
Abschreibungsjahres<br />
R k<br />
[EUR] bzw. [EUR/ME]<br />
5 Restwert am Ende der Nutzungsdauer R n [EUR] bzw. [EUR/ME]<br />
6 Abschreibungsprozentfuß p [%/a]<br />
7 Abschreibungssatz i = p/100 [ -/a]
DAA-Wirtschafts-Lexikon <strong>Geometrisch</strong>-<strong>degressive</strong> Abschreibung 2<br />
! Abschreibungsbeginn<br />
Abschreibungsbeginn ist vom Grundsatz her der Zeitpunkt der Anlieferung des Gutes<br />
in der betreffenden bilanzierenden Einrichtung bzw. der Zeitpunkt der Fertigstellung<br />
bzw. Inbetriebnahme eines Anlagegutes im Geschäftsbetrieb des Unternehmens.<br />
Im Zugangsjahr des Anlagegutes ist eine zeitanteilige, monatsgenaue Abschreibung<br />
vorzunehmen. Wird z. B. eine Maschine am 12. März des Geschäftsjahres Gj. 02<br />
angeschafft, ist als Abschreibungszeitraum im Zugangsjahr die Zeitspanne März bis<br />
Dezember (= 10 Monate) anzusetzen.<br />
Der monatsgenaue Abschreibungsbetrag kann bei linearer Abschreibung wie folgt<br />
ermittelt werden:<br />
Es bedeuten:<br />
Q 1M = Q (12 - (m - 1)/12). (1)<br />
Q 1M :<br />
Monatsgenauer Abschreibungsbetrag im Anschaffungsjahr<br />
[EUR/a]<br />
m: Anschaffungsmonat (m=1, 2, ...,12)<br />
Q: Jährlicher Abschreibungsbetrag [EUR/a]. (siehe Formel (3))<br />
Die steuerrechtlich möglichen Vereinfachungen (z. B. Halbjahres-AfA: Anschaffung<br />
im 1. Halbjahr = Ansatz des vollen Abschreibungsbetrages für das ganze Jahr) sind<br />
seit 2004 nicht mehr gültig.<br />
! <strong>Geometrisch</strong> <strong>degressive</strong> Abschreibung<br />
Diejenige Form der Abschreibung, bei der der jährliche Abschreibungsprozentfuss p<br />
– bezogen auf den jeweiligen Buchwert R k – konstant bleibt, heißt geometrisch <strong>degressive</strong><br />
Abschreibung.<br />
Die geometrisch <strong>degressive</strong> Abschreibung basiert auf der Überlegung, dass die zur<br />
Anschaffung bzw. Herstellung eines Anlagegutes verausgabten Mittel möglichst<br />
schnell wieder über <strong>Abschreibungen</strong> erwirtschaftet werden sollen.<br />
Die Abschreibungsbeträge müssen demnach in den ersten Jahren hoch sein, um<br />
danach langsam zu sinken, so dass in den letzten Nutzungsjahren kaum noch merkliche<br />
Wertminderungen ausgewiesen werden können.<br />
Dieses Vorgehen entspricht dem Ansatz der kaufmännischen Vorsicht und trägt vor<br />
allem der Tatsache Rechnung, dass – speziell bei technischen Anlagen und Maschinen<br />
– gerade in den ersten Nutzungsjahren die Gefahr der Entwertung des Wirtschaftsgutes<br />
durch den technischen Fortschritt besonders groß ist.<br />
Bei der Anwendung der geometrisch <strong>degressive</strong>n Abschreibung stützt man sich auf<br />
folgende Berechnungsformeln:<br />
© by IWK-Prof. Dr. Siegfried von Känel
DAA-Wirtschafts-Lexikon <strong>Geometrisch</strong>-<strong>degressive</strong> Abschreibung 3<br />
a) Buchwert R k<br />
Bei der geometrisch <strong>degressive</strong>n Abschreibung ist der Buchwert R k nach folgender<br />
Formel zu ermitteln:<br />
(2)<br />
Die Buchwerte R k bilden – finanzmathematisch betrachtet – eine fallende geometrische<br />
Folge mit dem Quotienten (1 - i), wobei i mit i = p/100 in diesem Falle der<br />
Abschreibungssatz ist.<br />
b) Abschreibungsbetrag Q k<br />
Gemäß der Definition der geometrisch <strong>degressive</strong>n Abschreibung ist der Buchwert zu<br />
Beginn des k-ten Jahres (= der Restwert R k-1 ) mit dem Abschreibungssatz i = p/100<br />
zu multiplizieren, um den Abschreibungsbetrag Q k zu erhalten:<br />
(2)<br />
Diese Abschreibungsbeträge bilden eine fallende geometrische Folge, daher die Bezeichnung<br />
geometrisch <strong>degressive</strong> Abschreibung.<br />
c) Abschreibungssatz i und Abschreibungsprozentfuß p<br />
Der Abschreibungssatz i wird bei der geometrisch <strong>degressive</strong>n Abschreibung nach<br />
folgender Beziehung ermittelt:<br />
(9)<br />
wir für den Abschreibungsprozentfuß p die folgende Beziehung:<br />
(10)<br />
Je höher der Restwert R n um so niedriger der Abschreibungsprozentfuß p, was auch<br />
umgekehrt gilt.<br />
© by IWK-Prof. Dr. Siegfried von Känel
DAA-Wirtschafts-Lexikon <strong>Geometrisch</strong>-<strong>degressive</strong> Abschreibung 4<br />
d) Steuerliche Aspekte<br />
Nach § 7 Abs. 2 EStG ist für bewegliche Güter des Anlagevermögens ab dem<br />
01.01.2011 neben der linearen Abschreibung nur die sog. Leistungsabschreibung<br />
(siehe später) zulässig.<br />
Die geometrisch-<strong>degressive</strong> Abschreibung kann nur bei Anlagegütern angewendet<br />
werden, die vor dem 01.01.2011 angeschafft wurden.<br />
Da immaterielle Anlagegüter nicht zu beweglichen Wirtschaftsgütern gehören, können<br />
diese auch nicht geometrisch degressiv abgeschrieben werden.<br />
Voraussetzung für die Anwendung der geometrisch <strong>degressive</strong>n Abschreibung in der<br />
Steuerbilanz ist, dass die betreffenden Anlagegüter auch in der Handelsbilanz nach<br />
diesem Verfahren abgeschrieben werden (Grundsatz der Maßgeblichkeit).<br />
Tabelle 2: Steuerrechtliche Regelungen<br />
Nr. Anschaffungszeitpunkt<br />
des Wirtschaftsguts<br />
Die geometrisch-<strong>degressive</strong> Abschreibung darf höchstens<br />
betragen ...<br />
1 vor dem 01.01.2001 ... das Dreifache des Prozentsatzes der linearen Abschreibung<br />
und höchstens 30 % der linearen AfA, auch für den<br />
Zeitraum über den 01.01.2001 hinaus.<br />
2 nach dem 31.12.2000<br />
bis vor dem 01.01.2006<br />
3 nach dem 31.12.2005<br />
und vor dem 01.01.2008<br />
4 Nach dem 31.12.2008<br />
und vor dem 01.01.2011<br />
... das Doppelte des Prozentsatzes der linearen AfA und<br />
höchstens 20 % des linearen Abschreibungsbetrages.<br />
... das Dreifache des Prozentsatzes der linearen Abschreibung<br />
und höchstens 30 % der linearen AfA<br />
... das Dreifache des Prozentsatzes der linearen Abschreibung<br />
und höchstens 25 % der linearen AfA<br />
Ein Übergang von der linearen Abschreibung zur geometrisch <strong>degressive</strong>n Abschreibung<br />
ist dagegen nicht zulässig (vgl. § 7 Abs. 3 EStG).<br />
Werden bewegliche Güter des Anlagevermögens geometrisch degressiv abgeschrieben,<br />
dann sind steuerrechtlich Absetzungen für außergewöhnliche technische oder<br />
wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig.<br />
Ende<br />
© by IWK-Prof. Dr. Siegfried von Känel