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Geometrisch-degressive Abschreibungen

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DAA Wirtschafts-Lexikon<br />

<strong>Geometrisch</strong>-<strong>degressive</strong> Abschreibung<br />

! Grundgrößen der planmäßigen Abschreibung<br />

Folgende Sachverhalte bilden die wesentlichen Grundgrößen der Abschreibungsrechnung:<br />

(1) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten [EUR] bzw. [EUR/ME] (Symbol A 0 )<br />

Ausgangswert der planmäßigen Abschreibung sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

des betreffenden Anlagegutes.<br />

(2) Nutzungsdauer [a] (Symbol n)<br />

Die Nutzungsdauer eines Anlagegutes umfasst den Zeitraum [Jahre], in dem das<br />

Anlagegut voraussichtlich genutzt wird (vgl. § 253 Abs. 3 HGB).<br />

Im Einkommensteuergesetz wird dieser Zeitraum „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer"<br />

genannt (vgl. § 7 Abs. 1 EStG).<br />

(3) Restwert [EUR] bzw. [EUR/ME] (Symbol R n )<br />

Als Restwert bezeichnet man jenen Wert eines Anlagegutes, der nach kaufmännischer<br />

Einschätzung am Ende der Nutzungsdauer noch angesetzt werden kann.<br />

Ein solcher Restwert mindert – wie wir bei den Abschreibungsrechnungen sehen<br />

werden – die Bemessungsgrundlage für den zu ermittelnden jährlichen Abschreibungsbetrag.<br />

Die nachstehende Tabelle 1 gibt in einer Übersicht an, welche weiteren Größen –<br />

außer den bereits genannten – in die Abschreibungsrechnung einbezogen werden.<br />

Tabelle 1: Grundgrößen der Abschreibungsrechnung<br />

Nr. Grundgröße Symbol Maßeinheit<br />

1 Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten A 0 [EUR] bzw. [EUR/ME]<br />

2 Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer n [a] mit n > 1<br />

3 Abschreibungsbetrag im k-ten Jahr Q k [EUR/a]<br />

4 Buchwert bzw. Restwert am Ende des k-ten<br />

Abschreibungsjahres<br />

R k<br />

[EUR] bzw. [EUR/ME]<br />

5 Restwert am Ende der Nutzungsdauer R n [EUR] bzw. [EUR/ME]<br />

6 Abschreibungsprozentfuß p [%/a]<br />

7 Abschreibungssatz i = p/100 [ -/a]


DAA-Wirtschafts-Lexikon <strong>Geometrisch</strong>-<strong>degressive</strong> Abschreibung 2<br />

! Abschreibungsbeginn<br />

Abschreibungsbeginn ist vom Grundsatz her der Zeitpunkt der Anlieferung des Gutes<br />

in der betreffenden bilanzierenden Einrichtung bzw. der Zeitpunkt der Fertigstellung<br />

bzw. Inbetriebnahme eines Anlagegutes im Geschäftsbetrieb des Unternehmens.<br />

Im Zugangsjahr des Anlagegutes ist eine zeitanteilige, monatsgenaue Abschreibung<br />

vorzunehmen. Wird z. B. eine Maschine am 12. März des Geschäftsjahres Gj. 02<br />

angeschafft, ist als Abschreibungszeitraum im Zugangsjahr die Zeitspanne März bis<br />

Dezember (= 10 Monate) anzusetzen.<br />

Der monatsgenaue Abschreibungsbetrag kann bei linearer Abschreibung wie folgt<br />

ermittelt werden:<br />

Es bedeuten:<br />

Q 1M = Q (12 - (m - 1)/12). (1)<br />

Q 1M :<br />

Monatsgenauer Abschreibungsbetrag im Anschaffungsjahr<br />

[EUR/a]<br />

m: Anschaffungsmonat (m=1, 2, ...,12)<br />

Q: Jährlicher Abschreibungsbetrag [EUR/a]. (siehe Formel (3))<br />

Die steuerrechtlich möglichen Vereinfachungen (z. B. Halbjahres-AfA: Anschaffung<br />

im 1. Halbjahr = Ansatz des vollen Abschreibungsbetrages für das ganze Jahr) sind<br />

seit 2004 nicht mehr gültig.<br />

! <strong>Geometrisch</strong> <strong>degressive</strong> Abschreibung<br />

Diejenige Form der Abschreibung, bei der der jährliche Abschreibungsprozentfuss p<br />

– bezogen auf den jeweiligen Buchwert R k – konstant bleibt, heißt geometrisch <strong>degressive</strong><br />

Abschreibung.<br />

Die geometrisch <strong>degressive</strong> Abschreibung basiert auf der Überlegung, dass die zur<br />

Anschaffung bzw. Herstellung eines Anlagegutes verausgabten Mittel möglichst<br />

schnell wieder über <strong>Abschreibungen</strong> erwirtschaftet werden sollen.<br />

Die Abschreibungsbeträge müssen demnach in den ersten Jahren hoch sein, um<br />

danach langsam zu sinken, so dass in den letzten Nutzungsjahren kaum noch merkliche<br />

Wertminderungen ausgewiesen werden können.<br />

Dieses Vorgehen entspricht dem Ansatz der kaufmännischen Vorsicht und trägt vor<br />

allem der Tatsache Rechnung, dass – speziell bei technischen Anlagen und Maschinen<br />

– gerade in den ersten Nutzungsjahren die Gefahr der Entwertung des Wirtschaftsgutes<br />

durch den technischen Fortschritt besonders groß ist.<br />

Bei der Anwendung der geometrisch <strong>degressive</strong>n Abschreibung stützt man sich auf<br />

folgende Berechnungsformeln:<br />

© by IWK-Prof. Dr. Siegfried von Känel


DAA-Wirtschafts-Lexikon <strong>Geometrisch</strong>-<strong>degressive</strong> Abschreibung 3<br />

a) Buchwert R k<br />

Bei der geometrisch <strong>degressive</strong>n Abschreibung ist der Buchwert R k nach folgender<br />

Formel zu ermitteln:<br />

(2)<br />

Die Buchwerte R k bilden – finanzmathematisch betrachtet – eine fallende geometrische<br />

Folge mit dem Quotienten (1 - i), wobei i mit i = p/100 in diesem Falle der<br />

Abschreibungssatz ist.<br />

b) Abschreibungsbetrag Q k<br />

Gemäß der Definition der geometrisch <strong>degressive</strong>n Abschreibung ist der Buchwert zu<br />

Beginn des k-ten Jahres (= der Restwert R k-1 ) mit dem Abschreibungssatz i = p/100<br />

zu multiplizieren, um den Abschreibungsbetrag Q k zu erhalten:<br />

(2)<br />

Diese Abschreibungsbeträge bilden eine fallende geometrische Folge, daher die Bezeichnung<br />

geometrisch <strong>degressive</strong> Abschreibung.<br />

c) Abschreibungssatz i und Abschreibungsprozentfuß p<br />

Der Abschreibungssatz i wird bei der geometrisch <strong>degressive</strong>n Abschreibung nach<br />

folgender Beziehung ermittelt:<br />

(9)<br />

wir für den Abschreibungsprozentfuß p die folgende Beziehung:<br />

(10)<br />

Je höher der Restwert R n um so niedriger der Abschreibungsprozentfuß p, was auch<br />

umgekehrt gilt.<br />

© by IWK-Prof. Dr. Siegfried von Känel


DAA-Wirtschafts-Lexikon <strong>Geometrisch</strong>-<strong>degressive</strong> Abschreibung 4<br />

d) Steuerliche Aspekte<br />

Nach § 7 Abs. 2 EStG ist für bewegliche Güter des Anlagevermögens ab dem<br />

01.01.2011 neben der linearen Abschreibung nur die sog. Leistungsabschreibung<br />

(siehe später) zulässig.<br />

Die geometrisch-<strong>degressive</strong> Abschreibung kann nur bei Anlagegütern angewendet<br />

werden, die vor dem 01.01.2011 angeschafft wurden.<br />

Da immaterielle Anlagegüter nicht zu beweglichen Wirtschaftsgütern gehören, können<br />

diese auch nicht geometrisch degressiv abgeschrieben werden.<br />

Voraussetzung für die Anwendung der geometrisch <strong>degressive</strong>n Abschreibung in der<br />

Steuerbilanz ist, dass die betreffenden Anlagegüter auch in der Handelsbilanz nach<br />

diesem Verfahren abgeschrieben werden (Grundsatz der Maßgeblichkeit).<br />

Tabelle 2: Steuerrechtliche Regelungen<br />

Nr. Anschaffungszeitpunkt<br />

des Wirtschaftsguts<br />

Die geometrisch-<strong>degressive</strong> Abschreibung darf höchstens<br />

betragen ...<br />

1 vor dem 01.01.2001 ... das Dreifache des Prozentsatzes der linearen Abschreibung<br />

und höchstens 30 % der linearen AfA, auch für den<br />

Zeitraum über den 01.01.2001 hinaus.<br />

2 nach dem 31.12.2000<br />

bis vor dem 01.01.2006<br />

3 nach dem 31.12.2005<br />

und vor dem 01.01.2008<br />

4 Nach dem 31.12.2008<br />

und vor dem 01.01.2011<br />

... das Doppelte des Prozentsatzes der linearen AfA und<br />

höchstens 20 % des linearen Abschreibungsbetrages.<br />

... das Dreifache des Prozentsatzes der linearen Abschreibung<br />

und höchstens 30 % der linearen AfA<br />

... das Dreifache des Prozentsatzes der linearen Abschreibung<br />

und höchstens 25 % der linearen AfA<br />

Ein Übergang von der linearen Abschreibung zur geometrisch <strong>degressive</strong>n Abschreibung<br />

ist dagegen nicht zulässig (vgl. § 7 Abs. 3 EStG).<br />

Werden bewegliche Güter des Anlagevermögens geometrisch degressiv abgeschrieben,<br />

dann sind steuerrechtlich Absetzungen für außergewöhnliche technische oder<br />

wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig.<br />

Ende<br />

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