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Häufig gestellte Fragen zum Zoll - Olma

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<strong>Zoll</strong>behandlung – Häufig <strong>gestellte</strong> <strong>Fragen</strong><br />

1. Wann sind die ordentlichen Öffnungszeiten der <strong>Zoll</strong>ämter?<br />

2. Wie hoch ist die Gebühr ausserhalb der Ordentlichen Öffnungszeiten?<br />

3. Ist eine Abreise auch direkt vom Messegelände aus möglich? Resp. gibt es in St.Gallen auch ein Messe-<br />

<strong>Zoll</strong>amt?<br />

4. Was ist der Unterschied zwischen Vormerkschein und Freipass? Werden beide gebraucht wenn Ware<br />

verkauft wird?<br />

5. Wie werden Drucksachen, Prospekte, Flyer, ect. verzollt? Was passiert wenn sie zurückgenommen<br />

werden? Wie muss man die Mengen angeben? Gewicht oder Anzahl?<br />

6. Wie wird ein eigener Messe-Stand eingeführt? Was muss beachtet werden?<br />

7. Wie werden Lebensmittel verzollt? Immer? Gibt es Ausnahmen? Wird unterschieden zwischen<br />

Degustation und Verkauf?<br />

8. Gibt es Einschränkungen von Warenkategorien?<br />

9. Carnet ATA, von jedem Land aus gleich?<br />

10. Ist das Depot mit einer Kreditkarte zahlbar?<br />

11. Wiederausfuhr – wie kriegen Aussteller ihr Depot zurück?<br />

12. Kontrollen direkt auf dem Gelände – Gibt es das wirklich? Durch wen wird das vollzogen? Werden die<br />

<strong>Olma</strong> Messen informiert?<br />

13. Gibt es nicht besetzte Grenzämter in der Nacht?<br />

1. Wann sind die ordentlichen Öffnungszeiten der <strong>Zoll</strong>ämter?<br />

Die Öffnungszeiten variieren sehr. Eine Auflistung finden Sie unter folgender Internetadresse:<br />

http://www.ezv.admin.ch/dienstleistungen/01808/index.html?lang=de<br />

Grundsätzlich empfehlen wir den Grenzübergang über eine Hauptzollstelle während den normalen Öffnungszeiten,<br />

da bei einem Grenzübertritt mit Waren über eine geschlossene <strong>Zoll</strong>stelle die korrekte Abfertigung nicht<br />

vorgenommen werden kann und somit eine Widerhandlung gegen das <strong>Zoll</strong>- und Mehrwertsteuergesetz und,<br />

je nach Warenart, nichtzollrechtliche Erlasse begangen wird.<br />

2. Wie hoch ist die Gebühr ausserhalb der Ordentlichen Öffnungszeiten?<br />

Die Gebühren für Abfertigungen ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten betragen derzeit Fr. 30.00 je<br />

Abfertigung. Diese Abfertigungen können jedoch nur nach vorheriger Absprache mit der jeweiligen <strong>Zoll</strong>stelle<br />

durchgeführt werden und werden restriktiv bewilligt.<br />

Für Abfertigungen mit Carnet ATA siehe Antwort zu Frage 9.<br />

3. Ist eine Abreise auch direkt vom Messegelände aus möglich? Resp. gibt es in St.Gallen auch ein<br />

Messe-<strong>Zoll</strong>amt?<br />

Nein. Da sich die <strong>Olma</strong> Messen St. Gallen im Landesinnern, sprich der Stadt St. Gallen befinden, müsste für<br />

die Strecke bis zur Landesgrenze ein Transitdokument erstellt werden um die Ausfuhr der Waren aus dem<br />

Schweizerischen <strong>Zoll</strong>gebiet zu gewährleisten. Da der Aussteller jedoch, im Rahmen der von ihm gewünschten<br />

Abfertigung an der Grenze, bis zur Wiederausreise über die Waren verfügen kann, brächte dies keine Vereinfachung<br />

mit sich.<br />

Messe-<strong>Zoll</strong>ämter gibt es in der Schweiz in Genf, Basel und in Zürich, bedingt vor allem durch die häufige Besteuerung<br />

von Waren an den grossen Messen (Mietgeschäfte, verkaufte Waren, etc.).<br />

Die <strong>Zoll</strong>stelle St. Gallen ist keine Messezollstelle.<br />

4. Was ist der Unterschied zwischen Vormerkschein und Freipass? Werden beide gebraucht wenn<br />

Ware verkauft wird?<br />

Der Vormerkschein findet im Reisendenverkehr bei Privatpersonen Anwendung. Die ZavV (<strong>Zoll</strong>anmeldung für<br />

die vorübergehende Verwendung - alter Name: Freipass) wird im Handelswarenverkehr für Firmen verwendet.<br />

Es existieren dazu die beiden Formulare 11.73 (Vorübergehende Verwendung mit verbürgtem Betrag für<br />

Inhaber eines ZAZ-Kontos bei der Eidg. <strong>Zoll</strong>verwaltung sowie 11.74 (Vorübergehende Verwendung mit hinter-<br />

<strong>Zoll</strong>behandlung – Häufig <strong>gestellte</strong> <strong>Fragen</strong> 1 / 4 März 2010


legtem Betrag für Barbeträge). Diese Formulare sind in Einzelfällen kostenlos. Bei entsprechendem Bedarf<br />

empfiehlt sich eine Bestellung im Internet im Formularshop der Eidg. <strong>Zoll</strong>verwaltung<br />

http://www.ezv.admin.ch/dienstleistungen/shop/00010/00027/index.html?lang=de<br />

Bei der Abfertigung von z. B. Messegütern ist grundsätzlich eine ZavV zu verwenden. Der Vormerkschein<br />

wird dann zugestanden, wenn der Grenzübertritt ausnahmsweise, in Unkenntnis der Rechtslage, bei einem<br />

Grenzwachtposten erfolgt. Dies stellt jedoch ein Entgegenkommen an den Reisenden dar.<br />

Die Abfertigung mit Carnet ATA kann empfehlenswert sein (siehe dazu auch Antwort zu Frage 9).<br />

5. Wie werden Drucksachen, Prospekte, Flyer, ect. verzollt? Was passiert wenn sie zurückgenommen<br />

werden? Wie muss man die Mengen angeben? Gewicht oder Anzahl?<br />

Die Abfertigung von Drucksachen (Kataloge, Prospekte, Flyer) führt immer wieder zu Diskussionen. Es gilt zu<br />

unterscheiden, ob es sich um Werbedrucksachen für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen<br />

handelt oder um Werbedrucksachen, welche für einen Anlass direkt (z. B. Konzert, etc.) werben.<br />

Werbedrucksachen für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen (Kataloge, Prospekte, Plakate,<br />

Preislisten, Kalender, etc.) sind <strong>Zoll</strong>- und Mehrwertsteuerbefreit. Bedingung ist, dass die Werbung für die aus<strong>gestellte</strong><br />

ausländische Ware offensichtlich ist, die Drucksachen aus dem Ausland unentgeltlich geliefert und<br />

nur auf der Veranstaltung gratis an die Besucher verteilt werden. Die Menge der Drucksachen und der Gesamtwert<br />

müssen der Art der Veranstaltung, ihrer Besucherzahl und dem Ausmass der Beteiligung angemessen<br />

sein. Die <strong>Zoll</strong>stelle entscheidet hier aufgrund der Sachlage vor Ort. Die Abfertigung erfolgt formlos, wobei<br />

jedoch die Werbedrucksachen bei der Einreise und bei der Wiederausreise klar vom Reisenden angemeldet<br />

werden müssen.<br />

Werbedrucksachen allgemeiner Art (andere als oben oder wie oben, aber nicht alle Bedingungen sind erfüllt):<br />

Da bei der Einfuhr in die Schweiz oft zu tiefe Werte anhand von Proformarechnungen deklariert werden, werden<br />

Drucksachen nach Gewicht zu einem festen Wert veranlagt. Dies sind derzeit Fr. 15.00 pro kg netto.<br />

Einzig bei Drucksachen mit einer definitiven Rechnung eines Druckereibetriebes wird der auf der Rechnung<br />

angegebene Wert verwendet. In diesem Fall erfolgt die Abfertigung mittels eines ZavV, ein Depot ist für<br />

die Ware zu entrichten und bei der Wiederausreise wird für die wiederausgeführte Ware das Depot anteilmässig<br />

zurück erstattet.<br />

Ganz allgemein empfiehlt sich die Angabe der Anzahl und Art der Drucksachen (z. B. 5'000 Stck. Kataloge für<br />

Badeferien in Kroatien), wo möglich auch deren Eigengewicht auf einer Liste (Lieferschein, Proformarechnung,<br />

etc.). Das Gewicht kann jedoch auch von der <strong>Zoll</strong>stelle festgestellt werden, wo dies nötig erscheint.<br />

6. Wie wird ein eigener Messe-Stand eingeführt? Was muss beachtet werden?<br />

Am Besten eignet sich für den eigenen Messestand (bestehend aus z. B. Möbeln, Beleuchtungen, Displays,<br />

Bauteilen, Teppichen, etc.) des Ausstellers die Abfertigung mit Carnet ATA (siehe dazu auch die Ausführungen<br />

zu Frage 9).<br />

Einzig in der Schweiz verbleibendes Material (z. B. Lebensmittel oder Souvenirs wie Geschirr, etc.) muss<br />

beim Grenzübertritt mit einem Vormerkschein oder ZavV veranlagt werden. Dazu ist ein Depot zu leisten. Bei<br />

der Wiederausreise wird das Depot anteilmässig zurück erstattet. Abrechnungen über die verkauften Waren<br />

(z. B. Wein oder andere Lebensmittel) resp. eine Auflistung der gratis abgegebenen Waren (z. B. Kataloge,<br />

Prospekte, etc.) erleichtern die Abfertigung.<br />

Der eigene Messestand selber kann, bei Abfertigung mit Carnet ATA, mit dem entsprechenden Wiederausfuhrblatt<br />

im Carnet ATA sehr einfach abgefertigt werden. Sollte der Stand aber zur Miete einem inländischen<br />

Betreiber überlassen werden, ist eine ZavV zu erstellen, da die Mietkosten der Mehrwertsteuer unterliegen.<br />

7. Wie werden Lebensmittel verzollt? Immer? Gibt es Ausnahmen? Wird unterschieden zwischen Degustation<br />

und Verkauf?<br />

Lebensmittel sind grundsätzlich immer zu verzollen, da es sich um sogenannte Verbrauchsgüter handelt,<br />

welche in der Schweiz verbleiben. Ob diese degustiert oder verkauft werden, spielt dabei keine Rolle. Beim<br />

Verkauf ist darauf zu achten, dass derjenige Preis für die Mehrwertsteuerberechnung verwendet wird, den der<br />

Aussteller zu erzielen gedenkt und nicht nur ein sogenannter Proformapreis. Falls der deklarierte Wert zwei-<br />

<strong>Zoll</strong>behandlung – Häufig <strong>gestellte</strong> <strong>Fragen</strong> 2 / 4 März 2010


felhaft erscheint, kann jede <strong>Zoll</strong>stelle diesen Preis auch schätzen. Sie stützt sich dabei auf den effektiven<br />

Marktwert ab.<br />

Die Abfertigung von Lebensmitteln zur Degustation oder <strong>zum</strong> Verkauf mit Carnet ATA ist nicht gestattet.<br />

Da es sich bei den Lebensmitteln um sensible Güter aus dem landwirtschaftlichen Bereich handelt, unterliegt<br />

die Einfuhr von Lebensmitteln ab bestimmten Mengen der Bewilligungspflicht. Eine Aufzählung aller möglichen<br />

Freimengen, Erfordernisse und Bewilligungen für jedes Lebensmittel würde jedoch den vorliegenden<br />

Rahmen sprengen. So sind z. B. Kostproben von Biskuits, welche unentgeltlich an die Besucher verteilt werden<br />

sollen unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei. Kostproben von schottischem Whisky hingegen sind<br />

zollpflichtig.<br />

Nützliche Informationen finden sich im elektronischen <strong>Zoll</strong>tarif "Tares" unter www.tares.ch. Hier wird in den<br />

Bemerkungen auf eine allfällige Bewilligungspflicht verwiesen. Spezifische Auskünfte (z. B. Einfuhr von Rotwein,<br />

Wildschweinschinken, Pangasiusfilets, Weichkäse, etc. auch für Messen oder Ausstellungen als Degustationsmuster<br />

oder zur Gratisabgabe) erteilen alle grossen <strong>Zoll</strong>stellen, die <strong>Zoll</strong>kreisdirektionen oder die Oberzolldirektion.<br />

8. Gibt es Einschränkungen von Warenkategorien?<br />

Grundsätzlich dürfen alle Waren ohne Einschränkungen an Messen ausgestellt werden. Bei Waren, welche<br />

dem Artenschutz (z. B. Elfenbein, geschützte Tiere oder Pflanzen), dem Kriegsmaterialgesetz (Waffen und<br />

Zubehör), dem Tierseuchengesetz, dem Edelmetallgesetz usw. unterstehen, ist in vielen Fällen eine Einfuhrbewilligung<br />

der zuständigen Bewilligungsstelle in Bern vorgängig einzuholen. Als Aussteller muss man sich<br />

somit fragen, ob das Ausstellungsgut irgendeiner Einschränkung unterliegt. Je exotischer die Ware, desto<br />

restriktiver sind die Auflagen.<br />

Auskünfte darüber ob die Einfuhr einer Ware einer Bewilligung unterliegt, erteilen alle grossen <strong>Zoll</strong>stellen, die<br />

<strong>Zoll</strong>kreisdirektionen und die Oberzolldirektion. Diese können auch das weitere Vorgehen erläutern. Praktische<br />

Hilfe bietet hierzu wiederum der elektronische <strong>Zoll</strong>tarif unter www.tares.ch.<br />

9. Carnet ATA, von jedem Land aus gleich?<br />

Bei der vorübergehenden Verwendung von Waren im <strong>Zoll</strong>inland (z. B. Ausstellungsmaterial) eignet sich das<br />

Carnet ATA am Besten. Für Abfertigungen mit Carnet ATAwerden keine Gebühren berechnet. Es ist beim<br />

Grenzübergang kein Depot zu entrichten. Carnets ATA können grundsätzlich von jeder <strong>Zoll</strong>stelle (auch von<br />

kleineren <strong>Zoll</strong>stellen) abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind jedoch auch hier zu beachten.<br />

Waren <strong>zum</strong> ungewissen Verkauf (z. B. T-Shirts, welche verkauft werden sollen) dürfen nicht mit Carnet ATA<br />

abgefertigt werden. Hier ist eine ZavV zu verwenden, da bei der Einreise in die Schweiz ein Depot in der Höhe<br />

des zu erzielenden Verkaufspreises zu entrichten ist. Bei der Ausreise erhält der Aussteller für die ins Ausland<br />

zurück gebrachten Waren das Depot anteilmässig wieder zurück.<br />

Ebenso dürfen Waren, denen ein Mietgeschäft zu Grunde liegt, nicht mit Carnet ATA abgefertigt werden, da<br />

die Mietkosten der Mehrwertsteuer unterliegen. Dies kommt <strong>zum</strong> Beispiel vor, wenn ein Messestand von einem<br />

Schweizer im Ausland gemietet wird. Hier ist ebenso eine ZavV zu verwenden.<br />

Das Carnet ATA stellt somit die einfachste und schnellste Art der Abfertigung von Waren dar, welche nur<br />

vorübergehend in die Schweiz eingeführt werden. Da ein Carnet ATA zudem 1 Jahr gültig ist, können mit<br />

diesem mehrere Grenzübertritte getätigt werden. Das Carnet ATA ist grundsätzlich weltweit gültig. Weitere<br />

Informationen erhalten Sie bei den entsprechenden Handelskammern (in St. Gallen: www.ihk.ch).<br />

10. Ist das Depot mit einer Kreditkarte zahlbar?<br />

Nein. Da ein Depot auch wieder bar zurück erstattet wird, kann nicht mit der Kreditkarte bezahlt werden. Hingegen<br />

kann, neben dem Schweizer Franken, mit einer Fremdwährung bezahlt werden. Aktuell werden Euro,<br />

US-Dollar und Englische Pfund von allen <strong>Zoll</strong>stellen akzeptiert.<br />

11. Wiederausfuhr – wie kriegen Aussteller ihr Depot zurück?<br />

Bei der Wiederausfuhr von mit ZavV (oder Vormerkschein) eingeführten Waren wird das Depot in bar rückerstattet.<br />

Bei der Wiederausfuhr ist mit geeigneten Mitteln (z. B. interne Abrechnungslisten) nachzuweisen, welche<br />

Waren in der Schweiz verblieben sind (z. B. bei ungewissem Verkauf). Bei Ausstellungen, bei welchen<br />

<strong>Zoll</strong>behandlung – Häufig <strong>gestellte</strong> <strong>Fragen</strong> 3 / 4 März 2010


das gesamte Ausstellungsgut die Schweiz wieder verlässt, erhalten die Aussteller das Depot vollumfänglich<br />

zurück.<br />

Bei Abfertigung mit ZavV hat die Wiederausfuhr schriftlich mit dem Formular "Vorübergehende Verwendung/Abschluss"<br />

zu erfolgen, welches bei den <strong>Zoll</strong>stellen einzeln gratis erhältlich ist. Beim Vormerkschein<br />

erfolgt eine mündliche Deklaration.<br />

Beim Carnet ATA wird das sich im Carnet befindliche Wiederausfuhrblatt verwendet. Mit diesem Beweis als<br />

ordnungsgemässe Löschung des Carnets ATA kann bei der zuständigen Handelskammer das bei der Eröffnung<br />

des Carnets ATA bezahlte Depot ausgelöst werden.<br />

12. Kontrollen direkt auf dem Gelände – Gibt es das wirklich? Durch wen wird das vollzogen? Werden<br />

die <strong>Olma</strong> Messen informiert?<br />

Die Kontrollen direkt auf dem Gelände erfolgen in der Schweiz grundsätzlich durch die <strong>Zoll</strong>fahndung auf entsprechende<br />

Verdachtsmeldungen. Eine Information der <strong>Olma</strong> Messen hängt von der Sachlage ab. Bei besonders<br />

schwerwiegenden Fällen kann auch ein Durchsuchungsbefehl ausgestellt werden.<br />

13. Gibt es nicht besetzte Grenzämter in der Nacht?<br />

Oft reisen Aussteller aufgrund der langen Abbauzeiten in der Nacht ab.<br />

Ja, nicht mehr alle Grenzzollstellen sind aufgrund des Sparauftrages des Parlamentes rund um die Uhr offen.<br />

Siehe dazu die Antworten zu Frage 1.<br />

Es ist dabei festzuhalten, dass die Wiederausfuhr zwingend über einen besetzten (das heisst: offenen)<br />

Grenzübergang zu erfolgen hat, da sonst die ordnungsgemässe Abfertigung nicht gewährleistet ist. Ein<br />

allfälliges Depot würde nicht zurück gezahlt, bei Abfertigung mit einem Carnet ATA würde die Wiederausfuhr<br />

nicht bestätigt, so dass die Handelskammer das Depot nicht auszahlen würde.<br />

<strong>Zoll</strong>behandlung – Häufig <strong>gestellte</strong> <strong>Fragen</strong> 4 / 4 März 2010

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