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Voraussetzung für die Bestellung der Standesbeamten in den ...

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<strong>Voraussetzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Bestellung</strong> <strong>der</strong> <strong>Standesbeamten</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Bundeslän<strong>der</strong>n(§ 53 II i.V.m. § 70 a PStG sowie §§ 10 und 11 DA) Stand 12. November 2007Grundlage: Vorschriften <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> zur Ausführung des Personenstandsgesetzes und <strong>der</strong> Verordnung zur Ausführungdes Personenstandsgesetzes; zitiert nach <strong>der</strong> Gesetzessammlung <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Standesbeamten</strong> und ihre Aufsichtsbehör<strong>den</strong>Bundesland Rechtsgrundlage(n) Wesentliche Aussage(n)Gesetz, Verordnung, ErlassBW Verordnung des Innenm<strong>in</strong>isteriumsKe<strong>in</strong>e Regelung auf Verordnungsebene (weggefallen ab 01. Januar 2005)zur Durch-führung des Personenstandsgesetzes(PStGDVO)vom 10. Dezember 1974BY Verordnung zum Vollzug des § 2 Eignung zum <strong>Standesbeamten</strong>Personenstandsgesetzes vom (1) Zum <strong>Standesbeamten</strong> darf nur bestellt wer<strong>den</strong>, wer07. April 19751. <strong>die</strong> Anstellungsprüfung <strong>für</strong> <strong>den</strong> gehobenen nichttechnischen Verwaltungs<strong>die</strong>nsto<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e vergleichbare Angestelltenprüfungmit Erfolg abgelegt hat,2. an e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>führungslehrgang <strong>für</strong> Standesbeamte mit Erfolgteilgenommen hat und3. als Sachbearbeiter o<strong>der</strong> zur E<strong>in</strong>weisung bei e<strong>in</strong>em Standesamtm<strong>in</strong>destens drei Monate tätig gewesen ist.BEBBVerordnung zur Durchführungdes Personenstandsgesetzesvom 29. Oktober 1974Verordnung zur Durchführungdes Personenstandsgesetzesvom 04. September 1992§ 3 <strong>Bestellung</strong> <strong>der</strong> <strong>Standesbeamten</strong>(2) Bestellt wer<strong>den</strong> sollen nur Beamte, welche <strong>die</strong> laufbahnrechtlichen<strong>Voraussetzung</strong>en des gehobenen nichttechnischen Dienstes <strong>der</strong>allgeme<strong>in</strong>en Verwaltung erfüllen und über <strong>die</strong> zur selbständigenWahrnehmung des Amtes e<strong>in</strong>es <strong>Standesbeamten</strong> erfor<strong>der</strong>lichenFachkenntnisse verfügen.§ 1 <strong>Bestellung</strong> <strong>der</strong> <strong>Standesbeamten</strong>(3) Die <strong>für</strong> das Amt des <strong>Standesbeamten</strong> erfor<strong>der</strong>liche Eignungbesitzt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong> Beamter, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Befähigung <strong>für</strong> <strong>den</strong> gehobenennichttechnischen Dienst erwor<strong>den</strong> hat. Wird <strong>die</strong>se <strong>Voraussetzung</strong> nicht


1. <strong>die</strong> <strong>Bestellung</strong> und <strong>den</strong> Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> <strong>Bestellung</strong> <strong>der</strong> <strong>Standesbeamten</strong>,§ 10 DA <strong>Voraussetzung</strong>en <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Bestellung</strong> des <strong>Standesbeamten</strong>Zum <strong>Standesbeamten</strong> darf nur bestellt wer<strong>den</strong>, wer Deutscher ist und nach Ausbildung und Persönlichkeit <strong>die</strong> <strong>für</strong> dasAmt des <strong>Standesbeamten</strong> erfor<strong>der</strong>liche Eignung besitzt.§ 11 <strong>Bestellung</strong> des <strong>Standesbeamten</strong>(1) Der Standesbeamte wird nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften bestellt.§ 2 PStRG Standesbeamte(3) Zu <strong>Standesbeamten</strong> dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt wer<strong>den</strong>.§ 74 PStRG Rechtsverordnungen <strong>der</strong> Landesregierungen(1) Die Landesregierungen wer<strong>den</strong> ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. <strong>die</strong> <strong>Bestellung</strong> <strong>der</strong> <strong>Standesbeamten</strong> und <strong>die</strong> fachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong>se Personen zu regeln,

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