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I. Allgemeine Vollmacht

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I. <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vollmacht</strong>Herr/Frauwohnhaft ingeboren am-nachfolgend genannt : „der <strong>Vollmacht</strong>geber“ –bestellt nach Maßgabe der §§ 164 bis 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zuseine /ihre /allgemeinen jeweils alleinvertretungsberechtigten Bevollmächtigten1.2.3.( jeweils Vor- und Zuname, Geburtsdatum des Bevollmächtigten unter Angabedes Beziehungsverhältnisses – Ehegatte, Verwandtschaft, Schwägerschaft,Freund, Bekannter, Nachbar usw. - zwischen <strong>Vollmacht</strong>geber undBevollmächtigtem)- nachfolgend genannt: „der Bevollmächtigte“ -und ermächtigt den bzw. die Genannten zur Besorgung seiner Angelegenheiten.Der Bevollmächtigte soll befugt sein, jede Rechtshandlung, die der <strong>Vollmacht</strong>geberselbst vornehmen oder die ein Stellvertreter gesetzlich für ihn erledigen könnte, für den<strong>Vollmacht</strong>geber mit derselben Wirkung durchzuführen, wie wenn der <strong>Vollmacht</strong>geber sieselbst besorgt hätte.Im Einzelnen ist der Bevollmächtigte insbesondere befugt:a) den <strong>Vollmacht</strong>geber in allen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichenAngelegenheiten sowie bei allen Sparkassen, Banken, Versicherungen, KrankenundPflegekassen bzw. -versicherungen, Behörden und Ämtern in allen Antrags- undVerfahrenshandlungen in sämtlichen Rechtsbereichen und auf allenVerwaltungsebenen zu vertreten; diese Ermächtigung berechtigt ausdrücklich ohnejegliche Einschränkung zur Verwaltung des beweglichen und unbeweglichenVermögens sowie zur Verfügung über alle Konten bei sämtlichen Geldinstituten(Banken, Sparkassen usw.);b) zum Erwerb und zur Veräußerung von Immobilien, Anträge an Grundbuchämter aufEintragung, Veränderung oder Löschung von Lasten und Beschränkungen imGrundbuch zu stellen sowie zum Eingehen von Verbindlichkeiten beliebiger Art undHöhe; diese Berechtigung erstreckt sich auch auf die Einziehung von Forderungenund die Entgegennahme von Zahlungen, Leistungen, Wertpapieren und Wertsachen;1


c) jedwede Auskünfte über sämtliche Daten bei allen Personen und Institutioneneinzuholen; dieses Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf personenbezogeneInformationen, welche gesetzlichen Datenschutzbestimmungen unterliegen(Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetze, Sozialdatenschutz nachSGB –X etc.);d) bewegliche Sachen und Rechte zu erwerben und auf jede Art zu veräußern;e) Verträge aller Art abzuschließen oder aufzulösen, Vergleiche einzugehen, Verzichtezu erklären und Herabsetzungen von Forderungen zu bewilligen;f) zur Regelung der Wohnungsangelegenheiten einschl. der Kündigung desMietverhältnisses und der Wohnungsauflösungg) Verfügungen von Todes wegen anzuerkennen oder anzufechten, Erbschaftenanzunehmen oder auszuschlagen und alles zu tun, was zur vollständigen Abwicklungvon Nachlässen in Sinne des bürgerlichen Erbrechts nötig ist;h) alle meine Versorgungs-, Renten-, Steuer- und sonstigen Angelegenheiten zu regelnund entsprechende Forderungen geltend zu machen und durchzusetzen;i) Rechtsstreitigkeiten im Namen des <strong>Vollmacht</strong>gebers durch alle Rechtszüge zuführen, Unterbevollmächtigte hierzu aufzustellen, Vergleiche abzuschließen,Verzichtserklärungen abzugeben und Forderungen anzuerkennen, Wiedereinsetzungin den vorherigen Stand zu beantragen sowie einstweilige Verfügungen und Arrestezu erwirken;j) geschäftsähnliche Handlungen für mich vorzunehmen (zum Beispiel Mahnungen,Fristsetzungen, Mitteilungen)k) die Post entgegenzunehmen, anzuhalten und zu öffnen (Postvollmacht) sowie dieFernmeldeeinrichtungen um- und abzumelden;l) einen Heimpflegevertrag oder eine ähnliche Vereinbarung abzuschließen;m) in eine ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlungsowie einen ärztlichen Eingriff einzuwilligen oder diese Einwilligung zu versagen.Diese Befugnis des Bevollmächtigten gilt selbst dann, wenn die begründete Gefahrbesteht, dass der <strong>Vollmacht</strong>geber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einenschweren bzw. länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Diese<strong>Vollmacht</strong> umfasst auch das Recht über die Anwendung neuer, noch nichtanerkannter Medikamente und Behandlungsmethoden zu entscheiden. DerBevollmächtigte ist berechtigt, die Krankenunterlagen einzusehen und alle Auskünfteund Informationen von den behandelnden Ärzten und dem Krankenhaus über denGesundheitszustand und die erforderliche Heilbehandlung zu verlangen; diesewerden insoweit von der Schweigepflicht ausdrücklich entbunden;n) die Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung, insbesondere im Rahmen derGesundheitssorge, vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn dies mit einervorübergehenden oder dauernden Entziehung der Freiheit durch geschlosseneTüren, aber auch durch Bettgitter, Bauchgurt, Sesselschließe sowie anderemechanische Vorrichtungen, durch Medikamente (z.B. Sedativa) oder in sonstiger2


Weise verbunden ist. Die Nichtvermeidbarkeit einer Unterbringung oderfreiheitsentziehenden Maßnahme ist durch eine ärztliche Begutachtung zu belegen.Der Bevollmächtigte darf die <strong>Vollmacht</strong> - mit Ausnahme der nach den Positionen m) undn) erteilten Ermächtigungen – ganz oder teilweise übertragen. Entscheidungen in denBereichen der Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung nach den obigenAbschnitten m) und n) hat der Bevollmächtigte höchstpersönlich zu treffen.Diese <strong>Vollmacht</strong> erlischt nicht durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit des <strong>Vollmacht</strong>gebers(§ 672 BGB).Diese <strong>Vollmacht</strong> ist jederzeit frei widerruflich.II.BetreuungsverfügungDurch die vorstehende <strong>Vollmacht</strong>erteilung soll die Bestellung eines rechtlichen Betreuersim Falle von Krankheit und/oder Behinderung vermieden werden.Der Bevollmächtige soll erst dann von der <strong>Vollmacht</strong> Gebrauch machen, wenn der<strong>Vollmacht</strong>geber nicht mehr für sich selbst sorgen kann.Diese Anweisung an den Bevollmächtigten gilt nur im Innenverhältnis; imAußenverhältnis gegenüber Dritten ist die <strong>Vollmacht</strong> unbeschränkt.Auch wenn der <strong>Vollmacht</strong>geber die ordnungsgemäße Ausübung der <strong>Vollmacht</strong> nichtmehr selbst überwachen können sollte, halte ich eine Kontrolle durch Dritte nicht fürnotwendig und die Anordnung einer gesetzlichen Kontrollbetreuung für entbehrlich.Wenn und soweit neben der <strong>Vollmacht</strong> eine rechtliche Betreuung erforderlich werdensollte, soll der Bevollmächtigte zum Betreuer bestellt werden. Wird ein Betreuereingesetzt, soll die <strong>Vollmacht</strong> im Übrigen weitergelten.III.PatientenverfügungFür den Fall, dass ich meinen Willen bei Krankheit oder Unfall nicht mehr selbst äußernkann, richte ich folgende Weisungen an die behandelnden Ärzte und im Rahmen dervorstehenden <strong>Vollmacht</strong> auch an den Bevollmächtigten sowie an einen etwaigengesetzlichen Interessenvertreter:Befinde ich mich in einem unabwendbaren Sterbeprozess und wäre jede künstlicheLebensverlängerung oder – erhaltung nur eine Verlängerung des Sterbens und Leidensohne Aussicht auf wesentliche Besserung oder liege ich ohne Aussicht aufWiedererlangung des Bewusstseins in einem Koma, bin ich mit der Reanimation und derEinleitung oder Fortsetzung lebensverlängernder Maßnahmen durch Intensivtherapie wie3


Transplantationen oder künstliche Beatmung nicht einverstanden, es sei denn, dieMaßnahmen dienten der Schmerzlinderung oder – erleichterung.Ich bitte um Schmerzmittel, Narkotika und erleichternde operative Eingriffe , auch wennsie lebensverkürzend wirken.Ein menschenwürdiges Leben beinhaltet nach meiner Überzeugung auch die Annahmedes Sterbens.Sollte für mich ein rechtlicher Betreuer eingesetzt werden, sind diese Erklärungen einefür ihn bindende Betreuungsverfügung. Etwaige Einwilligungen in ärztliche Maßnahmenhat er nach vorstehenden Bestimmungen zu erteilen.Den Bevollmächtigten weise ich darauf hin, dassa) sowohl für die Einwilligung in medizinische Maßnahmen, bei denen die begründeteGefahr besteht, dass der <strong>Vollmacht</strong>geber stirbt oder einen schweren und längerdauernden gesundheitlichen Schaden erleidet als auch bei freiheitsentziehendenMaßnahmen (Beispiele: Unterbringung ohne oder gegen den Willen,Bettgitteranbringung, Verabreichung von Sedativa) die vormundschaftsgerichtlicheGenehmigung einzuholen ist (§§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB). Insoweit ist dieVertretungsmacht des Bevollmächtigten durch Richtervorbehalt eingeschränkt.b) diese Urkunde an das Vormundschaftsgericht abzuliefern ist, wenn ein Verfahren zurBestellung einer gesetzlichen Betreuung bekannt wird (§1901 a BGB).Ort und DatumUnterschrift des <strong>Vollmacht</strong>gebersÖffentliche Beglaubigung/ Amtliche Unterschriftsbestätigung(Soll über Grundstücke oder Grundstücksrechte verfügt werden, ist stetsöffentliche - notariell oder durch den ermächtigten Ratschreiber - Beglaubigung erforderlich !!)4

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