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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs<br />

- Überörtliche Prüfung kommunaler<br />

Körperschaften -<br />

<strong>Siebenter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Feststellungen</strong> <strong>von</strong> allgemeiner Bedeutung<br />

des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs<br />

- Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften<br />

-<br />

für <strong>die</strong> Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Dezember<br />

1998<br />

Impressum:<br />

Herausgeber: Prof. Udo Müller, Präsident des Hessischen Rechnungshofs<br />

- Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften -<br />

Eschollbrücker Straße 27, 64295 Darmstadt<br />

Satz: Eigensatz<br />

Druck: ELEKTRA Reprographischer Betrieb GmbH, Frankfurter<br />

Straße 24,<br />

65527 Niedernhausen<br />

Auflage: 1.000<br />

Landtagsdrucksache: 15/29


Vorwort<br />

Die Schrift schließt gemeinsam mit dem Sechsten (außerordentlichen) <strong>Bericht</strong>,<br />

der bereits im September vergangenen Jahres erschien, <strong>die</strong> <strong>Bericht</strong>erstattung<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Projekte der Überörtlichen Prüfung bis zum Ende des Jahres 1998 ab.<br />

In sieben Themen stellt sie <strong>die</strong> Ergebnisse der externen öffentlichen Finanzkontrolle<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Leistungen hessischer Gebietskörperschaften vor. Unabhängig<br />

<strong>von</strong> den vielen Einzelheiten wird wiederum <strong>die</strong> Komplexität gemeindlichen<br />

Handelns deutlich. Trotz knapper Mittel und komplexerer Anforderungen wird<br />

<strong>von</strong> den Kommunen erwartet, Herausragendes mit begrenzten Mitteln zu leisten.<br />

Die <strong>Bericht</strong>e zeigen, dass <strong>die</strong> Gemeinden wirtschaftlich und sachgerecht arbeiten<br />

können. Sie bestätigen aber auch <strong>die</strong> Notwendigkeit der Prüfung der Kommunen<br />

durch ein unabhängiges Organ der externen Finanzkontrolle, das - wie<br />

<strong>die</strong> hessische Überörtliche Prüfung - nachhaltig betriebswirtschaftliche Denkweisen<br />

für <strong>die</strong> öffentliche Hand vertritt. Die Überörtliche Prüfung gleicht mit ihrer<br />

Wirtschaftlichkeitskontrolle das in den Gemeinden festzustellende Defizit an<br />

Sachkontrolle aus; sie knüpft mit ihrer ganzheitlichen Betrachtungsweise an <strong>die</strong><br />

Gedanken des New Public Managements an: Die Vergleichenden Prüfungen<br />

schaffen eine <strong>über</strong>geordnete Sicht, denn mit der Betrachtung paralleler Entscheidungen<br />

in vielen Gemeinden können strategische Erkenntnisse für alle gewonnen<br />

werden. Dies ließe eine isolierte Prüfung, <strong>die</strong> nur einer Einheit gilt, nie<br />

zu. Damit werden den Gemeinden Anregungen gegeben, <strong>die</strong> sie befähigen, zu<br />

funktionsadäquaten Organisations- und Verwaltungsstrukturen zu gelangen. Mit<br />

den Erkenntnissen, <strong>die</strong> auf Grund der <strong>über</strong>geordneten Sichtweise gewonnen<br />

werden, gelingt es, Schwächen aufzudecken. Die Handlungsempfehlungen der<br />

Überörtlichen Prüfung an den Landesgesetzgeber, gesetzliche Regelungen zu<br />

vereinfachen und <strong>über</strong>flüssige Standards aufzugeben, tragen zu einer finanziellen<br />

Entlastung und damit zu mehr Selbstverwaltung der Kommunen bei.<br />

Die hessischen Gebietskörperschaften mussten lernen, was es heißt, mit der<br />

gleichen Strenge und Konsequenz <strong>von</strong> der öffentlichen Finanzkontrolle so <strong>über</strong>prüft<br />

zu werden, wie es <strong>die</strong> Ministerien und Landesbehörden schon immer gewohnt<br />

waren. Die Gleichbehandlung hat bei den Gemeinden <strong>die</strong> gebotenen internen<br />

Erkenntnisprozesse zur Verwaltungsmodernisierung angestoßen. Mehr<br />

noch: Der Gesetzgeber verlangt zu Recht <strong>die</strong> Öffentlichkeit der Prüfungsergebnisse.<br />

Kommunales Verwaltungshandeln wird damit noch transparenter und für<br />

<strong>die</strong> Öffentlichkeit nachvollziehbarer. Dazu trägt nach Kräften <strong>die</strong> Diskussion in<br />

den Gemeinden, namentlich in den Gemeindevorständen und Haushaltsausschüssen<br />

bei, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> <strong>Bericht</strong>e der Überörtlichen Prüfung sorgen. Mit ihnen<br />

gleicht sie Informationsdefizite <strong>über</strong>regional aus. Auch in dem Sinne sind <strong>die</strong><br />

Zusammenfassenden <strong>Bericht</strong>e zu verstehen.<br />

Mein Dank gilt allen, <strong>die</strong> zum Gelingen des <strong>Bericht</strong>s beigetragen haben.


Darmstadt, im Mai 1999<br />

(Prof. U. Müller)<br />

Präsident des Hessischen Rechnungshofs<br />

- Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften -


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort.................................................................................................................I<br />

Inhaltsverzeichnis ............................................................................................... III<br />

Ansichtenverzeichnis............................................................................................IX<br />

1. Grunddaten der hessischen kommunalen Körperschaften .................................... 1<br />

1.1 Struktur der kommunalen Körperschaften ..................................................... 1<br />

1.2 Ausgewählte Haushaltsdaten der Gemeinden und Gemeindeverbände ............ 2<br />

2. Prüfprogramm .................................................................................................. 5<br />

2.1 Laufende Projekte ....................................................................................... 5<br />

2.2 Beendete Projekte ....................................................................................... 7<br />

3. Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“ ............................ 10<br />

3.1 Geprüfte kommunale Körperschaften .......................................................... 11<br />

3.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter .............................................. 11<br />

3.3 Leitsätze ................................................................................................... 11<br />

3.4 Änderungsvorschläge für Vorschriften......................................................... 11<br />

3.5 Vorteile des Kommunalleasings außerhalb der Finanzierung ......................... 12<br />

3.6 Grundszenario ........................................................................................... 13<br />

3.7 Die Projekte im Vergleich ........................................................................... 16<br />

3.8 Einzelwirtschaftliches Ergebnis ................................................................... 16<br />

3.9 Vertragswerk............................................................................................. 20<br />

3.10Erbbaurecht............................................................................................. 21<br />

3.11Objektiver Referenzzinssatz ...................................................................... 21<br />

3.12Einfluss auf Bauplanung und Bauausführung ............................................. 22<br />

3.13Ankaufsrecht des Leasingnehmers ............................................................ 22<br />

3.14Kenntnis der Refinanzierung ..................................................................... 23<br />

3.15Tilgung/Mitteilung .................................................................................... 23<br />

3.16Risikominimierung.................................................................................... 23<br />

3.17Sicherheiten ............................................................................................ 24<br />

3.18Feste Übernahmepreise............................................................................ 24<br />

3.19Vertragsanbahnung.................................................................................. 25<br />

3.20Beteiligung kommunaler Gremien.............................................................. 25<br />

3.21Formelles Vergabeverfahren ..................................................................... 25<br />

3.22Materiell wettbewerbsähnliches Verfahren ................................................. 26<br />

III


Inhaltsverzeichnis<br />

3.23Vergleichsrechnung – formelle Betrachtung ............................................... 26<br />

3.24Vergleichsrechnung – materielle Betrachtung............................................. 26<br />

3.25Kommunalrechtliche Genehmigungen........................................................ 27<br />

3.26Abstimmung mit der Finanzverwaltung...................................................... 29<br />

3.27Steuerrisiko ............................................................................................. 29<br />

3.28Bündelung relevanter Fachgebiete ............................................................ 29<br />

3.29Vertragsabwicklung.................................................................................. 29<br />

3.30Zentrales Vertragscontrolling .................................................................... 30<br />

3.31Notarkosten............................................................................................. 30<br />

3.32Vorgaben der Aufsichtsbehörden .............................................................. 31<br />

3.33Fiskalische Auswirkungen des Bankenbeteiligungsmodells .......................... 31<br />

3.34Körperschaftsteuer................................................................................... 31<br />

3.35Gewerbesteuer ........................................................................................ 32<br />

3.36Einzelfiskalische Auswirkungen ................................................................. 32<br />

3.37Gesamtfiskalische Auswirkungen............................................................... 34<br />

3.38Volkswirtschaftliche Verteilungswirkungen ................................................. 34<br />

3.39Finanzierungswirkung............................................................................... 34<br />

3.40Einkommens- und Vermögenswirkung....................................................... 35<br />

4. Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büro- und<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen Städten und Gemeinden ................. 38<br />

4.1 Geprüfte kommunale Körperschaften.......................................................... 39<br />

4.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter .............................................. 39<br />

4.3 Leitsätze ................................................................................................... 39<br />

4.4 Prüfungsziel .............................................................................................. 39<br />

4.5 Chancen der Bürokommunikation ............................................................... 40<br />

4.6 Hardware, Netze und Support .................................................................... 41<br />

4.7 Software und Verfahren............................................................................. 46<br />

4.8 Beschaffung .............................................................................................. 47<br />

4.9 Beschaffungsvorschriften und kommunales Sondervermögen....................... 49<br />

4.10Telefonanlagen........................................................................................ 51<br />

4.11Kopiergeräte............................................................................................ 53<br />

4.12Telefaxgeräte .......................................................................................... 54<br />

4.13Kommunale Datenzentralen und deren Nutzung ........................................ 54<br />

4.14Programmprüfung, Datenschutz und Datensicherheit ................................. 57<br />

4.15Prüfung kassenwirksamer Verfahren ......................................................... 57<br />

IV


Inhaltsverzeichnis<br />

5. Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“...................... 60<br />

5.1 Geprüfte kommunale Körperschaften .......................................................... 61<br />

5.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter .............................................. 61<br />

5.3 Leitsätze ................................................................................................... 61<br />

5.4 Struktur und Organisation .......................................................................... 61<br />

5.5 Vertragliche Vereinbarungen ...................................................................... 66<br />

5.5.1 Entsorgungssicherheit ..................................................................... 66<br />

5.5.2 Anlagenerhaltung/Investitionsschutz ................................................ 66<br />

5.5.3 Anreiz zur betriebswirtschaftlichen Unternehmensführung ................. 67<br />

5.5.4 Vertragsbeendigung ........................................................................ 67<br />

5.6 Gebührensatzung ...................................................................................... 68<br />

5.7 Finanzierung und Gebührenberechnung ...................................................... 69<br />

5.8 Steuerung und Kontrolle ............................................................................ 74<br />

5.9 Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung ............................................. 75<br />

5.10Aktuelle Entwicklung in Nordhessen .......................................................... 78<br />

5.11Empfehlungen und Optimierungspotenziale ............................................... 79<br />

6. Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden.................................................................................. 84<br />

6.1 Geprüfte Städte und Gemeinden................................................................. 85<br />

6.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter .............................................. 85<br />

6.3 Leitsätze ................................................................................................... 85<br />

6.4 Prüfungsergebnisse ................................................................................... 86<br />

6.5 Konzessionsgebiet und Versorgungsauftrag................................................. 86<br />

6.6 Sonderfälle................................................................................................ 87<br />

6.7 Konzessionsabgabe.................................................................................... 88<br />

6.8 Baumaßnahmen und Kostenaufteilung ........................................................ 89<br />

6.9 Rechtsnachfolge ........................................................................................ 90<br />

6.10Endschaft ................................................................................................ 90<br />

6.11Vertragsdauer.......................................................................................... 91<br />

6.12Sonstige Regelungen................................................................................ 91<br />

6.13Straßenbeleuchtung ................................................................................. 92<br />

6.14Heizgas ................................................................................................... 92<br />

6.15Zusammenfassung der rechtlichen Auswertung der<br />

Konzessionsverträge für Strom ................................................................... 92<br />

6.16Zusammenfassung der rechtlichen Auswertung der<br />

Konzessionsverträge für Gas ...................................................................... 95<br />

V


Inhaltsverzeichnis<br />

6.17Wirtschaftliche Bedeutung der Konzessionsverträge für Gas und<br />

Strom ....................................................................................................... 96<br />

6.18Strom...................................................................................................... 97<br />

6.19Gas ....................................................................................................... 101<br />

6.20Beteiligung an Energieversorgungsunternehmen...................................... 103<br />

6.21Prüfung der Rechtmäßigkeit und Sachgerechtigkeit der Beteiligung........... 104<br />

6.22Prüfung der Platzierung der Beteiligung bei der Kommune........................ 104<br />

6.23Zusammenfassung der Auswertung......................................................... 105<br />

7. Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen ....................................................... 108<br />

7.1 Geprüfte kommunale Körperschaften........................................................ 109<br />

7.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter ............................................ 109<br />

7.3 Leitsätze ................................................................................................. 109<br />

7.4 Handlungshinweise.................................................................................. 110<br />

7.4.1 Krankheitskosten .......................................................................... 110<br />

7.4.2 Krankenhilfe ................................................................................. 110<br />

7.4.3 Vertragsärzte................................................................................ 110<br />

7.4.4 Neuregelung des Landesaufnahmegesetzes im Zusammenhang<br />

mit Krankheitskosten.................................................................... 110<br />

7.5 Struktur der Leistungsempfänger.............................................................. 111<br />

7.6 Organisation der Verwaltung .................................................................... 113<br />

7.7 Personalausstattung ................................................................................ 114<br />

7.8 EDV-Systeme .......................................................................................... 114<br />

7.9 Kostenrechnung ...................................................................................... 116<br />

7.10Kommunikation...................................................................................... 116<br />

7.11Statistiken ............................................................................................. 117<br />

7.12Kostenanalyse ....................................................................................... 117<br />

7.13Sachleistungsprinzip............................................................................... 120<br />

7.14Unterbringungskosten ............................................................................ 121<br />

7.15Gemeinschaftsunterkünfte...................................................................... 123<br />

7.16Einzelunterkünfte................................................................................... 124<br />

7.17Ausschreibung und Ausgestaltung der Verträge ....................................... 125<br />

7.18Einhaltung der Tagessätze...................................................................... 125<br />

7.19Verlängerung <strong>von</strong> Altverträgen ............................................................... 126<br />

7.20Mindestanforderungen an Gemeinschaftsunterkünfte ............................... 127<br />

7.21Belegungsgarantien und -management ................................................... 127<br />

VI


Inhaltsverzeichnis<br />

7.22Vertragslaufzeiten .................................................................................. 128<br />

7.23Wirtschaftlichkeit der Unterbringungsverträge.......................................... 129<br />

7.24Krankheitskosten ................................................................................... 131<br />

7.25Verfahren zur internen Kontrolle der Krankheitskosten ............................. 131<br />

7.26Einreise und hohe Krankheitskosten ........................................................ 132<br />

7.27Freie Arztwahl........................................................................................ 133<br />

7.28Funktion des Amtsarztes......................................................................... 133<br />

7.29Fehlende Budgetierung der Krankheitskosten........................................... 134<br />

7.30Belegung kreiseigener Krankenhäuser ..................................................... 135<br />

7.31Vergleich der Verwaltungskosten ............................................................ 135<br />

7.32Delegation............................................................................................. 136<br />

7.33Sozial<strong>die</strong>nstkosten.................................................................................. 136<br />

7.34Finanzielle Mehrbelastung der Gebietskörperschaften durch <strong>die</strong><br />

gesetzliche Neuregelung ab dem 1. Juli 1997 ............................................ 138<br />

7.35Kosten für Aufnahme und Unterbringung................................................. 138<br />

7.36Krankheitskosten ................................................................................... 139<br />

7.37Wegfall der Kostenerstattung für Asylberechtigte ..................................... 139<br />

7.38Lohnabstandsgebot................................................................................ 140<br />

7.39Problematik der rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber .......................... 142<br />

7.40Abschiebehindernisse ............................................................................. 143<br />

7.41Rechtliche Abschiebehindernisse ............................................................. 144<br />

7.42Tatsächliche Abschiebehindernisse.......................................................... 145<br />

7.43Sonderprobleme .................................................................................... 145<br />

7.44Folgeanträge ......................................................................................... 146<br />

7.45Petitionen .............................................................................................. 147<br />

8. Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“ ...................................................................... 150<br />

8.1 Geprüfte kommunale Körperschaften ........................................................ 151<br />

8.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter ............................................ 151<br />

8.3 Leitsätze ................................................................................................. 151<br />

8.4 Änderungsvorschläge für Vorschriften....................................................... 152<br />

8.5 Prüfungsgegenstand und Prüfungsziel....................................................... 153<br />

8.6 Ausgangssituation der Städte und Gemeinden........................................... 154<br />

8.7 Technik der Abwasserbeseitigung ............................................................. 155<br />

8.7.1 Anzahl der Kläranlagen.................................................................. 155<br />

8.7.2 Kapazität der Kläranlagen.............................................................. 157<br />

VII


Inhaltsverzeichnis<br />

8.7.3 Reinigungsleistung der Kläranlagen................................................ 157<br />

8.7.4 Anschlussgrad und Kanallänge....................................................... 159<br />

8.7.5 Anschlussarten ............................................................................. 162<br />

8.7.6 Niederschlagswasser, Fremdwasser, zugeleitetes Frischwasser ........ 164<br />

8.8 Gestaltung der Aufgabenerfüllung ............................................................ 166<br />

8.8.1 Städte und Gemeinden sowie Abwasserverband Oberes<br />

Fuldatal ....................................................................................... 167<br />

8.8.2 Abwasserverbände........................................................................ 168<br />

8.9 Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz............................................ 169<br />

8.9.1 Beitragskalkulation........................................................................ 169<br />

8.9.2 Refinanzierung <strong>von</strong> Beiträgen und Zuschüssen ............................... 170<br />

8.9.3 Beitragserhebung.......................................................................... 172<br />

8.10Gebühren nach Kommunalabgabengesetz ............................................... 172<br />

8.11Gebührenbedarf..................................................................................... 172<br />

8.12Beiträge der Abwasserverbände.............................................................. 173<br />

8.13Gebührensätze der Städte und Gemeinden.............................................. 175<br />

8.14Kostenverteilung der Abwasserverbände ................................................. 177<br />

8.15Kostenverteilung der Städte und Gemeinden ........................................... 178<br />

8.16Straßenentwässerungsanteil ................................................................... 178<br />

8.17Gebührenkalkulation .............................................................................. 179<br />

8.18Investitionsfinanzierung ......................................................................... 181<br />

8.19Anlagenachweis, kalkulatorische Kosten .................................................. 182<br />

8.20Ausschreibungs- und Vergabeverfahren .................................................. 184<br />

8.21Niederschlagswasser (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen)............................. 185<br />

8.22Abwasserabgabe.................................................................................... 185<br />

8.23Eigenkontrolle........................................................................................ 186<br />

8.24Klärschlammentsorgung ......................................................................... 187<br />

9. Gesetz zur Regelung der <strong>über</strong>örtlichen Prüfung kommunaler<br />

Körperschaften in Hessen (ÜPKKG) vom 22. Dezember 1993 (Gesetz- und<br />

Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 708)............................................. 189<br />

10.Stichwortverzeichnis..................................................................................... 191<br />

11.Abteilung Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften........................... 199<br />

VIII


Ansichtenverzeichnis<br />

Ansichtenverzeichnis<br />

Ansicht 1: Ausgewählte Haushaltsdaten der Gemeinden und<br />

Gemeindeverbände .............................................................................. 3<br />

Ansicht 2: „Immobilienleasing“ - Landkreise, Städte und Gemeinden ..................... 10<br />

Ansicht 3: Eigenbeteiligungsmodell ...................................................................... 14<br />

Ansicht 4: Fondsmodell ....................................................................................... 14<br />

Ansicht 5: Bankenbeteiligungsmodell ................................................................... 15<br />

Ansicht 6: Projekte der Landkreise, Städte und Gemeinden ................................... 16<br />

Ansicht 7: Gesamtinvestitionskosten .................................................................... 18<br />

Ansicht 8: Barwertdifferenz in Prozent der Gesamtinvestitionskosten ..................... 18<br />

Ansicht 9: Barwertdifferenz der Gesamtinvestitionskosten in DM-Beträgen ............. 19<br />

Ansicht 10: Einzelaspekte des Vertragswerks........................................................ 20<br />

Ansicht 11: Einzelaspekte der Vertragsanbahnung ................................................ 25<br />

Ansicht 12: Einzelaspekte der Vertragsabwicklung ................................................ 30<br />

Ansicht 13: Körperschaftsteuer............................................................................ 32<br />

Ansicht 14: Verteilung der Gewerbesteuer im Zeitablauf........................................ 34<br />

Ansicht 15: „Büro- und Kommunikationstechnik“ - Städte und Gemeinden ............. 38<br />

Ansicht 16: Verwaltungsmitarbeiter je PC oder Terminal am 30. Juni 1996............. 42<br />

Ansicht 17: PC-Prozessorklassen am 30. Juni 1996 ............................................... 43<br />

Ansicht 18 : DV-Schulungskosten je Jahr und Verwaltungsmitarbeiter auf<br />

Basis der Jahre 1992 - 1996 ............................................................... 45<br />

Ansicht 19: Verfahrensschnittstellen bei der Gemeinde Biebertal............................ 46<br />

Ansicht 20: Telefonmieten auf Basis der Jahre 1992 - 1996................................... 52<br />

Ansicht 21: „Tierkörperbeseitigung“- Gebietskörperschaften.................................. 60<br />

Ansicht 22: Verteilung der Pflichtmaterialmengen für das Land Hessen<br />

(1997)............................................................................................... 63<br />

Ansicht 23: Verteilung der Pflichtmaterialmenge auf<br />

Beseitigungsgegenstände (Basis 1997) ................................................ 64<br />

Ansicht 24: Beseitigungsvolumen der hessischen<br />

Tierkörperbeseitigungsanstalten (1996)............................................... 65<br />

Ansicht 25: Gebührenstaffel der Tier- und Schlachtabfallbeseitigung (Stand<br />

1998) ................................................................................................ 68<br />

Ansicht 26: Gebühren je Tier (1997) .................................................................... 70<br />

Ansicht 27: Gebühren für Schlachtabfälle (1997) .................................................. 70<br />

IX


Struktur der kommunalen Körperschaften<br />

Ansicht 28: Umlagezahlungen des Landkreises Limburg-Weilburg und des<br />

Rheingau-Taunus-Kreises 1994 bis 1997 ............................................. 71<br />

Ansicht 29: Rücklagenentwicklung 1994 - 1997 .................................................... 72<br />

Ansicht 30: Verteilung des Gebührenaufkommens ................................................ 75<br />

Ansicht 31: Kosten je Entsorgungstonne (1997) ................................................... 76<br />

Ansicht 32: Vergleich der Anlagenbetreiber (1996) ............................................... 76<br />

Ansicht 33: „Konzessionsabgaben“ – Städte und Gemeinden................................. 84<br />

Ansicht 34: Zusammenfassung der rechtlichen Auswertung der<br />

Konzessionsverträge für Strom............................................................ 93<br />

Ansicht 35: Zusammenfassung der rechtlichen Auswertung der<br />

Konzessionsverträge für Gas............................................................... 95<br />

Ansicht 36: Vergleichszahlen und Kennzahlen zur wirtschaftlichen<br />

Auswertung der Konzessionsverträge für Strom ................................... 97<br />

Ansicht 37: Vergleichszahlen und Kennzahlen zur wirtschaftlichen<br />

Auswertung der Konzessionsverträge für Gas..................................... 101<br />

Ansicht 38: Zusammenfassung der Auswertung der Beteiligung an den<br />

Versorgungsunternehmen................................................................. 105<br />

Ansicht 39: „Asylverfahren“ – Landkreise und Städte .......................................... 108<br />

Ansicht 40: Anzahl der Leistungsempfänger zum 31. Dezember 1996 .................. 111<br />

Ansicht 41: Anteil Minderjähriger an der Gesamtzahl der<br />

Leistungsempfänger......................................................................... 111<br />

Ansicht 42: Leistungsempfänger mit einer Aufenthaltsdauer <strong>von</strong> mehr als<br />

zwei Jahren ..................................................................................... 112<br />

Ansicht 43: Leistungsempfänger mit einer Aufenthaltsdauer <strong>von</strong> mehr als<br />

vier Jahren ...................................................................................... 113<br />

Ansicht 44: Personalausstattung in der Verwaltung............................................. 114<br />

Ansicht 45: EDV-Systeme in der Leistungsabrechnung ........................................ 115<br />

Ansicht 46: Erstattungspauschalen je Flüchtling und Monat ab 1. Juli 1997 .......... 118<br />

Ansicht 47: Einfluss auf <strong>die</strong> Asylverfahrensaufwendungen ................................... 119<br />

Ansicht 48: Durchschnittlicher Anteil der Flüchtlinge je Unterkunftsart in<br />

der Stichprobe für das Jahr 1996 ...................................................... 122<br />

Ansicht 49: Durchschnittliche Beherbergungskosten je Unterkunftsart für<br />

das Jahr 1996.................................................................................. 122<br />

Ansicht 50: Beherbergungskosten in Gemeinschaftsunterkünften je<br />

Flüchtling im Jahre 1996................................................................... 123<br />

Ansicht 51: Durchschnittliche Beherbergungskosten in Einzelunterkünften<br />

je Flüchtling im Jahre 1996............................................................... 124<br />

Ansicht 52: Einhaltung der Tagessätze............................................................... 125<br />

Ansicht 53: Belegungsgarantien......................................................................... 127<br />

X


Ansichtenverzeichnis<br />

Ansicht 54: Durchschnittliche Vertragslaufzeiten ................................................. 129<br />

Ansicht 55: Zusammenfassende Ergebnisse zur Wirtschaftlichkeit........................ 130<br />

Ansicht 56: Signifikante Krankheitsfälle .............................................................. 133<br />

Ansicht 57: Verwaltungskosten je Leistungsempfänger und Jahr.......................... 135<br />

Ansicht 58: Betreuungskosten je Flüchtling und Jahr........................................... 137<br />

Ansicht 59: Betreuungsschlüssel 1996 und 1997................................................. 137<br />

Ansicht 60: Finanzielle Mehrbelastung für <strong>die</strong> Unterbringungskosten je<br />

Jahr ................................................................................................ 138<br />

Ansicht 61: Mehrbelastung für <strong>die</strong> Krankheitskosten je Jahr auf Basis des<br />

Jahres 1996..................................................................................... 139<br />

Ansicht 62: Mehrbelastung durch Neuregelung zur Kostenerstattung für<br />

Asylberechtigte je Jahr auf Basis des Jahres 1996 .............................. 140<br />

Ansicht 63: Einhaltung des Lohnabstandsgebots................................................. 141<br />

Ansicht 64: Asylverfahren in Hessen .................................................................. 142<br />

Ansicht 65: Rechtliche Abschiebehindernisse ...................................................... 144<br />

Ansicht 66: Tatsächliche Abschiebehindernisse ................................................... 145<br />

Ansicht 67: Erstattungsberechtigte abgelehnte Asylbewerber zum 15. Mai<br />

1997 ............................................................................................... 148<br />

Ansicht 68: Aufwendungen für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber in<br />

1997 ............................................................................................... 149<br />

Ansicht 69: „Gebühren und Beiträge für Abwasser“ - Abwasserverbände,<br />

Städte und Gemeinden ..................................................................... 150<br />

Ansicht 70: Durchschnittliche Bevölkerungsdichte der Städte und<br />

Gemeinden ...................................................................................... 155<br />

Ansicht 71: Kläranlagen der Städte und Gemeinden nach Anzahl und<br />

Größenklassen ................................................................................. 156<br />

Ansicht 72: Kläranlagen der Abwasserverbände nach Anzahl und<br />

Größenklassen ................................................................................. 156<br />

Ansicht 73: Gesamtkapazität der Kläranlagen ..................................................... 157<br />

Ansicht 74: Kläranlagen der Städte und Gemeinden nach<br />

Reinigungsleistung ........................................................................... 158<br />

Ansicht 75: Kläranlagen der Abwasserverbände nach Reinigungsleistung ............. 159<br />

Ansicht 76: Anschlussgrad an Kläranlagen der Abwasserverbände ....................... 160<br />

Ansicht 77: Anschlussgrad an Kläranlagen.......................................................... 160<br />

Ansicht 78: Kanallänge je angeschlossenem Einwohner....................................... 161<br />

Ansicht 79: Anschlussgrad der Gemeinden nach Anschlussarten .......................... 162<br />

Ansicht 80: Anschlussgrad der Abwasserverbände nach Anschlussarten ............... 163<br />

Ansicht 81: Zusammensetzung des Abwassers bei Städten und Gemeinden ......... 164<br />

XI


Struktur der kommunalen Körperschaften<br />

Ansicht 82: Zusammensetzung des Abwassers bei Abwasserverbänden ............... 166<br />

Ansicht 83: Beitragssätze Entwässerungssatzung/Abwasserbeitrags- und -<br />

gebührensatzung ............................................................................. 170<br />

Ansicht 84: Kalkulatorische Kosten und tatsächliche Zahlungen der<br />

Abwasserverbände........................................................................... 174<br />

Ansicht 85: Verbandsbeiträge............................................................................ 174<br />

Ansicht 86: Gebühren ....................................................................................... 176<br />

Ansicht 87: Kostenverteilung der Abwasserverbände .......................................... 177<br />

Ansicht 88: Kostenverteilung der Städte und Gemeinden in Prozent..................... 178<br />

Ansicht 89: Gebührenfähiger Aufwand ............................................................... 179<br />

Ansicht 90: Gebührensenkungspotenzial ............................................................ 180<br />

Ansicht 91: Investitionsfinanzierung der Abwasserverbände ................................ 182<br />

Ansicht 92: Investitionsfinanzierung der Städte und Gemeinden .......................... 182<br />

Ansicht 93: Klärschlammentsorgung .................................................................. 188<br />

XII


Grunddaten der hessischen kommunalen Körperschaften<br />

1. Grunddaten der hessischen kommunalen Körperschaften<br />

1.1 Struktur der kommunalen Körperschaften1 5 kreisfreie Städte<br />

aufgeschlüsselt nach Einwohnern gemäß § 38 HGO:<br />

3 Städte <strong>von</strong> 100.001 bis 250.000<br />

1 Stadt <strong>von</strong> 250.001 bis 500.000<br />

1 Stadt <strong>von</strong> 500.001 bis 1.000.000<br />

421 kreisangehörige Städte und Gemeinden<br />

aufgeschlüsselt nach Einwohnern gemäß § 38 HGO:<br />

31 Städte und Gemeinden bis 3.000<br />

78 Städte und Gemeinden <strong>von</strong> 3.001 bis 5.000<br />

146 Städte und Gemeinden <strong>von</strong> 5.001 bis 10.000<br />

135 Städte und Gemeinden <strong>von</strong> 10.001 bis 25.000<br />

24 Städte und Gemeinden <strong>von</strong> 25.001 bis 50.000<br />

7 Städte und Gemeinden <strong>von</strong> 50.001 bis 100.000<br />

21 Landkreise<br />

aufgeschlüsselt nach Einwohnern gemäß § 25 HKO:<br />

1 Landkreis unter 100.000<br />

3 Landkreise <strong>von</strong> 100.001 bis 150.000<br />

4 Landkreise <strong>von</strong> 150.001 bis 200.000<br />

11 Landkreise <strong>von</strong> 200.001 bis 300.000<br />

1 Landkreis <strong>von</strong> 300.001 bis 400.000<br />

1 Landkreis <strong>über</strong> 400.000<br />

Landeswohlfahrtsverband Hessen<br />

Umlandverband Frankfurt<br />

3 kommunale Gebietsrechenzentren<br />

355 Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände<br />

1 Quelle: Jahresergebnis der Vierteljährlichen Kassenstatistik, Rechnungsjahr 1998, Hessisches<br />

Statistisches Landesamt<br />

1


Struktur der kommunalen Körperschaften<br />

3 Versorgungskassen<br />

4 Zusatzversorgungskassen<br />

2


Ausgewählte Haushaltsdaten der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

1.2 Ausgewählte Haushaltsdaten der Gemeinden und Gemeindeverbände2<br />

Im Jahr 1998 konnten <strong>die</strong> hessischen Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

eine leichte Erholung ihrer kommunalen Haushalte verzeichnen.<br />

Dieses gilt vor allem für <strong>die</strong> Gesamteinnahmen der Verwaltungshaushalte,<br />

da hier eine Steigerung <strong>von</strong> 2,8 Prozent oder 764 Millionen DM<br />

gegen<strong>über</strong> dem Vorjahr verzeichnet wurde. Unter Berücksichtigung der<br />

nur geringen Inflationsrate verbuchten <strong>die</strong> Kommunen also ein leichtes<br />

Nettoeinnahmeplus und waren in der Lage, eine um 10,6 Prozent erhöhte<br />

Zuführung zum Vermögenshaushalt zu erwirtschaften.<br />

Zu <strong>die</strong>ser erfreulichen Entwicklung konnte insbesondere der kräftige<br />

Anstieg des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer beitragen. Nach<br />

einem Rückgang in den Haushaltsjahren 1996 und 1997 erholte sich<br />

der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wieder um immerhin 7,3<br />

Prozent <strong>von</strong> rund 3,77 Milliarden DM in 1997 auf 4,05 Milliarden DM in<br />

1998. Ebenfalls positiv konnten sich in 1998 <strong>die</strong> Gewerbesteuereinnahmen<br />

entwickeln, obwohl schon im Haushaltsjahr 1997 ein deutlicher<br />

Anstieg <strong>von</strong> 9,5 Prozent verbucht werden konnte. Im abgelaufenen<br />

Haushaltsjahr legten <strong>die</strong> Gewerbesteuereinnahmen nochmals um 2 Prozent<br />

zu und festigten damit ein hohes Einnahmeniveau.<br />

Die neue Umsatzsteuerbeteiligung der Kommunen in Höhe <strong>von</strong> 2,2 Prozent<br />

brachte den hessischen Gemeinden und Gemeindeverbänden 1998<br />

Mittelzuflüsse in Höhe <strong>von</strong> 369 Millionen DM. Nach einem deutlichen<br />

Rückgang der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren in 1997 konnte<br />

auch hier <strong>die</strong> Entwicklung umgekehrt und wieder ein Einnahmeplus <strong>von</strong><br />

1,6 Prozent verzeichnet werden. Dass <strong>die</strong> gesamte Einnahmeentwicklung<br />

der Verwaltungshaushalte nicht noch positiver ausfiel,<br />

war in der Reduzierung der Landeszuweisungen begründet. Nach<br />

einer Erhöhung <strong>die</strong>ser Zuweisungen im vorangegangenen Haushaltsjahr<br />

mussten <strong>die</strong> Kommunen nun wieder einen Rückgang <strong>von</strong> 3,9 Prozent<br />

oder 128 Millionen DM gegen<strong>über</strong> 1997 hinnehmen.<br />

Trotz der oben geschilderten leichten Erholung der Einnahmen in den<br />

Verwaltungshaushalten müssen <strong>die</strong> vielerorts mit Erfolg begonnenen<br />

Konsoli<strong>die</strong>rungsbemühungen weitergeführt werden, denn auch <strong>die</strong> Ausgabenseite<br />

ist durch einen – wenn auch sehr moderaten – Anstieg vieler<br />

Positionen gekennzeichnet. So zogen in den Verwaltungshaushalten<br />

<strong>die</strong> Leistungen für Sozialhilfe wieder leicht um 1,3 Prozent an und<br />

bremsten somit den positiven Trend der beiden vorangegangenen<br />

Haushaltsjahre, in denen erstmalig eine Rückführung der Sozialleistungen<br />

erreicht werden konnte. Ebenso erhöhten sich <strong>die</strong> Personalausgaben<br />

nach einem leichten Absinken im Vorjahr wieder um 1,7 Prozent.<br />

Auf Grund des hohen Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst im Frühjahr<br />

<strong>die</strong>ses Jahres wird es auch in 1999 trotz der Konsoli<strong>die</strong>rungsbemü-<br />

2 Quelle: Jahresergebnis der Vierteljährlichen Kassenstatistik, Rechnungsjahr 1998, Hessisches<br />

Statistisches Landesamt<br />

2


Grunddaten der hessischen kommunalen Körperschaften<br />

hungen der Kommunen im Personalbereich schwer sein, einen Anstieg<br />

der Personalausgaben zu vermeiden.<br />

Zu einer Entlastung der Kommunalhaushalte trug – wie im Vorjahr –<br />

der Rückgang der Zinsaufwendungen bei, <strong>die</strong> abermals um 0,4 Prozent<br />

gesenkt werden konnten. Erfreulicherweise gelang es den hessischen<br />

Gemeinden und Gemeindeverbänden zum zweiten Mal hintereinander,<br />

eine negative Nettokreditaufnahme und somit einen absoluten Abbau<br />

des Schuldenstands zu erreichen. Obwohl <strong>die</strong> Tilgung <strong>von</strong> Krediten und<br />

<strong>die</strong> Rückzahlung innerer Darlehen gegen<strong>über</strong> 1997 um 9,5 Prozent zurückgeführt<br />

wurde, <strong>über</strong>stiegen <strong>die</strong> Tilgungsleistungen immer noch <strong>die</strong><br />

Schuldenneuaufnahmen.<br />

Ansicht 1: Ausgewählte Haushaltsdaten der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

Einnahme-/ Ausgabeart 1997 1998 Veränderung<br />

1997<br />

/1998<br />

in Millionen DM in Prozent<br />

Einnahmen des Verwaltungshaushalts 26.980 27.744 +2,8%<br />

Steuereinnahmen (da<strong>von</strong>:) 9.341 9.973 +6,8%<br />

Gewerbesteuer (netto) 4.149 4.231 +2,0%<br />

Gemeindeanteil an der<br />

Einkommensteuer<br />

Gemeindeanteil an der<br />

Umsatzsteuer<br />

3.770 4.046 +7,3%<br />

Zuweisungen des Landes 3.269 3.141 -3,9%<br />

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren,<br />

zweckgebundene Einnahmen<br />

369<br />

3.213 3.263 +1,6%<br />

Ausgaben des Verwaltungshaushalts 27.964 28.862 +3,2%<br />

Personalausgaben 6.129 6.236 +1,7%<br />

Leistungen der Sozialhilfe u.ä. 5.193 5.263 +1,3%<br />

Zinsausgaben 1.234 1.228 -0,4%<br />

Einnahmen des Vermögenshaushalts 6.116 5.650 -7,6%<br />

Zuführungen vom Verwaltungshaushalt 1.235 1.366 +10,6%<br />

Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen 1.477 1.618 +9,5%<br />

Einnahmen aus Verkaufserlösen 1.294 868 -33,0%<br />

Investitionszuweisungen 766 684 -10,8%<br />

Ausgaben des Vermögenshaushalts 6.402 5.983 -6,5%<br />

Zuführungen in <strong>die</strong> Rücklagen 371 502 +35,4%<br />

Erwerb <strong>von</strong> Vermögen 726 741 +2,0%<br />

Baumaßnahmen 2.527 2.306 -8,8%<br />

Tilgung <strong>von</strong> Krediten, Rückzahlungen <strong>von</strong> in- 1.859 1.681 -9,5%<br />

3


Ausgewählte Haushaltsdaten der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

neren Darlehen<br />

4<br />

Einnahme-/ Ausgabeart 1997 1998 Veränderung<br />

1997<br />

/1998<br />

in Millionen DM in Prozent<br />

Schuldenstand zum Jahresende 19.267 19.105 -0,8%<br />

Ein deutliches Risiko der Zukunft liegt in dem erneuten und kräftigen<br />

Abbau der kommunalen Baumaßnahmen. Bei einem abermaligen Rückgang<br />

der hessenweiten Bautätigkeit um 8,8 Prozent gegen<strong>über</strong> dem<br />

Vorjahr muss schon <strong>von</strong> einem Verfall der kommunalen Investitionen<br />

gesprochen werden. Hier ist – wie schon in der Vergangenheit erkennbar<br />

– ein deutlicher Substanzverzehr des gemeindlichen Vermögens zu<br />

befürchten. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang sollte nicht <strong>über</strong>sehen werden,<br />

dass <strong>die</strong> Investitionszuweisungen des Landes an <strong>die</strong> Kommunen erneut<br />

spürbar um <strong>über</strong> 10 Prozent gekürzt wurden. Wurden den Kommunen<br />

1996 noch 929 Millionen DM Investitionshilfen zur Verfügung gestellt,<br />

so erhielten sie 1998 nur noch 684 Millionen DM.<br />

Ein weiteres Risiko der zukünftigen Entwicklung der kommunalen Haushalte<br />

resultiert aus dem zu erwartenden deutlichen Rückgang des Gemeindeanteils<br />

an der Einkommensteuer und muss offen angesprochen<br />

werden. Auf Grund der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

zum Familienleistungsausgleich und infolge des bevorstehenden<br />

Wegfalls der 20-prozentigen Pauschalbesteuerung der so genannten<br />

630 DM-Jobs sind spürbar verminderte Einkommensteuereinnahmen<br />

wahrscheinlich. Da <strong>die</strong> Kommunen mit ihrem 15-prozentigen Gemeindeanteil<br />

an der Einkommensteuer unmittelbar an <strong>die</strong>ser negativen<br />

Entwicklung partizipieren werden, sollte <strong>die</strong>ses umgehend in den aktuellen<br />

Finanzplanungen der Gemeinden Einfluss finden.


Prüfprogramm<br />

2. Prüfprogramm<br />

Im <strong>Bericht</strong>szeitraum wurden 24 Projekte bearbeitet, wo<strong>von</strong> 8 Projekte<br />

beendet werden konnten; geprüft wurden insgesamt 373 Einzelprojekte.<br />

2.1 Laufende Projekte<br />

• 43. Vergleichende Prüfung „Festsetzung und Erhebung <strong>von</strong> Gewerbesteuer“<br />

bei 39 Städten und Gemeinden (Alsbach-Hähnlein, Bad<br />

Arolsen, Bad Homburg v.d. Höhe, Battenberg (Eder), Baunatal,<br />

Breidenbach, Bromskirchen, Dieburg, Diemelstadt, Dietzhölztal,<br />

Dreieich, Eschborn, Eschenburg, Flörsheim am Main, Friedberg<br />

(Hessen), Gernsheim, Groß-Gerau, Haiger, Heppenheim, Herborn,<br />

Heringen (Werra), Heusenstamm, Homberg (Ohm), Hungen,<br />

Kelsterbach, Kronberg im Taunus, Langen, Limburg a. d. Lahn,<br />

Lollar, Merenberg, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Ober-<br />

Ramstadt, Philippsthal (Werra), Schwalbach am Taunus,<br />

Stadtallendorf, Sulzbach (Taunus), Trebur, Weiterstadt)<br />

• 44. Vergleichende Prüfung „Versicherungsverträge“ bei 43 Städten<br />

und Gemeinden (Amöneburg, Bad Emstal, Bad Karlshafen,<br />

Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Breitscheid, Driedorf, Ebersburg,<br />

Eichenzell, Einhausen, Erzhausen, Espenau, Fernwald, Gedern, Groß-<br />

Bieberau, Großkrotzenburg, Guxhagen, Habichtswald, Hammersbach,<br />

Hasselroth, Heuchelheim, Hosenfeld, Jossgrund, Lichtenfels, Lohra,<br />

Malsfeld, Mittenaar, Modautal, Münzenberg, Naumburg, Neuberg,<br />

Ober-Mörlen, Otzberg, Rabenau, Ranstadt, Rauschenberg,<br />

Schaafheim, Söhrewald, Tann (Rhön), Twistetal, Waldsolms,<br />

Willingshausen<br />

• 45. Vergleichende Prüfung „Betätigung“ bei den fünf kreisfreien<br />

Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Kassel, Offenbach am Main<br />

und Wiesbaden<br />

• 46. Vergleichende Prüfung „Kommunale Gebietsrechenzentren“ bei<br />

drei Kommunalen Gebietsrechenzentren (Kommunales Gebietsrechenzentrum<br />

Kassel, Kommunales Gebietsrechenzentrum Wiesbaden<br />

und Kommunales Gebietsrechenzentrum Kommunale Informationsverarbeitung<br />

in Hessen zu Gießen mit weiteren Standorten in Darmstadt<br />

und Frankfurt am Main)<br />

• 47. Vergleichende Prüfung „Unterhaltung <strong>von</strong> Gewässern“ bei 12<br />

Wasser- und Bodenverbänden (Lauter-Winkelbach-Verband, Heppenheim;<br />

Schwarzbachverband Main-Taunus, Hofheim am Taunus;<br />

Wasserverband „Diemel“, Hofgeismar; Wasserverband „Mümling“,<br />

Erbach; Wasserverband „Gersprenzgebiet“, Erbach; Wasserverband<br />

„Nidda“, Bad Nauheim; Wasserverband „Nidder-Seemenbach“, Bad<br />

Nauheim; Wasserverband „Schwarzbachgebiet-Ried“, Groß-Gerau;<br />

Wasserverband „Schwalm“, Homberg/Efze; Wasserverband „Lahn-<br />

5


Laufende Projekte<br />

Ohm“, Gießen; Wasserverband „Modaugebiet“, Groß-Gerau und Weschnitzverband,<br />

Heppenheim)<br />

• 48. Vergleichende Prüfung „Kommunale Infrastrukturmaßnahmen“<br />

bei 21 Städten und Gemeinden (Alsfeld, Bad Hersfeld, Bad Nauheim,<br />

Bensheim, Dillenburg, Eschwege, Friedrichsdorf, Gelnhausen, Hofheim<br />

am Taunus, Kirchhain, Korbach, Künzell, Michelstadt, Pfungstadt,<br />

Pohlheim, Riedstadt, Rodgau, Schwalmstadt, Taunusstein,<br />

Vellmar, Weilburg/Lahn)<br />

• 49. Vergleichende Prüfung „Vollprüfung I“ 3 bei 15 Städten und Gemeinden<br />

(Allendorf (Lumda), Antrifttal, Bischoffen, Feldatal, Fronhausen,<br />

Gemünden (Felda), Oberaula, Ottrau, Rasdorf, Romrod, Rosenthal,<br />

Schwalmtal, Schwarzenborn, Siegbach und Weißenborn)<br />

• 50. Vergleichende Prüfung „Vollprüfung II“ bei 15 Städten und Gemeinden<br />

(Abtsteinach, Angelburg, Elbtal, Fischbachtal, Hesseneck,<br />

Hirzenhain, Kefenrod, Münchhausen, Niederdorfelden, Rockenberg,<br />

Ronneburg, Ronshausen, Rothenberg, Sensbachtal und Steffenberg)<br />

• 51. Vergleichende Prüfung „Lastenausgleich“ bei 5 Städten und 18<br />

Landkreisen (Darmstadt, Frankfurt am Main, Kassel, Offenbach am<br />

Main, Wiesbaden, Landkreis Bergstraße, Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg, Landkreis Fulda, Landkreis Gießen, Landkreis Groß-Gerau,<br />

Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Hochtaunuskreis, Lahn-Dill-Kreis,<br />

Landkreis Limburg-Weilburg, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis,<br />

Landkreis Marburg-Biedenkopf, Odenwaldkreis, Schwalm-Eder-Kreis,<br />

Vogelsbergkreis, Landkreis Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner-<br />

Kreis und Wetteraukreis)<br />

• 52. Vergleichende Prüfung „Abfallkonzepte Nordhessen“ bei einer<br />

Stadt, vier Landkreisen und vier Zweckverbänden (Kassel, Landkreis<br />

Fulda, Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Waldeck-Frankenberg, Werra-<br />

Meißner-Kreis sowie dem Müllabholzweckverband „Rotenburg“ mit<br />

Sitz in Bebra, dem Zweckverband „Abfallsammlung Landkreis Fulda“<br />

mit Sitz in Fulda, dem Zweckverband „Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-<br />

Kreis“ mit Sitz in Homberg (Efze) sowie dem Zweckverband „Abfallwirtschaft<br />

Werra-Meißner-Kreis“ mit Sitz in Eschwege)<br />

• 53. Vergleichende Prüfung „Stellplatzabgaben“ bei 21 Städten und<br />

Gemeinden (Aßlar, Bad Soden am Taunus, Bad Vilbel, Bad Wildungen,<br />

Bebra, Biedenkopf, Bruchköbel, Dietzenbach, Eltville am Rhein,<br />

Erbach, Fritzlar, Griesheim, Grünberg, Hadamar, Hessisch-Lichtenau,<br />

Hofgeismar, Hünfeld, Königstein im Taunus, Lampertheim, Lauterbach<br />

(Hessen) und Raunheim)<br />

• 54. Orientierungsprüfung „Post- und Aktenumlauf“ bei der Stadt Büdingen<br />

3 Die Vollprüfungen beruhen auf dem Gutachten „Entwicklung eines Kennzahlensystems zur<br />

allgemeinen Erfassung und Bewertung der Einnahmen-, Kosten- und Leistungsstruktur <strong>von</strong><br />

Kommunen bis 5.000 Einwohnern“ <strong>von</strong> Prof. Dr. Bert Rürup, Technische Universität Darmstadt<br />

6


Prüfprogramm<br />

• 56. Vergleichende Prüfung „Volkshochschulen“ bei acht Landkreisen<br />

und drei Städten (Landkreis Bergstraße, Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg, Landkreis Fulda, Landkreis Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Odenwaldkreis,<br />

Vogelsbergkreis, Wetteraukreis, Darmstadt, Bad Homburg<br />

v.d. Höhe, Fulda)<br />

• 57. Vergleichende Prüfung „Jugendhilfe“ bei drei Landkreisen und<br />

drei Städten (Landkreis Groß-Gerau, Landkreis Offenbach, Wetteraukreis,<br />

Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Rüsselsheim)<br />

• 58. Vergleichende Prüfung „Fuhrpark“ bei 12 Städten (Bad Camberg,<br />

Butzbach, Groß-Umstadt, Homberg (Efze), Idstein, Kelkheim (Taunus),<br />

Lich, Nidderau, Rödermark, Viernheim, Witzenhausen, Wolfhagen)<br />

• 59. Vergleichende Prüfung „Konsoli<strong>die</strong>rung III“ bei drei Landkreisen<br />

(Landkreis Bergstraße, Landkreis Offenbach, Lahn-Dill-Kreis)<br />

2.2 Beendete Projekte<br />

• 30. Vergleichende Prüfung „Konsoli<strong>die</strong>rung II“ 4 bei fünf Städten<br />

(Fulda, Gießen, Hanau, Marburg und Wetzlar)<br />

• 31. Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“ bei vier Städten und<br />

Gemeinden (Bad Orb, Hünstetten, Kassel und Maintal) und drei<br />

Landkreisen (Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis und Rheingau-<br />

Taunus-Kreis)<br />

• 32. Vergleichende Prüfung „Büro- und Kommunikationstechnik“ bei<br />

21 Städten und Gemeinden (Bad König, Biebertal, Bischofsheim, Calden,<br />

Gorxheimertal, Grebenhain, Hohenstein, Hüttenberg, Kalbach,<br />

Mainhausen, Neukirchen/Knüllgebirge, Niddatal, Philippsthal (Werra),<br />

Reinheim, Rodenbach, Selters (Taunus), Sulzbach (Taunus), Vöhl,<br />

Wanfried, Weilrod und Wetter (Hessen)<br />

• 33. Überörtliche Prüfung „Überprüfung der Abfallgebühren des Abfallwirtschafts-Zweckverbands<br />

des Landkreises Hersfeld-Rotenburg“<br />

• 36. Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ bei 54 Städten und<br />

Gemeinden (Aarbergen, Alsbach-Hähnlein, Bad Endbach, Battenberg<br />

(Eder), Beerfelden, Biebesheim am Rhein, Brensbach, Brombachtal,<br />

Bromskirchen, Burgwald, Cölbe, Dieburg, Echzell, Edermünde, Ehrenberg<br />

(Rhön), Elz, Flörsbachtal, Freiensteinau, Gersfeld (Rhön),<br />

Grävenwiesbach, Grebenau, Helsa, Hirschhorn (Neckar), Hofbieber,<br />

Hohenroda, Immenhausen, Kirchheim, Knüllwald, Laubach, Lautertal<br />

(Vogelsberg), Leun, Lindenfels, Meißner, Mühltal, Neckarsteinach,<br />

Nentershausen, Neu-Eichenberg, Niedenstein, Reichelsheim/Wetterau,<br />

Reinhardshagen, Reiskirchen, Ringgau, Schlangen-<br />

4 Bereits veröffentlicht im 6. (außerordentlichen) Zusammenfassenden <strong>Bericht</strong> des Präsidenten<br />

des Hessischen Rechnungshofs – Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften – Landtagsdrucksache<br />

14/4150<br />

7


Beendete Projekte<br />

bad, Schöffengrund, Schöneck, Sinn, Staufenberg, Steinau a.d. Straße,<br />

Stockstadt am Rhein, Waldbrunn/Westerwald, Waldems, Weimar,<br />

Weinbach, Wöllstadt)<br />

• 37. Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ bei drei Städten und acht<br />

Landkreisen (Darmstadt, Offenbach am Main, Wiesbaden, Landkreis<br />

Bergstraße, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Landkreis Groß-Gerau,<br />

Hochtaunuskreis, Landkreis Kassel, Main-Kinzig-Kreis, Landkreis Offenbach,<br />

Landkreis Waldeck-Frankenberg)<br />

• 39. Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für Abwasser im<br />

ländlichen Raum“ bei sieben Abwasserverbänden und 15 Städten und<br />

Gemeinden (Abwasserverband Goldener Grund, Abwasserverband<br />

Hungen, Abwasserverband Oberes Aartal, Abwasserverband Oberes<br />

Niddertal, Abwasserverband Perfgebiet – Bad Laasphe, Abwasserverband<br />

Sontra-Berneburg/Cornberg-Rockensüß, Abwasserverband<br />

Überwald, Berkatal, Brechen, Breidenbach, Cornberg, Gilserberg,<br />

Glauburg, Grasellenbach, Hatzfeld (Eder), Hauneck, Hohenahr, Hungen,<br />

Mossautal, Sinntal, Trendelburg, Ulrichstein)<br />

• 40. Überörtliche Prüfung des Zweckverbands Mittelhessische Wasserwerke<br />

8


Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

3. Einunddreißigste Vergleichende Prüfung<br />

„Immobilienleasing“<br />

Ansicht 2: „Immobilienleasing“ - Landkreise, Städte und Gemeinden<br />

8


Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

3.1 Geprüfte kommunale Körperschaften<br />

Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Stadt<br />

Kassel5 , Stadt Bad Orb, Stadt Maintal und Gemeinde Hünstetten.<br />

3.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter<br />

April 1997 bis Dezember 1997<br />

Dr. Bernd Rödl & Partner GbR, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,<br />

Rechtsanwälte, in Nürnberg<br />

3.3 Leitsätze<br />

In Hessen wurden wenige kommunale Hochbauprojekte mit<br />

kommunalem Immobilienleasing finanziert.<br />

Kommunales Immobilienleasing ist ein hochkomplexes und für<br />

<strong>die</strong> Gemeinden durchaus riskantes Geschäft. Die Bewältigung<br />

setzt für sie eine (kostenaufwändige) Bündelung technischen,<br />

rechtlichen und wirtschaftlichen Sachverstands voraus. Geringen<br />

Vorteilen bei gelungener Ausgestaltung stehen erhebliche<br />

Nachteile bei misslungener Ausgestaltung gegen<strong>über</strong>.<br />

Von den acht Projekten erweisen sich in der Finanzierung gegen<strong>über</strong><br />

einer kommunalkreditfinanzierten Eigenerstellung<br />

vier Projekte als vorteilhaft. Die prüfungsbesten Projekte sind<br />

marktübliche Kommunalleasinggestaltungen in Form <strong>von</strong> Bankenbeteiligungsmodellen;<br />

sie führen bei Gesamtinvestitionskosten<br />

<strong>von</strong> 116 Millionen DM zu einem Barwertvorteil <strong>von</strong><br />

3,1 Millionen DM. Die drei prüfungsschlechtesten Projekte sind<br />

für den Einzelfall entwickelte Gestaltungen; sie führen bei Gesamtinvestitionskosten<br />

<strong>von</strong> 127 Millionen DM zu einem Barwertnachteil<br />

<strong>von</strong> mindestens 12,3 Millionen DM.<br />

Vergleichsrechnungen sind sowohl <strong>von</strong> der Gemeinde (§ 10<br />

Absatz 2 GemHVO) als auch <strong>von</strong> der Aufsichtsbehörde (§ 103<br />

Absatz 7 HGO) aufzustellen. Die Vergleichsrechnung ist anhand<br />

eines dynamischen Investitionsrechenverfahrens (zum Beispiel<br />

Barwertverfahren) vorzunehmen. Zur Vollständigkeit der Vergleichsrechnung<br />

sind in sie insbesondere leasinggeschäftsspezifische<br />

- einmalige und laufende - Nebenkosten einzustellen.<br />

Keine der geprüften Kommunen hat ein formelles Vergabeverfahren<br />

vorgenommen. Die zwei prüfungsbesten Projekten<br />

hatten zumindest ein wettbewerbsähnliches Verfahren.<br />

3.4 Änderungsvorschläge für Vorschriften<br />

Der Landesregierung wird empfohlen zu erwägen, den Erlass des Hessischen<br />

Ministers des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Natur-<br />

5 Siehe hierzu: Hessischer Rechnungshof, Bemerkungen 1998 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />

des Landes Hessen (Haushaltsrechnung 1997) 1998, Teilziffer 136, Seite 142 ff.<br />

11


Ausschreibung<br />

kein Nachteil<br />

Vorteile des Kommunalleasings außerhalb der Finanzierung<br />

schutz vom 7. Juli 1997 Nummer IV 61 - 33 c 08/01 a (Staatsanzeiger<br />

für das Land Hessen 1997 Seite 2174) zu präzisieren oder zu ändern.<br />

Zumindest sollten folgende Punkte <strong>über</strong>dacht werden:<br />

• Die Gemeindehaushaltsverordnung ist um einen § 20 Absatz 5 mit<br />

folgendem Wortlaut zu erweitern: „Bei kreditähnlichen Rechtsgeschäften<br />

ist der Übernahmepreis <strong>über</strong> <strong>die</strong> Laufzeit gleichmäßig in einer<br />

Sonderrücklage anzusparen.“<br />

• Der Geltungsbereich des Leasing-Erlasses 1997 ist auf sämtliche kreditähnliche<br />

Rechtsgeschäfte nach § 103 Absatz 7 HGO auszuweiten.<br />

• Die Grundlagen einer Vergleichsrechnung, <strong>die</strong> den Anforderungen<br />

des § 10 Absatz 2 GemHVO und des § 103 Absatz 7 HGO entspricht,<br />

sind darzustellen und anhand <strong>von</strong> Beispielen zu erläutern.<br />

• Der pauschale Hinweis auf <strong>die</strong> Verpflichtung der Kommunen, <strong>die</strong><br />

Vergabevorschriften einzuhalten, ist exakter zu fassen. Darzulegen<br />

ist, auf welcher Stufe eine Ausschreibungspflicht besteht, nach welcher<br />

Vergabeordnung (VOL/A, VOB/A) und nach welchem Verfahren<br />

sie zu erfolgen hat.<br />

• Um <strong>die</strong> Transparenz des kommunalen Haushalts bei Abschluss kreditähnlicher<br />

Rechtsgeschäfte zu gewährleisten, sollte eine Regelung<br />

zur Darstellung <strong>von</strong> Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften<br />

(Erläuterungen im Haushalt, Verpflichtungsermächtigungen)<br />

empfohlen werden.<br />

3.5 Vorteile des Kommunalleasings außerhalb der Finanzierung<br />

Außerhalb der Finanzierung werden häufig folgende Vorteile eines Immobilienleasings<br />

genannt: kürzere Bauzeiten, effektiveres Baumanagement<br />

und administrative Entlastung. Diese möglichen Vorteile waren<br />

nicht Gegenstand der Prüfung. Dem vielfach geltend gemachten Argument,<br />

dass ein Wegfall der Ausschreibungspflicht der Bauleistungen zu<br />

Kostenvorteilen führen könnte, tritt <strong>die</strong> Überörtliche Prüfung entgegen:<br />

• Beispielhaft wurde das Projekt des Main-Taunus-Kreises, das <strong>von</strong> einem<br />

Privaten ohne Ausschreibung gebaut wurde, geprüft. Die Prüfung<br />

belegt keinen Vorteil des Kreises durch den angenommenen<br />

Wegfall der Ausschreibungspflicht: Auf Basis der Planung und Abwicklung<br />

der Baumaßnahme, wie sie in den Jahren 1982 bis 1987<br />

erfolgte, wurden <strong>die</strong> Gesamtbaukosten im Wege zweier Vergleichsberechnungen<br />

ermittelt und den dem Mietvertrag zugrundeliegenden,<br />

durch Rechnungen belegten Baukosten <strong>von</strong> 76,8 Millionen DM<br />

gegen<strong>über</strong>gestellt. Die Vergleichsberechnungen ergeben Gesamtbaukosten<br />

<strong>von</strong> 85,5 oder 73,2 Millionen DM. Die dem Mietvertrag zugrundeliegenden<br />

tatsächlichen Baukosten betrugen 76,8 Millionen;<br />

hinzu treten Bauzeitzinsen in Höhe <strong>von</strong> 9 Millionen DM, so dass Gesamtinvestitionskosten<br />

in Höhe <strong>von</strong> 85,8 Millionen DM festzustellen<br />

sind.<br />

12


Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

• Die Leasinggestaltung führt dar<strong>über</strong> hinaus nicht zu einem Wegfall,<br />

sondern lediglich zu einer Modifizierung der Ausschreibungspflicht.<br />

Die Körperschaften haben zwar nicht mehr <strong>die</strong> Bauleistung nach der<br />

VOB/A, sehr wohl aber <strong>die</strong> Finanzierungs<strong>die</strong>nstleistung Leasingvertrag<br />

nach der VOL/A oder der VOB/A auszuschreiben 6 .<br />

3.6 Grundszenario<br />

Kommunales Immobilienleasing schließt (gegen<strong>über</strong> einer kommunalkreditfinanzierten<br />

Eigenerstellung) den Einsatz <strong>von</strong> Privatkapital für<br />

kommunale Investitionen ein. Zivilrechtlich liegt zwar ein Gebrauchs<strong>über</strong>lassungsvertrag<br />

in Form eines Miet- oder Leasingvertrags<br />

vor, der aber durch <strong>die</strong> einzelvertragliche Gestaltung in seinen Konsequenzen<br />

soweit wie - insbesondere unter steuerrechtlichen Aspekten -<br />

möglich der Eigenerstellung angenähert wird.<br />

Der Leasingnehmer ist eine kommunale Körperschaft. Der Leasinggeber<br />

ist eine eigens für den Zweck errichtete Objektgesellschaft in der<br />

Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Die Komplementär-GmbH ist dem<br />

Einflussbereich einer Immobilienleasinggesellschaft zuzurechnen, <strong>die</strong><br />

wiederum in der Regel Tochterunternehmen eines Bankinstituts ist. Der<br />

Kommanditist oder <strong>die</strong> Kommanditisten sind<br />

6 Das Vergaberechtsänderungsgesetz (§§ 106 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

n.F.), das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, bestätigt nunmehr ausdrücklich<br />

den individualschützenden Charakter der Vergabevorschriften. Verstöße gegen<br />

Ausschreibungspflichten oder Vergabevorschriften können zu Schadensersatzansprüchen<br />

potentieller Bieter führen.<br />

13<br />

Pflicht zur Ausschreibung


Grundszenario<br />

• entweder <strong>die</strong> Kommune selbst (Eigenbeteiligungsmodell),<br />

Ansicht 3: Eigenbeteiligungsmodell<br />

14<br />

Nutzung<br />

Eigentum<br />

Eigenbeteiligungsmodell<br />

Leasingobjekt<br />

Landkreis<br />

Stadt/Gemeinde<br />

Objektgesellschaft<br />

(GmbH & Co. KG)<br />

Gesellschafter<br />

Komplementär Kommanditist<br />

• oder Privatpersonen (Investoren- oder Fondsmodell)<br />

Ansicht 4: Fondsmodell<br />

Nutzung<br />

Eigentum<br />

Leasingobjekt<br />

Fondsmodell<br />

Landkreis<br />

Stadt/Gemeinde<br />

Objektgesellschaft<br />

(GmbH & Co. KG)<br />

Gesellschafter<br />

Komplementär Kommanditist<br />

- Immobilienleasingvertrag<br />

- Erbbaurechtsvertrag<br />

- Immobilienleasingvertrag<br />

- Erbbaurechtsvertrag<br />

Private Anleger


Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

• oder aber <strong>die</strong> darlehensgebenden Kreditinstitute (Bankenbeteiligungsmodell)<br />

Ansicht 5: Bankenbeteiligungsmodell<br />

Nutzung<br />

Eigentum<br />

Bankenbeteiligungsmodell<br />

Leasingobjekt<br />

Landkreis<br />

Stadt/Gemeinde<br />

Objektgesellschaft<br />

(GmbH & Co. KG)<br />

Gesellschafter<br />

Komplementär Kommanditist<br />

- Immobilienleasingvertrag<br />

- Erbbaurechtsvertrag<br />

- Darlehensvertrag<br />

Kreditinstitut<br />

Lediglich <strong>die</strong> fünf Prüfungsbesten weisen alle Merkmale einer typischen<br />

Kommunalleasinggestaltung in Form eines Bankenbeteiligungsmodells<br />

auf.<br />

15


Sale-and-leaseback<br />

Gesamtinvestitionsko-<br />

Die Projekte im Vergleich<br />

3.7 Die Projekte im Vergleich<br />

Die sieben Körperschaften hatten Hochbauten in acht Leasing- oder<br />

Mietprojekten errichtet.<br />

Ansicht 6: Projekte der Landkreise, Städte und Gemeinden<br />

16<br />

Rheingau-Taunus-<br />

Kreis 1<br />

Rheingau-Taunus-<br />

Kreis 2<br />

Projekte der Landkreise, Städte und Gemeinden<br />

Projekt<br />

Nikolaus-August-Otto-Schule<br />

Bad Schwalbach; Schulzentrum<br />

in Eltville<br />

Theißtalschule in Niedernhausen<br />

Hünstetten Gemeindezentrum Hünstetten<br />

Maintal Neubau eines Bauhofs<br />

Kassel<br />

Kleinmarkthalle am Marställer<br />

Platz mit Tiefgarage<br />

Bad Orb 7 Kurhaus-Hotel Bad Orb<br />

Hochtaunuskreis<br />

Main-Taunus-<br />

Kreis<br />

Personalwohngebäude mit<br />

Tiefgarage<br />

Kreishaus<br />

Wesentliche<br />

Vertragsgestaltung<br />

Erbbaurechtsvertrag,<br />

Leasingvertrag (Sale-andlease-back)<br />

Erbbaurechtsvertrag,<br />

Leasingvertrag (Sale-andlease-back)<br />

Erbbaurechtsvertrag,<br />

Leasingvertrag<br />

Erbbaurechtsvertrag,<br />

Leasingvertrag<br />

Erbbaurechtsvertrag,<br />

Leasingvertrag<br />

Erbbaurechtsvertrag,<br />

Leasingvertrag (Sale-andlease-back)<br />

Erbbaurechtsvertrag,<br />

Mietvertrag<br />

Erbbaurechtsvertrag,<br />

Mietvertrag<br />

Die Projekte des Rheingau-Taunus-Kreises „Nikolaus-August-Otto-<br />

Schule Bad Schwalbach und Schulzentrum in Eltville“ und „Theißtalschule<br />

in Niedernhausen“ sind <strong>über</strong>wiegend Sale-and-lease-back - Gestaltungen,<br />

das heißt der Rheingau-Taunus-Kreis hat <strong>die</strong> Schulen an <strong>die</strong><br />

Objektgesellschaft verkauft und zurückgemietet. Das Projekt der Stadt<br />

Maintal „Neubau eines Bauhofs“ ist zu einem geringen Teil eine Saleand-lease-back<br />

- Gestaltung. Das Projekt der Stadt Bad Orb „Kurhaus-<br />

Hotel Bad Orb“ ist eine Sale-and-lease-back - Gestaltung mit der Besonderheit,<br />

dass Leasingnehmerin eine städtische Beteiligungsgesellschaft<br />

ist.<br />

3.8 Einzelwirtschaftliches Ergebnis<br />

Die Projekte weisen Gesamtinvestitionskosten (einmaliger Erbbauzins,<br />

Kaufpreis bestehender Gebäude, Baukosten, Nebenkosten wie<br />

7 Leasingnehmer ist <strong>die</strong> städtische Beteiligungsgesellschaft Bad Orb GmbH, Bad Orb. Nach<br />

Auskunft der Stadt Bad Orb soll der Vertrag zum 31. Dezember 2003 aufgehoben werden.


Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

Grunderwerbsteuer und Notarkosten) zwischen 5 Millionen DM (Kassel)<br />

und 85,8 Millionen DM (Main-Taunus-Kreis) auf:<br />

17


Barwertvorteil<br />

Barwertnachteil<br />

Einzelwirtschaftliches Ergebnis<br />

Ansicht 7: Gesamtinvestitionskosten<br />

18<br />

Rheingau-Taunus-Kreis 1<br />

Rheingau-Taunus-Kreis 2<br />

Hünstetten<br />

Maintal<br />

Kassel<br />

Bad Orb<br />

Hochtaunuskreis<br />

Main-Taunus-Kreis<br />

Gesamtinvestitionskosten<br />

0 Mio. DM 10 Mio. DM 20 Mio. DM 30 Mio. DM 40 Mio. DM 50 Mio. DM 60 Mio. DM 70 Mio. DM 80 Mio. DM 90 Mio. DM 100 Mio. DM<br />

Zur Beurteilung der Vor- oder Nachteilhaftigkeit des Leasing- oder Mietgeschäfts<br />

wurde es mit einer kreditfinanzierten Eigenerstellung verglichen:<br />

<strong>die</strong>sem Vergleich wird <strong>die</strong> Differenz zwischen emitteltem Barwert<br />

und Gesamtinvestitionskosten zu Grunde gelegt. Der Barwert entspricht<br />

dem auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgezinsten Wert, so<br />

dass ein Barwertvorteil der Körperschaften einer baren Zuzahlung des<br />

Leasinggebers bei Vertragsschluss und ein Barwertnachteil der Körperschaften<br />

einer baren Zuzahlung an den Leasinggeber bei Vertragsschluss<br />

entspricht.<br />

Ansicht 8: Barwertdifferenz in Prozent der Gesamtinvestitionskosten<br />

Barwertdifferenz in Prozent der Gesamtinvestitionskosten<br />

Rheingau-Taunus-Kreis 1<br />

Rheingau-Taunus-Kreis 2<br />

Hünstetten<br />

Maintal<br />

Bad Orb<br />

Hochtaunuskreis<br />

Main-Taunus-Kreis<br />

-14% -12% -10% -8% -6% -4% -2% 0% 2% 4% 6% 8%<br />

Ansicht 9, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Barwertdifferenz der Gesamtinvestitionskosten in DM-<br />

Beträgen angibt, ist wie folgt zu lesen: Der Rheingau-Taunus-Kreis hat<br />

Kassel


Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

mit dem Projekt „Nikolaus-August-Otto-Schule Bad Schwalbach und<br />

Schulzentrum in Eltville“ einen Barwertvorteil <strong>von</strong> 2,25 Millionen DM erzielt.<br />

Der Main-Taunus-Kreis hat dagegen mit dem Projekt „Kreishaus“<br />

einen Barwertnachteil <strong>von</strong> 10,17 Millionen DM erzielt.<br />

Ansicht 9: Barwertdifferenz der Gesamtinvestitionskosten in DM-Beträgen<br />

Barwertdifferenz der Gesamtinvestitionskosten<br />

Rheingau-Taunus-Kreis 1<br />

Rheingau-Taunus-Kreis 2<br />

Hünstetten<br />

Maintal<br />

Bad Orb<br />

Hochtaunuskreis<br />

Main-Taunus-Kreis<br />

-12 Mio. DM -10 Mio. DM -8 Mio. DM -6 Mio. DM -4 Mio. DM -2 Mio. DM 0 Mio. DM 2 Mio. DM 4 Mio. DM<br />

Die Projekte der fünf Prüfungsbesten weisen alle Merkmale einer typischen<br />

Kommunalleasinggestaltung auf. Bei den Projekten der drei Prüfungsschlechtesten<br />

handelt es sich dagegen um für den Einzelfall entwickelte<br />

Finanzierungsgestaltungen, <strong>die</strong> Gebrauchs<strong>über</strong>lassungen zum<br />

Gegenstand haben.<br />

• Kurhaus-Hotel in Bad Orb<br />

Das Projekt der Stadt Bad Orb ist ein Eigenbeteiligungsmodell ohne<br />

steuerlichen Hintergrund einer städtischen Beteiligungsgesellschaft<br />

im Wege einer Sale-and-lease-back - Gestaltung. Die Finanzierung<br />

erfolgt <strong>über</strong> ein Darlehen.<br />

• Personalwohngebäude mit Tiefgarage in Bad Homburg<br />

Das Projekt des Hochtaunuskreises ist ein Dreiecksgeschäft. Der<br />

Landkreis stellt <strong>über</strong> einen Erbbaurechtsvertrag dem Leasinggeber<br />

das Grundstück zur Verfügung. Ohne vertragliche Beteiligung des<br />

Landkreises wird zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer ein<br />

Leasingvertrag im Wege eines steuerorientierten Fondsmodells geschlossen.<br />

Der Leasingnehmer wiederum stellt das Personalwohngebäude<br />

mit Tiefgarage dem Landkreis per Mietvertrag zur Verfügung.<br />

Zwischen Mietzins und den tatsächlichen Gesamtinvestitionskosten<br />

besteht keine dynamische Abhängigkeit.<br />

• Kreishaus in Hofheim am Taunus<br />

Das Projekt des Main-Taunus-Kreises ist ein Mietverhältnis. Wesentliche<br />

Merkmale eines Finanzierungsleasingvertrags sind nicht erfüllt.<br />

So besteht keine dynamische Abhängigkeit des Mietzinses <strong>von</strong> den<br />

tatsächlichen Gesamtinvestitionskosten. Der Mietzins ist indiziert.<br />

Kassel<br />

19<br />

Nachteilige<br />

Einzelfallgestaltungen


Vertragsgestaltungverstärkt<br />

Vor- oder<br />

Vertragswerk<br />

3.9 Vertragswerk<br />

Die Überörtliche Prüfung unterstellte in der Untersuchung, dass das Gesamtvertragswerk<br />

zweckmäßig war, da Überlegungen, <strong>die</strong> den Status<br />

quo in Frage stellen, zu keinen praktischen Ergebnissen führen. Ein<br />

Vergleich der Gesamtvertragswerke konnte nicht sinnvoll sein. Vielmehr<br />

wurden <strong>die</strong> zentralen Einzelaspekte der Gesamtvertragswerke geprüft,<br />

hingegen nicht deren Zweckmäßigkeit.<br />

Der anhand des Barwertnachteils festgestellte finanzielle Nachteil wird<br />

bei den drei prüfungsschlechtesten Projekten gerade nicht durch vertragsrechtliche<br />

Gestaltungen, zum Beispiel Risikoreduzierungen, wirtschaftlich<br />

aufgehoben oder zumindest abgemildert, sondern im Gegenteil<br />

vergrößert. Dagegen wird der anhand des errechneten Barwertvorteils<br />

festgestellte finanzielle Vorteil der Projekte des Rheingau-Taunus-<br />

Kreises durch <strong>die</strong> gelungene Vertragsgestaltung noch vergrößert. Die<br />

Bewältigung solcher hochkomplexer Geschäfte setzt auf Seite der<br />

Kommunen ein Bündeln technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Sachverstands voraus, das bei Einschaltung externer Dritter kostenaufwändig<br />

sein kann.<br />

Kassel, Maintal und Hünstetten haben mit derselben Leasinggesellschaft<br />

im Wesentlichen wortgleiche Verträge geschlossen. Maintal und vor allem<br />

Hünstetten profitierten dabei <strong>von</strong> der Vorarbeit der Stadt Kassel.<br />

Ansicht 10: Einzelaspekte des Vertragswerks<br />

20<br />

Einzelaspekte des Vertragswerks<br />

Rheingau-Taunus-<br />

Kreis<br />

1<br />

Rheingau-Taunus-<br />

Kreis<br />

2<br />

Hün-<br />

Maintal Kassel<br />

stetten<br />

Bad<br />

Orb<br />

Hochtaunuskreis<br />

Erbbaurecht √ √ √ √ √ √ √ √<br />

Objektiver Referenzzinssatz<br />

Einfluss auf<br />

Bauplanung/<br />

-ausführung<br />

Ankaufsrecht<br />

des Leasingnehmers<br />

Kenntnis der<br />

Refinanzierung<br />

Tilgung /<br />

Mitteilung<br />

Risikominimierung<br />

√ √<br />

Main-<br />

Taunus-<br />

Kreis<br />

√ √ √ √ √ √<br />

√ √ √ √ √<br />

√ √ √ √ √<br />

√ √ √ √ √<br />

√ √ √ √ √


Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

Sicherheiten √ √<br />

Feste Übernahmepreise<br />

√ √ √ √ √ √<br />

Mit „√“ versehen sind <strong>die</strong> Projekte, bei denen der Einzelaspekt gut gelöst wurde.<br />

3.10 Erbbaurecht<br />

Im Interesse der Kommune liegt es, das Verfügungsrecht <strong>über</strong> das<br />

Grundstück in der Hand zu halten. Die Erbbaurechtsgestaltung bietet<br />

sich an. Der Erbbauzins ist Teil der Nebenkosten zum Leasingvertrag.<br />

Für <strong>die</strong> Laufzeit des Leasingvertrags sollte ein einmaliger Erbbauzins<br />

gezahlt werden. Ein Gleichlauf <strong>von</strong> Erbbaurecht und Leasingvertrag ist<br />

aus steuerrechtlichen Gründen nicht erreichbar. De facto gehen <strong>die</strong><br />

Vertragsparteien gewöhnlich da<strong>von</strong> aus, dass entweder vom Leasingnehmer<br />

das Ankaufsrecht oder vom Leasinggeber das An<strong>die</strong>nungsrecht<br />

ausgeübt wird. Im Interesse der Kommune liegt es auch, für den Fall<br />

beiderseitiger Nichtausübung <strong>die</strong> Restlaufzeit des Erbbaurechts kurz<br />

und den Erbbauzins für <strong>die</strong> Zeit hoch, zumindest aber marktangemessen,<br />

zu halten. Als marktangemessener Satz gelten fünf Prozent des<br />

Grundstücksverkehrswerts, der versehen mit der Genehmigung der<br />

Landeszentralbank Hessen-Thüringen nach § 3 Absatz 2 Währungsgesetz<br />

wertgesichert sein sollte. Dies gilt umso mehr, da der Leasingnehmer<br />

sich <strong>die</strong> Möglichkeit erhalten sollte, <strong>die</strong> Entschädigungspflicht nach<br />

§ 27 Absatz 3 Erbbaurechtsverordnung abzuwenden.<br />

Der Rheingau-Taunus-Kreis zeichnet sich hier positiv aus: Da ein laufender<br />

jährlicher Erbbauzins <strong>über</strong> <strong>die</strong> Mietnebenkosten nur wiederum<br />

vom Leasingnehmer zu tragen wäre, ist ein laufender Erbbauzins nur<br />

für den Fall der Beendigung des Leasingvertrags für <strong>die</strong> Restlaufzeit des<br />

Erbbaurechts festgelegt. Er entspricht im Zeitpunkt der Beendigung des<br />

Leasingvertrags dem heute üblichen Satz <strong>von</strong> fünf Prozent des Grundstücksverkehrswerts.<br />

Er ist wertgesichert. Der Hochtaunuskreis räumt<br />

dagegen dem Leasinggeber trotz einer Gesamtmietzeit <strong>von</strong> höchstens<br />

30 Jahren ein Erbbaurecht auf 80 Jahre ein.<br />

3.11 Objektiver Referenzzinssatz<br />

Von Vorteil ist <strong>die</strong> Bindung der vorläufigen Leasingkonditionen an einen<br />

objektiv nachprüfbaren Referenzzinssatz mit Anpassungsregelung zum<br />

Zeitpunkt der Fixierung. Ein objektiver Referenzzinssatz macht in der<br />

Phase der Vertragsanbahnung verschiedene Leasingangebote miteinander<br />

vergleichbar und erlaubt in der Zeit <strong>von</strong> Angebotserstellung bis zur<br />

endgültigen Fixierung des Zinses eine Kontrolle, ob <strong>die</strong> angebotenen<br />

Vorteile weiterhin bestehen.<br />

Der Rheingau-Taunus-Kreis hat als Grundlage den Einstand für Inhaberschuldverschreibungen<br />

im Handel unter Banken (Handelsblatt, oberer<br />

Wert) vereinbart. Hünstetten, Maintal und Kassel - sämtlich <strong>von</strong> derselben<br />

Leasinggesellschaft initiiert - haben durch Nachtrag den nur eingeschränkt<br />

objektiven Referenzzinssatz „Kommunalkreditzinssatz“ durch<br />

21<br />

Synchronität<br />

Erbbaurecht<br />

und Leasing<br />

Kommunalkreditzinssatz<br />

nicht<br />

objektiv


Eingeschränkte<br />

Gewährleistungsansprüche<br />

An<strong>die</strong>nungsundAnkaufs-<br />

Einfluss auf Bauplanung und Bauausführung<br />

einen Verweis auf den im Reuters-Informations<strong>die</strong>nst, Seite HELB, genannten<br />

Zinssatz für endfällige Inhaberschuldverschreibungen ersetzt.<br />

3.12 Einfluss auf Bauplanung und Bauausführung<br />

Nicht <strong>die</strong> Gebietskörperschaft als Leasingnehmer, sondern der Leasinggeber<br />

ist Bauherr des Leasingobjekts. Der Leasingnehmer sollte sich<br />

bezüglich Art, Umfang und Qualität zumindest Kontrollrechte, noch besser<br />

Mitsprache- und Entscheidungsrechte vertraglich einräumen lassen.<br />

Dies vor allem deshalb, da Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers<br />

aus dem Leasingvertrag regelmäßig ausgeschlossen sind und der<br />

Leasinggeber insoweit nur <strong>die</strong> ihm gegen<strong>über</strong> Dritten, sprich gegen<strong>über</strong><br />

dem Generalunternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche an<br />

den Leasingnehmer abtritt.<br />

Der Rheingau-Taunus-Kreis zeichnet sich hier positiv aus: Der Kreis hat<br />

nicht nur detaillierte Pläne und Baubeschreibungen dem Vertragswerk<br />

beigefügt, sondern sich dar<strong>über</strong> hinaus vorbehalten, den Bau im Namen<br />

und für Rechnung des Leasinggebers auszuführen. Dadurch ist sein<br />

Einfluss und seine Kontrolle <strong>über</strong> Umfang, Qualität und Kosten hoch.<br />

Eine Abweichung <strong>von</strong> den vorläufigen Gesamtinvestitionskosten und eine<br />

damit verbundene Erhöhung oder Minderung der Leasingrate liegt<br />

nahezu ausschließlich im Einflussbereich des Kreises.<br />

Der Leasingnehmer sollte dem Leasinggeber nicht nur eine Bauverpflichtung<br />

geben, sondern durch Beifügung detaillierter Pläne und Baubeschreibungen<br />

zum Erbbaurechtsvertrag Einfluss auf das Bauvorhaben<br />

nehmen. Wenig detaillierte Pläne und Baubeschreibungen bergen das<br />

Risiko einer quantitativen wie qualitativen Leistungsreduzierung, das<br />

sich zwar angesichts der Abhängigkeit der Leasingrate <strong>von</strong> den dann<br />

reduzierten Gesamtinvestitionskosten nicht wirtschaftlich negativ auswirken<br />

muss. Negativ wie beim Hochtaunuskreis kann sich das auswirken,<br />

wenn der Mietzins fest vereinbart und nicht an <strong>die</strong> Gesamtinvestitionskosten<br />

gekoppelt ist.<br />

3.13 Ankaufsrecht des Leasingnehmers<br />

Die Standardvertragswerke der Leasinggesellschaften sehen ein An<strong>die</strong>nungsrecht<br />

für den Leasinggeber vor. Durchaus denkbar ist <strong>die</strong> Einräumung<br />

eines Ankaufsrechts für den Leasingnehmer. Leasinggestaltungen<br />

gründen steuerlich auf einer Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums<br />

(§ 39 Abgabenordnung) beim Leasinggeber. Die Kombination <strong>von</strong><br />

An<strong>die</strong>nungsrecht des Leasinggebers und Ankaufsrecht des Leasingnehmers<br />

im selben Zeitpunkt schließt <strong>die</strong>s aus. Fallen <strong>die</strong> Zeitpunkte weit<br />

genug auseinander - <strong>über</strong> den Einzelfall entscheiden <strong>die</strong> Finanzbehörden<br />

- und erlauben es Leasingstruktur und Art des Objekts, ist ein Ankaufsrecht<br />

des Leasingnehmers <strong>von</strong> Vorteil.<br />

Der Rheingau-Taunus-Kreis und sein Leasinggeber räumen sich gegenseitig<br />

An<strong>die</strong>nungs- und Ankaufsrechte ein. Die Auskunft der Leasinggesellschaft<br />

an Hünstetten, Maintal und Kassel, <strong>die</strong> Vereinbarung eines<br />

Ankaufsrechts zu Gunsten des Leasingnehmers sei allgemein unzulässig,<br />

ist unrichtig.<br />

22


Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

3.14 Kenntnis der Refinanzierung<br />

Dem Leasingnehmer sollte der Darlehensvertrag zwischen Leasinggeber<br />

und kreditgewährender Bank - insbesondere <strong>die</strong> Tilgungsregelung - bekannt<br />

sein. Das ist zwangsläufig der Fall, wenn der Leasingnehmer für<br />

den Leasinggeber eine nach § 104 Absatz 2 HGO genehmigungsbedürftige<br />

Ausfallbürgschaft bestellt hat. Der Leasingnehmer sollte eine Sicherung<br />

des Leasinggebers <strong>über</strong> Auflassungsvormerkungen und Grundpfandrechte<br />

vermeiden, da <strong>die</strong>s nicht unerhebliche Bestellungs-, Eintragungs-<br />

und Löschungskosten (Notar, Grundbuchamt) entstehen lässt.<br />

Das Erfordernis einer Genehmigung nach § 104 Absatz 2 HGO hat den<br />

Hochtaunuskreis bewogen, <strong>von</strong> einer Bürgschaft abzusehen und stattdessen<br />

kostenaufwändige, dingliche Sicherheiten zu bestellen.<br />

3.15 Tilgung/Mitteilung<br />

Der Leasingnehmer sollte dem Darlehensgeber eine Mitteilungspflicht<br />

zur Be<strong>die</strong>nung der Darlehensverbindlichkeiten durch den Leasinggeber<br />

auferlegen, um den Leasinggeber im Hinblick auf <strong>die</strong> Endschaftsregelung<br />

(Restvaluta des Darlehens) und ein eventuelles Grundpfandrecht<br />

am Erbbaurecht zu kontrollieren.<br />

Der Rheingau-Taunus-Kreis hat der kreditgewährenden Bank eine Mitteilungspflicht<br />

zur Be<strong>die</strong>nung der Darlehensverbindlichkeiten durch den<br />

Leasinggeber auferlegt. Im Bürgschaftsvertrag hat er das Kreditinstitut<br />

für den Fall, dass der Leasinggeber mit Zins-, Tilgungs- oder anderen<br />

Leistungen in Verzug gerät, verpflichtet, <strong>die</strong>s und <strong>die</strong> Höhe der Rückstände<br />

innerhalb <strong>von</strong> neun Monaten nach Fälligkeit dem bürgenden<br />

Kreis schriftlich mitzuteilen. Kommt das Kreditinstitut der Mitteilungspflicht<br />

nicht nach, wird der bürgende Kreis <strong>von</strong> der Bürgschaftsverpflichtung<br />

für <strong>die</strong> nicht gemeldeten rückständigen Beträge frei. Der<br />

Rheingau-Taunus-Kreis kennt dadurch den Darlehensverlauf.<br />

3.16 Risikominimierung<br />

Risiken aus Rechtsänderungen, insbesondere Steuerrechtsänderungen -<br />

erinnert sei an den Wegfall der Vermögen- und Gewerbekapitalsteuer -,<br />

werden auf den Leasingnehmer abgewälzt. Das hieraus erwachsende<br />

Risiko einer Steigerung der Leasingrate sollte begrenzt werden, zum<br />

Beispiel durch <strong>die</strong> Vereinbarung, dass eine Steigerung nur bis zur Höhe<br />

einer fiktiven (Kommunal-) Kreditfinanzierung an den Leasingnehmer<br />

weitergegeben wird.<br />

Die Vertragswerke des Rheingau-Taunus-Kreises sehen zwar eine Anpassung<br />

der Leasingraten bei Änderungen der Steuergesetze, der <strong>die</strong><br />

finanzierende Bank beeinflussenden Gesetze, der Vorschriften <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Eigenkapitalausstattung der Bank oder der Auslegung <strong>von</strong> Gesetzen<br />

und Vorschriften durch <strong>die</strong> Steuerbehörden oder Gerichte vor. Bei der<br />

neuen Mietberechnung darf der zu Grunde liegende Zinssatz den zu<br />

<strong>die</strong>sem Zeitpunkt gültigen Zinssatz für Kommunalkredite bei der kreditgewährenden<br />

Bank und den zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt gültigen Zinssatz für<br />

23<br />

Reduzierung<br />

des (Steuer-)<br />

Rechtsä<br />

d i i


Sicherheiten<br />

<strong>von</strong> der Leasinggesellschaft<br />

Potenzierung<br />

des Risikos<br />

Sicherheiten<br />

Inhaberschuldverschreibungen im Handel unter Banken (Handelsblatt,<br />

oberer Wert) nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

3.17 Sicherheiten<br />

In langfristigen Vertragsverhältnissen ist <strong>die</strong> Frage der Bonität des Vertragspartners<br />

<strong>von</strong> besonderer Bedeutung. Zwar sind <strong>die</strong> bekannten<br />

Immobilienleasinggesellschaften Tochterunternehmen großer Bankinstitute,<br />

jedoch besitzt der Leasingnehmer weder zu ihnen noch zu der<br />

Leasinggesellschaft ein Vertragsverhältnis. Sein Vertragspartner ist <strong>die</strong><br />

Objektgesellschaft, deren Eigenkapital mit Abschluss der Bauphase aufgezehrt<br />

ist. Übt der Leasingnehmer sein Ankaufsrecht an der Immobilie<br />

aus, ist <strong>die</strong> Objektgesellschaft praktisch vermögenslos. Der Leasingnehmer<br />

sollte sich zumindest <strong>über</strong> den Leasinggeber und seine Bonität<br />

informieren. Noch besser ist eine angemessene Sicherung der Vertragserfüllung<br />

durch <strong>die</strong> Leasinggesellschaft.<br />

Der Punkt ist erfahrungsgemäß nur schwer verhandelbar. Deshalb ist<br />

der Rheingau-Taunus-Kreis hervorzuheben, der <strong>von</strong> der Leasinggesellschaft<br />

- zugleich Mutterunternehmen zum Leasinggeber - zusätzliche<br />

Sicherheiten zu Gunsten des Kreises in seiner Eigenschaft als Bürge gegen<strong>über</strong><br />

der kreditgewährenden Bank erhalten hat.<br />

3.18 Feste Übernahmepreise<br />

Die Vereinbarung der Entschädigungssumme in Höhe des Verkehrswerts<br />

im Zeitpunkt des Heimfalls birgt für beide Vertragsparteien Unwägbarkeiten.<br />

Den Interessen des Leasingnehmers wird <strong>die</strong> Vereinbarung<br />

einer festen Entschädigungssumme, fixiert anhand des handelsoder<br />

steuerrechtlichen Restbuchwerts oder der Restvaluta der planmäßig<br />

getilgten Fremdkapitalmittel, eher gerecht.<br />

Eine folgenschwere Regelung enthält insoweit der Erbbaurechtsvertrag<br />

des Main-Taunus-Kreises. Der Kreis hat danach dem Vermieter im Zeitpunkt<br />

des Heimfalls eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts des<br />

Bauwerks zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts des Bauwerks<br />

ist ihm <strong>die</strong> erwartete Restnutzungsdauer zu Grunde zu legen. Es<br />

ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass das Bauwerk im Zeitpunkt der Ausübung<br />

des Heimfallrechts mindestens noch 30 Jahre vom Main-Taunus-Kreis<br />

zu den Bedingungen des bestehenden Mietvertrags zu nutzen ist. Der<br />

Verkehrswert wird somit unabhängig vom Zustand des Bauwerks auf<br />

Grund eines fiktiven Markts bemessen. Die finanziellen Nachteile des<br />

Mietvertrags potenzieren sich in der Entschädigungsregelung, zumal <strong>die</strong><br />

so berechnete Entschädigung bei jeder Art der Beendigung des Mietvertrags<br />

anfällt.<br />

24


Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

3.19 Vertragsanbahnung<br />

Ein Vergleich der Gesamtvertragswerke ist nicht sinnvoll; es wurden<br />

daher ihre zentralen Einzelaspekte untersucht.<br />

Ansicht 11: Einzelaspekte der Vertragsanbahnung<br />

Einzelaspekte der Vertragsanbahnung<br />

Rheingau-Taunus-<br />

Kreis 1<br />

Rheingau-Taunus-<br />

Kreis 2<br />

Hün-<br />

Maintal Kassel<br />

stetten<br />

Bad<br />

Orb<br />

Hochtaunuskreis<br />

Beteiligung kommunaler<br />

Gremien<br />

Formelles Vergabeverfahren<br />

√ √ √ √ √ √<br />

Materiell wettbewerbliches<br />

Verfahren<br />

√ √<br />

Formelle Vergleichsrechnung<br />

√ √ √ √ √ √ √<br />

Materielle Vergleichsrechnung<br />

√ √<br />

Kommunalrechtliche<br />

Genehmigungen<br />

√ √ √ √ √ √<br />

Abstimmung mit<br />

Finanzverwaltung<br />

√ √ √<br />

Bündeln wichtiger<br />

Rechtsgebiete<br />

√ √<br />

Mit „√“ versehen sind <strong>die</strong> Projekte, bei denen der Einzelaspekt gut gelöst wurde.<br />

Main-<br />

Taunus-<br />

Kreis<br />

3.20 Beteiligung kommunaler Gremien<br />

Da Immobilienleasingvertragswerke erbbaurechtliche und Bürgschaftskomponenten<br />

enthalten, bedürfen sie nach § 51 HGO oder § 30 HKO<br />

der Beschlussfassung <strong>von</strong> Gemeindevertretung oder Kreistag.<br />

Regelmäßig werden <strong>die</strong> Vertragswerke vorbehaltlich der Genehmigung<br />

des zuständigen Gremiums notariell geschlossen, dann unter Vorlage<br />

des Vertragstexts <strong>von</strong> ihm in einer der nächsten Sitzungen behandelt<br />

und genehmigt.<br />

3.21 Formelles Vergabeverfahren<br />

Städte, Gemeinden und Landkreise unterliegen der Ausschreibungspflicht,<br />

<strong>die</strong> sich bis 31. Dezember 1998 aus § 57a des Haushaltsgrundsätzegesetzes<br />

ergab. Seit 1. Januar 1999 ist <strong>die</strong> Ausschreibungspflicht<br />

oberhalb der Schwellenwerte (Bauaufträge 5.000.000 ECU Gesamtauftragswert<br />

/ Liefer- und Leistungsaufträge 200.000 ECU Mindestauftragswert),<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Vergabeverordnung bestimmt, in den §§ 97 ff. des<br />

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt. Unterhalb der<br />

Schwellenwerte ist § 30 GemHVO anzuwenden. Insofern sind <strong>die</strong> Basisparagraphen<br />

der VOB/A und der VOL/A maßgebend. Auf <strong>die</strong> Bekanntmachungen<br />

gemäß § 30 Abs. 2 GemHVO wird verwiesen.<br />

25<br />

Ausschreibungspflicht


Investitionsrechenverfahre<br />

Berücksichtigungleasinggeschäftsspezifischer<br />

Materiell wettbewerbsähnliches Verfahren<br />

Keine der Kommunen hat das Vertragswerk formal ausgeschrieben. Allerdings<br />

hat der Rheingau-Taunus-Kreis zumindest <strong>die</strong> Angebote mehrerer<br />

Leasinggesellschaften eingeholt und mit zwei Leasinggesellschaften<br />

wettbewerblich verhandelt. In weiteren fünf <strong>von</strong> acht Fällen kam<br />

der Anstoß zur Leasinggestaltung <strong>von</strong> einem Kreditinstitut, <strong>von</strong> einer<br />

Leasinggesellschaft oder einer Bauprojektmanagementgesellschaft.<br />

Letztere waren Tochterunternehmen <strong>von</strong> Kreditinstituten.<br />

Der Main-Taunus-Kreis holte zwar mehr als 30 Finanzierungsangebote<br />

ein, darunter eine Vielzahl bekannter Leasinggesellschaften. Aus kaufmännisch<br />

nicht nachvollziehbaren Gründen entschied er sich kurzfristig<br />

für <strong>die</strong> Errichtung und Finanzierung des Kreishauses durch eine Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts.<br />

3.22 Materiell wettbewerbsähnliches Verfahren<br />

Ein Wettbewerb zwischen den Leasinggesellschaften gibt dem Leasinggeber<br />

<strong>die</strong> Auswahl des preiswertesten oder annehmbarsten Angebots<br />

und zugleich <strong>die</strong> Nutzung der Kreativität und Kenntnis der Leasinggesellschaften<br />

zu aktuellen Finanzierungsmodellen. Ein sinnvolles wettbewerbliches<br />

Verfahren setzt für den Vergleich der Angebote voraus, dass<br />

im Fall des Rheingau-Taunus-Kreises den Bietern <strong>die</strong> Vertrags- und Kalkulationseckpunkte<br />

einheitlich vorgegeben werden. Je nach Modell gehören<br />

hierzu Art des Objekts, Bauvolumen und Gesamtinvestitionskosten,<br />

Struktur der Leasingrate, Referenzzins, Laufzeit.<br />

3.23 Vergleichsrechnung – formelle Betrachtung<br />

Die Kommunen sollten nach § 10 Absatz 2 GemHVO eine Vergleichsrechnung<br />

aufstellen. Da kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Kommunen<br />

nach § 103 Absatz 7 HGO der Genehmigung bedürfen, haben <strong>die</strong> Kommunen<br />

der Aufsichtsbehörde <strong>die</strong> wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des<br />

Leasinggeschäfts darzutun. Soweit <strong>die</strong>s <strong>die</strong> Finanzierung betrifft, bietet<br />

sich hierzu eine Vergleichsrechnung an. Die Rechenwerke waren mit<br />

Ausnahme des Rheingau-Taunus-Kreises <strong>von</strong> den Leasinggesellschaften<br />

erstellt.<br />

3.24 Vergleichsrechnung – materielle Betrachtung<br />

Vergleichsrechnungen zielen auf einen Vergleich der Finanzierungsangebote<br />

in einem wettbewerblichen Verfahren und auf den Nachweis der<br />

wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit. Beide Berechnungen müssen mit dynamischen<br />

Investitionsrechenverfahren (zum Beispiel Barwertverfahren)<br />

durchgeführt werden.<br />

Der Vergleich der nominellen Zahlungsströme lässt keine Aussage zur<br />

Vorteilhaftigkeit zu. Eine - empfehlenswerte - interne wie eine zur Vorlage<br />

für <strong>die</strong> Aufsichtsbehörde bestimmte Vergleichsrechnung sollte berücksichtigen,<br />

dass bei einer kreditfinanzierten Eigenerstellung bestimmte<br />

leasinggeschäftsspezifische Investitionskosten nicht anfallen.<br />

Dazu gehören insbesondere <strong>die</strong> Grunderwerbsteuer (vergleiche aber § 4<br />

Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz), <strong>die</strong> Notar- und <strong>die</strong> Grundbuchkosten.<br />

Gleiches gilt für bestimmte leasinggeschäftsspezifische Mietne-<br />

26


Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

benkosten. Dazu gehören <strong>die</strong> Beiträge zur Industrie- und Handelskammer,<br />

<strong>die</strong> Jahresabschlusskosten für <strong>die</strong> Objektgesellschaft und All-risk-<br />

Versicherungsbeiträge, soweit sie bei kommunaler Trägerschaft nicht<br />

angefallen wären.<br />

Diesem Anspruch wurde weitgehend lediglich <strong>die</strong> intern erstellte Vergleichsrechnung<br />

des Rheingau-Taunus-Kreises gerecht. Dagegen laufen<br />

Vergleichsrechnungen - regelmäßig <strong>von</strong> den Leasinggesellschaften erstellt<br />

- dann ins Leere, wenn wie bei Maintal und Hünstetten der Leasingrate<br />

ein reduzierter Kommunalkreditzinssatz unterlegt wird, zugleich<br />

aber sowohl einmalige als auch laufende Nebenkosten unberücksichtigt<br />

bleiben.<br />

3.25 Kommunalrechtliche Genehmigungen<br />

Kommunale Immobilienleasinggeschäfte lösen Genehmigungspflichten<br />

nach den §§ 92 ff. HGO, insbesondere § 109 Absatz 3 Nummer 2 HGO<br />

(Genehmigungspflicht <strong>von</strong> Vermögensveräußerungen) 8 , § 103 Absatz 7<br />

HGO (Genehmigungspflicht kreditähnlicher Verpflichtungen) und § 104<br />

Absatz 2 Satz 2 HGO (Genehmigungspflicht <strong>von</strong> Bürgschaften) aus.<br />

Rechtsgeschäfte, <strong>die</strong> ohne <strong>die</strong> erforderliche Genehmigung abgeschlossen<br />

werden, sind (schwebend) unwirksam (§ 134 HGO).<br />

Der Main-Taunus-Kreis bestreitet eine Genehmigungserfordernis nach §<br />

52 Absatz 1 HKO in Verbindung mit § 103 Absatz 7 HGO, da es sich<br />

beim Kreishaus um einen Mietvertrag und nicht um einen Leasingvertrag<br />

handelt. Die Argumentation ist unzutreffend, da sich <strong>die</strong> Genehmigungspflicht<br />

nicht an der Abgrenzung zwischen Miet- und Leasingvertrag,<br />

sondern an der Abgrenzung kreditähnliche und nicht kreditähnliche<br />

Verpflichtung scheidet. Das Regierungspräsidium genehmigte den<br />

Vertrag, obwohl es weiterhin <strong>von</strong> deutlichen rechnerischen Vorteilen eines<br />

eigenfinanzierten Baus ausging.<br />

Der Hochtaunuskreis beantragte für seinen Mietvertrag eine kommunalaufsichtliche<br />

Genehmigung nach § 52 Absatz 1 HKO in Verbindung mit<br />

§ 103 Absatz 7 HGO alter Fassung. Das Regierungspräsidium genehmigte<br />

mit der Begründung, durch das Geschäft entstünden keine Belastungen<br />

für den Kreishaushalt, weil <strong>die</strong> Mietleistungen an den Vermieter<br />

so vereinbart worden seien, dass sie durch <strong>die</strong> Mieteinnahmen aus der<br />

Untervermietung abgedeckt seien.<br />

Als Prüfungsmaßstab ist auch <strong>von</strong> der Aufsichtsbehörde <strong>die</strong> kommunalkreditfinanzierte<br />

Eigenerstellung heranzuziehen; Folgegeschäfte müssen<br />

unberücksichtigt bleiben, da sie auch im Fall der kommunalkreditfinanzierten<br />

Eigenerstellung eintreten. Der Hochtaunuskreis kann im Übrigen<br />

<strong>die</strong> optimistisch angesetzten Untermietzinsen nicht erwirtschaften. Der<br />

Kreishaushalt ist auf Jahre mit der unternehmerischen Fehlentscheidung<br />

belastet.<br />

8 § 109 Absatz 3 und 4 HGO zur Genehmigungspflicht <strong>von</strong> Vermögensveräußerungen ist<br />

mittlerweile durch Gesetz vom 17. Oktober 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das<br />

Land Hessen I S. 456) aufgehoben.<br />

27<br />

Abgrenzung<br />

kreditähnliches<br />

Rechtsgeschäft<br />

Nichtberücksichtigung<br />

<strong>von</strong><br />

Folgegeschäft


Kommunalrechtliche Genehmigungen<br />

Sowohl <strong>die</strong> Untervermietung der „Kleinmarkthalle am Marställer Platz“<br />

an <strong>die</strong> Marktbeschicker durch Kassel als auch <strong>die</strong> Finanzgeschäfte des<br />

Rheingau-Taunus-Kreises, <strong>die</strong> erst durch den Verkauf der Schulen möglich<br />

wurden, sind Folgegeschäfte, <strong>die</strong> nicht bei der Vor- oder Nachteilhaftigkeit<br />

des Leasinggeschäfts berücksichtigt werden können.<br />

28


Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

3.26 Abstimmung mit der Finanzverwaltung<br />

Leasinggestaltungen gründen auf der Zurechnung des wirtschaftlichen<br />

Eigentums (§ 39 Abgabenordnung) beim Leasinggeber. Um das beiderseitige<br />

Risiko einer Zurechnung beim Leasingnehmer auszuschalten,<br />

sollte dem Abschluss des Leasinggeschäfts eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung<br />

vorangehen, insbesondere wenn das Risiko <strong>von</strong> der<br />

Kommune vertraglich <strong>über</strong>nommen ist. Ob <strong>die</strong> untere Finanzbehörde im<br />

Einzelfall eine Vorlage an <strong>die</strong> Bund-Länder-Prüfkommission „Kommunal-<br />

Leasing“ vornimmt, bestimmt sich nach den Erlassen des Hessischen<br />

Ministers der Finanzen vom 27. Januar 1997 und 11. April 1997 Nummer<br />

S 2170 A - 115 - II B 1a.<br />

3.27 Steuerrisiko<br />

Der Rheingau-Taunus-Kreis stimmt <strong>über</strong> den Leasinggeber oder <strong>die</strong> dahinter<br />

stehende Leasinggesellschaft das Vorhaben via Bund-Länder-<br />

Prüfkommission mit den Finanzbehörden ab. Kassel stimmt das Vorhaben<br />

mit den örtlichen Finanzbehörden im Detail ab. Maintal und Hünstetten<br />

<strong>über</strong>nehmen das auf den Kommunalkreditzinssatz begrenzte<br />

Steuerrisiko, da sie auf <strong>die</strong> Aussage der Leasinggesellschaft zur steuerlichen<br />

Unbedenklichkeit vertrauen. Die Überörtliche Prüfung empfiehlt,<br />

<strong>die</strong> steuerlichen Fragen verbindlich mit den Finanzbehörden zu klären,<br />

wenn <strong>die</strong> Körperschaft als Leasingnehmer das Steuerrisiko <strong>über</strong>nommen<br />

hat.<br />

3.28 Bündelung relevanter Fachgebiete<br />

Kommunales Immobilienleasing berührt eine Vielzahl spezieller Rechtsgebiete<br />

(zum Beispiel Erbbaurecht, Mietrecht, Kommunalrecht, Steuerrecht)<br />

und erfordert wirtschaftliches Denken. Es ist unabdingbar, dass<br />

seitens der kommunalen Körperschaft der notwendige juristische und<br />

ökonomische Sachverstand vorhanden ist oder aber zugezogen wird.<br />

Insbesondere Hünstetten profitierte <strong>von</strong> den Vorarbeiten <strong>von</strong> Kassel<br />

und Maintal, <strong>die</strong> mit derselben Leasinggesellschaft Leasingverträge<br />

entwickelt hatten. Der interkommunale Erfahrungsaustausch und <strong>die</strong><br />

Seriosität des Vertragspartners halfen der verhältnismäßig kleinen Gemeinde<br />

Hünstetten, eine leicht vorteilhafte Leasinggestaltung zu realisieren.<br />

3.29 Vertragsabwicklung<br />

Ein Vergleich der Gesamtvertragswerke ist nicht sinnvoll. Wiederum<br />

werden <strong>die</strong> zentralen Einzelaspekte der Gesamtvertragswerke untersucht.<br />

29<br />

Erfahrungsaustauschzwischen<br />

den<br />

K


Zentrales Vertragscontrolling<br />

Ansicht 12: Einzelaspekte der Vertragsabwicklung<br />

Zentrales Vertragscontrolling<br />

Prüfung der Notarkosten<br />

30<br />

Einzelaspekte der Vertragsabwicklung<br />

Rheingau-Taunus-<br />

Kreis<br />

1<br />

Rheingau-Taunus-<br />

Kreis<br />

2<br />

√ √<br />

Hünstetten<br />

√<br />

Maintal<br />

Kassel<br />

Bad<br />

Orb<br />

Hochtaunuskreis<br />

Mit „√“ versehen sind <strong>die</strong> Projekte, bei denen der Einzelaspekt gut gelöst wurde.<br />

Main-<br />

Taunus-<br />

Kreis<br />

3.30 Zentrales Vertragscontrolling<br />

Die Leasinggeschäfte sind komplex und auf lange Zeiträume angelegt.<br />

Regelmäßig werden weder <strong>die</strong> kommunalen Mandatsträger noch <strong>die</strong><br />

Be<strong>die</strong>nsteten der Verwaltung <strong>die</strong> Projekte <strong>von</strong> Anfang bis Ende begleiten.<br />

Auch angesichts der erheblichen Summen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Vertragswerke<br />

abgewickelt werden, sollte <strong>die</strong> Kommune ein zentrales Vertragscontrolling<br />

einrichten. Das Vertragscontrolling muss<br />

• <strong>die</strong> Ausübung <strong>von</strong> Optionsrechten,<br />

• <strong>die</strong> Festlegung der Gesamtinvestitionskosten,<br />

• <strong>die</strong> Fixierung <strong>von</strong> Zinssätzen,<br />

• <strong>die</strong> Geltendmachung <strong>von</strong> Gewährleistungsansprüchen sowie<br />

• Maßnahmen zur Begrenzung <strong>von</strong> vertraglichen, insbesondere steuerlichen<br />

Risiken<br />

planen, steuern und kontrollieren. Das Vertragscontrolling muss unter<br />

Beteiligung technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Sachverstands<br />

<strong>von</strong> der Modellentwicklung bis zum Vertragsende erfolgen.<br />

Das Beispiel Main-Taunus-Kreis zeigt <strong>die</strong> ansonsten bestehenden Risiken<br />

auf: Eine zentrale Stelle, <strong>die</strong> das Gesamtvertragswerk begleitet, besteht<br />

nicht. Innerhalb der Verwaltung liegt bisher kein Gesamtvertragswerk<br />

in einer Hand vor. Als der Mietzins neu zu verhandeln war, wusste<br />

<strong>die</strong> beauftragte Verwaltungsstelle nicht, dass der Landkreis durch den<br />

vertragsunterzeichnenden Landrat seinerzeit <strong>von</strong> einer Sal<strong>die</strong>rung ausgegangen<br />

war, <strong>die</strong> einer erheblichen Mietzinssteigerung entgegengestanden<br />

hätte. Nach der Überörtlichen Prüfung reduzierte der Landkreis<br />

den monatlichen Mietzins um 80.000 DM; <strong>die</strong> Zulässigkeit der Reduzierung<br />

ist zwischen Vermieter und Kreis umstritten.<br />

3.31 Notarkosten<br />

Soweit das Leasinggeschäft nicht durch wirtschaftliche Unternehmen<br />

der kommunalen Körperschaft abgeschlossen wird, greift bei den No-


Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

tarkosten <strong>die</strong> Kostenreduzierung nach § 144 Kostenordnung ein. Bei<br />

Kostengesamtschuldnern - nach § 5 Kostenordnung haften <strong>die</strong> Vertragsparteien<br />

gesamtschuldnerisch unabhängig <strong>von</strong> der festgelegten<br />

Kosten<strong>über</strong>nahme - gilt § 144 Absatz 3 Kostenordnung. Danach erstreckt<br />

sich <strong>die</strong> Ermäßigung auf andere nicht begünstigte Beteiligte insoweit,<br />

als sie eine Erstattung auf Grund gesetzlicher Vorschrift (hier<br />

§ 426 BGB) verlangen können.<br />

3.32 Vorgaben der Aufsichtsbehörden<br />

Der Erlass des Hessischen Ministers des Innern als oberster Aufsichtsbehörde<br />

vom 17. Januar 1964 Nummer IV c 4 - 33 c - 08/01 zu Leasinggeschäften<br />

verwies <strong>die</strong> Kommunen auf eine sorgfältige Prüfung der<br />

Wirtschaftlichkeit insbesondere gegen<strong>über</strong> einer Finanzierung im herkömmlichen<br />

Sinne. Der Finanzplanungserlass des Hessischen Ministers<br />

des Innern vom 1. Oktober 1984, Aktenzeichen IV B 11 - 33 b 20/30,<br />

Staatsanzeiger für das Land Hessen Seite 1969, betonte <strong>die</strong> vorherige<br />

Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden. Die Landräte wurden gebeten,<br />

vor Erteilung zustimmender Bescheide zu derartigen Rechtsgeschäften<br />

den zuständigen Regierungspräsidenten zu konsultieren. Die Leasinggeschäfte<br />

fallen sämtlich in <strong>die</strong> Geltungszeit der Erlasse.<br />

Der Erlass des Hessischen Ministers des Innern und für Landwirtschaft,<br />

Forsten und Naturschutz vom 7. Juli 1997 Nummer IV 61 - 33 c 08/01a<br />

(Staatsanzeiger für das Land Hessen Seite 2174) beschäftigt sich nunmehr<br />

erstmals inhaltlich mit Leasing-Finanzierungen im kommunalen<br />

Bereich. Die vorliegende Prüfung bestätigt nicht in vollem Umfang <strong>die</strong><br />

mit dem Erlass vertretene restriktive Haltung.<br />

3.33 Fiskalische Auswirkungen des Bankenbeteiligungsmodells<br />

Das Bankenbeteiligungsmodell besteht darin, dass ein Kreditinstitut -<br />

zugleich alleiniger Kommanditist der Objektgesellschaft - <strong>die</strong> vom Leasinggeber<br />

zu finanzierenden Gesamtinvestitionskosten aus steuerlichen<br />

Gründen weitgehend <strong>über</strong> ein Gesellschafterdarlehen finanziert.<br />

3.34 Körperschaftsteuer<br />

Bei der Körperschaftsteuer kommt es lediglich zu Steuerstundungseffekten,<br />

<strong>die</strong> sich nur minimal auswirken. Zunächst wird auf Ebene der<br />

Objektgesellschaft das Ergebnis ermittelt, welches sich vereinfacht wie<br />

folgt zusammensetzt:<br />

31<br />

Körperschaftsteuer


Gewerbesteuer<br />

Steuerminde-<br />

Gewerbesteuer<br />

Ansicht 13: Körperschaftsteuer<br />

32<br />

+<br />

-<br />

-<br />

-<br />

=<br />

Ergebnisermittlung für <strong>die</strong> Körperschaftsteuer<br />

Mieterträge<br />

Erträge aus Nebenkostenumlagen<br />

Finanzierungsaufwendungen für Gesellschafterdarlehen<br />

Verwaltungsaufwendungen<br />

sonstige Aufwendungen<br />

Ergebnis (vor Ergebnisverteilung)<br />

Entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung der Objektgesellschaft<br />

werden <strong>die</strong> auf dem Gesellschafterdarlehen beruhenden Finanzierungsaufwendungen<br />

dem finanzierenden Kommanditisten bei der<br />

Gewinnverteilung wieder als Gewinn-Vorab zugerechnet. Das dem<br />

Kommanditisten zuzurechnende Ergebnis wird um <strong>die</strong> Zinsaufwendungen<br />

entlastet. Dadurch lässt sich <strong>die</strong> Verlustausgleichsbeschränkung des<br />

§ 15a Einkommensteuergesetz so weit umgehen, dass keine umfangreiche<br />

Haft- oder Pflichteinlage durch den Kommanditisten zu erbringen<br />

ist.<br />

Die Ausschaltung der Verlustausgleichsbeschränkung hängt neben dem<br />

gezeichneten Haftkapital da<strong>von</strong> ab, wie <strong>die</strong> Leasingraten kalkuliert sind.<br />

Die Leasingrate enthält den <strong>die</strong>sem Zeitraum bilanziell entsprechenden<br />

Abschreibungs- und Zinskostenanteil und <strong>die</strong> abgerechneten Nebenkosten,<br />

<strong>die</strong> mit den tatsächlichen Nebenkosten und sonstigen Kosten<br />

<strong>über</strong>einstimmen. Dies führt zu einem Ergebnis der Objektgesellschaft<br />

auf der ersten Stufe <strong>von</strong> zunächst 0 DM und für den Kommanditisten<br />

auf der zweiten Stufe jedoch infolge der Vorabverrechnung zu einem<br />

positiven Ergebnisanteil in Höhe der verrechneten Zinsen auf das Gesellschafterdarlehen.<br />

Zu ihrer steuerlichen Anerkennung muss <strong>die</strong> Objektgesellschaft <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Totalperiode einen Totalgewinn vor Steuern erwirtschaften. Dabei gilt:<br />

Je mehr <strong>die</strong> Mieterträge <strong>die</strong> Zinskosten und Abschreibungen in der Periode<br />

nicht decken, also leasingtypische Anlaufverluste entstehen, werden<br />

Steuerstundungseffekte bei der Körperschaftsteuer erzielt. Progressionseffekte<br />

bestehen dagegen bei ihr nicht.<br />

3.35 Gewerbesteuer<br />

Bei der Gewerbesteuer kommt es zu Steuerspareffekten, <strong>die</strong> in den einzelfiskalischen<br />

und gesamtfiskalischen Auswirkungen im Folgenden dargestellt<br />

werden.<br />

3.36 Einzelfiskalische Auswirkungen<br />

Da <strong>die</strong> Komplementärfunktion nur eine Kapitalgesellschaft ausübt, handelt<br />

es sich bei der Objektgesellschaft um eine gewerblich geprägte


Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

Personengesellschaft nach § 15 Absatz 3 Einkommensteuergesetz. Die<br />

Objektgesellschaft ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig, wobei ihr<br />

sowohl das Zinsergebnis (Zinsertrag abzüglich Zinsaufwand) aus dem<br />

Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten als auch nach § 8 Nummer<br />

1 Gewerbesteuergesetz <strong>die</strong> hälftigen Dauerschuldzinsen zugerechnet<br />

werden. Da <strong>die</strong> Objektgesellschaft lediglich eigenen Grundbesitz<br />

verwaltet, kann <strong>die</strong> Objektgesellschaft <strong>die</strong> erweiterte Kürzung nach § 9<br />

Nummer 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz in Anspruch nehmen9 . Im Ergebnis<br />

ist <strong>die</strong> Objektgesellschaft nicht mit Gewerbesteuer belastet.<br />

Die Zinszahlungen der Objektgesellschaft auf das Gesellschafterdarlehen<br />

vereinnahmt das Kreditinstitut als Beteiligungserträge in Form <strong>von</strong><br />

Vorabverlusten oder Vorabgewinnen. Der Ergebnisanteil findet dabei<br />

nach den §§ 8 Nummer 8, 9 Nummer 2 Gewerbesteuergesetz keinen<br />

Eingang in <strong>die</strong> gewerbeertragsteuerliche Bemessungsgrundlage des<br />

Kreditinstituts. Das Zinsergebnis (Zinsertrag abzüglich Zinsaufwand) ist<br />

in der Folge für das Kreditinstitut ebenfalls gewerbesteuerneutral.<br />

Daraus erklären sich <strong>die</strong> Vorteile für das Kreditinstitut gegen<strong>über</strong> einer<br />

Kommunalkreditfinanzierung, falls sich das Kreditinstitut im gewerbesteuerpflichtigen<br />

Bereich befindet. Zu unterscheiden ist zwischen zwei<br />

Positionen: Finanziert das Kreditinstitut das Gesellschafterdarlehen ausschließlich<br />

aus Fremdkapital10 , reduziert sich <strong>die</strong> Bemessungsgrundlage<br />

für <strong>die</strong> Gewerbeertragsteuer um das Zinsergebnis (Zinsertrag abzüglich<br />

Zinsaufwand) und um den nach § 8 Nummer 1 Gewerbesteuergesetz<br />

hinzuzurechnenden hälftigen Zinsaufwand (Dauerschuldzinsen).<br />

Zusätzlichen, insbesondere bankrechtlich bedingten Aufwand (vergleiche<br />

§ 10a Kreditwesengesetz, § 19 Gewerbesteuer-<br />

Durchführungsverordnung) außer Betracht gelassen, erreicht das Kreditinstitut,<br />

sofern es mit einem Gewerbesteuerhebesatz <strong>von</strong> 515 Prozent<br />

belastet wäre, mit dem Projekt Gemeindezentrum Hünstetten bei Gesamtinvestitionskosten<br />

<strong>von</strong> 14.721.978 DM<br />

• und im ersten Jahr (1997) einer Zinszahlung der Objektgesellschaft<br />

an das Kreditinstitut <strong>von</strong> 844.289 DM bei einer Marge <strong>von</strong> annähernd<br />

Null Prozent einen Vorteil <strong>von</strong> mindestens 80.888 DM,<br />

• und im zweiten Jahr (1998) einer Zinszahlung der Objektgesellschaft<br />

an das Kreditinstitut <strong>von</strong> 824.152 DM bei einer Marge <strong>von</strong> annähernd<br />

Null Prozent einen Vorteil <strong>von</strong> mindestens 78.959 DM,<br />

• und im dritten Jahr (1999) einer Zinszahlung der Objektgesellschaft<br />

an das Kreditinstitut <strong>von</strong> 803.178 DM bei einer Marge <strong>von</strong> annähernd<br />

Null Prozent einen Vorteil <strong>von</strong> mindestens 76.950 DM,<br />

9 Die Steuerlast aus der Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen läßt sich alternativ auch durch<br />

Forfaitierung oder durch Verkauf der Nutzungsrechte an ein Kreditinstitut vermeiden.<br />

10 Aufgrund der restriktiven Bestimmungen der §§ 10 ff. Kreditwesengesetz werden Kreditinstitute<br />

regelmäßig insoweit keine Eigenkapitalfinanzierung vornehmen.<br />

33<br />

Steuersparmodell<br />

Hünstetten


Steuerausfall<br />

bei den Kommunen<br />

am<br />

höchsten<br />

Gesamtfiskalische Auswirkungen<br />

• und im vierten Jahr (2000) einer Zinszahlung der Objektgesellschaft<br />

an das Kreditinstitut <strong>von</strong> 780.950 DM bei einer Marge <strong>von</strong> annähernd<br />

Null Prozent einen Vorteil <strong>von</strong> mindestens 74.820 DM<br />

• und im fünften Jahr (2001) einer Zinszahlung der Objektgesellschaft<br />

an das Kreditinstitut <strong>von</strong> 757.392 DM bei einer Marge <strong>von</strong> annähernd<br />

Null Prozent einen Vorteil <strong>von</strong> mindestens 72.563 DM und so fort.<br />

Vorbehaltlich gleich bleibenden Steuerrechts und gleich bleibender<br />

Steuersätze spart das Kreditinstitut <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gesamtlaufzeit des Leasingverhältnisses<br />

<strong>von</strong> 22,5 Jahren effektiv 1.104.293 DM ein.<br />

3.37 Gesamtfiskalische Auswirkungen<br />

Die gesamtfiskalischen Auswirkungen ergeben sich in erster Linie aus<br />

§ 6 Absatz 1 bis 3 Gemeindefinanzreformgesetz. § 6 Absatz 5 Gemeindefinanzreformgesetz<br />

bleibt hier außer Betracht.<br />

Ansicht 14: Verteilung der Gewerbesteuer im Zeitablauf<br />

34<br />

Verteilung der Gewerbesteuer im Zeitablauf<br />

1997 1998 – 2000 2001ff<br />

Stadt X (Hebesatzanteil) 448 (= 87 %) 441 (= 86 %) 442 (= 86 %)<br />

Land Hessen (Hebesatzanteil)<br />

48 (= 9 %) 55 (= 10 %) 54 (= 10 %)<br />

Bund (Hebesatzanteil) 19 (= 4 %) 19 (= 4 %) 19 (= 4 %)<br />

gesamter Hebesatz 515 (= 100 %) 515 (= 100 %) 515 (= 100 %)<br />

Kurz gesagt: Durch jede Million DM, <strong>die</strong> <strong>von</strong> einer Bank in Form des<br />

Kommunalleasing nach dem Bankenbeteiligungsmodell zur Verfügung<br />

gestellt wird, entsteht ein Gewerbesteuerausfall <strong>von</strong> jährlich 5.806 DM,<br />

den sich <strong>die</strong> Stadt, in der <strong>die</strong> Bank ansässig ist, mit etwa 4.993 DM, das<br />

Land Hessen mit etwa 581 DM und der Bund mit etwa 232 DM teilen 11 .<br />

Hauptbenachteiligter durch <strong>die</strong> Leasingmodelle sind damit <strong>die</strong> Städte<br />

und Gemeinden selbst.<br />

3.38 Volkswirtschaftliche Verteilungswirkungen<br />

Bei der Übertragung öffentlich genutzter Objekte privater Institutionen<br />

ergeben sich aus volkswirtschaftlicher Sicht bei der Finanzierungs- und<br />

Vermögensbildung Verteilungswirkungen:<br />

3.39 Finanzierungswirkung<br />

Zu unterscheiden ist, ob <strong>die</strong> Leasinggesellschaft bei der Leasingfinanzierung<br />

Eigen- oder Fremdmittel einsetzt. Eine Fremdmittelfinanzierung<br />

nimmt den Kapitalmarkt ebenso in Anspruch, wie wenn eine Kommune<br />

unmittelbar als Kreditnehmer oder Investor auftritt. Jedoch führt eine<br />

11 bei einer angenommenen Verzinsung <strong>von</strong> sechs Prozent im Jahr.


Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

Fremdkapitalaufnahme zu einer größeren Beanspruchung des Kapitalmarktes.<br />

Die Leasingfinanzierung für öffentliche Investitionen wird nicht<br />

bei der Staatsverschuldung erfasst und beeinflusst nicht <strong>die</strong> Relation<br />

<strong>von</strong> Bruttosozialprodukt und Nettoneuverschuldung.<br />

Bei der direkten Kreditaufnahme der öffentlichen Hand und durch <strong>die</strong><br />

indirekte Fremdkapitalaufnahme für <strong>die</strong> geleaste Investition ergibt sich<br />

eine Konkurrenzbeziehung zu anderen Kreditnachfragern. Die Leasingkonditionen<br />

orientieren sich wie Investitionsfinanzierungen an der vorliegenden<br />

oder zukünftig zu erwartenden Kapitalmarktlage. Die Betrachtungsweise<br />

gilt für Investitionen, <strong>die</strong> seitens der Kommune durch<br />

den Abschluss eines konventionellen Mietvertrags genutzt werden. Bei<br />

allen Transaktionen bezieht der Investor seine Rendite aus öffentlichen<br />

Zahlungen, wohingegen <strong>die</strong> Leasingraten und <strong>die</strong> Mieten in den Haushalten<br />

eine rein konsumtive Aufgabe darstellen.<br />

Die Kapitalbeschaffung durch private Leasinggesellschaften kann vereinzelt<br />

günstiger sein, da ihnen eine flexiblere Refinanzierung möglich<br />

ist. Leasingunternehmen können bei der Finanzierung auf alle denkbaren<br />

Finanzquellen zurückgreifen. Für <strong>die</strong> Kommunen ist <strong>die</strong> Finanzierung<br />

zumeist auf klassische Kommunaldarlehen oder durch <strong>die</strong> Auflage<br />

<strong>von</strong> Anleihen beschränkt. Grundsätzlich entlastet <strong>die</strong> Leasingfinanzierung<br />

der öffentlich genutzten Immobilie nicht den Kapitalmarkt, da nur<br />

eine Leasinggesellschaft als zusätzlicher Nachfrager nach Kapitalmarktmitteln<br />

an Stelle des Staats auftritt. Eine Entlastung ergibt sich<br />

nur dann, wenn durch <strong>die</strong> private Abwicklung der Investition bei der<br />

Leasingfinanzierung Kosten vermieden werden.<br />

Leasing in Form geschlossener Immobilien-Fonds stellt ein direktes<br />

Umlenken privaten Kapitals und damit eine strukturelle Veränderung<br />

der Kapitalmarktnachfrage dar. Der Kapitalmarkt wird entlastet, wenn<br />

durch den Absatz <strong>von</strong> Beteiligungspapieren bei Leasing-Fonds zusätzliche<br />

Mittel akquiriert werden können, deren Konditionen auf Grund<br />

steuerlicher und sonstiger Vorteile nicht genügend attraktiv sind und <strong>die</strong><br />

am offiziellen Kapitalmarkt vorbeilaufen. Dabei ist zu unterstellen, dass<br />

das Kapital ansonsten im Ausland angelegt würde. Ob <strong>die</strong> Angebotsausweitung<br />

gelingt, ist <strong>von</strong> der Aktivierung zusätzlichen Sparkapitals<br />

privater Anleger abhängig. Die Attraktivität der emittierten Anlagepapiere<br />

entscheidet, ob sie sich wie konventionelle Kapitalanlagen im<br />

Wettbewerb der zahlreichen Anlageinstrumente durchsetzen können.<br />

Die Vergleichende Prüfung, <strong>die</strong> auf einer Umfrage unter allen hessischen<br />

Gebietskörperschaften basierte, hat in Hessen kein einziges<br />

Fondsmodell vorgefunden.<br />

3.40 Einkommens- und Vermögenswirkung<br />

Ebenso wie bei einer Kreditfinanzierung ergeben sich bei der Leasingfinanzierung<br />

besondere interpersonelle Verteilungswirkungen. Leasinggesellschaften<br />

sind interessante Schuldner für <strong>die</strong> Kreditfinanzierung der<br />

Banken. Die konsumtive Ausgabe der Zahlung <strong>von</strong> Leasingraten erfolgt<br />

aus öffentlichen Mitteln. Daher ist nicht bekannt, welche Einkommensgruppen<br />

mit ihrem Steueraufkommen <strong>die</strong>se finanzieren. Werden <strong>die</strong><br />

35


Einkommens- und Vermögenswirkung<br />

Kredite direkt <strong>von</strong> der öffentlichen Hand aufgenommen, besteht eine<br />

ähnliche Situation. Dabei führt <strong>die</strong> Kreditfinanzierung öffentlicher Investitionen<br />

zu einem Entzug <strong>von</strong> Ressourcen aus privater Verwendung bei<br />

gleichzeitiger Sachvermögensbildung des Staats. Im Gegensatz dazu<br />

führt <strong>die</strong> Leasingfinanzierung zu einer Vermögensbildung im Privatsektor<br />

beim Leasinggeber. Erst wenn der Leasingnehmer <strong>die</strong> Kaufoption<br />

ausübt, erfolgt eine öffentliche Vermögensbildung.<br />

Mit dem leasingtypischen Pay-as-you-use - Prinzip lassen sich günstigere<br />

intertemporale Lastenverteilungen erreichen. Mit der Anpassung<br />

der Mietzeit und Nutzungsdauer wird der Bürger nur vom Wert der Nutzenfreigabe<br />

in Form der Miete belastet. Die Belastungen, <strong>die</strong> sich für<br />

<strong>die</strong> öffentliche Hand aus dem Leasingvertrag ergeben, treten typischerweise<br />

erst ein, wenn <strong>die</strong> Leasingimmobilie nach Fertigstellung genutzt<br />

wird. Weder <strong>die</strong> Phase der Planung noch während der Bauzeit<br />

werden <strong>die</strong> öffentlichen Kassen und damit <strong>die</strong> Steuerzahler belastet.<br />

Dagegen ist bei der Kreditfinanzierung bereits mit Beginn der Investition<br />

der Haushalt und damit der Steuerzahler belastet. Der nutzenbringende<br />

Wert tritt erst mit der späteren Inbetriebnahme ein. Werden<br />

großvolumige Investitionen mit langer Bauzeit errichtet, können sich<br />

durch das Verschieben der Lasten deutliche Auswirkungen ergeben. Eine<br />

Verschiebung des Effekts des Pay-as-you-use - Prinzips ergibt sich<br />

dann, wenn <strong>die</strong> Nutzer der ersten Generation für <strong>die</strong> wesentlichen Kosten<br />

aufkommen, <strong>die</strong> spätere Generation bei Ausübung der Kaufoption<br />

ein günstig erworbenes Objekt noch lange nutzen kann, ohne dass vergleichsweise<br />

hohe Aufwendungen auftreten.<br />

Die Fonds-Leasingfinanzierung zeigt bei den interpersonellen Auswirkungen<br />

vertikale Verlagerungen zwischen den Steuerzahlern und den<br />

öffentlichen Haushalten. Auf Grund der Nutzung <strong>von</strong> Abschreibungspotenzialen<br />

ergeben sich für den Anleger steuerwirksame Verlustzuweisungen,<br />

<strong>die</strong> bei ihm zu vor<strong>über</strong>gehenden Steuerminderungen führen<br />

und der Fonds-Anlagebetrag somit Rentabilität erzielt. Andererseits<br />

muss der vor<strong>über</strong>gehende Steueraufkommensentzug langfristig <strong>von</strong> allen<br />

Steuerzahlern erbracht werden. Somit trägt der Staat einen Teil des<br />

Betrages, mit dem sich der Sparer an (öffentlichen) Projekten beteiligt.<br />

Kapital könnte allerdings im Ausland angelegt werden und wäre damit<br />

dem inländischen Markt entzogen. Durch einen Leasingfonds kann somit<br />

eine echte Entlastung des Kapitalmarktes eintreten.<br />

Aus dem Vorholeffekt des Leasing ergeben sich Auswirkungen auf <strong>die</strong><br />

Beschäftigungslage und eine Steigerung des Bruttosozialproduktes.<br />

Wenn eine Investition zeitlich vorverlagert wird, kann - verbunden mit<br />

Beschleunigungswirkungen in der Planung, Finanzierung und Ausführung<br />

der Investition - das allgemeine wirtschaftliche Wachstum verbessert<br />

und der Arbeitsmarkt entlastet werden.<br />

Vor allem beim Fonds-Leasing ergeben sich Auswirkungen auf das föderale<br />

Steuersystem Deutschlands. Durch <strong>die</strong> unterschiedlichen Verteilungsschlüssel<br />

der Einkommensteuer (und bis 31. Dezember 1996 der<br />

Zuweisung der Vermögensteuer als reine Ländersteuer) sind <strong>die</strong> Ein-<br />

36


Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

nahmen da<strong>von</strong> abhängig, welche Gebietskörperschaft sich des Fonds-<br />

Leasings be<strong>die</strong>nt. Das Aufkommen aus Lohn- und veranlagter Einkommensteuer<br />

wird seit 1980 im Verhältnis 42,5 : 42,5 : 15 auf Bund, Länder<br />

und Gemeinden, das Körperschafts- und Kapitalertragsteueraufkommen<br />

im Verhältnis 50 : 50 auf Bund und Länder verteilt.<br />

Es handelt sich lediglich um Steuerstundungseffekte. Der Anleger muss<br />

zur steuerlichen Anerkennung <strong>über</strong> <strong>die</strong> gesamte Laufzeit im Ergebnis<br />

einen Überschuss erzielen, so dass per Saldo aus der Investitionstätigkeit<br />

des Leasingfonds nominal mehr Steuern erwirtschaftet werden als<br />

zunächst an Steuerminderungen anfallen.<br />

37


Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büro- und<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen Städten und Gemeinden<br />

4. Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büround<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen<br />

Städten und Gemeinden<br />

Ansicht 15: „Büro- und Kommunikationstechnik“ - Städte und Gemeinden<br />

38


Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büro- und<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen Städten und Gemeinden<br />

4.1 Geprüfte kommunale Körperschaften<br />

Bad König, Biebertal, Bischofsheim, Calden, Gorxheimertal, Grebenhain,<br />

Hohenstein, Hüttenberg, Kalbach, Mainhausen, Neukirchen/Knüllgebirge,<br />

Niddatal, Philippsthal (Werra), Reinheim, Rodenbach, Selters<br />

(Taunus), Sulzbach (Taunus), Vöhl, Wanfried, Weilrod, Wetter (Hessen)<br />

4.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter<br />

März 1997 bis Juli 1998<br />

Kienbaum Management Consultants GmbH in Düsseldorf<br />

4.3 Leitsätze<br />

Chancen der Büro- und Kommunikationstechnik werden nicht<br />

erkannt. Die Ausstattung ist zum Teil veraltet, heterogen und<br />

wird nicht effizient eingesetzt. Es mangelt an modernen Gesamtkonzepten<br />

für <strong>die</strong> Büroautomation und an einer umfassenden<br />

Integration der DV-Verfahren.<br />

Programme zur Bürokommunikation und Verfahrensbearbeitung<br />

sind veraltet. Die Programme müssen untereinander<br />

besser verknüpft oder integriert werden, um <strong>die</strong> Effizienz<br />

zu steigern.<br />

Die den Kommunen zur Anwendung empfohlenen günstigen<br />

Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen für Behörden<br />

(BVB) werden nur selten berücksichtigt. Im Ergebnis wird<br />

<strong>die</strong> Hardware <strong>über</strong>teuert beschafft. Ausschreibungen sind unerlässlich;<br />

auch <strong>die</strong> Kommunalaufsicht muss verstärkt auf Beachtung<br />

der Ausschreibungspflicht drängen.<br />

Telefonanlagen werden zu ungünstigen Konditionen angemietet.<br />

Auslaufende Verträge werden ohne Vergleichsberechnungen<br />

mit Alternativangeboten verlängert.<br />

Die Mitgliedschaft in einem Kommunalen Gebietsrechenzentrum<br />

entbindet <strong>die</strong> Städte und Gemeinden nicht <strong>von</strong> der Verpflichtung,<br />

<strong>die</strong> gesetzlichen Vergabebestimmungen anzuwenden.<br />

Sie gelten ab dem 1. Januar 1999 auf Grund des Vergaberechtsänderungsgesetzes<br />

auch für <strong>die</strong> Sondervermögen der<br />

Kommunen.<br />

Die Datensicherheit wird vernachlässigt; Vorgaben des Datenschutzes<br />

werden nicht beachtet.<br />

4.4 Prüfungsziel<br />

Ziel der Prüfung war <strong>die</strong> vergleichende Beurteilung der Wirtschaftlichkeit<br />

und Ordnungsmäßigkeit des Einsatzes <strong>von</strong> Büro- und Kommunikationstechnik.<br />

Die Schwerpunkte der Prüfung lagen auf der Beschaffung<br />

und dem Einsatz <strong>von</strong> DV, insbesondere auf:<br />

• Chancen der Bürokommunikation<br />

39


Optimierungsbedarf<br />

Bedeutung der<br />

Bürokommunikation<br />

wächst<br />

Chancen der Bürokommunikation<br />

• Hardware, Netze und Support<br />

• Software und Verfahren<br />

• Beschaffungen (VOL/A, BVB)<br />

• Telefonanlagen, Telefaxgeräte und Kopierer<br />

• Kommunalen Datenzentralen und deren Nutzung<br />

• Datenschutz und Datensicherheit<br />

Die mehrstufige Prüfung bezog sich auf den Zeitraum vom<br />

1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996. In der ersten Stufe wurde<br />

mit Hilfe eines Erhebungsbogens der Umfang der Büro- und Kommunikationsausstattung<br />

sowie <strong>die</strong> durch ihren Einsatz gebundenen finanziellen<br />

und personellen Mittel festgestellt. Hierauf aufbauend wurden in<br />

einer Erhebungsphase vor Ort Akteneinsicht genommen und Interviews<br />

geführt.<br />

In der letzten Stufe wurden aus den erhobenen Daten geeignete Kennzahlen<br />

zum Vergleich <strong>von</strong> Ausstattungsgrad und Wirtschaftlichkeit des<br />

Einsatzes <strong>von</strong> Büro- und Kommunikationstechnik entwickelt.<br />

4.5 Chancen der Bürokommunikation<br />

Während <strong>die</strong> Überörtliche Prüfung regelmäßig bei einer vergleichenden<br />

Untersuchung bei einer oder mehreren Gemeinden <strong>über</strong>zeugendes<br />

Verwaltungshandeln feststellen kann, das anderen Gemeinden als<br />

nachahmenswert zu empfehlen ist, war ein solches Ergebnis bei der<br />

Prüfung nicht festzustellen. Durchweg werden noch zu wenige Arbeitsprozesse<br />

DV-technisch unterstützt. Eine schlüssige Gesamtkonzeption<br />

für <strong>die</strong> DV-Infrastruktur liegt nur in Ausnahmefällen vor. Konzeptionell<br />

entwickelte, zukunftsträchtige DV-Systeme werden nur zurückhaltend<br />

angeschafft: Beispielsweise wird dem Trend zu vernetzten Arbeitsprozessen<br />

und zu E-mail-gestützter Kommunikation– meist aus Kostengründen<br />

– nicht mit sachgerechter Technik gefolgt.<br />

Die Bürokommunikation wird in den nächsten Jahren weiter an Bedeutung<br />

gewinnen. Es ist zu erwarten, dass mit zunehmender Ausstattung<br />

der privaten Haushalte mit Kommunikationstechnik <strong>die</strong> Haltung gegen<strong>über</strong><br />

der Verwaltung sich verändern wird: Zukünftig wird erwartet, dass<br />

Anträge und Anliegen digitalisiert, so <strong>über</strong> E-mail oder Internet eingereicht<br />

werden können, denn auf <strong>die</strong>sem Wege werden sich nachhaltige<br />

Beschleunigungsmöglichkeiten ergeben. Erinnert sei an <strong>die</strong> 26. Vergleichende<br />

Prüfung „Bauaufsicht der Landkreise“, wo festgestellt wurde,<br />

dass eine Baugenehmigung binnen 14 Tagen erst bei der Zulassung<br />

vollständig digitalisierter Bauanträge möglich ist. 12 Das erfordert eine<br />

hoch entwickelte Ausstattung der Verwaltungen mit E-mail-Anschlüssen<br />

und Internet-Zugängen. Mit dem verbreiteten Einsatz der digitalen Si-<br />

12 Fünfter <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Feststellungen</strong> <strong>von</strong> allgemeiner Bedeutung<br />

Landtagsdrucksache 14/3800, S. 54 ff.<br />

40


Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büro- und<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen Städten und Gemeinden<br />

gnatur werden <strong>die</strong>se Anwendungen nachhaltig an Bedeutung gewinnen,<br />

vor allem in Verbindung mit einer Zahlungsfunktion derartiger Systeme.<br />

Neben E-mail-Funktionen und Internet-Anschlüssen am Arbeitsplatz<br />

werden zukünftig verstärkt Telefax-Lösungen in <strong>die</strong> Hardware integriert<br />

werden, um das aufwändige Ausdrucken und Versenden mittels des<br />

Telefaxgeräts zu vereinfachen. Damit wird <strong>die</strong> Nutzung des eigenen<br />

Telefaxgeräts in wenigen Jahren durch den zunehmenden Einsatz der<br />

E-mail-Funktion nachhaltig reduziert werden.<br />

Für <strong>die</strong> Arbeitsabläufe innerhalb der Gemeinden ist eine zunehmende<br />

Bearbeitung <strong>von</strong> Vorgängen mittels Datenverarbeitung - gerade <strong>über</strong><br />

mehrere Arbeitsplätze - zu erwarten. Daher ist in allen Gemeinden eine<br />

umfassende Vernetzung aller Verfahren anzustreben.<br />

Die DV-Infrastruktur wird in den nächsten Jahren weiterhin auf einer<br />

Client/Server-Architektur basieren, wobei <strong>die</strong> Daten aber zentral auf leistungsstarken<br />

Servern gehalten werden.<br />

4.6 Hardware, Netze und Support<br />

Die Hardwareausstattung in den Gemeinden variierte stark. Der Ausstattungsgrad<br />

zeigte sich in der Anzahl der Verwaltungsmitarbeiter je<br />

PC bzw. Terminal zum Stichtag 30. Juni 1996. Als Verwaltungsmitarbeiter<br />

wurden hierbei <strong>die</strong> Beamten und Angestellten, umgerechnet<br />

in Vollzeitstellen, betrachtet.<br />

41<br />

Ausstattungsgrad


Hardware, Netze und Support<br />

Ansicht 16: Verwaltungsmitarbeiter je PC oder Terminal am 30. Juni 1996<br />

42<br />

Bad König<br />

Biebertal<br />

Bischofsheim<br />

Calden<br />

Gorxheimertal<br />

Grebenhain<br />

Hohenstein<br />

Hüttenberg<br />

Kalbach<br />

Mainhausen<br />

Neukirchen<br />

Niddatal<br />

Philippsthal<br />

Reinheim<br />

Rodenbach<br />

Selters<br />

Sulzbach<br />

Vöhl<br />

Wanfried<br />

Weilrod<br />

Wetter<br />

Verwaltungsmitarbeiter je PC oder Terminal<br />

(Stand: 30. Juni 1996)<br />

1,1<br />

1,7<br />

1,6<br />

1,8<br />

2,0<br />

2,0<br />

2,2<br />

2,4<br />

2,4<br />

2,5<br />

2,8<br />

2,7<br />

2,9<br />

2,6<br />

2,6<br />

0,0 1,0 2,0 3,0 4,0 5,0 6,0<br />

Die Übersicht zeigt erhebliche Abweichungen, <strong>die</strong> auf unzureichende<br />

Ausstattungen schließen lassen. Aus Sicht der Überörtlichen Prüfung<br />

ergibt sich ein Nachholbedarf bei allen Gemeinden mit mehr als zwei<br />

Verwaltungsmitarbeitern je PC oder Terminal.<br />

Als weiteres Indiz für den Modernisierungsstand der DV-Ausstattung<br />

können <strong>die</strong> Prozessorklassen der PC gewertet werden.<br />

3,2<br />

3,7<br />

3,8<br />

3,9<br />

4,5<br />

5,4


Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büro- und<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen Städten und Gemeinden<br />

Ansicht 17: PC-Prozessorklassen am 30. Juni 1996<br />

Bad König<br />

Biebertal<br />

Bischofsheim<br />

Calden<br />

Gorxheimertal<br />

Grebenhain<br />

Hohenstein<br />

Hüttenberg<br />

Kalbach<br />

Mainhausen<br />

Neukirchen<br />

Niddatal<br />

Philippsthal<br />

Reinheim<br />

Rodenbach<br />

Selters<br />

Sulzbach<br />

Vöhl<br />

Wanfried<br />

Weilrod<br />

Wetter<br />

PC-Prozessorklassen am 30. Juni 1996<br />

Intel 286<br />

Intel 386<br />

Intel 486<br />

Intel Pentium<br />

Die weite Spanne der PC-Leistungsklassen spiegelt sich in den Ausstattungsmerkmalen<br />

wie Prozessorklassen, Arbeits- und Festplattenspeicher<br />

wider. Die Modernität der Ausstattung steht in unmittelbarem Zusammenhang<br />

mit dem Beschaffungszeitpunkt. Gemeinden, <strong>die</strong> vor einigen<br />

Jahren eine moderne DV-Infrastruktur einrichteten, schneiden schlechter<br />

ab als <strong>die</strong>, <strong>die</strong> in jüngerer Zeit beschafft wurden.<br />

43<br />

Sachgerechte<br />

Optimierung<br />

der DV-Struktur


Speicher<br />

Finanzierungsalternativen<br />

Gewährleistungsverlängerung<br />

Netze<br />

Interne DV-<br />

Betreuung<br />

DV-Schulung<br />

Hardware, Netze und Support<br />

In dem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es nicht <strong>die</strong> wirtschaftlichste<br />

Lösung ist, stets den neuesten Stand der Technik einzusetzen.<br />

Vielmehr sollten nur dann Optimierungen vorgenommen werden,<br />

wenn <strong>die</strong> Arbeitsabläufe verbessert werden oder <strong>die</strong> Wartung zu<br />

aufwändig ist.<br />

Angesichts geringer Speicherpreise ist eine hohe Ausstattung mit Arbeitsspeicher<br />

begrüßenswert, um <strong>die</strong> DV-Arbeit zu beschleunigen. Die<br />

Ausstattung mit Festplattenspeicher ist hingegen deutlich <strong>über</strong> dem tatsächlichen<br />

Bedarf dimensioniert.<br />

Die Städte und Gemeinden untersuchten vor der Hardwarebeschaffung<br />

kaum Finanzierungsalternativen. Die Finanzierungsform Miete erwies<br />

sich nachteiliger als Kauf. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietpreis <strong>die</strong><br />

Wartung der Geräte enthielt. Festzustellen war, dass Entscheidungen zu<br />

Miet- oder Leasingverträgen <strong>von</strong> Gemeinden mit sachfremden Erwägungen<br />

begründet wurden. Weil in einer Gemeinde der Kauf der DV-<br />

Anlage <strong>von</strong> der Gemeindevertretung zu beschließen war, entschloss<br />

man sich zur Miete, um das Organ zu umgehen.<br />

Ab 10.000 DM Auftragshöhe sind für hessische kommunale Körperschaften<br />

<strong>die</strong> Beschaffungen auszuschreiben13 . Im Leistungsverzeichnis<br />

ist der Bieter aufzufordern, Gewährleistungsverlängerungen bis zu drei<br />

Jahren anzubieten. Ob <strong>die</strong> Gemeinde <strong>die</strong> Option in Anspruch nimmt,<br />

hängt <strong>von</strong> der benötigten Verfügbarkeit des Hardwareteils ab. Empfehlenswert<br />

ist eine Gegen<strong>über</strong>stellung der verlängerten Garantie mit der<br />

Spitzabrechnung des Reparatureinzelfalls, wobei Voraussetzung eine<br />

klare Aufzeichnung der Wartungsarbeiten ist.<br />

Gut <strong>die</strong> Hälfte der Städte und Gemeinden verfügt bereits <strong>über</strong> eine Vernetzung<br />

der Büros in verschiedenen Standorten. Die Vernetzung der<br />

verschiedenen Liegenschaften untereinander sollte unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten<br />

abgewogen werden.<br />

Die Aufgaben der Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik werden<br />

ausnahmslos nur als Teilaufgabe eines Mitarbeiters wahrgenommen.<br />

Sie umfassen Planung und Überwachung des Einsatzes <strong>von</strong> Datenverarbeitung,<br />

DV-Organisation, Benutzerservice, Schulung und <strong>die</strong><br />

Datensicherung. In den Stellenbeschreibungen sind <strong>die</strong> Aufgaben häufig<br />

nicht ausgewiesen.<br />

Das Verhältnis <strong>von</strong> DV-Vollzeitstellen zur Gesamtmitarbeiterzahl liegt<br />

weit unter den notwendigen Erfahrungswerten <strong>von</strong> 1:50 bis 1:80. Der<br />

Benutzerservice ist unzureichend, so dass <strong>die</strong> technische Leistungsfähigkeit<br />

der Anlagen nicht angemessen ausgeschöpft wird. Speziell auf<br />

<strong>die</strong> Aufgaben Planung, Administration und Benutzerservice müssen Anforderungsprofile<br />

für Stellenbesetzungen stärker ausgerichtet werden.<br />

13 Vergleiche Gemeinsamer Runderlass vom 24. Juni 1994 (Staatsanzeiger für das Land Hessen<br />

29/1994, S. 1845) sowie Anwendungserlass des Hessischen Ministeriums des Innern und<br />

für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 6. Februar 1997 (Staatsanzeiger für das<br />

Land Hessen 8/1997, S. 631).<br />

44


Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büro- und<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen Städten und Gemeinden<br />

In den meisten Kommunen sollte dafür <strong>die</strong> Zahl der Stellen vermehrt<br />

werden.<br />

Die DV-Schulungskosten differierten erheblich. Das Maximum der<br />

Schulungsausgaben lag bei durchschnittlich 335 DM je Verwaltungsmitarbeiter<br />

und Jahr (Verwaltungsmitarbeiter sind hierbei <strong>die</strong> Beamten<br />

oder Angestellten zum Stichtag 30. Juni 1996).<br />

Ansicht 18 : DV-Schulungskosten je Jahr und Verwaltungsmitarbeiter auf Basis der<br />

Jahre 1992 - 1996<br />

Bad König<br />

Biebertal<br />

Bischofsheim<br />

Calden<br />

Gorxheimertal<br />

Grebenhain<br />

Hohenstein<br />

Hüttenberg<br />

Kalbach<br />

Mainhausen<br />

Neukirchen<br />

Niddatal<br />

Philippsthal<br />

Reinheim<br />

Rodenbach<br />

Selters<br />

Sulzbach<br />

Vöhl<br />

Wanfried<br />

Weilrod<br />

Wetter<br />

19 DM<br />

11 DM<br />

18 DM<br />

13 DM<br />

9 DM<br />

25 DM<br />

23 DM<br />

12 DM<br />

DV - Schulungskosten<br />

29 DM<br />

16 DM<br />

18 DM<br />

43 DM<br />

29 DM<br />

44 DM<br />

38 DM<br />

24 DM<br />

72 DM<br />

124 DM<br />

234 DM<br />

335 DM<br />

0 DM 50 DM 100 DM 150 DM 200 DM 250 DM 300 DM 350 DM 400 DM<br />

Alle mit DV-Aufgaben betrauten Mitarbeiter sind gezielt weiterzubilden,<br />

um eine wirtschaftliche Nutzung der DV sicherzustellen. Die Schulungen<br />

sollten zeitnah zu allen Neubeschaffungen und Software-<br />

Versionsänderungen sein, um durch den Multiplikatoreffekt einen effizienten<br />

Personaleinsatz zu erreichen. Selbst unter der Prämisse, dass<br />

Fachverfahren weiterhin durch <strong>die</strong> Fallabrechnungen abgedeckt sind,<br />

sollten Schulungskosten zwischen 150 DM und 250 DM je Mitarbeiter<br />

45


Integration der<br />

Fachverfahren<br />

Isolierte Datenbestände<br />

Software und Verfahren<br />

und Jahr eingeplant werden. Dies verlangt eine spürbare Anhebung der<br />

Haushaltspositionen in fast allen Gemeinden.<br />

4.7 Software und Verfahren<br />

Insgesamt war der Softwareeinsatz wenig ausgereift. Die parallele Nutzung<br />

verschiedener Rechnerarchitekturen und eine mangelnde Integration<br />

der eingesetzten Fachverfahren war häufig anzutreffen. Wenn der<br />

Bedarf an einer Verknüpfung der Fachverfahren analysiert wurde, geschah<br />

das häufig viel zu pauschal. Eine Übersicht <strong>über</strong> Verfahrensschnittstellen<br />

und Vernetzungsnotwendigkeiten der Fachverfahren bestand<br />

in keiner der Kommunen.<br />

Eine Schnittstellenanalyse, <strong>die</strong> anhand des Beispiels der Gemeinde Biebertal<br />

wiedergegeben wird, zeigt, dass Netzwerke notwendig sind. Für<br />

den Austausch <strong>von</strong> Daten sind <strong>die</strong> Programmschnittstellen zügig zu<br />

schaffen.<br />

Ansicht 19: Verfahrensschnittstellen bei der Gemeinde Biebertal<br />

46<br />

Fachverfahren<br />

Rechnerplattform<br />

Abwassergebühren<br />

Abwassernetzplanung<br />

KIV<br />

manuell<br />

Anlagevermögen<br />

Bauausschreibung<br />

manuell<br />

manuell<br />

manuell Bauhofverwaltung<br />

manuell Beihilfegewährung<br />

manuell Bibliothekswesen<br />

KIV Einwohnerwesen<br />

manuell Erschließungsbeiträge<br />

manuell Friedhofsverwaltung<br />

Frischwassergebühren<br />

KIV<br />

KIV<br />

Gewerbesteuer<br />

Gleitzeiterfassung<br />

PC<br />

KIV<br />

Grundsteuer<br />

Haushaltsverfahren<br />

Hundesteuer<br />

Kanalanschluß<br />

Kassenverfahren<br />

Kommunalwahlen<br />

KIV<br />

KIV<br />

manuell<br />

Mahnwesen<br />

Müllabfuhr<br />

Müllabfuhrgebühren<br />

KIV<br />

KIV<br />

KIV<br />

manuell<br />

Personalabrechnung<br />

Personenstandswesen<br />

Schuldenverwaltung<br />

PC Sitzungs<strong>die</strong>nst<br />

KIV Sozialwesen<br />

- Spielautomaten<br />

manuell Stationär Abfall<br />

manuell Telefonabrechnung<br />

Abwassergebühren KIV 3 3 3 3<br />

Abwassernetzplanung manuell 1 1 1 1 1 1 1 1<br />

Anlagevermögen manuell 1 1 1 1 1 1<br />

Bauausschreibung manuell 1 1 1<br />

Bauhofverwaltung manuell 1 1 1 2 3 1 1<br />

Beihilfegewährung manuell 1 1<br />

Bibliothekswesen manuell 1 1<br />

Einwohnerwesen KIV 1 1 1 1 1 1 1 1 3 1 1 1<br />

Erschließungsbeiträge manuell 1 1 1 1 2 1 2 3<br />

Friedhofsverwaltung manuell 1 1 2 3 1<br />

Frischwassergebühren KIV 1 3 3 3<br />

Gewerbesteuer KIV 3 3 3<br />

Gleitzeiterfassung PC 1<br />

Grundsteuer KIV 3 3 3<br />

Haushaltsverfahren KIV 3 1 1 1 1 1 1 1 2 1 3 3 3 3 1 3 1 1 3 2 1 1 3 3 1 1<br />

Hundesteuer KIV 3 3 3<br />

Kanalanschluß manuell 1 1 1 2 3<br />

Kassenverfahren KIV 3 1 1 2 1 1 1 2 2 3 3 3 3 3 2 1 3 3 2 1 1 3 3 1 1<br />

Kommunalwahlen KIV 3 1 1<br />

Mahnwesen KIV 3 3 3 3 3 3 3 1 3 3 3 3 3 3<br />

Müllabfuhr manuell 1<br />

Müllabfuhrgebühren KIV 1 3 3 3<br />

Personalabrechnung KIV 2 3<br />

Personenstandswesen PC 1 1 1 1 3 1<br />

Schuldenverwaltung manuell 1 1<br />

Sitzungs<strong>die</strong>nst PC 3 3 2<br />

Sozialwesen KIV 1 1 3 3 3 1<br />

Spielautomaten -<br />

Stationärer Abfall manuell 1 1 1<br />

Telefonabrechnung manuell 1 1 1<br />

Legende : (1) manuelle Verknüpfung (mehrfache Erfassung)<br />

(2) halbautomatische Verknüpfung (z. B. Datenträgeraustausch)<br />

(3) vollautomatische Verknüpfung<br />

(VKD) Versorgungskasse Darmstadt<br />

Nur in einem Bruchteil der Fälle waren automatisierte Daten<strong>über</strong>leitungen<br />

verwirklicht („3“). Als Konsequenz hieraus bestanden mehrere inhaltlich<br />

gleiche, aber <strong>von</strong>einander isolierte Datenbestände. Sie wurden<br />

zum einen mehrfach erfasst, zum anderen war ihre Übereinstimmung<br />

KIV<br />

KIV<br />

PC<br />

manuell


Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büro- und<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen Städten und Gemeinden<br />

untereinander nicht gewährleistet. Für personalintensive Fachaufgaben<br />

wurden in allen Kommunen <strong>über</strong>wiegend DV-gestützte Verfahren eingesetzt.<br />

Außer im Standesamtswesen wurden nur noch wenige Aufgaben<br />

manuell erledigt.<br />

Die Schnittstellen hinkten hinter den technischen Möglichkeiten und<br />

dem wirtschaftlich Sinnvollen hinterher. Teilweise standen datenschutzrechtliche<br />

Beschränkungen weiteren Effizienzsteigerungen durch<br />

<strong>die</strong> Vernetzung <strong>von</strong> Programmen entgegen. Die Bestimmungen sollten<br />

auf ihre heutige Notwendigkeit <strong>über</strong>prüft werden.<br />

4.8 Beschaffung<br />

Die für <strong>die</strong> Gemeinden und Gemeindeverbände verbindlichen Bestimmungen<br />

der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen<br />

- (derzeit letzter Anwendungserlass: Staatsanzeiger für das<br />

Land Hessen 1997, S. 631), insbesondere <strong>die</strong> §§ 8, 3 Nr. 5, 3 Nr. 3,<br />

3 Nr. 1 und 30 VOL/A, wurden wie folgt missachtet:<br />

• Die Erstellung der Leistungsverzeichnisse wurde ausgewählten Bietern<br />

<strong>über</strong>lassen. Dies birgt <strong>die</strong> Gefahr der Bevorzugung eines Bieters<br />

sowie der unzureichenden Bedarfsermittlung.<br />

• DV-spezifisches Wissen, das <strong>die</strong> Arbeit, Verhandlungen und Verträge<br />

mit Bietern erleichtern könnte, war nicht vorhanden. Ausschreibungen<br />

wurden nicht vorgenommen. Große Auftragsvolumina wurden<br />

freihändig vergeben, obwohl <strong>die</strong>ses unter wirtschaftlichen und rechtlichen<br />

Gesichtspunkten zu beanstanden ist. Die Gründe der Entscheidung<br />

für <strong>die</strong> Vergabearten wurden fast nie aktenkundig gemacht.<br />

• Wegen der mangelnden Planungstiefe fehlte eine Bedarfsermittlung<br />

mit Kosten-/Nutzen-Analyse, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Folgekosten mit einbezieht, sowie<br />

der Vergleich der verschiedenen Finanzierungsformen Kauf,<br />

Miete und Leasing anhand finanzmathematischer Verfahren, beispielsweise<br />

der Barwertmethode.<br />

• Bezugnahmeklauseln auf <strong>die</strong> Besonderen Vertragsbedingungen waren<br />

nicht bekannt und wurden nicht in <strong>die</strong> Verträge aufgenommen,<br />

obwohl sie den Kommunen empfohlen sind, nach Auffassung der<br />

Überörtlichen Prüfung eine starke Schutzfunktion erfüllen sowie<br />

wirtschaftliche Vorteile bringen. Fast alle Aufträge der Jahre 1992<br />

bis 1996 wurden als freihändige Vergaben oder beschränkte Ausschreibungen<br />

abgewickelt. Das Vertrauen in <strong>die</strong> Redlichkeit der Anbieter<br />

und ihrer Vertragsklauseln führte zu einer unkritischen rechtlichen<br />

Beurteilung der Vertragsklauseln.<br />

• Es fehlten häufig systematische Übersichten <strong>über</strong> abgeschlossene<br />

Verträge, deren Inhalt, <strong>die</strong> monatlichen Zahlungsverpflichtungen<br />

und <strong>die</strong> erbrachten Gegenleistungen.<br />

Die Mängel im Beschaffungsverhalten schlagen sich in <strong>über</strong>teuerten Beschaffungen<br />

nieder. Anhand <strong>von</strong> Vergleichszahlen werden <strong>die</strong> Beschaffungspreise<br />

für Hardware der Beschaffungsvorgänge der Jahre 1992 bis<br />

47<br />

BVB-Vorteile


Beschaffung<br />

1996 den Listenpreisen gegen<strong>über</strong>gestellt. Während man marktseitig<br />

<strong>von</strong> Beschaffungspreisen bis zu 20 Prozent unter Listenpreis bei Einzelgeräten<br />

ausgeht, akzeptieren <strong>die</strong> meisten Kommunen deutlich höhere<br />

Preise, <strong>die</strong> zum Teil spürbar <strong>über</strong> den Listenpreisen liegen.<br />

• Der Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten<br />

zur vorbeugenden Bekämpfung und Verhinderung<br />

<strong>von</strong> Korruption vom 2. Juli 1992 (Staatsanzeiger für das Land Hessen<br />

29/1992, S. 1654) wurde durchweg nicht beachtet:<br />

48<br />

- Eine Auswahl <strong>von</strong> Bietern nach dem Zufallsprinzip im Sinne <strong>von</strong><br />

2.2.7 des Erlasses war nicht erkennbar.<br />

- Die Dimensionierung der Anlagen durch <strong>die</strong> späteren Lieferanten<br />

verletzt <strong>die</strong> Pflicht zur Wirtschaftlichkeitskontrolle.<br />

Im Fazit kann festgestellt werden, dass eine Beachtung der Beschaffungsvorschriften<br />

durch <strong>die</strong> Gemeinden nicht nur aus rechtlichen, sondern<br />

vor allem aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist. Daher regt <strong>die</strong><br />

Überörtliche Prüfung an:<br />

• Angebote sollten zukünftig durch öffentliche oder beschränkte Ausschreibungen<br />

im Anschluss an einen Teilnahmewettbewerb eingeholt<br />

werden. Vor dem Hintergrund können dann der Leistungserfüllungsgrad,<br />

<strong>die</strong> Preisdifferenz sowie <strong>die</strong> Finanzierungsformen der<br />

Angebote verglichen und abgewogen werden.<br />

• Insbesondere eine Vorgehensweise nach dem in § 8 BVB-Kauf beschriebenen<br />

Abnahmeverfahren empfiehlt sich. Die Dokumentation<br />

<strong>von</strong> bereits bei der Abnahme zu Tage tretenden Mängeln ist zur<br />

Durchsetzung <strong>von</strong> Gewährleistungsansprüchen unumgänglich, da<br />

anderenfalls mit der Bereitstellung der Leistung eine Abnahmefiktion<br />

gilt. Dies hat zur Folge, dass <strong>die</strong> Gewährleistungsfrist beginnt und<br />

<strong>die</strong> Beweislast für Mängel dem Auftraggeber obliegt.<br />

Die Besonderen Vertragsbedingungen wurden mit Beteiligung der<br />

kommunalen Spitzenverbände mit den Verbänden der Hersteller<br />

ausgehandelt und den Kommunen als Verwaltungsvorschriften zur<br />

Beachtung vorgeschrieben. Sie enthalten eine Fülle für <strong>die</strong> Kommunen<br />

günstigereren Regelungen als <strong>die</strong> des bürgerlichen Rechts oder<br />

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hersteller. Die vollständigen<br />

BVB-Vertragsmusterformulare sind in gängigen Textverarbeitungsformaten<br />

vom Bundesanzeiger Verlag erhältlich. Die Handhabung<br />

der Besonderen Vertragsbedingungen sollte hessischen Kommunen<br />

zur Routine werden.<br />

• Grundsätzlich sollen bestehende vertragliche und rechtliche Spielräume<br />

dadurch ausgenutzt werden, dass <strong>die</strong> Fachkenntnisse der<br />

Gemeindebe<strong>die</strong>nsteten denen der Bieter gleichkommen. Soweit in<br />

Einzelfällen Erfahrungswerte durch <strong>die</strong> Seltenheit der anstehenden<br />

Fachfragen oder der juristischen Regelungen nicht aufgebaut werden<br />

können, soll externer Rat hinzugezogen werden. Für <strong>die</strong> normalen<br />

Fälle müsste bei den Gemeinden <strong>die</strong>ser Größenklassen genü-


Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büro- und<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen Städten und Gemeinden<br />

gend qualifiziertes Personal des gehobenen Dienstes vorhanden<br />

sein, um der Aufgabe gerecht zu werden.<br />

• Eine <strong>über</strong>greifende Chance zu wirtschaftlicherem Handeln bietet sich<br />

in der Anwendung öffentlich zugänglichen Methodenwissens. Hierzu<br />

zählen insbesondere <strong>die</strong> Empfehlungen des Bundesministeriums des<br />

Innern zur Durchführung <strong>von</strong> Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen beim<br />

Einsatz der Informationstechnologie in der Bundesverwaltung (IT-<br />

WiBe-97). 14<br />

• Das Ausschreibungs- und Verhandlungsgebaren muss sich zukünftig<br />

an den Vorgaben der VOL und den Empfehlungen der Besonderen<br />

Vertragsbedingungen orientieren. Grundsätzlich soll das Verfahren<br />

dem Soll-Ablauf einer wirtschaftlichen Beschaffung gleichen:<br />

• Bedarfsanalyse<br />

• Leistungsbeschreibung/Ausschreibungsform und Auswahl der Bieter<br />

• Leistungsvergleich und Preisdifferenzierung<br />

• Vergleich sinnvoller Finanzierungsformen<br />

Bei mehrfacher Inanspruchnahme eines Unternehmens sollten Rahmenverträge<br />

ausgehandelt werden, in denen Fahrtkosten, Zahlungsfristen<br />

und Skonti, <strong>die</strong> Stellung <strong>von</strong> Ersatzgeräten und Technikerstundensätze<br />

differenziert nach Aufgaben wie Systeminstallation,<br />

Netzkonfiguration und Arbeitsplatz- oder Druckerinstallation gelten.<br />

Hierbei sind <strong>die</strong> Besonderen Vertragsbedingungen anzuwenden.<br />

4.9 Beschaffungsvorschriften und kommunales Sondervermögen<br />

§ 154 Absatz 3 Nr. 6 HGO legt fest, dass der Minister des Innern im<br />

Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung<br />

<strong>die</strong> Ausschreibung <strong>von</strong> Lieferungen und Leistungen sowie <strong>die</strong> Vergabe<br />

<strong>von</strong> Aufträgen regeln kann. In der Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Aufstellung und<br />

Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung)<br />

ist daher unter § 30 folgende Regelung enthalten:<br />

Absatz 1:<br />

„Der Vergabe <strong>von</strong> Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen,<br />

sofern nicht <strong>die</strong> Natur des Geschäfts oder besondere Umstände<br />

eine Ausnahme rechtfertigen.“<br />

14 Bundesministerium des Innern, Empfehlung zur Durchführung <strong>von</strong> Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen<br />

beim Einsatz der IT in der Bundesverwaltung, Schriftenreihe der Koordinierungs-<br />

und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung,<br />

Band 26<br />

49<br />

IT-WiBE-97<br />

Korruptionserlass


Beschaffungsvorschriften und kommunales Sondervermögen<br />

Absatz 2:<br />

„Bei der Vergabe <strong>von</strong> Aufträgen und dem Abschluss <strong>von</strong> Verträgen sind<br />

<strong>die</strong> Vergabegrundsätze anzuwenden, <strong>die</strong> der Minister des Innern bekannt<br />

gibt.“<br />

Bei der 32. Vergleichenden Prüfung „Büro und Kommunikationstechnik“<br />

wiesen Kommunen, der Hessische Städte- und Gemeindebund, das Regierungspräsidium<br />

Darmstadt und das Hessische Ministerium des Innern<br />

und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz <strong>die</strong> Auffassung<br />

zurück, dass Eigenbetriebe bei der Vergabe <strong>von</strong> Aufträgen § 30 Absatz<br />

2 GemHVO zu beachten haben, weil auf Eigenbetriebe als Sondervermögen<br />

der Gemeinden (§ 115 Absatz 1 Nr. 3 HGO) ausschließlich <strong>die</strong> in<br />

§ 115 Absatz 3 HGO genannten Vorschriften anzuwenden wären. Da <strong>die</strong><br />

GemHVO unter § 115 Absatz 3 HGO nicht aufgeführt sei, wäre sie nicht<br />

anwendbar und nicht für anwendbar erklärt worden. Lediglich <strong>über</strong><br />

§ 57a Haushaltsgrundsätzegesetz könnte nach den Bestimmungen des<br />

EU-Rechts unter Berücksichtigung des maßgeblichen Schwellenwerts<br />

eine öffentliche Vergabepflicht bestehen. Außerdem bestehe in § 15<br />

Absatz 3 Eigenbetriebsgesetz ein spezialgesetzlicher Regelungsvorbehalt.<br />

Danach kann der Minister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmen,<br />

dass Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung anzuwenden<br />

sind. Durch den Regelungsvorbehalt sei für Eigenbetriebe eine<br />

bewusste und gewollte Regelungslücke geschaffen worden, <strong>die</strong> für ihren<br />

Wirkungsbereich Vorrang vor allen anderen landesrechtlichen Vorschriften<br />

habe. Deshalb müssten Eigenbetriebe <strong>die</strong> Vergabegrundsätze<br />

gemäß § 30 GemHVO nicht anwenden. Der Erlass einer Verordnung<br />

gemäß § 15 Absatz 3 Eigenbetriebsgesetz werde vom Ministerium des<br />

Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt nicht für sinnvoll erachtet, weil damit gerechnet<br />

werden müsste, dass noch mehr Eigenbetriebe als bisher <strong>von</strong> einer<br />

Umwandlung zur GmbH Gebrauch machen würden, wodurch der Einfluss<br />

der kommunalen Gremien geschmälert würde.<br />

§ 57a Absatz 1 Nr. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz schreibt vor, dass zur<br />

Erfüllung der Verpflichtungen aus Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft<br />

<strong>die</strong> Vergabe <strong>von</strong> Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen<br />

durch Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen durch<br />

Rechtsverordnung zu regeln ist. Demnach sind bei der Vergabe <strong>von</strong><br />

Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen durch Gebietskörperschaften<br />

sowie durch deren Sondervermögen <strong>die</strong> Vergabebestimmungen nach<br />

den EG-Lieferkoordinierungsrichtlinen und der EG-<br />

Dienstleistungsrichtlinien zu beachten.<br />

Es ist nicht schlüssig, dass bei der Vergabe <strong>von</strong> Aufträgen nach den EG-<br />

Lieferkoordinierungsrichtlinen und den EG-Dienstleistungsrichtlinien <strong>die</strong><br />

Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen <strong>die</strong> Vergabebestimmungen<br />

dafür auf Grund § 57a Haushaltsgrundsätzegesetz zu beachten<br />

haben, hingegen <strong>die</strong> Basisparagraphen der VOL/A Abschnitt 1<br />

bei der Vergabe <strong>von</strong> Leistungen unterhalb des Schwellenwerts der EG–<br />

Lieferkoordinierungsrichtlinien für Eigenbetriebe, das heißt Sonderver-<br />

50


Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büro- und<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen Städten und Gemeinden<br />

mögen im Sinne <strong>von</strong> § 115 Absatz 1 Nr. 3 HGO, nicht relevant sein sollen.<br />

Nach § 115 Absatz 3 HGO sind auf Sondervermögen <strong>die</strong> §§ 92, 93, 101<br />

bis 105, 108 und 109 HGO anzuwenden. Daraus kann nicht gefolgert<br />

werden, dass § 154 HGO als Ermächtigungsvorschrift für Rechtsverordnungen<br />

durch <strong>die</strong> Aufzählung in § 115 Absatz 3 HGO für Sondervermögen<br />

ausgeschlossen ist. Der systematische Aufbau eines Gesetzes<br />

nimmt bei der Aufzählung anzuwendender oder auszuschließender<br />

Normen in der Regel Bezug auf <strong>die</strong> davor stehenden Regelungen, nicht<br />

auf <strong>die</strong> nachfolgenden Vorschriften. Deshalb wird in § 115 Absatz 3<br />

HGO nicht auf § 154 HGO verwiesen. Wäre <strong>die</strong> Ermächtigung in § 154<br />

HGO für Sondervermögen im Sinne <strong>von</strong> § 115 Absatz 1 Nr. 3 HGO nicht<br />

anzuwenden, müsste der Ausschluss in § 154 HGO erwähnt sein.<br />

Die Vergabevorschriften sollten für den gesamten kommunalen Bereich,<br />

damit auch für kommunales Sondervermögen wie Eigenbetriebe einheitlich<br />

zu beachten sein.<br />

Das oben angesprochene Problem ist ab 1. Januar 1999 bedeutungslos.<br />

Das Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen für <strong>die</strong> Vergabe öffentlicher<br />

Aufträge (Vergaberechtsänderungsgesetz) ändert das Gesetz gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen.<br />

Durch <strong>die</strong> neu gefassten §§ 106 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

sind Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen<br />

gehalten, Öffentliche Aufträge im Wege <strong>von</strong> offenen Verfahren, nicht<br />

offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren zu vergeben, sofern bestimmte<br />

Schwellenwerte <strong>über</strong>schritten werden. § 57a des Haushaltsgrundsätzegesetzes<br />

wird durch das Vergaberechtsänderungsgesetz aufgehoben.<br />

Für Gebietskörperschaften wie für deren Sondervermögen<br />

(Eigenbetriebe) gelten nunmehr <strong>die</strong>selben Vergabevorschriften.<br />

4.10 Telefonanlagen<br />

Telefonanlagen wurden trotz rasanter technischer Weiterentwicklung<br />

mit vertraglichen Laufzeiten bis zu mehr als zehn Jahren gemietet. Der<br />

Mietzins liegt weit <strong>über</strong> den Marktpreisen. Unverzinsliche Mietkautionen<br />

wurden in unbegründbarer Höhe geleistet. Die Unterschiede bei den<br />

Mietkosten sind Ansicht 20 zu entnehmen:<br />

51<br />

Zu langfristige<br />

Telefonmietverträge


Wechsel auf<br />

ISDN<br />

Telefonanlagen<br />

Ansicht 20: Telefonmieten auf Basis der Jahre 1992 - 1996<br />

52<br />

Bad König<br />

Biebertal<br />

Bischofsheim<br />

Calden<br />

Grebenhain<br />

Gorxheimertal<br />

Hohenstein<br />

Hüttenberg<br />

Kalbach<br />

Mainhausen<br />

Neukirchen<br />

Niddatal<br />

Philippsthal<br />

Reinheim<br />

Rodenbach<br />

Selters<br />

Sulzbach<br />

Vöhl<br />

Wanfried<br />

Weilrod<br />

Wetter<br />

30 DM<br />

170 DM<br />

235 * DM<br />

323 DM<br />

278 DM<br />

337 DM<br />

351 DM<br />

*<br />

323 DM<br />

450 DM<br />

421 DM<br />

416 DM<br />

488 DM<br />

492 DM<br />

511 DM<br />

464 DM<br />

446 DM<br />

Telefonmieten<br />

601 DM<br />

638 DM<br />

684 DM<br />

763 DM<br />

978 DM<br />

0 DM 200 DM 400 DM 600 DM 800 DM 1.000 DM 1.200 DM<br />

Die Gemeinden Biebertal und Rodenbach hatten Telefonanlagen gekauft, weshalb nur<br />

Wartungskosten anfielen.<br />

Bei der dynamischen, sich ständig verändernden Marktsituation lassen<br />

sich Preise erreichen, <strong>die</strong> je nach Ausstattungsgrad mindestens unter<br />

350 DM liegen. Damit ergibt sich für den <strong>über</strong>wiegenden Teil der Gemeinden<br />

nach Auslaufen ihrer vertraglichen Bindungen ein erhebliches<br />

Einsparpotenzial.<br />

Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, insbesondere der Vergleich <strong>von</strong> Kauf,<br />

Miete oder Leasing nach der Barwertmethode, wurden nur selten angestellt.<br />

Seit dem Fall des Postmonopols gelangen Telefonanlagen auf den<br />

Markt, <strong>die</strong> extern und intern dem offenen ISDN-Standard genügen. Mit<br />

der Entscheidung für den offenen ISDN-Standard ist der Zugang zu alternativen<br />

Anbietern am Markt eröffnet.<br />

Von längeren Vertragsbindungen durch Mietverträge ist schon wegen<br />

der hohen Marktdynamik und dem damit verbundenen Preisdruck abzusehen.<br />

Bei einem Auslaufen der derzeit geltenden Verträge ist in fast


Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büro- und<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen Städten und Gemeinden<br />

allen Kommunen auf eine ISDN-Telefonanlage umzusteigen und der<br />

Auftrag öffentlich auszuschreiben.<br />

Angesichts des rapiden Preisverfalls wird empfohlen, <strong>die</strong> rechtlichen<br />

und wirtschaftlichen Konsequenzen einer vorzeitigen Vetragsauflösung<br />

zu prüfen und mit Alternativangeboten zu vergleichen. Solche Prüfungen<br />

wurden bisher unterlassen, so dass <strong>die</strong> Anbieter zu für sie günstigen<br />

Konditionen verlängern konnten, wenn Ergänzungen der Telefonanlagen<br />

notwendig wurden. Die Unerfahrenheit mancher Verwaltungsmitarbeiter<br />

im Umgang mit derartigen Verträgen nutzten <strong>die</strong> Anbieter<br />

konsequent aus.<br />

Obwohl festgestellt wurde, dass Ausfälle und Reparaturen der Telefonanlagen<br />

selten sind, wurden <strong>über</strong>wiegend Wartungsverträge abgeschlossen.<br />

Wirtschaftlicher ist es, wenn <strong>die</strong> Gemeinden sich selbst um<br />

fällige Reparaturen kümmern und dabei Garantiezusagen berücksichtigen<br />

oder eine Kulanzregulierung zu erreichen suchen. Eine Wartungshistorie<br />

liegt nur in Ausnahmefällen vor, somit kann <strong>die</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

der Wartungsverträge nicht fun<strong>die</strong>rt beurteilt werden.<br />

Ein nennenswertes Versicherungsrisiko besteht nicht. Bei einer der<br />

21 kommunalen Körperschaften kam in dem geprüften Zeitraum <strong>von</strong><br />

<strong>über</strong> fünf Jahren lediglich ein aktenkundiger Schaden durch Blitzschlag<br />

vor.<br />

Schriftliche Regelungen zur privaten Mitbenutzung <strong>von</strong> Telefonanlagen<br />

lagen nicht vor. Die Übernahme der im Landes<strong>die</strong>nst geltenden Verwaltungsvorschriften<br />

(Staatsanzeiger für das Land Hessen 4/1993, S.<br />

245) ist zu empfehlen.<br />

Der liberalisierte Telekommunikationsmarkt führt zu einem starken<br />

Preiswettbewerb für <strong>die</strong> Konditionen der Telefongespräche. In Verhandlungen<br />

sollten frühzeitig Preisabschläge für <strong>die</strong> laufenden Telefonkosten<br />

erzielt werden, insbesondere für Ortsgespräche. Dabei ist angesichts<br />

der Marktdynamik vor längeren Vertragslaufzeiten zu warnen.<br />

4.11 Kopiergeräte<br />

Kopierer wurden fast ausschließlich gemietet oder geleast. Zukünftig ist<br />

bei Kauf eine Rücknahmegarantie zu verlangen, wenn das Gerät als<br />

Sondermüll zu entsorgen ist.<br />

Zur Wartung der Geräte sollte ein Vertragshändler in örtlicher Nähe beauftragt<br />

werden, da wegen der hohen Anzahl mechanisch bewegter<br />

Teile Ausfälle und technische Defekte bei Kopierern vergleichsweise<br />

häufig sind. Kurze Reaktionszeiten des Wartungs<strong>die</strong>nstes wurden <strong>von</strong><br />

allen Kommunen als wichtig erkannt. Ihre gängige Praxis zum Eingehen<br />

eines „All-in-Miet- und Wartungsvertrages“ ist vom Grundsatz her eine<br />

wirtschaftliche Lösung.<br />

Bei gerätebezogen geschlossenen All-in-Verträgen sollten <strong>die</strong> Konditionen<br />

durch Abschluss <strong>von</strong> Poolverträgen verbessert werden, das heißt<br />

Abrechnung nach der Kopiensumme <strong>über</strong> alle Kopierer einer Gemeinde.<br />

53<br />

Wartung, Reparaturrisiko<br />

Privatgespräche<br />

Pool-Verträge


Telefax<br />

Portoeinsparung<br />

durch Telefax<br />

Kernkompetenz<br />

der KGRZ<br />

Telefaxgeräte<br />

4.12 Telefaxgeräte<br />

Thermopapier-Telefaxgeräte sind auszumustern, da deren Einsatz unwirtschaftlich<br />

ist und <strong>die</strong> empfangenen Dokumente schlecht archivierbar<br />

sind. Telefax-Nutzungsprotokolle wurden nicht <strong>von</strong> allen Kommunen<br />

vollständig archiviert. Die Auswertung der Sendeprotokolle vom Telefaxbetrieb<br />

fand nicht durchgängig statt. Eine automatische Gesprächsdatenerfassung<br />

für Telefonanlagen ist für Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen<br />

unumgänglich und, um Mißbrauch aufzudecken.<br />

Bei Neukonzeptionen der DV-Ausstattung sollten Telefaxfunktionen in<br />

das Netzwerk integriert werden. Nachahmenswert ist hierbei <strong>die</strong> <strong>von</strong><br />

der Gemeinde Hohenstein genutzte ISDN-Telefax-Lösung <strong>über</strong> das LAN.<br />

Durch <strong>die</strong> Telefaxnutzung lassen sich erhebliche Portokosten einsparen.<br />

Tendenziell wird sich nach dem Wegfall des Postmonopols durch den<br />

verschärften Wettbewerb im Telefonmarkt <strong>die</strong> Schere zwischen preiswerten<br />

Verbindungsgebühren und teuren Portogebühren künftig noch<br />

weiter öffnen. In jeder Gemeindeverwaltung sollte ein Telefaxgerät /<br />

PC-Fax in räumlicher Nähe zu den Arbeitsplätzen verfügbar sein.<br />

4.13 Kommunale Datenzentralen und deren Nutzung<br />

Die Kommunen sind Mitglieder beim Kommunalen Gebietsrechenzentrum<br />

Kommunale Informationsverarbeitung in Hessen (KGRZ KIV in<br />

Hessen, vormals KGRZ Starkenburg, Frankfurt und Gießen), dem KGRZ<br />

Kassel oder dem KGRZ Wiesbaden.<br />

Für <strong>die</strong> Mitgliedschaft in einer kommunalen Solidargemeinschaft sprechen<br />

unter anderem folgende Gründe:<br />

Während <strong>die</strong> Datenverarbeitung in den Kommunen nur eine <strong>von</strong> vielen<br />

Aufgaben darstellt, bildet sie für <strong>die</strong> Kommunalen Gebietsrechenzentren<br />

<strong>die</strong> Kernkompetenz. Für den in vielen Kommunen festgestellten Rationalisierungsbedarf<br />

erscheint eine externe Unterstützung angebracht.<br />

Ein Kommunales Gebietsrechenzentrum kann fun<strong>die</strong>rte Kenntnisse zur<br />

Netzwerkadministration, Systemprogrammierung oder Anwendungsberatung<br />

bereitstellen. Eigene Kräfte wären für <strong>die</strong> einzelne Kommune mit<br />

hohen Personal- und Fortbildungskosten bei gegebenenfalls unvollständiger<br />

Auslastung verbunden. Es entstehen Synergie- und Erfahrungskurveneffekte<br />

aus der mehrfachen Wahrnehmung einer Aufgabe. Die<br />

Gemeinden nehmen den <strong>von</strong> ihrem Zufriedenheitsgrad abhängigen Rat<br />

der Kommunalen Gebietsrechenzentren unterschiedlich in Anspruch. Die<br />

Gebietsrechenzentrenmüssen sich dabei dem Wettbewerb privater Unternehmen<br />

stellen und werden sich langfristig nur dann behaupten<br />

können, wenn sie ein besseres Angebot oder eine bessere Beratung als<br />

ihre Konkurrenten anbieten können.<br />

In den meisten Fällen wurde <strong>die</strong> Schlechtleistung <strong>von</strong> Rechenzentren<br />

durch <strong>die</strong> Kommune zwar angemahnt, jedoch keine Konsequenz daraus<br />

gezogen. Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der anfallenden Folgekosten<br />

nach Vertragsabschluss, insbesondere <strong>von</strong> Wartungsverträgen,<br />

wurde meist nicht durchgeführt.<br />

54


Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büro- und<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen Städten und Gemeinden<br />

Vergleiche mit anderen Angeboten am Markt unter Wirtschaftlichkeitsaspekten<br />

wurden <strong>über</strong>wiegend nicht durchgeführt. Die kommunalen<br />

Datenzentralen wurden nur teilweise marktwirtschaftlichem Wettbewerb<br />

ausgesetzt. Eine stärkere kritische Prüfung der Leistungen der Rechenzentren<br />

seitens der Kommunen ist wünschenswert.<br />

Die Entgelte der KIV unterscheiden sich auf Grund getroffener Vereinbarungen<br />

der Mitglieder bis 1999 je nach vormaliger Mitgliedschaft bei<br />

den Vorgängerrechenzentren Frankfurt, Gießen und Starkenburg.<br />

Das Kommunale Gebietsrechenzentrum Kassel hält bei der Vergabe <strong>von</strong><br />

Aufträgen durch seine Mitglieder eine öffentliche Ausschreibung nach §<br />

30 GemHVO für entbehrlich, weil „vergaberechtlich alle Leistungen des<br />

Kommunalen Gebietsrechenzentrums gegen<strong>über</strong> seinen Mitgliedern als<br />

gemeinsame Aufgabenerfüllung des Zweckverbands zu werten“ sei. Das<br />

Kommunale Gebietsrechenzentrum stützt seine Ansicht zusätzlich<br />

• auf § 4 seiner <strong>von</strong> der Verbandsversammlung am 11. Juni 1991 beschlossenen<br />

und vom Hessischen Ministerium des Innern und für<br />

Europaangelegenheiten am 28. August 1991 genehmigten Satzung,<br />

wonach <strong>die</strong> Mitglieder berechtigt sind, <strong>die</strong> vom Kommunalen Gebietsrechenzentrum<br />

bereitgestellten Verfahren und sonstigen Leistungsangebote<br />

insgesamt oder einzeln zu nutzen, sowie<br />

• auf <strong>die</strong> nach der Satzung <strong>von</strong> der Verbandsversammlung am<br />

16. Juni 1992 beschlossenen Benutzungsordnung, wonach zwischen<br />

dem Kommunalem Gebietsrechenzentrum und seinen Benutzern ein<br />

öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis besteht.<br />

Die Überörtliche Prüfung teilt <strong>die</strong> Rechtsansicht des Kommunalen Gebietsrechenzentrums<br />

Kassel nicht uneingeschränkt, weil<br />

• <strong>die</strong> erlassene Rechtsverordnung (§ 30 GemHVO) nicht durch eine<br />

<strong>von</strong> der Verbandsversammlung erlassenen Satzung oder Benutzungsordnung<br />

aufgehoben werden kann,<br />

• durch <strong>die</strong> <strong>von</strong> der Verbandsversammlung beschlossene Benutzungsordnung<br />

rechtsdogmatisch kein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet<br />

werden kann und außerdem<br />

• sowohl <strong>die</strong> Satzung als auch <strong>die</strong> Benutzungsordnung lediglich eine<br />

Nutzungsberechtigung einräumt, nicht aber <strong>die</strong> Nutzung zwingend<br />

verlangt.<br />

Die Überörtliche Prüfung bat das Hessische Ministerium des Innern und<br />

für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz dazu um Stellungnahme.<br />

Es schloss sich der Auffassung des für Grundsatzfragen des öffentlichen<br />

Auftragswesens zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und<br />

Landesentwicklung an, das <strong>die</strong> Auffassung des Kommunalen Gebietsrechenzentrums<br />

Kassel teilt. Die Meinung des Fachministeriums wird folgendermaßen<br />

begründet:<br />

„Selbst wenn man in <strong>die</strong>sem Fall <strong>von</strong> einem öffentlichen Auftrag ausgehen<br />

sollte, läge <strong>die</strong> Voraussetzung für eine Freihändige Vergabe nach §<br />

55<br />

Ungleichbehandlung


Mietkonditionen<br />

Kommunale Datenzentralen und deren Nutzung<br />

3 Nr. 4 a) VOL/A vor, das heißt <strong>die</strong>se Art der Vergabe soll unter anderem<br />

nur stattfinden, wenn für <strong>die</strong> Leistung aus besonderen Gründen<br />

nur ein Unternehmen in Betracht kommt.<br />

Die Dienstleistungsrichtlinie (VOL/A/Abschnitt 2) ist nicht anzuwenden,<br />

da kein Beschaffungsauftrag nach dem EG-Vergaberecht vorliegt.<br />

Auch <strong>die</strong> Vorschrift des § 92 Abs. 2 HGO, wonach <strong>die</strong> Haushaltswirtschaft<br />

sparsam und wirtschaftlich zu führen ist, rechtfertigt in <strong>die</strong>sem<br />

Fall keine Ausschreibung, da <strong>die</strong>se zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit<br />

„durch Beauftragung KGRZ Kassel“ oder „einer zu wählenden Vergabe<br />

im allgemeinen Wettbewerb“ nicht zulässig ist. Diese würden zu Schadenersatzansprüchen<br />

aus „Vertrauensschaden“ führen.“<br />

Der Meinung des Ministeriums wird nicht widersprochen, soweit es sich<br />

um DV-Leistungen für kommunalspezifische Aufgaben handelt, selbst<br />

wenn <strong>die</strong> Schwellenwerte, <strong>die</strong> durch den zu § 30 GemHVO ergangenen<br />

ministeriellen Anwendungserlass oder <strong>die</strong> VOL/A festgelegt sind, <strong>über</strong>schritten<br />

werden. In der Regel dürfte dem Kommunalen Gebietsrechenzentrum<br />

Kassel in solchen Fällen der Auftrag im Wege einer Freihändigen<br />

Vergabe zu erteilen sein, weil dafür besondere Gründe deshalb vorliegen,<br />

weil für <strong>die</strong>sen Auftrag das Kommunale Gebietsrechenzentrum<br />

Kassel das einzig geeignete Unternehmen ist, infolgedessen dafür nur<br />

ein Unternehmen in Betracht kommt (§ 3 Nr. 4 a) VOL/A).<br />

Die Ansicht des Ministeriums <strong>über</strong>zeugt nicht für <strong>über</strong> den Schwellenwerten<br />

liegende Beschaffungsvorgänge, bei denen gleichartige Lieferungen<br />

und Leistungen nicht nur <strong>von</strong> dem Kommunalen Gebietsrechenzentrum<br />

Kassel, sondern auch <strong>von</strong> dritter Seite (Privatunternehmen)<br />

angeboten werden, es also für <strong>die</strong> Beschaffung nicht als das einzig geeignete<br />

Unternehmen in Betracht kommt.<br />

Die Überörtliche Prüfung bittet deshalb das für Grundsatzfragen des<br />

öffentlichen Auftragswesens zuständige Ministerium, seine Auffassung<br />

nochmals zu <strong>über</strong>denken.<br />

Trotz der Wartungsanteile sind <strong>die</strong> Barwertmieten im Vergleich zum<br />

Kauf unverhältnismäßig hoch.<br />

Weiterhin sind unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Berechnung<br />

der Umsatzsteuer zu kritisieren. Auch hier ist <strong>die</strong> Auffassung des Kommunalen<br />

Gebietsrechenzentrums Kassel, es handele sich bei seinen Geschäften<br />

mit den Kommunen um nicht umsatzpflichtige hoheitliche Vertragsbeziehungen,<br />

aus Sicht des Prüfers nicht zutreffend. In jedem Fall<br />

muss sichergestellt werden, dass <strong>die</strong> Kommunen in Hessen <strong>von</strong> den<br />

drei Kommunalen Gebietsrechenzentren in Hessen umsatzsteuerlich<br />

gleich behandelt werden.<br />

Die Vergleiche zeigen, dass <strong>die</strong> Beschaffung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Rechenzentren<br />

nicht immer zu den wirtschaftlichsten Ergebnissen geführt hat. Die Gemeinde<br />

Rodenbach hat beispielsweise im Vergleich zu anderen Gemeinden<br />

durchschnittlich zu günstigen Konditionen beschafft. Das Kommunale<br />

Gebietsrechenzentrum war in allen Ausschreibungen beteiligt,<br />

konnte sich aber bei der Hardware in keinem Fall als der preisgünstigste<br />

56


Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büro- und<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen Städten und Gemeinden<br />

Anbieter durchsetzen, wohl aber bei Ausschreibungen <strong>von</strong> Software-<br />

Aufträgen. Im Vergleich dazu liegen <strong>die</strong> Beschaffungen der Gemeinde<br />

Calden, <strong>die</strong> meist <strong>von</strong> dem Kommunalen Gebietsrechenzentrum Kassel<br />

ohne eine gesonderte Ausschreibung vorgenommen wurden, deutlich<br />

<strong>über</strong> den Marktpreisen.<br />

4.14 Programmprüfung, Datenschutz und Datensicherheit<br />

Die Datenschutzbeauftragten kamen ihren Verpflichtungen nicht in<br />

ausreichendem Maße nach. So war festzustellen, dass ihnen nicht hinreichend<br />

bekannt war, welche Aufgaben sie zu erfüllen haben und welche<br />

Schritte zum Datenschutz zu treffen sind.<br />

Zur Datensicherheit wurden nur unzureichende Vorkehrungen getroffen.<br />

Es fehlten:<br />

• Vollständige Sicherung der Daten<br />

• Langfristige Sicherungsverfahren und Speicherung <strong>von</strong> Änderungsdaten<br />

zur Wiederherstellung <strong>von</strong> fehlerhaft veränderten oder verlorenen<br />

Daten<br />

• Einsatz <strong>von</strong> Anti-Viren-Software im Dauerbetrieb<br />

• Feuersichere Aufbewahrung der Datenträger<br />

• Sicherung in Papierform, sofern vorgeschrieben<br />

• Testläufe und Programmabnahmen zur Verhinderung <strong>von</strong> Datenverlust<br />

Die durchgängig brandsichere Aufbewahrung gesicherter Bewegungsdaten<br />

konnte nur in etwa einem Drittel der Kommunen festgestellt werden.<br />

Empfehlenswert ist zum einen <strong>die</strong> Inkaufnahme höherer Kosten für<br />

Verbrauchsmaterial, insbesondere für Streamerbänder. Zum anderen<br />

sollte mit der Vernetzung unbedingt eine zentrale Zuständigkeit für <strong>die</strong><br />

Datensicherung verankert werden. Die Zersplitterung der Verantwortung<br />

auf <strong>die</strong> Sachbearbeiter birgt <strong>die</strong> Gefahr unwiederbringlicher Datenverluste.<br />

4.15 Prüfung kassenwirksamer Verfahren<br />

§ 131 Absatz 1 Nr. 4 HGO regelt <strong>die</strong> Verpflichtung der Gemeinden, für<br />

kassenwirksame Verfahren nur vom Rechnungsprüfungsamt freigegebene<br />

Software einzusetzen. Die Überörtliche Prüfung vertritt den<br />

Standpunkt, dass <strong>die</strong> Vorschrift beizubehalten ist, um Manipulation, so<br />

Phantomfälle, zu minimieren. Daher ist der neue Erlass des Hessischen<br />

57<br />

Zentrale Sicherung


Prüfung kassenwirksamer Verfahren<br />

Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz<br />

vom 3. Februar 1999 zu begrüßen. 15<br />

15 Staatsanzeiger für das Land Hessen 1999, S. 559<br />

58


Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

5. Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

Ansicht 21: „Tierkörperbeseitigung“- Gebietskörperschaften<br />

60


Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

5.1 Geprüfte kommunale Körperschaften<br />

Zweckverband Tierkörperbeseitigung Hessen-Nord, Zweckverband Tierkörperbeseitigungsanstalt<br />

Hopfgarten, Zweckverband für Tierkörperbeseitigung<br />

Hessen-Süd, Stadt Kassel, Landkreis Kassel, Landkreis Limburg-Weilburg,<br />

Rheingau-Taunus-Kreis.<br />

5.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter<br />

März bis September 1998<br />

BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Frankfurt am Main<br />

5.3 Leitsätze<br />

Die Gebühren für <strong>die</strong> Beseitigung <strong>von</strong> toten Tieren und<br />

Schlachtabfällen variieren zwischen den Aufgabenträgern erheblich.<br />

Notwendig sind Chancengleichheit, einheitliche Gebührenstruktur<br />

und Gebührenhöhe.<br />

Die Gebührenkalkulationen der Aufgabenträger weisen Defizite<br />

in Bezug auf Transparenz, Aktualität und Verursachungsgerechtigkeit<br />

auf.<br />

Die Kosten des Anlagenbetreibers in Nordhessen liegen deutlich<br />

<strong>über</strong> den Kosten in Südhessen und deuten auf Optimierungspotenziale<br />

hin.<br />

Die Tierkörperbeseitigung in zwei getrennten Anlagen ist aus<br />

seuchenhygienischen Gesichtspunkten zu befürworten.<br />

Die Tierkörperbeseitigung sollte wegen wirtschaftlicher und<br />

organisatorischer Vorteile auf beliehene Unternehmer <strong>über</strong>tragen<br />

werden.<br />

Nach einer Übertragung auf einen beliehenen Unternehmer<br />

sollte <strong>die</strong> gesetzliche Beseitigungspflicht auf das Land Hessen<br />

<strong>über</strong>gehen.<br />

Auf Grund der vergleichsweise extrem hohen Beseitigungskosten<br />

sollten der Landkreis Limburg-Weilburg und der<br />

Rheingau-Taunus-Kreis, <strong>die</strong> derzeit außerhalb Hessens entsorgen,<br />

eine Beseitigung in Hessen anstreben.<br />

5.4 Struktur und Organisation<br />

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes<br />

(Bundesgesetzblatt 1975 I S. 2313) und des Hessischen Ausführungsgesetzes<br />

zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

für das Land Hessen I 1978 S. 306) sind Beseitigungspflichtige<br />

<strong>die</strong> Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen <strong>die</strong> Tierkörperbeseitigung<br />

als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Die Aufgabenträger<br />

sind für <strong>die</strong> unschädliche Beseitigung der anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile<br />

und Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes<br />

und den dazu ergangenen Vorschriften ver-<br />

61


Tierkörperbeseitigungsanlagen<br />

werden<br />

privatwirtschaftlichbetrieben<br />

Struktur und Organisation<br />

antwortlich. Die Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten<br />

(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen<br />

I 1988 S. 449) schreibt den hessischen Landkreisen und kreisfreien<br />

Städten - mit Ausnahme des Landkreises Limburg-Weilburg sowie des<br />

Rheingau-Taunus-Kreises - vor, <strong>die</strong> Pflichtmengen in den Landesgrenzen<br />

Hessens zu beseitigen.<br />

Die Beseitigungspflichtigen haben <strong>die</strong> folgenden Zweckverbände gebildet:<br />

• Zweckverband Tierkörperbeseitigung Hessen-Nord,<br />

• Zweckverband Tierkörperbeseitigungsanstalt Hopfgarten,<br />

• Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Hessen-Süd.<br />

Die Verbands- und Entsorgungsgebiete der Zweckverbände umfassen<br />

das Kreis-/Stadtgebiet der den Zweckverbänden angehörigen Landkreise<br />

und kreisfreien Städte.<br />

Die Stadt Kassel hat zum 1. Oktober 1996 einen Entsorgungsvertrag mit<br />

dem Zweckverband Tierkörperbeseitigung Hessen-Nord abgeschlossen.<br />

Sie tritt darin ihre Gebührenhoheit an den Zweckverband ab.<br />

Der Landkreis Kassel hat mit gleichem Datum direkt mit dem Betreiber<br />

der Tierkörperbeseitigungsanstalt in Hopfgarten einen Vertrag bis zum<br />

31. Dezember 2001 <strong>über</strong> <strong>die</strong> Beseitigung abgeschlossen.<br />

Der Landkreis Limburg-Weilburg und der Rheingau-Taunus-Kreis sind<br />

Mitglieder des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-<br />

Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg.<br />

Die nordhessischen Zweckverbände, der Landkreis und <strong>die</strong> Stadt Kassel<br />

lassen in der Tierkörperbeseitigungsanstalt Hopfgarten beseitigen, deren<br />

Eigentümerin und Betreiberin eine OHG ist. Die Zweckverbände<br />

haben hierzu eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie einen Unternehmervertrag<br />

im Jahr 1991 mit ihr abgeschlossen. Sie ist Eigentümerin<br />

der Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Maschinen.<br />

Die OHG be<strong>die</strong>nt sich zur Sammlung und zum Transport des Rohmaterials<br />

im Bereich des Zweckverbands Hessen-Nord einer GmbH. In den<br />

übrigen Landkreisen und kreisfreien Städten wird <strong>die</strong> Sammlung und<br />

der Transport des Rohmaterials durch <strong>die</strong> OHG selbst sichergestellt<br />

Der Zweckverband Hessen-Süd beseitigt in der Tierkörperverwertungsanstalt<br />

Lampertheim-Hüttenfeld, deren Eigentümerin (Gebäude und<br />

Maschinen) eine andere OHG ist. Der Landkreis Bergstraße, als Eigentümer<br />

der Grundstücke, hat sie der OHG im Wege eines Erbbaurechts<br />

<strong>über</strong>lassen. Betrieben wird <strong>die</strong> Tierkörperverwertungsanstalt <strong>von</strong> einer<br />

GmbH. Der Zweckverband hat hierzu einen Unternehmervertrag im Jahr<br />

1994 mit beiden Unternehmen abgeschlossen.<br />

Die GmbH be<strong>die</strong>nt sich insbesondere für den Transport zugekaufter<br />

Rohware mehrerer Subunternehmer. Für <strong>die</strong> Sammlung und den Trans-<br />

62


Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

port der Pflichtmaterialien setzt <strong>die</strong> GmbH im Wesentlichen eigene<br />

Fahrzeuge und Mitarbeiter ein.<br />

Das Pflichtmaterial aus dem Landkreis Limburg-Weilburg wird in der<br />

Tierkörperbeseitigungsanlage Sandersmühle in Rheinland-Pfalz (Rhein-<br />

Lahn-Kreis) beseitigt. Dies soll künftig in der weiter entfernten Tierkörperbeseitigungsanlage<br />

Rivenich (Landkreis Bernkastel-Wittlich) geschehen.<br />

Der Zweckverband in Rheinland-Pfalz führt beide Tierkörperbeseitigungsanlagen<br />

als Eigenbetrieb. Der Zweckverband ist Eigentümer der<br />

Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Maschinen. Mit dem Betrieb der<br />

Anlage ist eine privatrechtliche Betriebsführungsgesellschaft beauftragt.<br />

Der Zweckverband beschäftigt kein eigenes Personal.<br />

Die Beseitigungspflichtigen bescheinigen den Anlagenbetreibern <strong>die</strong><br />

ordnungsgemäße Tierkörperbeseitigung. Dies wird durch <strong>die</strong> Hessische<br />

Tierseuchenkasse, den Hessischen Bauernverband sowie <strong>die</strong> Regierungspräsi<strong>die</strong>n<br />

bestätigt. Die Prüfung ergab keine Hinweise auf veterinärrechtliche<br />

oder sonstige Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche<br />

Bestimmungen seitens der Betreibergesellschaften. Die ordnungsgemäße<br />

Beseitigung wird bei den Schlachtbetrieben sowie in Seuchenfällen<br />

bei den Landwirten durch <strong>die</strong> Staatlichen Ämter für Lebensmittel<strong>über</strong>wachung,<br />

Tierschutz und Veterinärwesen (Staatliche Veterinärämter)<br />

<strong>über</strong>wacht.<br />

Im Landkreis Kassel werden <strong>die</strong> Verwaltungsaufgaben für <strong>die</strong> Tierkörperbeseitigung<br />

durch <strong>die</strong> Kämmerei erledigt. Die Stadt Kassel sowie der<br />

Landkreis Limburg-Weilburg und der Rheingau-Taunus-Kreis nehmen<br />

keine Verwaltungstätigkeiten für <strong>die</strong> Tierkörperbeseitigung wahr.<br />

Die Zweckverbände stellen zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben<br />

jährlich eine Haushaltssatzung und einen Haushaltsplan sowie eine<br />

Jahresrechnung nach den einschlägigen Bestimmungen des hessischen<br />

Haushalts- und Kassenrechts auf. Sie fertigen <strong>die</strong> Gebührenbescheide,<br />

<strong>die</strong> monatlichen Abrechnungen der Gebühren mit der Hessischen Tierseuchenkasse,<br />

sie organisieren <strong>die</strong> Arbeiten für <strong>die</strong> Verbandsgremien<br />

und steuern und kontrollieren <strong>die</strong> Tätigkeit des Anlagenbetreibers. In<br />

einer Stichprobe der Gebührenbescheide wurden bei keiner der Körperschaften<br />

Fehler festgestellt. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Verwaltungstätigkeit<br />

wird auch durch <strong>die</strong> jährlichen Prüfungsberichte der<br />

zuständigen Rechnungsprüfungsämter bestätigt.<br />

In Hessen wurde im Jahr 1997 ein Pflichtmaterialvolumen in Höhe <strong>von</strong><br />

61.290 Tonnen beseitigt. Da<strong>von</strong> entfielen rund 66 Prozent auf <strong>die</strong> Tierkörperbeseitigungsanlage<br />

Hopfgarten und rund 32 Prozent auf <strong>die</strong> Tierkörperverwertungsanlage<br />

Lampertheim-Hüttenfeld. Lediglich knapp 2<br />

Prozent des hessischen Pflichtmaterialaufkommens wurde in Rheinland-<br />

Pfalz beseitigt.<br />

Ansicht 22: Verteilung der Pflichtmaterialmengen für das Land Hessen (1997)<br />

Verteilung der Pflichtmaterialmengen für das Land Hessen<br />

(1997)<br />

63<br />

98 Prozent des<br />

hessischen<br />

Pflichtmaterials<br />

wird in Hessen<br />

beseitigt


Der <strong>über</strong>wiegende<br />

Anteil<br />

des Pflichtmaterials<br />

stellt<br />

Schlachtabfälle<br />

dar<br />

Struktur und Organisation<br />

64<br />

Aufgabenträger<br />

1997<br />

Pflichtmaterial<br />

aus Hessen<br />

in Tonnen<br />

Anteil in<br />

Prozent<br />

Zweckverband Hessen-Nord 15.652 25,5 Hopfgarten<br />

Zweckverband Hopfgarten 20.723 33,8 Hopfgarten<br />

Landkreis Kassel 3.033 5,0 Hopfgarten<br />

Stadt Kassel 1.102 1,8 Hopfgarten<br />

Tierkörperbeseitigungsanlage<br />

Zweckverband Hessen-Süd 19.733 32,2 Lampertheim-<br />

Hüttenfeld<br />

Landkreis Limburg-Weilburg 748 1,2 Sandersmühle/R.-Pfalz<br />

Rheingau-Taunus-Kreis 299 0,5 Sandersmühle/R.-Pfalz<br />

Summe 61.290 100,0<br />

Dabei entfallen <strong>von</strong> der Pflichtmaterialmenge fast 80 Prozent auf<br />

Schlachtabfälle.<br />

Ansicht 23: Verteilung der Pflichtmaterialmenge auf Beseitigungsgegenstände (Basis<br />

1997)<br />

Verteilung der Pflichtmaterialmenge auf Beseitigungsgegenstände<br />

(Basis 1997)<br />

Schlachtabfälle<br />

79%<br />

Sonstiges<br />

2%<br />

Tottiere<br />

19%<br />

Die beiden hessischen Tierkörperbeseitigungs- bzw. -<br />

verwertungsanstalten sind für <strong>die</strong> folgenden Entsorgungsvolumina ausgerichtet:<br />

• Tierkörperbeseitigungsanstalt Hopfgarten<br />

nen<br />

rund 52.000 Jahreston-<br />

• Tierkörperverwertungsanstalt Lampertheim-Hüttenfeld<br />

82.000 Jahrestonnen.<br />

rund


Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

Beide Anlagen haben eigene Notfallreservekapazitäten, <strong>die</strong> bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt<br />

Hopfgarten sowohl durch den Übergang vom<br />

Zwei- auf einen Drei-Schicht-Betrieb als auch durch <strong>die</strong> volle Auslastung<br />

der Reservekapazität in Höhe <strong>von</strong> rund 20 Prozent und bei der Tierkörperverwertungsanlage<br />

Lampertheim-Hüttenfeld sowohl durch den Verzicht<br />

auf <strong>die</strong> Verarbeitung <strong>von</strong> Zukaufmaterial als auch durch <strong>die</strong> volle<br />

Auslastung der Reservekapazität in Höhe <strong>von</strong> rund 25 Prozent ausgeschöpft<br />

werden können. Zudem hat <strong>die</strong> Vergangenheit gezeigt, dass <strong>die</strong><br />

Anlagenbetreiber bei Notfällen in anderen Bundesländern, wie zum Beispiel<br />

der Schweinepest in Niedersachsen oder des hochwasserbedingten<br />

Ausfalls einer Tierkörperbeseitigungsanstalt in Thüringen, unverzüglich<br />

eine länder<strong>über</strong>greifende Beseitigung sicherstellten.<br />

Ansicht 24 zeigt <strong>die</strong> Zusammensetzung des Beseitigungsvolumens der<br />

beiden hessischen Tierkörperbeseitigungs- und -verwertungsanstalten:<br />

Ansicht 24: Beseitigungsvolumen der hessischen Tierkörperbeseitigungsanstalten<br />

(1996)<br />

70.000 t<br />

60.000 t<br />

50.000 t<br />

40.000 t<br />

30.000 t<br />

20.000 t<br />

10.000 t<br />

0 t<br />

Beseitigungsvolumen der hessischen<br />

Tierkörperbeseitigungsanstalten (1996)<br />

TKBA Hopfgarten TVA Lampertheim-Hüttenfeld<br />

Zukaufmengen<br />

Pflichtmengen aus<br />

anderen<br />

Bundesländern<br />

Pflichtmengen aus<br />

Hessen<br />

Es wird deutlich, dass in der Tierkörperbeseitigungsanstalt Hopfgarten<br />

zu <strong>über</strong> 90 Prozent Pflichtmaterialien beseitigt werden, während mehr<br />

als <strong>die</strong> Hälfte des Beseitigungsmaterials, das in der Tierkörperverwertungsanlage<br />

Lampertheim-Hüttenfeld verarbeitet wird, aus Zukaufmengen<br />

besteht und nur zu einem Anteil <strong>von</strong> rund 30 Prozent Pflichtmaterial<br />

aus Hessen stammt.<br />

Das bedeutet, dass für <strong>die</strong> Beseitigung des hessischen Pflichtmaterials<br />

<strong>die</strong> größere der Anlagen, also <strong>die</strong> Tierkörperverwertungsanlage Lampertheim-Hüttenfeld,<br />

ausreichen würde. Jedoch würde aus Gründen der<br />

Seuchenhygiene ein Transport der nordhessischen Materialien in <strong>die</strong><br />

weit südlich liegende Anlage nach Aussage des Staatlichen Veterinäramts<br />

in Lauterbach sowie der zuständigen Vertreter der Regierungspräsi<strong>die</strong>n<br />

in Gießen und Kassel ein nicht vertretbares Gefährdungspotenzial<br />

verursachen. Der Aufbau neuer Beseitigungsstrukturen auf<br />

der Basis einer Erweiterung der zentral gelegenen Anlage in Hopfgarten<br />

65<br />

Ausreichende<br />

Reservekapazitäten


Hessische Tierkörperbeseitigungsanlagen<br />

sollten erhalten<br />

bleiben<br />

UnternehmerverträgegewährleisteneineausreichendeEntsorgungssicherheit<br />

Anlagenerhaltung<br />

ist vertraglichgesichert<br />

Vertragliche Vereinbarungen<br />

und Schließung der südhessischen Anlage stellt aus folgenden Gründen<br />

keine Alternative dar:<br />

• In der Tierkörperverwertungsanlage Lampertheim-Hüttenfeld werden<br />

zum Teil landes<strong>über</strong>greifend zentral <strong>die</strong> Pflichtmaterialmengen aus<br />

dem Rhein-Main-Raum beseitigt. Eine Entsorgung in Mittelhessen<br />

würde zu unnötigen Transportwegen führen.<br />

• Die Erweiterung der Anlage Hopfgarten wäre auf Grund der langjährigen<br />

Genehmigungsverfahren unter Bürgerbeteiligung mit großen<br />

Schwierigkeiten und Kosten durchzusetzen.<br />

• Die vorhandenen Anlagen sind auf dem neuesten Stand der Technik,<br />

<strong>die</strong> Beseitigungsstrukturen sind praxiserprobt.<br />

Es sollte daher <strong>die</strong> Struktur der Beseitigung <strong>von</strong> Tierkörpern und Tierkörperteilen<br />

in einer mittel- und einer südhessischen Anlage beibehalten<br />

werden.<br />

5.5 Vertragliche Vereinbarungen<br />

5.5.1 Entsorgungssicherheit<br />

Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Aufgabenträgern und<br />

den Anlagenbetreibern gewährleisten zum einen durch Verpflichtungen<br />

des Unternehmers, <strong>die</strong> gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und zum<br />

anderen durch spezifische vertragliche Regelungen, zum Beispiel zur<br />

Abfuhrhäufigkeit, Personalqualifikation etc., eine ordnungsgemäße Beseitigung<br />

und Verarbeitung des anfallenden Rohmaterials.<br />

Eine vertragliche Absicherung für Notfälle (zum Beispiel Seuchenfälle)<br />

ist nicht erforderlich, da der Betreiber verpflichtet ist, <strong>die</strong> einschlägigen<br />

seuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften einzuhalten.<br />

5.5.2 Anlagenerhaltung/Investitionsschutz<br />

Die nord- und südhessischen Zweckverbände haben in den Unternehmerverträgen<br />

analoge Regelungen für Investitionen getroffenen, zum<br />

Beispiel:<br />

• <strong>die</strong> Verpflichtung des Unternehmers zur jährlichen Vorlage eines Investitions-<br />

und Finanzierungsplans<br />

• <strong>die</strong> Maßgabe, dass Investitionen ab einer bestimmten Höhe der gesonderten<br />

Genehmigung durch den Zweckverband bedürfen<br />

• <strong>die</strong> Verpflichtung, einen Teil der erwirtschafteten Gewinne des Unternehmens<br />

der Investitionsrücklage zuzuführen.<br />

Hierdurch ist ausreichende Vorsorge für <strong>die</strong> Erhaltung der Beseitigungsanlagen<br />

getroffen, da damit hinreichende Mittel für Reinvestitionen zur<br />

Verfügung stehen.<br />

66


Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

5.5.3 Anreiz zur betriebswirtschaftlichen Unternehmensführung<br />

Die Anreizsysteme zu einer betriebswirtschaftlichen Unternehmensführung<br />

sind in den Verträgen unzureichend gestaltet. De facto fließen<br />

dem Unternehmen neben dem garantierten Unternehmerentgelt nur<br />

dann weitere Gewinne zu, wenn ein - nach Deckung aller Kosten - positives<br />

Betriebsergebnis erreicht wird. Es ist im gesamten Untersuchungszeitraum<br />

<strong>von</strong> keiner der Tierkörperbeseitigungsanstalten erzielt worden.<br />

Die Ursache hierfür liegt in den gegen<strong>über</strong> den Verkaufserlösen weitaus<br />

höheren Transport-, Verarbeitungs- und Verwaltungskosten. Auch in<br />

Zukunft sind Gewinne für den Unternehmer nicht erreichbar.<br />

Auf der anderen Seite werden alle Kosten durch den Aufgabenträger in<br />

Form der Erstattung des ungedeckten Betriebsaufwands gedeckt. Damit<br />

bestehen keine Anreize für den Unternehmer, durch Rationalisierung<br />

oder Erlössteigerung ein verbessertes Betriebsergebnis zu erzielen. Jedoch<br />

ist vor der Schaffung eines Anreizinstrumentariums darauf Rücksicht<br />

zu nehmen, dass bei der Tierkörperbeseitigung <strong>die</strong> Beseitigungssicherheit<br />

höchste Priorität behält und <strong>über</strong> Kostensenkungspotenzialen<br />

„um jeden Preis“ – zum Beispiel bezüglich der Transporthäufigkeit oder<br />

der ordnungsgemäßen Verarbeitung des Rohmaterials - steht.<br />

Ein geeignetes Anreizinstrumentarium ist ein Zielvereinbarungssystem,<br />

in dem für <strong>die</strong> zu entsorgenden Produktgruppen und <strong>die</strong> betrieblichen<br />

Hauptprozesse (Transport, Rohstoffverarbeitung, Verwaltung) gemeinsam<br />

mit dem Unternehmer Deckungsbeiträge und Kostenvorgaben definiert<br />

werden. Die Vergütung richtet sich nach dem Grad der Erreichung<br />

der Zielgrößen.<br />

Die Entgeltzahlungen für <strong>die</strong> Geschäftsführung variieren bei den beiden<br />

Anlagenbetreibern in Nord- und Südhessen. Während in Nordhessen<br />

nur ein Geschäftsführer zu vergüten ist, beträgt <strong>die</strong> Vergütung für <strong>die</strong><br />

Geschäftsleitung (drei Personen) in Hessen-Süd rund das Dreifache<br />

jährlich. Die Überörtliche Prüfung sieht zwei Personen für <strong>die</strong> kaufmännische<br />

und technische Leitung der Tierkörperverwertungsanlage Lampertheim-Hüttenfeld<br />

als ausreichend an. Daher lassen sich <strong>die</strong> vereinbarten<br />

Unternehmerentgelte reduzieren.<br />

5.5.4 Vertragsbeendigung<br />

Insbesondere in dem Unternehmervertrag, der <strong>von</strong> den Zweckverbänden<br />

Hessen-Nord und Hopfgarten abgeschlossen wurde, fehlen konkrete<br />

Regelungen zur Vertragsbeendigung sowie zum Übergang des<br />

Betriebsvermögens auf <strong>die</strong> Aufgabenträger. Damit besteht bei der Beendigung<br />

des Vertragsverhältnisses <strong>die</strong> Gefahr, zu keiner Einigung bezüglich<br />

der Bewertung des Betriebsvermögens zu gelangen. Regelungen<br />

zur Bemessung des Wertausgleichs zwischen Anlagenbetreiber und Beseitigungspflichtigen<br />

sollten künftig Vertragsbestandteil sein.<br />

Der Unternehmervertrag des Zweckverbands Hessen-Süd hat eine Laufzeit<br />

<strong>von</strong> 25 Jahren. Die Vertragsdauer ist trotz einer anzustrebenden<br />

Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung als zu lang anzusehen. Üblich<br />

67<br />

Unzureichende<br />

Anreizsysteme<br />

zur betriebswirtschaftlichenUnternehmensführung<br />

Das Unternehmerentgelt<br />

in<br />

Hessen-Süd<br />

kann reduziert<br />

werden<br />

Die Regelungen<br />

zur Vertragsbeendigung<br />

sind<br />

stellenweise<br />

nicht ausreichend<br />

formuliert


Gebührensatzung<br />

ist eine Vertragslaufzeit <strong>von</strong> bis zu zehn Jahren mit anschließend jährlichem<br />

Kündigungsrecht.<br />

Da in der Zweckverbandssatzung für den Landkreis Limburg-Weilburg<br />

und den Rheingau-Taunus-Kreis keine anderen Verfahren zu Änderungen<br />

oder Auflösungen festgelegt sind, gelten <strong>die</strong> einschlägigen rechtlichen<br />

Bedingungen.<br />

5.6 Gebührensatzung<br />

Die Beseitigungspflichtigen erheben zur Deckung der Kosten der Tierkörperbeseitigung<br />

Gebühren nach Maßgabe des Hessischen Ausführungsgesetzes<br />

zum Tierkörperbeseitigungsgesetz. Sowohl <strong>die</strong> Gebührenhöhe<br />

als auch <strong>die</strong> Struktur unterscheiden sich bei den Aufgabenträgern<br />

erheblich.<br />

Die Verschiedenartigkeit der gültigen Gebührensatzungen in ihren<br />

Hauptbestandteilen der Tier- und Schlachtabfallbeseitigung in Hessen<br />

zeigt <strong>die</strong> folgende Übersicht:<br />

Ansicht 25: Gebührenstaffel der Tier- und Schlachtabfallbeseitigung (Stand 1998)<br />

68<br />

Gebührenstaffel der Tier- und Schlachtabfallbeseitigung<br />

(Stand 1998)<br />

Tiere<br />

Trennung nach<br />

• Einhufer,<br />

Rinder,<br />

Schweine,<br />

Schafe,<br />

Ziegen<br />

und<br />

• Sonstige<br />

Tierkörper<br />

Anzahl Gebührensätze<br />

ZV Hessen-<br />

Nord,<br />

Stadt<br />

Kassel<br />

14,00 DM<br />

35,00 DM<br />

2 Gebührensätze<br />

ZV Hopfgarten<br />

20,00 DM<br />

10,00 bis<br />

35,00 DM<br />

mit weiterer<br />

Differenzierung<br />

4 Gebührensätze<br />

Landkreis<br />

Kassel<br />

23,00 DM<br />

35,00 DM<br />

2 Gebührensätze<br />

ZV Hessen-Süd<br />

18,50 DM<br />

(Ersttier)<br />

11,00 DM<br />

(weitere Tiere)<br />

11,00 DM<br />

bis<br />

27,50 DM<br />

mit weiterer<br />

Differenzierung<br />

6 Gebührensätze<br />

Rheinga<br />

u-<br />

Taunus-<br />

Kreis,<br />

Limburg-<br />

Weilburg<br />

40,00 DM<br />

(Ersttier)<br />

15,00 DM<br />

mit weiterer<br />

Differenzierung<br />

7 Gebührensätze


Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

Gebührenstaffel der Tier- und Schlachtabfallbeseitigung<br />

(Stand 1998)<br />

Schlachtabfälle<br />

Gebühr je<br />

Schlachtung<br />

aus Schlachtstätten<br />

Anzahl Gebührensätze<br />

Gebühr je<br />

Schlachtung aus<br />

Geflügelschlachtstätten<br />

ZV Hessen-<br />

Nord,<br />

Stadt<br />

Kassel<br />

1,70 DM<br />

bis<br />

4,95 DM<br />

mit weiterer<br />

Differenzierung(*)<br />

3 Gebührensätze<br />

0,10 DM<br />

und<br />

0,25 DM<br />

(Diff. nach<br />

Schlachtzahl)<br />

ZV Hopfgarten<br />

1,20 DM<br />

bis<br />

5,30 DM<br />

mit weiterer<br />

Differenzierung<br />

8 Gebührensätze<br />

0,40 DM<br />

und<br />

0,75 DM<br />

(Diff. nach<br />

Schlachtzahl)<br />

Landkreis<br />

Kassel<br />

2,50 DM<br />

und<br />

2,90 DM<br />

mit weiterer<br />

Differenzierung<br />

(*)<br />

2 Gebührensätze<br />

kein gesonderter<br />

Tarif<br />

für Behälterentsorgung<br />

ZV Hessen-Süd<br />

0,20 DM<br />

bis<br />

6,60 DM<br />

mit weiterer<br />

Differenzierung<br />

(*)<br />

18 Gebühren-sätze<br />

kein gesonderter<br />

Tarif<br />

für Behälterentsorgung<br />

(*) Anmerkung: Bei der Gebührenerhebung ist <strong>die</strong> Gebührenstaffel zu durchlaufen<br />

Rheinga<br />

u-<br />

Taunus-<br />

Kreis,<br />

Limburg-<br />

Weilburg<br />

0,05 DM<br />

bis<br />

15,60 DM<br />

für <strong>die</strong> Abholung<br />

mit weiterer<br />

Differenzierung<br />

(*)<br />

38 Gebühren-sätze<br />

Kein gesonderter<br />

Tarif<br />

für Behälterentsorgung<br />

Für <strong>die</strong> Beseitigung <strong>von</strong> Tieren und Schlachtabfällen liegen in Hessen<br />

insgesamt 90 verschiedene Gebührensätze vor.<br />

Ziel einer Neuorganisation der Tierkörperbeseitigung in Hessen ist nach<br />

Auffassung der Überörtlichen Prüfung <strong>die</strong> landesweite Vereinheitlichung<br />

der Gebührenstruktur und eine weit gehende Angleichung der Gebührenhöhe.<br />

Vorteile einer Vereinheitlichung und Angleichung sind:<br />

• <strong>die</strong> Gebührenkalkulation wird transparent und nachvollziehbar<br />

• alle Gebührenschuldner werden gleich behandelt<br />

• der Verwaltungsaufwand kann reduziert werden.<br />

5.7 Finanzierung und Gebührenberechnung<br />

Schuldner der Tierkörperbeseitigungsgebühren sind in Hessen:<br />

• für gefallene Tiere, zum Beispiel Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe<br />

und Ziegen: <strong>die</strong> Hessische Tierseuchenkasse in Wiesbaden,<br />

• für sonstige Tierkörper, zum Beispiel Haustiere: der Eigentümer,<br />

• für Schlachtabfälle und Konfiskate: <strong>die</strong> Inhaber der Schlachtbetriebe,<br />

• für sonstige Tierkörperteile, Erzeugnisse und Speiseabfälle: derjenige,<br />

bei dem <strong>die</strong> Abfälle anfallen.<br />

69


Gravierende<br />

Gebührenunterschiede<br />

Finanzierung und Gebührenberechnung<br />

Die folgenden Abbildungen stellen <strong>die</strong> im Jahr 1997 durchschnittlichen<br />

Gebühren für Tierbeseitigung und Schlachtabfälle vergleichend gegen<strong>über</strong>:<br />

Ansicht 26: Gebühren je Tier (1997)<br />

70<br />

35 DM<br />

30 DM<br />

25 DM<br />

20 DM<br />

15 DM<br />

10 DM<br />

5 DM<br />

0 DM<br />

Zweckverband<br />

Hessen-Nord<br />

Zweckverband<br />

Hopfgarten<br />

Durchschnittliche Gebühr je Tier<br />

Stadt Kassel Landkreis<br />

Kassel<br />

Ansicht 27: Gebühren für Schlachtabfälle (1997)<br />

8 DM<br />

7 DM<br />

6 DM<br />

5 DM<br />

4 DM<br />

3 DM<br />

2 DM<br />

1 DM<br />

0 DM<br />

Zweckverband<br />

Hessen-Nord<br />

Zweckverband<br />

Hessen-Süd<br />

Landkreis<br />

Limburg-<br />

Weilburg<br />

Durchschnittliche Gebühr für Schlachtabfälle<br />

Zweckverband<br />

Hopfgarten<br />

Stadt Kassel Landkreis<br />

Kassel<br />

Zweckverband<br />

Hessen-Süd<br />

Landkreis<br />

Limburg-<br />

Weilburg<br />

Rheingau-<br />

Taunus-Kreis<br />

Rheingau-<br />

Taunus-Kreis<br />

Sowohl für <strong>die</strong> Beseitigung <strong>von</strong> Tieren als auch <strong>von</strong> Schlachtabfällen<br />

sind bei den Aufgabenträgern in Hessen gravierende Gebührenunterschiede<br />

festzustellen. Bei den durchschnittlichen Gebühren für Tiere<br />

reicht <strong>die</strong> Schwankungsbreite <strong>von</strong> 16,21 DM in der Stadt Kassel bis zu<br />

32,56 DM im Landkreis Limburg-Weilburg und im Rheingau-Taunus-<br />

Kreis. Noch deutlicher sind <strong>die</strong> Unterschiede bei der Beseitigung <strong>von</strong><br />

Schlachtabfällen: Hier liegen <strong>die</strong> Gebühren im Rheingau-Taunus-Kreis<br />

mit 6,76 DM je Schlachtung um <strong>über</strong> 300 Prozent <strong>über</strong> denen des gün-


Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

stigsten Aufgabenträgers, dem Landkreis Kassel. Obwohl <strong>die</strong> Zweckverbände<br />

Hessen-Nord und Hopfgarten in derselben Tierkörperbeseitigungsanlage<br />

entsorgen und eine vergleichbare Entsorgungsstruktur<br />

aufweisen, liegen <strong>die</strong> Gebühren für <strong>die</strong> Tierkörperbeseitigung im Zweckverband<br />

Hopfgarten um rund 52 Prozent <strong>über</strong> denen des Zweckverbands<br />

Hessen-Nord. Die Gebühren für Schlachtabfälle hingegen sind<br />

im Zweckverband Hopfgarten rund 19 Prozent niedriger als im Zweckverband<br />

Hessen-Nord.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus sind der Landkreis Limburg-Weilburg und der Rheingau-<br />

Taunus-Kreis als Mitglieder des Zweckverbands verpflichtet, soweit <strong>die</strong><br />

Einnahmen des Zweckverbands zur Bestreitung der Ausgaben im Erfolgsplan<br />

nicht ausreichen, eine Umlage an <strong>die</strong>sen zu entrichten. Auf<br />

Grund des jährlich erwirtschafteten Defizits sind in den Jahren 1994 bis<br />

1997 <strong>die</strong> folgenden Umlagen durch <strong>die</strong> beiden Landkreise entrichtet<br />

worden:<br />

Ansicht 28: Umlagezahlungen des Landkreises Limburg-Weilburg und des Rheingau-<br />

Taunus-Kreises 1994 bis 1997<br />

Umlagezahlungen des Landkreises Limburg-Weilburg und des<br />

Rheingau-Taunus-Kreises 1994 bis 1997<br />

1994 1995 1996 1997<br />

Landkreis Limburg-Weilburg 161.817 163.520 163.275 163.646<br />

Rheingau-Taunus-Kreis 116.090 114.042 111.187 111.352<br />

Summe 277.907 277.562 274.462 274.998<br />

Die übrigen Beseitigungspflichtigen in Hessen haben in der Vergangenheit<br />

dagegen keine Umlagezahlungen entrichtet, da der ungedeckte<br />

Betriebsaufwand voll durch <strong>die</strong> Gebühren abgedeckt wurde.<br />

Die Analyse der Gebühren und Umlagen zeigt, dass <strong>die</strong> Gebührenpflichtigen<br />

im Landkreis Limburg-Weilburg und im Rheingau-Taunus-Kreis<br />

deutlich höhere Gebühren zu tragen haben als <strong>die</strong>, deren Pflichtmengen<br />

in Hessen entsorgt werden. Zudem sind <strong>die</strong> beiden Landkreise selbst<br />

- im Gegensatz zu den übrigen hessischen Landkreisen - durch <strong>die</strong> Umlagenzahlungen<br />

finanziell nicht unbedeutend an der Tierkörperbeseitigung<br />

beteiligt.<br />

Die Beseitigung des in den beiden Landkreisen anfallenden Pflichtmaterials<br />

durch eine der hessischen Tierkörperbeseitigungsanlagen wäre<br />

sowohl für <strong>die</strong> Landkreise als auch für <strong>die</strong> Gebührenpflichtigen <strong>die</strong> kostengünstigere<br />

Alternative.<br />

Die kalkulierten Gebühreneinnahmen in Nordhessen weichen <strong>von</strong> den<br />

tatsächlichen Aufwendungen bei der Erstattung des ungedeckten Betriebsaufwands<br />

des Unternehmers durch <strong>die</strong> Zweckverbände oder des<br />

kalkulierten Pauschalpreises des Landkreises Kassel teilweise erheblich<br />

ab. Die Über- oder Unterdeckungen wurden den Rücklagen zugeführt<br />

71<br />

Landkreis Limburg-Weilburg<br />

und Rheingau-<br />

Taunus-Kreis<br />

entrichten als<br />

Einzige eine<br />

Umlage an den<br />

Zweckverband


Finanzierung und Gebührenberechnung<br />

oder durch sie ausgeglichen. Die folgende Tabelle zeigt <strong>die</strong> Rücklagenentwicklung<br />

der verschiedenen Aufgabenträger:<br />

Ansicht 29: Rücklagenentwicklung 1994 - 1997<br />

Zweckverband<br />

Hessen-Nord<br />

Zweckverband<br />

Hopfgarten<br />

72<br />

Rücklagenentwicklung 1994 – 1997<br />

1994 1995 1996 1997<br />

2.397.158 DM 3.826.635 DM 3.275.648 DM 2.646.126 DM<br />

1.135.095 DM 1.017.180 DM 1.068.544 DM 1.917.713 DM<br />

Stadt Kassel 0 DM 0 DM 0 DM 0 DM<br />

Landkreis Kassel<br />

Zweckverband<br />

Hessen-Süd<br />

Landkreis Limburg-Weilburg<br />

Rheingau-<br />

Taunus-Kreis<br />

225.209 DM 219.722 DM 60.968 DM 0 DM<br />

19.218 DM 37.875v 52.020 DM 68.493 DM<br />

0 DM 0 DM 0 DM 0 DM<br />

0 DM 0 DM 0 DM 0 DM<br />

In beiden Zweckverbänden in Nordhessen haben sich in der Vergangenheit<br />

hohe Rücklagen gebildet. Sie setzen sich zusammen aus einer<br />

• Gebührenausgleichsrücklage zur Sicherstellung der Gebührenstabilität<br />

• Betriebsmittelrücklage zur Vermeidung <strong>von</strong> Kassenkreditzinsen<br />

• Rücklage zur Absicherung der Risiken aus eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen.<br />

Bei einer objektiven Bewertung der Risiken, <strong>die</strong> sich aus dem Verhältnis<br />

der Aufgabenträger und des Anlagenbetreibers ergeben, ist <strong>die</strong> Anlage<br />

einer Bürgschaftssicherungsrücklage fraglich. Die Geschäftsführung des<br />

Anlagenbetreibers wird intensiv <strong>über</strong>wacht. Alle Investitionen werden<br />

durch <strong>die</strong> Zweckverbände beschlossen und kontrolliert. Bei einer Beendigung<br />

des Unternehmervertrags oder Entfallen der Vertragsgrundlage,<br />

zum Beispiel durch vertragswidriges Verhalten des Anlagenbetreibers,<br />

ist nicht damit zu rechnen, dass <strong>die</strong> Zweckverbände aus den eingegangenen<br />

Bürgschaftsverpflichtungen in Anspruch genommen werden, da<br />

<strong>die</strong> technisch leistungsfähige Anlage jederzeit in Eigenregie weiterbetrieben<br />

werden kann.<br />

Die Betriebsmittelrücklage kann dann vollständig entfallen, wenn <strong>die</strong><br />

Zahlungen an den Anlagenbetreiber und <strong>die</strong> Gebührenveranlagung auf<br />

monatlicher Basis durchgeführt werden. Das derzeitige System der teilweise<br />

drei- oder viermonatlichen Abrechnung zwischen Schlachtbetrieben,<br />

Zweckverband und Anlagenbetreiber ist umzustellen.


Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

Die Rücklagen sollten 10 Prozent des Erstattungsbetrages sowie eventueller<br />

Investitionskostenzuschüsse nicht <strong>über</strong>steigen. Dies entspricht<br />

für jeden Zweckverband einer Summe <strong>von</strong> maximal 300.000 DM.<br />

Es lagen nur bei den Zweckverbänden Hessen-Nord und Hopfgarten aus<br />

der Kosten- und Leistungsrechnung der Betreibergesellschaften abgeleitete<br />

Gebührenkalkulationen vor. Die Auswertung der vorliegenden<br />

Gebührenkalkulationen und -bedarfsberechnungen ergab:<br />

• Die für <strong>die</strong> Gebührenkalkulation des Zweckverbands Hessen-Nord für<br />

das Jahr 1995 herangezogenen Verteilschlüssel der Kostenträgerstückrechnung<br />

bilden auch für <strong>die</strong> Jahre 1996 bis 1998 <strong>die</strong> Grundlage<br />

der Gebührenkalkulation. Das Vorgehen erscheint grundsätzlich vertretbar,<br />

eine Quersubvention zwischen den verschiedenen Gebührenzahlern<br />

ist nicht feststellbar. Jedoch sollte <strong>die</strong> Kostenträgerstückrechnung<br />

als Basis für <strong>die</strong> Bildung des Verteilschlüssels jährlich aktualisiert<br />

werden.<br />

• Für <strong>die</strong> Gebührenkalkulation des Zweckverbands Hopfgarten wird<br />

<strong>von</strong> einer externen Gesellschaft jährlich eine Gebührenkalkulation<br />

anhand der Kostenstellen- und -trägerrechnung vorgenommen. Die<br />

Vorschläge des Externen zur Gebührenhöhe führen zu deutlichen<br />

Gebühren<strong>über</strong>schüssen bei der Tierkörperbeseitigung und damit zu<br />

einer <strong>über</strong>proportionalen Belastung der Tierseuchenkasse; im Jahr<br />

1997 betrug <strong>die</strong> kalkulierte Gebühren<strong>über</strong>belastung rund 65 Prozent.<br />

Bei den Schlachtabfällen führt der Gebührenvorschlag des Externen<br />

insgesamt zu einem in etwa ausgeglichenen Ergebnis, jedoch zeigt<br />

<strong>die</strong> Gebührenberechnung für <strong>die</strong> kleinen Schlachtbetriebe (bis zu<br />

2.500 Schlachtungen jährlich) eine Überdeckung <strong>von</strong> rund 25 Prozent<br />

und für <strong>die</strong> großen Schlachtbetriebe (<strong>über</strong> 30.000 Schlachtungen<br />

jährlich) eine Unterdeckung. Die Kalkulationsgrundlage muss <strong>über</strong>arbeitet<br />

und den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden.<br />

• Der Zweckverband Hessen-Süd sowie der Landkreis Kassel führen lediglich<br />

eine Gebührenbedarfsberechnung anhand der erwarteten Beseitigungsvolumina<br />

bei festgelegten Gebührensätzen durch. Eine<br />

verursachungsgerechte Gebührenerhebung ist nicht gewährleistet.<br />

Geboten ist eine Kostenrechnung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Aufwände für Verwaltung,<br />

Verarbeitung und Transport den in der Gebührensatzung differenzierten<br />

Kostenträgern verursachungsgerecht zurechnet.<br />

Des Weiteren muss für <strong>die</strong> Beurteilung der Gebührenerhebung berücksichtigt<br />

werden, inwieweit Verkaufserlöse, Investitionen und Rücklagenbildungen<br />

in <strong>die</strong> Gebührenbedarfsberechnung einfließen.<br />

Hierzu stellt <strong>die</strong> Überörtliche Prüfung fest:<br />

• Verkaufserlöse für Tiermehle und -fette werden ungekürzt in der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung und damit in dem ungedeckten Betriebsergebnis<br />

positiv berücksichtigt.<br />

• Die Zins- und Tilgungsleistungen wie <strong>die</strong> Investitionsanteile für Anlagen<br />

fließen in Hessen-Süd vollständig in <strong>die</strong> Gebührenberechnung<br />

73<br />

Die Rücklagen<br />

der nordhessischenZweckverbände<br />

sind<br />

deutlich zu reduzieren<br />

Defizite der<br />

Gebührenkalkulationen<br />

bei<br />

Transparenz,<br />

Aktualität und<br />

Verursachungsgerechtigkeit


Steuerung und Kontrolle<br />

ein. Daher werden <strong>die</strong> Investitionen schon im Anschaffungsjahr <strong>über</strong><br />

<strong>die</strong> Gebühreneinnahmen gedeckt. Im Sinne einer periodengerechten<br />

Zuordnung der Investitionen empfiehlt es sich, <strong>die</strong> Investitionen lediglich<br />

mit den Abschreibungsbeträgen, wie es in Hessen-Nord praktiziert<br />

wird, zu berücksichtigen.<br />

• Es wurden keine Zuweisungen oder nicht rückzahlbare Mittel des<br />

Landes zur Gebührensenkung gewährt.<br />

5.8 Steuerung und Kontrolle<br />

Die vertraglichen Rechte der Zweckverbände lassen Kontrollen der Geschäftstätigkeit<br />

zu.<br />

Für <strong>die</strong> Überprüfung der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit be<strong>die</strong>nen<br />

sich <strong>die</strong> Zweckverbände Hessen-Nord und Hopfgarten einer externen<br />

Gesellschaft.<br />

Im Einzelnen werden durch <strong>die</strong> externe Gesellschaft folgende Aufgaben<br />

durchgeführt:<br />

• Kontrolle und Beurteilung der jährlich <strong>von</strong> der OHG zu erstellenden<br />

mehrjährigen Investitions- und Finanzierungsplanung gemäß Unternehmervertrag<br />

• Kontrolle und Beurteilung des <strong>von</strong> der OHG jährlich vorzulegenden<br />

Ertrags- und Kostenbudgets für das folgende Wirtschaftsjahr<br />

• Erstellung der laufenden Quartalsabrechnung aus der Betriebsabrechnung<br />

und den betriebswirtschaftlichen Auswertungen der OHG<br />

mit Vorschaurechnung für das laufende und folgende Geschäftsjahr<br />

• jährliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen der Jahresabschlüsse<br />

und der Quartalsabrechnungen samt der Budgetnachkontrolle.<br />

Der <strong>Bericht</strong> zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Externen gibt auf<br />

Grund der Vielzahl <strong>von</strong> Kennzahlen und Bewertungen ein gutes Bild<br />

<strong>über</strong> das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens. Für <strong>die</strong> <strong>von</strong> dem<br />

Externen aufgestellte Kostenrechnung fehlt eine Dokumentation zur Erklärung<br />

der Verteilschlüssel und Rechenschritte.<br />

Für <strong>die</strong> beiden Unternehmen, <strong>die</strong> für den Zweckverband Hessen-Süd<br />

tätig sind, werden Steuerbilanzen sowie Betriebs<strong>über</strong>sichten und Geschäftsberichte<br />

erstellt. Sie bieten keine aussagefähigen Kennzahlen<br />

und Bewertungen, um das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens<br />

zu beurteilen.<br />

Auch ist <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> GmbH erstellte Betriebsabrechnung/Kostenstellenrechnung<br />

nicht ausreichend strukturiert, transparent<br />

und nachvollziehbar, so dass sie für <strong>die</strong> Steuerung und Kontrolle der<br />

Unternehmensaktivitäten nur bedingt geeignet ist.<br />

Es ist festzustellen, dass <strong>die</strong> unternehmerischen Aktivitäten des Tierkörperbeseitigungsunternehmens<br />

mit dem vorliegenden Instrumentarium<br />

nicht hinreichend zu steuern und zu <strong>über</strong>wachen sind.<br />

74


Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

Die Überörtliche Prüfung empfiehlt, <strong>die</strong> Betriebsabrechnung, <strong>die</strong> Betriebs<strong>über</strong>sicht<br />

und den Geschäftsbericht insbesondere nach den Kriterien<br />

Aussagefähigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit neu zu konzipieren<br />

sowie eine jährliche Überprüfung der Wirtschaftlichkeit durch<br />

einen sachverständigen Dritten nach dem Vorbild der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

durch eine externe Gesellschaft in den Zweckverbänden<br />

in Nordhessen vorzunehmen. Die Aufgabe kann auch durch ein<br />

Wirtschaftsprüfungsunternehmen wahrgenommen werden.<br />

Die Steuerung und Kontrolle der Landkreise Limburg-Weilburg und<br />

Rheingau-Taunus ist begrenzt, da in der Verbandsordnung keine Prüfungsrechte<br />

für <strong>die</strong> beteiligten kommunalen Körperschaften vorgesehen<br />

sind. Sie können lediglich <strong>über</strong> <strong>die</strong> Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung<br />

oder im Werksausschuss Einfluss auf <strong>die</strong> Betriebsführung<br />

ausüben.<br />

5.9 Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung<br />

In 1997 lag das Gebührenaufkommen aus Tierkörperbeseitigung in<br />

Hessen bei insgesamt 9,2 Millionen DM. Es verteilt sich auf <strong>die</strong> Aufgabenträger<br />

wie folgt:<br />

Ansicht 30: Verteilung des Gebührenaufkommens<br />

Zweckverband Hessen-<br />

Süd<br />

2.777.367 DM<br />

Landkreis Kassel<br />

325.141 DM<br />

Landkreis<br />

Limburg-Weilburg<br />

262.680 DM<br />

Verteilung des Gebührenaufkommens<br />

Rheingau-<br />

Taunus-Kreis<br />

111.322 DM<br />

Zweckverband Hessen-<br />

Nord einschl. Stadt<br />

Kassel<br />

2.426.070 DM<br />

Zweckverband<br />

Hopfgarten<br />

3.340.178 DM<br />

Als Maßstab für <strong>die</strong> vergleichende Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der<br />

Aufgabenwahrnehmung werden <strong>die</strong> Gesamtkosten der Beseitigung herangezogen.<br />

Sie setzen sich zusammen aus den Verwaltungskosten des<br />

Aufgabenträgers, den ungedeckten Betriebsaufwand des Betreibers mit<br />

den Investitionsanteilen und Umlagen. Zu den Verwaltungskosten zählen<br />

sämtliche Ausgaben der Aufgabenträger für <strong>die</strong> Verwaltungsarbeit,<br />

Erstattungen an Tierärzte und Fleischkontrolleure, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungskosten.<br />

Ansicht 31 zeigt <strong>die</strong> Kosten je Entsorgungstonne Pflichtmaterial im Vergleich<br />

der Aufgabenträger für das Jahr 1997:<br />

75


Gesamtkosten<br />

je Entsorgungstonne<br />

variieren<br />

deutlich<br />

Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung<br />

Ansicht 31: Kosten je Entsorgungstonne (1997)<br />

Zweckverband<br />

Hessen-Nord<br />

Zweckverband<br />

Hopfgarten<br />

76<br />

Kosten je Entsorgungstonne (1997)<br />

Verwaltungskosten<br />

je Entsorgungstonne<br />

Kosten Betreiber<br />

je<br />

Entsorgungstonne<br />

Umlage je<br />

Entsorgungstonne<br />

Gesamtkosten<br />

je Entsorgungstonne<br />

6,02 DM 116,70 DM - 122,72 DM<br />

5,41 DM 116,95 DM - 122,36 DM<br />

Stadt Kassel - - 116,70 DM - 116,70 DM<br />

Landkreis Kassel<br />

Zweckverband<br />

Hessen-Süd<br />

Landkreis Limburg-Weilburg<br />

Rheingau-<br />

Taunus-Kreis<br />

7,91 DM 119,46 DM - 127,37 DM<br />

5,99 DM 96,09 DM - 102,08 DM<br />

- - 218,73 DM 218,73 DM<br />

- - 372,80 DM 372,80 DM<br />

Die Verwaltungskosten je Entsorgungstonne haben mit 5,41 bis<br />

7,91 DM nur einen Anteil an den Gesamtkosten zwischen 4,4 und 6,2<br />

Prozent. Sie liegen zwischen den Aufgabenträgern in vergleichbarer Höhe<br />

und sind unter Gesichtspunkten der Kosteneinsparung <strong>von</strong> nachrangiger<br />

Bedeutung.<br />

Die Gesamtkosten je Entsorgungstonne liegen in Nordhessen durchschnittlich<br />

etwa 20 Prozent <strong>über</strong> dem kostengünstigsten Aufgabenträger,<br />

dem Zweckverband Hessen-Süd. Die Gesamtkosten je Entsorgungstonne<br />

liegen - ohne Betrachtung der eigentlichen Betreiberkosten<br />

- im Landkreis Limburg-Weilburg und im Rheingau-Taunus-Kreis<br />

rund 100 bzw. 200 Prozent <strong>über</strong> dem kostengünstigsten Aufgabenträger,<br />

dem Zweckverband Hessen-Süd. Die wirtschaftlichere Beseitigung<br />

<strong>von</strong> Tierkörpern und Tierkörperteilen durch den Anlagenbetreiber im<br />

Zweckverband Hessen-Süd zeigt sich auch bei einer Betrachtung der<br />

Verarbeitung der eingesetzten Rohmaterialmengen (Pflichtmaterialien<br />

und Zukaufmaterialien):<br />

Ansicht 32: Vergleich der Anlagenbetreiber (1996)<br />

Vergleich der Anlagenbetreiber (1996)<br />

1996 Hessen-Süd Hessen-Nord<br />

Erlöse je eingesetzter Tonne Rohmaterial 186 DM 186 DM<br />

Kosten je eingesetzter Tonne Rohmaterial 213 DM 292 DM


Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

Vergleich der Anlagenbetreiber (1996)<br />

1996 Hessen-Süd Hessen-Nord<br />

da<strong>von</strong> Transportkosten 34 DM 105 DM<br />

da<strong>von</strong> Verarbeitungskosten 82 DM 113 DM<br />

da<strong>von</strong> Verwaltungskosten 15 DM 40 DM<br />

da<strong>von</strong> Materialkosten - Zukaufware 73 DM 6 DM<br />

da<strong>von</strong> Zinskosten 6 DM 35 DM<br />

da<strong>von</strong> sonstige, außerordentliche Kosten /<br />

Erlöse<br />

3 DM - 7 DM<br />

Kostendeckungsgrad 87 % 64 %<br />

Ausbeutequote 39 % 35 %<br />

da<strong>von</strong> Tiermehl und Fleischknochenmehl 28 % 23 %<br />

da<strong>von</strong> Tierfett 11 % 12 %<br />

Die Kosten je eingesetzter Tonne Rohmaterial liegen bei der GmbH mit<br />

213 DM um 27 Prozent unter den Kosten der OHG. Beide Anlagenbetreiber<br />

weisen identische Erlöse je eingesetzter Tonne Rohmaterial auf,<br />

so dass <strong>die</strong> GmbH mit 87 Prozent einen höheren Kostendeckungsgrad<br />

aufweist als <strong>die</strong> OHG mit 64 Prozent.<br />

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass <strong>die</strong> Investitionen der OHG als Anlageneigentümer<br />

in voller Höhe in <strong>die</strong> Gewinn- und Verlustrechnung eingehen,<br />

während <strong>die</strong> GmbH einen Investitionskostenanteil in Höhe <strong>von</strong><br />

zwei Dritteln der Investitionssumme <strong>von</strong> dem Zweckverband Hessen-<br />

Süd erhält. Dies zeigt sich in den gegen<strong>über</strong> der OHG deutlich geringeren<br />

Zinskosten.<br />

Bei den Transportkosten ist zu berücksichtigen, dass sie sich auf <strong>die</strong><br />

komplette Rohmaterialware beziehen, also auf <strong>die</strong> angelieferten Zukaufmengen.<br />

Eliminiert man <strong>die</strong> zugekaufte Ware und setzt <strong>die</strong> Transportkosten<br />

in Relation zu den tatsächlich transportierten Pflichtmaterialvolumina,<br />

ergeben sich bei der GmbH Transportkosten je entsorgter<br />

Tonne in Höhe <strong>von</strong> 79 DM. Sie liegen immer noch um <strong>über</strong> 30 Prozent<br />

unter den Kosten der OHG.<br />

Deutliche Unterschiede zeigen sich bei den Verwaltungs- und Verarbeitungskosten.<br />

Die Verwaltungskosten der OHG liegen um 160 Prozent,<br />

<strong>die</strong> Verarbeitungskosten um 35 Prozent <strong>über</strong> denen der GmbH.<br />

Grundsätzlich haben beide Anlagenbetreiber eine unterschiedliche Beseitigungsstrategie.<br />

Während <strong>die</strong> OHG fast ausschließlich <strong>die</strong> vertraglich<br />

festgelegten Pflichtmaterialien verwertet und als Tiermehl und Tierfett<br />

veräußert, kauft <strong>die</strong> GmbH einen hohen Anteil Fremdmaterialien, insbesondere<br />

Knochen, hinzu, um <strong>die</strong> Ausbeutequote der Rohmaterialien<br />

und <strong>die</strong> Verkaufsattraktivität der Endprodukte zu steigern. In 1996 hat<br />

<strong>die</strong> GmbH mit den Fremdmaterialien einen hohen positiven Deckungs-<br />

77<br />

Südhessischer<br />

Anlagenbetreiberwirtschaftlicher<br />

als nordhessischer


Nordhessen<br />

beabsichtigt<br />

Übertragung<br />

der Beseitigungspflicht<br />

auf<br />

beliehenen<br />

Unternehmer<br />

Aktuelle Entwicklung in Nordhessen<br />

beitrag erzielt und somit zu einer Reduzierung des durch den Zweckverband<br />

zu erstattenden Minderertrags beigetragen.<br />

Auch liegt <strong>die</strong> Ausbeutequote der GmbH um vier Prozentpunkte <strong>über</strong><br />

der der OHG.<br />

Die Analyse der Daten zeigt, dass bei der OHG im Vergleich zur GmbH<br />

deutliche Optimierungspotenziale bei den betrieblichen Hauptprozessen<br />

Transport, Verarbeitung und Verwaltung bestehen. Das Kostensenkungspotenzial<br />

<strong>von</strong> mindestens 20 Prozent entspricht auf Basis des ungedeckten<br />

Betriebsaufwands für 1997 einem jährlichen Einsparvolumen<br />

<strong>von</strong> mindestens 350.000 DM. Das Einsparvolumen führt damit zu einer<br />

deutlichen Senkung der Beseitigungskosten für <strong>die</strong> Gebührenpflichtigen.<br />

5.10 Aktuelle Entwicklung in Nordhessen<br />

Zum Zeitpunkt der Untersuchung der Tierkörperbeseitigung in Hessen<br />

lagen bei den Regierungspräsi<strong>die</strong>n in Gießen und Kassel - als genehmigenden<br />

Behörden - Anträge vor, <strong>die</strong> Tierkörperbeseitigung in Nordhessen<br />

nach § 4 Absatz 2 Tierkörperbeseitigungsgesetz auf <strong>die</strong> derzeitige<br />

Betreibergesellschaft der Tierkörperbeseitigungsanlage in Hopfgarten,<br />

an der <strong>die</strong> Entsorgungsfirma einen nennenswerten Anteil erwerben<br />

wird, als beliehenen Unternehmer zu <strong>über</strong>tragen.<br />

Mit der Übertragung tritt der beliehene Unternehmer in alle durch <strong>die</strong><br />

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen normierten Rechte und<br />

Pflichten der Körperschaft ein und wird damit zum Träger des Beseitigungsmonopols.<br />

Nach Beleihung ist der beliehene Unternehmer als<br />

selbständiges Glied derjenigen staatlichen Organisation sowie der juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts anzusehen, <strong>die</strong> ihn ermächtigt<br />

hat, hoheitliche Kompetenzen als eigene Angelegenheiten wahrzunehmen.<br />

Er gehört damit zur mittelbaren Staatsverwaltung.<br />

Die Anordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zuständigkeiten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz<br />

(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I 1976<br />

S. 320) regelt, dass nach erfolgter Übertragung <strong>die</strong> Regierungspräsi<strong>die</strong>n<br />

oder <strong>die</strong> Staatlichen Veterinärämter für <strong>die</strong> Überwachung des beliehenen<br />

Unternehmers <strong>die</strong> zuständigen Behörden sind.<br />

Der Zweckverband Hessen-Nord beabsichtigt, durch einen separaten<br />

privatrechtlichen Vertrag mit der Betreibergesellschaft, den Zweckverband<br />

als Kontrollgremium weiterhin bestehen zu lassen. Der Zweckverband<br />

Hopfgarten strebt dagegen seine Auflösung an.<br />

In <strong>die</strong>sem Zusammenhang stellt sich <strong>die</strong> Frage, inwieweit nach der Aufgaben<strong>über</strong>tragung<br />

auf den beliehenen Unternehmer <strong>die</strong> Zweckverbände<br />

als Kontrollgremium erforderlich sind. Da <strong>die</strong> seuchenhygienische<br />

Überwachung durch <strong>die</strong> Staatlichen Veterinärämter sichergestellt ist<br />

und nach der Übertragung keine originären Eingriffsrechte in das wirtschaftliche<br />

Handeln der Betreibergesellschaft möglich sind, beschränkt<br />

sich <strong>die</strong> wirtschaftliche Kontrolle lediglich auf <strong>die</strong> Feststellung, ob Entgeltanpassungen<br />

laut Übertragungsvertrag vorgenommen werden dür-<br />

78


Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

fen sowie <strong>die</strong> Kontrolle, inwieweit <strong>die</strong> Anlagenerhaltung durch den Betreiber<br />

sichergestellt ist.<br />

Nach der Anordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zuständigkeiten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz<br />

gehen <strong>die</strong> Kontrollfunktionen auf <strong>die</strong> Regierungspräsi<strong>die</strong>n<br />

<strong>über</strong>, <strong>die</strong> nach Aussage des zuständigen Vertreters des Regierungspräsidiums<br />

Gießen bereits Vorbereitungen zur Übernahme der<br />

Kontrollfunktionen ergriffen hat. Die Erhaltung der Zweckverbände als<br />

Kontrollgremien ist deshalb unnötig.<br />

Im Fall der Beendigung der Übertragung nach derzeitigem Recht würde<br />

<strong>die</strong> Beseitigungspflicht wieder auf <strong>die</strong> Landkreise und kreisfreien Städte<br />

zurückfallen. Sind sie nicht in Zweckverbänden organisiert, müsste zunächst<br />

jeder der Kreise und kreisfreien Städte <strong>die</strong> Beseitigung selbst sicherstellen<br />

oder es wäre <strong>die</strong> erneute und langwierige Bildung neuer<br />

Zweckverbände erforderlich.<br />

Die Überörtliche Prüfung erachtet für sinnvoll, <strong>die</strong> Zweckverbände zunächst<br />

mit einem Minimalaufwand (Doppelhaushalt, lediglich eine Verbandsversammlung<br />

je Jahr, Übertragung der Geschäftsführung auf den<br />

Verbandsvorsitzenden) als ruhenden Verband zu erhalten. Die Zweckverbandssatzung<br />

ist der neuen Aufgabenstellung anzupassen. Optimal<br />

wäre <strong>die</strong> Konzentration aller Beteiligten auf einen Zweckverband. Die<br />

Kosten eines solchen Verbands betragen schätzungsweise höchstens<br />

20.000 DM jährlich, so dass ein Einsparpotenzial <strong>von</strong> mindestens<br />

200.000 DM erreicht werden kann.<br />

5.11 Empfehlungen und Optimierungspotenziale<br />

Auf Grund der Analyse der Struktur, der Organisation und der Wirtschaftlichkeit<br />

der Tierkörperbeseitigung in Hessen empfiehlt es sich, <strong>die</strong><br />

Beseitigungspflicht nach § 4 Absatz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes<br />

sowohl in Nord-, als auch in Südhessen auf einen beliehenen Unternehmer<br />

zu <strong>über</strong>tragen.<br />

Vorteile der Übertragung sind:<br />

• Das Risiko des Unternehmers, auf der Basis der vereinbarten Gebühren<br />

Verluste zu erwirtschaften, geht vollständig auf den Anlagenbetreiber<br />

<strong>über</strong>, da <strong>die</strong> Erstattung des ungedeckten Betriebsaufwands<br />

entfällt.<br />

• Die Ausgaben der vorsteuerabzugsberechtigten Entgeltpflichtigen<br />

können gesenkt werden, da bei Erhebung eines Entgelts durch den<br />

beliehenen Unternehmer Umsatzsteueranteile abzugsfähig sind, sofern<br />

in den Verhandlungen durchgesetzt werden kann, dass das Entgelt<br />

einschließlich der Umsatzsteuer <strong>die</strong> bisherige Gebührenhöhe<br />

nicht <strong>über</strong>steigt.<br />

• Die Verwaltungs- und Kommunikationsstrukturen zwischen Entgeltpflichtigem,<br />

zuständiger Aufsichtsbehörde und Beseitiger werden<br />

durch den Übergang der Aufsichtspflicht auf das zuständige Regierungspräsidium<br />

vereinfacht.<br />

79<br />

Die Zweckverbände<br />

sollten<br />

zunächst erhalten<br />

bleiben<br />

Vorteile der<br />

Übertragung<br />

der Beseitigungspflicht<br />

auf<br />

beliehene Unternehmer


Die gesetzliche<br />

Beseitigungspflicht<br />

sollte auf<br />

das Land Hessen<br />

<strong>über</strong>tragen<br />

werden<br />

Empfehlungen und Optimierungspotenziale<br />

• In Nordhessen kann bei Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission<br />

der Europäischen Gemeinschaften <strong>über</strong> das „Verbot der Verwendung<br />

<strong>von</strong> Material angesichts der Chance der Übertragung<br />

transmissibler spongiformer Enzephalopathien“ (Sonderrisikomaterial)<br />

vom 30. Juli 1997 <strong>die</strong> Entsorgungsfirma <strong>die</strong> geforderte gesonderte<br />

Beseitigung auf einer bestehenden Anlage sicherstellen, das<br />

heißt zusätzliche Investitionen sind damit entbehrlich.<br />

Die Übertragung auf einen beliehenen Unternehmer sollte unter folgenden<br />

Prämissen vorgenommen werden:<br />

• Die Entgelte sollten so festgelegt sein, dass bei Produktivitätssteigerungen<br />

auf Grund technischer Weiterentwicklungen oder Synergieeffekten<br />

<strong>die</strong> Entgeltpflichtigen daran teilhaben.<br />

• Daneben sollten als Eingriffsmöglichkeit bei unerwarteten Entwicklungen<br />

- zum Beispiel Änderung der gesetzlichen Regelungen - <strong>die</strong><br />

einschlägigen Bestimmungen der Preisprüfung <strong>von</strong> allen Vertragsparteien<br />

anerkannt werden.<br />

• Es muss <strong>von</strong> der zuständigen Behörde sichergestellt werden, dass <strong>die</strong><br />

Anlagenerhaltung anhand einfacher Eckdaten (zum Beispiel durch<br />

Überprüfung der Reinvestition <strong>von</strong> Abschreibungen) kontrolliert, der<br />

Anlagenzustand regelmäßig ermittelt sowie der Betrieb ordnungsgemäß<br />

geführt wird.<br />

• Um <strong>die</strong> Einhaltung der seuchenhygienerechtlichen Bestimmungen sicherzustellen,<br />

sollten bei der Zulassung der Verarbeitung außerhessischen<br />

Rohmaterials <strong>die</strong> Behörden informiert werden.<br />

• Für den Fall der Rücknahme der Übertragung oder Beendigung des<br />

Vertrags sollten <strong>die</strong> Bedingungen der Anlagen<strong>über</strong>tragung auf <strong>die</strong><br />

Beseitigungspflichtigen und Bemessung des Wertausgleichs zwischen<br />

Anlagenbetreiber und Beseitigungspflichtigen eindeutig geregelt sein<br />

und es sollte eine Schiedsgerichtsklausel für den Streitfall festgelegt<br />

werden.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus empfiehlt <strong>die</strong> Überörtliche Prüfung, <strong>die</strong> originäre Beseitigungspflicht<br />

auf das Land Hessen zu <strong>über</strong>tragen. Für eine solche Lösung<br />

sprechen <strong>die</strong> folgenden Gründe:<br />

• In der historischen Entwicklung der Tierkörperbeseitigung in Hessen<br />

waren zunächst Kommunen für eine Vielzahl örtlicher Abdeckerbetriebe<br />

zuständig. Nach Konzentrationsprozessen wurde <strong>die</strong> Zuständigkeit<br />

auf <strong>die</strong> Landkreise und kreisfreien Städte <strong>über</strong>tragen, <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />

Kontrollfunktionen für zunächst mehrere Tierkörperbeseitigungsanlagen<br />

bis zu jetzt lediglich zwei Anlagen in ganz Hessen wahrnahmen.<br />

Auf der Seite der Beseitigungspflichtigen wurde der Konzentrationsprozess<br />

nur teilweise durch kreis<strong>über</strong>greifende Zweckverbände nachvollzogen.<br />

Gerade in Nordhessen greifen verschiedene Beseitigungspflichtige<br />

auf nur einen Anlagenbetreiber zu. Ein einheitliches Auftreten<br />

ist derzeit nur schwer erreichbar.<br />

80


Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

• Es ist folgerichtig, nach Übertragung und damit wegen des faktischen<br />

Übergangs der Aufsichtsfunktionen auf das Land Hessen, vertreten<br />

durch <strong>die</strong> Regierungspräsi<strong>die</strong>n und <strong>die</strong> Staatlichen Veterinärämter,<br />

<strong>die</strong> rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Hierzu müsste das<br />

Hessische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz das<br />

Land Hessen als originär Beseitigungspflichtigen benennen.<br />

• Für den Fall der Beendigung der Übertragung würde nach derzeitigem<br />

Recht <strong>die</strong> Beseitigungspflicht wieder auf <strong>die</strong> Landkreise und<br />

kreisfreien Städte zurückfallen. Sie haben während der Zeit der<br />

Übertragung keine Aufsichtsfunktionen wahrgenommen, da hierfür<br />

<strong>die</strong> Regierungspräsi<strong>die</strong>n verantwortlich waren. Damit <strong>die</strong> Verantwortung<br />

für eventuelle Entscheidungen der Regierungspräsi<strong>die</strong>n, <strong>die</strong><br />

den Interessen der Landkreise und kreisfreien Städte entgegenstehen,<br />

nicht <strong>von</strong> ihnen nach einer Beendigung der Übertragung getragen<br />

werden müssen, sollte das Land Hessen <strong>die</strong> eventuell eingegangenen<br />

Verpflichtungen tragen.<br />

• Die Verwaltungskosten der bisherigen Aufgabenträger können vollständig<br />

entfallen.<br />

Bis zur Übertragung der Zuständigkeit auf das Land Hessen sollten <strong>die</strong><br />

Zweckverbände zunächst mit einem Minimalaufwand (zum Beispiel<br />

Doppelhaushalt, lediglich eine Verbandsversammlung je Jahr, Übertragung<br />

der Geschäftsführung auf den Verbandsvorsitzenden) als ruhende<br />

Verbände erhalten bleiben. Dabei sollte eine Zusammenlegung der beiden<br />

nordhessischen Zweckverbände angestrebt werden.<br />

Obwohl bei einer wirtschaftlichen und technischen Betrachtungsweise<br />

<strong>die</strong> südhessische Tierkörperverwertungsanlage in der Lage wäre, alle in<br />

Hessen anfallenden Pflichtmaterialmengen zu beseitigen, sollte insbesondere<br />

aus Gründen der Seuchenhygiene <strong>die</strong> generelle Struktur der<br />

Beseitigung <strong>von</strong> Tierkörpern und Tierkörperteilen in einer mittel- und<br />

einer südhessischen Anlage beibehalten werden.<br />

Für <strong>die</strong> Landkreise Limburg-Weilburg und den Rheingau-Taunus-Kreis<br />

empfiehlt <strong>die</strong> Überörtliche Prüfung auf Grund der im Vergleich zu den<br />

übrigen hessischen Aufgabenträgern deutlich höheren Beseitigungskosten,<br />

aus dem Zweckverband auszutreten und <strong>die</strong> Beseitigung des<br />

Pflichtmaterials in einer hessischen Tierkörperbeseitigungsanlage vorzunehmen.<br />

Dadurch lassen sich mindestens <strong>die</strong> derzeit zu entrichtenden<br />

Umlagen in Höhe <strong>von</strong> insgesamt rund 280.000 DM einsparen.<br />

Wirtschaftlich werden <strong>die</strong> Gebührenpflichtigen durch den Wegfall der<br />

Verwaltungskosten der bisherigen Aufgabenträger in Höhe <strong>von</strong> rund<br />

360.000 DM jährlich entlastet.<br />

Der Vergleich der OHG mit der GmbH zeigt, dass Kostensenkungspotenziale<br />

<strong>von</strong> mindestens 20 Prozent realisierbar sind. Dies entspricht auf<br />

der Basis des ungedeckten Betriebsaufwands für 1997 in Höhe <strong>von</strong> 1,8<br />

Millionen DM einem jährlichen Einsparvolumen <strong>von</strong> mindestens 350.000<br />

DM jährlich.<br />

81<br />

Vom Landkreis<br />

Limburg-<br />

Weilburg und<br />

Rheingau-<br />

Taunus-Kreis<br />

sollte <strong>die</strong> Tierkörperbeseitigung<br />

in Hessen<br />

angestrebt<br />

werden


Empfehlungen und Optimierungspotenziale<br />

Insgesamt kann durch eine Reorganisation der Tierkörperbeseitigung in<br />

Hessen ein Ergebnisverbesserungspotenzial <strong>von</strong> rund einer Million DM<br />

jährlich erreicht werden.<br />

82


Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden<br />

6. Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“<br />

in 54 Städten und Gemeinden<br />

Ansicht 33: „Konzessionsabgaben“ – Städte und Gemeinden<br />

84


Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden<br />

6.1 Geprüfte Städte und Gemeinden<br />

Aarbergen, Alsbach-Hähnlein, Bad Endbach, Battenberg (Eder), Beerfelden,<br />

Biebesheim am Rhein, Brensbach, Brombachtal, Bromskirchen,<br />

Burgwald, Cölbe, Dieburg, Echzell, Edermünde, Ehrenberg (Rhön), Elz,<br />

Flörsbachtal, Freiensteinau, Gersfeld (Rhön), Grävenwiesbach, Grebenau,<br />

Helsa, Hirschhorn (Neckar), Hofbieber, Hohenroda, Immenhausen,<br />

Kirchheim, Knüllwald, Laubach, Lautertal (Vogelsberg), Leun, Lindenfels,<br />

Meißner, Mühltal, Neckarsteinach, Nentershausen, Neu-<br />

Eichenberg, Niedenstein, Reichelsheim/Wetterau, Reinhardshagen,<br />

Reiskirchen, Ringgau, Schlangenbad, Schöffengrund, Schöneck, Sinn,<br />

Staufenberg, Steinau a.d. Straße, Stockstadt am Rhein, Waldbrunn/Westerwald,<br />

Waldems, Weimar, Weinbach, Wöllstadt<br />

6.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter<br />

Juli 1997 bis März 1998<br />

WIBERA Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Frankfurt am<br />

Main<br />

6.3 Leitsätze<br />

Die Konzessionsabgabe stellt für den kommunalen Haushalt<br />

eine sichere und unverzichtbare Einkunftsquelle dar; aus dem<br />

Grund ist <strong>die</strong> wirtschaftliche Bedeutung der Konzessionsabgabe<br />

klar zu erkennen.<br />

Den Gemeinden sind in den Konzessionsverträgen keine oder<br />

nur geringfügige Einblicks- und Auskunftsrechte gegen<strong>über</strong><br />

den Energieversorgungsunternehmen eingeräumt, so dass sie<br />

in der Folge <strong>die</strong> Konzessionsabgabeabrechnung nicht im Einzelnen<br />

prüfen können und auf <strong>die</strong> Darlegungen der Unternehmen<br />

angewiesen sind.<br />

Grundsätzlich werden <strong>die</strong> Obergrenzen beim Konzessionsabgabesatz<br />

für Strom ausgeschöpft. Da beim Heizgas generell<br />

Sondervertragsbedingungen eingeräumt werden, sind <strong>die</strong><br />

Höchstsätze nach § 2 Konzessionsabgabenverordnung nicht<br />

auszuschöpfen.<br />

Nahezu alle Kommunen nehmen bei der Beteiligung an Energieversorgungsunternehmen<br />

<strong>die</strong> ihnen zustehenden Einblicksund<br />

Überwachungsrechte nicht hinreichend wahr.<br />

Obgleich der Konzessionsvertrag Strom dem Grundsatz nach<br />

<strong>die</strong> Versorgungsaufgabe mit Strom regelt, ist nach heutigem<br />

technischem Erkenntnisstand <strong>die</strong> Nutzung der Niederspannungskabel<br />

für Telekommunikationszwecke möglich. Der Konzessionsvertrag<br />

sollte eine klare Abgrenzung sicherstellen und<br />

ein Kuppelprodukt <strong>von</strong> Energie- und Telekommunikationsversorgung<br />

<strong>von</strong> vornherein ausschließen. Diese Abgrenzung wur-<br />

85


Eintritt in den<br />

Telekommunikationsmarkt<br />

Prüfungsergebnisse<br />

de nur in einem Konzessionsvertrag festgelegt. Die Regelung<br />

des Telekommunikationsgesetzes ist Gegenstand eines<br />

Rechtsverfahrens.<br />

Die Beteiligungen wurden in mehreren Kommunen steuerlich<br />

ungünstig gehalten, so dass den betroffenen Städten und Gemeinden<br />

Steuernachteile entstanden.<br />

6.4 Prüfungsergebnisse<br />

Ziel der Prüfung war <strong>die</strong> rechtliche und wirtschaftliche Beurteilung der<br />

<strong>von</strong> der Kommune mit den Energieversorgungsunternehmen abgeschlossenen<br />

Verträge <strong>über</strong> <strong>die</strong> Einräumung des Rechts zur unmittelbaren<br />

Versorgung <strong>von</strong> Letztverbrauchern mit Strom und Gas im Gemeindegebiet<br />

mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für <strong>die</strong> Verlegung<br />

und den Betrieb <strong>von</strong> Leitungen (Konzessionsverträge) sowie etwa erworbener<br />

Gesellschaftsanteile an den Unternehmen. Dabei wurden<br />

Wirtschaftlichkeit, Sachgerechtigkeit und Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns<br />

vergleichend untersucht. Neben den Konzessionsverträgen<br />

für Strom und Gas wurden bei der Prüfung <strong>die</strong> Straßenbeleuchtungsverträge,<br />

<strong>die</strong> Jahresabrechnungen für <strong>die</strong> kommunalen Verbrauchsstellen,<br />

<strong>die</strong> Preisblätter für Strom und Gas (mit den Nachweise<br />

der Veröffentlichung), <strong>die</strong> Abrechnungen der Konzessionsabgabe für<br />

Strom und Gas sowie in Beteiligungsfällen <strong>die</strong> Unterlagen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Beteiligungen<br />

betrachtet.<br />

6.5 Konzessionsgebiet und Versorgungsauftrag<br />

Das Konzessionsgebiet war in allen Verträgen hinreichend definiert,<br />

aber bei einer Reihe <strong>von</strong> Städten und Gemeinden war das Gemeindegebiet<br />

auf mehrere Konzessionsträger verteilt. Den Energieversorgungsunternehmen<br />

wurden in der Regel nicht mehr Rechte <strong>über</strong>tragen als<br />

nach heutiger Praxis erforderlich. Eine Ausnahme bilden <strong>die</strong> Nutzungsrechte,<br />

<strong>die</strong> sich mit der Errichtung und dem Betrieb <strong>von</strong> Fernmelde- und<br />

Fernwirkeinrichtungen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Steuerung der Stromversorgungsanlagen<br />

hinausgingen, befassen. Soweit Konzessionsverträge <strong>die</strong> Nutzung<br />

<strong>von</strong> nicht gewidmeten Grundstücken zulassen, hätten <strong>die</strong> Kommunen<br />

hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen können, weil <strong>die</strong> Konzessionsabgabe<br />

sich nur auf <strong>die</strong> Benutzung des dem öffentlichen Verkehr<br />

gewidmeten Raums bezieht.<br />

Alle Konzessionsverträge räumten im Einklang mit § 1 Absatz 2 Konzessionsabgabenverordnung<br />

den Kommunen ein, Dritten <strong>die</strong> Errichtung<br />

und den Betrieb <strong>von</strong> eigenen Anlagen zur Erzeugung <strong>von</strong> Energie zu<br />

gewähren. Dritte dürfen <strong>die</strong> selbsterzeugte Energie zwar selbst nutzen,<br />

aber nicht an Letztverbraucher im Konzessionsgebiet abgeben.<br />

Beim Strom bezogen sich in 44 Fällen und beim Gas in 25 Fällen <strong>die</strong><br />

Nutzungsrechte auch auf <strong>die</strong> Errichtung und den Betrieb <strong>von</strong> Fernmelde-<br />

und Fernwirkeinrichtungen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Steuerung der Stromversorgungsanlagen<br />

hinausgingen. Solche Regelungen eröffnen den Energieversorgungsunternehmen<br />

den vertraglich nicht geregelten und damit<br />

86


Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden<br />

unentgeltlichen Eintritt in den Telekommunikationsmarkt im Gemeindegebiet.<br />

In lediglich einem Konzessionsvertrag für Strom und in acht<br />

Konzessionsverträgen für Gas wurde <strong>die</strong>ses Recht auf den Betrieb des<br />

Energieversorgungsnetzes beschränkt. Obgleich der Konzessionsvertrag<br />

dem Grundsatz nach <strong>die</strong> Versorgungsaufgabe mit Strom regelt, können<br />

nach heutigem technischem Erkenntnisstand <strong>die</strong> Niederspannungskabel<br />

für Telekommunikationszwecke genutzt werden. Der Konzessionsvertrag<br />

soll insoweit eine klare Abgrenzung sicherstellen und<br />

ein Kuppelprodukt <strong>von</strong> Strom- und Telekommunikationsversorgung <strong>von</strong><br />

vornherein ausschließen. Hier sollte klargestellt werden, dass das Recht<br />

auf den Betrieb des Energieversorgungsnetzes beschränkt wird.<br />

Die Kommunen haben das vertraglich nicht beschränkbare Recht (§<br />

3 der Verordnungen <strong>über</strong> Allgemeine Bedingungen für <strong>die</strong> Energieversorgung<br />

<strong>von</strong> Tarifkunden), ihre eigenen Einrichtungen mit selbsterzeugter<br />

Energie zu versorgen. Gemäß Konzessionsvertrag dürfen sie<br />

keine öffentliche Versorgung mit selbsterzeugter Energie in ihrem Gebiet<br />

betreiben.<br />

Selbsterzeugten Überschussstrom aus regenerativen Energien dürfen<br />

<strong>die</strong> Kommunen ins öffentliche Netz einspeisen.<br />

Selbsterzeugtes Überschussgas kann <strong>die</strong> Kommune ins öffentliche Netz<br />

einspeisen. Damit verbundene technische Probleme oder deren Beseitigung<br />

sind in den meisten Verträgen nicht geregelt. Die Gasversorger<br />

sind aber in der Regel bereit, mit den Kommunen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Nutzung <strong>von</strong><br />

in ihrem Gebiet anfallendem Biogas (so Deponie- oder Faulgas) zu verhandeln.<br />

Die Kommunen sind rechtlich in der Lage, ihre Einrichtungen mit selbsterzeugter<br />

Energie zu versorgen; dar<strong>über</strong> hinaus verfügen sie durch <strong>die</strong><br />

entgeltliche Abnahme ihrer Überschussenergie <strong>über</strong> zusätzliche Einnahmequellen.<br />

Der Preisvorteil kann insbesondere darin liegen, dass ein<br />

steuerlicher Verbund zwischen einer eigenen Energieerzeugungsanlage<br />

mit positivem Einkommen und einem kommunalen Verlustbetrieb erzielt<br />

werden kann.<br />

6.6 Sonderfälle<br />

Bei zwei Gemeinden in der Rhön wurden Vereinbarungen <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Zahlung <strong>von</strong> Konzessionsabgaben vorgefunden, <strong>die</strong> in Form und Inhalt<br />

nicht den Verträgen gleichen, <strong>die</strong> <strong>von</strong> den übrigen Kommunen mit ihren<br />

Versorgungsunternehmen abgeschlossen worden sind. Die rechtlichen<br />

Beziehungen zwischen den beiden Kommunen und einem ihrer Energieversorgungsunternehmen<br />

beruhen einmal auf der Gesellschafterstellung<br />

der Kommune mit dem als juristische Person des privaten Rechts geführten<br />

Energieversorgungsunternehmen. Daneben ist unter Bezug auf<br />

den Gesellschaftsvertrag für <strong>die</strong> Einräumung des Wegebenutzungsrechts<br />

„eine Konzessionsabgabe in preisrechtlich und steuerlich zulässiger<br />

Höhe“ vereinbart. In der aus fünf kurz gefassten Paragraphen bestehenden<br />

Vereinbarung ist außerdem <strong>die</strong> Zahlung der Konzessionsab-<br />

87<br />

Eigenversorgung


Konzessionsabgabesatz<br />

ausgeschöpft<br />

Abschlagszahlungen<br />

auf <strong>die</strong><br />

Konzessionsabgabe<br />

Preisnachlass<br />

und Sonderkonditionen<br />

Konzessionsabgabe<br />

gabe im Wege einer Abschlags- und Restzahlung festgelegt. Weiterhin<br />

ist darin bestimmt, dass der Verzicht auf <strong>die</strong> Konzessionsabgabe einer<br />

gesonderten schriftlichen Regelung bedarf, dass das Wirksamwerden<br />

der Vereinbarung und ihre Änderung der Schriftform bedürfen. Die<br />

Stellung als Gesellschafter einer GmbH hat eine andere Qualität als <strong>die</strong><br />

eines Vertragspartners bei einem Konzessionsvertrag. Über<strong>die</strong>s enthält<br />

<strong>die</strong> getroffene Vereinbarung im Vergleich zu den bei den übrigen Kommunen<br />

vorgefundenen Verträgen nur einen Bruchteil der sonst nach der<br />

Konzessionsabgabenverordnung üblichen Vertragsbestandteile. In einer<br />

Gemeinde gilt <strong>die</strong> Vereinbarung für das gesamte Gemeindegebiet, bei<br />

der anderen umfasst das <strong>von</strong> der Vereinbarung betroffene Gebiet einige<br />

Aussiedlerhöfe.<br />

6.7 Konzessionsabgabe<br />

Die Konzessionsabgabe beim Strom entspricht mit Ausnahme <strong>von</strong> drei<br />

Kommunen, <strong>die</strong> alle im Gebiet eines Energieversorgers liegen, den<br />

Höchstbeträgen nach § 2 Konzessionsabgabenverordnung. Der Versorger<br />

hat den Konzessionsabgabesatz für den kommunalen Verbrauch<br />

vertraglich um zehn Prozent, analog dem Gemeinderabatt auf den<br />

Strombezug der Kommune, gekürzt.<br />

Die Zahlungen des Versorgungsunternehmens an <strong>die</strong> unter Ziffer 6.6<br />

angesprochenen Gemeinden in der Rhön entsprechen den Höchstbeträgen<br />

nach § 2 Konzessionsabgabenverordnung.<br />

Die Konzessionsabgabe beim Gas entspricht bei allen Versorgungsunternehmen<br />

den Höchstbeträgen nach § 2 Konzessionsabgabenverordnung.<br />

Allerdings werden <strong>die</strong> Heizgasabnehmer als Sondervertragskunden<br />

mit dem Ergebnis des niedrigeren Konzessionsabgabesatzes eingeordnet.<br />

Viele Städte und Gemeinden haben sich vertraglich Abschlagszahlungen<br />

auf <strong>die</strong> Konzessionsabgabe einräumen lassen. Die Regelungen <strong>über</strong> Abschlagszahlungen<br />

sehen Zahlungen teilweise bis zu hundert Prozent der<br />

Konzessionsabgabe des Vorjahrs vor. Nachteilig ist, dass für <strong>die</strong> Berechnung<br />

der endgültigen Konzessionsabgabe oftmals zwar ein Termin<br />

vereinbart worden ist, bezüglich der Resttilgung aber kein Zahlungszeitpunkt<br />

festgelegt wurde. Damit tragen <strong>die</strong> Kommunen für <strong>die</strong> Resttilgung<br />

das - allerdings zurzeit noch eher theoretische - Zahlungsrisiko.<br />

Die Abrechnungszeitpunkte bewegen sich <strong>von</strong> Ende Februar bis Ende<br />

Juni des Folgejahrs. In Einzelfällen wurden unbestimmte Termine vereinbart<br />

(so „nach Erstellung des Jahresabschlusses des Energieversorgungsunternehmens“).<br />

Die Kommunen haben bei der für Ihren Bedarf bezogenen Energie teilweise<br />

einen Preisnachlass <strong>von</strong> zehn Prozent auf <strong>die</strong> Allgemeinen Tarife<br />

oder zum Teil für einzelne Verbrauchsstellen Sonderkonditionen erhalten.<br />

Es sind in keinem Fall Regelungen getroffen worden, <strong>die</strong> den<br />

Kommunen alternativ zu den Allgemeinen Tarifen einen Anspruch auf<br />

einen Sondertarif für insgesamt alle kommunalen Verbrauchsstellen<br />

eingeräumt hätten. Die Überörtliche Prüfung empfiehlt allen Kommunen<br />

88


Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden<br />

zu <strong>über</strong>prüfen, ob <strong>die</strong> Abrechnung der gemeindlichen Verbräuche mit<br />

einem einzigen Sondervertrag für alle kommunalen Abnahmestellen<br />

günstiger ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass <strong>die</strong> Konzessionsabgabe<br />

niedriger ist, weil für Sondervertragskunden eine geringere Konzessionsabgabe<br />

zu zahlen ist als für Tarifkunden. (Bestabrechnung <strong>über</strong><br />

Energieaufwand und Konzessionsabgabe).<br />

Die Unternehmen könnten einwenden, dass ein solcher Vorteil, wie er<br />

der Kommune gewährt wird, auch anderen Abnehmern mit mehreren<br />

Verbrauchsstellen zugebilligt werden müsse (Diskriminierungsverbot).<br />

Die Kommunen müssen berücksichtigen, dass <strong>die</strong> Versorgungsunternehmen<br />

<strong>die</strong> Vergünstigung auch allen Abnehmern mit mehreren Verbrauchsstellen<br />

zubilligen (Diskriminierungsverbot) und sich dadurch <strong>die</strong><br />

Konzessionsabgabe verringert. Der Abschluss eines Sondervertrags<br />

sollte deshalb vom wirtschaftlichen Gesamtergebnis abhängig gemacht<br />

und auf vergleichende Berechnungen <strong>von</strong> Energieversorgungsunternehmen<br />

gestützt werden. Die Problematik des Bündelkunden tritt insbesondere<br />

seit der Liberalisierung der Energiemärkte im Jahre 1998<br />

auf.<br />

6.8 Baumaßnahmen und Kostenaufteilung<br />

Für Mängel bei Baumaßnahmen haften <strong>die</strong> Gesellschaften konzessionsvertraglich<br />

zwei bis fünf Jahre nach Ausführung. Die fünfjährige<br />

Haftung ist in 92 Prozent der Strom- und 87 Prozent der Gaskonzessionsverträge<br />

enthalten. In allen anderen Fällen wird empfohlen, <strong>die</strong>se<br />

Haftungsregelung anzustreben.<br />

Die Kostenaufteilung bei der Umlegung oder Änderung <strong>von</strong> Leitungen<br />

und Anlagen auf Veranlassung der Kommunen ist unterschiedlich geregelt:<br />

Die Fristenregelungen verlagern <strong>die</strong> Folgekosten auf <strong>die</strong> Versorgungsunternehmen<br />

nach 15 bis 30 Jahren, bei den Gaskonzessionsverträgen<br />

sind <strong>die</strong>s 5 bis 30 Jahre.<br />

15 Städte und Gemeinden werden beim Konzessionsvertrag Strom<br />

nicht vollständig <strong>von</strong> den Kosten befreit, weil sie bei jeder Planänderung<br />

<strong>die</strong> Folgekosten zumindest teilweise noch mitzutragen haben. In den<br />

Konzessionsverträgen Gas ist <strong>die</strong> Regelung in vier Fällen vorzufinden.<br />

Die Überörtliche Prüfung empfiehlt den betroffenen Kommunen, eine<br />

zeitlich begrenzte Kostenaufteilung zu vereinbaren.<br />

Zur Regelung, <strong>die</strong> Straßen und Gehwege wieder so herzustellen, wie sie<br />

vor der Baumaßnahme waren, ist anzumerken, dass der Zustand in aller<br />

Regel nicht wieder herbeigeführt wird. Es wird lediglich <strong>die</strong> Stelle der<br />

Aufgrabung geschlossen, eine vollständige Erneuerung der Fahrbahnoberfläche<br />

jedoch nicht vorgenommen. Nach mehreren Aufgrabungen<br />

kann es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Straße kommen. Die<br />

Praxis in Deutschland geht dahin, <strong>die</strong> Beeinträchtigung - solange annähernd<br />

den vertraglichen Wiederherstellungsmaßstäben Rechnung getragen<br />

ist - hinzunehmen. Eine Erstattung für <strong>die</strong> Wertminderung des<br />

öffentlich befestigten Verkehrsraums nach den Reparaturen oder In-<br />

89<br />

Haftung bei<br />

Baumängeln<br />

Kostenaufteilung


Übertragung<br />

der Rechte und<br />

Pflichten<br />

Unterschiedliche<br />

Methoden<br />

zur Wertermittlung<br />

Rechtsnachfolge<br />

vestitionen am Leitungsnetz ist durchweg nicht vorzufinden (in<br />

Deutschland gängiges Verfahren).<br />

6.9 Rechtsnachfolge<br />

Die Gesellschaften waren in allen Fällen berechtigt, <strong>die</strong> Rechte und<br />

Pflichten aus dem Konzessionsvertrag unter Zustimmung der Kommune<br />

auf ein anderes Unternehmen zu <strong>über</strong>tragen, wobei zu Gunsten der<br />

Kommunen bis auf 16 Ausnahmen beim Strom oder drei Ausnahmen<br />

beim Gas ein Zustimmungserfordernis besteht. In der Regel kann sie<br />

nur dann versagt werden, wenn gegen <strong>die</strong> wirtschaftliche und technische<br />

Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers Bedenken bestehen.<br />

Praktisch kommt dadurch das Zustimmungserfordernis einer Zustimmungspflicht<br />

nahe.<br />

6.10 Endschaft<br />

Die Regelungen zur Endschaft sehen immer vor, dass <strong>die</strong> Kommunen<br />

nach Vertragsablauf berechtigt und auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet<br />

sind, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verteilung der Energie im Gemeindegebiet benötigten<br />

Anlagen zu erwerben. Zur Wertermittlung sind beim Strom wie<br />

beim Gas unterschiedliche Modalitäten festgelegt worden.<br />

Bei den Stromkonzessionsverträgen ist <strong>die</strong> Wertermittlung in neun Fällen<br />

(15 Prozent) Aufgabe <strong>von</strong> Sachverständigen, wobei gleichzeitig bei<br />

Uneinigkeit <strong>über</strong> den Wert ein Obmann vorgesehen ist. Die Kosten für<br />

den Sachverständigen werden je zur Hälfte <strong>von</strong> den Vertragspartnern<br />

getragen. Die Ermittlung des Werts des Versorgungsnetzes wurde in<br />

fünf Fällen oder acht Prozent nicht näher bestimmt; in 48 Fällen oder<br />

77 Prozent finden sich jedoch Definitionen des Werts <strong>über</strong> eine Sachzeitwertklausel.<br />

Sie sollen zu 90 Prozent (43 Fälle) auf der Basis der Tagesneuwerte<br />

ermittelt werden. Unter Berücksichtigung des hohen Werts<br />

eines Stromversorgungsnetzes kommt der Wertermittlung im Falle der<br />

Endschaft besondere Bedeutung zu. Der Wert eines Netzes kann, abhängig<br />

<strong>von</strong> geographischen, regionalen und strukturellen Umständen,<br />

ein Mehrfaches des Volumens des Verwaltungshaushalts eines Jahres<br />

und ein Vielfaches der jährlichen Konzessionsabgabe betragen.<br />

Bei den Konzessionsverträgen für Gas haben in acht Fällen Sachverständige<br />

den Wert zu ermitteln, in den gleichen Fällen ist bei Uneinigkeit<br />

<strong>über</strong> den Wert ein Obmann vorgesehen. Die Ermittlung des Werts<br />

des Versorgungsnetzes wurde teilweise (sieben Prozent oder zwei Fälle)<br />

nicht näher bestimmt; in 67 Prozent oder 20 Fällen finden sich Definitionen<br />

des Werts <strong>über</strong> eine näher definierte Sachzeitwertklausel. Die<br />

Sachzeitwerte wurden wiederum zu 80 Prozent auf Basis der Tagesneuwerte<br />

ermittelt. Insgesamt gilt: Je ungenauer der Wert festgelegt<br />

ist, desto häufiger ist bei der Endschaft mit unterschiedlichen Auslegungen<br />

der Wertermittlung zu rechnen. Klare Endschaftsregelungen bei<br />

„vertretbaren Preisen“ (so Ertragswert ermittelt durch einen Sachverständigen)<br />

stärken <strong>die</strong> rechtliche und wirtschaftliche Position der Kommune.<br />

90


Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden<br />

In fast allen Konzessionsverträgen (Strom und Gas) ist geregelt, dass<br />

<strong>die</strong> Kommunen nicht verpflichtet sind, Anlagen zu <strong>über</strong>nehmen, <strong>die</strong> in<br />

den letzten drei bis fünf Jahren vor Vertragende ohne ihre Zustimmung<br />

errichtet oder wesentlich verändert wurden. Diese Regelung kann bei<br />

einer Übernahme der Versorgungsanlagen zu einer gewissen Senkung<br />

der Übernahmekosten führen. Die Städte und Gemeinden gewinnen<br />

Einfluss auf <strong>die</strong> Investitionen in der letzten Phase des Konzessionsvertrags.<br />

Ausnahme bilden <strong>die</strong> Errichtung oder Veränderung, <strong>die</strong> zur Erfüllung<br />

der Versorgungspflicht zwingend erforderlich sind. Die Regelung ist<br />

sachgerecht.<br />

Netzentflechtungskosten beim Strom tragen in 56 Prozent und bei Gas<br />

in 70 Prozent <strong>die</strong> Energieversorgungsunternehmen; Kosten für Einbindungsmaßnahmen<br />

gehen immer zu Lasten der Kommunen. Eine Aufteilung<br />

der Kosten ist sachgerecht, soweit <strong>die</strong> Risiken auf <strong>die</strong> Verursacher<br />

verteilt werden. Es sollte sichergestellt sein, dass <strong>die</strong> Kommunen<br />

nur <strong>die</strong> bei ihnen entstehenden Kosten für Einbindungsmaßnahmen bezahlen.<br />

6.11 Vertragsdauer<br />

Alle Konzessionsverträge haben eine Laufzeit <strong>von</strong> 20 Jahren. In den<br />

meisten Fällen wurden <strong>die</strong> Verträge zum Inkrafttreten der Konzessionsabgabenverordnung<br />

neu abgeschlossen. Die maximale Laufzeit <strong>von</strong> 20<br />

Jahren schöpft <strong>die</strong> kartellrechtliche Obergrenze aus (§ 103a des Gesetzes<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Sie ist sachgerecht, da sich<br />

das Energieversorgungsunternehmen mit den Investitionen in das Versorgungsnetz<br />

und <strong>die</strong> sonstigen Anlagen in der Kommune langfristig<br />

bindet. Die Abschreibungsdauer für Versorgungsanlagen beträgt bis zu<br />

vierzig Jahren, so dass das Energieversorgungsunternehmen seine Investitionen<br />

immer im Zusammenhang mit der vereinbarten Vertragsdauer<br />

des Konzessionsvertrags sehen wird, um auch langfristige, unter<br />

Umständen teure Investitionen im Versorgungsgebiet zu rechtfertigen.<br />

6.12 Sonstige Regelungen<br />

In 36 Stromkonzessionsverträgen wird den Kommunen unentgeltliche<br />

Unterstützung bei der Erstellung eines örtlichen Konzepts zur rationellen<br />

und umweltverträglichen Deckung des Energiebedarfs zugesagt. Bei<br />

den Gaskonzessionsverträgen ist <strong>die</strong> unentgeltliche Unterstützung in 18<br />

Verträgen wieder zu finden. Der wirtschaftliche Vorteil darf nach § 3<br />

Konzessionsabgabenverordnung neben der Konzessionsabgabe gewährt<br />

werden und ist heute weithin üblich, da Umweltgesichtspunkte bei der<br />

Stromerzeugung und -verteilung zu berücksichtigen sind.<br />

Abschließend ist festzustellen, dass alle Kommunen bei den Konzessionsverträgen<br />

keine oder nur wenig Einblicks- und Auskunftsrechte haben,<br />

<strong>die</strong> eine detaillierte Prüfung der Konzessionsabgabenabrechnung<br />

zulassen. Angestrebt werden sollte, dass das Unternehmen wenigstens<br />

<strong>die</strong> Maßstäbe zur Bestimmung der Konzessionsabgabe darlegt. Das<br />

Prüfungsrecht der Gemeinde soll sich nicht mit der Ermittlung der ab-<br />

91<br />

Einflussnahme<br />

der Kommunen<br />

auf Investitionen<br />

Rechtfertigung<br />

der Laufzeit<br />

<strong>von</strong> 20 Jahren<br />

Energiekonzept<br />

Einblicks- und<br />

Auskunftsrechte


Sonderverträge<br />

Straßenbeleuchtung<br />

gegebenen Energiemenge insgesamt erschöpfen, sondern <strong>von</strong> Interesse<br />

sind dar<strong>über</strong> hinaus <strong>die</strong> Stammdaten, <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>die</strong> korrekte Zuordnung<br />

zum Konzessionsgebiet und <strong>die</strong> Zuordnung zum Tarif- oder Sondervertrag<br />

nachvollzogen werden kann.<br />

6.13 Straßenbeleuchtung<br />

Die Straßenbeleuchtungsverträge umfassen in unterschiedlichem Umfang<br />

Regelungen für Errichtung und Instandhaltung der Straßenbeleuchtungsanlagen.<br />

Auch <strong>die</strong> Kostenaufteilung für <strong>die</strong> Wartung und Instandhaltung<br />

ist in 40 Prozent festgelegt. Weiterhin wird im Straßenbeleuchtungsvertrag<br />

<strong>die</strong> Abrechnung des kommunalen Stromverbrauchs<br />

für <strong>die</strong> Straßenbeleuchtung geregelt. Die Verträge berücksichtigen eine<br />

Reihe <strong>von</strong> Einzelheiten, so dass nicht nur <strong>die</strong> Konditionen für den<br />

Stromverbrauch darin Eingang finden. Auch Aspekte der Aufstellung,<br />

Unterhaltung, Wartung und Schaltzeiten der Lampen spielen für <strong>die</strong><br />

Kommunen eine wichtige Rolle. Insgesamt sind <strong>die</strong> Straßenbeleuchtungsverträge<br />

sachgerecht abgeschlossen worden. In sieben Kommunen<br />

ist <strong>die</strong> Benutzungszeitenaufteilung in Hochtarif- und Niedertarifzeiten<br />

kritisch zu beurteilen, da <strong>die</strong> Schaltzeiten <strong>über</strong>wiegend auf <strong>die</strong> Niedertarifzeit<br />

entfallen, der größere Anteil des Stromverbrauchs der<br />

Hochtarifzeit zugerechnet wird. Die Benutzungszeitenaufteilung <strong>von</strong> 45<br />

Prozent Hochtarif- zu 55 Prozent Niedertarifzeit für <strong>die</strong> Straßenbeleuchtung,<br />

<strong>die</strong> nachts <strong>über</strong>wiegend in der Niedertarifzeit betrieben wird,<br />

ist ungünstig.<br />

6.14 Heizgas<br />

Teilweise konzessionsvertraglich zu Gunsten des Versorgungsunternehmens<br />

abgesichert, teilweise lediglich de facto praktiziert, werden<br />

Heizgaskunden allgemein als Sondervertragskunden bei der Ermittlung<br />

der Konzessionsabgabe berücksichtigt. Kunden, <strong>die</strong> einen Heizgaslieferungsvertrag<br />

abgeschlossen haben, werden in allen Konzessionsabgabeabrechnungen<br />

unabhängig <strong>von</strong> mengenmäßigen Mindestanforderungen<br />

als Sondervertragskunden eingeordnet; folglich wird der<br />

niedrigere Konzessionsabgabesatz für Sondervertragskunden angewandt.<br />

Das Recht nach § 2 Absatz 2 Nr. 2b Konzessionsabgabenverordnung,<br />

<strong>die</strong> Heizgasversorgung zu tarifieren, nehmen in Deutschland<br />

praktisch nur <strong>die</strong> Gemeinden mit eigenen Gemeinde- oder Stadtwerken<br />

wahr.<br />

6.15 Zusammenfassung der rechtlichen Auswertung der Konzessionsverträge<br />

für Strom<br />

Die Konzessionsverträge Strom wurden rechtlich nach folgenden Kriterien<br />

mit einer Punktzahl bis zu 15 bewertet:<br />

Art und Umfang der Versorgung, Art und Umfang des Wegenutzungsrechts,<br />

Zusätzliche Rechte/Weitere Benutzungsrechte des Energieversorgungsunternehmens,<br />

Eigenversorgung, Einspeisung, Unterlassungspflichten<br />

der Kommune, Belieferung der Kommune, Regelungen in Bezug<br />

auf Sonderverträge, Qualitätsbestimmungen im Konzessionsvertrag,<br />

92


Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden<br />

Übergangsregelung nach § 8 Konzessionsabgabenverordnung, Neuvereinbarung,<br />

Zeitpunkt(e) für Abschlagszahlungen, Regelungen <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Folgekosten, Regelungen <strong>über</strong> das Verhalten des Energieversorgungsunternehmens<br />

bei Störungsfällen, Regelungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Straßenbeleuchtung,<br />

Wirtschaftsklausel, Fragen zur Rechtsnachfolge, Vertragsdauer,<br />

Fragen zur Endschaft, Regelung Netz<strong>über</strong>nahme, Fragen zu<br />

Übernahmepflichten der Gemeinde, Haftung, Auskunftsrechte der Gemeinde,<br />

Mitteilungspflichten der Gemeinde, Tiefbauarbeiten, Informationspflicht<br />

bei Baumaßnahmen, Informationspflicht nach Beendigung<br />

<strong>von</strong> Baumaßnahmen, Schiedsklausel, salvatorische Klausel, sonstige<br />

Leistungen (Umweltaspekte). Das ergab folgende Gesamtpunktzahlen:<br />

Ansicht 34: Zusammenfassung der rechtlichen Auswertung der Konzessionsverträge<br />

für Strom<br />

Zusammenfassung der rechtlichen Auswertung der Konzessionsverträge<br />

für Strom<br />

Gesamtpunkte<br />

Vertrag<br />

Aarbergen 53 9<br />

Alsbach-Hähnlein 67 4<br />

Bad Endbach 65 6<br />

Battenberg (Eder) 65 6<br />

Beerfelden 72 1<br />

Biebesheim am Rhein 67 4<br />

Brensbach 72 1<br />

Brombachtal 72 1<br />

Bromskirchen 65 6<br />

Burgwald 65 6<br />

Cölbe 65 6<br />

Dieburg 72 1<br />

Echzell 53 9<br />

Edermünde 65 6<br />

Rang<br />

Ehrenberg (Rhön) 16 - 12<br />

Elz 53 9<br />

Flörsbachtal 63 7<br />

Freiensteinau / Energieversorgungsunternehmen<br />

1<br />

47 10<br />

Freiensteinau / Energieversorgungsunterneh- 63 7<br />

16 Ehrenberg hat lediglich eine Vereinbarung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zahlung der Konzessionsabgabe geschlossen.<br />

93


Zusammenfassung der rechtlichen Auswertung der Konzessionsverträge für<br />

Strom<br />

94<br />

Zusammenfassung der rechtlichen Auswertung der Konzessionsverträge<br />

für Strom<br />

men 2<br />

Freiensteinau / Energieversorgungsunternehmen<br />

3<br />

Gesamtpunkte<br />

Vertrag<br />

Rang<br />

53 9<br />

Gersfeld (Rhön) 47 10<br />

Grävenwiesbach 60 8<br />

Grebenau / Energieversorgungsunternehmen 1 65 6<br />

Grebenau / Energieversorgungsunternehmen 2 53 9<br />

Helsa 65 6<br />

Hirschhorn / Energieversorgungsunternehmen 1 72 1<br />

Hirschhorn / Energieversorgungsunternehmen 2 69 3<br />

Hofbieber / Energieversorgungsunternehmen<br />

1 17<br />

47 10<br />

Hofbieber / Energieversorgungsunternehmen 2 - 12<br />

Hohenroda / Energieversorgungsunternehmen<br />

1<br />

Hohenroda / Energieversorgungsunternehmen<br />

2<br />

65 6<br />

47 10<br />

Immenhausen 65 6<br />

Kirchheim 65 6<br />

Knüllwald 65 6<br />

Laubach 53 9<br />

Lautertal (Vogelsberg) 53 9<br />

Leun 65 6<br />

Lindenfels 72 1<br />

Meißner / Energieversorgungsunternehmen 1 65 6<br />

Meißner / Energieversorgungsunternehmen 2 71 2<br />

Mühltal 72 1<br />

Neckarsteinach 72 1<br />

Nentershausen 65 6<br />

Neu-Eichenberg 65 6<br />

Niedenstein 65 6<br />

Reichelsheim/Wetterau 53 9<br />

17 Hofbieber hat lediglich eine Vereinbarung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zahlung der Konzessionsabgabe geschlossen.


Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden<br />

Zusammenfassung der rechtlichen Auswertung der Konzessionsverträge<br />

für Strom<br />

Gesamtpunkte<br />

Vertrag<br />

Reinhardshagen 65 6<br />

Reiskirchen / Energieversorgungsunternehmen<br />

1<br />

Reiskirchen / Energieversorgungsunternehmen<br />

2<br />

Rang<br />

44 11<br />

53 9<br />

Ringgau 66 5<br />

Schlangenbad 53 9<br />

Schöffengrund 65 6<br />

Schöneck / Energieversorgungsunternehmen 1 53 9<br />

Schöneck / Energieversorgungsunternehmen 2 65 6<br />

Sinn 65 6<br />

Staufenberg 44 11<br />

Steinau a.d. Straße 47 10<br />

Stockstadt am Rhein 67 4<br />

Waldbrunn/Westerwald 53 9<br />

Waldems 53 9<br />

Weimar 65 6<br />

Weinbach 65 6<br />

Wöllstadt 53 9<br />

6.16 Zusammenfassung der rechtlichen Auswertung der Konzessionsverträge<br />

für Gas<br />

Die Konzessionsverträge für Gas wurden in gleicher Weise rechtlich bewertet<br />

wie <strong>die</strong> Konzessionsverträge für Strom. Dabei wurden für <strong>die</strong><br />

gleichen Kriterien wie beim Strom ebenfalls je nach ihrer Bedeutung bis<br />

zu 15 Punkte vergeben. Danach ergab sich für <strong>die</strong> Kommunen folgende<br />

Gesamtpunktzahl:<br />

Ansicht 35: Zusammenfassung der rechtlichen Auswertung der Konzessionsverträge<br />

für Gas<br />

Zusammenfassung der rechtlichen Auswertung der Konzessionsverträge<br />

für Gas<br />

Gesamtpunkte Rang<br />

Aarbergen 46 9<br />

Alsbach-Hähnlein 72 1<br />

Bad Endbach 52 5<br />

Battenberg (Eder) 52 5<br />

95


Wirtschaftliche Bedeutung der Konzessionsverträge für Gas und Strom<br />

96<br />

Zusammenfassung der rechtlichen Auswertung der Konzessionsverträge<br />

für Gas<br />

Gesamtpunkte Rang<br />

Biebesheim am Rhein 67 2<br />

Brensbach 67 2<br />

Cölbe 52 5<br />

Dieburg 67 2<br />

Edermünde 52 5<br />

Elz 49 7<br />

Helsa 52 5<br />

Hirschhorn (Neckar) 67 2<br />

Immenhausen 52 5<br />

Kirchheim 38 12<br />

Laubach 58 4<br />

Leun 59 3<br />

Lindenfels 67 2<br />

Mühltal 67 2<br />

Nentershausen 38 12<br />

Neu-Eichenberg 52 5<br />

Schlangenbad 50 6<br />

Schöffengrund 52 5<br />

Schöneck 47 8<br />

Sinn 44 10<br />

Staufenberg 41 11<br />

Steinau a.d. Straße 53 4<br />

Stockstadt am Rhein 67 2<br />

Waldbrunn/Westerwald 49 7<br />

Waldems 49 7<br />

Weimar 52 5<br />

Weinbach 52 5<br />

6.17 Wirtschaftliche Bedeutung der Konzessionsverträge für Gas und<br />

Strom<br />

Die wirtschaftliche Bedeutung für <strong>die</strong> Kommunen ergibt sich in erster<br />

Linie aus der Höhe der <strong>von</strong> den Versorgungsunternehmen gezahlten<br />

Konzessionsabgabe. Um einen aussagekräftigen Vergleich der wirtschaftlichen<br />

Bedeutung der Konzessionsabgabe zu erhalten, waren neben<br />

der absoluten Höhe der Konzessionsabgabe weitere Größen und<br />

Kennzahlen heranzuziehen. Zu <strong>die</strong>sem Zweck wurden <strong>die</strong> Summe des<br />

Verwaltungshaushalts, <strong>die</strong> Einwohner der Kommune sowie sonstige


Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden<br />

Werte in den wirtschaftlichen Vergleich einbezogen. Um <strong>die</strong> Bedeutung<br />

der Konzessionsabgabe für <strong>die</strong> Kommune messbar zu machen, wurden<br />

weiterhin Relationen der absoluten Werte in Form <strong>von</strong> Kennzahlen ermittelt.<br />

Die Kennzahlen sind in einen interkommunalen Vergleich eingegangen.<br />

In <strong>die</strong>sem Zusammenhang ist anzumerken, dass <strong>die</strong> wirtschaftliche Bedeutung<br />

der Konzessionsabgabe isoliert bezogen auf eine Basisgröße<br />

(so Verwaltungshaushalt) nur bedingt Aussagefähigkeit erlangen kann,<br />

da beinahe in jeder Kommune andere Gegebenheiten oder Besonderheiten<br />

vorliegen, <strong>die</strong> einen absoluten Vergleich im Sinne eines Rankings<br />

erheblich beeinträchtigen können. Aus <strong>die</strong>sen Gründen wurde auf ein<br />

absolutes Ranking verzichtet und ersatzweise Orientierungswerte im<br />

Sinne <strong>von</strong> arithmetischen Mittelwerten errechnet. Die spezifisch erhobenen<br />

(Mittel)werte können <strong>von</strong> Sondereinflüssen, <strong>die</strong> als Störgrößen<br />

auftreten können, beeinträchtigt oder beeinflusst worden sein. Im Anschluss<br />

an <strong>die</strong> tabellarische Darstellung Strom werden verschiedene<br />

Störgrößen aufgezeigt. Bei der wirtschaftlichen Auswertung der Gaskonzessionsverträge<br />

wurde auf Grund der noch geringen wirtschaftlichen<br />

Bedeutung der Gaskonzessionsabgabe darauf verzichtet.<br />

Die Beurteilung der wirtschaftlichen Sachverhalte konnte in vielen Fällen<br />

nur teilweise erfolgen, da den Kommunen <strong>die</strong> notwendigen Informationen<br />

<strong>von</strong> den Energieversorgungsunternehmen nicht oder nur teilweise<br />

zur Verfügung gestellt wurden.<br />

6.18 Strom<br />

Ansicht 36: Vergleichszahlen und Kennzahlen zur wirtschaftlichen Auswertung der<br />

Konzessionsverträge für Strom<br />

Aarbergen<br />

Vergleichszahlen und Kennzahlen zur wirtschaftlichen Auswertung<br />

der Konzessionsverträge für Strom 18<br />

Einwohner<br />

Verwal-<br />

tungshaushalt<br />

Stromverbrauch<br />

Konzessionsabgabe<br />

Konzessionsabgabe<br />

in<br />

Prozent<br />

des Verwaltungshaushalts<br />

Konzessionsabgabe<br />

je Einwohner<br />

Konzessionsabgabe<br />

in<br />

Prozent<br />

der Strom<br />

ausgaben<br />

Strom StromausausgagabenbenStraStraßenbeßenbeleuchleuchtungtung<br />

je<br />

je StraEinßenwohnerlampe DM DM DM DM DM DM<br />

6.886 14.802.361 307.453 370.416 2,56 53,79 121 59,23 7,50<br />

18 Mittelwerte des Untersuchungszeitraums <strong>von</strong> 1994 bis 1996<br />

97<br />

Verzicht auf absolutes<br />

Ranking


Strom<br />

98<br />

Vergleichszahlen und Kennzahlen zur wirtschaftlichen Auswertung<br />

der Konzessionsverträge für Strom 18<br />

Alsbach-<br />

Hähnlein<br />

Bad Endbach<br />

Battenberg<br />

(Eder)<br />

Beerfelden<br />

Biebesheim<br />

am<br />

Rhein<br />

Brensbach<br />

Brombachtal<br />

Bromskirchen<br />

Einwohner<br />

Verwal-<br />

tungshaushalt<br />

Stromverbrauch<br />

Konzessionsabgabe<br />

Konzessionsabgabe<br />

in<br />

Prozent<br />

des Verwaltungshaushalts<br />

Konzessionsabgabe<br />

je Einwohner<br />

Konzessionsabgabe<br />

in<br />

Prozent<br />

der Strom<br />

ausgaben<br />

Strom StromausausgagabenbenStraStraßenbeßenbeleuchleuchtungtung<br />

je<br />

je StraEinßenwohnerlampe DM DM DM DM DM DM<br />

8.705 21.990.032 270.581 466.590 2,07 53,60 173 115,96 12,61<br />

8.789 20.107.667 315.016 400.706 2,02 45,59 127 79,52 7,07<br />

5.704 12.870.016 183.806 273.128 2,13 47,89 149 66,89 8,19<br />

7.155 16.539.938 340.107 429.937 2,60 60,09 127 76,27 14,20<br />

6.545 19.399.304 295.161 378.983 2,00 57,90 129 113,90 12,08<br />

5.316 12.072.715 216.302 345.923 2,84 65,08 162 76,29 12,45<br />

3.654 6.955.409 84.228 197.522 2,83 54,05 235 78,01 8,57<br />

1.882 4.539.353 31.792 110.986 2,45 58,98 349 75,92 7,22<br />

Burgwald 5.250 10.401.082 72.218 242.750 2,40 46,24 337 68,37 6,53<br />

Cölbe 6.836 13.308.550 147.897 320.948 2,40 46,95 217 86,99 7,81<br />

Dieburg 14.20<br />

1<br />

37.641.871 369.317 891.841 2,40 62,80 243 75,36 11,13<br />

Echzell 5.860 11.968.767 117.722 300.144 2,53 51,22 255 86,87 10,65<br />

Edermünde<br />

Ehrenberg<br />

(Rhön)<br />

7.167 13.284.025 126.894 329.996 2,44 46,05 262 71,54 7,28<br />

2.911 6.572.175 47.392 137.994 2,07 47,41 291 81,16 8,20<br />

Elz 7.345 14.901.564 214.335 364.055 2,47 49,57 170 67,18 7,61<br />

Flörsbachtal<br />

Freiensteinau<br />

Gersfeld<br />

(Rhön)<br />

2.634 6.024.786 68.146 93.920 1,55 35,66 140 39,06 10,05<br />

3.411 8.169.343 173.324 179.686 2,24 52,68 104 115,05 13,77<br />

6.204 12.761.560 175.272 340.126 2,70 54,82 194 51,48 6,62


Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden<br />

Vergleichszahlen und Kennzahlen zur wirtschaftlichen Auswertung<br />

der Konzessionsverträge für Strom 18<br />

Grävenwiesbach<br />

Einwohner<br />

Verwal-<br />

tungshaushalt<br />

Stromverbrauch<br />

Konzessionsabgabe<br />

Konzessionsabgabe<br />

in<br />

Prozent<br />

des Verwaltungshaushalts<br />

Konzessionsabgabe<br />

je Einwohner<br />

Konzessionsabgabe<br />

in<br />

Prozent<br />

der Strom<br />

ausgaben<br />

Strom StromausausgagabenbenStraStraßenbeßenbeleuchleuchtungtung<br />

je<br />

je StraEinßenwohnerlampe DM DM DM DM DM DM<br />

4.941 11.726.165 280.128 239.294 2,09 48,43 85 263,68 28,79<br />

Grebenau 3.101 6.226.018 115.572 158.863 2,54 51,23 138 80,78 9,40<br />

Helsa 5.984 12.854.359 195.285 278.530 2,13 46,55 143 80,38 9,63<br />

Hirschhor<br />

n (Nekkar)<br />

3.816 11.486.657 156.630 239.884 2,07 62,87 159 73,26 16,11<br />

Hofbieber 5.786 8.530.933 200.321 284.247 3,27 49,13 142 46,63 2,85<br />

Hohenroda<br />

Immenhausen<br />

3.653 5.818.765 222.079 166.856 2,88 45,68 75 229,33 29,86<br />

7.190 15.389.384 264.292 365.694 2,40 50,86 139 61,51 6,94<br />

Kirchheim 4.151 8.688.752 205.054 221.412 2,71 53,34 108 63,57 8,92<br />

Knüllwald 5.434 9.674.326 120.337 263.548 2,71 48,50 220 54,60 6,76<br />

Laubach 10.39<br />

3<br />

Lautertal<br />

(Vogelsberg)<br />

23.551.957 255.916 511.667 2,03 49,23 201 86,38 13,66<br />

2.714 4.876.843 86.984 127.284 2,66 46,90 146 87,57 10,06<br />

Leun 5.761 12.351.756 119.004 285.217 2,32 49,51 241 56,87 6,95<br />

Lindenfels<br />

5.375 13.662.863 241.528 337.371 2,51 62,77 140 88,05 13,82<br />

Meißner 3.627 9.087.491 52.341 172.319 1,91 47,51 332 46,35 6,44<br />

Mühltal 13.31<br />

4<br />

Neckarsteinach<br />

Nentershausen<br />

Neu-<br />

Eichenberg<br />

24.012.920 420.420 593.292 2,45 44,56 141 89,21 10,15<br />

4.006 10.725.096 208.044 233.259 2,18 58,23 165 65,20 11,64<br />

3.406 5.696.597 83.296 165.932 2,88 48,72 201 54,13 6,59<br />

1.973 7.310.917 48.275 101.379 1,44 51,38 210 64,68 5,82<br />

Nieden- 5.405 9.890.738 114.663 247.952 2,62 45,87 218 62,41 9,68<br />

99


Strom<br />

stein<br />

100<br />

Vergleichszahlen und Kennzahlen zur wirtschaftlichen Auswertung<br />

der Konzessionsverträge für Strom 18<br />

Reichelsheim/Wet<br />

terau<br />

Reinhardshagen<br />

Reiskirchen<br />

Einwohner<br />

Verwal-<br />

tungshaushalt<br />

Stromverbrauch<br />

Konzessionsabgabe<br />

Konzessionsabgabe<br />

in<br />

Prozent<br />

des Verwaltungshaushalts<br />

Konzessionsabgabe<br />

je Einwohner<br />

Konzessionsabgabe<br />

in<br />

Prozent<br />

der Strom<br />

ausgaben<br />

Strom StromausausgagabenbenStraStraßenbeßenbeleuchleuchtungtung<br />

je<br />

je StraEinßenwohnerlampe DM DM DM DM DM DM<br />

6.553 13.768.722 149.025 332.324 2,41 50,71 223 86,74 9,73<br />

5.306 12.391.182 166.979 252.006 2,05 47,49 151 68,39 6,51<br />

10.13<br />

4<br />

22.289.939 396.404 512.661 2,24 50,59 130 103,44 12,99<br />

Ringgau 3.661 7.454.129 114.758 182.203 2,48 49,77 160 56,86 7,47<br />

Schlangenbad<br />

Schöffengrund<br />

Schöneck 10.82<br />

4<br />

6.128 12.938.110 141.900 355.437 2,80 58,00 255 78,34 8,28<br />

6.320 11.367.273 124.132 301.690 2,71 47,74 250 68,01 7,99<br />

25.411.738 247.477 542.248 2,09 50,50 220 38,85 5,20<br />

Sinn 6.734 10.288.761 145.803 361.404 3,58 53,67 248 141,88 16,55<br />

Staufenberg<br />

Steinau<br />

a.d. Straße<br />

Stockstadt<br />

am<br />

Rhein<br />

Waldbrunn/W<br />

esterwald<br />

7.766 16.929.969 191.068 361.530 2,24 46,56 189 k.A. 14,65<br />

11.08<br />

5<br />

23.783.790 537.910 619.032 2,61 55,85 115 49,19 4,47<br />

5.570 12.967.695 225.262 292.696 2,32 52,55 131 95,37 10,47<br />

6.054 11.047.510 168.135 268.761 2,47 44,40 160 58,90 6,74<br />

Waldems 6.015 13.124.332 158.571 263.466 2,00 43,81 166 62,17 6,23<br />

Weimar 6.705 12.810.825 91.547 334.994 2,64 49,96 366 58,06 6,07<br />

Weinbach 4.765 8.795.313 161.322 235.528 2,71 49,43 148 72,12 7,72<br />

Wöllstadt 5.623 11.189.300 121.003 280.802 2,50 49,94 232 81,90 9,44<br />

Mittelwert<br />

für <strong>die</strong><br />

Jahre<br />

1994 bis<br />

0 - - - 2,41 50,97 188 80,37 9,89


Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden<br />

1996<br />

Vergleichszahlen und Kennzahlen zur wirtschaftlichen Auswertung<br />

der Konzessionsverträge für Strom 18<br />

Einwohner<br />

Verwal-<br />

tungshaushalt<br />

Stromverbrauch<br />

Konzessionsabgabe<br />

Konzessionsabgabe<br />

in<br />

Prozent<br />

des Verwaltungshaushalts<br />

Konzessionsabgabe<br />

je Einwohner<br />

Konzessionsabgabe<br />

in<br />

Prozent<br />

der Strom<br />

ausgaben<br />

Strom StromausausgagabenbenStraStraßenbeßenbeleuchleuchtungtung<br />

je<br />

je StraEinßenwohnerlampe DM DM DM DM DM DM<br />

Die wirtschaftliche Bedeutung der Konzessionsabgabe als Einnahmequelle<br />

für den kommunalen Haushalt ist klar zu erkennen. So betrug <strong>die</strong><br />

durchschnittliche Konzessionsabgabe 2,41 Prozent des Verwaltungshaushalts.<br />

Die Überörtliche Prüfung erachtet <strong>die</strong> Konzessionsabgabe für<br />

unverzichtbar.<br />

6.19 Gas<br />

Ansicht 37: Vergleichszahlen und Kennzahlen zur wirtschaftlichen Auswertung der<br />

Konzessionsverträge für Gas<br />

Vergleichszahlen und Kennzahlen zur wirtschaftlichen Auswertung<br />

der Konzessionsverträge für Gas 19<br />

Einwohner<br />

Verwaltungshaushalt<br />

Gasverbrauch<br />

Konzessionsabgabe<br />

DM DM DM<br />

Konzessionsabgabe<br />

gesamt in<br />

Prozent<br />

des Verwaltungshaushalts<br />

Konzessionsabgabe<br />

gesamt<br />

Einwohner<br />

DM/Einwohner<br />

Konzessionsabgabe<br />

in Prozent<br />

der Ausgaben<br />

des<br />

kommunalenGasverbrauchs<br />

Aarbergen 6.886 14.802.361 51.903 18.378 0,13 2,67 35,47<br />

Alsbach-<br />

Hähnlein<br />

Bad Endbach<br />

Battenberg<br />

(Eder)<br />

8.705 21.990.032 121.424 44.106 0,2 5,07 36,27<br />

8.789 20.107.667 65.684 14.661 0,07 1,67 21,76<br />

5.704 12.870.016 13.339 11.153 0,09 1,96 126,61<br />

Biebesheim 6.545 19.399.304 130.565 48.803 0,26 7,46 37,37<br />

19 Mittelwerte des Untersuchungszeitraums <strong>von</strong> 1994 bis 1996<br />

101<br />

Konzessionsverträgewirtschaftlichbedeutungsvoll


Gas<br />

Vergleichszahlen und Kennzahlen zur wirtschaftlichen Auswertung<br />

der Konzessionsverträge für Gas 19<br />

am Rhein<br />

102<br />

Einwohner<br />

Verwaltungshaushalt<br />

Gasverbrauch<br />

Konzessionsabgabe<br />

DM DM DM<br />

Konzessionsabgabe<br />

gesamt in<br />

Prozent<br />

des Verwaltungshaushalts<br />

Konzessionsabgabe<br />

gesamt<br />

Einwohner<br />

DM/Einwohner<br />

Konzessionsabgabe<br />

in Prozent<br />

der Ausgaben<br />

des<br />

kommunalenGasverbrauchs<br />

Brensbach 5.316 12.072.715 4.501 2.857 0,02 0,54 78,63<br />

Cölbe 6.836 13.308.550 21.478 8.580 0,06 1,26 39,94<br />

Dieburg 14.201 37.641.871 77.626 86.386 0,23 6,08 111,36<br />

Edermünde 7.167 13.284.025 16.560 7.612 0,06 1,06 134,15<br />

Elz 7.345 14.901.564 25.907 33.610 0,23 4,58 129,65<br />

Helsa 5.984 12.854.359 3.525 4.977 0,04 0,83 169,14<br />

Hirschhorn<br />

(Neckar)<br />

Immenhausen<br />

3.816 11.486.657 4.885 1.889 0,02 0,5 33,3<br />

7.190 15.389.384 128.476 28.628 0,19 3,98 22,27<br />

Laubach 10.393 23.551.957 34.333 18.210 0,07 1,75 52,98<br />

Leun 5.761 12.351.756 32.944 8.919 0,07 1,55 26,84<br />

Lindenfels 5.375 13.662.863 0 0.720 0,01 0,13 k..A.<br />

Mühltal 13.314 24.012.920 47.316 25.916 0,11 1,95 54,73<br />

Nentershausen<br />

20<br />

Neu-<br />

Eichenberg<br />

Schlangenbad<br />

Schöffengrund<br />

3.406 5.696.597 entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt<br />

1.973 7.310.892 2.429 0.360 0 0,18 13,6<br />

6.128 12.938.110 71.511 24.111 0,19 3,93 33,73<br />

6.320 11.367.273 69.606 15.353 0,14 2,43 24,87<br />

Schöneck 10.824 25.411.738 19.919 0.692 0 0,06 3,41<br />

Sinn 6.734 10.288.761 18.297 6.358 0,06 0,94 34,51<br />

Staufenberg<br />

Steinau<br />

a.d. Straße<br />

7.766 16.929.969 15.588 10.135 0,06 1,31 64,77<br />

11.085 23.783.790 50.447 21.133 0,09 1,91 44,35<br />

Stockstadt 5.570 12.967.695 53.849 16.979 0,13 3,05 31,41<br />

20 Nentershausen hat in den Prüfungsjahren 1994 - 1996 keine Konzessionsabgabe erhalten, da<br />

das dortige Versorgungsunternehmen nur einen Sondervertragskunden hat und <strong>die</strong> Lieferung<br />

an <strong>die</strong>sen <strong>die</strong> Grenzmenge <strong>über</strong>schreitet.


Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden<br />

Vergleichszahlen und Kennzahlen zur wirtschaftlichen Auswertung<br />

der Konzessionsverträge für Gas 19<br />

am Rhein<br />

Waldbrunn/Wes<br />

terwald<br />

Einwohner<br />

Verwaltungshaushalt<br />

Gasverbrauch<br />

Konzessionsabgabe<br />

DM DM DM<br />

Konzessionsabgabe<br />

gesamt in<br />

Prozent<br />

des Verwaltungshaushalts<br />

Konzessionsabgabe<br />

gesamt<br />

Einwohner<br />

DM/Einwohner<br />

Konzessionsabgabe<br />

in Prozent<br />

der Ausgaben<br />

des<br />

kommunalenGasverbrauchs<br />

6.054 11.047.510 19.090 15.177 0,14 2,51 78,96<br />

Waldems 6.015 13.124.332 26.097 9.434 0,07 1,57 37,14<br />

Weimar 6.705 12.810.825 32.490 6.470 0,05 0,96 19,87<br />

Weinbach 4.765 8.795.313 13.751 6.773 0,08 1,42 50,86<br />

Mittelwert für <strong>die</strong> Jahre 1994 bis 1996 0,1 2,18 55,28<br />

Die Gasversorgungsnetze sind im Allgemeinen vergleichsweise neuwertig.<br />

Sie werden ständig erweitert und verdichtet. Auf Grund der gegen<strong>über</strong><br />

Strom geringeren Konzessionsabgabesätze (§ 2 Absatz 2 Nr. 2 und<br />

Absatz 3 Nr. 2 Konzessionsabgabenverordnung) sowie dem Zahlungsverbot<br />

gemäß § 2 Absatz 5 Konzessionsabgabenverordnung hat <strong>die</strong><br />

Gaskonzessionsabgabe längst nicht <strong>die</strong> wirtschaftliche Bedeutung wie<br />

<strong>die</strong> Stromkonzessionsabgabe. Hinzu kommt <strong>die</strong> Besonderheit, dass <strong>die</strong><br />

Heizgasverbraucher bei allen Gemeinden ohne eigene Stadtwerke den<br />

geringeren Satz für Sondervertragskunden zu zahlen haben. Bei keiner<br />

der Kommunen erreicht das Jahresaufkommen der Gaskonzessionsabgabe<br />

100.000 DM; der höchste durchschnittliche Wert lag<br />

bei 86.400 DM im Jahr.<br />

Daraus ist das derzeit geringe finanzielle und wirtschaftliche Ausmaß<br />

der Konzessionsabgabe für <strong>die</strong> Kommunen zu erkennen. Durch Netzerweiterungen<br />

und -verdichtungen sowie auf Grund umwelt- und erschließungspolitischer<br />

Gründe dürfte ihre Bedeutung wachsen.<br />

6.20 Beteiligung an Energieversorgungsunternehmen<br />

Soweit <strong>die</strong> Kommunen Gesellschaftsanteile der sie versorgenden Energieversorgungsunternehmen<br />

besaßen, ist <strong>die</strong> Ausgestaltung der Beteiligungen<br />

beurteilt worden. Die Beurteilung bezog sich auf <strong>die</strong> rechtlichen<br />

Voraussetzungen (§§ 121 Absatz 1, 122 Absatz 1 HGO) - was <strong>die</strong> wirtschaftliche<br />

Betätigung als solche und in Bezug auf <strong>die</strong> Ausschüttung<br />

anbelangt -, auf <strong>die</strong> steuerliche Gestaltung sowie auf <strong>die</strong> Einflussnahme<br />

und Prüfungsrechte nach §§ 53 und 54 Haushaltsgrundsätzegesetz -<br />

abgeleitet aus § 123 HGO -. Dabei wurden <strong>die</strong> rechtlichen Vorausset-<br />

103<br />

Vergleichsweise<br />

geringe wirtschaftlicheBedeutung<br />

der<br />

Gaskonzessionsabgabe


Angemessene<br />

Einflussnahme<br />

Prüfung der Rechtmäßigkeit und Sachgerechtigkeit der Beteiligung<br />

zungen (§§ 121 HGO ff.) unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt<br />

und <strong>die</strong> Wahrnehmung des Prüfungsrechts nach §§ 53 und 54<br />

Haushaltsgrundsätzegesetz untersucht.<br />

6.21 Prüfung der Rechtmäßigkeit und Sachgerechtigkeit der Beteiligung<br />

Die Gemeinden dürfen sich unter den Voraussetzungen des § 122 Absatz<br />

1 HGO an einer Gesellschaft beteiligen. Bei der Beteiligung an einem<br />

Energieversorgungsunternehmen werden <strong>die</strong> rechtlichen Voraussetzungen<br />

grundsätzlich als gegeben erachtet; es stellt sich <strong>die</strong> Frage,<br />

inwiefern <strong>die</strong> Kommune den nach § 122 Absatz 1 Nr. 3 HGO geforderten<br />

angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem<br />

Überwachungsorgan, nehmen kann. Bei einer Minderheitsbeteiligung ist<br />

<strong>die</strong> Kommune regelmäßig in der Gesellschafter- oder Hauptversammlung<br />

vertreten und kann dort ihren Einfluss geltend machen. Entscheidend<br />

ist, ob eine angemessene Einflussnahme sichergestellt ist.<br />

Das Postulat ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass <strong>die</strong> Kommune <strong>die</strong><br />

Mehrheit der Stimmrechte innehaben muss; hätte der Gesetzgeber <strong>die</strong><br />

Intention verfolgt, hätte er den Gesetzeswortlaut entsprechend gefasst.<br />

Vielmehr impliziert der Begriff „angemessen“ eine Einzelfallbetrachtung.<br />

Als nahe liegende Kriterien können <strong>die</strong> Bedeutung der Beteiligung für<br />

den örtlichen Wirkungskreis und <strong>die</strong> Höhe der Kapitalbeteiligung herangezogen<br />

werden. Insbesondere <strong>die</strong> Höhe der Kapitalbeteiligung spiegelt<br />

das Risiko der Kommune.<br />

Bei Auslegung der Angemessenheit des Mitspracherechts ist das durch<br />

das Gesellschaftsrecht allen Gesellschaftern nach den Beteiligungsverhältnissen<br />

eingeräumte Stimmrecht bei Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung<br />

ausreichend. Somit wäre ein angemessener<br />

Einfluss auf <strong>die</strong> Gesellschaft bei einer Minderheitsbeteiligung bei der<br />

Ausübung des Stimmrechts anzunehmen.<br />

Die Kommunen haben <strong>die</strong> Beteiligungen an den Energieversorgungsunternehmen<br />

erworben, um ihren Einfluss in den Gesellschaften geltend<br />

zu machen und an den Erträgen der Energieversorger zu partizipieren.<br />

Sie wurden alle außerhalb des Prüfungszeitraums erworben. Ein<br />

Urteil <strong>über</strong> <strong>die</strong> rechtlichen Voraussetzungen konnte deshalb nicht abgegeben<br />

werden. Unter Renditegesichtspunkten sind <strong>die</strong> Beteiligungen für<br />

alle Kommunen im Prüfungszeitraum angemessen. Die Renditen bewegen<br />

sich zwischen 5,12 Prozent und 17,91 Prozent. Absolut gesehen<br />

erreichten lediglich in zwei Fällen <strong>die</strong> Dividenden eine nennenswerte<br />

Höhe. Alle übrigen Fälle weisen untergeordnete Dividendenzahlungen<br />

aus.<br />

6.22 Prüfung der Platzierung der Beteiligung bei der Kommune<br />

Die Beteiligung ist in einem Betrieb gewerblicher Art mit steuerlichen<br />

Verlusten optimal platziert, da in dem Fall <strong>die</strong> <strong>von</strong> der Gesellschaft bezahlte<br />

volle Körperschaftsteuer (Ausschüttungsbelastung) <strong>über</strong> das Anrechnungsverfahren<br />

und <strong>die</strong> volle Kapitalertragsteuer an <strong>die</strong> Kommune<br />

zurückfließen (drei Fälle).<br />

104


Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden<br />

Bei der Auswertung der Beteiligungsdaten wurde festgestellt, dass<br />

mehrere Kommunen ihre Beteiligung im hoheitlichen Bereich halten.<br />

Diese Städte und Gemeinden, mit Ausnahme einer Kommune, besitzen<br />

Betriebe gewerblicher Art (§ 4 Körperschaftsteuergesetz), <strong>die</strong> in den<br />

Prüfungsjahren negative Ergebnisse erzielten und voraussichtlich künftig<br />

erzielen. Da <strong>die</strong> Beteiligungen im hoheitlichen Bereich gehalten werden<br />

und nicht in den Betrieb gewerblicher Art eingelegt wurden, nehmen<br />

<strong>die</strong> betroffenen Kommunen nicht am körperschaftsteuerlichen<br />

Anrechnungsverfahren teil. Das heißt, <strong>die</strong>sen Kommunen wird nur <strong>die</strong><br />

Kapitalertragsteuer teilweise erstattet. Sie bekommen lediglich im Anlageverfahren<br />

nach § 44c Einkommensteuergesetz <strong>die</strong> Hälfte der Kapitalertragsteuer<br />

vom Bundesamt der Finanzen zurück. In drei Fällen wurde<br />

auskunftsgemäß kein Erstattungsantrag gestellt. Dadurch ist den Kommunen<br />

ein finanzieller Nachteil entstanden. Die Einlage in einen Betrieb<br />

gewerblicher Art, der <strong>die</strong> Anrechnung der vollen Körperschaft- und Kapitalertragsteuer<br />

zulässt, gäbe den Kommunen einen finanziellen Vorteil.<br />

6.23 Zusammenfassung der Auswertung<br />

Ansicht 38: Zusammenfassung der Auswertung der Beteiligung an den Versorgungsunternehmen<br />

Zusammenfassung der Auswertung der Beteiligung an den<br />

Versorgungsunternehmen 21<br />

absolute<br />

Höhe<br />

Beteiligung<br />

am<br />

Grundkapital<br />

durchschnittlicherBeteiligungsertraggesamt<br />

Sonstige<br />

finanzielle<br />

Vorteile<br />

aus dem<br />

Beteiligungsverhältnis<br />

BeteiliRengungswertdite EntgangenerSteuervorteil<br />

im Prüfungszeitraum<br />

gesamt<br />

DM % DM DM DM % DM<br />

Alsbach-Hähnlein 711.400 6,47 346.383 4.977 4.948.335 14,28 0<br />

Beerfelden 25.000 0,02 5.470 0 78.147 10,94 5.911<br />

Dieburg 2.775.000 1,85 319.833 0 4.569.048 11,53 0<br />

Ehrenberg<br />

(Rhön)<br />

144.400 2,33 12.545 0 179.211 8,69 24.250<br />

Hofbieber 8.800 0,14 765 0 10.921 8,69 0<br />

Lindenfels 10.000 0,01 1.024 0 14.625 5,12 564<br />

Schlangenbad 17.500 0,23 2.667 0 38.094 15,24 1.425<br />

Steinau a.d. 177.000 1,36 15.171 0 216.735 8,57 0<br />

21 Mittelwerte des Untersuchungszeitraums <strong>von</strong> 1994 bis 1996<br />

105<br />

Halten der Beteiligung<br />

im<br />

Hoheitsvermögen


Zusammenfassung der Auswertung<br />

Straße<br />

106<br />

Zusammenfassung der Auswertung der Beteiligung an den<br />

Versorgungsunternehmen 21<br />

absolute<br />

Höhe<br />

Beteiligung<br />

am<br />

Grundkapital<br />

durchschnittlicherBeteiligungsertraggesamt<br />

Sonstige<br />

finanzielle<br />

Vorteile<br />

aus dem<br />

Beteiligungsverhältnis<br />

BeteiliRengungswertdite EntgangenerSteuervorteil<br />

im Prüfungszeitraum<br />

gesamt<br />

DM % DM DM DM % DM<br />

Waldems 3.300 0,01 591 0 8.443 17,91 0


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

7. Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“<br />

in drei kreisfreien Städten und acht<br />

Landkreisen<br />

Ansicht 39: „Asylverfahren“ – Landkreise und Städte<br />

108


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

7.1 Geprüfte kommunale Körperschaften<br />

Darmstadt, Offenbach am Main, Wiesbaden, Landkreis Bergstraße,<br />

Landkreis Darmstadt-Dieburg, Landkreis Groß-Gerau, Hochtaunuskreis,<br />

Landkreis Kassel, Main-Kinzig-Kreis, Landkreis Offenbach, Landkreis<br />

Waldeck-Frankenberg<br />

7.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter<br />

September bis Dezember 1997<br />

Arthur Andersen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH in Eschborn.<br />

7.3 Leitsätze<br />

Die Überörtliche Prüfung hat festzustellen, dass <strong>die</strong> medizinischen<br />

Leistungen für Asylbewerber sowie <strong>die</strong> für Sozialhilfeempfänger<br />

nicht der Budgetierung der Aufwendungen für <strong>die</strong><br />

gesetzlich Versicherten unterliegen. Darin wird ein Gerechtigkeitsdefizit<br />

zum Nachteil der gesetzlich versicherten Bevölkerung<br />

erkannt.<br />

Entscheidungsverantwortung und Finanzverantwortung gehören<br />

zusammen. Derzeit tragen <strong>die</strong> Kommunen in bestimmten<br />

Fällen <strong>die</strong> Finanzverantwortung, obwohl <strong>die</strong> Entscheidungsverantwortung<br />

bei Bund und Ländern liegt.<br />

Der Staat sollte darauf hinwirken, dass transparenter unterschieden<br />

wird zwischen Asylsuchenden im Sinne Artikel 16a<br />

Grundgesetz und Personen, <strong>die</strong> aus anderen Gründen <strong>die</strong> Einreise<br />

nach Deutschland suchen.<br />

Die Verfahren, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, müssen<br />

einfacher und schneller werden. Es ist teuer, Asylfälle jahrelang<br />

nicht abschließend zu entscheiden.<br />

Es besteht ein signifikanter Zusammenhang zwischen dem<br />

Zeitpunkt der Einreise und den Krankheitskosten der Flüchtlinge.<br />

Von den 220 ausgewählten Flüchtlingen mit den höchsten<br />

Krankheitskosten im Betrachtungszeitraum waren 92 Flüchtlinge<br />

im Jahr 1995 oder später eingereist.<br />

Die politisch oder humanitär zu beurteilenden Gründe, einen<br />

Asylsuchenden nach rechtskräftiger Ablehnung nicht abzuschieben,<br />

sollten dazu führen, dass der Bund <strong>die</strong> Kosten der<br />

nach seiner Ansicht nicht abschiebbaren Asylbewerber trägt.<br />

Es ist dann <strong>die</strong> Kostenlast dort, wo <strong>die</strong> Kosten verursacht werden.<br />

Rechtskräftig abgelehnte und nicht abgeschobene Asylbewerber<br />

haben <strong>die</strong> geprüften Gebietskörperschaften in 1997<br />

hochgerechnet rund 32 Millionen DM gekostet.<br />

Durch <strong>die</strong> Neuregelung des Landesaufnahmegesetzes entsteht<br />

je geprüfter Gebietskörperschaft eine durchschnittliche Mehr-<br />

109


Handlungshinweise<br />

belastung in Höhe <strong>von</strong> 6,8 Millionen DM je Jahr, das bedeutet<br />

eine Gesamtbelastung <strong>von</strong> knapp 75 Millionen DM für <strong>die</strong> geprüften<br />

Körperschaften.<br />

Eine vergleichende Überschussrechnung bei der Unterbringung<br />

der Flüchtlinge hat im Untersuchungsfeld ein Einsparpotenzial<br />

im Jahr 1996 in Höhe <strong>von</strong> 9,6 Millionen DM und im ersten<br />

Halbjahr 1997 in Höhe <strong>von</strong> 6,7 Millionen DM ergeben.<br />

7.4 Handlungshinweise<br />

7.4.1 Krankheitskosten<br />

Der Personenkreis, für den das Sozial- oder Flüchtlingsamt Kostenträger<br />

ist, unterliegt nicht der kassenärztlichen Budgetierung. Das bedeutet,<br />

dass Leistungen für Asylsuchende wie für Privatpatienten außerhalb der<br />

Budgetierung für Kassenpatienten abgerechnet werden, denn das Asylbewerberleistungsgesetz<br />

kennt keine solche Beschränkung.<br />

7.4.2 Krankenhilfe<br />

Gemäß § 37 Absatz 2 Bundessozialhilfegesetz sollen <strong>die</strong> Leistungen der<br />

Krankenhilfe in der Regel den Leistungen entsprechen, <strong>die</strong> nach den<br />

Vorschriften <strong>über</strong> <strong>die</strong> gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.<br />

Die Kommunen arbeiten ohne <strong>die</strong> den gesetzlichen Krankenkassen vorliegenden<br />

Rahmenbedingungen (Leistungskatalog). Dieser legt fest,<br />

welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden.<br />

Wäre ein Rückgriff auf den Leistungskatalog möglich, könnte eine fun<strong>die</strong>rtere<br />

Entscheidungspraxis betrieben werden. Das gilt sowohl für <strong>die</strong><br />

allgemeine Sozialhilfe als auch für <strong>die</strong> Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.<br />

Grundsätzlich wäre es mittels des Leistungskatalogs<br />

(ein solcher Leistungskatalog könnte <strong>die</strong> gesetzlichen Leistungen<br />

klar definieren) denkbar, <strong>die</strong> Bewilligungen auf das <strong>von</strong> den Krankenkassen<br />

als das unerlässlich Anerkannte zu beschränken. Wie <strong>die</strong> Praxis<br />

gezeigt hat, fehlen den Sozialhilfeträgern hierfür weitestgehend solche<br />

Vorgaben.<br />

7.4.3 Vertragsärzte<br />

Mit einer qualifizierten Behandlung durch Vertragsärzte könnten erhebliche<br />

Kosten eingespart werden. Bedeutsam scheint, <strong>die</strong> ambulante Behandlung<br />

<strong>von</strong> Asylbewerbern in kommunalen Krankenhäusern vorzunehmen.<br />

Dies hätte den Vorteil, dass <strong>die</strong> Ausgaben für Heilbehandlung<br />

letztlich den kommunalen Haushalt nicht verlassen würden.<br />

7.4.4 Neuregelung des Landesaufnahmegesetzes im Zusammenhang<br />

mit Krankheitskosten<br />

Die Neuregelung des Landesaufnahmegesetzes sieht unter anderem<br />

vor, dass Krankheitskosten vom Land nur noch erstattet werden, sobald<br />

eine Grenze <strong>von</strong> 20.000 DM je Einzelfall und Jahr <strong>über</strong>schritten wird. Im<br />

Durchschnitt liegen zwölf Prozent der gesamten Krankheitskosten <strong>über</strong><br />

der 20.000 DM-Grenze, was je geprüfter Gebietskörperschaft eine<br />

durchschnittliche jährliche Mehrbelastung <strong>von</strong> 2,3 Millionen DM bedeu-<br />

110


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

tet. Die Mehrbelastung ist <strong>von</strong> der Anzahl der Flüchtlinge abhängig. Die<br />

Höhe der Krankheitskosten entzieht sich dem Einflussbereich der Kreise<br />

und kreisfreien Städte.<br />

7.5 Struktur der Leistungsempfänger<br />

Ausländische Flüchtlinge werden nach einem festen Schlüssel zugewiesen,<br />

der sich an den Einwohnerzahlen der kommunalen Körperschaft<br />

orientiert auf Grundlage der Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Verteilung ausländischer<br />

Flüchtlinge vom 10. Mai 1994.<br />

Ansicht 40: Anzahl der Leistungsempfänger zum 31. Dezember 1996<br />

4.500<br />

4.000<br />

3.500<br />

3.000<br />

2.500<br />

2.000<br />

1.500<br />

1.000<br />

500<br />

0<br />

Stadt Darmstadt<br />

Stadt Offenbach am<br />

Main<br />

Anzahl der Leistungsempfänger zum 31. Dezember 1996<br />

Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Landkreis<br />

Bergstraße<br />

Landkreis<br />

Darmstadt-Dieburg<br />

Landkreis Groß-<br />

Gerau<br />

Leistungsempfänger<br />

Einwohner in 100<br />

Die Anzahl der Leistungsempfänger in den geprüften Gebietskörperschaften<br />

variierte zwischen 660 und 3.802. In Hessen gab es Ende<br />

1995 insgesamt rund 52.000 Flüchtlinge, <strong>die</strong> Regelleistungsempfänger<br />

nach dem Asylbewerberleistungsgesetz waren22 , in den geprüften Gebietskörperschaften<br />

lebten rund 29.000 Asylbewerber.<br />

Die Altersstruktur der Flüchtlinge war deutlich jünger als der Bevölkerungsdurchschnitt.<br />

Der Anteil der <strong>über</strong> fünfunddreißigjährigen Flüchtlingen<br />

in den Gebietskörperschaften betrug im Durchschnitt nur rund<br />

25 Prozent23 . Noch auffälliger war der hohe Anteil an Kindern und Jugendlichen<br />

(Minderjährigen) bei Flüchtlingen, wie in Ansicht 41 verdeutlicht:<br />

Ansicht 41: Anteil Minderjähriger an der Gesamtzahl der Leistungsempfänger<br />

22 vgl. Statistisches Handbuch Hessen, Ausgabe 1997/98, S. 304<br />

23 Anteil der <strong>über</strong> Fünfunddreißigjährigen an der Gesamtbevölkerung in Deutschland zum<br />

31. Dezember 1996: 56 Prozent<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg<br />

111<br />

Hohe Zahl minderjähriger<br />

Flüchtlinge


Struktur der Leistungsempfänger<br />

50%<br />

45%<br />

40%<br />

35%<br />

30%<br />

25%<br />

20%<br />

15%<br />

10%<br />

5%<br />

0%<br />

112<br />

Stadt Darmstadt<br />

Anteil Minderjähriger an der Gesamtzahl der Leistungsempfänger<br />

Stadt Offenbach am<br />

Main<br />

Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg<br />

Landkreis Groß-<br />

Gerau<br />

Der Anteil der Minderjährigen bewegte sich in einer Bandbreite <strong>von</strong> 31<br />

bis 46 Prozent an der Gesamtzahl der Leistungsempfänger24 . Der Anteil<br />

dürfte insgesamt noch höher ausfallen, da unbegleitete Minderjährige<br />

nicht in Ansicht 41 enthalten sind. Dies lässt sich aus der Tatsache herleiten,<br />

dass der Personenkreis im Regelfall nicht <strong>über</strong> das Landesaufnahmegesetz<br />

mit dem Land Hessen abgerechnet werden kann.<br />

Ansicht 42 veranschaulicht, dass <strong>die</strong> vom Gesetzgeber mit der Neuregelung<br />

des Asylverfahrensgesetzes beabsichtigte kurze Aufenthaltsdauer<br />

in Deutschland nicht eingetreten ist.<br />

Ansicht 42: Leistungsempfänger mit einer Aufenthaltsdauer <strong>von</strong> mehr als zwei Jahren<br />

90%<br />

80%<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

Stadt Darmstadt<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg<br />

Leistungsempfänger mit einer Aufenthaltsdauer <strong>von</strong> mehr als zwei<br />

Jahren<br />

Stadt Offenbach am<br />

Main<br />

Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg<br />

Landkreis Groß-<br />

Gerau<br />

24 Anteil der Minderjährigen an der Gesamtbevölkerung in Deutschland zum<br />

31. Dezember 1998: 19 Prozent<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Bundesrepublik<br />

Deutschland<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

Ansicht 43: Leistungsempfänger mit einer Aufenthaltsdauer <strong>von</strong> mehr als vier Jahren<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

Stadt Darmstadt<br />

Leistungsempfänger mit einer Aufenthaltsdauer <strong>von</strong> mehr als vier Jahren<br />

Stadt Offenbach am<br />

Main<br />

Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg<br />

Landkreis Groß-<br />

Gerau<br />

Im Durchschnitt der Gebietskörperschaften hielten sich rund zwei Drittel<br />

der Leistungsempfänger länger als zwei Jahre in der Körperschaft auf.<br />

Dies beruht <strong>über</strong>wiegend auf der langen Asylverfahrensdauer, <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />

Landkreise und kreisfreien Städte nicht beeinflussen können. Abgelehnte<br />

Asylbewerber werden nur für <strong>die</strong> Dauer ihrer Erstattungsfähigkeit<br />

durch das Land Hessen berücksichtigt, das heißt für einen Zeitraum<br />

<strong>von</strong> zwei Jahren. Der Anteil der Leistungsempfänger mit einer Aufenthaltsdauer<br />

<strong>von</strong> mehr als vier Jahren betrug im Durchschnitt 33 Prozent.<br />

7.6 Organisation der Verwaltung<br />

Mit jeder Änderung des Asylverfahrensgesetzes war das Ziel verbunden,<br />

das Asylverfahren zu beschleunigen und <strong>die</strong> Zuwanderung nach<br />

Deutschland deutlich begrenzen zu können. Vor <strong>die</strong>sem Hintergrund ist<br />

<strong>die</strong> Flüchtlingsverwaltung lange Zeit als temporäre Aufgabe verstanden<br />

und vor allem in den Zeiten der Zuwanderungsspitze Anfang der neunziger<br />

Jahre mit einem hohen Improvisationsgrad bewältigt worden.<br />

Daher kommt es, dass <strong>die</strong> Verwaltung <strong>von</strong> Leistungen für Asylsuchende<br />

in den Gebietskörperschaften unterschiedlich organisiert ist. In der Regel<br />

handelt es sich entweder um eine Abteilung des Sozialamts oder<br />

aber um ein eigenständiges Amt für Flüchtlingsangelegenheiten. Eine<br />

nahezu vollständige Delegation der Aufgaben an <strong>die</strong> kreisangehörigen<br />

Städte und Gemeinden wurde nur im Landkreis Groß-Gerau angetroffen,<br />

der <strong>die</strong> Aufgaben an 14 kreisangehörige Städte und Gemeinden<br />

delegiert hat.<br />

Die Aufgabengebiete der Sachbearbeiter sind unterschiedlich: In manchen<br />

Landkreisen wird <strong>von</strong> jedem Sachbearbeiter das gesamte Leistungsspektrum<br />

erledigt; meist werden <strong>die</strong> Gebiete nach Familienname,<br />

Unterkunft oder Wohnort aufgeteilt. In anderen Fällen sind <strong>die</strong> Sachbe-<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg<br />

113<br />

Flüchtlingsverwaltung<br />

ist<br />

Daueraufgabe


Personalausstattung<br />

arbeiter auf einzelne Leistungsarten, wie beispielsweise Krankenhilfe<br />

oder Nutzungsentgelte, spezialisiert.<br />

Eine weitere Unterscheidung stellt <strong>die</strong> Abgrenzung <strong>von</strong> Verwaltung und<br />

Sozial<strong>die</strong>nst dar. In einigen Landkreisen sind <strong>die</strong> Funktionen <strong>von</strong>einander<br />

getrennt, in den übrigen Gebietskörperschaften nehmen Sozialarbeiter<br />

Verwaltungsaufgaben oder umgekehrt Verwaltungsangestellte<br />

Sozial<strong>die</strong>nstaufgaben wahr.<br />

7.7 Personalausstattung<br />

Die Personalausstattung der Verwaltung wird auf Basis <strong>von</strong> Vollzeitkräften<br />

angegeben. Dabei wurden Teilzeitstellen, aber auch Zeiten, <strong>die</strong><br />

für andere Verwaltungstätigkeiten wie beispielsweise für Bürgerkriegsflüchtlinge<br />

anfielen, berücksichtigt.<br />

Ansicht 44: Personalausstattung in der Verwaltung<br />

114<br />

Personalausstattung in der Verwaltung<br />

Durchschnittliche<br />

Anzahl der<br />

Vollzeitkräfte<br />

in<br />

1996<br />

Durchschnittliche<br />

Anzahl<br />

Flüchtlinge<br />

in 1996<br />

Verwaltungsschlüssel<br />

in<br />

1996<br />

Stadt Darmstadt 3,8 660 1:174<br />

Stadt Offenbach am Main 3,4 728 1:214<br />

Landeshauptstadt Wiesbaden 14,4 3.450 1:240<br />

Landkreis Bergstraße 12,2 3.802 1:312<br />

Landkreis Darmstadt-Dieburg 12,3 3.515 1:286<br />

Landkreis Groß-Gerau 19,8 2.753 1:139<br />

Hochtaunuskreis 8,3 2.704 1:326<br />

Landkreis Kassel 9,3 2.561 1:275<br />

Main-Kinzig-Kreis 22,0 3.119 1:142<br />

Landkreis Offenbach 13,5 3.545 1:263<br />

Landkreis Waldeck-Frankenberg 9,0 1.732 1:192<br />

Ein Sachbearbeiter ist je nach Gebietskörperschaft rechnerisch zuständig<br />

für mindestens 139 und höchstens 326 Flüchtlinge. Die Delegation<br />

der Aufgaben an <strong>die</strong> kreisangehörigen Städte und Gemeinden führt zu<br />

einem erhöhten Personalbedarf.<br />

7.8 EDV-Systeme<br />

In den Systemen der Leistungsabrechnung werden grundsätzlich nur<br />

<strong>die</strong>jenigen Kosten erfasst, <strong>die</strong> letztendlich zu einem Bescheid und einer<br />

Auszahlung an den Flüchtling führen. Dies bedeutet, dass Krankheitskosten<br />

und Unterkunftskosten, wenn <strong>über</strong>haupt, nur mit Hilfe <strong>von</strong> sepa-


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

raten Systemen oder Anwendungssoftware (in der Regel Excel-Dateien)<br />

nachgehalten werden.<br />

Ansicht 45: EDV-Systeme in der Leistungsabrechnung<br />

EDV-Systeme in der Leistungsabrechnung<br />

Prosoz<br />

A<br />

Stadt Darmstadt √<br />

Prosoz<br />

S<br />

Stadt Offenbach am Main √<br />

Landeshauptstadt Wiesbaden √<br />

Landkreis Bergstraße √<br />

Landkreis Darmstadt-Dieburg √<br />

Landkreis Groß-Gerau √<br />

Hessias<br />

Fremdvergabe<br />

Hochtaunuskreis √<br />

Landkreis Kassel √<br />

Eigenentwicklung<br />

Main-Kinzig-Kreis √<br />

Landkreis Offenbach √<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg<br />

Prosoz ist eine Standardsoftware, wobei Prosoz S für <strong>die</strong> Sozialhilfe und<br />

Prosoz A für das Asylwesen entwickelt wurde. Der Einsatz <strong>von</strong> Prosoz S<br />

für <strong>die</strong> Asylverwaltung muss vor allem vor dem Hintergrund der gesetzlichen<br />

Neuregelungen zum 1. Juli 1997 als derzeit problematisch angesehen<br />

werden. Bei Hessias handelt es sich ebenfalls um eine Standardsoftware,<br />

<strong>die</strong> inzwischen als veraltet gelten muss. Die meisten Gebietskörperschaften,<br />

<strong>die</strong> heute mit Prosoz arbeiten, hatten früher Hessias<br />

genutzt. Der Hochtaunuskreis hat als einzige Gebietskörperschaft seine<br />

Leistungsabrechnung fremdvergeben. Sie wird <strong>von</strong> der Kommunalen<br />

Informationsverarbeitung Hessen in Frankfurt am Main durchgeführt.<br />

Vereinheitlichte Verfahren oder eine engere Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften<br />

in der elektronischen Datenverwaltung und Datenverarbeitung<br />

könnten erhebliche Kosten einsparen. Obwohl <strong>die</strong> meisten<br />

Probleme gleichartig gelagert sind, konnte <strong>die</strong> Überörtliche Prüfung<br />

feststellen, dass Lösungsansätze nur partiell umgesetzt worden sind.<br />

√<br />

115<br />

EDV in problematischerQualität


BetriebswirtschaftlicheKostenrechnung<br />

fehlt<br />

Kostenrechnung<br />

7.9 Kostenrechnung<br />

Betriebswirtschaftliche Kostenrechnungssysteme sind in keiner der Gebietskörperschaften<br />

vorhanden. Soweit Auswertungen in zumeist unregelmäßigen<br />

Abständen erstellt werden, geschieht <strong>die</strong>s entweder manuell<br />

oder mit Hilfe einer Excel-Datei.<br />

Oftmals bereitet schon <strong>die</strong> Aufschlüsselung in Kostenarten Probleme, da<br />

<strong>die</strong> Haushaltssystematik zu wenig oder nicht sinnvoll differenziert wurde.<br />

Eine Zuordnung auf den Flüchtling findet in aller Regel nur für <strong>die</strong><br />

Leistungen statt, <strong>die</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Leistungsabrechnung EDV-technisch abgewickelt<br />

werden.<br />

Auf Grund der vollständigen Kosten<strong>über</strong>nahme durch das Land standen<br />

aus Sicht der Gebietskörperschaften der Nachweis und das Nachhalten<br />

der entstandenen Kosten im Vordergrund. Eine Kostenanalyse der Veränderungen<br />

und Abweichungen ist erst mit Einführung der pauschalen<br />

Erstattungsregelung wichtig geworden.<br />

Ein besonderes Problem stellen in aller Regel <strong>die</strong> Krankheitskosten dar,<br />

<strong>die</strong> mit Ausnahme <strong>von</strong> zwei Gebietskörperschaften, dem Hochtaunuskreis<br />

und dem Landkreis Offenbach, nicht konsequent den Flüchtlingen<br />

zugeordnet werden. Insofern ist es den übrigen Gebietskörperschaften<br />

derzeit nur mit einem hohen manuellen Aufwand (wenn <strong>über</strong>haupt)<br />

möglich, <strong>die</strong> Anforderungen, <strong>die</strong> sich bei den Krankheitskosten<br />

aus der Neuregelung des Landesaufnahmegesetzes ergeben, zu erfüllen.<br />

Die Gründe liegen vor allem im hohen Erfassungsaufwand und in nicht<br />

vorhandenen EDV-Systemen. Die meisten Gebietskörperschaften erfassen<br />

<strong>die</strong> ambulanten Kosten, <strong>die</strong> grundsätzlich <strong>über</strong> <strong>die</strong> Kassenärztliche<br />

Vereinigung Hessen oder <strong>die</strong> Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen<br />

abgerechnet werden, nicht und ordnen sie nicht den Flüchtlingen zu.<br />

Rechnungen <strong>über</strong> stationäre Behandlungskosten werden meistens in<br />

den Leistungsakten abgelegt.<br />

7.10 Kommunikation<br />

Die Überörtliche Prüfung hat festgestellt, dass in vielen Fällen <strong>die</strong><br />

Kommunikation zwischen den Flüchtlingsverwaltungen und den Ausländerbehörden<br />

oder den zentralen Abschiebebehörden in Schwalbach und<br />

Hanau nicht immer sachgerecht verläuft. Die Flüchtlingsverwaltungen<br />

sind auf Informationen zu Status und Statusänderungen und zur Art der<br />

Duldung angewiesen, da <strong>von</strong> <strong>die</strong>sen Faktoren <strong>die</strong> Höhe des Leistungsbezugs<br />

abhängig ist.<br />

Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass erst in jüngster Zeit –<br />

wenn <strong>über</strong>haupt – ein Erfahrungsaustausch zwischen den Gebietskörperschaften<br />

stattfindet, obwohl <strong>die</strong> zu bewältigenden Aufgaben und <strong>die</strong><br />

sich daraus ergebenden Probleme in der Regel identisch sind. Auch hier<br />

ließen sich nach Ansicht der Überörtlichen Prüfung Verbesserungen erzielen<br />

und damit Kosten einsparen.<br />

116


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

7.11 Statistiken<br />

Neben der Asylbewerberleistungsstatistik, <strong>die</strong> Einnahmen- und Ausgabenstrukturen<br />

darstellt, waren im Prüfungszeitraum Statistiken für Unterkünfte<br />

und <strong>die</strong> Sozialarbeit gefordert. Mit Ausnahme der Statistik<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Unterkünfte, <strong>die</strong> monatlich anzufertigen war, wurden <strong>die</strong> Daten<br />

in einem jährlichen Rhythmus erhoben.<br />

Die Gebietskörperschaften sind ihren Pflichten zur Aufstellung der Statistiken<br />

nachgekommen. Problematisch ist hingegen <strong>die</strong> Qualität des<br />

Datenmaterials. Dies hat unterschiedliche Gründe. Zu nennen sind:<br />

• Die geforderten Auswertungen werden normalerweise <strong>über</strong> EDV-<br />

Abfragen erhoben. Die auf <strong>die</strong>se Weise erhobenen Daten werden<br />

keiner weiteren Kontrolle oder Plausibilitäts<strong>über</strong>prüfung unterzogen.<br />

• Unzureichende Aufschlüsselung in Haushaltsstellen. Da neben der<br />

Jahresrechnung keine Kostenrechnung besteht, ist man bei der Ermittlung<br />

und Aufschlüsselung der Kosten auf den Detaillierungsgrad<br />

der Haushaltssystematik angewiesen.<br />

7.12 Kostenanalyse<br />

Die Kosten, <strong>die</strong> den Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der<br />

Unterbringung und der Versorgung <strong>von</strong> Flüchtlingen entstehen, werden<br />

gemäß § 4 Landesaufnahmegesetz vom Land Hessen erstattet. Bis zum<br />

1. Juli 1997 wurden sämtliche Aufwendungen <strong>über</strong>nommen,; seit <strong>die</strong>sem<br />

Zeitpunkt werden Pauschalen erstattet.<br />

Die Höhe der Pauschalbeträge ist je nach Gebietskörperschaft unterschiedlich<br />

und soll Kaufkraftunterschiede berücksichtigen. Die Erstattungspauschalen<br />

verstehen sich je Flüchtling und Monat.<br />

117


Kostenanalyse<br />

Ansicht 46: Erstattungspauschalen je Flüchtling und Monat ab 1. Juli 1997<br />

Erstattungspauschalen je Flüchtling und Monat ab 1. Juli 1997<br />

118<br />

1997 1998 1999 ab 2000<br />

Stadt Darmstadt 1.026 DM 1.026 DM 1.026 DM 1.026 DM<br />

Stadt Offenbach am Main 1.066 DM 1.026 DM 1.026 DM 1.026 DM<br />

Landeshauptstadt Wiesbaden 1.026 DM 1.026 DM 1.026 DM 1.026 DM<br />

Landkreis Bergstraße 898 DM 844 DM 826 DM 826 DM<br />

Landkreis Darmstadt-Dieburg 866 DM 826 DM 826 DM 826 DM<br />

Landkreis Groß-Gerau 927 DM 871 DM 826 DM 826 DM<br />

Hochtaunuskreis 876 DM 876 DM 876 DM 876 DM<br />

Landkreis Kassel 828 DM 778 DM 728 DM 726 DM<br />

Main-Kinzig-Kreis 841 DM 826 DM 826 DM 826 DM<br />

Landkreis Offenbach 976 DM 918 DM 876 DM 876 DM<br />

Landkreis Waldeck-Frankenberg 726 DM 726 DM 726 DM 726 DM<br />

Die Erstattungspauschalen zeigen Unterschiede, <strong>die</strong> nicht einleuchtend<br />

sind. Beispielsweise liegt ein Großteil des Landkreises Darmstadt-Dieburg<br />

im Niveau der Einkaufspreise (Miete, etc.) ähnlich hoch wie <strong>die</strong><br />

Stadt Darmstadt.<br />

Ansicht 47 zeigt, dass der Einfluss der Kommunen auf <strong>die</strong> Asylverfahrensaufwendungen<br />

gering ist.


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

Ansicht 47: Einfluss auf <strong>die</strong> Asylverfahrensaufwendungen<br />

Einfluss auf <strong>die</strong> Asylverfahrensaufwendungen<br />

Betreiber<br />

Asylbewerber<br />

Rechtsanwälte<br />

Vertragsmanagement<br />

Beeinflussbare<br />

Kosten<br />

Unterbringungs - und<br />

Krankheitskosten<br />

Rahmenbedingungen<br />

Bund Land Hessen<br />

Einfluss der<br />

Kommune<br />

Nicht beeinflussbare<br />

Kosten<br />

Erstattung<br />

durch Land<br />

Hessen<br />

K<br />

O<br />

S<br />

T<br />

E<br />

N<br />

Keine Erstattung<br />

durch<br />

Land Hessen<br />

Gerichte<br />

Heil- und<br />

Pflegeberufe<br />

Petitionsausschuß<br />

Me<strong>die</strong>n<br />

Interne Kontrollen<br />

(z.B. bei Krankheitskosten)<br />

Beeinflussbare<br />

Kosten<br />

Verwaltungs - und<br />

Sozial<strong>die</strong>nstkosten<br />

Die rechtlichen Bedingungen für <strong>die</strong> Asylverfahren und <strong>die</strong> damit im Zusammenhang<br />

stehenden Asylverfahrensaufwendungen werden <strong>von</strong><br />

Bund und Land geregelt.<br />

Innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen werden <strong>die</strong> damit im<br />

Zusammenhang stehenden Aufwendungen noch <strong>von</strong> den Interessen<br />

folgender Gruppen beeinflusst:<br />

• Betreiber <strong>von</strong> Unterkünften, Kirchen, Rechtsanwälte, Heil- und Pflegeberufe.<br />

• Me<strong>die</strong>n, ihr Druck führt teilweise zu einer Zurückhaltung der kommunalen<br />

Vertreter in der Umsetzung einer schnellen Rückführung in<br />

<strong>die</strong> Heimatländer.<br />

119


Begrenzter Einfluss<br />

der Kommunen<br />

Zusammenlegen<br />

<strong>von</strong> EntscheidungsundFinanzverantwortung<br />

Sachleistungsprinzip<br />

scheitert<br />

an Wirklichkeit<br />

Sachleistungsprinzip<br />

Der Einfluss der Kommunen innerhalb des Asylverfahrens ist begrenzt.<br />

Die Kommunen können im Wesentlichen durch effektives Vertragsmanagement,<br />

interne Kontrollen bei den Krankheitskosten und durch sparsamen<br />

Einsatz <strong>von</strong> Verwaltungsressourcen <strong>die</strong> Aufwendungen beeinflussen.<br />

Die Einflussnahme der Kommune auf <strong>die</strong> eigentliche Kernproblematik<br />

- <strong>die</strong> Asylverfahrensdauer - ist gering. Das jetzige Asylverfahrensrecht<br />

führt noch immer zu einer langen Asylverfahrensdauer.<br />

Die Kostenverantwortung liegt systemwidrig bei den Kommunen. Sie<br />

muss in dem Fall auf eine nähere staatliche Ebene verlagert werden.<br />

Die Untersuchung hat <strong>die</strong> folgenden Sachverhalte festgestellt:<br />

• Die ab 1. Juli 1997 eingeführte Pauschalierung der Krankheitskosten<br />

führt dazu, dass im Durchschnitt (geschätzt) 88 Prozent der Krankheitskosten<br />

<strong>von</strong> den Kommunen zu tragen sein werden.<br />

• Die Kostenerstattung durch das Land Hessen bei rechtlich abgelehnten<br />

Asylbewerbern entfällt nach dem zweiten Jahr, obwohl <strong>die</strong><br />

tatsächlichen Aufenthaltsdauern erheblich länger sind.<br />

Die Kostendifferenz zwischen den niedrigen, sparsamen Kosten staatlichen<br />

Handelns und den Kosten, <strong>die</strong> durch nicht optimales staatliches<br />

Handeln entstehen, sollte nicht durch <strong>die</strong> Kommunen getragen werden<br />

müssen. Entscheidungs- und Finanzverantwortung gehören zusammen.<br />

7.13 Sachleistungsprinzip<br />

In § 3 Asylbewerberleistungsgesetz ist das Sachleistungsprinzip festgeschrieben;<br />

es besagt, dass der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft,<br />

Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs-<br />

und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen zu<br />

decken ist. Der Gesetzgeber hat dabei das Ziel verfolgt, keinen Anreiz<br />

zu schaffen, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen.<br />

Damit einhergehend soll Schlepperorganisationen der Nährboden<br />

entzogen werden, da das in bar ausbezahlte Taschengeld der Höhe<br />

nach keinen ernsthaften Spielraum für zweckfremde Ausgaben zulässt.<br />

25<br />

Nur soweit es nach den Umständen der Unterbringung oder den örtlichen<br />

Gegebenheiten erforderlich ist, kann <strong>die</strong> zuständige Behörde da<strong>von</strong><br />

absehen und den Bedarf an Stelle <strong>von</strong> Sachleistungen durch geldwerte<br />

Leistungen und bei Vorliegen besonderer Umstände auch durch<br />

Geldleistungen decken.<br />

In Hessen werden <strong>die</strong> Asylbewerber dezentral in Gemeinschafts- oder in<br />

Einzelunterkünften untergebracht. Die sich hieraus ergebende Unterbringungsstruktur<br />

hat dazu geführt, dass der <strong>über</strong>wiegende Lebensbedarf<br />

der Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften in Form <strong>von</strong><br />

Sachleistungen neben der Unterkunft insbesondere durch Einrichtungsgegenstände,<br />

Heizung, Bettwäsche sowie sonstige Gebrauchs- und Ver-<br />

25 Bundestagsdrucksachen 12/4451 und 12/5008<br />

120


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

brauchsgüter des Haushalts sichergestellt wurde. Keine Gebietskörperschaft<br />

hat im Prüfungszeitraum das Sachleistungsprinzip eingehalten. In<br />

der Regel wurden <strong>die</strong> Unterkunft, Heizung, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter<br />

des Haushalts sowie <strong>die</strong> Krankenhilfe in Form <strong>von</strong> Sachleistungen<br />

gewährt. Kleidung und Ernährung wurden hingegen größtenteils<br />

bar bezahlt.<br />

In den Gemeinschafts- oder Einzelunterkünften gibt es in der Regel keine<br />

organisatorischen Voraussetzungen, Lebensmittel und andere Güter<br />

als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Die Lieferung und Verteilung<br />

<strong>von</strong> Lebensmitteln an Leistungsberechtigte (insbesondere kleinere Gemeinschafts-<br />

und Einzelunterkünfte) sowie <strong>die</strong> bei der Verpflegung zu<br />

beachtenden verschiedenen kulturellen und religiösen Gepflogenheiten<br />

führten zu einem erhöhten Aufwand an Personal- und Sachkosten.<br />

Auch geldwerte Leistungen in Form <strong>von</strong> Wertgutscheinen oder vergleichbare<br />

unbare Abrechnungen stellen sich in der Praxis als schwierig<br />

dar. Die in <strong>die</strong> Prüfung einbezogenen Gebietskörperschaften hatten zumeist<br />

Probleme, in notwendigem Umfang Geschäfte für das System zu<br />

gewinnen. Auch befürchten sie, dass <strong>die</strong> Wertgutscheine an Nichtleistungsberechtigte<br />

gelangen.<br />

Es ist zu entscheiden, ob das Sachleistungsprinzip aufgegeben oder ob<br />

es durchgesetzt werden soll. Sollte eine Durchsetzung gewollt sein,<br />

müsste <strong>die</strong> Unterbringung und Versorgung vom Land Hessen zentraler<br />

organisiert werden, um sie zu gewährleisten. Andernfalls sollte § 3<br />

Asylbewerberleistungsgesetz an <strong>die</strong> Wirklichkeit angepasst werden.<br />

7.14 Unterbringungskosten<br />

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes <strong>über</strong> <strong>die</strong> vorläufige Unterbringung<br />

in Gemeinschaftsunterkünften sollen Asylbewerber in der Regel in<br />

einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden. Träger der Gemeinschaftsunterkünfte<br />

können nach § 1 Absatz 2 <strong>die</strong>ses Gesetzes das<br />

Land, <strong>die</strong> Landkreise, <strong>die</strong> kreisfreien Städte und <strong>die</strong> kreisangehörigen<br />

Gemeinden sein. Als Betreiber können sie sich Dritter be<strong>die</strong>nen. Ansicht<br />

48 zeigt <strong>die</strong> in 1996 genutzten Unterbringungsarten.<br />

121


Unterbringungskosten<br />

Ansicht 48: Durchschnittlicher Anteil der Flüchtlinge je Unterkunftsart in der Stichprobe<br />

für das Jahr 1996<br />

122<br />

Durchschnittlicher Anteil der Flüchtlinge je Unterkunftsart in<br />

der Stichprobe für das Jahr 1996<br />

Anteil<br />

Gemeinschaftsunterkünfte<br />

(Gebietskörperschaft und kreisangehörige Städte und Gemeinden) 12%<br />

Gemeinschaftsunterkünfte<br />

(private Betreiber) 54%<br />

Einzelunterkünfte 34%<br />

100%<br />

Zur Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften be<strong>die</strong>nten sich <strong>die</strong><br />

geprüften Kommunen <strong>über</strong>wiegend privater Betreiber (54 Prozent). Abgerechnet<br />

wird in der Regel entsprechend der gültigen Erlasslage auf<br />

Basis eines Tagessatzes je unterzubringender Person. Dabei ist zu beachten,<br />

dass der Tagessatz <strong>die</strong> Kaltmiete und sämtliche Nebenkosten<br />

umfasste. In aller Regel waren auch Möblierung und <strong>die</strong> Grundausstattung<br />

des Asylsuchenden in Form <strong>von</strong> Bettdecken, Geschirr sowie <strong>die</strong><br />

Reinigung der Gemeinschaftsräume im Tagessatz enthalten.<br />

Die in Eigenregie betriebenen Gemeinschaftsunterkünfte (zwölf Prozent)<br />

befanden sich entweder im Eigentum der Kommunen oder waren zum<br />

Zwecke der Unterbringung ausländischer Flüchtlinge angemietet. Entgegen<br />

den gesetzlichen Vorgaben, <strong>die</strong> einer gemeinschaftlichen Unterbringung<br />

den Vorrang einräumen, wurden 34 Prozent der Flüchtlinge in<br />

Einzelunterkünften untergebracht.<br />

Ansicht 49: Durchschnittliche Beherbergungskosten je Unterkunftsart für das Jahr<br />

1996<br />

12.000 DM<br />

10.000 DM<br />

8.000 DM<br />

6.000 DM<br />

4.000 DM<br />

2.000 DM<br />

0 DM<br />

Stadt Darmstadt<br />

Durchschnittliche Beherbergungskosten je Unterkunftsart<br />

für das Jahr 1996<br />

Gemeinschaftsunterkünfte<br />

Einzelunterkünfte<br />

Eigene Unterkünfte<br />

Stadt Offenbach am<br />

Main<br />

Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg<br />

Landkreis Groß-<br />

Gerau<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

Betrachtet man <strong>die</strong> erstattungsfähigen Aufwendungen, stellen <strong>die</strong> Unterkunftskosten<br />

in fast allen Gebietskörperschaften den größten Kostenfaktor<br />

bei der Versorgung der Flüchtlinge dar. Sie machen im<br />

Durchschnitt rund 43,1 Prozent der gesamten Aufwendungen in <strong>die</strong>sem<br />

Bereich aus. Die Beherbergungskosten wurden auf Basis der sich aus<br />

den pauschalen Kostenerstattungen der gesetzlichen Neuregelung des<br />

Landesaufnahmegesetzes zum 1. Juli 1997 (Anlage 2 zu § 4 Absatz 1)<br />

ergebenden Kostenunterschiede je Gebietskörperschaft bereinigt.<br />

Ansicht 49 macht deutlich, dass Einzelunterkünfte <strong>die</strong> preiswerteste Variante<br />

der Unterbringung <strong>von</strong> Flüchtlingen darstellen; <strong>die</strong>s erklärt, weshalb<br />

relativ viele Flüchtlinge in Einzelunterkünften untergebracht sind.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus ist <strong>die</strong> soziale Befriedung einfacher.<br />

Die Unterbringung in eigenen Unterkünften erscheint hingegen vergleichsweise<br />

teuer. Dies beruht auf Leerkosten infolge unwirtschaftlicher<br />

Belegung. In der Regel sind <strong>die</strong> eigenen Unterkünfte nicht voll<br />

ausgelastet, obwohl <strong>die</strong> Mietkosten, Tilgungen und Abschreibungen unabhängig<br />

vom Auslastungsgrad in voller Höhe anfallen. Die Überörtliche<br />

Prüfung hat festgestellt, dass teilweise <strong>die</strong> Belegungsgarantien für Unterkünfte<br />

privater Betreiber nachhaltig <strong>über</strong>erfüllt wurden, während eigene<br />

Unterkünfte nicht ausgelastet waren.<br />

7.15 Gemeinschaftsunterkünfte<br />

Nachfolgend sind <strong>die</strong> Kosten in 1996 für Gemeinschaftsunterkünfte je<br />

Flüchtling noch einmal einzeln dargestellt:<br />

Ansicht 50: Beherbergungskosten in Gemeinschaftsunterkünften je Flüchtling im Jahre<br />

1996<br />

9.000 DM<br />

8.000 DM<br />

7.000 DM<br />

6.000 DM<br />

5.000 DM<br />

4.000 DM<br />

3.000 DM<br />

2.000 DM<br />

1.000 DM<br />

0 DM<br />

Stadt Darmstadt<br />

Beherbergungskosten in Gemeinschaftsunterkünften je Flüchtling<br />

Stadt Offenbach am<br />

Main<br />

Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg<br />

In 1996 bewegten sich <strong>die</strong> durchschnittlichen Beherbergungskosten in<br />

Gemeinschaftsunterkünften in einer Bandbreite zwischen 4.715 DM und<br />

7.677 DM je Flüchtling und Jahr. Unter Annahme einer Fläche <strong>von</strong> 9<br />

Landkreis Groß-<br />

Gerau<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg<br />

123<br />

Einzelunterkünfte<br />

- <strong>die</strong><br />

preiswertere<br />

Variante


Qualität des<br />

Leistungseinkaufs<br />

Einzelunterkünfte<br />

Quadratmetern je Flüchtling belaufen sich <strong>die</strong> durchschnittlichen Beherbergungskosten<br />

auf 35 DM bis 57 DM monatlich je Quadratmeter.<br />

Die Kostenunterschiede zwischen den Gebietskörperschaften beruhen<br />

auf unterschiedlich hohen Tagessätzen, <strong>die</strong> sie individuell mit privaten<br />

Betreibern vereinbarten, sowie dem Auslastungsgrad in den Gemeinschaftsunterkünften<br />

in Abhängigkeit der Belegungsgarantien.<br />

Die absolute Höhe der Beherbergungskosten ist eine Folge der vor Inkrafttreten<br />

der Neuregelung des Landesaufnahmegesetzes vollständigen<br />

Kostenerstattung durch das Land Hessen, das in der Vergangenheit<br />

den Gebietskörperschaften wenig Anreiz bot, <strong>die</strong> Kosten und damit <strong>die</strong><br />

Erstattungen des Landes Hessen zu senken. In Zeiten hoher Zuwanderungszahlen<br />

war es schwierig, ausreichend Wohnfläche zur Unterbringung<br />

ausländischer Flüchtlinge zu finden, zumal <strong>die</strong> Nachfrage der<br />

Gebietskörperschaften nach Wohnraum auf eine angespannte Situation<br />

am Wohnungsmarkt traf und den potenziellen Betreibern <strong>die</strong> Situation<br />

ebenso bekannt war wie <strong>die</strong> Höhe der vom Land Hessen erstattungsfähigen<br />

Tagessätze.<br />

Generell sollte der Einkauf besser organisiert sein. Es ist weder in einzelnen<br />

Kommunen noch zwischen staatlichen und kommunalen Stellen<br />

zu einem abgestimmten Verfahren bei der Anmietung <strong>von</strong> Immobilien<br />

gekommen. Im Gegenteil haben sich verschiedene Stellen der öffentlichen<br />

Hand mit Preisen <strong>über</strong>boten. Hier lag nach Einschätzung der<br />

Überörtlichen Prüfung ein großes Kostensenkungspotenzial.<br />

7.16 Einzelunterkünfte<br />

Nachfolgend sind <strong>die</strong> Kosten in 1996 für Einzelunterkünfte je Flüchtling<br />

dargestellt:<br />

Ansicht 51: Durchschnittliche Beherbergungskosten in Einzelunterkünften je Flüchtling<br />

im Jahre 1996<br />

9.000 DM<br />

8.000 DM<br />

7.000 DM<br />

6.000 DM<br />

5.000 DM<br />

4.000 DM<br />

3.000 DM<br />

2.000 DM<br />

1.000 DM<br />

124<br />

0 DM<br />

Stadt Darmstadt<br />

Beherbergungskosten in Einzelunterkünften je Flüchtling<br />

Stadt Offenbach am<br />

Main<br />

Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg<br />

Landkreis Groß-<br />

Gerau<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

Die Kosten für <strong>die</strong> Unterbringung in Einzelunterkünften bewegen sich in<br />

einer Bandbreite <strong>von</strong> 1.583 DM und 4.713 DM je Flüchtling und Jahr.<br />

Durchschnittlich belaufen sie sich auf 3.218 DM. Wird eine Wohnfläche<br />

<strong>von</strong> 15 bis 30 Quadratmeter je Leistungsempfänger unterstellt, ergeben<br />

sich durchschnittliche Unterbringungskosten in Einzelunterkünften zwischen<br />

9 DM und 18 DM monatlich je Quadratmeter.<br />

7.17 Ausschreibung und Ausgestaltung der Verträge<br />

Gemäß § 30 GemHVO hätten <strong>die</strong> Betreiberverträge unabhängig <strong>von</strong> der<br />

Höhe des Auftragswerts ausgeschrieben werden müssen. Eine Ausschreibungpflicht<br />

nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie bestand nicht. In<br />

Fällen der Überschreitung des Schwellenwerts <strong>von</strong> 381.161 DM ist eine<br />

Anzeigepflicht in Form einer Mitteilung an <strong>die</strong> EU-Kommission vorgeschrieben.<br />

Die Beherbergungs- und Betreiberverträge sind nicht ausgeschrieben<br />

worden. Dar<strong>über</strong> hinaus ist keine der geprüften Gebietskörperschaften<br />

der Anzeigepflicht an <strong>die</strong> EU-Kommission nachgekommen.<br />

Die Gebietskörperschaften gestalten ihre Verträge eigenverantwortlich.<br />

Die Kommunen und Kreise stimmen sich nicht ab, um gemeinsam einen<br />

Mustervertrag zu entwickeln. Dies führt aus Perspektive des Landes<br />

Hessen zu ineffizientem Verwaltungshandeln, da jede Kommune selbständig<br />

gleichartige Tätigkeiten verrichtet, <strong>die</strong> durch gemeinsame Koordination<br />

eingespart werden könnten.<br />

Von den Regierungspräsi<strong>die</strong>n, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Genehmigung <strong>von</strong> Beherbergungsverträgen<br />

zuständig sind und daher Einblicke in verschiedenartige<br />

Vertragsformen haben, wird keine Hilfestellung geleistet. Weder bei den<br />

Kommunen noch bei den Regierungspräsi<strong>die</strong>n war eine Wirtschaftlichkeitsanalyse<br />

festzustellen.<br />

7.18 Einhaltung der Tagessätze<br />

Bei der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften erfolgt <strong>die</strong> Kostenerstattung<br />

an private Betreiber in der Regel auf Grund eines vertraglich<br />

vereinbarten Tagessatzes. Zuletzt wurden <strong>die</strong> Tagessätze mit<br />

Erlass vom 21. Februar 199426 auf 14,50 DM bis 19,60 DM festgelegt<br />

und durch das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit<br />

individuell den Körperschaften zugeordnet. Ansicht 52 enthält <strong>die</strong><br />

Genehmigungen der in Stichproben untersuchten Beherbergungsverträge:<br />

Ansicht 52: Einhaltung der Tagessätze<br />

26 Aktenzeichen: IV A 2 – 58a 08 - 11 - 01<br />

Einhaltung der Tagessätze<br />

125<br />

Keine<br />

Ausschreibungen


Wirtschaftlichkeits-<br />

und Investitionsrechnung<br />

Verlängerung <strong>von</strong> Altverträgen<br />

126<br />

Genehmigung<br />

liegt vor<br />

Genehmigung<br />

liegt<br />

nicht vor<br />

Genehmigung<br />

nicht<br />

erforderlich<br />

Anzahl<br />

Verträge<br />

Stadt Darmstadt 1 0 12 13<br />

Stadt Offenbach am Main 5 0 1 6<br />

Landeshauptstadt Wiesbaden 0 0 25 25<br />

Landkreis Bergstraße 4 0 20 24<br />

Landkreis Darmstadt-Dieburg 6 2 8 16<br />

Landkreis Groß-Gerau 2 0 7 9<br />

Hochtaunuskreis 5 1 14 22<br />

Landkreis Kassel 9 0 11 20<br />

Main-Kinzig Kreis 0 0 11 11<br />

Landkreis Offenbach 0 0 20 20<br />

Landkreis Waldeck-Frankenberg 0 0 27 27<br />

In der Regel wurden <strong>die</strong> Genehmigungsgrenzen für <strong>die</strong> Tagessätze unterschritten,<br />

so dass eine Genehmigung durch das zuständige Regierungspräsidium<br />

oder das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie,<br />

Jugend, Familie und Gesundheit nicht erforderlich war.<br />

In den Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich war, wurde sie<br />

in der <strong>über</strong>wiegenden Zahl der Fälle eingeholt. Nur in Einzelfällen wurden<br />

<strong>die</strong> Genehmigungsgrenzen nicht eingehalten.<br />

7.19 Verlängerung <strong>von</strong> Altverträgen<br />

Im Prüfungszeitraum wurden zahlreiche Beherbergungsverträge neu<br />

verhandelt. Dabei konnten <strong>die</strong> Tagessätze in der Regel reduziert werden,<br />

wobei man sich auf Seiten der Gebietskörperschaften weiterhin<br />

stark an der gültigen Erlasslage orientiert hat. Nur in wenigen Fällen<br />

konnte <strong>die</strong> Überörtliche Prüfung feststellen, dass <strong>die</strong>se Grenzen deutlich<br />

unterschritten wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wie bereits in<br />

Abschnitt 7.15 - Gemeinschaftsunterkünfte - beschrieben, <strong>die</strong> Erlasslage<br />

im Markt bekannt gewesen ist und potenzielle Betreiber sich darauf<br />

berufen haben.<br />

Die Gebietskörperschaften analysierten <strong>die</strong> Angebote der Betreiber in<br />

aller Regel nicht hinreichend. Es wurden keine Wirtschaftlichkeits- oder<br />

Investitionsrechnungen durchgeführt, obwohl nach Erlass des Hessischen<br />

Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 21. Februar<br />

199427 bei der Verlängerung <strong>von</strong> Altverträgen darauf zu achten ist,<br />

dass wegen der im Zeitverlauf weitgehend realisierten Abschreibungen<br />

und Tilgungen der Objekte eine erhebliche Reduzierung der Tagessätze<br />

27 Aktenzeichen: IV A2 - 58a 08 - 11 - 01


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

erreicht werden sollte. Nur in den Fällen, in denen eine Genehmigung<br />

beim Regierungspräsidium einzuholen war, wurden Kostenstrukturen<br />

offen gelegt.<br />

7.20 Mindestanforderungen an Gemeinschaftsunterkünfte<br />

Nach § 3 der Verordnung der Hessischen Landesregierung <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Unterbringung ausländischer Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften<br />

vom 5. November 1996 beträgt der Wohnflächenbedarf für <strong>die</strong> Unterbringung<br />

ausländischer Flüchtlinge je Person sechs Quadratmeter zuzüglich<br />

drei Quadratmeter Bewegungsfläche. Zu den Bewegungsflächen<br />

zählen insbesondere Aufenthaltsräume, Küchen, Sanitäreinrichtungen<br />

und Flure. Diese Flächenvorgaben wurden im Wesentlichen eingehalten.<br />

7.21 Belegungsgarantien und -management<br />

Nach Ziffer I.3 des Erlasses zur Unterbringung <strong>von</strong> Flüchtlingen vom 21.<br />

Februar 199428 sollen für Mietverträge Mindestbelegungsgarantien vereinbart<br />

werden, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Gesamtkapazität in Höhe <strong>von</strong> 60 Prozent nicht<br />

unter- und 80 Prozent nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

In der folgenden Ansicht 53 sind <strong>die</strong> Belegungsgarantien der Stichproben<br />

der in den Gebietskörperschaften untersuchten Verträge dargestellt:<br />

Ansicht 53: Belegungsgarantien<br />

Belegungsgarantien<br />

keine<br />

bis<br />

60%<br />

60 bis<br />

80%<br />

<strong>über</strong><br />

80%<br />

Zahl<br />

Verträge<br />

Stadt Darmstadt 0 0 13 0 13<br />

Stadt Offenbach am Main 0 0 3 3 6<br />

Landeshauptstadt Wiesbaden 0 0 20 5 25<br />

Landkreis Bergstraße 7 17 0 0 24<br />

Landkreis Darmstadt-Dieburg 0 0 14 2 16<br />

Landkreis Groß-Gerau 0 0 6 2 8<br />

Hochtaunuskreis 1 0 15 4 20<br />

Landkreis Kassel 3 0 10 7 20<br />

Main-Kinzig Kreis 2 0 4 5 11<br />

Landkreis Offenbach 0 0 20 0 20<br />

Landkreis Waldeck-Frankenberg 0 25 2 0 27<br />

28 Aktenzeichen: IV A2 - 58a 08 - 11 - 01<br />

127


Belegungsmanagement<br />

Vertragslaufzeiten<br />

Die meisten Belegungsgarantien bewegen sich in dem vom Erlass vorgegebenen<br />

Rahmen <strong>von</strong> 60 bis 80 Prozent. In den Fällen, in denen <strong>die</strong><br />

80-Prozent-Grenze <strong>über</strong>schritten wird, wurde <strong>die</strong> Genehmigung eingeholt.<br />

Die Prüfung der Gemeinschaftsunterkünfte ergab, dass <strong>die</strong> Gebietskörperschaften<br />

<strong>über</strong> kein eigenes funktionsfähiges Belegungsmanagement<br />

verfügen. In fünf Körperschaften werden Belegungsgarantien erheblich<br />

<strong>über</strong>erfüllt und gleichzeitig bei anderen Unterkünften unterschritten.<br />

Dies führt zu finanziellen Verlusten durch Leerkosten, da <strong>die</strong><br />

Gebietskörperschaften für Kapazitäten zahlen, <strong>die</strong> tatsächlich nicht genutzt<br />

werden. Für <strong>die</strong> Objekte der Stichprobe ergaben sich für alle Gebietskörperschaften<br />

Leerkosten in einer Höhe <strong>von</strong> insgesamt<br />

3,3 Millionen DM.<br />

Zudem sind auch <strong>die</strong> einzelnen Unterkünfte der Gebietskörperschaften<br />

nicht voll ausgelastet. Im Prüfungszeitraum entstanden bei den geprüften<br />

Körperschaften hieraus Leerkosten in einer Höhe <strong>von</strong> insgesamt<br />

3,1 Millionen DM. Mit dem Abbau <strong>von</strong> Überkapazitäten bei den privat<br />

betriebenen Unterkünften könnte dem entgegengewirkt werden. Dem<br />

Nichteinhalten <strong>von</strong> Belegungsgarantien auf Grund abnehmender Asylbewerberzahlen<br />

wird in der Regel mit dem Abbau <strong>von</strong> Kapazitäten begegnet.<br />

7.22 Vertragslaufzeiten<br />

Der Erlass vom 21. Februar 1994 des Hessischen Ministeriums für Jugend,<br />

Familie und Gesundheit (Aktenzeichen: A2–58a 08–11–01) regelt,<br />

dass ein Drittel der in den Gebietskörperschaften befindlichen Einrichtungen<br />

mit langfristigen Verträgen mit einer Laufzeit <strong>von</strong> bis zu<br />

zehn Jahren, ein weiteres Drittel mit einer mittelfristigen Laufzeit <strong>von</strong><br />

bis zu fünf Jahren sowie das restliche Drittel mit einer kurzfristigen<br />

Laufzeit versehen werden soll. Diese Drittelparität wird durch <strong>die</strong> geprüften<br />

Gebietskörperschaften nicht umgesetzt. Dennoch sind <strong>die</strong><br />

Restlaufzeiten der Unterbringungsverträge wirtschaftlich. Der Schwerpunkt<br />

liegt bei mittelfristigen oder kurzen Restlaufzeiten, wie Ansicht 54<br />

verdeutlicht.<br />

128


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

Ansicht 54: Durchschnittliche Vertragslaufzeiten<br />

Jahre<br />

8<br />

7<br />

6<br />

5<br />

4<br />

3<br />

2<br />

1<br />

0<br />

Stadt Darmstadt<br />

Stadt Offenbach am<br />

Main<br />

Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Durchschnittliche Vertragslaufzeiten<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg<br />

Die Vertragslaufzeiten bewegten sich im Durchschnitt zwischen sechs<br />

und sieben Jahren<br />

Landkreis Groß-<br />

Gerau<br />

7.23 Wirtschaftlichkeit der Unterbringungsverträge<br />

Die Wirtschaftlichkeit der Unterbringungsverträge wurde in einer vergleichenden<br />

Überschussrechnung bewertet. Ziel war es, <strong>über</strong>schlägig<br />

auf ein Einsparpotenzial bei den Einzelverträgen hinzuweisen.<br />

Die Untersuchung hat dabei gezeigt, dass <strong>die</strong> Wirtschaftlichkeit für den<br />

Betreiber im Wesentlichen <strong>von</strong> den folgenden Faktoren abhängig ist:<br />

• Langfristige Vertragslaufzeit<br />

• Hoher Mietertrag je Quadratmeter durch geringe Gesamtfläche je<br />

Asylbewerber<br />

• Hohe Tagessätze<br />

Im Folgenden wird das Einsparpotenzial 29 der geprüften Körperschaften<br />

zusammengefasst dargestellt.<br />

29 Berechnungsmethode des Einsparpotenzials:<br />

Als Einsparpotenzial wurde der nach Abzug der Bewirtschaftungskosten <strong>über</strong> <strong>die</strong> nachhaltig<br />

erzielbaren Mieterträge liegende Wert definiert. Sie ergeben sich aus den tatsächlich gezahlten<br />

Tagessätzen für das Jahr 1996 und das erste Halbjahr 1997. Die Kostenstruktur der<br />

Betreiber orientiert sich an Erfahrungs- und Plausibilitätswerten und umfasst eine ortsübliche<br />

Vergleichsmiete zuzüglich eines Wagniszuschlags sowie Nebenkosten und Aufwendungen<br />

für Renovierung. Dar<strong>über</strong> hinaus wurde ein Finanzergebnis eingerechnet, das<br />

berücksichtigt, dass der Betreiber wegen der am Ende der Vertragslaufzeit stehenden Renovierungs-<br />

und Modernisierungskosten einen Liquiditäts<strong>über</strong>schuss erzielt.<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg<br />

129


Nachteile für<br />

das Land Hessen<br />

Verträge<br />

Wirtschaftlichkeit der Unterbringungsverträge<br />

Ansicht 55: Zusammenfassende Ergebnisse zur Wirtschaftlichkeit<br />

130<br />

Zusammenfassende Ergebnisse zur Wirtschaftlichkeit<br />

Einsparpotenzial<br />

1996<br />

Einsparpotenzial<br />

1997<br />

Einsparpotenzial<br />

1996 und<br />

1997<br />

Stadt Darmstadt 96.000 DM -35.000 DM 61.000 DM<br />

Stadt Offenbach am Main -26.000 DM 704.000 DM 678.000 DM<br />

Landeshauptstadt Wiesbaden 832.000 DM 351.000 DM 1.183.000 DM<br />

Landkreis Bergstraße 2.097.000 DM 1.744.000 DM 3.841.000 DM<br />

Landkreis Darmstadt-Dieburg 881.000 DM 528.000 DM 1.409.000 DM<br />

Landkreis Groß-Gerau -56.000 DM -423.000 DM -479.000 DM<br />

Hochtaunuskreis 6.198.000 DM 5.266.000 DM 11.464.000 DM<br />

Landkreis Kassel 1.757.000 DM 314.000 DM 2.071.000 DM<br />

Main-Kinzig Kreis -1.915.000 DM -734.000 DM -2.649.000 DM<br />

Landkreis Offenbach 151.000 DM -227.000 DM -76.000 DM<br />

Landkreis Waldeck-Frankenberg -440.000 DM -830.000 DM -1.270.000 DM<br />

Summe 9.575.000 DM 6.658.000<br />

DM<br />

16.233.000<br />

DM<br />

Die Unwirtschaftlichkeiten zum Nachteil des Landes Hessen beruhen<br />

darauf, dass <strong>die</strong> Gebietskörperschaften ihr Handeln an der Erlasslage<br />

ausrichteten. Da das Land Hessen <strong>die</strong> Kosten vollständig <strong>über</strong>nommen<br />

hatte und somit <strong>die</strong> Kostenverantwortung und <strong>die</strong> Kosten<strong>über</strong>nahmen<br />

im Verwaltungshandeln auseinanderfielen, bestand für <strong>die</strong> Kommunen<br />

kein ökonomischer Anreiz zu einem wirtschaftlichen und kostenminimierenden<br />

Handeln<br />

Unwirtschaftliche Verträge kamen zu Stande, weil <strong>die</strong> Körperschaften<br />

Ausschreibungen unterließen. Sie versäumten, einen Markt zu schaffen,<br />

der zu einem optimalen Preis führt.<br />

Das vergleichsweise hohe Einsparpotenzial im Falle des Hochtaunuskreises<br />

lässt sich auf mehrere Faktoren zurückführen. Zum einen<br />

verfügt der Hochtaunuskreis <strong>über</strong> <strong>die</strong> größte Anzahl an Containerunterkünften.<br />

Die deutlich günstigere Kostenstruktur der Betreiber gegen<strong>über</strong><br />

Unterkünften mit massiver Bauweise wurde bei der Aushandlung<br />

der Tagessätze nicht berücksichtigt. Zum anderen wurden im Hochtaunuskreis<br />

<strong>die</strong> höchsten Tagessätze (bis 25 DM) in der Untersuchung vorgefunden.<br />

Dies führt beispielsweise bei einem Betreiber zu einem Einsparpotenzial<br />

<strong>von</strong> 2,4 Millionen DM <strong>über</strong> einen Zeitraum <strong>von</strong> zwei Jahren.<br />

Die hohe Wirtschaftlichkeit des Main-Kinzig-Kreises liegt weniger an<br />

günstigen Vertragsabschlüssen als daran, dass <strong>die</strong> Beherbergungsverträge<br />

größtenteils ohne Angabe einer Vertragslaufzeit geschlossen wur-


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

den. In <strong>die</strong>sen Fällen können <strong>die</strong> Unterkünfte nach Angabe des Kreises<br />

jederzeit kurzfristig gekündigt werden und weisen nur minimale Restlaufzeiten<br />

auf.<br />

7.24 Krankheitskosten<br />

Der in § 4 Asylbewerberleistungsgesetz verankerte Anspruch auf ärztliche<br />

und zahnärztliche Versorgung zur Behandlung akuter Erkrankungen<br />

und Schmerzzustände wurde im Wesentlichen den Regelungen des<br />

Bundessozialhilfegesetzes nachgebildet. Im Gegensatz zu den Bundessozialhilfegesetz-Regelungen<br />

wurde <strong>die</strong> Einschränkung auf akute Erkrankungen<br />

festgeschrieben und <strong>die</strong> freie Arztwahl nicht anerkannt.<br />

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist dar<strong>über</strong> hinaus <strong>die</strong> Entscheidung,<br />

welche Behandlung geboten ist, im Einzelfall unter medizinischen Gesichtspunkten<br />

zu treffen. Nicht eindeutig medizinisch indizierte Behandlungen<br />

oder solche langfristiger Natur, <strong>die</strong> wegen der voraussichtlich<br />

kurzen Dauer des Aufenthalts nicht abgeschlossen werden können,<br />

sollten jedenfalls keine Leistungspflicht auslösen. 30<br />

Die Krankheitskosten stellen durchschnittlich rund 13 Prozent der Aufwendungen<br />

für Flüchtlinge dar. Es handelt sich um Kosten, <strong>die</strong> - im Gegensatz<br />

zu den Unterkunftskosten - <strong>die</strong> Gebietskörperschaften nur teilweise<br />

beeinflussen können.<br />

7.25 Verfahren zur internen Kontrolle der Krankheitskosten<br />

Ziel der <strong>über</strong>örtlichen Prüfung war es, <strong>die</strong> Qualität der bestehenden internen<br />

Kontrollen zu bewerten. Dabei wurde <strong>über</strong>prüft, ob <strong>die</strong> nachfolgend<br />

aufgelisteten Kontrollen in <strong>die</strong>ser Form in den Gebietskörperschaften<br />

vorhanden waren und ob sie konsequent angewendet<br />

wurden. Es ging um folgende Kontrollen:<br />

1. Die Ausgabe <strong>von</strong> Krankenscheinen wurde restriktiv gehandhabt.<br />

2. Die ausgestellten Krankenscheine enthalten einen Hinweis auf § 4<br />

Asylbewerberleistungsgesetz.<br />

3. Bei stationärer Behandlung, Zahnersatzkosten oder kostenintensiven<br />

Verordnungen und Hilfen wurde <strong>die</strong> Notwendigkeit vor Behandlungsbeginn<br />

durch einen Amtsarzt festgestellt. Liegt eine Genehmigung<br />

des Amtsarztes nicht vor, wurde <strong>von</strong> dem aufnehmenden<br />

Krankenhaus ein Not- oder Eilfall bescheinigt.<br />

4. Bei der Übernahme <strong>von</strong> Kosten für stationäre Behandlung und<br />

Zahnersatzkosten sowie bei kostenintensiven Maßnahmen ist eine<br />

Kosten<strong>über</strong>nahmeerklärung durch das Sozialamt ausgestellt worden.<br />

5. Der behandelnde Arzt stellt <strong>die</strong> Identität des erstattungsfähigen Leistungsempfängers<br />

fest.<br />

30 Bundestagsdrucksache 12/4451<br />

131<br />

Freie Arztwahl


Identitätsprüfung<br />

Hohes Niveau<br />

der Gesundheitsfürsorge<br />

Einreise und hohe Krankheitskosten<br />

6. Vor Ausgabe der Krankenscheine wurde geprüft, ob <strong>die</strong> Person als<br />

Asylbewerber gemeldet ist und ob der Leistungsempfänger noch<br />

unter <strong>die</strong> Krankenbeihilfe fällt.<br />

7. Die sachliche Prüfung der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der<br />

medizinischen Maßnahmen wurde <strong>von</strong> einer kompetenten Stelle<br />

(zum Beispiel der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen) geprüft.<br />

Der <strong>über</strong>wiegende Teil der geprüften Gebietskörperschaften verfügt<br />

<strong>über</strong> ein gutes internes Kontrollumfeld.<br />

Da sich kassenärztliche Vereinigungen und Ärzteschaft in den meisten<br />

Fällen weigern, findet <strong>die</strong> unter Punkt 5 beschriebene Kontrolle der<br />

Identitätsprüfung grundsätzlich nicht statt. Daher ist nicht gewährleistet,<br />

dass nur <strong>die</strong>jenige Person in den Genuss <strong>von</strong> Leistungen kommt,<br />

für <strong>die</strong> der Krankenschein tatsächlich ausgestellt wurde und <strong>die</strong> in den<br />

Leistungsbezug der Gebietskörperschaft fällt.<br />

Eine sachliche Rechnungsprüfung, wie in Punkt 7 ausgeführt, findet nur<br />

für ambulan-te Behandlungen statt, wo <strong>die</strong> Abrechnungen <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Kassenärztliche Vereinigung erfolgen. Bei allen übrigen Leistungsarten<br />

wie Apothekenkosten wird in der Regel nicht geprüft, ob <strong>die</strong> Behandlung<br />

in der erbrachten Form notwendig gewesen ist oder ob <strong>die</strong> abgerechneten<br />

Leistungen dem entsprechen, was eine gesetzliche Krankenkasse<br />

erstatten würde.<br />

Bei der Analyse <strong>von</strong> kostenintensiven Einzelfällen ist aufgefallen, dass<br />

Behandlungskosten für schwierige Krankheiten, wie beispielsweise Tuberkulose<br />

und Dialyse, zu hohen Belastungen für Gebietskörperschaften<br />

führen können.<br />

Bei der Betrachtung der Einzelfälle wurden zum Teil unplausible Vorgehensweisen<br />

ersichtlich. Beispielsweise wurden zwei Flüchtlinge nach<br />

einem Herzinfarkt auf Grund <strong>von</strong> Kapazitätsmängeln zu Herzoperationen<br />

in <strong>die</strong> Schweiz <strong>über</strong>wiesen. Der Helikoptertransport verursachte Kosten<br />

in Höhe <strong>von</strong> 12.000 DM. Die Kosten für <strong>die</strong> Behandlungen beliefen<br />

sich für <strong>die</strong> beiden Flüchtlinge auf insgesamt 146.000 DM. Bei einem<br />

der behandelten Flüchtlinge ist der Aufenthaltsort seit dem 12. Juni<br />

1996 unbekannt.<br />

7.26 Einreise und hohe Krankheitskosten<br />

In einer nicht repräsentativen Stichprobe wurden in jeder Gebietskörperschaft<br />

rund zwanzig Fälle mit hohen Krankheitskosten analysiert.<br />

Dabei ließ sich eine Abhängigkeit <strong>von</strong> Personen mit hohen Krankheitskosten<br />

und einem Einreisedatum, das weniger als zwölf Monate zurückliegt,<br />

feststellen. So waren 80 der insgesamt 208 in <strong>die</strong> Stichprobe einbezogenen<br />

Personen mit den höchsten Krankheitskosten im Jahr 1995<br />

oder später eingereist. Insgesamt betrugen <strong>die</strong> Aufwendungen für alle<br />

208 Flüchtlinge 5,6 Millionen DM. Ansicht 56 nennt <strong>die</strong> Fälle mit den<br />

höchsten Krankheitskosten und <strong>die</strong> Fälle, bei denen der Flüchtling zuletzt<br />

einreiste. Neben Missbrauchsaspekten liegt <strong>die</strong> Abhängigkeit wahrscheinlich<br />

im hohen Niveau des Gesundheitswesens in Deutschland be-<br />

132


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

gründet, das heißt, <strong>die</strong> Asylsuchenden reisen mit Krankheiten ein, <strong>die</strong> in<br />

ihrer Heimat nicht oder nur unzureichend behandelt wurden.<br />

Ansicht 56: Signifikante Krankheitsfälle<br />

Ankunftsdatum Krankheitskosten<br />

Signifikante Krankheitsfälle<br />

Ankunftsdatum Krankheitskosten<br />

3. April 1995 166.160 DM 24. Juli 1996 39.789 DM<br />

12. Oktober 1995 131.045 DM 31. Juli 1996 27.841 DM<br />

18. Oktober 1995 116.769 DM 5. August 1996 23.922 DM<br />

23. September<br />

1994<br />

96.070 DM 16. Oktober 1996 8.172 DM<br />

24. Januar 1995 77.657 DM 27. Dezember<br />

1996<br />

17.813 DM<br />

Die Daten in Ansicht 56 sind ein Indiz dafür, dass <strong>die</strong> Einreise signifikant<br />

auch mit einer nicht im Heimatland zu behandelnden Krankheit in<br />

Verbindung gebracht werden kann. Die Überörtliche Prüfung sieht es<br />

nicht als Aufgabe der kommunalen Körperschaften, <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong><br />

humanitären Aufgaben zu tragen, sondern ordnet sie dem Bund zu.<br />

7.27 Freie Arztwahl<br />

Die Asylsuchenden erhalten in der Regel nur auf Anforderung einen<br />

Krankenschein, der zur Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt<br />

berechtigt. Dabei wird in der Praxis (<strong>über</strong> <strong>die</strong> Rechtslage hinaus) freie<br />

Arztwahl gewährt; ein Vertragsarztsystem wird <strong>von</strong> keiner Gebietskörperschaft<br />

praktiziert. Der Krankenschein ist normalerweise auf <strong>die</strong> Region<br />

der Gebietskörperschaft beschränkt. Die Einschränkung ist aber im<br />

Zweifel nicht durchsetzbar, da der Rahmenvertrag mit der Kassenärztlichen<br />

Vereinigung Hessen geschlossen wurde und letztendlich alle Ärzte<br />

mit Kassenzulassung in Hessen umfasst.<br />

Ein Vertragsarztsystem würde es den Gebietskörperschaften erlauben,<br />

eigene Gebührensätze zu verhandeln. Gleichzeitig wären <strong>die</strong> Ärzte mit<br />

den speziellen gesetzlichen Regelungen für Asylverfahren vertraut. Gegen<br />

ein Vertragsarztsystem werden in der Regel hohe Transportkosten<br />

vor allem in Flächenkreisen als Gegenargument aufgeführt.<br />

7.28 Funktion des Amtsarztes<br />

In allen geprüften Gebietskörperschaften wird das Gesundheitsamt als<br />

Instanz zur Kontrolle der Krankheitskosten genutzt. Eine Kosten<strong>über</strong>nahme<br />

wird nach dem grundsätzlich angewendeten Verfahren der Gebietskörperschaften<br />

nur erteilt, wenn der Flüchtling vor der Behandlung<br />

eine Bescheinigung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Notwendigkeit der medizinischen Maßnahme<br />

vorlegen kann. Der Amtsarzt hat dabei zu entscheiden, ob sie dringend<br />

durchgeführt werden muss oder ob <strong>die</strong> Behandlung nach dem En-<br />

133


Fehlende Budgetierung der Krankheitskosten<br />

de des Asylverfahrens im Heimatland durchgeführt werden kann. Zudem<br />

kann der Amtsarzt den Umfang der medizinischen Behandlung<br />

festlegen.<br />

Der Amtsarzt wird normalerweise bei stationären Aufenthalten, bei<br />

Heilplänen für Zahnerkrankungen oder bei Zahnersatz eingeschaltet. Bei<br />

Eilfällen, <strong>die</strong> durch ein Krankenhaus als solche bescheinigt wurden, erklären<br />

<strong>die</strong> Sozialämter ohne vorherige Kontrolle durch einen Amtsarzt<br />

eine Kosten<strong>über</strong>nahme.<br />

Die Notwendigkeit medizinischer Maßnahmen für Flüchtlinge wird <strong>von</strong><br />

den Gesundheitsämtern unterschiedlich beurteilt. Insofern sind niedrige<br />

Krankheitskosten nicht nur <strong>von</strong> umfangreichen Kontrollen durch das<br />

Gesundheitsamt abhängig, sondern auch <strong>von</strong> der restriktiven Genehmigung<br />

medizinischer Maßnahmen.<br />

Das Ausmaß der Kontrollen durch das Gesundheitsamt variierte bei den<br />

geprüften Gebietskörperschaften. Bei der <strong>über</strong>wiegenden Anzahl der<br />

Gebietskörperschaften wurde das Gesundheitsamt bei allen kostenintensiveren<br />

Maßnahmen vor Behandlungsbeginn eingeschaltet. Bei einigen<br />

Gebietskörperschaften ist <strong>die</strong> Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsamt<br />

und Sozialamt noch verbesserungsfähig.<br />

Die Untersuchung hat insgesamt gezeigt, dass <strong>die</strong> Kontrolle durch einen<br />

Amtsarzt auf Angemessenheit der geplanten medizinischen Maßnahmen<br />

vor Behandlungsbeginn ein funktionierendes und effizientes Instrument<br />

zur Reduzierung der Krankheitskosten darstellt. Die Kontrolle durch den<br />

Amtsarzt kann nur abdecken, ob es zu einer Leistung kommt oder nicht.<br />

Die Höhe der abgerechneten Behandlungskosten wird normalerweise<br />

keiner Kontrolle unterzogen, da es in der Verwaltung an Know-how bezüglich<br />

Gebührenkennziffern und Diagnoseschlüsseln fehlt. Bei ambulanten<br />

Behandlungen wird <strong>die</strong> Kontrolle durch <strong>die</strong> Kassenärztliche Vereinigung<br />

wahrgenommen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> den mit den hessischen Landkreisen<br />

geschlossenen Rahmenvertrag prüft.<br />

7.29 Fehlende Budgetierung der Krankheitskosten<br />

Der Personenkreis, für den das Sozial- oder Flüchtlingsamt Kostenträger<br />

ist, unterliegt nicht der kassenärztlichen Budgetierung. Dies bedeutet,<br />

dass Asylsuchende wie Privatpatienten außerhalb der Budgetierung für<br />

Kassenpatienten abgerechnet werden. Die Überörtliche Prüfung erblickt<br />

hierin eine Gerechtigkeitslücke der gesetzlich Versicherten.<br />

Die Behandlungskosten selbst werden <strong>von</strong> niedergelassenen Ärzten<br />

nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab abgerechnet, der auch für<br />

gesetzlich Krankenversicherte gilt. Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

haben <strong>die</strong> niedergelassenen Ärzte einen Anspruch auf Vergütung,<br />

welche <strong>die</strong> Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt niedergelassen<br />

ist, für ihre Mitglieder zahlt. Allerdings gilt § 84 SGB V nicht für <strong>die</strong> Leistungen<br />

nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz.<br />

134


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

7.30 Belegung kreiseigener Krankenhäuser<br />

In einer Gebietskörperschaft werden <strong>die</strong> kreiseigenen Krankenhäuser<br />

vorrangig belegt. Das hat den Vorteil, dass Überweisungen in teure<br />

Fachkliniken vermieden und dar<strong>über</strong> hinaus <strong>die</strong> eigenen Kapazitäten<br />

ausgelastet werden. Gegenwärtig wird <strong>die</strong>s bereits bei stationärer Behandlung<br />

praktiziert. Ob <strong>die</strong> Vorgehensweise bei ambulanter Behandlung<br />

möglich ist, wird dort gegenwärtig <strong>über</strong>prüft. Das Vorgehen ist<br />

sinnvoll, da vorhandene Kapazitäten ausgelastet werden und <strong>die</strong> Wahrscheinlichkeit<br />

<strong>von</strong> unangemessen hohen Kosten reduziert wird, da stärkere<br />

Kontrolle und nachhaltiger Einfluss auf <strong>die</strong> Behandlungsmethoden<br />

besteht.<br />

7.31 Vergleich der Verwaltungskosten<br />

Die Verwaltungskosten umfassen ausschließlich Personalkosten der für<br />

<strong>die</strong> Verwaltung <strong>von</strong> Flüchtlingen zuständigen Mitarbeiter.<br />

Ansicht 57: Verwaltungskosten je Leistungsempfänger und Jahr<br />

600 DM<br />

500 DM<br />

400 DM<br />

300 DM<br />

200 DM<br />

100 DM<br />

0 DM<br />

Stadt Darmstadt<br />

Stadt Offenbach am<br />

Main<br />

Verwaltungskosten je Leistungsempfänger und Jahr<br />

Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg<br />

Die Verwaltungskosten bewegen sich in einer Bandbreite <strong>von</strong> 187 DM<br />

bis 516 DM je Flüchtling und Jahr.<br />

Die Gebietskörperschaften mit den höchsten Verwaltungskosten je<br />

Flüchtling (Stadt Darmstadt und Stadt Offenbach am Main) sind gleichzeitig<br />

<strong>die</strong>jenigen Körperschaften mit der geringsten absoluten Anzahl an<br />

Flüchtlingen. Das beruht auf einem hohen Anteil fixer Kosten, <strong>die</strong> nur<br />

auf eine vergleichsweise geringe Anzahl an Flüchtlingen verteilt werden<br />

können. Beim Landkreis Groß-Gerau liegen <strong>die</strong> hohen Verwaltungskosten<br />

je Flüchtling in der breiten Delegation der Flüchtlingsverwaltung an<br />

<strong>die</strong> kreisangehörigen Gemeinden begründet.<br />

In einigen Gebietskörperschaften hat man Kombi-Arbeitsplätze eingesetzt;<br />

das heißt, dass <strong>die</strong> Mitarbeiter Verwaltungstätigkeiten wahrge-<br />

Landkreis Groß-<br />

Gerau<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg<br />

135<br />

Kombi-<br />

Arbeitsplätze


Delegation<br />

nommen haben und gleichzeitig im Sozial<strong>die</strong>nst tätig waren. Entgegen<br />

den Regelungen des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Umwelt,<br />

Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 18. Juni 1996<br />

(StS/IX L 1 a – 58 a 18 – 1601 09/96) wurden <strong>die</strong> Arbeitsplätze vollständig<br />

mit dem Land Hessen abgerechnet; der Erlass sieht an sich nur<br />

eine Erstattung für sozial<strong>die</strong>nstliche Tätigkeiten vor. Es müsste eine Erstattung<br />

in Höhe <strong>von</strong> 1,46 Millionen DM an das Land Hessen erfolgen.<br />

7.32 Delegation<br />

Gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes<br />

können kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 5.000<br />

Einwohnern <strong>die</strong> Übertragung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

beantragen. In <strong>die</strong> Untersuchung waren drei Gebietskörperschaften<br />

einbezogen, in denen Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

an kreisangehörige Gemeinden delegiert waren. Im Fall<br />

des Landkreises Groß-Gerau waren praktisch sämtliche Verwaltungstätigkeiten<br />

an kreisangehörige Gemeinden delegiert.<br />

Die Delegation führt in <strong>die</strong>sem Fall zu den zweithöchsten Verwaltungskosten<br />

je Flüchtling im Vergleich der Gebietskörperschaften und<br />

zu dem höchsten Wert, zieht man nur <strong>die</strong> Flächenkreise in Betracht. Ein<br />

Verwaltungsmitarbeiter ist hier durchschnittlich für nur 139 Flüchtlinge<br />

zuständig.<br />

Die Vorteile der Delegation können darin liegen, dass bei der Aufgabenwahrnehmung<br />

vor Ort <strong>die</strong> sich aus der Unterbringung und Betreuung<br />

ausländischer Flüchtlinge ergebenden Probleme zeitnaher erkannt,<br />

besser eingeschätzt und an lokale Situationen orientierte Lösungsansätze<br />

gefunden werden können. Der Landkreis Groß-Gerau weist unterdurchschnittliche<br />

Werte bei Beherbergungs- und Krankheitskosten auf,<br />

wobei der kausale Zusammenhang nicht eindeutig nachgewiesen werden<br />

konnte.<br />

Nach Ansicht der Überörtlichen Prüfung ist im Ergebnis einer zentralen<br />

Verwaltungsstelle auf Ebene des Landkreises der Vorzug zu geben.<br />

7.33 Sozial<strong>die</strong>nstkosten<br />

Die Kosten für den Sozial<strong>die</strong>nst umfassen <strong>die</strong> mit dem Land Hessen abgerechneten<br />

Personal- und Sachkosten.<br />

136


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

Ansicht 58: Betreuungskosten je Flüchtling und Jahr<br />

900 DM<br />

800 DM<br />

700 DM<br />

600 DM<br />

500 DM<br />

400 DM<br />

300 DM<br />

200 DM<br />

100 DM<br />

0 DM<br />

Stadt Darmstadt<br />

Stadt Offenbach am<br />

Main<br />

Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Betreuungskosten je Flüchtling und Jahr<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg<br />

Die Betreuungskosten liegen zwischen 360 DM und 804 DM je Leistungsempfänger<br />

und Jahr. Sie liegen damit im Durchschnitt deutlich<br />

<strong>über</strong> den Verwaltungskosten. Der Betreuungsschlüssel (Verhältnis <strong>von</strong><br />

Betreuern zu Betreuungsberechtigten) stellt sich für <strong>die</strong> elf geprüften<br />

Gebietskörperschaften wie folgt dar:<br />

Landkreis Groß-<br />

Gerau<br />

Ansicht 59: Betreuungsschlüssel 1996 und 1997<br />

Betreuungsschlüssel 1996 und 1997<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg<br />

1996 1997<br />

Stadt Darmstadt 1/220 1/208<br />

Stadt Offenbach am Main 1/144 1/106<br />

Landeshauptstadt Wiesbaden 1/131 1/143<br />

Landkreis Bergstraße 1/242 1/223<br />

Landkreis Darmstadt-Dieburg 1/140 1/155<br />

Landkreis Groß-Gerau 1/131 1/147<br />

Hochtaunuskreis 1/159 1/157<br />

Landkreis Kassel 1/110 1/142<br />

Main-Kinzig-Kreis 1/199 1/229<br />

Landkreis Offenbach 1/154 1/160<br />

Landkreis Waldeck-Frankenberg 1/183 1/190<br />

Der im Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend,<br />

Familie und Gesundheit vorgegebene Betreuungsschlüssel <strong>von</strong> 1 / 100<br />

wurde eingehalten. Bei der sozialen Betreuung der Asylsuchenden handelt<br />

es sich um eine freiwillige Aufgabe der Gebietskörperschaften, <strong>die</strong><br />

137


Finanzielle Mehrbelastung der Gebietskörperschaften durch <strong>die</strong> gesetzliche<br />

Neuregelung ab dem 1. Juli 1997<br />

bis zum 30. Juni 1997 in voller Höhe vom Land Hessen erstattet wurde.<br />

Auf Grund der Neuregelung des Landesaufnahmegesetzes sehen sich<br />

<strong>die</strong> Landkreise und kreisfreien Städte nunmehr einem Kosteneinsparungsdruck<br />

ausgesetzt, was sukzessive zu einer Einschränkung der sozial<strong>die</strong>nstlichen<br />

Tätigkeit führen wird, wie teilweise bereits im Prüfungszeitraum<br />

zu beobachten war.<br />

7.34 Finanzielle Mehrbelastung der Gebietskörperschaften durch <strong>die</strong><br />

gesetzliche Neuregelung ab dem 1. Juli 1997<br />

Die Kosten, <strong>die</strong> den kreisfreien Städten und Landkreisen für Aufnahme<br />

und Unterbringung entstehen, sind gemäß § 4 Landesaufnahmegesetz<br />

zum 30. Juni 1997 vollständig durch das Land erstattet worden. Mit der<br />

Neufassung <strong>die</strong>ses Gesetzes vom 5. März 1996 werden <strong>die</strong> Unterbringungskosten<br />

seit dem 1. Juli 1997 in Form <strong>von</strong> festen Beträgen je Person<br />

erstattet. Im Zuge der gesetzlichen Neuregelung werden dar<strong>über</strong><br />

hinaus nur noch „…<strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> gesundheitliche Betreuung und<br />

Versorgung <strong>von</strong> Flüchtlingen, soweit sie den Betrag <strong>von</strong><br />

20.000 Deutsche Mark je Person und Kalenderjahr <strong>über</strong>steigen, erstattet.“<br />

Alle anderen Kosten sind <strong>von</strong> den Körperschaften zu tragen. Des<br />

Weiteren sind <strong>die</strong> vormals erstattungsfähigen Kosten für Asylberechtigte<br />

mit einer Aufenthaltsdauer bis zu zwei Jahren nicht mehr mit dem Land<br />

abrechnungsfähig.<br />

7.35 Kosten für Aufnahme und Unterbringung<br />

Ansicht 60 zeigt <strong>die</strong> Mehr- oder Minderbelastung der Gebietskörperschaften<br />

unter der Annahme, dass <strong>die</strong> Pauschalregelung bereits in 1996<br />

angewendet worden wäre.<br />

Ansicht 60: Finanzielle Mehrbelastung für <strong>die</strong> Unterbringungskosten je Jahr<br />

138<br />

12.000.000 DM<br />

10.000.000 DM<br />

8.000.000 DM<br />

6.000.000 DM<br />

4.000.000 DM<br />

2.000.000 DM<br />

- DM<br />

-2.000.000 DM<br />

Stadt Darmstadt<br />

Mehrbelastung für <strong>die</strong> Unterbringungskosten je Jahr<br />

Stadt Offenbach am Main<br />

Landeshauptstadt Wiesbaden<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-Dieburg<br />

Ansicht 60 macht deutlich, dass <strong>die</strong> pauschale Erstattung nur in vier der<br />

elf Gebietskörperschaften (weitestgehend) auskömmlich ist. In der<br />

Landkreis Groß-Gerau<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig-Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Waldeck-Frankenberg


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

Mehrzahl der Fälle deckt sie nicht einmal <strong>die</strong> Unterbringungskosten ab.<br />

Im Durchschnitt sind rund 2,6 Millionen DM an Kosten je Jahr <strong>von</strong> jeder<br />

Gebietskörperschaft zu tragen, <strong>die</strong> vormals das Land Hessen erstattet<br />

hätte.<br />

7.36 Krankheitskosten<br />

Ansicht 61 verdeutlicht <strong>die</strong> finanzielle Mehrbelastung der Gebietskörperschaften<br />

bei den Krankheitskosten. Es wurden dabei <strong>die</strong> gesamten<br />

Krankheitskosten aus dem Jahr 1996 den Kosten gegen<strong>über</strong>gestellt, <strong>die</strong><br />

nach der Neuregelung des Landesaufnahmegesetzes noch erstattungsfähig<br />

wären.<br />

Ansicht 61: Mehrbelastung für <strong>die</strong> Krankheitskosten je Jahr auf Basis des Jahres 1996<br />

4.500.000 DM<br />

4.000.000 DM<br />

3.500.000 DM<br />

3.000.000 DM<br />

2.500.000 DM<br />

2.000.000 DM<br />

1.500.000 DM<br />

1.000.000 DM<br />

500.000 DM<br />

0 DM<br />

Stadt Darmstadt<br />

Mehrbelastung für <strong>die</strong> Krankheitskosten je Jahr auf Basis des Jahres<br />

1996<br />

Stadt Offenbach am<br />

Main<br />

Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg<br />

Für fünf der elf Gebietskörperschaften konnte <strong>die</strong> Mehrbelastung bei<br />

den Krankheitskosten nicht ermittelt werden, da sie für 1996 nicht <strong>die</strong><br />

Kosten benennen konnten, <strong>die</strong> <strong>über</strong> der 20.000 DM-Grenze lagen.<br />

Für <strong>die</strong> übrigen Gebietskörperschaften gilt, dass <strong>die</strong> meisten der anfallenden<br />

Kosten nicht mehr weiterbelastet werden können. Im Durchschnitt<br />

liegen nur circa zwölf Prozent der gesamten Krankheitskosten<br />

<strong>über</strong> der 20.000 DM-Grenze, was je Gebietskörperschaft eine durchschnittliche<br />

Mehrbelastung <strong>von</strong> 2,3 Millionen DM bedeutet.<br />

7.37 Wegfall der Kostenerstattung für Asylberechtigte<br />

Da in <strong>die</strong>sem Fall <strong>die</strong> Kostenerstattung weggefallen ist, ist <strong>die</strong> Mehrbelastung<br />

der Gebietskörperschaft da<strong>von</strong> abhängig, wie viel erstattungsfähige<br />

Aufwendungen für Asylberechtigte vor Inkrafttreten der Neuregelung<br />

angefallen sind.<br />

Landkreis Groß-<br />

Gerau<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig-Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg<br />

139<br />

Daten fehlen


Lohnabstandsgebot<br />

Ansicht 62: Mehrbelastung durch Neuregelung zur Kostenerstattung für Asylberechtigte<br />

je Jahr auf Basis des Jahres 1996<br />

140<br />

5.000.000 DM<br />

4.500.000 DM<br />

4.000.000 DM<br />

3.500.000 DM<br />

3.000.000 DM<br />

2.500.000 DM<br />

2.000.000 DM<br />

1.500.000 DM<br />

1.000.000 DM<br />

500.000 DM<br />

- DM<br />

Mehrbelastung durch Neuregelung zur Kostenerstattung für<br />

Asylberechtigte<br />

Stadt Darmstadt<br />

Stadt Offenbach am<br />

Main<br />

Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg<br />

Die Mehrbelastung der Gebietskörperschaften ist unterschiedlich: sie<br />

reichen <strong>von</strong> 300.000 DM im Falle der Stadt Offenbach am Main bis zu<br />

4,4 Millionen DM im Main-Kinzig-Kreis. Im Durchschnitt hat jede Gebietskörperschaft<br />

eine Mehrbelastung <strong>von</strong> 1,9 Millionen DM zu tragen.<br />

7.38 Lohnabstandsgebot<br />

Gemäß § 22 Absatz 3 Bundessozialhilfegesetz sind Regelsätze so zu<br />

bemessen, „… dass der laufende Bedarf dadurch gedeckt werden<br />

kann.“ Nach § 22 Absatz 4 Bundessozialhilfegesetz hat <strong>die</strong> „… Regelsatzbemessung<br />

… zu gewährleisten, daß bei Haushaltsgemeinschaften<br />

<strong>von</strong> Ehepaaren mit drei Kindern <strong>die</strong> Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen<br />

für Kosten <strong>von</strong> Unterkunft und Heizung sowie für einmalige<br />

Leistungen … unter den monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten<br />

unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger<br />

einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer<br />

entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einem alleinver<strong>die</strong>nenden<br />

Vollzeitbeschäftigten bleiben.“ Ziel der Untersuchung ist auch, zu <strong>über</strong>prüfen,<br />

ob das Lohnabstandsgebot bei Asylbewerbern eingehalten wird.<br />

Das Lohnabstandsgebot ist anhand <strong>von</strong> Familien mit drei Kindern <strong>über</strong>prüft<br />

worden, <strong>die</strong> das gesamte Jahr 1996 durch <strong>die</strong> Gebietskörperschaften<br />

unterstützt worden sind.<br />

Der Vergleichsmaßstab für untere Lohn- und Gehaltsgruppen wird analog<br />

zur Vorgehensweise des „<strong>Bericht</strong>s und Gutachtens zum Lohnabstandsgebot“<br />

<strong>von</strong> 1994 (ISG Gutachten) ermittelt. Zugrunde gelegt<br />

werden dabei <strong>die</strong> vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen<br />

Bruttomonatsver<strong>die</strong>nste der aufgeführten Leistungsgruppen<br />

für den Monat Oktober 1996 (Fachserie 16 für Oktober 1996 Reihe<br />

2.1 und Reihe 2.2, Statistisches Bundesamt). Da<strong>von</strong> abgezogen werden<br />

<strong>die</strong> zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt gültigen Sozialversicherungsbeiträge sowie <strong>die</strong><br />

Landkreis Groß-Gerau<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig-Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

Lohnsteuer, <strong>die</strong> sich anhand <strong>von</strong> aktuellen Lohnsteuertabellen ermitteln<br />

lässt. An Transferleistungen ist das Kindergeld hinzugerechnet worden,<br />

das bei drei Kindern mit 700 DM je Monat anzusetzen ist. Sofern anwendbar,<br />

wurde ein Wohngeldanspruch berücksichtigt.<br />

Ansicht 63: Einhaltung des Lohnabstandsgebots<br />

6.000 DM<br />

5.000 DM<br />

4.000 DM<br />

3.000 DM<br />

2.000 DM<br />

1.000 DM<br />

0 DM<br />

Stadt Darmstadt<br />

Stadt Offenbach am<br />

Main<br />

Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Einhaltung des Lohnabstandsgebots<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg<br />

Landkreis Groß-<br />

Gerau<br />

Hochtaunuskreis<br />

Nettodurchschnittseinkommen<br />

Durchschnittseinkommen Leistungsempfänger<br />

In der Regel wurde das Lohnabstandsgebot nicht eingehalten. Tatsächlich<br />

ergab sich in 160 <strong>von</strong> insgesamt 189 geprüften Fällen eine Überschreitung<br />

des Lohnabstandsgebots. Die Nichteinhaltung hat strukturelle<br />

Gründe.<br />

Die wesentliche Ursache liegt in den <strong>über</strong>durchschnittlich hohen Unterkunftskosten<br />

und denen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Durchschnitt<br />

ergaben sich Unterkunftskosten <strong>von</strong> 24.034 DM je Jahr und<br />

fünfköpfiger Familie. Dies entspricht einer Monatswarmmiete <strong>von</strong><br />

2.003 DM. In Einzelfällen liegen <strong>die</strong> Unterkunftskosten bei bis zu<br />

45.000 DM je Jahr und Familie. Die Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

belaufen sich im Durchschnitt je fünfköpfiger Familie auf<br />

20.434 DM. Dies ergibt eine monatliche Unterstützung in Höhe <strong>von</strong><br />

1.703 DM.<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg<br />

141<br />

Lohnabstandsgebot<br />

nicht<br />

eingehalten


Problematik der rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber<br />

7.39 Problematik der rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber<br />

Ansicht 64: Asylverfahren in Hessen gibt eine Übersicht <strong>über</strong> den Ablauf<br />

des Asylverfahrens in Hessen:<br />

Ansicht 64: Asylverfahren in Hessen<br />

142<br />

Asylbewerber<br />

taucht unter<br />

Bundesamt<br />

für <strong>die</strong><br />

Anerkennung<br />

ausländischer<br />

Flüchtlinge<br />

Entscheidung<br />

nein<br />

Entscheidung<br />

Einweisung<br />

HEAE<br />

unbegründet ? ja Schnellverfahren<br />

nein<br />

Zuweisung in<br />

Kreise / kreisfr.<br />

Städte<br />

Entscheidung<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Anerkennung<br />

Ablehnung<br />

Klage?<br />

ja<br />

Verwaltunggerichtsprozess<br />

Abschiebehindernisse ?<br />

Abschiebung<br />

Ablehnung<br />

eingeschränkterRechtsweg?<br />

Urteil<br />

positiv<br />

Anerkennung<br />

Urteil<br />

negativ<br />

Freiwillige<br />

Rückkehr<br />

In Hessen <strong>die</strong>nt <strong>die</strong> Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Schwalbach<br />

am Taunus als zentrale Aufnahmeeinrichtung gemäß § 1 der Verordnung<br />

zur Bestimmung <strong>von</strong> Zuständigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz.<br />

Dort werden <strong>die</strong> offensichtlich unbegründeten Fälle getrennt<br />

erfasst. Nach § 30 Absatz 2 Asylverfahrensgesetz handelt es sich<br />

um offensichtlich unbegründete Fälle, wenn offensichtlich ist, dass „sich<br />

der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allge-


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

meinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu<br />

entgehen, im Bundesgebiet aufhält“. Als offensichtlich unbegründete<br />

Fälle gelten nach Absatz 3 <strong>die</strong>ser Rechtsvorschrift zudem Asylanträge<br />

ohne Begründung oder mit widersprüchlichen Begründungen sowie<br />

Asylanträge, bei denen der Ausländer eine falsche Identität angibt oder<br />

<strong>die</strong> Angaben verweigert. Die Fälle werden <strong>über</strong> ein Eilverfahren nach<br />

§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 36 Asylverfahrensgesetz<br />

abgewickelt.<br />

Die Flüchtlinge, <strong>die</strong> das Verfahren durchlaufen, werden nicht den Landkreisen<br />

oder kreisfreien Städten zugewiesen. Das Bundesamt für <strong>die</strong><br />

Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nimmt <strong>die</strong> Ablehnung vor. Nach<br />

der Ablehnung wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags<br />

steht dem Asylbewerber ein eingeschränkter Rechtsweg zur Verfügung.<br />

Eine Entscheidung ergeht in <strong>die</strong>sen Fällen nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung.<br />

Sollte das Verwaltungsgericht <strong>die</strong> Entscheidung<br />

des Bundesamts für <strong>die</strong> Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestätigen,<br />

ist der offizielle Rechtsweg beendet. Der Asylbewerber ist vollziehbar<br />

zur Ausreise verpflichtet. Die Ausreisefrist beträgt nach § 36<br />

Absatz 1 Asylverfahrensgesetz eine Woche.<br />

Die Ausländerbehörden haben mit offensichtlich unbegründeten Fällen<br />

in der Regel nur wenig Arbeitsaufwand, da <strong>die</strong> Fälle zentral in der Hessischen<br />

Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge bearbeitet werden.<br />

Alle nicht als offensichtlich unbegründet eingestuften Fälle werden den<br />

Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. Die Flüchtlinge warten<br />

dort zunächst <strong>die</strong> Entscheidung <strong>über</strong> den Asylantrag durch das Bundesamt<br />

für <strong>die</strong> Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach<br />

§ 31 Asylverfahrensgesetz ab. Sollte der Asylantrag abgelehnt werden,<br />

steht dem Asylbewerber der Verwaltungsrechtsweg offen. Verfahren<br />

<strong>die</strong>ses Rechtswegs können mehrere Jahre dauern. Eine Duldung wird<br />

<strong>von</strong> der Zentralen Ausländerbehörde nur bei Verwaltungsgerichtsverfahren<br />

ausgesprochen, <strong>die</strong> länger als ein Jahr dauern. Bestätigt das<br />

Verwaltungsgericht <strong>die</strong> Entscheidung des Bundesamts für <strong>die</strong> Anerkennung<br />

ausländischer Flüchtlinge, ist der abgelehnte Asylbewerber zur<br />

Ausreise verpflichtet.<br />

7.40 Abschiebehindernisse<br />

Bei abgelehnten Asylbewerbern muss zwischen vollziehbaren und nicht<br />

vollziehbaren abgelehnten Asylbewerbern unterschieden werden.<br />

Asylbewerber, <strong>die</strong> vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, bestimmen<br />

sich nach § 42 Absatz 2 Ausländergesetz. Hierunter fallen Ausländer,<br />

<strong>die</strong> keinen Asylantrag gestellt haben und keine Aufenthaltsgenehmigung<br />

besitzen, weil sie zum Beispiel illegal eingereist sind oder keine<br />

Aufenthaltsgenehmigung beantragt haben und Ausländer, <strong>die</strong> nach<br />

rechtskräftig negativer Beendigung des Asylverfahrens noch nicht ausgereist<br />

sind oder abgeschoben wurden.<br />

143


Land als Kostenträger<br />

bei<br />

langen Verfahren<br />

Rechtliche Abschiebehindernisse<br />

Der Abschiebung vollziehbar abgelehnter Asylbewerber können verschiedene<br />

Hindernisse im Weg stehen. Dabei wird in der Praxis nach<br />

rechtlichen und tatsächlichen Hindernissen unterschieden.<br />

7.41 Rechtliche Abschiebehindernisse<br />

Ansicht 65: Rechtliche Abschiebehindernisse<br />

144<br />

Abschiebehindernis<br />

Rechtliche Abschiebehindernisse<br />

Rechtsgrundlage<br />

Folgeantrag § 71 Asylverfahrensgesetz<br />

Duldung / „Kleines<br />

Asyl“<br />

Aussetzung <strong>von</strong> Abschiebungen<br />

§ 53 Ausländergesetz<br />

in Verbindung<br />

mit<br />

§ 55 Ausländergeset<br />

z<br />

§ 54 Ausländergesetz<br />

Familienasyl § 43 Absatz 3 Asylverfahrensgesetz<br />

Straf- oder Untersuchungshaft<br />

§ 64 Absatz 3 Ausländergesetz<br />

Beschreibung<br />

Folgeanträge sind in der Regel nur bei<br />

neuen Fakten zulässig, <strong>die</strong> für das Asylverfahren<br />

relevant sind. Voraussetzung<br />

für einen Folgeantrag ist, dass das eigentliche<br />

Asylverfahren beendet sein<br />

muss.<br />

In rechtlich reglementierten Fällen erfolgt<br />

eine Duldung aus humanitären<br />

Gründen für einen beschränkten Zeitraum.<br />

In der Praxis wird vom „kleinen<br />

Asyl“ gesprochen.<br />

Die oberste Landesbehörde kann im<br />

Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium<br />

aus völkerrechtlichen oder<br />

humanitären Gründen anordnen, dass<br />

<strong>die</strong> Abschiebung aus bestimmten Staaten<br />

oder in bestimmte Staaten auf Zeit<br />

ausgesetzt wird.<br />

Sollten Familienmitglieder nicht den<br />

gleichen Status haben, kann eine Duldung<br />

nach Ermessen ausgesprochen<br />

werden.<br />

Ein straffälliger abgelehnter Asylbewerber<br />

wird erst vollziehbar zur Ausreise<br />

verpflichtet, wenn sein Gerichtsverfahren<br />

sowie sein Haftaufenthalt beendet<br />

wurde.<br />

Da <strong>die</strong> Kommunen keinen Einfluss auf <strong>die</strong> Länge des Gerichtsverfahrens<br />

haben, sollten bei außergewöhnlich langen Verfahren <strong>die</strong> Kosten für<br />

den Aufenthalt des Asylbewerbers wiederum vom Land getragen werden.


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

7.42 Tatsächliche Abschiebehindernisse<br />

Ansicht 66: Tatsächliche Abschiebehindernisse<br />

Tatsächliche Abschiebehindernisse<br />

Abschiebehindernis Beschreibung<br />

Keine Transportmöglichkeit In einigen Herkunftsländern stehen keine<br />

Direktflüge zur Verfügung.<br />

Fehlende Heimreisedokumente Fehlende Heimreisedokumente sind das<br />

häufigste Abschiebehindernis.<br />

Reiseunfähigkeit Die Reiseunfähigkeit muss amtsärztlich<br />

bescheinigt werden. Hauptanwendungsfall<br />

sind Patienten, bei denen <strong>die</strong> ärztliche<br />

Versorgung im Heimatland nicht<br />

gesichert ist.<br />

Petition Die Petition wird direkt an den Hessischen<br />

Landtag gerichtet. Während des<br />

laufenden Petitionsverfahrens wird in<br />

der Regel eine Duldung ausgesprochen.<br />

Untergetauchte Asylbewerber Die untergetauchten Asylbewerber werden<br />

zur Fahndung ausgeschrieben und<br />

werden anschließend aus der Statistik<br />

der abgelehnten Asylbewerber gelöscht.<br />

7.43 Sonderprobleme<br />

Hindernis einer raschen und effektiven Durchsetzung der Abschiebung<br />

sind fehlende Rückreisedokumente. In <strong>die</strong>sem Fall verfügt der Flüchtling<br />

in der Regel nicht <strong>über</strong> einen gültigen Pass oder ein anderes Rückreisedokument,<br />

mit dem sich eine rechtlich gebotene Abschiebung in<br />

das Heimatland organisieren ließe. Bei einer Vielzahl der Fälle kann<br />

vermutet werden, dass absichtlich Dokumente entgegen den gesetzlichen<br />

Mitwirkungspflichten (§§ 4 Satz 1, 70 Ausländergesetz, § 15 Asylverfahrensgesetz)<br />

zurückgehalten oder Identität und Herkunft verschleiert<br />

werden, um <strong>die</strong> gesetzlich erforderlichen aufenthaltsbeendenden<br />

Maßnahmen zu verzögern oder unmöglich zu machen. In den Fällen,<br />

in denen Asylbewerber mit Hilfe <strong>von</strong> Schlepperbanden eingeschleust<br />

werden, sollen derartige Verhaltensweisen zu beobachten sein.<br />

Eine Untersuchung der EU-Kommission31 bestätigt <strong>die</strong>s als Hauptproblem<br />

für den Erfolg der Ausweisung oder Abschiebung als Element der<br />

Kontrollpolitik, weil <strong>die</strong> Identifizierung ohne Ausweis- oder Reisedokument<br />

schwierig wird.<br />

Probleme bereitet <strong>die</strong> Umsetzung <strong>von</strong> Rücknahmeabkommen. Die ausgehandelten<br />

Rückführungsmodalitäten zwingen <strong>die</strong> deutschen Behör-<br />

31 vgl. Europäische Kommission, „Die Einwanderungspolitik der EU-Mitgliedstaaten 1994:<br />

Zunehmende Intoleranz und verschärfte Kontrollstrategien – Informationsnetz für Wanderungsbewegungen<br />

aus Drittstaaten (RIMET)“, Luxemburg 1997, S. 61<br />

145<br />

Fehlende Reisedokumente<br />

Rücknahmeabkommen


Folgeanträge<br />

den zu einem zeitraubenden und erfolglosen Verwaltungsaufwand, da<br />

zum einen eine Fülle <strong>von</strong> biographischen Daten zu ermitteln ist (wobei<br />

sich <strong>die</strong> Betroffenen in vielen Fällen weigern, sie den Ausländerbehörden<br />

zu offenbaren); zum anderen nimmt <strong>die</strong> Aushandlung der Rücknahmemodalitäten<br />

eine nicht unerhebliche Zeitdauer in Anspruch.<br />

Soweit Rücknahmeabkommen nicht bestehen, bestimmen diplomatische<br />

und konsularische Vertretungen der Länder selbst, welche Nachweise<br />

und Unterlagen deutsche Stellen vorzulegen haben oder welche weiteren<br />

Bedingungen zu erfüllen sind, um mutmaßlichen Staatsangehörigen<br />

<strong>die</strong>ser Länder Pässe oder Rückreisedokumente auszustellen und <strong>die</strong><br />

Übernahme zuzusagen.<br />

Hier berichten <strong>die</strong> Gebietskörperschaften <strong>von</strong> erheblichen Verzögerungen,<br />

da ausländische Vertretungen teilweise Nachforschungen im<br />

Heimatland für erforderlich halten. Je nach den speziellen Umständen<br />

des betreffenden Landes (insbesondere der dortigen kommunikativen<br />

Infrastruktur) ergeben sich langfristige Verzögerungen. In solchen Fällen<br />

bestehen langfristige Abschiebehindernisse.<br />

Die Möglichkeiten der Gebietskörperschaften, bei den ausländischen<br />

Vertretungen auf eine rasche Bearbeitung hinzuwirken, sind begrenzt.<br />

Hier berichten <strong>die</strong> Gebietskörperschaften, dass in zahlreichen Fällen<br />

auch nach mehrmaligen schriftlichen und telefonischen Nachfragen ein<br />

Fortgang des Verfahrens nicht erreicht werden kann.<br />

7.44 Folgeanträge<br />

§ 71 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz definiert als Folgeantrag jeden nach<br />

der Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags<br />

gestellten Antrag auf Asyl im Sinne des Art. 16a Absatz 1<br />

Grundgesetz oder auf Feststellung im Sinne des § 51 Absatz 1 Ausländergesetz.<br />

Es spielt demzufolge keine Rolle, ob ein Antragsteller nach<br />

Jahren im Heimatland wieder nach Deutschland einreist oder ob sich <strong>die</strong><br />

Lage im Heimatland während seines Aufenthaltes in Deutschland veränderte.<br />

In beiden Fällen handelt es sich genauso um einen Folgeantrag<br />

wie bei dem Antragsteller, der lediglich sein Vorbringen des erfolglosen<br />

Erstverfahrens wiederholte, ohne dass sich etwas gegen<strong>über</strong> den<br />

Vorverfahren änderte.<br />

Seit dem 30. Juni 1992 ist das Bundesamt für <strong>die</strong> Anerkennung ausländischer<br />

Flüchtlinge als Spezialbehörde zuständig für <strong>die</strong> Beurteilung eines<br />

erneuten Asylverfahrens. Der Aufenthalt eines Folgeantragstellers<br />

wird häufig schneller beendet. Die Chancen für Ausländer, mit einem<br />

Folgeantrag Asyl oder zumindest faktische Verfestigung ihres Aufenthalts<br />

zu erreichen, sind niedrig. Zugleich ist <strong>die</strong> Eventualität, einen Folgeantrag<br />

stellen zu können, für abgelehnte Antragsteller bedeutsam.<br />

Der Folgeantrag <strong>die</strong>nt vielen Asylbewerbern als Ultima Ratio, um einen<br />

Aufenthalt in Deutschland zu verlängern.<br />

Ein Folgeantrag begründet, anders als grundsätzlich ein Erstantrag, keine<br />

Aufenthaltsgestattung. Ein Folgeantrag ist keine hinreichende Bedingung<br />

für ein Asylverfahren, das erst eine Aufenthaltsgestattung auslöst<br />

146


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

(§§ 71 Absatz 1 Satz 1, 55 Absatz 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz). Zu<br />

der Restriktion tritt hinzu, dass das eigentliche Ziel des Folgeantrags,<br />

den Aufenthalt in Deutschland erst einmal zu sichern, nicht erreicht<br />

wird, weil ein Folgeantrag häufig kein faktisches Bleiberecht auslöst. Ein<br />

Folgeantrag verhindert keine Abschiebung, wenn der Antrag innerhalb<br />

<strong>von</strong> zwei Jahren gestellt wird, nachdem eine frühere Abschiebungsandrohung<br />

oder –anordnung vollziehbar geworden ist. Liegt zugleich ein<br />

offensichtlich unschlüssiger Antrag vor, kann <strong>die</strong> Ausländerbehörde ohne<br />

jegliche Befassung des Bundesamts für <strong>die</strong> Anerkennung ausländischer<br />

Flüchtlinge gemäß § 71 Absatz 5 Satz 2 Asylverfahrensgesetz sofort<br />

vollziehen.<br />

In der Praxis zeigt sich eine relativ große Scheu der Ausländerbehörden,<br />

<strong>von</strong> ihrer Kompetenz zur sofortigen Abschiebung Gebrauch zu machen.<br />

Abgesehen da<strong>von</strong> hat der Gesetzgeber bei der Änderung 1993 nicht<br />

bedacht, dass <strong>die</strong> Ausländerbehörden grundsätzlich keine Kenntnis <strong>von</strong><br />

den Folgeantragsgründen haben können, weil der Folgeantrag beim<br />

Bundesamt für <strong>die</strong> Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu stellen ist.<br />

Somit ergeben sich in der Praxis Verzögerungen auf Grund <strong>von</strong> Kommunikationsschwierigkeiten<br />

zwischen verschiedenen Behörden.<br />

Nach § 43 Absatz 3 Asylverfahrensgesetz haben <strong>die</strong> Ausländerbehörden<br />

das Recht, <strong>die</strong> Abschiebung für eine gemeinsame Ausreise der Familien<br />

vor<strong>über</strong>gehend auszusetzen, wenn Ehegatten oder Eltern und ihre minderjährigen<br />

ledigen Kinder gleichzeitig oder unverzüglich nach ihrer<br />

Einreise einen Asylantrag gestellt haben.<br />

In der Praxis führt <strong>die</strong> Vorschrift häufig dazu, dass bei Familien durch<br />

sukzessiv gestellte Anträge aller Familienmitglieder, auch Minderjähriger,<br />

<strong>die</strong> Aufenthaltsdauer verlängert werden kann, obwohl zum<br />

Beispiel der Familienvorstand bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist.<br />

Es ist zu <strong>über</strong>legen, ob nicht durch Gesetzesänderung der Familienvorstand<br />

für sämtliche Familienmitglieder Asylantrag stellen sollte, um eine<br />

einheitliche Entscheidung zu sichern, soweit inhaltlich eine einheitliche<br />

Entscheidung getroffen werden kann.<br />

7.45 Petitionen<br />

Das Petitionsrecht gründet sich auf Art. 17 Grundgesetz und Art. 16 der<br />

Hessischen Verfassung und ist als formloser Rechtsbehelf zu verstehen.<br />

Im Zeitraum April 1996 bis 1997 hat der Petitionsausschuss des Hessischen<br />

Landtags insgesamt 499 Petitionen aus dem Bereich des Ausländerrechts<br />

bearbeitet, was einem Anteil <strong>von</strong> <strong>über</strong> 50 Prozent aller Anträge<br />

an den Petitionsausschuss insgesamt entspricht. Im Zweiten <strong>Bericht</strong><br />

des Petitionsausschusses vom 15. Mai 199732 wird ausgeführt:<br />

„Bei den Ausländerpetitionen ist augenfällig, daß der Petitionsausschuss<br />

<strong>von</strong> gewissen Rechtsanwälten sozusagen als letzte Instanz benutzt<br />

32 Zweiter <strong>Bericht</strong> des Petitionsausschusses betreffend bisherige Tätigkeit in der<br />

14. Wahlperiode vom 15. Mai 1997, Drucksache 14/2876 des Hessischen Landtags, S. 3<br />

147


Petitionen<br />

wird,“ und an anderer Stelle: „Hier ist der Verdacht nicht <strong>von</strong> der Hand<br />

zu weisen, daß damit lediglich eine Einkommensquelle erschlossen werden<br />

soll.“<br />

Ein Petitionsverfahren gewährt in Hessen einem ausreisepflichtigen<br />

Ausländer kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. 33 Trotzdem ist in der Praxis<br />

zu beobachten, dass für <strong>die</strong> Dauer eines Petitionsverfahrens es de<br />

facto zu keiner Abschiebung kommt, da der Schritt in der Regel als politisch<br />

nicht durchsetzbar eingeschätzt wird. Die Überörtliche Prüfung<br />

regt an, dass bei der Verfahrensweise das Land <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> Zeit<br />

des Petitionsverfahrens trägt. Es ist eine Landesangelegenheit, wie lange<br />

der Petitionsausschuss für seine Entscheidung braucht.<br />

Die Anzahl der erstattungsberechtigten abgelehnten Asylbewerber variiert<br />

in den Gebietskörperschaften stark. Sie reicht <strong>von</strong> 36 bis hin zu 454<br />

Personen. Abgelehnte Asylbewerber, <strong>die</strong> sich seit der Ablehnung länger<br />

als zwei Jahre in den Gebietskörperschaften aufhalten, werden nicht<br />

erfasst, da sie nicht mehr unter <strong>die</strong> Regelungen des Landesaufnahmegesetzes<br />

fallen.<br />

Ansicht 67: Erstattungsberechtigte abgelehnte Asylbewerber zum 15. Mai 1997<br />

500<br />

450<br />

400<br />

350<br />

300<br />

250<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

148<br />

0<br />

Stadt Darmstadt<br />

Erstattungsberechtigte abgelehnte Asylbewerber zum 15. Mai 1997<br />

Stadt Offenbach am<br />

Main<br />

Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg<br />

Landkreis Groß-<br />

Gerau<br />

Die Anzahl der abgelehnten Asylbewerber ist bedingt abhängig <strong>von</strong> der<br />

Gesamtanzahl der beherbergten Flüchtlinge.<br />

Rechtskräftig abgelehnte und nicht abgeschobene Asylbewerber haben<br />

<strong>die</strong> in <strong>die</strong> Untersuchung einbezogenen Gebietskörperschaften hochgerechnet<br />

rund 32 Millionen DM in 1997 gekostet. Die Kosten sollte das<br />

Land <strong>über</strong>nehmen, da es eine letztlich ausländerrechtliche, mithin<br />

staatliche Entscheidung ist, im Einzelfall nicht abzuschieben.<br />

33 Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. Oktober 1995 – 12 UE 352/95<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg


Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

Ansicht 68: Aufwendungen für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber in 1997<br />

Aufwendungen für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber in<br />

1997<br />

Rechtskräftig<br />

abgelehnte und<br />

nicht abgeschobeneAsylbewerber<br />

zum<br />

15. Mai 1997<br />

Kosten in 1997<br />

Stadt Darmstadt 39 524.000 DM<br />

Stadt Offenbach am Main 36 741.000 DM<br />

Landeshauptstadt Wiesbaden 283 3.664.000 DM<br />

Landkreis Bergstraße 170 1.816.000 DM<br />

Landkreis Darmstadt-Dieburg 454 6.047.000 DM<br />

Landkreis Groß-Gerau 298 3.111.000 DM<br />

Hochtaunuskreis 250 3.462.000 DM<br />

Landkreis Kassel 346 3.849.000 DM<br />

Main-Kinzig-Kreis 355 4.222.000 DM<br />

Landkreis Offenbach 72 793.000 DM<br />

Landkreis Waldeck-Frankenberg 337 3.777.000 DM<br />

Gesamt 2.640 32.006.000 DM<br />

Die Erstattung des Landes Hessen ist nach § 4 Absatz 2 Landesaufnahmegesetz<br />

für abgelehnte Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge, Kontingentflüchtlinge<br />

und Asylberechtigte auf zwei Jahre begrenzt. Die oben<br />

genannte Tabelle zeigt nur <strong>die</strong> Aufwendungen für <strong>die</strong> erstattungsberechtigten<br />

abgelehnten Asylbewerber; insgesamt sind <strong>die</strong> Kosten noch<br />

deutlich höher.<br />

149


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

8. Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren<br />

und Beiträge für Abwasser im ländlichen<br />

Raum“<br />

Ansicht 69: „Gebühren und Beiträge für Abwasser“ - Abwasserverbände, Städte und<br />

Gemeinden<br />

150


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

8.1 Geprüfte kommunale Körperschaften<br />

Abwasserverbände Goldener Grund, Hungen, Oberes Aartal, Oberes<br />

Fuldatal, Oberes Niddertal, Perfgebiet-Bad Laasphe, Sontra-<br />

Berneburg/Cornberg -Rockensüß und Überwald sowie <strong>die</strong> Städte und<br />

Gemeinden Berkatal, Brechen, Breidenbach, Cornberg, Gilserberg,<br />

Glauburg, Grasellenbach, Hatzfeld (Eder), Hauneck, Hohenahr, Hungen,<br />

Mossautal, Sinntal, Trendelburg und Ulrichstein.<br />

8.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter<br />

September 1997 bis November 1998<br />

Dr. Bernd Rödl & Partner GbR, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,<br />

Rechtsanwälte, in Nürnberg<br />

8.3 Leitsätze<br />

Der Umweltstandard im ländlichen Raum Hessens ist in Abwassertechnik<br />

und Anschlussgrad hoch. Der Anschlussgrad an<br />

kommunale Kläranlagen liegt zwischen 90 und 100 Prozent.<br />

Bei acht <strong>von</strong> elf Städten und Gemeinden <strong>über</strong>steigt der<br />

Fremdwasseranteil den Anteil des zugeleiteten, verbrauchten<br />

Frischwassers; bei wiederum vier beträgt der Fremdwasseranteil<br />

etwa das Vierfache des Frischwassers.<br />

Die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum ist teuer. Die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen fördern keine zielgerichtete und<br />

wirtschaftliche Aufgabenerfüllung.<br />

Bei vergleichbaren Umweltstandards (Abwassertechnik, Anschlussgrad)<br />

finden sich sowohl hohe als auch niedrige Gebühren.<br />

Die Ist-Gebühren (Vollanschlussgebühr) streuen zwischen<br />

3,80 DM je Kubikmeter und 7,10 DM je Kubikmeter. Die nachkalkulierten<br />

Gebühren (Vollanschlussgebühr) streuen zwischen<br />

2,92 DM je Kubikmeter und 7,73 DM je Kubikmeter. Die Gebühren<br />

sind nicht kalkuliert, sondern gegriffen, wie <strong>die</strong> Streuung<br />

zwischen 46 Prozent Überdeckung und 44 Prozent Unterdekkung<br />

zeigt. Fünf der Städte und Gemeinden erzielen eine jährliche<br />

Gebühren<strong>über</strong>deckung <strong>von</strong> insgesamt 1, 3 Millionen DM.<br />

Wenn <strong>die</strong> 15 geprüften Städte, Gemeinden und der Abwasserverband<br />

mit Gebührenhoheit <strong>die</strong> beitrags- und zuschussfinanzierten<br />

Anteile an den Investitionskosten nicht refinanzieren,<br />

können sie ihre Gebühren im Schnitt um 21 Prozent senken.<br />

Das Gebührensenkungspotenzial beträgt für <strong>die</strong> 15 geprüften<br />

Städte und Gemeinden und den Abwasserverband mit Gebührenhoheit<br />

insgesamt 3,7 Millionen DM je Jahr.<br />

Die Grenze der Wirtschaftlichkeit liegt bei zehn Metern für <strong>die</strong><br />

Erschließung eines Einwohners, das heißt, eine Erschließungsmaßnahme<br />

darf grundsätzlich nicht mehr als zehn Meter Ka-<br />

151


Änderung des<br />

Kommunalabgabengesetzes<br />

Änderungsvorschläge für Vorschriften<br />

nallänge (einschließlich Verbandssammler) für <strong>die</strong> Erschließung<br />

eines Einwohners erfordern („Zehn-Meter-Grenze“).<br />

Die Grenze der Wirtschaftlichkeit liegt in den Gebühren bei<br />

sechs DM je Kubikmeter gebührenfähigen Abwassers bei Refinanzierung<br />

der beitrags- und zuschussfinanzierten Anteile an<br />

den Investitionskosten. Das heißt, eine Erschließungsmaßnahme<br />

darf grundsätzlich nicht zu Kosten <strong>von</strong> mehr als sechs<br />

DM je zusätzlichem Kubikmeter gebührenfähigen Abwassers<br />

führen („Sechs-DM-Grenze“).<br />

8.4 Änderungsvorschläge für Vorschriften<br />

Dem Hessischen Landtag wird empfohlen zu erwägen, das Kommunalabgabengesetz<br />

wie nachstehend zu ändern:<br />

• § 10 Absatz 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz wird gestrichen.<br />

• § 10 Absatz 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz wird § 10 Absatz 2<br />

Satz 2 Kommunalabgabengesetz.<br />

• § 10 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz wird § 10 Absatz 5 Kommunalabgabengesetz.<br />

• Folgender neuer § 10 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz34 wird eingefügt:<br />

„Zu den Kosten im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 gehören insbesondere<br />

angemessene Abschreibungen <strong>von</strong> den Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.<br />

Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge<br />

und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte<br />

Kapitalanteil außer Betracht; <strong>die</strong>s gilt für Zuwendungen nur insoweit,<br />

als es Zweck der Zuwendung ist, <strong>die</strong> Gebührenschuldner zu entlasten.<br />

Den Abschreibungen sind <strong>die</strong> Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

zu Grunde zu legen, gekürzt um Beiträge und ähnliche Entgelte.<br />

Auf zuwendungsfinanzierte Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

kann abgeschrieben werden. Hierauf entfallende Abschreibungserlöse<br />

mit einer angemessenen Verzinsung sind der Einrichtung<br />

wieder zuzuführen; künftige Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

sind um <strong>die</strong>sen Betrag zu kürzen.“<br />

• Folgender neuer § 10 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz wird eingefügt:<br />

„Die Kostenermittlung kann für einen Kalkulationszeitraum<br />

erfolgen, der drei Jahre nicht <strong>über</strong>steigen soll. Besteht am Ende des<br />

Kalkulationszeitraums eine Kosten<strong>über</strong>deckung ist <strong>die</strong>se innerhalb<br />

des folgenden Kalkulationszeitraums auszugleichen. Besteht am Ende<br />

des Kalkulationszeitraums eine Kostenunterdeckung, soll <strong>die</strong>se innerhalb<br />

des folgenden Kalkulationszeitraums ausgeglichen werden.“<br />

34 Die Formulierung entspricht Artikel 8 Absatz 3 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes,<br />

wie sie mit Gesetz vom 9. Juni 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen<br />

S. 293) eingeführt wurde und vom 1. Januar 2000 an gilt.<br />

152


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

• § 11 Absatz 9 Satz 2 und 3 Kommunalabgabengesetz wird gestrichen.<br />

8.5 Prüfungsgegenstand und Prüfungsziel<br />

Die Städte und Gemeinden trifft <strong>die</strong> Pflicht zur unschädlichen Abwasserbeseitigung35<br />

. Sie können <strong>die</strong> damit verbundenen Aufgaben auf Abwasserverbände<br />

nach dem Gesetz <strong>über</strong> kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

oder nach dem Wasserverbandsgesetz <strong>über</strong>tragen oder hier<strong>über</strong><br />

öffentliche Vereinbarungen abschließen. Den Abwasserverbänden kann<br />

<strong>die</strong> Abgabenhoheit zur Erhebung <strong>von</strong> Beiträgen und Gebühren nach<br />

dem Kommunalabgabengesetz <strong>über</strong>tragen werden.<br />

Die Prüfung wurde als Stichprobe ebenso breit wie repräsentativ angelegt,<br />

und <strong>die</strong> 23 Körperschaften wurden nach folgenden Kriterien ausgewählt:<br />

• Sämtliche Abwasserverbände, Städte und Gemeinden liegen im ländlichen<br />

Raum. Als Auswahlkriterium wurde <strong>die</strong> Bevölkerungsdichte<br />

herangezogen.<br />

• Sieben Städte und Gemeinden sind Mitglied eines Abwasserverbands<br />

und haben den Bau und den Betrieb der zentralen Anlagen der Abwasserbeseitigung<br />

(Kläranlagen, Verbandssammler, Sonderbauwerke)<br />

dem Abwasserverband <strong>über</strong>tragen. Den Städten und Gemeinden<br />

verbleibt der Bau und der Betrieb der Kanalnetze sowie <strong>die</strong> Beitragsund<br />

Gebührenerhebung36 . Geprüft wurde der Abwasserverband sowie<br />

<strong>die</strong> Mitgliedsgemeinde.<br />

• Sechs Städte und Gemeinden nehmen <strong>die</strong> Abwasserbeseitigung ausschließlich<br />

mit eigenen Anlagen (Kläranlagen, Verbandssammler,<br />

Sonderbauwerke, Kanalnetze) vor37 . Sie erheben <strong>die</strong> Beiträge und<br />

Gebühren. Geprüft wurde <strong>die</strong> Vollgemeinde.<br />

• Abwassertechnisch wurde mit sieben Abwasserverbänden und sechs<br />

Vollgemeinden <strong>die</strong> gesamte Bandbreite zentraler und dezentraler Lösungen<br />

erfasst. Zum Beispiel weist der Abwasserverband Hungen eine<br />

zentrale Lösung mit einer Kläranlage <strong>von</strong> 50.000 Einwohnerwerten<br />

auf, während Ulrichstein dezentral mit acht Kläranlagen <strong>von</strong> insgesamt<br />

4.410 Einwohnerwerten hat.<br />

• Als Sonderfälle wurden Berkatal und Hauneck in <strong>die</strong> Prüfung einbezogen,<br />

da sie weder Mitglied <strong>von</strong> Abwasserverbänden sind noch eigene<br />

Kläranlagen unterhalten, sondern auf vertraglicher Basis in <strong>die</strong><br />

Kläranlage der Stadt Eschwege oder der Stadt Bad Hersfeld einleiten.<br />

Geprüft wurden lediglich <strong>die</strong> beiden. Auf Grund der Vergleichbarkeit<br />

35 vgl. § 18a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts, § 52 Hessisches Wassergesetz<br />

36 Im folgenden als „Mitgliedsgemeinden“ bezeichnet.<br />

37 Im folgenden als „Vollgemeinden“ bezeichnet.<br />

153<br />

Ländlicher<br />

Raum<br />

Mitgliedsgemeinde<br />

Vollgemeinde<br />

Sonderfälle<br />

Berkatal und<br />

Hauneck


Sonderfall AV<br />

Oberes Fuldatal<br />

Prüfungsziel<br />

Niedrige Bevölkerungsdichte<br />

Ausgangssituation der Städte und Gemeinden<br />

wurden in der Auswertung <strong>die</strong> Ergebnisse den Mitgliedsgemeinden<br />

zugeschlagen.<br />

• Als Sonderfall wurde der Abwasserverband Oberes Fuldatal in <strong>die</strong><br />

Prüfung einbezogen, da er im Verbandsgebiet ausschließlich mit eigenen<br />

Anlagen (Kläranlagen, Verbandssammler, Sonderbauwerke,<br />

Kanalnetze) <strong>die</strong> Abwasserbeseitigung umfassend für seine Verbandsmitglieder<br />

vornimmt. Er erhebt <strong>die</strong> Beiträge und Gebühren. Auf<br />

Grund der Vergleichbarkeit wurden in der Auswertung <strong>die</strong> Ergebnisse<br />

den Vollgemeinden zugeschlagen.<br />

• Die Abwasserverbände, Städte und Gemeinden liegen außerhalb der<br />

Bevölkerungszentren <strong>über</strong> ganz Hessen verteilt, das heißt regelmäßig<br />

wurde ein Abwasserverband nebst Mitgliedsgemeinde oder eine Vollgemeinde<br />

je Landkreis ausgewählt. Topographisch ist <strong>die</strong> Lage der<br />

Abwasserverbände, Städte und Gemeinden durch den hessischen<br />

Mittelgebirgsraum geprägt.<br />

Die Prüfung zielte auf Aussagen zur Kostenentstehung und -verteilung<br />

bei der Abwasserbeseitigung, insbesondere zu Art und Umfang der<br />

kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht sowie zum Beitrags- und Gebührenrecht.<br />

Gegenstand der Prüfung war neben der Rechtmäßigkeit<br />

vor allem <strong>die</strong> Wirtschaftlichkeit der Beitrags- und Gebührenerhebung<br />

sowie der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht.<br />

Die Prüfungsbesten sind <strong>die</strong> fünf Städte und Gemeinden, deren nachkalkulierte<br />

Vollanschlussgebühr am niedrigsten liegt, nämlich Hauneck<br />

(Kläranlage Bad Hersfeld), Breidenbach (Abwasserverband Perfgebiet-<br />

Bad Laasphe), Brechen (Abwasserverband Goldener Grund), Gilserberg<br />

und Hungen (Abwasserverband Hungen). Die Prüfungsschlechtesten<br />

sind <strong>die</strong> fünf Städte und Gemeinden, deren nachkalkulierte Vollanschlussgebühr<br />

am höchsten liegt, nämlich Berkatal (Kläranlage Eschwege),<br />

Hatzfeld, Mossautal, Ulrichstein und Trendelburg.<br />

8.6 Ausgangssituation der Städte und Gemeinden<br />

Die durchschnittliche Einwohnerzahl liegt bei 5.873 Einwohnern. Die<br />

Bevölkerungsdichte der einbezogenen Städte und Gemeinden beträgt<br />

im Schnitt 124 Einwohner je Quadratkilometer38 . Die Mitgliedsgemeinden<br />

weisen gegen<strong>über</strong> den Vollgemeinden bei einer in etwa gleichen<br />

durchschnittlichen Einwohnerzahl (6.563 gegen<strong>über</strong> 6.731 Einwohnern)<br />

eine erheblich höhere durchschnittliche Bevölkerungsdichte (184 gegen<strong>über</strong><br />

73 Einwohnern je Quadratkilometer) auf.<br />

38 Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt, Die Bevölkerung der hessischen Gemeinden<br />

am 30. Juni 1998, November 1998<br />

154


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

Ansicht 70: Durchschnittliche Bevölkerungsdichte der Städte und Gemeinden<br />

... der dezentralen Vollgemeinden<br />

... der zentralen Vollgemeinden<br />

... der Mitgliedsgemeinden<br />

... der Prüfungsschlechten<br />

Durchschnittliche Bevölkerungsdichte der Städte und Gemeinden<br />

... der Vollgemeinden<br />

... der Prüfungsbesten<br />

Durchschnitt<br />

0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200<br />

8.7 Technik der Abwasserbeseitigung 39<br />

Einwohner je Quadratkilometer<br />

8.7.1 Anzahl der Kläranlagen<br />

Die Abwasserverbände, Städte und Gemeinden haben insgesamt 48<br />

Kläranlagen40 . Da<strong>von</strong> entfallen 30 Kläranlagen auf <strong>die</strong> Vollgemeinden.<br />

Innerhalb der Vollgemeinden bestehen sowohl zentrale Lösungen<br />

(Mossautal, Sinntal, Trendelburg) als auch dezentrale Lösungen (Gilserberg,<br />

Ulrichstein).<br />

39 Quelle: Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit, Beseitigung<br />

<strong>von</strong> kommunalen Abwässern in Hessen, Lagebericht 1997, Dezember 1997<br />

40 Die Kläranlagen Eschwege und Bad Hersfeld sind zur Information aufgeführt.<br />

155<br />

48 Kläranlagen


Technik der Abwasserbeseitigung<br />

Ansicht 71: Kläranlagen der Städte und Gemeinden nach Anzahl und Größenklassen 41<br />

156<br />

Ulrichstein<br />

Trendelburg<br />

Sinntal<br />

Mossautal<br />

Hatzfeld<br />

Gilserberg<br />

Kläranlagen der Städte und Gemeinden nach Anzahl und Größenklassen<br />

0 2 4 6 8 10 12<br />

Größenklasse 1 (< 1.000 EW) Größenklasse 2 (1.000 bis < 5.000 EW) Größenklasse 3 (5.000 bis < 20.000 EW)<br />

Weitere 18 Kläranlagen entfallen auf <strong>die</strong> Abwasserverbände. Dabei weisen<br />

<strong>die</strong>se Verbände abwassertechnisch zentrale Lösungen auf (Abwasserverband<br />

Goldener Grund, Abwasserverband Hungen, Abwasserverband<br />

Perfgebiet-Bad Laasphe).<br />

Ansicht 72: Kläranlagen der Abwasserverbände nach Anzahl und Größenklassen 42<br />

Kläranlagen der Abwasserverbände nach Anzahl und Größenklassen<br />

AV Überwald<br />

AV Sontra/Cornberg<br />

AV Perfgebiet-Bad Laasphe<br />

AV Oberes Niddertal<br />

AV Oberes Fuldatal<br />

AV Oberes Aartal<br />

AV Hungen<br />

AV Goldener Grund<br />

0 1 2 3 4 5 6 7<br />

Größenklasse 1 (< 1.000 EW) Größenklasse 2 (1.000 bis < 5.000 EW)<br />

Größenklasse 3 (5.000 bis < 20.000 EW) Größenklasse 4 (20.000 bis < 100.000 EW)<br />

41 Die Größenklassen sind nach Anhang 3 zur Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Eigenkontrolle <strong>von</strong> Abwasseranlagen<br />

bestimmt.<br />

42 Die Größenklassen sind nach Anhang 3 zur Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Eigenkontrolle <strong>von</strong> Abwasseranlagen<br />

bestimmt.


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

8.7.2 Kapazität der Kläranlagen<br />

Die 48 Kläranlagen weisen eine Gesamtkapazität <strong>von</strong> 220.810 Einwohnerwerten<br />

auf. Von den 30 Kläranlagen der Städte und Gemeinden43 mit einer Gesamtkapazität <strong>von</strong> 38.110 Einwohnerwerten gehören 29<br />

den Größenklassen 1 und 2 an. Die durchschnittliche Kläranlagenkapazität<br />

beträgt 1.270 Einwohnerwerte. Von den zwölf Kläranlagen der<br />

Abwasserverbände mit einer Gesamtkapazität <strong>von</strong> 182.700 Einwohnerwerten<br />

gehören acht den Größenklassen 3 und 4 an. Die durchschnittliche<br />

Kläranlagenkapazität beträgt 11.334 Einwohnerwerte; sie liegt damit<br />

um etwa das Achtfache höher als <strong>die</strong> der Städte und Gemeinden.<br />

Von den 18 Kläranlagen der dezentralen Vollgemeinden (Gilserberg, Ulrichstein)<br />

mit einer Gesamtkapazität <strong>von</strong> 8.760 Einwohnerwerten gehören<br />

16 der Größenklasse 1 an. Die durchschnittliche Kläranlagenkapazität<br />

beträgt 487 Einwohnerwerte. Die acht Kläranlagen der zentralen<br />

Vollgemeinden (Mossautal, Sinntal, Trendelburg) mit einer Gesamtkapazität<br />

<strong>von</strong> 23.600 Einwohnerwerten gehören den Größenklassen 2 und<br />

3 an. Die durchschnittliche Kläranlagenkapazität beträgt 2.950 Einwohnerwerte;<br />

sie liegt damit um mehr als das Fünffache höher als <strong>die</strong> der<br />

dezentralen Vollgemeinden.<br />

Ansicht 73: Gesamtkapazität der Kläranlagen<br />

Einwohnerwerte<br />

60.000<br />

50.000<br />

40.000<br />

30.000<br />

20.000<br />

10.000<br />

0<br />

Gilserberg<br />

Hatzfeld<br />

Mossautal<br />

Gesamtkapazität der Kläranlagen<br />

Sinntal<br />

Trendelburg<br />

Ulrichstein<br />

8.7.3 Reinigungsleistung der Kläranlagen<br />

Abweichungen <strong>von</strong> den Anforderungen an <strong>die</strong> Reinigungsleistung der<br />

kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen wurden nicht festgestellt.<br />

Da <strong>die</strong> Kläranlagen der Abwasserverbände meist höheren Größenklassen<br />

angehören, sind <strong>die</strong> Anforderungen an deren Reinigungsleistung<br />

43 Die Kläranlagen Eschwege und Bad Hersfeld sind nur zur Vollständigkeit aufgeführt.<br />

AV Goldener Grund<br />

AV Hungen<br />

AV Oberes Aartal<br />

AV Oberes Fuldatal<br />

AV Oberes Niddertal<br />

AV Perfgebiet-Bad<br />

Laasphe<br />

AV Sontra/Cornberg<br />

AV Überwald<br />

157<br />

Gesamtkapazität<br />

<strong>von</strong> 220.810<br />

Einwohnerwerten


Technik der Abwasserbeseitigung<br />

ebenfalls höher 44 . Mehr als drei Viertel der Kläranlagen der Städte und<br />

Gemeinden reinigen lediglich mechanisch-biologisch, allenfalls um eine<br />

gezielte Nitrifikation ergänzt, während mehr als <strong>die</strong> Hälfte der Kläranlagen<br />

der Abwasserverbände eine gezielte Denitrifikation oder eine Phosphorelimination<br />

aufweisen.<br />

Ansicht 74: Kläranlagen der Städte und Gemeinden nach Reinigungsleistung<br />

158<br />

Kläranlagen der Städte und Gemeinden nach Reinigungsleistung<br />

4. mechanisch,<br />

biologisch,<br />

Nitrifikation,<br />

Denitrifikation<br />

7%<br />

3. mechanisch,<br />

biologisch,<br />

Phosporelimination<br />

10%<br />

1. mechanisch,<br />

biologisch<br />

50%<br />

2. mechanisch,<br />

biologisch,<br />

Nitrifikation<br />

33%<br />

44 vgl. insbesondere Anhang 1 zur Verordnung <strong>über</strong> Anforderungen an das Einleiten <strong>von</strong> Abwasser<br />

in Gewässer und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes vom 21.<br />

März 1997 (Bundesgesetzblatt I S. 566) und <strong>die</strong> Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie<br />

91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 <strong>über</strong> <strong>die</strong> Behandlung <strong>von</strong> kommunalem Abwasser<br />

vom 25. Oktober 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 470, Gesetz-<br />

und Verordnungsblatt für das Land Hessen II 87-47)


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

Ansicht 75: Kläranlagen der Abwasserverbände nach Reinigungsleistung<br />

Kläranlagen der Abwasserverbände nach Reinigungsleistung<br />

5. mechanisch, biologisch,<br />

Nitrifikation, Phosphorelimination<br />

11%<br />

4. mechanisch, biologisch,<br />

Nitrifikation,<br />

Denitrifikation<br />

34%<br />

1. mechanisch, biologisch<br />

22%<br />

3. mechanisch, biologisch,<br />

Phosporelimination<br />

11%<br />

2. mechanisch, biologisch,<br />

Nitrifikation<br />

22%<br />

8.7.4 Anschlussgrad und Kanallänge<br />

Der Anschlussgrad an Kläranlagen im Gebiet der Abwasserverbände45 liegt mit durchschnittlich 97 Prozent für den ländlichen Raum hoch.<br />

Durchschnittlich werden 2,61 Meter Verbandssammler benötigt, um einen<br />

Einwohner anzuschließen.<br />

45 Der Abwasserverband Oberes Fuldatal ist insoweit den Vollgemeinden gleichzustellen.<br />

159<br />

Hoher<br />

Anschlussgrad


Technik der Abwasserbeseitigung<br />

Ansicht 76: Anschlussgrad an Kläranlagen der Abwasserverbände<br />

160<br />

Anschlussgrad an Kläranlagen der Abwasserverbände<br />

Abwasserverbände Einwohner Verbandssammlerlänge<br />

Verbandssammlerlänge<br />

in<br />

Meter je<br />

Einwohner<br />

Anschluss<br />

an Kläranlagen<br />

AV Goldener Grund 20.431 41.520,0 m 2,0 m 98%<br />

AV Hungen 18.547 50.000,0 m 2,7 m 100%<br />

AV Oberes Aartal 12.101 35.350,0 m 2,9 m 99%<br />

AV Oberes Niddertal 19.800 28.282,0 m 1,4 m 90%<br />

AV Perfgebiet-Bad Laasphe 34.844 71.500,0 m 2,1 m 100%<br />

AV Sontra/Cornberg 745 3.500,0 m 4,7 m 95%<br />

AV Überwald 16.607 40.000,0 m 2,4 m 95%<br />

Durchschnitt 17.582 38.593,1 m 2,6 m 97%<br />

Der Anschlussgrad an Kläranlagen im Gebiet der Städte und Gemeinden<br />

liegt mit durchschnittlich 95 Prozent für den ländlichen Raum ebenfalls<br />

hoch. Durchschnittlich benötigen <strong>die</strong> Städte und Gemeinden 8,62 Meter<br />

Kanal, um einen Einwohner anzuschließen. Werden <strong>die</strong> Verbandssammler<br />

eingerechnet, benötigen <strong>die</strong> Städte und Gemeinden<br />

9,76 Meter Kanal, um einen Einwohner anzuschließen.<br />

Ansicht 77: Anschlussgrad an Kläranlagen<br />

Anschlussgrad an Kläranlagen<br />

Kanallänge<br />

der Gemeinden<br />

in<br />

Meter<br />

Kanallänge<br />

der Gemeinden<br />

in<br />

Meter je<br />

Einwohner<br />

Kanallänge der<br />

Gemeinden mit<br />

Verbandssammler<br />

in Meter je Einwohner<br />

Anschluss<br />

an<br />

Kläranlagen<br />

Berkatal 22.785 m 11,8 m 11,8 m 99%<br />

Brechen 48.000 m 7,3 m 9,4 m 99%<br />

Breidenbach 50.000 m 7,0 m 9,0 m 100%<br />

Cornberg 7.600 m 4,2 m 8,9 m 99%<br />

Gilserberg 34.298 m 9,1 m 9,1 m 96%<br />

Glauburg 15.000 m 4,3 m 5,7 m 100%<br />

Grasellenbach 30.000 m 7,5 m 9,9 m 95%<br />

Hatzfeld 28.700 m 7,9 m 7,9 m 92%<br />

Hauneck 34.000 m 9,2 m 9,2 m 100%<br />

Hohenahr 35.800 m 6,8 m 9,7 m 100%


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

Anschlussgrad an Kläranlagen<br />

Kanallänge<br />

der Gemeinden<br />

in<br />

Meter<br />

Kanallänge<br />

der Gemeinden<br />

in<br />

Meter je<br />

Einwohner<br />

Kanallänge der<br />

Gemeinden mit<br />

Verbandssammler<br />

in Meter je Einwohner<br />

Anschluss<br />

an<br />

Kläranlagen<br />

Hungen 81.500 m 6,3 m 9,0 m 100%<br />

Mossautal 42.300 m 14,6 m 14,6 m 100%<br />

AV Oberes<br />

Fuldatal<br />

120.000 m 7,4 m 7,4 m 81%<br />

Sinntal 120.000 m 11,4 m 11,4 m 81%<br />

Trendelburg 105.000 m 17,0 m 17,0 m 91%<br />

Ulrichstein 24.476 m 6,3 m 6,3 m 93%<br />

Ansicht 78: Kanallänge je angeschlossenem Einwohner<br />

... der dezentralen Vollgemeinden<br />

... der zentralen Vollgemeinden<br />

Kanallänge der Gemeinden einschließlich Verbandssammler<br />

in Meter je Einwohner<br />

... der Vollgemeinden<br />

... der Mitgliedsgemeinden<br />

... der Prüfungsschlechten<br />

... der Prüfungsbesten<br />

Durchschnitt<br />

0 m 2 m 4 m 6 m 8 m 10 m 12 m 14 m 16 m<br />

Die Prüfungsbesten benötigen 9,65 Meter Kanal einschließlich Verbandssammler,<br />

um einen Einwohner anzuschließen; <strong>die</strong> Prüfungsschlechten<br />

benötigen dagegen 11,53 Meter Kanal einschließlich Verbandssammler,<br />

um einen Einwohner anzuschließen. Die kommunale<br />

Abwasserbeseitigungspflicht steht unter dem Vorhalt wirtschaftlicher<br />

Zumutbarkeit. Die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren liegt bei gleichen<br />

topographischen und geologischen Bedingungen im ländlichen<br />

Raum technisch bei zehn Metern für <strong>die</strong> Erschließung eines Einwohners,<br />

das heißt eine Erschließungsmaßnahme darf grundsätzlich nicht mehr<br />

als zehn Meter Kanallänge einschließlich Verbandssammler für <strong>die</strong> Erschließung<br />

eines Einwohners erfordern („Zehn-Meter-Grenze“). Soll <strong>die</strong><br />

Grenze <strong>über</strong>schritten werden, sind Investitionskosten nach § 10 Absatz<br />

2 GemHVO zu untersuchen. Insbesondere ist in Gebieten mit höherer<br />

161


Technik der Abwasserbeseitigung<br />

Bevölkerungsdichte zu prüfen, ob bei Errichtung eines Abwasserverbands<br />

mit einer zentralen Lösung <strong>die</strong> „Zehn-Meter-Grenze“ eingehalten<br />

wird. In Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte ist zu prüfen, ob<br />

sich mit Hilfe dezentraler technischer Lösungen wie Hauskläranlagen <strong>die</strong><br />

„Zehn-Meter-Grenze“ einhalten lässt.<br />

8.7.5 Anschlussarten<br />

Der Anschlussgrad ist dabei kein Gradmesser für <strong>die</strong> Ordnungsmäßigkeit<br />

und insbesondere <strong>die</strong> Wirtschaftlichkeit der kommunalen Aufgabenerfüllung.<br />

Bei hohem Anschlussgrad an <strong>die</strong> Kläranlagen findet sich<br />

<strong>über</strong>wiegend, in manchen Städten ausschließlich, das Mischsystem,<br />

teilweise aber in nicht unerheblichem Umfang das Trennsystem. In<br />

Städten und Gemeinden mit geringerem Anschlussgrad bestehen daneben<br />

noch Teilortskanalisationen, Kleinkläranlagen und geschlossene<br />

Gruben.<br />

Ansicht 79: Anschlussgrad der Gemeinden nach Anschlussarten<br />

162<br />

Anschlussgrad der Gemeinden nach Anschlussarten<br />

VollanschlussMischsystem<br />

VollanschlussTrennsystem<br />

Teilanschluss<br />

Gruben Kleineinleiter<br />

Berkatal 56% 44% 0% 0% 1%<br />

Brechen 92% 7% 0% 1% 0%<br />

Breidenbach 99% 0% 0% 0% 0%<br />

Cornberg 88% 11% 0% 0% 1%<br />

Gilserberg 93% 3% 0% 1% 4%<br />

Glauburg 89% 11% 0% 0% 0%<br />

Grasellenbach 95% 0% 1% 0% 4%<br />

Hatzfeld 84% 8% 1% 2% 5%<br />

Hauneck 74% 26% 0% 0% 0%<br />

Hohenahr 100% 0% 0% 0% 0%<br />

Hungen 100% 0% 0% 0% 0%<br />

Mossautal 100% 0% 0% 0% 0%<br />

AV Oberes Fuldatal 81% 1% 10% 1% 7%<br />

Sinntal 81% 0% 16% 1% 2%<br />

Trendelburg 51% 40% 5% 0% 5%<br />

Ulrichstein 93% 0% 0% 4% 3%<br />

Durchschnitt 86% 9% 2% 1% 2%<br />

... der Prüfungsbesten 92% 7% 0% 0% 1%


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

Anschlussgrad der Gemeinden nach Anschlussarten<br />

VollanschlussMischsystem<br />

VollanschlussTrennsystem<br />

Teilanschluss<br />

Gruben Kleineinleiter<br />

... der Prüfungsschlechten 77% 18% 1% 1% 3%<br />

... der Mitgliedsgemeinden 96% 3% 0% 0% 1%<br />

... der Vollgemeinden 83% 7% 5% 1% 4%<br />

... der zentralen Vollgemeinden 77% 13% 7% 0% 2%<br />

... der dezentralen Vollgemeinden<br />

93% 1% 0% 2% 3%<br />

Gleiches gilt bei höheren Anschlussgraden für <strong>die</strong> Abwasserverbände.<br />

Ansicht 80: Anschlussgrad der Abwasserverbände nach Anschlussarten<br />

100%<br />

90%<br />

80%<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

96%<br />

Vollanschluss<br />

Mischsystem<br />

Anschlussgrad der Abwasserverbände nach Anschlussarten<br />

1% 2% 1% 1%<br />

Vollanschluss<br />

Trennsystem<br />

Teilanschluss Gruben Kleineinleiter<br />

163


Hoher NiederschlagswasserundFremdwasseranteil<br />

Technik der Abwasserbeseitigung<br />

8.7.6 Niederschlagswasser, Fremdwasser, zugeleitetes Frischwasser<br />

Das den Kläranlagen der Städte und Gemeinden zufließende Abwasser46<br />

besteht durchschnittlich zu 38 Prozent aus Niederschlagswasser,<br />

zu 40 Prozent aus Fremdwasser47 und zu 22 Prozent aus zugeleitetem,<br />

verbrauchtem Frischwasser. Die Städte und Gemeinden nutzen somit<br />

<strong>über</strong> drei Viertel der Mengenkapazität ihrer Kläranlagen zur Reinigung<br />

<strong>von</strong> Niederschlagswasser und Fremdwasser. Bei acht Städten und Gemeinden<br />

und dem Abwasserverband Oberes Fuldatal <strong>über</strong>steigt der<br />

Fremdwasseranteil den Anteil des zugeleiteten, verbrauchten Frischwassers.<br />

Bei fünf Städten und Gemeinden beträgt der Fremdwasseranteil<br />

das Drei- bis Vierfache des Anteils des zugeleiteten, verbrauchten<br />

Frischwassers.<br />

Motivation und Ursachen, <strong>die</strong> Einleitung <strong>von</strong> Niederschlagswasser oder<br />

Fremdwasser einzudämmen, sind sowohl technischer wie wirtschaftlicher<br />

Art. Die Konstanz in der Abwasserzusammensetzung spricht für eine<br />

Reduzierung des Niederschlagswasseranteils. Wirtschaftliche Gründe<br />

sprechen für eine Reduzierung, wenn <strong>die</strong> vorhandenen Anlagen an ihrer<br />

Kapazitätsgrenze angelangt sind und durch <strong>die</strong> Reduzierung kostenaufwändigere<br />

Neuinvestitionen vermieden werden können. Wirtschaftliche<br />

Gründe sprechen ebenfalls für eine Reduzierung, wenn <strong>die</strong> Verbandsbeiträge<br />

der Mitgliedsgemeinden sich nach der zugeleiteten Abwassermenge<br />

errechnen. Hauneck verlegte einen neuen Sammelkanal, um das<br />

auf Grundlage der zugeleiteten Abwassermenge vertraglich festgelegte<br />

Entsorgungsentgelt geringer zu halten.<br />

Ansicht 81: Zusammensetzung des Abwassers bei Städten und Gemeinden<br />

Zusammensetzung des Abwassers bei Städten und Gemeinden<br />

164<br />

Niederschlagswasser<br />

am<br />

Abwasser<br />

Trockenwetterabfluss<br />

FremdZugeleiwasser am tetesTrockenFrischwetterabwasser<br />

am<br />

flussTrockenwetterabfluss Brechen 35% 65% 28% 37%<br />

Breidenbach 32% 68% 54% 14%<br />

Gilserberg 50% 50% 21% 30%<br />

Glauburg 40% 60% 37% 23%<br />

46 Berkatal und Hauneck bleiben aufgrund der Sondersituation insoweit unberücksichtigt. Die<br />

Angaben <strong>von</strong> Trendelburg sind nicht belastbar, da bei der Kläranlage Deisel ein geringerer<br />

Trockenwetterabfluß gemessen wurde als zugeleitetes, verbrauchtes Frischwasser.<br />

47 Fremdwasser kann insbesondere aus Grundwasser, das <strong>über</strong> undichte Kanäle in <strong>die</strong> Kläranlage<br />

gelangt, angeschlossenen Drainagen, eingeleiteten Brunnen oder Quellen sowie nicht<br />

erfaßten Haus- oder Gewerbeeinleitungen bestehen.


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

Zusammensetzung des Abwassers bei Städten und Gemeinden<br />

Niederschlagswasser<br />

am<br />

Abwasser<br />

Trockenwetterabfluss<br />

FremdZugeleiwasser am tetesTrockenFrischwetterabwasser<br />

am<br />

flussTrockenwetterabfluss Grasellenbach 31% 69% 50% 19%<br />

Hatzfeld 22% 78% 65% 13%<br />

Hohenahr 47% 53% 41% 12%<br />

Hungen 33% 67% 22% 45%<br />

Mossautal 15% 85% 52% 33%<br />

AV Oberes Fuldatal 54% 46% 28% 18%<br />

Sinntal 41% 59% 44% 15%<br />

Ulrichstein 57% 43% 33% 10%<br />

Durchschnitt 38% 62% 40% 22%<br />

... der Besten 38% 62% 31% 31%<br />

... der Schlechten 31% 69% 50% 19%<br />

... der Mitgliedsgemeinden 36% 64% 39% 25%<br />

... der Vollgemeinden 40% 60% 40% 20%<br />

... der zentralen Vollgemeinden 28% 72% 48% 24%<br />

... der dezentralen Vollgemeinden<br />

53% 47% 27% 20%<br />

Das den Kläranlagen der Abwasserverbände zufließende Abwasser 48<br />

besteht durchschnittlich zu 36 Prozent aus Niederschlagswasser, zu 39<br />

Prozent aus Fremdwasser und zu 25 Prozent aus zugeleitetem, verbrauchtem<br />

Frischwasser. Die Abwasserverbände nutzen somit drei<br />

Viertel der Mengenkapazität ihrer Kläranlagen zur Reinigung <strong>von</strong> Niederschlagswasser<br />

und Fremdwasser.<br />

48 Die Angaben des AV Sontra-Berneburg/Cornberg-Rockensüß sind nicht belastbar, da ein<br />

Niederschlagsanteil am Abwasser <strong>von</strong> 1,21 Prozent unrealistisch ist.<br />

165


Verband mit<br />

Abgabenhoheit<br />

Gestaltung der Aufgabenerfüllung<br />

Ansicht 82: Zusammensetzung des Abwassers bei Abwasserverbänden<br />

166<br />

Zusammensetzung des Abwassers bei Abwasserverbänden<br />

Niederschlagswasser<br />

am<br />

Abwasser<br />

Trockenwetterabfluss<br />

Fremdwasser<br />

am<br />

Trockenwetterabfluss<br />

ZugeleitetesFrischwasser<br />

am<br />

Trockenwetterabfluss<br />

AV Goldener Grund 35% 65% 28% 37%<br />

AV Hungen 33% 67% 22% 45%<br />

AV Oberes Aartal 47% 53% 41% 12%<br />

AV Oberes Niddertal 40% 60% 37% 23%<br />

AV Perfgebiet-Bad Laasphe<br />

32% 68% 54% 14%<br />

AV Überwald 31% 69% 50% 19%<br />

8.8 Gestaltung der Aufgabenerfüllung<br />

Die Vollgemeinden erfüllen ihre Pflicht zur Abwasserbeseitigung, das<br />

heißt sie sammeln, transportieren und reinigen das Abwasser und erheben<br />

zur Finanzierung Beiträge und Gebühren.<br />

Die Mitgliedsgemeinden haben mit Nachbarstädten oder -gemeinden<br />

Abwasserverbände49 errichtet und sie in <strong>die</strong> Aufgabenerfüllung eingebunden.<br />

Den Abwasserverbänden ist nur der Bau und der Betrieb der<br />

Verbandssammler, Kläranlagen und zugehörigen Sonderbauwerke wie<br />

Regen<strong>über</strong>läufe und Pumpwerke zur Aufgabe <strong>über</strong>tragen. Die Mitgliedsgemeinden<br />

haben ihren Abwasserverbänden weder <strong>die</strong> Aufgabe<br />

des Baus und des Betriebs des örtlichen Kanalnetzes noch <strong>die</strong> Abgabenhoheit<br />

<strong>über</strong>tragen.<br />

Einen Sonderfall bildet der Abwasserverband Oberes Fuldatal, der im<br />

Gegensatz zu den anderen Abwasserverbänden ein kommunaler<br />

Zweckverband nach dem Gesetz <strong>über</strong> kommunale Gemeinschaftsarbeit50<br />

ist. Seine Mitglieder, <strong>die</strong> Gemeinden Ebersburg und Eichenzell<br />

sowie <strong>die</strong> Stadt Gersfeld (Rhön), haben dem Abwasserverband nicht<br />

nur <strong>die</strong> Aufgabe der Abwasserbeseitigung <strong>über</strong>tragen, sondern ihm <strong>die</strong><br />

Abgabenhoheit eingeräumt. Auf Grund der vergleichbaren Ausgangslage<br />

wird der Abwasserverband Oberes Fuldatal bei den Vollgemeinden<br />

mitbehandelt.<br />

49 § 52 Absatz 4 Hessisches Wassergesetz<br />

50 Gesetz <strong>über</strong> kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

für das Land Hessen 1969 I S. 307) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.<br />

Mai 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1974 I S. 241)


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

Von einer Aufgabenerfüllung auf Basis eines Vertrags 51 haben mit öffentlich-rechtlicher<br />

Vereinbarung Berkatal mit Eschwege und Hauneck<br />

mit Bad Hersfeld Gebrauch gemacht. Eschwege und Bad Hersfeld <strong>über</strong>nehmen<br />

gegen ein Entsorgungsentgelt <strong>die</strong> Abwässer <strong>von</strong> Berkatal und<br />

Hauneck an einem definierten Übergabepunkt und sind für deren<br />

schadlose Beseitigung verantwortlich. Auf Grund der vergleichbaren<br />

Ausgangslage werden Berkatal und Hauneck bei den Mitgliedsgemeinden<br />

mitbehandelt.<br />

8.8.1 Städte und Gemeinden sowie Abwasserverband Oberes Fuldatal<br />

Sämtliche Städte und Gemeinden und der Abwasserverband Oberes<br />

Fuldatal führen <strong>die</strong> Abwasserbeseitigung als Regiebetrieb 52 . Sie sind<br />

Mitglied des Hessischen Städte- und Gemeindebunds. Sie orientieren<br />

sich in ihrem Satzungsrecht an den Mustersatzungen des Hessischen<br />

Städte- und Gemeindebunds, der aktuelle Änderungen in der Gesetzeslage<br />

und in der Rechtsprechung aufgreift und in seine Mustersatzungen<br />

einarbeitet 53 . Den Benutzungsverhältnissen liegen <strong>die</strong> §§ 1 bis 9 Muster-Entwässerungssatzung<br />

zu Grunde.<br />

Die Städte und Gemeinden und der Abwasserverband Oberes Fuldatal<br />

haben nach dem Grundsatz der Einnahmenbeschaffung 54 <strong>die</strong> öffentliche<br />

Einrichtung Abwasserbeseitigung aus speziellen Entgelten zu finanzieren,<br />

soweit <strong>die</strong> sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Sie haben ihr<br />

Finanzierungsermessen dahin ausgeübt, Beiträge und Gebühren nach<br />

dem Gesetz <strong>über</strong> kommunale Abgaben 55 zu erheben. Die Kosten für<br />

Grundstücksanschlüsse sind vom Bürger in Höhe der tatsächlich entstandenen<br />

Kosten zu erstatten (§ 21 Muster-Entwässerungssatzung).<br />

Ein Anteil der Investitionskosten wird <strong>über</strong> Beiträge finanziert (§§ 10 ff.<br />

Muster-Entwässerungssatzung). Der Rest der Investitionskosten und <strong>die</strong><br />

laufenden Kosten werden <strong>über</strong> Gebühren finanziert (§§ 22 ff. Muster-<br />

Entwässerungssatzung).<br />

51 § 52 Absatz 4 Hessisches Wassergesetz<br />

52 Cornberg hat gemeinsam mit Nachbargemeinden im Laufe der Vergleichenden Prüfung einen<br />

Privaten mit der Betriebsführung der Abwasseranlagen beauftragt; Erfahrungen damit<br />

liegen noch nicht vor.<br />

53 Noch immer aktuell ist zur Entwässerungsatzung <strong>die</strong> Mustersatzung des Hessischen Städteund<br />

Gemeindebunds 1/1997; sie ist im folgenden mit „Muster-Entwässerungssatzung“ zitiert.<br />

54 § 93 Absatz 2 HGO<br />

55 Gesetz <strong>über</strong> kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für<br />

das Land Hessen I S. 225) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (Gesetzund<br />

Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 429)<br />

167<br />

ÖffentlichrechtlicheVereinbarungen


Abwasserverbände<br />

nach<br />

Wasserverbandsgesetz<br />

Tatsächliche<br />

Zahlungen statt<br />

kalkulatorische<br />

Kosten<br />

Gestaltung der Aufgabenerfüllung<br />

8.8.2 Abwasserverbände<br />

Mit Ausnahme des Abwasserverbands Oberes Fuldatal handelt es sich<br />

bei den Abwasserverbänden um Verbände nach dem Gesetz <strong>über</strong> Wasser-<br />

und Bodenverbände56 und der auf dessen Grundlage erlassenen<br />

Ersten Verordnung <strong>über</strong> Wasser- und Bodenverbände57 . Satzungen bestehender<br />

Verbände waren bis spätestens 30. April 1994 anzupassen58 (§ 9 Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz). Keiner<br />

der Abwasserverbände war dem bis zum Prüfungszeitpunkt nachgekommen59<br />

.<br />

Der Abwasserverband Oberes Fuldatal hat ebenfalls nach dem Grundsatz<br />

der Einnahmenbeschaffung60 <strong>die</strong> öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung<br />

aus speziellen Entgelten zu finanzieren, soweit <strong>die</strong> sonstigen<br />

Einnahmen nicht ausreichen. Die anderen Abwasserverbände finanzieren<br />

sich <strong>über</strong> Beiträge61 ihrer Mitgliedsgemeinden. Die Beitragslast<br />

verteilt sich auf <strong>die</strong> beitragspflichtigen Mitglieder grundsätzlich nach<br />

dem Vorteil, den sie <strong>von</strong> der Aufgabe des Verbands haben, sowie den<br />

Kosten, <strong>die</strong> der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen<br />

zu erbringen oder den <strong>von</strong> ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen<br />

zu begegnen62 . Nach <strong>die</strong>sen Grundsätzen ist <strong>die</strong> Ausgestaltung<br />

im Detail dem Abwasserverband vorbehalten.<br />

Auf <strong>die</strong> Wirtschafts- und Haushaltsführung der Abwasserverbände sind<br />

<strong>die</strong> Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts sinngemäß anzuwenden63<br />

. Die Gemeindehaushaltsverordnung64 findet daher Anwendung.<br />

Für Einrichtungen, <strong>die</strong> sich <strong>über</strong>wiegend aus Entgelten finanzieren wie<br />

vorliegend <strong>die</strong> Abwasserverbände, sind kalkulatorische Kosten, das<br />

56 Gesetz <strong>über</strong> Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) vom 10. Februar 1937<br />

(Reichsgesetzblatt I S. 188)<br />

57 Erste Verordnung <strong>über</strong> Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandsverordnung -<br />

WVVO) vom 3. September 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 933)<br />

58 Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz vom 16. November 1995 (Gesetz-<br />

und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 503)<br />

59 Eine Mustersatzung existiert nicht, so dass im Folgenden auf <strong>die</strong> Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes<br />

unmittelbar abgestellt wird.<br />

60 § 2 Absatz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz, § 93 Absatz 2<br />

HGO<br />

61 Die Beiträge nach § 28 Wasserverbandsgesetz sind Verbandsumlagen und haben mit Beiträgen<br />

nach dem Kommunalabgabengesetz außer der Bezeichnung nichts gemeinsam.<br />

62 § 30 Absatz 1 Wasserverbandsgesetz<br />

63 § 2 Absatz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Erlass des Hessischen<br />

Ministers für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 26. März 1997)<br />

64 Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung)<br />

vom 13. Juli 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land<br />

Hessen I S. 275) zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

für das Land Hessen I S. 334)<br />

168


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

heißt kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen zu<br />

veranschlagen 65 . Dagegen stellen sämtliche Abwasserverbände in <strong>die</strong><br />

Beitragsberechnung <strong>die</strong> tatsächlichen Tilgungsleistungen und <strong>die</strong> tatsächlich<br />

gezahlten Zinsen ein.<br />

8.9 Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz<br />

8.9.1 Beitragskalkulation<br />

Weder <strong>die</strong> Städte und Gemeinden noch der Abwasserverband Oberes<br />

Fuldatal nehmen eine Beitragskalkulation in Form einer Vollkostenrechung<br />

vor. Die Beitragssätze sind lediglich gegriffen66 . Da <strong>die</strong> Beitragssätze<br />

niedrig angesetzt werden und damit <strong>die</strong> Gefahr einer unzulässigen<br />

Doppelfinanzierung <strong>von</strong> Investitionen nicht besteht, ist eine kostenaufwändige<br />

Beitragskalkulation in Form einer Vollkostenrechung nicht erforderlich.<br />

Die vom Land Hessen aus Finanzausgleichsmitteln gewährten<br />

Investitionszuweisungen zum Bau <strong>von</strong> Abwasseranlagen67 sind dazu<br />

bestimmt, eigene Mittel der Kommunen zu ersetzen68 . Die Zuschüsse<br />

decken zunächst vorrangig den Gemeindeanteil nach § 11 Absatz 4<br />

Kommunalabgabengesetz.<br />

65 § 12 Absatz 1 GemHVO<br />

66 Der Verwaltungsgerichtshof Kassel misst dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Beitragssatzkalkulation<br />

- der Globalberechnung - im Zeitpunkt des Satzungserlasses keine normative<br />

Voraussetzung bei, <strong>von</strong> deren Erfüllung <strong>die</strong> Gültigkeit der Beitragssatzregelung und damit<br />

nach § 2 Absatz 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz <strong>die</strong> Gültigkeit der Beitragssatzung insgesamt<br />

abhängt (Verwaltungsgerichtshof Kassel, GemHH 1988, 160).<br />

67aktuell § 31 des Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz -<br />

FAG) in der Fassung vom 18. März 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen<br />

I S. 58) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

für das Land Hessen I S. 442)<br />

68 Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 18. November 1993, 5 UE 272/91<br />

169<br />

Beiträge gegriffen


Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz<br />

Ansicht 83: Beitragssätze Entwässerungssatzung/Abwasserbeitrags- und -<br />

gebührensatzung<br />

Beitragssätze Entwässerungssatzung/Abwasserbeitrags- und<br />

-gebührensatzung<br />

170<br />

Sammelleitungen Kläranlage<br />

Schaffung Erweiterung Erneuerung Schaf<br />

fung<br />

Grundstücksfläche<br />

(DM je<br />

qm)<br />

Geschossfläche<br />

(DM je<br />

qm)<br />

Grundstücksfläche<br />

(DM je<br />

qm)<br />

Geschossfläche<br />

(DM je<br />

qm)<br />

Grundstücksfläche<br />

(DM je<br />

qm)<br />

Geschossfläche<br />

(DM je<br />

qm)<br />

Geschossfläche<br />

(DM je<br />

qm)<br />

ErErweiteneuerung<br />

rung<br />

Geschossfläche<br />

(DM je<br />

qm)<br />

Geschossfläche<br />

(DM je<br />

qm)<br />

Berkatal - - - - 1,50 1,88 1,33 - -<br />

Brechen 8,00 3,00 8,00 3,00 8,00 3,00 2,00 2,00 2,00<br />

Breidenbach 2,80 2,80 2,80 2,80 2,80 2,80 2,80 2,80 2,80<br />

Cornberg 3,00 2,00 3,00 2,00 3,00 2,00 2,00 - -<br />

Gilserberg 3,00 0,90 3,00 0,90 3,00 0,90 3,00 3,00 3,00<br />

Glauburg 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 - -<br />

Grasellenbach 4,50 5,00 4,50 5,00 4,50 5,00 2,70 1,00 1,00<br />

Hatzfeld 6,00 - 6,00 - 6,00 - 6,00 6,00 6,00<br />

Hauneck 5,00 5,00 5,00 5,00 2,50 2,50 - -<br />

Hohenahr 5,50 /<br />

16,00<br />

5,50 / - 5,50 /<br />

16,00<br />

5,50 / - 5,50 /<br />

16,00<br />

5,50 / - 4,80 4,80 4,80<br />

Hungen 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00<br />

Mossautal 2,95 2,95 2,95 2,95 2,95 2,95 2,95 2,95 2,95<br />

Sinntal 4,40 4,40 4,40 4,40 4,40 4,40 2,00 2,00 2,00<br />

Trendelburg 8,00 8,00 8,00 8,00 8,00 8,00 - - -<br />

Ulrichstein 2,50 /<br />

9,00<br />

2,50 /<br />

9,00<br />

2,50 /<br />

9,00<br />

2,50 /<br />

9,00<br />

2,50 /<br />

9,00<br />

2,50 /<br />

9,00<br />

2,00 2,00 2,00<br />

Den Beitragssatz legen <strong>die</strong> Städte und Gemeinden und der Abwasserverband<br />

Oberes Fuldatal unterhalb des zur Deckung der Investitionskosten<br />

an sich benötigten Satzes fest. Damit bestimmen sie zugleich, dass<br />

der restliche Investitionsaufwand und <strong>die</strong> laufenden Betriebskosten<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Benutzungsgebühr finanziert werden. Über <strong>die</strong> Variation der<br />

Beitragshöhe bei gleich bleibender Zuschusshöhe können das Fremdfinanzierungsvolumen<br />

und demzufolge <strong>die</strong> tatsächlichen Zinsaufwendungen<br />

variiert werden, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> Gebührenbemessung eingehen. Gleiches<br />

gilt für <strong>die</strong> Erhebung <strong>von</strong> Vorausleistungen auf Beiträge (§ 19 Muster-<br />

Entwässerungssatzung) und für <strong>die</strong> Einforderung <strong>von</strong> Stundungszinsen.<br />

8.9.2 Refinanzierung <strong>von</strong> Beiträgen und Zuschüssen<br />

Sämtliche Städte und Gemeinden und der Abwasserverband Oberes


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

Fuldatal nehmen kalkulatorische Abschreibungen auf Basis der Anschaffungs-<br />

und Herstellungskosten und nicht auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts<br />

vor 69 .<br />

Gestützt auf einen Umkehrschluss aus § 10 Absatz 2 Satz 2 letzter<br />

Halbsatz Kommunalabgabengesetz 70 nehmen sämtliche Städte und<br />

Gemeinden und der Abwasserverband Oberes Fuldatal eine mangelnde<br />

Abzugsfähigkeit der Beiträge und Zuschüsse für <strong>die</strong> Bemessung kalkulatorischer<br />

Abschreibungen an. Danach soll einmal aufgebrachtes Kapital<br />

erhalten bleiben. Hinzu tritt, dass <strong>die</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Kommunalabgabengesetz vom 28. Oktober 1970 (Staatsanzeiger<br />

für das Land Hessen, 1970 S. 2206) auf Grund der Erlassbereinigung<br />

nicht mehr in Kraft sind. Das angenommene Refinanzierungsgebot und<br />

<strong>die</strong> mangelnde Abzugsfähigkeit begünstigen <strong>die</strong> Entscheidung, keine<br />

oder nur geringe Beiträge zu erheben.<br />

Lediglich Trendelburg stellt sich zutreffend <strong>die</strong>ser <strong>über</strong>kommenen<br />

Rechtspraxis entgegen, <strong>die</strong> eine hessische Besonderheit darstellen würde,<br />

und sieht § 10 Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz Kommunalabgabengesetz<br />

unter Bezugnahme auf <strong>die</strong> zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts<br />

Kassel als Refinanzierungsrecht an und nimmt bewusst<br />

keine volle Refinanzierung der Beiträge und Zuschüsse vor.<br />

Vereinnahmte Abschreibungserlöse aus eigenkapitalfinanziertem Anlagevermögen<br />

sind nicht anlagegebunden und können allgemeinen Haushaltszwecken<br />

zugeführt werden. Soweit Anlagevermögen mit Zuschüssen<br />

finanziert ist, <strong>die</strong> kommunales Eigenkapital ersetzen sollen 71 , gilt<br />

für zuschussfinanziertes Anlagevermögen Gleiches. Dagegen sind vereinnahmte<br />

Abschreibungserlöse aus fremd- und beitragsfinanziertem<br />

Anlagevermögen anlagegebunden und dem Gebührenhaushalt gutzu-<br />

69 Für Hessen gilt daher nicht <strong>die</strong> im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 der Bundesregierung<br />

(Bundestags-Drucksache 13/10384) vom 31. März 1998 aufgestellte Vermutung, wonach<br />

„viele Gemeinden ... Zinsen und Abschreibungen nicht auf der Grundlage der Herstellungskosten,<br />

sondern in der Regel auf Basis der höheren Wiederbeschaffungszeitwerte“ ermitteln.<br />

70 Das Verwaltungsgericht Kassel bezieht gegen das Refinanzierungsgebot mit rechtskräftigem<br />

Urteil vom 12. Mai 1998 Nr. 6 E 3271/95(3) auf S. 13 f. Stellung: „Eine <strong>über</strong> <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

der Abschreibung vom ungekürzten Anlagevermögen hinausgehende Verpflichtung<br />

der Gemeinde, der Abschreibung in jedem Fall das ungekürzte Anlagekapital zugrunde zu<br />

legen, besteht nicht .... Es ist vielmehr da<strong>von</strong> auszugehen, dass <strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> Abschreibung<br />

vom ungekürzten oder vom um <strong>die</strong> Beiträge und Zuschüsse bereinigten Anlagevermögen<br />

abgeschrieben werden soll, in gleichem Maß im Ermessen der Gemeinde liegt, wie <strong>die</strong><br />

Entscheidung, ob der Abschreibung der Anschaffungs- bzw. Herstellungswert oder aber der<br />

Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde zu legen ist ...“<br />

71 Dies gilt insbesondere für Finanzausgleichsmittel vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung<br />

<strong>über</strong> pauschale Investitionszuweisungen zum Bau <strong>von</strong> Abwasseranlagen vom 25. April 1995<br />

(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 221) zuletzt geändert durch Verordnung<br />

vom 15. Juni 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 234)<br />

„Die Zuweisungen sind ausschließlich dazu bestimmt, <strong>die</strong> Ausgaben zu decken, <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />

Kommunen selbst tragen“, bestätigt durch Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 18.<br />

November 1993 Nr. 5 UE 272/91.<br />

171<br />

Refinanzierungs-gebot


Abgrenzung<br />

des Abwasserbereichs<br />

... in sachlicher<br />

Hinsicht<br />

... in zeitlicher<br />

Hinsicht<br />

Gebühren nach Kommunalabgabengesetz<br />

schreiben, sei es durch Tilgung aufgenommener Kredite, Reinvestitionen<br />

in Abwasseranlagen oder Rücklagenbildung 72 .<br />

8.9.3 Beitragserhebung<br />

Die Beitragspflicht entsteht gewöhnlich mit der Fertigstellung der Abwassereinrichtung.<br />

Magistrat oder Gemeindevorstand müssen den Zeitpunkt<br />

der Fertigstellung nach § 11 Absatz 9 Satz 2 Kommunalabgabengesetz<br />

feststellen. Die Feststellung ist nach § 11 Absatz 9 Satz 3 Kommunalabgabengesetz<br />

öffentlich bekannt zu machen. Die Überörtliche<br />

Prüfung sieht keinen Grund, an der im Einzelfall durchaus zeit- und kostenaufwändigen<br />

Formalie fest zu halten, und empfiehlt, § 11 Absatz 9<br />

Satz 2 und 3 Kommunalabgabengesetz zu streichen.<br />

8.10 Gebühren nach Kommunalabgabengesetz<br />

In der Prüfung wurden <strong>die</strong> Gebührensätze für den Vollanschluss, für<br />

den Anschluss an <strong>die</strong> Teilortskanalisation und <strong>die</strong> Gebühr für <strong>die</strong> Entsorgung<br />

des Fäkalschlamms anhand einer Kostenträgerrechnung ermittelt.<br />

Weder <strong>die</strong> Städte und Gemeinden noch der Abwasserverband<br />

Oberes Fuldatal erhoben trotz des hohen Niederschlagswasseranteils<br />

eine Niederschlagswassergebühr. Im Interesse der Vergleichbarkeit und<br />

der praktischen Relevanz sowie angesichts der festgestellten hohen Anschlussgrade<br />

an <strong>die</strong> Kläranlagen konzentriert sich der <strong>Bericht</strong> auf <strong>die</strong><br />

Vollanschlussgebühr.<br />

8.11 Gebührenbedarf<br />

Voraussetzung für eine nachvollziehbare Gebührenkalkulation ist eine<br />

klare Abgrenzung der Einnahmen und Ausgaben in sachlicher und zeitlicher<br />

Hinsicht:<br />

• Sofern im Unterabschnitt Abwasserbeseitigung sachfremde Einnahmen<br />

und Ausgaben angefallen sind, müssen sie aus der Gebührenkalkulation<br />

herausgerechnet werden. Lediglich der Abwasserverband<br />

Oberes Fuldatal - Gleiches gilt für <strong>die</strong> übrigen Abwasserverbände bei<br />

der Beitragserrechnung - kann auf Grund seines abgegrenzten Aufgabenbereichs<br />

sämtliche Einnahmen und Ausgaben eindeutig der<br />

Abwasserbeseitigung zuordnen. Angesichts des Gesamtdeckungsgrundsatzes<br />

war es den Städten und Gemeinden insbesondere nicht<br />

möglich, Kreditaufnahmen und damit <strong>die</strong> anfallenden Fremdkapitalzinsen<br />

eindeutig dem Abwasserbereich zuzuordnen. Daher wurde<br />

<strong>von</strong> den Städten und Gemeinden vereinfachend der Weg gewählt,<br />

<strong>die</strong> Investitionskosten zu ermitteln, Zuschüsse und Beiträge hier<strong>von</strong><br />

in Abzug zu bringen und unter Annahme fehlender Eigenkapitalfinanzierung<br />

den Restbetrag als Fremdkapital anzunehmen.<br />

• In zeitlicher Hinsicht müssen <strong>die</strong> Einnahmen und Ausgaben im Jahr<br />

der Gebührenerhebung anfallen. § 10 Kommunalabgabengesetz ent-<br />

72 vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 20. Mai 1997 Nr. 2 L 128/94 mit weiteren<br />

Nachweisen<br />

172


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

hält im Gegensatz zu den Kommunalabgabengesetzen anderer Länder<br />

keine Regelung zum Ausgleich <strong>von</strong> Über- und Unterdeckungen<br />

des Gebührenhaushalts in den Folgejahren. Angesichts des kameralen,<br />

das heißt zahlungsorientierten Prinzips nehmen <strong>die</strong> Städte und<br />

Gemeinden und der Abwasserverband Oberes Fuldatal insbesondere<br />

keine Rechnungsabgrenzungen vor. Die Städte und Gemeinden mit<br />

Teichkläranlagen stellen demgemäß trotz eines Leerungsturnus <strong>von</strong><br />

zehn Jahren <strong>die</strong> Kosten der Leerung der Teichkläranlage in dem Jahr<br />

in den Gebührenhaushalt ein, in dem <strong>die</strong> Rechnung gezahlt wird.<br />

8.12 Beiträge der Abwasserverbände 73<br />

Ausgangspunkt waren <strong>die</strong> Verbandsbeiträge nach der Jahresrechnung<br />

1996 der Mitgliedsgemeinden. Auf Basis der Jahresrechnung 1996 der<br />

Abwasserverbände wurde eine <strong>über</strong>schlägige Nachkalkulation vorgenommen.<br />

Gegen<strong>über</strong> der vorgelegten Berechnung wurden bei der<br />

Nachkalkulation fehlerhafte Ansätze korrigiert, interessengerechtere<br />

Verteilungen vorgenommen und tatsächliche Zahlen eingestellt.<br />

Auf Grund der geschlossenen Rechnungskreise der Abwasserverbände<br />

ergeben sich Abweichungen vor allem dadurch, dass sämtliche Abwasserverbände<br />

statt der an sich gebotenen kalkulatorischen Kosten <strong>die</strong><br />

tatsächlichen Zahlungen in <strong>die</strong> Berechnung der Verbandsbeiträge einstellen.<br />

Statt der kalkulatorischen Abschreibungen stellen sie <strong>die</strong> tatsächlichen<br />

Tilgungsleistungen und statt der kalkulatorischen Zinsen<br />

stellen sie <strong>die</strong> tatsächlichen Fremdkapitalzinsen in <strong>die</strong> Berechnung der<br />

Verbandsbeiträge ein.<br />

73 ausschließlich Abwasserverband Oberes Fuldatal<br />

173<br />

Tatsächliche<br />

Zahlungen statt<br />

kalkulatorischer<br />

Kosten


Beiträge der Abwasserverbände<br />

Ansicht 84: Kalkulatorische Kosten und tatsächliche Zahlungen der Abwasserverbände<br />

Kalkulatorische Kosten und tatsächliche Zahlungen der Abwasserverbände<br />

174<br />

KalkulatorischeAbschreibungen<br />

Tilgungsleistungen<br />

Über-<br />

/Unter<br />

-dekkung<br />

+/-<br />

Kalkulatorische<br />

Zinsen<br />

Fremdkapitalzinsen<br />

Über-<br />

/Unte<br />

rdekkung<br />

+/-<br />

AV Goldener Grund 952.605 DM 492.881 DM -48% 721.975 DM 845.120 DM 17%<br />

AV Hungen 939.909 DM 654.818 DM -30% 1.212.324 DM 1.845.964<br />

DM<br />

AV Oberes Aartal 774.981 DM 579.398 DM -25% 420.647 DM 422.440 DM 0%<br />

AV Oberes Niddertal 1.634.156 DM 893.005 DM -45% 960.086 DM 1.447.530<br />

DM<br />

AV Perfgebiet-Bad<br />

Laasphe<br />

52%<br />

51%<br />

1.669.902 DM 801.552 DM -52% 794.051 DM 713.690 DM -10%<br />

AV Sontra/Cornberg 20.340 DM 19.956 DM -2% 15.295 DM 8.718 DM -43%<br />

AV Überwald 877.363 DM 473.085 DM -46% 628.651 DM 977.607 DM 56%<br />

Durchschnitt 981.322 DM 559.242 DM -36% 679.004 DM 894.438 DM 18%<br />

Die prozentuale Über-/Unterdeckung der Verbandsbeiträge wird ausgehend<br />

vom nachkalkulierten Beitrag festgestellt; beispielsweise liegt für<br />

den Abwasserverband Hungen der Ist-Beitrag 11 Prozent <strong>über</strong> dem<br />

nachkalkulierten, richtigen Beitrag. Der durchschnittliche Verbandsbeitrag<br />

liegt bei 1.089.725 DM. Die Ist-Verbandsbeiträge der Mitgliedsgemeinden<br />

liegen im Schnitt 2 Prozent dar<strong>über</strong> bei 1.115.452 DM. Die<br />

Streuung liegt zwischen einer Überdeckung <strong>von</strong> 11 Prozent (Abwasserverband<br />

Hungen, Mitgliedsgemeinde Hungen) und einer Unterdeckung<br />

<strong>von</strong> 13 Prozent (Abwasserverband Perfgebiet-Bad Laasphe, Mitgliedsgemeinde<br />

Breidenbach).<br />

Ansicht 85: Verbandsbeiträge<br />

Verbandsbeiträge<br />

Verbände Nachkalkulation<br />

Gemeindeanteil<br />

Gemeindeanteil<br />

Ist-Rechnung<br />

1996<br />

Über-/Unterdeckung<br />

+/-<br />

AV Goldener Grund 863.395 DM 861.447 DM 0%<br />

AV Hungen 3.434.339 DM 3.818.274 DM 11%<br />

AV Oberes Aartal 908.278 DM 835.518 DM -8%<br />

AV Oberes Niddertal 557.710 DM 579.641 DM 4%<br />

AV Perfgebiet-Bad Laasphe<br />

1.093.363 DM 950.938 DM -13%<br />

AV Sontra / Cornberg 46.091 DM 42.217 DM -8%<br />

AV Überwald 724.898 DM 720.132 DM -1%


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

Durchschnitt 1.089.725 DM 1.115.452 DM 2%<br />

8.13 Gebührensätze der Städte und Gemeinden 74<br />

Ausgangspunkt war der in § 23 Muster-Entwässerungssatzung festgelegte<br />

Gebührensatz für den Vollanschluss (Ist-Gebühr). Auf Basis der<br />

Jahresrechnung 1996 wurde eine <strong>über</strong>schlägige Nachkalkulation vorgenommen.<br />

Gegen<strong>über</strong> der vorgelegten gemeindlichen Berechnung wurden<br />

in der Nachkalkulation fehlerhafte Ansätze korrigiert, interessengerechtere<br />

Verteilungen vorgenommen und tatsächliche Zahlen eingestellt.<br />

Schwächen der Städte und Gemeinden liegen vor allem bei der inneren<br />

Verrechnung zu den Personalkosten, im Ansatz der kalkulatorischen Kosten,<br />

das heißt kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen<br />

Zinsen sowie des Straßenentwässerungsanteils. Bei den Mitgliedsgemeinden<br />

wurde zur Gebührenermittlung der nachkalkulierte Verbandsbeitrag<br />

eingestellt. Die prozentuale Über-/Unterdeckung wird ausgehend<br />

vom nachkalkulierten Gebührensatz festgestellt; beispielsweise<br />

liegt für Berkatal <strong>die</strong> Ist-Gebühr 13 Prozent unter der nachkalkulierten,<br />

richtigen Gebühr.<br />

Die durchschnittliche Gebühr liegt bei 5,43 DM je Kubikmeter zugeleitetem<br />

Frischwasser. Die Ist-Gebühren der Städte und Gemeinden liegen<br />

im Schnitt 6 Prozent darunter bei 5,10 DM je Kubikmeter. Über- und<br />

Unterdeckung verteilen sich auf <strong>die</strong> Städte und Gemeinden unterschiedlich.<br />

• Die Ist-Gebühr streut zwischen 3,80 DM je Kubikmeter und 7,10 DM<br />

je Kubikmeter bei einer Streubreite <strong>von</strong> 3,30 DM je Kubikmeter. Die<br />

nachkalkulierte Gebühr streut zwischen 2,92 DM je Kubikmeter und<br />

7,73 DM je Kubikmeter bei einer Streubreite <strong>von</strong> 4,81 DM je Kubikmeter.<br />

• Die Ist-Gebühren sind eher gegriffen denn kalkuliert, wie <strong>die</strong> Streuung<br />

zwischen 46 Prozent Überdeckung und 44 Prozent Unterdeckung<br />

belegt. Die „Kalkulation“ <strong>von</strong> Brechen zeigt einen in der Praxis üblichen<br />

Weg: Der voraussichtliche Fehlbetrag des Folgejahres wird geschätzt,<br />

<strong>die</strong> an sich erforderliche Gebührenerhöhung errechnet und<br />

anschließend <strong>die</strong> zu beschließende Gebührenerhöhung unter Missachtung<br />

des Kostendeckungsgebots vorgeschlagen sowie <strong>von</strong> der<br />

Gemeindevertretung beschlossen. Die Vorlage der „Zusammenstellung<br />

der Wasser- und Abwassergebühren der Gemeinden des Kreises<br />

Limburg-Weilburg“ belegt, dass <strong>die</strong> Gebührenhöhe der Nachbargemeinden<br />

Einfluss auf den Beschluss zur Gebührenerhöhung hat. Weder<br />

wird der Gebührenbedarf insgesamt ermittelt und nachvollziehbar<br />

aufgeschlüsselt noch findet eine Nachkalkulation statt.<br />

74 einschließlich Abwasserverband Oberes Fuldatal<br />

175<br />

Durchschnittliche<br />

Gebühr bei<br />

5,43 DM<br />

Gebühr gegriffen,<br />

nicht kalkuliert


Gebühren<strong>über</strong>deckung<br />

<strong>von</strong> 1,3 Millionen<br />

DM<br />

Gebührensätze der Städte und Gemeinden<br />

• Die Mitgliedsgemeinden erzielen eine Überdeckung <strong>von</strong> 6 Prozent<br />

(5,07 DM je Kubikmeter gegen<strong>über</strong> 4,80 DM je Kubikmeter). Die<br />

Vollgemeinden erzielen eine Unterdeckung <strong>von</strong> 12 Prozent (5,02 DM<br />

je Kubikmeter gegen<strong>über</strong> 6,10 DM je Kubikmeter).<br />

• Die fünf Prüfungsbesten mit den niedrigsten nachkalkulierten Gebühren<br />

erzielen eine Überdeckung <strong>von</strong> 11 Prozent (4,58 DM je Kubikmeter<br />

gegen<strong>über</strong> 4,24 DM je Kubikmeter). Die fünf Prüfungsschlechtesten<br />

mit den höchsten nachkalkulierten Gebühren erzielen<br />

eine Unterdeckung <strong>von</strong> 18 Prozent (5,59 DM je Kubikmeter gegen<strong>über</strong><br />

6,88 DM je Kubikmeter).<br />

• Fünf der Städte und Gemeinden, Brechen, Breidenbach, Glauburg,<br />

Hauneck und Hungen, erzielen eine jährliche Gebühren<strong>über</strong>deckung<br />

<strong>von</strong> insgesamt 1.327.891 DM.<br />

Ansicht 86: Gebühren<br />

176<br />

Gebühren<br />

Gemeinden Ist-Gebühr Nachkalkulation<br />

Gebühren<br />

Über-/Unterdeckung<br />

+/-<br />

Berkatal 6,75 DM 7,73 DM -13%<br />

Brechen 4,70 DM 4,62 DM 2%<br />

Breidenbach 4,15 DM 4,11 DM 1%<br />

Cornberg 5,00 DM 5,37 DM -7%<br />

Gilserberg 3,90 DM 4,77 DM -18%<br />

Glauburg 7,10 DM 4,86 DM 46%<br />

Grasellenbach 4,70 DM 5,21 DM -10%<br />

Hatzfeld 4,00 DM 7,14 DM -44%<br />

Hauneck 4,20 DM 2,92 DM 44%<br />

Hohenahr 3,80 DM 5,18 DM -27%<br />

Hungen 5,95 DM 4,79 DM 24%<br />

Mossautal 5,20 DM 6,96 DM -25%<br />

AV Oberes Fuldatal 5,60 DM 5,78 DM -3%<br />

Sinntal 5,00 DM 5,13 DM -3%<br />

Trendelburg 6,00 DM 6,28 DM -4%<br />

Ulrichstein 6,00 DM 6,31 DM -5%<br />

Durchschnitt 5,13 DM 5,45 DM -3%<br />

... der Prüfungsbesten 4,58 DM 4,24 DM 11%<br />

... der Prüfungsschlechten 5,59 DM 6,88 DM -18%<br />

... der Mitgliedsgemeinden 5,07 DM 4,80 DM 6%<br />

... der Vollgemeinden 5,10 DM 6,05 DM -15%<br />

... der zentralen Vollgemeinden 5,40 DM 6,12 DM -11%


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

Gebühren<br />

Gemeinden Ist-Gebühr Nachkalkulation<br />

Gebühren<br />

... der dezentralen Vollgemeinden<br />

Über-/Unterdeckung<br />

+/-<br />

4,95 DM 5,54 DM -12%<br />

Die Prüfungsbesten weisen 4,24 DM je Kubikmeter gebührenfähigen<br />

Abwassers auf; <strong>die</strong> Prüfungsschlechten weisen dagegen 6,88 DM je Kubikmeter<br />

gebührenfähigen Abwassers auf. Die kommunale Abwasserbeseitigungspflicht<br />

steht unter dem Vorhalt wirtschaftlicher Zumutbarkeit.<br />

Die Grenzen der Wirtschaftlichkeit liegen in den Gebühren bei 6,00 DM<br />

unter Refinanzierung der beitrags- und zuschussfinanzierten Anteile an<br />

den Investitionskosten. Das heißt, eine Erschließung sollte grundsätzlich<br />

nicht zu Kosten <strong>von</strong> mehr als sechs DM je erschlossenem, zusätzlichem<br />

Kubikmeter gebührenfähigen Abwassers führen („Sechs-DM-Grenze“).<br />

Soll <strong>die</strong> Grenze <strong>über</strong>schritten werden, sind <strong>die</strong> Investitionskosten nach §<br />

10 Absatz 2 GemHVO zu untersuchen, ob alternative Lösungen (so<br />

Hauskläranlagen) gefunden werden können.<br />

8.14 Kostenverteilung der Abwasserverbände 75<br />

Die Kostenverteilung der Abwasserverbände anhand der nachkalkulierten<br />

Kosten zeigt auf, dass sich mehr als <strong>die</strong> Hälfte der Kosten, nämlich<br />

53 Prozent, aus kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen<br />

Zinsen zusammensetzen. Die Verbandsbeiträge machen dabei durchschnittlich<br />

68 Prozent der Kosten bei den Mitgliedsgemeinden aus.<br />

Ansicht 87: Kostenverteilung der Abwasserverbände<br />

Durchschnitt<br />

AV Überwald<br />

AV Sontra/Cornberg<br />

AV Perfgebiet-Bad Laasphe<br />

AV Oberes Niddertal<br />

AV Oberes Aartal<br />

AV Hungen<br />

AV Goldener Grund<br />

Kostenverteilung der Abwasserverbände<br />

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%<br />

Abwasserabgabe Kalkulatorische Abschreibungen Kalkulatorische Zinsen<br />

Personalkosten Sachkosten Sonstige Kosten<br />

75 ausschließlich Abwasserverband Oberes Fuldatal<br />

177<br />

„Sechs-DM-<br />

Grenze“<br />

53 Prozent kalkulatorische<br />

Kosten


61 Prozent kalkulatorische<br />

Kosten<br />

Gemeindlicher<br />

Straßenentwässerungsanteil<br />

<strong>von</strong> 20<br />

Prozent<br />

Kostenverteilung der Städte und Gemeinden<br />

8.15 Kostenverteilung der Städte und Gemeinden 76<br />

Die Kostenverteilung der Städte und Gemeinden und des Abwasserverbands<br />

Oberes Fuldatal anhand der nachkalkulierten Kosten zeigt, dass<br />

sich 61 Prozent aus kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen zusammensetzen<br />

77 . Dabei sind <strong>die</strong> Kosten der Abwasserverbände auf <strong>die</strong><br />

Kosten der Mitgliedsgemeinden verteilt.<br />

Ansicht 88: Kostenverteilung der Städte und Gemeinden in Prozent<br />

... der dezentralen Vollgemeinden<br />

178<br />

... der zentralen Vollgemeinden<br />

... der Vollgemeinden<br />

... der Mitgliedsgemeinden<br />

... der Prüfungsschlechten<br />

... der Prüfungsbesten<br />

Durchschnitt<br />

Kostenverteilung der Städte und Gemeinden<br />

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%<br />

Abwasserabgabe Kalkulatorische Abschreibungen Kalkulatorische Zinsen<br />

Personalkosten Sachkosten Sonstige Kosten<br />

8.16 Straßenentwässerungsanteil<br />

Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass <strong>die</strong> Kosten der Einrichtung<br />

gedeckt sind78 . Allerdings dürfen nur <strong>die</strong> Kosten einer öffentlichen<br />

Einrichtung auf <strong>die</strong> Benutzer umgelegt werden, <strong>die</strong> durch deren Nutzung<br />

in der öffentlichen Einrichtung entstehen. Dar<strong>über</strong> hinausgehende<br />

Aufwendungen müssen <strong>von</strong> der Gemeinde selbst getragen werden. Kosten<br />

für <strong>die</strong> Abführung des Oberflächenwassers <strong>von</strong> Gemeindestraßen<br />

in <strong>die</strong> Kanalisation sind Sache der Städte und Gemeinden als Träger der<br />

gemeindlichen Straßenbaulast79 , was sich nur vordergründig gebührensenkend<br />

auswirkt. Tatsächlich tritt eine Umverteilung der Last <strong>von</strong> den<br />

Gebührenschuldnern auf <strong>die</strong> Steuerzahler ein. Letztlich werden nur<br />

Nichtsteuerzahler wie <strong>die</strong> öffentliche Hand entlastet.<br />

76 einschließlich Abwasserverband Oberes Fuldatal<br />

77 Für Hessen bestätigt <strong>die</strong>s der Wohngeld- und Mietenbericht 1997 der Bundesregierung<br />

(Bundestags-Drucksache 13/10384) vom 31. März 1998, wonach „schon heute in den alten<br />

Ländern rund 60 % der Gebührenhöhe durch <strong>die</strong> kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen<br />

determiniert sind“. Allerdings ist das mit ein Drittel zu zwei Dritteln vermutete Verhältnis<br />

zwischen kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen in Hessen umgekehrt.<br />

78 § 93 Absatz 2 HGO, § 10 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz<br />

79 so bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 1977, Nr. VII C 4.76


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

Die Höhe der haushaltsinternen Verrechnung zum Straßenentwässerungsanteil<br />

<strong>von</strong> Unterabschnitt 700 zu Lasten Unterabschnitt 630 ist<br />

nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessen. Eine Umbuchung in<br />

einer Größenordnung zwischen 10 Prozent bis 25 Prozent der Gesamtkosten<br />

der öffentlichen Einrichtung wird für angemessen gehalten. Bei<br />

den Städten und Gemeinden und dem Abwasserverband Oberes<br />

Fuldatal ergab sich ein durchschnittlicher Straßenentwässerungsanteil<br />

<strong>von</strong> 20 Prozent der um sonstige Einnahmen verringerten Gesamtkosten.<br />

Der gebührenfähige Aufwand errechnet sich aus den Gemeindekosten<br />

abzüglich der Straßenentwässerungskosten und sonstiger Einnahmen.<br />

Ansicht 89: Gebührenfähiger Aufwand<br />

Gemeinden Gemeindekosten<br />

Straßenentwässerung<br />

Sonstige Einnahmen<br />

GebührenfähigerAufwand<br />

Berkatal 719.699 DM 136.819 DM 1.401 DM 581.479 DM<br />

Brechen 1.480.831 DM 310.474 DM 2.382 DM 1.167.975 DM<br />

Breidenbach 1.475.991 DM 268.281 DM 63.986 DM 1.143.724 DM<br />

Cornberg 433.759 DM 60.762 DM 3.129 DM 369.868 DM<br />

Gilserberg 877.702 DM 219.271 DM 2.325 DM 656.106 DM<br />

Glauburg 882.663 DM 216.060 DM 8.634 DM 657.969 DM<br />

Grasellenbach 1.123.253 DM 150.110 DM 58.646 DM 914.497 DM<br />

Hatzfeld 923.144 DM 113.058 DM 7.698 DM 802.388 DM<br />

Hauneck 579.452 DM 108.732 DM 2.342 DM 468.378 DM<br />

Hohenahr 1.305.445 DM 326.361 DM 0 DM 979.084 DM<br />

Hungen 4.274.714 DM 891.836 DM 707.372 DM 2.675.506 DM<br />

Mossautal 871.330 DM 67.251 DM 64.458 DM 739.621 DM<br />

AV Oberes Fuldatal<br />

4.176.308 DM 1.036.153 DM 31.696 DM 3.108.459 DM<br />

Sinntal 2.574.961 DM 639.500 DM 20.488 DM 1.914.973 DM<br />

Trendelburg 1.821.109 DM 455.190 DM 350 DM 1.365.569 DM<br />

Ulrichstein 1.278.389 DM 317.380 DM 8.870 DM 952.139 DM<br />

8.17 Gebührenkalkulation<br />

Die „Ist-Gebühr“ gibt den Gebührensatz für den Vollanschluss wieder80 .<br />

Sofern für <strong>die</strong> Städte und Gemeinden bedeutungsvoll, wurden <strong>die</strong> Ge-<br />

80 Brechen hat in 1997 <strong>die</strong> Gebühr auf 5,00 DM je Kubikmeter, Hohenahr <strong>die</strong> Vollanschlussgebühr<br />

auf 4,10 DM je Kubikmeter, Gilserberg <strong>die</strong> Vollanschlussgebühr auf 4,05 DM je<br />

Kubikmeter und Hatzfeld <strong>die</strong> Vollanschlussgebühr auf 4,85 DM je Kubikmeter angehoben<br />

(Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt, Frischwasser- und Abwassergebühren der hessischen<br />

Gemeinden 1996 und 1997, Oktober 1997). Der Abwasserverband Oberes Fuldatal<br />

hat zum 1. Januar 1997 <strong>die</strong> Vollanschlussgebühr auf 5,30 DM je Kubikmeter gesenkt<br />

(Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt, Frischwasser- und Abwassergebühren der hes-<br />

179


Gebührensenkungspotenzial<br />

<strong>von</strong> 21<br />

Prozent<br />

Gebührenkalkulation<br />

bührensätze für den Vollanschluss, für den Anschluss an <strong>die</strong> Teilortskanalisation<br />

und <strong>die</strong> Gebühr für <strong>die</strong> Entsorgung des Fäkalschlamms anhand<br />

einer Kostenträgerrechnung ermittelt. Die „Nachkalkulation Gebühren“<br />

gibt den Gebührensatz für den Vollanschluss wieder, wie er<br />

anhand der Kostenträgerrechnung ermittelt wurde. Die „vereinfachte<br />

Gebühr“ errechnet sich aus dem gebührenfähigen Aufwand, verteilt auf<br />

das der Kläranlage zugeleitete Frischwasser.<br />

Das Gebührensenkungspotenzial ergibt sich aus dem Finanzierungsanteil<br />

an Beiträgen und Zuschüssen, der dem Refinanzierungsgebot unterliegen<br />

soll. Gegen<strong>über</strong> den nachkalkulierten Gebühren ergibt sich ein<br />

durchschnittliches Gebührensenkungspotenzial <strong>von</strong> 26 Prozent, gegen<strong>über</strong><br />

den Ist-Gebühren ein durchschnittliches Gebührensenkungspotenzial<br />

<strong>von</strong> 21 Prozent.<br />

Ansicht 90: Gebührensenkungspotenzial<br />

180<br />

Ist -<br />

Gebühr<br />

Gebührensenkungspotenzial<br />

NachkalkulationGebühren<br />

Vereinfachte<br />

Gebühr<br />

(gebührenfähiger<br />

Aufwand<br />

/cbm)<br />

Vereinfachte<br />

Gebühr<br />

(gebührenfähiger<br />

Aufwand<br />

abzgl.<br />

AfA/cbm<br />

)<br />

Senkungspotenzial<br />

ggü.<br />

Nachkalkulation<br />

Senkungspotenzial<br />

ggü.<br />

Ist-<br />

Gebühr<br />

Berkatal 6,75 DM 7,73 DM 7,73 DM 6,07 DM -21% -10%<br />

Brechen 4,70 DM 4,62 DM 4,62 DM 3,65 DM -21% -22%<br />

Breidenbach 4,15 DM 4,11 DM 4,09 DM 3,19 DM -22% -23%<br />

Cornberg 5,00 DM 5,37 DM 5,07 DM 3,84 DM -28% -23%<br />

Gilserberg 3,90 DM 4,77 DM 4,77 DM 2,82 DM -41% -28%<br />

Glauburg 7,10 DM 4,86 DM 4,88 DM 3,65 DM -25% -49%<br />

Grasellenbach 4,70 DM 5,21 DM 5,48 DM 4,33 DM -17% -8%<br />

Hatzfeld 4,00 DM 7,14 DM 7,17 DM 5,66 DM -21% 41%<br />

Hauneck 4,20 DM 2,92 DM 2,92 DM 2,32 DM -21% -45%<br />

Hohenahr 3,80 DM 5,18 DM 5,18 DM 2,85 DM -45% -25%<br />

Hungen 5,95 DM 4,79 DM 4,81 DM 4,05 DM -15% -32%<br />

Mossautal 5,20 DM 6,96 DM 6,96 DM 4,21 DM -39% -19%<br />

AV Oberes<br />

Fuldatal<br />

5,60 DM 5,78 DM 5,78 DM 4,27 DM -26% -24%<br />

sischen Gemeinden 1996 und 1997, Oktober 1997) und zum 1. Januar 1998 eine weitere<br />

Senkung auf 5,10 DM je Kubikmeter vorgenommen.


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

Ist -<br />

Gebühr<br />

Gebührensenkungspotenzial<br />

NachkalkulationGebühren<br />

Vereinfachte<br />

Gebühr<br />

(gebührenfähiger<br />

Aufwand<br />

/cbm)<br />

Vereinfachte<br />

Gebühr<br />

(gebührenfähiger<br />

Aufwand<br />

abzgl.<br />

AfA/cbm<br />

)<br />

Senkungspotenzial<br />

ggü.<br />

Nachkalkulation<br />

Senkungspotenzial<br />

ggü.<br />

Ist-<br />

Gebühr<br />

Sinntal 5,00 DM 5,13 DM 5,34 DM 4,21 DM -18% -16%<br />

Trendelburg 6,00 DM 6,28 DM 6,23 DM 4,89 DM -22% -18%<br />

Ulrichstein 6,00 DM 6,31 DM 6,70 DM 3,77 DM -40% -37%<br />

Durchschnitt 5,13 DM 5,45 DM 5,48 DM 3,99 DM -26% -21%<br />

... der Besten 4,58 DM 4,24 DM 4,24 DM 3,21 DM -24% -30%<br />

... der Schlechten<br />

... der Mitgliedsgemeinden<br />

... der Vollgemeinden<br />

... der zentralen<br />

Vollgemeinden<br />

... der dezentralenVollgemeinden<br />

5,59 DM 6,88 DM 6,96 DM 4,92 DM -29% -9%<br />

5,07 DM 4,80 DM 4,84 DM 3,62 DM -24% -26%<br />

5,10 DM 6,05 DM 6,14 DM 4,26 DM -30% -14%<br />

5,40 DM 6,12 DM 6,18 DM 4,44 DM -27% -18%<br />

4,95 DM 5,54 DM 5,74 DM 3,29 DM -41% -32%<br />

8.18 Investitionsfinanzierung<br />

Die Abwasserverbände finanzieren ihre Investitionen durchschnittlich zu<br />

mehr als 50 Prozent aus Zuschüssen.<br />

181


Gebührensenkungspotenzial<br />

<strong>von</strong><br />

jährlich<br />

3,7 Millionen<br />

DM<br />

Anlagenachweis, kalkulatorische Kosten<br />

Ansicht 91: Investitionsfinanzierung der Abwasserverbände<br />

182<br />

Investitionsfinanzierung der Abwasserverbände<br />

Zuschüsse<br />

52%<br />

Eigenkapital<br />

7%<br />

Kredite<br />

41%<br />

Die Städte und Gemeinden finanzieren ihre Investitionen durchschnittlich<br />

zu einem Drittel aus Zuschüssen und zu einem Fünftel aus Beiträgen<br />

nach dem Kommunalabgabengesetz. Das Gebührensenkungspotenzial<br />

beträgt für <strong>die</strong> 15 Städte und Gemeinden sowie den Abwasserverband<br />

Oberes Fuldatal jährlich 3.761.654 DM.<br />

Ansicht 92: Investitionsfinanzierung der Städte und Gemeinden<br />

Kredite<br />

44%<br />

Investitionsfinanzierung der Städte und Gemeinden<br />

8.19 Anlagenachweis, kalkulatorische Kosten<br />

Beiträge<br />

22%<br />

Zuschüsse<br />

34%<br />

Für <strong>die</strong> kostenrechnende Einrichtung Abwasserbeseitigung sind Anlagenachweise<br />

zu führen 81 und kalkulatorische Kosten zu veranschla-<br />

81 §§ 108 Absatz 2, 154 Absatz 3 Nummer 4 HGO, §§ 37 Absatz 2, 46 Muster 15 „Anlagenachweis“<br />

GemHVO


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

gen 82 . Zudem hat jede Gemeinde für Vermögensgegenstände <strong>über</strong><br />

400 DM Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen<br />

Art und Menge sowie Lage und Standort der Gegenstände ersichtlich<br />

sein. Dies gilt auch für <strong>die</strong> Abwasserverbände.<br />

Anlagenachweise werden teilweise nicht geführt, kalkulatorische Kosten<br />

deshalb nicht oder nicht richtig ermittelt. Sämtliche Abwasserverbände<br />

nach dem Gesetz <strong>über</strong> Wasser- und Bodenverbände und Sinntal setzten<br />

nicht <strong>die</strong> kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, sondern <strong>die</strong> tatsächlichen<br />

Tilgungsleistungen und tatsächlich gezahlten Zinsen an. Die<br />

Städte, Gemeinden und Abwasserverbände ziehen <strong>die</strong> <strong>von</strong> der Kommunalen<br />

Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) vorgeschlagenen<br />

Abschreibungssätze für Entsorgungseinrichtungen heran.<br />

Wenn <strong>die</strong> Nutzungsdauern kürzer angesetzt werden wie bei Ulrichstein,<br />

hat <strong>die</strong>s zur Folge, dass <strong>die</strong> kalkulatorischen Abschreibungen erheblich<br />

höher liegen.<br />

Sämtliche Städte und Gemeinden nehmen <strong>die</strong> kalkulatorischen Abschreibungen<br />

auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten vor.<br />

Keine der Städte und Gemeinden zieht als Bemessungsgrundlage der<br />

kalkulatorischen Abschreibungen den Wiederbeschaffungszeitwert heran<br />

83 . Die Überörtliche Prüfung trägt der Praxis Rechnung und empfiehlt<br />

<strong>die</strong> Festlegung der kalkulatorischen Abschreibungen auf Basis der Anschaffungs-<br />

und Herstellungskosten, zumal der Wiederbeschaffungszeitwert<br />

nicht vorhersehbaren Schwankungen unterliegt und im Ergebnis<br />

meist den Gebührenschuldner stärker belastet.<br />

Mehr als <strong>die</strong> Hälfte der Städte, Gemeinden und Abwasserverbände lassen<br />

sich <strong>von</strong> einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowohl den Anlagenachweis<br />

erstellen als auch <strong>die</strong> kalkulatorischen Kosten ermitteln. Die<br />

Erstellung geschieht gewöhnlich nicht zeitnah, so dass <strong>die</strong> ermittelten<br />

kalkulatorischen Kosten teilweise erst in <strong>die</strong> Gebührenbedarfsberechnung<br />

des <strong>über</strong>nächsten Jahres eingehen. Festgestellte Mängel bestehen<br />

insbesondere darin, dass Grundstücksanschlusskosten nach § 21 Muster-Entwässerungssatzung<br />

teilweise trotz Erstattung nochmals abgeschrieben<br />

werden, was eine unzulässige Doppelfinanzierung zur Folge<br />

hat. Straßenentwässerungsanteile werden nicht immer ausgewiesen.<br />

Zulässig ist <strong>die</strong> Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach der Restbuchwertmethode<br />

oder nach der Durchschnittswertmethode84 . Im Fall<br />

82 §§ 108 Absatz 2, 154 Absatz 3 Nummer 4 HGO, § 12 Absatz 1 und 2 GemHVO<br />

83 Für Hessen gilt daher nicht <strong>die</strong> im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 der Bundesregierung<br />

(Bundestags-Drucksache 13/10384) vom 31. März 1998 aufgestellte Vermutung, wonach<br />

„viele Gemeinden ... Zinsen und Abschreibungen nicht auf der Grundlage der Herstellungskosten,<br />

sondern in der Regel auf Basis der höheren Wiederbeschaffungszeitwerte“ ermitteln.<br />

84 Mangels vorhandener Daten bei Städten, Gemeinden und Abwasserverbänden musste der<br />

Prüfung <strong>die</strong> Durchschnittswertmethode zugrunde gelegt werden. Die Restbuchwertmethode<br />

liefert allerdings genauere Ansätze.<br />

183<br />

AnschaffungsundHerstellungskosten<br />

als<br />

Basis<br />

Durchschnittswert-methode


Verschärfung<br />

der Ausschreibungs-pflichten<br />

Ausschreibungs- und Vergabeverfahren<br />

der Restbuchwertmethode wird nach Abzug der anteiligen, auf das Jahr<br />

entfallenden Beiträge und Zuschüsse der Restbuchwert mit dem festgelegten<br />

Zins multipliziert. Im Falle der Durchschnittswertmethode werden<br />

<strong>die</strong> Anschaffungskosten abzüglich der gesamten Beiträge und Zuschüsse<br />

halbiert und mit dem kalkulatorischen Zinssatz multipliziert.<br />

Zur Höhe des Zinssatzes gilt, dass ein einheitlicher Mischzinssatz, der<br />

sich aus Eigenkapital- und Fremdkapitalzinsen nach dem durchschnittlichen<br />

Verhältnis der Eigen- und Fremdfinanzierung ergibt, zulässig ist.<br />

Denkbar ist aber ein gespaltener Zinssatz für Eigen- und Fremdmittel85 .<br />

Der Eigenkapitalzinssatz wird oftmals nicht anhand des aktuellen Kapitalmarkts<br />

festgelegt, sondern unter dem Kriterium der Zumutbarkeit.<br />

Beispiel ist der Abwasserverband Oberes Fuldatal, der angesichts der<br />

aktuellen Kapitalmarktverhältnisse den Eigenkapitalzinssatz senkte und<br />

<strong>die</strong> kalkulatorischen Zinsen bei der Gebührenbedarfsrechnung insgesamt<br />

reduzierte, obwohl keine Eigenkapitalfinanzierung bestand.<br />

8.20 Ausschreibungs- und Vergabeverfahren<br />

Städte und Gemeinden haben bei der Vergabe <strong>von</strong> Aufträgen und dem<br />

Abschluss <strong>von</strong> Verträgen <strong>die</strong> Vergabegrundsätze des Ministers des Innern<br />

zu beachten 86 . Dies gilt auch für <strong>die</strong> Abwasserverbände.<br />

Städte, Gemeinden und Abwasserverbände hatten schon bisher nach<br />

den Vergabegrundsätzen des Ministers des Innern <strong>die</strong> VOB/A 1992 und<br />

<strong>die</strong> VOL/A 1991 zu beachten. Mit Neufassung der VOL/A und Neuschaffung<br />

der VOF zum 1. November 1997 ist nunmehr <strong>die</strong> EG-<br />

Dienstleistungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Künftig haben<br />

Städte, Gemeinden und Abwasserverbände oberhalb der EG-<br />

Schwellenwerte <strong>die</strong> VOL/A 1997 und <strong>die</strong> VOF 1997 zu beachten. Verschärft<br />

wird <strong>die</strong> Ausschreibungspflicht zum einen durch das Vergaberechtsänderungsgesetz<br />

(§§ 106 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),<br />

das zum 1. Januar 1999 in Kraft trat; Verstöße gegen<br />

<strong>die</strong> Ausschreibungspflicht oder Vergabevorschriften führen zu Schadensersatzansprüchen<br />

potenzieller Bieter. Verschärft wird <strong>die</strong> Ausschreibungspflicht<br />

aber auch durch <strong>die</strong> Rechtsprechung. Diese besagt,<br />

dass eine normative Gebührensatzfestlegung, <strong>die</strong> unter Missachtung der<br />

Ausschreibungspflicht vorgenommen wird, unwirksam ist 87 .<br />

Mit zwei Ausnahmen ergab <strong>die</strong> Prüfung, dass <strong>die</strong> Ausschreibungs- und<br />

Vergabeverfahren nach VOB ordnungsgemäß ablaufen. Allerdings fehlt<br />

es an der Prüfung alternativer Finanzierungsformen, alternativer Organisationsmodelle<br />

oder alternativer Technologien. Dagegen wurde bei<br />

Vergaben nach der VOL meist <strong>von</strong> Ausschreibungen abgesehen. Nicht<br />

nur angesichts der VOF 1997 sollten Städte, Gemeinden und Abwasser-<br />

85 Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Verwaltungsblätter Baden-Württemberg 1984, 346<br />

86 § 30 Absatz 2 GemHVO<br />

87 Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. Dezember 1994, 12 A 11692/92<br />

184


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

verbände dazu <strong>über</strong>gehen, mit mehreren Ingenieurbüros zusammenzuarbeiten<br />

oder aber gelegentlich das Ingenieurbüro zu wechseln.<br />

Es sollte erkennbar sein, welche Zuständigkeiten, welche Genehmigungsgrenzen<br />

und welche Normen für <strong>die</strong> Beschaffung gelten. Den<br />

Städten, Gemeinden und Abwasserverbänden wird empfohlen, den Erlass<br />

des Hessischen Ministers des Innern und für Landwirtschaft, Forsten<br />

und Naturschutz „Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen”<br />

vom 27. April 1998 (Staatsanzeiger für das Land Hessen<br />

1998, 1432 ff.) für sich als verbindlich anzuerkennen und <strong>die</strong> Zuständigkeiten<br />

nach Ziffer 3 (Verwaltungsorganisation) festzulegen.<br />

8.21 Niederschlagswasser (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen)<br />

Soweit Straßenflächen nicht in der Baulast der Gemeinde stehen, <strong>die</strong>se<br />

aber an <strong>die</strong> gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind, kann <strong>die</strong><br />

Gemeinde sowohl Beiträge als auch Benutzungsgebühren für <strong>die</strong> Oberflächenentwässerung<br />

vom Straßenbaulastträger erheben 88 . Das Bundesministerium<br />

für Verkehr hat Richtlinien für <strong>die</strong> rechtliche Behandlung<br />

<strong>von</strong> Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen 89 aufgestellt und zuletzt mit<br />

allgemeinem Rundschreiben Nr. 11/1996 vom 2. April 1996 zur Abgeltung<br />

der Oberflächenentwässerung <strong>die</strong> einmaligen Pauschalzahlungen<br />

je laufenden Meter Straßenfläche erhöht. Das Land Hessen hat <strong>die</strong><br />

Ortsdurchfahrten-Richtlinien für <strong>die</strong> vom Land verwalteten Bundesstraßen<br />

eingeführt. 90 Es ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass sich <strong>die</strong> Landkreise<br />

und Gemeinden an den neuen Richtlinien orientieren.<br />

8.22 Abwasserabgabe<br />

Grundlage für <strong>die</strong> Erhebung der Abwasserabgabe sind das Abwasserabgabengesetz<br />

und das Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz<br />

sowie <strong>die</strong> hierzu ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />

91 . Die Gemeinden wälzen <strong>die</strong> ihnen entstehende Abwasserabgabe<br />

nach dem Kommunalabgabengesetz ab. Sie gehört zu den Kosten<br />

nach § 10 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz (§ 2 Absatz 1 Hessisches<br />

Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz).<br />

Die Gemeinden und <strong>die</strong> Abwasserverbände unterliegen mit der eigenen<br />

Einleitung <strong>von</strong> (geklärtem) Abwasser in <strong>die</strong> Vorfluter der Abwasserabgabepflicht<br />

(§§ 1, 9 Abwasserabgabengesetz). Die Abwasserabgabe<br />

88 Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 7. Oktober 1996 Nr. 9 A 4145/94, nebst<br />

BVerwG, Beschluß vom 6. März 1997 Nr. 8 B 246/96<br />

89 Verkehrsblatt 1976, 219<br />

90 Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 12. März 1991, Z<br />

a 21 – 63 a 06.45 01 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1991 S. 1366)<br />

91 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des<br />

Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 18.12.1995 (Staatsanzeiger<br />

für das Land Hessen 1996 S. 357) zuletzt geändert durch Erlass vom 06.03.1996<br />

(Staatsanzeiger für das Land Hessen 1996 S. 1006)<br />

185<br />

Bundes-, Landes-,Kreisstraßen


Schmutzfrachtsimulationsmodell<br />

SMUSI<br />

Kleineinleiter<br />

Eigenkontrolle<br />

errechnet sich aus den Schadeinheiten, <strong>die</strong> sich wiederum aus der<br />

Schadstofffracht nach den Festlegungen der wasserrechtlichen Gestattung<br />

ableiten (§ 4 Absatz 1 Abwasserabgabengesetz), dem Schädlichkeitsfaktor<br />

(§ 3 Abwasserabgabengesetz) und dem Abgabesatz (§ 9 Absatz<br />

4 Abwasserabgabengesetz). Bei Überschreitung der Überwachungswerte<br />

wird <strong>die</strong> Abwasserabgabe erhöht (§ 4 Absatz 4 Abwasserabgabengesetz).<br />

Bei Einhaltung der Überwachungswerte und einem<br />

Fremdwassereintrag geringer als 50 Prozent der Trockenwetterabflussmenge<br />

oder bei höherem Fremdwassereintrag einer nachweisbaren<br />

Verringerung der CSB-Schmutzfracht (CSB = Chemischer Sauerstoffbedarf)<br />

um mindestens 80 Prozent wird der Abwasserabgabesatz um 75<br />

Prozent verringert (§ 9 Absatz 5 Abwasserabgabengesetz, Ziffer 4.1.5.2<br />

der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift 92 ). Von der Möglichkeit des<br />

Nachweises haben einige der Körperschaften Gebrauch gemacht.<br />

Bei der Einleitung <strong>von</strong> verschmutztem Niederschlagswasser werden <strong>die</strong><br />

Schadeinheiten pauschal errechnet (§ 7 Abwasserabgabengesetz). Auf<br />

Antrag bleibt <strong>die</strong> Einleitung <strong>von</strong> Niederschlagswasser abgabenfrei, soweit<br />

<strong>die</strong> Abwasseranlage den Regeln der Technik entspricht und ordnungsgemäß<br />

betrieben wird (§ 7 Absatz 2 Abwasserabgabengesetz, § 6<br />

Absatz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz).<br />

Von den geprüften Körperschaften haben hier<strong>von</strong> einige <strong>über</strong> das<br />

Schmutzfrachtsimulationsmodell SMUSI 93 Gebrauch gemacht (Ziffer.<br />

4.3.2 VwV zum Vollzug des Abwasserabgabengesetz und Hessisches<br />

Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz 94 ).<br />

Daneben unterliegen <strong>die</strong> Gemeinden an Stelle der Einleiter im Gemeindegebiet<br />

der Abwasserabgabepflicht, <strong>die</strong> weniger als 8 Kubikmeter je<br />

Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser<br />

einleiten (§ 9 Absatz 2 S. 2 Abwasserabgabengesetz, § 1 Absatz 1 Hessisches<br />

Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz). Bei der Einleitung<br />

<strong>von</strong> Schmutzwasser durch solche Kleineinleiter werden <strong>die</strong><br />

Schadeinheiten pauschal errechnet (§ 8 Abwasserabgabengesetz).<br />

8.23 Eigenkontrolle<br />

Die Gemeinden und Abwasserverbände unterliegen mit ihren kommunalen<br />

Abwasseranlagen der Eigenkontrolle (§§ 1, 2 Eigenkontrollver-<br />

92 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des<br />

Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 18.12.1995 (Staatsanzeiger<br />

für das Land Hessen 1996 S. 357) zuletzt geändert durch Erlass vom 06.03.1996<br />

(Staatsanzeiger für das Land Hessen 1996 S. 1006)<br />

93 vgl. Erlass des ehemaligen Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten<br />

zur Einführung der Programmversion 3.1 des Schmutzfrachtsimulationsmodells<br />

SMUSI vom 20. Dezember 1991 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1992 S. 339)<br />

94 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des<br />

Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 18.12.1995 (Staatsanzeiger<br />

für das Land Hessen 1996 S. 357) zuletzt geändert durch Erlass vom 06.03.1996<br />

(Staatsanzeiger für das Land Hessen 1996 S. 1006)<br />

186


Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

ordnung). Der Umfang der Eigenkontrolle richtet sich nach den Anhängen<br />

zur Eigenkontrollverordnung 95 :<br />

Gemäß Ziffer 1.2 Anhang 1 zur Eigenkontrollverordnung ist bei Abwasserkanälen<br />

und -leitungen durch Inspektion festzustellen, ob der Zustand<br />

der Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.<br />

Mit der Überprüfung war unverzüglich nach Inkrafttreten (1.<br />

Mai 1993) der Verordnung zu beginnen. Die Untersuchung ist nach Ziffer<br />

1.3 Anhang 1 zur Eigenkontrollverordnung alle zehn Jahre vorzunehmen.<br />

In einem Kanalbestandsplan sind <strong>die</strong> Reihenfolge der Inspektion<br />

und der Zustand des Bauwerks zu dokumentieren. Die Körperschaften<br />

wiesen hier unterschiedliche Defizite auf. Teilweise war wegen<br />

der Kostenbelastung 96 noch nicht begonnen worden; teilweise, zum<br />

Beispiel in Mossautal, wurde bei ersten Untersuchungen Sanierungsbedarf<br />

festgestellt, da aber <strong>die</strong> Mittel zur Sanierung fehlen, wurden <strong>die</strong><br />

Kanalinspektionen eingestellt.<br />

Da <strong>die</strong> Kapazität <strong>von</strong> 41 der 42 Kläranlagen 5.000 Einwohnerwerte unterschreitet,<br />

ist <strong>die</strong> Eigenkontrolle der Durchflussmesseinrichtungen<br />

nicht erforderlich (Ziffer 2 Anhang 2 zur Eigenkontrollverordnung). Bei<br />

der einzigen Kläranlage mit mehr als 5.000 Einwohnerwerten, nämlich<br />

der Kläranlage Mottgers in Sinntal, wurden <strong>die</strong> Durchflussmesseinrichtungen<br />

selbst kontrolliert.<br />

Die Städte, Gemeinden und Abwasserverbände haben <strong>die</strong> Eigenkontrolle<br />

ihrer Kläranlagen wahrzunehmen (Anhang 3 zur Eigenkontrollverordnung).<br />

Die Kontrollen haben den für <strong>die</strong> Größenklasse aufgestellten<br />

Anforderungen zu entsprechen. Die Ergebnisse werden im Eigenkontrollbericht<br />

erfasst (Ziffer 5 Anhang 3 zur Eigenkontrollverordnung). Beanstandungen<br />

insoweit haben sich bei keiner der Körperschaften ergeben.<br />

8.24 Klärschlammentsorgung<br />

Die Kosten der Klärschlammentsorgung gestalten sich dabei unterschiedlich<br />

je nach Entsorgungsweg und erforderlichem Trockensubstanzgehalt.<br />

Nachfolgende Ansicht versteht sich als Preis<strong>über</strong>sicht.<br />

95 Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Eigenkontrolle <strong>von</strong> Abwasseranlagen<br />

96 In Beantwortung einer Kleinen Anfrage verweist <strong>die</strong> Hessische Ministerin für Umwelt,<br />

Energie, Jugend, Familie und Gesundheit am 27. März 1996 (Landtags-Drucksache 14/1189)<br />

auf eine im Herbst 1995 durchgeführte orientierende Erhebung des Regierungspräsidiums<br />

Darmstadt unter Beteiligung <strong>von</strong> 19 repräsentativen Städten und Gemeinden. Danach betrugen<br />

<strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> Kanalnetzinspektionen im Durchschnitt rund 19.000 DM pro Kilometer<br />

Kanal.<br />

187<br />

Kanalinspektionen<br />

nach Eigenkontrollverordnung<br />

Durchflussmesseinrichtungen<br />

nach Eigenkotrollverordnung


Klärschlammentsorgung<br />

Ansicht 93: Klärschlammentsorgung<br />

188<br />

Klärschlammentsorgung<br />

Abfuhr- und Verwertungskosten pro Tonne<br />

Trockensubstanzgehalt<br />

0 % bis10 %<br />

Trockensubstanzgehalt<br />

10 % bis 20 %<br />

Trockensubstanzgehalt<br />

20 % bis 30 %<br />

Cornberg 28,00 DM - - -<br />

Gilserberg 18,00 DM - - -<br />

Hatzfeld 32,55 DM - - -<br />

Mossautal 24,50 DM - - -<br />

Trockensubstanzgehalt<br />

größer 30 %<br />

Sinntal - - - 149,50 DM<br />

Trendelburg 33,40 DM - - -<br />

AV Goldener Grund - - - 117,88 DM<br />

AV Hungen - - - 103,00 DM /<br />

155,67 DM<br />

AV Oberes Aartal 29,37 DM - - 177,43 DM<br />

AV Oberes Niddertal - - 82,00 DM -<br />

AV Perfgebiet-Bad<br />

Laasphe<br />

- - - 115,00 DM<br />

AV Sontra/Cornberg - - - 10,00 DM


Gesetz zur Regelung der <strong>über</strong>örtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in<br />

Hessen (ÜPKKG) vom 22. Dezember 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für<br />

das Land Hessen I S. 708)<br />

9. Gesetz zur Regelung der <strong>über</strong>örtlichen Prüfung<br />

kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG)<br />

vom 22. Dezember 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

für das Land Hessen I S. 708)<br />

§ 1 Zuständige Behörde 1 Die <strong>über</strong>örtliche Prüfung kommunaler Körperschaften wird dem<br />

Präsidenten des Hessischen Rechnunghofes <strong>über</strong>tragen. 2 Seine Rechtsstellung und seine Vertretung<br />

richten sich nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 des Gesetzes <strong>über</strong> den Rechnungshof.<br />

§ 2 Personal 1 Die dem Präsidenten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 1 besonders<br />

zugeordneten Beamten, Angestellten und Arbeiter sind Be<strong>die</strong>nstete des Rechnungshofs. 2 Er<br />

kann weitere Be<strong>die</strong>nstete des Rechnunghofes heranziehen, wenn <strong>die</strong>s erforderlich ist.<br />

§ 3 Inhalt der Prüfungen (1) 1 Die <strong>über</strong>örtliche Prüfung hat festzustellen, ob <strong>die</strong> Verwaltung<br />

rechtmäßig und auf vergleichenden Grundlagen sachgerecht und wirtschaftlich geführt wird.<br />

2 Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob<br />

1. <strong>die</strong> Grundsätze der Einnahmebeschaffung (§ 93 HGO) beachtet werden,<br />

2. <strong>die</strong> personelle Organisation zweckmäßig und <strong>die</strong> Bewertung der Stellen angemessen ist,<br />

3. bei Investitionen <strong>die</strong> Grenzen der Leistungsfähigkeit eingehalten, der voraussichtliche Bedarf<br />

berücksichtigt sowie <strong>die</strong> Planung und Ausführung sparsam und wirtschaftlich durchgeführt<br />

werden,<br />

4. Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und in Erfüllung ihrer öffentlichen<br />

Zweckbestimmung betrieben werden,<br />

5. Kredite und Geldanlagen regelmäßig sich ändernden Marktbedingungen angepaßt werden,<br />

6. der Umfang freiwilliger Leistungen der Leistungsfähigkeit entspricht und nicht auf Dauer zur<br />

Beeinträchtigung gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen führt,<br />

7. Aufgaben nicht kostengünstiger in Betrieben anderer Rechtsform erbracht oder durch Dritte<br />

erfüllt werden können,<br />

8. <strong>die</strong> allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden Anlaß für Empfehlungen zur Änderung<br />

der künftigen Haushaltswirtschaft geben.<br />

3<br />

Die Betätigung bei Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen <strong>die</strong> nach<br />

§ 4 zu Prüfenden unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, und <strong>die</strong> Sondervermögen werden<br />

mitgeprüft.<br />

(2) 1 Die Prüfung hat sich auch auf Verfahren zu erstrecken, <strong>die</strong> bei Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen<br />

im Finanzwesen angewendet werden. 2 Werden mehrere der nach § 4<br />

zu Prüfenden dasselbe Verfahren an, genügt eine Prüfung, wenn es <strong>von</strong> ihnen unverändert<br />

<strong>über</strong>nommen und eingesetzt wird. 3 Wird ein bereits geprüftes Verfahren geändert, ist <strong>die</strong> Änderung<br />

ebenfalls zu prüfen.<br />

§ 4 Gegenstand (1) Überörtlich geprüft werden<br />

1. <strong>die</strong> kreisfreien Städte,<br />

2. <strong>die</strong> kreisangehörigen Städte und Gemeinden,<br />

3. <strong>die</strong> Landkreise,<br />

4. der Landeswohlfahrtsverband Hessen,<br />

5. der Umlandverband Frankfurt,<br />

6. <strong>die</strong> Kommunalen Gebietsrechenzentren,<br />

7. Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände,<br />

wenn das Volumen im Verwaltungshaushalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre den Betrag<br />

<strong>von</strong> 500.000 Deutsche Mark <strong>über</strong>steigt; <strong>die</strong> anderen Zweckverbände und ihre Zusammenschlüsse<br />

können in <strong>die</strong> <strong>über</strong>örtliche Prüfung ihrer Verbandmitglieder einbezogen werden,<br />

8. Versorgungskassen für Beamte kommunaler Körperschaften und<br />

9. Zusatzversorgungskassen für Angestellte und Arbeiter kommunaler Körperschaften.<br />

(2) 1 Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen<br />

bleiben unberührt. 2 Prüfungen nach § 91 Landeshaushaltsordnung (LHO) können mit der Prüfung<br />

nach Absatz 1 verbunden werden.<br />

189


Gesetz zur Regelung der <strong>über</strong>örtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in<br />

Hessen (ÜPKKG) vom 22. Dezember 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für<br />

das Land Hessen I S. 708)<br />

§ 5 Prüfungsverfahren, Auskunftspflicht (1) 1 Jede der in § 4 Absatz 1 Nr. 1,3.4 und 5 aufgeführten<br />

kommunalen Körperschaften soll in einem Zeitraum <strong>von</strong> fünf Jahren mindestens einmal<br />

<strong>über</strong>örtlich geprüft werden. 2 Zeit, Art und Umfang der Prüfung bestimmt der Präsident in<br />

eigener Verantwortung. 3 Er kann <strong>die</strong> Prüfung beschränken und Schwerpunkte bilden; dabei sind<br />

Erkenntnisse aus den <strong>Bericht</strong>en nach § 6 Absatz 3 zu berücksichtigen. 4 Mit der Wahrnehmung<br />

der Prüfungen hat er öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

oder andere geeignete Dritte zu beauftragen.<br />

(2) 1 Die zu prüfende Stelle hat dem Präsidenten und den beauftragten Prüfern innerhalb einer<br />

zu bestimmenden Frist alle erbetenen Auskünfte zu geben, Einsicht in Bücher und Belege, Akten<br />

und Schriftstücke zu gewähren, sie auf Verlangen zu <strong>über</strong>senden sowie Erhebungen an Ort und<br />

Stelle zu dulden. 2 Im übrigen hat sie den Präsidenten und <strong>die</strong> beauftragten Prüfer bei der<br />

Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.<br />

(3) 1 Läßt eine der im § 4 aufgeführten kommunalen Körperschaften Verwaltungsaufgaben mit<br />

Unterstützung der automatischen Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen,<br />

können <strong>die</strong> beauftragten Prüfer dort <strong>die</strong> erforderlichen Erhebungen anstellen; Absatz 2<br />

gilt entsprechend. 2 Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, ist <strong>die</strong>ses Recht in <strong>die</strong> Vereinbarung<br />

aufzunehmen.<br />

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn <strong>die</strong> kommunale Körperschaft sonstigen Stellen Zuwendungen<br />

gewährt oder <strong>von</strong> <strong>die</strong>sen kommunale Mittel oder kommunale Vermögensgegenstände verwalten<br />

läßt.<br />

(5) 1 Die Prüfung soll auf den Ergebnissen der örtlichen Rechnungsprüfung aufbauen.<br />

2<br />

Doppelprüfungen sind zu vermeiden, soweit sie nach Einschätzung der Prüfer nicht erforderlich<br />

sind.<br />

§ 6 Prüfungsergebnis (1) 1 Der Präsident teilt der kommunalen Körperschaft <strong>die</strong> Prüfungsfeststellungen<br />

mit und gibt ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. 2 Er kann auch Schlußbesprechungen<br />

durchführen. 3 Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Schlußbericht zusammengefaßt.<br />

4 Der <strong>Bericht</strong> ist der geprüften Körperschaft und der Aufsichtsbehörde zu <strong>über</strong>senden. 5 Er ist<br />

dem Beschlußorgan (Gemeindevertretung, Kreistag usw.) bekanntzugeben mindestens eine<br />

Ausfertigung ist jeder Fraktion auszuhändigen.<br />

(2) Die Aufsichtsbehörden entscheiden bei Verstößen, <strong>die</strong> sich nach den Prüfungsfeststellungen<br />

ergeben, im Rahmen ihrer Befugnisse nach den für <strong>die</strong> Kommunalaufsicht geltenden Vorschriften.<br />

(3) 1 Der Präsident legt nach Abschluß eines jeden Jahres dem Landtag und der Landesregierung<br />

einen zusammenfassenden <strong>Bericht</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Feststellungen</strong> <strong>von</strong> allgemeiner Bedeutung bei<br />

der <strong>über</strong>örtlichen kommunalen Prüfung vor. 2 Der <strong>Bericht</strong> ist gleichzeitig den Vereinigungen der<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 147 HGO bekanntzugeben.<br />

§ 7 Unterrichtung und Anhörung Der Hessische Rechnungshof ist vor Erlaß <strong>von</strong> Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften des Landes <strong>über</strong> <strong>die</strong> Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung kommunaler<br />

Körperschaften zu hören.<br />

§ 8 Kostenpflicht 1 Wird gegen <strong>die</strong> Pflichten des § 5 Absatz 2 bis 4 verstoßen oder sind <strong>die</strong><br />

vorgelegten Unterlagen nicht prüfungsfähig und tritt dadurch eine unangemessene Verlängerung<br />

der Zeitdauer der <strong>über</strong>örtlichen Prüfung ein, wird <strong>die</strong> Prüfung ab einem vom Präsidenten<br />

zu bestimmenden Zeitpunkt kostenpflichtig nach dem Zeitaufwand fortgesetzt. 2 Das Hessische<br />

Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) sowie <strong>die</strong> Allgemeine Verwaltungskostenordnung (Allg-<br />

VwKostO) in ihren jeweiligen Fassungen finden entsprechend Anwendung; Prüfer nach § 5 Absatz<br />

1 Satz 4 stehen Beamten des höheren Diensts gleich.<br />

§ 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.<br />

190


Stichwortverzeichnis<br />

10. Stichwortverzeichnis<br />

A<br />

Aarbergen ........... 7, 65, 71, 73, 74, 77<br />

Abfallwirtschafts-Zweckverband des<br />

Landkreises Hersfeld-Rotenburg ....7<br />

Abgabenhoheit ......................118, 129<br />

Abgabenordnung<br />

§ 39 ...........................................22<br />

Abschlagszahlung ..................... 67, 70<br />

Abschreibung .................................69<br />

Abtsteinach ......................................6<br />

Abwasserabgabe .......................... 144<br />

Abwasserabgabengesetz ........144, 145<br />

§ 1........................................... 144<br />

§ 3........................................... 144<br />

§ 4........................................... 144<br />

§ 7........................................... 145<br />

§ 8........................................... 145<br />

§ 9....................................144, 145<br />

Abwasserbeseitigung 117, 118,<br />

119, 129, 130, 134, 142<br />

Abwassertechnik........................... 117<br />

Abwasserverband Goldener Grund7,<br />

117, 119, 121<br />

Abwasserverband Hungen7, 117, 118,<br />

121, 135<br />

Abwasserverband Oberes Aartal 7, 117<br />

Abwasserverband Oberes Fuldatal<br />

117, 119, 123, 127, 129, 130,<br />

131, 132, 133, 134, 135, 137, 138,<br />

139, 140, 141, 143<br />

Abwasserverband Oberes Niddertal7,<br />

117<br />

Abwasserverband Perfgebiet-Bad<br />

Laasphe .........7, 117, 119, 121, 135<br />

Abwasserverband Sontra-<br />

Berneburg/Cornberg-Rockensüß7,<br />

117, 128<br />

Abwasserverband Überwald ...... 7, 117<br />

Allendorf (Lumda).............................5<br />

Alsbach-Hähnlein5, 7, 65, 71, 73, 74,<br />

77, 80<br />

Alsfeld..............................................5<br />

Amöneburg ......................................5<br />

Angelburg ........................................6<br />

Anlagenerhaltung ...........................51<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

................................ 118, 132, 142<br />

Anschlussgrad 117, 123, 124, 125, 134<br />

Antrifttal ..........................................5<br />

Arbeitsprozess ................................32<br />

Aßlar................................................6<br />

Asylbewerberleistungsgesetz<br />

§ 3.............................................92<br />

§ 4 ................................... 100, 102<br />

Asylverfahrensdauer........................91<br />

Ausschreibung ................................10<br />

B<br />

Bad Arolsen ..................................... 5<br />

Bad Camberg................................... 6<br />

Bad Emstal ...................................... 5<br />

Bad Endbach ....... 7, 65, 71, 73, 74, 77<br />

Bad Hersfeld...... 5, 119, 120, 121, 129<br />

Bad Homburg v.d. Höhe ................5, 6<br />

Bad Karlshafen ................................ 5<br />

Bad König...................................7, 31<br />

Bad Nauheim................................... 5<br />

Bad Orb ........................... 7, 9, 13, 15<br />

Bad Soden am Taunus ..................... 6<br />

Bad Vilbel ........................................ 6<br />

Bad Wildungen ................................ 6<br />

Bankenbeteiligungsmodell 9, 12, 23, 26<br />

Barwert .......................... 9, 14, 15, 20<br />

Battenberg (Eder)5, 7, 65, 71, 73, 74,<br />

77<br />

Baunatal.......................................... 5<br />

BDO Deutsche Warentreuhand Aktieng<br />

esellschaft ..................................47<br />

Bebra .............................................. 6<br />

Bedarfsanalyse ...............................39<br />

Beerfelden.................7, 65, 71, 74, 80<br />

Beitrag 118, 119, 129, 130, 132, 133,<br />

134, 143, 144<br />

Bensheim ........................................ 5<br />

Berkatal .....7, 117, 119, 127, 129, 136<br />

Besondere Vertragsbedingungen für<br />

Behörden ....................... 31, 38, 39<br />

Beteiligung ......................... 65, 79, 80<br />

Bevölkerungsdichte ........118, 119, 125<br />

BGB<br />

§ 426 .........................................23<br />

Biebergemünd ................................. 5<br />

Biebertal............................... 7, 31, 36<br />

Biebesheim am Rhein7, 65, 71, 73, 74,<br />

77<br />

Biedenkopf ...................................... 6<br />

Birstein............................................ 5<br />

Bischoffen ....................................... 5<br />

Bischofsheim ..............................7, 31<br />

Bodenverband ................................. 1<br />

Brachttal ......................................... 5<br />

Brechen............. 7, 117, 119, 136, 139<br />

Breidenbach ...5, 7, 117, 119, 135, 136<br />

Breitscheid ...................................... 5<br />

Brensbach ........... 7, 65, 71, 73, 74, 77<br />

Brombachtal ................... 7, 65, 71, 74<br />

Bromskirchen.............. 5, 7, 65, 71, 74<br />

191


Stichwortverzeichnis<br />

Bruchköbel ...................................... 6<br />

Büdingen......................................... 6<br />

Bundesamt der Finanzen ................ 79<br />

Bundessozialhilfegesetz<br />

§ 37 .......................................... 84<br />

Bund-Länder-Prüfkommission ......... 22<br />

Bürgschaft .......................... 18, 20, 21<br />

Burgwald........................ 7, 65, 71, 74<br />

Büro- und Kommunikationstechnik31,<br />

32<br />

Butzbach ......................................... 6<br />

C<br />

Calden........................................7, 31<br />

Cölbe ..................7, 65, 71, 73, 75, 77<br />

Cornberg ..................................7, 130<br />

D<br />

Darmstadt .................... 5, 6, 7, 83, 88<br />

Datenschutz..............................31, 45<br />

Dieburg ..... 5, 7, 65, 71, 73, 75, 77, 80<br />

Diemelstadt ..................................... 5<br />

Dietzenbach..................................... 6<br />

Dietzhölztal...................................... 5<br />

Dillenburg........................................ 5<br />

Diskriminierungsverbot................... 68<br />

Dr. Bernd Rödl & Partner GbR,<br />

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,<br />

Rechtsanwälte ......................9, 117<br />

Dreieich........................................... 5<br />

Driedorf........................................... 5<br />

Durchschnittswertmethode ............143<br />

E<br />

Ebersburg.................................5, 129<br />

Echzell............................ 7, 65, 71, 75<br />

Edermünde..........7, 65, 71, 73, 75, 77<br />

EG-Dienstleistungsrichtlinien ........... 40<br />

Ehrenberg (Rhön) ..... 7, 65, 71, 75, 80<br />

Eichenberg .................................... 72<br />

Eichenzell .................................5, 129<br />

Eigenbeteiligungsmodell ............11, 15<br />

Eigenbetriebsgesetz<br />

§ 15 .......................................... 40<br />

Eigenerstellung ............... 9, 10, 14, 21<br />

Eigenkapital.......................... 134, 143<br />

Eigenkontrollverordnung<br />

§ 1 ...........................................145<br />

§ 2 ...........................................145<br />

Einhausen........................................ 5<br />

Einkommensteuergesetz<br />

§ 44c......................................... 79<br />

Einnahmenbeschaffung .................130<br />

Einsparpotenzial............................. 62<br />

Einwohnerwert...................... 119, 121<br />

Einzugsbereichsverordnung ............ 47<br />

Elbtal .............................................. 6<br />

192<br />

Eltville am Rhein .............................. 6<br />

Elz.......................7, 65, 71, 73, 75, 77<br />

E-mail............................................ 32<br />

Endschaft ...........................68, 69, 70<br />

Energieversorgungsunternehmen65,<br />

66, 67, 68, 69, 71, 72, 74, 78, 79<br />

Entsorgungssicherheit..................... 51<br />

Entwässerungssatzung130, 132, 135,<br />

143<br />

Erbach............................................. 6<br />

Erbbaurecht . 13, 15, 16, 17, 18, 19, 22<br />

Erbbauzins..........................13, 16, 17<br />

Ergebnisverbesserungspotenzial...... 63<br />

Erste Verordnung <strong>über</strong> Wasser- und<br />

Bodenverbände ........................ 130<br />

Erzhausen........................................ 5<br />

Eschborn ......................................... 5<br />

Eschenburg...................................... 5<br />

Eschwege .......... 5, 119, 120, 121, 129<br />

Espenau .......................................... 5<br />

EStG<br />

§ 15........................................... 24<br />

F<br />

Fachverfahren................................ 36<br />

Feldatal ........................................... 5<br />

Fernwald ......................................... 5<br />

Fernwirkeinrichtung........................ 66<br />

Finanzausgleichsgesetz<br />

§ 31......................................... 131<br />

Fischbachtal..................................... 6<br />

Flörsbachtal .................... 7, 65, 71, 75<br />

Flörsheim am Main ........................... 5<br />

Folgegeschäft................................. 21<br />

Fondsmodell .......................11, 15, 27<br />

Frankfurt am Main........................ 5, 6<br />

Freiensteinau .................. 7, 65, 71, 75<br />

Fremdkapital.........................134, 143<br />

Fremdwasser ................ 117, 127, 128<br />

Friedberg (Hessen)........................... 5<br />

Friedrichsdorf................................... 5<br />

Frischwasser117, 127, 128, 136, 139,<br />

140<br />

Fritzlar............................................. 6<br />

Fronhausen...................................... 5<br />

Fulda........................................... 6, 7<br />

G<br />

Gaskonzessionsvertrag ........68, 69, 74<br />

Gebühr 117, 118, 119, 129, 130, 132,<br />

134, 136, 137, 140<br />

Gebührenaufkommen ................53, 58<br />

Gebührenhaushalt .................133, 134<br />

Gebührenkalkulation.......... 56, 57, 134<br />

Gebührensenkungspotenzial117, 140,<br />

141<br />

Gedern ............................................ 5<br />

Gelnhausen...................................... 5


Stichwortverzeichnis<br />

GemHVO............... 125, 131, 137, 142<br />

§ 10 ........................ 9, 20, 125, 137<br />

§ 12 ..................................131, 142<br />

§ 20 .............................................9<br />

§ 30 ..............................39, 44, 143<br />

§ 37 ......................................... 142<br />

§ 46 ......................................... 142<br />

Gemünden (Felda)............................5<br />

Genehmigung der Aufsichtsbehörde18,<br />

20, 21<br />

Gernsheim........................................5<br />

Gersfeld (Rhön) ....... 7, 65, 71, 75, 129<br />

Gesamtinvestitionskosten 9, 13,<br />

14, 15, 17, 20, 23, 25<br />

Gesamtkosten je Entsorgungstonne .60<br />

Gesellschafterversammlung .............79<br />

Gesetz gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen<br />

§ 103a .......................................69<br />

§ 106 .........................................40<br />

§§ 106 ff. ................................. 143<br />

Gesetz <strong>über</strong> kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit ..........118, 129<br />

Gesetz <strong>über</strong> Wasser- und<br />

Bodenverbände .................130, 142<br />

Gesetz zur Ordnung des<br />

Wasserhaushalts<br />

§ 18a ....................................... 118<br />

Gewerbesteuer ................... 24, 25, 26<br />

Gewerbesteuer-<br />

Durchführungsverordnung<br />

§ 19 ...........................................25<br />

Gießen .............................................7<br />

Gilserberg .. 7, 117, 119, 120, 121, 139<br />

Glauburg...........................7, 117, 136<br />

Globalberechnung......................... 131<br />

Gorxheimertal............................. 7, 31<br />

Grasellenbach........................... 7, 117<br />

Grävenwiesbach ..............7, 65, 71, 75<br />

Grebenau ........................7, 65, 71, 75<br />

Grebenhain ................................ 7, 31<br />

Griesheim.........................................6<br />

Groß-Bieberau ..................................5<br />

Größenklasse................. 120, 121, 122<br />

Groß-Gerau ......................................5<br />

Großkrotzenburg...............................5<br />

Groß-Umstadt...................................6<br />

Grünberg .........................................6<br />

Grunderwerbsteuer................... 13, 21<br />

Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz<br />

§ 4.............................................21<br />

Grundgesetz<br />

Art. 16a......................................83<br />

Art. 17...................................... 113<br />

Guxhagen ........................................5<br />

H<br />

Habichtswald....................................5<br />

Hadamar ......................................... 6<br />

Haiger............................................. 5<br />

Hammersbach ................................. 5<br />

Hanau ............................................. 7<br />

Hardware ......................31, 32, 38, 45<br />

Hasselroth ....................................... 5<br />

Hatzfeld (Eder) ..........7, 117, 119, 139<br />

Hauneck.....7, 117, 119, 127, 129, 136<br />

Haushaltsgrundsätzegesetz<br />

§ 53 ...........................................79<br />

§ 54 ...........................................79<br />

§ 57a..........................................40<br />

Heizgas ..........................................70<br />

Helsa .................. 7, 65, 71, 73, 75, 77<br />

Heppenheim .................................... 5<br />

Herborn........................................... 5<br />

Heringen (Werra)............................. 5<br />

Hesseneck....................................... 6<br />

Hessische Tierseuchenkasse ............48<br />

Hessische Verfassung<br />

Art. 16......................................113<br />

Hessischer Städte- und Gemeindebund<br />

...............................................130<br />

Hessisches Ausführungsgesetz zum<br />

Abwasserabgabengesetz ... 144, 145<br />

§ 2 ...........................................144<br />

§ 6 ...........................................145<br />

Hessisches Ausführungsgesetz zum<br />

Wasserverbandsgesetz ..............130<br />

§ 2 ................................... 130, 131<br />

§ 9 ...........................................130<br />

Hessisches Statistisches Landesamt .. 1<br />

Hessisches Wassergesetz<br />

§ 52 ................................. 118, 129<br />

Hessisch-Lichtenau .......................... 6<br />

Heuchelheim.................................... 5<br />

Heusenstamm.................................. 5<br />

HGO<br />

§ 103 ............................... 9, 20, 21<br />

§ 104 ...................................18, 21<br />

§ 108 .......................................142<br />

§ 109 .........................................21<br />

§ 115 .........................................40<br />

§ 121 .........................................78<br />

§ 122 ...................................78, 79<br />

§ 131 .........................................45<br />

§ 134 .........................................21<br />

§ 154 ........................... 39, 40, 142<br />

§ 38 ............................................ 1<br />

§ 51 ...........................................20<br />

§ 93 ................................. 130, 139<br />

§§ 92 ff. .....................................21<br />

Hirschhorn (Neckar)...7, 65, 73, 75, 77<br />

Hirzenhain ....................................... 6<br />

HKO<br />

§ 25 ............................................ 1<br />

§ 52 ...........................................21<br />

Hochtaunuskreis6, 7, 9, 13, 15, 17, 18,<br />

21, 83<br />

193


Stichwortverzeichnis<br />

Hofbieber ................. 7, 65, 71, 75, 80<br />

Hofgeismar...................................... 6<br />

Hofheim am Taunus ......................... 5<br />

Hohenahr ......................... 7, 117, 139<br />

Hohenroda ...........................7, 65, 75<br />

Hohenstein .................................7, 31<br />

Homberg (Efze) ............................... 6<br />

Homberg (Ohm)............................... 5<br />

Hosenfeld ........................................ 5<br />

Hünfeld ........................................... 6<br />

Hungen ......... 5, 7, 117, 118, 119, 136<br />

Hünstetten7, 9, 13, 16, 17, 18, 21, 22,<br />

25<br />

Hüttenberg .................................7, 31<br />

I<br />

Idstein............................................. 6<br />

Immenhausen......7, 65, 71, 73, 75, 77<br />

Immobilienleasing .................9, 10, 22<br />

Internet......................................... 32<br />

Investitionskosten 117, 125,<br />

130, 132, 134, 137<br />

Investitionsrechenverfahren.........9, 20<br />

ISDN ........................................41, 42<br />

J<br />

Jossgrund........................................ 5<br />

K<br />

Kalbach ......................................7, 31<br />

Kalkulatorische Abschreibungen 131,<br />

132, 134, 136, 137, 138, 142<br />

Kalkulatorische Zinsen 131, 134,<br />

136, 137, 138, 143<br />

Kapitalbeteiligung........................... 79<br />

Kassel5, 6, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 21, 22,<br />

47, 48<br />

Kassenstatistik ............................. 1, 2<br />

Kefenrod ......................................... 6<br />

Kelkheim (Taunus) ........................... 6<br />

Kelsterbach...................................... 5<br />

KGRZ Kassel ................... 5, 43, 44, 45<br />

KGRZ KIV in Hessen ....................5, 43<br />

KGRZ Wiesbaden ........................5, 43<br />

Kienbaum Management Consultants<br />

GmbH........................................ 31<br />

Kirchhain ......................................... 5<br />

Kirchheim ................. 7, 65, 72, 73, 75<br />

Kläranlage 117, 118, 119, 120,<br />

121, 122, 123, 124, 125, 127, 128,<br />

129, 134, 140, 146<br />

Klärschlamm .................................146<br />

Kleinkläranlage .............................125<br />

Knüllwald........................ 7, 65, 72, 75<br />

Kommunalabgabengesetz ...... 117, 118<br />

§ 10 .................. 133, 134, 139, 144<br />

§ 10 Absatz 2 Satz 2..................117<br />

194<br />

§ 10 Absatz 2 Satz 3 ................. 117<br />

§ 10 Absatz 3 ........................... 118<br />

§ 11......................................... 133<br />

§ 11 Absatz 4 ........................... 131<br />

§ 11 Absatz 9 ........................... 118<br />

§ 2 .......................................... 131<br />

Kommunales Gebietsrechenzentrum .. 1<br />

Kommunalkredit........ 9, 10, 18, 21, 25<br />

Kommunalkreditzinssatz ......17, 21, 22<br />

Königstein im Taunus ....................... 6<br />

Konzessionsabgabe 65, 66, 67,<br />

68, 69, 70, 71, 73, 74, 77, 78<br />

Konzessionsabgabenverordnung<br />

§ 1 ............................................ 66<br />

§ 2 .................................65, 67, 78<br />

§ 3 ............................................ 69<br />

Konzessionsabgabesatz .......65, 67, 70<br />

Konzessionsvertrag.. 65, 66, 68, 69, 70<br />

Kopierer....................................31, 42<br />

Korbach........................................... 5<br />

Körperschaftsteuer ......................... 24<br />

Körperschaftsteuergesetz<br />

§ 4 ............................................ 79<br />

Korruptionserlass<br />

Staatsanzeiger für das Land Hessen<br />

1992, S. 1654 ......................... 38<br />

Kostenordnung<br />

§ 144......................................... 23<br />

§ 5 ............................................ 23<br />

Krankheitskosten 83, 84, 87,<br />

88, 91, 92, 100, 101, 102, 104, 106<br />

Kreditähnliches Rechtsgeschäft9, 10,<br />

20, 21<br />

Kreditwesengesetz<br />

§ 10a......................................... 25<br />

Kreis Limburg-Weilburg ................ 136<br />

Kronberg im Taunus ......................... 5<br />

Künzell ............................................ 5<br />

L<br />

Lahn-Dill-Kreis.................................. 6<br />

Lampertheim.................................... 6<br />

Landesaufnahmegesetz .................. 84<br />

§ 4 .....................................89, 105<br />

Landeswohlfahrtsverband Hessen...... 1<br />

Landkreis Bergstraße.........6, 7, 48, 83<br />

Landkreis Darmstadt-Dieburg.. 6, 7, 83<br />

Landkreis Fulda................................ 6<br />

Landkreis Gießen.............................. 6<br />

Landkreis Groß-Gerau............. 6, 7, 83<br />

Landkreis Hersfeld-Rotenburg ........... 6<br />

Landkreis Kassel........ 7, 47, 48, 54, 83<br />

Landkreis Limburg-Weilburg6, 47, 48,<br />

54<br />

Landkreis Marburg-Biedenkopf .......... 6<br />

Landkreis Offenbach............... 6, 7, 83<br />

Landkreis Waldeck-Frankenberg6, 7,<br />

83


Stichwortverzeichnis<br />

Ländlicher Raum117, 118, 123, 124,<br />

125<br />

Langen.............................................5<br />

Laubach .............. 7, 65, 72, 73, 75, 77<br />

Lauterbach (Hessen).........................6<br />

Lautertal (Vogelsberg) .....7, 65, 72, 75<br />

Lauter-Winkelbach-Verband ..............5<br />

Leasing-Erlass<br />

Staatsanzeiger für das Land Hessen<br />

1997 Seite 2174 ......................23<br />

Leasing-Erlass 1997 ..........................9<br />

Leasinggeber 10, 14, 15, 16, 17,<br />

18, 19, 20, 22, 23, 27<br />

Leasingnehmer10, 13, 15, 16, 17, 18,<br />

19, 22<br />

Leasingrate ............. 17, 18, 20, 21, 24<br />

Leasingvertrag10, 13, 15, 16, 17, 21,<br />

27<br />

Leistungsbeschreibung....................39<br />

Leistungsempfänger84, 85, 86, 95,<br />

100, 104<br />

Leistungsvergleich ..........................39<br />

Leun ................... 7, 65, 72, 73, 75, 77<br />

Lich .................................................6<br />

Lichtenfels........................................5<br />

Limburg a. d. Lahn ...........................5<br />

Lindenfels ........... 7, 65, 73, 75, 77, 80<br />

Lohnabstandsgebot....................... 107<br />

Lohra ...............................................5<br />

Lollar ...............................................5<br />

M<br />

Mainhausen................................ 7, 31<br />

Main-Kinzig-Kreis .................... 6, 7, 83<br />

Maintal.......7, 9, 13, 16, 17, 18, 21, 22<br />

Main-Taunus-Kreis 6, 7, 9, 10,<br />

13, 14, 15, 19, 20, 21, 23<br />

Malsfeld ...........................................5<br />

Marburg ...........................................7<br />

Meißner ............................... 7, 65, 75<br />

Merenberg .......................................5<br />

Michelstadt.......................................5<br />

Mietvertrag ............. 13, 15, 19, 21, 26<br />

Mietzins ............................. 15, 17, 23<br />

Minderheitsbeteiligung ....................79<br />

Mitgliedsgemeinde 118, 119,<br />

127, 129, 130, 134, 135, 136, 137,<br />

138<br />

Mittel des Landes............................57<br />

Mittenaar .........................................5<br />

Modautal..........................................5<br />

Mörfelden-Walldorf ...........................5<br />

Mossautal....... 117, 119, 120, 121, 145<br />

Mühltal................ 7, 65, 72, 73, 75, 77<br />

Müllabholzweckverband „Rotenburg“ .6<br />

Münchhausen ...................................6<br />

Münzenberg .....................................5<br />

N<br />

Naumburg ....................................... 5<br />

Neckarsteinach ............... 7, 65, 72, 75<br />

Nentershausen..... 7, 65, 72, 73, 76, 77<br />

Netzentflechtungskosten .................69<br />

Netzwerkadministration...................43<br />

Neuberg .......................................... 5<br />

Neu-Eichenberg .........7, 65, 73, 76, 78<br />

Neu-Isenburg .................................. 5<br />

Neukirchen/Knüllgebirge................... 7<br />

Niddatal .......................................... 7<br />

Nidderau ......................................... 6<br />

Niedenstein .................... 7, 65, 72, 76<br />

Niederdorfelden ............................... 6<br />

Niederschlagswasser127, 128, 134,<br />

145<br />

Notarkosten..............................13, 23<br />

Notfallreserve .................................49<br />

O<br />

Oberaula ......................................... 6<br />

Ober-Mörlen .................................... 5<br />

Ober-Ramstadt ................................ 5<br />

Objektgesellschaft10, 13, 19, 21, 23,<br />

24, 25<br />

Odenwaldkreis ................................. 6<br />

Offenbach am Main............. 5, 6, 7, 83<br />

Ottrau ............................................. 6<br />

Otzberg........................................... 5<br />

P<br />

Personal Computer.........32, 33, 34, 43<br />

Pflichtmaterial48, 49, 50, 55, 59, 60,<br />

63<br />

Pfungstadt....................................... 5<br />

Philippsthal (Werra) ......................5, 7<br />

Pohlheim ......................................... 5<br />

R<br />

Rabenau.......................................... 5<br />

Ranstadt ......................................... 5<br />

Rasdorf ........................................... 6<br />

Raunheim........................................ 6<br />

Rauschenberg.................................. 5<br />

Referenzzinssatz .............................17<br />

Refinanzierungsgebot....................140<br />

Regenerative Energie ......................66<br />

Reichelsheim/Wetterau ... 7, 65, 72, 76<br />

Reinhardshagen.............. 7, 65, 72, 76<br />

Reinheim......................................... 7<br />

Reiskirchen..................... 7, 65, 72, 76<br />

Restbuchwertmethode ..................143<br />

Rheingau-Taunus-Kreis 7, 9, 13, 14,<br />

16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 47, 54<br />

Riedstadt......................................... 5<br />

Ringgau ......................... 7, 65, 72, 76<br />

Rockenberg ..................................... 6<br />

195


Stichwortverzeichnis<br />

Rodenbach ...................................... 7<br />

Rödermark....................................... 6<br />

Rodgau ........................................... 5<br />

Romrod ........................................... 6<br />

Ronneburg....................................... 6<br />

Ronshausen..................................... 6<br />

Rosenthal ........................................ 6<br />

Rothenberg...................................... 6<br />

Rücklagen........................... 55, 56, 57<br />

Rüsselsheim..................................... 6<br />

S<br />

Sachverständiger ........................... 69<br />

Sale-and-lease-back ..................13, 15<br />

Schaafheim...................................... 5<br />

Schlangenbad 7, 65, 72, 73, 76, 78, 80<br />

Schöffengrund .....7, 65, 72, 73, 76, 78<br />

Schöneck.............7, 65, 72, 73, 76, 78<br />

Schwalbach am Taunus .................... 5<br />

Schwalm-Eder-Kreis ......................... 6<br />

Schwalmstadt .................................. 5<br />

Schwalmtal ...................................... 6<br />

Schwarzbachverband Main-Taunus.... 5<br />

Schwarzenborn ................................ 6<br />

Schweinepest................................. 50<br />

Sechs-DM-Grenze.................. 117, 137<br />

Selters (Taunus) .........................7, 31<br />

Sensbachtal ..................................... 6<br />

SGB V<br />

§ 84 .........................................102<br />

Siegbach ......................................... 6<br />

Sinn ....................7, 65, 72, 73, 76, 78<br />

Sinntal........7, 117, 120, 121, 142, 146<br />

Söhrewald ....................................... 5<br />

Sonderrücklage................................ 9<br />

Sondervermögen.......................31, 40<br />

Staatliches Veterinäramt................. 48<br />

Stadtallendorf .................................. 5<br />

Staufenberg.........7, 65, 72, 73, 76, 78<br />

Steffenberg...................................... 6<br />

Steinau a.d. Straße7, 65, 72, 73, 76,<br />

78, 80<br />

Stockstadt am Rhein7, 65, 72, 73, 76,<br />

78<br />

Straßenbeleuchtungsvertrag ......65, 70<br />

Straßenentwässerung............ 136, 139<br />

Stromversorgungsnetz.................... 69<br />

Sulzbach (Taunus) ..................5, 7, 31<br />

T<br />

Tann (Rhön) .................................... 5<br />

Taunusstein..................................... 5<br />

Teilortskanalisation ........125, 133, 140<br />

Telefax .....................................31, 42<br />

Telefonanlage ..................... 31, 41, 42<br />

Telekommunikation...................65, 66<br />

Tierkörperbeseitigung<br />

Gebühren................................... 47<br />

196<br />

Tierkörperbeseitigung 47, 48, 51, 52,<br />

53, 55, 61, 62, 63<br />

Beliehener Unternehmer ..47, 61, 62<br />

Gebührenkalkulation ................... 47<br />

Pflichtmaterialvolumen................ 49<br />

Tierkörperbeseitigungsanlage<br />

Hopfgarten ................................ 49<br />

Tierkörperbeseitigungsanlage Rivenich<br />

................................................. 48<br />

Tierkörperbeseitigungsanlage<br />

Sandersmühle ............................ 48<br />

Tierkörperbeseitigungsanstalt<br />

Hopfgarten ................................ 49<br />

Tierkörperverwertungsanlage<br />

Lampertheim-Hüttenfeld ............. 49<br />

Trebur ............................................. 5<br />

Trendelburg7, 117, 119, 120, 121,<br />

127, 133<br />

Twistetal.......................................... 5<br />

Ü<br />

Übernahmepreis............................... 9<br />

Überschussgas ............................... 66<br />

Überschussstrom............................ 66<br />

Ulrichstein...7, 117, 119, 120, 121, 142<br />

Umlage.......................................... 55<br />

Umlandverband Frankfurt ................. 1<br />

Unternehmensführung.................... 51<br />

V<br />

Vellmar............................................ 5<br />

Verbandsbeitrag.....134, 135, 136, 137<br />

Verbandssammler 117, 118,<br />

119, 123, 124, 125, 129<br />

Vergaberechtsänderungsgesetz....... 40<br />

Vergleichsrechnung ...............9, 20, 21<br />

Verkehrswert ................................. 19<br />

Vermieter ...........................19, 21, 23<br />

Verordnungen <strong>über</strong> Allgemeine<br />

Bedingungen für <strong>die</strong><br />

Energieversorgung <strong>von</strong> Tarifkunden<br />

§ 3 ............................................ 66<br />

Versorgungskasse ............................ 1<br />

Vertragsbeendigung ....................... 52<br />

Verwaltungsgerichtsordnung<br />

§ 80......................................... 110<br />

Viernheim ........................................ 6<br />

VOB .............................................. 10<br />

VOB/A ......................................... 143<br />

VOF............................................. 143<br />

Vogelsbergkreis................................ 6<br />

Vöhl .......................................... 7, 31<br />

VOL........................ 10, 31, 37, 39, 40<br />

VOL/A.......................................... 143<br />

Vollanschlussgebühr117, 119, 134, 139<br />

Vollgemeinde118, 119, 120, 121, 123,<br />

129, 136


Stichwortverzeichnis<br />

W<br />

Währungsgesetz<br />

§ 3.............................................16<br />

Waldbrunn/Westerwald7, 65, 72, 73,<br />

76, 78<br />

Waldems........7, 65, 72, 73, 76, 78, 80<br />

Waldsolms........................................5<br />

Wanfried .................................... 7, 31<br />

Wartung............................. 34, 35, 42<br />

Wasserverband.................................1<br />

Wasserverband „Diemel“...................5<br />

Wasserverband „Gersprenzgebiet“ .....5<br />

Wasserverband „Lahn-Ohm“..............5<br />

Wasserverband „Modaugebiet“ ..........5<br />

Wasserverband „Mümling“ ................5<br />

Wasserverband „Nidda“.....................5<br />

Wasserverband „Nidder-Seemenbach“5<br />

Wasserverband „Schwalm“................5<br />

Wasserverband „Schwarzbachgebiet-<br />

Ried“ ...........................................5<br />

Wasserverbandsgesetz... 118, 130, 131<br />

§ 28 ......................................... 130<br />

Wegebenutzungsrecht ....................67<br />

Weilburg/Lahn..................................5<br />

Weilrod ...................................... 7, 31<br />

Weimar............... 7, 65, 72, 73, 76, 78<br />

Weinbach............ 7, 65, 72, 73, 76, 78<br />

Weißenborn......................................6<br />

Weiterstadt ......................................5<br />

Werra-Meißner-Kreis .........................6<br />

Wertminderung ..............................68<br />

Weschnitzverband ............................5<br />

Wetter (Hessen) ......................... 7, 31<br />

Wetteraukreis...................................6<br />

Wetzlar ............................................7<br />

WIBERA Wirtschaftsberatung<br />

Aktiengesellschaft<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft ........65<br />

Wiederbeschaffungszeitwert132, 133,<br />

142<br />

Wiesbaden ......................... 5, 6, 7, 83<br />

Willingshausen................................. 5<br />

Wirtschaftliches Eigentum..........17, 22<br />

Wirtschaftlichkeit 16, 17, 20,<br />

23, 117, 119, 125, 137<br />

Witzenhausen.................................. 6<br />

Wolfhagen....................................... 6<br />

Wöllstadt........................ 7, 65, 72, 76<br />

Z<br />

Zehn-Meter-Grenze ............... 117, 125<br />

Zusatzversorgungskasse................... 1<br />

Zweckverband ................................. 1<br />

Zweckverband „Abfallsammlung<br />

Landkreis Fulda“ .......................... 6<br />

Zweckverband „Abfallwirtschaft<br />

Schwalm-Eder-Kreis“.................... 6<br />

Zweckverband „Abfallwirtschaft Werra-<br />

Meißner-Kreis“ ............................. 6<br />

Zweckverband für<br />

Tierkörperbeseitigung Hessen-Süd<br />

.................................................47<br />

Zweckverband Tierkörperbeseitigung<br />

Hessen-Nord...............................47<br />

Zweckverband Tierkörperbeseitigung<br />

in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im<br />

Rheingau-Taunus-Kreis und im<br />

Landkreis Limburg-Weilburg ........48<br />

Zweckverband<br />

Tierkörperbeseitigungsanstalt<br />

Hopfgarten .................................47<br />

197


Abteilung Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften<br />

11. Abteilung Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften<br />

Anschrift:<br />

Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs - Überörtliche Prüfung<br />

kommunaler Körperschaften -, Eschollbrücker Straße 27, 64295 Darmstadt,<br />

Telefax: 0 61 51/381 255<br />

Bernhard Hilpert, Leitender Ministerialrat, Abteilungsleiter, Tel. 0 61<br />

51/381 250<br />

Helmut Würsching, Regierungsdirektor, stellvertretender Abteilungsleiter,<br />

Projektleitung, Tel. 0 61 51/381 252<br />

Dr. Walter Wallmann, Regierungsrat, Projektleiter, Tel. 0 61 51/381 253<br />

Heinz Hechler, Oberrechnungsrat, Projektleiter, Tel. 0 61 51/381 256<br />

André Schellenberg, Verwaltungsangestellter, Projektleiter, Tel.<br />

0 61 51/381 231<br />

Isolde Schatz, Verwaltungsangestellte, Tel. 0 61 51/381 251<br />

Ulrike Koch, Verwaltungsangestellte, Tel. 0 61 51/381 254<br />

199

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