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Erläuterungen zur Anlage N - Einkommen aus nichtselbstständigerErwerbstätigkeit1 Maßgeblicher Zwölfmonatszeitraum (Bemessungszeitraum)_______________________________________________________________________________________Für die Bestimmung des Bemessungszeitraums ist ausschlaggebend, welche Art von Einkommen die berechtigte Personvor der Geburt des Kindes hatte:Ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger ErwerbstätigkeitHat die Berechtigte Person in den zwölf Kalendermonaten oder im Kalenderjahr vor der Geburt und bis zur Geburt ausschließlichEinkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, sind für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommensgrundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgebend. Kalendermonate,in denen für mindestens <strong>einen</strong> Tag einer der nachfolgenden Ausklammerungstatbestände vorgelegen hat, werdenbei der Bestimmung der maßgeblichen zwölf Monate nicht berücksichtigt („ausgeklammert“). Sie werden durch die entsprechendeAnzahl von Kalendermonaten vor dem ursprünglichen Zwölfmonatszeitraum ersetzt.Ausklammerungstatbestände sind: Bezug von Mutterschaftsgeld Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind Einkommensverlust wegen einer maßgeblich auf eine Schwangerschaftzurückführende Erkrankung Ableistung von Wehr oder Zivildienst, wenn hierdurch das Einkommenaus Erwerbstätigkeit gemindert wurde Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes(Sechswochenfrist vor der Geburt des Kindes) Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes(Schutzfrist nach der Geburt eines älteren Kindes)Beispiel:Kind geboren am ....................................................................................................... 10.06.2013Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt .................................................... Juni 2012 bis Mai 2013Mutterschaftsgeld ab ................................................................................................. 28.04.2013 Maßgeblicher Zwölfmonatszeitraum ........................................ April 2012 bis März 2013Mutterschaftsgeld wurde hier in zwei Kalendermonaten vor der Geburt bezogen (April und Mai 2013). Diese werden vomursprünglichen Zwölfmonatszeitraum ausgeklammert und durch die Monate April und Mai 2012 ersetzt.Sollte sich eine Ausklammerung ausnahmsweise nachteilig auswirken, kann hierauf schriftlich verzichtet werden. DerVerzicht kann für einzelne Tatbestände oder auch innerhalb eines Ausklammerungstatbestandes für einzelne Monateerklärt werden.2 Einkommen im Bemessungszeitraum_______________________________________________________________________________________Es wird grundsätzlich auf das im Inland zu versteuernde Einkommen abgestellt. Hierunter fallen die laufenden und diepauschal zu versteuernden Einnahmen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen (z.B.Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) und steuerfreie Bezüge nach §§ 3 ff E StG werden dabeinicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Entgeltersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld,Gründungszuschuss.Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnittliche monatliche Elterngeld-Netto im maßgeblichenBemessungszeitraum. Das gilt auch dann, wenn nicht in allen zwölf Kalendermonaten Erwerbseinkommen vorliegt. Hattedie Berechtigte Person im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum z. B. acht Monate Erwerbseinkommen und vier Monatekein Erwerbseinkommen, wird die Summe des Erwerbseinkommens in diesen acht Kalendermonaten durch zwölf geteilt.Beispiel für Durchschnittsberechnung Bemessungszeitraum ................................................................................................. Juni 2012 bis Mai 2013 Einkommen nach Abzug desArbeitnehmer-Pauschbetrages von mtl. 83,33 EURJuni 2012 bis Januar 2013 je .................................................................................................. 1.350,00 EURkein ErwerbseinkommenFebruar bis Mai 2013 je ............................................................................................................. 0,00 EUR Berechnung des monatlichdurchschnittlichen Einkommens: 1.350,00 EUR x 8 (= 10.800 EUR) : 12 = ......................... 900,00 EUR


Vom monatlichen durchschnittlichen Einkommen (Elterngeld-Brutto) sind pauschale Abzüge für Steuern und Sozialabgabenabzusetzen. Auf die tatsächlich entrichteten Steuern und Sozialabgaben kommt es nicht an.Das so festgestellte Elterngeld-Netto bildet die Grundlage für die Feststellung des zustehenden Elterngeldes.Ermittlung der pauschalierten Abzüge für SteuernAbzüge für Steuern sind Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, soweit Kirchensteuerpflicht besteht.Die jeweiligen Beträge werden anhand eines auf der Grundlage des Programmablaufplans (§ 39 b Abs. 6 EStG) erstelltenLohnsteuerberechnungsprograms ermittelt.Erforderlich für die Berechnung sind folgende Abzugsmerkmale: Steuerklasse, ggf. mit Faktor nach § 39 f EStG Kirchensteuerplicht Anzahl der Freibeträge für Kinder (für ältere Geschwister) und Rentenversicherungspflicht (für die Bestimmung der maßgeblichen Vorsorgepauschale)Die entsprechenden Abzugsmerkmale werden den Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder der Verdienstbescheinigungentnommen. Grundsätzlich sind die Abzugsmerkmale maßgeblich, die in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraumsvor Geburt des Kindes gegolten haben.Beispiel:Im Bemessungszeitraum bestand für die ersten sechs Monate die Steuerklasse V, in den letzten sechs Monaten die SteuerklasseIII Maßgeblich ist hier die Steuerklasse IIIDie Steuerklasse VI bleibt immer unberücksichtigt.Für alle Personen, die im Bemessungszeitraum in keine Steuerklasse eingereiht waren, werden die Abzüge für Steuernberücksichtigt, die sich aus der Steuerklasse IV ergeben. Dies gilt auch bei Einkommen, das im EU-Ausland besteuertwurde.Kinderfreibeträge werden entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben bei der Berechnung des Solidaritätszuschlagesund der Kirchensteuer berücksichtigt. Soweit Kirchsteuerpflicht bestand, ist für diese ein Steuersatz von 8 Prozentanzusetzen.Ermittlung der pauschalierten Abzüge für SozialabgabenAbzüge für Sozialabgaben nur erfolgen insoweit, als eine Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der gesetzlichenSozialversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung (berufsständisches Versorgungswerk; z.B. Künstlersozialkasse,Ärzte-, Apotheker-, Architektenkammer, Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung) bestanden hat. Für freiwillig oderprivat Krankenversicherte erfolgt daher kein Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung.Auch für den Abzug der Sozialabgaben sind Abzugsmerkmale maßgeblich, die die überwiegende Zahl der Monate desBemessungszeitraums vorgelegen haben.Die Abzugsbeträge werden folgenden Beitragspauschalen ermittelt9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung10 Prozent für die Rentenversicherung2 Prozent für die ArbeitsförderungDie Ermittlung der Abzugsbeträge erfolgt immer auf der Grundlage der Höhe des monatlich durchschnittlichen Einkommens,unabhängig von den sozialversicherungspflichtigen Beitragsbemessungsgrenzen.Für Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung („Minijob“) werden grundsätzlich keine Abzüge für Sozialversicherungvorgenommen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sowie für Beschäftigte in Berufsausbildungmit Einnahmen bis zu monatlich 325 Euro und Versicherte, die ein freiwilliges soziales Jahr nach den jeweiligengesetzlichen Bestimmungen leisten.


3 Einkommensnachweise__________________________________________________________________________________________________Bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist das monatliche Einkommen durch Lohn- und Gehaltsbescheinigungen desArbeitgebers fortlaufend für den gesamten Bemessungszeitraum nachzuweisen.4 Einkommen im Elterngeldbezugszeitraum__________________________________________________________________________________________________Bitte beachten Sie, dass bei Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit (mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt desLebensmonats) kein Anspruch auf Elterngeld besteht.Das anzusetzende Einkommen – wird bezogen auf die Lebensmonate – wie das Elterngeld-Netto vor der Geburt des Kindesermittelt. Da das Einkommen in der Regel noch nicht feststeht, wird es prognostiziert und das Elterngeld vorläufiggezahlt.Nach Ablauf des Bezugszeitraums erfolgen die Ermittlung des maßgeblichen Elterngeld-Nettos und die endgültige Feststellungdes zustehenden Elterngeldes. Dabei werden zu wenig erbrachte Leistungen nachgezahlt, zu viel gezahltesElterngeld ist von der berechtigten Person zu erstatten. Bei Nichtvorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen kannneben der Verpflichtung zur Rückzahlung des Elterngeldes ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.Die für den Bemessungszeitraum ermittelten Abzugsmerkmale gelten – unabhängig von zwischenzeitlichen Änderungen –im Bezugszeitraum unverändert weiter. Wird z. B. für die beantragten Lebensmonate (Elterngeldbezugszeitraum) dieSteuerklasse III in V geändert, bleibt diese Änderung unberücksichtigt.

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