16.07.2015 Aufrufe

Informationsblatt Entsendegesetz AVE GAV ... - PaKo Sicherheit

Informationsblatt Entsendegesetz AVE GAV ... - PaKo Sicherheit

Informationsblatt Entsendegesetz AVE GAV ... - PaKo Sicherheit

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Informationsblatt</strong>für die Entsendung von Mitarbeitenden und den Einsatz vonEU-Firmen als Subunternehmen für <strong>Sicherheit</strong>sdienstleistungen inder SchweizPer 1. Juni 2004 ist das <strong>Entsendegesetz</strong> betreffend der Tätigkeit ausländischer Arbeitnehmer in derSchweiz in Kraft getreten. In der diesbezüglichen Verordnung wird keine Bewilligungspflicht, aber eineMeldepflicht (<strong>Entsendegesetz</strong> Art. 6) für entsandte Arbeitnehmer eingeführt. Für die Bewachungsund<strong>Sicherheit</strong>sbranche besteht diese Meldepflicht gemäss Verordnung zum <strong>Entsendegesetz</strong> ab dem1. Tag des Einsatz in der Schweiz (EntV Art. 6). Dies bedeutet für die entsendende EU-Firma diePflicht, den Einsatz ihrer Mitarbeitenden in der Schweiz dem Kanton des Einsatzortes vor einemEinsatz zu melden und dies auch falls die Firma als Unterlieferant eines Schweizer<strong>Sicherheit</strong>sdienstleisters arbeitet.Die EU-Firma ist ebenfalls verpflichtet, für die Einsätze in der Schweiz den Gesamtarbeitsvertrag fürdie <strong>Sicherheit</strong>sbranche einzuhalten, insbesondere die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen(EntV Art. 1 und 2) bzw. die vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Mindeststundenlöhne zubezahlen und dies unabhängig von der Grösse der Firma oder der Anzahl entsandter Mitarbeitenden.Die paritätische Aufsichtskommission und die Gewerkschaften führen seit einiger Zeit vermehrtKontrollen bei Anlässen durch und befragen dabei direkt die Mitarbeitenden. Sollte dabei eineVerletzung der Meldepflicht oder des Gesamtarbeitsvertrages festgestellt werden, erfolgen nebender Lohnnachzahlung Sanktionen und eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde, welcheBussen und im Wiederholungsfall Arbeitsverbote (<strong>Entsendegesetz</strong> Art. 8) in der Schweiz bis zu5 Jahren verhängen kann.Obwohl gemäss <strong>Entsendegesetz</strong> der Arbeitgeber, also die EU-Firma, verantwortlich für dieMeldung des Einsatzes und der korrekten Lohnzahlungen sind, hat eine Verletzung des<strong>Entsendegesetz</strong> auch für den Auftraggeber eine unangenehme Negativ-Publizität zur Folge,welche zu Verlust von Aufträgen, insbesondere der öffentlichen Hand, führen kann.Entsprechend raten wir allen Auftraggebern bei der Berücksichtigung von EU-Firmen unbedingt aufdie Einhaltung der Meldepflicht und der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen zu bestehenund systematisch diesbezügliche schriftliche Nachweise zu verlangen.Falls Sie Verstösse gegen die Meldepflicht oder die Mindestlöhne in Ihrem Markt feststellenoder vermuten, können Sie diese unkompliziert per Email an info@pako-sicherheit.ch melden.Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt und gelten nicht als Verzeigung, sondern alsInformation, die ein normales Kontrollverfahren der <strong>PaKo</strong> <strong>Sicherheit</strong> auslöst. Je kompletter undaktueller Ihre Informationen sind, desto schneller und wirksamer ist die Kontrolle durch die<strong>PaKo</strong> <strong>Sicherheit</strong>.Zürich, 12. April 2010<strong>PaKo</strong> <strong>Sicherheit</strong> Konradstrasse 9 Postfach 3377 8021 ZürichTelefon + 41 43 366 66 91 Fax +41 43 366 66 95 info@pako-sicherheit.ch www.pako-sicherheit.ch


Mindestlöhne gültig ab 1. Mai 2010A) Bewachung, <strong>Sicherheit</strong> und WerttransportKategorie A1Für Mitarbeitende, welche im Durchschnitt während 9 Monate mehr als 150 Stunden pro Monat imBereich Bewachung, <strong>Sicherheit</strong> und Werttransport arbeiten, gilt ein monatliches Fixgehalt bzw. einMindestjahresgehalt (siehe <strong>GAV</strong> 2010 Anhang 1, Seite 16).Kategorie A2Für Mitarbeitende, welche über 9 Monate durchschnittlich pro Monat über 75 Stunden und bis zu150 Stunden im Bereich Bewachung, <strong>Sicherheit</strong> und Werttransporte arbeiten, gelten folgengendeMindeststundenlöhne, ohne Ferienentschädigung (<strong>GAV</strong> 2010, Anhang 1, Seite 17):Kantone 2010 2011 2012FR, JU, NE, VD, VS CHF 22.60 CHF 23.50 CHF 24.40AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO,SZ, TG, TI, UR, ZGCHF 22.83 CHF 23.61 CHF 24.40BS, BL, GE CHF 23.10 CHF 23.75 CHF 24.40ZH CHF 23.35 CHF 23.88 CHF 24.40Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr angerechnet.Kategorie A3Für Mitarbeitende, welche nicht der Unterkategorie A1 oder A2 angehören und im BereichBewachung, <strong>Sicherheit</strong> und Werttransporte tätig sind, gelten folgende Mindestlöhne (<strong>GAV</strong> 2010,Anhang 1, Seite 18):KantoneStundenlöhne ohneFerienentschädigung1. DienstjahrStundenlöhne ohneFerienentschädigungab 2. DienstjahrFR, JU, NE, VD, VS CHF 21.20 CHF 21.45AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ,TG, TI, UR, ZGCHF 21.65 CHF 21.90BS, BL, GE CHF 22.15 CHF 22.45ZH CHF 22.65 CHF 22.95Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr angerechnet.<strong>PaKo</strong> <strong>Sicherheit</strong> Konradstrasse 9 Postfach 3377 8021 ZürichTelefon + 41 43 366 66 91 Fax +41 43 366 66 95 info@pako-sicherheit.ch www.pako-sicherheit.ch


B) Anlass, Verkehr, <strong>Sicherheit</strong>sassistenzdienste und GeldverarbeitungKategorie B1 und B2Für die vom Beschäftigungsgrad abhängigen Untergruppen B1 und B2, welche im Bereich Anlass,Verkehr, <strong>Sicherheit</strong>sassistenzdienste und Geldverarbeitung arbeiten, gilt folgender Mindestlohn(<strong>GAV</strong> 2010, Anhang 2, Seite 20):KantoneStundenlöhne ohneFerienentschädigung1. DienstjahrStundenlöhne ohneFerienentschädigungab 2. DienstjahrFR, JU, NE, VD, VS CHF 21.20 CHF 21.45AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ,TG, TI, UR, ZGCHF 21.65 CHF 21.90BS, BL, GE CHF 22.15 CHF 22.45ZH CHF 22.65 CHF 22.95Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr angerechnet.Weitere Bestimmungen über die minimale EntlöhnungFerienentschädigung für Mitarbeitende im StundenlohnMitarbeitende, welche das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben einen Anspruch auf25 Ferientage (10.64%) pro Jahr. Alle übrigen Mitarbeitenden haben einen Ferienanspruch von20 Tagen (8.33%) pro Jahr.Nacht-/Sonn- und FeiertagszuschlagDienste, welche während der Nacht (23:00 – 06:00 Uhr), Sonn- oder Feiertage geleistet werden, sindmit einem Zeitzuschlag von 6 Minuten (10%) zu entrichten.Auslagenersatz (Fahrzeit und -kosten, Ausrüstung etc.)Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der zusätzlichen Fahrzeit, der anfallendenFahrkosten sowie allenfalls bei auswärtiger Arbeit entstehende weitere Aufwände, z.B. für dieUnterkunft (<strong>GAV</strong> 2010 Art. 16, EntsG Art. 3). Die Uniform und Ausrüstung ist dem Mitarbeiterkostenlos zur Verfügung zu stellen.Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung des ArbeitnehmersIst der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall (ohne eigenes Verschulden) an der Arbeitsleistungverhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zuentrichten (<strong>GAV</strong> 2010 Art. 15).Lohn bei Verzug des ArbeitgebersKann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden, so bleibt er zurEntrichtung des Lohnes verpflichtet (Art. 324 OR).Arbeits-, Ruhezeiten und PausenBezüglich Arbeits-, Ruhezeiten und Pausen gelten die Bestimmungen des SchweizerischenArbeitsgesetzes (Art. 9, Art. 15 ArG).<strong>PaKo</strong> <strong>Sicherheit</strong> Konradstrasse 9 Postfach 3377 8021 ZürichTelefon + 41 43 366 66 91 Fax +41 43 366 66 95 info@pako-sicherheit.ch www.pako-sicherheit.ch

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!