Manteltarifvertrag für Hausgehilfinnen
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an teltarifvertrug<br />
<strong>für</strong> <strong>Hausgehilfinnen</strong><br />
GEWERKSC HAFT<br />
fM セBNL@<br />
NAHRUNG<br />
GENUSS<br />
GASTSTATTEN
DIESEN<br />
MANTELTARIFVERTRAG<br />
·hat die Gewerkschaft Nahrung-Gerruß-<br />
Gaststätten <strong>für</strong> die <strong>Hausgehilfinnen</strong> abgeschlossen.<br />
Uber die Bestimmungen<br />
und die Auslegung d_ieses Vertrages<br />
können sich die <strong>Hausgehilfinnen</strong> in<br />
Zweifelsfragen von den Ortsverwaltungen<br />
der Gewerkschaft Nahrung-<br />
Genuß- Gaststätten beraten lassen.<br />
Dieser <strong>Manteltarifvertrag</strong> stellt <strong>für</strong> die<br />
große und wichtige Berufsgruppe der<br />
<strong>Hausgehilfinnen</strong> einen echten sozialen<br />
Fortschritt dar. An den <strong>Hausgehilfinnen</strong><br />
liegt es, die notwendigen<br />
Folgerungen zu ziehen, um weitere<br />
Verbesserungen ihrer Arbeitsbedingungen<br />
durchsetzen zu können. Dieses<br />
gelingt nur, wenn sie sich der großen<br />
Organisation, die ihre Interessen wirksam<br />
vertritt, anschließen, der<br />
GEWERKSCHAFT<br />
NAHRUNG - GENUSS -<br />
GASTSTÄTTEN<br />
1<br />
EINLEGEBLATT<br />
<strong>für</strong> den <strong>Manteltarifvertrag</strong> <strong>für</strong> <strong>Hausgehilfinnen</strong><br />
Zwischen den Tarifpartnern<br />
vom 6. Juli 1955.<br />
Deutscher Hausfrauen: Bund e. V .<br />
und der<br />
Gewerkschaft Nahrung-Ge nuß-Gaststätten<br />
wurde vereinbart, daß die bisherigen §§ 5, Ziffer 3, und<br />
8, Zi ffer 1 und 3, außer Kraft gesetzt werden und ab<br />
I. Januar 1959 folgenden Wortlaut erhalten :<br />
§ 5 Zifter 3 Können dem Arbeitnehmer irrfolge seiner<br />
Freizeit ihm zustehende Mahlzeiten nicht<br />
gewährt werden, so sin d diese nach den in<br />
den jeweiligen Ländern geltenden amtlich<br />
festgesetzten Sachtezugswerten zu entschädigen.<br />
§ 8 Zifter 1 Bei Arbeits unfähigkeit de s Arbeitnehmers<br />
durch Krankheit oder Unfall wird <strong>für</strong> die<br />
ersten zwei Tage der volle Lohnausgleich<br />
gewährt. Besteht das Arbeitsverhältnis<br />
4 Wochen oder länger, wird darüber h inaus<br />
bis zur Dauer von 6 Wochen ein Zuschuß<br />
zum Krankengeld gezahlt.
<strong>Manteltarifvertrag</strong><br />
§ 8 Ziffer 3 Ist der Arbeitnehmer nicht in die häusliche<br />
Gemeinschaft aufgenommen oder wird die<br />
Versorgung anderweitig übernommen, so<br />
wird als Zuschuß zum Krankengeld der<br />
Unterschiedsbetrag コキゥセ」ィ・ョ@ dem Krankengeld<br />
und 90% des Netto-Durchschnittsverdienstes<br />
der letzten 4 Wochen oder des<br />
letzten Monats bezahlt. Unter Netto-Durd1-<br />
schnittsverdienst ist das A r.beitseinkommen<br />
' einschließlich der geltenden Sam bezu gswerte<br />
in den einzelnen Ländern· nach Abzug der<br />
Lohnsteuer un d der Sozialversicherungsbeiträge<br />
des Arbeitnehmers zu verstehen.<br />
Hamburg, den 1. Januar 1959<br />
abgeschlossen zwischen dem<br />
DEUTSCHEN HAUSFRAUEN BUND<br />
Berufsverband der Deutschen Hausfrau<br />
Frankfurt am Main, Klaus-Groth-Straße 31<br />
und der<br />
GEWERKSCHAFT<br />
GEWERKSCHAFT<br />
NAHRUNG • GENUSS ·<br />
GASTSTÄTTEN<br />
Hauptverwaltung<br />
Sitz Harnburg<br />
gez. eャゥウ。「・エィ セ@ Ostermeier<br />
DEUTSCHER<br />
HAUSFRAUEN BUND E. V.<br />
Berufsverband<br />
der Deutschen Hausfrau<br />
Sitz Herford (Westf.)<br />
gez. Lotte Uekermann<br />
(Präsidentin )<br />
NAHRUN G -<br />
GEN USS- GASTSTÄTTEN<br />
Hauptverwaltung, Harnburg 1, Besenbinderhof 56
§ 1 GELTUNGSBEREICH:<br />
Dieser <strong>Manteltarifvertrag</strong> gilt:<br />
a) räumlich: <strong>für</strong> das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,<br />
einschließlich Westberlin;<br />
b) fachlich und personell: <strong>für</strong> alle Arbeitnehmer in Privathaushalten,<br />
soweit sie überwiegend mit bauswirtschaftlichen<br />
Arbeiten beschäftigt werden, ohne Rücksicht<br />
darauf, ob sie im Haushalt wohnen oder nicht.<br />
§ 2 EINSTELLUNG UND ENTLASSUNG<br />
1. Eine Beschäftigung auf Probe ist bei hauswirtschaftliehen<br />
Arbeitnehmern höchstens <strong>für</strong> die Zeit von zwei<br />
Wochen zulässig. Sie darf nur einmal um die gleiche<br />
Zeit verlängert werden. Während der Probezeit kann<br />
das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Innehaltung<br />
einer achttägigen Kündigungsfrist gekündigt werden.<br />
2. Nach Ablauf der Probezeit kann unter Innehaltung<br />
einer Kündigungsfrist von einem Monat auf den<br />
Schluß des Kalendermonats gekündigt werden, wenn<br />
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Unterkunft gewährt.<br />
Wird keine Unterkunft gewährt, muß die<br />
Kündigung bis zum 15. des Monats zum Schluß des<br />
Kalendermonats erfolgen. Das Arbeitsverhältnis endet<br />
bei fristgemäßer Kündigung am letzten Tag des<br />
Kalendermonats spätestens um 17 Uhr.<br />
2<br />
3. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dem<br />
Arbeitnehmer zur Erlangung einer neuen Arbeitsstelle<br />
einmal wöchentlich ein halber Tag- ausschließlidl<br />
der sonst gegebenen Freizeit - unter Berücksichtigung<br />
der Dienststunden des Arbeitsamtes zu<br />
gewähren.<br />
4. Die Vorschriften über die fristlose Kündigung bleiben<br />
unberührt.<br />
5. Mit Beendigung des Arbeitsv:erhällnisses hat der<br />
Arbeitnehmer die ihm <strong>für</strong> die Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
ausgehändigten Gegenstände (zum Beispiel<br />
Arbeitskleidung, Schlüssel usw.) zurückzugeben.<br />
6. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der<br />
Arbeitnehmer Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen<br />
Zeugnisses über Art und Dauer (Beginn und<br />
Ende) des Arbeitsverhältnisses. Auf sein Verlangen<br />
ist das Zeugnis auch auf Leistung und Führung im<br />
Haushalt auszudehnen. Der Inhalt des Zeugnisses hat<br />
der Wahrheit zu entsprechen.<br />
7. Nach erfolgter Kündigung ist auf Wunsch ein vorläufiges<br />
Zeugnis auszustellen, das später gegen Erteilung<br />
des endgültigen Zeugnisses zurückgefordert<br />
werden kann.<br />
§ 3 PFLICHTEN AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS<br />
1. Der Arbeitgeber ist verpflichte t, die Arbeitsgeräte in<br />
ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle im<br />
Haushalt erforderlichen Sdmtzmaßnahmen zu treffen,<br />
um den Arbeitnehmer vor Unfällen und Gesundheitssdläden<br />
zu bewahren. Der Arbeitnehmer ist unverzüglich<br />
davon zu unterrichten, ob im Haushalt des<br />
3
Arbeitgebers ansteckende Krankheiten vorhanden<br />
sind, beziehungsweise wenn sold:le auitreten.<br />
2. Der Arbeitnehmer ist verpflid:ltet, die ihm übertragenen<br />
Arbeiten im Haushalt des Arbeitgebers gewissenhaft<br />
und na d:l besten Kräften auszuführen. Er<br />
hat die Haushaltseinrichtung und die Räume einschlie/llich<br />
des ihm zur Verfügung geste llten Raumes<br />
sowie die Arbeitsgeräte pfleglich zu behandeln.<br />
Der Arbeitnehmer hat Schäden, die er im Haushalt<br />
des Arbeitgebers im Rahmen der Erfüllung seiner<br />
Dienstpflichten an diesem gehörende Sachen vorsätzlich<br />
verursacht, zu ersetzen.<br />
3. Der Arbeitnehmer hat die Schutzmaßnahmen des<br />
Ar beitgebers zu beachten und insbesondere die vorn<br />
Arbeitgeber erstellten Schutzeinrichtungen zu benutzen.<br />
Er hat sich weiter vor Antritt seines Dienstes<br />
auf Aufforderung des Arbeitgebers auf dessen Kosten<br />
einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Soweit<br />
der Arbeitnehmer an einer ansteckenden Krankheit<br />
leidet oder von einer solchen befallen wird, ist er<br />
verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich davon zu<br />
unterrichten.<br />
§ 4 ARBEITSZEIT<br />
1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 8 Stunden täglidl,<br />
48 Stunden wöchentlich.<br />
Zur Einnahme der Mahlzeiten sind dem Arbeitnehmer<br />
ausreichende Ruhepausen zu geben, die nicht als<br />
Arbeitszeit im Sinne dieses Tarifvertrages gelten.<br />
2. Die Arbeitszeit beginnt frühestens um 6 Uhr (um<br />
7 Uhr bei Jugendlichen) und endet spätestens u m<br />
4<br />
20 Uhr (um 19 Uhr bei Jugendlichen). In diesem<br />
Rahmen kann die Arbeitszeit je nach den Bedürfnissen<br />
des Haushalts verteilt werden.<br />
3. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist mit dem<br />
Arbeitnehmer festzuleoen, auf welche Tagesstunden<br />
die Arbeitszeit verteilt wird. Mit beiderseitigem Einvernehmf'n<br />
können Änderungen hieran vorgenommen<br />
werden.<br />
4. Arbeiten <strong>für</strong> die rein persönlichen Bedürfnisse des<br />
Arbeitnehmers, die nicht im Rahmen der allgemeinen<br />
Hausarbeit liegen, müssen von ihm außerhalb der<br />
festgelegten Arbeitszeit erledigt werden.<br />
5. Zwischen 20 und 6 Uhr ist der Arbeitnehmer arbeitsfrei.<br />
Er darf nur in dringenden Fällen (zum Beispiel<br />
bei Krankheit in der Familie des A rbeitgebers) zu<br />
unaufschiebbaren A rbeiten herangezogen werden, solange<br />
die Beschaffung einer anderweitigen Hilfe nicht<br />
möglich ist. Auch in solchen Ausnahmefällen darf<br />
aber die Arbeitszeit an em em Tag zehn Stunden nicht<br />
überschreiten (bei Jugendlid1en neun Stunden). Für<br />
die Mehrarbeit ist innerhalb der folgenden vier<br />
Wod1en entsprechend Freizeit zu gewähren. Falls dies<br />
nicht rnöglid1 ist, muß eine Entschädigung in Geld<br />
e rfolgen, die dem Lohn einer Stundenfrau <strong>für</strong> die<br />
gle iche Arbeitsleistung entspricht.<br />
6. Dienstleistungen nach Beendigung der regelmäßigen<br />
Arbeitszeit gelten ・ィヲGョヲゥャセ@ al s Mehrarbeit und sind<br />
entsprechend Absatz 5 abzugelten.<br />
7. Dem Arbeitnehmer ist eine zusammenhängende tägliche<br />
Ruhezeit, die <strong>für</strong> Arbeitnehmer unter 18 Jahren<br />
mindestens 12 Stunden, <strong>für</strong> Arbeitnehmer über 18 J ahre<br />
mindestens 10 Stunden beträgt, zu gewähren.<br />
5
§ 5 FREIZEIT<br />
1. Der Arbeitnehmer hat wöchentlich einen ganzen freien<br />
Tag, wovon jeder zweite ein Sonntag sein soll. Wird<br />
der freie Tag regelmäßig am Sonntag gewährt, so<br />
muß die Arbeit an zwei Werktagen im Monat so eingeteilt<br />
werden, daß jeweils ein halber Tag arbeitsfrei<br />
ist.<br />
2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die jeweils gesetzlich<br />
anerkannten Wochen-Feiertage. Für dringend<br />
notwendige Arbeiten an diesem Tag wird hinsichtlich<br />
der Abgeltung auf die Regelung des § 4, Absatz 5,<br />
verwiesen. Bei zwei aufeinander folgenden Wochen-<br />
Fe,iertagen ist jeweils ·einer dienstfrei.<br />
3. Können dem Arbeitnehmer irrfolge seiner Freizeit ihm<br />
zustehende Mahlzeiten nicht gewährt werden, so sind<br />
diese zu entschädigen, und zwar mindestens <strong>für</strong><br />
das Frühstück .<br />
das Mittagessen<br />
das Abendessen<br />
§ 6 URLAUB<br />
mit 0,50 DM<br />
mit 1,50 DM<br />
mit 1,- DM<br />
1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf<br />
Erholungsurlaub unter Fortzahlung des vollen Arbeitsentgeltes.<br />
Soweit der Arbeitnehmer im Hause des<br />
Arbeitgebers Verpflegung erhält, ist zu dem Entgelt<br />
während der Urlaubszeit <strong>für</strong> nidlt gewährte Verpflegung<br />
ein nach Maßgabe des § 5, Absatz 3, zu errechnender<br />
täglicher Zuschlag zu gewähren. Der Anspruch<br />
auf Zahlung des Entgeltes besteht auch <strong>für</strong> den<br />
Fall, daß der Urlaub auf Veranlassung des Haushaltsvorstandes<br />
verlängert wird.<br />
6<br />
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2. Die Dauer des Urlaubs beträgt<br />
vom 18. bis vollendeten 20. Lebensjahr 12 Arbeitstage,<br />
vom 21. bis vollendeten 27. Lebensjahr 15 Arbeitstage,<br />
ab 28. Lebensjahr . • . . . . . . 18 Arbeitstage.<br />
Bei Jugendlichen bis zu 18 Jahren beträgt<br />
die Dauer des Urlaubs . . . 18 Arbeitstage.<br />
Vom 2., 4. und 6. Jahr der Haushaltszugehörigkeit ab<br />
erhöht sich der Urlaub jeweils um einen Tag. Der<br />
Urlaub ist in der Regel zusa-mmenhängend zu gewähren.<br />
Der Zeitpunkt ist im Einvernehmen mit dem<br />
Arbeitnehmer festzulegen.<br />
3. Den vollen Jahresurlaub kann der Arbeitnehmer erstmalig<br />
nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen<br />
Beschäftigungszeit (Wartezeit) geltend machen. Im<br />
Jahre des Eintritts oder Austritts erhält der Arbeitnehmer<br />
so viel Zwölftel seines Jahresurlaubs, als sein<br />
Arbeitsverhältnis volle Monate während des Urlaubsjahres<br />
bestanden hat, auch wenn die Wartezeit nicht<br />
erfüllt ist. Mit mehr als 14 Tagen angebrochene Monate<br />
gelten als volle Monate.<br />
4. Günstigere gesetzliche BesÜmmungen bleiben unberührt.<br />
Die jeweiligen JugendsdlUtzgesetze gelten hin·<br />
sichtlich ihrer Urlaubsbestimmungen insoweit als Bestandteil<br />
des Tarifvertrages, als sie <strong>für</strong> die ihnen<br />
altersmäßig unterstellten Arbeitnehmer Günstigeres<br />
bestimmen.<br />
§ 7 UNTERKUNFT<br />
1. Arbeitnehmern, die im Haushalt wohnen, ist ein wohnlicher<br />
und gesundheitlich einwandfreier Schlafraum<br />
mit Bett, Wascheinrichtung, Tisch, Stuhl und aus-<br />
7
eichender Beleuchtung sowie ein eigener abschließbarer<br />
Schrank zur Verfügung zu stellen. Der Schlafraum<br />
darf nicht als Abstellraum oder Durchgangszimmer<br />
benutzt werden und muß von innen und außen<br />
abschließbar sein. Räume, die tagsüber gewerblichen<br />
Zwecken dienen (Wartezimmer oder dergleid1en),<br />
dürfen nicht als Schlafraum Verwendung finden.<br />
Werden in einem Haushalt mehrere Personen beschäftigt,<br />
die auch im Haushalt wohnen, so ist es zulässig,<br />
sie im gleichen Raum unterzubringen, wenn sie<br />
gleichen Geschlechts sind. Der Raum muß jedoch genügend<br />
groß sein, und jedem Arbeitnehmer muß ein<br />
eigenes Bett zur Verfügung stehen.<br />
2. In ' der kalten Jahreszeit .hat dem Arbeitnehmer ein<br />
hinreichend erwärmter Raum zum Aufenthalt zur Verfügung<br />
zu stehen.<br />
3. Ist eine Badegelegenheit vorhanden, so ist Arbeit·<br />
nehmern, die im Haushalt wohnen, die Benutzung<br />
mindestens einmal wöchentlich zu gestatten.<br />
§ 8 KRANKHEIT<br />
1. Bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch Krankheit<br />
oder Unfall wird der Lohn <strong>für</strong> die ersten drei<br />
Tage weitergezahlt Darüber hinaus wird bei einer<br />
Beschäftigungsdauer<br />
bis zu 6 Monaten im salben Haushalt <strong>für</strong> 2 Wochen,<br />
bis zu 2 Jahren im selben Haushalt . <strong>für</strong> 4 Wochen,<br />
ab 2 Jahren und mehr im selben Haushalt<br />
ein Zuschuß zum Krankengeld gezahlt.<br />
8<br />
<strong>für</strong> 6 Wochen,<br />
2. Ist der Arbeitnehmer in die häusliche Gemeinsdlaft<br />
aufgenommen, hat ihm der Arbeitgeber während einer<br />
Erkrankung Kost, Wohnung sowie Pflege zu gewähren,<br />
solange er sich im Haushalt des Arbeitgebers<br />
befindet. Der Zuschuß zum Krankengeld wird in<br />
diesem Falle <strong>für</strong> die unter 1. aufgeführten Zeiten in<br />
der Höhe ausgezahlt, daß Zuschuß und Krankengeld<br />
100 Prozent des Nettobarlohnes ausmachen.<br />
3. Ist der Arbeitnehmer nid1t in die häusliche Gemeinschaft<br />
aufgenommen oder wird die Versorgung anderweitig<br />
übernommen, so wird als Zuschuß zum Krankengeld<br />
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeld<br />
und 90 Prozent des Netto-Durchschnittsverdienstes<br />
bezahlt.<br />
§ 9 STEUERN UND VERSICHERUNGSBEITRÄGE<br />
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, <strong>für</strong> den Arbeitnehmer<br />
die Lohnsteuern sowie die Versicherungsbeiträge abzuführen.<br />
Er hat auch die erforderlichen und vorgeschriebenen<br />
Anmeldungen bei den Sozialversicherungsträgern<br />
vorzunehmen. Ordnungsgemäße Abrechnung<br />
ist dem Arbeitnehmer bei der Lohnzahlung auszuhändigen.<br />
2. Für schuldhafte Verletzungen dieser Pflicht hat der<br />
Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten.<br />
§ 10 BERUFSSCHULE<br />
1. Jugendlichen Arbeitnehmern ist die zum Besuch der<br />
Berufsschule notwendige Zeit zu gewähren.<br />
2. Der Besuch der Berufsschule einschließlich Wegezeit<br />
gilt als Arbeitszeit und berechtigt nicht zur Kürzung<br />
des Arbeitsentgelts.<br />
9
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§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
1. Dieser <strong>Manteltarifvertrag</strong> tritt am 1. September 1955<br />
in Kraft.<br />
2. Er kann unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von<br />
drei Monaten zum Quartalsschluß gekündigt werden.<br />
Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief spätestens<br />
am vorausgehenden Quartalsletzten der anderen<br />
Tarifpartei zuzustellen.<br />
3. Lohntarife werden auf Länderebene abgeschlossen.<br />
Frankfurt (Main), den 6. Juli 1955<br />
DEUTSCHER<br />
neuarfsuセh@ BUND<br />
Berufsverband<br />
der Deutschen Hausfrau<br />
Sitz Frankfurt (Main)<br />
gez. Finni Pfannes<br />
(Präsidentin)<br />
gez. Charlotte Brauer<br />
(Leiterin des Ausschusses<br />
<strong>für</strong> hausw. Berufs- und<br />
Ausbildungsfragen)<br />
gez. Lotte Uekermann<br />
gez. Dr. Margarete Müller<br />
gez. Erika Merten<br />
10<br />
...<br />
GEWERKSCHAFT<br />
NAHRUNG - GENUSS -<br />
GASTSTÄTTEN<br />
Hauptverwaltung<br />
Sitz Harnburg<br />
gez. Emil Petersen<br />
gez. Elisabeth Ostermeier<br />
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