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Manteltarifvertrag für Hausgehilfinnen

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1/.<br />

an teltarifvertrug<br />

<strong>für</strong> <strong>Hausgehilfinnen</strong><br />

GEWERKSC HAFT<br />

fM セBNL@<br />

NAHRUNG<br />

GENUSS<br />

GASTSTATTEN


DIESEN<br />

MANTELTARIFVERTRAG<br />

·hat die Gewerkschaft Nahrung-Gerruß-<br />

Gaststätten <strong>für</strong> die <strong>Hausgehilfinnen</strong> abgeschlossen.<br />

Uber die Bestimmungen<br />

und die Auslegung d_ieses Vertrages<br />

können sich die <strong>Hausgehilfinnen</strong> in<br />

Zweifelsfragen von den Ortsverwaltungen<br />

der Gewerkschaft Nahrung-<br />

Genuß- Gaststätten beraten lassen.<br />

Dieser <strong>Manteltarifvertrag</strong> stellt <strong>für</strong> die<br />

große und wichtige Berufsgruppe der<br />

<strong>Hausgehilfinnen</strong> einen echten sozialen<br />

Fortschritt dar. An den <strong>Hausgehilfinnen</strong><br />

liegt es, die notwendigen<br />

Folgerungen zu ziehen, um weitere<br />

Verbesserungen ihrer Arbeitsbedingungen<br />

durchsetzen zu können. Dieses<br />

gelingt nur, wenn sie sich der großen<br />

Organisation, die ihre Interessen wirksam<br />

vertritt, anschließen, der<br />

GEWERKSCHAFT<br />

NAHRUNG - GENUSS -<br />

GASTSTÄTTEN<br />

1<br />

EINLEGEBLATT<br />

<strong>für</strong> den <strong>Manteltarifvertrag</strong> <strong>für</strong> <strong>Hausgehilfinnen</strong><br />

Zwischen den Tarifpartnern<br />

vom 6. Juli 1955.<br />

Deutscher Hausfrauen: Bund e. V .<br />

und der<br />

Gewerkschaft Nahrung-Ge nuß-Gaststätten<br />

wurde vereinbart, daß die bisherigen §§ 5, Ziffer 3, und<br />

8, Zi ffer 1 und 3, außer Kraft gesetzt werden und ab<br />

I. Januar 1959 folgenden Wortlaut erhalten :<br />

§ 5 Zifter 3 Können dem Arbeitnehmer irrfolge seiner<br />

Freizeit ihm zustehende Mahlzeiten nicht<br />

gewährt werden, so sin d diese nach den in<br />

den jeweiligen Ländern geltenden amtlich<br />

festgesetzten Sachtezugswerten zu entschädigen.<br />

§ 8 Zifter 1 Bei Arbeits unfähigkeit de s Arbeitnehmers<br />

durch Krankheit oder Unfall wird <strong>für</strong> die<br />

ersten zwei Tage der volle Lohnausgleich<br />

gewährt. Besteht das Arbeitsverhältnis<br />

4 Wochen oder länger, wird darüber h inaus<br />

bis zur Dauer von 6 Wochen ein Zuschuß<br />

zum Krankengeld gezahlt.


<strong>Manteltarifvertrag</strong><br />

§ 8 Ziffer 3 Ist der Arbeitnehmer nicht in die häusliche<br />

Gemeinschaft aufgenommen oder wird die<br />

Versorgung anderweitig übernommen, so<br />

wird als Zuschuß zum Krankengeld der<br />

Unterschiedsbetrag コキゥセ」ィ・ョ@ dem Krankengeld<br />

und 90% des Netto-Durchschnittsverdienstes<br />

der letzten 4 Wochen oder des<br />

letzten Monats bezahlt. Unter Netto-Durd1-<br />

schnittsverdienst ist das A r.beitseinkommen<br />

' einschließlich der geltenden Sam bezu gswerte<br />

in den einzelnen Ländern· nach Abzug der<br />

Lohnsteuer un d der Sozialversicherungsbeiträge<br />

des Arbeitnehmers zu verstehen.<br />

Hamburg, den 1. Januar 1959<br />

abgeschlossen zwischen dem<br />

DEUTSCHEN HAUSFRAUEN BUND<br />

Berufsverband der Deutschen Hausfrau<br />

Frankfurt am Main, Klaus-Groth-Straße 31<br />

und der<br />

GEWERKSCHAFT<br />

GEWERKSCHAFT<br />

NAHRUNG • GENUSS ·<br />

GASTSTÄTTEN<br />

Hauptverwaltung<br />

Sitz Harnburg<br />

gez. eャゥウ。「・エィ セ@ Ostermeier<br />

DEUTSCHER<br />

HAUSFRAUEN BUND E. V.<br />

Berufsverband<br />

der Deutschen Hausfrau<br />

Sitz Herford (Westf.)<br />

gez. Lotte Uekermann<br />

(Präsidentin )<br />

NAHRUN G -<br />

GEN USS- GASTSTÄTTEN<br />

Hauptverwaltung, Harnburg 1, Besenbinderhof 56


§ 1 GELTUNGSBEREICH:<br />

Dieser <strong>Manteltarifvertrag</strong> gilt:<br />

a) räumlich: <strong>für</strong> das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,<br />

einschließlich Westberlin;<br />

b) fachlich und personell: <strong>für</strong> alle Arbeitnehmer in Privathaushalten,<br />

soweit sie überwiegend mit bauswirtschaftlichen<br />

Arbeiten beschäftigt werden, ohne Rücksicht<br />

darauf, ob sie im Haushalt wohnen oder nicht.<br />

§ 2 EINSTELLUNG UND ENTLASSUNG<br />

1. Eine Beschäftigung auf Probe ist bei hauswirtschaftliehen<br />

Arbeitnehmern höchstens <strong>für</strong> die Zeit von zwei<br />

Wochen zulässig. Sie darf nur einmal um die gleiche<br />

Zeit verlängert werden. Während der Probezeit kann<br />

das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Innehaltung<br />

einer achttägigen Kündigungsfrist gekündigt werden.<br />

2. Nach Ablauf der Probezeit kann unter Innehaltung<br />

einer Kündigungsfrist von einem Monat auf den<br />

Schluß des Kalendermonats gekündigt werden, wenn<br />

der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Unterkunft gewährt.<br />

Wird keine Unterkunft gewährt, muß die<br />

Kündigung bis zum 15. des Monats zum Schluß des<br />

Kalendermonats erfolgen. Das Arbeitsverhältnis endet<br />

bei fristgemäßer Kündigung am letzten Tag des<br />

Kalendermonats spätestens um 17 Uhr.<br />

2<br />

3. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dem<br />

Arbeitnehmer zur Erlangung einer neuen Arbeitsstelle<br />

einmal wöchentlich ein halber Tag- ausschließlidl<br />

der sonst gegebenen Freizeit - unter Berücksichtigung<br />

der Dienststunden des Arbeitsamtes zu<br />

gewähren.<br />

4. Die Vorschriften über die fristlose Kündigung bleiben<br />

unberührt.<br />

5. Mit Beendigung des Arbeitsv:erhällnisses hat der<br />

Arbeitnehmer die ihm <strong>für</strong> die Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

ausgehändigten Gegenstände (zum Beispiel<br />

Arbeitskleidung, Schlüssel usw.) zurückzugeben.<br />

6. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der<br />

Arbeitnehmer Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen<br />

Zeugnisses über Art und Dauer (Beginn und<br />

Ende) des Arbeitsverhältnisses. Auf sein Verlangen<br />

ist das Zeugnis auch auf Leistung und Führung im<br />

Haushalt auszudehnen. Der Inhalt des Zeugnisses hat<br />

der Wahrheit zu entsprechen.<br />

7. Nach erfolgter Kündigung ist auf Wunsch ein vorläufiges<br />

Zeugnis auszustellen, das später gegen Erteilung<br />

des endgültigen Zeugnisses zurückgefordert<br />

werden kann.<br />

§ 3 PFLICHTEN AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS<br />

1. Der Arbeitgeber ist verpflichte t, die Arbeitsgeräte in<br />

ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle im<br />

Haushalt erforderlichen Sdmtzmaßnahmen zu treffen,<br />

um den Arbeitnehmer vor Unfällen und Gesundheitssdläden<br />

zu bewahren. Der Arbeitnehmer ist unverzüglich<br />

davon zu unterrichten, ob im Haushalt des<br />

3


Arbeitgebers ansteckende Krankheiten vorhanden<br />

sind, beziehungsweise wenn sold:le auitreten.<br />

2. Der Arbeitnehmer ist verpflid:ltet, die ihm übertragenen<br />

Arbeiten im Haushalt des Arbeitgebers gewissenhaft<br />

und na d:l besten Kräften auszuführen. Er<br />

hat die Haushaltseinrichtung und die Räume einschlie/llich<br />

des ihm zur Verfügung geste llten Raumes<br />

sowie die Arbeitsgeräte pfleglich zu behandeln.<br />

Der Arbeitnehmer hat Schäden, die er im Haushalt<br />

des Arbeitgebers im Rahmen der Erfüllung seiner<br />

Dienstpflichten an diesem gehörende Sachen vorsätzlich<br />

verursacht, zu ersetzen.<br />

3. Der Arbeitnehmer hat die Schutzmaßnahmen des<br />

Ar beitgebers zu beachten und insbesondere die vorn<br />

Arbeitgeber erstellten Schutzeinrichtungen zu benutzen.<br />

Er hat sich weiter vor Antritt seines Dienstes<br />

auf Aufforderung des Arbeitgebers auf dessen Kosten<br />

einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Soweit<br />

der Arbeitnehmer an einer ansteckenden Krankheit<br />

leidet oder von einer solchen befallen wird, ist er<br />

verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich davon zu<br />

unterrichten.<br />

§ 4 ARBEITSZEIT<br />

1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 8 Stunden täglidl,<br />

48 Stunden wöchentlich.<br />

Zur Einnahme der Mahlzeiten sind dem Arbeitnehmer<br />

ausreichende Ruhepausen zu geben, die nicht als<br />

Arbeitszeit im Sinne dieses Tarifvertrages gelten.<br />

2. Die Arbeitszeit beginnt frühestens um 6 Uhr (um<br />

7 Uhr bei Jugendlichen) und endet spätestens u m<br />

4<br />

20 Uhr (um 19 Uhr bei Jugendlichen). In diesem<br />

Rahmen kann die Arbeitszeit je nach den Bedürfnissen<br />

des Haushalts verteilt werden.<br />

3. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist mit dem<br />

Arbeitnehmer festzuleoen, auf welche Tagesstunden<br />

die Arbeitszeit verteilt wird. Mit beiderseitigem Einvernehmf'n<br />

können Änderungen hieran vorgenommen<br />

werden.<br />

4. Arbeiten <strong>für</strong> die rein persönlichen Bedürfnisse des<br />

Arbeitnehmers, die nicht im Rahmen der allgemeinen<br />

Hausarbeit liegen, müssen von ihm außerhalb der<br />

festgelegten Arbeitszeit erledigt werden.<br />

5. Zwischen 20 und 6 Uhr ist der Arbeitnehmer arbeitsfrei.<br />

Er darf nur in dringenden Fällen (zum Beispiel<br />

bei Krankheit in der Familie des A rbeitgebers) zu<br />

unaufschiebbaren A rbeiten herangezogen werden, solange<br />

die Beschaffung einer anderweitigen Hilfe nicht<br />

möglich ist. Auch in solchen Ausnahmefällen darf<br />

aber die Arbeitszeit an em em Tag zehn Stunden nicht<br />

überschreiten (bei Jugendlid1en neun Stunden). Für<br />

die Mehrarbeit ist innerhalb der folgenden vier<br />

Wod1en entsprechend Freizeit zu gewähren. Falls dies<br />

nicht rnöglid1 ist, muß eine Entschädigung in Geld<br />

e rfolgen, die dem Lohn einer Stundenfrau <strong>für</strong> die<br />

gle iche Arbeitsleistung entspricht.<br />

6. Dienstleistungen nach Beendigung der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit gelten ・ィヲGョヲゥャセ@ al s Mehrarbeit und sind<br />

entsprechend Absatz 5 abzugelten.<br />

7. Dem Arbeitnehmer ist eine zusammenhängende tägliche<br />

Ruhezeit, die <strong>für</strong> Arbeitnehmer unter 18 Jahren<br />

mindestens 12 Stunden, <strong>für</strong> Arbeitnehmer über 18 J ahre<br />

mindestens 10 Stunden beträgt, zu gewähren.<br />

5


§ 5 FREIZEIT<br />

1. Der Arbeitnehmer hat wöchentlich einen ganzen freien<br />

Tag, wovon jeder zweite ein Sonntag sein soll. Wird<br />

der freie Tag regelmäßig am Sonntag gewährt, so<br />

muß die Arbeit an zwei Werktagen im Monat so eingeteilt<br />

werden, daß jeweils ein halber Tag arbeitsfrei<br />

ist.<br />

2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die jeweils gesetzlich<br />

anerkannten Wochen-Feiertage. Für dringend<br />

notwendige Arbeiten an diesem Tag wird hinsichtlich<br />

der Abgeltung auf die Regelung des § 4, Absatz 5,<br />

verwiesen. Bei zwei aufeinander folgenden Wochen-<br />

Fe,iertagen ist jeweils ·einer dienstfrei.<br />

3. Können dem Arbeitnehmer irrfolge seiner Freizeit ihm<br />

zustehende Mahlzeiten nicht gewährt werden, so sind<br />

diese zu entschädigen, und zwar mindestens <strong>für</strong><br />

das Frühstück .<br />

das Mittagessen<br />

das Abendessen<br />

§ 6 URLAUB<br />

mit 0,50 DM<br />

mit 1,50 DM<br />

mit 1,- DM<br />

1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf<br />

Erholungsurlaub unter Fortzahlung des vollen Arbeitsentgeltes.<br />

Soweit der Arbeitnehmer im Hause des<br />

Arbeitgebers Verpflegung erhält, ist zu dem Entgelt<br />

während der Urlaubszeit <strong>für</strong> nidlt gewährte Verpflegung<br />

ein nach Maßgabe des § 5, Absatz 3, zu errechnender<br />

täglicher Zuschlag zu gewähren. Der Anspruch<br />

auf Zahlung des Entgeltes besteht auch <strong>für</strong> den<br />

Fall, daß der Urlaub auf Veranlassung des Haushaltsvorstandes<br />

verlängert wird.<br />

6<br />

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2. Die Dauer des Urlaubs beträgt<br />

vom 18. bis vollendeten 20. Lebensjahr 12 Arbeitstage,<br />

vom 21. bis vollendeten 27. Lebensjahr 15 Arbeitstage,<br />

ab 28. Lebensjahr . • . . . . . . 18 Arbeitstage.<br />

Bei Jugendlichen bis zu 18 Jahren beträgt<br />

die Dauer des Urlaubs . . . 18 Arbeitstage.<br />

Vom 2., 4. und 6. Jahr der Haushaltszugehörigkeit ab<br />

erhöht sich der Urlaub jeweils um einen Tag. Der<br />

Urlaub ist in der Regel zusa-mmenhängend zu gewähren.<br />

Der Zeitpunkt ist im Einvernehmen mit dem<br />

Arbeitnehmer festzulegen.<br />

3. Den vollen Jahresurlaub kann der Arbeitnehmer erstmalig<br />

nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen<br />

Beschäftigungszeit (Wartezeit) geltend machen. Im<br />

Jahre des Eintritts oder Austritts erhält der Arbeitnehmer<br />

so viel Zwölftel seines Jahresurlaubs, als sein<br />

Arbeitsverhältnis volle Monate während des Urlaubsjahres<br />

bestanden hat, auch wenn die Wartezeit nicht<br />

erfüllt ist. Mit mehr als 14 Tagen angebrochene Monate<br />

gelten als volle Monate.<br />

4. Günstigere gesetzliche BesÜmmungen bleiben unberührt.<br />

Die jeweiligen JugendsdlUtzgesetze gelten hin·<br />

sichtlich ihrer Urlaubsbestimmungen insoweit als Bestandteil<br />

des Tarifvertrages, als sie <strong>für</strong> die ihnen<br />

altersmäßig unterstellten Arbeitnehmer Günstigeres<br />

bestimmen.<br />

§ 7 UNTERKUNFT<br />

1. Arbeitnehmern, die im Haushalt wohnen, ist ein wohnlicher<br />

und gesundheitlich einwandfreier Schlafraum<br />

mit Bett, Wascheinrichtung, Tisch, Stuhl und aus-<br />

7


eichender Beleuchtung sowie ein eigener abschließbarer<br />

Schrank zur Verfügung zu stellen. Der Schlafraum<br />

darf nicht als Abstellraum oder Durchgangszimmer<br />

benutzt werden und muß von innen und außen<br />

abschließbar sein. Räume, die tagsüber gewerblichen<br />

Zwecken dienen (Wartezimmer oder dergleid1en),<br />

dürfen nicht als Schlafraum Verwendung finden.<br />

Werden in einem Haushalt mehrere Personen beschäftigt,<br />

die auch im Haushalt wohnen, so ist es zulässig,<br />

sie im gleichen Raum unterzubringen, wenn sie<br />

gleichen Geschlechts sind. Der Raum muß jedoch genügend<br />

groß sein, und jedem Arbeitnehmer muß ein<br />

eigenes Bett zur Verfügung stehen.<br />

2. In ' der kalten Jahreszeit .hat dem Arbeitnehmer ein<br />

hinreichend erwärmter Raum zum Aufenthalt zur Verfügung<br />

zu stehen.<br />

3. Ist eine Badegelegenheit vorhanden, so ist Arbeit·<br />

nehmern, die im Haushalt wohnen, die Benutzung<br />

mindestens einmal wöchentlich zu gestatten.<br />

§ 8 KRANKHEIT<br />

1. Bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch Krankheit<br />

oder Unfall wird der Lohn <strong>für</strong> die ersten drei<br />

Tage weitergezahlt Darüber hinaus wird bei einer<br />

Beschäftigungsdauer<br />

bis zu 6 Monaten im salben Haushalt <strong>für</strong> 2 Wochen,<br />

bis zu 2 Jahren im selben Haushalt . <strong>für</strong> 4 Wochen,<br />

ab 2 Jahren und mehr im selben Haushalt<br />

ein Zuschuß zum Krankengeld gezahlt.<br />

8<br />

<strong>für</strong> 6 Wochen,<br />

2. Ist der Arbeitnehmer in die häusliche Gemeinsdlaft<br />

aufgenommen, hat ihm der Arbeitgeber während einer<br />

Erkrankung Kost, Wohnung sowie Pflege zu gewähren,<br />

solange er sich im Haushalt des Arbeitgebers<br />

befindet. Der Zuschuß zum Krankengeld wird in<br />

diesem Falle <strong>für</strong> die unter 1. aufgeführten Zeiten in<br />

der Höhe ausgezahlt, daß Zuschuß und Krankengeld<br />

100 Prozent des Nettobarlohnes ausmachen.<br />

3. Ist der Arbeitnehmer nid1t in die häusliche Gemeinschaft<br />

aufgenommen oder wird die Versorgung anderweitig<br />

übernommen, so wird als Zuschuß zum Krankengeld<br />

der Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeld<br />

und 90 Prozent des Netto-Durchschnittsverdienstes<br />

bezahlt.<br />

§ 9 STEUERN UND VERSICHERUNGSBEITRÄGE<br />

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, <strong>für</strong> den Arbeitnehmer<br />

die Lohnsteuern sowie die Versicherungsbeiträge abzuführen.<br />

Er hat auch die erforderlichen und vorgeschriebenen<br />

Anmeldungen bei den Sozialversicherungsträgern<br />

vorzunehmen. Ordnungsgemäße Abrechnung<br />

ist dem Arbeitnehmer bei der Lohnzahlung auszuhändigen.<br />

2. Für schuldhafte Verletzungen dieser Pflicht hat der<br />

Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten.<br />

§ 10 BERUFSSCHULE<br />

1. Jugendlichen Arbeitnehmern ist die zum Besuch der<br />

Berufsschule notwendige Zeit zu gewähren.<br />

2. Der Besuch der Berufsschule einschließlich Wegezeit<br />

gilt als Arbeitszeit und berechtigt nicht zur Kürzung<br />

des Arbeitsentgelts.<br />

9


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§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

1. Dieser <strong>Manteltarifvertrag</strong> tritt am 1. September 1955<br />

in Kraft.<br />

2. Er kann unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von<br />

drei Monaten zum Quartalsschluß gekündigt werden.<br />

Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief spätestens<br />

am vorausgehenden Quartalsletzten der anderen<br />

Tarifpartei zuzustellen.<br />

3. Lohntarife werden auf Länderebene abgeschlossen.<br />

Frankfurt (Main), den 6. Juli 1955<br />

DEUTSCHER<br />

neuarfsuセh@ BUND<br />

Berufsverband<br />

der Deutschen Hausfrau<br />

Sitz Frankfurt (Main)<br />

gez. Finni Pfannes<br />

(Präsidentin)<br />

gez. Charlotte Brauer<br />

(Leiterin des Ausschusses<br />

<strong>für</strong> hausw. Berufs- und<br />

Ausbildungsfragen)<br />

gez. Lotte Uekermann<br />

gez. Dr. Margarete Müller<br />

gez. Erika Merten<br />

10<br />

...<br />

GEWERKSCHAFT<br />

NAHRUNG - GENUSS -<br />

GASTSTÄTTEN<br />

Hauptverwaltung<br />

Sitz Harnburg<br />

gez. Emil Petersen<br />

gez. Elisabeth Ostermeier<br />

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