RiVASt Stand 15 Oktober 2008 - Bundesministerium der Justiz
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RICHTLINIEN FÜR DEN VERKEHR<br />
<strong>Stand</strong>: 8. Dezember <strong>2008</strong><br />
MIT DEM AUSLAND IN STRAFRECHTLICHEN<br />
Nr. 1 Anwendungsgrundsätze<br />
ANGELEGENHEITEN<br />
(<strong>RiVASt</strong>)<br />
Kapitel A<br />
Erster Teil<br />
Der Rechtshilfeverkehr mit ausländischen<br />
Behörden<br />
1. Abschnitt<br />
Allgemeines<br />
1. Unterabschnitt<br />
Grundsätze<br />
(1) Diese Richtlinien sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und an<strong>der</strong>e Behörden bestimmt.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Entscheidungen, die <strong>der</strong> richterlichen Unabhängigkeit unterliegen,<br />
enthalten sie nur Hinweise.<br />
(2) Die Richtlinien sind anzuwenden, soweit ihnen nicht völkerrechtliche Übereinkünfte (Verträge,<br />
Vereinbarungen, Gegenseitigkeitserklärungen u. ä.) entgegenstehen. Sie sind auf den<br />
Regelfall abgestellt. In beson<strong>der</strong>en Fällen kann von ihnen abgewichen werden.<br />
Nr. 2 Internationale Rechtshilfe<br />
Internationale Rechtshilfe im Sinne dieser Richtlinien ist jede Unterstützung, die für ein Verfahren<br />
in einer strafrechtlichen Angelegenheit (§ 1 des Gesetzes über die Internationale<br />
Rechtshilfe in Strafsachen - IRG -, abgedruckt im Anhang I unter Nr. 1) in einem an<strong>der</strong>en<br />
Staat gewährt wird, unabhängig davon, ob das Verfahren von einem Gericht o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en<br />
Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem Gericht o<strong>der</strong> von einer an<strong>der</strong>en<br />
Behörde zu leisten ist.<br />
Nr. 3 Leistung von Rechtshilfe<br />
(1) Eine Pflicht zur Rechtshilfe besteht nur, soweit sie durch eine völkerrechtliche Übereinkunft<br />
o<strong>der</strong> aufgrund eines Rahmenbeschlusses <strong>der</strong> Europäischen Union übernommen ist.
- 2 -<br />
Besteht keine Pflicht zur Rechtshilfe, ergibt sich aus dem Recht des ersuchten Staates, ob<br />
und inwieweit sie geleistet werden darf.<br />
(2) Die einschlägigen deutschen Vorschriften enthält vor allem das IRG. Die wesentlichen<br />
völkerrechtlichen Übereinkünfte, die Rahmenbeschlüsse und Hinweise auf das ausländische<br />
Recht sind in den Anhängen II (Län<strong>der</strong>teil) und III (Rahmenbeschlüsse) angeführt.<br />
Nr. 4 Umfang <strong>der</strong> Rechtshilfe<br />
(1) Grundsätzlich wird Rechtshilfe nur auf Ersuchen einer zuständigen Behörde und in dem<br />
Umfang geleistet, in dem sie erbeten wird. Über den Wortlaut des Ersuchens hinausgehende<br />
Maßnahmen kommen in Betracht, soweit sie offensichtlich seinem Sinn und Zweck entsprechen.<br />
(2) Ausnahmsweise können schon vor Stellung eines Ersuchens vorbereitende Maßnahmen<br />
getroffen werden (z. B. Inhaftnahme zur Vorbereitung einer Auslieferung, Beschlagnahme in<br />
Erwartung eines Herausgabeersuchens, Ermittlung des Wohnorts und <strong>der</strong> Aussagebereitschaft<br />
eines Zeugen zur Vorbereitung eines Vernehmungsersuchens, nicht jedoch Einholung<br />
einer Genehmigung nach Nr. 142).<br />
(3) Spontanauskünfte (§§ 61a, 83j 1 IRG) sind auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu<br />
übermitteln, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft keine abweichende Regelung für die<br />
Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte o<strong>der</strong> Staatsanwaltschaften ohne<br />
Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens enthält.<br />
Nr. 5 Geschäftswege<br />
(1) Im Rechtshilfeverkehr kommen folgende Geschäftswege in Betracht:<br />
a) <strong>der</strong> diplomatische Geschäftsweg<br />
- die Regierung eines <strong>der</strong> beiden beteiligten Staaten und die diplomatische Vertretung<br />
des an<strong>der</strong>en treten miteinan<strong>der</strong> in Verbindung,<br />
b) <strong>der</strong> ministerielle Geschäftsweg<br />
- die obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörden in den beteiligten Staaten treten miteinan<strong>der</strong><br />
in Verbindung,<br />
c) <strong>der</strong> konsularische Geschäftsweg<br />
- eine konsularische Vertretung im Gebiet des ersuchten Staates und die Behörden dieses<br />
Staates treten miteinan<strong>der</strong> in Verbindung,<br />
d) <strong>der</strong> unmittelbare Geschäftsweg<br />
- die ersuchende und die ersuchte Behörde treten unmittelbar miteinan<strong>der</strong> in Verbindung,<br />
unbeschadet <strong>der</strong> Einschaltung einer Prüfungs- o<strong>der</strong> Bewilligungsbehörde sowie <strong>der</strong><br />
Übermittlung über das Bundeskriminalamt o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Übermittlungsstelle.<br />
(2) Der diplomatische Geschäftsweg muss eingehalten werden, wenn nicht ein an<strong>der</strong>er Geschäftsweg<br />
zugelassen ist.<br />
1 Der oben genannte Text war Gegenstand <strong>der</strong> Bund-Län<strong>der</strong>-Abstimmung. Zwischenzeitlich wurde<br />
§ 83j in § 92 IRG umnummeriert.
- 3 -<br />
(3) Erscheint aus beson<strong>der</strong>en Gründen ausnahmsweise die Wahl eines an<strong>der</strong>en als des<br />
vorgeschriebenen Geschäftswegs angezeigt, ist die vorherige Genehmigung <strong>der</strong> obersten<br />
<strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde einzuholen.<br />
Nr. 6 Verkehr zwischen Bundes- und Landesbehörden und dem Bundeskriminalamt<br />
<strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörden eines Landes und das Bundeskriminalamt treten über das<br />
jeweilige Landeskriminalamt miteinan<strong>der</strong> in Verbindung. In Eilfällen können sie unmittelbar<br />
miteinan<strong>der</strong> in Verbindung treten; das Landeskriminalamt ist gleichzeitig zu unterrichten. Ist<br />
die Bundespolizei für die Sachbearbeitung zuständig, tritt an die Stelle des Landeskriminalamtes<br />
das Bundespolizeipräsidium.<br />
Nr. 7 Beson<strong>der</strong>e am Rechtshilfeverkehr beteiligte Behörden<br />
(1) Im Rechtshilfeverkehr sind innerstaatlich nach <strong>der</strong> Art ihrer Mitwirkung folgende beson<strong>der</strong>en<br />
Behörden zu unterscheiden:<br />
a) die Bewilligungsbehörde<br />
- sie entscheidet über eingehende Ersuchen und über die Stellung ausgehen<strong>der</strong> Ersuchen,<br />
b) die Prüfungsbehörde<br />
- sie prüft bei eingehenden Ersuchen, ob sie ordnungsgemäß erledigt worden sind und<br />
bei ausgehenden Ersuchen, ob sie gestellt werden dürfen und ordnungsgemäß abgefasst<br />
sind,<br />
c) die Vornahmebehörde<br />
- sie führt eingehende Ersuchen aus (vgl. Nr. 22).<br />
(2) Wem die Befugnis zur Bewilligung <strong>der</strong> Rechtshilfe zusteht, ergibt sich aus § 74 IRG, <strong>der</strong><br />
Zuständigkeitsvereinbarung und ihren Ergänzungen (abgedruckt im Anhang I unter Nr. 4)<br />
sowie den hierzu ergangenen Regelungen. Die Prüfungsbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> werden durch<br />
landesrechtliche Vorschriften bestimmt. Eine Behörde kann zugleich Bewilligungs-, Prüfungs-<br />
und Vornahmebehörde sein.<br />
Nr. 8 Form <strong>der</strong> Schriftstücke<br />
(1) Im Rechtshilfeverkehr ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich <strong>der</strong> Anlagen<br />
beson<strong>der</strong>e Sorgfalt zu verwenden. Insbeson<strong>der</strong>e ist zu beachten:<br />
a) Anschreiben sollen Anrede und Schlussformel enthalten. Die Anschrift <strong>der</strong> Behörde, das<br />
Aktenzeichen und <strong>der</strong> Name eines Ansprechpartners sind anzugeben (mit E-Mail-<br />
Adresse, Telefon- und Faxnummer).<br />
b) Abkürzungen dürfen gebraucht werden, soweit sie allgemein üblich, eindeutig und auch<br />
im Ausland verständlich sind. Darüber hinaus sind Abkürzungen gestattet, wenn sie in einem<br />
Vermerk erläutert sind.<br />
c) Ausländische Behörden sind mit <strong>der</strong> amtlichen im Empfangsland geltenden Bezeichnung<br />
zu benennen.<br />
d) Ausländische Orte, für die eine deutsche Bezeichnung üblich ist, werden regelmäßig mit<br />
dem deutschen Namen bezeichnet (z.B. Arnheim, Bozen, Genf, Lüttich, Straßburg). Ab-
- 4 -<br />
weichend hiervon ist in <strong>der</strong> postalischen Anschrift <strong>der</strong> ausländische Ort mit <strong>der</strong> amtlichen<br />
im Empfangsland geltenden Bezeichnung anzugeben.<br />
e) Ausländische Staaten sind mit ihrer amtlichen Bezeichnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Kurzfassung zu<br />
benennen; hinsichtlich <strong>der</strong> Bezeichnung wird auf den Län<strong>der</strong>teil hingewiesen.<br />
(2) Die Verwendung von Vordrucken ist zulässig.<br />
(3) Auf die für ausländische Behörden bestimmten Schriftstücke sind Eingangsstempel,<br />
Randschreiben, Prüfungsvermerke und <strong>der</strong>gleichen nicht zu setzen.<br />
(4) Akten, die in das Ausland versandt werden sollen, sind vollständig zu heften und mit<br />
Blattzahlen zu versehen.<br />
(5) Mehrfertigungen im Sinne dieser Richtlinien können durch jede Art <strong>der</strong> Vervielfältigung<br />
<strong>der</strong> Urschrift hergestellt werden.<br />
Nr. 9 Unterzeichnung und Beglaubigung<br />
(1) Alle an ausländische Behörden gerichteten amtlichen Schreiben müssen von einer Richterin,<br />
einem Richter, einer Beamtin o<strong>der</strong> einem Beamten des höheren Dienstes o<strong>der</strong> bei<br />
nach dem Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben von einer Rechtspflegerin o<strong>der</strong> einem<br />
Rechtspfleger unterzeichnet werden. Mit Zustimmung <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde<br />
sind Ausnahmen von Satz 1 zulässig.<br />
(2) Die Beglaubigung von Schriftstücken, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind,<br />
kann auch von einer Urkundsbeamtin o<strong>der</strong> einem Urkundsbeamten <strong>der</strong> Geschäftsstelle vorgenommen<br />
werden.<br />
(3) Bei den für ausländische Behörden bestimmten Schriftstücken ist <strong>der</strong> Unterschrift die<br />
Amtsbezeichnung (Dienstbezeichnung) und ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.<br />
Nr. 10 Übermittlung in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />
(1) In Eilfällen und bei Unzulänglichkeit <strong>der</strong> Postverhältnisse im Bestimmungsland sollten<br />
private Kurierdienste in Anspruch genommen werden. Sendungen an Behörden im außereuropäischen<br />
Raum sind grundsätzlich mit Luftpost o<strong>der</strong> privaten Kurierdiensten zu übermitteln.<br />
(2) Falls im unmittelbaren Schriftverkehr mit deutschen Auslandsvertretungen aus Sicherheitsgründen<br />
o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> Unzulänglichkeit <strong>der</strong> Postverhältnisse im Bestimmungsland die<br />
Benutzung des Kurierwegs des Auswärtigen Amts ausnahmsweise erfor<strong>der</strong>lich erscheint, ist<br />
die betreffende Sendung mit folgen<strong>der</strong> Beschriftung zu versehen:<br />
- für Sendungen bis 500 g<br />
- für Sendungen ab 500 g<br />
Auswärtiges Amt<br />
Eilige Rechtssache für die Auslandsvertretung Luftbeutel<br />
11013 Berlin<br />
Auswärtiges Amt<br />
Eilige Rechtssache für die Auslandsvertretung Luftbeutel<br />
Wer<strong>der</strong>scher Markt 1
10117 Berlin<br />
- 5 -<br />
Eine Verkürzung <strong>der</strong> Übersendungszeit ist mit dem Kurierweg nicht ohne Weiteres verbunden.<br />
(3) In Eilfällen und soweit es für die Erledigung eingehen<strong>der</strong> und für die Übermittlung ausgehen<strong>der</strong><br />
Ersuchen ausreichend ist, können auch an<strong>der</strong>e Übermittlungsformen (z. B. Fernschreiben,<br />
Telefax, Telefon, E-Mail) in Anspruch genommen werden. Bei <strong>der</strong> Übermittlung<br />
personenbezogener Daten ist dabei auf ausreichenden Datenschutz zu achten.<br />
Nr. 11 Begleitschreiben und Begleitbericht<br />
Im Rechtshilfeverkehr werden folgende beson<strong>der</strong>e Schriftstücke verwendet:<br />
1. Das Begleitschreiben:<br />
- es dient <strong>der</strong> Übermittlung o<strong>der</strong> Rückleitung eines Ersuchens und wird gerichtet:<br />
a) bei eingehenden Ersuchen an eine ausländische Behörde, <strong>der</strong> die Erledigungsstücke<br />
zu einem Ersuchen übermittelt werden (vgl. Muster Nr. 1). Werden die Erledigungsstücke<br />
über die oberste <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde zurückgeleitet, ist die Beifügung<br />
eines Begleitschreibens nur erfor<strong>der</strong>lich, wenn Anlass zu Erläuterungen o<strong>der</strong><br />
ergänzenden Mitteilungen an die ersuchende Behörde besteht,<br />
b) bei ausgehenden Ersuchen an eine Auslandsvertretung <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
o<strong>der</strong> im unmittelbaren Verkehr an eine beson<strong>der</strong>e ausländische Empfangsstelle,<br />
wenn die Auslandsvertretung o<strong>der</strong> die Empfangsstelle das Ersuchen an die ersuchte<br />
Behörde weitergeben soll (vgl. Muster Nr. 2, 2a).<br />
2. Der Begleitbericht<br />
- mit ihm werden Vorgänge aller Art <strong>der</strong> Bewilligungs- o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungsbehörde sowie<br />
<strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde vorgelegt. Er kann gegebenenfalls in abgekürzter<br />
Form - auch unter Verwendung von Stempeln - auf eine Mehrfertigung des<br />
Begleitschreibens o<strong>der</strong> eines Zuleitungsschreibens an die Vornahmebehörde gesetzt<br />
werden.<br />
Nr. 12 Berichte<br />
(1) Berichte an die obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörden dienen <strong>der</strong> internen Information<br />
und werden an ausländische Behörden nicht weitergegeben. Soweit nichts an<strong>der</strong>es vorgeschrieben<br />
ist, sind Berichte und gegebenenfalls ihre Anlagen mit zwei Mehrfertigungen<br />
vorzulegen. Die Mehrfertigungen dienen <strong>der</strong> Unterrichtung des Bundesamtes für <strong>Justiz</strong>, das<br />
seinerseits das Auswärtige Amt unterrichtet. Ihre Beifügung ist daher nicht erfor<strong>der</strong>lich, wenn<br />
ersichtlich ist, dass zu einer Unterrichtung des Bundesamtes für <strong>Justiz</strong> und des Auswärtigen<br />
Amtes kein Anlass besteht.<br />
(2) Werden Berichte auf dem Dienstweg vorgelegt, sind für die beteiligten Behörden zusätzliche<br />
Mehrfertigungen beizufügen.<br />
Nr. 13 Berichtspflicht <strong>der</strong> Bewilligungsbehörde in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />
(1) Vor <strong>der</strong> Ausführung eines eingehenden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Weiterleitung eines ausgehenden Ersuchens<br />
ist <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde zu berichten und <strong>der</strong>en Äußerung
- 6 -<br />
abzuwarten, wenn das Ersuchen aus <strong>der</strong> Sicht des ersuchenden o<strong>der</strong> des ersuchten Staates<br />
von beson<strong>der</strong>er Bedeutung in politischer, tatsächlicher o<strong>der</strong> rechtlicher Beziehung sein<br />
könnte. Eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung liegt insbeson<strong>der</strong>e vor, wenn Anhaltspunkte für die Verhängung<br />
o<strong>der</strong> Vollstreckung <strong>der</strong> Todesstrafe o<strong>der</strong> einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze<br />
<strong>der</strong> deutschen Rechtsordnung (ordre public) - z. B. eine drohende menschenrechtswidrige<br />
Behandlung o<strong>der</strong> politische Verfolgung - bestehen. Hierzu zählen auch Fälle, die die<br />
Beschlagnahme und Herausgabe von bedeutsamen Kulturgütern betreffen.<br />
(2) Nachträglich ist zu berichten, wenn ein deutsches Ersuchen abgelehnt wurde. Eine solche<br />
Berichtspflicht besteht auch, wenn ein Ersuchen, welches eine Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen<br />
Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben o<strong>der</strong> einen Bannbruch betrifft, wegen Gefahr<br />
im Verzug ohne die ansonsten erfor<strong>der</strong>liche Beteiligung <strong>der</strong> Bundesregierung gestellt wurde.<br />
(3) Von je<strong>der</strong> gerichtlichen Entscheidung, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Rechtshilferechts<br />
befasst, sind <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde drei Mehrfertigungen<br />
vorzulegen.<br />
Nr. 13a Berichtspflicht in Immunitätsangelegenheiten (vgl. auch § 77 Abs. 2 IRG)<br />
Ist von <strong>der</strong> Erledigung eines eingehenden Ersuchens ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages,<br />
ein Abgeordneter eines Landesparlaments o<strong>der</strong> ein Mitglied des Europäischen<br />
Parlaments aus <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland betroffen o<strong>der</strong> berührt die Erledigung die<br />
Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen eines Parlaments,<br />
so ist <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde vorab zu berichten und <strong>der</strong>en<br />
Äußerung abzuwarten. Im Übrigen gelten die Nrn. 191 ff. <strong>der</strong> Richtlinien für das Strafverfahren<br />
und das Bußgeldverfahren (RiStBV) entsprechend.<br />
Nr. 14 Übersetzungen<br />
(1) Soweit nicht in völkerrechtlichen Übereinkünften etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist (vgl. Län<strong>der</strong>teil),<br />
sind einem Ersuchen und seinen Anlagen Übersetzungen beizufügen. Ist Übersetzungsverzicht<br />
vereinbart, kann es sich bei beson<strong>der</strong>s bedeutsamen o<strong>der</strong> eilbedürftigen Ersuchen<br />
im Interesse einer schnelleren Erledigung empfehlen, gleichwohl Übersetzungen des<br />
Ersuchens beizufügen.<br />
(2) Ist ein eingehendes Ersuchen nicht in deutscher Sprache abgefasst und ist die ersuchende<br />
Behörde nach den bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften von <strong>der</strong> Beifügung<br />
von Übersetzungen befreit, hat die Bewilligungsbehörde Übersetzungen anfertigen zu lassen,<br />
soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung <strong>der</strong> Rechtshilfe o<strong>der</strong> für die Erledigung<br />
des Ersuchens erfor<strong>der</strong>lich erscheint. Ist die ersuchende Behörde nicht von <strong>der</strong> Beifügung<br />
von Übersetzungen befreit, sind diese, soweit nicht im Einzelfall ausnahmsweise<br />
eine Anfertigung durch die Bewilligungsbehörde angezeigt scheint, nachzufor<strong>der</strong>n. Ist die<br />
Übersetzung unzureichend, so kann eine verständliche Übersetzung nachgefor<strong>der</strong>t werden.<br />
(3) Bei ausgehenden Ersuchen können mehrsprachige Vordrucke verwendet werden (vgl.<br />
Muster Nr. 2a, 31b, 33b). Im Übrigen sind die Übersetzungen von <strong>der</strong> Behörde zu beschaffen,<br />
die das dem Ersuchen zugrundeliegende Verfahren betreibt. Diese Übersetzungen<br />
müssen den die Richtigkeit <strong>der</strong> Übersetzung bestätigenden Vermerk einer amtlich bestellten<br />
o<strong>der</strong> vereidigten Übersetzerin/Dolmetscherin o<strong>der</strong> eines amtlich bestellten o<strong>der</strong> vereidigten<br />
Übersetzers/Dolmetschers tragen, wenn dies in völkerrechtlichen Übereinkünften (insbeson<strong>der</strong>e<br />
in Auslieferungsvereinbarungen) vorgesehen ist o<strong>der</strong> wenn Rechtshilfe auf vertragsloser<br />
Grundlage begehrt wird. In Zweifelsfällen sollte das beabsichtigte Ersuchen vor Anfertigung<br />
<strong>der</strong> Übersetzungen <strong>der</strong> Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.
- 7 -<br />
(4) Ein in völkerrechtlichen Übereinkünften vereinbarter Übersetzungsverzicht berührt nicht<br />
die Übersetzungspflichten aus Artikel 6 Abs. 3 Buchst. a Europäische Menschenrechtskonvention<br />
- EMRK (vgl. auch Nr. 181 Abs. 2 RiStBV).<br />
Nr. <strong>15</strong> Kosten <strong>der</strong> Rechtshilfe<br />
(1) Kosten <strong>der</strong> Rechtshilfe werden unbeschadet <strong>der</strong> Regelung in beson<strong>der</strong>en Fällen (vgl.<br />
Nr. 77 und Nr. 77a) nur angefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> erstattet, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft<br />
dies zulässt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ausländische Staat auch seinerseits Erstattung verlangt.<br />
(2) Die deutschen Kostenvorschriften sind in <strong>der</strong> Verordnung über Kosten im Bereich <strong>der</strong><br />
<strong>Justiz</strong>verwaltung enthalten.<br />
(3) Kann von einer ausländischen Behörde die Erstattung <strong>der</strong> Kosten verlangt werden,<br />
sammelt die Vornahmebehörde die Belege und erstellt eine Kostenrechnung. Werden die<br />
Erledigungsstücke auf dem unmittelbaren o<strong>der</strong> auf dem konsularischen Geschäftsweg übersandt,<br />
ist in dem Begleitschreiben die ersuchende Behörde zu bitten, die in <strong>der</strong> beigefügten<br />
Kostenrechnung aufgeführten Kosten an die Gerichtskasse unter Angabe <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Rechnung<br />
vermerkten Geschäftsnummer alsbald zu erstatten. In an<strong>der</strong>en Fällen ist die Kostenrechnung<br />
<strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde vorzulegen. Gehen die angefor<strong>der</strong>ten<br />
Kosten nicht innerhalb von sechs Monaten ein, ist in den in Satz 2 genannten Fällen die<br />
ersuchende Behörde an die Begleichung zu erinnern; im Übrigen ist <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>-<br />
o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde zu berichten. In allen Fällen ist zu berichten, wenn angefor<strong>der</strong>te<br />
Kosten innerhalb eines Jahres nicht erstattet worden sind.<br />
(4) Hinsichtlich <strong>der</strong> Kosten, die <strong>der</strong> ersuchende ausländische Staat nicht erstattet, findet ein<br />
Rückgriff auf an<strong>der</strong>e Verwaltungen nicht statt.<br />
(5) Kosten, die den deutschen Behörden durch die Inanspruchnahme von Rechtshilfe entstehen,<br />
fallen regelmäßig <strong>der</strong> Behörde zur Last, die das Ersuchen angeregt hat. Sind bei<br />
einer Einlieferung mehrere <strong>Justiz</strong>verwaltungen beteiligt, gilt die Vereinbarung über die Kosten<br />
in Einlieferungssachen (abgedruckt im Anhang I unter Nr. 5).<br />
Nr. 16 Grundlagen <strong>der</strong> Rechtshilfe<br />
2. Unterabschnitt<br />
Allgemeines für eingehende Ersuchen<br />
(1) Bei eingehenden Ersuchen muss von <strong>der</strong> Bewilligungsbehörde zunächst geprüft werden,<br />
ob eine Pflicht zur Leistung <strong>der</strong> erbetenen Rechtshilfe besteht (vgl. Nr. 3).<br />
(2) Besteht keine völkerrechtliche Übereinkunft zur Leistung <strong>der</strong> Rechtshilfe, kann sie nach<br />
Maßgabe des IRG bewilligt werden.<br />
Nr. 17 Fehlerhafte Zuleitung<br />
(1) Wird ein Ersuchen auf einem nicht zugelassenen Geschäftsweg übermittelt, ist es zu<br />
bewilligen, wenn keine sonstigen Hin<strong>der</strong>ungsgründe vorliegen. Die Erledigungsstücke sind<br />
auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg zurückzuleiten.
- 8 -<br />
(2) Ist ein Ersuchen bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, ist es an die zuständige<br />
Bewilligungsbehörde weiterzuleiten. Von <strong>der</strong> Abgabe ist die ersuchende Behörde auf<br />
dem vorgeschriebenen Geschäftsweg zu verständigen. Ist ein Ersuchen über eine oberste<br />
<strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, ist die<br />
Abgabenachricht nicht an die ersuchende Behörde, son<strong>der</strong>n an die oberste <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong><br />
Verwaltungsbehörde zu richten.<br />
Nr. 18 Ergänzung<br />
Steht <strong>der</strong> Rechtshilfe ein behebbares Hin<strong>der</strong>nis entgegen, ist dem ersuchenden Staat Gelegenheit<br />
zu geben, das Ersuchen zu ergänzen.<br />
Nr. 19 Entscheidung über die Bewilligung <strong>der</strong> Rechtshilfe<br />
(1) Ein Rechtshilfeersuchen, das unmittelbar bei <strong>der</strong> Vornahmebehörde eingeht, ist unverzüglich<br />
<strong>der</strong> für die Bewilligung zuständigen Behörde zuzuleiten.<br />
(2) Hat die Bewilligungsbehörde ein Ersuchen abgelehnt, berichtet sie <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>-<br />
o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde unter Beifügung einer Mehrfertigung des Ersuchens nachträglich.<br />
In beson<strong>der</strong>en Fällen im Sinne von Nr. 13 Abs. 1 ist vorab zu berichten und die Äußerung<br />
<strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde abzuwarten.<br />
(3) Hält die Bewilligungsbehörde es für erfor<strong>der</strong>lich, dass das Oberlandesgericht gemäß<br />
§ 61 Abs. 1 Satz 2 IRG über die Zulässigkeit <strong>der</strong> Rechtshilfe entscheidet, berichtet sie unter<br />
Beifügung des Ersuchens <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde und wartet <strong>der</strong>en<br />
Äußerung ab.<br />
(4) Beschließt das Oberlandesgericht, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs einzuholen<br />
(§ 61 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 42 IRG), leitet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht<br />
die Vorgänge unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu; sie berichtet gleichzeitig<br />
ihrer vorgesetzten Behörde.<br />
(5) Bei eingehenden Ersuchen, die Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Vorschriften über öffentlichrechtliche<br />
Abgaben o<strong>der</strong> einen Bannbruch betreffen, stellt die Bewilligungsbehörde die Beteiligung<br />
<strong>der</strong> Steuer- bzw. Zollfahndungsdienste sicher, es sei denn, es handelt sich um ein<br />
Zustellungs- o<strong>der</strong> Vollstreckungshilfeersuchen.<br />
Nr. 20 Stichtag für die Voraussetzungen <strong>der</strong> Rechtshilfe<br />
Die gesetzlichen Voraussetzungen <strong>der</strong> Rechtshilfe müssen auch noch in dem Zeitpunkt vorliegen,<br />
in dem die Verwertung <strong>der</strong> Rechtshilfemaßnahme dem ersuchenden Staat ermöglicht<br />
wird (z. B. Überstellung einer Person, Übergabe o<strong>der</strong> Zuleitung von Gegenständen o<strong>der</strong><br />
sonstiger Erledigungsstücke, Einsichtnahme in Akten).<br />
Nr. 21 Bindungswirkung <strong>der</strong> Bewilligung<br />
(1) Die Vornahmebehörde ist an die Entscheidung <strong>der</strong> Bewilligungsbehörde über die Zulässigkeit<br />
<strong>der</strong> Rechtshilfe gebunden. Ist die Vornahmebehörde jedoch ein Gericht, kann sie<br />
eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeiführen (§§ 60, 61 IRG). In diesem Fall<br />
empfiehlt es sich, die Sache dem Oberlandesgericht über die Bewilligungsbehörde vorzulegen.<br />
Diese hat die Möglichkeit <strong>der</strong> Abhilfe. Sie berichtet in diesen Fällen <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>-<br />
o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde und wartet <strong>der</strong>en Äußerung ab.
- 9 -<br />
(2) Werden nachträglich Umstände bekannt, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob die<br />
Rechtshilfe hätte bewilligt werden dürfen, ist die Bewilligungsbehörde zu unterrichten und<br />
<strong>der</strong>en Äußerung abzuwarten.<br />
Nr. 22 Erledigung des Ersuchens<br />
(1) Hält die Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen für die Leistung <strong>der</strong> Rechtshilfe für<br />
gegeben, so ist das Ersuchen, soweit nicht gesetzlich o<strong>der</strong> vertraglich etwas an<strong>der</strong>es bestimmt<br />
ist, von <strong>der</strong> Vornahmebehörde nach denselben Vorschriften auszuführen, die gelten<br />
würden, wenn das Ersuchen von einer deutschen Behörde gestellt worden wäre; dies gilt<br />
auch für Zwangsmaßnahmen, die bei <strong>der</strong> Erledigung des Ersuchens notwendig werden<br />
(§ 59 Abs. 3, § 77 IRG). Beson<strong>der</strong>en Wünschen <strong>der</strong> ersuchenden Behörde ist zu entsprechen,<br />
soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen.<br />
(2) Das Rechtshilfegeschäft soll grundsätzlich nicht vor <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Bewilligungsbehörde<br />
nach Absatz 1 vorgenommen werden. Ausnahmsweise darf die Vornahmebehörde<br />
das Rechtshilfegeschäft bei Gefahr im Verzug davor ausführen, wenn gegen die Gewährung<br />
<strong>der</strong> Rechtshilfe keine Bedenken bestehen. Ist das Rechtshilfegeschäft davor vorgenommen<br />
worden, so übersendet die Vornahmebehörde das Ersuchen und die Erledigungsstücke <strong>der</strong><br />
Bewilligungsbehörde.<br />
(3) Soweit nach den deutschen Vorschriften Verfahrensbeteiligte bei den Untersuchungshandlungen<br />
anwesend sein dürfen, kann auch den entsprechenden am ausländischen Verfahren<br />
beteiligten Personen von <strong>der</strong> Vornahmebehörde die Anwesenheit gestattet werden.<br />
Ausländischen Richtern o<strong>der</strong> Beamten darf die Erlaubnis zur Anwesenheit in amtlicher Eigenschaft<br />
nur mit vorheriger Genehmigung <strong>der</strong> zuständigen Behörde erteilt werden (vgl.<br />
Nrn. 138, 139), soweit diese nicht im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt ist.<br />
(4) Ist um Terminsnachricht gebeten worden, sind die Termine zeitlich so anzusetzen, dass<br />
die im Ausland wohnenden Beteiligten daran teilnehmen können. In <strong>der</strong> Terminsnachricht ist<br />
darauf hinzuweisen, dass die Benachrichtigung <strong>der</strong> im Ausland wohnenden Verfahrensbeteiligten<br />
<strong>der</strong> ersuchenden Behörde obliegt.<br />
(5) Verzögert sich die Erledigung eines Ersuchens nicht unerheblich, kann es angezeigt<br />
sein, <strong>der</strong> ersuchenden Behörde eine Zwischennachricht zu erteilen.<br />
Nr. 22a Akteneinsicht<br />
(1) Für die Gewährung von Einsicht in einen Rechtshilfevorgang gelten die Vorschriften <strong>der</strong><br />
Strafprozessordnung (StPO) und <strong>der</strong> Nrn. 182 bis 189 RiStBV entsprechend. Enthalten die<br />
Vorgänge Unterlagen, die außenpolitische Belange <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland berühren<br />
können, so ist vor Genehmigung <strong>der</strong> Einsicht <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde<br />
zu berichten und <strong>der</strong>en Entscheidung abzuwarten. Vorgänge, die die Bewilligung<br />
betreffen, unterliegen grundsätzlich nicht <strong>der</strong> Akteneinsicht.<br />
(2) Vor <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong> beantragten Akteneinsicht ist die ersuchende Behörde auf dem<br />
vorgesehenen Geschäftsweg um Äußerung zu bitten, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht<br />
gewährt werden kann, sofern nicht offenkundig ist, dass die Gewährung von Akteneinsicht<br />
den Zweck des Verfahrens <strong>der</strong> ersuchenden Behörde nicht gefährdet.<br />
Nr. 23 Weitergabe nach <strong>der</strong> Erledigung des Ersuchens
- 10 -<br />
(1) Nach <strong>der</strong> Erledigung leitet die Vornahmebehörde das Ersuchen und die Erledigungsstücke<br />
mit einem Begleitbericht und gegebenenfalls mit einem Begleitschreiben (vgl. Nr. 11,<br />
Muster Nr. 1) <strong>der</strong> Prüfungsbehörde zu. Diese prüft, ob das Ersuchen vollständig und in einer<br />
für die Verwertung im Ausland geeigneten Weise erledigt worden ist. Ergeben sich dabei<br />
Mängel, sorgt sie dafür, dass diese behoben werden.<br />
(2) Ist <strong>der</strong> unmittelbare o<strong>der</strong> <strong>der</strong> konsularische Geschäftsweg zugelassen, leitet die Prüfungsbehörde<br />
die Erledigungsstücke unter Beifügung des Ersuchens mit dem Begleitschreiben<br />
<strong>der</strong> ersuchenden Behörde auf diesem Weg zu. In den an<strong>der</strong>en Fällen vermerkt sie auf<br />
dem Begleitbericht, dass die Erledigungsstücke geprüft worden sind und übersendet die<br />
Vorgänge <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde.<br />
(3) Soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind die Erledigungsstücke ohne Mehrfertigungen<br />
vorzulegen.<br />
Nr. 24 Inländische Strafverfolgungs- o<strong>der</strong> Verwaltungsmaßnahmen<br />
Ersuchen sind auch darauf zu prüfen, ob eine Strafverfolgungs- o<strong>der</strong> Verwaltungsmaßnahme<br />
in Betracht kommt. Wird eine solche für erfor<strong>der</strong>lich gehalten, ist die zuständige deutsche<br />
Behörde zu verständigen o<strong>der</strong> bei eigener Zuständigkeit das Erfor<strong>der</strong>liche zu veranlassen.<br />
Nr. 25 Grundlagen <strong>der</strong> Rechtshilfe<br />
3. Unterabschnitt<br />
Allgemeines für ausgehende Ersuchen<br />
(1) Ausländische Staaten können um Rechtshilfe gebeten werden, soweit völkerrechtliche<br />
Übereinkünfte (vertragliche Rechtshilfe) o<strong>der</strong> das Recht des ausländischen Staates (vertragslose<br />
Rechtshilfe) dies zulassen. Nähere Einzelheiten können dem Län<strong>der</strong>teil entnommen<br />
werden. Der Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.<br />
(2) Bestehen Zweifel, ob ein ausländischer Staat um Rechtshilfe ersucht werden soll, z. B.<br />
weil die deutschen Behörden einem entsprechenden ausländischen Ersuchen nicht stattgeben<br />
würden, ist <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde zu berichten o<strong>der</strong> ihr das Ersuchen<br />
vorzulegen.<br />
Nr. 26 Berücksichtigung des ausländischen Verfahrensrechts<br />
Bei einem Ersuchen um Rechtshilfe ist zu beachten, dass die ausländischen Behörden das<br />
Ersuchen nach den Zuständigkeitsvorschriften und in <strong>der</strong> Regel auch nach den Formvorschriften<br />
des ausländischen Rechts erledigen; <strong>der</strong>en Einhaltung genügt für das deutsche<br />
Verfahren. Die ausländischen Behörden können, insbeson<strong>der</strong>e wenn dies in völkerrechtlichen<br />
Übereinkünften vorgesehen ist, gebeten werden, bei <strong>der</strong> Erledigung des Ersuchens<br />
bestimmte deutsche Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen.<br />
Nr. 27 Form des Ersuchens und seine Anlagen
- 11 -<br />
(1) Das Ersuchen ist auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg im Original an die zur Vornahme<br />
<strong>der</strong> begehrten Rechtshilfehandlung zuständige ausländische Behörde zu übersenden.<br />
Bestehen Zweifel, welche Behörde für die Erledigung zuständig ist, ist im Anschreiben<br />
neben <strong>der</strong> vermutlich zuständigen Behörde <strong>der</strong> Zusatz “o<strong>der</strong> die sonst zuständige Behörde"<br />
anzubringen. Sind im Ausland mehrere Rechtshilfehandlungen vorzunehmen, müssen so<br />
viele Ersuchen gestellt werden als voraussichtlich Behörden für die Erledigung in Betracht<br />
kommen.<br />
(2) Das Ersuchen und die zu seiner Erledigung erfor<strong>der</strong>lichen Angaben sind in ein und dasselbe<br />
Schriftstück aufzunehmen. Gesetzestexte können als Anlage beigefügt werden. Akten<br />
und Urkunden sollen dem Ersuchen nur in beglaubigter Mehrfertigung beigefügt werden.<br />
An<strong>der</strong>nfalls ist zumindest bei Urkunden eine beglaubigte Mehrfertigung zurückzubehalten.<br />
(3) Anlagen sind dem Ersuchen <strong>der</strong>art beizugeben, dass ein Verlust o<strong>der</strong> eine Verwechslung<br />
vermieden wird. Auf Lichtbil<strong>der</strong>n, Ablichtungen, Plänen und <strong>der</strong>gleichen ist gegebenenfalls<br />
zu vermerken, welche Person o<strong>der</strong> welchen Gegenstand sie darstellen.<br />
(4) Ersuchen, <strong>der</strong>en Erledigung beson<strong>der</strong>s eilt, und Ersuchen in Haftsachen sind am Kopf<br />
des Schreibens als Eilsache o<strong>der</strong> Haftsache zu bezeichnen.<br />
Nr. 28 Legalisation<br />
(1) Durch die Legalisation bestätigt die berufskonsularische Vertretung eines ausländischen<br />
Staates, dass die Unterschrift auf einer amtlichen inländischen Urkunde echt ist. In einer<br />
erweiterten Form umfasst die Legalisation auch die Bestätigung, dass <strong>der</strong> Aussteller nach<br />
den Gesetzen zur Ausstellung <strong>der</strong> Urkunde zuständig war und dass die Urkunde in gesetzlicher<br />
Form aufgenommen ist.<br />
(2) Im Län<strong>der</strong>teil ist vermerkt, im Verhältnis zu welchen Staaten eine Legalisation o<strong>der</strong> eine<br />
Legalisation in erweiterter Form erfor<strong>der</strong>lich ist. Aus dem Län<strong>der</strong>teil ergibt sich auch, welche<br />
Staaten sich mit einer beson<strong>der</strong>en Art <strong>der</strong> Beglaubigung (z. B. durch die Bundesregierung)<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vereinfachten Form <strong>der</strong> Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille; vgl. Vordruck 3a)<br />
an Stelle einer Legalisation begnügen.<br />
(3) Die Legalisation durch die ausländische berufskonsularische Vertretung wird durch die<br />
Prüfungsbehörde herbeigeführt. In <strong>der</strong> Regel genügt es, wenn jeweils ein mit Beglaubigungsvermerk<br />
(vgl. Muster Nr. 3) versehenes Exemplar <strong>der</strong> Unterlagen legalisiert wird.<br />
Nr. 29 Inhalt des Ersuchens<br />
(1) Jedes Ersuchen muss die Handlung, um <strong>der</strong>en Vornahme ersucht wird, genau bezeichnen.<br />
Es soll knapp und klar gefasst sein, jedoch ausreichend Auskunft über das Verfahren<br />
geben, für das die Rechtshilfe begehrt wird. Es muss, soweit erfor<strong>der</strong>lich, Angaben über die<br />
Person des Betroffenen, seine Staatsangehörigkeit und seinen <strong>der</strong>zeitigen Aufenthaltsort<br />
enthalten.<br />
(2) Steht Verfahrensbeteiligten nach deutschen Vorschriften das Recht zur Teilnahme an<br />
einer Beweisaufnahme zu, sind sie zu befragen, ob sie hierauf verzichten. Liegt ein solcher<br />
Verzicht nicht vor, ist die Bitte auszusprechen, die ersuchende Behörde von dem anberaumten<br />
Termin so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass die Beteiligten von dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Beweisaufnahme verständigt werden und an ihr teilnehmen können. Erscheint ausnahmsweise,<br />
z. B. weil die Beteiligten sich im Gebiet des ersuchten Staates aufhalten, die unmittelbare<br />
Benachrichtigung durch die Behörden des ersuchten Staates zweckmäßiger, ist in
- 12 -<br />
dem Ersuchen darum zu bitten und die Anschrift <strong>der</strong> Beteiligten in das Ersuchen aufzunehmen.<br />
Nr. 30 Prüfung und Weiterleitung<br />
(1) Das Ersuchen, <strong>der</strong> Begleitbericht und gegebenenfalls das Begleitschreiben (vgl. Nr. 11<br />
und Nr. 12 Abs. 2, Muster Nrn. 2, 2a) sowie die Übersetzungen (vgl. Nr. 14) sind von <strong>der</strong><br />
ersuchenden Stelle <strong>der</strong> Prüfungsbehörde vorzulegen; eine Mehrfertigung <strong>der</strong> Unterlagen ist<br />
zu den Akten zu nehmen. Ist das Ersuchen zu beanstanden, gibt die Prüfungsbehörde es<br />
mit den erfor<strong>der</strong>lichen Bemerkungen zurück. Ist es nicht zu beanstanden, vermerkt die Prüfungsbehörde<br />
dies auf dem Begleitbericht und leitet - sofern sie nicht selbst Bewilligungsbehörde<br />
ist - die Unterlagen auf dem vorgeschriebenen Weg <strong>der</strong> Bewilligungsbehörde zu. Soweit<br />
im Verhältnis zu bestimmten Staaten (vgl. Län<strong>der</strong>teil) die Einschaltung beson<strong>der</strong>er<br />
Übermittlungsbehörden (z. B. <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht) vorgesehen<br />
ist, wird das Begleitschreiben von dieser Behörde gefertigt.<br />
(2) Die Bewilligungsbehörde übermittelt das Ersuchen auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg.<br />
Ist <strong>der</strong> diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben, kann das Ersuchen unmittelbar<br />
<strong>der</strong> deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden,<br />
wenn die oberste <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde die Ermächtigung hierzu allgemein o<strong>der</strong><br />
für den Einzelfall erteilt hat.<br />
(3) Dem ausländischen Staat werden das Ersuchen, seine Anlagen und die Übersetzungen<br />
grundsätzlich in zweifacher Fertigung übermittelt.<br />
(4) Können Ersuchen nicht auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übersandt werden, so sind<br />
sie <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde vorzulegen<br />
a) im diplomatischen Geschäftsweg in sechsfacher Fertigung,<br />
b) im ministeriellen Geschäftsweg, soweit das Ersuchen von einem Bundesamt o<strong>der</strong> <strong>Bundesministerium</strong><br />
weiterzuleiten ist, in vierfacher Fertigung und<br />
c) in den übrigen Fällen des ministeriellen Geschäftswegs in dreifacher Fertigung.<br />
Im konsularischen Geschäftsweg und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 sind die Unterlagen<br />
<strong>der</strong> deutschen Auslandsvertretung in dreifacher Fertigung zu übersenden. Übersetzungen<br />
sind in jedem Fall in zweifacher Fertigung beizufügen. Beson<strong>der</strong>heiten können sich bei<br />
Auslieferungs- und bei Vollstreckungshilfeersuchen ergeben (vgl. Nrn. 93, 93a, 112).<br />
(5) Hat die oberste <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde das Ersuchen weitergeleitet und gehen<br />
die Erledigungsstücke nicht über sie ein, ist über die Erledigung zu berichten.<br />
Nr. 31 Nachträgliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sachlage<br />
(1) Än<strong>der</strong>n sich nach Abgang eines Ersuchens die Verhältnisse in einer für die Erledigung<br />
bedeutsamen Weise, ist die ersuchte ausländische Behörde unverzüglich auf dem vorgeschriebenen<br />
Geschäftsweg, in Eilfällen unmittelbar - gegebenenfalls über das Bundeskriminalamt<br />
- zu benachrichtigen.<br />
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn vor <strong>der</strong> Stellung eines förmlichen<br />
Rechtshilfeersuchens vorläufige Maßnahmen im Ausland angeregt wurden (z. B. durch<br />
Einleitung <strong>der</strong> internationalen Fahndung) o<strong>der</strong> wenn bekannt ist, dass die ausländischen<br />
Behörden in Erwartung eines Ersuchens vorläufige Maßnahmen ergriffen haben.
- 13 -<br />
2. Abschnitt<br />
Beson<strong>der</strong>e Richtlinien für eingehende Ersuchen<br />
1. Unterabschnitt<br />
Ersuchen um Auslieferung<br />
Nr. 32 Staatsangehörigkeit <strong>der</strong> verfolgten Person (§ 2 IRG)<br />
Bei Zweifeln über die Staatsangehörigkeit <strong>der</strong> verfolgten Person kann die zuständige Behörde<br />
mit den Behörden <strong>der</strong> inneren Verwaltung und unmittelbar mit den ausländischen diplomatischen<br />
und konsularischen Vertretungen in Verbindung treten.<br />
Nr. 33 (unbesetzt)<br />
Nr. 34 Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug<br />
Eine örtlich nicht zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat sich den<br />
innerhalb ihres Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr<br />
im Verzug ist (§ 77 IRG i. V. m. § 143 Abs. 2 GVG). Gleiches gilt für Untersuchungshandlungen<br />
eines örtlich nicht zuständigen Oberlandesgerichts (§ 77 IRG i. V. m. § 21 StPO).<br />
Nr. 35 Verdacht einer Auslandsstraftat<br />
(1) Stellt eine Behörde fest, dass eine Person, die sich in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
aufhält, in dem Verdacht steht, im Ausland eine Straftat begangen zu haben, o<strong>der</strong> dass sie<br />
im Ausland wegen einer solchen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die sie<br />
noch zu verbüßen hat, benachrichtigt sie unverzüglich und unmittelbar die Staatsanwaltschaft<br />
bei dem Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn die Person nicht festgenommen<br />
wird. Vor <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dürfen<br />
keine Maßnahmen getroffen werden, die eine Auslieferung des Auslän<strong>der</strong>s unmöglich machen<br />
würden.<br />
(2) Falls die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht damit rechnet, dass die ausländische<br />
Behörde die Auslieferung zur Verfolgung o<strong>der</strong> Vollstreckung betreiben wird, berichtet<br />
sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet <strong>der</strong>en Weisung ab, sofern sie nicht selbst Bewilligungsbehörde<br />
ist. Ist sie Bewilligungsbehörde, so fragt sie bei <strong>der</strong> ausländischen Behörde<br />
an, ob um vorläufige Festnahme ersucht wird. Erfolgt die Anfrage unmittelbar, unterrichtet<br />
sie nachrichtlich das Bundeskriminalamt über das Landeskriminalamt. Unter den Voraussetzungen<br />
des § 16 Abs. 1 Nr. 2 IRG veranlasst sie - auch ohne ein entsprechendes Ersuchen<br />
- die Festnahme <strong>der</strong> Person und beantragt die Anordnung <strong>der</strong> vorläufigen Auslieferungshaft.<br />
Nr. 36 Vorläufige Festnahme (§ 19 IRG)<br />
(1) Jede Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind unter den Voraussetzungen<br />
<strong>der</strong> §§ <strong>15</strong> und 16 IRG befugt, die verfolgte Person vorläufig festzunehmen. Anlass<br />
für die Annahme eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 IRG kann
- 14 -<br />
z. B. eine Ausschreibung zur Festnahme in Fahndungshilfsmitteln o<strong>der</strong> das Geständnis <strong>der</strong><br />
Person sein.<br />
(2) Kann ein Ersuchen um vorläufige Festnahme nicht alsbald ausgeführt werden o<strong>der</strong> bestehen<br />
gegen die Ausführung Bedenken, ist das Ersuchen <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft bei dem<br />
Oberlandesgericht vorzulegen. Bis zu einer an<strong>der</strong>en Weisung ist gegebenenfalls die Fahndung<br />
fortzusetzen.<br />
(3) Von einer vorläufigen Festnahme zur Vorbereitung <strong>der</strong> Auslieferung ist die Staatsanwaltschaft<br />
bei dem Oberlandesgericht unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
Nr. 37 Vorläufige Maßnahmen <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht<br />
(1) Erscheint die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig und bestehen auch sonst gegen<br />
die Ausführung eines Festnahmeersuchens keine Bedenken, trifft die Staatsanwaltschaft<br />
bei dem Oberlandesgericht unverzüglich die notwendigen Maßnahmen. Unter den<br />
Voraussetzungen des § 16 IRG beantragt sie bei dem Oberlandesgericht die Anordnung <strong>der</strong><br />
vorläufigen Auslieferungshaft (vgl. Muster Nr. 4). Für die Fahndung stehen ihr alle Mittel zu<br />
Gebote, die im deutschen Strafverfahren zulässig sind.<br />
(2) Auch während <strong>der</strong> Fahndung ermittelt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht,<br />
ob <strong>der</strong> Auslieferung Hin<strong>der</strong>nisse entgegenstehen.<br />
(3) Wird die verfolgte Person im Bezirk eines an<strong>der</strong>en Oberlandesgerichts ermittelt, gibt die<br />
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht das Verfahren unmittelbar an die zuständige<br />
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ab.<br />
Nr. 38 Mitteilung <strong>der</strong> vorläufigen Festnahme an die ausländische Behörde<br />
Wird eine Person zur Vorbereitung <strong>der</strong> Auslieferung festgenommen, bevor ein Auslieferungsersuchen<br />
eingegangen ist, teilt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die<br />
Zeit, den Ort und den Grund <strong>der</strong> Festnahme unverzüglich <strong>der</strong> zuständigen ausländischen<br />
Behörde mit, wenn sie nicht die Entlassung <strong>der</strong> festgenommenen Person verfügt. Erfolgt die<br />
Mitteilung nicht über das Bundeskriminalamt, verständigt sie auch dieses gemäß Nr. 6.<br />
Nr. 39 Bericht über die vorläufige Auslieferungshaft und Festnahme<br />
(1) In den Fällen <strong>der</strong> §§ 16 und 19 IRG berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht<br />
ihrer vorgesetzten Behörde (vgl. Muster Nr. 5). Der Bericht kann entfallen, wenn<br />
sich die verfolgte Person mit <strong>der</strong> vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat und<br />
alsbald nach Nr. 50 Abs. 2 berichtet werden kann.<br />
(2) Ist die verfolgte Person nicht aufgrund eines durch die oberste <strong>Justiz</strong>behörde übermittelten<br />
ausländischen Ersuchens festgenommen worden, sind in dem Bericht möglichst genaue<br />
Angaben über die Person zu machen; auch ist mitzuteilen, welchen Inhalt das ausländische<br />
Ersuchen hat o<strong>der</strong> welche Umstände die Festnahme veranlasst haben.<br />
(3) Im Fall einer vorläufigen Festnahme gibt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht<br />
in dem Bericht ferner an, ob die Mitteilung nach Nr. 38 gemacht worden ist und gegebenenfalls<br />
welche Antwort die ausländische Behörde erteilt hat.
- <strong>15</strong> -<br />
Nr. 40 Amtsrichterliche Vernehmung eines nicht aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls<br />
vorläufig Festgenommenen (§ 22 IRG)<br />
(1) Das Amtsgericht führt die Vernehmung <strong>der</strong> vorläufig festgenommenen Person nach § 22<br />
Abs. 2 IRG durch (vgl. zum Antrag Muster Nr. 6). Es ist für die Prüfung <strong>der</strong> Frage, ob die<br />
Voraussetzungen <strong>der</strong> vorläufigen Auslieferungshaft vorliegen, und für die Anordnung <strong>der</strong><br />
vorläufigen Auslieferungshaft nicht zuständig (vgl. § 17 Abs. 1 IRG). Es darf die Freilassung<br />
<strong>der</strong> festgenommenen Person nur dann anordnen, wenn sich ergibt, dass diese nicht die<br />
Person ist, die von <strong>der</strong> ausländischen Behörde gesucht wird (§ 22 Abs. 3 IRG). Es wi<strong>der</strong>spricht<br />
nicht dem Artikel 104 GG, dass die verfolgte Person bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />
ohne Haftbefehl festgehalten wird.<br />
(2) Die verfolgte Person ist über die Möglichkeit <strong>der</strong> vereinfachten Auslieferung nach § 22<br />
Abs. 3 Satz 3, § 21 Abs. 6 IRG zu belehren. Sie soll dabei darauf hingewiesen werden, dass<br />
diese zu einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung führt (die Zulässigkeitsentscheidung<br />
des Oberlandesgerichts ist nicht erfor<strong>der</strong>lich; darüber hinaus muss <strong>der</strong> Eingang <strong>der</strong> Auslieferungsunterlagen<br />
nicht abgewartet werden). Die verfolgte Person ist ferner darüber zu belehren,<br />
dass die vereinfachte Auslieferung mit Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes (§ 41<br />
Abs. 1 IRG) erfolgen kann, welche Rechtsfolgen damit verbunden sind, sowie dass ihr Einverständnis<br />
mit <strong>der</strong> vereinfachten Auslieferung und ihre Erklärung des Spezialitätsverzichts<br />
unwi<strong>der</strong>ruflich sind. Die Belehrung muss jeweils vor <strong>der</strong> Äußerung <strong>der</strong> verfolgten Person<br />
erfolgen und auch so protokolliert werden.<br />
(3) Ist die Auslieferung nur mit Zustimmung <strong>der</strong> verfolgten Person zulässig (§ 80 Abs. 3<br />
IRG), so soll sie bei ihrer Belehrung auch auf die Möglichkeit, dass ein Vollstreckungshilfeersuchen<br />
auch ohne ihr Einverständnis bewilligt werden kann, hingewiesen werden.<br />
(4) Wird die verfolgte Person nicht freigelassen, veranlasst das Amtsgericht nach Erlass <strong>der</strong><br />
Festhalteanordnung die Überführung <strong>der</strong> verfolgten Person in die zuständige Untersuchungshaftanstalt.<br />
In dem Aufnahmeersuchen ist anzugeben, dass es sich um eine Festnahme<br />
nach §19 IRG handelt und die weitere Verfügung <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft bei dem<br />
Oberlandesgericht zusteht. Das Amtsgericht übersendet die Vernehmungsnie<strong>der</strong>schrift mit<br />
den übrigen Vorgängen unverzüglich und unmittelbar <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.<br />
Hat sich die verfolgte Person mit <strong>der</strong> vereinfachten Auslieferung einverstanden<br />
erklärt, teilt dies das Amtsgericht zusätzlich vorab <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht<br />
fernmündlich o<strong>der</strong> per Telefax mit. Diese führt unverzüglich die Entscheidung<br />
des Oberlandesgerichts über die Anordnung <strong>der</strong> Auslieferungshaft herbei, falls sie nicht die<br />
Freilassung <strong>der</strong> festgenommenen Person verfügt.<br />
Nr. 41 Amtsrichterliche Vernehmung des aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls<br />
Festgenommenen (§ 21 IRG)<br />
Das Amtsgericht ordnet die Freilassung <strong>der</strong> festgenommenen Person nur dann an, wenn<br />
sich bei <strong>der</strong> Vernehmung ergibt, dass diese nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete<br />
Person ist, <strong>der</strong> Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vollzug des Auslieferungshaftbefehls<br />
ausgesetzt ist (§ 21 Abs. 3 IRG). Im Übrigen gilt Nr. 40 entsprechend.<br />
Nr. 42 Haftfristen<br />
Die vorläufige Auslieferungshaft darf zwei Monate bzw. - falls ein außereuropäischer Staat<br />
um die Festnahme ersucht hat - drei Monate nicht überschreiten (§ 16 Abs. 2 IRG). Ist die in<br />
einer völkerrechtlichen Übereinkunft für die vorläufige Auslieferungshaft vorgesehene Frist<br />
länger o<strong>der</strong> kürzer (vgl. Län<strong>der</strong>teil), ist diese Frist maßgebend.
- 16 -<br />
Nr. 43 Erste Maßnahmen nach Eingang des AusIieferungsersuchens<br />
Geht das Auslieferungsersuchen mit den Unterlagen ein, während sich die verfolgte Person<br />
in vorläufiger Auslieferungshaft befindet, erwirkt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht<br />
unverzüglich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer <strong>der</strong><br />
Auslieferungshaft (§ 16 Abs. 3 IRG). Im Interesse <strong>der</strong> Verfahrensbeschleunigung steht eine<br />
vorherige Vernehmung <strong>der</strong> verfolgten Person zum Ersuchen (§ 28 IRG) <strong>der</strong> Pflicht zur unverzüglichen<br />
Entscheidung nicht entgegen, wenn sie dem Ziel dient, die Entscheidung über<br />
die Fortdauer <strong>der</strong> Haft mit <strong>der</strong> Entscheidung über die Zulässigkeit <strong>der</strong> Auslieferung (§ 32<br />
IRG) zu verbinden.<br />
Nr. 44 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls (§ 16 Abs. 2, § 24 IRG)<br />
Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ist insbeson<strong>der</strong>e dann zu beantragen, wenn die<br />
ausländische Behörde das Festnahmeersuchen zurücknimmt o<strong>der</strong> - gegebenenfalls auf Anfrage<br />
- erklärt, dass um die Inhaftnahme o<strong>der</strong> Auslieferung nicht ersucht wird.<br />
Nr. 45 Berücksichtigung deutscher Strafansprüche<br />
(1) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht stellt fest, ob gegen die verfolgte Person<br />
im Hoheitsbereich <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland ein Strafverfahren anhängig o<strong>der</strong><br />
eine Freiheitsstrafe o<strong>der</strong> eine Maßregel <strong>der</strong> Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.<br />
Gegebenenfalls setzt sie sich möglichst bald mit <strong>der</strong> zuständigen Strafverfolgungs- o<strong>der</strong><br />
Strafvollstreckungsbehörde in Verbindung, um die Frage <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> §§ <strong>15</strong>4b, 456a<br />
StPO zu klären.<br />
(2) Der Gang des Auslieferungsverfahrens wird durch einen deutschen Strafanspruch nicht<br />
gehemmt. Der Vollzug <strong>der</strong> Auslieferung kann jedoch aufgeschoben werden.<br />
Nr. 46 Verhältnis zwischen Auslieferung und Ausweisungsverfahren<br />
Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen o<strong>der</strong> ein mit <strong>der</strong> Ankündigung eines Auslieferungsersuchens<br />
verbundenes Festnahmeersuchen eines an<strong>der</strong>en Staates vor, darf die gesuchte<br />
Person bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung <strong>der</strong> Behörde,<br />
die nach § 74 IRG für die Bewilligung <strong>der</strong> Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben<br />
werden (§ 60 Abs. 4 AufenthG). Der obersten <strong>Justiz</strong>behörde ist vorab zu berichten.<br />
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht teilt <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde die Einleitung<br />
eines Auslieferungsverfahrens mit (§ 87 Abs. 4 AufenthG).<br />
Nr. 47 Asylverfahren<br />
(1) Die Entscheidung über einen Asylantrag hat für das Auslieferungsverfahren keine bindende<br />
Wirkung (§ 4 AsylVfG). Es besteht daher in <strong>der</strong> Regel kein Anlass, mit dem Auslieferungsverfahren<br />
bis zur Erledigung des Asylverfahrens innezuhalten. Im Auslieferungsverfahren<br />
ist die Frage <strong>der</strong> politischen Verfolgung und ihrer Auswirkung auf das Asylverfahren eigenständig<br />
zu beurteilen.<br />
(2) Hat die verfolgte Person einen Asylantrag gestellt, unterrichtet die Staatsanwaltschaft bei<br />
dem Oberlandesgericht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 8 AsylVfG.
- 17 -<br />
Sie bittet das Bundesamt ferner um Übermittlung <strong>der</strong> Tatsachen o<strong>der</strong> Beweismittel, die für<br />
die Frage einer politischen Verfolgung (§ 6 Abs. 2 IRG) erheblich sein können.<br />
(3) Für in an<strong>der</strong>en Staaten anerkannte Flüchtlinge gilt Absatz 1 entsprechend.<br />
Nr. 48 Einbürgerungsverfahren<br />
(1) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht teilt <strong>der</strong> Einbürgerungsbehörde unverzüglich<br />
mit, dass ein Ersuchen um Auslieferung <strong>der</strong> verfolgten Person gestellt worden ist,<br />
wenn<br />
a) bekannt geworden ist, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt,<br />
b) eine Auslieferungsverpflichtung besteht, <strong>der</strong>en Erfüllung durch die Einbürgerung unmöglich<br />
gemacht würde, o<strong>der</strong><br />
c) ein Einbürgerungsverfahren gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft bis zur Entscheidung<br />
über ein Auslieferungsverfahren auszusetzen ist.<br />
Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat ist stichwortartig zu beschreiben.<br />
(2) Die Tatsache, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt, rechtfertigt es<br />
grundsätzlich nicht, das Auslieferungsverfahren auszusetzen. Ausnahmsweise kann die<br />
Aussetzung angebracht sein, wenn die verfolgte Person einen Anspruch auf Einbürgerung<br />
geltend macht.<br />
Nr. 49 Herbeiführung gerichtlicher Entscheidungen nach § 29 Abs. 2, § 42 IRG, Berichtspflichten<br />
(1) Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll des Amtsgerichtes mit <strong>der</strong> vereinfachten Auslieferung<br />
einverstanden erklärt und beabsichtigt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht<br />
wegen beson<strong>der</strong>er Umstände dennoch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />
über die Zulässigkeit <strong>der</strong> Auslieferung (§ 29 Abs. 2 IRG) herbeizuführen, berichtet sie<br />
ihrer vorgesetzten Behörde und wartet <strong>der</strong>en Äußerung ab.<br />
(2) Im Falle des § 42 Abs. 1 IRG leitet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht<br />
ihre Vorgänge mit einer Stellungnahme unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu und berichtet<br />
gleichzeitig ihrer vorgesetzten Behörde.<br />
(3) Vor Stellung eines Antrags nach § 42 Abs. 1 IRG berichtet <strong>der</strong> Generalbundesanwalt<br />
bzw. die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht <strong>der</strong> vorgesetzten Behörde und wartet<br />
<strong>der</strong>en Äußerung ab.<br />
Nr. 50 Bericht nach Abschluss des Zulässigkeitsverfahrens o<strong>der</strong> bei vereinfachter<br />
Auslieferung<br />
(1) Hat das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärt, berichtet die Staatsanwaltschaft<br />
bei dem Oberlandesgericht ihrer vorgesetzten Behörde und fügt die Vorgänge<br />
sowie Mehrfertigungen <strong>der</strong> gerichtlichen Entscheidungen bei. Der Bericht (vgl. Muster Nr. 7)<br />
hat alle Umstände zu enthalten, die für die Bewilligung und Durchführung <strong>der</strong> Auslieferung<br />
von Bedeutung sein können. Insbeson<strong>der</strong>e soll er sich aussprechen über<br />
a) den Übergabeort,<br />
b) den Beginn und die Dauer <strong>der</strong> Auslieferungshaft
und erfor<strong>der</strong>lichenfalls auch über<br />
- 18 -<br />
c) Bedenken gegen die Bewilligung <strong>der</strong> Auslieferung,<br />
d) die Anwendung <strong>der</strong> §§ <strong>15</strong>4b, 456a StPO (vgl. Nr. 45) und<br />
e) die Notwendigkeit beson<strong>der</strong>er Sicherungsmaßnahmen.<br />
(2) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Mitteilungen an den ersuchenden Staat zur<br />
Zulässigkeitsentscheidung.<br />
(3) Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll eines Amtsgerichts mit <strong>der</strong> vereinfachten Auslieferung<br />
einverstanden erklärt und ist eine Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts<br />
nicht herbeigeführt worden, unterrichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht<br />
die Bewilligungsbehörde gemäß Absatz 1 Satz 3 unverzüglich und unmittelbar und<br />
fügt eine Mehrfertigung <strong>der</strong> richterlichen Vernehmungsnie<strong>der</strong>schrift bei (vgl. Muster Nr. 8).<br />
Sind die Auslieferungsunterlagen noch nicht eingegangen, sind auch die Vorgänge zu übersenden.<br />
Die oberste <strong>Justiz</strong>behörde ist gleichzeitig zu unterrichten, falls sie nicht selbst Bewilligungsbehörde<br />
ist.<br />
Nr. 51 Herausgabe von Gegenständen (§§ 38, 39 IRG)<br />
(1) Sind im Zusammenhang mit einer Auslieferung Gegenstände herauszugeben, prüft die<br />
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, ob die Herausgabe zulässig ist. Bestehen<br />
keine Bedenken gegen die Herausgabe, sorgt sie dafür, dass die Gegenstände sichergestellt<br />
o<strong>der</strong> beschlagnahmt werden und führt gegebenenfalls die Entscheidung des zuständigen<br />
Gerichts (§ 13 Abs. 1, § 39 Abs. 2 IRG) herbei.<br />
(2) Wurden von <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht o<strong>der</strong> ihren Ermittlungspersonen<br />
bereits vor Eingang des Auslieferungsersuchens vorbereitende Maßnahmen getroffen (§ 39<br />
Abs. 3 IRG), sind die Vorgänge unverzüglich mit einem Bericht <strong>der</strong> für das Auslieferungsverfahren<br />
zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vorzulegen.<br />
(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht prüft, ob und welche Bedingungen bei<br />
<strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong> Herausgabe gestellt werden sollen, insbeson<strong>der</strong>e ob auf die Rückgabe<br />
<strong>der</strong> Gegenstände verzichtet werden kann. Sie überwacht gegebenenfalls die Rückgabe <strong>der</strong><br />
Gegenstände.<br />
(4) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, einen Antrag auf Entscheidung<br />
über die Zulässigkeit <strong>der</strong> Herausgabe zu stellen, berichtet sie ihrer vorgesetzten<br />
Behörde und wartet <strong>der</strong>en Äußerung ab.<br />
(5) Das Ergebnis ihrer Prüfungen und <strong>der</strong> von ihr ergriffenen Maßnahmen nimmt die Staatsanwaltschaft<br />
bei dem Oberlandesgericht in den Bericht nach Nr. 50 auf, sofern nicht eine<br />
vorherige Berichterstattung geboten erscheint.<br />
Nr. 52 Durchführung <strong>der</strong> Auslieferung<br />
(1) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann zur Durchführung <strong>der</strong> Auslieferung<br />
die Hilfe <strong>der</strong> Polizei in Anspruch nehmen (vgl. Muster Nr. 9). Sie veranlasst die Übergabe<br />
<strong>der</strong> Gegenstände, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Auslieferung herausgegeben werden<br />
sollen und sorgt dafür, dass die bei den Akten befindlichen persönlichen Papiere <strong>der</strong> verfolgten<br />
Person und <strong>der</strong>en persönliche Habe mitgegeben werden. Bezüglich <strong>der</strong> zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen<br />
Bestimmungen wird auf Nr. 4 des Anhangs I hingewiesen. Soweit<br />
Ausfuhrverbote o<strong>der</strong> -beschränkungen <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Herausgabe entgegenstehen
- 19 -<br />
könnten, setzt sich die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht rechtzeitig mit den<br />
zuständigen Stellen in Verbindung.<br />
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht benachrichtigt die deutsche Übergabebehörde<br />
möglichst frühzeitig, wann und wo die Übergabe voraussichtlich erfolgen soll. Die<br />
Übergabebehörde hat ihrerseits im Fall <strong>der</strong> Landüberstellung die ausländische Übernahmebehörde<br />
unverzüglich zu verständigen. Bei Luftüberstellung schlägt die Staatsanwaltschaft<br />
bei dem Oberlandesgericht <strong>der</strong> zuständigen ausländischen <strong>Justiz</strong>behörde unmittelbar o<strong>der</strong><br />
über das Bundeskriminalamt Zeit und Ort <strong>der</strong> Übergabe vor.<br />
(3) Eine Zusammenstellung <strong>der</strong> in Betracht kommenden Übergabe- und Übernahmebehörden,<br />
Grenzorte und <strong>Justiz</strong>vollzugsanstalten enthält Kapitel C, Erster Teil.<br />
Nr. 53 Begleitpapiere für die Durchführung <strong>der</strong> Auslieferung<br />
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht stellt für die verfolgte Person einen beson<strong>der</strong>en<br />
Ausweis (vgl. Muster Nr. 9) aus und gibt ihn dem Begleitbeamten mit. Den Begleitpapieren<br />
wird ferner eine vorbereitete Bestätigung über die vollzogene Auslieferung (vgl.<br />
Muster Nr. 9) mit ausgefüllter Anschrift <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht<br />
beigefügt.<br />
Nr. 54 Nachträgliche Einwendungen<br />
Erhebt die verfolgte Person vor ihrer Übergabe Einwendungen gegen die Zulässigkeit <strong>der</strong><br />
Auslieferung, sind diese unverzüglich und unmittelbar <strong>der</strong> die Auslieferung durchführenden<br />
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bekanntzugeben. Die verfolgte Person darf<br />
<strong>der</strong> ausländischen Behörde erst aufgrund einer neuen Weisung <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft bei<br />
dem Oberlandesgericht übergeben werden.<br />
Nr. 55 Nachricht von dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens<br />
(1) Die Übergabebehörde benachrichtigt die für die Durchführung <strong>der</strong> Auslieferung zuständige<br />
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, sobald die verfolgte Person <strong>der</strong> ausländischen<br />
Übernahmebehörde übergeben worden ist. Hierzu wird die den Begleitpapieren für<br />
die Durchführung <strong>der</strong> Auslieferung beigefügte vorbereitete Bestätigung (vgl. Nr. 53) verwendet.<br />
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht berichtet ihrer vorgesetzten Behörde,<br />
an welchem Ort, an welchem Tag und wem die verfolgte Person übergeben worden ist. Ferner<br />
teilt sie mit, welche Zeit sich die verfolgte Person allein wegen des Auslieferungsverfahrens<br />
in Haft befunden hat. Sie nimmt die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Auslieferung eingeleiteten<br />
Fahndungsmaßnahmen zurück. Ein Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls<br />
ist entbehrlich.<br />
(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht teilt außerdem jede vollzogene Auslieferung<br />
gemäß Nr. 6 dem Bundeskriminalamt (vgl. Muster Nr. 10), soweit dies nicht bereits<br />
durch die Übergabebehörde geschehen ist, und bei Auslän<strong>der</strong>n im Sinne des § 2 Abs. 1<br />
AufenthG dem Bundesverwaltungsamt - Auslän<strong>der</strong>zentralregister - in Köln mit.<br />
(4) In Fällen, in denen eine Auslieferung abgelehnt worden ist o<strong>der</strong> aus sonstigen Gründen<br />
nicht durchgeführt wird, unterrichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht gemäß<br />
Nr. 6 das Bundeskriminalamt über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens.
Nr. 56 Nachtragsersuchen<br />
- 20 -<br />
Ersucht eine ausländische Behörde nach Überstellung <strong>der</strong> verfolgten Person um Zustimmung<br />
zur Verfolgung o<strong>der</strong> Vollstreckung wegen einer Tat, für welche die Auslieferung nicht<br />
bewilligt worden ist, o<strong>der</strong> zur Weiterlieferung (vgl. §§ 35, 36 IRG), gelten die Richtlinien für<br />
eingehende Ersuchen um Auslieferung entsprechend.<br />
2. Unterabschnitt<br />
Ersuchen um vorübergehende Auslieferung<br />
Nr. 57 Vorübergehende Auslieferung (§ 37 IRG)<br />
Ein Ersuchen um vorübergehende Auslieferung wird von den Behörden bearbeitet, die für<br />
das Ersuchen um endgültige Auslieferung zuständig sind. Für das Verfahren gelten die<br />
Nrn. 50 und 52 bis 55 mit den sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Abweichungen.<br />
Nr. 58 Bedingungen<br />
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt die Einwilligung <strong>der</strong> deutschen Behörde,<br />
die die Verfolgung o<strong>der</strong> Vollstreckung betreibt, herbei und prüft, ob und welche Bedingungen<br />
bei <strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong> vorübergehenden Auslieferung gestellt werden sollen<br />
(z. B. Beschränkung auf bestimmte Verfolgungsmaßnahmen, spätester Zeitpunkt <strong>der</strong> Rücklieferung).<br />
Nr. 59 Verzicht auf die Rücklieferung<br />
Fallen die Gründe, die einer endgültigen Auslieferung entgegenstehen, vor <strong>der</strong> Rücklieferung<br />
<strong>der</strong> verfolgten Person weg, unterrichtet die zuständige <strong>Justiz</strong>behörde unverzüglich die<br />
für die Auslieferung zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Diese berichtet<br />
unverzüglich ihrer vorgesetzten Behörde.<br />
3. Unterabschnitt<br />
Ersuchen um Durchlieferung<br />
Nr. 60 Durchlieferung (§§ 43 ff., 83f IRG) und unvorhergesehene Zwischenlandung<br />
(§ 47 IRG)<br />
(1) Soll eine verfolgte Person durch den Hoheitsbereich <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
durchgeliefert werden, gelten die Nrn. 44, 47, 50 und 52 bis 56 mit den sich aus den nachfolgenden<br />
Bestimmungen ergebenden Abweichungen entsprechend (vgl. auch Muster<br />
Nrn. 10, 11).<br />
(2) Ist die Ankündigung nach § 47 Abs. 1 IRG unterblieben, findet im Fall <strong>der</strong> unvorhergesehenen<br />
Zwischenlandung ein Auslieferungsverfahren statt.
Nr. 61 Deutsche Strafansprüche<br />
- 21 -<br />
Hat die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht festgestellt, dass gegen die verfolgte<br />
Person im Inland ein Strafverfahren anhängig o<strong>der</strong> eine Freiheitsstrafe o<strong>der</strong> eine Maßregel<br />
<strong>der</strong> Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, benachrichtigt sie die Verfolgungs- o<strong>der</strong><br />
Vollstreckungsbehörde von dem Durchlieferungsersuchen, damit diese prüfen kann, ob die<br />
Anregung o<strong>der</strong> Stellung eines Auslieferungs-, Strafverfolgungs- o<strong>der</strong> Strafvollstreckungsersuchens<br />
veranlasst ist. Kommt ein solches Ersuchen in Betracht, berichtet die Staatsanwaltschaft<br />
bei dem Oberlandesgericht unverzüglich ihrer vorgesetzten Behörde.<br />
Nr. 62 Übernahme <strong>der</strong> verfolgten Person<br />
(1) Die verfolgte Person darf von den deutschen Behörden zur Durchlieferung nur übernommen<br />
werden, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Übernahme<br />
angeordnet hat.<br />
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ordnet die Übernahme erst an, wenn<br />
die Durchlieferung bewilligt ist und, falls die verfolgte Person nach Durchlieferung durch den<br />
Hoheitsbereich <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland noch durch einen angrenzenden Staat<br />
durchgeliefert werden soll, dieser zur Übernahme <strong>der</strong> verfolgten Person bereit ist.<br />
Nr. 63 Durchführung <strong>der</strong> Durchlieferung<br />
Die deutsche Übernahmebehörde benachrichtigt die für die Durchlieferung zuständige<br />
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, sobald sie die verfolgte Person übernommen<br />
hat. Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Durchlieferung durch den Hoheitsbereich<br />
<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland geschafft werden sollen, sind möglichst gleichzeitig<br />
mit <strong>der</strong> verfolgten Person zu übernehmen und zu übergeben. Bezüglich <strong>der</strong> zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen<br />
Bestimmungen wird auf Nr. 6 des Anhangs I hingewiesen. Soweit <strong>der</strong><br />
Ein- o<strong>der</strong> Ausfuhr Verbote o<strong>der</strong> Beschränkungen entgegenstehen könnten, setzt sich die<br />
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in<br />
Verbindung.<br />
4. Unterabschnitt<br />
Ersuchen um Weiterlieferung<br />
Nr. 63a Durchführung <strong>der</strong> Weiterlieferung<br />
(1) Ist eine verfolgte Person nach Deutschland eingeliefert worden und ersucht ein Drittstaat<br />
um <strong>der</strong>en Aus- bzw. Weiterlieferung, prüft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht,<br />
ob die Zustimmung des ursprünglich ausliefernden Staates zur Weiterlieferung erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist. Ist dessen Zustimmung erfor<strong>der</strong>lich, teilt dies die Staatsanwaltschaft bei dem<br />
Oberlandesgericht <strong>der</strong> ersuchenden ausländischen Behörde auf dem dafür vorgesehenen<br />
Geschäftsweg unverzüglich mit. Hat ein Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union um die Aus-<br />
bzw. Weiterlieferung <strong>der</strong> verfolgten Person ersucht, ergreift die Staatsanwaltschaft bei dem<br />
Oberlandesgericht zugleich die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen, um die Zustimmung des Staates,<br />
aus dem die verfolgte Person eingeliefert wurde, einzuholen und unterrichtet hierüber<br />
die ersuchende Behörde des Mitgliedstaates. Die von <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft bei dem Ober-
- 22 -<br />
landesgericht zu veranlassende Anhörung <strong>der</strong> verfolgten Person erfolgt vor <strong>der</strong> Unterrichtung<br />
<strong>der</strong> ausländischen Behörde nach Satz 2. Nr. 40 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(2) Ist eine verfolgte Person aus Deutschland ausgeliefert worden und liegt ein Ersuchen um<br />
Weiterlieferung an einen Drittstaat vor, prüft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht,<br />
ob sich die verfolgte Person mit <strong>der</strong> vereinfachten Auslieferung unter Verzicht auf den<br />
Spezialitätsgrundsatz des § 11 IRG einverstanden erklärt hatte, o<strong>der</strong> die verfolgte Person<br />
nachträglich ihrer Weiterlieferung zugestimmt hat (§ 36 Abs. 1 IRG) o<strong>der</strong> eine Zustimmung<br />
entbehrlich ist. Falls erfor<strong>der</strong>lich, führt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht<br />
eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit <strong>der</strong> Weiterlieferung herbei<br />
(§ 36 IRG). Die Vorschriften des ersten Unterabschnitts gelten entsprechend. Wird von einem<br />
Drittstaat um Auslieferung ersucht, nachdem die verfolgte Person bereits an den ursprünglich<br />
ersuchenden Staat überstellt wurde, ist <strong>der</strong> Drittstaat zunächst nur auf diesen<br />
Sachverhalt hinzuweisen.<br />
5. Unterabschnitt<br />
Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung (Vollstreckungshilfe)<br />
Nr. 64 Vorbereitendes Verfahren<br />
Das Verfahren nach §§ 50 ff. IRG beginnt erst mit dem Eingang eines förmlichen Ersuchens<br />
um Vollstreckungshilfe bei <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht. Wird durch eine<br />
verurteilte Person o<strong>der</strong> in <strong>der</strong>en Auftrag bei einer deutschen Behörde Vollstreckungshilfe<br />
angeregt und kann diese nach § 48 IRG in Betracht kommen, ist <strong>der</strong> Vorgang <strong>der</strong> obersten<br />
<strong>Justiz</strong>behörde vorzulegen. Wenn aus beson<strong>der</strong>en, insbeson<strong>der</strong>e humanitären Gründen die<br />
Vollstreckung einer im Ausland verhängten Sanktion in Deutschland angezeigt erscheint, ist<br />
<strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde zu berichten.<br />
Nr. 65 Haft zur Sicherung <strong>der</strong> Vollstreckung (§ 58 IRG)<br />
(1) Eine vorläufige Festnahme sowie die Anordnung <strong>der</strong> Haft kommen nur unter den Voraussetzungen<br />
des § 58 Abs. 1 IRG in Betracht.<br />
(2) Über jede Verhaftung aufgrund einer Anordnung nach § 58 IRG berichtet die Staatsanwaltschaft<br />
bei dem Landgericht <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde.<br />
(3) Zeichnet sich bei einem Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung nach dem Achten<br />
Teil des IRG ab, dass die Zulässigkeit <strong>der</strong> Auslieferung an <strong>der</strong> fehlenden Zustimmung <strong>der</strong><br />
verfolgten Person scheitern kann (§§ 80 Abs. 3, 83b Abs. 2 IRG), fragt die Staatsanwaltschaft<br />
bei dem Oberlandesgericht unverzüglich auf dem unmittelbaren Geschäftsweg, gegebenenfalls<br />
telefonisch, bei <strong>der</strong> zuständigen Behörde des ersuchenden Staates an, ob ein<br />
Ersuchen um Vollstreckungshilfe und ein Antrag auf Verhängung <strong>der</strong> Haft zur Sicherung <strong>der</strong><br />
Vollstreckung gestellt wird. Wird ein Ersuchen um Inhaftnahme gestellt, wirkt sie auf die weiteren<br />
Maßnahmen nach § 58 IRG unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit bei <strong>der</strong> zuständigen<br />
Staatsanwaltschaft hin.<br />
Nr. 66 Anhörung <strong>der</strong> verurteilten Person<br />
(1) Befindet sich die verurteilte Person im Ausland und bestehen Zweifel, ob sie sich mit <strong>der</strong><br />
Vollstreckung einverstanden erklärt hat (§ 49 Abs. 2 IRG) o<strong>der</strong> ob ihr in ausreichendem Um-
- 23 -<br />
fang rechtliches Gehör (§ 52 Abs. 3 IRG) gewährt worden ist, berichtet die Staatsanwaltschaft<br />
bei dem Landgericht <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde.<br />
(2) Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland,<br />
gibt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ihr Gelegenheit, sich zu dem Ersuchen und<br />
dem ihm zugrunde liegenden Erkenntnis zu äußern (§ 52 Abs. 3 IRG; vgl. Muster Nr. 12).<br />
Nr. 67 Vorbereitung <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Strafvollstreckungskammer<br />
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht stellt fest, ob gegen die verurteilte Person wegen<br />
<strong>der</strong> dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegenden Tat ein deutsches Verfahren<br />
durch eine Entscheidung <strong>der</strong> in § 49 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Nr. 1 IRG bezeichneten Art abgeschlossen<br />
worden ist. Ergibt sich dabei, dass ein solches Verfahren noch anhängig ist, regt<br />
sie bei <strong>der</strong> zuständigen Verfolgungsbehörde die Prüfung an, ob eine Entscheidung im Sinne<br />
des § 9 Nr. 1 IRG bis zur Entscheidung über die Vollstreckungshilfe (§ 56 IRG) zurückgestellt<br />
werden kann, damit - insbeson<strong>der</strong>e aus humanitären Gesichtspunkten - die Vollstreckung<br />
übernommen werden kann.<br />
Nr. 68 Herbeiführung <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Strafvollstreckungskammer (§§ 50, 54,<br />
55 IRG, §§ 78a, b GVG)<br />
Nach Prüfung <strong>der</strong> Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht<br />
bei <strong>der</strong> Strafvollstreckungskammer den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des ausländischen<br />
Erkenntnisses zu entscheiden. Der Antrag ist zu begründen (vgl. Muster Nr. 13).<br />
Nr. 69 Bericht nach Entscheidung <strong>der</strong> Strafvollstreckungskammer (§ 55 IRG)<br />
(1) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht berichtet <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde, wenn<br />
die verurteilte Person gegen die Entscheidung <strong>der</strong> Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde<br />
eingelegt hat o<strong>der</strong> die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung von dem<br />
Antrag <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft abgewichen ist. Im letzteren Fall legt sie den Bericht innerhalb<br />
<strong>der</strong> Beschwerdefrist vor, wenn sie keine sofortige Beschwerde beabsichtigt.<br />
(2) Soweit die Strafvollstreckungskammer das ausländische Erkenntnis rechtskräftig für vollstreckbar<br />
erklärt hat, berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde.<br />
Der Bericht (vgl. Muster Nr. 14) soll alle Umstände enthalten, die bei <strong>der</strong> Bewilligung<br />
und Durchführung <strong>der</strong> Vollstreckungshilfe von Bedeutung sein können. Befindet sich<br />
die verurteilte Person im Ausland, gelten Nr. 91 Abs. 1 Buchst. d bis g entsprechend. In dem<br />
Bericht ist auch die Dauer einer Haft nach § 58 IRG anzugeben. Dem Bericht sind die Vorgänge<br />
und Mehrfertigungen gerichtlicher Entscheidungen beizufügen.<br />
(3) Das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt sind gemäß Nr. 6 über den für sie<br />
wesentlichen Inhalt des Berichts nach Absatz 2 zu unterrichten, wenn sich die verurteilte<br />
Person im Ausland in Haft befindet.<br />
Nr. 70 Herbeiführung <strong>der</strong> Entscheidung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs<br />
(§ 55 Abs. 2 IRG)<br />
(1) Haben die verurteilte Person o<strong>der</strong> die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht gegen die<br />
Entscheidung <strong>der</strong> Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde eingelegt, führt die
- 24 -<br />
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />
herbei.<br />
(2) Hält das Oberlandesgericht, die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Generalbundesanwalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für geboten, gelten Nr. 49<br />
Abs. 2 und 3 entsprechend.<br />
(3) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis nicht für vollstreckbar erklärt<br />
hat, berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde<br />
über die Entscheidung.<br />
(4) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt hat,<br />
verfährt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht nach Nr. 69 Abs. 2.<br />
Nr. 71 Mitteilung an das Bundeszentralregister (§§ 55 Abs. 3, 56 Abs. 2 IRG)<br />
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht teilt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung<br />
über die Vollstreckbarkeit sowie die Entscheidung über die Bewilligung <strong>der</strong> Rechtshilfe dem<br />
Bundesamt für <strong>Justiz</strong> - Bundeszentralregister -, Adenauerallee 99 - 103, 53113 Bonn durch<br />
Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung mit (vgl. Muster Nr. <strong>15</strong>).<br />
Nr. 72 Übernahme <strong>der</strong> verurteilten Person<br />
Befindet sich die verurteilte Person im Ausland in Haft, gelten bei ihrer Übernahme Nrn. 97<br />
bis 99 entsprechend.<br />
Nr. 73 Beachtung ausländischer Bedingungen<br />
Bedingungen, die <strong>der</strong> ersuchende Staat an das Ersuchen geknüpft hat und die sich auf den<br />
Umfang <strong>der</strong> Vollstreckung beziehen, sind bei Durchführung <strong>der</strong> Vollstreckungshilfe zu beachten.<br />
Ist dem ersuchenden Staat die Einhaltung <strong>der</strong> Spezialität zugesichert worden, gelten<br />
Nrn. 100, 101 entsprechend.<br />
Nr. 74 Wegfall <strong>der</strong> Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 57 Abs. 6 IRG)<br />
Erlangt die Vollstreckungsbehörde auf einem nicht vorgesehenen Dienst- o<strong>der</strong> Geschäftsweg<br />
von Umständen Kenntnis, durch die die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen<br />
sein könnten, berichtet sie unverzüglich <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde. Sie sieht von <strong>der</strong> weiteren<br />
Vollstreckung erst ab, wenn ihr eine Mitteilung einer zuständigen Stelle des ersuchenden<br />
Staates über den Wegfall <strong>der</strong> Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegt.<br />
Nr. 74a Abschluss o<strong>der</strong> Unterbrechung <strong>der</strong> Vollstreckung<br />
Die Vollstreckungsbehörde berichtet <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde, wenn<br />
a) die Vollstreckung <strong>der</strong> ausländischen Sanktionen abgeschlossen ist,<br />
b) die verurteilte Person vor Abschluss <strong>der</strong> Vollstreckung aus <strong>der</strong> Haft entflohen ist,<br />
c) sonstige für die Vollstreckung maßgebliche Umstände (z. B. bedingte Entlassung, Unterbrechung<br />
<strong>der</strong> Vollstreckung) eingetreten sind,<br />
d) eine Geldstrafe o<strong>der</strong> Geldbuße ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht vollstreckt werden kann o<strong>der</strong>
- 25 -<br />
e) eine Anordnung des Verfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einziehung nicht vollstreckt werden kann.<br />
6. Unterabschnitt<br />
Ersuchen um sonstige Rechtshilfe<br />
Nr. 75 Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 67 IRG)<br />
Wird um Durchsuchung o<strong>der</strong> Beschlagnahme ersucht, erwirkt die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft<br />
die notwendigen richterlichen Anordnungen und sorgt sodann für die Durchführung<br />
<strong>der</strong> erbetenen Maßnahmen.<br />
Nr. 76 Herausgabe (§ 66 IRG)<br />
(1) Wird um Herausgabe von Gegenständen ersucht, veranlasst die zuständige Staatsanwaltschaft<br />
bei dem Landgericht, dass die Gegenstände sichergestellt o<strong>der</strong> beschlagnahmt<br />
werden (vgl. Nr. 75). Sie prüft, ob und welche Bedingungen bei <strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong> Herausgabe<br />
gestellt werden sollen, insbeson<strong>der</strong>e, ob auf die Rückgabe <strong>der</strong> Gegenstände verzichtet<br />
werden kann. Sie überwacht gegebenenfalls die Rückgabe <strong>der</strong> Gegenstände.<br />
(2) Ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht nicht selbst Bewilligungsbehörde, berichtet<br />
sie sodann über das Ergebnis ihrer Prüfungen und die von ihr ergriffenen Maßnahmen<br />
<strong>der</strong> Bewilligungsbehörde und wartet <strong>der</strong>en Entscheidung ab.<br />
(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht führt die bewilligte Herausgabe entsprechend<br />
Nr. 52 Abs. 1 durch.<br />
Nr. 77 Vernehmung<br />
(1) Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen sind durch<br />
Gerichte zu erledigen, soweit dies dem Ersuchen zu entnehmen ist.<br />
(2) Ersuchen, die auf die Durchführung einer Vernehmung per Video-/Telefonkonferenz gerichtet<br />
sind, können sowohl vertraglos (§ 59 Abs. 1 IRG) als auch auf <strong>der</strong> Grundlage einer<br />
völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 IRG erledigt werden. Zulässig ist die Video/Telefonkonferenz<br />
gemäß § 77 IRG nach Maßgabe <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> StPO (vgl.<br />
§§ 48 ff., 58a, 168e, 247a, 239 ff.). Soweit sich aus einer völkerrechtlichen Vereinbarung<br />
nicht etwas an<strong>der</strong>es ergibt, gelten die folgenden Regeln:<br />
a) es muss das Einverständnis <strong>der</strong> zu vernehmenden Person vorliegen,<br />
b) die Sachleitung liegt bei den deutschen <strong>Justiz</strong>behörden,<br />
c) über die Vernehmung ist ein Protokoll, das zumindest den Gang und die Ergebnisse <strong>der</strong><br />
Vernehmung wie<strong>der</strong>gibt und die wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich macht, aufzunehmen,<br />
d) etwaige Kosten für Herstellung und Betrieb <strong>der</strong> Verbindung sowie Dolmetscher und<br />
Sachverständige trägt <strong>der</strong> ersuchende Staat,<br />
e) die technischen Vorrichtungen werden gemäß Absprache <strong>der</strong> beteiligten Behörden zur<br />
Verfügung gestellt.
- 26 -<br />
Nr. 77a Überwachung des Telekommunikationsverkehrs<br />
(1) Ersuchen, die auf die Durchführung einer Überwachung des Telekommunikationsverkehrs<br />
gerichtet sind, können sowohl vertraglos (§ 59 Abs. 1 IRG) als auch auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 IRG erledigt werden. Zulässig ist<br />
die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß § 77 IRG nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
Bestimmungen <strong>der</strong> StPO (§§ 100a, 100b, 101). Soweit sich aus einer Vereinbarung nicht<br />
etwas an<strong>der</strong>es ergibt o<strong>der</strong> die Stellung von Bedingungen bei Übermittlung von Erledigungsstücken<br />
nicht ausreicht, muss die ausländische Behörde zusichern, dass<br />
a) die Voraussetzungen <strong>der</strong> Telefonüberwachung vorlägen, wenn diese im ersuchenden<br />
Staat durchgeführt werden müsste,<br />
b) die gewonnenen Erkenntnisse nur zur Aufklärung <strong>der</strong> in dem Ersuchen genannten Straftat(en)<br />
verwendet werden und<br />
c) die Überwachungsprotokolle vernichtet werden, sobald sie zur Strafverfolgung nicht mehr<br />
erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />
Die Bewilligungsbehörde kann darüber hinaus die Zusicherung for<strong>der</strong>n, dass<br />
d) die Gegenseitigkeit verbürgt ist und<br />
e) <strong>der</strong> ersuchende Staat die Kosten <strong>der</strong> Maßnahme trägt.<br />
Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Staatsanwaltschaft gemäß<br />
§ 101 StPO die Beteiligten von <strong>der</strong> Maßnahme zu unterrichten hat, sobald diese beendet ist<br />
und die Benachrichtigung ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Sicherheit und von Leib und Leben einer Person möglich ist. Der ersuchende Staat ist darauf<br />
hinzuweisen, dass nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist davon ausgegangen wird,<br />
dass eine Benachrichtigung erfolgen kann, falls nicht entgegenstehende Tatsachen vor<br />
Fristablauf mitgeteilt werden.<br />
(2) Über die Erkenntnisse aus einer in einem deutschen Ermittlungsverfahren durchgeführten<br />
Telekommunikationsüberwachung kann unter den Voraussetzungen des § 59 IRG zusammenfassend<br />
Auskunft erteilt werden, wenn die Auskünfte wegen <strong>der</strong>selben Tat o<strong>der</strong><br />
einer an<strong>der</strong>en, in § 100a StPO bezeichneten Straftat, erbeten werden (§§ 77 IRG, 100b<br />
Abs. 5 StPO 2 ).<br />
Kopien <strong>der</strong> Protokolle <strong>der</strong> Telekommunikationsüberwachung, umfassende Vermerke über<br />
den Gesprächsinhalt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufzeichnungsbän<strong>der</strong> dürfen entsprechend den Voraussetzungen<br />
des Absatzes 1 herausgegeben werden, wenn die Auskünfte wegen <strong>der</strong>selben Tat<br />
o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en, in § 100a StPO bezeichneten Straftat, erbeten werden (§§ 77 IRG,<br />
100b Abs. 5 StPO 2 ).<br />
(3) Auskünfte über Telekommunikationsverbindungen (§§ 100g, h StPO) können unter den<br />
Voraussetzungen des § 66 IRG herausgegeben werden. Im Hinblick auf die sich aus § 101<br />
StPO ergebende Benachrichtigungspflicht gilt Absatz 1 entsprechend.<br />
(4) Wird eine zuständige Behörde gemäß Artikel 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens vom<br />
29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union (EU-RhÜbk 2000) darüber unterrichtet, dass <strong>der</strong> ersuchende Staat Telekommunikationsverkehr<br />
einer Zielperson im Hoheitsgebiet Deutschlands überwacht, so beantragt<br />
sie unverzüglich beim Gericht festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Überwachung<br />
<strong>der</strong> Telekommunikation nach §§ 100a, 100b StPO vorliegen. Sollte über den An-<br />
2 Der oben genannte Text war Gegenstand <strong>der</strong> Bund-Län<strong>der</strong>-Abstimmung. § 100b Abs. 5 StPO ist nun<br />
in § 477 Abs. 2 S. 2 StPO verschoben worden.
- 27 -<br />
trag nicht innerhalb <strong>der</strong> Frist von 96 Stunden entschieden werden, so verlangt sie eine Fristverlängerung<br />
gemäß Artikel 20 Absatz 4a iv EU-RhÜbk 2000.<br />
Nr. 78 Zustellung<br />
(1) Zustellungsersuchen sind gemäß § 77 Abs. 1 IRG, § 37 Abs. 1 StPO nach den einschlägigen<br />
Vorschriften <strong>der</strong> Zivilprozessordnung (ZPO) über die Inlandszustellung zu erledigen.<br />
(2) Aufgrund <strong>der</strong> Zustellungsurkunde ist ein Zustellungszeugnis auszustellen (vgl. Muster<br />
Nrn. 16, 16a).<br />
(3) Soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (vgl. Län<strong>der</strong>teil) die einfache Übergabe des zuzustellenden<br />
Schriftstücks an den Empfänger zulassen, ist ein datiertes, vom Zustellungsempfänger<br />
zu unterschreibendes Empfangsbekenntnis aufzunehmen (vgl. Muster Nr. 17).<br />
(4) Von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde übersandte Vordrucke können verwendet werden, soweit<br />
sie jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sind und keine zusätzlichen Vermerke<br />
enthalten.<br />
(5) Ist ein zuzustellendes Schriftstück in frem<strong>der</strong> Sprache abgefasst und befindet sich eine<br />
Übersetzung bei den Akten, ist eine Mehrfertigung dieser Übersetzung dem Schriftstück bei<br />
<strong>der</strong> Zustellung beizufügen.<br />
(6) Wird um Zustellung einer Ladung an einen Zeugen o<strong>der</strong> Sachverständigen ersucht, ist<br />
<strong>der</strong> Zustellungsadressat auf ausdrückliches Verlangen <strong>der</strong> ersuchenden Behörde aufzufor<strong>der</strong>n,<br />
<strong>der</strong> Ladung Folge zu leisten. Die Antwort des Zustellungsadressaten ist <strong>der</strong> ersuchenden<br />
Behörde bei <strong>der</strong> Übersendung des Zustellungsnachweises bekanntzugeben.<br />
(7) In einem zuzustellenden Schriftstück angedrohte Zwangsmaßnahmen können im Hoheitsbereich<br />
<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden. Hierauf ist <strong>der</strong> Zustellungsadressat<br />
hinzuweisen. In den Zustellungsnachweis ist ein entsprechen<strong>der</strong> Vermerk<br />
aufzunehmen.<br />
(8) Ist ein Zustellungsersuchen abgelehnt worden, so ist - soweit nicht beson<strong>der</strong>e Gründe<br />
dem entgegenstehen - <strong>der</strong> Zustellungsadressat hiervon unter Übersendung einer Mehrfertigung<br />
<strong>der</strong> Schriftstücke, um <strong>der</strong>en Zustellung ersucht worden war, formlos zu unterrichten.<br />
Nr. 79 Gewährung eines Reisekostenvorschusses<br />
(1) Einer als Zeuge o<strong>der</strong> Sachverständige geladenen Person, <strong>der</strong> eine Ladung zum Erscheinen<br />
vor einer ausländischen Behörde zugestellt worden ist, darf ein Reisekostenvorschuss<br />
nur gezahlt werden, wenn <strong>der</strong> ausländische Staat verpflichtet ist, den Vorschuss zu erstatten.<br />
(2) Über die Bewilligung des Vorschusses entscheidet die Behörde, die die Rechtshilfe bewilligt<br />
hat. Sie teilt <strong>der</strong> für die Auszahlungsanordnung zuständigen Stelle ihre Entscheidung<br />
und den Rechtsgrund mit, auf dem die Zahlung des Vorschusses und die Erstattungspflicht<br />
des ausländischen Staates beruht.<br />
(3) § 3 des <strong>Justiz</strong>vergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) gilt entsprechend. Für<br />
die Anweisung und Zahlung des Vorschusses gelten die allgemeinen Bestimmungen über<br />
Auslagen in Rechtssachen.
- 28 -<br />
(4) Wird ein Vorschuss gewährt, vermerkt die Stelle, welche die Auszahlungsanordnung<br />
erlässt, die Höhe des Vorschusses auf <strong>der</strong> Ladungsurkunde und benachrichtigt die ausländische<br />
Behörde davon. Die Benachrichtigung muss enthalten:<br />
a) Aktenzeichen und Datum des ausländischen Ersuchens,<br />
b) Tag und Ort des Termins,<br />
c) die Höhe des gezahlten Vorschusses,<br />
d) den Rechtsgrund <strong>der</strong> Erstattungspflicht des ausländischen Staates,<br />
e) die Bitte, den Vorschuss möglichst bald zu erstatten, und<br />
f) die Angabe <strong>der</strong> Zahlungsmöglichkeit mit Kontonummer und Aktenzeichen.<br />
(5) Wird <strong>der</strong> Vorschuss von <strong>der</strong> ausländischen Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten<br />
erstattet, ist diese an die Begleichung zu erinnern. Ist <strong>der</strong> Vorschuss trotz Mahnung innerhalb<br />
eines Jahres nicht erstattet worden, ist <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde<br />
zu berichten.<br />
Nr. 80 Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein ausländisches<br />
Verfahren (§ 62 IRG)<br />
(1) Soll eine in Haft befindliche o<strong>der</strong> untergebrachte Person als Zeuge zu einer Beweisaufnahme<br />
in das Ausland überstellt werden und erscheint die Rechtshilfe zulässig, veranlasst<br />
die zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dass die zu überstellende<br />
Person durch das nach § <strong>15</strong>7 Abs. 1 GVG zuständige Amtsgericht über die ihr zustehenden<br />
Rechte belehrt und befragt wird, ob sie mit <strong>der</strong> Überstellung einverstanden ist. Die Staatsanwaltschaft<br />
bei dem Oberlandesgericht führt die Einwilligung <strong>der</strong> deutschen Verfolgungs-<br />
o<strong>der</strong> Vollstreckungsbehörde herbei (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 2 IRG). Ist sie nicht gleichzeitig Bewilligungsbehörde,<br />
berichtet sie unter Beifügung <strong>der</strong> Vorgänge ihrer vorgesetzten Behörde.<br />
(2) Nach Bewilligung <strong>der</strong> Überstellung trifft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht<br />
die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zur Durchführung. Sie kann sich hierbei <strong>der</strong> Hilfe <strong>der</strong><br />
Polizei bedienen. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht überwacht die Einhaltung<br />
<strong>der</strong> gestellten Bedingungen und die rechtzeitige Rückführung <strong>der</strong> überstellten Person.<br />
Nr. 81 Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein ausländisches<br />
Verfahren (§ 63 IRG)<br />
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht beantragt rechtzeitig den für den Freiheitsentzug<br />
während des Aufenthalts in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Haftbefehl und führt nach dessen Erlass im Benehmen mit <strong>der</strong> ersuchten Behörde die Überstellung<br />
durch. Nr. 80 Abs. 2 gilt hierbei entsprechend.<br />
Nr. 82 Durchbeför<strong>der</strong>ung von Zeugen und Zeuginnen und Durchbeför<strong>der</strong>ung zur<br />
Vollstreckung (§§ 64, 65 IRG)<br />
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht beantragt den erfor<strong>der</strong>lichen Haftbefehl<br />
des Oberlandesgerichts (§ 44 Abs. 1 IRG) und trifft nach Bewilligung <strong>der</strong> Rechtshilfe die<br />
weiteren Maßnahmen. Für die Durchführung gelten die Richtlinien des 3. Unterabschnitts<br />
entsprechend.<br />
Nr. 83 Übersendung von Akten
- 29 -<br />
(1) Ersucht eine ausländische Behörde um Übersendung von Akten, ist zunächst zu prüfen,<br />
ob das Ersuchen durch eine Auskunft aus den Akten o<strong>der</strong> durch die Übersendung von beglaubigten<br />
Mehrfertigungen aus den Akten erledigt werden kann.<br />
(2) Kann das Ersuchen sachgemäß nur durch Übersendung <strong>der</strong> Originalakten erledigt werden,<br />
ist es mit den Akten <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde zur Entscheidung<br />
vorzulegen. Die Vorlagepflicht entfällt, sofern es sich um Ersuchen aus einem Mitgliedstaat<br />
<strong>der</strong> Europäischen Union, aus Island, Liechtenstein, Norwegen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz handelt.<br />
Nr. 84 Auskunft aus dem Bundeszentralregister<br />
(1) Ersuchen, die allein durch eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister erledigt werden<br />
können, sind unmittelbar an das Bundesamt für <strong>Justiz</strong> - Bundeszentralregister - abzugeben.<br />
(2) Bei Ersuchen, mit denen neben einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister auch an<strong>der</strong>e<br />
Rechtshilfehandlungen (Vernehmungen, Zustellungen usw.) erbeten werden, ist eine<br />
Mehrfertigung des Ersuchens unmittelbar dem Bundesamt für <strong>Justiz</strong> - Bundeszentralregister<br />
- zu übersenden. Dieses übermittelt die Registerauskunft <strong>der</strong> ersuchten Behörde zur<br />
Weiterleitung o<strong>der</strong> teilt ihr etwaige Hin<strong>der</strong>ungsgründe mit.<br />
Nr. 85 Internationale Fahndung<br />
3. Abschnitt<br />
Beson<strong>der</strong>e Richtlinien für ausgehende Ersuchen<br />
1. Unterabschnitt<br />
Internationale Fahndung<br />
Für die internationale Fahndung gelten die hierfür erlassenen Richtlinien (vgl. Nrn. 39 ff.<br />
RiStBV und <strong>der</strong>en Anlage F).<br />
2. Unterabschnitt<br />
Ersuchen um Auslieferung<br />
Nr. 86 Vorläufige Inhaftnahme, polizeiliche Festnahme<br />
(1) Liegt gegen die verfolgte Person ein Haftbefehl o<strong>der</strong> ein vollstreckbares Straferkenntnis<br />
vor und hat die zuständige deutsche Behörde konkrete Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort<br />
<strong>der</strong> verfolgten Person im Ausland, ist die zuständige ausländische Behörde um Verhängung<br />
o<strong>der</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> vorläufigen Auslieferungshaft zu ersuchen, wenn beabsichtigt<br />
ist, ein Auslieferungsersuchen anzuregen, und die Inhaftnahme zur Sicherung <strong>der</strong> späteren<br />
Auslieferung zweckmäßig und nach dem Recht des ausländischen Staates nicht von<br />
vornherein unzulässig erscheint (vgl. Län<strong>der</strong>teil).<br />
(2) Ist ein Haftbefehl noch nicht erlassen, kann in dringenden Fällen die polizeiliche Festnahme<br />
im Ausland angeregt werden. Gleichzeitig muss <strong>der</strong> Haftbefehl beantragt und nach<br />
seinem Erlass unverzüglich das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme gestellt werden.
- 30 -<br />
(3) Das Ersuchen muss neben den allgemeinen Angaben (vgl. Nr. 29 Abs. 1) den Hinweis<br />
enthalten, dass ein Haftbefehl o<strong>der</strong> ein vollstreckbares Straferkenntnis vorliegt. Ferner ist in<br />
das Ersuchen eine kurze Darstellung <strong>der</strong> Straftat unter Angabe des Tatortes und <strong>der</strong> Tatzeit<br />
sowie die Erklärung aufzunehmen, dass die Auslieferung auf dem dafür vorgesehenen Weg<br />
unverzüglich angeregt werden wird (vgl. Muster Nr. 18).<br />
(4) Das Ersuchen ist in <strong>der</strong> Regel per Telefax gemäß Nr. 6 über das Bundeskriminalamt zu<br />
stellen; die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist gegebenenfalls unmittelbar zu benachrichtigen.<br />
Ist für das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme <strong>der</strong> diplomatische Geschäftsweg<br />
vorgeschrieben (vgl. Län<strong>der</strong>teil), wird es unverzüglich und unmittelbar an die<br />
deutsche Auslandsvertretung gerichtet; das Bundeskriminalamt ist gemäß Nr. 6 zu benachrichtigen.<br />
(5) Über das Ersuchen ist gleichzeitig <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde zu berichten. Ferner sind<br />
das Bundesamt für <strong>Justiz</strong> und das Auswärtige Amt unmittelbar zu benachrichtigen, sofern es<br />
sich nicht um Ersuchen an ein Mitglied des Europarates, Australien, Kanada o<strong>der</strong> die Vereinigten<br />
Staaten von Amerika handelt.<br />
Nr. 87 Beson<strong>der</strong>e Beschleunigung<br />
Die vorläufige Inhaftnahme einer verfolgten Person wird in <strong>der</strong> Regel aufgehoben, wenn<br />
nicht das Auslieferungsersuchen selbst innerhalb einer kurzen Frist (vgl. Län<strong>der</strong>teil) bei <strong>der</strong><br />
Regierung des Aufenthaltsstaates eingeht. Die weitere Vorbereitung des Auslieferungsersuchens<br />
ist daher nach Abgang des Ersuchens beson<strong>der</strong>s zu beschleunigen.<br />
Nr. 88 Anregung eines Auslieferungsersuchens, passbeschränkende Maßnahmen<br />
(1) Die zuständige deutsche Behörde regt bei <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde ein Ersuchen um<br />
Auslieferung an, wenn<br />
a) konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die verfolgte Person in einem bestimmten<br />
ausländischen Staat aufhält,<br />
b) dieser Staat vertraglich zur Auslieferung verpflichtet ist o<strong>der</strong> die Auslieferung nach dem<br />
Recht dieses Staates auch ohne vertragliche Verpflichtung zulässig erscheint und<br />
c) die mit <strong>der</strong> Auslieferung für die verfolgte Person verbundenen Nachteile, insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Dauer des Auslieferungsverfahrens und die Haftverhältnisse im ausländischen Staat<br />
zu dem öffentlichen Interesse an <strong>der</strong> Strafverfolgung o<strong>der</strong> Vollstreckung nicht außer Verhältnis<br />
stehen. Bei <strong>der</strong> Abwägung können auch erhebliche Schwierigkeiten, die mit <strong>der</strong><br />
Erstellung <strong>der</strong> Auslieferungsunterlagen verbunden sind, und vermutlich durch die Erstellung<br />
<strong>der</strong> Unterlagen und den Vollzug <strong>der</strong> Auslieferung entstehenden hohen Kosten berücksichtigt<br />
werden.<br />
(2) Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die deutsche Auslandsvertretung um passbeschränkende<br />
Maßnahmen (§§ 7, 8, 19 Passgesetz) ersucht werden soll.<br />
Nr. 89 Beteiligung mehrerer Behörden<br />
Ist einer Behörde bekannt, dass gegen dieselbe verfolgte Person noch von einer an<strong>der</strong>en<br />
deutschen Behörde eine Strafverfolgung o<strong>der</strong> Vollstreckung betrieben wird, setzt sie sich mit<br />
dieser unverzüglich in Verbindung. Jede <strong>der</strong> beteiligten Behörden prüft unter Berücksichtigung<br />
des an<strong>der</strong>en Verfahrens und <strong>der</strong> Beschränkungen, die möglicherweise wegen des
- 31 -<br />
Grundsatzes <strong>der</strong> Spezialität eintreten können, selbständig, ob die Auslieferung anzuregen<br />
ist. Das Ergebnis ihrer Prüfung teilt sie <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Behörde mit.<br />
Nr. 90 (unbesetzt)<br />
Nr. 91 Auslieferungsbericht<br />
(1) Der Bericht, in dem das Auslieferungsersuchen angeregt wird (vgl. Muster Nr. 19), muss<br />
enthalten:<br />
a) möglichst genaue Angaben über die Person des Verfolgten, <strong>der</strong>en Staatsangehörigkeit,<br />
<strong>der</strong>en Aufenthaltsort, gegebenenfalls den Zeitpunkt <strong>der</strong> vorläufigen Inhaftnahme und eine<br />
kurze Beschreibung <strong>der</strong> rechtswidrigen Tat, wegen <strong>der</strong> die Auslieferung herbeigeführt<br />
werden soll, wobei auf den Haftbefehl o<strong>der</strong> das Straferkenntnis Bezug genommen werden<br />
darf,<br />
b) die Mitteilung, ob noch weitere anhängige Straf- o<strong>der</strong> Vollstreckungsverfahren gegen die<br />
verfolgte Person bekannt geworden sind und ob auch in diesen Verfahren die Auslieferung<br />
angeregt wird,<br />
c) gegebenenfalls eine möglichst genaue Bezeichnung <strong>der</strong> Gegenstände, um <strong>der</strong>en Herausgabe<br />
im Rahmen des Auslieferungsverfahrens ersucht werden soll (vgl. Nr. 96),<br />
d) gegebenenfalls einen Vorschlag, durch welche Staaten die verfolgte Person durchgeliefert<br />
werden soll (vgl. Nr. 104),<br />
e) einen Vorschlag, an welchem Ort die verfolgte Person den deutschen Behörden übergeben,<br />
und die Mitteilung, an welchen Ort er nach seiner Übergabe überstellt werden soll<br />
(vgl. Kapitel C),<br />
f) einen begründeten Vorschlag, falls ausnahmsweise eine Überstellung auf dem Luftweg in<br />
Frage kommt (in <strong>der</strong> Regel wird die verfolgte Person in diesen Fällen auf dem ausländischen<br />
Flughafen deutschen Polizeibeamten übergeben), und<br />
g) die Angabe, ob bei <strong>der</strong> Überführung <strong>der</strong> verfolgten Person beson<strong>der</strong>e Sicherungsmaßnahmen<br />
notwendig erscheinen.<br />
(2) Erfolgt die Auslieferung <strong>der</strong> verfolgten Person im vereinfachten Verfahren und ist deswegen<br />
ein förmliches Auslieferungsersuchen nicht mehr erfor<strong>der</strong>lich, so entfällt <strong>der</strong> Auslieferungsbericht.<br />
Die oberste <strong>Justiz</strong>behörde wird hierüber unterrichtet, soweit sich nicht aus den<br />
Akten ergibt, dass sie bereits unterrichtet ist. Über den Vollzug ist gemäß Nr. 99 zu berichten;<br />
zwei Mehrfertigungen <strong>der</strong> Unterlagen nach Nr. 92 Abs. 1a, aa bzw. Nr. 92 Abs. 1b sind<br />
beizufügen.<br />
Nr. 92 Auslieferungsunterlagen<br />
(1) Dem Auslieferungsbericht sind beizufügen:<br />
a) bei Auslieferung zur Verfolgung<br />
aa) beglaubigte Mehrfertigungen des Haftbefehls,<br />
bb) beglaubigte Unterlagen zum Nachweis des Schuldverdachts, soweit sie in dem ersuchten<br />
Staat gefor<strong>der</strong>t werden (vgl. Län<strong>der</strong>teil),<br />
b) bei Auslieferung zur Vollstreckung<br />
aa) beglaubigte Mehrfertigungen <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Bescheinigung <strong>der</strong> Rechtskraft und <strong>der</strong><br />
Vollstreckbarkeit versehenen Straferkenntnisse (vgl. Muster Nr. 21),
- 32 -<br />
bb) gegebenenfalls beglaubigte Mehrfertigungen von Sicherungshaftbefehlen, von Gesamtstrafenbeschlüssen<br />
und von allen in <strong>der</strong> Sache ergangenen Wi<strong>der</strong>rufsbeschlüssen,
c) in allen Fällen<br />
- 33 -<br />
aa) Mehrfertigungen <strong>der</strong> auf die Tat anwendbaren o<strong>der</strong> angewandten Strafbestimmungen<br />
(gegebenenfalls auch <strong>der</strong> Verjährungsvorschriften), soweit sie nicht bereits an<br />
an<strong>der</strong>er Stelle aufgeführt sind (vgl. Muster Nrn. 21, 22),<br />
bb) soweit erfor<strong>der</strong>lich, alle verfügbaren Angaben und Unterlagen über die Identität (auf<br />
Papier aufgeklebte Lichtbil<strong>der</strong>, Fingerabdruckblätter, Personenbeschreibung) und die<br />
Staatsangehörigkeit <strong>der</strong> verfolgten Person,<br />
cc) soweit erfor<strong>der</strong>lich, Übersetzungen.<br />
(2) Soll um Auslieferung zur Vollstreckung einer Gesamtstrafe ersucht werden, sind alle<br />
Straferkenntnisse beizufügen, in denen Einzelstrafen für Taten festgesetzt sind, <strong>der</strong>entwegen<br />
um die Auslieferung ersucht werden soll.<br />
(3) Straferkenntnisse sind mit vollständiger Begründung beizufügen. Bei umfangreichen o<strong>der</strong><br />
gegen mehrere Verurteilte ergangenen Straferkenntnissen genügt es jedoch, nur diejenigen<br />
Abschnitte <strong>der</strong> Entscheidungen zu übermitteln, die für das Auslieferungsverfahren von Bedeutung<br />
sind und sich auf die verfolgte Person beziehen. In den Auslieferungsunterlagen ist<br />
auf den Grund <strong>der</strong> Kürzung hinzuweisen (vgl. Muster Nr. 21)<br />
Nr. 93 Zahl <strong>der</strong> Anlagen<br />
Die Anzahl <strong>der</strong> dem Bericht beizufügenden Mehrfertigungen und Unterlagen ergibt sich aus<br />
Nr. 30 in Verbindung mit Nr. 12 Abs. 2, wobei im Fall <strong>der</strong> Nr. 30 Abs. 4 Buchst. c eine zusätzliche<br />
Mehrfertigung zum Zwecke <strong>der</strong> Unterrichtung des Bundesamtes für <strong>Justiz</strong> (Nr. 7a<br />
Zuständigkeitsvereinbarung) benötigt wird. Unterlagen über den Schuldverdacht, die Identität<br />
und die Staatsangehörigkeit sind jedoch nur zweifach vorzulegen. Soll um die Auslieferung<br />
zweier o<strong>der</strong> mehrerer verfolgter Personen ersucht werden, die in ein und demselben<br />
Haftbefehl o<strong>der</strong> Straferkenntnis aufgeführt sind, erhöht sich die Zahl <strong>der</strong> Auslieferungsunterlagen<br />
um je zwei Mehrfertigungen. Beson<strong>der</strong>heiten ergeben sich bei <strong>der</strong> Durchlieferung (vgl.<br />
Nr. 104 Abs. 2).<br />
Nr. 93a Übersendung <strong>der</strong> Auslieferungsunterlagen in Eilfällen<br />
(1) Ist <strong>der</strong> diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben und ist zu befürchten, dass die Auslieferungsunterlagen<br />
bei Übermittlung auf dem üblichen Geschäftsweg dem ersuchten Staat<br />
nicht mehr rechtzeitig zugehen werden, können die Unterlagen in dreifacher Fertigung (gegebenenfalls<br />
mit den Übersetzungen und den in Nr. 93 genannten weiteren Unterlagen) <strong>der</strong><br />
zuständigen deutschen Auslandsvertretung übersandt werden, wenn die oberste <strong>Justiz</strong>behörde<br />
die Ermächtigung hierzu allgemein o<strong>der</strong> für den Einzelfall erteilt hat (vgl. Muster<br />
Nr. 20). In das Übersendungsschreiben sind die in Nr. 91 Abs. 1 aufgeführten Angaben aufzunehmen.<br />
(2) Je eine Mehrfertigung des Übersendungsschreibens und <strong>der</strong> Auslieferungsunterlagen<br />
(ohne Übersetzungen) ist gleichzeitig <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde, dem Bundesamt für <strong>Justiz</strong><br />
und dem Auswärtigen Amt zu übersenden.<br />
(3) Gegebenenfalls sind die für ein Durchlieferungsersuchen erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen (vgl.<br />
Nr. 104 Abs. 2) dem Schreiben an das Bundesamt für <strong>Justiz</strong> beizufügen.<br />
Nr. 94 Inhalt des Haftbefehls<br />
Bei <strong>der</strong> Abfassung des Haftbefehls sollte Folgendes beachtet werden (vgl. Muster Nr. 22):
- 34 -<br />
a) Der Haftbefehl soll möglichst genaue Angaben über die Person des Verfolgten, <strong>der</strong>en<br />
Staatsangehörigkeit und <strong>der</strong>en letzten bekannten Wohnsitz enthalten.<br />
b) In dem Haftbefehl ist ferner <strong>der</strong> Sachverhalt <strong>der</strong> rechtswidrigen Tat, <strong>der</strong>etwegen die Auslieferung<br />
herbeigeführt werden soll, unter Angabe von Tatzeit und Tatort darzustellen.<br />
Diese Sachdarstellung muss so genau und vollständig sein, dass sie den ausländischen<br />
Behörden die Prüfung ermöglicht, ob die Tat nach dem ausländischen Recht mit Strafe<br />
bedroht und verfolgbar ist. Es genügt oft nicht (z. B. bei Körperverletzung und Vermögensdelikten),<br />
die in den inländischen Strafbestimmungen vorgesehenen Merkmale <strong>der</strong><br />
rechtswidrigen Tat wie<strong>der</strong>zugeben; vielmehr empfiehlt es sich, auch weitere Einzelheiten<br />
<strong>der</strong> Tat aufzuführen (z.B. Schwere <strong>der</strong> zugefügten Verletzungen, Dauer <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit<br />
o<strong>der</strong> Höhe des Schadens).<br />
Nr. 95 Vollstreckbarkeitsbescheinigung<br />
Hat die verfolgte Person schon einen Teil <strong>der</strong> Strafe verbüßt, ist in <strong>der</strong> Vollstreckbarkeitsbescheinigung<br />
anzugeben, welcher Teil noch zu vollstrecken ist (vgl. Muster Nr. 21).<br />
Nr. 96 Herausgabe von Gegenständen<br />
(1) Soll im Zusammenhang mit einer Auslieferung um Herausgabe von Gegenständen ersucht<br />
werden, sind hierfür keine weiteren Unterlagen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
(2) Die persönliche Habe <strong>der</strong> verfolgten Person wird in <strong>der</strong> Regel auch ohne ausdrückliches<br />
Ersuchen bei <strong>der</strong> Auslieferung übergeben.<br />
(3) Bezüglich <strong>der</strong> zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nr. 6 des<br />
Anhangs I hingewiesen. Soweit Einfuhrverbote o<strong>der</strong> -beschränkungen <strong>der</strong> Herausgabe entgegenstehen<br />
könnten, setzt sich die betreibende Behörde rechtzeitig mit den zuständigen<br />
Stellen in Verbindung.<br />
(4) Die bei <strong>der</strong> Herausgabe eines Gegenstands gestellten Bedingungen sind zu beachten.<br />
Wegen <strong>der</strong> Verwahrung des Gegenstands wird auf Nr. 74 RiStBV hingewiesen.<br />
Nr. 97 Übernahme <strong>der</strong> verfolgten Person<br />
(1) Erhält die betreibende Behörde von <strong>der</strong> bevorstehenden Übergabe <strong>der</strong> verfolgten Person<br />
Kenntnis, verständigt sie unverzüglich die Übernahmebehörde unter Übersendung einer<br />
beglaubigten Mehrfertigung <strong>der</strong> Haftunterlagen, sofern dies nicht bereits auf an<strong>der</strong>em Weg<br />
geschehen ist. Sie teilt ferner mit, welcher <strong>Justiz</strong>vollzugsanstalt die verfolgte Person zugeführt<br />
werden soll.<br />
(2) Ist <strong>der</strong> Übernahmebehörde eine solche Mitteilung in dem Zeitpunkt noch nicht zugegangen,<br />
in dem ihr eine ausländische Behörde zwar unter Hinweis auf ein deutsches Auslieferungsersuchen,<br />
aber ohne nähere Angaben eine Person übergibt o<strong>der</strong> eine Übergabe ankündigt,<br />
stellt die Übernahmebehörde über das Informationssystem <strong>der</strong> Polizei (INPOL) o<strong>der</strong><br />
durch Anfrage beim Bundeskriminalamt o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> ausländischen Übergabebehörde fest,<br />
welche Behörde die Auslieferung betreibt. Die Übernahmebehörde unterrichtet unverzüglich<br />
die betreibende Behörde.<br />
(3) Kann die Übernahmebehörde nicht feststellen, dass die Person von einer deutschen Behörde<br />
gesucht wird, lehnt sie die Übernahme ab. Ein bereits übernommener Auslän<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />
eine bereits übernommene Auslän<strong>der</strong>in ist <strong>der</strong> ausländischen Übergabebehörde zurückzu-
- 35 -<br />
geben o<strong>der</strong>, falls diese die Rücknahme ablehnt, <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde zu übergeben; ein<br />
Deutscher o<strong>der</strong> eine Deutsche wird freigelassen.<br />
(4) Im Falle <strong>der</strong> Abholung <strong>der</strong> verfolgten Person aus dem Ausland durch deutsche Polizeibeamte<br />
haben diese eine Mehrfertigung <strong>der</strong> Haftunterlagen mitzuführen. Die Namen <strong>der</strong><br />
abholenden Beamten sind gemäß Nr. 6 über das Bundeskriminalamt <strong>der</strong> ausländischen<br />
Übergabebehörde mitzuteilen.<br />
Nr. 98 Ablieferung <strong>der</strong> verfolgten Person<br />
Nach <strong>der</strong> Übernahme wird die verfolgte Person wie eine auf dem Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland aufgrund eines Haftbefehls ergriffene o<strong>der</strong> rechtskräftig verurteilte<br />
Person behandelt. Muss die verfolgte Person dem nächsten Amtsgericht vorgeführt werden<br />
(§§ 1<strong>15</strong> ff., 453c StPO) und liegen <strong>der</strong> Übernahmebehörde die Haftunterlagen nicht vor, verschafft<br />
sie sich diese über das INPOL-System o<strong>der</strong> das Bundeskriminalamt.<br />
Nr. 99 Nachricht von <strong>der</strong> Übernahme<br />
(1) Die Übernahmebehörde unterrichtet die betreibende Behörde und unmittelbar das Bundeskriminalamt<br />
unverzüglich von Ort und Zeit <strong>der</strong> Übernahme. Soweit sich dies aus den Begleitpapieren<br />
ergibt, ist <strong>der</strong> betreibenden Behörde auch mitzuteilen, wie lange sich die verfolgte<br />
Person im Ausland wegen <strong>der</strong> Auslieferung in Haft befunden hat.<br />
(2) Die betreibende Behörde berichtet <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde über Ort und Zeit <strong>der</strong><br />
Übernahme, soweit sich nicht aus den Akten ergibt, dass sie bereits unterrichtet ist.<br />
Nr. 100 Spezialität und Nachtragsersuchen<br />
(1) Hat die ausgelieferte Person vor <strong>der</strong> Überstellung noch an<strong>der</strong>e rechtswidrige Taten, für<br />
welche die Auslieferung nicht bewilligt ist, begangen o<strong>der</strong> ist sie wegen solcher Handlungen<br />
bereits verurteilt worden, sind wegen dieser Taten zunächst nur solche Maßnahmen zulässig,<br />
die auch in <strong>der</strong>en Abwesenheit hätten getroffen werden können.<br />
(2) Verfolgungs- o<strong>der</strong> Vollstreckungsmaßnahmen sind zulässig, wenn<br />
a) die in völkerrechtlichen Übereinkünften o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bewilligungsentscheidung enthaltene<br />
Schutzfrist abgelaufen ist,<br />
b) völkerrechtliche Übereinkünfte o<strong>der</strong> das Recht des ersuchten Staates (z. B. bei vereinfachter<br />
Auslieferung unter Verzicht auf die Spezialitätsbindung) diese Maßnahmen ausdrücklich<br />
zulassen o<strong>der</strong><br />
c) <strong>der</strong> ersuchte Staat zustimmt.<br />
(3) Die Zustimmung ist in <strong>der</strong>selben Weise zu erwirken wie eine Auslieferung.<br />
(4) Die ausgelieferte Person ist richterlich darüber zu hören, ob sie mit <strong>der</strong> Verfolgung o<strong>der</strong><br />
Vollstreckung wegen <strong>der</strong> weiteren rechtswidrigen Taten einverstanden ist. Wenn in völkerrechtlichen<br />
Übereinkünften dem Einverständnis beson<strong>der</strong>e Wirkungen beigemessen werden,<br />
ist die ausgelieferte Person darüber zu belehren. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen<br />
Bezirk sich die verfolgte Person befindet.<br />
(5) Dem Bericht sind Mehrfertigungen des richterlichen Protokolls in <strong>der</strong> nach Nr. 93 vorgeschriebenen<br />
Anzahl beizufügen.
- 36 -<br />
Nr. 101 Einlieferungsvermerk in den Akten<br />
(1) Damit <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Spezialität und etwa gestellte Bedingungen (§ 72 IRG) eingehalten<br />
werden, ist in die Strafakten und in die Handakten ein Vorblatt und an auffälliger<br />
Stelle ein Merkzettel einzufügen, aus dem ersichtlich ist, dass die beschuldigte Person aus<br />
dem Ausland eingeliefert worden ist (vgl. Muster Nr. 23).<br />
(2) Die Behörde, die die Auslieferung betreibt, hat die ihr zugehende Auslieferungsbewilligung<br />
unverzüglich zu den Strafakten o<strong>der</strong> im Falle <strong>der</strong> Auslieferung zur Vollstreckung zum<br />
Vollstreckungsheft zu nehmen.<br />
3. Unterabschnitt<br />
Ersuchen um vorübergehende Auslieferung<br />
Nr. 102 Voraussetzung und Durchführung<br />
(1) Steht <strong>der</strong> endgültigen Auslieferung zur Verfolgung <strong>der</strong> Umstand entgegen, dass die verfolgte<br />
Person im Aufenthaltsstaat noch längere Zeit in Gewahrsam gehalten wird, kann zur<br />
Durchführung eines gegen diese anhängigen Strafverfahrens die vorübergehende Auslieferung<br />
mit <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>der</strong> Rücklieferung - auch eines deutschen Staatsangehörigen<br />
nach Artikel 116 GG - herbeigeführt werden. Dies gilt in <strong>der</strong> Regel auch, wenn völkerrechtliche<br />
Übereinkünfte eine vorübergehende Auslieferung nicht vorsehen.<br />
(2) Das Ersuchen setzt voraus, dass ein Ersuchen um endgültige Auslieferung bereits gestellt<br />
worden ist o<strong>der</strong> gleichzeitig gestellt wird. Die vorübergehende Auslieferung wird in <strong>der</strong>selben<br />
Weise angeregt, erbeten und durchgeführt wie eine endgültige Auslieferung. Die Beifügung<br />
geson<strong>der</strong>ter Unterlagen ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Nr. 103 Rücklieferung (§ 68 IRG)<br />
Die verfolgte Person ist unverzüglich zurückzuliefern, sobald sie abgeurteilt ist o<strong>der</strong> die<br />
sonstigen Verfolgungsmaßnahmen, <strong>der</strong>entwegen die vorübergehende Auslieferung bewilligt<br />
worden war, gegen sie durchgeführt sind. Die Nrn. 52, 53 und 55 gelten entsprechend. Zur<br />
Sicherung <strong>der</strong> Rücklieferung ist ein Rücklieferungshaftbefehl zu erwirken (vgl. Muster<br />
Nr. 23a).<br />
Nr. 104 Durchlieferung<br />
4. Unterabschnitt<br />
Ersuchen um Durchlieferung<br />
(1) Muss die verfolgte Person aus dem Aufenthaltsstaat durch das Gebiet eines an<strong>der</strong>en<br />
Staates (Durchgangsstaat) in das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland gebracht<br />
werden, ist <strong>der</strong> Durchgangsstaat um die Bewilligung <strong>der</strong> Durchlieferung zu ersuchen, soweit<br />
nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Regelung die Durchlieferung allgemein gestattet ist.<br />
Ein solches Ersuchen bietet in <strong>der</strong> Regel auch dann Aussicht auf Erfolg, wenn mit dem<br />
Durchgangsstaat völkerrechtliche Übereinkünfte nicht bestehen.
- 37 -<br />
(2) Für das Durchlieferungsersuchen sind in <strong>der</strong> Regel dieselben Unterlagen erfor<strong>der</strong>lich wie<br />
für das Auslieferungsersuchen mit Ausnahme <strong>der</strong> Unterlagen über den Schuldverdacht, die<br />
Identität und die Staatsangehörigkeit. Dem Auslieferungsbericht sind daher Mehrfertigungen<br />
<strong>der</strong> Unterlagen beizufügen, und zwar für jeden Durchgangsstaat zwei.<br />
(3) Bei <strong>der</strong> Überstellung auf dem Luftweg kann auf die Stellung eines Durchlieferungsersuchens<br />
nur verzichtet werden, wenn das Gebiet eines an<strong>der</strong>en Staates ohne Zwischenlandung<br />
überflogen wird.<br />
5. Unterabschnitt<br />
Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung (Vollstreckungshilfe)<br />
Nr. 105 Bericht vor Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens<br />
(1) Die Vollstreckungsbehörde berichtet <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde, wenn ein Gesuch einer<br />
verurteilten Person vorliegt o<strong>der</strong> ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe an einen ausländischen<br />
Staat gemäß § 71 IRG o<strong>der</strong> aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung angeregt<br />
werden soll. Ein solches Ersuchen kommt nicht in Betracht, wenn<br />
a) <strong>der</strong> Aufenthaltsort <strong>der</strong> verurteilten Person nicht bekannt ist o<strong>der</strong><br />
b) <strong>der</strong> zu ersuchende ausländische Staat nicht vertraglich zu Vollstreckungshilfe verpflichtet<br />
ist und feststeht, dass er einem Ersuchen nicht entsprechen würde.<br />
(2) Der Bericht (vgl. Muster Nr. 24) muss enthalten:<br />
a) möglichst genaue Personalien <strong>der</strong> verurteilten Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort<br />
und Staatsangehörigkeit, letzter Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland,<br />
Familienstand, Anzahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, Wohnsitz <strong>der</strong> Familienangehörigen),<br />
b) das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung deutscher Strafansprüche (vgl. Nr. 107),<br />
c) die Stellungnahme <strong>der</strong> Vollstreckungsbehörde. Die Stellungnahme hat Angaben zu enthalten<br />
über Art und Dauer <strong>der</strong> Sanktion, den <strong>Stand</strong> <strong>der</strong> Vollstreckung - einschließlich Mitteilungen<br />
über Untersuchungshaft, Strafermäßigungen und alle weiteren für die Vollstreckung<br />
<strong>der</strong> Sanktion wesentlichen Umstände - sowie den Zeitpunkt, zu dem eine Aussetzung<br />
des Strafrestes zur Bewährung o<strong>der</strong> eine Entscheidung nach § 456a StPO in Betracht<br />
käme.<br />
(3) Dem Bericht sind beizufügen:<br />
a) eine Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Justiz</strong>vollzugsanstalt,<br />
b) ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister,<br />
c) eine Mehrfertigung <strong>der</strong> zu vollstreckenden Entscheidung,<br />
d) das Gesuch <strong>der</strong> verurteilten Person o<strong>der</strong> - falls sie kein Gesuch gestellt hat - ihre Stellungnahme<br />
zu dem beabsichtigten Ersuchen (vgl. Nr. 106),<br />
e) gegebenenfalls eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung und<br />
f) eine Fotokopie des Identitätsdokumentes, soweit vorhanden.<br />
(4) Der Bericht und seine Anlagen sind <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde in einfacher Fertigung<br />
vorzulegen.<br />
(5) Weitere Maßnahmen (Nrn. 108, 109) trifft die Vollstreckungsbehörde erst nach Entscheidung<br />
<strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde.
- 38 -<br />
(6) Bei vorangegangener Auslieferung <strong>der</strong> verurteilten Person mit Zusicherung <strong>der</strong> Rücküberstellung<br />
sollen die Berichte nach Nrn. 105 und 112 zusammengefasst werden.<br />
Nr. 106 Anhörung <strong>der</strong> verurteilten Person<br />
Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland und<br />
hat sie nicht selbst das Gesuch gestellt, gibt ihr die Vollstreckungsbehörde Gelegenheit, sich<br />
zu dem beabsichtigten Vollstreckungshilfeersuchen formlos zu äußern.<br />
Nr. 107 Berücksichtigung weiterer deutscher Verfahren<br />
(1) Die Vollstreckungsbehörde stellt insbeson<strong>der</strong>e durch Einsicht in das Zentrale Staatsanwaltschaftliche<br />
Verfahrensregister (ZStV) und anhand des Bundeszentralregisterauszuges<br />
fest, ob gegen die verurteilte Person im Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland weitere<br />
Strafverfahren anhängig sind o<strong>der</strong> eine Strafe o<strong>der</strong> strafrechtliche Sanktion in an<strong>der</strong>er<br />
Sache zu vollstrecken ist.<br />
(2) In diesen Fällen setzt sich die Vollstreckungsbehörde mit <strong>der</strong> zuständigen Strafverfolgungs-<br />
o<strong>der</strong> Vollstreckungsbehörde in Verbindung, um zu klären, ob das weitere Verfahren<br />
einzustellen ist (z. B. nach § <strong>15</strong>4 StPO bzw. nach § <strong>15</strong>4b StPO im Falle <strong>der</strong> Ausweisung),<br />
von <strong>der</strong> Vollstreckung abzusehen ist (§ 456a StPO) o<strong>der</strong> auch insoweit ein Vollstreckungshilfeersuchen<br />
in Betracht kommt.<br />
Nr. 108 Vorbereitung <strong>der</strong> Vollstreckungshilfeunterlagen<br />
(1) Soll nach <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde ein Vollstreckungshilfeersuchen<br />
gestellt werden und muss das Einverständnis <strong>der</strong> verurteilten Person in einer beson<strong>der</strong>en<br />
Form abgegeben werden (vgl. z. B. § 71 Abs. 2 IRG, § 3 Überstellungsausführungsgesetz),<br />
veranlasst die Vollstreckungsbehörde (vgl. Muster Nr. 25), dass die verurteilte Person die<br />
Erklärung vor dem zuständigen Gericht (§ 77 IRG, § <strong>15</strong>7 GVG) abgibt.<br />
(2) Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
und ist ihr Einverständnis zur Überstellung nicht erfor<strong>der</strong>lich (vgl. z. B. § 3 Abs. 2 Überstellungsausführungsgesetz),<br />
ist ihr rechtliches Gehör durch richterliche Anhörung zu gewähren.<br />
Nr. 109 Herbeiführung <strong>der</strong> Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 71 Abs. 4 IRG)<br />
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl. § 2 Abs. 1 Überstellungsausführungsgesetz),<br />
stellt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht den Antrag an das Oberlandesgericht,<br />
über die Zulässigkeit <strong>der</strong> Vollstreckung in dem ausländischen Staat zu entscheiden<br />
(vgl. Muster Nr. 26).<br />
Nr. 110 (unbesetzt)<br />
Nr. 111 (unbesetzt)
Nr. 112 Abschließen<strong>der</strong> Bericht<br />
- 39 -<br />
(1) Dem abschließenden Bericht <strong>der</strong> Vollstreckungsbehörde bzw. <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft bei<br />
dem Oberlandesgericht (vgl. Muster Nr. 27) sind die folgenden Unterlagen in dreifacher Fertigung,<br />
im Original o<strong>der</strong> in beglaubigter Form, beizufügen:<br />
a) eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts, welcher <strong>der</strong> Sanktion zugrunde<br />
liegt, sofern sich <strong>der</strong> Sachverhalt nicht einfach aus dem Erkenntnis entnehmen lässt, und<br />
das zu vollstreckende Erkenntnis mit Bescheinigung <strong>der</strong> Rechtskraft (gegebenenfalls<br />
auch die einbezogenen Entscheidungen), verbunden mit einer Bescheinigung über die<br />
angewendeten Rechtsvorschriften,<br />
b) soweit erfor<strong>der</strong>lich, die Zustimmungserklärung <strong>der</strong> verurteilten Person (vgl. Nr. 108),<br />
c) sonstige Unterlagen, soweit dies nach völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist<br />
(vgl. z. B. Artikel 6 Abs. 2 Buchst. d ÜberstÜbk),<br />
d) eine Bescheinigung über Art und Dauer <strong>der</strong> Sanktion einschließlich Angaben über Untersuchungshaft,<br />
Strafermäßigung und weiterer für die Vollstreckung <strong>der</strong> Sanktion wesentlicher<br />
Umstände,<br />
e) gegebenenfalls den mit <strong>der</strong> Bescheinigung <strong>der</strong> Rechtskraft versehenen Beschluss des<br />
Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit <strong>der</strong> Vollstreckung in dem ausländischen Staat<br />
und<br />
f) soweit erfor<strong>der</strong>lich, Übersetzungen. Die Übersetzung des Urteils kann auf den Tenor, den<br />
festgestellten Sachverhalt und die Strafzumessungsgründe beschränkt werden.<br />
(2) Der Bericht hat ferner Vorschläge zum Vollzug <strong>der</strong> Überstellung entsprechend Nr. 91<br />
Abs. 1 Buchst. e bis g zu enthalten.<br />
Nr. 113 Durchführung <strong>der</strong> Überstellung<br />
(1) Nach Bewilligung <strong>der</strong> Vollstreckungshilfe durch den ausländischen Staat veranlasst die<br />
Vollstreckungsbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich,<br />
dass die verurteilte Person überstellt wird. Nrn. 52 bis 55 gelten entsprechend. Eine<br />
Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt - Auslän<strong>der</strong>zentralregister - ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Über den Vollzug <strong>der</strong> Überstellung ist <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde zeitnah zu berichten.<br />
(2) Ersucht eine Behörde des ausländischen Staates nachträglich um Zustimmung zur Verfolgung,<br />
zur Vollstreckung aus einem an<strong>der</strong>en als dem Ersuchen zugrunde liegenden Erkenntnis<br />
o<strong>der</strong> zur Auslieferung an einen an<strong>der</strong>en Staat, gelten die Vorschriften für eingehende<br />
Ersuchen um Auslieferung entsprechend.<br />
Nr. 113a Bericht vor einer Entscheidung nach § 456a StPO o<strong>der</strong> §§ 57, 57a StGB<br />
Kommt in einem laufenden Vollstreckungshilfeverfahren eine Entscheidung nach § 456a<br />
StPO o<strong>der</strong> eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in Betracht, so ist <strong>der</strong> obersten<br />
<strong>Justiz</strong>behörde rechtzeitig zu berichten, damit das Vollstreckungshilfeersuchen zuvor zurückgenommen<br />
werden kann.
- 40 -<br />
6. Unterabschnitt<br />
Ersuchen um sonstige Rechtshilfe<br />
Nr. 114 Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe<br />
(1) In dem Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme o<strong>der</strong> Herausgabe (vgl. Muster<br />
Nr. 28 und Nr. 29) ist <strong>der</strong> Grund für diese Maßnahme anzugeben und die Gegenstände<br />
möglichst genau zu beschreiben. Vor <strong>der</strong> Stellung eines Herausgabeersuchens kann das<br />
Ergebnis <strong>der</strong> Durchsuchung o<strong>der</strong> Beschlagnahme abgewartet werden.<br />
(2) Soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft nichts an<strong>der</strong>es vorsieht, ist einem Ersuchen<br />
um Herausgabe und gegebenenfalls bereits einem Ersuchen um Durchsuchung o<strong>der</strong> Beschlagnahme<br />
ein richterlicher Beschlagnahmebeschluss beizufügen (vgl. Muster Nr. 30).<br />
(3) Im Übrigen gilt Nr. 96 Abs. 3 und 4 entsprechend.<br />
Nr. 1<strong>15</strong> Zustellung<br />
(1) In dem Ersuchen um Zustellung sind außer den allgemein erfor<strong>der</strong>lichen Angaben (vgl.<br />
Nr. 29 Abs. 1) die Art des zuzustellenden Schriftstücks (z. B. Ladung, Beschluss, Strafbefehl,<br />
Urteil) und die Person, <strong>der</strong> zugestellt werden soll, unter Angabe ihrer Anschrift zu bezeichnen.<br />
Enthalten die zuzustellenden Schriftstücke eine Sachverhaltsdarstellung, kann<br />
darauf Bezug genommen werden. Ferner ist die Bitte auszusprechen, amtlich zu bescheinigen,<br />
an welchem Tag, zu Händen welcher Person und in welcher Weise die Zustellung ausgeführt<br />
worden ist (vgl. Muster Nr. 31). Mehrsprachige Vordrucke für das Ersuchen und den<br />
Zustellungsnachweis können verwendet werden (vgl. Muster Nrn. 31a, 31b). Hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Pflicht zur Beifügung einer Übersetzung zuzustellen<strong>der</strong> Schriftstücke in einer für den Empfänger<br />
verständlichen Sprache wird auf Nr. 181 RiStBV verwiesen.<br />
(2) Einem Ersuchen um Zustellung eines Strafbefehls o<strong>der</strong> Bußgeldbescheids ist eine Aufstellung<br />
des im Falle <strong>der</strong> Rechtskraft zu zahlenden Gesamtbetrags (Geldstrafe, Geldbuße,<br />
Kosten) beizufügen.<br />
(3) Eine Zustellung durch unmittelbare Übersendung von Schriftstücken ins Ausland auf dem<br />
Postweg kommt nur in Betracht, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (z. B. Artikel 5 EU-<br />
RhÜbk 2000) dies zulassen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt<br />
hat (vgl. Län<strong>der</strong>teil).<br />
Nr. 116 Zustellung von Ladungen (vgl. Muster Nrn. 31c, 31d)<br />
(1) Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Auffor<strong>der</strong>ung zum Erscheinen, können die<br />
Rechtsfolgen, die beim Ausbleiben eintreten (vgl. z. B. § 329 Abs. 1, § 412 Satz 1 StPO),<br />
angegeben werden. Zwangsmaßnahmen dürfen beschuldigten Personen nur angedroht<br />
werden, wenn in dem zuzustellenden Schriftstück darauf hingewiesen wird, dass diese im<br />
Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht vollstreckt werden können. Dagegen dürfen als<br />
Zeugen und Sachverständigen geladenen Personen Zwangsmaßnahmen (einschließlich <strong>der</strong><br />
Festsetzung von Ordnungsmitteln für den Fall des Ausbleibens) nicht angedroht werden.<br />
(2) In <strong>der</strong> Ladung eines Zeugen o<strong>der</strong> Sachverständigen/einer Zeugin o<strong>der</strong> Sachverständigen<br />
ist auch die annähernde Höhe <strong>der</strong> zu zahlenden Entschädigung und <strong>der</strong> zu erstattenden<br />
Reise- und Aufenthaltskosten anzugeben. Die Anschrift <strong>der</strong> für den Empfänger zuständigen
- 41 -<br />
deutschen Auslandsvertretung ist diesem mitzuteilen, falls Anhaltspunkte für eine Visumspflicht<br />
bestehen.<br />
(3) Soll <strong>der</strong> ersuchte Staat einen Kostenvorschuss gewähren, ist dies in das Ersuchen beson<strong>der</strong>s<br />
aufzunehmen. Wird das persönliche Erscheinen eines Zeugen o<strong>der</strong> Sachverständigen/einer<br />
Zeugin o<strong>der</strong> Sachverständigen für beson<strong>der</strong>s notwendig gehalten, ist dies in dem<br />
Ersuchen zu erwähnen und die ersuchende Behörde zu bitten, den Zustellungsadressaten<br />
zum Erscheinen aufzufor<strong>der</strong>n und seine Antwort bekannt zu geben.<br />
(4) Besteht nach völkerrechtlichen Übereinkünften freies Geleit o<strong>der</strong> ist nach § 295 StPO<br />
sicheres Geleit erteilt, ist <strong>der</strong> Zustellungsadressat hierauf sowie auf eine Befristung hinzuweisen.<br />
(5) Besteht gegen den Zustellungsadressaten ein Aufenthaltsverbot, ist von <strong>der</strong> ersuchenden<br />
Behörde bei <strong>der</strong> zuständigen Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken<br />
und diese <strong>der</strong> Ladung im Original o<strong>der</strong> beglaubigter Mehrfertigung beizufügen. Wird<br />
diese nicht erteilt, ist von einer Ladung abzusehen.<br />
(6) Hinsichtlich <strong>der</strong> Beifügung von Übersetzungen und <strong>der</strong> Verwendung von Mustern wird<br />
auf Nr. 14 hingewiesen.<br />
(7) Die Voraussetzungen für die Erteilung eines gegebenenfalls erfor<strong>der</strong>lichen Visums ergeben<br />
sich aus § 6 Aufenthaltsgesetz. Der notwendige Nachweis ausreichen<strong>der</strong> Mittel zum<br />
Bestreiten des Lebensunterhaltes einschließlich <strong>der</strong> Mittel für die Rückreise kann in <strong>der</strong> Regel<br />
durch Vorlage <strong>der</strong> Ladung erbracht werden. Bestehen Zweifel an <strong>der</strong> Rückkehrbereitschaft,<br />
kann die deutsche Auslandsvertretung eine Kostenübernahmeerklärung for<strong>der</strong>n.<br />
Schließt <strong>der</strong> Zeuge o<strong>der</strong> Sachverständige/die Zeugin o<strong>der</strong> Sachverständige zur Risikoabsicherung<br />
im Krankheitsfall eine Versicherung ab, so können die dafür entstehenden Kosten<br />
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG erstattet werden, wenn das Bestehen des Versicherungsschutzes<br />
Voraussetzung <strong>der</strong> Visumserteilung ist.<br />
Nr. 117 Vernehmung von Beschuldigten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen<br />
(1) In dem Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten (vgl. Muster Nr. 32) o<strong>der</strong> Zeuginnen,<br />
Zeugen bzw. Sachverständigen (vgl. Muster Nr. 32a) ist anzugeben, ob sie durch ein<br />
Gericht, durch eine Staatsanwaltschaft o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Behörde erfolgen soll. Bei Ersuchen<br />
um richterliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen o<strong>der</strong> Sachverständigen ist auch<br />
anzugeben, ob um eidliche o<strong>der</strong> uneidliche Vernehmung ersucht wird. Wird die eidliche Vernehmung<br />
erbeten und ist nicht sicher, dass das Recht des ersuchten Staates die Beeidigung<br />
kennt o<strong>der</strong> zulässt, empfiehlt es sich, das Ersuchen in <strong>der</strong> Form abzufassen, dass die ausländische<br />
Behörde gebeten wird, die Person unter Eid o<strong>der</strong>, falls dies nicht möglich ist, unter<br />
Abgabe <strong>der</strong> nach dem Recht des ersuchten Staates zulässigen feierlichen Wahrheitsversicherung<br />
zu vernehmen. Sofern eine richterliche und uneidliche Vernehmung erbeten wird<br />
und nicht feststeht, dass auch nach dem Recht des ersuchten Staates eine uneidliche Vernehmung<br />
möglich ist, empfiehlt es sich - soweit zulässig -, die ausländische Behörde für<br />
diesen Fall hilfsweise um eidliche Vernehmung zu ersuchen.<br />
(2) Soweit <strong>der</strong> Person, die vernommen werden soll, ein Recht zur Verweigerung <strong>der</strong> Aussage,<br />
<strong>der</strong> Auskunft o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eidesleistung zustehen könnte, ist unter wörtlicher Anführung <strong>der</strong><br />
deutschen Gesetzesbestimmungen darum zu bitten, die Person vor <strong>der</strong> Vernehmung über<br />
das ihr nach den deutschen Vorschriften etwa zustehende Recht zur Verweigerung zu belehren.
Nr. 118 Auskunft, Überlassung von Akten<br />
- 42 -<br />
(1) Wird eine Auskunft über ausländisches Recht benötigt, ist <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde<br />
zu berichten. Von unmittelbaren Anfragen bei ausländischen Stellen ist<br />
abzusehen.<br />
(2) Ersuchen einer <strong>Justiz</strong>behörde um sonstige Auskünfte (vgl. Muster Nrn. 33, 33a, 33b),<br />
z. B.<br />
a) aus ausländischen Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen,<br />
b) aus ausländischen behördlichen Akten aller Art o<strong>der</strong><br />
c) über tatsächliche Verhältnisse und Vorkommnisse im Ausland o<strong>der</strong> das Ergebnis von<br />
ausländischen Feststellungen<br />
sind auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg an eine ausländische <strong>Justiz</strong>behörde zu richten,<br />
auch wenn die Auskunft von einer Verwaltungsbehörde zu erteilen wäre.<br />
(3) Um die Überlassung ausländischer Akten im Original soll nur ersucht werden, wenn eine<br />
Auskunft o<strong>der</strong> eine beglaubigte Mehrfertigung <strong>der</strong> Akten o<strong>der</strong> eines Teils <strong>der</strong> Akten nicht<br />
ausreicht.<br />
(4) Strafregisterauskünfte aus Staaten, die an <strong>der</strong> Vernetzung <strong>der</strong> Strafregister von Mitgliedstaaten<br />
<strong>der</strong> Europäischen Union teilnehmen, können unmittelbar beim Bundesamt für <strong>Justiz</strong><br />
- Bundeszentralregister - erbeten werden.<br />
Nr. 119 Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein deutsches<br />
Verfahren (§ 69 IRG)<br />
(1) Das Ersuchen um Überstellung einer Person zur Beweiserhebung für ein deutsches Verfahren<br />
muss in <strong>der</strong> Regel auch das Ersuchen um Zustellung <strong>der</strong> Ladung enthalten, es sei<br />
denn, die Ladung wäre bereits früher zugestellt worden.<br />
(2) Das Ersuchen ist mit dem Haftbefehl (§ 69 Abs. 2 IRG) <strong>der</strong> für die Durchführung <strong>der</strong><br />
Überstellung zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuzuleiten. Für die<br />
Durchführung gilt Nr. 80 Abs. 2 entsprechend.<br />
(3) Die völkerrechtlichen Übereinkünfte sehen im Allgemeinen vor, dass eine als Zeuge o<strong>der</strong><br />
Sachverständiger geladene Person nur mit ihrer Zustimmung in den ersuchenden Staat<br />
überstellt werden kann. Es empfiehlt sich daher, bereits vor <strong>der</strong> Stellung eines Zuführungsersuchens<br />
die gefangene o<strong>der</strong> untergebrachte Person - gemäß Nr. 6 über das Bundeskriminalamt,<br />
soweit nicht <strong>der</strong> unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist - befragen zu lassen, ob<br />
er mit ihrer Überstellung einverstanden ist.<br />
(4) Die Zuführung von Personen zu dem Zweck, sie als Beschuldigte zu vernehmen o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>e Strafverfolgungsmaßnahmen gegen sie durchzuführen, kann nur im Weg <strong>der</strong> (endgültigen<br />
o<strong>der</strong> vorübergehenden) Auslieferung erreicht werden.<br />
Nr. 120 Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein deutsches<br />
Verfahren (§ 70 IRG)<br />
(1) Soll eine Person zu einer Beweiserhebung für ein deutsches Verfahren in den ersuchten<br />
ausländischen Staat überstellt werden, veranlasst die ersuchende Behörde zunächst, dass<br />
die zu überstellende Person durch das Gericht über die ihr zustehenden Rechte belehrt und
- 43 -<br />
befragt wird, ob sie mit <strong>der</strong> Überstellung einverstanden ist. In das Rechtshilfeersuchen um<br />
Durchführung <strong>der</strong> Beweiserhebung ist die Bitte aufzunehmen, die vorübergehende Überstellung<br />
zu genehmigen.<br />
(2) Liegt das Einverständnis <strong>der</strong> zu überstellenden Person vor, sind die Vorgänge <strong>der</strong> für die<br />
Durchführung <strong>der</strong> Überstellung zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht<br />
zuzuleiten. Für die Durchführung gilt Nr. 80 Abs. 2 entsprechend.<br />
Nr. 121 Unmittelbarer Verkehr mit Personen im Ausland<br />
(1) Die deutschen Behörden dürfen in strafrechtlichen Angelegenheiten mit Personen, die im<br />
Ausland wohnen - gleichgültig ob sie Deutsche o<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> sind -, unmittelbar schriftlich<br />
o<strong>der</strong> fernmündlich nur dann in Verbindung treten, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass <strong>der</strong><br />
ausländische Staat dieses Verfahren als einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte<br />
beanstandet. Unbedenklich sind z. B. Eingangsbestätigungen, Zwischenbescheide, Terminsabstimmungen,<br />
Benachrichtigungen von <strong>der</strong> Aufhebung eines Termins sowie Mitteilungen<br />
über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens an Beschuldigte, Antragstellerinnen<br />
und Antragsteller.<br />
(2) Soweit völkerrechtliche Übereinkünfte die unmittelbare Übersendung von Schriftstücken<br />
durch die Post zulassen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt hat<br />
(vgl. hierzu Län<strong>der</strong>teil), soll unter Beachtung von Nr. 181 Abs. 2 RiStBV von dieser Möglichkeit<br />
Gebrauch gemacht werden, sofern nicht ein beson<strong>der</strong>er Zustellungsnachweis zweckmäßig<br />
ist. Auf diesem Weg können z. B. auch schriftliche Anhörungsbogen versandt werden.<br />
Wird eine Ladung übersandt, ist Nr. 116 Abs. 1, 2, 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.<br />
(3) Nr. 13 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.<br />
(4) Soweit keine völkerrechtlichen Übereinkünfte bestehen, sind Mitteilungen unzulässig<br />
a) in denen dem Empfänger für den Fall, dass er etwas tut o<strong>der</strong> unterlässt, Zwangsmaßnahmen<br />
o<strong>der</strong> sonstige Rechtsnachteile angedroht werden,<br />
b) durch <strong>der</strong>en Empfang Rechtswirkungen herbeigeführt, insbeson<strong>der</strong>e Fristen in Lauf gesetzt<br />
werden, o<strong>der</strong><br />
c) in denen <strong>der</strong> Empfänger zu einem Tun o<strong>der</strong> Unterlassen aufgefor<strong>der</strong>t wird (z. B. eine Auffor<strong>der</strong>ung<br />
zum Erscheinen vor einer Behörde).<br />
Zweiter Teil<br />
Rechtshilfeverkehr <strong>der</strong> Polizei- und<br />
Finanzbehörden<br />
Nr. 122 Anwendung des Ersten Teils <strong>der</strong> Richtlinien<br />
Für den Rechtshilfeverkehr <strong>der</strong> Polizei- und <strong>der</strong> Finanzbehörden gelten die im Ersten Teil<br />
enthaltenen Vorschriften mit den nachfolgenden Beson<strong>der</strong>heiten. Die Sachleitungsbefugnis<br />
<strong>der</strong> Staatsanwaltschaft ist zu beachten.
- 44 -<br />
Nr. 123 Tätigkeit des Bundeskriminalamts<br />
(1) Das Bundeskriminalamt darf eingehende polizeiliche Ersuchen im Rahmen seiner originären<br />
und Auftragszuständigkeit nach dem Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) erledigen,<br />
sofern dies in einer völkerrechtlichen Übereinkunft nach § 1 Abs. 3 IRG o<strong>der</strong> in einer Regelung<br />
nach § 1 Abs. 4 IRG vorgesehen ist (vgl. Län<strong>der</strong>teil). Zu beachten sind in diesem Bereich<br />
insbeson<strong>der</strong>e das Schengener Durchführungsübereinkommen sowie die bi- o<strong>der</strong> multilateralen<br />
Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in polizeilichen und justiziellen<br />
Angelegenheiten (vgl. Übersicht in Anlage IV zu Anhang II). Ferner darf das Bundeskriminalamt<br />
auf ein eingegangenes Ersuchen einer ausländischen Behörde im Rahmen des<br />
innerstaatlichen Rechts eine verfolgte Person zur Festnahme o<strong>der</strong> Aufenthaltsermittlung<br />
ausschreiben, Fahndungsmaßnahmen durchführen, Personenfeststellungen treffen, Auskünfte<br />
aus Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen sowie aus kriminalpolizeilichen<br />
Unterlagen erteilen und kriminaltechnische Gutachten erstatten. An<strong>der</strong>e Ersuchen darf das<br />
Bundeskriminalamt im Rahmen seiner Zuständigkeit (Satz 1) erledigen o<strong>der</strong> von einer an<strong>der</strong>en<br />
Polizeibehörde erledigen lassen, sofern die Bundesregierung hierzu allgemein o<strong>der</strong> für<br />
den Einzelfall die Genehmigung erteilt hat.<br />
(2) Das Bundeskriminalamt darf eingehende Ersuchen gemäß Nr. 6 vermitteln. In den Fällen<br />
<strong>der</strong> Nr. 6 Satz 2 teilt das Bundeskriminalamt mit, ob die Rechtshilfe bewilligt wurde o<strong>der</strong><br />
noch <strong>der</strong> Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf.<br />
(3) Das Bundeskriminalamt darf im Rahmen seiner originären und Auftragszuständigkeit<br />
nach dem Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) Ersuchen stellen<br />
a) in den Fällen des § 163 Abs. 1 StPO, sofern eine Erledigung polizeilicher Ersuchen in<br />
einer völkerrechtlichen Übereinkunft vorgesehen ist (vgl. Län<strong>der</strong>teil),<br />
b) sofern es sich um Ersuchen um Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, um Personenfeststellungen,<br />
um Erteilung von Auskünften im Sinne <strong>der</strong> Nr. 118 Abs. 2 sowie zur<br />
Vorbereitung eines ausgehenden Ersuchens - z. B. um Feststellung <strong>der</strong> Aussagebereitschaft<br />
eines Zeugen - handelt und bei <strong>der</strong> Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen<br />
ausgeschlossen sind o<strong>der</strong><br />
c) sofern die Bundesregierung hierzu allgemein o<strong>der</strong> für den Einzelfall die Genehmigung<br />
erteilt hat.<br />
(4) Das Bundeskriminalamt darf ausgehende Ersuchen von <strong>Justiz</strong>behörden um Maßnahmen<br />
im Sinne des Absatzes 3 Buchst. b sowie um Festnahme, um Anordnung <strong>der</strong> vorläufigen<br />
Auslieferungshaft o<strong>der</strong> um vorläufige Inhaftnahme vermitteln. Ferner darf es ausgehende<br />
Ersuchen vermitteln, sofern in einer völkerrechtlichen Übereinkunft <strong>der</strong> Geschäftsweg über<br />
das Bundeskriminalamt - insbeson<strong>der</strong>e über Interpol - vorgesehen ist. Das gleiche gilt in<br />
Eilfällen, wenn <strong>der</strong> unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist. Das Bundeskriminalamt darf<br />
des Weiteren ausgehende Ersuchen im Sinne <strong>der</strong> Nr. 124 Abs. 3 und 4 vermitteln und im<br />
Sinne <strong>der</strong> Nr. 124 Abs. 4 stellen. Soll ein Ersuchen, bei dem die Voraussetzungen dieses<br />
Absatzes nicht vorliegen, ausnahmsweise durch das Bundeskriminalamt vermittelt werden,<br />
führt die ersuchende Behörde die Entscheidung ihrer obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde<br />
herbei.<br />
(5) In den Fällen <strong>der</strong> Nr. 5 Buchst. c <strong>der</strong> Zuständigkeitsvereinbarung (abgedruckt im Anhang<br />
I unter Nr. 4) sowie <strong>der</strong> Nr. 13 Abs. 1 holt das Bundeskriminalamt die Entscheidung<br />
des zuständigen <strong>Bundesministerium</strong>s ein. Das <strong>Bundesministerium</strong> des Innern ist zu benachrichtigen.
- 45 -<br />
Nr. 124 Tätigkeit an<strong>der</strong>er Polizeibehörden<br />
(1) An<strong>der</strong>e Polizeibehörden verkehren mit ausländischen Behörden über das Bundeskriminalamt<br />
gemäß Nr. 6, soweit nicht in einer völkerrechtlichen Übereinkunft <strong>der</strong> unmittelbare<br />
Geschäftsweg auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Polizeibehörden vorgesehen ist o<strong>der</strong> aufgrund von Vereinbarungen<br />
des Bundesministers des Innern mit den obersten Landesbehörden Ausnahmen<br />
zugelassen sind.<br />
(2) An<strong>der</strong>e Polizeibehörden dürfen eingehende polizeiliche Ersuchen erledigen, sofern dies<br />
in einer völkerrechtlichen Übereinkunft nach § 1 Abs. 3 IRG o<strong>der</strong> in einer Regelung nach § 1<br />
Abs. 4 IRG vorgesehen ist (vgl. Län<strong>der</strong>teil). Zu beachten sind in diesem Bereich insbeson<strong>der</strong>e<br />
das Schengener Durchführungsübereinkommen sowie die bi- o<strong>der</strong> multilateralen Verträge<br />
zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten<br />
(vgl. Übersicht in Anlage IV zu Anhang II). Ferner dürfen sie auf ein eingegangenes Ersuchen<br />
einer ausländischen Behörde im Rahmen innerstaatlichen Rechts Fahndungsmaßnahmen<br />
durchführen, Personenfeststellungen treffen, Auskünfte aus Registern, Dateien und<br />
sonstigen Sammlungen sowie aus kriminalpolizeilichen Unterlagen erteilen und kriminaltechnische<br />
Gutachten erstatten. Bestehen gegen die Erledigung Bedenken, ist die Entscheidung<br />
<strong>der</strong> obersten Verwaltungsbehörde herbeizuführen.<br />
(3) An<strong>der</strong>e Polizeibehörden dürfen Ersuchen stellen<br />
a) in den Fällen des § 163 Abs. 1 StPO, sofern eine Erledigung polizeilicher Ersuchen in<br />
einer völkerrechtlichen Übereinkunft vorgesehen ist (vgl. Län<strong>der</strong>teil),<br />
b) sofern es sich um Ersuchen um Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, um Personenfeststellungen,<br />
um Erteilung von Auskünften im Sinne <strong>der</strong> Nr. 118 Abs. 2 sowie zur<br />
Vorbereitung eines ausgehenden Ersuchens - z. B. um Feststellung <strong>der</strong> Aussagebereitschaft<br />
eines Zeugen - handelt und bei <strong>der</strong> Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen<br />
ausgeschlossen sind.<br />
(4) An<strong>der</strong>e Polizeibehörden dürfen ferner auf Anordnung <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft Ersuchen<br />
stellen, sofern in einer völkerrechtlichen Übereinkunft eine Pflicht zur Erledigung solcher<br />
Ersuchen enthalten ist (vgl. Län<strong>der</strong>teil).<br />
Nr. 125 Form und Inhalt des Ersuchens<br />
(1) Das Ersuchen, um dessen Vermittlung das Bundeskriminalamt gebeten wird, muss die<br />
allgemein vorgeschriebenen Angaben enthalten. In den Fällen <strong>der</strong> Nr. 123 Abs. 4 Satz 5 ist<br />
dem Bundeskriminalamt auch mitzuteilen, dass die oberste <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde<br />
die Genehmigung erteilt hat.<br />
(2) Soll das Ersuchen im Original o<strong>der</strong> in dem von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde festgelegten<br />
Wortlaut an die ausländische Behörde weitergegeben werden, ist darauf beson<strong>der</strong>s hinzuweisen.<br />
Nr. 126 Auskunft über Vorstrafen<br />
For<strong>der</strong>t eine ausländische Behörde bei einer Polizeibehörde eine Auskunft über Vorstrafen<br />
an, ist das Ersuchen unmittelbar dem Bundesamt für <strong>Justiz</strong> - Bundeszentralregister - zu<br />
übersenden.
Nr. 127 Tätigkeit <strong>der</strong> Finanzbehörden<br />
- 46 -<br />
Die Finanzbehörden (§ 6 AO) dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. auch § 74 IRG)<br />
Rechtshilfeersuchen erledigen und stellen sowie kriminaltechnische Gutachten erstatten. Ist<br />
ein ausgehendes Ersuchen durch eine <strong>Justiz</strong>behörde weiterzuleiten, so leitet die Finanzbehörde<br />
dieser das Ersuchen zu. Zu beachten sind in diesem Bereich auch bi- o<strong>der</strong> multilaterale<br />
Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (vgl. Län<strong>der</strong>teil und Übersicht in<br />
Anlagen I und IV zu Anhang II).<br />
Nr. 127a Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)<br />
<strong>Justiz</strong>behörden können im Rahmen <strong>der</strong> Amtshilfe mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung<br />
(OLAF) zusammenarbeiten. OLAF hat zum Schutz <strong>der</strong> finanziellen Interessen <strong>der</strong><br />
Europäischen Gemeinschaften verwaltungsrechtliche Untersuchungsbefugnisse. OLAF hat<br />
keinen Rechtsanspruch auf Übermittlung von Auskünften aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.<br />
Dritter Teil<br />
Der Verkehr mit diplomatischen und<br />
konsularischen Vertretungen<br />
1. Abschnitt<br />
Der Verkehr mit deutschen Auslandsvertretungen<br />
Nr. 128 Begriff <strong>der</strong> Auslandsvertretungen<br />
(1) Deutsche Auslandsvertretungen sind die diplomatischen Vertretungen (Botschaften) sowie<br />
die berufskonsularischen Vertretungen (Generalkonsulate und Konsulate) <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
(2) Den diplomatischen Vertretungen sind in <strong>der</strong> Regel für einen bestimmten Amtsbezirk<br />
auch konsularische Aufgaben zugewiesen. Diese Aufgaben werden von Berufskonsularbeamtinnen<br />
und -beamten wahrgenommen.<br />
(3) Ein Verzeichnis <strong>der</strong> Vertretungen <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland im Ausland erscheint<br />
mindestens einmal jährlich als Beilage zum Bundesanzeiger. Son<strong>der</strong>drucke <strong>der</strong> Beilage<br />
können vom Verlag des Bundesanzeigers, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen werden.<br />
Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter<br />
www.auswaertiges-amt.de aufgeführt.<br />
Nr. 129 Grundsätze<br />
(1) Die Zuständigkeit <strong>der</strong> deutschen Auslandsvertretungen für Amtshandlungen im Ausland<br />
und die Aufgaben <strong>der</strong> Berufskonsularbeamtinnen und -beamten ergeben sich aus dem Konsulargesetz.
- 47 -<br />
(2) Die Einschaltung <strong>der</strong> deutschen Auslandsvertretungen bei <strong>der</strong> Übermittlung von Rechtshilfeersuchen<br />
in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach dem Ersten und dem<br />
Zweiten Teil.<br />
(3) Darüber hinaus können die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit Ersuchen um<br />
Amtshandlungen erledigen, soweit dies mit dem Recht des Aufenthaltsstaates vereinbar ist<br />
(vgl. Län<strong>der</strong>teil). Im Allgemeinen beschränkt sich die Befugnis zur Amtshilfe auf die Erteilung<br />
von Auskünften, die Vornahme von Zustellungen an Deutsche und die Vernehmung von<br />
Deutschen als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige o<strong>der</strong> Beschuldigte; Zwangsmaßnahmen<br />
dürfen hierbei nicht angedroht o<strong>der</strong> getroffen werden. In diesen Fällen ist <strong>der</strong> Verkehr<br />
zwischen den Heimatbehörden und den Auslandsvertretungen kein zwischenstaatlicher,<br />
son<strong>der</strong>n ein innerstaatlicher Verkehr.<br />
Nr. 130 Inanspruchnahme <strong>der</strong> Auslandsvertretungen<br />
(1) Sofern den deutschen Auslandsvertretungen die Durchführung von konsularischen Zustellungen<br />
gestattet ist (vgl. Län<strong>der</strong>teil), können diese um entsprechende Amtshilfe in eigener<br />
Zuständigkeit ersucht werden. Hiervon sollte in <strong>der</strong> Regel allerdings abgesehen werden,<br />
soweit <strong>der</strong> unmittelbare Geschäftsweg für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen eröffnet<br />
ist.<br />
(2) Sofern den deutschen Auslandsvertretungen auch die Befugnis zu konsularischen Vernehmungen<br />
eingeräumt ist (vgl. Län<strong>der</strong>teil), können diese nur ausnahmsweise bei Vorliegen<br />
beson<strong>der</strong>er Gründe um Amtshilfe in eigener Zuständigkeit ersucht werden. Solche Gründe<br />
liegen insbeson<strong>der</strong>e dann vor, wenn <strong>der</strong> erstrebte Zweck durch ein Rechtshilfeersuchen an<br />
die Behörden des ersuchten Staates nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig erreicht werden würde o<strong>der</strong><br />
wenn mit einem Rechtshilfeersuchen ein unzumutbarer Aufwand an Arbeit, Zeit o<strong>der</strong> Kosten<br />
verbunden wäre. Die Inanspruchnahme <strong>der</strong> deutschen Auslandsvertretung ist zu begründen.<br />
Vernehmungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, können Berufskonsularbeamtinnen<br />
o<strong>der</strong> -beamte nur dann vornehmen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt<br />
haben o<strong>der</strong> hierzu vom Auswärtigen Amt beson<strong>der</strong>s ermächtigt sind (vgl. § 19 Abs. 1<br />
und 2 Konsulargesetz). An<strong>der</strong>e Vernehmungen unterliegen diesem Vorbehalt nicht. Sofern<br />
eine Vernehmung nach Satz 4 erfor<strong>der</strong>lich erscheint, ist dies in dem Ersuchen anzugeben.<br />
(3) Ist den deutschen Auslandsvertretungen auch die Befugnis zu weiteren Amtshilfehandlungen<br />
zugestanden (vgl. Län<strong>der</strong>teil), gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.<br />
Nr. 131 Dienstweg<br />
(1) Amtshilfeersuchen können <strong>der</strong> deutschen Auslandsvertretung unter nachrichtlicher Beteiligung<br />
des Auswärtigen Amtes unmittelbar übersandt werden. Nr. 13 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />
(2) Bei <strong>der</strong> Teilnahme einer deutschen Richterin o<strong>der</strong> Beamtin o<strong>der</strong> eines deutschen Richters<br />
o<strong>der</strong> Beamten an Amtshandlungen <strong>der</strong> deutschen Auslandsvertretungen gelten die<br />
Nrn. 140 bis 142 entsprechend.<br />
(3) Soll eine Angehörige o<strong>der</strong> ein Angehöriger einer deutschen Auslandsvertretung vernommen,<br />
ihr o<strong>der</strong> ihm ein Schriftstück zugestellt o<strong>der</strong> ihr o<strong>der</strong> ihm gegenüber eine sonstige<br />
Amtshilfehandlung vorgenommen werden, ist stets die Vermittlung des Auswärtigen Amts in<br />
Anspruch zu nehmen. Das Ersuchen ist <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde vorzulegen.
Nr. 132 Gebühren und Auslagen<br />
- 48 -<br />
Die bei <strong>der</strong> Erledigung von Amtshilfehandlungen anfallenden Gebühren und Auslagen sind<br />
nach Maßgabe <strong>der</strong> Auslandskostenverordnung auf Anfor<strong>der</strong>ung zu erstatten.<br />
2. Abschnitt<br />
Der Verkehr mit ausländischen Vertretungen in <strong>der</strong><br />
Bundesrepublik Deutschland<br />
Nr. 133 Geschäftsverkehr mit ausländischen diplomatischen Vertretungen<br />
(1) Mit den ausländischen diplomatischen Vertretungen ist ein unmittelbarer Geschäftsverkehr<br />
nicht zulässig. Soll ein Ersuchen (z. B. um Erteilung von Auskünften) an eine ausländische<br />
diplomatische Vertretung gerichtet werden, ist es <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde<br />
vorzulegen.<br />
(2) Unmittelbar eingehende Ersuchen einer ausländischen diplomatischen Vertretung sind<br />
<strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde vorzulegen.<br />
Nr. 134 Geschäftsverkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungen<br />
(1) In Einzelfällen ohne grundsätzliche Bedeutung ist <strong>der</strong> unmittelbare Geschäftsverkehr mit<br />
den zuständigen ausländischen konsularischen Vertretungen o<strong>der</strong> den Konsularabteilungen<br />
<strong>der</strong> ausländischen diplomatischen Vertretungen zulässig. In den übrigen Fällen ist <strong>der</strong> obersten<br />
<strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde zu berichten und <strong>der</strong>en Äußerung abzuwarten. Bei Ersuchen<br />
um Akteneinsicht sind die hierfür geltenden beson<strong>der</strong>en Bestimmungen zu beachten.<br />
(2) Die Anschriften und die Amtsbezirke <strong>der</strong> ausländischen Konsulate und Konsularabteilungen<br />
ergeben sich aus dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Verzeichnis <strong>der</strong> konsularischen<br />
Vertretungen und an<strong>der</strong>er Vertretungen in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland. Dieses<br />
Verzeichnis erscheint mindestens einmal jährlich als Beilage zum Bundesanzeiger. Son<strong>der</strong>drucke<br />
<strong>der</strong> Beilage können vom Verlag des Bundesanzeigers, Postfach 10 05 34,<br />
50445 Köln, bezogen werden. Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen<br />
Amtes unter www.auswaertiges-amt.de aufgeführt.<br />
Nr. 135 Geschäftsverkehr mit ausländischen Vertretungen in Haftsachen<br />
(1) Auf Verlangen <strong>der</strong> betroffenen Person ist unverzüglich die konsularische Vertretung zu<br />
unterrichten, wenn in <strong>der</strong>en Amtsbezirk eine Angehörige o<strong>der</strong> ein Angehöriger ihres Staates<br />
festgenommen, in Straf- o<strong>der</strong> Untersuchungshaft genommen o<strong>der</strong> ihr o<strong>der</strong> ihm an<strong>der</strong>weitig<br />
die Freiheit entzogen wird. Jede von <strong>der</strong> betroffenen Person an die konsularische Vertretung<br />
gerichtete Mitteilung über ihre Inhaftierung und ihren Aufenthaltsort ist unverzüglich weiterzuleiten.<br />
Die betroffene Person ist nachweislich über die in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens<br />
vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) nie<strong>der</strong>gelegten Rechte<br />
zu belehren.<br />
(2) Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Unterrichtung ohne o<strong>der</strong> gegen den Willen <strong>der</strong><br />
betroffenen Person (vgl. Län<strong>der</strong>teil) ist zu beachten.
- 49 -<br />
(3) Der Schriftverkehr zwischen einer inhaftierten Person ausländischer Staatsangehörigkeit<br />
und <strong>der</strong> für diese zuständigen diplomatischen o<strong>der</strong> konsularischen ausländischen Vertretung<br />
unterliegt <strong>der</strong> Überwachung und Beschränkung nach den allgemeinen Vorschriften.<br />
Nr. 136 Besuchserlaubnis<br />
(1) Ob eine gefangene Person durch Angehörige einer diplomatischen o<strong>der</strong> konsularischen<br />
Vertretung besucht werden darf und ob und auf welche Weise <strong>der</strong> Besuch zu überwachen<br />
ist (unter Mithilfe einer Dolmetscherin o<strong>der</strong> eines Dolmetschers, optisch und akustisch), entscheidet<br />
die für die Erteilung <strong>der</strong> Besuchserlaubnis zuständige Behörde.<br />
(2) An diese Behörde können sich konsularische Vertretungen unmittelbar wenden, wenn die<br />
gefangene Person eine Staatsangehörige o<strong>der</strong> Schutzbefohlene ihres Staates ist und die<br />
Behörde ihren Sitz im Amtsbezirk <strong>der</strong> konsularischen Vertretung hat.<br />
(3) Über das Gesuch ist beschleunigt zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass das Ausland<br />
in umgekehrten Fällen die deutsche Übung berücksichtigt. Nur aus zwingenden Gründen<br />
wird die Erlaubnis zu versagen o<strong>der</strong> die Zulassung des Gesuchs erst für eine spätere<br />
Zeit in Aussicht zu stellen sein. Dabei sind Versagungsgründe gegenüber einer Verpflichtung<br />
nach Artikel 36 Abs. 1 Buchst. c WÜK sorgfältig abzuwägen. Ist die gefangene Person<br />
mit dem Besuch nicht einverstanden, wird die Besuchserlaubnis versagt.<br />
Nr. 137 Fehlerhafte Zuleitung<br />
Fehlerhaft zugeleitete Ersuchen sind nach Nr. 17 Abs. 2 zu behandeln.<br />
Vierter Teil<br />
Teilnahme an Amtshandlungen im ersuchten<br />
Staat<br />
1. Abschnitt<br />
Tätigkeit ausländischer Richterinnen, Richter, Beamtinnen o<strong>der</strong> Beamter in <strong>der</strong><br />
Nr. 138 Genehmigung<br />
Bundesrepublik Deutschland<br />
(1) Eine ausländische Richterin o<strong>der</strong> Beamtin o<strong>der</strong> ein ausländischer Richter o<strong>der</strong> Beamter<br />
darf in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland an Amtshandlungen nur teilnehmen, wenn dies von<br />
<strong>der</strong> zuständigen Behörde zuvor genehmigt o<strong>der</strong> die Genehmigung im Verhältnis zu bestimmten<br />
Staaten allgemein erteilt worden ist.<br />
(2) Die deutsche Richterin o<strong>der</strong> Beamtin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> deutsche Richter o<strong>der</strong> Beamte führt die<br />
Amtshandlung selbst aus und wacht darüber, dass die ausländische Richterin o<strong>der</strong> Beamtin<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ausländische Richter o<strong>der</strong> Beamte nur in dem durch die Sachlage gebotenen Umfang<br />
in den Gang <strong>der</strong> Ermittlungen eingreift und dass von <strong>der</strong> zuständigen Behörde etwa<br />
gestellte Bedingungen eingehalten werden.
- 50 -<br />
Nr. 139 Behandlung unmittelbar eingehen<strong>der</strong> Ersuchen<br />
Geht ein Ersuchen, in dem um Teilnahme ausländischer Richterinnen o<strong>der</strong> Beamtinnen o<strong>der</strong><br />
ausländischer Richter o<strong>der</strong> Beamter gebeten wird, unmittelbar ein o<strong>der</strong> trifft eine ausländische<br />
Richterin o<strong>der</strong> Beamtin o<strong>der</strong> ein ausländischer Richter o<strong>der</strong> Beamter mit einem<br />
Rechtshilfeersuchen unangekündigt bei einer deutschen Behörde ein, ist unverzüglich und<br />
unmittelbar und noch vor Beginn <strong>der</strong> Amtshandlung die Genehmigung <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />
einzuholen, soweit diese nicht im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt<br />
ist.<br />
2. Abschnitt<br />
Teilnahme deutscher Richterinnen o<strong>der</strong> Beamtinnen o<strong>der</strong> deutscher Richter<br />
o<strong>der</strong> Beamter an Amtshandlungen im Ausland<br />
Nr. 140 Genehmigung durch die oberste <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde<br />
(1) Die Teilnahme einer deutschen Richterin o<strong>der</strong> Beamtin o<strong>der</strong> eines deutschen Richters<br />
o<strong>der</strong> Beamten an Amtshandlungen im Ausland bedarf <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>-<br />
o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde. Die Ausübung dieser Befugnis kann übertragen sein. Ist die<br />
Genehmigung nicht allgemein erteilt, so ist sie einzuholen, bevor das Ersuchen an eine ausländische<br />
Behörde o<strong>der</strong> an eine deutsche Auslandsvertretung abgesandt wird.<br />
(2) Die Teilnahme soll nur angeregt werden, wenn beson<strong>der</strong>e Umstände eine Anwesenheit<br />
erfor<strong>der</strong>n, namentlich wenn zu erwarten ist, dass durch die Inanspruchnahme <strong>der</strong> ausländischen<br />
Behörden allein <strong>der</strong> mit dem Ersuchen erstrebte Zweck nicht erreicht würde.<br />
(3) In dem Bericht sind die Sachlage und die Gründe <strong>der</strong> Teilnahme darzustellen. Dem Bericht<br />
ist beizufügen:<br />
a) das Original des Rechtshilfeersuchens, wenn für die Stellung des Ersuchens <strong>der</strong> ministerielle<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben ist,<br />
b) in den übrigen Fällen ein Entwurf des Ersuchens.<br />
(4) Zusätzliche, z. B. reisekostenrechtliche Vorschriften über Auslandsdienstreisen bleiben<br />
unberührt.<br />
(5) Die Regelungen <strong>der</strong> Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Teilnahme einer deutschen<br />
Richterin o<strong>der</strong> Beamtin o<strong>der</strong> eines deutschen Richters o<strong>der</strong> Beamten an Amtshandlungen<br />
im Ausland auf Ersuchen einer ausländischen Stelle.<br />
Nr. 141 Ausnahmen von <strong>der</strong> Genehmigungspflicht nach Nr. 140 Abs.1<br />
(1) Das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeibehörden, die Polizeibehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und<br />
die Finanzbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beamtinnen o<strong>der</strong> Beamte ohne<br />
Genehmigung in das Ausland entsenden, wenn ohne die sofortige Entsendung <strong>der</strong> Ermittlungszweck<br />
nicht erreicht werden kann und die ausländische Behörde vorher zugestimmt<br />
hat. Der obersten Verwaltungsbehörde ist gleichzeitig mit <strong>der</strong> Entsendung <strong>der</strong> Beamtin o<strong>der</strong><br />
des Beamten zu berichten.
- 51 -<br />
(2) Soll nach Bewilligung <strong>der</strong> Auslieferung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vollstreckungshilfe entsprechend dem<br />
Ersuchen eine Person auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
überstellt werden, darf eine notwendige Zahl von Polizeibediensteten in das Ausland<br />
ohne Genehmigung entsandt werden.<br />
Nr. 142 Genehmigung <strong>der</strong> ausländischen Regierung<br />
(1) Eine deutsche Richterin o<strong>der</strong> Beamtin o<strong>der</strong> ein deutscher Richter o<strong>der</strong> Beamter darf an<br />
Amtshandlungen im Ausland nur mit vorheriger Genehmigung <strong>der</strong> ausländischen Regierung<br />
teilnehmen, sofern diese die Anwesenheit nicht generell gestattet hat. Ist die Genehmigung<br />
nicht von <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde eingeholt und <strong>der</strong> Richterin o<strong>der</strong><br />
Beamtin o<strong>der</strong> dem Richter o<strong>der</strong> Beamten mitgeteilt worden, hat sie o<strong>der</strong> er sich vor Reiseantritt<br />
<strong>der</strong> Unterstützung <strong>der</strong> ersuchten Behörde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> deutschen Auslandsvertretung zu<br />
bedienen.<br />
(2) Ausländische Bedingungen und Wünsche sind stets genau zu beachten, auch wenn sie<br />
erst im Ausland durch eine ausländische Behörde mitgeteilt werden.<br />
3. Abschnitt<br />
Grenzüberschreitende beson<strong>der</strong>e Ermittlungsmethoden<br />
Nr. 142a Grenzüberschreitende Observation (einschließlich kontrollierter Lieferung)<br />
(1) Einer vorherigen Genehmigung nach den Vorschriften dieses Teils bedarf es für die Tätigkeit<br />
im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen aufgrund völkerrechtlicher<br />
Übereinkünfte nicht, soweit diese ein hoheitliches Tätigwerden ohne vorherige Genehmigung<br />
gestatten.<br />
(2) Im Übrigen soll bei eingehenden Ersuchen die Behörde entscheiden, in <strong>der</strong>en Bereich<br />
die verkehrsgünstigste Verbindung liegt, wenn an<strong>der</strong>e Anhaltspunkte für den voraussichtlichen<br />
Ort des Grenzübertritts fehlen.<br />
Nr. 142b Gemeinsame Koordinierungsgruppen<br />
Die Vorschriften des 1. und 2. Abschnitts gelten für die Teilnahme von Richterinnen, Richtern,<br />
Beamtinnen und Beamten an Gruppen- o<strong>der</strong> Arbeitstreffen, die den Zweck haben, im<br />
Einzelfall einen Informationsaustausch durchzuführen o<strong>der</strong> strafrechtliche Ermittlungen international<br />
zu koordinieren und zu unterstützen. Die Herausgabe von Beweismaterial ist nur<br />
zulässig, soweit sie von <strong>der</strong> Bewilligung erfasst ist.<br />
Nr. 142c Gemeinsame Ermittlungsgruppen<br />
(1) Die Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe o<strong>der</strong> eines gemeinsamen Ermittlungsteams<br />
(vgl. Artikel 24 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1997 auf Grund von<br />
Artikel K.3 des Vertrags über die gegenseitige Amtshilfe und Zollzusammenarbeit <strong>der</strong> Zollverwaltungen<br />
- Neapel II) und die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Errichtungsvereinbarung stellen Angelegenheiten<br />
beson<strong>der</strong>er Bedeutung dar, über die nach Nr. 13 zu berichten ist. Die Unterrichtung<br />
des nationalen Mitglieds von EUROJUST (§ 6 Eurojust-Gesetz - EJG) erfolgt grundsätzlich<br />
nach Äußerung <strong>der</strong> nach Satz 1 zuständigen Behörde.
- 52 -<br />
(2) Die Notwendigkeit <strong>der</strong> Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist zu begründen.<br />
Eine solche Maßnahme soll nur angeregt werden, wenn schwierige und aufwändige Ermittlungen<br />
zu führen sind, die eine über Nr. 142b hinausgehende abgestimmte Vorgehensweise<br />
erfor<strong>der</strong>n.<br />
(3) Die Formulierung <strong>der</strong> Errichtungsvereinbarung soll sich an den Mustern orientieren, die<br />
von <strong>der</strong> Europäischen Union (Amtsblatt <strong>der</strong> EU vom 23. Mai 2003, C 121) o<strong>der</strong> dem Bundesamt<br />
für <strong>Justiz</strong> zur Verfügung gestellt werden.<br />
(4) Die Arbeit <strong>der</strong> gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann durch EUROJUST und EUROPOL<br />
unterstützt werden.<br />
(5) Nach Maßgabe <strong>der</strong> Vereinbarung kann ein entsandtes ausländisches Mitglied <strong>der</strong> Gruppe<br />
mit <strong>der</strong> Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen betraut werden (vgl. auch<br />
§ 83k 3 IRG).<br />
(6) Für die Teilnahme von deutschen Richterinnen, Richtern, Beamtinnen o<strong>der</strong> Beamten an<br />
gemeinsamen Ermittlungsgruppen im Ausland ist Nr. 142 Abs. 2 zu beachten.<br />
Nr. 143 (unbesetzt)<br />
Fünfter Teil<br />
Verfolgungsersuchen<br />
Nr. 144 Eingehende Verfolgungsersuchen<br />
(1) Die ersuchende Behörde ist, soweit <strong>der</strong> unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist, über<br />
Einleitung und Ausgang des Straf- o<strong>der</strong> Bußgeldverfahrens zu unterrichten. In den übrigen<br />
Fällen berichtet die Verfolgungsbehörde hierüber <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde.<br />
In beiden Fällen ist eine Mehrfertigung <strong>der</strong> verfahrensabschließenden Entscheidung<br />
beizufügen.<br />
(2) Für fehlerhafte Zuleitungen gilt Nr. 17 entsprechend.<br />
(3) Zur Verfügung gestellte Akten, sonstige Unterlagen und Gegenstände sind nach Abschluss<br />
des Verfahrens zurückzugeben, wenn die ausländische Behörde darum gebeten<br />
hat.<br />
Nr. 145 Voraussetzungen eines ausgehenden Verfolgungsersuchens<br />
(1) Hält sich eine Person, die im Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland wegen einer<br />
Straftat, für die eine Auslieferung nicht in Betracht kommt (vgl. Nr. 88) o<strong>der</strong> wegen einer<br />
Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, im Ausland auf, hat die Verfolgungsbehörde zu prüfen, ob<br />
<strong>der</strong> ausländische Staat um Verfolgung ersucht werden soll. Dabei ist <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />
zu beachten.<br />
3 Der oben genannte Text war Gegenstand <strong>der</strong> Bund-Län<strong>der</strong>-Abstimmung. Zwischenzeitlich wurde<br />
§ 83k in § 93 IRG umnummeriert.
- 53 -<br />
(2) Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe (vgl. Nr. 105)<br />
nicht in Betracht kommt.<br />
Nr. 146 Form und Inhalt eines ausgehenden Verfolgungsersuchens<br />
(1) Bei Ersuchen um Verfolgung einer Straftat o<strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit sind die in völkerrechtlichen<br />
Übereinkünften enthaltenen Son<strong>der</strong>regelungen insbeson<strong>der</strong>e zum Geschäftsweg<br />
zu beachten. Soll um die Verfolgung einer Straftat o<strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit ersucht werden,<br />
ist <strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde zu berichten, wenn nicht <strong>der</strong> unmittelbare<br />
Geschäftsweg zugelassen ist.<br />
(2) Dem Bericht (vgl. Muster Nr. 34) o<strong>der</strong> dem Ersuchen (vgl. Muster Nr. 34a) sind beizufügen:<br />
a) eine für die ausländische Verfolgungsbehörde bestimmte Sachverhaltsdarstellung in <strong>der</strong><br />
sich aus Nr. 30 Abs. 4 ergebenden Anzahl und<br />
b) falls kein Übersetzungsverzicht vereinbart ist, zwei Fertigungen einer Übersetzung <strong>der</strong><br />
Sachverhaltsdarstellung.<br />
Um einem ausländischen Rechtshilfeersuchen zuvorzukommen, sollte eine Mehrfertigung<br />
<strong>der</strong> Akten o<strong>der</strong> wesentlicher Aktenteile beigefügt werden.<br />
(3) Die Sachverhaltsdarstellung (vgl. Muster Nr. 35) muss Angaben über die Person und die<br />
Staatsangehörigkeit <strong>der</strong> beschuldigten Person, über das Ergebnis <strong>der</strong> bisherigen Ermittlungen<br />
und über die etwa sonst zur Vorbereitung <strong>der</strong> Verfolgung getroffenen Maßnahmen enthalten.<br />
Soweit sich diese Angaben bereits aus einer gegen diese erhobenen Anklage o<strong>der</strong><br />
aus einem gegen diese ergangenen Urteil ergeben, kann in <strong>der</strong> Sachverhaltsdarstellung auf<br />
die beizufügende Anklage o<strong>der</strong> das Urteil Bezug genommen werden, es sei denn, dass eine<br />
Übersetzung nach Absatz 2 Buchst. b beizufügen ist. Hat die beschuldigte Person wegen<br />
<strong>der</strong> Tat Untersuchungs- o<strong>der</strong> Strafhaft erlitten, ist <strong>der</strong>en Dauer mitzuteilen. Die auf den Fall<br />
anwendbaren deutschen Bestimmungen sind im Wortlaut wie<strong>der</strong>zugeben.<br />
(4) Ein Ersuchen um Verfolgung hin<strong>der</strong>t die weitere Verfolgung im Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland nur, wenn und soweit dies in einer völkerrechtlichen Übereinkunft<br />
bestimmt ist.<br />
Nr. 147 Vorbereitende Maßnahmen<br />
Bei Gefahr im Verzug können zur Vorbereitung <strong>der</strong> Verfolgung im Ausland gemäß Nr. 6 über<br />
das Bundeskriminalamt Maßnahmen angeregt werden.<br />
Sechster Teil<br />
Mitteilungen über Auslandsverurteilungen<br />
Nr. 148 Mitteilungen ausländischer Stellen<br />
Amtliche Mitteilungen ausländischer Stellen über Verurteilungen deutscher Staatsangehöriger<br />
im Ausland sind - soweit sie unmittelbar bei einer Strafverfolgungsbehörde o<strong>der</strong> einem<br />
Gericht eingehen - dem Bundesamt für <strong>Justiz</strong> - Bundeszentralregister - auf direktem Weg<br />
zuzuleiten. Nr. 24 gilt entsprechend.
- 54 -<br />
Kapitel B<br />
Beson<strong>der</strong>e Richtlinien für den Verkehr mit den Mitgliedstaaten <strong>der</strong><br />
Europäischen Union<br />
Erster Teil<br />
Allgemeines<br />
Nr. 149 Geltung <strong>der</strong> Regelungen von Kapitel A<br />
Die in Kapitel A enthaltenen Vorschriften finden im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten<br />
<strong>der</strong> Europäischen Union entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften in<br />
Kapitel B nichts an<strong>der</strong>es ergibt.<br />
Nr. <strong>15</strong>0 Völkerrechtliche Vereinbarungen<br />
Völkerrechtliche Vereinbarungen bleiben neben den in das nationale Recht umgesetzten<br />
Rahmenbeschlüssen des Rates <strong>der</strong> Europäischen Union weiterhin anwendbar, soweit ihre<br />
Regelungen über die Regelungen <strong>der</strong> Rahmenbeschlüsse hinaus die Rechtshilfe erleichtern<br />
o<strong>der</strong> beschleunigen und Einvernehmen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten über ihre<br />
weitere Anwendbarkeit besteht.<br />
Nr. <strong>15</strong>1 Einschaltung von EUROJUST und Europäischem <strong>Justiz</strong>ellen Netz (EJN)<br />
EUROJUST und EJN sind Einrichtungen <strong>der</strong> EU und können strafrechtliche Verfahren mit<br />
internationalem Bezug wirkungsvoll unterstützen, insbeson<strong>der</strong>e wenn Kontakte auf dem unmittelbaren<br />
Geschäftsweg nicht ausreichend sind. Bei bilateralen Ersuchen bietet sich vorrangig<br />
die Nutzung des EJN an.<br />
(2) Das EJN ist dezentral organisiert und hat Ansprechpartner in allen Mitgliedstaaten. Kontakte<br />
erfolgen über die EJN-Kontaktstellen. In Deutschland sind Kontaktstellen in jedem<br />
Bundesland bei einer Staatsanwaltschaft, beim Generalbundesanwalt und beim Bundesamt<br />
für <strong>Justiz</strong> eingerichtet. Allgemeine Informationen mit praktisch wichtigen Hinweisen zur<br />
Rechtshilfe (z. B. Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Justiz</strong>behörden in den Mitgliedstaaten mit Anschriften,<br />
Wörterbuch, Vordrucke) können über die Internetadresse www.ejn-crimjust.europa.eu abgerufen<br />
werden.<br />
(3) EUROJUST ist im Gegensatz zum EJN zentral in Den Haag angesiedelt. Auf die Internetadresse<br />
www.eurojust.europa.eu wird verwiesen.<br />
(4) Wird Kontakt zu EUROJUST aufgenommen, empfiehlt sich, zugleich die zuständige<br />
EJN-Kontaktstelle zu unterrichten.<br />
(5) Bei Meinungsverschiedenheiten mit EUROJUST (vgl. auch § 5 EJG) ist <strong>der</strong> obersten<br />
<strong>Justiz</strong>behörde zu berichten. Unberührt bleiben die Berichtspflichten nach allgemeinen Vorschriften.
- 55 -<br />
Nr. <strong>15</strong>2 Stufensystem des § 1 Abs. 4 IRG bei eingehenden Ersuchen<br />
Ergibt sich die Zulässigkeit <strong>der</strong> Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nicht aus dem Achten<br />
Teil des IRG, kann sie sich aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen ergeben,<br />
soweit diese unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Hilfsweise<br />
kann sich die Zulässigkeit aus den Vorschriften des IRG zum Bereich <strong>der</strong> vertragslosen<br />
Rechtshilfe ergeben, soweit die Regelungen im Achten Teil nicht abschließend sind.<br />
Zweiter Teil<br />
Europäischer Haftbefehl<br />
Nr. <strong>15</strong>3 Materialien und Muster zum Europäischen Haftbefehl<br />
(1) Materialien zum Europäischen Haftbefehl und zur Anwendung in den Mitgliedstaaten <strong>der</strong><br />
EU sind im Internet unter an<strong>der</strong>em abrufbar unter<br />
a) www.consilium.europa.eu<br />
b) www.ejn-crimjust.europa.eu<br />
c) http://www.thüringen.de/de/<strong>Justiz</strong>/Rechtshilfe/<br />
(2) Auf die Muster Nr. 41 - Antrag auf amtsrichterliche Vernehmung bei Europäischem Haftbefehl,<br />
Muster Nr. 42 - Antrag auf Auslieferungshaftbefehl bei Europäischem Haftbefehl und<br />
Nr. 43 - Bewilligung <strong>der</strong> Auslieferung bei Europäischem Haftbefehl wird hingewiesen.<br />
Nr. <strong>15</strong>4 Beson<strong>der</strong>e Berichtspflicht<br />
Unbeschadet <strong>der</strong> sonstigen Berichtspflichten berichtet die zuständige deutsche Behörde <strong>der</strong><br />
obersten <strong>Justiz</strong>behörde vorab und zeitnah, wenn <strong>der</strong> Wegfall <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen<br />
Strafbarkeit nach § 81 Nr. 4 IRG zu Schwierigkeiten führt.<br />
Erster Abschnitt<br />
Eingehende Ersuchen<br />
Nr. <strong>15</strong>5 Anwendungsbereich, anzuwendende Vorschriften<br />
Dieser Abschnitt gilt für eingehende Auslieferungsersuchen aus einem Mitgliedstaat unabhängig<br />
davon, ob ein Europäischer Haftbefehl o<strong>der</strong> die in § 10 IRG genannten Unterlagen<br />
übermittelt werden. Eine in das Schengener Informationssystem (SIS) eingestellte Ausschreibung<br />
nach Artikel 95 SDÜ gilt als Europäischer Haftbefehl nach Maßgabe des § 83a<br />
Abs. 2 IRG.<br />
Nr. <strong>15</strong>6 Verfahren nach Festnahme aufgrund einer SIS- o<strong>der</strong> INTERPOL-Ausschreibung<br />
Nach einer Festnahme übermittelt das Bundeskriminalamt entsprechend Nr. 6 die bei ihm vorhandenen<br />
Unterlagen, insbeson<strong>der</strong>e, soweit vorhanden, das Formular des Europäischen Haftbefehls<br />
sowie die Bezeichnung und Anschrift <strong>der</strong> ersuchenden <strong>Justiz</strong>behörde (mit E-Mail-Adresse,<br />
Telefon- und Faxnummer), und eine Übersetzung des Sachverhalts und dessen rechtlicher Wür-
- 56 -<br />
digung an die zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und an die festnehmende<br />
Polizeidienststelle zur Vorlage bei dem zuständigen Gericht.<br />
Das Bundeskriminalamt teilt dem SIRENE- bzw. INTERPOL-Büro des ersuchenden Mitgliedstaates<br />
Name und Anschrift <strong>der</strong> zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (mit Telefon-<br />
und Faxnummer und E-Mail-Anschrift) mit.<br />
Nr. <strong>15</strong>7 Ergänzung <strong>der</strong> Auslieferungsunterlagen<br />
(1) Hält die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht über die übermittelten Unterlagen<br />
hinaus weitere Unterlagen zur Durchführung des Auslieferungsverfahrens für erfor<strong>der</strong>lich, so sind<br />
diese unter Gewährung einer angemessenen Frist auf dem unmittelbaren Geschäftsweg beim<br />
ersuchenden Mitgliedstaat anzufor<strong>der</strong>n. Auf die Notwendigkeit <strong>der</strong> Beifügung von Übersetzungen<br />
ist gegebenenfalls (vgl. Län<strong>der</strong>teil) hinzuweisen. Liegt ein Europäischer Haftbefehl nur in<br />
elektronisch übermittelter Form vor und bestehen Zweifel an <strong>der</strong> Echtheit, die nicht auf an<strong>der</strong>e<br />
geeignete Weise ausgeräumt werden können, soll <strong>der</strong> ersuchende Staat unverzüglich aufgefor<strong>der</strong>t<br />
werden, das Original o<strong>der</strong> eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.<br />
(2) Wird um Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ersucht und fehlt eine den<br />
Voraussetzungen des § 83 Nr. 3 IRG genügende Erklärung, ist dem ersuchenden Staat unverzüglich<br />
und unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Vervollständigung <strong>der</strong><br />
Auslieferungsunterlagen zu geben. Dabei soll <strong>der</strong> ersuchende Staat zu einer Darstellung <strong>der</strong><br />
Rechtsgrundlagen für ein neues Verfahren in Anwesenheit <strong>der</strong> verfolgten Person aufgefor<strong>der</strong>t<br />
werden.<br />
Nr. <strong>15</strong>8 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger<br />
(1) Die Entscheidung, ob die Bewilligung <strong>der</strong> Auslieferung nach § 83b Abs. 1 Buchst. a und<br />
b IRG abgelehnt wird, ist nach denselben Grundsätzen zu treffen, die bei mehrfacher örtlicher<br />
Zuständigkeit in Deutschland gelten. Der Effektivität <strong>der</strong> Strafverfolgung kommt bei<br />
dieser Entscheidung beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu. Im Zweifel ist bei deutschen Staatsangehörigen<br />
die Bewilligung <strong>der</strong> Auslieferung zur Strafverfolgung abzulehnen und in Deutschland ein<br />
Verfahren zu führen.<br />
(2) Die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG erfor<strong>der</strong>liche Sicherung <strong>der</strong> Rücküberstellung zur<br />
Vollstreckung kann dadurch gewährleistet werden, dass die Auslieferung unter <strong>der</strong> Bedingung<br />
bewilligt wird, dass <strong>der</strong> ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen<br />
Freiheitsstrafe o<strong>der</strong> sonstigen Sanktion anbietet, die verfolgte Person auf <strong>der</strong>en<br />
Wunsch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück zu überstellen. Die verfolgte Person<br />
ist vor <strong>der</strong> Überstellung auf das Recht auf Rücküberstellung in geeigneter Form hinzuweisen.<br />
(3) Die Rücküberstellung einer nach § 80 IRG ausgelieferten Person richtet sich nach den<br />
gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften über die Vollstreckungshilfe.<br />
Nr. <strong>15</strong>9 Auslieferung ausländischer Staatsangehöriger<br />
(1) In Bezug auf die Entscheidung, ob die Bewilligung <strong>der</strong> Auslieferung nach § 83b Abs. 1<br />
Buchst. a und b IRG abgelehnt wird, gelten Nr. <strong>15</strong>8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2.<br />
(2) Bei <strong>der</strong> Auslieferung von ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt haben, kann die Bewilligung ferner nach § 83b Abs. 2 IRG abgelehnt wer-
- 57 -<br />
den. Bei <strong>der</strong> Prüfung, ob sich eine Person gewöhnlich im Inland aufhält, kommen <strong>der</strong><br />
Rechtmäßigkeit und <strong>der</strong> Dauer des Aufenthaltes sowie familiären und beruflichen Bindungen<br />
Indizwirkung zu. Erfor<strong>der</strong>lichenfalls holt die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> zuständigen Behörde <strong>der</strong> inneren Verwaltung ein. Im Rahmen <strong>der</strong> nach<br />
§ 83b Abs. 2 Buchst. b IRG erfor<strong>der</strong>lichen Ermessensausübung ist neben <strong>der</strong> Dauer des<br />
Aufenthaltes und <strong>der</strong> familiären und sozialen Bindung <strong>der</strong> verfolgten Person im Inland auch<br />
die Erreichbarkeit des mit einer Strafvollstreckung im Inland verfolgten Resozialisierungszieles<br />
zu berücksichtigen.<br />
Nr. <strong>15</strong>9a Anhörung <strong>der</strong> verfolgten Person<br />
Im Auslieferungsverfahren nach dem Achten Teil des IRG erfolgt die erste Anhörung <strong>der</strong><br />
verfolgten Person über § 22 IRG hinaus (zugleich auch) gemäß § 28 IRG, soweit ein Europäischer<br />
Haftbefehl o<strong>der</strong> eine Ausschreibung im SIS vorliegt.<br />
Nr. 160 Durchlieferung<br />
Für die Durchlieferung Deutscher aus einem Mitgliedstaat durch Deutschland in einen an<strong>der</strong>en<br />
Mitgliedstaat gilt Nr. <strong>15</strong>8 Abs. 1 entsprechend.<br />
Nr. 161 Beson<strong>der</strong>e Berichtspflichten<br />
(1) Die oberste <strong>Justiz</strong>behörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung unter Beifügung<br />
von zwei Kopien <strong>der</strong> Auslieferungsunterlagen, <strong>der</strong> Bewilligungsentscheidung sowie gegebenenfalls<br />
<strong>der</strong> gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und <strong>der</strong> Angabe des Übergabedatums<br />
zu unterrichten.<br />
(2) Unbeschadet <strong>der</strong> sonstigen Berichtspflichten berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht<br />
vorab und zeitnah, wenn<br />
a) eine Entscheidung nach § 83b Abs. 1 Buchst. c IRG getroffen werden soll,<br />
b) das Auslieferungsersuchen mit einem deutschen Strafanspruch zusammentrifft und zwischen<br />
den zuständigen deutschen Staatsanwaltschaften kein Einvernehmen über den Vorrang <strong>der</strong><br />
Auslieferung erzielt werden kann.<br />
(3) Die oberste <strong>Justiz</strong>behörde ist zu unterrichten, wenn die Fristen in § 83c Abs. 1 bis 3 und 5 IRG<br />
nicht eingehalten werden können.<br />
Nr. 162 Europäischer Haftbefehl<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Ausgehende Ersuchen<br />
Im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten ist das Formular des Europäischen Haftbefehls<br />
(Vordruck Nr. 40) zu verwenden. Der Europäische Haftbefehl ist auf aktuellem <strong>Stand</strong> zu halten.
- 58 -<br />
Nr. 163 Verfahren nach Festnahme einer international ausgeschriebenen Person<br />
(1) Nach Mitteilung einer Festnahme<br />
a) übersendet das Bundeskriminalamt das von ihm erstellte Begleitpapier A an das SIRENE-<br />
Büro des festnehmenden Mitgliedstaates (o<strong>der</strong>, soweit ein solches nicht besteht, an das<br />
INTERPOL-Büro des festnehmenden Mitgliedstaates),<br />
b) teilt das Bundeskriminalamt diesem Büro mit, dass eine beglaubigte Mehrfertigung des<br />
Europäischen Haftbefehls und, soweit erfor<strong>der</strong>lich (vgl. Län<strong>der</strong>teil), eine Übersetzung auf<br />
dem unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den betroffenen <strong>Justiz</strong>behörden nachgereicht<br />
wird und<br />
c) gibt das Bundeskriminalamt Bezeichnung und Anschrift <strong>der</strong> ersuchenden Behörde (mit<br />
E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer) an.<br />
Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständige deutsche <strong>Justiz</strong>behörde entsprechend<br />
Nr. 6 von <strong>der</strong> Festnahme und teilt dieser Bezeichnung und Anschrift <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />
des festnehmenden Mitgliedstaates (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer) mit.<br />
Entsprechendes gilt, wenn mehrere Europäische Haftbefehle vorliegen.<br />
(2) Die durch das Bundeskriminalamt von <strong>der</strong> Festnahme unterrichtete zuständige deutsche<br />
<strong>Justiz</strong>behörde erstellt das Exemplar eines Europäischen Haftbefehls, soweit noch keines<br />
ausgestellt ist. Sie übersendet eine beglaubigte Mehrfertigung des ihr vorliegenden o<strong>der</strong><br />
nach Satz 1 hergestellten Exemplars in deutscher Sprache unverzüglich auf dem unmittelbaren<br />
Geschäftsweg <strong>der</strong> zuständigen Behörde des festnehmenden Mitgliedstaates und fügt,<br />
soweit erfor<strong>der</strong>lich (vgl. Län<strong>der</strong>teil), eine von ihr gefertigte Übersetzung bei.<br />
Nr. 164 Zusicherung <strong>der</strong> Rücküberstellung<br />
(1) Verlangt ein Mitgliedstaat bei <strong>der</strong> Auslieferung die Zusicherung, dass die verfolgte Person<br />
nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe o<strong>der</strong> sonstigen Sanktion auf <strong>der</strong>en<br />
Wunsch zur weiteren Vollstreckung zurück überstellt wird, ist eine Erklärung folgenden<br />
Inhalts von <strong>der</strong> für das Auslieferungsverfahren zuständigen Bewilligungsbehörde abzugeben:<br />
„Es wird zugesichert, dass die verfolgte Person im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in<br />
<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland auf <strong>der</strong> Grundlage des Übereinkommens über die Überstellung<br />
verurteilter Personen vom 21. März 1983 zur weiteren Strafvollstreckung nach …. zurück<br />
überstellt wird“.<br />
(2) Sofern <strong>der</strong> ersuchte Staat eine Auslieferung ausdrücklich davon abhängig macht, dass er<br />
die gegen die verfolgte Person zu verhängende Strafe im Verfahren nach Artikel 9 Abs. 1<br />
Buchst. b i. V. m. Artikel 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen<br />
vom 21. März 1983 vollstrecken kann, kann zusätzlich folgende Zusicherung abgegeben<br />
werden:<br />
„Die Überstellung erfolgt bedingungsfrei, so dass gegebenenfalls das Umwandlungsverfahren<br />
nach Artikel 11 des vorbezeichneten Übereinkommens angewendet werden kann.“<br />
Nr. 165 Beson<strong>der</strong>e Berichtspflichten<br />
(1) Die oberste <strong>Justiz</strong>behörde ist nach Übergabe o<strong>der</strong> Eingang <strong>der</strong> ablehnenden Entscheidung<br />
unter Beifügung von zwei Kopien <strong>der</strong> Auslieferungsunterlagen, <strong>der</strong> Bewilligungsent-
- 59 -<br />
scheidung sowie gegebenenfalls <strong>der</strong> gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und <strong>der</strong> Angabe<br />
des Übergabedatums zu unterrichten.<br />
(2) Unbeschadet <strong>der</strong> sonstigen Berichtspflichten berichtet die zuständige deutsche Behörde<br />
<strong>der</strong> obersten <strong>Justiz</strong>behörde unverzüglich, wenn abweichend von den im Län<strong>der</strong>teil enthaltenen<br />
Hinweisen Übersetzungen des Formulars des Europäischen Haftbefehls gefor<strong>der</strong>t wurden.<br />
(3) Die oberste <strong>Justiz</strong>behörde ist zu unterrichten, wenn im RB-EuHb enthaltene Fristen ohne sachlichen<br />
Grund erheblich überschritten wurden.
Lfd.<br />
Nr.<br />
- 60 -<br />
Kapitel C<br />
Zusammenstellung <strong>der</strong> Übergabe- und Übernahmeorte und <strong>der</strong> Muster<br />
Erster Teil<br />
Zusammenstellung <strong>der</strong> Übergabe- und Übernahmebehörden, Grenzorte und <strong>Justiz</strong>-<br />
Deutsche<br />
Übernahme-<br />
und Übergabebehörde<br />
1. Belgien<br />
Ausländische<br />
Übernahme- und<br />
Übergabebehörde<br />
a) BPOLI Aachen Fö<strong>der</strong>ale Polizei<br />
2. Dänemark<br />
Eupen<br />
a) BPOLI Flensburg Syd-og Søn<strong>der</strong>-<br />
3. Frankreich<br />
a) BPOLI<br />
Weil am Rhein<br />
Revier Neuenburg<br />
b) BPOLI Offenburg<br />
Revier Kehl<br />
c) BPOLI<br />
Kaiserslautern<br />
Revier Bienwald<br />
jyllands Politi<br />
Police de l’Air et<br />
des Frontières à<br />
Colmar Dienststelle<br />
Saint-Louis<br />
Police de l’Air et<br />
des Frontières à<br />
Strasbourg - Kehl<br />
Europabrücke<br />
Police de l’Air et<br />
des Frontières à<br />
Strasbourg, Lauter-<br />
burg<br />
d) BPOLI Bexbach Police Aux Frontiè-<br />
res à Metz, FCI<br />
Forbach<br />
vollzugsanstalten<br />
Übernahmeort<br />
Aachen- Lich-<br />
tenbusch<br />
BAB<br />
Übergabeort<br />
Eynatten-<br />
BAB<br />
Deutsche<br />
<strong>Justiz</strong>vollzugsanstalt<br />
JVA Aachen<br />
Harrislee Padborg JVA Flensburg für männl.<br />
Neuenburg<br />
BAB Ottmers-<br />
heim<br />
Kehl Europa-<br />
brücke<br />
Scheibenhard-<br />
Lauterburg<br />
Saarbrücken<br />
BAB<br />
Neuenburg<br />
BAB Ott-<br />
mersheim<br />
Gefangene; JVA Lübeck für<br />
weibl. Gefangene<br />
JVA Freiburg für männl. Ge-<br />
fangene; JVA Offenburg –<br />
Außenstelle Bühl/ Baden für<br />
weibl. Gefangene<br />
Straßburg JVA Offenburg für männl.<br />
Scheiben-<br />
hard-<br />
Lauterburg<br />
Saarbrücken<br />
BAB<br />
Gefangene<br />
JVA Offenburg – Außenstelle<br />
Bühl/ Baden für weibl. Gefan-<br />
gene<br />
JVA Frankenthal für erwachs.<br />
männl. Gefangene; JSA Schif-<br />
ferstadt für jugendl. männl.<br />
Gefangene; JVA Zweibrücken<br />
für jugendl. u. erwachs. weibl.<br />
Gefangene<br />
JVA Saarbrücken für erwachs.<br />
männl. Gefangene; JVA Ott-<br />
weiler für jugendl. männl.<br />
Gefangene; JVA Zweibrücken<br />
für jugendl. u. erwachs. weibl.<br />
Gefangene
Lfd.<br />
Nr.<br />
Deutsche<br />
Übernahme-<br />
und Übergabebehörde<br />
4. Luxemburg<br />
Ausländische<br />
Übernahme- und<br />
Übergabebehörde<br />
a) BPOLI Trier Police Grand-<br />
5. Nie<strong>der</strong>lande<br />
a) BPOLI Aachen<br />
Revier Aachen<br />
Nord<br />
b) BPOLI Kleve<br />
Revier Straelen<br />
Ducale, UGRM<br />
Luxemburg<br />
Kgl. Marechaussee<br />
Brigade Heerlen<br />
Kgl. Marechaussee<br />
Brigade Venlo<br />
c) BPOLI Kleve Kgl. Marechaussee<br />
d) BPOLI<br />
Bad Bentheim<br />
e) BPOLI<br />
Bad Bentheim<br />
Revier Bunde<br />
6. Österreich<br />
a) BPOLI<br />
Rosenheim<br />
Revier Freilassing<br />
b) BPOLI<br />
Rosenheim<br />
c) BPOLI<br />
Rosenheim<br />
Revier Kempten<br />
Brigade Zevenaar<br />
Kgl. Marechaussee<br />
Brigade Twente<br />
Kgl. Marechaussee<br />
Brigade Delfzijl<br />
Bundespolizei-<br />
direktion Salzburg<br />
Bezirkshauptmann-<br />
schaft Kufstein<br />
Sicherheitsdirektion<br />
Vorarlberg (zustän-<br />
dig für Anbietung),<br />
PI Hörbranz (zu-<br />
ständig für Überga-<br />
be/ Übernahme)<br />
- 61 -<br />
Übernahmeort <br />
Wasserbilli-<br />
gerbrück<br />
Aachen-<br />
Laurensberg,<br />
BAB<br />
Übergabeort <br />
Wasserbilli-<br />
gerbrück<br />
Heerlen<br />
Autoweg<br />
Deutsche<br />
<strong>Justiz</strong>vollzugsanstalt<br />
JVA Trier für erwachs. männl.<br />
Gefangene; JSA Wittlich für<br />
jugendl. männl. Gefangene;<br />
JVA Zweibrücken und Koblenz<br />
für jugendl. u. erwachs. weibl.<br />
Gefangene<br />
JVA Aachen<br />
Straelen BAB Venlo JVA Moers-Kapellen – Haft-<br />
Elten BAB Bergh<br />
Autoweg<br />
haus Moers - für männl. Ge-<br />
fangene;<br />
JVA Düsseldorf – Hafthaus<br />
Neuss - für weibl. Gefangene<br />
JVA Kleve<br />
Bad Bentheim, Bad Bentheim, JVA Lingen für männl. Gefan-<br />
BAB<br />
BAB<br />
Bunde Nieuwe<br />
Schans<br />
gene; JVA Vechta für weibl.<br />
Gefangene<br />
JVA Wilhelmshaven, Abteilung<br />
Emden, für männl. Gefangene;<br />
JVA Vechta für weibl. Gefan-<br />
gene<br />
Freilassing Freilassing JVA Bad Reichenhall für<br />
männl. Gefangene;<br />
JVA Traunstein für weibl.<br />
Gefangene<br />
Kiefersfelden Kiefersfelden JVA Bernau für männl. Gefan-<br />
gene; JVA Traunstein für<br />
weibl. Gefangene<br />
Lindau Lindau JVA Kempten für männl. Ge-<br />
fangene;<br />
JVA Memmingen bzw. JVA<br />
Ravensburg für weibl. und<br />
männl. Gefangene
Lfd.<br />
Nr.<br />
Deutsche<br />
ÜbernahmeundÜbergabebehörde<br />
d) BPOLI<br />
Rosenheim<br />
Revier Weilheim<br />
e) BPOLI Freyung<br />
7. Polen<br />
Revier Passau<br />
a) BPOLI<br />
Frankfurt (O<strong>der</strong>)<br />
b) BPOLI<br />
Ludwigsdorf<br />
Revier Görlitz<br />
c) BPOLI Pasewalk<br />
Revier Pomellen<br />
Ausländische<br />
Übernahme- und<br />
Übergabebehörde<br />
Bezirkshauptmann-<br />
schaft Innsbruck<br />
(zuständig für An-<br />
bietung),<br />
PI Seefeld (Tirol)<br />
Bezirkshauptmann-<br />
Schaft Reutte (zu-<br />
ständig für Anbie-<br />
tung),<br />
PI Reutte (zustän-<br />
dig für Übergabe/<br />
Übernahme)<br />
Polizeiinspektion<br />
Schärding<br />
- 62 -<br />
Übernahmeort<br />
Seefeld<br />
Reutte<br />
PSG Slubice Frankfurt (O-<br />
Übergabeort<br />
Seefeld<br />
Reutte<br />
Deutsche<br />
<strong>Justiz</strong>vollzugsanstalt<br />
JVA Garmisch-Partenkirchen<br />
für männl. Gefangene;<br />
JVA München für weibl. Ge-<br />
fangene<br />
Schärding Schärding JVA Passau für männl. Ge-<br />
<strong>der</strong>) BAB 12<br />
PSG Zgorzelec Görlitz Stadt-<br />
brücke<br />
GKE Kolbaskowo Pomellen<br />
BAB<br />
d) BPOLI Forst PSG Olszyna Forst BAB Olszyna<br />
e) BPOLI Forst<br />
Revier Guben<br />
8. Schweiz<br />
a) BPOLI<br />
Konstanz<br />
b) BPOLI<br />
Konstanz<br />
Revier Singen<br />
PSG Gubinek Guben Süd<br />
Kantonspolizei<br />
Thurgau<br />
Kantonspolizei<br />
Schaffhausen<br />
Bundesstraße<br />
112<br />
fangene; JVA Regensburg für<br />
weibl. Gefangene<br />
Swiecko JVA Frankfurt/O<strong>der</strong> für männl.<br />
Gefangene; JVA Luckau -<br />
Duben für weibl. Gefangene<br />
Zgorzelec JVA Görlitz (weibl. Gefangene<br />
nicht über Nacht, dann JVA<br />
Dresden)<br />
Kolbaskowo JVA Neubrandenburg für<br />
Gubinek<br />
männl. Gefangene;<br />
JVA Bützow für weibl. und<br />
weibl. jugendl. Gefangene; JA<br />
Neustrelitz für jugendl. männl.<br />
Gefangene<br />
Konstanz Kreuzlingen JVA Konstanz für männl. Ge-<br />
Singen Schaffhau-<br />
sen <br />
fangene; JVA Ravensburg für<br />
weibl. Gefangene<br />
JVA Konstanz, Außenstelle<br />
Singen, für männl. Gefangene;<br />
JVA Ravensburg für weibl.<br />
Gefangene
Lfd.<br />
Nr.<br />
Deutsche<br />
ÜbernahmeundÜbergabebehörde<br />
c) BPOLI<br />
Konstanz<br />
Revier Singen<br />
d) BPOLI<br />
Weil am Rhein<br />
Revier Waldshut<br />
e) BPOLI<br />
Weil am Rhein<br />
f) BPOLI<br />
Weil am Rhein<br />
g) BPOLI<br />
Weil am Rhein<br />
Ausländische<br />
Übernahme- und<br />
Übergabebehörde<br />
Kantonspolizei<br />
Schaffhausen<br />
Kantonspolizei<br />
Aargau<br />
Kantonspolizei<br />
Aargau<br />
9. Tschechische Republik<br />
a) BPOLI<br />
Altenberg<br />
Revier Breitenau<br />
Kantonspolizei<br />
Basel Stadt<br />
Kantonspolizei<br />
Basel Stadt<br />
Gebietsdirektion<br />
des Dienstes <strong>der</strong><br />
Auslän<strong>der</strong>polizei<br />
Usti nad Labem<br />
b) BPOLI Klingenthal Gebietsdirektion<br />
c) BPOLI Selb<br />
Revier Hof<br />
d) BPOLI Waidhaus<br />
Revier Bärnau<br />
e) BPOLI<br />
Waldmünchen<br />
Revier Furth im<br />
Wald<br />
f) BPOLI Freyung<br />
Revier Zwiesel<br />
des Dienstes <strong>der</strong><br />
Auslän<strong>der</strong>polizei<br />
Plzen (Pilsen)<br />
- 63 -<br />
Übernahmeort <br />
Übergabeort<br />
Deutsche<br />
<strong>Justiz</strong>vollzugsanstalt<br />
Bietingen Thayngen JVA Konstanz, Außenstelle<br />
Singen, für männl. Gefangene;<br />
JVA Waldshut–Tiengen für<br />
weibl. Gefangene<br />
Waldshut Koblenz JVA Waldshut-Tiengen<br />
Rheinfelden<br />
BAB<br />
Rheinfelden<br />
BAB<br />
JVA Waldshut-Tiengen<br />
Weil BAB Basel BAB JVA Waldshut-Tiengen –<br />
Basel Badi-<br />
scher Bahnhof<br />
Petrovice<br />
Peterswal<strong>der</strong><br />
Straße<br />
Schönberg<br />
Bundesstraße<br />
290<br />
ICP Cheb ICP Cheb in<br />
AS<br />
ICP Pilsen BPOLI Waid-<br />
haus<br />
Basel Badi-<br />
scherBahn- hof<br />
Petrovice<br />
Peterswal<strong>der</strong><br />
Straße<br />
Schönberg<br />
Bundesstraße<br />
290<br />
ICP Cheb in<br />
AS<br />
BPOLI Waid-<br />
haus<br />
Außenstelle Lörrach für männl.<br />
Gefangene<br />
JVA Waldshut-Tiengen für<br />
weibl. Gefangene<br />
JVA Plauen für männl. Gefan-<br />
gene; JVA Zwickau für männl.<br />
jugendl. Gefangene; JVA<br />
Chemnitz für weibl. Gefangene<br />
JVA Weiden für männl. Ge-<br />
fangene; JVA Regensburg für<br />
weibl. Gefangene<br />
ICP Domazlice ICP Domazlice ICP Domazlice JVA Regensburg<br />
ICP Prachatice ICP<br />
in Folmava<br />
Prachatice in<br />
Strazny/ Dolni<br />
Silnice<br />
in Folmava<br />
ICP<br />
Prachatice in<br />
Strazny/ Dolni<br />
Slinice<br />
JVA Passau für männl. Ge-<br />
fangene; JVA Regensburg für<br />
weibl. Gefangene
Lfd.<br />
Nr.<br />
Deutsche<br />
Übernahme-<br />
und Übergabebehörde<br />
10. Seeweg<br />
a) BPOLI Bremen<br />
Revier Cuxhaven<br />
b) Wasserschutz-<br />
polizeidirektion<br />
Bremen<br />
c) BPOLI<br />
Bad Bentheim<br />
Revier Emden<br />
d) Wasserschutzpo-<br />
lizei Hamburg –<br />
PD 453-<br />
e) BPOLI Kiel<br />
Revier Puttgarden<br />
f) BPOLI Kiel<br />
Revier Lübeck<br />
g) BPOLI Rostock<br />
Revier Rostock<br />
Überseehafen<br />
h) BPOLI Stralsund<br />
Revier Mukran<br />
11. Luftweg<br />
a) BPOLI Flughafen<br />
Berlin-Schönefeld<br />
b) BPOLI Flughafen<br />
Berlin-Tegel<br />
Ausländische<br />
Übernahme- und<br />
Übergabebehörde<br />
- 64 -<br />
Übernahmeort <br />
Übergabeort<br />
Deutsche<br />
<strong>Justiz</strong>vollzugsanstalt<br />
Fährhafen JVA Stade für männl. Gefan-<br />
gene; JVA Vechta für weibl.<br />
Gefangene<br />
Fährhafen JVA Bremen – <strong>Stand</strong>ort<br />
Oslebshausen für Bremen;<br />
JVA Bremen – <strong>Stand</strong>ort Bre-<br />
merhaven für Bremerhaven<br />
Fährhafen JVA Wilhelmshaven, Abteilung<br />
Fährhafen<br />
Fährhafen<br />
Emden, für männl. Gefangene;<br />
JVA Vechta für weibl. Gefan-<br />
gene<br />
Fährhafen JVA Itzehoe für männl. Gefan-<br />
Fährhafen<br />
Fährhafen<br />
Flughafen<br />
Berlin-<br />
Schönefeld<br />
Flughafen<br />
Berlin-Tegel<br />
gene; JVA Lübeck für weibl.<br />
Gefangene<br />
JVA Neuruppin-Wulkow für<br />
männl. Gefangene<br />
JVA Luckau; JVA Luckau -<br />
Duben für weibl. Gefangene<br />
JVAen Berlin
Lfd.<br />
Nr.<br />
Deutsche<br />
ÜbernahmeundÜbergabebehörde<br />
c) BPOLI Bremen<br />
Revier Flughafen<br />
Bremen<br />
d) BPOLI Dortmund<br />
Revier Flughafen<br />
Dortmund<br />
e) BPOLI Dresden<br />
Revier Flughafen<br />
Dresden<br />
f) BPOLI Flughafen<br />
Düsseldorf<br />
g) BPOLI Düsseldorf<br />
Revier<br />
Mönchengladbach<br />
h) BPOLI Erfurt<br />
Revier Flughafen<br />
Erfurt<br />
i) BPOLD Flughafen<br />
Frankfurt/Main<br />
j) BPOLI Trier<br />
Revier Flughafen<br />
Hahn<br />
k) BPOLI Flughafen<br />
Hamburg<br />
l) BPOLI Flughafen<br />
Hannover<br />
m) BPOLI Flughafen<br />
Köln/Bonn<br />
n) BPOLI Leipzig<br />
Revier Flughafen<br />
Leipzig/Halle<br />
o) BPOLI Kiel<br />
Revier Lübeck<br />
Ausländische<br />
Übernahme- und<br />
Übergabebehörde<br />
- 65 -<br />
Übernahmeort<br />
Flughafen<br />
Bremen<br />
Flughafen<br />
Dortmund<br />
Flughafen<br />
Dresden<br />
Flughafen<br />
Düsseldorf<br />
Flughafen<br />
Mönchenglad-<br />
bach<br />
Flughafen<br />
Erfurt<br />
Flughafen<br />
Frankfurt/Main<br />
Flughafen<br />
Frank-<br />
furt/Hahn<br />
Flughafen<br />
Hamburg<br />
Flughafen<br />
Hannover<br />
Flughafen<br />
Köln/Bonn<br />
Flughafen<br />
Leipzig-Halle<br />
Flughafen<br />
Lübeck-<br />
Blankensee<br />
Übergabeort<br />
Deutsche<br />
<strong>Justiz</strong>vollzugsanstalt<br />
JVA Bremen – <strong>Stand</strong>ort<br />
Oslebshausen für Bremen;<br />
JVA Bremen - <strong>Stand</strong>ort Bre-<br />
merhaven für Bremerhaven<br />
JVA Dortmund für Männer<br />
JVA Gelsenkirchen für Frauen<br />
Jugendarrestanstalt Lünen für<br />
Jugendliche<br />
JVA Dresden<br />
JVA Düsseldorf<br />
JVA Willich II für weibl. und<br />
JVA Willich I für männl. Ge-<br />
fangene;<br />
JVA Willich I -Zwa Mönchen-<br />
gladbach - nur für männl.<br />
Gefangene;<br />
JVA Weiterstadt für männl.<br />
Gefangene; JVA Weiterstadt<br />
für weibl. Gefangene<br />
Untersuchungshaftanstalt<br />
Hamburg<br />
JVA Hannover<br />
JVA Köln<br />
JVA Leipzig mit Krankenhaus<br />
(nicht über Nacht; dann JVA<br />
Dresden o<strong>der</strong> JVA Chemnitz)<br />
JVA Lübeck
Lfd.<br />
Nr.<br />
Deutsche<br />
ÜbernahmeundÜbergabebehörde<br />
p) BPOLI Flughafen<br />
München<br />
q) Polizeiinspektion<br />
Nürnberg - Flug-<br />
hafen<br />
Ausländische<br />
Übernahme- und<br />
Übergabebehörde<br />
- 66 -<br />
Übernahmeort<br />
Flughafen<br />
München<br />
Flughafen<br />
Nürnberg<br />
r) BPOLI Münster Flughafen<br />
Pa<strong>der</strong>-<br />
born/Lippstadt<br />
s) BPOLI Rostock Flughafen<br />
t) BPOLI Bexbach<br />
Revier Flughafen<br />
Saarbrücken<br />
u) BPOLI Flughafen<br />
Stuttgart<br />
Rostock-<br />
Laage<br />
Flughafen<br />
Saarbrücken<br />
Flughafen<br />
Stuttgart<br />
v) BPOLI Kleve Flughafen<br />
w) BPOLI<br />
Kaiserslautern<br />
Weeze-<br />
Laarbruch<br />
(Airport Nie-<br />
<strong>der</strong>rhein)<br />
Flughafen<br />
Zweibrücken<br />
Übergabeort<br />
Deutsche<br />
<strong>Justiz</strong>vollzugsanstalt<br />
JVA München-Stadelheim für<br />
männl. Gefangene;<br />
JVA München-Neudeck für<br />
weibl. Gefangene<br />
JVA Nürnberg<br />
JVA Büren (Abschiebehaft) für<br />
Männer; JVA Bielefeld-<br />
Brackwede I für Männer;<br />
JVA Düsseldorf - Hafthaus<br />
Neuss - für Frauen<br />
JVA Waldeck für männl. Ge-<br />
fangene; JVA Bützow für<br />
weibl. und weibl. jugendl.<br />
Gefangene; JA Neustrelitz für<br />
jugendl. männl. Gefangene<br />
JVA Heimsheim für männl.<br />
Gefangene; JVA Schwäbisch<br />
Gemünd für weibl. Gefangene;<br />
JVA Hohenasperg für kranke<br />
Gefangene<br />
JVA Kleve<br />
o<strong>der</strong><br />
JVA Gel<strong>der</strong>n
- 67 -<br />
Zweiter Teil<br />
Bedeutung <strong>der</strong> Muster<br />
Die nachstehenden Muster sollen die Anwendung <strong>der</strong> Richtlinien erleichtern und Hinweise<br />
für die Ausgestaltung <strong>der</strong> einzelnen Schriftstücke geben. Soweit sie nicht als Vordrucke bezeichnet<br />
sind, kann von Ihnen abgewichen werden. Das wird nicht nur wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten<br />
des einzelnen Falls, son<strong>der</strong>n vor allem auch mit Rücksicht auf die unterschiedliche<br />
Verwaltungspraxis in den Län<strong>der</strong>n in Frage kommen. Auch vom Europäischen <strong>Justiz</strong>iellen<br />
Netz (EJN) und an<strong>der</strong>en europäischen Einrichtungen o<strong>der</strong> Netzwerken herausgegebene<br />
Muster können verwendet werden, soweit sie im Einzelfall geeignet sind.<br />
Muster Nr. 1 Begleitschreiben bei eingehenden Ersuchen (zu Nr. 11 Ziff. 1 Buchstabe<br />
a, Nr. 23 Abs. 1)<br />
Muster Nr. 2 Begleitschreiben bei ausgehenden Ersuchen (zu Nr. 11 Ziff. 1 Buchstabe<br />
b, Nr. 30 Abs. 1)<br />
Muster Nr. 2a Zweisprachiges Begleitschreiben bei ausgehenden Ersuchen - Deutsch/<br />
Englisch - (zu Nr. 11 Ziff. 1 Buchstabe b, Nr. 14 Abs. 3, Nr. 30 Abs. 1)<br />
Muster Nr. 3 Beglaubigungsvermerk zum Zweck <strong>der</strong> Legalisation (zu Nr. 28 Abs. 3)<br />
Vordruck Nr. 3a Vereinfachte Form <strong>der</strong> Echtheitsbestätigung (sog. Apostille) (zu Nr. 28<br />
Abs. 2)<br />
Muster Nr. 4 Antrag auf Anordnung <strong>der</strong> vorläufigen Auslieferungshaft (zu Nr. 37<br />
Abs. 1)<br />
Muster Nr. 5 Bericht über die vorläufige Auslieferungshaft und Festnahme (zu Nr. 39)<br />
Muster Nr. 6 Antrag auf amtsrichterliche Vernehmung eines Verfolgten (zu Nr. 40)<br />
Muster Nr. 7 Bericht nach Abschluss des Zulässigkeitsverfahrens (zu Nr. 50 Abs. 1)<br />
Muster Nr. 8 Bericht bei vereinfachter Auslieferung (zu Nr. 50 Abs. 2)<br />
Muster Nr. 9 Verfügung <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zur Durchführung<br />
<strong>der</strong> Auslieferung (zu Nr. 52, Nr. 53)<br />
Muster Nr. 10 Benachrichtigung des Bundesverwaltungsamts - Auslän<strong>der</strong>zentralregister<br />
-, des Bundeskriminalamts und des Landeskriminalamts von <strong>der</strong> Auslieferung<br />
bzw. Durchlieferung (zu Nr. 55 Abs. 3, Nr. 60 Abs. 1)<br />
Muster Nr. 11 Antrag an das Oberlandesgericht auf Erlass eines Durchlieferungshaftbefehls<br />
(zu Nrn. 60 ff.)<br />
Muster Nr. 12 Antrag auf Anhörung des Verurteilten zu einem Vollstreckungshilfeersuchen<br />
(zu Nr. 66 Abs. 2)<br />
Muster Nr. 13 Antrag an die Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit<br />
(zu Nr. 68)<br />
Muster Nr. 14 Bericht nach Entscheidung <strong>der</strong> Strafvollstreckungskammer (zu Nr. 69<br />
Abs. 2)<br />
Muster Nr. <strong>15</strong> Mitteilung an das Bundeszentralregister von <strong>der</strong> Vollstreckbarkeitsentscheidung<br />
(zu Nr. 71)<br />
Muster Nr. 16 Zustellungszeugnis (zu Nr. 78 Abs. 2)<br />
Muster Nr. 16a Verfügung zum Zustellungszeugnis (zu Nr. 78 Abs. 2)<br />
Muster Nr. 17 Empfangsbekenntnis (zu Nr. 78 Abs. 3)<br />
Muster Nr. 18 Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme (zu Nr. 86 Abs. 3)<br />
Muster Nr. 19 Auslieferungsbericht (zu Nr. 91 Abs. 1)<br />
Muster Nr. 20 Schreiben an die deutsche Auslandsvertretung in Eilfällen (zu Nr. 93a)<br />
Muster Nr. 21 Bescheinigung <strong>der</strong> Rechtskraft und <strong>der</strong> Vollstreckbarkeit eines Straferkenntnisses<br />
(zu Nr. 92 Abs. 1 und 3, Nr. 95)<br />
Muster Nr. 22 Haftbefehl (zu Nr. 94)<br />
Muster Nr. 23 Einlieferungsvermerk (zu Nr. 101 Abs. 1)<br />
Muster Nr. 23a Rücklieferungshaftbefehl (zu Nr. 103)<br />
Muster Nr. 24 Bericht vor Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens (zu Nr. 105)
- 68 -<br />
Muster Nr. 25 Antrag auf Anhörung <strong>der</strong> verurteilten Person zu einem Vollstreckungshilfeersuchen<br />
(zu Nr. 108 Abs. 1)<br />
Muster Nr. 26 Antrag an das Oberlandesgericht gemäß § 71 Abs. 4 IRG (zu Nr. 109)<br />
Muster Nr. 27 Vorlage weiterer Vollstreckungshilfeunterlagen (zu Nr. 112)<br />
Muster Nr. 28 Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe (zu<br />
Nr. 114 Abs. 1)<br />
Muster Nr. 29 Ersuchen um Herausgabe von Gegenständen (zu Nr. 114 Abs. 1)<br />
Muster Nr. 30 Beschlagnahmebeschluss (zu Nr. 114 Abs. 2)<br />
Muster Nr. 31 Ersuchen um Zustellung (zu Nr. 1<strong>15</strong>)<br />
Muster Nr. 31a Ersuchen um Zustellung (zu Nr. 1<strong>15</strong>)<br />
Muster Nr. 31b Zweisprachiges Ersuchen um Zustellung - Deutsch/Englisch - (zu Nr. 14<br />
Abs. 3, Nr. 1<strong>15</strong>)<br />
Muster Nr. 31c Ladung von Zeugen im Ausland (zu Nr. 116)<br />
Muster Nr. 31d Ladung von Zeugen im Ausland - Englisch - (zu Nr. 116)<br />
Muster Nr. 32 Ersuchen um Vernehmung eines Beschuldigten (zu Nr. 117)<br />
Muster Nr. 32a Ersuchen um Vernehmung von Zeugen (zu Nr. 117)<br />
Muster Nr. 33 Ersuchen um Auskunft (zu Nr. 118 Abs. 2)<br />
Muster Nr. 33a Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Strafregister (zu Nr. 118<br />
Abs. 2)<br />
Muster Nr. 33b Zweisprachiges Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Strafregister<br />
- Deutsch/Englisch - (zu Nr. 14 Abs. 3, Nr. 118 Abs. 2)<br />
Muster Nr. 34 Bericht zu einem ausgehenden Verfolgungsersuchen (zu Nr. 146 Abs. 2)<br />
Muster Nr. 34a Unmittelbares ausgehendes Verfolgungsersuchen (zu Nr. 146 Abs. 1)<br />
Muster Nr. 35 Sachverhaltsdarstellung als Unterlage eines ausgehenden Verfolgungsersuchens<br />
(zu Nr. 146 Abs. 3)<br />
Vordruck Nr. 40 Europäischer Haftbefehl (zu Nr. 162 <strong>RiVASt</strong>, zu Nr. 6 <strong>der</strong> Anlage F <strong>der</strong><br />
RiStBV)<br />
Vordruck Nr. 40a Begleitschreiben zur Einleitung <strong>der</strong> internationalen Fahndung zur Festnahme<br />
(zu Nr. 6 und 8 <strong>der</strong> Anlage F <strong>der</strong> RiStBV)<br />
Muster Nr. 41 Verfügung zum Antrag auf amtsrichterliche Vernehmung eines Verfolgten<br />
bei Auslieferungsverfahren an Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union<br />
(zu Nr. <strong>15</strong>3a)<br />
Muster Nr. 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung <strong>der</strong> Auslieferungshaft bei Europäischem<br />
Haftbefehl (zu Nr. <strong>15</strong>3a)<br />
Muster Nr. 43 Verfügung zur Bewilligung <strong>der</strong> Auslieferung bei Europäischem Haftbefehl<br />
(zu Nr. <strong>15</strong>3a)