Ermächtigung zur Strafverfolgung fehlt
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GZl.: 24 Hv 7/17v<br />
An das<br />
Landesgericht Innsbruck<br />
Maximilianstraße 4<br />
6020 Innsbruck<br />
1. Angeklagte: Andrea Maria Juen<br />
Dr.-Carl-Pfeiffenbergerstraße 6/16<br />
6460 Imst<br />
WEGEN:<br />
§§ 111 Abs 1 u 2 iVm 117 Abs 2 StGB<br />
VERTAGUNGSBITTE<br />
ÄUSSERUNG; BEWEISANTRÄGE<br />
1-fach<br />
1
In umseits rubrizierter Strafsache erhebt die Erstangeklagte Andrea Maria Juen, gegen<br />
die do. Ladung <strong>zur</strong> Hauptverhandlung in ON64 vom 11.07.2017 zu GZl.: 24 Hv<br />
7/16v, der Erstangeklagten zugegangen am 19.07.2017, sohin binnen offener Frist<br />
nachstehende<br />
VERTAGUNGSBITTE<br />
ÄUSSERUNG<br />
BEWEISANTRÄGE<br />
an das Landesgericht Innsbruck, verbunden mit dem Antrag auf Zurückweisung des<br />
Strafantrags der Staatsanwaltschaft Graz vom 28.12.2016, da sich aus dem zugrundeliegenden<br />
Ermittlungsverfahren iSd § 92 Abs 1 StGB iVm § 117 Abs 2 stopp keine<br />
<strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> der Andrea Maria Juen ergibt.<br />
I. ÄUSSERUNG:<br />
Das erkennende Entscheidungsorgan Dr. Martina Kahn versieht bislang<br />
durch die vorsätzlich unrichtige, subjektiv geleitete Rechtsansicht die Bestimmungen<br />
des § 117 Abs 1 u 2 StGB in Verbindung mit § 92 Abs 1 u 2<br />
StPO. Demzufolge lauten die betreffenden Gesetzesstellen wie folgt:<br />
§ 117 Abs 1 u 2 StGB:<br />
(1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des<br />
in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu<br />
verfolgen, wenn sie gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat,<br />
den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das<br />
Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen<br />
eine Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die <strong>Ermächtigung</strong> der beleidigten<br />
Person, des beleidigten Vertretungskörpers oder der beleidigten<br />
Behörde, <strong>zur</strong> Verfolgung wegen einer Beleidigung des Bundesheeres oder<br />
einer selbständigen Abteilung des Bundesheeres die <strong>Ermächtigung</strong> des<br />
Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen.<br />
(2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten o-<br />
der wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft<br />
während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen,<br />
so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit <strong>Ermächtigung</strong> des<br />
Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem<br />
Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen.<br />
Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten<br />
Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem<br />
Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, daß<br />
sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird.<br />
§ 92 Abs 1 u 2 StPO:<br />
(1) Soweit das Gesetz eine <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> voraussetzt,<br />
haben Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unverzüglich bei der gesetzlich<br />
berechtigten Person anzufragen, ob sie die <strong>Ermächtigung</strong> erteile. Wird<br />
diese verweigert, so ist jede weitere Ermittlung gegen die betreffende Person<br />
unzulässig und das Verfahren einzustellen. Die <strong>Ermächtigung</strong> gilt als<br />
verweigert, wenn die berechtigte Person sie nicht binnen vierzehn Tagen<br />
2
nach Anfrage erteilt. Diese Frist beträgt im Falle der öffentlichen Beleidigung<br />
eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers sechs Wochen; die<br />
tagungsfreie Zeit ist nicht ein<strong>zur</strong>echnen.<br />
(2) Die <strong>Ermächtigung</strong> muss sich auf eine bestimmte Person beziehen und<br />
spätestens bei Einleitung diversioneller Maßnahmen oder Einbringen der<br />
Anklage vorliegen. Sie kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster<br />
Instanz <strong>zur</strong>ückgenommen werden. Die Erklärung, als Privatbeteiligter am<br />
Verfahren mitzuwirken (§ 67), gilt als <strong>Ermächtigung</strong>.<br />
Der durch die Staatsanwaltschaft Graz an das Landeskriminalamt Tirol gerichtete<br />
Ermittlungsauftrag ist mit 23.05.2015 (richtig: 23.05.2016) datiert<br />
und ist dem Erhebungsorgan eine Frist bis zum 10.07.2015 (richtig:<br />
10.07.2016) eingeräumt worden. Die Staatsanwaltschaft Graz betonte in<br />
ihrem Ermittlungsauftrag durch unterstreichen der Textpassagen mehrfach<br />
man habe von den mutmaßlichen Opfern, wörtlich ua. Dr. Wolfgang Besler<br />
schriftlich eine Verfolgungsermächtigung einzuholen und dem Abschlussbericht<br />
anzufügen.<br />
In Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme gab das mutmaßliche Opfer<br />
Dr. Wolfgang Besler – auf Nachfrage der erhebenden Beamtin Sauerwein-<br />
Merle – an eine <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> allenfalls auch gegen<br />
MMag. Bernd Juen erteilen zu wollen.<br />
Dr. Kahn räumt in ihrem Aktenvermerk vom 20.06.2017 richtigerweise ein,<br />
dass der von der Erstangeklagten erhobene Einwand <strong>zur</strong> Formulierung in<br />
der Einvernahme des Dr. Besler in ON 9 S 26 – „Ich wurde neuerlich dazu<br />
befragt, ob ich eine <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> betreffend dem gegenständlichen<br />
Ermittlungsverfahren gegen die beiden Beschuldigten Frau<br />
Juen und Dr. Warum erteile. Allenfalls erteile ich eine solche <strong>Ermächtigung</strong><br />
auch gegen MMag. Bernd Juen“ - berechtigt ist, weswegen sie mit der erhebenden<br />
Beamtin beim LKA Tirol Rücksprache hielt. Wenn auch die erhebende<br />
Beamtin Sauerwein-Merle unter Berufung auf ihren Zwischenund<br />
Abschlussbericht vermeint das mutmaßliche Opfer habe eine <strong>Ermächtigung</strong><br />
<strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> der Erstangeklagten erteilt, liegt eine solche<br />
schriftliche Verfolgungsermächtigung entsprechend dem Ermittlungsauftrag<br />
der Staatsanwaltschaft Graz vom 23.05.2015 (richtig: 23.05.2016) tatsächlich<br />
nicht vor, und konnte das mutmaßliche Opfer anlässlich seiner<br />
ersten Einvernahme <strong>zur</strong> Frage ob eine solche <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong><br />
erteilt worden wäre, in der bereits anberaumten Hauptverhandlung<br />
Ende Juni dem hier zugrundeliegenden Strafverfahren auf keine solche<br />
schriftliche Verfolgungsermächtigung verweisen. Tatsächlich liegt lediglich<br />
vom Oberlandesgericht Innsbruck eine <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong><br />
datiert mit 20.12.2016 im ggstl. Akt auf, wobei iSd § 117 Abs 2 StPO eine<br />
solche <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> vom Verletzten und der diesem<br />
vorgesetzten Dienststelle zu erteilen ist.<br />
Zumal der Ermittlungsauftrag vom Mai 2016 stammt, und die schriftliche<br />
<strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> durch das mutmaßliche Opfer Dr. Wolfgang<br />
Besler entgegen der Bestimmungen des § 92 Abs 1 u 2 StPO nie er-<br />
3
teilt wurde, und auch erst seine Einvernahme am 7.7.2016 erfolgte, wie<br />
auch die schriftliche <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> durch die vorgesetzte<br />
Dienststelle vom 20.12.2016 rührt, ist die gesetzlich normierte Frist von<br />
14 Tagen ohnehin bei weitem überschritten.<br />
Dr. Kahn hätte bereits nach dem Einlangen des Strafantrags der Staatsanwaltschaft<br />
Graz vom 28.12.2016 unter Berufung auf die hier zitierten<br />
Gesetzesstellen - § 117 Abs 1 u 2 StGB iVm § 92 Abs 1 u 2 StPO, und die<br />
im Gesetz normierte Frist von 14 Tagen – siehe § 92 StPO - den Strafantrag<br />
der Staatsanwaltschaft Graz vom 28.12.2016 (GZl.: 28 St 125/16m)<br />
aus formalen Gründen <strong>zur</strong>ückweisen müssen (§ 485 Abs 1 Z 3 iVm 212 7<br />
StPO), da sowohl entgegen dem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft<br />
Graz als auch den Bestimmungen iSd § 117 Abs 1 u 2 StGB iVm § 92 Abs<br />
1 u 2 StPO die Voraussetzungen für eine Verfolgungsermächtigung der<br />
Erstangeklagten schlichtweg fehlen.<br />
Da Dr. Kahn in ihrer Note vom 21.6.2017 selbst anpreist ihr bisheriges<br />
Vorgehen in dieser Strafsache sei gesetzeskonform nach der StPO erfolgt,<br />
müsse Dr. Kahn auch der § 92 StPO erinnerlich sein, anderenfalls sie auch<br />
in dem ihr vorrätigen Literaturkonvolut am Landesgericht Innsbruck hätte<br />
nachschlagen können.<br />
Das erkennende Entscheidungsorgan hätte angesichts des Vorbringens<br />
des Weiteren nach stRsp durch den Obersten Gerichtshof auch erkennen<br />
müssen, dass neutrale Verrichtungen und Verhaltensweisen eines Beamten,<br />
die nicht als Erfüllung seiner spezifischen Ausübung des Amtes oder<br />
Dienstes darstellen. Eine Amtsausübung oder Dienstausübung müsse<br />
nach außen als solche erkennbar in Erscheinung treten. Nur dann bestehe<br />
das der Bestimmung des § 117 Abs 2 erster Satz StGB zu Grunde liegende<br />
Bedürfnis nach einem erhöhten prozessualen Schutz des Beamten (AZ<br />
14 Os 167/94 = EvBl 1995/105).<br />
Eine Amtshandlung zum Zeitpunkt gegenständlicher Äußerungen der Erstangeklagten<br />
am 9.3.2016 – durch das mutmaßliche Opfer Dr. Wolfgang<br />
Besler – waren nach außen hin – die Erstangeklagte betreffend – nicht erkennbar.<br />
Das mutmaßliche Opfer hätte zweckentsprechend der Bestimmung<br />
des § 117 Abs 2 StGB anlässlich der Zwangsräumung die Erstangeklagte<br />
betreffend amtshandelnd am Ort des Geschehens anwesend sein<br />
müssen, um überhaupt in den Genuss der betreffenden Gesetzesstelle zu<br />
gelangen.<br />
Dr. Kahn wandte bislang in ihrem Pflichtrefugium der unabhängigen<br />
Rechtsprechung auch nicht die stRsp an, die ihr gerade als Einzelrichterin<br />
in Medienstrafsachen bekannt ist.<br />
Dr. Martina Kahn hätte bereits nach dem erstmaligen Eingang der Stellungnahme<br />
zum Strafantrag der Erstangeklagten im Februar dJ entsprechende<br />
Erhebungen durchführen, die formale Richtigkeit des Strafantrags<br />
der Staatsanwaltschaft Graz prüfen können, und auch die Voraussetzungen<br />
<strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> der Erstangeklagten als zuständiges Organ der<br />
unabhängigen Rechtsprechung prüfen müssen.<br />
4
Aus dem Strafakt ergibt sich Dr. Kahn unterließ tunlichst zum Vorteil ihres<br />
Richterkollegen Dr. Wolfgang Besler eine solche Prüfung des Strafantrags<br />
<strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> der Erstangeklagten im Wissen, dass Dr. Wolfgang<br />
Besler auch entgegen dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom<br />
7.7.2016 keine <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> die Erstangeklagte betreffend<br />
erteilte und sich die Erstangeklagte betreffend auch nicht als Privatbeteiligter<br />
anschloss.<br />
Der nunmehrige – weitere – Antrag der Erstangeklagten auf Zurückweisung<br />
des Strafantrags ist Teil des Vorverfahrens – vor Eintritt in das Beweisverfahren<br />
– und abgesondert darüber zu entscheiden.<br />
II. VERTAGUNGSBITTE:<br />
In der gegenständlichen Causa behängen beim Oberlandesgericht Graz<br />
ein Rekurs über die Entscheidung zum Ablehnungsantrag der Erstangeklagten,<br />
eine Aufsichtsbeschwerde iSd § 37 StAG bei der Oberstaatsanwaltschaft<br />
Innsbruck über die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Innsbruck<br />
Dr. Martina Kahn betreffend, und eine von der Erstangeklagten an das<br />
Bundesministerium für Justiz und die vorgesetzte Dienststelle von Dr. Martina<br />
Kahn gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde. Über sämtliche Rechtsbehelfe<br />
bzw. Anbringen ist bislang nicht rechtskräftig entschieden worden.<br />
Des Weiteren hat die Erstangeklagte bereits in der HV vom 27.6.2017, wie<br />
sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt, ausdrücklich auf den Umstand<br />
hingewiesen ausnahmslos nur an einem Montag oder Dienstag an einer<br />
weiteren Hauptverhandlung beiwohnen zu können. Der nunmehr in ON64<br />
genannte Termin am 11. August 2017 ist ein Freitag, weswegen sich die<br />
Erstangeklagte auch iSd Art 6 EMRK beschwert erachtet, da die Erstangeklagte<br />
an diesem Tag arbeitsbedingt unpässlich ist, und Dr. Martina Kahn<br />
bereits am 27.6.2017 dies bekannt war, weswegen die Erstangeklagte in<br />
Zusammenschau mit dem Antrag auf Zurückweisung des Strafantrags -<br />
über diesen mit Beschluss bislang nicht entschieden wurde, und auch aufgrund<br />
der weiteren fehlenden Entscheidungen zu den o.g. Rechtsbehelfen<br />
bzw. Anbringen der Erstangeklagten noch nicht entschieden wurde, die<br />
an do. Gericht stellt.<br />
Vertagungsbitte<br />
III. BEWEISANTRÄGE:<br />
Die Erstangeklagte verweist prophylaktisch hinsichtlich der für 11.08.2017<br />
anberaumten Hauptverhandlung auf ihre Beweisanträge in der Stellungnahme<br />
zum Strafantrag, wobei nochmalig ausdrücklich die in der Stellungnahme<br />
zum Strafantrag beantragten Zeugen und Beweisanbote ausdrücklich<br />
beantragt wurden. Die von der Erstangeklagten beantragten Zeugen<br />
sind jedenfalls zu einem für die Erstangeklagte annehmbaren HV-Termin<br />
rechtzeitig zu laden. Auf die entsprechenden Angaben wird auf die Beweisanträge<br />
in der Stellungnahme zum Strafantrag ausdrücklich verwie-<br />
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sen.<br />
Beweis: Stellungnahme zum Strafantrag v. 10.02.2017<br />
Aus den oben genannten Gründen beantragt die Erstangeklagte daher vom<br />
Landesgericht Innsbruck wie folgt:<br />
1. Über die Zurückweisung des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Graz vom<br />
28.12.2016 mit Beschluss – bei sonstigem Vorgehen iSd § 91 GOG, zu entscheiden,<br />
2. Bis <strong>zur</strong> rechtskräftigen Entscheidung über die aktuell anhängigen Rechtsbehelfe<br />
und Anbringen der Erstangeklagten in der ggstl Causa, die für<br />
11.08.2017 anberaumte Hauptverhandlung abzuberaumen, und auf unbestimmte<br />
Zeit zu vertagen,<br />
3. Hinsichtlich der Beweisanträge der Erstangeklagten in ihrer Stellungnahme<br />
zum Strafantrag durch Beischaffung der Bescheinigungsmittel und Ladung der<br />
Zeugen – zu einem für die Erstangeklagte annehmbaren HV-Termin – tätig zu<br />
werden, bei sonstigem Vorgehen iSd § 91 GOG.<br />
2017-07-19 Andrea Maria Juen<br />
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