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Ermächtigung zur Strafverfolgung fehlt

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GZl.: 24 Hv 7/17v<br />

An das<br />

Landesgericht Innsbruck<br />

Maximilianstraße 4<br />

6020 Innsbruck<br />

1. Angeklagte: Andrea Maria Juen<br />

Dr.-Carl-Pfeiffenbergerstraße 6/16<br />

6460 Imst<br />

WEGEN:<br />

§§ 111 Abs 1 u 2 iVm 117 Abs 2 StGB<br />

VERTAGUNGSBITTE<br />

ÄUSSERUNG; BEWEISANTRÄGE<br />

1-fach<br />

1


In umseits rubrizierter Strafsache erhebt die Erstangeklagte Andrea Maria Juen, gegen<br />

die do. Ladung <strong>zur</strong> Hauptverhandlung in ON64 vom 11.07.2017 zu GZl.: 24 Hv<br />

7/16v, der Erstangeklagten zugegangen am 19.07.2017, sohin binnen offener Frist<br />

nachstehende<br />

VERTAGUNGSBITTE<br />

ÄUSSERUNG<br />

BEWEISANTRÄGE<br />

an das Landesgericht Innsbruck, verbunden mit dem Antrag auf Zurückweisung des<br />

Strafantrags der Staatsanwaltschaft Graz vom 28.12.2016, da sich aus dem zugrundeliegenden<br />

Ermittlungsverfahren iSd § 92 Abs 1 StGB iVm § 117 Abs 2 stopp keine<br />

<strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> der Andrea Maria Juen ergibt.<br />

I. ÄUSSERUNG:<br />

Das erkennende Entscheidungsorgan Dr. Martina Kahn versieht bislang<br />

durch die vorsätzlich unrichtige, subjektiv geleitete Rechtsansicht die Bestimmungen<br />

des § 117 Abs 1 u 2 StGB in Verbindung mit § 92 Abs 1 u 2<br />

StPO. Demzufolge lauten die betreffenden Gesetzesstellen wie folgt:<br />

§ 117 Abs 1 u 2 StGB:<br />

(1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des<br />

in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu<br />

verfolgen, wenn sie gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat,<br />

den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das<br />

Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen<br />

eine Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die <strong>Ermächtigung</strong> der beleidigten<br />

Person, des beleidigten Vertretungskörpers oder der beleidigten<br />

Behörde, <strong>zur</strong> Verfolgung wegen einer Beleidigung des Bundesheeres oder<br />

einer selbständigen Abteilung des Bundesheeres die <strong>Ermächtigung</strong> des<br />

Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen.<br />

(2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten o-<br />

der wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft<br />

während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen,<br />

so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit <strong>Ermächtigung</strong> des<br />

Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem<br />

Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen.<br />

Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten<br />

Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem<br />

Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, daß<br />

sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird.<br />

§ 92 Abs 1 u 2 StPO:<br />

(1) Soweit das Gesetz eine <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> voraussetzt,<br />

haben Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unverzüglich bei der gesetzlich<br />

berechtigten Person anzufragen, ob sie die <strong>Ermächtigung</strong> erteile. Wird<br />

diese verweigert, so ist jede weitere Ermittlung gegen die betreffende Person<br />

unzulässig und das Verfahren einzustellen. Die <strong>Ermächtigung</strong> gilt als<br />

verweigert, wenn die berechtigte Person sie nicht binnen vierzehn Tagen<br />

2


nach Anfrage erteilt. Diese Frist beträgt im Falle der öffentlichen Beleidigung<br />

eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers sechs Wochen; die<br />

tagungsfreie Zeit ist nicht ein<strong>zur</strong>echnen.<br />

(2) Die <strong>Ermächtigung</strong> muss sich auf eine bestimmte Person beziehen und<br />

spätestens bei Einleitung diversioneller Maßnahmen oder Einbringen der<br />

Anklage vorliegen. Sie kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster<br />

Instanz <strong>zur</strong>ückgenommen werden. Die Erklärung, als Privatbeteiligter am<br />

Verfahren mitzuwirken (§ 67), gilt als <strong>Ermächtigung</strong>.<br />

Der durch die Staatsanwaltschaft Graz an das Landeskriminalamt Tirol gerichtete<br />

Ermittlungsauftrag ist mit 23.05.2015 (richtig: 23.05.2016) datiert<br />

und ist dem Erhebungsorgan eine Frist bis zum 10.07.2015 (richtig:<br />

10.07.2016) eingeräumt worden. Die Staatsanwaltschaft Graz betonte in<br />

ihrem Ermittlungsauftrag durch unterstreichen der Textpassagen mehrfach<br />

man habe von den mutmaßlichen Opfern, wörtlich ua. Dr. Wolfgang Besler<br />

schriftlich eine Verfolgungsermächtigung einzuholen und dem Abschlussbericht<br />

anzufügen.<br />

In Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme gab das mutmaßliche Opfer<br />

Dr. Wolfgang Besler – auf Nachfrage der erhebenden Beamtin Sauerwein-<br />

Merle – an eine <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> allenfalls auch gegen<br />

MMag. Bernd Juen erteilen zu wollen.<br />

Dr. Kahn räumt in ihrem Aktenvermerk vom 20.06.2017 richtigerweise ein,<br />

dass der von der Erstangeklagten erhobene Einwand <strong>zur</strong> Formulierung in<br />

der Einvernahme des Dr. Besler in ON 9 S 26 – „Ich wurde neuerlich dazu<br />

befragt, ob ich eine <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> betreffend dem gegenständlichen<br />

Ermittlungsverfahren gegen die beiden Beschuldigten Frau<br />

Juen und Dr. Warum erteile. Allenfalls erteile ich eine solche <strong>Ermächtigung</strong><br />

auch gegen MMag. Bernd Juen“ - berechtigt ist, weswegen sie mit der erhebenden<br />

Beamtin beim LKA Tirol Rücksprache hielt. Wenn auch die erhebende<br />

Beamtin Sauerwein-Merle unter Berufung auf ihren Zwischenund<br />

Abschlussbericht vermeint das mutmaßliche Opfer habe eine <strong>Ermächtigung</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> der Erstangeklagten erteilt, liegt eine solche<br />

schriftliche Verfolgungsermächtigung entsprechend dem Ermittlungsauftrag<br />

der Staatsanwaltschaft Graz vom 23.05.2015 (richtig: 23.05.2016) tatsächlich<br />

nicht vor, und konnte das mutmaßliche Opfer anlässlich seiner<br />

ersten Einvernahme <strong>zur</strong> Frage ob eine solche <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong><br />

erteilt worden wäre, in der bereits anberaumten Hauptverhandlung<br />

Ende Juni dem hier zugrundeliegenden Strafverfahren auf keine solche<br />

schriftliche Verfolgungsermächtigung verweisen. Tatsächlich liegt lediglich<br />

vom Oberlandesgericht Innsbruck eine <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong><br />

datiert mit 20.12.2016 im ggstl. Akt auf, wobei iSd § 117 Abs 2 StPO eine<br />

solche <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> vom Verletzten und der diesem<br />

vorgesetzten Dienststelle zu erteilen ist.<br />

Zumal der Ermittlungsauftrag vom Mai 2016 stammt, und die schriftliche<br />

<strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> durch das mutmaßliche Opfer Dr. Wolfgang<br />

Besler entgegen der Bestimmungen des § 92 Abs 1 u 2 StPO nie er-<br />

3


teilt wurde, und auch erst seine Einvernahme am 7.7.2016 erfolgte, wie<br />

auch die schriftliche <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> durch die vorgesetzte<br />

Dienststelle vom 20.12.2016 rührt, ist die gesetzlich normierte Frist von<br />

14 Tagen ohnehin bei weitem überschritten.<br />

Dr. Kahn hätte bereits nach dem Einlangen des Strafantrags der Staatsanwaltschaft<br />

Graz vom 28.12.2016 unter Berufung auf die hier zitierten<br />

Gesetzesstellen - § 117 Abs 1 u 2 StGB iVm § 92 Abs 1 u 2 StPO, und die<br />

im Gesetz normierte Frist von 14 Tagen – siehe § 92 StPO - den Strafantrag<br />

der Staatsanwaltschaft Graz vom 28.12.2016 (GZl.: 28 St 125/16m)<br />

aus formalen Gründen <strong>zur</strong>ückweisen müssen (§ 485 Abs 1 Z 3 iVm 212 7<br />

StPO), da sowohl entgegen dem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft<br />

Graz als auch den Bestimmungen iSd § 117 Abs 1 u 2 StGB iVm § 92 Abs<br />

1 u 2 StPO die Voraussetzungen für eine Verfolgungsermächtigung der<br />

Erstangeklagten schlichtweg fehlen.<br />

Da Dr. Kahn in ihrer Note vom 21.6.2017 selbst anpreist ihr bisheriges<br />

Vorgehen in dieser Strafsache sei gesetzeskonform nach der StPO erfolgt,<br />

müsse Dr. Kahn auch der § 92 StPO erinnerlich sein, anderenfalls sie auch<br />

in dem ihr vorrätigen Literaturkonvolut am Landesgericht Innsbruck hätte<br />

nachschlagen können.<br />

Das erkennende Entscheidungsorgan hätte angesichts des Vorbringens<br />

des Weiteren nach stRsp durch den Obersten Gerichtshof auch erkennen<br />

müssen, dass neutrale Verrichtungen und Verhaltensweisen eines Beamten,<br />

die nicht als Erfüllung seiner spezifischen Ausübung des Amtes oder<br />

Dienstes darstellen. Eine Amtsausübung oder Dienstausübung müsse<br />

nach außen als solche erkennbar in Erscheinung treten. Nur dann bestehe<br />

das der Bestimmung des § 117 Abs 2 erster Satz StGB zu Grunde liegende<br />

Bedürfnis nach einem erhöhten prozessualen Schutz des Beamten (AZ<br />

14 Os 167/94 = EvBl 1995/105).<br />

Eine Amtshandlung zum Zeitpunkt gegenständlicher Äußerungen der Erstangeklagten<br />

am 9.3.2016 – durch das mutmaßliche Opfer Dr. Wolfgang<br />

Besler – waren nach außen hin – die Erstangeklagte betreffend – nicht erkennbar.<br />

Das mutmaßliche Opfer hätte zweckentsprechend der Bestimmung<br />

des § 117 Abs 2 StGB anlässlich der Zwangsräumung die Erstangeklagte<br />

betreffend amtshandelnd am Ort des Geschehens anwesend sein<br />

müssen, um überhaupt in den Genuss der betreffenden Gesetzesstelle zu<br />

gelangen.<br />

Dr. Kahn wandte bislang in ihrem Pflichtrefugium der unabhängigen<br />

Rechtsprechung auch nicht die stRsp an, die ihr gerade als Einzelrichterin<br />

in Medienstrafsachen bekannt ist.<br />

Dr. Martina Kahn hätte bereits nach dem erstmaligen Eingang der Stellungnahme<br />

zum Strafantrag der Erstangeklagten im Februar dJ entsprechende<br />

Erhebungen durchführen, die formale Richtigkeit des Strafantrags<br />

der Staatsanwaltschaft Graz prüfen können, und auch die Voraussetzungen<br />

<strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> der Erstangeklagten als zuständiges Organ der<br />

unabhängigen Rechtsprechung prüfen müssen.<br />

4


Aus dem Strafakt ergibt sich Dr. Kahn unterließ tunlichst zum Vorteil ihres<br />

Richterkollegen Dr. Wolfgang Besler eine solche Prüfung des Strafantrags<br />

<strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> der Erstangeklagten im Wissen, dass Dr. Wolfgang<br />

Besler auch entgegen dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom<br />

7.7.2016 keine <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> die Erstangeklagte betreffend<br />

erteilte und sich die Erstangeklagte betreffend auch nicht als Privatbeteiligter<br />

anschloss.<br />

Der nunmehrige – weitere – Antrag der Erstangeklagten auf Zurückweisung<br />

des Strafantrags ist Teil des Vorverfahrens – vor Eintritt in das Beweisverfahren<br />

– und abgesondert darüber zu entscheiden.<br />

II. VERTAGUNGSBITTE:<br />

In der gegenständlichen Causa behängen beim Oberlandesgericht Graz<br />

ein Rekurs über die Entscheidung zum Ablehnungsantrag der Erstangeklagten,<br />

eine Aufsichtsbeschwerde iSd § 37 StAG bei der Oberstaatsanwaltschaft<br />

Innsbruck über die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Innsbruck<br />

Dr. Martina Kahn betreffend, und eine von der Erstangeklagten an das<br />

Bundesministerium für Justiz und die vorgesetzte Dienststelle von Dr. Martina<br />

Kahn gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde. Über sämtliche Rechtsbehelfe<br />

bzw. Anbringen ist bislang nicht rechtskräftig entschieden worden.<br />

Des Weiteren hat die Erstangeklagte bereits in der HV vom 27.6.2017, wie<br />

sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt, ausdrücklich auf den Umstand<br />

hingewiesen ausnahmslos nur an einem Montag oder Dienstag an einer<br />

weiteren Hauptverhandlung beiwohnen zu können. Der nunmehr in ON64<br />

genannte Termin am 11. August 2017 ist ein Freitag, weswegen sich die<br />

Erstangeklagte auch iSd Art 6 EMRK beschwert erachtet, da die Erstangeklagte<br />

an diesem Tag arbeitsbedingt unpässlich ist, und Dr. Martina Kahn<br />

bereits am 27.6.2017 dies bekannt war, weswegen die Erstangeklagte in<br />

Zusammenschau mit dem Antrag auf Zurückweisung des Strafantrags -<br />

über diesen mit Beschluss bislang nicht entschieden wurde, und auch aufgrund<br />

der weiteren fehlenden Entscheidungen zu den o.g. Rechtsbehelfen<br />

bzw. Anbringen der Erstangeklagten noch nicht entschieden wurde, die<br />

an do. Gericht stellt.<br />

Vertagungsbitte<br />

III. BEWEISANTRÄGE:<br />

Die Erstangeklagte verweist prophylaktisch hinsichtlich der für 11.08.2017<br />

anberaumten Hauptverhandlung auf ihre Beweisanträge in der Stellungnahme<br />

zum Strafantrag, wobei nochmalig ausdrücklich die in der Stellungnahme<br />

zum Strafantrag beantragten Zeugen und Beweisanbote ausdrücklich<br />

beantragt wurden. Die von der Erstangeklagten beantragten Zeugen<br />

sind jedenfalls zu einem für die Erstangeklagte annehmbaren HV-Termin<br />

rechtzeitig zu laden. Auf die entsprechenden Angaben wird auf die Beweisanträge<br />

in der Stellungnahme zum Strafantrag ausdrücklich verwie-<br />

5


sen.<br />

Beweis: Stellungnahme zum Strafantrag v. 10.02.2017<br />

Aus den oben genannten Gründen beantragt die Erstangeklagte daher vom<br />

Landesgericht Innsbruck wie folgt:<br />

1. Über die Zurückweisung des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Graz vom<br />

28.12.2016 mit Beschluss – bei sonstigem Vorgehen iSd § 91 GOG, zu entscheiden,<br />

2. Bis <strong>zur</strong> rechtskräftigen Entscheidung über die aktuell anhängigen Rechtsbehelfe<br />

und Anbringen der Erstangeklagten in der ggstl Causa, die für<br />

11.08.2017 anberaumte Hauptverhandlung abzuberaumen, und auf unbestimmte<br />

Zeit zu vertagen,<br />

3. Hinsichtlich der Beweisanträge der Erstangeklagten in ihrer Stellungnahme<br />

zum Strafantrag durch Beischaffung der Bescheinigungsmittel und Ladung der<br />

Zeugen – zu einem für die Erstangeklagte annehmbaren HV-Termin – tätig zu<br />

werden, bei sonstigem Vorgehen iSd § 91 GOG.<br />

2017-07-19 Andrea Maria Juen<br />

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