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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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<strong>Steuerlexikon</strong> © www.steuerpraxis.biz<br />

Abkommen - Einigung - Verständigung<br />

Steuerverwaltung und Steuerpflichtiger können sich ausnahmsweise an Stelle einer amtlichen<br />

Untersuchung über Teile des steuerlich relevanten Sachverhalts einigen, und zwar auch ohne<br />

ausdrückliche gesetzliche Grundlage, wenn über massgebende Tatsachen Unsicherheiten bestehen,<br />

die sich nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand beseitigen lassen (wenn etwa der<br />

Verkehrswert einer Liegenschaft nicht bekannt ist und die Ermittlung oder Schätzung nur mit<br />

grossem Aufwand erreichbar ist). Die Einigung kann sich aber nur auf unsichere<br />

Sachverhaltsfeststellungen beziehen; Auslegungsfragen sind davon ausgeschlossen. Eine solche<br />

Einigung darf zudem nicht im Widerspruch zum materiellen Recht stehen. Sind die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> eine Einigung nicht gegeben, liegt ein Steuerabkommen vor. Ein Steuerabkommen bezweckt,<br />

eine <strong>für</strong> einen konkreten Tatbestand geltende, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende<br />

Regelung hinsichtlich Bestand, Umfang oder Art der Erfüllung der Steuerpflicht zu treffen.<br />

Steuerabkommen sind nur zulässig, wenn das Gesetz <strong>für</strong> sie Raum lässt. Wegen fehlender<br />

gesetzlicher Grundlage sind Abkommen über das steuerbare Einkommen oder über den<br />

Steuerbetrag im Recht der direkten Bundessteuer unzulässig und unwirksam (BGr 11.2.2010<br />

[2C_296/2009] www.bger.ch mit Hinweisen).<br />

Abschreibungen<br />

Mit der Abschreibung auf abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird der Verminderung der nutzbaren<br />

Leistung dieser Vermögenswerte Rechnung getragen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar<br />

zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, 1963, § l9 lit. b N. l97 und l74; Cagianut/Höhn,<br />

Unternehmenssteuerrecht, 1986, § 13 Rz. 37 f.). Die Sachanlagen sind handelsrechtlich mindestens<br />

auf den Wert abzuschreiben, der ihnen am Bilanzstichtag <strong>für</strong> das Geschäft zukommt (Käfer, Die<br />

kaufmännische Buchführung, Berner Kommentar, Band VIII/2/1, 2. Teilband, 1981, Art. 958 N. 514).<br />

Dieser Geschäftswert entspricht weder dem Liquidationswert noch einem fiktiven Verkaufspreis,<br />

sondern dem Fortführungswert. Die Handelsbilanz ist im Regelfall keine Liquidationsbilanz, sondern<br />

gründet auf der Tatsache der Unternehmensfortführung (Käfer, a.a.O., Art. 959 N. 452 ff. und Art.<br />

960 N. 92). Preissteigerungen und Preiszerfall der Sachanlagen bedingen oder rechtfertigen <strong>für</strong> sich<br />

<strong>alle</strong>in keine Aenderung ihres Buchwerts (Revisionshandbuch der Schweiz, Band I, Teil 2.2, l979, S.<br />

69). Massgebend <strong>für</strong> die Bewertung der abnutzbaren Wirtschaftsgüter ist nach dem Grundsatz der<br />

Unternehmensfortführung (Prinzip des "going concern") das Nutzungspotential der bilanzierten<br />

Wirtschaftsgüter (Leffson, Die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung, 7. Auflage, Düsseldorf<br />

l987, S. 310 f. und 409). Dieses Nutzungspotential lässt sich in der Regel nur durch Schätzung<br />

ermitteln. Weil eine solche Schätzung auf jeden Bilanzstichtag weder praktikabel noch sinnvoll ist,<br />

wird in der Praxis der periodische Abschreibungsaufwand nach Massgabe der Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten und der voraussichtlichen Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter ermittelt. Jedes<br />

Anlagegut scheidet zwangsläufig nach einer bestimmten Nutzungszeit aus dem Unternehmen aus.<br />

Wird es bis zur Wertlosigkeit genutzt, sind die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />

andernfalls die Differenz zwischen diesen Kosten und dem Resterlös angemessen auf die<br />

Nutzungszeit zu verteilen. Bei der Bewertung der abnutzbaren Wirtschaftsgüter ist mit andern Worten<br />

- im Unterschied zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern - nicht nur deren Verkehrswert am<br />

Bilanzstichtag unmassgebend, sondern auch deren tatsächliche, während des Geschäftsjahrs<br />

eingetretene Entwertung. Die angemessene Zuordnung des Abschreibungsaufwands auf die<br />

einzelnen Perioden erfolgt in der Buchführungspraxis nach verschiedenen Methoden. Die Zürcher<br />

Steuerpraxis anerkennt sowohl die Methode der Normalansätze als auch die Sofortabschreibung<br />

(Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § l9 lit. b N. 201 und 207 ff.; Altorfer, Abschreibungen auf<br />

Aktiven des Anlagevermögens aus steuerlicher Sicht, Zürich 1992, S. 86 ff. und S. 90). Bei der<br />

Anwendung von sogenannten Normalansätzen, die zum Ausgleich einer ganzjährigen Entwertung<br />

bestimmt sind, erfordert dies eine entsprechende Berechnung der tatsächlichen Nutzungsdauer pro<br />

rata temporis (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § l9 lit. b N. 198; Altorfer, a.a.O., S. 87; vgl. auch<br />

Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer (Direkte Bundessteuer), l. Teil, Art. l - 44, 2. Auflage, Basel<br />

1982, Art. 22 Abs. l lit. b N. l00 und Cagianut/Höhn, a.a.O., § 13 Rz. 40 und 44). Nach dieser<br />

Methode werden <strong>für</strong> die einzelnen abnutzbaren Wirtschaftsgüter bestimmte Abschreibungssätze -<br />

degressiv oder linear - festgelegt (Cagianut/Höhn, a.a.O., § 13 Rz. 43). Die Zürcher Steuerbehörde<br />

hält sich dabei an die in einem Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom l8. Januar 1980<br />

festgehaltenen Abschreibungssätze (Zürcher Steuerbuch, Nr. 52/36-h;<br />

Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 1983, §


l9 lit. b N. 207; vgl. hierzu auch Känzig, a.a.O., Art. 22 N. l06 ff.). Abschreibungen, die nach diesen<br />

Normalansätzen vorgenommen werden, gelten als geschäftsmässig begründet (Cagianut/Höhn,<br />

a.a.O., § 13 Rz. 45). Sie sind aus den dargelegten Gründen zulässig, selbst wenn die betreffenden<br />

Anlagegüter im Geschäftsjahr nachweisbar an Wert zugenommen haben. Höhere als die im<br />

erwähnten Merkblatt vorgenommenen Abschreibungen müssen im Rahmen dieser Methode vor<br />

<strong>alle</strong>m dann vorgenommen und steuerlich zugelassen werden, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer<br />

eines Wirtschaftsgutes kürzer ist als die den Normalansätzen zugrunde liegende. Kann das<br />

Anlagegut voraussichtlich planmässig während des kalkulierten Zeitraums genutzt werden, drängen<br />

sich in der Regel keine ausserordentlichen Abschreibungen auf. Bei der Methode der<br />

Sofortabschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht nach einem bestimmten<br />

Schlüssel auf den Nutzungszeitraum verteilt, sondern im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr bis auf<br />

den Endwert abgeschrieben (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § 19 lit. b N. 201;<br />

Cagianut/Höhn, a.a.O., § 13 Rz. 47; Altorfer, a.a.O., S. 90 f. und 276 f.). Zum Ganzen: RB 1993 Nr.<br />

21 = ZStP 1993 S. 205 = StR 49 S. 148 = StE 1994 B 72.14.1 Nr. 11 und StE 1994 B 74.11 Nr. 3.<br />

Abschreibungen: ordentliche, ausserordentliche, pro rata temporis<br />

Für die Ermittlung der abzugsfähigen ordentlichen Abschreibungen abnutzbarer Wirtschaftsgüter wird<br />

in der zürcherischen Steuerpraxis das von der EStV <strong>für</strong> die Direkte Bundessteuer erlassene<br />

Merkblatt vom 18. Januar 1980 (ab 1.1.1995: Merkblatt A 1995 vom 1.9.1994) über Abschreibungen<br />

auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe herangezogen. Danach betragen die jährlichen<br />

Normalabschreibungssätze <strong>für</strong> Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software) nach Wahl des<br />

Steuerpflichtigen entweder 40 % des jeweiligen Buchwerts oder 20 % der Anschaffungskosten. Da<br />

diese Normalansätze zum Ausgleich einer ganzjährigen Entwertung bestimmt sind, dürfen sie nach<br />

Massgabe der tatsächlichen Nutzungsdauer im Betrieb der Jahresrechnung lediglich pro rata<br />

temporis belastet werden, falls die fraglichen Wirtschaftsgüter erst im Verlauf eines Geschäftsjahres<br />

angeschafft worden sind. Zusätzliche, die pauschalierten Normalansätze übersteigende<br />

Abschreibungen werden in der Steuerpraxis im Einzelfall unter Umständen ebenfalls zum Abzug<br />

zugelassen. Solche ausserordentlichen Abschreibungen beruhen auf aussergewöhnlichen,<br />

geschäftsplanwidrigen Ereignissen und sind dazu bestimmt, die dadurch eingetretenen<br />

Wertverminderungen auszugleichen. Als Ursachen derartiger aussergewöhnlicher, nicht<br />

vorhersehbarer technischer oder wirtschaftlicher Werteinbussen kommen neben Naturereignissen<br />

und Fehldispositionen der Unternehmensleitung insbesondere die Erfindung neuer,<br />

leistungsfähigerer Einrichtungen in Betracht, welche die früher erworbenen Geräte aus<br />

wirtschaftlicher und/oder technischer Sicht rascher abnutzen lassen. Ausserordentlichen<br />

Wertverminderungen können bei abnutzbaren Betriebseinrichtungen aber auch auf gesunkene<br />

"Aussenwerte", d. h. auf gef<strong>alle</strong>ne Wiederbeschaffungspreise <strong>für</strong> diese Anlagen oder andere<br />

ungünstige Markteinflüsse, zurückzuführen sein. Das Mass solcher ausserordentlicher<br />

Abschreibungen richtet sich dabei nach der noch verbleibenden Gebrauchsdauer und dem Endwert<br />

des betreffenden Wirtschaftsguts bzw. nach dessen Wiederbeschaffungs- oder Verkehrswert am<br />

Bilanzstichtag (StE 1990 B 72.14.2 Nr. 10 mit Verweisungen).<br />

Abschreibung: Buchmässigkeit<br />

Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen sind steuerlich nur beachtlich, soweit sie<br />

auch verbucht wurden (Prinzip der Buchmässigkeit der Abschreibung; vgl. RB ORK 1954 Nr. 47 mit<br />

Hinweisen).<br />

Abschreibung nur auf Geschäftsvermögen / Buchmässigkeit<br />

Abschreibungen sind nur zulässig auf Gegenständen, die zum Geschäftsvermögen gehören, d. h.<br />

ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (BGr 17.8.1999 [2A.511/1997] =<br />

StR 1999 S. 669 = NStP 53 S. 140 = Pra 88 Nr. 963). Sie sind - wie auch Rückstellungen und<br />

Wertberichtigungen - steuerlich nur beachtlich, soweit sie auch verbucht wurden (Prinzip der<br />

Buchmässigkeit der Abschreibung; vgl. RB ORK 1954 Nr. 47 mit Hinweisen).<br />

Abschreibungen nur bei selbständiger Erwerbstätigkeit<br />

sowie Ungleichbehandlung selbständig/unselbständig Erwerbende?<br />

Kann ein Selbständigerwerbender unter Umständen bestimmte Kosten (hier: Dissertation als<br />

Werbekosten) abziehen, was dem unselbständig oder nicht Erwerbstätigen versagt ist, so liegt darin<br />

keine rechtsungleiche Behandlung. <strong>Der</strong> selbständig oder frei Erwerbende hat eben andere Risiken<br />

und Chancen als der unselbständig oder nicht Erwerbende, was das Steuergesetz beispielsweise<br />

hinsichtlich der Abschreibungen ausdrücklich berücksichtigt (RB 1977 Nr. 48).


Abschreibungssätze: planmässig, nicht zwecks Steueroptimierung<br />

Eine beliebige Veränderung der Abschreibungssätze ohne innerbetriebliche Begründung <strong>für</strong> deren<br />

Notwendigkeit, sondern aus rein steuerplanerischen Gründen widerspricht der ordnungsgemässen<br />

Buchführung. Das Abschreibungssubstrat kann insbesondere nicht als Manöveriermasse zur<br />

Ausweitung des gesetzlich befristeten Verlustverrechnungszeitraums oder überhaupt zur<br />

Steueroptimierung verwendet werden (vgl. BGr 16.6.2006 [2A.549/2005] in StE 2007 DBG B 72.11<br />

Nr. 14 = ASA 77 S. 21). Mithin ist <strong>für</strong> die Abschreibungen ein sich innerhalb der bundessteuerlicher<br />

Normalsätze (gemäss Merkblatt A 1995 der EStV) bewegender Abschreibungssatz zu wählen, der<br />

gleichbleibend und dauerhaft anzuwenden ist (wobei die Vornahme [handelsrechtlich zwingender]<br />

ausserordentlicher Abschreibungen selbstredend vorbehalten bleibt).<br />

Abschreibungsuntergrenze Liegenschaften Bundes- sowie Staatssteuer<br />

Bei der direkten Bundessteuer sind Abschreibungen auf Liegenschaften, wenn der Buchwert auf den<br />

Wert von Grund und Boden gesunken ist, unzulässig (ASA 19 S. 25).<br />

Bei den Staats- und Gemeindesteuern soll die Abschreibung bei jenem Endwert aufhören, den der<br />

fragliche Vermögensgegenstand schätzungsweise unter ungünstigen Verhältnissen in jenem<br />

Zeitpunkt <strong>für</strong> den Betrieb haben wird, in welchem er aus dem Betriebsvermögen ausscheidet<br />

(RB ORK 1943 Nr. 29 und 1950 Nr. 45). Auf dem Land werden i. d. R. keine Abschreibungen<br />

zugelassen; der Endwert entspricht daher dem Anlagewert. Gebäude, die von der Unternehmung bis<br />

zur Wertlosigkeit genutzt werden, können bei Anwendung der ordentlichen Abschreibungen bis auf<br />

den Abbruchwert abgeschrieben werden. Werden höhere Abschreibungen bewilligt, so wird in der<br />

Praxis regelmässig die gleiche Abschreibungsgrenze beachtet wie <strong>für</strong> die Gebäude, die von der<br />

Unternehmung nicht bis zur völligen Wertlosigkeit genutzt werden. Dieser Endwert wird nach den<br />

Gebäudeanlagekosten berechnet, wobei Lage, Beschaffenheit und Verwendbarkeit des Objektes<br />

angemessen zu berücksichtigen sind. Er ist am höchsten (80 %) bei gutgelegenen und vielseitig<br />

verwendbaren Geschäftshäusern, wie z. B. Verwaltungsgebäuden, und am tiefsten (40 %) bei<br />

Zweckbauten in abgelegener Gegend (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher<br />

Steuergesetz, 1963, § 19 lit. b aStG N. 232 mit Verweisen).<br />

AHV-Beiträge: Periodizität und Rückstellung<br />

Ein buchführender Selbständigerwerbender darf den im Geschäftsjahr mutmasslich geschuldeten<br />

persönlichen AHV-Beitrag i. S. einer Rückstellung einkommensschmälernd passivieren. Führt der<br />

Selbständigerwerbende - nach obligationenrechtlicher Vorschrift oder freiwillig - Buch und gilt somit<br />

<strong>für</strong> die zeitliche Zurechnung des Einkommens die Soll-Methode, so ist der ordentliche Beitrag am<br />

letzten Tag des Beitragsjahrs als Verbindlichkeit zu passivieren und als einkommensmindernder<br />

Abzug anzurechnen (RB 1996 Nr. 33).<br />

Persönliche AHV-Beiträge des Selbständigerwerbenden sind keine den Unternehmensgewinn<br />

schmälernden Gewinnungskosten im Sinn von § 27 Abs. 1 StG, weshalb die Unterlassung der<br />

Rückstellung <strong>für</strong> solche Beträge von vornherein nicht handelsrechtswidrig ist. Das Totalgewinnprinzip<br />

kann somit nicht angerufen werden. Eine unterlassene Rückstellung <strong>für</strong> AHV-Beiträge liesse sich<br />

bloss unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer Revision gemäss § 155 StG nachholen (VGr<br />

23.3.2005 [SB.2004.00074] in www.vgrzh.ch = RB 2005 Nr. 84).<br />

Ein Selbständigerwerbender, der weder buchführungspflichtig ist noch freiwillig nach kaufmännischer<br />

Art Buch führt und <strong>für</strong> die zeitliche Zurechnung der übrigen Gewinnungskosten die Ist-Methode<br />

gewählt hat, muss auch die AHV-Beiträge nach dieser Methode deklarieren (RB 1994 Nr. 36).<br />

Die persönlichen AHV-Beiträge des Selbständigerwerbenden werden mit Bezug auf deren zeitliche<br />

Zurechnung (und Bemessung: VGr 19.12.1995 [SB.95.00001] = RB 1995 Nr. 38 = StE 1996 B 64.1<br />

Nr. 4 = ZStP 1996 S. 129) den Gewinnungskosten gleichgestellt. <strong>Der</strong> Zeitpunkt des Abzugs dieser<br />

Beiträge richtet sich deshalb nach der <strong>für</strong> den betreffenden Selbständigerwerbenden anwendbaren<br />

Methode der zeitlichen Zurechnung des Geschäftseinkommens (RB 1994 Nr. 36). <strong>Der</strong> Abzug von<br />

Geschäftsaufwendungen - und damit auch der bemessungsrechtlich gleichgestellten persönlichen<br />

AHV-Beiträgen des Selbständigerwerbenden - fällt indes nach Aufgabe der selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit ausser Betracht (vgl. RB 1987 Nr. 23).<br />

Indes vertritt das Bundesgericht eine andere Rechtsauffassung (14.3.2008 [2A.128/2007]


www.bger.ch = StR 08 S. 630, zum Folgenden). Demnach steht dem Selbständigerwerbenden, sei<br />

es, dass er der Buchführungspflicht unterliegt, sei es, dass er freiwillig nach kaufmännischer Art Buch<br />

führt, hinsichtlich seiner persönlichen Sozialversicherungsbeiträge ein Wahlrecht bezüglich des<br />

Zeitpunkts der Verbuchung zu. Es spielt keine Rolle, ob diese Beiträge als Geschäftsunkosten gelten<br />

oder aber private Aufwendungen sind . Gemäss Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und<br />

Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947/1. März 2000 (AHVV) werden die Beiträge des<br />

Selbständigerwerbenden <strong>für</strong> jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr<br />

gilt. Massgebliche Bemessungsgrundlage bildet die rechtskräftige Veranlagung <strong>für</strong> die direkte<br />

Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Mithin können die definitiv geschuldeten Beiträge frühestens im<br />

Folgejahr ermittelt werden. Für das laufende (Beitrags-)Jahr sind die Beiträge daher als<br />

Akontobeiträge, mithin als vorläufige Zahlungen zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Vor diesem<br />

Hintergrund, so das Bundesgericht, könne der Steuerpflichtige wählen, ob er die Beiträge,<br />

gleichgültig ob provisorisch oder definitiv, im Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch die<br />

Ausgleichskasse oder der Begleichung der Forderung verbuchen oder aber <strong>für</strong> das laufende Jahr<br />

eine (dem mutmasslich geschuldeten Betrag entsprechende) Rückstellung bilden will. Allerdings sei<br />

der Beitragspflichtige gehalten, die einmal gewählte Methode beizubehalten und streng und dauernd<br />

("avec rigueur et constance") anzuwenden. Dies ergibt sich bereits aus dem in Art. 959 OR<br />

verankerten Prinzip der Unternehmensfortführung sowie dem Gebot der Bilanzkontinuität (Karl Käfer,<br />

in: Berner Kommentar, 1981, Art. 959 N 452 ff. und 458 ff. OR). Demnach greift namentlich das<br />

Prinzip der materiellen Kontinuität, d. h. der Beibehaltung der <strong>für</strong> Bewertung und Verbuchung<br />

gewählten Methoden (Käfer, Art. 959 N 467 OR; Jean-Marc Rivier, in: Festschrift Zuppinger, 1989, S.<br />

408). An die einmal gewählte Methode ist der Buchführende gebunden; er darf sie nicht nach<br />

Belieben von einer zur andern Geschäfts- (und damit Steuer)periode austauschen. Ein Wechsel ist<br />

nur ausnahmsweise und aus beachtlichen objektiven (sachlichen) Gründen zulässig. Mit dieser<br />

überzeugenden und verbindlichen Rechtsprechung ist die sich durch unnötige und übermässige<br />

Strenge auszeichnende, wenig praktikable Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach nur die<br />

Verbuchung nach der reinen Lehre nach Massgabe des Sollprinzips geboten und statthaft sein soll,<br />

überholt und obsolet (StRK 26.8.2008 [2 ST.2008.00187]).<br />

AHV-Pflicht <strong>für</strong> Kapitalgewinne/Erträge aus Geschäftsliegenschaften<br />

Die steuerbaren Kapitalgewinne auf Geschäftsliegenschaften unterliegen der AHV-Pflicht. Dies gilt<br />

ebenso <strong>für</strong> die laufenden Erträge (auch so sie ins "Liegenschaftenverzeichnis" transferiert wurden)<br />

und insbesondere <strong>für</strong> reversbehaftete Geschäftsliegenschaften bei Verpachtung (vgl. StE 2000 B<br />

23.1 Nr. 46 sowie BGr 28.4.2008 [9C_538/2007] www.bger.ch).<br />

Akteneinsicht und Steuergeheimnis/Amtsgeheimnis<br />

Unterliegen Akten - weil Drittpersonen betroffen sind - dem Steuergeheimnis, dürfen sie erst nach<br />

einer Güterabwegung offengelegt werden. Wird die Akteneinsicht verweigert, kann zum Nachteil der<br />

steuerpflichtigen Person auf diese Akten nur abgestellt werden, so ihr von dem <strong>für</strong> die Sache<br />

wesentlichen Inhalt Kenntnis gegeben und Gelegenheit gegeben wurde, hiezu Stellung zu nehmen<br />

(vgl. BGr 1.9.2008 [2C_160/2008] www.bger.ch).<br />

Amtssprache deutsch<br />

Weil die Amtssprache im Kanton Zürich Deutsch ist, besteht kein Anspruch darauf, in einer anderen<br />

Sprache mit den Behörden zu verkehren. Auf fremdsprachige Eingaben (bzw. Dokumente) ist<br />

deshalb - nach entsprechender Androhung bei Säumnis - nicht einzutreten (vgl. RB 1992 Nr. 36).<br />

Androhung/Drohung<br />

Das Inaussichtstellen nachteiliger Folgen, die das Gesetz <strong>für</strong> ein bestimmtes Verhalten vorsieht, stellt<br />

keine "Drohung" dar (BGr 22.6.2007 [2D.50/2007] www.bger.ch).<br />

Antizipierte Beweiswürdigung<br />

Das Beweisverfahren ist zu schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache<br />

betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn die Einschätzungsbehörde aufgrund bereits<br />

abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener<br />

Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht<br />

geändert würde (so genannte antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 I<br />

127 E.6c/cc, mit Hinweisen).<br />

Die Steuerbehörde kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme von angebotenen


Beweisen verzichten (vgl. BGE 122 II 464 E. 4a S. 469), wenn sie sich aufgrund der bereits<br />

erhobenen Beweise ihre Úberzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung<br />

annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweismassnahmen nicht geändert würde<br />

(BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). (Vgl. zum Ganzen: BGr 28.4.2008 [2A.103/2007 / 2C_715/2007]<br />

www.bger.ch).<br />

Auflagefrist<br />

Die Fristen zur Erfüllung von Auflagen sowie die Termine <strong>für</strong> Besprechungen (Vorladungen) und die<br />

Fristen zur Stellungnahme zu einem Einschätzungsvorschlag werden von den Steuerbehörden<br />

angesetzt. Über die Fristendauer bestehen keine Vorschriften. In der Praxis gebräuchlich ist eine<br />

Dauer von zehn Tagen (Schärrer, Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung, 1981, S. 87).<br />

Aufwandeinschätzung bei Selbständigerwerbenden<br />

Das Einkommen Selbständigerwerbender ist grundsätzlich auf direktem Weg zu ermitteln (vgl. RB<br />

1984 Nr. 42). Nur wenn einfache Verhältnisse vorliegen, führt auch bei diesen Steuerpflichtigen eine<br />

Aufwandeinschätzung zu einem richtigen Resultat (vgl. StRK III, 3.4.1994 = ZStP 1994 S. 189 ff.).<br />

So einfache Verhältnisse vorliegen, kann auch bei Selbständigerwerbenden eine<br />

Aufwandeinschätzung, d. h eine indirekte Einkommensermittlung zum richtigen Resultat führen (vgl.<br />

StRK III, 3.4.1994 = ZStP 1994 S. 189 ff.). Zudem drängt sich bei Selbständigerwerbenden eine<br />

Aufwandeinschätzung auf, so die Quelle zusätzlicher (nichtdeklarierter) Einkünfte nicht in der<br />

ausgewiesenen selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern anderweitig vermutet werden; dies ist<br />

namentlich der Fall, so eine mit der Vermögensentwicklung korrespondierende Reingewinnschätzung<br />

aufgrund der allgemeinen Erfahrung als nahezu unmöglich erscheint oder wo bei Ehepaaren der eine<br />

Ehegatte keine Erwerbseinkünfte ausweist.<br />

Die Einschätzungsbehörden dürfen auch über eine formell einwandfrei geführte Buchhaltung hinweg<br />

zur Schätzung schreiten, wenn der Pflichtige den Widerspruch zwischen dem buchmässig<br />

ausgewiesenen Betriebsergebnis und dem übrigen Einkommen einerseits und dem Privatverbrauch<br />

andererseits nicht erklären kann oder wenn das Buchergebnis nach den Einschätzungserfahrungen<br />

unmöglich erscheint (RB 1961 Nr. 56). (Wenig überzeugend in Frage gestellt durch StRK I vom<br />

21.8.2003 [1 ST.2003.96.]; vgl. auch BGr 23.11.04 [2A.426/2004] www.bger.ch.)<br />

Ausscheidung: Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten<br />

<strong>Der</strong> Doppelverdienerabzug knüpft zwar an die Tatsache der Erzielung von Erwerbseinkünften (in<br />

einem bestimmten Mindestmass) durch beide Gatten an. Doch hat der Gesetzgeber dessen Höhe<br />

nicht mit Blick auf den Umfang dieser Einkünfte festgesetzt, sondern vielmehr unter Berücksichtigung<br />

der durch die Doppelerwerbstätigkeit anf<strong>alle</strong>nden erhöhten Lebenshaltungskosten beider Ehegatten,<br />

welche ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insgesamt mindern. Daher beschlägt der Abzug deren<br />

gesamtes Einkommen und ist nicht <strong>alle</strong>in ihren Erwerbseinkünften zurechenbar. Er erweist sich<br />

infolgedessen als anorganischer, allgemeiner Abzug und ist bei geteilter Steuerhoheit im Sinn der<br />

Bestimmung von § 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StG proportional nach Massgabe des jeweils in den<br />

beteiligten Staaten steuerbaren Einkommens der Ehegatten zu verlegen (VGr 3.3.2004<br />

[SB.2003.00057]).<br />

Auto: Privatanteil bei S und Arbeitnehmern<br />

StP 2004 und 2005:<br />

Für die private Nutzung des Geschäftsautos (d. h. von Fahrzeugen, die überwiegend geschäftlich<br />

genutzt werden) ist ein Privatanteil von 1 % des Kaufpreises (bzw. des Baraufpreises bei<br />

Leasingfahrzeugen) je Monat (mind. jedoch Fr. 150 im Monat) vorzusehen (vgl. ZStB I 12/500)<br />

Ab StP 2006:<br />

Für die private Nutzung des Geschäftsautos (d. h. von Fahrzeugen, die überwiegend geschäftlich<br />

genutzt werden) ist ein Privatanteil von 0,8 % des Kaufpreises (bzw. des Baraufpreises bei<br />

Leasingfahrzeugen) je Monat (mind. jedoch Fr. 150 im Monat) vorzusehen (vgl. ZStB I 12/501 und<br />

Merkblatt EStV N 1/2007)<br />

Autokosten: Kilometerpauschale bei Unselbständigerwerbenden<br />

<strong>Der</strong> pauschale Abzug der Fahrkosten <strong>für</strong> beruflich bedingte, vom Arbeitgeber nicht ersetzte<br />

Autokosten des unselbständig Erwerbenden gelangt namentlich dann nicht (mehr) zur Anwendung,


wenn die Arbeitsstätten häufig wechseln und/oder vom Wohnort weit entfernt liegen. Dort würde die<br />

Pauschale Verzerrungen bewirken und nicht mehr den an sich massgeblichen berufsbedingten<br />

Aufwendungen entsprechen. (StRK II vom 26.6.91; <strong>Der</strong> Steuerberater, 8. Jahrgang, S. 143 und<br />

Steuer Revue 1992, S. 437.) Teilweise - in Bezug auf langen Arbeitsweg - korrigiert durch RB 1998<br />

Nr. 137.<br />

Fahrkosten sind grundsätzlich nur bis zur Höhe der Kosten abziehbar, welche bei einem<br />

Wochenaufenthalt am Arbeitsort entstehen. Ein Arbeitsweg von 185 km (370 km pro Tag) ist<br />

ungewöhnlich und beeinträchtigt zudem die Lebensqualität des Pflichtigen. In einem solchen Fall<br />

kann der Pflichtige nur diejenigen Kosten in Abzug bringen, welche bei einem entsprechenden<br />

Sachverhalt normalerweise anf<strong>alle</strong>n und das sind die Kosten <strong>für</strong> einen Wochenaufenthalt (BGr<br />

14.5.1996 [2A.479/1995]; vgl. auch BGr 26.10.2004 [2A.224/2004] in www.bger.ch = StR 2005 S.<br />

122).<br />

Bei einem ungewöhnlich langen Arbeitsweg, der die Lebensqualität des Steuerpflichtigen nicht<br />

unerheblich beeinträchtigt, können nur die Kosten in Abzug gebracht werden, welche bei einem<br />

entsprechenden Sachverhalt normalerweise anf<strong>alle</strong>n und das sind die Kosten <strong>für</strong> einen<br />

Wochenaufenthalt (BGr 14.5.1996 [2A.479/1995]; vgl. auch BGr 26.10.2004 [2A.224/2004]<br />

www.bger.ch = StR 2005 S. 122).<br />

Baukreditzinsen<br />

Baukreditzinsen sind Zinsen auf Darlehen, die der Finanzierung eines Neubaus (oder Umbaus)<br />

dienen und nach Massgabe des Baufortschritts <strong>für</strong> die Bezahlung der Bauunternehmer und -<br />

handwerker im Rahmen eines bestimmten Bauprojekts verwendet werden (vgl. StE 1996 B 27.2 Nr.<br />

18 und 1996 B 44.13.7 Nr. 10). Ob dieses Darlehen dabei technisch bei der Bank als "Baukredit"<br />

abgewickelt wird, ist <strong>für</strong> die steuerliche Behandlung unerheblich. Landkredit- und Baukreditzinsen<br />

sind bei der Bundessteuer Baukosten und als solche nicht abzugsfähig (S BGE DBSt Nr. 791 = StE<br />

1996 B 27.2 Nr. 18 = ASA 65 S. 750).<br />

Beitrag 3. Säule a: 20 % Erwerbseinkommen nach AHV-Beiträgen<br />

<strong>Der</strong> steuerlich anerkannte Abzug <strong>für</strong> Beiträge an die 3. Säule a bemisst sich nach dem gesamten<br />

Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher<br />

Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung, also nach dem Erwerbseinkommen nach Abzug der<br />

AHV/IV/EO/ALV-Beiträge. Ein allfälliger Verlustvortrag wird nicht berücksichtigt. Bei<br />

vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit treten die entsprechenden<br />

Erwerbsausf<strong>alle</strong>ntschädigungen (<strong>für</strong> Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und<br />

Invalidenversicherung) an die Stelle des Erwerbseinkommens (Ziff. 189 sexies Abs. 3 DA aStG; vgl.<br />

auch KS EStV Nr. 2 vom 31.1.1986 zu Direkte Bundessteuer Periode 1987/88 sowie KS EStV 2008<br />

Nr. 18 vom 17.7.2008 [= ZStB II 75/312]).<br />

Beitrag 3. Säule a (und Sonderabzug) bei Ersatzeinkommen<br />

Ein Ersatzeinkommen kann <strong>für</strong> die Berechnung des massgeblichen Erwerbseinkommens bzw.<br />

Prüfung der Voraussetzungen zum Abzug von Beiträgen an die 3. Säule a oder des Sonderabzuges<br />

bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nur berücksichtigt werden, so dieses nur vorübergehend erzielt<br />

wird (vgl. Ziff. 189 sexies Ziff. 3 DA aStG sowie RB 1996 Nr. 31).<br />

Werden auf der ALV-Taggeldentschädigung BVG-Prämien in Abzug gebracht, ist der kleine<br />

Grenzbetrag 3. Säule a abzugsfähig.<br />

Beitrag 3. Säule a bei Arbeitslosigkeit<br />

Eine Person, die Arbeitslosenentschädigung bezieht, kann Beiträge in die Säule 3a einbezahlen,<br />

denn die Arbeitslosenentschädigung gilt als Ersatzeinkommen zum Erwerbseinkommen (siehe<br />

Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV "Steuerliche Behandlung von<br />

Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a", S. 3, Ziffer 5.1; siehe auch Anwendungsfall B.2.1.1<br />

im Ordner "Vorsorge und Steuern" der Schweizerischen Steuerkonferenz, Verlag Cosmos,<br />

Muri/Bern, 2008). Die Beitragszahlungen können solange weitergeführt werden, wie eine<br />

Arbeitslosenentschädigung bezogen wird. Da Bezüger und Bezügerinnen von<br />

Arbeitslosenentschädigung obligatorisch bei der BVG-Auffangeinrichtung <strong>für</strong> die Risiken Invalidität<br />

und Tod versichert sind, können sie Beitragszahlungen in die Säule 3a von jährlich maximal 6'566<br />

Franken (Stand 2009) abziehen (siehe Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3). Im Jahr, in dem der Anspruch auf<br />

die Arbeitslosenentschädigung erlischt, können sie den Höchstbetrag abziehen, auch wenn sie nur


während einigen Monaten eine Entschädigung bezogen haben (siehe Art. 7 Abs. 4 BVV 3). Die<br />

gesamte jährliche Arbeitslosenentschädigung muss <strong>alle</strong>rdings mindestens 6'566 Franken betragen.<br />

Es ist also nicht möglich, höhere Beitragszahlungen als die Arbeitslosenentschädigung selbst in<br />

Abzug zu bringen. Ausserdem muss der Höchstbetrag von 6'566 Franken bereits vor Erlöschen des<br />

Anspruchs auf die Arbeitslosenentschädigung einbezahlt worden sein. Die Beitragszahlungen in die<br />

Säule 3a sollten also nicht bis zum Jahresende aufgeschoben werden. Sobald der Anspruch auf<br />

Arbeitslosenentschädigung erlischt, sind keine weiteren Beitragszahlungen in die Säule 3a mehr<br />

möglich, weil dann kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr vorhanden ist (siehe Anwendungsfall<br />

B.2.1.5 im Ordner "Vorsorge und Steuern"). Auch bereits ausgesteuerte Personen können keine<br />

weiteren Beiträge in die Säule 3a einbezahlen, wenn sie nicht wieder eine selbständige oder<br />

unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Eine kurz vor der Aussteuerung stehende Person, die<br />

noch im selben Jahr eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, kann Beitragszahlungen in die Säule 3a<br />

noch bis zu 20 % ihres selbständigen Erwerbseinkommens, aber höchstens 32'832 Franken (Stand<br />

2009) <strong>für</strong> das ganze Jahr abziehen, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist (siehe<br />

Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3; siehe auch Anwendungsfall B.2.3.3 im Ordner "Vorsorge und Steuern";<br />

zum Ganzen: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111 des BSV, Ziff. 686).<br />

Beitrag 3. Säule a von Verheirateten (bei Mitarbeit)<br />

Bei Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten kann ein<br />

Abzug <strong>für</strong> die 3. Säule a nur beansprucht werden, sofern nachgewiesen wird, dass die Mitarbeit die<br />

eheliche Beistandspflicht übersteigt und auf einem Arbeitsverhältnis beruht, mithin die Beiträge an<br />

Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV, UVG) nach den <strong>für</strong> Arbeitnehmer geltenden Regeln<br />

abgerechnet werden (Ziff. 189 septies Abs. 2 DA aStG).<br />

Beitrag 3. Säule a: Rückforderung überhöhte Beiträge<br />

Steuerlich nicht anerkannte, d. h. überhöhte Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen der 3. Säule a<br />

können beim Vorsorgeträger (Bankstiftung, Versicherungsgesellschaft) zurückgefordert werden. Zu<br />

dieser Rückzahlung sind die Vorsorgeträger sowohl berechtigt, als auch verpflichtet. Die da<strong>für</strong><br />

notwendige steueramtliche Bescheinigung kann nach Eintritt der Rechtskraft der Einschätzung (30<br />

Tage nach Zustellung des Einschätzungsentscheides bzw. der Steuerrechnung) bei der<br />

Steuerbehörde angefordert werden. Dabei ist zu beachten, dass bei späterer Fälligkeit einer<br />

Kapit<strong>alle</strong>istung aus der 3. Säule a, diese ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abzugsfähigkeit der<br />

Beiträge zur Besteuerung gelangt.<br />

Berufsauslagen: Nicht-finale, d. h. kausale Berufskosten<br />

(z. B. Schadenersatz/Haftpflichtforderungen)<br />

Unter die übrigen erforderlichen Berufskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG können gemäss<br />

der Praxis auch erwerbsbezogene Schadenersatzleistungen f<strong>alle</strong>n. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass der Begriff der Berufskosten laut Art. 26 DBG nicht nur sog. finale Aufwendungen umfasst, die<br />

unmittelbar <strong>für</strong> die Erzielung des Einkommens getätigt werden und mit ihr in einem direkten<br />

ursächlichen Zusammenhang stehen. Abzugsfähig sind unter Umständen auch "kausale Kosten" (d.<br />

h. solche, die nicht zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht werden, sondern eine Folge der<br />

beruflichen Tätigkeit sind), wenn sie direkt durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden. Diesfalls<br />

geht es also um willensunabhängige Ausgaben infolge Eintritts eines mit der Erwerbstätigkeit<br />

verbundenen, nicht ohne weiteres vermeidbaren Risikos. Diese Voraussetzungen können nicht nur<br />

bei Kausalhaftungen erfüllt sein, sondern unter Umständen auch in <strong>Fälle</strong>n der Verschuldenshaftung,<br />

z. B. bei der Organhaftung des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft. Als genügend engen<br />

Zusammenhang zwischen dem Beruf und dem zu leistenden Schadenersatz verlangt die Praxis ein<br />

Betriebsrisiko, das derart eng mit der Erwerbstätigkeit verbunden ist, dass es bei deren Ausübung in<br />

Kauf genommen werden muss. Das Herbeiführen des ersatzpflichtigen Schadens bildet somit einen<br />

Teil des Risikos, welches die Einkommenserzielung gewöhnlich mit sich bringt, und erscheint als<br />

eine nicht ohne weiteres vermeidbare Begleiterscheinung davon. In diesem Fall wird auch die <strong>für</strong> die<br />

Besteuerung massgebliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen durch das betreffende<br />

Risiko begrenzt. Nicht abzugsfähig sind hingegen Zahlungen, deren Ursache den Rahmen dessen<br />

sprengt, was noch als mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit üblicherweise verbundenes Risiko<br />

gelten kann, z. B. wenn eine Verschuldenshaftung auf einem krassen und aussergewöhnlichen<br />

Fehlverhalten beruht bzw. grobfahrlässig oder sogar absichtlich herbeigeführt worden ist. Unter<br />

denselben Bedingungen können auch keine geschäftsmässig begründeten Rückstellungen akzeptiert<br />

werden (BGr 16.12.2008 [2C_566/2008] mit Hinweisen).


Berufsauslagen<br />

(u. a.: Umweg zur Kinderkrippe; keine Autokosten statt öV)<br />

Notwendig sind Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben, unbekümmert darum, ob<br />

sie objektiv vermeidbar gewesen sind. Dagegen sind Ausgaben nicht abzugsfähig, die vorwiegend<br />

mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen. Als berufsnotwendig erscheint daher nicht<br />

jede Auslage, welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Verlangt wird darüber<br />

hinaus ein qualifiziert enger, d. h. rechtlich erheblicher (wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art,<br />

Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit anderseits. Daher<br />

sind Ausgaben, welche in allgemeiner Weise mit der Berufsausübung zusammenhängen, auch wenn<br />

sie eine Erwerbstätigkeit erst ermöglichen oder hierzu befähigen, mangels qualifiziert engem,<br />

wesentlichem Zusammenhang zu einer bestimmten beruflichen Tätigkeit keine Berufsauslagen im<br />

Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten. <strong>Der</strong> dem privaten<br />

Lebensbereich zuzuordnende Umweg <strong>für</strong> die Unterbringung eines Kindes im Rahmen des<br />

Arbeitswegs muss bei der Beurteilung der Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung eines<br />

Fahrtkostenabzugs als Berufskostenabzug ausser Acht gelassen werden (StRK III vom 16.5.2002<br />

[3 ST.2002.95] mit Verweisungen).<br />

Berufsauslagen/Berufskosten Unselbständigerwerbender<br />

Abzugsfähig sind gemäss § 25 und 26 StG (vgl. hiezu auch Ziff. 144 und 145 DA aStG) die <strong>für</strong> die<br />

Ausübung des Berufes in unselbständiger Stellung notwendigen bzw. erforderlichen Aufwendungen<br />

(sog. Berufsauslagen oder Berufskosten).<br />

Für die "weiteren Berufsauslagen", wie z. B. Berufskleider, Berufswerkzeuge, Fachliteratur, privates<br />

Arbeitszimmer etc. können Steuerpflichtige ab Steuerperiode 2001 pauschal 3 % des Nettolohnes,<br />

mindestens jedoch Fr. 1'900 und höchstens Fr. 3'800 im Jahr in Abzug bringen (sog.<br />

Berufspauschale; ZStB I 17/201 bzw. 17/202 Ziff. I.3.).<br />

Berufsauslagen (pauschale) bei Neben- oder Teilzeitbeschäftigungen<br />

Von einer Nebenbeschäftigung oder einem Nebenerwerb in unselbständiger Stellung kann bei einem<br />

Beschäftigungsgrad bis ca. 25 % ausgegangen werden. Diesfalls können i. d. R. die Berufsauslagen<br />

mit einem Pauschalansatz von 20 % der Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung, mindestens jedoch<br />

(ab Steuerperiode 2007) Fr. 800 und höchstens Fr. 2'400 in Abzug gebracht werden (vgl. StRK III<br />

7.4.2008 [3 ST.2007.386]).<br />

Für eine regelmässig im Nebenberuf ausgeübte Teilzeitbeschäftigung, d. h. ab einem<br />

Beschäftigungsgrad von ca. 25 %, gelangen die aufgrund des Beschäftigungsumfanges angemessen<br />

gekürzten Berufskosten bzw. Pauschalansätze zur Anwendung. (Vgl. Verordnung EFD über den<br />

Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom<br />

10.2.1993 = ZStB II 63/010 Art. 7 Ziff. 2 sowie StRK II 22.7.2003 [2 ST.2003.219 und<br />

2 ST.2003.220].) Dies gilt ebenso <strong>für</strong> eine lediglich während eines Teils des Jahres ausgeübte<br />

Vollzeitbeschäftigung. (Vgl. Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen<br />

Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10.2.1993 = ZStB II 63/010 Art. 7 Ziff. 2 sowie<br />

VGr BS 17.3.1998 in BStPra 15 S. 153.) Wohl vertritt die StRK I in ihrem Entscheid vom 26.1.2005<br />

mit wenig überzeugender Begründung eine andere Meinung (StRK I 26.1.2005 [1 ST.2004.293]). <strong>Der</strong><br />

Begriff der Berufskosten kann indes unter dem Geltungsbereich des Steuerharmonisierungsgesetzes<br />

im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer<br />

(vgl. Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten der<br />

unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10.2.1993 [SR 642.118.1]).<br />

Eine andere Auslegung würde dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen und<br />

die mit dem Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes angestrebte Vereinfachung der<br />

Rechtsprechung vereiteln (vgl. BGr 2.2.2005 [2A.480/2004] = S BGE DBSt Nr. 906 = StE 2005 A<br />

23.1 Nr. 10 sowie BGr 15.7.2005 [2A.683/2004] in www.bger.ch).<br />

Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer effektiver Berufsauslagen durch den Steuerpflichtigen;<br />

soweit die Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht dem Steuerpflichtigen kein Abzug<br />

zu.<br />

In der Einschätzungspraxis gelangt jedoch - z. G. des Steuerpflichtigen - auch bei<br />

Teilzeitbeschäftigungen die Spesenpauschale <strong>für</strong> Nebenbeschäftigungen zur Anwendung.<br />

Die allgemeine Berufspauschale (bzw. der entsprechende Minimum- und Maximumansatz) sowie die<br />

Weiterbildungspauschale ist bei Teilzeitbeschäftigungen nach Massgabe des Beschäftigungsgrades


und bei nicht ganzjährig ausgeübter Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Beschäftigungsdauer zu<br />

kürzen.<br />

Berufsauslagen: Zusätzliche Nebenerwerbspauschale <strong>für</strong> VR-Honorar bei Aktionärsdirektoren<br />

Für Auslagen infolge Ausübung einer Nebenbeschäftigung in unselbständiger Stellung können<br />

pauschal 20 % der entsprechenden Einkünfte (ab Steuerperiode 2007 mindestens jedoch Fr. 800<br />

und höchstens Fr. 2'400) als Berufskosten in Abzug gebracht werden. Eine Nebenbeschäftigung im<br />

steuerlichen Sinne liegt auch vor, so im Hauptberuf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. RB<br />

1969 Nr. 25) und unterscheidet sich von einer teilzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit vorab im<br />

Beschäftigungsgrad, wobei die Grenze nach der Einschätzungspraxis bei 20 % (einer<br />

Vollbeschäftigung) zu ziehen ist. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass eine Haupt- und<br />

eine Nebenbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird (so VGr [SB 40/1978] vom<br />

13.9.1978 = Präjudizien 1978 Nr. 21 im F<strong>alle</strong> eines Schulabwartes, der zusätzlich als Vereinsabwart<br />

tätig wurde), die Nebenbeschäftigung zeichnet sich indes grundsätzlich dadurch aus, dass sie<br />

ausserhalb des übertragenen Aufgabenkreises (z. B. mit besonderem Arbeitsort, Benützung<br />

besonderer Einrichtung, Beizug von Hilfskräften, Studium besonderer Literatur, besonderer<br />

Weiterbildung, Benützung besonderer Berufskleider, besonderer Verlegung der Arbeitszeit) ausgeübt<br />

wird (vgl. RB ORK 1959 Nr. 28). Bei mit der Geschäftsführung betrauten und meist auch im<br />

Verwaltungsrat einsitzenden Aktionären (sog. Aktionärsdirektoren) kann aufgrund der Personalunion<br />

kaum zwischen ihrer operativen (geschäftsführenden) und der dem Verwaltungsrat vom Gesetzgeber<br />

zugedachten Aufgaben der Oberleitung der Gesellschaft unterschieden werden. Vielmehr handelt es<br />

sich in der inner- wie auch ausserbetrieblichen Wahrnehmung um ein- und dieselbe Tätigkeit wie sie<br />

in grösseren Gesellschaften etwa vom Verwaltungsratsdelegierten oder <strong>alle</strong>nfalls vollamtlich tätigen<br />

Verwaltungsratspräsidenten wahrgenommen wird. Ein (zusätzlicher) Abzug pauschaler Berufskosten<br />

<strong>für</strong> die Nebenbeschäftigung fällt daher <strong>für</strong> solche Personen ausser Betracht; die entsprechend<br />

anf<strong>alle</strong>nden Berufskosten sind mit derjenigen <strong>für</strong> die Haupttätigkeit abgegolten.<br />

Berufsauslagen bei Miterwerb (mit Lohnausweis)<br />

In der Einschätzungspraxis werden Berufspauschalen nicht gewährt, wenn - mit oder ohne<br />

Untersuchung - feststeht, dass keine Aufwendungen angef<strong>alle</strong>n sind, so ausdrücklich <strong>für</strong> den Fall der<br />

Kostenübernahme durch den Arbeitgeber: Ziffer III. der Verfügung der Finanzdirektion über die<br />

allgemeine Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender vom 10.12.90, ZStB I A<br />

Nr. 20/25 (Entscheid Steuer-Rekurs- kommission IV des Kantons Zürich vom 7.9.94 i. S. P. & U. B.<br />

[IV 3/1994]). Teilweise korrigiert durch StE 1999 ZH B 22.3 Nr. 68 = RB 1999 Nr. 136.<br />

Berufskleider<br />

Die Auslagen <strong>für</strong> die Anschaffung von Kleidern und Wäsche gehören im Allgemeinen zu den nicht<br />

abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn <strong>für</strong> die Kleider mit<br />

Rücksicht auf die berufliche Stellung mehr als üblich aufgewendet wird. Eine Ausnahme ist nur <strong>für</strong><br />

jene Berufsleute zu machen, die ausschliesslich zu Berufs- und Arbeitszwecken dienende<br />

Berufskleider, wie Berufsmäntel, Berufsschürzen, Gummistiefel, Frack <strong>für</strong> Kellner usw., anschaffen<br />

müssen. Wird beispielsweise mit Rücksicht auf die berufliche Stellung, aber auch auf den<br />

gesellschaftlichen Stand, Wert auf besonders gepflegte und kostspielige Kleidung gelegt, so kann<br />

hier<strong>für</strong> kein Abzug beansprucht werden (RB 1983 Nr. 41).<br />

Die Auslagen <strong>für</strong> die Anschaffung von Kleidern gehören im Allgemeinen zu den nicht abzugsfähigen<br />

Kosten der Lebenshaltung; ein Abzug kommt nur dann in Frage, wenn deren Anschaffung notwendig<br />

und ausschliesslich zu Berufs- oder Arbeitszwecken erfolgt (VGr 24.3.1983 [SB 69/1982]). Dies trifft i.<br />

d. R. nur auf Kleidungsstücke zu, die von ihrer Art und Beschaffenheit her <strong>für</strong> eine private<br />

Verwendung ungeeignet sind, wie z. B. Berufsmäntel, Berufsschürzen, Gummistiefel, Frack <strong>für</strong><br />

Kellner usw. (vgl. RB 1983 Nr. 41).<br />

Beweisgrad<br />

In Bezug auf den Beweisgrad gilt Folgendes: Grundsätzlich darf eine Verwaltungsbehörde bzw. ein<br />

Gericht Tatsachen erst als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Da absolute<br />

Gewissheit häufig nicht erlangt werden kann, ist dies bereits dann der Fall, wenn die entscheidende<br />

Behörde vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache derart überzeugt ist, dass das Gegenteil<br />

als unwahrscheinlich erscheint. Unter Umständen reicht sogar bereits der Beweisgrad der<br />

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum<br />

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 7; Alfred Kölz/Isabelle


Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 289;<br />

René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,<br />

Basel/Frankfurt a. M. 1990, Nr. 88 B I; zum Ganzen: VGr 17.9.2008 [VB.2008.00099] www.vgrzh.ch).<br />

Beweislast/Beweisregel/Auskunfts- und Mitwirkungspflicht<br />

Aufgrund der allgemeingültigen Regeln zur Beweislastverteilung, sind Tatsachen, die die Steuerlast<br />

vermindern oder aufheben, vom Steuerpflichtigen zu beweisen (Schärrer, Verfahrensrecht zur<br />

Steuereinschätzung, 1981, S. 26, RB 1977 Nr. 60 und RB 1987 Nr. 35). Eine nicht zu beseitigende<br />

Unklarheit schlägt dabei zum Nachteil des Steuerpflichtigen aus (RB 1976 Nr. 77).<br />

Ein steuermindernder Sachverhalt ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Eine nicht zu<br />

beseitigende Unklarheit schlägt dabei zum Nachteil des Steuerpflichtigen aus (RB 1976 Nr. 77).<br />

<strong>Der</strong> Steuerpflichtige hat den Steuerbehörden schriftlich oder mündlich nur insoweit Auskunft zu<br />

erteilen, als dies <strong>für</strong> seine Einschätzung notwendig ist (RB 1969 Nr. 32). Die Mitwirkungspflicht ist<br />

hinsichtlich der Einschätzung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse jedoch grundsätzlich<br />

unbeschränkt (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 1969, N. 3 zu §<br />

72).<br />

Steuerbegründende Tatsachen sind grundsätzlich durch die Steuerbehörde nachzuweisen (RB 1990<br />

Nr. 36 = StE 1990 B 92.51 Nr. 3).<br />

Auflagen: Geeignet, notwendig und zumutbar<br />

Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die <strong>für</strong> eine vollständige und<br />

richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (§ 132 Abs.<br />

1 StG). <strong>Der</strong> Steuerpflichtige muss <strong>alle</strong>s tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu<br />

ermöglichen. Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich<br />

Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden<br />

über den Geschäftsverkehr vorlegen § 135 Abs. 1 und 2 StG). Nach dem<br />

Verhältnismässigkeitsgrundsatz müssen die Mitwirkungshandlungen, welche die Steuerbehörde<br />

vom Mitwirkungspflichtigen fordert, nicht nur geeignet sein, den rechtserheblichen Sachverhalt<br />

abzuklären, sondern hierzu auch notwendig und dem Mitwirkungspflichtigen zumutbar sein<br />

(Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 16). Die von den<br />

buchführungspflichtigen Selbständigerwerbenden zu erstellenden Aufzeichnungen sind<br />

unabhängig von einer Aufforderung der Steuerbehörde auszufertigen und müssen zum Zeitpunkt<br />

des Veranlagungsverfahrens bereits bestehen. Sie sind zudem als Beilage zur Steuererklärung<br />

einzureichen und nicht erst auf Verlangen der Veranlagungsbehörde zu beschaffen (S BGE DBSt<br />

Nr. 848 = StE 2000 A 21.14 Nr. 13 mit Hinweisen).<br />

Beweislastumkehr<br />

Für die Tatsachenfeststellung im Einschätzungs- und Steuerjustizverfahren gilt die allgemeine<br />

Beweislastregel, dass die Steuerbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen<br />

nachzuweisen hat, während dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt,<br />

welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum<br />

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 132 N. 141, mit Verweisungen). Die allgemeine<br />

Beweislastregel wird immer dann durchbrochen, wenn <strong>für</strong> das Vorhandensein einer Tatsache eine<br />

(widerlegbare) gesetzliche oder natürliche Vermutung spricht (Martin Zweifel, in: Kommentar zum<br />

Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 1997, Art. 46 N. 5 ff. StHG). Solche Vermutungen bewirken<br />

eine Umkehr der Beweislast (vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im<br />

Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 111) mit der Folge, dass die an und <strong>für</strong> sich beweisbelastete<br />

Partei nicht nur von der strikten Beweisführung entbunden wird, sondern dass sie vorläufig oder<br />

endgültig von der sie diesbezüglich treffenden (Haupt-)Beweislast befreit wird<br />

(Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 132 N. 145). Dreht sich der Streit um Abzüge, mithin um<br />

steuermindernde Tatsachen, so hat der Steuerpflichtige im Rechtsmittelverfahren nach der<br />

allgemeinen Beweislastregel die massgeblichen Tatsachen, die den geltend gemachten Auslagen<br />

zugrunde liegen, mittels einer substanziierten Sachdarstellung in der Weise darzutun, dass bereits<br />

gestützt darauf - unter dem Vorbehalt der Beweiserhebung - die rechtliche Beurteilung der<br />

Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen möglich ist. Überdies obliegt es dem Steuerpflichtigen, die<br />

zum Beweis seiner Darstellung erforderlichen Beweismittel einzureichen oder zumindest<br />

ausdrücklich anzubieten (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 147 N. 47, mit Verweisungen). Anders<br />

verhält es sich hingegen, wenn zugunsten des Steuerpflichtigen eine gesetzliche oder natürliche<br />

Vermutung <strong>für</strong> das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen von Abzügen spricht: Diesfalls


obliegt den Steuerbehörden der Hauptbeweis, dass die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit<br />

dennoch nicht gegeben sind, und steht dem Steuerpflichtigen diesbezüglich der Gegenbeweis offen<br />

(Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 132 N. 147).<br />

Beweislastumkehr so nur Höhe der Leistung des Aktionärs bestritten<br />

Macht die Steuerbehörde geltend, ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und dem Aktionär<br />

halte dem Drittvergleich nicht stand, gestaltet sich die Beweislastregelung wie folgt (vgl. VGr<br />

14.7.1999 = StE 1999 B 72.14.2 Nr. 23; Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im<br />

Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 111 f., auch zum Folgenden): Ist streitig, ob einer Leistung<br />

der steuerpflichtigen Aktiengesellschaft überhaupt eine Gegenleistung des Aktionärs<br />

gegenüberstehe, trägt die Gesellschaft die Beweislast <strong>für</strong> das Vorhandensein einer solchen<br />

Gegenleistung. Denn die Leistung der Aktiengesellschaft ist nur dann geschäftsmässig begründet<br />

und damit steuermindernd, wenn ihr eine Gegenleistung entspricht. Ist eine Gegenleistung des<br />

Aktionärs an die Gesellschaft vorhanden und umstritten, ob zwischen den Leistungen ein<br />

offensichtliches Missverhältnis bestehe und ob deshalb auf eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />

geschlossen werden dürfe, hat die Steuerbehörde aufgrund ihrer Untersuchungen den<br />

steuerbegründenden Umstand des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und<br />

Gegenleistung aufzuzeigen, mithin darzutun, dass eine Leistung der Gesellschaft ganz oder teilweise<br />

nicht geschäftsmässig begründet sein kann (vgl. StE 1990 B 24.4. Nr. 25; vgl.<br />

Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 45 N.<br />

82). Dabei dürfen die Anforderungen an den Nachweis der Steuerbehörde naturgemäss nicht allzu<br />

hoch angesetzt werden. Es genügt vielmehr, dass sie den behaupteten Sachverhalt glaubhaft macht<br />

bzw. dass sich dieser in sachgemässer Würdigung der Verhältnisse als sehr wahrscheinlich erweist<br />

(vgl. StRK I 16.12.1991, R 148/90). Diesfalls obliegt es alsdann der steuerpflichtigen Gesellschaft,<br />

die begründete Vermutung zu entkräften und den Gegenbeweis <strong>für</strong> die geschäftsmässige<br />

Begründetheit der streitigen Leistung zu erbringen (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § 45 N.<br />

83 f). Die Begünstigungsabsicht des Leistungserbringers darf bei <strong>alle</strong>dem in der Regel ohne<br />

besonderen Nachweis der Steuerbehörden vorausgesetzt werden (vgl. VGr 24.11.1977 = ZBI 1978,<br />

265 = ZR 1978 Nr. 59; Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § 45 N. 84). (Zum Ganzen: StRK II<br />

24.4.2003 [1 ST.2001.557].)<br />

Beweisofferte und Verweigerung der Beweisabnahme<br />

Tatsachenvorbringen, Begehren um persönliche Befragung und Beweisanträge des Steuerpflichtigen<br />

binden die Steuerbehörde nicht. Diese kann sie zurückweisen, wenn sie ihr zur<br />

Sachverhaltsabklärung nicht rechtserheblich oder ungeeignet erscheinen oder wenn ihr die<br />

Beweisabnahme nicht zugemutet werden kann (Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im<br />

Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 19). Grundsätzlich kann ohne Willkür auf eine<br />

Beweisabnahme verzichtet werden, so der der Steuerpflichtige ein <strong>für</strong> die Sachverhaltsabklärung von<br />

vorneherein untaugliches Beweismittel einreicht oder offeriert (vgl. StE 1993 B 93.3 Nr. 4).<br />

Beweiswürdigung, antizipierte<br />

<strong>Der</strong> Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gebietet insbesondere, rechtzeitig und<br />

formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche<br />

Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen. Eine<br />

antizipierte Beweiswürdigung wird dadurch aber nicht ausgeschlossen: Die Behörde darf vielmehr<br />

einen Beweisantrag ablehnen und das Beweisverfahren schliessen, wenn sie in willkürfreier<br />

Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche<br />

Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der<br />

zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere Erhebungen würden am<br />

Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 126 II 63 E. 5a; 124 I 208 E. 4a S. 211, je<br />

mit Hinweisen), oder wenn sie den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis zu würdigen<br />

vermag (BGE 104 V 209 E. 2a). (Vgl. zum Ganzen: BGr 27.10.2004 [2P.321/2003 und<br />

2A.599/2003].)<br />

Bilanzierung/Aktivierung: Zivilrechtliches Eigentum notwendig<br />

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann Geschäftsvermögen einer selbständig<br />

erwerbenden Person grundsätzlich nur sein, was sich zivilrechtlich im Eigentum des<br />

Geschäftsinhabers befindet. Demgegenüber bedeutet die Bilanzierung eines Wirtschaftsgutes, das<br />

einem Dritten gehört, in den eigenen Geschäftsbüchern in der Regel einen Verstoss gegen den<br />

Grundsatz der Bilanzwahrheit und -klarheit (Urteil 2A.44/2006 vom 17. November 2006 E. 3.2, in:


StR 62, 116 S. 118; Urteil 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 3.2, in: ASA 74 S. 737 mit Hinweisen).<br />

Diese prinzipielle Anknüpfung an das Zivilrecht wird auch in der Steuerrechtsliteratur überwiegend<br />

vertreten (Martin Arnold, Geschäfts- und Privatvermögen im schweizerischen<br />

Einkommenssteuerrecht, in: ASA 75 S. 265 ff. insbesondere S. 271 bzw. S. 276; Altorfer/von Ah, in:<br />

Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Aufl. 2004, N 102 ff. zu § 27 StG; Duss/Greter/von Ah,<br />

Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2004, S. 23 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I.<br />

Teil, 2001, N 127 zu Art. 18 DBG; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003,<br />

N 75 zu Art. 18 DBG). Eine - noch wenig gefestigte - Ausnahme von der obengenannten Regel liess<br />

die bundesgerichtliche Praxis bis anhin nur bezüglich zweier Konstellationen zu: Zum einen bei der<br />

Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten,<br />

sofern diese bei der Führung eines Geschäftes eine wirtschaftliche Einheit bilden (BGE 110 Ib 221 E.<br />

2.b). Zum andern bejahte das Bundesgericht das Vorliegen von Geschäftsvermögen bei<br />

Liegenschaften, die im Eigentum der Teilhaber einer Kollektivgesellschaft standen, von diesen aber<br />

der Gesellschaft unentgeltlich bzw. gegen übernahme des Liegenschaftsunterhalts und der<br />

Bezahlung der Hypothekarzinsen zur Verfügung gestellt wurden (BGE 110 Ib 221 E. 2.a mit<br />

Hinweisen; BGE 93 I 362). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Bedeutung des<br />

zivilrechtlichen Eigentums im Vermögenssteuerbereich teilweise vom Begriff des wirtschaftlichen<br />

Eigentums abgelöst werde. Dies treffe dann zu, wenn der Geschäftsinhaber, welcher nicht<br />

zivilrechtlicher Eigentümer ist, eine eigentümerähnliche Sachherrschaft über einen<br />

Vermögensgegenstand ausübe, bzw. über diesen wie ein Eigentümer verfügen könne. Die<br />

wirtschaftliche Verfügungsgewalt gehe diesfalls dem formal zivilrechtlichen Eigentum vor, so dass<br />

der Vermögensgegenstand vom Geschäftsinhaber buchführungsrechtlich auch bilanziert werden<br />

dürfe. Als Beispiele werden die Nutzniessung, das Treuhandverhältnis, die Sicherungsübereignung,<br />

der Kauf unter Eigentumsvorbehalt und das Finanzierungsleasing genannt (Altorfer/von Ah, a.a.O., N<br />

107 zu § 27 StG; Duss/Greter/von Ah, a.a.O., S. 25; Markus Reich, in: Kommentar zum<br />

Schweizerischen Steuerrecht [I/2a], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl.<br />

2008, N 46 zu Art. 18 DBG; <strong>Der</strong>selbe, Die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen im<br />

Einkommenssteuerrecht, SJZ 80 (1984), S. 221 ff., insbesondere S. 222). Auch die handelsrechtliche<br />

Literatur stellt <strong>für</strong> die Aktivierung nicht so sehr auf das formelle Eigentum am betreffenden<br />

Vermögensgegenstand ab, sondern darauf, ob ein Vermögenswert dem Unternehmen<br />

uneingeschränkt zur Verfügung steht (Karl Käfer, Berner Kommentar, Band VIII/2/2, Die<br />

kaufmännische Buchführung, 2. Teilband, 1981, N 288 ff. zu Art. 958 OR). Diese Auffassungen aus<br />

ökonomischer Warte gehen <strong>alle</strong>rdings weit, bildet doch beispielsweise nur das, was dem Schuldner<br />

gehört, Bestandteil der Konkursmasse (vergleiche Art. 242 SchKG). Steuerrechtlich anerkannt ist von<br />

der Lehre aber immerhin, dass Aufwendungen <strong>für</strong> den Aus- bzw. Umbau gemieteter oder<br />

gepachteter Räume aktivierbar und bis zum Ende der Nutzungsdauer abzuschreiben sind (Karl<br />

Blumer, Die kaufmännische Bilanz, 10. Aufl. Zürich 1989, S. 95; zum Ganzen: BGr 4.12.2008<br />

[2C_379/2008] www.bger.ch).<br />

Bilanzwahrheit<br />

Laut Art. 959 OR sind "Betriebsrechnung und Jahresbilanz" nach allgemein anerkannten<br />

kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen, um den Beteiligten<br />

einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage der Unternehmung zu verschaffen. Das<br />

hierin zum Ausdruck kommende Prinzip der Bilanzwahrheit verlangt Übereinstimmung der in der<br />

Buchhaltung enthaltenen Aussagen mit der Wirklichkeit (Käfer, Berner Kommentar, Die<br />

kaufmännische Buchführung, 2. Teilband, 1981, Art. 959 N. 262). Diese Bedingung ist nur erfüllt,<br />

wenn die erheblichen Geschäftsvorfälle in der Erfolgsrechnung und in der Bilanz vollständig und<br />

richtig wiedergegeben werden; <strong>alle</strong>in dann ist dem Gebot der materiellen Richtigkeit bzw. Wahrheit<br />

entsprochen (RB 1983 Nr. 51).<br />

Bindungswirkung früherer Einschätzungen (Treu und Glauben)<br />

<strong>Der</strong> Grundsatz von Treu und Glauben verbietet den Steuerbehörden nicht, eine umstrittene<br />

Rechtsfrage, die früher zugunsten der steuerpflichtigen Person entschieden worden ist, in einer<br />

späteren Veranlagungsperiode anders zu beurteilen. Es liegt im Wesen der periodischen<br />

Veranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue Beurteilung<br />

vorzunehmen und auch allfällige frühere Fehlleistungen zu korrigieren bzw. nicht mehr zu<br />

wiederholen, worin dann auch kein widersprüchliches Verhalten liegt. Veranlagungsverfügungen<br />

können somit grundsätzlich keine Zusicherung <strong>für</strong> künftige Veranlagungen sein, weil sie sich<br />

ausschliesslich auf die betreffende Veranlagungsperiode beziehen (S BGE DBSt Nr. 848 = StE 2000<br />

A 21.14 Nr. 13 mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass die Tragweite des Grundsatzes von Treu und


Glauben im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist,<br />

von vornherein geringer ist als in anderen Rechtsgebieten (BGr 10.11.2006 [2A.471/2005] = StE<br />

2007 B 24.4 Nr. 75 sowie BGr 4.8.2009 [2C_3/2009] www.bger.ch).<br />

Buchführung: Formelle und materielle (Un-)Richtigkeit<br />

Das Erwerbseinkommen Buchführender ergibt sich einerseits als Vermögensstandsgewinn aus der<br />

Bilanz und anderseits als Reingewinn aus der Erfolgsrechnung (RB 1988 Nr. 33, auch zum<br />

Folgenden; Reimann/Zuppin- ger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, 1963, §<br />

19 lit. b N. 13 und 18). Beruhen Bilanz und Erfolgsrechnung auf einer formell und materiell<br />

ordnungsgemässen, d. h. in Übereinstimmung mit den obligationenrechtlichen<br />

Buchführungsvorschriften (Art. 957 ff. OR) geführten, Buchhaltung, so erbringen sie den Beweis <strong>für</strong><br />

den darin ausgewiesenen Reingewinn. Im besondern streitet die Tatsache einer formell<br />

ordnungsgemässen Buchhaltung da<strong>für</strong>, diese sei auch materiell richtig<br />

(Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § 19 lit. b N. 482). Diese natürliche Vermutung kann <strong>alle</strong>rdings<br />

durch direkten Beweis der materiellen Unrichtigkeit der Geschäftsbücher oder durch Nachweis von<br />

Tatsachen, welche diese Unrichtigkeit vermuten lassen, umgestossen werden<br />

(Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § 19 lit. b N. 487 und 492). Eine Buchhaltung, die mit formellen<br />

Mängeln behaftet ist, wird demgegenüber von vornherein als materiell unrichtig vermutet, sofern die<br />

festgestellten Mängel derart zahlreich oder erheblich sind, dass sie die inhaltliche Richtigkeit der<br />

Bücher als unwahrscheinlich erscheinen lassen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § 19 lit. b N.<br />

484). Diese natürliche Vermutung kann zwar grundsätzlich durch den direkten Nachweis der<br />

materiellen Richtigkeit widerlegt werden (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § 19 lit. b N. 483), es<br />

sei denn, die festgestellten formellen Mängel bewirkten ihrer Natur nach eine nicht zu beseitigende<br />

Ungewissheit über Höhe und Zusammensetzung von Ertrag und Aufwand, Aktiven und Passiven und<br />

damit über das Geschäftsergebnis insgesamt. Eine solchermassen fehlerhafte Buchführung ist nicht<br />

verbesserungsfähig; sie ist als Veranlagungsgrundlage untauglich und abzulehnen (RB 1983 Nr. 51).<br />

Sind in der Buchhaltung lediglich die Aufwandseite betreffende Fehler festzustellen, die <strong>alle</strong>samt<br />

richtiggestellt werden können und sich nicht als derart schwerwiegend erweisen, dass die<br />

Buchhaltung deshalb als Ganzes und damit als Beweismittel abgelehnt werden muss, so ist die<br />

Einschätzung nicht nach pflichtgemässem Ermessen, sondern ist eine "gewöhnlichen Schätzung"<br />

vorzunehmen (vgl. VGr 23.12.1998 [SB.98.00017]). (Hinfällig durch VGr 21.5.2003<br />

[SB.2002.00115 und SB.2003.00004] = M StG 2003 Nr. 12 = RB 2003 Nr. 92 = ZStP 2003 S. 343<br />

= StE 2004 ZH B 92.3 Nr. 13.)<br />

So in der Buchhaltung lediglich die Aufwandseite betreffende Fehler festzustellen sind, die jedoch<br />

nicht mit vertretbarem Aufwand <strong>alle</strong>samt richtiggestellt werden können und sich als derart<br />

schwerwiegend erweisen, dass die Buchhaltung deshalb als Ganzes und damit als Beweismittel<br />

abgelehnt werden muss, ist die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen<br />

(vgl. RB 1983 Nr. 51 sowie VGr 23.12.1998 [SB.98.00017]). Dies trifft insbesondere dann zu, so<br />

in der Buchhaltung nicht einzelne, sondern eine Vielzahl von Privataufwendungen erfolgswirksam<br />

verbucht wurden, deren Richtigstellung seitens der Steuerbehörde der Neuerstellung der<br />

Buchhaltung gleichkommt.<br />

Ordnungswidrig sind bspw. <strong>alle</strong> Bücher, die nachträglich angefertigt oder ergänzt worden sind;<br />

nicht chronologisch geführt worden sind; Sammelposten statt detaillierter Aufzeichnungen<br />

enthalten oder Buchungen ohne Belege aufweisen (Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer,<br />

1992, Art. 92 N. 28).<br />

Belegnummern<br />

Aufzeichnungen haben dem buchführungspflichtigen Grundsatz der Ordnungsgmässigkeit zu<br />

entsprechen. So haben Kassa- und Bankbuchseiten sowie die einzelnen Kontenblätter<br />

Belegnummern aufzuweisen, damit die Buchungen vom jeweiligen Beleg zum Abschluss und<br />

umgekehrt nachvollzogen werden können. Buchhaltungsunterlagen, die nicht auf einer einfach<br />

nachvollziehbaren Belegverwaltung beruhen, genügen den Anforderungen nicht<br />

(Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Ergänzungsband zum Kommentar zum Gesetz über die<br />

direkte Bundessteuer, 2000, S. 292).<br />

Buchführungspflicht Handelsgewerbe<br />

Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen


Bücher ordnungsmässig zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die<br />

Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld-<br />

und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen<br />

(Art. 957 OR). Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes<br />

Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, seine Firma am Orte der Hauptniederlassung in das<br />

Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 934 Abs. 1 OR). Zu den Handelsgewerben gehören<br />

insbesondere: <strong>Der</strong> Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen irgendwelcher Art und die<br />

Wiederveräusserung derselben in unveränderter oder veränderter Form (Art. 53 Bst. A Ziff. 1 Satz 1<br />

aHRegV). Die Handelsgewerbe sind von der Eintragungsplicht befreit, wenn ihre jährliche<br />

Roheinnahme die Summe von Fr. 100'000 nicht erreicht (vgl. Art. 54 aHRegV).<br />

HRegV ab 1.1.2008<br />

Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen<br />

Bücher ordnungsmässig zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die<br />

Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld-<br />

und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen<br />

(Art. 957 OR). Eintragungspflichtig sind dabei insbesondere natürliche Personen, die ein nach<br />

kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und einen Jahresumsatz von mindestens Fr.<br />

100'000 erzielen (vgl. Art. 36 HRegV in der ab 1.1.2008 gültigen Fassung).<br />

Damit haben ein kaufmännisches Gewerbe führende Selbständigerwerbende mit einem<br />

Jahresumsatz von mindestens Fr. 100'000, die bisher lediglich ihrer Aufzeichnungspflicht ohne<br />

Buchhaltung nachgekommen sind, nicht nur ab 1.1.2008 eine kaufmännische Buchhaltung zu führen;<br />

sie sind damit auch verpflichtet ihre Einnahmen und Ausgaben nach der sog. "Soll-Methode", d. h. im<br />

Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs zu erfassen. Wer bisher nach der sog. "Ist-Methode"<br />

abrechnete, d. h. die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt der Bezahlung erfasste,<br />

hat einen Methodenwechsel vorzunehmen, der indes nicht dazu führen darf, dass ein Teil des<br />

Einkommens der Besteuerung entgeht (vgl. RB 1998 Nr. 135 = StE 1998 B 21.2 Nr. 9 sowie BGr<br />

11.2.2000 [2A.338/1998] in StR 2000 S. 500 = StE 2000 B 23.41 Nr. 3). Anlässlich des<br />

Methodenwechsels sind Selbständigerwerbende gehalten, mit einer "Übergangsbilanz" (d. h. einer<br />

Aufstellung über sämtliche notwendigen Abgrenzungen, wie Debitoren, Kreditoren, transitorische<br />

Aktiven und Passiven, angefangene Arbeiten, Rückstellungen etc.) sicherzustellen, dass aufgrund<br />

des Wechsels des Buchführungssystems weder eine Über- noch eine Unterbesteuerung entsteht<br />

(vgl. StRK 28.2.2003 [1 ST.2002.458]).<br />

Buchführungspflicht Kollektivgesellschaft<br />

Die (sog. "kaufmännische") Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere<br />

natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich<br />

zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein<br />

anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Die Gesellschafter haben die<br />

Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 552 OR). Wer vepflichtet ist, seine<br />

Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, auch ist gehalten, nach kaufmännischer Art Buch<br />

zu führen (vgl. Art. 957 OR). Da nach ständiger Praxis eine kaufmännische Gesellschaft mit<br />

jährlichen Grundeinnahmen von unter Fr. 100'000 als nichtkaufmännische Gesellschaft behandelt<br />

wird, entfällt bei Nichterreichung dieser Umsatzgrenze auch die Pflicht zur Eintragung ins<br />

Handelsregister und damit zur Führung einer kaufmännischen Buchhaltung. Indessen ist zu<br />

beachten, dass die Buchführungspflicht einer kaufmännischen Kollektivgesellschaft, die aufgelöst<br />

wird, erst mit beendeter Liquidation aufhört, auch wenn der Rohumsatz schon vorher unter Fr.<br />

100'000 sinkt (vgl. Entscheid BGr 12.1.1990 [2A.281/1988] sowie S BGE DBSt Nr. 595 = ASA 52 S.<br />

349 mit Verweisungen). Eine Kollektivgesellschaft entsteht durch formfreien Vertrag ... sobald die<br />

Gesellschafter ihr Gewerbe, gemeinsam zusammenwirkend, unter einer das Gesellschaftsverhältnis<br />

kundgebenden Firma betreiben, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich als Kollektivgesellschaft<br />

bezeichnen (Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 1980, § 60 I.2.). Eine einfache<br />

Gesellschaft ist die vertragliche Vereinigung mehrerer Personen oder Personengesamtheiten zur<br />

Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln. Sie kann gegenüber<br />

Dritten nicht als rechtlich verselbständigte Einheit auftreten und sich keinen Firmennamen zulegen.<br />

Treten dagegen die Gesellschafter unter einer gemeinsamen Firma auf, so machen sie sich, liegt ein<br />

kaufmännischer Gewerbebetrieb vor, zur Kollektivgesellschaft (vgl. Guhl, a.a.O., § 59 I.1.).<br />

Buchführung: einfache Buchhaltung - doppelte Buchhaltung?


Bitte beachten Sie, dass ein Kiosk ein buchführungspflichtiger Betrieb i. S. von Art. 957 OR i. V. mit<br />

Art. 53 lit. A Ziff. 1 aHRegV bzw. Art. 36 HRegV darstellt. Demgemäss sind diejenigen Bücher<br />

ordnungsgemäss zu führen, die nach Art und Umfang des Geschäftes nötig sind, um die<br />

Vermögenslage des Geschäfts und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld-<br />

und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen<br />

(vgl. Art. 957 OR).<br />

Die "notwendigen" Bücher bestimmen sich nun aber nicht nur nach Art und Umfang des Geschäftes.<br />

Sie müssen vielmehr auch ermöglichen, die "Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem<br />

Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die<br />

Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen", d. h. die gemäss Art. 957 - 960 OR<br />

geforderten Bilanzen und Erfolgsrechnungen zu erstellen. Damit scheidet zum vornherein die<br />

sogenannte einfache Buchhaltung aus, denn mit ihr lässt sich zwar die Vermögenslage und der<br />

Gesamterfolg ermitteln, aber keine Betriebsrechnung (Erfolgsrechnung) erstellen. Mit Recht ist daher<br />

die einfache Buchhaltung auch im Steuerrecht als ungenügend bezeichnet worden<br />

(Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, Bern 1963, § 19 lit. b<br />

N. 60).<br />

Buchführungspflicht Kosmetiksalon<br />

Wer im Rahmen eines Kosmetiksalons nicht nur Arbeitsleistungen zugunsten der Kundschaft<br />

erbringt, sondern dieser zusätzlich auch eingekaufte Kosmetik- und Schönheitsprodukte gegen<br />

Entgelt abgibt, übt hiermit eine Handelstätigkeit gemäss Art. 53 lit. A Ziff. 1 aHRegV aus, soweit<br />

dieser Handel(santeil) nicht eine blosse Förderung der angebotenen Behandlung zur Abrundung des<br />

Angebots darstellt, wie sie bspw. bei Coiffeursalons üblich ist. Ein Kosmetiksalon mit einem<br />

Handelsanteil von einem Viertel (vom Gesamtumsatz) erweist sich damit i. S. von Art. 957 ff. OR in<br />

Verbindung mit Art. 52 ff. aHRegV als buchführungspflichtig, soweit die Roheinnahmen des<br />

Gesamtbetriebs die in Art. 54 aHRegV vorgesehene jährliche Umsatzgrenze von Fr. 100'000<br />

erreichen (vgl. StRK II vom 11.12.1991 [II 20/1991] mit Verweis auf ASA 54 S. 46 f., ASA 58<br />

S. 419 f., StE 1991 B 23.3 Nr. 7 sowie Käfer, Berner Kommentar, Die kaufmännische Buchführung,<br />

Band VIII/2/1, 1981, Art. 957 N. 68 f.).<br />

Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist nach Art. 957 OR<br />

auch buchführungspflichtig. Handelsgewerbe i. e. S. von Art. 53 Bst. A Ziff. aHRegV sind gemäss<br />

Art. 54 aHRegV HR-eintragungspflichtig, so ihr Jahresumsatz Fr. 100'000 erreicht. Betreibt der<br />

Inhaber eines seiner Natur nach eintragungspflichtigen Gewerbes, das die in Art. 54 aHRegV<br />

vorgesehene Rohheinnahme nicht erreicht, noch ein anderes Gewerbe, so ist, selbst wenn dieses<br />

an sich der Eintragungspflicht nicht unterliegen würde, in die massgebende jährliche<br />

Roheinnahme auch diejenige aus dem Nebengewerbe einzurechnen (Art. 56 aHRegV; vgl. hiezu<br />

auch Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 1985, S. 138 mit Verweisungen sowie<br />

ASA 54 S. 46 f., ASA 58 S. 419 f., StE 1991 B 23.3 Nr. 7 sowie Käfer, Berner Kommentar, Die<br />

kaufmännische Buchführung, Band VIII/2/1, 1981, Art. 957 N. 68 f.).<br />

Buchführungspflicht Landwirtschaft/Urproduktion<br />

Erreicht ein Bauernbetrieb die Dimensionen eines "bedeutenden Gewerbes", muss er künftig ins<br />

Handelsregister eingetragen werden. Das Bundesgericht hat seine alte Rechtsprechung aufgegeben,<br />

wonach Landwirtschafts- und Gemüsebaubetriebe zum Eintrag und zur Buchführung nur verpflichtet<br />

waren, wenn sie mit ihren Produkten einen eigentlichen Grosshandel oder eine zusätzliche<br />

Handelstätigkeit betreiben (BGE 110 Ib 24 E. 2b). Die aufgegebene Praxis, die Betriebe der<br />

bodenabhängig produzierenden Urproduktion von der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister<br />

ausnahm, ist laut dem neuen und einstimmig gefällten Entscheid der I. Zivilrechtlichen Abteilung<br />

"historisch zu verstehen und gründet auf einem überholten Bild der Landwirtschaft", die als<br />

selbstversorgende Bauernwirtschaft wahrgenommen wurde. Heute rechtfertigt es sich aus Sicht des<br />

höchsten Gerichts nicht mehr, "Landwirtschafts- und Gemüsebaubetriebe nur nach einigen<br />

speziellen Kriterien (namentlich bei Vorliegen eines Grosshandels mit den Erzeugnissen) der<br />

Eintragungspflicht zu unterstellen". Wie bei anderen Betrieben - etwa des Handwerks oder<br />

Baumschulen - soll darauf abgestellt werden, "ob nach den gesamten Umständen des Einzelfalls ein<br />

bedeutendes Gewerbe vorliegt", das einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung<br />

erfordert (NZZ 8.4.2009; BGr 13.3.2009 [4A_584/2008] www.bger.ch).<br />

Buchführungspflicht Treuhänder i. w. S.


Trotz gesetzlicher Verpflichtung wurde keine kaufmännische Buchhaltung geführt.<br />

Buchführungspflichtig ist gemäss Art. 957 OR, wer seine Firma im Handelsregister einzutragen hat.<br />

Eintragungspflichtig sind u. a. Treuhand- und Sachwaltergeschäfte (Art. 53 lit. A Ziff. 4 aHRegV).<br />

<strong>Der</strong> Begriff Treuhand wird zivilrechtlich zunächst als fiduziarisches Rechtsgeschäft verstanden. In<br />

einem umfassenderen Sinn bezeichnet die herrschende Verkehrsauffassung aber auch denjenigen<br />

als Treuhänder, dem fremdes Gut oder fremde Interessen in irgendwelcher Form zur Betreuung<br />

übergeben werden, namentlich Treuhand-, Revisions- und Verwaltungsgesellschaften, welche sich<br />

mit Treuhandgeschäften befassen (BGE 68 I 120; 64 I 341). Die Bezeichnung "Treuhand" legt das<br />

Hauptgewicht auf das Vertrauensmoment (BGE 68 I 120). Daher gehört die selbständige<br />

Erwerbstätigkeit eines Bücherexperten zu den nach Art. 53 lit. A Ziff. 4 aHRegV<br />

eintragungspflichtigen Handelsgewerben (BGE 79 I 178). Wenn das Publikum somit unter Treuhand-<br />

und Sachwaltergeschäften nicht bloss Treuhandgeschäfte im engeren Sinn, sondern auch das<br />

Führen von Buchhaltungen, Bücherrevisionen, das Erstellen von Rechtsgutachten oder eben auch<br />

Steuerberatung versteht, ist ein solches Unternehmen nach Art. 53 lit. A Ziff. 4 aHRegV<br />

eintragungspflichtig (Bundessteuerrekurskommission des Kantons Zürich 16.11.1995 [V 24/1995]).<br />

Buchungsjournal/Hauptbuch/Aufbewahrung Grundbücher<br />

Die Buchhaltung im Besonderen besteht nach weltweit gültiger Regel aus einem Journal<br />

(chronologische Aufzeichnung <strong>alle</strong>r verbuchter Geschäftsvorfälle), einem Hauptbuch (nach Klassen<br />

und Kontenplan systematisch geordnete Bestandes- und Erfolgskonten) und den notwendigen<br />

Hilfsbüchern. Nur in kleinen und übersichtlichen Verhältnissen kann auf die Führung eines Journals<br />

verzichtet werden (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, 1998, Pt. 2.128). Dies gilt auch bei<br />

Buchführung mittels EDV. Das Journal muss derart aufgebaut sein, dass auf der einen Seite eine<br />

zwangsläufige Kontrolle des Zusammenhanges zwischen eingegebenen Daten und Belegen<br />

garantiert wird. Nach den heute geltenden Bestimmungen muss eine Buchhaltung in lesbarer Form<br />

erstellt sein. Die Journale sind daher jährlich mindestens einmal auszudrucken oder auf Bildträger<br />

aufzuzeichnen (Revisionshandbuch der Schweiz, 1992, Pt. 5.133). Gemäss der heutigen<br />

(Ergänzung: bzw. bis zum 31.5.2002 gültigen) Fassung der Gesetzesartikel dürfen nur<br />

Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege in magnetischer Form <strong>für</strong> Aufbewahrungszwecke<br />

gelagert werden. Die reine Speicherführung (einschliesslich Hauptbuch, Nebenbüchern und<br />

Journalen) ist derzeit in der Schweiz nicht gestattet (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung,<br />

1998, Pt. 2.1274). Dabei ist zu beachten, dass magnetischen Datenträgern die Eigenschaft<br />

innewohnt, spurlose Überschreibungen zu ermöglichen (vgl. Schweizer Handbuch der<br />

Wirtschaftsprüfung, 1998, Pt. 2.3235). Auch wenn bei Informatiklösungen der Zeitpunkt der<br />

Entstehung des Journals oft von herkömmlichen Verarbeitungsmethoden abweicht, bleibt die<br />

Grundforderung der Ordnungsmässigkeit, ein Journal zu erstellen, bestehen (vgl. Schweizer<br />

Handbuch der Wirtschaftsprüfung, 1998, Pt. 2.1272). (Vgl. zum Ganzen auch: Richtlinien <strong>für</strong> die<br />

Ordnungsmässigkeit des Rechnungswesens unter steuerlichen Gesichtspunkten sowie über die<br />

Aufzeichnung von Geschäftsunterlagen auf Bild- oder Datenträger und deren Aufbewahrung,<br />

Eidgenössische Steuerverwaltung, 1979.)<br />

Für die Überprüfung der korrekten Aufzeichnung im Hauptbuch (insbesondere auch in Bezug auf<br />

die Chronologie, Stornierungen und allfällige Manipulationen) ist ein Journal unerlässlich.<br />

Vorbehalten bleibt dabei ebenfalls die Überprüfung der Zertifizierung des EDV-<br />

Buchhaltungsprogramms im Hinblick auf die Tauglichkeit in handels- und steuerrechtlicher<br />

Hinsicht.<br />

Die Buchungstatbestände sind chronologisch, lückenlos und zusammenhängend in einem<br />

Grundbuch (Journal) zu erfassen. ... Die buchhalterischen Aufzeichnungen müssen dauerhaft und<br />

unauslöschlich sein (Boemle, <strong>Der</strong> Jahresabschluss, 1996, Pt. 2.4.2.1.1). Chronologisch heisst,<br />

dass die Buchungen in der zeitlichen Reihenfolge der zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle<br />

aufzunehmen und unverändert wiederzugeben sind. So die (scheinbar) chronologische<br />

Wiedergabe das Resultat eines EDV-mässigen Sortiervorgangs darstellt, wurde die originäre<br />

Reihenfolge der Buchungen verändert und das Journal erweist sich als nicht authentisch und<br />

damit nicht ordnungsgemäss. Anzeichen <strong>für</strong> eine solche Sortierung ist insbesondere die fehlende<br />

Übereinstimmung in der Reihenfolge von Buchungsdatum (wobei hier zwischen originalem, d. h.<br />

systemverabfolgten Datum und eingabefähigem Datum zu unterscheiden ist), allfälliges<br />

Geschäftsvorfalldatum, Buchungsnummer und Belegnummer.


Gemäss Art. 9 der zu Art. 957 Abs. 5 OR (in der ab 1.6.2002 gültigen Fassung) erlassenen<br />

Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) sind zur Aufbewahrung von Unterlagen unveränderte<br />

Informationsträger (so namentlich Papier, Bildträger und unveränderte Datenträger) sowie<br />

veränderbare Informationsträger zulässig. Letztere jedoch nur, so technische Verfahren zur<br />

Anwendung kommen, welche die Integrität der gespeicherten Informationen gewährleisten (z. B.<br />

digitale Signaturverfahren); der Zeitpunkt der Speicherung der Information unverfälschbar<br />

nachweisbar ist (z. B. durch "Zeitstempel"); die zum Zeitpunkt der Speicherung bestehenden<br />

weiteren Vorschriften über den Einsatz der betreffenden technischen Verfahren eingehalten werden;<br />

und die Abläufe und Verfahren zu deren Einsatz festgelegt und dokumentiert sowie die<br />

entsprechenden Hilfsinformationen (wie Protokolle und Log files) ebenfalls aufbewahrt werden. Dabei<br />

ist zu ergänzen, dass zum heutigen Zeitpunkt diese Voraussetzungen (zur Anerkennung<br />

veränderbarer Daten- bzw. Informationsträger) wohl nur von eigentlichen Grossbetrieben mit<br />

hochprofessionellem EDV-Support erfüllt werden können; die herkömmlichen EDV-<br />

Buchhaltungsprogramme <strong>für</strong> KMU vermögen den Anforderungen nicht zu genügen.<br />

Büro/Arbeitszimmer eines S bzw. U sowie Aktionärsdirektors<br />

Bei teilweiser geschäftlicher Nutzung der privaten Wohnung oder des privaten Hauses kann der<br />

entsprechende Anteil der Wohnkosten der Erfolgsrechnung belastet bzw. der Eigenmietwert<br />

entsprechend reduziert werden. Die Nebenräume sind bei diesem Dreisatz (wie bei der Weisung der<br />

Finanzdirektion betreffend Festsetzung des Eigenmietwertes bei tatsächlicher Unternutzung vom<br />

21.6.1999 in ZStB I 15/700 = StR 1999 S. 709) bei Wohnungen mit einem zusätzlichen Zimmer und<br />

bei Einfamilienhäusern mit zwei zusätzlichen Zimmern zu berücksichtigen (vgl. StE 1990 B 23.45 Nr.<br />

2 und StE 1999 B 23.45.1 Nr. 2).<br />

So der Selbständigerwerbende oder Aktionärsdirektor mit Wohneigentum einen den<br />

Eigenmietwert übertreffenden - jedoch den Marktverhältnissen entsprechenden - Mietwert der<br />

Erfolgsrechnung belastet, ist der Eigenmietwert nach Massgabe dieser Grundsätze zu reduzieren<br />

und der dem Betrieb belastete Mietaufwand als (privater) Liegenschaftenertrag steuerbar.<br />

Die selbe Berechnungsmethode gilt auch <strong>für</strong> den Abzug <strong>für</strong> ein Arbeitzimmer/Büro durch<br />

Unselbständigwerbende, wobei hier dazu kommt, dass die (teilweise) berufliche Nutzung eines<br />

Raumes objektiv notwendig sein muss. So namentlich, dass der Pflichtige einen Raum (nicht nur<br />

einen Arbeitsplatz) in der Wohnung hauptsächlich und regelmässig <strong>für</strong> berufliche Arbeiten benützen<br />

muss, weil ihm am Arbeitsort kein geeigneter Raum zur Verfügung steht und zur Erledigung der<br />

beruflichen Arbeiten Raum gemietet wurde, der über seinen privaten Wohnbedarf hinausgeht, d. h.<br />

zu den ohnehin anf<strong>alle</strong>nden Wohnkosten ein zusätzlicher Aufwand <strong>für</strong> ein Arbeitszimmer entsteht<br />

bzw. der Pflichtige ohne die Berufstätigkeit auf zusätzlichen Raum verzichten würde (vgl. S BGE<br />

DBSt Nr. 719 = ASA 60 S. 341 = StE 1991 B 22.3 Nr. 41, StE 1990 B 22.3 Nr. 36, BStPra 14 S. 330,<br />

BStPra 14 S. 568 sowie Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher<br />

Steuergesetz, 1999, § 26 N. 17 ff.).<br />

Darlehensvergabe als verdeckte Gewinnausschüttung (simuliertes Darlehen)<br />

Steuerbar sind nach § 19 lit. c aStG (bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG) Einkünfte aus beweglichem<br />

Vermögen, wie Dividenden und andere Leistungen, die keine Rückzahlung des Kapitals oder des<br />

Gesellschaftsanteils darstellen. Dazu gehören namentlich die verdeckten Gewinnausschüttungen.<br />

Solche liegen vor, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder ihr<br />

sonst nahestehenden Personen geldwerte Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht<br />

einräumen würde (RB 1978 Nr. 31, 1980 Nr. 38, 1982 Nrn. 72 und 73, 1985 Nr. 42 = StE 1985 B<br />

72.13.22 Nr. 4; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, 1969,<br />

§ 45 N. 68 ff.). Das Bundesgericht hat solche Vorteilszuwendungen in der neueren Rechtsprechung<br />

zur direkten Bundessteuer unter den Begriff der geldwerten Leistung subsumiert (ASA 64 S. 641 mit<br />

Verweisungen). Gewährt eine Gesellschaft einem Aktionär oder einer nahestehenden Person ohne<br />

betrieblichen Grund ein Darlehen und ist sie sich bewusst, auf eine Rückzahlung <strong>alle</strong>nfalls verzichten<br />

zu müssen, stellt die Darlehenssumme eine geldwerte Leistung dar (Reimann/Zuppinger/Schärrer,<br />

a.a.O., § 45 N. 102). (Vgl. zum Ganzen: StRK II vom 9.8.2000 [2 ST.2000.114].)<br />

Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine steuerpflichtige<br />

Gesellschaft einer ihr nahestehenden Person ohne betrieblichen Grund ein Darlehen gewährt,<br />

das sie einem unbeteiligten Dritten nicht gewähren würde und/oder im Bewusstsein, auf eine<br />

Rückzahlung <strong>alle</strong>nfalls verzichten zu müssen. Das trifft insbesondere <strong>für</strong> ein Darlehen zu, das


ohne angemessene Sicherheit gewährt wurde. Trotz entsprechender Auflage vom XX.XX.XX<br />

konnte nicht nachgewiesen werden, dass einem unbeteiligten Dritten ein Darlehen in der<br />

Grössenordnung des an den Aktionär gewährten zugesprochen worden wäre und/oder dass <strong>für</strong><br />

das ausstehende Darlehen eine angemessene Sicherheit besteht. Im Übrigen hat die Pflichtige<br />

offensichtlich bei der Darlehensausrichtung das Verbot der Einlagenrückgewähr i. S. von Art. 680<br />

Abs. 2 OR missachtet.<br />

Delkredere > 10 %<br />

Wird vom Steuerpflichtigen eine die Pauschale von 10 % des risikobehafteten Debitorenbestandes<br />

übersteigende Wertberichtigung geltend gemacht, so muss diese nach dem Prinzip der<br />

Einzelbewertung vollständig nachgewiesen werden (VGr 14.5.1991 [SB 91/0004] = StE 1992 B<br />

72.14.1 Nr. 9). Auch ein mehrmonatiger Zahlungsrückstand mit entsprechender Mahnung berechtigt<br />

(noch) nicht zur Vornahme einer Delkredererückstellung nach dem Prinzip der Einzelbewertung;<br />

nachzuweisen ist vielmehr, dass die Forderung per Bilanzstichtag notleidend war bzw. konkrete<br />

Anzeichen <strong>für</strong> die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorlagen (vgl. VGr SG 27.2.2003 [B 2002/154]<br />

= StR 2004 S. 29).<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

Beiträge und Renten der deutschen Rentenversicherung werden analog derjenigen der<br />

schweizerischen AHV behandelt. Somit entfällt ab der Steuerperiode 1999 auch die reduzierte (80 %ige)<br />

Besteuerung. (Vgl. Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,<br />

Ergänzungsband, 2. Aufl., 1983, § 25 N. 107.)<br />

EDV-Kassabuch<br />

Die Geschäftsbücher sind so anzulegen, dass sie ohne Weiterungen Beweis <strong>für</strong> die darin<br />

verurkundeten Tatsachen erbringen (vgl. RB ORK 1939 Nr. 50). Als <strong>für</strong> einen bargeldintensiven<br />

Betrieb wesentliches Grundbuch, fällt die Führung eines Kassabuches in EDV-Form in Hinblick auf<br />

die steuerliche Anerkennung ausser Betracht. Durch die jederzeit - insbesondere auch nachträglich -<br />

möglichen Korrekturen, die ihrerseits nicht als solche aufgezeichnet, d. h. verurkundet werden, kann<br />

einem EDV-Kassabuch kein Beweiswert zukommen. Dabei ist zu beachten, dass magnetischen<br />

Datenträgern die Eigenschaft innewohnt, spurlose Überschreibungen zu ermöglichen (vgl. Schweizer<br />

Handbuch der Wirtschaftsprüfung, 1998, Pt. 2.3235).<br />

Ein elektronisch bzw. EDV-geführtes Kassabuch wird steuerlich (nur) anerkannt, so die<br />

regelmässigen Saldierungen - verbunden mit einem Kassasturz - nachweislich vorgenommen<br />

wurden und sich die einzelnen Einträge, d. h. Datierung, Text, Betrag der Einnahme(n),<br />

Ausgabe(n) und Saldo nach deren Eingabe als (edv-mässig) nicht überschreibbar, unauslöschlich<br />

und nicht unterdrückbar erweisen.<br />

Dabei ist bei einem Kassabuch unbedingt zu beachten, dass sich das Erfordernis der<br />

Unveränderlichkeit nicht nur auf die nach Jahresabschluss gefertigte Endfassung bezieht, d. h.<br />

dass auch die Erstellung einer unveränderlichen CD-ROM den steuerlichen Erfordernissen nicht<br />

genügt. Vielmehr müssen sich auch die tagfertigen, zeitnahen Eintragungen als unveränderlich<br />

erweisen, d. h. nach "Abschicken" der - bei bargeldintensiven Betrieben täglich vorzunehmenden<br />

- Kassabucheinträge können/dürfen (vergleichbar einem als handels- und steuerrechtlich tauglich<br />

zertifizierten Buchhaltungsprogramm) nurmehr Stornoeinträge vorgenommen werden.<br />

Ein Kassabuch kann herkömmlich mit Tinte, Kugelschreiber oder Schreibmaschine o. Ä. (vgl.<br />

"Merkblatt zu Hilfsblatt A; Einkommen und Aufzeichnungspflicht Selbständigerwerbender" vom<br />

18.10.1999, Abs. C.II.2.) oder aber mittels EDV geführt werden. Bei elektronischer<br />

Kassabuchführung ist nachzuweisen, dass der Datenträger unveränderbar ist oder technische<br />

Verfahren zur Anwendung kommen, welche die Integrität der gespeicherten Informationen<br />

gewährleisten (z. B. digitale Signaturverfahren); der Zeitpunkt der Speicherung der Information<br />

unverfälschbar nachweisbar ist (z. B. durch "Zeitstempel"); die zum Zeitpunkt der Speicherung<br />

bestehenden weiteren Vorschriften über den Einsatz der betreffenden technischen Verfahren<br />

eingehalten werden; und die Abläufe und Verfahren zu deren Einsatz festgelegt und dokumentiert<br />

sowie die entsprechenden Hilfsinformationen (wie Protokolle und Log files) ebenfalls aufbewahrt<br />

werden (vgl. Art. 9 Geschäftsbücherverordnung). Die Geschäftsbücher müssen so geführt und<br />

aufbewahrt ... werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt<br />

(Art. 3 GeBüV).


Mit Entscheid vom 8.4.2003 fasste die StRK II (2 ST.2002.356) die - aus Sicht der RK bestehenden -<br />

Anforderungen an ein elektronisch geführtes Kassabuch (inkl. Kassasystem) wie folgt zusammen:<br />

Die Steuerrekurskommission II hat die dargelegte verwaltungsgerichtliche Praxis - insbesondere mit<br />

Blick auf die heutigen technischen Möglichkeiten (Einsatz elektronischer und PC-gestützter<br />

Registrierkassen sowie von elektronisch geführten Buchhaltungen) und die seit dem 1.6.2002<br />

geltenden geänderten Rechtsgrundlagen (vgl. Art. 957, 961, 962 und 963 OR (AS 2002 949; in Kraft<br />

seit 1.6.2002) sowie die Verordnung vom 24.4.2002 über die Führung und Aufbewahrung der<br />

Geschäftsbücher (SR 221.431; AS 2002 1399; GeBüV; ebenfalls in Kraft seit 1.6.2002) - in einem<br />

Entscheid vom 3.12. 2002 (2 ST. 2002.63) konkretisiert.<br />

Hinsichtlich der ordnungsgemässen Erfassung des Barverkehrs hat die Steuerrekurskommission II<br />

zwischen der eigentlichen Kassenführung (Kassensystem) und der Kassenbuchführung (i. e. S.)<br />

unterschieden.<br />

Für die Erfassung des Barverkehrs ist neben der traditionellen (mechanischen) Registrierkasse ein<br />

rein elektronisches Kassensystem grundsätzlich als ausreichend anzusehen, wenn dieses<br />

verschiedene Grundvoraussetzungen erfüllt.<br />

Mit dem Kassensystem müssen <strong>alle</strong> Bareinnahmen und -ausgaben erfassbar sein. Elektronische<br />

Kassensysteme müssen Vorkehrungen enthalten, welche es ausschliessen, dass Kundenbelege<br />

ohne Speicherung der entsprechenden Eingänge produziert werden können; soweit Belege zum<br />

Zweck des Personaltrainings erzeugt werden können, muss der Übungscharakter solcher Belege<br />

ohne weiteres erkennbar sein.<br />

Die Einnahmen und Ausgaben müssen belegmässig erfasst werden. Werden Einnahmen und<br />

Ausgaben nur als Datensätze erfasst und gespeichert, muss zum einen der Zugriff auf die erfassten<br />

Datensätze möglich sein, damit die Daten nachprüfbar sind (vgl. Schweizer Handbuch der<br />

Wirtschaftsprüfung 1998, Bd. 1, S. 19 (HWP I); vgl. auch Art. 6 und 7 GeBüV). Darüber hinaus ist<br />

sicher zu stellen, dass die Datensätze - wie <strong>alle</strong> buchhaltungsrelevanten Aufzeichnungen - gegen<br />

nachträgliche Änderungen geschützt sind (vgl. HWP I, S. 17). Im Licht von Art. 3 GeBüV muss<br />

abhängig von den individuellen Betriebserfordernissen eine angemessene systemische (software-<br />

und hardwareseitig) und organisatorische (internes Kontrollsystem) Sicherung der mit dem<br />

Kassensystem erfassten Daten gegen spurlose Veränderungen gewährleistet sein.<br />

Wie beim Kassensystem ist (zumindest nach Änderung der entsprechenden Bestimmungen des<br />

Obligationenrechts) auch ein rein elektronisch geführtes Kassenbuch als ordnungsmässig<br />

anzusehen. Für die Ordnungsmässigkeit müssen indessen verschiedene Voraussetzungen erfüllt<br />

sein:<br />

Das Kassenbuch hat <strong>für</strong> jeden Geschäftsvorfall einen klaren, auf den wahren Inhalt der Eintragung<br />

hinweisenden Text zu enthalten. Soweit Vorjournale oder Vorbücher verwendet werden, d. h.<br />

insbesondere bei Einsatz eines elektronischen Kassensystems, müssen diese die entsprechenden<br />

Angaben (Art der Einnahme bzw. Ausgabe, Betrag, Datum und Uhrzeit) enthalten. Unter dieser<br />

Voraussetzung genügt es, wenn ins Kassenbuch selbst nur die entsprechenden Totalen aus dem<br />

Vorjournal oder Vorbuch übernommen werden.<br />

Die Kassenbuchführung hat fortlaufend und zeitnah zu erfolgen. Bei der Verwendung von<br />

Vorjournalen oder Vorbüchern (bzw. eines elektronischen Kassensystems) müssen die darin<br />

erfassten Daten zeitnah ins Kassenbuch überführt werden.<br />

Das Kassenbuch ist periodisch - je nach Intensität des Bargeldverkehrs täglich, ein- oder<br />

zweiwöchentlich oder monatlich - zu saldieren. Überdies muss der Sollbestand mit dem Istbestand<br />

verglichen werden, d. h., es ist ein Kassensturz durchzuführen. Allfällige Differenzen sind sofort zu<br />

buchen. Es erscheint als ratsam, wenn nicht sogar als geboten, die Durchführung der Kassenstürze<br />

zu dokumentieren. Ohne Vorliegen entsprechender Dokumentationen muss das Fehlen von<br />

Kassendifferenzen als starkes Indiz da<strong>für</strong> gewertet werden, dass keine Kassenstürze durchgeführt<br />

wurden. Dies deshalb, weil sich erfahrungsgemäss in jedem Betrieb solche Differenzen ergeben.<br />

Dem Steuerpflichtigen, dessen Kassenbuch keine Kassendifferenzen aufweist, bleibt es jedoch<br />

unbenommen, den Nachweis da<strong>für</strong> anzutreten und zu leisten, dass entgegen dieser Vermutung doch<br />

Kassenstürze durchgeführt wurden.<br />

Bei einem elektronisch geführten Kassenbuch muss (wie beim Kassensystem) der Zugriff auf die<br />

erfassten Datensätze möglich sein, damit diese nachprüfbar sind. Überdies müssen die Datensätze<br />

gegen nachträgliche Änderungen geschützt sein. Diese Forderung gilt (wie bei der Kassenführung)<br />

nicht absolut. Die aus Art. 3 GeBüV abzuleitende Forderung nach Nichtabänderbarkeit (jedenfalls<br />

nicht spurloser Abänderbarkeit) ist vielmehr als Postulat eines nach Grösse und Umfang des


etreffenden Betriebs adäquaten Veränderungsschutzes aufzufassen.<br />

Eigenmietwert (kein EMW während Verkauf)<br />

<strong>Der</strong> Mietwert von Grundstücken bzw. Liegenschaft(steil)en ist steuerbar, soweit sie dem Pflichtigen<br />

aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts <strong>für</strong> den Eigengebrauch<br />

zur Verfügung stehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der genannte<br />

Eigengebrauch dann nicht gegeben, wenn das Objekt leer steht, weil es nicht vermietet werden kann<br />

oder verkauft werden soll, aber trotz ernsthafter Bemühungen kein Käufer gefunden werden kann.<br />

Ebenfalls nicht zu besteuern ist der Eigenmietwert, wenn der Eigentümer, der aus seiner Villa<br />

weggezogen ist und sie unverzüglich veräussern will, sie bis zum Zustandekommen des Verkaufs<br />

unbewohnt lässt in der Meinung, so günstigere Bedingungen erzielen zu können. Eigengebrauch ist<br />

jedoch selbst dann anzunehmen, wenn der Eigentümer das Haus zwar nicht tatsächlich bewohnt,<br />

sich aber das Recht hiezu vorbehält, ohne es auszuüben; auch in einem solchen Fall hat er die<br />

Liegenschaft inne, weil er sie jederzeit beziehen kann (BGr 23.4.2010 [2C_773/2009] www.bger.ch).<br />

Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert (Minimum)<br />

Bei der Zuteilung in die einzelnen Lageklassen innerhalb einer Gemeinde wurden <strong>alle</strong> bekannten und<br />

massgebenden Faktoren wie Immissionen, Aussicht, Besonnung, Infrastruktur, Verkehrsanbindung,<br />

Zone und Umgebung etc. von externen Experten unter Einbezug der Gemeindebehörden nach<br />

einheitlichen Richtlinien berücksichtigt. Eine Lageklassenänderung kann deshalb nicht mehr<br />

vorgenommen werden.<br />

Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat sich der Eigenmiet- und<br />

Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft im Einzelfall in einer Bandbreite zwischen 60 und 90 % des<br />

Marktwertes zu bewegen. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich in Bezug auf den Eigenmietwert<br />

auch vom Bundesgericht bestätigt, in Bezug auf den Vermögenssteuerwert sieht das Bundesgericht<br />

indessen keinen Bewertungsspielraum vor, d. h. eine Liegenschaft wäre gemäss § 34 aStG<br />

zwingend zum vollen Verkehrswert steuerbar (BGr 29.5.1998 [2P.372/1996] = ASA 69 S. 373 = BGE<br />

124 I 193).<br />

Unter Einhaltung der handelsrechtlichen Höchstbewertungsvorschriften, darf der Verkehrswert den<br />

Buchwert der Liegenschaft nicht unterschreiten, mithin handelt es sich beim Buchwert demgemäss<br />

um den "minimalen" Verkehrswert. Die steuerliche Bewertungsuntergrenze beträgt 70 % dieses<br />

Wertes (vgl. Rz 79 und 82 der Weisung des Regierungsrates über die Bewertung von Liegenschaften<br />

und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 vom 19.3.2003 [ZStB I 15/501]).<br />

Eine individuelle Schätzung des Verkehrswertes und des Eigenmietwertes einer Liegenschaft findet<br />

statt, so die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Verkehrswert ausserhalb der<br />

Bandbreite von 70 bis 100 % oder zu einem Eigenmietwert ausserhalb der Bandbreite von 60 bis 70<br />

% der Marktwertes führt. So Sie der Meinung sind, dass der steueramtliche Verkehrswert von Fr. X<br />

bzw. der Eigenmietwert von Fr. Y im Jahre 200X diesen Rahmen sprengt, steht Ihnen der Nachweis -<br />

z. B. anhand vergleichbarer Objekte, die im Freimarktverkauf die Hand gewechselt haben - hiezu frei.<br />

Führt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert, der unter 70<br />

% desselben liegt, so ist eine individuelle Schätzung des Vermögenssteuerwertes vorzunehmen.<br />

Bei der individuellen Schätzung kann insbesondere auf den zeitnahen Kaufpreis der Liegenschaft<br />

abgestellt werden. Dabei ist der Vermögenssteuerwert auf 70 % des Verkehrswertes<br />

festzusetzen. (Vgl. Ziff. 79 ff. der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die<br />

Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode ab<br />

Steuerperiode 2003 vom 19.3.2003 in ZStB I 15/501).<br />

Eigenmietwert im eigenen MFH/Geschäftshaus<br />

Die Mietwerte von durch die Pflichtigen genutzten Wohnungen in Mehrfamilien- und<br />

Geschäftshäusern sind durch Vergleich mit <strong>für</strong> gleiche oder ähnliche Objekte bezahlten Mieten zu<br />

ermitteln (Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von<br />

Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 vom 19.3.2003, Ziff.<br />

63 und 68 [ZStB I 15/501]).<br />

Eigenmietwert landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb<br />

Bei Nebenerwerbsbetrieben werden die Eigenmietwerte nach den "Richtlinien zur Ermittlung der


Mietwerte der landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnung" festgelegt, so der Einkommensanteil aus<br />

der Landwirtschaft 30 % des gesamten Erwerbseinkommens übersteigt und (kumulativ) der<br />

Nebenerwerbsbetrieb über 840 Arbeitskraftstunden im Jahr beansprucht. Andernfalls wird der<br />

Mietwert wie <strong>für</strong> nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften ermittelt. Unter Einschluss der zum<br />

Landwirtschaftsbetrieb gehörenden Gebäude- und Landanteile ergibt sich nach der beiliegenden<br />

Liegenschaftenbewertung ein Vermögenssteuerwert von Fr. W und ein Eigenmietwert von Fr. X. Wir<br />

schätzen daher den Eigenmietwert - unter Ausschluss der dem Landwirtschaftsbetrieb dienenden<br />

Teile - auf Fr. Y (entsprechend 3,75 % von Fr. Z).<br />

Vermögenssteuerwert ehemalige (Neben-)Erwerbsbetriebe<br />

So die Liegenschaft nachwievor landwirtschaftlich genutzt wird, wird sie vermögenssteuerlich zum<br />

Ertragswert bewertet (vgl. § 40 StG). Erst ab den Zeitpunkt der Zweckentfremdung erfolgt die<br />

Bewertung zum Verkehrswert und wird die ergänzende Vermögensbesteuerung gemäss § 41 StG<br />

erhoben. Eine Zweckentfremdung ist dann gegeben, wenn der Eigentümer der Liegenschaft<br />

deren landwirtschaftliche Nutzung preisgibt. Die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes durch den<br />

Eigentümer bietet hingegen keinen Anlass zur ergänzenden Vermögensbesteuerung, wenn die<br />

Liegenschaft verpachtet und weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird. Verpachtet der Eigentümer<br />

nur das Land, nicht aber das bäuerliche Wohnhaus, das er weiterhin selber bewohnt, so ist<br />

entscheidend, ob die Nutzung der Betriebsteile dauernd getrennt sei. Erscheint infolge dauernder<br />

Verpachtung des landwirtschaftlich beworbenen Landes eine spätere Wiederaufnahme des<br />

Landwirtschaftsbetriebes als ausgeschlossen, so ist auf der dem Eigentümer verbleibenden<br />

Wohnbaute die ergänzende Vermögenssteuer zu erheben (vgl. VGr 4.11.1992 [SB 92/0035] =<br />

M StG 1993 Nr. 7). Im Zweifelsf<strong>alle</strong> verbleibt es bei einer Bewertung zum Ertragswert und ist ein<br />

entsprechender Revers zu erstellen.<br />

Eigenmietwert Wirtewohnung ohne Küche<br />

Zur Eigenwohnung, deren Wert als Einkommen anzurechnen ist, gehört auch ein Anteil an den<br />

Gastwirtschaftsräumen, insbesondere an der Wirtschaftsküche, falls dem Pflichtigen <strong>für</strong> den<br />

Privathaushalt eine besondere Küche nicht zur Verfügung steht (RB ORK 1943 Nr. 16). Mit anderen<br />

Worten: Das Fehlen einer Küche in einer Wirtewohnung, mindert deren (Eigen-)Mietwert nicht.<br />

Einmalprämienversicherung<br />

Die gemischte Kapit<strong>alle</strong>bensversicherung gegen Einmalprämie, die durch Darlehensaufnahme<br />

finanziert wird, ist i. d. R. als absonderlich zu betrachten. Zeigt sich aber im Einzelfall, dass - ohne<br />

steuerliche Überlegungen - die Finanzierung der Einmalprämie durch ein Darlehen sachlich<br />

einleuchten kann, so liegt keine absonderliche Gestaltung der Verhältnisse vor, die auf eine<br />

Steuerumgehungsabsicht schliessen lässt. Bei einem Steuerpflichtigen, dessen Reinvermögen die<br />

Einmalprämie wesentlich übersteigt, liegt dann keine Steuerumgehung vor, wenn entweder der<br />

Ertrag des Vermögens die Aufwendungen <strong>für</strong> das Darlehen deutlich übertrifft oder wenn die<br />

Verflüssigung des Vermögens wegen den anf<strong>alle</strong>nden Vermögensgewinnsteuern oder dem Verlust<br />

von Sachwerten unzumutbar ist (vgl. StE 2000 ZH A 12 Nr. 9 mit Verweisungen und StE 2004 A 12<br />

Nr. 12).<br />

Einsprachefrist<br />

Gegen den Einschätzungsentscheid können laut § 140 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige und die<br />

Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache<br />

erheben. <strong>Der</strong> Entscheid über eine der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im<br />

Laufe des Einschätzungs- oder des Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung<br />

wird ihm durch die Schlussrechnung angezeigt (§ 126 Abs. 4 StG). Die Einsprachefrist beginnt am<br />

Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen (§ 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz<br />

vom 1. April 1998, VO StG) und ist - wie die Rekurs- und Beschwerdefrist - eine Verwirkungsfrist (<strong>für</strong><br />

das alte Recht: RB ORK 1956 Nr. 68; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten<br />

Zürcher Steuergesetz, 1999, § 140 N. 44, auch zum Folgenden). Eine nach Ablauf der<br />

Einsprachefrist erhobene Einsprache ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung der<br />

angefochtenen Einschätzung herbeizuführen (<strong>für</strong> das alte Recht: RB 1973 Nr. 34; 1981 Nr. 76),<br />

selbst dann, wenn diese formell oder materiell fehlerhaft sein sollte. Auf eine verspätete Einsprache<br />

darf die Einsprachebehörde - Fristwiederherstellung vorbehalten - deshalb nicht eintreten<br />

(Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 89 N.<br />

5).


Ermessenseinschätzung<br />

Die Einschätzungsbehörden dürfen auch über eine formell einwandfrei geführte Buchhaltung hinweg<br />

zur Schätzung schreiten, wenn der Pflichtige den Widerspruch zwischen dem buchmässig<br />

ausgewiesenen Betriebsergebnis und dem übrigen Einkommen einerseits und dem Privatverbrauch<br />

andererseits nicht erklären kann oder wenn das Buchergebnis nach den Einschätzungserfahrungen<br />

unmöglich erscheint (RB 1961 Nr. 56). (Wenig überzeugend in Frage gestellt durch StRK I vom<br />

21.8.2003 [1 ST.2003.96.]; vgl. auch BGr 23.11.04 [2A.426/2004] www.bger.ch.)<br />

Eine Ermessenseinschätzung ist nicht zu substanzieren. <strong>Der</strong>art wäre es dem säumigen Pflichtigen<br />

ein Leichtes, einzelne Unstimmigkeiten der Ermessenseinschätzung darzutun, ohne dass sich<br />

deswegen, wie bei gehöriger Erfüllung der Verfahrenspflichten, die materiell richtige Einschätzung<br />

vornehmen liesse (RB 1963 Nr. 60).<br />

Eine Ermessenseinschätzung bei steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen drängt sich jedoch<br />

nur dann auf, wenn nicht bereits aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten des<br />

Steuerpflichtigen anzunehmen ist, die behaupteten Tatsachen hätten sich überhaupt nicht<br />

verwirklicht, und sei gestützt darauf der in Frage stehende Abzug vollumfänglich zu verweigern. Ist<br />

jedoch das Bestehen eines Abzugs dem Grunde nach erwiesen und ist nur deren Höhe ungewiss,<br />

ist die Ungewissheit des Sachverhalts mit einer Ermessenseinschätzung zu überbrücken. Denn in<br />

einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit willkürlich, den Abzug überhaupt nicht zu<br />

berücksichtigen; vielmehr muss er nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (vgl. Martin<br />

Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., 2002, Art. 46 StHG N. 30).<br />

Ermessenseinschätzung/Androhung<br />

Ergänzung zur Rechtsmittelbelehrung: Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann<br />

der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu<br />

begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 140 Abs. 2 StG = Art. 132 Abs. 3 DBG). Diese<br />

Handlungen stellen eine Prozessvoraussetzung dar; ohne Begründung oder ohne Nachholung der<br />

versäumten Handlung innert der Einsprachefrist wird auf eine allfällige Einsprache nicht eingetreten<br />

(vgl. S BGE DBSt Nr. 815 = ASA 67 S. 66 sowie Entscheid BGr 22.10.2001 in NStP 55 S. 136, BGr<br />

23.4.2004 [2A.164/2004] und BGr 23.5.2005 [2A.302/2005] = ZStP 2005 S. 253 in www.bger.ch).<br />

Eventualvorsatz gemäss BGr 5.3.2008 (2C_357/2007) www.bger.ch<br />

Nach Art. 176 DBG wird mit Busse bestraft, wer eine Steuer zu hinterziehen versucht. Die versuchte<br />

Steuerhinterziehung ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar, was sich nicht direkt aus dem<br />

Gesetz, jedoch aus dem Begriff des Versuchs ergibt. Die versuchte unterscheidet sich von der<br />

vollendeten Steuerhinterziehung dadurch, dass es bei der versuchten Tatbegehung noch nicht zu<br />

einer rechtskräftigen Veranlagung gekommen ist oder diese zu Unrecht unterblieben ist (vgl. Art. 175<br />

Abs. 1 DBG). Ein blosser Versuch liegt demnach vor, solange die betreffende Veranlagung noch im<br />

ordentlichen Verfahren durchgeführt oder abgeändert werden kann bzw. solange die Veranlagung<br />

noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eventualvorsatz ist dem Vorsatz gleich gestellt. Nach der<br />

Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit fest<br />

steht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben<br />

bewusst war, so dass angenommen werden muss, er habe eine Täuschung der Steuerbehörde<br />

beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf<br />

genommen (Eventualvorsatz). Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines<br />

Verhaltens als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als<br />

Inkaufnahme, als Billigung des Erfolgs ausgelegt werden kann. Das trifft namentlich dann zu, wenn<br />

sich die steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben<br />

richtig sind (vgl. zum Ganzen BGE 130 IV 58 E. 8.2 S. 61; 114 Ib 27 E. 3a S. 29; StE 2007 B 101.21<br />

Nr. 17 E. 3; ASA 73 S. 215 E. 3.3 und 72 S. 213 E. 2a; StR 59/2004 S. 58 E. 2.3; mit weiteren<br />

Hinweisen).<br />

Formalismus: Nichteinhalten der Formvorschriften ist Willkür<br />

Das Ziel jedes Steuerveranlagungsverfahrens und jedes Steuerprozesses soll die Durchsetzung der<br />

materiellen Richtigkeit sein. Zu diesem Zwecke haben Steuerpflichtiger und Steuerbehörde<br />

zusammenzuwirken. Für das Zusammenwirken muss das Gesetz im Interesse eines geordneten<br />

Verfahrensganges gewisse formelle Anforderungen aufstellen. Da wo dies geschieht, sind sie, wie<br />

der übrige Gesetzesinhalt, genau zu beachten. Und an ihre Missachtung müssen die vorgesehenen<br />

Rechtsnachteile geknüpft werden, selbst wenn dies auf Kosten der materiellen Richtigkeit geht. <strong>Der</strong>


Steuerpflichtige hat es dann eben seinem eigenen fehlerhaften Verhalten zuzuschreiben, wenn das<br />

Ziel des Steuerprozesses, die Verwirklichung des richtigen Rechtes, nicht zu erreichen war. Auf<br />

keinen Fall kann sich die Steuer(justiz)behörde über gesetzliche Formvorschriften hinwegsetzen, weil<br />

das in Nachachtung des Gesetzes zustandegekommene Einschätzungsergebnis möglicherweise<br />

materiell unrichtig ist. Im Gegenteil muss auf die Einhaltung der gesetzlichen Formen, wenn nicht der<br />

Willkür Vorschub geleistet werden soll, sorgfältig geachtet werden (RB ORK 1939 Nr. 38).<br />

Formalismus, überspitzter<br />

Das Verbot des überspitzten Formalismus, das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt, wendet sich gegen<br />

prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse<br />

gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts<br />

inunhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche<br />

Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 128 II 139 E. 2a S.142, mit Hinweisen).<br />

Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus schützt den Einzelnen<br />

vor prozessualer Formstrenge, die exzessiv erscheint und sich nicht sachlich begründen lässt.<br />

überspitzter Formalismus als besondere Formder Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor, wenn<br />

eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Strenge handhabt oder an Rechtsschriften<br />

überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unhaltbarer Weise<br />

versperrt; dabei steht nicht jede prozessuale Formstrenge im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV,<br />

sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen<br />

Selbstzweck wird (vgl. BGE 130 V 177 E. 5.4.1; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich 2007, Art.<br />

29 N. 14, je mit Hinweisen). <strong>Der</strong> Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als<br />

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom<br />

Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft<br />

und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 126 I 97 E. 2a; Biaggini, Kommentar BV, Art. 29 N.<br />

23). Zum Ganzen: RB 2008 Nr. 13.<br />

Formulare<br />

Fehlende Formulare können (<strong>für</strong> natürliche Personen) beim kommunalen Steueramt der Wohn-<br />

/Domizilgemeinde und (<strong>für</strong> juristische Perspnen) beim kantonalen Steueramt, Dienstabteilung<br />

Bundessteuer, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, oder unter www.steueramt.zh.ch bezogen<br />

werden.<br />

Fristenstillstand<br />

In der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar stehen<br />

gemäss § 13 VO StG die im Steuergesetz genannten Rechtsmittelfristen mit Ausnahme der<br />

Revisionsfrist gemäss § 156 StG still. Dieser Fristenstillstand gilt ausnahmslos <strong>für</strong> die im<br />

Steuergesetz genannten Rechtsmittelfristen. Die Frist zur Einreichung (oder Nachreichung) einer<br />

Steuererklärung stellt jedoch - sowenig wie bspw. eine Auflage- oder Mahnfrist - keine<br />

Rechtsmittelfrist dar. Selbst die Frist zur Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs (§ 15 VO<br />

StG) wird vom Fristenstillstand nicht erfasst, da es sich nicht um ein ordentliches Rechtsmittel<br />

handelt (Entscheid VGr vom 11.12.1991 [SB 91/0041] = M 1992 Nr. 9).<br />

Fristerstreckung<br />

Ein Gesuch um Verlängerung einer erstreckbaren Frist muss unter Angabe der Gründe, welche die<br />

Einhaltung der Frist verhindern, vor Ablauf der Frist gestellt werden, ansonsten das Recht verwirkt ist<br />

(RB 1981 Nr. 78).<br />

Falls eine behördlich angesetzte Frist nicht eingehalten werden kann, so ist rechtzeitig (d. h. vor<br />

Ablauf) eine Fristerstreckung zu beantragen. Dieser Antrag ist - kurz - zu begründen und es ist<br />

anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Frist erstreckt werden soll. Sollte wider Erwarten die<br />

erstreckte Frist nicht ausreichen, so ist wiederum rechtzeitig eine weitere Fristerstreckung zu<br />

beantragen.<br />

Nachfrist zur Verbesserung (= Ausnahme <strong>für</strong> Unbeholfene)<br />

Genügt eine Rekursschrift den genannten Erfordernissen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze,<br />

nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, sonst auf<br />

den Rekurs nicht einzutreten (§ 147 Abs. 4 Satz 2 StG). Die Vorschrift will einen überspitzten<br />

Formalismus vermeiden; doch kann es nicht ihrem Sinn entsprechen, die fristgemässe


Anmeldung des Rechtsmittels als genügend zu erachten und <strong>für</strong> Antrag und/oder Begründung<br />

regelmässig eine Nachfrist zu gewähren. Die Verbesserungsmöglichkeit muss die Ausnahme<br />

bleiben, die vorab dem Rechtsunkundigen oder Unbeholfenen zugute kommen soll. Keinesfalls<br />

zielt die Bestimmung darauf ab, einem Rechtskundigen, der das Erfordernis bewusst missachtet,<br />

von den Verwirkungsfolgen der selbstverschuldeten Säumnis zu entlasten und gegenüber einem<br />

pflichtgemäss handelnden Rekurrenten durch eine Rekursfristerstreckung zu bevorteilen. Dies gilt<br />

auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann<br />

(Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 147 N.<br />

32; ZStP 1995 S. 174; RB 1991 Nr. 28 und 1987 Nr. 36). Nach der Praxis zur gleichlautenden<br />

Bestimmung von § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.5.1959 (VRG) wird<br />

einer rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Partei keine Nachfrist zur Verbesserung<br />

eingeräumt, wenn Antrag und/oder Begründung trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung<br />

gänzlich fehlen, wenn sich ein Antrag auch nicht aus der Begründung ergibt oder wenn sie am<br />

letzten Tag der Frist nur eine schriftliche oder mündliche Rekurserklärung oder nur ein<br />

Fristerstreckungsgesuch eingibt (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum<br />

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 23 N. 27; RB 1999 Nr. 11).<br />

(Zum Ganzen: StRK I 21.11.2002 [1 ST.2002.413].)<br />

Zwar nennt das Gesetz selber die Dauer der Nachfrist nicht; das Bundesgericht hat sich aber<br />

diesbezüglich eindeutig dahin geäussert, dass die kurze Nachfrist von Art. 52 Abs. 2 VwVG auch<br />

tatsächlich sehr knapp sein soll, wobei eine obere Grenze da<strong>für</strong> bei drei Tagen liege. Die<br />

Nachfrist soll nicht dazu dienen, eine Rechtsmittelfrist beliebig zu verlängern. Eine dreitägige<br />

Nachfrist ist daher nicht zu beanstanden. Von einer übertriebenen Härte in der Anwendung der<br />

Verfahrensbestimmungen kann deshalb - bei Einräumung einer dreitägigen Nachfrist - nicht<br />

gesprochen werden. Vielmehr ist Art. 52 Abs. 2 VwVG selbst Ausdruck des Grundsatzes des<br />

Verbots des überspitzten Formalismus (Entscheid eidg. Steuerrekurskommission vom<br />

30.10.2003; vgl. auch ASA 67 S. 747 und 72 S. 429).<br />

Nachfrist grundsätzlich nicht erstreckbar<br />

Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Eine zweite<br />

Nachfrist ist - in der Regel - nicht zulässig. Mit einer weiteren Fristerstreckung kann der<br />

Betroffene nicht rechnen, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare<br />

Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist<br />

spezifisch darzulegen sind (BGr 20.7.09 [2C_361/2009] www.bger.ch).<br />

Fristwiederherstellung § 15 VO StG (v. a. in Krankheitsfällen)<br />

Bei der Fristwiederherstellung <strong>für</strong> den Fall einer schwerwiegenden Verhinderung gemäss § 15 VO<br />

StG sind im Vertretungsf<strong>alle</strong> <strong>alle</strong>ine die Hinderungsgründe massgeblich, die beim Vertreter selbst<br />

liegen (RB 1973 Nr. 33).<br />

Ob ein an Depressionen erkrankter Steuerpflichtiger in der Lage ist, seine Interessen gegenüber den<br />

Steuerbehörden wahrzunehmen, ist vom Richter zu beurteilen und nicht vom behandelnden Arzt, der<br />

ein Arztzeugnis ausgestellt hat. Ein Irrtum über die Tragweite einer steuerlichen Verfügung oder<br />

mangelnde Rechtskenntnis stellen - wie bei einer gesunden Person - keinen Grund <strong>für</strong> eine<br />

Fristwiederherstellung dar (BGr 9.1.2003 [2A.566/2002] in ASA 74 S. 45).<br />

Fristwiederherstellung bei Landesabwesenheit<br />

Landesabwesenheit stellt nur dann einen Fristwiederherstellungsgrund dar, wenn sie den Pflichtigen<br />

objektiv an der Einhaltung der Frist gehindert hat und dieser nicht mehr dazu in der Lage gewesen<br />

ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen (RB 2008 Nr. 85).<br />

Fristwiederherstellung generell und insbesondere bei Landesabwesenheit<br />

Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist <strong>für</strong> die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist die<br />

Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden<br />

entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhielt oder durch schwerwiegende<br />

Gründe an der Einhaltung der Fristgehindert wurde. Als solche nennt das Gesetz ausdrücklich<br />

Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG).<br />

Keinen Fristwiederherstellungsgrund stellt grundsätzlich ein Irrtum über die Frist berechnung,<br />

Rechtsunkenntnis oder ganz allgemein ein Rechtsirrtum dar (vgl. BGr, 15.2.2006, 2A.70/2006, E. 4<br />

mit Hinweisen, www.bger.ch; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 129 N. 40; RB 1955 Nr. 54; RB 1957


Nr. 65). Entscheidend ist stets, dass der Grund - z. B. die Landesabwesenheit - den Steuerpflichtigen<br />

objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage gewesen ist,<br />

rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Dazu gehört etwa die<br />

Unterrichtung der Behörde von der bevorstehenden Abwesenheit, damit laufende Fristen erstreckt<br />

werden können oder in der Abwesenheit keine Verfügungen oder Entscheide zugestellt werden.<br />

Unter Umständen ist der Steuerpflichtige gehalten, einen vertraglichen Vertreter zu bestimmen (vgl.<br />

Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 133 DBG N. 19). Wer häufig<br />

geschäftlich im Ausland weilt und keine Vorkehren trifft, um den Fortgang eines von ihm eingeleiteten<br />

Verfahrens während seiner Landesabwesenheit sicherzustellen, dem ist jedoch grobe Nachlässigkeit<br />

vorzuwerfen (RB 1976 Nr. 3). Bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich<br />

ein strenger Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der<br />

Pflichtigen zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11). Die Wiederherstellungsgründe sind von der pflichtigen<br />

Person zu substanziieren und zu beweisen; fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder<br />

eineamt liche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der pflichtigen<br />

Person Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979 Nr. 51). 2.3 <strong>Der</strong> Pflichtige hat<br />

nicht behauptet, er habe unvorhergesehen nach [...] abreisen müssen, um dort vom 8. Juni bis 31.<br />

Oktober [...] seiner Tätigkeit nachzugehen, wo er weder per Telefon, noch auf dem Postweg oder per<br />

E-Mail erreichbar gewesen sei. Es wäre ihm daher vor der Abreise möglich und zumutbar gewesen,<br />

die nötigenVorkehrungen zur Wahrung der Rekursfrist zu treffen, zumal er sich in einem laufenden<br />

Verfahren befand und mit der Zustellung des Einspracheentscheids während seiner fünfmonatigen<br />

Abwesenheit rechnen musste. Er hätte beispielsweise die Behörden entsprechend informieren, einen<br />

Vertreter bestellen oder seine Schwester instruieren können. <strong>Der</strong> Pflichtige ist somit durch seine<br />

Abwesenheit nicht objektiv daran gehindert gewesen, die nötigen Massnahmen zur Fristwahrung zu<br />

treffen. Da er solche aber unterlassen hat, kann er sich nicht auf die Landesabwesenheit als<br />

Fristwiederherstellungsgrund berufen (zum Ganzen: RB 2008 Nr. 85).<br />

Geldwerte Leistung / verdeckte Gewinnausschüttung<br />

Nach ständiger Rechtsprechung gehören ohne Rücksicht auf Form und Bezeichnung solche<br />

freiwilligen Zuwendungen der Gesellschaft zu den geldwerten Leistungen, die den Aktionären bzw.<br />

Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Dritten ausgerichtet werden und ihren Rechtsgrund im<br />

Beteiligungsverhältnis haben. Eine Zuwendung an eine beteiligte natürliche Person lässt sich<br />

namentlich dann aus dem Beteiligungsverhältnis erklären, wenn sie unter den gleichen Verhältnissen<br />

einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn<br />

die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält und das Missverhältnis<br />

zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung <strong>für</strong> die Organe der Gesellschaft<br />

erkennbar ist. In dem Masse, als solche Leistungen einem aussenstehenden Dritten nicht gewährt<br />

worden wären, ist auf eine geldwerte Leistung zu schliessen (vgl. Praxis des Bundesgerichts 88 Nr.<br />

975 = ASA 68 S. 739 = StR 99 S. 747 mit Hinweisen).<br />

Zum steuerbaren Reingewinn gehören namentlich Zuwendungen der Gesellschaft bzw.<br />

Genossenschaft an die Beteiligten bzw. Genossenschafter oder ihnen nahe stehende Dritte, die<br />

einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche<br />

geldwerte Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn die<br />

Gesellschaft bzw. Genossenschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, der<br />

Beteiligte bzw. Genossenschafter direkt oder indirekt (z. B. über eine ihm nahe stehende Person<br />

oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht<br />

zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und der Charakter dieser<br />

Leistung <strong>für</strong> die Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsorgane erkennbar war. Als geldwerte<br />

Leistungen gelten insbesondere Ertragsverzichte zugunsten des Beteiligten bzw. Genossenschafters<br />

oder einer ihm nahe stehenden Person, die bei der Gesellschaft bzw. Genossenschaft zu einer<br />

entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen.<br />

Geldwerte Leistung/verdeckte Gewinnausschüttung/Drittvergleich/dealing at arm's length<br />

Zum steuerbaren Reingewinn gehören namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die<br />

Anteilsinhaber oder ihnen nahe stehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest<br />

nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche geldwerte Leistungen sind nach der<br />

Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige<br />

Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt oder indirekt (z. B. über eine ihm nahe stehende Person<br />

oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht<br />

zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser


Leistung <strong>für</strong> die Gesellschaftsorgane erkennbar war. Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere<br />

Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahe stehenden Person, die bei der<br />

Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen<br />

Gewinnes führen. Diese Form der geldwerten Leistung wird mitunter seit den sechziger Jahren des<br />

letzten Jahrhunderts gestützt auf eine entsprechende Publikation als "Gewinnvorwegnahme"<br />

bezeichnet, obwohl handelsrechtlich gar keine Gewinne "vorweggenommen" werden können. Solche<br />

Ertragsverzichte liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise<br />

verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder diesem nahe stehenden<br />

Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft<br />

von einem unbeteiligten Dritten fordern würde. Bei diesem Drittvergleich (so genannter Grundsatz<br />

des "dealing at arm's length") wird bei Vermögensgegenständen auf den Verkehrswert abgestellt,<br />

und bei Dienstleistungen ist deren Marktwert massgebend. Bei verbundenen Unternehmen hat diese<br />

Beurteilung vom Standpunkt der jeweiligen steuerpflichtigen Gesellschaft aus zu erfolgen. Eine<br />

Beurteilung vom Konzern aus, dem die steuerpflichtige juristische Person angehört, ist nicht<br />

angängig; auch Rechtsgeschäfte zwischen Konzerngesellschaften sind deshalb zu den gleichen<br />

Bedingungen abzuwickeln, wie sie mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden (StE 2004 SZ B<br />

72.13.22 Nr. 42 = BGr 19.11.2003 [2A.263/2003] in www.bger.ch; mit Hinweisen).<br />

Geldwerte Leistung/Dreieckstheorie (inkl. verdeckte Kapitaleinlage)<br />

<strong>Der</strong> steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58 DBG zusammen aus<br />

dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a),<br />

<strong>alle</strong>r vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des<br />

Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand<br />

verwendet werden (lit. b) sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit<br />

Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c). Zum steuerbaren Reingewinn<br />

gehören namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahe stehende<br />

Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden.<br />

Solche geldwerte Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die<br />

Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt oder indirekt<br />

(z. B. über eine ihm nahe stehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem<br />

Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern<br />

ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung <strong>für</strong> die Gesellschaftsorgane erkennbar war<br />

(vgl. statt vieler Urteil 2A.263/2003 vom 19. November 2003, E. 2.1, mit Hinweisen). Bei diesem<br />

Drittvergleich sind in jedem Einzelfall <strong>alle</strong> konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts zu<br />

berücksichtigen, und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher<br />

Weise mit einem mit der Gesellschaft nicht Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre (Urteil<br />

2A.475/2001 und 2P.280/2001 vom 30.4.2002, E. 2.2, mit Hinweisen, in: StE 2002 B 24.4 Nr. 67).<br />

Je nach der Richtung, in welche die geldwerte Leistung fliesst, tätigt das leistende Unternehmen<br />

entweder eine (verdeckte) Gewinnausschüttung oder eine (verdeckte) Kapitaleinlage. Geht die<br />

geldwerte Leistung an die Aktionäre, liegt eine (verdeckte) Gewinnausschüttung vor, geht die<br />

geldwerte Leistung an eine beherrschte Gesellschaft, handelt es sich um eine (verdeckte)<br />

Kapitaleinlage. Bei geldwerten Leistungen zwischen Schwestergesellschaften fliesst der Vorteil an<br />

sich unmittelbar von einer Schwestergesellschaft zur anderen. Die an den Gesellschaften beteiligten<br />

Aktionäre werden mittelbar betroffen, indem der Wert der Beteiligung an der leistenden Gesellschaft<br />

abnimmt, während der Wert der Empfängerin entsprechend erhöht wird. Die geldwerte Leistung<br />

zwischen Schwestergesellschaften kann ausschliesslich im gemeinsamen Beteiligungsverhältnis<br />

motiviert sein; somit können sich Zuwendungen an Schwestergesellschaften als (verdeckte)<br />

Gewinnausschüttungen an die Aktionäre einerseits und als (verdeckte) Kapitaleinlagen der Aktionäre<br />

an die empfangende Gesellschaft anderseits erweisen (sog. Dreieckstheorie; vgl. Urteil 2P.152/ 1998<br />

und 2P.394/1998 vom 28.6.2000, E. 5d, mit Hinweis). (BGr 25.8.05 [2A.93/2005] www.bger.ch.)<br />

Generalklausel (Liegenschaftenhandel und Beteiligungsverkäufe)<br />

Auf Grund der Generalklauseln von Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 DBG unterliegen der<br />

Einkommenssteuer <strong>alle</strong> wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aus einer selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit. Dazu zählen auch <strong>alle</strong> Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder<br />

buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen; als Geschäftsvermögen gelten <strong>alle</strong><br />

Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs.<br />

2 DBG). Steuerfrei sind einzig Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16<br />

Abs. 3 DBG), sofern sie im Rahmen der gewöhnlichen Verwaltung desselben in Ausnützung einer<br />

zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt werden (BGE 125 II 113 E. 6a S. 124).


Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts sind Gewinne aus der Veräusserung von<br />

Vermögensgegenständen steuerbar, wenn sie sich aus irgendeiner auf Erwerb (Verdienst)<br />

gerichteten, über die schlichte Vermögensverwaltung hinausgehenden Tätigkeit ergeben, gleichgültig<br />

ob diese im Haupt- oder Nebenberuf, regelmässig wiederkehrend oder nur einmal ausgeübt wird<br />

(BGE 125 II 113 E. 6a S. 124). Als Indizien <strong>für</strong> eine selbständige Erwerbstätigkeit können etwa in<br />

Betracht f<strong>alle</strong>n: Systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, Häufigkeit der<br />

Transaktionen, kurze Besitzesdauer, enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des<br />

Steuerpflichtigen, Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung<br />

der Geschäfte, Verwendung der erzielten Gewinne bzw. Wiederanlage in gleichartigen<br />

Vermögensgegenständen (Urteil 2A.272/ 2003 vom 13.12.2003 E. 2.3). Jedes dieser Indizien kann<br />

zusammen mit anderen, unter Umständen jedoch auch <strong>alle</strong>in, zur Annahme einer selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 DBG ausreichen. Dass einzelne typische Elemente<br />

einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente<br />

kompensiert werden, die mit besonderer Intensität vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in<br />

ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 3c S. 118 f.). Diese<br />

Kriterien, die ursprünglich <strong>für</strong> den Bereich des Liegenschaftenhandels entwickelt worden sind, gelten<br />

- angepasst an die entsprechenden Besonderheiten - auch beim Wertschriftenhandel (Urteil<br />

2A.272/2003 vom 13.12.2003 E. 2.3).<br />

Bei Beteiligungsrechten liegt dann Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG vor, wenn<br />

eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und dem<br />

Geschäft des Steuerpflichtigen besteht. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn die<br />

Beteiligung <strong>für</strong> Geschäftszwecke erworben wurde oder sie dem Inhaber einen massgeblichen<br />

Einfluss auf eine Gesellschaft verschafft, deren geschäftliche Tätigkeit seiner eigenen entspricht oder<br />

diese sinnvoll ergänzt, was ihm erlaubt, seine ursprüngliche Geschäftstätigkeit auszudehnen. Diese<br />

Voraussetzung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Beteiligungsrechte konkret dazu einsetzt,<br />

um das Geschäftsergebnis seines eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu<br />

verbessern (Urteil 2A.431/2000 vom 9.4.2001 E. 4, publiziert in: ASA 71,288; vgl. auch Peter Locher,<br />

Kommentar zum DGB, Therwil/Basel 2001, N 139 zu Art. 18 DBG). Nicht erforderlich <strong>für</strong> die<br />

Zurechnung zum Geschäftsvermögen ist eine Mehrheitsbeteiligung (vgl. Urteil 2A.168/1998 vom<br />

3.9.1999: 25 %-Beteiligung; zum Ganzen: BGr 22.4.2005 [2A.547/2004] www.bger.ch = StE 2006 B<br />

23.2 Nr. 31).<br />

Genossenschaft:<br />

verdeckte Gewinnausschüttung/geschäftsmässig begründeter Aufwand<br />

Zum steuerbaren Reingewinn gehören namentlich Zuwendungen der Gesellschaft bzw.<br />

Genossenschaft an die Beteiligten bzw. Genossenschafter oder ihnen nahe stehende Dritte, die<br />

einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche<br />

geldwerte Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn die<br />

Gesellschaft bzw. Genossenschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, der<br />

Beteiligte bzw. Genossenschafter direkt oder indirekt (z. B. über eine ihm nahe stehende Person<br />

oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht<br />

zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und der Charakter dieser<br />

Leistung <strong>für</strong> die Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsorgane erkennbar war. Weiter sind<br />

Aufwendungen nur insofern geschäftsmässig begründet (und damit steuerlich absetzbar), so sie<br />

nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu besteuernden Ertrages im Zusammenhang<br />

stehen. Was eine Genossenschaft in Erfüllung einer statutarischen Verpflichtung oder eines<br />

Beschlusses der Mitgliederversammlung leistet, erbringt sie grundsätzlich freiwillig. Mithin handelt es<br />

sich dabei um eine Gewinnverwendung. Solche Leistungen an die Genossenschafter sind<br />

zivilrechtlich unbedenklich, indes steuerlich nicht abzugsfähig (vgl. Kreisschreiben Nr. 12 der<br />

eidgenössischen Steuerverwaltung vom 24.3.1983). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass auch die<br />

vom Gesetzgeber in Art. 828 OR stipulierte Zweckbestimmung der Genossenschaft, in der<br />

Hauptsache die bestimmten wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe<br />

zu fördern oder zu sichern, an der steuerlichen Behandlung nichts ändert. Denn steuerlich liegt in der<br />

Vorzugsbehandlung von Genossenschaftsmitgliedern eben gleichwohl eine verdeckte<br />

Gewinnausschüttung begründet, da Genossenschaften wie die Kapitalgesellschaften der<br />

Besteuerung nach § 64 Abs. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 DBG unterliegen und bewusste<br />

Vorteilszuwendungen an die Anteilseigner demzufolge auch bei Genossenschaften als solche<br />

Ausschüttungen zu behandeln sind (Entscheid Steuerrekurskommission I vom 25.3.2010 [1<br />

ST.2010.40 / 1 DB.2010.33]).


1. Geschäftsabschluss Gründung jP<br />

Gemäss § 83 Abs. 3 StG bzw. Art. 79 Abs. 3 DBG muss in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im<br />

Gründungsjahr, ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden.<br />

Als Gründungsjahr gilt selbstredend das Jahr, in dem die Gründung - d. h. der Eintrag im<br />

Handelsregister - stattfindet (und nicht das Jahr, in dem eine operative Geschäftstätigkeit<br />

aufgenommen wird).<br />

1. Geschäftsabschluss Aufnahme S-Tätigkeit<br />

Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der<br />

Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die<br />

Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird (§ 50 Abs. 3 StG, vgl.<br />

auch Art. 210 DBG). Umrechnungen von unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen (auf 12<br />

Monate) f<strong>alle</strong>n unter dem neuen Steuergesetz ausser Betracht.<br />

DBG: Gemäss Art. 210 Abs. 3 i. V. mit Art. 41 DBG müssen Steuerpflichtige mit selbständiger<br />

Erwerbstätigkeit in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. Nach Praxis des<br />

kantonalen Steueramtes wird davon aus Praktibilitätsgründen und in Anlehnung an Staatssteuerrecht<br />

lediglich eine Ausnahme gemacht, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit im letzten Quartal des<br />

Kalenderjahres aufgenommen wird (vgl. § 50 Abs. 3 StG).<br />

Geschäftsabschluss: Keine Aufteilung/Umrechnung<br />

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die<br />

Steuerperiode f<strong>alle</strong>nden Geschäftsabschlüsse massgebend (§ 50 Abs. 3 StG). Umrechnungen von<br />

unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen (auf 12 Monate) oder eine Aufteilung des Gewinns<br />

auf zwei Steuerperioden f<strong>alle</strong>n unter dem neuen Steuergesetz bei ganzjähriger Steuerpflicht ausser<br />

Betracht (vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramts über die Grundsätze der einjährigen<br />

Gegenwartsbemessung <strong>für</strong> die natürlichen Personen vom 4.8.1998 in ZStB I 24/000).<br />

Geschäftsmässige Begründetheit S und jP (Nachweis)<br />

Steuerpflichtige sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die geschäftsmässige Begründetheit eines<br />

jeglichen Aufwandpostens rechtsgenüglich nachweisen zu können, und zwar unabhängig davon, ob<br />

diese Belege von den Behörden auch tatsächlich überprüft oder beanstandet würden bzw. in einem<br />

früheren Verfahren (nicht) beanstandet wurden (S BGE DBSt Nr. 848 = StE 2000 A 21.14 Nr. 13 mit<br />

Hinweisen).<br />

Geschäftsmässige Begründetheit (generell)<br />

<strong>Der</strong> Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit einzelner Kontopositionen erfolgt mit einer<br />

umfassenden Sachverhaltsdarstellung sowie der Einreichung sämtlicher sachdienlichen Beweismittel<br />

hiezu (die eben die Geschäftsmässigkeit "nachzuweisen" vermögen), ergänzt durch allfällige<br />

Beweisofferten (die nicht allgemein zu halten, sondern in genügender Weise zu konkretisieren sind).<br />

Geschäftsmässige Begründetheit Selbständigerwerbende (Nachweis)<br />

Aufgrund der allgemeingültigen Regeln zur Beweislastverteilung, sind Tatsachen, die die Steuerlast<br />

vermindern oder aufheben, vom Steuerpflichtigen zu beweisen (Schärrer, Verfahrensrecht zur<br />

Steuereinschätzung, 1981, S. 26, RB 1977 Nr. 60 und RB 1987 Nr. 35). Dazu gehört beim<br />

Selbständigerwerbenden insbesondere der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit.<br />

Geschäftsmässig begründet und damit von den erzielten Einkünften absetzbar sind Aufwendungen<br />

dann, wenn sie <strong>für</strong> die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig sind sowie die entsprechenden<br />

Abschreibungen. Eine geschäftsmässig nicht begründete Aufwendung liegt demnach vor, wenn diese<br />

Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn Aufwendungen auf<br />

ungewöhnlichen, sachwidrigen, absonderlichen Gepflogenheiten oder auf völlig unangemessenen<br />

Massnahmen beruhen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,<br />

2. Band, Bern 1963, § 19 N. 249). Zu den vom Steuerpflichtigen nachzuweisenden steuermindernden<br />

Tatsachen gehören auch die der Erfolgsrechnung belasteten Aufwendungen, sofern die<br />

Steuerbehörde, wozu sie befugt ist, deren geschäftsmässige Begründetheit überprüfen will (RB 1975<br />

Nr. 55). <strong>Der</strong> Steuerpflichtige hat diesfalls auch jene Tatsachen nachzuweisen, die den Schluss auf<br />

die geschäftsmässige Begründetheit erlauben (RB ORK 1942 Nr. 39 und 40). Die dem<br />

Steuerpflichtigen obliegende Beweisleistung setzt dabei in erster Linie und in jedem Fall eine<br />

substanzierte Sachdarstellung voraus, aus welcher Art, Motiv und Rechtsgrund geltend gemachter<br />

Aufwendungen klar hervorzugehen haben (RB 1975 Nr. 54). Für die verfochtene, hinreichend


substanzierte Sachdarstellung hat der Steuerpflichtige sodann von sich aus beweiskräftige<br />

Unterlagen nachzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten<br />

(vgl. RB 1975 Nr. 55). Soweit eine Beweisleistung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann sich<br />

der Steuerpflichtige, hinreichende Schätzungsgrundlagen vorausgesetzt, auch auf Schätzungen<br />

berufen (RB 1975 Nr. 54).<br />

Zu den vom Steuerpflichtigen nachzuweisenden steuermindernden Tatsachen gehören auch die<br />

der Erfolgsrechnung belasteten Aufwendungen, sofern die Steuerbehörde, wozu sie befugt ist,<br />

deren geschäftsmässige Begründetheit überprüfen will (RB 1975 Nr. 55). <strong>Der</strong> Steuerpflichtige hat<br />

diesfalls auch jene Tatsachen nachzuweisen, die den Schluss auf die geschäftsmässige<br />

Begründetheit erlauben (RB ORK 1942 Nr. 39 und 40). Die dem Steuerpflichtigen obliegende<br />

Beweisleistung setzt dabei in erster Linie und in jedem Fall eine substanzierte Sachdarstellung<br />

voraus, aus welcher Art, Motiv und Rechtsgrund geltend gemachter Aufwendungen klar<br />

hervorzugehen haben (RB 1975 Nr. 54). Für die verfochtene, hinreichend substanzierte<br />

Sachdarstellung hat der Steuerpflichtige sodann von sich aus beweiskräftige Unterlagen<br />

nachzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten (vgl. RB<br />

1975 Nr. 55). So Zahlungen geleistet wurden, ist auch hie<strong>für</strong> der Nachweis zu leisten, wobei die<br />

entsprechenden Empfänger mit Namen und Adresse identifizierbar sein müssen.<br />

Geschäftsmässige Begründetheit jP (Nachweis)<br />

Aufgrund der allgemeingültigen Regeln zur Beweislastverteilung, sind Tatsachen, die die Steuerlast<br />

vermindern oder aufheben, vom Steuerpflichtigen zu beweisen (Schärrer, Verfahrensrecht zur<br />

Steuereinschätzung, 1981, S. 26, RB 1977 Nr. 60 und RB 1987 Nr. 35). Dazu gehört beim<br />

Geschäftsaufwand juristischer Personen insbesondere der Nachweis der geschäftsmässigen<br />

Begründetheit. Geschäftsmässig begründet und damit vom erzielten Gewinn absetzbar sind<br />

Aufwendungen dann, wenn sie auf Massnahmen beruhen, welche die Unternehmensleitung in guten<br />

Treuen in Erfüllung des Gesellschaftszwecks getroffen hat. Zu diesen zählen namentlich <strong>alle</strong><br />

Aufwendungen, deren Vermeidung der Unternehmung in Hinblick auf die Erfüllung ihres<br />

Gesellschaftszwecks nach den Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar ist<br />

(Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 1969, § 45 N. 111). Eine<br />

geschäftsmässig nicht begründete Aufwendung liegt demnach vor, wenn diese Voraussetzungen<br />

nicht erfüllt sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn Aufwendungen auf ungewöhnlichen,<br />

sachwidrigen, absonderlichen Gepflogenheiten oder auf völlig unangemessenen Massnahmen<br />

beruhen (Reimann/Zuppinger/ Schärrer, a.a.O., § 45 N. 113). Zu den vom Steuerpflichtigen<br />

nachzuweisenden steuermindernden Tatsachen gehören auch die der Erfolgsrechnung belasteten<br />

Aufwendungen, sofern die Steuerbehörde, wozu sie befugt ist, deren geschäftsmässige<br />

Begründetheit überprüfen will (RB 1975 Nr. 55). <strong>Der</strong> Steuerpflichtige hat diesfalls auch jene<br />

Tatsachen nachzuweisen, die den Schluss auf die geschäftsmässige Begründetheit erlauben (RB<br />

ORK 1942 Nr. 39 und 40). Die dem Steuerpflichtigen obliegende Beweisleistung setzt dabei in erster<br />

Linie und in jedem Fall eine substanzierte Sachdarstellung voraus, aus welcher Art, Motiv und<br />

Rechtsgrund geltend gemachter Aufwendungen klar hervorzugehen haben (RB 1975 Nr. 54). Für die<br />

verfochtene, hinreichend substanzierte Sachdarstellung hat der Steuerpflichtige sodann von sich aus<br />

beweiskräftige Unterlagen nachzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer<br />

Bezeichnung anzubieten (vgl. RB 1975 Nr. 55). Soweit eine Beweisleistung nicht möglich oder nicht<br />

zumutbar ist, kann sich der Steuerpflichtige, hinreichende Schätzungsgrundlagen vorausgesetzt,<br />

auch auf Schätzungen berufen (RB 1975 Nr. 54).<br />

Verdeckte Gewinnausschüttung<br />

Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung (als besondere Form der geschäftsmässig nicht<br />

begründeten Aufwendungen) ist sodann zu schliessen, wenn eine juristische Person, sich<br />

entreichernd, ihren Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen, diese bereichernd,<br />

bewusst geldwerte Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (RB<br />

1985 Nr. 42 = StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4; Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § 45 N. 68 ff.).<br />

Die verdeckte Gewinnausschüttung im engeren Sinne kennzeichnet sich dadurch, dass die<br />

Gesellschaft übersetzte Gewinnungs- oder Anschaffungskosten aufwendet, was zu einer<br />

überhöhten Belastung eines Erfolgs- oder Bestandeskontos führt. Rechtsgeschäfte zwischen<br />

Gesellschafter und Gesellschaft führen in der Regel jedoch nur dann zu einer verdeckten<br />

Gewinnausschüttung, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offenkundiges<br />

Missverhältnis zu Gunsten des Gesellschafters und zu Lasten der Gesellschaft besteht<br />

(Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § 45 N. 82 f.).


Verdeckte Gewinnausschüttung an Mehrheits-/Minderheitsbeteiligte<br />

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind in Erfolgsrechnung und Bilanz nicht als Gewinn<br />

ausgewiesene Leistungen einer Gesellschaft, mit denen sie ihren Aktionären oder diesen<br />

nahestehenden Personen z. B. verbundenen Unternehmen (vgl. VGr, 3. Oktober 1989, StE 1991<br />

B 24.4 Nr. 27) bewusst geldwerte Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen<br />

würde (RB 1982 Nr. 72 mit Hinweisen). <strong>Der</strong> Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der<br />

Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von<br />

geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern<br />

verwendet sie Gewinn im Interesse ihrer Aktionäre (Art. 660 OR; Markus Reich, Verdeckte<br />

Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54 S. 621 f.). Ob die<br />

begünstigten Aktionäre an der Gesellschaft eine Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung halten,<br />

ist unerheblich (VGr 22.3.2000 [SB.99.00050] = ZStP 2000 S. 208).<br />

Verdeckte Gewinnausschüttung: Periodizität<br />

Steuerbar sind nach § 19 lit. c aStG (bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG) Einkünfte aus beweglichem<br />

Vermögen, wie Dividenden und andere Leistungen, die keine Rückzahlung des Kapitals oder des<br />

Gesellschaftsanteils darstellen. Dazu gehören auch die verdeckten Gewinnausschüttungen und<br />

die Gewinnentnahmen bzw. Gewinnvorwegnahmen. Sie bilden steuerbaren Beteiligungsertrag,<br />

sobald mit deren Ablieferung an die Gesellschaft nicht mehr ernstlich zu rechnen ist, was in der<br />

Regel eintritt mit der Genehmigung der Bilanz und Erfolgsrechnung, in denen weder die den<br />

zurückbehaltenen Einnahmen entsprechende Forderung noch die vom Körperschaftsmitglied<br />

angeeigneten Einnahmen selbst enthalten sind, und mit der Entlastung der Verwaltung (RB 1981<br />

Nr. 50). Bei einer Einmanngesellschaft bzw. einem beherrschenden Aktionärsdirektor ist indessen<br />

i. d. R. nicht auf die Genehmigung der Jahresrechnung und auf die Entlastung der Verwaltung<br />

abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, da der Anteilsinhaber den eindeutigen Willen äussert, die<br />

Mittel der Gesellschaft zu entziehen und diese Absicht den Behörden erkennbar wird (vgl. RB<br />

ORK 1958 Nr. 7 und ASA 66 S. 554), da in diesen <strong>Fälle</strong>n nicht ernsthaft mit einer Korrektur dieser<br />

Vorteilszuwendungen gerechnet werden muss. Mit Aufstellung der Bilanz und Erfolgsrechnung<br />

gibt hier der Aktionär meist kund, dass er nicht daran denkt, die notwendigen Korrekturbuchungen<br />

(so namentlich über das Aktionärskontokorrent) vorzunehmen.<br />

Analogieschluss beim Aktionär<br />

War eine von der Steuerbehörde behauptete verdeckte Gewinnausschüttung bereits Gegenstand<br />

des rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahrens der Aktiengesellschaft und wurde die<br />

Ausschüttung von der rechtskräftig urteilenden Instanz festgestellt und dem Entscheid zugrunde<br />

gelegt, so ist diese tatsächliche und rechtliche Würdigung <strong>für</strong> das Einschätzungsverfahren des<br />

Aktionärs, in welchem zu prüfen ist, ob die betreffende Gewinnausschüttung bei ihm<br />

Vermögensertrag bilde, nicht verbindlich. Das heisst jedoch nicht, dass <strong>für</strong> die<br />

Sachverhaltsermittlung behördlicherseits behaupteter verdeckter Gewinnausschüttungen der<br />

enge Zusammenhang zwischen der Stellung eines und desselben Steuerpflichtigen als Aktionär<br />

sowie als Organ der Gesellschaft (Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer) bedeutungslos<br />

wäre. Sie ist gegenteils von besonderer Wichtigkeit mit Blick auf die Anforderungen an die<br />

Mitwirkung des steuerpflichtigen Aktionärsdirektors und die amtliche Untersuchungspflicht: Die<br />

Steuerbehörden sind bei der Ermittlung der steuerbegründenden Tatsachen aus allgemein<br />

bekannten Gründen in hohem Mass auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen. Diese<br />

Feststellung gilt insbesondere <strong>für</strong> die im Massenverwaltungsverfahren durchgeführte Festsetzung<br />

der direkten Steuern von Einkommen bzw. Ertrag und Vermögen bzw. Kapital. Es ist daher<br />

folgerichtig, an die rechtsgenügende Darlegung derartiger Tatsachen durch die Behörden keine<br />

hohen Anforderungen zu stellen (RB 1990 Nr. 36 = StE 1990 B 92.51 Nr. 3, vgl. auch RB 1995<br />

Nr. 42 = StE 1995 ZH B 92.3 Nr. 8).<br />

Geschäfts- oder Privatvermögen<br />

Von einem Gewerbebetrieb im handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Sinne kann nur bei einer<br />

auf Erwerb, d. h. auf Verdienst gerichteten, berufsmässigen wirtschaftlichen Tätigkeit die Rede sein,<br />

nicht dagegen bei der Verwaltung eigenen Vermögens, auch wenn das Vermögen sehr umfangreich<br />

ist und wenn über seine Verwaltung nach kaufmännischen Grundsätzen Buch geführt wird. Ob ein<br />

Gegenstand zum Geschäftsvermögen eines buchführungspflichtigen Gewerbebetriebs gehört, ergibt<br />

sich aus der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse, wobei gewisse Gegenstände (wie z. B. die<br />

Villa des Kaufmanns) trotz Aufnahme in die kaufmännische Buchhaltung zum Privatvermögen,


andere (Fabrik- und Geschäftsgebäude, Maschinen, Warenlager) notwendig zum<br />

Geschäftsvermögen gehören. Bei Wertpapieren und anderen Sachen, die ihrer Natur nach<br />

ebensogut zum Geschäftsvermögen wie zum Privatvermögen gehören können, ist nicht nach Willkür<br />

des Steuerpflichtigen, sondern nach objektiven Gesichtspunkten über die Zuteilung zu entscheiden,<br />

wobei die buchmässige Behandlung ein gewichtiges Indiz bilden kann (BGr 8.12.1944 = ASA 13 S.<br />

446).<br />

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel<br />

Ob einfache Vermögensverwaltung oder selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist immer nach der<br />

Gesamtheit der Umstände des Einzelf<strong>alle</strong>s zu beurteilen. Als Indizien <strong>für</strong> eine selbständige<br />

Erwerbstätigkeit können nach der Praxis etwa in Betracht kommen: Die (systematische oder<br />

planmässige) Art und Weise des Vorgehens, namentlich dass die steuerpflichtige Person aktiv<br />

wertvermehrend tätig wird oder sich systematisch bemüht, die Entwicklung eines Marktes zur<br />

Gewinnerzielung auszunützen. Die Häufigkeit der fraglichen Geschäfte und eine kurze<br />

Besitzesdauer. <strong>Der</strong> enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der<br />

steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, das Zusammenwirken mit anderen<br />

im fraglichen Bereich tätigen Personen bzw. die Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft<br />

und der Beizug von Fachleuten. Ob die steuerpflichtige Person Wertschriftengeschäfte selber oder<br />

über einen bevollmächtigten Dritten abwickelt, ist nicht von entscheidender Bedeutung, da das<br />

Wertschriftengeschäft in der Regel ohnehin den Beizug fachkundiger Personen (Bankfachleute,<br />

Treuhänder usw.) erfordert, deren Verhalten - als Hilfspersonen - der pflichtigen Person zugerechnet<br />

wird. <strong>Der</strong> Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte. Die Verwendung der<br />

erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände. Jedes dieser<br />

Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelf<strong>alle</strong> jedoch unter Umständen auch bereits <strong>alle</strong>in zur<br />

Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 18 DBG ausreichen. Dass<br />

einzelne typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind (z. B.<br />

die grosse Häufigkeit von Transaktionen), kann durch andere Elemente kompensiert werden, die mit<br />

besonderer Intensität vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten<br />

Erscheinungsbild bzw. in ihrer Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtet ist (StE 2002 B 23.1 Nr. 50 = S<br />

BGE DBSt Nr. 872 = ASA 71 S. 627; vgl. zum Ganzen auch: StE 2000 B 23.1 Nr. 45 = S BGE Nr.<br />

845 und StE 2003 B 23.1 Nr. 53).<br />

Handelsrechtskonforme/aktienrechtskonforme Jahresrechnung AG<br />

Die nach Art. 662 ff. OR erstellte Jahresrechnung enthält u. a. einen Anhang (Art. 663b OR) und die<br />

Vorjahreszahlen (Art. 662a Abs. 1 OR). Die der Steuerbehörde einzureichende Jahresrechnung hat<br />

die unveränderten (d. h. auch ungerundeten und damit auf Rappen genauen) Werte der<br />

kaufmännischen Buchführung bzw. Hauptbuchhaltung wiederzugeben; die einzelnen Konten sind<br />

dem Gebot der "Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben" entsprechend (vgl. Art. 662a Abs. 2 Pt. 2<br />

OR) detailliert aufzuführen.<br />

Seit Inkrafttreten des neuen Aktienrechts auf den 1.7.1992 besteht eine Jahresrechnung zwingend<br />

aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang (OR Art. 662 Abs. 2). Die in Art. 663 und 663a stipulierte<br />

Mindestgliederung bezieht sich auf die Gliederung der Kontengruppen; die einzelnen Konten sind<br />

dem Gebot der "Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben" entsprechend (vgl. Art. 662a Abs. 2 Pt. 2<br />

OR) detailliert aufzuführen. Die Jahresrechnung ist gemäss Art. 961 OR von den mit der<br />

Geschäftsführung betrauten Personen zu unterzeichnen.<br />

Anhang (Bestandteil Jahresrechnung)<br />

Gemäss § 134 Abs. 2 StG bzw. Art. 125 Abs. 2 DBG haben juristische Personen der<br />

Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung beizulegen. Diese besteht bei<br />

Aktiengesellschaften nach Art. 662 Abs. 2 OR aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem<br />

Anhang. Wer den Anhang zu Bilanz und Erfolgsrechnung nicht einreicht, verletzt aktienrechtliche<br />

Obliegenheiten und erfüllt zugleich die ihn treffenden steuerrechtlichen Verfahrenspflichten nicht<br />

(VGr 24.10.2001 in RB 2001 Nr. 88).<br />

Hausrat/(Bilder-)Sammlungen<br />

<strong>Der</strong> Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände sind gemäss § 38 aStG bzw. § 38 StG<br />

steuerfrei. Wertvolle Objekte sind dann als Hausrat bzw. persönliche Effekten zu qualifizieren, wenn<br />

sie in erster Linie Wohnzwecken oder dem persönlichen Gebrauch dienen und der Kapitalanlage-<br />

Charakter von untergeordneter Bedeutung ist (Ziff. 258 bis DA aStG, vgl. auch StE 1997 B 52.1 Nr. 3).


Bei Sammlungen ist als Verkehrswert die Versicherungssumme anzunehmen, soweit nicht vom<br />

Steuerpflichtigen nachgewiesen wird oder andere Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorhanden sind, dass die<br />

Versicherungssumme nicht dem Verkehrswert entspricht (Ziff. 258 DA aStG).<br />

Hilfsblatt A / Hilfsblätter / Fragebogen<br />

Hilfsblätter (wie das Hilfsblatt A <strong>für</strong> Selbständigerwerbende) und Fragebogen sind Bestandteile des<br />

amtlichen Steuererklärungsformulars (vgl. RB 1986 Nr. 50 und ZStP 2001 S. 39 = RB 2000 Nr. 130).<br />

Das Hilfsblatt A hat die Funktion einer Steuerbilanz und ist <strong>für</strong> eine korrekte Einschätzung<br />

unabdingbar.<br />

Hilfsblätter (wie das Hilfsblatt A <strong>für</strong> Selbständigerwerbende) und Fragebogen sind Bestandteile des<br />

amtlichen Steuererklärungsformulars (vgl. RB 1986 Nr. 50 und - auch zum Folgenden - ZStP 2001 S.<br />

39 = RB 2000 Nr. 130). Werden diese nicht innert der Steuererklärungsfrist eingereicht, so kann ihre<br />

Beibringung direkt gemahnt werden, ohne dass es einer vorgängigen (individuellen) Aufforderung<br />

bedarf.<br />

Gegenstand der Steuererklärungspflicht bildet aber die Obliegenheit, das amtliche<br />

Steuererklärungsformular mit all seinen Bestandteilen einzureichen. Dazu gehören auch die<br />

Hilfsblätter (Entscheid BGr 18.1.2001 [2P.108/2000], vgl. auch RB 2000 Nr. 130 und StRK I<br />

13.9.2002 [1 ST.2002.261] sowie VGr 15.11.2006 [SB.2006.00046] in www.vgrzh.ch]).<br />

Inventar<br />

Beim Jahresabschlussinventar i. S. von Art. 958 OR handelt es sich nicht (bzw. nicht nur) um das<br />

Wareninventar, sondern um das genaue und ausführliche Verzeichnis <strong>alle</strong>r Vermögensteile und<br />

Schulden mit Mengen- und Wertangabe bei den Beständen. Auch Wertschriften, Mobilien und<br />

andere körperliche Sachen sind <strong>für</strong> das Jahresschlussinventar ebenfalls einzeln aufzunehmen und<br />

dürfen nicht einfach auf Grund der betreffenden Skontren oder sonstigen Verzeichnisse in das<br />

Inventar aufgenommen werden. Es ist auf Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzunehmen, und<br />

zwar vor der Bilanz. Die Bedeutung des Inventars liegt ja darin, dass es die unentbehrliche<br />

Grundlage <strong>für</strong> die Jahresbilanz bildet. Die Bilanz darf nicht einfach die Buchsaldi der<br />

Bestandeskonten übernehmen, sondern diese müssen durch das Inventar nachgeprüft werden (vgl.<br />

Blumer/Graf, Kaufmännische Bilanz und Steuerbilanz, 1979, S. 86 ff.).<br />

Das gemäss Art. 958 OR (bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs und) auf Schluss des Geschäftsjahrs<br />

aufzunehmende Inventar hat die einzelnen Teile des Vermögens (Aktiven und Passiven) sowie<br />

seinen Gesamtbetrag aufzuzeigen und damit die Vermögenslage des Unternehmens darzustellen<br />

(Käfer, Berner Kommentar, VIII/2, 1981, Art. 958 N. 67 und 83). Das Inventar hat deshalb - in<br />

sachgerechten Grenzen - richtig, vollständig und genau zu sein (Käfer, a.a.O., Art. 958 N. 67 und 84<br />

ff., auch zum Folgenden). Bloss globale Schätzungen sind unzulässig, und es gilt allgemein das<br />

Prinzip der Einzelangabe und -bewertung, doch sind die besonderen Verhältnisse eines<br />

Unternehmens und eine allfällige branchentypische kaufmännische Übung, wie sie etwa im<br />

Detailhandel besteht, zu berücksichtigen. "Eine absolute Genauigkeit ist nicht möglich, aber auch<br />

nicht nötig und nicht zu fordern, namentlich in Anbetracht der weitgehenden Freiheit der<br />

Unterbewertung. (...) Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, Vergleiche zwischen Nutzen und Kosten der<br />

Verfahren dürfen auch bei der Inventaraufstellung berücksichtigt werden" (Käfer, a.a.O., Art. 958 N.<br />

86; vgl. zum Ganzen: RB 1988 Nr. 34).<br />

Das Wareninventar (als Bestandteil des Inventars i. S. von Art. 958 OR) ist grundsätzlich per<br />

Ende des Geschäftsjahres aufzunehmen. Nur in grösseren Betrieben, in denen die Aufnahme<br />

einer solchen Stichtagsinventur nicht möglich ist, ist eine permanente oder rollende<br />

Inventarisierung mit rechnerischer Nachführung der Teilbestände handelsrechtlich und steuerlich<br />

anerkannt (vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, 1998, S. 46).<br />

Die Warenbestände sind grundsätzlich am Bilanzstichtag körperlich nach Art und Menge mit den<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufzunehmen; denn nur so ist es möglich, zuverlässig<br />

den Vermögensstand am Anfang und Ende des Geschäftsjahres zu bestimmen und hievon<br />

ausgehend den Gewinn zu ermitteln. Soweit einer Buchhaltung nicht ein detailliertes Inventar<br />

zugrundeliegt, ist sie nicht ordnungsgemäss und fehlt ihr der Beweiswert (RB ORK 1935 Nr. 56<br />

und RB 1962 Nr. 67).


Wohl kennt das schweizerische Bilanzrecht keine formellen (mit Ausnahme der<br />

Unterzeichnungspflicht) und materiellen Qualitätsanforderungen an das Inventar. Die Fachliteratur<br />

hat diese Lücke gefüllt, indem sie in Anlehnung an die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung<br />

auch Grundsätze ordnungsmässiger Inventur ausgearbetet hat. Dazu zählen: Die übersichtliche<br />

Gliederung, die Vergleiche mit der Bilanz und allfälligen Hilfsbüchern ermöglicht; die eindeutige<br />

Bezeichnung der Gegenstände; die Einzelaufführung der Objekte mit Angabe der Menge, Qualität<br />

und Bonität (Boemle, <strong>Der</strong> Jahresabschluss, 1996, Pt. 6.1).<br />

Kapit<strong>alle</strong>istung gesetz-/reglementswidrig aStG!<br />

Die privilegierte Besteuerung von Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen ist von Gesetzes wegen an<br />

die Voraussetzung geknüpft, dass jene auf einem der sogenannten Barzahlungsgründe beruhen, wie<br />

sie sich entweder aus dem Gesetz und/oder dem genehmigten Statut bzw. Reglement der leistenden<br />

Vorsorgeeinrichtung ergeben. Wird eine Kapit<strong>alle</strong>istung ohne Vorliegen eines Barzahlungsgrundes<br />

entrichtet, entfällt die tarifliche Sonderbehandlung mit der Folge, dass die fragliche Einkunft<br />

zusammen mit dem Erwerbseinkommen des Vorsorgenehmers nach dem ordentlichen Tarif<br />

steuerbar ist (Entscheid StRK 18.12.1998 [IV 11/1998]).<br />

Wird eine gesetz- oder reglementswidrige Kapit<strong>alle</strong>istung ausgerichtet, ist der Steuerpflichtige<br />

aufzufordern, den Transfer rückgängig zu machen, andernfalls die Kapit<strong>alle</strong>istung der ordentlichen<br />

Besteuerung unterworfen wird (StRK 3.3.2005 [2 ST.2004.268 / 2 DB.2005.8] = StE 2005 B 26.13 Nr.<br />

18).<br />

Kassabuch (Mahnung)<br />

Selbständigerwerbende sind nach § 134 Abs. 2 in Verbindung mit § 135 Abs. 2 StG bzw. Art. 125<br />

Abs. 2 i. V. mit Art. 126 Abs. 2 DBG angehalten, Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben<br />

beizubringen. Hiezu gehört bei bargeldintensiven Betrieben die Führung eines Kassabuches, das<br />

fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu erstellt sowie tagfertig geführt wird. Das Kassabuch ist<br />

regelmässig, d. h. der Bargeldintensität entsprechend, zu saldieren und mit dem tatsächlichen<br />

Bargeldbestand zu vergleichen. Nur die unverzügliche chronologische Aufzeichnung <strong>alle</strong>r<br />

Bareinnahmen und -ausgaben bietet Gewähr <strong>für</strong> die lückenlose Erfassung solcher Bewegungen. So<br />

ein Kassabuch elektronisch, d. h. mittels EDV geführt wird, sind die nämlichen Anforderungen zu<br />

erfüllen. Zudem ist nachzuweisen, dass sich die Aufzeichnungen bzw. Eingaben als nicht<br />

überschreibbar, unauslöschlich und nicht unterdrückbar erweisen. Die eingereichten Aufzeichnungen<br />

über den Barverkehr vermögen diesen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen.<br />

Bei Betrieben mit Bargeldverkehr sind die Bareinnahmen und -ausgaben in einem Kassabuch<br />

fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich mit Tinte, Kugelschreiber oder Schreibmaschine<br />

o. Ä. festzuhalten. Dabei ist der Einbezug von sogenannten Vorjournalen oder Vorbüchern, wie z. B.<br />

Registrierkassenstreifen, statthaft. Die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern sind jedoch zeitnah<br />

ins Kassabuch zu übertragen. Das Kassabuch ist regelmässig - je nach der Intensität des<br />

Bargeldverkehrs - täglich, wöchentlich oder monatlich zu saldieren und mit dem tatsächlichen<br />

Bargeldbestand zu vergleichen. Allfällige Differenzen sind sofort zu buchen (siehe "Merkblatt zu<br />

Hilfsblatt A; Einkommen und Aufzeichnungspflicht Selbständigerwerbender" vom 18.10.1999, Abs.<br />

C.II.2. und 3.a). So ein Kassabuch elektronisch, d. h. mittels EDV geführt wird, sind die nämlichen<br />

Anforderungen zu erfüllen. Zudem ist nachzuweisen, dass sich die Aufzeichnungen bzw. Eingaben<br />

als nicht überschreibbar, unauslöschlich und nicht unterdrückbar erweisen.<br />

Kollektivgesellschaft<br />

Eine Kollektivgesellschaft im Sinn der Art. 552 ff. OR vereinigt natürliche Personen unter einer<br />

gemeinsamen Firma zur Führung eines kaufmännischen Unternehmens (kaufmännische<br />

Kollektivgesellschaft) oder vereinigt natürliche Personen zur Verwaltung des Vermögens der<br />

Teilhaber(nichtkaufmännische Kollektivgesellschaft). Betreibt eine Kollektivgesellschaft ein nach<br />

kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, ist sieverpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu<br />

lassen (Art. 552 Abs. 2bzw. Art. 934 Abs. 1 OR). <strong>Der</strong> Handelsregistereintrag ist <strong>alle</strong>rdings<br />

nichtkonstitutiv, sondern nur deklaratorisch. Die kaufmännische Kollektivgesellschaft entsteht, sobald<br />

sich die Beteiligten vertraglich (auch durch konkludentes Verhalten) geeinigt haben, gemeinsam ein<br />

nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen zu betreiben (Arthur Meier-Hayoz/Peter<br />

Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9 Aufl., Bern 2004, S. 324 f.). Bei<br />

Personengesellschaften ist die Bilanzierung von Privatvermögen der Teilhaber untersagt. Da eine<br />

handelsrechtswidrige Behandlung von Vermögenswerten nicht zu vermuten ist, spricht die Aufnahme


von solchen in die Bilanz einer Kollektivgesellschaft an sich mit besonderem Gewicht da<strong>für</strong>, dass es<br />

sich um Geschäftsvermögen handelt (vgl. ASA 62 409 E. 3d, mit Hinweisen; Urteil 2A. 168/1998 vom<br />

3. September 1999, E. 2b/aa, mit Hinweis). (BGr 28.11.2006 [2A.228/2006] www.bger.ch).<br />

Krankheitskosten<br />

Die Auslagen des Steuerpflichtigen sind u. U. durch einen Anteil <strong>für</strong> die darin ebenfalls enthaltenen<br />

Lebenshaltungskosten zu kürzen, was v. a. bei Kuren oder Aufenthalt in Pflegeheimen der Fall ist.<br />

Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim werden die Kosten dieses Heims um 1/3 gekürzt<br />

(Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 32 N. 9).<br />

<strong>Der</strong> Grund <strong>für</strong> diese schematische Berechnung hie<strong>für</strong> liegt <strong>alle</strong>ine hierin, dass die<br />

Abrechnungsmodalitäten vieler Pflegeheime eine klare Trennung zwischen Lebenshaltungs- und<br />

Pflegekosten gar nicht zulassen. Beim Aufenthalt im Alters(wohn)heim sind indessen die<br />

Pflegekosten in <strong>alle</strong>r Regel separat ausgewiesen und verrechnet; nur diese stellen Krankheits- oder<br />

Invaliditätskosten im steuerlichen Sinne dar.<br />

Gemäss Entscheid StRK 6.12.2004 [1 ST.2004.446] sind indes lediglich die tatsächlich<br />

ausgewiesenen Krankheitskosten abzugsfähig, da das Gebot der Veranlagungsökonomie den<br />

Vorrang des Legalitätsprinzips nicht umzustossen vermag.<br />

Krankheitskosten<br />

Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG (d. h. dem harmoniertem Steuerrecht), sind nur jene Aufwendungen<br />

von den steuerbaren Einkünften abziehbar, welche unmittelbar durch Krankheit, Unfall oder<br />

Invalidität verursacht werden und in diesem Sinne medizinisch begründet sind. Kosten, welche - wie<br />

etwa die Transportauslagen - in nur indirektem Zusammenhang mit der Krankheit, dem Unfall oder<br />

der Invalidität stehen, gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten (BGr 6.7.2007<br />

[2C_316/2007] www.bger.ch).<br />

Leasingraten bzw. Leasingzins eines Unselbständigerwerbenden<br />

Für die Entstehung einer steuerlich relevanten Zinsschuld ist das Vorhandensein einer Kapitalschuld<br />

im Sinne einer Geldschuld Voraussetzung. Ein als Leasingvertrag bezeichneter Vertrag auf<br />

entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Personenwagens kann nicht als Kreditvertrag behandelt<br />

werden und begründet keine verzinsliche Kapitalschuld. Für die Berücksichtigung einer Zahlung als<br />

Schuldzins genügt es aber nicht, dass darin eine Kapitalverzinsung enthalten ist. In jedem Entgelt <strong>für</strong><br />

die Miete eines Objektes ist eine Verzinsung des investierten Kapitals enthalten. Dennoch stellt der<br />

ganze Mietzins <strong>für</strong> natürliche Personen nicht (abzugsfähigen) Schuldzins, sondern (nicht<br />

abzugsfähige) Lebenshaltungskosten dar. Vorbehalten bleibt der geschäftsmässig begründete<br />

Mietaufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit (StE 1993 BdBSt B 27.2 Nr. 14; ASA 62 S. 683).<br />

Leasingraten eines S (bei Finanzierungsleasing)<br />

Die gleichmässige Verteilung der Zahlungen auf die Vertragsdauer gebietet sich bei Miete, Pacht,<br />

Leasing (Clemm/Schulz/Bail, § 252 N. 45; Leffson, Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung,<br />

7. Aufl., Düsseldorf 1987, S. 271) und in der Regel beim gewöhnlichen Kreditkauf<br />

(Raffegeau/Dufils/Lopater/Arfaoui, Méménto pratique Francis Lefèbvre Comptable 1997, Paris 1996,<br />

N. 586). Wird das Leasinggeschäft bilanziert, erscheint das geleaste Gut im Anlagevermögen und<br />

wird - wie Sachanlagen im Eigentum - nach Massgabe der Wertminderung abgeschrieben<br />

(Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, 1998, S. 340 ff.; auch zum Folgenden). Wird das<br />

Leasinggeschäft bilanziert, ist bei Vetragsbeginn der Wert des Leasingstandes zu aktivieren und die<br />

Leasingverbindlichkeit zu passivieren. Nicht ordnungsgemäss wäre eine Aktivierung zusammen mit<br />

den Anlagen im Eigentum des Leasingnehmers. Die bilanzmässige Trennung von geleasten und im<br />

Eigentum stehenden Gütern ist deshalb wichtig, weil die Verfügungsmöglichkeiten unterschiedlich<br />

sind.<br />

Die Steuerbehörde ist grundsätzlich gehalten, die Deklaration <strong>alle</strong>r Steuerpflichtigen einer<br />

Aufwandkontrolle zu unterziehen, d. h. zu prüfen, ob sich mit den deklarierten Einkünften (unter<br />

Berücksichtigung von Vermögensverzehr bzw. -zunahme und <strong>alle</strong>r anderen die Kontrollrechnung<br />

beschlagenden Elemente, wie Kapitalgewinne/-verluste, Bewertungsdifferenzen, steuerfreien<br />

Einkünfte etc.) der Lebensaufwand finanzieren lässt. Führt diese Prüfung zu einem nichterklärbaren<br />

Finanzierungsmanko ist die Einschätzungsbehörde zu einer Aufwandeinschätzung verpflichtet, die<br />

staatssteuerlich bis 1998 als solche nach § 29 aStG und seither (in Einklang mit dem<br />

Bundessteuerrecht) als Ermessenseinschätzung (nach § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG)<br />

zu erfolgen hat (vgl. auch Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,


2. Band, Bern 1963, § 29 N. 2 - 4). Dabei ist das steuerbare Einkommen insgesamt und nicht nur<br />

partiell nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Die Einschätzung (hinsichtlich des<br />

steuerbaren Einkommens) ist unter Zugrundelegung einer globalen Ermessenstaxation vorzunehmen<br />

(vgl. StRK I 26.5.2003 [1 ST.2003.128]). Da der Steuerbehörde in <strong>alle</strong>r Regel keine (bzw. nur die<br />

sich in der Steuererklärung niederschlagenden) Kenntnisse über den tatsächlichen Lebensstandard<br />

von Pflichtigen besitzen, hat sie bei der Aufwandkontrolle grösste Zurückhaltung zu üben und ist<br />

dabei von einer bescheidenen Lebenshaltung und den ausgewiesenen Kosten (wie bspw. den in<br />

Abzug gebrachten Schuldzinsen) auszugehen, ansonsten sie die Pflichtigen willkürlich in einen<br />

Beweisnotstand versetzt. Erweist sich indes die Steuerdeklaration auch unter Annahme einer<br />

bescheidenen Lebensweise als unmöglich, so darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das<br />

Motiv der Ermessenseinschätzung, der der Lebensaufwand und die Vermögensveränderung<br />

zugrundeliegt, in der Bekämpfung von Hinterziehungsversuchen besteht. Dieses Ziel wird mit der<br />

Zugrundelegung von Existenzminima kaum erreicht (vgl. StE 1992 ZH B 29.1 Nr. 2).<br />

Legalitätsprinzip<br />

Es kommt hinzu, dass die Tragweite des Grundsatzes von Treu und Glauben im Steuerrecht, das<br />

vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, von vornherein geringer ist als<br />

in anderen Rechtsgebieten (BGr 10.11.2006 [2A.471/2005] = StE 2007 B 24.4 Nr. 75 sowie BGr<br />

4.8.2009 [2C_3/2009] www.bger.ch).<br />

Liegenschaftenbewertung: industriell/gewerblich oder Geschäftshaus?<br />

Gemäss der regierungsrätlichen Weisung über die Bewertung von Liegenschaften und die<br />

Festsetzung der Eigenmietwerte werden industrielle oder gewerbliche Liegenschaften aufgrund des<br />

Realwertes und nicht (wie bei den Geschäftsliegenschaften) aufgrund des Ertragswertes bewertet.<br />

Als industriell oder gewerblich gelten in diesem Sinne Liegenschaften, welche ausschliesslich einem<br />

Fabrikations- oder Gewerbebetrieb dienen und deren Wert durch diese Benutzungsart bestimmt wird.<br />

Hinzu kommt, dass "gewerblich" hier im Sinne von "kleinindustriell" zu verstehen ist. Die<br />

formelmässige Liegenschaftenbewertung bezweckt ja die Annäherung an den tatsächlichen Wert<br />

(ansonsten bei grober Abweichung eine individuelle Bewertung vorzunehmen wäre). Da bei<br />

industriell/gewerblichen Liegenschaften die Altersentwertung der Baute bis zu einem Restwert von 30<br />

% (und bei besonders starker Abnützung von 0 %) vorgenommen werden kann, fällt diese Bewertung<br />

bei Gewerbebetrieben i. w. S. (wie bspw. beim Bäckereigewerbe, Restaurantgewerbe etc.) in <strong>alle</strong>r<br />

Regel ausser Betracht.<br />

Liegenschaftenunterhalt<br />

Unter den steuerlich abzugsfähigen Kosten <strong>für</strong> den Liegenschaftenunterhalt sind Aufwendungen zu<br />

verstehen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bisheriger Werte ist und die in<br />

längeren oder kürzeren Zeitabständen wiederkehren (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum<br />

Zürcher Steuergesetz, 2. Band, 1963, § 25 N. 40 ff. auch zum Folgenden). Dazu gehören einerseits<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> den laufenden Unterhalt der Liegenschaft einschliesslich Ersatzanschaffungen,<br />

anderseits aber auch solche <strong>für</strong> periodische Renovationen grösseren Ausmasses, wie bspw.<br />

Fassadenrenovationen, die zeitbedingte Änderung der Heizanlage, Anpassung der elektrischen<br />

Einrichtungen an geänderte Vorschriften und ähnliches mehr. Mit andern Worten sind<br />

Unterhaltskosten im steuerlichen Sinn Kosten, die sowohl der Instandhaltung des Grundstücks als<br />

auch seiner Instandstellung dienen, das heisst der Nachholung unterbliebener Instandhaltung, so<br />

dass das Grundstück weiterhin <strong>alle</strong>nfalls "modernisiert" seinen bisherigen Verwendungszweck<br />

erfüllen kann. Das gilt ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem solche Kosten anf<strong>alle</strong>n (Entscheid VGr<br />

18.9.1997 [SB.97.00002] = M StG 1998 Nr. 17). Nicht abzugsfähig ist indes die Instandstellung einer<br />

Liegenschaft mittels Nachholung des bisher vernachlässigten Unterhalts (sog. Dumont-Praxis).<br />

Aufgrund der allgemeingültigen Regeln zur Beweislastverteilung, sind Tatsachen, die die<br />

Steuerlast vermindern oder aufheben, vom Steuerpflichtigen zu beweisen (Schärrer,<br />

Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung, 1981, S. 26, RB 1977 Nr. 60 und RB 1987 Nr. 35). Eine<br />

nicht zu beseitigende Unklarheit schlägt dabei zum Nachteil des Steuerpflichtigen aus (RB 1976<br />

Nr. 77). Zum Nachweis des Liegenschaftenunterhalts gehört einerseits der Zahlungsnachweis<br />

sowie der Nachweis des Unterhaltscharakters der Aufwendung im obenerwähnten Sinne (Abs.<br />

1). Zu letzterem gehört eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung, aus der bei Anschaffungen,<br />

Investitionen und den damit verbundenen Arbeiten insbesondere der Ersatzcharakter ersichtlich


sein muss und der - so bspw. mittels Photos, Belege über eine Entsorgung, Arbeitsrapporte,<br />

Baupläne, -abrechnungen, -genehmigungen usw. - nachzuweisen ist.<br />

Einkommenssteuerrechtlich können Aufwendungen im Zusammenhang mit Umbauten nie<br />

Gewinnungskostencharakter tragen. Werden Wirtschaftsgüter durch bauliche Massnahmen<br />

einem neuen Nutzungszweck zugänglich gemacht, sind die Kosten dazu <strong>für</strong> den Steuerpflichtigen<br />

Einkommensverwendung, in <strong>alle</strong>r Regel sogar Anlagekosten (RK III vom 10.12.1998 [III 7/1998]).<br />

Umbaukosten (und die damit zusammenhängenden Folgekosten) stellen auch dann keinen<br />

abzugsfähigen Liegenschaftenunterhalt dar, wenn sie keine Wertvermehrung zur Folge haben.<br />

Dabei ist zu beachten, dass ein Umbau bereits begrifflich kein Unterhalt darstellen kann.<br />

Indessen ist es möglich, dass im Rahmen eines Umbaus zusätzlich eigentliche Unterhaltsarbeiten<br />

vorgenommen werden. <strong>Der</strong> Unterhaltscharakter einzelner Aufwendungen bzw. eines Teils hievon<br />

ist vom Steuerpflichtigen substanziert nachzuweisen; ist dies nicht möglich oder zumutbar, so ist<br />

der Unterhaltsanteil - so die Sachdarstellung des Pflichtigen hie<strong>für</strong> hinreichende Grundlagen<br />

enthält - zu schätzen (vgl. RB 1987 Nr. 35).<br />

Eigentliche Umbauten und Neueinrichtungen (und die damit zusammenhängenden Folgekosten)<br />

stellen steuerlich kein abzugsfähiger Liegenschaftenunterhalt dar. Bauliche Änderungen sind<br />

selbst dann nicht abzugsfähig, falls sie keine Wertvermehrung zur Folge haben. Werden bspw.<br />

zwecks Änderung der Raumeinteilung Wände/Mauern abgebrochen und neu aufgezogen, so<br />

entsteht kein (baulicher) Mehrwert; dennoch sind die entsprechenden Kosten nicht abzugsfähig.<br />

Wenn der Vermieter eine Liegenschaft renoviert, um den Mietertrag zu steigern, oder wenn eine<br />

(auch selbstgenutzte) Liegenschaft ganz oder teilweise umgebaut oder einer neuen Nutzung<br />

zugeführt wird, dienen die Ausgaben nicht dazu, die Liegenschaft in ihrem bisherigen vertrags-<br />

oder nutzungsmässigen Zustand zu erhalten, sondern zielen darauf ab, die Einkommensquelle zu<br />

verbessern (BGr 18.12.2003 [2A.277/2003] sowie BGr 2.2.2005 [2A.480/2004] in www.bger.ch =<br />

S BGE DBSt Nr. 906 = StE 2005 A 23.1 Nr. 10). Ebensowenig abzugsfähig ist die Instandstellung<br />

einer Liegenschaft mittels Nachholung des bisher vernachlässigten Unterhalts (sog. Dumont-<br />

Praxis).<br />

Bei den aufgezählten Arbeiten handelt es sich um Auslagen <strong>für</strong> Reparaturen, die jedenfalls zu<br />

einem grossen Teil nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen und in diesem Umfang<br />

somit nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften<br />

des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24. August 1992 (SR 642.116.2)<br />

grundsätzlich zum abziehbaren Unterhalt zählen. Diese Qualifikation ist nach der Rechtsprechung<br />

- wie schon erwähnt - insbesondere dann nicht mehr angebracht, wenn <strong>alle</strong> Renovationsarbeiten<br />

zusammen einen bedeutenden Umfang annehmen und auch noch wertvermehrende Umbauten<br />

dazukommen, so dass sie den Wert des Grundstücks nicht bloss vorübergehend, sondern<br />

dauernd und nachhaltig erhöhen (BGE 123 II 218 E. 1c S. 222). In diesem Fall führen die<br />

Arbeiten regelmässig zu einer änderung der bisherigen Nutzung und einer Erhöhung der Miet-<br />

oder Pachterträge (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bern 2001, Art. 32 N. 46; zum<br />

Ganzen: BGr 26.5.2008 [2C_673/2007] www.bger.ch).<br />

Bedingen wertvermehrende Bauten den Abbruch und die Wiederherstellung bestehender<br />

Einrichtungen, so stellen solche Arbeiten einschliesslich Anpassungsarbeiten im gleichen Umfang<br />

wie die Hauptmassnahme wertvermehrende Aufwendungen dar. Dieselbe Betrachtungsweise, bei<br />

welcher von der objektiv-technischen Betrachtungsweise zur Abgrenzung wertvermehrender und<br />

-erhaltender Kosten abgewichen wird, gilt im Übrigen auch bei <strong>alle</strong>n verwahrlosungs- oder<br />

auskernungsbedingten Umbauten (StRK 24.2.2006 [3 ST.2005.279 / 3 DB.2005.139]).<br />

Die im Anschluss an einen Umbau ergangene Höherschätzungsanzeige der kantonalen<br />

Gebäudeversicherung ist eine taugliche Grundlage <strong>für</strong> die Schätzung wertvermehrender<br />

Aufwendungen bzw. werterhaltender Kosten <strong>für</strong> den Liegenschafsunterhalt (RB 1996 Nr. 32).<br />

Diese Schätzungshilfe kann indessen keineswegs ausnahmslos angewandt werden: So zwischen<br />

der letzten Schatzung und der Neuschatzung (ausserhalb der strittigen Bemessungsperiode)<br />

weitere werterhöhende Investitionen vorgenommen wurden, sind diese bei der Berechnung in<br />

Abzug zu bringen. Ebenfalls untauglich ist diese Schätzungshilfe im F<strong>alle</strong> eigentlicher Umbauten:<br />

Bauliche Änderungen sind selbst dann nicht abzugsfähig, falls sie keine Wertvermehrung zur<br />

Folge haben. Werden bspw. zwecks Änderung der Raumeinteilung Wände/Mauern abgebrochen<br />

und neu aufgezogen, so entsteht kein (baulicher) Mehrwert; dennoch sind die entsprechenden


Kosten nicht abzugsfähig.<br />

Liegenschaftenunterhalt: Energiesparinvestitionen<br />

Die Abzugsquote <strong>für</strong> Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer<br />

Energien beträgt in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft grundsätzlich 50 %<br />

(vgl. Art. 8 der bundesrätlichen Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des<br />

Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24.8.1992 = SR 642.116; bestätigt durch BGr<br />

11.6.1999 [2A.223/1997] in StE 1999 B 25.6 Nr. 36 = ASA 70 S. 155 = S BGE DBSt Nr. 580). Dies<br />

gilt jedoch grundsätzlich nur <strong>für</strong> bestehende Liegenschaften(-teile). Ein entsprechender Abzug entfällt<br />

gänzlich bei Energiesparmassnahmen, die in Verbindung mit einem Neubau, Umbau oder Anbau<br />

vorgenommenen werden, d. h. wo die neuen Gebäude(-teile) energiesparend gestaltet werden (vgl.<br />

BStPra 14 S. 26).<br />

Liegenschaftenunterhalt: Nur <strong>für</strong> eigenmietwertrelevante Investitionen und Unterhaltskosten<br />

Schlagen sich bauliche Investitionen im Eigenmietwert nicht nieder, sind insoweit auch keine<br />

Liegenschaftsunterhaltskosten geltend zu machen. Gleich verhält es sich mit speziellen<br />

Einrichtungen (z. B. Spiel- und Tennisplätzen, Schwimmbassins etc.), die nicht in den Eigenmietwert<br />

Eingang finden, weshalb auch die bezüglichen Unterhaltskosten nicht absetzbar sind (ASA 69 S. 610<br />

mit Verweisungen). Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind nur diejenigen Unterhaltskosten<br />

abziehbar, die mit dem steuerbaren Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BGr<br />

15.7.05 [2A.683/2004] www.bger.ch = StE 2006 DBG/LU B 25.6 Nr. 53 sowie BGr 3.2.2010<br />

[2C_453/2009] www.bger.ch). Da die Steuerwertberechnung im Kanton Zürich auf den Schatzungen<br />

der kantonalen Gebäudeversicherung (GVZ) basieren, sind damit vorab Unterhaltsaufwendungen <strong>für</strong><br />

Installationen und Einrichtungen nicht abzugsfähig, die von der GVZ nicht in die<br />

Gebäudeversicherung einbezogen wurden (vgl. hiezu die "Abgrenzungen" in www.gvz.ch).<br />

Liegenschaftenunterhalt: Gebühren einheitlich <strong>für</strong> StHG, DBG u. Kantone<br />

Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind nur diejenigen Unterhaltskosten abziehbar, die mit dem<br />

steuerbaren Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das sind Kosten, die der<br />

Eigentümer bei der Drittvermietung selber tragen muss, andere Kosten sind Lebenshaltungskosten.<br />

Bei den sog. Grundgebühren handelt es sich vielfach um Aufwendungen, die zwar durchaus mit dem<br />

Besitz der Liegenschaft zusammenhäüngern, sie dienen aber nicht ganz unmittelbar der Schaffung,<br />

Erweiterung oder Erhaltung einer Einkommensquelle, sondern stehen vielmehr in einem engen<br />

Zusammenhang mit dem Konsum von Gütern, deren Verwendung ganz oder teilweise<br />

verbrauchsabhängig in Rechnung gestellt wird. Soweit sie verbrauchsabhängig sind, handelt es sich<br />

um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten. Im Interesse der Praktibilität sind auch Gebühren, die<br />

getrennt als Grund- und Mengengebühr in Rechnung gestellt werden, einheitlich zu qualifizieren.<br />

Soweit sie nicht vollumfänglich als Gewinnungskosten gelten sind sie den nicht abziehbaren<br />

Lebenshaltungskosten zuzuweisen. Dies ergibt sich u. a. auch daraus, dass diese Aufwendungen<br />

häufig auf die Mieter überwälzt werden. In der Frage, inwiefern Unterhaltskosten <strong>für</strong> Liegenschaften<br />

abziehbar sind, verbleibt den Kantonen steuerharmonisierungsrechtlich kein Freiraum mehr. <strong>Der</strong><br />

Begriff der Unterhaltskosten kann unter dem Geltungsbereich des StHG im kantonalen Recht nicht<br />

anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer (BGr 15.7.2005<br />

[2A.683/2004] www.bger.ch = StE 2006 DBG/LU B 25.6 Nr. 53).<br />

Die den Lebenshaltungskosten zuzurechnenden Aufwendungen <strong>für</strong> Strom, Kehricht, Wasser,<br />

Abwasser, Kaminfeger etc. stellen - seit der Steuerperiode 2007 inkl. allfälliger Grundgebühren - kein<br />

abzugsfähiger Liegenschaftenunterhalt dar (vgl. BGr 15.7.2005 [2A.683/2004] www.bger.ch = StE<br />

2006 DBG/LU B 25.6 Nr. 53).<br />

Liegenschaftenunterhalt: Gartenunterhalt<br />

Unter gegebenen Umständen gehört auch der Gartenunterhalt zum steuerlich abzugsfähigen<br />

Liegenschaftenunterhalt. Zu den Unterhaltskosten gehören nur jene Aufwendungen, die zur<br />

Erhaltung des Gartengrundstückes in gebrauchsfähigen Zustand notwendig sind, nicht dagegen<br />

Aufwendungen, die mit der Nutzung des Gartens, dessen Verwendung zu Liebhabereien oder zu<br />

besonderer Annehmlichkeit zusammenhängen (RB ORK 1944 Nr. 27 mit Hinweisen). (Abzugsfähig<br />

sind - unter Beachtung der genannten Einschränkungen - die Auslagen <strong>für</strong> den Ersatz von<br />

Sträuchern, Stauden, einjährigen Pfla nzen und <strong>für</strong> Pflanzenschutzmittel sowie <strong>für</strong> die Kosten eines<br />

Privat- oder Kundengärtners.)


Liegenschaftenunterhalt: Werkzeuge und (Garten-)Geräte<br />

Neu angeschaffte Werkzeuge (und [Garten-]Geräte) können lediglich im Umfange der fortlaufenden<br />

Entwertung steuerlich in Rechnung gestellt werden. Bei nicht professionellem, bloss sporadischem<br />

Einsatz ist die Lebenserwartung von Werkzeugen und Geräten erheblich. Sodann dienen diese<br />

gemäss allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur der Erledigung abzugsfähige Kosten verursachender<br />

Arbeiten (so dass der Unterhaltsanteil entsprechend zu schätzen ist: vgl. StE 1991 B 25.6 Nr. 20).<br />

Bei nicht kostspieligen Werkzeugen und Geräten kann indessen aus verfahrensökonomischen<br />

Gründen die Anschaffung - unter Anrechnung eines Privatanteils - auch im Jahre des Kaufs gänzlich<br />

(d. h. ohne Amortisation) in Abzug gebracht werden (vgl. zu Berufswerkzeugen: S BGE DBSt Nr. 745<br />

= ASA 62 S. 403 = StE 1993 B 22.3 Nr. 49). Nicht zu verwechseln ist die Anschaffung solcher<br />

Werkzeuge und Geräte - die <strong>für</strong> den Unterhalt der Liegenschaft genutzt werden - mit allfälligen<br />

Investitionen in die Liegenschaft selbst (oder ihres Zubehörs): Bei letzteren stellt lediglich der<br />

(gleichwertige, <strong>alle</strong>nfalls modernisierte) Ersatz bestehender Güter Liegenschaftenunterhalt im<br />

steuerlichen Sinne dar.<br />

Liegenschaftenunterhalt: Neubau(nah)<br />

Wird ein in verwahrlostem Zustand erworbenes Gebäude wieder instandgestellt, so sind die Kosten<br />

hier<strong>für</strong> wertvermehrende Aufwendungen, sofern die Instandstellung die Liegenschaft auf längere Zeit<br />

in einen besseren Zustand gebracht hat (RB ORK 1949 Nr. 72 = ZBl 51, 179 = ZR 49 Nr. 8; RB 1977<br />

Nr. 49; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 25 N. 55; BGE 103 Ib 199). Genauso sind die Kosten von<br />

Ersatzbauten, welche an die Stelle renovationsbedürftiger Bauten treten, nicht als Unterhaltskosten<br />

abzugsfähig. Nach dem Willen des Eigentümers werden dabei die alten Bauten abgebrochen; durch<br />

die Errichtung neuer Bauten wird ein neuer Wert geschaffen. Dass die Neubaute an die Stelle einer<br />

abgebrochenen Baute tritt und eventuell deren Zweckbestimmung zu übernehmen hat, vermag daran<br />

nichts zu ändern (vgl. <strong>für</strong> abgebrannte Gebäude BGr 18.11.1949, ASA 18 S. 526 f.; zum Ganzen: RB<br />

1978 Nr. 36).<br />

Sind Investitionen an einem Gebäude einem Neubau gleichzusetzen, so sind diese nicht als<br />

Unterhalt abzugsfähig. Dies trifft namentlich auf Auskernungen, jedoch auch auf andere<br />

neubauähnliche Umgestaltungen zu, sobald die vorgenommenen baulichen Massnahmen dem<br />

umgestalteten Gebäude eine neue Identität verleihen und dessen Lebensdauer diejenige eines<br />

Neubaus wenigstens annähernd erreicht (vgl. RB 1978 mit Hinweisen sowie 1998 Nr. 65).<br />

Liegenschaftenunterhalt: Periodizität<br />

Unterhaltsaufwendungen <strong>für</strong> Liegenschaften des Privatvermögens können zwingend nur im<br />

Bemessungsjahr in Abzug gebracht werden, in denen das Zahlungsziel (oder falls keines<br />

vorgegeben wurde) die Rechnungsstellung fällt (vgl. RB 1988 Nr. 29 und StE 1993 B 25.6 Nr. 26).<br />

Im Sinne einer Gleichbehandlung im Unrecht kann nach Zürcher Einschätzungspraxis (nur) der<br />

Liegenschaftenunterhalt auch nach der Ist-Methode in Abzug gebracht werden, so die<br />

Liegenschaftenaufwendungen schon immer im Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht wurden<br />

(StRK III 29.1.2003 [3 ST.2002.340]).<br />

Liegenschaftenverlust Ausland<br />

Verluste aus ausländischen Liegenschaften sind nur beim satzbestimmenden, nicht aber beim<br />

steuerbaren Einkommen zu berücksichtigen. Weder aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu<br />

Art. 46 Abs. 2 aBV noch aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien noch aus dem<br />

internen Recht kann eine Pflicht zur Übernahme des Verlustes aus der ausländischen Liegenschaft<br />

abgeleitet werden (StPS 2000 S. 128).<br />

Schuldzinsenüberschüsse aus ausländischem Grundeigentum sind so zu übernehmen, wie sie auch<br />

im interkantonalen Verhältnis getragen werden müssen (vgl. § 5 Abs. 3 StG). Die Vorbehalte gemäss<br />

§ 5 Abs. 4 StG (objektmässige Ausscheidung) und § 6 Abs. 2 StG (Steuersatz entsprechend dem<br />

ZH-Einkommen) kommen ausschliesslich <strong>für</strong> Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten, nicht jedoch <strong>für</strong><br />

Liegenschaften zur Anwendung. Bei der direkten Bundessteuer fällt indes in Anwendung von Art. 6<br />

Abs. 3 DBG die Übernahme von Schuldzinsenüberschüssen - wie auch von Aufwandüberschüssen -<br />

ausser Betracht. (Vgl. Kommission kaufmännisches Steuerrecht 19.10.1999 sowie StR 1999 S. 470.)<br />

Liquidation: Aufschub der Besteuerung (Verpachtung)<br />

Nach ständiger Einschätzungspraxis und Rechtsprechung kann die Besteuerung aufgeschoben<br />

werden, wenn eine Verpachtung/Vermietung lediglich als vorübergehend erachtet wird und die


Möglichkeit erhalten bleibt, dass der Pflichtige oder ihm nahestehende Dritte den Betrieb in<br />

unveränderter Form unter übernahme der massgeblichen Einkommenssteuerwerte weiterführen.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> einen Steueraufschub ist u. a., dass der ganze Betrieb und nicht nur einzelne<br />

Geschäftsaktiven verpachtet/vermietet werden; namentlich kann dabei nicht nur eine zum<br />

Geschäftsvermögen zählende Liegenschaft zurückbehalten und der eigentliche Betrieb bereits auf<br />

eine Drittperson übergeben worden sein (vgl. StE 1992 B 64.1 Nr. 1 und BGr 15.11.2004<br />

[2A.585/2003] www.bger.ch).<br />

Revers<br />

Bei einem Steueraufschub ist vom Pflichtigen ein Revers unterzeichnen zu lassen, der den<br />

massgeblichen Sachverhalt festhält. Eine eigentliche Bindungswirkung kommt dem Revers im<br />

Grunde genommen nur zu, als dass der Pflichtige nach Treu und Glauben auf den Sachverhalt zu<br />

behaften ist, der eine Besteuerungsgrundlage bietet (vgl. RB ORK 1954 Nr. 22 sowie StRK<br />

7.12.2001 [4 DB.2000.10]). Mit anderen Worten: Mittels Revers kann kein (aufgrund objektiver<br />

Kriterien <strong>für</strong> die Steuerbehörde erkennbares) Privatvermögen zu Geschäftsvermögen gewillkürt<br />

werden (vgl. BGr 29.1.1992 [2A.430/1990]; auch BGr 23.1.2004 [2A.52/2003] www.bger.ch = StE<br />

2004 DBG A 21.14 Nr. 15 = S BGE DBSt Nr. 902). Eine seltene Ausnahme bzw. ein Grenzfall<br />

hiezu: BGr 3.4.2000 [2A.335/1998] = M DBG 2000 Nr. 5. Ebenfalls ein Revers vorgesehen ist in<br />

Grenzfällen, wenn der Pflichtige eine gemischt genutzte Liegenschaft (weiterhin) als<br />

Geschäftsvermögen bezeichnet, so insbesondere die Liegenschaft nur als vorübergehend<br />

vorwiegend privat genutzt wird. Eine entsprechende Reversvorlage hat die EStV als Beilage zum<br />

"Merkblatt - Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG" (= ZStB II 69/56)<br />

veröffentlicht.<br />

Liquidation/Kapitalrückzahlung Kapitalgesellschaft<br />

Eine steuerfreie Rückleistung von Kapitalanteilen einer Aktiengesellschaft an die Anteilsinhaber liegt<br />

indessen nur bei einer förmlichen Kapitalherabsetzung (Art. 732 OR) oder Liquidation (Art. 745 OR)<br />

vor (vgl. S BGE DBSt Nr. 805 = StE 1997 B 24.4 Nr. 43 = ASA 66 S. 554).<br />

Lohnausweis (und jede andere Bescheinigung): Unterzeichnung<br />

Jede Bescheinigung ist zu unterzeichnen, wobei im Briefkopf die genaue Adresse des<br />

Unterzeichnenden bzw. seiner Firma angegeben sein muss, ansonsten der Urheber unbekannt bleibt<br />

und die Steuerbehörde nicht davon ausgehen kann, dass die Bescheinigung tatsächlich vom Dritten<br />

ausgestellt wurde. Bezüglich der Unterzeichnung werden jedoch gewisse Ausnahmen zugelassen,<br />

wenn die Umstände es rechtfertigen. Über EDV-Anlagen erstellte Bescheinigungen (z. B.<br />

Lohnausweise) bedürfen keiner Unterschrift mehr. Diese Ausnahme ist bei Massengeschäften<br />

berechtigt, sofern der Aussteller trotz fehlender eigenhändiger Unterschrift eindeutig als Urheber der<br />

Bescheinigung und ihres Inhalts erkennbar und nachweisbar ist (EStV Kreisschreiben Nr. 19 vom<br />

7.3.1995 Steuerperiode 1995/96 lit. B Ziff. 2 mit Verweis auf die Erläuterungen zum dreisprachigen<br />

Lohnausweisformular der EStV, Ausgabe 1991, Rz. 5, S. 2). Dabei geht es um Bescheinigungen von<br />

Grossfirmen mit mehreren hundert (oder tausend) Arbeitnehmern, die über Herkunft und<br />

Zuverlässigkeit der Angaben regelmässig keine Zweifel offen lassen (Masshardt, Kommentar zur<br />

direkten Bundessteuer, 1985, S. 425), die die Lohnausweise mittels ihrer EDV-Anlage erstellen und<br />

den Namen des <strong>für</strong> die Lohnausweise (Firmen!)-Verantwortlichen mit dem Printer einzusetzen haben<br />

(vgl. Erläuterungen Lohnausweisformular der EStV, Ausgabe 1995, Rz. 5 Bst. d). Vorliegend sind<br />

diese Voraussetzungen im mehrerer Hinsicht nicht erfüllt. Es handelt sich um eine Kleinstfirma, die<br />

ihre Lohnausweise (gemäss Darlegung im Rekurs bzw. in der Beschwerde) nicht in Eigenregie<br />

erstellte, sondern deren Erstellung auslagerte. Die Lohnausweise wurden somit weder vom<br />

Arbeitgeber ausgefüllt, noch von einem zeichnungsberechtigen Organ unterschrieben.<br />

Lotto-/Toto-Einsätze<br />

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt nicht der rohe, sondern der um den Einsatz<br />

gekürzte Eingang aus einer Lotterie den Lotteriegewinn dar; unter Einsatz ist dabei der gesamte,<br />

vom Steuerpflichtigen im Rahmen einer bestimmten Lotterieveranstaltung gemachte, nicht bloss der<br />

auf die Treffer entf<strong>alle</strong>nde Aufwand zu verstehen (ASA 23, S. 366 ff.; Känzig, Kommentar zur<br />

direkten Bundessteuer, Bd. I, 2. Auflage, Basel 1982, N. 224 zu Art. 21 Abs. 1 lit. e BdBSt).<br />

Demgegenüber ergibt sich beim Sport-Toto der Gewinn aus der Summe der während einer<br />

Spielperiode erzielten Bruttoeinkünfte nach Abzug sämtlicher <strong>für</strong> diesen Zeitraum nachgewiesenen<br />

Einsätze, da die während einer Spielperiode sich wöchentlich folgenden Wettbewerbe<br />

lotterietechnisch eine einzige Veranstaltung bilden (ASA 23, S. 366 ff.; Känzig, a.a.O., N. 224 zu Art.


21 Abs. 1 lit. e BdBSt; vgl. BStPra 14 S. 265).<br />

Mahnung<br />

Auf eine Mahnung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn sie nach dem bisherigen Verhalten<br />

des Pflichtigen als nutzlos erscheint oder gar illusorisch ist (vgl. RB 1934 Nr. 20, 1958 Nr. 40 und<br />

1981 Nr. 75).<br />

Unbehelflich ist dabei der Einwand, dass die Steuerbehörde Unterlagen einverlangte, die schlicht<br />

nicht vorhanden sind: Auf die Einforderung und Anmahnung von Unterlagen kann auch dann<br />

nicht verzichtet werden, wenn sie nach dem bisherigen Verhalten des Pflichtigen als nutzlos<br />

erscheint oder gar illusorisch ist (vgl. RB 1934 Nr. 20, 1958 Nr. 40 und 1981 Nr. 75).<br />

Ausschlaggebend ist lediglich, ob die entsprechende Auflage geeignet und notwendig ist, den<br />

rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären und diese dem Mitwirkungspflichtigen auch zumutbar<br />

ist (Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 16).<br />

Mahnfrist: Erstreckung<br />

Eine Mahnfrist ist weder im Steuererklärungs- noch im Einschätzungs-, Rekurs- und<br />

Beschwerdeverfahren erstreckbar (vgl. RB 1960 Nr. 64 und 1979 Nr. 54).<br />

<strong>Der</strong> Sinn der Mahnung liegt darin, dem nachlässigen Pflichtigen eine letzte Gelegenheit zur Erfüllung<br />

seiner Verfahrenspflichten zu geben, ihn also zu einer ernsten Gewissenserforschung und zu einer<br />

grösseren Anspannung seiner Kräfte zu veranlassen (RB ORK 1953 Nr. 49 und 1958 Nr. 40). Zur<br />

Befolgung der Mahnung ist entsprechend ihrem Charakter als letzte, peremptorische Aufforderung<br />

eine kurze Frist anzusetzen. Die Mahnfrist ist ihrer Natur nach nicht erstreckbar (Zweifel, Die<br />

Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 128).<br />

Mahnfrist: Fristwiederherstellung?<br />

Das Institut der Fristwiederherstellung (§ 32 VV aStG; § 15 VO StG) ist nur <strong>für</strong> die Geltendmachung<br />

versäumter Rechte vorgesehen. Eine Fristwiederherstellung fällt damit <strong>für</strong> Mahnfristen ausser<br />

Betracht (RB ORK 1931 Nr. 31).<br />

Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz; Bilänzänderung und Bilanzberichtigung<br />

Wer zum Eintrag seines Geschäftsbetriebes im Handelsregister verpflichtet ist, ist gehalten,<br />

diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes<br />

erforderlich sind (Art. 957 OR). Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgsrechnung)<br />

bilden die Grundlage <strong>für</strong> die steuerliche Gewinnermittlung. Die schweizerische Steuerpraxis knüpft<br />

dabei an die handelsrechtliche Bilanz an, welche auch steuerrechtlich verbindlich ist<br />

(Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz), wenn bei deren Errichtung nicht gegen zwingende<br />

Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spezielle steuerrechtliche<br />

Vorschriften <strong>für</strong> die Gewinnermittlung zu beachten sind. Unter welchen Voraussetzungen eine bei der<br />

Steuerverwaltung mit der Steuererklärung eingereichte Bilanz korrigiert werden kann, ergibt sich<br />

durch Auslegung unter Berücksichtigung des Massgeblichkeitsprinzips und des Grundsatzes von<br />

Treu und Glauben. In Lehre und Rechtsprechung wird mit Bezug auf die Bilanzkorrekturen zwischen<br />

Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen unterschieden. Bei der Bilanzberichtigung wird ein<br />

handelsrechtswidriger durch einen handelsrechtskonformen Wertansatz ersetzt, während bei der<br />

Bilanzänderung ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, handelsrechtskonforme<br />

Bewertung ersetzt wird. Bilanzberichtigungen können - zumindest solange keine rechtskräftigen<br />

Veranlagungen vorliegen - immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen durchzuführen,<br />

weil damit die Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende<br />

handelsrechtliche Vorschriften verstösst. Anders verhält es sich bei Bilanzänderungen. Auszugehen<br />

ist hier vom Grundsatz, dass die Bilanz von einem gewissen Zeitpunkt an endgültig ist und<br />

nachträgliche Änderungen nicht mehr vorgenommen werden können. (Bei Kapitalgesellschaften ist<br />

dies der Moment, wo gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 OR der Beschluss über die Abnahme der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und des Geschäftsberichtes verabschiedet wurde.) Mit der<br />

Abgabe der Steuererklärung wird eine vorbehaltlose Wissens- und Willenserklärung abgegeben, mit<br />

welcher der Antrag verbunden ist, die Steuerfaktoren gemäss Selbstdeklaration festzusetzen. Aus<br />

diesem Grunde kann die Bilanz nach Abgabe bei der Steuerbehörde durch den Steuerpflichtigen nur<br />

korrigiert werden, wenn die Voraussetzungen <strong>für</strong> einen Widerruf dieser Willenserklärung erfüllt sind.<br />

Diese Voraussetzungen beurteilen sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Demnach ist<br />

einerseits eine Änderung der Bilanz im Verlaufe des Veranlagungsverfahrens zu berücksichtigen,


wenn es sich zeigt, dass der Steuerpflichtige in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen<br />

Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat. Andererseits sind in der Regel Bilanzänderungen<br />

ausgeschlossen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich steuerlicher Zurechnungen im<br />

Veranlagungsverfahren erfolgen oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen<br />

werden (BGr 6.3.2000 = NStP 54 S. 46 mit Verweisungen).<br />

Wer zum Eintrag seines Geschäftsbetriebes im Handelsregister verpflichtet ist, ist gehalten,<br />

diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes<br />

erforderlich sind (Art. 957 OR). Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

(Erfolgsrechnung) bilden die Grundlage <strong>für</strong> die steuerliche Gewinnermittlung. Die schweizerische<br />

Steuerpraxis knüpft dabei an die handelsrechtliche Bilanz an, welche auch steuerrechtlich<br />

verbindlich ist (Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz), wenn bei deren Errichtung nicht<br />

gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spezielle<br />

steuerrechtliche Vorschriften <strong>für</strong> die Gewinnermittlung zu beachten sind. Es ist nicht zulässig,<br />

aus "betriebswirtschaftlichen" Abschlüssen eine Steuerbilanz zu fertigen. Es ist zwingend eine<br />

den handelsrechtlichen Vorschriften in jeder Beziehung entsprechende Buchhaltung zu führen,<br />

die nach Massgabe von Art. 957 ff. OR erstellte Handelsbilanz bzw. Jahresrechnung ist der<br />

Steuererklärung in unveränderter Form beizulegen und bildet Grundlage <strong>für</strong> die<br />

Steuerveranlagung. Handelsrechtlich zulässige, steuerrechtlich <strong>alle</strong>nfalls unzulässige stille<br />

Reserven oder anderweitig steuerlich nicht zulässige Belastungen der Erfolgsrechnungen sind<br />

auf dem Hilfsblatt A (das bei Selbständigerwerbenden integrierter Bestandteil der Steuererklärung<br />

darstellt) zu korrigieren.<br />

Grundlage <strong>für</strong> die steuerliche Gewinnermittlung bilden die handelsrechtlich erforderlichen Bücher<br />

(vgl. Art. 957 OR). Die schweizerische Steuerpraxis knüpft dabei an die handelsrechtliche Bilanz an,<br />

welche auch steuerrechtlich verbindlich ist (Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz), wenn bei<br />

deren Errichtung nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und<br />

sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften <strong>für</strong> die Gewinnermittlung zu beachten sind (Urteil<br />

2A.157/2001 vom 11.3.2002, in: StE 2002 B 72.13.1 Nr. 3, E. 2b mit Hinweisen). <strong>Der</strong> Steuerpflichtige<br />

muss sich grundsätzlich bei der von ihm in seinen ordnungsgemäss geführten Büchern<br />

erscheinenden Darstellung der Vermögenslage und des Jahresergebnisses behaften lassen. Wurden<br />

offensichtlich handelsrechtswidrige Ansätze gewählt, ist eine Korrektur bis zum Eintritt der<br />

Rechtskraft der Veranlagung zulässig (so genannte Bilanzberichtigung). Demgegenüber sind blosse<br />

Bilanzänderungen, bei denen ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls<br />

handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird, nur bis zum Einreichen der Steuererklärung zulässig.<br />

Ab dann besteht <strong>für</strong> den Steuerpflichtigen ein Abänderungsverbot (Urteile 2A.399/2002 vom<br />

31.3.2003 E. 3.6.3; 2A.122/1997 vom 3.4.1998 E. 4b). Nach dem Verbuchungsprinzip sind die<br />

steuerlich beanspruchten Abschreibungen, Rückstellungen oder Wertberichtigungen in der<br />

kaufmännischen Buchhaltung zu verbuchen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Art. 49-101<br />

DBG, Therwil/Basel 2004, N. 8 zu Art. 58 DBG). Für die Gewinnberechnung ist nach der<br />

bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Privatentnahme<br />

abzustellen. Als massgeblicher Verkehrswert gilt der Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf an<br />

einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Dabei handelt es sich zum Teil um eine<br />

Ermessensfrage (Urteil 2A.5/2002 vom 3.7.2002, in: Pra 2003 Nr. 47 S. 221, E. 2.3 mit Hinweisen;<br />

zum Ganzen: BGr 22.2.2005 [2A.315/2004] www.bger.ch.)<br />

Massgeblichkeitprinzip - Steuerbilanz - Rückstellung(sauflösung)<br />

Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die <strong>für</strong> eine vollständige und<br />

richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (§ 132 Abs. 1<br />

des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997; StG/ZH). <strong>Der</strong> Steuerpflichtige muss <strong>alle</strong>s tun, um eine<br />

vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG/ZH). Insbesondere muss er<br />

das Formular <strong>für</strong> die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (§ 133 Abs. 2<br />

StG/ZH); als juristische Person hat er die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen<br />

und Bilanzen) beizulegen (§ 134 Abs. 2 StG/ZH), und er trägt die Verantwortung <strong>für</strong> die Richtigkeit<br />

und Vollständigkeit der Steuererklärung (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich<br />

Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006, Rzn. 1 ff. zu §<br />

132). Diese Ordnung stimmt mit Art. 42 StHG überein (vgl. Martin Zweifel, in: Kommentar zum<br />

Schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2. Aufl., Basel/Genf/ München 2002, Rzn. 1 ff. zu Art. 42 StHG;<br />

Martin Zweifel/Michael Beusch, Ausgewählte Fragen zur Bedeutung der Handelsbilanz <strong>für</strong> die<br />

steuerliche Gewinnermittlung, in: Festschrift <strong>für</strong> Peter Böckli, Zürich 2006, S. 61 ff., insbesondere S.


73 ff.; vgl. auch ASA 73, 482 S. 487 f.).<br />

Gegenstand der Gewinnsteuer der juristischen Personen ist der Reingewinn (§ 63 StG/ZH). <strong>Der</strong><br />

steuerbare Reingewinn wird gemäss § 64 Abs. 1 StG/ZH ermittelt auf Grund des Saldos der<br />

Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (Ziff. 1); er wird erhöht um<br />

<strong>alle</strong> vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des<br />

Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand<br />

verwendet werden, insbesondere um die geschäftsmässig nicht begründeten Rückstellungen, sowie<br />

um die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge (Ziff. 2 und Ziff. 3). Das Gesetz stellt<br />

damit auf das Ergebnis eines handelsrechtskonformen Rechnungsabschlusses ab.<br />

Das schweizerische Steuerrecht knüpft an die handelsrechtliche Bilanz an, welche auch<br />

steuerrechtlich verbindlich ist, sofern die handelsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden.<br />

Vorbehalten bleiben die steuerlichen Korrekturvorschriften. Das bedeutet, dass die Steuerbehörden<br />

verpflichtet sind, auf die von den Organen der juristischen Person abgenommenen<br />

Jahresrechnungen abzustellen (Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz <strong>für</strong> die steuerliche<br />

Gewinnermittlung). Die Verbindlichkeit der Jahresrechnung entfällt nur insoweit, als diese gegen<br />

zwingende Vorschriften des Handelsrechts verstösst oder als steuerliche Korrekturvorschriften zu<br />

beachten sind (vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 8 zu § 64 StG/ZH). Diese Regelung<br />

stimmt mit Art. 24 Abs. 1 StHG überein (vgl. Stephan Kuhn/Peter Brülisauer, in: Kommentar zum<br />

Schweizerischen Steuerrecht, I/1, a.a.O., Rzn. 11 ff. zu Art. 24 StHG. Gleich lautend: Art. 58 des<br />

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; vgl.<br />

dazu Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Therwil/Basel 2004, Rzn. 3 ff. zu Art. 58;<br />

Zweifel/Beusch, a.a.O., S. 62 f.).<br />

Verbuchte Rückstellungen <strong>für</strong> Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, gehören zum<br />

geschäftsmässig begründeten Aufwand im Sinn von § 65 StG/ZH. Merkmal der Rückstellungen ist ihr<br />

ungewisser und damit nur vorübergehender Charakter (vgl. Locher, a.a.O., Rzn. 2 f. zu Art. 29 DBG;<br />

Markus Reich/Marina Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Basel/Genf/<br />

München 2000, Rz. 4 zu Art. 29 DBG). Sobald Rückstellungen nicht mehr geschäftsmässig<br />

begründet sind, werden sie dem steuerbaren Gewinn zugerechnet.<br />

<strong>Der</strong> Steuerpflichtige kann die (nicht mehr geschäftsmässig begründete) Rückstellung in der<br />

Handelsbilanz bzw. der damit organisch zusammenhängenden Erfolgsrechnung erfolgswirksam<br />

auflösen. Unterlässt er dies, so kann die Steuerbehörde eine entsprechende Aufrechnung<br />

vornehmen (vgl. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StH/ZH), womit die Steuerbilanz in Zukunft von der<br />

Handelsbilanz abweicht. Diese Aufrechnung erfolgt in der Periode, in welcher die geschäftsmässige<br />

Unbegründetheit der Rückstellung von der Steuerbehörde festgestellt wird (Reich/ Züger, a.a.O., Rz.<br />

50 zu Art. 29 DBG; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 88 zu § 64 StG/ZH). <strong>Der</strong><br />

Steuerpflichtige kann nicht einwenden, die geschäftsmässige Rechtfertigung sei schon in einer<br />

früheren Periode weggef<strong>alle</strong>n (vgl. Locher, a.a.O., Rz. 50 zu Art. 29 DBG).<br />

<strong>Der</strong> Steuerpflichtige kann aber auch davon absehen, überflüssig gewordene Rückstellungen<br />

handelsrechtlich aufzulösen (vgl. Art. 669 Abs. 2 in fine OR), und nur in der Steuerbilanz eine<br />

Aufrechnung vornehmen. In diesem Fall hat er die geschäftsmässig nicht begründeten<br />

Rückstellungen zum handelsrechtlichen Gewinn aufzurechnen (Ziffer 2.1.2 der Steuererklärung <strong>für</strong><br />

Kapitalgesellschaften im Kanton Zürich) und gleichzeitig im entsprechenden Umfang die (als Gewinn<br />

versteuerten) stillen Reserven zu deklarieren (Ziffer 15 der Steuererklärung). Anderseits kann er in<br />

der Steuerperiode, in der er die Rückstellungen handelsrechtlich auflöst, <strong>für</strong> die bereits versteuerten<br />

stillen Reserven einen Abzug vom handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn vornehmen (Ziffer 4.2.1<br />

der Steuererklärung), und beim steuerbaren Kapital reduzieren sich die versteuerten stillen Reserven<br />

im entsprechenden Umfang (vgl. Reich/Züger, a.a.O., Rz. 50 zu Art. 29 DBG; Jürg Stoll, Die<br />

Rückstellung im Handels- und Steuerrecht, Diss. ZH 1992, S. 283). Es versteht sich von selbst, dass<br />

dieses Vorgehen nur solange möglich ist, als die Veranlagungen <strong>für</strong> die betreffenden Steuerperioden<br />

nicht in Rechtskraft erwachsen sind. (Zum Ganzen: BGr 19.1.2007 [2A.465/2006] www.bger.ch = StR<br />

2007 S. 518 = ZStP 2007 S. 126.)<br />

Nachzahlung AHV/IV-Rente (Fälligkeit und Satzbestimmung)<br />

Renten der AHV/IV-Behörden fliessen dem Steuerpflichtigen ebenso wie andere öffentlich-rechtliche<br />

Rechtsansprüche auf Leistungen des Gemeinwesens erst zu, wenn der Rechtsanspruch durch<br />

Verfügung der zuständigen Behörde festgestellt worden ist (RB 1991 Nr. 19). Auch so die Rente<br />

weiterhin regelmässig fliesst, ist die laufende ordentliche Rente in die "Satzbrechung" nicht<br />

einzubeziehen. (Vgl. BGr 4.7.2006 [2A.118/2006] www.bger.ch = StE 2007 B 29.2 Nr. 13.)<br />

Naturalbezüge (Pauschalansätze)


Selbständigerwerbende sind gemäss § 16 Abs. 2 StG bzw. Art. 16 Abs. 2 DBG <strong>für</strong> ihre<br />

Naturalbezüge aus dem eigenen Betrieb steuerpflichtig, wobei die Finanzdirektion mit Weisung vom<br />

16.10.2000 (ZStB I 12/401) bzw. - <strong>für</strong> Geschäftsabschlüsse nach dem 30.6.2007 - 17.11.2006 (ZStB<br />

I 12/402) die entsprechenden Ansätze vorgibt. Diese Pauschalansätze sind nicht auf der Basis der<br />

Einstandskosten, sondern der Selbstkosten (d. h. mit einem Zuschlag <strong>für</strong> die im Betrieb angef<strong>alle</strong>nen<br />

Unkosten) berechnet (vgl. RB ORK 1942 Nr. 13 und 1955 Nr. 36). Da sich die Bezüge <strong>für</strong> den<br />

Haushalt (bedingt durch die Ernährungsweise und die Lebensgewohnheiten der Pflichtigen) von<br />

Betrieb zu Betrieb stark unterscheiden, müssen diese Naturalbezüge - vorliegendenfalls mit<br />

schematischen Pauschalansätzen - geschätzt werden, wobei diese Schätzung (ihrer rechtlicher<br />

Natur nach) immer nur Wahrscheinlichkeitswerte liefern kann. Es kann den Einschätzungsbehörden<br />

nicht zugemutet werden, dass hierüber von Fall zu Fall eingehende Erhebungen angestellt werden.<br />

Für die Besteuerung muss notgedrungen mit einem Mittelwert gerechnet werden (vgl. RB ORK 1942<br />

Nr. 14). Die Bewertung der Naturalbezüge beruht auf Schätzung bzw. auf Erfahrung beruhenden<br />

Richtlinien, von der nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit abgewichen werden kann (vgl. BGr<br />

21.12.1936 = ASA 6 S. 390 sowie BGr 15.9.1944 = ASA 13 S. 319). Bei Naturalbezügen im<br />

Gastgewerbe kann es zudem nicht wesentlich auf die im Betrieb verzehrten Mahlzeiten ankommen.<br />

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Naturalbezüge bei teilweiser Öffnungszeit genau<br />

proportional geringer ausf<strong>alle</strong>n als bei ganztägigem Betrieb. Es ist i. d. R. vielmehr davon<br />

auszugehen, dass die Geschäftsführer zu Hause zu einem grossen Teil aus dem Betrieb bezogene<br />

Waren konsumieren und damit ihre gesamten Bezüge nicht erheblich unter dem mit den Pauschalen<br />

erfassten Umfang zurückbleiben (vgl. StRK I vom 29.4.2004 [1 ST.2003.381]).<br />

Zu kurz greift in dieser Hinsicht auch der Entscheid der StRK I vom 14.3.2006 [1 ST.2005.382], der<br />

bei Bestreitung der Naturalbezüge nicht nur eine Untersuchungspflicht der Steuerbehörde postuliert,<br />

sondern ihr gar die Beweislast überbürden will: Es entspricht ja gerade dem Wesen dieser<br />

Pauschalierung (die auf einer klaren Gesetzesgrundlage [§ 16 Abs. 2 StG bzw. Art. 16 Abs. 2 DBG ],<br />

Einschätzungspraxis und Rechtsprechung fusst [so vorab RB ORK 1942 Nr. 14]), dass davon<br />

ausgegangen werden kann und muss, dass solche Naturalbezüge nicht nur geflossen, sondern auch<br />

- zwecks Vereinfachung des Einschätzungsverfahrens - in ihrer Höhe grundsätzlich unveränderlich<br />

sind. Es wäre geradezu lebensfremd, der Steuerbehörde den Nachweis überbürden zu wollen, dass<br />

die Behauptung des griechischen steuerpflichtigen Wirts, er verpflege sich nicht in der eigenen<br />

Taverne, sondern beim Italiener um die Ecke (womöglich unter gleichzeitiger Inanspruchnahme eines<br />

Abzuges <strong>für</strong> die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung, so es sich um einen Aktionärsdirektor oder<br />

geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter handelt), nicht zutrifft. Eine Kürzung der Naturalbezüge ist<br />

mithin nur angezeigt, so sie aus objektiver Sicht in Höhe der vorgesehenen Pauschale praktisch<br />

unmöglich sind, was bspw. auf einen Barbetrieb oder Takeaway-Stand zutrifft. Diesfalls ist der<br />

Nachweis, dass der Wirt - was gelegentlich vorkommt - (zwecks Deckung privater Bedürfnisse)<br />

Wareneinkäufe über den Geschäftsbedarf hinaus getätigt hat, der Steuerbehörde zu überbürden.<br />

Naturalbezüge von Aktionärsdirektoren und GmbH-Gesellschaftern (Ansätze wie<br />

Selbständigerwerbende)<br />

Gemäss § 16 Abs. 2 StG gelten Naturalbezüge jeder Art als Einkommen.<br />

Naturaleinkünfte sind grundsätzlich nach dem Verkehrs- bzw. Marktwert zu bewerten (vgl.<br />

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage,<br />

2006, § 16 N. 97). Zur<br />

Bewertung von Naturalbezügen bei selbständiger Erwerbstätigkeit erlässt die Finanzdirektion des<br />

Kantons Zürich regelmässig entsprechende Weisungen (veröffentlicht in ZStB I 12/401 und [ab<br />

Geschäftsjahr 2007] 12/402). Diese Ansätze folgen den jeweiligen Bewertungen der eidgenössischen<br />

Steuerverwaltung (Merkblätter EStV N 1/2002 und N 1/2007). Galt <strong>für</strong> die Bewertung dieser Bezüge<br />

von Selbständigewerbenden früher das Marktwertprinzip (vgl. RB ORK 1936 Nr. 7), wurde es in der<br />

Folge vom Selbstkostenprinzip (d. h. ohne Gewinnzuschlag) abgelöst (vgl. RB ORK 1939 Nr. 11 und<br />

12, 1947 Nr. 13, 1951 Nr. 12 und 1955 Nr. 36). Bei Naturalbezügen von Arbeitnehmern vom<br />

Arbeitgeber sind die Naturalien indes i. d. R. zum Detailverkaufspreis (d. h. inkl. einem<br />

Gewinnzuschlag) zu bewerten (vgl. Richner/Frei/- Kaufmann/Meuter, a. a. O., § 16 N. 114). In der<br />

Einschätzungspraxis des Zürcher Steueramtes werden indes <strong>für</strong> diese Bewertung aus<br />

verfahrensökonomischen Gründen ebenso die Bewertungsansätze <strong>für</strong> die Bezüge von<br />

Selbständigerwerbenden beigezogen. Da lediglich im Bereich der Ausrichtung von Unterkunft und<br />

Verpflegung <strong>für</strong> Naturaleinkünfte von Arbeitnehmern durch die Steuerbehörde eine pauschale<br />

Bewertung vorgenommen worden ist, wurde lediglich in dieser Weisung (= ZStB I 12/202) in einer


Fussnote festgehalten, dass <strong>für</strong> die Direktoren und Geranten von Hotels und Gastwirtschaften sowie<br />

deren Angehörigen die Bewertungsansätze <strong>für</strong> selbständigerwerbende Wirte und Hoteliers gelten.<br />

Nebenerwerb ohne Arbeitsvertrag (Definition)<br />

® keine pauschale Berufsauslagen wie U<br />

Gemäss § 16 Abs. 1 StG unterliegen <strong>alle</strong> wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der<br />

Einkommenssteuer. Hierunter fällt auch das Einkommen aus einer gelegentlichen nebenberuflichen<br />

Tätigkeit, die auf einem anderen Vertrag auf Arbeitsleistung beruht als dem Arbeitsvertrag (Auftrag,<br />

Werk-, Verlags- oder Agenturvertrag; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten<br />

Zürcher Steuergesetz, 1999, § 16 N. 23). <strong>Der</strong> Arbeitsvertrag unterscheidet sich von den anderen<br />

Verträgen auf Arbeitsleistung insbesondere dadurch, dass der Arbeitnehmer auf bestimmte oder<br />

unbestimmte Dauer in den Dienst eines Arbeitgebers tritt, wodurch das <strong>für</strong> das Arbeitsverhältnis<br />

typische Abhängigkeitsverhältnis entsteht, und lediglich den Einsatz der Arbeitskraft, nicht aber einen<br />

Arbeitserfolg schuldet (Manfred Rehbinder, in: Berner Kommentar, 1985, Art. 319 N. 1 ff. OR).<br />

Anders als bei Nebenerwerbseinkünften aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, <strong>für</strong> welche die<br />

Berufskosten im Sinn von § 26 StG pauschal festgelegt sind (RB 1969 Nr. 25 = StR 1970, 420), fehlt<br />

eine solche Pauschalierung <strong>für</strong> den Abzug von Gewinnungskosten bei der gelegentlichen<br />

nebenberuflichen Tätigkeit, die nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. <strong>Der</strong>en<br />

Abzugsfähigkeit setzt - wie bei den Einkünften aus selbständigem Erwerb (vgl. § 27 Abs. 1 StG) -<br />

voraus, dass die Gewinnungskosten in der effektiven Höhe geltend gemacht und gegebenenfalls<br />

nachgewiesen werden. Da solche Kosten steuermindernden Charakter haben, obliegt deren<br />

Nachweis - der Grundregel entsprechend, wonach den Steuerpflichtigen die Beweislast <strong>für</strong><br />

Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., §<br />

132 N. 141, mit Verweisungen) - den Pflichtigen. Beweislosigkeit hat diesfalls grundsätzlich zur<br />

Folge, dass der Abzug von Kosten zu Ungunsten der Pflichtigen unterbleiben muss. Wenn<br />

ausnahmsweise genügend Anhaltspunkte <strong>für</strong> das Vorliegen der zu beweisenden Tatsachen<br />

bestehen, jedoch im Quantitativen nach wie vor Ungewissheit herrscht, wird diese mittels Schätzung<br />

überbrückt (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 139 N. 24). (Zum Ganzen: StRK II 11.11.2002 [2<br />

ST.2002.321]).<br />

Periodizität<br />

Gemäss § 50 Abs. 1 StG bzw. Art. 210 Abs. 1 DBG bemisst sich das steuerbare Einkommen nach<br />

den Einkünften in der Steuerperiode. <strong>Der</strong> Einkommenszufluss ist ein faktischer Vorgang, der damit<br />

abgeschlossen ist, dass der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die<br />

zugeflossenen Vermögenswerte innehat (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, § 50 N 20 ff. sowie<br />

Richner/Frei/Kaufmann, Art. 210 N 5 ff., beide auch zum Folgenden). Voraussetzung des Zuflusses<br />

ist somit ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann,<br />

wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs (Geldleistung)<br />

darstellt. Einkünfte fliessen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu, in welchem der<br />

Rechtserwerb vollendet ist. Die Praxis stellt <strong>für</strong> den Zufluss regelmässig auf die Fälligkeit des<br />

entsprechenden Rechtsanspruchs ab (sog. gemässigte Soll-Methode). Ist die Erfüllung der<br />

Forderung besonders unsicher, ist hingegen der Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs<br />

massgeblich. So wird der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers bei der Einschätzung des<br />

Arbeitnehmers dadurch Rechnung getragen, dass dessen Erwerbseinkommen steuerlich erst im<br />

Zeitpunkt der Auszahlung als realisiert gilt (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001,<br />

Art. 17 N 63 mit Hinweisen). Für Ausgaben, d. h. <strong>für</strong> den Einkommensabfluss, gilt nach der Praxis<br />

der Steuerrekurskommissionen (StRK I 24.6.1998, IV 62/1997; StRK II 28.10.2002, 2 ST.2002.284;<br />

3.12.2003 2 ST.2003.280) analog wie <strong>für</strong> Einkünfte die gemässigte Soll-Methode, d. h. <strong>für</strong> die<br />

zeitliche Anknüpfung ist grundsätzlich an die Fälligkeit der Forderung und nicht an die tatsächliche<br />

Erfüllung anzuknüpfen (<strong>für</strong> Liegenschaftsunterhaltskosten im alten Recht ausdrücklich auch: RB<br />

1988 Nr. 29). Anders verhält es sich nur dann, wenn die Erfüllung als besonders unsicher erscheint<br />

oder generell nicht mit ihr zu rechnen ist (StRK I 24.4.2006 [1 ST.2005.372 / 1 DB.2005.196 / 1<br />

ST.2006.27 / 1 DB.2006.20])<br />

Periodizität bei Abzügen im privaten Bereich<br />

Bei der zeitlichen Zuordnung der Abzüge ist im privaten Bereich (Liegenschaftenunterhalt,<br />

Alimentenzahlungen, Berufsauslagen, Versicherungsprämien, Krankheitskosten etc.) auf den<br />

Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld abzustellen ("gemässigte Soll-Methode", vgl. RB 1988 Nr. 29 und<br />

StE 2003 ZH B 21.2 Nr. 19). Diese tritt indes nicht mit dem Tag der Rechnungsstellung ein, sondern<br />

frühestens am Tag des Zugangs der Rechnung, wenn nicht ein späteres Zahlungsziel festgesetzt


wird (StE 1993 B 25.6 Nr. 26). Vgl. zum Ganzen auch: Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum<br />

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 50 N. 19 - 21.<br />

Im Sinne einer Gleichbehandlung im Unrecht kann nach Zürcher Einschätzungspraxis der<br />

Liegenschaftenunterhalt auch nach der Ist-Methode in Abzug gebracht werden, so die<br />

Liegenschaftenaufwendungen schon immer im Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht wurden<br />

(StRK III 29.1.2003 [3 ST.2002.340]).<br />

Periodiziät Alimente/Unterhaltsleistungen<br />

Für die zeitliche Zuordnung von Unterhaltsleistungen gilt grundsätzlich <strong>für</strong> den Zahler und den<br />

Empfänger das Fälligkeitsprinzip. Das heisst, Alimentenverpflichtungen sind zum Zeitpunkt ihrer<br />

Fälligkeit steuerbar bzw. steuerlich abzugsfähig. Für den Empfänger steuerbarer Leistungen gilt<br />

dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt, dass die Erfüllung nicht besonders unsicher ist (StE 2000 B<br />

21.2 Nr. 11 = RB 1999 Nr. 143 = ZStP 2000 S. 128 mit Hinweisen). Diesfalls steht es dem<br />

Empfänger offen, die Alimentenleistung erst im Zeitpunkt der Zahlung zu versteuern. Aufgrund der<br />

allgemeinen Lebenserfahrung kann gerade bei der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen in vielen<br />

<strong>Fälle</strong>n von unsicherer Leistungserfüllung ausgegangen werden, so dass im Regelfall einem<br />

entsprechenden Begehren - in konkreter Form oder mittels entsprechender Deklaration - des<br />

Steuerpflichtigen, die Alimentenleistung nicht bei Fälligkeit, sondern erst bei Zahlung zu versteuern,<br />

nichts im Wege stehen dürfte. Dem Unterhaltsleistenden steht diese Wahlmöglichkeit nur sehr<br />

beschränkt offen. Ein Alimentenrückstand kann dann (auch) vom steuerpflichtigen Einkommen<br />

abgezogen werden, wenn er nicht im Jahr, in dem er geschuldet war, bezahlt wurde, falls Umstände<br />

bestehen, welche eine missbräuchliche Steuerplanung ausschliessen. Das ist dann der Fall, wenn<br />

der Steuerpflichtige nachweist, dass er die Zahlungen aufgeschoben hat, weil er sie gerichtlich<br />

angefochten hat (VGr GE 10.10.1995 in StR 1996 S. 494). <strong>Der</strong> nachträgliche (und damit<br />

periodenfremde) Abzug eines beglichenen Alimentenrückstandes fällt indes ausser Betracht, so der<br />

Rückstand einem trölerischen Verhalten des Zahlers zuzuschreiben ist. Nur so der Pflichtige<br />

nachweist, dass er die geltend gemachte Alimentenverpflichtung gleichsam in guten Treuen nicht<br />

beglichen hat, ist der Alimentenrückstand im Zeitpunkt der (periodenfremden) Zahlung steuerlich<br />

abzugsfähig.<br />

Für Aufwendungen - hier Alimentenzahlungen - gilt analog zu den Einkünften die gemässigte Soll-<br />

Methode, d. h. <strong>für</strong> die zeitliche Anknüpfung ist grundsätzlich auf die Fälligkeit der Forderung und nicht<br />

auf die tatsächliche Erfüllung abzustellen. Anders verhält es sich dann, wenn die Erfüllung besonders<br />

unsicher erscheint oder generell nicht mit ihr zu rechnen ist. Wird eine Unterhaltsforderung im Laufe<br />

des Jahres erlassen, können nur die vor Erlass entstandenen Fälligkeiten zum Abzug gebracht<br />

werden, und auch diese nur, falls die Vollstreckung nicht besonders unsicher erschien. Im Erlass<br />

kann sodann gegebenenfalls eine Schenkung liegen (StE 2003 ZH B 21.2 Nr. 19).<br />

Für Ausgaben, d. h. <strong>für</strong> den Einkommensabfluss, gilt nach der Praxis der<br />

Steuerrekurskommission II (StRK II, 2 ST.2002.284, 28.10.2002; 2 ST.2003.280, 3.12.2003)<br />

analog wie <strong>für</strong> Einkünfte die gemässigte Soll-Methode, d. h. <strong>für</strong> die zeitliche Anknüpfung ist<br />

grundsätzlich an die Fälligkeit der Forderung und nicht an die tatsächliche Erfüllung anzuknüpfen.<br />

Anders verhält es sich dann, wenn die Erfüllung besonders unsicher erscheint oder generell nicht<br />

mit ihr zu rechnen ist. Erfahrungsgemäss werden Unterhaltsbeiträge an den getrennt lebenden<br />

Ehegatten häufig verspätet, nur zu einem Teil oder überhaupt nicht bezahlt. Unter diesem<br />

Gesichtspunkt wäre es vom Ergebnis her stossend, bloss auf die Unterhaltsverpflichtung als<br />

solche abzustellen und damit jedem Unterhaltsschuldner die entsprechenden Abzüge auch dann<br />

zuzubilligen, wenn er seine Zahlungspflicht schuldhaft oder unverschuldet vernachlässigt.<br />

Gemessen an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit würde er in solchen <strong>Fälle</strong>n<br />

unterbesteuert. Deshalb ist zwar grundsätzlich auf die Entstehung der Forderung bzw. auf deren<br />

Fälligkeit abzustellen, ergeben sich im Einschätzungsverfahren oder aufgrund anderer Umstände<br />

indessen Zweifel an der Sicherheit der tatsächlichen Erfüllung, etwa in Anbetracht der<br />

mutmasslich beschränkten Leistungsfähigkeit, einer überschuldungssituation oder der<br />

dauerhaften Säumnis des Unterhaltsschuldners in der Erbringung seiner Leistungen, ist vom<br />

Steuerpflichtigen ein Zahlungsnachweis zu verlangen. Vermag er diesen Nachweis <strong>für</strong> den<br />

fraglichen Zeitraum nicht oder nicht im Umfang der geltend gemachten Abzüge zu erbringen, liegt<br />

es nahe, die (nachträgliche) richtige Erfüllung gemäss (Trennungs-)Konvention oder<br />

gerichtlichem Entscheid aufgrund <strong>alle</strong>r im Zeitpunkt der Fälligkeit bekannten Umstände als<br />

besonders unsicher zu beurteilen. Diesfalls wäre der Abzug entsprechend den<br />

einkommensseitigen Grundsätzen lediglich im tatsächlich nachgewiesenen Umfang zu gewähren


(StRK II vom 6.4.2004 [2 ST.2004.10]).<br />

Periodizität geldwerte Leistung/verdeckte Gewinnausschüttung<br />

Steuerbar ist jede geldwerte Leistung an den Aktionär (oder Gesellschafter), der keine oder keine<br />

genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten<br />

nicht oder in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wäre. Es ist nicht von Belang, ob die<br />

Leistung mit dem Zivil- und Strafrecht vereinbar ist. Nicht erforderlich ist zudem, dass eine dem<br />

Aktionär (oder Gesellschafter) erbrachte Leistung aus dem Gewinn oder den Reserven stammt.<br />

Steuerbar sind vielmehr <strong>alle</strong> auf das Beteiligungsverhältnis zurückzuführenden geldwerten<br />

Leistungen, auch solche, die nicht aus erwirtschafteten Gewinnen, sondern aus der Substanz der<br />

Gesellschaft entnommen werden, <strong>alle</strong>nfalls sogar, wenn dies zulasten der Gesellschaftsgläubiger<br />

geht. ... Einkommen gilt in der Bemessungsperiode grundsätzlich dann als realisiert, wenn dem<br />

Steuerpflichtigen Leistungen zufliessen oder wenn er einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über den<br />

er tatsächlich verfügen kann. Bei geldwerten Leistungen einer Gesellschaft an den Anteilsinhaber<br />

kann der Zeitpunkt des Entzugs von Gesellschaftsmitteln in der Regel nicht nach dem Kriterium der<br />

Begründung eines festen Rechtsanspruchs festgelegt werden. Es wird daher auf denjenigen<br />

Zeitpunkt abgestellt, in dem der Anteilsinhaber den eindeutigen Willen äussert, die Mittel der<br />

Gesellschaft zu entziehen, bzw. in dem diese Absicht den Behörden erkennbar wird (ASA 66 S. 554<br />

= S BGE DBSt Nr. 805 = StE 1997 B 24.4 Nr. 43 = StR 97 S. 268 mit zahlreichen Hinweisen).<br />

Periodizität Geschäftsaufwand/Rückstellungen jP: Totalgewinnprinzip<br />

Ist die Bildung einer Rückstellung offenkundig handelsrechtswidrig unterlassen worden, so gebietet<br />

der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn des<br />

Totalgewinnprinzips deren steuerwirksame Nachholung in einer späteren Steuerperiode, sofern der<br />

Rückstellungsgrund noch besteht, die Unterlassung nicht missbräuchlich erfolgt und die<br />

Verlustverrechnungsperiode nicht überschritten ist. Unter demselben Vorbehalt sind Kosten, <strong>für</strong> die in<br />

einem früheren Geschäftsjahr eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen, im Jahr, in dem sie<br />

tatsächlich angef<strong>alle</strong>n sind, als Aufwand zuzulassen (StE 2004 ZH B 72.14.1 Nr. 24).<br />

Periodizität Geschäftsaufwand/Rückstellungen nP: kein Totalgewinnprinzip<br />

Durch nachgeholten periodenfremd verbuchten Aufwand (hier: a. o. Abschreibungen auf dem<br />

streitigen Guthaben, deren Gefährdung offensichtlich in früheren Jahren eingetreten ist) bringt der<br />

steuerpflichtige Selbständigerwerbende zwar letztlich seine Handelsbilanz in Ordnung. Für<br />

Steuerzwecke sind diese Abschreibungen jedoch aufzurechnen, weil die Wertberichtigung in<br />

Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften und Prinzipien (Bilanzwahrheit, Vorsichtsprinzip,<br />

allgemeine Bewertungsvorschriften) bereits zuvor hätte erfolgen müssen. <strong>Der</strong> entsprechende<br />

Aufwand betrifft demnach gemäss zwingender handelsrechtlicher Regelung frühere Geschäftsjahre,<br />

weshalb es das steuerrechtliche Periodizitätsprinzip verletzt, wenn er erst im laufenden Jahr verbucht<br />

wird (BGr 27.10.2004 [2A.99/2004] www.bger.ch = StR 2005 S. 117 = StE 2005 B 23.44.2 Nr. 5). Aus<br />

dem nach den Entscheiden des Zürcher Verwaltungsgerichts (zum sog. Totalgewinnprinzip)<br />

ergangenen Entscheid unseres höchsten Gerichts ist zu schliessen, dass dieses zumindest bei<br />

natürlichen Personen am ausnahmslosen Vorrang des Periodizitätsprinzips festhalten will (StRK I<br />

vom 14.6.2005 [1 ST.2004.320]). Die steuerliche Anerkennung von - wie hier - Nachforderungen von<br />

MWSt fällt damit ausser Betracht.<br />

Periodizität Gewinnbeteiligung/Bonus<br />

Bei Aktionären oder Gesellschaftern mit beherrschender Stellung richtet sich im Regelfall der<br />

Zeitpunkt der Besteuerung eines Bonus bzw. einer Gratifikation nicht aufgrund der effektiven<br />

Auszahlung. Kann ein Beteiligter den Zeitpunkt der aufwandwirksamen Belastung - so insbesondere<br />

mittels transitorischer Verbuchung - in der Gesellschaft nach Belieben bestimmen, ist ihm vielmehr<br />

zeitgleich das entsprechende Einkommen steuerlich zugeflossen (vgl. BGr 16.6.2004 [2A.471/2003]<br />

in www.bger.ch).<br />

Indes stellt eine zeitverschobene Deklaration und Versteuerung i. d. R. keine rechtsgenügende<br />

Tatsache <strong>für</strong> die Eröffnung eines Nachsteuer- oder Steuerstrafverfahrens dar (vgl. BGr 12.11.08<br />

[2C_144/2008] www.bger.ch = StR 09 S. 386 = StE 2009 B 22.1 Nr. 6).<br />

Periodizität beim Liegenschaftenunterhalt<br />

Unterhaltsaufwendungen <strong>für</strong> Liegenschaften des Privatvermögens können zwingend nur im<br />

Bemessungsjahr in Abzug gebracht werden, in denen das Zahlungsziel (oder falls keines


vorgegeben wurde) die Rechnungsstellung fällt (vgl. RB 1988 Nr. 29 und StE 1993 B 25.6 Nr. 26).<br />

Im Sinne einer Gleichbehandlung im Unrecht kann nach Zürcher Einschätzungspraxis der<br />

Liegenschaftenunterhalt auch nach der Ist-Methode in Abzug gebracht werden, so die<br />

Liegenschaftenaufwendungen schon immer im Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht wurden<br />

(StRK III 29.1.2003 [3 ST.2002.340]).<br />

Periodizität beim Liegenschaften(ver)kauf<br />

Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften werden grundsätzlich im Zeitpunkt realisiert, in<br />

welchem die Beurkundung des Kaufvertrages erfolgt, es sei denn, die Vertragserfüllung erscheine im<br />

speziellen Fall als unsicher. Die Transaktion ist dementsprechend auch in dieser Periode in der<br />

Steuerbilanz zu erfassen (StR 2001 S. 730 = StE 2002 DBG B 74.31.1 Nr. 6 sowie StE 2003 DBG B<br />

21.2 Nr. 17 = StR 03 S. 493).<br />

Periodizität Liquidationsgewinn/Kapitalgewinn bei Geschäftsverkauf<br />

Ein Kapitalgewinn gilt in zeitlicher Hinsicht dann als realisiert, wenn der Verkäufer die vertraglich<br />

versprochene Leistung erbracht und damit einen festen Anspruch auf die Gegenleistung des Käufers<br />

erworben hat. <strong>Der</strong> Zufluss erfolgt mithin, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung entstanden ist,<br />

nicht erst bei dessen Erfüllung; die Erfüllung ist nur dann Anknüpfungspunkt, wenn sie unsicher ist,<br />

wie etwa bei bedingten Forderungen oder blossen Anwartschaften. Auch eine gestaffelte Tilgung des<br />

Kaufpreises ändert daran nichts (BGr 18.12.2003 [2A.157/2003] in www.bger.ch).<br />

Periodizität Steueraufwand (jP)<br />

Bei den periodischen Steuern wird die Steuerschuld mit rechtskräftiger Einschätzung verbindlich<br />

festgesetzt. Weil dies im System der Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung erst<br />

nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahrs geschieht, ist im entsprechenden Geschäftsjahr <strong>für</strong> die<br />

wahrscheinliche Steuerschuld eine Rückstellung zu bilden. Entgegen der Ansicht der<br />

Steuerrekurskommission (vgl. StE 2002 B 72.14.2 Nr. 29) geht das Verwaltungsgericht davon aus,<br />

dass angesichts der provisorischen Natur von Rückstellungen eine Verpflichtung - also auch eine<br />

Steuerschuld -, welche die da<strong>für</strong> gebildete Rückstellung übersteigt, im nichtgedeckten Betrag<br />

geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellt (vgl. RB 1999 Nr. 41). Dies entspricht der Pflicht zur<br />

(erfolgswirksamen) Auflösung einer Rückstellung, wenn sich diese im Nachhinein als ungerechtfertigt<br />

bzw. zu hoch herausstellt (VGr 21.5.2003 [SB.2003.00011] www.vgrzh.ch). Voraussetzung hiezu ist<br />

indes, das <strong>für</strong> die Steuern überhaupt eine Rückstellung gebildet wurde.<br />

Korrigiert durch: RB 2003 Nr. 89.<br />

Periodizität Taggelder<br />

Taggelder sind im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, d. h. zum Zeitpunkt der (betraglichen) Anerkennung des<br />

Anspruchs durch die Versicherung, steuerbar. Diese Anerkennung erfolgt i. d. R. mit der Abrechnung<br />

über die entsprechenden Taggelder. (Vgl. zur Frage der Nachzahlung von AHV/IV-Renten: RB 1991<br />

Nr. 19 = StE 1992 B 21.2 Nr. 4.)<br />

Personengesellschaft / Kollektiv-/Kommanditgesellschaft<br />

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften besitzen ein vom persönlichen Eigentum der Gesellschafter<br />

getrenntes Sondervermögen, das Geschäftsvermögen. Dabei ist anzumerken, dass es sich auch<br />

bei einer vermeintlich einfachen Gesellschaft, die ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, um eine<br />

Kollektivgesellschaft handelt, wenn die Gesellschafter unter einer gemeinsamen Firma - die den<br />

Erfordernissen von Art. 947 OR entspricht - auftreten (Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht,<br />

1980, S. 563). In Verbindung mit der <strong>für</strong> die kaufmännische Kollektiv- und <strong>für</strong> die<br />

Kommanditgesellschaft geltenden Buchführungspflicht ist damit vom einfachen Grundsatz<br />

auszugehen, dass es sich beim bilanzierten Gesellschaftsvermögen auch steuerlich um<br />

Geschäftsvermögen handelt, denn <strong>für</strong> die Abgrenzung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft<br />

(Geschäftsvermögen) und demjenigen der Gesellschafter (Privatvermögen) ist die buchhalterische<br />

Behandlung, die nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen (Art. 959 OR) der<br />

Wahrheit entsprechen muss, von besonderer Bedeutung. Den weiteren Indizien kommt weitaus<br />

geringere Bedeutung zu als bei Einzelunternehmern (vgl. ASA 52 S. 359 und 62 S. 409). Aber auch<br />

bei Personengesellschaften ist (wie beim Einzelunternehmer) nicht ausgeschlossen, dass eine<br />

geschäftlich genutzte Liegenschaft, die im Gesamteigentum der Gesellschafter steht und weder auf<br />

den Namen der Kollektivgesellschaft eingetragen noch bilanziert wurde, dem Geschäftsvermögen<br />

zugeschlagen wird (Jung/Agner, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Ergänzungsband, 1989, S.<br />

53).


Prämienbefreiung<br />

Aus steuerlicher Sicht stellt die vom Versicherer anstelle des Versicherungsnehmers erbrachte<br />

Prämie - sog. "Prämienbefreiung" - grundsätzlich steuerbares Einkommen dar<br />

(Maute/Steiner/Rufener, Steuern und Versicherungen, 1999, 2. Auflage, S. 251). Soweit andererseits<br />

die entsprechenden Abzüge (so der allgemeine Versicherungsabzug in Ziff. 15 sowie die Beiträge an<br />

die 3. Säule a in Ziff. 14 der Steuererklärung) noch nicht (voll) ausgenützt wurden, ist<br />

selbstverständlich auch dies bei einer Aufrechnung der Prämienbefreiung steuermindernd zu<br />

berücksichtigen.<br />

Präponderanzmethode<br />

Als Geschäftsvermögen gelten nach Art. 18 Abs. 2 DBG <strong>alle</strong> Vermögenswerte, die ganz oder<br />

vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder<br />

dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung <strong>alle</strong>r in Betracht<br />

kommenden tatsächlichen Umstände. Hierbei ist massgebend auf die technisch-wirtschaftliche<br />

Funktion des Vermögenswertes abzustellen; Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn dieses<br />

tatsächlich dem Geschäft dient. Vermögenswerte, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt<br />

werden, sind nach der Präponderanzmethode zu qualifizieren. Danach gelten als<br />

Geschäftsvermögen <strong>alle</strong> Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG). Entsprechend werden gemischt genutzte<br />

Liegenschaften in ihrer Gesamtheit - nach der überwiegenden Nutzung - entweder dem Geschäfts-<br />

oder dem Privatvermögen zugewiesen). Im übrigen hat das Bundesgericht stets darauf hingewiesen,<br />

dass die Aufnahme in die Buchhaltung <strong>alle</strong>in die Zuteilung eines Vermögensobjekts zum<br />

Geschäftsvermögen nicht zu bewirken vermag. Gemäss Eidgenössischer Steuerverwaltung (vgl. Ziff.<br />

2.1 des Merkblatts zum Kreisschreiben Nr. 2 vom 12. November 1992 betreffend Einkommen aus<br />

selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG, in ASA 61 S. 507 ff.) werden <strong>für</strong> die Zuordnung von<br />

Liegenschaften zum Geschäfts- oder Privatvermögen <strong>alle</strong> auf den geschäftlich genutzten<br />

Liegenschaftsteil entf<strong>alle</strong>nden Erträge ins Verhältnis zum gesamten Liegenschaftsertrag gesetzt.<br />

Dieser umfasst die auf die gesamte Liegenschaft entf<strong>alle</strong>nden Einkünfte gemäss Art. 21 DBG unter<br />

Einbezug des zum Marktwert berechneten Eigenmietwerts <strong>für</strong> den geschäftlich genutzten Teil.<br />

Beträgt der Anteil der geschäftlichen Nutzung mehr als 50 %, liegt eine vorwiegend geschäftliche<br />

Nutzung vor. Dieser Vergleich nach dem Ertragswert erscheint grundsätzlich als sachgerechte<br />

Lösung (BGr 27.5.2005 [2A.690/2004] mit Hinweisen).<br />

Berechnung Nutzungsaufteilung<br />

Die Feststellung der überwiegenden Nutzungsart richtet sich direkt nach den<br />

Liegenschaftserträgen. Eine Zuweisung nach den Flächen ist in einem Massenfallrecht nicht<br />

praktikabel (StRK 15.2.2005 [3 ST.2003.399]; vgl. auch BGr 27.5.2005 [2A.690¦2004]<br />

www.bger.ch). Dies gilt ausdrücklich auch <strong>für</strong> die Staatssteuer (vgl. RB 2003 Nr. 83 = StE 2003<br />

ZH B 23.2 Nr. 28 = ZStP 2004 S. 206).<br />

Verbuchungsweise als Indiz?<br />

Auch unter der Präponderanzmethode kann die Aufnahme einer Liegenschaft in die<br />

Geschäftsbuchhaltung ein massgebliches Indiz darstellen, wonach es sich um eine<br />

Geschäftsliegenschaft handelt. So im F<strong>alle</strong> einer Liegen-schaft, die ein selbstbewirtschaftetes<br />

Restaurant, vermietete Parkplätze, eine vermietete Reith<strong>alle</strong>, Mietwohnungen und ein Stöckli<br />

umfasste: Obwohl die "eigengeschäftliche" Nutzung wohl nur knapp 50 % erreichte, wurde<br />

aufgrund der konsequenten Verbuchung der Liegenschaftsaufwendungen und -erträge in der<br />

Buchhaltung insgesamt von Geschäftsvermögen ausgegangen (BGr 26.5.2005 [2A.700/2004]<br />

www.bger.ch).<br />

Marktwerte/Verkehrswerte massgebend<br />

Bei der Anwendung der Präponderanzmethode geht es nicht an, einem Eigenmietwert (<strong>für</strong> die<br />

private Wohnung), der seit Jahren unverändert geblieben ist und offensichtlich nicht dem<br />

Marktwert entspricht, einen effektiv erzielten Mietzins (der <strong>für</strong> den Gewerbe-/Geschäftsteil zeitnah<br />

und marktgerecht festgelegt wurde) gegenüberzustellen (BGr 18.10.2001 [2A.542/2000] und<br />

9.5.2005 [2A.747/2004] www.bger.ch).<br />

Abschreibungen führen nicht zu Geschäftsvermögen<br />

Ein Vermögensgegenstand kann nicht <strong>alle</strong>in aufgrund der Vornahme von (seitens der


Steuerbehörde irrtümlich akzeptierten) Abschreibungen zu Geschäftsvermögen mutieren (vgl.<br />

BGr 2.4.2004 [2A.512/2003] in Korrektur von StRK 21.8.2003 [4 DB.1999.72]). Immerhin fällt in<br />

solchen <strong>Fälle</strong>n in Betracht - entgegen dem Legalitätsprinzip, indes gestützt auf den<br />

Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben -, die zu Unrecht vorgenommenen Abschreibungen<br />

im "Realisationszeitpunkt" zu besteuern BGr 23.1.2004 [2A.52/2003] www.bger.ch = StE<br />

2004 DBG A 21.14 Nr. 15 = S BGE DBSt Nr. 902). In Grenzfällen vermag die Vornahme von<br />

Abschreibungen immerhin nachzuweisen, dass der Pflichtige subjektiv von der Qualifikation der<br />

Liegenschaft als Geschäftsvermögen ausgegangen ist.<br />

Überführung ist anzuzeigen - keine verborgene Entnahme<br />

Die überführung eines Vermögensgegenstandes vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen<br />

erfordert kumulativ eine tatsächliche änderung der Nutzung sowie eine unmissverständliche<br />

Kundgabe dieser Nutzungsänderung an das Steueramt. Vermögenswerte des<br />

Geschäftsvermögens gelten erst mit unmissverständlicher Kundgabe an das Steueramt als ins<br />

Privatvermögen überführt. Die Ausbuchung der Liegenschaft eines Gewerbebetriebs <strong>alle</strong>in ohne<br />

Wechsel zur überwiegend privaten Nutzung führt noch zu keiner Privatentnahme. Baut der<br />

Pflichtige eine bisher geschäftlich genutzte Liegenschaft um und nutzt er diese ab diesem<br />

Zeitpunkt tatsächlich mehrheitlich privat, so liegt erst dann eine Privatentnahme vor, wenn er<br />

diese Umnutzung dem Steueramt sichtbar und eindeutig kundgetan hat (StRK 29.6.2004 [4<br />

DB.2003.99]; vgl. auch BGr 26.8.2009 [2C_16/2009] www.bger.ch).<br />

Personalzimmer und Angestelltenwohnungen: Zuordnung GV/PV?<br />

Personal-/Angestelltenwohnungen bzw. -zimmer sind dem geschäftlich genutzten Teil der<br />

Liegenschaft zugehörig (vgl. ASA 57 S. 271 = Jung/Agner, Ergänzungsband 1989 Kommentar<br />

Masshardt direkte Bundessteuer, S. 53 sowie StRK 29.6.2004 [4 DB.2003.99]).<br />

Betriebsleiterwohnung: Zuordnung GV/PV?<br />

Die vom Selbständigerwerbenden am Geschäftsort bewohnte sog. Betriebsleiterwohnung wurde<br />

bis anhin zum Geschäftsvermögen gerechnet, so er aus geschäftlichen Gründen in besonderem<br />

Mass daran interessiert war, im gleichen Haus zu wohnen, ja das Wohnen im Geschäftsgebäude<br />

eine rationelle Geschäftsführung erst ermöglichte oder wesentlich förderte (vgl. letztmals BGr<br />

2.9.1998 [2A.391/1995] = StE 1999 B 23.2 Nr. 21 im F<strong>alle</strong> eines Gastwirts). Mit Entscheid BGr<br />

8.10.2007 [2A.710/2005] betreffs eines Bäckers ist hiezu eine Praxisänderung vorgenommen<br />

worden: Aufgrund der geänderten gesellschaftlichen Gegebenheiten (Organisationsstrukturen,<br />

Mobilität etc.) ist <strong>für</strong> jede Art von Betrieben (Bäckereien, Gastwirtschaften, Metzgereien, Hotels,<br />

Garagen, Läden etc.) und Praxen (ärzte, Apotheken etc.) grundsätzlich bei der<br />

Betriebsleiterwohnung von Privatvermögen auszugehen. Nur in Ausnahmefällen ist nunmehr eine<br />

Betriebsleiterwohnung zum Geschäftsteil zu zählen. (Wohl in <strong>Fälle</strong>n, in denen die praktisch<br />

ständige Präsenz des Betriebsleiters eine Notwendigkeit darstellt [bspw. bei Tierhaltung; vgl.<br />

NStP 52 S. 35] oder im F<strong>alle</strong> eines selbständigerwerbenden Leuchtturmwärters ...).<br />

Liegenschaft mit mehreren Gebäuden (insb. Landwirtschaftsbetrieb)<br />

Eine Liegenschaft mit mehreren Gebäuden (vermieteter Wohnblock, selbstbewirtschaftetes<br />

Bauernhaus mit Gara-ge, Hühnerhaus, Schopf, Land etc.) ist gesamthaft dem Privat- oder<br />

Geschäftsvermögen zuzuordnen. Für Land-wirtschaftsbetriebe können <strong>für</strong> die Zuordnung die zwei<br />

Vergleichsmethoden zugezogen werden, wie sie im Kreis-schreiben 3 der EStV vom 25.11.1992<br />

über die Zuordnung von Geschäfts- und Privatvermögen bei Landwirt-schaftsbetrieben erläutert<br />

sind (vgl. BGr 17.8.1999 [2A.511/1997] = StR 1999 S. 669 = NStP 53 S. 140 = Pra 88 Nr. 963).<br />

Landreserve<br />

Landreserven werden i. d. R. dem geschäftlich genutzten Teil zugerechnet, so im F<strong>alle</strong> der<br />

Parkplatzreserve eines Restaurantbetriebs (BGr 2.9.1998 [2A.391/1995] = StR 1999 S. 474 = StE<br />

1999 B 23.2 Nr. 21) oder der Landreserve eines Garagisten (StRK 28.6.2001 [4 DB.2000.40]).<br />

Für Geschäft verpfändete Privatliegenschaft ® Geschäftsliegenschaft<br />

Wird auf einer Privatliegenschaft ein Schuldbrief errichtet und der Bank zur Sicherstellung von<br />

Geschäftskrediten verpfändet, entsteht dadurch im Umfang des Schuldbriefes<br />

Geschäftsvermögen. Gleiches gilt, wenn die aus der Belehnung eines Schuldbriefes stammenden<br />

Mittel als Kapitaleinlage in eine Einzelfirma eingebracht werden. Bei einer Privatliegenschaft, die<br />

nur zum Teil geschäftlichen Zwecken gedient hat, ist eine Aufteilung in einen Privat- und


Geschäftsanteil vorzunehmen. Diese hat nach dem Verhältnis der auf der Privatliegenschaft<br />

lastenden, zugunsten des Geschäftsbetriebes verpfändeten oder belehnten Schuldbriefe<br />

einerseits zum Verkaufserlös der Privatliegenschaft andererseits zu erfolgen. <strong>Der</strong> auf dem<br />

geschäftlichen Teil des Grundstücks erzielte Gewinn kann mit Geschäftsverlusten verrechnet<br />

werden (StE 1995 BE B 44.13.7 Nr. 9 = StR 1996 S. 388).<br />

Nutzniessungsgut<br />

Nutzniessungsgut (hier: ein an den Sohn übergebener Landwirtschaftsbetrieb inkl.<br />

Liegenschaften, mit Nutzniessung am Betriebsvermögen z. G. der Eltern) kann weder beim<br />

Eigentümer noch beim Nutzniesser Geschäftsvermögen darstellen (vgl. StE 1997 B 23.2 Nr. 19<br />

mit Hinweisen auf andere Meinungen).<br />

Präponderanzmethode - nur eff. Unterhalt<br />

Für Liegenschaften des Geschäftsvermögens können nur die tatsächlichen Unterhaltskosten in<br />

Abzug gebracht werden. Als Geschäftsvermögen gelten <strong>alle</strong> Vermögenswerte, die ganz oder<br />

vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 2 StG; sog.<br />

Präponderanzmethode), wobei zur Bestimmung des geschäftlich genutzten Teils grundsätzlich auf<br />

die Mietwerte - unter Korrektur allfälliger Vorzugsmieten - abzustellen ist (vgl. StR 1999 S. 474 = StE<br />

1999 BdBSt/DBG B 23.2 Nr. 21).<br />

Privatanteile i. d. R. ermessensweise zu schätzen<br />

Von den steuerbaren Einkünften werden gemäss Art. 10 Abs. 1 StHG (Einleitungssatz) bei<br />

selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Als<br />

steuermindernde Tatsache tragen die steuerpflichtigen Personen hier<strong>für</strong> die Beweislast Bei<br />

Aufwendungen, die teils geschäftlich, teils privat (Lebenshaltungskosten) veranlasst sind, ist eine<br />

Aufteilung in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil vorzunehmen. Bestehen keine<br />

objektiven Aufteilungskriterien, ist der Privatanteil zu schätzen. Diese Schätzung stellt eine<br />

Ermessensbetätigung dar, welche das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft. Willkürlich ist ein<br />

Entscheid dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem<br />

Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in<br />

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur dann vor, wenn nicht<br />

bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGr 4.12.2009 [2C_452/2009] mit<br />

Hinweisen).<br />

Rechtliches Gehör bei offerierter Beweisabnahme<br />

Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der<br />

Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu<br />

werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind.<br />

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indessen vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme<br />

beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine<br />

Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen<br />

kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I<br />

153 E. 3 S. 157, mit Hinweisen).<br />

Rechtsanspruch/Zufluss/zivilrechtliche Fälligkeit/Periodizität<br />

Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, wann Einkünfte im Sinn von § 19 aStG dem<br />

Steuerpflichtigen zugeflossen sind. In Lehre und Rechtsprechung hat sich indessen der<br />

Grundsatz herausgebildet, dass Einkünfte in der Regel in jenem Zeitpunkt zufliessen, in<br />

welchem der Rechtserwerb vollendet ist, der Steuerpflichtige also einen festen<br />

Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des<br />

Anspruchs sei besonders unsicher; diesfalls ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung<br />

(z. B. der Zahlung einer Geldschuld) abzustellen. Vom festen Rechtsanspruch auf eine<br />

Leistung und deren tatsächlichen Erfüllung ist der zivilrechtliche Begriff der Fälligkeit zu<br />

unterscheiden, wonach der Gläubiger fordern darf und der Schuldner leisten muss. Insofern<br />

bildet die Fälligkeit keine Voraussetzung des steuerlich massgebenden Rechtserwerbs.<br />

Einerseits kann dem Steuerpflichtigen aus dem Erwerb nicht fälliger Ansprüche Einkommen<br />

zufliessen, andererseits hat trotz Fälligkeit eine Besteuerung zu unterbleiben, wenn der<br />

Zufluss beim Pflichtigen noch nicht gesichert ist. Die Ablehnung der Fälligkeit als allgemeines<br />

Zuflusskriterium schliesst jedoch nicht aus, dass im konkreten Einzelfall der steuerlich<br />

massgebende Realisationszeitpunkt mit der Fälligkeit des Anspruchs zusammenf<strong>alle</strong>n kann.


Die Fälligkeit bestimmt beispielsweise den Zeitpunkt des Zufliessens von Mietzinsen und<br />

Kapitalzinsen, und zwar gleichfalls je unter dem Vorbehalt, dass die Erfüllung nicht besonders<br />

unsicher ist (StE 2000 B 21.2 Nr. 11 = RB 1999 Nr. 143 = ZStP 2000 S. 128 mit Hinweisen).<br />

Handelsrechtlich<br />

Die Periodizität der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung und damit insbesondere die zeitliche<br />

Zuordnung eines Ertrages in eine bestimmte Periode wird in erster Linie vom Realisationsprinzip<br />

reguliert. Danach gelten Erträge und Aufwendungen handelsrechtlich grundsätzlich dann als<br />

eingetreten bzw. realisiert, wenn Leistungen in Geld oder Geldforderungen umgewandelt werden.<br />

Stille Reserven sind in der Regel nicht erst bei der Vereinnahmung der Gegenleistung als<br />

realisiert zu betrachten, sondern bereits zu jenem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen einen<br />

festen Rechtsanspruch auf die vertraglich zugesicherte Gegenleistung erwirbt. Rechtlich und<br />

tatsächlich durchsetzbar ist die Forderung auf die Gegenleistung, wenn sie nur noch mit den jeder<br />

Geldforderung immanenten Ausfallrisiken behaftet ist und aus dem Geschäft nur noch<br />

Verpflichtungen erwachsen können, die mit Rückstellungen bilanzierbar sind (StR 2001 S. 734 -<br />

auch zum Folgenden - mit Hinweisen). In der Regel entsteht bereits bei Vertragsabschluss ein<br />

fester Anspruch, der einen steuerbaren Einkommenszugang darstellt, so dessen Erfüllung - im<br />

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - nicht als besonders unsicher erscheint.<br />

Rechtsmittelbelehrung, fehlende<br />

Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus der<br />

der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sie sich in guten Treuen darauf<br />

verlassen durfte; der Eröffnungsfehler hat aber nicht die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge (Ulrich<br />

Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 976, 1645). Diese<br />

Regel entspringt dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher indessen zugleich ihren<br />

Anwendungsbereich begrenzt: Danach kann sich derjenige, der die Unrichtigkeit einer<br />

Rechtsmittelbelehrung kennt oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, nicht auf<br />

die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (RB 1995 Nr. 1 mit Hinweisen). Dabei darf<br />

zwar kein allzu strenger Massstab angelegt werden; nur grobe Fehler der von der Verfügung<br />

betroffenen Partei oder ihres Vertreters sind geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung<br />

aufzuwiegen. Von "grobem" Fehler spricht das Bundesgericht <strong>alle</strong>rdings schon dann, wenn der<br />

Betroffene die Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden<br />

Gesetzestextes <strong>alle</strong>in hätte erkennen können, während von ihm nicht erwartet werden dürfe, dass er<br />

neben diesem Text auch Literatur oder Judikatur nachschlage (BGE 112 Ia 305 E. 3, 122 IV 344 E.<br />

4f; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,<br />

Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 86 B III). Sodann wird - auch dies Ausfluss des Grundsatzes von<br />

Treu und Glauben - von Anwälten und anderen berufsmässig vor den Behörden auftretenden<br />

Rechtskundigen ein höheres Mass an Sorgfalt erwartet als von rechtsunkundigen Privatpersonen<br />

(BGE 118 Ib 326 E. 1c, 117 Ia 297 E. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bei<br />

fehlender Rechtsmittelbelehrung sogar ein strengerer Massstab als in <strong>Fälle</strong>n unrichtiger<br />

Rechtsmittelbelehrung. Es wird als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass Entscheide definitiv<br />

werden, wenn sie nicht innert einer bestimmten Frist angefochten werden. Das Fehlen jedwelcher<br />

Angabe sollte einen geradezu veranlassen, sich umgehend zu informieren (BGE 119 IV 330 E. 1c =<br />

Pra 84/1995 Nr. 239). Entsprechend wird vom Rechtsuchenden erwartet, dass er sich nach dem<br />

zulässigen Rechtsmittel erkundigt und letztlich innert angemessener und vernünftiger Frist <strong>alle</strong>nfalls<br />

ein solches ergreift.<br />

Rechtsunkenntnis (Ausländer) und Fehlverhalten Treuhänder/Hilfsperson<br />

Niemand vermag - wie hier infolge Zuzugs aus dem Ausland - aus seiner eigenen Rechtsunkenntis<br />

Vorteile abzuleiten. Weiter ist ein allfälliges Fehlverhalten von Treuhändern (wie auch <strong>alle</strong>r anderen<br />

Hilfspersonen) ohne weiteres wie eigenes anzurechnen (vgl. BGr 25.7.2006 [2P.191/2006]<br />

www.bger.ch).<br />

Revisionsverfahren - Revisionsgrund<br />

Ein rechtskräftiger Entscheid kann laut § 155 Abs. 1 StG zugunsten der steuerpflichtigen Person<br />

revidiert werden, wenn sich ein in lit. a - c dieser Bestimmung aufgeführter Grund verwirklicht hat.<br />

Dazu ist gemäss lit. a der genannten Bestimmung erforderlich, dass erhebliche Tatsachen oder<br />

entscheidende Beweismittel entdeckt werden, oder laut lit. b wesentliche Verfahrensgrundsätze<br />

verletzt worden sind, was namentlich dann vorliegt, wenn die erkennende Behörde erhebliche<br />

Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,


ausser Acht gelassen hat oder letztlich gemäss lit. c, dass ein Verbrechen oder Vergehen den<br />

Entscheid beeinflusst hat. Neue Tatsachen sind im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. a StG erheblich,<br />

wenn sie zur Zeit der Fällung des zu revidierenden Entscheids bereits vorhanden waren, aber erst<br />

nachträglich zur Entdeckung gelangen und in diesem Sinn "neu" sind. Ausser Betracht f<strong>alle</strong>n deshalb<br />

Tatsachen, die nach der fraglichen Einschätzung bzw. nach Fällung des Rechtsmittelentscheids<br />

eintraten. Ausnahmsweise sind sie <strong>alle</strong>rdings dann zu berücksichtigen, wenn und soweit sie auf das<br />

Bemessungsjahr bzw. auf den Bemessungszeitpunkt zurückwirken, mithin im ordentlichen<br />

Einschätzungsverfahren - hätten sie damals schon bestanden - hätten beachtet werden müssen (RB<br />

1992 Nr. 42, RB 1976 Nr. 66; Richner et al., Kommentar zum harmonisierten Zürich Steuergesetz, 2.<br />

A., Zürich 2006, § 155 StG N. 24 f., auch zum Folgenden). Entsprechend müssen wesentliche<br />

Beweismittel dem Nachweis von Tatsachen dienen, die schon im früheren Verfahren bekannt waren,<br />

indessen mangels genügender Beweise nicht berücksichtigt werden konnten (VGr 9.12.2009<br />

[RG.2009.00004]).<br />

Rückstellungen<br />

Rückstellungen sind zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildete Passiven, welche im laufenden<br />

Geschäftsjahr entstandenen Aufwand oder Verlust, dessen genaue Höhe oder genauer<br />

Rechtsbestand jedoch noch nicht bekannt ist, berücksichtigen (vgl. Höhn, Steuerrecht, Bern 1993,<br />

§ 15 N. 70). <strong>Der</strong> Aufwand oder Verlust verwirklicht sich geldmässig erst im nächsten oder in einem<br />

folgenden Geschäftsjahr (vgl. StE 1987 B 72.14.2 Nr. 6; BGE 103 Ib 370). Dieser<br />

Rückstellungsbegriff schliesst auch Wertberichtigungen ein, die dazu dienen, am Bilanzstichtag<br />

tatsächlich oder wahrscheinlich eingetretenen, in ihrem Ausmass aber noch nicht genau<br />

feststehenden Entwertungen von Aktiven Rechnung zu tragen (vgl. StE 1987 B 72.14.2 Nr. 6).<br />

Steuerrechtlich zulässige Rückstellungen sind Fremdkapital, welches steuerbares Vermögen<br />

schmälert (vgl. Höhn, Steuerrecht, Bern 1993, § 15 N. 76; Vontobel, Die Rückstellung und ihre<br />

steuerliche Behandlung, Pfäffikon-Zürich 1953, S. 20). Das Steuerrecht lässt deshalb Rückstellungen<br />

zu Lasten des Aufwandes nur zu, sofern sie geschäftsmässig begründet sind und die Ursache der<br />

Werteinbusse oder Aufwendung, welche erst später erfolgt, im abgelaufenen Geschäftsjahr liegt (vgl.<br />

Th. Lenhard, Abschreibungen und Rückstellungen im schweizerischen Steuerrecht, Bern 1969, S. 54<br />

f.). Die Praxis ist mit der Zulassung von Rückstellungen eher zurückhaltend (Höhn, § 15 N. 71).<br />

Ob die Voraussetzungen einer Rückstellung erfüllt sind, beurteilt sich grundsätzlich nach den<br />

Verhältnissen am Bilanzstichtag (Art. 662 Abs. 2 i. V. mit Art. 958 Abs. 1 und Art. 960 Abs. 2 OR).<br />

Alle bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung erhaltenen Informationen können noch in den<br />

Jahresrechnungen verwertet werden, sofern dadurch Verhältnisse des Bilanzstichtags offenkundig<br />

werden, die Auswirkungen auf Bilanz und Erfolgsrechnung haben (K. Käfer, Berner Kommentar, Bd.<br />

VIII/2, Bern 1981, Art. 960 OR N. 332). Es können also auch nachträglich verwirklichte Tatsachen<br />

Berücksichtigung finden, sofern sie Rückschlüsse auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag zulassen.<br />

Entscheidend ist dabei, dass die Verhältnisse am Bilanzstichtag nach dem gewöhnlichen Lauf der<br />

Dinge geeignet waren, das nachträgliche Ereignis herbeizuführen (Käfer, a.a.O., Art. 960 N. 329).<br />

Zu berücksichtigen sind nur nachträgliche wertaufhellende Tatsachen, d. h. solche, die lediglich<br />

anzeigen, wie sich die Verhältnisse am Bilanzstichtag tatsächlich dargestellt haben. Grundsätzlich<br />

keine Bilanzänderung auslösende wertaufhellende Tatsache ist eine spätere Erhöhung oder<br />

Senkung von Kursen von Devisen und Effekten (Käfer, a.a.O., Art. 960 N. 325). Würden solche<br />

nachträglichen Ereignisse noch berücksichtigt, widerspräche dies dem Stichtagscharakter der<br />

Jahresrechnungen und dem ertragssteuerrechtlichen Grundsatz der periodengerechten<br />

Gewinnbesteuerung (vgl. StE 1987 B 72.14.2 Nr. 6).<br />

Geschäftsmässig begründet sind nur solche Rückstellungen und vorübergehende<br />

Wertberichtigungen, die der Sicherung unmittelbar drohender, nicht aber bloss künftiger Risiken<br />

dienen. Um unmittelbar drohende Verluste handelt es sich nach der Rechtsprechung nur dann, wenn<br />

der Verlust nicht nur im Bereich des Möglichen liegt, sondern wenn sein Eintritt mit annähernder<br />

Gewissheit zu erwarten ist und unmittelbar bevorsteht (vgl. Cagianut/Höhn,<br />

Unternehmungssteuerrecht, § 13 N. 70). Das allgemeine Risiko künftiger Wechselkursschwankungen<br />

und damit von Kursverlusten, denen solche Guthaben ihrer Natur nach ausgesetzt sind, berechtigt<br />

<strong>für</strong> sich betrachtet nicht zur Vornahme von Wertberichtigungen (vgl. StE 1987 B 72.14.2 Nr. 6).<br />

(Vgl. zum Ganzen: StE 1998 B 72.14.2 Nr. 20).<br />

Rückstellung <strong>für</strong> Garantieleistungen<br />

Rückstellungen sind unter anderem zugelassen <strong>für</strong> Garantiearbeiten, sofern <strong>für</strong> Lieferungen oder<br />

andere Leistungen eine gesetzliche, vertragliche oder aus kaufmännischer Gepflogenheit<br />

herrührende Verpflichtung zur Mängelbeseitigung, Ersatzleistung und dergleichen besteht und mit


der Erfüllung dieser Verpflichtung ernstlich zu rechnen ist. Die Rückstellung darf (steuerlich)<br />

denjenigen Betrag nicht übertreffen, mit dessen Beanspruchung nach <strong>alle</strong>n Umständen und<br />

pflichtgemässer Schätzung gerechnet werden muss und der bereits jetzt eine entsprechende<br />

Belastung des Geschäftsergebnisses bewirkt. <strong>Der</strong> Umfang der zulässigen Garantierückstellung muss<br />

auf Grund der Besonderheiten der einzelnen Branchen geschätzt werden (RB 1983 Nr. 47 mit<br />

Hinweisen).<br />

Rückstellungen <strong>für</strong> Garantieleistungen dienen dazu, Garantieverpflichtungen zu berücksichtigen, die<br />

am Bilanzstichtag tatsächlich oder wahrscheinlich bestanden haben und mit deren Erfüllung ernstlich<br />

zu rechnen ist, deren Ausmass aber noch ungewiss ist. Die Praxis weicht vom<br />

buchführungsrechtlichen Grundsatz, dass Verbindlichkeiten einzeln zu ermitteln und anzugeben sind,<br />

insoweit ab, als sie - wie hier <strong>für</strong> das Baugewerbe - eine pauschal geschätzte<br />

Bruttogarantierückstellung in Höhe von 2 % des Umsatzes der zwei dem Bilanzstichtag<br />

vorangegangenen Geschäftsjahre zulässt. Wird eine diese Pauschale übersteigende<br />

Garantierückstellung beansprucht, so muss diese nach dem Prinzip der Einzelangabe in ihrer<br />

gesamten Höhe vollständig spezifiziert und nachgewiesen werden (StE 1992 B 72.14.1 Nr. 9 mit<br />

Hinweisen).<br />

Laut Praxis und Lehre fällt unter das Baugewerbe der Hoch- und Tiefbau, der Strassenbau sowie das<br />

Maler-, Installations- und Dachdeckergewerbe. Gemeinsames Merkmal dieser Berufsgruppen ist,<br />

dass sie zivilrechtlich mit ihren Kunden Werkverträge im Sinn von Art. 363 OR abschliessen und die<br />

auszuführenden Arbeiten einen wesentlichen Bestandteil der geschuldeten Vertragsleistung<br />

ausmachen. Die Erfahrung lehrt, dass auch gewissenhafte und sorgfältige Werkunternehmer oft<br />

Minderungen ihres Werklohnes in Kauf nehmen müssen, so dass bereits handelsrechtlich <strong>für</strong> sie eine<br />

pauschale Rückstellung von 2 % am Platz ist. Beim Geschäft des Pflichtigen handelt es sich um eine<br />

"Lieferant(in) von Farben <strong>für</strong> Maler", mithin um ein (Farben-)Handelsunternehmen, um einen<br />

Zulieferer des Baugewerbes. Als Handelsbetrieb hat die Pflichtige eine völlig andere Risikostruktur<br />

als ein baugewerbliches Unternehmen. Da Produktemängel jedoch nicht mit der Regelmässigkeit von<br />

Werkmängeln auftreten, sind die Risiken eher allgemeiner Art. Für allgemeine, noch nicht<br />

aktualisierte Unternehmerrisiken darf aber gerade keine Generalrückstellung gebildet werden<br />

(Entscheid RK II vom 25.8.1999 [2 ST.1998.184 und 2 ST.1999.12]).<br />

Rückstellung <strong>für</strong> Gebinde, Flaschenpfänder, (Waren-)Gutscheine<br />

Über Rückstellungen ist abzurechnen, sobald die Höhe des buchmässig abgesicherten Aufwands<br />

bekannt ist oder feststeht, dass keine Vermögenseinbusse realisiert wird (RB 1981 Nr. 61). Ebenso<br />

sind bilanzierte anderweitige Verpflichtungen <strong>für</strong> garantierte Rücknahmen, ausstehende<br />

Flaschenpfänder oder (Waren-)Gutscheine usw. in dem Masse zurückzufahren, als die<br />

entsprechende Beanspruchung unwahrscheinlich wird. Dabei ist grundsätzlich auf bisherige<br />

Erfahrungswerte abzustellen. Erfahrungsgemäss ist davon auszugehen, dass ein Gutteil der<br />

ausgegebenen Flaschen (infolge Verschleiss, Bruch oder anderweitiger Verwendung) nie retourniert<br />

wird. Diesem Umstand ist bei der Passivierung angemessen Rechnung zu tragen.<br />

Rückstellung <strong>für</strong> Überzeit/Überstunden von Aktionärsdirektoren/GmbH- Gesellschaftern<br />

Höhere leitende Angestellte sind von den arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Höchstarbeitszeit<br />

ausgenommen. Ihnen stehen keine entsprechenden Entschädigungen zu (ebenso das Bundesgericht<br />

im unveröffentlichten Entscheid vom 6.12.1955 i. S. Wicky gegen Banque de dépôts S.A. sowie das<br />

Obergericht des Kantons Aargau gemäss Urteil vom 10.3.1977, in SAZ Nr. 3/1978). Demzufolge fehlt<br />

es auch an den Voraussetzungen <strong>für</strong> die steuerliche Anerkennung dementsprechender<br />

Rückstellungen.<br />

Sachverhalt (tatsächlicher) massgebend<br />

Die Besteuerung erweist sich nicht schon als unzulässig, bloss weil es dem Beschwerdeführer<br />

möglich gewesen wäre, einen anderen Weg zu gehen ... <strong>Der</strong> Steuerpflichtige hat sich vielmehr bei<br />

dem Sachverhalt behaften zu lassen, der tatsächlich eingetreten ist, und kann nicht verlangen, dass<br />

rein fiktiv auf einen Sachverhalt abgestellt wird, der <strong>für</strong> ihn steuergünstiger wäre, sich aber nicht<br />

realisiert hat (BGr 6.7.1998 zur Transponierungstheorie = StE 1999 DBG/BdBSt B 24.4 Nr. 48 = ASA<br />

68 S. 422).<br />

Schadenersatzleistungen<br />

Steuerbar sind u. a. <strong>alle</strong> Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. § 18 Abs. 1 StG<br />

bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG).


Werden mit Schadenersatzleistungen Schäden an Gütern des Privatvermögens abgegolten, stellen<br />

sie i. d. R. nur steuerbares Einkommen dar, soweit sie den Umfang des Schadens übersteigen (vgl.<br />

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl.,<br />

2006, VB zu §§ 16-37 N. 7 sowie § 22 N. 91). Werden indes Schäden auf Geschäftsaktiven<br />

abgegolten, sind diese Ersatzleistungen im buchführenden Betrieb ordentlich zu verbuchen. So damit<br />

nicht nur ein Schaden in Höhe des Buchwertes von Geschäftsaktiven abgegolten und keine<br />

steuerprivilegierte Ersatzbeschaffung vorgenommen wird, ist dieser Vorgang ertrags- und damit<br />

steuerwirksam. Vielfach sind damit Gewinnverschiebungen verbunden, so ein in früheren Jahren<br />

aufwandwirksam verbuchter Schaden zu einem späteren Zeitpunkt eine Schadenersatzleistung zur<br />

Folge hat.<br />

Schätzung<br />

Es kann auch nicht darauf ankommen, ob er (d. h. der Steuerpflichtige) seine abweichende<br />

Schätzung mit einigen schönen Redensarten verbunden habe (RB ORK 1950 Nr. 66).<br />

Schenkungsbestätigung, Gefälligkeitsbeleg, ausländische Urkunde<br />

Dem Steuerpflichtigen steht der Nachweis frei, dass der Lebensaufwand aus steuerfreien Einkünften<br />

oder Vermögen bestritten wurde (vgl. hiezu § 29 Abs. 2 aStG). Grundsätzlich ist eine<br />

Schenkungsbestätigung geeignet, den Nachweis über den Erhalt einer Schenkung zu führen und die<br />

Einschätzungsbehörde hat (sofern die Unverdächtigkeit der Urkunde nicht durch bestimmte<br />

Anhaltspunkte erschüttert ist) auf eine solche Bestätigung abzustellen, wenn sie den Pflichtigen nicht<br />

willkürlich in einen Beweisnotstand versetzen will (vgl. hiezu RB ORK 1937 Nr. 32).<br />

Es kommt jedoch hinzu, dass wenn ein Steuerpflichtiger einen bestimmten Sachverhalt mit<br />

ausländischen Unterlagen zu belegen versucht, die sowohl vom Sachverhalt als auch vom Ursprung<br />

her das Vertrauen auf Echtheit nicht an sich haben, die Einschätzungsbehörde die damit begehrte<br />

Entlastung so lange verweigern muss, bis der Pflichtige die berechtigte Vermutung der Unechtheit<br />

zerstört (Schärrer, Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung, 1981, S. 28; vgl. auch StE 1997 A 26<br />

Nr. 1 und StE 1999 B 92.3 Nr. 9).<br />

Ist nach den besonderen Umständen anzunehmen, dass der Beleg, auf den sich der<br />

Steuerpflichtige beruft, ein Gefälligkeitsbeleg sei, so kann der Steuerkommissär die damit<br />

begehrte Entlastung so lange verweigern, bis der Steuerpflichtige die berechtigte Vermutung der<br />

Unechtheit zerstört (vgl. Schärrer, Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung, 1981, S. 28).<br />

So - wie hier - ein Steuerpflichtiger einen bestimmten Sachverhalt mit ausländischen Unterlagen zu<br />

belegen versucht, die sowohl vom Sachverhalt als auch vom Ursprung her das Vertrauen auf<br />

Echtheit nicht an sich haben, muss die Einschätzungsbehörde die damit begehrte Entlastung so<br />

lange verweigern, bis der Pflichtige die berechtigte Vermutung der Unechtheit zerstört (Schärrer,<br />

Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung, 1981, S. 28; vgl. auch StE 1997 A 26 Nr. 1 und StE 1999 B<br />

92.3 Nr. 9). Ebenso hat eine allfällige Beweislosigkeit nicht zur Folge, dass auf die Angaben des<br />

Pflichtigen tel quel abgestellt werden kann, sie hat vielmehr zur Folge, dass zu Lasten des<br />

Steuerpflichtigen angenommen werden muss, der betreffende Sachverhalt habe sich nicht<br />

verwirklicht.<br />

Schulden: Steuerschuld<br />

Die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer<br />

knüpft. <strong>Der</strong> Zeitpunkt der Veranlagung ist ohne Einfluss auf die Entstehung der Schuld; er beeinflusst<br />

nur die Bemessung und Fälligkeit der Steuer. Bei der Vermögensfestsetzung kann eine entstandene,<br />

wenn auch noch nicht veranlagte und fällige Steuerschuld in Abzug gebracht werden, wobei<br />

gegebenenfalls die Höhe des Abzuges schätzungsweise zu ermitteln ist (RB ORK 1936 Nr. 11).<br />

Selbständige Erwerbstätigkeit<br />

Gemäss Lehre und Praxis fällt unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit allgemein jede<br />

Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer<br />

frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr<br />

teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt<br />

werden. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des<br />

Einzelfalls zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht isoliert betrachtet werden und


können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten. Im Einzelfall kann eine selbständige<br />

Erwerbstätigkeit auch dann vorliegen, wenn der Betreffende nicht nach aussen sichtbar am<br />

Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. wenn kein selbständiger Marktauftritt vorliegt und wenn kein<br />

Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben wird. Steuerrechtlich unbeachtlich ist eine<br />

selbständige Erwerbstätigkeit demgegenüber, wenn diese nur zum Schein besteht oder anderweitig<br />

keinen erwerblichen Charakter aufweist. In diesem Zusammenhang kommt dem Vorhandensein<br />

einer Gewinnabsicht entscheidende Bedeutung zu. Diese Absicht bildet ein subjektives Kriterium,<br />

das nur aufgrund äusserer Umstände festgestellt werden kann. Für die Bejahung einer<br />

Gewinnabsicht genügt es noch nicht, dass die steuerpflichtige Person subjektiv eine solche <strong>für</strong> sich in<br />

Anspruch nimmt. Vielmehr muss die behauptete Gewinnabsicht aufgrund konkreter wirtschaftlicher<br />

Tatsachen, wie sie <strong>für</strong> die selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen<br />

sein (BGr 17.9.2009 [2C_271/2009] www.bger.ch mit Hinweisen).<br />

Selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Zürcher Steuergesetzes - werde sie nun haupt- oder<br />

nebenberuflich ausgeübt - liegt vor, wenn der Steuerpflichtige durch Einsatz von Arbeitsleistung und<br />

Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum<br />

Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. RB 1988 Nr. 23, 1984 Nr. 31,<br />

Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, Bern 1963, § 19 lit. b<br />

N. 1 sowie - zum Bundessteuer- und damit auch harmonisierten Zürcher Steuerrecht - StR 2003 S.<br />

122 = StE 2003 B 23.1 Nr. 51).<br />

Die selbständige Erwerbstätigkeit, die unter bestimmten Vorbehalten auch im Rahmen einer<br />

einfachen Gesellschaft ausgeübt werden kann, ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre Träger durch<br />

Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in freibestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend<br />

und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Leben teilnehmen.<br />

Mit dieser Umschreibung soll die selbständige Erwerbstätigkeit einerseits von der unselbständigen<br />

Erwerbstätigkeit wie auch von der gelegentlichen nebenberuflichen Beschäftigung auf<br />

nichtarbeitsvertraglicher Grundlage, anderseits von der privaten Vermögensverwaltung abgegrenzt<br />

werden (RB 1984 Nr. 68 = StE 1984 B 23.1 Nr. 2 mit Verweisungen).<br />

Allgemein wird darunter jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter<br />

Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der<br />

Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit (die haupt-<br />

oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden kann) vorliegt, ist stets nach den<br />

gesamten Umständen des Einzelf<strong>alle</strong>s zu beurteilen; die einzelnen Merkmale des Begriffs dürfen<br />

nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (BGr<br />

11.7.2001 in NStP 55 S. 76 mit Hinweisen).<br />

Selbständige Erwerbstätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr Träger durch Einsatz von<br />

Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach<br />

aussen sichtbar zum Zwecke der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. RB<br />

1976 Nr. 39 und StE 1995 B 23.1 Nr. 30).<br />

Selbständige Erwerbstätigkeit: Definition, Dauer, Verlustverrechnung<br />

Unter den steuerrechtlichen Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit,<br />

bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei<br />

gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt.<br />

Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob<br />

eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls<br />

zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können<br />

auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (BGE 125 II 113 E. 5b S. 120 f.; 122 II 446 E. 5a S. 452<br />

f. = ASA 66, 224 = StE 1997 B 23.1 Nr. 36; Pra 2003 Nr. 173, E. 4.2 am Ende; BGr, 31. August 2005,<br />

2A.46/2005, E. 2.2.1 am Anfang; vgl. StR 2004 102 E. 2.3). Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit<br />

kann anerkannt werden, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder sonstwie keinen<br />

erwerblichen Charakter aufweist. In diesem Zusammenhang kommt der Gewinnabsicht als<br />

Beweggrund <strong>für</strong> die Tätigkeit entscheidende Bedeutung zu. Diese Absicht bildet ein subjektives<br />

Kriterium, das nur aufgrund äusserer Umstände festgestellt werden kann (BGE 122 II 446 E. 3c S.<br />

450; 115 V 161 E. 9b S. 171; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 18 N 14 DBG;<br />

Raoul Oberson, Les pertes commerciales fiscalement déductibles, ASA 48, 113). Praxisgemäss<br />

kommt dem Geschäftserfolg <strong>für</strong> die Beurteilung der Gewinnabsicht grosse Bedeutung zu. Freilich


muss selbst die Tatsache, dass während mehrerer Jahre Verlust erzielt worden ist, nicht zum<br />

Schluss zwingen, es handle sich mangels erkennbarer Gewinnabsicht nicht um eine Erwerbstätigkeit<br />

(Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. A., 2001, § 14 N 45). Ob sich nämlich eine Tätigkeit lohnt,<br />

lässt sich methodisch richtig nur nach Betrachtung des Gewinns aus der gesamten Betriebstätigkeit<br />

von deren Aufnahme bis zu ihrer Beendigung beurteilen (sog. Totalgewinn, StRK II, 17.2.2000,<br />

2 ST.1999.419, E. 6a). Allerdings kann das nicht heissen, dass steuerlich einzig eine Ex-post-<br />

Betrachtung greift. Vielmehr ist im Grunde von vornherein und fortlaufend zu prüfen, wie die<br />

geschäftlichen Zukunftsaussichten sind. Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt mit den ersten<br />

Vorbereitungshandlungen, die im Wirtschaftsverkehr wahrnehmbar werden, und endet mit der letzten<br />

Liquidationshandlung (Markus Reich, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a,<br />

2000, Art. 18 N 37 DBG). Mit der Einstellung der aktiven Geschäftstätigkeit gibt der<br />

Personenunternehmer seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Regel noch nicht auf. Die<br />

Liquidation der geschäftlichen Vermögenswerte ist weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit, die<br />

sich unter Umständen über eine lange Zeitspanne erstrecken kann (Reich, Art. 18 N 39 DBG). Denn<br />

die Liquidation erfordert oft einen gewissen Zeitraum, der erst die Ausnützung - wenn möglich<br />

günstiger - geschäftlicher Gelegenheiten ermöglicht (ASA 41, 452, mit Verweisung auf BGE 85 I 249<br />

= ASA 28, 502; BGE 82 I 175 = ASA 25, 303). Stirbt der Personenunternehmer, treten die Erben an<br />

die Stelle des Verstorbenen und werden selbständig Erwerbende, selbst wenn die Geschäftstätigkeit<br />

des Erblassers in hohem Mass von dessen Person abhing und sie das Geschäft lediglich liquidieren<br />

(BSt-RK, 26.6.2002, 4 DB.1999.40, E. 3a; BGr, 23.2.2006, 2A. 486/2005;<br />

Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. A.,<br />

1983, § 19 lit. b N 47). (Zum Ganzen: StRK II vom 7.11.2006 [2 ST.2006.107 + 108 / 2 DB.2006.73 +<br />

74]).<br />

Beginn (Zeitpunkt) Geschäftsaufnahme<br />

Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst mit dem Fliessen von Einkünften. Es ist<br />

durchaus möglich, dass eine Betätigung, die im übrigen <strong>alle</strong> Merkmale selbständiger<br />

Erwerbstätigkeit erfüllt, unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt. Zu denken<br />

ist etwa an <strong>Fälle</strong>, in denen ein Steuerpflichtiger zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit während<br />

längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskraft einsetzt und erhebliche<br />

finanzielle Mittel investiert, um ein Produkt zur Marktreife zu entwickeln oder ein<br />

Dienstleistungsgeschäft aufzubauen. Werden keine Einkünfte erzielt, kann das <strong>alle</strong>rdings ein<br />

wesentlicher Hinweis da<strong>für</strong> sein, dass keine Erwerbstätigkeit vorliegt, was im konkreten Fall<br />

aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (RB 2008 Nr. 78).<br />

Selbständige Erwerbstätigkeit als Voraussetzung <strong>für</strong> Verlustverrechnung (auch Abgrenzung<br />

Liebhaberei/Hobby)<br />

So die selbständige Tätigkeit i. S. eines Haupterwerbes aufgegeben und seither nur im reduzierten<br />

Umfang weiter geschäftet wird, so handelt es sich hierbei nicht mehr um eine selbständige<br />

Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StHG; nur im Rahmen einer solchen könnten die<br />

entsprechenden Verluste abgezogen werden (Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG). Wer die Tätigkeit nur mehr<br />

hobbymässig betreibt, darf die damit verbundenen Einbussen nicht abziehen. Wird eine Tätigkeit -<br />

wie hier - auf Dauer mit Verlusten ausgeübt, stellt dies praxisgemäss ein deutliches Indiz da<strong>für</strong> dar,<br />

dass sie aus anderen Motiven als dem Erwerbszweck wahrgenommen wird (Urteil 2A.68/2004 vom<br />

4.6.2004, E. 3.2 mit Hinweisen, publ. in: StE 2004 B 23.1 Nr. 57). Daran ändert nichts, dass die<br />

Steuerpflichtigen korrekt Bücher führen und <strong>für</strong> ihre Tätigkeit über anerkannte fachliche Qualitäten<br />

verfügen (vgl. das Urteil 2A.622/623/2006 vom 24. Oktober 2006, E. 3.3; zum Ganzen: BGr 8.4.2008<br />

[2C_687/2007] in www.bger.ch).<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Abziehbarkeit von Verlusten ist, dass der Steuerpflichtige selbständig<br />

erwerbstätig ist und die bei dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte steuerbar sind; nur in diesem Fall<br />

kann von Geschäftsverlusten bzw. Verlusten auf Geschäftsvermögen gesprochen werden. Ob eine<br />

selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu<br />

beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in<br />

unterschiedlicher Intensität auftreten (BGr 9.11.2005 [2P.111/2005] in www.bger.ch mit Hinweisen).<br />

Damit eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, muss mit der fraglichen Betätigung zumindest<br />

mittelfristig ein Einkommen erzielt werden; hält der Steuerpflichtige an einer Tätigkeit über längere<br />

Zeit fest, obschon er nur Verluste erzielt, kann insoweit grundsätzlich nicht von einer Erwerbstätigkeit


ausgegangen werden (BGr 20.4.2005 [2A.219/2005] in www.bger.ch).<br />

Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein<br />

Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten<br />

Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. An dieser<br />

Absicht fehlt es namentlich dann, wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei betrieben wird. Für<br />

eine solche Qualifizierung reicht <strong>alle</strong>rdings eine selbst mehrjährige Verlusterzielung noch nicht aus.<br />

Bringt eine Tätigkeit indes auf Dauer nichts ein, ist dies ein deutliches Indiz da<strong>für</strong>, dass es an der<br />

Absicht, Gewinn zu erzielen, mangelt. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit lange auf diese<br />

Weise ausgeübt, lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs regelmässig darauf schliessen, dass<br />

eine erwerbliche Zielsetzung fehlt. Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel<br />

nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen<br />

lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass da<strong>für</strong> andere Motive<br />

als der Erwerbszweck massgebend sind. Allerdings muss nicht jedes einzelne mit einem Verlust<br />

abgeschlossene Jahr oder selbst eine mehrjährige Verlusterzielung zwingend auf eine Liebhaberei<br />

schliessen lassen. Eine solche ist erst anzunehmen, wenn sich ein Steuerpflichtiger, dem es um die<br />

Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, wegen des finanziellen Misserfolgs von der<br />

Weiterführung des Betriebs hätte abbringen lassen. Dabei können unter Umständen die Verhältnisse<br />

in den Vorjahren bzw. in den folgenden Jahren gewisse Anhaltspunkte liefern (BGr 31.8.2005<br />

[2A.46/2005] in www.bger.ch).<br />

Sonderabzug<br />

Bei längerer, mindestens ein Bemessungsjahr dauernder Arbeitslosigkeit, sind die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> die Vornahme eines Sonderabzuges bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nicht erfüllt. Es fehlt<br />

an einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinn des Worts (vgl. RB 1996 Nr. 31).<br />

"Ist aber ein Ehegatte während mehr als eines ganzen Bemessungsjahrs nicht erwerbstätig<br />

gewesen, so kann von einem nur vorübergehenden Unterbruch der Erwerbstätigkeit nicht die Rede<br />

sein."<br />

<strong>Der</strong> Sonderabzug kann nur vorgenommen werden, so der Ehepartner Erwerbseinkommen i. e. S.<br />

erzielte (vgl. RB 1996 Nr. 31).<br />

Ein Ersatzeinkommen kann <strong>für</strong> die Berechnung des massgeblichen Erwerbseinkommens bzw.<br />

Prüfung der Voraussetzungen zum Abzug von Beiträgen an die 3. Säule a oder des<br />

Sonderabzuges bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nur berücksichtigt werden, so dieses nur<br />

vorübergehend erzielt wird (vgl. Ziff. 189 sexies Ziff. 3 DA aStG sowie RB 1996 Nr. 31).<br />

Sonderabzug: Berechnung des massgeblich niedrigeren Einkommens<br />

Unter dem <strong>für</strong> den Zweitverdienerabzug (Sonderabzug) massgeblichen "Nettoerwerbseinkommen" ist<br />

die Gesamtheit des Einkommens eines Steuerpflichtigen aus selbständiger und unselbständiger,<br />

haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung zu verstehen. Bei Einkommen<br />

aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist dies der Bruttolohn abzüglich der Gewinnungskosten sowie<br />

der Beiträge an AHV/IV/EO/ALV, der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) und der Prämien<br />

<strong>für</strong> die NBUV. In Abweichung zum entsprechenden Kreisschreiben der EStV sind zudem Beiträge an<br />

die gebundene Vorsorge (3. Säule a) ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGr 1.9.2005 [2P.35/2005 -<br />

2A.48/2005] in www.bger.ch).<br />

Unterschreitet das niedrigere Erwerbseinkommen die Höhe des gesetzlichen Abzugs, so kann nur<br />

dieser niedrigere Betrag abgezogen werden. Kein Abzug kommt in Betracht, wenn sich aus der<br />

Erwerbstätigkeit ein Verlust ergibt (BGr 1.9.2005 [2P.35/2005 / 2A.48/2005] www.bger.ch).<br />

Sozialabzüge (Stichtag 31.12. - Stichtagsprinzip)<br />

Die Sozialabzüge (Kinder- und Unterstützungsabzug) werden nach den Verhältnissen am Ende der<br />

Steuerperiode oder Steuerpflicht festgelegt (§ 34 Abs. 2 StG); (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung).<br />

Sozial- bzw. Kinderabzug<br />

Für Kinder, welche das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, kann der Kinderabzug nur dann<br />

gewährt werden, wenn sich das Kind noch in der beruflichen Ausbildung befindet. Als berufliche<br />

Ausbildung gilt jeder Ausbildungsgang, welcher mittelbar (Mittelschule usw.) oder unmittelbar<br />

(Berufsschule, Berufslehre, Fachhochschule, Hochschule usw.) dazu dient, die Erstausbildung


abzuschliessen. Die Erstausbildung ist dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn ein Abschluss<br />

erlangt wird, der <strong>für</strong> die Ausübung eines bestimmten Berufes erforderlich ist (z. B. Lehrabschluss,<br />

eidg. Fachausweis, eidg. Diplom, Hochschulabschluss). Eine Anstellung zur Ausbildung kann nur<br />

dann als berufliche Ausbildung anerkannt werden, wenn ein Lehrvertrag abgeschlossen worden ist.<br />

<strong>Der</strong> Besuch einer Schule gilt dann als Ausbildung, wenn dieser mindestens halbtags stattfindet und<br />

sich ohne Unterbruch auf wenigstens ein halbes Jahr erstreckt. Ein Kind steht auch dann noch in<br />

Ausbildung, wenn es den eigentlichen Ausbildungsgang vorübergehend unterbrochen hat. Als<br />

Gründe <strong>für</strong> einen Unterbruch werden jedoch nur eine Abwesenheit <strong>für</strong> den Militär-, Zivil- oder<br />

Zivilschutzdienst, der Besuch einer mindestens halbtägigen Schule, welche als Ergänzung oder<br />

Vorbereitung zum gewählten Ausbildungsgang in Verbindung steht (z. B. Sprachschule), oder eine<br />

zielgerichtete und konsequente Prüfungsvorbereitung anerkannt. Ein Kinderabzug ist in der Regel<br />

nicht mehr zu gewähren, wenn das Kind am massgeblichen Stichtag das 25. Lebensjahr erreicht hat<br />

(vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 34 N.<br />

19 f.).<br />

Gemäss Entscheid der Steuerrekurskommission II vom 17.1.2002 (2 ST.2001.391) ist der<br />

Kinderabzug <strong>für</strong> Volljährige in beruflicher Ausbildung nur zu gewähren, wenn diese ihren<br />

Lebensunterhalt (zur Hauptsache) nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten im Stande sind. Ob die<br />

Mittel aus Erwerbs- oder sonstigem Einkommen oder aus einem grossen Vermögen des Kindes<br />

stammen, ist dabei nicht von Bedeutung. Dies trifft - gemäss besagtem Entscheid - bei Einkünften<br />

von ungefähr Fr. 20'000 je Jahr zu.<br />

Nachweis Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge ins Ausland<br />

Nach ständiger Praxis der Steuerbehörde, ist <strong>für</strong> den Nachweis von Unterhalts- bzw.<br />

Unterstützungsleistungen an im Ausland lebende Kinder oder an dort lebende Personen i. d. R.<br />

auf Bank- oder Postbelege abzustellen. Diese Praxis ist auch nach Meinung des Bundesgerichts<br />

geeignet, den Nachweis über die Zahlung zu leisten, der anderweitig - so mittels nicht<br />

überprüfbarer Bestätigung von im Ausland lebenden Empfängern - kaum geleistet werden kann<br />

(vgl. Entscheid BGr vom 19.8.1996 in StE 1997 A 26 Nr. 1 und BGr 27.10.2004 in StE 2005 A<br />

23.2 Nr. 2). (Vgl. auch M DBG 2000 Nr. 9.) Die Steuerbehörden dürfen im internationalen<br />

Verhältnis an den Nachweis der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Unterhalts- und<br />

Unterstützungsleistungen besonders strenge Anforderung stellen (StR 2008 S. 568 = VGr LU<br />

17.3.2008 [A 07 173]).<br />

Spesen: Pauschalspesen <strong>für</strong> Selbständigerwerbende<br />

Das Steuergesetz sieht die Pauschalierung von beruflichen Aufwendungen lediglich bei<br />

Unselbständigerwerbenden vor; Selbständigerwerbende dürfen folglich nur tatsächlich erwachsene<br />

Aufwendungen in Abzug bringen (RB 1993 Nr. 19). Anzumerken bleibt, dass sich die (i. w. S.)<br />

pauschale Schätzung effektiver Kosten bei Selbständigerwerbenden nur dort rechtfertigt, wo der<br />

belegmässige Nachweis naturgemäss nicht möglich ist (so z. B. bei der gelegentlichen<br />

geschäftlichen Benutzung eines privaten Fahrzeugs).<br />

Spesen: (Pauschal-)Spesen <strong>für</strong> Unselbständigerwerbende<br />

Zu den steuerbaren Einkünften im Sinne von § 17 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG gehören <strong>alle</strong><br />

Spesenabgeltungen, seien sie als "Spesenvergütung" oder als "Spesenersatz" geleistet worden (vgl.<br />

RB 1980 Nr. 35). Dabei steht den Pflichtigen der Nachweis offen, dass den Spesenvergütungen<br />

entsprechende abzugsfähige Berufsauslagen entgegenstehen (vgl. StE 1993 B 22.3 Nr. 51).<br />

Spesen: Repräsentationsspesen<br />

Es obliegt dem Steuerpflichtigen zu beweisen, dass die Gesamtheit der (unter dem Titel<br />

Repräsentationsspesen) gebuchten Ausgaben im direkten Zusammenhang mit der Akquisition oder<br />

der Erhaltung des Umsatzes standen. Eine Auflistung dieser Kosten genügt nicht. Was die<br />

Restaurant- und anderen Kosten anbelangt, sind die entsprechenden Rechnungen vorzulegen und<br />

es ist zu bezeichnen, welche Kunden oder Personen, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten<br />

werden, eingeladen wurden oder von ihr Geschenke erhalten hatten (vgl. Entscheid BGr 21.2.2002 in<br />

StR 2002 S. 816).<br />

Die sogenannten Standes- und Repräsentationskosten, die ein Steuerpflichtiger mit Rücksicht auf<br />

sein Amt, seine Stellung im Geschäft oder in der Gesellschaft glaubt auf sich nehmen zu müssen,<br />

werden im allgemeinen nicht zu den Gewinnungskosten gerechnet (ASA 19 S. 17). So werden weder


die Mehrkosten, die der Steuerpflichtige mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung <strong>für</strong> bessere und<br />

teurere Bekleidung aufwendet, noch die Ausgaben, die ihm <strong>für</strong> Einladungen usw. erwachsen, zum<br />

Abzug zugelassen (ASA 21 S. 82; zum Ganzen: Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer,<br />

1985, S. 216).<br />

Steueraufwand (inkl. MWSt und AHV) und dessen Rückstellung<br />

Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung deckt sich mit den handelsrechtlichen und<br />

betriebswirtschaftlichen Erfordernissen. Handelsrechtlich sind <strong>für</strong> geschuldete Steuern - auch schon<br />

<strong>für</strong> solche vor deren Veranlagung - entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die Steuerrückstellung<br />

ist dabei - sowohl bei der Gegenwarts- als auch bei der Vergangenheitsbemessung - am Ende der<br />

Steuerperiode zu bilanzieren. Die Ungewissheit des Steueranfalls führt indessen dazu, dass ganz<br />

allgemein die Steuerschuld nicht unter den üblichen Verbindlichkeiten, sondern unter den<br />

Rückstellungen (oder transitorischen Passiven) ausgewiesen wird (Helbling, Steuerschulden und<br />

Steuerrückstellungen, 2.A., 1980, S. 16, auch zum Folgenden). Grundsätzlich sind daher <strong>alle</strong><br />

geschuldeten Steuern, auch wenn diese noch nicht rechtskräftig oder noch nicht einmal provisorisch<br />

veranlagt sind, als Verbindlichkeit oder Rückstellung zu bilanzieren. Dieser Grundsatz gilt nicht nur<br />

<strong>für</strong> Einkommens- und Ertragssteuern, sondern auch <strong>für</strong> <strong>alle</strong> übrigen Steuerarten, unbekümmert<br />

darum, ob das anwendbare Steuergesetz nun den bilanzierten Steueraufwand - entgegen den<br />

handelsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Erfordernissen - zum Abzug zulässt oder nicht. Die<br />

allfällige steuerliche Nichtanerkennung ändert an der handelsrechtlichen Passivierungspflicht nichts.<br />

Diesfalls muss eine Abweichung zwischen der kaufmännischen und der steuerlichen Bilanz<br />

hingenommen werden (Helbling, a.a.O., S. 16). Je nach der Wahrscheinlichkeit der<br />

Steuernachforderung im künftigen Einschätzungsverfahren wird am Bewertungsstichtag bzw. beim<br />

Erstellen des Jahresabschlusses die erforderliche Steuerrückstellung betragsmässig abzuschätzen<br />

sein (StE 1996 B 72.14.2 Nr. 18). Dabei ist zu beachten, dass eine Steuerforderung entsteht,<br />

wenn ein Steuerpflichtiger den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Steuerpflicht anknüpft,<br />

wobei der staatliche Steueranspruch sukzessive nach Massgabe des Zeitablaufs in der<br />

massgeblichen Steuerperiode begründet wird. Fälligkeit und Veranlagung sind auf die Entstehung<br />

ohne Einfluss. Die Steuerveranlagung hat keine konstitutive Wirkung, sondern stellt nur die am Ende<br />

der massgeblichen Steuerperiode vollumfänglich bestehende Steuerschuld nachträglich verbindlich<br />

fest. Gleiches gilt auch <strong>für</strong> die Nachsteuer als Nachforderung der ursprünglich geschuldeten, jedoch<br />

ungenügend ausgef<strong>alle</strong>nen Steuer. <strong>Der</strong> Nachsteueranspruch entsteht deshalb in der Steuerperiode,<br />

<strong>für</strong> das der Steuerpflichtige zu niedrig eingeschätzt worden ist; folglich muss die geschuldete<br />

Nachsteuer als Schuld (periodengerecht) passiviert werden. Diese Grundsätze gelten nicht nur <strong>für</strong><br />

<strong>alle</strong> Steuerarten, sondern ebenso <strong>für</strong> die AHV-Jahresbeitragsschuld des Selbständigerwerbenden,<br />

die jeweils auf Ende des betreffenden Beitragsjahres entsteht. Sie wird aber erst dann zur<br />

durchsetzbaren Schuld, wenn sie durch behördliche Verfügung individuell-konkret festgestellt wird.<br />

Nur unter dieser Voraussetzung gilt sie steuerrechtlich als bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung<br />

des Beitragstatbestands entstanden. Die Beitragsschuld steht infolgedessen unter dem gesetzlichen<br />

Vorbehalt, dass sie verfügungsmässig - und damit als Rechtsanspruch verbindlich - individualisiert<br />

und konkretisiert wird (vgl. RB 1999 Nr. 140 = StE 2000 B 21.2 Nr. 10). Steht die genaue Höhe der in<br />

der Bemessungsperiode entstandenen persönlichen AHV-Beiträge, Einkommens- und<br />

Ertragssteuern (bei juristischen Personen) oder der Mehrwertsteuern mangels rechtskräftiger<br />

amtlicher Verfügung bzw. Veranlagung noch nicht verbindlich fest, ist dem Steuerpflichtigen zu<br />

gestatten, entsprechende Rückstellungen im voraussichtlichen Umfang in Abzug zu bringen. Eine<br />

solche Rückstellung ist <strong>alle</strong>rdings nur dann zu beachten, wenn sie verbucht und offen ausgewiesen<br />

wird (vgl. RB 1986 Nr. 40 und 1996 Nr. 33). Verspätet der Erfolgsrechnung belastete Beiträge bzw.<br />

Steueraufwendungen sind demgemäss als periodenfremd aus dem Recht zu weisen.<br />

Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, dass die Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer<br />

ausgestaltet ist. Dies bedingt <strong>für</strong> den Steuerpflichtigen, dass er sich über die Steuerpflicht als solche<br />

Rechenschaft geben muss und sich selber anzumelden hat, wenn er die massgebende<br />

Umsatzgrenze überschreitet.<br />

Steuerbetrug: Verbuchter Privataufwand, Falschverbuchungen zwecks Steuerersparnis beim<br />

Beteiligten<br />

Eine Falschbeurkundung im Sinne des Steuerbetrugstatbestandes liegt (u. a.) vor, wenn<br />

Lohnzahlungen als Sachaufwand oder auf einem anderen sachfremden Aufwandkonto verbucht<br />

werden (vgl. auch Richner/Frei/Weber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, 2. Aufl.,


Zürich 1997, N 31 zu § 192 aStG; siehe auch BGE 122 IV 29), und zwar unabhängig davon, ob die<br />

Zahlung aufgrund geleisteter Arbeit geschuldet oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu<br />

charakterisieren ist (vgl. auch BGE 122 IV 30). Aus denselben Gründen verhält sich<br />

tatbestandsmässig, wer Vergünstigungen und Ausgaben privater Art als geschäftsbedingt verbucht<br />

(vgl. ZStP 1992 S. 122 ff.). <strong>Der</strong> objektive Tatbestand des Steuerbetrugs ist grundsätzlich auch erfüllt,<br />

so die <strong>alle</strong>nfalls daraus resultierende falsche Steuerveranlagung bei einem Beteiligten und nicht bei<br />

der Kapitalgesellschaft erzielt wird (vgl. Kassationsgericht ZH 28.9.2004 [AC030057/U/cap] in<br />

www.kassationsgericht-zh.ch).<br />

Steuerbetrug und Falschbeurkundung<br />

Eine falsche Buchung erfüllt den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art.<br />

251 StGB, wenn sie Buchungsvorschriften verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der<br />

Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Solche<br />

Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe<br />

Rechnungslegung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften in Art. 958 ff. OR<br />

aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 122 IV 25 E. 2b; Urteil<br />

6S.74/1994 vom 24.11.1994 E. 3a). Nach der Rechtsprechung erfüllt den (objektiven) Tatbestand der<br />

Falschbeurkundung, wer in der Buchführung einer AG Vergünstigungen und Ausgaben privater Art<br />

als geschäftsbedingte Auslagen verbucht (BGE 122 IV 25 E. 2c). Nach der Rechtsprechung erfüllt<br />

den (objektiven) Tatbestand der Falschbeurkundung, wer Lohnzahlungen auf einem sachfremden<br />

Aufwandkonto verbucht (BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteil 6S.74/1994 vom 24.11.1994).<br />

Gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG (SR 642.11) wird wegen Steuerbetrugs mit Gefängnis oder mit Busse<br />

bis zu 30'000 Franken bestraft, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 175-<br />

177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen,<br />

Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung<br />

gebraucht. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten (Art. 186 Abs. 2 DBG). Eine<br />

Steuerhinterziehung begeht unter anderem, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig<br />

bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung<br />

unvollständig ist (Art. 175 Abs. 1 DBG). <strong>Der</strong> Steuerbetrug ist bereits mit der Einreichung der<br />

unechten oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet.<br />

<strong>Der</strong> Eintritt eines Erfolgs etwa im Sinne einer unvollständigen Veranlagung ist nicht erforderlich (BGr<br />

30.4.2005 [6S.147/2003] www.bger.ch; auch zum Folgenden).<br />

Urkundenfälschung (insb. Falschbuchungen in der Buchhaltung)<br />

Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht,<br />

jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen<br />

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift<br />

oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine<br />

rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des<br />

Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem<br />

Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist,<br />

Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und<br />

geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB).<br />

<strong>Der</strong> Tatbestand der Falschbeurkundung erfasst die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde,<br />

bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die<br />

Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neueren<br />

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte<br />

Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt.<br />

Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber<br />

Dritten gewährleisten. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher<br />

schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 132 IV 12 E.8.1 und<br />

131 IV 125 E. 4.1 je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung wird der kaufmännischen<br />

Buchführung und ihren Bestandteilen bezüglich der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen<br />

Sachverhalte kraft Gesetzes (Art. 957 OR) Wahrheitsgarantie zuerkannt. Die Buchhaltung muss ein<br />

genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage vermitteln. Eine falsche<br />

Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der<br />

Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden<br />

sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu<br />

gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die


ordnungsgemässeRechnungslegung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den<br />

Bilanzvorschriften in Art. 958 ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher<br />

festlegen (zuletzt BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E.2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Die unrichtige<br />

Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache setzt voraus, dass sich die Urkunde dazu<br />

überhaupt äussert. Insofern erbringt die Schrift nur Beweis <strong>für</strong> den in ihr selbst unmittelbar bezeugten<br />

Sachverhalt (BGE 121 IV 125 E. 4.5, S. 130 f. mit Hinweisen; zum Ganzen: BGr 24.11.2006<br />

[6S.156/2006] www.bger.ch).<br />

Unterlassene Buchführung (Auszug Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB])<br />

Art. 325: Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig<br />

zu führen, nicht nachkommt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht,<br />

Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird<br />

mit Haft oder mit Busse bestraft.<br />

Steuererklärung (Wissens-/Willenserklärung)<br />

Die Steuererklärung ist zunächst eine Wissenserklärung des Steuerpflichtigen. Darüber hinaus stellt<br />

sie auch eine Willenserklärung dar, die den Antrag enthält, die Steuerfaktoren seien entsprechend<br />

der Selbstdeklaration festzusetzen. Einer solchen Erklärung kommt Verbindlichkeit zu, und der<br />

Steuerpflichtige darf sich nicht später in Widerspruch dazu setzen. <strong>Der</strong> Charakter als<br />

Willenserklärung kommt namentlich dort zum Vorschein, wo der Steuerpflichtige einen<br />

Ermessensspielraum hat oder wo Erklärungen <strong>für</strong> die Besteuerung rechtsgestaltend wirken. Wo sich<br />

derartige Willensäusserungen aus der Steuererklärung ergeben, kommt diese einer einseitigen<br />

rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nahe (StE 1997 B 93.1 Nr. 4 mit Verweisungen). Die Behörde<br />

muss sich auf ein unterschriftlich bekräftigtes tatsächliches Zugeständnis - nur Beispiel: in Form der<br />

eingereichten Steuererklärung - verlassen können und darf nicht erlauben, ohne sichern Nachweis<br />

auf die Erklärung zurückzukommen. Andernfalls würde die Ernsthaftigkeit des<br />

Einschätzungsverfahrens in Frage gestellt (RB 1948 Nr. 53).<br />

Steuererlass<br />

Ein Steuererlass kann nicht zum Zweck der Abänderung der Einschätzung oder zur Ausschaltung<br />

von Versäumnissen im Einschätzungsverfahren gewährt werden. Die Erlassbehörde soll nicht nach<br />

dem Zustandekommen der Einschätzung fragen, sondern lediglich darüber befinden, ob die<br />

Bezahlung der darauf beruhenden Steuerforderung dem Steuerpflichtigen zumutbar ist (Weisung der<br />

Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 2.7.2002 Ziff.<br />

7 in ZStB I 34/010).<br />

Steuerharmonisierung (StHG = DBG = StG)<br />

Das Steuerharmonisierungsgesetz ist ein Rahmen- bzw. Grundsatzgesetz. Es überlässt es dem<br />

kantonalen Gesetzgeber, im Rahmen seines Steuergesetzes die Normen zu erlassen, welche direkt<br />

anwendbar sind. Das Steuerharmonisierungsgesetz weist in Bezug auf die einzelnen Materien<br />

jedoch eine unterschiedliche normative Dichte auf. Welcher Regelungsspielraum dem kantonalen<br />

Gesetzgeber zusteht, bestimmt sich dabei nach den Methoden, wie sie <strong>für</strong> die Gesetzesauslegung<br />

allgemein gelten. Im Rahmen des teleologischen Auslegungselements ist immerhin zu beachten,<br />

dass das Steuerharmonisierungsgesetz eine Harmonisierung der direkten Steuern sowohl in<br />

horizontaler Richtung (zwischen den Kantonen) wie auch in vertikaler Richtung (zwischen Bund und<br />

Kantonen) bezweckt. Die Steuerharmonisierung zielt darauf ab, die direkten Steuern des Bundes und<br />

der Kantone anzugleichen, das schweizerische Steuerrecht transparenter zu gestalten und die<br />

Steuerveranlagung zu vereinfachen, wobei die Finanzautonomie der Kantone so gut wie möglich<br />

gewahrt werden soll. Mit Blick auf das Ziel der vertikalen Harmonisierung stellt daher die Auslegung<br />

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 eine wesentliche<br />

Erkenntnisquelle dar. Das gilt namentlich bei gleichem Wortlaut. In einem solchen Fall drängt<br />

es sich geradezu auf, die entsprechenden Bestimmungen analog auszulegen. Da<strong>für</strong> spricht<br />

auch die im Steuerharmonisierungsgesetz neu vorgesehene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die es<br />

dem Bundesgericht ermöglichen soll, eine einheitliche Ordnung <strong>für</strong> die direkte Bundessteuer und die<br />

kantonalen Steuern durchzusetzen (BGr 29.3.2005 [2A.39/2004] in www.bger.ch = StE 2005 B 95.1<br />

Nr. 9). Unterschiedliche Auslegungen würde dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung<br />

zuwiderlaufen und die mit dem Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes angestrebte<br />

Vereinfachung der Rechtsprechung vereiteln (vgl. BGr 2.2.2005 [2A.480/2004] = S BGE DBSt Nr.<br />

906 = StE 2005 A 23.1 Nr. 10 sowie BGr 15.7.2005 [2A.683/2004] in www.bger.ch).


Stichtagsprinzip bei Bilanzierung<br />

Grundsätzlich können <strong>alle</strong> bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung erhaltenen Informationen in den<br />

Jahresrechnungen verwertet werden, sofern dadurch Verhältnisse des Bilanzstichtags offenkundig<br />

werden, die Auswirkungen auf Bilanz und Erfolgsrechnung haben. Zu berücksichtigen sind mithin nur<br />

nachträgliche "wertaufhel1ende Tatsachen", d. h. solche, die lediglich anzeigen, wie sich die<br />

Verhältnisse am Bilanzstichtag tatsächlich dargestellt haben. In diesen engen Grenzen können auch<br />

nachträglich verwirklichte Tatsachen Berücksichtigung finden, sofern sie Rückschlüsse auf die<br />

Verhältnisse am Bilanzstichtag zulassen. Entscheidend ist dabei, dass diese Verhältnisse nach dem<br />

gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet waren, das nachträgliche Ereignis herbeizuführen. Eine<br />

erweiterte Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse widerspräche dem Stichtagscharakter der<br />

Jahresrechnungen und dem ertragssteuerrechtlichen Grundsatz der periodengerechten<br />

Gewinnbesteuerung (vgl. RB 1986 Nr. 41 mit Verweisungen).<br />

Taggeldversicherung<br />

Geschäftsmässig begründet ist eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung des<br />

Selbständigerwerbenden nur in dem Masse, in dem die Versicherung dazu bestimmt ist, den Betrieb<br />

während des Ausfalls des Arbeitgebers durchzuhalten. Die Versicherung des Einkommensausfalls<br />

(und damit die Aufrechterhaltung der Lebenshaltung) stellt gänzlich Privataufwand dar (vgl. RB 1967<br />

Nr. 18, bestätigt durch BGr 20.1.1969 in ASA 38 S. 466).<br />

Bei Kleinbetrieben ohne Personal ist der geschäftsmässig begründete Anteil der<br />

Taggeldversicherungskosten - in Beachtung des angeführten Präjudiz - nach Massgabe der<br />

Fixkosten zu berechnen. Anzufügen bleibt, dass Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen, die<br />

zu Gunsten des Personals zwecks Erfüllung bzw. Ersatz der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht<br />

abgeschlossen wurden, selbstverständlich gänzlich Geschäftsaufwand darstellen.<br />

Ausscheidung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden auch in <strong>Fälle</strong>n<br />

wirtschaftlicher Zugehörigkeit diejenigen Einkünfte dem Erwerbseinkommen gleichgestellt, die<br />

bestimmungsgemäss anstelle eines zeitweilig oder endgültig ausf<strong>alle</strong>nden Erwerbs treten und<br />

welche sogenanntes Ersatzeinkommen bilden (vgl. VGr BL vom 18.11.1998 in BStPra 14 S. 462<br />

mit Hinweis auf ASA 42 S. 481). Die Steuerpflicht am ausserkantonalen Geschäftsdomizil kraft<br />

wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht <strong>für</strong> Ersatzeinkommen solange und soweit, als dieses<br />

Ersatzeinkommen in einem engeren Zusammenhang mit dem Spezialdomizil als mit dem<br />

primären Steuerdomizil am Wohnsitz steht. Taggelder aus Kranken-, Unfall- oder<br />

Invalidenversicherung stellen grundsätzlich Ersatzeinkommen dar (vgl.<br />

Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, Bern 1963, § 19<br />

Ingress, N. 5).<br />

Treuepflicht<br />

Für natürliche Personen, die <strong>für</strong> eine Aktiengesellschaft tätig sind, besteht eine Treuepflicht<br />

gegenüber der Gesellschaft; sie haben sich von Gesetzes wegen Tätigkeiten zu enthalten, welche<br />

die Aktiengesellschaft konkurrenzieren. Erlaubt die Gesellschaft diesen Personen dennoch eine<br />

solche Tätigkeit und verzichtet sie darauf, von ihnen Gewinne aus Geschäften, die ihrer Natur nach<br />

der Gesellschaft zukommen, herauszuverlangen, erbringt sie ihnen eine geldwerte Leistung, wenn<br />

der dadurch bewirkte Verzicht auf ihr zustehende Einnahmen im Beteiligungsverhältnis begründet ist.<br />

Das ist namentlich bei einem geschäftsführenden Allein- oder Hauptaktionär zu bejahen, der einzelne<br />

in den Geschäftsbereich der Gesellschaft f<strong>alle</strong>nde Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst (S<br />

BGE DBSt Nr. 814 = StR 1998 S. 296 = StE 1998 B 72.13.22 Nr. 37 = ASA 67 S. 216) .<br />

Trölerei - Verfahrensverzögerung durch Steuerpflichtige<br />

Die Notwendigkeit, der Steuerverwaltung die Möglichkeit zu sichern, mit beschränkten Mitteln ihren<br />

Aufgaben nachzukommen, führt dazu, dass Lösungen zu bevorzugen sind, die die Steuerpflichtigen<br />

daran hindern, den Ausgang eines Einschätzungsverfahrens einfach durch Verletzung ihrer<br />

Mitwirkungspflichten zu verzögern (S BGE DBSt Nr. 815 = ASA 67 S. 66).<br />

Unbeantwortete Ablage trölerischer, missbräuchlicher Eingaben<br />

Die Steuerbehörde behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in derselben Angelegenheit nicht<br />

mehr in einem förmlichen Verfahren zu behandeln; gegebenenfalls werden sie unbeantwortet<br />

abgelegt (vgl. BGr 13.2.2007 [5F_2/2007] und 27.7.2007 [2F_7/2007] www.bger.ch).


Unternutzung<br />

Nach der allgemeinen Erfahrung ist das Vorhandensein einer tatsächlichen Unternutzung in der<br />

Regel ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung mit 5 oder mehr<br />

Zimmern nur noch von einer einzigen Person bewohnt wird und keine Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorliegen,<br />

dass überdurchschnittlich hohe Wohnansprüche gestellt werden. Die Praxis geht davon aus, dass bei<br />

einem "Normaleinfamilienhaus" mit 4 bis 6 Zimmern bzw. einer entsprechenden Wohnung eine<br />

Unternutzung nicht vorliegt, wenn zwei oder mehr Personen darin wohnen<br />

(Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband 1983,<br />

S. 145; bestätigt durch StRK IV 18.12.1997 [IV 33/1997] in M StG 1999 Nr. 15; vgl. auch BGr<br />

7.7.2009 [2C_87/2009] = StR 2009 S. 827 = StE 2009 B 25.3 Nr. 36).<br />

Unterstützungsabzug: Voraussetzungen / Leistungen ins Ausland<br />

Für die Gewährung des Unterstützungsabzugs muss die unterstützte Person erwerbsunfähig oder<br />

beschränkt erwerbsfähig sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die vollständige<br />

oder partielle Einschränkung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich infolge körperlicher oder geistiger<br />

Gebrechen eingetreten sein. Arbeitslosigkeit stellt somit grundsätzlich keine<br />

Unterstützungsbedürftigkeit im Sinn dieser Rechtsprechung dar. Darüber hinaus sind die<br />

Unterstützungsleistungen hinreichend nachzuweisen. Die Steuerbehörden dürfen im internationalen<br />

Verhältnis an den Nachweis der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Unterhalts- und<br />

Unterstützungsleistungen besonders strenge Anforderung stellen (StR 2008 S. 568 = VGr LU<br />

17.3.2008 [A 07 173]).<br />

Unterzeichnung/Unterschrift Jahresrechnung, StE und Hilfsblatt A<br />

Gemäss Art. 961 OR ist die Jahresrechnung von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen,<br />

d. h. persönlich und nicht etwa durch einen Vertreter, zu unterzeichnen. Die vom Gesetz<br />

vorgeschriebene Unterzeichnung hat vor <strong>alle</strong>m den Zweck, dem Erklärenden die Tragweite der<br />

Aufzeichnungen zum Bewusstsein zu bringen. Dazu kommt, dass erst mit der Unterzeichnung der<br />

Jahresrechnung eine gewisse Gewähr <strong>für</strong> deren Echtheit als Urkunde gegeben ist; erst mit der<br />

Unterzeichnung kann die Jahresrechnung eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet werden. Die<br />

erwähnte Bewusstmachungsfunktion der Unterzeichnung spielt namentlich im Hinblick auf die<br />

Steuerstraftatbestände der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs eine erhebliche Rolle. Mit der<br />

Unterzeichnung der Jahresrechnung wird der Steuerpflichtige sich deutlich bewusst, dass er dadurch<br />

deren Wahrheit bestätigt und sich im F<strong>alle</strong> der Unwahrheit allfälligen strafrechtlichen Folgen aussetzt<br />

(StRK II vom 5.5.1999 [2 ST.1999.170] mit Verweisungen).<br />

Die Bilanz ist nach Art. 961 OR vom Firmainhaber oder wenn es sich um eine Aktiengesellschaft<br />

handelt von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu unterzeichnen. Diese<br />

Vorschrift, deren Ursprung bereits in der mittelalterlichen Berufstradition der Kaufleute wurzelt,<br />

will "dem Erklärenden die Tragweite des Geschäftes zum Bewusstsein bringen und ihn<br />

veranlassen, die Ernsthaftigkeit seines Willens zu prüfen und dessen Inhalt zu klären" (Karl Käfer,<br />

Berner Kommentar, 1981, Art. 961 N. 60, 67 ff.). Unterzeichnungspflichtige Personen sind die mit<br />

der Geschäftsführung betrauten Personen von Aktiengesellschaften, GmbH und<br />

Genossenschaften. Unterzeichnung durch einen Prokuristen ist nicht zulässig (Boemle, <strong>Der</strong><br />

Jahresabschluss, 1996, S. 42). Es genügt demnach nicht, dass Inventar und Jahresrechnung von<br />

beliebigen Zeichnungsberechtigten i. S. des Handelsregisters unterzeichnet werden. Durch diese<br />

Vorschrift soll die persönliche Verantwortlichkeit der mit der Geschäftsführung betrauten<br />

Personen dokumentiert werden. Wer die Unterlagen unterzeichnet, bestätigt damit, dass er sie<br />

kennt, <strong>für</strong> richtig befindet und gutheisst. Art. 961 OR ist demnach mehr als eine blosse<br />

Formvorschrift. Bei Aktiengesellschaften sollte deshalb die Jahresrechnung von jenen<br />

Verwaltungsratsmitgliedern oder Dritten, welche zur Geschäftsführung im Sinne von Art. 716b OR<br />

gehören, unterzeichnet werden (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, 1998, Pt. 2.244).<br />

Als ebenso vertretungsfeindlich erweist sich - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - die<br />

Pflicht zur persönlichen Unterzeichnung der Steuererklärung (vgl. § 133 Abs. 2 StG) sowie des mit<br />

der Buchhaltung einzureichenden Hilfsblatts A (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum<br />

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, 2006, § 133 N. 25).<br />

<strong>Der</strong> Unrichtigkeitsnachweis ist nur dann erbracht, wenn eine unterzeichnete Steuererklärung und<br />

eine unterzeichnete Jahresrechnung eingereicht wird (StRK I 3.8.2005 [1 ST.2005.184/1<br />

DB.2005.89] = ZStP 2005 S. 256). ("Traumwelt")


Verfahrenspflichten, die eine persönliche Mitwirkung des Steuerpflichtigen erfordern, entweder weil<br />

es gesetzlich vorgeschrieben ist oder weil es in der Natur der Sache liegt, können im Rahmen einer<br />

Vetretungsbefugnis nicht rechtsgültig erfüllt werden. Namentlich ist der Steuerpflichtige gehalten, die<br />

Steuererklärung persönlich zu unterzeichnen oder einer Befragung persönlich zur Verfügung zu<br />

stehen (vgl. Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweiz. Steuerrecht, Bd. I/2b, DBG, 2000, Art. 117<br />

N. 21 f.). Das amtliche Steuererklärungsformular samt seinen Bestandteilen (Hilfsblättern und<br />

Fragebogen) ist vom Steuerpflichtigen persönlich zu unterzeichnen. Fehlt eine der Unterschriften, ist<br />

der Steuerpflichtige seiner Steuererklärungspflicht grundsätzlich nicht gehörig nachgekommen.<br />

Ebenso ist er seinen Verfahrenspflichten ungenügend nachgekommen, wenn er die Steuererklärung<br />

durch seinen Vertreter unterzeichnen lässt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum<br />

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, 2006, § 133 N. 25).<br />

Wenn auch der Steuererklärung selbst und den Einlageblättern kein Urkundencharakter zukommt, so<br />

hat doch auch die Verfahrenspflicht zur persönlichen Unterzeichnung des mit der Buchhaltung<br />

einzureichenden Hilfsblatts A eine ähnliche Funktion. Mit der Unterzeichnung der Steuererklärung<br />

und der zugehörigen Hilfsblätter wird der Steuerpflichtige sich über die Tragweite der<br />

entsprechenden Wissenserklärungen bewusst (StRK II vom 5.5.1999 [2 ST.1999.170]).<br />

Vereinbarung mit dem Steuerpflichtigen<br />

Aufgrund ihrer Bindung an das Legalitätsprinzip kann die Steuerbehörde - ohne gesetzliche<br />

Grundlage - keine Vereinbarungen mit dem Steuerpflichtigen abschliessen, die Vertragswirkungen<br />

analog zum Privatrecht zeitigen. Dagegen kann sie dem Steuerpflichtigen vernünftige Vorschläge im<br />

Rahmen der Einschätzung der steuerpflichtigen Elemente machen, wenn letztere schwer zu<br />

bestimmen sind und vom Steuerpflichtigen keine genauen Belege verlangt werden können. Dabei hat<br />

die Steuerbehörde zusätzlich das Gleichbehandlungsgebot zu beachten (ASA 39 S. 33 ff.).<br />

"Verfahrensökonomie"<br />

Die Notwendigkeit, der Steuerverwaltung die Möglichkeit zu sichern, mit beschränkten Mitteln ihren<br />

Aufgaben nachzukommen, führt dazu, dass Lösungen zu bevorzugen sind, die die Steuerpflichtigen<br />

daran hindern, den Ausgang eines Einschätzungsverfahrens einfach durch Verletzung ihrer<br />

Mitwirkungspflichten zu verzögern (S BGE DBSt Nr. 815 = ASA 67 S. 66).<br />

Verfrühte Einsprache<br />

Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG kann gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach<br />

Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Zu den<br />

Gültigkeitsvoraussetzungen einer Einsprache gehört das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts, d. h.<br />

einer (definitiven) Veranlagung. Die Einsprache gegen ein unzulässiges Anfechtungsobjekt ist nicht<br />

korrigierbar. Dazu zählt etwa die Einsprache gegen eine provisorische Veranlagung. Fehlt es<br />

überhaupt an einer Verfügung, liegt ebenfalls kein Anfechtungsobjekt vor, gegen das ein Rechtsmittel<br />

erhoben werden könnte. Es ist daher ausgeschlossen, gegen eine zukünftige Veranlagung<br />

vorsorglich Einsprache zu erheben (BGr 7.10.2004 [2A.112/2004] www.bger.ch; auch zum<br />

Folgenden). Die Steuerverwaltung ist nicht gehalten, bei der Zustellung einer Veranlagung in den<br />

Akten nachzuforschen, ob eventuell bereits vorgängig eine (verfrühte) Einsprache eingegangen ist,<br />

um dann den Steuerpflichtigen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, er müsse nochmals eine<br />

solche einreichen. <strong>Der</strong> Steuerpflichtige wird dadurch denn auch überhaupt nicht in seinen Rechten<br />

gekürzt; vielmehr bleibt sein Einspracherecht unangetastet, und die Pflicht der Steuerbehörde, die<br />

Veranlagungsverfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 116 Abs. 1 DBG), führt<br />

dazu, dass er auf die Einsprachemöglichkeit und die entsprechende Frist ausdrücklich hingewiesen<br />

wird. Die Steuerbehörde ist nicht gehalten, Eingaben von Steuerpflichtigen einer Vorprüfung auf ihre<br />

Gültigkeit hin zu unterziehen; diese Vorgehensweise widerspricht weder dem Prinzip einer kunden-<br />

bzw. bürgerfreundlichen Verwaltungsführung noch dem Grundsatz von Treu und Glauben.<br />

Verlustverrechnung nach positiver Vorjahreseinschätzung?<br />

Eine nicht auf Fr. Ø lautende rechtskräftige Einkommens- oder Ertragsschätzung schliesst die<br />

spätere Berücksichtigung von Verlustüberschüssen im Veranlagungsverfahren sowie im ordentlichen<br />

Rechtsmittelverfahren generell aus, und zwar unbekümmert darum, ob jene frühere Einschätzung als<br />

solche nach pflichtgemässem Ermessen oder als ordentliche ergangen ist (RB 1994 Nr. 41 = StE<br />

1995 ZH B 72.19 Nr. 5 sowie BGr 11.3.2003 in StR 03 S. 365 = NStP 57 S. 27 und StE 2006 B 23.9<br />

Nr. 8 = RB 2006 Nr. 83).


Verlusthöhe nicht Einschätzungsobjekt<br />

Bei einer auf Ø lautenden Einschätzung erwächst die Höhe des ausgewiesenen Verlust(vortrages)<br />

nicht in Rechtskraft; dieser ist bei späterer Geltendmachung grundsätzlich nachzuweisen (vgl. RB<br />

1960 Nr. 33 und - <strong>für</strong> die Direkte Bundessteuer - StE 2001 DBG B 96.11 Nr. 6 sowie BGr 18.6.2007<br />

[2A.775/2006] www.bger.ch).<br />

Verlustverrechnung von Amtes wegen?<br />

Nach dem Wortlaut von § 29 bzw. 70 StG können Vorjahresverluste in Abzug gebracht werden,<br />

müssen es jedoch nicht. Nur bei Ermessenseinschätzungen sind aktenkundige (und nur im Rahmen,<br />

als sie unbestritten sind) Vorjahresverluste von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. RB 1994 Nr.<br />

41 = StE 1995 B 72.19 Nr. 15). Diese Praxis rührt einerseits daher, dass steuermindernde Tatsachen<br />

grundsätzlich vom Pflichtigen geltend zu machen sind und andererseits die Geltendmachung einer<br />

Verlustverrechnung die entsprechenden (nicht in Höhe des ausgewiesenen Verlustes, sondern mit<br />

Ø) in Rechtskraft erwachsenen Steuerjahre bzw. -perioden wiederum zum Gegenstand<br />

steueramtlicher Prüfung macht; dies wird indessen von einigen Steuerpflichtigen nicht gewünscht, so<br />

dass diese mit Absicht auf die Geltendmachung einer Verlustverrechnung verzichten.<br />

Verlustverrechnung ist frühestmöglich geltend zu machen<br />

Hätte ein Steuerpflichtiger - objektiv betrachtet - den geschäftlichen Verlust in früheren Steuerjahren<br />

zur Verrechnung bringen können, so ist eine spätere Verlustverrechnung ausgeschlossen, und zwar<br />

unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Verrechnung des Verlusts in der Erwartung, dadurch<br />

Steuern zu sparen, oder aus anderen Gründen, aufgeschoben hat. Unterbleibt die Anrechnung eines<br />

Verlusts bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, das heisst im frühest möglichen Steuerjahr, so<br />

verwirkt der Steuerpflichtige insoweit den Anspruch auf Verlustverrechnung, als der Geschäftsverlust<br />

von Einkünften aus anderen Einkommensquellen bzw. Bemessungsjahren hätte abgezogen werden<br />

können. Vortragbar ist nur der danach verbliebene Verlustsaldo (RB 1994 Nr. 41 = StE 1995 ZH B<br />

72.19 Nr. 5 = ZStP 1994 S. 199).<br />

Verlustverrechnung nach inaktiver liq. Phase (ev. mit Mantelhandel)<br />

Nach längerer inaktiver Phase in liquider Form (allfällig verbunden mit einem Mantelhandel) wird die<br />

Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit einer Kapitalgesellschaft steuerlich als Neugründung<br />

behandelt, so dass eine Verlustverrechnung aus einer früheren Tätigkeit ausser Betracht fällt (vgl.<br />

StRK I vom 26.2.2001 [1 ST.2000.73]: keine Beschränkung der Verlustverrechnung bei neuem - aber<br />

nicht andersartigem - Geschäftszweck, mit kurzer inaktiver Phase zwecks Neuausrichtung). (Vgl.<br />

auch BGr 17.3.2008 [2A.129/2007] www.bger.ch: Immobiliengesellschaft mit Zweckerweiterung zur<br />

Generalunternehmerin.)<br />

Generell ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer Verlustverrechnung entfällt, so bei längerer<br />

Inaktivität die wirtschaftliche Kontinuität unterbrochen wird (vgl. BGr 31.1.2005 [2A.583/2003 = StE<br />

2005 B 72.15.2 Nr. 7 sowie VGr 6.5.2009 [SB.2008.00109] www.vgrzh.ch).<br />

Verlustverrechnung <strong>für</strong> ab 1.1.2001 zugezogene jP<br />

Mit dem Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren <strong>für</strong> die<br />

direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 15.12.2000 wurde Art. 25 des<br />

Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) wie folgt geändert bzw. ergänzt: Vom Reingewinn der<br />

Steuerperiode werden die Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 31 Abs. 2)<br />

vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren<br />

Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (Abs. 2). Die Absätze 2 und 3 gelten<br />

auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz (Abs. 4).<br />

Diese Änderung trat per 1.1.2001 in Kraft.<br />

Mit Kreisschreiben Nr. 15 vom 31.8.2001 empfiehlt die Schweizerische Steuerkonferenz über die<br />

Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren <strong>für</strong> die direkten Steuern im<br />

interkantonalen Verhältnis, dass die ab 1.1.2001 in Kraft getretene Regelung von Art. 25 Abs. 4 StHG<br />

<strong>für</strong> die ab Kalender- oder Steuerjahr 2001 vorgenommenen Sitzverlegungen angewandt werden soll.<br />

Diese Empfehlung wurde von der Kommission <strong>für</strong> kaufmännisches Steuerrecht (des kantonalen<br />

Steueramtes) <strong>für</strong> die Einschätzungsdienste des kantonalen Steueramtes am 24.10.2001 zur Weisung<br />

erhoben.<br />

Vermögen: Notwendiges Privat-/Geschäftsvermögen sowie Alternativgüter<br />

Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen Wirtschaftsgütern, welche ihrer Art und


Beschaffenheit nach notwendiges Geschäftsvermögen oder notwendiges Privatvermögen bilden,<br />

nebst solchen, die entweder der einen oder der anderen Vermögensmasse zuzuordnen sind, den<br />

sogenannten Alternativgütern (RB 1982 Nr. 61 sowie Reich, Die Abgrenzung von Geschäfts- und<br />

Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht, SJZ 80/1984 S. 221 ff.). Bereitet die Einstufung eines<br />

Vermögensgegenstandes Schwierigkeiten, muss darüber nach der Gesamtheit der tatsächlichen<br />

Verhältnisse entschieden werden (ASA 44 S. 208; BGE 94 I 464). Als Abgrenzungskriterien dienen<br />

insbesondere der Wille des Steuerpflichtigen über die Vermögenseinstufung, das Erwerbsmotiv, die<br />

tatsächliche Nutzung sowie die buchmässige Behandlung (vgl. Reich, a.a.O., S. 221 ff.). Mit (Wieder-<br />

)Einführung der Präponderanzmethode gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG bzw. § 18 Abs. 3 StG<br />

kommt (insbesondere bei Alternativgütern von Einzelunternehmern) der Nutzung als<br />

Zuordnungskriterium entscheidende Bedeutung zu.<br />

Vermögensstandsgewinn (sowie geschäftsmässige Begründetheit)<br />

Die handelsrechtliche Erfolgsrechnung bildet Ausgangspunkt und Grundlage zur Ermittlung des<br />

Reingewinns der juristischen Personen im Sinne von Art. 58 DBG. <strong>Der</strong> Reingewinn besteht im<br />

Überschuss sämtlicher Vermögenszugänge über sämtliche Vermögensabgänge einer<br />

Rechnungsperiode; es ist dies der sogenannte Vermögensstandsgewinn, das heisst die Differenz<br />

zwischen dem Eigenkapital zu Beginn und jenem am Ende des Geschäftsjahres (Ernst<br />

Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 171). <strong>Der</strong> Besteuerung<br />

ist indessen nicht dieser "willkürliche" handelsrechtliche Gewinn, sondern der unter Berücksichtigung<br />

allfälliger steuerrechtlicher Korrekturen ermittelte tatsächliche Gewinn zu Grunde zu legen, damit<br />

eine Besteuerung nach der auch aufgrund von Art. 127 BV gebotenen tatsächlichen wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit erfolgt und der Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der<br />

Besteuerung Beachtung findet (Ernst Blumenstein/ Peter Locher, S. 171; Peter Brülisauer/Stephan<br />

Kuhn, Art. 58 N 37). Eine solche steuerrechtliche Korrektur findet sich in Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG,<br />

wonach <strong>alle</strong> vor Berechnung des Saldos ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht<br />

zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, <strong>für</strong> die Ermittlung des<br />

steuerbaren Reingewinns aufzurechnen sind. Dabei ist es Sache der steuerpflichtigen juristischen<br />

Person, die steuermindernden Tatsachen zu beweisen (Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, Art. 58 N<br />

52). Neben den in Art. 59 DBG ausdrücklich erwähnten Beispielen von geschäftsmässig begründeten<br />

Aufwendungen ist generell nur jener Aufwand abzugsfähig, welcher einem geschäftlichen Zweck<br />

dient. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang<br />

zwischen Aufwendung und Geschäftsbetrieb besteht. <strong>Der</strong> Zweck des Unternehmens bestimmt dabei<br />

im Wesentlichen die Unternehmenstätigkeit, mit welcher die Aufwendung im Zusammenhang stehen<br />

muss; nicht erforderlich ist, dass die im Interesse des Unternehmens vorgenommene Aufwendung<br />

tatsächlich notwendig war (Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, Art. 58 N 55; zum Ganzen: BGr 4.3.2002<br />

[4A.457/2001] www.bger.ch)<br />

Vermögenssteuer: Verkehrswert nach StHG<br />

Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert<br />

angemessen berücksichtigt werden kann. Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines<br />

Vermögensobjektes. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen<br />

Umständen zu zahlen bereit wäre. Die Bewertung zum Verkehrswert ist <strong>für</strong> die Kantone bindend.<br />

Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist, schreibt das StHG indessen nicht vor.<br />

Ebensowenig wird die Kann-Vorschrift der angemessenen Berücksichtigung des Ertragswerts näher<br />

geregelt. Den Kantonen steht daher ein weiter Ermessensspielraum offen (BGr 12.6.2009<br />

[2C_800/2008] mit Hinweisen).<br />

Vermögensverwaltungskosten<br />

Gemäss § 30 Abs. 1 StG sowie Art. 32 Abs. 1 DBG können bekanntlich die <strong>für</strong> die Verwaltung des<br />

Vermögens notwendigen Ausgaben abgezogen werden.<br />

Verwaltungskosten im Sinn dieser Bestimmung sind Auslagen, die dem Steuerpflichtigen aus der<br />

Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Gegenständen des Privatvermögens durch Dritte<br />

erwachsen (VGr, 3. März 1988, SB 39/1987, auch zum Folgenden). Diese "allgemeine" oder<br />

"gewöhnliche" Verwaltung (RB 1964 Nr. 54 = ZBl 66, 307 = ZR 65 Nr. 10) umfasst all jene<br />

tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, welche - ohne dem Unterhalt zu dienen - im Rahmen der<br />

Bewirtschaftung von Vermögensobjekten erforderlich sind (RB ORK 1959 Nr. 20 = ZBl 61, 80 = ZR<br />

59 Nr. 7), wie die Aufbewahrung solcher Gegenstände oder die Einforderung der Vermögenserträge


(vgl. Ziff. 173 der Dienstanleitung zum Steuergesetz vom 3. Juli 1952/22. September 1970; RB ORK<br />

1945 Nr. 12 = ZBl 47, 100 = ZR 44 Nr. 158; Bosshardt, Die neue zürcherische Einkommens- und<br />

Vermögenssteuer, 1952, S. 147 f.; Reimann/Zuppinger/- Schärrer, Kommentar zum Zürcher<br />

Steuergesetz, 2. Band, 1963, § 25 N. 71 ff.; Zuppinger/ Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum<br />

Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 1983, § 25 N. 72 ff.). Über die allgemeine Verwaltung<br />

hinaus gehen demgegenüber insbesondere Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der<br />

Umlagerung von Vermögen anf<strong>alle</strong>n. Dementsprechend werden die Auslagen <strong>für</strong> den Erwerb und die<br />

Veräusserung von Vermögensrechten nicht als Vermögensverwaltungskosten gewürdigt (RB 1978<br />

Nr. 34). Gleiches gilt <strong>für</strong> die Kosten der Finanz- oder Anlageberatung (Känzig, Die Eidgenössische<br />

Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Auflage, 1. Teil, Art. 22 Abs. 1 lit. a N. 80). Solche<br />

Aufwendungen bilden (im Rahmen der Berechnung des <strong>alle</strong>rdings steuerfreien Kapitalgewinns zu<br />

berücksichtigende) Anlagekosten oder f<strong>alle</strong>n in den Bereich der Lebenshaltung; sie sind aus diesen<br />

Gründen nicht abzugsfähig. <strong>Der</strong> in § 25 Abs. 1 lit. c aStG <strong>für</strong> das Privatvermögen verwendete Begriff<br />

der Vermögensverwaltung ist folglich wesentlich enger als jener des allgemeinen Sprachgebrauchs<br />

und verschieden von jenem des Unternehmenssteuerrechts (RB 1979 Nr. 35). Die<br />

Entstehungsgeschichte der genannten Vorschrift spricht nicht gegen die getroffene Auslegung: So<br />

liessen zwar bereits Veranlagungspraxis und Rechtsprechung zum Steuergesetz vom 25. November<br />

1917 trotz Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung den Abzug von<br />

Vermögensverwaltungskosten zu, jedoch nur im erwähnten eng verstandenen Sinn. <strong>Der</strong><br />

Gesetzgeber verankerte die Zulässigkeit des Verwaltungsabzugs im geltenden Gesetz von 1951,<br />

ohne dass aus den Materialien klar erkennbar wäre, ob und gegebenenfalls in welcher Beziehung er<br />

materiell die bisherige Umschreibung des Abzugs ändern wollte (vgl. Protokoll der Kommission des<br />

Kantonsrates vom 28. September 1949, S. 66). (Siehe RB 1988 Nr. 28 = StE 1989 B 27.7 Nr. 7; vgl.<br />

auch StE 1996 ZH B 24.7 Nr. 1, StE 1998 BdBSt/DBG B 24.7 Nr. 3 sowie StR 2000 S. 515 = S BGE<br />

DBSt Nr. 857.)<br />

<strong>Der</strong> steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung ist enger als der Begriff des allgemeinen<br />

Sprachgebrauchs. Unter ihn f<strong>alle</strong>n <strong>alle</strong> tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen, welche im<br />

Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen erforderlich und nicht als Unterhalt<br />

einzustufen sind. Diese Massnahmen dienen der Sicherung und Erhaltung des ertragbringenden<br />

Vermögens (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, §<br />

30 N. 10, mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Abziehbar sind demnach insbesondere<br />

Depot-, Schrankfach- und Safegebühren, Kosten <strong>für</strong> die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen<br />

(Steuerverzeichnis) sowie von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen <strong>für</strong> ausländische<br />

Quellensteuern und Inkassospesen (vgl. auch ASA 67, 477). Dagegen sind Kosten <strong>für</strong> Finanz- und<br />

Anlageberatung, <strong>für</strong> Vermögensumlagerung, Finanzierungskosten, Entschädigungen <strong>für</strong><br />

Treuhandanlagen und Provisionen <strong>für</strong> den Erwerb oder die Veräusserung von Vermögenswerten<br />

sowie Emissionsabgaben nicht als Vermögensverwaltungskosten abziehbar (vgl. auch ZStB I 18/701<br />

in StR 2002 S. 695 = ZStP 2002 S. 277). Diese enge steuerliche Umschreibung des Begriffs der<br />

Vermögensverwaltungskosten ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Behandlung von<br />

Vermögenserträgen und von Kapitalgewinnen zu sehen: als steuerbares Einkommen erfasst werden<br />

nur Vermögenserträge (§ 20 und 21 StG), Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen<br />

hingegen sind steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG). Es wäre mithin systemfremd, Aufwendungen steuerlich<br />

<strong>für</strong> abziehbar zu erklären, die nicht bloss der Erhaltung des Vermögens als Quelle von (steuerbaren)<br />

Vermögenserträgen dienen, sondern darüber hinaus auf eine aktive Vermögensbewirtschaftung, das<br />

heisst auf (steuerfreie) Kapitalgewinne mittels Veräusserung und Wiederanlage von Vermögen,<br />

abzielen. Steuerlich abziehbar sein können steuersystematisch nur Kosten <strong>für</strong><br />

Vermögensverwaltungshandlungen, die unmittelbar der Erzielung von steuerbarem Einkommen aus<br />

dem beweglichen Vermögen (Vermögensertrag) dienen. Dagegen fehlt denjenigen Ausgaben der<br />

Gewinnungskostencharakter, die im Rahmen der Erzielung steuerfreien Einkommens- bzw.<br />

steuerfreier Wertsteigerungsgewinne des beweglichen Vermögens (Kapitalgewinne) anf<strong>alle</strong>n, so<br />

dass sie nicht als steuerlich abziehbar anerkannt werden können (StRK II vom 5.2.2001<br />

[2 ST.2000.318] = M StG 2001 Nr. 11).<br />

<strong>Der</strong> Einkommenssteuer unterliegen nach Art. 20 DBG auch die Erträge aus beweglichem Vermögen,<br />

namentlich Zinsen aus Guthaben und Dividenden sowie Gewinnanteile aus Beteiligungen (lit. a und<br />

c). Art. 32 Abs. 1 DBG sieht vor, dass zur Ermittlung des Reineinkommens (Art. 25 ff. DBG) bei<br />

beweglichem Privatvermögen die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren<br />

noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. Als Kosten der Verwaltung<br />

durch Dritte gelten bei Wertschriften nach der Praxis namentlich Ausgaben <strong>für</strong> Tresormiete, <strong>für</strong> die


Verwahrung (Gebühren offener Depots) oder Aufwendungen, die der Sicherung oder Einforderung<br />

von beweglichem Vermögen dienen (vgl. ASA 67 S. 477 E. 2e zum früheren Recht). Auslagen <strong>für</strong><br />

eine Beratungstätigkeit in Finanz-, Anlage- und Steuerangelegenheiten gelten nicht als anrechenbare<br />

Kosten der Verwaltung durch Dritte, sondern als Kosten <strong>für</strong> die Lebenshaltung oder <strong>für</strong> die<br />

Anschaffung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen, die nach Art. 34 lit. a und d DBG<br />

nicht abzugsfähig sind (vgl. ASA 67 S. 477 E. 2e und f). Als Kosten der Vermögensverwaltung durch<br />

Dritte (Art. 32 Abs. 1 DBG) kommen nur solche Auslagen in Betracht, die Aufwendungen darstellen<br />

(vgl. Art. 25 DBG). Aufwendungen (früher als Gewinnungskosten bezeichnet, vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. a<br />

BdBSt) sind Auslagen, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens getätigt werden und in einem<br />

direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. ASA 67 S. 477 E. 2c). Solche<br />

Aufwendungen sind diejenigen Vermögensabgänge (Auslagen und Kosten), die wesentlich durch die<br />

Erzielung des Einkommens verursacht sind (so genannter kausaler Gewinnungskostenbegriff, vgl.<br />

ASA a.a.O. E. 2c). Kosten der Anlageberatung dienen - wie das Bundesgericht in ständiger Praxis<br />

erkannt hat (vgl. ASA 67 S. 477 E. 2d und e) - dem Erwerb bzw. der Veräusserung von<br />

Vermögensgegenständen und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Als<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> die Anschaffung, Veräusserung oder Wertvermehrung von<br />

Vermögensgegenständen sind sie nach Art. 34 lit. d DBG nicht abziehbar (Entscheid BGr 1.3.2000 in<br />

StR 2000 S. 515 = S BGE DBSt Nr. 857).<br />

Vermögensverwaltungsauftrag an Bank<br />

Als Kosten der Vermögensverwaltung durch Dritte gelten bei Wertschriften nach der Praxis<br />

namentlich Ausgaben <strong>für</strong> Tresormiete, <strong>für</strong> die Verwahrung (Gebühren offener Depots) oder<br />

Aufwendungen, die der Sicherung oder Einforderung von beweglichem Vermögen dienen. Auslagen<br />

<strong>für</strong> eine Beratungstätigkeit in Finanz-, Anlage- und Steuerangelegenheiten gelten nicht als<br />

anrechenbare Kosten der Verwaltung durch Dritte, sondern als Kosten <strong>für</strong> die Lebenshaltung oder <strong>für</strong><br />

die Anschaffung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen. Im Rahmen eines<br />

umfassenden Vermögensverwaltungsauftrages anf<strong>alle</strong>nde Auslagen dienen grundsätzlich der<br />

Anlageberatung und sind somit nicht abzugsfähig (vgl. Entscheid BGr 1.3.2000 in StR 2000 S. 515 =<br />

S BGE Nr. 857).<br />

Vermögensverwaltungskostenpauschale<br />

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden<br />

(§ 30 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 1 DBG). Für die Fremdverwaltung von Wertschriften (Aktien,<br />

Anlagefondsanteile, Obligationen etc.) können pauschal 3 ‰ des Steuerwerts (maximal Fr. 6'000) in<br />

Abzug gebracht werden (ZStB I 18/701 in StR 2002 S. 695 = ZStP 2002 S. 277). Für (Bank-<br />

)Guthaben, Treuhandanlagen, Festgelder, Darlehen etc. sowie <strong>für</strong> selbst- (GmbH- und AG-<br />

Beteiligungen) oder anderweitig kostenfrei verwaltete Wertschriften (verschiedene Aktiensparpläne,<br />

Depots von [allfällig pensionierten] Bankangestellten, von Firmen gratis verwahrte Aktien etc.) fällt<br />

damit die Pauschale ausser Betracht.<br />

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden<br />

(§ 30 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 1 DBG). Somit entfällt ein Abzug - auch in pauschalierter Form - so<br />

keine Kosten angef<strong>alle</strong>n sind, namentlich dann, wenn die Verwaltung durch Dritte umsonst besorgt<br />

wurde, wie dies namentlich bei (pensionierten) Bankangestellten der Fall ist.<br />

Für die Fremdverwaltung von Wertschriften (Aktien, Anlagefondsanteile, Obligationen etc.) können<br />

pauschal 3 ‰ des Steuerwerts (maximal Fr. 6'000) abgezogen werden (ZStB I 18/701 in StR 2002 S.<br />

695 = ZStP 2002 S. 277). Für (Bank-)Guthaben, Treuhandanlagen, Festgelder, Darlehen, GmbH-<br />

und AG-Beteiligungen etc. fällt die Pauschale ausser Betracht.<br />

Für die Verwahrung und Verwaltung sowie <strong>für</strong> das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte<br />

können pauschal 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des<br />

Privatvermögens, maximal Fr. 6'000 (entspricht einem Depotwert von Fr. 2 Mio.), abgezogen werden<br />

(vgl. StE 1996 ZH B 24.7 Nr. 1 und ZStB I 18/701 in StR 2002 S. 695 = ZStP 2002 S. 277). Für<br />

(Bank-)Guthaben, Treuhandanlagen, Festgelder, Darlehen, GmbH- und AG-Beteiligungen etc. fällt<br />

die Pauschale ausser Betracht.<br />

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten<br />

<strong>für</strong> die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen.<br />

Kann indessen bei Belastung einer Pauschalgebühr durch den verwaltenden Dritten die Aufteilung in<br />

abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, können auch bei


Depotwerten über Fr. 2 Mio. schätzungsweise 3 ‰ des Steuerwertes des Depots <strong>für</strong> Verwaltung und<br />

Erstellung des Steuerverzeichnisses in Abzug gebracht werden, sofern die bezahlte Pauschalgebühr<br />

mindestens diesen Betrag erreicht und betragsmässig nachgewiesen wird.<br />

Vermögensverwaltungskostenpauschale und gemeinnützige Zuwendungen<br />

Vermögensverwaltungskosten können pauschal mit 3 ‰ der deponierten Wertschriften (Aktien,<br />

Obligationen, Anlagefondsanteile etc.) in Abzug gebracht werden. Für (Bank-)Guthaben,<br />

Treuhandanlagen, Festgelder, Darlehen, GmbH- und AG-Beteiligungen etc. fällt die Pauschale<br />

ausser Betracht.<br />

In der Einschätzungspraxis des kantonalen Steueramtes Zürich können gemeinnützige<br />

Zuwendungen (ohne entsprechende Aufstellung bzw. ohne belegmässigen Nachweis) pauschal mit<br />

Fr. 300 in Abzug gebracht werden.<br />

Verpflegungsmehrkosten im Gastgewerbe<br />

Steuerpflichtigen, die - wie das z. B. im Gastgewerbe häufig der Fall ist - wegen kurzer<br />

Essenspausen gezwungen sind, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber<br />

einzunehmen, steht pro Arbeitstag (<strong>alle</strong>nfalls pro Jahr) grundsätzlich ein halber Abzug <strong>für</strong><br />

Mehrkosten der Verpflegung gemäss jeweils gültiger Verfügung der Finanzdirektion über die<br />

allgemeine Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender zu. Entgegen der<br />

bisherigen Praxis kann bei kurzen Essenspausen auch beim Bezug von Mahlzeiten als Naturallohn<br />

davon ausgegangen werden, dass Mehrkosten entstehen, und ist daher ein Abzug <strong>für</strong> Mehrkosten<br />

der auswärtigen Verköstigung zu gewähren, wenn die Verpflegungsbezüge mindestens zu den in der<br />

Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung der Naturalbezüge <strong>für</strong> Arbeitnehmer<br />

nichtlandwirtschaftlicher Berufe geltenden Ansätzen bewertet sind (Weisung Nr. 85.30 der<br />

Geschäftsleitung KStA vom 22.7.1985 = M StG 1985 Nr. 11). Korrigiert durch FSR 18.1.2007 T 2.2<br />

(M StR 2008 Nr. 1): Kein Abzug mehr ab neuem Lohnausweis 2007.<br />

Anlässlich der Einführung des neuen Lohnausweises ist die Schweizerische Steuerkonferenz zum<br />

Schluss gekommen, dass dem pflichtigen Arbeitnehmer (so vorab im Gastgewerbe) bei Anwendung<br />

der Ansätze des Merkblattes N 2/2007 der EStV <strong>für</strong> die direkte Bundessteuer gegenüber der<br />

Verpflegung zu Hause keine Mehrkosten entstehen. Daraufhin hat die Fachkommission Steuerrecht<br />

des kantonalen Steueramtes am 18.1.2007 beschlossen, die Praxis des Kantons Zürich der<br />

Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz anzupassen, d. h. bei Mitarbeitern im<br />

Gastgewerbe entfällt ein Abzug <strong>für</strong> Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung. Vorbehalten bleibt der<br />

Nachweis, dass die Verpflegung zu höheren Ansätzen (als im Merkblatt N 2/2007 vorgegeben)<br />

verrechnet wurde.<br />

Als Berufskosten können Unselbständigerwerbende nach § 26 StG bzw. Art. 26 DBG u. a. die<br />

notwendigen Mehrkosten <strong>für</strong> Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte in Abzug bringen. Gemäss<br />

"Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen<br />

Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung" (ZStB I 17/200 ff.) können <strong>für</strong> die<br />

Mehrkosten auswärtiger Verpflegung pro Arbeitstag Fr. 7.50 bzw. je Jahr Fr. 1'600 in Abzug<br />

gebracht werden, so die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht und die Verpflegung<br />

durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine<br />

usw.), dem Arbeitnehmer jedoch trotzdem Mehrkosten entstehen. Wenn die Verpflegung voll zu<br />

Lasten des Arbeitnehmers geht, können Fr. 15 pro Arbeitstag bzw. Fr. 3'200 je Jahr in Abzug<br />

gebracht werden.<br />

Vpf-Mehrkosten von Aktionären und Gesellschaftern (und deren Angehörigen) bei<br />

Gastronomiebetrieben<br />

Als Berufskosten können Unselbständigerwerbende nach § 26 StG bzw. Art. 26 DBG u. a. die<br />

notwendigen Mehrkosten <strong>für</strong> Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte in Abzug bringen.<br />

Voraussetzung hiezu ist, dass dabei überhaupt Mehrkosten - im Vergleich zur Verpflegung zu Hause<br />

- angef<strong>alle</strong>n sind. Selbständigerwerbende sind gemäss § 16 Abs. 2 StG bzw. Art. 16 Abs. 2 DBG <strong>für</strong><br />

ihre Naturalbezüge aus dem eigenen Betrieb steuerpflichtig, wobei die Finanzdirektion die<br />

entsprechenden Ansätze vorgibt. Diese Pauschalansätze sind nicht auf der Basis der<br />

Einstandskosten, sondern der Selbstkosten (d. h. mit einem Zuschlag <strong>für</strong> die im Betrieb angef<strong>alle</strong>nen<br />

Unkosten) berechnet (vgl. RB ORK 1942 Nr. 13 und 1955 Nr. 36). Diese Ansätze beinhalten damit -<br />

d. h. auf Selbstkostenbasis - nicht Mehrkosten, die bei auswärtiger Verpflegung anzuf<strong>alle</strong>n pflegen.


Die "Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung der Naturaleinkünfte von Arbeitnehmern"<br />

beinhaltet die Bewertungsansätze <strong>für</strong> die vom Arbeitgeber empfangenen Natur<strong>alle</strong>istungen wie<br />

Verpflegung und Unterkunft, die bei Arbeitnehmern ebenfalls nach § 16 Abs. 2 StG bzw. Abs. 16<br />

Abs. 2 DBG steuerbar sind. In Fussnote 1 wird indessen ausgeführt: "Für Direktoren und Geranten<br />

von Hotels und Gastwirtschaften sowie deren Angehörige gelten die Ansätze <strong>für</strong> Wirte und Hoteliers<br />

(vgl. hiezu Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Naturalbezügen bei selbständiger<br />

Erwerbstätigkeit)". Da letztere Weisung - wie oben ausgeführt - Selbstkostenansätze beinhaltet,<br />

entstehen <strong>für</strong> den Pflichtigen keine Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung und ein entsprechender<br />

Abzug unter dem Titel Berufsauslagen fällt folgerichtig ausser Betracht.<br />

Vpf-Mehrkosten von Angehörigen im Angestelltenverhältnis von S<br />

Selbständigerwerbende sind gemäss § 16 Abs. 2 StG bzw. Art. 16 Abs. 2 DBG <strong>für</strong> Naturalbezüge<br />

<strong>für</strong> sich und ihre Familienangehörigen aus dem eigenen Betrieb steuerpflichtig, wobei die<br />

Finanzdirektion die entsprechenden Ansätze vorgibt. Diese Pauschalansätze sind auf der Basis<br />

der Selbstkosten berechnet (vgl. RB ORK 1942 Nr. 13 und 1955 Nr. 36) und beinhalten damit<br />

nicht Mehrkosten, die bei auswärtiger Verpflegung anzuf<strong>alle</strong>n pflegen. Ein entsprechender<br />

Berufsauslagenabzug <strong>für</strong> Angehörige entfällt daher auch dann, wenn sie im<br />

Angestelltenverhältnis im Familienbetrieb tätig sind.<br />

Verrechnungssteueranspruch StWE-Gemeinschaft (Erneuerungsfonds)<br />

Ab Steuerperiode 2001 steht der Verrechnungssteueranspruch von Konten einer<br />

Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft nurmehr letzterer zu. Wir haben den<br />

Verrechnungssteueranspruch entsprechend gekürzt. <strong>Der</strong> anteilige Ertrag ist demgemäss auf Seite B<br />

des Verrechnungsantrages zu deklarieren.<br />

Versicherungsabzug, falls nur ein Partner der 2./3. Säule a angehört<br />

Bei Ehepaaren kommt der erhöhte Abzug <strong>für</strong> Versicherungsprämien und Sparzinsen gemäss dem<br />

Wortlaut der Gesetzesbestimmung nur zur Anwendung, wenn kein Ehegatte Beiträge an die 2. Säule<br />

oder die 3. Säule a leistet. Mit einem zusätzlichen Versicherungsabzug um die Hälfte will der<br />

Gesetzgeber dem Pflichtigen, welcher keine 2. Säule oder 3. Säule a hat, die Bildung einer privaten<br />

Selbstvorsorge erleichtern. Hat nur ein Ehepartner eine berufliche Vorsorge oder Selbstvorsorge, so<br />

partizipiert im Vorsorgefall der andere sowohl während fortbestehender Ehe als auch bei Scheidung<br />

oder Tod. Bei Konkubinatspaaren besteht hingegen keine gesetzlich vorgeschriebene Begünstigung<br />

aus 2. Säule und 3. Säule a. Da ein Ehepaar somit im Vergleich zu einem Konkubinatspaar<br />

vorsorgerechtlich unterschiedlich behandelt wird, besteht auch ein sachlicher Grund, den<br />

Versicherungsabzug unterschiedlich auszugestalten (StRK 27.7.2004 [ST.2004.173/ST.2004/174]).<br />

Vertreterversäumnis<br />

Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, das Verhalten des Vertreters -<br />

und dessen Hilfspersonen - dem Auftraggeber selbst dann zuzurechen, wenn bei diesem letztlich ein<br />

Rechtsverlust eintritt (vgl. RB 2000 Nr. 3 und 2002 Nr. 12 sowie 1995 Nr. 45). Das Verhalten eines<br />

Vertreters - und dessen Hilfspersonen - sind einem Steuerpflichtigen voll anzurechnen (vgl. S BGE<br />

DBSt Nr. 732 = ASA 60 S. 630).<br />

Verwaltungskosten inaktive AG<br />

Erfahrungsgemäss betragen die Verwaltungskosten <strong>für</strong> eine inaktive Aktiengesellschaft (inkl.<br />

Revision, Erstellen der Steuererklärung und einer Rumpfbuchhaltung) kaum Fr. 1'000 bis 1'500 im<br />

Jahr.<br />

Vorbescheid/Anfrage Vorsorge (1., 2. und 3. Säule)<br />

Für Anfragen über die steuerliche Behandlung von Einlagen, Prämien und Beiträgen an<br />

Einrichtungen der 1., 2. und 3. Säule a und b sowie von Leistungen aus solchen Einrichtungen, steht<br />

Dienstabteilung Recht des kantonalen Steueramtes zu Verfügung. Eine Anfrage kann nur<br />

verbindlich beantwortet werden, so ihr sämtliche sachrelevanten Unterlagen beigelegt werden, d. h.<br />

namentlich eine detaillierte Schilderung des Sachverhaltes, Versicherungsausweis(e),<br />

(Versicherungs-)Verträge, Offerten, Statuten/Reglemente etc.<br />

Wachhund<br />

Selbst der aufmerksamste Wachhund nützt wenig, wenn er nur knurren, nicht aber laut bellen,<br />

geschweige denn beissen kann (Peter Probst, Neue Entwicklungen in der staatlichen Finanzaufsicht,


<strong>Der</strong> Schweizer Treuhänder, 1994 S. 495).<br />

(Waren-)Inventar<br />

Das gemäss Art. 958 OR auf Schluss des Geschäftsjahres aufzunehmende Inventar hat die<br />

einzelnen Teile des Vermögens sowie seinen Gesamtbetrag aufzuzeigen und damit die<br />

Vermögenslage des Unternehmens darzustellen. Das Inventar hat deshalb - in sachgerechten<br />

Grenzen - richtig, vollständig und genau zu sein. Einer Buchhaltung, der nicht ein detailliertes<br />

Inventar zugrunde liegt, fehlt der Beweiswert, wobei bei Betrieben, deren Warenlager aus einer sehr<br />

grossen Zahl nach Art und Grösse verschiedener Artikel besteht (wie etwa eine Apotheke)<br />

ausnahmsweise eine Schätzung von Menge und Durchschnittswert der gleichartigen Bestände<br />

zulässig ist. Dabei muss jedoch die Nachprüfbarkeit durch die Steuerbehörden gewährleistet sein<br />

(RB 1962 Nr. 67 und RB 1988 Nr. 34).<br />

Wasserzins im Liegenschaftenunterhalt<br />

Nach dem Verursacherprinzip erhobene - d. h. verbrauchsabhängige - Wasserzinsen sind steuerlich<br />

nicht abzugsfähig (vgl. Verordnung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des<br />

Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer der EStV vom 24.8.1992 in ZStB II 63/655). <strong>Der</strong> i. S.<br />

einer Grundgebühr verbrauchsunabhängig erhobene Wasserzins stellt indessen<br />

Liegenschaftenunterhalt dar. Ab Steuerperiode 2007 sind indes auch die Grundgebühren den<br />

nichtabzugsfähigen Lebenshaltungskosten zuzurechnen (vgl. BGr 15.7.2005 in StE 2006 B 25.6 Nr.<br />

53).<br />

Wegkosten (öV, statt Auto)<br />

Gemäss "Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen<br />

Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung" (= ZStB I 17/200 ff.) können als<br />

Berufskosten i. S. von § 26 Abs. 1 lit. a StG (sinngemäss übereinstimmend mit der einschlägigen<br />

bundessteuerlichen Verordnung zum Abzug der Berufskosten i. S. von Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG) <strong>für</strong><br />

den Arbeitsweg ausnahmsweise die (pauschalierten) Kosten des privaten Motorfahrzeuges (statt der<br />

Abonnementskosten <strong>für</strong> den öffentlichen Verkehr) in Abzug gebracht werden, so ein öffentliches<br />

Verkehrsmittel fehlt, sich dadurch eine Zeitersparnis von über einer Stunde je Tag ergibt, der<br />

Steuerpflichtige auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private<br />

Motorfahrzeug ständig während der Arbeitszeit benützt und <strong>für</strong> die Fahrten zwischen der Wohn- und<br />

Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält oder sich die Benützung des öffentlichen Verkehrs zufolge<br />

Krankheit bzw. Gebrechlichkeit als unmöglich erweist.<br />

Auf Verlangen des Arbeitgebers<br />

Dabei ist das quantitative Element der notwendigen Geschäftsfahrten entscheidwesentlich: Die<br />

Geschäftsfahrten haben nicht gelegentlich, oft oder regelmässig, sondern ständig und<br />

notwendigerweise mit dem Privatfahrzeug stattzufinden, so ein Steuerpflichtiger <strong>für</strong> den<br />

Arbeitsweg die Autokosten in Abzug bringen will.<br />

Bei Berechnung der Fahrzeit ist zu berücksichtigen, dass die Fahrt in <strong>alle</strong>r Regel nicht optimal (d. h.<br />

ohne Einschränkungen) verläuft - ist erfahrungsgemäss doch gerade in der Agglomeration Zürich i. d.<br />

R. mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen (vgl. BGr 27.8.2007 [2C.393/2007]<br />

www.bger.ch). Überhaupt ist besonders zu den Hauptverkehrszeiten mit Behinderungen im<br />

Strassenverkehr, mit ungünstigen Verkehrsverhältnissen wie Stau, Baustellen, Schneefall und Regen<br />

zu rechnen (vgl. VGr SG 9.11.2006 [B 2006/137] www.gerichte.sg.ch). Ebenso ist der Weg zum<br />

Parkplatz bzw. zur Garage sowie die Zeit zum Flottmachen des Fahrzeuges und die Erstellung der<br />

Fahrbereitschaft zuzurechnen.<br />

Die Zeit zwischen Ankunft und Ladenöffnung bzw. zwischen Ladenschluss und Verlassen des<br />

Geschäfts kann nicht als Arbeitsweg gerechnet werden (VGr SG 9.11.2006 [B 2006/137]<br />

www.gerichte.sg.ch).<br />

Wegzug ins Ausland<br />

Es ist zu beachten, dass nur während der Steuerperiode (d. h. vor dem Wegzug) fällige Guthaben-<br />

und Schuldzinsen im Kanton Zürich steuerbar bzw. abzugsfähig sind.<br />

Weiterbildungs- und Umschulungskosten<br />

Weiterbildungskosten sind Kosten, die zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und <strong>für</strong>


den Aufstieg im angestammten Beruf notwendig sind. Umschulungskosten sind Kosten, die <strong>für</strong> eine<br />

Berufsumstellung notwendig sind und nicht von Dritten (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung,<br />

Invalidenversicherung usw.) getragen werden oder durch Stipendien gedeckt sind. Die<br />

Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten setzt grundsätzlich eine abgeschlossene Erstausbildung in<br />

einem öffentlich anerkannten Beruf (abgeschlossenes Studium, Lehrabschluss) oder eine Anlehre<br />

und eine mindestens 5-jährige Tätigkeit im angelernten Beruf voraus. Nicht zu den abzugsfähigen<br />

Umschulungskosten gehören Kosten <strong>für</strong> den Besuch von Schulen und Kursen und andere Kosten,<br />

welche nicht im Hinblick auf eine spätere hauptberufliche Erwerbstätigkeit aufgewendet werden.<br />

Vgl. Wegleitung zur Steuererklärung sowie Ziff. 144 Abs. 1 lit. d und i DA aStG.<br />

Für die Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten stellt das Gesetz drei Erfordernisse auf: Die<br />

Notwendigkeit der Ausgabe, den unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung sowie den<br />

Erwerb einer sich von der Grundausbildung abhebenden Weiterbildung. Weiterbildung in diesem<br />

Sinn ist die Ausbildung, durch welche der Steuerpflichtige einerseits die in der Grundausbildung<br />

erworbenen beruflichen Kenntnisse dem aktuellen Entwicklungsstand anpasst, um den<br />

Anforderungen seiner beruflichen Stellung gewachsen zu sein und gewachsen zu bleiben, und<br />

andrerseits, um die berufliche Mobilität zu steigern und um anspruchsvollere Aufgaben übernehmen<br />

zu können. Eine Weiterbildung dient somit der Erhaltung und/oder Sicherung der vom<br />

Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder dem Aufstieg in eine gehobenere Stellung im<br />

gleichen Beruf (Entscheid RK I vom 24.7.2000; 1 ST.1999.511).<br />

Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten laut § 25 Abs. 1 lit. d des<br />

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) abgezogen die mit dem Beruf zusammenhängenden<br />

Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b<br />

StG die Ausbildungskosten (StE 2003 B 22.3 Nr. 74 und 75, auch zum Folgenden). Unter den<br />

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs<br />

überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen<br />

Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine<br />

Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36, auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B<br />

22.3 Nr. 57), sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, <strong>Der</strong> Begriff<br />

der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 95; August<br />

Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Bd., Bern<br />

1963, § 25 N. 18). Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung und/oder<br />

Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine<br />

gehobenere Stellung im angestammten Beruf bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind<br />

damit abzugsfähige Berufskosten (VGr 3.6.1996 in StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b mit weiteren<br />

Hinweisen). Zielen die Aufwendungen aber auf einen Aufstieg in eine von der bisherigen<br />

Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die<br />

betreffenden Aufwendungen als solche <strong>für</strong> die Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen und<br />

demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu rechnen<br />

(BGr 20.2.1987 in StE 1988 B 27.6 Nr. 5 E. 3; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen<br />

Steuerrecht I/1, 1997, Art. 9 StHG N. 12). Unter dem Abschnitt "Berufliche Weiterbildung" vermittelt<br />

die Vorschrift von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19.4.1978<br />

jedenfalls insofern ein taugliches Kriterium <strong>für</strong> den Weiterbildungsbegriff von § 25 Abs. 1 lit. d StG,<br />

als die berufliche Weiterbildung "gelernten und angelernten Personen helfen [soll], ihre berufliche<br />

Grundausbildung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen [...]". Demgegenüber<br />

erweisen sich die in dieser Bestimmung erwähnten weiteren Ziele, nämlich die Erweiterung der<br />

Grundausbildung und die Verbesserung der Allgemeinbildung, in der Regel steuerrechtlich als<br />

Elemente zusätzlicher Ausbildung (StE 2003 B 22.3 Nr. 74 und 75).<br />

Umschulung ist die Ausbildung zum Zweck der Berufsumstellung. Die Ausbildung muss die<br />

Erwerbstätigkeit im neu erlernten Beruf ermöglichen. Immerhin muss es sich aber aufgrund des<br />

Gesetzeswortlauts um eine mit dem bisherigen Beruf zusammenhängende Umschulung handeln.<br />

Damit ist nicht etwa ein inhaltlicher oder fachlicher Zusammenhang gemeint; vielmehr müssen die<br />

(objektiv gewichtigen) Beweggründe <strong>für</strong> die Umschulung in der Ausübung des bisherigen Berufs<br />

liegen (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 26 N.<br />

37). Voraussetzung zur Qualifikation von Umschulungskosten i. S. des Steuergesetzes ist, dass der<br />

Steuerpflichtige durch äussere Umstände (z. B. Betriebsschliessung, keine berufliche Zukunft mehr<br />

in der angestammten Tätigkeit, Krankheit oder Unfall) zur Umschulung veranlasst wird<br />

(Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, S. 110). Liegt


der Beweggrund <strong>für</strong> einen Berufswechsel hingegen überwiegend im Erlernen und in der Ausübung<br />

des angestrebten neuen Berufs oder im Erreichen der neuen beruflichen Stellung - wie dies bei der<br />

(Erst-, Zweit- usw.) Ausbildung bzw. bei der Weiterbildung zutrifft -, so kann insoweit von einem<br />

rechtserheblichen Zusammenhang mit der (bisherigen) Berufsausübung nicht mehr gesprochen<br />

werden. Im Vordergrund der Motivation zur Umschulung steht diesfalls nicht die bisherige<br />

Berufsausübung in ihrer Wechselwirkung mit den übrigen Lebensumständen, sondern das auf freiem<br />

Entschluss des Steuerpflichtigen beruhende Bestreben, sein wirtschaftliches Fortkommen und/oder<br />

seine persönliche beschäftigungsmässige Befindlichkeit mit der Ausübung des neuen Berufs zu<br />

verbessern, ohne dass hier<strong>für</strong> objektiv erhebliche, das heisst auch <strong>für</strong> einen Dritten als sachbezogen<br />

und gewichtig erscheinende Gründe aufgeführt werden könnten. In diesem Sinn aufgewendete<br />

Ausbildungs- oder Berufsbildungskosten, die mithin weit überwiegend der Verwirklichung einer den<br />

persönlichen Vorlieben des Steuerpflichtigen entsprechenden Lebensgestaltung dienen, können<br />

mangels Zusammenhangs mit der Berufsausübung nicht als Umschulungskosten anerkannt werden<br />

(RB 1996 Nr. 34).<br />

Steuerlich nicht abzugsfähig sind unter der Herrschaft des harmonisierten Steuergesetzes<br />

insbesondere die Ausbildungskosten (§ 33 lit. b StG). Auch ein Nachdiplomstudium wie auch eine<br />

Ausbildung zum MBA gelten als selbständige Zusatzstudien und damit steuerlich grundsätzlich als<br />

Ausbildung und nicht Weiterbildung (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten<br />

Zürcher Steuergesetz, 1999, § 26 N. 36; vgl. RB 2002 Nr. 99 = StE 2003 ZH B 22.3 Nr. 75 sowie RB<br />

2002 Nr. 100 = StE 2003 B 22.3 Nr. 74 sowie BGr 18.12.2003 [2A.277/2003]).<br />

Unselbständigerwerbende können unter anderem "die mit dem Beruf zusammenhängenden<br />

Weiterbildungs- und Umschulungskosten" abziehen. Als nicht abziehbar bezeichnet das Gesetz<br />

hingegen ausdrücklich die Ausbildungskosten. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 26 Abs. 1<br />

lit. d StG sollen Kosten <strong>für</strong> die Weiterbildung dann abzugsberechtigt sein, wenn sie mit dem<br />

gegenwärtig ausgeübten Beruf "in Zusammenhang" stehen. Damit wollte der Gesetzgeber, dass das<br />

gleiche Kriterium angewendet wird wie bei den Gewinnungskosten selbständig Erwerbender, wo<br />

geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten abgezogen werden können. Aufwendungen sind im<br />

Rahmen einer Unternehmung dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb<br />

unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang stehen. Demnach<br />

hat der Gesetzgeber auf die vom Bundesgericht unter dem Regime des Bundesratsbeschlusses<br />

entwickelte Praxis zu den Weiterbildungskosten der unselbständig Erwerbenden abgestellt, die sich<br />

bereits damals an den <strong>für</strong> selbständig Erwerbende geltenden Grundsätzen orientiert hatte: <strong>Der</strong><br />

Begriff der Erforderlichkeit wurde dementsprechend weitherzig ausgelegt; es waren <strong>alle</strong> Kosten der<br />

Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im<br />

Zusammenhang standen und die der Steuerpflichtige zur Erhaltung seiner beruflichen Chancen <strong>für</strong><br />

angezeigt hielt, auch wenn sich die Auslage als nicht absolut unerlässlich erwies, um die<br />

gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen. Mit Blick auf das Merkmal des<br />

Zusammenhangs sind nur Kosten <strong>für</strong> die Weiterbildung als Berufsauslagen abziehbar, die im<br />

Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anf<strong>alle</strong>n, nicht dagegen die<br />

Ausbildungskosten <strong>für</strong> die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. <strong>für</strong> einen neuen<br />

(zusätzlichen) Beruf. <strong>Der</strong> unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf<br />

besteht sodann lediglich, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die bei der<br />

Berufsausübung verwendet werden. Er fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im<br />

Sinne kultureller Weiterbildung - geht. Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist<br />

es <strong>alle</strong>rdings nicht notwendig, dass der Pflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage<br />

überhaupt nicht hätte erzielen können. Vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im<br />

Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits<br />

erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor <strong>alle</strong>m auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse <strong>für</strong><br />

die Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen <strong>für</strong> eine Fortbildung, die zum Aufstieg in<br />

eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog.<br />

Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient, keine<br />

Weiterbildungskosten im steuerlichen Sinne; sie werden nicht <strong>für</strong> eine Weiterbildung im Rahmen des<br />

bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich <strong>für</strong> eine neue Ausbildung. Die<br />

Umschulung - im steuerlichen Sinne - dient nicht <strong>für</strong> die Ausübung des gegenwärtigen bzw.<br />

bisherigen Berufs, sondern <strong>für</strong> die Vorbereitung eines neuen Berufs. Damit wollte der Gesetzgeber<br />

unter anderem auf Beschäftigungsschwierigkeiten in einzelnen Wirtschaftszweigen steuerlich<br />

Rücksicht nehmen. <strong>Der</strong> die Abzugsfähigkeit begründende Zusammenhang der Umschulungskosten


mit dem (gegenwärtigen) Beruf besteht darin, dass die Ursache <strong>für</strong> die Neuorientierung in diesem<br />

Beruf zu suchen ist. Demnach ist ein Abzug der Kosten zu gewähren, wenn sich der Pflichtige etwa<br />

wegen einer Betriebsschliessung, dem Aussterben eines Berufs, aber auch wegen Krankheit oder<br />

Unfall als Grund <strong>für</strong> die nötige berufliche Neuausrichtung umschulen lässt (StE 2003 DBG B 22.3 Nr.<br />

73 = S BGE DBSt Nr. 885 = ASA 72 S. 473 mit Verweisungen).<br />

Willkür<br />

Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür<br />

behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung<br />

ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Ein Entscheid ist nur wegen materi<strong>alle</strong>r<br />

Rechtsverweigerung aufzuheben, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen<br />

Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass<br />

verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur<br />

vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (statt vieler: BGE<br />

131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., mit Hinweisen).<br />

Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen<br />

ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen<br />

Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Eine<br />

materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls<br />

vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn das Ergebnis schlechterdings mit<br />

vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 127 I 38 E. 2a; 123 I 1 E. 4a S. 5 je mit Hinweisen).<br />

Zinssätze EStV (ungenügende/überhöhte Verzinsung)<br />

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre/Gesellschafter<br />

oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt <strong>für</strong> übersetzte<br />

Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.<br />

Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG (Bundesgesetz über die<br />

Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965) und Art. 20 Abs. 1 VStV (Vollziehungsverordnung vom<br />

19. Dezember 1966) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 spontan<br />

anzumelden. Für die Bemessung derselben sieht die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte<br />

Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, <strong>für</strong> Vorschüsse an Beteiligte einen minimalen<br />

Zinssatz - so kein Fremdkapital verzinst werden muss - von 2 1/2 % (2004 und 2005), 2 1/4 %<br />

(2006), 2 3/4 % (2007), 3 1/4 % (2008), 2 1/2 % (2009) bzw. 2 1/4 % (2010) vor; so die<br />

Refinanzierung mittels verzinslichem Fremdkapital vorgenommen wird, sind die entsprechenden<br />

Selbstkosten zuzüglich 1/2 % in Rechnung zu stellen (vgl. entsprechendes Merkblatt über Zinssätze<br />

<strong>für</strong> die Berechnung der geldwerten Leistungen der EStV).<br />

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre/Gesellschafter<br />

oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt <strong>für</strong> übersetzte<br />

Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.<br />

Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG (Bundesgesetz über die<br />

Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965) und Art. 20 Abs. 1 VStV (Vollziehungsverordnung vom<br />

19. Dezember 1966) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 spontan<br />

anzumelden. Für die Bemessung derselben sieht die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte<br />

Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, <strong>für</strong> Liegenschaftenkredite im Wohnbau und<br />

der Landwirtschaft im Rahmen von 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft <strong>für</strong> die Steuerperiode<br />

2007 einen maximalen Zinssatz von 3 %, beim übersteigenden Teil einen solchen von 4 % vor (vgl.<br />

entsprechendes Merkblatt über Zinssätze <strong>für</strong> die Berechnung der geldwerten Leistungen der EStV).<br />

Zustellung, mangelhafte<br />

Ist die Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids fehlerhaft, etwa weil sie an den<br />

Steuerpflichtigen statt an den Vertreter oder trotz Beendigung des Vertretungsverhältnisses an den<br />

früheren Vertreter erfolgt ist, so erweist sie sich regelmässig nicht als nichtig. Vielmehr gilt der<br />

allgemeine Rechtsgrundsatz, dass dem Betroffenen aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil<br />

erwachsen darf (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,<br />

Ergänzungsband, 1990; Nr. 84 B VI; Art. 38 des Bundesgesetzes vom 20.12.1968 über das<br />

Verwaltungsverfahren). Diesem Grundsatz wird nach der Rechtsprechung schon dann Genüge<br />

getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das<br />

bedeutet, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob der


Steuerpflichtige durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt<br />

worden ist. Richtschnur <strong>für</strong> die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben, an<br />

welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. Martin Zweifel, in<br />

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2000, Art. 116 DBG N. 42 mit Hinweisen, und<br />

Art. 117 DBG N. 29). Zum Ganzen: RB 2001 Nr. 92.<br />

Zustellfiktion<br />

Gemäss feststehender Rechtsprechung gilt im Fall, dass ein Adressat anlässlich einer versuchten<br />

Zustellung nicht angetroffen wird und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein<br />

Postfach gelegt wird, eine Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in welchem sie tatsächlich auf<br />

der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der postüblichen Abholfrist von sieben Tagen, gilt<br />

sie als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (Zustellfiktion, vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 123 III<br />

492; 115 Ia 12 E. 3 S. 14 ff.). Selbst wenn die Post die Sendung länger als sieben Tage aufbewahrt<br />

und sie vom Empfänger auch später noch behändigt werden kann,schiebt dies den Eintritt der<br />

Zustellfiktion nicht hinaus (BGE 127 I 31 E. 2a/aa und E. 2b mit Hinweisen; zum Ganzen: BGr<br />

8.10.2007 [2C.540/2007] www.bger.ch). Mit Wirkung ab 1.1.2007 hat der Bundesgesetzgeber diese<br />

langjährige Praxis nunhmehr in Art. 20 Abs. 2bis VwVG gesetzlich verankert hat (s. auch Art. 44 Abs.<br />

2 BGG).<br />

So die Entgegennahme einer steueramtlichen Sendung schuldhaft verhindert wird, gilt die Zustellung<br />

als am letzten Tag der 7-tägigen postalischen Abholfrist als erfolgt (sog. Zustellfiktion). Muss der<br />

Pflichtige mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Verfügung rechnen, gilt<br />

nach Zürcher Praxis die Zustellung als am letzten Tag der 7-tägigen postalischen Abholfrist nach der<br />

2. Zustellung als erfolgt (vgl. BGr 31.8.04 [2A.467/2004] www.bger.ch).<br />

jP: So die Entgegennahme einer steueramtlichen Sendung schuldhaft verhindert wird, gilt die<br />

Zustellung als am letzten Tag der 7-tägigen postalischen Abholfrist als erfolgt (sog. Zustellfiktion, vgl.<br />

§ 9 Abs. 2 VO StG). Dies trifft einerseits zu bei Ortsabwesenheit eines Steuerpflichtigen, der mit einer<br />

gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Verfügung rechnen muss (diesfalls gilt nach<br />

Zürcher Praxis die Zustellung als am letzten Tag der 7-tägigen postalischen Abholfrist nach der<br />

2. Zustellung als erfolgt; vgl. BGr 31.8.04 [2A.467/2004] www.bger.ch), indes auch in <strong>alle</strong>n anderen<br />

<strong>Fälle</strong>n, in denen der Pflichtige die Annahme einer Verfügung wissentlich verweigert oder deren<br />

Zustellung schuldhaft verhindert (vgl. Zweifel/Casanova, Schweizerische Steuerverfahrensrecht,<br />

2008, § 15 Rz. 49).<br />

Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Sitz ins Handelsregister einzutragen und wird bei Verlust des<br />

Rechtsdomizils am statutarischen Sitz von Amtes wegen gelöscht (vgl. Art. 88bis - 90 aHRegV).<br />

Hieraus ist u. a. abzuleiten, dass eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich gehalten ist, an ihrer im<br />

Handelsregister eingetragenen (Post-)Adresse postalisch erreichbar zu sein (so namentlich durch<br />

einen korrekt beschrifteten Briefkasten), andernfalls sie Zustellungen an die Gesellschaft schuldhaft<br />

verhindert. Eine andere Meinung hiezu vertritt die StRK II in ihrem Entscheid vom 10.3.2009 (2<br />

DB.2008.241), die (mit ebenso skurriler wie wenig überzeugender Begründung) die Zustellung an<br />

das im Handelsregister eingetragene Domizil gar als rechtsmissbräuchlich erachtet, sobald <strong>für</strong> die<br />

Steuerbehörde ersichtlich ist, dass die juristische Person am Domizil - notabene offensichtlich<br />

gesetzwidrig - nicht mehr erreichbar ist.<br />

Zuwendungen (gemeinnützige)<br />

In der Einschätzungspraxis des kantonalen Steueramtes können gemeinnützige Zuwendungen mit<br />

Fr. 300 pauschal und ohne Nachweis geltend gemacht werden. <strong>Der</strong> Nachweis höherer effektiver<br />

Zuwendungen bleibt vorbehalten, wobei sich die Fr. 300 nicht als Sockelbetrag verstehen.<br />

Gemäss § 32 lit. b StG sind u. a. freiwillige Geldleistungen an zürcherische Gemeinden - und damit<br />

auch solche an zürcherische Kirchgemeinden - (beschränkt) steuerlich abzugsfähig. Dies gilt indes<br />

nicht <strong>für</strong> die direkte Bundessteuer (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG). Die Abzugsfähigkeit von<br />

Zuwendungen im Rahmen einer sog. Kirchenkollekte hängt i. d. R. davon ab, ob die begünstigte<br />

Institution im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der<br />

Steuerpflicht befreit ist. Da die Kirchgemeinde die Kollekte nur treuhänderisch entgegennimmt und<br />

ausserhalb der ordentlichen Rechnung (über eine Spendgutverwaltung) weiterleitet, gelten<br />

Kirchenkollekten grundsätzlich nicht als eine an die Kirchgemeinde geflossene Leistung.<br />

Aenderung per 1.1.2006 beim DBG und per 1.1.2008 beim StG:


Gemäss § 33 lit. b StG bzw. Art. 33a DBG sind freiwillige Leistungen an den Bund, den Kanton, die<br />

Gemeinden und deren Anstalten sowie an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im<br />

Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind,<br />

(beschränkt) steuerlich abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen im Rahmen einer sog.<br />

Kirchenkollekte hängt i. d. R. davon ab, ob die begünstigte Institution im Hinblick auf öffentliche<br />

oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit ist. Da die Kirchgemeinde<br />

die Kollekte nur treuhänderisch entgegennimmt und ausserhalb der ordentlichen Rechnung (über<br />

eine Spendgutverwaltung) weiterleitet, gelten Kirchenkollekten grundsätzlich nicht als eine an die<br />

Kirchgemeinde geflossene Leistung.

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