Zusatzstoffe Teil 1 Gastronomie - Rhein-Lahn-Info
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1<br />
Kreisverwaltung <strong>Rhein</strong>- <strong>Lahn</strong> Lebensmittelkontrolleure<br />
Abteilung 8 Tel.: 02603 972 443 Frau Schulz<br />
Insel Silberau 02603 972 408 Herr Lewentz<br />
56130 Bad Ems 02603 972 143 Herr Karbach<br />
Stand Juli 2009<br />
Merkblatt zur Kenntlichmachung von <strong>Zusatzstoffe</strong>n bei der Abgabe von<br />
Lebensmitteln<br />
Die Kennzeichnungspflichten ergeben sich aus der Verordnung über die Zulassung von <strong>Zusatzstoffe</strong>n<br />
zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-<br />
Zulassungsverordnung– ZZulV, BGBl. <strong>Teil</strong> I Nr.8, S. 230 vom 05.02.1998 i.d.z.Z. gültigen<br />
Fassung) und weiteren Produktverordnungen.<br />
Für einige Unternehmen sind zwei Varianten zur Kenntlichmachung der <strong>Zusatzstoffe</strong> möglich.<br />
Die Angaben sind gut sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzugeben.<br />
Bei der einfachen ersten Variante müssen wenige <strong>Zusatzstoffe</strong> direkt an der Ware<br />
gekennzeichnet werden.<br />
Bei der zweiten Variante müssen alle verwendeten <strong>Zusatzstoffe</strong> mit der Verkehrsbezeichnung<br />
in einem Aushang im Kundenraum oder einer schriftlichen Aufzeichnung<br />
ausgelegt werden. Auf diesen Aushang bzw. die schriftlichen Aufzeichnung<br />
muss bei dem Lebensmittel oder einem Aushang im Verkaufsraum hingewiesen<br />
werden.<br />
Die kleine Kennzeichnung ist anwendbar bei:<br />
• der Abgabe loser Ware z.B. an der Fleisch-/ Wursttheke, am Käsestand<br />
oder im Backshop usw.<br />
• bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen<br />
nach § 1 Abs. 2 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (in der Verkaufsstätte<br />
zur alsbaldigen Abgabe hergestellt und dort, jedoch nicht zur<br />
Selbstbedienung, abgegeben)<br />
• im Versandhandel auf den Angebotslisten<br />
• bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten und Imbisseinrichtungen<br />
auf Speise- und Getränkekarten<br />
• bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung<br />
auf den Speisekarten oder Preisverzeichnissen oder, soweit<br />
solche nicht ausgelegt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer<br />
schriftlichen Mitteilung<br />
In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen die Angaben<br />
in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf<br />
diese verwiesen wird.<br />
In Gaststätten besteht keine Möglichkeit eines Aushanges oder einer schriftlichen<br />
Mitteilung!<br />
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Es sind stets die aktuellen<br />
gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Es sind stets die aktuellen<br />
gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.<br />
2<br />
Folgende <strong>Zusatzstoffe</strong> müssen auf Speise- und Getränkekarten, auf Preistafeln und Angebotsschildern<br />
angegeben werden:<br />
1. „mit Farbstoff“<br />
2. „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“, bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an<br />
Natrium- oder Kaliumnitrit, auch gemischt mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz<br />
kann die Angabe lauten „mit Nitritpökelsalz“ ,bei Lebensmittel mit einem<br />
Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat „mit Nitrat“, bei Lebensmitteln mit einem Gehalt<br />
an Natrium- oder Kaliumnitrit und Natrium- o. Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt mit<br />
Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz kann die Angabe lauten „mit Nitritpökelsalz<br />
und Nitrat“<br />
3. „mit Antioxidationsmittel“<br />
4. „mit Geschmacksverstärker”<br />
5. „geschwefelt”<br />
6. „geschwärzt” bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-IIlactat<br />
( E 585)<br />
7. „gewachst“ bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen deren Oberfläche<br />
mit Bienenwachs ( E 901), Schellack (E 904), Carnaubawachs ( E 903), Candelillawachs<br />
(E 902) und E 912 oder E 914 behandelt wurde<br />
8. „mit Phosphat“ bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Stabilisatoren E 338 bis E<br />
343, E 450 bis E 452<br />
9. „Stärke“ bei Fleischerzeugnissen<br />
10. „mit Milcheiweiß“ bei Fleischerzeugnissen<br />
11. „mit Süßungsmittel“<br />
12. „mit einer Zuckerart und Süßungsmittel“ bei der Verwendung von Zucker und Süßungsmittel<br />
13. Bei der Verwendung von Tafelsüßen „auf der Grundlage...(z.B. Sorbit)”<br />
14. Bei der Verwendung von Aspartam „enthält eine Phenylalaninquelle”<br />
15. Bei der Verwendung von mehr als 10% Zugabe von Sorbit, Mannit, Isomalt, Maltit, Lactit<br />
und Xylit „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken”<br />
16. „chininhaltig“ bei chininhaltiger Produkten z.B. Tonic water<br />
17. „coffeinhaltig“ bei coffeinhaltiger Produkten z.B. Cola<br />
18. erhöhter Tauringehalt bei Limonade<br />
19. Verwendung von bestrahlten Gewürzen mit der Angabe "bestrahlt"<br />
20. Verwendung von jodiertem Speisesalz mit der Angabe "mit Jodsalz"<br />
21. bei gentechnisch veränderten Lebensmitteln „gentechnisch verändert“, „aus gentechnisch<br />
verändertem [Bezeichnung der Zutat] hergestellt“, „enthält gentechnische<br />
veränderten [Bezeichnung des Organismus]“ oder „enthält aus gentechnisch verändertem<br />
[Bezeichnung des Organismus] hergestellte(n) [Bezeichnung der Zutat]“<br />
Die o. g. Angaben sind dem Zutatenverzeichnis der von Ihnen verwendeten Produkte zu<br />
entnehmen. Im Zweifelsfall fragen Sie den Hersteller!<br />
Beispiel:<br />
Fleischtheke Schild an der Ware<br />
Leberkäse<br />
mit Konservierungsstoff<br />
mit Antioxidationsmittel Preis .....€<br />
Gemeinschaftsküche mit Fußnoten in der Speisekarte; Erläuterung im Fußzeilenbereich<br />
Erbsen- Eintopf 3,4,5<br />
Schweineschnitzel *<br />
3 mit Konservierungsstoff, 4 mit Phosphat, 5 mit Geschmacksverstärker,<br />
*zubereitet mit Pflanzenöl aus gentechnisch verändertem Soja<br />
Getränkekarte in der Gaststätte<br />
Cola 1,2<br />
Fanta 1, 3 1 mit Farbstoff, 2 coffeinhaltig, 3 mit Antioxidationsmittel