ZBB-Merkblatt
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Stand: Januar 2005<br />
<strong>ZBB</strong> 101/6 - 10/2004 - G:\Dezernate\Dez1\Formulare\Severin\Formulare\Einstellung\<strong>ZBB</strong>-<strong>Merkblatt</strong>.doc<br />
Zentrale Bezügestelle<br />
des Landes Brandenburg<br />
Informationen für Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis<br />
Dieses <strong>Merkblatt</strong> gibt Hinweise, die für die Zahlung Ihrer Bezüge (Unterhaltsbeihilfe) von Bedeutung sind. Es liegt in<br />
Ihrem Interesse, sich mit diesen Ausführungen vertraut zu machen und die gegebenen Hinweise zu beachten.<br />
Das <strong>Merkblatt</strong> bitte sorgfältig aufbewahren!<br />
Aufgaben der Zentralen<br />
Bezügestelle des Landes<br />
Brandenburg (<strong>ZBB</strong>)<br />
Ordnungsmerkmale<br />
- Sachbearbeiternummer<br />
- Dienststellennummer<br />
- <strong>ZBB</strong>-Personalnummer<br />
Fälligkeit der<br />
Unterhaltsbeihilfe<br />
Die <strong>ZBB</strong> hat u.a. die Aufgabe, die Zahlung der Bezüge für die Beschäftigten des<br />
Landes Brandenburg sicherzustellen. Diese Aufgabe kann die <strong>ZBB</strong> nur durch den<br />
Einsatz von Datenverarbeitungstechniken lösen. Das bedingt einen bestimmten<br />
Verfahrensablauf und die Einhaltung von Richtlinien, da andernfalls ein reibungsloser<br />
Arbeitsablauf und eine zeitgerechte Zahlung nicht gewährleistet werden können.<br />
Die <strong>ZBB</strong> ist neben der Zahlbarmachung von Bezügen nach den gesetzlichen<br />
Regelungen im Tarif-, Besoldungs- und Versorgungsrecht auch Familienkasse und<br />
damit zuständig für die Festsetzung und Zahlung von Kindergeld.<br />
Nicht zuständig ist die <strong>ZBB</strong> für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen des<br />
Dienstherrn wie Vorschuss und Trennungsentschädigung sowie Kosten eines<br />
Gesundheitszeugnisses.<br />
Hierauf gerichtete Anträge sind unmittelbar Ihrer Dienststelle vorzulegen.<br />
Nach Eingang des von Ihnen ausgefüllten Vordrucks <strong>ZBB</strong>A02 (Persönliche Angaben)<br />
erhalten Sie eine Mitteilung, aus der Sie die Merkmale entnehmen können, unter<br />
denen künftig Ihre Bezüge gezahlt und Ihre Bezügeakte geführt wird.<br />
Die Angabe der Sachbearbeiter-, der Dienststellen- und der <strong>ZBB</strong>-<br />
Personalnummer ist unverzichtbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße und<br />
zügige Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten. Es ist daher erforderlich, bei allen<br />
Schreiben an die <strong>ZBB</strong> diese Merkmale anzugeben. Die Sachbearbeiter-, Dienststellen-<br />
und <strong>ZBB</strong>-Personalnummer können Sie auch aus jeder Mitteilung über Ihre Bezüge<br />
ersehen. Sind diese Ordnungsmerkmale noch nicht bekannt, sind unbedingt, neben<br />
Namen, Vornamen und Geburtsdatum, das Anstellungsverhältnis und die<br />
Beschäftigungsdienststelle mitzuteilen.<br />
Mitteilungen an die <strong>ZBB</strong>, die gleichzeitig mehrere Personen betreffen (z.B. bei<br />
Ehegatten, die beide Bezüge von der <strong>ZBB</strong> erhalten), müssen eine Durchschrift für jede<br />
Person mit den entsprechenden Merkmalen enthalten.<br />
Ihre Bezüge, die Unterhaltsbeihilfe, werden am letzten Tag eines jeden Monats für den<br />
laufenden Monat auf ein von Ihnen einzurichtendes Girokonto im Inland gezahlt.<br />
Da die Bezüge den Banken und Sparkassen in der Regel vor Fälligkeit zur Verfügung<br />
stehen, bleibt bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen auf Bezüge bzw. auf einen<br />
Teil der Bezüge ein Rückruf bis zum letzten Geschäftstag vor dem Zahltag der <strong>ZBB</strong><br />
vorbehalten.
Bezügemitteilung<br />
Verjährung von Ansprüchen<br />
Änderungsdienst für die<br />
Berechnung und Zahlbarmachung<br />
der Bezüge<br />
Änderungen<br />
persönlicher Art<br />
Wird die Zahlung aufgenommen, erhalten Sie eine Bezügemitteilung. Danach nur bei<br />
jeder Änderung des Auszahlungsbetrags für den Monat, für den die geänderten<br />
Bezüge angewiesen werden. Aus dieser Mitteilung können Sie u.a. die Bruttobezüge,<br />
die Abzüge und die Nettobezüge ersehen. Die in Klartext gefassten Mitteilungen<br />
enthalten nur solche Texte und Beträge, die für Sie von Bedeutung sind.<br />
Veränderungen können Sie durch Vergleich der neuen Mitteilung mit der zuletzt<br />
erhaltenen Mitteilung erkennen. Es empfiehlt sich daher, alle Mitteilungen sorgfältig<br />
aufzubewahren.<br />
Trotz der Bemühungen der <strong>ZBB</strong>, fehlerfrei zu arbeiten, sind Unrichtigkeiten nicht ganz<br />
auszuschließen. Damit Fehler möglichst schnell erkannt werden, wird darauf<br />
hingewiesen, dass es eine Ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen<br />
Ausbildungsverhältnis ist, Mitteilungen und Gutschriften auf Ihrem Konto zu prüfen und<br />
Unstimmigkeiten der <strong>ZBB</strong> umgehend anzuzeigen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob<br />
Mitteilungen und Anträge an die <strong>ZBB</strong> entsprechend umgesetzt wurden.<br />
Für die Rückforderung von zuviel gezahlten Bezügen gilt die regelmäßige<br />
Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F.). Eigene Ansprüche verjähren<br />
ebenfalls gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren.<br />
Eine fristgerechte und ordnungsgemäße Zahlung durch die <strong>ZBB</strong> setzt eine rechtzeitige<br />
schriftliche Mitteilung der Änderungen persönlicher Art voraus. Änderungen können für<br />
die nächste Zahlung nur berücksichtigt werden, wenn die Mitteilungen bis zum 20. des<br />
Vormonats bei der <strong>ZBB</strong> eingehen.<br />
Dies gilt auch für Änderungen, die von der personalaktenführenden Dienststelle<br />
veranlasst werden.<br />
Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Einfluss auf die Höhe und<br />
Zahlung der Bezüge haben, sollten Sie umgehend der <strong>ZBB</strong> unter Beifügung<br />
entsprechender Nachweise (beglaubigte Fotokopien, Bescheinigungen, ggf. in<br />
beglaubigter Übersetzung etc.) anzeigen.<br />
Hierzu zählen insbesondere:<br />
Änderungen des Familienstandes (Eheschließung, Scheidung, Aufhebung bzw.<br />
Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Tod des Ehegatten);<br />
beglaubigte Abschriften oder Fotokopien sind beizufügen.<br />
Geburt eines Kindes<br />
Eine zu erwartende Niederkunft ist Ihrer Beschäftigungsdienststelle unmittelbar anzuzeigen.<br />
Aufnahme einer weiteren Beschäftigung<br />
bzw. Verlängerung einer bereits bestehenden Zweitbeschäftigung oder das Ende einer<br />
Zweitbeschäftigung sowie Änderungen in der Höhe des Entgelts der weiteren<br />
Tätigkeit (Erhöhungen, Einmalzahlungen u.a.)<br />
Für die Aufnahme einer Zweitbeschäftigung (Nebentätigkeit) ist die Zustimmung der<br />
personalaktenführenden Dienststelle einzuholen.<br />
Änderung der Wohnanschrift.<br />
Änderung des Gehaltskontos (Bank/Bankleitzahl/Konto). Es hat sich als<br />
zweckmäßig erwiesen, das alte Konto so lange bestehen zu lassen, bis Ihre Bezüge<br />
auf dem neuen Konto erstmalig gebucht worden sind.<br />
2
Änderungen<br />
arbeitsrechtlicher Art<br />
Rückforderung überzahlter<br />
Bezüge<br />
Die zuständigen Dienststellen teilen der <strong>ZBB</strong> u.a. folgende Änderungen mit:<br />
- Einstellung und Ausscheiden aus dem Ausbildungsverhältnis.<br />
- Einstellung der Zahlung von Bezügen bei Beginn der Mutterschutzfrist oder bei<br />
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.<br />
Nach Ablauf des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs, - in der Regel sechs<br />
Wochen -, besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Dieses ist bei der Krankenkasse zu<br />
beantragen.<br />
Werden Bezüge durch eine unterlassene, fehlerhafte oder verspätete Anzeige<br />
in unberechtigter Höhe gezahlt, so müssen die überzahlten Beträge zurückgezahlt<br />
werden.<br />
Die <strong>ZBB</strong> ist berechtigt, die entstandene Zuvielzahlung mit den laufenden Bezügen<br />
unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen aufzurechnen.<br />
Lohnsteuerkarte Die Lohnsteuerkarte ist im Feld „Ordnungsmerkmal des Arbeitgebers“ mit der<br />
Sachbearbeiternummer, Dienststellennummer und <strong>ZBB</strong>-Personalnummer zu versehen<br />
und muss spätestens bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres bei der <strong>ZBB</strong><br />
vorgelegt werden.<br />
Vor der Übersendung überprüfen Sie bitte, ob die eingetragenen Steuermerkmale<br />
richtig sind. Für die Änderung von Steuermerkmalen sowie die Berichtigung bzw.<br />
Eintragung von Freibeträgen können Sie die Lohnsteuerkarte jederzeit wieder<br />
anfordern.<br />
Bei schuldhafter Nichtvorlage oder schuldhaft verzögerter Rückgabe der<br />
Lohnsteuerkarte ist die <strong>ZBB</strong> verpflichtet, gemäß § 39c Abs. 1 des<br />
Einkommensteuergesetzes (EStG), Steuern nach Steuerklasse VI und<br />
Kirchensteuer einzubehalten.<br />
Zu wenig einbehaltenen Steuern müssen dann in einer Summe nacherhoben<br />
werden<br />
Die Lohnsteuerkarte des abgelaufenen Jahres erhalten Sie nicht zurück (Ausnahme,<br />
die Lohnsteuerkarte enthält Eintragungen von einem früheren Arbeitgeber). Die Daten<br />
der Lohnsteuerbescheinigung werden ab 2005 elektronisch an die Finanzverwaltung<br />
übermittelt. Damit Sie wissen, welche Daten weitergeleitet wurden, erhalten Sie einen<br />
Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des<br />
lohnsteuerlichen Ordungsmerkmals (eTIN). Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung<br />
abgeben, müssen Sie die eTIN auf der Anlage N eintragen.<br />
Sozialversicherung Im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind Sie sozialversicherungspflichtig.<br />
Die <strong>ZBB</strong> führt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, und<br />
Arbeitslosenversicherung ab. Sie haben das Recht, Ihre Krankenkasse zu wählen. Die<br />
gewählte Krankenkasse stellt eine Mitgliedsbescheinigung aus, die Sie bitte der <strong>ZBB</strong><br />
umgehend vorlegen. Gehen Sie einem weiteren sozialversicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungsverhältnis nach, sind Sie verpflichtet, dieses der <strong>ZBB</strong> mitzuteilen.<br />
Gewährleistung In der Rentenversicherung bestehet keine Versicherungspflicht. Nach § 12 Absatz 3<br />
des Gesetzes zur Modernisierung der Juristenausbildung des Landes Brandenburg<br />
wird für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei<br />
verminderter Erwerbsfähigkeit, auf Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung<br />
nach den Vorschriften für Beamte (Beamtenversorgungsgesetz) gewährleistet.<br />
Nach Ende des Ausbildungsverhältnisses werden diese Zeiten ggf. nachversichert<br />
(§§181 - 186 SGB VI).<br />
Kindergeld Die <strong>ZBB</strong> ist nach § 72 EStG für die Bediensteten des Landes Brandenburg als Familienkasse<br />
zuständig für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes.<br />
Kindergeld nach dem EStG wird nur auf Antrag gewährt. Antragsformulare und ein<br />
<strong>Merkblatt</strong> erhalten Sie von der <strong>ZBB</strong>.<br />
Für Anträge auf Kindergeld gelten die allgemeinen Vorschriften zur Festsetzungsverjährung<br />
nach § 169 Abgabenordnung - AO - (vier Jahre).<br />
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