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ZBB-Merkblatt

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Stand: Januar 2005<br />

<strong>ZBB</strong> 101/6 - 10/2004 - G:\Dezernate\Dez1\Formulare\Severin\Formulare\Einstellung\<strong>ZBB</strong>-<strong>Merkblatt</strong>.doc<br />

Zentrale Bezügestelle<br />

des Landes Brandenburg<br />

Informationen für Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis<br />

Dieses <strong>Merkblatt</strong> gibt Hinweise, die für die Zahlung Ihrer Bezüge (Unterhaltsbeihilfe) von Bedeutung sind. Es liegt in<br />

Ihrem Interesse, sich mit diesen Ausführungen vertraut zu machen und die gegebenen Hinweise zu beachten.<br />

Das <strong>Merkblatt</strong> bitte sorgfältig aufbewahren!<br />

Aufgaben der Zentralen<br />

Bezügestelle des Landes<br />

Brandenburg (<strong>ZBB</strong>)<br />

Ordnungsmerkmale<br />

- Sachbearbeiternummer<br />

- Dienststellennummer<br />

- <strong>ZBB</strong>-Personalnummer<br />

Fälligkeit der<br />

Unterhaltsbeihilfe<br />

Die <strong>ZBB</strong> hat u.a. die Aufgabe, die Zahlung der Bezüge für die Beschäftigten des<br />

Landes Brandenburg sicherzustellen. Diese Aufgabe kann die <strong>ZBB</strong> nur durch den<br />

Einsatz von Datenverarbeitungstechniken lösen. Das bedingt einen bestimmten<br />

Verfahrensablauf und die Einhaltung von Richtlinien, da andernfalls ein reibungsloser<br />

Arbeitsablauf und eine zeitgerechte Zahlung nicht gewährleistet werden können.<br />

Die <strong>ZBB</strong> ist neben der Zahlbarmachung von Bezügen nach den gesetzlichen<br />

Regelungen im Tarif-, Besoldungs- und Versorgungsrecht auch Familienkasse und<br />

damit zuständig für die Festsetzung und Zahlung von Kindergeld.<br />

Nicht zuständig ist die <strong>ZBB</strong> für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen des<br />

Dienstherrn wie Vorschuss und Trennungsentschädigung sowie Kosten eines<br />

Gesundheitszeugnisses.<br />

Hierauf gerichtete Anträge sind unmittelbar Ihrer Dienststelle vorzulegen.<br />

Nach Eingang des von Ihnen ausgefüllten Vordrucks <strong>ZBB</strong>A02 (Persönliche Angaben)<br />

erhalten Sie eine Mitteilung, aus der Sie die Merkmale entnehmen können, unter<br />

denen künftig Ihre Bezüge gezahlt und Ihre Bezügeakte geführt wird.<br />

Die Angabe der Sachbearbeiter-, der Dienststellen- und der <strong>ZBB</strong>-<br />

Personalnummer ist unverzichtbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße und<br />

zügige Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten. Es ist daher erforderlich, bei allen<br />

Schreiben an die <strong>ZBB</strong> diese Merkmale anzugeben. Die Sachbearbeiter-, Dienststellen-<br />

und <strong>ZBB</strong>-Personalnummer können Sie auch aus jeder Mitteilung über Ihre Bezüge<br />

ersehen. Sind diese Ordnungsmerkmale noch nicht bekannt, sind unbedingt, neben<br />

Namen, Vornamen und Geburtsdatum, das Anstellungsverhältnis und die<br />

Beschäftigungsdienststelle mitzuteilen.<br />

Mitteilungen an die <strong>ZBB</strong>, die gleichzeitig mehrere Personen betreffen (z.B. bei<br />

Ehegatten, die beide Bezüge von der <strong>ZBB</strong> erhalten), müssen eine Durchschrift für jede<br />

Person mit den entsprechenden Merkmalen enthalten.<br />

Ihre Bezüge, die Unterhaltsbeihilfe, werden am letzten Tag eines jeden Monats für den<br />

laufenden Monat auf ein von Ihnen einzurichtendes Girokonto im Inland gezahlt.<br />

Da die Bezüge den Banken und Sparkassen in der Regel vor Fälligkeit zur Verfügung<br />

stehen, bleibt bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen auf Bezüge bzw. auf einen<br />

Teil der Bezüge ein Rückruf bis zum letzten Geschäftstag vor dem Zahltag der <strong>ZBB</strong><br />

vorbehalten.


Bezügemitteilung<br />

Verjährung von Ansprüchen<br />

Änderungsdienst für die<br />

Berechnung und Zahlbarmachung<br />

der Bezüge<br />

Änderungen<br />

persönlicher Art<br />

Wird die Zahlung aufgenommen, erhalten Sie eine Bezügemitteilung. Danach nur bei<br />

jeder Änderung des Auszahlungsbetrags für den Monat, für den die geänderten<br />

Bezüge angewiesen werden. Aus dieser Mitteilung können Sie u.a. die Bruttobezüge,<br />

die Abzüge und die Nettobezüge ersehen. Die in Klartext gefassten Mitteilungen<br />

enthalten nur solche Texte und Beträge, die für Sie von Bedeutung sind.<br />

Veränderungen können Sie durch Vergleich der neuen Mitteilung mit der zuletzt<br />

erhaltenen Mitteilung erkennen. Es empfiehlt sich daher, alle Mitteilungen sorgfältig<br />

aufzubewahren.<br />

Trotz der Bemühungen der <strong>ZBB</strong>, fehlerfrei zu arbeiten, sind Unrichtigkeiten nicht ganz<br />

auszuschließen. Damit Fehler möglichst schnell erkannt werden, wird darauf<br />

hingewiesen, dass es eine Ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen<br />

Ausbildungsverhältnis ist, Mitteilungen und Gutschriften auf Ihrem Konto zu prüfen und<br />

Unstimmigkeiten der <strong>ZBB</strong> umgehend anzuzeigen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob<br />

Mitteilungen und Anträge an die <strong>ZBB</strong> entsprechend umgesetzt wurden.<br />

Für die Rückforderung von zuviel gezahlten Bezügen gilt die regelmäßige<br />

Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F.). Eigene Ansprüche verjähren<br />

ebenfalls gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren.<br />

Eine fristgerechte und ordnungsgemäße Zahlung durch die <strong>ZBB</strong> setzt eine rechtzeitige<br />

schriftliche Mitteilung der Änderungen persönlicher Art voraus. Änderungen können für<br />

die nächste Zahlung nur berücksichtigt werden, wenn die Mitteilungen bis zum 20. des<br />

Vormonats bei der <strong>ZBB</strong> eingehen.<br />

Dies gilt auch für Änderungen, die von der personalaktenführenden Dienststelle<br />

veranlasst werden.<br />

Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Einfluss auf die Höhe und<br />

Zahlung der Bezüge haben, sollten Sie umgehend der <strong>ZBB</strong> unter Beifügung<br />

entsprechender Nachweise (beglaubigte Fotokopien, Bescheinigungen, ggf. in<br />

beglaubigter Übersetzung etc.) anzeigen.<br />

Hierzu zählen insbesondere:<br />

Änderungen des Familienstandes (Eheschließung, Scheidung, Aufhebung bzw.<br />

Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Tod des Ehegatten);<br />

beglaubigte Abschriften oder Fotokopien sind beizufügen.<br />

Geburt eines Kindes<br />

Eine zu erwartende Niederkunft ist Ihrer Beschäftigungsdienststelle unmittelbar anzuzeigen.<br />

Aufnahme einer weiteren Beschäftigung<br />

bzw. Verlängerung einer bereits bestehenden Zweitbeschäftigung oder das Ende einer<br />

Zweitbeschäftigung sowie Änderungen in der Höhe des Entgelts der weiteren<br />

Tätigkeit (Erhöhungen, Einmalzahlungen u.a.)<br />

Für die Aufnahme einer Zweitbeschäftigung (Nebentätigkeit) ist die Zustimmung der<br />

personalaktenführenden Dienststelle einzuholen.<br />

Änderung der Wohnanschrift.<br />

Änderung des Gehaltskontos (Bank/Bankleitzahl/Konto). Es hat sich als<br />

zweckmäßig erwiesen, das alte Konto so lange bestehen zu lassen, bis Ihre Bezüge<br />

auf dem neuen Konto erstmalig gebucht worden sind.<br />

2


Änderungen<br />

arbeitsrechtlicher Art<br />

Rückforderung überzahlter<br />

Bezüge<br />

Die zuständigen Dienststellen teilen der <strong>ZBB</strong> u.a. folgende Änderungen mit:<br />

- Einstellung und Ausscheiden aus dem Ausbildungsverhältnis.<br />

- Einstellung der Zahlung von Bezügen bei Beginn der Mutterschutzfrist oder bei<br />

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.<br />

Nach Ablauf des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs, - in der Regel sechs<br />

Wochen -, besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Dieses ist bei der Krankenkasse zu<br />

beantragen.<br />

Werden Bezüge durch eine unterlassene, fehlerhafte oder verspätete Anzeige<br />

in unberechtigter Höhe gezahlt, so müssen die überzahlten Beträge zurückgezahlt<br />

werden.<br />

Die <strong>ZBB</strong> ist berechtigt, die entstandene Zuvielzahlung mit den laufenden Bezügen<br />

unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen aufzurechnen.<br />

Lohnsteuerkarte Die Lohnsteuerkarte ist im Feld „Ordnungsmerkmal des Arbeitgebers“ mit der<br />

Sachbearbeiternummer, Dienststellennummer und <strong>ZBB</strong>-Personalnummer zu versehen<br />

und muss spätestens bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres bei der <strong>ZBB</strong><br />

vorgelegt werden.<br />

Vor der Übersendung überprüfen Sie bitte, ob die eingetragenen Steuermerkmale<br />

richtig sind. Für die Änderung von Steuermerkmalen sowie die Berichtigung bzw.<br />

Eintragung von Freibeträgen können Sie die Lohnsteuerkarte jederzeit wieder<br />

anfordern.<br />

Bei schuldhafter Nichtvorlage oder schuldhaft verzögerter Rückgabe der<br />

Lohnsteuerkarte ist die <strong>ZBB</strong> verpflichtet, gemäß § 39c Abs. 1 des<br />

Einkommensteuergesetzes (EStG), Steuern nach Steuerklasse VI und<br />

Kirchensteuer einzubehalten.<br />

Zu wenig einbehaltenen Steuern müssen dann in einer Summe nacherhoben<br />

werden<br />

Die Lohnsteuerkarte des abgelaufenen Jahres erhalten Sie nicht zurück (Ausnahme,<br />

die Lohnsteuerkarte enthält Eintragungen von einem früheren Arbeitgeber). Die Daten<br />

der Lohnsteuerbescheinigung werden ab 2005 elektronisch an die Finanzverwaltung<br />

übermittelt. Damit Sie wissen, welche Daten weitergeleitet wurden, erhalten Sie einen<br />

Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des<br />

lohnsteuerlichen Ordungsmerkmals (eTIN). Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung<br />

abgeben, müssen Sie die eTIN auf der Anlage N eintragen.<br />

Sozialversicherung Im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind Sie sozialversicherungspflichtig.<br />

Die <strong>ZBB</strong> führt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, und<br />

Arbeitslosenversicherung ab. Sie haben das Recht, Ihre Krankenkasse zu wählen. Die<br />

gewählte Krankenkasse stellt eine Mitgliedsbescheinigung aus, die Sie bitte der <strong>ZBB</strong><br />

umgehend vorlegen. Gehen Sie einem weiteren sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnis nach, sind Sie verpflichtet, dieses der <strong>ZBB</strong> mitzuteilen.<br />

Gewährleistung In der Rentenversicherung bestehet keine Versicherungspflicht. Nach § 12 Absatz 3<br />

des Gesetzes zur Modernisierung der Juristenausbildung des Landes Brandenburg<br />

wird für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei<br />

verminderter Erwerbsfähigkeit, auf Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung<br />

nach den Vorschriften für Beamte (Beamtenversorgungsgesetz) gewährleistet.<br />

Nach Ende des Ausbildungsverhältnisses werden diese Zeiten ggf. nachversichert<br />

(§§181 - 186 SGB VI).<br />

Kindergeld Die <strong>ZBB</strong> ist nach § 72 EStG für die Bediensteten des Landes Brandenburg als Familienkasse<br />

zuständig für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes.<br />

Kindergeld nach dem EStG wird nur auf Antrag gewährt. Antragsformulare und ein<br />

<strong>Merkblatt</strong> erhalten Sie von der <strong>ZBB</strong>.<br />

Für Anträge auf Kindergeld gelten die allgemeinen Vorschriften zur Festsetzungsverjährung<br />

nach § 169 Abgabenordnung - AO - (vier Jahre).<br />

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