Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - BaFin
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - BaFin
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - BaFin
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
<strong>Kreditwesen</strong><br />
Herausgeber und verantwortlich <strong>für</strong> den Gesamtinhalt:<br />
<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong>, Gardeschützenweg 71 - 101, 12203 Berlin,<br />
Telefon (030) 8436 - 0, Telefax: (030) 8436 - 1550<br />
E-Mail: poststelle@bakred.bund.de, Internet: http://www.bakred.de
Vorwort<br />
Vorwort<br />
Mit der Aufsicht über die Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen, der Überwachung<br />
der Investmentfonds, der Verfolgung unerlaubt betriebener Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />
sowie der Durchsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche<br />
bei Banken und Finanzdienstleistern sind dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
<strong>Kreditwesen</strong> wichtige und zugleich sehr unterschiedliche Aufgaben zugewiesen. Ihr<br />
gemeinsames Ziel ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäß funktionierenden und von<br />
Störungen sowie unseriösen Machenschaften weitgehend freien Finanzdienstleistungssektors.<br />
Diese Aufsichtstätigkeiten genießen gleich hohe Priorität, nehmen aber in der Arbeit<br />
des Aufsichtsamtes je nach Umfang und Schwierigkeit unterschiedlich großen Raum ein.<br />
Die Aufsicht über die Kreditinstitute ist wegen deren zentraler Stellung im Wirtschaftsgeschehen<br />
der Schwerpunkt der Tätigkeit des Aufsichtsamtes und wird es auch künftig<br />
bleiben müssen. Sie stellt <strong>das</strong> Aufsichtsamt heute vor rapid wachsende Herausforderungen.<br />
Mit dem immer schneller voranschreitenden, tiefgreifenden Wandel der Finanzmärkte als<br />
Folge der Globalisierung und der neuen Informations- und Telekommunikationstechniken<br />
geht eine Zunahme stabilitätsgefährdender Risiken einher. Wegen der Verflechtung der<br />
Märkte und der vielfältigen Finanzbeziehungen der Banken sowie anderen Marktakteure<br />
untereinander wächst zugleich die Gefahr, daß zunächst nur lokale Krisen zum Funken <strong>für</strong><br />
einen Flächenbrand werden.<br />
Einen Risikofaktor eigener Art bilden die durch Megafusionen zustande kommenden<br />
„transnationalen“ und weltweit operierenden Finanzkonzerne. Wegen ihrer schieren Größe<br />
und gewichtigen Position auf den Märkten würden sie, sollten sie je in Schwierigkeiten<br />
geraten, zum Systemrisiko.<br />
Um kritische Entwicklungen in der deutschen Kreditwirtschaft unter diesen veränderten<br />
Umständen frühzeitig und wirksam begegnen zu können, muß <strong>das</strong> Aufsichtsamt seine<br />
Überwachung der Kreditinstitute intensivieren und qualitativ verbessern. Dazu gehören nicht<br />
nur verstärkte Prüfungen und häufigere Aufsichtsbesuche, sondern vor allem eine Ausweitung<br />
und Vertiefung der Aufsicht.<br />
Das Aufsichtsamt wird sich künftig noch mehr als bisher bei den einzelnen Instituten davon<br />
zu überzeugen haben, ob deren Management, Organisation sowie internen Systeme zur<br />
Risikoerfassung, -steuerung und -kontrolle im Hinblick auf Umfang und Komplexität der<br />
Geschäfte, die damit verbundenen Risiken und die jeweilige Unternehmensstruktur<br />
angemessen sind.<br />
Eine verstärkte, zunehmend auf qualitative Kontrollen gestützte und in enger internationaler<br />
Zusammenarbeit ausgeübte Aufsicht ist notwendigerweise personalintensiv und erfordert ein
Vorwort<br />
hohes Qualifikationsniveau der Aufseher. Zu deren Rüstzeug sollten heute neben<br />
praxisnahem, bankbetriebswirtschaftlichem Wissen die Fähigkeit zur Analyse komplexer<br />
Finanzprodukte und -konstruktionen, die Vertrautheit mit modernen Risikosteuerungs- und<br />
-kontrolltechniken sowie Kenntnisse auf dem Gebiet der Finanzmathematik und der Risikotheorien<br />
gehören.<br />
Für die Prüfung von Ratingverfahren sowie komplexer Markt- und Kreditrisikomodelle, wie<br />
sie von den Banken zur Steuerung hochdifferenzierter Portefeuilles eingesetzt werden, sind<br />
darüber hinaus besonders qualifizierte Experten in der Aufsicht unverzichtbar.<br />
Die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine solche intensive und qualitativ hochwertige Aufsicht zu schaffen,<br />
ist – nicht zuletzt unter den Bedingungen knapper Ressourcen und starrer Besoldungsstrukturen<br />
– mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Sie müssen aber gemeistert<br />
werden, wenn der Auftrag der Aufsicht, die Stabilität des Bankwesens zu sichern, auch in<br />
Zukunft wirksam erfüllt werden soll.<br />
Artopoeus<br />
Der Präsident
Inhaltsverzeichnis<br />
Vorwort des Präsidenten des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />
Inhalt<br />
Einleitung 11<br />
Kapitel I – Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute 13<br />
1 Änderungen in den rechtlichen Grundlagen der Aufsichtstätigkeit 13<br />
1.1 Das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz 13<br />
1.2 Rechtsverordnungen 13<br />
1.3 Grundsatz II 14<br />
1.4 Rundschreiben 16<br />
2 Internationale Entwicklungen und Zusammenarbeit 17<br />
2.1 Entwicklung in den internationalen Gremien 17<br />
- Überarbeitung der Baseler Eigenkapitalübereinkunft 17<br />
- Überprüfung der europäischen Eigenmittelvorschriften 20<br />
- Leitlinien zu innovativen Kapitalinstrumenten 21<br />
- Transparenz und Offenlegung - Basel 23<br />
- Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften - Basel 23<br />
- Harmonisierung von Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften - EU 24<br />
- Tätigkeit des Joint Forum on Financial Conglomerates 24<br />
2.2 Zusammenarbeit mit ausländischen Bank- und Wertpapieraufsichtsbehörden 25<br />
3 Jahr-2000-Vorbereitungen 28<br />
4 Besondere Aufsichtsthemen 31<br />
4.1 Interne Modelle zur Berechnung des Marktpreisrisikos 31<br />
4.2 Outsourcing 32<br />
4.3 Netting 33<br />
4.4 Asset-Backed-Securities 35<br />
4.5 Krisen in Asien und Rußland 36<br />
4.6 Hedge Funds 37<br />
5 Aufsicht über Kreditinstitute 40<br />
5.1 Aktuelle Entwicklungen im Bankwesen 40<br />
5.1.1 Wirtschafltiche Entwicklung 40<br />
5.1.2 Fusionen 41
Inhalt<br />
5.2 Aufsichtstätigkeit gegenüber den Institutsgruppen 42<br />
5.2.1 Kreditbanken 42<br />
5.2.2 Landesbanken 43<br />
5.2.3 Sparkassen 44<br />
5.2.4 Kreditgenossenschaftsbanken 45<br />
5.2.5 Auslandsbanken 47<br />
5.2.6 Hypothekenbanken 50<br />
5.2.7 Bausparkassen 52<br />
5.2.8 Wertpapierhandelsbanken 54<br />
5.2.9 Kreditinstitute mit Sonderaufgaben 55<br />
5.2.10 Bürgschaftsbanken 56<br />
5.2.11 Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 57<br />
5.2.12 Freigestellte Unternehmen gemäß § 2 Abs. 4 KWG 57<br />
5.3 Aufsicht über <strong>das</strong> Depotgeschäft 58<br />
5.4 Zahlen zur Aufsicht über Kreditinstitute 60<br />
5.4.1 Anzahl der Kreditinstitute 60<br />
5.4.2 Erlaubniserteilungen, -rückgaben und -rücknahmen 61<br />
5.4.3 Moratorien und sonstige Gefahrenabwehrmaßnahmen 61<br />
5.4.4 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter 62<br />
5.4.5 Prüfungstätigkeit des Amtes<br />
5.4.6 Anzeigeverfahren gemäß Art. 19 und 20<br />
63<br />
der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie 63<br />
6 Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute 64<br />
6.1 Rechtliche Grundlagen 64<br />
6.2 Erlaubnispflicht 65<br />
6.3 Solvenzaufsicht 67<br />
Kapitel II – Aufsicht über Investmentgesellschaften 71<br />
1 Das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz 71<br />
2 Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften 72<br />
3 Ausländische Investmentfonds<br />
4 Internationale Koordinierung und<br />
73<br />
Zusammenarbeit im Bereich der Investmentaufsicht<br />
5 Zahlen zur Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften<br />
74<br />
und ausländische Investmentfonds 76
Inhalt<br />
5.1 Kapitalanlagegesellschaften 76<br />
5.2 Ausländische Investmentfonds 76<br />
Kapitel III – Aufsicht über Entschädigungs- und institutssichernde Einrichtungen 79<br />
1 Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz 79<br />
2 Aufsicht über Entschädigungseinrichtungen und institutssichernde Einrichtungen 81<br />
Kapitel IV – Verfolgung unerlaubter oder ohne Erlaubnis betriebener Geschäfte 85<br />
Kapitel V – Geldwäsche 91<br />
1 Änderungen in den rechtlichen Grundlagen 91<br />
2 Allgemeine Entwicklungen im Bereich der Geldwäschebekämpfung 92<br />
3 Umsetzung des Geldwäschegesetzes bei Kreditinstituten 92<br />
4 Umsetzung des Geldwäschegesetzes bei Finanzdienstleistungsinstituten 93<br />
Kapitel VI – Währungsumstellung und Zuteilung von Ausgleichsforderungen 95<br />
Kapitel VII – Beschwerden 97<br />
Kapitel VIII – <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> intern 103<br />
1 Organisation 103<br />
2 Personal 104<br />
3 Haushalt 105<br />
4 BAKIS 106
Anhänge<br />
Inhalt<br />
Anhang 1 Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> stellt sich vor 107<br />
Anhang 2 Grundsatz II 111<br />
Anhang 3 Erläuterungen zu einzelnen Regelungen der Mindestanforderungen<br />
an <strong>das</strong> Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute;<br />
Rundschreiben 4/98 120<br />
Anhang 4 Überblick über die grundsätzlichen Anforderungen an die Offenlegung<br />
der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG; Rundschreiben 9/98 128<br />
Anhang 5 Auslandsbanken in der Bundesrepublik Deutschland 144<br />
Anhang 6 Aufstellung der Erlaubniserteilungen, -rückgaben und -rücknahmen 146<br />
Anhang 7 Anzeigen gemäß Artikel 19 (Zweigniederlassungen)<br />
und Artikel 20 (freier Dienstleistungsverkehr) der<br />
Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie<br />
vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 149<br />
Anhang 8 Anzeigen gemäß Artikel 17 (Zweigniederlassungen) und Artikel 18<br />
(freier Dienstleistungsverkehr) der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie<br />
vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 154<br />
Anhang 9 Richtlinien <strong>für</strong> den öffentlichen Vertrieb<br />
ausländischer Investmentanteile im Internet 158<br />
Anhang 10 Bankaufsichtliches EDV-Frühwarnsystem (BAKIS-Kennzahlen)<br />
beim <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong>; Rundschreiben 17/98 160<br />
Anhang 11 Organisationsplan des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es; Stand September 1999 165
Inhalt<br />
Abkürzungen<br />
6 KWG-Novelle 6. Novelle des Gesetzes über <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />
ABS Asset-Backed Securities<br />
ASEM Asia - Europe Summit<br />
AS-Fonds Altersvorsorge-Sondervermögen<br />
AuslInvestmG Auslandinvestment-Gesetz<br />
BAKred <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />
BGH Bundesgerichtshof<br />
CIS Collective Investment Schemes<br />
DMBilG D-Markbilanzgesetz<br />
EdW Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen<br />
ESAEG Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz<br />
EG Europäische Gemeinschaften<br />
EU Europäische Union<br />
EWR Europäischer Wirtschaftsraum<br />
FESCO Forum of European Securities Commissions<br />
GroMiKV Großkredit- und Millionenkreditverordnung<br />
GwG Geldwäschegesetz<br />
HGB Handelsgesetzbuch<br />
HLI Highly Leveraged Institutions<br />
IAIS International Association of Insurence Supervisors<br />
IASC International Accounting Standard Committee<br />
IOSCO International Organization of Securities Commissions<br />
ISDA International Swaps and Derivatives Association<br />
IWF Internationaler Währungsfonds<br />
KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften<br />
KWG Gesetz über <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />
MaH Mindestanforderungen an <strong>das</strong> Betreiben von Handelsgeschäften<br />
OECD Organization for Economic Cooperation and Development<br />
OGAW Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und<br />
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen <strong>für</strong><br />
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren<br />
OTC Over-the-counter<br />
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
PrüfbV Prüfungsberichtverordnung<br />
RechKredV Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und<br />
Finanzdienstleistungsinstitute<br />
StGB Strafgesetzbuch<br />
WDR Wertpapierdienstleistungsrichtlinie
Einleitung<br />
Einleitung<br />
Die Tätigkeit des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> stand im<br />
Jahr 1998 im Zeichen der praktischen Umsetzung einer Vielzahl neuer<br />
und zum Teil weitreichender Aufsichtsnormen.<br />
Mit der bereits am 28. Oktober 1997 verabschiedeten 6. Novelle des<br />
Gesetzes über <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> (KWG) wurden Aufgaben und Befugnisse<br />
des Aufsichtsamtes wesentlich geändert. Im Bereich der klassischen<br />
Bankenaufsicht erweiterte und verschärfte die Neufassung des KWG und<br />
– parallel dazu – des Eigenmittelgrundsatzes wichtige, der Risikobegrenzung<br />
bei Kreditinstituten dienende Aufsichtsnormen; zugleich schuf sie<br />
die Grundlagen <strong>für</strong> eine stärker qualitativ ausgerichtete Bankenaufsicht.<br />
Einen weiteren Schwerpunkt der Novellierung bildete die Ausdehnung der<br />
Aufsicht auf Finanzdienstleistungsinstitute und die damit einhergehende<br />
Eingrenzung des sog. Grauen Kapitalmarktes. Obwohl diese Institutsgruppe<br />
weitgehend ähnlichen Aufsichtsregeln wie Kreditinstitute unterliegt,<br />
sah sich die Aufsicht wegen der im Vergleich zu Banken völlig<br />
anderen Unternehmensstrukturen und Organisationsformen dieses<br />
Bereichs vor ganz neue Anforderungen gestellt. Wegen der Menge der<br />
eingegangenen Anzeigen, mit denen mehr als 7.000 Unternehmen <strong>das</strong><br />
Erbringen von nunmehr erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften<br />
geltend machten, stieß <strong>das</strong> Amt außerdem personell und organisatorisch<br />
an seine Grenzen.<br />
Auch <strong>das</strong> am 1. April 1998 in Kraft getretene Dritte Finanzmarktförderungsgesetz<br />
führte zu Änderungen in einigen <strong>für</strong> die Aufsicht entscheidenden<br />
Gesetzen; der Schwerpunkt der Überarbeitung lag hier auf der<br />
Neufassung der investmentrechtlichen Vorschriften. Mit der Novellierung<br />
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Auslandinvestment-Gesetzes<br />
wurden neue Investmentfondstypen zugelassen und die<br />
Geschäftsmöglichkeiten <strong>für</strong> bereits zugelassene Fondstypen erweitert.<br />
Zu den in 1998 verabschiedeten neuen Aufsichtsnormen gehört schließlich<br />
<strong>das</strong> Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und<br />
der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie. Der Gesetzgeber setzte mit<br />
dessen Inkrafttreten am 1. August 1998 die entsprechenden EG-<br />
Vorgaben in nationales Recht um. Er gewährleistet damit erstmals einen<br />
Mindestschutz der Ein- und Anleger und stellt zugleich die betreffenden<br />
Sicherungssysteme unter die Aufsicht des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es.<br />
11<br />
6. KWG-Novelle/<br />
qualitative<br />
Aufsicht<br />
Aufsicht über<br />
Finanzdienstleistungsinstitute<br />
3. Finanzmarktförderungsgesetz <br />
Einlagensicherungs-<br />
und<br />
Anlegerentschädigungsgesetz
Laufende Aufsicht/<br />
Qualitative<br />
Bankenaufsicht<br />
Verfolgung unerlaubt<br />
betriebener<br />
Geschäfte<br />
Einleitung<br />
Das „Aufsichtsjahr 1998“ war jedoch nicht allein von der praktischen<br />
Umsetzung der genannten Gesetze gekennzeichnet; <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
verfolgte weiterhin sein Ziel, die klassische Bankenaufsicht<br />
verstärkt risikoorientiert auszurichten und ihre präventive Wirkung zu<br />
stärken. Bei der laufenden Überwachung stand vor allem bei den großen<br />
Banken <strong>das</strong> Risikomanagement, d.h. die organisatorischen Vorkehrungen<br />
und Verfahren zur Risikomessung, -steuerung und -kontrolle im Mittelpunkt.<br />
Diesem Ansatz trug <strong>das</strong> BAKred auch mit organisatorischen Veränderungen<br />
Rechnung. So wurde die Aufsicht über die international aktiven<br />
Großbanken in jeweils einem bzw. zwei Referaten der Fachaufsichtsabteilungen<br />
mit dem Ziel zusammengefaßt, <strong>das</strong> <strong>für</strong> eine effiziente Aufsicht<br />
über diese Institute notwendige Know-how zu bündeln und die hier besonders<br />
wichtige Kooperation mit ausländischen Aufsichtsbehörden zu stärken.<br />
Daneben bildete die Verfolgung unerlaubt betriebener Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />
einen Schwerpunkt der laufenden Aufsichtstätigkeit.<br />
Dank der durch die 6. KWG-Novelle verbesserten Ermittlungs-<br />
und Sanktionsbefugnisse konnte <strong>das</strong> Aufsichtsamt seine Verfolgungstätigkeit<br />
intensivieren und damit wirksamer als bisher gegen Mißstände im<br />
sog. Schwarzen Kapitalmarkt vorgehen.<br />
Da <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> die mit der 6. KWG-Novelle verbundenen<br />
Änderungen bereits im Jahresbericht 1997 dargestellt hatte, enthält<br />
Kapitel I zunächst nur einen kurzen Abriß über die sonstigen, in 1998<br />
relevanten Änderungen in den aufsichtsrechtlichen Grundlagen und einen<br />
Abschnitt über Aufsichtsthemen, denen in 1998 besondere Bedeutung<br />
zukam. Sodann werden die aktuellen Entwicklungen in den jeweiligen<br />
Institutsgruppen mit den Eindrücken bzw. Beurteilungen der Fachabteilungen<br />
des BAKred zusammengefaßt. Im Anschluß daran enthält Kapitel<br />
II einen Überblick über die Aufsichtstätigkeit im Bereich der<br />
Investmentaufsicht. Der ebenfalls neuen Aufgabe der Aufsicht über<br />
Einlagensicherungseinrichtungen ist Kapitel III gewidmet. Wie in den<br />
Jahren zuvor, werden die Entwicklungen in den Bereichen ‘Unerlaubte<br />
Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte’, ‘Geldwäsche’, ‘Währungsumstellung<br />
und Zuteilung von Ausgleichsforderungen’ und ‘Beschwerden’<br />
in jeweils gesonderten Kapiteln dargestellt.<br />
12
Kapitel I<br />
Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
1 Änderungen in den rechtlichen Grundlagen der Aufsichtstätigkeit<br />
Nach der in 1997 verabschiedeten 6. KWG-Novelle erfuhr <strong>das</strong> Bankaufsichtsrecht<br />
im Jahr 1998 weitere Änderungen durch <strong>das</strong> Dritte Finanzmarktförderungsgesetz<br />
und <strong>das</strong> Gesetz zur Umsetzung der EG-<br />
Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie.<br />
Darüber hinaus wurden eine Reihe von Ausführungsverordnungen an die<br />
veränderte Gesetzeslage angepaßt. Mit der Neufassung des Liquiditätsgrundsatzes<br />
sowie einigen Rundschreiben präzisierte <strong>das</strong> Aufsichtsamt<br />
außerdem seine Anforderungen an die seiner Aufsicht unterliegenden<br />
Institute und paßte sie an internationale Standards an.<br />
1.1 Das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz<br />
Das am 1. April 1998 in Kraft getretene Dritte Finanzmarktförderungsgesetz<br />
brachte neben wesentlichen Änderungen der investmentrechtlichen<br />
Vorschriften (s. Kapitel II) auch eine Novellierung der §§ 1 Abs. 9 und 2b<br />
KWG und erweiterte damit die Befugnisse des Aufsichtsamtes bei der<br />
Kontrolle der Anteilseigner von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten.<br />
So wurden die Auskunftspflichten potentieller Erwerber bedeutender<br />
Beteiligungen und die Sanktionsmöglichkeiten des Aufsichtsamtes bei<br />
festgestellten Verstößen erweitert. Danach bieten sich <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufsichtsamt<br />
nunmehr mehrere Möglichkeiten, die Einflußnahme eines<br />
unzuverlässigen Anteilseigners auf <strong>das</strong> Kreditinstitut zu begrenzen. Das<br />
zur Verfügung stehende Instrumentarium erlaubt es jetzt, nicht nur die<br />
Stimmrechtsausübung durch den Anteilseigner zu untersagen, sondern<br />
auch die Verfügung über die Anteile mit dem Ziel der Veräußerung des<br />
Anteilsbesitzes selbst einzuschränken und <strong>das</strong> Verfügungsrecht an einen<br />
Treuhänder zu übergeben. Schließlich wurde durch die Änderung des<br />
§ 44b KWG die Sachverhaltsaufklärung erleichtert.<br />
1.2 Rechtsverordnungen<br />
Die 6. KWG-Novelle machte – u.a. wegen der neuen Aufsichtszuständigkeit<br />
über die Finanzdienstleistungsinstitute – die Anpassung einiger<br />
Rechtsverordnungen erforderlich. Die Änderung der Prüfungsberichtsverordnung<br />
und der Rechnungslegungsverordnung sind hierbei besonders<br />
hervorzuheben.<br />
Der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß eines Instituts enthält<br />
umfassende Angaben über dessen wirtschaftliche wie rechtliche Situation,<br />
über die Einhaltung verschiedener aufsichtsrechtlicher Normen und<br />
13<br />
Anteilseignerkontrolle<br />
Anpassungen an<br />
die Novelle<br />
Prüfungsberichtsverordnung
Anwendungszeitpunkt <br />
Rechnungslegungsverordnung<br />
Liquiditätsrisiko<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
über sonstige, <strong>für</strong> <strong>das</strong> jeweilige Institut wesentliche Verhältnisse. Diese<br />
Berichte stellen damit <strong>für</strong> <strong>das</strong> BAKred eine der zentralen Informationsquellen<br />
<strong>für</strong> seine Aufsichtstätigkeit dar. Die Prüfungsberichtsverordnung<br />
gibt hierbei Vorgaben, auf welche Aspekte die Jahresabschlußprüfer bei<br />
dem Prüfungsbericht im Jahresabschluß von Kredit- und jetzt auch<br />
Finanzdienstleistungsinstituten eingehen müssen.<br />
Mit der umfassenden Überarbeitung brachte <strong>das</strong> Aufsichtsamt als Verordnungsgeber<br />
die bis dahin gültige Prüfungsberichtsverordnung auf den<br />
Stand der 6. KWG-Novelle. So wurde zum Beispiel dem erweiterten<br />
Kreditbegriff und der Unterscheidung in Anlage- und Handelsbuchinstitute<br />
Rechnung getragen. Daneben nahm die neugefaßte Verordnung die<br />
bisher in den Depotrichtlinien enthaltenen Bestimmungen zur Depotprüfung<br />
auf. Da jetzt auch Finanzdienstleistungsinstitute der Aufsicht unterstehen,<br />
paßte <strong>das</strong> Aufsichtsamt die Struktur der Verordnung entsprechend an.<br />
Insbesondere bei den Regelungen zum allgemeinen Teil der Prüfungsberichte<br />
wird nun zwischen den Vorschriften unterschieden, die auf alle<br />
Institute anzuwenden sind und solchen, die ergänzend <strong>für</strong> Kreditinstitute<br />
oder <strong>für</strong> bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute gelten.<br />
Die Prüfungsberichtsverordnung trat im Dezember 1998 in Kraft und ist<br />
seitdem anzuwenden.<br />
Mit der Einfügung des § 340 Abs. 4 HGB sind die <strong>für</strong> Kreditinstitute<br />
geschaffenen Vorschriften über die Handelsbücher nunmehr auch auf<br />
Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden. Somit gelten <strong>für</strong> diese Unternehmen<br />
auch die Ausweis- und Gliederungsvorschriften <strong>für</strong> die Bilanz<br />
und die Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute. Die Verordnung<br />
über die Rechnungslegung der Kreditinstitute mußte daher an die Besonderheiten<br />
der Finanzdienstleistungsinstitute angepaßt werden. Das Amt<br />
arbeitete dabei eng mit dem Bundesministerium der Justiz als Verordnungsgeber<br />
zusammen. Die Änderung der Rechnungslegungsverordnung<br />
konnte – wie die Prüfungsberichtsverordnung – Ende Dezember<br />
1998 verkündet und in Kraft gesetzt werden; sie findet daher noch <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
Geschäftsjahr 1998 Anwendung.<br />
1.3 Grundsatz II<br />
Um <strong>das</strong> Vertrauen ihrer Gläubiger zu erhalten, müssen Kreditinstitute<br />
jederzeit in der Lage sein, ihre fälligen Zahlungen zu bedienen. Neben<br />
den Eigenmittel- und Großkreditregeln gehören daher Vorschriften über<br />
die Messung und Begrenzung der Liquiditätsrisiken von Banken zu den<br />
klassischen Aufsichtsnormen. Die bisherigen Liquiditätsregelungen, die<br />
sog. Grundsätze II und III, wurden in 1998 durch einen neuen Grundsatz<br />
II ersetzt. Die Neufassung war notwendig, um die deutschen Rege-<br />
14
Rechtliche Grundlagen<br />
lungen an den internationalen Standard <strong>für</strong> Liquiditätserfassungen anzupassen<br />
und den in den vergangenen 25 Jahren eingetretenen Änderungen<br />
in der Geschäftstätigkeit der Kreditinstitute, den Umstrukturierungen<br />
in der Kreditwirtschaft und der Entwicklung neuer Instrumente auf den<br />
Finanzmärkten Rechnung zu tragen.<br />
Die bisherigen Grundsätze orientierten sich an Bilanzstrukturregeln, die<br />
<strong>das</strong> Refinanzierungsrisiko begrenzen sollten. Ein derartiges Risiko besteht<br />
dann, wenn kürzerfristig zur Verfügung stehende Mittel längerfristig<br />
verwandt bzw. in ihrer Nutzung festgelegt werden (Fristentransformation);<br />
es realisiert sich, wenn die Anschlußfinanzierung des Instituts nicht<br />
vorbehaltlos sichergestellt ist oder nur zu <strong>für</strong> die Bank ungünstigeren<br />
Konditionen durchgeführt werden kann.<br />
Dagegen ist es Ziel des neuen Grundsatzes, konzeptionell insbesondere<br />
<strong>das</strong> Abrufrisiko zu begrenzen. Dies besteht zum Beispiel in einer<br />
unerwarteten Inanspruchnahme von Kreditlinien oder in<br />
unvorhergesehenen Verfügungen der Gläubiger über Einlagen. Um <strong>das</strong><br />
Abrufrisiko abzubilden, werden die liquiden Aktiva, die dem Institut<br />
während der kommenden zwölf Monate zur Verfügung stehen, und die<br />
tatsächlichen sowie potentiellen Liquiditätsabflüsse in einer zeitlich<br />
gegliederten Übersicht erfaßt. Sie läßt erkennen, ob die verfügbare<br />
Liquidität die zu erwartenden (tatsächlichen und potentiellen)<br />
Liquiditätsabflüsse abdeckt.<br />
Die Neufassung war auch deshalb erforderlich, weil <strong>das</strong> auf Ursprungslaufzeiten<br />
beruhende Konzept der alten Grundsätze II und III hinfällig<br />
geworden war. Die deutschen Bilanzierungsregeln wurden von der<br />
ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist auf die Restlaufzeit<br />
einer Position in den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre nach<br />
dem 31. Dezember 1997 umgestellt. Darüber hinaus finden die Liquiditätsvorschriften<br />
nun auch auf Finanzdienstleistungsinstitute Anwendung.<br />
Die bisher geltenden Grundsätze II und III, die <strong>für</strong> die geschäftlichen<br />
Aktivitäten einer Universalbank konzipiert worden waren, berücksichtigen<br />
die Besonderheiten der mit der 6. KWG-Novelle unter Aufsicht gestellten<br />
Finanzdienstleistungsinstitute nicht und kamen daher <strong>für</strong> die Bewertung<br />
der Liquiditätslage dieser Institute nicht in Betracht.<br />
Der neue Grundsatz II bietet sämtlichen Instituten ein einfach zu handhabendes<br />
Liquiditätserfassungsschema. Die Liquiditätslage eines Instituts<br />
soll anhand einer monatlich zu meldenden Liquiditätskennzahl beurteilt<br />
werden. Diese Kennzahl wird als Quotient aus den liquiden Aktiva und<br />
den während des nächsten Monats erwarteten Liquiditätsabflüssen<br />
ermittelt. Die Zahlungsbereitschaft des Instituts wird dann als ausreichend<br />
angesehen, wenn die Liquiditätskennzahl den Wert eins oder mehr<br />
15<br />
Refinanzierungsrisiko<br />
Abrufrisiko<br />
Berücksichtigung<br />
der Restlaufzeiten<br />
Zielsetzung
Probeerhebung<br />
Erläuterungen<br />
zu den MaH<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
annimmt. Außerdem sind Meldungen zum Liquiditätsstatus im Bereich<br />
zwischen einem Monat und einem Jahr zu nachrichtlichen Zwecken<br />
vorgesehen (Beobachtungskennzahlen). Der neue Liquiditätsgrundsatz<br />
gilt auch <strong>für</strong> die Hypothekenbanken und Bausparkassen, die damit<br />
erstmals in den Anwendungsbereich der bankaufsichtlichen Liquiditätsregeln<br />
einbezogen werden.<br />
An der Probeerhebung zum Stichtag 31. März 1998 nahmen eine repräsentative<br />
Auswahl sämtlicher Bankengruppen und einige Kursmakler<br />
sowie andere Finanzdienstleistungsinstitute teil. Die Proberechnungen<br />
bestätigten insgesamt die Praxistauglichkeit des Konzepts. Die Liquiditätskennzahl<br />
der ganz überwiegenden Anzahl der teilnehmenden Institute<br />
übertraf den geforderten Mindestwert in Höhe von eins, nur in Einzelfällen<br />
wurde die Mindestnorm nicht eingehalten.<br />
Nach umfangreichen Vorbereitungs- und Abstimmungsarbeiten konnte<br />
der neue Liquiditätsgrundsatz am 25. November 1998 bekanntgegeben<br />
werden. Er wird zum 1. Juli 2000 in Kraft treten. Kreditinstitute, <strong>für</strong> die die<br />
Grundsätze II und III gelten, dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt den<br />
neuen Grundsatz II an Stelle der bisherigen anwenden, jedoch frühestens<br />
zum 31. Januar 1999.<br />
Der neue Grundsatz II ist in Anhang 2 abgedruckt.<br />
1.4 Rundschreiben<br />
Mit der Verlautbarung über „Mindestanforderungen an <strong>das</strong> Betreiben von<br />
Handelsgeschäften der Kreditinstitute“ (MaH) hatte <strong>das</strong> Amt in 1995<br />
erstmals neue, <strong>das</strong> gesamte Handelsgeschäft umfassende Vorgaben an<br />
die Organisation, die Risikokontroll- und -steuerungssysteme sowie an<br />
Abwicklung und interne Revision der Kreditinstitute formuliert. In 1998<br />
griff die Aufsicht die Bitte der Kreditwirtschaft nach umfassenderen<br />
Erläuterungen auf und beantwortete in dem Rundschreiben 4/98 („Erläuterungen<br />
zu den einzelnen Regelungen der MaH“) einige der mit der<br />
Verlautbarung von 1995 offengebliebenen Fragen. Das Rundschreiben<br />
faßt dabei einzelne, bisher zu bestimmten Regelungen der Verlautbarung<br />
erarbeiteten Stellungnahmen zusammen und behandelt weitere Fragen,<br />
zu denen noch keine Antworten veröffentlicht sind. Es gibt ferner Hinweise<br />
zur Auslegung einzelner Regelungen, wie beispielsweise zu der<br />
Funktionstrennung bei kleineren Instituten und zur Bewertung der Liquiditätsreserve<br />
und des Anlagebestandes. Das Rundschreiben ist in Anhang<br />
3 abgedruckt.<br />
16
Rechtliche Grundlagen<br />
Das BAKred ist bemüht, den Kreditinstituten die Anwendung bankaufsichtlicher<br />
Vorschriften durch detaillierte Erläuterungen zu erleichtern. Im<br />
letzten Jahr wurden u.a. mit dem Rundschreiben 6/98 die Großkredit- und<br />
Millionenkreditverordnung (GroMiKV) umfassend ausgelegt. Ebenso<br />
präzisierte <strong>das</strong> Aufsichtsamt durch <strong>das</strong> Rundschreiben 9/98 seine Anforderungen<br />
an die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18<br />
KWG (s. Anhang 4). Die Überarbeitung der vorherigen Verlautbarung aus<br />
dem Jahre 1995 wurde von dem Zentralen Kreditausschuss begrüßt. Sie<br />
führte in Teilbereichen zu Erleichterungen in der Anwendungspraxis.<br />
2 Internationale Entwicklungen und Zusammenarbeit<br />
Mit der Globalisierung der Finanzmärkte und der Bildung international<br />
tätiger Konzerne und Finanzkonglomerate erhält die Zusammenarbeit<br />
zwischen den nationalen Bankaufsichtsbehörden und die Entwicklung<br />
einheitlicher Standards <strong>für</strong> die von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten<br />
betriebenen Geschäfte einen immer größeren Stellenwert.<br />
2.1 Entwicklung in den internationalen Gremien<br />
Die zunehmende Globalisierung des Bankwesens zwingt dazu, die<br />
internationale Abstimmung über Aufsichtsstandards und -methoden zu<br />
intensivieren und zu verbreitern. Dementsprechend hat sich die Zahl der<br />
auf internationaler Ebene erörterten Bankaufsichtsthemen und die Frequenz<br />
der diesbezüglichen Arbeitsgruppensitzungen erhöht. Die angemessene<br />
Wahrnehmung der deutschen Interessen bei diesen z.T. auf<br />
hohem Niveau und unter großem Zeitdruck stattfindenden Verhandlungen<br />
stellt <strong>das</strong> Aufsichtsamt vor große Herausforderungen. Es war in 1998 an<br />
der Arbeit von insgesamt 47 international tätigen Gruppen beteiligt. Im<br />
folgenden werden die Arbeitsthemen und – soweit möglich – die Ergebnisse<br />
einiger der internationalen Gremien dargestellt.<br />
Überarbeitung der Baseler Eigenkapitalübereinkunft<br />
Nachdem sich der Baseler Ausschuß <strong>für</strong> Bankenaufsicht in den vorangegangenen<br />
Jahren mit den Regelungen <strong>für</strong> die Marktrisiken befaßt hatte,<br />
kehrte er in 1998 zu dem ursprünglichen, sich nur auf die Kreditrisiken<br />
beziehenden Teil der Eigenkapitalübereinkunft vom Juli 1988 zurück. Im<br />
Dezember 1998 entschied der Baseler Ausschuß, bis zum Frühjahr 1999<br />
einen Entwurf <strong>für</strong> einen revidierten Text der Eigenkapitalübereinkunft<br />
auszuarbeiten und diesen der Kreditwirtschaft zur Konsultation vorzustellen.<br />
Mit der Überarbeitung sollen die dringlichsten Schwachpunkte der<br />
gegenwärtigen Regelung bereinigt werden.<br />
17<br />
§ 18 KWG/<br />
GroMiKV
Globalisierung<br />
der Märkte/<br />
Neue Techniken<br />
Änderungen in der<br />
Risikoerfassung<br />
und -kontrolle<br />
Jüngste Krisen<br />
Die drei Eckpunkte<br />
der Revision<br />
Internationale Zusammenarbeit<br />
Anlaß <strong>für</strong> <strong>das</strong> Revisionsvorhaben war die Erkenntnis, daß die gegenwärtigen<br />
Baseler Eigenmittelvorschriften die mit den Bankgeschäften verbundenen<br />
Adressen-Ausfallrisiken nicht mehr ausreichend berücksichtigen.<br />
Die Ursache <strong>für</strong> die unzulängliche Abbildung der mit den<br />
Geschäften eingegangenen Kreditrisiken ergibt sich u.a. aus dem „Alter“<br />
des Baseler Accords. Seit der Übereinkunft aus dem Jahr 1988 haben<br />
sich die Finanzierungstechniken und die auf den Finanzmärkten angebotenen<br />
Produkte wesentlich geändert; zugleich sind neue Risikoerfassungs-<br />
und -steuerungsmethoden entwickelt worden. Die in den 90er<br />
Jahren rasant vorangeschrittene Globalisierung der Finanzmärkte führte<br />
zu signifikanten, konzeptionellen Änderungen im Kreditgeschäft international<br />
tätiger Banken. Diese haben sich nicht nur neue Märkte durch<br />
geographische Ausdehnung erschlossen, sondern auch neue Kreditprodukte<br />
bzw. Finanzinstrumente und damit einen stetig wachsenden Handel<br />
mit Kreditrisiken entwickelt. Als Beispiel hier<strong>für</strong> können u.a. die steigende<br />
Bedeutung der Kreditderivate und die Verbriefung von Forderungen<br />
genannt werden. Darüber hinaus gewinnen Kreditrisiken mit der stärkeren<br />
Verlagerung der Geschäfte auf Handelsaktivitäten und dem Wunsch nach<br />
kurzfristigen Änderungen bzw. Anpassungen der Konditionen nicht nur im<br />
langfristigen Bankgeschäft, sondern auch im kurzfristigeren Handelsgeschäft<br />
zunehmend an Bedeutung.<br />
Mit der Änderung dieser Kreditvergabe- und Finanzierungstechniken<br />
waren deutliche Fortschritte in der Erfassung und Steuerung von Kreditrisiken<br />
(u.a. "Credit Metrics" von J.P. Morgan; "Credit Risk+" von Credit<br />
Suisse Financial Products) verbunden. Die Fortentwicklung dieser von<br />
der Aufsicht noch nicht nachvollzogenen Risikoerfassungstechniken<br />
ermöglicht u.a. eine feinere Abstufung der Bonitätskategorien, eine<br />
gesonderte Erfassung und Steuerung der Risikofaktoren, die <strong>das</strong> Kreditrisiko<br />
insgesamt bestimmen, und eine die Diversifikationseffekte berücksichtigende<br />
Portfoliobetrachtung.<br />
Schließlich haben die jüngsten Krisen auf den lateinamerikanischen und<br />
asiatischen Finanzmärkten Diskussionen über mögliche Unzulänglichkeiten<br />
der Übereinkunft eröffnet. Vor allem wurde die Unterscheidung<br />
zwischen Ländern der Zone A und der Zone B sowie der auf 20 v.H.<br />
abgesenkte Gewichtungssatz <strong>für</strong> kurzfristige Forderungen an Kreditinstitute<br />
mit Sitz in einem Land der Zone B kritisch hinterfragt.<br />
Der Baseler Ausschuß hat sich <strong>für</strong> die Revision der Übereinkunft auf drei<br />
Eckpunkte geeinigt. Die neuen Aufsichtsstandards sollen Mindestanforderungen<br />
an die Eigenmittelausstattung der Banken vorgeben, gemeinsame<br />
Leitlinien zur bankaufsichtlichen Prüfung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung<br />
von Banken darstellen und zu international abgestimmten<br />
18
Internationale Zusammenarbeit<br />
Prinzipien über die Offenlegung der Eigenkapitalausstattung, der quantifizierbaren<br />
Risiken sowie der Risikoerfassungs- und Risikosteuerungssysteme<br />
der Banken führen.<br />
Bei dem Eckpunkt der Mindestanforderungen an die Eigenmittelausstattung<br />
der Banken stehen sowohl der Anwendungsbereich der Eigenkapitalvorschriften<br />
wie auch gemeinsame Standards <strong>für</strong> die Eigenkapitalbehandlung<br />
von Kreditderivaten, Asset-Backed Securities bzw.<br />
vergleichbaren strukturierten Produkten und die Erweiterung des Klassifikationsschemas<br />
<strong>für</strong> die adressenbezogenen Bonitätsgewichtungssätze<br />
zur Diskussion. Der Überarbeitung des Klassifikationsschemas kommt<br />
besondere Bedeutung zu; so sollen u.a. die Unterscheidung zwischen der<br />
Zone A und der Zone B sowie die Anrechnungssätze <strong>für</strong> Forderungen an<br />
Privatunternehmen mit herausgehoben guter Bonität und an Unternehmen<br />
mit hochspekulativer Anlagestrategie überarbeitet werden. Dabei soll<br />
im Interesse einer wirklichkeitsnäheren Risikoerfassung auf die Bonitätseinstufungen<br />
von Kreditnehmern durch externe Ratingagenturen und<br />
unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Einstufungen aufgrund<br />
bankinterner Ratingverfahren zurückgegriffen werden. Der Ausschuß<br />
steht vor der schwierigen Aufgabe, neue Eigenkapitalvorschriften zu<br />
formulieren, die die Unausgewogenheit und Schwächen des gegenwärtigen<br />
Schemas beseitigen, ohne mit der neuen Lösung bestimmte Institute<br />
oder die Kredit- und Kapitalmärkte einzelner Länder einseitig zu bevorzugen<br />
und damit reglungsbedingte Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen.<br />
Die geplanten Leitlinien zur bankaufsichtlichen Prüfung einer angemessenen<br />
Eigenkapitalausstattung von Banken ("Supervisory review of<br />
capital adequacy") stellen ein neues Element innerhalb der bankaufsichtlichen<br />
Risikovorschriften dar. Danach soll künftig nicht mehr ausschließlich<br />
entscheidend sein, ob der Eigenkapitalkoeffizient in Höhe<br />
von mindestens 8 v.H. eingehalten ist. Die Bankenaufsicht hätte vielmehr<br />
zu überprüfen, ob <strong>das</strong> jeweilige Institut über ein uneingeschränkt<br />
funktionstüchtiges Risikoerfassungs- und Risikosteuerungssystem<br />
verfügt, zeitnah und zuverlässig die Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung<br />
unter Berücksichtigung seiner Geschäftsstrategie und<br />
aller damit verbundenen Risiken prüft sowie sachgerechte Schlußfolgerungen<br />
aus den jeweiligen Feststellungen zieht. Unabhängig von der<br />
vorgeschriebenen Mindesteigenkapitalausstattung sollte die Bank soviel<br />
Eigenkapital vorhalten, daß <strong>das</strong> durch die jeweilige Geschäftsausrichtung<br />
bestimmte Risikoprofil der Bank ausreichend gedeckt ist. Wo dies<br />
nicht der Fall ist, hätte die Bankenaufsicht auf eine genügend hohe<br />
Eigenkapitalquote hinzuwirken.<br />
19<br />
Mindestanforderungen<br />
Bankaufsichtliche<br />
Prüfung der<br />
angemessenen<br />
Eigenkapitalausstattung
Offenlegung<br />
Allgemein anerkannte<br />
Standards<br />
Interne Kreditrisikomodelle<br />
Internationale Zusammenarbeit<br />
Der Baseler Ausschuß bemüht sich seit 1994, die Banken zur Veröffentlichung<br />
aussagekräftiger Angaben über ihre Geschäfte zu veranlassen und<br />
so über eine verbesserte Risikotransparenz zu einer Stärkung der Diziplinierungskräfte<br />
des Marktes beizutragen. Mit der Überarbeitung des<br />
Accords sollen deshalb auch die Prinzipien zur Offenlegung der Eigenkapitalausstattung,<br />
der quantifizierbaren Risiken sowie der Risikoerfassungs-<br />
und Risikosteuerungssysteme der Banken fortentwickelt werden.<br />
Zunächst standen dabei die Kredit- und Marktrisiken aus den derivativen<br />
Geschäften sowie Informationen über die darauf bezogenen Risikoerfassungs-<br />
und Risikosteuerungssysteme der Institute im Vordergrund.<br />
Nunmehr geht es darum, auch andere Geschäftsfelder in die Offenlegung<br />
miteinzubeziehen. Außerdem sollen die komplexen Finanzierungstransaktionen,<br />
mit denen sich viele Kreditinstitute in zunehmendem Maß Eigenmittel<br />
beschaffen, durch eine geeignete Offenlegung transparent gestaltet<br />
werden.<br />
Der Ausschuß kann bei der Fortentwicklung international harmonisierter<br />
Aufsichtsstandards allerdings nur solche Konzepte aufgreifen, die sich<br />
bereits weltweit bewährt haben und in allgemein anerkannte Praktiken<br />
umgesetzt worden sind. Dies bedeutet, daß nur solche Entwicklungen bei<br />
Kreditrisikoerfassungs- und -steuerungsmethoden berücksichtigt werden<br />
können, die gesicherte Industrienormen darstellen.<br />
Auch wenn Fortschritte bei der auf mathematisch-statistischen Methoden<br />
basierenden Erfassung und Steuerung von Kreditrisiken zu verzeichnen<br />
sind, hat sich in der Kreditwirtschaft noch kein Standard <strong>für</strong> Kreditrisikomodelle<br />
herausgebildet, der als Grundlage <strong>für</strong> eine weltweit gültige<br />
bankaufsichtliche Regelung herangezogen werden könnte. Davon abgesehen<br />
wirft die Verwendung interner Kreditrisikomodelle ein Reihe von<br />
noch ungelösten Fragen auf, vor allem in Bezug auf die Überprüfung der<br />
Prognosegüte der modellmäßig ermittelten Risikokennzahlen.<br />
Überprüfung der europäischen Eigenmittelvorschriften<br />
Auf Brüsseler Ebene hat der Beratende Bankenausschuß eine technische<br />
Untergruppe damit beauftragt, die bankaufsichtlichen Eigenmittelvorschriften<br />
zu überprüfen. Die Untergruppe soll einen möglichen Änderungsbedarf<br />
von EU-Richtlinien infolge neuer Baseler Eigenkapitalvorschriften<br />
frühzeitig erörtern und konzeptionell vorbereiten. Sie dient<br />
auch dazu, die nicht im Baseler Ausschuß vertretenen Mitgliedstaaten<br />
über die Baseler Arbeiten fortlaufend zu unterrichten und einen eigenen<br />
EU-Standpunkt zu bilden, der in Basel eingebracht werden kann. Der<br />
Beratende Ausschuß strebt jedoch nicht an, die Baseler Entscheidungen<br />
vorzubereiten oder eine Konkurrenz zu Basel darzustellen. Bei den<br />
Beratungen über einen neuen europäischen Eigenkapitalstandard muß<br />
20
Internationale Zusammenarbeit<br />
darauf geachtet werden, daß die Aufsichtsregelungen <strong>für</strong> alle Institute<br />
gleichwertig sind und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Auf<br />
Grund dieser Erwägung stehen einige Delegationen der Verwendung<br />
externer Ratings zur aufsichtlichen Bonitätseinstufung von Wirtschaftsunternehmen<br />
und Banken kritisch gegenüber. Der Rückgriff auf <strong>das</strong> externe<br />
Rating führt nach diesen Überlegungen zu einer wettbewerbsverzerrenden<br />
Wirkung, wenn <strong>für</strong> diejenigen Unternehmen, <strong>für</strong> deren Bonität kein<br />
Rating vorliegt, vergleichsweise höhere Gewichtungssätze festgelegt<br />
werden. Diese Unternehmen würden hinsichtlich ihrer Refinanzierungsmöglichkeiten<br />
in einer unvertretbaren Weise benachteiligt, da es unzulässig<br />
wäre, aus dem Fehlen eines externen Ratings auf eine schlechtere<br />
Kreditwürdigkeit eines Unternehmens zu schließen. Wegen der beschränkten<br />
Ressourcen bei den Bankaufsichtsbehörden bestünde außerdem<br />
die Gefahr, daß die Leitlinien nicht in gleicher Weise auf die Institute<br />
angewendet werden. Dieses Problem stellt sich insbesondere in den<br />
Mitgliedstaaten mit einer großen Anzahl zugelassener Institute. Welche<br />
Lösung auf Brüsseler Ebene getroffen werden soll, wird zu gegebener<br />
Zeit im Lichte der weiteren Baseler Arbeiten zu entscheiden sein.<br />
Leitlinien zu innovativen Kapitalinstrumenten<br />
Der Baseler Ausschuß <strong>für</strong> Bankenaufsicht gab am 27. Oktober 1998<br />
Leitlinien <strong>für</strong> die Zuordnung innovativer Kapitalinstrumente zum bankaufsichtlichen<br />
Kernkapital („tier 1 capital“) bekannt. Danach gehören zu den<br />
innovativen Kapitalinstrumenten befristete Vermögenseinlagen stiller<br />
Gesellschafter sowie Kapitalinstrumente wie z.B. preference shares, bei<br />
denen eine Erhöhung des Ausschüttungssatzes (Zins-step-up) vorgesehen<br />
ist. Derartige preference shares, die im übrigen nicht mit den deutschen<br />
Vorzugsaktien i.S.d. Aktiengesetzes vergleichbar sind, dürfen nur<br />
dann als bankaufsichtliches Kernkapital berücksichtigt werden, wenn der<br />
step-up frühestens nach zehn Jahren einsetzt und als maßvoll angesehen<br />
werden kann. Stille Einlagen können dann zum tier 1 capital (Kernkapital)<br />
gerechnet werden, wenn sie dem Institut mindestens <strong>für</strong> 10 Jahre und einer<br />
Restlaufzeit von 2 Jahren zur Verfügung stehen. Insgesamt dürfen solche<br />
innovativen Kapitalinstrumente 15 % des Kernkapitals nicht überschreiten.<br />
Mit dieser Entscheidung reagierte der Baseler Bankenausschuß auf eine<br />
sich seit Beginn der 90er Jahre entwickelnde globale Praxis, die den<br />
Instituten eine kostengünstige Eigenkapitalbeschaffung am internationalen<br />
Kapitalmarkt erlaubt. Ihr Hauptvorteil liegt in der steuerlichen Abzugsfähigkeit<br />
der Kapitalkosten. Typischerweise werden die<br />
betreffenden Instrumente mit Hilfe von Zweckgesellschaften mit Sitz an<br />
steuerbegünstigten Plätzen (häufig limited liability companies in Delaware,<br />
USA) emittiert.<br />
21<br />
Innovative Kapitalinstrumente
Bankaufsichtliches<br />
Kernkapital<br />
Einzelne Regelungspunkte<br />
Internationale Zusammenarbeit<br />
Die Leitlinien des Ausschusses präzisieren, unter welchen Voraussetzungen<br />
die international tätigen Banken die neuartigen Refinanzierungsinstrumente<br />
dem bankaufsichtlichen Kernkapital zurechnen dürfen.<br />
Außerdem wurden eine Reihe von Anwendungs- und Auslegungsfragen<br />
geklärt, die die Behandlung anderer Kapitalinstrumente betreffen, wie z.B.<br />
die der stillen Einlagen, die in der Baseler Eigenkapitalübereinkunft vom<br />
Juli 1988 namentlich nicht erwähnt werden.<br />
Da <strong>das</strong> Kernkapital <strong>das</strong> Fundament <strong>für</strong> die bankaufsichtlichen Eigenmittel<br />
darstellt und daran die Erfüllung zentraler bankaufsichtlicher Vorschriften<br />
geknüpft ist, hatte der Baseler Bankenausschuß bei seiner Entscheidung<br />
darauf zu achten, daß die Kriterien <strong>für</strong> <strong>das</strong> Kernkapital nicht unvertretbar<br />
aufgeweicht werden. Dabei war zu prüfen, ob innovative Instrumente<br />
auch dann zum Kernkapital gerechnet werden können, wenn sie nur<br />
eingeschränkt am Verlust teilnehmen, ein fester Anspruch auf Gewinnausschüttung<br />
besteht, der Zugriff auf <strong>das</strong> Kapital wegen einer dazwischengeschalteten<br />
Zweckgesellschaft nur eingeschränkt möglich ist, die<br />
Mittel nur zeitlich befristet zur Verfügung stehen, Investoren Kündigungsrechte<br />
geltend machen konnten oder besondere Abreden (z.B. „stepups“)<br />
zu einer faktisch eingeschränkten Verfügbarkeit führen.<br />
Die Leitlinien legen nunmehr fest, daß eine uneingeschränkte Teilnahme<br />
am Verlust ebenso unabdingbar <strong>für</strong> die Einstufung als Kernkapital ist wie<br />
ein Ausschluß fester Ansprüche der Investoren auf Gewinnausschüttungen.<br />
Zugelassen wurde erstmalig die Erhöhung des Ausschüttungssatzes,<br />
sofern er moderat ausfällt. Von einer moderaten Erhöhung kann<br />
dann ausgegangen werden, wenn der Anstieg nicht größer als 100<br />
Basispunkte oder 50 % der anfänglichen Kreditmarge beträgt – vermindert<br />
jeweils um die Swapmarge zwischen anfänglicher und erhöhter<br />
Indexbasis. Ebenso sind Kündigungsrechte seitens des Emittenten<br />
ausgeschlossen, es sei denn, die Kündigung erfolgt nach frühestens fünf<br />
Jahren unter Billigung der zuständigen Aufsichtsbehörden und <strong>das</strong><br />
ursprüngliche Kapital wird durch neues Kapital mindestens gleichwertiger<br />
Qualität ersetzt.<br />
Der Baseler Bankenausschuß kam ferner überein, eine Evidenzstelle<br />
beim Sekretariat des Baseler Bankenausschusses einzurichten, der die<br />
Aufsichtsbehörden der Zehnergruppe und der Schweiz die neuemitierten<br />
innovativen Kapitalinstrumente zu melden haben, die sie bei den ihrer<br />
Aufsicht unterstehenden internationalen Banken als Eigenkapital anerkannt<br />
haben. Die international tätigen Banken sind verpflichtet, die Bestandteile<br />
ihres Kernkapitals offenzulegen.<br />
22
Internationale Zusammenarbeit<br />
Insgesamt ist festzustellen, daß der Baseler Bankenausschuß mit der<br />
Verlautbarung der Leitlinien bei der Zuordnung innovativer Kapitalinstrumente<br />
zum Kernkapital Planungssicherheit <strong>für</strong> die Anerkennung innovativer<br />
Kapitalinstrumente geschaffen hat. Positiv hervorzuheben ist, daß mit<br />
der getroffenen Entscheidung eine Auseinanderentwicklung der nationalen<br />
Praktiken hinsichtlich der Zurechnung von bankaufsichtlichem Kernkapital<br />
verhindert wurde.<br />
Transparenz und Offenlegung – Basel<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ist schließlich beim Baseler Ausschuß <strong>für</strong><br />
Bankenaufsicht in der Untergruppe „Transparency Group“ (ehemals<br />
„Information Sub-Group“) vertreten.<br />
Die Umbenennung der „Information Sub-Group“ in „Transparency Group“<br />
soll die Bemühungen des Baseler Ausschusses verdeutlichen, die Marktdisziplin<br />
durch eine angemessene Transparenz zu erhöhen und so<br />
zusammen mit einer wirksamen Bankenaufsicht die Stabilität der Bankensysteme<br />
weiter zu fördern. Die Arbeitsgruppe hat <strong>das</strong> im September<br />
1998 veröffentlichte Papier „Enhancing Bank Transparency“ erarbeitet,<br />
<strong>das</strong> den Verbänden der Kreditwirtschaft zugeleitet wurde. Darin werden<br />
Leitlinien <strong>für</strong> Banken und Bankaufseher formuliert, an denen sich die<br />
Offenlegungspraxis der Bankbilanzierung orientieren soll. Der Baseler<br />
Ausschuß hat in der Presseerklärung zu diesem Papier sein großes<br />
Interesse an Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit geäußert und darauf<br />
aufbauende detailliertere Empfehlungen in Aussicht gestellt. Außerdem<br />
führte die Arbeitsgruppe (gemeinsam mit der IOSCO) die jährliche Umfrage<br />
zur Offenlegung der Handels- und Derivateaktivitäten von Banken und<br />
Wertpapierhäusern durch, die eine detaillierte Aufstellung der in diesen<br />
Bereichen herrschenden Praxis zum Ergebnis hatte. Der Baseler Ausschuß<br />
<strong>für</strong> Bankenaufsicht veröffentlicht die Ergebnisse der jährlichen Umfrage.<br />
Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften – Basel<br />
Die „Accounting Task Force“ des Baseler Ausschusses <strong>für</strong> Bankenaufsicht<br />
begleitet die internationalen Vorhaben zur Harmonisierung der<br />
Rechnungslegung und arbeitet an Empfehlungen zu einzelnen Fragen<br />
der Rechnungslegung. Einen Schwerpunkt der Arbeitsgruppe bildete in<br />
1998 die Stellungnahme zu einem Entwurf des International Accounting<br />
Standard Committee (IASC) <strong>für</strong> einen internationalen Rechnungslegungsstandard<br />
zur Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten<br />
(International Accounting Standard – IAS 39). Außerdem stellte die<br />
Untergruppe des Ausschusses im Oktober 1998 ein Konsultationspapier<br />
zum Thema „Sound Practices for Loan Accounting, Credit Risk Disclosure<br />
and Related Matters“ vor, <strong>das</strong> Empfehlungen <strong>für</strong> die Bilanzierung und<br />
23
Internationale Zusammenarbeit<br />
Bewertung von Krediten sowie zur Offenlegung von Informationen über<br />
<strong>das</strong> Kreditgeschäft abgibt. Dieses Papier wurde den Verbänden der<br />
Kreditwirtschaft zur Stellungnahme übersandt. Die Konsultationsfrist<br />
endete am 15. März 1999. Im Juli 1999 ist die endgültige Version dieses<br />
Dokumentes vom Baseler Ausschuß veröffentlicht worden.<br />
Harmonisierung von Bilanzierungs- und<br />
Bewertungsvorschriften – EU<br />
Auf Brüsseler Ebene erörterte der Gemeinsame Ausschuß Fragen der<br />
Bilanzierung und Bewertung sowie der Offenlegung von Derivaten und<br />
anderen Finanzinstrumenten. Ein von dem Ausschuß vorgelegter Entwurf<br />
gibt Empfehlungen zur Offenlegung von Finanzinstrumenten ab, befindet<br />
sich aber derzeit noch in der Abstimmung.<br />
Tätigkeit des Joint Forum on Financial Conglomerates<br />
Das Joint Forum on Financial Conglomerates, in dem <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
<strong>für</strong> den Wertpapierhandel, <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
Versicherungswesen und <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />
vertreten sind, schloß in 1998 einen umfangreichen Konsultationsprozeß<br />
ab. Gegenstand war <strong>das</strong> gesamte Spektrum der Aufsicht über Finanzkonglomerate.<br />
Ziel des Joint Forums war es hierbei, mögliche, sich durch<br />
die Trennung in verschiedene Aufsichtsdisziplinen ergebende Aufsichtslücken<br />
zu schließen. Dies sollte im wesentlichen durch Regelungen zur<br />
aufsichtlichen Zuständigkeit und Koordinierung und der Entwicklung von<br />
Methoden zur sektorübergreifenden Risikobeurteilung geschehen. Folgende<br />
Papiere wurden zur Konsultation veröffentlicht:<br />
•= Capital Adequacy Principles<br />
•= Fit and Proper Principles<br />
•= Framework for Supervisory Information Sharing<br />
•= Coordinator paper<br />
•= Supervisory Questionnaire<br />
In der zweiten Hälfte des Jahres 1998 konnte <strong>das</strong> Joint Forum die eingegangenen<br />
Stellungnahmen prüfen und die Papiere umarbeiten. Die<br />
Verabschiedung der Papiere durch die übergeordneten, sektorspezifischen<br />
Gremien, den Baseler Ausschuß <strong>für</strong> Bankenaufsicht, die IAIS<br />
sowie <strong>das</strong> Technische Komitee der IOCO fand mittlerweile statt. Im<br />
Anschluß daran wären die jeweiligen Wertpapier-, Versicherungs- und<br />
Bankaufsichtsbehörden gehalten, ihre Aufsichtspraxis ggf. dem Standard<br />
der vom Joint Forum on Financial Conglomerates vorgeschlagenen<br />
Regelungen anzupassen oder – soweit erforderlich – entsprechende<br />
Gesetzesänderungen anzuregen.<br />
24
2.2 Zusammenarbeit mit ausländischen Bank- und<br />
Wertpapieraufsichtsbehörden<br />
Internationale Zusammenarbeit<br />
Im Zuge der fortschreitenden Internationalisierung der Finanzmärkte hat<br />
<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> seine Zusammenarbeit mit ausländischen Bank-<br />
und Wertpapieraufsichtsbehörden sowohl auf dem Gebiet der klassischen<br />
Bankenaufsicht als auch in der von Mitarbeitern des Amtes geleisteten<br />
Beratungshilfe vertieft.<br />
Die ständigen Kontakte zu ausländischen Bankaufsichtsbehörden werden<br />
bei der Aufsicht über international tätige Institute immer wichtiger. Bei<br />
dem wachsenden Geschäftsvolumen, <strong>das</strong> diese Banken über ausländische<br />
Niederlassungen abwickeln, läßt sich ein zutreffendes Bild ihrer<br />
Finanz- und Risikosituation nur durch einen intensiven Informationsaustausch<br />
zwischen den Behörden der Herkunfts- und des jeweiligen Gastlandes<br />
gewinnen. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens gegenüber<br />
den verschiedenen Teilen solcher internationaler Bankkonzerne ist<br />
darüber hinaus eine enge Abstimmung zwischen allen beteiligten Aufsichtsinstanzen<br />
nötig. Das BAKred hat mit den Aufsichtsbehörden fast<br />
aller EU-Mitgliedstaaten sowie der andren Staaten des Europäischen<br />
Wirtschaftsraums bilaterale Vereinbarungen (Gemeinsame Standpunkte<br />
- Memoranda of Understanding) abgeschlossen. Einen <strong>für</strong> die Aufsichtstätigkeit<br />
wesentlichen Bestandteil dieser Abkommen stellen die<br />
regelmäßigen Treffen dar, die <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> und die jeweilige<br />
ausländische Aufsichtsbehörde zur Diskussion grundsätzlicher Themen,<br />
zum Austausch von Informationen und Hintergrundwissen über die<br />
jeweils beaufsichtigten Kreditinstitute und zur Erörterung von Problemfällen<br />
nutzen. Dauer und Häufigkeit der Treffen haben sich durch den<br />
außergewöhnlichen Anstieg der Zahl grenzüberschreitend tätiger Institute<br />
erheblich erhöht.<br />
Darüber hinaus steht <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> über vielschichtige Anzeige-<br />
und Meldemechanismen, die über Beteiligungserwerbe, Errichtung<br />
von Tochtergesellschaften, Eröffnungen von Zweigniederlassungen,<br />
Eignung der Geschäftsleiter und Ausübung grenzüberschreitenden<br />
Dienstleistungsverkehrs von Instituten informieren, in ständigem Kontakt<br />
mit anderen Aufsichtsbehörden in der EU.<br />
Jenseits des Europäischen Wirtschaftsraums nahm <strong>das</strong> BAKred<br />
Verhandlungen zu einem Abkommen über die Zusammenarbeit und<br />
Einräumung von gegenseitigen Prüfungsrechten mit Polen, Tschechien,<br />
Ungarn und mit den <strong>für</strong> die deutschen Banken zunehmend bedeutsamen<br />
Kanalinseln (zunächst Jersey) auf. Ein Informationsabkommen mit der<br />
Eidgenössischen Bankenkommission in der Schweiz wird vorbereitet.<br />
25<br />
Klassische<br />
Bankenaufsicht<br />
– EWR<br />
Drittstaaten
Wertpapierhandelsunternehmen<br />
Umsetzung<br />
der WDR<br />
Internationale Zusammenarbeit<br />
Auch außerhalb von Europa führte <strong>das</strong> Aufsichtsamt die Verhandlungen<br />
über verschiedene Kooperationsabkommen fort, die die Grundlage <strong>für</strong><br />
einen umfassenden Informationsaustausch und die Einräumung gegenseitiger<br />
Prüfungsrechte bilden sollen. Die Australian Prudential Regulation<br />
Authority und <strong>das</strong> BAKred bereiteten ein derartiges Abkommen vor. Das<br />
bestehende Abkommen mit der japanischen Bankenaufsicht soll auf<br />
Tochterunternehmen von Banken ausgedehnt werden. Die Verhandlungen<br />
mit Rußland und Brasilien sind hingegen zunächst zurückgestellt<br />
worden. Mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Singapur und Taiwan<br />
hat sich <strong>das</strong> BAKred bisher von Fall zu Fall über die Vornahme einzelner<br />
Prüfungen abgestimmt.<br />
Mit der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in deutsches<br />
Recht machen Wertpapierhandelsunternehmen grundsätzlich wie Kreditinstitute<br />
vom „Europäischen Paß“ Gebrauch. Auch hier ist ein intensiver<br />
Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit mit den übrigen<br />
europäischen Aufsichtsbehörden erforderlich, damit bei den grenzüberschreitend<br />
tätigen Finanzdienstleistungsinstituten die Solvenzaufsicht, die<br />
Anteilseignerkontrolle, die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit<br />
und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter, die Verfolgung unerlaubt<br />
betriebener Geschäfte sowie die Bekämpfung der Geldwäsche wirksam<br />
ausgeübt werden kann. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ist daher bemüht, die<br />
oben genannten Vereinbarungen mit EU-Bankaufsichtsbehörden entsprechend<br />
zu erweitern. Soweit in einzelnen Staaten die Aufsicht über<br />
Wertpapierhandelsunternehmen insgesamt oder teilweise in die Zuständigkeit<br />
anderer als der Bankaufsichtsbehörden fällt, erfolgt der Informationsaustausch<br />
zum Teil noch auf informeller Basis. Anfang 1999 ist <strong>das</strong><br />
BAKred zur Verbesserung des Anlegerschutzes allerdings dem Abkommen<br />
zwischen den in der FESCO (Forum of European Securities Commissions)<br />
zusammengeschlossenen europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden<br />
beigetreten.<br />
Mit der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie hat sich die<br />
Anzahl der Neuanzeigen derjenigen ausländischen Wertpapierhandelsunternehmen<br />
stark erhöht, die in Deutschland über Zweigniederlassungen<br />
oder durch <strong>das</strong> Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen tätig<br />
werden wollen. Gleiches gilt seit dem 1. Januar 1998 auch <strong>für</strong> deutsche<br />
Institute. Vor einer Weiterleitung an die zuständigen Behörden des<br />
Aufnahmestaates prüft <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bei den Anzeigen deutscher<br />
Institute die Angemessenheit der Organisationstruktur und die<br />
Finanzlage der Institute. Bestehen insoweit Defizite, kann der Weiterleitungsantrag<br />
abgelehnt werden. Die Ablehnung muß der EU-Kommission<br />
gemeldet werden.<br />
26
Internationale Zusammenarbeit<br />
Neben die intensivere Zusammenarbeit mit den Wertpapieraufsichtsbehörden<br />
innerhalb des EWR tritt eine engere Kooperation mit Wertpapieraufsichtsbehörden<br />
außerhalb Europas. Wegen der steigenden Bedeutung<br />
des im Ausland abgeschlossenen Wertpapiergeschäfts deutscher Universalbanken<br />
nahm <strong>das</strong> BAKred Verhandlungen mit der Securities and<br />
Exchange Commission (SEC) und der Commodities Futures Trading<br />
Commission (CFTC) in den USA auf, die zu einem Abkommen über<br />
Zusammenarbeit und die Einräumung von Prüfungsrechten führen soll.<br />
Mit beiden Behörden finden im Vorgriff auf <strong>das</strong> Abkommen bereits jetzt<br />
regelmäßige Treffen statt.<br />
Die Krisen in Asien und Rußland haben u.a. verdeutlicht, welch außerordentlich<br />
großen Nachholbedarf die betreffenden Länder beim Aufbau<br />
wirksamer Bankaufsichtssysteme haben. Nicht zuletzt in Reaktion darauf<br />
bemühte sich <strong>das</strong> BAKred seit 1998 verstärkt, die Koordinierung und<br />
Bereitstellung eines Expertennetzwerks zur technischen Beratung ausländischer<br />
Aufsichtsbehörden sowie Zentralbanken zu unterstützen und<br />
an internationalen Beratungsmaßnahmen teilzunehmen. Das Amt beteiligt<br />
sich seit Mitte des Jahres 1998 an einer internationalen Gruppe, die den<br />
thailändischen Finanzminister und den Notenbankgouverneur bei der<br />
Umstrukturierung der Bank of Thailand berät. Beratungshilfe wurde auch<br />
gegenüber der Bankenaufsicht Indonesiens geleistet. Ferner übernahm<br />
<strong>das</strong> BAKred die Rolle des Ansprechpartners <strong>für</strong> bankaufsichtliche Fragen,<br />
gegenüber dem Europäischen Finanzexperten-Netzwerk (EFEX), <strong>das</strong> bei<br />
der Europäischen Kommission zur Beratung der asiatischen ASEM-Staaten<br />
eingerichtet worden ist. In diesem Zusammenhang wird eine verstärkte<br />
Expertentätigkeit deutscher Bankaufseher im Ausland erforderlich.<br />
In vielen ausländischen Staaten ist nach der Öffnung der Finanz- und<br />
Kapitalmärkte <strong>das</strong> Informationsbedürfnis über die Funktionsweise von<br />
Bankaufsichtssystemen und des deutschen Modells mit einer eigenständigen<br />
Aufsichtsbehörde außerhalb der Zentralbank außerordentlich gestiegen.<br />
Besonderen Vorrang räumt <strong>das</strong> BAKred der technischen Unterstützung<br />
der mittel- und osteuropäischen TRANSFORM-Staaten ein. Außer<br />
diesen Staaten trugen auch andere Länder Beratungsersuchen an <strong>das</strong> Amt<br />
heran. Hier sind unter anderem Bolivien, die VR China, El Salvador, Indien,<br />
Israel, die Republik Korea, Mexiko, Peru, Taiwan und Vietnam zu nennen.<br />
Wenn auch die Durchführung von Informationsveranstaltungen <strong>für</strong> ausländische<br />
Delegationen aus Parlamentariern, Bankaufsehern oder Mitarbeitern<br />
von Zentralbanken aufwendig ist, versucht <strong>das</strong> BAKred allen diesbezüglichen<br />
Wünschen, die an es gerichtet werden, zu entsprechen. Es sieht in<br />
diesen Informations- und Beratungsveranstaltungen eine gute Gelegenheit,<br />
<strong>das</strong> Ansehen des deutschen Bankaufsichtssystems im Ausland zu stärken<br />
und deutsche Aufsichtsprinzipien zu exportieren.<br />
27<br />
Technische<br />
Kooperation/<br />
Beratungen<br />
Informations- und<br />
Beratungsveranstaltungen
Problembeschreibung<br />
Maßnahmen der<br />
Bankenaufsicht<br />
Jahr-2000-Vorbereitung<br />
3 Jahr-2000-Vorbereitungen<br />
Der Schritt in <strong>das</strong> Jahr 2000 kann bei vielen Computersystemen zu<br />
Ausfällen und Fehlfunktionen führen. Betroffen sind hiervon keineswegs<br />
nur Datenverarbeitungsanlagen und deren Schnittstellen untereinander,<br />
sondern prinzipiell alle prozessorgesteuerten Einrichtungen, die sogenannte<br />
Embedded Systems enthalten. Da es keine standardisierte Lösung<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr-2000-Problem gibt, sind Hardware und Programmcodes<br />
auf ihre Jahr-2000-Fähigkeit zu untersuchen und, wo nötig,<br />
umzustellen. Die Vorkehrungen sollten sich hierbei nicht auf einzelne<br />
Systeme beschränken, sondern auch Schnittstellen zwischen eigenen<br />
und fremden Systemen sowie geeignete Ausfallplanungen umfassen.<br />
Der Wechsel in <strong>das</strong> nächste Jahrtausend stellt <strong>für</strong> alle Unternehmen, vor<br />
allem aber <strong>für</strong> die in besonderem Maße von EDV-Systemen abhängigen<br />
Kreditinstitute, eine technische und organisatorische Herausforderung<br />
dar, deren erfolgreiche und rechtzeitige Bewältigung auch ausländische<br />
Investoren als ein entscheidendes Bewertungskriterium <strong>für</strong> den Wirtschaftsstandort<br />
Deutschland einstufen.<br />
Der Kreditwirtschaft und ihrer Fähigkeit, mit dieser Herausforderung<br />
umzugehen, kommt hierbei u.a. auch wegen ihrer Beteiligung am Zahlungsverkehr<br />
besondere Bedeutung zu. Jedes einzelne Kreditinstitut und<br />
seine zentralen Dienstleister, wie z.B. Rechenzentren, müssen der<br />
Überprüfung und Umstellung sämtlicher prozessorgesteuerter Systeme<br />
höchste Priorität einräumen. Der verantwortungsbewußte Umgang mit<br />
dem Jahr-2000-Problem ist <strong>für</strong> die Bankenaufsicht ein Maßstab zur<br />
Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung von Kreditinstituten<br />
durch ihre Geschäftsleiter.<br />
Wegen der außerordentlichen Bedeutung, die die rechtzeitige Bewältigung<br />
des Jahr-2000-Problems <strong>für</strong> den Finanzplatz Deutschland hat,<br />
koordinierte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> die diesbezüglichen Aktivitäten auf<br />
mehreren Ebenen und begleitete die Kreditwirtschaft während der letzten<br />
zwei Jahre in ihrer Vorbereitung auf den Jahrtausendwechsel systematisch.<br />
Ziel war es dabei nicht nur, sich umfassend über den Stand der<br />
Vorbereitungsarbeiten zum Jahrtausendwechsel zu informieren, sondern<br />
auch den Banken- und Finanzdienstleistungssektor ausreichend zu<br />
sensibilisieren.<br />
Auf Initiative der Deutschen Bundesbank und des Amtes rief der Zentrale<br />
Kreditausschuss des deutschen Bankengewerbes ein verbandsübergreifendes<br />
Forum zum Erfahrungsaustausch über <strong>das</strong> Jahr 2000-Problem ins<br />
Leben. Dieses Forum nahm in 1998 seine Tätigkeit auf und erwies sich<br />
28
Jahr-2000-Vorbereitung<br />
bislang als wichtiges Element der Zusammenarbeit der am Finanzplatz<br />
Deutschland beteiligten Akteure.<br />
Zunächst hatte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> die mit den Prüfungen der<br />
Jahresabschlüsse der Kreditinstitute betrauten Wirtschaftsprüfer aufgefordert,<br />
in den Prüfungsberichten <strong>für</strong> den Jahresabschluß 1997 über den<br />
Stand der EDV-Umstellungsmaßnahmen in den jeweiligen Instituten zu<br />
berichten. Der Hauptfachausschuß des Instituts der Wirtschaftsprüfer<br />
erarbeitete mittlerweile die Verlautbarung „Die EDV-Anpassung zum<br />
Jahrtausendwechsel und zur Umstellung auf den Euro“.<br />
Aufgrund der Angaben in den obengenannten Prüfungsberichten führte<br />
<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> sodann in Zusammenarbeit mit der Deutschen<br />
Bundesbank eine in der deutschen Bankenaufsicht bislang beispiellose<br />
Aktion durch: Im Mai 1998 wurde an insgesamt 3.851 Kreditinstitute,<br />
Rechenzentren und Börsenmakler ein Fragebogen versandt, der die<br />
Jahr-2000-Problematik in ihren technischen und wirtschaftlichen Aspekten<br />
erfaßte. Dieser Fragebogen sollte einerseits der Information der<br />
Aufsicht dienen und andererseits die Institute <strong>für</strong> die Tragweite des Jahr-<br />
2000-Problems erneut sensibilisieren. Zusätzlich versandte <strong>das</strong> Amt den<br />
Fragebogen auch an Verbände außerhalb der Kreditwirtschaft, um<br />
Bankkunden die Bedeutung des Problems nahezubringen.<br />
Die Fragebogenrückläufe wurden anhand eines standardisierten Auswahlsystems<br />
zur Identifizierung möglicher Probleminstitute ausgewertet.<br />
In der Folge wandte sich <strong>das</strong> Amt mit Einzelanschreiben an über 120<br />
Institute und bat um Stellungnahme zu institutsspezifischen Problemen.<br />
Mit ausgewählten Instituten wurden ausführliche Gespräche zum Stand<br />
des Jahr-2000-Projekts geführt. Darüber hinaus wurde jeweils in Sammelrundschreiben<br />
den verbands- und institutsspezifischen Aspekten des<br />
Sparkassen- und Genossenschaftssektors sowie großer international<br />
tätiger Institute und der Börsenmakler Rechnung getragen. Die Auswertungsergebnisse<br />
der Fragebögen sowie weitere Verlautbarungen und<br />
Veröffentlichungen des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>s im Zusammenhang mit dem<br />
Jahr 2000-Problem können auf der Web-Seite des Amtes unter<br />
http://www.bakred.de abgerufen werden. Diese wird ständig aktualisiert.<br />
Im Oktober 1998 führte die deutsche Aufsicht eine zweite Fragebogenaktion<br />
mit den Mitgliedsinstituten der Genossenschafts- und Sparkassenverbände<br />
durch, die die besondere Struktur der verbandsgeprüften<br />
Institute mit ihrer Datenverarbeitung über Rechenzentren berücksichtigte.<br />
Nach der Auswertung der hierzu eingegangenen Antworten schrieb <strong>das</strong><br />
<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> nochmals mehr als 120 Institute an, um sich über die<br />
Projektplanungen genauer zu informieren.<br />
29<br />
1. Fragebogenaktion<br />
Einzelgespräche/<br />
Sammelschreiben<br />
2. Fragebogenaktion
FDI<br />
Fazit<br />
Ausblick<br />
Jahr-2000-Vorbereitung<br />
Auch die in Deutschland tätigen Finanzdienstleistungsinstitute wurden in<br />
die Maßnahmen der Bankenaufsicht zur Jahr-2000-Vorbereitung einbezogen.<br />
Zu diesem Zweck hat <strong>das</strong> Amt über die Landeszentralbanken ein<br />
Rundschreiben an sämtliche Finanzdienstleistungsinstitute versandt und<br />
auf die Problematik sowie die bestehenden bankaufsichtsrechtlichen<br />
Informationsquellen hingewiesen. Eine Reihe von ausgewählten Instituten<br />
erhielten Fragebögen zur Selbsteinschätzung und Hinweise zur systematischen<br />
Vorgehensweise bei den Umstellungsarbeiten.<br />
Die bisher getroffenen Maßnahmen, vor allem die Fragebogenaktionen,<br />
erbrachten nicht nur die <strong>für</strong> eine effiziente Aufsicht erforderlichen Informationen,<br />
sondern sensibilisierten – soweit dies noch erforderlich war –auch<br />
die deutsche Kreditwirtschaft <strong>für</strong> die mit der Jahr-2000-Umstellung verbundenen<br />
Probleme. Damit wurde sichergestellt, daß die Betroffenen <strong>das</strong><br />
Jahr-2000-Problem nunmehr als umfassende Managementaufgabe und<br />
nicht mehr lediglich als rein technisches Problem verstehen. Auch wenn<br />
die deutsche Kreditwirtschaft über die letzten Monate erhebliche Fortschritte<br />
bei den Vorkehrung zum Jahrtausendwechsel verzeichnen<br />
konnte, besteht dennoch kein Grund zur Entwarnung. Das Jahr 1999 wird<br />
<strong>für</strong> die erfolgreiche Bewältigung des Jahr-2000-Problems entscheidend<br />
sein.<br />
Zwar geben die positiven Erfahrungen anläßlich der Euro-Umstellung<br />
Grund zu der Annahme, daß <strong>das</strong> Jahr 2000-Problem vom deutschen<br />
Kreditgewerbe erfolgreich gemeistert werden kann. Dennoch wird <strong>das</strong><br />
Aufsichtsamt vor dem Wechsel zum Jahr 2000 weiterhin intensiv tätig<br />
sein. Im Vordergrund der aufsichtlichen Aktivitäten werden die Themenfelder<br />
„Tests“ und „Ausfallplanung“ stehen. Das Amt hat sich deshalb in<br />
1999 mit einer weiteren Fragebogenaktion an Großbanken, Landesbanken,<br />
Genossenschaftliche Zentralkassen sowie an die Rechenzentren der<br />
verbandsgeprüften Institute gewandt und wird mit diesen Einzelgespräche<br />
führen. Sollten sich hierbei Hinweise <strong>für</strong> Defizite bei einzelnen Instituten<br />
ergeben, die die Bewältigung der Jahr-2000-Umstellung zweifelhaft<br />
erscheinen lassen, wird dies <strong>für</strong> die Aufsicht Anlaß zum Ergreifen geeigneter<br />
Maßnahmen sein.<br />
Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Amtes sind sich alle<br />
Akteure ihrer Verantwortung <strong>für</strong> den Finanzplatz und Wirtschaftsstandort<br />
Deutschland bewußt, so daß <strong>das</strong> deutsche Kreditgewerbe Vergleiche mit<br />
anderen Branchen oder Finanzplätzen nicht zu scheuen braucht. Es wird<br />
<strong>für</strong> die Zukunft jedoch auch verstärkt darauf ankommen, diese Botschaft<br />
ausländischen Geschäftspartnern und Investoren glaubwürdig zu vermitteln.<br />
30
Besondere Aufsichtsthemen<br />
4 Besondere Aufsichtsthemen<br />
4.1 Interne Modelle zur Berechnung des Marktpreisrisikos<br />
Die Umsetzung der sog. Kapitaladäquanzrichtlinie der EU machte auch<br />
eine Neufassung der Eigenkapitalvorschriften des Grundsatzes I erforderlich.<br />
Sowohl Kreditinstitute als auch bestimmte Gruppen von<br />
Finanzdienstleistungsinstitute müssen seit dem 1. Oktober 1998 diesen<br />
neuen Grundsatz, der Regelungen <strong>für</strong> Ausfall- und Marktrisiken enthält,<br />
bei der Berechnung ihrer Solvabilitätskennziffer beachten. Für die<br />
Berechnung der sich aus einzelnen Geschäften ergebenden Marktrisiken<br />
bietet der Grundsatz I in §§ 32 ff. neben der Standardmethode die<br />
Ermittlung der Kapitalunterlegung <strong>für</strong> Risikopositionen mit Hilfe<br />
bankinterner Risikomodelle an. Die Berechnung der<br />
Eigenmittelanforderungen über die Modellalternative setzt die vorherige<br />
schriftliche Zustimmung des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es voraus, die es auf<br />
Antrag des Instituts dann erteilt, wenn die unter seiner Leitung in<br />
Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführte Prüfung<br />
der Eignung des Modells positiv ausfiel.<br />
1998 beantragten insgesamt fünfzehn Kreditinstitute, die Eignung ihres<br />
jeweiligen internen Risikomodells zu bestätigen und der Verwendung des<br />
Modells zur Berechnung der <strong>für</strong> die Marktpreisrisiken erforderlichen<br />
Eigenmittelunterlegung zuzustimmen. Nachdem zwei Institute noch vor<br />
der Prüfung ihre Anträge zurückgezogen hatten, führte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
zusammen mit der Deutschen Bundesbank bei den verbleibenden<br />
13 Instituten Risikomodellprüfungen durch.<br />
Die geprüften Risikomodelle wiesen einen unterschiedlichen Entwicklungsstand<br />
und damit auch verschiedene Mängel auf. Sie bestanden vor<br />
allem in Defiziten bei der Einhaltung der sogenannten "qualitativen<br />
Anforderungen" nach § 36 des Grundsatzes I. Bei vier Instituten waren<br />
diese Mängel so gravierend, daß eine Eignungsbestätigung als Voraussetzung<br />
<strong>für</strong> die Verwendung des Modells nicht erteilt werden konnte. Bei<br />
den übrigen Instituten konnten die vorgefundenen Mängel durch Festsetzung<br />
von Auflagen und eines höheren Multiplikationsfaktors <strong>für</strong> die<br />
Berechnung des Eigenkapitals abgefangen werden, wobei <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
sein Ermessen großzügig ausübte. Die Bandbreite der<br />
festgesetzten Zusatzfaktoren reicht von 0,1 bis 2,0. Die Zusatzfaktoren<br />
berücksichtigen neben den sogenannten qualitativen Mängeln auch die<br />
Prognosegüte des Modells gemäß § 37 Grundsatz I und etwaige Schwächen<br />
bei der Modellierung des spezifischen Risikos. Teilweise erteilte <strong>das</strong><br />
<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> seine Zustimmung zur Verwendung des Modells nur<br />
befristet. Die deutsche Aufsicht rechnet aufgrund der bei den Prüfungen<br />
vorgefundenen Konzepte mit einer weiteren kontinuierlichen Verbesserung<br />
des Entwicklungsstandes bei der Modellanwendung, da die deut-<br />
31<br />
Statistik<br />
Entwicklungsstand/<br />
Zusatzfaktor
Verschärfter<br />
Wettbewerb/<br />
Strukturelle<br />
Änderungen<br />
§ 25a KWG<br />
Besondere Aufsichtsthemen<br />
schen Institute die aufgefundenen Mängel zügig beseitigen und <strong>für</strong> den<br />
Auf- und Ausbau eines modernen Risikosteuerungssystems auf der Basis<br />
von Value-at-Risk-Modellen große Anstrengungen unternehmen. Nach<br />
den Erfahrungen des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es benötigt die Entwicklung<br />
eines Risikomodells und die Einrichtung eines funktionsfähigen Risikocontrollings<br />
- je nach Größe des Instituts und der Komplexität seiner<br />
Handelsaktivitäten - einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren; einige<br />
Institute unterschätzten den hier<strong>für</strong> erforderlichen zeitlichen, personellen<br />
und sachlichen Aufwand. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> steht weiterhin auch<br />
schon im Vorfeld eines Modellantrages den Instituten als Dialogpartner<br />
zur Verfügung.<br />
4.2 Outsourcing<br />
Die Kreditinstitute versuchen dem verschärften Wettbewerb u.a. auch<br />
durch die zunehmende Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Unternehmen<br />
zu begegnen. Die <strong>für</strong> <strong>das</strong> Berichtsjahr vorliegenden Informationen,<br />
die <strong>das</strong> Amt zum einem über <strong>das</strong> Anzeige- und Meldewesen und<br />
zum anderen über den intensiven Kontakt mit den Instituten erhält, zeigen<br />
wiederum eine Vielfalt von Veränderungen <strong>für</strong> die weitere Entwicklung vor<br />
allem der großen Kreditbanken an. Einzelne Umstrukturierungen weisen<br />
darauf hin, daß die Wandlung der traditionellen Universalbank in einen<br />
funktions- und produktgeprägten, auf die modernen Kundenbedürfnisse<br />
ausgerichteten Dienstleister noch lange nicht abgeschlossen ist. Neben<br />
der Notwendigkeit, Risiken adäquat zu steuern und die Effizienz der<br />
zentralen Kontrolle zu erhöhen, geht es – quasi gegenläufig – darum,<br />
Spezialkompetenz vor allem im Bereich der Geschäftsabwicklung in<br />
rechtlich selbständigen Einheiten organisatorisch zu bündeln oder auf<br />
außenstehende Unternehmen im Wege des sogenannten Outsourcing zu<br />
verlagern. Auch die Absicht Kosten einzusparen, ist vielfach ein Hauptgrund<br />
<strong>für</strong> die Verlagerung von Tätigkeiten auf Dritte.<br />
Für die Aufsicht stellt sich dabei <strong>das</strong> Problem, die Interessen der Institute<br />
einerseits und die aufsichtlichen Anforderungen andererseits miteinander<br />
in Einklang zu bringen. Sie hat bei der Auslagerung einzelner Unternehmensteile<br />
darauf zu achten, daß Kernbereiche der Bank- und Finanzdienstleistungstätigkeit<br />
nicht der Verantwortung des Managements<br />
entzogen werden. Zugleich hat sie sicherzustellen, daß auch weiterhin<br />
eine effiziente Aufsicht aufrechterhalten und ihre Prüfungs- und Kontrollrechte<br />
nach dem KWG nicht beeinträchtigt werden.<br />
Der Umsetzung dieser Aufgabe dient der im Rahmen der 6. KWG-Novelle<br />
neu eingefügte § 25a Abs. 2 KWG, der den Rahmen <strong>für</strong> die Auslagerung<br />
von Bereichen auf ein anderes Unternehmen absteckt. Ein Erläuterungsschreiben,<br />
<strong>das</strong> den Instituten als Leitfaden zur Anwendung der Vorschrift<br />
32
Besondere Aufsichtsthemen<br />
dienen soll, ist in Vorbereitung, konnte jedoch wegen der Vielfältigkeit der<br />
Fallgestaltungen bislang noch nicht fertiggestellt werden. Als schwierig<br />
erweist sich insbesondere die Frage, inwieweit die Auslagerung von<br />
Teilakten von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen zugelassen<br />
werden kann.<br />
4.3 Netting<br />
Der Markt <strong>für</strong> außerbörslich gehandelte Finanztermingeschäfte, sog.<br />
OTC-Derivate, ist durch stetig steigende Handelsvolumina und immer<br />
neue Produktvarianten gekennzeichnet; die OTC-Derivate haben daher<br />
vor allem bei international tätigen Kreditinstituten außerordentlich an<br />
Bedeutung gewonnen.<br />
Leistungsstörungen oder gar die Insolvenz eines Vertragspartners können<br />
hier angesichts der in der Regel großen Anzahl laufender Einzelkontrakte<br />
zwischen den Parteien erhebliche Ausfallrisiken <strong>für</strong> die andere<br />
Vertragspartei beinhalten und darüber hinaus im Wege eines Dominoeffekts<br />
weitere Institute in Mitleidenschaft ziehen.<br />
Dieses bankaufsichtlich bedeutsame Systemrisiko kann durch sog.<br />
vertragliche Netting („Aufrechnungs“)-Vereinbarungen zwischen den<br />
Parteien begrenzt werden. Ihr Ziel ist es, bei Vertragsverletzungen oder<br />
Insolvenz einer Partei sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch offenen<br />
Einzelkontrakte einheitlich zu beenden. Zu diesem Zweck werden die<br />
jeweiligen Positionen mit positivem und negativem Marktwert zu einer<br />
einzigen Forderung saldiert. In der Praxis schließen die Parteien Rahmenverträge<br />
mit entsprechenden Netting-Klauseln.<br />
Vorsichtige Berechnungen gehen davon aus, daß die Ausfallrisiken im<br />
Bereich von OTC-Derivaten durch vertragliche Netting-Vereinbarungen<br />
betragsmäßig um bis zu 50 %, in Einzelfällen auch deutlich mehr gesenkt<br />
werden können. Die flächendeckende Verwendung von Netting-Vereinbarungen<br />
kann daher insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Stabilisierung<br />
des internationalen Finanzsystems leisten. Diese risikomindernde<br />
Wirkung tritt jedoch nur ein, wenn die von den Parteien vereinbarten<br />
vertraglichen Netting-Klauseln nach allen maßgeblichen Rechtsordnungen<br />
wirksam und daher im Ernstfall auch durchsetzbar sind. Die Risikominderung<br />
kann mithin nur dann bankaufsichtlich anerkannt werden,<br />
wenn sich die Aufsichtsbehörde zuvor von der Rechtswirksamkeit der<br />
Netting-Vereinbarung überzeugt hat.<br />
Bereits 1996 bzw. 1997 hat <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />
die Verwendung der beiden in der Bundesrepublik gebräuchlichsten<br />
Rahmenverträge unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig als risiko-<br />
33<br />
Ziel des Netting<br />
Anerkennungsverfahren
Anzeigeverfahren<br />
ISDA<br />
Deutscher<br />
Rahmenvertrag<br />
Besondere Aufsichtsthemen<br />
mindernd anerkannt. Diese Anerkennung führt dazu, daß die Institute <strong>für</strong><br />
ihre Berechnungen der Groß- bzw. Millionenkredite und der Grundsatz I -<br />
Kennziffer nicht die Bruttorisikobeträge ihrer OTC-Geschäfte, sondern nur<br />
den in der Regel deutlich niedrigeren „genetteten“ Saldo zugrunde legen.<br />
Damit lassen sich in diesem Bereich deutliche Entlastungseffekte in den<br />
Eigenkapitalerfordernissen und damit in den Eigenkapitalkosten erzielen.<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> stellte im Berichtszeitraum die Weichen <strong>für</strong><br />
einen Wechsel von dem zeitaufwendigen Genehmigungsverfahren zu<br />
einem erheblich einfacheren Anzeigeverfahren. Künftig müssen die<br />
Institute die Verwendung von Netting-Vereinbarungen dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
unter Vorlage von geeigneten Rechtsgutachten lediglich anzeigen,<br />
um in den sofortigen Genuß einer ermäßigten Anrechnung zu<br />
kommen. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> kann jedoch weiterhin die Anrechnungsminderung<br />
untersagen, wenn es Zweifel an der Rechtswirksamkeit<br />
der Vereinbarungen hat. Die entsprechende Änderung der Großkredit-<br />
und Millionenkreditverordnung ist im März 1999 in Kraft getreten. Dieser<br />
Schritt führt im Ergebnis zu einer Verbesserung der Wettbewerbssituation<br />
international tätiger deutscher Banken.<br />
Für den im internationalen Geschäftsverkehr wichtigsten Rahmenvertrag,<br />
<strong>das</strong> ISDA Master Agreement von 1992 (Multicurrency Cross-Border), gilt<br />
die Anerkennung inzwischen <strong>für</strong> 16 verschiedene Rechtsordnungen.<br />
Weitere Rechtsordnungen sollen folgen. Ca. 80 Kreditinstitute aus allen<br />
Verbandsbereichen haben dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bislang ihre Absicht<br />
angezeigt, von den im Anerkennungsbescheid eröffneten Möglichkeiten<br />
Gebrauch zu machen.<br />
Der ebenfalls anerkannte „Deutsche Rahmenvertrag <strong>für</strong> Finanztermingeschäfte“<br />
kommt vorwiegend zwischen Vertragsparteien im Inland sowie<br />
im deutschsprachigen Ausland zur Anwendung. Sind beide Institute im<br />
Inland ansässig, so entfällt <strong>das</strong> im internationalen Geschäftsverkehr stets<br />
zu berücksichtigende Rechtsrisiko vollständig, da <strong>das</strong> deutsche Insolvenzrecht<br />
die Wirksamkeit vertraglicher Nettingklauseln zwischenzeitlich<br />
ausdrücklich anerkennt. Dies führt dazu, daß nunmehr auch kleinere<br />
Institute verstärkt dazu übergehen, mit ihren Geschäftspartnern die<br />
Geltung dieses Rahmenvertrags zu vereinbaren, um die damit verbundenen<br />
Entlastungseffekte gezielt zu nutzen.<br />
Die Anerkennung zwei weiterer international gebräuchlicher Rahmenverträge<br />
steht unmittelbar bevor.<br />
34
Besondere Aufsichtsthemen<br />
Im Berichtsjahr haben die Institute mit der technischen und praktischen<br />
Umsetzung der Netting-Möglichkeiten <strong>für</strong> die bankaufsichtliche Anerkennung<br />
begonnen; entsprechende EDV-Systeme befinden sich im Aufbau.<br />
Im Vordergrund stand dabei die Errichtung sog. legal data bases, die es<br />
erlauben, nettingfähige Kontrakte aus dem Gesamtportfolio zu selektieren.<br />
Bislang werden bei vielen Instituten noch nicht alle nettingfähigen Kontrakte<br />
tatsächlich in <strong>das</strong> Netting einbezogen. Da die Entlastungseffekte<br />
jedoch proportional zur Anzahl der in <strong>das</strong> Netting einbezogenen Einzelkontrakte<br />
steigen, liegt hier trotz der damit verbundenen Investitionen<br />
noch ein erhebliches Potential zur Risiko- und damit auch Kostenreduzierung.<br />
Die ganz überwiegende Anzahl der in diesem Geschäftsbereich<br />
aktiven Institute beabsichtigt daher, in Zukunft von Netting-Möglichkeiten<br />
noch stärker Gebrauch zu machen.<br />
4.4 Asset-Backed Securities<br />
Im Zuge des allgemeinen Trends zur Verbriefung von Forderungen<br />
etablierten sich Asset-Backed Securities (ABS) mittlerweile auch in<br />
Deutschland. Wesentliches Ziel jeder ABS-Transaktion ist es, Vermögenswerte<br />
(zumeist Forderungen) in unmittelbar liquide Finanzmittel<br />
umzuwandeln, sie zu veräußern und dadurch u.a. eine Diversifizierung<br />
von Refinanzierungsmöglichkeiten, eine Verbesserung der Bilanzkennzahlen<br />
und eine Eigenkapitalentlastung <strong>für</strong> die bankaufsichtsrechtlichen<br />
Kreditbegrenzungsrelationen zu erreichen.<br />
Seitdem <strong>das</strong> BAKred mit seinem Rundschreiben 4/97 diese Refinanzierungsform<br />
<strong>für</strong> die deutsche Kreditwirtschaft grundsätzlich freigegeben<br />
hat, nimmt <strong>das</strong> Geschäftsvolumen in diesem Marktsegment kontinuierlich<br />
zu und ist 1998 außergewöhnlich gewachsen. Nach einer eher verhaltenen<br />
Anlaufphase in 1997 erreichte <strong>das</strong> ABS-Emissionsvolumen der<br />
Kreditinstitute 1998 bereits mehr als 12,5 Mrd. US$ (ca. 21,5 Mrd. DM).<br />
Dies entspricht einem Anteil von ca. 27 % am europäischen Gesamtmarkt.<br />
1997 lag der Anteil noch bei weniger als 1 %. ABS-Emissionen von<br />
Nicht-Kreditinstituten erreichten demgegenüber lediglich ein Volumen von<br />
insgesamt rund 600 Mio. US$ (ca. 1,03 Mrd. DM). Während Kreditinstitute<br />
in diesem Geschäftsfeld früher anderen Finanzintermediären die Rolle<br />
des Originators überließen und sich im wesentlichen als „Arrangeur“,<br />
„Credit Enhancer“ oder „Underwriter“ betätigten, nehmen sie in diesem<br />
Bereich nun eine bedeutendere Position ein.<br />
Die ABS-Transaktionen selbst waren auf die unterschiedlichen Bedürfnisse<br />
der Beteiligten individuell zugeschnitten und deshalb häufig unterschiedlich<br />
strukturiert. Da die deutschen Institute in zunehmendem Maße<br />
auf die ausländischen Märkte drängen, müssen die dabei zu lösenden<br />
35<br />
Technische<br />
und praktische<br />
Umsetzung<br />
Stand der<br />
Entwicklung<br />
Struktur
Untersuchungen<br />
der EZB<br />
Kreditvolumen<br />
deutscher Banken<br />
in Asien<br />
Besondere Aufsichtsthemen<br />
rechtlichen und organisatorischen Probleme in komplizierten<br />
Vertragsgestaltungen aufgefangen werden. Das Amt prüfte die<br />
vorgelegten Vertragswerke auf ihre Übereinstimmung mit den im<br />
einschlägigen Rundschreiben festgelegten Voraussetzungen. Für die von<br />
den Instituten gewünschte Entlastung des Eigenkapitals muß hierbei u.a.<br />
sichergestellt sein, daß der Haftungszusammenhang zwischen der<br />
Zweckgesellschaft (Zessionar) und der abtretenden Bank unterbrochen<br />
ist. Die eingehende Zulassungsprüfung dieser komplexen Transaktionen<br />
ist ein Beispiel <strong>für</strong> die neuen, schwierigen Prüfungsvorgänge, denen sich<br />
<strong>das</strong> Aufsichtsamt wegen der zunehmenden Verwendung hochinnovativen<br />
Kapitalmarktprodukte durch die Kreditinstitute immer häufiger widmen<br />
muß.<br />
4.5 Krisen in Asien und Rußland<br />
Die Finanzkrisen in Asien und Rußland lösten – ebenso wie die Probleme<br />
einiger Hedge Funds – Untersuchungen in internationalen bankaufsichtlichen<br />
Gremien aus, an denen <strong>das</strong> BAKred mitgewirkt hat.<br />
So untersuchte <strong>das</strong> Banking Supervisory Sub-Committee bei der Europäischen<br />
Zentralbank, wie bereits im Vorjahr, die tatsächlichen und potentiellen<br />
Auswirkungen der Finanzkrisen in Asien und Rußland auf die<br />
Stabilität des EU-Bankensektors. Die Studie ergab, daß <strong>das</strong> EU-Bankensystem<br />
zwar größter Kreditgeber <strong>für</strong> die sogenannten Emerging Markets,<br />
seine Stabilität jedoch nicht gefährdet ist.<br />
Das Kreditvolumen deutscher Banken in Asien (ohne Japan) betrug<br />
– gemessen nach den statistischen Vorgaben der Bank <strong>für</strong> Internationalen<br />
Zahlungsausgleich – per Ende Juni 1998 163,39 Mrd. DM und damit<br />
1,6 % des Geschäftsvolumens aller deutschen Banken. Gegenüber den<br />
zentral- und osteuropäischen Staaten betrug <strong>das</strong> Kreditvolumen zu<br />
diesem Zeitpunkt 96,94 Mrd. DM, dies entspricht einem Anteil am Geschäftsvolumen<br />
von 0,9 %. Die relativ geringen Anteile am Geschäftsvolumen<br />
des deutschen Bankensystems dürfen jedoch nicht darüber<br />
hinwegtäuschen, daß der Großteil der Risiken auf einen eingeschränkten<br />
Kreis von Instituten entfällt.<br />
Darüber hinaus machte die Untersuchung wiederum deutlich, welche<br />
wesentliche Bedeutung angemessenen Verfahren zur Messung und<br />
Steuerung von Kreditrisiken zukommt. Nur mit adäquaten Risikokontroll-<br />
und -steuerungssystemen sind die Kreditinstitute in der Lage, gefährlichen<br />
Risikokonzentrationen im Kreditbereich rechtzeitig entgegenzuwirken<br />
und eine vorausschauende und pro-aktive Risikovorsorge zu betreiben.<br />
36
Besondere Aufsichtsthemen<br />
Auch der Baseler Ausschuß <strong>für</strong> Bankenaufsicht befaßte sich in einer<br />
Arbeitsgruppe mit dem Asienrisiko. Hierbei standen nicht die Auswirkungen<br />
der Krise im Mittelpunkt, sondern die Lehren, die aus bankaufsichtlicher<br />
Sicht aus der Krise zu ziehen sind. Die Arbeitsgruppe untersuchte<br />
u.a. die Behandlung des Länderrisikos durch Institute, Aufsichtsbehörden<br />
und Ratingagenturen sowie die mögliche Bedeutung, die die Bonitätsgewichtungsklassen<br />
der Baseler Eigenkapitalempfehlung auf <strong>das</strong> Kreditvergabeverhalten<br />
der Institute hatte. Eine um bestimmte Interna bereinigte<br />
Fassung des Berichts ist mittlerweile veröffentlicht worden.<br />
4.6 Hedge Funds<br />
Die angespannte Situation auf den internationalen Finanzmärkten erfuhr<br />
im September 1998 durch die akuten Schwierigkeiten des Hedge Funds<br />
Long Term Capital Management (LTCM) einen Höhepunkt. Der drohende<br />
Zusammenbruch der Gesellschaft konnte nach der Intervention der<br />
amerikanischen Finanzbehörden nur durch eine Gemeinschaftsaktion von<br />
14 großen, an den internationalen Finanzmärkten operierenden Kreditinstituten,<br />
darunter auch die Deutsche Bank AG, vermieden werden. Nach<br />
Meinung einiger Marktbeobachter ist damit auch eine akute Gefährdung<br />
des weltweiten Finanzsystems abgewendet worden.<br />
LTCM und andere Hedge Funds bedienen sich bei der Anlage ihres<br />
Fondsvermögens vorwiegend spekulativer, börsengängiger Finanzinstrumente,<br />
die ursprünglich zur Absicherung gegen Kapitalmarktrisiken<br />
entwickelt wurden. Die Geschäftsstrategien sind vor allem auf Leerverkäufe<br />
von Wertpapieren, Arbitragegeschäfte, Investitionen in unterbewerteten<br />
Wertpapieren, Handel mit Derivaten und Spekulationen auf<br />
Veränderungen der Aufschläge <strong>für</strong> Kreditrisiken (Spread-Handel) gerichtet.<br />
Dabei werden durch den Einsatz aufgenommener Kreditmittel mitunter<br />
hohe gläubigergefährdende Risikopositionen aufgebaut. Gegenwärtig<br />
schätzt man die Zahl der aktiven Hedge Funds auf 4.000 - 5.000, denen<br />
zur Zeit ca. 200 - 400 Mrd. US$ Kapital zur Verfügung stehen. Der Hedge<br />
Funds LTCM hatte zuletzt ein Fondsvolumen von 117 Mrd. US$ sowie<br />
außerbilanzielle Positionen von rd. 800 Mrd. US$ aufgebaut und in den<br />
Vorjahren extrem hohe Gewinne ausgewiesen. Kritiker der Hedge Funds<br />
beklagen neben der Hebelwirkung der Kreditfinanzierung die nicht vorhandene<br />
Transparenz der Geschäfte und der Anlagestrategien, die auf<br />
den internationalen Märkten destabilisierende Spekulationswellen verursachen<br />
und einzelne Volkswirtschaften schwer belasten können.<br />
Zum Zeitpunkt des LTCM-Debakels bestanden nur in unwesentlichem<br />
Umfang unbesicherte Engagements deutscher Kreditinstitute bei Hedge<br />
Funds. Die meisten Institute traten nicht als Investoren, sondern als<br />
Kreditgeber auf und ließen sich ihre Engagements in Form von Repo-<br />
37<br />
Baseler Ausschuß<br />
Geschäftstätigkeit<br />
Engagements<br />
deutscher<br />
Kreditinstitute
Deutsches Recht<br />
Internationale<br />
Diskussionen zur<br />
Zusammenarbeit<br />
Baseler Ausschuß<br />
Besondere Aufsichtsthemen<br />
und Reverse-Repo-Geschäften mit Sicherheiten, in der Regel mit US-<br />
Treasuries und anderen erstklassigen Staatspapieren, unterlegen.<br />
Die Krise des LTCM hat national wie international intensive Diskussionen<br />
darüber ausgelöst, wie künftig dem Entstehen übergroßer Risiken aus<br />
den Aktivitäten der Hedge Funds entgegengewirkt werden kann.<br />
Da Hedge Funds aufgrund der restriktiven Vorschriften in Deutschland<br />
bislang nicht in Erscheinung getreten sind, steht die mittelbare Kontrolle<br />
dieser Gesellschaften über die vom BAKred beaufsichtigten Institute,<br />
die als Kapitalvermittler gefährdet sein könnten, im Mittelpunkt der<br />
Überlegungen.<br />
Nach geltendem deutschen Recht haben Kredit- wie Finanzdienstleistungsinstitute<br />
die bei Hedge Funds angelegten Mittel nach Maßgabe des<br />
Grundsatzes I mit Eigenkapital zu unterlegen. Die Meldevorschriften des<br />
KWG stellen zusätzlich sicher, daß Groß- und Millionenkredite rechtzeitig<br />
der Aufsicht bekannt werden und die vorgeschriebenen Obergrenzen<br />
eines Instituts nicht übersteigen. Das BAKred prüft gegenwärtig, ob und<br />
wie die Vorschriften des KWG und des Grundsatzes I geändert werden<br />
sollten, um den Besonderheiten bei Hedge Funds noch besser gerecht zu<br />
werden.<br />
Für eine effiziente Kontrolle der Tätigkeit der Funds ist die Entwicklung<br />
einheitlicher Standards auf internationaler Ebene wesentlich. Die Einhaltung<br />
dieser Standards muß auch bezüglich der Gesellschaften mit Sitz an<br />
Off-Shore-Plätzen gelten. Entsprechende Lösungsansätze <strong>für</strong> eine<br />
verbesserte indirekte bzw. direkte Überwachung sind sowohl auf dem<br />
Jahrestreffen des IWF und der Weltbank als auch auf der internationalen<br />
Konferenz der Bankaufsichtsbehörden in Sydney diskutiert worden.<br />
Der Baseler Ausschuß <strong>für</strong> Bankenaufsicht nahm die Entwicklungen an<br />
den internationalen Finanzmärkten ebenfalls zum Anlaß, sich mit den<br />
Geschäften von Banken mit sogenannten Highly Leveraged Institutions<br />
(HLI) - Institute mit hoher Risiko/Eigenkapital-Relation - eingehender zu<br />
beschäftigen. Die in 1998 ins Leben gerufene Arbeitsgruppe veröffentlichte<br />
unter Beteiligung des BAKred schließlich im Januar diesen Jahres<br />
einen Bericht, der Leitlinien <strong>für</strong> eine sachgerechte Handhabung solcher<br />
Geschäftsbeziehungen aufstellt. Die dort aufgeführten Empfehlungen<br />
betreffen in erster Linie die Messung und Steuerung der Kreditrisiken, die<br />
aus Geschäften mit Highly Leveraged Institutions erwachsen können.<br />
Nach Auffassung des Baseler Ausschusses <strong>für</strong> Bankenaufsicht stehen<br />
einer direkten Aufsicht der HLIs entscheidende Hindernisse entgegen.<br />
Dies wird zum einen mit der Schwierigkeit einer exakten Definition und<br />
38
Besondere Aufsichtsthemen<br />
Kontrolle der HLIs begründet. Zum anderen wird auf die geographischen<br />
Ausweichmöglichkeiten von HLIs auf Off-Shore-Finanzzentren verwiesen,<br />
in denen sie keiner Aufsicht unterliegen. Es ist fraglich, ob sich eine<br />
direkte Aufsicht als wirkungsvoll erweisen würde. Der Ausschuß sieht<br />
daher indirekte Maßnahmen als geeignet an, um einen wesentlichen<br />
Beitrag zur Handhabung der verschiedenen Risiken <strong>für</strong> <strong>das</strong> Finanzsystem,<br />
die aus den Geschäften der HLIs resultieren, leisten zu können.<br />
Dabei sollen Anforderungen an eine erhöhte Transparenz dazu dienen,<br />
den Marktteilnehmern die mit der Anlage in Hedge Funds verbundenen<br />
Risiken offenzulegen und eventuell vorhandene Systemrisiken zu erkennen.<br />
Als weitere Möglichkeit wird vom Ausschuß ein Meldeverfahren in<br />
Form eines Kreditregisters <strong>für</strong> Bankdarlehen (Internationales Informationszentrum)<br />
in Erwägung gezogen, bei dem Informationen über die<br />
Engagements bei derartigen Funds gesammelt werden.<br />
Einen umfassenden Bericht zu den Konsequenzen, die aus der Tätigkeit<br />
von HLIs zu ziehen sind, bereitet eine Arbeitsgruppe des im Frühjahr<br />
1999 gegründeten Forums <strong>für</strong> Finanzstabilität vor.<br />
39
Aufwandssituation<br />
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
5 Aufsicht über Kreditinstitute<br />
Das Jahr 1998 stellte an alle Kreditinstitute – sowohl wirtschaftlich wie<br />
auch aufsichtsrechtlich – große Anforderungen. Neben den Finanzkrisen<br />
in Asien, Rußland und Lateinamerika mußten die Institute sich nun mit<br />
der Umsetzung der 6. KWG-Novelle und später im Jahr mit dem neuen<br />
Grundsatz I auseinandersetzen. Mit der Anwendung der Großkredit- und<br />
Millionenkreditverordnung, den Vorgaben zum Risikomanagement und<br />
zum Outsourcing, der Abgrenzung zwischen Anlage- und Handelsbuch,<br />
den vom Baseler Ausschuß veröffentlichten Leitlinien <strong>für</strong> innovative<br />
Kapitalinstrumente und dem geänderten Anzeige- und Meldewesen<br />
gingen eine Vielzahl von Fragen beim Aufsichtsamt ein. Im folgenden<br />
werden – nach Institutsgruppen gegliedert – einige der genannten Themenbereiche<br />
angesprochen.<br />
5.1 Aktuelle Entwicklungen im Bankwesen<br />
5.1.1 Wirtschaftliche Entwicklung<br />
Vor dem Hintergrund des leichten Wirtschaftswachstums und der zunächst<br />
günstigen Kapitalmarktentwicklung in 1998 konnten die Kreditinstitute<br />
auf eine im großen und ganzen positive Geschäftsentwicklung<br />
zurückblicken. Im Investmentbankinggeschäft berichteten die Institute<br />
erneut von hohen Erträgen, die größtenteils aus dem Bereich des Handels<br />
und der Vermögensverwaltung stammten. Die Erträge in diesem<br />
Bereich erfuhren allerdings im dritten Quartal infolge des von den Emerging-Markets<br />
ausgehenden Kursrückschlags an den Börsen starke<br />
Einbußen und erreichten auch im vierten Quartal nicht mehr <strong>das</strong> Niveau<br />
des ersten Halbjahres. Bei den führenden Instituten trugen sie dessenungeachtet<br />
erheblich zu einem gegenüber dem Vorjahr verbesserten Gesamtergebnis<br />
bei. Die allgemein moderaten Erfolgsbeiträge des<br />
Kreditgeschäftes wurden wiederum durch die auf niedrigem Niveau<br />
verharrenden Margen des Firmenkundengeschäfts bestimmt, während<br />
die Erträge des expandierenden Privatkundengeschäfts sich positiv auf<br />
die Rentabilität der Banken auswirkten.<br />
Die Aufwandssituation zahlreicher Banken wurde auch im Berichtsjahr<br />
durch einerseits weiter sinkende Zinssätze und andererseits vor allem<br />
durch unverändert hohe Risikovorsorgekosten und steigende Sachaufwendungen<br />
bestimmt. Hohe Kosten verursachten die Umstellungen auf<br />
den Euro und die Arbeiten an den DV-Systemen, die auf den Jahrtausendwechsel<br />
vorbereitet wurden. Darüber hinaus wurde in die Modernisierung<br />
der DV-Systeme investiert, um die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />
arbeitsfähige Risikosteuerung und -kontrolle zu schaffen.<br />
40
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
Während die Risikovorsorge bei einigen Instituten zurückgefahren werden<br />
konnte, mußten viele Banken wiederum hohe Wertberichtigungen im<br />
Kreditgeschäft bilden. Die Belastungen ergaben sich vornehmlich im<br />
Immobiliengeschäft; zahlreiche der von den Instituten finanzierten großen<br />
Gewerbe- und Wohnungsprojekte, die während der Konjunktur nach der<br />
Wiedervereinigung – vor allem in Berlin und in den neuen Bundesländern<br />
– in Angriff genommen worden waren, konnten bislang nicht zu den<br />
kalkulierten Preisen verwertet werden. In Einzelfällen erwies sich die im<br />
Vorjahr in Milliardenhöhe gebildete Risikovorsorge – ungeachtet der<br />
damit beabsichtigten Generalbereinigung – als unzureichend. Hinzu<br />
kamen nochmals erhöhte Länderrisiken aus den im internationalen<br />
Vergleich beträchtlichen Finanztransfers nach Ostasien und Rußland, die<br />
bei einigen international tätigen Banken in hohem Umfang große Bewertungsänderungen<br />
erforderlich machten, den Bestand der Institute aber<br />
nicht gefährdeten.<br />
Allgemein waren die Banken in einem durch Überkapazitäten geprägten<br />
Markt weiterhin verschärftem Wettbewerb ausgesetzt, der durch sinkende<br />
Zinsmargen und <strong>das</strong> zunehmende Angebot neuer Kapitalmarktprodukte<br />
bestimmt wird. Negative Auswirkungen auf die Ertragslage versuchten die<br />
Institute durch strenges Kostenmanagement, nicht zuletzt auf dem<br />
Personalsektor, sowie den Ausbau aufwandsarmer Vertriebswege in<br />
Grenzen zu halten. Der Einsatz elektronischer Systeme und im wachsenden<br />
Maß die Nutzung des Internets trug nicht nur <strong>das</strong> Geschäft der<br />
expandierenden Direktbanken, sondern ergänzte auch in den großen<br />
Filialbanken zunehmend die klassischen Vertriebswege. Er war auch zur<br />
weiteren Rationalisierung des Zahlungsverkehrs (Chip-card, elektronische<br />
Geldbörse u.ä.) unverändert auf dem Vormarsch.<br />
5.1.2 Fusionen<br />
Der sich national wie international verschärfende Wettbewerb zwingt die<br />
im Finanzdienstleistungssektor tätigen Unternehmen dazu, ihre Geschäftsstrategien<br />
und Strukturen zu überdenken und führt so zu tiefgreifenden<br />
strukturellen Änderungen. Dabei versuchen auch deutsche<br />
Kreditinstitute, sich über Zusammenschlüsse mit anderen Banken oder<br />
Finanzdienstleistern neu zu positionieren und ihre Produktivität zu steigern.<br />
So entstand mit der bereits im Vorjahr geplanten Fusion der Bayerischen<br />
Hypotheken- und Wechselbank AG mit der Bayerischen<br />
Vereinsbank AG – am Geschäftsvolumen gemessen – <strong>das</strong> zweitgrößte<br />
Kreditinstitut in Deutschland.<br />
Fusionen von Banken erfordern regelmäßig auch ein bankaufsichtliches<br />
Tätigwerden, um sicherzustellen, daß der Zusammenschluß der Geschäftsfelder<br />
beider Partner nicht zu einer Risikokumulierung, d.h. zu<br />
41<br />
Risikovorsorge
Sonderprüfungen<br />
gemäß § 44 KWG<br />
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
einer nicht vertretbaren Addition der in den einzelnen Einheiten bestehenden<br />
Risiken führt. Aus bankaufsichtlicher Perspektive können hier<br />
neben überraschend erkennbar gewordenem EWB-Bedarf vor allem auch<br />
Probleme bei der Zusammenführung unterschiedlicher Organisationsstrukturen<br />
und divergierender IT-Systeme einschließlich der davon<br />
weitgehend abhängigen Risikosteuerung zutage treten. Darüber hinaus<br />
gehen mit solchen Zusammenschlüssen in der Regel Änderungen in der<br />
Geschäftsleitung einher, deren fachliche Eignung <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
zu prüfen hat. Das Aufsichtsamt begleitet derartige Vorgänge<br />
intensiv, indem es sich frühzeitig und detailliert berichten läßt, ggf. Prüfungen<br />
bestimmter Geschäftsbereiche oder Organisationsstrukturen<br />
anordnet und auftretende Schwierigkeiten mit den Verantwortlichen<br />
bespricht. Darüber hinaus werden – hier sei der Erwerb von Bankers<br />
Trust durch die Deutsche Bank AG genannt – umfangreiche Gespräche<br />
mit den involvierten Aufsichtsbehörden anderer Länder geführt, um<br />
gegenseitig Informationen auszutauschen und <strong>das</strong> weitere Vorgehen<br />
abzusprechen.<br />
5.2 Aufsichtstätigkeit gegenüber den Institutsgruppen<br />
5.2.1 Kreditbanken<br />
Am Ende des Berichtsjahres unterlagen insgesamt 231 werbend tätige<br />
Kreditbanken – darunter 61 Privatbanken – der Aufsicht des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es.<br />
Der geschäftliche Erfolg der Kreditbanken zeigte bei der bereits oben<br />
dargelegten allgemeinen Entwicklung der Kreditinstitute keine auffälligen<br />
Besonderheiten. Anlaß zu einer verstärkten aufsichtlichen Untersuchung<br />
und Prüfung ergab sich allerdings aus den erhöhten Risiken, die mit den<br />
negativen Entwicklungen im Immobiliensektor und im internationalen<br />
Geschäft mit den Krisen in Asien und Rußland einhergingen. Soweit<br />
einzelne Banken schwere Ertragseinbußen verzeichnen mußten, ermittelte<br />
<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> durch Berichtsanforderungen die hier<strong>für</strong><br />
maßgeblichen Gründe und erörterte die Auswirkungen des Mißerfolgs auf<br />
die Finanzlage des Instituts sowie die getroffenen Gegenmaßnahmen mit<br />
der Geschäftsleitung.<br />
Die in insgesamt 39 Fällen angeordneten Sonderprüfungen dienten in<br />
erster Linie der Untersuchung von Verstößen gegen bankaufsichtliche<br />
Vorschriften (insbesondere gegen den § 18 KWG und die Mindestanforderungen<br />
im Handelsgeschäft) oder hatten allgemein die Bearbeitung<br />
und Bewertung im Kreditgeschäft zum Gegenstand. In einem Fall ergab<br />
die Sonderprüfung die auf extensive und leichtfertige Kreditgewährungen<br />
zurückzuführende Überschuldung einer regional tätigen Geschäftsbank.<br />
42
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
Das wegen Gläubigergefährdung anzuordnende Moratorium nach<br />
§ 46a KWG konnte durch die Sanierungshilfe eines Verbandes in Verbindung<br />
mit der anschließenden Übernahme des Instituts durch eine andere<br />
Bank abgewendet werden.<br />
Das BAKred sah sich in 1998 in 13 Fällen zu gravierenden Beanstandungen<br />
gegenüber Kreditbanken veranlaßt. Ferner mußte es gegen vier<br />
Geschäftsleiter der betroffenen Institute Maßnahmen ergreifen.<br />
Die Aufsicht über die international aktiven Großbanken machte darüber<br />
hinaus zahlreiche Informationsbesuche bei ausländischen Aufsichtsbehörden<br />
sowie bei ausländischen Niederlassungen und Töchtern dieser<br />
Banken (in New York, London, Tokio) notwendig.<br />
5.2.2 Landesbanken<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> beaufsichtigt insgesamt zwölf Landesbanken<br />
sowie die DGZ DekaBank Deutsche Kommunalbank als Spitzeninstitut<br />
der deutschen Sparkassenorganisation.<br />
Die aktuellen Entwicklungen am deutschen Immobilienmarkt und im<br />
osteuropäischen bzw. asiatischen Raum führten zu einer Zunahme<br />
latenter Kredit- und Geschäftsrisiken. Die erhöhten Länderrisiken gaben<br />
in mehreren Fällen Anlaß, die internen Kontrollmechanismen <strong>für</strong> die<br />
Überwachung der Kreditgewährung der Institute auf ausländischen<br />
Märkten auf ihre Zuverlässigkeit auch in ungewöhnlichen Situationen hin<br />
zu überprüfen. Hieraus ergab sich insofern eine deutliche Tendenz zu<br />
einer stärkeren Zentralisierung der Entscheidungsfindung in den Instituten,<br />
als deutlich wurde, daß die dezentrale Führung von Zweigniederlassungen<br />
und insbesondere von Tochterinstituten im Ausland neben den<br />
zweifelsohne auch bestehenden Vorteilen einer flexibleren Reaktion auf<br />
lokale Marktgegebenheiten auch erhebliche Risiken mit sich bringen<br />
kann, die der Konzernzentrale in Deutschland nicht immer voll erkennbar<br />
sind. Dies bewog einzelne Landesbanken, bislang bestehende Tochterinstitute<br />
auf <strong>das</strong> deutsche Stammhaus zu überführen und deren Geschäfte<br />
auf Zweigniederlassungen der Landesbank zu übertragen. Insgesamt ist<br />
bei den Landesbanken ein Trend zu verstärkter Vorsicht und größerer<br />
Zurückhaltung auf internationalen Märkten erkennbar.<br />
Die Veränderungen in der Risikosituation veranlaßte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
zu Sonderprüfungen nach § 44 Abs. 1 KWG bei den betroffenen<br />
Instituten. Insgesamt wurden während des Berichtsjahres acht<br />
Prüfungen angeordnet, die jeweils die zuständigen Landeszentralbanken<br />
oder aber private Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchführten. Gegenstand<br />
der angeordneten Prüfungen war in drei Fällen die Einhaltung<br />
43<br />
Strukturelle<br />
Veränderungen<br />
Prüfungen nach<br />
§ 44 KWG/<br />
Bankaufsichtliche<br />
Maßnahmen
Wirtschaftliche<br />
Entwicklung<br />
Prüfungen gemäß<br />
§ 44 KWG<br />
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
des § 18 KWG bei ausländischen Filialen deutscher Landesbanken. Eine<br />
weitere Prüfung wurde veranlaßt, um die Werthaltigkeit eines als Eigenkapital<br />
einzubringenden Sondervermögens zu prüfen. Vier weitere Untersuchungen<br />
nach § 44 Abs. 1 KWG dienten der Feststellung, ob die<br />
betroffenen Institute die Mindestanforderungen an <strong>das</strong> Betreiben von<br />
Handelsgeschäften einhielten. Im Ergebnis sind bei den geprüften Kreditinstituten<br />
keine Umstände sichtbar geworden, die geeignet waren, auf<br />
eine bankaufsichtlich problematische Situation bei den geprüften Niederlassungen<br />
zu schließen. Auch die Verlautbarung zu den Mindestanforderungen<br />
an <strong>das</strong> Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute ist<br />
weitgehend umgesetzt und im wesentlichen beachtet worden. Da gravierende<br />
Beanstandungen nicht festgestellt wurden, mußte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
keine bankaufsichtlichen Maßnahmen ergreifen. Die Umsetzung<br />
der als notwendig erachteten Änderungen wird während der laufenden<br />
Aufsicht, insbesondere anhand der Prüfungsberichte mitverfolgt werden.<br />
Wegen ihrer internationalen Ausrichtung wurden auch die Landesbanken<br />
in die unter 5.2.1 erwähnten Aufsichtsbesuche im Ausland einbezogen.<br />
5.2.3 Sparkassen<br />
Während die Zahl der Sparkassen im Verlauf des Berichtsjahres fusionsbedingt<br />
noch einmal um vier auf 594 Institute zurückging, erhöhte sich ihr<br />
Geschäftsvolumen zum 31. Dezember 1998 um 5,9 % auf nunmehr<br />
1.780 Mrd. DM (Vorjahr: 1.680,6 Mrd. DM). Die wirtschaftliche Entwicklung<br />
der Sparkassen ist trotz eines anhaltend schwierigen Umfeldes<br />
insbesondere in den neuen Bundesländern - von wenigen Ausnahmen<br />
abgesehen - als insgesamt zufriedenstellend einzuschätzen. Auch dank<br />
der im allgemeinen recht vorsichtigen Bewertung des Kreditbestandes in<br />
früheren Jahren lag die Risikovorsorge in der Regel nicht über dem Niveau<br />
der Vorjahre. Das gilt auch <strong>für</strong> den Bereich der neuen Bundesländer.<br />
Im Berichtsjahr wurden bei insgesamt 150 Sparkassen Prüfungen nach<br />
§ 44 KWG ohne besonderen Anlaß oder im Einzelfall nach Bedarf angeordnet.<br />
Der Schwerpunkt der Prüfungsgebiete lag in den traditionellen<br />
Bereichen der Organisation, Bearbeitung und Kontrolle des Kreditgeschäfts<br />
sowie der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Innenrevision.<br />
Aus aktuellem Anlaß wurden darüber hinaus die Bereiche „Handelsgeschäfte“<br />
und vermehrt, wegen der Euro-Umstellung und des Jahr-2000-<br />
Problems, die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und der EDV<br />
untersucht. Die Prüfungen wurden zumeist von den da<strong>für</strong> fachkundigen<br />
Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände (verstärkt auch im<br />
Wege von Über-Kreuz-Prüfungen) und vereinzelt von privaten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,<br />
den Landeszentralbanken und eigenen<br />
Mitarbeitern durchgeführt.<br />
44
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
Bankaufsichtliche Maßnahmen gegenüber Sparkassen oder/und ihren<br />
Geschäftsleitern mußten in 1998 nur in einigen wenigen Fällen ergriffen<br />
werden. Aus verschiedenen Gründen, insbesondere wegen Mängeln in<br />
der Geschäftsführung, sprach <strong>das</strong> Aufsichtsamt in fünf Fällen gegen<br />
insgesamt elf Geschäftsleiter Mißbilligungen, in vier Fällen gegen acht<br />
Geschäftsleiter Verwarnungen und in drei Fällen Abberufungsverlangen<br />
aus. Bei zwei Instituten wurden schwierige wirtschaftliche Verhältnisse<br />
durch die Fusion mit benachbarten Instituten kurzfristig bereinigt. Lediglich<br />
in einem Fall erwies sich die Einleitung des Sanierungsverfahrens als<br />
erforderlich; doch auch hier konnte mit der Unterstützung des Gewährträgers<br />
und der regionalen wie überregionalen Stützungsfonds eine schnelle<br />
Lösung gefunden werden.<br />
5.2.4 Kreditgenossenschaftsbanken<br />
Am Ende des Berichtsjahrs unterlagen 2.258 Kreditgenossenschaften (im<br />
Vorjahr 2.428) der Aufsicht des BAKred. Damit hat sich der Konzentrationsprozeß<br />
in dieser Institutsgruppe verstärkt fortgesetzt. Die steigende<br />
Anzahl an Fusionen ist <strong>das</strong> Ergebnis eines zunehmenden Wettbewerbsdrucks,<br />
der zu einem Abbau der Mehrfachpräsenz an demselben Ort und<br />
einer Steigerung der Produktivität zwingt. Den wachsenden Anforderungen<br />
des Marktes an erweitertes Know-how, Innovationskraft und neue<br />
Techniken können vor allem die kleinen und mittleren Kreditgenossenschaften<br />
auf Dauer nur durch eine Bündelung ihrer Kräfte gerecht werden.<br />
Hinzukommt, daß wegen der modernen Entwicklungen im Bankwesen,<br />
insbesondere der fortschrittlichen Methoden der Risikosteuerung und<br />
-kontrolle, der Verbreitung innovativer Bankprodukte, der neuen Entwicklungen<br />
auf den Gebieten der Datenverarbeitung und der Organisation<br />
und nicht zuletzt auch der Änderungen des Aufsichtsrechts die Anforderungen<br />
an <strong>das</strong> Bankmanagement ständig steigen und eine immer höhere<br />
Qualifikation der Geschäftsleiter erfordern. Die große Zahl der rechtlich<br />
selbständigen Genossenschaftsbanken erfordert damit einen hohen<br />
Bedarf an qualifiziertem Führungspersonal, der nur schwer abgedeckt<br />
werden kann, zumal sich der Führungsnachwuchs auf nachgeordneter<br />
Ebene wegen der geringen Größe der meisten Institute und dem daraus<br />
resultierenden, fehlenden leistungsstarken Unterbau nur eingeschränkt<br />
profilieren kann.<br />
Die negativen, schon in den Vorjahren festgestellten Trends im Sektor<br />
der Kreditgenossenschaften setzten sich im Berichtsjahr fort. Konjunkturbedingt<br />
oder auch aufgrund unzulänglichen Risikomanagements hat sich<br />
die Risikolage im Kreditgeschäft vieler Kreditgenossenschaften weiter<br />
verschärft. Die genossenschaftlichen Sicherungseinrichtungen mußten<br />
– wie in den Vorjahren – in einem nach Zahl und Höhe außergewöhn-<br />
45<br />
Bankaufsichtliche<br />
Maßnahmen<br />
Fusionsprozeß<br />
Anforderungen<br />
an die Geschäftsleitung<br />
Wirtschaftliche<br />
Entwicklung
Ertragslage<br />
Prüfungen gemäß<br />
§ 44 KWG<br />
Bankaufsichtliche<br />
Maßnahmen<br />
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
lichen Ausmaß Sanierungsmaßnahmen bei den ihnen angeschlossenen<br />
Instituten ergreifen.<br />
Zugleich hat sich die Ertragslage der Kreditgenossenschaften ungünstig<br />
entwickelt: Das durchschnittliche Betriebsergebnis vor Bewertung verringerte<br />
sich im Berichtsjahr um weitere 0,11 % auf 0,82 % des Geschäftsvolumens.<br />
Vor allem sank der Zinsüberschuß als wichtigste Ertragsquelle<br />
der Volks- und Raiffeisenbanken aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase<br />
und des starken Wettbewerbsdrucks im Kreditgewerbe erheblich.<br />
Er konnte durch andere Ertragsquellen, z.B. durch Provisionsergebnisse,<br />
nicht annähernd ausgeglichen werden.<br />
Im Verlaufe des Jahres 1998 ordnete <strong>das</strong> Amt bei 356 Kreditgenossenschaften<br />
gesonderte Prüfungen gemäß § 44 Abs. 1 KWG an, die hauptsächlich<br />
<strong>das</strong> Kreditgeschäft dieser Institute zum Gegenstand hatten; in 9<br />
von 10 Fällen wurden private Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit den<br />
Prüfungen betraut. Im Vergleich zu den beiden Vorjahren hat sich damit<br />
die Zahl der Prüfungsanordnungen erheblich erhöht (1996: 29 Prüfungen,<br />
1997: 90 Prüfungen). Damit trug <strong>das</strong> Amt im Genossenschaftssektor<br />
stärker als bisher dem gesetzgeberischen Auftrag Rechnung, durch die<br />
unvermuteten Sonderprüfungen die Kreditinstitute zu einer ordnungsgemäßen<br />
und risikobewußten Führung ihrer Geschäfte anzuhalten. Wie es<br />
der generellen Praxis des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es entspricht, sollen auch<br />
im Genossenschaftsbereich alle Kreditinstitute in einem Fünf-Jahres-<br />
Turnus einer Sonderprüfung unterzogen werden. Die Ergebnisse dieser<br />
Routineprüfungen veranlaßten <strong>das</strong> Amt bei einer Vielzahl von Banken,<br />
die bisher den Prüfungsbericht zum Jahresabschluß nicht vorzulegen<br />
brauchten, den Prüfungsbericht jetzt anzufordern.<br />
Bei weiteren 107 Kreditgenossenschaften ordnete <strong>das</strong> BAKred Prüfungen<br />
an, weil die genossenschaftlichen Prüfungsverbände bei ihrer Jahresabschlußprüfung<br />
1997 eine bedenkliche Risikoentwicklung gezeigt<br />
hatten. Vor dem Hintergrund des in den letzten Jahren deutlich angestiegenen<br />
Volumens von Sanierungsbeiträgen der Sicherungseinrichtungen<br />
der Volks- und Raiffeisenbanken war dem Aufsichtsamt daran gelegen,<br />
mit vertieften Untersuchungen sich ein möglichst genaues und umfassendes<br />
Bild von der Risikolage der betroffenen Institute zu machen.<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ordnete – wie oben dargestellt – in 1998 eine<br />
Vielzahl von Anlaßprüfungen nach § 44 KWG an, griff gravierende Prüferbeanstandungen<br />
auf und hatte zudem Maßnahmen gegenüber der<br />
Geschäftsleitung verschiedener Kreditgenossenschaften zu erlassen.<br />
Von derartigen Maßnahmen bzw. Prüfungen waren 338 Institute betroffen.<br />
Eine risikoorientierte Bankenaufsicht kann indessen – gerade bei der<br />
46
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
relativ großen Zahl von Probleminstituten – nicht allein auf repressive<br />
Reaktionen in der Erwartung einer generalpräventiven Wirkung ausgerichtet<br />
sein. Das Amt strebt daher eine präventive Aufsicht an, bei der<br />
Genossenschaftsbanken durch eine enge Begleitung des Amtes und der<br />
Genossenschaftsverbände bereits frühzeitig zu den notwendigen Weichenstellungen<br />
und Kurskorrekturen veranlaßt werden. Repressive<br />
Bankaufsichtsmaßnahmen sollten so im Idealfall weitgehend überflüssig<br />
werden. Das Aufsichtsamt hat deshalb seine Zusammenarbeit mit den<br />
Verbänden verstärkt und sich bemüht, mit diesen die verschiedenen<br />
Ursachen <strong>für</strong> die teilweise negativen Entwicklungen im Genossenschaftssektor<br />
zu erforschen und eine gemeinsame Basis <strong>für</strong> <strong>das</strong> weitere Vorgehen<br />
zu finden.<br />
5.2.5 Auslandsbanken<br />
In der Bundesrepublik Deutschland waren Ende 1998 – ohne Berücksichtigung<br />
von Aktivitäten von Finanzdienstleistungsinstituten – Auslandsbanken<br />
aus 59 Ländern tätig, und zwar mit 121 Tochtergesellschaften<br />
(darunter 48, die im Sitzland keinen Bankstatus haben), 85 Zweigstellen<br />
(davon 54 Zweigniederlassungen aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums<br />
(EWR-Staaten) und 174 Repräsentanzen (siehe Anhang<br />
5). Hinzu kommen 180 Institute aus der EU und Norwegen, die<br />
grenzüberschreitende Dienstleistungen anbieten.<br />
200<br />
180<br />
160<br />
140<br />
120<br />
100<br />
80<br />
60<br />
40<br />
20<br />
0<br />
122<br />
Auslandsbanken in der Bundesrepublik Deutschland<br />
in den Jahren 1996 bis 1998<br />
120<br />
121<br />
80<br />
76<br />
85<br />
Tochterbanken Zweigstellen Repräsentanzen Grenzüberschreitende<br />
Dienstleistungen<br />
194<br />
185<br />
174<br />
119<br />
142<br />
180<br />
1996<br />
1997<br />
1998<br />
47
Konzentration auf<br />
Kerngeschäft<br />
Zentralisierung<br />
Asienkrise<br />
Bankaufsichtliche<br />
Maßnahmen<br />
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
Im Zuge der Globalisierung der heimischen Wirtschaft und der im Finanzwesen<br />
weiter fortschreitenden europäischen Marktintegration kam es<br />
verstärkt zur Errichtung von EU-Zweigniederlassungen, die teilweise an<br />
die Stelle vormals bestehender Tochterbanken traten. In anderen Fällen<br />
führte die Konzentration auf Kernkompetenzen, d.h. auf Geschäftsfelder<br />
mit überdurchschnittlicher Ertragskraft zur Aufgabe klassischer Geschäftsstrukturen<br />
oder gar zur völligen Schließung von Auslandsbanken.<br />
Auch Institute aus Nicht-EWR-Staaten verstehen ihre operativen Einheiten<br />
in Deutschland zunehmend als Teil eines europäischen Netzes und<br />
binden sie in zentralisierte europäische Strukturen ein. Die Errichtung von<br />
deutschen EU-Zweigniederlassungen durch in Großbritannien oder<br />
anderen Mitgliedstaaten des EWR ansässigen Europa-Zentralen ist in<br />
diesem Zusammenhang ebenso erwähnenswert wie die Verlagerung von<br />
Handelsgeschäftsaktivitäten in Deutschland auf rechtlich unselbständige<br />
Einheiten, die teilweise als EU-Zweigniederlassungen an ein Londoner<br />
Institut angebunden werden. Solche Einheiten treten mitunter bei Personal-<br />
und Raumunion neben die lizensierte deutsche Tochterbank, von der<br />
sie Teile des Geschäfts übernehmen.<br />
Umgekehrt nutzten auch in Deutschland mit einer Tochterbank vertretene<br />
Kreditinstitute aus Nicht-EWR-Staaten ihrerseits die Möglichkeiten der<br />
Niederlassungsfreiheit innerhalb des EWR zur Errichtung von Zweigniederlassungen<br />
in anderen Mitgliedstaaten der EU und des EWR, wobei in<br />
Einzelfällen auch europäische Tochterbanken derselben Kreditinstitutsgruppe<br />
wechselseitig Zweigniederlassungsfunktionen wahrnehmen.<br />
Die Aufsicht über Auslandsbanken war im Jahr 1998 zunächst durch die<br />
krisenhafte, sich erst allmählich entspannende Situation in Südostasien<br />
gekennzeichnet. Das globale Gefährdungspotential dieser regionalen<br />
Krisen wurde im Jahresverlauf insbesondere deutlich, als zunächst die<br />
russische und später die brasilianische Wirtschaft dieser Entwicklung<br />
folgten. Bei den zahlreichen betroffenen Auslandsbanken war eine<br />
deutlich vorsichtigere Steuerung des Geschäfts, in vielen Fällen auch<br />
eine Kontraktion zu beobachten. Die auf Außenhandelsfinanzierungen und<br />
Interbankgeschäfte konzentrierten Institute mußten teilweise erhebliche,<br />
auch von Risikovorsorgemaßnahmen bestimmte Ertragseinbußen hinnehmen.<br />
Auch Institute aus anderen Herkunftsländern blieben von der krisenhaften<br />
Entwicklung in den betroffenen Nischenmärkten nicht verschont.<br />
In mehreren Fällen war infolge der Verschlechterung der Risikolage eine<br />
Gefährdung der Gläubiger in Rechnung zu stellen. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
hatte daher darauf zu achten, daß die ausländische Zentrale<br />
zum Ausgleich ausreichend zusätzliche haftende Mittel zur Verfügung<br />
48
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
stellte. Gleichzeitig beobachtete es durch ergänzende Meldungen und<br />
auch gesonderte Prüfungen die weitere Risikoentwicklung in den Instituten.<br />
In Einzelfällen mußte <strong>das</strong> Amt einschneidende geschäftsbeschränkende<br />
Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, daß die<br />
Vermögenswerte der Gläubiger der deutschen Niederlassung durch die<br />
Verpflichtungen der gesamten Bank gegenüber anderen Gläubigern<br />
gefährdet werden.<br />
Neben den zur Krisenbewältigung von den Instituten selbst ergriffenen<br />
Maßnahmen, die besonders bei den japanischen und koreanischen<br />
Vertretungen in Deutschland zu tiefen Einschnitten führten, wirkten sich<br />
auch weitreichende Anpassungen an allgemeine Entwicklungen und<br />
internationale Großfusionen auf die operativen Einheiten in Deutschland<br />
aus und forderten die oft arbeitsaufwendige Einschaltung des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es.<br />
Das BAKred beobachtete im Berichtsjahr auch bei den Auslandsbanken<br />
die zunehmende Tendenz, Banktätigkeiten auf gruppenzugehörige<br />
ausländische Einheiten auszulagern. Für große international operierende<br />
Institute erscheint ein gruppenweit globaler Ansatz zur optimalen Risikosteuerung<br />
und -kontrolle auch aufsichtlich wünschenswert. Andererseits<br />
können zentralisierte länderübergreifende Organisationsstrukturen mitunter<br />
zu Lasten der Beachtung lokaler Aufsichtserfordernisse gehen. Das<br />
Aufsichtsamt mußte in verschiedenen Fällen, in denen wegen derartiger<br />
Funktionsverlagerungen <strong>das</strong> lokale Management nicht mehr ausreichend<br />
seiner Verantwortung nachzukommen vermochte, bankaufsichtliche<br />
Maßnahmen ergreifen. Diese Erscheinungen machten eine weitere<br />
Intensivierung und noch engere Zusammenarbeit zwischen den betroffenen<br />
nationalen Aufsichtsinstanzen auf der europäischen und der weiteren<br />
internationalen Ebene notwendig, zumal bei internationalen Großfusionen<br />
schwierige Fragen der Melde- und Genehmigungserfordernisse gelöst<br />
werden müssen. Dementsprechend ist der Kontakt zu ausländischen<br />
Aufsichtsbehörden im Jahresverlauf nochmals vertieft worden und soll<br />
künftig auch die gegenseitige Teilnahme an Prüfungshandlungen einschließen.<br />
Die 6. KWG-Novelle führte mit ihrer Ausweitung der erlaubnispflichtigen<br />
Geschäftsaktivitäten dazu, daß Repräsentanzen ausländischer Banken,<br />
die ausländischen Mitbürgern beim Überweisungsverkehr von Geldbeträgen<br />
in deren Heimat sprachliche und logistische Unterstützung leisten,<br />
regelmäßig die Erlaubnis zum Erbringen des sog. Finanztransfergeschäfts<br />
erhielten. In einigen Fällen wandelten ausländische Kreditinstitute<br />
ihre Repräsentanz in eine Bankzweigstelle um. Die früheren aufsichtsrechtlichen<br />
Einordnungsprobleme, die sich aus der Hilfestellung dieser<br />
49<br />
Umstrukturierung<br />
Outsourcing/<br />
Zusammenarbeit<br />
mit ausländischen<br />
Aufsichtsbehörden<br />
Repräsentanzen<br />
und Finanzdienstleistungsgeschäfte
Wirtschaftliche<br />
Entwicklung<br />
Fusionen<br />
Prüfungen der<br />
Deckungswerte<br />
Auslandsgeschäft/Hypothekargeschäft<br />
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
Repräsentanzen bei der technischen Abwicklung von Transferzahlungen<br />
über deutsche Banken in <strong>das</strong> Heimatland von Ausländern ergeben<br />
hatten, sind damit befriedigend gelöst.<br />
5.2.6 Hypothekenbanken<br />
Mit den beiden Schiffspfandbriefbanken erstreckte sich die Aufsicht über<br />
Hypothekenbanken Ende 1998 auf insgesamt 27 privatrechtliche Realkreditinstitute.<br />
Diese Realkreditinstitute repräsentierten ohne die Hypothekenbankbereiche<br />
der beiden als gemischte Hypothekenbanken tätigen<br />
Institute ein Bilanzvolumen von insgesamt annähernd 1,2 Billionen DM.<br />
Ihr Zusagevolumen im Hypothekar- und Staatskreditgeschäft weiteten die<br />
Hypothekenbanken – einschließlich der gemischten Institute – im Berichtsjahr<br />
um etwa ein Viertel auf fast 400 Mrd. DM aus. Hiervon entfielen<br />
mehr als 115 Mrd. DM auf <strong>das</strong> Hypothekenneugeschäft und ca.<br />
280 Mrd. DM auf Zusagen von Staatskrediten. Der Bruttoabsatz der<br />
Hypothekenpfandbriefe wuchs 1998 um über 8 % auf 76 Mrd. DM, <strong>das</strong><br />
Emissionsvolumen der Öffentlichen Pfandbriefe um gut 22 % auf<br />
250 Mrd. DM. Der Schuldverschreibungsumlauf der Hypothekenbanken<br />
betrug Ende 1998 fast 1,3 Billionen DM.<br />
Im Jahr 1998 kam es in der Gruppe der Hypothekenbanken zu einer<br />
Neugründung und zu drei Fusionen, bei denen insgesamt vier Institute<br />
von anderen Hypothekenbanken übernommen wurden. Damit hat sich die<br />
Zahl der Hypothekenbanken einschließlich der noch verbliebenen zwei<br />
als gemischte Hypothekenbank tätigen Institute gegenüber dem Vorjahr<br />
um drei auf 25 verringert.<br />
Im Berichtsjahr unterzog <strong>das</strong> Aufsichtsamt acht Pfandbriefinstitute einer<br />
Prüfung der Deckungswerte <strong>für</strong> Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche<br />
Pfandbriefe. Solche speziellen Prüfungen finden routinemäßig alle 2 - 3<br />
Jahre bei den Hypothekenbanken statt und betreffen schwerpunktmäßig<br />
die neu in Deckung genommenen Werte. Das Gebiet der Deckungsprüfung<br />
gehört zu den wenigen Prüfungsbereichen, bei denen nicht ausschließlich<br />
Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, sondern in denen<br />
Mitarbeiter des Amtes eigene Prüfungen durchführen. In 1998 verschafften<br />
sich Amtsmitarbeiter in vier der acht angeordneten Prüfungen einen<br />
eigenen Eindruck über die bei den betroffenen Instituten vorliegenden<br />
Deckungswerte. Sonstige Untersuchungen nach § 44 KWG mit unterschiedlichen<br />
Themen fanden bei sechs Instituten statt. Die Prüfungen<br />
ergaben keine gravierenden Beanstandungen; bankaufsichtliche Maßnahmen<br />
waren daher nicht erforderlich.<br />
In 1998 ergab sich ein erneut erhöhter Abstimmungs- und Regelungsbedarf,<br />
weil die Hypothekenbanken ihre Geschäftstätigkeit in den Staaten<br />
der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes weiter ausgedehnt<br />
50
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
haben und sich nunmehr auch den mitteleuropäischen Reformländern<br />
zuwenden. Seit dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz dürfen Hypothekenbanken<br />
außerhalb der Deckung Grundstücke in anderen europäischen<br />
OECD-Staaten beleihen. Das Aufsichtsamt muß bei einer<br />
derartigen Beleihung die jeweilige ausländische Rechtsordnung, und hier<br />
insbesondere <strong>das</strong> Sachen- und Vollstreckungs- bzw. Insolvenzrecht des<br />
betreffenden Staates daraufhin prüfen, ob die im Gesetz genannten<br />
Voraussetzungen erfüllt sind: So untersuchte <strong>das</strong> BAKred anläßlich der<br />
neu hinzugekommenen Beleihungen in den mitteleuropäischen Reformländern,<br />
ob <strong>das</strong> Grundpfandrecht – wie vom Gesetz ausdrücklich gefordert<br />
– der Hypothekenbank als sogenanntem Bodenkreditinstitut eine<br />
ausreichende Sicherheit <strong>für</strong> die Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen<br />
verschafft. Für keinen mitteleuropäischen Reformstaat konnte bisher<br />
festgestellt werden, daß Hypotheken generell diesen Anforderungen<br />
genügen.<br />
Auch in der Sparte des Kommunalkreditgeschäfts gewinnt die Auslandstätigkeit<br />
der Hypothekenbanken stetig steigende Bedeutung. Auch hier<br />
hat sich <strong>das</strong> Amt durch Prüfungen der zugrundeliegenden ausländischen<br />
Rechtsordnungen und -materien davon zu überzeugen, daß die Darlehensgewährungen<br />
und Anleihen <strong>das</strong> im Interesse der Kommunalschuldverschreibungsgläubiger<br />
geforderte hohe Sicherheitsniveau aufweisen.<br />
Die Hypothekenbanken versuchten zusätzliche Erträge durch erhöhte<br />
Fristentransformation zu erwirtschaften, was zu steigenden Zinsänderungsrisiken<br />
führte. Um diese Risiken zu beherrschen, bedienten die<br />
Hypothekenbanken sich zunehmend derivativer Instrumente. Aufsichtsrechtlich<br />
führt dies zu der Frage, ob diese Geschäfte als Hilfsgeschäfte<br />
unmittelbar mit zulässigen Haupt- oder Nebengeschäften verbunden<br />
waren und deren Risiken reduzierten bzw. zumindest nicht zu zusätzlichen,<br />
eigenständigen Verlustrisiken führten. Deshalb hatte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
in 1998 auch darüber zu wachen, daß die mit der<br />
Fristentransformation und den derivativen Geschäften verbundenen<br />
Risiken angemessen kontrolliert und gesteuert wurden.<br />
Im Berichtsjahr wurde schließlich die Beleihungswertermittlung und die<br />
Entwicklung der hierzu bestehenden Methodik erneut mit dem Verband<br />
deutscher Hypothekenbanken diskutiert. Im Vordergrund stand die<br />
Bemessung der Bewirtschaftungskosten sowie insbesondere die Ermittlung<br />
des Beleihungswertes auf der Grundlage ausländischer Gutachten<br />
unter Berücksichtigung der <strong>für</strong> <strong>das</strong> Inland entwickelten Grundsätze.<br />
51<br />
Auslandsgeschäft/Kommunalk<br />
reditgeschäft<br />
Zinsänderungsrisiken <br />
Beleihungswertermittlung
Wirtschaftliche<br />
Entwicklung/<br />
Zinsniveau<br />
Bankaufsichtliche<br />
Reaktionen<br />
Tarifgestaltung/<br />
Guthabenverzinsung<br />
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
5.2.7 Bausparkassen<br />
Die Anzahl der Bausparkassen blieb mit 34 in 1998 unverändert; die<br />
Bilanzsumme dieser Institute betrug 272,3 Mrd DM.<br />
Das niedrige, weiter gesunkene Marktzinsniveau veränderte 1998 auch<br />
<strong>für</strong> die Bausparkassen die Rahmenbedingungen <strong>für</strong> ihre Geschäftsentwicklung<br />
grundlegend. Bislang war der von den Bausparkassen gebotene<br />
Zinssatz <strong>für</strong> Bauspareinlagen sowohl in den traditionellen Standardtarifen<br />
als auch in Hochzinstarifen im Vergleich zu den Zinsangeboten anderer<br />
Sparformen niedrig. Es gab daher immer alternative Anlagemöglichkeiten,<br />
bei denen auch Kleinanleger ohne besonderes Risiko eine höhere<br />
Verzinsung erreichen konnten. Auf der anderen Seite gewährte diese<br />
Institutsgruppe Bauspardarlehen, deren nomineller Zinssatz bzw. effektiver<br />
Jahreszins deutlich unter dem vergleichbaren Zinssatz <strong>für</strong> Hypothekarkredite<br />
lag. Diese Unterschiede in den Zinsangeboten führten dazu,<br />
daß Bausparer in der Vergangenheit lediglich dann auf die höheren<br />
Zinsen alternativer Anlageformen verzichteten, wenn sie da<strong>für</strong> <strong>das</strong> zeitlich<br />
nicht genau festgelegte Anrecht auf ein marktzinsunabhängiges und<br />
relativ niedrig verzinsliches Bauspardarlehen erwerben wollten. Mit dem<br />
sinkenden Marktzinsniveau entdeckte der Bausparer zunehmend den<br />
Bausparvertrag als reine Geldanlageform und nutzte außerdem verstärkt<br />
die Möglichkeit bereits abgeschlossene Darlehen vorzeitig zu tilgen.<br />
Gleichzeitig nahmen viele Kunden ihr Bauspardarlehen wegen der vergleichbar<br />
guten Angebote anderer Bankengruppen nicht in Anspruch.<br />
Auf diese Entwicklung in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
mußte der Bausparkassensektor mit angemessenen organisatorischen<br />
Vorkehrungen und notfalls mit einer Änderung der Tarifgestaltung reagieren.<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> hatte darüber zu wachen, daß diese Institutsgruppe<br />
die <strong>für</strong> sie neuen Risiken quantifiziert und bewertet. Es einigte<br />
sich mit den Verbänden, daß die Bausparkassen einheitliche Mindestanforderungen<br />
<strong>für</strong> die Beurteilung der Zinsänderungsrisiken entwickeln und<br />
in der ersten Hälfte des Jahres 1999 vorstellen werden. Schwerpunkt der<br />
Aufsicht war außerdem die Organisation des Kreditgeschäfts, vor allem<br />
im außerkollektiven Bereich. Die vom Aufsichtsamt angeordneten Sonderprüfungen<br />
galten vor allem diesem Geschäftsbereich.<br />
Die veränderten volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen zwingen die<br />
Bausparkassen zu Änderungen der Konditionen in den Bauspartarifen.<br />
Der jeweilige Guthabenzins sollte ein Niveau nicht erreichen, <strong>das</strong> den<br />
Mißbrauch von Bausparverträgen als Festgeldanlage attraktiv machen<br />
würde. So könnte die Genehmigung von Tarifen mit einer Guthabenverzinsung<br />
von 1 bis 2 % eine entsprechend niedrige und somit konkurrenzfähige<br />
Darlehensverzinsung ermöglichen und trotzdem <strong>für</strong> die Kunden,<br />
52
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
die auf <strong>das</strong> Bauspardarlehen verzichten oder es kündigen, eine – wenn<br />
auch geringe – Gegenleistung sicherstellen. Bei der Genehmigung von<br />
Niedrigzinstarifen sind nun auch mögliche Auswirkungen aus bereits<br />
abgeschlossenen Bausparverträgen zu beachten. Je höher die von einer<br />
Bausparkasse bislang versprochene Guthabenverzinsung ist, desto<br />
behutsamer muß die mögliche Verminderung des Zinsniveaus der Tarife,<br />
die <strong>für</strong> Darlehensnehmer attraktiv sind, erfolgen. Müßten nämlich sehr<br />
niedrig verzinsliche Bauspardarlehen durch höher verzinsliche Bauspareinlagen<br />
refinanziert werden, könnte die Ertragskraft einer Bausparkasse<br />
so stark in Frage gestellt werden, daß die Erfüllbarkeit der Verträge nicht<br />
mehr gewährleistet wäre. Von besonderer Bedeutung ist die sogenannte<br />
„Minimax-Bedingung“ <strong>für</strong> die Genehmigungsfähigkeit, wonach der höchste<br />
nominelle Guthabenzinssatz einer Bausparkasse den niedrigsten<br />
nominellen Darlehenszinssatz dieser Bausparkasse nicht übersteigen<br />
darf. Die immer wieder von Bausparkassen vorgetragene Argumentation,<br />
eine hohe Guthabenverzinsung könne dann betriebswirtschaftlich tragfähig<br />
sein, wenn die hochverzinslichen Bauspareinlagen dauerhaft am<br />
Markt – und nicht in Bauspardarlehen – angelegt werden, entspricht nicht<br />
der Anforderung des Bausparkassengesetzes, Bauspareinlagen möglichst<br />
weitgehend <strong>für</strong> die Gewährung von Bauspardarlehen zu verwenden.<br />
Dieses Argument der Bausparkassen ist schließlich auch deshalb nicht<br />
überzeugend, da keineswegs immer eine die Verzinsung der Bauspareinlagen<br />
übersteigende Anlageform verfügbar ist. Das Amt wird in diesem<br />
Zusammenhang den Grundsatz, wonach <strong>das</strong> Bauspargeschäft einer<br />
Bausparkasse aus sich selbst heraus funktionsfähig sein muß, nicht in<br />
Frage stellen.<br />
Nicht weniger wesentlich als die Tarifgestaltung ist die Selbständigkeit<br />
der einzelnen Bausparkasse im Konzernverbund. Nur Bausparkassen<br />
sind vom Zwecksparverbot des § 3 Nr. 2 KWG ausgenommen und<br />
insoweit privilegiert. Sie haben im Gegenzug die risiko- und geschäftskreisbeschränkenden<br />
Bestimmungen des Bausparkassengesetzes<br />
einzuhalten. Eine rechtliche oder faktische Integration einer Bausparkasse<br />
in ein anderes Unternehmen stünde damit nicht im Einklang. Die<br />
Selbständigkeit der Bausparkassen und die Unabhängigkeit der Geschäftsleiter<br />
der Bausparkassen darf also weder vertraglich noch durch<br />
personelle oder organisatorische Gestaltungen in Frage gestellt werden.<br />
Das Amt wendet sich deshalb sowohl gegen den Abschluß von Beherrschungsverträgen<br />
als auch gegen eine Personalunion auf Leitungsebene,<br />
d.h. gegen eine Identität oder Teilidentität der Vorstände eines herrschenden<br />
Unternehmens und einer Bausparkasse. Soweit Sonderprüfungen<br />
Zweifel an der organisatorischen Selbständigkeit ergaben oder eine<br />
Personalunion vorlag, wirkte <strong>das</strong> Amt auf die Bausparkassen ein, um<br />
Verbesserungen der Selbständigkeit zu erreichen.<br />
53<br />
Selbständigkeit
Statistik/Tarifgenehmigung<br />
Prüfungen nach<br />
§ 44 KWG<br />
Bausparkassenverordnung <br />
Bestandsschutzregelung<br />
Anzeigen<br />
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
Im Berichtsjahr hat <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> die Änderung von insgesamt<br />
95 Tarifen genehmigt. Den Anträgen konnte in nur wenigen Fällen ohne<br />
die Bitte um Nachbesserungen entsprochen werden. Durch seine arbeitsaufwendige<br />
Praxis, die Änderungsanträge eingehend mit den Instituten<br />
zu besprechen, konnte <strong>das</strong> Amt erneut vermeiden, eine beantragte<br />
Genehmigung formell zu versagen.<br />
1998 wurden sieben Bausparkassen auf Veranlassung des Amtes geprüft.<br />
Schwerpunktthema war die Organisation des Kreditgeschäfts. Die<br />
Auswertung der Prüfungsberichte führte zu drei gravierenden Beanstandungen.<br />
Ende 1998 wurde die Bausparkassenverordnung geändert. Neben einer<br />
äußerst großzügigen Erleichterung der Besicherungsmöglichkeiten <strong>für</strong><br />
relativ kleine Darlehen und einer Ausweitung verschiedener Kontingente<br />
enthält die Bausparkassenverordnung eine neuartige Regelung <strong>für</strong> die<br />
mittelfristige Justierung der Wartezeit: Anhand tatsächlich gemessener<br />
Größen wird sichergestellt, daß die Bausparkassen künftig bei der Justierung<br />
der zuteilungsbegrenzenden Maßnahmen – der Mindestbewertungszahlen<br />
– die konkurrierenden Ziele einer möglichst gleichmäßigen<br />
Zuteilungsfolge und möglichst kurzer Wartezeiten angemessen berücksichtigen.<br />
5.2.8 Wertpapierhandelsbanken<br />
Seit Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle unterstehen auch Unternehmen der<br />
Aufsicht des Amtes, die <strong>das</strong> Finanzkommissions- und/oder <strong>das</strong> Emissionsgeschäft<br />
betreiben und damit Wertpapierhandelsbanken sind. Mit dem<br />
§ 64e KWG hat der Gesetzgeber u.a. auch <strong>für</strong> diese Institutsgruppe eine<br />
Bestandsschutzregelung eingeführt. Mit einer Anzeige konnten sich die<br />
Wertpapierhandelsbanken, die vor dem 1. Januar 1998 zulässigerweise<br />
tätig waren, auf diesen Bestandsschutz berufen und bis zur vollständigen<br />
Prüfung der beim Amt einzureichenden Unterlagen <strong>für</strong> sich eine Erlaubnisfiktion<br />
geltend machen.<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> erhielt insgesamt 596 Anzeigen, mit denen<br />
Unternehmen <strong>das</strong> Betreiben des Emissions- und/oder Finanzkommissionsgeschäfts<br />
vor dem 1. Januar 1998 meldeten. Die Prüfung dieser<br />
Anzeigen zeigte jedoch, daß die Mehrzahl der anzeigenden Unternehmen<br />
die Erlaubnisfiktion zu Unrecht in Anspruch genommen hatte. So zog<br />
etwa ein Drittel der Unternehmen die Anzeige nach Aufklärung durch <strong>das</strong><br />
Amt zurück, da die von ihnen betriebenen Geschäfte als nicht erlaubnispflichtig<br />
eingestuft werden konnten. Bei 249 Unternehmen stellte sich<br />
heraus, daß es sich bei ihnen nicht um Wertpapierhandelsbanken,<br />
sondern um Finanzdienstleistungsinstitute handelte. In der Folgezeit<br />
54
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
mußte <strong>das</strong> Aufsichtsamt in 39 Fällen durch feststellenden Verwaltungsakt<br />
die Erlaubnisfiktion auch formal zum Erlöschen bringen, da die betroffenen<br />
Institute nicht damit einverstanden waren, daß ihnen <strong>das</strong> Aufsichtsamt<br />
die Eigenschaft als Wertpapierhandelsbank absprach. Von<br />
weiteren dreizehn Unternehmen wurde die Erlaubnis nach erfolgter<br />
Bestätigung der Erstanzeige zurückgegeben, da die <strong>für</strong> Wertpapierhandelsbanken<br />
geltenden gesetzlichen Erfordernisse nicht erfüllt werden<br />
konnten.<br />
Besondere Schwierigkeiten bereitet dieser Institutsgruppe die Einhaltung<br />
der <strong>für</strong> Wertpapierhandelsunternehmen geltenden Eigenmittelrelation.<br />
Zudem ist die nach dem KWG erforderliche fachliche Eignung der Geschäftsleiter<br />
vielfach nicht gegeben. In den zum Jahresende noch offenen<br />
Fällen ist die abschließende Beurteilung, ob die Übergangsregelung in<br />
Anspruch genommen werden kann, mitunter im Bereich des Emissionsgeschäfts<br />
schwierig. Die Institute müssen hier anhand der vorgelegten<br />
Unterlagen nachweisen, daß vor dem 1. Januar 1998 tatsächlich Risiken<br />
übernommen wurden und nicht nur reine Vermittlungstätigkeit vorliegt.<br />
Neben diesen zunächst mit der Erlaubnisfiktion zusammenhängenden<br />
Fragen befaßte sich <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> auch mit der Prüfung der<br />
eingehenden Ergänzungsanzeigen. Diese im wesentlichen erst im<br />
2. Halbjahr 1998 begonnene Tätigkeit war jedoch mit einem unverhältnismäßig<br />
hohen Arbeitsaufwand verbunden. Die Ergänzungsanzeigen<br />
waren regelmäßig unvollständig oder wurden erst auf eine erneute<br />
Mahnung eingereicht. Viele Institute reagierten auf die Nachforderung von<br />
Unterlagen erst, wenn aufsichtsrechtliche Sanktionen angedroht wurden.<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> sprach zu Lasten der Geschäftsleiter einer<br />
Wertpapierhandelsbank eine Tätigkeitsuntersagung aus, gleichzeitig<br />
wurde eine Aufsichtsperson bestellt. Bei zwei Wertpapierhandelsbanken<br />
erließ <strong>das</strong> Amt ein Moratorium gemäß § 46a KWG, <strong>das</strong> jeweils in einen<br />
Konkursantrag <strong>für</strong> die betroffenen Unternehmen mündete. Der Erlaß von<br />
Prüfungsanordnungen gemäß § 44 KWG war in zwei Fällen erforderlich.<br />
5.2.9 Kreditinstitute mit Sonderaufgaben<br />
Derzeit bestehen acht Kreditinstitute mit Sonderaufgaben in privater und<br />
ebenfalls acht Institute in öffentlicher Rechtsform, die insgesamt achtunddreißig<br />
Zweigstellen unterhalten. Zu dieser Institutsgruppe, die teils<br />
nach dem Zweiten Weltkrieg zur Beseitigung der Kriegsfolgeschäden und<br />
der Finanzierung des Wiederaufbaus der deutschen Wirtschaft gegründet<br />
wurden, zählen in erster Linie Institute, die bestimmte, im gesamtwirtschaftlichen<br />
Interesse liegende Aufgaben zu erfüllen haben.<br />
55<br />
Ergänzungsanzeigen<br />
Bankaufsichtliche<br />
Maßnahmen<br />
Funktion
Aufgaben<br />
Prüfungen<br />
Anzahl<br />
Wirtschaftliche<br />
Entwicklung<br />
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
Dabei unterstützen die Kreditinstitute mit Sonderaufgaben die von der<br />
öffentlichen Hand verfolgte Wirtschaftspolitik. Eine besondere Rolle<br />
nimmt hierbei die Bereitstellung von Risikokapital oder zinsgünstigen<br />
Darlehen <strong>für</strong> die Unterstützung der Mittelstandsförderung, der freien<br />
Berufe oder landwirtschaftlicher Betriebe ein. Daneben bildet die Gewährung<br />
von Krediten zur Existenzgründung, Förderung innovativer Projekte,<br />
zur Finanzierung von Umweltinvestitionen und zur Förderung kommunaler<br />
Infrastrukturvorhaben einen weiteren Schwerpunkt des Kreditprogramms<br />
dieser Institute. Darüber hinaus werden durch die Kreditinstitute Aufgaben<br />
wie die langfristige Exportfinanzierung, Refinanzierung von Banken<br />
und Bausparkassen, Gewährung von Liquiditätshilfen <strong>für</strong> andere Bankengruppen<br />
sowie die Kreditvergabe zur Finanzierung des Wohnungsbaus<br />
wahrgenommen. Die entsprechenden Mittel werden im allgemeinem in<br />
einem mehrstufigen Verfahren traditionell unter Einschaltung der Hausbanken<br />
oder aber auch über mittelständische Beteiligungsgesellschaften<br />
vergeben. Die Mittelvergabe über die Hausbank ist zweckmäßig, weil die<br />
jeweilige Hausbank in der Regel besser als ein Zentralinstitut die Förderungswürdigkeit<br />
eines potentiellen Kreditnehmers beurteilen kann.<br />
Die Geschäftspolitik der Kreditinstitute mit Sonderaufgaben ist üblicherweise<br />
nicht primär auf Rentabilität ausgerichtet und bisweilen wegen des<br />
besonderen Kreises der Kreditnehmer mit einem überdurchschnittlichen<br />
Risiko des entsprechenden Kreditengagements verbunden.<br />
Das Aufsichtsamt führte im Berichtsjahr zwei Routineprüfungen nach § 44<br />
Abs. 1 KWG durch, mit denen untersucht wurde, ob <strong>das</strong> jeweils betroffene<br />
Institut die Verlautbarung über die Mindestanforderungen an <strong>das</strong><br />
Betreiben von Handelsgeschäften eingehalten bzw. die Regeln des § 18<br />
KWG zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer<br />
beachtet hatte. Die Prüfungen ergaben keine wesentlichen Beanstandungen,<br />
so daß <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> keine bankaufsichtlichen Maßnahmen<br />
ergreifen mußte. Die festgestellten kleineren Mängel wurden beseitigt.<br />
5.2.10 Bürgschaftsbanken<br />
Die 26 noch werbend tätigen Bürgschaftsbanken betreiben mit dem<br />
Garantiegeschäft Bankgeschäfte und unterliegen daher der Aufsicht des<br />
<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong>. Diese als Selbsthilfeeinrichtungen<br />
der mittelständischen Wirtschaft gegründeten Spezialbanken bieten<br />
Unternehmen, die <strong>für</strong> eine Kreditgewährung nicht über ausreichend<br />
Sicherheiten verfügen, Kreditsicherheiten an.<br />
Vor dem Hintergrund eines unverändert schwierigen wirtschaftlichen<br />
Umfelds war die Entwicklung der Ausfallrisiken und die entsprechende<br />
Vorsorge im Bereich der Bürgschaftsbanken <strong>für</strong> die Bankenaufsicht von<br />
56
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
besonderem Interesse. Im Geschäftsjahr 1998 hat sich <strong>das</strong> Volumen der<br />
von den Bürgschaftsbanken geleisteten Ausfallzahlungen wie in den<br />
Vorjahren weiter erhöht. So leisteten die dem Verband der Bürgschaftsbanken<br />
angeschlossenen Institute in 1998 rund 300 Mio. DM Ausfallzahlungen<br />
(im Vorjahr ca. 267 Mio. DM).<br />
Als Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 KWG unterliegen die Bürgschaftsbanken<br />
uneingeschränkt den bankaufsichtlichen Regelungen; entsprechend<br />
ihrer Spezialisierung kommt jedoch nicht <strong>das</strong> gesamte aufsichtliche<br />
Instrumentarium zur Anwendung. So erlegt der Grundsatz I den Bürgschaftsbanken<br />
Meldepflichten zu ihrer Eigenkapitalausstattung auf,<br />
während die bislang noch geltenden Grundsätze II und III die Bürgschaftsbanken<br />
nicht zu Meldungen über ihre Liquidität verpflichten.<br />
Der ab 1. Juli 2000 verbindlich anzuwendende neue Grundsatz II wird<br />
hingegen auch die Bürgschaftsbanken in den Kreis der meldepflichtigen<br />
Institute einbeziehen; jedoch hat <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />
den Bürgschaftsbanken im November 1998 in Anbetracht ihres<br />
geringen Liquiditätsrisikos eine Verlängerung des monatlichen auf einen<br />
halbjährlichen Meldeturnus ab Inkrafttreten des neuen Grundsatzes II<br />
zugestanden.<br />
5.2.11 Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung<br />
Die 39 existierenden Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung unterliegen<br />
als Kreditinstitute der Aufsicht des Amtes, da diese Unternehmen<br />
neben ihrer wohnwirtschaftlichen Tätigkeit mit der Entgegennahme von<br />
Spargeldern ihrer Mitglieder und deren Angehörigen auch <strong>das</strong> Einlagengeschäft<br />
i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 KWG betreiben. Das Volumen an<br />
entgegengenommenen Einlagen belief sich Ende 1998 auf insgesamt<br />
1.714 Mio. DM.<br />
Wie in 1997 lag der Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit im Berichtsjahr in<br />
der Prüfung der Qualifikation potentieller Geschäftsleiter und der Beantwortung<br />
von Voranfragen. In der Praxis gestaltet sich bei dieser Institutsgruppe<br />
die Vorstandsbesetzung mit fachlich qualifizierten Geschäftsleitern<br />
im Sinne des KWG äußerst schwierig. Daneben sind auch Fragen<br />
der Bonitätsbeurteilung (Kapitalausstattung, Liquidität, Ertragslage) als<br />
Voraussetzung einer Erlaubniserteilung von Bedeutung.<br />
5.2.12 Freigestellte Unternehmen gemäß § 2 Abs. 4 KWG<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> kann bei Vorliegen besonderer<br />
Voraussetzungen Unternehmen von der Aufsicht nach dem KWG<br />
freistellen. Dazu müssen diese formal als Institute einzuordnenden<br />
Unternehmen u.a. nachweisen, daß sie Kredit- oder Garantiegeschäfte<br />
57<br />
Aufsichtsbereich
Depotanzahl/<br />
Depotwerte<br />
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
lediglich als Nebengeschäft betreiben. Die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />
derartige Freistellung wurden in langjähriger Verwaltungspraxis entwickelt;<br />
die Freistellung selbst ergeht unter Widerrufsvorbehalt und<br />
besonderen Auflagen. So haben die freigestellten Unternehmen<br />
regelmäßig den Prüfungsbericht über den Jahresabschluß beim<br />
Aufsichtsamt einzureichen. Der Prüfer hat hierbei zu bestätigen, daß<br />
neben den freigestellten keine weiteren Bankgeschäfte betrieben oder<br />
Finanzdienstleistungen erbracht werden.<br />
Im Berichtsjahr wurden zehn neue Freistellungen erteilt. Sieben Freistellungen<br />
wurden zurückgegeben. Die Freistellung ist seit 1998 kostenpflichtig,<br />
die Gebühr beträgt derzeit <strong>für</strong> den Regelfall 4.000,-- DM. Die Liste<br />
aller 229 am Ende des Berichtsjahres freigestellten Unternehmen kann<br />
auf der Web-Seite des Aufsichtsamtes eingesehen werden.<br />
5.3 Aufsicht über <strong>das</strong> Depotgeschäft<br />
In den vergangenen Jahren förderte nicht nur der Börsengang bekannter<br />
Unternehmen, sondern auch die zunehmende Berichterstattung der<br />
Medien über die Kapitalmärkte und die unterschiedlichen Anlagemöglichkeiten<br />
<strong>das</strong> Interesse privater Anleger an Aktien und anderen Wertpapieren.<br />
Dieses wachsende Interesse schlug sich auch im Umfang des<br />
Depotgeschäfts nieder. Im Berichtsjahr betrieben rund 3.300 Kreditinstitute<br />
<strong>das</strong> Depotgeschäft, die Anzahl der inländischen Kundendepots steigt<br />
stetig an.<br />
58<br />
25.000<br />
20.000<br />
15.000<br />
10.000<br />
5.000<br />
0<br />
5.102<br />
7.292<br />
Depotanzahl in Tausend<br />
7.998<br />
11.869<br />
15.265<br />
15.934<br />
17.105<br />
19.415<br />
1970 1980 1985 1990 1995 1996 1997 1998
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
Neben der Depotanzahl stieg auch der Gesamtwert an Vermögenswerten<br />
den Kreditinstitute in Deutschland in inländischen Depots verwahren.<br />
7000<br />
6000<br />
5000<br />
4000<br />
3000<br />
2000<br />
1000<br />
0<br />
1749<br />
2009<br />
2320<br />
Depotwert in Mrd. DM<br />
3075<br />
3244<br />
3706<br />
4254<br />
5274<br />
6371<br />
1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998<br />
Quelle: Deutsche Bundesbank, Statistische Sonderveröffentlichungen 9<br />
(jeweils ohne Deutsche Bundesbank und Bundesschuldenverwaltung)<br />
Das in Deutschland verwaltete Wertpapiervermögen beträgt über<br />
5 Billionen DM und stellt damit einen gewichtigen Wirtschaftsfaktor dar.<br />
Ein sicheres und gut funktionierendes Depotwesen ist daher nicht nur <strong>für</strong><br />
den einzelnen Depotkunden, sondern auch <strong>für</strong> die Volkswirtschaft von<br />
großer Bedeutung.<br />
Um die Sicherheit dieser Vermögenswerte zu gewährleisten, legen zivil-<br />
und depotrechtliche Bestimmungen Regelungen <strong>für</strong> die Eigentumsverschaffung,<br />
die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere fest. Das<br />
<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> hat mit seinen Richtlinien die Anforderungen an <strong>das</strong><br />
Depotgeschäft konkretisiert. Im Berichtsjahr wurden die Richtlinien <strong>für</strong> die<br />
Depotprüfung vom 16. Dezember 1970 überarbeitet und deren Prüfungsbestimmungen<br />
als Abschnitt 6 „Depot- und Depotbankprüfung“ in die<br />
Prüfungsberichtsverordnung integriert. Außerdem wurde die bisherige<br />
Anlage zu den Richtlinien 1970 „Hinweise über die materiellen Prüfungserfordernisse“<br />
durch die Bekanntmachung zum Depotgeschäft vom<br />
21. Dezember 1998 ersetzt und aktualisiert. Damit trug <strong>das</strong> Aufsichtsamt<br />
insbesondere dem Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung bei der<br />
Depotbuchführung und der Tendenz von der Sonderverwahrung hin zur<br />
Girosammelverwahrung Rechnung. Außerdem wurde in 1998 auch Beide<br />
Regelungen berücksichtigen die veränderten rechtlichen und tatsächlichen<br />
Bedingungen und sind im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen<br />
gestrafft. Sie traten zum Ende des Berichtsjahres in Kraft.<br />
59<br />
Prüfungsberichtsverordnung
Depotprüfung<br />
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
Der Depotaufsicht unterliegen nicht nur die Verwahrer mit Sitz im Inland,<br />
sondern auch die unter die deutsche Herkunftslandaufsicht fallenden<br />
Auslandszweigstellen deutscher Kreditinstitute. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
überwacht u.a. anhand der jährlichen Berichte über die grundsätzlich<br />
unangemeldet und unregelmäßig stattfindenden Depotprüfungen, ob die<br />
Kreditinstitute die depotrechtlichen Bestimmungen einhalten. Im Berichtsjahr<br />
führten erstmals nicht mehr die vom BAKred bestellten Wirtschaftsprüfer<br />
diese Prüfungen durch, sondern die von den jeweiligen<br />
Kreditinstituten bestellten Jahresabschlußprüfer. Bei der weiterhin flächendeckenden<br />
und umfassenden Depotprüfung stehen die Eigentumsverschaffung<br />
zugunsten der Auftraggeber und die Sicherheit der<br />
verwahrten Wertpapiere im Vordergrund. Bei einigen Kreditinstituten<br />
waren Schwachstellen und Mängel in den verschiedenen Prüfungsfeldern<br />
festzustellen, deren umgehende Beseitigung von der Depotaufsicht<br />
überwacht wird.<br />
5.4 Zahlen zur Aufsicht über Kreditinstitute<br />
Die im Anschluß angebotene Statistik enthält eine Zusammenstellung der<br />
bereits im Text erwähnten Daten. Das Zahlenmaterial dient der komprimierten<br />
Information des Lesers; es sollte aber keinesfalls als Grundlage<br />
<strong>für</strong> einen Vergleich zwischen den einzelnen Institutsgruppen herangezogen<br />
werden, da sich die Banken nicht nur in ihrer Struktur, Geschäftsausrichtung<br />
und Organisation, sondern auch in den <strong>für</strong> sie vorliegenden<br />
wirtschaftlichen wie rechtlichen Rahmenbedingungen voneinander unterscheiden.<br />
5.4.1 Anzahl der Kreditinstitute<br />
Am 31. Dezember 1998 beaufsichtigte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
3.404 Kreditinstitute mit 59.929 inländischen Zweigstellen (einschließlich<br />
14.702 inländische Zweigstellen der Postbank) und einem Geschäftsvolumen<br />
von 11,4 Billionen DM.<br />
Nach Institutsgruppen geordnet stellt sich <strong>das</strong> Verhältnis zwischen den<br />
oben aufgeführten Universal- und Spezialbanken wie folgt dar.<br />
60
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
Kreditinstitute nach Institutsgruppen Anzahl<br />
Kreditbanken 205<br />
Landesbanken 12<br />
Sparkassen 594<br />
Kreditgenossenschaftsbanken 2.258<br />
Zweigstellen ausländischer Banken 85<br />
Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken 27<br />
Bausparkassen 34<br />
Kreditinstitute mit Sonderaufgaben 16<br />
Bürgschaftsbanken 26<br />
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 39<br />
Kapitalanlagegesellschaften 71<br />
Sonstige Kreditinstitute 37<br />
Gesamtzahl 3.404<br />
nachrichtlich: Wertpapierhandelsbanken,<br />
deren angezeigte Geschäfte bestätigt wurden 48<br />
5.4.2 Erlaubniserteilungen, -rückgaben und -rücknahmen<br />
Im Jahr 1998 erhielten 27 Kreditinstitute - darunter drei Kapitalanlagegesellschaften,<br />
eine Bausparkasse und eine Hypothekenbank - die Erlaubnis<br />
zum Betreiben von Bankgeschäften. Außer durch Fusionen im<br />
Bereich der Sparkassen und Kreditgenossenschaften erlosch die erteilte<br />
Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften in 20 Fällen, und zwar in<br />
sieben Fällen durch Fusion, in 13 Fällen durch Verzicht. Eine Aufstellung<br />
der Erlaubniserteilungen und -erlöschen befindet sich im Anhang 6.<br />
5.4.3 Moratorien und sonstige Gefahrenabwehrmaßnahmen<br />
Gegen folgende zwei Wertpapierhandelsbanken ordnete <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
zur Vermeidung eines Konkurses gemäß § 46a Abs. 1 KWG<br />
ein Moratorium an:<br />
•= GK Handelshaus GmbH, Hannover<br />
•= Currency & Commodity Broker GmbH, Hamburg<br />
In 81 Fällen wurden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gemäß §§ 45, 46<br />
KWG, wie z.B. Kreditverbote, verhängt.<br />
61
gravierende Beanstandungen<br />
betroffene Institute<br />
in % der gruppenangehörigen<br />
Kreditinstitute<br />
Maßnahmen gegen<br />
Geschäftsleiter als<br />
Folge dieser Verstöße<br />
betroffene Institute<br />
in % der gruppenangehörigen<br />
Kreditinstitute<br />
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
5.4.4 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter<br />
Im Jahr 1998 sah sich <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bei 288 Banken zu<br />
gravierenden Beanstandungen veranlaßt. Gegenüber dem Vorjahr mit<br />
230 derartige Beanstandungen ergibt dies eine Steigerung um 25 %. Wie<br />
in den letzten Jahren auch waren schwerwiegende Verstöße gegen<br />
Vorschriften des KWG, ernste Mängel in der Handhabung des Kreditgeschäftes,<br />
Unzulänglichkeiten der Organisation oder der Kontrollsysteme<br />
der betreffenden Kreditinstitute zu kritisieren. Auch die unkritische Übernahme<br />
von Risiken, die weit über die Risikotragfähigkeit des jeweiligen<br />
Institutes hinaus und/oder ohne ausreichendes Risikomanagement<br />
eingegangen worden waren, mußte erneut beanstandet werden.<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> sprach 63 Mißbilligungen gegen Geschäftsleiter<br />
von 34 Kreditinstituten aus und verwarnte 25 Geschäftsleiter von insgesamt<br />
13 Banken. 20 weitere Verfahren führten zum Ausscheiden der <strong>für</strong><br />
die Mängel verantwortlichen Geschäftsleiter von insgesamt 13 Kreditinstituten.<br />
Außerdem leitete <strong>das</strong> Aufsichtsamt insgesamt 8 Bußgeldverfahren<br />
nach § 56 KWG ein.<br />
In weiteren 243 Fällen wurden die Kreditinstitute bzw. ihre Geschäftsleitung<br />
abgemahnt und zu größerer Sorgfalt bei der Beachtung der bankaufsichtlichen<br />
Vorschriften und der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Geschäftsführung angehalten.<br />
Die gravierenden Beanstandungen und die ergriffenen Maßnahmen<br />
gegen Geschäftsleiter im Jahr 1998 waren wie folgt auf die einzelnen<br />
Institutsgruppen verteilt (Vorjahreszahlen in Klammern):<br />
Kreditbanken<br />
62<br />
13<br />
(15)<br />
9<br />
(11)<br />
3,90 %<br />
(4,82 %)<br />
4<br />
(2)<br />
3<br />
(2)<br />
1,30 %<br />
(0,88 %)<br />
Auslandsbanken<br />
7<br />
(0)<br />
4<br />
(0)<br />
3,31 %<br />
(0 %)<br />
2<br />
(0)<br />
1<br />
(0)<br />
0,83 %<br />
(0 %)<br />
Sparkassen<br />
39<br />
(26)<br />
34<br />
(26)<br />
5,72 %<br />
(4,34 %)<br />
9<br />
(15)<br />
8<br />
(7)<br />
1,35 %<br />
(1,17 %)<br />
Kreditgenossenschaften<br />
270<br />
(229)<br />
238<br />
(190)<br />
10,54 %<br />
(7,83 %)<br />
64<br />
(69)<br />
39<br />
(39)<br />
1,73 %<br />
(1,61 %)<br />
Bausparkassen<br />
3<br />
(3)<br />
3<br />
(2)<br />
8,82 %<br />
(5,88 %)<br />
1<br />
(2)<br />
1<br />
(1)<br />
2,94 %<br />
(2,94 %)<br />
Hypothekenbanken<br />
0<br />
(1)<br />
0<br />
(1)<br />
0 %<br />
(3,57 %)<br />
0<br />
(1)<br />
0<br />
(1)<br />
0 %<br />
(3,57 %)
5.4.5 Prüfungstätigkeit des Amtes<br />
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> kann nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG ohne<br />
besonderen Anlaß Prüfungen bei den von ihm beaufsichtigten Instituten<br />
vornehmen. Im Berichtsjahr ordnete <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> insgesamt<br />
623 solcher Prüfungen an. Die zentralen Prüfungsgegenstände waren<br />
<strong>das</strong> Kreditgeschäft, die Organisation des Geschäftsbetriebes und <strong>das</strong><br />
Handelsgeschäft der Institute. 608 Prüfungen wurden von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,<br />
Prüfungsverbänden und Landeszentralbanken<br />
vorgenommen. In 15 Fällen führten Mitarbeiter des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es,<br />
hauptsächlich in den Bereichen Geldwäsche und Hypothekenbanken,<br />
die Prüfungen durch.<br />
700<br />
600<br />
500<br />
400<br />
300<br />
200<br />
100<br />
0<br />
180 188<br />
Prüfungen gemäß § 44 KWG<br />
201<br />
255 249<br />
350<br />
623<br />
1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998<br />
5.4.6 Anzeigeverfahren gemäß Art.19 und 20 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie<br />
Im Berichtsjahr wurden dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> von deutschen Kreditinstituten<br />
21 Anzeigen zur Errichtung einer Zweigniederlassung in einem<br />
anderen EU/EWR-Staat und 61 Anzeigen zur Ausübung des freien<br />
Dienstleistungsverkehrs eingereicht. Für die Kreditinstitute aus anderen<br />
EU/EWR-Staaten leiteten die jeweils zuständigen Bankaufsichtsbehörden<br />
neun Anzeigen zur Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland<br />
sowie 39 Anzeigen zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs an<br />
<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> weiter. Eine genaue Aufstellung kann dem<br />
Anhang 7 entnommen werden.<br />
Außerdem wurden dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> von Finanzdienstleistungsinstituten<br />
aus anderen EU/EWR-Staaten neun Anzeigen zur Errichtung<br />
einer Zweigniederlassung und 124 Anzeigen zum freien Dienstleistungsverkehr<br />
übersandt. Zwei deutsche Finanzdienstleistungsinstitute zeigten<br />
die Aufnahme des freien Dienstleistungsverkehrs an (s. Anhang 8).<br />
63
Definition Finanzdienstleistungsinstitute<br />
Erweiterung des<br />
Aufsichtskreises<br />
Erlaubnisfreie<br />
Dienstleistungen<br />
Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />
6 Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />
6.1 Rechtliche Grundlagen<br />
Mit Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle am 1. Januar 1998 wurden weite<br />
Teile des Grauen Kapitalmarktes unter die Aufsicht des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> gestellt. Der Beaufsichtigung unterliegen<br />
nunmehr entsprechend den Vorgaben der europäischen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie<br />
Unternehmen, die gewerbsmäßig folgende<br />
Wertpapierdienstleistungen erbringen:<br />
•= die Anlagevermittlung (die Vermittlung von Geschäften über die<br />
Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren<br />
Nachweis),<br />
•= die Abschlußvermittlung (die Anschaffung und die Veräußerung von<br />
Finanzinstrumenten im fremden Namen <strong>für</strong> fremde Rechnung),<br />
•= die Finanzportfolioverwaltung (die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten<br />
angelegter Vermögen <strong>für</strong> andere mit Entscheidungsspielraum)<br />
und<br />
•= der Eigenhandel (die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten<br />
im Wege des Eigenhandels <strong>für</strong> andere).<br />
Über die Regelungen der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie hinausgehend<br />
sind<br />
•= die Drittstaateneinlagenvermittlung (die Vermittlung von Einlagengeschäften<br />
mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen<br />
Wirtschaftsraums),<br />
•= <strong>das</strong> Finanztransfergeschäft (die Besorgung von Zahlungsaufträgen)<br />
und<br />
•= <strong>das</strong> Sortengeschäft (der Handel mit Sorten)<br />
in den Katalog der unter Aufsicht gestellten Finanzdienstleistungen<br />
aufgenommen worden.<br />
Während die Drittstaateneinlagenvermittlung u.a. im Interesse eines<br />
umfassenden Kundenschutzes unter Erlaubnispflicht gestellt wurde, dient<br />
die Aufsicht über <strong>das</strong> Finanztransfergeschäft und den Sortenhandel im<br />
wesentlichen der Bekämpfung der Geldwäsche.<br />
Nicht unter die erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen und damit<br />
nicht unter die Aufsicht des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es fallen dagegen nach<br />
wie vor die Vermittlung von Bausparverträgen, Immobilien, Krediten,<br />
Versicherungen, Termin- und Spargeldern (mit Ausnahme der Einlagenvermittlung<br />
in Drittstaaten) sowie von nicht handelbaren gesellschaftsrechtlichen<br />
Beteiligungen, wie GmbH-, KG- oder GbR-Anteilen.<br />
64
Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />
Ebensowenig unterliegen der Aufsicht solche Finanzdienstleister, die<br />
ausschließlich regulierte Produkte wie Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften<br />
oder ausländische Investmentanteile, die nach dem<br />
Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, zwischen Kunden<br />
und lizenzierten Anbietern vermitteln.<br />
6.2 Erlaubnispflicht<br />
Wer Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig erbringen will, braucht seit<br />
dem 1. Januar 1998 die schriftliche Erlaubnis des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es<br />
(§ 32 KWG). Die Erlaubnis kann vom <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> nur aus bestimmten<br />
in § 33 KWG im einzelnen aufgeführten Gründen versagt<br />
werden; Versagungsgründe liegen insbesondere bei unzureichendem<br />
Mindestanfangskapital, bei mangelnder persönlicher oder fachlicher Eignung<br />
der Geschäftsleiter, bei persönlicher Unzuverlässigkeit der Anteilseigner<br />
und bei Fehlen eines zweiten Geschäftsleiters (Vier-Augen-Prinzip) vor.<br />
Finanzdienstleistungsinstitute, die schon vor dem 1. Januar 1998 in<br />
zulässiger Weise tätig waren, erhielten aufgrund einer gesetzlichen<br />
Übergangsregelung eine Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen<br />
und konnten ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang fortsetzen,<br />
sofern sie dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bis zum 1. April 1998 durch eine sog.<br />
Erstanzeige ihre nunmehr erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht,<br />
diese fortzuführen, angezeigt hatten. Innerhalb dieser Frist erhielt<br />
<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> 7.141 Erstanzeigen.<br />
Die Übergangsregelung sah vor, daß diese Erstanzeigen innerhalb von<br />
drei Monaten vom <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bestätigt werden sollten. Wegen<br />
der zeitaufwendigen, aber unverzichtbaren Sachverhaltsaufklärung und<br />
wegen personeller Engpässe war es trotz Unterstützung durch die Deutsche<br />
Bundesbank nicht möglich, sämtliche Erstanzeigen innerhalb dieser<br />
Frist, d.h. bis zum 1. Juli 1998, zu bearbeiten.<br />
Ende 1998 galten daher insgesamt 3.460 Unternehmen als Finanzdienstleistungsinstitute;<br />
davon haben in 1998 2.360 Unternehmen eine Bestätigung<br />
ihrer Erstanzeige erhalten; 1.100 Erstanzeigen waren bei<br />
Jahresende noch nicht abschließend geprüft.<br />
Der erhebliche Unterschied zwischen der Anzahl der Unternehmen, die<br />
Erstanzeigen eingereicht haben, und den am Ende des Berichtsjahres<br />
noch als Finanzdienstleistungsinstitute eingestuften Unternehmen, erklärt<br />
sich im wesentlichen aus folgendem: Zahlreiche Unternehmen, die eine<br />
Erstanzeige einreichten, erwiesen sich als nicht erlaubnispflichtig, da sie<br />
keine Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG anboten bzw. anbieten.<br />
Hierzu gehörten vor allem Firmen, die Produkte vermitteln, die nicht zu<br />
65<br />
Erlaubnis nach<br />
§ 32 KWG<br />
Übergangsregelung<br />
des<br />
§ 64e KWG<br />
Erstanzeige<br />
Nicht erlaubnispflichtigeUnternehmen
Erlaubnisverzicht<br />
Tätigkeiten der<br />
Finanzdienstleistungsinstitute<br />
Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />
den Finanzinstrumenten zählen. Außerdem trafen auf viele Unternehmen<br />
die im <strong>Kreditwesen</strong>gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu; sie<br />
galten daher nicht als Finanzdienstleistungsinstitute und waren deshalb<br />
von der umfangreichen Aufsicht durch <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ausgenommen.<br />
In den meisten Fällen handelte es sich um Unternehmen, deren<br />
Tätigkeit sich auf die Vermittlung von regulierten Finanzprodukten beschränkt<br />
oder die als sog. gebundene Agenten <strong>für</strong> andere Institute unter<br />
deren Haftung tätig sind.<br />
Darüber hinaus konnte <strong>das</strong> Aufsichtsamt einer Anzahl von Unternehmen<br />
die angezeigten Erlaubnisgegenstände nicht bestätigen, da die betreffenden<br />
Finanzdienstleistungen zuvor nicht oder nicht zulässigerweise, d.h.<br />
meistens ohne gewerberechtliche Erlaubnis (§ 34c Gewerbeordnung),<br />
erbracht worden waren.<br />
Außerdem verzichteten viele Finanzdienstleistungsinstitute auf ihre<br />
Erlaubnis und stellten die erlaubnispflichtigen Geschäfte ein. Sie begründeten<br />
ihren Entschluß oft mit der mangelnden Rentabilität ihres Geschäftszweiges.<br />
Hierbei handelte es sich in erster Linie um Firmen, die<br />
zusätzlich zu anderen Dienstleistungen nur im geringen Umfang erlaubnispflichtige<br />
Finanzdienstleistungen anbieten und erst nach der Erstanzeige<br />
detailliert die mit dem aufsichtspflichtigen Geschäft verbundenen Kosten<br />
und den hieraus zu erwartenden Ertrag geprüft bzw. kalkuliert hatten.<br />
Die Tätigkeit (nach den Angaben in den Anzeigen) der Ende des Jahres<br />
1998 3.460 gemeldeten Finanzdienstleistungsinstitute erstreckte sich auf<br />
folgende Finanzdienstleistungen (Mehrfachnennung der Institute möglich):<br />
66<br />
Finanzdienstleistung Anzahl der<br />
Institute<br />
Anlagevermittlung: 2.788<br />
Abschlußvermittlung 2.218<br />
Finanzportfolioverwaltung 1.473<br />
Drittstaateneinlagenvermittlung 583<br />
Eigenhandel 422<br />
Finanztransfergeschäft 211<br />
Emissionsgeschäft 88<br />
Finanzkommissionsgeschäft 71<br />
Sortengeschäft 69
Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />
Die üblicherweise einem Erlaubnisverfahren vorausgehenden Überprüfungen<br />
werden <strong>für</strong> die unter die Übergangsregelung fallenden Institute<br />
dadurch nachgeholt, daß diese Finanzdienstleistungsinstitute innerhalb<br />
von drei Monaten nach Eingang der Bestätigung umfangreiche Unterlagen<br />
und Angaben in Form einer sog. Ergänzungsanzeige einzureichen haben.<br />
Wird eine Ergänzungsanzeige trotz Mahnung nicht eingereicht oder ergibt<br />
die Prüfung der Anzeige, daß <strong>das</strong> Unternehmen den gesetzlichen Anforderungen<br />
nicht genügt, hebt <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> die Erlaubnis auf.<br />
Da bei weitem nicht alle Erstanzeigen bis Ende 1998 bestätigt werden<br />
konnten, gehen die Ergänzungsanzeigen wesentlich später ein als vom<br />
Gesetzgeber ursprünglich geplant. Erst wenn die Überprüfung der Ergänzungsanzeigen<br />
abgeschlossen ist, wird erkennbar sein, wieviele Unternehmen<br />
auf dem neu regulierten Teil des Finanzdienstleistungsmarktes<br />
tätig sind bzw. inwieweit eine Marktbereinigung stattgefunden hat.<br />
Im letzten Jahr stellten bereits 125 Unternehmen Neuanträge auf Erlaubniserteilung;<br />
diese Antragswelle geht um ein Mehrfaches über <strong>das</strong> hinaus,<br />
was bisher im Kreditinstitutsbereich üblich war. Trotz Veröffentlichung<br />
eines umfangreichen Merkblattes, in dem die Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />
Erteilung einer Erlaubnis zusammengefaßt worden waren, sind die<br />
eingereichten Erlaubnisanträge regelmäßig unvollständig und bedürfen<br />
einer aufwendigen Bearbeitung. 28 Finanzdienstleistungsunternehmen<br />
erhielten 1998 eine Erlaubnis nach § 32 KWG zum Erbringen von Finanzdienstleistungen.<br />
Eine Aufstellung dieser Erlaubniserteilungen ist im<br />
Anhang 6 unter Punkt II abgedruckt.<br />
6.3 Solvenzaufsicht<br />
Bei der laufenden Aufsicht über die Finanzdienstleistungsinstitute hat <strong>das</strong><br />
<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank<br />
vor allem darüber zu wachen, daß diese Unternehmen die Bestimmungen<br />
über die Eigenkapitalausstattung, die Liquiditätshaltung und die Begrenzung<br />
der Geschäftsrisiken beachten und ihre Organisation der Art und<br />
dem Umfang der von ihnen betriebenen Geschäfte entspricht (Solvenzaufsicht).<br />
Damit soll verhindert werden, daß die Institute durch unsolides,<br />
übermäßig risikoreiches Geschäftsgebaren sich selbst und damit zugleich<br />
die Vermögenswerte ihrer Kunden gefährden. Die sog. Marktaufsicht<br />
obliegt dagegen dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> den Wertpapierhandel.<br />
Dieses Amt wacht darüber, daß die Institute die Verhaltensregeln <strong>für</strong> den<br />
Umgang mit Kunden einhalten, wie sie <strong>das</strong> Gesetz über den Wertpapierhandel<br />
vorschreibt.<br />
Finanzdienstleistungsinstitute haben in der Regel die gleichen Voraussetzungen<br />
wie Kreditinstitute zu erfüllen; dies gilt <strong>für</strong> Institute, die den Eigen-<br />
67<br />
Ergänzungsanzeigen<br />
Neuanträge<br />
Anforderungen
Anfangskapital<br />
Informationsquellen<br />
Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />
handel betreiben, auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln<br />
oder befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an fremden Vermögenswerten<br />
zu verschaffen. Soweit Art und Umfang der von Finanzdienstleistungsinstituten<br />
betriebenen Geschäfte wegen des geringen<br />
Gefährdungsgehaltes Abweichungen davon rechtfertigen, hat bereits der<br />
Gesetzgeber insoweit weniger strenge Anforderungen aufgestellt. Es<br />
gelten ferner folgende Besonderheiten:<br />
•= Die Höhe des erforderlichen Anfangskapitals ist geringer.<br />
Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die nicht befugt sind,<br />
sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum<br />
oder Besitz von Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,<br />
und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten<br />
handeln, können zudem anstelle eines Anfangskapitals in Höhe von<br />
50.000 Euro auch den Abschluß einer geeigneten Versicherung<br />
zum Schutz ihrer Kunden nachweisen. Die Anforderungen an eine geeignete<br />
Versicherung konnten im vergangenen Jahr mit einem Versicherungsunternehmen<br />
geklärt werden. Zum Abschluß von Versicherungen<br />
kam es im Berichtsjahr allerdings noch nicht.<br />
•= Auf Institute, <strong>für</strong> die im Rahmen der Übergangsregelung die Erlaubnis<br />
als erteilt gilt, werden die Vorschriften über <strong>das</strong> erforderliche Anfangskapital<br />
erst ab dem 1. Januar 2003 angewendet.<br />
•= Nur bei Anlagevermittlern und Abschlußvermittlern, die die Befugnis<br />
haben, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum<br />
oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,<br />
und bei Finanzportfolioverwaltern richtet sich die Höhe der angemessenen<br />
Eigenmittel grundsätzlich nach den <strong>für</strong> Kreditinstitute<br />
geltenden Regelungen. Diese Finanzdienstleistungsinstitute müssen<br />
daneben sicherstellen, daß Eigenmittel in Höhe eines Viertels der Kosten,<br />
die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses<br />
ausgewiesen sind, vorgehalten werden. Zu den zu<br />
berücksichtigenden Kosten zählen die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen<br />
sowie die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf<br />
immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen.<br />
•= Das auf Kreditinstitute anzuwendende Vier-Augen-Prinzip gilt nur <strong>für</strong><br />
Finanzdienstleistungsinstitute, die befugt sind, sich bei der Erbringung<br />
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder<br />
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; auch sie benötigen mindestens<br />
zwei Geschäftsleiter, die nicht nur ehrenamtlich <strong>für</strong> <strong>das</strong> Institut<br />
tätig sind.<br />
Für die laufende Überwachung der Finanzdienstleistungsinstitute kann<br />
<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> nunmehr auf eine Vielzahl<br />
68
Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />
meldepflichtiger Geschäftsdaten, die Monatsausweise sowie die Jahresabschlüsse<br />
der Finanzdienstleistungsinstitute und die darüber erstellten<br />
Prüfungsberichte zurückgreifen. Darüber hinaus kann die Aufsicht sich<br />
über besondere Prüfungen, mit denen sie regelmäßig Wirtschaftsprüfer<br />
beauftragt, Einblick in die Organisation, die Geschäftsführung und die<br />
wirtschaftliche Lage der Institute verschaffen. Ein direkter Eingriff in<br />
einzelne Geschäfte der Institute erfolgt jedoch nicht, insbesondere werden<br />
die angebotenen Finanzinstrumente nicht auf ihre Werthaltigkeit<br />
überprüft.<br />
Im Berichtsjahr mußte die laufende Überwachung der aufsichtspflichtigen<br />
Finanzdienstleistungsinstitute weitgehend zurückgestellt werden, da es<br />
zunächst galt, die am Markt tätigen Institute zu erfassen und anhand der<br />
Ergänzungsanzeigen zu überprüfen.<br />
Die Landeszentralbanken wie auch <strong>das</strong> Aufsichtsamt leisteten in 1998<br />
umfangreiche Beratungsarbeit, da die meisten Finanzdienstleistungsinstitute<br />
nicht organisiert sind und daher nicht auf die Unterstützung einer<br />
entwickelten Verbandsstruktur zurückgreifen können. Darüber hinaus<br />
erwartet <strong>das</strong> Aufsichtsamt erhebliche Engpässe bei der Beratung und<br />
Prüfung dieser Institutsgruppe durch Wirtschaftsprüfer oder sonstigen<br />
Beratern, die mit den bankaufsichtlichen Fragestellungen vertraut sind.<br />
Das Potential an KWG-erfahrenen Wirtschaftsprüfern und sonstigen<br />
Beratern war bisher auf die knapp 400 nicht verbandsgeprüften Kreditinstitute<br />
ausgerichtet. Zwar können auch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften<br />
die jetzt auch bei Finanzdienstleistungsinstituten<br />
erforderlichen Jahresabschlußprüfungen vornehmen, sie sind aber mit<br />
den komplexen bankaufsichtlichen Vorschriften vielfach noch nicht<br />
vertraut. Es dürfte daher noch geraume Zeit in Anspruch nehmen, bis der<br />
Prüfungsbedarf der zur Zeit ca. 3.000 Institute befriedigt werden kann, die<br />
jetzt zusätzlich prüfungspflichtig geworden sind.<br />
Der erforderliche Beratungsaufwand wird sich noch weiter erhöhen,<br />
sobald die Übergangsregelungen <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsinstitute und<br />
Wertpapierhandelsbanken nicht mehr anzuwenden sind und die laufende<br />
Solvenzaufsicht verstärkt wird. Neben den Anfragen von Finanzdienstleistungsinstituten<br />
und ihren Beratern müssen auch zahlreiche Anfragen von<br />
Gewerbeämtern und Gerichten beantwortet werden. Auch fordern zunehmend<br />
Publikationsorgane des Finanzdienstleistungssektors ihre Leser<br />
dazu auf, sich bei dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> nach der Seriosität von<br />
Finanzdienstleistern zu erkundigen.<br />
69<br />
Beratungstätigkeit
Kapitel II<br />
Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />
Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />
Mit der Investmentaufsicht überwacht <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
<strong>Kreditwesen</strong> die in Deutschland ansässigen Kapitalanlagegesellschaften<br />
und den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile.<br />
1 Das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz<br />
Der Gesetzgeber hat mit dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz<br />
umfangreiche Änderungen im Auslandinvestment-Gesetz und im Gesetz<br />
über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), <strong>das</strong> neben dem KWG die <strong>für</strong><br />
die Aufsicht maßgebliche Rechtsgrundlage bietet, vorgenommen. Mit der<br />
Änderung des KAGG wurden neue Anlageformen zugelassen und die<br />
Geschäftsmöglichkeiten <strong>für</strong> bereits zugelassene Investmentfondstypen<br />
erweitert. Das KAGG erlaubt den Kapitalanlagegesellschaften nunmehr<br />
die Auflegung von Investmentfondsanteil-Sondervermögen (sog. Dachfonds),<br />
Altersvorsorge-Sondervermögen (AS-Fonds), gemischten Wertpapier-<br />
und Grundstücks-Sondervermögen sowie Investmentaktiengesellschaften.<br />
Mit dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen steht<br />
den Kapitalanlagegesellschaften ein Instrument zur Verfügung, den<br />
Anlegern eine standardisierte Vermögensverwaltung auf Fondsbasis<br />
anzubieten. Die als sog. „Zielfonds“ ausgestalteten Altersvorsorge-<br />
Sondervermögen ergänzen <strong>das</strong> Spektrum der Angebote <strong>für</strong> die private<br />
Altersvorsorge. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalanlagegesellschaften<br />
soll durch eine Ausweitung der Anlagespielräume beim<br />
kontrollierten Einsatz derivativer Instrumente, bei der Verwaltung liquider<br />
Mittel sowie durch die Möglichkeit zum Abschluß von Wertpapier-<br />
Pensionsgeschäften gestärkt werden.<br />
Auch <strong>das</strong> Auslandinvestment-Gesetz, <strong>das</strong> den öffentlichen Vertrieb von<br />
ausländischen Investmentanteilen zum Gegenstand hat, wurde in wesentlichen<br />
Teilen durch <strong>das</strong> Dritte Finanzmarktförderungsgesetz geändert. So<br />
ist nun der Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen<br />
des geschlossenen Typs möglich, wenn diese in einer den inländischen<br />
Investmentaktiengesellschaften vergleichbaren Weise gebildet und ihre<br />
Anteile zu einem organisierten Markt zugelassen sind. Die Gesetzesänderung<br />
lockerte <strong>für</strong> ausländische Investmentvermögen des weiteren <strong>das</strong><br />
generelle Verbot des Erwerbs von anderen Investmentanteilen. Damit ist<br />
der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen nunmehr<br />
auch dann zulässig, wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung der<br />
Investmentgesellschaft u.a. vorsehen, daß lediglich bis zu maximal 5 %<br />
des Werts des Investmentvermögens in Anteile an anderen inländischen<br />
und ausländischen offenen Wertpapierinvestmentvermögen angelegt<br />
71<br />
Neue Produkte<br />
<strong>für</strong> KAGen<br />
… auch <strong>für</strong><br />
ausländische<br />
Investmentgesellschaften
Mustervertragsbedingungen<br />
Altersvorsorge-<br />
Fonds<br />
Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />
werden. Ferner ermöglicht die Gesetzesänderung gleichfalls den Vertrieb<br />
von Dachfonds. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist insbesondere, daß der Zweck<br />
dieser ausländischen Investmentvermögen ausschließlich darin besteht,<br />
<strong>das</strong> bei ihnen eingelegte Geld wie inländische Investmentfondsanteil-<br />
Sondervermögen anzulegen.<br />
2 Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften<br />
Die 71 Kapitalanlagegesellschaften verzeichneten im Jahr 1998 nicht nur<br />
eine erhebliche Steigerung ihres Anteilscheinverkaufs (Netto-Mittelzufluß),<br />
sondern konnten die von ihnen angebotene Produktpalette aufgrund<br />
der geschilderten Gesetzesänderungen erheblich erweitern.<br />
Die Tätigkeit der Investmentaufsicht war zu Beginn des Jahres 1998<br />
durch die organisatorische Vorbereitung auf die zum Teil weitreichenden<br />
Neuerungen geprägt, die die Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften<br />
mit sich bringen sollten. Nach Inkrafttreten der neuen<br />
gesetzlichen Regelungen am 1. April 1998 wurden mit dem Bundesverband<br />
Deutscher Investment-Gesellschaften e.V. (BVI) <strong>für</strong> die inländische<br />
Investmentbranche Mustervertragsbedingungen und Verkaufsprospektmuster<br />
<strong>für</strong> Wertpapier-, Immobilien- und Altersvorsorge-Sondervermögen<br />
konzipiert. Die Absprache von Vertragsmusterbausteinen hatte sich<br />
bereits in der Vergangenheit als ein Weg zur schnellen Umsetzung neuer<br />
gesetzlicher Vorschriften in Vertragsbedingungen bewährt.<br />
Schwerpunkt der Prüfung waren zunächst die Vertragsbedingungen <strong>für</strong><br />
die neuen AS-Fonds, die <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> einer besonders<br />
kritischen Würdigung unterzog. Da die hier angelegten Mittel der späteren<br />
Altersvorsorge der Sparer dienen sollen, war sicherzustellen, daß die<br />
Vertragsbedingungen in jeder Hinsicht den hier zu stellenden hohen<br />
Anforderungen an den Anlegerschutz genügten. Dabei war vor allem<br />
da<strong>für</strong> zu sorgen, daß der um die Sicherung seiner Altersvorsorge bemühte<br />
Anleger bei Vertragsabschluß und im Verkaufsprospekt auf die Risiken<br />
einer Geldanlage in AS-Fonds deutlich hingewiesen wird. Anfang Oktober<br />
wurden 15 AS-Fonds am Markt angeboten. Bis zum Jahresende flossen<br />
in die bis dahin aufgelegten 31 Fonds mehr als 724 Mio. DM ein, so daß<br />
per 31. Dezember 1998 ein Fondsvermögen einschließlich Wertzuwachs<br />
in Höhe von 778 Mio. DM bestand. Bei dem im Vergleich zu dem Mittelaufkommen<br />
herkömmlicher Fonds recht verhaltenen Mittelzufluß ist zu<br />
berücksichtigen, daß die Anteilscheinkäufe vorwiegend mit kleineren<br />
monatlichen Sparraten realisiert werden.<br />
72
Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />
In einer Reihe von Fällen erteilten die beauftragten Wirtschaftsprüfer in<br />
ihren Prüfungsberichten über die Verwaltung von Sondervermögen<br />
lediglich eingeschränkte Testate, da eine bestimmte Depotbank ihre<br />
Kontrollfunktion nur unzulänglich ausgeübt hatte. Das BAKred ordnete bei<br />
dieser Depotbank eine Anlaßprüfung nach § 44 KWG an. Das Prüfungsergebnis<br />
zeigte erhebliche Mängel bei der Wahrnehmung der Depotbanktätigkeit<br />
auf; insbesondere waren in einigen Bereichen die Buchführung,<br />
Organisation und eine unzureichende personelle Ausstattung zu beanstanden.<br />
In derartigen Fällen läßt sich <strong>das</strong> Aufsichtsamt über die Behebung<br />
der festgestellten Mängel in engen Zeitabständen detailliert<br />
berichten und verschafft sich ggf. mit einer sogenannten Nachschauprüfung<br />
Einblick in den Stand der Mängelbeseitigung, soweit sich nicht aus<br />
einem zwischenzeitlich eingegangenen Bericht über die jährliche Depotprüfung<br />
insoweit klare und positive Feststellungen entnehmen lassen.<br />
Darüber hinaus ist selbstverständlich im Rahmen einer Einzelfallprüfung<br />
zu entscheiden, ob weitere bankaufsichtliche Maßnahmen erforderlich sind.<br />
Bei weiteren vier, ohne besonderen Anlaß angeordneten Routineprüfungen<br />
gemäß § 44 KWG ergaben sich keine bedeutenden Mängel. Prüfungsgegenstand<br />
waren hier die Anteilpreisberechnung und die<br />
Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmung bei der<br />
Verwaltung der Sondervermögen.<br />
Bei der laufenden Investmentaufsicht wurde gegenüber einem Geschäftsleiter<br />
einer Kapitalanlagegesellschaft eine Mißbilligung wegen festgestellter<br />
Mängel bei der Verwaltung von Wertpapier-Sondervermögen<br />
ausgesprochen.<br />
3 Ausländische Investmentfonds<br />
Aufgrund der in 1998 erneut gestiegenen Zahl von Vertriebsanzeigen war<br />
deren fristgerechte Bearbeitung wiederum absoluter Schwerpunkt bei der<br />
Vertriebsaufsicht. Erste Neuanzeigen <strong>für</strong> den Vertrieb von Anteilen an<br />
Dachfonds gingen dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> noch im 4. Quartal des<br />
Berichtsjahres zu. Die Gesellschaften nahmen die Einführung des Euro in<br />
einer Vielzahl von Fällen zum Anlaß, die Namen von Fonds, deren Referenzwährungen<br />
sowie unter Umständen deren Anlagegrundsätze zu<br />
ändern. In der laufenden Aufsicht über die vertriebsberechtigten Fonds<br />
mußte <strong>das</strong> Aufsichtsamt daher bereits im Berichtsjahr die durchgeführten<br />
Änderungen erfassen und auf die Einreichung geänderter Fondsunterlagen<br />
(Verkaufsprospekte, Vertragsbedingungen oder Satzung) achten.<br />
Infolge der Gesetzesänderungen wurde <strong>das</strong> „Merkblatt Anzeigen nach<br />
§ 7 und § 15c AuslInvestmG“ überarbeitet. Weiterhin nahm <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
im Berichtsjahr zur Frage Stellung, wann eine Werbung<br />
73<br />
Prüfungen nach<br />
§ 44 KWG/<br />
Aufsichtliche<br />
Maßnahmen<br />
Vertriebsaufsicht<br />
Merkblatt
OGAW-<br />
Kontaktausschuß<br />
Arbeitsgruppe <strong>für</strong><br />
Wirtschaftsfragen<br />
(OGAW) beim Rat<br />
der EU<br />
Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />
oder ein Angebot im Internet als öffentlicher Vertrieb eines ausländischen<br />
Fonds in der Bundesrepublik Deutschland einzuordnen ist. Danach sind<br />
die Kriterien <strong>für</strong> einen öffentlichen Vertrieb in der Regel unter anderem<br />
dann erfüllt, wenn auf deutschsprachigen Web-Seiten und über den<br />
Massenversand von E-Mails geworben wird. Wenn auf fremdsprachigen<br />
Web-Seiten z.B. Adressen und Ansprechpartner genannt werden und<br />
erkennbar deutsche Kunden angesprochen werden sollen, liegt auch hier<br />
regelmäßig ein öffentlicher Vertrieb vor. Die Richtlinien sind im Anhang 9<br />
abgedruckt.<br />
4 Internationale Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich der<br />
Investmentaufsicht<br />
Der bei der EU-Kommission eingerichtete Kontaktausschuß (Art. 53 der<br />
OGAW-Richtlinie - Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur<br />
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte<br />
Organismen <strong>für</strong> gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) trat im<br />
Berichtsjahr nur zu einer Sitzung zusammen. Dabei sprachen sich die<br />
Mitgliedstaaten mehrheitlich gegen eine Ergänzung der OGAW-Richtlinie<br />
um Vorschriften über Risikokapital-Fonds aus. Ein Informationsaustausch<br />
über den Stand der Aktivitäten zur Bewältigung des Jahr-2000-Problems<br />
in den Investmentbereichen der jeweiligen Mitgliedstaaten ergab <strong>für</strong> die<br />
europäische Investmentbranche eine eher optimistische Einschätzung.<br />
Die Arbeitsgruppe <strong>für</strong> Wirtschaftsfragen trat im letzten Quartal 1998 zu<br />
drei Sitzungen zusammen, um die Beratung zweier von der EU-<br />
Kommission vorgeschlagener OGAW-Änderungsrichtlinien aufzunehmen.<br />
Auf Vorschlag der EU-Kommission soll der Anwendungsbereich der<br />
OGAW-Richtlinie über die Wertpapierfonds hinaus auf Cashfonds, Geldmarktfonds,<br />
Dachfonds, Derivatefonds und gemischte aus Bankeinlagen,<br />
Geldmarkttiteln, Wertpapieren, Fondsanteilen und Derivaten bestehende<br />
Fonds ausgedehnt werden. Ein weiterer Vorschlag der Kommission zielt<br />
darauf, Vorschriften über die Zulassung, die erlaubten Haupt- und Nebentätigkeiten<br />
der Verwaltungsgesellschaften sowie über die Erstellung<br />
vereinfachter Verkaufsprospekte in der OGAW-Richtlinie zu regeln. Ein<br />
Abschluß der sehr kontrovers geführten Diskussionen zu den beiden<br />
Änderungsvorschlägen ist bisher nicht abzusehen. Die Schwierigkeiten<br />
der Harmonisierung gehen vor allem auf die teilweise sehr unterschiedlichen<br />
einzelstaatlichen Entwicklungen in der nationalen Investment-<br />
Gesetzgebung und in der Auslegung der OGAW-Richtlinie zurück. Jeder<br />
Mitgliedstaat hat naturgemäß ein Interesse daran, die in seinen jeweiligen<br />
Investmentvorschriften verfolgten Ziele möglichst weitgehend auch in der<br />
OGAW-Richtlinie zu verwirklichen.<br />
74
Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />
Die aus Vertretern wichtiger Investmentaufsichtsbehörden bestehende<br />
IOSCO-Working-Party No.5 Arbeitsgruppe traf sich im Berichtsjahr zu<br />
drei Sitzungen. Die Gruppe setzte zunächst ihre Arbeit am Internet-<br />
Mandat („What constitutes an offering of CIS in the Internet?“) fort und<br />
erstattete der Internet Task Force des Technischen Komitees der IOSCO<br />
einen auf der Auswertung von Fragebögen basierenden Bericht. Der<br />
Bericht enthält u.a. allgemeine Beschreibungen der Gegebenheiten im<br />
Internet, allgemeine Aufsichtsgrundsätze, Definitionen des Angebots im<br />
Internet und Überlegungen über Aufsichtsmaßnahmen. Die Internet Task<br />
Force hat beschlossen, den Bericht der Arbeitsgruppe in ihre umfassendere<br />
Dokumentation miteinzubeziehen.<br />
Das Technische Komitee der IOSCO erteilte der Arbeitsgruppe zwei neue<br />
Mandate zur Bearbeitung:<br />
Die Grundlagen der Entscheidungsfindung bei Fonds („The infrastructure<br />
for decision making in relation to CIS“). Zu diesem Auftrag soll zunächst<br />
ein Fragebogen erarbeitet werden, der insbesondere Fragen zu internen<br />
Kontroll- und Risikomanagementsystemen <strong>für</strong> Fondsmanager beinhalten<br />
soll.<br />
Aufsichtsrechtliche Ansätze zur Bewertung von Fonds („Regulatory<br />
approaches to the valuation of CIS and pricing of CIS“). Die Bewertung<br />
des Fondsvermögens und die darauf beruhende Anteilpreisberechnung<br />
sind <strong>für</strong> die Investmentanleger von zentraler Bedeutung. Die Arbeitsgruppe<br />
soll mit diesem Projekt rechtliche Unterschiede und aufsichtliche<br />
Herangehensweisen an die Fondsbewertung untersuchen. Die Auswertung<br />
einer an die Mitglieder der Arbeitsgruppe gerichteten Fragebogenaktion<br />
ist noch nicht abgeschlossen, da die Ergebnisse einer Untersuchung<br />
der IOSCO Emerging Markets Committee Working Group No.5 zum<br />
gleichen Thema im abschließenden Bericht der IOSCO-Working-Party<br />
No.5 berücksichtigt werden sollen.<br />
Der Beinahezusammenbruch des Long Term Capital Management im<br />
September letzten Jahres löste eine Diskussion darüber aus, ob und<br />
unter welchen Bedingungen Hedge-Funds-Anteile unmittelbar oder<br />
mittelbar an <strong>das</strong> breite Publikum vertrieben werden dürfen und unter<br />
welchen Voraussetzungen Investmentfonds Anteile an Hedge-Funds<br />
erwerben dürfen. Die Antworten der Mitglieder der Arbeitsgruppe auf<br />
diese beiden Fragenkreise sollen systematisch zusammengestellt werden,<br />
damit geprüft werden kann, ob im Zusammenhang mit Hedge-Funds<br />
investmentrechtlicher Regulierungsbedarf besteht. Nach Auswertung und<br />
Diskussion über die eingegangenen Anworten wird derzeit ein Regulierungsbedarf<br />
im Investmentbereich nicht gesehen; eine mittelbare Kontrol-<br />
75<br />
IOSCO-Working-<br />
Party No.5 (InvestmentManagement)<br />
Kontrolle von<br />
Hedge-Funds
Enlarged Contact<br />
Group on the<br />
Supervision of<br />
Collective Investment<br />
Funds<br />
Vertrieb von<br />
ausländischen<br />
Investmentanteilen<br />
Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />
le über die mit den Hedge-Funds in Geschäftsbeziehungen stehenden<br />
Banken erscheint der erfolgversprechendste Weg.<br />
Das BAKred organisierte und leitete <strong>das</strong> Jahrestreffen der Enlarged<br />
Contact Group on the Supervision of Collective Investment Funds, die als<br />
informelle Arbeitsgruppe aus Vertretern der Investmentaufsichtsbehörden<br />
von 27 Staaten besteht. Bei dem Erfahrungsaustausch und den Diskussionen<br />
stand neben zahlreichen investmentaufsichtlichen Einzelproblemen<br />
die Risikoaufklärung der Investmentanleger, der Einsatz derivativer<br />
Instrumente und die Fragen um Interessenkonflikte beim Fondsmanagement,<br />
sowie investmentaufsichtliche Herausforderungen der Euro-<br />
Einführung und des Jahr-2000-Problems im Vordergrund.<br />
5 Zahlen zur Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften und<br />
ausländische Investmentfonds<br />
5.1 Kapitalanlagegesellschaften<br />
In 1998 erteilte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> drei Gesellschaften die Erlaubnis<br />
zum Betreiben des Investmentgeschäfts (s. Anhang 6), so daß Ende des<br />
Berichtsjahrs 71 Kapitalanlagegesellschaften der Aufsicht des Amtes<br />
unterlagen.<br />
25 Gesellschaften, die bereits die Erlaubnis zum Betreiben des Investmentgeschäfts<br />
besaßen, konnten mit der Erlaubnis des Amtes ihre<br />
Geschäftstätigkeit auf die neuen Fondsarten erweitern.<br />
Die Anzahl der von den inländischen Kapitalanlagegesellschaften verwalteten<br />
Publikumsfonds stieg per Ende 1998 auf 805, davon sind 31 Altersvorsorge-,<br />
39 Geldmarkt- und 17 offene Immobilien-Sondervermögen. In<br />
Form unterschiedlich ausgestalteter Wertpapierfonds werden 718 Sondervermögen<br />
verwaltet. Die Zahl der verwalteten Spezialfonds erhöhte<br />
sich von im Vorjahr 3.508 auf 4.245.<br />
Die Fondsvermögen insgesamt stiegen im Jahre 1998 mit 1.132 Mrd. DM<br />
erstmals über die Billionengrenze; 404 Mrd. DM entfielen auf Publikumsfonds,<br />
728 Mrd. DM auf Spezialfonds.<br />
Das BAKred genehmigte im Berichtsjahr <strong>für</strong> 72 Sondervermögen neue<br />
Verrtagsbedingungen und in 149 Fällen Vertragsänderungen; eine beantragte<br />
Vertragsänderung wurde abgelehnt.<br />
5.2 Ausländische Investmentfonds<br />
Die Anzahl der Vertriebsanzeigen ausländischer Investmentfonds stieg in<br />
1998 auf 527 an und übertraf damit den erst 1997 erreichten Spitzenwert<br />
von 516 Anzeigen. Der weit überwiegende Teil der Anzeigen (500) betraf<br />
76
Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />
wie schon in den Vorjahren Investmentfonds aus den Mitgliedstaaten, die<br />
der Richtlinie 85/611/EWG (sog. OGAW-Richtlinie) entsprechen und<br />
einem erleichterten Anzeigeverfahren unterliegen. Der größte Teil dieser<br />
richtlinienkonformen EU-Fonds ist in Luxemburg ansässig; den zweiten<br />
Platz der Herkunftsländer belegt erneut Irland. Die übrigen 27 Anzeigen<br />
wurden von nichtrichtlinienkonformen Fonds aus EWR-Staaten bzw.<br />
Fonds aus Ländern außerhalb des EWR erstattet. Zum Ende des Berichtsjahres<br />
waren inklusive der von den Investmentgesellschaften – vor<br />
allem auch mit Blick auf die Einführung des Euro – veranlaßten Verschmelzungen,<br />
Auflösungen und Vermögensübertragungen schließlich<br />
791 ausländische Investmentfonds mit 2.480 Einzelvermögen zum öffentlichen<br />
Vertrieb ihrer Anteile in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.<br />
Der Bestand an vertriebsberechtigten ausländischen Investmentvermögen<br />
ist somit im Berichtsjahr wiederum erheblich gestiegen. Dies verdeutlicht<br />
die nachfolgende Übersicht, die die Bestandsentwicklung in den<br />
letzten Jahren wiedergibt:<br />
180<br />
160<br />
140<br />
120<br />
100<br />
80<br />
60<br />
40<br />
20<br />
0<br />
2500<br />
2000<br />
1500<br />
1000<br />
500<br />
0<br />
Einzelvermögen nach § 7 AuslInvestmG<br />
44 44 40<br />
52<br />
72<br />
1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998<br />
52<br />
100<br />
149<br />
Einzelvermögen nach § 15c AuslInvestmG<br />
320<br />
547<br />
829<br />
1193<br />
1405<br />
1691<br />
160<br />
2039<br />
170<br />
2310<br />
1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998<br />
77
Entschädigungs- und institutssichernde Einrichtungen<br />
Kapitel III<br />
Aufsicht über Entschädigungs- und institutssichernde<br />
Einrichtungen<br />
1 Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz<br />
Die Kreditwirtschaft stellt nicht nur einen der gesamtwirtschaftlich besonders<br />
wichtigen Unternehmensbereiche dar, sondern gehört außerdem zu<br />
den besonders vertrauensempfindlichen Wirtschaftssektoren. Der Zusammenbruch<br />
eines Kreditinstituts könnte eine Vertrauenskrise im gesamten<br />
Bankensystem und einen massiven Abzug von Bankeinlagen zur<br />
Folge haben. Sozial- und wirtschaftspolitisch kommt damit dem Vertrauen<br />
der Ein- bzw. Anleger in die Sicherheit ihrer Einlagen besondere Bedeutung<br />
zu. Die Kreditwirtschaft trug dem frühzeitig dadurch Rechnung, daß<br />
sie auf freiwilliger Basis institutssichernde Einrichtungen bzw. Einlagensicherungsfonds<br />
gründete und den Anschluß aller in Betracht kommenden<br />
Institute unterstützte. Im Zuge verschiedener Bankenkrisen, beginnend<br />
mit den Bankenzusammenbrüchen in den dreißiger Jahren bis hin zur<br />
Herstatt-Krise, bildeten sich so die Stützungsfonds der Sparkassen und<br />
Girozentralen, der Garantiefonds und -verbund der Volks- und Raiffeisenbanken<br />
sowie der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes<br />
deutscher Banken e.V. heraus. Die Selbsthilfeeinrichtungen der Sparkassen,<br />
Girozentralen und Genossenschaftsbanken garantieren als institutssichernde<br />
Einrichtungen den Bestand der Institute und dienen damit<br />
indirekt dem Anlegerschutz. Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes<br />
deutscher Banken sichert die Einlagen bei den ihm angeschlossenen<br />
Privat- und Geschäftsbanken in Höhe von ca. 30 % des<br />
haftenden Eigenkapitals pro Einleger ab und gewährt damit den Einlagen<br />
von Kleinanlegern praktisch vollständigen Schutz.<br />
Die 1994 verabschiedete EG-Einlagensicherungsrichtlinie und die aus<br />
dem Jahr 1997 stammende EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie verpflichten<br />
die Mitgliedstaaten, Sicherungseinrichtungen zum Schutz bestimmter<br />
Einlagen und Wertpapierverbindlichkeiten zu schaffen und geben<br />
zugleich den Mindeststandard vor, den diese Einrichtungen zu erfüllen<br />
haben. Die Richtlinien sind in Deutschland durch <strong>das</strong> Gesetz zur Umsetzung<br />
der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie<br />
umgesetzt worden. Damit wurde erstmals eine<br />
nicht nur auf Selbstverpflichtung basierende Sicherung der Einlagen<br />
angeboten, sondern ein gesetzlicher Mindestschutz der Ein- und Anleger<br />
unter Aufsicht des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es gewährleistet. Wesentlicher<br />
Bestandteil dieses am 1. August 1998 in Kraft getretenen Artikelgesetzes<br />
ist <strong>das</strong> Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG),<br />
<strong>das</strong> <strong>für</strong> bestimmte Institutsgruppen die Zugehörigkeit zu einer der Ent-<br />
79<br />
Freiwillige<br />
Sicherung<br />
EG-Einlagensicherungsrichtlinie<br />
und EG-<br />
Anlegerentschädigungsrichtlinie
Umfang des<br />
Entschädigungsanspruches<br />
Sicherungspflicht<br />
bestimmter<br />
Institute<br />
Entschädigungs- und institutssicherende Einrichtungen<br />
schädigungseinrichtungen verbindlich vorschreibt. Darüber hinaus legt<br />
<strong>das</strong> ESAEG unter anderem den Umfang des Entschädigungsanspruches,<br />
<strong>das</strong> Verfahren bei Feststellung des Entschädigungsfalles, und die Aufsicht<br />
über die Entschädigungseinrichtungen fest.<br />
Der gesetzlich begründete Entschädigungsanspruch <strong>für</strong> Ein- und Anleger<br />
beläuft sich nach dem ESAEG auf maximal 90 % der Einlagen den<br />
Gegenwert von 20.000 Euro sowie auf maximal 90 % der Verbindlichkeiten<br />
aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20.000 Euro des<br />
betroffenen Gläubigers. Der vorgesehene Selbstbehalt in Höhe von 10 %,<br />
den jeder Gläubiger zu tragen hat, entspricht den Mindestvorgaben der<br />
betreffenden EG-Richtlinien. Die Entschädigungseinrichtungen sichern<br />
außerdem nur solche Einlagen oder Gelder, die auf die Währung der<br />
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder auf Euro lauten.<br />
Eine Entschädigung wird nur bestimmten Ein- und Anlegergruppen<br />
gewährt, die der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig eingestuft hat.<br />
So können Privatpersonen und Personengesellschaften sowie kleinere<br />
Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB den gesetzlichen<br />
Mindestschutz in Anspruch nehmen, während nach § 3 Abs. 2 Satz 1<br />
ESAEG Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen,<br />
mittlere und große Kapitalgesellschaften sowie Gebietskörperschaften<br />
von einer Entschädigung ausgeschlossen sind.<br />
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz beschränkt<br />
sich darauf, die durch die Einlagensicherungsrichtlinie und die Anlegerentschädigungsrichtlinie<br />
vorgegebenen Mindeststandards umzusetzen.<br />
Der auf freiwilliger Basis von den Verbänden der Kreditwirtschaft gewährte<br />
zusätzliche Schutz von Ein- und Anlegern wird von der Umsetzung der<br />
beiden EG-Richtlinien in deutsches Recht nicht berührt.<br />
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz verpflichtet<br />
diejenigen Institute, die <strong>das</strong> Einlagen- oder Wertpapiergeschäft betreiben,<br />
ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die<br />
Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. In den<br />
Anwendungsbereich fallen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 ESAEG<br />
im einzelnen:<br />
•= Kreditinstitute, die <strong>das</strong> Einlagen- und Kreditgeschäft betreiben,<br />
•= Kreditinstitute, die <strong>das</strong> Finanzkommissions- oder <strong>das</strong> Emissionsgeschäft<br />
betreiben,<br />
•= Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die die Anlage- bzw.<br />
Abschlußvermittlung, den Eigenhandel und/oder die Finanzportfolioverwaltung<br />
betreiben und<br />
•= Kapitalanlagegesellschaften, die als Finanzportfolioverwalter tätig sind.<br />
80
Entschädigungs- und institutssichernde Einrichtungen<br />
Durch <strong>das</strong> Gesetz wurden Entschädigungseinrichtungen mit dem öffentlichen<br />
Auftrag errichtet, die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung<br />
durchzuführen. Zur Bildung finanzstarker Einrichtungen faßte der<br />
Gesetzgeber die einer Sicherungspflicht unterliegenden Institute in drei<br />
Institutsgruppen zusammen, <strong>für</strong> die jeweils eine Entschädigungseinrichtung<br />
errichtet wurde:<br />
•= Einlagenkreditinstitute in Privatrechtsform,<br />
•= Einlagenkreditinstitute in der Rechtsform des öffentlichen Rechts und<br />
•= andere Institute, insbesondere Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierhandelsbanken<br />
und Kapitalanlagegesellschaften.<br />
Entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, Aufgaben und<br />
Befugnisse der Entschädigungseinrichtungen juristischen Personen des<br />
Privatrechts zu übertragen, hat <strong>das</strong> Bundesministerium der Finanzen<br />
diese Tätigkeiten <strong>für</strong> die Gruppe der Institute in Privatrechtsform sowie <strong>für</strong><br />
diejenige der Institute in öffentlich-rechtlicher Rechtsform der ‘Entschädigungseinrichtung<br />
deutscher Banken GmbH’ bzw. der ‘Entschädigungseinrichtung<br />
des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH’<br />
zugewiesen. Die beiden genannten Entschädigungseinrichtungen nehmen<br />
als Beliehene ihre Aufgaben im öffentlichem Auftrag wahr. Für die<br />
Gruppe der anderen Institute ist die Entschädigungseinrichtung der<br />
Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) tätig; sie wird als nicht rechtsfähiges<br />
Sondervermögen des Bundes von der Kreditanstalt <strong>für</strong> Wiederaufbau<br />
verwaltet.<br />
Diejenigen Institute, die den institutssichernden Einrichtungen des Sparkassensektors<br />
oder des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken<br />
und Raiffeisenbanken angehören, sind von der Pflichtzugehörigkeit zu<br />
einer Entschädigungseinrichtung ausgenommen. Dies gilt jedoch nur<br />
solange, wie die institutssichernden Einrichtungen auf Grund ihrer Satzungen<br />
die angeschlossenen Institute selbst schützen, insbesondere<br />
deren Liquidität und Solvenz gewährleisten, und über die dazu erforderlichen<br />
Mittel verfügen.<br />
2 Aufsicht über Entschädigungseinrichtungen und<br />
institutssichernde Einrichtungen<br />
Mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz wies der<br />
Gesetzgeber dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> die Aufgabe<br />
zu, in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank die errichteten<br />
Entschädigungseinrichtungen zu beaufsichtigen. Im Rahmen dieser<br />
Aufsichtstätigkeit hat <strong>das</strong> BAKred Mißständen entgegenzuwirken, die die<br />
ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung gefährden oder <strong>das</strong><br />
ihr dienende Vermögen beeinträchtigen könnten. Hierzu muß sich <strong>das</strong><br />
81<br />
Entschädigungseinrichtungen<br />
Institutssichernde<br />
Einrichtungen<br />
Aufsicht über<br />
Entschädigungseinrichtungen
Genehmigung<br />
der Prüfungs-<br />
richtlinien der<br />
Entschädgungseinrichtungen<br />
Feststellung des<br />
Entschädigungsfalles<br />
EdW<br />
Aufsicht über<br />
institutssichernde<br />
Einrichtungen<br />
Entschädigungs- und institutssicherende Einrichtungen<br />
BAKred einen Einblick über die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, ihre<br />
Organisation und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung verschaffen.<br />
Die festgestellten Geschäftsberichte der Sicherungseinrichtungen<br />
und die hierüber erstellten Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer stehen<br />
als die <strong>für</strong> die Aufsicht zentralen Informationsquellen ab Mitte 1999<br />
erstmals zur Verfügung; daneben bestehen Auskunfts- und Prüfungsrechte<br />
des Aufsichtsamtes gemäß § 44 Abs.1 KWG. Liegen Mißstände<br />
bei einzelnen Einrichtungen vor, ist <strong>das</strong> Aufsichtsamt berechtigt, Anordnungen<br />
zu deren Beseitigung zu treffen.<br />
Darüber hinaus sieht <strong>das</strong> ESAEG in zahlreichen Fällen die Mitwirkung<br />
oder Genehmigung des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es vor.<br />
Die Entschädigungseinrichtungen sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ESAEG<br />
berechtigt, bei den ihnen zugeordneten Instituten Prüfungen zur Einschätzung<br />
der Gefahr eines Entschädigungsfalles vorzunehmen. Die<br />
näheren Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in Prüfungsrichtlinien<br />
festzuhalten und vom <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> zu genehmigen. Das Aufsichtsamt<br />
genehmigte am 25. Januar 1999 die Prüfungsrichtlinien der<br />
Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH.<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> hat <strong>das</strong> Vorliegen eines Entschädigungsfalles<br />
festzustellen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Institut nicht in<br />
der Lage ist, Einlagen auszuzahlen oder seine Verbindlichkeiten aus<br />
Wertpapiergeschäften zu erfüllen und zudem keine Aussicht auf eine<br />
spätere Rückzahlung oder Erfüllung besteht. Erst nach Feststellung des<br />
Entschädigungsfalles können die Geschädigten Ansprüche gegenüber<br />
der jeweiligen Entschädigungseinrichtung geltend machen.<br />
Einhergehend mit der Errichtung des EdW erhielt <strong>das</strong> BAKred weitere<br />
Aufgaben. So muß <strong>das</strong> Aufsichtsamt der EdW <strong>für</strong> ihren Geschäftsbetrieb<br />
die aktuellen Daten der zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und<br />
Wertpapierhandelsbanken liefern. Es hat zudem die zahlreichen Widersprüche<br />
gegen Bescheide der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen<br />
zu bearbeiten. Bereits 1998 gingen 126<br />
Widersprüche gegen Beitragsbescheide der EdW beim Aufsichtsamt ein.<br />
Bei seiner Aufsicht über institutssichernde Einrichtungen wacht <strong>das</strong><br />
<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> darüber, daß die Voraussetzung <strong>für</strong> die gesetzliche<br />
Ausnahmeregelung weiterhin vorliegen. Maßgeblich ist dabei, daß die<br />
betreffenden Einrichtungen aufgrund ihrer Satzungen den Bestand der<br />
ihnen angeschlossenen Institute weiterhin garantieren und außerdem die<br />
<strong>für</strong> diese Institutssicherung erforderlichen Mittel aufweisen. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
kann sich auch hier aus Geschäfts- und Prüfungsberichten<br />
82
Entschädigungs- und institutssichernde Einrichtungen<br />
und über gesonderte Prüfungen nach § 44 Abs. 1 KWG einen Einblick<br />
darüber verschaffen, ob die Einrichtungen die ihnen angeschlossenen<br />
Institute schützen können.<br />
83
Unerlaubt betriebene Geschäfte<br />
Kapitel IV<br />
Verfolgung verbotener oder ohne Erlaubnis betriebener Geschäfte<br />
Mit steigender Nachfrage nach Finanzdienstleistungen und Anlagemöglichkeiten<br />
hat sich <strong>das</strong> bislang von staatlicher Aufsicht freie Finanzmarktsegment<br />
im Laufe der Jahre immer weiter ausgedehnt und zu einem<br />
Tummelplatz vieler unseriöser Unternehmen entwickelt. Der Gesetzgeber<br />
hat mit der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen 6. KWG-Novelle einen<br />
großen Teil dieses sog. „Grauen Kapitalmarktes“ der staatlichen Überwachung<br />
durch <strong>das</strong> BAKred unterstellt. Um sicherzustellen, daß diese<br />
Finanzdienstleistungen nur von Unternehmen erbracht werden, die die<br />
da<strong>für</strong> erforderliche Erlaubnis besitzen, schreitet <strong>das</strong> BAKred – so wie<br />
bisher schon gegen nicht lizenzierte Bankunternehmen – jetzt auch<br />
gegen ohne Erlaubnis agierende Finanzdienstleistungsunternehmen ein<br />
und unterbindet die Fortführung des Geschäftsbetriebes.<br />
Da in der Vergangenheit immer wieder Zweifel aufgetreten waren, unter<br />
welchen Voraussetzungen die Annahme rückzahlbarer Gelder als Einlagen<br />
und damit als Bankgeschäft anzusehen ist, hat der Gesetzgeber<br />
insofern eine Klarstellung vorgenommen. Danach wird jede Annahme<br />
rückzahlbarer Gelder des Publikums auch ohne eine Zinsvergütung als<br />
erlaubnispflichtiges Bankgeschäft angesehen, sofern der Rückzahlungsanspruch<br />
nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft ist.<br />
Damit sind auch die zahlreichen Unternehmen aufsichtspflichtig, die<br />
Anlegern stille Beteiligungen als Kapitalanlage anbieten. Ist bei derartigen<br />
stillen Beteiligungen die Rückzahlbarkeit allerdings eingeschränkt, etwa<br />
durch die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung, ist der Einlagencharakter<br />
nicht erfüllt, und die betreffenden Geschäfte bleiben aufsichtsfrei.<br />
Bei der Verfolgung unerlaubt betriebener Geschäfte kann <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
sich seit Januar 1998 auf wesentlich erweiterte Ermittlungs-<br />
und Sanktionsbefugnisse stützen. Der neu in <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong>gesetz<br />
eingefügte § 44c ermächtigt <strong>das</strong> Amt bei Unternehmen, die des unerlaubten<br />
Betreibens solcher Geschäfte verdächtig sind, Art und Umfang der<br />
Geschäfte in deren Geschäftsräumen prüfen. Die Aufseher dürfen hierzu<br />
die Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäftszeiten, zur Verhütung<br />
dringender Gefahren <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch<br />
zu anderen Tageszeiten, betreten und besichtigen. Mit richterlicher<br />
Anordnung ist <strong>das</strong> BAKred nun auch befugt, die Geschäftsräume zu<br />
durchsuchen; Geschäftsunterlagen und andere Gegenstände können als<br />
Beweismittel sichergestellt werden. Schließlich sind die dem Aufsichtsamt<br />
zur Verfügung stehenden Zwangsmittel erheblich verschärft worden,<br />
damit es die von ihm erlassenen Anordnungen auch effizient durchsetzen<br />
85<br />
6. KWG-Novelle/<br />
Erweiterung des<br />
Aufgabenbereichs<br />
Einlagenbegriff<br />
Verbesserung<br />
der Ermittlungs-<br />
und Sanktionsbefugnisse
Informationsquellen/<br />
Zusammenarbeit<br />
Schwerpunkt der<br />
Ermittlungen<br />
Anzahl der<br />
Ermittlungen<br />
Unerlaubt betriebene Geschäfte<br />
kann. Mit dieser Gesetzesänderung werden dem Amt erstmals Instrumente<br />
an die Hand gegeben, die eine wirksamere Bekämpfung unseriöser<br />
Unternehmen auf dem „Grauen Kapitalmarkt“ ermöglichen.<br />
In der Regel wird die Ermittlungstätigkeit des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es<br />
durch Hinweise von Anlegern, Verbraucherschutzeinrichtungen und<br />
Landeszentralbanken ausgelöst. Bei seinen Ermittlungen bemüht sich<br />
<strong>das</strong> BAKred um eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden<br />
und Staatsanwaltschaften. Darüber hinaus ist <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
auch daran interessiert, die Zusammenarbeit mit ausländischen<br />
Aufsichtsbehörden in diesem Bereich zu intensivieren. Die Bekämpfung<br />
unerlaubter Geschäfte allein auf nationaler Basis stößt angesichts der<br />
zunehmenden Internationalisierung der Geschäfte und der neuen technologischen<br />
Möglichkeiten (z.B. Internet) schnell an ihre Grenzen; ein<br />
effizienter Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen wird<br />
daher auch in diesem Bereich immer wichtiger.<br />
Die Ermittlungen des Aufsichtsamtes richteten sich im Berichtsjahr<br />
vornehmlich gegen <strong>das</strong> unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäftes<br />
und des Finanzkommissionsgeschäftes. Aus Sicht des BAKred erwiesen<br />
sich hier <strong>für</strong> den Anleger insbesondere Geldanlagen im Zusammenhang<br />
mit Termingeschäften als besonders schadensträchtig. In vielen Fällen<br />
wurden Kundenorders und Gelder in <strong>das</strong> Ausland transferiert und damit<br />
nicht nur die rechtliche Durchsetzung etwaiger Ansprüche des Anlegers,<br />
sondern auch die Ermittlungsarbeit der Aufsichtsbehörden und – soweit<br />
die Geschäfte eine strafrechtliche Relevanz hatten – der Strafverfolgungsbehörden<br />
erheblich erschwert. Ferner führte der Vertrieb von stillen<br />
Beteiligungen durch nicht lizenzierte Unternehmen in nahezu allen dem<br />
<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bekannt gewordenen Fällen zum vollständigen oder<br />
weitgehenden Verlust der Einlagen. Die betreffenden Unternehmen<br />
konnten dem BAKred zumeist nicht nachweisen, daß sie <strong>das</strong> entgegengenommene<br />
Geld in wirtschaftlich sinnvoller Weise bzw. überhaupt<br />
investiert hatten. In vielen Fällen hatten sie nach der Methode des sog.<br />
reinen Schneeballsystems mit dem Geld neu geworbener Anleger die<br />
Forderungen alter Anleger beglichen.<br />
Die Zahl der Fälle, in denen <strong>das</strong> BAKred wegen des Verdachts auf<br />
verbotene oder unerlaubt betriebene Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />
tätig wurde, hat sich aufgrund der oben geschilderten Gesetzesänderungen<br />
drastisch erhöht. Im Berichtsjahr ermittelte <strong>das</strong> Aufsichtsamt<br />
in diesem Bereich gegen 1.641 Unternehmen. In 713 Fällen handelte es<br />
sich um neue und in 928 Fällen um bereits anhängige Verfahren. In 1998<br />
untersagte <strong>das</strong> BAKred in 22 Fällen mit förmlichen Verfügungen gemäß<br />
§ 37 KWG unerlaubt betriebene Geschäfte und ordnete deren Abwick-<br />
86
Unerlaubt betriebene Geschäfte<br />
lung an. Bei zwei Unternehmen wurde ein Abwickler zur Abwicklung des<br />
ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäftes bestellt.<br />
In einem Fall schloß <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> im Wege des sofortigen<br />
Vollzugs Geschäftsräume in Düsseldorf, die die Firma Results Organisation<br />
Inc. in der Nachfolge der Large Investment Inc. angemietet hatte.<br />
Von den Räumen aus boten wechselnde Telefonverkäufer Anlegern<br />
Devisentermingeschäfte an, die über die Firma Results FX Inc. mit<br />
Geschäftsanschrift in New York abgewickelt werden sollten. Der Schließung<br />
der Geschäftsräume ging eine Durchsuchung gemäß § 44c Abs. 3<br />
KWG voraus, bei der festgestellt wurde, daß nach dem <strong>Kreditwesen</strong>gesetz<br />
unerlaubte Geschäftstätigkeiten ausgeübt wurden.<br />
Im Berichtszeitraum wickelten 18 Unternehmen schließlich freiwillig die<br />
von ihnen abgeschlossenen Geschäfte ab, um eine förmliche Verfügung<br />
des Aufsichtsamtes nach § 37 KWG abzuwenden. Diese Abwicklungen<br />
betrafen 3.057 Verträge und bezogen sich nach Kenntnis des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es<br />
auf ein Gesamtvolumen von 72,3 Mio. DM.<br />
Im folgenden sind die Unternehmen aufgeführt, gegenüber denen <strong>das</strong><br />
<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> im Jahr 1998 die Einstellung bzw. Abwicklung der<br />
unerlaubt betriebenen Geschäfte nach § 37 KWG anordnete. Das jeweils<br />
angegebene Anlagevolumen und die Anzahl der abgeschlossenen Verträge<br />
bezieht sich nur auf den dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bekanntgewordenen<br />
Umfang.<br />
87
Unerlaubt betriebene Geschäfte<br />
Unternehmen Anzahl der<br />
Verträge<br />
ANGO-Käufer Service GmbH & Co.<br />
KG, 49186 Bad Iburg<br />
ANGO-Vertrieb GmbH & Co. KG,<br />
49186 Bad Iburg<br />
88<br />
Bekanntes<br />
Gesamtvolumen<br />
1.700 14.100.000,- DM<br />
700 6.800.000,- DM<br />
Spree-Capital GmbH, Berlin 2.400 36.000.000,- DM<br />
AKJ Allgemeine Leasing AG,<br />
35510 Butzbach<br />
mehrere<br />
zehntausend >95.000.000,- DM<br />
Peter Höpfner, 30966 Hemmingen nicht bekannt<br />
FINAMA Finanzmanagement und<br />
Treuhand Aktiengesellschaft,<br />
74199 Untergruppenbach<br />
120 2.400.000,- DM<br />
Klaus Heider, 76829 Landau/Pfalz 19 900.000,- DM<br />
Betriebsgesellschaft Golfanlage<br />
Mangfalltal mbH,<br />
83620 Feldkirchen-Westerham<br />
GHB Gewerbe- und Handels-<br />
Beteiligungsgesellschaft mbH,<br />
74366 Kirchheim am Neckar<br />
Josef Götzendörfer,<br />
97857 Urspringen<br />
Südwest Finanz Vermittlung AG,<br />
88677 Markdorf<br />
GVP Treuhand und Vermögensverwaltung<br />
AG, 10623 Berlin<br />
CONTECH ENERGY (Germany)<br />
Gesellschaft <strong>für</strong> Unternehmesberatung<br />
& Technologietransfer<br />
mbH, 80807 München<br />
47 229.360,- DM<br />
80 1.736.870,- DM<br />
70 2.400.000,- DM<br />
136 420.000,- DM<br />
467 4.328.836,- DM<br />
229 607.000,- DM<br />
KVV GmbH, 65626 Birlenbach nicht bekannt<br />
Baltenstr. Immobilien GmbH, Zweigstelle<br />
der Bond and Future Group<br />
Ltd., 40225 Düsseldorf<br />
Rentaplus Gesellschaft <strong>für</strong> Vermögensplanung<br />
und Finanzdienstleistung<br />
mbH, 10719 Berlin<br />
nicht bekannt<br />
800 2.300.000,- DM<br />
Trade Direct GmbH, Düsseldorf ca. 200 10.000.000,- DM<br />
CTC Immobilien GmbH,<br />
40227 Düsseldorf<br />
nicht bekannt 10.000.000,- DM
Unerlaubt betriebene Geschäfte<br />
Unabhängig von den oben dargestellten Ermittlungen gab <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
in einer Vielzahl von Fällen Auskünfte an Registergerichte,<br />
die sich über den Geschäftszweck bestimmter Unternehmen <strong>für</strong> deren<br />
Eintragung in Handels- und Genossenschaftsregister informieren müssen.<br />
Soweit diese Unternehmen Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen<br />
im Sinne des KWG erbringen wollen und daher einer<br />
Erlaubnis des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es bedürfen, werden Eintragungen in<br />
öffentliche Register nur dann vorgenommen, wenn dem Registergericht<br />
die Erlaubnis nachgewiesen ist (§ 43 Abs. 1 KWG). Diese Anfragen<br />
haben 1998 im Vergleich zum Vorjahr erheblich zugenommen. 1997<br />
wurde <strong>das</strong> Amt 58mal um eine Stellungnahme gebeten, 1998 hatte <strong>das</strong><br />
Amt in 224 Fällen den Geschäftszweck eines Unternehmens zu beurteilen.<br />
Diese Zunahme erklärt sich aus der seit 1. Januar 1998 geltenden<br />
Erlaubnispflicht <strong>für</strong> <strong>das</strong> Erbringen von Finanzdienstleistungen.<br />
89<br />
Registeranfragen
Kapitel V<br />
Geldwäsche<br />
Geldwäsche<br />
Neben der Richtlinie des Rates der EG aus dem Jahre 1991 und dem<br />
1992 in Kraft getretenen Geldwäschestraftatbestand des § 261 StGB<br />
bezweckt <strong>das</strong> Gesetz über <strong>das</strong> Aufspüren von Gewinnen aus schweren<br />
Straftaten – Geldwäschegesetz –, die Nutzung des Finanzsystems zur<br />
Geldwäsche zu verhindern. Ziel der Geldwäschebekämpfung ist es daher,<br />
die Einschleusung illegaler Gelder in den Finanzmarkt zu erschweren<br />
oder zu verhindern. Die Aufsichtstätigkeit in diesem Bereich ist präventiv<br />
ausgerichtet und muß einen ihrer Schwerpunkte darauf legen, daß Kredit-<br />
wie Finanzdienstleistungsinstitute sich wirksam vor dem Mißbrauch ihrer<br />
„Organisationen“ zur Geldwäsche schützen. Maßgeblich <strong>für</strong> eine effiziente<br />
Bekämpfung von Geldwäsche und des Mißbrauchs von Kredit- und<br />
Finanzdienstleistungsinstituten zur Geldwäsche ist es, die Einschleusung<br />
rechtswidrig erworbener Mittel in den legalen Finanzkreislauf aufzudecken<br />
bzw. Tatgelegenheiten zu verhindern und zu erschweren. Hierbei<br />
sollen spezielle Mechanismen und Strukturen die Institute und ihre Mitarbeiter<br />
in die Lage versetzen zu erkennen, wenn Straftäter und ihre Komplizen<br />
<strong>das</strong> Finanzsystem zur Legalisierung der rechtswidrig erworbenen<br />
Mittel „mißbrauchen“.<br />
1 Änderungen in den rechtlichen Grundlagen<br />
Zu den genannten Richtlinien und Gesetzen traten in 1998 folgende, <strong>für</strong><br />
die Geldwäschebekämpfung relevante Regelungen hinzu:<br />
Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität<br />
vom 4. Mai 1998 sieht neben strafrechtlichen und strafprozessualen<br />
Maßnahmen gegen Geldwäsche (u.a. Erweiterung des Vortatenkataloges<br />
des § 261 StGB) <strong>für</strong> die Institute auch Erleichterungen bei der<br />
Kundenidentifizierung im Zusammenhang mit Bargeldtransaktionen vor.<br />
Der Schwellenwert <strong>für</strong> eine Identifizierungspflicht nach § 2 GwG wurde<br />
von 20.000 DM auf 30.000 DM heraufgesetzt.<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> setzte ferner mit der Neufassung seiner Verlautbarung<br />
über „Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und<br />
Verhinderung der Geldwäsche“ vom 30. März 1998 die bereits angekündigten<br />
deregulierenden Maßnahmen im Geldwäschebereich endgültig<br />
um. Arbeits- und kostenintensive Routinehandlungen, die lediglich der<br />
Erfüllung formaler Pflichten des Geldwäschegesetzes dienen, werden<br />
damit auf <strong>das</strong> notwendige Mindestmaß reduziert. Eine detaillierte Darstellung<br />
einzelner dereguliernder Bestimmungen befindet sich im Jahresbericht<br />
1997, S. 81 f.. Ziel der Verlautbarung ist es aber auch, qualitative<br />
91<br />
Prävention als<br />
Zielsetzung<br />
Gesetz zur<br />
Verbesserung der<br />
Bekämpfung der<br />
Organisierten<br />
Kriminalität<br />
Neufassung der<br />
Verlautbarung
Geldwäsche-<br />
Typologienpapier<br />
Geldwäscherelevante<br />
Schwerpunkte<br />
Research/<br />
Monitoring<br />
Geldwäsche<br />
Systeme gegen Geldwäsche in den Instituten zu schaffen, die sich an<br />
den spezifischen Geldwäscherisiken einzelner Geschäftsarten und<br />
Dienstleistungen ausrichten.<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> gab darüber hinaus im Oktober 1998 an alle<br />
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mit seinem Rundschreiben<br />
19/98 ein sog. Geldwäsche-Typologienpapier heraus, in dem unter<br />
Berücksichtigung internationaler Erfahrungen und der Kenntnisse des<br />
<strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es Anhaltspunkte <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vorliegen einer Geldwäsche<br />
festgehalten sind. Dieses Papier soll die Institute u.a. dabei unterstützen,<br />
im Schulungswesen die Mitarbeiter über bekanntgewordene<br />
Typologien zu sensibilisieren und (EDV-gestützte) Systeme zur Sichtbarmachung<br />
geldwäscherelevanter Sachverhalte zu erstellen.<br />
2 Allgemeine Entwicklungen im Bereich der<br />
Geldwäschebekämpfung<br />
Neben dem Girogeschäft erwies sich im Berichtsjahr nach den Erfahrungen<br />
des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es vor allem <strong>das</strong> Finanztransfer- bzw. <strong>das</strong><br />
Sortengeschäft als besonders risikoträchtig. Als Sammel- und Poolkonten<br />
genutzte Girokonten von (unerlaubt tätigen) Finanzdienstleistern spielen<br />
dabei sowohl <strong>für</strong> Geldwäscheaktivitäten wie auch bei der Etablierung<br />
eines Para- bzw. Schattenbankensystems eine wesentliche Rolle.<br />
Dabei zeigte sich erneut, daß mit der fortschreitenden Anonymisierung<br />
der Kundenbeziehungen und der Etablierung des „electronic banking“<br />
erhebliche Erkennungsprobleme im Hinblick auf geldwäscherelevante<br />
Sachverhalte einhergehen. So mußte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> in einer<br />
Vielzahl von Fällen feststellen, daß Kreditinstitute die Abwicklung von zum<br />
Teil erheblichen Zahlungen über derartige Girokonten nicht bemerkten;<br />
diese Zahlungsströme hätten unter Geldwäschegesichtspunkten auch<br />
deshalb als auffällig angesehen werden müssen, da die Kontenumsätze<br />
mit der Geschäftstätigkeit der Kontoinhaber nicht erklärbar waren.<br />
Um die Maßnahmen der Geldwäschebekämpfung im Bereich der unbaren<br />
Transaktionen zu verbessern und die hier noch bestehenden Umsetzungsdefizite<br />
zu beseitigen, hat die sog. aktive Nachforschungspflicht<br />
(Research) sowie die Beobachtung (Monitoring) von unter Geldwäschegesichtspunkten<br />
auffälligen Geschäftsbeziehungen besondere Bedeutung.<br />
3 Umsetzung des Geldwäschegesetzes bei Kreditinstituten<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> überprüfte auch im Jahr 1998 umfassend, ob die<br />
Kreditinstitute die im Geldwäschegesetz sowie der hierzu erlassenen Verlautbarung<br />
vom 30. März 1998 festgelegten Pflichten eingehalten hatten.<br />
92
Geldwäsche<br />
Von den insgesamt 1.927 vorliegenden Jahresabschlußberichten waren<br />
zum Jahresende 1.660 Berichte ausgewertet. Die von den Kreditinstituten<br />
praktizierte Geldwäscheprävention ist danach überwiegend zufriedenstellend.<br />
In 193 Fällen waren allerdings die Institute ihren Pflichten nach dem<br />
Geldwäschegesetz nur unzureichend nachgekommen.<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> nahm bei 17 Instituten Ermittlungen wegen der<br />
Nichteinhaltung bußgeldbewehrter Vorschriften des Geldwäschegesetzes<br />
auf. In zwei Fällen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, wobei in einem<br />
Fall erstmals in einem selbständigen Verfahren gem. § 30 Abs.4 OWiG<br />
ein Bußgeld gegen <strong>das</strong> Institut als juristische Person festgesetzt wurde.<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> hat 1998 40 Prüfungen gem. § 44 Abs.1 KWG<br />
angeordnet, von denen zwei inländische Zweigniederlassungen ausländischer<br />
Unternehmen betrafen. 33 Institute wurden durch externe Prüfungsgesellschaften<br />
geprüft; in 7 Fällen prüfte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
mit eigenen Mitarbeitern. Gegenstand dieser Prüfungen war u.a. die<br />
Umsetzung der in der „Verlautbarung des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
<strong>Kreditwesen</strong> über Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung der<br />
Geldwäsche vom 30. März 1998“ enthaltenen Anforderungen.<br />
Nicht alle Kreditinstitute verfügen über interne Organisationsanweisungen,<br />
die eine Beobachtung geldwäscherelevanter Transaktionen (sog.<br />
„Research“) gewährleisten. Geeignete EDV-technische Lösungsmodelle<br />
befinden sich häufig noch im Stadium der Vorbereitung.<br />
4 Umsetzung des Geldwäschegesetzes bei<br />
Finanzdienstleistungsinstituten<br />
Seit dem 1. Januar 1998 unterliegen auch die Finanzdienstleistungsinstitute<br />
den Vorschriften des Geldwäschegesetzes und zugleich einer diesbezüglichen<br />
Aufsicht durch <strong>das</strong> BAKred.<br />
Diese Institutsgruppe muß ähnlich wie die Kreditinstitute Sicherungssysteme<br />
gegen Geldwäsche einrichten. Die betreffenden Standards sind in<br />
der Verlautbarung über „Maßnahmen der Finanzdienstleistungsinstitute<br />
zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche“ vom 30. Dezember<br />
1997 geregelt. Inwieweit die Institute die erforderlichen Vorkehrungen<br />
gegen die Geldwäsche getroffen haben, läßt sich noch nicht abschließend<br />
beurteilen, da bisher nur wenige Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte<br />
aus dem Bereich der Finanzdienstleistungsinstitute vorgelegt<br />
wurden und es deshalb an den erforderlichen Erkenntnissen fehlt. Die<br />
bisherigen Erfassungsarbeiten lassen jedoch bereits erkennen, daß in<br />
den Finanzdienstleistungsinstituten bislang noch keine vergleichbaren<br />
Geldwäschepräventions-Standards gelten wie in der Kreditwirtschaft.<br />
93<br />
Jahresabschlußberichte<br />
Sonderprüfungen<br />
gemäß § 44 KWG<br />
Stand der<br />
Umsetzung
Finanztransfer-<br />
und Sorten-<br />
geschäft<br />
Geldwäsche<br />
Mit dem Finanztransfer- und Sortengeschäft wurden durch die 6. KWG-<br />
Novelle zwei Geschäftsarten unter die Aufsicht des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es<br />
gestellt, die besonders leicht <strong>für</strong> Zwecke der Geldwäsche mißbraucht<br />
werden können. 58 Unternehmen, die ausschließlich <strong>das</strong> Finanztransfer-<br />
oder <strong>das</strong> Sortengeschäft betreiben, haben im Berichtsjahr gemäß § 64e<br />
Abs. 1 Satz 2 KWG Erstanzeige erstattet. In 55 dieser Fälle versandte<br />
<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> Bestätigungsschreiben gemäß § 64e Abs. 2<br />
Satz 3 KWG. Bei zwei fiktiven Erlaubnissen gemäß § 64e Abs. 2 Satz 2<br />
KWG mußte <strong>das</strong> BAKred nach materieller Prüfung der fristgerecht erstatteten<br />
Erstanzeigen einen Widerruf aussprechen. In zwei der zu beaufsichtigenden<br />
Institute führten Mitarbeiter des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es<br />
bislang Sonderprüfungen nach § 44 Abs. 1 KWG durch. Im Berichtsjahr<br />
sind zudem 29 Erlaubnisanträge vorwiegend <strong>für</strong> <strong>das</strong> Betreiben des<br />
Finanztransfergeschäftes gestellt worden. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
erteilte zwei Erlaubnisse <strong>für</strong> <strong>das</strong> Betreiben des Finanztransfergeschäftes;<br />
in drei Fällen wies es die Erlaubnisanträge förmlich zurück.<br />
Vor allem <strong>das</strong> (ohne Erlaubnis) betriebene Finanztransfergeschäft stellt<br />
nach den Erkenntnissen des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es ein wichtiges Element<br />
des auch in Deutschland feststellbaren „underground banking“ dar.<br />
Im Berichtsjahr leitete <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> gegen rund 200 Unternehmen<br />
in diesem Bereich Verfahren wegen des unerlaubten Betreibens<br />
des Sorten- und Finanztransfergeschäfts ein. Im Mittelpunkt standen<br />
dabei vor allem Transfersysteme ethnischer Minderheiten und Migranten.<br />
Diese Transfersysteme bilden eine Art von Schattenbanksystemen, in<br />
denen, z.B. in die Bundesrepublik Jugoslawien, Gelder in großer Höhe<br />
transferiert und die nach den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden<br />
auch zum Transfer illegaler Gelder genutzt werden. Dabei sind häufig<br />
auch – wie im einzelnen bereits oben dargelegt wurde – Kreditinstitute<br />
über bei ihnen geführte Konten in die Abwicklung dieser Geschäfte<br />
eingeschaltet.<br />
Gegen 15 dieser Unternehmen hat <strong>das</strong> BAKred im Jahre 1998 förmliche<br />
Untersagungsverfügungen gemäß § 37 KWG ausgesprochen. Darüber<br />
hinaus haben Mitarbeiter des BAKred in zahlreichen Fällen Prüfungen<br />
gemäß § 44c KWG durchgeführt.<br />
94
Ausgleichsforderungen<br />
Kapitel VI<br />
Währungsumstellung und Zuteilung von Ausgleichsforderungen<br />
Als Folge der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der<br />
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik<br />
hatten Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe wie alle Unternehmen<br />
mit Sitz in den neuen Bundesländern eine Eröffnungsbilanz in Deutscher<br />
Mark <strong>für</strong> den 1. Juli 1990 aufzustellen und dabei Vermögensgegenstände<br />
und Schulden neu zu bewerten. Sowohl durch die Neubewertung als auch<br />
durch die Währungsumstellung ergaben sich Bilanzlücken; so hatte<br />
insbesondere der <strong>für</strong> die Spareinlagen geltende Umstellungskurs asymmetrische<br />
Umstellungen der Passiva und Aktiva zur Folge. Um derartige<br />
bilanzielle „Verwerfungen“ auszugleichen und einer Überschuldung<br />
entgegenzuwirken, erhielten die betroffenen Institute und Außenhandelsbetriebe<br />
gemäß der Anlage I zum Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 verzinsliche<br />
Forderungen (Ausgleichsforderungen) gegen den Ausgleichsfonds<br />
„Währungsumstellung“; darüber hinaus sollte bei Geldinstituten ein<br />
Eigenkapital in bestimmter Höhe durch die Ausgleichsforderungen gewährleistet<br />
werden.<br />
Aufgabe des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es ist es, die Umstellungsrechnung der<br />
Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe von Mark der DDR auf Deutsche<br />
Mark zu prüfen und diesen Unternehmen Ausgleichsforderungen oder<br />
dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung Forderungen gegen diese<br />
Unternehmen zuzuteilen. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> hatte zu Beginn seiner<br />
Tätigkeit die Bilanzen von 534 Geldinstituten und 50 Außenhandelsbetrieben<br />
zu prüfen und über entsprechende Zuteilungen zu entscheiden.<br />
Das Jahr 1998 brachte auch <strong>für</strong> diesen Aufgabenbereich einen wesentlichen<br />
Fortschritt. Sämtliche betroffenen Geldinstitute des Sparkassensektors,<br />
die noch keine endgültige Zuteilung erhalten hatten, erklärten sich<br />
mit einer beschleunigten Zuteilung auf quotaler Basis einverstanden. So<br />
konnten schließlich bei 116 Sparkassen Ausgleichsforderungen endgültig<br />
zugeteilt und anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren abgeschlossen<br />
werden. Dem war eine enge und intensive Zusammenarbeit mit dem<br />
Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband und dem Sparkassen- und<br />
Giroverband Hessen-Thüringen vorausgegangen.<br />
Im Berichtsjahr 1998 konnte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> darüber hinaus bei<br />
weiteren insgesamt 83 Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben die<br />
Ausgleichsforderungen abschließend berechnen. Offen sind damit noch<br />
insgesamt 239 Fälle. Durch Vorabzuteilungen haben die Unternehmen<br />
aber schon 90 % der sich aus den geprüften Eröffnungsbilanzen ergebenden<br />
Ausgleichsforderungen erhalten. Der Saldo aller Zuteilungen von<br />
95<br />
Ausgleichsforderungen<br />
Aufgabe des<br />
BAKred<br />
Zuteilung auf<br />
quotaler Basis<br />
Sonstige<br />
Zuteilungen
Prüfungen gemäß<br />
§ 44 Abs. 1 KWG<br />
Ausgleichsforderungen<br />
Forderungen gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung und<br />
dessen Forderungen gegen Unternehmen beträgt einschließlich der<br />
Vorabzuteilungen zum 31. Dezember 1998 rund 85,3 Mrd. DM.<br />
Zum Jahresende sind vier Verwaltungsstreitverfahren – davon drei Musterverfahren<br />
– anhängig. Die Musterverfahren sollen klären, ob Rückstellungen<br />
<strong>für</strong> Kosten der Währungsumstellung und <strong>für</strong> Kosten der<br />
Altkreditbearbeitung anerkennungsfähig sind.<br />
In 1998 ordnete <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> 6 Prüfungen gemäß § 44 Abs. 1<br />
KWG zur stichprobenweisen Überwachung der Einhaltung von Abführungspflichten<br />
gemäß §§ 43a ff. DMBilG an und ließ sie noch im Berichtsjahr<br />
durchführen. Abzuführen an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung<br />
sind z.B. Eingänge auf Forderungen, <strong>für</strong> die <strong>das</strong> Geldinstitut in<br />
der DM-Eröffnungsbilanz eine Wertberichtigung vorgenommen und eine<br />
Ausgleichsforderung erhalten hat. Die ersten vorliegenden Prüfungsergebnisse<br />
rechtfertigen die Aussage, daß die Geldinstitute - nach Überwindung<br />
von Anfangsproblemen - ihren Abführungspflichten bisher im<br />
wesentlichen korrekt nachkommen.<br />
96
Kapitel VII<br />
Beschwerden<br />
Beschwerden<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> prüft die bei ihm eingehenden<br />
Beschwerden daraufhin, ob sich aus ihnen Anhaltspunkte <strong>für</strong> Verstöße<br />
gegen bankaufsichtliche Pflichten oder <strong>für</strong> mögliche Fehlentwicklungen<br />
im Bereich der Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute<br />
ergeben. Liegen derartige Anhaltspunkte vor, wird <strong>das</strong> betroffene Institut<br />
angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Aufsichtlich relevante<br />
Fragen werden gegenüber dem betroffenen Institut aufgegriffen. Wenn<br />
sich zeigt, daß bestimmte Fehlverhaltensweisen gehäuft auftreten, tritt<br />
<strong>das</strong> Amt an die jeweiligen Interessensvertretungen oder Verbände der<br />
Institute mit der Aufforderung heran, auf eine Beseitigung des Mißstandes<br />
hinzuwirken. Gegebenenfalls veröffentlicht es mit Hilfe einer Verlautbarung,<br />
daß es die mißbilligten Verhaltensweisen als mit den Anforderungen<br />
an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht vereinbar<br />
ansieht.<br />
Um die Beschwerdebearbeitung zu vereinheitlichen bzw. zu straffen, und<br />
um die Früherkennung von Fehlentwicklungen zu verbessern, ist zum 1.<br />
März 1998 ein zentrales Beschwerdereferat eingerichtet worden. Nur<br />
Beschwerden, die <strong>das</strong> Bauspar-, Investment- und Depotgeschäft betreffen,<br />
werden noch in den zuständigen Fachreferaten bearbeitet.<br />
Bei seiner Beschwerdebearbeitung sieht sich <strong>das</strong> Aufsichtsamt vielfach<br />
der Kritik oder auch dem Unverständnis von Bankkunden ausgesetzt, die<br />
nicht akzeptieren können, daß <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> weder in der<br />
Lage noch befugt ist, ihnen zu einer kostengünstigen Lösung ihrer privatrechtlichen<br />
Auseinandersetzungen mit Banken zu verhelfen. Bemerkenswert<br />
ist, daß sich auch immer häufiger Anwälte mit der Bitte um<br />
Sachverhaltsaufklärung oder rechtssuchend an <strong>das</strong> Amt wenden.<br />
Eine hohe und ständig steigende Anzahl von Bankkunden übersendet<br />
dem Amt ohne klare Schilderung eines Sachverhaltes umfangreiche<br />
Unterlagen, verbunden mit der Bitte, die daraus zu entnehmenden Meinungsverschiedenheiten<br />
mit der betreffenden Bank oder Bausparkasse<br />
zu klären. Die Bearbeitung solcher Beschwerden ist außerordentlich<br />
arbeitsaufwendig.<br />
Im Jahr 1998 gingen 3.528 Beschwerden ein. Davon gaben 95 Fälle<br />
Anlaß zu kritischen Bemerkungen oder Beanstandungen gegenüber dem<br />
betroffenen Institut. In 171 Fällen kamen Institute den Beschwerdeführern<br />
aus Kulanzgründen entgegen. Dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> wurden außer-<br />
97<br />
Aufgabe des<br />
BAKred bei der<br />
Beschwerdebearbeitung<br />
Zivilrechtliche<br />
Streitigkeiten<br />
Anzahl der<br />
Beschwerden
Vorfälligkeitsentschädigung<br />
Beschwerden<br />
dem 44 Eingaben vom Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages<br />
zur Stellungnahme zugeleitet.<br />
98<br />
3700<br />
3600<br />
3500<br />
3400<br />
3300<br />
3200<br />
3100<br />
3000<br />
3693<br />
Übersicht über die Beschwerdeeingänge<br />
in den Jahren 1991 bis 1998<br />
3374<br />
3262<br />
3281<br />
3340<br />
3299<br />
3341<br />
3528<br />
1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998<br />
Den eingegangenen Beschwerden lagen überwiegend zivilrechtliche<br />
Fragen zugrunde, zu denen <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> nicht Stellung<br />
nehmen konnte. Es mußte die Beschwerdeführer insoweit auf den Zivilrechtsweg<br />
oder je nach Gegenstand der Beschwerde an die Schlichtungsstellen<br />
der Verbände oder Schuldnerberatungsstellen verweisen.<br />
Bei den Beschwerden standen vor allem folgende Sachverhalte im<br />
Vordergrund:<br />
In seinen Entscheidungen vom 1. Juli 1997 (Az. XI ZR 197/96 und XI ZR<br />
267/96) hat der Bundesgerichtshof (BGH) Kreditnehmern unter bestimmten<br />
Voraussetzungen (z.B. Verkauf des finanzierten Objekts) einen<br />
Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung von Festzinsdarlehen gegen Zahlung<br />
einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumt. Die<br />
Vorfälligkeitsentschädigung ist danach so zu bemessen, daß nur die dem<br />
Institut aus der vorzeitigen Rückzahlung entstehenden finanziellen<br />
Nachteile ausgeglichen werden. Die derzeitige Niedrigzinsperiode veranlaßte<br />
zahlreiche Kreditnehmer zur vorzeitigen Ablösung langfristiger<br />
Kredite mit Zinsfestschreibung. Die in Rechnung gestellten Vorfälligkeitsentschädigungen<br />
erschienen verschiedenen Beschwerdeführern sowohl<br />
im Hinblick auf die absolute Höhe als auch im Verhältnis zum Restkredit<br />
zu hoch. Beschwerden hierzu betrafen in der Regel einzelne Rechengrößen<br />
einer solchen Vorfälligkeitsentschädigung wie z.B. die Höhe der<br />
ersparten Risiko- und Verwaltungskosten, wenn <strong>für</strong> die Berechnung des<br />
Zinsausfalls die Rendite von Schuldverschreibungen öffentlicher Schuldner<br />
als Wiederanlagezins angesetzt wurde. Da der angemessene Ansatz
Beschwerden<br />
solcher Größen von Fall zu Fall abweichen kann und im Streitfall darüber<br />
gerichtlich entschieden werden müßte, war es nicht möglich, diesen<br />
Beschwerden nachzugehen. Soweit Kreditnehmer rügten, daß ein Kreditinstitut<br />
einer vorzeitigen Rückzahlung nicht zustimmte, handelte es sich<br />
regelmäßig um Fälle, bei denen die vom BGH genannten Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> eine vorzeitige Rückzahlung nicht vorlagen.<br />
Eine Vielzahl von Beschwerden richtet sich gegen die Gebühren, die<br />
Kreditinstitute bei der Rückgabe von Schecks und Lastschriften sowie der<br />
Nichtausführung von Daueraufträgen und Überweisungen mangels<br />
Deckung erheben. Der BGH hat hierzu in seinen Entscheidungen vom 21.<br />
Oktober 1997 (Az. XI ZR 5/97 und 296/96) festgestellt, daß eine Pauschalierung<br />
derartiger Entgelte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
eines Kreditinstituts gegen <strong>das</strong> Gesetz zur Regelung des Rechts der<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Dabei hat der BGH offengelassen,<br />
ob Kreditinstitute im Einzelfall Ersatz <strong>für</strong> die zusätzlich entstandenen<br />
Aufwendungen, etwa <strong>für</strong> die notwendige Benachrichtigung des<br />
Kunden über die Nichteinlösung, verlangen können. Da letzteres in den<br />
Berichterstattungen über die Entscheidungen nicht immer angeführt<br />
wurde, entstand bei zahlreichen Bankkunden der Eindruck, daß die in<br />
Rechnung gestellten Gebühren generell unzulässig seien. Inzwischen<br />
haben einzelne Amtsgerichte die Erhebung von Entgelten <strong>für</strong> die Benachrichtigung<br />
<strong>für</strong> zulässig gehalten.<br />
Auch die Höhe der Gebühren <strong>für</strong> andere Geschäftsvorfälle war Gegenstand<br />
zahlreicher Beschwerden. Etliche Bankkunden kritisierten, daß sie<br />
bei der Erhöhung von Entgelten nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet<br />
worden seien. In diesen Fällen setzte sich <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
gegenüber den betroffenen Instituten <strong>für</strong> eine verbesserte Kundeninformation<br />
ein.<br />
Bei den Beschwerden, in denen Bankkunden mißbräuchliche Verfügungen<br />
an Geldausgabeautomaten oder mittels gestohlener ec-Karten und<br />
Scheckvordrucke beklagten, konnten die Beschwerdeführer in der Regel<br />
nur auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Die Beschwerden über<br />
Probleme im Telefon-, on-line- und Internetbanking betrafen in aller Regel<br />
Fälle, in denen Bankkunden aufgrund technischer Probleme zeitweise<br />
ihre Aufträge nicht weitergeben konnten.<br />
Bei Abrechnungen von Kreditkarteneinsätzen im Ausland wurde nach<br />
Auffassung mancher Beschwerdeführer ein unzutreffender Wechselkurs<br />
angesetzt. In der Regel stellte sich heraus, daß die in den Kartenbedingungen<br />
festgelegten Gebühren <strong>für</strong> den Auslandseinsatz in den Kurs<br />
eingerechnet waren. In diesen Fällen wirkte <strong>das</strong> Amt darauf hin, daß im<br />
99<br />
Gebührenerhebungen<br />
Mißbräuchliche<br />
Verfügungen/<br />
On-line-banking<br />
Kreditkarten-<br />
einsatz im Ausland
Kreditkündigungen<br />
Offenlegung der<br />
wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse<br />
Beratungspflichten <br />
Existenzgründungen/<br />
Bürgschaften<br />
Beschwerden<br />
Interesse einer besseren Transparenz die Gebühren gesondert ausgewiesen<br />
werden.<br />
Viele Beschwerdeführer, die – oft unverschuldet – in Zahlungsschwierigkeiten<br />
geraten waren, wandten sich gegen die Kündigung ihrer Privat-<br />
oder Geschäftskredite durch die betroffene Bank und die sich anschließenden<br />
Vollstreckungsmaßnahmen. In diesen Fällen konnte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
wegen der zivilrechtlichen Natur der Auseinandersetzung<br />
nicht helfen. Es gewann jedoch wiederholt den Eindruck, daß <strong>das</strong><br />
starre Beharren auf eigenen Positionen sowohl des Kreditinstituts als<br />
auch des Kunden eine <strong>für</strong> beide Seiten günstigere einvernehmliche<br />
Regelung verhinderte.<br />
Manche Kreditnehmer, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren,<br />
trugen u.a. vor, daß <strong>das</strong> Kreditinstitut sich bei der Kreditvergabe ihre<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht habe offenlegen lassen und daher die<br />
Vorschrift des § 18 KWG verletzt habe. Hätte die Bank dies getan, so<br />
manche Beschwerdeführer weiter, hätte sie den Kredit wegen der fehlenden<br />
Kreditwürdigkeit nicht gewähren dürfen. Abgesehen davon, daß die<br />
Kreditinstitute nur in wenigen dieser Fälle tatsächlich die in § 18 KWG<br />
niedergelegten Pflichten nicht beachtet hatten, konnte auch bei Verletzung<br />
dieser Vorschrift dem Beschwerdeführer nicht geholfen werden, da<br />
ein derartiger Verstoß nach der bestehenden Rechtsprechung nicht zur<br />
Unwirksamkeit des Kreditvertrages führt. Ob in diesen Fällen aus anderen<br />
Gründen, etwa wegen einer Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten,<br />
ein Anspruch gegenüber dem Kreditinstitut besteht, kann<br />
allein ein Gericht verbindlich entscheiden.<br />
Eine Verletzung von Beratungspflichten wurde verschiedenen Kreditinstituten<br />
anläßlich der Finanzierung von „Steuersparimmobilien“ vorgeworfen.<br />
Dabei beliehen die betroffenen Institute Objekte bis zu ihrem<br />
Verkehrswert, teilweise unter zusätzlicher Finanzierung von<br />
Vermittlerkosten. Preisrückgänge am Immobilienmarkt sowie von<br />
Vermittlern versprochene, aber nicht eingetretene Steuervorteile führten<br />
vielfach zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Kreditnehmer, die nun mit<br />
Hilfe des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es versuchten, Ansprüche gegen die<br />
Immobilienanbieter und/oder die eingeschalteten Vermittler auch<br />
gegenüber den finanzierenden Banken durchzusetzen.<br />
Bei Existenzgründungsdarlehen rügten Kreditnehmer, sie seien von ihren<br />
Hausbanken nicht hinreichend über Förderkredite informiert worden.<br />
Andere Kreditnehmer beanstandeten, daß die Bearbeitung durch die<br />
Hausbanken so schleppend erfolgte, daß sie deren teurere Kredite länger<br />
als notwendig in Anspruch nehmen mußten. Personen, die sich <strong>für</strong> einen<br />
100
Beschwerden<br />
Kredit verbürgt oder mitverpflichtet hatten, sahen es als unberechtigt oder<br />
unbillig an, vom Kreditinstitut als Mitverpflichtete in Anspruch genommen<br />
zu werden. Bei Krediten mit variablem Zinssatz trugen Kreditnehmer vor,<br />
daß die angesichts des derzeit niedrigen Zinsniveaus nach ihrer Auffassung<br />
notwendigen Zinssenkungen unterblieben oder zu niedrig ausgefallen<br />
waren. Eine zunehmende Anzahl von Beschwerden hatte zum<br />
Gegenstand, daß Kreditinstitute ihren Verpflichtungen aus Bürgschaften<br />
nicht nachkämen, obwohl sie nach den Bürgschaftsbedingungen dazu<br />
verpflichtet wären.<br />
In all diesen Beschwerdefällen mußte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> die<br />
Beschwerdeführer auf den Rechtsweg verweisen.<br />
Für den Bereich des Bauspargeschäfts war im Jahr 1998 ein bemerkenswerter<br />
Rückgang der eingegangenen Beschwerden zu verzeichnen.<br />
Im Berichtsjahr gingen im <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> 399 Beschwerden über<br />
Bausparkassen ein; im Vorjahr hatten sich noch 509 Kunden von Bausparkassen<br />
an <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> gewandt. In der Mehrzahl der<br />
Beschwerden trugen Kunden wiederum vor, falsch oder unzureichend<br />
beraten worden zu sein. Da <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> über den Inhalt von<br />
Beratungsgesprächen und die Motivation der Kunden beim Vertragsabschluß<br />
mit bankaufsichtlichen Mitteln nicht Beweis erheben kann, läßt<br />
sich regelmäßig nicht feststellen, ob diese Kundenbeschwerden berechtigt<br />
sind. Allerdings wurde bei einer Bausparkasse aufgrund einer angeordneten<br />
Prüfung gemäß § 44 KWG festgestellt, daß der Vorstand<br />
Hinweise auf Unzulänglichkeiten im Vertrieb nicht mit dem notwendigen<br />
Nachdruck verfolgt hatte.<br />
Dem allgemeinen Trend folgend ist auch die Anzahl der Bausparkassenkunden,<br />
die durch eine Beschwerde die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung<br />
bei Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen vermeiden<br />
wollen, stark gestiegen. Die Bausparkassen machen ihre Zustimmung zur<br />
vorzeitigen Rückzahlung des Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />
im Regelfall von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig.<br />
Sofern vertraglich eine bestimmte Besparung des Bausparvertrages<br />
vereinbart wurde, um die voraussichtliche Zuteilung und den Ablauf der<br />
Zinsbindungsfrist aufeinander abzustimmen, ist es bankaufsichtlich nicht<br />
zu beanstanden, wenn eine Bausparkasse die Entgegennahme von<br />
Sonderzahlungen ablehnt, es also nicht zuläßt, daß ein Kunde die Zuteilung<br />
des vorfinanzierten Bausparvertrages durch vertragswidrige Sonderzahlungen<br />
vorzeitig erzwingt.<br />
Zum Depotbereich gingen im Berichtsjahr insgesamt 124 schriftliche<br />
Anfragen und Beschwerden ein. Davon wurden 25 zuständigkeitshalber<br />
101<br />
Beschwerden über<br />
Bausparkassen<br />
Vorfälligkeitsentschädigung<br />
Beschwerden zum<br />
Depotgeschäft
Beschwerden<br />
an <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> den Wertpapierhandel abgegeben.<br />
Zahlreiche Beschwerdeführer wandten sich gegen die Höhe der verlangten<br />
Gebühren und die Dauer von Depotübertragungen. Auch bereitete die<br />
Weitergabe von Informationen zu ausländischen Wertpapieren, die<br />
regelmäßig auch im Ausland verwahrt wurden und ausländischem Recht<br />
unterlagen, Schwierigkeiten.<br />
102
Kapitel VIII<br />
<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> intern<br />
BAKred Intern<br />
1 Organisation<br />
Mit der Umsetzung einer Vielzahl neuer und teils weitreichender Aufsichtsnormen<br />
gingen in 1998 auch eine Reihe von organisatorischen<br />
Änderungen im BAKred einher. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ist nun in acht<br />
Abteilungen (im Vorjahr sieben) und eine Gruppe gegliedert. Es hat<br />
insgesamt 48 Referate (im Vorjahr 45).<br />
Die dem Amt zusätzlich übertragene Aufsicht über die Finanzdienstleistungsinstitute<br />
führte zu der Einrichtung einer neuen Abteilung – der<br />
Abteilung VII –, in der auch die Verfolgung der ohne Erlaubnis erbrachten<br />
Finanzdienstleistungen angesiedelt ist. Außerdem wurden die beiden<br />
Referate der Abteilung Z, die mit der Verfolgung der ohne Erlaubnis<br />
betriebenen Bankgeschäfte betraut sind, in die Abteilung VII integriert und<br />
personell aufgestockt. Zusätzlich wurde <strong>für</strong> diesen Bereich ein Rechts-<br />
und Grundsatzreferat eingerichtet.<br />
Darüber hinaus trug <strong>das</strong> BAKred seinem Ziel, die Aufsicht stärker risikoorientiert<br />
auszurichten, auch organisatorisch Rechnung. Um spezielles<br />
Know-how zu bündeln und die Kooperation mit ausländischen Aufsichtsbehörden<br />
zu stärken, faßte <strong>das</strong> Aufsichtsamt die Aufsicht über international<br />
operierende Kreditinstitute, der unter Risikoaspekten besondere<br />
Bedeutung zukommt, in einzelnen Referaten der Fachaufsichtsabteilungen<br />
zusammen. Die privaten Großbanken werden in der Abteilung II in<br />
zwei Referaten und die genossenschaftlichen Zentralinstitute in einem<br />
Referat der Abteilung IV konzentriert. Die Landesbanken werden – wie<br />
bisher schon – in einem Referat der Abteilung III beaufsichtigt.<br />
Das BAKred richtete außerdem ein Referat in der Abteilung Z ein, in dem<br />
die Beschwerden über Kreditbanken, Sparkassen und Genossenschaften<br />
zentral bearbeitet werden. Diese Zentralisierung soll die Fachabteilungen<br />
von der Beschwerdebearbeitung entlasten, die nach dem KWG nicht zu<br />
den Kernaufgaben des Amtes gehört. Auf diese Weise wurden Effizienz<br />
und Einheitlichkeit der Beschwerdebearbeitung gesteigert. Bei einer<br />
zentralen Erfassung und Auswertung der aus den Eingaben zu ziehenden<br />
Informationen und Erkenntnissen wird sich künftig außerdem besser<br />
erkennen lassen, ob über <strong>das</strong> einzelne Institut hinaus Mängel und Fehlentwicklungen<br />
im <strong>Kreditwesen</strong> bestehen.<br />
Der aktuelle Organisationsplan ist im Anhang 11 abgedruckt.<br />
103<br />
Abteilung VII<br />
Fachaufsicht über<br />
Kreditinstitute<br />
Beschwerdebearbeitung
Stellenhaushalt<br />
Personalgewinnung<br />
Personalbestand<br />
BAKred Intern<br />
2 Personal<br />
Für seine neuen Aufgaben, die ihm nach der 6. KWG-Novelle und dem<br />
3. Finanzmarktförderungsgesetz zusätzlich übertragen wurden, erhielt<br />
<strong>das</strong> Aufsichtsamt in 1998 137 zusätzliche Stellen. Hiervon waren jedoch<br />
83 mit einem sog. kw-Vermerk (künftig wegfallend) versehen, wodurch<br />
sie nur bis Ende 2001 zur Verfügung stehen und sodann wieder wegfallen.<br />
Insgesamt enthielt der Stellenplan des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es am<br />
Jahresende 1998 604 Planstellen <strong>für</strong> Beamte bzw. Stellen <strong>für</strong> Angestellte<br />
und Arbeiter, von denen 115 wegen eines kw-Vermerks lediglich befristet<br />
sind.<br />
Die Besetzung der neuen Stellen erwies sich als äußerst arbeitsaufwendig<br />
und schwierig. Mehr als 1900 Bewerbungen waren auszuwerten. Mit<br />
über 300 Bewerbern wurden Auswahlgespräche geführt. Von den ausgewählten<br />
Bewerbern traten jedoch mehr als 70 – trotz schriftlicher Einstellungszusage<br />
– ihren Dienst im <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> nicht an; andere<br />
verließen <strong>das</strong> Aufsichtsamt nach nur kurzer Tätigkeit wieder. Hauptgrund<br />
war die Befristung der vom <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> angebotenen Arbeitsverträge:<br />
die überwiegend gut qualifizierten Bewerber hatten in der Regel<br />
den ihnen von anderer Seite offerierten, unbefristeten Arbeitsverhältnissen<br />
den Vorzug gegeben.<br />
Darüber hinaus verließen im Berichtsjahr mehr als 50, größtenteils<br />
langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>.<br />
Diese Personalfluktuation ist vor allem auf den bevorstehenden Umzug<br />
nach Bonn zurückzuführen. Es ist zu be<strong>für</strong>chten, daß sich dieser Trend<br />
bis zum Umzug fortsetzen wird.<br />
Ende 1998 gehörten dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> 573 Beschäftigte (davon<br />
267 Frauen) an, von denen 51 teilzeitbeschäftigt waren. Die Gesamtzahl<br />
der Beschäftigten hat sich damit im Berichtsjahr um 57 Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter erhöht.<br />
104<br />
160<br />
140<br />
120<br />
100<br />
80<br />
60<br />
40<br />
20<br />
0<br />
Verteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
nach Beschäftigtengruppen<br />
Beamte Angestellte<br />
Arbeiter<br />
höherer Dienst<br />
gehobener Dienst<br />
einfacher/mittlerer Dienst<br />
Anwärter/Auszubildende<br />
Arbeiter
BAKred Intern<br />
Zur Qualifizierung seiner Mitarbeiter bot <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> an<br />
internen Fortbildungsveranstaltungen im wesentlichen Lehrgänge zu<br />
Fragen des Bankaufsichtsrechts oder Einführungslehrgänge <strong>für</strong> Nachwuchskräfte<br />
an. Daran nahmen insgesamt 304 Bedienstete des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es<br />
teil. Darüber hinaus besuchten weitere 220 Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter insgesamt 174 Fortbildungsveranstaltungen<br />
anderer Veranstalter. Ferner hatten einige Beschäftigte die Gelegenheit<br />
zu – allerdings kurzen – Informationsaufenthalten bei inländischen<br />
Kreditinstituten und ausländischen Bankaufsichtsbehörden.<br />
3 Haushalt<br />
Der Haushalt des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es ist Teil des Bundeshaushaltsplanes.<br />
Die Kosten des Amtes werden der Bundesrepublik Deutschland<br />
von den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zu 90 % erstattet.<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> hatte im Jahr 1998 insgesamt Ausgaben und<br />
Kosten in Höhe von 63.994.596,75 DM. Davon entfielen im einzelnen auf:<br />
Personalausgaben 36.587.224,05 DM<br />
Versorgungszuschlag <strong>für</strong> Beamte 6.112.369,19 DM<br />
Investitionen 8.842.097,94 DM<br />
Sächliche Verwaltungsausgaben 6.098.843,62 DM<br />
Sonstige Verwaltungskosten 6.354.061,95 DM<br />
Prozentuale Verteilung der Ausgaben<br />
Personalausgaben<br />
57 %<br />
Sonstige<br />
Verwaltungskosten<br />
10 %<br />
Versorgungszuschlag<br />
<strong>für</strong><br />
Beamte<br />
10 %<br />
Sächliche<br />
Verwaltungsausgaben<br />
9 %<br />
Investitionen<br />
14 %<br />
Die Einnahmen betrugen 60.427.047,85 DM. Sie setzten sich im wesentlichen<br />
aus der Erhebung von Gebühren in Höhe von 6.025.332,00 DM<br />
(gemäß § 51 Abs. 2 KWG, §§ 9, 15 des Auslandinvestment-Gesetzes<br />
und § 15a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften) sowie aus der<br />
105<br />
Fortbildung<br />
Ausgaben<br />
Einnahmen
Umlage<br />
BAKred Intern<br />
Kostenumlage gemäß § 51 Abs. 1 KWG <strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr 1997 in Höhe von<br />
54.401.717,85 DM zusammen.<br />
Die Kosten werden nach Maßgabe der „Verordnung über die Umlegung<br />
der Kosten des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong>“ auf die<br />
erstattungspflichtigen Kreditinstitute jeweils <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vorjahr umgelegt. Der<br />
Erstattungssatz beträgt 90 % der Kosten des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es,<br />
soweit sie nicht durch Gebühren oder sonstige Erstattungen gedeckt sind.<br />
Für 1997 beliefen sich die anzurechnenden Kosten auf<br />
59.597.764,11 DM. Der Erstattungsbetrag wurde auf die erstattungspflichtigen<br />
Kreditinstitute nach Maßgabe ihrer Bilanzsumme des Geschäftsjahres<br />
1996 umgelegt. 1997 war somit ein Betrag von 6,00 DM je<br />
1 Mio. DM Bilanzsumme von den Kreditinstituten zu entrichten.<br />
4 BAKIS<br />
In 1998 verfeinerte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> <strong>das</strong><br />
bankaufsichtliche Frühwarnsystem (BAKIS-Kennzahlen) und paßte es im<br />
Bereich der Kredit- und Marktrisiken an die 6. KWG-Novelle und den<br />
neuen Grundsatz I an. Die BAKIS-Kennzahlen dienen dazu, negative<br />
Trends in der Geschäfts- und Risikolage einzelner Kreditinstitute oder<br />
Institutsgruppen anhand von betriebswirtschaftlichen Kennziffern sichtbar<br />
zu machen. Das System ist in seiner jetzigen Form seit Frühjahr 1999 <strong>für</strong><br />
<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>, die Deutsche Bundesbank und die Landeszentralbanken<br />
vollständig einsatzbereit. Weitere Anpassungen werden erforderlich<br />
sein, um den Erfahrungen in der praktischen Arbeit mit dem<br />
System ausreichend Rechnung zu tragen und den sich verändernden<br />
tatsächlichen Gegebenheiten zu genügen.<br />
Das Aufsichtsamt erläuterte 1998 in einem an alle Kreditinstitute gerichteten<br />
Rundschreiben 17/98 (s. Anhang 10) die Einzelheiten zur Erhebung<br />
und Erfassung der den Kennzahlen zugrundeliegenden Rohdaten. Um<br />
die Verwendung nicht vergleichbarer Daten <strong>für</strong> die Berechnung der<br />
BAKIS-Kennzahlen möglichst zu vermeiden, wird künftig direkt bei der<br />
Erhebung der Zahlen eine DV-technische Plausibilitätskontrolle vorgenommen.<br />
Die DV-technische Erfassung und Berechnung der Kennzahlen<br />
erfolgt wie bisher über die Landeszentralbanken direkt bei der Deutschen<br />
Bundesbank.<br />
Einzelheiten zur Zielsetzung und Ausgestaltung des Systems finden sich<br />
im Jahresbericht 1997.<br />
106
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> stellt sich vor<br />
Anhang 1<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> (BAKred) ist eine selbständige<br />
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums<br />
der Finanzen. Es wurde am 1. Januar 1962 in Berlin errichtet. Die Dienstgebäude<br />
liegen im Gardeschützenweg 71 - 101, 12203 Berlin. Aufgrund<br />
des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 wurde der Sitz des Amtes<br />
nach Bonn verlegt. Der Umzug des Amtes nach Bonn steht zeitlich in<br />
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umzug der Bundesregierung<br />
nach Berlin und wird voraussichtlich im Sommer 2000 stattfinden.<br />
Nach Maßgabe des Gesetzes über <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> (KWG) und<br />
verschiedener Spezialgesetze übt <strong>das</strong> BAKred die Aufsicht über die<br />
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in der Bundesrepublik<br />
Deutschland aus. Ziel dieser Gesetze und der ihrer Durchsetzung<br />
dienenden Überwachung der Institute ist es, Risiken und Störungen<br />
vorzubeugen, die <strong>das</strong> reibungslose Funktionieren dieses gesamtwirtschaftlich<br />
besonders wichtigen Unternehmensbereiches beeinträchtigen<br />
und die Stabilität der Finanzmärkte gefährden könnten. Das<br />
zugrundeliegende Aufsichtskonzept ist liberal. Es setzt einen ordnungsrechtlichen<br />
Rahmen <strong>für</strong> die innere Struktur und die Geschäftstätigkeit der<br />
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, schließt aber Einflußnahmen<br />
auf die geschäftspolitischen Entscheidungen der Institute aus.<br />
Das KWG sieht vor, daß Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte nur<br />
mit ausdrücklicher Erlaubnis des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />
betrieben werden dürfen, und regelt die Voraussetzungen, unter<br />
denen die Erlaubnis erteilt werden darf und ggf. widerrufen werden kann.<br />
Werden derartige Geschäfte ohne Erlaubnis betrieben, hat <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
dagegen vorzugehen.<br />
Durch die laufende Aufsicht soll gewährleistet werden, daß die Zahlungsfähigkeit<br />
der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nicht gefährdet<br />
wird. Daher hat <strong>das</strong> Amt im Interesse des Gläubigerschutzes vor allem<br />
darüber zu wachen, daß die Institute die Aufsichtsvorschriften über die<br />
Eigenmittelausstattung, die Liquiditätshaltung und die Begrenzung der<br />
Risiken der von ihnen betriebenen Geschäfte beachten. Damit soll<br />
verhindert werden, daß die Institute durch unsolides, übermäßig risikoreiches<br />
Geschäftsgebaren sich selbst und damit zugleich die Gelder ihrer<br />
Gläubiger, nicht zuletzt der Sparer und Anleger, in Gefahr bringen. Für<br />
diese Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute wertet<br />
<strong>das</strong> Aufsichtsamt eine Vielzahl meldepflichtiger Geschäftsdaten sowie die<br />
Jahresabschlüsse der Institute und die darüber erstellten Prüfungs-<br />
107<br />
Was ist <strong>das</strong><br />
BAKred?<br />
Auf welcher<br />
Rechtsgrundlage<br />
arbeitet <strong>das</strong><br />
BAKred?<br />
Die Aufsicht durch<br />
<strong>das</strong> BAKred, wie<br />
funktioniert sie?
Hilft <strong>das</strong> BAKred<br />
beim Streit mit<br />
Bank- und Finanzdienstleistungsinstituten?<br />
Welche Aufgaben<br />
hat <strong>das</strong> BAKred<br />
sonst noch?<br />
Anhang 1<br />
berichte aus. Es verschafft sich darüber hinaus durch besondere Prüfungen,<br />
mit denen es regelmäßig Wirtschaftsprüfer beauftragt, Einblicke in<br />
die Geschäftsführung und die wirtschaftliche Lage der Institute. Bei<br />
wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Institutes, die die Erfüllung der<br />
Verpflichtungen des betreffenden Institutes gegenüber seinen Gläubigern<br />
und die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte gefährden,<br />
kann <strong>das</strong> Aufsichtsamt Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren treffen<br />
und, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen, <strong>das</strong> Institut<br />
vorläufig schließen, bis geklärt ist, ob und wie die Krise überwunden und<br />
damit die Insolvenz eines Institutes vermieden werden kann. Darüber<br />
hinaus wird <strong>das</strong> BAKred aber auch tätig, wenn die Organisation, die<br />
internen Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der Risiken, die<br />
Sicherheitsvorkehrungen oder die Geschäftsführung eines Kredit- oder<br />
Finanzdienstleistungsinstitutes Schwächen aufweist, die die Sicherheit<br />
der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder<br />
die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte beeinträchtigen.<br />
Neben der laufenden Aufsicht über die Institute hat <strong>das</strong> BAKred ganz<br />
allgemein auch Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen<br />
entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten<br />
Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung ihrer<br />
Geschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile <strong>für</strong> die Gesamtwirtschaft<br />
herbeiführen können.<br />
Viele Kunden wenden sich mit Beschwerden über ihr Institut an <strong>das</strong><br />
<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> und erhoffen sich von dort Hilfe. Als Verwaltungsbehörde<br />
ist <strong>das</strong> BAKred jedoch nicht befugt, <strong>das</strong> Verhalten der Institute<br />
allumfassend, d.h. auch auf die zivilrechtliche Rechtmäßigkeit und<br />
Verbraucherfreundlichkeit hin zu überprüfen. Es kann den Instituten i.d.R.<br />
weder Anweisungen <strong>für</strong> den Umgang mit ihren Kunden geben noch<br />
Preise und Geschäftsbedingungen kontrollieren. Vor allem darf sich <strong>das</strong><br />
Aufsichtsamt nicht bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Instituten<br />
und ihren Kunden einmischen, indem es den betreffenden Kunden in zivilrechtlichen<br />
Fragen berät, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit<br />
Streitigkeiten zu schlichten versucht oder entscheidet. Gleichwohl überprüft<br />
<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> die eingegangenen Beschwerden daraufhin,<br />
ob in dem kritisierten Verhalten des betreffenden Institutes<br />
aufsichtlich zu beanstandende Mängel in der Geschäftsführung oder<br />
sogar Anzeichen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vorliegen eines allgemeinen Mißstands im<br />
Kredit- und Finanzdienstleistungsgewerbe liegen könnten.<br />
Dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> obliegt es außerdem, die Einhaltung verschiedener<br />
<strong>für</strong> Spezialkreditinstitute geltender Gesetze, wie des Hypothekenbankgesetzes,<br />
des Bausparkassengesetzes, des Schiffsbankgesetzes<br />
und des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, zu überwachen und<br />
108
Anhang 1<br />
nach dem Auslandinvestmentgesetz den Vertrieb ausländischer Investmentanteile<br />
in der Bundesrepublik Deutschland einer gewissen Kontrolle<br />
zu unterwerfen. Seit 1993 ist <strong>das</strong> BAKred in die Bekämpfung der Geldwäsche<br />
eingeschaltet und wacht darüber, daß die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute<br />
ihre Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz<br />
einhalten. Danach werden von den Instituten Vorkehrungen verlangt, die<br />
die Einführung illegaler Gelder in den Finanzkreislauf verhindern sollen.<br />
Dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ist ferner die Aufgabe übertragen worden, die<br />
Umstellungsrechnungen von Kreditinstituten und von Außenhandelsbetrieben<br />
der ehemaligen DDR zu bestätigen sowie Ausgleichsforderungen<br />
gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung auf der<br />
Grundlage des Artikel 8 der Anlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990<br />
über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion<br />
zuzuteilen. Schließlich ist <strong>das</strong> Aufsichtsamt auch seit Inkrafttreten des<br />
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) im<br />
August 1998 mit der Überwachung der Entschädigungseinrichtungen und<br />
der institutssichernden Einrichtungen betraut. Das ESAEG bietet <strong>für</strong> Ein-<br />
und Anleger neben den bereits bestehenden Sicherungeinrichtungen<br />
einen gesetzlichen Mindestschutz an.<br />
Wegen der zunehmenden Internationalisierung des Finanzwesens hat in<br />
den letzten Jahren die Zusammenarbeit des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es mit<br />
ausländischen Aufsichtsbehörden stark an Bedeutung gewonnen. Grundlage<br />
sind bilaterale Verwaltungsabkommen, die einen umfassenden<br />
Informationsaustausch, regelmäßige Treffen und <strong>das</strong> Recht zur<br />
Vornahme von Prüfungen auf dem Gebiet des jeweiligen Partnerlandes<br />
vorsehen.<br />
Zu den Aufgaben des Aufsichtsamtes gehört nicht zuletzt auch die aktive<br />
Mitarbeit in den EU-Gremien, die die Vereinheitlichung der Aufsichtsvorschriften<br />
<strong>für</strong> den Raum der Europäischen Union beraten, und<br />
– zusammen mit der Deutschen Bundesbank – die Wahrnehmung der<br />
deutschen Interessen im sog. Baseler Ausschuß <strong>für</strong> Bankenaufsicht, in<br />
dem internationale Mindeststandards <strong>für</strong> die Bankenaufsicht entwickelt<br />
und Fragen der internationalen Zusammenarbeit der Bankaufsichtsbehörden<br />
erörtert werden. Das Aufsichtsamt wirkt ferner bei der Vorbereitung<br />
und Beratung von Gesetzentwürfen auf dem Gebiet des<br />
Finanzwesens mit.<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> arbeitet eng mit der Deutschen Bundesbank<br />
zusammen. Sie wirkt vor allem durch <strong>das</strong> Sammeln und Aufbereiten der<br />
von den Instituten regelmäßig abzugebenden Meldungen, die Auswertung<br />
von Daten zur wirtschaftlichen Lage der einzelnen Institute und die<br />
Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten aufsichtlichen Maßnah-<br />
109<br />
Mit wem arbeitet<br />
<strong>das</strong> BAKred<br />
zusammen?<br />
Internationale<br />
Gremien und<br />
BAKred<br />
Deutsche Bundesbank<br />
und BAKred
BAWe und BAKred<br />
Wie ist <strong>das</strong><br />
BAKred<br />
organisiert?<br />
Anhang 1<br />
men an der Aufsicht mit. Aufsichtliche Grundsatzentscheidungen und<br />
allgemeine aufsichtliche Regelungen des BAKred werden mit der Deutschen<br />
Bundesbank abgestimmt. In besonderen Fällen bedarf es der<br />
Zustimmung der Deutschen Bundesbank. Dank ihres ausgedehnten<br />
Zweigstellennetzes, mit dem sie die 3400 aufsichtspflichtigen Kredit- und<br />
rund 2500 Finanzdienstleistungsinstitute einer laufenden Beobachtung an<br />
Ort und Stelle unterziehen kann, verschafft die Deutsche Bundesbank<br />
dem BAKred den vertieften Einblick in die Verhältnisse der einzelnen<br />
Institute, den es zu einer wirksamen Aufsicht benötigt.<br />
Eine weitere enge Zusammenarbeit besteht seit dem 1. Januar 1995 mit<br />
dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> den Wertpapierhandel (BAWe) in Frankfurt<br />
am Main. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Wertpapierhandel<br />
überwacht dieses Amt den Handel mit Wertpapieren und Derivaten<br />
einschließlich diesbezüglicher Vermittlungsgeschäfte, um die Funktionsfähigkeit<br />
der Märkte <strong>für</strong> diese Finanzinstrumente sicherzustellen. Insoweit<br />
teilen sich <strong>das</strong> BAWe und <strong>das</strong> BAKred die Aufsicht im Wertpapierbereich.<br />
Dem BAWe obliegt die Aufsicht über den Markt, während <strong>das</strong> BAKred die<br />
Sicherheit der Wertpapiere und die Solvenz der mit den Wertpapieren<br />
handelnden Institute kontrolliert.<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ist in insgesamt 8 Abteilungen, eine Gruppe und<br />
die Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit gegliedert. Während in<br />
Abteilung I die bankaufsichtlichen Grundsatzfragen bearbeitet werden,<br />
wird die Fachaufsicht über die Kreditinstitute im wesentlichen von den<br />
Abteilungen II bis V ausgeführt. Die Abteilung VI befaßt sich mit den<br />
Fragen der durch die deutsche Einigung bedingten Währungsumstellung<br />
und der Zuteilung von Ausgleichsforderungen an Geldinstitute und<br />
Außenhandelsbetriebe der ehemaligen DDR. Die Abteilung VII übt die<br />
Aufsicht über die Finanzdienstleistungsinstitute aus. Ferner sind dort drei<br />
Referate <strong>für</strong> die Verfolgung ohne Erlaubnis betriebener Bank- und<br />
Finanzdienstleistungsgeschäfte angegliedert. Abteilung Z widmet sich<br />
den Bereichen Organisation, Haushalt, Personal und Informationstechnik.<br />
Ihr sind außerdem zwei Referate <strong>für</strong> die Durchführung des Geldwäschegesetzes<br />
und ein zentrales Beschwerdereferat zugeordnet. Die Gruppe D<br />
führt die Zulassungsprüfungen <strong>für</strong> interne Risikomeß- und Steuerungsmodelle<br />
durch. Ende 1998 waren im <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> 573 Mitarbeiter<br />
beschäftigt.<br />
Weitere Informationen über <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> finden Sie im<br />
Internet unter der Adresse http://www.bakred.de.<br />
110
BEKANNTMACHUNG<br />
über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über die<br />
Eigenmittel und die Liquidität der Institute<br />
- vom 25. November 1998 Aktenzeichen I 5 - A 33 - 2/96 -<br />
Anhang 2<br />
Die Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute,<br />
Bekanntmachung Nr. 1/69 vom 20. Januar 1969 (BAnz. Nr. 17 vom<br />
25. Januar 1969), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom<br />
29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13555), werden im Einvernehmen mit der<br />
Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der<br />
Institute mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wie folgt geändert:<br />
1. Die Präambel wird aufgehoben.<br />
2. Grundsatz II wird wie folgt gefaßt:<br />
§ 1 Regelungsgegenstand<br />
„Grundsatz II<br />
Inhaltsübersicht<br />
§ 2 Nachweis über ausreichende Liquidität<br />
§ 3 Zahlungsmittel<br />
§ 4 Zahlungsverpflichtungen<br />
§ 5 Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäfte<br />
§ 6 Bemessungsgrundlage<br />
§ 7 Restlaufzeiten<br />
§ 8 Sonderregelung <strong>für</strong> Hypothekenbanken<br />
§ 9 Sonderregelung <strong>für</strong> Bausparkassen<br />
§ 10 Meldungen der Kennzahlen<br />
§ 1 Regelungsgegenstand<br />
1<br />
(1) Nach Grundsatz II beurteilt <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
<strong>Kreditwesen</strong> <strong>für</strong> den Regelfall, ob die Liquidität eines Instituts ausreichend<br />
ist. 2 Hält ein Institut die in § 2 Abs. 1 festgelegte Grenze nicht nur<br />
geringfügig oder wiederholt nicht ein, so ist in der Regel die Vermutung<br />
begründet, daß <strong>das</strong> Institut über keine ausreichende Liquidität verfügt.<br />
3<br />
Bei der Beurteilung, ob die Liquidität eines Instituts ausreicht, können bei<br />
dem Institut Sonderverhältnisse berücksichtigt werden, die - je nach<br />
Sachlage - geringere oder höhere Anforderungen stellen.<br />
111
Anhang 2<br />
(2) Dieser Grundsatz ist nicht anzuwenden auf<br />
112<br />
1. Kapitalanlagegesellschaften,<br />
2. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,<br />
3. Finanzdienstleistungsinstitute mit Ausnahme derjenigen<br />
Institute, die Eigenhandel betreiben, die als Anlagevermittler,<br />
Abschlußvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich<br />
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden<br />
zu verschaffen oder die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten<br />
handeln.<br />
§ 2 Nachweis über ausreichende Liquidität<br />
(1) Ein Institut hat zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen<br />
ausreichende Liquidität vorzuhalten, die es auf der Grundlage eines<br />
zeitlich gegliederten Erfassungsschemas berechnet, <strong>das</strong> die folgenden<br />
vier Laufzeitbänder umfaßt:<br />
1. täglich fällig bis zu einem Monat,<br />
2. über einem Monat bis zu drei Monaten,<br />
3. über drei Monate bis zu sechs Monaten,<br />
4. über sechs Monate bis zu zwölf Monaten.<br />
1<br />
(2) Anhand der am Ende eines jeden Kalendermonats zu ermittelnden<br />
Liquiditätskennzahl beurteilt <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong>,<br />
ob die Liquidität des Instituts ausreichend ist. 2 Die Liquiditätskennzahl<br />
gibt <strong>das</strong> Verhältnis zwischen den im ersten Laufzeitband<br />
verfügbaren Zahlungsmitteln und den während dieses Zeitraumes<br />
abrufbaren Zahlungsverpflichtungen an. 3 Die Liquidität des Instituts gilt<br />
als ausreichend, sofern dessen Liquiditätskennzahl den Wert eins nicht<br />
unterschreitet.<br />
1<br />
(3) Das Institut hat außerdem Beobachtungskennzahlen zu berechnen,<br />
die die Verhältnisse zwischen den jeweiligen Zahlungsmitteln und<br />
den Zahlungsverpflichtungen in den einzelnen Laufzeitbändern gemäß<br />
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 angeben. 2 Die Ermittlung der Beobachtungskennzahlen<br />
erfolgt entsprechend der Berechnung der Liquiditätskennzahl.<br />
3<br />
Überschreiten die in einem Laufzeitband vorhandenen Zahlungsmittel die<br />
abrufbaren Zahlungsverpflichtungen, ist der Unterschiedsbetrag als<br />
zusätzliche Zahlungsmittel bei der Ermittlung der Beobachtungskennzahl<br />
in dem darauf folgenden Laufzeitband zu berücksichtigen.
§ 3 Zahlungsmittel<br />
(1) Als Zahlungsmittel sind im ersten Laufzeitband zu erfassen<br />
Anhang 2<br />
1. der Kassenbestand,<br />
2. Guthaben bei Zentralnotenbanken,<br />
3. Inkassopapiere,<br />
4. unwiderrufliche Kreditzusagen, die <strong>das</strong> Institut erhalten hat,<br />
5. nicht wie Anlagevermögen bewertete Wertpapiere, die zum<br />
Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1<br />
Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in einem<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des<br />
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder<br />
an einer anerkannten Börse eines anderen Landes der<br />
Zone A zugelassen sind (börsennotierte Wertpapiere),<br />
einschließlich der dem Institut als Pensionsnehmer oder<br />
Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschäften oder<br />
6.<br />
Leihgeschäften übertragenen Papiere,<br />
Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen des<br />
Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie<br />
erfüllen (gedeckte Schuldverschreibungen), einschließlich<br />
der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im<br />
Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften<br />
übertragenen gedeckten Schuldverschreibungen,<br />
7. in Höhe von 90 v.H. der jeweiligen Rücknahmepreise die<br />
Anteile an Geldmarktfonds und Wertpapierfonds, <strong>für</strong> die<br />
die Vorschriften nach dem Gesetz über<br />
Kapitalanlagegesellschaften oder dem<br />
Auslandinvestmentgesetz gelten, soweit <strong>für</strong> die<br />
ausländischen Investmentanteile die Rücknahme- und<br />
Abwicklungsregelungen entsprechend denen der<br />
(2)<br />
inländischen Kapitalanlagegesellschaften gelten.<br />
Entsprechend den Restlaufzeiten sind in den Laufzeitbändern 1<br />
bis 4 zu berücksichtigen<br />
1. Forderungen an <strong>das</strong> Europäische System der Zentralbanken<br />
(ESZB) und sonstigen Zentralbanken,<br />
2. Forderungen an Kreditinstitute,<br />
3. Forderungen an Kunden,<br />
4. Wechsel, sofern diese nicht unter den Nummern 2 und 3<br />
erfaßt werden,<br />
5. Sachforderungen des verleihenden Instituts auf Rückgabe<br />
der verliehenen Wertpapiere,<br />
6. andere als die unter Absatz 1 erfaßten<br />
Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen<br />
Wertpapiere einschließlich der<br />
113
Anhang 2<br />
dem Institut als Pensions- bzw. Leihnehmer im Rahmen von<br />
Pensionsgeschäften bzw. Leihgeschäften übertragenen<br />
festverzinslichen Wertpapiere,<br />
7. Ansprüche des Pensionsgebers auf Rückübertragung von<br />
Wertpapieren im Rahmen echter Pensionsgeschäfte,<br />
8. Geldforderungen des Pensionsnehmers aus unechten<br />
Pensionsgeschäften in Höhe des Rückzahlungsbetrags,<br />
sofern der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere<br />
unter dem vereinbarten Rückzahlungspreis liegt,<br />
9. Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand<br />
(Ausgleichsfonds Währungsumstellung) einschließlich<br />
Schuldverschreibungen aus deren Umtausch, soweit<br />
verbriefte Ausgleichsforderungen nicht unter Absatz 1 Nr. 5<br />
erfaßt werden,<br />
soweit die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag die Dauer eines<br />
Jahres nicht übersteigen.<br />
(3) Nicht zu den Posten gemäß den Absätzen 1 und 2 zählen<br />
1. Forderungen und Wechsel, auf die Einzelwertberichtigungen<br />
gebildet worden sind, sofern aktuelle Leistungsstörungen<br />
vorliegen,<br />
2. Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen,<br />
3. zurückgekaufte ungedeckte Schuldverschreibungen eigener<br />
Emissionen,<br />
4. im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften<br />
übertragene Wertpapiere <strong>für</strong> die Dauer des Geschäfts beim<br />
Pensionsgeber oder Verleiher,<br />
5. als Sicherheiten gestellte Wertpapiere, die der Verfügung<br />
durch <strong>das</strong> Institut entzogen sind, <strong>für</strong> den Zeitraum der<br />
Sicherheitenbestellung,<br />
6. andere als die in Absatz 1 Nr. 7 aufgeführten<br />
Investmentanteile.<br />
§ 4 Zahlungsverpflichtungen<br />
(1) Als Zahlungsverpflichtungen sind im ersten Laufzeitband zu<br />
berücksichtigen<br />
114<br />
1. 40 v.H. der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Kreditinstituten,<br />
2. 10 v.H. der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Kunden,<br />
3. 10 v.H. der Spareinlagen,<br />
4. 5 v.H. der Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen<br />
Wechseln,
Anhang 2<br />
5. 5 v.H. der Eventualverbindlichkeiten aus übernommenen<br />
Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen,<br />
6. 5 v.H. des Haftungsbetrags aus der Bestellung von<br />
Sicherheiten <strong>für</strong> fremde Verbindlichkeiten,<br />
7. 20 v.H. der Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen,<br />
8. 20 v.H. der noch nicht in Anspruch genommenen,<br />
(2)<br />
unwiderruflich zugesagten Kredite, sofern diese nicht gemäß<br />
Absatz 3 zu erfassen sind.<br />
Entsprechend ihren Restlaufzeiten sind in den Laufzeitbändern<br />
1 bis 4 zu erfassen<br />
1. Verbindlichkeiten gegenüber dem ESZB und sonstigen<br />
Zentralnotenbanken,<br />
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, sofern diese<br />
keine Zahlungsverpflichtungen nach Nummer 3 darstellen,<br />
3. 20 v.H. der Verbindlichkeiten von Zentralbanken gegenüber<br />
ihren Girozentralen und Zentralkassen sowie von<br />
Girozentralen und Zentralbanken gegenüber<br />
angeschlossenen Sparkassen und Kreditgenossenschaften,<br />
4. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,<br />
5. Sachverbindlichkeiten des entleihenden Instituts zur<br />
Rückgabe entliehener Wertpapiere,<br />
6. Sachverbindlichkeiten des Pensionsnehmers aus der<br />
Rückgabe pflicht von Wertpapieren im Rahmen von<br />
Pensionsgeschäften,<br />
7. Geldverbindlichkeiten des Pensionsgebers aus unechten<br />
Pensionsgeschäften in Höhe des Rückzahlungsbetrags,<br />
sofern der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere<br />
unter dem vereinbarten Rückzahlungspreis liegt,<br />
8. verbriefte Verbindlichkeiten,<br />
9. nachrangige Verbindlichkeiten,<br />
10. Genußrechtskapital,<br />
11. sonstige Verbindlichkeiten,<br />
soweit die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag die Dauer eines<br />
Jahres nicht übersteigen.<br />
(3) Die während der auf den Meldestichtag folgenden zwölf Monate<br />
erwarteten Inanspruchnahmen unwiderruflich zugesagter Investitions-<br />
und Hypothekarkredite, die nach Baufortschritt ausgezahlt werden, sind<br />
zu erfassen in Höhe von<br />
1. 12 v.H. im Laufzeitband gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1,<br />
2. 16 v.H. im Laufzeitband gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2,<br />
115
Anhang 2<br />
3. 24 v.H. im Laufzeitband gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3,<br />
4. 48 v.H. im Laufzeitband gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4.<br />
§ 5 Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäfte<br />
1<br />
(1) Im Rahmen echter Pensionsgeschäfte verpensionierte Wertpapiere<br />
sind dem Bestand des Pensionsnehmers zuzurechnen, der eine<br />
daraus resultierende Sachverbindlichkeit zur Rückgabe der Papiere zu<br />
berücksichtigen hat. 2 Der Pensionsnehmer hat außerdem in Höhe des <strong>für</strong><br />
die Übertragung gezahlten Betrags eine Forderung gegenüber dem<br />
Pensionsgeber anzurechnen. 3 Der Pensionsgeber hat an die Stelle der<br />
Wertpapiere eine Sachforderung auf Rückgabe der Papiere zu erfassen.<br />
4<br />
Zudem hat er in Höhe des <strong>für</strong> die Übertragung erhaltenen Betrags eine<br />
Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer zu berücksichtigen.<br />
1<br />
(2) Im Rahmen unechter Pensionsgeschäfte vom Pensionsnehmer<br />
erworbene Wertpapiere sind vom Bestand des Pensionsgebers abzusetzen,<br />
der an deren Stelle die vom Pensionsnehmer erhaltenen Geldmittel<br />
anrechnet. 2 Der Pensionsnehmer hat die Wertpapiere an Stelle der abgeflossenen<br />
Geldmittel seinem Bestand zuzurechnen. 3 Im Falle eines negativen<br />
Unterschiedsbetrags zwischen dem jeweiligen Marktkurs der<br />
verpensionierten Wertpapiere und dem bei Rückübertragung zu zahlenden<br />
Betrag sind<br />
1. die verpensionierten Wertpapiere dem Bestand des<br />
Pensionsgebers zuzurechnen, der in Höhe des<br />
(3)<br />
Rückzahlungsbetrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem<br />
Pensionsnehmer zu berücksichtigen hat, und<br />
2. eine Forderung gegenüber dem Pensionsgeber in Höhe des<br />
vereinbarten Rückzahlungsbetrags beim Pensionsnehmer<br />
anzurechnen, der die Wertpapiere vom Bestand abzusetzen<br />
hat.<br />
1<br />
Im Rahmen von Leihgeschäften übertragene Wertpapiere sind<br />
vom Bestand des Verleihers abzusetzen und dem Entleiher zuzurechnen.<br />
2<br />
Außerdem hat der Entleiher eine Sachverbindlichkeit zur Rückgabe der<br />
Papiere zu berücksichtigen, der eine Sachforderung beim Verleiher in<br />
entsprechender Höhe gegenübersteht.<br />
§ 6 Bemessungsgrundlage<br />
(1)<br />
116<br />
1 Bemessungsgrundlage sind bei<br />
1. Zahlungsmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 Nr. 5<br />
und 7 sowie Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 5<br />
und 6 die jeweiligen Marktkurse der zugrundeliegenden<br />
Wertpapiere,
Anhang 2<br />
2. Zahlungsmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 die jeweiligen<br />
Rücknahmepreise,<br />
3. Zahlungsmitteln nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 und Zahlungsverpflichtungen<br />
nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 die jeweiligen Rückzahlungsbeträge,<br />
4. Wertpapierposten und wertpapierbezogenen Forderungen<br />
und Verbindlichkeiten im Rahmen von Pensions- und<br />
Leihgeschäften die jeweiligen Marktkurse der Wertpapiere,<br />
5. den übrigen Zahlungsmitteln und Zahlungsverpflichtungen die<br />
jeweiligen Buchwerte.<br />
2 Als Marktkurse sind die zum Geschäftsschluß des jeweiligen Meldestichtags<br />
amtlich festgestellten Kurse oder ermittelten Marktpreise heranzuziehen.<br />
3 Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen Schuldverschreibungen<br />
und andere festverzinsliche Wertpapiere im Bestand in Höhe von 90 v.H.<br />
des Buchwerts sowie börsennotierte Aktien und andere nicht festverzinsliche<br />
Wertpapiere im Bestand in Höhe von 80 v.H. des Buchwerts, angesetzt<br />
werden, sofern <strong>das</strong> Institut keine Marktbewertung durchführt. 4 Von<br />
den Buchwerten der Aktivposten sind Wertberichtigungen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Länderrisiko,<br />
Pauschalwertberichtigungen und Einzelwertberichtigungen abzusetzen,<br />
sofern diese die Anrechnung der Aktivposten gemäß § 3 Abs. 3<br />
Nr. 1 nicht ausschließen.<br />
1<br />
(2) Auf ausländische Währungen lautende Aktiv- und Passivposten<br />
sind zu dem von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der<br />
Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“)<br />
in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (D-<br />
Mark oder Euro). 2 Bei der Umrechnung von Währungen, <strong>für</strong> die kein<br />
ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren<br />
An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.<br />
§ 7 Restlaufzeiten<br />
1 Als Restlaufzeit gilt<br />
1. der Zeitraum zwischen dem jeweiligen Meldestichtag und<br />
dem Fälligkeitstag der jeweiligen Zahlungsmittel und<br />
Zahlungsverpflichtungen vorbehaltlich nachfolgender<br />
Bestimmungen,<br />
2. die jeweilige Kündigungsfrist bei ungekündigten Kündigungsgeldern,<br />
wobei eine Kündigungssperrfrist hinzuzurechnen ist,<br />
3. der Zeitraum zwischen dem jeweiligen Meldestichtag und der<br />
Fälligkeit des Teilbetrags bei Forderungen und<br />
Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen zu tilgen<br />
sind, ungeachtet dessen, ob die Teilbeträge einen Zinsanteil<br />
enthalten oder nicht,<br />
117
Anhang 2<br />
118<br />
4. die verbleibende Geschäftsdauer bei Zahlungsmitteln aus<br />
Pensions- und Verleihgeschäften mit Papieren im Sinne des<br />
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie bei daraus resultierenden<br />
Zahlungsverpflichtungen,<br />
5. die verbleibende Geschäftsdauer zuzüglich der am Ende des<br />
Geschäfts geltenden Restlaufzeiten der Wertpapiere bei<br />
Zahlungsmitteln aus Pensions- und Verleihgeschäften mit<br />
Wertpapieren im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 sowie bei<br />
daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
2<br />
Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten sind bei Verbindlichkeiten zu<br />
berücksichtigen, nicht hingegen bei Forderungen und Wertpapieren im<br />
Bestand. 3 Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen<br />
getilgt werden, sind die Rückzahlungsbeträge in Höhe der<br />
jeweiligen Teilbeträge in die betreffenden Laufzeitbänder einzustellen.<br />
4<br />
Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung sind nicht als täglich<br />
fällig, sondern als Festgelder mit eintägiger Laufzeit anzusehen.<br />
§ 8 Sonderregelung <strong>für</strong> Hypothekenbanken<br />
Dieser Grundsatz gilt <strong>für</strong> Hypothekenbanken mit folgender Maßgabe:<br />
1. Hypothekardarlehen, die im Zusammenhang mit einer Zinsan<br />
passung innerhalb der nächsten zwölf Monate fällig werden<br />
oder fällig werden können, sind in Höhe von 20 v.H. der<br />
Buchwerte der ausstehenden Hypothekendarlehen unter den<br />
Zahlungsmitteln gemäß § 3 Abs. 2 entsprechend ihren<br />
Restlaufzeiten zu erfassen;<br />
2. Kommunaldarlehen, die im Zusammenhang mit einer Zinsanpassung<br />
innerhalb der nächsten zwölf Monate fällig werden<br />
oder fällig werden können, sind in Höhe von 10 v.H. der<br />
Buchwerte der ausstehenden Kommunaldarlehen unter den<br />
Zahlungsmitteln gemäß § 3 Abs. 2 entsprechend ihren<br />
Restlaufzeiten zu erfassen;<br />
3. bei den unter Nummern 1 und 2 genannten Hypothekar- und<br />
Kommunaldarlehen gilt als Restlaufzeit der Zeitraum<br />
zwischen dem jeweiligen Meldestichtag und dem Ablauf der<br />
Zinsbindungsfrist;<br />
4. die übrigen Bestimmungen dieses Grundsatz sind<br />
unverändert anzuwenden.
§ 9 Sonderregelung <strong>für</strong> Bausparkassen<br />
Dieser Grundsatz gilt <strong>für</strong> Bausparkassen mit folgender Maßgabe:<br />
Anhang 2<br />
1. Die Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen aus dem<br />
außer kollektiven Geschäft der Bausparkasse sind<br />
entsprechend den Bestimmungen aus den §§ 3 bis 7 zu<br />
erfassen;<br />
2. zur Berücksichtigung des kollektiven Geschäftsanteils ist der<br />
Unterschiedsbetrag zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen<br />
in Höhe von 10 v.H. der Buchwerte unter den Zahlungsverpflichtungen<br />
gemäß § 4 Abs. 1 im ersten<br />
Laufzeitband anzurechnen;<br />
3. die übrigen Bestimmungen dieses Grundsatz sind<br />
unverändert anzuwenden.<br />
§ 10 Meldungen der Kennzahlen<br />
Zum Ende eines jeden Kalendermonats (Meldestichtag) sind die Liquiditätskennzahl<br />
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und die Beobachtungskennzahlen<br />
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 zu ermitteln und unter Verwendung der hier<strong>für</strong><br />
vorgesehenen amtlichen Meldeformulare bei der <strong>für</strong> <strong>das</strong> Institut zuständigen<br />
Landeszentralbank bzw. bei der Deutschen Bundesbank in Frankfurt<br />
bis zum fünften bzw. siebten Geschäftstag im Falle einer Nutzung von<br />
Datenfernübertragung des auf den Meldestichtag folgenden Monats<br />
einzureichen, die die Meldungen an <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
<strong>Kreditwesen</strong> weiterleitet.“<br />
3. Grundsatz III wird aufgehoben.<br />
4.<br />
1 Die Nummern 1 bis 3 dieser Bekanntmachung treten am 1. Juli<br />
2000 in Kraft. 2 Kreditinstitute, <strong>für</strong> die die Grundsätze II und III<br />
gelten, dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt den Grundsatz II<br />
gemäß Nummer 2 an Stelle der Grundsätze II und III anwenden.<br />
119
Anhang 3<br />
120<br />
Rundschreiben 4/98<br />
An alle Kreditinstitute in der Bundesrepublik Deutschland<br />
- vom 8. April 1998 Aktenzeichen I 4 - 42 - 15/97 -<br />
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen der Mindestanforderungen<br />
an <strong>das</strong> Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute<br />
Vorbemerkung<br />
Seit der Veröffentlichung der Verlautbarung über Mindestanforderungen<br />
an <strong>das</strong> Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute im Oktober<br />
1995 haben die Kreditinstitute große Anstrengungen zu ihrer Umsetzung<br />
unternommen. Dabei konnten sie - ebenso wie Prüfer und Aufsicht - eine<br />
Vielzahl von Erfahrungen sammeln. Dennoch zeigen die von Verbänden<br />
und Kreditinstituten an mich herangetragenen Auslegungsfragen zu<br />
einzelnen Regelungen der Mindestanforderungen, daß noch immer<br />
Erläuterungsbedarf besteht.<br />
Das vorliegende Rundschreiben faßt zum einen die bisher zu bestimmten<br />
Regelungen der Verlautbarung erarbeiteten Stellungnahmen zusammen;<br />
zum anderen werden weitere Fragen behandelt, zu denen noch keine<br />
Antworten veröffentlicht sind. Es gibt Hinweise zur Auslegung einzelner<br />
Regelungen und greift damit die Bitte der Verbände der Kreditwirtschaft<br />
nach umfassenderen Erläuterungen auf.<br />
Allerdings sehe ich derzeit keinen Anlaß, den oft diskutierten Anwendungsbereich<br />
der Verlautbarung zu verändern. Dieser ist bewußt weit<br />
gewählt worden, weil die Erfassung möglichst aller Risiken aus Handelsgeschäften<br />
aus Solvenzgesichtspunkten die wesentliche Zielsetzung der<br />
Verlautbarung ist. Da der bilanzielle Ausweis vieler Geschäfte nur bedingt<br />
etwas über deren Risikogehalt <strong>für</strong> <strong>das</strong> jeweilige Institut aussagt, kann sich<br />
der Anwendungsbereich nicht allein an bilanziellen Zuordnungskategorien<br />
orientieren, sondern muß die Art der Geschäfte berücksichtigen.<br />
Die Mindestanforderungen bieten jedoch genügend Spielraum <strong>für</strong> eine<br />
individuelle Umsetzung, indem sie auf verschiedene Erleichterungen<br />
unter Berücksichtigung der Betriebsgröße sowie des Umfangs, der<br />
Komplexität und des Risikogehaltes der betriebenen wie auch der<br />
beabsichtigten Handelsgeschäfte verweisen. Die Verlautbarung trägt<br />
somit den Gegebenheiten solcher Institute Rechnung, die ein nur sehr<br />
begrenztes Handelsgeschäft betreiben, da sie ihnen die Möglichkeit
Anhang 3<br />
eröffnet, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Jahresabschlußprüfer<br />
Umsetzungskonzepte zu entwickeln, die hinsichtlich des Umfangs und<br />
des Risikogehaltes der Handelsgeschäfte ihren jeweiligen besonderen<br />
Gegebenheiten angepaßt sind.<br />
Die in der Verlautbarung bereits angelegten Möglichkeiten, werden in<br />
diesem Rundschreiben noch mal deutlich hervorgehoben. So wird kein<br />
bestimmtes Verfahren oder Modell <strong>für</strong> <strong>das</strong> Risiko-Controlling und<br />
-Management vorgegeben. Außerdem sind Abweichungen vom Erfordernis<br />
der täglichen Bewertung möglich. Ferner werden Erleichterungen im<br />
Hinblick auf die Funktionstrennung sowie der Überprüfung marktgerechter<br />
Bedingungen aufgezeigt. Im folgenden werden daher Abschnitt 3<br />
(Risiko-Controlling und -Management), Abschnitt 4 (Organisation der<br />
Handelstätigkeit) und Abschnitt 6 (Regelungen <strong>für</strong> spezielle Geschäftsarten)<br />
der Verlautbarung behandelt.<br />
I. Zu Abschnitt 3 Risiko-Controlling und -Management<br />
Die Verlautbarung hebt hervor, daß die Umsetzung des Risiko-Controlling<br />
und -Management-Systems entsprechend dem Umfang, der Komplexität<br />
und dem Risikogehalt der betriebenen oder beabsichtigten Handelsgeschäfte<br />
zu erfolgen hat. Damit wird den Instituten nicht ein bestimmtes<br />
Verfahren oder ein bestimmtes Modell <strong>für</strong> <strong>das</strong> Risiko-Controlling und<br />
-Management vorgegeben, sondern es obliegt ihnen, die Ausgestaltung<br />
eigenverantwortlich entsprechend den von ihnen betriebenen oder beabsichtigten<br />
Geschäften vorzunehmen. Die Verlautbarung gibt lediglich<br />
einen Rahmen vor, in dem sich die Institute bewegen können und der in<br />
erster Linie durch die Anforderungen an die Risikolimitierung konkretisiert<br />
wird.<br />
Die eingereichten Prüfungsberichte zeigen, daß die meisten Institute<br />
risikobegrenzende Einzel- wie auch Gesamtbanklimite implementieren.<br />
Es werden unterschiedliche Verfahren und Ansätze sowie verschiedene<br />
DV-technische Konzepte genutzt, die dem jeweiligen Geschäft und der<br />
Risikostruktur entsprechen. Dabei sind Anpassungen schon aufgrund der<br />
Anforderungen der Märkte, die ständigen Veränderungen unterliegen,<br />
notwendig, so daß die Ansätze ständig weiterzuentwickeln sind, bis <strong>das</strong><br />
Ziel einer Gesamtbanksteuerung erreicht ist.<br />
Zur Frage der täglichen Bewertung ist deutlich geworden, daß die Kreditinstitute<br />
große Anstrengungen zur Umsetzung unternommen haben;<br />
jedoch sind in diesem Bereich die Arbeiten bei vielen Instituten noch nicht<br />
abgeschlossen, da sie auch an konzeptionelle Grenzen stoßen. Obwohl<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> Risiko-Controlling und -Management grundsätzlich gilt, daß die<br />
Bewertung täglich vorzunehmen ist, wurde in der Vergangenheit,<br />
121
Anhang 3<br />
insbesondere <strong>für</strong> weniger handelsintensive Institute, die Möglichkeit<br />
aufgezeigt, von der täglichen Bewertung abzuweichen, wenn<br />
ausnahmsweise Umfang und Risikogehalt des Portfolios eine tägliche<br />
Bewertung entbehrlich machen. Hier<strong>für</strong> wurde in erster Linie auf Wertpapiere<br />
abgestellt, die wie Anlagevermögen bewertet werden.<br />
Die Erfahrungen bei der Umsetzung der Verlautbarung zeigen, daß<br />
offensichtlich eine weitere Differenzierung hilfreich ist. Vor diesem Hintergrund<br />
ist <strong>für</strong> die Bewertung davon auszugehen, daß Ausnahmen von der<br />
täglichen Bewertung auch <strong>für</strong> solche Wertpapierbestände oder andere<br />
Finanzinstrumente sachgerecht sein können, die bis zu ihrer Endfälligkeit<br />
gehalten oder nur selten umgeschichtet werden; <strong>das</strong> kann in Abhängigkeit<br />
von der Art der Papiere oder der Instrumente z.B. bei der Liquiditätsreserve<br />
oder auch bei sog. strategischen Beständen der Fall sein. Dann<br />
kann, je nach Struktur und Risikogehalt der Bestände, auch eine<br />
wöchentliche oder - im Extremfall, sofern Bestände nachweislich auf<br />
Dauer gehalten werden - sogar monatliche Bewertung angemessen sein.<br />
Davon unberührt bleibt allerdings die Notwendigkeit der ständigen Überwachung<br />
der allgemeinen Risikosituation, in die auch die Geschäftsleitung<br />
einzubeziehen ist. So ist zumindest die Marktentwicklung<br />
kontinuierlich in einer dem Risiko der Bestände angemessenen Weise zu<br />
beobachten, um bei plötzlich auftretenden erheblichen Marktveränderungen<br />
(z.B. aufgrund großer Änderungen wesentlicher Marktpreise oder<br />
Veränderungen in der Marktliquidität) kurzfristig reagieren zu können.<br />
Andere bankaufsichtliche Vorschriften (wie z.B. der Grundsatz I oder die<br />
GroMiKV) bleiben hiervon unberührt, da in der Verlautbarung die interne<br />
Steuerung im Mittelpunkt steht.<br />
Ein Abweichen von der täglichen Bewertung bestimmter Bestände erlaubt<br />
<strong>für</strong> diese Bestände auch eine Anpassung der Berichtersintervalle im<br />
Zusammenhang mit der Risikoüberwachung (vgl. dazu auch<br />
Erläuterungen unter IV a).<br />
Bei der Entscheidung über <strong>das</strong> Vorgehen im Rahmen der Bewertung sind<br />
strenge Maßstäbe anzulegen. Es liegt in der Verantwortung des jeweiligen<br />
Instituts, zunächst seine Risikosituation, gegebenenfalls in Abstimmung<br />
mit dem Abschlußprüfer, unter Berücksichtigung von Umfang,<br />
Komplexität und Risikogehalt der Geschäfte zu beurteilen und dann eine<br />
entsprechende Umsetzung der Anforderungen vorzunehmen.<br />
Bereits im Begleitschreiben zur Verlautbarung wurden Erleichterungen<br />
hinsichtlich der Risikoüberwachung geschlossener Positionen gewährt.<br />
Dabei ist nicht allein auf Derivategeschäfte abzustellen, sondern auf alle<br />
Geschäfte, die zu geschlossenen Positionen führen. Wenn solche<br />
122
Anhang 3<br />
Geschäfte vollkommen geschlossene Positionen bilden, dann dürfen sie<br />
aus der Risikoüberwachung herausgenommen werden. Geschäfte, die<br />
zumindest über einen längeren Zeitraum eine - im wesentlichen -<br />
geschlossene Position herbeiführen, müssen wegen des damit verbundenen<br />
geringeren Risikos nicht einer ständigen Risikoüberwachung<br />
unterworfen werden. Somit dürfen z.B. Swaps, die der Absicherung von<br />
Zinsrisiken im Kreditbereich dienen, wie auch Positionen der Aktiv- und<br />
Passivsteuerung aus der täglichen Ergebnis- und Risikoermittlung sowie<br />
der täglichen Überwachung herausgenommen werden. Hiervon unberührt<br />
bleibt allerdings <strong>das</strong> Erfordernis, die verbleibenden Risiken (z.B. <strong>das</strong><br />
Adressenausfallrisiko) weiterhin angemessen zu berücksichtigen. Sollten<br />
die abgesicherten Positionen allerdings Gegenstand häufigerer Anpassungsmaßnahmen<br />
sein, dann ergibt sich daraus auch wieder die<br />
Notwendigkeit einer intensiveren Risikoüberwachung. Überdies verbleibt<br />
auch hier <strong>das</strong> Erfordernis einer kontinuierlichen Marktbeobachtung.<br />
II. Zu Abschnitt 4 Organisation der Handelstätigkeit<br />
a) Funktionstrennung bei kleineren Instituten<br />
Die Frage der Funktionstrennung wurde häufig von kleineren Instituten<br />
problematisiert, da die Besetzung aller Funktionsbereiche aufgrund der<br />
oft begrenzten personellen Ausstattung nur schwer realisierbar war. Die<br />
Verlautbarung räumt hier insofern Erleichterungen ein, als die ordnungsgemäße<br />
Abwicklung der Geschäfte dann durch die unmittelbare<br />
Einschaltung der Geschäftsleitung sicherzustellen ist, wenn bei einem<br />
Kreditinstitut eine Funktionstrennung aus Gründen der Betriebsgröße<br />
nicht möglich oder wegen des geringen Umfangs der Handelsaktivitäten<br />
nicht verhältnismäßig ist.<br />
Bevor jedoch solche organisatorischen Erleichterungen in Anspruch<br />
genommen werden, ist zu klären, ob verschiedene den Handelsbereich<br />
berührende Tätigkeiten organisatorisch neu gegliedert werden können, so<br />
daß Mitarbeiter gegebenenfalls ausschließlich mit Handelsaufgaben<br />
betraut werden können.<br />
Durch die Einschaltung der Geschäftsleitung ist die Möglichkeit einer nur<br />
vorübergehenden funktionalen Zuordnung von Mitarbeitern gegeben.<br />
Solche Lösungen können sachgerecht sein, wenn diese Mitarbeiter nur<br />
zu einem sehr geringen Teil ihrer Arbeitszeit mit Handelsgeschäften<br />
betraut sind (z.B. Geldhandel zum Zwecke der Tagesgeldanlage/Liquiditätsdisposition).<br />
Dann kann ein Mitarbeiter, der sonst<br />
Aufgaben in einem Nichthandelsbereich wahrnimmt, Handelsgeschäfte<br />
entsprechend den Vorgaben des Handelsvorstandes abschließen. Dieser<br />
Mitarbeiter sollte aber nicht der Leiter der Organisationseinheit (z.B. Leiter<br />
123
Anhang 3<br />
der Abwicklungsabteilung) sein, um eine zu große Aufgabenkonzentration<br />
zu verhindern. Außerdem ist dieses Konzept auf die vorübergehende<br />
Zuordnung von Mitarbeitern aus Nichthandelsbereichen zum Handelsbereich<br />
beschränkt und es sollte daher nicht etwa auch umgekehrt die<br />
befristete Wahrnehmung von Aufgaben der übrigen Funktionsbereiche<br />
durch Mitarbeiter, die primär dem Handelsbereich zugeordnet sind,<br />
vorsehen.<br />
Es ist in jedem Fall sicherzustellen, daß zum einen der Abschluß eines<br />
Geschäftes und zum anderen die Abwicklung sowie die Erfassung im<br />
Rechenwerk des Instituts nicht durch die gleiche Person durchgeführt<br />
werden. Die Aufgaben sind vielmehr in einer Weise zu verteilen, daß bei<br />
der Bearbeitung von Geschäftsvorfällen miteinander unvereinbare Tätigkeiten<br />
auch durch verschiedene Personen ausgeführt werden.<br />
b) Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung<br />
Die Verlautbarung stellt auf die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung<br />
ab. Somit ist es auch nicht ausgeschlossen, daß der nicht <strong>für</strong> den<br />
Handel zuständige Geschäftsleiter sich an der Beschlußfassung der<br />
Gesamtgeschäftsleitung über den Abschluß von Handelsgeschäften<br />
beteiligt. Das gilt im übrigen auch <strong>für</strong> solche Handelsgeschäfte, die<br />
Großkredite gemäß §§ 13 und 13a KWG darstellen und nur aufgrund<br />
eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter getroffen<br />
werden. Diese Vorschrift bleibt somit von den Mindestanforderungen<br />
unberührt.<br />
c) Funktionstrennung innerhalb bestimmter Funktionsbereiche<br />
c1) Rechnungswesen<br />
Zum Funktionsbereich Rechnungswesen ist verschiedentlich die Ansicht<br />
vertreten worden, daß innerhalb dieses Bereiches eine Trennung in einen<br />
Teil, der den Handelsbereich abdeckt, und einen Teil <strong>für</strong> <strong>das</strong> übrige<br />
Bankgeschäft möglich sei, und die Teile dann organisatorisch jeweils<br />
unterschiedlichen Vorstandsbereichen zugeordnet werden können. Einer<br />
solchen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Diese Aufspaltung führt<br />
sehr leicht zu einer Umgehung der Anforderungen an die Funktionstrennung.<br />
Die Verlautbarung differenziert daher beim Rechnungswesen<br />
nicht und ordnet es als Ganzes dem Nichthandelsbereich zu. Es dürfte<br />
auch in den weitaus meisten Fällen erforderlich und organisatorisch sinnvoll<br />
sein, <strong>das</strong> Rechnungswesen als organisatorische Einheit zu betrachten<br />
und nicht zwischen Handelsgeschäft und übrigem Geschäft zu<br />
unterscheiden.<br />
124
c2) Kundenberatung<br />
Anhang 3<br />
Die Frage der Abgrenzung der Kundenberatung vom Handel wurde gelegentlich<br />
von kleineren Häusern gestellt. Es wird in diesem Zusammenhang<br />
nicht zu beanstanden sein, wenn die Kundenberater innerhalb eines<br />
bestimmten Limitrahmens <strong>für</strong> die Preisgestaltung Kundenaufträge an die<br />
Handelsabteilung weitergeben. Sie sollten keine unabhängige Kursstellung<br />
vornehmen und keine eigenen Positionen aufbauen.<br />
d) Vertreterregelung<br />
Für den Vertretungsfall bei einer Zwei- oder Drei-Personen-Geschäftsleitung<br />
ist es zulässig, unterhalb der Geschäftsleitungsebene tätigen<br />
Mitarbeitern in herausgehobener Position die Verantwortung zu<br />
übertragen, um die Funktionstrennung unter allen Umständen zu<br />
gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist es aber wichtig, daß auch<br />
die nachgeordnete Organisation die Funktionstrennung sicherstellt.<br />
Außerdem sollte im Verhinderungsfall nur <strong>das</strong> übliche, laufende Geschäft<br />
abgewickelt werden.<br />
e) Innenrevision<br />
Soweit Erleichterungen in Anspruch genommen werden, ist, da sich der<br />
Umfang und Risikogehalt der Handelsgeschäfte im Zeitablauf ändern<br />
kann, mindestens jährlich durch die Revision zu überprüfen und zu<br />
dokumentieren, ob die in Anspruch genommenen Erleichterungen noch<br />
mit Art, Umfang und Risiko der Handelsaktivitäten des Instituts vereinbar<br />
sind. Im Bericht über die Jahresabschlußprüfung sind die Bereiche zu<br />
nennen, <strong>für</strong> die Erleichterungen in Anspruch genommen wurden, und es<br />
ist zu beurteilen, ob diese Konzepte noch mit Art, Umfang und Risiko der<br />
Handelsaktivitäten des Instituts vereinbar sind.<br />
III. Abwicklung und Kontrolle (Abschnitt 4.2)<br />
a) Überprüfung marktgerechter Bedingungen<br />
Die im Abschnitt 4.2 Buchstabe d) geforderte Kontrolle der Marktgerechtigkeit<br />
der Bedingungen (Abschnitt 2.5) wurde verschiedentlich problematisiert,<br />
da die Umsetzung dieser Anforderung bei bestimmten Produkten,<br />
insbesondere im OTC-Bereich, zu Schwierigkeiten führe. Hierzu ist<br />
anzumerken, daß <strong>für</strong> marktliquide Kassa- und Termininstrumente<br />
aufgrund der gegebenen Informationsmöglichkeiten zwar eine<br />
vollständige Prüfung möglich und daher auch anzustreben ist, allerdings<br />
dürfen Kontrollen auch stichprobenweise erfolgen, soweit <strong>das</strong> unter<br />
Risikogesichtspunkten vertretbar erscheint.<br />
125
Anhang 3<br />
Bei Börsengeschäften, die von den Handelsüberwachungsstellen überwacht<br />
werden (d.h. Geschäfte über amtliche Kursmakler, skontroführende<br />
Freimakler, <strong>das</strong> elektronische Handelssystem Xetra und die Deutsche<br />
Terminbörse), kann auf eine erneute Überprüfung der Marktgerechtigkeit<br />
der Börsenpreise verzichtet werden. Davon unberührt bleiben jedoch die<br />
Kontrollen im Rahmen der Geschäftsabwicklung.<br />
Für Produkte mit geringerer Marktliquidität (z.B. Caps, Swaps mit<br />
bestimmten Laufzeiten und in bestimmten Währungen) sind entsprechend<br />
angepaßte Verfahren akzeptabel (z.B. Bandbreiten, aus<br />
Vergleichswerten abgeleitete Marktwerte). Eine ausschließliche Prüfung<br />
über Stichproben halte ich in diesen Fällen <strong>für</strong> nicht ausreichend.<br />
b) Gegenbestätigungen im Auslandsgeschäft<br />
Die Anforderung von Gegenbestätigungen bei Auslandsgeschäften in<br />
Aktien hat bei den Kontrahenten offensichtlich zu Mißverständnissen<br />
geführt, da sie nach internationalen Usancen nicht immer erforderlich<br />
sind. Daher ist es ausreichend, wenn solche Gegenbestätigungen nur<br />
insoweit eingeholt werden, wie es nach internationalen Usancen üblich<br />
ist.<br />
IV. Überwachung (Abschnitt 4.4)<br />
a) „Zeitnahe“ Überwachung<br />
Ferner bestehen anscheinend hinsichtlich der Regelung, daß der Risikogehalt<br />
der Handelsgeschäfte zeitnah zu überwachen ist, Unsicherheiten<br />
über die Häufigkeit der Risikoanalyse. Die Ausgestaltung dieser Anforderung<br />
richtet sich wiederum nach Umfang und Risikogehalt der Handelsgeschäfte.<br />
Einen Hinweis auf die Häufigkeit der Risikoanalyse gibt <strong>das</strong> im<br />
Abschnitt 4.4 Buchstabe a) genannte Erfordernis der täglichen Information<br />
des zuständigen Geschäftsleiters über die Risikopositionen und<br />
Handelsergebnisse. Inwieweit Umfang und Risikogehalt der<br />
Handelsgeschäfte eines Kreditinstitutes - gegebenenfalls entsprechend<br />
angepaßte - Risikoanalysen sogar in kürzeren Intervallen erforderlich<br />
machen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Wenn andererseits<br />
<strong>für</strong> bestimmte Geschäfte von der täglichen Bewertung abgewichen wird,<br />
so folgt daraus auch ein entsprechend längeres Intervall <strong>für</strong> die Berichterstattung.<br />
b) Überwachung handelsinterner Limite<br />
Bei der Limitüberwachung ist die Frage gestellt worden, ob neben den<br />
vom Vorstand festgelegten und auf die einzelnen Organisationseinheiten<br />
verteilten Limite auch die von vielen Instituten häufig zusätzlich vergebenen<br />
handelsinternen Limite von einer vom Handel unabhängigen Stelle<br />
126
Anhang 3<br />
überwacht werden müssen. Für handelsinterne Limite, soweit sie nur<br />
ergänzend zu den von der Geschäftsleitung genehmigten risikobegrenzenden<br />
Limiten treten, treffen die Mindestanforderungen keine explizite<br />
Regelung. Insoweit können sie auch vom Handel eigenverantwortlich<br />
vergeben und überwacht werden.<br />
V. Zu Abschnitt 6.2 Prolongation von Devisengeschäften<br />
a) Nachweispflicht des Grundgeschäftes<br />
In der Vergangenheit sind die Regelungen zur Prolongation von Devisengeschäften<br />
zum Kurs des ursprünglichen Geschäfts im Hinblick auf <strong>das</strong><br />
Erfordernis des Nachweises der ihnen zugrundeliegenden Waren- oder<br />
Dienstleistungsgeschäfte durch den Kunden (Abschnitt 6.2 Buchstaben<br />
c), d) und f)) offensichtlich mißverstanden worden. Es ist zu beachten,<br />
daß der Verlautbarungstext zwischen Prolongationen bis zu<br />
6 Monaten und solchen über 6 Monaten unterscheidet. Bei ersteren sind<br />
vom Kunden Unterlagen zum Nachweis eines Waren- oder Dienstleistungsgeschäftes<br />
nur auf Anforderung des Institutes zu erbringen<br />
(Abschnitt 6.2 Buchstabe d)), während bei den letzteren der Kunde der<br />
Bank <strong>das</strong> Grundgeschäft in jedem Fall darzulegen und die Notwendigkeit<br />
der Prolongation nachzuweisen hat (Abschnitt 6.2 Buchstabe f)).<br />
b) Einzelnachweis des Grundgeschäftes<br />
Als Problem erwies sich, daß der Einzelnachweis der Waren- und<br />
Dienstleistungsgeschäfte durch den Kunden nicht möglich war, wenn die<br />
Absicherung gebündelt <strong>für</strong> mehrere oder eine Vielzahl gleichartiger<br />
Waren- oder Dienstleistungsgeschäfte erfolgte und dementsprechend<br />
auch die Prolongation <strong>für</strong> den jeweiligen Gesamtbetrag vorgenommen<br />
wurde. In diesem Zusammenhang weise ich nochmals darauf hin, daß die<br />
Formulierungen im Abschnitt 6.2 Buchstaben c) d) und f) der Verlautbarung<br />
nicht bedeuten, daß einer Prolongation nachweislich genau ein<br />
Waren- oder Dienstleistungsgeschäft zugrunde liegen muß. Es ist<br />
möglich, verschiedene Waren- oder Dienstleistungsgeschäfte zu bündeln<br />
und die Prolongation in einer Summe abzuschließen (vgl. dazu mein<br />
Schreiben vom 19. Mai 1993, I 3 - 122 - 1/77, abgedruckt in:<br />
Consbruch/Möller/Bähre/Schneider, <strong>Kreditwesen</strong>gesetz, Nr. 4.163 d). Die<br />
Nachweispflicht gilt dann <strong>für</strong> <strong>das</strong> gesamte Bündel dieser Waren- und/oder<br />
Dienstleistungsgeschäfte, so daß aus dem Sammelnachweis die zu<br />
sichernden Warenvolumina hervorgehen müssen. In jedem Fall ist<br />
sicherzustellen, daß durch die Bündelung keine Finanzgeschäfte<br />
prolongiert werden. Im übrigen weise ich darauf hin, daß Prolongationen<br />
von Devisengeschäften, denen nachweislich ein Waren- oder Dienstleistungsgeschäft<br />
zugrunde liegt, auch ihren Niederschlag im Gesamtobligo<br />
des Kunden finden müssen.<br />
127
128<br />
Rundschreiben 9/98<br />
An alle Kreditinstitute in der Bundesrepublik Deutschland<br />
- vom 7. Juli 1998 Aktenzeichen I 3 - 237 - 2/94 -<br />
Anhang 4<br />
Überblick über die grundsätzlichen Anforderungen an die<br />
Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG<br />
1 Anlage<br />
Vorbemerkung<br />
Gemäß § 18 Satz 1 KWG hat sich <strong>das</strong> Kreditinstitut von Kreditnehmern,<br />
denen es Kredite von insgesamt mehr als 500.000,-- DM gewährt, die<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse,<br />
offenlegen zu lassen. 1<br />
Die Vorschrift des § 18 KWG ist Ausfluß des anerkannten bankkaufmännischen<br />
Grundsatzes, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger<br />
Bonitätsprüfung zu gewähren und bei bestehenden Kreditverhältnissen<br />
die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen. Die Vorschrift<br />
dient dem Schutz des einzelnen Kreditinstituts und seiner Einleger. Sie<br />
hält die Kreditinstitute über die Kreditwürdigkeitsprüfung zu einem risikobewußten<br />
Kreditvergabeverhalten an. Einer im Einzelfall nicht risikofreien<br />
Kreditvergabe steht die Vorschrift des § 18 KWG jedoch nicht entgegen,<br />
sofern sich <strong>das</strong> kreditgewährende Institut über die aus der Kreditvergabe<br />
herrührenden Risiken ein klares Bild verschafft und sie als verkraftbar<br />
beurteilt.<br />
Anwendungsbereich des § 18 KWG<br />
§ 18 KWG gilt <strong>für</strong> alle Kreditinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform<br />
und von der Art der betriebenen Geschäfte. Alle einem Kreditnehmer 2<br />
gewährten Kredite im Sinne des § 21 Abs. 1 KWG sind zusammenzurechnen,<br />
und zwar in voller Höhe. Bei der Errechnung des <strong>für</strong> die<br />
1 Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat sich <strong>das</strong><br />
Kreditinstitut bei Engagements auch unterhalb der Offenlegungsgrenze des §<br />
18 Satz 1 KWG über die aus der Kreditvergabe herrührenden Risiken ein<br />
klares Bild zu verschaffen. Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> solche Engagements, die<br />
in ihrer betragsmäßigen Höhe eine Grenze von 10 % des haftenden<br />
Eigenkapitals des kreditgewährenden Kreditinstituts erreichen oder<br />
überschreiten.<br />
2 An dieser Stelle wird auf § 19 Abs. 2 KWG nicht besonders hingewiesen.
Anhang 4<br />
Offenlegungsgrenze maßgebenden Kreditbetrages bleiben nur die in § 21<br />
Abs. 2 bis 4 KWG aufgeführten Kredite außer Betracht.<br />
Gewährt wird ein Kredit, wenn er schriftlich oder mündlich zugesagt oder<br />
ohne vorherige Bewilligung als Überziehung zugelassen wird. Das gilt<br />
auch, wenn die Zusage an Bedingungen geknüpft wird. Rechtlich unverbindliche<br />
Absichtserklärungen, bei denen <strong>das</strong> Kreditinstitut in seiner<br />
Entscheidung frei bleibt, die Auszahlung des Kredits zu verweigern, sind<br />
keine Zusagen. Nach Sinn und Zweck des § 18 KWG nicht erfaßt sind<br />
rechtlich prinzipiell bindende Zusagen, bei denen <strong>das</strong> Kreditinstitut den<br />
Kredit vorbehaltlich eines (noch ausstehenden) positiven Urteils über die<br />
Bonität des Kreditnehmer zusagt, auch wenn insoweit tatbestandlich nach<br />
§ 21 KWG ein Kredit besteht.<br />
Ein Kredit an eine Personenmehrheit, bei der jeder Beteiligte gemäß<br />
§ 421 BGB als Gesamtschuldner zur Kreditrückzahlung verpflichtet ist,<br />
ist als Kredit an jeden einzelnen Gesamtschuldner anzusehen. Hieraus<br />
folgt, daß der Kredit an die Personenmehrheit gegebenenfalls mit den<br />
den einzelnen Gesamtschuldnern persönlich gewährten Krediten zusammenzurechnen<br />
ist. Der Kreditbetrag, der sich bei dem einzelnen Gesamtschuldner<br />
aus der Addition der ihm persönlich und als Mitglied der<br />
Personenmehrheit gewährten Kredite ergibt, ist maßgebend da<strong>für</strong>, ob die<br />
Grenze des § 18 Satz 1 KWG überschritten wird.<br />
Bei der Entscheidung der Frage, ob sich <strong>das</strong> Kreditinstitut bei mehreren<br />
wirtschaftlich voneinander unabhängigen Gesamtschuldnern die<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse jedes einzelnen Schuldners offenlegen<br />
lassen muß, ist auf die Eigenart der gesamtschuldnerischen Verknüpfung<br />
von Gläubiger und Schuldnern abzustellen. Falls <strong>für</strong> <strong>das</strong> Kreditinstitut<br />
aufgrund der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines der<br />
Gesamtschuldner dessen Bonität zweifelsfrei feststeht, muß sich <strong>das</strong><br />
Kreditinstitut nicht auch noch Klarheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
der übrigen Gesamtschuldner verschaffen, an deren Inanspruchnahme<br />
es voraussichtlich kein Interesse haben wird. Das gilt allerdings<br />
nur dann, wenn <strong>für</strong> den gesamten Kredit gesamtschuldnerisch gehaftet<br />
wird.<br />
Bei über der in § 18 Satz 1 KWG festgesetzten Grenze liegenden Krediten<br />
an Personenhandelsgesellschaften hat sich die kreditgewährende<br />
Bank die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft offenlegen zu<br />
lassen. Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Personenhandelsgesellschaft<br />
werden in der Regel auch Kenntnisse über die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich<br />
und Unterlagen hierüber heranzuziehen sein. Wenn allerdings die offen-<br />
129
Anhang 4<br />
gelegten Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Personenhandelsgesellschaft<br />
unter Berücksichtigung anderweitiger Erkenntnisse<br />
der Bank keinen Zweifel an der Bonität der Kreditnehmerin begründen, ist<br />
die Vorlage von Nachweisen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der<br />
persönlich haftenden Gesellschafter entbehrlich.<br />
Andernfalls wird es unumgänglich sein, daß sich die kreditgewährende<br />
Bank auch von den persönlich haftenden Gesellschaftern die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse offenlegen läßt. Ergibt diese Offenlegung bei einem<br />
der Gesellschafter <strong>für</strong> <strong>das</strong> Kreditinstitut eine zweifelsfreie Bonität, kann es<br />
von der Offenlegung bei den übrigen Gesellschaftern absehen.<br />
Bei Krediten an konzernangehörige Unternehmen hat sich grundsätzlich<br />
<strong>das</strong> Kreditinstitut zusätzlich die Jahresabschlußunterlagen <strong>für</strong> den<br />
Gesamtkonzern und gegebenenfalls auch die Jahresabschlüsse der<br />
einzelnen Konzernunternehmen - sofern sie wesentliche Bedeutung <strong>für</strong><br />
die wirtschaftliche Situation des unmittelbaren Kreditnehmers haben -<br />
vorlegen zu lassen, da diese Unternehmen nach § 19 Abs. 2 KWG eine<br />
Kreditnehmereinheit bilden. Bei der Beurteilung der Frage, ob neben dem<br />
Einzelabschluß des unmittelbaren Kreditnehmers auch die Jahresabschlußunterlagen<br />
des Gesamtkonzerns und gegebenenfalls einzelner<br />
besonders bedeutender weiterer Konzernunternehmen heranzuziehen<br />
sind, hat <strong>das</strong> Kreditinstitut auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls<br />
abzustellen. Das Kreditinstitut hat insoweit einen Beurteilungsspielraum.<br />
Im Vordergrund steht auch hier die Prüfung der Bonität des unmittelbaren<br />
Kreditnehmers.<br />
Bei Krediten an konzernungebundene Unternehmen, die im Mehrheitsbesitz<br />
einer Person ohne Unternehmenseigenschaft stehen, hat sich <strong>das</strong><br />
Kreditinstitut primär die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens<br />
als unmittelbarem Kreditnehmer offenlegen zu lassen. Zur Beurteilung<br />
der Kreditwürdigkeit des Unternehmens werden in der Regel aber auch<br />
Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mehrheitsgesellschafters<br />
erforderlich sein, der zusammen mit dem Unternehmen eine<br />
Kreditnehmereinheit gemäß § 19 Abs. 2 KWG bildet. Bei der Beurteilung<br />
der Frage, welche Unterlagen über die privaten Einkommens- und<br />
Vermögensverhältnisse des nicht bilanzierenden Mehrheitsgesellschafters<br />
heranzuziehen sind, ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls<br />
abzustellen.<br />
Bei Konsortialkrediten muß sich grundsätzlich jeder Konsorte die<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen lassen, damit<br />
er sich sein eigenes Urteil über die Bonität des Kreditnehmers bilden<br />
kann. Der Innenkonsorte kann seiner Verpflichtung aus § 18 KWG auch<br />
130
Anhang 4<br />
dadurch nachkommen, daß er die Bonitätsprüfung <strong>für</strong> die im Wege des<br />
Innenkonsortiums ausgereichten Kredite auslagert und dem gegenüber<br />
dem Kreditnehmer direkt auftretenden Konsorten (Konsortialführer) zur<br />
Ausübung überträgt. Der Innenkonsorte hat jedoch da<strong>für</strong> Sorge zu<br />
tragen, daß die Bonitätsprüfung durch den Konsortialführer in einer<br />
Weise erbracht wird, die den Anforderungen des § 18 KWG entspricht;<br />
dies kann er etwa dadurch erreichen, daß er sich durch den Konsortialführer<br />
über die Ergebnisse der Bonitätsprüfung unterrichten läßt. Kommt<br />
der Konsortialführer den Verpflichtungen aus § 18 KWG <strong>für</strong> die den<br />
Innenkonsorten betreffenden Engagements nicht nach, so verstößt<br />
gleichzeitig auch der Innenkonsorte gegen diese Vorschrift.<br />
Bei Treuhandkrediten hat sich allein der Treugeber die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen zu lassen. Die Offenlegung<br />
kann an den Treuhänder zur Ausübung übertragen werden; <strong>das</strong> entbindet<br />
den Treugeber jedoch - analog der Situation bei Konsortialkrediten - nicht<br />
von der aufsichtsrechtlichen Verantwortung <strong>für</strong> die Ordnungsmäßigkeit<br />
der Offenlegung. Zahlt der Treuhänder die Mittel vorzeitig aus oder<br />
verstößt er anderweitig gegen die Vorgaben des Treugebers, so ist dieser<br />
selbst verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers<br />
offenlegen zu lassen.<br />
Das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG<br />
Das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG vollzieht sich in drei Schritten:<br />
1. Vorlage der erforderlichen Unterlagen,<br />
2. Auswertung,<br />
3. Dokumentation.<br />
Diese Rechtspflichten folgen unmittelbar aus § 18 Satz 1 KWG. Der<br />
Regelungsgegenstand der Vorschrift erschöpft sich nicht etwa in der<br />
Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Eine Offenlegung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse ist ohne eine Auswertung der vorgelegten Unterlagen<br />
nicht erfolgt. Erst wenn <strong>das</strong> Kreditinstitut die Unterlagen ausgewertet und<br />
sich die Anforderung weiterer Unterlagen auf Grund der Auswertung als<br />
entbehrlich erwiesen hat, liegen dem Kreditinstitut die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse des Kreditnehmers offen. Die Tatsachen und Belege, die<br />
<strong>das</strong> Kreditwürdigkeitsurteil begründeten und es rechtfertigten, dieses<br />
Urteil während der laufenden Überwachung des Kreditengagements<br />
aufrechtzuerhalten, müssen <strong>für</strong> die Geschäftsleitung, die Innenrevision,<br />
den Abschlußprüfer und die Bankenaufsicht in den Kreditakten festge-<br />
131
Anhang 4<br />
halten werden, so daß sie jederzeit die Vertretbarkeit des Kredits beurteilen<br />
und die Beachtung des § 18 KWG nachvollziehen können. 3<br />
1. Vorlage<br />
Das Kreditinstitut hat sich von den Kreditnehmern die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse,<br />
während der gesamten Dauer des Engagements offenlegen zu lassen.<br />
Vorlage bedeutet die körperliche Übergabe aller zur Offenlegung notwendigen<br />
Unterlagen, zumindest in Form einer vollständigen Kopie (auch in<br />
Form eines elektronischen Datenträgers). Die Verpflichtung des § 18<br />
Satz 1 KWG erschöpft sich nicht in einer umfassenden Kreditwürdigkeitsprüfung<br />
vor Aufnahme des Engagements; vielmehr muß <strong>das</strong> Kreditinstitut<br />
die wirtschaftliche Entwicklung seines Kreditnehmers während der<br />
Dauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren.<br />
Die Offenlegung muß tatsächlich erfolgen; <strong>das</strong> bloße Verlangen<br />
- gleichgültig mit welchem Nachdruck - reicht nicht aus. Nach der<br />
Verschärfung des § 18 Satz 1 KWG durch die 2. KWG-Novelle von 1976<br />
(„hat ... offenlegen zu lassen“) muß <strong>das</strong> Kreditinstitut die Offenlegung<br />
durchsetzen (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucks. 7/3657, S. 12);<br />
anderenfalls darf es den Kredit nicht gewähren oder muß - bei laufenden<br />
Engagements - ihn notfalls kündigen. Die hier<strong>für</strong> erforderlichen zivilrechtlichen<br />
Voraussetzungen hat sich <strong>das</strong> Kreditinstitut vor Eingehung<br />
des Engagements zu verschaffen. Dies soll jedoch <strong>das</strong> Kreditinstitut nicht<br />
zu einem Kündigungsautomatismus verpflichten, insbesondere bei<br />
Krediten, die im übrigen störungsfrei bedient werden. Wenn <strong>das</strong> Kreditinstitut<br />
alle nach den Umständen zumutbaren Anstrengungen unternimmt,<br />
die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durchzusetzen, und in<br />
den Kreditakten nachvollziehbar darlegt, weshalb es <strong>das</strong> Engagement<br />
trotz Verweigerung der Offenlegung fortführt, wird der Verstoß gegen<br />
§ 18 KWG bankaufsichtlich ohne Konsequenzen bleiben. Eine Erhöhung<br />
oder Verlängerung des Engagements kommt jedoch nur nach Offenlegung<br />
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers in Frage.<br />
a) bei Krediten an bilanzierende Kreditnehmer<br />
Handelt es sich beim Kreditnehmer um ein zur Buchführung und Bilanzaufstellung<br />
verpflichtetes Unternehmen (z.B. nach §§ 1 ff., 238 ff., 242 ff.<br />
HGB), so hat sich <strong>das</strong> Kreditinstitut mindestens den zeitlich letzten<br />
Jahresabschluß (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung), möglichst<br />
aber der letzten drei Jahre vorlegen zu lassen und zu analysieren. Die<br />
3 dazu grundlegend: <strong>das</strong> Urteil des OVG Berlin vom 5. März 1986 - OVG 1 B<br />
52/83 - abgedruckt in: Beckmann/Bauer, Bankaufsichtsrecht, Nr. 14 zu § 36<br />
132
Anhang 4<br />
Nachhaltigkeit der <strong>für</strong> die Kreditrückführung wesentlichen Ertragskraft<br />
eines Unternehmens läßt sich vielfach erst anhand mehrerer Jahresabschlüsse<br />
beurteilen. Sofern ein Kreditnehmer seinen Jahresabschluß auf<br />
Grund gesetzlicher Verpflichtung vom Abschlußprüfer prüfen läßt oder<br />
sich freiwillig einer Prüfung durch den Abschlußprüfer im Sinne des § 319<br />
HGB unterzieht, die nach Art und Umfang der handelsrechtlichen Pflichtprüfung<br />
entspricht, muß sich <strong>das</strong> Kreditinstitut den testierten Jahresabschluß<br />
vorlegen lassen. Bei Kapitalgesellschaften gehört zum<br />
Jahresabschluß auch der Anhang (§ 284 ff. HGB). Die Bank hat sich<br />
gegebenenfalls auch den Lagebericht vorlegen zu lassen.<br />
Die Kreditinstitute müssen sich die Jahresabschlüsse mit dem Inhalt<br />
unterbreiten lassen, der <strong>für</strong> die Aufstellung und Feststellung maßgeblich<br />
ist, d.h., sie dürfen nicht auf diejenigen Teile verzichten, <strong>für</strong> die im<br />
Rahmen gesetzlicher Erleichterungen keine Publizitätspflicht besteht. So<br />
betrifft die <strong>für</strong> Personenunternehmen durch § 5 Abs. 5 PublG eröffnete<br />
Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von der Veröffentlichung<br />
der Gewinn- und Verlustrechnung abzusehen, nur die allgemeine<br />
Publizität dieses Teils des Jahresabschlusses, läßt aber die besonderen<br />
Einsichtspflichten der Kreditinstitute im Rahmen einer Kreditgewährung<br />
unberührt.<br />
Indessen steht es grundsätzlich nicht im Widerspruch zu § 18 Satz 1<br />
KWG, wenn die vorgelegten Jahresabschlüsse unter Inanspruchnahme<br />
gesetzlich eingeräumter Erleichterungen aufgestellt worden sind. Die<br />
Kreditinstitute sind dann aber verpflichtet, zusätzlich zu derartigen<br />
Jahresabschlüssen weitere Informationen und Unterlagen einzuholen,<br />
soweit dies <strong>für</strong> eine sachgerechte Beurteilung der Kreditwürdigkeit erforderlich<br />
ist. Machen kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der<br />
Aufstellung des Jahresabschlusses von den größenabhängigen Erleichterungen<br />
der §§ 267, 276, 288 HGB Gebrauch, so werden die vereinfachten<br />
Angaben in der Regel den Anforderungen des § 18 Satz 1 KWG nicht<br />
genügen. Dies gilt z.B. bei einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung,<br />
weil die wichtige Angabe der Umsätze fehlt.<br />
Die Jahresabschlüsse können <strong>für</strong> sich genommen kein zeitnahes Bild<br />
über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers mehr gewährleisten,<br />
wenn sie dem Kreditinstitut erst zu lange Zeit nach dem Bilanzstichtag<br />
vorgelegt werden. Demgemäß hat <strong>das</strong> Kreditinstitut durch<br />
angemessene organisatorische Vorkehrungen da<strong>für</strong> zu sorgen, daß ihm<br />
von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften die testierten Jahresabschlußunterlagen<br />
innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanz-<br />
133
Anhang 4<br />
stichtag vorgelegt werden 4 ; <strong>für</strong> kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des<br />
§ 267 Abs. 1 HGB und sonstige nicht prüfungspflichtige aber bilanzierungspflichtige<br />
Kreditnehmer gilt eine Frist von zwölf Monaten 5 . Sofern<br />
die vorgenannten Unterlagen innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist<br />
vorliegen und durch einen Abschlußprüfer im Sinne des § 319 HGB<br />
pflichtweise oder auf freiwilliger Basis geprüft worden sind, ist in der<br />
Regel die Vorlage anderer als der mit dem Jahresabschluß einzureichenden<br />
Unterlagen zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
entbehrlich.<br />
Hat ein nicht prüfungspflichtiger aber bilanzierungspflichtiger Kreditnehmer<br />
seinen Jahresabschluß zwar rechtzeitig innerhalb der Einreichungsfrist<br />
von zwölf Monaten vorgelegt, ohne diesen jedoch einer freiwilligen<br />
- in Art und Umfang der handelsrechtlichen Pflichtprüfung entsprechenden<br />
- Prüfung durch den Abschlußprüfer im Sinne des § 319 HGB unterzogen<br />
zu haben, hat <strong>das</strong> Kreditinstitut - unter Berücksichtigung der<br />
Umstände des jeweiligen Einzelfalls - zu prüfen, ob und gegebenenfalls in<br />
welchem Umfang weitere (zeitnahe) Unterlagen heranzuziehen sind, um<br />
sich ein klares Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers<br />
zu verschaffen. Auf die Heranziehung weiterer Unterlagen wird<br />
<strong>das</strong> Kreditinstitut im Regelfall nur verzichten können, wenn die Verläßlichkeit<br />
des Jahresabschlusses durch die Mitwirkung eines Angehörigen<br />
der wirtschaftsprüfenden Berufe oder eines - nach dem Urteil der Bank 6 -<br />
<strong>für</strong> diese Zwecke geeigneten Angehörigen der steuerberatenden Berufe<br />
untermauert wird.<br />
Werden die jeweils geltenden Fristen bei der Einreichung nicht eingehalten,<br />
so hat <strong>das</strong> Kreditinstitut in jedem Fall weitere Unterlagen über Liquidität,<br />
Substanz und Erfolg des Kreditnehmers (Nachweise über<br />
Auftragsbestände, Umsatzzahlen, betriebswirtschaftliche Auswertungen,<br />
Umsatzsteueranmeldungen, Erfolgs- und Liquiditätspläne, Einkommensnachweise,<br />
Wirtschaftlichkeitsberechnungen des zu finanzierenden<br />
Vorhabens usf.) heranzuziehen, um sich ein klares, zeitnahes,<br />
hinreichend verläßliches Bild über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers<br />
zu machen.<br />
4<br />
Bei der laufenden Offenlegung können so zwischen dem Bilanzstichtag des<br />
letzten vorgelegten Jahresabschlusses und dem Datum der Einreichung des<br />
Jahresabschlusses <strong>für</strong> <strong>das</strong> Folgejahr bis zu 21 Monate liegen.<br />
5<br />
Bei der laufenden Offenlegung können so zwischen dem Bilanzstichtag des<br />
letzten vorgelegten Jahresabschlusses und dem Datum der Einreichung des<br />
Jahresabschlusses <strong>für</strong> <strong>das</strong> Folgejahr bis zu 24 Monate liegen.<br />
6<br />
Für die Ausübung des Beurteilungsermessens gelten die allgemeinen<br />
Grundsätze.<br />
134
Anhang 4<br />
Selbst bei zeitnaher Vorlage testierter bzw. auf freiwilliger Basis - nach Art<br />
und Umfang der handelsrechtlichen Pflichtprüfung entsprechend -<br />
geprüfter Jahresabschlüsse ist die Heranziehung weiterer Unterlagen<br />
geboten, wenn die Jahresabschlüsse allein kein klares, hinreichend<br />
verläßliches Urteil über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers<br />
ermöglichen. Insbesondere wenn die Wertansätze in den Jahresabschlußunterlagen<br />
Anlaß zu Zweifeln geben, wird oft nur die bankeigene<br />
Auswertung des Prüfungsberichts eine hinreichend klare Vorstellung<br />
über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers vermitteln<br />
können.<br />
b) bei Krediten an Objektgesellschaften<br />
Für den Immobilienkredit reicht die sog. Kapitaldienstrechnung in keinem<br />
Falle aus, selbst wenn der Kreditnehmer, eine reine Objektgesellschaft,<br />
nur <strong>das</strong> finanzierte Objekt im Bestand hat. Neben den Jahresabschlußunterlagen<br />
der Objektgesellschaft sind Unterlagen über die maßgeblich<br />
Beteiligten, gegebenenfalls auch über die Mieter des Objekts<br />
erforderlich. Das Kreditinstitut muß sich ein zuverlässiges Bild verschaffen<br />
über die Werthaltigkeit des Objektes einer solchen Gesellschaft, die<br />
insbesondere von dessen Vermietbarkeit (Mietverträge) abhängt. Dies<br />
bedeutet jedoch nicht, daß <strong>das</strong> Kreditinstitut sich die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse jedes einzelnen Mieters offenlegen lassen müßte. Es<br />
genügt, daß es sich ein Bild von der Mieterschaft insgesamt verschafft.<br />
c) bei Krediten an nicht bilanzierende Kreditnehmer<br />
Stellt der Kreditnehmer keine Bilanz auf, so hat sich <strong>das</strong> Kreditinstitut an<br />
Stelle von Jahresabschlüssen von dem Kreditnehmer die Vermögens-<br />
(inkl. Verbindlichkeiten) und Einkommensverhältnisse offenlegen zu<br />
lassen, um sich auf ähnlich sicherer Grundlage wie bei den bilanzierenden<br />
Kreditnehmern ein klares zeitnahes Bild von den wirtschaftlichen<br />
Verhältnissen des Kreditnehmers zu verschaffen.<br />
Für die Offenlegung der Vermögensverhältnisse ist eine aktuelle Aufstellung<br />
der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Vermögensaufstellung)<br />
unerläßlich. Bei Gewerbekrediten und Krediten an Freiberufler<br />
ist darüber hinaus eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung<br />
(Überschußrechnung) zu verlangen, bei der es sich um eine Form der<br />
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG handelt. Zur Absicherung der<br />
Informationen sind geeignete Nachweise wie Grundbuchauszüge und<br />
Einkommensteuerbescheide anzufordern und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
des zu finanzierenden Vorhabens durchzuführen; falls <strong>das</strong><br />
Kreditinstitut nicht den erforderlichen Sachverstand im eigenen Hause<br />
vorhält, hat es Gutachten unabhängiger Sachverständiger einzuholen.<br />
135
Anhang 4<br />
Allein durch Einholung von Auskünften bei Dritten (z.B. Auskunfteien)<br />
wird dem Gebot des § 18 Satz 1 KWG nicht entsprochen.<br />
Der Einkommensteuerbescheid nebst Einkommensteuererklärung sollten<br />
dem Kreditinstitut binnen zwölf Monaten ab Ende des Veranlagungszeitraums<br />
vorgelegt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist zur Verschaffung<br />
eines zeitnahen Bildes bei Gewerbekrediten und Krediten an<br />
Freiberufler analog der Regelung oben über die Vorlagefrist des Jahresabschlusses<br />
bei bilanzierenden Kreditnehmern neben der Vorlage der<br />
Einkommensteuererklärung die Heranziehung weiterer Unterlagen<br />
(Nachweise über Auftragsbestände und Umsatzzahlen, betriebswirtschaftliche<br />
Auswertungen, Umsatzsteueranmeldungen, Erfolgs- und<br />
Liquiditätspläne, Einkommensnachweise usw.) innerhalb der Zwölf-<br />
Monats-Frist geboten, damit sich <strong>das</strong> Kreditinstitut ein klares, zeitnahes,<br />
hinreichend verläßliches Bild über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers<br />
machen kann.<br />
Die Vermögensaufstellungen und Überschußrechnungen müssen aus<br />
sich heraus ein schlüssiges Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />
Kreditnehmers vermitteln. Dazu müssen die Wertansätze, insbesondere<br />
<strong>für</strong> Beteiligungen und Immobilien, <strong>für</strong> die Bank nachvollziehbar sein. Die<br />
Überschußrechnungen der nicht bilanzierenden Unternehmen müssen<br />
eine den ungekürzten Gewinn- und Verlustrechnungen von bilanzierenden<br />
Unternehmen vergleichbare Informationstiefe haben.<br />
Die Vermögensaufstellungen und Überschußrechnungen sind unter<br />
Angabe des Datums von den Kreditnehmern zu unterschreiben.<br />
Die geprüfte Vermögensaufstellung entbindet <strong>das</strong> Kreditinstitut nicht von<br />
der Pflicht, sich insbesondere Nachweise zur Beurteilung der Einkommenssituation<br />
(z.B. Einkommensteuererklärung und -bescheid) vorlegen<br />
zu lassen.<br />
Bei Kreditnehmern, die Lohn- oder Gehaltsempfänger sind, sind deren<br />
Bezüge durch eine Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers<br />
nachzuweisen. Dieser Nachweis ist jedoch dann entbehrlich, wenn die<br />
kreditgewährende Bank <strong>das</strong> Lohn- bzw. Gehaltskonto des Kreditnehmers<br />
selbst führt; insoweit reicht ein entsprechender EDV-Ausdruck der<br />
Kontendaten. In jedem Fall hat sich die Bank aber zusätzlich die bei den<br />
anderen nicht bilanzierenden Kreditnehmern erforderlichen Unterlagen<br />
einreichen zu lassen.<br />
136
d) bei Abwicklungskrediten<br />
Anhang 4<br />
Bei Krediten an Unternehmen, die sich in Abwicklung befinden, legen<br />
Kreditnehmer dem Kreditinstitut häufig keine Unterlagen mehr vor. In<br />
solchen Fällen liegt kein Verstoß gegen § 18 KWG vor, wenn <strong>das</strong> Kreditinstitut<br />
nachweislich alle nach den Umständen zumutbaren<br />
Anstrengungen unternommen hat, die Offenlegung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse durchzusetzen.<br />
e) bei Existenzgründungsdarlehen<br />
Bei der Vergabe von Darlehen zur Gründung mittelständischer Vollexistenzen,<br />
<strong>für</strong> die Finanzierungshilfen des Bundes oder der Länder nach<br />
den jeweiligen Förderrichtlinien gewährt werden oder gewährt werden<br />
sollen, kann <strong>das</strong> Kreditinstitut die Offenlegungsanforderungen nach § 18<br />
KWG auch ohne Bonitätsprüfung des Kreditnehmers erfüllen, wenn <strong>das</strong><br />
kreditgewährende Kreditinstitut von der nachhaltigen Tragfähigkeit des zu<br />
finanzierenden Vorhabens überzeugt ist. Hierzu hat sich <strong>das</strong> Kreditinstitut<br />
vom Kreditnehmer insbesondere die Risikostruktur des zu finanzierenden<br />
Vorhabens darlegen, anhand geeigneter Unterlagen schlüssig belegen<br />
und schließlich sämtliche notwendigen Unterlagen vorlegen zu lassen. Im<br />
übrigen bleibt hiervon <strong>das</strong> Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG unberührt.<br />
Eine anfänglich nicht zweifelsfrei zu beurteilende Bonität des Kreditnehmers<br />
steht insofern einer Kreditvergabe nicht im Wege.<br />
2. Auswertung<br />
Bedeutung und Tragweite des § 18 Satz 1 KWG erschöpfen sich nicht in<br />
der Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Das Kreditinstitut hat die<br />
vorgelegten Unterlagen zukunftsgerichtet auszuwerten, sie auf Plausibilität<br />
und innere Widersprüche zu überprüfen und gegebenenfalls mit<br />
anderweitigen Erkenntnissen der Bank abzugleichen.<br />
Die Auswertung dient dem Zweck, der Bank eine abschließende<br />
Entscheidung über die Kreditgewährung zu ermöglichen. Falls sich die<br />
Bank aufgrund der vorgelegten Unterlagen kein eindeutiges Bild von den<br />
wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers machen kann, hat sie<br />
die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen und in Zweifelsfällen,<br />
insbesondere im Bereich der Bewertung von Vermögensgegenständen,<br />
eigene Ermittlungen anzustellen. Sofern der testierte Jahresabschluß<br />
nicht aus sich heraus eine eindeutige Beurteilung der wirtschaftlichen<br />
Situation des Kreditnehmers gewährleistet, wird <strong>das</strong> Kreditinstitut auch<br />
nicht umhinkommen, den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers zu analysieren,<br />
nicht zuletzt auch um zu erkennen, welchen Gebrauch der Kreditnehmer<br />
von Bewertungswahlrechten gemacht hat.<br />
137
Anhang 4<br />
Erst wenn die mit der Auswertung betraute Stelle in der Bank zu der<br />
Beurteilung gelangt, daß ein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
des Kreditnehmers bestehe, kann auf der Grundlage dieses Bildes<br />
der Kredit von dem dazu berufenen Entscheidungsträger gewährt oder<br />
fortgesetzt werden.<br />
3. Dokumentation<br />
Die vorgelegten Unterlagen, ersatzweise deren vollständige Kopien, die<br />
Auswertung und ihr Ergebnis sind zu den Akten zu nehmen und mindestens<br />
sechs Jahre aufzubewahren. Die Aktenlage muß allen <strong>für</strong> eine<br />
Überprüfung der Kreditentscheidung zuständigen Stellen (Geschäftsleitung,<br />
Innenrevision, Abschlußprüfer, Bankenaufsicht) ein Urteil darüber<br />
ermöglichen, ob die Bank die Anforderungen des § 18 Satz 1 KWG erfüllt<br />
hat.<br />
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Offenlegung der<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gemäß<br />
§ 18 Satz 2 KWG<br />
Das Kreditinstitut kann von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
des Kreditnehmers nur absehen, wenn dies im Hinblick auf die<br />
gestellten Sicherheiten (1.) oder die wirtschaftlichen Verhältnisse eines<br />
Mitverpflichteten (2.) offensichtlich unbegründet wäre (§ 18 Satz 2 KWG).<br />
Offensichtlich unbegründet ist <strong>das</strong> Verlangen nach Offenlegung nur,<br />
wenn sich Zweifel an der ordnungsgemäßen Bedienung des Kredits nicht<br />
vernünftig begründen lassen.<br />
1. Stellung geeigneter Sicherheiten<br />
Offensichtlich unbegründet wäre <strong>das</strong> Verlangen nach Offenlegung im<br />
Hinblick auf die gestellten Sicherheiten nur, wenn diese so beschaffen<br />
sind, daß ihre Realisierung aller Voraussicht nach <strong>das</strong> zur Verfügung<br />
gestellte Kapital und die Zinsen betragsmäßig voll abdeckt.<br />
In der Anlage zu diesem Rundschreiben sind die im Rahmen des § 18<br />
Satz 2 KWG in Betracht kommenden Sicherheiten einschließlich der<br />
gebotenen Abschläge abschließend aufgeführt.<br />
Das Kreditinstitut muß über die Entwicklung der Werthaltigkeit der<br />
Sicherheiten im Bilde sein. Für Grundpfandrechte bedeutet dies, daß<br />
wegen des Stichtagsbezugs des Verkehrswertermittlungsverfahrens der<br />
Verkehrswert des Grundstücks mindestens einmal jährlich zu bestimmen<br />
ist. Bei dem Wegfall (z.B. durch Freigabe) oder der Wertminderung der<br />
Sicherheiten hat es sofort zu prüfen, ob im Hinblick auf § 18 Satz 2 KWG<br />
weiterhin von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgese-<br />
138
Anhang 4<br />
hen werden kann, und sich andernfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
des Kreditnehmers unverzüglich offenlegen zu lassen. Die Prüfung und<br />
ihr Ergebnis sind aktenkundig zu machen.<br />
2. Mitverpflichtete<br />
Als Mitverpflichtete des Kreditnehmers, die von der Pflicht zur Offenlegung<br />
befreien, kommen nur Personen oder Unternehmen in Betracht,<br />
die sich „rechtsgeschäftlich neben dem Kreditnehmer <strong>für</strong> einen bestimmten<br />
Kredit verpflichtet haben“, also insbesondere Wechselaussteller oder<br />
-indossanten oder Bürgen, und die anstelle des Kreditnehmers dem<br />
Kreditinstitut ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen, jedoch nur,<br />
sofern der Kreditnehmer nicht wesentliche Bedeutung <strong>für</strong> die wirtschaftliche<br />
Situation des Mitverpflichteten hat. Personen oder Unternehmen, die<br />
eine wirtschaftliche Identität mit dem Kreditnehmer darstellen, kommen<br />
keinesfalls als Mitverpflichtete, die einen Verzicht auf die Offenlegung der<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers rechtfertigen können, in<br />
Betracht; dies gilt auch dann, wenn sie selbst keinen Kredit aufgenommen<br />
haben. Damit scheiden als Mitverpflichtete insbesondere die persönlich<br />
haftenden Gesellschafter einer kreditnehmenden Personenhandelsgesellschaft<br />
sowie die Partner von Partnerschaftsgesellschaften aus.<br />
Ob im Einzelfall die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Berücksichtigung eines<br />
Mitverpflichteten vorliegen, hat <strong>das</strong> Kreditinstitut zu prüfen und zu dokumentieren.<br />
Offensichtlich unbegründet ist <strong>das</strong> Verlangen nach Offenlegung nur dann,<br />
wenn die einwandfreie Bonität des Mitverpflichteten zweifelsfrei feststeht<br />
sowie dem Kreditinstitut nachgewiesenermaßen bekannt und seine<br />
Mithaftung weder gesetzlich noch rechtsgeschäftlich beschränkt ist; da <strong>für</strong><br />
die Beurteilung der Bonität des Mitverpflichteten ein Überblick über<br />
dessen wirtschaftliche Verhältnisse Voraussetzung ist, hat sich <strong>das</strong><br />
Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitverpflichteten<br />
offenlegen zu lassen, bevor es von einer Offenlegung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse des Kreditnehmers absehen kann; die Offenlegung ist<br />
entbehrlich, wenn der Mitverpflichtete unter den Katalog des § 21 Abs. 2<br />
Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 KWG fällt.<br />
Ausnahmen von der Verpflichtung zur laufenden Offenlegung<br />
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gemäß<br />
§ 18 Satz 3 KWG<br />
Anders als § 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG, wonach bei Krediten, die den Erfordernissen<br />
der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 HBG entsprechen, die Bonitätsprüfung<br />
nach § 18 KWG insgesamt gesetzlich nicht gefordert wird,<br />
139
Anhang 4<br />
stellt § 18 Satz 3 KWG ein Kreditinstitut nur von der laufenden Offenlegung<br />
frei; die gesetzliche Verpflichtung eines Kreditinstituts, sich die<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers offenlegen zu lassen,<br />
bevor es ihm Kredite von insgesamt mehr als 500 TDM gewährt, prolongiert<br />
oder erhöht (sog. Erstoffenlegung), bleibt durch diese Bestimmung<br />
unberührt. Ist § 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG einschlägig, erübrigt sich eine<br />
Prüfung des § 18 Satz 3 KWG; diese Bestimmung ist gegenüber dem<br />
§ 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG subsidiär.<br />
Ein Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse eines Kreditnehmers, dem es Kredite von insgesamt mehr<br />
als 500 TDM gewährt hat, absehen, wenn<br />
140<br />
1. der Kredit grundpfandrechtlich gesichert ist,<br />
2. <strong>das</strong> Pfandobjekt Wohneigentum ist, <strong>das</strong> von dem Kreditnehmer<br />
selbst genutzt wird,<br />
3. der Kredit 80 v.H. des Beleihungswertes des Pfandobjektes nach<br />
§ 12 Abs. 1 und 2 HBG nicht übersteigt,<br />
4. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen<br />
störungsfrei erbringt.<br />
Die Ausnahme von der laufenden Offenlegung gilt nur <strong>für</strong> Kredite, die der<br />
Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums dienen (siehe<br />
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem<br />
Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 12/6957 vom 16. Juni<br />
1994 S. 44 Anstrich 6 und S. 47 zu Nummer 16 [§ 18 KWG]); Beleihungen<br />
selbstgenutzten Wohnraums <strong>für</strong> andere Finanzierungen des Eigners<br />
oder Finanzierungen Dritter fallen nicht in den Anwendungsbereich des<br />
§ 18 Satz 3 KWG.<br />
Die Vorschrift hat praktische Bedeutung <strong>für</strong> Pfandobjekte mit einem<br />
Beleihungswert von über 2.500 TDM. Bei einem darunterliegenden Beleihungswert<br />
liegt der Differenzbetrag zwischen der 60 %-Grenze des § 21<br />
Abs. 3 Nr. 1 KWG und der 80 %-Grenze des § 18 Satz 3 KWG stets<br />
unter 500 TDM, so daß § 18 Satz 1 KWG nicht greift.<br />
Die Regelung greift etwa nicht, wenn <strong>das</strong> Pfandobjekt einen Beleihungswert<br />
von 2.500.000,-- DM hat und der Kredit 2.000.001,-- DM beträgt. In<br />
dem Beispiel ist zum einen die starre Offenlegungsgrenze von 500 TDM<br />
des § 18 Satz 1 KWG auch nach Berücksichtigung des Anrechnungsfreibetrages<br />
nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG (60 % von 2.500.000,-- DM)<br />
- um 1,-- DM - überschritten; zum anderen ist auch die Grenze des § 18<br />
Satz 3 KWG <strong>für</strong> die laufende Offenlegung (80 % von 2.500.000.-- DM)<br />
- um 1,-- DM - überschritten.
Anhang 4<br />
Selbstgenutztes Wohneigentum liegt vor, wenn <strong>das</strong> Eigentum im wesentlichen<br />
von dem Kreditnehmer selbst zu Wohnzwecken genutzt wird oder<br />
(bei im Bau befindlichen Objekten) bei Bezugsfertigkeit <strong>für</strong> eigene Wohnzwecke<br />
des Kreditnehmers vorgesehen ist. Wohn- und gewerbliche Nutzung<br />
können ineinander übergehen, solange der Teil der Wohnung, der<br />
<strong>für</strong> gewerbliche Zwecke reserviert ist, nicht 50 % der Gesamtfläche<br />
(einschließlich des gewerblich genutzten Teils) erreicht. So führen<br />
beispielsweise auch Fälle, in denen der Kreditnehmer abgegrenzte Teile<br />
der Wohnung als Arztpraxis nutzt, nicht dazu, daß die Befreiung von der<br />
laufenden Offenlegung hinfällig wird, sofern der Kreditnehmer mehr als<br />
50 % der Gesamtfläche <strong>für</strong> eigene Wohnzwecke verwendet. Die Vermietung<br />
an Dritte zu Wohnzwecken einzelner Räume der Wohnung, die der<br />
Kreditnehmer selbst bewohnt, ist unschädlich, solange sie sich<br />
(einschließlich des vom Kreditnehmer anderweitig gewerblich genutzten<br />
Teils) innerhalb der Grenzen des zweiten Satzes dieses Absatzes hält.<br />
Die vorübergehende unentgeltliche Überlassung der ganzen Wohnung an<br />
Dritte steht einer Anwendung des § 18 Satz 3 KWG ebenfalls nicht<br />
entgegen.<br />
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Offenlegung der<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gemäß<br />
§ 18 Satz 4 KWG<br />
Der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf es gemäß § 18<br />
Satz 4 KWG nicht bei Krediten an ausländische Staatsadressen im Sinne<br />
des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis d KWG. 7<br />
Mit diesem Rundschreiben werden die Verlautbarungen I 3 - 237 - 2/94<br />
vom 8. August 1995 und 5. Januar 1996 sowie die Rundschreiben 7/96<br />
und 5/97 gegenstandslos.<br />
7 jedoch erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien<br />
zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften<br />
141
Anhang 4<br />
142<br />
Anlage zum Rundschreiben 9/98<br />
Sicherheitenliste gemäß § 18 Satz 2 KWG<br />
Die nachfolgend abschließend aufgeführten Sicherheiten müssen in ihrer<br />
Gesamtheit nach Vornahme etwaiger Wertabschläge den gesamten<br />
Kredit betragsmäßig voll abdecken.<br />
1. Sicht-, Spar- und Termineinlagen<br />
1.1 die offene und bestätigte Abtretung von oder Pfandrechte an<br />
Rückzahlungsansprüchen aus Sicht-, Spar- und Termineinlagen bis zur<br />
Höhe des aktuellen Kapitalbetrages<br />
1.2 die offene und bestätigte Abtretung von oder Pfandrechte an<br />
Rückzahlungsansprüchen aus Spar- und Termineinlagen bei<br />
Kreditinstituten der Zone A bis zu 80 v.H. des aktuellen Kapitalbetrages<br />
2. Die offene und bestätigte Abtretung von oder Pfandrechte an<br />
Rückzahlungsansprüchen aus Bausparguthaben bis zu dem Ansparwert<br />
3. Die offene und bestätigte Abtretung von oder Pfandrechte an<br />
Rückzahlungsansprüchen aus Lebensversicherungen bei im<br />
Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen<br />
bis zur Höhe von 80 % des Rückkaufswertes<br />
4. Pfandrechte an folgenden Wertpapieren<br />
4.1 Anleihen<br />
4.1.1 Zone A<br />
4.1.1.1 festverzinsliche einer Gebietskörperschaft, Restlaufzeit bis zu 1 Jahr<br />
sowie variabel verzinsliche bis 95 % vom Kurswert, sofern an einer Börse<br />
der Zone A gehandelt<br />
4.1.1.2 festverzinsliche einer Gebietskörperschaft, Restlaufzeit von 1 bis zu<br />
10 Jahren, sofern an einer Börse der Zone A gehandelt bis zu 90 % vom<br />
Kurswert<br />
4.1.1.3 Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze des Bundes bis zu 100 % vom<br />
aktuellen Kapitalbetrag<br />
4.1.1.4 festverzinsliche einer Gebietskörperschaft, Restlaufzeit über 10 Jahre, bis<br />
zu 80 % vom Kurswert, sofern an einer Börse der Zone gehandelt<br />
4.1.1.5 weitere mündelsichere Schuldverschreibungen unter Vornahme der<br />
entsprechenden laufzeitabhängigen Wertabschläge <strong>für</strong> Anleihen von<br />
Gebietskörperschaften
Anhang 4<br />
4.1.1.6 festverzinsliche auf Währung eines Zone A-Landes denominiert, eines<br />
Kreditinstitutes, sofern sie an einer Börse der Zone A gehandelt werden,<br />
Restlaufzeit bis 1 Jahr, bis zu 90 % vom Kurswert<br />
4.1.1.7 festverzinsliche auf Währung eines Zone A-Landes denominiert eines<br />
Kreditinstitutes, sofern sie an einer Börse der Zone A gehandelt werden,<br />
Restlaufzeit über 1 Jahr, bis zu 80 % vom Kurswert<br />
4.1.1.8 variabel verzinsliche auf Währung eines Zone A-Landes denominiert<br />
eines Kreditinstituts, sofern sie an einer Börse der Zone A gehandelt<br />
werden, alle Restlaufzeiten, bis zu 90 % vom Kurswert<br />
4.1.1.9 festverzinsliche und variabel verzinsliche, auf Währung eines Zone A-<br />
Landes denominiert, eines Nicht-Kreditinstituts, sofern sie an einer Börse<br />
der Zone A gehandelt werden, alle Restlaufzeiten, bis zu 70 % zum<br />
Kurswert<br />
4.1.2 Zone B<br />
Börsennotierte Anleihen auf Währung eines Zone A-Landes denominiert,<br />
bis zu 60 % vom Kurswert<br />
4.2 An inländischen Börsen notierte Aktien in DM notiert, bis zu 60 % vom<br />
Kurswert<br />
5. Pfandrechte an Edelmetallen und Edelmetallzertifikaten bis zu 50 % des<br />
Metallwertes<br />
6. Pfandrechte an folgenden Investmentzertifikaten:<br />
6.1 Anteile an Wertpapiersondervermögen, die von einer inländischen<br />
Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, wenn die Vermögenswerte<br />
entsprechend den Vertragsbedingungen überwiegend in Wertpapieren<br />
anzulegen sind, die an einer inländischen Börse gehandelt werden, bis zu<br />
60 v.H. des Rücknahmepreises<br />
6.2 Anteile an Grundstück-Sondervermögen, die von einer inländischen<br />
Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, wenn seit dem Zeitpunkt der<br />
Bildung des Sondervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen ist,<br />
bis zu 50 v.H. des Rücknahmepreises<br />
7. Grundpfandrechte bis zu 50 v.H. des (jährlich zu ermittelnden)<br />
Verkehrswertes der (auch ausländischen) Liegenschaft 8 .<br />
8 die Regelung ist gegenüber § 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG subsidiär<br />
143
144<br />
Auslandsbanken in der Bundesrepublik Deutschland<br />
(ohne Finanzdienstleistungsinstitute)<br />
im Jahr 1998<br />
Anhang 5<br />
(Bestand per 31.12.1997 in Klammern)<br />
Land Tochter- Tochterges. ZweigRepräsen- Art. 20<br />
gesell von Nichtstellentanzen 2. BKRL<br />
schaftenbanken Afghanistan 1 (1)<br />
Ägypten 1 (1)<br />
Andorra 1 (1)<br />
Australien 1 (1) 1 (1)<br />
Bahrain 1 (1)<br />
Belgien 1 (2) 3 (2) 0 (1) 10 (10)<br />
Bosnien-Herzegowina 1 (1)<br />
Brasilien 3 (3)<br />
Bulgarien 1 (2)<br />
Chile 1 (1)<br />
China 1 (1) 3 (3)<br />
Dänemark 1 (1) 5 (5) 1 (1) 3 (2)<br />
Frankreich 8 (9) 6 (6) 13 (9) 19 (20) 31 (21)<br />
Georgien 1 (0)<br />
Griechenland 1 (1) 2 (2) 2 (4)<br />
Großbritannien 6 (6) 5 (2) 9 (8) 8 (8) 39 (34)<br />
Hongkong 2 (1)<br />
Indien 1 (1)<br />
Indonesien 1 (1)<br />
Iran 1 (1) 3 (3) 1 (1)<br />
Irland 1 (1) 3 (3) 17 (13)<br />
Israel 2 (2)<br />
Italien 3 (3) 3 (2) 5 (5) 8 (8) 4 (2)<br />
Japan 10 (12) 8 (7) 8 (8) 9 (13)<br />
Jordanien 1 (1)<br />
Jugoslawien<br />
(Serbien+Montenegro)<br />
5 (5)<br />
Kanada 1 (1) 4 (4)<br />
Kroatien 5 (5)
Anhang 5<br />
Land Tochter- Tochterges. Zweig- Repräsen- Art. 20<br />
gesell- von Nicht- stellen tanzen 2. BKRL<br />
schaften banken<br />
Lettland 1 (0)<br />
Liechtenstein 0 (2) 1 (1)<br />
Luxemburg 1 (1) 1 (1) 2 (2) 35 (32)<br />
Makedonien 1 (1)<br />
Marokko 4 (4)<br />
Moldawien 2 (2)<br />
Mongolei 1 (1)<br />
Niederlande 4 (5) 2 (3) 7 (5) 1 (1) 11 (6)<br />
Norwegen 1 (1) 1 (1) 4 (3)<br />
Österreich 1 (2) 1 (1) 4 (3) 6 (5) 13 (11)<br />
Pakistan 1 (1)<br />
Philippinen 4 (4)<br />
Polen 1 (1) 2 (3)<br />
Portugal 7 (5) 6 (5)<br />
Rumänien 1 (1) 1 (1)<br />
Rußland 1 (1) 9 (9)<br />
Saudi-Arabien 2 (2)<br />
Schweden 1 (1) 1 (0) 1 (1) 1 (1) 3 (1)<br />
Schweiz 6 (7) 8 (5) 4 (5)<br />
Slowenien 1 (1) 1 (1)<br />
Spanien 2 (2) 2 (2) 8 (8) 4 (2)<br />
Südafrika 1 (1) 1 (1)<br />
Südkorea 5 (6) 1 (2) 3 (6)<br />
Taiwan 1 (1) 2 (2)<br />
Thailand 0 (1)<br />
Tschechien 1 (1) 4 (4)<br />
Tunesien 1 (1)<br />
Türkei 6 (5) 3 (2) 15 (16)<br />
U.S.A. 7 (7) 12 (10) 8 (7) 6 (8)<br />
Ukraine 1 (1)<br />
Ungarn 2 (2)<br />
Weißrußland 1 (1)<br />
Gesamt 73 (82) 48 (38) 85 (76) 174 (185) 180 (142)<br />
145
146<br />
Anhang 6<br />
Aufstellung der Erlaubniserteilungen, -rückgaben und -rücknahmen<br />
I. Kreditinstitute<br />
Vollbankerlaubnis (16)<br />
−= Akbank T.A.S. Niederlassung Deutschland, Frankfurt am Main<br />
−= Bankers Trust Company Zweigniederlassung Frankfurt am Main<br />
−= Berliner Effektenbank AG, Berlin<br />
−= Clearing Bank Hannover AG, Hannover<br />
−= Comfort Card Services GmbH, Ratingen<br />
−= ConSors Discount-Broker AG, Hof/Saale<br />
−= Merkur Bank KGaA, München<br />
−= Netbank AG i.G., Hamburg<br />
−= norisbank AG, Nürnberg<br />
−= Oberbank AG & Co. OHG, München<br />
−= Schröder Münchmeyer Hengst AG, Hamburg<br />
−= SECB Swiss Euro Clearing Bank GmbH, Frankfurt am Main<br />
−= The Bank of Tokyo-Mitsubishi, Ltd., München Branch<br />
−= Türkiye Garanti Bankasi A.S. Niederlassung Düsseldorf<br />
−= Volvo Auto Bank Deutschland GmbH, Köln<br />
−= Yapi Kredi Bank (Deutschland) AG, Düsseldorf<br />
Teilerlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften (2)<br />
−= Bank <strong>für</strong> Wertpapierservice und -systeme Aktiengesellschaft, Frankfurt<br />
am Main<br />
−= HONDA Bank GmbH, Offenbach am Main<br />
Inhaltlich beschränkte Erlaubnis (Bausparkassengeschäft - 1)<br />
−= Wüstenrot Bausparkasse AG, Ludwigsburg<br />
Inhaltlich beschränkte Erlaubnis (Hypothekenbankgeschäft - 1)<br />
−= HKB Hypotheken- und Kommunalkredit- Bank AG, Hallbergmoos<br />
Wertpapierhandelsbanken (4)<br />
−= Cheuvreux de Virieu GmbH, Frankfurt am Main<br />
−= Concord Effekten AG, Frankfurt am Main<br />
−= net.IPO AG, Frankfurt am Main<br />
−= Spütz Wertpapier-Handelshaus GmbH i.G., Frankfurt am Main
Anhang 6<br />
Erlöschen der Erlaubnis (2)<br />
(wg. Umwandlung in EU-Zweigstelle)<br />
−= Ford Bank Aktiengesellschaft, Köln<br />
−= Oberbank AG & Co. OHG, München<br />
Fusionen (7)<br />
−= Bankhaus H. Aufhäuser, München<br />
−= Bayerische Hypotheken- und Wechsel- Bank AG, München<br />
−= Deutsche Hypothekenbank Frankfurt Aktiengesellschaft, Frankfurt am<br />
Main<br />
−= Hypothekenbank in Hamburg AG, Hamburg<br />
−= Lübecker Hypothekenbank AG, Lübeck<br />
−= Noris Verbraucherbank GmbH, Nürnberg<br />
−= Schweizerischer Bankverein (Deutschland) AG, Frankfurt am Main<br />
Rückgabe der Erlaubnis (13)<br />
−= Bangkok Bank Public Company Ltd. Hamburg Branch<br />
−= BankBoston N.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main<br />
−= Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot gemeinnützige<br />
GmbH, Ludwigsburg<br />
−= Daiwa Bank (Deutschland) GmbH i.L., Frankfurt am Main<br />
−= Fuji Bank (Deutschland) AG i.L., Frankfurt am Main<br />
−= Generale Bank & Co., Köln<br />
−= Heinrich Alten, Uelzen<br />
−= Korea First Bank (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main<br />
−= Rabobank Deutschland AG, Frankfurt am Main<br />
−= Seoul Bank, Filiale Frankfurt am Main<br />
−= The Long-Term Credit Bank of Japan (Deutschland) AG i.L., Frankfurt<br />
am Main<br />
−= Yamaichi Bank (Deutschland) GmbH i.L., Frankfurt am Main<br />
−= Yapi ve Kredi Bankasi A.S., Düsseldorf<br />
147
Anhang 6<br />
II. Finanzdienstleistungsinstitute<br />
Erlaubniserteilungen gemäß § 32 KWG (26)<br />
−= AFIMa GmbH Kanzlei <strong>für</strong> Anlage- und Finanzmandate, Regensburg<br />
−= Allianz Asset Advisory and Management GmbH, München<br />
−= BAM Berlin Asset Management GmbH i. G., Berlin<br />
−= Berliner Freiverkehr (Aktien) Handel AG, Berlin<br />
−= BMS Finanz Consulting GmbH i.G., Deisenhofen<br />
−= C.J. Diederich Wertpapierhandelsgesellschaft mbH, Berlin<br />
−= Delbrück Asset Management GmbH, Frankfurt am Main<br />
−= Direct Brokerage Inc., Hamburg<br />
−= Dr. Wiek, Mitternacht & Co. Persönliche Vermögensbetreuung GmbH,<br />
Ettlingen<br />
−= FIMAG Strategische Finanzmanagement AG, Berlin<br />
−= Financial Circle Vermögensverwaltung GmbH, Nittendorf<br />
−= FondsKapital Individuelle Anlageberatung <strong>für</strong> Investmentfonds AG i.G.,<br />
München<br />
−= Freiburger Vermögensmanagement Walter, Ehlers & Paul GmbH,<br />
Freiburg<br />
−= Georg Seil Consulting GmbH, Wiesbaden<br />
−= GVSR Siegfried Reiner e.K., München<br />
−= JP & P Vermögensmanagement GmbH i.G., Halle/Saale<br />
−= Jürgen Dresel, Baden-Baden<br />
−= Landwirtschaftliche Terminbörsen Service GmbH, Hannover<br />
−= Michael Reiss Vermögensmanagement GmbH, Heroldsberg<br />
−= Nüsser Vermögensberatung GmbH i. Gr., Ratingen<br />
−= Pohl Vermögensverwaltung GmbH, Stuttgart<br />
−= Prudential-Bache Metals GmbH & Co. KG, Hamburg<br />
−= Spütz Börsenservice GmbH, Frankfurt am Main<br />
−= Thielemann & Kolonko Vermögensverwaltung OHG, Frankfurt am<br />
Main<br />
−= UNIKAT Vermögensverwaltung GmbH, Mannheim<br />
−= VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen<br />
III. Kapitalanlagegesellschaften (3)<br />
−= Deutsche Postbank Privat Investment Kapitalanlagegesellschaft mbH,<br />
Bonn<br />
−= Schroder Investment Management GmbH, Frankfurt am Main<br />
−= State Street Global Investment GmbH, München<br />
148
Anzeigen gemäß Artikel 19 (Zweigniederlassungen)<br />
und Artikel 20 (freier Dienstleistungsverkehr)<br />
der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie<br />
vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998<br />
I Anzeigen gemäß Artikel 19 der Zweiten<br />
Bankrechtskoordinierungsrichtlinie<br />
I.1 Errichtung von Zweigniederlassungen durch deutsche<br />
Kreditinstitute in anderen EU/EWR-Staaten im Berichtsjahr<br />
Belgien<br />
−= Dresdner Bank AG<br />
Dänemark<br />
−= Dresdner Bank AG<br />
Frankreich<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
−= IKB Deutsche Industriebank AG<br />
−= Westdeutsche Landesbank -<br />
Girozentrale<br />
Großbritannien<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
−= Deutsche VerkehrsBank AG<br />
−= Frankfurter Hypothekenbank<br />
Centralboden AG<br />
−= IKB Deutsche Industriebank AG<br />
Italien<br />
−= Commerzbank AG<br />
−= Deutsche Bau- und Bodenbank<br />
AG<br />
Italien, Fortsetzung<br />
−= Rheinhyp Rheinische<br />
Hypothekenbank AG<br />
−= Volkswagen Bank GmbH<br />
Luxemburg<br />
−= BFI Bank AG<br />
Anhang 7<br />
Niederlande<br />
−= Deutsche Bank AG<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
Österreich<br />
−= Comfort Card Services GmbH<br />
−= Evangelische<br />
Kreditgenossenschaft eG<br />
Schweden<br />
−= Deutsche Bank AG<br />
−= Dresdner Bank AG<br />
Spanien<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
Insgesamt: 21 Meldungen<br />
149
Anhang 7<br />
I.2 Errichtung von Zweigniederlassungen in Deutschland durch<br />
Kreditinstitute aus anderen EU/EWR-Staaten im Berichtsjahr<br />
Belgien<br />
−= Générale de Banque S.A.<br />
Frankreich<br />
−= Banque de l’Economie du<br />
Commerce et la Monétique<br />
−= Case Credit Europe<br />
−= CDC Marches<br />
−= Franfinance - Société Générale<br />
Vendor Finance<br />
150<br />
Griechenland<br />
−= Nationalbank von Griechenland<br />
AG<br />
Niederlande<br />
−= Finansbank (Holland) NV<br />
Österreich<br />
−= Bank <strong>für</strong> Oberösterreich und<br />
Salzburg AG<br />
−= Bank Austria AG/Creditanstalt<br />
AG<br />
Insgesamt: 9 Meldungen
II. Anzeigen gemäß Artikel 20 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie<br />
Anhang 7<br />
II.1 Aufnahme des freien Dienstleistungsverkehrs durch deutsche<br />
Kreditinstitute in anderen EU/EWR-Staaten im Berichtsjahr<br />
Belgien<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
Dänemark<br />
−= Deutsche Bau- und Bodenbank<br />
AG<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
Finnland<br />
−= Commerzbank AG<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
Frankreich<br />
−= Berlin-Hannoversche<br />
Hypothekenbank AG<br />
−= BHF Bank AG<br />
−= Chase Manhattan Bank AG<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
−= Landesbank Rheinland-Pfalz<br />
−= Warburg Dillon Read AG<br />
Griechenland<br />
−= Commerzbank AG<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
−= Heimstatt Bauspar AG<br />
Großbritannien<br />
−= Commerzbank AG<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
−= Hypothekenbank in Essen AG<br />
−= Landeskreditbank Baden-<br />
Württemberg<br />
Irland<br />
−= Commerzbank AG<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
Island<br />
−= Deutsche Bank AG<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
Italien<br />
−= Commerzbank AG<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
151
Anhang 7<br />
Liechtenstein<br />
−= Commerzbank AG<br />
−= Deutsche Bank AG<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
Luxemburg<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
Niederlande<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
Norwegen<br />
−= Commerzbank AG<br />
−= Deutsche Bank AG<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
Österreich<br />
−= BfG Bank AG<br />
−= BHF-Bank AG<br />
−= Commerzbank AG<br />
−= Credit Suisse First Boston AG<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
152<br />
Österreich (Fortsetzung)<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
Portugal<br />
−= Commerzbank AG<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
−= Rheinboden Hypothekenbank<br />
AG<br />
Schweden<br />
−= Commerzbank AG<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
Spanien<br />
−= BHW Bausparkasse AG<br />
−= Commerzbank AG<br />
−= Deutsche<br />
Genossenschaftsbank AG<br />
−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />
Hypothekenbank Frankfurt-<br />
Hamburg AG<br />
−= Deutsche Pfandbrief- und<br />
Hypothekenbank AG<br />
−= Württembergische<br />
Hypothekenbank AG<br />
Insgesamt: 61 Meldungen
Anhang 7<br />
II.2 Aufnahme des freien Dienstleistungsverkehrs in Deutschland<br />
durch Kreditinstitute aus anderen EU/EWR-Staaten im<br />
Berichtsjahr<br />
Dänemark<br />
−= Nykredit A/S<br />
Frankreich<br />
−= Bankers Trust Finance et<br />
Marches S.A.<br />
−= Banque de Réescompte et de<br />
Placement - BAREP<br />
−= Banque Sorifec<br />
−= Crédit Lyonnais Rouse (France)<br />
S.N.C.<br />
−= Financière des Marches a<br />
Terme (FIMAT)<br />
−= F.M.N. Factoring S.A.S.<br />
−= Merrill Lynch Capital Markets<br />
(France) S.A.<br />
−= Merrill Lynch Finance S.A.<br />
−= Pinnatton Finance S.A.<br />
−= Société Générale<br />
Großbritannien<br />
−= Crown Agents Financial<br />
Services Ltd.<br />
−= HSBC Equator Bank plc<br />
−= RBS Trust Bank Limited<br />
−= Robert Fleming & Co. Limited<br />
−= State Street Bank Europe<br />
(SSBE)<br />
Irland<br />
−= AIB Capital Markets plc<br />
−= Allied Irish Banks plc<br />
−= LGT Bank in Liechtenstein<br />
(Ireland) Ltd<br />
−= Vereinsbank Ireland<br />
Italien<br />
−= International Factors Italia<br />
S.p.A.<br />
−= Mediofactoring S.p.A.<br />
Luxemburg<br />
−= ABN AMRO Bank<br />
(Luxembourg) S.A.<br />
−= Banque Leu (Luxembourg) S.A.<br />
−= Bayerische Landesbank<br />
International S.A.<br />
−= San Paolo Bank S.A.<br />
Niederlande<br />
−= Achmea Hypotheekbank NV<br />
−= Fuji Bank Nederland N.V.<br />
−= KAS-Associatie N.V.<br />
−= Rabo Securities NV<br />
−= United Garanti Bank<br />
International N.V.<br />
Norwegen<br />
−= Fokus Bank ASA<br />
Österreich<br />
−= Diskont Bank AG<br />
−= Intermarket Factoring Bank AG<br />
Portugal<br />
−= Caixa Económica Montepio<br />
Geral<br />
Schweden<br />
−= FöreningsSparbanken AB (publ)<br />
−= Nordbanken AB (publ)<br />
Spanien<br />
−= Caja de Ahorros de Galicia<br />
−= Citibank España S.A.<br />
Insgesamt: 39 Meldungen<br />
153
Anhang 8<br />
154<br />
Anzeigen gemäß Artikel 17 (Zweigniederlassungen)<br />
und Artikel 18 (freier Dienstleistungsverkehr)<br />
der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie<br />
vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998<br />
Anzeigen gemäß Artikel 17 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie<br />
Errichtungen von Zweigniederlassungen in Deutschland durch<br />
Wertpapierhandelsunternehmen aus anderen EU/EWR-Staaten im<br />
Berichtsjahr<br />
Großbritannien<br />
−= Cowen International L.P.<br />
−= ING Baring Securities Limited<br />
−= JP Morgan Securities Limited<br />
−= Lehman Brothers International<br />
(Europe)<br />
−= Liberty Eurasia Limited<br />
−= Prudential Bache International<br />
Limited<br />
−= Threadneedle Portfolio Services<br />
Limited<br />
Irland<br />
−= Pioneer Management (Ireland)<br />
Limited<br />
Schweden<br />
−= Enskilda Securities AB<br />
Insgesamt: 9 Meldungen<br />
Anzeigen gemäß Artikel 18 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie<br />
Aufnahme des freien Dienstleistungsverkehrs bei anderen EU/EWR-<br />
Staaten durch deutsche Wertpapierhandelsunternehmen im<br />
Berichtsjahr<br />
Liechtenstein<br />
−= Varengold Vermittlungs- und<br />
Handelsgesellschaft m.b.H.<br />
Österreich<br />
−= Michael Schleicher<br />
Vermögensverwaltung<br />
Insgesamt: 2 Meldungen
Anhang 8<br />
Aufnahme des freien Dienstleistungsverkehrs in Deutschland durch<br />
Wertpapierhandelsunternehmen aus anderen EU/EWR-Staaten im<br />
Berichtsjahr<br />
Belgien<br />
−= Cordius Asset Management<br />
−= Fimagen Belgium<br />
−= Petercam S.A.<br />
−= Reyers Beauvois de Villefagne<br />
S.A.<br />
−= Smeets Securities N.V.<br />
−= Tullet & Tokyo Forex Belgium<br />
S.A.<br />
Finnland<br />
−= Pankkiiriliike Sofi Oy<br />
Frankreich<br />
−= AXA Asset Management<br />
Conseil<br />
−= B. B. T. - Interbanques<br />
−= BNP Arbitrage SNC<br />
−= CCF Elysées Bourse S.A.<br />
−= Cholet Dupont S.A.<br />
−= Coficoba-Courtages<br />
−= Courcroix Bouvet SNC<br />
−= Du Bouzet S.A.<br />
−= Dynabourse S.A.<br />
−= Exane<br />
−= Ferri Adalingue<br />
−= Ferri S.A.<br />
−= Finacor Peter<br />
−= Grel<br />
−= Hayaux Investissements<br />
−= HPC - Anjou<br />
−= Invest-Up<br />
−= Jaques Pollak Et Cie - SNC<br />
−= Maison Roussin<br />
−= Massonaud-Fontenay-Kervern<br />
S.A.<br />
−= Natexis Capital<br />
Frankreich (Fortsetzung)<br />
−= Nicol Et Cie S.A.<br />
−= ODB-Orsay Derives Bourse<br />
−= Paresco Futures<br />
−= Pinatton Societe de Bourse<br />
−= Refco Marche Monetaire<br />
−= Société de Bourse Cheuvreux<br />
de Virieu S.A.<br />
−= Warburg Dillon Read (France)<br />
S.A.<br />
Großbritannien<br />
−= ABG Securities Limited<br />
−= Albrecht von Witzleben<br />
−= Alpha Asset Management<br />
Limited<br />
−= Alpha Capital Limited<br />
−= B. Johnson International<br />
Advisors Limited<br />
−= Bloomberg Tradebook Europe<br />
Limited<br />
−= Barr Rosenberg European<br />
Management Limited<br />
−= Caboto Securities Limited<br />
−= Cambridge Fund Managers<br />
Limited<br />
−= Cantor Fitzgerald (Italy) Ltd.<br />
−= CCP Europe Limited<br />
−= Charles Schwab Europe<br />
−= Compass Partners International<br />
Limited<br />
−= Dilmun Investments Limited<br />
−= DJH International Securities<br />
−= EBS Transactions Ltd.<br />
−= Equinox Securities Limited<br />
−= Ermitage Management (UK)<br />
Limited<br />
155
Anhang 8<br />
Großbritannien (Fortsetzung)<br />
−= Ferriday & C Limited<br />
−= Fiduciary Trust International<br />
Limited<br />
−= First Union International Capital<br />
Markets Ltd.<br />
−= FOR Securities Limited<br />
−= Forum Capital International<br />
Limited<br />
−= Frank Russell Company Limited<br />
−= Frost Capital Europe Limited<br />
−= Galicia Y Buenos Aires<br />
Securities (UK) Ltd.<br />
−= Global Asset Management<br />
−= GMO Woolley Limited<br />
−= GN Parkes & Company Limited<br />
−= Granville Markets Limited<br />
−= Hawkpoint Partners Limited<br />
−= Henderson Investors Limited<br />
−= HIT Broking PLC<br />
−= Hodgson Martin Limited<br />
−= IBJ Asset Management<br />
−= International Futures<br />
Corporation Limited<br />
−= J. D. Farrods Securities Limited<br />
−= KAS Clearing London Limited<br />
−= K & R Partners Limited<br />
−= King Street Advisors Limited<br />
−= Lion Resource Management<br />
Limited<br />
−= Merrill Lynch Asset<br />
Management UK Limited<br />
−= Merrill Lynch Global Asset<br />
Management UK Limited<br />
−= Morgan Grenfell Investment<br />
Management Limited<br />
−= Midland Walwyn (UK) Ltd.<br />
−= Nicholas Applegate Capital<br />
Management (UK)<br />
−= Nicholas Berwin & Co Limited<br />
156<br />
Großbritannien (Fortsetzung)<br />
−= NPI Asset Management Limited<br />
−= Orebi Futures Limited<br />
−= Peder Smedvig Capital Ltd.<br />
−= Pictet Investment Company Ltd.<br />
−= Putman Europe Limited<br />
−= Raymond James Financial<br />
International Limited<br />
−= Republic Emerging Markets<br />
(UK) Limited<br />
−= RFSC International Limited<br />
−= RMB International Limited<br />
−= R P & C International Limited<br />
−= R.P. Duignan & Co. Limited<br />
−= Sarasin Asset Management<br />
−= SB Capital Partners<br />
−= Schroder Investment<br />
Management International<br />
Limited<br />
−= Schroder Asseilly & Co. Limited<br />
−= Security Capital Internatiuonal<br />
Limited<br />
−= Société Générale Asset<br />
Management International<br />
Limited<br />
−= Société Générale Asset<br />
Management UK Limited<br />
−= Tai Fook Securities (UK) Ltd.<br />
−= Templeton Investment<br />
Management Limited<br />
−= Triad Securities Limited<br />
−= Truro Stockbrokers<br />
Irland<br />
−= AIB Investment Managers<br />
Limited<br />
−= Davy International<br />
−= Dresdner Asset Management<br />
Ireland Limited
Irland (Fortsetzung)<br />
−= Europlus Research and<br />
Management Limited<br />
−= Goodbody Corporate Finance<br />
−= Investment Technology Group<br />
Europe Limited<br />
−= Investment Technology Group<br />
Limited<br />
Italien<br />
−= JTB Lira Services SIM S.p.A.<br />
Luxemburg<br />
−= Dominick & Dominick<br />
(Luxembourg) S.A.<br />
Niederlande<br />
−= Beusmans & Houben<br />
Vermogensbeheer<br />
Anhang 8<br />
Niederlande (Fortsetzung)<br />
−= ING Asset Management<br />
−= Rabo Olsen Global Overlay<br />
Strategies B.V.<br />
Norwegen<br />
−= Alfred Berg Norge ASA<br />
−= Norse Securities AS<br />
−= Sundal Collier & Co. ASA<br />
−= Terra Fonds ASA<br />
Österreich<br />
−= CEEM - Central & Eastern<br />
Markets Assets<br />
−= East Fund<br />
Managementberatung GmbH<br />
−= Innovest Finanzdienstleistungs<br />
AG<br />
−= Raiffeisen International Fund<br />
Advisory GmbH<br />
Insgesamt: 124 Meldungen<br />
157
Anhang 9<br />
158<br />
Richtlinien <strong>für</strong> den öffentlichen Vertrieb<br />
ausländischer Investmentanteile im Internet<br />
- Schreiben vom 2. Juni 1998 -<br />
Öffentlicher Vertrieb ausländischer<br />
Investmentanteile im Internet<br />
Aufgrund der Vorschriften des<br />
Auslandinvestment-Gesetzes<br />
(AuslInvestmG) ist die Absicht des<br />
öffentlichen Vertriebes ausländischer<br />
Investmentanteile dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
vor Vertriebsaufnahme<br />
anzuzeigen. Als „öffentlicher Vertrieb“<br />
gilt jede Art von Marketing, <strong>das</strong> darauf<br />
abzielt, Absatzchancen eines Fonds zu<br />
erhöhen.<br />
Zur Zeit gilt <strong>für</strong> die Frage, ob eine<br />
Werbung oder ein Angebot im Internet<br />
als öffentlicher Vertrieb eines ausländischen<br />
Fonds in der Bundesrepublik<br />
Deutschland anzusehen ist, folgende<br />
Verwaltungspraxis:<br />
Fremdsprachige Webseiten, bei<br />
denen keine Anhaltspunkte da<strong>für</strong><br />
vorliegen, daß damit deutsche Kunden<br />
gewonnen werden sollen, stellen<br />
keinen öffentlichen Vertrieb im Sinne<br />
des AuslInvestmG dar. Nennen diese<br />
Seiten aber z.B. Adressen und<br />
Ansprechpartner in der Bundesrepublik<br />
Deutschland oder geben auf andere<br />
Art zu erkennen, daß sich die Seite<br />
auch konkret an deutsche Anleger<br />
richtet, kommt ein öffentlicher Vertrieb<br />
in Betracht.<br />
Deutschsprachige Webseiten stellen<br />
generell einen öffentlichen Vertrieb im<br />
Sinne des AuslInvestmG dar. Eine<br />
Ausnahme wäre lediglich <strong>für</strong> solche<br />
Marketing of Foreign<br />
Collective Investment<br />
Schemes on the Internet<br />
The provisions of the Foreign<br />
Investment Act (Auslandinvestment-Gesetz)<br />
prohibit a<br />
foreign Collective Investment<br />
Scheme to market its shares<br />
in Germany without prior notification<br />
of the <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />
(BAKred).<br />
The following views represent<br />
the current practice of the<br />
BAKred regarding the marketing<br />
of foreign funds on the<br />
Internet:<br />
Internet sites in a foreign<br />
language that are clearly not<br />
directed towards German<br />
investors (e.g. no German<br />
addresses or special information,<br />
disclaimers) are not<br />
considered a public offering or<br />
an advertisement in Germany.<br />
Internet sites in German<br />
language will in general be<br />
considered a public offering in<br />
Germany. Exceptions might
Seiten denkbar, die erkennbar nur <strong>für</strong><br />
andere deutschsprachige Nationalitäten<br />
gedacht sind.<br />
Der Massenversand von E-Mails an<br />
deutsche Internetteilnehmer stellt<br />
generell einen öffentlichen Vertrieb im<br />
Sinne des AuslInvestmG dar,<br />
unabhängig davon, in welcher Sprache<br />
diese E-Mails verfaßt sind. Wird eine<br />
werbende E-Mail an Newsgroups oder<br />
andere Internet-Foren versandt,<br />
kommt es <strong>für</strong> diese Frage auf den<br />
Inhalt der Mail und die Zielgruppe des<br />
Forums an.<br />
Darüber hinaus gelten selbstverständlich<br />
die Werbevorschriften des<br />
AuslInvestmG auch <strong>für</strong> die an<br />
deutsche Anleger gerichtete Werbung<br />
vertriebsberechtigter Fonds im<br />
Internet.<br />
Wenn Anteile vertriebsberechtigter<br />
Fonds online erworben werden<br />
können, sind die Vorschriften des<br />
AuslInvestmG zu beachten. Dem<br />
Anleger müssen dann z.B. vorab ein<br />
Verkaufsprospekt und die letzten<br />
Berichte zur Verfügung gestellt<br />
werden. Es genügt wenn diese<br />
Unterlagen in Dateiform heruntergeladen<br />
werden können, es sei denn,<br />
der Anleger wünscht die Übersendung<br />
der Materialien in Papierform.<br />
Die vorstehenden Richtlinien sind<br />
zunächst nur vorläufig und werden,<br />
soweit notwendig, an die weitere<br />
Entwicklung angepaßt.<br />
Anhang 9<br />
be possible for sites clearly<br />
only directed towards<br />
investors in other German<br />
speaking nations.<br />
Unsolicited bulk e-mail to<br />
recipients in Germany will be<br />
considered a public offering in<br />
Germany, even if the mail<br />
because of language and<br />
content appears not to be<br />
meant for German investors.<br />
If the e-mail is sent to a<br />
bulletin board/newsgroup it<br />
would be necessary to look at<br />
the content of the mail and the<br />
target group of the<br />
board/newsgroup.<br />
For advertisements the<br />
general rules of the Foreign<br />
Investment Act apply.<br />
If shares can be ordered<br />
online, the rules of the<br />
Foreign Investment Act have<br />
to be followed, e.g. the<br />
investor must be offered the<br />
prospectus and the last<br />
reports before completing the<br />
sale. It will be sufficient if the<br />
investor has the possibility to<br />
download the prospectus and<br />
the reports, unless he<br />
explicitly wishes to receive the<br />
fund documents in paper<br />
form.<br />
These solutions still have to<br />
be tested in practice and will<br />
be adjusted if necessary,<br />
depending on the actual case.<br />
159
Anhang 10<br />
160<br />
Rundschreiben 17/98<br />
An alle Kreditinstitute in der Bundesrepublik Deutschland<br />
- vom 23. Oktober 1998 Aktenzeichen Z 3 - 1485 E 41 S 2 -<br />
Bankaufsichtliches EDV-Frühwarnsystem (BAKIS-Kennzahlen) beim<br />
<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />
1 Anlage<br />
Im Jahre 1996 habe ich ein bankaufsichtliches EDV-Frühwarnsystem<br />
eingerichtet. Ziel dieses Systems ist es, anhand vorwiegend betriebswirtschaftlicher<br />
Kennzahlen<br />
•= die allgemeine wirtschaftliche Situation eines Kreditinstituts zu einem<br />
bestimmten Zeitpunkt rasch zu beurteilen,<br />
•= frühzeitig Trends in der Bonitätsentwicklung eines Kreditinstituts,<br />
insbesondere etwaige Verschlechterungen seiner Risikolage, zu<br />
erkennen,<br />
•= kritische Risikoballungen zu entdecken und<br />
•= generelle Entwicklungen der Institutsgruppen bzw. der Kreditwirtschaft<br />
zu beobachten.<br />
Nach erfolgreichem Abschluß der Testphase wende ich <strong>das</strong> System<br />
nunmehr <strong>für</strong> alle von mir beaufsichtigten Kreditinstitute an.<br />
Grundlage <strong>für</strong> die Berechnung der Kennzahlen sind in erster Linie die<br />
unterjährigen bankaufsichtlichen Meldungen und die Datenübersicht<br />
gemäß der Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den<br />
Jahresabschlüssen und Zwischenabschlüssen der Kreditinstitute<br />
(PrüfbV). Darüber hinaus liegen den Kennzahlen eine Anzahl von Positionen<br />
zugrunde, die nicht in der Datenübersicht enthalten sind. Diese<br />
wurden erstmals zum Jahresabschluß per 31. Dezember 1997 von den<br />
Jahresabschlußprüfern der von mir beaufsichtigten Kreditinstitute erfaßt.<br />
Für die Ermittlung der BAKIS-Kennzahlen wird auch künftig die Erfassung<br />
von Einzelpositionen erforderlich sein. Um <strong>das</strong> Frühwarnsystem jederzeit<br />
den wirtschaftlichen und bankaufsichtlichen Veränderungen anpassen zu<br />
können, habe ich davon abgesehen, die Zusatzangaben in die Datenübersicht<br />
einzuarbeiten. Sie sind statt dessen unter Verwendung des<br />
beigefügten Erfassungsbogens als Anlage zur Datenübersicht in dem<br />
Prüfungsbericht erstmals zum 31. Dezember 1998 darzustellen. Zu
Anhang 10<br />
diesem Zweck sind die erforderlichen Daten im Rahmen der<br />
Jahresabschlußprüfung bereitzustellen.<br />
Derzeit erwäge ich, gegebenenfalls spezifische Kennzahlensysteme <strong>für</strong><br />
einzelne Institutsgruppen zu entwerfen, um die unterschiedlichen Risiko-,<br />
Geschäfts-, Bilanz- und Erfolgsstrukturen der jeweiligen Bankengruppe in<br />
stärkerem Maße zu berücksichtigen. Gleiches gilt <strong>für</strong> eine denkbare<br />
Einbeziehung der mit Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle von mir beaufsichtigten<br />
Finanzdienstleistungsinstitute.<br />
161
Anhang 10<br />
162<br />
Anlage zum Rundschreiben 17/98<br />
Erfassungsbogen (Zusatzangaben zur Datenübersicht)<br />
Pos. Beschreibung Betrag in TDM<br />
1 Bruttogesamtkreditvolumen<br />
2 Bruttokundenkreditvolumen<br />
3 Bruttokundenkreditvolumen mit EWB-Bedarf<br />
4 geprüftes Bruttokundenkreditvolumen<br />
5 Blankobetrag des geprüften Bruttokundenkreditvolumens<br />
6 geprüftes Bruttokundenkreditvolumen mit<br />
erhöhten latenten Risiken<br />
7 Blankobetrag des geprüften Bruttokundenkreditvolumens<br />
mit erhöhten latenten Risiken<br />
8 Bruttovolumen der Kundengroßkredite mit<br />
erhöhten latenten Risiken<br />
9 Bruttogesamtkreditvolumen der Zone B<br />
10 Bruttovolumen aller Großkredite<br />
11 Großkreditgesamtobergrenzenrelation nach<br />
§13 (4) KWG<br />
12 Bruttovolumen der Kredite an solchen<br />
Branchen, die einen Anteil von >10 % am<br />
Bruttokundenkreditvolumen ausmachen<br />
13 EWB im Kundenkreditgeschäft<br />
14 unversteuerte PWB im Kundenkreditgeschäft<br />
15 Rückstellungen im Kundenkreditgeschäft<br />
16 Direktabschreibungen im Kundenkreditgeschäft<br />
17 Bruttozuweisungen zu den EWB und zu den<br />
Rückstellungen im Kundenkreditgeschäft<br />
18 Nettozuweisungen zu den EWB und zu den<br />
Rückstellungen im Kundenkreditgeschäft<br />
19 Pauschalierte EWB, Rückstellungen sowie<br />
Pauschalwertberichtigungen <strong>für</strong> Länderrisiken<br />
20 Zinsrisiko/-chance bei Änderung des Zinsniveaus<br />
um 1%-Punkt (nur Genossenschaftsbanken)<br />
21 Kursreserven in Aktien und anderen nicht<br />
festverzinslichen Wertpapiere<br />
22 Realisierung von Kurswertreserven auf<br />
Anlagevermögen<br />
.......-fache
Anhang 10<br />
Maßgeblich <strong>für</strong> die Ermittlung der o.g. Positionen ist die Zusage des<br />
Kreditgebers bzw. eine höhere Inanspruchnahme durch den Kreditnehmer,<br />
wobei bei der Zusage auf die unwiderrufliche Kreditzusage<br />
abzustellen ist. Sämtliche in den Zusatzangaben erhobenen Daten zu<br />
geprüften Engagements sind grundsätzlich nach dem Stand per Stichtag<br />
der Kreditprüfung anzugeben. Ergeben sich jedoch bei einzelnen Engagements<br />
zwischen dem Kreditprüfungs- und dem Bilanzstichtag noch<br />
erhebliche Veränderungen, so sollen die Angaben auf letzteren abstellen,<br />
da in diesem Fall ohnehin seitens der Jahresabschlußprüfer ein entsprechender<br />
Ausweis erfolgt.<br />
Erläuterungen zu den einzelnen Positionen:<br />
Pos. 1 Bei dieser Position ist der Kreditbegriff gemäß § 19 KWG<br />
zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag<br />
anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten<br />
angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV).<br />
Pos. 2 Unter dem Begriff „Bruttokundenkreditvolumen“ sind Buchforderungen,<br />
Wechselkredite gemäß § 15 RechKredV und Haftungskredite<br />
gemäß § 26 RechKredV zu verstehen (keine<br />
Wertpapiere, Derivate, Forderungen gegenüber Kreditinstitute).<br />
Diese Definition gilt entsprechend <strong>für</strong> <strong>das</strong> Kundenkreditgeschäft<br />
in den Positionen 3 - 8 und 12 - 18.<br />
Pos. 3 Dies schließt Kredite mit ein, <strong>für</strong> die EWB-ersetzende Mittel (z.B.<br />
Gewährleistungen von Garantiegebern bei Genossenschaften<br />
und Sparkassen sowie Zuschüsse zur Vermeidung von<br />
Verlusten) gewährt wurden.<br />
Pos. 9 Zone B gemäß Artikel 2 Abs. 1 fünfter Anstrich der EG-Solvabilitätsrichtlinie<br />
Pos. 10 In diesem Fall ist die Großkreditdefinition gemäß § 13 KWG<br />
zugrunde zu legen.<br />
Pos. 12 Bei dieser Position kann die Branchensystematik der Deutschen<br />
Bundesbank zugrunde gelegt werden. Es können auch eigene<br />
Branchengliederungen vorgenommen werden, die sich jedoch an<br />
der tatsächlichen Geschäftsstruktur des jeweiligen Instituts<br />
orientieren sollten.<br />
163
Anhang 10<br />
Pos. 13 Es ist der Bestand einschließlich sonstiger EWB-ersetzender<br />
Mittel (z.B. Gewährleistungen des Garantiegebers bei<br />
Genossenschaften und Sparkassen sowie Zuschüsse zur<br />
Vermeidung von Verlusten) anzugeben. Unter dieser Position<br />
sind auch die pauschalierten EWB der Teilzahlungsbanken<br />
sowie pauschalierte EWB <strong>für</strong> Länderrisiken zu fassen.<br />
Pos. 14 Es ist der Bestand ohne pauschalierte EWB <strong>für</strong> Länderrisiken<br />
anzugeben.<br />
Pos. 15 Es ist der Bestand anzugeben.<br />
Pos. 17 einschließlich der Zuweisung zu pauschalierten EWB <strong>für</strong> Länderrisiken<br />
und der Gewährung sonstiger EWB-ersetzender Mittel<br />
(EWB-ersetzende Gewährleistungen des Garantiegebers bei<br />
Genossenschaften und Sparkassen sowie Zuschüsse zur<br />
Vermeidung von Verlusten)<br />
Pos. 18 Diese Position errechnet sich wie folgt: Bruttozuweisungen +/-<br />
erfolgsneutrale Veränderungen aufgrund von Währungsumrechnungen<br />
- Auflösungen. Die im Berichtszeitraum verbrauchten<br />
EWB sind nicht in die Berechnung einzubeziehen.<br />
Pos. 19 Es ist der Bestand anzugeben. Die Position bezieht sich auf den<br />
Kreditbegriff nach § 19 KWG (vgl. Pos. 1). Diese Position bezieht<br />
sich nur auf <strong>das</strong> Länderrisiko.<br />
Pos. 20 Diese Position ist nur <strong>für</strong> Genossenschaftsbanken zu erfassen, die<br />
diese Kennzahl ohnehin ermitteln. Es darf nur in den Fällen ein<br />
Wert eingesetzt werden, in denen sich die Angabe im Prüfungsbericht<br />
auf Zinsrisiken sowohl aus dem Festzinsbereich als auch<br />
aus den zinsvariablen Positionen bezieht. Anzugeben ist hier eine<br />
absolute Zahl.<br />
Pos. 21 Die Angabe erfolgt unter Ausschluß von Kursreserven auf Beteiligungen<br />
oder Anteile an verbundenen Unternehmen.<br />
164
Organisationsplan<br />
des<br />
<strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />
- Stand: 01.09.1999 -<br />
Abteilung Z<br />
Organisation, Haushalt, Personal,<br />
Informationstechnik,<br />
Beschwerdebearbeitung; Aufgaben<br />
nach dem Geldwäschegesetz<br />
Referat Z 1<br />
Organisation, Haushalt,<br />
Hausbewirtschaftung/Beschaffung,<br />
Information, Innerer<br />
Dienst, Bibliothek<br />
Referat Z 2<br />
Personalwesen, Aus-und<br />
Fortbildung<br />
Referat Z 3<br />
Informationstechnik<br />
Referat Z 4<br />
Beschwerden, Vorgehen<br />
gegen Mißstände im Kreditund<br />
Finanzdienstleistungswesen<br />
Referat Z 5<br />
Grundsatzfragen im<br />
Zusammenhang mit dem<br />
Geldwäschegesetz,<br />
Aufgaben nach dem<br />
Geldwäschegesetz <strong>für</strong> FDI,<br />
Zweigstellen von ausl.<br />
Unternehmen und<br />
freigestellten Unternehmen<br />
Referat Z 6<br />
Aufgaben nach dem<br />
Geldwäschegesetz <strong>für</strong> alle<br />
Kreditinstitute einschl.<br />
ausländischer Zweigstellen<br />
und Tochtergesellschaften<br />
Abteilung I<br />
Grundsatzfragen der Bankenaufsicht, der<br />
internationalen Bankenaufsicht,<br />
Rechtsfragen, volkswirtschaftliche und<br />
betriebswirtschaftliche Fragen, Mitwirkung<br />
bei der Rechtsangleichung des<br />
Bankenaufsichtsrechts im EU-Bereich und<br />
bei Projekten anderer internationaler<br />
Einrichtungen (Rechtsangleichung)<br />
Referat I 1<br />
Volkswirtschaftliche Grundsatzfragen<br />
der Bankenaufsicht<br />
Referat I 2<br />
Widerspruchsverfahren,<br />
Ordnungswidrigkeitsverfahren nach<br />
Einspruch, Prozeßführung vor den<br />
Verwaltungsgerichten und ordentlichen<br />
Gerichten sowie sonstige Verfahren und<br />
Rechtsfragen; Wettbewerbs- und<br />
Kartellrechtsfragen<br />
Referat I 3<br />
KWG-Gesetzgebungsdienst, Rechtsverordnungen,<br />
Grundsatzfragen<br />
Referat I 4<br />
Betriebswirtschaftliche Fragen,<br />
Bilanzierung, Prüfung, Steuern<br />
Referat I 5<br />
Grundsätze über die Eigenmittel und die<br />
Liquidität der Institute<br />
Referat I 6<br />
Internationale Kontakte zu Bank- und<br />
Wertpapieraufsichtsbehörden,<br />
Durchführung der Verhandlungen zum<br />
Abschluß bilateraler Vereinbarungen<br />
sowie routinemäßiger Treffen,<br />
Koordinationsaufgaben<br />
P r ä s i d e n t<br />
Artopoeus<br />
V i z e p r ä s i d e n t<br />
Abteilung II<br />
Stabsstelle<br />
Presse- und<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Aufsicht über Kreditbanken und<br />
Repräsentanzen ausländischer Banken<br />
Referat II 1<br />
Allgemeine Fragen der Kreditbanken,<br />
Aufsicht über die Konzerne Commerzbank,<br />
BfG-Bank, Deutsche Bank, die Deutsche<br />
Postbank AG und andere<br />
Referat II 2<br />
Aufsicht über die Konzerne Dresdner Bank,<br />
Bayerische Hypo-und Vereinsbank,<br />
Bankgesellschaft Berlin und andere<br />
Referat II 3<br />
Aufsicht über Regional- und Spezialbanken<br />
Referat II 4<br />
Aufsicht über Privatbanken<br />
Referat II 5<br />
Aufsicht über Regional- und Spezialbanken<br />
Referat II 6<br />
Allgemeine Fragen der Auslandsbanken;<br />
(Gastland-) Aufsicht über<br />
Tochtergesellschaften und Zweigstellen von<br />
Unternehmen aus EU- und EWR-Staaten<br />
sowie dem Nahen Osten, Afrika und den<br />
früheren RGW-Staaten; Überwachung und<br />
Registrierung von Bankrepräsentanzen aus<br />
den vorgenannten Ländern; Registrierung<br />
von Anzeigen zur Ausübung des Freien<br />
Dienstleistungverkehrs aus der EU,<br />
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden<br />
Referat II 7<br />
Allgemeine die Auslandsbanken betreffende<br />
Fragen der Finanzinnovationen;<br />
(Gastland-) Aufsicht über<br />
Tochtergesellschaften und Zweigstellen<br />
ausländischer Unternehmen außerhalb der<br />
EU- und EWR-Staaten, soweit nicht II 6<br />
zuständig ist; Überwachung und<br />
Registrierung von Bankrepräsentanzen aus<br />
den vorgenannten Ländern; Zusammenarbeit<br />
mit Aufsichtsbehörden<br />
Gruppe D<br />
Grundsatzfragen der Eignung von<br />
Risikomodellen <strong>für</strong> Aufsichtszwecke,<br />
Fortentwicklung des Aufsichtsrechts<br />
hinsichtlich ihrer<br />
Verwendung, Durchführung von<br />
Eignungsprüfungen<br />
Abteilung III<br />
Aufsicht über Sparkassen,<br />
Landesbanken, Hypothekenbanken und<br />
Schiffspfandbriefbanken, öffentlichrechtliche<br />
Realkreditinstitute, Bausparkassen<br />
sowie öffentlich-rechtliche und<br />
privatrechtliche Sonderinstitute; Grundsatzfragen<br />
des Hypothekenbank- und<br />
Bausparkassenrechts<br />
Referat III 1<br />
Allgemeine Fragen des Sparkassenwesens,<br />
Aufsicht über Landesbanken,<br />
öffentlich-rechtliche Kreditanstalten<br />
mit Sonderaufgaben, private<br />
Kreditinstitute mit langfristigem Geschäft<br />
Referat III 2<br />
Aufsicht über Sparkassen in<br />
Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,<br />
Nordrhein-Westfalen, Bayern und im<br />
Saarland<br />
Referat III 3<br />
Auslegungsfragen zum BSpKG;<br />
Mitwirkung bei der gesetzgeberischen<br />
Fortentwicklung des BSpKG und der<br />
BSpKVO; Grundsatzfragen des<br />
Bausparwesens; Aufsicht über<br />
Bausparkassen und Landesbausparkassen<br />
Referat III 4<br />
Auslegungsfragen zum HBG, SchBG<br />
und ÖPG; Mitwirkung bei der<br />
gesetzgeberischen Fortentwicklung<br />
von HBG, SchBG und ÖPG;<br />
grundsätzliche Fragen des Hypotheken-,<br />
Schiffsbank- und Pfandbriefwesens;<br />
Aufsicht über Hypothekenbanken,<br />
Schiffsbanken und öffentlichrechtliche<br />
Grundkreditanstalten sowie<br />
über Wohnungsunternehmen mit<br />
Bankgeschäft<br />
Referat III 5<br />
Allgemeine Fragen des Sparkassenwesens<br />
in den neuen Bundesländern<br />
und Aufsicht über Spakassen<br />
in Brandenburg, Mecklenburg-<br />
Vorpommern, Sachsen-Anhalt,<br />
Sachsen, Hessen und Thüringen,<br />
Baden-Württemberg, Niedersachsen,<br />
Hamburg und Bremen<br />
Referat D 1<br />
Grundsatzfragen des „Backtestings“<br />
und der Modellierung des spezifischen<br />
Risikos; Durchführung von<br />
Eignungsprüfungen bei Kreditinstituten<br />
aus dem Bereich BdB und<br />
andere<br />
Abteilung IV<br />
Aufsicht über Kreditinstitute in der<br />
Rechtsform der eingetragenen<br />
Genossenschaft- ausgenommen<br />
Teilzahlungskreditinstitute - und in<br />
anderer Rechtsform, wenn sie<br />
genossenschaftliche Zentralkassenfunktionen<br />
wahrnehmen,<br />
einem genossenschaftlichen<br />
Prüfungsverband angehören oder<br />
eingetragene Genossenschaften oder<br />
Kreditinstitute mit genossenschaftlicher<br />
Zentralkassenfunktion<br />
mindestens zur Hälfte an ihnen<br />
beteiligt sind, Aufsicht über die<br />
institutssichernden Einrichtungen der<br />
Genossenschaftsverbände<br />
Referat IV 1<br />
Genossenschaftsverband München<br />
Referat IV 2<br />
Zentralinstitute, Sonderinstitute,<br />
Genossenschaftsverband Berlin-<br />
Hannover<br />
Referat IV 3<br />
Genossenschaftsverbände<br />
Münster, Köln<br />
Referat IV 4<br />
Grundsatzfragen,<br />
Genossenschaftsverband Stuttgart,<br />
Aufsicht über die<br />
institutssichernden Einrichtungen<br />
der Genossenschftsverbände<br />
Referat IV 5<br />
Genossenschaftsverbände<br />
Karlsruhe, Oldenburg, Kiel, Saar<br />
Referat IV 6<br />
Genossenschaftsverbände<br />
Frankfurt, Sachsen, Post-/Sparda<br />
Referat D 2<br />
Grundsatzfragen der Statistik und<br />
der „Stress Tests“; Durchführung<br />
von Eignungsprüfungen bei Kreditinstituten<br />
aus dem Bereich des<br />
VöB, DSGV, BVR<br />
Abteilung V<br />
Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften, Wertpapier-,<br />
Geldmarkt-und Grundstücksfonds, sowie über Berliner<br />
Altbanken; Grundsatzfragen der inländischen und<br />
internationalen Investmentaufsicht, Überwachung des<br />
Vertriebs ausländischer Investmentanteile, der<br />
freigestellten Unternehmen und der Westvermögen-<br />
Abwicklung; Depotprüfungen<br />
Referat V 1<br />
Allgemeine Fragen des inländischen Investment-<br />
wesens, Grundsatzfragen der Grundstückssondervermögen,<br />
der gemischten Wertpapier-und<br />
Grundstückssondervermögen sowie der<br />
Altersvorsorge-Sondervermögen, Aufsicht über<br />
folgende Kapitalanlagegesellschaften und die von<br />
diesen aufgelegten Sondervermögen:<br />
-Grundstücks-KAGen,<br />
-Dresdner Bank AG Gruppe<br />
-Commerzbank AG Gruppe<br />
-sonstige ohne Gruppenzugehörigkeit<br />
Referat V 2<br />
Allgemeine Fragen des ausländischen<br />
Investmentwesens, Überwachung des Vertriebs ausländischer<br />
Investmentfonds<br />
Referat V 3<br />
Allgemeine. Fragen d. Wertpapiergeschäfts;<br />
Depotprüfungen; Freistellungen nach § 2 Abs. 4 KWG;<br />
Westvermögensabwicklung; Berliner Altbanken<br />
Referat V 4<br />
Grundsatzfragen der Beteiligungs-Sondervermögen,<br />
der Invest-AG, der Derivate u.a. den KAGen erlaubten<br />
besonderen Geschäftsarten, der KWG-Probleme der<br />
KAGen sowie allgemeine Anfragen und Beschwerden<br />
ohne Bezug auf eine bestimmte KAG oder Fondsart,<br />
Aufsicht über folgende Kapitalanlagegesellschaften<br />
und die von diesen aufgelegten Sondervermögen:<br />
-Deutsche Bank AG-Gruppe<br />
-Deka-Gruppe<br />
-sonstige ohne Gruppenzugehörigkeit<br />
Referat V 5<br />
Grundsatzfragen des internationalen<br />
Investmentwesens, der Wertpapier-Sondervermögen<br />
(inklusive Index- und Laufzeitfonds), der Geldmarkt-<br />
Sondervermögen und der Investmentanteilschein-<br />
Sondervermögen, Aufsicht über folgende<br />
Kapitalanlagegesellschaften und die von diesen<br />
aufgelegten Sondervermögen:<br />
-Genossenschaftsbanken-Gruppe<br />
-Hypo- und Vereinsbank-Gruppe<br />
-ausländischer Provenienz<br />
-sonstige ohne Gruppenzugehörigkeit<br />
Referat D 3<br />
Grundsatzfragen der Finanzmathematik,<br />
der Derivate und der Risikoaggregation;<br />
Durchführung von<br />
Eignungsprüfungen bei Kreditinstituten<br />
aus dem Bereich des Verbandes<br />
der Auslandsbanken<br />
Abteilung VI<br />
Fragen der<br />
Währungsumstellung und<br />
Bilanzierung in DM bei<br />
Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben<br />
(AHB) in<br />
der ehem. DDR, Prüfung<br />
und Bestätigung der<br />
Umstellungsrechnung,<br />
Zuteilung von Ausgleichsforderungen,<br />
Referat VI 1<br />
Grundsatzfragen der<br />
Währungsumstellung und<br />
Bilanzierung in DM,<br />
Regelungen des<br />
Verfahrens zur Zuteilung<br />
und des Erwerbs von<br />
Ausgleichsforderungen,<br />
Widerspruchs- und<br />
Verwalungsstreitverfahren<br />
aus dem Arbeitsgebiet<br />
Referat VI 2<br />
Fragen der Währungsumstellung<br />
und<br />
Zuteilung von Ausgleichsforderungenbez.der<br />
(AHB), der<br />
Volksbanken, der<br />
Geldinstitute in der<br />
Rechtsform der AG und<br />
Anstalt ö.R.<br />
Referat VI 3<br />
Fragen der Währungsumstellung<br />
und<br />
Zuteilung von Ausgleichsforderungen<br />
bez.<br />
der Sparkassen und der<br />
Raiffeisenbanken in den<br />
Bereichen des NorddeutschenGenossenschaftsverbandes<br />
und des<br />
Genossenschaftsverbandes<br />
Sachsen<br />
Referat VI 4<br />
Fragen der Währungsumstellung<br />
und<br />
Zuteilung von Ausgleichsforderungen<br />
bez.<br />
der Raiffeisenbanken <strong>für</strong><br />
die Genossenschaftsverbände<br />
Bayern, Berlin-<br />
Hannover und<br />
Hessen/Rheinland-<br />
Pfalz/Thüringen<br />
Postanschrift:<br />
Gardeschützenweg 71-101, 12203 Berlin<br />
Eingang: Viktoriastraße Ecke<br />
Tietzenweg<br />
Telefon:(030) 84 36 - 0<br />
Telefax: (030) 84 36 - 1550<br />
Anhang 11<br />
Seite 165<br />
Abteilung VII<br />
Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />
und Wertpapierhandelsbanken,<br />
Verfolgung<br />
unerlaubt betriebener Bank- und<br />
Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />
Referat VII 1<br />
Grundsatzfragen zur Aufsicht über<br />
die FDI,<br />
Aufsicht über FDI in<br />
Hessen,Rheinland-Pfalz,<br />
Saarland, Sachsen und Thüringen<br />
Referat VII 2<br />
Aufsicht über FDI in Bayern und<br />
Baden-Württemberg,<br />
Referat VII 3<br />
Aufsicht über FDI in Nordrhein-<br />
Westfalen, Bremen,<br />
Niedersachsen, Sachsen-Anhalt,<br />
Berlin, Brandenburg, Hamburg,<br />
Mecklenburg-Vorpommern und<br />
Schleswig-Holstein<br />
Referat VII 4<br />
Grundsatz- und Rechtsfragen der<br />
Verfolgung unerlaubt betriebener<br />
Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />
Referat VII 5<br />
Verfolgung unerlaubt betriebener<br />
Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />
Referat VII 6<br />
Verfolgung unerlaubt betriebener<br />
Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />
Referat VII 7<br />
Aufsicht über Börsenmakler und<br />
Wertpapierhandelsbanken,<br />
Grundsatzfragen <strong>für</strong><br />
Handelsbuchinstitute