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Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - BaFin

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<strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Kreditwesen</strong><br />

Herausgeber und verantwortlich <strong>für</strong> den Gesamtinhalt:<br />

<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong>, Gardeschützenweg 71 - 101, 12203 Berlin,<br />

Telefon (030) 8436 - 0, Telefax: (030) 8436 - 1550<br />

E-Mail: poststelle@bakred.bund.de, Internet: http://www.bakred.de


Vorwort<br />

Vorwort<br />

Mit der Aufsicht über die Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen, der Überwachung<br />

der Investmentfonds, der Verfolgung unerlaubt betriebener Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />

sowie der Durchsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche<br />

bei Banken und Finanzdienstleistern sind dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Kreditwesen</strong> wichtige und zugleich sehr unterschiedliche Aufgaben zugewiesen. Ihr<br />

gemeinsames Ziel ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäß funktionierenden und von<br />

Störungen sowie unseriösen Machenschaften weitgehend freien Finanzdienstleistungssektors.<br />

Diese Aufsichtstätigkeiten genießen gleich hohe Priorität, nehmen aber in der Arbeit<br />

des Aufsichtsamtes je nach Umfang und Schwierigkeit unterschiedlich großen Raum ein.<br />

Die Aufsicht über die Kreditinstitute ist wegen deren zentraler Stellung im Wirtschaftsgeschehen<br />

der Schwerpunkt der Tätigkeit des Aufsichtsamtes und wird es auch künftig<br />

bleiben müssen. Sie stellt <strong>das</strong> Aufsichtsamt heute vor rapid wachsende Herausforderungen.<br />

Mit dem immer schneller voranschreitenden, tiefgreifenden Wandel der Finanzmärkte als<br />

Folge der Globalisierung und der neuen Informations- und Telekommunikationstechniken<br />

geht eine Zunahme stabilitätsgefährdender Risiken einher. Wegen der Verflechtung der<br />

Märkte und der vielfältigen Finanzbeziehungen der Banken sowie anderen Marktakteure<br />

untereinander wächst zugleich die Gefahr, daß zunächst nur lokale Krisen zum Funken <strong>für</strong><br />

einen Flächenbrand werden.<br />

Einen Risikofaktor eigener Art bilden die durch Megafusionen zustande kommenden<br />

„transnationalen“ und weltweit operierenden Finanzkonzerne. Wegen ihrer schieren Größe<br />

und gewichtigen Position auf den Märkten würden sie, sollten sie je in Schwierigkeiten<br />

geraten, zum Systemrisiko.<br />

Um kritische Entwicklungen in der deutschen Kreditwirtschaft unter diesen veränderten<br />

Umständen frühzeitig und wirksam begegnen zu können, muß <strong>das</strong> Aufsichtsamt seine<br />

Überwachung der Kreditinstitute intensivieren und qualitativ verbessern. Dazu gehören nicht<br />

nur verstärkte Prüfungen und häufigere Aufsichtsbesuche, sondern vor allem eine Ausweitung<br />

und Vertiefung der Aufsicht.<br />

Das Aufsichtsamt wird sich künftig noch mehr als bisher bei den einzelnen Instituten davon<br />

zu überzeugen haben, ob deren Management, Organisation sowie internen Systeme zur<br />

Risikoerfassung, -steuerung und -kontrolle im Hinblick auf Umfang und Komplexität der<br />

Geschäfte, die damit verbundenen Risiken und die jeweilige Unternehmensstruktur<br />

angemessen sind.<br />

Eine verstärkte, zunehmend auf qualitative Kontrollen gestützte und in enger internationaler<br />

Zusammenarbeit ausgeübte Aufsicht ist notwendigerweise personalintensiv und erfordert ein


Vorwort<br />

hohes Qualifikationsniveau der Aufseher. Zu deren Rüstzeug sollten heute neben<br />

praxisnahem, bankbetriebswirtschaftlichem Wissen die Fähigkeit zur Analyse komplexer<br />

Finanzprodukte und -konstruktionen, die Vertrautheit mit modernen Risikosteuerungs- und<br />

-kontrolltechniken sowie Kenntnisse auf dem Gebiet der Finanzmathematik und der Risikotheorien<br />

gehören.<br />

Für die Prüfung von Ratingverfahren sowie komplexer Markt- und Kreditrisikomodelle, wie<br />

sie von den Banken zur Steuerung hochdifferenzierter Portefeuilles eingesetzt werden, sind<br />

darüber hinaus besonders qualifizierte Experten in der Aufsicht unverzichtbar.<br />

Die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine solche intensive und qualitativ hochwertige Aufsicht zu schaffen,<br />

ist – nicht zuletzt unter den Bedingungen knapper Ressourcen und starrer Besoldungsstrukturen<br />

– mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Sie müssen aber gemeistert<br />

werden, wenn der Auftrag der Aufsicht, die Stabilität des Bankwesens zu sichern, auch in<br />

Zukunft wirksam erfüllt werden soll.<br />

Artopoeus<br />

Der Präsident


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort des Präsidenten des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />

Inhalt<br />

Einleitung 11<br />

Kapitel I – Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute 13<br />

1 Änderungen in den rechtlichen Grundlagen der Aufsichtstätigkeit 13<br />

1.1 Das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz 13<br />

1.2 Rechtsverordnungen 13<br />

1.3 Grundsatz II 14<br />

1.4 Rundschreiben 16<br />

2 Internationale Entwicklungen und Zusammenarbeit 17<br />

2.1 Entwicklung in den internationalen Gremien 17<br />

- Überarbeitung der Baseler Eigenkapitalübereinkunft 17<br />

- Überprüfung der europäischen Eigenmittelvorschriften 20<br />

- Leitlinien zu innovativen Kapitalinstrumenten 21<br />

- Transparenz und Offenlegung - Basel 23<br />

- Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften - Basel 23<br />

- Harmonisierung von Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften - EU 24<br />

- Tätigkeit des Joint Forum on Financial Conglomerates 24<br />

2.2 Zusammenarbeit mit ausländischen Bank- und Wertpapieraufsichtsbehörden 25<br />

3 Jahr-2000-Vorbereitungen 28<br />

4 Besondere Aufsichtsthemen 31<br />

4.1 Interne Modelle zur Berechnung des Marktpreisrisikos 31<br />

4.2 Outsourcing 32<br />

4.3 Netting 33<br />

4.4 Asset-Backed-Securities 35<br />

4.5 Krisen in Asien und Rußland 36<br />

4.6 Hedge Funds 37<br />

5 Aufsicht über Kreditinstitute 40<br />

5.1 Aktuelle Entwicklungen im Bankwesen 40<br />

5.1.1 Wirtschafltiche Entwicklung 40<br />

5.1.2 Fusionen 41


Inhalt<br />

5.2 Aufsichtstätigkeit gegenüber den Institutsgruppen 42<br />

5.2.1 Kreditbanken 42<br />

5.2.2 Landesbanken 43<br />

5.2.3 Sparkassen 44<br />

5.2.4 Kreditgenossenschaftsbanken 45<br />

5.2.5 Auslandsbanken 47<br />

5.2.6 Hypothekenbanken 50<br />

5.2.7 Bausparkassen 52<br />

5.2.8 Wertpapierhandelsbanken 54<br />

5.2.9 Kreditinstitute mit Sonderaufgaben 55<br />

5.2.10 Bürgschaftsbanken 56<br />

5.2.11 Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 57<br />

5.2.12 Freigestellte Unternehmen gemäß § 2 Abs. 4 KWG 57<br />

5.3 Aufsicht über <strong>das</strong> Depotgeschäft 58<br />

5.4 Zahlen zur Aufsicht über Kreditinstitute 60<br />

5.4.1 Anzahl der Kreditinstitute 60<br />

5.4.2 Erlaubniserteilungen, -rückgaben und -rücknahmen 61<br />

5.4.3 Moratorien und sonstige Gefahrenabwehrmaßnahmen 61<br />

5.4.4 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter 62<br />

5.4.5 Prüfungstätigkeit des Amtes<br />

5.4.6 Anzeigeverfahren gemäß Art. 19 und 20<br />

63<br />

der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie 63<br />

6 Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute 64<br />

6.1 Rechtliche Grundlagen 64<br />

6.2 Erlaubnispflicht 65<br />

6.3 Solvenzaufsicht 67<br />

Kapitel II – Aufsicht über Investmentgesellschaften 71<br />

1 Das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz 71<br />

2 Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften 72<br />

3 Ausländische Investmentfonds<br />

4 Internationale Koordinierung und<br />

73<br />

Zusammenarbeit im Bereich der Investmentaufsicht<br />

5 Zahlen zur Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften<br />

74<br />

und ausländische Investmentfonds 76


Inhalt<br />

5.1 Kapitalanlagegesellschaften 76<br />

5.2 Ausländische Investmentfonds 76<br />

Kapitel III – Aufsicht über Entschädigungs- und institutssichernde Einrichtungen 79<br />

1 Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz 79<br />

2 Aufsicht über Entschädigungseinrichtungen und institutssichernde Einrichtungen 81<br />

Kapitel IV – Verfolgung unerlaubter oder ohne Erlaubnis betriebener Geschäfte 85<br />

Kapitel V – Geldwäsche 91<br />

1 Änderungen in den rechtlichen Grundlagen 91<br />

2 Allgemeine Entwicklungen im Bereich der Geldwäschebekämpfung 92<br />

3 Umsetzung des Geldwäschegesetzes bei Kreditinstituten 92<br />

4 Umsetzung des Geldwäschegesetzes bei Finanzdienstleistungsinstituten 93<br />

Kapitel VI – Währungsumstellung und Zuteilung von Ausgleichsforderungen 95<br />

Kapitel VII – Beschwerden 97<br />

Kapitel VIII – <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> intern 103<br />

1 Organisation 103<br />

2 Personal 104<br />

3 Haushalt 105<br />

4 BAKIS 106


Anhänge<br />

Inhalt<br />

Anhang 1 Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> stellt sich vor 107<br />

Anhang 2 Grundsatz II 111<br />

Anhang 3 Erläuterungen zu einzelnen Regelungen der Mindestanforderungen<br />

an <strong>das</strong> Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute;<br />

Rundschreiben 4/98 120<br />

Anhang 4 Überblick über die grundsätzlichen Anforderungen an die Offenlegung<br />

der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG; Rundschreiben 9/98 128<br />

Anhang 5 Auslandsbanken in der Bundesrepublik Deutschland 144<br />

Anhang 6 Aufstellung der Erlaubniserteilungen, -rückgaben und -rücknahmen 146<br />

Anhang 7 Anzeigen gemäß Artikel 19 (Zweigniederlassungen)<br />

und Artikel 20 (freier Dienstleistungsverkehr) der<br />

Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie<br />

vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 149<br />

Anhang 8 Anzeigen gemäß Artikel 17 (Zweigniederlassungen) und Artikel 18<br />

(freier Dienstleistungsverkehr) der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie<br />

vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 154<br />

Anhang 9 Richtlinien <strong>für</strong> den öffentlichen Vertrieb<br />

ausländischer Investmentanteile im Internet 158<br />

Anhang 10 Bankaufsichtliches EDV-Frühwarnsystem (BAKIS-Kennzahlen)<br />

beim <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong>; Rundschreiben 17/98 160<br />

Anhang 11 Organisationsplan des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es; Stand September 1999 165


Inhalt<br />

Abkürzungen<br />

6 KWG-Novelle 6. Novelle des Gesetzes über <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />

ABS Asset-Backed Securities<br />

ASEM Asia - Europe Summit<br />

AS-Fonds Altersvorsorge-Sondervermögen<br />

AuslInvestmG Auslandinvestment-Gesetz<br />

BAKred <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />

BGH Bundesgerichtshof<br />

CIS Collective Investment Schemes<br />

DMBilG D-Markbilanzgesetz<br />

EdW Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen<br />

ESAEG Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz<br />

EG Europäische Gemeinschaften<br />

EU Europäische Union<br />

EWR Europäischer Wirtschaftsraum<br />

FESCO Forum of European Securities Commissions<br />

GroMiKV Großkredit- und Millionenkreditverordnung<br />

GwG Geldwäschegesetz<br />

HGB Handelsgesetzbuch<br />

HLI Highly Leveraged Institutions<br />

IAIS International Association of Insurence Supervisors<br />

IASC International Accounting Standard Committee<br />

IOSCO International Organization of Securities Commissions<br />

ISDA International Swaps and Derivatives Association<br />

IWF Internationaler Währungsfonds<br />

KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften<br />

KWG Gesetz über <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />

MaH Mindestanforderungen an <strong>das</strong> Betreiben von Handelsgeschäften<br />

OECD Organization for Economic Cooperation and Development<br />

OGAW Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen <strong>für</strong><br />

gemeinsame Anlagen in Wertpapieren<br />

OTC Over-the-counter<br />

OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

PrüfbV Prüfungsberichtverordnung<br />

RechKredV Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und<br />

Finanzdienstleistungsinstitute<br />

StGB Strafgesetzbuch<br />

WDR Wertpapierdienstleistungsrichtlinie


Einleitung<br />

Einleitung<br />

Die Tätigkeit des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> stand im<br />

Jahr 1998 im Zeichen der praktischen Umsetzung einer Vielzahl neuer<br />

und zum Teil weitreichender Aufsichtsnormen.<br />

Mit der bereits am 28. Oktober 1997 verabschiedeten 6. Novelle des<br />

Gesetzes über <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> (KWG) wurden Aufgaben und Befugnisse<br />

des Aufsichtsamtes wesentlich geändert. Im Bereich der klassischen<br />

Bankenaufsicht erweiterte und verschärfte die Neufassung des KWG und<br />

– parallel dazu – des Eigenmittelgrundsatzes wichtige, der Risikobegrenzung<br />

bei Kreditinstituten dienende Aufsichtsnormen; zugleich schuf sie<br />

die Grundlagen <strong>für</strong> eine stärker qualitativ ausgerichtete Bankenaufsicht.<br />

Einen weiteren Schwerpunkt der Novellierung bildete die Ausdehnung der<br />

Aufsicht auf Finanzdienstleistungsinstitute und die damit einhergehende<br />

Eingrenzung des sog. Grauen Kapitalmarktes. Obwohl diese Institutsgruppe<br />

weitgehend ähnlichen Aufsichtsregeln wie Kreditinstitute unterliegt,<br />

sah sich die Aufsicht wegen der im Vergleich zu Banken völlig<br />

anderen Unternehmensstrukturen und Organisationsformen dieses<br />

Bereichs vor ganz neue Anforderungen gestellt. Wegen der Menge der<br />

eingegangenen Anzeigen, mit denen mehr als 7.000 Unternehmen <strong>das</strong><br />

Erbringen von nunmehr erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften<br />

geltend machten, stieß <strong>das</strong> Amt außerdem personell und organisatorisch<br />

an seine Grenzen.<br />

Auch <strong>das</strong> am 1. April 1998 in Kraft getretene Dritte Finanzmarktförderungsgesetz<br />

führte zu Änderungen in einigen <strong>für</strong> die Aufsicht entscheidenden<br />

Gesetzen; der Schwerpunkt der Überarbeitung lag hier auf der<br />

Neufassung der investmentrechtlichen Vorschriften. Mit der Novellierung<br />

des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Auslandinvestment-Gesetzes<br />

wurden neue Investmentfondstypen zugelassen und die<br />

Geschäftsmöglichkeiten <strong>für</strong> bereits zugelassene Fondstypen erweitert.<br />

Zu den in 1998 verabschiedeten neuen Aufsichtsnormen gehört schließlich<br />

<strong>das</strong> Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und<br />

der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie. Der Gesetzgeber setzte mit<br />

dessen Inkrafttreten am 1. August 1998 die entsprechenden EG-<br />

Vorgaben in nationales Recht um. Er gewährleistet damit erstmals einen<br />

Mindestschutz der Ein- und Anleger und stellt zugleich die betreffenden<br />

Sicherungssysteme unter die Aufsicht des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es.<br />

11<br />

6. KWG-Novelle/<br />

qualitative<br />

Aufsicht<br />

Aufsicht über<br />

Finanzdienstleistungsinstitute<br />

3. Finanzmarktförderungsgesetz <br />

Einlagensicherungs-<br />

und<br />

Anlegerentschädigungsgesetz


Laufende Aufsicht/<br />

Qualitative<br />

Bankenaufsicht<br />

Verfolgung unerlaubt<br />

betriebener<br />

Geschäfte<br />

Einleitung<br />

Das „Aufsichtsjahr 1998“ war jedoch nicht allein von der praktischen<br />

Umsetzung der genannten Gesetze gekennzeichnet; <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

verfolgte weiterhin sein Ziel, die klassische Bankenaufsicht<br />

verstärkt risikoorientiert auszurichten und ihre präventive Wirkung zu<br />

stärken. Bei der laufenden Überwachung stand vor allem bei den großen<br />

Banken <strong>das</strong> Risikomanagement, d.h. die organisatorischen Vorkehrungen<br />

und Verfahren zur Risikomessung, -steuerung und -kontrolle im Mittelpunkt.<br />

Diesem Ansatz trug <strong>das</strong> BAKred auch mit organisatorischen Veränderungen<br />

Rechnung. So wurde die Aufsicht über die international aktiven<br />

Großbanken in jeweils einem bzw. zwei Referaten der Fachaufsichtsabteilungen<br />

mit dem Ziel zusammengefaßt, <strong>das</strong> <strong>für</strong> eine effiziente Aufsicht<br />

über diese Institute notwendige Know-how zu bündeln und die hier besonders<br />

wichtige Kooperation mit ausländischen Aufsichtsbehörden zu stärken.<br />

Daneben bildete die Verfolgung unerlaubt betriebener Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />

einen Schwerpunkt der laufenden Aufsichtstätigkeit.<br />

Dank der durch die 6. KWG-Novelle verbesserten Ermittlungs-<br />

und Sanktionsbefugnisse konnte <strong>das</strong> Aufsichtsamt seine Verfolgungstätigkeit<br />

intensivieren und damit wirksamer als bisher gegen Mißstände im<br />

sog. Schwarzen Kapitalmarkt vorgehen.<br />

Da <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> die mit der 6. KWG-Novelle verbundenen<br />

Änderungen bereits im Jahresbericht 1997 dargestellt hatte, enthält<br />

Kapitel I zunächst nur einen kurzen Abriß über die sonstigen, in 1998<br />

relevanten Änderungen in den aufsichtsrechtlichen Grundlagen und einen<br />

Abschnitt über Aufsichtsthemen, denen in 1998 besondere Bedeutung<br />

zukam. Sodann werden die aktuellen Entwicklungen in den jeweiligen<br />

Institutsgruppen mit den Eindrücken bzw. Beurteilungen der Fachabteilungen<br />

des BAKred zusammengefaßt. Im Anschluß daran enthält Kapitel<br />

II einen Überblick über die Aufsichtstätigkeit im Bereich der<br />

Investmentaufsicht. Der ebenfalls neuen Aufgabe der Aufsicht über<br />

Einlagensicherungseinrichtungen ist Kapitel III gewidmet. Wie in den<br />

Jahren zuvor, werden die Entwicklungen in den Bereichen ‘Unerlaubte<br />

Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte’, ‘Geldwäsche’, ‘Währungsumstellung<br />

und Zuteilung von Ausgleichsforderungen’ und ‘Beschwerden’<br />

in jeweils gesonderten Kapiteln dargestellt.<br />

12


Kapitel I<br />

Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

1 Änderungen in den rechtlichen Grundlagen der Aufsichtstätigkeit<br />

Nach der in 1997 verabschiedeten 6. KWG-Novelle erfuhr <strong>das</strong> Bankaufsichtsrecht<br />

im Jahr 1998 weitere Änderungen durch <strong>das</strong> Dritte Finanzmarktförderungsgesetz<br />

und <strong>das</strong> Gesetz zur Umsetzung der EG-<br />

Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie.<br />

Darüber hinaus wurden eine Reihe von Ausführungsverordnungen an die<br />

veränderte Gesetzeslage angepaßt. Mit der Neufassung des Liquiditätsgrundsatzes<br />

sowie einigen Rundschreiben präzisierte <strong>das</strong> Aufsichtsamt<br />

außerdem seine Anforderungen an die seiner Aufsicht unterliegenden<br />

Institute und paßte sie an internationale Standards an.<br />

1.1 Das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz<br />

Das am 1. April 1998 in Kraft getretene Dritte Finanzmarktförderungsgesetz<br />

brachte neben wesentlichen Änderungen der investmentrechtlichen<br />

Vorschriften (s. Kapitel II) auch eine Novellierung der §§ 1 Abs. 9 und 2b<br />

KWG und erweiterte damit die Befugnisse des Aufsichtsamtes bei der<br />

Kontrolle der Anteilseigner von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten.<br />

So wurden die Auskunftspflichten potentieller Erwerber bedeutender<br />

Beteiligungen und die Sanktionsmöglichkeiten des Aufsichtsamtes bei<br />

festgestellten Verstößen erweitert. Danach bieten sich <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufsichtsamt<br />

nunmehr mehrere Möglichkeiten, die Einflußnahme eines<br />

unzuverlässigen Anteilseigners auf <strong>das</strong> Kreditinstitut zu begrenzen. Das<br />

zur Verfügung stehende Instrumentarium erlaubt es jetzt, nicht nur die<br />

Stimmrechtsausübung durch den Anteilseigner zu untersagen, sondern<br />

auch die Verfügung über die Anteile mit dem Ziel der Veräußerung des<br />

Anteilsbesitzes selbst einzuschränken und <strong>das</strong> Verfügungsrecht an einen<br />

Treuhänder zu übergeben. Schließlich wurde durch die Änderung des<br />

§ 44b KWG die Sachverhaltsaufklärung erleichtert.<br />

1.2 Rechtsverordnungen<br />

Die 6. KWG-Novelle machte – u.a. wegen der neuen Aufsichtszuständigkeit<br />

über die Finanzdienstleistungsinstitute – die Anpassung einiger<br />

Rechtsverordnungen erforderlich. Die Änderung der Prüfungsberichtsverordnung<br />

und der Rechnungslegungsverordnung sind hierbei besonders<br />

hervorzuheben.<br />

Der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß eines Instituts enthält<br />

umfassende Angaben über dessen wirtschaftliche wie rechtliche Situation,<br />

über die Einhaltung verschiedener aufsichtsrechtlicher Normen und<br />

13<br />

Anteilseignerkontrolle<br />

Anpassungen an<br />

die Novelle<br />

Prüfungsberichtsverordnung


Anwendungszeitpunkt <br />

Rechnungslegungsverordnung<br />

Liquiditätsrisiko<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

über sonstige, <strong>für</strong> <strong>das</strong> jeweilige Institut wesentliche Verhältnisse. Diese<br />

Berichte stellen damit <strong>für</strong> <strong>das</strong> BAKred eine der zentralen Informationsquellen<br />

<strong>für</strong> seine Aufsichtstätigkeit dar. Die Prüfungsberichtsverordnung<br />

gibt hierbei Vorgaben, auf welche Aspekte die Jahresabschlußprüfer bei<br />

dem Prüfungsbericht im Jahresabschluß von Kredit- und jetzt auch<br />

Finanzdienstleistungsinstituten eingehen müssen.<br />

Mit der umfassenden Überarbeitung brachte <strong>das</strong> Aufsichtsamt als Verordnungsgeber<br />

die bis dahin gültige Prüfungsberichtsverordnung auf den<br />

Stand der 6. KWG-Novelle. So wurde zum Beispiel dem erweiterten<br />

Kreditbegriff und der Unterscheidung in Anlage- und Handelsbuchinstitute<br />

Rechnung getragen. Daneben nahm die neugefaßte Verordnung die<br />

bisher in den Depotrichtlinien enthaltenen Bestimmungen zur Depotprüfung<br />

auf. Da jetzt auch Finanzdienstleistungsinstitute der Aufsicht unterstehen,<br />

paßte <strong>das</strong> Aufsichtsamt die Struktur der Verordnung entsprechend an.<br />

Insbesondere bei den Regelungen zum allgemeinen Teil der Prüfungsberichte<br />

wird nun zwischen den Vorschriften unterschieden, die auf alle<br />

Institute anzuwenden sind und solchen, die ergänzend <strong>für</strong> Kreditinstitute<br />

oder <strong>für</strong> bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute gelten.<br />

Die Prüfungsberichtsverordnung trat im Dezember 1998 in Kraft und ist<br />

seitdem anzuwenden.<br />

Mit der Einfügung des § 340 Abs. 4 HGB sind die <strong>für</strong> Kreditinstitute<br />

geschaffenen Vorschriften über die Handelsbücher nunmehr auch auf<br />

Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden. Somit gelten <strong>für</strong> diese Unternehmen<br />

auch die Ausweis- und Gliederungsvorschriften <strong>für</strong> die Bilanz<br />

und die Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute. Die Verordnung<br />

über die Rechnungslegung der Kreditinstitute mußte daher an die Besonderheiten<br />

der Finanzdienstleistungsinstitute angepaßt werden. Das Amt<br />

arbeitete dabei eng mit dem Bundesministerium der Justiz als Verordnungsgeber<br />

zusammen. Die Änderung der Rechnungslegungsverordnung<br />

konnte – wie die Prüfungsberichtsverordnung – Ende Dezember<br />

1998 verkündet und in Kraft gesetzt werden; sie findet daher noch <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Geschäftsjahr 1998 Anwendung.<br />

1.3 Grundsatz II<br />

Um <strong>das</strong> Vertrauen ihrer Gläubiger zu erhalten, müssen Kreditinstitute<br />

jederzeit in der Lage sein, ihre fälligen Zahlungen zu bedienen. Neben<br />

den Eigenmittel- und Großkreditregeln gehören daher Vorschriften über<br />

die Messung und Begrenzung der Liquiditätsrisiken von Banken zu den<br />

klassischen Aufsichtsnormen. Die bisherigen Liquiditätsregelungen, die<br />

sog. Grundsätze II und III, wurden in 1998 durch einen neuen Grundsatz<br />

II ersetzt. Die Neufassung war notwendig, um die deutschen Rege-<br />

14


Rechtliche Grundlagen<br />

lungen an den internationalen Standard <strong>für</strong> Liquiditätserfassungen anzupassen<br />

und den in den vergangenen 25 Jahren eingetretenen Änderungen<br />

in der Geschäftstätigkeit der Kreditinstitute, den Umstrukturierungen<br />

in der Kreditwirtschaft und der Entwicklung neuer Instrumente auf den<br />

Finanzmärkten Rechnung zu tragen.<br />

Die bisherigen Grundsätze orientierten sich an Bilanzstrukturregeln, die<br />

<strong>das</strong> Refinanzierungsrisiko begrenzen sollten. Ein derartiges Risiko besteht<br />

dann, wenn kürzerfristig zur Verfügung stehende Mittel längerfristig<br />

verwandt bzw. in ihrer Nutzung festgelegt werden (Fristentransformation);<br />

es realisiert sich, wenn die Anschlußfinanzierung des Instituts nicht<br />

vorbehaltlos sichergestellt ist oder nur zu <strong>für</strong> die Bank ungünstigeren<br />

Konditionen durchgeführt werden kann.<br />

Dagegen ist es Ziel des neuen Grundsatzes, konzeptionell insbesondere<br />

<strong>das</strong> Abrufrisiko zu begrenzen. Dies besteht zum Beispiel in einer<br />

unerwarteten Inanspruchnahme von Kreditlinien oder in<br />

unvorhergesehenen Verfügungen der Gläubiger über Einlagen. Um <strong>das</strong><br />

Abrufrisiko abzubilden, werden die liquiden Aktiva, die dem Institut<br />

während der kommenden zwölf Monate zur Verfügung stehen, und die<br />

tatsächlichen sowie potentiellen Liquiditätsabflüsse in einer zeitlich<br />

gegliederten Übersicht erfaßt. Sie läßt erkennen, ob die verfügbare<br />

Liquidität die zu erwartenden (tatsächlichen und potentiellen)<br />

Liquiditätsabflüsse abdeckt.<br />

Die Neufassung war auch deshalb erforderlich, weil <strong>das</strong> auf Ursprungslaufzeiten<br />

beruhende Konzept der alten Grundsätze II und III hinfällig<br />

geworden war. Die deutschen Bilanzierungsregeln wurden von der<br />

ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist auf die Restlaufzeit<br />

einer Position in den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre nach<br />

dem 31. Dezember 1997 umgestellt. Darüber hinaus finden die Liquiditätsvorschriften<br />

nun auch auf Finanzdienstleistungsinstitute Anwendung.<br />

Die bisher geltenden Grundsätze II und III, die <strong>für</strong> die geschäftlichen<br />

Aktivitäten einer Universalbank konzipiert worden waren, berücksichtigen<br />

die Besonderheiten der mit der 6. KWG-Novelle unter Aufsicht gestellten<br />

Finanzdienstleistungsinstitute nicht und kamen daher <strong>für</strong> die Bewertung<br />

der Liquiditätslage dieser Institute nicht in Betracht.<br />

Der neue Grundsatz II bietet sämtlichen Instituten ein einfach zu handhabendes<br />

Liquiditätserfassungsschema. Die Liquiditätslage eines Instituts<br />

soll anhand einer monatlich zu meldenden Liquiditätskennzahl beurteilt<br />

werden. Diese Kennzahl wird als Quotient aus den liquiden Aktiva und<br />

den während des nächsten Monats erwarteten Liquiditätsabflüssen<br />

ermittelt. Die Zahlungsbereitschaft des Instituts wird dann als ausreichend<br />

angesehen, wenn die Liquiditätskennzahl den Wert eins oder mehr<br />

15<br />

Refinanzierungsrisiko<br />

Abrufrisiko<br />

Berücksichtigung<br />

der Restlaufzeiten<br />

Zielsetzung


Probeerhebung<br />

Erläuterungen<br />

zu den MaH<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

annimmt. Außerdem sind Meldungen zum Liquiditätsstatus im Bereich<br />

zwischen einem Monat und einem Jahr zu nachrichtlichen Zwecken<br />

vorgesehen (Beobachtungskennzahlen). Der neue Liquiditätsgrundsatz<br />

gilt auch <strong>für</strong> die Hypothekenbanken und Bausparkassen, die damit<br />

erstmals in den Anwendungsbereich der bankaufsichtlichen Liquiditätsregeln<br />

einbezogen werden.<br />

An der Probeerhebung zum Stichtag 31. März 1998 nahmen eine repräsentative<br />

Auswahl sämtlicher Bankengruppen und einige Kursmakler<br />

sowie andere Finanzdienstleistungsinstitute teil. Die Proberechnungen<br />

bestätigten insgesamt die Praxistauglichkeit des Konzepts. Die Liquiditätskennzahl<br />

der ganz überwiegenden Anzahl der teilnehmenden Institute<br />

übertraf den geforderten Mindestwert in Höhe von eins, nur in Einzelfällen<br />

wurde die Mindestnorm nicht eingehalten.<br />

Nach umfangreichen Vorbereitungs- und Abstimmungsarbeiten konnte<br />

der neue Liquiditätsgrundsatz am 25. November 1998 bekanntgegeben<br />

werden. Er wird zum 1. Juli 2000 in Kraft treten. Kreditinstitute, <strong>für</strong> die die<br />

Grundsätze II und III gelten, dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt den<br />

neuen Grundsatz II an Stelle der bisherigen anwenden, jedoch frühestens<br />

zum 31. Januar 1999.<br />

Der neue Grundsatz II ist in Anhang 2 abgedruckt.<br />

1.4 Rundschreiben<br />

Mit der Verlautbarung über „Mindestanforderungen an <strong>das</strong> Betreiben von<br />

Handelsgeschäften der Kreditinstitute“ (MaH) hatte <strong>das</strong> Amt in 1995<br />

erstmals neue, <strong>das</strong> gesamte Handelsgeschäft umfassende Vorgaben an<br />

die Organisation, die Risikokontroll- und -steuerungssysteme sowie an<br />

Abwicklung und interne Revision der Kreditinstitute formuliert. In 1998<br />

griff die Aufsicht die Bitte der Kreditwirtschaft nach umfassenderen<br />

Erläuterungen auf und beantwortete in dem Rundschreiben 4/98 („Erläuterungen<br />

zu den einzelnen Regelungen der MaH“) einige der mit der<br />

Verlautbarung von 1995 offengebliebenen Fragen. Das Rundschreiben<br />

faßt dabei einzelne, bisher zu bestimmten Regelungen der Verlautbarung<br />

erarbeiteten Stellungnahmen zusammen und behandelt weitere Fragen,<br />

zu denen noch keine Antworten veröffentlicht sind. Es gibt ferner Hinweise<br />

zur Auslegung einzelner Regelungen, wie beispielsweise zu der<br />

Funktionstrennung bei kleineren Instituten und zur Bewertung der Liquiditätsreserve<br />

und des Anlagebestandes. Das Rundschreiben ist in Anhang<br />

3 abgedruckt.<br />

16


Rechtliche Grundlagen<br />

Das BAKred ist bemüht, den Kreditinstituten die Anwendung bankaufsichtlicher<br />

Vorschriften durch detaillierte Erläuterungen zu erleichtern. Im<br />

letzten Jahr wurden u.a. mit dem Rundschreiben 6/98 die Großkredit- und<br />

Millionenkreditverordnung (GroMiKV) umfassend ausgelegt. Ebenso<br />

präzisierte <strong>das</strong> Aufsichtsamt durch <strong>das</strong> Rundschreiben 9/98 seine Anforderungen<br />

an die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18<br />

KWG (s. Anhang 4). Die Überarbeitung der vorherigen Verlautbarung aus<br />

dem Jahre 1995 wurde von dem Zentralen Kreditausschuss begrüßt. Sie<br />

führte in Teilbereichen zu Erleichterungen in der Anwendungspraxis.<br />

2 Internationale Entwicklungen und Zusammenarbeit<br />

Mit der Globalisierung der Finanzmärkte und der Bildung international<br />

tätiger Konzerne und Finanzkonglomerate erhält die Zusammenarbeit<br />

zwischen den nationalen Bankaufsichtsbehörden und die Entwicklung<br />

einheitlicher Standards <strong>für</strong> die von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten<br />

betriebenen Geschäfte einen immer größeren Stellenwert.<br />

2.1 Entwicklung in den internationalen Gremien<br />

Die zunehmende Globalisierung des Bankwesens zwingt dazu, die<br />

internationale Abstimmung über Aufsichtsstandards und -methoden zu<br />

intensivieren und zu verbreitern. Dementsprechend hat sich die Zahl der<br />

auf internationaler Ebene erörterten Bankaufsichtsthemen und die Frequenz<br />

der diesbezüglichen Arbeitsgruppensitzungen erhöht. Die angemessene<br />

Wahrnehmung der deutschen Interessen bei diesen z.T. auf<br />

hohem Niveau und unter großem Zeitdruck stattfindenden Verhandlungen<br />

stellt <strong>das</strong> Aufsichtsamt vor große Herausforderungen. Es war in 1998 an<br />

der Arbeit von insgesamt 47 international tätigen Gruppen beteiligt. Im<br />

folgenden werden die Arbeitsthemen und – soweit möglich – die Ergebnisse<br />

einiger der internationalen Gremien dargestellt.<br />

Überarbeitung der Baseler Eigenkapitalübereinkunft<br />

Nachdem sich der Baseler Ausschuß <strong>für</strong> Bankenaufsicht in den vorangegangenen<br />

Jahren mit den Regelungen <strong>für</strong> die Marktrisiken befaßt hatte,<br />

kehrte er in 1998 zu dem ursprünglichen, sich nur auf die Kreditrisiken<br />

beziehenden Teil der Eigenkapitalübereinkunft vom Juli 1988 zurück. Im<br />

Dezember 1998 entschied der Baseler Ausschuß, bis zum Frühjahr 1999<br />

einen Entwurf <strong>für</strong> einen revidierten Text der Eigenkapitalübereinkunft<br />

auszuarbeiten und diesen der Kreditwirtschaft zur Konsultation vorzustellen.<br />

Mit der Überarbeitung sollen die dringlichsten Schwachpunkte der<br />

gegenwärtigen Regelung bereinigt werden.<br />

17<br />

§ 18 KWG/<br />

GroMiKV


Globalisierung<br />

der Märkte/<br />

Neue Techniken<br />

Änderungen in der<br />

Risikoerfassung<br />

und -kontrolle<br />

Jüngste Krisen<br />

Die drei Eckpunkte<br />

der Revision<br />

Internationale Zusammenarbeit<br />

Anlaß <strong>für</strong> <strong>das</strong> Revisionsvorhaben war die Erkenntnis, daß die gegenwärtigen<br />

Baseler Eigenmittelvorschriften die mit den Bankgeschäften verbundenen<br />

Adressen-Ausfallrisiken nicht mehr ausreichend berücksichtigen.<br />

Die Ursache <strong>für</strong> die unzulängliche Abbildung der mit den<br />

Geschäften eingegangenen Kreditrisiken ergibt sich u.a. aus dem „Alter“<br />

des Baseler Accords. Seit der Übereinkunft aus dem Jahr 1988 haben<br />

sich die Finanzierungstechniken und die auf den Finanzmärkten angebotenen<br />

Produkte wesentlich geändert; zugleich sind neue Risikoerfassungs-<br />

und -steuerungsmethoden entwickelt worden. Die in den 90er<br />

Jahren rasant vorangeschrittene Globalisierung der Finanzmärkte führte<br />

zu signifikanten, konzeptionellen Änderungen im Kreditgeschäft international<br />

tätiger Banken. Diese haben sich nicht nur neue Märkte durch<br />

geographische Ausdehnung erschlossen, sondern auch neue Kreditprodukte<br />

bzw. Finanzinstrumente und damit einen stetig wachsenden Handel<br />

mit Kreditrisiken entwickelt. Als Beispiel hier<strong>für</strong> können u.a. die steigende<br />

Bedeutung der Kreditderivate und die Verbriefung von Forderungen<br />

genannt werden. Darüber hinaus gewinnen Kreditrisiken mit der stärkeren<br />

Verlagerung der Geschäfte auf Handelsaktivitäten und dem Wunsch nach<br />

kurzfristigen Änderungen bzw. Anpassungen der Konditionen nicht nur im<br />

langfristigen Bankgeschäft, sondern auch im kurzfristigeren Handelsgeschäft<br />

zunehmend an Bedeutung.<br />

Mit der Änderung dieser Kreditvergabe- und Finanzierungstechniken<br />

waren deutliche Fortschritte in der Erfassung und Steuerung von Kreditrisiken<br />

(u.a. "Credit Metrics" von J.P. Morgan; "Credit Risk+" von Credit<br />

Suisse Financial Products) verbunden. Die Fortentwicklung dieser von<br />

der Aufsicht noch nicht nachvollzogenen Risikoerfassungstechniken<br />

ermöglicht u.a. eine feinere Abstufung der Bonitätskategorien, eine<br />

gesonderte Erfassung und Steuerung der Risikofaktoren, die <strong>das</strong> Kreditrisiko<br />

insgesamt bestimmen, und eine die Diversifikationseffekte berücksichtigende<br />

Portfoliobetrachtung.<br />

Schließlich haben die jüngsten Krisen auf den lateinamerikanischen und<br />

asiatischen Finanzmärkten Diskussionen über mögliche Unzulänglichkeiten<br />

der Übereinkunft eröffnet. Vor allem wurde die Unterscheidung<br />

zwischen Ländern der Zone A und der Zone B sowie der auf 20 v.H.<br />

abgesenkte Gewichtungssatz <strong>für</strong> kurzfristige Forderungen an Kreditinstitute<br />

mit Sitz in einem Land der Zone B kritisch hinterfragt.<br />

Der Baseler Ausschuß hat sich <strong>für</strong> die Revision der Übereinkunft auf drei<br />

Eckpunkte geeinigt. Die neuen Aufsichtsstandards sollen Mindestanforderungen<br />

an die Eigenmittelausstattung der Banken vorgeben, gemeinsame<br />

Leitlinien zur bankaufsichtlichen Prüfung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung<br />

von Banken darstellen und zu international abgestimmten<br />

18


Internationale Zusammenarbeit<br />

Prinzipien über die Offenlegung der Eigenkapitalausstattung, der quantifizierbaren<br />

Risiken sowie der Risikoerfassungs- und Risikosteuerungssysteme<br />

der Banken führen.<br />

Bei dem Eckpunkt der Mindestanforderungen an die Eigenmittelausstattung<br />

der Banken stehen sowohl der Anwendungsbereich der Eigenkapitalvorschriften<br />

wie auch gemeinsame Standards <strong>für</strong> die Eigenkapitalbehandlung<br />

von Kreditderivaten, Asset-Backed Securities bzw.<br />

vergleichbaren strukturierten Produkten und die Erweiterung des Klassifikationsschemas<br />

<strong>für</strong> die adressenbezogenen Bonitätsgewichtungssätze<br />

zur Diskussion. Der Überarbeitung des Klassifikationsschemas kommt<br />

besondere Bedeutung zu; so sollen u.a. die Unterscheidung zwischen der<br />

Zone A und der Zone B sowie die Anrechnungssätze <strong>für</strong> Forderungen an<br />

Privatunternehmen mit herausgehoben guter Bonität und an Unternehmen<br />

mit hochspekulativer Anlagestrategie überarbeitet werden. Dabei soll<br />

im Interesse einer wirklichkeitsnäheren Risikoerfassung auf die Bonitätseinstufungen<br />

von Kreditnehmern durch externe Ratingagenturen und<br />

unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Einstufungen aufgrund<br />

bankinterner Ratingverfahren zurückgegriffen werden. Der Ausschuß<br />

steht vor der schwierigen Aufgabe, neue Eigenkapitalvorschriften zu<br />

formulieren, die die Unausgewogenheit und Schwächen des gegenwärtigen<br />

Schemas beseitigen, ohne mit der neuen Lösung bestimmte Institute<br />

oder die Kredit- und Kapitalmärkte einzelner Länder einseitig zu bevorzugen<br />

und damit reglungsbedingte Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen.<br />

Die geplanten Leitlinien zur bankaufsichtlichen Prüfung einer angemessenen<br />

Eigenkapitalausstattung von Banken ("Supervisory review of<br />

capital adequacy") stellen ein neues Element innerhalb der bankaufsichtlichen<br />

Risikovorschriften dar. Danach soll künftig nicht mehr ausschließlich<br />

entscheidend sein, ob der Eigenkapitalkoeffizient in Höhe<br />

von mindestens 8 v.H. eingehalten ist. Die Bankenaufsicht hätte vielmehr<br />

zu überprüfen, ob <strong>das</strong> jeweilige Institut über ein uneingeschränkt<br />

funktionstüchtiges Risikoerfassungs- und Risikosteuerungssystem<br />

verfügt, zeitnah und zuverlässig die Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung<br />

unter Berücksichtigung seiner Geschäftsstrategie und<br />

aller damit verbundenen Risiken prüft sowie sachgerechte Schlußfolgerungen<br />

aus den jeweiligen Feststellungen zieht. Unabhängig von der<br />

vorgeschriebenen Mindesteigenkapitalausstattung sollte die Bank soviel<br />

Eigenkapital vorhalten, daß <strong>das</strong> durch die jeweilige Geschäftsausrichtung<br />

bestimmte Risikoprofil der Bank ausreichend gedeckt ist. Wo dies<br />

nicht der Fall ist, hätte die Bankenaufsicht auf eine genügend hohe<br />

Eigenkapitalquote hinzuwirken.<br />

19<br />

Mindestanforderungen<br />

Bankaufsichtliche<br />

Prüfung der<br />

angemessenen<br />

Eigenkapitalausstattung


Offenlegung<br />

Allgemein anerkannte<br />

Standards<br />

Interne Kreditrisikomodelle<br />

Internationale Zusammenarbeit<br />

Der Baseler Ausschuß bemüht sich seit 1994, die Banken zur Veröffentlichung<br />

aussagekräftiger Angaben über ihre Geschäfte zu veranlassen und<br />

so über eine verbesserte Risikotransparenz zu einer Stärkung der Diziplinierungskräfte<br />

des Marktes beizutragen. Mit der Überarbeitung des<br />

Accords sollen deshalb auch die Prinzipien zur Offenlegung der Eigenkapitalausstattung,<br />

der quantifizierbaren Risiken sowie der Risikoerfassungs-<br />

und Risikosteuerungssysteme der Banken fortentwickelt werden.<br />

Zunächst standen dabei die Kredit- und Marktrisiken aus den derivativen<br />

Geschäften sowie Informationen über die darauf bezogenen Risikoerfassungs-<br />

und Risikosteuerungssysteme der Institute im Vordergrund.<br />

Nunmehr geht es darum, auch andere Geschäftsfelder in die Offenlegung<br />

miteinzubeziehen. Außerdem sollen die komplexen Finanzierungstransaktionen,<br />

mit denen sich viele Kreditinstitute in zunehmendem Maß Eigenmittel<br />

beschaffen, durch eine geeignete Offenlegung transparent gestaltet<br />

werden.<br />

Der Ausschuß kann bei der Fortentwicklung international harmonisierter<br />

Aufsichtsstandards allerdings nur solche Konzepte aufgreifen, die sich<br />

bereits weltweit bewährt haben und in allgemein anerkannte Praktiken<br />

umgesetzt worden sind. Dies bedeutet, daß nur solche Entwicklungen bei<br />

Kreditrisikoerfassungs- und -steuerungsmethoden berücksichtigt werden<br />

können, die gesicherte Industrienormen darstellen.<br />

Auch wenn Fortschritte bei der auf mathematisch-statistischen Methoden<br />

basierenden Erfassung und Steuerung von Kreditrisiken zu verzeichnen<br />

sind, hat sich in der Kreditwirtschaft noch kein Standard <strong>für</strong> Kreditrisikomodelle<br />

herausgebildet, der als Grundlage <strong>für</strong> eine weltweit gültige<br />

bankaufsichtliche Regelung herangezogen werden könnte. Davon abgesehen<br />

wirft die Verwendung interner Kreditrisikomodelle ein Reihe von<br />

noch ungelösten Fragen auf, vor allem in Bezug auf die Überprüfung der<br />

Prognosegüte der modellmäßig ermittelten Risikokennzahlen.<br />

Überprüfung der europäischen Eigenmittelvorschriften<br />

Auf Brüsseler Ebene hat der Beratende Bankenausschuß eine technische<br />

Untergruppe damit beauftragt, die bankaufsichtlichen Eigenmittelvorschriften<br />

zu überprüfen. Die Untergruppe soll einen möglichen Änderungsbedarf<br />

von EU-Richtlinien infolge neuer Baseler Eigenkapitalvorschriften<br />

frühzeitig erörtern und konzeptionell vorbereiten. Sie dient<br />

auch dazu, die nicht im Baseler Ausschuß vertretenen Mitgliedstaaten<br />

über die Baseler Arbeiten fortlaufend zu unterrichten und einen eigenen<br />

EU-Standpunkt zu bilden, der in Basel eingebracht werden kann. Der<br />

Beratende Ausschuß strebt jedoch nicht an, die Baseler Entscheidungen<br />

vorzubereiten oder eine Konkurrenz zu Basel darzustellen. Bei den<br />

Beratungen über einen neuen europäischen Eigenkapitalstandard muß<br />

20


Internationale Zusammenarbeit<br />

darauf geachtet werden, daß die Aufsichtsregelungen <strong>für</strong> alle Institute<br />

gleichwertig sind und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Auf<br />

Grund dieser Erwägung stehen einige Delegationen der Verwendung<br />

externer Ratings zur aufsichtlichen Bonitätseinstufung von Wirtschaftsunternehmen<br />

und Banken kritisch gegenüber. Der Rückgriff auf <strong>das</strong> externe<br />

Rating führt nach diesen Überlegungen zu einer wettbewerbsverzerrenden<br />

Wirkung, wenn <strong>für</strong> diejenigen Unternehmen, <strong>für</strong> deren Bonität kein<br />

Rating vorliegt, vergleichsweise höhere Gewichtungssätze festgelegt<br />

werden. Diese Unternehmen würden hinsichtlich ihrer Refinanzierungsmöglichkeiten<br />

in einer unvertretbaren Weise benachteiligt, da es unzulässig<br />

wäre, aus dem Fehlen eines externen Ratings auf eine schlechtere<br />

Kreditwürdigkeit eines Unternehmens zu schließen. Wegen der beschränkten<br />

Ressourcen bei den Bankaufsichtsbehörden bestünde außerdem<br />

die Gefahr, daß die Leitlinien nicht in gleicher Weise auf die Institute<br />

angewendet werden. Dieses Problem stellt sich insbesondere in den<br />

Mitgliedstaaten mit einer großen Anzahl zugelassener Institute. Welche<br />

Lösung auf Brüsseler Ebene getroffen werden soll, wird zu gegebener<br />

Zeit im Lichte der weiteren Baseler Arbeiten zu entscheiden sein.<br />

Leitlinien zu innovativen Kapitalinstrumenten<br />

Der Baseler Ausschuß <strong>für</strong> Bankenaufsicht gab am 27. Oktober 1998<br />

Leitlinien <strong>für</strong> die Zuordnung innovativer Kapitalinstrumente zum bankaufsichtlichen<br />

Kernkapital („tier 1 capital“) bekannt. Danach gehören zu den<br />

innovativen Kapitalinstrumenten befristete Vermögenseinlagen stiller<br />

Gesellschafter sowie Kapitalinstrumente wie z.B. preference shares, bei<br />

denen eine Erhöhung des Ausschüttungssatzes (Zins-step-up) vorgesehen<br />

ist. Derartige preference shares, die im übrigen nicht mit den deutschen<br />

Vorzugsaktien i.S.d. Aktiengesetzes vergleichbar sind, dürfen nur<br />

dann als bankaufsichtliches Kernkapital berücksichtigt werden, wenn der<br />

step-up frühestens nach zehn Jahren einsetzt und als maßvoll angesehen<br />

werden kann. Stille Einlagen können dann zum tier 1 capital (Kernkapital)<br />

gerechnet werden, wenn sie dem Institut mindestens <strong>für</strong> 10 Jahre und einer<br />

Restlaufzeit von 2 Jahren zur Verfügung stehen. Insgesamt dürfen solche<br />

innovativen Kapitalinstrumente 15 % des Kernkapitals nicht überschreiten.<br />

Mit dieser Entscheidung reagierte der Baseler Bankenausschuß auf eine<br />

sich seit Beginn der 90er Jahre entwickelnde globale Praxis, die den<br />

Instituten eine kostengünstige Eigenkapitalbeschaffung am internationalen<br />

Kapitalmarkt erlaubt. Ihr Hauptvorteil liegt in der steuerlichen Abzugsfähigkeit<br />

der Kapitalkosten. Typischerweise werden die<br />

betreffenden Instrumente mit Hilfe von Zweckgesellschaften mit Sitz an<br />

steuerbegünstigten Plätzen (häufig limited liability companies in Delaware,<br />

USA) emittiert.<br />

21<br />

Innovative Kapitalinstrumente


Bankaufsichtliches<br />

Kernkapital<br />

Einzelne Regelungspunkte<br />

Internationale Zusammenarbeit<br />

Die Leitlinien des Ausschusses präzisieren, unter welchen Voraussetzungen<br />

die international tätigen Banken die neuartigen Refinanzierungsinstrumente<br />

dem bankaufsichtlichen Kernkapital zurechnen dürfen.<br />

Außerdem wurden eine Reihe von Anwendungs- und Auslegungsfragen<br />

geklärt, die die Behandlung anderer Kapitalinstrumente betreffen, wie z.B.<br />

die der stillen Einlagen, die in der Baseler Eigenkapitalübereinkunft vom<br />

Juli 1988 namentlich nicht erwähnt werden.<br />

Da <strong>das</strong> Kernkapital <strong>das</strong> Fundament <strong>für</strong> die bankaufsichtlichen Eigenmittel<br />

darstellt und daran die Erfüllung zentraler bankaufsichtlicher Vorschriften<br />

geknüpft ist, hatte der Baseler Bankenausschuß bei seiner Entscheidung<br />

darauf zu achten, daß die Kriterien <strong>für</strong> <strong>das</strong> Kernkapital nicht unvertretbar<br />

aufgeweicht werden. Dabei war zu prüfen, ob innovative Instrumente<br />

auch dann zum Kernkapital gerechnet werden können, wenn sie nur<br />

eingeschränkt am Verlust teilnehmen, ein fester Anspruch auf Gewinnausschüttung<br />

besteht, der Zugriff auf <strong>das</strong> Kapital wegen einer dazwischengeschalteten<br />

Zweckgesellschaft nur eingeschränkt möglich ist, die<br />

Mittel nur zeitlich befristet zur Verfügung stehen, Investoren Kündigungsrechte<br />

geltend machen konnten oder besondere Abreden (z.B. „stepups“)<br />

zu einer faktisch eingeschränkten Verfügbarkeit führen.<br />

Die Leitlinien legen nunmehr fest, daß eine uneingeschränkte Teilnahme<br />

am Verlust ebenso unabdingbar <strong>für</strong> die Einstufung als Kernkapital ist wie<br />

ein Ausschluß fester Ansprüche der Investoren auf Gewinnausschüttungen.<br />

Zugelassen wurde erstmalig die Erhöhung des Ausschüttungssatzes,<br />

sofern er moderat ausfällt. Von einer moderaten Erhöhung kann<br />

dann ausgegangen werden, wenn der Anstieg nicht größer als 100<br />

Basispunkte oder 50 % der anfänglichen Kreditmarge beträgt – vermindert<br />

jeweils um die Swapmarge zwischen anfänglicher und erhöhter<br />

Indexbasis. Ebenso sind Kündigungsrechte seitens des Emittenten<br />

ausgeschlossen, es sei denn, die Kündigung erfolgt nach frühestens fünf<br />

Jahren unter Billigung der zuständigen Aufsichtsbehörden und <strong>das</strong><br />

ursprüngliche Kapital wird durch neues Kapital mindestens gleichwertiger<br />

Qualität ersetzt.<br />

Der Baseler Bankenausschuß kam ferner überein, eine Evidenzstelle<br />

beim Sekretariat des Baseler Bankenausschusses einzurichten, der die<br />

Aufsichtsbehörden der Zehnergruppe und der Schweiz die neuemitierten<br />

innovativen Kapitalinstrumente zu melden haben, die sie bei den ihrer<br />

Aufsicht unterstehenden internationalen Banken als Eigenkapital anerkannt<br />

haben. Die international tätigen Banken sind verpflichtet, die Bestandteile<br />

ihres Kernkapitals offenzulegen.<br />

22


Internationale Zusammenarbeit<br />

Insgesamt ist festzustellen, daß der Baseler Bankenausschuß mit der<br />

Verlautbarung der Leitlinien bei der Zuordnung innovativer Kapitalinstrumente<br />

zum Kernkapital Planungssicherheit <strong>für</strong> die Anerkennung innovativer<br />

Kapitalinstrumente geschaffen hat. Positiv hervorzuheben ist, daß mit<br />

der getroffenen Entscheidung eine Auseinanderentwicklung der nationalen<br />

Praktiken hinsichtlich der Zurechnung von bankaufsichtlichem Kernkapital<br />

verhindert wurde.<br />

Transparenz und Offenlegung – Basel<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ist schließlich beim Baseler Ausschuß <strong>für</strong><br />

Bankenaufsicht in der Untergruppe „Transparency Group“ (ehemals<br />

„Information Sub-Group“) vertreten.<br />

Die Umbenennung der „Information Sub-Group“ in „Transparency Group“<br />

soll die Bemühungen des Baseler Ausschusses verdeutlichen, die Marktdisziplin<br />

durch eine angemessene Transparenz zu erhöhen und so<br />

zusammen mit einer wirksamen Bankenaufsicht die Stabilität der Bankensysteme<br />

weiter zu fördern. Die Arbeitsgruppe hat <strong>das</strong> im September<br />

1998 veröffentlichte Papier „Enhancing Bank Transparency“ erarbeitet,<br />

<strong>das</strong> den Verbänden der Kreditwirtschaft zugeleitet wurde. Darin werden<br />

Leitlinien <strong>für</strong> Banken und Bankaufseher formuliert, an denen sich die<br />

Offenlegungspraxis der Bankbilanzierung orientieren soll. Der Baseler<br />

Ausschuß hat in der Presseerklärung zu diesem Papier sein großes<br />

Interesse an Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit geäußert und darauf<br />

aufbauende detailliertere Empfehlungen in Aussicht gestellt. Außerdem<br />

führte die Arbeitsgruppe (gemeinsam mit der IOSCO) die jährliche Umfrage<br />

zur Offenlegung der Handels- und Derivateaktivitäten von Banken und<br />

Wertpapierhäusern durch, die eine detaillierte Aufstellung der in diesen<br />

Bereichen herrschenden Praxis zum Ergebnis hatte. Der Baseler Ausschuß<br />

<strong>für</strong> Bankenaufsicht veröffentlicht die Ergebnisse der jährlichen Umfrage.<br />

Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften – Basel<br />

Die „Accounting Task Force“ des Baseler Ausschusses <strong>für</strong> Bankenaufsicht<br />

begleitet die internationalen Vorhaben zur Harmonisierung der<br />

Rechnungslegung und arbeitet an Empfehlungen zu einzelnen Fragen<br />

der Rechnungslegung. Einen Schwerpunkt der Arbeitsgruppe bildete in<br />

1998 die Stellungnahme zu einem Entwurf des International Accounting<br />

Standard Committee (IASC) <strong>für</strong> einen internationalen Rechnungslegungsstandard<br />

zur Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten<br />

(International Accounting Standard – IAS 39). Außerdem stellte die<br />

Untergruppe des Ausschusses im Oktober 1998 ein Konsultationspapier<br />

zum Thema „Sound Practices for Loan Accounting, Credit Risk Disclosure<br />

and Related Matters“ vor, <strong>das</strong> Empfehlungen <strong>für</strong> die Bilanzierung und<br />

23


Internationale Zusammenarbeit<br />

Bewertung von Krediten sowie zur Offenlegung von Informationen über<br />

<strong>das</strong> Kreditgeschäft abgibt. Dieses Papier wurde den Verbänden der<br />

Kreditwirtschaft zur Stellungnahme übersandt. Die Konsultationsfrist<br />

endete am 15. März 1999. Im Juli 1999 ist die endgültige Version dieses<br />

Dokumentes vom Baseler Ausschuß veröffentlicht worden.<br />

Harmonisierung von Bilanzierungs- und<br />

Bewertungsvorschriften – EU<br />

Auf Brüsseler Ebene erörterte der Gemeinsame Ausschuß Fragen der<br />

Bilanzierung und Bewertung sowie der Offenlegung von Derivaten und<br />

anderen Finanzinstrumenten. Ein von dem Ausschuß vorgelegter Entwurf<br />

gibt Empfehlungen zur Offenlegung von Finanzinstrumenten ab, befindet<br />

sich aber derzeit noch in der Abstimmung.<br />

Tätigkeit des Joint Forum on Financial Conglomerates<br />

Das Joint Forum on Financial Conglomerates, in dem <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

<strong>für</strong> den Wertpapierhandel, <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Versicherungswesen und <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />

vertreten sind, schloß in 1998 einen umfangreichen Konsultationsprozeß<br />

ab. Gegenstand war <strong>das</strong> gesamte Spektrum der Aufsicht über Finanzkonglomerate.<br />

Ziel des Joint Forums war es hierbei, mögliche, sich durch<br />

die Trennung in verschiedene Aufsichtsdisziplinen ergebende Aufsichtslücken<br />

zu schließen. Dies sollte im wesentlichen durch Regelungen zur<br />

aufsichtlichen Zuständigkeit und Koordinierung und der Entwicklung von<br />

Methoden zur sektorübergreifenden Risikobeurteilung geschehen. Folgende<br />

Papiere wurden zur Konsultation veröffentlicht:<br />

•= Capital Adequacy Principles<br />

•= Fit and Proper Principles<br />

•= Framework for Supervisory Information Sharing<br />

•= Coordinator paper<br />

•= Supervisory Questionnaire<br />

In der zweiten Hälfte des Jahres 1998 konnte <strong>das</strong> Joint Forum die eingegangenen<br />

Stellungnahmen prüfen und die Papiere umarbeiten. Die<br />

Verabschiedung der Papiere durch die übergeordneten, sektorspezifischen<br />

Gremien, den Baseler Ausschuß <strong>für</strong> Bankenaufsicht, die IAIS<br />

sowie <strong>das</strong> Technische Komitee der IOCO fand mittlerweile statt. Im<br />

Anschluß daran wären die jeweiligen Wertpapier-, Versicherungs- und<br />

Bankaufsichtsbehörden gehalten, ihre Aufsichtspraxis ggf. dem Standard<br />

der vom Joint Forum on Financial Conglomerates vorgeschlagenen<br />

Regelungen anzupassen oder – soweit erforderlich – entsprechende<br />

Gesetzesänderungen anzuregen.<br />

24


2.2 Zusammenarbeit mit ausländischen Bank- und<br />

Wertpapieraufsichtsbehörden<br />

Internationale Zusammenarbeit<br />

Im Zuge der fortschreitenden Internationalisierung der Finanzmärkte hat<br />

<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> seine Zusammenarbeit mit ausländischen Bank-<br />

und Wertpapieraufsichtsbehörden sowohl auf dem Gebiet der klassischen<br />

Bankenaufsicht als auch in der von Mitarbeitern des Amtes geleisteten<br />

Beratungshilfe vertieft.<br />

Die ständigen Kontakte zu ausländischen Bankaufsichtsbehörden werden<br />

bei der Aufsicht über international tätige Institute immer wichtiger. Bei<br />

dem wachsenden Geschäftsvolumen, <strong>das</strong> diese Banken über ausländische<br />

Niederlassungen abwickeln, läßt sich ein zutreffendes Bild ihrer<br />

Finanz- und Risikosituation nur durch einen intensiven Informationsaustausch<br />

zwischen den Behörden der Herkunfts- und des jeweiligen Gastlandes<br />

gewinnen. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens gegenüber<br />

den verschiedenen Teilen solcher internationaler Bankkonzerne ist<br />

darüber hinaus eine enge Abstimmung zwischen allen beteiligten Aufsichtsinstanzen<br />

nötig. Das BAKred hat mit den Aufsichtsbehörden fast<br />

aller EU-Mitgliedstaaten sowie der andren Staaten des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums bilaterale Vereinbarungen (Gemeinsame Standpunkte<br />

- Memoranda of Understanding) abgeschlossen. Einen <strong>für</strong> die Aufsichtstätigkeit<br />

wesentlichen Bestandteil dieser Abkommen stellen die<br />

regelmäßigen Treffen dar, die <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> und die jeweilige<br />

ausländische Aufsichtsbehörde zur Diskussion grundsätzlicher Themen,<br />

zum Austausch von Informationen und Hintergrundwissen über die<br />

jeweils beaufsichtigten Kreditinstitute und zur Erörterung von Problemfällen<br />

nutzen. Dauer und Häufigkeit der Treffen haben sich durch den<br />

außergewöhnlichen Anstieg der Zahl grenzüberschreitend tätiger Institute<br />

erheblich erhöht.<br />

Darüber hinaus steht <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> über vielschichtige Anzeige-<br />

und Meldemechanismen, die über Beteiligungserwerbe, Errichtung<br />

von Tochtergesellschaften, Eröffnungen von Zweigniederlassungen,<br />

Eignung der Geschäftsleiter und Ausübung grenzüberschreitenden<br />

Dienstleistungsverkehrs von Instituten informieren, in ständigem Kontakt<br />

mit anderen Aufsichtsbehörden in der EU.<br />

Jenseits des Europäischen Wirtschaftsraums nahm <strong>das</strong> BAKred<br />

Verhandlungen zu einem Abkommen über die Zusammenarbeit und<br />

Einräumung von gegenseitigen Prüfungsrechten mit Polen, Tschechien,<br />

Ungarn und mit den <strong>für</strong> die deutschen Banken zunehmend bedeutsamen<br />

Kanalinseln (zunächst Jersey) auf. Ein Informationsabkommen mit der<br />

Eidgenössischen Bankenkommission in der Schweiz wird vorbereitet.<br />

25<br />

Klassische<br />

Bankenaufsicht<br />

– EWR<br />

Drittstaaten


Wertpapierhandelsunternehmen<br />

Umsetzung<br />

der WDR<br />

Internationale Zusammenarbeit<br />

Auch außerhalb von Europa führte <strong>das</strong> Aufsichtsamt die Verhandlungen<br />

über verschiedene Kooperationsabkommen fort, die die Grundlage <strong>für</strong><br />

einen umfassenden Informationsaustausch und die Einräumung gegenseitiger<br />

Prüfungsrechte bilden sollen. Die Australian Prudential Regulation<br />

Authority und <strong>das</strong> BAKred bereiteten ein derartiges Abkommen vor. Das<br />

bestehende Abkommen mit der japanischen Bankenaufsicht soll auf<br />

Tochterunternehmen von Banken ausgedehnt werden. Die Verhandlungen<br />

mit Rußland und Brasilien sind hingegen zunächst zurückgestellt<br />

worden. Mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Singapur und Taiwan<br />

hat sich <strong>das</strong> BAKred bisher von Fall zu Fall über die Vornahme einzelner<br />

Prüfungen abgestimmt.<br />

Mit der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in deutsches<br />

Recht machen Wertpapierhandelsunternehmen grundsätzlich wie Kreditinstitute<br />

vom „Europäischen Paß“ Gebrauch. Auch hier ist ein intensiver<br />

Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit mit den übrigen<br />

europäischen Aufsichtsbehörden erforderlich, damit bei den grenzüberschreitend<br />

tätigen Finanzdienstleistungsinstituten die Solvenzaufsicht, die<br />

Anteilseignerkontrolle, die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit<br />

und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter, die Verfolgung unerlaubt<br />

betriebener Geschäfte sowie die Bekämpfung der Geldwäsche wirksam<br />

ausgeübt werden kann. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ist daher bemüht, die<br />

oben genannten Vereinbarungen mit EU-Bankaufsichtsbehörden entsprechend<br />

zu erweitern. Soweit in einzelnen Staaten die Aufsicht über<br />

Wertpapierhandelsunternehmen insgesamt oder teilweise in die Zuständigkeit<br />

anderer als der Bankaufsichtsbehörden fällt, erfolgt der Informationsaustausch<br />

zum Teil noch auf informeller Basis. Anfang 1999 ist <strong>das</strong><br />

BAKred zur Verbesserung des Anlegerschutzes allerdings dem Abkommen<br />

zwischen den in der FESCO (Forum of European Securities Commissions)<br />

zusammengeschlossenen europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden<br />

beigetreten.<br />

Mit der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie hat sich die<br />

Anzahl der Neuanzeigen derjenigen ausländischen Wertpapierhandelsunternehmen<br />

stark erhöht, die in Deutschland über Zweigniederlassungen<br />

oder durch <strong>das</strong> Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen tätig<br />

werden wollen. Gleiches gilt seit dem 1. Januar 1998 auch <strong>für</strong> deutsche<br />

Institute. Vor einer Weiterleitung an die zuständigen Behörden des<br />

Aufnahmestaates prüft <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bei den Anzeigen deutscher<br />

Institute die Angemessenheit der Organisationstruktur und die<br />

Finanzlage der Institute. Bestehen insoweit Defizite, kann der Weiterleitungsantrag<br />

abgelehnt werden. Die Ablehnung muß der EU-Kommission<br />

gemeldet werden.<br />

26


Internationale Zusammenarbeit<br />

Neben die intensivere Zusammenarbeit mit den Wertpapieraufsichtsbehörden<br />

innerhalb des EWR tritt eine engere Kooperation mit Wertpapieraufsichtsbehörden<br />

außerhalb Europas. Wegen der steigenden Bedeutung<br />

des im Ausland abgeschlossenen Wertpapiergeschäfts deutscher Universalbanken<br />

nahm <strong>das</strong> BAKred Verhandlungen mit der Securities and<br />

Exchange Commission (SEC) und der Commodities Futures Trading<br />

Commission (CFTC) in den USA auf, die zu einem Abkommen über<br />

Zusammenarbeit und die Einräumung von Prüfungsrechten führen soll.<br />

Mit beiden Behörden finden im Vorgriff auf <strong>das</strong> Abkommen bereits jetzt<br />

regelmäßige Treffen statt.<br />

Die Krisen in Asien und Rußland haben u.a. verdeutlicht, welch außerordentlich<br />

großen Nachholbedarf die betreffenden Länder beim Aufbau<br />

wirksamer Bankaufsichtssysteme haben. Nicht zuletzt in Reaktion darauf<br />

bemühte sich <strong>das</strong> BAKred seit 1998 verstärkt, die Koordinierung und<br />

Bereitstellung eines Expertennetzwerks zur technischen Beratung ausländischer<br />

Aufsichtsbehörden sowie Zentralbanken zu unterstützen und<br />

an internationalen Beratungsmaßnahmen teilzunehmen. Das Amt beteiligt<br />

sich seit Mitte des Jahres 1998 an einer internationalen Gruppe, die den<br />

thailändischen Finanzminister und den Notenbankgouverneur bei der<br />

Umstrukturierung der Bank of Thailand berät. Beratungshilfe wurde auch<br />

gegenüber der Bankenaufsicht Indonesiens geleistet. Ferner übernahm<br />

<strong>das</strong> BAKred die Rolle des Ansprechpartners <strong>für</strong> bankaufsichtliche Fragen,<br />

gegenüber dem Europäischen Finanzexperten-Netzwerk (EFEX), <strong>das</strong> bei<br />

der Europäischen Kommission zur Beratung der asiatischen ASEM-Staaten<br />

eingerichtet worden ist. In diesem Zusammenhang wird eine verstärkte<br />

Expertentätigkeit deutscher Bankaufseher im Ausland erforderlich.<br />

In vielen ausländischen Staaten ist nach der Öffnung der Finanz- und<br />

Kapitalmärkte <strong>das</strong> Informationsbedürfnis über die Funktionsweise von<br />

Bankaufsichtssystemen und des deutschen Modells mit einer eigenständigen<br />

Aufsichtsbehörde außerhalb der Zentralbank außerordentlich gestiegen.<br />

Besonderen Vorrang räumt <strong>das</strong> BAKred der technischen Unterstützung<br />

der mittel- und osteuropäischen TRANSFORM-Staaten ein. Außer<br />

diesen Staaten trugen auch andere Länder Beratungsersuchen an <strong>das</strong> Amt<br />

heran. Hier sind unter anderem Bolivien, die VR China, El Salvador, Indien,<br />

Israel, die Republik Korea, Mexiko, Peru, Taiwan und Vietnam zu nennen.<br />

Wenn auch die Durchführung von Informationsveranstaltungen <strong>für</strong> ausländische<br />

Delegationen aus Parlamentariern, Bankaufsehern oder Mitarbeitern<br />

von Zentralbanken aufwendig ist, versucht <strong>das</strong> BAKred allen diesbezüglichen<br />

Wünschen, die an es gerichtet werden, zu entsprechen. Es sieht in<br />

diesen Informations- und Beratungsveranstaltungen eine gute Gelegenheit,<br />

<strong>das</strong> Ansehen des deutschen Bankaufsichtssystems im Ausland zu stärken<br />

und deutsche Aufsichtsprinzipien zu exportieren.<br />

27<br />

Technische<br />

Kooperation/<br />

Beratungen<br />

Informations- und<br />

Beratungsveranstaltungen


Problembeschreibung<br />

Maßnahmen der<br />

Bankenaufsicht<br />

Jahr-2000-Vorbereitung<br />

3 Jahr-2000-Vorbereitungen<br />

Der Schritt in <strong>das</strong> Jahr 2000 kann bei vielen Computersystemen zu<br />

Ausfällen und Fehlfunktionen führen. Betroffen sind hiervon keineswegs<br />

nur Datenverarbeitungsanlagen und deren Schnittstellen untereinander,<br />

sondern prinzipiell alle prozessorgesteuerten Einrichtungen, die sogenannte<br />

Embedded Systems enthalten. Da es keine standardisierte Lösung<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr-2000-Problem gibt, sind Hardware und Programmcodes<br />

auf ihre Jahr-2000-Fähigkeit zu untersuchen und, wo nötig,<br />

umzustellen. Die Vorkehrungen sollten sich hierbei nicht auf einzelne<br />

Systeme beschränken, sondern auch Schnittstellen zwischen eigenen<br />

und fremden Systemen sowie geeignete Ausfallplanungen umfassen.<br />

Der Wechsel in <strong>das</strong> nächste Jahrtausend stellt <strong>für</strong> alle Unternehmen, vor<br />

allem aber <strong>für</strong> die in besonderem Maße von EDV-Systemen abhängigen<br />

Kreditinstitute, eine technische und organisatorische Herausforderung<br />

dar, deren erfolgreiche und rechtzeitige Bewältigung auch ausländische<br />

Investoren als ein entscheidendes Bewertungskriterium <strong>für</strong> den Wirtschaftsstandort<br />

Deutschland einstufen.<br />

Der Kreditwirtschaft und ihrer Fähigkeit, mit dieser Herausforderung<br />

umzugehen, kommt hierbei u.a. auch wegen ihrer Beteiligung am Zahlungsverkehr<br />

besondere Bedeutung zu. Jedes einzelne Kreditinstitut und<br />

seine zentralen Dienstleister, wie z.B. Rechenzentren, müssen der<br />

Überprüfung und Umstellung sämtlicher prozessorgesteuerter Systeme<br />

höchste Priorität einräumen. Der verantwortungsbewußte Umgang mit<br />

dem Jahr-2000-Problem ist <strong>für</strong> die Bankenaufsicht ein Maßstab zur<br />

Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung von Kreditinstituten<br />

durch ihre Geschäftsleiter.<br />

Wegen der außerordentlichen Bedeutung, die die rechtzeitige Bewältigung<br />

des Jahr-2000-Problems <strong>für</strong> den Finanzplatz Deutschland hat,<br />

koordinierte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> die diesbezüglichen Aktivitäten auf<br />

mehreren Ebenen und begleitete die Kreditwirtschaft während der letzten<br />

zwei Jahre in ihrer Vorbereitung auf den Jahrtausendwechsel systematisch.<br />

Ziel war es dabei nicht nur, sich umfassend über den Stand der<br />

Vorbereitungsarbeiten zum Jahrtausendwechsel zu informieren, sondern<br />

auch den Banken- und Finanzdienstleistungssektor ausreichend zu<br />

sensibilisieren.<br />

Auf Initiative der Deutschen Bundesbank und des Amtes rief der Zentrale<br />

Kreditausschuss des deutschen Bankengewerbes ein verbandsübergreifendes<br />

Forum zum Erfahrungsaustausch über <strong>das</strong> Jahr 2000-Problem ins<br />

Leben. Dieses Forum nahm in 1998 seine Tätigkeit auf und erwies sich<br />

28


Jahr-2000-Vorbereitung<br />

bislang als wichtiges Element der Zusammenarbeit der am Finanzplatz<br />

Deutschland beteiligten Akteure.<br />

Zunächst hatte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> die mit den Prüfungen der<br />

Jahresabschlüsse der Kreditinstitute betrauten Wirtschaftsprüfer aufgefordert,<br />

in den Prüfungsberichten <strong>für</strong> den Jahresabschluß 1997 über den<br />

Stand der EDV-Umstellungsmaßnahmen in den jeweiligen Instituten zu<br />

berichten. Der Hauptfachausschuß des Instituts der Wirtschaftsprüfer<br />

erarbeitete mittlerweile die Verlautbarung „Die EDV-Anpassung zum<br />

Jahrtausendwechsel und zur Umstellung auf den Euro“.<br />

Aufgrund der Angaben in den obengenannten Prüfungsberichten führte<br />

<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> sodann in Zusammenarbeit mit der Deutschen<br />

Bundesbank eine in der deutschen Bankenaufsicht bislang beispiellose<br />

Aktion durch: Im Mai 1998 wurde an insgesamt 3.851 Kreditinstitute,<br />

Rechenzentren und Börsenmakler ein Fragebogen versandt, der die<br />

Jahr-2000-Problematik in ihren technischen und wirtschaftlichen Aspekten<br />

erfaßte. Dieser Fragebogen sollte einerseits der Information der<br />

Aufsicht dienen und andererseits die Institute <strong>für</strong> die Tragweite des Jahr-<br />

2000-Problems erneut sensibilisieren. Zusätzlich versandte <strong>das</strong> Amt den<br />

Fragebogen auch an Verbände außerhalb der Kreditwirtschaft, um<br />

Bankkunden die Bedeutung des Problems nahezubringen.<br />

Die Fragebogenrückläufe wurden anhand eines standardisierten Auswahlsystems<br />

zur Identifizierung möglicher Probleminstitute ausgewertet.<br />

In der Folge wandte sich <strong>das</strong> Amt mit Einzelanschreiben an über 120<br />

Institute und bat um Stellungnahme zu institutsspezifischen Problemen.<br />

Mit ausgewählten Instituten wurden ausführliche Gespräche zum Stand<br />

des Jahr-2000-Projekts geführt. Darüber hinaus wurde jeweils in Sammelrundschreiben<br />

den verbands- und institutsspezifischen Aspekten des<br />

Sparkassen- und Genossenschaftssektors sowie großer international<br />

tätiger Institute und der Börsenmakler Rechnung getragen. Die Auswertungsergebnisse<br />

der Fragebögen sowie weitere Verlautbarungen und<br />

Veröffentlichungen des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>s im Zusammenhang mit dem<br />

Jahr 2000-Problem können auf der Web-Seite des Amtes unter<br />

http://www.bakred.de abgerufen werden. Diese wird ständig aktualisiert.<br />

Im Oktober 1998 führte die deutsche Aufsicht eine zweite Fragebogenaktion<br />

mit den Mitgliedsinstituten der Genossenschafts- und Sparkassenverbände<br />

durch, die die besondere Struktur der verbandsgeprüften<br />

Institute mit ihrer Datenverarbeitung über Rechenzentren berücksichtigte.<br />

Nach der Auswertung der hierzu eingegangenen Antworten schrieb <strong>das</strong><br />

<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> nochmals mehr als 120 Institute an, um sich über die<br />

Projektplanungen genauer zu informieren.<br />

29<br />

1. Fragebogenaktion<br />

Einzelgespräche/<br />

Sammelschreiben<br />

2. Fragebogenaktion


FDI<br />

Fazit<br />

Ausblick<br />

Jahr-2000-Vorbereitung<br />

Auch die in Deutschland tätigen Finanzdienstleistungsinstitute wurden in<br />

die Maßnahmen der Bankenaufsicht zur Jahr-2000-Vorbereitung einbezogen.<br />

Zu diesem Zweck hat <strong>das</strong> Amt über die Landeszentralbanken ein<br />

Rundschreiben an sämtliche Finanzdienstleistungsinstitute versandt und<br />

auf die Problematik sowie die bestehenden bankaufsichtsrechtlichen<br />

Informationsquellen hingewiesen. Eine Reihe von ausgewählten Instituten<br />

erhielten Fragebögen zur Selbsteinschätzung und Hinweise zur systematischen<br />

Vorgehensweise bei den Umstellungsarbeiten.<br />

Die bisher getroffenen Maßnahmen, vor allem die Fragebogenaktionen,<br />

erbrachten nicht nur die <strong>für</strong> eine effiziente Aufsicht erforderlichen Informationen,<br />

sondern sensibilisierten – soweit dies noch erforderlich war –auch<br />

die deutsche Kreditwirtschaft <strong>für</strong> die mit der Jahr-2000-Umstellung verbundenen<br />

Probleme. Damit wurde sichergestellt, daß die Betroffenen <strong>das</strong><br />

Jahr-2000-Problem nunmehr als umfassende Managementaufgabe und<br />

nicht mehr lediglich als rein technisches Problem verstehen. Auch wenn<br />

die deutsche Kreditwirtschaft über die letzten Monate erhebliche Fortschritte<br />

bei den Vorkehrung zum Jahrtausendwechsel verzeichnen<br />

konnte, besteht dennoch kein Grund zur Entwarnung. Das Jahr 1999 wird<br />

<strong>für</strong> die erfolgreiche Bewältigung des Jahr-2000-Problems entscheidend<br />

sein.<br />

Zwar geben die positiven Erfahrungen anläßlich der Euro-Umstellung<br />

Grund zu der Annahme, daß <strong>das</strong> Jahr 2000-Problem vom deutschen<br />

Kreditgewerbe erfolgreich gemeistert werden kann. Dennoch wird <strong>das</strong><br />

Aufsichtsamt vor dem Wechsel zum Jahr 2000 weiterhin intensiv tätig<br />

sein. Im Vordergrund der aufsichtlichen Aktivitäten werden die Themenfelder<br />

„Tests“ und „Ausfallplanung“ stehen. Das Amt hat sich deshalb in<br />

1999 mit einer weiteren Fragebogenaktion an Großbanken, Landesbanken,<br />

Genossenschaftliche Zentralkassen sowie an die Rechenzentren der<br />

verbandsgeprüften Institute gewandt und wird mit diesen Einzelgespräche<br />

führen. Sollten sich hierbei Hinweise <strong>für</strong> Defizite bei einzelnen Instituten<br />

ergeben, die die Bewältigung der Jahr-2000-Umstellung zweifelhaft<br />

erscheinen lassen, wird dies <strong>für</strong> die Aufsicht Anlaß zum Ergreifen geeigneter<br />

Maßnahmen sein.<br />

Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Amtes sind sich alle<br />

Akteure ihrer Verantwortung <strong>für</strong> den Finanzplatz und Wirtschaftsstandort<br />

Deutschland bewußt, so daß <strong>das</strong> deutsche Kreditgewerbe Vergleiche mit<br />

anderen Branchen oder Finanzplätzen nicht zu scheuen braucht. Es wird<br />

<strong>für</strong> die Zukunft jedoch auch verstärkt darauf ankommen, diese Botschaft<br />

ausländischen Geschäftspartnern und Investoren glaubwürdig zu vermitteln.<br />

30


Besondere Aufsichtsthemen<br />

4 Besondere Aufsichtsthemen<br />

4.1 Interne Modelle zur Berechnung des Marktpreisrisikos<br />

Die Umsetzung der sog. Kapitaladäquanzrichtlinie der EU machte auch<br />

eine Neufassung der Eigenkapitalvorschriften des Grundsatzes I erforderlich.<br />

Sowohl Kreditinstitute als auch bestimmte Gruppen von<br />

Finanzdienstleistungsinstitute müssen seit dem 1. Oktober 1998 diesen<br />

neuen Grundsatz, der Regelungen <strong>für</strong> Ausfall- und Marktrisiken enthält,<br />

bei der Berechnung ihrer Solvabilitätskennziffer beachten. Für die<br />

Berechnung der sich aus einzelnen Geschäften ergebenden Marktrisiken<br />

bietet der Grundsatz I in §§ 32 ff. neben der Standardmethode die<br />

Ermittlung der Kapitalunterlegung <strong>für</strong> Risikopositionen mit Hilfe<br />

bankinterner Risikomodelle an. Die Berechnung der<br />

Eigenmittelanforderungen über die Modellalternative setzt die vorherige<br />

schriftliche Zustimmung des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es voraus, die es auf<br />

Antrag des Instituts dann erteilt, wenn die unter seiner Leitung in<br />

Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführte Prüfung<br />

der Eignung des Modells positiv ausfiel.<br />

1998 beantragten insgesamt fünfzehn Kreditinstitute, die Eignung ihres<br />

jeweiligen internen Risikomodells zu bestätigen und der Verwendung des<br />

Modells zur Berechnung der <strong>für</strong> die Marktpreisrisiken erforderlichen<br />

Eigenmittelunterlegung zuzustimmen. Nachdem zwei Institute noch vor<br />

der Prüfung ihre Anträge zurückgezogen hatten, führte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

zusammen mit der Deutschen Bundesbank bei den verbleibenden<br />

13 Instituten Risikomodellprüfungen durch.<br />

Die geprüften Risikomodelle wiesen einen unterschiedlichen Entwicklungsstand<br />

und damit auch verschiedene Mängel auf. Sie bestanden vor<br />

allem in Defiziten bei der Einhaltung der sogenannten "qualitativen<br />

Anforderungen" nach § 36 des Grundsatzes I. Bei vier Instituten waren<br />

diese Mängel so gravierend, daß eine Eignungsbestätigung als Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> die Verwendung des Modells nicht erteilt werden konnte. Bei<br />

den übrigen Instituten konnten die vorgefundenen Mängel durch Festsetzung<br />

von Auflagen und eines höheren Multiplikationsfaktors <strong>für</strong> die<br />

Berechnung des Eigenkapitals abgefangen werden, wobei <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

sein Ermessen großzügig ausübte. Die Bandbreite der<br />

festgesetzten Zusatzfaktoren reicht von 0,1 bis 2,0. Die Zusatzfaktoren<br />

berücksichtigen neben den sogenannten qualitativen Mängeln auch die<br />

Prognosegüte des Modells gemäß § 37 Grundsatz I und etwaige Schwächen<br />

bei der Modellierung des spezifischen Risikos. Teilweise erteilte <strong>das</strong><br />

<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> seine Zustimmung zur Verwendung des Modells nur<br />

befristet. Die deutsche Aufsicht rechnet aufgrund der bei den Prüfungen<br />

vorgefundenen Konzepte mit einer weiteren kontinuierlichen Verbesserung<br />

des Entwicklungsstandes bei der Modellanwendung, da die deut-<br />

31<br />

Statistik<br />

Entwicklungsstand/<br />

Zusatzfaktor


Verschärfter<br />

Wettbewerb/<br />

Strukturelle<br />

Änderungen<br />

§ 25a KWG<br />

Besondere Aufsichtsthemen<br />

schen Institute die aufgefundenen Mängel zügig beseitigen und <strong>für</strong> den<br />

Auf- und Ausbau eines modernen Risikosteuerungssystems auf der Basis<br />

von Value-at-Risk-Modellen große Anstrengungen unternehmen. Nach<br />

den Erfahrungen des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es benötigt die Entwicklung<br />

eines Risikomodells und die Einrichtung eines funktionsfähigen Risikocontrollings<br />

- je nach Größe des Instituts und der Komplexität seiner<br />

Handelsaktivitäten - einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren; einige<br />

Institute unterschätzten den hier<strong>für</strong> erforderlichen zeitlichen, personellen<br />

und sachlichen Aufwand. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> steht weiterhin auch<br />

schon im Vorfeld eines Modellantrages den Instituten als Dialogpartner<br />

zur Verfügung.<br />

4.2 Outsourcing<br />

Die Kreditinstitute versuchen dem verschärften Wettbewerb u.a. auch<br />

durch die zunehmende Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Unternehmen<br />

zu begegnen. Die <strong>für</strong> <strong>das</strong> Berichtsjahr vorliegenden Informationen,<br />

die <strong>das</strong> Amt zum einem über <strong>das</strong> Anzeige- und Meldewesen und<br />

zum anderen über den intensiven Kontakt mit den Instituten erhält, zeigen<br />

wiederum eine Vielfalt von Veränderungen <strong>für</strong> die weitere Entwicklung vor<br />

allem der großen Kreditbanken an. Einzelne Umstrukturierungen weisen<br />

darauf hin, daß die Wandlung der traditionellen Universalbank in einen<br />

funktions- und produktgeprägten, auf die modernen Kundenbedürfnisse<br />

ausgerichteten Dienstleister noch lange nicht abgeschlossen ist. Neben<br />

der Notwendigkeit, Risiken adäquat zu steuern und die Effizienz der<br />

zentralen Kontrolle zu erhöhen, geht es – quasi gegenläufig – darum,<br />

Spezialkompetenz vor allem im Bereich der Geschäftsabwicklung in<br />

rechtlich selbständigen Einheiten organisatorisch zu bündeln oder auf<br />

außenstehende Unternehmen im Wege des sogenannten Outsourcing zu<br />

verlagern. Auch die Absicht Kosten einzusparen, ist vielfach ein Hauptgrund<br />

<strong>für</strong> die Verlagerung von Tätigkeiten auf Dritte.<br />

Für die Aufsicht stellt sich dabei <strong>das</strong> Problem, die Interessen der Institute<br />

einerseits und die aufsichtlichen Anforderungen andererseits miteinander<br />

in Einklang zu bringen. Sie hat bei der Auslagerung einzelner Unternehmensteile<br />

darauf zu achten, daß Kernbereiche der Bank- und Finanzdienstleistungstätigkeit<br />

nicht der Verantwortung des Managements<br />

entzogen werden. Zugleich hat sie sicherzustellen, daß auch weiterhin<br />

eine effiziente Aufsicht aufrechterhalten und ihre Prüfungs- und Kontrollrechte<br />

nach dem KWG nicht beeinträchtigt werden.<br />

Der Umsetzung dieser Aufgabe dient der im Rahmen der 6. KWG-Novelle<br />

neu eingefügte § 25a Abs. 2 KWG, der den Rahmen <strong>für</strong> die Auslagerung<br />

von Bereichen auf ein anderes Unternehmen absteckt. Ein Erläuterungsschreiben,<br />

<strong>das</strong> den Instituten als Leitfaden zur Anwendung der Vorschrift<br />

32


Besondere Aufsichtsthemen<br />

dienen soll, ist in Vorbereitung, konnte jedoch wegen der Vielfältigkeit der<br />

Fallgestaltungen bislang noch nicht fertiggestellt werden. Als schwierig<br />

erweist sich insbesondere die Frage, inwieweit die Auslagerung von<br />

Teilakten von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen zugelassen<br />

werden kann.<br />

4.3 Netting<br />

Der Markt <strong>für</strong> außerbörslich gehandelte Finanztermingeschäfte, sog.<br />

OTC-Derivate, ist durch stetig steigende Handelsvolumina und immer<br />

neue Produktvarianten gekennzeichnet; die OTC-Derivate haben daher<br />

vor allem bei international tätigen Kreditinstituten außerordentlich an<br />

Bedeutung gewonnen.<br />

Leistungsstörungen oder gar die Insolvenz eines Vertragspartners können<br />

hier angesichts der in der Regel großen Anzahl laufender Einzelkontrakte<br />

zwischen den Parteien erhebliche Ausfallrisiken <strong>für</strong> die andere<br />

Vertragspartei beinhalten und darüber hinaus im Wege eines Dominoeffekts<br />

weitere Institute in Mitleidenschaft ziehen.<br />

Dieses bankaufsichtlich bedeutsame Systemrisiko kann durch sog.<br />

vertragliche Netting („Aufrechnungs“)-Vereinbarungen zwischen den<br />

Parteien begrenzt werden. Ihr Ziel ist es, bei Vertragsverletzungen oder<br />

Insolvenz einer Partei sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch offenen<br />

Einzelkontrakte einheitlich zu beenden. Zu diesem Zweck werden die<br />

jeweiligen Positionen mit positivem und negativem Marktwert zu einer<br />

einzigen Forderung saldiert. In der Praxis schließen die Parteien Rahmenverträge<br />

mit entsprechenden Netting-Klauseln.<br />

Vorsichtige Berechnungen gehen davon aus, daß die Ausfallrisiken im<br />

Bereich von OTC-Derivaten durch vertragliche Netting-Vereinbarungen<br />

betragsmäßig um bis zu 50 %, in Einzelfällen auch deutlich mehr gesenkt<br />

werden können. Die flächendeckende Verwendung von Netting-Vereinbarungen<br />

kann daher insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Stabilisierung<br />

des internationalen Finanzsystems leisten. Diese risikomindernde<br />

Wirkung tritt jedoch nur ein, wenn die von den Parteien vereinbarten<br />

vertraglichen Netting-Klauseln nach allen maßgeblichen Rechtsordnungen<br />

wirksam und daher im Ernstfall auch durchsetzbar sind. Die Risikominderung<br />

kann mithin nur dann bankaufsichtlich anerkannt werden,<br />

wenn sich die Aufsichtsbehörde zuvor von der Rechtswirksamkeit der<br />

Netting-Vereinbarung überzeugt hat.<br />

Bereits 1996 bzw. 1997 hat <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />

die Verwendung der beiden in der Bundesrepublik gebräuchlichsten<br />

Rahmenverträge unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig als risiko-<br />

33<br />

Ziel des Netting<br />

Anerkennungsverfahren


Anzeigeverfahren<br />

ISDA<br />

Deutscher<br />

Rahmenvertrag<br />

Besondere Aufsichtsthemen<br />

mindernd anerkannt. Diese Anerkennung führt dazu, daß die Institute <strong>für</strong><br />

ihre Berechnungen der Groß- bzw. Millionenkredite und der Grundsatz I -<br />

Kennziffer nicht die Bruttorisikobeträge ihrer OTC-Geschäfte, sondern nur<br />

den in der Regel deutlich niedrigeren „genetteten“ Saldo zugrunde legen.<br />

Damit lassen sich in diesem Bereich deutliche Entlastungseffekte in den<br />

Eigenkapitalerfordernissen und damit in den Eigenkapitalkosten erzielen.<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> stellte im Berichtszeitraum die Weichen <strong>für</strong><br />

einen Wechsel von dem zeitaufwendigen Genehmigungsverfahren zu<br />

einem erheblich einfacheren Anzeigeverfahren. Künftig müssen die<br />

Institute die Verwendung von Netting-Vereinbarungen dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

unter Vorlage von geeigneten Rechtsgutachten lediglich anzeigen,<br />

um in den sofortigen Genuß einer ermäßigten Anrechnung zu<br />

kommen. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> kann jedoch weiterhin die Anrechnungsminderung<br />

untersagen, wenn es Zweifel an der Rechtswirksamkeit<br />

der Vereinbarungen hat. Die entsprechende Änderung der Großkredit-<br />

und Millionenkreditverordnung ist im März 1999 in Kraft getreten. Dieser<br />

Schritt führt im Ergebnis zu einer Verbesserung der Wettbewerbssituation<br />

international tätiger deutscher Banken.<br />

Für den im internationalen Geschäftsverkehr wichtigsten Rahmenvertrag,<br />

<strong>das</strong> ISDA Master Agreement von 1992 (Multicurrency Cross-Border), gilt<br />

die Anerkennung inzwischen <strong>für</strong> 16 verschiedene Rechtsordnungen.<br />

Weitere Rechtsordnungen sollen folgen. Ca. 80 Kreditinstitute aus allen<br />

Verbandsbereichen haben dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bislang ihre Absicht<br />

angezeigt, von den im Anerkennungsbescheid eröffneten Möglichkeiten<br />

Gebrauch zu machen.<br />

Der ebenfalls anerkannte „Deutsche Rahmenvertrag <strong>für</strong> Finanztermingeschäfte“<br />

kommt vorwiegend zwischen Vertragsparteien im Inland sowie<br />

im deutschsprachigen Ausland zur Anwendung. Sind beide Institute im<br />

Inland ansässig, so entfällt <strong>das</strong> im internationalen Geschäftsverkehr stets<br />

zu berücksichtigende Rechtsrisiko vollständig, da <strong>das</strong> deutsche Insolvenzrecht<br />

die Wirksamkeit vertraglicher Nettingklauseln zwischenzeitlich<br />

ausdrücklich anerkennt. Dies führt dazu, daß nunmehr auch kleinere<br />

Institute verstärkt dazu übergehen, mit ihren Geschäftspartnern die<br />

Geltung dieses Rahmenvertrags zu vereinbaren, um die damit verbundenen<br />

Entlastungseffekte gezielt zu nutzen.<br />

Die Anerkennung zwei weiterer international gebräuchlicher Rahmenverträge<br />

steht unmittelbar bevor.<br />

34


Besondere Aufsichtsthemen<br />

Im Berichtsjahr haben die Institute mit der technischen und praktischen<br />

Umsetzung der Netting-Möglichkeiten <strong>für</strong> die bankaufsichtliche Anerkennung<br />

begonnen; entsprechende EDV-Systeme befinden sich im Aufbau.<br />

Im Vordergrund stand dabei die Errichtung sog. legal data bases, die es<br />

erlauben, nettingfähige Kontrakte aus dem Gesamtportfolio zu selektieren.<br />

Bislang werden bei vielen Instituten noch nicht alle nettingfähigen Kontrakte<br />

tatsächlich in <strong>das</strong> Netting einbezogen. Da die Entlastungseffekte<br />

jedoch proportional zur Anzahl der in <strong>das</strong> Netting einbezogenen Einzelkontrakte<br />

steigen, liegt hier trotz der damit verbundenen Investitionen<br />

noch ein erhebliches Potential zur Risiko- und damit auch Kostenreduzierung.<br />

Die ganz überwiegende Anzahl der in diesem Geschäftsbereich<br />

aktiven Institute beabsichtigt daher, in Zukunft von Netting-Möglichkeiten<br />

noch stärker Gebrauch zu machen.<br />

4.4 Asset-Backed Securities<br />

Im Zuge des allgemeinen Trends zur Verbriefung von Forderungen<br />

etablierten sich Asset-Backed Securities (ABS) mittlerweile auch in<br />

Deutschland. Wesentliches Ziel jeder ABS-Transaktion ist es, Vermögenswerte<br />

(zumeist Forderungen) in unmittelbar liquide Finanzmittel<br />

umzuwandeln, sie zu veräußern und dadurch u.a. eine Diversifizierung<br />

von Refinanzierungsmöglichkeiten, eine Verbesserung der Bilanzkennzahlen<br />

und eine Eigenkapitalentlastung <strong>für</strong> die bankaufsichtsrechtlichen<br />

Kreditbegrenzungsrelationen zu erreichen.<br />

Seitdem <strong>das</strong> BAKred mit seinem Rundschreiben 4/97 diese Refinanzierungsform<br />

<strong>für</strong> die deutsche Kreditwirtschaft grundsätzlich freigegeben<br />

hat, nimmt <strong>das</strong> Geschäftsvolumen in diesem Marktsegment kontinuierlich<br />

zu und ist 1998 außergewöhnlich gewachsen. Nach einer eher verhaltenen<br />

Anlaufphase in 1997 erreichte <strong>das</strong> ABS-Emissionsvolumen der<br />

Kreditinstitute 1998 bereits mehr als 12,5 Mrd. US$ (ca. 21,5 Mrd. DM).<br />

Dies entspricht einem Anteil von ca. 27 % am europäischen Gesamtmarkt.<br />

1997 lag der Anteil noch bei weniger als 1 %. ABS-Emissionen von<br />

Nicht-Kreditinstituten erreichten demgegenüber lediglich ein Volumen von<br />

insgesamt rund 600 Mio. US$ (ca. 1,03 Mrd. DM). Während Kreditinstitute<br />

in diesem Geschäftsfeld früher anderen Finanzintermediären die Rolle<br />

des Originators überließen und sich im wesentlichen als „Arrangeur“,<br />

„Credit Enhancer“ oder „Underwriter“ betätigten, nehmen sie in diesem<br />

Bereich nun eine bedeutendere Position ein.<br />

Die ABS-Transaktionen selbst waren auf die unterschiedlichen Bedürfnisse<br />

der Beteiligten individuell zugeschnitten und deshalb häufig unterschiedlich<br />

strukturiert. Da die deutschen Institute in zunehmendem Maße<br />

auf die ausländischen Märkte drängen, müssen die dabei zu lösenden<br />

35<br />

Technische<br />

und praktische<br />

Umsetzung<br />

Stand der<br />

Entwicklung<br />

Struktur


Untersuchungen<br />

der EZB<br />

Kreditvolumen<br />

deutscher Banken<br />

in Asien<br />

Besondere Aufsichtsthemen<br />

rechtlichen und organisatorischen Probleme in komplizierten<br />

Vertragsgestaltungen aufgefangen werden. Das Amt prüfte die<br />

vorgelegten Vertragswerke auf ihre Übereinstimmung mit den im<br />

einschlägigen Rundschreiben festgelegten Voraussetzungen. Für die von<br />

den Instituten gewünschte Entlastung des Eigenkapitals muß hierbei u.a.<br />

sichergestellt sein, daß der Haftungszusammenhang zwischen der<br />

Zweckgesellschaft (Zessionar) und der abtretenden Bank unterbrochen<br />

ist. Die eingehende Zulassungsprüfung dieser komplexen Transaktionen<br />

ist ein Beispiel <strong>für</strong> die neuen, schwierigen Prüfungsvorgänge, denen sich<br />

<strong>das</strong> Aufsichtsamt wegen der zunehmenden Verwendung hochinnovativen<br />

Kapitalmarktprodukte durch die Kreditinstitute immer häufiger widmen<br />

muß.<br />

4.5 Krisen in Asien und Rußland<br />

Die Finanzkrisen in Asien und Rußland lösten – ebenso wie die Probleme<br />

einiger Hedge Funds – Untersuchungen in internationalen bankaufsichtlichen<br />

Gremien aus, an denen <strong>das</strong> BAKred mitgewirkt hat.<br />

So untersuchte <strong>das</strong> Banking Supervisory Sub-Committee bei der Europäischen<br />

Zentralbank, wie bereits im Vorjahr, die tatsächlichen und potentiellen<br />

Auswirkungen der Finanzkrisen in Asien und Rußland auf die<br />

Stabilität des EU-Bankensektors. Die Studie ergab, daß <strong>das</strong> EU-Bankensystem<br />

zwar größter Kreditgeber <strong>für</strong> die sogenannten Emerging Markets,<br />

seine Stabilität jedoch nicht gefährdet ist.<br />

Das Kreditvolumen deutscher Banken in Asien (ohne Japan) betrug<br />

– gemessen nach den statistischen Vorgaben der Bank <strong>für</strong> Internationalen<br />

Zahlungsausgleich – per Ende Juni 1998 163,39 Mrd. DM und damit<br />

1,6 % des Geschäftsvolumens aller deutschen Banken. Gegenüber den<br />

zentral- und osteuropäischen Staaten betrug <strong>das</strong> Kreditvolumen zu<br />

diesem Zeitpunkt 96,94 Mrd. DM, dies entspricht einem Anteil am Geschäftsvolumen<br />

von 0,9 %. Die relativ geringen Anteile am Geschäftsvolumen<br />

des deutschen Bankensystems dürfen jedoch nicht darüber<br />

hinwegtäuschen, daß der Großteil der Risiken auf einen eingeschränkten<br />

Kreis von Instituten entfällt.<br />

Darüber hinaus machte die Untersuchung wiederum deutlich, welche<br />

wesentliche Bedeutung angemessenen Verfahren zur Messung und<br />

Steuerung von Kreditrisiken zukommt. Nur mit adäquaten Risikokontroll-<br />

und -steuerungssystemen sind die Kreditinstitute in der Lage, gefährlichen<br />

Risikokonzentrationen im Kreditbereich rechtzeitig entgegenzuwirken<br />

und eine vorausschauende und pro-aktive Risikovorsorge zu betreiben.<br />

36


Besondere Aufsichtsthemen<br />

Auch der Baseler Ausschuß <strong>für</strong> Bankenaufsicht befaßte sich in einer<br />

Arbeitsgruppe mit dem Asienrisiko. Hierbei standen nicht die Auswirkungen<br />

der Krise im Mittelpunkt, sondern die Lehren, die aus bankaufsichtlicher<br />

Sicht aus der Krise zu ziehen sind. Die Arbeitsgruppe untersuchte<br />

u.a. die Behandlung des Länderrisikos durch Institute, Aufsichtsbehörden<br />

und Ratingagenturen sowie die mögliche Bedeutung, die die Bonitätsgewichtungsklassen<br />

der Baseler Eigenkapitalempfehlung auf <strong>das</strong> Kreditvergabeverhalten<br />

der Institute hatte. Eine um bestimmte Interna bereinigte<br />

Fassung des Berichts ist mittlerweile veröffentlicht worden.<br />

4.6 Hedge Funds<br />

Die angespannte Situation auf den internationalen Finanzmärkten erfuhr<br />

im September 1998 durch die akuten Schwierigkeiten des Hedge Funds<br />

Long Term Capital Management (LTCM) einen Höhepunkt. Der drohende<br />

Zusammenbruch der Gesellschaft konnte nach der Intervention der<br />

amerikanischen Finanzbehörden nur durch eine Gemeinschaftsaktion von<br />

14 großen, an den internationalen Finanzmärkten operierenden Kreditinstituten,<br />

darunter auch die Deutsche Bank AG, vermieden werden. Nach<br />

Meinung einiger Marktbeobachter ist damit auch eine akute Gefährdung<br />

des weltweiten Finanzsystems abgewendet worden.<br />

LTCM und andere Hedge Funds bedienen sich bei der Anlage ihres<br />

Fondsvermögens vorwiegend spekulativer, börsengängiger Finanzinstrumente,<br />

die ursprünglich zur Absicherung gegen Kapitalmarktrisiken<br />

entwickelt wurden. Die Geschäftsstrategien sind vor allem auf Leerverkäufe<br />

von Wertpapieren, Arbitragegeschäfte, Investitionen in unterbewerteten<br />

Wertpapieren, Handel mit Derivaten und Spekulationen auf<br />

Veränderungen der Aufschläge <strong>für</strong> Kreditrisiken (Spread-Handel) gerichtet.<br />

Dabei werden durch den Einsatz aufgenommener Kreditmittel mitunter<br />

hohe gläubigergefährdende Risikopositionen aufgebaut. Gegenwärtig<br />

schätzt man die Zahl der aktiven Hedge Funds auf 4.000 - 5.000, denen<br />

zur Zeit ca. 200 - 400 Mrd. US$ Kapital zur Verfügung stehen. Der Hedge<br />

Funds LTCM hatte zuletzt ein Fondsvolumen von 117 Mrd. US$ sowie<br />

außerbilanzielle Positionen von rd. 800 Mrd. US$ aufgebaut und in den<br />

Vorjahren extrem hohe Gewinne ausgewiesen. Kritiker der Hedge Funds<br />

beklagen neben der Hebelwirkung der Kreditfinanzierung die nicht vorhandene<br />

Transparenz der Geschäfte und der Anlagestrategien, die auf<br />

den internationalen Märkten destabilisierende Spekulationswellen verursachen<br />

und einzelne Volkswirtschaften schwer belasten können.<br />

Zum Zeitpunkt des LTCM-Debakels bestanden nur in unwesentlichem<br />

Umfang unbesicherte Engagements deutscher Kreditinstitute bei Hedge<br />

Funds. Die meisten Institute traten nicht als Investoren, sondern als<br />

Kreditgeber auf und ließen sich ihre Engagements in Form von Repo-<br />

37<br />

Baseler Ausschuß<br />

Geschäftstätigkeit<br />

Engagements<br />

deutscher<br />

Kreditinstitute


Deutsches Recht<br />

Internationale<br />

Diskussionen zur<br />

Zusammenarbeit<br />

Baseler Ausschuß<br />

Besondere Aufsichtsthemen<br />

und Reverse-Repo-Geschäften mit Sicherheiten, in der Regel mit US-<br />

Treasuries und anderen erstklassigen Staatspapieren, unterlegen.<br />

Die Krise des LTCM hat national wie international intensive Diskussionen<br />

darüber ausgelöst, wie künftig dem Entstehen übergroßer Risiken aus<br />

den Aktivitäten der Hedge Funds entgegengewirkt werden kann.<br />

Da Hedge Funds aufgrund der restriktiven Vorschriften in Deutschland<br />

bislang nicht in Erscheinung getreten sind, steht die mittelbare Kontrolle<br />

dieser Gesellschaften über die vom BAKred beaufsichtigten Institute,<br />

die als Kapitalvermittler gefährdet sein könnten, im Mittelpunkt der<br />

Überlegungen.<br />

Nach geltendem deutschen Recht haben Kredit- wie Finanzdienstleistungsinstitute<br />

die bei Hedge Funds angelegten Mittel nach Maßgabe des<br />

Grundsatzes I mit Eigenkapital zu unterlegen. Die Meldevorschriften des<br />

KWG stellen zusätzlich sicher, daß Groß- und Millionenkredite rechtzeitig<br />

der Aufsicht bekannt werden und die vorgeschriebenen Obergrenzen<br />

eines Instituts nicht übersteigen. Das BAKred prüft gegenwärtig, ob und<br />

wie die Vorschriften des KWG und des Grundsatzes I geändert werden<br />

sollten, um den Besonderheiten bei Hedge Funds noch besser gerecht zu<br />

werden.<br />

Für eine effiziente Kontrolle der Tätigkeit der Funds ist die Entwicklung<br />

einheitlicher Standards auf internationaler Ebene wesentlich. Die Einhaltung<br />

dieser Standards muß auch bezüglich der Gesellschaften mit Sitz an<br />

Off-Shore-Plätzen gelten. Entsprechende Lösungsansätze <strong>für</strong> eine<br />

verbesserte indirekte bzw. direkte Überwachung sind sowohl auf dem<br />

Jahrestreffen des IWF und der Weltbank als auch auf der internationalen<br />

Konferenz der Bankaufsichtsbehörden in Sydney diskutiert worden.<br />

Der Baseler Ausschuß <strong>für</strong> Bankenaufsicht nahm die Entwicklungen an<br />

den internationalen Finanzmärkten ebenfalls zum Anlaß, sich mit den<br />

Geschäften von Banken mit sogenannten Highly Leveraged Institutions<br />

(HLI) - Institute mit hoher Risiko/Eigenkapital-Relation - eingehender zu<br />

beschäftigen. Die in 1998 ins Leben gerufene Arbeitsgruppe veröffentlichte<br />

unter Beteiligung des BAKred schließlich im Januar diesen Jahres<br />

einen Bericht, der Leitlinien <strong>für</strong> eine sachgerechte Handhabung solcher<br />

Geschäftsbeziehungen aufstellt. Die dort aufgeführten Empfehlungen<br />

betreffen in erster Linie die Messung und Steuerung der Kreditrisiken, die<br />

aus Geschäften mit Highly Leveraged Institutions erwachsen können.<br />

Nach Auffassung des Baseler Ausschusses <strong>für</strong> Bankenaufsicht stehen<br />

einer direkten Aufsicht der HLIs entscheidende Hindernisse entgegen.<br />

Dies wird zum einen mit der Schwierigkeit einer exakten Definition und<br />

38


Besondere Aufsichtsthemen<br />

Kontrolle der HLIs begründet. Zum anderen wird auf die geographischen<br />

Ausweichmöglichkeiten von HLIs auf Off-Shore-Finanzzentren verwiesen,<br />

in denen sie keiner Aufsicht unterliegen. Es ist fraglich, ob sich eine<br />

direkte Aufsicht als wirkungsvoll erweisen würde. Der Ausschuß sieht<br />

daher indirekte Maßnahmen als geeignet an, um einen wesentlichen<br />

Beitrag zur Handhabung der verschiedenen Risiken <strong>für</strong> <strong>das</strong> Finanzsystem,<br />

die aus den Geschäften der HLIs resultieren, leisten zu können.<br />

Dabei sollen Anforderungen an eine erhöhte Transparenz dazu dienen,<br />

den Marktteilnehmern die mit der Anlage in Hedge Funds verbundenen<br />

Risiken offenzulegen und eventuell vorhandene Systemrisiken zu erkennen.<br />

Als weitere Möglichkeit wird vom Ausschuß ein Meldeverfahren in<br />

Form eines Kreditregisters <strong>für</strong> Bankdarlehen (Internationales Informationszentrum)<br />

in Erwägung gezogen, bei dem Informationen über die<br />

Engagements bei derartigen Funds gesammelt werden.<br />

Einen umfassenden Bericht zu den Konsequenzen, die aus der Tätigkeit<br />

von HLIs zu ziehen sind, bereitet eine Arbeitsgruppe des im Frühjahr<br />

1999 gegründeten Forums <strong>für</strong> Finanzstabilität vor.<br />

39


Aufwandssituation<br />

Aufsicht über Kreditinstitute<br />

5 Aufsicht über Kreditinstitute<br />

Das Jahr 1998 stellte an alle Kreditinstitute – sowohl wirtschaftlich wie<br />

auch aufsichtsrechtlich – große Anforderungen. Neben den Finanzkrisen<br />

in Asien, Rußland und Lateinamerika mußten die Institute sich nun mit<br />

der Umsetzung der 6. KWG-Novelle und später im Jahr mit dem neuen<br />

Grundsatz I auseinandersetzen. Mit der Anwendung der Großkredit- und<br />

Millionenkreditverordnung, den Vorgaben zum Risikomanagement und<br />

zum Outsourcing, der Abgrenzung zwischen Anlage- und Handelsbuch,<br />

den vom Baseler Ausschuß veröffentlichten Leitlinien <strong>für</strong> innovative<br />

Kapitalinstrumente und dem geänderten Anzeige- und Meldewesen<br />

gingen eine Vielzahl von Fragen beim Aufsichtsamt ein. Im folgenden<br />

werden – nach Institutsgruppen gegliedert – einige der genannten Themenbereiche<br />

angesprochen.<br />

5.1 Aktuelle Entwicklungen im Bankwesen<br />

5.1.1 Wirtschaftliche Entwicklung<br />

Vor dem Hintergrund des leichten Wirtschaftswachstums und der zunächst<br />

günstigen Kapitalmarktentwicklung in 1998 konnten die Kreditinstitute<br />

auf eine im großen und ganzen positive Geschäftsentwicklung<br />

zurückblicken. Im Investmentbankinggeschäft berichteten die Institute<br />

erneut von hohen Erträgen, die größtenteils aus dem Bereich des Handels<br />

und der Vermögensverwaltung stammten. Die Erträge in diesem<br />

Bereich erfuhren allerdings im dritten Quartal infolge des von den Emerging-Markets<br />

ausgehenden Kursrückschlags an den Börsen starke<br />

Einbußen und erreichten auch im vierten Quartal nicht mehr <strong>das</strong> Niveau<br />

des ersten Halbjahres. Bei den führenden Instituten trugen sie dessenungeachtet<br />

erheblich zu einem gegenüber dem Vorjahr verbesserten Gesamtergebnis<br />

bei. Die allgemein moderaten Erfolgsbeiträge des<br />

Kreditgeschäftes wurden wiederum durch die auf niedrigem Niveau<br />

verharrenden Margen des Firmenkundengeschäfts bestimmt, während<br />

die Erträge des expandierenden Privatkundengeschäfts sich positiv auf<br />

die Rentabilität der Banken auswirkten.<br />

Die Aufwandssituation zahlreicher Banken wurde auch im Berichtsjahr<br />

durch einerseits weiter sinkende Zinssätze und andererseits vor allem<br />

durch unverändert hohe Risikovorsorgekosten und steigende Sachaufwendungen<br />

bestimmt. Hohe Kosten verursachten die Umstellungen auf<br />

den Euro und die Arbeiten an den DV-Systemen, die auf den Jahrtausendwechsel<br />

vorbereitet wurden. Darüber hinaus wurde in die Modernisierung<br />

der DV-Systeme investiert, um die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />

arbeitsfähige Risikosteuerung und -kontrolle zu schaffen.<br />

40


Aufsicht über Kreditinstitute<br />

Während die Risikovorsorge bei einigen Instituten zurückgefahren werden<br />

konnte, mußten viele Banken wiederum hohe Wertberichtigungen im<br />

Kreditgeschäft bilden. Die Belastungen ergaben sich vornehmlich im<br />

Immobiliengeschäft; zahlreiche der von den Instituten finanzierten großen<br />

Gewerbe- und Wohnungsprojekte, die während der Konjunktur nach der<br />

Wiedervereinigung – vor allem in Berlin und in den neuen Bundesländern<br />

– in Angriff genommen worden waren, konnten bislang nicht zu den<br />

kalkulierten Preisen verwertet werden. In Einzelfällen erwies sich die im<br />

Vorjahr in Milliardenhöhe gebildete Risikovorsorge – ungeachtet der<br />

damit beabsichtigten Generalbereinigung – als unzureichend. Hinzu<br />

kamen nochmals erhöhte Länderrisiken aus den im internationalen<br />

Vergleich beträchtlichen Finanztransfers nach Ostasien und Rußland, die<br />

bei einigen international tätigen Banken in hohem Umfang große Bewertungsänderungen<br />

erforderlich machten, den Bestand der Institute aber<br />

nicht gefährdeten.<br />

Allgemein waren die Banken in einem durch Überkapazitäten geprägten<br />

Markt weiterhin verschärftem Wettbewerb ausgesetzt, der durch sinkende<br />

Zinsmargen und <strong>das</strong> zunehmende Angebot neuer Kapitalmarktprodukte<br />

bestimmt wird. Negative Auswirkungen auf die Ertragslage versuchten die<br />

Institute durch strenges Kostenmanagement, nicht zuletzt auf dem<br />

Personalsektor, sowie den Ausbau aufwandsarmer Vertriebswege in<br />

Grenzen zu halten. Der Einsatz elektronischer Systeme und im wachsenden<br />

Maß die Nutzung des Internets trug nicht nur <strong>das</strong> Geschäft der<br />

expandierenden Direktbanken, sondern ergänzte auch in den großen<br />

Filialbanken zunehmend die klassischen Vertriebswege. Er war auch zur<br />

weiteren Rationalisierung des Zahlungsverkehrs (Chip-card, elektronische<br />

Geldbörse u.ä.) unverändert auf dem Vormarsch.<br />

5.1.2 Fusionen<br />

Der sich national wie international verschärfende Wettbewerb zwingt die<br />

im Finanzdienstleistungssektor tätigen Unternehmen dazu, ihre Geschäftsstrategien<br />

und Strukturen zu überdenken und führt so zu tiefgreifenden<br />

strukturellen Änderungen. Dabei versuchen auch deutsche<br />

Kreditinstitute, sich über Zusammenschlüsse mit anderen Banken oder<br />

Finanzdienstleistern neu zu positionieren und ihre Produktivität zu steigern.<br />

So entstand mit der bereits im Vorjahr geplanten Fusion der Bayerischen<br />

Hypotheken- und Wechselbank AG mit der Bayerischen<br />

Vereinsbank AG – am Geschäftsvolumen gemessen – <strong>das</strong> zweitgrößte<br />

Kreditinstitut in Deutschland.<br />

Fusionen von Banken erfordern regelmäßig auch ein bankaufsichtliches<br />

Tätigwerden, um sicherzustellen, daß der Zusammenschluß der Geschäftsfelder<br />

beider Partner nicht zu einer Risikokumulierung, d.h. zu<br />

41<br />

Risikovorsorge


Sonderprüfungen<br />

gemäß § 44 KWG<br />

Aufsicht über Kreditinstitute<br />

einer nicht vertretbaren Addition der in den einzelnen Einheiten bestehenden<br />

Risiken führt. Aus bankaufsichtlicher Perspektive können hier<br />

neben überraschend erkennbar gewordenem EWB-Bedarf vor allem auch<br />

Probleme bei der Zusammenführung unterschiedlicher Organisationsstrukturen<br />

und divergierender IT-Systeme einschließlich der davon<br />

weitgehend abhängigen Risikosteuerung zutage treten. Darüber hinaus<br />

gehen mit solchen Zusammenschlüssen in der Regel Änderungen in der<br />

Geschäftsleitung einher, deren fachliche Eignung <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

zu prüfen hat. Das Aufsichtsamt begleitet derartige Vorgänge<br />

intensiv, indem es sich frühzeitig und detailliert berichten läßt, ggf. Prüfungen<br />

bestimmter Geschäftsbereiche oder Organisationsstrukturen<br />

anordnet und auftretende Schwierigkeiten mit den Verantwortlichen<br />

bespricht. Darüber hinaus werden – hier sei der Erwerb von Bankers<br />

Trust durch die Deutsche Bank AG genannt – umfangreiche Gespräche<br />

mit den involvierten Aufsichtsbehörden anderer Länder geführt, um<br />

gegenseitig Informationen auszutauschen und <strong>das</strong> weitere Vorgehen<br />

abzusprechen.<br />

5.2 Aufsichtstätigkeit gegenüber den Institutsgruppen<br />

5.2.1 Kreditbanken<br />

Am Ende des Berichtsjahres unterlagen insgesamt 231 werbend tätige<br />

Kreditbanken – darunter 61 Privatbanken – der Aufsicht des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es.<br />

Der geschäftliche Erfolg der Kreditbanken zeigte bei der bereits oben<br />

dargelegten allgemeinen Entwicklung der Kreditinstitute keine auffälligen<br />

Besonderheiten. Anlaß zu einer verstärkten aufsichtlichen Untersuchung<br />

und Prüfung ergab sich allerdings aus den erhöhten Risiken, die mit den<br />

negativen Entwicklungen im Immobiliensektor und im internationalen<br />

Geschäft mit den Krisen in Asien und Rußland einhergingen. Soweit<br />

einzelne Banken schwere Ertragseinbußen verzeichnen mußten, ermittelte<br />

<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> durch Berichtsanforderungen die hier<strong>für</strong><br />

maßgeblichen Gründe und erörterte die Auswirkungen des Mißerfolgs auf<br />

die Finanzlage des Instituts sowie die getroffenen Gegenmaßnahmen mit<br />

der Geschäftsleitung.<br />

Die in insgesamt 39 Fällen angeordneten Sonderprüfungen dienten in<br />

erster Linie der Untersuchung von Verstößen gegen bankaufsichtliche<br />

Vorschriften (insbesondere gegen den § 18 KWG und die Mindestanforderungen<br />

im Handelsgeschäft) oder hatten allgemein die Bearbeitung<br />

und Bewertung im Kreditgeschäft zum Gegenstand. In einem Fall ergab<br />

die Sonderprüfung die auf extensive und leichtfertige Kreditgewährungen<br />

zurückzuführende Überschuldung einer regional tätigen Geschäftsbank.<br />

42


Aufsicht über Kreditinstitute<br />

Das wegen Gläubigergefährdung anzuordnende Moratorium nach<br />

§ 46a KWG konnte durch die Sanierungshilfe eines Verbandes in Verbindung<br />

mit der anschließenden Übernahme des Instituts durch eine andere<br />

Bank abgewendet werden.<br />

Das BAKred sah sich in 1998 in 13 Fällen zu gravierenden Beanstandungen<br />

gegenüber Kreditbanken veranlaßt. Ferner mußte es gegen vier<br />

Geschäftsleiter der betroffenen Institute Maßnahmen ergreifen.<br />

Die Aufsicht über die international aktiven Großbanken machte darüber<br />

hinaus zahlreiche Informationsbesuche bei ausländischen Aufsichtsbehörden<br />

sowie bei ausländischen Niederlassungen und Töchtern dieser<br />

Banken (in New York, London, Tokio) notwendig.<br />

5.2.2 Landesbanken<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> beaufsichtigt insgesamt zwölf Landesbanken<br />

sowie die DGZ DekaBank Deutsche Kommunalbank als Spitzeninstitut<br />

der deutschen Sparkassenorganisation.<br />

Die aktuellen Entwicklungen am deutschen Immobilienmarkt und im<br />

osteuropäischen bzw. asiatischen Raum führten zu einer Zunahme<br />

latenter Kredit- und Geschäftsrisiken. Die erhöhten Länderrisiken gaben<br />

in mehreren Fällen Anlaß, die internen Kontrollmechanismen <strong>für</strong> die<br />

Überwachung der Kreditgewährung der Institute auf ausländischen<br />

Märkten auf ihre Zuverlässigkeit auch in ungewöhnlichen Situationen hin<br />

zu überprüfen. Hieraus ergab sich insofern eine deutliche Tendenz zu<br />

einer stärkeren Zentralisierung der Entscheidungsfindung in den Instituten,<br />

als deutlich wurde, daß die dezentrale Führung von Zweigniederlassungen<br />

und insbesondere von Tochterinstituten im Ausland neben den<br />

zweifelsohne auch bestehenden Vorteilen einer flexibleren Reaktion auf<br />

lokale Marktgegebenheiten auch erhebliche Risiken mit sich bringen<br />

kann, die der Konzernzentrale in Deutschland nicht immer voll erkennbar<br />

sind. Dies bewog einzelne Landesbanken, bislang bestehende Tochterinstitute<br />

auf <strong>das</strong> deutsche Stammhaus zu überführen und deren Geschäfte<br />

auf Zweigniederlassungen der Landesbank zu übertragen. Insgesamt ist<br />

bei den Landesbanken ein Trend zu verstärkter Vorsicht und größerer<br />

Zurückhaltung auf internationalen Märkten erkennbar.<br />

Die Veränderungen in der Risikosituation veranlaßte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

zu Sonderprüfungen nach § 44 Abs. 1 KWG bei den betroffenen<br />

Instituten. Insgesamt wurden während des Berichtsjahres acht<br />

Prüfungen angeordnet, die jeweils die zuständigen Landeszentralbanken<br />

oder aber private Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchführten. Gegenstand<br />

der angeordneten Prüfungen war in drei Fällen die Einhaltung<br />

43<br />

Strukturelle<br />

Veränderungen<br />

Prüfungen nach<br />

§ 44 KWG/<br />

Bankaufsichtliche<br />

Maßnahmen


Wirtschaftliche<br />

Entwicklung<br />

Prüfungen gemäß<br />

§ 44 KWG<br />

Aufsicht über Kreditinstitute<br />

des § 18 KWG bei ausländischen Filialen deutscher Landesbanken. Eine<br />

weitere Prüfung wurde veranlaßt, um die Werthaltigkeit eines als Eigenkapital<br />

einzubringenden Sondervermögens zu prüfen. Vier weitere Untersuchungen<br />

nach § 44 Abs. 1 KWG dienten der Feststellung, ob die<br />

betroffenen Institute die Mindestanforderungen an <strong>das</strong> Betreiben von<br />

Handelsgeschäften einhielten. Im Ergebnis sind bei den geprüften Kreditinstituten<br />

keine Umstände sichtbar geworden, die geeignet waren, auf<br />

eine bankaufsichtlich problematische Situation bei den geprüften Niederlassungen<br />

zu schließen. Auch die Verlautbarung zu den Mindestanforderungen<br />

an <strong>das</strong> Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute ist<br />

weitgehend umgesetzt und im wesentlichen beachtet worden. Da gravierende<br />

Beanstandungen nicht festgestellt wurden, mußte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

keine bankaufsichtlichen Maßnahmen ergreifen. Die Umsetzung<br />

der als notwendig erachteten Änderungen wird während der laufenden<br />

Aufsicht, insbesondere anhand der Prüfungsberichte mitverfolgt werden.<br />

Wegen ihrer internationalen Ausrichtung wurden auch die Landesbanken<br />

in die unter 5.2.1 erwähnten Aufsichtsbesuche im Ausland einbezogen.<br />

5.2.3 Sparkassen<br />

Während die Zahl der Sparkassen im Verlauf des Berichtsjahres fusionsbedingt<br />

noch einmal um vier auf 594 Institute zurückging, erhöhte sich ihr<br />

Geschäftsvolumen zum 31. Dezember 1998 um 5,9 % auf nunmehr<br />

1.780 Mrd. DM (Vorjahr: 1.680,6 Mrd. DM). Die wirtschaftliche Entwicklung<br />

der Sparkassen ist trotz eines anhaltend schwierigen Umfeldes<br />

insbesondere in den neuen Bundesländern - von wenigen Ausnahmen<br />

abgesehen - als insgesamt zufriedenstellend einzuschätzen. Auch dank<br />

der im allgemeinen recht vorsichtigen Bewertung des Kreditbestandes in<br />

früheren Jahren lag die Risikovorsorge in der Regel nicht über dem Niveau<br />

der Vorjahre. Das gilt auch <strong>für</strong> den Bereich der neuen Bundesländer.<br />

Im Berichtsjahr wurden bei insgesamt 150 Sparkassen Prüfungen nach<br />

§ 44 KWG ohne besonderen Anlaß oder im Einzelfall nach Bedarf angeordnet.<br />

Der Schwerpunkt der Prüfungsgebiete lag in den traditionellen<br />

Bereichen der Organisation, Bearbeitung und Kontrolle des Kreditgeschäfts<br />

sowie der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Innenrevision.<br />

Aus aktuellem Anlaß wurden darüber hinaus die Bereiche „Handelsgeschäfte“<br />

und vermehrt, wegen der Euro-Umstellung und des Jahr-2000-<br />

Problems, die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und der EDV<br />

untersucht. Die Prüfungen wurden zumeist von den da<strong>für</strong> fachkundigen<br />

Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände (verstärkt auch im<br />

Wege von Über-Kreuz-Prüfungen) und vereinzelt von privaten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,<br />

den Landeszentralbanken und eigenen<br />

Mitarbeitern durchgeführt.<br />

44


Aufsicht über Kreditinstitute<br />

Bankaufsichtliche Maßnahmen gegenüber Sparkassen oder/und ihren<br />

Geschäftsleitern mußten in 1998 nur in einigen wenigen Fällen ergriffen<br />

werden. Aus verschiedenen Gründen, insbesondere wegen Mängeln in<br />

der Geschäftsführung, sprach <strong>das</strong> Aufsichtsamt in fünf Fällen gegen<br />

insgesamt elf Geschäftsleiter Mißbilligungen, in vier Fällen gegen acht<br />

Geschäftsleiter Verwarnungen und in drei Fällen Abberufungsverlangen<br />

aus. Bei zwei Instituten wurden schwierige wirtschaftliche Verhältnisse<br />

durch die Fusion mit benachbarten Instituten kurzfristig bereinigt. Lediglich<br />

in einem Fall erwies sich die Einleitung des Sanierungsverfahrens als<br />

erforderlich; doch auch hier konnte mit der Unterstützung des Gewährträgers<br />

und der regionalen wie überregionalen Stützungsfonds eine schnelle<br />

Lösung gefunden werden.<br />

5.2.4 Kreditgenossenschaftsbanken<br />

Am Ende des Berichtsjahrs unterlagen 2.258 Kreditgenossenschaften (im<br />

Vorjahr 2.428) der Aufsicht des BAKred. Damit hat sich der Konzentrationsprozeß<br />

in dieser Institutsgruppe verstärkt fortgesetzt. Die steigende<br />

Anzahl an Fusionen ist <strong>das</strong> Ergebnis eines zunehmenden Wettbewerbsdrucks,<br />

der zu einem Abbau der Mehrfachpräsenz an demselben Ort und<br />

einer Steigerung der Produktivität zwingt. Den wachsenden Anforderungen<br />

des Marktes an erweitertes Know-how, Innovationskraft und neue<br />

Techniken können vor allem die kleinen und mittleren Kreditgenossenschaften<br />

auf Dauer nur durch eine Bündelung ihrer Kräfte gerecht werden.<br />

Hinzukommt, daß wegen der modernen Entwicklungen im Bankwesen,<br />

insbesondere der fortschrittlichen Methoden der Risikosteuerung und<br />

-kontrolle, der Verbreitung innovativer Bankprodukte, der neuen Entwicklungen<br />

auf den Gebieten der Datenverarbeitung und der Organisation<br />

und nicht zuletzt auch der Änderungen des Aufsichtsrechts die Anforderungen<br />

an <strong>das</strong> Bankmanagement ständig steigen und eine immer höhere<br />

Qualifikation der Geschäftsleiter erfordern. Die große Zahl der rechtlich<br />

selbständigen Genossenschaftsbanken erfordert damit einen hohen<br />

Bedarf an qualifiziertem Führungspersonal, der nur schwer abgedeckt<br />

werden kann, zumal sich der Führungsnachwuchs auf nachgeordneter<br />

Ebene wegen der geringen Größe der meisten Institute und dem daraus<br />

resultierenden, fehlenden leistungsstarken Unterbau nur eingeschränkt<br />

profilieren kann.<br />

Die negativen, schon in den Vorjahren festgestellten Trends im Sektor<br />

der Kreditgenossenschaften setzten sich im Berichtsjahr fort. Konjunkturbedingt<br />

oder auch aufgrund unzulänglichen Risikomanagements hat sich<br />

die Risikolage im Kreditgeschäft vieler Kreditgenossenschaften weiter<br />

verschärft. Die genossenschaftlichen Sicherungseinrichtungen mußten<br />

– wie in den Vorjahren – in einem nach Zahl und Höhe außergewöhn-<br />

45<br />

Bankaufsichtliche<br />

Maßnahmen<br />

Fusionsprozeß<br />

Anforderungen<br />

an die Geschäftsleitung<br />

Wirtschaftliche<br />

Entwicklung


Ertragslage<br />

Prüfungen gemäß<br />

§ 44 KWG<br />

Bankaufsichtliche<br />

Maßnahmen<br />

Aufsicht über Kreditinstitute<br />

lichen Ausmaß Sanierungsmaßnahmen bei den ihnen angeschlossenen<br />

Instituten ergreifen.<br />

Zugleich hat sich die Ertragslage der Kreditgenossenschaften ungünstig<br />

entwickelt: Das durchschnittliche Betriebsergebnis vor Bewertung verringerte<br />

sich im Berichtsjahr um weitere 0,11 % auf 0,82 % des Geschäftsvolumens.<br />

Vor allem sank der Zinsüberschuß als wichtigste Ertragsquelle<br />

der Volks- und Raiffeisenbanken aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase<br />

und des starken Wettbewerbsdrucks im Kreditgewerbe erheblich.<br />

Er konnte durch andere Ertragsquellen, z.B. durch Provisionsergebnisse,<br />

nicht annähernd ausgeglichen werden.<br />

Im Verlaufe des Jahres 1998 ordnete <strong>das</strong> Amt bei 356 Kreditgenossenschaften<br />

gesonderte Prüfungen gemäß § 44 Abs. 1 KWG an, die hauptsächlich<br />

<strong>das</strong> Kreditgeschäft dieser Institute zum Gegenstand hatten; in 9<br />

von 10 Fällen wurden private Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit den<br />

Prüfungen betraut. Im Vergleich zu den beiden Vorjahren hat sich damit<br />

die Zahl der Prüfungsanordnungen erheblich erhöht (1996: 29 Prüfungen,<br />

1997: 90 Prüfungen). Damit trug <strong>das</strong> Amt im Genossenschaftssektor<br />

stärker als bisher dem gesetzgeberischen Auftrag Rechnung, durch die<br />

unvermuteten Sonderprüfungen die Kreditinstitute zu einer ordnungsgemäßen<br />

und risikobewußten Führung ihrer Geschäfte anzuhalten. Wie es<br />

der generellen Praxis des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es entspricht, sollen auch<br />

im Genossenschaftsbereich alle Kreditinstitute in einem Fünf-Jahres-<br />

Turnus einer Sonderprüfung unterzogen werden. Die Ergebnisse dieser<br />

Routineprüfungen veranlaßten <strong>das</strong> Amt bei einer Vielzahl von Banken,<br />

die bisher den Prüfungsbericht zum Jahresabschluß nicht vorzulegen<br />

brauchten, den Prüfungsbericht jetzt anzufordern.<br />

Bei weiteren 107 Kreditgenossenschaften ordnete <strong>das</strong> BAKred Prüfungen<br />

an, weil die genossenschaftlichen Prüfungsverbände bei ihrer Jahresabschlußprüfung<br />

1997 eine bedenkliche Risikoentwicklung gezeigt<br />

hatten. Vor dem Hintergrund des in den letzten Jahren deutlich angestiegenen<br />

Volumens von Sanierungsbeiträgen der Sicherungseinrichtungen<br />

der Volks- und Raiffeisenbanken war dem Aufsichtsamt daran gelegen,<br />

mit vertieften Untersuchungen sich ein möglichst genaues und umfassendes<br />

Bild von der Risikolage der betroffenen Institute zu machen.<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ordnete – wie oben dargestellt – in 1998 eine<br />

Vielzahl von Anlaßprüfungen nach § 44 KWG an, griff gravierende Prüferbeanstandungen<br />

auf und hatte zudem Maßnahmen gegenüber der<br />

Geschäftsleitung verschiedener Kreditgenossenschaften zu erlassen.<br />

Von derartigen Maßnahmen bzw. Prüfungen waren 338 Institute betroffen.<br />

Eine risikoorientierte Bankenaufsicht kann indessen – gerade bei der<br />

46


Aufsicht über Kreditinstitute<br />

relativ großen Zahl von Probleminstituten – nicht allein auf repressive<br />

Reaktionen in der Erwartung einer generalpräventiven Wirkung ausgerichtet<br />

sein. Das Amt strebt daher eine präventive Aufsicht an, bei der<br />

Genossenschaftsbanken durch eine enge Begleitung des Amtes und der<br />

Genossenschaftsverbände bereits frühzeitig zu den notwendigen Weichenstellungen<br />

und Kurskorrekturen veranlaßt werden. Repressive<br />

Bankaufsichtsmaßnahmen sollten so im Idealfall weitgehend überflüssig<br />

werden. Das Aufsichtsamt hat deshalb seine Zusammenarbeit mit den<br />

Verbänden verstärkt und sich bemüht, mit diesen die verschiedenen<br />

Ursachen <strong>für</strong> die teilweise negativen Entwicklungen im Genossenschaftssektor<br />

zu erforschen und eine gemeinsame Basis <strong>für</strong> <strong>das</strong> weitere Vorgehen<br />

zu finden.<br />

5.2.5 Auslandsbanken<br />

In der Bundesrepublik Deutschland waren Ende 1998 – ohne Berücksichtigung<br />

von Aktivitäten von Finanzdienstleistungsinstituten – Auslandsbanken<br />

aus 59 Ländern tätig, und zwar mit 121 Tochtergesellschaften<br />

(darunter 48, die im Sitzland keinen Bankstatus haben), 85 Zweigstellen<br />

(davon 54 Zweigniederlassungen aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

(EWR-Staaten) und 174 Repräsentanzen (siehe Anhang<br />

5). Hinzu kommen 180 Institute aus der EU und Norwegen, die<br />

grenzüberschreitende Dienstleistungen anbieten.<br />

200<br />

180<br />

160<br />

140<br />

120<br />

100<br />

80<br />

60<br />

40<br />

20<br />

0<br />

122<br />

Auslandsbanken in der Bundesrepublik Deutschland<br />

in den Jahren 1996 bis 1998<br />

120<br />

121<br />

80<br />

76<br />

85<br />

Tochterbanken Zweigstellen Repräsentanzen Grenzüberschreitende<br />

Dienstleistungen<br />

194<br />

185<br />

174<br />

119<br />

142<br />

180<br />

1996<br />

1997<br />

1998<br />

47


Konzentration auf<br />

Kerngeschäft<br />

Zentralisierung<br />

Asienkrise<br />

Bankaufsichtliche<br />

Maßnahmen<br />

Aufsicht über Kreditinstitute<br />

Im Zuge der Globalisierung der heimischen Wirtschaft und der im Finanzwesen<br />

weiter fortschreitenden europäischen Marktintegration kam es<br />

verstärkt zur Errichtung von EU-Zweigniederlassungen, die teilweise an<br />

die Stelle vormals bestehender Tochterbanken traten. In anderen Fällen<br />

führte die Konzentration auf Kernkompetenzen, d.h. auf Geschäftsfelder<br />

mit überdurchschnittlicher Ertragskraft zur Aufgabe klassischer Geschäftsstrukturen<br />

oder gar zur völligen Schließung von Auslandsbanken.<br />

Auch Institute aus Nicht-EWR-Staaten verstehen ihre operativen Einheiten<br />

in Deutschland zunehmend als Teil eines europäischen Netzes und<br />

binden sie in zentralisierte europäische Strukturen ein. Die Errichtung von<br />

deutschen EU-Zweigniederlassungen durch in Großbritannien oder<br />

anderen Mitgliedstaaten des EWR ansässigen Europa-Zentralen ist in<br />

diesem Zusammenhang ebenso erwähnenswert wie die Verlagerung von<br />

Handelsgeschäftsaktivitäten in Deutschland auf rechtlich unselbständige<br />

Einheiten, die teilweise als EU-Zweigniederlassungen an ein Londoner<br />

Institut angebunden werden. Solche Einheiten treten mitunter bei Personal-<br />

und Raumunion neben die lizensierte deutsche Tochterbank, von der<br />

sie Teile des Geschäfts übernehmen.<br />

Umgekehrt nutzten auch in Deutschland mit einer Tochterbank vertretene<br />

Kreditinstitute aus Nicht-EWR-Staaten ihrerseits die Möglichkeiten der<br />

Niederlassungsfreiheit innerhalb des EWR zur Errichtung von Zweigniederlassungen<br />

in anderen Mitgliedstaaten der EU und des EWR, wobei in<br />

Einzelfällen auch europäische Tochterbanken derselben Kreditinstitutsgruppe<br />

wechselseitig Zweigniederlassungsfunktionen wahrnehmen.<br />

Die Aufsicht über Auslandsbanken war im Jahr 1998 zunächst durch die<br />

krisenhafte, sich erst allmählich entspannende Situation in Südostasien<br />

gekennzeichnet. Das globale Gefährdungspotential dieser regionalen<br />

Krisen wurde im Jahresverlauf insbesondere deutlich, als zunächst die<br />

russische und später die brasilianische Wirtschaft dieser Entwicklung<br />

folgten. Bei den zahlreichen betroffenen Auslandsbanken war eine<br />

deutlich vorsichtigere Steuerung des Geschäfts, in vielen Fällen auch<br />

eine Kontraktion zu beobachten. Die auf Außenhandelsfinanzierungen und<br />

Interbankgeschäfte konzentrierten Institute mußten teilweise erhebliche,<br />

auch von Risikovorsorgemaßnahmen bestimmte Ertragseinbußen hinnehmen.<br />

Auch Institute aus anderen Herkunftsländern blieben von der krisenhaften<br />

Entwicklung in den betroffenen Nischenmärkten nicht verschont.<br />

In mehreren Fällen war infolge der Verschlechterung der Risikolage eine<br />

Gefährdung der Gläubiger in Rechnung zu stellen. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

hatte daher darauf zu achten, daß die ausländische Zentrale<br />

zum Ausgleich ausreichend zusätzliche haftende Mittel zur Verfügung<br />

48


Aufsicht über Kreditinstitute<br />

stellte. Gleichzeitig beobachtete es durch ergänzende Meldungen und<br />

auch gesonderte Prüfungen die weitere Risikoentwicklung in den Instituten.<br />

In Einzelfällen mußte <strong>das</strong> Amt einschneidende geschäftsbeschränkende<br />

Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, daß die<br />

Vermögenswerte der Gläubiger der deutschen Niederlassung durch die<br />

Verpflichtungen der gesamten Bank gegenüber anderen Gläubigern<br />

gefährdet werden.<br />

Neben den zur Krisenbewältigung von den Instituten selbst ergriffenen<br />

Maßnahmen, die besonders bei den japanischen und koreanischen<br />

Vertretungen in Deutschland zu tiefen Einschnitten führten, wirkten sich<br />

auch weitreichende Anpassungen an allgemeine Entwicklungen und<br />

internationale Großfusionen auf die operativen Einheiten in Deutschland<br />

aus und forderten die oft arbeitsaufwendige Einschaltung des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es.<br />

Das BAKred beobachtete im Berichtsjahr auch bei den Auslandsbanken<br />

die zunehmende Tendenz, Banktätigkeiten auf gruppenzugehörige<br />

ausländische Einheiten auszulagern. Für große international operierende<br />

Institute erscheint ein gruppenweit globaler Ansatz zur optimalen Risikosteuerung<br />

und -kontrolle auch aufsichtlich wünschenswert. Andererseits<br />

können zentralisierte länderübergreifende Organisationsstrukturen mitunter<br />

zu Lasten der Beachtung lokaler Aufsichtserfordernisse gehen. Das<br />

Aufsichtsamt mußte in verschiedenen Fällen, in denen wegen derartiger<br />

Funktionsverlagerungen <strong>das</strong> lokale Management nicht mehr ausreichend<br />

seiner Verantwortung nachzukommen vermochte, bankaufsichtliche<br />

Maßnahmen ergreifen. Diese Erscheinungen machten eine weitere<br />

Intensivierung und noch engere Zusammenarbeit zwischen den betroffenen<br />

nationalen Aufsichtsinstanzen auf der europäischen und der weiteren<br />

internationalen Ebene notwendig, zumal bei internationalen Großfusionen<br />

schwierige Fragen der Melde- und Genehmigungserfordernisse gelöst<br />

werden müssen. Dementsprechend ist der Kontakt zu ausländischen<br />

Aufsichtsbehörden im Jahresverlauf nochmals vertieft worden und soll<br />

künftig auch die gegenseitige Teilnahme an Prüfungshandlungen einschließen.<br />

Die 6. KWG-Novelle führte mit ihrer Ausweitung der erlaubnispflichtigen<br />

Geschäftsaktivitäten dazu, daß Repräsentanzen ausländischer Banken,<br />

die ausländischen Mitbürgern beim Überweisungsverkehr von Geldbeträgen<br />

in deren Heimat sprachliche und logistische Unterstützung leisten,<br />

regelmäßig die Erlaubnis zum Erbringen des sog. Finanztransfergeschäfts<br />

erhielten. In einigen Fällen wandelten ausländische Kreditinstitute<br />

ihre Repräsentanz in eine Bankzweigstelle um. Die früheren aufsichtsrechtlichen<br />

Einordnungsprobleme, die sich aus der Hilfestellung dieser<br />

49<br />

Umstrukturierung<br />

Outsourcing/<br />

Zusammenarbeit<br />

mit ausländischen<br />

Aufsichtsbehörden<br />

Repräsentanzen<br />

und Finanzdienstleistungsgeschäfte


Wirtschaftliche<br />

Entwicklung<br />

Fusionen<br />

Prüfungen der<br />

Deckungswerte<br />

Auslandsgeschäft/Hypothekargeschäft<br />

Aufsicht über Kreditinstitute<br />

Repräsentanzen bei der technischen Abwicklung von Transferzahlungen<br />

über deutsche Banken in <strong>das</strong> Heimatland von Ausländern ergeben<br />

hatten, sind damit befriedigend gelöst.<br />

5.2.6 Hypothekenbanken<br />

Mit den beiden Schiffspfandbriefbanken erstreckte sich die Aufsicht über<br />

Hypothekenbanken Ende 1998 auf insgesamt 27 privatrechtliche Realkreditinstitute.<br />

Diese Realkreditinstitute repräsentierten ohne die Hypothekenbankbereiche<br />

der beiden als gemischte Hypothekenbanken tätigen<br />

Institute ein Bilanzvolumen von insgesamt annähernd 1,2 Billionen DM.<br />

Ihr Zusagevolumen im Hypothekar- und Staatskreditgeschäft weiteten die<br />

Hypothekenbanken – einschließlich der gemischten Institute – im Berichtsjahr<br />

um etwa ein Viertel auf fast 400 Mrd. DM aus. Hiervon entfielen<br />

mehr als 115 Mrd. DM auf <strong>das</strong> Hypothekenneugeschäft und ca.<br />

280 Mrd. DM auf Zusagen von Staatskrediten. Der Bruttoabsatz der<br />

Hypothekenpfandbriefe wuchs 1998 um über 8 % auf 76 Mrd. DM, <strong>das</strong><br />

Emissionsvolumen der Öffentlichen Pfandbriefe um gut 22 % auf<br />

250 Mrd. DM. Der Schuldverschreibungsumlauf der Hypothekenbanken<br />

betrug Ende 1998 fast 1,3 Billionen DM.<br />

Im Jahr 1998 kam es in der Gruppe der Hypothekenbanken zu einer<br />

Neugründung und zu drei Fusionen, bei denen insgesamt vier Institute<br />

von anderen Hypothekenbanken übernommen wurden. Damit hat sich die<br />

Zahl der Hypothekenbanken einschließlich der noch verbliebenen zwei<br />

als gemischte Hypothekenbank tätigen Institute gegenüber dem Vorjahr<br />

um drei auf 25 verringert.<br />

Im Berichtsjahr unterzog <strong>das</strong> Aufsichtsamt acht Pfandbriefinstitute einer<br />

Prüfung der Deckungswerte <strong>für</strong> Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche<br />

Pfandbriefe. Solche speziellen Prüfungen finden routinemäßig alle 2 - 3<br />

Jahre bei den Hypothekenbanken statt und betreffen schwerpunktmäßig<br />

die neu in Deckung genommenen Werte. Das Gebiet der Deckungsprüfung<br />

gehört zu den wenigen Prüfungsbereichen, bei denen nicht ausschließlich<br />

Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, sondern in denen<br />

Mitarbeiter des Amtes eigene Prüfungen durchführen. In 1998 verschafften<br />

sich Amtsmitarbeiter in vier der acht angeordneten Prüfungen einen<br />

eigenen Eindruck über die bei den betroffenen Instituten vorliegenden<br />

Deckungswerte. Sonstige Untersuchungen nach § 44 KWG mit unterschiedlichen<br />

Themen fanden bei sechs Instituten statt. Die Prüfungen<br />

ergaben keine gravierenden Beanstandungen; bankaufsichtliche Maßnahmen<br />

waren daher nicht erforderlich.<br />

In 1998 ergab sich ein erneut erhöhter Abstimmungs- und Regelungsbedarf,<br />

weil die Hypothekenbanken ihre Geschäftstätigkeit in den Staaten<br />

der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes weiter ausgedehnt<br />

50


Aufsicht über Kreditinstitute<br />

haben und sich nunmehr auch den mitteleuropäischen Reformländern<br />

zuwenden. Seit dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz dürfen Hypothekenbanken<br />

außerhalb der Deckung Grundstücke in anderen europäischen<br />

OECD-Staaten beleihen. Das Aufsichtsamt muß bei einer<br />

derartigen Beleihung die jeweilige ausländische Rechtsordnung, und hier<br />

insbesondere <strong>das</strong> Sachen- und Vollstreckungs- bzw. Insolvenzrecht des<br />

betreffenden Staates daraufhin prüfen, ob die im Gesetz genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind: So untersuchte <strong>das</strong> BAKred anläßlich der<br />

neu hinzugekommenen Beleihungen in den mitteleuropäischen Reformländern,<br />

ob <strong>das</strong> Grundpfandrecht – wie vom Gesetz ausdrücklich gefordert<br />

– der Hypothekenbank als sogenanntem Bodenkreditinstitut eine<br />

ausreichende Sicherheit <strong>für</strong> die Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen<br />

verschafft. Für keinen mitteleuropäischen Reformstaat konnte bisher<br />

festgestellt werden, daß Hypotheken generell diesen Anforderungen<br />

genügen.<br />

Auch in der Sparte des Kommunalkreditgeschäfts gewinnt die Auslandstätigkeit<br />

der Hypothekenbanken stetig steigende Bedeutung. Auch hier<br />

hat sich <strong>das</strong> Amt durch Prüfungen der zugrundeliegenden ausländischen<br />

Rechtsordnungen und -materien davon zu überzeugen, daß die Darlehensgewährungen<br />

und Anleihen <strong>das</strong> im Interesse der Kommunalschuldverschreibungsgläubiger<br />

geforderte hohe Sicherheitsniveau aufweisen.<br />

Die Hypothekenbanken versuchten zusätzliche Erträge durch erhöhte<br />

Fristentransformation zu erwirtschaften, was zu steigenden Zinsänderungsrisiken<br />

führte. Um diese Risiken zu beherrschen, bedienten die<br />

Hypothekenbanken sich zunehmend derivativer Instrumente. Aufsichtsrechtlich<br />

führt dies zu der Frage, ob diese Geschäfte als Hilfsgeschäfte<br />

unmittelbar mit zulässigen Haupt- oder Nebengeschäften verbunden<br />

waren und deren Risiken reduzierten bzw. zumindest nicht zu zusätzlichen,<br />

eigenständigen Verlustrisiken führten. Deshalb hatte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

in 1998 auch darüber zu wachen, daß die mit der<br />

Fristentransformation und den derivativen Geschäften verbundenen<br />

Risiken angemessen kontrolliert und gesteuert wurden.<br />

Im Berichtsjahr wurde schließlich die Beleihungswertermittlung und die<br />

Entwicklung der hierzu bestehenden Methodik erneut mit dem Verband<br />

deutscher Hypothekenbanken diskutiert. Im Vordergrund stand die<br />

Bemessung der Bewirtschaftungskosten sowie insbesondere die Ermittlung<br />

des Beleihungswertes auf der Grundlage ausländischer Gutachten<br />

unter Berücksichtigung der <strong>für</strong> <strong>das</strong> Inland entwickelten Grundsätze.<br />

51<br />

Auslandsgeschäft/Kommunalk<br />

reditgeschäft<br />

Zinsänderungsrisiken <br />

Beleihungswertermittlung


Wirtschaftliche<br />

Entwicklung/<br />

Zinsniveau<br />

Bankaufsichtliche<br />

Reaktionen<br />

Tarifgestaltung/<br />

Guthabenverzinsung<br />

Aufsicht über Kreditinstitute<br />

5.2.7 Bausparkassen<br />

Die Anzahl der Bausparkassen blieb mit 34 in 1998 unverändert; die<br />

Bilanzsumme dieser Institute betrug 272,3 Mrd DM.<br />

Das niedrige, weiter gesunkene Marktzinsniveau veränderte 1998 auch<br />

<strong>für</strong> die Bausparkassen die Rahmenbedingungen <strong>für</strong> ihre Geschäftsentwicklung<br />

grundlegend. Bislang war der von den Bausparkassen gebotene<br />

Zinssatz <strong>für</strong> Bauspareinlagen sowohl in den traditionellen Standardtarifen<br />

als auch in Hochzinstarifen im Vergleich zu den Zinsangeboten anderer<br />

Sparformen niedrig. Es gab daher immer alternative Anlagemöglichkeiten,<br />

bei denen auch Kleinanleger ohne besonderes Risiko eine höhere<br />

Verzinsung erreichen konnten. Auf der anderen Seite gewährte diese<br />

Institutsgruppe Bauspardarlehen, deren nomineller Zinssatz bzw. effektiver<br />

Jahreszins deutlich unter dem vergleichbaren Zinssatz <strong>für</strong> Hypothekarkredite<br />

lag. Diese Unterschiede in den Zinsangeboten führten dazu,<br />

daß Bausparer in der Vergangenheit lediglich dann auf die höheren<br />

Zinsen alternativer Anlageformen verzichteten, wenn sie da<strong>für</strong> <strong>das</strong> zeitlich<br />

nicht genau festgelegte Anrecht auf ein marktzinsunabhängiges und<br />

relativ niedrig verzinsliches Bauspardarlehen erwerben wollten. Mit dem<br />

sinkenden Marktzinsniveau entdeckte der Bausparer zunehmend den<br />

Bausparvertrag als reine Geldanlageform und nutzte außerdem verstärkt<br />

die Möglichkeit bereits abgeschlossene Darlehen vorzeitig zu tilgen.<br />

Gleichzeitig nahmen viele Kunden ihr Bauspardarlehen wegen der vergleichbar<br />

guten Angebote anderer Bankengruppen nicht in Anspruch.<br />

Auf diese Entwicklung in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

mußte der Bausparkassensektor mit angemessenen organisatorischen<br />

Vorkehrungen und notfalls mit einer Änderung der Tarifgestaltung reagieren.<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> hatte darüber zu wachen, daß diese Institutsgruppe<br />

die <strong>für</strong> sie neuen Risiken quantifiziert und bewertet. Es einigte<br />

sich mit den Verbänden, daß die Bausparkassen einheitliche Mindestanforderungen<br />

<strong>für</strong> die Beurteilung der Zinsänderungsrisiken entwickeln und<br />

in der ersten Hälfte des Jahres 1999 vorstellen werden. Schwerpunkt der<br />

Aufsicht war außerdem die Organisation des Kreditgeschäfts, vor allem<br />

im außerkollektiven Bereich. Die vom Aufsichtsamt angeordneten Sonderprüfungen<br />

galten vor allem diesem Geschäftsbereich.<br />

Die veränderten volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen zwingen die<br />

Bausparkassen zu Änderungen der Konditionen in den Bauspartarifen.<br />

Der jeweilige Guthabenzins sollte ein Niveau nicht erreichen, <strong>das</strong> den<br />

Mißbrauch von Bausparverträgen als Festgeldanlage attraktiv machen<br />

würde. So könnte die Genehmigung von Tarifen mit einer Guthabenverzinsung<br />

von 1 bis 2 % eine entsprechend niedrige und somit konkurrenzfähige<br />

Darlehensverzinsung ermöglichen und trotzdem <strong>für</strong> die Kunden,<br />

52


Aufsicht über Kreditinstitute<br />

die auf <strong>das</strong> Bauspardarlehen verzichten oder es kündigen, eine – wenn<br />

auch geringe – Gegenleistung sicherstellen. Bei der Genehmigung von<br />

Niedrigzinstarifen sind nun auch mögliche Auswirkungen aus bereits<br />

abgeschlossenen Bausparverträgen zu beachten. Je höher die von einer<br />

Bausparkasse bislang versprochene Guthabenverzinsung ist, desto<br />

behutsamer muß die mögliche Verminderung des Zinsniveaus der Tarife,<br />

die <strong>für</strong> Darlehensnehmer attraktiv sind, erfolgen. Müßten nämlich sehr<br />

niedrig verzinsliche Bauspardarlehen durch höher verzinsliche Bauspareinlagen<br />

refinanziert werden, könnte die Ertragskraft einer Bausparkasse<br />

so stark in Frage gestellt werden, daß die Erfüllbarkeit der Verträge nicht<br />

mehr gewährleistet wäre. Von besonderer Bedeutung ist die sogenannte<br />

„Minimax-Bedingung“ <strong>für</strong> die Genehmigungsfähigkeit, wonach der höchste<br />

nominelle Guthabenzinssatz einer Bausparkasse den niedrigsten<br />

nominellen Darlehenszinssatz dieser Bausparkasse nicht übersteigen<br />

darf. Die immer wieder von Bausparkassen vorgetragene Argumentation,<br />

eine hohe Guthabenverzinsung könne dann betriebswirtschaftlich tragfähig<br />

sein, wenn die hochverzinslichen Bauspareinlagen dauerhaft am<br />

Markt – und nicht in Bauspardarlehen – angelegt werden, entspricht nicht<br />

der Anforderung des Bausparkassengesetzes, Bauspareinlagen möglichst<br />

weitgehend <strong>für</strong> die Gewährung von Bauspardarlehen zu verwenden.<br />

Dieses Argument der Bausparkassen ist schließlich auch deshalb nicht<br />

überzeugend, da keineswegs immer eine die Verzinsung der Bauspareinlagen<br />

übersteigende Anlageform verfügbar ist. Das Amt wird in diesem<br />

Zusammenhang den Grundsatz, wonach <strong>das</strong> Bauspargeschäft einer<br />

Bausparkasse aus sich selbst heraus funktionsfähig sein muß, nicht in<br />

Frage stellen.<br />

Nicht weniger wesentlich als die Tarifgestaltung ist die Selbständigkeit<br />

der einzelnen Bausparkasse im Konzernverbund. Nur Bausparkassen<br />

sind vom Zwecksparverbot des § 3 Nr. 2 KWG ausgenommen und<br />

insoweit privilegiert. Sie haben im Gegenzug die risiko- und geschäftskreisbeschränkenden<br />

Bestimmungen des Bausparkassengesetzes<br />

einzuhalten. Eine rechtliche oder faktische Integration einer Bausparkasse<br />

in ein anderes Unternehmen stünde damit nicht im Einklang. Die<br />

Selbständigkeit der Bausparkassen und die Unabhängigkeit der Geschäftsleiter<br />

der Bausparkassen darf also weder vertraglich noch durch<br />

personelle oder organisatorische Gestaltungen in Frage gestellt werden.<br />

Das Amt wendet sich deshalb sowohl gegen den Abschluß von Beherrschungsverträgen<br />

als auch gegen eine Personalunion auf Leitungsebene,<br />

d.h. gegen eine Identität oder Teilidentität der Vorstände eines herrschenden<br />

Unternehmens und einer Bausparkasse. Soweit Sonderprüfungen<br />

Zweifel an der organisatorischen Selbständigkeit ergaben oder eine<br />

Personalunion vorlag, wirkte <strong>das</strong> Amt auf die Bausparkassen ein, um<br />

Verbesserungen der Selbständigkeit zu erreichen.<br />

53<br />

Selbständigkeit


Statistik/Tarifgenehmigung<br />

Prüfungen nach<br />

§ 44 KWG<br />

Bausparkassenverordnung <br />

Bestandsschutzregelung<br />

Anzeigen<br />

Aufsicht über Kreditinstitute<br />

Im Berichtsjahr hat <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> die Änderung von insgesamt<br />

95 Tarifen genehmigt. Den Anträgen konnte in nur wenigen Fällen ohne<br />

die Bitte um Nachbesserungen entsprochen werden. Durch seine arbeitsaufwendige<br />

Praxis, die Änderungsanträge eingehend mit den Instituten<br />

zu besprechen, konnte <strong>das</strong> Amt erneut vermeiden, eine beantragte<br />

Genehmigung formell zu versagen.<br />

1998 wurden sieben Bausparkassen auf Veranlassung des Amtes geprüft.<br />

Schwerpunktthema war die Organisation des Kreditgeschäfts. Die<br />

Auswertung der Prüfungsberichte führte zu drei gravierenden Beanstandungen.<br />

Ende 1998 wurde die Bausparkassenverordnung geändert. Neben einer<br />

äußerst großzügigen Erleichterung der Besicherungsmöglichkeiten <strong>für</strong><br />

relativ kleine Darlehen und einer Ausweitung verschiedener Kontingente<br />

enthält die Bausparkassenverordnung eine neuartige Regelung <strong>für</strong> die<br />

mittelfristige Justierung der Wartezeit: Anhand tatsächlich gemessener<br />

Größen wird sichergestellt, daß die Bausparkassen künftig bei der Justierung<br />

der zuteilungsbegrenzenden Maßnahmen – der Mindestbewertungszahlen<br />

– die konkurrierenden Ziele einer möglichst gleichmäßigen<br />

Zuteilungsfolge und möglichst kurzer Wartezeiten angemessen berücksichtigen.<br />

5.2.8 Wertpapierhandelsbanken<br />

Seit Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle unterstehen auch Unternehmen der<br />

Aufsicht des Amtes, die <strong>das</strong> Finanzkommissions- und/oder <strong>das</strong> Emissionsgeschäft<br />

betreiben und damit Wertpapierhandelsbanken sind. Mit dem<br />

§ 64e KWG hat der Gesetzgeber u.a. auch <strong>für</strong> diese Institutsgruppe eine<br />

Bestandsschutzregelung eingeführt. Mit einer Anzeige konnten sich die<br />

Wertpapierhandelsbanken, die vor dem 1. Januar 1998 zulässigerweise<br />

tätig waren, auf diesen Bestandsschutz berufen und bis zur vollständigen<br />

Prüfung der beim Amt einzureichenden Unterlagen <strong>für</strong> sich eine Erlaubnisfiktion<br />

geltend machen.<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> erhielt insgesamt 596 Anzeigen, mit denen<br />

Unternehmen <strong>das</strong> Betreiben des Emissions- und/oder Finanzkommissionsgeschäfts<br />

vor dem 1. Januar 1998 meldeten. Die Prüfung dieser<br />

Anzeigen zeigte jedoch, daß die Mehrzahl der anzeigenden Unternehmen<br />

die Erlaubnisfiktion zu Unrecht in Anspruch genommen hatte. So zog<br />

etwa ein Drittel der Unternehmen die Anzeige nach Aufklärung durch <strong>das</strong><br />

Amt zurück, da die von ihnen betriebenen Geschäfte als nicht erlaubnispflichtig<br />

eingestuft werden konnten. Bei 249 Unternehmen stellte sich<br />

heraus, daß es sich bei ihnen nicht um Wertpapierhandelsbanken,<br />

sondern um Finanzdienstleistungsinstitute handelte. In der Folgezeit<br />

54


Aufsicht über Kreditinstitute<br />

mußte <strong>das</strong> Aufsichtsamt in 39 Fällen durch feststellenden Verwaltungsakt<br />

die Erlaubnisfiktion auch formal zum Erlöschen bringen, da die betroffenen<br />

Institute nicht damit einverstanden waren, daß ihnen <strong>das</strong> Aufsichtsamt<br />

die Eigenschaft als Wertpapierhandelsbank absprach. Von<br />

weiteren dreizehn Unternehmen wurde die Erlaubnis nach erfolgter<br />

Bestätigung der Erstanzeige zurückgegeben, da die <strong>für</strong> Wertpapierhandelsbanken<br />

geltenden gesetzlichen Erfordernisse nicht erfüllt werden<br />

konnten.<br />

Besondere Schwierigkeiten bereitet dieser Institutsgruppe die Einhaltung<br />

der <strong>für</strong> Wertpapierhandelsunternehmen geltenden Eigenmittelrelation.<br />

Zudem ist die nach dem KWG erforderliche fachliche Eignung der Geschäftsleiter<br />

vielfach nicht gegeben. In den zum Jahresende noch offenen<br />

Fällen ist die abschließende Beurteilung, ob die Übergangsregelung in<br />

Anspruch genommen werden kann, mitunter im Bereich des Emissionsgeschäfts<br />

schwierig. Die Institute müssen hier anhand der vorgelegten<br />

Unterlagen nachweisen, daß vor dem 1. Januar 1998 tatsächlich Risiken<br />

übernommen wurden und nicht nur reine Vermittlungstätigkeit vorliegt.<br />

Neben diesen zunächst mit der Erlaubnisfiktion zusammenhängenden<br />

Fragen befaßte sich <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> auch mit der Prüfung der<br />

eingehenden Ergänzungsanzeigen. Diese im wesentlichen erst im<br />

2. Halbjahr 1998 begonnene Tätigkeit war jedoch mit einem unverhältnismäßig<br />

hohen Arbeitsaufwand verbunden. Die Ergänzungsanzeigen<br />

waren regelmäßig unvollständig oder wurden erst auf eine erneute<br />

Mahnung eingereicht. Viele Institute reagierten auf die Nachforderung von<br />

Unterlagen erst, wenn aufsichtsrechtliche Sanktionen angedroht wurden.<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> sprach zu Lasten der Geschäftsleiter einer<br />

Wertpapierhandelsbank eine Tätigkeitsuntersagung aus, gleichzeitig<br />

wurde eine Aufsichtsperson bestellt. Bei zwei Wertpapierhandelsbanken<br />

erließ <strong>das</strong> Amt ein Moratorium gemäß § 46a KWG, <strong>das</strong> jeweils in einen<br />

Konkursantrag <strong>für</strong> die betroffenen Unternehmen mündete. Der Erlaß von<br />

Prüfungsanordnungen gemäß § 44 KWG war in zwei Fällen erforderlich.<br />

5.2.9 Kreditinstitute mit Sonderaufgaben<br />

Derzeit bestehen acht Kreditinstitute mit Sonderaufgaben in privater und<br />

ebenfalls acht Institute in öffentlicher Rechtsform, die insgesamt achtunddreißig<br />

Zweigstellen unterhalten. Zu dieser Institutsgruppe, die teils<br />

nach dem Zweiten Weltkrieg zur Beseitigung der Kriegsfolgeschäden und<br />

der Finanzierung des Wiederaufbaus der deutschen Wirtschaft gegründet<br />

wurden, zählen in erster Linie Institute, die bestimmte, im gesamtwirtschaftlichen<br />

Interesse liegende Aufgaben zu erfüllen haben.<br />

55<br />

Ergänzungsanzeigen<br />

Bankaufsichtliche<br />

Maßnahmen<br />

Funktion


Aufgaben<br />

Prüfungen<br />

Anzahl<br />

Wirtschaftliche<br />

Entwicklung<br />

Aufsicht über Kreditinstitute<br />

Dabei unterstützen die Kreditinstitute mit Sonderaufgaben die von der<br />

öffentlichen Hand verfolgte Wirtschaftspolitik. Eine besondere Rolle<br />

nimmt hierbei die Bereitstellung von Risikokapital oder zinsgünstigen<br />

Darlehen <strong>für</strong> die Unterstützung der Mittelstandsförderung, der freien<br />

Berufe oder landwirtschaftlicher Betriebe ein. Daneben bildet die Gewährung<br />

von Krediten zur Existenzgründung, Förderung innovativer Projekte,<br />

zur Finanzierung von Umweltinvestitionen und zur Förderung kommunaler<br />

Infrastrukturvorhaben einen weiteren Schwerpunkt des Kreditprogramms<br />

dieser Institute. Darüber hinaus werden durch die Kreditinstitute Aufgaben<br />

wie die langfristige Exportfinanzierung, Refinanzierung von Banken<br />

und Bausparkassen, Gewährung von Liquiditätshilfen <strong>für</strong> andere Bankengruppen<br />

sowie die Kreditvergabe zur Finanzierung des Wohnungsbaus<br />

wahrgenommen. Die entsprechenden Mittel werden im allgemeinem in<br />

einem mehrstufigen Verfahren traditionell unter Einschaltung der Hausbanken<br />

oder aber auch über mittelständische Beteiligungsgesellschaften<br />

vergeben. Die Mittelvergabe über die Hausbank ist zweckmäßig, weil die<br />

jeweilige Hausbank in der Regel besser als ein Zentralinstitut die Förderungswürdigkeit<br />

eines potentiellen Kreditnehmers beurteilen kann.<br />

Die Geschäftspolitik der Kreditinstitute mit Sonderaufgaben ist üblicherweise<br />

nicht primär auf Rentabilität ausgerichtet und bisweilen wegen des<br />

besonderen Kreises der Kreditnehmer mit einem überdurchschnittlichen<br />

Risiko des entsprechenden Kreditengagements verbunden.<br />

Das Aufsichtsamt führte im Berichtsjahr zwei Routineprüfungen nach § 44<br />

Abs. 1 KWG durch, mit denen untersucht wurde, ob <strong>das</strong> jeweils betroffene<br />

Institut die Verlautbarung über die Mindestanforderungen an <strong>das</strong><br />

Betreiben von Handelsgeschäften eingehalten bzw. die Regeln des § 18<br />

KWG zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer<br />

beachtet hatte. Die Prüfungen ergaben keine wesentlichen Beanstandungen,<br />

so daß <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> keine bankaufsichtlichen Maßnahmen<br />

ergreifen mußte. Die festgestellten kleineren Mängel wurden beseitigt.<br />

5.2.10 Bürgschaftsbanken<br />

Die 26 noch werbend tätigen Bürgschaftsbanken betreiben mit dem<br />

Garantiegeschäft Bankgeschäfte und unterliegen daher der Aufsicht des<br />

<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong>. Diese als Selbsthilfeeinrichtungen<br />

der mittelständischen Wirtschaft gegründeten Spezialbanken bieten<br />

Unternehmen, die <strong>für</strong> eine Kreditgewährung nicht über ausreichend<br />

Sicherheiten verfügen, Kreditsicherheiten an.<br />

Vor dem Hintergrund eines unverändert schwierigen wirtschaftlichen<br />

Umfelds war die Entwicklung der Ausfallrisiken und die entsprechende<br />

Vorsorge im Bereich der Bürgschaftsbanken <strong>für</strong> die Bankenaufsicht von<br />

56


Aufsicht über Kreditinstitute<br />

besonderem Interesse. Im Geschäftsjahr 1998 hat sich <strong>das</strong> Volumen der<br />

von den Bürgschaftsbanken geleisteten Ausfallzahlungen wie in den<br />

Vorjahren weiter erhöht. So leisteten die dem Verband der Bürgschaftsbanken<br />

angeschlossenen Institute in 1998 rund 300 Mio. DM Ausfallzahlungen<br />

(im Vorjahr ca. 267 Mio. DM).<br />

Als Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 KWG unterliegen die Bürgschaftsbanken<br />

uneingeschränkt den bankaufsichtlichen Regelungen; entsprechend<br />

ihrer Spezialisierung kommt jedoch nicht <strong>das</strong> gesamte aufsichtliche<br />

Instrumentarium zur Anwendung. So erlegt der Grundsatz I den Bürgschaftsbanken<br />

Meldepflichten zu ihrer Eigenkapitalausstattung auf,<br />

während die bislang noch geltenden Grundsätze II und III die Bürgschaftsbanken<br />

nicht zu Meldungen über ihre Liquidität verpflichten.<br />

Der ab 1. Juli 2000 verbindlich anzuwendende neue Grundsatz II wird<br />

hingegen auch die Bürgschaftsbanken in den Kreis der meldepflichtigen<br />

Institute einbeziehen; jedoch hat <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />

den Bürgschaftsbanken im November 1998 in Anbetracht ihres<br />

geringen Liquiditätsrisikos eine Verlängerung des monatlichen auf einen<br />

halbjährlichen Meldeturnus ab Inkrafttreten des neuen Grundsatzes II<br />

zugestanden.<br />

5.2.11 Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung<br />

Die 39 existierenden Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung unterliegen<br />

als Kreditinstitute der Aufsicht des Amtes, da diese Unternehmen<br />

neben ihrer wohnwirtschaftlichen Tätigkeit mit der Entgegennahme von<br />

Spargeldern ihrer Mitglieder und deren Angehörigen auch <strong>das</strong> Einlagengeschäft<br />

i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 KWG betreiben. Das Volumen an<br />

entgegengenommenen Einlagen belief sich Ende 1998 auf insgesamt<br />

1.714 Mio. DM.<br />

Wie in 1997 lag der Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit im Berichtsjahr in<br />

der Prüfung der Qualifikation potentieller Geschäftsleiter und der Beantwortung<br />

von Voranfragen. In der Praxis gestaltet sich bei dieser Institutsgruppe<br />

die Vorstandsbesetzung mit fachlich qualifizierten Geschäftsleitern<br />

im Sinne des KWG äußerst schwierig. Daneben sind auch Fragen<br />

der Bonitätsbeurteilung (Kapitalausstattung, Liquidität, Ertragslage) als<br />

Voraussetzung einer Erlaubniserteilung von Bedeutung.<br />

5.2.12 Freigestellte Unternehmen gemäß § 2 Abs. 4 KWG<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> kann bei Vorliegen besonderer<br />

Voraussetzungen Unternehmen von der Aufsicht nach dem KWG<br />

freistellen. Dazu müssen diese formal als Institute einzuordnenden<br />

Unternehmen u.a. nachweisen, daß sie Kredit- oder Garantiegeschäfte<br />

57<br />

Aufsichtsbereich


Depotanzahl/<br />

Depotwerte<br />

Aufsicht über Kreditinstitute<br />

lediglich als Nebengeschäft betreiben. Die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />

derartige Freistellung wurden in langjähriger Verwaltungspraxis entwickelt;<br />

die Freistellung selbst ergeht unter Widerrufsvorbehalt und<br />

besonderen Auflagen. So haben die freigestellten Unternehmen<br />

regelmäßig den Prüfungsbericht über den Jahresabschluß beim<br />

Aufsichtsamt einzureichen. Der Prüfer hat hierbei zu bestätigen, daß<br />

neben den freigestellten keine weiteren Bankgeschäfte betrieben oder<br />

Finanzdienstleistungen erbracht werden.<br />

Im Berichtsjahr wurden zehn neue Freistellungen erteilt. Sieben Freistellungen<br />

wurden zurückgegeben. Die Freistellung ist seit 1998 kostenpflichtig,<br />

die Gebühr beträgt derzeit <strong>für</strong> den Regelfall 4.000,-- DM. Die Liste<br />

aller 229 am Ende des Berichtsjahres freigestellten Unternehmen kann<br />

auf der Web-Seite des Aufsichtsamtes eingesehen werden.<br />

5.3 Aufsicht über <strong>das</strong> Depotgeschäft<br />

In den vergangenen Jahren förderte nicht nur der Börsengang bekannter<br />

Unternehmen, sondern auch die zunehmende Berichterstattung der<br />

Medien über die Kapitalmärkte und die unterschiedlichen Anlagemöglichkeiten<br />

<strong>das</strong> Interesse privater Anleger an Aktien und anderen Wertpapieren.<br />

Dieses wachsende Interesse schlug sich auch im Umfang des<br />

Depotgeschäfts nieder. Im Berichtsjahr betrieben rund 3.300 Kreditinstitute<br />

<strong>das</strong> Depotgeschäft, die Anzahl der inländischen Kundendepots steigt<br />

stetig an.<br />

58<br />

25.000<br />

20.000<br />

15.000<br />

10.000<br />

5.000<br />

0<br />

5.102<br />

7.292<br />

Depotanzahl in Tausend<br />

7.998<br />

11.869<br />

15.265<br />

15.934<br />

17.105<br />

19.415<br />

1970 1980 1985 1990 1995 1996 1997 1998


Aufsicht über Kreditinstitute<br />

Neben der Depotanzahl stieg auch der Gesamtwert an Vermögenswerten<br />

den Kreditinstitute in Deutschland in inländischen Depots verwahren.<br />

7000<br />

6000<br />

5000<br />

4000<br />

3000<br />

2000<br />

1000<br />

0<br />

1749<br />

2009<br />

2320<br />

Depotwert in Mrd. DM<br />

3075<br />

3244<br />

3706<br />

4254<br />

5274<br />

6371<br />

1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998<br />

Quelle: Deutsche Bundesbank, Statistische Sonderveröffentlichungen 9<br />

(jeweils ohne Deutsche Bundesbank und Bundesschuldenverwaltung)<br />

Das in Deutschland verwaltete Wertpapiervermögen beträgt über<br />

5 Billionen DM und stellt damit einen gewichtigen Wirtschaftsfaktor dar.<br />

Ein sicheres und gut funktionierendes Depotwesen ist daher nicht nur <strong>für</strong><br />

den einzelnen Depotkunden, sondern auch <strong>für</strong> die Volkswirtschaft von<br />

großer Bedeutung.<br />

Um die Sicherheit dieser Vermögenswerte zu gewährleisten, legen zivil-<br />

und depotrechtliche Bestimmungen Regelungen <strong>für</strong> die Eigentumsverschaffung,<br />

die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere fest. Das<br />

<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> hat mit seinen Richtlinien die Anforderungen an <strong>das</strong><br />

Depotgeschäft konkretisiert. Im Berichtsjahr wurden die Richtlinien <strong>für</strong> die<br />

Depotprüfung vom 16. Dezember 1970 überarbeitet und deren Prüfungsbestimmungen<br />

als Abschnitt 6 „Depot- und Depotbankprüfung“ in die<br />

Prüfungsberichtsverordnung integriert. Außerdem wurde die bisherige<br />

Anlage zu den Richtlinien 1970 „Hinweise über die materiellen Prüfungserfordernisse“<br />

durch die Bekanntmachung zum Depotgeschäft vom<br />

21. Dezember 1998 ersetzt und aktualisiert. Damit trug <strong>das</strong> Aufsichtsamt<br />

insbesondere dem Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung bei der<br />

Depotbuchführung und der Tendenz von der Sonderverwahrung hin zur<br />

Girosammelverwahrung Rechnung. Außerdem wurde in 1998 auch Beide<br />

Regelungen berücksichtigen die veränderten rechtlichen und tatsächlichen<br />

Bedingungen und sind im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen<br />

gestrafft. Sie traten zum Ende des Berichtsjahres in Kraft.<br />

59<br />

Prüfungsberichtsverordnung


Depotprüfung<br />

Aufsicht über Kreditinstitute<br />

Der Depotaufsicht unterliegen nicht nur die Verwahrer mit Sitz im Inland,<br />

sondern auch die unter die deutsche Herkunftslandaufsicht fallenden<br />

Auslandszweigstellen deutscher Kreditinstitute. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

überwacht u.a. anhand der jährlichen Berichte über die grundsätzlich<br />

unangemeldet und unregelmäßig stattfindenden Depotprüfungen, ob die<br />

Kreditinstitute die depotrechtlichen Bestimmungen einhalten. Im Berichtsjahr<br />

führten erstmals nicht mehr die vom BAKred bestellten Wirtschaftsprüfer<br />

diese Prüfungen durch, sondern die von den jeweiligen<br />

Kreditinstituten bestellten Jahresabschlußprüfer. Bei der weiterhin flächendeckenden<br />

und umfassenden Depotprüfung stehen die Eigentumsverschaffung<br />

zugunsten der Auftraggeber und die Sicherheit der<br />

verwahrten Wertpapiere im Vordergrund. Bei einigen Kreditinstituten<br />

waren Schwachstellen und Mängel in den verschiedenen Prüfungsfeldern<br />

festzustellen, deren umgehende Beseitigung von der Depotaufsicht<br />

überwacht wird.<br />

5.4 Zahlen zur Aufsicht über Kreditinstitute<br />

Die im Anschluß angebotene Statistik enthält eine Zusammenstellung der<br />

bereits im Text erwähnten Daten. Das Zahlenmaterial dient der komprimierten<br />

Information des Lesers; es sollte aber keinesfalls als Grundlage<br />

<strong>für</strong> einen Vergleich zwischen den einzelnen Institutsgruppen herangezogen<br />

werden, da sich die Banken nicht nur in ihrer Struktur, Geschäftsausrichtung<br />

und Organisation, sondern auch in den <strong>für</strong> sie vorliegenden<br />

wirtschaftlichen wie rechtlichen Rahmenbedingungen voneinander unterscheiden.<br />

5.4.1 Anzahl der Kreditinstitute<br />

Am 31. Dezember 1998 beaufsichtigte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

3.404 Kreditinstitute mit 59.929 inländischen Zweigstellen (einschließlich<br />

14.702 inländische Zweigstellen der Postbank) und einem Geschäftsvolumen<br />

von 11,4 Billionen DM.<br />

Nach Institutsgruppen geordnet stellt sich <strong>das</strong> Verhältnis zwischen den<br />

oben aufgeführten Universal- und Spezialbanken wie folgt dar.<br />

60


Aufsicht über Kreditinstitute<br />

Kreditinstitute nach Institutsgruppen Anzahl<br />

Kreditbanken 205<br />

Landesbanken 12<br />

Sparkassen 594<br />

Kreditgenossenschaftsbanken 2.258<br />

Zweigstellen ausländischer Banken 85<br />

Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken 27<br />

Bausparkassen 34<br />

Kreditinstitute mit Sonderaufgaben 16<br />

Bürgschaftsbanken 26<br />

Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 39<br />

Kapitalanlagegesellschaften 71<br />

Sonstige Kreditinstitute 37<br />

Gesamtzahl 3.404<br />

nachrichtlich: Wertpapierhandelsbanken,<br />

deren angezeigte Geschäfte bestätigt wurden 48<br />

5.4.2 Erlaubniserteilungen, -rückgaben und -rücknahmen<br />

Im Jahr 1998 erhielten 27 Kreditinstitute - darunter drei Kapitalanlagegesellschaften,<br />

eine Bausparkasse und eine Hypothekenbank - die Erlaubnis<br />

zum Betreiben von Bankgeschäften. Außer durch Fusionen im<br />

Bereich der Sparkassen und Kreditgenossenschaften erlosch die erteilte<br />

Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften in 20 Fällen, und zwar in<br />

sieben Fällen durch Fusion, in 13 Fällen durch Verzicht. Eine Aufstellung<br />

der Erlaubniserteilungen und -erlöschen befindet sich im Anhang 6.<br />

5.4.3 Moratorien und sonstige Gefahrenabwehrmaßnahmen<br />

Gegen folgende zwei Wertpapierhandelsbanken ordnete <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

zur Vermeidung eines Konkurses gemäß § 46a Abs. 1 KWG<br />

ein Moratorium an:<br />

•= GK Handelshaus GmbH, Hannover<br />

•= Currency & Commodity Broker GmbH, Hamburg<br />

In 81 Fällen wurden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gemäß §§ 45, 46<br />

KWG, wie z.B. Kreditverbote, verhängt.<br />

61


gravierende Beanstandungen<br />

betroffene Institute<br />

in % der gruppenangehörigen<br />

Kreditinstitute<br />

Maßnahmen gegen<br />

Geschäftsleiter als<br />

Folge dieser Verstöße<br />

betroffene Institute<br />

in % der gruppenangehörigen<br />

Kreditinstitute<br />

Aufsicht über Kreditinstitute<br />

5.4.4 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter<br />

Im Jahr 1998 sah sich <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bei 288 Banken zu<br />

gravierenden Beanstandungen veranlaßt. Gegenüber dem Vorjahr mit<br />

230 derartige Beanstandungen ergibt dies eine Steigerung um 25 %. Wie<br />

in den letzten Jahren auch waren schwerwiegende Verstöße gegen<br />

Vorschriften des KWG, ernste Mängel in der Handhabung des Kreditgeschäftes,<br />

Unzulänglichkeiten der Organisation oder der Kontrollsysteme<br />

der betreffenden Kreditinstitute zu kritisieren. Auch die unkritische Übernahme<br />

von Risiken, die weit über die Risikotragfähigkeit des jeweiligen<br />

Institutes hinaus und/oder ohne ausreichendes Risikomanagement<br />

eingegangen worden waren, mußte erneut beanstandet werden.<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> sprach 63 Mißbilligungen gegen Geschäftsleiter<br />

von 34 Kreditinstituten aus und verwarnte 25 Geschäftsleiter von insgesamt<br />

13 Banken. 20 weitere Verfahren führten zum Ausscheiden der <strong>für</strong><br />

die Mängel verantwortlichen Geschäftsleiter von insgesamt 13 Kreditinstituten.<br />

Außerdem leitete <strong>das</strong> Aufsichtsamt insgesamt 8 Bußgeldverfahren<br />

nach § 56 KWG ein.<br />

In weiteren 243 Fällen wurden die Kreditinstitute bzw. ihre Geschäftsleitung<br />

abgemahnt und zu größerer Sorgfalt bei der Beachtung der bankaufsichtlichen<br />

Vorschriften und der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Geschäftsführung angehalten.<br />

Die gravierenden Beanstandungen und die ergriffenen Maßnahmen<br />

gegen Geschäftsleiter im Jahr 1998 waren wie folgt auf die einzelnen<br />

Institutsgruppen verteilt (Vorjahreszahlen in Klammern):<br />

Kreditbanken<br />

62<br />

13<br />

(15)<br />

9<br />

(11)<br />

3,90 %<br />

(4,82 %)<br />

4<br />

(2)<br />

3<br />

(2)<br />

1,30 %<br />

(0,88 %)<br />

Auslandsbanken<br />

7<br />

(0)<br />

4<br />

(0)<br />

3,31 %<br />

(0 %)<br />

2<br />

(0)<br />

1<br />

(0)<br />

0,83 %<br />

(0 %)<br />

Sparkassen<br />

39<br />

(26)<br />

34<br />

(26)<br />

5,72 %<br />

(4,34 %)<br />

9<br />

(15)<br />

8<br />

(7)<br />

1,35 %<br />

(1,17 %)<br />

Kreditgenossenschaften<br />

270<br />

(229)<br />

238<br />

(190)<br />

10,54 %<br />

(7,83 %)<br />

64<br />

(69)<br />

39<br />

(39)<br />

1,73 %<br />

(1,61 %)<br />

Bausparkassen<br />

3<br />

(3)<br />

3<br />

(2)<br />

8,82 %<br />

(5,88 %)<br />

1<br />

(2)<br />

1<br />

(1)<br />

2,94 %<br />

(2,94 %)<br />

Hypothekenbanken<br />

0<br />

(1)<br />

0<br />

(1)<br />

0 %<br />

(3,57 %)<br />

0<br />

(1)<br />

0<br />

(1)<br />

0 %<br />

(3,57 %)


5.4.5 Prüfungstätigkeit des Amtes<br />

Aufsicht über Kreditinstitute<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> kann nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG ohne<br />

besonderen Anlaß Prüfungen bei den von ihm beaufsichtigten Instituten<br />

vornehmen. Im Berichtsjahr ordnete <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> insgesamt<br />

623 solcher Prüfungen an. Die zentralen Prüfungsgegenstände waren<br />

<strong>das</strong> Kreditgeschäft, die Organisation des Geschäftsbetriebes und <strong>das</strong><br />

Handelsgeschäft der Institute. 608 Prüfungen wurden von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,<br />

Prüfungsverbänden und Landeszentralbanken<br />

vorgenommen. In 15 Fällen führten Mitarbeiter des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es,<br />

hauptsächlich in den Bereichen Geldwäsche und Hypothekenbanken,<br />

die Prüfungen durch.<br />

700<br />

600<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

0<br />

180 188<br />

Prüfungen gemäß § 44 KWG<br />

201<br />

255 249<br />

350<br />

623<br />

1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998<br />

5.4.6 Anzeigeverfahren gemäß Art.19 und 20 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie<br />

Im Berichtsjahr wurden dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> von deutschen Kreditinstituten<br />

21 Anzeigen zur Errichtung einer Zweigniederlassung in einem<br />

anderen EU/EWR-Staat und 61 Anzeigen zur Ausübung des freien<br />

Dienstleistungsverkehrs eingereicht. Für die Kreditinstitute aus anderen<br />

EU/EWR-Staaten leiteten die jeweils zuständigen Bankaufsichtsbehörden<br />

neun Anzeigen zur Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland<br />

sowie 39 Anzeigen zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs an<br />

<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> weiter. Eine genaue Aufstellung kann dem<br />

Anhang 7 entnommen werden.<br />

Außerdem wurden dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> von Finanzdienstleistungsinstituten<br />

aus anderen EU/EWR-Staaten neun Anzeigen zur Errichtung<br />

einer Zweigniederlassung und 124 Anzeigen zum freien Dienstleistungsverkehr<br />

übersandt. Zwei deutsche Finanzdienstleistungsinstitute zeigten<br />

die Aufnahme des freien Dienstleistungsverkehrs an (s. Anhang 8).<br />

63


Definition Finanzdienstleistungsinstitute<br />

Erweiterung des<br />

Aufsichtskreises<br />

Erlaubnisfreie<br />

Dienstleistungen<br />

Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />

6 Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />

6.1 Rechtliche Grundlagen<br />

Mit Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle am 1. Januar 1998 wurden weite<br />

Teile des Grauen Kapitalmarktes unter die Aufsicht des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> gestellt. Der Beaufsichtigung unterliegen<br />

nunmehr entsprechend den Vorgaben der europäischen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie<br />

Unternehmen, die gewerbsmäßig folgende<br />

Wertpapierdienstleistungen erbringen:<br />

•= die Anlagevermittlung (die Vermittlung von Geschäften über die<br />

Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren<br />

Nachweis),<br />

•= die Abschlußvermittlung (die Anschaffung und die Veräußerung von<br />

Finanzinstrumenten im fremden Namen <strong>für</strong> fremde Rechnung),<br />

•= die Finanzportfolioverwaltung (die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten<br />

angelegter Vermögen <strong>für</strong> andere mit Entscheidungsspielraum)<br />

und<br />

•= der Eigenhandel (die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten<br />

im Wege des Eigenhandels <strong>für</strong> andere).<br />

Über die Regelungen der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie hinausgehend<br />

sind<br />

•= die Drittstaateneinlagenvermittlung (die Vermittlung von Einlagengeschäften<br />

mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums),<br />

•= <strong>das</strong> Finanztransfergeschäft (die Besorgung von Zahlungsaufträgen)<br />

und<br />

•= <strong>das</strong> Sortengeschäft (der Handel mit Sorten)<br />

in den Katalog der unter Aufsicht gestellten Finanzdienstleistungen<br />

aufgenommen worden.<br />

Während die Drittstaateneinlagenvermittlung u.a. im Interesse eines<br />

umfassenden Kundenschutzes unter Erlaubnispflicht gestellt wurde, dient<br />

die Aufsicht über <strong>das</strong> Finanztransfergeschäft und den Sortenhandel im<br />

wesentlichen der Bekämpfung der Geldwäsche.<br />

Nicht unter die erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen und damit<br />

nicht unter die Aufsicht des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es fallen dagegen nach<br />

wie vor die Vermittlung von Bausparverträgen, Immobilien, Krediten,<br />

Versicherungen, Termin- und Spargeldern (mit Ausnahme der Einlagenvermittlung<br />

in Drittstaaten) sowie von nicht handelbaren gesellschaftsrechtlichen<br />

Beteiligungen, wie GmbH-, KG- oder GbR-Anteilen.<br />

64


Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />

Ebensowenig unterliegen der Aufsicht solche Finanzdienstleister, die<br />

ausschließlich regulierte Produkte wie Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften<br />

oder ausländische Investmentanteile, die nach dem<br />

Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, zwischen Kunden<br />

und lizenzierten Anbietern vermitteln.<br />

6.2 Erlaubnispflicht<br />

Wer Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig erbringen will, braucht seit<br />

dem 1. Januar 1998 die schriftliche Erlaubnis des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es<br />

(§ 32 KWG). Die Erlaubnis kann vom <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> nur aus bestimmten<br />

in § 33 KWG im einzelnen aufgeführten Gründen versagt<br />

werden; Versagungsgründe liegen insbesondere bei unzureichendem<br />

Mindestanfangskapital, bei mangelnder persönlicher oder fachlicher Eignung<br />

der Geschäftsleiter, bei persönlicher Unzuverlässigkeit der Anteilseigner<br />

und bei Fehlen eines zweiten Geschäftsleiters (Vier-Augen-Prinzip) vor.<br />

Finanzdienstleistungsinstitute, die schon vor dem 1. Januar 1998 in<br />

zulässiger Weise tätig waren, erhielten aufgrund einer gesetzlichen<br />

Übergangsregelung eine Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen<br />

und konnten ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang fortsetzen,<br />

sofern sie dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bis zum 1. April 1998 durch eine sog.<br />

Erstanzeige ihre nunmehr erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht,<br />

diese fortzuführen, angezeigt hatten. Innerhalb dieser Frist erhielt<br />

<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> 7.141 Erstanzeigen.<br />

Die Übergangsregelung sah vor, daß diese Erstanzeigen innerhalb von<br />

drei Monaten vom <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bestätigt werden sollten. Wegen<br />

der zeitaufwendigen, aber unverzichtbaren Sachverhaltsaufklärung und<br />

wegen personeller Engpässe war es trotz Unterstützung durch die Deutsche<br />

Bundesbank nicht möglich, sämtliche Erstanzeigen innerhalb dieser<br />

Frist, d.h. bis zum 1. Juli 1998, zu bearbeiten.<br />

Ende 1998 galten daher insgesamt 3.460 Unternehmen als Finanzdienstleistungsinstitute;<br />

davon haben in 1998 2.360 Unternehmen eine Bestätigung<br />

ihrer Erstanzeige erhalten; 1.100 Erstanzeigen waren bei<br />

Jahresende noch nicht abschließend geprüft.<br />

Der erhebliche Unterschied zwischen der Anzahl der Unternehmen, die<br />

Erstanzeigen eingereicht haben, und den am Ende des Berichtsjahres<br />

noch als Finanzdienstleistungsinstitute eingestuften Unternehmen, erklärt<br />

sich im wesentlichen aus folgendem: Zahlreiche Unternehmen, die eine<br />

Erstanzeige einreichten, erwiesen sich als nicht erlaubnispflichtig, da sie<br />

keine Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG anboten bzw. anbieten.<br />

Hierzu gehörten vor allem Firmen, die Produkte vermitteln, die nicht zu<br />

65<br />

Erlaubnis nach<br />

§ 32 KWG<br />

Übergangsregelung<br />

des<br />

§ 64e KWG<br />

Erstanzeige<br />

Nicht erlaubnispflichtigeUnternehmen


Erlaubnisverzicht<br />

Tätigkeiten der<br />

Finanzdienstleistungsinstitute<br />

Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />

den Finanzinstrumenten zählen. Außerdem trafen auf viele Unternehmen<br />

die im <strong>Kreditwesen</strong>gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu; sie<br />

galten daher nicht als Finanzdienstleistungsinstitute und waren deshalb<br />

von der umfangreichen Aufsicht durch <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ausgenommen.<br />

In den meisten Fällen handelte es sich um Unternehmen, deren<br />

Tätigkeit sich auf die Vermittlung von regulierten Finanzprodukten beschränkt<br />

oder die als sog. gebundene Agenten <strong>für</strong> andere Institute unter<br />

deren Haftung tätig sind.<br />

Darüber hinaus konnte <strong>das</strong> Aufsichtsamt einer Anzahl von Unternehmen<br />

die angezeigten Erlaubnisgegenstände nicht bestätigen, da die betreffenden<br />

Finanzdienstleistungen zuvor nicht oder nicht zulässigerweise, d.h.<br />

meistens ohne gewerberechtliche Erlaubnis (§ 34c Gewerbeordnung),<br />

erbracht worden waren.<br />

Außerdem verzichteten viele Finanzdienstleistungsinstitute auf ihre<br />

Erlaubnis und stellten die erlaubnispflichtigen Geschäfte ein. Sie begründeten<br />

ihren Entschluß oft mit der mangelnden Rentabilität ihres Geschäftszweiges.<br />

Hierbei handelte es sich in erster Linie um Firmen, die<br />

zusätzlich zu anderen Dienstleistungen nur im geringen Umfang erlaubnispflichtige<br />

Finanzdienstleistungen anbieten und erst nach der Erstanzeige<br />

detailliert die mit dem aufsichtspflichtigen Geschäft verbundenen Kosten<br />

und den hieraus zu erwartenden Ertrag geprüft bzw. kalkuliert hatten.<br />

Die Tätigkeit (nach den Angaben in den Anzeigen) der Ende des Jahres<br />

1998 3.460 gemeldeten Finanzdienstleistungsinstitute erstreckte sich auf<br />

folgende Finanzdienstleistungen (Mehrfachnennung der Institute möglich):<br />

66<br />

Finanzdienstleistung Anzahl der<br />

Institute<br />

Anlagevermittlung: 2.788<br />

Abschlußvermittlung 2.218<br />

Finanzportfolioverwaltung 1.473<br />

Drittstaateneinlagenvermittlung 583<br />

Eigenhandel 422<br />

Finanztransfergeschäft 211<br />

Emissionsgeschäft 88<br />

Finanzkommissionsgeschäft 71<br />

Sortengeschäft 69


Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />

Die üblicherweise einem Erlaubnisverfahren vorausgehenden Überprüfungen<br />

werden <strong>für</strong> die unter die Übergangsregelung fallenden Institute<br />

dadurch nachgeholt, daß diese Finanzdienstleistungsinstitute innerhalb<br />

von drei Monaten nach Eingang der Bestätigung umfangreiche Unterlagen<br />

und Angaben in Form einer sog. Ergänzungsanzeige einzureichen haben.<br />

Wird eine Ergänzungsanzeige trotz Mahnung nicht eingereicht oder ergibt<br />

die Prüfung der Anzeige, daß <strong>das</strong> Unternehmen den gesetzlichen Anforderungen<br />

nicht genügt, hebt <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> die Erlaubnis auf.<br />

Da bei weitem nicht alle Erstanzeigen bis Ende 1998 bestätigt werden<br />

konnten, gehen die Ergänzungsanzeigen wesentlich später ein als vom<br />

Gesetzgeber ursprünglich geplant. Erst wenn die Überprüfung der Ergänzungsanzeigen<br />

abgeschlossen ist, wird erkennbar sein, wieviele Unternehmen<br />

auf dem neu regulierten Teil des Finanzdienstleistungsmarktes<br />

tätig sind bzw. inwieweit eine Marktbereinigung stattgefunden hat.<br />

Im letzten Jahr stellten bereits 125 Unternehmen Neuanträge auf Erlaubniserteilung;<br />

diese Antragswelle geht um ein Mehrfaches über <strong>das</strong> hinaus,<br />

was bisher im Kreditinstitutsbereich üblich war. Trotz Veröffentlichung<br />

eines umfangreichen Merkblattes, in dem die Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Erteilung einer Erlaubnis zusammengefaßt worden waren, sind die<br />

eingereichten Erlaubnisanträge regelmäßig unvollständig und bedürfen<br />

einer aufwendigen Bearbeitung. 28 Finanzdienstleistungsunternehmen<br />

erhielten 1998 eine Erlaubnis nach § 32 KWG zum Erbringen von Finanzdienstleistungen.<br />

Eine Aufstellung dieser Erlaubniserteilungen ist im<br />

Anhang 6 unter Punkt II abgedruckt.<br />

6.3 Solvenzaufsicht<br />

Bei der laufenden Aufsicht über die Finanzdienstleistungsinstitute hat <strong>das</strong><br />

<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank<br />

vor allem darüber zu wachen, daß diese Unternehmen die Bestimmungen<br />

über die Eigenkapitalausstattung, die Liquiditätshaltung und die Begrenzung<br />

der Geschäftsrisiken beachten und ihre Organisation der Art und<br />

dem Umfang der von ihnen betriebenen Geschäfte entspricht (Solvenzaufsicht).<br />

Damit soll verhindert werden, daß die Institute durch unsolides,<br />

übermäßig risikoreiches Geschäftsgebaren sich selbst und damit zugleich<br />

die Vermögenswerte ihrer Kunden gefährden. Die sog. Marktaufsicht<br />

obliegt dagegen dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> den Wertpapierhandel.<br />

Dieses Amt wacht darüber, daß die Institute die Verhaltensregeln <strong>für</strong> den<br />

Umgang mit Kunden einhalten, wie sie <strong>das</strong> Gesetz über den Wertpapierhandel<br />

vorschreibt.<br />

Finanzdienstleistungsinstitute haben in der Regel die gleichen Voraussetzungen<br />

wie Kreditinstitute zu erfüllen; dies gilt <strong>für</strong> Institute, die den Eigen-<br />

67<br />

Ergänzungsanzeigen<br />

Neuanträge<br />

Anforderungen


Anfangskapital<br />

Informationsquellen<br />

Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />

handel betreiben, auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln<br />

oder befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an fremden Vermögenswerten<br />

zu verschaffen. Soweit Art und Umfang der von Finanzdienstleistungsinstituten<br />

betriebenen Geschäfte wegen des geringen<br />

Gefährdungsgehaltes Abweichungen davon rechtfertigen, hat bereits der<br />

Gesetzgeber insoweit weniger strenge Anforderungen aufgestellt. Es<br />

gelten ferner folgende Besonderheiten:<br />

•= Die Höhe des erforderlichen Anfangskapitals ist geringer.<br />

Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die nicht befugt sind,<br />

sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum<br />

oder Besitz von Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,<br />

und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten<br />

handeln, können zudem anstelle eines Anfangskapitals in Höhe von<br />

50.000 Euro auch den Abschluß einer geeigneten Versicherung<br />

zum Schutz ihrer Kunden nachweisen. Die Anforderungen an eine geeignete<br />

Versicherung konnten im vergangenen Jahr mit einem Versicherungsunternehmen<br />

geklärt werden. Zum Abschluß von Versicherungen<br />

kam es im Berichtsjahr allerdings noch nicht.<br />

•= Auf Institute, <strong>für</strong> die im Rahmen der Übergangsregelung die Erlaubnis<br />

als erteilt gilt, werden die Vorschriften über <strong>das</strong> erforderliche Anfangskapital<br />

erst ab dem 1. Januar 2003 angewendet.<br />

•= Nur bei Anlagevermittlern und Abschlußvermittlern, die die Befugnis<br />

haben, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum<br />

oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,<br />

und bei Finanzportfolioverwaltern richtet sich die Höhe der angemessenen<br />

Eigenmittel grundsätzlich nach den <strong>für</strong> Kreditinstitute<br />

geltenden Regelungen. Diese Finanzdienstleistungsinstitute müssen<br />

daneben sicherstellen, daß Eigenmittel in Höhe eines Viertels der Kosten,<br />

die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses<br />

ausgewiesen sind, vorgehalten werden. Zu den zu<br />

berücksichtigenden Kosten zählen die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen<br />

sowie die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf<br />

immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen.<br />

•= Das auf Kreditinstitute anzuwendende Vier-Augen-Prinzip gilt nur <strong>für</strong><br />

Finanzdienstleistungsinstitute, die befugt sind, sich bei der Erbringung<br />

von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder<br />

Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; auch sie benötigen mindestens<br />

zwei Geschäftsleiter, die nicht nur ehrenamtlich <strong>für</strong> <strong>das</strong> Institut<br />

tätig sind.<br />

Für die laufende Überwachung der Finanzdienstleistungsinstitute kann<br />

<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> nunmehr auf eine Vielzahl<br />

68


Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />

meldepflichtiger Geschäftsdaten, die Monatsausweise sowie die Jahresabschlüsse<br />

der Finanzdienstleistungsinstitute und die darüber erstellten<br />

Prüfungsberichte zurückgreifen. Darüber hinaus kann die Aufsicht sich<br />

über besondere Prüfungen, mit denen sie regelmäßig Wirtschaftsprüfer<br />

beauftragt, Einblick in die Organisation, die Geschäftsführung und die<br />

wirtschaftliche Lage der Institute verschaffen. Ein direkter Eingriff in<br />

einzelne Geschäfte der Institute erfolgt jedoch nicht, insbesondere werden<br />

die angebotenen Finanzinstrumente nicht auf ihre Werthaltigkeit<br />

überprüft.<br />

Im Berichtsjahr mußte die laufende Überwachung der aufsichtspflichtigen<br />

Finanzdienstleistungsinstitute weitgehend zurückgestellt werden, da es<br />

zunächst galt, die am Markt tätigen Institute zu erfassen und anhand der<br />

Ergänzungsanzeigen zu überprüfen.<br />

Die Landeszentralbanken wie auch <strong>das</strong> Aufsichtsamt leisteten in 1998<br />

umfangreiche Beratungsarbeit, da die meisten Finanzdienstleistungsinstitute<br />

nicht organisiert sind und daher nicht auf die Unterstützung einer<br />

entwickelten Verbandsstruktur zurückgreifen können. Darüber hinaus<br />

erwartet <strong>das</strong> Aufsichtsamt erhebliche Engpässe bei der Beratung und<br />

Prüfung dieser Institutsgruppe durch Wirtschaftsprüfer oder sonstigen<br />

Beratern, die mit den bankaufsichtlichen Fragestellungen vertraut sind.<br />

Das Potential an KWG-erfahrenen Wirtschaftsprüfern und sonstigen<br />

Beratern war bisher auf die knapp 400 nicht verbandsgeprüften Kreditinstitute<br />

ausgerichtet. Zwar können auch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften<br />

die jetzt auch bei Finanzdienstleistungsinstituten<br />

erforderlichen Jahresabschlußprüfungen vornehmen, sie sind aber mit<br />

den komplexen bankaufsichtlichen Vorschriften vielfach noch nicht<br />

vertraut. Es dürfte daher noch geraume Zeit in Anspruch nehmen, bis der<br />

Prüfungsbedarf der zur Zeit ca. 3.000 Institute befriedigt werden kann, die<br />

jetzt zusätzlich prüfungspflichtig geworden sind.<br />

Der erforderliche Beratungsaufwand wird sich noch weiter erhöhen,<br />

sobald die Übergangsregelungen <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsinstitute und<br />

Wertpapierhandelsbanken nicht mehr anzuwenden sind und die laufende<br />

Solvenzaufsicht verstärkt wird. Neben den Anfragen von Finanzdienstleistungsinstituten<br />

und ihren Beratern müssen auch zahlreiche Anfragen von<br />

Gewerbeämtern und Gerichten beantwortet werden. Auch fordern zunehmend<br />

Publikationsorgane des Finanzdienstleistungssektors ihre Leser<br />

dazu auf, sich bei dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> nach der Seriosität von<br />

Finanzdienstleistern zu erkundigen.<br />

69<br />

Beratungstätigkeit


Kapitel II<br />

Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />

Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />

Mit der Investmentaufsicht überwacht <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Kreditwesen</strong> die in Deutschland ansässigen Kapitalanlagegesellschaften<br />

und den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile.<br />

1 Das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz<br />

Der Gesetzgeber hat mit dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz<br />

umfangreiche Änderungen im Auslandinvestment-Gesetz und im Gesetz<br />

über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), <strong>das</strong> neben dem KWG die <strong>für</strong><br />

die Aufsicht maßgebliche Rechtsgrundlage bietet, vorgenommen. Mit der<br />

Änderung des KAGG wurden neue Anlageformen zugelassen und die<br />

Geschäftsmöglichkeiten <strong>für</strong> bereits zugelassene Investmentfondstypen<br />

erweitert. Das KAGG erlaubt den Kapitalanlagegesellschaften nunmehr<br />

die Auflegung von Investmentfondsanteil-Sondervermögen (sog. Dachfonds),<br />

Altersvorsorge-Sondervermögen (AS-Fonds), gemischten Wertpapier-<br />

und Grundstücks-Sondervermögen sowie Investmentaktiengesellschaften.<br />

Mit dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen steht<br />

den Kapitalanlagegesellschaften ein Instrument zur Verfügung, den<br />

Anlegern eine standardisierte Vermögensverwaltung auf Fondsbasis<br />

anzubieten. Die als sog. „Zielfonds“ ausgestalteten Altersvorsorge-<br />

Sondervermögen ergänzen <strong>das</strong> Spektrum der Angebote <strong>für</strong> die private<br />

Altersvorsorge. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalanlagegesellschaften<br />

soll durch eine Ausweitung der Anlagespielräume beim<br />

kontrollierten Einsatz derivativer Instrumente, bei der Verwaltung liquider<br />

Mittel sowie durch die Möglichkeit zum Abschluß von Wertpapier-<br />

Pensionsgeschäften gestärkt werden.<br />

Auch <strong>das</strong> Auslandinvestment-Gesetz, <strong>das</strong> den öffentlichen Vertrieb von<br />

ausländischen Investmentanteilen zum Gegenstand hat, wurde in wesentlichen<br />

Teilen durch <strong>das</strong> Dritte Finanzmarktförderungsgesetz geändert. So<br />

ist nun der Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen<br />

des geschlossenen Typs möglich, wenn diese in einer den inländischen<br />

Investmentaktiengesellschaften vergleichbaren Weise gebildet und ihre<br />

Anteile zu einem organisierten Markt zugelassen sind. Die Gesetzesänderung<br />

lockerte <strong>für</strong> ausländische Investmentvermögen des weiteren <strong>das</strong><br />

generelle Verbot des Erwerbs von anderen Investmentanteilen. Damit ist<br />

der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen nunmehr<br />

auch dann zulässig, wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung der<br />

Investmentgesellschaft u.a. vorsehen, daß lediglich bis zu maximal 5 %<br />

des Werts des Investmentvermögens in Anteile an anderen inländischen<br />

und ausländischen offenen Wertpapierinvestmentvermögen angelegt<br />

71<br />

Neue Produkte<br />

<strong>für</strong> KAGen<br />

… auch <strong>für</strong><br />

ausländische<br />

Investmentgesellschaften


Mustervertragsbedingungen<br />

Altersvorsorge-<br />

Fonds<br />

Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />

werden. Ferner ermöglicht die Gesetzesänderung gleichfalls den Vertrieb<br />

von Dachfonds. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist insbesondere, daß der Zweck<br />

dieser ausländischen Investmentvermögen ausschließlich darin besteht,<br />

<strong>das</strong> bei ihnen eingelegte Geld wie inländische Investmentfondsanteil-<br />

Sondervermögen anzulegen.<br />

2 Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften<br />

Die 71 Kapitalanlagegesellschaften verzeichneten im Jahr 1998 nicht nur<br />

eine erhebliche Steigerung ihres Anteilscheinverkaufs (Netto-Mittelzufluß),<br />

sondern konnten die von ihnen angebotene Produktpalette aufgrund<br />

der geschilderten Gesetzesänderungen erheblich erweitern.<br />

Die Tätigkeit der Investmentaufsicht war zu Beginn des Jahres 1998<br />

durch die organisatorische Vorbereitung auf die zum Teil weitreichenden<br />

Neuerungen geprägt, die die Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften<br />

mit sich bringen sollten. Nach Inkrafttreten der neuen<br />

gesetzlichen Regelungen am 1. April 1998 wurden mit dem Bundesverband<br />

Deutscher Investment-Gesellschaften e.V. (BVI) <strong>für</strong> die inländische<br />

Investmentbranche Mustervertragsbedingungen und Verkaufsprospektmuster<br />

<strong>für</strong> Wertpapier-, Immobilien- und Altersvorsorge-Sondervermögen<br />

konzipiert. Die Absprache von Vertragsmusterbausteinen hatte sich<br />

bereits in der Vergangenheit als ein Weg zur schnellen Umsetzung neuer<br />

gesetzlicher Vorschriften in Vertragsbedingungen bewährt.<br />

Schwerpunkt der Prüfung waren zunächst die Vertragsbedingungen <strong>für</strong><br />

die neuen AS-Fonds, die <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> einer besonders<br />

kritischen Würdigung unterzog. Da die hier angelegten Mittel der späteren<br />

Altersvorsorge der Sparer dienen sollen, war sicherzustellen, daß die<br />

Vertragsbedingungen in jeder Hinsicht den hier zu stellenden hohen<br />

Anforderungen an den Anlegerschutz genügten. Dabei war vor allem<br />

da<strong>für</strong> zu sorgen, daß der um die Sicherung seiner Altersvorsorge bemühte<br />

Anleger bei Vertragsabschluß und im Verkaufsprospekt auf die Risiken<br />

einer Geldanlage in AS-Fonds deutlich hingewiesen wird. Anfang Oktober<br />

wurden 15 AS-Fonds am Markt angeboten. Bis zum Jahresende flossen<br />

in die bis dahin aufgelegten 31 Fonds mehr als 724 Mio. DM ein, so daß<br />

per 31. Dezember 1998 ein Fondsvermögen einschließlich Wertzuwachs<br />

in Höhe von 778 Mio. DM bestand. Bei dem im Vergleich zu dem Mittelaufkommen<br />

herkömmlicher Fonds recht verhaltenen Mittelzufluß ist zu<br />

berücksichtigen, daß die Anteilscheinkäufe vorwiegend mit kleineren<br />

monatlichen Sparraten realisiert werden.<br />

72


Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />

In einer Reihe von Fällen erteilten die beauftragten Wirtschaftsprüfer in<br />

ihren Prüfungsberichten über die Verwaltung von Sondervermögen<br />

lediglich eingeschränkte Testate, da eine bestimmte Depotbank ihre<br />

Kontrollfunktion nur unzulänglich ausgeübt hatte. Das BAKred ordnete bei<br />

dieser Depotbank eine Anlaßprüfung nach § 44 KWG an. Das Prüfungsergebnis<br />

zeigte erhebliche Mängel bei der Wahrnehmung der Depotbanktätigkeit<br />

auf; insbesondere waren in einigen Bereichen die Buchführung,<br />

Organisation und eine unzureichende personelle Ausstattung zu beanstanden.<br />

In derartigen Fällen läßt sich <strong>das</strong> Aufsichtsamt über die Behebung<br />

der festgestellten Mängel in engen Zeitabständen detailliert<br />

berichten und verschafft sich ggf. mit einer sogenannten Nachschauprüfung<br />

Einblick in den Stand der Mängelbeseitigung, soweit sich nicht aus<br />

einem zwischenzeitlich eingegangenen Bericht über die jährliche Depotprüfung<br />

insoweit klare und positive Feststellungen entnehmen lassen.<br />

Darüber hinaus ist selbstverständlich im Rahmen einer Einzelfallprüfung<br />

zu entscheiden, ob weitere bankaufsichtliche Maßnahmen erforderlich sind.<br />

Bei weiteren vier, ohne besonderen Anlaß angeordneten Routineprüfungen<br />

gemäß § 44 KWG ergaben sich keine bedeutenden Mängel. Prüfungsgegenstand<br />

waren hier die Anteilpreisberechnung und die<br />

Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmung bei der<br />

Verwaltung der Sondervermögen.<br />

Bei der laufenden Investmentaufsicht wurde gegenüber einem Geschäftsleiter<br />

einer Kapitalanlagegesellschaft eine Mißbilligung wegen festgestellter<br />

Mängel bei der Verwaltung von Wertpapier-Sondervermögen<br />

ausgesprochen.<br />

3 Ausländische Investmentfonds<br />

Aufgrund der in 1998 erneut gestiegenen Zahl von Vertriebsanzeigen war<br />

deren fristgerechte Bearbeitung wiederum absoluter Schwerpunkt bei der<br />

Vertriebsaufsicht. Erste Neuanzeigen <strong>für</strong> den Vertrieb von Anteilen an<br />

Dachfonds gingen dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> noch im 4. Quartal des<br />

Berichtsjahres zu. Die Gesellschaften nahmen die Einführung des Euro in<br />

einer Vielzahl von Fällen zum Anlaß, die Namen von Fonds, deren Referenzwährungen<br />

sowie unter Umständen deren Anlagegrundsätze zu<br />

ändern. In der laufenden Aufsicht über die vertriebsberechtigten Fonds<br />

mußte <strong>das</strong> Aufsichtsamt daher bereits im Berichtsjahr die durchgeführten<br />

Änderungen erfassen und auf die Einreichung geänderter Fondsunterlagen<br />

(Verkaufsprospekte, Vertragsbedingungen oder Satzung) achten.<br />

Infolge der Gesetzesänderungen wurde <strong>das</strong> „Merkblatt Anzeigen nach<br />

§ 7 und § 15c AuslInvestmG“ überarbeitet. Weiterhin nahm <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

im Berichtsjahr zur Frage Stellung, wann eine Werbung<br />

73<br />

Prüfungen nach<br />

§ 44 KWG/<br />

Aufsichtliche<br />

Maßnahmen<br />

Vertriebsaufsicht<br />

Merkblatt


OGAW-<br />

Kontaktausschuß<br />

Arbeitsgruppe <strong>für</strong><br />

Wirtschaftsfragen<br />

(OGAW) beim Rat<br />

der EU<br />

Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />

oder ein Angebot im Internet als öffentlicher Vertrieb eines ausländischen<br />

Fonds in der Bundesrepublik Deutschland einzuordnen ist. Danach sind<br />

die Kriterien <strong>für</strong> einen öffentlichen Vertrieb in der Regel unter anderem<br />

dann erfüllt, wenn auf deutschsprachigen Web-Seiten und über den<br />

Massenversand von E-Mails geworben wird. Wenn auf fremdsprachigen<br />

Web-Seiten z.B. Adressen und Ansprechpartner genannt werden und<br />

erkennbar deutsche Kunden angesprochen werden sollen, liegt auch hier<br />

regelmäßig ein öffentlicher Vertrieb vor. Die Richtlinien sind im Anhang 9<br />

abgedruckt.<br />

4 Internationale Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich der<br />

Investmentaufsicht<br />

Der bei der EU-Kommission eingerichtete Kontaktausschuß (Art. 53 der<br />

OGAW-Richtlinie - Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur<br />

Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte<br />

Organismen <strong>für</strong> gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) trat im<br />

Berichtsjahr nur zu einer Sitzung zusammen. Dabei sprachen sich die<br />

Mitgliedstaaten mehrheitlich gegen eine Ergänzung der OGAW-Richtlinie<br />

um Vorschriften über Risikokapital-Fonds aus. Ein Informationsaustausch<br />

über den Stand der Aktivitäten zur Bewältigung des Jahr-2000-Problems<br />

in den Investmentbereichen der jeweiligen Mitgliedstaaten ergab <strong>für</strong> die<br />

europäische Investmentbranche eine eher optimistische Einschätzung.<br />

Die Arbeitsgruppe <strong>für</strong> Wirtschaftsfragen trat im letzten Quartal 1998 zu<br />

drei Sitzungen zusammen, um die Beratung zweier von der EU-<br />

Kommission vorgeschlagener OGAW-Änderungsrichtlinien aufzunehmen.<br />

Auf Vorschlag der EU-Kommission soll der Anwendungsbereich der<br />

OGAW-Richtlinie über die Wertpapierfonds hinaus auf Cashfonds, Geldmarktfonds,<br />

Dachfonds, Derivatefonds und gemischte aus Bankeinlagen,<br />

Geldmarkttiteln, Wertpapieren, Fondsanteilen und Derivaten bestehende<br />

Fonds ausgedehnt werden. Ein weiterer Vorschlag der Kommission zielt<br />

darauf, Vorschriften über die Zulassung, die erlaubten Haupt- und Nebentätigkeiten<br />

der Verwaltungsgesellschaften sowie über die Erstellung<br />

vereinfachter Verkaufsprospekte in der OGAW-Richtlinie zu regeln. Ein<br />

Abschluß der sehr kontrovers geführten Diskussionen zu den beiden<br />

Änderungsvorschlägen ist bisher nicht abzusehen. Die Schwierigkeiten<br />

der Harmonisierung gehen vor allem auf die teilweise sehr unterschiedlichen<br />

einzelstaatlichen Entwicklungen in der nationalen Investment-<br />

Gesetzgebung und in der Auslegung der OGAW-Richtlinie zurück. Jeder<br />

Mitgliedstaat hat naturgemäß ein Interesse daran, die in seinen jeweiligen<br />

Investmentvorschriften verfolgten Ziele möglichst weitgehend auch in der<br />

OGAW-Richtlinie zu verwirklichen.<br />

74


Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />

Die aus Vertretern wichtiger Investmentaufsichtsbehörden bestehende<br />

IOSCO-Working-Party No.5 Arbeitsgruppe traf sich im Berichtsjahr zu<br />

drei Sitzungen. Die Gruppe setzte zunächst ihre Arbeit am Internet-<br />

Mandat („What constitutes an offering of CIS in the Internet?“) fort und<br />

erstattete der Internet Task Force des Technischen Komitees der IOSCO<br />

einen auf der Auswertung von Fragebögen basierenden Bericht. Der<br />

Bericht enthält u.a. allgemeine Beschreibungen der Gegebenheiten im<br />

Internet, allgemeine Aufsichtsgrundsätze, Definitionen des Angebots im<br />

Internet und Überlegungen über Aufsichtsmaßnahmen. Die Internet Task<br />

Force hat beschlossen, den Bericht der Arbeitsgruppe in ihre umfassendere<br />

Dokumentation miteinzubeziehen.<br />

Das Technische Komitee der IOSCO erteilte der Arbeitsgruppe zwei neue<br />

Mandate zur Bearbeitung:<br />

Die Grundlagen der Entscheidungsfindung bei Fonds („The infrastructure<br />

for decision making in relation to CIS“). Zu diesem Auftrag soll zunächst<br />

ein Fragebogen erarbeitet werden, der insbesondere Fragen zu internen<br />

Kontroll- und Risikomanagementsystemen <strong>für</strong> Fondsmanager beinhalten<br />

soll.<br />

Aufsichtsrechtliche Ansätze zur Bewertung von Fonds („Regulatory<br />

approaches to the valuation of CIS and pricing of CIS“). Die Bewertung<br />

des Fondsvermögens und die darauf beruhende Anteilpreisberechnung<br />

sind <strong>für</strong> die Investmentanleger von zentraler Bedeutung. Die Arbeitsgruppe<br />

soll mit diesem Projekt rechtliche Unterschiede und aufsichtliche<br />

Herangehensweisen an die Fondsbewertung untersuchen. Die Auswertung<br />

einer an die Mitglieder der Arbeitsgruppe gerichteten Fragebogenaktion<br />

ist noch nicht abgeschlossen, da die Ergebnisse einer Untersuchung<br />

der IOSCO Emerging Markets Committee Working Group No.5 zum<br />

gleichen Thema im abschließenden Bericht der IOSCO-Working-Party<br />

No.5 berücksichtigt werden sollen.<br />

Der Beinahezusammenbruch des Long Term Capital Management im<br />

September letzten Jahres löste eine Diskussion darüber aus, ob und<br />

unter welchen Bedingungen Hedge-Funds-Anteile unmittelbar oder<br />

mittelbar an <strong>das</strong> breite Publikum vertrieben werden dürfen und unter<br />

welchen Voraussetzungen Investmentfonds Anteile an Hedge-Funds<br />

erwerben dürfen. Die Antworten der Mitglieder der Arbeitsgruppe auf<br />

diese beiden Fragenkreise sollen systematisch zusammengestellt werden,<br />

damit geprüft werden kann, ob im Zusammenhang mit Hedge-Funds<br />

investmentrechtlicher Regulierungsbedarf besteht. Nach Auswertung und<br />

Diskussion über die eingegangenen Anworten wird derzeit ein Regulierungsbedarf<br />

im Investmentbereich nicht gesehen; eine mittelbare Kontrol-<br />

75<br />

IOSCO-Working-<br />

Party No.5 (InvestmentManagement)<br />

Kontrolle von<br />

Hedge-Funds


Enlarged Contact<br />

Group on the<br />

Supervision of<br />

Collective Investment<br />

Funds<br />

Vertrieb von<br />

ausländischen<br />

Investmentanteilen<br />

Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />

le über die mit den Hedge-Funds in Geschäftsbeziehungen stehenden<br />

Banken erscheint der erfolgversprechendste Weg.<br />

Das BAKred organisierte und leitete <strong>das</strong> Jahrestreffen der Enlarged<br />

Contact Group on the Supervision of Collective Investment Funds, die als<br />

informelle Arbeitsgruppe aus Vertretern der Investmentaufsichtsbehörden<br />

von 27 Staaten besteht. Bei dem Erfahrungsaustausch und den Diskussionen<br />

stand neben zahlreichen investmentaufsichtlichen Einzelproblemen<br />

die Risikoaufklärung der Investmentanleger, der Einsatz derivativer<br />

Instrumente und die Fragen um Interessenkonflikte beim Fondsmanagement,<br />

sowie investmentaufsichtliche Herausforderungen der Euro-<br />

Einführung und des Jahr-2000-Problems im Vordergrund.<br />

5 Zahlen zur Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften und<br />

ausländische Investmentfonds<br />

5.1 Kapitalanlagegesellschaften<br />

In 1998 erteilte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> drei Gesellschaften die Erlaubnis<br />

zum Betreiben des Investmentgeschäfts (s. Anhang 6), so daß Ende des<br />

Berichtsjahrs 71 Kapitalanlagegesellschaften der Aufsicht des Amtes<br />

unterlagen.<br />

25 Gesellschaften, die bereits die Erlaubnis zum Betreiben des Investmentgeschäfts<br />

besaßen, konnten mit der Erlaubnis des Amtes ihre<br />

Geschäftstätigkeit auf die neuen Fondsarten erweitern.<br />

Die Anzahl der von den inländischen Kapitalanlagegesellschaften verwalteten<br />

Publikumsfonds stieg per Ende 1998 auf 805, davon sind 31 Altersvorsorge-,<br />

39 Geldmarkt- und 17 offene Immobilien-Sondervermögen. In<br />

Form unterschiedlich ausgestalteter Wertpapierfonds werden 718 Sondervermögen<br />

verwaltet. Die Zahl der verwalteten Spezialfonds erhöhte<br />

sich von im Vorjahr 3.508 auf 4.245.<br />

Die Fondsvermögen insgesamt stiegen im Jahre 1998 mit 1.132 Mrd. DM<br />

erstmals über die Billionengrenze; 404 Mrd. DM entfielen auf Publikumsfonds,<br />

728 Mrd. DM auf Spezialfonds.<br />

Das BAKred genehmigte im Berichtsjahr <strong>für</strong> 72 Sondervermögen neue<br />

Verrtagsbedingungen und in 149 Fällen Vertragsänderungen; eine beantragte<br />

Vertragsänderung wurde abgelehnt.<br />

5.2 Ausländische Investmentfonds<br />

Die Anzahl der Vertriebsanzeigen ausländischer Investmentfonds stieg in<br />

1998 auf 527 an und übertraf damit den erst 1997 erreichten Spitzenwert<br />

von 516 Anzeigen. Der weit überwiegende Teil der Anzeigen (500) betraf<br />

76


Aufsicht über Investmentgesellschaften<br />

wie schon in den Vorjahren Investmentfonds aus den Mitgliedstaaten, die<br />

der Richtlinie 85/611/EWG (sog. OGAW-Richtlinie) entsprechen und<br />

einem erleichterten Anzeigeverfahren unterliegen. Der größte Teil dieser<br />

richtlinienkonformen EU-Fonds ist in Luxemburg ansässig; den zweiten<br />

Platz der Herkunftsländer belegt erneut Irland. Die übrigen 27 Anzeigen<br />

wurden von nichtrichtlinienkonformen Fonds aus EWR-Staaten bzw.<br />

Fonds aus Ländern außerhalb des EWR erstattet. Zum Ende des Berichtsjahres<br />

waren inklusive der von den Investmentgesellschaften – vor<br />

allem auch mit Blick auf die Einführung des Euro – veranlaßten Verschmelzungen,<br />

Auflösungen und Vermögensübertragungen schließlich<br />

791 ausländische Investmentfonds mit 2.480 Einzelvermögen zum öffentlichen<br />

Vertrieb ihrer Anteile in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.<br />

Der Bestand an vertriebsberechtigten ausländischen Investmentvermögen<br />

ist somit im Berichtsjahr wiederum erheblich gestiegen. Dies verdeutlicht<br />

die nachfolgende Übersicht, die die Bestandsentwicklung in den<br />

letzten Jahren wiedergibt:<br />

180<br />

160<br />

140<br />

120<br />

100<br />

80<br />

60<br />

40<br />

20<br />

0<br />

2500<br />

2000<br />

1500<br />

1000<br />

500<br />

0<br />

Einzelvermögen nach § 7 AuslInvestmG<br />

44 44 40<br />

52<br />

72<br />

1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998<br />

52<br />

100<br />

149<br />

Einzelvermögen nach § 15c AuslInvestmG<br />

320<br />

547<br />

829<br />

1193<br />

1405<br />

1691<br />

160<br />

2039<br />

170<br />

2310<br />

1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998<br />

77


Entschädigungs- und institutssichernde Einrichtungen<br />

Kapitel III<br />

Aufsicht über Entschädigungs- und institutssichernde<br />

Einrichtungen<br />

1 Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz<br />

Die Kreditwirtschaft stellt nicht nur einen der gesamtwirtschaftlich besonders<br />

wichtigen Unternehmensbereiche dar, sondern gehört außerdem zu<br />

den besonders vertrauensempfindlichen Wirtschaftssektoren. Der Zusammenbruch<br />

eines Kreditinstituts könnte eine Vertrauenskrise im gesamten<br />

Bankensystem und einen massiven Abzug von Bankeinlagen zur<br />

Folge haben. Sozial- und wirtschaftspolitisch kommt damit dem Vertrauen<br />

der Ein- bzw. Anleger in die Sicherheit ihrer Einlagen besondere Bedeutung<br />

zu. Die Kreditwirtschaft trug dem frühzeitig dadurch Rechnung, daß<br />

sie auf freiwilliger Basis institutssichernde Einrichtungen bzw. Einlagensicherungsfonds<br />

gründete und den Anschluß aller in Betracht kommenden<br />

Institute unterstützte. Im Zuge verschiedener Bankenkrisen, beginnend<br />

mit den Bankenzusammenbrüchen in den dreißiger Jahren bis hin zur<br />

Herstatt-Krise, bildeten sich so die Stützungsfonds der Sparkassen und<br />

Girozentralen, der Garantiefonds und -verbund der Volks- und Raiffeisenbanken<br />

sowie der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes<br />

deutscher Banken e.V. heraus. Die Selbsthilfeeinrichtungen der Sparkassen,<br />

Girozentralen und Genossenschaftsbanken garantieren als institutssichernde<br />

Einrichtungen den Bestand der Institute und dienen damit<br />

indirekt dem Anlegerschutz. Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes<br />

deutscher Banken sichert die Einlagen bei den ihm angeschlossenen<br />

Privat- und Geschäftsbanken in Höhe von ca. 30 % des<br />

haftenden Eigenkapitals pro Einleger ab und gewährt damit den Einlagen<br />

von Kleinanlegern praktisch vollständigen Schutz.<br />

Die 1994 verabschiedete EG-Einlagensicherungsrichtlinie und die aus<br />

dem Jahr 1997 stammende EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie verpflichten<br />

die Mitgliedstaaten, Sicherungseinrichtungen zum Schutz bestimmter<br />

Einlagen und Wertpapierverbindlichkeiten zu schaffen und geben<br />

zugleich den Mindeststandard vor, den diese Einrichtungen zu erfüllen<br />

haben. Die Richtlinien sind in Deutschland durch <strong>das</strong> Gesetz zur Umsetzung<br />

der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie<br />

umgesetzt worden. Damit wurde erstmals eine<br />

nicht nur auf Selbstverpflichtung basierende Sicherung der Einlagen<br />

angeboten, sondern ein gesetzlicher Mindestschutz der Ein- und Anleger<br />

unter Aufsicht des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es gewährleistet. Wesentlicher<br />

Bestandteil dieses am 1. August 1998 in Kraft getretenen Artikelgesetzes<br />

ist <strong>das</strong> Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG),<br />

<strong>das</strong> <strong>für</strong> bestimmte Institutsgruppen die Zugehörigkeit zu einer der Ent-<br />

79<br />

Freiwillige<br />

Sicherung<br />

EG-Einlagensicherungsrichtlinie<br />

und EG-<br />

Anlegerentschädigungsrichtlinie


Umfang des<br />

Entschädigungsanspruches<br />

Sicherungspflicht<br />

bestimmter<br />

Institute<br />

Entschädigungs- und institutssicherende Einrichtungen<br />

schädigungseinrichtungen verbindlich vorschreibt. Darüber hinaus legt<br />

<strong>das</strong> ESAEG unter anderem den Umfang des Entschädigungsanspruches,<br />

<strong>das</strong> Verfahren bei Feststellung des Entschädigungsfalles, und die Aufsicht<br />

über die Entschädigungseinrichtungen fest.<br />

Der gesetzlich begründete Entschädigungsanspruch <strong>für</strong> Ein- und Anleger<br />

beläuft sich nach dem ESAEG auf maximal 90 % der Einlagen den<br />

Gegenwert von 20.000 Euro sowie auf maximal 90 % der Verbindlichkeiten<br />

aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20.000 Euro des<br />

betroffenen Gläubigers. Der vorgesehene Selbstbehalt in Höhe von 10 %,<br />

den jeder Gläubiger zu tragen hat, entspricht den Mindestvorgaben der<br />

betreffenden EG-Richtlinien. Die Entschädigungseinrichtungen sichern<br />

außerdem nur solche Einlagen oder Gelder, die auf die Währung der<br />

Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder auf Euro lauten.<br />

Eine Entschädigung wird nur bestimmten Ein- und Anlegergruppen<br />

gewährt, die der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig eingestuft hat.<br />

So können Privatpersonen und Personengesellschaften sowie kleinere<br />

Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB den gesetzlichen<br />

Mindestschutz in Anspruch nehmen, während nach § 3 Abs. 2 Satz 1<br />

ESAEG Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen,<br />

mittlere und große Kapitalgesellschaften sowie Gebietskörperschaften<br />

von einer Entschädigung ausgeschlossen sind.<br />

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz beschränkt<br />

sich darauf, die durch die Einlagensicherungsrichtlinie und die Anlegerentschädigungsrichtlinie<br />

vorgegebenen Mindeststandards umzusetzen.<br />

Der auf freiwilliger Basis von den Verbänden der Kreditwirtschaft gewährte<br />

zusätzliche Schutz von Ein- und Anlegern wird von der Umsetzung der<br />

beiden EG-Richtlinien in deutsches Recht nicht berührt.<br />

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz verpflichtet<br />

diejenigen Institute, die <strong>das</strong> Einlagen- oder Wertpapiergeschäft betreiben,<br />

ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die<br />

Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. In den<br />

Anwendungsbereich fallen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 ESAEG<br />

im einzelnen:<br />

•= Kreditinstitute, die <strong>das</strong> Einlagen- und Kreditgeschäft betreiben,<br />

•= Kreditinstitute, die <strong>das</strong> Finanzkommissions- oder <strong>das</strong> Emissionsgeschäft<br />

betreiben,<br />

•= Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die die Anlage- bzw.<br />

Abschlußvermittlung, den Eigenhandel und/oder die Finanzportfolioverwaltung<br />

betreiben und<br />

•= Kapitalanlagegesellschaften, die als Finanzportfolioverwalter tätig sind.<br />

80


Entschädigungs- und institutssichernde Einrichtungen<br />

Durch <strong>das</strong> Gesetz wurden Entschädigungseinrichtungen mit dem öffentlichen<br />

Auftrag errichtet, die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung<br />

durchzuführen. Zur Bildung finanzstarker Einrichtungen faßte der<br />

Gesetzgeber die einer Sicherungspflicht unterliegenden Institute in drei<br />

Institutsgruppen zusammen, <strong>für</strong> die jeweils eine Entschädigungseinrichtung<br />

errichtet wurde:<br />

•= Einlagenkreditinstitute in Privatrechtsform,<br />

•= Einlagenkreditinstitute in der Rechtsform des öffentlichen Rechts und<br />

•= andere Institute, insbesondere Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierhandelsbanken<br />

und Kapitalanlagegesellschaften.<br />

Entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, Aufgaben und<br />

Befugnisse der Entschädigungseinrichtungen juristischen Personen des<br />

Privatrechts zu übertragen, hat <strong>das</strong> Bundesministerium der Finanzen<br />

diese Tätigkeiten <strong>für</strong> die Gruppe der Institute in Privatrechtsform sowie <strong>für</strong><br />

diejenige der Institute in öffentlich-rechtlicher Rechtsform der ‘Entschädigungseinrichtung<br />

deutscher Banken GmbH’ bzw. der ‘Entschädigungseinrichtung<br />

des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH’<br />

zugewiesen. Die beiden genannten Entschädigungseinrichtungen nehmen<br />

als Beliehene ihre Aufgaben im öffentlichem Auftrag wahr. Für die<br />

Gruppe der anderen Institute ist die Entschädigungseinrichtung der<br />

Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) tätig; sie wird als nicht rechtsfähiges<br />

Sondervermögen des Bundes von der Kreditanstalt <strong>für</strong> Wiederaufbau<br />

verwaltet.<br />

Diejenigen Institute, die den institutssichernden Einrichtungen des Sparkassensektors<br />

oder des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken<br />

und Raiffeisenbanken angehören, sind von der Pflichtzugehörigkeit zu<br />

einer Entschädigungseinrichtung ausgenommen. Dies gilt jedoch nur<br />

solange, wie die institutssichernden Einrichtungen auf Grund ihrer Satzungen<br />

die angeschlossenen Institute selbst schützen, insbesondere<br />

deren Liquidität und Solvenz gewährleisten, und über die dazu erforderlichen<br />

Mittel verfügen.<br />

2 Aufsicht über Entschädigungseinrichtungen und<br />

institutssichernde Einrichtungen<br />

Mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz wies der<br />

Gesetzgeber dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> die Aufgabe<br />

zu, in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank die errichteten<br />

Entschädigungseinrichtungen zu beaufsichtigen. Im Rahmen dieser<br />

Aufsichtstätigkeit hat <strong>das</strong> BAKred Mißständen entgegenzuwirken, die die<br />

ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung gefährden oder <strong>das</strong><br />

ihr dienende Vermögen beeinträchtigen könnten. Hierzu muß sich <strong>das</strong><br />

81<br />

Entschädigungseinrichtungen<br />

Institutssichernde<br />

Einrichtungen<br />

Aufsicht über<br />

Entschädigungseinrichtungen


Genehmigung<br />

der Prüfungs-<br />

richtlinien der<br />

Entschädgungseinrichtungen<br />

Feststellung des<br />

Entschädigungsfalles<br />

EdW<br />

Aufsicht über<br />

institutssichernde<br />

Einrichtungen<br />

Entschädigungs- und institutssicherende Einrichtungen<br />

BAKred einen Einblick über die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, ihre<br />

Organisation und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung verschaffen.<br />

Die festgestellten Geschäftsberichte der Sicherungseinrichtungen<br />

und die hierüber erstellten Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer stehen<br />

als die <strong>für</strong> die Aufsicht zentralen Informationsquellen ab Mitte 1999<br />

erstmals zur Verfügung; daneben bestehen Auskunfts- und Prüfungsrechte<br />

des Aufsichtsamtes gemäß § 44 Abs.1 KWG. Liegen Mißstände<br />

bei einzelnen Einrichtungen vor, ist <strong>das</strong> Aufsichtsamt berechtigt, Anordnungen<br />

zu deren Beseitigung zu treffen.<br />

Darüber hinaus sieht <strong>das</strong> ESAEG in zahlreichen Fällen die Mitwirkung<br />

oder Genehmigung des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es vor.<br />

Die Entschädigungseinrichtungen sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ESAEG<br />

berechtigt, bei den ihnen zugeordneten Instituten Prüfungen zur Einschätzung<br />

der Gefahr eines Entschädigungsfalles vorzunehmen. Die<br />

näheren Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in Prüfungsrichtlinien<br />

festzuhalten und vom <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> zu genehmigen. Das Aufsichtsamt<br />

genehmigte am 25. Januar 1999 die Prüfungsrichtlinien der<br />

Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH.<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> hat <strong>das</strong> Vorliegen eines Entschädigungsfalles<br />

festzustellen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Institut nicht in<br />

der Lage ist, Einlagen auszuzahlen oder seine Verbindlichkeiten aus<br />

Wertpapiergeschäften zu erfüllen und zudem keine Aussicht auf eine<br />

spätere Rückzahlung oder Erfüllung besteht. Erst nach Feststellung des<br />

Entschädigungsfalles können die Geschädigten Ansprüche gegenüber<br />

der jeweiligen Entschädigungseinrichtung geltend machen.<br />

Einhergehend mit der Errichtung des EdW erhielt <strong>das</strong> BAKred weitere<br />

Aufgaben. So muß <strong>das</strong> Aufsichtsamt der EdW <strong>für</strong> ihren Geschäftsbetrieb<br />

die aktuellen Daten der zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und<br />

Wertpapierhandelsbanken liefern. Es hat zudem die zahlreichen Widersprüche<br />

gegen Bescheide der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen<br />

zu bearbeiten. Bereits 1998 gingen 126<br />

Widersprüche gegen Beitragsbescheide der EdW beim Aufsichtsamt ein.<br />

Bei seiner Aufsicht über institutssichernde Einrichtungen wacht <strong>das</strong><br />

<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> darüber, daß die Voraussetzung <strong>für</strong> die gesetzliche<br />

Ausnahmeregelung weiterhin vorliegen. Maßgeblich ist dabei, daß die<br />

betreffenden Einrichtungen aufgrund ihrer Satzungen den Bestand der<br />

ihnen angeschlossenen Institute weiterhin garantieren und außerdem die<br />

<strong>für</strong> diese Institutssicherung erforderlichen Mittel aufweisen. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

kann sich auch hier aus Geschäfts- und Prüfungsberichten<br />

82


Entschädigungs- und institutssichernde Einrichtungen<br />

und über gesonderte Prüfungen nach § 44 Abs. 1 KWG einen Einblick<br />

darüber verschaffen, ob die Einrichtungen die ihnen angeschlossenen<br />

Institute schützen können.<br />

83


Unerlaubt betriebene Geschäfte<br />

Kapitel IV<br />

Verfolgung verbotener oder ohne Erlaubnis betriebener Geschäfte<br />

Mit steigender Nachfrage nach Finanzdienstleistungen und Anlagemöglichkeiten<br />

hat sich <strong>das</strong> bislang von staatlicher Aufsicht freie Finanzmarktsegment<br />

im Laufe der Jahre immer weiter ausgedehnt und zu einem<br />

Tummelplatz vieler unseriöser Unternehmen entwickelt. Der Gesetzgeber<br />

hat mit der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen 6. KWG-Novelle einen<br />

großen Teil dieses sog. „Grauen Kapitalmarktes“ der staatlichen Überwachung<br />

durch <strong>das</strong> BAKred unterstellt. Um sicherzustellen, daß diese<br />

Finanzdienstleistungen nur von Unternehmen erbracht werden, die die<br />

da<strong>für</strong> erforderliche Erlaubnis besitzen, schreitet <strong>das</strong> BAKred – so wie<br />

bisher schon gegen nicht lizenzierte Bankunternehmen – jetzt auch<br />

gegen ohne Erlaubnis agierende Finanzdienstleistungsunternehmen ein<br />

und unterbindet die Fortführung des Geschäftsbetriebes.<br />

Da in der Vergangenheit immer wieder Zweifel aufgetreten waren, unter<br />

welchen Voraussetzungen die Annahme rückzahlbarer Gelder als Einlagen<br />

und damit als Bankgeschäft anzusehen ist, hat der Gesetzgeber<br />

insofern eine Klarstellung vorgenommen. Danach wird jede Annahme<br />

rückzahlbarer Gelder des Publikums auch ohne eine Zinsvergütung als<br />

erlaubnispflichtiges Bankgeschäft angesehen, sofern der Rückzahlungsanspruch<br />

nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft ist.<br />

Damit sind auch die zahlreichen Unternehmen aufsichtspflichtig, die<br />

Anlegern stille Beteiligungen als Kapitalanlage anbieten. Ist bei derartigen<br />

stillen Beteiligungen die Rückzahlbarkeit allerdings eingeschränkt, etwa<br />

durch die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung, ist der Einlagencharakter<br />

nicht erfüllt, und die betreffenden Geschäfte bleiben aufsichtsfrei.<br />

Bei der Verfolgung unerlaubt betriebener Geschäfte kann <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

sich seit Januar 1998 auf wesentlich erweiterte Ermittlungs-<br />

und Sanktionsbefugnisse stützen. Der neu in <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong>gesetz<br />

eingefügte § 44c ermächtigt <strong>das</strong> Amt bei Unternehmen, die des unerlaubten<br />

Betreibens solcher Geschäfte verdächtig sind, Art und Umfang der<br />

Geschäfte in deren Geschäftsräumen prüfen. Die Aufseher dürfen hierzu<br />

die Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäftszeiten, zur Verhütung<br />

dringender Gefahren <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch<br />

zu anderen Tageszeiten, betreten und besichtigen. Mit richterlicher<br />

Anordnung ist <strong>das</strong> BAKred nun auch befugt, die Geschäftsräume zu<br />

durchsuchen; Geschäftsunterlagen und andere Gegenstände können als<br />

Beweismittel sichergestellt werden. Schließlich sind die dem Aufsichtsamt<br />

zur Verfügung stehenden Zwangsmittel erheblich verschärft worden,<br />

damit es die von ihm erlassenen Anordnungen auch effizient durchsetzen<br />

85<br />

6. KWG-Novelle/<br />

Erweiterung des<br />

Aufgabenbereichs<br />

Einlagenbegriff<br />

Verbesserung<br />

der Ermittlungs-<br />

und Sanktionsbefugnisse


Informationsquellen/<br />

Zusammenarbeit<br />

Schwerpunkt der<br />

Ermittlungen<br />

Anzahl der<br />

Ermittlungen<br />

Unerlaubt betriebene Geschäfte<br />

kann. Mit dieser Gesetzesänderung werden dem Amt erstmals Instrumente<br />

an die Hand gegeben, die eine wirksamere Bekämpfung unseriöser<br />

Unternehmen auf dem „Grauen Kapitalmarkt“ ermöglichen.<br />

In der Regel wird die Ermittlungstätigkeit des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es<br />

durch Hinweise von Anlegern, Verbraucherschutzeinrichtungen und<br />

Landeszentralbanken ausgelöst. Bei seinen Ermittlungen bemüht sich<br />

<strong>das</strong> BAKred um eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden<br />

und Staatsanwaltschaften. Darüber hinaus ist <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

auch daran interessiert, die Zusammenarbeit mit ausländischen<br />

Aufsichtsbehörden in diesem Bereich zu intensivieren. Die Bekämpfung<br />

unerlaubter Geschäfte allein auf nationaler Basis stößt angesichts der<br />

zunehmenden Internationalisierung der Geschäfte und der neuen technologischen<br />

Möglichkeiten (z.B. Internet) schnell an ihre Grenzen; ein<br />

effizienter Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen wird<br />

daher auch in diesem Bereich immer wichtiger.<br />

Die Ermittlungen des Aufsichtsamtes richteten sich im Berichtsjahr<br />

vornehmlich gegen <strong>das</strong> unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäftes<br />

und des Finanzkommissionsgeschäftes. Aus Sicht des BAKred erwiesen<br />

sich hier <strong>für</strong> den Anleger insbesondere Geldanlagen im Zusammenhang<br />

mit Termingeschäften als besonders schadensträchtig. In vielen Fällen<br />

wurden Kundenorders und Gelder in <strong>das</strong> Ausland transferiert und damit<br />

nicht nur die rechtliche Durchsetzung etwaiger Ansprüche des Anlegers,<br />

sondern auch die Ermittlungsarbeit der Aufsichtsbehörden und – soweit<br />

die Geschäfte eine strafrechtliche Relevanz hatten – der Strafverfolgungsbehörden<br />

erheblich erschwert. Ferner führte der Vertrieb von stillen<br />

Beteiligungen durch nicht lizenzierte Unternehmen in nahezu allen dem<br />

<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bekannt gewordenen Fällen zum vollständigen oder<br />

weitgehenden Verlust der Einlagen. Die betreffenden Unternehmen<br />

konnten dem BAKred zumeist nicht nachweisen, daß sie <strong>das</strong> entgegengenommene<br />

Geld in wirtschaftlich sinnvoller Weise bzw. überhaupt<br />

investiert hatten. In vielen Fällen hatten sie nach der Methode des sog.<br />

reinen Schneeballsystems mit dem Geld neu geworbener Anleger die<br />

Forderungen alter Anleger beglichen.<br />

Die Zahl der Fälle, in denen <strong>das</strong> BAKred wegen des Verdachts auf<br />

verbotene oder unerlaubt betriebene Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />

tätig wurde, hat sich aufgrund der oben geschilderten Gesetzesänderungen<br />

drastisch erhöht. Im Berichtsjahr ermittelte <strong>das</strong> Aufsichtsamt<br />

in diesem Bereich gegen 1.641 Unternehmen. In 713 Fällen handelte es<br />

sich um neue und in 928 Fällen um bereits anhängige Verfahren. In 1998<br />

untersagte <strong>das</strong> BAKred in 22 Fällen mit förmlichen Verfügungen gemäß<br />

§ 37 KWG unerlaubt betriebene Geschäfte und ordnete deren Abwick-<br />

86


Unerlaubt betriebene Geschäfte<br />

lung an. Bei zwei Unternehmen wurde ein Abwickler zur Abwicklung des<br />

ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäftes bestellt.<br />

In einem Fall schloß <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> im Wege des sofortigen<br />

Vollzugs Geschäftsräume in Düsseldorf, die die Firma Results Organisation<br />

Inc. in der Nachfolge der Large Investment Inc. angemietet hatte.<br />

Von den Räumen aus boten wechselnde Telefonverkäufer Anlegern<br />

Devisentermingeschäfte an, die über die Firma Results FX Inc. mit<br />

Geschäftsanschrift in New York abgewickelt werden sollten. Der Schließung<br />

der Geschäftsräume ging eine Durchsuchung gemäß § 44c Abs. 3<br />

KWG voraus, bei der festgestellt wurde, daß nach dem <strong>Kreditwesen</strong>gesetz<br />

unerlaubte Geschäftstätigkeiten ausgeübt wurden.<br />

Im Berichtszeitraum wickelten 18 Unternehmen schließlich freiwillig die<br />

von ihnen abgeschlossenen Geschäfte ab, um eine förmliche Verfügung<br />

des Aufsichtsamtes nach § 37 KWG abzuwenden. Diese Abwicklungen<br />

betrafen 3.057 Verträge und bezogen sich nach Kenntnis des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es<br />

auf ein Gesamtvolumen von 72,3 Mio. DM.<br />

Im folgenden sind die Unternehmen aufgeführt, gegenüber denen <strong>das</strong><br />

<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> im Jahr 1998 die Einstellung bzw. Abwicklung der<br />

unerlaubt betriebenen Geschäfte nach § 37 KWG anordnete. Das jeweils<br />

angegebene Anlagevolumen und die Anzahl der abgeschlossenen Verträge<br />

bezieht sich nur auf den dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bekanntgewordenen<br />

Umfang.<br />

87


Unerlaubt betriebene Geschäfte<br />

Unternehmen Anzahl der<br />

Verträge<br />

ANGO-Käufer Service GmbH & Co.<br />

KG, 49186 Bad Iburg<br />

ANGO-Vertrieb GmbH & Co. KG,<br />

49186 Bad Iburg<br />

88<br />

Bekanntes<br />

Gesamtvolumen<br />

1.700 14.100.000,- DM<br />

700 6.800.000,- DM<br />

Spree-Capital GmbH, Berlin 2.400 36.000.000,- DM<br />

AKJ Allgemeine Leasing AG,<br />

35510 Butzbach<br />

mehrere<br />

zehntausend >95.000.000,- DM<br />

Peter Höpfner, 30966 Hemmingen nicht bekannt<br />

FINAMA Finanzmanagement und<br />

Treuhand Aktiengesellschaft,<br />

74199 Untergruppenbach<br />

120 2.400.000,- DM<br />

Klaus Heider, 76829 Landau/Pfalz 19 900.000,- DM<br />

Betriebsgesellschaft Golfanlage<br />

Mangfalltal mbH,<br />

83620 Feldkirchen-Westerham<br />

GHB Gewerbe- und Handels-<br />

Beteiligungsgesellschaft mbH,<br />

74366 Kirchheim am Neckar<br />

Josef Götzendörfer,<br />

97857 Urspringen<br />

Südwest Finanz Vermittlung AG,<br />

88677 Markdorf<br />

GVP Treuhand und Vermögensverwaltung<br />

AG, 10623 Berlin<br />

CONTECH ENERGY (Germany)<br />

Gesellschaft <strong>für</strong> Unternehmesberatung<br />

& Technologietransfer<br />

mbH, 80807 München<br />

47 229.360,- DM<br />

80 1.736.870,- DM<br />

70 2.400.000,- DM<br />

136 420.000,- DM<br />

467 4.328.836,- DM<br />

229 607.000,- DM<br />

KVV GmbH, 65626 Birlenbach nicht bekannt<br />

Baltenstr. Immobilien GmbH, Zweigstelle<br />

der Bond and Future Group<br />

Ltd., 40225 Düsseldorf<br />

Rentaplus Gesellschaft <strong>für</strong> Vermögensplanung<br />

und Finanzdienstleistung<br />

mbH, 10719 Berlin<br />

nicht bekannt<br />

800 2.300.000,- DM<br />

Trade Direct GmbH, Düsseldorf ca. 200 10.000.000,- DM<br />

CTC Immobilien GmbH,<br />

40227 Düsseldorf<br />

nicht bekannt 10.000.000,- DM


Unerlaubt betriebene Geschäfte<br />

Unabhängig von den oben dargestellten Ermittlungen gab <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

in einer Vielzahl von Fällen Auskünfte an Registergerichte,<br />

die sich über den Geschäftszweck bestimmter Unternehmen <strong>für</strong> deren<br />

Eintragung in Handels- und Genossenschaftsregister informieren müssen.<br />

Soweit diese Unternehmen Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen<br />

im Sinne des KWG erbringen wollen und daher einer<br />

Erlaubnis des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es bedürfen, werden Eintragungen in<br />

öffentliche Register nur dann vorgenommen, wenn dem Registergericht<br />

die Erlaubnis nachgewiesen ist (§ 43 Abs. 1 KWG). Diese Anfragen<br />

haben 1998 im Vergleich zum Vorjahr erheblich zugenommen. 1997<br />

wurde <strong>das</strong> Amt 58mal um eine Stellungnahme gebeten, 1998 hatte <strong>das</strong><br />

Amt in 224 Fällen den Geschäftszweck eines Unternehmens zu beurteilen.<br />

Diese Zunahme erklärt sich aus der seit 1. Januar 1998 geltenden<br />

Erlaubnispflicht <strong>für</strong> <strong>das</strong> Erbringen von Finanzdienstleistungen.<br />

89<br />

Registeranfragen


Kapitel V<br />

Geldwäsche<br />

Geldwäsche<br />

Neben der Richtlinie des Rates der EG aus dem Jahre 1991 und dem<br />

1992 in Kraft getretenen Geldwäschestraftatbestand des § 261 StGB<br />

bezweckt <strong>das</strong> Gesetz über <strong>das</strong> Aufspüren von Gewinnen aus schweren<br />

Straftaten – Geldwäschegesetz –, die Nutzung des Finanzsystems zur<br />

Geldwäsche zu verhindern. Ziel der Geldwäschebekämpfung ist es daher,<br />

die Einschleusung illegaler Gelder in den Finanzmarkt zu erschweren<br />

oder zu verhindern. Die Aufsichtstätigkeit in diesem Bereich ist präventiv<br />

ausgerichtet und muß einen ihrer Schwerpunkte darauf legen, daß Kredit-<br />

wie Finanzdienstleistungsinstitute sich wirksam vor dem Mißbrauch ihrer<br />

„Organisationen“ zur Geldwäsche schützen. Maßgeblich <strong>für</strong> eine effiziente<br />

Bekämpfung von Geldwäsche und des Mißbrauchs von Kredit- und<br />

Finanzdienstleistungsinstituten zur Geldwäsche ist es, die Einschleusung<br />

rechtswidrig erworbener Mittel in den legalen Finanzkreislauf aufzudecken<br />

bzw. Tatgelegenheiten zu verhindern und zu erschweren. Hierbei<br />

sollen spezielle Mechanismen und Strukturen die Institute und ihre Mitarbeiter<br />

in die Lage versetzen zu erkennen, wenn Straftäter und ihre Komplizen<br />

<strong>das</strong> Finanzsystem zur Legalisierung der rechtswidrig erworbenen<br />

Mittel „mißbrauchen“.<br />

1 Änderungen in den rechtlichen Grundlagen<br />

Zu den genannten Richtlinien und Gesetzen traten in 1998 folgende, <strong>für</strong><br />

die Geldwäschebekämpfung relevante Regelungen hinzu:<br />

Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität<br />

vom 4. Mai 1998 sieht neben strafrechtlichen und strafprozessualen<br />

Maßnahmen gegen Geldwäsche (u.a. Erweiterung des Vortatenkataloges<br />

des § 261 StGB) <strong>für</strong> die Institute auch Erleichterungen bei der<br />

Kundenidentifizierung im Zusammenhang mit Bargeldtransaktionen vor.<br />

Der Schwellenwert <strong>für</strong> eine Identifizierungspflicht nach § 2 GwG wurde<br />

von 20.000 DM auf 30.000 DM heraufgesetzt.<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> setzte ferner mit der Neufassung seiner Verlautbarung<br />

über „Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und<br />

Verhinderung der Geldwäsche“ vom 30. März 1998 die bereits angekündigten<br />

deregulierenden Maßnahmen im Geldwäschebereich endgültig<br />

um. Arbeits- und kostenintensive Routinehandlungen, die lediglich der<br />

Erfüllung formaler Pflichten des Geldwäschegesetzes dienen, werden<br />

damit auf <strong>das</strong> notwendige Mindestmaß reduziert. Eine detaillierte Darstellung<br />

einzelner dereguliernder Bestimmungen befindet sich im Jahresbericht<br />

1997, S. 81 f.. Ziel der Verlautbarung ist es aber auch, qualitative<br />

91<br />

Prävention als<br />

Zielsetzung<br />

Gesetz zur<br />

Verbesserung der<br />

Bekämpfung der<br />

Organisierten<br />

Kriminalität<br />

Neufassung der<br />

Verlautbarung


Geldwäsche-<br />

Typologienpapier<br />

Geldwäscherelevante<br />

Schwerpunkte<br />

Research/<br />

Monitoring<br />

Geldwäsche<br />

Systeme gegen Geldwäsche in den Instituten zu schaffen, die sich an<br />

den spezifischen Geldwäscherisiken einzelner Geschäftsarten und<br />

Dienstleistungen ausrichten.<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> gab darüber hinaus im Oktober 1998 an alle<br />

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mit seinem Rundschreiben<br />

19/98 ein sog. Geldwäsche-Typologienpapier heraus, in dem unter<br />

Berücksichtigung internationaler Erfahrungen und der Kenntnisse des<br />

<strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es Anhaltspunkte <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vorliegen einer Geldwäsche<br />

festgehalten sind. Dieses Papier soll die Institute u.a. dabei unterstützen,<br />

im Schulungswesen die Mitarbeiter über bekanntgewordene<br />

Typologien zu sensibilisieren und (EDV-gestützte) Systeme zur Sichtbarmachung<br />

geldwäscherelevanter Sachverhalte zu erstellen.<br />

2 Allgemeine Entwicklungen im Bereich der<br />

Geldwäschebekämpfung<br />

Neben dem Girogeschäft erwies sich im Berichtsjahr nach den Erfahrungen<br />

des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es vor allem <strong>das</strong> Finanztransfer- bzw. <strong>das</strong><br />

Sortengeschäft als besonders risikoträchtig. Als Sammel- und Poolkonten<br />

genutzte Girokonten von (unerlaubt tätigen) Finanzdienstleistern spielen<br />

dabei sowohl <strong>für</strong> Geldwäscheaktivitäten wie auch bei der Etablierung<br />

eines Para- bzw. Schattenbankensystems eine wesentliche Rolle.<br />

Dabei zeigte sich erneut, daß mit der fortschreitenden Anonymisierung<br />

der Kundenbeziehungen und der Etablierung des „electronic banking“<br />

erhebliche Erkennungsprobleme im Hinblick auf geldwäscherelevante<br />

Sachverhalte einhergehen. So mußte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> in einer<br />

Vielzahl von Fällen feststellen, daß Kreditinstitute die Abwicklung von zum<br />

Teil erheblichen Zahlungen über derartige Girokonten nicht bemerkten;<br />

diese Zahlungsströme hätten unter Geldwäschegesichtspunkten auch<br />

deshalb als auffällig angesehen werden müssen, da die Kontenumsätze<br />

mit der Geschäftstätigkeit der Kontoinhaber nicht erklärbar waren.<br />

Um die Maßnahmen der Geldwäschebekämpfung im Bereich der unbaren<br />

Transaktionen zu verbessern und die hier noch bestehenden Umsetzungsdefizite<br />

zu beseitigen, hat die sog. aktive Nachforschungspflicht<br />

(Research) sowie die Beobachtung (Monitoring) von unter Geldwäschegesichtspunkten<br />

auffälligen Geschäftsbeziehungen besondere Bedeutung.<br />

3 Umsetzung des Geldwäschegesetzes bei Kreditinstituten<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> überprüfte auch im Jahr 1998 umfassend, ob die<br />

Kreditinstitute die im Geldwäschegesetz sowie der hierzu erlassenen Verlautbarung<br />

vom 30. März 1998 festgelegten Pflichten eingehalten hatten.<br />

92


Geldwäsche<br />

Von den insgesamt 1.927 vorliegenden Jahresabschlußberichten waren<br />

zum Jahresende 1.660 Berichte ausgewertet. Die von den Kreditinstituten<br />

praktizierte Geldwäscheprävention ist danach überwiegend zufriedenstellend.<br />

In 193 Fällen waren allerdings die Institute ihren Pflichten nach dem<br />

Geldwäschegesetz nur unzureichend nachgekommen.<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> nahm bei 17 Instituten Ermittlungen wegen der<br />

Nichteinhaltung bußgeldbewehrter Vorschriften des Geldwäschegesetzes<br />

auf. In zwei Fällen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, wobei in einem<br />

Fall erstmals in einem selbständigen Verfahren gem. § 30 Abs.4 OWiG<br />

ein Bußgeld gegen <strong>das</strong> Institut als juristische Person festgesetzt wurde.<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> hat 1998 40 Prüfungen gem. § 44 Abs.1 KWG<br />

angeordnet, von denen zwei inländische Zweigniederlassungen ausländischer<br />

Unternehmen betrafen. 33 Institute wurden durch externe Prüfungsgesellschaften<br />

geprüft; in 7 Fällen prüfte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

mit eigenen Mitarbeitern. Gegenstand dieser Prüfungen war u.a. die<br />

Umsetzung der in der „Verlautbarung des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Kreditwesen</strong> über Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung der<br />

Geldwäsche vom 30. März 1998“ enthaltenen Anforderungen.<br />

Nicht alle Kreditinstitute verfügen über interne Organisationsanweisungen,<br />

die eine Beobachtung geldwäscherelevanter Transaktionen (sog.<br />

„Research“) gewährleisten. Geeignete EDV-technische Lösungsmodelle<br />

befinden sich häufig noch im Stadium der Vorbereitung.<br />

4 Umsetzung des Geldwäschegesetzes bei<br />

Finanzdienstleistungsinstituten<br />

Seit dem 1. Januar 1998 unterliegen auch die Finanzdienstleistungsinstitute<br />

den Vorschriften des Geldwäschegesetzes und zugleich einer diesbezüglichen<br />

Aufsicht durch <strong>das</strong> BAKred.<br />

Diese Institutsgruppe muß ähnlich wie die Kreditinstitute Sicherungssysteme<br />

gegen Geldwäsche einrichten. Die betreffenden Standards sind in<br />

der Verlautbarung über „Maßnahmen der Finanzdienstleistungsinstitute<br />

zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche“ vom 30. Dezember<br />

1997 geregelt. Inwieweit die Institute die erforderlichen Vorkehrungen<br />

gegen die Geldwäsche getroffen haben, läßt sich noch nicht abschließend<br />

beurteilen, da bisher nur wenige Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte<br />

aus dem Bereich der Finanzdienstleistungsinstitute vorgelegt<br />

wurden und es deshalb an den erforderlichen Erkenntnissen fehlt. Die<br />

bisherigen Erfassungsarbeiten lassen jedoch bereits erkennen, daß in<br />

den Finanzdienstleistungsinstituten bislang noch keine vergleichbaren<br />

Geldwäschepräventions-Standards gelten wie in der Kreditwirtschaft.<br />

93<br />

Jahresabschlußberichte<br />

Sonderprüfungen<br />

gemäß § 44 KWG<br />

Stand der<br />

Umsetzung


Finanztransfer-<br />

und Sorten-<br />

geschäft<br />

Geldwäsche<br />

Mit dem Finanztransfer- und Sortengeschäft wurden durch die 6. KWG-<br />

Novelle zwei Geschäftsarten unter die Aufsicht des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es<br />

gestellt, die besonders leicht <strong>für</strong> Zwecke der Geldwäsche mißbraucht<br />

werden können. 58 Unternehmen, die ausschließlich <strong>das</strong> Finanztransfer-<br />

oder <strong>das</strong> Sortengeschäft betreiben, haben im Berichtsjahr gemäß § 64e<br />

Abs. 1 Satz 2 KWG Erstanzeige erstattet. In 55 dieser Fälle versandte<br />

<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> Bestätigungsschreiben gemäß § 64e Abs. 2<br />

Satz 3 KWG. Bei zwei fiktiven Erlaubnissen gemäß § 64e Abs. 2 Satz 2<br />

KWG mußte <strong>das</strong> BAKred nach materieller Prüfung der fristgerecht erstatteten<br />

Erstanzeigen einen Widerruf aussprechen. In zwei der zu beaufsichtigenden<br />

Institute führten Mitarbeiter des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es<br />

bislang Sonderprüfungen nach § 44 Abs. 1 KWG durch. Im Berichtsjahr<br />

sind zudem 29 Erlaubnisanträge vorwiegend <strong>für</strong> <strong>das</strong> Betreiben des<br />

Finanztransfergeschäftes gestellt worden. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

erteilte zwei Erlaubnisse <strong>für</strong> <strong>das</strong> Betreiben des Finanztransfergeschäftes;<br />

in drei Fällen wies es die Erlaubnisanträge förmlich zurück.<br />

Vor allem <strong>das</strong> (ohne Erlaubnis) betriebene Finanztransfergeschäft stellt<br />

nach den Erkenntnissen des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es ein wichtiges Element<br />

des auch in Deutschland feststellbaren „underground banking“ dar.<br />

Im Berichtsjahr leitete <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> gegen rund 200 Unternehmen<br />

in diesem Bereich Verfahren wegen des unerlaubten Betreibens<br />

des Sorten- und Finanztransfergeschäfts ein. Im Mittelpunkt standen<br />

dabei vor allem Transfersysteme ethnischer Minderheiten und Migranten.<br />

Diese Transfersysteme bilden eine Art von Schattenbanksystemen, in<br />

denen, z.B. in die Bundesrepublik Jugoslawien, Gelder in großer Höhe<br />

transferiert und die nach den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden<br />

auch zum Transfer illegaler Gelder genutzt werden. Dabei sind häufig<br />

auch – wie im einzelnen bereits oben dargelegt wurde – Kreditinstitute<br />

über bei ihnen geführte Konten in die Abwicklung dieser Geschäfte<br />

eingeschaltet.<br />

Gegen 15 dieser Unternehmen hat <strong>das</strong> BAKred im Jahre 1998 förmliche<br />

Untersagungsverfügungen gemäß § 37 KWG ausgesprochen. Darüber<br />

hinaus haben Mitarbeiter des BAKred in zahlreichen Fällen Prüfungen<br />

gemäß § 44c KWG durchgeführt.<br />

94


Ausgleichsforderungen<br />

Kapitel VI<br />

Währungsumstellung und Zuteilung von Ausgleichsforderungen<br />

Als Folge der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik<br />

hatten Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe wie alle Unternehmen<br />

mit Sitz in den neuen Bundesländern eine Eröffnungsbilanz in Deutscher<br />

Mark <strong>für</strong> den 1. Juli 1990 aufzustellen und dabei Vermögensgegenstände<br />

und Schulden neu zu bewerten. Sowohl durch die Neubewertung als auch<br />

durch die Währungsumstellung ergaben sich Bilanzlücken; so hatte<br />

insbesondere der <strong>für</strong> die Spareinlagen geltende Umstellungskurs asymmetrische<br />

Umstellungen der Passiva und Aktiva zur Folge. Um derartige<br />

bilanzielle „Verwerfungen“ auszugleichen und einer Überschuldung<br />

entgegenzuwirken, erhielten die betroffenen Institute und Außenhandelsbetriebe<br />

gemäß der Anlage I zum Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 verzinsliche<br />

Forderungen (Ausgleichsforderungen) gegen den Ausgleichsfonds<br />

„Währungsumstellung“; darüber hinaus sollte bei Geldinstituten ein<br />

Eigenkapital in bestimmter Höhe durch die Ausgleichsforderungen gewährleistet<br />

werden.<br />

Aufgabe des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es ist es, die Umstellungsrechnung der<br />

Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe von Mark der DDR auf Deutsche<br />

Mark zu prüfen und diesen Unternehmen Ausgleichsforderungen oder<br />

dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung Forderungen gegen diese<br />

Unternehmen zuzuteilen. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> hatte zu Beginn seiner<br />

Tätigkeit die Bilanzen von 534 Geldinstituten und 50 Außenhandelsbetrieben<br />

zu prüfen und über entsprechende Zuteilungen zu entscheiden.<br />

Das Jahr 1998 brachte auch <strong>für</strong> diesen Aufgabenbereich einen wesentlichen<br />

Fortschritt. Sämtliche betroffenen Geldinstitute des Sparkassensektors,<br />

die noch keine endgültige Zuteilung erhalten hatten, erklärten sich<br />

mit einer beschleunigten Zuteilung auf quotaler Basis einverstanden. So<br />

konnten schließlich bei 116 Sparkassen Ausgleichsforderungen endgültig<br />

zugeteilt und anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren abgeschlossen<br />

werden. Dem war eine enge und intensive Zusammenarbeit mit dem<br />

Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband und dem Sparkassen- und<br />

Giroverband Hessen-Thüringen vorausgegangen.<br />

Im Berichtsjahr 1998 konnte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> darüber hinaus bei<br />

weiteren insgesamt 83 Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben die<br />

Ausgleichsforderungen abschließend berechnen. Offen sind damit noch<br />

insgesamt 239 Fälle. Durch Vorabzuteilungen haben die Unternehmen<br />

aber schon 90 % der sich aus den geprüften Eröffnungsbilanzen ergebenden<br />

Ausgleichsforderungen erhalten. Der Saldo aller Zuteilungen von<br />

95<br />

Ausgleichsforderungen<br />

Aufgabe des<br />

BAKred<br />

Zuteilung auf<br />

quotaler Basis<br />

Sonstige<br />

Zuteilungen


Prüfungen gemäß<br />

§ 44 Abs. 1 KWG<br />

Ausgleichsforderungen<br />

Forderungen gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung und<br />

dessen Forderungen gegen Unternehmen beträgt einschließlich der<br />

Vorabzuteilungen zum 31. Dezember 1998 rund 85,3 Mrd. DM.<br />

Zum Jahresende sind vier Verwaltungsstreitverfahren – davon drei Musterverfahren<br />

– anhängig. Die Musterverfahren sollen klären, ob Rückstellungen<br />

<strong>für</strong> Kosten der Währungsumstellung und <strong>für</strong> Kosten der<br />

Altkreditbearbeitung anerkennungsfähig sind.<br />

In 1998 ordnete <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> 6 Prüfungen gemäß § 44 Abs. 1<br />

KWG zur stichprobenweisen Überwachung der Einhaltung von Abführungspflichten<br />

gemäß §§ 43a ff. DMBilG an und ließ sie noch im Berichtsjahr<br />

durchführen. Abzuführen an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung<br />

sind z.B. Eingänge auf Forderungen, <strong>für</strong> die <strong>das</strong> Geldinstitut in<br />

der DM-Eröffnungsbilanz eine Wertberichtigung vorgenommen und eine<br />

Ausgleichsforderung erhalten hat. Die ersten vorliegenden Prüfungsergebnisse<br />

rechtfertigen die Aussage, daß die Geldinstitute - nach Überwindung<br />

von Anfangsproblemen - ihren Abführungspflichten bisher im<br />

wesentlichen korrekt nachkommen.<br />

96


Kapitel VII<br />

Beschwerden<br />

Beschwerden<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> prüft die bei ihm eingehenden<br />

Beschwerden daraufhin, ob sich aus ihnen Anhaltspunkte <strong>für</strong> Verstöße<br />

gegen bankaufsichtliche Pflichten oder <strong>für</strong> mögliche Fehlentwicklungen<br />

im Bereich der Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute<br />

ergeben. Liegen derartige Anhaltspunkte vor, wird <strong>das</strong> betroffene Institut<br />

angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Aufsichtlich relevante<br />

Fragen werden gegenüber dem betroffenen Institut aufgegriffen. Wenn<br />

sich zeigt, daß bestimmte Fehlverhaltensweisen gehäuft auftreten, tritt<br />

<strong>das</strong> Amt an die jeweiligen Interessensvertretungen oder Verbände der<br />

Institute mit der Aufforderung heran, auf eine Beseitigung des Mißstandes<br />

hinzuwirken. Gegebenenfalls veröffentlicht es mit Hilfe einer Verlautbarung,<br />

daß es die mißbilligten Verhaltensweisen als mit den Anforderungen<br />

an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht vereinbar<br />

ansieht.<br />

Um die Beschwerdebearbeitung zu vereinheitlichen bzw. zu straffen, und<br />

um die Früherkennung von Fehlentwicklungen zu verbessern, ist zum 1.<br />

März 1998 ein zentrales Beschwerdereferat eingerichtet worden. Nur<br />

Beschwerden, die <strong>das</strong> Bauspar-, Investment- und Depotgeschäft betreffen,<br />

werden noch in den zuständigen Fachreferaten bearbeitet.<br />

Bei seiner Beschwerdebearbeitung sieht sich <strong>das</strong> Aufsichtsamt vielfach<br />

der Kritik oder auch dem Unverständnis von Bankkunden ausgesetzt, die<br />

nicht akzeptieren können, daß <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> weder in der<br />

Lage noch befugt ist, ihnen zu einer kostengünstigen Lösung ihrer privatrechtlichen<br />

Auseinandersetzungen mit Banken zu verhelfen. Bemerkenswert<br />

ist, daß sich auch immer häufiger Anwälte mit der Bitte um<br />

Sachverhaltsaufklärung oder rechtssuchend an <strong>das</strong> Amt wenden.<br />

Eine hohe und ständig steigende Anzahl von Bankkunden übersendet<br />

dem Amt ohne klare Schilderung eines Sachverhaltes umfangreiche<br />

Unterlagen, verbunden mit der Bitte, die daraus zu entnehmenden Meinungsverschiedenheiten<br />

mit der betreffenden Bank oder Bausparkasse<br />

zu klären. Die Bearbeitung solcher Beschwerden ist außerordentlich<br />

arbeitsaufwendig.<br />

Im Jahr 1998 gingen 3.528 Beschwerden ein. Davon gaben 95 Fälle<br />

Anlaß zu kritischen Bemerkungen oder Beanstandungen gegenüber dem<br />

betroffenen Institut. In 171 Fällen kamen Institute den Beschwerdeführern<br />

aus Kulanzgründen entgegen. Dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> wurden außer-<br />

97<br />

Aufgabe des<br />

BAKred bei der<br />

Beschwerdebearbeitung<br />

Zivilrechtliche<br />

Streitigkeiten<br />

Anzahl der<br />

Beschwerden


Vorfälligkeitsentschädigung<br />

Beschwerden<br />

dem 44 Eingaben vom Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages<br />

zur Stellungnahme zugeleitet.<br />

98<br />

3700<br />

3600<br />

3500<br />

3400<br />

3300<br />

3200<br />

3100<br />

3000<br />

3693<br />

Übersicht über die Beschwerdeeingänge<br />

in den Jahren 1991 bis 1998<br />

3374<br />

3262<br />

3281<br />

3340<br />

3299<br />

3341<br />

3528<br />

1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998<br />

Den eingegangenen Beschwerden lagen überwiegend zivilrechtliche<br />

Fragen zugrunde, zu denen <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> nicht Stellung<br />

nehmen konnte. Es mußte die Beschwerdeführer insoweit auf den Zivilrechtsweg<br />

oder je nach Gegenstand der Beschwerde an die Schlichtungsstellen<br />

der Verbände oder Schuldnerberatungsstellen verweisen.<br />

Bei den Beschwerden standen vor allem folgende Sachverhalte im<br />

Vordergrund:<br />

In seinen Entscheidungen vom 1. Juli 1997 (Az. XI ZR 197/96 und XI ZR<br />

267/96) hat der Bundesgerichtshof (BGH) Kreditnehmern unter bestimmten<br />

Voraussetzungen (z.B. Verkauf des finanzierten Objekts) einen<br />

Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung von Festzinsdarlehen gegen Zahlung<br />

einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumt. Die<br />

Vorfälligkeitsentschädigung ist danach so zu bemessen, daß nur die dem<br />

Institut aus der vorzeitigen Rückzahlung entstehenden finanziellen<br />

Nachteile ausgeglichen werden. Die derzeitige Niedrigzinsperiode veranlaßte<br />

zahlreiche Kreditnehmer zur vorzeitigen Ablösung langfristiger<br />

Kredite mit Zinsfestschreibung. Die in Rechnung gestellten Vorfälligkeitsentschädigungen<br />

erschienen verschiedenen Beschwerdeführern sowohl<br />

im Hinblick auf die absolute Höhe als auch im Verhältnis zum Restkredit<br />

zu hoch. Beschwerden hierzu betrafen in der Regel einzelne Rechengrößen<br />

einer solchen Vorfälligkeitsentschädigung wie z.B. die Höhe der<br />

ersparten Risiko- und Verwaltungskosten, wenn <strong>für</strong> die Berechnung des<br />

Zinsausfalls die Rendite von Schuldverschreibungen öffentlicher Schuldner<br />

als Wiederanlagezins angesetzt wurde. Da der angemessene Ansatz


Beschwerden<br />

solcher Größen von Fall zu Fall abweichen kann und im Streitfall darüber<br />

gerichtlich entschieden werden müßte, war es nicht möglich, diesen<br />

Beschwerden nachzugehen. Soweit Kreditnehmer rügten, daß ein Kreditinstitut<br />

einer vorzeitigen Rückzahlung nicht zustimmte, handelte es sich<br />

regelmäßig um Fälle, bei denen die vom BGH genannten Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> eine vorzeitige Rückzahlung nicht vorlagen.<br />

Eine Vielzahl von Beschwerden richtet sich gegen die Gebühren, die<br />

Kreditinstitute bei der Rückgabe von Schecks und Lastschriften sowie der<br />

Nichtausführung von Daueraufträgen und Überweisungen mangels<br />

Deckung erheben. Der BGH hat hierzu in seinen Entscheidungen vom 21.<br />

Oktober 1997 (Az. XI ZR 5/97 und 296/96) festgestellt, daß eine Pauschalierung<br />

derartiger Entgelte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

eines Kreditinstituts gegen <strong>das</strong> Gesetz zur Regelung des Rechts der<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Dabei hat der BGH offengelassen,<br />

ob Kreditinstitute im Einzelfall Ersatz <strong>für</strong> die zusätzlich entstandenen<br />

Aufwendungen, etwa <strong>für</strong> die notwendige Benachrichtigung des<br />

Kunden über die Nichteinlösung, verlangen können. Da letzteres in den<br />

Berichterstattungen über die Entscheidungen nicht immer angeführt<br />

wurde, entstand bei zahlreichen Bankkunden der Eindruck, daß die in<br />

Rechnung gestellten Gebühren generell unzulässig seien. Inzwischen<br />

haben einzelne Amtsgerichte die Erhebung von Entgelten <strong>für</strong> die Benachrichtigung<br />

<strong>für</strong> zulässig gehalten.<br />

Auch die Höhe der Gebühren <strong>für</strong> andere Geschäftsvorfälle war Gegenstand<br />

zahlreicher Beschwerden. Etliche Bankkunden kritisierten, daß sie<br />

bei der Erhöhung von Entgelten nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet<br />

worden seien. In diesen Fällen setzte sich <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

gegenüber den betroffenen Instituten <strong>für</strong> eine verbesserte Kundeninformation<br />

ein.<br />

Bei den Beschwerden, in denen Bankkunden mißbräuchliche Verfügungen<br />

an Geldausgabeautomaten oder mittels gestohlener ec-Karten und<br />

Scheckvordrucke beklagten, konnten die Beschwerdeführer in der Regel<br />

nur auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Die Beschwerden über<br />

Probleme im Telefon-, on-line- und Internetbanking betrafen in aller Regel<br />

Fälle, in denen Bankkunden aufgrund technischer Probleme zeitweise<br />

ihre Aufträge nicht weitergeben konnten.<br />

Bei Abrechnungen von Kreditkarteneinsätzen im Ausland wurde nach<br />

Auffassung mancher Beschwerdeführer ein unzutreffender Wechselkurs<br />

angesetzt. In der Regel stellte sich heraus, daß die in den Kartenbedingungen<br />

festgelegten Gebühren <strong>für</strong> den Auslandseinsatz in den Kurs<br />

eingerechnet waren. In diesen Fällen wirkte <strong>das</strong> Amt darauf hin, daß im<br />

99<br />

Gebührenerhebungen<br />

Mißbräuchliche<br />

Verfügungen/<br />

On-line-banking<br />

Kreditkarten-<br />

einsatz im Ausland


Kreditkündigungen<br />

Offenlegung der<br />

wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse<br />

Beratungspflichten <br />

Existenzgründungen/<br />

Bürgschaften<br />

Beschwerden<br />

Interesse einer besseren Transparenz die Gebühren gesondert ausgewiesen<br />

werden.<br />

Viele Beschwerdeführer, die – oft unverschuldet – in Zahlungsschwierigkeiten<br />

geraten waren, wandten sich gegen die Kündigung ihrer Privat-<br />

oder Geschäftskredite durch die betroffene Bank und die sich anschließenden<br />

Vollstreckungsmaßnahmen. In diesen Fällen konnte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

wegen der zivilrechtlichen Natur der Auseinandersetzung<br />

nicht helfen. Es gewann jedoch wiederholt den Eindruck, daß <strong>das</strong><br />

starre Beharren auf eigenen Positionen sowohl des Kreditinstituts als<br />

auch des Kunden eine <strong>für</strong> beide Seiten günstigere einvernehmliche<br />

Regelung verhinderte.<br />

Manche Kreditnehmer, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren,<br />

trugen u.a. vor, daß <strong>das</strong> Kreditinstitut sich bei der Kreditvergabe ihre<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse nicht habe offenlegen lassen und daher die<br />

Vorschrift des § 18 KWG verletzt habe. Hätte die Bank dies getan, so<br />

manche Beschwerdeführer weiter, hätte sie den Kredit wegen der fehlenden<br />

Kreditwürdigkeit nicht gewähren dürfen. Abgesehen davon, daß die<br />

Kreditinstitute nur in wenigen dieser Fälle tatsächlich die in § 18 KWG<br />

niedergelegten Pflichten nicht beachtet hatten, konnte auch bei Verletzung<br />

dieser Vorschrift dem Beschwerdeführer nicht geholfen werden, da<br />

ein derartiger Verstoß nach der bestehenden Rechtsprechung nicht zur<br />

Unwirksamkeit des Kreditvertrages führt. Ob in diesen Fällen aus anderen<br />

Gründen, etwa wegen einer Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten,<br />

ein Anspruch gegenüber dem Kreditinstitut besteht, kann<br />

allein ein Gericht verbindlich entscheiden.<br />

Eine Verletzung von Beratungspflichten wurde verschiedenen Kreditinstituten<br />

anläßlich der Finanzierung von „Steuersparimmobilien“ vorgeworfen.<br />

Dabei beliehen die betroffenen Institute Objekte bis zu ihrem<br />

Verkehrswert, teilweise unter zusätzlicher Finanzierung von<br />

Vermittlerkosten. Preisrückgänge am Immobilienmarkt sowie von<br />

Vermittlern versprochene, aber nicht eingetretene Steuervorteile führten<br />

vielfach zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Kreditnehmer, die nun mit<br />

Hilfe des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es versuchten, Ansprüche gegen die<br />

Immobilienanbieter und/oder die eingeschalteten Vermittler auch<br />

gegenüber den finanzierenden Banken durchzusetzen.<br />

Bei Existenzgründungsdarlehen rügten Kreditnehmer, sie seien von ihren<br />

Hausbanken nicht hinreichend über Förderkredite informiert worden.<br />

Andere Kreditnehmer beanstandeten, daß die Bearbeitung durch die<br />

Hausbanken so schleppend erfolgte, daß sie deren teurere Kredite länger<br />

als notwendig in Anspruch nehmen mußten. Personen, die sich <strong>für</strong> einen<br />

100


Beschwerden<br />

Kredit verbürgt oder mitverpflichtet hatten, sahen es als unberechtigt oder<br />

unbillig an, vom Kreditinstitut als Mitverpflichtete in Anspruch genommen<br />

zu werden. Bei Krediten mit variablem Zinssatz trugen Kreditnehmer vor,<br />

daß die angesichts des derzeit niedrigen Zinsniveaus nach ihrer Auffassung<br />

notwendigen Zinssenkungen unterblieben oder zu niedrig ausgefallen<br />

waren. Eine zunehmende Anzahl von Beschwerden hatte zum<br />

Gegenstand, daß Kreditinstitute ihren Verpflichtungen aus Bürgschaften<br />

nicht nachkämen, obwohl sie nach den Bürgschaftsbedingungen dazu<br />

verpflichtet wären.<br />

In all diesen Beschwerdefällen mußte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> die<br />

Beschwerdeführer auf den Rechtsweg verweisen.<br />

Für den Bereich des Bauspargeschäfts war im Jahr 1998 ein bemerkenswerter<br />

Rückgang der eingegangenen Beschwerden zu verzeichnen.<br />

Im Berichtsjahr gingen im <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> 399 Beschwerden über<br />

Bausparkassen ein; im Vorjahr hatten sich noch 509 Kunden von Bausparkassen<br />

an <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> gewandt. In der Mehrzahl der<br />

Beschwerden trugen Kunden wiederum vor, falsch oder unzureichend<br />

beraten worden zu sein. Da <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> über den Inhalt von<br />

Beratungsgesprächen und die Motivation der Kunden beim Vertragsabschluß<br />

mit bankaufsichtlichen Mitteln nicht Beweis erheben kann, läßt<br />

sich regelmäßig nicht feststellen, ob diese Kundenbeschwerden berechtigt<br />

sind. Allerdings wurde bei einer Bausparkasse aufgrund einer angeordneten<br />

Prüfung gemäß § 44 KWG festgestellt, daß der Vorstand<br />

Hinweise auf Unzulänglichkeiten im Vertrieb nicht mit dem notwendigen<br />

Nachdruck verfolgt hatte.<br />

Dem allgemeinen Trend folgend ist auch die Anzahl der Bausparkassenkunden,<br />

die durch eine Beschwerde die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung<br />

bei Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen vermeiden<br />

wollen, stark gestiegen. Die Bausparkassen machen ihre Zustimmung zur<br />

vorzeitigen Rückzahlung des Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

im Regelfall von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig.<br />

Sofern vertraglich eine bestimmte Besparung des Bausparvertrages<br />

vereinbart wurde, um die voraussichtliche Zuteilung und den Ablauf der<br />

Zinsbindungsfrist aufeinander abzustimmen, ist es bankaufsichtlich nicht<br />

zu beanstanden, wenn eine Bausparkasse die Entgegennahme von<br />

Sonderzahlungen ablehnt, es also nicht zuläßt, daß ein Kunde die Zuteilung<br />

des vorfinanzierten Bausparvertrages durch vertragswidrige Sonderzahlungen<br />

vorzeitig erzwingt.<br />

Zum Depotbereich gingen im Berichtsjahr insgesamt 124 schriftliche<br />

Anfragen und Beschwerden ein. Davon wurden 25 zuständigkeitshalber<br />

101<br />

Beschwerden über<br />

Bausparkassen<br />

Vorfälligkeitsentschädigung<br />

Beschwerden zum<br />

Depotgeschäft


Beschwerden<br />

an <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> den Wertpapierhandel abgegeben.<br />

Zahlreiche Beschwerdeführer wandten sich gegen die Höhe der verlangten<br />

Gebühren und die Dauer von Depotübertragungen. Auch bereitete die<br />

Weitergabe von Informationen zu ausländischen Wertpapieren, die<br />

regelmäßig auch im Ausland verwahrt wurden und ausländischem Recht<br />

unterlagen, Schwierigkeiten.<br />

102


Kapitel VIII<br />

<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> intern<br />

BAKred Intern<br />

1 Organisation<br />

Mit der Umsetzung einer Vielzahl neuer und teils weitreichender Aufsichtsnormen<br />

gingen in 1998 auch eine Reihe von organisatorischen<br />

Änderungen im BAKred einher. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ist nun in acht<br />

Abteilungen (im Vorjahr sieben) und eine Gruppe gegliedert. Es hat<br />

insgesamt 48 Referate (im Vorjahr 45).<br />

Die dem Amt zusätzlich übertragene Aufsicht über die Finanzdienstleistungsinstitute<br />

führte zu der Einrichtung einer neuen Abteilung – der<br />

Abteilung VII –, in der auch die Verfolgung der ohne Erlaubnis erbrachten<br />

Finanzdienstleistungen angesiedelt ist. Außerdem wurden die beiden<br />

Referate der Abteilung Z, die mit der Verfolgung der ohne Erlaubnis<br />

betriebenen Bankgeschäfte betraut sind, in die Abteilung VII integriert und<br />

personell aufgestockt. Zusätzlich wurde <strong>für</strong> diesen Bereich ein Rechts-<br />

und Grundsatzreferat eingerichtet.<br />

Darüber hinaus trug <strong>das</strong> BAKred seinem Ziel, die Aufsicht stärker risikoorientiert<br />

auszurichten, auch organisatorisch Rechnung. Um spezielles<br />

Know-how zu bündeln und die Kooperation mit ausländischen Aufsichtsbehörden<br />

zu stärken, faßte <strong>das</strong> Aufsichtsamt die Aufsicht über international<br />

operierende Kreditinstitute, der unter Risikoaspekten besondere<br />

Bedeutung zukommt, in einzelnen Referaten der Fachaufsichtsabteilungen<br />

zusammen. Die privaten Großbanken werden in der Abteilung II in<br />

zwei Referaten und die genossenschaftlichen Zentralinstitute in einem<br />

Referat der Abteilung IV konzentriert. Die Landesbanken werden – wie<br />

bisher schon – in einem Referat der Abteilung III beaufsichtigt.<br />

Das BAKred richtete außerdem ein Referat in der Abteilung Z ein, in dem<br />

die Beschwerden über Kreditbanken, Sparkassen und Genossenschaften<br />

zentral bearbeitet werden. Diese Zentralisierung soll die Fachabteilungen<br />

von der Beschwerdebearbeitung entlasten, die nach dem KWG nicht zu<br />

den Kernaufgaben des Amtes gehört. Auf diese Weise wurden Effizienz<br />

und Einheitlichkeit der Beschwerdebearbeitung gesteigert. Bei einer<br />

zentralen Erfassung und Auswertung der aus den Eingaben zu ziehenden<br />

Informationen und Erkenntnissen wird sich künftig außerdem besser<br />

erkennen lassen, ob über <strong>das</strong> einzelne Institut hinaus Mängel und Fehlentwicklungen<br />

im <strong>Kreditwesen</strong> bestehen.<br />

Der aktuelle Organisationsplan ist im Anhang 11 abgedruckt.<br />

103<br />

Abteilung VII<br />

Fachaufsicht über<br />

Kreditinstitute<br />

Beschwerdebearbeitung


Stellenhaushalt<br />

Personalgewinnung<br />

Personalbestand<br />

BAKred Intern<br />

2 Personal<br />

Für seine neuen Aufgaben, die ihm nach der 6. KWG-Novelle und dem<br />

3. Finanzmarktförderungsgesetz zusätzlich übertragen wurden, erhielt<br />

<strong>das</strong> Aufsichtsamt in 1998 137 zusätzliche Stellen. Hiervon waren jedoch<br />

83 mit einem sog. kw-Vermerk (künftig wegfallend) versehen, wodurch<br />

sie nur bis Ende 2001 zur Verfügung stehen und sodann wieder wegfallen.<br />

Insgesamt enthielt der Stellenplan des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es am<br />

Jahresende 1998 604 Planstellen <strong>für</strong> Beamte bzw. Stellen <strong>für</strong> Angestellte<br />

und Arbeiter, von denen 115 wegen eines kw-Vermerks lediglich befristet<br />

sind.<br />

Die Besetzung der neuen Stellen erwies sich als äußerst arbeitsaufwendig<br />

und schwierig. Mehr als 1900 Bewerbungen waren auszuwerten. Mit<br />

über 300 Bewerbern wurden Auswahlgespräche geführt. Von den ausgewählten<br />

Bewerbern traten jedoch mehr als 70 – trotz schriftlicher Einstellungszusage<br />

– ihren Dienst im <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> nicht an; andere<br />

verließen <strong>das</strong> Aufsichtsamt nach nur kurzer Tätigkeit wieder. Hauptgrund<br />

war die Befristung der vom <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> angebotenen Arbeitsverträge:<br />

die überwiegend gut qualifizierten Bewerber hatten in der Regel<br />

den ihnen von anderer Seite offerierten, unbefristeten Arbeitsverhältnissen<br />

den Vorzug gegeben.<br />

Darüber hinaus verließen im Berichtsjahr mehr als 50, größtenteils<br />

langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>.<br />

Diese Personalfluktuation ist vor allem auf den bevorstehenden Umzug<br />

nach Bonn zurückzuführen. Es ist zu be<strong>für</strong>chten, daß sich dieser Trend<br />

bis zum Umzug fortsetzen wird.<br />

Ende 1998 gehörten dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> 573 Beschäftigte (davon<br />

267 Frauen) an, von denen 51 teilzeitbeschäftigt waren. Die Gesamtzahl<br />

der Beschäftigten hat sich damit im Berichtsjahr um 57 Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter erhöht.<br />

104<br />

160<br />

140<br />

120<br />

100<br />

80<br />

60<br />

40<br />

20<br />

0<br />

Verteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

nach Beschäftigtengruppen<br />

Beamte Angestellte<br />

Arbeiter<br />

höherer Dienst<br />

gehobener Dienst<br />

einfacher/mittlerer Dienst<br />

Anwärter/Auszubildende<br />

Arbeiter


BAKred Intern<br />

Zur Qualifizierung seiner Mitarbeiter bot <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> an<br />

internen Fortbildungsveranstaltungen im wesentlichen Lehrgänge zu<br />

Fragen des Bankaufsichtsrechts oder Einführungslehrgänge <strong>für</strong> Nachwuchskräfte<br />

an. Daran nahmen insgesamt 304 Bedienstete des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es<br />

teil. Darüber hinaus besuchten weitere 220 Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter insgesamt 174 Fortbildungsveranstaltungen<br />

anderer Veranstalter. Ferner hatten einige Beschäftigte die Gelegenheit<br />

zu – allerdings kurzen – Informationsaufenthalten bei inländischen<br />

Kreditinstituten und ausländischen Bankaufsichtsbehörden.<br />

3 Haushalt<br />

Der Haushalt des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es ist Teil des Bundeshaushaltsplanes.<br />

Die Kosten des Amtes werden der Bundesrepublik Deutschland<br />

von den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zu 90 % erstattet.<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> hatte im Jahr 1998 insgesamt Ausgaben und<br />

Kosten in Höhe von 63.994.596,75 DM. Davon entfielen im einzelnen auf:<br />

Personalausgaben 36.587.224,05 DM<br />

Versorgungszuschlag <strong>für</strong> Beamte 6.112.369,19 DM<br />

Investitionen 8.842.097,94 DM<br />

Sächliche Verwaltungsausgaben 6.098.843,62 DM<br />

Sonstige Verwaltungskosten 6.354.061,95 DM<br />

Prozentuale Verteilung der Ausgaben<br />

Personalausgaben<br />

57 %<br />

Sonstige<br />

Verwaltungskosten<br />

10 %<br />

Versorgungszuschlag<br />

<strong>für</strong><br />

Beamte<br />

10 %<br />

Sächliche<br />

Verwaltungsausgaben<br />

9 %<br />

Investitionen<br />

14 %<br />

Die Einnahmen betrugen 60.427.047,85 DM. Sie setzten sich im wesentlichen<br />

aus der Erhebung von Gebühren in Höhe von 6.025.332,00 DM<br />

(gemäß § 51 Abs. 2 KWG, §§ 9, 15 des Auslandinvestment-Gesetzes<br />

und § 15a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften) sowie aus der<br />

105<br />

Fortbildung<br />

Ausgaben<br />

Einnahmen


Umlage<br />

BAKred Intern<br />

Kostenumlage gemäß § 51 Abs. 1 KWG <strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr 1997 in Höhe von<br />

54.401.717,85 DM zusammen.<br />

Die Kosten werden nach Maßgabe der „Verordnung über die Umlegung<br />

der Kosten des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong>“ auf die<br />

erstattungspflichtigen Kreditinstitute jeweils <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vorjahr umgelegt. Der<br />

Erstattungssatz beträgt 90 % der Kosten des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es,<br />

soweit sie nicht durch Gebühren oder sonstige Erstattungen gedeckt sind.<br />

Für 1997 beliefen sich die anzurechnenden Kosten auf<br />

59.597.764,11 DM. Der Erstattungsbetrag wurde auf die erstattungspflichtigen<br />

Kreditinstitute nach Maßgabe ihrer Bilanzsumme des Geschäftsjahres<br />

1996 umgelegt. 1997 war somit ein Betrag von 6,00 DM je<br />

1 Mio. DM Bilanzsumme von den Kreditinstituten zu entrichten.<br />

4 BAKIS<br />

In 1998 verfeinerte <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> <strong>das</strong><br />

bankaufsichtliche Frühwarnsystem (BAKIS-Kennzahlen) und paßte es im<br />

Bereich der Kredit- und Marktrisiken an die 6. KWG-Novelle und den<br />

neuen Grundsatz I an. Die BAKIS-Kennzahlen dienen dazu, negative<br />

Trends in der Geschäfts- und Risikolage einzelner Kreditinstitute oder<br />

Institutsgruppen anhand von betriebswirtschaftlichen Kennziffern sichtbar<br />

zu machen. Das System ist in seiner jetzigen Form seit Frühjahr 1999 <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>, die Deutsche Bundesbank und die Landeszentralbanken<br />

vollständig einsatzbereit. Weitere Anpassungen werden erforderlich<br />

sein, um den Erfahrungen in der praktischen Arbeit mit dem<br />

System ausreichend Rechnung zu tragen und den sich verändernden<br />

tatsächlichen Gegebenheiten zu genügen.<br />

Das Aufsichtsamt erläuterte 1998 in einem an alle Kreditinstitute gerichteten<br />

Rundschreiben 17/98 (s. Anhang 10) die Einzelheiten zur Erhebung<br />

und Erfassung der den Kennzahlen zugrundeliegenden Rohdaten. Um<br />

die Verwendung nicht vergleichbarer Daten <strong>für</strong> die Berechnung der<br />

BAKIS-Kennzahlen möglichst zu vermeiden, wird künftig direkt bei der<br />

Erhebung der Zahlen eine DV-technische Plausibilitätskontrolle vorgenommen.<br />

Die DV-technische Erfassung und Berechnung der Kennzahlen<br />

erfolgt wie bisher über die Landeszentralbanken direkt bei der Deutschen<br />

Bundesbank.<br />

Einzelheiten zur Zielsetzung und Ausgestaltung des Systems finden sich<br />

im Jahresbericht 1997.<br />

106


Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> stellt sich vor<br />

Anhang 1<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> (BAKred) ist eine selbständige<br />

Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums<br />

der Finanzen. Es wurde am 1. Januar 1962 in Berlin errichtet. Die Dienstgebäude<br />

liegen im Gardeschützenweg 71 - 101, 12203 Berlin. Aufgrund<br />

des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 wurde der Sitz des Amtes<br />

nach Bonn verlegt. Der Umzug des Amtes nach Bonn steht zeitlich in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umzug der Bundesregierung<br />

nach Berlin und wird voraussichtlich im Sommer 2000 stattfinden.<br />

Nach Maßgabe des Gesetzes über <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong> (KWG) und<br />

verschiedener Spezialgesetze übt <strong>das</strong> BAKred die Aufsicht über die<br />

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in der Bundesrepublik<br />

Deutschland aus. Ziel dieser Gesetze und der ihrer Durchsetzung<br />

dienenden Überwachung der Institute ist es, Risiken und Störungen<br />

vorzubeugen, die <strong>das</strong> reibungslose Funktionieren dieses gesamtwirtschaftlich<br />

besonders wichtigen Unternehmensbereiches beeinträchtigen<br />

und die Stabilität der Finanzmärkte gefährden könnten. Das<br />

zugrundeliegende Aufsichtskonzept ist liberal. Es setzt einen ordnungsrechtlichen<br />

Rahmen <strong>für</strong> die innere Struktur und die Geschäftstätigkeit der<br />

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, schließt aber Einflußnahmen<br />

auf die geschäftspolitischen Entscheidungen der Institute aus.<br />

Das KWG sieht vor, daß Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte nur<br />

mit ausdrücklicher Erlaubnis des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />

betrieben werden dürfen, und regelt die Voraussetzungen, unter<br />

denen die Erlaubnis erteilt werden darf und ggf. widerrufen werden kann.<br />

Werden derartige Geschäfte ohne Erlaubnis betrieben, hat <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

dagegen vorzugehen.<br />

Durch die laufende Aufsicht soll gewährleistet werden, daß die Zahlungsfähigkeit<br />

der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nicht gefährdet<br />

wird. Daher hat <strong>das</strong> Amt im Interesse des Gläubigerschutzes vor allem<br />

darüber zu wachen, daß die Institute die Aufsichtsvorschriften über die<br />

Eigenmittelausstattung, die Liquiditätshaltung und die Begrenzung der<br />

Risiken der von ihnen betriebenen Geschäfte beachten. Damit soll<br />

verhindert werden, daß die Institute durch unsolides, übermäßig risikoreiches<br />

Geschäftsgebaren sich selbst und damit zugleich die Gelder ihrer<br />

Gläubiger, nicht zuletzt der Sparer und Anleger, in Gefahr bringen. Für<br />

diese Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute wertet<br />

<strong>das</strong> Aufsichtsamt eine Vielzahl meldepflichtiger Geschäftsdaten sowie die<br />

Jahresabschlüsse der Institute und die darüber erstellten Prüfungs-<br />

107<br />

Was ist <strong>das</strong><br />

BAKred?<br />

Auf welcher<br />

Rechtsgrundlage<br />

arbeitet <strong>das</strong><br />

BAKred?<br />

Die Aufsicht durch<br />

<strong>das</strong> BAKred, wie<br />

funktioniert sie?


Hilft <strong>das</strong> BAKred<br />

beim Streit mit<br />

Bank- und Finanzdienstleistungsinstituten?<br />

Welche Aufgaben<br />

hat <strong>das</strong> BAKred<br />

sonst noch?<br />

Anhang 1<br />

berichte aus. Es verschafft sich darüber hinaus durch besondere Prüfungen,<br />

mit denen es regelmäßig Wirtschaftsprüfer beauftragt, Einblicke in<br />

die Geschäftsführung und die wirtschaftliche Lage der Institute. Bei<br />

wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Institutes, die die Erfüllung der<br />

Verpflichtungen des betreffenden Institutes gegenüber seinen Gläubigern<br />

und die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte gefährden,<br />

kann <strong>das</strong> Aufsichtsamt Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren treffen<br />

und, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen, <strong>das</strong> Institut<br />

vorläufig schließen, bis geklärt ist, ob und wie die Krise überwunden und<br />

damit die Insolvenz eines Institutes vermieden werden kann. Darüber<br />

hinaus wird <strong>das</strong> BAKred aber auch tätig, wenn die Organisation, die<br />

internen Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der Risiken, die<br />

Sicherheitsvorkehrungen oder die Geschäftsführung eines Kredit- oder<br />

Finanzdienstleistungsinstitutes Schwächen aufweist, die die Sicherheit<br />

der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder<br />

die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte beeinträchtigen.<br />

Neben der laufenden Aufsicht über die Institute hat <strong>das</strong> BAKred ganz<br />

allgemein auch Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen<br />

entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten<br />

Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung ihrer<br />

Geschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile <strong>für</strong> die Gesamtwirtschaft<br />

herbeiführen können.<br />

Viele Kunden wenden sich mit Beschwerden über ihr Institut an <strong>das</strong><br />

<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> und erhoffen sich von dort Hilfe. Als Verwaltungsbehörde<br />

ist <strong>das</strong> BAKred jedoch nicht befugt, <strong>das</strong> Verhalten der Institute<br />

allumfassend, d.h. auch auf die zivilrechtliche Rechtmäßigkeit und<br />

Verbraucherfreundlichkeit hin zu überprüfen. Es kann den Instituten i.d.R.<br />

weder Anweisungen <strong>für</strong> den Umgang mit ihren Kunden geben noch<br />

Preise und Geschäftsbedingungen kontrollieren. Vor allem darf sich <strong>das</strong><br />

Aufsichtsamt nicht bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Instituten<br />

und ihren Kunden einmischen, indem es den betreffenden Kunden in zivilrechtlichen<br />

Fragen berät, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit<br />

Streitigkeiten zu schlichten versucht oder entscheidet. Gleichwohl überprüft<br />

<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> die eingegangenen Beschwerden daraufhin,<br />

ob in dem kritisierten Verhalten des betreffenden Institutes<br />

aufsichtlich zu beanstandende Mängel in der Geschäftsführung oder<br />

sogar Anzeichen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vorliegen eines allgemeinen Mißstands im<br />

Kredit- und Finanzdienstleistungsgewerbe liegen könnten.<br />

Dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> obliegt es außerdem, die Einhaltung verschiedener<br />

<strong>für</strong> Spezialkreditinstitute geltender Gesetze, wie des Hypothekenbankgesetzes,<br />

des Bausparkassengesetzes, des Schiffsbankgesetzes<br />

und des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, zu überwachen und<br />

108


Anhang 1<br />

nach dem Auslandinvestmentgesetz den Vertrieb ausländischer Investmentanteile<br />

in der Bundesrepublik Deutschland einer gewissen Kontrolle<br />

zu unterwerfen. Seit 1993 ist <strong>das</strong> BAKred in die Bekämpfung der Geldwäsche<br />

eingeschaltet und wacht darüber, daß die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

ihre Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz<br />

einhalten. Danach werden von den Instituten Vorkehrungen verlangt, die<br />

die Einführung illegaler Gelder in den Finanzkreislauf verhindern sollen.<br />

Dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ist ferner die Aufgabe übertragen worden, die<br />

Umstellungsrechnungen von Kreditinstituten und von Außenhandelsbetrieben<br />

der ehemaligen DDR zu bestätigen sowie Ausgleichsforderungen<br />

gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung auf der<br />

Grundlage des Artikel 8 der Anlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990<br />

über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion<br />

zuzuteilen. Schließlich ist <strong>das</strong> Aufsichtsamt auch seit Inkrafttreten des<br />

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) im<br />

August 1998 mit der Überwachung der Entschädigungseinrichtungen und<br />

der institutssichernden Einrichtungen betraut. Das ESAEG bietet <strong>für</strong> Ein-<br />

und Anleger neben den bereits bestehenden Sicherungeinrichtungen<br />

einen gesetzlichen Mindestschutz an.<br />

Wegen der zunehmenden Internationalisierung des Finanzwesens hat in<br />

den letzten Jahren die Zusammenarbeit des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es mit<br />

ausländischen Aufsichtsbehörden stark an Bedeutung gewonnen. Grundlage<br />

sind bilaterale Verwaltungsabkommen, die einen umfassenden<br />

Informationsaustausch, regelmäßige Treffen und <strong>das</strong> Recht zur<br />

Vornahme von Prüfungen auf dem Gebiet des jeweiligen Partnerlandes<br />

vorsehen.<br />

Zu den Aufgaben des Aufsichtsamtes gehört nicht zuletzt auch die aktive<br />

Mitarbeit in den EU-Gremien, die die Vereinheitlichung der Aufsichtsvorschriften<br />

<strong>für</strong> den Raum der Europäischen Union beraten, und<br />

– zusammen mit der Deutschen Bundesbank – die Wahrnehmung der<br />

deutschen Interessen im sog. Baseler Ausschuß <strong>für</strong> Bankenaufsicht, in<br />

dem internationale Mindeststandards <strong>für</strong> die Bankenaufsicht entwickelt<br />

und Fragen der internationalen Zusammenarbeit der Bankaufsichtsbehörden<br />

erörtert werden. Das Aufsichtsamt wirkt ferner bei der Vorbereitung<br />

und Beratung von Gesetzentwürfen auf dem Gebiet des<br />

Finanzwesens mit.<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> arbeitet eng mit der Deutschen Bundesbank<br />

zusammen. Sie wirkt vor allem durch <strong>das</strong> Sammeln und Aufbereiten der<br />

von den Instituten regelmäßig abzugebenden Meldungen, die Auswertung<br />

von Daten zur wirtschaftlichen Lage der einzelnen Institute und die<br />

Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten aufsichtlichen Maßnah-<br />

109<br />

Mit wem arbeitet<br />

<strong>das</strong> BAKred<br />

zusammen?<br />

Internationale<br />

Gremien und<br />

BAKred<br />

Deutsche Bundesbank<br />

und BAKred


BAWe und BAKred<br />

Wie ist <strong>das</strong><br />

BAKred<br />

organisiert?<br />

Anhang 1<br />

men an der Aufsicht mit. Aufsichtliche Grundsatzentscheidungen und<br />

allgemeine aufsichtliche Regelungen des BAKred werden mit der Deutschen<br />

Bundesbank abgestimmt. In besonderen Fällen bedarf es der<br />

Zustimmung der Deutschen Bundesbank. Dank ihres ausgedehnten<br />

Zweigstellennetzes, mit dem sie die 3400 aufsichtspflichtigen Kredit- und<br />

rund 2500 Finanzdienstleistungsinstitute einer laufenden Beobachtung an<br />

Ort und Stelle unterziehen kann, verschafft die Deutsche Bundesbank<br />

dem BAKred den vertieften Einblick in die Verhältnisse der einzelnen<br />

Institute, den es zu einer wirksamen Aufsicht benötigt.<br />

Eine weitere enge Zusammenarbeit besteht seit dem 1. Januar 1995 mit<br />

dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> den Wertpapierhandel (BAWe) in Frankfurt<br />

am Main. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Wertpapierhandel<br />

überwacht dieses Amt den Handel mit Wertpapieren und Derivaten<br />

einschließlich diesbezüglicher Vermittlungsgeschäfte, um die Funktionsfähigkeit<br />

der Märkte <strong>für</strong> diese Finanzinstrumente sicherzustellen. Insoweit<br />

teilen sich <strong>das</strong> BAWe und <strong>das</strong> BAKred die Aufsicht im Wertpapierbereich.<br />

Dem BAWe obliegt die Aufsicht über den Markt, während <strong>das</strong> BAKred die<br />

Sicherheit der Wertpapiere und die Solvenz der mit den Wertpapieren<br />

handelnden Institute kontrolliert.<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ist in insgesamt 8 Abteilungen, eine Gruppe und<br />

die Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit gegliedert. Während in<br />

Abteilung I die bankaufsichtlichen Grundsatzfragen bearbeitet werden,<br />

wird die Fachaufsicht über die Kreditinstitute im wesentlichen von den<br />

Abteilungen II bis V ausgeführt. Die Abteilung VI befaßt sich mit den<br />

Fragen der durch die deutsche Einigung bedingten Währungsumstellung<br />

und der Zuteilung von Ausgleichsforderungen an Geldinstitute und<br />

Außenhandelsbetriebe der ehemaligen DDR. Die Abteilung VII übt die<br />

Aufsicht über die Finanzdienstleistungsinstitute aus. Ferner sind dort drei<br />

Referate <strong>für</strong> die Verfolgung ohne Erlaubnis betriebener Bank- und<br />

Finanzdienstleistungsgeschäfte angegliedert. Abteilung Z widmet sich<br />

den Bereichen Organisation, Haushalt, Personal und Informationstechnik.<br />

Ihr sind außerdem zwei Referate <strong>für</strong> die Durchführung des Geldwäschegesetzes<br />

und ein zentrales Beschwerdereferat zugeordnet. Die Gruppe D<br />

führt die Zulassungsprüfungen <strong>für</strong> interne Risikomeß- und Steuerungsmodelle<br />

durch. Ende 1998 waren im <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> 573 Mitarbeiter<br />

beschäftigt.<br />

Weitere Informationen über <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> finden Sie im<br />

Internet unter der Adresse http://www.bakred.de.<br />

110


BEKANNTMACHUNG<br />

über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über die<br />

Eigenmittel und die Liquidität der Institute<br />

- vom 25. November 1998 Aktenzeichen I 5 - A 33 - 2/96 -<br />

Anhang 2<br />

Die Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute,<br />

Bekanntmachung Nr. 1/69 vom 20. Januar 1969 (BAnz. Nr. 17 vom<br />

25. Januar 1969), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom<br />

29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13555), werden im Einvernehmen mit der<br />

Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der<br />

Institute mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wie folgt geändert:<br />

1. Die Präambel wird aufgehoben.<br />

2. Grundsatz II wird wie folgt gefaßt:<br />

§ 1 Regelungsgegenstand<br />

„Grundsatz II<br />

Inhaltsübersicht<br />

§ 2 Nachweis über ausreichende Liquidität<br />

§ 3 Zahlungsmittel<br />

§ 4 Zahlungsverpflichtungen<br />

§ 5 Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäfte<br />

§ 6 Bemessungsgrundlage<br />

§ 7 Restlaufzeiten<br />

§ 8 Sonderregelung <strong>für</strong> Hypothekenbanken<br />

§ 9 Sonderregelung <strong>für</strong> Bausparkassen<br />

§ 10 Meldungen der Kennzahlen<br />

§ 1 Regelungsgegenstand<br />

1<br />

(1) Nach Grundsatz II beurteilt <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Kreditwesen</strong> <strong>für</strong> den Regelfall, ob die Liquidität eines Instituts ausreichend<br />

ist. 2 Hält ein Institut die in § 2 Abs. 1 festgelegte Grenze nicht nur<br />

geringfügig oder wiederholt nicht ein, so ist in der Regel die Vermutung<br />

begründet, daß <strong>das</strong> Institut über keine ausreichende Liquidität verfügt.<br />

3<br />

Bei der Beurteilung, ob die Liquidität eines Instituts ausreicht, können bei<br />

dem Institut Sonderverhältnisse berücksichtigt werden, die - je nach<br />

Sachlage - geringere oder höhere Anforderungen stellen.<br />

111


Anhang 2<br />

(2) Dieser Grundsatz ist nicht anzuwenden auf<br />

112<br />

1. Kapitalanlagegesellschaften,<br />

2. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,<br />

3. Finanzdienstleistungsinstitute mit Ausnahme derjenigen<br />

Institute, die Eigenhandel betreiben, die als Anlagevermittler,<br />

Abschlußvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich<br />

Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden<br />

zu verschaffen oder die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten<br />

handeln.<br />

§ 2 Nachweis über ausreichende Liquidität<br />

(1) Ein Institut hat zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen<br />

ausreichende Liquidität vorzuhalten, die es auf der Grundlage eines<br />

zeitlich gegliederten Erfassungsschemas berechnet, <strong>das</strong> die folgenden<br />

vier Laufzeitbänder umfaßt:<br />

1. täglich fällig bis zu einem Monat,<br />

2. über einem Monat bis zu drei Monaten,<br />

3. über drei Monate bis zu sechs Monaten,<br />

4. über sechs Monate bis zu zwölf Monaten.<br />

1<br />

(2) Anhand der am Ende eines jeden Kalendermonats zu ermittelnden<br />

Liquiditätskennzahl beurteilt <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong>,<br />

ob die Liquidität des Instituts ausreichend ist. 2 Die Liquiditätskennzahl<br />

gibt <strong>das</strong> Verhältnis zwischen den im ersten Laufzeitband<br />

verfügbaren Zahlungsmitteln und den während dieses Zeitraumes<br />

abrufbaren Zahlungsverpflichtungen an. 3 Die Liquidität des Instituts gilt<br />

als ausreichend, sofern dessen Liquiditätskennzahl den Wert eins nicht<br />

unterschreitet.<br />

1<br />

(3) Das Institut hat außerdem Beobachtungskennzahlen zu berechnen,<br />

die die Verhältnisse zwischen den jeweiligen Zahlungsmitteln und<br />

den Zahlungsverpflichtungen in den einzelnen Laufzeitbändern gemäß<br />

Absatz 1 Nr. 2 bis 4 angeben. 2 Die Ermittlung der Beobachtungskennzahlen<br />

erfolgt entsprechend der Berechnung der Liquiditätskennzahl.<br />

3<br />

Überschreiten die in einem Laufzeitband vorhandenen Zahlungsmittel die<br />

abrufbaren Zahlungsverpflichtungen, ist der Unterschiedsbetrag als<br />

zusätzliche Zahlungsmittel bei der Ermittlung der Beobachtungskennzahl<br />

in dem darauf folgenden Laufzeitband zu berücksichtigen.


§ 3 Zahlungsmittel<br />

(1) Als Zahlungsmittel sind im ersten Laufzeitband zu erfassen<br />

Anhang 2<br />

1. der Kassenbestand,<br />

2. Guthaben bei Zentralnotenbanken,<br />

3. Inkassopapiere,<br />

4. unwiderrufliche Kreditzusagen, die <strong>das</strong> Institut erhalten hat,<br />

5. nicht wie Anlagevermögen bewertete Wertpapiere, die zum<br />

Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1<br />

Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in einem<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder<br />

an einer anerkannten Börse eines anderen Landes der<br />

Zone A zugelassen sind (börsennotierte Wertpapiere),<br />

einschließlich der dem Institut als Pensionsnehmer oder<br />

Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschäften oder<br />

6.<br />

Leihgeschäften übertragenen Papiere,<br />

Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen des<br />

Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie<br />

erfüllen (gedeckte Schuldverschreibungen), einschließlich<br />

der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im<br />

Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften<br />

übertragenen gedeckten Schuldverschreibungen,<br />

7. in Höhe von 90 v.H. der jeweiligen Rücknahmepreise die<br />

Anteile an Geldmarktfonds und Wertpapierfonds, <strong>für</strong> die<br />

die Vorschriften nach dem Gesetz über<br />

Kapitalanlagegesellschaften oder dem<br />

Auslandinvestmentgesetz gelten, soweit <strong>für</strong> die<br />

ausländischen Investmentanteile die Rücknahme- und<br />

Abwicklungsregelungen entsprechend denen der<br />

(2)<br />

inländischen Kapitalanlagegesellschaften gelten.<br />

Entsprechend den Restlaufzeiten sind in den Laufzeitbändern 1<br />

bis 4 zu berücksichtigen<br />

1. Forderungen an <strong>das</strong> Europäische System der Zentralbanken<br />

(ESZB) und sonstigen Zentralbanken,<br />

2. Forderungen an Kreditinstitute,<br />

3. Forderungen an Kunden,<br />

4. Wechsel, sofern diese nicht unter den Nummern 2 und 3<br />

erfaßt werden,<br />

5. Sachforderungen des verleihenden Instituts auf Rückgabe<br />

der verliehenen Wertpapiere,<br />

6. andere als die unter Absatz 1 erfaßten<br />

Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen<br />

Wertpapiere einschließlich der<br />

113


Anhang 2<br />

dem Institut als Pensions- bzw. Leihnehmer im Rahmen von<br />

Pensionsgeschäften bzw. Leihgeschäften übertragenen<br />

festverzinslichen Wertpapiere,<br />

7. Ansprüche des Pensionsgebers auf Rückübertragung von<br />

Wertpapieren im Rahmen echter Pensionsgeschäfte,<br />

8. Geldforderungen des Pensionsnehmers aus unechten<br />

Pensionsgeschäften in Höhe des Rückzahlungsbetrags,<br />

sofern der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere<br />

unter dem vereinbarten Rückzahlungspreis liegt,<br />

9. Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand<br />

(Ausgleichsfonds Währungsumstellung) einschließlich<br />

Schuldverschreibungen aus deren Umtausch, soweit<br />

verbriefte Ausgleichsforderungen nicht unter Absatz 1 Nr. 5<br />

erfaßt werden,<br />

soweit die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag die Dauer eines<br />

Jahres nicht übersteigen.<br />

(3) Nicht zu den Posten gemäß den Absätzen 1 und 2 zählen<br />

1. Forderungen und Wechsel, auf die Einzelwertberichtigungen<br />

gebildet worden sind, sofern aktuelle Leistungsstörungen<br />

vorliegen,<br />

2. Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen,<br />

3. zurückgekaufte ungedeckte Schuldverschreibungen eigener<br />

Emissionen,<br />

4. im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften<br />

übertragene Wertpapiere <strong>für</strong> die Dauer des Geschäfts beim<br />

Pensionsgeber oder Verleiher,<br />

5. als Sicherheiten gestellte Wertpapiere, die der Verfügung<br />

durch <strong>das</strong> Institut entzogen sind, <strong>für</strong> den Zeitraum der<br />

Sicherheitenbestellung,<br />

6. andere als die in Absatz 1 Nr. 7 aufgeführten<br />

Investmentanteile.<br />

§ 4 Zahlungsverpflichtungen<br />

(1) Als Zahlungsverpflichtungen sind im ersten Laufzeitband zu<br />

berücksichtigen<br />

114<br />

1. 40 v.H. der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Kreditinstituten,<br />

2. 10 v.H. der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Kunden,<br />

3. 10 v.H. der Spareinlagen,<br />

4. 5 v.H. der Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen<br />

Wechseln,


Anhang 2<br />

5. 5 v.H. der Eventualverbindlichkeiten aus übernommenen<br />

Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen,<br />

6. 5 v.H. des Haftungsbetrags aus der Bestellung von<br />

Sicherheiten <strong>für</strong> fremde Verbindlichkeiten,<br />

7. 20 v.H. der Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen,<br />

8. 20 v.H. der noch nicht in Anspruch genommenen,<br />

(2)<br />

unwiderruflich zugesagten Kredite, sofern diese nicht gemäß<br />

Absatz 3 zu erfassen sind.<br />

Entsprechend ihren Restlaufzeiten sind in den Laufzeitbändern<br />

1 bis 4 zu erfassen<br />

1. Verbindlichkeiten gegenüber dem ESZB und sonstigen<br />

Zentralnotenbanken,<br />

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, sofern diese<br />

keine Zahlungsverpflichtungen nach Nummer 3 darstellen,<br />

3. 20 v.H. der Verbindlichkeiten von Zentralbanken gegenüber<br />

ihren Girozentralen und Zentralkassen sowie von<br />

Girozentralen und Zentralbanken gegenüber<br />

angeschlossenen Sparkassen und Kreditgenossenschaften,<br />

4. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,<br />

5. Sachverbindlichkeiten des entleihenden Instituts zur<br />

Rückgabe entliehener Wertpapiere,<br />

6. Sachverbindlichkeiten des Pensionsnehmers aus der<br />

Rückgabe pflicht von Wertpapieren im Rahmen von<br />

Pensionsgeschäften,<br />

7. Geldverbindlichkeiten des Pensionsgebers aus unechten<br />

Pensionsgeschäften in Höhe des Rückzahlungsbetrags,<br />

sofern der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere<br />

unter dem vereinbarten Rückzahlungspreis liegt,<br />

8. verbriefte Verbindlichkeiten,<br />

9. nachrangige Verbindlichkeiten,<br />

10. Genußrechtskapital,<br />

11. sonstige Verbindlichkeiten,<br />

soweit die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag die Dauer eines<br />

Jahres nicht übersteigen.<br />

(3) Die während der auf den Meldestichtag folgenden zwölf Monate<br />

erwarteten Inanspruchnahmen unwiderruflich zugesagter Investitions-<br />

und Hypothekarkredite, die nach Baufortschritt ausgezahlt werden, sind<br />

zu erfassen in Höhe von<br />

1. 12 v.H. im Laufzeitband gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1,<br />

2. 16 v.H. im Laufzeitband gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2,<br />

115


Anhang 2<br />

3. 24 v.H. im Laufzeitband gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3,<br />

4. 48 v.H. im Laufzeitband gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4.<br />

§ 5 Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäfte<br />

1<br />

(1) Im Rahmen echter Pensionsgeschäfte verpensionierte Wertpapiere<br />

sind dem Bestand des Pensionsnehmers zuzurechnen, der eine<br />

daraus resultierende Sachverbindlichkeit zur Rückgabe der Papiere zu<br />

berücksichtigen hat. 2 Der Pensionsnehmer hat außerdem in Höhe des <strong>für</strong><br />

die Übertragung gezahlten Betrags eine Forderung gegenüber dem<br />

Pensionsgeber anzurechnen. 3 Der Pensionsgeber hat an die Stelle der<br />

Wertpapiere eine Sachforderung auf Rückgabe der Papiere zu erfassen.<br />

4<br />

Zudem hat er in Höhe des <strong>für</strong> die Übertragung erhaltenen Betrags eine<br />

Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer zu berücksichtigen.<br />

1<br />

(2) Im Rahmen unechter Pensionsgeschäfte vom Pensionsnehmer<br />

erworbene Wertpapiere sind vom Bestand des Pensionsgebers abzusetzen,<br />

der an deren Stelle die vom Pensionsnehmer erhaltenen Geldmittel<br />

anrechnet. 2 Der Pensionsnehmer hat die Wertpapiere an Stelle der abgeflossenen<br />

Geldmittel seinem Bestand zuzurechnen. 3 Im Falle eines negativen<br />

Unterschiedsbetrags zwischen dem jeweiligen Marktkurs der<br />

verpensionierten Wertpapiere und dem bei Rückübertragung zu zahlenden<br />

Betrag sind<br />

1. die verpensionierten Wertpapiere dem Bestand des<br />

Pensionsgebers zuzurechnen, der in Höhe des<br />

(3)<br />

Rückzahlungsbetrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem<br />

Pensionsnehmer zu berücksichtigen hat, und<br />

2. eine Forderung gegenüber dem Pensionsgeber in Höhe des<br />

vereinbarten Rückzahlungsbetrags beim Pensionsnehmer<br />

anzurechnen, der die Wertpapiere vom Bestand abzusetzen<br />

hat.<br />

1<br />

Im Rahmen von Leihgeschäften übertragene Wertpapiere sind<br />

vom Bestand des Verleihers abzusetzen und dem Entleiher zuzurechnen.<br />

2<br />

Außerdem hat der Entleiher eine Sachverbindlichkeit zur Rückgabe der<br />

Papiere zu berücksichtigen, der eine Sachforderung beim Verleiher in<br />

entsprechender Höhe gegenübersteht.<br />

§ 6 Bemessungsgrundlage<br />

(1)<br />

116<br />

1 Bemessungsgrundlage sind bei<br />

1. Zahlungsmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 Nr. 5<br />

und 7 sowie Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 5<br />

und 6 die jeweiligen Marktkurse der zugrundeliegenden<br />

Wertpapiere,


Anhang 2<br />

2. Zahlungsmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 die jeweiligen<br />

Rücknahmepreise,<br />

3. Zahlungsmitteln nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 und Zahlungsverpflichtungen<br />

nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 die jeweiligen Rückzahlungsbeträge,<br />

4. Wertpapierposten und wertpapierbezogenen Forderungen<br />

und Verbindlichkeiten im Rahmen von Pensions- und<br />

Leihgeschäften die jeweiligen Marktkurse der Wertpapiere,<br />

5. den übrigen Zahlungsmitteln und Zahlungsverpflichtungen die<br />

jeweiligen Buchwerte.<br />

2 Als Marktkurse sind die zum Geschäftsschluß des jeweiligen Meldestichtags<br />

amtlich festgestellten Kurse oder ermittelten Marktpreise heranzuziehen.<br />

3 Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen Schuldverschreibungen<br />

und andere festverzinsliche Wertpapiere im Bestand in Höhe von 90 v.H.<br />

des Buchwerts sowie börsennotierte Aktien und andere nicht festverzinsliche<br />

Wertpapiere im Bestand in Höhe von 80 v.H. des Buchwerts, angesetzt<br />

werden, sofern <strong>das</strong> Institut keine Marktbewertung durchführt. 4 Von<br />

den Buchwerten der Aktivposten sind Wertberichtigungen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Länderrisiko,<br />

Pauschalwertberichtigungen und Einzelwertberichtigungen abzusetzen,<br />

sofern diese die Anrechnung der Aktivposten gemäß § 3 Abs. 3<br />

Nr. 1 nicht ausschließen.<br />

1<br />

(2) Auf ausländische Währungen lautende Aktiv- und Passivposten<br />

sind zu dem von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der<br />

Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“)<br />

in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (D-<br />

Mark oder Euro). 2 Bei der Umrechnung von Währungen, <strong>für</strong> die kein<br />

ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren<br />

An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.<br />

§ 7 Restlaufzeiten<br />

1 Als Restlaufzeit gilt<br />

1. der Zeitraum zwischen dem jeweiligen Meldestichtag und<br />

dem Fälligkeitstag der jeweiligen Zahlungsmittel und<br />

Zahlungsverpflichtungen vorbehaltlich nachfolgender<br />

Bestimmungen,<br />

2. die jeweilige Kündigungsfrist bei ungekündigten Kündigungsgeldern,<br />

wobei eine Kündigungssperrfrist hinzuzurechnen ist,<br />

3. der Zeitraum zwischen dem jeweiligen Meldestichtag und der<br />

Fälligkeit des Teilbetrags bei Forderungen und<br />

Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen zu tilgen<br />

sind, ungeachtet dessen, ob die Teilbeträge einen Zinsanteil<br />

enthalten oder nicht,<br />

117


Anhang 2<br />

118<br />

4. die verbleibende Geschäftsdauer bei Zahlungsmitteln aus<br />

Pensions- und Verleihgeschäften mit Papieren im Sinne des<br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie bei daraus resultierenden<br />

Zahlungsverpflichtungen,<br />

5. die verbleibende Geschäftsdauer zuzüglich der am Ende des<br />

Geschäfts geltenden Restlaufzeiten der Wertpapiere bei<br />

Zahlungsmitteln aus Pensions- und Verleihgeschäften mit<br />

Wertpapieren im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 sowie bei<br />

daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

2<br />

Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten sind bei Verbindlichkeiten zu<br />

berücksichtigen, nicht hingegen bei Forderungen und Wertpapieren im<br />

Bestand. 3 Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen<br />

getilgt werden, sind die Rückzahlungsbeträge in Höhe der<br />

jeweiligen Teilbeträge in die betreffenden Laufzeitbänder einzustellen.<br />

4<br />

Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung sind nicht als täglich<br />

fällig, sondern als Festgelder mit eintägiger Laufzeit anzusehen.<br />

§ 8 Sonderregelung <strong>für</strong> Hypothekenbanken<br />

Dieser Grundsatz gilt <strong>für</strong> Hypothekenbanken mit folgender Maßgabe:<br />

1. Hypothekardarlehen, die im Zusammenhang mit einer Zinsan<br />

passung innerhalb der nächsten zwölf Monate fällig werden<br />

oder fällig werden können, sind in Höhe von 20 v.H. der<br />

Buchwerte der ausstehenden Hypothekendarlehen unter den<br />

Zahlungsmitteln gemäß § 3 Abs. 2 entsprechend ihren<br />

Restlaufzeiten zu erfassen;<br />

2. Kommunaldarlehen, die im Zusammenhang mit einer Zinsanpassung<br />

innerhalb der nächsten zwölf Monate fällig werden<br />

oder fällig werden können, sind in Höhe von 10 v.H. der<br />

Buchwerte der ausstehenden Kommunaldarlehen unter den<br />

Zahlungsmitteln gemäß § 3 Abs. 2 entsprechend ihren<br />

Restlaufzeiten zu erfassen;<br />

3. bei den unter Nummern 1 und 2 genannten Hypothekar- und<br />

Kommunaldarlehen gilt als Restlaufzeit der Zeitraum<br />

zwischen dem jeweiligen Meldestichtag und dem Ablauf der<br />

Zinsbindungsfrist;<br />

4. die übrigen Bestimmungen dieses Grundsatz sind<br />

unverändert anzuwenden.


§ 9 Sonderregelung <strong>für</strong> Bausparkassen<br />

Dieser Grundsatz gilt <strong>für</strong> Bausparkassen mit folgender Maßgabe:<br />

Anhang 2<br />

1. Die Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen aus dem<br />

außer kollektiven Geschäft der Bausparkasse sind<br />

entsprechend den Bestimmungen aus den §§ 3 bis 7 zu<br />

erfassen;<br />

2. zur Berücksichtigung des kollektiven Geschäftsanteils ist der<br />

Unterschiedsbetrag zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen<br />

in Höhe von 10 v.H. der Buchwerte unter den Zahlungsverpflichtungen<br />

gemäß § 4 Abs. 1 im ersten<br />

Laufzeitband anzurechnen;<br />

3. die übrigen Bestimmungen dieses Grundsatz sind<br />

unverändert anzuwenden.<br />

§ 10 Meldungen der Kennzahlen<br />

Zum Ende eines jeden Kalendermonats (Meldestichtag) sind die Liquiditätskennzahl<br />

nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und die Beobachtungskennzahlen<br />

nach § 2 Abs. 3 Satz 1 zu ermitteln und unter Verwendung der hier<strong>für</strong><br />

vorgesehenen amtlichen Meldeformulare bei der <strong>für</strong> <strong>das</strong> Institut zuständigen<br />

Landeszentralbank bzw. bei der Deutschen Bundesbank in Frankfurt<br />

bis zum fünften bzw. siebten Geschäftstag im Falle einer Nutzung von<br />

Datenfernübertragung des auf den Meldestichtag folgenden Monats<br />

einzureichen, die die Meldungen an <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Kreditwesen</strong> weiterleitet.“<br />

3. Grundsatz III wird aufgehoben.<br />

4.<br />

1 Die Nummern 1 bis 3 dieser Bekanntmachung treten am 1. Juli<br />

2000 in Kraft. 2 Kreditinstitute, <strong>für</strong> die die Grundsätze II und III<br />

gelten, dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt den Grundsatz II<br />

gemäß Nummer 2 an Stelle der Grundsätze II und III anwenden.<br />

119


Anhang 3<br />

120<br />

Rundschreiben 4/98<br />

An alle Kreditinstitute in der Bundesrepublik Deutschland<br />

- vom 8. April 1998 Aktenzeichen I 4 - 42 - 15/97 -<br />

Erläuterungen zu einzelnen Regelungen der Mindestanforderungen<br />

an <strong>das</strong> Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute<br />

Vorbemerkung<br />

Seit der Veröffentlichung der Verlautbarung über Mindestanforderungen<br />

an <strong>das</strong> Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute im Oktober<br />

1995 haben die Kreditinstitute große Anstrengungen zu ihrer Umsetzung<br />

unternommen. Dabei konnten sie - ebenso wie Prüfer und Aufsicht - eine<br />

Vielzahl von Erfahrungen sammeln. Dennoch zeigen die von Verbänden<br />

und Kreditinstituten an mich herangetragenen Auslegungsfragen zu<br />

einzelnen Regelungen der Mindestanforderungen, daß noch immer<br />

Erläuterungsbedarf besteht.<br />

Das vorliegende Rundschreiben faßt zum einen die bisher zu bestimmten<br />

Regelungen der Verlautbarung erarbeiteten Stellungnahmen zusammen;<br />

zum anderen werden weitere Fragen behandelt, zu denen noch keine<br />

Antworten veröffentlicht sind. Es gibt Hinweise zur Auslegung einzelner<br />

Regelungen und greift damit die Bitte der Verbände der Kreditwirtschaft<br />

nach umfassenderen Erläuterungen auf.<br />

Allerdings sehe ich derzeit keinen Anlaß, den oft diskutierten Anwendungsbereich<br />

der Verlautbarung zu verändern. Dieser ist bewußt weit<br />

gewählt worden, weil die Erfassung möglichst aller Risiken aus Handelsgeschäften<br />

aus Solvenzgesichtspunkten die wesentliche Zielsetzung der<br />

Verlautbarung ist. Da der bilanzielle Ausweis vieler Geschäfte nur bedingt<br />

etwas über deren Risikogehalt <strong>für</strong> <strong>das</strong> jeweilige Institut aussagt, kann sich<br />

der Anwendungsbereich nicht allein an bilanziellen Zuordnungskategorien<br />

orientieren, sondern muß die Art der Geschäfte berücksichtigen.<br />

Die Mindestanforderungen bieten jedoch genügend Spielraum <strong>für</strong> eine<br />

individuelle Umsetzung, indem sie auf verschiedene Erleichterungen<br />

unter Berücksichtigung der Betriebsgröße sowie des Umfangs, der<br />

Komplexität und des Risikogehaltes der betriebenen wie auch der<br />

beabsichtigten Handelsgeschäfte verweisen. Die Verlautbarung trägt<br />

somit den Gegebenheiten solcher Institute Rechnung, die ein nur sehr<br />

begrenztes Handelsgeschäft betreiben, da sie ihnen die Möglichkeit


Anhang 3<br />

eröffnet, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Jahresabschlußprüfer<br />

Umsetzungskonzepte zu entwickeln, die hinsichtlich des Umfangs und<br />

des Risikogehaltes der Handelsgeschäfte ihren jeweiligen besonderen<br />

Gegebenheiten angepaßt sind.<br />

Die in der Verlautbarung bereits angelegten Möglichkeiten, werden in<br />

diesem Rundschreiben noch mal deutlich hervorgehoben. So wird kein<br />

bestimmtes Verfahren oder Modell <strong>für</strong> <strong>das</strong> Risiko-Controlling und<br />

-Management vorgegeben. Außerdem sind Abweichungen vom Erfordernis<br />

der täglichen Bewertung möglich. Ferner werden Erleichterungen im<br />

Hinblick auf die Funktionstrennung sowie der Überprüfung marktgerechter<br />

Bedingungen aufgezeigt. Im folgenden werden daher Abschnitt 3<br />

(Risiko-Controlling und -Management), Abschnitt 4 (Organisation der<br />

Handelstätigkeit) und Abschnitt 6 (Regelungen <strong>für</strong> spezielle Geschäftsarten)<br />

der Verlautbarung behandelt.<br />

I. Zu Abschnitt 3 Risiko-Controlling und -Management<br />

Die Verlautbarung hebt hervor, daß die Umsetzung des Risiko-Controlling<br />

und -Management-Systems entsprechend dem Umfang, der Komplexität<br />

und dem Risikogehalt der betriebenen oder beabsichtigten Handelsgeschäfte<br />

zu erfolgen hat. Damit wird den Instituten nicht ein bestimmtes<br />

Verfahren oder ein bestimmtes Modell <strong>für</strong> <strong>das</strong> Risiko-Controlling und<br />

-Management vorgegeben, sondern es obliegt ihnen, die Ausgestaltung<br />

eigenverantwortlich entsprechend den von ihnen betriebenen oder beabsichtigten<br />

Geschäften vorzunehmen. Die Verlautbarung gibt lediglich<br />

einen Rahmen vor, in dem sich die Institute bewegen können und der in<br />

erster Linie durch die Anforderungen an die Risikolimitierung konkretisiert<br />

wird.<br />

Die eingereichten Prüfungsberichte zeigen, daß die meisten Institute<br />

risikobegrenzende Einzel- wie auch Gesamtbanklimite implementieren.<br />

Es werden unterschiedliche Verfahren und Ansätze sowie verschiedene<br />

DV-technische Konzepte genutzt, die dem jeweiligen Geschäft und der<br />

Risikostruktur entsprechen. Dabei sind Anpassungen schon aufgrund der<br />

Anforderungen der Märkte, die ständigen Veränderungen unterliegen,<br />

notwendig, so daß die Ansätze ständig weiterzuentwickeln sind, bis <strong>das</strong><br />

Ziel einer Gesamtbanksteuerung erreicht ist.<br />

Zur Frage der täglichen Bewertung ist deutlich geworden, daß die Kreditinstitute<br />

große Anstrengungen zur Umsetzung unternommen haben;<br />

jedoch sind in diesem Bereich die Arbeiten bei vielen Instituten noch nicht<br />

abgeschlossen, da sie auch an konzeptionelle Grenzen stoßen. Obwohl<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> Risiko-Controlling und -Management grundsätzlich gilt, daß die<br />

Bewertung täglich vorzunehmen ist, wurde in der Vergangenheit,<br />

121


Anhang 3<br />

insbesondere <strong>für</strong> weniger handelsintensive Institute, die Möglichkeit<br />

aufgezeigt, von der täglichen Bewertung abzuweichen, wenn<br />

ausnahmsweise Umfang und Risikogehalt des Portfolios eine tägliche<br />

Bewertung entbehrlich machen. Hier<strong>für</strong> wurde in erster Linie auf Wertpapiere<br />

abgestellt, die wie Anlagevermögen bewertet werden.<br />

Die Erfahrungen bei der Umsetzung der Verlautbarung zeigen, daß<br />

offensichtlich eine weitere Differenzierung hilfreich ist. Vor diesem Hintergrund<br />

ist <strong>für</strong> die Bewertung davon auszugehen, daß Ausnahmen von der<br />

täglichen Bewertung auch <strong>für</strong> solche Wertpapierbestände oder andere<br />

Finanzinstrumente sachgerecht sein können, die bis zu ihrer Endfälligkeit<br />

gehalten oder nur selten umgeschichtet werden; <strong>das</strong> kann in Abhängigkeit<br />

von der Art der Papiere oder der Instrumente z.B. bei der Liquiditätsreserve<br />

oder auch bei sog. strategischen Beständen der Fall sein. Dann<br />

kann, je nach Struktur und Risikogehalt der Bestände, auch eine<br />

wöchentliche oder - im Extremfall, sofern Bestände nachweislich auf<br />

Dauer gehalten werden - sogar monatliche Bewertung angemessen sein.<br />

Davon unberührt bleibt allerdings die Notwendigkeit der ständigen Überwachung<br />

der allgemeinen Risikosituation, in die auch die Geschäftsleitung<br />

einzubeziehen ist. So ist zumindest die Marktentwicklung<br />

kontinuierlich in einer dem Risiko der Bestände angemessenen Weise zu<br />

beobachten, um bei plötzlich auftretenden erheblichen Marktveränderungen<br />

(z.B. aufgrund großer Änderungen wesentlicher Marktpreise oder<br />

Veränderungen in der Marktliquidität) kurzfristig reagieren zu können.<br />

Andere bankaufsichtliche Vorschriften (wie z.B. der Grundsatz I oder die<br />

GroMiKV) bleiben hiervon unberührt, da in der Verlautbarung die interne<br />

Steuerung im Mittelpunkt steht.<br />

Ein Abweichen von der täglichen Bewertung bestimmter Bestände erlaubt<br />

<strong>für</strong> diese Bestände auch eine Anpassung der Berichtersintervalle im<br />

Zusammenhang mit der Risikoüberwachung (vgl. dazu auch<br />

Erläuterungen unter IV a).<br />

Bei der Entscheidung über <strong>das</strong> Vorgehen im Rahmen der Bewertung sind<br />

strenge Maßstäbe anzulegen. Es liegt in der Verantwortung des jeweiligen<br />

Instituts, zunächst seine Risikosituation, gegebenenfalls in Abstimmung<br />

mit dem Abschlußprüfer, unter Berücksichtigung von Umfang,<br />

Komplexität und Risikogehalt der Geschäfte zu beurteilen und dann eine<br />

entsprechende Umsetzung der Anforderungen vorzunehmen.<br />

Bereits im Begleitschreiben zur Verlautbarung wurden Erleichterungen<br />

hinsichtlich der Risikoüberwachung geschlossener Positionen gewährt.<br />

Dabei ist nicht allein auf Derivategeschäfte abzustellen, sondern auf alle<br />

Geschäfte, die zu geschlossenen Positionen führen. Wenn solche<br />

122


Anhang 3<br />

Geschäfte vollkommen geschlossene Positionen bilden, dann dürfen sie<br />

aus der Risikoüberwachung herausgenommen werden. Geschäfte, die<br />

zumindest über einen längeren Zeitraum eine - im wesentlichen -<br />

geschlossene Position herbeiführen, müssen wegen des damit verbundenen<br />

geringeren Risikos nicht einer ständigen Risikoüberwachung<br />

unterworfen werden. Somit dürfen z.B. Swaps, die der Absicherung von<br />

Zinsrisiken im Kreditbereich dienen, wie auch Positionen der Aktiv- und<br />

Passivsteuerung aus der täglichen Ergebnis- und Risikoermittlung sowie<br />

der täglichen Überwachung herausgenommen werden. Hiervon unberührt<br />

bleibt allerdings <strong>das</strong> Erfordernis, die verbleibenden Risiken (z.B. <strong>das</strong><br />

Adressenausfallrisiko) weiterhin angemessen zu berücksichtigen. Sollten<br />

die abgesicherten Positionen allerdings Gegenstand häufigerer Anpassungsmaßnahmen<br />

sein, dann ergibt sich daraus auch wieder die<br />

Notwendigkeit einer intensiveren Risikoüberwachung. Überdies verbleibt<br />

auch hier <strong>das</strong> Erfordernis einer kontinuierlichen Marktbeobachtung.<br />

II. Zu Abschnitt 4 Organisation der Handelstätigkeit<br />

a) Funktionstrennung bei kleineren Instituten<br />

Die Frage der Funktionstrennung wurde häufig von kleineren Instituten<br />

problematisiert, da die Besetzung aller Funktionsbereiche aufgrund der<br />

oft begrenzten personellen Ausstattung nur schwer realisierbar war. Die<br />

Verlautbarung räumt hier insofern Erleichterungen ein, als die ordnungsgemäße<br />

Abwicklung der Geschäfte dann durch die unmittelbare<br />

Einschaltung der Geschäftsleitung sicherzustellen ist, wenn bei einem<br />

Kreditinstitut eine Funktionstrennung aus Gründen der Betriebsgröße<br />

nicht möglich oder wegen des geringen Umfangs der Handelsaktivitäten<br />

nicht verhältnismäßig ist.<br />

Bevor jedoch solche organisatorischen Erleichterungen in Anspruch<br />

genommen werden, ist zu klären, ob verschiedene den Handelsbereich<br />

berührende Tätigkeiten organisatorisch neu gegliedert werden können, so<br />

daß Mitarbeiter gegebenenfalls ausschließlich mit Handelsaufgaben<br />

betraut werden können.<br />

Durch die Einschaltung der Geschäftsleitung ist die Möglichkeit einer nur<br />

vorübergehenden funktionalen Zuordnung von Mitarbeitern gegeben.<br />

Solche Lösungen können sachgerecht sein, wenn diese Mitarbeiter nur<br />

zu einem sehr geringen Teil ihrer Arbeitszeit mit Handelsgeschäften<br />

betraut sind (z.B. Geldhandel zum Zwecke der Tagesgeldanlage/Liquiditätsdisposition).<br />

Dann kann ein Mitarbeiter, der sonst<br />

Aufgaben in einem Nichthandelsbereich wahrnimmt, Handelsgeschäfte<br />

entsprechend den Vorgaben des Handelsvorstandes abschließen. Dieser<br />

Mitarbeiter sollte aber nicht der Leiter der Organisationseinheit (z.B. Leiter<br />

123


Anhang 3<br />

der Abwicklungsabteilung) sein, um eine zu große Aufgabenkonzentration<br />

zu verhindern. Außerdem ist dieses Konzept auf die vorübergehende<br />

Zuordnung von Mitarbeitern aus Nichthandelsbereichen zum Handelsbereich<br />

beschränkt und es sollte daher nicht etwa auch umgekehrt die<br />

befristete Wahrnehmung von Aufgaben der übrigen Funktionsbereiche<br />

durch Mitarbeiter, die primär dem Handelsbereich zugeordnet sind,<br />

vorsehen.<br />

Es ist in jedem Fall sicherzustellen, daß zum einen der Abschluß eines<br />

Geschäftes und zum anderen die Abwicklung sowie die Erfassung im<br />

Rechenwerk des Instituts nicht durch die gleiche Person durchgeführt<br />

werden. Die Aufgaben sind vielmehr in einer Weise zu verteilen, daß bei<br />

der Bearbeitung von Geschäftsvorfällen miteinander unvereinbare Tätigkeiten<br />

auch durch verschiedene Personen ausgeführt werden.<br />

b) Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung<br />

Die Verlautbarung stellt auf die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung<br />

ab. Somit ist es auch nicht ausgeschlossen, daß der nicht <strong>für</strong> den<br />

Handel zuständige Geschäftsleiter sich an der Beschlußfassung der<br />

Gesamtgeschäftsleitung über den Abschluß von Handelsgeschäften<br />

beteiligt. Das gilt im übrigen auch <strong>für</strong> solche Handelsgeschäfte, die<br />

Großkredite gemäß §§ 13 und 13a KWG darstellen und nur aufgrund<br />

eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter getroffen<br />

werden. Diese Vorschrift bleibt somit von den Mindestanforderungen<br />

unberührt.<br />

c) Funktionstrennung innerhalb bestimmter Funktionsbereiche<br />

c1) Rechnungswesen<br />

Zum Funktionsbereich Rechnungswesen ist verschiedentlich die Ansicht<br />

vertreten worden, daß innerhalb dieses Bereiches eine Trennung in einen<br />

Teil, der den Handelsbereich abdeckt, und einen Teil <strong>für</strong> <strong>das</strong> übrige<br />

Bankgeschäft möglich sei, und die Teile dann organisatorisch jeweils<br />

unterschiedlichen Vorstandsbereichen zugeordnet werden können. Einer<br />

solchen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Diese Aufspaltung führt<br />

sehr leicht zu einer Umgehung der Anforderungen an die Funktionstrennung.<br />

Die Verlautbarung differenziert daher beim Rechnungswesen<br />

nicht und ordnet es als Ganzes dem Nichthandelsbereich zu. Es dürfte<br />

auch in den weitaus meisten Fällen erforderlich und organisatorisch sinnvoll<br />

sein, <strong>das</strong> Rechnungswesen als organisatorische Einheit zu betrachten<br />

und nicht zwischen Handelsgeschäft und übrigem Geschäft zu<br />

unterscheiden.<br />

124


c2) Kundenberatung<br />

Anhang 3<br />

Die Frage der Abgrenzung der Kundenberatung vom Handel wurde gelegentlich<br />

von kleineren Häusern gestellt. Es wird in diesem Zusammenhang<br />

nicht zu beanstanden sein, wenn die Kundenberater innerhalb eines<br />

bestimmten Limitrahmens <strong>für</strong> die Preisgestaltung Kundenaufträge an die<br />

Handelsabteilung weitergeben. Sie sollten keine unabhängige Kursstellung<br />

vornehmen und keine eigenen Positionen aufbauen.<br />

d) Vertreterregelung<br />

Für den Vertretungsfall bei einer Zwei- oder Drei-Personen-Geschäftsleitung<br />

ist es zulässig, unterhalb der Geschäftsleitungsebene tätigen<br />

Mitarbeitern in herausgehobener Position die Verantwortung zu<br />

übertragen, um die Funktionstrennung unter allen Umständen zu<br />

gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist es aber wichtig, daß auch<br />

die nachgeordnete Organisation die Funktionstrennung sicherstellt.<br />

Außerdem sollte im Verhinderungsfall nur <strong>das</strong> übliche, laufende Geschäft<br />

abgewickelt werden.<br />

e) Innenrevision<br />

Soweit Erleichterungen in Anspruch genommen werden, ist, da sich der<br />

Umfang und Risikogehalt der Handelsgeschäfte im Zeitablauf ändern<br />

kann, mindestens jährlich durch die Revision zu überprüfen und zu<br />

dokumentieren, ob die in Anspruch genommenen Erleichterungen noch<br />

mit Art, Umfang und Risiko der Handelsaktivitäten des Instituts vereinbar<br />

sind. Im Bericht über die Jahresabschlußprüfung sind die Bereiche zu<br />

nennen, <strong>für</strong> die Erleichterungen in Anspruch genommen wurden, und es<br />

ist zu beurteilen, ob diese Konzepte noch mit Art, Umfang und Risiko der<br />

Handelsaktivitäten des Instituts vereinbar sind.<br />

III. Abwicklung und Kontrolle (Abschnitt 4.2)<br />

a) Überprüfung marktgerechter Bedingungen<br />

Die im Abschnitt 4.2 Buchstabe d) geforderte Kontrolle der Marktgerechtigkeit<br />

der Bedingungen (Abschnitt 2.5) wurde verschiedentlich problematisiert,<br />

da die Umsetzung dieser Anforderung bei bestimmten Produkten,<br />

insbesondere im OTC-Bereich, zu Schwierigkeiten führe. Hierzu ist<br />

anzumerken, daß <strong>für</strong> marktliquide Kassa- und Termininstrumente<br />

aufgrund der gegebenen Informationsmöglichkeiten zwar eine<br />

vollständige Prüfung möglich und daher auch anzustreben ist, allerdings<br />

dürfen Kontrollen auch stichprobenweise erfolgen, soweit <strong>das</strong> unter<br />

Risikogesichtspunkten vertretbar erscheint.<br />

125


Anhang 3<br />

Bei Börsengeschäften, die von den Handelsüberwachungsstellen überwacht<br />

werden (d.h. Geschäfte über amtliche Kursmakler, skontroführende<br />

Freimakler, <strong>das</strong> elektronische Handelssystem Xetra und die Deutsche<br />

Terminbörse), kann auf eine erneute Überprüfung der Marktgerechtigkeit<br />

der Börsenpreise verzichtet werden. Davon unberührt bleiben jedoch die<br />

Kontrollen im Rahmen der Geschäftsabwicklung.<br />

Für Produkte mit geringerer Marktliquidität (z.B. Caps, Swaps mit<br />

bestimmten Laufzeiten und in bestimmten Währungen) sind entsprechend<br />

angepaßte Verfahren akzeptabel (z.B. Bandbreiten, aus<br />

Vergleichswerten abgeleitete Marktwerte). Eine ausschließliche Prüfung<br />

über Stichproben halte ich in diesen Fällen <strong>für</strong> nicht ausreichend.<br />

b) Gegenbestätigungen im Auslandsgeschäft<br />

Die Anforderung von Gegenbestätigungen bei Auslandsgeschäften in<br />

Aktien hat bei den Kontrahenten offensichtlich zu Mißverständnissen<br />

geführt, da sie nach internationalen Usancen nicht immer erforderlich<br />

sind. Daher ist es ausreichend, wenn solche Gegenbestätigungen nur<br />

insoweit eingeholt werden, wie es nach internationalen Usancen üblich<br />

ist.<br />

IV. Überwachung (Abschnitt 4.4)<br />

a) „Zeitnahe“ Überwachung<br />

Ferner bestehen anscheinend hinsichtlich der Regelung, daß der Risikogehalt<br />

der Handelsgeschäfte zeitnah zu überwachen ist, Unsicherheiten<br />

über die Häufigkeit der Risikoanalyse. Die Ausgestaltung dieser Anforderung<br />

richtet sich wiederum nach Umfang und Risikogehalt der Handelsgeschäfte.<br />

Einen Hinweis auf die Häufigkeit der Risikoanalyse gibt <strong>das</strong> im<br />

Abschnitt 4.4 Buchstabe a) genannte Erfordernis der täglichen Information<br />

des zuständigen Geschäftsleiters über die Risikopositionen und<br />

Handelsergebnisse. Inwieweit Umfang und Risikogehalt der<br />

Handelsgeschäfte eines Kreditinstitutes - gegebenenfalls entsprechend<br />

angepaßte - Risikoanalysen sogar in kürzeren Intervallen erforderlich<br />

machen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Wenn andererseits<br />

<strong>für</strong> bestimmte Geschäfte von der täglichen Bewertung abgewichen wird,<br />

so folgt daraus auch ein entsprechend längeres Intervall <strong>für</strong> die Berichterstattung.<br />

b) Überwachung handelsinterner Limite<br />

Bei der Limitüberwachung ist die Frage gestellt worden, ob neben den<br />

vom Vorstand festgelegten und auf die einzelnen Organisationseinheiten<br />

verteilten Limite auch die von vielen Instituten häufig zusätzlich vergebenen<br />

handelsinternen Limite von einer vom Handel unabhängigen Stelle<br />

126


Anhang 3<br />

überwacht werden müssen. Für handelsinterne Limite, soweit sie nur<br />

ergänzend zu den von der Geschäftsleitung genehmigten risikobegrenzenden<br />

Limiten treten, treffen die Mindestanforderungen keine explizite<br />

Regelung. Insoweit können sie auch vom Handel eigenverantwortlich<br />

vergeben und überwacht werden.<br />

V. Zu Abschnitt 6.2 Prolongation von Devisengeschäften<br />

a) Nachweispflicht des Grundgeschäftes<br />

In der Vergangenheit sind die Regelungen zur Prolongation von Devisengeschäften<br />

zum Kurs des ursprünglichen Geschäfts im Hinblick auf <strong>das</strong><br />

Erfordernis des Nachweises der ihnen zugrundeliegenden Waren- oder<br />

Dienstleistungsgeschäfte durch den Kunden (Abschnitt 6.2 Buchstaben<br />

c), d) und f)) offensichtlich mißverstanden worden. Es ist zu beachten,<br />

daß der Verlautbarungstext zwischen Prolongationen bis zu<br />

6 Monaten und solchen über 6 Monaten unterscheidet. Bei ersteren sind<br />

vom Kunden Unterlagen zum Nachweis eines Waren- oder Dienstleistungsgeschäftes<br />

nur auf Anforderung des Institutes zu erbringen<br />

(Abschnitt 6.2 Buchstabe d)), während bei den letzteren der Kunde der<br />

Bank <strong>das</strong> Grundgeschäft in jedem Fall darzulegen und die Notwendigkeit<br />

der Prolongation nachzuweisen hat (Abschnitt 6.2 Buchstabe f)).<br />

b) Einzelnachweis des Grundgeschäftes<br />

Als Problem erwies sich, daß der Einzelnachweis der Waren- und<br />

Dienstleistungsgeschäfte durch den Kunden nicht möglich war, wenn die<br />

Absicherung gebündelt <strong>für</strong> mehrere oder eine Vielzahl gleichartiger<br />

Waren- oder Dienstleistungsgeschäfte erfolgte und dementsprechend<br />

auch die Prolongation <strong>für</strong> den jeweiligen Gesamtbetrag vorgenommen<br />

wurde. In diesem Zusammenhang weise ich nochmals darauf hin, daß die<br />

Formulierungen im Abschnitt 6.2 Buchstaben c) d) und f) der Verlautbarung<br />

nicht bedeuten, daß einer Prolongation nachweislich genau ein<br />

Waren- oder Dienstleistungsgeschäft zugrunde liegen muß. Es ist<br />

möglich, verschiedene Waren- oder Dienstleistungsgeschäfte zu bündeln<br />

und die Prolongation in einer Summe abzuschließen (vgl. dazu mein<br />

Schreiben vom 19. Mai 1993, I 3 - 122 - 1/77, abgedruckt in:<br />

Consbruch/Möller/Bähre/Schneider, <strong>Kreditwesen</strong>gesetz, Nr. 4.163 d). Die<br />

Nachweispflicht gilt dann <strong>für</strong> <strong>das</strong> gesamte Bündel dieser Waren- und/oder<br />

Dienstleistungsgeschäfte, so daß aus dem Sammelnachweis die zu<br />

sichernden Warenvolumina hervorgehen müssen. In jedem Fall ist<br />

sicherzustellen, daß durch die Bündelung keine Finanzgeschäfte<br />

prolongiert werden. Im übrigen weise ich darauf hin, daß Prolongationen<br />

von Devisengeschäften, denen nachweislich ein Waren- oder Dienstleistungsgeschäft<br />

zugrunde liegt, auch ihren Niederschlag im Gesamtobligo<br />

des Kunden finden müssen.<br />

127


128<br />

Rundschreiben 9/98<br />

An alle Kreditinstitute in der Bundesrepublik Deutschland<br />

- vom 7. Juli 1998 Aktenzeichen I 3 - 237 - 2/94 -<br />

Anhang 4<br />

Überblick über die grundsätzlichen Anforderungen an die<br />

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG<br />

1 Anlage<br />

Vorbemerkung<br />

Gemäß § 18 Satz 1 KWG hat sich <strong>das</strong> Kreditinstitut von Kreditnehmern,<br />

denen es Kredite von insgesamt mehr als 500.000,-- DM gewährt, die<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse,<br />

offenlegen zu lassen. 1<br />

Die Vorschrift des § 18 KWG ist Ausfluß des anerkannten bankkaufmännischen<br />

Grundsatzes, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger<br />

Bonitätsprüfung zu gewähren und bei bestehenden Kreditverhältnissen<br />

die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen. Die Vorschrift<br />

dient dem Schutz des einzelnen Kreditinstituts und seiner Einleger. Sie<br />

hält die Kreditinstitute über die Kreditwürdigkeitsprüfung zu einem risikobewußten<br />

Kreditvergabeverhalten an. Einer im Einzelfall nicht risikofreien<br />

Kreditvergabe steht die Vorschrift des § 18 KWG jedoch nicht entgegen,<br />

sofern sich <strong>das</strong> kreditgewährende Institut über die aus der Kreditvergabe<br />

herrührenden Risiken ein klares Bild verschafft und sie als verkraftbar<br />

beurteilt.<br />

Anwendungsbereich des § 18 KWG<br />

§ 18 KWG gilt <strong>für</strong> alle Kreditinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform<br />

und von der Art der betriebenen Geschäfte. Alle einem Kreditnehmer 2<br />

gewährten Kredite im Sinne des § 21 Abs. 1 KWG sind zusammenzurechnen,<br />

und zwar in voller Höhe. Bei der Errechnung des <strong>für</strong> die<br />

1 Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat sich <strong>das</strong><br />

Kreditinstitut bei Engagements auch unterhalb der Offenlegungsgrenze des §<br />

18 Satz 1 KWG über die aus der Kreditvergabe herrührenden Risiken ein<br />

klares Bild zu verschaffen. Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> solche Engagements, die<br />

in ihrer betragsmäßigen Höhe eine Grenze von 10 % des haftenden<br />

Eigenkapitals des kreditgewährenden Kreditinstituts erreichen oder<br />

überschreiten.<br />

2 An dieser Stelle wird auf § 19 Abs. 2 KWG nicht besonders hingewiesen.


Anhang 4<br />

Offenlegungsgrenze maßgebenden Kreditbetrages bleiben nur die in § 21<br />

Abs. 2 bis 4 KWG aufgeführten Kredite außer Betracht.<br />

Gewährt wird ein Kredit, wenn er schriftlich oder mündlich zugesagt oder<br />

ohne vorherige Bewilligung als Überziehung zugelassen wird. Das gilt<br />

auch, wenn die Zusage an Bedingungen geknüpft wird. Rechtlich unverbindliche<br />

Absichtserklärungen, bei denen <strong>das</strong> Kreditinstitut in seiner<br />

Entscheidung frei bleibt, die Auszahlung des Kredits zu verweigern, sind<br />

keine Zusagen. Nach Sinn und Zweck des § 18 KWG nicht erfaßt sind<br />

rechtlich prinzipiell bindende Zusagen, bei denen <strong>das</strong> Kreditinstitut den<br />

Kredit vorbehaltlich eines (noch ausstehenden) positiven Urteils über die<br />

Bonität des Kreditnehmer zusagt, auch wenn insoweit tatbestandlich nach<br />

§ 21 KWG ein Kredit besteht.<br />

Ein Kredit an eine Personenmehrheit, bei der jeder Beteiligte gemäß<br />

§ 421 BGB als Gesamtschuldner zur Kreditrückzahlung verpflichtet ist,<br />

ist als Kredit an jeden einzelnen Gesamtschuldner anzusehen. Hieraus<br />

folgt, daß der Kredit an die Personenmehrheit gegebenenfalls mit den<br />

den einzelnen Gesamtschuldnern persönlich gewährten Krediten zusammenzurechnen<br />

ist. Der Kreditbetrag, der sich bei dem einzelnen Gesamtschuldner<br />

aus der Addition der ihm persönlich und als Mitglied der<br />

Personenmehrheit gewährten Kredite ergibt, ist maßgebend da<strong>für</strong>, ob die<br />

Grenze des § 18 Satz 1 KWG überschritten wird.<br />

Bei der Entscheidung der Frage, ob sich <strong>das</strong> Kreditinstitut bei mehreren<br />

wirtschaftlich voneinander unabhängigen Gesamtschuldnern die<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse jedes einzelnen Schuldners offenlegen<br />

lassen muß, ist auf die Eigenart der gesamtschuldnerischen Verknüpfung<br />

von Gläubiger und Schuldnern abzustellen. Falls <strong>für</strong> <strong>das</strong> Kreditinstitut<br />

aufgrund der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines der<br />

Gesamtschuldner dessen Bonität zweifelsfrei feststeht, muß sich <strong>das</strong><br />

Kreditinstitut nicht auch noch Klarheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

der übrigen Gesamtschuldner verschaffen, an deren Inanspruchnahme<br />

es voraussichtlich kein Interesse haben wird. Das gilt allerdings<br />

nur dann, wenn <strong>für</strong> den gesamten Kredit gesamtschuldnerisch gehaftet<br />

wird.<br />

Bei über der in § 18 Satz 1 KWG festgesetzten Grenze liegenden Krediten<br />

an Personenhandelsgesellschaften hat sich die kreditgewährende<br />

Bank die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft offenlegen zu<br />

lassen. Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Personenhandelsgesellschaft<br />

werden in der Regel auch Kenntnisse über die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich<br />

und Unterlagen hierüber heranzuziehen sein. Wenn allerdings die offen-<br />

129


Anhang 4<br />

gelegten Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Personenhandelsgesellschaft<br />

unter Berücksichtigung anderweitiger Erkenntnisse<br />

der Bank keinen Zweifel an der Bonität der Kreditnehmerin begründen, ist<br />

die Vorlage von Nachweisen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der<br />

persönlich haftenden Gesellschafter entbehrlich.<br />

Andernfalls wird es unumgänglich sein, daß sich die kreditgewährende<br />

Bank auch von den persönlich haftenden Gesellschaftern die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse offenlegen läßt. Ergibt diese Offenlegung bei einem<br />

der Gesellschafter <strong>für</strong> <strong>das</strong> Kreditinstitut eine zweifelsfreie Bonität, kann es<br />

von der Offenlegung bei den übrigen Gesellschaftern absehen.<br />

Bei Krediten an konzernangehörige Unternehmen hat sich grundsätzlich<br />

<strong>das</strong> Kreditinstitut zusätzlich die Jahresabschlußunterlagen <strong>für</strong> den<br />

Gesamtkonzern und gegebenenfalls auch die Jahresabschlüsse der<br />

einzelnen Konzernunternehmen - sofern sie wesentliche Bedeutung <strong>für</strong><br />

die wirtschaftliche Situation des unmittelbaren Kreditnehmers haben -<br />

vorlegen zu lassen, da diese Unternehmen nach § 19 Abs. 2 KWG eine<br />

Kreditnehmereinheit bilden. Bei der Beurteilung der Frage, ob neben dem<br />

Einzelabschluß des unmittelbaren Kreditnehmers auch die Jahresabschlußunterlagen<br />

des Gesamtkonzerns und gegebenenfalls einzelner<br />

besonders bedeutender weiterer Konzernunternehmen heranzuziehen<br />

sind, hat <strong>das</strong> Kreditinstitut auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls<br />

abzustellen. Das Kreditinstitut hat insoweit einen Beurteilungsspielraum.<br />

Im Vordergrund steht auch hier die Prüfung der Bonität des unmittelbaren<br />

Kreditnehmers.<br />

Bei Krediten an konzernungebundene Unternehmen, die im Mehrheitsbesitz<br />

einer Person ohne Unternehmenseigenschaft stehen, hat sich <strong>das</strong><br />

Kreditinstitut primär die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens<br />

als unmittelbarem Kreditnehmer offenlegen zu lassen. Zur Beurteilung<br />

der Kreditwürdigkeit des Unternehmens werden in der Regel aber auch<br />

Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mehrheitsgesellschafters<br />

erforderlich sein, der zusammen mit dem Unternehmen eine<br />

Kreditnehmereinheit gemäß § 19 Abs. 2 KWG bildet. Bei der Beurteilung<br />

der Frage, welche Unterlagen über die privaten Einkommens- und<br />

Vermögensverhältnisse des nicht bilanzierenden Mehrheitsgesellschafters<br />

heranzuziehen sind, ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls<br />

abzustellen.<br />

Bei Konsortialkrediten muß sich grundsätzlich jeder Konsorte die<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen lassen, damit<br />

er sich sein eigenes Urteil über die Bonität des Kreditnehmers bilden<br />

kann. Der Innenkonsorte kann seiner Verpflichtung aus § 18 KWG auch<br />

130


Anhang 4<br />

dadurch nachkommen, daß er die Bonitätsprüfung <strong>für</strong> die im Wege des<br />

Innenkonsortiums ausgereichten Kredite auslagert und dem gegenüber<br />

dem Kreditnehmer direkt auftretenden Konsorten (Konsortialführer) zur<br />

Ausübung überträgt. Der Innenkonsorte hat jedoch da<strong>für</strong> Sorge zu<br />

tragen, daß die Bonitätsprüfung durch den Konsortialführer in einer<br />

Weise erbracht wird, die den Anforderungen des § 18 KWG entspricht;<br />

dies kann er etwa dadurch erreichen, daß er sich durch den Konsortialführer<br />

über die Ergebnisse der Bonitätsprüfung unterrichten läßt. Kommt<br />

der Konsortialführer den Verpflichtungen aus § 18 KWG <strong>für</strong> die den<br />

Innenkonsorten betreffenden Engagements nicht nach, so verstößt<br />

gleichzeitig auch der Innenkonsorte gegen diese Vorschrift.<br />

Bei Treuhandkrediten hat sich allein der Treugeber die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen zu lassen. Die Offenlegung<br />

kann an den Treuhänder zur Ausübung übertragen werden; <strong>das</strong> entbindet<br />

den Treugeber jedoch - analog der Situation bei Konsortialkrediten - nicht<br />

von der aufsichtsrechtlichen Verantwortung <strong>für</strong> die Ordnungsmäßigkeit<br />

der Offenlegung. Zahlt der Treuhänder die Mittel vorzeitig aus oder<br />

verstößt er anderweitig gegen die Vorgaben des Treugebers, so ist dieser<br />

selbst verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers<br />

offenlegen zu lassen.<br />

Das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG<br />

Das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG vollzieht sich in drei Schritten:<br />

1. Vorlage der erforderlichen Unterlagen,<br />

2. Auswertung,<br />

3. Dokumentation.<br />

Diese Rechtspflichten folgen unmittelbar aus § 18 Satz 1 KWG. Der<br />

Regelungsgegenstand der Vorschrift erschöpft sich nicht etwa in der<br />

Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Eine Offenlegung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse ist ohne eine Auswertung der vorgelegten Unterlagen<br />

nicht erfolgt. Erst wenn <strong>das</strong> Kreditinstitut die Unterlagen ausgewertet und<br />

sich die Anforderung weiterer Unterlagen auf Grund der Auswertung als<br />

entbehrlich erwiesen hat, liegen dem Kreditinstitut die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des Kreditnehmers offen. Die Tatsachen und Belege, die<br />

<strong>das</strong> Kreditwürdigkeitsurteil begründeten und es rechtfertigten, dieses<br />

Urteil während der laufenden Überwachung des Kreditengagements<br />

aufrechtzuerhalten, müssen <strong>für</strong> die Geschäftsleitung, die Innenrevision,<br />

den Abschlußprüfer und die Bankenaufsicht in den Kreditakten festge-<br />

131


Anhang 4<br />

halten werden, so daß sie jederzeit die Vertretbarkeit des Kredits beurteilen<br />

und die Beachtung des § 18 KWG nachvollziehen können. 3<br />

1. Vorlage<br />

Das Kreditinstitut hat sich von den Kreditnehmern die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse,<br />

während der gesamten Dauer des Engagements offenlegen zu lassen.<br />

Vorlage bedeutet die körperliche Übergabe aller zur Offenlegung notwendigen<br />

Unterlagen, zumindest in Form einer vollständigen Kopie (auch in<br />

Form eines elektronischen Datenträgers). Die Verpflichtung des § 18<br />

Satz 1 KWG erschöpft sich nicht in einer umfassenden Kreditwürdigkeitsprüfung<br />

vor Aufnahme des Engagements; vielmehr muß <strong>das</strong> Kreditinstitut<br />

die wirtschaftliche Entwicklung seines Kreditnehmers während der<br />

Dauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren.<br />

Die Offenlegung muß tatsächlich erfolgen; <strong>das</strong> bloße Verlangen<br />

- gleichgültig mit welchem Nachdruck - reicht nicht aus. Nach der<br />

Verschärfung des § 18 Satz 1 KWG durch die 2. KWG-Novelle von 1976<br />

(„hat ... offenlegen zu lassen“) muß <strong>das</strong> Kreditinstitut die Offenlegung<br />

durchsetzen (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucks. 7/3657, S. 12);<br />

anderenfalls darf es den Kredit nicht gewähren oder muß - bei laufenden<br />

Engagements - ihn notfalls kündigen. Die hier<strong>für</strong> erforderlichen zivilrechtlichen<br />

Voraussetzungen hat sich <strong>das</strong> Kreditinstitut vor Eingehung<br />

des Engagements zu verschaffen. Dies soll jedoch <strong>das</strong> Kreditinstitut nicht<br />

zu einem Kündigungsautomatismus verpflichten, insbesondere bei<br />

Krediten, die im übrigen störungsfrei bedient werden. Wenn <strong>das</strong> Kreditinstitut<br />

alle nach den Umständen zumutbaren Anstrengungen unternimmt,<br />

die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durchzusetzen, und in<br />

den Kreditakten nachvollziehbar darlegt, weshalb es <strong>das</strong> Engagement<br />

trotz Verweigerung der Offenlegung fortführt, wird der Verstoß gegen<br />

§ 18 KWG bankaufsichtlich ohne Konsequenzen bleiben. Eine Erhöhung<br />

oder Verlängerung des Engagements kommt jedoch nur nach Offenlegung<br />

der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers in Frage.<br />

a) bei Krediten an bilanzierende Kreditnehmer<br />

Handelt es sich beim Kreditnehmer um ein zur Buchführung und Bilanzaufstellung<br />

verpflichtetes Unternehmen (z.B. nach §§ 1 ff., 238 ff., 242 ff.<br />

HGB), so hat sich <strong>das</strong> Kreditinstitut mindestens den zeitlich letzten<br />

Jahresabschluß (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung), möglichst<br />

aber der letzten drei Jahre vorlegen zu lassen und zu analysieren. Die<br />

3 dazu grundlegend: <strong>das</strong> Urteil des OVG Berlin vom 5. März 1986 - OVG 1 B<br />

52/83 - abgedruckt in: Beckmann/Bauer, Bankaufsichtsrecht, Nr. 14 zu § 36<br />

132


Anhang 4<br />

Nachhaltigkeit der <strong>für</strong> die Kreditrückführung wesentlichen Ertragskraft<br />

eines Unternehmens läßt sich vielfach erst anhand mehrerer Jahresabschlüsse<br />

beurteilen. Sofern ein Kreditnehmer seinen Jahresabschluß auf<br />

Grund gesetzlicher Verpflichtung vom Abschlußprüfer prüfen läßt oder<br />

sich freiwillig einer Prüfung durch den Abschlußprüfer im Sinne des § 319<br />

HGB unterzieht, die nach Art und Umfang der handelsrechtlichen Pflichtprüfung<br />

entspricht, muß sich <strong>das</strong> Kreditinstitut den testierten Jahresabschluß<br />

vorlegen lassen. Bei Kapitalgesellschaften gehört zum<br />

Jahresabschluß auch der Anhang (§ 284 ff. HGB). Die Bank hat sich<br />

gegebenenfalls auch den Lagebericht vorlegen zu lassen.<br />

Die Kreditinstitute müssen sich die Jahresabschlüsse mit dem Inhalt<br />

unterbreiten lassen, der <strong>für</strong> die Aufstellung und Feststellung maßgeblich<br />

ist, d.h., sie dürfen nicht auf diejenigen Teile verzichten, <strong>für</strong> die im<br />

Rahmen gesetzlicher Erleichterungen keine Publizitätspflicht besteht. So<br />

betrifft die <strong>für</strong> Personenunternehmen durch § 5 Abs. 5 PublG eröffnete<br />

Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von der Veröffentlichung<br />

der Gewinn- und Verlustrechnung abzusehen, nur die allgemeine<br />

Publizität dieses Teils des Jahresabschlusses, läßt aber die besonderen<br />

Einsichtspflichten der Kreditinstitute im Rahmen einer Kreditgewährung<br />

unberührt.<br />

Indessen steht es grundsätzlich nicht im Widerspruch zu § 18 Satz 1<br />

KWG, wenn die vorgelegten Jahresabschlüsse unter Inanspruchnahme<br />

gesetzlich eingeräumter Erleichterungen aufgestellt worden sind. Die<br />

Kreditinstitute sind dann aber verpflichtet, zusätzlich zu derartigen<br />

Jahresabschlüssen weitere Informationen und Unterlagen einzuholen,<br />

soweit dies <strong>für</strong> eine sachgerechte Beurteilung der Kreditwürdigkeit erforderlich<br />

ist. Machen kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der<br />

Aufstellung des Jahresabschlusses von den größenabhängigen Erleichterungen<br />

der §§ 267, 276, 288 HGB Gebrauch, so werden die vereinfachten<br />

Angaben in der Regel den Anforderungen des § 18 Satz 1 KWG nicht<br />

genügen. Dies gilt z.B. bei einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

weil die wichtige Angabe der Umsätze fehlt.<br />

Die Jahresabschlüsse können <strong>für</strong> sich genommen kein zeitnahes Bild<br />

über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers mehr gewährleisten,<br />

wenn sie dem Kreditinstitut erst zu lange Zeit nach dem Bilanzstichtag<br />

vorgelegt werden. Demgemäß hat <strong>das</strong> Kreditinstitut durch<br />

angemessene organisatorische Vorkehrungen da<strong>für</strong> zu sorgen, daß ihm<br />

von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften die testierten Jahresabschlußunterlagen<br />

innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanz-<br />

133


Anhang 4<br />

stichtag vorgelegt werden 4 ; <strong>für</strong> kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des<br />

§ 267 Abs. 1 HGB und sonstige nicht prüfungspflichtige aber bilanzierungspflichtige<br />

Kreditnehmer gilt eine Frist von zwölf Monaten 5 . Sofern<br />

die vorgenannten Unterlagen innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist<br />

vorliegen und durch einen Abschlußprüfer im Sinne des § 319 HGB<br />

pflichtweise oder auf freiwilliger Basis geprüft worden sind, ist in der<br />

Regel die Vorlage anderer als der mit dem Jahresabschluß einzureichenden<br />

Unterlagen zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

entbehrlich.<br />

Hat ein nicht prüfungspflichtiger aber bilanzierungspflichtiger Kreditnehmer<br />

seinen Jahresabschluß zwar rechtzeitig innerhalb der Einreichungsfrist<br />

von zwölf Monaten vorgelegt, ohne diesen jedoch einer freiwilligen<br />

- in Art und Umfang der handelsrechtlichen Pflichtprüfung entsprechenden<br />

- Prüfung durch den Abschlußprüfer im Sinne des § 319 HGB unterzogen<br />

zu haben, hat <strong>das</strong> Kreditinstitut - unter Berücksichtigung der<br />

Umstände des jeweiligen Einzelfalls - zu prüfen, ob und gegebenenfalls in<br />

welchem Umfang weitere (zeitnahe) Unterlagen heranzuziehen sind, um<br />

sich ein klares Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers<br />

zu verschaffen. Auf die Heranziehung weiterer Unterlagen wird<br />

<strong>das</strong> Kreditinstitut im Regelfall nur verzichten können, wenn die Verläßlichkeit<br />

des Jahresabschlusses durch die Mitwirkung eines Angehörigen<br />

der wirtschaftsprüfenden Berufe oder eines - nach dem Urteil der Bank 6 -<br />

<strong>für</strong> diese Zwecke geeigneten Angehörigen der steuerberatenden Berufe<br />

untermauert wird.<br />

Werden die jeweils geltenden Fristen bei der Einreichung nicht eingehalten,<br />

so hat <strong>das</strong> Kreditinstitut in jedem Fall weitere Unterlagen über Liquidität,<br />

Substanz und Erfolg des Kreditnehmers (Nachweise über<br />

Auftragsbestände, Umsatzzahlen, betriebswirtschaftliche Auswertungen,<br />

Umsatzsteueranmeldungen, Erfolgs- und Liquiditätspläne, Einkommensnachweise,<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnungen des zu finanzierenden<br />

Vorhabens usf.) heranzuziehen, um sich ein klares, zeitnahes,<br />

hinreichend verläßliches Bild über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers<br />

zu machen.<br />

4<br />

Bei der laufenden Offenlegung können so zwischen dem Bilanzstichtag des<br />

letzten vorgelegten Jahresabschlusses und dem Datum der Einreichung des<br />

Jahresabschlusses <strong>für</strong> <strong>das</strong> Folgejahr bis zu 21 Monate liegen.<br />

5<br />

Bei der laufenden Offenlegung können so zwischen dem Bilanzstichtag des<br />

letzten vorgelegten Jahresabschlusses und dem Datum der Einreichung des<br />

Jahresabschlusses <strong>für</strong> <strong>das</strong> Folgejahr bis zu 24 Monate liegen.<br />

6<br />

Für die Ausübung des Beurteilungsermessens gelten die allgemeinen<br />

Grundsätze.<br />

134


Anhang 4<br />

Selbst bei zeitnaher Vorlage testierter bzw. auf freiwilliger Basis - nach Art<br />

und Umfang der handelsrechtlichen Pflichtprüfung entsprechend -<br />

geprüfter Jahresabschlüsse ist die Heranziehung weiterer Unterlagen<br />

geboten, wenn die Jahresabschlüsse allein kein klares, hinreichend<br />

verläßliches Urteil über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers<br />

ermöglichen. Insbesondere wenn die Wertansätze in den Jahresabschlußunterlagen<br />

Anlaß zu Zweifeln geben, wird oft nur die bankeigene<br />

Auswertung des Prüfungsberichts eine hinreichend klare Vorstellung<br />

über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers vermitteln<br />

können.<br />

b) bei Krediten an Objektgesellschaften<br />

Für den Immobilienkredit reicht die sog. Kapitaldienstrechnung in keinem<br />

Falle aus, selbst wenn der Kreditnehmer, eine reine Objektgesellschaft,<br />

nur <strong>das</strong> finanzierte Objekt im Bestand hat. Neben den Jahresabschlußunterlagen<br />

der Objektgesellschaft sind Unterlagen über die maßgeblich<br />

Beteiligten, gegebenenfalls auch über die Mieter des Objekts<br />

erforderlich. Das Kreditinstitut muß sich ein zuverlässiges Bild verschaffen<br />

über die Werthaltigkeit des Objektes einer solchen Gesellschaft, die<br />

insbesondere von dessen Vermietbarkeit (Mietverträge) abhängt. Dies<br />

bedeutet jedoch nicht, daß <strong>das</strong> Kreditinstitut sich die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse jedes einzelnen Mieters offenlegen lassen müßte. Es<br />

genügt, daß es sich ein Bild von der Mieterschaft insgesamt verschafft.<br />

c) bei Krediten an nicht bilanzierende Kreditnehmer<br />

Stellt der Kreditnehmer keine Bilanz auf, so hat sich <strong>das</strong> Kreditinstitut an<br />

Stelle von Jahresabschlüssen von dem Kreditnehmer die Vermögens-<br />

(inkl. Verbindlichkeiten) und Einkommensverhältnisse offenlegen zu<br />

lassen, um sich auf ähnlich sicherer Grundlage wie bei den bilanzierenden<br />

Kreditnehmern ein klares zeitnahes Bild von den wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen des Kreditnehmers zu verschaffen.<br />

Für die Offenlegung der Vermögensverhältnisse ist eine aktuelle Aufstellung<br />

der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Vermögensaufstellung)<br />

unerläßlich. Bei Gewerbekrediten und Krediten an Freiberufler<br />

ist darüber hinaus eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung<br />

(Überschußrechnung) zu verlangen, bei der es sich um eine Form der<br />

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG handelt. Zur Absicherung der<br />

Informationen sind geeignete Nachweise wie Grundbuchauszüge und<br />

Einkommensteuerbescheide anzufordern und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

des zu finanzierenden Vorhabens durchzuführen; falls <strong>das</strong><br />

Kreditinstitut nicht den erforderlichen Sachverstand im eigenen Hause<br />

vorhält, hat es Gutachten unabhängiger Sachverständiger einzuholen.<br />

135


Anhang 4<br />

Allein durch Einholung von Auskünften bei Dritten (z.B. Auskunfteien)<br />

wird dem Gebot des § 18 Satz 1 KWG nicht entsprochen.<br />

Der Einkommensteuerbescheid nebst Einkommensteuererklärung sollten<br />

dem Kreditinstitut binnen zwölf Monaten ab Ende des Veranlagungszeitraums<br />

vorgelegt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist zur Verschaffung<br />

eines zeitnahen Bildes bei Gewerbekrediten und Krediten an<br />

Freiberufler analog der Regelung oben über die Vorlagefrist des Jahresabschlusses<br />

bei bilanzierenden Kreditnehmern neben der Vorlage der<br />

Einkommensteuererklärung die Heranziehung weiterer Unterlagen<br />

(Nachweise über Auftragsbestände und Umsatzzahlen, betriebswirtschaftliche<br />

Auswertungen, Umsatzsteueranmeldungen, Erfolgs- und<br />

Liquiditätspläne, Einkommensnachweise usw.) innerhalb der Zwölf-<br />

Monats-Frist geboten, damit sich <strong>das</strong> Kreditinstitut ein klares, zeitnahes,<br />

hinreichend verläßliches Bild über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers<br />

machen kann.<br />

Die Vermögensaufstellungen und Überschußrechnungen müssen aus<br />

sich heraus ein schlüssiges Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />

Kreditnehmers vermitteln. Dazu müssen die Wertansätze, insbesondere<br />

<strong>für</strong> Beteiligungen und Immobilien, <strong>für</strong> die Bank nachvollziehbar sein. Die<br />

Überschußrechnungen der nicht bilanzierenden Unternehmen müssen<br />

eine den ungekürzten Gewinn- und Verlustrechnungen von bilanzierenden<br />

Unternehmen vergleichbare Informationstiefe haben.<br />

Die Vermögensaufstellungen und Überschußrechnungen sind unter<br />

Angabe des Datums von den Kreditnehmern zu unterschreiben.<br />

Die geprüfte Vermögensaufstellung entbindet <strong>das</strong> Kreditinstitut nicht von<br />

der Pflicht, sich insbesondere Nachweise zur Beurteilung der Einkommenssituation<br />

(z.B. Einkommensteuererklärung und -bescheid) vorlegen<br />

zu lassen.<br />

Bei Kreditnehmern, die Lohn- oder Gehaltsempfänger sind, sind deren<br />

Bezüge durch eine Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers<br />

nachzuweisen. Dieser Nachweis ist jedoch dann entbehrlich, wenn die<br />

kreditgewährende Bank <strong>das</strong> Lohn- bzw. Gehaltskonto des Kreditnehmers<br />

selbst führt; insoweit reicht ein entsprechender EDV-Ausdruck der<br />

Kontendaten. In jedem Fall hat sich die Bank aber zusätzlich die bei den<br />

anderen nicht bilanzierenden Kreditnehmern erforderlichen Unterlagen<br />

einreichen zu lassen.<br />

136


d) bei Abwicklungskrediten<br />

Anhang 4<br />

Bei Krediten an Unternehmen, die sich in Abwicklung befinden, legen<br />

Kreditnehmer dem Kreditinstitut häufig keine Unterlagen mehr vor. In<br />

solchen Fällen liegt kein Verstoß gegen § 18 KWG vor, wenn <strong>das</strong> Kreditinstitut<br />

nachweislich alle nach den Umständen zumutbaren<br />

Anstrengungen unternommen hat, die Offenlegung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse durchzusetzen.<br />

e) bei Existenzgründungsdarlehen<br />

Bei der Vergabe von Darlehen zur Gründung mittelständischer Vollexistenzen,<br />

<strong>für</strong> die Finanzierungshilfen des Bundes oder der Länder nach<br />

den jeweiligen Förderrichtlinien gewährt werden oder gewährt werden<br />

sollen, kann <strong>das</strong> Kreditinstitut die Offenlegungsanforderungen nach § 18<br />

KWG auch ohne Bonitätsprüfung des Kreditnehmers erfüllen, wenn <strong>das</strong><br />

kreditgewährende Kreditinstitut von der nachhaltigen Tragfähigkeit des zu<br />

finanzierenden Vorhabens überzeugt ist. Hierzu hat sich <strong>das</strong> Kreditinstitut<br />

vom Kreditnehmer insbesondere die Risikostruktur des zu finanzierenden<br />

Vorhabens darlegen, anhand geeigneter Unterlagen schlüssig belegen<br />

und schließlich sämtliche notwendigen Unterlagen vorlegen zu lassen. Im<br />

übrigen bleibt hiervon <strong>das</strong> Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG unberührt.<br />

Eine anfänglich nicht zweifelsfrei zu beurteilende Bonität des Kreditnehmers<br />

steht insofern einer Kreditvergabe nicht im Wege.<br />

2. Auswertung<br />

Bedeutung und Tragweite des § 18 Satz 1 KWG erschöpfen sich nicht in<br />

der Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Das Kreditinstitut hat die<br />

vorgelegten Unterlagen zukunftsgerichtet auszuwerten, sie auf Plausibilität<br />

und innere Widersprüche zu überprüfen und gegebenenfalls mit<br />

anderweitigen Erkenntnissen der Bank abzugleichen.<br />

Die Auswertung dient dem Zweck, der Bank eine abschließende<br />

Entscheidung über die Kreditgewährung zu ermöglichen. Falls sich die<br />

Bank aufgrund der vorgelegten Unterlagen kein eindeutiges Bild von den<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers machen kann, hat sie<br />

die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen und in Zweifelsfällen,<br />

insbesondere im Bereich der Bewertung von Vermögensgegenständen,<br />

eigene Ermittlungen anzustellen. Sofern der testierte Jahresabschluß<br />

nicht aus sich heraus eine eindeutige Beurteilung der wirtschaftlichen<br />

Situation des Kreditnehmers gewährleistet, wird <strong>das</strong> Kreditinstitut auch<br />

nicht umhinkommen, den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers zu analysieren,<br />

nicht zuletzt auch um zu erkennen, welchen Gebrauch der Kreditnehmer<br />

von Bewertungswahlrechten gemacht hat.<br />

137


Anhang 4<br />

Erst wenn die mit der Auswertung betraute Stelle in der Bank zu der<br />

Beurteilung gelangt, daß ein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

des Kreditnehmers bestehe, kann auf der Grundlage dieses Bildes<br />

der Kredit von dem dazu berufenen Entscheidungsträger gewährt oder<br />

fortgesetzt werden.<br />

3. Dokumentation<br />

Die vorgelegten Unterlagen, ersatzweise deren vollständige Kopien, die<br />

Auswertung und ihr Ergebnis sind zu den Akten zu nehmen und mindestens<br />

sechs Jahre aufzubewahren. Die Aktenlage muß allen <strong>für</strong> eine<br />

Überprüfung der Kreditentscheidung zuständigen Stellen (Geschäftsleitung,<br />

Innenrevision, Abschlußprüfer, Bankenaufsicht) ein Urteil darüber<br />

ermöglichen, ob die Bank die Anforderungen des § 18 Satz 1 KWG erfüllt<br />

hat.<br />

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Offenlegung der<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gemäß<br />

§ 18 Satz 2 KWG<br />

Das Kreditinstitut kann von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

des Kreditnehmers nur absehen, wenn dies im Hinblick auf die<br />

gestellten Sicherheiten (1.) oder die wirtschaftlichen Verhältnisse eines<br />

Mitverpflichteten (2.) offensichtlich unbegründet wäre (§ 18 Satz 2 KWG).<br />

Offensichtlich unbegründet ist <strong>das</strong> Verlangen nach Offenlegung nur,<br />

wenn sich Zweifel an der ordnungsgemäßen Bedienung des Kredits nicht<br />

vernünftig begründen lassen.<br />

1. Stellung geeigneter Sicherheiten<br />

Offensichtlich unbegründet wäre <strong>das</strong> Verlangen nach Offenlegung im<br />

Hinblick auf die gestellten Sicherheiten nur, wenn diese so beschaffen<br />

sind, daß ihre Realisierung aller Voraussicht nach <strong>das</strong> zur Verfügung<br />

gestellte Kapital und die Zinsen betragsmäßig voll abdeckt.<br />

In der Anlage zu diesem Rundschreiben sind die im Rahmen des § 18<br />

Satz 2 KWG in Betracht kommenden Sicherheiten einschließlich der<br />

gebotenen Abschläge abschließend aufgeführt.<br />

Das Kreditinstitut muß über die Entwicklung der Werthaltigkeit der<br />

Sicherheiten im Bilde sein. Für Grundpfandrechte bedeutet dies, daß<br />

wegen des Stichtagsbezugs des Verkehrswertermittlungsverfahrens der<br />

Verkehrswert des Grundstücks mindestens einmal jährlich zu bestimmen<br />

ist. Bei dem Wegfall (z.B. durch Freigabe) oder der Wertminderung der<br />

Sicherheiten hat es sofort zu prüfen, ob im Hinblick auf § 18 Satz 2 KWG<br />

weiterhin von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgese-<br />

138


Anhang 4<br />

hen werden kann, und sich andernfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

des Kreditnehmers unverzüglich offenlegen zu lassen. Die Prüfung und<br />

ihr Ergebnis sind aktenkundig zu machen.<br />

2. Mitverpflichtete<br />

Als Mitverpflichtete des Kreditnehmers, die von der Pflicht zur Offenlegung<br />

befreien, kommen nur Personen oder Unternehmen in Betracht,<br />

die sich „rechtsgeschäftlich neben dem Kreditnehmer <strong>für</strong> einen bestimmten<br />

Kredit verpflichtet haben“, also insbesondere Wechselaussteller oder<br />

-indossanten oder Bürgen, und die anstelle des Kreditnehmers dem<br />

Kreditinstitut ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen, jedoch nur,<br />

sofern der Kreditnehmer nicht wesentliche Bedeutung <strong>für</strong> die wirtschaftliche<br />

Situation des Mitverpflichteten hat. Personen oder Unternehmen, die<br />

eine wirtschaftliche Identität mit dem Kreditnehmer darstellen, kommen<br />

keinesfalls als Mitverpflichtete, die einen Verzicht auf die Offenlegung der<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers rechtfertigen können, in<br />

Betracht; dies gilt auch dann, wenn sie selbst keinen Kredit aufgenommen<br />

haben. Damit scheiden als Mitverpflichtete insbesondere die persönlich<br />

haftenden Gesellschafter einer kreditnehmenden Personenhandelsgesellschaft<br />

sowie die Partner von Partnerschaftsgesellschaften aus.<br />

Ob im Einzelfall die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Berücksichtigung eines<br />

Mitverpflichteten vorliegen, hat <strong>das</strong> Kreditinstitut zu prüfen und zu dokumentieren.<br />

Offensichtlich unbegründet ist <strong>das</strong> Verlangen nach Offenlegung nur dann,<br />

wenn die einwandfreie Bonität des Mitverpflichteten zweifelsfrei feststeht<br />

sowie dem Kreditinstitut nachgewiesenermaßen bekannt und seine<br />

Mithaftung weder gesetzlich noch rechtsgeschäftlich beschränkt ist; da <strong>für</strong><br />

die Beurteilung der Bonität des Mitverpflichteten ein Überblick über<br />

dessen wirtschaftliche Verhältnisse Voraussetzung ist, hat sich <strong>das</strong><br />

Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitverpflichteten<br />

offenlegen zu lassen, bevor es von einer Offenlegung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des Kreditnehmers absehen kann; die Offenlegung ist<br />

entbehrlich, wenn der Mitverpflichtete unter den Katalog des § 21 Abs. 2<br />

Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 KWG fällt.<br />

Ausnahmen von der Verpflichtung zur laufenden Offenlegung<br />

der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gemäß<br />

§ 18 Satz 3 KWG<br />

Anders als § 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG, wonach bei Krediten, die den Erfordernissen<br />

der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 HBG entsprechen, die Bonitätsprüfung<br />

nach § 18 KWG insgesamt gesetzlich nicht gefordert wird,<br />

139


Anhang 4<br />

stellt § 18 Satz 3 KWG ein Kreditinstitut nur von der laufenden Offenlegung<br />

frei; die gesetzliche Verpflichtung eines Kreditinstituts, sich die<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers offenlegen zu lassen,<br />

bevor es ihm Kredite von insgesamt mehr als 500 TDM gewährt, prolongiert<br />

oder erhöht (sog. Erstoffenlegung), bleibt durch diese Bestimmung<br />

unberührt. Ist § 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG einschlägig, erübrigt sich eine<br />

Prüfung des § 18 Satz 3 KWG; diese Bestimmung ist gegenüber dem<br />

§ 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG subsidiär.<br />

Ein Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse eines Kreditnehmers, dem es Kredite von insgesamt mehr<br />

als 500 TDM gewährt hat, absehen, wenn<br />

140<br />

1. der Kredit grundpfandrechtlich gesichert ist,<br />

2. <strong>das</strong> Pfandobjekt Wohneigentum ist, <strong>das</strong> von dem Kreditnehmer<br />

selbst genutzt wird,<br />

3. der Kredit 80 v.H. des Beleihungswertes des Pfandobjektes nach<br />

§ 12 Abs. 1 und 2 HBG nicht übersteigt,<br />

4. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen<br />

störungsfrei erbringt.<br />

Die Ausnahme von der laufenden Offenlegung gilt nur <strong>für</strong> Kredite, die der<br />

Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums dienen (siehe<br />

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem<br />

Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 12/6957 vom 16. Juni<br />

1994 S. 44 Anstrich 6 und S. 47 zu Nummer 16 [§ 18 KWG]); Beleihungen<br />

selbstgenutzten Wohnraums <strong>für</strong> andere Finanzierungen des Eigners<br />

oder Finanzierungen Dritter fallen nicht in den Anwendungsbereich des<br />

§ 18 Satz 3 KWG.<br />

Die Vorschrift hat praktische Bedeutung <strong>für</strong> Pfandobjekte mit einem<br />

Beleihungswert von über 2.500 TDM. Bei einem darunterliegenden Beleihungswert<br />

liegt der Differenzbetrag zwischen der 60 %-Grenze des § 21<br />

Abs. 3 Nr. 1 KWG und der 80 %-Grenze des § 18 Satz 3 KWG stets<br />

unter 500 TDM, so daß § 18 Satz 1 KWG nicht greift.<br />

Die Regelung greift etwa nicht, wenn <strong>das</strong> Pfandobjekt einen Beleihungswert<br />

von 2.500.000,-- DM hat und der Kredit 2.000.001,-- DM beträgt. In<br />

dem Beispiel ist zum einen die starre Offenlegungsgrenze von 500 TDM<br />

des § 18 Satz 1 KWG auch nach Berücksichtigung des Anrechnungsfreibetrages<br />

nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG (60 % von 2.500.000,-- DM)<br />

- um 1,-- DM - überschritten; zum anderen ist auch die Grenze des § 18<br />

Satz 3 KWG <strong>für</strong> die laufende Offenlegung (80 % von 2.500.000.-- DM)<br />

- um 1,-- DM - überschritten.


Anhang 4<br />

Selbstgenutztes Wohneigentum liegt vor, wenn <strong>das</strong> Eigentum im wesentlichen<br />

von dem Kreditnehmer selbst zu Wohnzwecken genutzt wird oder<br />

(bei im Bau befindlichen Objekten) bei Bezugsfertigkeit <strong>für</strong> eigene Wohnzwecke<br />

des Kreditnehmers vorgesehen ist. Wohn- und gewerbliche Nutzung<br />

können ineinander übergehen, solange der Teil der Wohnung, der<br />

<strong>für</strong> gewerbliche Zwecke reserviert ist, nicht 50 % der Gesamtfläche<br />

(einschließlich des gewerblich genutzten Teils) erreicht. So führen<br />

beispielsweise auch Fälle, in denen der Kreditnehmer abgegrenzte Teile<br />

der Wohnung als Arztpraxis nutzt, nicht dazu, daß die Befreiung von der<br />

laufenden Offenlegung hinfällig wird, sofern der Kreditnehmer mehr als<br />

50 % der Gesamtfläche <strong>für</strong> eigene Wohnzwecke verwendet. Die Vermietung<br />

an Dritte zu Wohnzwecken einzelner Räume der Wohnung, die der<br />

Kreditnehmer selbst bewohnt, ist unschädlich, solange sie sich<br />

(einschließlich des vom Kreditnehmer anderweitig gewerblich genutzten<br />

Teils) innerhalb der Grenzen des zweiten Satzes dieses Absatzes hält.<br />

Die vorübergehende unentgeltliche Überlassung der ganzen Wohnung an<br />

Dritte steht einer Anwendung des § 18 Satz 3 KWG ebenfalls nicht<br />

entgegen.<br />

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Offenlegung der<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gemäß<br />

§ 18 Satz 4 KWG<br />

Der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf es gemäß § 18<br />

Satz 4 KWG nicht bei Krediten an ausländische Staatsadressen im Sinne<br />

des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis d KWG. 7<br />

Mit diesem Rundschreiben werden die Verlautbarungen I 3 - 237 - 2/94<br />

vom 8. August 1995 und 5. Januar 1996 sowie die Rundschreiben 7/96<br />

und 5/97 gegenstandslos.<br />

7 jedoch erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien<br />

zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften<br />

141


Anhang 4<br />

142<br />

Anlage zum Rundschreiben 9/98<br />

Sicherheitenliste gemäß § 18 Satz 2 KWG<br />

Die nachfolgend abschließend aufgeführten Sicherheiten müssen in ihrer<br />

Gesamtheit nach Vornahme etwaiger Wertabschläge den gesamten<br />

Kredit betragsmäßig voll abdecken.<br />

1. Sicht-, Spar- und Termineinlagen<br />

1.1 die offene und bestätigte Abtretung von oder Pfandrechte an<br />

Rückzahlungsansprüchen aus Sicht-, Spar- und Termineinlagen bis zur<br />

Höhe des aktuellen Kapitalbetrages<br />

1.2 die offene und bestätigte Abtretung von oder Pfandrechte an<br />

Rückzahlungsansprüchen aus Spar- und Termineinlagen bei<br />

Kreditinstituten der Zone A bis zu 80 v.H. des aktuellen Kapitalbetrages<br />

2. Die offene und bestätigte Abtretung von oder Pfandrechte an<br />

Rückzahlungsansprüchen aus Bausparguthaben bis zu dem Ansparwert<br />

3. Die offene und bestätigte Abtretung von oder Pfandrechte an<br />

Rückzahlungsansprüchen aus Lebensversicherungen bei im<br />

Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen<br />

bis zur Höhe von 80 % des Rückkaufswertes<br />

4. Pfandrechte an folgenden Wertpapieren<br />

4.1 Anleihen<br />

4.1.1 Zone A<br />

4.1.1.1 festverzinsliche einer Gebietskörperschaft, Restlaufzeit bis zu 1 Jahr<br />

sowie variabel verzinsliche bis 95 % vom Kurswert, sofern an einer Börse<br />

der Zone A gehandelt<br />

4.1.1.2 festverzinsliche einer Gebietskörperschaft, Restlaufzeit von 1 bis zu<br />

10 Jahren, sofern an einer Börse der Zone A gehandelt bis zu 90 % vom<br />

Kurswert<br />

4.1.1.3 Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze des Bundes bis zu 100 % vom<br />

aktuellen Kapitalbetrag<br />

4.1.1.4 festverzinsliche einer Gebietskörperschaft, Restlaufzeit über 10 Jahre, bis<br />

zu 80 % vom Kurswert, sofern an einer Börse der Zone gehandelt<br />

4.1.1.5 weitere mündelsichere Schuldverschreibungen unter Vornahme der<br />

entsprechenden laufzeitabhängigen Wertabschläge <strong>für</strong> Anleihen von<br />

Gebietskörperschaften


Anhang 4<br />

4.1.1.6 festverzinsliche auf Währung eines Zone A-Landes denominiert, eines<br />

Kreditinstitutes, sofern sie an einer Börse der Zone A gehandelt werden,<br />

Restlaufzeit bis 1 Jahr, bis zu 90 % vom Kurswert<br />

4.1.1.7 festverzinsliche auf Währung eines Zone A-Landes denominiert eines<br />

Kreditinstitutes, sofern sie an einer Börse der Zone A gehandelt werden,<br />

Restlaufzeit über 1 Jahr, bis zu 80 % vom Kurswert<br />

4.1.1.8 variabel verzinsliche auf Währung eines Zone A-Landes denominiert<br />

eines Kreditinstituts, sofern sie an einer Börse der Zone A gehandelt<br />

werden, alle Restlaufzeiten, bis zu 90 % vom Kurswert<br />

4.1.1.9 festverzinsliche und variabel verzinsliche, auf Währung eines Zone A-<br />

Landes denominiert, eines Nicht-Kreditinstituts, sofern sie an einer Börse<br />

der Zone A gehandelt werden, alle Restlaufzeiten, bis zu 70 % zum<br />

Kurswert<br />

4.1.2 Zone B<br />

Börsennotierte Anleihen auf Währung eines Zone A-Landes denominiert,<br />

bis zu 60 % vom Kurswert<br />

4.2 An inländischen Börsen notierte Aktien in DM notiert, bis zu 60 % vom<br />

Kurswert<br />

5. Pfandrechte an Edelmetallen und Edelmetallzertifikaten bis zu 50 % des<br />

Metallwertes<br />

6. Pfandrechte an folgenden Investmentzertifikaten:<br />

6.1 Anteile an Wertpapiersondervermögen, die von einer inländischen<br />

Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, wenn die Vermögenswerte<br />

entsprechend den Vertragsbedingungen überwiegend in Wertpapieren<br />

anzulegen sind, die an einer inländischen Börse gehandelt werden, bis zu<br />

60 v.H. des Rücknahmepreises<br />

6.2 Anteile an Grundstück-Sondervermögen, die von einer inländischen<br />

Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, wenn seit dem Zeitpunkt der<br />

Bildung des Sondervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen ist,<br />

bis zu 50 v.H. des Rücknahmepreises<br />

7. Grundpfandrechte bis zu 50 v.H. des (jährlich zu ermittelnden)<br />

Verkehrswertes der (auch ausländischen) Liegenschaft 8 .<br />

8 die Regelung ist gegenüber § 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG subsidiär<br />

143


144<br />

Auslandsbanken in der Bundesrepublik Deutschland<br />

(ohne Finanzdienstleistungsinstitute)<br />

im Jahr 1998<br />

Anhang 5<br />

(Bestand per 31.12.1997 in Klammern)<br />

Land Tochter- Tochterges. ZweigRepräsen- Art. 20<br />

gesell von Nichtstellentanzen 2. BKRL<br />

schaftenbanken Afghanistan 1 (1)<br />

Ägypten 1 (1)<br />

Andorra 1 (1)<br />

Australien 1 (1) 1 (1)<br />

Bahrain 1 (1)<br />

Belgien 1 (2) 3 (2) 0 (1) 10 (10)<br />

Bosnien-Herzegowina 1 (1)<br />

Brasilien 3 (3)<br />

Bulgarien 1 (2)<br />

Chile 1 (1)<br />

China 1 (1) 3 (3)<br />

Dänemark 1 (1) 5 (5) 1 (1) 3 (2)<br />

Frankreich 8 (9) 6 (6) 13 (9) 19 (20) 31 (21)<br />

Georgien 1 (0)<br />

Griechenland 1 (1) 2 (2) 2 (4)<br />

Großbritannien 6 (6) 5 (2) 9 (8) 8 (8) 39 (34)<br />

Hongkong 2 (1)<br />

Indien 1 (1)<br />

Indonesien 1 (1)<br />

Iran 1 (1) 3 (3) 1 (1)<br />

Irland 1 (1) 3 (3) 17 (13)<br />

Israel 2 (2)<br />

Italien 3 (3) 3 (2) 5 (5) 8 (8) 4 (2)<br />

Japan 10 (12) 8 (7) 8 (8) 9 (13)<br />

Jordanien 1 (1)<br />

Jugoslawien<br />

(Serbien+Montenegro)<br />

5 (5)<br />

Kanada 1 (1) 4 (4)<br />

Kroatien 5 (5)


Anhang 5<br />

Land Tochter- Tochterges. Zweig- Repräsen- Art. 20<br />

gesell- von Nicht- stellen tanzen 2. BKRL<br />

schaften banken<br />

Lettland 1 (0)<br />

Liechtenstein 0 (2) 1 (1)<br />

Luxemburg 1 (1) 1 (1) 2 (2) 35 (32)<br />

Makedonien 1 (1)<br />

Marokko 4 (4)<br />

Moldawien 2 (2)<br />

Mongolei 1 (1)<br />

Niederlande 4 (5) 2 (3) 7 (5) 1 (1) 11 (6)<br />

Norwegen 1 (1) 1 (1) 4 (3)<br />

Österreich 1 (2) 1 (1) 4 (3) 6 (5) 13 (11)<br />

Pakistan 1 (1)<br />

Philippinen 4 (4)<br />

Polen 1 (1) 2 (3)<br />

Portugal 7 (5) 6 (5)<br />

Rumänien 1 (1) 1 (1)<br />

Rußland 1 (1) 9 (9)<br />

Saudi-Arabien 2 (2)<br />

Schweden 1 (1) 1 (0) 1 (1) 1 (1) 3 (1)<br />

Schweiz 6 (7) 8 (5) 4 (5)<br />

Slowenien 1 (1) 1 (1)<br />

Spanien 2 (2) 2 (2) 8 (8) 4 (2)<br />

Südafrika 1 (1) 1 (1)<br />

Südkorea 5 (6) 1 (2) 3 (6)<br />

Taiwan 1 (1) 2 (2)<br />

Thailand 0 (1)<br />

Tschechien 1 (1) 4 (4)<br />

Tunesien 1 (1)<br />

Türkei 6 (5) 3 (2) 15 (16)<br />

U.S.A. 7 (7) 12 (10) 8 (7) 6 (8)<br />

Ukraine 1 (1)<br />

Ungarn 2 (2)<br />

Weißrußland 1 (1)<br />

Gesamt 73 (82) 48 (38) 85 (76) 174 (185) 180 (142)<br />

145


146<br />

Anhang 6<br />

Aufstellung der Erlaubniserteilungen, -rückgaben und -rücknahmen<br />

I. Kreditinstitute<br />

Vollbankerlaubnis (16)<br />

−= Akbank T.A.S. Niederlassung Deutschland, Frankfurt am Main<br />

−= Bankers Trust Company Zweigniederlassung Frankfurt am Main<br />

−= Berliner Effektenbank AG, Berlin<br />

−= Clearing Bank Hannover AG, Hannover<br />

−= Comfort Card Services GmbH, Ratingen<br />

−= ConSors Discount-Broker AG, Hof/Saale<br />

−= Merkur Bank KGaA, München<br />

−= Netbank AG i.G., Hamburg<br />

−= norisbank AG, Nürnberg<br />

−= Oberbank AG & Co. OHG, München<br />

−= Schröder Münchmeyer Hengst AG, Hamburg<br />

−= SECB Swiss Euro Clearing Bank GmbH, Frankfurt am Main<br />

−= The Bank of Tokyo-Mitsubishi, Ltd., München Branch<br />

−= Türkiye Garanti Bankasi A.S. Niederlassung Düsseldorf<br />

−= Volvo Auto Bank Deutschland GmbH, Köln<br />

−= Yapi Kredi Bank (Deutschland) AG, Düsseldorf<br />

Teilerlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften (2)<br />

−= Bank <strong>für</strong> Wertpapierservice und -systeme Aktiengesellschaft, Frankfurt<br />

am Main<br />

−= HONDA Bank GmbH, Offenbach am Main<br />

Inhaltlich beschränkte Erlaubnis (Bausparkassengeschäft - 1)<br />

−= Wüstenrot Bausparkasse AG, Ludwigsburg<br />

Inhaltlich beschränkte Erlaubnis (Hypothekenbankgeschäft - 1)<br />

−= HKB Hypotheken- und Kommunalkredit- Bank AG, Hallbergmoos<br />

Wertpapierhandelsbanken (4)<br />

−= Cheuvreux de Virieu GmbH, Frankfurt am Main<br />

−= Concord Effekten AG, Frankfurt am Main<br />

−= net.IPO AG, Frankfurt am Main<br />

−= Spütz Wertpapier-Handelshaus GmbH i.G., Frankfurt am Main


Anhang 6<br />

Erlöschen der Erlaubnis (2)<br />

(wg. Umwandlung in EU-Zweigstelle)<br />

−= Ford Bank Aktiengesellschaft, Köln<br />

−= Oberbank AG & Co. OHG, München<br />

Fusionen (7)<br />

−= Bankhaus H. Aufhäuser, München<br />

−= Bayerische Hypotheken- und Wechsel- Bank AG, München<br />

−= Deutsche Hypothekenbank Frankfurt Aktiengesellschaft, Frankfurt am<br />

Main<br />

−= Hypothekenbank in Hamburg AG, Hamburg<br />

−= Lübecker Hypothekenbank AG, Lübeck<br />

−= Noris Verbraucherbank GmbH, Nürnberg<br />

−= Schweizerischer Bankverein (Deutschland) AG, Frankfurt am Main<br />

Rückgabe der Erlaubnis (13)<br />

−= Bangkok Bank Public Company Ltd. Hamburg Branch<br />

−= BankBoston N.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main<br />

−= Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot gemeinnützige<br />

GmbH, Ludwigsburg<br />

−= Daiwa Bank (Deutschland) GmbH i.L., Frankfurt am Main<br />

−= Fuji Bank (Deutschland) AG i.L., Frankfurt am Main<br />

−= Generale Bank & Co., Köln<br />

−= Heinrich Alten, Uelzen<br />

−= Korea First Bank (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main<br />

−= Rabobank Deutschland AG, Frankfurt am Main<br />

−= Seoul Bank, Filiale Frankfurt am Main<br />

−= The Long-Term Credit Bank of Japan (Deutschland) AG i.L., Frankfurt<br />

am Main<br />

−= Yamaichi Bank (Deutschland) GmbH i.L., Frankfurt am Main<br />

−= Yapi ve Kredi Bankasi A.S., Düsseldorf<br />

147


Anhang 6<br />

II. Finanzdienstleistungsinstitute<br />

Erlaubniserteilungen gemäß § 32 KWG (26)<br />

−= AFIMa GmbH Kanzlei <strong>für</strong> Anlage- und Finanzmandate, Regensburg<br />

−= Allianz Asset Advisory and Management GmbH, München<br />

−= BAM Berlin Asset Management GmbH i. G., Berlin<br />

−= Berliner Freiverkehr (Aktien) Handel AG, Berlin<br />

−= BMS Finanz Consulting GmbH i.G., Deisenhofen<br />

−= C.J. Diederich Wertpapierhandelsgesellschaft mbH, Berlin<br />

−= Delbrück Asset Management GmbH, Frankfurt am Main<br />

−= Direct Brokerage Inc., Hamburg<br />

−= Dr. Wiek, Mitternacht & Co. Persönliche Vermögensbetreuung GmbH,<br />

Ettlingen<br />

−= FIMAG Strategische Finanzmanagement AG, Berlin<br />

−= Financial Circle Vermögensverwaltung GmbH, Nittendorf<br />

−= FondsKapital Individuelle Anlageberatung <strong>für</strong> Investmentfonds AG i.G.,<br />

München<br />

−= Freiburger Vermögensmanagement Walter, Ehlers & Paul GmbH,<br />

Freiburg<br />

−= Georg Seil Consulting GmbH, Wiesbaden<br />

−= GVSR Siegfried Reiner e.K., München<br />

−= JP & P Vermögensmanagement GmbH i.G., Halle/Saale<br />

−= Jürgen Dresel, Baden-Baden<br />

−= Landwirtschaftliche Terminbörsen Service GmbH, Hannover<br />

−= Michael Reiss Vermögensmanagement GmbH, Heroldsberg<br />

−= Nüsser Vermögensberatung GmbH i. Gr., Ratingen<br />

−= Pohl Vermögensverwaltung GmbH, Stuttgart<br />

−= Prudential-Bache Metals GmbH & Co. KG, Hamburg<br />

−= Spütz Börsenservice GmbH, Frankfurt am Main<br />

−= Thielemann & Kolonko Vermögensverwaltung OHG, Frankfurt am<br />

Main<br />

−= UNIKAT Vermögensverwaltung GmbH, Mannheim<br />

−= VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen<br />

III. Kapitalanlagegesellschaften (3)<br />

−= Deutsche Postbank Privat Investment Kapitalanlagegesellschaft mbH,<br />

Bonn<br />

−= Schroder Investment Management GmbH, Frankfurt am Main<br />

−= State Street Global Investment GmbH, München<br />

148


Anzeigen gemäß Artikel 19 (Zweigniederlassungen)<br />

und Artikel 20 (freier Dienstleistungsverkehr)<br />

der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie<br />

vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998<br />

I Anzeigen gemäß Artikel 19 der Zweiten<br />

Bankrechtskoordinierungsrichtlinie<br />

I.1 Errichtung von Zweigniederlassungen durch deutsche<br />

Kreditinstitute in anderen EU/EWR-Staaten im Berichtsjahr<br />

Belgien<br />

−= Dresdner Bank AG<br />

Dänemark<br />

−= Dresdner Bank AG<br />

Frankreich<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

−= IKB Deutsche Industriebank AG<br />

−= Westdeutsche Landesbank -<br />

Girozentrale<br />

Großbritannien<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

−= Deutsche VerkehrsBank AG<br />

−= Frankfurter Hypothekenbank<br />

Centralboden AG<br />

−= IKB Deutsche Industriebank AG<br />

Italien<br />

−= Commerzbank AG<br />

−= Deutsche Bau- und Bodenbank<br />

AG<br />

Italien, Fortsetzung<br />

−= Rheinhyp Rheinische<br />

Hypothekenbank AG<br />

−= Volkswagen Bank GmbH<br />

Luxemburg<br />

−= BFI Bank AG<br />

Anhang 7<br />

Niederlande<br />

−= Deutsche Bank AG<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

Österreich<br />

−= Comfort Card Services GmbH<br />

−= Evangelische<br />

Kreditgenossenschaft eG<br />

Schweden<br />

−= Deutsche Bank AG<br />

−= Dresdner Bank AG<br />

Spanien<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

Insgesamt: 21 Meldungen<br />

149


Anhang 7<br />

I.2 Errichtung von Zweigniederlassungen in Deutschland durch<br />

Kreditinstitute aus anderen EU/EWR-Staaten im Berichtsjahr<br />

Belgien<br />

−= Générale de Banque S.A.<br />

Frankreich<br />

−= Banque de l’Economie du<br />

Commerce et la Monétique<br />

−= Case Credit Europe<br />

−= CDC Marches<br />

−= Franfinance - Société Générale<br />

Vendor Finance<br />

150<br />

Griechenland<br />

−= Nationalbank von Griechenland<br />

AG<br />

Niederlande<br />

−= Finansbank (Holland) NV<br />

Österreich<br />

−= Bank <strong>für</strong> Oberösterreich und<br />

Salzburg AG<br />

−= Bank Austria AG/Creditanstalt<br />

AG<br />

Insgesamt: 9 Meldungen


II. Anzeigen gemäß Artikel 20 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie<br />

Anhang 7<br />

II.1 Aufnahme des freien Dienstleistungsverkehrs durch deutsche<br />

Kreditinstitute in anderen EU/EWR-Staaten im Berichtsjahr<br />

Belgien<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

Dänemark<br />

−= Deutsche Bau- und Bodenbank<br />

AG<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

Finnland<br />

−= Commerzbank AG<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

Frankreich<br />

−= Berlin-Hannoversche<br />

Hypothekenbank AG<br />

−= BHF Bank AG<br />

−= Chase Manhattan Bank AG<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

−= Landesbank Rheinland-Pfalz<br />

−= Warburg Dillon Read AG<br />

Griechenland<br />

−= Commerzbank AG<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

−= Heimstatt Bauspar AG<br />

Großbritannien<br />

−= Commerzbank AG<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

−= Hypothekenbank in Essen AG<br />

−= Landeskreditbank Baden-<br />

Württemberg<br />

Irland<br />

−= Commerzbank AG<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

Island<br />

−= Deutsche Bank AG<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

Italien<br />

−= Commerzbank AG<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

151


Anhang 7<br />

Liechtenstein<br />

−= Commerzbank AG<br />

−= Deutsche Bank AG<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

Luxemburg<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

Niederlande<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

Norwegen<br />

−= Commerzbank AG<br />

−= Deutsche Bank AG<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

Österreich<br />

−= BfG Bank AG<br />

−= BHF-Bank AG<br />

−= Commerzbank AG<br />

−= Credit Suisse First Boston AG<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

152<br />

Österreich (Fortsetzung)<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

Portugal<br />

−= Commerzbank AG<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

−= Rheinboden Hypothekenbank<br />

AG<br />

Schweden<br />

−= Commerzbank AG<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

Spanien<br />

−= BHW Bausparkasse AG<br />

−= Commerzbank AG<br />

−= Deutsche<br />

Genossenschaftsbank AG<br />

−= Deutsche Hyp - Deutsche<br />

Hypothekenbank Frankfurt-<br />

Hamburg AG<br />

−= Deutsche Pfandbrief- und<br />

Hypothekenbank AG<br />

−= Württembergische<br />

Hypothekenbank AG<br />

Insgesamt: 61 Meldungen


Anhang 7<br />

II.2 Aufnahme des freien Dienstleistungsverkehrs in Deutschland<br />

durch Kreditinstitute aus anderen EU/EWR-Staaten im<br />

Berichtsjahr<br />

Dänemark<br />

−= Nykredit A/S<br />

Frankreich<br />

−= Bankers Trust Finance et<br />

Marches S.A.<br />

−= Banque de Réescompte et de<br />

Placement - BAREP<br />

−= Banque Sorifec<br />

−= Crédit Lyonnais Rouse (France)<br />

S.N.C.<br />

−= Financière des Marches a<br />

Terme (FIMAT)<br />

−= F.M.N. Factoring S.A.S.<br />

−= Merrill Lynch Capital Markets<br />

(France) S.A.<br />

−= Merrill Lynch Finance S.A.<br />

−= Pinnatton Finance S.A.<br />

−= Société Générale<br />

Großbritannien<br />

−= Crown Agents Financial<br />

Services Ltd.<br />

−= HSBC Equator Bank plc<br />

−= RBS Trust Bank Limited<br />

−= Robert Fleming & Co. Limited<br />

−= State Street Bank Europe<br />

(SSBE)<br />

Irland<br />

−= AIB Capital Markets plc<br />

−= Allied Irish Banks plc<br />

−= LGT Bank in Liechtenstein<br />

(Ireland) Ltd<br />

−= Vereinsbank Ireland<br />

Italien<br />

−= International Factors Italia<br />

S.p.A.<br />

−= Mediofactoring S.p.A.<br />

Luxemburg<br />

−= ABN AMRO Bank<br />

(Luxembourg) S.A.<br />

−= Banque Leu (Luxembourg) S.A.<br />

−= Bayerische Landesbank<br />

International S.A.<br />

−= San Paolo Bank S.A.<br />

Niederlande<br />

−= Achmea Hypotheekbank NV<br />

−= Fuji Bank Nederland N.V.<br />

−= KAS-Associatie N.V.<br />

−= Rabo Securities NV<br />

−= United Garanti Bank<br />

International N.V.<br />

Norwegen<br />

−= Fokus Bank ASA<br />

Österreich<br />

−= Diskont Bank AG<br />

−= Intermarket Factoring Bank AG<br />

Portugal<br />

−= Caixa Económica Montepio<br />

Geral<br />

Schweden<br />

−= FöreningsSparbanken AB (publ)<br />

−= Nordbanken AB (publ)<br />

Spanien<br />

−= Caja de Ahorros de Galicia<br />

−= Citibank España S.A.<br />

Insgesamt: 39 Meldungen<br />

153


Anhang 8<br />

154<br />

Anzeigen gemäß Artikel 17 (Zweigniederlassungen)<br />

und Artikel 18 (freier Dienstleistungsverkehr)<br />

der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie<br />

vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998<br />

Anzeigen gemäß Artikel 17 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie<br />

Errichtungen von Zweigniederlassungen in Deutschland durch<br />

Wertpapierhandelsunternehmen aus anderen EU/EWR-Staaten im<br />

Berichtsjahr<br />

Großbritannien<br />

−= Cowen International L.P.<br />

−= ING Baring Securities Limited<br />

−= JP Morgan Securities Limited<br />

−= Lehman Brothers International<br />

(Europe)<br />

−= Liberty Eurasia Limited<br />

−= Prudential Bache International<br />

Limited<br />

−= Threadneedle Portfolio Services<br />

Limited<br />

Irland<br />

−= Pioneer Management (Ireland)<br />

Limited<br />

Schweden<br />

−= Enskilda Securities AB<br />

Insgesamt: 9 Meldungen<br />

Anzeigen gemäß Artikel 18 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie<br />

Aufnahme des freien Dienstleistungsverkehrs bei anderen EU/EWR-<br />

Staaten durch deutsche Wertpapierhandelsunternehmen im<br />

Berichtsjahr<br />

Liechtenstein<br />

−= Varengold Vermittlungs- und<br />

Handelsgesellschaft m.b.H.<br />

Österreich<br />

−= Michael Schleicher<br />

Vermögensverwaltung<br />

Insgesamt: 2 Meldungen


Anhang 8<br />

Aufnahme des freien Dienstleistungsverkehrs in Deutschland durch<br />

Wertpapierhandelsunternehmen aus anderen EU/EWR-Staaten im<br />

Berichtsjahr<br />

Belgien<br />

−= Cordius Asset Management<br />

−= Fimagen Belgium<br />

−= Petercam S.A.<br />

−= Reyers Beauvois de Villefagne<br />

S.A.<br />

−= Smeets Securities N.V.<br />

−= Tullet & Tokyo Forex Belgium<br />

S.A.<br />

Finnland<br />

−= Pankkiiriliike Sofi Oy<br />

Frankreich<br />

−= AXA Asset Management<br />

Conseil<br />

−= B. B. T. - Interbanques<br />

−= BNP Arbitrage SNC<br />

−= CCF Elysées Bourse S.A.<br />

−= Cholet Dupont S.A.<br />

−= Coficoba-Courtages<br />

−= Courcroix Bouvet SNC<br />

−= Du Bouzet S.A.<br />

−= Dynabourse S.A.<br />

−= Exane<br />

−= Ferri Adalingue<br />

−= Ferri S.A.<br />

−= Finacor Peter<br />

−= Grel<br />

−= Hayaux Investissements<br />

−= HPC - Anjou<br />

−= Invest-Up<br />

−= Jaques Pollak Et Cie - SNC<br />

−= Maison Roussin<br />

−= Massonaud-Fontenay-Kervern<br />

S.A.<br />

−= Natexis Capital<br />

Frankreich (Fortsetzung)<br />

−= Nicol Et Cie S.A.<br />

−= ODB-Orsay Derives Bourse<br />

−= Paresco Futures<br />

−= Pinatton Societe de Bourse<br />

−= Refco Marche Monetaire<br />

−= Société de Bourse Cheuvreux<br />

de Virieu S.A.<br />

−= Warburg Dillon Read (France)<br />

S.A.<br />

Großbritannien<br />

−= ABG Securities Limited<br />

−= Albrecht von Witzleben<br />

−= Alpha Asset Management<br />

Limited<br />

−= Alpha Capital Limited<br />

−= B. Johnson International<br />

Advisors Limited<br />

−= Bloomberg Tradebook Europe<br />

Limited<br />

−= Barr Rosenberg European<br />

Management Limited<br />

−= Caboto Securities Limited<br />

−= Cambridge Fund Managers<br />

Limited<br />

−= Cantor Fitzgerald (Italy) Ltd.<br />

−= CCP Europe Limited<br />

−= Charles Schwab Europe<br />

−= Compass Partners International<br />

Limited<br />

−= Dilmun Investments Limited<br />

−= DJH International Securities<br />

−= EBS Transactions Ltd.<br />

−= Equinox Securities Limited<br />

−= Ermitage Management (UK)<br />

Limited<br />

155


Anhang 8<br />

Großbritannien (Fortsetzung)<br />

−= Ferriday & C Limited<br />

−= Fiduciary Trust International<br />

Limited<br />

−= First Union International Capital<br />

Markets Ltd.<br />

−= FOR Securities Limited<br />

−= Forum Capital International<br />

Limited<br />

−= Frank Russell Company Limited<br />

−= Frost Capital Europe Limited<br />

−= Galicia Y Buenos Aires<br />

Securities (UK) Ltd.<br />

−= Global Asset Management<br />

−= GMO Woolley Limited<br />

−= GN Parkes & Company Limited<br />

−= Granville Markets Limited<br />

−= Hawkpoint Partners Limited<br />

−= Henderson Investors Limited<br />

−= HIT Broking PLC<br />

−= Hodgson Martin Limited<br />

−= IBJ Asset Management<br />

−= International Futures<br />

Corporation Limited<br />

−= J. D. Farrods Securities Limited<br />

−= KAS Clearing London Limited<br />

−= K & R Partners Limited<br />

−= King Street Advisors Limited<br />

−= Lion Resource Management<br />

Limited<br />

−= Merrill Lynch Asset<br />

Management UK Limited<br />

−= Merrill Lynch Global Asset<br />

Management UK Limited<br />

−= Morgan Grenfell Investment<br />

Management Limited<br />

−= Midland Walwyn (UK) Ltd.<br />

−= Nicholas Applegate Capital<br />

Management (UK)<br />

−= Nicholas Berwin & Co Limited<br />

156<br />

Großbritannien (Fortsetzung)<br />

−= NPI Asset Management Limited<br />

−= Orebi Futures Limited<br />

−= Peder Smedvig Capital Ltd.<br />

−= Pictet Investment Company Ltd.<br />

−= Putman Europe Limited<br />

−= Raymond James Financial<br />

International Limited<br />

−= Republic Emerging Markets<br />

(UK) Limited<br />

−= RFSC International Limited<br />

−= RMB International Limited<br />

−= R P & C International Limited<br />

−= R.P. Duignan & Co. Limited<br />

−= Sarasin Asset Management<br />

−= SB Capital Partners<br />

−= Schroder Investment<br />

Management International<br />

Limited<br />

−= Schroder Asseilly & Co. Limited<br />

−= Security Capital Internatiuonal<br />

Limited<br />

−= Société Générale Asset<br />

Management International<br />

Limited<br />

−= Société Générale Asset<br />

Management UK Limited<br />

−= Tai Fook Securities (UK) Ltd.<br />

−= Templeton Investment<br />

Management Limited<br />

−= Triad Securities Limited<br />

−= Truro Stockbrokers<br />

Irland<br />

−= AIB Investment Managers<br />

Limited<br />

−= Davy International<br />

−= Dresdner Asset Management<br />

Ireland Limited


Irland (Fortsetzung)<br />

−= Europlus Research and<br />

Management Limited<br />

−= Goodbody Corporate Finance<br />

−= Investment Technology Group<br />

Europe Limited<br />

−= Investment Technology Group<br />

Limited<br />

Italien<br />

−= JTB Lira Services SIM S.p.A.<br />

Luxemburg<br />

−= Dominick & Dominick<br />

(Luxembourg) S.A.<br />

Niederlande<br />

−= Beusmans & Houben<br />

Vermogensbeheer<br />

Anhang 8<br />

Niederlande (Fortsetzung)<br />

−= ING Asset Management<br />

−= Rabo Olsen Global Overlay<br />

Strategies B.V.<br />

Norwegen<br />

−= Alfred Berg Norge ASA<br />

−= Norse Securities AS<br />

−= Sundal Collier & Co. ASA<br />

−= Terra Fonds ASA<br />

Österreich<br />

−= CEEM - Central & Eastern<br />

Markets Assets<br />

−= East Fund<br />

Managementberatung GmbH<br />

−= Innovest Finanzdienstleistungs<br />

AG<br />

−= Raiffeisen International Fund<br />

Advisory GmbH<br />

Insgesamt: 124 Meldungen<br />

157


Anhang 9<br />

158<br />

Richtlinien <strong>für</strong> den öffentlichen Vertrieb<br />

ausländischer Investmentanteile im Internet<br />

- Schreiben vom 2. Juni 1998 -<br />

Öffentlicher Vertrieb ausländischer<br />

Investmentanteile im Internet<br />

Aufgrund der Vorschriften des<br />

Auslandinvestment-Gesetzes<br />

(AuslInvestmG) ist die Absicht des<br />

öffentlichen Vertriebes ausländischer<br />

Investmentanteile dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

vor Vertriebsaufnahme<br />

anzuzeigen. Als „öffentlicher Vertrieb“<br />

gilt jede Art von Marketing, <strong>das</strong> darauf<br />

abzielt, Absatzchancen eines Fonds zu<br />

erhöhen.<br />

Zur Zeit gilt <strong>für</strong> die Frage, ob eine<br />

Werbung oder ein Angebot im Internet<br />

als öffentlicher Vertrieb eines ausländischen<br />

Fonds in der Bundesrepublik<br />

Deutschland anzusehen ist, folgende<br />

Verwaltungspraxis:<br />

Fremdsprachige Webseiten, bei<br />

denen keine Anhaltspunkte da<strong>für</strong><br />

vorliegen, daß damit deutsche Kunden<br />

gewonnen werden sollen, stellen<br />

keinen öffentlichen Vertrieb im Sinne<br />

des AuslInvestmG dar. Nennen diese<br />

Seiten aber z.B. Adressen und<br />

Ansprechpartner in der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder geben auf andere<br />

Art zu erkennen, daß sich die Seite<br />

auch konkret an deutsche Anleger<br />

richtet, kommt ein öffentlicher Vertrieb<br />

in Betracht.<br />

Deutschsprachige Webseiten stellen<br />

generell einen öffentlichen Vertrieb im<br />

Sinne des AuslInvestmG dar. Eine<br />

Ausnahme wäre lediglich <strong>für</strong> solche<br />

Marketing of Foreign<br />

Collective Investment<br />

Schemes on the Internet<br />

The provisions of the Foreign<br />

Investment Act (Auslandinvestment-Gesetz)<br />

prohibit a<br />

foreign Collective Investment<br />

Scheme to market its shares<br />

in Germany without prior notification<br />

of the <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />

(BAKred).<br />

The following views represent<br />

the current practice of the<br />

BAKred regarding the marketing<br />

of foreign funds on the<br />

Internet:<br />

Internet sites in a foreign<br />

language that are clearly not<br />

directed towards German<br />

investors (e.g. no German<br />

addresses or special information,<br />

disclaimers) are not<br />

considered a public offering or<br />

an advertisement in Germany.<br />

Internet sites in German<br />

language will in general be<br />

considered a public offering in<br />

Germany. Exceptions might


Seiten denkbar, die erkennbar nur <strong>für</strong><br />

andere deutschsprachige Nationalitäten<br />

gedacht sind.<br />

Der Massenversand von E-Mails an<br />

deutsche Internetteilnehmer stellt<br />

generell einen öffentlichen Vertrieb im<br />

Sinne des AuslInvestmG dar,<br />

unabhängig davon, in welcher Sprache<br />

diese E-Mails verfaßt sind. Wird eine<br />

werbende E-Mail an Newsgroups oder<br />

andere Internet-Foren versandt,<br />

kommt es <strong>für</strong> diese Frage auf den<br />

Inhalt der Mail und die Zielgruppe des<br />

Forums an.<br />

Darüber hinaus gelten selbstverständlich<br />

die Werbevorschriften des<br />

AuslInvestmG auch <strong>für</strong> die an<br />

deutsche Anleger gerichtete Werbung<br />

vertriebsberechtigter Fonds im<br />

Internet.<br />

Wenn Anteile vertriebsberechtigter<br />

Fonds online erworben werden<br />

können, sind die Vorschriften des<br />

AuslInvestmG zu beachten. Dem<br />

Anleger müssen dann z.B. vorab ein<br />

Verkaufsprospekt und die letzten<br />

Berichte zur Verfügung gestellt<br />

werden. Es genügt wenn diese<br />

Unterlagen in Dateiform heruntergeladen<br />

werden können, es sei denn,<br />

der Anleger wünscht die Übersendung<br />

der Materialien in Papierform.<br />

Die vorstehenden Richtlinien sind<br />

zunächst nur vorläufig und werden,<br />

soweit notwendig, an die weitere<br />

Entwicklung angepaßt.<br />

Anhang 9<br />

be possible for sites clearly<br />

only directed towards<br />

investors in other German<br />

speaking nations.<br />

Unsolicited bulk e-mail to<br />

recipients in Germany will be<br />

considered a public offering in<br />

Germany, even if the mail<br />

because of language and<br />

content appears not to be<br />

meant for German investors.<br />

If the e-mail is sent to a<br />

bulletin board/newsgroup it<br />

would be necessary to look at<br />

the content of the mail and the<br />

target group of the<br />

board/newsgroup.<br />

For advertisements the<br />

general rules of the Foreign<br />

Investment Act apply.<br />

If shares can be ordered<br />

online, the rules of the<br />

Foreign Investment Act have<br />

to be followed, e.g. the<br />

investor must be offered the<br />

prospectus and the last<br />

reports before completing the<br />

sale. It will be sufficient if the<br />

investor has the possibility to<br />

download the prospectus and<br />

the reports, unless he<br />

explicitly wishes to receive the<br />

fund documents in paper<br />

form.<br />

These solutions still have to<br />

be tested in practice and will<br />

be adjusted if necessary,<br />

depending on the actual case.<br />

159


Anhang 10<br />

160<br />

Rundschreiben 17/98<br />

An alle Kreditinstitute in der Bundesrepublik Deutschland<br />

- vom 23. Oktober 1998 Aktenzeichen Z 3 - 1485 E 41 S 2 -<br />

Bankaufsichtliches EDV-Frühwarnsystem (BAKIS-Kennzahlen) beim<br />

<strong>Bundesaufsichtsamt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />

1 Anlage<br />

Im Jahre 1996 habe ich ein bankaufsichtliches EDV-Frühwarnsystem<br />

eingerichtet. Ziel dieses Systems ist es, anhand vorwiegend betriebswirtschaftlicher<br />

Kennzahlen<br />

•= die allgemeine wirtschaftliche Situation eines Kreditinstituts zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt rasch zu beurteilen,<br />

•= frühzeitig Trends in der Bonitätsentwicklung eines Kreditinstituts,<br />

insbesondere etwaige Verschlechterungen seiner Risikolage, zu<br />

erkennen,<br />

•= kritische Risikoballungen zu entdecken und<br />

•= generelle Entwicklungen der Institutsgruppen bzw. der Kreditwirtschaft<br />

zu beobachten.<br />

Nach erfolgreichem Abschluß der Testphase wende ich <strong>das</strong> System<br />

nunmehr <strong>für</strong> alle von mir beaufsichtigten Kreditinstitute an.<br />

Grundlage <strong>für</strong> die Berechnung der Kennzahlen sind in erster Linie die<br />

unterjährigen bankaufsichtlichen Meldungen und die Datenübersicht<br />

gemäß der Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den<br />

Jahresabschlüssen und Zwischenabschlüssen der Kreditinstitute<br />

(PrüfbV). Darüber hinaus liegen den Kennzahlen eine Anzahl von Positionen<br />

zugrunde, die nicht in der Datenübersicht enthalten sind. Diese<br />

wurden erstmals zum Jahresabschluß per 31. Dezember 1997 von den<br />

Jahresabschlußprüfern der von mir beaufsichtigten Kreditinstitute erfaßt.<br />

Für die Ermittlung der BAKIS-Kennzahlen wird auch künftig die Erfassung<br />

von Einzelpositionen erforderlich sein. Um <strong>das</strong> Frühwarnsystem jederzeit<br />

den wirtschaftlichen und bankaufsichtlichen Veränderungen anpassen zu<br />

können, habe ich davon abgesehen, die Zusatzangaben in die Datenübersicht<br />

einzuarbeiten. Sie sind statt dessen unter Verwendung des<br />

beigefügten Erfassungsbogens als Anlage zur Datenübersicht in dem<br />

Prüfungsbericht erstmals zum 31. Dezember 1998 darzustellen. Zu


Anhang 10<br />

diesem Zweck sind die erforderlichen Daten im Rahmen der<br />

Jahresabschlußprüfung bereitzustellen.<br />

Derzeit erwäge ich, gegebenenfalls spezifische Kennzahlensysteme <strong>für</strong><br />

einzelne Institutsgruppen zu entwerfen, um die unterschiedlichen Risiko-,<br />

Geschäfts-, Bilanz- und Erfolgsstrukturen der jeweiligen Bankengruppe in<br />

stärkerem Maße zu berücksichtigen. Gleiches gilt <strong>für</strong> eine denkbare<br />

Einbeziehung der mit Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle von mir beaufsichtigten<br />

Finanzdienstleistungsinstitute.<br />

161


Anhang 10<br />

162<br />

Anlage zum Rundschreiben 17/98<br />

Erfassungsbogen (Zusatzangaben zur Datenübersicht)<br />

Pos. Beschreibung Betrag in TDM<br />

1 Bruttogesamtkreditvolumen<br />

2 Bruttokundenkreditvolumen<br />

3 Bruttokundenkreditvolumen mit EWB-Bedarf<br />

4 geprüftes Bruttokundenkreditvolumen<br />

5 Blankobetrag des geprüften Bruttokundenkreditvolumens<br />

6 geprüftes Bruttokundenkreditvolumen mit<br />

erhöhten latenten Risiken<br />

7 Blankobetrag des geprüften Bruttokundenkreditvolumens<br />

mit erhöhten latenten Risiken<br />

8 Bruttovolumen der Kundengroßkredite mit<br />

erhöhten latenten Risiken<br />

9 Bruttogesamtkreditvolumen der Zone B<br />

10 Bruttovolumen aller Großkredite<br />

11 Großkreditgesamtobergrenzenrelation nach<br />

§13 (4) KWG<br />

12 Bruttovolumen der Kredite an solchen<br />

Branchen, die einen Anteil von >10 % am<br />

Bruttokundenkreditvolumen ausmachen<br />

13 EWB im Kundenkreditgeschäft<br />

14 unversteuerte PWB im Kundenkreditgeschäft<br />

15 Rückstellungen im Kundenkreditgeschäft<br />

16 Direktabschreibungen im Kundenkreditgeschäft<br />

17 Bruttozuweisungen zu den EWB und zu den<br />

Rückstellungen im Kundenkreditgeschäft<br />

18 Nettozuweisungen zu den EWB und zu den<br />

Rückstellungen im Kundenkreditgeschäft<br />

19 Pauschalierte EWB, Rückstellungen sowie<br />

Pauschalwertberichtigungen <strong>für</strong> Länderrisiken<br />

20 Zinsrisiko/-chance bei Änderung des Zinsniveaus<br />

um 1%-Punkt (nur Genossenschaftsbanken)<br />

21 Kursreserven in Aktien und anderen nicht<br />

festverzinslichen Wertpapiere<br />

22 Realisierung von Kurswertreserven auf<br />

Anlagevermögen<br />

.......-fache


Anhang 10<br />

Maßgeblich <strong>für</strong> die Ermittlung der o.g. Positionen ist die Zusage des<br />

Kreditgebers bzw. eine höhere Inanspruchnahme durch den Kreditnehmer,<br />

wobei bei der Zusage auf die unwiderrufliche Kreditzusage<br />

abzustellen ist. Sämtliche in den Zusatzangaben erhobenen Daten zu<br />

geprüften Engagements sind grundsätzlich nach dem Stand per Stichtag<br />

der Kreditprüfung anzugeben. Ergeben sich jedoch bei einzelnen Engagements<br />

zwischen dem Kreditprüfungs- und dem Bilanzstichtag noch<br />

erhebliche Veränderungen, so sollen die Angaben auf letzteren abstellen,<br />

da in diesem Fall ohnehin seitens der Jahresabschlußprüfer ein entsprechender<br />

Ausweis erfolgt.<br />

Erläuterungen zu den einzelnen Positionen:<br />

Pos. 1 Bei dieser Position ist der Kreditbegriff gemäß § 19 KWG<br />

zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag<br />

anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten<br />

angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV).<br />

Pos. 2 Unter dem Begriff „Bruttokundenkreditvolumen“ sind Buchforderungen,<br />

Wechselkredite gemäß § 15 RechKredV und Haftungskredite<br />

gemäß § 26 RechKredV zu verstehen (keine<br />

Wertpapiere, Derivate, Forderungen gegenüber Kreditinstitute).<br />

Diese Definition gilt entsprechend <strong>für</strong> <strong>das</strong> Kundenkreditgeschäft<br />

in den Positionen 3 - 8 und 12 - 18.<br />

Pos. 3 Dies schließt Kredite mit ein, <strong>für</strong> die EWB-ersetzende Mittel (z.B.<br />

Gewährleistungen von Garantiegebern bei Genossenschaften<br />

und Sparkassen sowie Zuschüsse zur Vermeidung von<br />

Verlusten) gewährt wurden.<br />

Pos. 9 Zone B gemäß Artikel 2 Abs. 1 fünfter Anstrich der EG-Solvabilitätsrichtlinie<br />

Pos. 10 In diesem Fall ist die Großkreditdefinition gemäß § 13 KWG<br />

zugrunde zu legen.<br />

Pos. 12 Bei dieser Position kann die Branchensystematik der Deutschen<br />

Bundesbank zugrunde gelegt werden. Es können auch eigene<br />

Branchengliederungen vorgenommen werden, die sich jedoch an<br />

der tatsächlichen Geschäftsstruktur des jeweiligen Instituts<br />

orientieren sollten.<br />

163


Anhang 10<br />

Pos. 13 Es ist der Bestand einschließlich sonstiger EWB-ersetzender<br />

Mittel (z.B. Gewährleistungen des Garantiegebers bei<br />

Genossenschaften und Sparkassen sowie Zuschüsse zur<br />

Vermeidung von Verlusten) anzugeben. Unter dieser Position<br />

sind auch die pauschalierten EWB der Teilzahlungsbanken<br />

sowie pauschalierte EWB <strong>für</strong> Länderrisiken zu fassen.<br />

Pos. 14 Es ist der Bestand ohne pauschalierte EWB <strong>für</strong> Länderrisiken<br />

anzugeben.<br />

Pos. 15 Es ist der Bestand anzugeben.<br />

Pos. 17 einschließlich der Zuweisung zu pauschalierten EWB <strong>für</strong> Länderrisiken<br />

und der Gewährung sonstiger EWB-ersetzender Mittel<br />

(EWB-ersetzende Gewährleistungen des Garantiegebers bei<br />

Genossenschaften und Sparkassen sowie Zuschüsse zur<br />

Vermeidung von Verlusten)<br />

Pos. 18 Diese Position errechnet sich wie folgt: Bruttozuweisungen +/-<br />

erfolgsneutrale Veränderungen aufgrund von Währungsumrechnungen<br />

- Auflösungen. Die im Berichtszeitraum verbrauchten<br />

EWB sind nicht in die Berechnung einzubeziehen.<br />

Pos. 19 Es ist der Bestand anzugeben. Die Position bezieht sich auf den<br />

Kreditbegriff nach § 19 KWG (vgl. Pos. 1). Diese Position bezieht<br />

sich nur auf <strong>das</strong> Länderrisiko.<br />

Pos. 20 Diese Position ist nur <strong>für</strong> Genossenschaftsbanken zu erfassen, die<br />

diese Kennzahl ohnehin ermitteln. Es darf nur in den Fällen ein<br />

Wert eingesetzt werden, in denen sich die Angabe im Prüfungsbericht<br />

auf Zinsrisiken sowohl aus dem Festzinsbereich als auch<br />

aus den zinsvariablen Positionen bezieht. Anzugeben ist hier eine<br />

absolute Zahl.<br />

Pos. 21 Die Angabe erfolgt unter Ausschluß von Kursreserven auf Beteiligungen<br />

oder Anteile an verbundenen Unternehmen.<br />

164


Organisationsplan<br />

des<br />

<strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kreditwesen</strong><br />

- Stand: 01.09.1999 -<br />

Abteilung Z<br />

Organisation, Haushalt, Personal,<br />

Informationstechnik,<br />

Beschwerdebearbeitung; Aufgaben<br />

nach dem Geldwäschegesetz<br />

Referat Z 1<br />

Organisation, Haushalt,<br />

Hausbewirtschaftung/Beschaffung,<br />

Information, Innerer<br />

Dienst, Bibliothek<br />

Referat Z 2<br />

Personalwesen, Aus-und<br />

Fortbildung<br />

Referat Z 3<br />

Informationstechnik<br />

Referat Z 4<br />

Beschwerden, Vorgehen<br />

gegen Mißstände im Kreditund<br />

Finanzdienstleistungswesen<br />

Referat Z 5<br />

Grundsatzfragen im<br />

Zusammenhang mit dem<br />

Geldwäschegesetz,<br />

Aufgaben nach dem<br />

Geldwäschegesetz <strong>für</strong> FDI,<br />

Zweigstellen von ausl.<br />

Unternehmen und<br />

freigestellten Unternehmen<br />

Referat Z 6<br />

Aufgaben nach dem<br />

Geldwäschegesetz <strong>für</strong> alle<br />

Kreditinstitute einschl.<br />

ausländischer Zweigstellen<br />

und Tochtergesellschaften<br />

Abteilung I<br />

Grundsatzfragen der Bankenaufsicht, der<br />

internationalen Bankenaufsicht,<br />

Rechtsfragen, volkswirtschaftliche und<br />

betriebswirtschaftliche Fragen, Mitwirkung<br />

bei der Rechtsangleichung des<br />

Bankenaufsichtsrechts im EU-Bereich und<br />

bei Projekten anderer internationaler<br />

Einrichtungen (Rechtsangleichung)<br />

Referat I 1<br />

Volkswirtschaftliche Grundsatzfragen<br />

der Bankenaufsicht<br />

Referat I 2<br />

Widerspruchsverfahren,<br />

Ordnungswidrigkeitsverfahren nach<br />

Einspruch, Prozeßführung vor den<br />

Verwaltungsgerichten und ordentlichen<br />

Gerichten sowie sonstige Verfahren und<br />

Rechtsfragen; Wettbewerbs- und<br />

Kartellrechtsfragen<br />

Referat I 3<br />

KWG-Gesetzgebungsdienst, Rechtsverordnungen,<br />

Grundsatzfragen<br />

Referat I 4<br />

Betriebswirtschaftliche Fragen,<br />

Bilanzierung, Prüfung, Steuern<br />

Referat I 5<br />

Grundsätze über die Eigenmittel und die<br />

Liquidität der Institute<br />

Referat I 6<br />

Internationale Kontakte zu Bank- und<br />

Wertpapieraufsichtsbehörden,<br />

Durchführung der Verhandlungen zum<br />

Abschluß bilateraler Vereinbarungen<br />

sowie routinemäßiger Treffen,<br />

Koordinationsaufgaben<br />

P r ä s i d e n t<br />

Artopoeus<br />

V i z e p r ä s i d e n t<br />

Abteilung II<br />

Stabsstelle<br />

Presse- und<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Aufsicht über Kreditbanken und<br />

Repräsentanzen ausländischer Banken<br />

Referat II 1<br />

Allgemeine Fragen der Kreditbanken,<br />

Aufsicht über die Konzerne Commerzbank,<br />

BfG-Bank, Deutsche Bank, die Deutsche<br />

Postbank AG und andere<br />

Referat II 2<br />

Aufsicht über die Konzerne Dresdner Bank,<br />

Bayerische Hypo-und Vereinsbank,<br />

Bankgesellschaft Berlin und andere<br />

Referat II 3<br />

Aufsicht über Regional- und Spezialbanken<br />

Referat II 4<br />

Aufsicht über Privatbanken<br />

Referat II 5<br />

Aufsicht über Regional- und Spezialbanken<br />

Referat II 6<br />

Allgemeine Fragen der Auslandsbanken;<br />

(Gastland-) Aufsicht über<br />

Tochtergesellschaften und Zweigstellen von<br />

Unternehmen aus EU- und EWR-Staaten<br />

sowie dem Nahen Osten, Afrika und den<br />

früheren RGW-Staaten; Überwachung und<br />

Registrierung von Bankrepräsentanzen aus<br />

den vorgenannten Ländern; Registrierung<br />

von Anzeigen zur Ausübung des Freien<br />

Dienstleistungverkehrs aus der EU,<br />

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden<br />

Referat II 7<br />

Allgemeine die Auslandsbanken betreffende<br />

Fragen der Finanzinnovationen;<br />

(Gastland-) Aufsicht über<br />

Tochtergesellschaften und Zweigstellen<br />

ausländischer Unternehmen außerhalb der<br />

EU- und EWR-Staaten, soweit nicht II 6<br />

zuständig ist; Überwachung und<br />

Registrierung von Bankrepräsentanzen aus<br />

den vorgenannten Ländern; Zusammenarbeit<br />

mit Aufsichtsbehörden<br />

Gruppe D<br />

Grundsatzfragen der Eignung von<br />

Risikomodellen <strong>für</strong> Aufsichtszwecke,<br />

Fortentwicklung des Aufsichtsrechts<br />

hinsichtlich ihrer<br />

Verwendung, Durchführung von<br />

Eignungsprüfungen<br />

Abteilung III<br />

Aufsicht über Sparkassen,<br />

Landesbanken, Hypothekenbanken und<br />

Schiffspfandbriefbanken, öffentlichrechtliche<br />

Realkreditinstitute, Bausparkassen<br />

sowie öffentlich-rechtliche und<br />

privatrechtliche Sonderinstitute; Grundsatzfragen<br />

des Hypothekenbank- und<br />

Bausparkassenrechts<br />

Referat III 1<br />

Allgemeine Fragen des Sparkassenwesens,<br />

Aufsicht über Landesbanken,<br />

öffentlich-rechtliche Kreditanstalten<br />

mit Sonderaufgaben, private<br />

Kreditinstitute mit langfristigem Geschäft<br />

Referat III 2<br />

Aufsicht über Sparkassen in<br />

Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,<br />

Nordrhein-Westfalen, Bayern und im<br />

Saarland<br />

Referat III 3<br />

Auslegungsfragen zum BSpKG;<br />

Mitwirkung bei der gesetzgeberischen<br />

Fortentwicklung des BSpKG und der<br />

BSpKVO; Grundsatzfragen des<br />

Bausparwesens; Aufsicht über<br />

Bausparkassen und Landesbausparkassen<br />

Referat III 4<br />

Auslegungsfragen zum HBG, SchBG<br />

und ÖPG; Mitwirkung bei der<br />

gesetzgeberischen Fortentwicklung<br />

von HBG, SchBG und ÖPG;<br />

grundsätzliche Fragen des Hypotheken-,<br />

Schiffsbank- und Pfandbriefwesens;<br />

Aufsicht über Hypothekenbanken,<br />

Schiffsbanken und öffentlichrechtliche<br />

Grundkreditanstalten sowie<br />

über Wohnungsunternehmen mit<br />

Bankgeschäft<br />

Referat III 5<br />

Allgemeine Fragen des Sparkassenwesens<br />

in den neuen Bundesländern<br />

und Aufsicht über Spakassen<br />

in Brandenburg, Mecklenburg-<br />

Vorpommern, Sachsen-Anhalt,<br />

Sachsen, Hessen und Thüringen,<br />

Baden-Württemberg, Niedersachsen,<br />

Hamburg und Bremen<br />

Referat D 1<br />

Grundsatzfragen des „Backtestings“<br />

und der Modellierung des spezifischen<br />

Risikos; Durchführung von<br />

Eignungsprüfungen bei Kreditinstituten<br />

aus dem Bereich BdB und<br />

andere<br />

Abteilung IV<br />

Aufsicht über Kreditinstitute in der<br />

Rechtsform der eingetragenen<br />

Genossenschaft- ausgenommen<br />

Teilzahlungskreditinstitute - und in<br />

anderer Rechtsform, wenn sie<br />

genossenschaftliche Zentralkassenfunktionen<br />

wahrnehmen,<br />

einem genossenschaftlichen<br />

Prüfungsverband angehören oder<br />

eingetragene Genossenschaften oder<br />

Kreditinstitute mit genossenschaftlicher<br />

Zentralkassenfunktion<br />

mindestens zur Hälfte an ihnen<br />

beteiligt sind, Aufsicht über die<br />

institutssichernden Einrichtungen der<br />

Genossenschaftsverbände<br />

Referat IV 1<br />

Genossenschaftsverband München<br />

Referat IV 2<br />

Zentralinstitute, Sonderinstitute,<br />

Genossenschaftsverband Berlin-<br />

Hannover<br />

Referat IV 3<br />

Genossenschaftsverbände<br />

Münster, Köln<br />

Referat IV 4<br />

Grundsatzfragen,<br />

Genossenschaftsverband Stuttgart,<br />

Aufsicht über die<br />

institutssichernden Einrichtungen<br />

der Genossenschftsverbände<br />

Referat IV 5<br />

Genossenschaftsverbände<br />

Karlsruhe, Oldenburg, Kiel, Saar<br />

Referat IV 6<br />

Genossenschaftsverbände<br />

Frankfurt, Sachsen, Post-/Sparda<br />

Referat D 2<br />

Grundsatzfragen der Statistik und<br />

der „Stress Tests“; Durchführung<br />

von Eignungsprüfungen bei Kreditinstituten<br />

aus dem Bereich des<br />

VöB, DSGV, BVR<br />

Abteilung V<br />

Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften, Wertpapier-,<br />

Geldmarkt-und Grundstücksfonds, sowie über Berliner<br />

Altbanken; Grundsatzfragen der inländischen und<br />

internationalen Investmentaufsicht, Überwachung des<br />

Vertriebs ausländischer Investmentanteile, der<br />

freigestellten Unternehmen und der Westvermögen-<br />

Abwicklung; Depotprüfungen<br />

Referat V 1<br />

Allgemeine Fragen des inländischen Investment-<br />

wesens, Grundsatzfragen der Grundstückssondervermögen,<br />

der gemischten Wertpapier-und<br />

Grundstückssondervermögen sowie der<br />

Altersvorsorge-Sondervermögen, Aufsicht über<br />

folgende Kapitalanlagegesellschaften und die von<br />

diesen aufgelegten Sondervermögen:<br />

-Grundstücks-KAGen,<br />

-Dresdner Bank AG Gruppe<br />

-Commerzbank AG Gruppe<br />

-sonstige ohne Gruppenzugehörigkeit<br />

Referat V 2<br />

Allgemeine Fragen des ausländischen<br />

Investmentwesens, Überwachung des Vertriebs ausländischer<br />

Investmentfonds<br />

Referat V 3<br />

Allgemeine. Fragen d. Wertpapiergeschäfts;<br />

Depotprüfungen; Freistellungen nach § 2 Abs. 4 KWG;<br />

Westvermögensabwicklung; Berliner Altbanken<br />

Referat V 4<br />

Grundsatzfragen der Beteiligungs-Sondervermögen,<br />

der Invest-AG, der Derivate u.a. den KAGen erlaubten<br />

besonderen Geschäftsarten, der KWG-Probleme der<br />

KAGen sowie allgemeine Anfragen und Beschwerden<br />

ohne Bezug auf eine bestimmte KAG oder Fondsart,<br />

Aufsicht über folgende Kapitalanlagegesellschaften<br />

und die von diesen aufgelegten Sondervermögen:<br />

-Deutsche Bank AG-Gruppe<br />

-Deka-Gruppe<br />

-sonstige ohne Gruppenzugehörigkeit<br />

Referat V 5<br />

Grundsatzfragen des internationalen<br />

Investmentwesens, der Wertpapier-Sondervermögen<br />

(inklusive Index- und Laufzeitfonds), der Geldmarkt-<br />

Sondervermögen und der Investmentanteilschein-<br />

Sondervermögen, Aufsicht über folgende<br />

Kapitalanlagegesellschaften und die von diesen<br />

aufgelegten Sondervermögen:<br />

-Genossenschaftsbanken-Gruppe<br />

-Hypo- und Vereinsbank-Gruppe<br />

-ausländischer Provenienz<br />

-sonstige ohne Gruppenzugehörigkeit<br />

Referat D 3<br />

Grundsatzfragen der Finanzmathematik,<br />

der Derivate und der Risikoaggregation;<br />

Durchführung von<br />

Eignungsprüfungen bei Kreditinstituten<br />

aus dem Bereich des Verbandes<br />

der Auslandsbanken<br />

Abteilung VI<br />

Fragen der<br />

Währungsumstellung und<br />

Bilanzierung in DM bei<br />

Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben<br />

(AHB) in<br />

der ehem. DDR, Prüfung<br />

und Bestätigung der<br />

Umstellungsrechnung,<br />

Zuteilung von Ausgleichsforderungen,<br />

Referat VI 1<br />

Grundsatzfragen der<br />

Währungsumstellung und<br />

Bilanzierung in DM,<br />

Regelungen des<br />

Verfahrens zur Zuteilung<br />

und des Erwerbs von<br />

Ausgleichsforderungen,<br />

Widerspruchs- und<br />

Verwalungsstreitverfahren<br />

aus dem Arbeitsgebiet<br />

Referat VI 2<br />

Fragen der Währungsumstellung<br />

und<br />

Zuteilung von Ausgleichsforderungenbez.der<br />

(AHB), der<br />

Volksbanken, der<br />

Geldinstitute in der<br />

Rechtsform der AG und<br />

Anstalt ö.R.<br />

Referat VI 3<br />

Fragen der Währungsumstellung<br />

und<br />

Zuteilung von Ausgleichsforderungen<br />

bez.<br />

der Sparkassen und der<br />

Raiffeisenbanken in den<br />

Bereichen des NorddeutschenGenossenschaftsverbandes<br />

und des<br />

Genossenschaftsverbandes<br />

Sachsen<br />

Referat VI 4<br />

Fragen der Währungsumstellung<br />

und<br />

Zuteilung von Ausgleichsforderungen<br />

bez.<br />

der Raiffeisenbanken <strong>für</strong><br />

die Genossenschaftsverbände<br />

Bayern, Berlin-<br />

Hannover und<br />

Hessen/Rheinland-<br />

Pfalz/Thüringen<br />

Postanschrift:<br />

Gardeschützenweg 71-101, 12203 Berlin<br />

Eingang: Viktoriastraße Ecke<br />

Tietzenweg<br />

Telefon:(030) 84 36 - 0<br />

Telefax: (030) 84 36 - 1550<br />

Anhang 11<br />

Seite 165<br />

Abteilung VII<br />

Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute<br />

und Wertpapierhandelsbanken,<br />

Verfolgung<br />

unerlaubt betriebener Bank- und<br />

Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />

Referat VII 1<br />

Grundsatzfragen zur Aufsicht über<br />

die FDI,<br />

Aufsicht über FDI in<br />

Hessen,Rheinland-Pfalz,<br />

Saarland, Sachsen und Thüringen<br />

Referat VII 2<br />

Aufsicht über FDI in Bayern und<br />

Baden-Württemberg,<br />

Referat VII 3<br />

Aufsicht über FDI in Nordrhein-<br />

Westfalen, Bremen,<br />

Niedersachsen, Sachsen-Anhalt,<br />

Berlin, Brandenburg, Hamburg,<br />

Mecklenburg-Vorpommern und<br />

Schleswig-Holstein<br />

Referat VII 4<br />

Grundsatz- und Rechtsfragen der<br />

Verfolgung unerlaubt betriebener<br />

Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />

Referat VII 5<br />

Verfolgung unerlaubt betriebener<br />

Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />

Referat VII 6<br />

Verfolgung unerlaubt betriebener<br />

Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />

Referat VII 7<br />

Aufsicht über Börsenmakler und<br />

Wertpapierhandelsbanken,<br />

Grundsatzfragen <strong>für</strong><br />

Handelsbuchinstitute

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