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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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LG Wiesbaden<br />

- Zivilkammer -<br />

Gerichtsstr. 2<br />

65185 Wiesbaden<br />

Heidelberg, den 30.10.2008<br />

Unser Zeichen: 2008/00375-KS/KSP (bitte stets angeben!)<br />

Aktenzeichen: neue Zivilsache<br />

3 beglaubigte und 3 Abschriften anbei (Streitverkündung)<br />

Streitwert vorläufig: € 1.201.011,74<br />

In Sachen<br />

Anna<br />

Strasse<br />

Schlangenbad<br />

gegen<br />

- <strong>Klägerin</strong> -<br />

1. Rechtsanwalt Dr. Franz Josef Jung<br />

Str.................<br />

Ort............<br />

- <strong>Beklagter</strong> <strong>Ziffer</strong> 1 -<br />

2. Dipl-Ing./ Dipl.-Wirtsch.-Ing. Bach<br />

Strasse Y<br />

Wiesbaden<br />

- <strong>Beklagter</strong> <strong>Ziffer</strong> 2 -<br />

wegen Schadensersatz<br />

zeigen wir die Vertretung der <strong>Klägerin</strong> an. Namens und im Auftrag der <strong>Klägerin</strong><br />

erheben wir<br />

Klage<br />

und bitten um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in dem wir<br />

folgende Anträge stellen werden:<br />

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die <strong>Klägerin</strong><br />

€ 1.129.455,89 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über<br />

dem jeweiligen Basiszins p.a.<br />

aus € 869.196,19 seit 01.09.1994


aus € 949,60 seit 28.10.2008<br />

Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem Grundstück<br />

in Schlangenbad, Strasse auf die Beklagten zur gesamten Hand, zu<br />

bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme<br />

des in Satz 1 bezeich<strong>net</strong>en Grundstücks in Verzug sind.<br />

2. Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 wird verurteilt, an die <strong>Klägerin</strong> weitere<br />

€ 71.555,85 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem<br />

jeweiligen Basiszins p.a.<br />

...<br />

zu bezahlen.<br />

3. Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 wird verurteilt, an die <strong>Klägerin</strong> weitere<br />

€ 10.296,83 (= nicht festsetzbare außergerichtliche<br />

Geschäftsgebühr) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5<br />

Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 14.07.2008 zu bezahlen.<br />

4. Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 wird verurteilt, an die <strong>Klägerin</strong> € 8.584,66<br />

(= nicht festsetzbare außergerichtliche Geschäftsgebühr) zuzüglich<br />

Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a.<br />

seit 14.07.2008 zu bezahlen.<br />

5. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<br />

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Erteilung einer<br />

vollstreckbaren Urteilsausfertigung wird beantragt.<br />

Im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen beantragen wir den Erlass<br />

eines Versäumnis- oder Anerkenntnis- bzw. eines entsprechenden Teilurteils.<br />

Zugleich verkünden wir<br />

RA Karl<br />

Rheinstr.XXXX<br />

Ort<br />

Streitverkündung:<br />

den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der <strong>Klägerin</strong> beizutreten.


Wir bitten darum, dem Streitverkündeten eine Abschrift der Klageschrift nebst allen<br />

Anlagen zuzustellen.<br />

Die Streitverkündung wird am Ende der Klageschrift begründet.<br />

1. Streitgegenstand<br />

Begründung der Klage:<br />

I. Sachverhalt<br />

Die <strong>Klägerin</strong> nimmt den Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 wegen Schlechterfüllung eines mit ihm<br />

geschlossenen Anwaltsvertrags, den Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 aus der Anspruchsgrundlage<br />

des § 839b BGB in Anspruch.<br />

Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 sollte für die <strong>Klägerin</strong> die Rückabwicklung eines<br />

Grundstückkaufvertrags gerichtlich durchsetzen. Dabei verletzte er das aus dem<br />

Anwaltsvertrag entspringende Gebot des sichersten Wegs, indem er das<br />

Rückabwicklungsbegehr der <strong>Klägerin</strong> nur auf eine von zwei möglichen<br />

Anspruchsgrundlagen stützte. Desweiteren unterliefen ihm im Gerichtsverfahren (Az: 7<br />

O 50/02) erhebliche Fehler, die mitursächlich zum Prozessverlust führten.<br />

Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 erstattete dem LG Wiesbaden in dem Rückabwicklungsprozess<br />

(Az: 7 O 50/02) zwei grob fahrlässig unrichtige Verkehrswertgutachten, so dass die<br />

<strong>Klägerin</strong> in dem auf die Anspruchsgrundlage der sittenwidrigen Überteuerung des<br />

Kaufpreises (§§ 138, 812 BGB) gestützten Prozess unterlag.<br />

2. Grund des ursprünglichen Rechtsstreits<br />

Mit Kaufvertrag vom 25.07.1994 erwarb die <strong>Klägerin</strong> ein Einfamilienhaus in<br />

Schlangenbad, Strasse . Verkäufer war eine Familie Cesar, genauer Heidi Cesar, Sohn 1<br />

Cesar, Thorsten Cesar und Frau MariaTochter Cesar, geborene Cesar. Der Kaufpreis<br />

betrug DM 1.700.000,00.<br />

Beweis: Kaufvertrag vom 25.07.1994 (Anlage K 1)<br />

Zwischen Oktober 2000 und November 2001, also sechs bis sieben Jahre nach Kauf,<br />

stellte die <strong>Klägerin</strong> fest, dass das im Außenbereich und im Landschafts- und<br />

Heilquellenschutzgebiet liegende Grundstück mit erheblichen Sach- und Rechtsmängeln<br />

behaftet war, die ihr die Verkäufer verschwiegen hatten.


2.1 Das Grundstück ist nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen,<br />

sondern wurde bis 2005 von einem auf dem Grundstück gelegenen Tiefenbrunnen, der<br />

1960/61 durch die Familie Cesar ca. 24 Meter tief gebohrt und 1973 auf über 110<br />

Meter vertieft wurde, wassertechnisch versorgt; des weiteren hatte die Familie Cesar<br />

1973 zeitgleich mit der Vertiefung des älteren Brunnens mit der Bohrung eines zweiten<br />

Brunnens begonnen. Diese Bohrungen – Vertiefung des alten und Bohren eines neuen<br />

Brunnens – waren notwendig geworden, weil der ältere Brunnen 1973 versiegte.<br />

Sämtliche Bohrungen in 1973 – also sowohl die Vertiefung des älteren Brunnens, als<br />

auch die Bohrung eines neuen Brunnens – erfolgten ohne behördliche Genehmigung.<br />

Die Wasserbehörde hatte daher – nachdem sich Nachbarn über die Sprengungen<br />

beschwert und dies bei der Wasserbehörde angezeigt hatten – bereits 1973<br />

angeord<strong>net</strong>, dass der zweite Brunnen verfüllt werde; dass auch der ältere Brunnen von<br />

24 auf 110 Meter vertieft worden war, hatte die Familie Cesar der Wasserbehörde<br />

erfolgreich verschweigen können; denn die Familie Cesar hatte die Bohrung des neuen<br />

Brunnens ja damit zu gerechtfertigt, dass der alte Brunnen versiegt war und dabei<br />

verschwiegen, dass dieser durch die erhebliche Vertiefung wieder Wasser führte.<br />

Mangels Kenntnis der Vertiefung des älteren Brunnens sah die Wasserbehörde<br />

bezüglich der „tiefergelegten“ Brunnenbohrung keinen Handlungsbedarf gegenüber der<br />

Familie Cesar und erlies insoweit keine Verfüllungsanordnung. Demgemäß nutzte die<br />

Familie Cesar diesen vermeintlich versiegten Brunnen bis zum Verkauf an die <strong>Klägerin</strong><br />

im Jahr 1994. Die Täuschungshandlung gegenüber der Wasserbehörde (aktives<br />

Täuschen über die Vertiefung des Brunnens und über den Umfang der<br />

Wasserentnahme) durch die Familie Cesar wird durch einen Gesprächsvermerk der<br />

Wasserbehörde von 1987, den wir unten als Anlage K 1a vorlegen, offensichtlich.<br />

Das Abwasser des Grundstücks wird über ein Nachbargrundstück, das damals wie<br />

heute im Eigentum der Familie Cesar steht, in die öffentliche Kanalisation abgeleitet.<br />

Über dieses Nachbargrundstück – ein schmaler Wegstreifen, den die Familie Cesar der<br />

<strong>Klägerin</strong> nicht mitverkauft hatte – führt auch die eigentliche (Haupt-)Zufahrt auf das<br />

Grundstück der <strong>Klägerin</strong>. Dass der <strong>Klägerin</strong> die „Auffahrt“ nicht mit verkauft wurde,<br />

spielt später noch eine bedeutende Rolle; denn das fehlende Eigentum (sowie<br />

fehlendes Überfahrtrecht) an der „Auffahrt“ ist ein erheblich wertbildender Faktor für<br />

das Grundstück der <strong>Klägerin</strong>. Die <strong>Klägerin</strong> konnte zunächst nicht erkennen, dass die<br />

Wertbildung des Grundstücks maßgeblich von den Eigentumsverhältnissen an der<br />

Auffahrt abhängt, denn das Grundstück der <strong>Klägerin</strong> verfügt über eine weitere,


ückwärtig gelegene Zufahrt über einen Waldweg. Die Familie Cesar hatte der <strong>Klägerin</strong><br />

auch zunächst einige Monate die Nutzung der Hauptauffahrt gestattet, ohne sich<br />

allerdings verbindlich hierzu zu verpflichten. Nach Meinungsverschiedenheiten<br />

untersagt die Familie Cesar die Überfahrt bis heute.<br />

Der <strong>Klägerin</strong> war im Kaufzeitpunkt bekannt, dass die Wasserleitungen des Hauses über<br />

einen Brunnen gespeist wurden. Nicht bekannt war der <strong>Klägerin</strong> allerdings, dass der<br />

Tiefenbrunnen weder genehmigt, noch genehmigungsfähig war, so dass sie dem<br />

Heilquellenschutzgebiet mehr als sechs Jahre lang – unbewusst – illegal Wasser<br />

entzogen hatte.<br />

Herausgestellt hatte sich dieser Rechtsmangel, als sich die <strong>Klägerin</strong> im Laufe des<br />

Jahres 2001 wegen der ihr fehlenden Dokumentation zur Wasserversorgung und<br />

Wasserqualität an die Gemeinde Schlangenbad gewandt hatte. Die zuständige Untere<br />

Wasserbehörde des Rheingau-Taunus-Kreis konnte ihr allerdings nicht weiterhelfen.<br />

Vielmehr teilte der Mitarbeiter der Wasserbehörde, Herr Wassermann, der <strong>Klägerin</strong> mit,<br />

dass der Brunnen weder genehmigt, noch genehmigungsfähig sei und untersagte im<br />

weiteren Verlauf die weitere Nutzung des Brunnens. Erst im Rahmen dieses<br />

Schriftwechsels mit der Unteren Wasserbehörde stellte sich für die Beteiligten heraus,<br />

dass die Familie Cesar die Wasserbehörde über die Vertiefung des alten Brunnens und<br />

über den Umfang der Wasserentnahme getäuscht hatte. Aus einem Gesprächsvermerk<br />

des Zeugen Wassermann vom 09.01.1987 mit der Verkäuferin Heidi Cesar ergibt sich,<br />

dass Frau Cesar auf eine Anfrage der Wasserbehörde 1987, weshalb eigentlich noch<br />

kein Anschluss an die Wasserversorgung vorgenommen sei, vorgab, ihr Wasser in ganz<br />

geringen Mengen aus dem angeblich versiegten – älteren – Brunnen zu beziehen, und<br />

dass das gerade „für sie und ihren ab und zu zu Besuch kommenden Sohn“ ausreiche<br />

(unten Anlage K 1a).<br />

In Wahrheit nutzte die Familie Cesar die auf 120 Meter vertiefte Bohrung intensiv zur<br />

Grundwasserentnahme und führte diese Möglichkeit des „kostenlosen Nutzens von<br />

Wasser in Hülle und Fülle“ bei den Kaufgesprächen mit der <strong>Klägerin</strong> als wesentlichen<br />

Vorzug des knapp 6.400 qm großen Grundstücks an. Die <strong>Klägerin</strong> könne mit dem<br />

Brunnenwasser jederzeit das Wasser in dem großen Außenschwimmbad wechseln;<br />

darüber hinaus zeigte die Familie Cesar der <strong>Klägerin</strong> die überall über das Grundstück<br />

zur Bewässerung des Gartens verlegten Wasserleitungen mit etwa 20 fest installierten<br />

Sprenklerausgängen und unzähligen auf dem Grundstück verteilten Wasserhähnen. Die


Sprenkleranlagen und Wasserhähne waren bei Besichtigung sämtlich funktionstüchtig,<br />

so dass die <strong>Klägerin</strong> den Eindruck gewann, sie könne das große Grundstück jederzeit<br />

mit kostenlosem Brunnenwasser wässern.<br />

Die fehlende Genehmigungsfähigkeit, Grundwasser über den Tiefenbrunnen<br />

abzuschöpfen, begründete die Untere Wasserbehörde Bad Schwalbach zu Recht damit,<br />

dass der Brunnen im Heilquellenschutzgebiet liege und eine private Entnahme von<br />

Grundwasser in einem solchen Gebiet kategorisch ausgeschlossen sei. 2005 erging<br />

gegen die <strong>Klägerin</strong> dementsprechend eine Stillegungs- und Rückbauverfügung, so dass<br />

der Brunnen verfüllt werden musste; mit anderen Worten verfügt das von der <strong>Klägerin</strong><br />

bewohnte Haus heute nicht mehr über fließendes Wasser.<br />

Beweis: Zeugnis des ZZZ, zu laden über Untere Wasserbehörde des Rheingau-<br />

Taunus-Kreis, Heimbacher Strasse 7 , 65307 Bad Schwalbach<br />

Gesprächsvermerk des Zeugen ZZZ vom 09.01.1987 (Anlage K 1a)<br />

Schreiben Untere Wasserbehörde des Rheingau-Taunus-Kreis vom<br />

09.08.2001 (Anlage K 2)<br />

Schreiben Untere Wasserbehörde des Rheingau-Taunus-Kreis vom<br />

04.09.2001 (Anlage K 3)<br />

Schreiben Untere Wasserbehörde des Rheingau-Taunus-Kreis vom<br />

27.11.2001 – Ausführliche Begründung der Illegalität<br />

(Anlage K 4)<br />

Androhung Rückbau, Untere Wasserbehörde des Rheingau-Taunus-Kreis<br />

vom 15.12.2004 (Anlage K 5)<br />

Weitere Ankündigung Rückbau, Untere Wasserbehörde des Rheingau-<br />

Taunus-Kreis vom 10.01.2005 (Anlage K 5a)<br />

Nutzungsuntersagung und Rückbauverfügung, Untere Wasserbehörde<br />

des Rheingau-Taunus-Kreis vom 20.04.2005 (Anlage K 6)<br />

Inaugenscheinnahme des Grundstücks Strasse in Schlangenbad<br />

Aus der als Anlage K 1a vorgelegten Gesprächsnotiz kann erkannt werden, dass Frau<br />

Heidi Cesar 1987 nur durch eine Lüge gegenüber der Wasserbehörde um die Verfüllung<br />

des vertieften Brunnens herum kam: Denn es war unwahr, dass die Wasserentnahme<br />

nur in ganz geringem Umfang für Heidi Cesar erfolgte; denn im Zeitpunkt des mit<br />

Anlage K 1a dokumentierten Gesprächs zwischen der Unteren Wasserbehörde und der<br />

Verkäuferin Heidi Cesar waren laut Meldebehörde nicht nur Heidi Cesar, sondern auch


die weiteren Verkäufer Sohn 1 Cesar und MariaTochter Cesar, geb. Cesar mit ihrem<br />

Hauptwohnsitz in dem Anwesen gemeldet. Die <strong>Klägerin</strong> hatte bei Besichtigung des<br />

Grundstücks im Rahmen der Kaufgespräche zusätzliche eine intensive Wassernutzung<br />

der Außenanlagen vorgefunden, so dass die Behauptung einer geringen<br />

Wassernutzung unzutreffend war.<br />

Beweis: Hausauskunft Meldebehörde der Gemeinde Schlangenbad über Anwesen<br />

Strasse (Anlage K 6a)<br />

Nur durch diese Lüge gegenüber der Wasserbehörde konnte die Familie Cesar<br />

verheimlichen, dass der Brunnen illegal um über 80 Meter auf 110 Meter vertieft<br />

worden war. Und nur dadurch konnte die Familie Cesar die Verfüllung der illegalen<br />

Vertiefung schon 1987 verhindern.<br />

Erst mit der ausführlichen Begründung der Untere Wasserbehörde vom 27.11.2001<br />

(Anlage K 4) konnte die <strong>Klägerin</strong> erkennen, dass sie über die genehmigungsrechtliche<br />

Lage der Wasserversorgung getäuscht worden war. Denn sie ging bis dahin davon aus,<br />

dass die von den Verkäufern dargestellte und praktizierte Nutzungsmöglichkeit des<br />

Brunnens als einzige vorhandene Wasserversorgung selbstverständlich auch erlaubt<br />

sei.<br />

Beweis: Anlage K 4<br />

2.2 Kurz zuvor hatte die <strong>Klägerin</strong> schon feststellen müssen, dass das Wasser<br />

aufgrund eines zu hohen Eisengehalts keine Trinkwasserqualität hat und somit<br />

ungeeig<strong>net</strong> für die Versorgung des Hauses mit Trinkwasser ist.<br />

2.3 Im Oktober des Jahres 2000 stellte die <strong>Klägerin</strong> fest, dass die rückwärtige<br />

Zufahrt durch den Wald über einen 200 Meter langen Forstweg, der die einzige<br />

Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Grundstück darstellt, seit die Familie Cesar die Überfahrt<br />

über die Hauptauffahrt verweigert, von der Gemeinde Schlangenbad nicht genehmigt<br />

ist und auch nicht genehmigt wird. Mit anderen Worten verfügt die <strong>Klägerin</strong> über<br />

keinen gesicherten Zugang zu ihrem Grundstück. Die Gemeinde Schlangenbad<br />

bestätigte ihr mit Schreiben vom 25. Oktober 2000, dass sie sich illegal verhält, wenn<br />

sie über die Forststraße auf ihr Grundstück fährt.


Beweis: Schreiben der Gemeinde Schlangenbad vom 25. Oktober 2000<br />

(Anlage K 7)<br />

Inaugenscheinnahme des Forstwegs<br />

Diese Erkenntnis kam für die <strong>Klägerin</strong> vollkommen überraschend, weil an dem<br />

rückwärtigen Grundstückseingang der <strong>Klägerin</strong> zwei Garagen für PKW errichtet sind,<br />

die ihr die Familie Cesar im Rahmen der Kaufgespräche zeigte. Die <strong>Klägerin</strong> konnte sich<br />

naturgemäß nicht vorstellen, dass Garagen für PKW gebaut werden, die nur illegal<br />

angefahren werden können. Den Verkäufern, der Familie Cesar, war die Illegalität der<br />

rückwärtigen Zufahrt durch den Wald bekannt, weil diese Familie seit 1959<br />

Eigentümerin dieses und weiterer Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft war.<br />

2.4 Am 22.05.2001 stellte der örtliche Kaminkehrer bei der sogenannten<br />

Feuerstättenschau fest, dass der im Haus errichtete offene Kamin in unzulässiger Weise<br />

an den Schornstein der Ölheizung angeschlossen ist. Nach Feuerstättenverordnung<br />

muss jede offene Feuerstelle einen eigenen Rauchabzug haben, sodass der <strong>Klägerin</strong><br />

die Nutzung ihres Kamins untersagt ist. Die Verkäufer, die Familie Cesar hatten für den<br />

Kamin nie einen Bau- oder Abnahmeantrag gestellt, so dass ihnen dieser Mangel bei<br />

Verkauf bekannt sein musste.<br />

Beweis: Zeugnis des Schornsteinfegermeister Mathias, Str....., Ort......<br />

Mängelmeldung Schornsteinfeger vom 22.05.2001 (Anlage K 8)<br />

Schreiben des Schornsteinfegermeister Mathias an das LG Wiesbaden<br />

vom 28.01.2004 (Anlage K 9)<br />

2.5 Des Weiteren stellte die <strong>Klägerin</strong> im vorbezeich<strong>net</strong>en Zeitraum fest, dass<br />

geplante bauliche Änderungen an dem Haus aufgrund dessen Lage im Außenbereich<br />

und Landschaftsschutzgebiet nicht genehmigungsfähig sind. So hatten die Verkäufer<br />

der <strong>Klägerin</strong> bei dem Kaufgespräch und bei Besichtigung des Hauses im nicht<br />

ausgebauten Dachboden versichert – und das als wesentliches Verkaufsargument<br />

angeführt – dass der sehr flach zulaufende und daher niedrige Dachstuhl ohne<br />

nennenswerte Wohnfläche durch Anhebung des Kniestocks insgesamt angehoben und<br />

damit ein vollwertiges Wohngeschoß entstehen könne. Die Anpreisung eines<br />

ausbaufähigen Dachgeschosses kann im übrigen durch das Maklerprospekt belegt<br />

werden, das die Verkäufer hatten erstellen und Kaufinteressenten aushändigen lassen.


Beweis: Auszug aus Maklerprospekt (Anlage K 9a)<br />

Dass ein solcher Ausbau aufgrund der Lage im Außenbereich nicht möglich ist, erfuhr<br />

die <strong>Klägerin</strong> erst durch ein privat eingeholtes Verkehrswertgutachten des<br />

Sachverständigen Emil vom 14.11.2000 (das Gutachten legen wir weiter unten vor).<br />

Den Verkäufern, der Familie Cesar, war die Lage im Außenbereich und die hieraus<br />

folgende rechtliche Konsequenz der Nichtausbaubarkeit bekannt, so dass die <strong>Klägerin</strong><br />

den Kaufvertrag wegen dieser Täuschung seit Kenntnis durch das Gutachten Emil im<br />

November 2000 anfechten konnte.<br />

Weiterhin hatten die Verkäufer eine Sauna und Außenschwimmbad ohne die<br />

erforderliche behördliche Genehmigung errichtet. Die Lage im Landschafts- und<br />

Heilquellenschutzgebiet hatten die Verkäufer, die Familie Cesar ebenfalls arglistig<br />

verschwiegen, obwohl sie als Eigentümer des Grundstücks über die baurechtlichen<br />

Status und entsprechende Änderungen (Heilquellenschutzgebiet seit 1987) natürlich<br />

informiert werden. Dies kann auch zwanglos daraus erkannt werden, dass es sich um<br />

eine „alte Bauunternehmerfamilie“ handelt, der heute immer noch mehrere<br />

Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft zur <strong>Klägerin</strong> gehören.<br />

Der <strong>Klägerin</strong> war das erst durch das Gutachten Emil (unten Anlage K 18) bekannt<br />

geworden.<br />

Weiterhin verfügte das Hausgrundstück über erhebliche versteckte Mängel, die von den<br />

Verkäufern verschwiegen worden waren und die sich erst im Rahmen der eingeholten<br />

Sachverständigengutachten herausstellten; zu erwähnen sei hier nur die gesenkte<br />

Terrasse, die den größten Bauschaden darstellt.<br />

2.6 Zusammenfassung und Zwischenergebnis<br />

Zusammengefasst stellte die <strong>Klägerin</strong> zwischen Oktober 2000 und November 2001 fest,<br />

dass sie ihr Hausgrundstück legal nicht anfahren kann, dass das Anwesen über keine<br />

legale Wasserversorgung verfügt, dass sie den offenen Kamin nicht benutzen darf und<br />

dass sie über die Ausbaufähigkeit getäuscht worden war.<br />

Die unter <strong>Ziffer</strong> 2.1 bis 2.5 genannten Sach- und Rechtsmängel hätten jeder für sich<br />

betrachtet die <strong>Klägerin</strong> berechtigt, die Anfechtung des Kaufvertrags vom 25.07.1994


aus dem Rechtsgrund der arglistigen Täuschung des § 123 BGB zu erklären. Denn<br />

jeder der unter 2.1 bis 2.5 dargelegten arglistig verschwiegenen Umstände war so<br />

wesentlich für die Kaufentscheidung der <strong>Klägerin</strong>, dass die Täuschung über das<br />

Nichtvorhandensein dieser Mängel einen Anfechtungsgrund eröff<strong>net</strong>; so sind die Frage<br />

der Zuwegung, die Frage der Wasserversorgung, die Frage, ob man abends in seinem<br />

Wohnzimmer ein gemütliches Kaminfeuer entfachen kann, sowie die Frage, ob man<br />

Ausbaupotentiale des Hauses nutzen darf, wesentliche Motive, ein Einfamilienhaus für<br />

DM 1.700.000,00 zu erwerben.<br />

3. Beauftragung des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1<br />

Im Juli 2001 wandte die <strong>Klägerin</strong> sich unter Darlegung des gesamten Sachverhalts und<br />

unter Verfügungsstellung sämtlicher Unterlagen hilfesuchend an den Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1,<br />

nachdem sie bis dahin von einem Rechtsanwalt Dr. Dominik aus Ort.... vertreten<br />

worden war. Die <strong>Klägerin</strong> legte dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 dabei die Schreiben vor, die RA<br />

Dominik unter dem 02.04.2001 an alle vier Verkäufer gesandt hatte. In diesen<br />

Schreiben hatte RA Dominik gegenüber den Verkäufern jeweils erklärt, dass eine<br />

Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistigen Verschweigens der verschiedenen im<br />

Schreiben näher genannten Mängel erfolge.<br />

Beweis: Anfechtungserklärung RA Dominik vom 02.04.2001 (Anlage K 9b)<br />

Obwohl der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 die durch RA Dominik ausgesprochene<br />

Anfechtungserklärung vom 02.04.2001 kannte, erklärte er der <strong>Klägerin</strong> mit Schreiben<br />

vom 31.07.2001, dass<br />

„Anfechtungsgründe verfristet“<br />

seien. Auf die von RA Dominik bereits wegen der bis dahin bekannt gewordenen<br />

Anfechtungsgründe erfolgte Anfechtungserklärung vom 02.04.2001 ging der Beklagte<br />

<strong>Ziffer</strong> 1 nicht ein.<br />

Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 maß dem Rückabwicklungsbegehr der <strong>Klägerin</strong> in dem genannten<br />

Schreiben allerdings unter Hinweis auf ein sogenanntes


Wuchergeschäft<br />

sehr gute Erfolgsaussichten bei. Diese Erkenntnis gewann der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 aus<br />

einem zuvor auf Veranlassung des RA Dominik von der <strong>Klägerin</strong> eingeholten<br />

Privatgutachten des Sachverständigen Emil vom 14. November 2000, der den<br />

Verkehrswert des Hausgrundstücks im Verkaufszeitpunkt mit DM 920.000,00 bestimmt,<br />

bzw. später auf DM 900.000,00 korrigiert hatte. Ein am 19.11.2001 beim<br />

Gutachterausschuss des Rheingau-Taunus-Kreis eingeholtes Gutachten, dass zu einem<br />

noch geringeren Verkehrswert (DM 850.000,00) gelangte, bestätigte die Auffassung<br />

des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1, dass die <strong>Klägerin</strong> mit der Anspruchsgrundlage Wucher<br />

durchdringen würde.<br />

Beweis: rechtliche Einschätzung des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 gemäß Schreiben vom<br />

31.07.2001 (Anlage K 10)<br />

Verkehrswertgutachten (werden unten an geeig<strong>net</strong>er Stelle mit weiteren<br />

Verkehrswertgutachten vorgelegt)<br />

Die Einschätzung des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1, dass Anfechtungsrechte im Juli 2001 verfristet<br />

waren, ist unzutreffend. Gemäß § 124 Absatz 2 BGB beginnt die einjährige<br />

Anfechtungsfrist der Täuschungsanfechtung im Zeitpunkt der Kenntnisnahme zu<br />

laufen. Die <strong>Klägerin</strong> hatte Kenntnis von den verschiedenen Anfechtungsgründen<br />

allerdings erst zwischen Oktober 2000 und November 2001 erlangt. Dies war dem<br />

Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 auch bekannt, wie sich aus seinem als Anlage K 10 vorgelegten<br />

Schreiben vom 31.07.2001 ergibt; darin schreibt er der <strong>Klägerin</strong>:<br />

„Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die Ihnen erst mit der Zeit im<br />

einzelnen bekannt geworden sind, zuletzt die Situation hinsichtlich<br />

des illegalen Brunnens ...“<br />

Beweis: Schreiben des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 vom 31.07.2001 (Anlage K 10)<br />

Entsprechend seiner rechtlichen Würdigung vom 31.07.2001 stützte der Beklagte<br />

<strong>Ziffer</strong> 1 das Rückabwicklungsbegehren der <strong>Klägerin</strong> in seinem Anspruchsschreiben vom<br />

27.12.2001 an die Verkäufer ausschließlich auf den Wuchertatbestand, ob wohl er in<br />

dem Schreiben zu erkennen gab, dass ihm die Anfechtungserklärung des RA Dominik<br />

vorlag.


Beweis: Anspruchsschreiben des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 an die Verkäufer Cesar vom<br />

27.12.2001 (Anlage K 11)<br />

Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 unterließ es dabei, sich auf die bereits durch RA Dominik erfolgte<br />

Anfechtung zu beziehen; er schrieb vielmehr<br />

Bereits im Schreiben des Rechtsanwalts Dominik wurde Ihnen gegenüber<br />

dargelegt, dass der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.<br />

Beweis: Anlage K 11, Seite 1<br />

Er unterließ es weiterhin, eine eigene Anfechtungserklärung wegen der zwischenzeitlich<br />

bekannt gewordenen weiteren Anfechtungsgründe zu erklären. Zu diesem Zeitpunkt<br />

war dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 allerdings bekannt, dass die <strong>Klägerin</strong> kurz zuvor durch den<br />

Schriftwechsel mit der Unteren Wasserbehörde Bad Schwalbach erfahren hatte, dass<br />

sie ihr Hausgrundstück nur illegal mit Wasser versorgen kann, denn die <strong>Klägerin</strong> hatte<br />

dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 diese Erkenntnisse als neu mitgeteilt und den Schriftwechsel<br />

mit der Untere Wasserbehörde vorgelegt.<br />

Dennoch korrigierte der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 seine schriftliche Einschätzung vom<br />

31.07.2001, wonach Anfechtungsrechte verfristet seien, nicht; er unterließ es vielmehr,<br />

die <strong>Klägerin</strong> darauf hinzuweisen, dass sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht<br />

nur wegen vermeintlichen Wuchergeschäfts, sondern auch wegen des aus § 123 BGB<br />

resultierenden Anfechtungsrechts begehren konnte.<br />

4. Verlauf der Klage Anna gegen Familie Cesar<br />

Wir<br />

beantragen die Beiziehung der Gerichtsakten<br />

- LG Wiesbaden, Az: 7 O 50/02,<br />

- OLG Frankfurt/Main, Az: 3 U 47/05 sowie<br />

- OLG Frankfurt/Main, Az: 3 U 205/07.<br />

Unter dem 01.03.2002 erhob der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 vor dem LG Wiesbaden<br />

Rückabwicklungsklage für die <strong>Klägerin</strong> gegen die Familie Cesar und beantragte die<br />

Rückzahlung des Kaufpreises von € 869.196,20 Zug um Zug gegen Rückübertragung<br />

des Hausgrundstücks in Schlangenbad. Unverständlich und weder mit der <strong>Klägerin</strong>


abgesprochen, noch dokumentiert war, dass der Beklagte RA Jung nicht sämtliche<br />

Kaufnebenkosten und Aufwendungen auf das Grundstück sowie Zinsen mit einforderte.<br />

Beweis: Klageschrift vom 01.03.2002 (Anlage K 12)<br />

Auch die Klage stützte der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 lediglich auf die sittenwidrige<br />

Überteuerung des Hausgrundstücks und unterließ es, die Klage auf die bereits durch<br />

RA Dominik erfolgte Anfechtung (Anlage K 9b) zu stützen; er unterließ es weiterhin,<br />

selbst die Anfechtung des Kaufvertrags namens der <strong>Klägerin</strong> zu erklären, was auch<br />

noch<br />

gewesen wäre. Denn die <strong>Klägerin</strong> hatte erst<br />

nach Klageerhebung möglich<br />

- am 25.10.2000 erfahren, dass Sie ihr Grundstück nicht mit dem KFZ befahren<br />

kann,<br />

- am 22.05.2001 erfahren, dass sie ihren gemütlichen Wohnzimmerkamin<br />

mangels eigenen Rauchabzugs nicht weiter benutzen darf und<br />

- am 27.11.2001 erfahren, dass die Wasserversorgung illegal ist und sie seit mehr<br />

als sechs Jahren unerlaubt Grundwasser entzogen hatte.<br />

4.1 Das LG Wiesbaden holte ein Verkehrswertgutachten durch den<br />

Sachverständigen Frank ein, der das Grundstück zum Stichtag mit DM 870.000,00<br />

bewertete; somit hätte die <strong>Klägerin</strong> nahezu das Doppelte des Verkehrswerts gezahlt.<br />

Beweis: Sachverständigengutachten (wird unten an geeig<strong>net</strong>er Stelle vorgelegt)<br />

Da es zwischen den Parteien des dortigen Rechtsstreits zu Uneinigkeit über den<br />

Wertansatz der Außenanlagen im Gutachten Frank kam, holte das LG Wiesbaden ein<br />

gesondertes Gutachten über den Wert der Außenanlagen durch den Sachverständigen<br />

Jörg ein. Der Gutachter Jörg kam zu einem deutlich höheren Wert der Außenanlagen<br />

als der Gutachter Frank, so dass das LG Wiesbaden mit Beschluss vom 11.03.2004 den<br />

Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 als Obergutachter mit dem Erstellen eines weiteren<br />

Verkehrswertgutachten beauftragte.


Beweis: Beschluss Obergutachten LG Wiesbaden, 7 O 50/02, vom 11.03.2004<br />

(Anlage K 13)<br />

Verfügung LG Wiesbaden, 7 O 50/02, vom 22.04.2004, mit der das<br />

Einholen des Obergutachtens begründet wird (Anlage K 14)<br />

Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 ermittelte mit Gutachten vom 20.08.2004 einen Grundstückswert<br />

von DM 1.850.000,00.<br />

Beweis: Gutachten Bach (wird unten an geeig<strong>net</strong>er Stelle vorgelegt)<br />

4.2 Mit Schriftsatz vom 03.12.2004 lehnte der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 den Beklagten<br />

<strong>Ziffer</strong> 2 zu recht als befangen ab, weil dessen Gutachten erhebliche Mängel aufwies.<br />

Dabei stützte der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 sich auf eine Stellungnahme des Erstgutachters<br />

Frank, die der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 privat bei dem Sachverständigen Frank eingeholt hatte.<br />

Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 unterließ es allerdings, sämtliche Einwände gegen das Gutachten<br />

des SV Bach innerhalb der hierfür durch das LG Wiesbaden gesetzten Frist zu erheben.<br />

Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 unterließ es weiterhin, darauf hinzuwirken, dass das LG<br />

Wiesbaden die beiden zuvor eingeholten Privatgutachten des SV Emil und des<br />

Gutachterausschusses des Rheingau-Taunus-Kreises bei der Entscheidungsfindung<br />

berücksichtigte; dies wäre erfolgversprechend gewesen, weil diese Gutachten<br />

nachvollziehbar und insbesondere die drei Mitglieder des Gutachterausschusses als<br />

besonders kompetent für die hier interessierende Region gelten müssen. Schließlich<br />

unterließ der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 es, den Beschluss des LG Wiesbaden auf gesonderte<br />

Bewertung der Anpflanzungen und Gehölze durch den SV Jörg argumentativ<br />

anzugreifen.<br />

Mit Beschluss vom 08.12.2004 wies das LG den Befangenheitsantrag gegen des SV<br />

Bach als verspätet zurück. Die dortige Beklagtenseite lehnte demgegenüber den<br />

Sachverständigen Frank als befangen ab, weil er dem der Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 eine<br />

private Stellungnahme zum Gutachten des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 abgegeben hatte.<br />

Beweis: Verhandlungsprotokoll mit Beschluss des LG Wiesbaden 7 O 50/02 vom<br />

08.12.2004 (Anlage K 15)<br />

Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 unterließ es in diesem Zusammenhang, das Gericht darauf<br />

hinzuweisen, dass eine zwei Jahre später veranlasste private Stellungnahme nicht


geeig<strong>net</strong> war, ein zwei Jahre zuvor erstattetes Gutachten als wegen Befangenheit<br />

unzutreffend zu bewerten.<br />

Infolgedessen wies das LG Wiesbaden die Klage mit Urteil vom 13.01.2005 ab und<br />

folgte dem vom Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 ermittelten Verkehrswert. Das Urteil wird<br />

insbesondere auch damit begründet, dass der Sachverständige Frank als befangen<br />

anzusehen sei, weil er dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 eine private Stellungnahme zukommen<br />

ließ.<br />

Beweis: Urteil LG Wiesbaden vom 13.01.2005, Az: 7 O 50/02 (Anlage K 16)<br />

Mit der Durchführung der folgenden Instanzen betraute die <strong>Klägerin</strong> die Kanzlei &<br />

Kollegen aus ….., also die Streitverkündete.<br />

4.3 Obwohl das OLG Frankfurt das Urteil des LG Wiesbaden mit Urteil vom<br />

02.03.2006 (Az: 3 U 47/05) aufhob und an das Landgericht zurückverwies, bestätigte<br />

das LG Wiesbaden die Klageabweisung mit weiterem Urteil vom 20.07.2007 (Az: 7 O<br />

50/02). Das OLG Frankfurt bestätigte die Klageabweisung mit rechtskräftigem Urteil<br />

vom 24.04.2008 (Az: 3 U 205/07).<br />

Im Urteil des OLG Frankfurt vom 02.03.2006 (Az: 3 U 47/05) findet sich folgende<br />

Passage (Seite 17):<br />

„Soweit die <strong>Klägerin</strong> einwendet, der Sachverständige Bach habe einen<br />

erheblichen Teil der Außenanlagen bereits im Bodenwert berücksichtigt, so<br />

dass eine Doppelberücksichtigung vorliege, so ist dieser – neue – Einwand<br />

gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zuzulassen. Das Landgericht<br />

hatte den Parteien eine Äußerungsfrist zum 23.09.2004 gesetzt (§ 411<br />

ZPO). Zudem ist der SV im Termin am 08.12.2004 angehört worden.<br />

Spätestens in diesem Zusammenhang hätte die <strong>Klägerin</strong> den Einwand der<br />

Doppelberücksichtigung dem Sachverständigen vorhalten müssen.“<br />

Beweis: Urteil des OLG Frankfurt vom 02.03.2006, Az: 3 U 47/05 (Anlage K 17)<br />

5. Gutachten zum Verkehrswert des Hausgrundstücks<br />

Die sich neben dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 mit der Wertermittlung beschäftigenden<br />

Gutachter kamen zu Verkehrswerten der streitgegenständlichen Liegenschaft zum<br />

Stichtag 25.04.1997 zwischen DM 765.000,00 und DM 900.000,00.


Beweis: Gutachten Emil vom 14.11.2000 (Anlage K 18)<br />

Ergänzende Stellungnahme Emil vom 20.12.2001 (Anlage K 19)<br />

Gutachten des Gutachterausschusses vom 19.11.2001 (Anlage K 20)<br />

Gutachten Frank vom 18.02.2003 (Anlage K 21)<br />

Ergänzende Stellungnahme Frank vom 08.05.2003 (Anlage K 22)<br />

Gutachten Bach vom 20.08.2004 (Anlage K 23)<br />

Gutachten Bach vom 16.02.2007 (Anlage K 24)<br />

Gutachterliche Stellungnahme Richard vom 20.04.2007 (Anlage K 25)<br />

Die Abweichung der Wertermittlung des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 im Gegensatz zu allen<br />

anderen Gutachtern ist signifikant. Die Gutachten werden weiter unten erörtert und mit<br />

der Leistung des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 verglichen werden.<br />

Deutlich wird, dass die <strong>Klägerin</strong> den Prozess gewonnen hätte, wenn der Beklagte<br />

<strong>Ziffer</strong> 2 den anderen Gutachtern gefolgt wäre und ein korrektes Gutachten erstellt<br />

hätte. Denn dann hätte festgestanden, dass sie annähernd das Doppelte des<br />

eigentlichen Verkehrswerts für das Hausgrundstück bezahlt hatte, was rechtlich ein<br />

Wuchergeschäft gewesen wäre.<br />

6. Ausgang des Rechtsstreits ohne die Fehler des RA Dr. Jung<br />

Hätte der Beklagte RA Dr. Jung die von RA Dominik erklärte Anfechtung in den Prozess<br />

eingeführt und hätte der Beklagte RA Dr. Jung die möglichen Anfechtungsgründe selbst<br />

erklärt, hätte die <strong>Klägerin</strong> in dem Prozess gegen die Familie Cesar obsiegt.<br />

Hätte der Beklagte RA Dr. Jung darüber hinaus nicht die oben beschriebenen Fehler in<br />

der Prozessführung begangen, insbesondere hätte er<br />

- rechtzeitig sämtliche Einwendungen gegen das Gutachten Bach innerhalb der<br />

gemäß § 411 IV ZPO gesetzten Frist vorgebracht,<br />

- den SV Bach rechtzeitig als befangen abgelehnt,<br />

- es unterlassen, eine private Stellungnahme des Gerichtssachverständigen Frank<br />

einzuholen,<br />

- zumindest dahin argumentiert, dass die private Stellungnahme des Gutachters<br />

Frank nicht dessen nahezu zwei Jahre zuvor erstelltes Gutachten unglaubwürdig<br />

mache,<br />

- darauf hingewirkt, dass das LG Wiesbaden die nachvollziehbaren<br />

Privatgutachten des Gutachterausschusses des Rheingau-Taunus-Kreises sowie<br />

des Sachverständigen Emil bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt und


- den Beschluss des LG Wiesbaden, mit dem die gesonderte Feststellung von<br />

Außenanlagen angeord<strong>net</strong> wurde sowie das daraufhin erstattete Gutachten Jörg<br />

ausreichend angegriffen,<br />

dann hätte die <strong>Klägerin</strong> in dem Prozess gegen die Familie Cesar obsiegt. Denn das LG<br />

Wiesbaden und die nachgeord<strong>net</strong>en Instanzen hätten die Täuschungsanfechtungen<br />

dann anerkannt; das LG Wiesbaden hätte dann weiterhin erkannt, dass Grünanlagen<br />

und Gehölze nicht gesondert zu bewerten sind und hätte nicht die Einholung eines<br />

Gutachtens über die Außenanlagen durch den SV Jörg veranlasst; das LG Wiesbaden<br />

hätte kein Obergutachten durch den SV Bach eingeholt; schließlich hätte das LG<br />

Wiesbaden dann erkannt, dass den Ausführungen des SV Bach nicht zu folgen ist und<br />

dass der Sachverständige Frank nicht befangen ist, insbesondere dass dessen<br />

Gutachten nicht aufgrund von Befangenheit zustande gekommen war.<br />

Beweis, unter Verwahrung gegen die Beweislast:<br />

Sachverständiges Zeugnis der<br />

, Str......., Ort<br />

zu laden über den Gutachterausschuss des<br />

Rheingau-Taunus-Kreises, Schmidtberg 19, 65307<br />

Bad Schwalbach<br />

Frank,, Adresse<br />

Richard, Adresse<br />

Einholung eines Sachverständigengutachten<br />

Wir sind der Auffassung, dass das Verlassen des sichersten Wegs durch den Beklagten<br />

RA Dr. Jung, indem er die Täuschungsanfechtung in seiner Klage gänzlich außer Acht<br />

liess, zu einer Beweislastumkehr führt, so dass nicht die <strong>Klägerin</strong> beweisen muss, dass<br />

der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 ein unrichtiges Gutachten im Sinne des § 839b BGB erstattete.<br />

Weiterhin sind wir der Auffassung, dass die vorsätzliche, bzw. grob fahrlässige<br />

Unrichtigkeit der Gutachten des Beklagten Bach auf der Hand liegt, so dass die<br />

Einholung weiterer Gutachten Zeit- und Geldverschwendung bedeutet. Wir meinen,<br />

dass das Gericht die notwendige Überzeugung durch Einvernahme der sechs<br />

genannten Gutachterinnen und Gutachter erlangen kann und<br />

beantragen,


die benannten sachverständigen Zeugen zuerst zu vernehmen.<br />

Soweit wir zuvor oder auch nachfolgend das Einholen eines<br />

Sachverständigengutachtens beantragen, geschieht dies ausdrücklich<br />

und unter<br />

unter Verwahrung gegen die Beweislast<br />

Beantragung<br />

zunächst der Einvernahme der sachverständigen Zeugen Emil, Ulrich, Volker, Walter,<br />

Frank und Richard.<br />

1. Pflichtverletzung<br />

II. Haftung des Beklagten RA Dr. Jung<br />

Unter rechtlichen Gesichtspunkten hat RA Dr. Jung das Gebot des sichersten Wegs in<br />

mehrfacher Hinsicht verletzt. Weiterhin sind ihm erhebliche Fehler bei der Bewertung<br />

der Sach- und Rechtslage sowie bei der Führung des Rechtsstreits unterlaufen.<br />

1.1 Unterlassene Täuschungsanfechtung<br />

So hat RA Dr. Jung sich in der von ihm verfassten Klage und im Laufe des gesamten<br />

erstinstanzlichen Verfahrens lediglich auf eine von zwei möglichen<br />

Anspruchsgrundlagen gestützt. Da die Anspruchsgrundlage des Wuchergeschäfts<br />

höhere – jedenfalls andere – Voraussetzungen hat, hätte es dem Gebot des sichersten<br />

Wegs entsprochen, die Klage auch auf die Anspruchsgrundlage der<br />

Täuschungsanfechtung zu stützen. Dies wäre mangels Verfristung auch noch nach<br />

Klageerhebung – genauer: bis Ende November 2002 – möglich gewesen. Da die<br />

Täuschungsanfechtung bereits durch RA Dominik (Anlage K 9b) ausgesprochen war<br />

und wegen weiterer Erkenntnisse auch nach Klageerhebung noch möglich gewesen<br />

wäre, ist das eigentliche Berufversehen des RA Dr. Jung insoweit in einer<br />

ungenügenden Klageführung zu sehen.


Die dann in zweiter Instanz von den Nachfolgeanwälten der <strong>Klägerin</strong> ausgesprochene<br />

Anfechtung wurde zu Recht als verfristet zurückgewiesen, da sie erst nach Erlass des<br />

Urteils des LG Wiesbaden vom 13.01.2005 und mithin außerhalb der Anfechtungsfrist<br />

des § 124 Abs. 1 BGB erfolgte.<br />

1.2 Fehler bei der Verfahrensführung<br />

Es kommt hinzu, dass RA Dr. Jung Fehler bei der Verfahrensführung unterlaufen sind.<br />

1.2.1 So hat RA Dr. Jung es unterlassen, sämtliche Einwände gegen das Gutachten<br />

des Sachverständigen Bach rechtzeitig innerhalb der Frist des § 411 IV ZPO<br />

vorzutragen, so dass die <strong>Klägerin</strong> mit dem – durchgreifenden – Einwand der<br />

Doppelberücksichtigung der Außenanlagen ausgeschlossen war.<br />

1.2.2 Weiterhin hat RA Dr. Jung es unterlassen, den Gutachter Bach rechtzeitig als<br />

befangen abzulehnen.<br />

1.2.3 Weiterhin hat RA Dr. Jung den Gutachter Frank veranlasst, eine private<br />

Stellungnahme auf das Gutachten des SV Bach abzugeben, so dass der für die <strong>Klägerin</strong><br />

eigentlich günstige Gutachter infolgedessen „verbrannt“ und aus der Sicht des Gerichts<br />

befangen war.<br />

Jedenfalls hätte er durch entsprechende Argumentation bewirken können, dass der<br />

Gutachter Frank nicht als befangen beurteilt worden wären, denn es ist nicht<br />

ersichtlich, weshalb eine zwei Jahre später eingeholte Stellungnahme Auswirkung auf<br />

das zwei Jahre zuvor erstellte Gutachten haben soll.<br />

1.2.4 Weiterhin hat RA Dr. Jung es unterlassen, bei dem LG Wiesbaden auf<br />

Berücksichtigung der zuvor eingeholten Privatgutachten hinzuwirken; denn die drei<br />

Sachverständigen des Gutachterausschusses sowie der Sachverständige Emil sind<br />

öffentlich anerkannte und vereidigte Gutachter, und auch Parteigutachten sind durch<br />

das zur Entscheidung berufene Gericht zu berücksichtigen.<br />

1.2.5 Schließlich hat RA Dr. Jung das Gutachten des Sachverständigen Jörg sowie den<br />

zugrundeliegenden Gerichtsbeschluss nicht in ausreichender Weise angegriffen. Denn<br />

die getrennte Bewertung von Teilbereichen ist einerseits nicht zulässig und führt in der


Bewertung regelmäßig zu höheren Gesamtwerten; der Sachverständige Händel hätte<br />

mit Erfolg als befangen zurückgewiesen werden können.<br />

2. Durch Pflichtverletzung eingetretener Schaden<br />

Der <strong>Klägerin</strong> Mandantin ist durch die Pflichtverletzung des RA Dr. Jung auch Schaden<br />

entstanden, da der Grundstückserwerb bei fristgerechter Anfechtung hätte rückgängig<br />

gemacht werden können. Jeder der oben genannten Mängel hätte für sich betrachtet<br />

die Täuschungsanfechtung des § 123 Abs. 1 BGB begründet, denn der Zugang zum<br />

Grundstück sowie die Wasserversorgung des Grundstücks dürften zwanglos als<br />

verkehrswesentliche Eigenschaften zu betrachten sein; aber auch die<br />

Nichtbenutzbarkeit eines offenen Kamins ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft eines<br />

zu Wohnzwecken erworbenen, scheinbar luxuriösen Einfamilienhauses. Insbesondere<br />

dann, wenn wie vorliegend ein zweiter Kaminabzug aus bauordnungsrechtlichen<br />

Gründen (planerischer Außenbereich, Landschaftsschutzgebiet,<br />

Heilquellenschutzgebiet) nicht genehmigungsfähig ist und die Funktionsfähigkeit des<br />

offenen Kamins somit nicht hergestellt werden kann.<br />

Gleiches gilt für die ohne behördliche Genehmigung errichteten wesentlichen An- und<br />

Umbauten wie Sauna, Außenschwimmbad sowie die von Verkäuferseite<br />

verschwiegenen Mängel.<br />

Die Verkäufergemeinschaft hatte auch Kenntnis von den dargelegten Sach- und<br />

Rechtsmängeln, da sie bereits einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit mit dem<br />

Ziel, die Wasserversorgung durch Brunnen genehmigen zu lassen, geführt hatte und<br />

unterlegen war (Beispielhaft Anlage K 1a); weiterhin hatte sie die wesentlichen<br />

genehmigungspflichtigen An- und Umbauten wie Bau und Anschluss eines offenen<br />

Kamins an den vorhandenen Rauchabzug der Ölheizung, Sauna und<br />

Außenschwimmbad ohne behördliche Genehmigung vornehmen lassen. Schließlich war<br />

der Verkäuferseite bekannt, dass das Grundstück nicht offiziell über den Waldweg<br />

angefahren werden darf.<br />

Der Fall hätte dennoch – auch ohne Anfechtungsthematik – gewonnen werden können,<br />

wenn nicht durch das Verschulden des RA Dr. Jung (siehe II. 1. 1.2.1 bis 1.2.5)<br />

Einwendungen gegen den für die <strong>Klägerin</strong> ungünstigen Gutachter Bach präkludiert und<br />

der für die <strong>Klägerin</strong> günstige Gutachter Frank nicht durch das Verhalten des RA Dr.<br />

Jung „verbrannt“ worden wäre. Weiterhin hätte bei zutreffender Prozessführung das


Einholen eines Obergutachtens sowie der Beschluss auf gesonderte Bewertung von<br />

Grundstück und Gartenanlagen verhindert werden können.<br />

3. Schadenshöhe<br />

Die Schadensersatzansprüche der <strong>Klägerin</strong> sind darauf gerichtet, so gestellt zu werden,<br />

wie sie stünde, wenn der Vorprozess und Klageerhebung fehlerfrei geführt worden<br />

wäre. Die <strong>Klägerin</strong> hätte dann Zug um Zug gegen Übertragung des Hausgrundstücks in<br />

Schlangenbad den Kaufpreis von DM 1.700.000,00 wieder zurückerhalten; weiterhin<br />

wären Anwalts- und Gerichtskosten des Vorprozesses aus einem Streitwert von<br />

€ 869.000,00, der über insgesamt vier Instanzen geführt wurde und bei dem vier<br />

Rechtsanwaltskanzleien Kostenerstattung beantragen konnten, nicht zulasten der<br />

<strong>Klägerin</strong> angefallen. Schließlich hätte unsere Mandantin eine Verzinsung ihres<br />

Kaufpreises sowie Ersatz der Kaufnebenkosten und ihrer Aufwendungen in das<br />

Grundstück von den Verkäufern verlangen können. Weshalb der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 die<br />

Kaufnebenkosten und die Aufwendungen nicht in die Klage einbezogen hatte, ist für<br />

die <strong>Klägerin</strong> nicht erklärlich; abgesprochen war dies jedenfalls nicht mit ihr.<br />

Die Schadenshöhe beziffern wir wie folgt:<br />

Kostenart Betrag in €<br />

gezahlt am /<br />

Zinsen seit<br />

Kaufpreis an Fam Cesar 869.196,19 01.09.1994<br />

Kaufnebenkosten und<br />

Aufwendungen 1994 bis 2000


Kostenart Betrag in €<br />

Aufwendungen 2001<br />

gezahlt am /<br />

Zinsen seit


Kostenart Betrag in €<br />

Aufwendungen 10/2005 -2008<br />

gezahlt am /<br />

Zinsen seit


Es ist somit zu erkennen, dass der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 nicht nur zu verantworten hat,<br />

dass der Kaufpreis (€ 869.196,19) nicht wieder zurückerlangt werden konnte.<br />

Weiterhin hätte er die Kaufnebenkosten sowie die notwendigen und nützlichen<br />

Aufwendungen auf Grundstück und Haus zurückfordern müssen (€ 71.555,85), was<br />

aus nicht erfindlichen Gründen unterblieben ist. Schließlich haftet er für die für den<br />

verlorenen Prozess aufgewandten Rechtsverfolgungskosten (€ 260.259,70).<br />

Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 hat der <strong>Klägerin</strong> daher € 1.201.011,74 Zug um Zug gegen<br />

Auflassung des Hausgrundstücks zu zahlen. Dieser Betrag wird mit den Klaganträgen<br />

<strong>Ziffer</strong> 1 und <strong>Ziffer</strong> 2 von dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 verlangt.<br />

4. Anspruchsgrundlagen<br />

Die Haftung des Beklagten RA Dr. Jung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der<br />

Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, § 280 BGB sowie aus der<br />

Anspruchsgrundlage der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB; insoweit<br />

ist die <strong>Klägerin</strong> der Auffassung, dass die Versäumnisse des Beklagten Dr. Jung im<br />

Zusammenhang mit der Täuschungsanfechtung nur auf Vorsatz beruhen können, denn<br />

diese Argumentation war dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 bereits durch das Anfechtungs-<br />

schreiben des RA Dominik sowie durch die Informationen der <strong>Klägerin</strong> „auf dem<br />

goldenen Tablett“ serviert worden.<br />

1. Haftungsgrundlage<br />

III. Haftung des Beklagten Bach<br />

Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 hat beide Gutachten grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich,<br />

unrichtig erstellt, so dass er gemäß § 839b BGB auf alle Schäden haftet, die der<br />

<strong>Klägerin</strong> durch den daraufhin erfolgten Prozessverlust entstanden sind.<br />

In der Erstattung eines vorsätzlich falschen Gutachtens ist auch eine sittenwidrige<br />

Schädigung der <strong>Klägerin</strong> gemäß § 826 BGB zu sehen.


2. Unrichtige Verkehrswertermittlung<br />

Die Gutachten des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 vom 20.08.2004 und vom 16.02.2007 sind aus<br />

folgenden Erwägungen unrichtig:<br />

Zunächst ist festzustellen, dass vor dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 fünf seiner Berufskollegen<br />

auf Grundstückswerte zwischen DM 850.000,00 und DM 900.000,00 gekommen waren;<br />

diese Gutachten waren dem Beklagen <strong>Ziffer</strong> 2 über die Gerichtsakte auch bekannt;<br />

dennoch setze er sich in seinen Gutachten in keiner Weise mit den zuvor ergangenen –<br />

ihm bekannten – Gutachten auseinander. Hervorzuheben ist dabei, dass es sich bei drei<br />

der Gutachter um die Mitglieder des Gutachterausschusses für den Rheingau-Taunus-<br />

Kreis handelt, denen zwanglos unterstellt werden kann, über besondere Kenntnisse<br />

hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten zu verfügen. Bei den beiden anderen<br />

Gutachtern handelte es sich um die öffentlich bestellten und vereidigten<br />

Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken,<br />

Emil und Frank.<br />

Dass der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 sich mit den Feststellungen der Vorgutachter nicht<br />

auseinandergesetzt, diese in seinen Gutachten sogar ignoriert hat, indiziert, dass er<br />

seine unrichtigen Feststellungen aufgrund vorsätzlichen Handelns, mindestens aber<br />

aufgrund grober Fahrlässigkeit getroffen hat; denn es hätte aufgrund seiner<br />

signifikanten Abweichung zu den Feststellungen der Vorgutachter nahe gelegen, dass<br />

er deren Feststellungen spätestens in einer Plausibilitätsprüfung berücksichtigt und<br />

seine Bewertung entweder korrigiert oder – aus der Sichtweise des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 –<br />

plausibel macht, weshalb 5 Vorgutachter falsch gelegen haben sollen.<br />

Dass der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 dann in der mündlichen Verhandlung versucht hat, sein<br />

Gutachten gegen die Feststellungen der anderen Gutachter zu verteidigen, lässt den<br />

Makel, dass eine Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Auffassungen der anderen<br />

Sachverständigen schon im schriftlichen Gutachten hätte erfolgen müssen, nicht<br />

beseitigen<br />

Ein sechster Berufskollege, der Sachverständige Richard, gelangte in seiner<br />

gutachterlichen Stellungnahme vom 20.04.2007 sogar nur zu einem Verkehrswert von<br />

DM 765.000,00.


Bereits diese signifikante Abweichung seines Gutachtens gegenüber den Feststellungen<br />

von sechs anderen Gutachtern indiziert, dass die Gutachten des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 in<br />

grober Weise unrichtig sind.<br />

Das vom Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 am 20.08.2004 erstellte Gutachten war zu alledem bereits<br />

unrichtig, weil er die Frage der ungesicherten Wasserversorgung dadurch falsch<br />

beantwortet hatte, dass er sich mit der falschen Fragestellung an die falsche Behörde<br />

wandte. Aus diesem Grund wies das OLG Frankfurt das Verfahren an das LG<br />

Wiesbaden zurück (Anlage K 17) und aus diesem Grund wurde sein zweites Gutachten<br />

vom 16.02.2007 notwendig.<br />

Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 haftet daher – unabhängig von den weiteren Ausführungen – auf<br />

Ersatz sämtlicher Schäden, die der <strong>Klägerin</strong> durch die von ihm verursachte dreijährige<br />

Prozessverzögerung inklusive zweier zusätzlicher Instanzen entstanden sind.<br />

2.1 unzutreffende Zustandsbeschreibung<br />

Sowohl sein erstes (Anlage K 23), als auch sein „nachgebessertes“ (Anlage K 24)<br />

Gutachten krankt an einer unzutreffenden Lage- und Zustandsbeschreibung der zu<br />

bewertenden Liegenschaft.<br />

2.1.1 mangelndes Wegerecht<br />

Der SV Bach kommt auf Seite 8 seines jüngeren Gutachtens (Anlage K 24) zu der<br />

Feststellung, dass das Grundstück der <strong>Klägerin</strong> über einen befestigten<br />

wassergebundenen Forstweg (Fahrstrecke etwa 160 m) an das öffentliche Straßen<strong>net</strong>z<br />

angebunden ist.<br />

Diese Feststellung ist unzutreffend, denn das zu bewertende Grundstück grenzt an<br />

keiner Stelle an eine öffentliche Verkehrsfläche an. Ein ordentliches Wegerecht über<br />

den über 200 m – und nicht 160 m – langen<br />

Beweis: Augenschein, Sachverständigengutachten<br />

Forstweg existiert nicht, sondern wird von der Gemeinde Schlangenbad sogar<br />

ausdrücklich verwehrt und als nicht genehmigungsfähig bezeich<strong>net</strong> (siehe Anlage K 7).<br />

Hätte der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 die Akten ordentlich durchgeschaut, auf die Hinweise der


<strong>Klägerin</strong> anlässlich der Ortstermine gehört oder zumindest vor Ort ordentlich<br />

recherchiert, wäre ihm das Schild<br />

„PRIVATWEG GESPERRT<br />

für Kraftfahrzeugverkehr, außer Forstbetrieb, der Gemeindevorstand“<br />

Beweis: Augenschein<br />

aufgefallen. Er hätte dann die o.g. Feststellung nicht getroffen, sondern feststellen<br />

müssen, dass das Grundstück legaler Weise nicht mit KFZ erreicht werden kann – mit<br />

allen sich hieraus ergebenden wertmindernden Konsequenzen.<br />

Insoweit ergeben sich erheblich nachteilige Auswirkungen im Vergleich zu einem<br />

normal über eine öffentliche Straße erschlossenen Grundstück. So ist es der <strong>Klägerin</strong><br />

verboten, mit dem Kfz zu ihrem Haus zu gelangen, sie muss stattdessen zu Fuß über<br />

200 m Waldweg gehen.<br />

Eine kostenintensive Folge der nicht vorhandenen Zuwegung ist darin zu sehen, dass<br />

die Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Forstwegs – beispielsweise in Zeiten der<br />

Eis- und Schneeglätte – nicht von der Gemeinde sondern von der <strong>Klägerin</strong><br />

übernommen werden muss, wenn sie sicheren Fußes – beispielsweise bei Eis- und<br />

Schneeglätte – über den Forstweg zu ihrem Grundstück gelangen möchte.<br />

Der Gutachter Richard kommt dementsprechend auf Seite 11 seiner Stellungnahme<br />

(Anlage K 25) zu einem Kostenaufwand für Reinigung, Pflege und<br />

Schnee-/Eisräumarbeiten zumindest für die notdürftige Nutzung von € 6.500,00 im<br />

Jahr. Neben einem weiteren Posten von € 2.000,00 jährlichen Betriebskosten, den wir<br />

in dem nächsten Unterpunkt erläutern werden, kommt der Gutachter Richard nach<br />

Kapitalisierung dieses jährlichen Aufwands auf einen Barwert von € 283.305,00. Da<br />

ein vernünftiger Marktteilnehmer, dem der Zustand der illegalen Zuwegung nicht<br />

verschwiegen worden wäre, diese laufenden Unterhaltungskosten bei der<br />

Kaufpreisbildung berücksichtigt hätte, hätten der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 den kapitalisierten<br />

Barwert von € 283.305,00 wertmindernd von dem Grundstückswert abziehen müssen.<br />

Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast:<br />

Sachverständiges Zeugnis der Gutachter Emil, Ulrich, Volker, Walter,


Frank und Richard, alle bereits benannt.<br />

einzuholendes Sachverständigengutachten<br />

Dass der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 diesen Umstand nicht berücksichtigt hat, obwohl ihm von<br />

der <strong>Klägerin</strong> und weiteren Personen bei der Ortsbesichtigung mitgeteilt sowie durch<br />

Gerichtsakte und Augenschein erkennbar war, lässt auf eine besonders schwere<br />

Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit auf grobe Fahrlässigkeit,<br />

unseres Erachtens sogar auf vorsätzliches Handeln schließen.<br />

2.1.2 Anschlusskosten an die Trinkwasserversorgung/jährliche Betriebskosten<br />

In seinem Gutachten vom 16.02.2007 beziffert der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 die Kosten der<br />

Anbindung des Grundstücks an die Trinkwasserversorgung auf Seite 11 unzutreffend<br />

mit € 60.000,00. Auf Seite 15 zinst er diesen Betrag sogar noch ab, sodass er lediglich<br />

auf Kosten von DM 103.596,66 (entspricht rund € 53.000,00) kommt.<br />

Sowohl der Ansatz von nur € 60.000,00, als auch die Abzinsung dieses Betrags sind<br />

unzutreffend.<br />

Wir verweisen insoweit auf die nachvollziehbare Kostenermittlung des<br />

Sachverständigen Richard in dessen Stellungnahme vom 20.04.2007 (Anlage K 25),<br />

dort Seite 10, in dem dieser auf € 160.000,00 Kosten für die Anbindung des<br />

Grundstücks an die Wasserversorgung kommt.<br />

Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast:<br />

Sachverständiges Zeugnis der Gutachter Emil, Ulrich, Volker, Walter,<br />

Frank und Richard, alle bereits benannt.<br />

einzuholendes Sachverständigengutachten<br />

Eine Abzinsung, etwa aus dem Grund, weil die <strong>Klägerin</strong> die Kosten für den Anschluss<br />

an die Wasserversorgung bisher nicht aufgebracht hat, ist unzutreffend. Denn ein<br />

Käufer, der im Kaufzeitpunkt 1994 über die widerrechtliche Wasserversorgung des<br />

Grundstücks durch den Tiefenbrunnen Kenntnis erlangt hätte, hätte den Anschluss an<br />

die Trinkwasserversorgung sofort durchführen müssen und die hierfür entstehenden<br />

Kosten daher unmittelbar in seine Kaufpreisabwägungen einbezogen.<br />

Da der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 nur einen Wertabschlag von rund € 53.000,00 vorgenommen


hat, während ein Wertabschlag wegen der fehlenden Wasserversorgung von rund<br />

€ 160.000,00 zutreffend gewesen wäre, hat der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 den Verkehrswert der<br />

Liegenschaft in diesem Punkt mit weiteren € 107.000,00 zu hoch angesetzt.<br />

Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast:<br />

Sachverständiges Zeugnis der Gutachter Emil, Ulrich, Volker, Walter,<br />

Frank und Richard, alle bereits benannt.<br />

einzuholendes Sachverständigengutachten<br />

Weiterhin berücksichtigt der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 die von dem Sachverständigen Richard<br />

auf Seite 11 oben angesetzten € 2.000,00 jährlich für Betriebs- und<br />

Bewirtschaftungskosten der für die Anbindung an die Trinkwasserversorgung<br />

notwendigen Druckerhöhungspumpen, die von dem Grundstückseigentümer zu tragen<br />

sind, nicht. Diesen Posten hatten wir rechnerisch allerdings bereits unter 2.1.1 im<br />

Barwert von € 283.305,00 berücksichtigt.<br />

Beweis: wie vor<br />

2.1.3 Wertabschlag bei Anschluss an die Trinkwasserversorgung<br />

Auch nach der technischen Herstellung des Anschlusses an die öffentliche<br />

Trinkwasserversorgung bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen<br />

Richard (dort Seite 12) Risiken und Unwägbarkeiten gegenüber einem „normal“<br />

angeschlossenen Hausgrundstück. Diese Unwägbarkeiten verkörpern sich darin, dass<br />

bei der notwendigen Rohrleitungslänge von 185 m und der geringen Spülfrequenz<br />

wegen des über einen längeren Zeitraum in der Leitung stehenden Wassers die Gefahr<br />

der Verkeimung besteht. Hieraus entsteht zusätzlicher regelmäßiger<br />

Überprüfungsaufwand und das Bedürfnis nach zusätzlichen Leitungsspülungen die ein<br />

vernünftiger Marktteilnehmer mit einem Abschlag zum Verkehrswert von 15%<br />

einpreisen würde.<br />

Beweis: wie vor<br />

2.1.4 Lichtverhältnisse<br />

Auf Seite 9 seines jüngeren Gutachtens (Anlage K 24) kommt der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 zu<br />

der Feststellung, dass Sonne und Belichtung des Grundstücks als sehr gut eingestuft<br />

werden können. Dies ist unzutreffend, da das Grundstück salopp gesprochen mitten im


Wald liegt und die hohen und dicht belaubten Bäume erheblichen Schatten und<br />

Dunkelheit produzieren. Dies war im Stichtagszeitpunkt schon so. Da das Grundstück<br />

im Landschaftsschutzgebiet liegt, sind die Bäume nicht ohne Weiteres abholzbar und<br />

die Charakteristik als Waldfläche ist auch nicht veränderbar. Da die Bäume darüber<br />

hinaus weiterwachsen, bleiben Grundstück und Haus verschattet.<br />

Beweis: wie vor<br />

Diesen Umstand hätte der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 ohne Weiteres erkennen und<br />

entsprechende Feststellungen treffen können. Auch insoweit wäre er zu einem<br />

geringeren Grundstückswert gelangt, wenn er die Belichtungssituation zutreffend<br />

dargestellt und ihr Rechnung getragen hätte.<br />

2.1.5 Nutzungsentschädigung für Strom- und Abwasserleitungen<br />

Soweit der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 auf Seite 10 seines jüngeren Gutachtens feststellt, dass<br />

Strom- und Abwasserversorgung über das private Nachbargrundstück verlaufen, hätte<br />

er eine Wertmindung für die insoweit üblicherweise zu fordernde<br />

Nutzungsentschädigung/Rentenzahlung sowie erhöhte Bewirtschaftungs- und<br />

Instandhaltungskosten berücksichtigen müssen.<br />

Beweis: wie vor<br />

Derartige Kosten hat der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 allerdings nicht berücksichtigt, obwohl er die<br />

insoweit kostenauslösenden Umstände korrekt aufgenommen hat; gerade dieser<br />

Umstand – erkennen eines Kostenfaktors ohne die naheliegende Konsequenz hieraus<br />

zu ziehen – spricht für grobe Fahrlässigkeit.<br />

2.2 Unzutreffender Bodenwert/Unzulässige Bewertung von Außenanlagen<br />

2.2.1 unzutreffender Bodenwert<br />

Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 gibt den Bodenwert im Gutachten vom 16.02.2007 (Seite 16) mit<br />

DM 950.000,00 an, wobei er auf sein Gutachten vom 20.08.2004, dort Seite 23<br />

verweist.<br />

Er bewertet insoweit 1.595 m² als Bauland und setzt einen Wert von 90% des<br />

Bodenrichtwerts, also 90% von DM 450,00 je m², an. Eine nachvollziehbare


Begründung, warum er zu einem so hohen Grundstücksanteil Bauland gelangen, liefert<br />

er ebenso wenig, wie er den Ansatz von 90% des Bodenrichtwerts für das –außerhalb<br />

eines Bebauungsplans belegene Grundstück begründet. Er setzt weiterhin einen<br />

zusätzlichen Erschließungswert von DM 40,00 je m² an, der sich in keiner Weise<br />

erklären lässt. Unter Absetzung des Kanalbeitrags vom 11.11.1994 kommt er zu einem<br />

Bodenwert bezüglich der 1.595 m² Bauland von rund DM 650.000,00.<br />

Weitere 3.294 m² bewertet er als Parkfläche und legt insoweit DM 90,00 je m²<br />

(resultiert aus DM 450,00 x 20%) zugrunde, gesamt Parkfläche somit DM 296.460,00.<br />

1.500 m² des Grundstücks bewertet er als Waldfläche und setzt DM 1,50 je m² an,<br />

gesamt Waldfläche somit DM 2.250,00.<br />

Bauland, Park- und Wald ergeben somit nach der Bewertung des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2<br />

einen Bodenwert von DM 950.000,00.<br />

Bewertung des Gutachterausschusses (Anlage K 20):<br />

Der Gutachterausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises hatte den Bodenwert in seinem<br />

Gutachten vom 19.11.2001 noch wie folgt bestimmt:<br />

Wegen der Lage im Außenbereich (§ 35 BauGB) bewertet der Gutachterausschuss die<br />

um das Haus gelegene Grundstücksfläche nicht als Bauland, sondern lediglich als<br />

baureifes Land im Außenbereich; im Gegensatz zu dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 stufte der<br />

Gutachterausschuss lediglich 1.100 m² als eine solche Fläche ein (SV Bach: 1.595 m²),<br />

während er die restlichen Flächen als Flächen der Land- und Forstwirtschaft<br />

klassifizierte. Die Notwendigkeit einer höherwertigen „Zwischenfläche“ (wie von dem<br />

SV Bach als „Parkfläche“ ausgewiesen) sieht der Gutachterausschuss dabei nicht.<br />

Das baureife Land im Außenbereich bewertet der Gutachterausschuss mit 50% des<br />

Bodenrichtwerts und begründet das mit den wertbeeinflussenden Merkmalen, nämlich<br />

dass wegen der besonderen Genehmigungsverfahren aufgrund der Lage im<br />

Außenbereich sowie der ungesicherten Erschließungssituation einschließlich des<br />

Notwegerechts sowie der Lage im Landschaftsschutzgebiet und im<br />

Heilquellenschutzgebiet lediglich 50% des Bodenrichtwerts (=DM 225,00 je qm)<br />

angesetzt werden können. Somit ermittelt der Gutachterausschuss (Seite 11 des<br />

Gutachtens) einen Wert des baureifen Landes (1.100 m² x DM 225,00 je m²) von


DM 247.500,00.<br />

Die restliche Fläche der Land- und Fortwirtschaft von 5.289 m² bewertet der<br />

Gutachterausschuss mit DM 1,20 je m² und kommt mithin auf einen Wert von<br />

DM 6.347,00. Der gesamte Bodenwert des Gutachterausschusses beträgt somit<br />

DM 253.847,00 im Gegensatz zu den von dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 ermittelten<br />

DM 950.000,00.<br />

Mit anderen Worten bewertet der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 nicht nur einen erheblich größeren<br />

Teil des Grundstücks als „Bauland“, sondern setzt auch noch einen nahezu doppelt so<br />

hohen Quadratmeterpreis als Verkehrswert für das Bauland an. Das erfolgt grob falsch,<br />

auf diese Weise kommt der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 zu einem<br />

Bodenwert wie der Gutachterausschuss.<br />

nahezu viermal so hohen<br />

Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast:<br />

Sachverständiges Zeugnis der Gutachter Emil, Ulrich, Volker, Walter,<br />

Frank und Richard, alle bereits benannt.<br />

einzuholendes Sachverständigengutachten<br />

Weiterhin grob falsch ist die Bewertung eines Teils des Grundstücks als „Parkfläche“;<br />

solche Flächen werden allenfalls bei der Bewertung von Schlössern und Burgen<br />

angesetzt, letztlich ein verschwindend geringes Vorkommen in Deutschland und gewiss<br />

nicht zutreffend für das Grundstück der <strong>Klägerin</strong>. Insbesondere vor dem Hintergrund,<br />

dass das Grundstück der <strong>Klägerin</strong> im Außenbereich – also „mitten im Grünen“ liegt –<br />

wäre ein Grund, die große Grundstücksfläche wegen der erhöhten<br />

Bewirtschaftungskosten wertmindern anzusetzen.<br />

Beweis: wie vor<br />

Mangels nachvollziehbarer Begründung für diesen wesentlichen wertbildenden Faktor<br />

erscheint insbesondere die unzutreffende Aufteilung des Grundstücks in drei Flächen,<br />

wobei „teures“ Bauland und Parkflächen nach der Bewertung des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2<br />

den überwiegenden Teil ausmachen sollen, als von dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 willkürlich


und damit vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig, unzutreffend gewählt.<br />

Beweis: wie vor<br />

Bewertung des Gutachtens Frank (Anlage K 21):<br />

Der Sachverständige Rolf Frank kommt auf Seite 18 seines dem LG Wiesbaden<br />

erstatteten Gutachtens vom 18.02.2003 auf einen Bodenwert von DM 291.497,00.<br />

Demgegenüber kommt der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 immer noch zu einem mehr als dreimal so<br />

hohen Bodenwert.<br />

Trotz der signifikanten Überschreitung des Bodenwerts um das drei- bis vierfache<br />

gegenüber den Feststellungen der Sachverständigen Frank und des<br />

Gutachterausschusses, hält es der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 in seinem Gutachten nicht für<br />

notwendig, auch nur mit einem Wort auf diese Differenzen einzugehen.<br />

Gutachterliche Stellungnahme Richard (Anlage K 25):<br />

Obwohl der Gutachter Richard die Gutachten des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 kannte, konnte er<br />

dessen Feststellungen nicht beipflichten. Im Gegenteil. Auf Seite 14 schließt sich der<br />

Sachverständige Richard den Feststellungen des Gutachterausschusses an und<br />

bewertet das faktische Bauland mit DM 225,00 je m², wobei auch er von 1.100 m²<br />

insoweit ausgeht. Der Sachverständige Richard differenziert auf Seite 14 seiner<br />

Stellungnahme die weiteren Grundstücksflächen in hausnahe Gartenfläche und in<br />

Waldfläche. Die Größe der hausnahen Gartenfläche ermittelt der Sachverständige<br />

Richard in nachvollziehbarer Weise mit dem 1,5-fachen der Baulandfläche, mithin mit<br />

rund 1.650 m²; Den Wert der hausnahen Gartenfläche bewertet der Sachverständige<br />

Richard in nachvollziehbarer Weise mit 20% des Baulandwerts, sodass er die hausnahe<br />

Gartenfläche mit DM 74.250,00 (=1.650 m²x DM 45,00) bewertet. Die verbleibende<br />

Waldfläche von 3.639 m² bewertet der SV Richard mit DM 1,20 je m², gesamt<br />

DM 4.366,80.<br />

Aus dem so ermittelten Gesamtbodenwert von DM 326.000,00 zieht der SV Richard die<br />

Rückbaukosten des illegalen Brunnens in Höhe von DM 26.000,00 sowie<br />

Wasserversorgungskosten und- Verluste unter Verweis auf seine Feststellungen auf<br />

Seite 11 unten der Stellungnahme in Höhe von DM 206.000,00 ab, sodass er auf einen<br />

Gesamtbodenwert von rund DM 94.000,00 kommt.


2.2.2 Unzulässige zusätzliche Bewertung von Außenanlagen<br />

Auf Seite 16 seines Gutachtens vom 16.02.2007 bewertet der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 unter<br />

Verweis auf seine Feststellungen vom 20.08.2004 (dort Punkt 5.2.2.4, Ergebnis auf<br />

Seite 41) die Außenanlagen mit DM 172.000,00. Mit Außenanlagen meint der Beklagte<br />

<strong>Ziffer</strong> 2 die Pflanzen, Wege und Einfriedungen auf dem Grundstück.<br />

Vorweg ist insoweit zu sagen, dass es grob fehlerhaft gewesen ist, die<br />

Herstellungskosten für Außenanlagen von Villengarten im Hangbereich, Parkartige<br />

Anlage und Waldrand (Seite 39 seines ersten Gutachtens) zusätzlich zu den bereits<br />

zugrundegelegten (und viel zu hohen) Bodenwerten Bauland, Parkfläche und<br />

Waldfläche zu berücksichtigen. Denn hierdurch findet eine Doppelbewertung der<br />

jeweils charakteristischen Landschaftsart statt – die Einteilung in die Landschaftsarten<br />

einmal als zutreffend unterstellt.<br />

Diese Fehlleistung ist offensichtlich und kann auch nicht dadurch gerechtfertigt<br />

werden, dass das LG Wiesbaden um gesonderte Bewertung der Außenanlagen gebeten<br />

hatte; denn dies entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Begutachtung,<br />

auf die der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 vereidigt ist. Mit anderen Worten hätte er zwar die<br />

Außenanlagen – auftragsgemäß – bewerten können; Er hätte sie aber keinesfalls<br />

doppelt in das Verkehrswertgutachten einfließen lassen dürfen.<br />

Beweis: wie vor<br />

Unzutreffend ist insbesondere seine Prämisse auf Seite 37 des Gutachtens vom<br />

20.08.2004, wonach selbst die Lage im Landschaftsschutzgebiet die bisherige Nutzung<br />

weiter erlaube. Denn eine Kultivierung zu einem parkartigen Garten war zum einen<br />

niemals genehmigungsfähig; nach Verwilderung, von der der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 nicht<br />

feststellen konnte, ob sie vor oder nach Eigentumsübergang auf die <strong>Klägerin</strong> erfolgte,<br />

war zum anderen auch keine „Rekultivierung“ der vom Wald eingenommenen Fläche<br />

mehr möglich.<br />

Beweis: wie vor<br />

Der Ansatz von Außenanlagen ist – neben dem ohnehin schon deutlich überhöhten<br />

Bodenwert – darüber hinaus grob falsch durch den Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 erfolgt. Der<br />

Sachverständige Richard erläutert auf Seite 13 seiner Stellungnahme vom 20.04.2007,


weshalb es fachlich unzutreffend gewesen ist, die Pflanzungen des Grundstücks<br />

zusätzlich als Außenanlage zu bewerten. So handelt es sich bei Gehölzen und<br />

Grünanpflanzungen weder im Sinne der Wertermittlungsverordnung, noch nach<br />

herrschender Meinung um Außenanlagen, sondern um sonstige Anlagen im Sinne des<br />

§ 21 Absatz 4 WertV.<br />

Beweis: wie vor<br />

Die sonstigen Anlagen sind aber, soweit sie lage- und ortsüblich sind, im Bodenwert<br />

mit abgegolten.<br />

Insbesondere weil das zu bewertende Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt und<br />

hieraus eine Beibehaltung des wald- und forstwirtschaftlichen Charakters gefordert<br />

wird, ist eine umfangreiche Kultivierung des Grundstücks z. B. als Parkfläche oder<br />

Nutzgarten überhaupt nicht möglich; Die vorhandenen Bäume und Ziergehölze sind<br />

schon rechtlich nicht als außergewöhnlich bzw. besonders zu würdigen.<br />

Beweis: wie vor<br />

Vor allen Dingen besteht im Außenbereich auch keinerlei Bedürfnis nach einer<br />

pflegeintensiven parkartigen Gartenanlage; Man muss sich einmal vergegenwärtigen,<br />

dass das zu bewertende Grundstück von Natur umgeben ist, also „mitten im Grünen“<br />

liegt. Man kann sogar ohne Übertreibung davon sprechen, dass das Grundstück der<br />

<strong>Klägerin</strong> „mitten im Wald“ liegt, denn unmittelbar neben und hinter ihrem Grundstück<br />

beginnt von Wanderwegen durchzogener Wald.<br />

Beweis: Augenschein<br />

Ein vernünftiger Kaufinteressent – wie auch die Gutachter vor dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 –<br />

sehen eine solche Konstellation eher als nachteilig.<br />

Der Sachverständige Richard kommt daher auf Seite 13 seiner Stellungnahme<br />

(Anlage K 25) zu dem Ergebnis, dass wegen der hohen Reglementierung im<br />

Landschaftsschutzgebiet bei kritischer Betrachtung des Grundstücks im Vergleich zu<br />

den in dem Gutachten des SV Bach vergleichend herangezogenen hochwertigen<br />

Wohnlagen von Wiesbaden eher ein Abschlag angemessen sein dürfte.


Insbesondere der Vergleich zu hochwertigen Wohnlagen in Wiesbaden ist grob<br />

fehlerhaft, denn es ist nachvollziehbar, dass große parkartige Grundstücke inmitten<br />

einer Großstadt einer höheren Wertschätzung unterliegen, als wenn ein solches<br />

Grundstück mitten im Grünen, im Außenbereich des § 35 BauGB liegt.<br />

Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast:<br />

Sachverständiges Zeugnis der Gutachter Emil, Ulrich, Volker, Walter,<br />

Frank und Richard, alle bereits benannt.<br />

einzuholendes Sachverständigengutachten<br />

Soweit der Sachverständige Richard der Auffassung ist, dass in der Bewertung des<br />

Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 der Außenanlagen auch bauliche Anlagen enthalten sind und er<br />

daher lediglich einen Betrag von DM 96.000,00 der Bewertung absetzt, liegt ein Irrtum<br />

des Sachverständigen Richard vor: Denn den Ausführungen des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 auf<br />

Seite 39 bis 41 seines Gutachtens vom 20.08.2004 kann entnommen werden, dass er<br />

ausschließlich die Garten- und Parkflächen, nicht aber die baulichen Anlagen des<br />

Grundstücks mit DM 172.000,00 bewertet.<br />

Mithin hat der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 grob fahrlässig einen insoweit um DM 172.000,00 zu<br />

hohen Verkehrswert ermittelt.<br />

Beweis: wie vor<br />

2.3 Unzutreffende Ermittlung des Gebäudewerts<br />

2.3.1 In seinem Gutachten vom 20.08.2004 ermittelt der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 auf den<br />

Seiten 18 und 19 eine Bruttogeschossfläche des Gebäudes der <strong>Klägerin</strong> von 725 m².<br />

In seinem Gutachten vom 16.02.2007 legt er diese Fläche zugrunde und ermittelt auf<br />

Seite 16 einen Gebäudewert von DM 695.648,00.<br />

Der SV Frank ermittelt in seinem Gutachten vom 18.02.2003 (Anlage K 21) hingegen<br />

eine Bruttogeschossfläche von 633 m².<br />

Die Ermittlung des SV Frank zur Bruttogeschossfläche sind zutreffend.<br />

Beweis: wie vor


Wäre der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 von der zutreffenden Geschossfläche von 633 m²<br />

ausgegangen, hätte er nicht einen Gebäudewert von DM 695.648,00, sondern einen<br />

Gebäudewert von DM 573.071,00 ermittelt. Das ergibt sich, wenn man die Berechnung<br />

auf Seite 16 des Bach Gutachtens vom 16.02.2007 nicht mit 725 qm, sondern mit 633<br />

qm durchführt.<br />

Mit anderen Worten ist der von dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 ermittelte Gebäudewert aus<br />

diesem Grund um DM 120.000,00 übersetzt.<br />

Beweis: wie vor<br />

Bei zutreffender Ermittlung der Bruttogeschossfläche hätte der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 diesen<br />

Fehler ohne weiteres erkennen und korrigieren können. Es ist auch naheliegend, die<br />

grundlegenden Rahmendaten bei einer derart umstrittenen Grundstücksbewertung<br />

korrekt zu ermitteln. Dass der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 hier unzutreffende Feststellungen<br />

macht, lässt auf besonders grobe Fahrlässigkeit schließen.<br />

2.3.2 Hinzukommt, dass der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 auf Seite 42 seines Gutachtens ein<br />

fiktives Baujahr 1964 des im Jahr 1951 errichteten Gebäudes unterstellt und auf diese<br />

Weise zu einer unzutreffenden Restnutzungsdauer von 60 Jahren gelangt; zutreffend<br />

wäre gewesen, die Gesamtnutzungsdauer von 90 Jahren auf das eigentliche Baujahr<br />

1951 zu beziehen, so dass zum Bewertungsstichpunkt – 1994 – eine<br />

Restnutzungsdauer nur noch 47 Jahren (nicht 60 Jahre) zu unterstellen war. Eine<br />

umfangreiche Sanierung, die ein „fiktives Baujahr 1964“ gerechtfertigt hätte, wie es<br />

der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 in einem späteren Anhörungstermin zu begründen versuchte, hat<br />

es nicht gegeben und wird in Abrede gestellt. Auf diese Weise hat der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2<br />

nicht nur einen höheren Preis je Quadratmeter Bruttogeschossfläche unterstellen<br />

können (Baujahrsklasse 1960-1969, richtig wäre 1951), sondern auch einen zu<br />

geringen Abschlag für Wertminderung wegen Alters ansetzen können. Es hätte bei der<br />

Restnutzungsdauer von 47 Jahren nicht nur ein 28%iger, sondern ein nahezu 50%iger<br />

Abschlag erfolgen müssen. Der Abschlag hätte dann nicht nur in Höhe von<br />

DM 270.529,98, sondern in Höhe von DM 483.089,25 erfolgen müssen.<br />

Mithin ist der Gebäudewert insoweit um weitere DM 212.559,27 zu hoch festgestellt<br />

worden, wobei noch nicht einmal die geringeren Gestehungskosten der Baujahrsklasse


1951 (nicht 1960-1969) berücksichtigt sind.<br />

Beweis: wie vor<br />

Das Ansetzen eines „fiktiven Baujahrs“ ohne ersichtlichen Grund lässt insbesondere vor<br />

dem Hintergrund, dass der Gutachter hier einen deutlichen „Hebel“ in der Bewertung<br />

erzeugen kann, zwanglos auf vorsätzliche Falschbewertung schließen.<br />

2.4 Zusammenfassung und Zwischenergebnis<br />

Es ist davon auszugehen, dass der vom Sachverständigen Richard ermittelte<br />

Verkehrswert von DM 765.000,00 zum Stichtag 25.07.1994 zutreffend ist.<br />

3. Vorsatz/Grobe Fahrlässigkeit<br />

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße<br />

außer Acht lässt. Sie ist insbesondere dann gegeben, wenn naheliegende<br />

Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was jedem hätte<br />

einleuchten müssen.<br />

Wir haben an den jeweiligen Unterpunkten dargestellt, dass das Fehlverhalten des<br />

Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 jeweils auf grobe Fahrlässigkeit – wenn nicht sogar auf Vorsatz –<br />

zurückgeführt werden muss; insbesondere die Masse der begangenen Fehler und der<br />

Umstand, dass der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 sich auch nicht durch die signifikant niedrigeren<br />

Feststellungen der anderen Gutachter veranlasst sah, erkennbare<br />

Plausibilitätskontrollen bereits in den beiden erstatteten Gutachten durchzuführen, lässt<br />

den „roten Faden“ einer systematisch zu hohen Bewertung erkennen, was unseres<br />

Erachtens ohne weiteres auf Vorsatz schließen lässt.<br />

Die Wertermittlung des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 stellt sich daher nicht mehr als Ergebnis<br />

einer zulässigen Ausübung von Beurteilungsspielraum, sondern als Ergebnis<br />

vorsätzlichen, zumindest aber grob fahrlässigen Fehlverhaltens dar.<br />

4 Kausaler Schaden/Schadenshöhe<br />

Da der wahre Verkehrswert im Erwerbszeitpunkt über 50% weniger als der von der<br />

<strong>Klägerin</strong> gezahlte Kaufpreis betrug, hätte sie bei einer zutreffenden<br />

Verkehrswertberechnung durch den Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 den auf die Anspruchsgrundlage<br />

der sittenwidrigen Überteuerung gestützten Rückabwicklungsprozess gewonnen. So


aber ist die <strong>Klägerin</strong> durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 in<br />

dem Rückabwicklungsprozess unterlegen.<br />

Der Schadensersatzanspruch der <strong>Klägerin</strong> ist auch hinsichtlich des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2<br />

darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als hätte dieser eine zutreffende<br />

Wertermittlung durchgeführt. Die <strong>Klägerin</strong> hätte dann den Kaufpreis von umgerech<strong>net</strong><br />

€ 869.196,19 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem<br />

Basiszins p.a. seit 01.02.2002 Zug um Zug gegen Rückübertragung des<br />

Hausgrundstücks auf die Verkäufer erstattet erhalten; weiterhin wäre sie nicht mit den<br />

oben bereits dargestellten Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von € 260.259,70<br />

belastet gewesen.<br />

Es ist somit zu erkennen, dass der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 nicht nur zu verantworten hat,<br />

dass der Kaufpreis (€ 869.196,19) nicht wieder zurückerlangt werden konnte. Er<br />

haftet er auf Ersatz der für den verlorenen Prozess aufgewandten<br />

Rechtsverfolgungskosten (€ 260.259,70).<br />

Insgesamt hat der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 daher einen Schadensersatzbetrag von<br />

€ 1.129.455,89 im Wege des Schadensersatzes Zug um Zug gegen Auflassung des<br />

Hausgrundstücks zu erstatten.<br />

Hilfsweise:<br />

Jedenfalls hat der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 den Schaden aus der grob fahrlässigen falschen<br />

Erstattung des Gutachtens vom 20.08.2004 (Anlage K 23) zu ersetzen. Der <strong>Klägerin</strong><br />

wäre dann die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LG Wiesbaden und das<br />

neuerliche Verfahren vor dem LG Wiesbaden und dem OLG Frankfurt (Az: 3 U 205/07)<br />

erspart geblieben. Wir bitten um richterlichen Hinweis, falls dieser Schaden gesondert<br />

aus der umfangreichen Schadensbezifferung dargestellt werden soll.<br />

5 Verjährung<br />

Es ist auch keine Verjährung eingetreten. Das durch das erste falsche Gutachten<br />

ergangene Urteil des LG Wiesbaden stammt vom 13.01.2005 (Anlage K 16);<br />

Verjährung könnte daher allenfalls ab dem 01.01.2009 diskutiert werden. Der Beklagte<br />

<strong>Ziffer</strong> 2 hätte mit Gutachten vom 16.02.2007 auch die Gelegenheit gehabt, den<br />

Grundstückswert zutreffend zu ermitteln. Die aufgrund des zweiten falschen


Gutachtens ergangenen Urteile des LG Wiesbaden und des OLG Frankfurt datieren aus<br />

dem Jahr 2007 bzw. 2008, sodass die dreijährige Verjährung des § 195 BGB noch nicht<br />

vollendet ist.<br />

IV. Sonstiges/Anträge<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat, vertreten durch den Unterzeichner, die Beklagten vorgerichtlich<br />

angeschrieben und die Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Dabei hat sie den<br />

Beklagten ausdrücklich angeboten, das Haus in Schlangenbad Zug um Zug gegen<br />

Schadensersatzzahlung aufzulassen. Die Beklagten haben die Ansprüche kategorisch<br />

zurückgewiesen.<br />

Daher sind sie mit der Annahme der Auflassung in Verzug, was entsprechend<br />

auszusprechen ist.<br />

Da der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 die Kaufnebenkosten und die notwendigen Aufwendungen im<br />

Vorprozess nicht geltend machte, haftet der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 nicht auf diese Beträge.<br />

Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 haftet jedoch auf diese Beträge, die wir oben mit € 71.555,85<br />

beziffert haben. Dieser Betrag wird mit Klagantrag <strong>Ziffer</strong> 2 geltend gemacht.<br />

Mit den Klaganträgen <strong>Ziffer</strong> 3 und <strong>Ziffer</strong> 4 machen wir die vorgerichtlichen<br />

Anwaltskosten der <strong>Klägerin</strong> im Sinne einer nicht festsetzbaren und nicht<br />

streitwerterhöhenden Nebenforderung geltend. Die <strong>Klägerin</strong> hat insoweit an den<br />

Unterzeichner für die außergerichtliche Geschäftsführung gegenüber dem Beklagten<br />

<strong>Ziffer</strong> 1 ein Honorar von € 10.296,83 (= 1,8 Geschäftsgebühr aus Gegenstandswert<br />

€ 1.069.000,00 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) und für die<br />

außergerichtliche Geschäftsführung gegenüber dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 ein Honorar von<br />

€ 8.584,66 (= 1,5 Geschäftsgebühr aus Gegenstandswert € 1.069.000,00 zuzüglich<br />

Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) gezahlt.<br />

Der außergerichtliche Streitwert ergibt sich aus dem Kaufpreis der Immobilie<br />

(€ 869.000,00) sowie aus den außergerichtlich noch mit € 200.000,00 geschätzten<br />

Erwerbsneben- und Rechtsverfolgungskosten sowie den Aufwendungen; erst im Zuge<br />

der genauen Schadensermittlung zur Klagevorbereitung ergab sich dann der für das<br />

Klageverfahren geltende Streitwert.<br />

Die Geltendmachung einer außergerichtlichen 1,8 Geschäftsgebühr für die


Anwaltshaftung sowie die Geltendmachung einer außergerichtlichen<br />

1,5 Geschäftsgebühr für die Gutachterhaftung ist ohne weiteres angemessen. Bei der<br />

Anwaltshaftung begründet sich die Überschreitung des Regelsatzes um 0,5 wegen des<br />

Aufwands der Prüfung: Es müssen nämlich inzident zwei unterschiedliche<br />

Rechtsangelegenheiten geprüft werden, einmal die Sach- und Rechtslage des<br />

Ausgangsfalls und danach die Pflichtverletzung des den Ausgangsfall bearbeitenden<br />

Rechtsanwalt und der daraus resultierende Schaden des Mandanten; hinzukommt die<br />

existentielle wirtschaftliche Bedeutung der Rechtsangelegenheit für die <strong>Klägerin</strong>, so<br />

dass die Überschreitung gegenüber der Regelgebühr um 0,5 gerechtfertigt ist. Bei der<br />

Gutachterhaftung handelt es sich um eine komplizierte und umfangreiche<br />

Angelegenheit mit fachfremden Bezügen zu Fragen der Immobilienbewertung; auch<br />

hier rechtfertigt die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die <strong>Klägerin</strong> und<br />

der überdurchschnittliche Aufwand die Überschreitung der Regelgebühr um 0,2 ohne<br />

weiteres.<br />

Den Streitwert beziffern wir vorläufig mit € 1.201.011,74. Wir bitten um Mitteilung des<br />

Akten- sowie des Kassenzeichens, damit wir die Gerichtskosten aus diesem Streitwert<br />

überweisen können.<br />

V. Begründung der Streitverkündung<br />

Der Streitverkündete, RA Karl, vertrat die <strong>Klägerin</strong> in dem Ausgangsprozess in der 2.<br />

Instanz, nachdem das Mandat zu RA Jung beendet war. RA Karl hätte den von RA Dr.<br />

Jung zu verantwortenden Verlust der I. Instanz möglicherweise noch „heilen“ können,<br />

wenn er die Berufung auf einen vollumfänglichen Angriff gegen das<br />

Sachverständigengutachten Bach gestützt hätte.<br />

RA Karl beschränkte sich in der Berufung allerdings nur auf die unzutreffenden<br />

Feststellungen des Sachverständigen bezüglich der illegalen Wasserversorgung. Mit<br />

Berücksichtigung allein nur diesen Mangels konnte eine sittenwidrige Überteuerung,<br />

auf die der Vorprozess ja ausschließlich gestützt war, nicht mehr begründet werden.<br />

Entsprechend urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am 02.03.2006 auf Seite 13:<br />

„Dabei hat sich der Senat auf die Angriffe der Berufung gegen das<br />

Gutachten des Sachverständigen Bach zu beschränken und die in der<br />

Berufung nicht mehr wiederholten erstinstanzlichen Einwände<br />

unberücksichtigt zu lassen (bezüglich Schwimmbad, Sauna, Öltank,<br />

Nebenhaus, Dachgeschoss, Wintergarten, Abzug des offenen Kamins und


Zuwegung).<br />

...<br />

Die <strong>Klägerin</strong> greift dieses Gutachten im Berufungsverfahren nur in zwei<br />

Punkten an, nämlich bezüglich des Komplexes Wasserversorgung /<br />

Illegalität des ersten Brunnens sowie wegen einer angeblichen<br />

Doppelberücksichtigung der Außenanlagen.“<br />

Aus dem Urteil des OLG Frankfurt vom 02.03.2006 wird ersichtlich, dass gegenüber RA<br />

Karl begründete Vorwürfe bezüglich der Berufungsführung gemacht werden können.<br />

Für den Fall, dass die Beklagten sich erfolgreich gegen die Klage wehren können,<br />

müssten daher Ansprüche gegen RA Karl gestellt werden.<br />

Kai Spirgath<br />

Rechtsanwalt<br />

Protokoll<br />

Niederschrift über die öffentliche Verhandlung der 5. Zivilkammer des<br />

Landgerichts Wiesbaden<br />

22.4.2009<br />

5 O 267/08<br />

Gegenwärtig: Vors. Richterin am Landgericht Dr...<br />

Richterin am Landgericht Dr... Richterin am Landgericht ..<br />

Ohne Hinzuziehung eines Protokollführers; vorläufig auf Tonträger aufgezeich<strong>net</strong>.<br />

In dem Rechtsstreit<br />

Anna<br />

gegen<br />

Rechtsanwalt Dr. Jung u.a.<br />

erschienen bei Aufruf der Sache:<br />

für die <strong>Klägerin</strong>, die Parteirechte wahrnehmend, ihre.....und Rechtsanwalt<br />

Spirgath,<br />

für den Beklagten zu.1) Frau Rechtsanwältin Dr....,<br />

für den Beklagten zu 2) Rechtsanwalt Dr.....<br />

Sodann erschien für den Beklagten zu 1) noch Herr Dr.....<br />

Die Parteien erörterten ausführlich den Sach- und Streitstand.<br />

Das Gericht wies darauf hin, dass über die Frage der Trennung der Prozesse zu<br />

verhandeln ist und insoweit ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />

geben.<br />

Seite 2<br />

Das Gericht wies auf die Problematik der wasserrechtlichen Genehmigungsfreiheit<br />

oder Pflicht des vertieften Brunnens hin und gab insoweit die maßgeblichen<br />

gesetzlichen Grundlagen bekannt.<br />

Der Klägervertreter überreicht Schriftsatz vom 21.4.2009, von dem die<br />

Beklagtenvertreter Abschriften erhielten.


Der Klägervertreter wies nach der Einführung in den Sach- und Streitstand und<br />

der rechtlichen Erörterung durch das Gericht darauf hin, dass er der Ansicht ist<br />

unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH, dass hier von einer<br />

Beweislastumkehr auszugehen sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem<br />

Beklagten zu 1) möglich gewesen wäre, sowohl vor Einholung des Gutachtens und<br />

nach Einholung des Gutachtens die außergerichtlich tätigen Sachverständigen als<br />

sachverständige Zeugen als Beweismittel anzubieten und damit den Gang der<br />

Beweisaufnahme sowie den Ausgang des Rechtsstreits zu beeinflussen. Indem er<br />

diese Möglichkeit nicht ergriffen habe, weder vor noch nach Einholung des<br />

Gutachtens, sei von einer Beweislastumkehr auszugehen.<br />

Im Hinblick auf die Kenntniserlangung des Mangels und der insoweit der<br />

Klägerseite aufgegebenen Substantiierung des Vortrages, wann die <strong>Klägerin</strong> von<br />

der Illegalität des ersten Brunnens erfahren habe, ob am 4.9.2001 am 27.11.2001<br />

oder erst 2002, erklärt der Klägervertreter, das werde noch einmal<br />

schriftsätzlich vorgetragen, er weise jedoch bereits jetzt darauf hin, dass es<br />

sich insoweit um einen dynamischen Prozess handele und es gerade die Aufgabe des<br />

Beklagten zu 1) gewesen wäre, anhand des gewechselten Schriftverkehrs mit der<br />

<strong>Klägerin</strong>, dies im Einzelnen durchzusprechen und den Kenntniserlangungszeitpunkt<br />

mit ihr zu erörtern.<br />

Der Klägervertreter wies weiterhin darauf hin, dass im Vorfeld der später<br />

erlassenen Verfüllungsverfügung hinsichtlich des Brunnens unterschiedliche<br />

Maßnahmen getroffen worden waren, um diese Verfüllungsanordnung zu verhindern.<br />

Insoweit würde diese Frage im Rahmen der Mitverursachung bzw. des<br />

Mitverschuldens zu erörtern sein, was der <strong>Klägerin</strong> an weiteren Möglichkeiten<br />

offengestanden und zumutbar ge-<br />

Seite 3<br />

wesen wäre, insbesondere, ob und inwieweit ein Widerspruchsverfahren oder ein<br />

verwaltungsgerichtliches Verfahren in Betracht gekommen wäre.<br />

Die Beklagtenvertreterin zu 1) trägt ihrerseits vor, dass ihr Vortrag darauf<br />

abziele, dass bereits keine Pflichtverletzung vorliege durch den Beklagten zu<br />

1), weil eine Anfechtung ergebnislos verlaufen wäre, also.keine Aussicht auf<br />

Erfolg geboten hätte. Dies gelte auch für mögliche weitere Anfechtungsgründe,<br />

die möglicherweise, was bestritten wird, später bekannt geworden sei,<br />

insbesondere im Hinblick auf die Illegalität des Brunnens könne von einem<br />

arglistigen Verhalten der Verkäufer nicht ausgegangen werden, da, wie bereits<br />

vorgetragen, in der Klageerwiderung noch 1995 an eine der Verkäuferinnen die<br />

Aufforderung von der Stadt gegangen ist, eine entsprechende Wasseruhr<br />

anzubringen.<br />

Der Beklagtenvertreter zu 2) erklärt, er halte es für prozessökonomischer,<br />

letztlich auch im Hinblick auf anfallende Kosten, dass die<br />

Prozessrechtsverhältnisse nicht getrennt werden.<br />

Der Klägervertreter regte, wie bereits im Schriftsatz vorgetragen, an, dass sich<br />

die Kammer selbst einen Eindruck vom Objekt verschafft im Wege einer<br />

Inaugenscheinnahme.<br />

Das Gericht wies darauf hin, dass es nach derzeitiger Aktenlage keinen<br />

Erkenntnisgewinn von einem Ortstermin für die anstehenden Fragen sieht, ob und<br />

inwieweit der Beklagte zu 2) die Befund- und Anknüpfungstatsachen möglicherweise<br />

falsch ermittelt hat oder die zugrunde zu legenden methodischen und<br />

wissenschaftlichen Grundsätze verletzt haben könnte. Das Gericht wird der<br />

Anregung des Klägervertreters jedoch noch einmal seine Aufmerksamkeit widmen.<br />

Der Klägervertreter stellt die Anträge aus der Klageschrift vom 30.10.2008 (BI.<br />

2 ff. d.A.).<br />

Die Beklagtenvertreterin zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen.<br />

Der Beklagtenvertreter zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen.<br />

Siete 4<br />

Die Parteien baten übereinstimmend im Hinblick auf die umfangreichen<br />

Erörterungen im Termin um die Einräumung wechselseitiger großzügiger<br />

Stellungnahmefristen.<br />

Demzufolge wurde der Eintritt ins schriftliche Verfahren als das sachgemäße<br />

Vorgehen von den Parteivertretern erachtet.<br />

-<br />

1. Mit Zustimmung der Parteien wird gem. § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche<br />

Verfahren angeord<strong>net</strong>.


2. Die <strong>Klägerin</strong> kann bis zum 29.5.2009 vortragen, beide Beklagten können ihrerseits<br />

vortragen bis zum 3.7.2009.<br />

3. Der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wird<br />

festgesetzt auf Freitag, den 10. Juli 2009.<br />

4. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird demnach bestimmt auf Mittwoch,<br />

den 26. August 2009, 12.00 Uhr, Saal A 202<br />

im Hinblick auf den Jahresurlaub der Beisitzerin.<br />

Dr.... ...,<br />

zugl, f. d. Richtigkeit d. Tonbandübertragung<br />

28. APR. 2009<br />

Urteil Landgericht Wiesbaden Abweisung Klage Dr. Jung<br />

Landgericht Wiesbaden Aktenzeichen: 5 0 267/08<br />

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben<br />

Verkündet am:<br />

26.08.2009<br />

Justizfachangestellte<br />

Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle<br />

Im Namen des Volkes<br />

Urteil<br />

In dem Rechtsstreit<br />

Anna, Str.X, Schlangenbad,<br />

<strong>Klägerin</strong>,<br />

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bornemann-von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19-21, 69115 Heidelberg<br />

Geschäftszeichen: 2008/00375-Ks/KSP<br />

gegen<br />

Rechtsanwalt Dr. Franz Josef Jung,<br />

<strong>Beklagter</strong>,<br />

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.,<br />

str.,<br />

ZP 11 - Urschrift und Ausfertigung eines Urteils (EU_CU_00.DOT) — (05.95)2<br />

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden<br />

durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. ...Richterin am Landgericht ...<br />

Richterin am Landgericht Dr. .. --im<br />

schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10.07.2009<br />

für Recht erkannt:<br />

Die Klage wird abgewiesen.<br />

Die Kosten des Rechtsstreits hat die <strong>Klägerin</strong> zu tragen.<br />

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig<br />

vollstreckbar.<br />

Tatbestand<br />

Die <strong>Klägerin</strong> begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung<br />

eines Anwaltsvertrages.<br />

Mit Kaufvertrag vom 25.07.1994 erwarb die <strong>Klägerin</strong> unter Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ein<br />

Einfamilienhaus in der Str.X in Schlangenbad von den Verkäufern Heidi, Sohn 1 und Torsten Cesar sowie Maria<br />

Tochter Cesar zu einem Kaufpreis von 1.700.000,-- DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag<br />

vom 25.07.1994 Bezug genommen (K 1, BI. 1 ff. des Anlagenbandes). In einem Kurzexposee des Maklers Schön<br />

Immobilien (K 9a, BI. 35 des Anlagenbandes) lautet es unter anderem: „Erweiterungsmöglichkeiten ergeben sich im<br />

Dachgeschoss, das bereits für den Ausbau vorbereitet ist`. Die Wasserversorgung des Grundstücks erfolgte seit 1960<br />

über einen Brunnen auf dem Anwesen. 1973 bohrten die Verkäufer einen weiteren<br />

Brunnen, dessen Nutzung nach behördlicher Stilllegungsverfügung und Verfüllungsanordnung 1976 eingestellt worden<br />

ist. Das Grundstück liegt im Außenbereich und in einem Heilquellenschutzgebiet. Die Verkäufer verweigern nach<br />

Kaufvertragsschluss der <strong>Klägerin</strong> als Folge von Unstimmigkeiten ein Überfahrrecht über ihr angrenzendes Grundstück.<br />

Seitdem nutzt die <strong>Klägerin</strong> den rückwärtigen Waldweg als Zufahrt zu ihrem Grundstück.<br />

3<br />

Mit Schreiben vom 25.10.2000 (K 7, BI. 32 des Anlagenbandes) teilte der Bürgermeister der Gemeinde Schlangenbad


der <strong>Klägerin</strong> mit, dass eine Erlaubnis zum Befahren eines Waldweges hinter dem Grundstück der <strong>Klägerin</strong> in keinem<br />

Fall erteilt werden könne.<br />

Der frühere Bevollmächtigte der <strong>Klägerin</strong> hatte mit Schreiben vom 02.04.2001 (K 9b, BI. 37 ff. des Anlagenbandes)<br />

gegenüber den Verkäufern die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt und ausgeführt, der Kaufvertrag vom<br />

25.04.1994 sei wegen eines überhöhten Kaufpreises sittenwidrig und daher nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Insoweit<br />

nahm er Bezug auf ein außergerichtlich eingeholtes Verkehrswertgutachten von Dipl.-Ing. Emil vom November 2000,<br />

wonach der Wert des Kaufobjekts zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich 920.000,-- DM betragen habe. Darüber hinaus<br />

liege der Tatbestand einer arglistigen Täuschung gegenüber der <strong>Klägerin</strong> unter verschiedenen Gesichtspunkten vor, die<br />

im Einzelnen dargestellt wurden. Vorsorglich werde nochmals die Anfechtung des Kaufvertrages nach § 123 Abs. 1<br />

BGB erklärt.<br />

Anlässlich einer Feuerstättenschau am 22.05.2001 stellte der Bezirksschornsteinfeger Mathias fest, dass der offene<br />

Kamin an den Heizungsschornstein angeschlossen sei. Dies sei nicht zulässig. Der offene Kamin sei von dem<br />

Heizungsschornstein zu trennen. Da ein zweiter Schornstein nicht vorhanden sei, sei der Betrieb des offenen Kamins<br />

nicht möglich (vgl. K 8, BI. 33 des Anlagenbandes).<br />

Im Juli 2001 wandte sich die <strong>Klägerin</strong> an den Beklagten und legte ihm unter anderem<br />

das Schreiben ihres früheren Bevollmächtigten vom 02.04.2001 (K 9b,<br />

BI. 37 ff. des Anlagenbandes) vor. Mit Schreiben vom 31.07.2001 (K 10, BI. 42 ff. des Anlagenbandes) wies der<br />

Beklagte die <strong>Klägerin</strong> darauf hin, dass eine Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages unter dem Gesichtspunkt<br />

der Sittenwidrigkeit in Folge des groben Missverhältnisses zwischen Grundstückswert und Kaufpreis unter besonderer<br />

Berücksichtigung der weiteren Umstände möglich sein könne. Insoweit komme es darauf an, dass nach dem<br />

vorliegenden Gutachten das Grundstück 920.000,-- DM wert gewesen sei, während die <strong>Klägerin</strong> 1.700.000,--DM<br />

gezahlt habe. Andere rechtliche Grundlagen, wie beispielsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder<br />

Minderungsansprüche seien nicht gegeben. Insbesondere die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei wegen des<br />

Ablaufs der Anfechtungsfrist von einem Jahr nicht möglich.<br />

4<br />

Unter dem 01.03.2002 erhob der Beklagte im Auftrag der <strong>Klägerin</strong> Klage vor dem Landgericht Wiesbaden und<br />

beantragte die Verurteilung der Verkäufer zu Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 869.196,20€ Zug um Zug<br />

gegen Rückübertragung des Hausgrundstücks in Schlangenbad (K 12, BI. 47 ff. des Anlagenbandes. Die Klage war<br />

gestützt auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB unter dem Gesichtspunkt eines<br />

überhöhten Kaufpreises. Unter anderem berief die <strong>Klägerin</strong> sich auf das Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. Emil sowie auf<br />

ein Gutachten des Gutachterschusses des Rheingau-TaunusKreises vom 19.11.2001 (K 20, BI. 109 ff. des<br />

Anlagenbandes), wonach der Verkehrswert 850.000,-- DM betrage.<br />

Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme holte die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden mehrere<br />

Gutachten ein: So mit Beschluss vom 14.06.2002 (BI. 92 f. der Beiakte 7050/02) ein schriftliches<br />

Sachverständigengutachten über den Wert des streitgegenständlichen Grundstücks der <strong>Klägerin</strong> zum Zeitpunkt des<br />

Kaufvertrages vom 25.07.1994. Der Sachverständige Frank erstattete unter dem 18.02.2003 (Anlagenband zur Beiakte<br />

7050/02) sein Gutachten und gelangte zu einem Verkehrswert am Stichtag in Höhe von 870.000,-- DM. In der<br />

mündlichen Verhandlung vom 16.05.2003 erläuterte der Sachverständige Frank sein Gutachten (BI. 173 ff. der Beiakte<br />

7 0 50/02).<br />

Mit Beschluss vom 26.06.2003 (BI. 225 f. der Beiakte 7 0 50/02) holte das Gericht ein schriftliches<br />

Sachverständigengutachten unter anderem zu dem Wert der Außenanlagen ein. Der Sachverständige Jörg, Wiesbaden,<br />

erstattete unter dem 07.01.2004 sein Gutachten (BI. 261 ff. des Anlagenbandes zur Beiakte) und gelangte zu einem Wert<br />

der Außenanlagen in Höhe von 157.000,-- DM. Der Sachverständige Jörg erläuterte in der mündlichen Verhandlung am<br />

27.02.2004 sein Gutachten (BI. 331 ff. der Beiakte 7 0 50(02).<br />

Mit Beschluss vom 11.03.2004 (BI. 335a der Beiakte 7 0 50/02) holte das Gericht ein schriftliches Obergutachten von<br />

Dipl.-Ing. Bach zu dem Wert des streitgegenständlichen Grundstücks und der Außenanlagen ein. Dem Sachverständigen<br />

wurde die Befugnis eingeräumt, einen Landschafts- oder Gartensachverständigen als Gehilfen hinzuziehen.<br />

Der Sachverständige Bach erstattete sein Gutachten unter dem<br />

20.08.2004 (K 23, BI. 181 ff. des Anlagenbandes) und gelangte zu einem Verkehrswert in Höhe von 1.850.000,-- DM<br />

zum Bewertungsstichtag 25.07.1994. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gutachten und<br />

einer Anhörung des Sachverständigen bis zum 26.10.2004.<br />

Der Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 18.10.2004 (BI. 410 ff. der Beiakte 7 O 50/02) zu dem Gutachten Stellung und<br />

beantragte, die Sachverständigen Emil und Frank sowie den Gutachterausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises zu dem<br />

Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden und dem Sachverständigen Bach gegenüberzustellen. Am 03.12.2004<br />

übersandte der Beklagte eine<br />

Stellungnahme des Sachverständigen Frank zu dem Gutachten des Sachverständigen Bach (BI. 443 ff. der Beiakte 7 0<br />

50/02) und lehnte den Sachverständigen Bach wegen Besorgnis der Befangenheit ab (BI. 435 ff. der Beiakte 7 0 50/02):<br />

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.12.2004 (BI. 439 ff. der Beiakte 7 0 50/02) wies das Gericht das<br />

Befangenheitsgesuch der <strong>Klägerin</strong> unter Hinweis auf die versäumte Frist des § 406 Abs. 2 ZPO zurück. Einer der<br />

Verkäufer als dortiger <strong>Beklagter</strong> lehnte seinerseits den gerichtlichen Sachverständigen Frank wegen Besorgnis der<br />

Befangenheit ab, weil er für die <strong>Klägerin</strong> eine außergerichtliche Stellungnahme (BI. 443 ff. der Beiakte) erarbeitet habe.<br />

Der Sachverständige Bach erläuterte im Termin sein Gutachten und nahm unter dem 22.12.2004<br />

zu den Ausführungen des Sachverständigen Frank nochmals schriftlich Stellung (BI. 459 ff. der Beiakte 7 0 50/02).


Mit Urteil vom 13.01.2005 wies die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden<br />

die Klage der <strong>Klägerin</strong> ab, da es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass<br />

der Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks zum Zeitpunkt des Kaufvertrages vom 25.07.1994 mindestens<br />

1.665.000,-- DM betragen habe und somit der Kaufvertrag nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei (K 16, BI. 60 ff.<br />

des. Anlagenbandes). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil von 13.01.2005 Bezug genommen.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> legte sodann — vertreten durch den Streitverkündeten — Berufung gegen das Urteil ein.<br />

Mit Bescheid vom 20.04.2005 (K 6, BI. 28 ff. des Anlagenbandes) untersagte der Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-<br />

Kreises der <strong>Klägerin</strong> jegliche Grundwasserentnahme auf ihrem Grundstück und ord<strong>net</strong>e an, dass der seit 1960 in Betrieb<br />

befindliche Tiefbrunnen durch einen qualifizierten Fachbetrieb zurückzubauen sei.<br />

Mit Urteil vom 02.03.2006 (K 17, BI. 66 ff. des Anlagenbandes) hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das<br />

Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13.01.2005 auf und verwies die Sache an das Landgericht Wiesbaden zurück.<br />

Mit Beschluss vom 28.03.2006 (BI. 775 ff. der Beiakte 7 0 50/02) ord<strong>net</strong>e das Gericht die Einholung eines weiteren<br />

schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Bach sowie einer schriftlichen Auskunft des<br />

RheingauTaunus-Kreises und des Wasserverbandes Oberer Rheingau an. Insoweit wird auf die Stellungnahme des<br />

Rheingau-Taunus-Kreises vom 23.05.2006 (BI. 785 f. der Beiakte 7 0 50/02) Bezug benommen. Der Wasserverband<br />

Oberer Rheingau erteilte unter dem 21.06.2006 (Bl. 815 der Beiakte 7 0 50/02) Auskunft.<br />

Der Sachverständige Bach legte sein Gutachten unter dem 16.02.2007<br />

vor (K 24, BI. 244 ff. des Anlagenbandes) und gelangte zu einem Verkehrswert<br />

des Grundstücks in Höhe von 1.560.000,-- DM.<br />

Mit Schriftsatz vom 15.03.2007 (BI. 881 ff. der Beiakte 7 0 50/02) beantragte die <strong>Klägerin</strong> die Einholung eines<br />

Obergutachtens. Mit Schriftsatz vom 20.04.2007 (Bl. 911 ff. der Beiakte 7 0 50/02) legte die <strong>Klägerin</strong> eine<br />

außergerichtlich eingeholte gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. Richard zur Bodenwertermittlung und<br />

Marktanpassung vor, wonach der Verkehrswert zum Stichtag 765.000,-- DM<br />

betragen habe.<br />

In der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2007 (BI. 929 ff. der Beiakte 7 0 50/02) erhob das Gericht Beweis zu dem<br />

Verkehrswert des Grundstücks durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Richard. Weiter erläuterte der<br />

Sachverständige Bach sein Gutachten vom 16.02.2007. Mit Beschluss vom 04.05.2007 (BI. 939 der Beiakte 7 0 50/02)<br />

ord<strong>net</strong>e das Gericht eine weitere Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen Claus, einem Mitarbeiter des<br />

Wasserverbandes Oberer Rheingau, und eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Bach<br />

an.<br />

In der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2007 (BI. 1040 ff. der Beiakte<br />

7 0 50/02) wurden der Zeuge Claus vernommen und der Sachverständige Bach erläuterte sein Gutachten. Das<br />

Befangenheitsgesuch der <strong>Klägerin</strong><br />

7<br />

wurde wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Sachverständige Bach<br />

korrigierte den von ihm ermittelten Verkehrswert auf einen Betrag in Höhe von 1.525.000,-- DM.<br />

Mit Urteil vom 20.07.2007 (BI. 1051 ff. der Beiakte 7 0 50/02) wies die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden<br />

die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 24.06.2008 — 3 U 205/07<br />

(BI. 1216 ff. der Beiakte 7 0 50/02) — zurück.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> ist der Ansicht, der Beklagte habe die ihm aufgrund des Anwaltsvertrages obliegenden Pflichten verletzt,<br />

indem er das Gebot des sichersten Weges außer Acht gelassen habe. Hierzu macht die <strong>Klägerin</strong> geltend, der Beklagte<br />

habe es in dem Rechtsstreit auf Rückabwicklung des Kaufvertrages unterlassen, sich auf die bereits durch ihren<br />

früheren Bevollmächtigten erklärte Anfechtung des Kaufvertrages zu beziehen. Darüber hinaus habe er es unterlassen,<br />

eine eigene Anfechtungserklärung wegen zwischenzeitlich bekannt gewordener Anfechtungsgründe<br />

abzugeben.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> habe erst kurz vor der Mandatierung des Beklagten im Juli 2001 durch den Schriftwechsel mit der Unteren<br />

Wasserbehörde des Rheingau-Taunus-<br />

Kreises (K 2 — K 6a, BI. 20 ff. des Anlagenbandes) erfahren, dass sie das Grundstück durch den, Brunnen nur illegal<br />

mit Wasser versorgen könne. Diese Erkenntnisse habe sie dem Beklagten mitgeteilt und den entsprechenden<br />

Schriftwechsel mit der Unteren Wasserbehörde vorgelegt.<br />

Der durch die Verkäufer niedergebrachte Brunnen sei den Behörden zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen und auch<br />

nicht von diesen genehmigt worden. Der Beklagte habe während des Prozesses nicht vorgetragen, dass die Verkäufer<br />

den Brunnen im Jahre 1973, 1975 oder 1976 — der Zeitpunkt ist zwischen den Parteien<br />

streitig — ungenehmigt von ca. 24 m auf über 110 m vertieft und dies nicht den Behörden angezeigt hätten. Vielmehr<br />

hätten die Verkäufer die Vertiefung des Brunnens auch den Behörden gegenüber arglistig verschwiegen, wie sich aus<br />

auch einer Aktennotiz eines Mitarbeiters der Wasserbehörde vom 09.01.1987 (K la,<br />

BI. 19 des Anlagenbandes) ergebe, Dort habe die Verkäuferin Heidi Cesar unter anderem erklärt, die alte Bohrung von<br />

1960 existiere immer noch und<br />

werde ausschließlich zur Trinkwasserversorgung des Grundstückes genutzt. Der Brunnen sei daher seit 1973 mit dem<br />

Makel der Illegalität behaftet, und es habe zu<br />

jedem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass wegen der erheblichen nachträglichen<br />

Vertiefung die Verfüllung des Brunnen von den Behörden angeord<strong>net</strong> werde.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> behauptet weiter, dass sich die Stilllegungs- und Verfüllungsanordnung aus den 70er Jahren auf die 1.


Bohrung bezogen habe.<br />

Die Kenntnis der Verkäufer von der Illegalität des Brunnen ergebe sich aus dem Schreiben des Landrates des Rheingau-<br />

Taunus-Kreises vom 27.11.2001 (K 205, BI. 251 ff. der Akte) sowie dem darin in Bezug genommenen Gutachten des<br />

Hessischen Landesamtes für Bodenforschung, wonach eine derart tiefe Bohrung Thermalwassereinfluss zeige und eine<br />

Beeinträchtigung der staatlich anerkannten Thermen nicht ausgeschlossen werden könne mit der Folge fehlender<br />

Genehmigungsfähigkeit. Das Ergebnis dieses Gutachtens sei den Verkäufern bekannt gewesen, so dass sich ihnen —<br />

unabhängig davon, ob sich das Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung auf die Vertiefung des<br />

bereits vorhandenen Brunnens oder auf eine neue Bohrung bezogen habe — hätte aufdrängen müssen, dass eine<br />

Vertiefung des vorhandenen Brunnens keinesfalls nachträglich genehmigt werden würde. Diese fehlende<br />

Genehmigungsfähigkeit hätten die Verkäufer gegenüber der <strong>Klägerin</strong> in Kenntnis des Gutachtens arglistig<br />

verschwiegen.<br />

Eine Anfechtung des Kaufvertrages wäre sowohl nach Mandatierung des Beklagten als auch nach Klageerhebung noch<br />

möglich gewesen. So habe die <strong>Klägerin</strong> erst am 25.10.2000 erfahren, dass sie ihr Grundstück nicht mit dem Kfz<br />

befahren<br />

könne. Das Dachgeschoss könne wegen der Lage im Außenbereich nicht ausgebaut werden. Von diesem Umstand habe<br />

sie erst aufgrund des Gutachtens von Herrn Dipl.-Ing. Emil vom 14.11.2000 erfahren, was dem Beklagten bei<br />

Mandatierung im Juli 2001 bekannt gegeben worden sei. Sie habe weiter erst am 22.05.2001 erfahren, dass sie ihren<br />

Wohnzimmerkamin mangels eigenen Rauchabzugs nicht weiter benutzen dürfe, und am 27.11.2001, dass die<br />

Wasserversorgung illegal sei und sie seit mehr als sechs Jahren unerlaubt Grundwasser entzogen habe. Zudem seien die<br />

Anbauten wie Schwimmbad und Sauna ohne behördliche Genehmigung errichtet worden.<br />

Sie habe trotz eines Schreibens eines ihrer früheren Bevollmächtigten vom 24.06.1997 (K 206, BI. 253 ff. der Akte)<br />

keine positive Kenntnis von der Nichtnutzbarkeit<br />

des Waldweges als Zufahrt zu ihrem Grundstück gehabt habe. Daraus,<br />

dass die Verkäufer einen Nutzungsvertrag mit der Gemeinde hätten abschließen<br />

9<br />

wollen, wie aus einem Aktenvermerk ihres früheren Bevollmächtigten vom<br />

11.06.1997 (BI. 207 der Akte) hervorgehe, ergebe sich, dass ihnen die Widerrechtlichkeit der Nutzung bekannt gewesen<br />

sei. Die Offenbarungspflicht entfalle nicht dadurch; dass die Gemeinde die Nutzung des Waldweges nicht kontrolliert<br />

habe. ---- - - .<br />

Der Beklagte habe es unterlassen, sämtliche Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen Bach innerhalb der<br />

durch das Gericht gesetzten Frist zu erheben. Auch habe er das Befangenheitsgesuch verspätet angebracht. Der Beklagte<br />

habe es weiterhin unterlassen, darauf hinzuwirken, dass das Gericht die beiden zuvor eingeholten Privatgutachten des<br />

Sachverständigen Emil und des Gutachterausschusses des Rheingau-Taunus-Kreises bei der Entscheidungsfindung<br />

berücksichtige. Dies wäre erfolgversprechend gewesen, weil beide Gutachten<br />

nachvollziehbar seien und insbesondere die drei Mitglieder des Gutachterausschusses<br />

als besonders kompetent für die hier interessierende Region gelten müssten. Schließlich habe er es unterlassen,<br />

den Beschluss des Gerichts auf gesonderte Bewertung der Anpflanzungen und Gehölze durch den Sachverständigen<br />

Jörg argumentativ anzugreifen. Denn Grünanlagen und Gehölze seien nicht gesondert zu bewerten, sondern als<br />

Bestandteil des Bodenwertes zu berücksichtigen. Der Sachverständige Jörg hätte mit dem Argument der unzulässigen<br />

Doppelberücksichtigung mit Erfolg als befangen abgelehnt werden können. Stattdessen sei sie mit dem Einwand eines<br />

Verstoßes der Doppelberücksichtigung von Außenanlagen im Berufungsverfahren ausgeschlossen gewesen.<br />

Der Beklagte hätte das Gericht darauf hinweisen müssen, dass eine zwei Jahre später veranlasste private Stellungnahme<br />

des Sachverständigen Frank nicht dazu führe, diesen wegen Befangenheit abzulehnen, da sein bereits zwei Jahre zuvor<br />

erstattetes gerichtliches Gutachten nicht auf dieser privaten Stellungnahme beruhen könne. Es sei schon fehlerhaft<br />

gewesen, den Sachverständigen Frank überhaupt zur Abgabe einer außergerichtlichen Stellungnahme zu veranlassen,<br />

weil sich dadurch das Gericht veranlasst gesehen habe, das für die <strong>Klägerin</strong> günstige Gutachten des Sachverständigen<br />

Frank nicht zu berücksichtigen.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> beantragt,<br />

1. den Beklagten zu verurteilen, an die <strong>Klägerin</strong> 1.129.455,89€ zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem<br />

jeweiligen Basiszins p.a. Aus...........Aufzählung des Schadens in EURO.....Zug um Zug gegen Übertragung des<br />

Eigentums an dem Grundstück in Schlangenbad, Str.X , auf den Beklagten, zu bezahlen.<br />

festzustellen, dass der Beklagte mit der Annahme des in Satz 1 bezeich<strong>net</strong>en Grundstücks in Verzug ist,<br />

2. den Beklagten zu verurteilen, an die <strong>Klägerin</strong> weitere.......EURO zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den<br />

jeweiligen Basiszinssatz p.a. Aus .....................EURO zu bezahlen.<br />

'12<br />

3. den Beklagten zu verurteilen, an die <strong>Klägerin</strong> weitere ...€ zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten<br />

über dem Basiszins p.a. seit 14.07.2008 zu zahlen,<br />

Der Beklagte beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu trägt er vor, dass sich die überwiegende Zahl der Fehler, die<br />

ihm bei der Prozessführung vorgeworfen würden, zwischen der Mandatierung im Jahre 2001 und der Einholung der<br />

Sachverständigengutachten im Jahre 2004 ereig<strong>net</strong> hätten. Die <strong>Klägerin</strong> habe mithin ab


diesem Zeitpunkt Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt und hätte rechtliche Schritte einleiten<br />

müssen. Da dies nicht geschehen sei, seien die Ansprüche spätestens Ende 2007 verjährt.<br />

Der Beklagte trägt vor, die Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses sei nicht Gegenstand der Verkaufsverhandlungen<br />

gewesen. Auch die vermeintlich gesenkte Terrasse sei nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Zudem habe die<br />

<strong>Klägerin</strong> unstreitig noch am 21.07.1994 — kurz vor Abschluss des Kaufvertrages - eine Vielzahl von Unterlagen<br />

betreffend das streitgegenständliche Grundstück angefordert, ohne dass ihr diese zur Verfügung gestellt worden seien,<br />

bevor sie am 25.07.1994 den Kaufvertrag unterzeich<strong>net</strong> habe.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> sei schon ca. 1 Jahr nach ihrem Einzug von der Ordnungsbehörde der Gemeinde Schlangenbad mitgeteilt<br />

worden, dass das Grundstück im Außenbereich und in einem Landschaftsschutzgebiet liege, das Dachgeschoss nur<br />

eingeschränkt ausbaufähig sei, die Nebenbauten illegal errichtet worden seien und der Waldweg nicht befahrbar sei.<br />

In der Folgezeit. sei es zu der Beauftragung einer Vielzahl von Rechtsanwälten gekommen. Dass Inhalt der einzelnen<br />

Beauftragungen Unter anderem auch der vermeintlich mangelhafte Zustand des Gebäudes gewesen sei, ergebe sich aus<br />

einem Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Siegfried an Herrn Rechtsanwalt Hans vom 24.06.1997 (B 7, BI. 161 ff. der<br />

Akte). Daraus werde deutlich, dass die <strong>Klägerin</strong> bereits 1997 von den behaupteten Mängeln des Kaufobjekts (Zufahrt<br />

zu dem<br />

Grundstück, Lage im Außenbereich, Illegalität von Schwimmbad und Sauna)<br />

Kenntnis gehabt habe.<br />

Eine Zufahrt zu dem Haus sei gewährleistet. Aus dem Schreiben der Gemeinde<br />

Schlangenbad vom 27.10.2000 ergebe sich nicht, dass die <strong>Klägerin</strong> das Grundstück<br />

von dem hinter dem Grundstück liegenden Waldweg her nicht anfahren könne. Vielmehr habe die Gemeinde auch<br />

das Erstellen zweier Garagen genehmigt, die genau an der rückwärtigen Teil des Hausgrundstücks angrenzten und<br />

mithin nur über den Waldweg erreichbar gewesen seien. Ausgehend von der Ausgestaltung der Bebauung und der Lage<br />

im Außenbereich sowie dem Alter des Grundstücks müsse die Gemeinde das Befahren dieses Waldweges dulden.<br />

Das von der <strong>Klägerin</strong> vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen Emil<br />

vom 14.11.2000 enthalte keinerlei zusätzliche Informationen, die die <strong>Klägerin</strong> nicht<br />

bereits in der unmittelbaren Folge des Erwerbs des Grundstücks erhalten habe.<br />

Im Rahmen einer persönlichen Besprechung im Jahr 2001 mit dem Beklagten habe die <strong>Klägerin</strong> den Sachverhalt<br />

eingehend erläutert und. ihn über die diversen behaupteten Mängel am Grundstück informiert, wann sie von diesen<br />

Kenntnis erlangt habe und dass sie bereits kurz nach dem Erwerb des Grundstücks aufgrund des Zerwürfnisses mit der<br />

Familie Cesar einige Rechtsanwälte mit der Sache betraut habe. Dass die <strong>Klägerin</strong> bereits im Nachgang zum Erwerb<br />

des Grundstücks von dessen vermeintlichen Mängeln erfahren habe, sei auch ihrer Stellungnahme vom September 2001<br />

zu entnehmen, die sie dem Beklagten zu 1)<br />

zur Verfügung gestellt habe (B 10, BI. 167 ff. der Akte).<br />

Der Kamin sei über 40 Jahre hinweg beanstandungsfrei durch die Familie Cesar genutzt worden, so dass eine Kenntnis<br />

der Verkäufer von der zwischen<br />

den Parteien streitigen Unzulässigkeit dieses Kamins nicht bestanden habe.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> habe die Verfüllungsanordnung der Behörde vom 20.04.2005 (K 6, BI. 28 ff. des Anlagenbandes) in<br />

Bestandskraft erwachsen lassen, ohne einen entsprechenden Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage gegen die<br />

Verfüllungsanordnung zu erheben trotz der jahrelangen Kenntnis und Duldung der Brunnennutzung.<br />

Es fehle an der arglistigen Täuschung der <strong>Klägerin</strong> durch die Verkäufer, so auch<br />

das Landgericht Wiesbaden und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in ih-<br />

14<br />

ren Entscheidungen Denn beide Gerichte hätten sich mit der Frage der arglistigen Täuschung befasst. Dabei hätten die<br />

Gerichte weder in Bezug auf den Brunnen<br />

noch im Hinblick auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet eine Arglist der Verkäufer bejaht. Darüber hinaus fehle es<br />

auch an der Kausalität einer etwaigen arglistigen Täuschung. Denn die <strong>Klägerin</strong> sei entschlossen gewesen, das<br />

Grundstück zu<br />

erwerben, was sich daran zeige, dass umfassende Gewährleistungsausschlüsse<br />

im Kaufvertrag vereinbart worden seien und ihr unstreitig vor Kaufvertragsabschluss bestimmte Unterlagen nicht<br />

übermittelt worden seien. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei im Übrigen auch verfristet gewesen.<br />

Der Beklagte habe ausreichend Einwendungen gegen das Gutachten von Dipl.-<br />

Ing. Bach vorgetragen. Der Einwand der Doppelberücksichtigung der Außenanlagen sei in dem Verfahren irrelevant<br />

gewesen und hätte zu keiner anderen Bewertung des Gericht geführt, was sich bereits daran zeige, dass der<br />

Sachverständige Dipl.-Ing. Bach bei seiner Anhörung ausdrücklich erklärt habe, nach seiner Meinung müsse ein Teil<br />

des Gartens als Bauland gewertet werden. Damit sei der Einwand der Doppelberücksichtigung faktisch schon Gegen -<br />

stand der Anhörung des Sachverständigen gewesen. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden habe diese<br />

Erläuterungen zur Vorgehensweise des Sachverständigen als überzeugend angesehen, wie sich aus dem Urteil ergebe.<br />

Eine Stellungnahme zu dem Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen<br />

Frank und eine isolierte Anfechtung der Beweisbeschlüsse vom 26.06.2003 und vorn, 11.03.2004 seien nicht<br />

erforderlich gewesen. Denn ausweislich des Urteils<br />

des Landgerichts Wiesbaden sei der Inhalt des Gutachtens Frank vom 18.02.2003


Gericht gewürdigt worden, so dass durch die Annahme der Befangenheit keinerlei<br />

rechtlicher Nachteil seitens der <strong>Klägerin</strong> entstanden sei.<br />

Es gebe keine prozessuale Möglichkeit, eine bestimmte Formulierung oder einen<br />

bestimmten Inhalt eines Beweisbeschlusses zu erzwingen.<br />

Der Beklagte habe auch die anderen Gutachten der außergerichtlich tätigen Sachverständigen Emil, Richard sowie des<br />

Gutachterausschusses des RheingauTaunus-Kreises ausreichend gewürdigt. Es sei nicht Aufgabe des Anwalts, jedweden<br />

Inhalt der Gutachten zum Gegenstand seiner schriftsätzlichen Ausführungen zu machen. Wann, wie und wo der<br />

Beklagte konkret den Inhalt eines anderen Gutachtens fälschlicherweise außer Betracht gelassen haben und so die<br />

vermeint-<br />

15<br />

lich falsche Gerichtsentscheidung verursacht haben solle,. werde nicht schlüssig<br />

dargetan<br />

Selbst wenn man dem Beklagten eine Pflichtverletzung bei Führung des Prozesses vorwerfen könnte, hätte sich diese<br />

nicht kausal auf das Urteil ausgewirkt. Denn es ließen sich keine Anhaltspunkte finden, dass der Rechtsstreit bei Beachtung<br />

der von der <strong>Klägerin</strong> bemängelten Punkte gewonnen worden wäre.<br />

Die Akte des Rechtsstreits vor dem Landgericht Wiesbaden — 7 0 50/02 — war zu Informationszwecken beigezogen.<br />

Die Akte ' lag -vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.<br />

Das Gericht hat mit Beschluss vom 21.08.2009 die ursprünglich gegen den Beklagten und den Sachverständigen Bach<br />

erhobene Klage getrennt. Das Verfahren gegen den Sachverständigen Bach wird gesondert fortgeführt.<br />

Mit Beschluss vom 22.04.2009 hat. das Gericht mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche<br />

Verfahren mit Schriftsatzende am 10.07.2009 angeord<strong>net</strong>.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den<br />

Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind.<br />

16<br />

Entscheidungsgründe<br />

Nach zulässiger Trennung der Verfahren ist die nunmehr nur noch gegen den Beklagten gerichtete Klage nach<br />

Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> als ehemalige Mandantin hat gegen den Beklagten als ehemaligen Prozessbevollmächtigten keinen<br />

Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung des zwischen den Parteien bestehenden<br />

Anwaltsvertrages gemäß § 280 i.V.m. §§ 675, 611 BGB oder aus deliktischer Haftung gemäß § 826 BGB.<br />

Einem etwaigen vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzanspruch der <strong>Klägerin</strong> gegen den Beklagten steht nicht<br />

das Leistungsverweigerungsrecht der Verjährung gemäß § 222 BGB entgegen.<br />

Die Verjährung richtet sich im vorliegenden Fall gemäß Art. 229 §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 EGBGB sowohl für vertragliche<br />

als auch für deliktische Ansprüche nach § 195 BGB. Danach beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß<br />

§ 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den<br />

anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Danach begann die Verjährung eines etwaigen<br />

Schadensersatzanspruchs frühestens mit Schluss des Jahres 2005, in dem das erste Urteil der 7. Zivilkammer des<br />

Landgerichts Wiesbaden ergangen ist. Denn ein durch einen Fehler des Rechtsberaters bei Führung eines Prozesses<br />

verursachter Schaden<br />

tritt mit Erlass der ersten daraufhin ergehenden, für den Mandanten nachteiligen Entscheidung ein. Die im Jahr 2008<br />

erhobene Klage erfolgte danach vor Ablauf<br />

der Verjährungsfrist.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von objektiven<br />

Vertragspflichten aus § 280 i.V.m. §§ 675, 611 BGB. Der Beklagte keine seiner aus dem Anwaltsvertrag gegenüber der<br />

<strong>Klägerin</strong> resultierenden objektiven Pflichten verletzt.<br />

Eine Verletzung der Beklagten aufgrund des Anwaltsvertrags gegenüber der <strong>Klägerin</strong> obliegenden Pflichten kann nicht<br />

festgestellt werden.<br />

17<br />

Ein Rechtsanwalt ist kraft des Anwaltsvertrags verpflichtet, die Interessen seines<br />

Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und umfassend<br />

wahrzunehmen. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen -seines Auftraggebers, mag- deren -<br />

Möglichkeit auch -nur von--einem<br />

Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen,<br />

diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den<br />

erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist.<br />

Nach diesen Maßstäben kann in der von der <strong>Klägerin</strong> gerügten Unterlassung, dass der Beklagte nicht eine Anfechtung<br />

des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt hat, keine objektive Pflichtverletzung gesehen werden. Denn<br />

eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung der <strong>Klägerin</strong> nach § 123 BGB hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt.<br />

Für die hypothetische Betrachtung, ob eine Prozesspartei einen Rechtsstreit bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung<br />

gewonnen hätte, ist maßgebend, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den<br />

Rechtsanwalt gerichteten Schadensersatzanspruch befasst ist, richtig hätte entschieden werden müssen.<br />

Gewährleistungsrechte aus Kaufrecht nach §§ 459 ff BGB scheiden angesichts des umfassenden<br />

Gewährleistungsausschlusses im Kaufvertrag aus, so dass nur Ansprüche auf Schadensersatz oder Rücktritt in Betracht


kommen bei arglistiger Täuschung der <strong>Klägerin</strong> durch die Verkäufer.<br />

In diesem Zusammenhang macht die <strong>Klägerin</strong> geltend, dass die Verkäufer sie über eine fehlende Zufahrtsmöglichkeit,<br />

einen unzulässigen Anschluss des Kamins, eine Illegalität der durch einen Brunnen erfolgenden Wasserversorgung, eine<br />

fehlende Ausbaumöglichkeit sowie fehlende Genehmigung für Schwimmbad und Sauna arglistig getäuscht hätten.<br />

Eine auf diese Umstände gestützte Anfechtung gemäß § 123 BGB wäre indes nicht erfolgreich gewesen, da die<br />

darlegungs- und beweisbelastete <strong>Klägerin</strong> das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes im Sinne von § 123 BGB nicht<br />

schlüssig dargelegt hat bzw. eine Anfechtung nach Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 124 BGB nicht mehr möglich<br />

war.<br />

18<br />

Hinsichtlich des Anschlusses des Kamins hat die <strong>Klägerin</strong> ein arglistiges Handeln<br />

der Verkäufer nicht schlüssig dargelegt.<br />

Ein Täuschungswille kann nur vorliegen, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt. Bei einer<br />

Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens<br />

für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rech<strong>net</strong> und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler<br />

nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. statt<br />

vieler Staudinger, BGB, § 123 Rdnr. 28).<br />

Der für das Anwesen der <strong>Klägerin</strong> zuständige Bezirksschornsteinfegermeister<br />

Mathias stellte den fehlerhaften Anschluss des Kamins anlässlich einer Feuerstättenschau erstmals am 22.05.2001 fest<br />

und bemängelte dies (vgl. Anlage K 8), obwohl er das Anwesen der <strong>Klägerin</strong> bereits seit 1991 betreut. Demnach ist<br />

nicht ersichtlich, dass die Verkäufer bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im Jahre 1994 Kenntnis davon<br />

hatten, dass der offene Kamin in unzulässiger. Weise an den Heizungsschornstein angeschlossen und der Betrieb des<br />

Kamins daher nicht möglich ist.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat eine arglistige Täuschung durch die Verkäufer durch Verschweigen der fehlenden Ausbaubarkeit des<br />

Dachgeschosses nicht hinreichend substantiiert dargetan.<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Verkäufer eines Grundstücks den Käufer über solche<br />

Mängel aufklären, die für den Entschluss des Käufers zum Kauf von erheblicher Bedeutung sind, wenn diese Mängel<br />

der Verkäufer kennt oder im Sinne einer billigenden Inkaufnahme mit ihnen rech<strong>net</strong>; nicht aufklären muss indessen der<br />

Verkäufer über solche Eigenschaften und Mängel des Grundstücks, die einer Besichtigung durch den Käufer zugänglich<br />

sind.<br />

Die Frage, ob das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist oder nicht, kann offenbleiben — richtet sich dies doch auch bei<br />

einer Lage im Außenbereich sowie im Landschaftsschutzgebiet nach den Umständen des Einzelfalles, wie sich<br />

insbesondere aus § 35 BauGB ergibt —, denn die <strong>Klägerin</strong> hat eine entsprechende Aufklärungspflicht der Verkäufer<br />

ebenso wenig schlüssig vorgetragen wie ein arglistiges Handeln der Verkäufer.<br />

19<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> in diesem Zusammenhang auf das Expose des Maklerbüros<br />

Schön verweist, schließt sich das Gericht insoweit den Ausführungen des<br />

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dessen Urteil vom 02.03.2006<br />

(3 U 47/05) an. Dort heißt es: „Über- diesen Umstand mussten die Beklagten<br />

<strong>Klägerin</strong> — wenn sie selbst diesen Umstand 1994 bereits gekannt haben sollten - ungefragt nur dann aufklären, wenn er<br />

für die <strong>Klägerin</strong> erkennbar wichtig war. Das wäre aber nur dann der Fall gewesen, wenn die <strong>Klägerin</strong> bei<br />

Vertragsschluss eine andere Bebauung oder bauliche Veränderung ausdrücklich als von ihr beabsichtigt bezeich<strong>net</strong><br />

hätte. Die <strong>Klägerin</strong> trägt aber in der Berufungsbegründung nicht vor, dass sie bei den Vertragsverhandlungen mit den<br />

Beklagten erklärt habe, sie wolle bauliche Veränderungen vornehmen. Soweit im Kurzexposee der Firma Schön von<br />

einer Erweiterungsmöglichkeit bezüglich des Fachgeschosses und des<br />

Wintergartens die Rede ist, so ist § 14 des notariellen Kaufvertrages so zu verstehen,<br />

dass etwaige Zusagen von Maklerbüros vorliegend keinerlei Rechtswirkungen entfalten sollten. Die <strong>Klägerin</strong> trägt<br />

im Übrigen auch nicht vor, bei den Vertragsverhandlungen<br />

habe sie irgendein Interesse an einem Ausbau des Dachgeschosses<br />

oder an dem Bau eines Wintergartens geäußert".<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> vorträgt, die Verkäufer hätten ihr bei dem Kaufgespräch und bei Besichtigung des Hauses<br />

versichert, dass der sehr flach zulaufende und daher<br />

niedrige Dachstuhl ohne nennenswerte Wohnfläche durch Anhebung des Kniestocks insgesamt angehoben und damit<br />

ein vollwertiges Wohngeschoss entstehen<br />

könne, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert und widersprüchlich. Dies gilt in gleicher<br />

Weise für die Behauptung, die Verkäufer hätten von einer fehlenden Ausbaumöglichkeit<br />

gewusst. Denn in dem Ausgangsprozess haben die Verkäufer als damalige Beklagte unwidersprochen<br />

vorgetragen, dass Herr Sohn 1 Cesar vor dem Verkauf beabsichtigt habe, das Haus auszubauen. Hierzu seien auch schon<br />

Vorgespräche mit dem Bauamt geführt worden, das mitgeteilt habe, ein Ausbau des Daches sei ohne weiteres möglich,<br />

es könnten sogar Dachgauben aufgesetzt werden.<br />

Auch bezüglich der fehlenden Zufahrtsmöglichkeit fehlt es an einer schlüssigen Darlegung eines arglistigen Handelns<br />

der Verkäufer. Zwar hat der Bürgermeister der Gemeinde Schlangenbad mit Schreiben vom 25.10.2000 (Anlage K 7)<br />

mitgeteilt, dass die von der <strong>Klägerin</strong> gewünschte Erlaubnis zum Befahren des Waldweges hinter dem klägerischen<br />

Grundstück nicht erteilt werden könne. Es ist indes


20<br />

nicht ersichtlich, dass den Verkäufern im Jahre 1994 bewusst gewesen ist, dass eine Zufahrt zu dem Grundstück über<br />

den Waldweg nicht zulässig sei. Denn über diesen Waldweg sind die Garagen zu erreichen, deren Errichtung unstreitig<br />

genehmigt worden ist, und die Verkäufer haben vorgetragen, dass sie immer davon ausgegangen seien, wegen der<br />

genehmigten Garagen das Grundstück von dieser Seite anfahren und den entsprechenden Waldweg nutzen zu dürfen.<br />

Dem steht nicht entgegen, dass es ausweislich eines von der <strong>Klägerin</strong> vorgelegten Aktenvermerks ihres damaligen<br />

Bevollmächtigten vom 11.06.1997 (BI. 207 der Akte) Schriftverkehr unter anderem mit dem Forstamt gegeben habe,<br />

auch hinsichtlich eines irgendwann einmal beabsichtigten Nutzungsvertrages bezügliches des Weges, der dann aber<br />

nicht abgeschlossen worden sei. Denn aus diesem Aktenvermerkt geht ebenso wenig wie aus dem Vorbringen der<br />

<strong>Klägerin</strong> hervor, welchen Hintergrund der damalige Schriftverkehr gehabt haben soll.<br />

Der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wegen der Nutzbarkeit des Weges kommt auch deshalb nicht in Betracht,<br />

da die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB nicht eingehalten worden ist. Danach kann eine Anfechtung nur binnen<br />

Jahresfrist erfolgen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung<br />

entdeckt. Entscheidend ist der Moment, indem er von dem Irrtum und dem arglistigen Verhalten des anderen Teils<br />

Kenntnis erlangt und über die Täuschung bestimmte Behauptungen treffen kann. Der Anfechtungsberechtigte muss<br />

sowohl die objektive Unrichtigkeit der seine Willensentschließung beeinflussenden Angaben erkannt haben als auch die<br />

Täuschungsabsicht des Anfechtungsgegners (Staudinger, BGB, § 124 Rdnr. 4). Zwar setzt nur positive Kenntnis die<br />

Frist in Lauf; nicht ausreichend ist lediglich ein Verdacht, eine Vermutung oder die auf Fahrlässigkeit beruhende<br />

Unkenntnis.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hatte jedoch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts spätestens mit Ablauf des Jahres 1997 positiv<br />

Kenntnis davon, dass eine Benutzung des Waldweges unzulässig sei und eine Erlaubnis der zuständigen Behörden<br />

voraussetzte, wie sich aus dem Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 18.06.1997 (BI. 208 f. der Akte)<br />

ergibt. Dort ist ausgeführt, dass die Gemeinde bereit sei, der <strong>Klägerin</strong> die Nutzung des Waldweges zu gestatten. Die<br />

Kenntnis der <strong>Klägerin</strong> von der fehlenden öffentlichen Zuwegung ergibt sich auch aus einem Schreiben ihres früheren<br />

Bevollmächtigten vom 24.06.1997 an den damaligen Bevollmächtigten der Verkäufer (BI. 253 ff. der Akte). Dort ist<br />

ausgeführt: „Unabhän-<br />

21<br />

gig von der Frage von Erklärungen vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages dürfte<br />

sich ein Wegerecht bereits aus § 917 BGB ergeben. Das Grundstück meiner<br />

Mandantin ist ordnungsgemäß nur über die Ihrer Partei gehörende Wegeparzelle<br />

Flurstück 4/23 zu erreichen. Die'Zuwegung` über einen Waldweg zu denen im<br />

süd-westlichen Teil des Grundstücks gelegenen Garagen war zu jeder Zeit illegal und ist dies auch heute noch. Eine<br />

förmliche Gestattung ist zu keiner Zeit ausgesprochen worden". Damit wusste die <strong>Klägerin</strong> bereits im Jahr 1997, dass<br />

eine Erlaubnis der Gemeinde erforderlich und ohne diese eine Nutzung des Waldweges nicht zulässig gewesen ist.<br />

Das Verschweigen der fehlenden Baugenehmigung für Sauna und Schwimmbad<br />

begründet kein Anfechtungsrecht, da es bereits an dem Verschweigen einer offenbarungspflichtigen<br />

Tatsache fehlt.<br />

Zwar kann eine fehlende Genehmigung grundsätzlich einen aufklärungspflichtigen Umstand darstellen. Im<br />

vorliegenden Falle bedurfte indes das Schwimmbad nach dem zum Zeitpunkt seiner Errichtung im Jahr 1962 keiner<br />

Baugenehmigung. Nach §65 HBO 1957 i.V.m. § 1 <strong>Ziffer</strong> 12 der Ersten Verordnung über Ausnahmen von der<br />

Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht vom 20.10.1960 (GVBI. 1, S. 217) war das Errichten, Änderung und Beseitigen<br />

privater Schwimmbecken bis 50 cbm Beckeninhalt und einer Höchsttiefe von 1,50 m von der Baugenehmigungs- und<br />

Anzeigepflicht nach §§ 62, 63 HBO 1957 ausgenommen. Gleiches gilt nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 HBO 1957 für die<br />

Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von<br />

Bauwerken mit weniger als 15 cbm umbautem Raum und 3 m Höhe, die keine<br />

Feuerstätten oder Aufenthaltsräume enthalten.<br />

Danach sind Schwimmbecken und Sauna zum Zeitpunkt ihrer Errichtung formell und materiell baurechtmäßig<br />

gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass, auch wenn sie nach damaligen Baurecht nicht genehmigungs- bzw.<br />

anzeigepflichtig sind, nach dem Hessischen Naturschutzgesetz nunmehr genehmigungspflichtig sind, da dieses zum<br />

Zeitpunkt der Errichtung der Anlagen noch nicht in Kraft war und das Schwimmbad und die Sauna insofern<br />

Bestandsschutz genießen. Dem Schreiben der Bauaufsichtsbehörde Bad Schwalbach vom 28.08.2001 (BI. 163 der Akte)<br />

lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Denn dort ist nur ausgeführt, dass Baugenehmigungen nur für die Terrasse<br />

mit Brücke und die Garage vorlägen. Aussagen über die behauptete Illegalität von Sauna und Schwimmbad ent-<br />

22<br />

hält dieses Schreiben ebenso wenig wie die Androhung von behördlichen Maßnahmen.<br />

Mangels eines aufklärungspflichtigen Umstandes kann es offenbleiben, ob eine Arglist der Verkäufer vorgelegen hat.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> beschränkt sich auf die bloße<br />

Behauptung, die Verkäufer hätten Kenntnis gehabt. Demgegenüber hat die Verkäuferin Tochter Cesar in dem Verfahren<br />

7 0 50/02 vorgetragen, dass der Bau des Schwimmbeckens der Baubehörde angezeigt worden sei und der damalige<br />

Kreisbaumeister Linker die Auskunft erteilt habe, dass das Franken, soweit es ein Volumen von 50 Kubikmetern nicht<br />

überschreite, genehmigungsfrei errichtet werden dürfe. Die Sauna sei als künstlicher Hohlraum unter der Erdoberfläche<br />

ausgestaltet und unter diesem Gesichtspunkt bei ihrer Errichtung 1962 ebenfalls ein genehmigungsfreies Vorhaben


gewesen.<br />

Eine erfolgreiche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lässt sich auch nicht<br />

auf die von der <strong>Klägerin</strong> behauptete Illegalität des Brunnens auf ihrem Grundstück<br />

stützen.<br />

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass zu der Zeit, als die Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft<br />

waren, zwei Bohrungen vorhanden waren, zum einen auf dem Grundstück der <strong>Klägerin</strong> Flurstück 4/22, zum anderen<br />

auf dem Flurstück 3/4. Die behördliche Stilllegungsverfügung aus dem Jahr 1973 sowie die Verfüllungsanordnung 1976<br />

bezogen sich auf die Bohrung auf dem Flurstück 3/4..<br />

Dies folgt beispielsweise aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17.02.1976, in dem es heißt, der<br />

Antragsteller, Herr Hanno Cesar, habe auf seinem Grundstück Str.X 4 im Jahre 1976 eine Bohrung niederbringen<br />

lassen. Gleichermaßen führt der Landrats des Rheingau-Taunus-Kreises in seinem Schreiben vom 27.11.2001<br />

(Anlage K 4) aus, die Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt aus dem Jahr 1973 habe sich auf die Bohrstelle<br />

in Schlangenbad, Str.X 4, bezogen. Im Bescheid des Kreisausschusses des Rheingau-Taunus-Kreises vom 20.04.2005<br />

(Anlage K 6) heißt es, das Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung beziehe sich auf eine<br />

zwischenzeitlich verfüllte Brunnenbohrung auf dem Flurstück %‚ diese befinde sich in einer Entfernung von ca. 100 m<br />

zur heutigen Brunnenanlage. Insofern geht die Vermutung der <strong>Klägerin</strong>, es sei denkbar, dass eine 2. Bohrung nicht<br />

existiere, fehl, auch wenn sich auf ihrem Grundstück lediglich eine Bohrung befindet.<br />

23<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> behauptet, die Stilllegungs- und Verfüllungsanordnung aus den 70er Jahren beziehe sich auf die 1.<br />

Bohrung aus 1960, wird dies bereits widerlegt<br />

durch den Inhalt der angeführten Unterlagen, wonach sich die Verfügungen auf das Grundstück Str.X 4,<br />

Flurstück 3/4, beziehen, und nicht auf das klägerische Grundstück, auf dem sich unstreitig der erst mit Verfügung vom<br />

20.04.2005 stillgelegte Brunnen befindet. Darüber hinaus hätte es keiner neuen Stilllegungsverfügung 2005 bedurft,<br />

wenn sich die Verfügung aus den 70er Jahren auf den dann 2005 stillgelegten Brunnen bezogen hätte, da die Behörde<br />

lediglich<br />

die Verfügung aus den 70er Jahren hätte durchsetzen können, möglicherweise auch erst nach deren Erneuerung. Für die<br />

Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens, das dann in die Verfügung vom 20.04.2005 mündete, hätte kein Anlass<br />

bestanden. Dies gilt umso mehr, als die Gemeinde Schlangenbad, die am Stilllegungsverfahren 2005 beteiligt war, noch<br />

1995 die Anbringung eines Wasserzählers verlangt und somit gewusst hat, dass die Verfüllungsanordnung nicht zur<br />

Stilllegung des 1960 gebohrten Brunnens geführt hat.<br />

Der auf dem Grundstück der <strong>Klägerin</strong> befindliche Brunnen wurde unstreitig im Jahre 1960 niedergebracht. Nach dem<br />

damals geltenden § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG 1957 war eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für das<br />

Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen<br />

Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden<br />

Zweck.<br />

Auch zum Zeitpunkt der Vertiefung war eine Erlaubnis nach § 33 WHG nicht erforderlich. Auch eine Anzeigepflicht für<br />

die beabsichtigte Entnahme von Grundwasser bestand weder zum Zeitpunkt der Niederbringung noch der Vertiefung.<br />

Eine entsprechende Anzeigepflicht wurde erst eingeführt mit dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes<br />

vom 17.12.1980 (GVBI. 1, S. 513).<br />

Danach kann von einem unzulässigen Vorgehen der Verkäufer nicht ausgegangen werden. Einschränkungen der danach<br />

erlaubnisfreien Grundwasserentnahme ergaben sich erst, nachdem das Gebiet, in dem auch das streitgegenständliche<br />

Grundstück liegt mit Verordnung vom 10.08.1987 zum Heilquellenschutzgebiet<br />

erklärt wurde.<br />

24<br />

War aber eine Erlaubnis ursprünglich nicht erforderlich, kam allenfalls ein Einschreiten<br />

der zuständigen Wasserbehörde zum Schutz der Heilquelle in Betracht.<br />

Dies ist trotz Kenntnis der Behörden von der Existenz des Brunnens auf dem Grundstück der <strong>Klägerin</strong> erst im Jahr-<br />

2005 erfolgt.<br />

Es ist demzufolge schon zweifelhaft, ob im Hinblick auf den Brunnen ein offenbarungspflichtiger Mangel vorlag.<br />

Jedenfalls aber handelten die Verkäufer nicht arglistig. Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines<br />

offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß<br />

oder damit rech<strong>net</strong> und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht erkennt und bei Offenbarung<br />

den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst<br />

damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche<br />

Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens und Inkaufnehmens" reduziert sind und<br />

mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, Urteil vom 03.03.1995 - V ZR 43/94 -, NJW<br />

1995, S. 1551 ff.).<br />

Danach kann ein arglistiges Handeln der Verkäufer nicht festgestellt werden. Denn den zuständigen Behörden war die<br />

Existenz des Brunnens auf dem Grundstück der <strong>Klägerin</strong> seit langem bekannt. Die Nutzung des Brunnens zur<br />

Trinkwasserversorgung war ausweislich des von der <strong>Klägerin</strong> vorgelegten Aktenvermerks (Anlage K la) Gegenstand<br />

eines Gesprächs zwischen der Verkäuferin Heidi Cesar und einem Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde im Jahre<br />

1987. Danach hat Frau Cesar damals ausdrücklich mitgeteilt, dass die alte Bohrung von 1960 immer noch existiere und<br />

ausschließlich zur Trinkwasserversorgung des Grundstücks genutzt werde. Gleichermaßen geht aus dem Schreiben der


Gemeinde Schlangenbad vom 24.02.1995 (BI. 153 der Akte) die Kenntnis von der Existenz des Brunnens hervor. Mit<br />

diesem Schreiben wurde der. Verkäuferin Maria Weder der Einbau eines Wasserzählers gemäß § 24 der gemeindlichen<br />

Entwässerungssatzung aufgegeben, da die Wasserversorgung über eine Brunnenbohrung erfolge.<br />

Auch nachdem die Verordnung zur Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes<br />

vom 10.08.1987 in Kraft getreten ist, haben sich die Behörden in Kenntnis der<br />

Existenz des Brunnens und dessen Nutzung als Trinkwasserversorgung nicht zu<br />

25<br />

einem Einschreiten veranlasst gesehen, obwohl nach der Verordnung vom 10.08.1987 die Grundwasserentnahme<br />

genehmigungspflichtig ist. Diese Genehmigungspflicht gilt unabhängig von der Art und Weise der Entnahme sowie der<br />

Tiefe des Brunnens, so dass es auf eine Kenntnis von-der Vertiefung des Brun - -<br />

nens von 24 m auf über 100 m, wie von der <strong>Klägerin</strong> behauptet, nicht ankommt und die angebotenen Beweise<br />

infolgedessen nicht zu erheben waren.<br />

Angesichts dieser Umstände musste sich den Verkäufern auch nicht aufdrängen, dass eine Vertiefung des seit längerer<br />

Zeit genutzten Brunnens den Behörden anzuzeigen ist und unter Umständen unzulässig (geworden) ist. Dies gilt auch<br />

und gerade wegen des langen Zeitraums, innerhalb dessen die Verkäufer in Kenntnis der Behörden die Brunnenanlage<br />

zur Versorgung ihres Grundstücks genutzt haben.<br />

Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass nach dem Vortrag der <strong>Klägerin</strong> dem Gutachten des Hessischen<br />

Landesamtes für Bodenforschung vom 04.03.1975 zu entnehmen sei, dass eine Grundwasserentnahme nachteilige<br />

Auswirkungen auf die Thermalquellen hätten. Denn diese Ausführungen in dem genannten Gutachten beziehen sich auf<br />

die zweite Bohrung aus dem Jahr 1973, die auf dem Flurstück 3/4 und lassen damit nicht zwingend, jedenfalls für einen<br />

Laien, den Rückschluss zu, dies gelte auch für den bereits existierenden Brunnen. Bei dieser Sachlage ist nicht<br />

ersichtlich, dass die Verkäufer die Unzulässigkeit der Brunnenanlage hätten erkennen können und müssen. Dabei ist<br />

auch zu berücksichtigen, dass die Untere Wasserbehörde in Kenntnis der Umstände bis zum Jahr 2005 mit<br />

wasseraufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugewartet hat.<br />

Nach alledem hat eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen. arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB keine Aussicht<br />

auf Erfolg und liegt in der unterlassenen Abgabe der Anfechtungserklärung durch den Beklagten keine Verletzung von<br />

ihm aufgrund des Anwaltsvertrages obliegenden Pflichten.<br />

Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten Pflichtverletzungen im Rahmen der Prozessführung<br />

zur Last fallen. Insofern macht die <strong>Klägerin</strong> geltend, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Beschluss des<br />

Gerichts anzufechten, mit dem eine gesonderte. Bewertung der Außenanlagen angeord<strong>net</strong> worden sei, den<br />

Sachverständigen Bach rechtzeitig als befangen abzulehnen, das Gericht darauf hinzuweisen, dass die —<br />

außergerichtliche — Stellungnahme des Sachverständigen Frank nicht zu dessen Befangenheit ge-<br />

26<br />

führt habe, darauf hinzuwirken, dass die von der <strong>Klägerin</strong> vorgelegten Privatgutachten<br />

berücksichtigt werden, sowie rechtzeitig alle Einwände gegen das Gutachten<br />

des Sachverständigen Bach zu erheben mit der Folge, dass die Klä-<br />

-- gerin mit dem Einwand-der-Doppelberücksichtigung von Außenanlagen ausge- - - - -<br />

schlossen sei.<br />

Der Beklagte hat bis zu der Beendigung des Mandats bei der Prozessführung keine<br />

der <strong>Klägerin</strong> gegenüber obliegenden Pflichten verletzt.<br />

Der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt ist seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass<br />

die zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich<br />

ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden. Zwar weist die Zivilprozessordnung die<br />

Entscheidung und damit die rechtliche Beurteilung des Streitfalles dem Gericht zu; dieses trägt für sein Urteil die volle<br />

Verantwortung. Es widerspräche jedoch der rechtlichen und tatsächlichen Stellung der Prozessbevollmächtigten in den<br />

Tatsacheninstanzen, würde man ihre Aufgabe allein in der Beibringung des Tatsachenmaterials sehen. Der Möglichkeit,<br />

auf die rechtliche Beurteilung des Gerichts Einfluss zu nehmen, entspricht im Verhältnis zum Mandanten die Pflicht,<br />

diese Möglichkeit zu nutzen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass mit Rücksicht auf das auch bei<br />

Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines<br />

Irrtums es Pflicht des Rechtsanwalts ist, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts<br />

entgegenzuwirken (BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 179/07 - NJW 2009, S. 987 ff.).<br />

Die unterlassene Ablehnung des Sachverständigen Bach wegen Befangenheit<br />

stellt keine objektive Pflichtverletzung dar.<br />

Eine Befangenheit des Sachverständigen Bach ist nicht ersichtlich. Soweit ein Befangenheitsantrag darauf gestützt<br />

werden soll, dass das Gutachten nach Ansicht der <strong>Klägerin</strong> unrichtig ist, ist dies kein Befangenheitsgrund. Mängel des<br />

Gutachtens, Unzulänglichkeiten oder die Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten zwar inhaltlich entwerten und sind im<br />

Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu werten, sie können jedoch nicht für sich betrachtet die Ablehnung<br />

des Sachverständigen begründen (BGH, Beschluss vom 05.11.2002 -X ZR 178/01 -, zit. nach Juris). Das<br />

Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, sich<br />

27<br />

gegen ein für unrichtig erachtetes Gutachten des Sachverständigen zu wehren. Die Befangenheitsablehnung ist kein<br />

Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle. Bei Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens sieht das Gesetz<br />

das Verfährensinstrument des § 412 ZPO vor; für eine Ablehnung nach § 406 ZPO ist daneben kein Raum. Weitere für


eine Befangenheit des Sachverständigen Bach sprechenden Gründe hat die <strong>Klägerin</strong> im vorliegenden Verfahren nicht<br />

substantiiert vorgetragen.<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> rügt, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Beschluss des Gerichts vom 26.06.2003<br />

(BI. 225 f. der Beiakte 7 0 50/032) anzufechten, mit dem eine gesonderte Bewertung der Außenanlagen angeord<strong>net</strong><br />

worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass ein Beweisbeschluss nicht gesondert anfechtbar ist. Ungeachtet der Frage, ob<br />

eine Gegenvorstellung geboten gewesen wäre, hätte das das Gericht auf eine Gegenvorstellung hin den<br />

Beweisbeschluss vom 26.03.2003 (BI. 225 f. der Beiakte 7 0 50/02) nicht abgeändert. Denn das Gericht ist gehalten,<br />

den Einwänden der Verkäufer, den damaligen beklagten, gegen das Sachverständigengutachten Frank nachzugehen, die<br />

insoweit unter Hinweis auf die von der Käuferin, der <strong>Klägerin</strong>, vorgelegten Privatgutachten ausgeführt haben, der Wert<br />

der Außenanlagen sei mit 185.000,-- DM anzusetzen.<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> des Weiteren rügt, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, darauf hinzuwirken, dass die von<br />

ihr vorgelegten Privatgutachten ausreichend berücksichtigt würden, ist zum einen nicht nachvollziehbar dargelegt,<br />

welche Inhalt dieser vom Gericht nicht berücksichtigt worden sind, zum anderen ist nicht ersichtlich, welche weiteren<br />

Maßnahmen der Beklagte dem Gericht gegenüber hätte ergreifen<br />

können und müssen.<br />

Der Beklagte hat nach Erhalt des Gutachtens von Dipl.-Ing. Bach vom 20.08.2004 mit Schriftsatz vom 22.10.2004 (BI.<br />

410 ff. der Beiakte 7 0 50/02) beantragt, für den anstehenden Termin, zu dem der Sachverständige Bach geladen war,<br />

die Sachverständigen Emil, Frank sowie den Gutachterausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises zu laden, um diese dem<br />

Sachverständigen Bach gegenüberzustellen. Diesen Antrag hat das Gericht in dem Vorprozess abgelehnt. Ferner hat der<br />

Beklagte sich unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten mit dem Gutachten des Sachverständigen Bach<br />

auseinandergesetzt. Darüber hinaus geht aus dem Gutachten des Sachverständigen Bach vom 20.08.2004 hervor, dass<br />

diesem bei Erstellung seines Gutachtens die<br />

Gutachten der Sachverständigen Emil und Frank sowie des Gutachterausschusses des Rheingau-Taunus-Kreises<br />

vorgelegen haben. Den Inhalt der bereits vorliegenden Gutachten hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Bach<br />

berücksichtigt, wie sich beispielsweise aus Punkt 4.4 seines Gutachtens vom 20.08.2004 ergibt, in dem er hilfsweise auf<br />

Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Emil zurückgegriffen hat. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, welche<br />

weiteren Maßnahmen der Beklagte hätte ergreifen können und müssen, um eine nach Ansicht der <strong>Klägerin</strong> ausreichende<br />

Berücksichtigung der ihr günstigen Gutachten<br />

zu erreichen.<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> darüber hinaus rügt, der Beklagte habe pflichtwidrig eine „private Stellungnahme" des<br />

Gerichtsachverständigen Frank eingeholt und damit seine Befangenheit begründet, ist nicht ersichtlich, dass sich eine<br />

etwaige Pflichtverletzung<br />

auf die Entscheidung des Gerichts ausgewirkt hat. Denn das Gericht hat die Ausführungen des Sachverständigen<br />

Frank trotz des stattgebenden Befangenheitsgesuchs als Parteivortrag im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt<br />

und dessen Ausführungen darüber hinaus auch dem Sachverständigen Bach zur Stellungnahme übermittelt.<br />

Auch darin, dass der Beklagte es unterlassen habe, rechtzeitig Einwände gegen das Gutachten von Dipl.-Ing. Bach zu<br />

erheben, insbesondere einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelberücksichtigung im Hinblick auf die Außenanlagen<br />

zu rügen, kann eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung nicht<br />

gesehen werden.<br />

Denn ein Unterlassen ist nur dann für einen Schaden ursächlich, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden mit<br />

Sicherheit verhindert hätte. Die bloße Möglichkeit<br />

oder Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Wenn allerdings im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch<br />

eine schuldhafte Pflichtverletzung des<br />

Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang des Vorprozesses abhängt,<br />

muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren ohne einen Anwaltsfehler richtigerweise zu<br />

entscheiden gewesen wäre. Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung<br />

zugrunde gelegt hätte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des Regressgerichts maßgeblich.<br />

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegt ein Verstoß gegen das Verbot<br />

der Doppelberücksichtigung von Außenanlagen nicht vor.<br />

Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 20.08.2004 ist bei der Wertermittlung zum einen der Bodenwert, zum<br />

anderen der Wert der Außenanlagen, der<br />

unter Heranziehung einer Landschaftsarchitektin ermittelt worden ist, berücksichtigt worden. Dabei wurden als<br />

Außenanlagen diejenigen Grundstücksflächen verstanden, die nicht mit Hochbauten und speziellen Einbauten versehen<br />

sind. Diese wiederum können nach den Ausführungen des Sachverständigen bestehen aus Bauwerken wie Fahrwegen,<br />

Fußwegen, Mauern, Treppenanlagen, Einfriedungen oder aus bepflanzten Flächen wie Baum- und<br />

Strauchanpflanzungen, Beetflächen mit Stauden und Sommerblumen und Wiesenflächen. Damit hat sich der<br />

Sachverständige im Rahmen dessen gehalten, was die Wertermittlungsverordnung vorgibt. Denn zu den Außenanlagen<br />

in diesem Sinne gehören (siehe Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg(Krautzberger, Baugesetzbuch, § 2 WertV Rdnr.<br />

7):<br />

- Entwässerungs- und Versorgungsanlagen vom Hausanschluss bis an das<br />

öffentliche Netz oder an nicht öffentliche Anlagen, die Daueranlagen sind;


außerdem alle anderen Entwässerungs- und Versorgungsanlagen außerhalb<br />

der Gebäude, Kleinkläranlagen, Sammelgruben, Brunnen, Zapfstellen<br />

&-LITtl<br />

- Befestigungen für Höfe und Wege, Einfriedungen, nicht öffentliche Spiel-<br />

Plätze usw.;<br />

- Gartenanlagen und Pflanzungen, die nicht mit einem Gebäude verbundenen<br />

Freitreppen, Stützmauern, festeingebaute Flaggenmaste, Teppichklopfstangen,<br />

Wäschepfähle usw.;<br />

- Sonstige Anlagen, z.B. Luftschutzanlagen.<br />

Danach können zu Außenanlagen entgegen der Ansicht der <strong>Klägerin</strong> auch Gartenanlagen und Pflanzungen gehören.<br />

Zwar kann ein entsprechender Wertanteil für Anpflanzungen bereits mit dem nach § 21 Abs. 2 WertV angesetzten<br />

Bodenwert miterfasst sein. Dies betrifft jedoch in erster Linie die üblichen Zier- und Nutzgärten. Lediglich<br />

außergewöhnliche Anlagen, wie parkartige Gärten und besonders wertvolle Anplanzungen werden in der Regel vom<br />

Bodenwert nicht umfasst und sind daher gesondert zu bewerten (Kleiber, a.a.O., § 21 WertV, Rdnr. 22). Mit<br />

30<br />

der Vorschrift des § 21 Abs. 4 WertV soll verhindert werden, dass in den Fällen, in denen nach Abs. 2 als Bodenwert ein<br />

Wert in das Sachwertverfahren eingeführt wird, der einen Wertanteil für den auf dem Grundstück befindlichen<br />

Aufwuchs bereits<br />

enthält, nicht noch zusätzlich nach Abs. 4 angesetzt wird. Die Vorschrift dient<br />

daher der Vermeidung einer Doppelberücksichtigung des Aufwuchses (Kleiber,<br />

a.a.O., Rdnr. 23).<br />

Ausweislich der Ausführungen in dem Gutachten sowie der beigefügten Fotodokumentation hat der Sachverständige<br />

insbesondere die Herstellung der Einfriedungen<br />

und Stützmauern als Außenanlagen berücksichtigt. Dass die entsprechenden Anlagen bereits bei dem<br />

Bodenwert Berücksichtigung gefunden haben, ist nicht ersichtlich, zumal der Wert der Außenanlagen nach dem<br />

sogenannten Sachwertverfahren anhand der Herstellungskosten bemessen worden ist.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB, da, wie im<br />

Einzelnen dargelegt, keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bestehen.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, wonach die <strong>Klägerin</strong> als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits<br />

zu tragen hat.<br />

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.<br />

Dr. … ,...,Dr....<br />

Ausgefertigt<br />

Wiesbaden<br />

Justizfachangestellte<br />

Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle<br />

Landgericht Wiesbaden Wiesbaden, 26.08.2009 5. Zivilkammer<br />

Aktenzeichen: 5 0 267/08<br />

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben<br />

Beschluss<br />

In dem Rechtsstreit<br />

Anna, Str.X, Schlangenbad,<br />

<strong>Klägerin</strong>,<br />

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bornemann-von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19-21, 69115 Heidelberg<br />

Geschäftszeichen: 2008/00375- Ks/KS P<br />

gegen<br />

1. Rechtsanwalt Dr. Franz Josef Jung,<br />

2. Dipl-Ing./ Dipl.-Wirtsch.-ing. Bach, Str.Y , Wiesbaden,<br />

Beklagte,<br />

Prozessbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt Dr., Geschäftszeichen:<br />

Beschluss volles Rubrum (EU_CB_00.DOT)<br />

Prozessbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwälte ...... , Str.,


hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden am 26.08.2009 nach Anhörung<br />

der Parteien beschlossen:<br />

Die Verfahren gegen den Beklagten zu 1) und gegen den Beklagten zu 2) werden gemäß § 145 ZPO voneinander<br />

getrennt.<br />

Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2) wird als eigenständiges Verfahren unter einem noch zu vergebenden<br />

Aktenzeichen fortgeführt.<br />

Gründe:<br />

Eine Trennung der Verfahren war gemäß § 145 ZPO zulässig, da die Beklagten keine notwendigen Streitgenossen sind.<br />

Ferner ist eine Trennung der Verfahren im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf den umfangreichen Prozessstoff<br />

geboten. Darüber hinaus ist das Verfahren gegen bisherigen Beklagten zu 1) bereits entscheidungsreif, während die<br />

Entscheidung über die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage einer Beweisaufnahme bedarf.<br />

Dr....<br />

Ausgefertigt<br />

Wiesbaden, o - 0<br />

Justizfachangestellte<br />

Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle<br />

Dr. ...<br />

Berufungsbegründung<br />

Bornemann-von Loeben Rechtsanwälte<br />

Bornemann-von Loeben 1 Spirgath 1 Ebenrecht 1 Krieger<br />

RAeBomemann-vnnrneen&KolL • Oberer Gaisbergweg 19-21 •69115 Heide@ng<br />

An das<br />

Oberlandesgericht Frankfurt<br />

Zeit 42<br />

60313 Frankfurt a. Main<br />

Per Telefax vorab:<br />

Just _6 ir:is, Frankfurt (Main)<br />

- ,.. , rastselie -<br />

Ate<br />

069/1367-2976<br />

Fritz Hornmann bis 1998<br />

Werner Bornemann-von Loeben Rechtsanwalt 1 Bankkaufmann<br />

Kai Roland Spirgath Rechtsanwalt<br />

Jörg Ebenrecht Rechtsanwalt<br />

Uwe Krieger<br />

Rechtsanwalt 1 Bankkaufmann<br />

Julian Veitht Rechtsanwalt<br />

Gerichtsfach LG Heidelberg 135<br />

Oberer Gaisbergweg 19-21 69115 Heidelberg<br />

Heidelberg, den 26.11.2009<br />

Unser Zeichen: 2008100375-KS/KSP (bitte stets angeben!)<br />

Bearbeiter: Rechtsanwalt Spirgath<br />

E-Mail: - Spirgath@kanzlei-bomemann.de<br />

Sekretariat Frau<br />

Durchwahl (06221) 60 7437 Telefax: (0 62 21) 60 74-38<br />

Aktenzeichen: 1 U 199/09 2 Abschriften anbei<br />

www.kanzlei-bornemann.de<br />

In Sachen<br />

Anna ./. RA Dr. Jung<br />

begründen wir die Berufung. Wir bitten um Anberaumung eines Termins zur


mündlichen<br />

Verhandlung, in dem wir folgende Anträge verlesen werden:<br />

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils - hilfsweise<br />

als Gesamtschuldner neben dem Sachverständigen Dipl.Ing. Bach,<br />

geschäftsansässig — verurteilt, an die <strong>Klägerin</strong> € 1.129.455,89 zuzüglich Zinsen<br />

in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins p.a.<br />

Aus ….......<br />

zu bezahlen.<br />

3. Der Beklagte wird unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils<br />

verurteilt, an die <strong>Klägerin</strong> weitere € 10.296,83 (= nichtfestsei7bare<br />

aultergerichtiiche Geschäftsgebühr) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5<br />

Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 14.07.2008 zu bezahlen.<br />

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.<br />

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Erteilung einer<br />

vollstreckbaren Urteilsausfertigung wird beantragt.<br />

Im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen beantragen wir den<br />

Erlass eines Versäumnis- oder Anerkenntnis- bzw. eines entsprechenden<br />

Teilurtells.<br />

Seite 6 4'<br />

Begründung•<br />

1. Zum klageweise geltend gemachten Anspruch<br />

Die <strong>Klägerin</strong> verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung.<br />

eines Anwaltsvertrags. Mit Kaufvertrag vom 25.07.1994 erwarb sie von den<br />

Verkäufern Heidi, Sohn1 und Sohn2 Cesar sowie von Maria Tochter Cesar ein<br />

Einfamilienhaus in der Strasse X in Schlangenbad zum Kaufpreis von DM<br />

1.700.000,00. Sie war von den Verkäufern bei Abschluss des Kaufvertrags über<br />

verschiedene verkehrswesentliche Umstände getäuscht worden. Die Täuschung<br />

erfolgte zum Teil durch Vorspiegeln unzutreffender Tatsachen, zum Teil erfolgte<br />

die Täuschung durch Verschweigen und Weglassen aufklärungsrelevanter Umstände.<br />

Im Einzelnen täuschten die Verkäufer die <strong>Klägerin</strong> darüber, dass der Brunnen,<br />

über den das Haus und der dazugehörige sehr große Garten nebst Außenschwimmbad<br />

mit Wasser versorgt wurden, illegal von den Verkäufern vertieft worden und damit<br />

nicht genehmigungsfähig war. Des Weiteren täuschten die Verkäufer die <strong>Klägerin</strong><br />

darüber, dass die einzige Zuwegung vom Grundstück zu einer öffentlichen Straße<br />

am rückwärtigen Ende des Grundstücks über einen Waldweg illegal und nicht<br />

genehmigungsfähig war, weil die Gemeinde das Befahren des Waldwegs mit<br />

Personenkraftwagen nicht genehmigt. Des Weiteren täuschten die Verkäufer die<br />

<strong>Klägerin</strong> bei Abschluss des Kaufvertrags darüber, dass der im Wohnzimmer des<br />

Hauses befindliche offene Kamin Illegal errichtet und nicht genehmigungsfähig<br />

war, weil er an den selben Abzug angeschlossen ist, wie die im Keller des Hauses<br />

befindliche Ölheizung. Des Weiteren täuschten die Verkäufer die <strong>Klägerin</strong> aktiv<br />

über die nicht vorhandene Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses, indem sie<br />

behaupteten, das sehr flache Walmdach könnte aufgestockt und zu Wohnzwecken<br />

ausgebaut werden; zu diesem Zwecke hätten die Verkäufer bereits Hausanschlüsse<br />

auf den Dachboden legen lassen. Tatsächlich befindet sich das Haus allerdings im<br />

baurechtlichen Außenbereich sowie im Heilquellen- und Landschaftsschutzgebiet,<br />

sodass eine derartige bauliche Veränderung gerade nicht genehmigt werden kann.<br />

Schließlich hatten die Verkäufer die <strong>Klägerin</strong> darüber getäuscht, dass das große<br />

Außenschwimmbad und die aufwändig in dem Garten erbaute und gemauerte Sauna ohne<br />

behördliche Genehmigung errichtet und auch nicht genehmigungsfähig waren. Die<br />

<strong>Klägerin</strong> hat insoweit über die Umstände, die zur Kenntnis der Verkäufer über die<br />

mangelnde Genehmigungsfähigkeit der oben beschriebenen Tatsachen führt,<br />

vorgetragen, dass es sich bei den Verkäufern um berufsbedingt mit dem Baurecht<br />

kundige Personen handelt, da Heidi Cesar die Ehefrau eines Bauunternehmers,<br />

Sohn1 und Sohn2 Cesar sowie Maria Tochter Cesar die Kinder eines Bauunternehmers<br />

sind, die<br />

Seite 7<br />

allesamt selbst jahrelang in dem Bauunternehmen gearbeitet haben. Bezüglich der<br />

Kenntnis der Verkäufer von der Illegalität der Wasserversorgung hat die <strong>Klägerin</strong><br />

vorgetragen, dass den Verkäufern die Illegalität der Wasserversorgung bekannt<br />

war, dass die umfangreiche Wasserentnahme aus dem Brunnen zur Versorgung<br />

sämtlicher Hausanschlüsse, etwa zwei Duzend Sprinkleranlagen im Garten sowie


Befüllung des großen Außenschwimmbads illegal und nicht genehmigungsfähig ist;<br />

denn die Verkäuferin Heidi Cesar hatte der zuständigen Wasserbehörde auf<br />

Nachfrage im Jahr 1987 wahrheitswidrig mitgeteilt, dass die Wasserentnahme -<br />

entgegen den tatsächlichen Umständen — in nur ganz geringem Umfang erfolge;<br />

diese Behauptung der Verkäuferin Heidi Cesar — eine offensichtlich Unwahrheit -<br />

hatte die zuständige Behörde in einer Gesprächsnotiz festgehalten, die wir als<br />

Anlage K la vorgelegt haben. Weiterhin hat die <strong>Klägerin</strong> zur Täuschung durch die<br />

Verkäufer bezüglich der Möglichkeit der Wasserversorgung vorgetragen, dass die<br />

Verkäufer bei Besichtigung von Haus und Garten gerade unter Zurschaustellung des<br />

Brunnens und der umfangreichen Sprinkleranlagen und Wasserentnahmemöglichkeiten,<br />

einschließlich der Möglichkeit, das große Außenschwimmbad mit dem Brunnenwasser<br />

zu füllen, den Erwerb des Hauses bewarben.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hatte den Beklagten beauftragt, den Grundstückserwerb im Klagewege<br />

rückgängig zu machen. Der Beklagte verletzte in diesem Zusammenhang<br />

Anwaltspflichten, weil er die Rückabwicklungsklage lediglich auf den Vorwurf der<br />

sittenwidrigen Überteuerung, nicht aber auch auf eine bereits erfolgte<br />

Anfechtung (Anlage K 9b) stützte; die weitere Pflichtverletzung des Beklagten<br />

liegt darin, dass er der <strong>Klägerin</strong> nicht empfahl, wegen erst im Laufe des<br />

Mandatsverhältnisses zwischen <strong>Klägerin</strong> und <strong>Beklagter</strong> bekannt gewordener<br />

Täuschungshandlungen seitens der Verkäufer Cesar die Täuschungsanfechtung zu<br />

erklären und die Rückabwicklungsklage auch auf eine solche Anfechtung zu<br />

stützen. Stattdessen erklärte der Beklagte der <strong>Klägerin</strong> in einer schriftlichen<br />

Einschätzung vom 31.07.2001 (Anlage K 10), dass Anfechtungsgründe verfristet<br />

seien. Schließlich rügt die <strong>Klägerin</strong> verschiedene Versäumnisse des Beklagten im<br />

Rahmen der Führung des Vorprozesses. So hatte der Beklagte den Sachverständigen<br />

Frank im Vorprozess in fehlerhafter Weise dazu veranlasst, eine private<br />

Stellungnahme zu einem gerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen<br />

Bach abzugeben. Dies hatte zur Folge, dass das Gericht des Vorprozesses den<br />

Sachverständigen Frank, der eine für die <strong>Klägerin</strong> günstige Auffassung vertreten<br />

hatte, als befangen ansah und dessen Gutachterergebnisse nicht mehr als<br />

unabhängige Feststellungen berücksichtigte, Gravierender als die private<br />

Stellungsnahme einzufordern war allerdings, dass der Beklagte dieses Vorgehen<br />

des Gerichts, das von der gegnerischen Partei beantragt wurde,<br />

Seite 8<br />

hingenommen hat. Die Befangenheit hatte keinerlei Wirkung auf das etwa zwei<br />

Jahre<br />

zuvor erstellte Gutachten und. hätte abgewehrt werden müssen.<br />

Weiterhin hatte der Beklagte es unterlassen, rechtzeitig sämtliche Einwendungen<br />

gegen das Gutachten des Sachverständigen Bach innerhalb der gemäß § 411 Abs. 4<br />

ZPO gesetzten Frist vorzubringen; weiterhin hatte der Beklagte im Vorprozess<br />

nicht darauf hingewirkt, dass das Gericht des Vorprozesses die vielfachen und<br />

nachvollziehbaren Privatgutachten (Gutachterausschuss des Rheingau-Taunus-<br />

Kreises sowie des Sachverständigen Emil) bei der Entscheidungsfindung<br />

berücksichtigt; schließlich hatte der Beklagte es im Vorprozess unterlassen, den<br />

Beschluss des Vorgerichts, mit dem die gesonderte Bewertung von Außenanlagen<br />

angeord<strong>net</strong> worden war, sowie das daraufhin erstattete Gutachten Jörg ausreichend<br />

anzugreifen.<br />

Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die Klageschrift vom 30.10.2008 nebst<br />

aller darin enthaltenen Beweisangebote. Weiterhin verweisen wir auf unsere<br />

Schriftsätze in erster Instanz, insbesondere auf die Replik vom 18.03.2009, den<br />

Schriftsatz vom 30.03.2009, den Schriftsatz vom 21.04.2009, auf unseren<br />

Schriftsatz vom 03.06.2009, mit dem wir auf die Hinweise in der mündlichen<br />

Verhandlung Stellung genommen haben sowie auf den Schriftsatz vom 30.07.2009<br />

nebst aller darin enthaltenen Beweisangebote.<br />

Wir bitten um Erteilung eines richterlichen Hinweises, falls wir zu dem einen<br />

oder anderen<br />

Punkt vertiefend vortragen sollen.<br />

2. Zum Urteil des LG Wiesbaden<br />

2.1 Das Landgericht gibt ab Seite 7 des Urteils im Tatbestand die klägerseits<br />

angeführten Ansatzpunkte einer schadensbegründenden Pflichtverletzung des<br />

Beklagten wie folgt wieder:<br />

• Der Beklagte hätte die Ausgangsklage auf die frühere Anfechtung des RA Dominik<br />

vom 02.04.2001 (Anlage K9 b) stützen müssen;


• Der Beklagte hat es unterlassen eine eigene Täuschungsanfechtung wegen<br />

zwischenzeitlich bekannt gewordener Anfechtungsgründe zu erklären;<br />

• Im einzelnen: Unterlassene Täuschungsanfechtung wegen nicht<br />

genehmigungsfähiger Zufahrt über den Waldweg;<br />

• Im einzelnen: Unterlassene Täuschungsanfechtung wegen mangelnder<br />

Genehmigungsfähigkeit des offenen Kamins im Wohnzimmer;<br />

• Im einzelnen: Unterlassene Anfechtung wegen Täuschung über die Ausbaufähigkeit<br />

des Dachgeschosses;<br />

• Im einzelnen: Unterlassene Anfechtung wegen Täuschung über die<br />

Widerrechtlichkeit der Wasserentnahme durch den vertieften Brunnen;<br />

Seite 9 CV<br />

• Verschiedene Versäumnisse des Beklagten im Rahmen der Führung des<br />

Vorprozesses.<br />

2.2 In den Entscheidungsgründen ab Seite 16 des Urteils kommt das LG Wiesbaden<br />

zu dem Ergebnis, dass Schadensersatzansprüche der <strong>Klägerin</strong> gegen den Beklagten<br />

zwar nicht verjährt seien, dass der Beklagte allerdings keine Pflichten verletzt<br />

habe, weil eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung der <strong>Klägerin</strong> im<br />

Vorprozess keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Seite 17 fP des Urteils).<br />

Auch seien dem Beklagten' keine Fehler in der Prozessführung des Vorprozesses<br />

vorzuwerfen (Seite 25 fF des Urteils).<br />

Wir halten die Begründung des Urteils in mehrfacher Hinsicht für unzutreffend,<br />

die Klage führt ohne die dem LG Wiesbaden unterlaufenen Fehler zum Erfolg.<br />

2.3 Schon der Sachverhalt ist in mehrfacher Hinsicht unzutreffend von dem LG<br />

wiedergegeben, was den schlechten Gesamteindruck, der bei Lektüre der<br />

Entscheidungsgründe entsteht, unterstützt:<br />

So behauptet das Gericht auf Seite 7 der Urteils, die <strong>Klägerin</strong> trage vor, der<br />

durch die<br />

Verkäufer niedergebrachte Brunnen sei den Behörden nicht bekannt und genehmigt<br />

gewesen; zutreffend ist, dass die <strong>Klägerin</strong> vorgetragen hat, dass die Vertiefung<br />

des<br />

vorhandenen Brunnens von 20 meter auf 120 meter unbekannt und nicht genehmigt<br />

war.<br />

Das Gericht behauptet auf Seite 8 des Urteils, die <strong>Klägerin</strong> trage vor, dass sich<br />

die Stillegungs- und Verfügungsanordnung aus den 70iger Jahren auf die 1.<br />

Bohrung bezogen habe; zutreffend ist, dass die <strong>Klägerin</strong> vorgetragen hat, dass<br />

sie dies für möglich hält, weil sie eine verfüllte 2. Bohrung bis heute nicht<br />

auf ihrem Grundstück gefunden hat.<br />

Das Gericht behauptet auf Seite 8 des Urteils, die <strong>Klägerin</strong> trage vor, dass sich<br />

die Kenntnis der Verkäufer von der Illegalität des Brunnens aus einem Schreiben<br />

des Landrates des Rheingau-Taunus-Kreises vom 27.11.2001 ergebe; zutreffend ist,<br />

dass die <strong>Klägerin</strong> vorgetragen hat, dass sich die entsprechende Kenntnis der<br />

Verkäufer<br />

zwanglos aus dem in Anlage K la dokumentierten Gespräch bereits seit 1987<br />

ergibt.<br />

Seite 10<br />

Auf Seite 9 mitte des Urteils schreibt das Gericht, der Sachverständige Jörg<br />

hätte abgelehnt werden können; tatsächlich gemeint ist der beklagte<br />

Sachverständige<br />

Bach.<br />

Auf Seite 30 des Urteils lehnt das LG Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB<br />

gegen die Beklagten ab, obwohl eine Entscheidung betreffend den Beklagten <strong>Ziffer</strong><br />

2 (Bach) sich in diesem Verfahrensstadium und an dieser Stelle verboten hätte.<br />

Zu den Entscheidungsgründen im Einzelnen:<br />

3. Bewertung des erstinstanzlichen Urteils<br />

3.1 Keine Entscheidung bzgl. der früheren Anfechtungserklärung<br />

..Dominik"<br />

Das LG hat im Tatbestand des Urteils zwar zutreffend wiedergegeben, dass die<br />

<strong>Klägerin</strong> eine Pflichtverletzung des Beklagten darin sieht, dass dieser die — ihm<br />

unstreitig bekannte — Anfechtungserklärung des RA Dominik vom 02.04.2001 (Anlage<br />

K 9 b) in den Rückabwicklungsprozess gegen die Verkäufer Cesar nicht eingeführt<br />

und den Rückabwicklungsanspruch nicht auf jene Täuschungsanfechtung vom<br />

02.04.2001 gestützt hat. Es war auch unstreitig geblieben, dass dem Beklagten<br />

die Anfechtungserklärung des RA Dominik vom 02.04.2001 durch die <strong>Klägerin</strong> vor<br />

Klageerhebung im Vorprozess bekannt gegeben worden war.


Das LG hat jedoch an keiner Stelle des Urteils eine Entscheidung über diese<br />

Frage getroffen. Auch die vom Beklagten im Vorprozess nicht eingeklagten Zinsen<br />

und Aufwendungen wurden im Urteil des Landgerichts nicht erwähnt.<br />

Wir gehen davon aus, dass der Vorprozess gewonnen worden wäre, wenn der Beklagte<br />

die Anfechtungserklärung vom 02.04.2001 in den Vorprozess eingeführt hätte. Der<br />

Senat wir nun hierüber zu entscheiden haben.<br />

3.2 Unterlassene eigene Anfechtung wegen später bekannt gewordener<br />

Anfechtungsgründe<br />

3.2.1 Waldweg<br />

Das LG begründet ab Seite 19 letzter Absatz. des Urteils, dass es an einer<br />

schlüssigen Darlegung eines arglistigen Handelns der Verkäufer wegen der<br />

fehlenden Zufahrtsmöglichkeit fehlt. So hätten die Verkäufer im Vorprozess<br />

vorgetragen, dass sie davon ausgegangen seien, den Waldweg nutzen zu dürfen. Dem<br />

stehe — laut LG Wiesbaden — nicht entgegen, dass die Verkäufer bereits damals<br />

Schriftverkehr mit dem<br />

Seite 11 ~~~<br />

Forstamt geführt haben, um einen Nutzungsvertrag bezüglich dieses Wegs<br />

abzuschließen (BI. 207 der Akte). Dieser — aus unserer Sicht offenkundige —<br />

Hinweis darauf, dass den Verkäufern bekannt war, dass eine Durchfahrtsrecht<br />

nicht bestand, wertet das LG als „irrelevant" ab, weil aus den Umständen nicht<br />

hervorgehe, welchen Hintergrund der damalige Schriftverkehr der Verkäufer mit<br />

dem Forstamt gehabt haben soll. Einen Hinweis, dass Näheres zum Hintergrund des<br />

damaligen Schriftwechsels zwischen Verkäufern und Gemeinde vorzutragen sei, hat<br />

das LG nicht erteilt.<br />

Diese Begründung halten wir einerseits für rechtlich unzutreffend und<br />

andererseits auch wegen des fehlenden richterlichen Hinweises für<br />

verfahrensfehlerhaft.<br />

Denn es ist eine überraschende und rechtsfehlerhafte Wertung, dass der damalige<br />

Schriftverkehr zwischen Verkäufern und Behörden nicht geeig<strong>net</strong> gewesen sein<br />

soll, eine Kenntnis von dem mangelnden Überfahrtsrecht und damit eine Arglist<br />

der Verkäufer zu substantiieren. Denn durch Vorlage dieses Schriftwechsels wird<br />

belegt, dass den Verkäufern bekannt war — und zwar unabhängig von der Frage, ob<br />

die Garagen genehmigt waren — dass ein förmliches Nutzungsrecht für den Waldweg<br />

nicht bestand. Gerade dass die Verkäufer — ergebnislos gebliebenen —<br />

Schriftwechsel mit der<br />

Gemeinde über einen förmlichen Nutzungsvertrag geführt hatten, zeigt, dass in<br />

diesem Punkt rechtliche und damit planerische Unsicherheit bestand, die die<br />

Verkäufer jedenfalls zum Anlass genommen hatten, mit der Gemeinde In<br />

Verhandlungen zu treten. Da es sich bei dem Waldweg auch um die einzige<br />

Möglichkeit für die <strong>Klägerin</strong> handelt, ohne über fremden Grund auf eine<br />

öffentliche Strasse zu gelangen, handelt es sich bei dem Umstand der fehlenden<br />

Genehmigung und der damit verbundenen rechtlichen Unsicherheit auch um eine<br />

ungefragt offenbarungspflichtige Eigenschaft<br />

des Grundstücks.<br />

Wir möchten an dieser Stelle auch erneut auf den Unterschied der Situation der<br />

<strong>Klägerin</strong> und der Situation der Verkäufer hinsichtlich der Zuwegung aufmerksam<br />

machen: So hatten die Verkäufer eine offizielle Auffahrt zu dem<br />

streitgegenständlichen Hausgrundstück über ein in ihrem Eigentum stehendes<br />

angrenzendes Grundstück; die<br />

Verkäufer mussten daher wegen dieser Alternative die Verhandlungen mit der<br />

Gemeinde hinsichtlich eines Nutzungsvertrags über den Waldweg nicht weiter<br />

verfolgen; das „Auffahrtsgrundstück" wurde der <strong>Klägerin</strong> aber nicht mitverkauft<br />

und die Verkäufer untersagen ihr auch die Überfahrt, so dass sie keine<br />

alternative Zuwegung zu ihrem Grundstück hat.<br />

Seite 12<br />

Wie das LG — zudem noch ohne je einen Zeugen oder die <strong>Klägerin</strong> angehört zu haben<br />

— bei diesen Sachverhalten auf die Feststellung kommt, dass die Verkäufer von<br />

einem dauerhaft gesicherten Nutzungsrecht ausgehen durften, ist unerfindlich.<br />

Wenn man diese Umstände noch nicht als Vollbeweis für die Kenntnis der Verkäufer<br />

von der nicht vorhandenen Genehmigung der Zuwegung über den Waldweg gelten<br />

lassen möchte, so reicht dies jedenfalls zur Substantiierung im Sinne des<br />

klägerischen<br />

Vorbringen aus.<br />

Das Landgericht hätte den von der <strong>Klägerin</strong> insoweit angebotenen Beweis erheben


müssen, wir erneuern unsere erstinstanzlichen Beweisangebote hiermit.<br />

Rechtsfehlerhaft ist in diesem Zusammenhang auch, wenn das Landgericht sich auf<br />

frühere Einlassungen der Verkäufer im Vorprozess beruft und diesen Einlassungen<br />

dadurch ein höheres Gewicht als dem klägerischen Vortrag verleiht, indem es von<br />

einem Fehlen der schlüssigen Darlegung eines arglistigen Handelns der<br />

Verkäuferseite (Seite 19 d. Urt.) spricht. Das LG verkennt in diesem<br />

Zusammenhang, dass frühere Behauptungen der Verkäuferseite im Vorprozess, die<br />

zudem bestritten waren und über die das Gericht des Vorprozesses keine<br />

Feststellung getroffen hat, keine Bindungswirkung in diesem Rechtsstreit<br />

entfalten — und zwar nicht einmal dann, wenn das Gericht des Vorprozesses<br />

Feststellungen über die dortigen Behauptungen getroffen hätte.<br />

Die Art und Weise, wie das Erstgericht hier zu einer vermeintlichen<br />

Überzeugungsbildung kommt, ist sehr befremdlich.<br />

Eine Verfristung des Anfechtungsrechts wegen dieses Anfechtungsgrundes wäre auch<br />

nicht gegeben gewesen. Denn der <strong>Klägerin</strong> war erst mit dem als Anlage K 7<br />

vorgelegten Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Schlangenbad vom<br />

25.10.2000 endgültig bekannt geworden, dass eine Genehmigung zum Befahren des<br />

Waldwegs erforderlich war und eine solche nicht erteilt wird.<br />

Die Ausführungen des Gerichts auf Seite 20 des Urteils über den Zeitpunkt der<br />

Kenntniserlangung sind unzutreffend, weil Kenntniserlangung des<br />

Anfechtungsgrunds erst dann erreicht war, als der <strong>Klägerin</strong> durch endgültige<br />

Verweigerung der Durchfahrtsgenehmigung bewusst geworden war, dass die<br />

Verkäuferseite mit einer solchen Möglichkeit rechnen mussten.<br />

Seite 13 J<br />

Der Senat wird daher darüber zu entscheiden haben, ob der klägerische Vortrag<br />

bezüglich der arglistigen Täuschung im Zusammenhang mit der• Zufahrt auf das<br />

Grundstück über den Waldweg substantiiert ist; der Senat wird weiter<br />

Feststllungen zu treffen haben, ob die <strong>Klägerin</strong> von den Verkäufern in diesem<br />

Zusammenhang arglistig<br />

getäuscht wurde.<br />

3.2.2 nicht genehmigtes Schwimmbad und Sauna<br />

Das LG kommt auf Seite 21 zu dem Ergebnis, dass die angeblich 1962 errichteten<br />

Schwimmbad und Sauna nach den damals geltenden Vorschriften genehmigungsfrei<br />

gewesen seien und daher ein Anfechtungsrecht nicht bestehe.<br />

Das LG nimmt schon ein unzutreffendes Baudatum des Schwimmbads an; es ist<br />

bestritten, dass das Schwimmbad im Jahr 1962 errichtet wurde; es drängt sich die<br />

Vermutung auf, dass das LG dieses Baudatum einfach unterstellt hat, um dessen<br />

angebliche Legalität begründen zu können. Es bedarf aber ohnehin keiner<br />

Festlegung, da die Bauwerke unabhängig vom Baudatum illegal sind. Die<br />

Illegalität ist durch Maße, Feuerstätten, Aufenthaltsraum und zusammenhängender<br />

Komplex gegeben (s.u.).<br />

Das LG geht auch von einer unzutreffenden Größe des Schwimmbads aus: Das<br />

Schwimmbad hat ein Volumen von 80 cbm und nicht 50 cbm; auch die Tiefe<br />

übersteigt<br />

mit 1,70-1,80m die zulässige Tiefe für genehmigungsfreie Schwimmbäder von 1,50m<br />

—<br />

wie vom Gericht angenommen.<br />

Beweis: Inaugenscheinnahme<br />

Im Gutachten des Beklagten Bach auf den Seiten 10 und 11 wird fälschlicher<br />

Weise eine Tiefe von 2,00metern und einem Beckeninhalt von 100cbm für den zu<br />

beurteilenden Zeitpunkt als genehmigungsfrei genannt. Diese falschen Angaben<br />

hätten vom Gericht erkannt werden müssen und eine Überprüfung der tatsächlichen<br />

Maße erfordert. Dass sowohl Schwimmbad als auch Sauna eine Feuerstätte besitzen<br />

und deshalb auch nicht genehmigungsfrei sind, wird von der Kammer ignoriert.<br />

Für ein Schwimmbad solcher Ausmaße bestand eine Genehmigungspflicht gemäß<br />

HBOGVB104.11.1960 Nr. 31 (§ 65 <strong>Ziffer</strong> 12) gültig bis 1974,<br />

Landschaftsschutzgebiet seit<br />

1965:<br />

Seite 14<br />

„12, das Errichten, Ändern und Beseitigen privater Schwimmbecken bis<br />

zu 50 cbm Beckeninhalt und einer Höchsttiefe von 1,50 in."<br />

Wie das Gericht auf die unzutreffenden Maße kommt, ist unerfindlich,<br />

möglicherweise hat das LG in unzulässiger Weise Vortrag der Verkäufer aus dem<br />

Vorprozess


übernommen; entscheidend ist, dass das LG die Klageabweisung damit auf<br />

unzutreffende Tatsachengrundlage gestützt hat; einen Hinweis, von welcher Größe<br />

des Schwimmbeckens das Gericht ausgeht, hat es zu keinem Zeitpunkt erteilt.<br />

Hätte das Erstgericht die zutreffenden Ausmaße des Schwimmbads festgestellt,<br />

wäre es zu einer<br />

Illegalität des Schwimmbads gelangt.<br />

Die Sauna hat tatsächlich eine Grundfläche von 22gm bei einer Höhe von<br />

2,13metern, sodass der umbaute Raum 46cbm beträgt. Das Fenster ist 2,75meter auf<br />

1,25meter, mithin beträgt die Fensterfläche 3,43qm; der Saunaraum muss daher als<br />

genehmigungspflichtiger Aufenthaltsraum gelten.<br />

Beweis: Inaugenscheinnahme<br />

Für einen solchen umbauten Raum bestand eine Genehmigungspflicht gemäß HBOGVBI<br />

09.07.1957 Nr. 19 (§ 65 <strong>Ziffer</strong> 3) gültig bis 1974, Landschaftsschutzgebiet seit<br />

1965:<br />

„1 die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken mit weniger als 15<br />

cbm umbauten Raum und 3m Höhe .... "<br />

Schließlich geht das LG unzutreffend davon aus, dass Schwimmbad und Sauna keine<br />

Feuerstätten enthalten, womit es die Genehmigungsfreiheit begründet — wie das<br />

Gericht zu diesen Feststellungen gelangt, ist ebenfalls unerfindlich; zutreffend<br />

ist vielmehr, dass sowohl Schwimmbad als auch Sauna durch eine jeweils eigene<br />

Feuerstätte beheizt werden.<br />

Beweis: Inaugenscheinnahme<br />

Sie wären daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht genehmigungsfrei gewesen.<br />

Einen Hinweis, von welchem Zustand von Schwimmbad und Sauna das Gericht ausgeht,<br />

hat es zu keinem Zeitpunkt erteilt.<br />

Die Berufung ist daher auch wegen dieser Mängel des Urteils begründet.<br />

Seite 15<br />

3.2.3 nicht genehmigungsfähiger Kamin<br />

Ab Seite 18 des Urteils begründet das LG, dass die <strong>Klägerin</strong> ein arglistiges<br />

Handeln der Verkäufer hinsichtlich des Kaminanschlusses nicht schlüssig<br />

dargelegt habe. So hätten die Verkäufer den Kamin seit Jahren genutzt, ohne dass<br />

der Schornsteinfeger, der das Anwesen seit 1991 betreute, die Nutzung<br />

beanstandet hätte. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Verkäufer im<br />

Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses 1994 Kenntnis davon hatten, dass der offene<br />

Kamin unzulässig war. Diese Schlussfolgerung ist rechtsfehlerhaft und überspannt<br />

die Anforderung an die Darlegungslast der <strong>Klägerin</strong>: Denn es ist ohne weiteres<br />

nachvollziehbar, dass der Schornsteinfeger — mangels früherer Inaugenscheinnahme<br />

des Wohnzimmers des Hauses• — erstmals in 2001<br />

feststellte, dass an den Heizungsschornstein eine zusätzliche Feuerstätte (im<br />

Wohnzimmer) angeschlossen war. Der Schornsteinfeger war auch zum Beweis als<br />

Zeuge angeboten, sodass das Gericht diesen hätte anhören müssen. Der<br />

Schornsteinfeger Mathias hätte dann angegeben, dass er vor 2001 keinerlei<br />

Veranlassung hatte, in das Wohnzimmer zu gehen, so dass er den widerrechtlich<br />

angeschlossenen Kamin auch nicht vorher entdeckt hatte.<br />

Des weiteren hatte die <strong>Klägerin</strong> vorgetragen, dass den Verkäufern bekannt war,<br />

dass an einen Kaminabzug nicht zwei Feuerstätten angeschlossen werden dürfen,<br />

sodass es die Verkäufer als Zeugen hätte anhören müssen. Da es sich bei den<br />

Verkäufern um eine Bauunternehmerfamilie handelt, werden diese nicht schlüssig<br />

erklären können,<br />

keine grundlegende Kenntnis über den Anschluss von Feuerstätten an Rauchabzüge<br />

zu haben.<br />

Der <strong>Klägerin</strong> liegt eine Fotografie des Hauses vor, die das Haus mit 2<br />

Schornsteinen zeigt; der linke Schornstein existierte bei Verkauf im Jahr 1994<br />

nicht mehr, so dass geschlossen werden kann, dass die Verkäufer Cesar Änderungen<br />

an den Schornsteinen vorgenommen haben.<br />

Beweis: Fotografie des streitgegenständlichen Hauses (Anlage BK 1)<br />

3.2.4 mangelnde Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses<br />

Gleiches gilt für die nicht vorhandene Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses. Den<br />

Verkäufern musste als Bauunternehmerfamilie klar gewesen sein, dass im<br />

Außenbereich und Landschafts- und Heilquellenschutzgebiet ein Ausbau des<br />

Dachgeschosses durch Anhebung des Kniestocks — wie mit der Klageschrift<br />

vorgetragen — nicht möglich sein wird. Insoweit liegt auch nicht nur eine<br />

Täuschung<br />

Seite 16


durch Verschweigen — wie vom Landgericht auf Seite 18 des Urteils unterstellt —<br />

vor, sondern vielmehr hat die <strong>Klägerin</strong> unter Beweisangebot vorgetragen, dass ihr<br />

Kaufentschluss gerade dadurch hervorgerufen worden war, dass die Verkäufer ihr<br />

bei der Besichtigung mitgeteilt hatten, das Dachgeschoss könne durch Anhebung<br />

des Kniestocks ausgebaut werden. Die <strong>Klägerin</strong> hatte weiter vorgetragen, dass die<br />

Verkäufer ihr unter Zurschaustellung derselben mitgeteilt hatten, dass sie zu<br />

diesem Zweck bereits Hausanschlüsse auf den Dachboden hatten legen lassen.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat insoweit auch nicht widersprüchlich vorgetragen — wie vom LG<br />

fälschlicherweise unterstellt — denn in der bereits in der als Anlage K 9 b<br />

vorgelegten Anfechtungserklärung vom 02.04.2001 stützte Rechtsanwalt Dominik die<br />

Täuschungsanfechtung auf diesen Gesprächsinhalt.<br />

Der Vortrag der <strong>Klägerin</strong> ist auch nicht — wie vom Landgericht auf Seite 19<br />

begründet - aus dem Grund widersprüchlich, weil die <strong>Klägerin</strong> diesen Vortrag im<br />

Ausgangsprozess nicht gehalten hatte. Das Landgericht übersieht nämlich, dass<br />

der Umstand, dass der Vorprozess nicht auf eine Täuschungsanfechtung gestützt<br />

war, dem Beklagten heute<br />

gerade zum Vorwurf gemacht wird.<br />

Mit anderen Worten ist es rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht der <strong>Klägerin</strong><br />

heute widersprüchliches Vorbringen unterstellt, nur weil in der jetzigen Klage<br />

Sachverhalt vorgetragen wird, der im Vorprozess nicht gehalten wurde. Denn der<br />

Vorwurf gegen den Beklagten richtet sich ja gerade darauf, dass die<br />

Anspruchsgrundlage der Täuschungsanfechtung und der hierfür erforderliche<br />

Vortrag im Ausgangsprozess nicht<br />

gehalten worden war.<br />

Es ist befremdlich, dass das LG eine derart ersichtlich unzutreffende Begründung<br />

für die Klageabweisung bemüht.<br />

Die Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses ist nicht nur eine verkehrswesentliche<br />

Eigenschaft, sondern auch ein maßgeblicher preisbildender Faktor; die <strong>Klägerin</strong><br />

ist somit auch über den eigentlichen Wert der Immobilie getäuscht worden.<br />

3.2.5 illegale Wasserversorgung<br />

Die Feststellungen des Landgerichts bezüglich der angeblichen Legalität des<br />

Brunnens vor, aber auch nach Vertiefung sind unzutreffend und berücksichtigen<br />

vor allen Dingen<br />

Seite 17<br />

nicht die jeweils relevante Gesetzeslage: Das Landgericht kommt ab Seite 23 des<br />

Urteils zu dem Ergebnis, dass die 1973 seitens der Verkäufer durchgeführte<br />

Vertiefung des Brunnens erlaubnisfrei im Sinne von § 33 WHG gewesen sei; auch<br />

habe eine Anzeigepflicht für die beabsichtigte Entnahme von Grundwasser im<br />

Zeitpunkt der Vertiefung des Brunnens nicht bestanden; eine entsprechende<br />

Anzeigepflicht sei erst mit dem Gesetz zur Änderung des Hessischen<br />

Wassergesetzes vom 17.12.1980<br />

eingeführt worden.<br />

Wir halten diese Rechtsausführungen für unzutreffend.<br />

• Schon vor Vertiefung des Brunnens im Jahr 1973 war der Brunnen aufgrund seiner<br />

Nutzung zur Speisung des Schwimmbeckens genehmigungspflichtig. Das ergibt sich<br />

aus § 33 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 38 des Hessischen<br />

Wassergesetzes in der Fassung von 1960 (GVBI Nr. 13 vom 12.07.1960, Seite 76).<br />

Schon im Verwaltungsprozess der Verkäufer im Jahr 1973 hatte sich die Untere<br />

Wasserbehörde und das Regierungspräsidium in mehreren Schreiben, zum Beispiel<br />

vom 06.07.1973 auf die Nassauische Verordnung betreffend den Schutz der<br />

Mineralquellen vom 07.07.1860, die bis 31.12.1965 auch für Schlangenbad gültig<br />

war, den § 41 HeWG vom 12 Juli 1960, gültig bis 1980, sowie auf §123 des<br />

Hessischen Wassergesetzes bezogen. Hätte das Landgericht diese<br />

Gesetzesmaterialien berücksichtigt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass der<br />

Brunnen schon vor Vertiefung illegal genutzt wurde.<br />

Nach der damaligen wasserrechtlichen Gesetzeslage war auch die exorbitante<br />

Vertiefung des Brunnens im Jahr 1973 von ca. 20 m auf ca. 120 m und der damit<br />

verbundene Eingriff in das Grundwasser nicht erlaubnisfrei, sondern vielmehr<br />

bestand schon damals ein Genehmigungserfordernis; die Genehmigung wäre damals<br />

auch nicht erteilt worden, wenn sie beantragt worden wäre. Die<br />

Rechtsausführungen des Landgerichts Wiesbaden sind insoweit unzutreffend, sodass<br />

sie in der Berufungsinstanz<br />

überprüft und korrigiert werden müssen.<br />

Das Landgericht kommt auf Seite 23 unten des Urteils weiter zum Ergebnis, dass


grundsätzliche Einschränkungen in der bis dahin angeblich erlaubnisfreien<br />

Grundwasserentnahme erst auftraten, nachdem das Gebiet mit Verordnung vom<br />

10.08.1987 zum Heilquellenschutzgebiet erklärt wurde; dass diese Feststellung<br />

rechtsfehlerhaft ist, zeigt sich schon daran, dass die Verkäufer Cesar 19731976<br />

in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezüglich der Brunnenbohrung<br />

n\ Seite 18<br />

unterlegen sind; wäre die Wasserentnahme erst seit 1987 reguliert worden, hätte<br />

es eines Verwaltungsprozesses 1973-1976 nicht bedurft.<br />

Soweit das LG weiter ausführt, dass die vermeintliche Bestandskraft des<br />

vertieften Brunnens durch die zeitlich spätere Einführung des<br />

Heilquellenschutzgebietes grundsätzlich nicht berührt werden könne, ist auch<br />

diese Feststellung rechtsfehlerhaft. Denn in einem Heilquellenschutzgebiet<br />

besteht qua Gesetzes keine Bestandskraft zeitlich früherer Bauten; vielmehr<br />

hätten die Verkäufer Cesar in diesem Gebiet „alte Rechte" binnen drei Jahren<br />

nach der öffentlichen Aufforderung gemäß § 16 Absatz 2 WHG vom 05.07.1961<br />

(Staatsanzeiger Seite 863) anmelden müssen, was sie jedoch nicht getan haben.<br />

Somit bestand kein Bestandsschutz.<br />

Soweit das LG weiter ausführt, dass unter dem Gesichtspunkt des<br />

Heilquellenschutzes unter Umständen eine Beschränkung in der Wasserentnahme<br />

hätte erfolgen können (auf Seite 24 oben des Urteils), kommt es rechtsfehlerhaft<br />

zu dem Ergebnis, dass ein arglistiges Handeln der Verkäufer hinsichtlich dieser<br />

— vom Landgericht gesehenen Möglichkeit der Einschränkung der Wasserentnahme —<br />

nicht gegeben gewesen sei. Das LG begründet diesen Schluss damit, dass die<br />

Behörde, obwohl sie von der generellen Existenz des Brunnens wusste, erst im<br />

Jahr 2005 gegen die Grundwasserentnahme eingeschritten sei. Diese Feststellungen<br />

sind rechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht ignoriert in diesen<br />

Schlussfolgerungen den unstreitigen Sachverhalt. Zutreffend ist nämlich, dass<br />

die Behörde nicht erst nach Verkauf des Hauses an die <strong>Klägerin</strong> Maßnahmen im<br />

Sinne des Schutzes der Heilquelle unternommen hat. Vielmehr hat die Behörde<br />

bereits im Zusammenhang, mit der Heilquellensatzung im Jahre 1987 Erkundigungen<br />

bei den Verkäufern über das Ausmaß der Grundwasserentnahme durch die Verkäufer<br />

eingeholt. Diese Erkundigungen sind zwanglos als behördliche Maßnahme gegen eine<br />

übermäßige Grundwasserentnahme zu erkennen, denn zu welchem Zweck hätte die<br />

Behörde die Erkundigungen sonst einholen sollen. Wir verweisen insoweit auf den<br />

als Anlage K 1 a vorgelegten Gesprächsvermerk der Untere Wasserbehörde vom<br />

09.01.1987, dem entnommen werden kann, dass die Verkäuferin Heidi Cesar die<br />

Wasserbehörde auf telefonische Nachfrage über den wahren Umfang der<br />

Grundwasserentnahme getäuscht hatte. Dies haben wir auch umfangreich in der<br />

Klagebegründung und in weiteren Schriftsätzen vorgetragen, ohne dass das<br />

Landgericht diesen Vortrag bei seiner Entscheidung berücksichtigt hätte.<br />

Hätte das Landgericht unseren Vortrag berücksichtigt, hätte es festgestellt,<br />

dass die Verkäuferin Heidi Cesar die Wasserbehörde im Jahr 1987 über das wahre<br />

Seite 19<br />

Ausmaß der Grundwasserentnahme belogen hatte; das LG hätte dann weiter<br />

festgestellt, dass die Wasserbehörde bei wahrer Angabe über das eigentliche<br />

Ausmaß der Grundwasserentnahme bereits im Jahr 1987 die Nutzung des vertieften<br />

Brunnens untersagt hätte; des weiteren hätte das Landgericht festgestellt, dass<br />

den Verkäufern bewusst gewesen sein musste, dass die fortlaufende Nutzung des<br />

Brunnens nur durch die der Wasserbehörde unbekannte Vertiefung von 20m auf 120m<br />

und durch die unwahre Angabe von Heidi Cesar im Jahr 1987 (Anlage K la) bis zum<br />

Verkaufszeitpunkt 1994 ermöglicht worden war. Das LG wäre dann insoweit von<br />

einer arglistigen Täuschung über die verkehrswesentliche Eigenschaft der<br />

Wassernutzung ausgegangen, denn die Verkäufer mussten zumindest damit rechnen,<br />

dass die Wasserentnahme seitens der Behörde untersagt werde, wenn der Behörde<br />

das wahre Ausmaß der Wasserentnahme bekannt geworden wäre.<br />

Die Aussage des LG auf Seite 23 des Urteils, wonach die Gemeinde an der<br />

Verschließung des Brunnens beteiligt gewesen sei, ist unzutreffend. Die<br />

Anbringung eines Abwasserzählers durch die Gemeinde 1995 indiziert auch<br />

keineswegs die Legalität des Brunnens; schon gar nicht im Jahre 1994, da dieser<br />

Zähler alleine für die Berechnung der Abwassergebühren vorgeschrieben war. Die<br />

Gemeinde ist für das Abwasser zuständig.<br />

Darüber hinaus waren die Verkäufer auch nicht gutgläubig bezüglich der fehlenden<br />

Genehmigungsfähigkeit des vertieften Brunnens sowie der entsprechenden<br />

Wasserentnahme: Sie hatten — wenn auch wegen einer zweiten Bohrung — einen


Verwaltungsprozess gegen die Untere Wasserbehörde geführt und waren unterlegen;<br />

des weiteren hatten sie Hinweise erhalten, sich an die öffentliche<br />

Wasserversorgung anzuschließen; letztlich belegt die mit Anlage K 1 a<br />

nachweisliche Lüge der Verkäuferin Heidi Cesar, dass sie damit rech<strong>net</strong>en, dass<br />

die Brunnennutzung bei Kenntnis des wahren Ausmaßes der Wasserentnahme untersagt<br />

werden würde.<br />

Es kommt hinzu, dass sämtliche relevanten Entscheidungen der Unteren<br />

Wasserbehörde zur Frage des Heilquellenschutzes seit 28.01.1976 nicht nur im<br />

Hessischen Staatsanzeiger, sondern auch in dem Aarboten, der das offizielle<br />

Bekanntmachungsorgan der Gemeinde ist, veröffentlicht wurden.<br />

Beweis: Auszug aus dem Aarboten von 1976 (Anlage BK 2)<br />

Seite 20~<br />

Danach wurde die Widmung des Gemeindegebiets, so auch des streitgegenständlichen<br />

Grundstücks, zum Heilquellenschützgebiet mehrfach im Aarboten veröffentlicht.<br />

Beweis: Wiesbadener Tagblatt/Aarbote Nr.207 vom 08.09.1987, Seite 12: Erste<br />

Bekanntmachung des Heilquellenschutzgebiets (Anlage BK 3) Wiesbadener<br />

Tagblatt/Aarbote Nr.209 vom 10.09.1987, Seite 19: Zweite Bekanntmachung des<br />

Heilquellenschutzgebiets (Anlage BK 4)<br />

Dies alles belegt, dass die Verkäufer Cesar Kenntnis, jedenfalls die Befürchtung<br />

haben mussten, dass die von Ihnen ohne Kenntnis der Untere Wasserbehörde<br />

durchgeführte Vertiefung des Brunnens und extreme Grundwasserentnahnie nicht<br />

genehmigungsfähig war.<br />

Entscheidend ist letztlich, dass der Brunnen heute aufgrund von Umständen<br />

verfüllt ist, die die Verkäufer als Ursache gesetzt haben und deren Konsequenz<br />

ihnen bei Verkauf der Immobilie an die <strong>Klägerin</strong> bewusst war.<br />

Der Senat wird diese Umstände — die offenkundig sämtlich nicht in die Bewertung<br />

des LG eingeflossen sind —zu berücksichtigen haben und wird wegen dieser<br />

Umstände zu einem arglistigen Verhalten der Verkäufer kommen müssen.<br />

Arglistig handelt auch, wer tatsächliche Behauptungen ohne jede sachliche<br />

Grundlage abgibt, wobei die Arglist auch darin liegen kann, dass dem Erklärenden<br />

jegliche zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlt und er<br />

gleichwohl diesen Umstand dem anderen Teil verschweigt. Das gilt auch dann, wenn<br />

eine Partei einen möglicherweise wesentlichen Mangel verschweigt, weil sie ihn<br />

für harmlos hält, obwohl ihr für dieses Urteil die Sachkenntnis fehlt (OLG Celle<br />

4 U 284/85; Urteil vom 19.12.1986 in NJW RR 1987,744; OLG Schleswig 11 U 231/78,<br />

Urteil vom 06.11.1979 in MDR 80,399 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.1992 —<br />

9 U 250/90).<br />

Zwischenergebnis<br />

Selbst wenn das eine oder andere Bauwerk des Ensembles vertiefter Brunnen,<br />

Au/3enschwfmmbad, Sauna mit Vorplatz, Gartensprinkleranlagen genehmigungsfrei<br />

gewesen wäre, so kann sich aus der Gesamtheit der Anlage dennoch eine<br />

Gesamtgenehmigungspflicht ergeben. Wir verweisen insoweit auf das Urteil des<br />

Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.06.2001, Az: 9 UE 3983/96 und zitieren<br />

den Leitsatz:<br />

Seite 21~<br />

„Eine Isoliert betrachtet genehmigungsfreie bauliche Anlage kann unter dem<br />

Gesichtspunkt einer Gesamtanlage, die sie mit anderen genehmigungspflichtigen<br />

Anlagen baulichen Anlagen bildet, genehmigungspflichtig sein. Verschiedene<br />

bauliche Anlagen stellen eine Gesamtanlage in diesem Sinne dar, wenn sie durch<br />

dieselbe objektive Zweckbestimmung eng miteinander verbunden sind. Diese enge<br />

Verbundenheit ist bei einer der Freizeitnutzung im Außenbereich dienenden<br />

Anlage, bestehend aus Gartenhaus, Einfriedung und Schwimmbecken<br />

gegeben."<br />

Beweis: Leitsatz des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom<br />

07.06.2001, Az: 9 UE 3983/96 (Anlage RK 5)<br />

3.3 Fehler in der Führung des Vorprozesses / Befangener" Sachverständiger Frank<br />

Das Gericht verneint Fehler des Beklagten im Vorprozess im Zusammenhang mit der<br />

von ihm veranlassten privaten Stellungnahme des Gerichtssachverständigen Frank.<br />

Das LG begründet seine Rechtsauffassung damit, dass das Gericht des Vorprozesses<br />

die Stellungnahme des SV Frank als Parteivorbringen berücksichtigt habe.<br />

Das LG verkennt dabei aber vollständig, dass der zuvor als<br />

Gerichtssachverständige beauftragte Gutachter Frank durch das Verhalten des<br />

Beklagten seitens des Vorgerichts herabqualifiziert wurde; selbst wenn der<br />

Vortrag des SV Frank als Parteivortrag berücksichtigt wurde, bedeutet das nichts


anderes als dass seine Feststellungen nicht mehr als unabhängiges<br />

Gutachterergebnis berücksichtigt wurden.<br />

Wir hatten allerdings mit der Klage vorgetragen, dass das Gericht des<br />

Vorprozesses den überzeugenden Feststellungen des SV Frank gefolgt wäre, wenn<br />

der Beklagte RA Jung ihn nicht durch sein Fehlverhalten „disqualifiziert" hätte.<br />

Das Gericht hat zu dieser Frage keinerlei Feststellungen getroffen, was aber<br />

rechtsfehlerhaft ist; mit der Berufung wird das OLG prüfen müssen, wie der<br />

Prozess ausgegangen wäre, wenn die Ergebnisse des Gutachters Frank nicht nur als<br />

Parteivortrag, sondern als gerichtliches Sachverständigenergebnis gewürdigt<br />

worden wären.<br />

Das Gericht des Vorprozesses hatte an dem Gutachten des SV Frank lediglich<br />

ausgesetzt, dass er die Außenanlagen unzutreffend bewertet hatte. Ohne die<br />

Befangenheit des SV Frank hätte daher allenfalls — über den vom SV Frank<br />

ermittelten<br />

Wert der Immobilie hinaus — der für die Verkäufer günstigste Wert der<br />

Außenanlagen in Höhe von DM 185.000,00 festgestellt werden können; Das Gericht<br />

des Vorprozesses hätte seiner Entscheidung dann folgenden Verkehrswert zugrunde<br />

gelegt:<br />

Seite 22<br />

DM 870.000,00 von SV Frank ermittelter Immobilienwert minus DM 36.000,00 vom SV<br />

Frank ermittelter Wert der Außenanlagen plus DM 185.000,00 vom SV Bach<br />

zugrundegelegter Wert der Außenanlagen minus DM 140.560,00 vom SV Bach<br />

ermittelten Kosten für Rückbau des illegalen Brunnen und Anschluss an die<br />

Wasserversorgung ergibt den Verkehrswert von DM 873.440,00.<br />

Der Kaufpreis gegenüber diesem Verkehrswert wäre aber immer noch sittenwidrig<br />

überhöht gewesen, so dass sich die Auswirkung des Fehlers des Beklagten, den<br />

Sachverständigen Frank „zu verbrennen" auf den Prozessausgang zeigt.<br />

Ein weiterer gravierender Fehler des RA Dr. Jung ist, dass er die rechtlichen<br />

Ausführungen des Sachverständigen Bach bezüglich der illegalen Bauten nicht<br />

überprüfte. Eine Überprüfung lag auf der Hand, da alle anderen Gutachter die<br />

Bauten für illegal erachteten. Eine genaue Aufführung und Überprüfung der<br />

Vorschriften der Hessischen Bauordnung, die vom Gutachter falsch zitiert wurden,<br />

hätte auch eine Befangenheit des Gutachters begründet, jedenfalls hätte die<br />

Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit der Ausführungen des SV Bach dazu geführt, dass<br />

dessen Feststellungen insgesamt vom Gericht des Vorprozesses in Zweifel gezogen<br />

worden wären.<br />

Weiterhin hätte der Beklagte die auf Grundlage des Sachwertverfahrens<br />

getroffenen Ermittlung des Verkehrswerts angreifen müssen, da dieses zur<br />

Marktwertermittlung nicht geeig<strong>net</strong> ist und wie auch getrennte Bewertungen zu<br />

einem höheren Wert führt. Denn Herstellungskosten werden vom Markt nicht<br />

honoriert.<br />

3.4 Verletzung des Gebots des sichersten Weges<br />

Das LG benennt auf Seite 17 des Urteils die Aufgaben des Beklagten in seiner<br />

Funktion als Rechtsanwalt. Unpassend auf die vorliegende<br />

Sachverhaltskonstellation ist allerdings, wenn das LG dort die Rechtsauffassung<br />

vertritt, dass der Rechtsanwalt von zwei Wegen den sichersten auszuwählen hat.<br />

Denn tatsächlich hätte es im Vorprozess überhaupt nur einen denkbaren . Weg der<br />

Klageführung gegeben, nämlich alle denkbaren Ansprüche in die Waagschale zu<br />

werfen und die Rückabwicklung des Kaufvertrags auch unter<br />

Anfechtungsgesichtspunkten geltend zu machen. Soweit die Kammer in diesem<br />

Zusammenhang von der gefahrlosesten Maßnahme spricht, hätte in der Stützung der<br />

Klage auf eine weitere Anspruchsgrundlage (Täuschungsanfechtung) auch keine<br />

Gefahr für die <strong>Klägerin</strong> gelegen, denn eine Risikoerhöhung gegenüber dem<br />

Seite 23<br />

ohnehin schon eingegangenen Risiko der Klageabweisung konnte durch das Einführen<br />

einer weiteren Anspruchsgrundlage nicht eintreten.<br />

4. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)<br />

Feststellungen zu der Frage, ob die Pflichtverletzungen des Beklagten in der<br />

Absicht erfolgten, die <strong>Klägerin</strong> vorsätzlich zu schädigen, trifft das Landgericht<br />

lediglich auf Seite 30 des Urteils unter Verweis auf angeblich im einzelnen<br />

dargelegte Feststellungen. Derartige Feststellungen sind dem Urteil allerdings<br />

an keiner Stelle zu entnehmen, so dass wir das Urteil des Landgerichts auch<br />

unter diesem Gesichtspunkt der vollumfänglichen Überprüfung durch den Senat


stellen.<br />

Kai Spirgath Rechtsanwalt


Erwiderung von Dr.Jung auf Berufungsbegründung<br />

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Zeil 42<br />

60313 Frankfurt am Main<br />

Dr.<br />

Unser Zeichen:<br />

Frankfurt am Main, den 27.04.2010<br />

In Sachen (/i<br />

Anna, straße,Schlangenbad<br />

Berufungsklägerin -<br />

Prozessbev.: Bornemann von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19-21, 69115 Heidelberg<br />

gegen<br />

Dr. Franz Josef Jung,<br />

- Berufungsbeklagter -<br />

Prozessbev.:Dr.....<br />

Az.: 1 U 199/09<br />

bedanken wir uns zunächst für die gewährte Fristverlängerung.<br />

Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen,<br />

die Berufung zurückzuweisen.<br />

Die Berufung der <strong>Klägerin</strong> und Berufungsklägerin (im Folgenden „<strong>Klägerin</strong>") gegen den Beklagten und<br />

Berufungsbeklagten (im Folgenden „<strong>Beklagter</strong>') hat weder in tatsächlicher (dazu unten, A.) noch in rechtlicher (dazu<br />

unten, B.) Hinsicht Aussicht auf Erfolg, da das Urteil des LG Wiesbaden vom 26.08.2009 (AZ: 5 0 267/08) den<br />

Seite 2<br />

vorliegenden Fall im Ergebnis zutreffend würdigt.<br />

Auch auf die Gefahr von Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags hin mag insofern folgendes angemerkt sein:<br />

Zunächst zeich<strong>net</strong> sich bereits nach Durchsicht der Akten das Bild einer reuigen Käuferin ab, die nach dem erfolglosen<br />

Versuch, sich hinsichtlich des Erwerbs einer Immobilie bei den Verkäufern schadlos zu halten, nunmehr alles daran<br />

setzt, einen „anderen Schuldigen" zu finden. Wie sehr die <strong>Klägerin</strong> sich in ihrer Opferrolle verbissen hat, zeigt nicht<br />

zuletzt die Tatsache, dass sie die Lokalpresse über den Inhalt und Ausgang des hier streitgegenständlichen<br />

Ursprungsverfahrens informiert hat.<br />

Beweis: Zeitungsausschnitt aus der Rhein-Main Presse vom 24.08.2005,<br />

bereits erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 1.<br />

In der Sache ändert dies jedoch nichts daran, dass die <strong>Klägerin</strong> bei dem Beklagten bei rechtlicher Würdigung der<br />

Tatsachen nicht auf eine finanzielle Wiedergutmachung hoffen kann. Denn dieser hat den Prozess der <strong>Klägerin</strong> gegen<br />

die Familie Cesar ordnungsgemäß geführt, wie im Folgenden gezeigt werden wird.<br />

A. Zum Sachverhalt<br />

Die Familie Cesar hat im Jahr 1959 ein Grundstück erworben und in ihrer 40jährigen Besitzzeit diverse Bauten bzw.<br />

Zuwegungen erstellt und genutzt, wobei sie keinerlei Anlass dazu hatte, an der Rechtmäßigkeit dieser Nutzung zu<br />

zweifeln (dazu unten, 1.). Im Jahr 1994 verkaufte die Familie Cesar das Grundstück der <strong>Klägerin</strong>, wobei sie auf<br />

unterschiedliche Art und Weise ihren unbedingten Kaufwillen zum Ausdruck brachte (dazu unten, II. und III.).<br />

Unmittelbar im Nachgang zum Erwerb des Grundstücks erfuhr die <strong>Klägerin</strong> — was sie später dem Beklagten auch<br />

mitteilte — von einer Vielzahl jener „Mängel" des Grundstücks, die sie erst Jahre später zum Gegenstand der<br />

Anfechtungserklärung des Kollegen Dr. Dominik machte gem. § 123 BGB machte (dazu unten, IV. und VI.). Im<br />

Rahmen eines von der <strong>Klägerin</strong> in Auftrag gegebenen Privatgutachtens wurden diese, vermeintlich seitens der Familie<br />

Cesar arglistig verschwiegenen, Mängel im Jahre 2000 nur noch ein weiteres Mal gegenüber der <strong>Klägerin</strong> bestätigt<br />

(dazu<br />

Seite 3<br />

unten, V.). Erst im Jahre 2001 wurde der Beklagte von der <strong>Klägerin</strong> mandatiert, wobei dieser zutreffend zu dem<br />

Ergebnis gelangte, dass vor dem Hintergrund des von der <strong>Klägerin</strong> geschilderten Sachverhaltes eine Anfechtung nicht<br />

möglich sei (dazu unten, VII.). Deshalb führte der Beklagte für die <strong>Klägerin</strong> einen Vorprozess unter dem Gesichtspunkt<br />

der sittenwidrigen Überteuerung des Grundstücks gern. § 138 BGB, wobei er die <strong>Klägerin</strong> freilich zuvor auf die hiermit<br />

verbundenen Prozessrisiken informiert hatte (dazu unten, VIII.). Die <strong>Klägerin</strong> hat es trotz offensichtlicher<br />

Rechtswidrigkeit unterlassen, sich gegen die zwischenzeitlichen verwaltungsrechtlichen Anordnungen in Bezug auf den<br />

von ihr genutzten Brunnen zu Wehr zu setzen und ist weiterhin in der Lage, das Grundstück vom rückwärtigen


Waldweg aus an zu befahren (dazu unten, IX.). Erstinstanzlich wurde schließlich in keiner Weise substantiiert zum<br />

Schaden vorgetragen (dazu unten, X.).<br />

1. Vorgeschichte<br />

Die Familie Cesar erwarb am 17.01.1959 das hier streitgegenständliche<br />

Grundstück in der Str.X .<br />

1. Beanstandungsfreie legale Nutzung des Brunnens aus 1960<br />

Im Einzelnen wird zunächst aufbereitet, was es mit dem Brunnen auf dem Grundstück auf sich hatte und warum die<br />

Familie Cesar beim Verkauf des Grundstücks 1994 nur von dessen Legalität ausgehen konnte.<br />

a. Situation hinsichtlich der Brunnenbohrung aus den 60iger Jahren<br />

Nachdem Herrn Hanno Cesar der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung, der zu diesem Zeitpunkt bei dem<br />

Grundstück nicht bestand, versagt worden war, bohrte er einen Brunnen auf dem Grundstück. Dieser wurde in den<br />

folgenden Jahren ohne Beanstandung durch die Behörden von der Familie genutzt, um eine Wasserversorgung des<br />

Hauses sicherzustellen (dazu sogleich näher unten, b.). Dieser Brunnen wurde damals auch der Unteren Wasserbehörde<br />

beim Landrat in Bad Schwalbach durch Herrn Hanno Cesar gemeldet.<br />

Der hier angesprochene Brunnen befand sich im Nord-Osten des Grundstücks und sicherte die Wasserversorgung. Er<br />

wurde nach 1987 durch die Familie Cesar gereinigt und so hergerichtet, dass er eine ausreichende Wasserversorgung<br />

des Hauses ohne weiteres sicherstellte.<br />

Seite 4<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar,<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar,<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar.<br />

Dies hat auch das OLG Frankfurt im streitgegenständlichen Vorprozess besonders hervorgehoben, worauf später noch<br />

näher eingegangen wird.<br />

Die Familie Cesar hatte auch keinen Anlass, davon auszugehen, dass hinsichtlich dieses Brunnens eine<br />

Verfüllungsanordnung ergehen würde, da der Gemeinde die Existenz des Brunnens und die Nutzung durch die Familie<br />

über nahezu 40 Jahre bekannt war und lediglich hinsichtlich der angestrebten weiteren Bohrung aus den siebziger<br />

Jahren Verfügungen der Unteren Wasserbehörde ergangen waren, wie sogleich noch zu sehen sein wird (dazu unten, b.).<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b.<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />

Vielmehr erfolgten entsprechende Bemühungen der Behörde, die Bohrung von 1960 stillzulegen, erst gut zehn Jahre<br />

nach dem Verkauf durch die Familie Cesar.<br />

Des Weiteren hatte die Familie Cesar während ihrer jahrelangen Nutzung des Anwesens nie irgendwelche Probleme mit<br />

der Trinkwasserqualität des aus dem Brunnen gewonnenen Wassers.<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b.<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />

Im Hinblick auf die unstreitige Tatsache, dass dieses Gebiet 1987 zum Heil-<br />

Seite 5<br />

quellenschutzgebiet erklärt wurde, mutet der erstinstanzlich formulierte Vorwurf, die Familie Cesar habe die schlechte<br />

Trinkwasserqualität während der<br />

Verkaufsverhandlungen mutwillig unterschlagen, jedenfalls nach der diesseits vertretenen Auffassung hanebüchen an.<br />

Zu den behördlichen Vorgängen hinsichtlich des Brunnens ist im Übrigen folgendes<br />

anzumerken:<br />

b. Behördliche Vorgänge um die Brunnenbohrung von 1960<br />

Die erstinstanzlichen Mutmaßungen des Klägervertreters, dass es denkbar sei, dass eine zweite Bohrung tatsächlich<br />

nicht existierte und das zur Rechtsfolge hätte, dass „die Stillegungsverfügung des Jahres 1973-1976 sich auf den<br />

eigentlichen Brunnen [gemeint ist jener von 1960] und dessen Vertiefung bezog — mit allen rechtlichen Konsequenzen<br />

für diesen Prozess" mutet jedenfalls nach dem Dafürhalten des Unterzeichners hanebüchen an.<br />

An dieser Stelle mag zunächst nicht abschließend aus einigen Stellen der Akte der Unteren Wasserbehörde zitiert sein,<br />

die die <strong>Klägerin</strong> sämtlich erstinstanzlich selbst zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht hat.<br />

So lautet der Aktenvermerk von Herrn Ludwig vom 09.01.1987 (vgl. die<br />

erstinstanzlich vorgelegte Anlage K la):<br />

„Da die Gemeinde Schlangenbad in abwasserrechtlicher Sicht ...Fragen stellte, erhob sich die Frage, ob das Grundstück<br />

Cesar nicht in der Zwischenzeit an die öffentliche Wasserversorgung ... angeschlossen wurde bzw. ob noch und aus<br />

welchem privaten Brunnen Wasser für das Grundstück bezogen wird*.<br />

Daher Anruf der U. bei Frau Cesar, die auf Befragen mitteilte, daß die alte Bohrung von 1960 immer noch existiere und<br />

ausschließlich zur Trinkwasserversorgung des Grundstücks genutzt werde. * ...


Die im Jahre 1973 von Ihrem Manne begonnene neue Bohrung, deren weitere Durchführung von der UWB untersagt<br />

wurde, sei seinerzeit sofort stillgelegt und verfüllt worden."<br />

Seite 6<br />

* Hervorhebung durch den Unterzeichner.<br />

Frau Heidi Cesar freilich vor diesem Hintergrund eine bewusste Irreführung der Behörden bei ihrem Telefonat mit<br />

Herrn Ludwig von der Wasserbehörde Anfang 1987 (vgl. hierzu die erstinstanzlich vorgelegte Anlage K la) zu<br />

unterstellen, nur weil vermeintlich mehr Personen als die im Telefonat erwähnten Personen im Zeitraum von 1960-1994<br />

auf dem Anwesen gemeldet<br />

waren, ist ehrverletzend und durch nichts belegt. Denn selbst wenn mehrere Personen 1987 dort gemeldet gewesen<br />

wäret, so heißt dies noch lange nicht, dass sie auch das Grundstück und das Wasser genutzt haben. In der Konsequenz<br />

wird zum Beweis der Tatsache, dass Frau Heidi Cesar sich im besten Wissen und Gewissen Anfang 1987 gegenüber der<br />

Behörde geäußert hat, Beweis<br />

angetreten durch ihr Zeugnis.<br />

Beweis: Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

Hinsichtlich des Brunnens im Nord-Osten wurde bis zu den Verkaufsverhandlungen<br />

der Erbengemeinschaft Cesar mit der <strong>Klägerin</strong> nie eine wie auch immer geartete Verfüllungs- oder<br />

Stilllegungsanordnung seitens der Unteren Wasserbehörde erklärt, was auch das LG Wiesbaden erstinstanzlich in seiner<br />

Urteilsbegründung zutreffend erkannt hat (vgl. LG Wiesbaden, 26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 22 f.).<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />

Noch im Jahr 1995 wurde im Übrigen Frau Maria Tochter Cesar, eine der Miteigentümerinnen des<br />

streitgegenständlichen Grundstücks, mit Schreiben vom 24.02.1995 von der Gemeinde Schlangenbad vielmehr dazu<br />

aufgefordert, einen Wasserzähler an die bestehende Brunnenbohrung zu setzen.<br />

Beweis: Schreiben der Gemeinde Schlangenbad an Frau Maria Tochter Cesar vom 24.02.1995, bereits erstinstanzlich<br />

vorgelegt als Anlage B 2.<br />

Seite 7 J~<br />

Konkret heißt es in dem Schreiben:<br />

„Da die Wasserversorgung dieses Anwesens über eine Brunnenbohrung erfolgt, ist von Ihnen gem. § 24 der<br />

Entwässerungssatzung der Gemeinde Schlangenbad ein Wasserzähler zu setzen.<br />

Auch hier wird ein weiteres Mal deutlich, dass die Familie Cesar zum Verkaufszeitpunkt 1994 keinerlei Anlass dazu<br />

hatte, an dem Fortbestand der Versorgung des Grundstücks über die Brunnen auch nur im Entferntesten zu zweifeln.<br />

In einem Schreiben von Herrn Ludwig von der Unteren Wasserbehörde an die <strong>Klägerin</strong> als spätere Eigentümerin des<br />

Grundstücks vom 09.08.2001 (Anlage die erstinstanzlich vorgelegten Anlagen K 2 und..K 203) heißt es im Übrigen am<br />

Ende:<br />

„Da unklar ist, ob Sie heute noch die alte Bohrung aus dem Jahre 1960* nutzen oder ob es sich doch um die im Jahre<br />

1973 niedergebrachte neuere Bohrung handelt, werde ich innerhalb der nächsten Wochen nach vorheriger<br />

Terminabstimmung einen Ortstermin durchführen."<br />

* Hervorhebung durch den Unterzeichner.<br />

Noch im Jahr 2001 hatte die Behörde ausweislich Ihres soeben zitierten Schreibens gegen die Nutzung der Bohrung aus<br />

dem Jahr 1960 damit augenscheinlich nichts (!) einzuwenden („Da unklar ist, ob Sie heute noch die alte Bohrung aus<br />

dem Jahre 1960 nutzen...).<br />

Erst im Jahr 2004 scheint die Untere Wasserbehörde, willkürlich, in der Sache rechtlich angreifbar und auf Nachfrage<br />

der <strong>Klägerin</strong> als damaliger Eigentümerin zu der Erkenntnis gelangt zu sein, dass „unerheblich ist, an welcher Stelle auf<br />

dem Grundstück sich die Bohrung befindet und welchen Ausbauzustand diese aufweist", um die Stilllegung zu verfügen<br />

(vgl. die erstinstanzlich vorgelegte Anlage K 5).<br />

Dies wird auch durch die Begründung der Stilllegungsverfügung der Unteren Wasserbehörde aus dem Jahr 2005<br />

gestützt, aus der hier in Auszügen zitiert wird (vgl. die erstinstanzlich vorgelegte Anlage K 6): .<br />

Seite 8<br />

,,...Dieses Gutachten bezieht sich auf eine zwischenzeitlich verfüllte Brunnenbohrung auf dem Flurstück 3/4' diese<br />

befindet sich in einer Entfernung von circa 100 m zur heutigen Brunnenanlage....<br />

Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Thermen kann daher auch durch die heute vorhandene Brunnenbohrung* nicht<br />

ausgeschlossen werden<br />

unserem Schreiben vom 10. und 15. Dezember 2004* haben wir Ihnen mitgeteilt, daß aufgrund der Lage Ihres<br />

Grundstücks innerhalb des Heilquellenschutzgebietes und dem oben bereits zitierten Gutachten eine Genehmigung zur<br />

Wasserentnahme bisher nicht erteilt worden ist und auch in Zukunft nicht mehr erteilt werden wird."<br />

* Hervorhebung durch den Unterzeichner.<br />

Dieser Gesinnungswandel der Behörde, der die Frage der wasserrechtlichen Zulässigkeit von Brunnenbohrungen an<br />

sich sowie die Frage des Bestandsschutzes im speziellen, vollkommen außer Betracht lässt, ändert jedoch nichts an der<br />

Tatsache, dass den Cesars ausgehend von der vorgenannten Sachlage 1994 (!) nicht der Vorwurf der arglistigen


Täuschung über die Legalität des<br />

Brunnens gemacht werden konnte.<br />

Auch wird nochmals ausdrücklich bestritten, dass eine illegale Vertiefung der Bohrung aus dem Jahre 1960 durch die<br />

Familie Cesar stattgefunden hat.<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b.<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />

Seite 9<br />

c. Kenntnisnahmezeitpunkt von vermeintlicher Illegalität nicht substantiiert<br />

dargetan — Non liquet zu Lasten der <strong>Klägerin</strong><br />

Ferner ist zu konstatieren, dass der Klägervertreter selbst offensichtlich Mühe zu haben scheint, eine Stringenz in seinen<br />

Vortrag zum Kenntnisnahmezeitpunkt von der vermeintlichen Illegalität des Brunnens zu bringen, was jedoch für die<br />

Frage der Anfechtungsfrist von entscheidender Bedeutung ist. Auf den entsprechenden Vortrag des Beklagten in seinem<br />

erstinstanzlichen Schriftsatz vom 03.07.2009 wird insofern vollumfänglich Bezug genommen.<br />

2. Sauna und Schwimmbad genehmigungsfrei errichtet<br />

Auch hinsichtlich des auf dem Grundstück befindlichen Schwimmbades oder der Sauna ergab sich bei den<br />

Verkaufsverhandlungen 1994 keine Täuschung seitens der Familie Cesar. So wird bestritten, dass das Schwimmbad ein<br />

Volumen von über 50 cbm und eine Tiefe von über 1,50 m hat (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung) und damit<br />

genehmigungspflichtig gewesen sei. Zudem wird hiermit noch einmal dahingehend vorgetragen, dass das Schwimmbad<br />

im Jahr 1962 errichtet wurde (anders nunmehr insofern S. 13 der Berufungsbegründung).<br />

Konkret hatte Frau Tochter Cesar 1962 gegenüber der Baubehörde den Bau des Schwimmbades angezeigt und der<br />

damalige Kreisbaumeister Linker hatte gemäß der geltenden Rechtslage bestätigt, dass, soweit ein Volumen von 50 cbm<br />

nicht überschritten werde, das Schwimmbad genehmigungsfrei errichtet werden könne. Entsprechend wurde im<br />

Anschluss verfahren.<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b.<br />

2. Inaugenscheinnahme des Schwimmbades.<br />

Ferner werden die behaupteten Maße des Saunaraumes mit Nichtwissen bestritten. Vielmehr war die Sauna als<br />

künstlicher Hohlraum unter der Erdoberfläche ausgestaltet worden und deshalb zum Zeitpunkt des Baus 1962 ebenfalls<br />

genehmigungsfrei gewesen.<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b.<br />

2. Inaugenscheinnahme der Sauna.<br />

Seite 10<br />

Die anderslautenden Angaben der <strong>Klägerin</strong> sind erstinstanzlich nie erfolgt und offensichtlich nunmehr ohne jedwede<br />

Substanz aufgrund der rechtlichen Ausführungen im Urteil erfolgt. Der dahingehende Vortrag der <strong>Klägerin</strong> ist mithin<br />

präkludiert, da es sich um neue Tatsachen handelt und eine etwaige Beweisaufnahme hierüber zu einer Verzögerung des<br />

Rechtsstreites führen würde.<br />

3. Umwidmung zum Landschaftsschutzgebiet<br />

Ende der 80er Jahre bzw. Anfang der 90er Jahre kam es hinsichtlich des Bereiches, in dem das nunmehr<br />

streitgegenständliche Grundstück liegt, zu einer Umwidmung zum Landschaftsschutzgebiet. Dass die Familie Cesar<br />

hiervon wusste, wurde erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, da sich entsprechende Anhaltspunkte aus der Akte<br />

nicht ergeben und diese Tatsache außerhalb der Sphäre des Beklagten liegt.<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b.<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />

4. Kamin legal und beanstandungsfrei genutzt<br />

Im Übrigen mag der Hinweis erlaubt sein, dass die Familie Cesar nach Erwerb des nun streitgegenständlichen<br />

Grundstücks durch Herrn Hanno Cesar keinerlei Veränderungen an dem Kamin im Haus vorgenommen hatte und diesen<br />

bis zum Verkaufszeitpunkt ohne jedwede Beanstandung durch den Schornsteinfeger<br />

benutzt hatte.<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b.<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />

Ferner wurde erstinstanzlich bestritten, dass der in dem Haus befindliche Kamin nicht in der vorliegenden Art und<br />

Weise genutzt werden darf. Allein die Tatsache, dass über gut und gerne 41 Jahre hinweg Feuerstättenbeschauen durch<br />

den Schornsteinfeger stattgefunden haben, in denen eine vermeintliche Illegalität des Kamins nie zum Gegenstand<br />

gemacht wurde, dürfte ausreichend Anlass dafür<br />

l<br />

Seite 11


ieten, an der entsprechenden Behauptung der <strong>Klägerin</strong> zu zweifeln. Auch all dies hat das LG Wiesbaden erstinstanzlich<br />

zutreffend so erkannt (vgl. LG Wiesbaden, 26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 18 f.).<br />

Wenn wiederum die <strong>Klägerin</strong> nunmehr unter Vorlage eines Fotos des Hauses (Anlage BK 1) in der<br />

Berufungsbegründung ihren Vortrag zur Illegalität des Kamins zu substantiieren versucht, so mag sie sich die Frage<br />

gefallen lassen, warum der Schornsteinfeger Mathias, der das Anwesen unstreitig jahrelang betreute, nicht ausgehend<br />

von den vermeintlich von außen sichtbaren ' Änderungen an den Schornsteinen früher die — weiterhin bestrittene —<br />

Illegalität des Kamins erkannte. Hier wird offensichtlich den Verkäufern mehr Sachverstand abverlangt als dem<br />

Schornsteinfeger oder kurz: der Bock zum Gärtner gemacht. Zudem wird bestritten, dass Herr Mathias während seiner<br />

jahrelangen Betreuung des Anwesens nie das Wohnzimmer des Hauses in Augenschein genommen hat.<br />

Beweis: Zeugnis Mathias.<br />

Im Übrigen wird auch mit Nichtwissen bestritten, dass, sollte die Familie Cesar Änderungen am Schornstein<br />

vorgenommen haben, sie in<br />

irgendeiner Weise davon ausging, diese hätten die Illegalität des Kamins zur Folge.<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b.<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />

5. Beanstandungsfreie legale Nutzung des rückwärtigen Waldweges Schließlich mag der Hinweis erlaub sein, dass<br />

Familie Cesar immer davon ausging, das Grundstück von Seiten des rückwärtigen Waldweges anfahren zu dürfen und<br />

den Waldweg daher auch entsprechend benutzte. Sie war mithin auch hinsichtlich dieser Erschließung des Grundstücks<br />

vollumfänglich im guten Glauben an die Benutzbarkeit des Weges, als sie 1994 in Vertragsverhandlungen mit der<br />

<strong>Klägerin</strong> eintrat.<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

Seite 12<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />

Auch aus dem erstinstanzlich als Anlage K 7 vorgelegten Schreiben der Gemeinde Schlangenbad vom 27.10.2000<br />

ergibt sich keinesfalls, dass die <strong>Klägerin</strong> das Grundstück von dem hinter dem Grundstück liegenden Waldweg her nicht<br />

anfahren kann. Vielmehr hatte die Gemeinde ja auch das Erstellen zweier Garagen genehmigt, die genau an den<br />

rückwärtigen Teil des Hausgrundstücks angrenzten und mithin nur über den Waldweg erreichbar waren.<br />

Beweis: Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde vom 28.08.2001, bereits erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B B.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat bezeichnenderweise erstinstanzlich auch nicht vorgetragen, dass ihr der Zugang zu ihrem Grundstück<br />

durch die Gemeinde ausdrücklich untersagt worden sei. Ausgehend von der Ausgestaltung der Bebauung und der Lage<br />

im Außenbereich sowie dem Alter des Grundstücks muss die Gemeinde vielmehr das Befahren dieses Waldweges<br />

dulden und verlangt daher hierfür auch keinerlei Notwegrente von der <strong>Klägerin</strong>.<br />

Wie der Klägervertreter erstinstanzlich ausführen kann, dass sich die <strong>Klägerin</strong> „naturgemäß nicht vorstellen" konnte,<br />

„dass Garagen für PKW gebaut werden, die nur illegal angefahren werden können« und gleichzeitig ohne jedweden<br />

Beweis der Familie Cesar unterstellt, sie hätte trotz dieser genehmigten Garagen über die Befahrbarkeit des Weges<br />

absichtlich getäuscht, ist nach dem Dafürhalten des Unterzeichners nicht nur unschlüssig, sondern erneut ehrverletzend<br />

gegenüber der<br />

Familie Cesar.<br />

II. Hintergründe des Kaufs durch die <strong>Klägerin</strong><br />

1994 erfuhr die <strong>Klägerin</strong>, dass das streitgegenständliche Grundstück in der Str.X zum Verkauf stand.<br />

Sie wollte dieses Grundstück unbedingt erwerben, um dort ihre kranke Schwester zu pflegen und auch wochenweise<br />

noch andere ältere Herrschaften zur Pflege aufzunehmen. Deshalb wurde sie mit aller Vehemenz bei der Familie Cesar,<br />

Seite 13<br />

insbesondere bei Frau Heidi Cesar, die damals stellvertretend für die Erbengemeinschaft die Vertragsverhandlungen mit<br />

der <strong>Klägerin</strong> führte, vorstellig und bekundete ihr Kaufinteresse.<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b.<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />

Das ursprüngliche Angebot für das Kaufobjekt. betrug DM MIO 2,8 und ergab sich aus dem Schön Prospekt, den die<br />

<strong>Klägerin</strong> ihrerseits nur unvollständig vorgelegt hat.<br />

Beweis: Vollständiger Prospekt Schön Immobilien bereits erstinstanzlich<br />

vorgelegt als Anlage B 3.<br />

Auf der bezeichnenderweise durch die <strong>Klägerin</strong> erstinstanzlich nicht vorgelegte Seite 2 des Exposes heißt es im<br />

Übrigen:<br />

„Alle Angaben laut Auskunft des Eigentümers."<br />

Gegenstand der Vertragsverhandlungen war ursprünglich ein Kaufpreis von DM MIO 2,1, den die jetzige <strong>Klägerin</strong> noch<br />

um DM 400.000,00 nach unten


verhandelte.<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b.<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />

Zum Beweis der Tatsache, dass das durch die <strong>Klägerin</strong> erworbene Grundstück einen Verkehrswert hatte, der mindestens<br />

1,2 Millionen DM betrug, wird ausdrücklich Beweis in Form der Erhebung eines neuen Sachverständigengutachtens<br />

beantragt.<br />

Beweis: Sachverständigengutachten.<br />

Seite 14<br />

Der von dem Klägervertreter erstinstanzlich vorgeschlagene Vorgehensweise, dass lediglich die bereits im<br />

Ursprungsverfahren gehörten Sachverständigen sich zu den •Ergebnissen ihrer Gutachten äußern sollen, kann nicht<br />

gefolgt werden. Die Feststellungen und Beweisaufnahmen des Ursprungsprozesses entfalten keinerlei Bindungswirkung<br />

für den hier im Raum stehenden Haftungsprozess; dem Beklagten würde eine Beweisinstanz genommen, wenn man die<br />

Ergebnisse des Vorprozesses in einer wie auch immer gearteten Weise zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens machen<br />

würde. Die Gutachten, die von Verkehrswerten von 765 TDM bis 920 TDM ausgehen, sind auch in sich inkongruent,<br />

was die Beklagtenvertreter an verschiedenen Stellen im streitgegenständlichen Vorprozess vor dem LG Wiesbaden bzw.<br />

OLG Frankfurt deutlich gemacht haben (vgl. bspw. Schriftsatz des Kollegen Georg vom 13.06.2003 im Verfahren 7 0<br />

50/02; Schriftsatz des Kollegen Dr.... vom 02.11.2004 im Verfahren 7 0 52/02). Diesen gesamten Vortrag hat sich der<br />

Unterzeichner zur Vermeidung von Wiederholungen erstinstanzlich ausdrücklich zu Eigen gemacht.<br />

Sollte das Gericht noch weiteren Vortrag des Beklagten zur Entkräftung der Gutachten aus dem Vorprozess für<br />

erforderlich halten, so wird insofern ausdrücklich um entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten.<br />

Ferner befand sich der Immobilienmarkt im Jahr 1994 in einer Hochpreisphase, bei denen Grundstückpreise die<br />

deutlich über dem Verkehrswert der verkauften Immobilien lagen, üblich waren. Dies räumte auch der spätere<br />

Privatgutachter Emil in seinem Gutachten ein (dazu unten, V.)<br />

Beweis: Sachverständigengutachten.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> erwies sich bei den Vertragsverhandlungen als ausgesprochen hartnäckig, besichtigte das Objekt<br />

mehrfach, wies auf diverse Mängel des Objektes hin und machte gleichzeitig mehr als einmal deutlich, dass sie an<br />

einem Kauf des Objektes sehr interessiert sei. Bei den Vertragsverhandlungen hat die <strong>Klägerin</strong> nie zum Ausdruck<br />

gebracht, dass ihr die Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses von besonderer Bedeutung war. Auch wurde die<br />

vermeintlich gesenkte Terrasse nicht bewusst verschwiegen, wobei die <strong>Klägerin</strong> erläutern möge, warum eine gesenkte<br />

Terrasse, wenn und soweit eine solche tatsächlich vorgelegen haben sollte, einen versteckten Mangel darstellt.<br />

Seite 15<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b.<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b<br />

Ihre Kaufbereitschaft dokumentierte die <strong>Klägerin</strong> unter anderem dadurch, dass sie noch vor Abschluss des<br />

Kaufvertrages mit einer Plastiktüte voller Geld bei Frau Heidi Cesar vorsprach. Frau Heidi Cesar wies die Zahlung in<br />

dieser Form jedoch zurück.<br />

Beweis: Zeugnis Frau Heidi Cesar, b.b.<br />

Diese Tatsache ist im Übrigen in dem nunmehr streitgegenständlichen Vorprozess<br />

zwischen der Familie Cesar als Verkäufern und der <strong>Klägerin</strong> als Käuferin<br />

unstreitig gewesen.<br />

Zudem hat die <strong>Klägerin</strong> noch am 21.07.1994, also kurz vor Abschluss des Kaufvertrages<br />

mit der Familie Cesar, eine Vielzahl von Unterlagen betreffend das streitgegenständliche Grundstück<br />

angefordert.<br />

Beweis: Schreiben der <strong>Klägerin</strong> an Frau Heidi Cesar vom 21.07.1994, bereits erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 4.<br />

Unstreitig ist, dass die entsprechenden Unterlagen der <strong>Klägerin</strong> nie zur Verfügung<br />

gestellt wurden. Gleichwohl entschloss sie sich, am 25.07.1994 den Kaufvertrag mit der Familie Cesar zu schließen.<br />

Auch dies macht ein weiteres Mal deutlich, welchen unbedingten Kaufwillen die <strong>Klägerin</strong> hinsichtlich des<br />

streitgegenständlichen Objektes hatte.<br />

III. Kaufvertrag zwischen der <strong>Klägerin</strong> und der Familie Cesar<br />

Am 25.07.1994 kam es, wie dargetan, zum Kaufvertragsschluss zwischen der<br />

<strong>Klägerin</strong> und der Familie Cesar. An dieser Stelle mögen einige Passagen<br />

aus dem Kaufvertrag zitiert sein (vgl. hierzu erstinstanzlich vorgelegte Anlage K 1):<br />

Seite 16<br />

So lautet beispielsweise § 3:<br />

„Etwaige öffentlich-rechtliche Baulasten werden von dem Käufer übernommen.<br />

Der Käufer wies die Vertragsschließenden darauf hin, dass er das Baulasten-


verzeichnis nicht eingesehen hat. Die Beteiligten verzichteten auf eine solche<br />

Einsichtnahme."<br />

§ 4 lautete:<br />

„Der Grundbesitz ist mit einem 1-Familienhaus bebaut. Der Kaufgegenstand ist dem Käufer bekannt. Er wird von ihm<br />

erworben, wie er steht und liegt*.<br />

Dem Verkäufer wird jegliche Gewährleistung für Sachmängel sowie für<br />

die Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Flächenmaßes - soweit<br />

gesetzlich zulässig — erlassen. * (...)<br />

Der Notar hat die Vertragsschließenden darauf hingewiesen, daß der Ausschluß der Leistung zum endgültigen Verlust<br />

aller Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln des Kaufgegenstandes führt, soweit derartige Mängel nicht von<br />

dem Verkäufer arglistig verschwiegen worden sind. Der Käufer ist sich deshalb bewußt, daß später bekannt werdende<br />

Mängel des Kaufgegenstandes von dem Käufer und auf eigene Kosten behoben werden müssen. *"<br />

In § 11 war unter anderem folgendes festgehalten:<br />

„Der Notar hat das Grundbuch am 22.07.1994 eingesehen und den Grundbuchstand mit den Vertragsschließenden<br />

erörtert."<br />

Und schließlich enthielt § 14 folgende Ausführungen:<br />

„Ein Makler hat bei dem Abschluß dieses Vertrages nicht mitgewirkt. *"<br />

* Hervorhebungen durch den Unterzeichner.<br />

Seite 17<br />

IV. Unmittelbar im Nachgang zu dem Erwerb des streitgegenständlichen<br />

Grundstücks<br />

Unmittelbar nach dem Erwerb des Grundstücks überwarf sich die <strong>Klägerin</strong> mit den<br />

Verkäufern, von denen einige das Nachbargrundstück bewohnten, über welches ein<br />

zweiter Zugangsweg zu dem streitgegenständlichen Objekt bestand.<br />

Konkret überwarf sich die <strong>Klägerin</strong> mit der Familie Cesar hinsichtlich der Benutzung des weiteren Zugangsweges zum<br />

Grundstück und nutzte von nun an die rückwärtige Anfahrt an das Haus. Die <strong>Klägerin</strong> wurde aus diesem Grund von der<br />

Ordnungsbehörde Schlangenbad kontaktiert und erfuhr bei einem Gespräch mit einem Gemeindebediensteten unter<br />

anderem von der Lage im Außenbereich, von der vermeintlich mangelnden Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses, von<br />

der Lage im Landschaftsschutzgebiet und von der Situation hinsichtlich des Waldweges (der freilich sehr wohl<br />

befahrbar ist und war) sowie von der vermeintlichen Illegalität der Nebenbauten auf dem Grundstück.<br />

Dementsprechend kam es zu der Beauftragung einer Vielzahl von Rechtsanwälten,<br />

unter anderem des Kollegen Siegfried wie auch des Kollegen Weidmann, um die Rechte der <strong>Klägerin</strong> gegenüber der<br />

Familie Cesar zu wahren.<br />

Beweis: 1. Kostenrechnung von Rechtsanwalt Weidmann vom 12.01.1995,<br />

bereits erstinstanzlich vorgelegt in Kopie als Anlage B 5.<br />

2. Kostenrechnung von Rechtsanwalt Siegfried vom 09.12.1997 bereits<br />

erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 6.<br />

Dass Inhalt der einzelnen Beauftragungen unter anderem auch der vermeintlich mangelhafte Zustand des Gebäudes war,<br />

ergibt sich• nicht zuletzt aus einem Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Siegfried an Herrn Rechtsanwalt Hans in . So<br />

schrieb Rechtsanwalt Siegfried nämlich an Rechtsanwalt Hans im Juni 1997 in der Anwaltssache der <strong>Klägerin</strong> gegen<br />

Frau Maria Tochter Cesar unter anderem:<br />

„Angesichts des Kaufpreises und der erfolgten Gegenleistung wäre an eine<br />

Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 138 BGB zu denken. Dabei ist zunächst<br />

davon auszugehen, dass der von meiner Mandantin akzeptierte Kaufpreis von<br />

Ltpö<br />

Seite 18<br />

DM MIO 1,7 völlig unangemessen war. Der Bodenrichtwert des Gutachterausschusses lag 1994 bei DM 450,00 für<br />

baureifes Land. Vorliegend handelt es sich um ein Grundstück im Außenbereich, auf dem nicht der geringste Anbau<br />

mehr errichtet werden darf, so daß als „baureifes Land" lediglich die bebaute Fläche herangezogen werden kann. (...).<br />

Der Wert des Gebäudes ist sehr schwer zu beziffern, vor allem im Hinblick auf den schlechten Zustand und die<br />

notwendigen Renovierungsarbeiten. Das Schwimmbecken muss komplett abgerissen werden, desgleichen die Sauna.<br />

Beweis: Schreiben von Rechtsanwalt Siegfried an Rechtsanwalt Hans vom 24.06.1997 in Auszügen bereits<br />

erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 7 bzw. Anlage 1


Gleichzeitig wurde jedoch erstinstanzlich der Aussage des Sachverständigen Emil entschieden entgegengetreten, dass<br />

eine Veränderung an der vorhandenen Bebauung aufgrund der Lage im Außenbereich überhaupt nicht möglich ist (vgl.<br />

insofern S. 16 des Gutachtens). Im Übrigen mag Seite 24 des Gutachtens zitiert sein. Dort heißt es:<br />

Seite 19<br />

„Zum Bewertungsstichtag befand sich der Grundstücksmarkt aufgrund einer großen Nachfrage in einer Hochpreisphase.<br />

Dabei wurden für freistehende<br />

Immobilien Verkaufspreise über den im Sachwertverfahren ermittelten Verkehrswerten<br />

erzielt."<br />

Unabhängig davon, dass der Inhalt und die Herangehensweise bei der Ermittlung des Verkehrswertes des Grundstückes<br />

vorliegend vollumfänglich bestritten werden müssen, räumt der Sachverständige Emil hier ohne weiteres ein, dass ein<br />

Kaufpreis über dem von ihm ermittelten Verkehrswert aufgrund der damaligen Hochpreisphase durchaus üblich war.<br />

VI. Anfechtung Rechtsanwalt Dr. Dominik<br />

Am 02.04.2001 erklärte Rechtsanwalt Dr. Dominik für die <strong>Klägerin</strong> die Anfechtung des vorliegenden Kaufvertrages<br />

und stützte dies auf das Verschweigen der bau- planungsrechtlichen Probleme bezüglich Umbauten aufgrund der Lage<br />

im Landschaftsschutzgebiet, auf das vermeintlich falsche Expose der Firma Schön, die Täuschung über die mangelnde<br />

Erschließung des Grundstücks sowie über die Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses und auf die fehlende baurechtliche<br />

Legalisierung von Sauna und Schwimmbad sowie auf die fehlende grundbuchrechtliche Absicherung von Strom,<br />

Wasser und Telefon- und Kanalleitungen.<br />

Schließlich wurde noch das Verschweigen der Wasserqualität und des maroden Pumpsystems zum Gegenstand der<br />

Anfechtungserklärung gemacht.<br />

Unabhängig davon, ob eine Anfechtung auf die hier aufgeführten Punkte in der Sache überhaupt gestützt werden konnte<br />

(vgl. dazu unten, B.), so möchte die <strong>Klägerin</strong> nicht ernsthaft glauben machen, dass sie von all diesen Punkten erst<br />

sieben Jahre nach Erwerb des Grundstücks, nach Einschaltung diverser Anwälte sowie anwaltlichem Schriftverkehr<br />

zwischen den Verkäufern und ihr erfahren haben möchte. Jedenfalls die dem Beklagten vorliegenden Unterlagen, aus<br />

denen sogleich noch zitiert werden wird, zeichnen insofern ein völlig anderes Bild.<br />

VII. Beauftragung des Beklagten<br />

Im Laufe des Jahres 2001 mandatierte die <strong>Klägerin</strong> weitere diverse Anwälte mit der<br />

Erstellung von Gutachten zur Rechtslage, hierunter unter anderem den Kollegen Lenz<br />

7tL<br />

Seite 20<br />

aus Wiesbaden und den Beklagten.<br />

Sie erläuterte mit dem. Beklagten im Rahmen einer persönlichen Besprechung den Sachverhalt eingehend und<br />

informierte ihn über die diversen vermeintlichen Mängel am Grundstück, wann sie von diesen Kenntnis erlangt hatte<br />

und dass sie bereits kurz nach dem Erwerb des Grundstücks aufgrund des Zerwürfnisses mit der Familie Cesar einige<br />

Rechtsanwälte mit der Sache betraut hatte.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> berichtete insbesondere, dass ein Bediensteter der Gemeinde Schlangenbad sie circa 1 Jahr nach ihrem<br />

Einzug ausführlich über die einzelnen Mängel des Grundstücks informiert hatte.<br />

Beweis: Parteivernehmung des Beklagten.<br />

Der Beklagte fertigte anlässlich dieser Besprechung eine Gesprächsnotiz, die freilich nur Teile des Gespräches<br />

wiedergibt, aus der aber gleichwohl hier in Auszügen<br />

zitiert sein mag:<br />

„Illegaler: Brunnen — Schwimmbad, Sauna, Schuppen, offener Kamin."<br />

„Täuschung — Ausbau Dachgeschoss, Wintergarten, Kamin, Brunnen, Nebenhaus, Garage."<br />

Beweis: 1. Aktennotiz des Beklagten vom Sommer 2001 bereits erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 9.<br />

2. Parteivernehmung des Beklagten.<br />

In der Konsequenz fertigte der Beklagte seine in der Sache nicht zu beanstandende rechtliche Würdigung des Falles, die<br />

erstinstanzlich als Anlage K 10 vorgelegt wurde.<br />

Kurz nach dieser rechtlichen Einschätzung vom Juli 2001 kam es zu einer weiteren Besprechung zwischen der <strong>Klägerin</strong><br />

und dem Beklagten, anlässlich der die <strong>Klägerin</strong> mitteilte, dass auch schon andere zuvor von ihr eingeschaltete Anwälte<br />

die<br />

Seite 21<br />

Anfechtung wegen Verfristung als aussichtslos eingestuft hätten.<br />

Dass die <strong>Klägerin</strong> bereits im Nachgang zum Erwerb des Grundstücks von dessen vermeintlichen Mängeln erfuhr, ist im<br />

Übrigen auch ihrer Stellungnahme vom September 2001. zu entnehmen, die sie dem Beklagten zur Verfügung gestellt<br />

hat. In diesem Dokument führte die <strong>Klägerin</strong> unter anderem folgendes über die Vorgänge unmittelbar nach ihrem<br />

Einzug in das streitgegenständliche Anwesen aus:<br />

„Nachdem ich bereits im EG eingezogen war*, aber noch zwei Personen von Cesar — absprachegemäß — im<br />

Souterrain wohnten, musste ich feststellen, dass die Verkäufer Holztüren, Fenster, Einbauten im Haus, Außenlampen<br />

und bewegliches Ambiente ausbauten und abtransportieren<br />

wollten.


Meine diesbezügliche Beschwerde beim Notar stoppte diesen unerhörten<br />

Vorgang.<br />

Dies hatte jedoch zur Folge, dass die Verkäufer (...) Zufahrtsweg durch ein<br />

Tor mit Riegel willkürlich verschlossen.<br />

Hinter dem Grundstück führt ein schmaler Weg vorbei, der jedoch nur für die Land- und Forstwirtschaft genehmigt ist*.<br />

Als ich diesen daraufhin* zwangsläufig benutzte, meldete sich sofort das Ordnungsamt der Gemeinde Schlangenbad<br />

und machte mir folgende, gravierende Enthüllungen; die die Liegenschaft betreffen:<br />

• „Das Objekt liegt im Außenbereich von Schlangenbad.<br />

Bereits im Jahr 1991 wurde das Areal behördlicherweise zum Landschaftsschutzgebiet umgewidmet.<br />

• Alle über die damaligen Baugenehmigung von 1954 hinausgehenden Bauten und Einbauten, wie Schwimmbad,<br />

Saunaraum, Nebenhaus - schwarz und ohne Genehmigung gebaut - müssen wieder entfernt, abgerissen und der<br />

Urzustand hergestellt werden. Das Dachgeschoss darf nicht ausgebaut, die Dachform nicht verändert werden.<br />

Seite 22<br />

• Der Ausbau eines Wintergartens wird nicht genehmigt. Somit ist das ganze<br />

Objekt nicht mehr weiter ausbaufähig.<br />

Hervorhebungen jeweils durch den Unterzeichner<br />

Beweis: Darstellung der Geschehnisse von der <strong>Klägerin</strong> vom 04.09.2001, bereits erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B<br />

10.<br />

Im Übrigen mag aus einem Schreiben der <strong>Klägerin</strong> vom 18.07.2003 zitiert sein, in<br />

dem sie gegenüber dem Beklagten die Schriftsätze der Gegenseite im Verfahren<br />

Vor dem LG Wiesbaden kommentierte. Hier heißt es auf Seite 3 des Schreibens:<br />

„Nachdem ich ca. ein Jahr nach der Übernahme* durch einen Bediensteten<br />

der Gemeindeverwaltung erfahren habe, dass ich bei Kauf des Objekts übervorteilt<br />

worden sei, nahm ich Kontakt mit Frau Faust, der Nachbarin (..)."<br />

* Hervorhebungen durch den Unterzeichner<br />

Beweis: Schreiben der <strong>Klägerin</strong> an den Beklagten vom 18.07.2003, bereits<br />

erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 11.<br />

Unabhängig davon, dass die Richtigkeit der Angaben in beiden Schreiben vorliegend<br />

vollumfänglich bestritten wurde, sofern der Beklagte sie sich nicht ausdrücklich zu eigen gemacht hat, wird hier<br />

noch einmal mit Nachdruck deutlich, dass die <strong>Klägerin</strong> bereits kurz nach dem Erwerb Kenntnis von jenen Aspekten<br />

hatte, die sie am 02.04.2001 zum Gegenstand einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemacht hat.<br />

VIII. Vorprozess<br />

Am 01.03.2002 erhob der Beklagte nach fruchtlosem Schriftverkehr mit der<br />

Gegenseite und nach ausführlicher Aufklärung der <strong>Klägerin</strong> über die mit dem Verfahren<br />

verbundenen Prozessrisiken Klage beim Landgericht Wiesbaden.<br />

Seite 23<br />

Insofern mag zur Vermeidung von Wiederholungen nur auszugsweise aus den Inhalten des Vorprozesses vor dem<br />

Landgericht Wiesbaden zitiert sein, so z. B. aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 08.12.2004, in dem<br />

der im Vorprozess bestellte Obergutachter Bach zur Frage der Wasserversorgung folgendes erklärte (vgl. Seite 4 unten):<br />

„Ich bin nur von dem Brunnen im Nordwesten des Grundstücks ausgegangen. Dieser Brunnen sichert die<br />

Wasserversorgung. Der technische Geschäftsführer des Wasserversorgungsverbands Oberer Rheingau Eltville hat mir<br />

die Auskunft gegeben, dass grundsätzlich eine Eigenversorgungs-Anlage für derartige Grundstücke zulässig und<br />

sinnvoll ist.<br />

Unabhängig davon ist die Frage der Legalität. Für mich war wichtig, ob das Grundstück erschlossen ist oder nicht. Der<br />

Wasserversorgungsverband ist zur<br />

Versorgung verpflichtet, das Regierungspräsidium kann die Wasserversorgung nicht ohne Sicherstellung der<br />

Wasserversorgung durch den Wasserversorgungsverband stilllegen. Bei der Begehung des Hauses habe ich eine<br />

Funktionsprüfung vorgenommen. Klares Wasser im Hahn lief mit ausreichend Druck. Im Keller gibt es einen Wasser-<br />

Filter."<br />

Schließlich mögen noch einige Zitate sowohl aus der Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden (Aktenzeichen 7 0<br />

50/02) als auch der des OLG Frankfurt in der<br />

Berufung erlaubt sein:<br />

So heißt es in dem erstinstanzlich als Anlage K 16 vorgelegten Urteils des LG Wiesbaden zur Frage der<br />

Wasserversorgung unter anderem:<br />

„Denn insoweit sind Gewährleistungsansprüche nach § 4 des Kaufvertrages ausgeschlossen, arglistiges Verschweigen<br />

des offensichtlich fehlenden Anschlusses an das öffentliche Wasser<strong>net</strong>z liegt ebenso wenig vor wie die Zusicherung, der<br />

vorhandene Brunnen sei genehmigt und dürfe in Zukunft weiter genutzt werden.<br />

Hinsichtlich des Schwimmbads und der Sauna schließt sich das Gericht der Auffassung des Sachverständigen an, dass<br />

hierfür Bestandschutz besteht,


Seite 24<br />

weil die Bauten vor Verabschiedung des Bundesnaturschutzgesetzes errichtet wurden.<br />

Auch hinsichtlich der Zufahrt teilt das Gericht die Auffassung des Sachverständigen, dass sie durch den von der Str.X<br />

abzweigenden Waldweg gesichert war und ist. (...)"<br />

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 3 0 47/05) führte in seinem Urteil vom 02.03.2006 (vgl. die<br />

erstinstanzlich vorgelegte Anlage K 17, Seite 10) folgendes aus:<br />

„Was die Problematik der Wasserversorgung und des Brunnens betrifft, so ist von einem arglistigen Verschweigen nicht<br />

auszugehen. Was die Wasserversorgung betrifft, so wusste die <strong>Klägerin</strong> unstreitig von Anfang an, dass ein Anschluss an<br />

die öffentliche Wasserversorgung fehlt und die Wasserversorgung allein über den Brunnen auf dem nordöstlichen Teil<br />

des Grundstücks erfolgt. Ein zweiter Brunnen, der bereits 1976 nach einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren<br />

verschlossen worden war, spielt im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig keine Rolle. Im aufsichtsrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren war von Anfang an klar, dass die Wasserversorgung allein über den nordöstlichen Brunnen<br />

erfolgen sollte. Eine besondere Genehmigung wurde dafür weder verlangt noch eingeholt. Vielmehr wurde der Brunnen<br />

seit 1959.— mit behördlicher Kenntnis — zur Trinkwasserversorgung genutzt und zwar bis zum Erwerb durch die<br />

<strong>Klägerin</strong>. (...) Wenn man im Übrigen zu Gunsten der <strong>Klägerin</strong>• die Illegalität des ersten Brunnens unterstellt, so müsste<br />

dieser Umstand von den Beklagten bei Vertragsschluss vom 25.07.1994 arglistig verschwiegen worden sein. Das setzt<br />

voraus, das die Beklagten zu diesem Zeitpunkt von der Illegalität wussten oder zumindest die Illegalität des Brunnens<br />

befürchten mussten. Dafür gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Gemäß Schreiben der Unteren Wasserbehörde vom<br />

23.08.2002 existierte für diesen Brunnen überhaupt kein wasserrechtlicher Vorgang. Dass dies den Beklagten bereits<br />

1994 bekannt war, ist nicht ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich aus dem oben genannten Vermerk vom 09.01.1987;<br />

daraus ergibt sich vielmehr, dass die zuständigen Behörden vom fehlenden Anschluss an die öffentliche<br />

Wasserversorgung und von der Nutzung des Brunnens aus der Bohrung von 1960 bereits seit diesem Zeitpunkt wussten,<br />

dagegen aber nicht eingeschritten sind. Dies kann aber nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Und von<br />

tkt<br />

Seite 25<br />

der Lage des Brunnens im Heilquellen gebiet hat die <strong>Klägerin</strong> erstmals durch die Schreiben der Unteren Wasserbehörde<br />

vom 23.08.2002 erfahren. (..) Vielmehr waren die Beklagten am 25.07.1994 gutgläubig und durften darauf vertrauen,<br />

dass die den zuständigen Behörden seit 1959 bekannte und von diesen nicht beanstandete Wassernutzung aus dem<br />

ersten Brunnen auch<br />

weiterhin nicht beanstandet werden würde.<br />

Was die Lage im Landschaftsschutzgebiet betrifft (...). Darüber hinaus ist die Lage eines Grundstücks im<br />

Landschaftsschutzgebiet nicht ohne weiteres als ein Mangel anzusehen, sondern stellt möglicherweise sogar einen<br />

werterhöhenden Faktor dar. Über diesen Umstand mussten die Beklagten die <strong>Klägerin</strong> — wenn sie selbst diesen<br />

Umstand 1994 bereits gekannt haben sollten — ungefragt nur dann aufklären, wenn es für die <strong>Klägerin</strong> erkennbar<br />

wichtig war. Das wäre aber nur dann der Fall gewesen, wenn die <strong>Klägerin</strong> bei Vertragsschluss eine andere Bebauung<br />

oder bauliche Veränderungen ausdrücklich als von ihr beabsichtigt bezeich<strong>net</strong> hätte. (...) Soweit im Kurzexpose der<br />

Firma Schön von einer Erweiterungsmöglichkeit bezüglich des Dachgeschosses und des Wintergartens die Rede ist, so<br />

ist § 14 des notariellen Kaufvertrages so zu verstehen, dass etwaige Zusagen von Maklerbüros vorliegen, keinerlei<br />

Rechtswirkung entfalten."<br />

Diesen Ausführungen sowohl des Landgerichts Wiesbaden als auch des Oberlandesgerichts Frankfurt ist in der Sache<br />

nichts hinzuzufügen.<br />

IX. Status Quo<br />

Im Übrigen wurde erstinstanzlich bestritten, dass die <strong>Klägerin</strong> nicht mehr über fließendes Wasser in dem von ihr<br />

bewohnten Anwesen verfügt. Dies scheint schon vor dem Hintergrund des in Deutschland herrschenden Anschluss- und<br />

Benutzungszwangs mehr als fraglich. Ganz im Gegenteil liegen dem Beklagten konkrete Informationen vor, dass die<br />

<strong>Klägerin</strong> auch weiterhin ihr Wohnhaus mit dem Wasser aus dem Brunnen versorgt.<br />

Im Übrigen ist diesseits nicht nachvollziehbar, warum die <strong>Klägerin</strong> die entsprechende Verfüllungsanordnung bezüglich<br />

des Brunnens in Bestandskraft erwachsen ließ. Im Hinblick auf die in diesem Schriftsatz und auch im durch den<br />

Beklagten geführten Vorprozess eingehend dokumentierte Kenntnis und Duldung<br />

Seite 26<br />

der Brunnennutzung durch die Verwaltung hätte ein entsprechender Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage gegen die<br />

Verfüllungsanordnung jedenfalls zum Erfolg<br />

geführt.<br />

Denn es liegt ein treuwidriges Handeln der Verwaltung vor, zunächst 1959 dem Eigentümer des Grundstücks den<br />

Anschluss an die Wasserversorgung zu versagen, über mehr als 40 Jahre eine Brunnenbohrung zur Kenntnis zu nehmen<br />

und zu dulden (einschließlich der Anordnung, sie mit einem Wasserzähler auszustatten) und dann, die Richtigkeit des<br />

Vortrags der <strong>Klägerin</strong> unterstellt, ohne Aufzeigen einer Wasserversorgungsalternative eine Verfüllungsanordnung zu<br />

erlassen. Deshalb wäre ein entsprechendes Verfahren gegen diese Anordnung in jedem Fall gewonnen worden. Dass die<br />

<strong>Klägerin</strong> ein solches nicht angestrebt hat, kann dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen.<br />

Ebenfalls wird angemerkt, dass dem Beklagten Informationen vorliegen, dass die <strong>Klägerin</strong> auch weiterhin ihr<br />

Grundstück über den nach ihren Angaben nicht befahrbaren Waldweg anfährt.<br />

X. Kein Schaden


In keiner Weise nachvollziehbar sind schließlich die Ausführungen der <strong>Klägerin</strong> zu dem ihr vermeintlich entstandenen<br />

Schaden. Unabhängig davon, ob die <strong>Klägerin</strong> gegenüber dem Beklagten die Kaufnebenkosten geltend machen darf,<br />

wurde erstinstanzlich im Einzelnen jede der auf Seite 66 ff. der Klage aufgeführten Aufwendungen auf das Grundstück<br />

mit Nichtwissen bestritten.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30.03.2009 versucht, ihren dahingehenden Vortrag zu substantiieren,<br />

wobei im Einzelnen zu hinterfragen bleibt, welche Positionen denn überhaupt einen ersatzfähigen Schaden darstellen<br />

(dazu näher, unten B). Die Substantiierung des Schadens ist freilich unabhängig von der dogmatischen Begründung der<br />

Ersatzpflicht ohnehin nicht gelungen, wobei der Unterzeichner hier nur einige Ungereimtheiten hinsichtlich der<br />

vorgelegten Belege erwähnt und ausdrücklich um richterlichen Hinweis bittet, soweit das Gericht<br />

noch weiteren Vortrag zum Schaden wünscht. Jedenfalls wird — sofern das Gericht den dahingehenden Vortrag für<br />

rechtserheblich hält — um die Vorlage der Originalbelege ersucht.<br />

Rechtsanwälte & Notare Seite 27<br />

Ferner ist zum Beispiel nicht nachvollziehbar, auf was sich die als Anlagen K 26 und K 36 vorgelegten Überweisungen<br />

an den Notar beziehen. Auch bezüglich der Anlage K 29 ist nicht erkennbar, auf welche Leistung die Zahlung erfolgte,<br />

da diese gerade durch den Überweisungsträger überkopiert wurde. Gleiches gilt für die Anlage K 30, bei der es sich<br />

wohl um eine Anwaltsrechnung handelt. An dieser Stelle mag im Übrigen der Hinweis erlaubt sein, dass hinsichtlich<br />

einer Vielzahl von Auseinandersetzungen, die die offensichtlich streitlustige <strong>Klägerin</strong> im Zuge des<br />

Erwerbs des Hauses geführt hat, die Kausalität schon deshalb ausscheidet, weil die <strong>Klägerin</strong> durch ihr Handeln den<br />

Zurechnungszusammenhang durchbrochen hat. Dies gilt auch für die als Anlagen K 145, K 165 und K 167 vorgelegten<br />

Anwaltskostennoten, zu deren Anlass die <strong>Klägerin</strong> mit keinem Wort vorträgt.<br />

Auf der Anlage K 31 ist weder das Datum der Rechnung noch der Überweisung ersichtlich bzw. lesbar. Die in Anlage K<br />

33 aufgeführten Mahngebühren und der Säumniszuschlag sind jedenfalls nicht ersatzfähig; gleiches gilt für die<br />

entsprechenden Gebühren gern. Anlage K 34. Warum die Demontage und der Abtransport des Kellertanks und des<br />

Tresors ersatzfähig sein sollen (vgl. Anlage K 37) wird ebensowenig dargetan. Die Leistung der als Anlage K 38<br />

vorgelegten Rechnung ist nicht erkennbar; gleiches gilt für den Gegenstand der als Anlage K 39 und K 40 vorgelegten<br />

Rechnung. Aus der Anlage K 42 sind keine nachvollziehbaren Rechnungspositionen zu entnehmen und auch nicht<br />

erkennbar, wer den Erhalt der Barzahlung auf der Rechnung vermerkt hat. Auch Anlage K 75 ist der<br />

Leistungsgegenstand nicht zu entnehmen, genausowenig wie den Anlagen K 107 oder K 120. Die Anlage K 148 ist<br />

nicht leserlich, ebensowenig die Anlage K156.<br />

Im Übrigen fehlen eine Vielzahl von Belegen, was die <strong>Klägerin</strong> in Ihrer Auflistung<br />

auch einräumt. Bei Anlage K 46 fehlt es am Beleg der Zahlung.<br />

Zudem hat die <strong>Klägerin</strong> weiterhin nicht schlüssig dargetan, wie die Rechtsverfolgungskosten von insgesamt über<br />

260.000,00 € hier geltend gemacht werden können. Der bisherige Vortrag der <strong>Klägerin</strong> ist und bleibt hier<br />

unsubstantiiert; ein Nachbessern ist aufgrund der Präklusion in der zweiten Instanz nicht mehr möglich.<br />

Rechtsanwälte & Notare Seite 28<br />

B. Zur rechtlichen Würdigung<br />

Unter Zugrundelegung des dargetanen Sachverhalts, der im Übrigen in weiten Teilen erstinstanzlich unstreitig geblieben<br />

ist, ist festzuhalten, dass die Berufung in der Sache keinerlei Aussicht auf Erfolg hat.<br />

Vorangestellt ist insofern anzumerken, dass der geltend gemachte Schaden überhaupt nicht ersatzfähig und der Antrag<br />

trotz ausdrücklicher Rüge in der ersten Instanz auch in der Berufung falsch gestellt ist (dazu 1.). Zudem scheidet ein<br />

Ersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der nicht in den Prozess eingeführten Anfechtung bzw. der fehlenden<br />

Erklärung einer weiteren Anfechtung aus (dazu unten, II.). Das gleiche gilt für die vermeintlichen sonstigen Einwände<br />

gegen die Prozessführung des Beklagten (dazu unten, III.). Im Übrigen wären Ersatzansprüche auch schon verjährt<br />

(dazu unten, IV.).<br />

1. Schaden zum Großteil überhaupt nicht ersatzfähig<br />

Zunächst vermag sich dem Unterzeichner nicht zu erschließen, auf welche Anspruchsgrundlage die einzelnen<br />

erstinstanzlich vorgetragenen Kostenpositionen gestützt werden und zwar auch dann, wenn man unterstellt, die <strong>Klägerin</strong><br />

hätte bei „ordnungsgemäßer Vertretung" des Beklagten im Prozess gegen die Verkäufer obsiegen können:<br />

Denn die <strong>Klägerin</strong> hatte in der gesamten Zeit ihres Besitzes die Möglichkeit, die Nutzungen (Wohnvorteil) aus dem<br />

Grundstück zu ziehen; mithin sind sämtliche nützliche Aufwendungen, die dem Erhalt der Sache dienen, nicht<br />

ersatzfähig (vgl. § 994 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt bspw. für die Reparaturen von Brunnen oder Heizung oder auch die<br />

Kosten für die Versicherung des Hauses oder die Reinigung<br />

des Kamins.<br />

Im Übrigen handelt es sich bei einer Vielzahl der geltend gemachten Rechnungen allenfalls um nützliche<br />

Verwendungen i.S.v. § 996 BGB (vgl. bspw. die Leistungen des Schreiners Wüst, Anlage K 58 und K 59 oder die<br />

Badsanierung gem. Anlage K 94), deren Ersatz von der Familie Cesar ohnehin nur in ganz beschränktem Umfang bzw.<br />

gar nicht hätte verlangt werden können und mithin<br />

Rechtsanwälte & Notare Seite 29<br />

auch nicht vom Beklagten verlangt werden kann (vgl. nur Palandt-Bassenge, 68. Auflage, 2009, § 996 Rn. 2).<br />

Gleichwohl hat es die <strong>Klägerin</strong> in keiner Weise für notwendig befunden, zu den einzelnen Kostenpositionen dem


Grunde nach vorzutragen und auch zu begründen, warum insofern Ersatz geschuldet sein soll.<br />

Weiterhin ist der Antrag zu 1) falsch gestellt.<br />

Gegenstand der Klage kann überhaupt nur ein Ersatzanspruch in Geld sein. Denn dem Beklagten ist es bereits rechtlich<br />

unmöglich, den Kaufvertrag „rückabzuwickeln", deshalb kann ihm auch nicht die Übernahme des Grundstücks abverlangt<br />

werden.<br />

Der Klägervertreter möge demgemäß seinen Antrag umformulieren und vor allem substantiiert dartun, welcher<br />

Vermögensschaden der <strong>Klägerin</strong> denn nunmehr durch den Erwerb des Grundstücks vermeintlich entstanden ist. Auch<br />

insofern wird sich das von dem Klägervertreter so ungeliebte Sachverständigengutachten über den tatsächlichen Wert<br />

des Grundstücks und der aus dem Wohnvorteil gezogenen Nutzungen jedenfalls nach diesseitiger Auffassung nicht<br />

vermeiden lassen, wollte man der Frage des Schadens hier überhaupt nachgehen.<br />

Mangels Verzuges fehlt es zudem für den Antrag zu 3) an einer Anspruchsgrundlage. Dies gilt unabhängig von den<br />

fehlenden Erfolgsaussichten dieser Klage schon deshalb, weil der Beklagte mit dem Begehren einer Auflassung Zug um<br />

Zug kontaktiert wurde, die er jedenfalls, wie ausgeführt, nicht schuldet.<br />

II. Anfechtung musste in Vorprozess nicht eingeführt oder erneut erklärt<br />

werden<br />

Der Beklagte hat auch die Rechtslage hinsichtlich der Anfechtung ordnungsgemäß beurteilt und musste die durch den<br />

Kollegen Dr. Dominik erklärte Anfechtung nicht in das Verfahren einführen oder selbst eine weitere Anfechtung für die<br />

<strong>Klägerin</strong> erklären (dazu unten, 1.). Doch selbst wenn man eine Pflichtverletzung annehmen wollen würde, so wäre diese<br />

nicht kausal für den geltend gemachten Schaden geworden (dazu unten, 2.).<br />

Rechtsanwälte & Notare Seite 30<br />

1. Keine Pflichtverletzung<br />

Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter A. mutet der Vorwurf an den Beklagten, er hätte die Anfechtung des<br />

Kaufvertrages zum Gegenstand des Vorprozesses machen müssen und wegen der Erklärung der Unteren Wasserbehörde<br />

zum Brunnen oder des Schornsteinfegers zum Kamin die Anfechtung des Kaufvertrages erklären müssen, hanebüchen<br />

an.<br />

a. Keine arglistige Täuschung<br />

Zunächst mangelt es hinsichtlich aller vermeintlich zur Anfechtung berechtigenden Punkte bereits an der arglistigen,<br />

d.h. vorsätzlichen Täuschung seitens der Familie<br />

Cesar.<br />

Dass auch das LG Wiesbaden und das OLG Frankfurt in dem hier streitgegenständlichen Vorprozess einer Anfechtung<br />

wegen arglistiger Täuschung keinerlei Aussicht auf Erfolg beigemessen hätten, ergibt sich mittelbar aus deren<br />

Urteilsbegründungen. Denn beide Gerichte befassten sich mit der Frage der arglistigen Täuschung, wenngleich<br />

insbesondere im Zusammenhang mit einem etwaigen Gewährleistungsausschluss. Dabei ließen die Gerichte keinen<br />

Zweifel<br />

daran, dass weder in Bezug auf den Brunnen, noch auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet von einer wie auch immer<br />

gearteten Arglist auszugehen war. Die entsprechenden Ausführungen wurden unter A. ausführlich zitiert.<br />

So fehlt es z.B. hinsichtlich des Brunnens am Anfechtungsgrund, weil die Brunnenbohrung aus dem Jahre 1960 unter<br />

die Erlaubnistatbestände des §§ 33 Wasserhaushaltsgesetz sowie des § 44 Wasserhaushaltsordnung fällt. Denn es<br />

handelt sich vorliegend um das Entnehmen von Grundwasser für den Haushalt (vgl. auch Burghartz, WHG, 1974, S.<br />

245). Die entsprechende Mitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt aus dem Jahre 2009 (auch im Inter<strong>net</strong><br />

abrufbar), fügen wir zur Informationszwecken bei.<br />

Beweis: Mitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt zu Grundwasserentnahmen aus dem Jahre 2009 bereits<br />

erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 12.<br />

Neben der Tatsache, dass bei dem dargestellten Sachverhalt die Brunnenbohrung jedenfalls Bestandsschutz genoss und<br />

deshalb schon nicht über die vermeintliche<br />

Rechtsanwälte & Notare Seite 31<br />

Illegalität des Brunnens getäuscht werden konnte, sind aufgrund der zitierten Normen schon Bedenken dahingehend<br />

anzumelden, ob der Brunnen jemals illegal<br />

Ein Anfechtungsgrund bezüglich des Brunnens aus dem Jahre 1960 scheidet somit in jedem Fall aus, sei es, weil man<br />

der Familie Cesar wegen des Verhaltens der Behörden keine Arglist vorwerfen kann oder, weil mangels einer Illegalität<br />

des Brunnens nie eine Täuschung iSv § 123 BGB über die Wasserversorgung des Grundstücks hätte erfolgen können.<br />

Auch das LG Wiesbaden erkennt dies in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend, in der es darauf hinweist, dass<br />

angesichts der damaligen Rechtslage und des Verhaltens der Behörden keinerlei Anlass seitens der Verkäufer bestand,<br />

an der Rechtmäßigkeit der Brunnennutzung oder den übrigen Außenanlagen zu zweifeln (vgl. LG Wiesbaden,<br />

26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 23 ff.).<br />

Ausgehend von den genehmigten Garagen und der entsprechenden Nutzung des Waldweges durch die Verkäufer hatten<br />

diese auch keinerlei Anlass, über eine vermeintliche Illegalität der Nutzung des Weges aufzuklären. Insofern fehlt es<br />

auch hier bereits an der nötigen Arglist.<br />

Auch dies erkennt das LG Wiesbaden in seinem Urteil zutreffend wenn es ausführt<br />

(vgl. LG Wiesbaden, 26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 19 f.):


„Es ist indes nicht ersichtlich, dass den Verkäufern im Jahre 1994 bewusst gewesen ist, dass ein Zufahren zu dem<br />

Grundstück über den Waldweg nicht zulässig sei."<br />

Woher sich eine vorsätzliche Täuschung über die Legalität eines Kamins bei einer 40 Jahre lang erfolgten<br />

beanstandungsfreien Wartung des Kamins ergeben soll, ist weder erst- noch zweitinstanzlich substantiiert dargetan. All<br />

dies hat das LG Wiesbaden im Vorprozess zu Recht genau so gesehen (vgl. LG Wiesbaden, 26.08.2009, AZ: 5 0 267/08,<br />

S. 18 ff.).<br />

Über die Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses war keine Aufklärung geschuldet, weil die <strong>Klägerin</strong> im<br />

Verkaufsgespräch mit keinem Wort deutlich machte, dass sie entsprechende Ausbauten bezwecke und im Übrigen die<br />

Kläger<br />

\j Rechtsanwälte & Notare Seite 32 i<br />

selbst davon ausgingen, das Dachgeschoss könne ausgebaut werden. Die mit Zustimmung der Behörden errichteten<br />

Nebenbauten Sauna und Schwimmbad waren ebenfalls nie von Seiten der Verkäufer als problematisch erachtet worden.<br />

Völlig verfehlt ist insofern der Hinweis des Klägervertreters auf das Urteil des Hess. VGH vom 07.06.2001 zur<br />

möglichen Illegalität aller Anlagen wegen einer „Gesamtbetrachtung" (AZ 9 UE 3983/06). Denn unabhängig davon,<br />

dass der Sachverhalt und Rechtsfindungen dieses Urteils mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbar sind,<br />

begründen die - durchaus spitzfindigen und in der Sache angreifbaren — Rechtsfindungen des Hess. VGH natürlich<br />

keine vorsätzliche Täuschung der Käufer iSv § 123 BGB über die einzelnen vorliegend<br />

streitgegenständlichen Anlagen (Sauna, Schwimmbad, Waldweg, Kamin, Dachgeschoss). Dies gilt umso mehr, als<br />

hinsichtlich dieser Anlagen ungleich dem vom Hess. VGH zu entscheidenden Fall gerade keine<br />

verwaltungsgerichtlichen Verfügungen gegen die damaligen Verkäufer zum Verkaufszeitpunkt vorlagen.<br />

b. Keine Kausalität der Anfechtung<br />

Im Übrigen fehlte es an der gern. § 123 BGB geforderten (vgl. den Wortlaut „durch") Kausalität einer arglistigen<br />

Täuschung, wollte man eine solche zugunsten der <strong>Klägerin</strong> konstruieren. Denn wie dargetan, war die <strong>Klägerin</strong><br />

entschlossen, das Grundstück zu erwerben und hat sich hiervon auch dadurch nicht abschrecken<br />

lassen, dass umfassende Gewährleistungsausschlüsse im Kaufvertrag enthalten waren und ihr vor<br />

Kaufvertragsabschluss bestimmte Unterlagen nicht übermittelt worden waren. Nunmehr zu behaupten, die formal<br />

fehlende Genehmigung eines Brunnens, der 40 Jahre beanstandungsfrei durch die Familie genutzt wurde, hätte die<br />

<strong>Klägerin</strong> von dem Erwerb des Grundstücks abgehalten (oder ein vermeintlich illegal errichteter Kamin), mutet mehr als<br />

lebensfremd an.<br />

c. Verfristung der Anfechtung, § 124 BOB<br />

Schließlich wäre eine Anfechtung aber auch verfristet gewesen, denn die <strong>Klägerin</strong> hatte entgegen ihrer sehr forschen<br />

Ausführungen im Schriftsatz jedenfalls kurz nach Einzug in das Haus Kenntnis von den allermeisten Tatsachen, die<br />

nach Auffassung des Klägervertreters zum Gegenstand einer Anfechtung hätten gemacht werden sollen. Darunter fallen<br />

auch die Lage im Landschaftsschutzgebiet und die fehlenden Baugenehmigungen für die Außenanlagen. Entsprechende<br />

erneute Zitate aus der Stellungnahme der <strong>Klägerin</strong> aus dem Jahr 2001 oder auch aus dem Anü.}<br />

Rechtsanwälte & Notare Seite 33<br />

waltsschreiben des Rechtsanwalts Siegfried aus dem Jahr 1997 erspart sich der<br />

Unterzeichner an dieser Stelle.<br />

2. Kein kausaler Schaden<br />

Im Übrigen zeigen die Ausführungen des LG Wiesbaden und des OLG Frankfurt im streitgegenständlichen Vorprozess,<br />

dass, selbst wenn der Beklagte nach dem Vortrag der <strong>Klägerin</strong> die Anfechtung erklärt hätte, diese hinsichtlich des<br />

Brunnens und der Lage im Außenbereich an der Entscheidung nichts geändert hätte:<br />

Das gleiche gilt für die Frage der Anfechtung von Rechtsanwalt Dr. Dominik, da das Gericht diese mangels Vorliegen<br />

der Tatbestandsvoraussetzungen nicht hätte durchdringen lassen können. Der Prozess wäre damit jedenfalls verloren<br />

worden.<br />

III. Auch sonst keine Fehler bei der Prozessführung des Beklagten<br />

Auch im Übrigen ist dem Beklagten hinsichtlich der Führung des Prozesses kein Pflichtverletzungsvdrwurf zu machen<br />

(dazu 1.) und das Verfahren wäre, selbst wenn man eine Pflichtverletzung annehmen wollen würde, in jedem Fall nicht<br />

gewonnen worden, so dass es an der Kausalität der hier im Raum stehenden vermeintlichen Pflichtverletzung für den<br />

vorgetragenen Schaden fehlt (dazu 2.).<br />

1. Keine Pflichtverletzung<br />

Der Beklagte hat zum Beispiel ausreichend Einwendungen gegen das Gutachten des Gutachters Bach<br />

vorgetragen. Der Einwand der<br />

Doppelberücksichtigung der Außenanlagen war in dem vorliegenden Verfahren irrelevant und hätte zu keiner anderen<br />

Bewertung des Gerichts geführt, was sich bereits daran zeigt, dass Herr Bach bei seiner Anhörung ausdrücklich erklärt<br />

hat, nach seiner Meinung müsse ein Teil des Gartens als Bauland gewertet werden. Damit war der Einwand der<br />

Doppelberücksichtigung faktisch schon Gegenstand der Anhörung des Gutachters Bach. Das LG Wiesbaden ließ<br />

wiederum im Vorprozess der <strong>Klägerin</strong> mit den Verkäufern keine Zweifel daran, dass es die Erläuterungen zur<br />

Vorgehensweise des Gutachters Bach als überzeugend ansah.<br />

Wie ein Befangenheitsantrag gegen den Gutachter Bach jemals Aussicht auf Erfolg hätte haben sollen, lässt der<br />

Klägervertreter bewusst offen.<br />

Seite 34


Diesen in der Sache völlig aussichtslosen Antrag „nicht rechtzeitig" gestellt zu haben, kann dem Beklagten nicht<br />

ernsthaft zum Vorwurf gemacht werden (so zutreffend LG Wiesbaden, 26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 26 f.). Dies gilt<br />

auch und gerade, wenn man zugunsten der <strong>Klägerin</strong> unterstellt, das Gutachten sei falsch gewesen (LG Wiesbaden ebd.).<br />

Ein Angriff hinsichtlich der festgestellten Befangenheit des Gutachters Frank war — unabhängig davon, dass diese<br />

Entscheidung mangels Anhaltspunkten für die Befangenheit faktisch nicht hätte ergehen dürfen — ebenfalls nicht<br />

erforderlich. Denn ausweislich des Urteils des LG Wiesbaden im streitgegenständlichen Verfahren ist der gesamte Inhalt<br />

des Gutachtens von Herrn Frank vom Gericht gewürdigt worden, sodass durch die Annahme der Befangenheit keinerlei<br />

rechtlicher Nachteil seitens der <strong>Klägerin</strong> entstanden ist (iE ebenso LG Wiesbaden, 26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 28).<br />

Jedenfalls hat die <strong>Klägerin</strong> einen solchen Nachteil nicht schlüssig dargetan.<br />

Der Beklagte hat auch die anderen Gutachten ausreichend gewürdigt. Dabei mag der Hinweis erlaubt sein, dass es eben<br />

gerade nicht Aufgabe des Anwalts sein kann und muss, jedweden Inhalt der Gutachten gebetsmühlenartig zum<br />

Gegenstand seiner schriftsätzlichen Ausführungen zu machen. Wann, wie und wo der Beklagte konkret den Inhalt eines<br />

anderen Gutachtens fälschlicherweise außer Betracht gelassen und so die vermeintlich „falsche" Gerichtsentscheidung<br />

verursacht haben soll, wird vom Klägervertreter überhaupt nicht schlüssig dargetan, sodass schon aus diesem Grund<br />

eine Pflichtverletzung ausscheidet (so zutreffend LG Wiesbaden, 26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 27).<br />

Auch bestand keine Pflicht, sich in die Prozessleitung des LG Wiesbadens einzumischen<br />

und dem Gericht vorzuschreiben, wie es seine Beweisbeschlüsse zu formulieren hat (so zutreffend LG<br />

Wiesbaden, 26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 27 f.). Dass das Gericht zwei Gutachten und schließlich ein Obergutachten<br />

einholte, stand als verfahrensleitende Maßnahme in seinem Ermessen, sodass sich eine wie auch immer geartete<br />

Kommentierung durch den Beklagten erübrigte.<br />

2. Kein kausaler Schaden<br />

Im Übrigen ist ohne weiteres festzuhalten, dass, selbst wenn man dem Beklagten eine wie auch immer geartete<br />

Pflichtverletzung bei Führung des Prozesses<br />

Rechtsanwälte & Notare Seite 35<br />

vorwerfen wollte, diese sich nicht kausal auf das Verfahren ausgewirkt hat.<br />

Denn die obigen Ausführungen, insbesondere das Gutachten des Gutachters Bach, der Verkauf der Villa für DM MIO<br />

2,25, die eingehende Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Gutachten von Herrn Bach und die Überzeugung des<br />

Gerichts von dessen Ausführungen, lassen keinen Zweifel daran, dass der Vorprozess auch bei „Beachtung" der vom<br />

Klägervertreter bemängelten Punkte nicht gewonnen worden wäre. Im Übrigen lag überhaupt kein Verstoß gegen das<br />

Verbot der Doppelberücksichtigung vor, so dass es auch insofern an der kausalen Schadensverursachung fehlt (so<br />

zutreffend LG Wiesbaden, 26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 28 f.).<br />

Da die Würdigung der Gutachten gem. § 286 ZPO dem richterlichen Ermessen unterliegt, könnte jeder der gebrachten<br />

Einwände gegen die Prozessführung nur dann für einen Schadenersatzanspruch relevant sein, wenn das Gericht bei<br />

einem „pflichtgemäßen" Verhalten des Beklagten (wegen einer Ermessensreduktion auf Null) „zwangsläufig" hätte<br />

anders entscheiden müssen. Hierzu ist — verständlicherweise — nichts vorgetragen. Die vermeintlichen<br />

Pflichtverletzungen waren mithin jedenfalls nicht kausal.<br />

IV. Verjährung<br />

Schließlich wurde ausdrücklich erstinstanzlich der Einwand der Verjährung erhoben, da nahezu alle Fehler bei der<br />

Prozessführung, die dem Beklagten vorgeworfen werden, sich zwischen 2001 (Mandatierung) und 2004 (Einholung der<br />

Sachverständigengutachten) ereig<strong>net</strong>en. Die <strong>Klägerin</strong> hatte mithin ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von den<br />

anspruchsbegründenden Tatsachen und hätte rechtliche Schritte einleiten müssen. Da dies nicht geschehen ist, sind die<br />

Ansprüche spätestens Ende 2007 verjährt.<br />

C. Zusammenfassung<br />

Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beklagte nicht schadenersatzpflichtig ist, weil er die Anfechtung weder<br />

selbst erklären noch die erklärte Anfechtung zum Gegenstand des Verfahrens hätte machen müssen und auch seine<br />

Verfahrensführung nicht zu beanstanden ist. Jedenfalls wäre das vom Beklagten für die <strong>Klägerin</strong> geführte Verfahren<br />

aber ohnehin verloren worden, weil das Gericht die<br />

Rechtsanwälte 8 Notare Seite 36 ;1<br />

Ausführungen des Gutachters Bach für am überzeugendsten hielt und die vermeintlichen Fehler des<br />

Beklagten bei der Prozessführung die<br />

Entscheidungsfindung des Gerichts nicht nachweisbar nachteilig beeinflusst haben. Im Übrigen ist der Schaden nicht<br />

schlüssig dargetan und der Antrag falsch gestellt.<br />

Die Berufung kann nach alledem keine Aussicht auf Erfolg haben.<br />

t'<br />

Dr. ….Rechtsanwalt


Antwort der <strong>Klägerin</strong> auf Berufungserwiderung Dr.Jung<br />

Q<br />

Bornemann-von Loeben • Rechtsanwälte<br />

Bornemann-von Loeben j Spirgath 1 Ebenrecht 1 Krieger<br />

RAe Bomemv wn Loeben & Koll. • Oberer Cr isbergweg 19-21 -69115 Heidelberg<br />

Fritz Bornemann<br />

An das<br />

Oberlandesgericht Frankfurt<br />

Zeil 42<br />

60313 Frankfurt a. Main<br />

Vorab per Telefax: 069/1367 2976<br />

Heidelberg. den 14.06.2010<br />

Unser Zeichen: 2008/00375-KS/DM (bitte stets angeben!)<br />

Bearbeiter: Rechtsanwalt Spirgath<br />

E-Mail: Spirgath@kanzlei-bomemann.de<br />

Sekretariat Frau<br />

Durchwahl (06221)6074-37 Telefax: (06221)6074-38 Gerichtsfach LG<br />

Heidelberg 135<br />

Oberer Gaisbergweg 19-21<br />

69115 Heidelberg<br />

Aktenzeichen: 1 U 199/09<br />

2 Abschriften anbei<br />

www.kanzlei-bornemann.de<br />

In Sachen<br />

Fischer./. RA Dr. Jung<br />

antworten wir auf die Berufungserwiderung:<br />

Der Beklagte wiederholt im wesentlichen Sachvortrag und rechtliche Argumentation<br />

der I. Instanz. Wir sind dem Sachvortrag und der rechtlichen Argumentation des<br />

Beklagten bereits umfassend entgegengetreten, sodass hierauf nicht erneut im<br />

Detail geantwortet werden muss.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> war nicht kaufreuig. Sie hatte vielmehr noch im Jahr 1996<br />

kostspielige Umbauten am Haus vorgenommen, da sie weder Kaufreue noch zum<br />

damaligen Zeitpunkt Kenntnis von Anfechtungs- oder Rückabwicklungsgründen hatte.<br />

Aus diesem Grund macht<br />

die <strong>Klägerin</strong> die Kosten dafür auch geltend. Wenn bezüglich der weiter geltend<br />

gemachten Kosten Klärungsbedarf besteht, kann selbstverständlich darüber<br />

vorgetragen werden.<br />

Seite 2<br />

Soweit der Beklagte ab Seite 3 der Berufungserwiderung neuen Sachvortrag<br />

einführt, wird dieser als verspätet gerügt. Es wird bestritten, dass die<br />

Verkäuferfamilie Cesar den Brunnen nach 1987 gereinigt und so hergerichtet hat,<br />

dass er eine ausreichende Wasserversorgung des Hauses sicher stellte. Es ist<br />

nicht ersichtlich, weshalb dieser neue Sachvortrag nicht bereits in I. Instanz<br />

gehalten wurde, sodass er als verspätet zurückzuweisen ist. Zudem ist diese<br />

Darstellung falsch, da der Brunnen laut Gutachten<br />

des Hessischen Landesamts für Bodenforschung (vom 04.03.1975) im Jahre 1973 eine<br />

Tiefe von 24 m hat und versiegt war. So wären die sieben Bewohner des Hauses 14<br />

Jahre<br />

ohne Wasser gewesen.<br />

Unstreitig ist vielmehr, dass die Verkäuferfamilie Cesar den Brunnen heimlich


von 20 m auf 120 m vertieft hatte und dass Frau Heidi Cesar darüber hinaus die<br />

Behörde über den Umfang der Wasserentnahme getäuscht hatte.<br />

Zu den Ausführungen auf Seite 5 erster Abschnitt: Das Heilquellenschutzgebiet<br />

dient dem Schutz der Heilquellen und sagt nichts über die Trinkwasserqualität<br />

aus. Beim Verschließen des Brunnens stellte die Firma Wasser fest dass der<br />

Brunnen zur Förderung von Trinkwasser ungeeig<strong>net</strong> war. Heilquellenwasser ist<br />

nicht gleich<br />

Trinkwasser.<br />

Das Bestreiten auf Seite 6 der Berufungserwiderung, wonach Frau Heidi Cesar die<br />

Behörde 1987 nicht getäuscht habe, wird als II. Instanz verspätet gerügt. Es ist<br />

nicht ersichtlich, weshalb der Vortrag nicht bereits in I. Instanz gehalten<br />

wurde.<br />

Unser erstinstanzlicher Vortrag, wonach zweifelhaft ist, ob überhaupt eine<br />

zweite Brunnenbohrung existiert, ist dadurch begründet — wie schon in I. Instanz<br />

vorgetragen - dass Spuren einer zweiten Brunnenbohrung bis heute nicht auf dem<br />

Grundstück der <strong>Klägerin</strong> gefunden wurden. Eine zweite Brunnenbohrung existiert<br />

unseres Erachtens daher nicht.<br />

Wir haben bereits erstinstanzlich und mit der Berufungsbegründung (dort Seite<br />

19) dargelegt, weshalb die gemeindeseits angeord<strong>net</strong>e Anbringung eines<br />

Wasserzählers keine Rückschlüsse auf die Legalität des Brunnens zulässt. Denn es<br />

handelt sich lediglich um einen Abwasserzähler, um die diesbezüglich zu<br />

erhebenden Gebühren erfassen zu können. Ein Wasserzähler, mit dem die Entnahme<br />

des Brunnenwassers gemessen und damit möglicherweise geduldet wäre, erfolgte<br />

gerade nicht. Die Gemeinde ist auch nicht<br />

Seite 3<br />

die zuständige Behörde für Wasserrecht. Im Übrigen erfolgte die Anbringung des<br />

Wasserzählers nach Kaufvertragsabschluss, sodass die Ursächlichkeit auf die<br />

Täuschungsabsicht der Verkäufer Cesar nicht ersichtlich ist.<br />

Soweit der Beklagte aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Schreiben der Unteren<br />

Wasserbehörde den für sich günstigen Schluss ziehen möchte, dass die<br />

Brunnennutzung geduldet und damit legal gewesen sei, verkennt er, dass der<br />

Unteren Wasserbehörde die durch die Verkäufer durchgeführte.erhebliche<br />

Vertiefung von 24 m auf 120 m zu diesem<br />

Zeitpunkt noch nicht bekannt war.<br />

Die Kenntnisnahme der Unteren Wasserbehörde ergibt sich aus dem Schreiben vom<br />

27.11.2001 letzte Seite:<br />

"der heute offensichtliche noch zur Zeit des Vorbesitzers erfolgte Ausbau der<br />

Bohrung — ich verweise auf die Ortsbesichtigung des Sachbearbeiters der UWB am<br />

31.08.2001 — und die zeitweilig durch den Vorbesitzer und auch Sie selbst nach<br />

Erwerb des Grundstückes vorgenommene Nutzung hätten nicht stattfinden dürfen.<br />

Das Schreiben — Anlage K 2 — konnte sich daher nur auf den Brunnen im<br />

ursprünglichen Zustand (24 m tief) beziehen.<br />

Die Feststellungen des LG und des OLG, die der Beklagte auf Seite 23 bezüglich<br />

der fehlenden arglistigen Täuschung in Sachen Brunnen ausführt, sind dadurch<br />

entstanden, dass der Beklagte die arglistige Täuschung nicht in das Verfahren<br />

einführte und deswegen in diesem Zusammenhang keine Beweise erbracht wurden. Im<br />

Übrigen befindet auch das LG in seinem letzten Urteil vom 20.07.2007, Seite 4:<br />

„der von den Beklagten betriebene Brunnen war nicht genehmigt und konnte nach<br />

Auskunft der Unteren Wasserbehörde<br />

auch nicht genehmigt werden. Ein etwaiges Mitwirken der <strong>Klägerin</strong> an der<br />

Untersagungsverfügung der Behörde bzw das nicht Einlegen von Rechtsbehelfen<br />

vermag das Gericht der <strong>Klägerin</strong> nicht zum Nachteil anzulasten, da dieses<br />

nachträgliche Verhalten nichts daran zu ändern vermag, dass zum Kaufzeitpunkt in<br />

1994 die Wasserversorgung nicht als gesichert betrachtet werden konnte."<br />

Die Anzahl der auf der Anschrift gemeldeten Personen wurde durch die<br />

Bescheinigung der Gemeinde Schlangenbad belegt. Sollte das Gericht weitere<br />

Beweise hierfür benötigen, müssen diese von den Meldebehörden eingefordert<br />

werden. Die Zeugin Heidi Cesar hat nach Auffassung der <strong>Klägerin</strong> diesbezüglich<br />

unzutreffende Angaben<br />

Seite 4<br />

gemacht. Desweiteren ist davon auszugehen, dass die Personen, die angemeldet<br />

sind, auch dort wohnen und selbstverständlich auch Wasser genutzt haben.<br />

Dass der alte, 24 m tiefe Brunnen möglicherweise Bestandsschutz genossen hätte,


wird diesseits auch bestritten, denn die Verkäufer Cesar hatten den Brunnen<br />

nicht „als Altrecht° innerhalb von 3 Jahren nach Widmung des<br />

Heilquellenschutzgebiets angemeldet; dies spielt aber nur eine untergeord<strong>net</strong>e<br />

Rolle, weil der Vorwurf gegen die Verkäufer insbesondere dahingeht, dass sie<br />

wussten, dass eine heimliche Vertiefung des Brunnens um das fünffache illegal<br />

war, so dass sie dies bei Verkauf an die <strong>Klägerin</strong> zu<br />

offenbaren hatten.<br />

Wir verweisen in diesem Zusammenhang exemplarisch auf die Grundsätze und die<br />

strengen Anforderungen des BGH an einen unvermeidbaren Rechtsirrtum.<br />

Soweit der Beklagte erstmals in II. Instanz bestreiten lässt, dass die Verkäufer<br />

Cesar eine Vertiefung des Brunnens vorgenommen haben, wird Verspätung gerügt. Es<br />

ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte diesen Umstand nicht bereits in I.<br />

Instanz bestritten hat. Wir legen insoweit noch ein Schreiben des Hanno Cesar<br />

vom<br />

20.06.1973 an das Regierungspräsidium Darmstadt vor, dem entnommen werden kann,<br />

dass der 1960 niedergebrachte Brunnen in seiner ursprünglichen Form im Jahr 1973<br />

nicht mehr ausreichte, den Haushalt, geschweige denn den großen Garten, mit<br />

Wasser zu versorgen. Herr Cesar dokumentiert mit Schreiben vom 20.06.1973: „Vor<br />

Beginn der Bohrung hatte ich mich von meinem Anwalt beraten lassen. Seine<br />

Meinung ist, dass die Bohrung in diesem Falle nicht genehmigungspflichtig ist.<br />

Vielmehr sei erst die Entnahme an die untere Wasserbehörde zu melden." Die<br />

Verkäufer wussten somit, dass<br />

beim Bohren und Entnehmen von Wasser eine Meldung gemacht werden muss, was deren<br />

Kenntnis im Sinne der arglistigen Täuschung belegt.<br />

Beweis: Schreiben des Hanno Cesar vom 20.06.1973 (Anlage BK 6)<br />

Die Anlage BK 6 befindet sich auch in der bereits erstinstanzlich beigezogenen<br />

„Wasserakte". Auch hieraus ergibt sich zwanglos — abgesehen davon, dass der<br />

Beklagte es in I. Instanz nicht bestritten hat — dass der Brunnen durch die<br />

Verkäufer um das<br />

fünffache vertieft worden war.<br />

i Seite 5<br />

Der Beklagte behauptet, er hätte bezüglich des Brunnens keine Anfechtung<br />

erklärt, weil dieser legal war. Er hat sich aber mit der Legalität des Brunnens<br />

als Klägervertreter nicht auseinandergesetzt, und hat dieses auch bis jetzt<br />

nicht behauptet. Vielmehr war ihm die Illegalität schon damals bewusst,<br />

ansonsten hätte er der <strong>Klägerin</strong> mitteilen müssen dass der Brunnen seiner Meinung<br />

nach legal ist. Da aber die Behörde die Illegalität des Brunnens feststellte,<br />

wäre es die Aufgabe des Beklagten gewesen, diesen Tatbestand in die Klage<br />

einzubringen.<br />

Bestritten wird, dass Frau Tochter Cesar oder ein anderes Mitglied der Familie<br />

Cesar den Bau des Schwimmbads bei der Behörde angezeigt hatte. Wir machen uns<br />

allerdings den Vortrag des Beklagten, wonach der Verkäuferin Frau Tochter Cesar<br />

bekannt war, dass ein Schwimmbad nur dann genehmigungsfrei errichtet werden<br />

könne, wenn die Tiefe von 1,5 Metern das Volumen von 50 Kubikmetern nicht<br />

überschritten werde, zu eigen. Da die Tiefe 1,8 Meter und das Volumen 80<br />

Kubikmeter beträgt, war der Verkäuferin Frau Tochter Cesar auch bekannt, dass<br />

das Schwimmbad illegal errichtet war.<br />

In diesem Zusammenhang weisen wir auch nochmals auf die Pflichtwidrigkeit des<br />

Beklagten hin, die Feststellungen des Sachverständigen Bach im Vorprozess, der<br />

als einziger der sechs Gutachter — aufgrund unzutreffender Größenangabe — zu<br />

einer Legalität von Sauna und Schwimmbad kam, nicht ausreichend angegriffen zu<br />

haben.<br />

Wenn der Beklagte die behaupteten Maße mit Nichtwissen bestreitet, so entlastet<br />

das ihn<br />

keineswegs, denn sein Fehler in diesem Zusammenhang ist, dass er die Angaben aus<br />

dem Gutachten Bach mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht überprüfte. Dieses zu<br />

überprüfen lag auf der Hand, wie wir bereits in der Berufungsbegründung<br />

vorgetragen haben.<br />

Unser Vortrag ist auch nicht präkludiert, weil schon nicht feststeht, wie das<br />

Landgericht Wiesbaden überhaupt Erkenntnisse zur Größe von Schwimmbad und.<br />

Außensauna gewonnen hat. Da derartiges in I. Instanz nicht vorgetragen war,<br />

hätte das LG Wiesbaden einen Hinweis erteilen müssen, dass kein Vortrag zu den<br />

Maßen von Schwimmbad und Sauna gehalten worden war, sodass zu deren Legalität<br />

noch keine Entscheidungsreife bestand. Wir hätten dann den entsprechenden


Vortrag der Berufungsbegründung bereits in I. Instanz halten können. Eine<br />

Verzögerung des Rechtsstreits ist ebenfalls nicht gegeben, da die Erkenntnisse<br />

nach Aktenlage erfolgen können.<br />

Seite 6<br />

Ergänzend teilen wir zur Illegalität der Sauna noch mit:<br />

Die Bestimmung der Genehmigungsfreiheit für künstliche Hohlräume gab es 1962<br />

noch nicht; erst in der HBO der Fassung 1978 waren derartige künstliche<br />

Hohlräume mit 15 cbm umbautem Raum genehmigungsfrei, was der Beklagte hätte<br />

wissen und im Vorprozess rechtzeitig beanstanden müssen.<br />

Da die Sauna eine senkrechte Außenmauer von drei Metern hat, ist sie auch kein<br />

Hohlraum.<br />

Soweit der Beklagte in II. Instanz erstmals bestreitet, dass der<br />

Schornsteinfeger Mathias nie das Wohnzimmer des Hauses in Augenschein genommen<br />

habe, wird Verspätung gerügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte<br />

diese Behauptung nicht bereits in I. Instanz bestritten hat.<br />

Soweit der Beklagte in II. Instanz erstmals vorträgt, dass die Verkäuferfamilie<br />

Cesar hinsichtlich der Nutzbarkeit des Waldwegs gutgläubig davon ausging, dass<br />

die Nutzung legal sei, wird ebenfalls Verspätung gerügt.<br />

Der Beklagte kann auch nicht erklären, weshalb die Verkäufer Cesar Verhandlungen<br />

mit der Gemeinde über eine Legalisierung der Wegenutzung führte, wenn sie der<br />

Auffassung waren, den Weg ohnehin legal nutzen zu dürfen.<br />

Zu Seite 10: Die Umwidmung zum Landschaftsschutzgebiet erfolgte schon 1965,<br />

StAnz.Nr.28/1965 S. 807 Landschaftsschutzgebiet „Mittelrhein-Wisper", danach<br />

StAnz.Nr.6/1976 S. 204 Landschaftsschutz „Taunus", und nicht erst Ende der 80-er<br />

Jahre.<br />

Die ab Seite 12 vorgetragenen Hintergründe des Kaufs durch die <strong>Klägerin</strong><br />

haben wir<br />

bereits erstinstanzlich bestritten. Soweit die Beklagte nun in der II.<br />

Instanz erstmals<br />

Beweis für ihre unzutreffenden Behauptungen anbietet, wird Verspätung<br />

gerügt. Die<br />

Relevanz dieses Vortrags erschließt sich auch nicht.<br />

Widersprüchlich Ist die Behauptung des Beklagten, wonach das durch die <strong>Klägerin</strong><br />

erworbene Grundstück mindestens einen Verkehrswert von DM 1,2 Mio. hatte. Der<br />

Beklagte muss sich die Frage gefallen lassen, weshalb er der <strong>Klägerin</strong> denn<br />

überhaupt zur<br />

Seite 7<br />

Rückabwicklungsklage riet, wenn er nicht einmal von einer sittenwidrigen<br />

Überteuerung ausging.<br />

Die Darstellung des Beklagten auf Seite 19 Abs.2 : ,; ...räumt der<br />

Sachverständige Emil hier ohne weiteres ein, dass ein Kaufpreis über den von ihm<br />

ermittelten Verkehrswert aufgrund der damaligen Hochpreisphase durchaus üblich<br />

war", ist falsch und wird von dem Beklagten durch das unvollständige Zitieren<br />

des Gutachters begründet. Tatsächlich steht auf Seite 24 des Gutachtens Emil<br />

dass die Wertermittlung unter Berücksichtigung aller wertbeeinflussenden<br />

Faktoren erstellt wurde.<br />

Vgl.: Seite 24 des Gutachten Emil (Anlage BK 7)<br />

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist aber auch aus rechtlichen<br />

Gründen nicht geboten.<br />

Das Recht auf eine Beweisinstanz im vorliegenden Verfahren bezüglich des<br />

Gutachters, das der Beklagte auf Seite 14 fordert, steht ihm nicht zu. Das<br />

Gutachten ist eine subjektive Feststellung, zu dem die Parteien sich im<br />

Vorprozess einbringen konnten. Denn Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist nicht<br />

eine weitere Begutachtung, sondern alleine die Beurteilung des Prozessverlaufes<br />

ohne die Fehler des Beklagten, mit den damals gegebenen Tatsachen. Ein neues<br />

Gutachten wäre eine Einbringung neuer Tatsachen. Sollten für den jetzigen<br />

Prozess gutachterliche Erkenntnisse erforderlich sein, kann alleine auf das<br />

bestehende Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Frank zurückgegriffen<br />

werden. Auch eine neue Stellungnahme des Gutachters Frank wäre nicht zulässig.<br />

Dem Vortrag auf Seite 15 der Berufungserwiderung sind wir bereits in I. Instanz<br />

entgegengetreten.<br />

Die Darstellung auf Seite 17 Abs 1: „überwarf sich die <strong>Klägerin</strong> mit den<br />

Verkäufern, von denen einige das Nachbargrundstück bewohnten" ist falsch. Das<br />

betreffende Grundstück ist nicht bebaut so dass es auch nicht bewohnt sein kann.


Bezüglich des angeblichen Gesprächs mit dem Gemeindebediensteten oder der<br />

Nachbarin, womit der Beklagte die Kenntnis der <strong>Klägerin</strong> über Anfechtungsgründe<br />

zu begründen versucht, muss folgendes klargestellt werden. Wenn eine Behörde von<br />

einer Illegalität Kenntnis hat, so unternimmt sie von Amts wegen die<br />

erforderlichen Maßnahmen. Über dererlei Maßnahmen gibt es<br />

Seite 8<br />

keine Hinweise. Dass die Verkäufer, denen die Illegalität der Außenanlagen<br />

bewusst ist,<br />

sich damit den Nachbarn anvertrauen, ist unglaubwürdig.<br />

Soweit der Beklagte auf Seite 18 aus Anlage• B 7 zitiert, ist darauf zu<br />

Verweisen, dass<br />

darin der Abriss des Schwimmbeckens im Zusammenhang mit dem baulichen Zustand,<br />

nicht aber mit der Genehmigungsfrage erwähnt wird.<br />

Bezüglich des Verkaufs Nachbarhaus ist zu erwähnen, dass dieses doppelt soviel<br />

Bauland hat wie jenes der <strong>Klägerin</strong> sowie 120 Quadratmeter mehr Wohnfläche, als<br />

der Gutachter<br />

Bach In seinem Gutachten angibt. Desweiteren sind die 1000 Quadratmeter mehr<br />

Grund, die das Grundstück der Kägerin hat, Wald und stellen somit einen geringen<br />

Wert dar. Die beiden Objekte sind folglich nicht zu vergleichen. Aber genau<br />

damit begründet<br />

der Gutachter Bach seine erhebliche Abweichung zu den anderen Gutachten.<br />

Soweit der Beklagte erstmals in II. Instanz umfangreichen Vortrag, das<br />

Mandatsverhältnis der <strong>Klägerin</strong> mit dem Beklagten und das Mandatsverhältnis der<br />

<strong>Klägerin</strong> mit anderen Rechtsanwälten betreffend hält, wird Verspätung gerügt. Es<br />

ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Vortrag nicht bereits in I. Instanz<br />

gehalten wurde.<br />

Aus dem Vortrag ergibt sich im Übrigen auch nichts Erhebliches, was einen<br />

früheren<br />

Kenntnisnahmezeitpunkt und damit eine Verfristung der Täuschungsanfechtung<br />

begründen könnte.<br />

Unzutreffend ist insbesondere, dass die <strong>Klägerin</strong> dem Beklagten mitgeteilt haben<br />

soll, dass zuvor schon andere Rechtsanwälte die Anfechtung wegen Verfristung als<br />

aussichtslos eingestuft hätten. Dieser Vortrag ist frei erfunden, Verspätung<br />

dieses erstmals in II. Instanz gehaltenen Vortrags wird zudem gerügt.<br />

Zu Anlage B 10 und B 11 hatten wir erstinstanzlich ausführlich vorgetragen.<br />

Für ungehörig und peinlich halten wir es, dass der Beklagte sich nicht zu schade<br />

ist, der <strong>Klägerin</strong> in ihrer objektiv bedauernswerten Situation zu unterstellen,<br />

sie würde den - nachweislich verfüllten — Brunnen auch heute noch nutzen. Auf<br />

die <strong>Klägerin</strong> wirkt dies verhöhnend. Dieser törichten Behauptung auch noch<br />

dadurch Gewicht zu verleihen, dass der Beklagte über nicht näher genannte<br />

Quellen schwadroniert, offenbart seine wahre Geisteshaltung.<br />

Seite 9<br />

Wir bitten um richterliche Hinweise, auch hinsichtlich der Antragstellung; die<br />

von dem<br />

Beklagten behaupteten erstinstanzlichen Hinweise zur Antragstellung sind weder<br />

erfolgt,<br />

noch protokolliert.<br />

f =-<br />

Kai Spirgath Rechtsanwalt


Erwiderung 2 von Dr.Jung auf Berufungsbegründung<br />

Oberlandesgericht Frankfurt am Main<br />

Zeil 42<br />

60313 Frankfurt am Main<br />

Frankfurt am Main, den 15.07.2010<br />

In Sachen<br />

Anna, Strasse X, Schlangenbad<br />

- Berufungsklägerin -<br />

Prozessbev.: Bornemann von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19-21, 69115<br />

Heidelberg<br />

gegen<br />

Dr. Franz Josef Jung,<br />

- Berufungsbeklagter -<br />

Prozessbev.•...<br />

Az.: 1 U 199/09<br />

erlaubt sich der Unterzeichner, in der gebotenen Kürze auf die schriftsätzlichen<br />

Ausführungen der Gegenseite vom 14.06.2010 wie folgt Stellung zu nehmen:<br />

Alle aufgeführten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind im Rahmen des<br />

bestehenden Mandates berechtigt, Erklärungen mit<br />

Wirkung für die Partnerschaftsgesellschaft abzugeben und entgegenzunehmen<br />

Rechtsanwälte & Notare Seite 2<br />

Wenn und soweit der Klägervertreter sich die Mühe gemacht hätte, die<br />

erstinstanzliche Akte aufmerksam zu studieren, wäre ihm aufgefallen, dass<br />

sämtlicher Vortrag, den er in der zweiten Instanz als verspätet rügt, bereits<br />

erstinstanzlich erfolgt ist.<br />

Im Einzelnen:<br />

So wurde bereits auf Seite 3 der Klage vorgetragen, dass die Familie Cesar 1987<br />

den Brunnen im Nordosten des Grundstücks gereinigt und so hergerichtet hat, dass<br />

eine ausreichende Wasserversorgung des Hauses ohne Weiteres sichergestellt war<br />

(vgl. aber Seite 2 des Schriftsatzes der Gegenseite vom 14.06.2010). Demgemäß<br />

ist demgegenüber der Vortrag der Gegenseite, dass dieser erstinstanzliche<br />

Vortrag falsch sei (so Seite 2 des Schriftsatzes vom 14.06.2010), präkludiert<br />

und nicht zu beachten.<br />

Ebenso hat der Beklagte auf Seite 3 seiner erstinstanzlichen Klageerwiderung<br />

dazu ausgeführt, dass Frau Heidi Cesar die Wasserbehörde 1987 nicht getäuscht<br />

hat (vgl. aber Seite 2 des Schriftsatzes vom 14.06.2010).<br />

Im Übrigen bestreitet der Beklagte auch nicht verspätet, dass der<br />

Schornsteinfeger Mathias nie das Wohnzimmer des Hauses in Augenschein genommen<br />

hat (so Seite 6 des Schriftsatzes vom 14.06.2010). Ein erstinstanzliches<br />

Bestreiten dieser „Tatsache" war dem Beklagten nicht möglich, da dieser Vortrag<br />

erst in der zweiten Instanz durch die <strong>Klägerin</strong> erfolgte (vgl. Seite 15 der<br />

Berufungsbegründung). Der Klägervertreter wird an dieser Stelle noch einmal<br />

ausdrücklich dazu aufgefordert, seine eigenen und auch die gegnerischen<br />

Schriftsätze im Vorfeld zum Verfassen seiner schriftsätzlichen Stellungnahmen<br />

durchzulesen.<br />

Der Beklagte hat auch entgegen der Ausführungen der Gegenseite (vgl. Seite 6 des<br />

Schriftsatzes vom 14.06.2010) bereits erstinstanzlich Beweis für die<br />

Hintergründe des Kaufs durch die <strong>Klägerin</strong> angeboten. Auf den Vortrag auf Seite 6<br />

ff. der Klageerwiderung wird insofern verwiesen.<br />

Auch hat der Beklagte bereits erstinstanzlich und unter Beweisantritt<br />

umfangreich zu dem Mandatsverhältnis der <strong>Klägerin</strong> mit dem Beklagten und dem<br />

Rechtsanwälte & Notare Seite 3<br />

Mandatsverhältnis der <strong>Klägerin</strong> mit anderen Rechtsanwälten vorgetragen (vgl.<br />

Seite 14 ff. der Klageerwiderung). Auch insofern ist das Bestreiten der <strong>Klägerin</strong><br />

bzw. ihres rechtlichen Vertreters auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 14.06.2010<br />

offensichtlich ins Blaue hinein getätigt und der Tatsache geschuldet, dass<br />

dieser sich nicht die Mühe gemacht hat, die erstinstanzliche Akte noch einmal zu<br />

studieren.


Mit großem Interesse nimmt der Unterzeichner im Übrigen die Ausführung der<br />

Gegenseite dazu zur Kenntnis, dass sich auf dem Grundstück nie ein zweiter<br />

Brunnen befunden habe. In diesem Zusammenhang erlaubt sich der Unterzeichner ein<br />

Zitat aus der erstinstanzlichen Klage (Seite 8):<br />

„Die Wasserbehörde hatte daher — nachdem sich Nachbarn über die Sprengung<br />

beschwert und dies bei der Wasserbehörde angezeigt hatten - bereits 1973<br />

angeord<strong>net</strong>, dass der zweite* Brunnen verfüllt werde; dass auch der ältere*<br />

Brunnen von 24 auf 110 Meter vertieft worden war hatte die Familie Cesar der<br />

Wasserbehörde erfolgreich verschweigen können; denn die Familie Cesar hatte die<br />

Bohrung des neuen* Brunnens ja damit gerechtfertigt, dass der alte* Brunnen<br />

versiegt war und damit verschwiegen, dass dieser durch die erhebliche Vertiefung<br />

wieder Wasser<br />

führte."<br />

* Hervorhebung durch den Unterzeichner.<br />

Jedenfalls zu Beginn der ersten Instanz scheint die <strong>Klägerin</strong> selbst noch davon<br />

ausgegangen zu sein, dass auf dem Grundstück zwei Bohrungen vorhanden waren.<br />

Mithin ist jedwede Abkehr von dem dahingehenden Vortrag, der offensichtlich der<br />

Tatsache geschuldet ist, dass dieser Vortrag nicht zum gewünschten Erfolg<br />

führte, widersprüchlich und somit unbeachtlich.<br />

Im Übrigen hat die <strong>Klägerin</strong> sehr wohl die Vertiefung des Brunnens um das<br />

fünffache bestritten. Wir verweisen insofern auf den Vortrag auf Seite 2 der<br />

Klageerwiderung, auf der wir im Einzelnen dargetan haben, was die Familie Cesar<br />

mit dem Brunnen gemacht hat, von einer fünffachen Vertiefung ist und war hier<br />

nie die Rede. Wenn und soweit das Gericht diese Frage für<br />

Rechtsanwälte & Notare Seite 4<br />

rechtserheblich halten sollte, müsste die Familie zu dieser Frage angehört<br />

werden.<br />

Der auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 14.06.2010 unten gebrachte<br />

Erklärungsversuch zu den Streitigkeiten zwischen den Verkäufern und auch der<br />

Information der <strong>Klägerin</strong> durch den Gemeindebediensteten, mag der Hinweis erlaubt<br />

sein, dass dieser Vortrag des Beklagten erstinstanzlich unbestritten blieb und<br />

auch die <strong>Klägerin</strong> selbst in dem erstinstanzlich als Anlage B 10 vorgelegten<br />

Schreiben jene Behauptungen aufstellt, die sie nunmehr bestreitet bzw. in<br />

Zweifel ziehen möchte.<br />

IV.<br />

Es wird im Übrigen mit Nichtwissen bestritten, dass das Grundstück in der'<br />

Nachbarhaus doppelt so viel Bauland hat wie jenes der <strong>Klägerin</strong> sowie 120 qm mehr<br />

Wohnfläche als der Gutachter Bach in seinem Gutachten, welches Gegenstand der<br />

erstinstanzlichen schriftsätzlichen Ausführungen war, angegeben hatte. Ferner<br />

ist dieser Vortrag neu und damit in der zweiten Instanz nicht zu beachten.<br />

Die Berufung ist nach alledem weiterhin zurückzuweisen.<br />

Dr.<br />

Rechtsanwältin


Antwort 2 auf Ber.-Erw.Dr.Jung 2<br />

Bornemann-von Loeben Rechtsanwälte Bornemann-von Loeben 1 Spirgath 1 Ebenrecht 1<br />

An das<br />

Oberlandesgericht Frankfurt<br />

Zeit 42<br />

60313 Frankfurt a. Main<br />

Vorab per Telefax: 069/1367-2976<br />

Heidelberg, den 14.06.2010<br />

Unser Zeichen: 2008/00375-KS/DM (bitte stets angeben[) Rechtsanwalt<br />

Bearbeiter: Rechtsanwalt Spirgath<br />

E-Mail: Spirgath@kanzlei-bomemann.de<br />

Oberer Gaisbergweg 19-21<br />

69115 Heidelberg<br />

Sekretariat Frau<br />

Durchwahl (08221) 80 74-37 Telefaxt (0 62 21) 60 74.38 Gerichtsfach LG<br />

Heidelberg 135<br />

Aktenzeichen: 1 U 199/09<br />

2 Abschriften anbei<br />

www.kanzlei-bornemann.de<br />

In Sachen<br />

Anna./. RA Dr. Jung<br />

antworten wir auf die Berufungserwiderung:<br />

Der Beklagte wiederholt Im wesentlichen Sachvortrag und rechtliche Argumentation<br />

der L Instanz. Wir sind dem Sachvortrag und der rechtlichen Argumentation des<br />

Beklagten<br />

bereits umfassend entgegengetreten, sodass hierauf nicht erneut im Detail<br />

geantwortet<br />

werden muss.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> war nicht kaufreuig. Sie hatte vielmehr noch im Jahr 1996<br />

kostspielige Umbauten am Haus vorgenommen, da sie weder Kaufreue noch zum<br />

damaligen Zeitpunkt Kenntnis von Anfechtungs- oder Rückabwicklungsgründen hatte.<br />

Aus diesem Grund macht die <strong>Klägerin</strong> die Kosten dafür auch geltend. Wenn<br />

bezüglich der weiter geltend gemachten Kosten Klärungsbedarf besteht, kann<br />

selbstverständlich darüber vorgetragen werden.<br />

Seite 2<br />

Soweit der Beklagte ab Seite 3 der Berufungserwiderung neuen Sachvortrag<br />

einführt, wird dieser als verspätet gerügt. Es wird bestritten, dass die<br />

Verkäuferfamilie Cesar<br />

den Brunnen nach 1987 gereinigt und so hergerichtet hat, dass er eine<br />

ausreichende<br />

Wasserversorgung des Hauses sicher stellte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb<br />

dieser neue Sachvortrag nicht bereits in I. Instanz gehalten wurde, sodass er<br />

als verspätet zurückzuweisen ist. Zudem ist diese Darstellung fälsch, da der<br />

Brunnen laut Gutachten des Hessischen Landesamts für Bodenforschung (vom<br />

04.03.1975) im Jahre 1973 eine Tiefe von 24 m hat und versiegt war. So wären die<br />

sieben Bewohner des Hauses 14 Jahre<br />

ohne Wasser gewesen.<br />

Unstreitig ist vielmehr, dass die Verkäuferfamilie Cesar den Brunnen heimlich<br />

von 20 m auf 120 m vertieft hatte und dass Frau Heidi Cesar darüber hinaus die<br />

Behörde über den Umfang der Wasserentnahme getäuscht hatte.<br />

Zu den Ausführungen auf Seite 5 erster Abschnitt: Das Heilquellenschutzgebiet<br />

dient dem Schutz der Heilquellen und sagt nichts über die Trinkwasserqualität<br />

aus. Beim Verschließen des Brunnens stellte die Firma Wasser fest dass der<br />

Brunnen zur Förderung von Trinkwasser ungeeig<strong>net</strong> war. Heilquellenwasser Ist


nicht gleich Trinkwasser.Das Bestreiten auf Seite 6 der Berufungserwiderung,<br />

wonach Frau Heidi Cesar die Behörde 1987 nicht getäuscht habe, wird als II.<br />

Instanz verspätet gerügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Vortrag nicht<br />

bereits in I. Instanz gehalten wurde.<br />

Unser erstinstanzlicher Vortrag, wonach zweifelhaft ist, ob überhaupt eine<br />

zweite•Brunnenbohrung existiert, ist dadurch begründet — wie schon in I. Instanz<br />

vorgetragen - dass Spuren einer zweiten Brunnenbohrung bis heute nicht auf dem<br />

Grundstück der <strong>Klägerin</strong> gefunden wurden. Eine zweite Brunnenbohrung existiert<br />

unseres Erachtens daher nicht.<br />

Wir haben bereits erstinstanzlich und mit der Berufüngsbegründung (dort Seite<br />

19) dargelegt, weshalb die gemeindeseits angeord<strong>net</strong>e Anbringung eines<br />

Wasserzählers keine Rückschlüsse auf die Legalität des Brunnens zulässt. Denn es<br />

handelt sich lediglich um einen Abwasserzähler, um die diesbezüglich zu<br />

erhebenden Gebühren erfassen zu können. Ein Wasserzähler, mit dem die Entnahme<br />

des Brunnenwassers gemessen und damit möglicherweise geduldet wäre, erfolgte<br />

gerade nicht. Die Gemeinde ist auch nicht<br />

Seite 3<br />

die zuständige Behörde für Wasserrecht. Im Übrigen erfolgte die Anbringung des<br />

Wasserzählers nach Kaufvertragsabschluss, sodass die Ursächlichkeit auf die<br />

Täuschungsabsicht der Verkäufer Cesar nicht ersichtlich ist.<br />

Soweit der Beklagte aus dem als Anlage K.2 vorgelegten Schreiben der Unteren<br />

Wasserbehörde den für sich günstigen Schluss ziehen möchte, dass die<br />

Brunnennutzung geduldet und damit legal gewesen sei, verkennt er, dass der<br />

Unteren Wasserbehörde die durch die Verkäufer durchgeführte erhebliche<br />

Vertiefung von 24 m auf 120 m zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war.<br />

Die Kenntnisnahme der Unteren Wasserbehörde ergibt sich aus dem Schreiben vom<br />

27.11.2001 letzte Seite:<br />

"der heute offensichtliche noch zur Zelt. des Vorbesitzers erfolgte Ausbau der<br />

Bohrung — ich verweise auf die Ortsbesichtigung des Sachbearbeiters der UWB am<br />

31.08.2001-- und die zeitweilig durch den Vorbesitzer und auch Sie selbst nach<br />

Erwerb des Grundstückes vorgenommene Nutzung hätten nicht stattfinden dürfen."<br />

Das Schreiben -- Anlage K 2 — konnte sich daher nur auf den Brunnen im<br />

ursprünglichen Zustand (24 m tief) beziehen.<br />

Die Feststellungen des LG und des OLG, die der Beklagte auf Seite 23 bezüglich<br />

der fehlenden arglistigen Täuschung in Sachen Brunnen ausführt, sind dadurch<br />

entstanden,<br />

• dass der Beklagte die arglistige Täuschung nicht in das Verfahren einführte<br />

und deswegen in diesem Zusammenhang keine Beweise erbracht wurden. Im Übrigen<br />

befindet auch das LG in seinem letzten Urteil vom 20.07.2007, Seite 4: „der von<br />

den Beklagten betriebene Brunnen war nicht genehmigt und konnte nach Auskunft<br />

der Unteren Wasserbehörde auch nicht genehmigt werden. Ein etwaiges Mitwirken<br />

der <strong>Klägerin</strong> an der Untersagungsverfügung der Behörde bzw. das nicht Einlegen<br />

von Rechtsbehelfen vermag das Gericht der <strong>Klägerin</strong> nicht zum Nachteil<br />

anzulasten, da dieses nachträgliche Verhalten nichts daran zu ändern vermag,<br />

dass zum Kaufzeitpunkt in 1994 die Wasserversorgung<br />

nicht als gesichert betrachtet werden konnte,"<br />

Die Anzahl der auf der Anschrift gemeldeten Personen wurde durch die<br />

Bescheinigung der Gemeinde Schlangenbad belegt. Sollte das Gericht wettere<br />

beweise hierfür benötigen, müssen diese von den Meldebehörden eingefordert<br />

werden. Die Zeugin Heidi Cesar hat nach Auffassung der <strong>Klägerin</strong> diesbezüglich<br />

unzutreffende Angaben<br />

Seite 4<br />

gemacht, Desweiteren ist davon auszugehen, dass die Personen, die angemeldet<br />

sind, auch dort wohnen und selbstverständlich auch Wasser genutzt haben.<br />

Dass der alte, 24 m tiefe Brunnen möglicherweise Bestandsschutz genossen hätte,<br />

wird diesseits auch bestritten, denn die Verkäufer Cesar hatten den Brunnen<br />

nicht „als Altrecht" innerhalb von 3 Jahren nach Widmung des<br />

Heilquellenschutzgebiets angemeldet; dies spielt aber nur eine untergeord<strong>net</strong>e<br />

Rolle, weil der Vorwurf gegen die Verkäufer insbesondere dahingeht, dass sie<br />

wussten, dass eine heimliche Vertiefung des Brunnens um das fünffache illegal<br />

war, so dass sie dies bei Verkauf an die <strong>Klägerin</strong> zu<br />

offenbaren hatten.


Wir verweisen in diesem Zusammenhang exemplarisch auf die Grundsätze und die<br />

strengen Anforderungen des BGH an einen unvermeidbaren Rechtsirrtum.<br />

Soweit der Beklagte erstmals in II. Instanz bestreiten lässt, dass die Verkäufer<br />

Cesar eine Vertiefung des Brunnens vorgenommen haben, wird Verspätung gerügt. Es<br />

ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte diesen Umstand nicht bereits in 1.<br />

Instanz bestritten hat. Wir legen Insoweit noch ein Schreiben des Hanno Cesar<br />

vorn 20.06.1973 an das Regierungspräsidium Darmstadt vor, dem entnommen werden<br />

kann, dass der 1960 niedergebrachte Brunnen in seiner ursprünglichen Form im<br />

Jahr 1973 nicht mehr ausreichte, den Haushalt, geschweige denn den großen.<br />

Garten, mit Wasser zu versorgen. Herr Cesar dokumentiert mit Schreiben vom<br />

20.06.1973: „Vor Beginn der Bohrung hatte ich mich von meinem Anwalt beraten<br />

lassen. Seine Meinung ist, dass die Bohrung in diesem Falle nicht<br />

genehmigungspflichtig ist, Vielmehr sei erst die Entnahme an die untere<br />

Wasserbehörde zu melden." Die Verkäufer wussten somit, dass beim Bohren und<br />

Entnehmen von Wasser eine Meldung gemacht werden muss, was deren Kenntnis im<br />

Sinne der arglistigen Täuschung belegt.<br />

Beweis:Schreiben des Hanno Cesar vom 20.06.1973 (Anlage Btl 6)<br />

Die Anlage BK 6 befindet sich auch in der bereits erstinstanziich beigezogenen<br />

„Wasserakte". Auch hieraus ergibt sich zwanglos — abgesehen davon, dass der<br />

Beklagte es in I. Instanz nicht bestritten hat — dass der Brunnen durch die<br />

Verkäufer um das fünffache vertieft worden war.<br />

Seite 5<br />

Der Beklagte behauptet, er hätte bezüglich des Brunnens keine Anfechtung<br />

erklärt, weil dieser legal war. Er hat sich aber mit der Legalität des Brunnens<br />

als Klägervertreter nicht auseinandergesetzt, und hat dieses auch bis jetzt<br />

nicht behauptet. Vielmehr war ihm die Illegalität schon damals bewusst,<br />

ansonsten hätte er der <strong>Klägerin</strong> mitteilen müssen dass der Brunnen seiner Meinung<br />

nach legal ist. Da aber die Behörde die Illegalität des Brunnens feststellte,<br />

wäre es die Aufgabe des Beklagten gewesen, diesen Tatbestand in die Klage<br />

einzubringen.<br />

Bestritten wird, dass Frau Tochter Cesar oder ein anderes Mitglied der Familie<br />

Cesar den Bau des Schwimmbads bei der Behörde angezeigt hatte. Wir machen uns<br />

allerdings den Vortrag des Beklagten, wonach der Verkäuferin Frau Tochter Cesar<br />

bekannt war, dass ein Schwimmbad nur dann genehmigungsfrei errichtet werden<br />

könne, wenn die Tiefe von 1,5 Metern das Volumen von 50 Kubikmetern nicht<br />

überschritten werde, zu eigen. Da die Tiefe 1,8 Meter und das Volumen 80<br />

Kubikmeter beträgt, war der Verkäuferin Frau Tochter Cesar<br />

auch bekannt, dass das Schwimmbad illegal errichtet war.<br />

In diesem Zusammenhang weisen wir auch nochmals auf die Pflichtwidrigkeit des<br />

Beklagten hin, die Feststellungen des Sachverständigen Bach im Vorprozess, der<br />

als einziger der sechs Gutachter — aufgrund unzutreffender Größenangabe — zu<br />

einer Legalität von Sauna und Schwimmbad kam, nicht ausreichend angegriffen zu<br />

haben.Wenn der Beklagte die behaupteten Maße mit Nichtwissen bestreitet, so<br />

entlastet das ihn keineswegs, denn sein Fehler in diesem Zusammenhang ist, dass<br />

er die Angaben aus dem Gutachten Bach mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht<br />

überprüfte. Dieses zu überprüfen lag auf der Hand, wie wir bereits in der<br />

Berufungsbegründung vorgetragen haben.<br />

Unser Vortrag ist ,auch nicht präkludiert, weil schon nicht feststeht, wie das<br />

Landgericht Wiesbaden überhaupt Erkenntnisse zur Größe von Schwimmbad und<br />

Außensauna gewonnen hat. Da derartiges in 1. Instanz nicht vorgetragen war,<br />

hätte das LG Wiesbaden<br />

einen Hinweis erteilen müssen, dass kein Vortrag zu den Maßen von Schwimmbad und<br />

Sauna gehalten worden war, sodass zu deren Legalität noch keine<br />

Entscheidungsreife bestand. Wir hätten dann den entsprechenden Vortrag der<br />

Berufungsbegründung bereits in I. Instanz halten können. Eine Verzögerung des<br />

Rechtsstreits ist ebenfalls nicht gegeben, da die Erkenntnisse nach Aktenlage<br />

erfolgen können.<br />

Seite 6<br />

Ergänzend teilen wir zur Illegalität der Sauna noch mit:<br />

Die Bestimmung der Genehmigungsfreiheit für künstliche Hohlräume gab es 1962<br />

noch nicht; erst in der HBO der Fassung 1978 waren derartige künstliche<br />

Hohlräume mit 15 cbm umbautem Raum genehmigungsfrei, was der Beklagte hätte


wissen und im Vorprozess rechtzeitig beanstanden müssen.<br />

Da die Sauna eine senkrechte Außenmauer von drei Metern hat, ist sie auch kein<br />

Hohlraum.<br />

Soweit der Beklagte in II. Instanz erstmals bestreitet, dass der<br />

Schornsteinfeger Mathias nie das Wohnzimmer des Hauses in Augenschein genommen<br />

habe, wird Verspätung gerügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte<br />

diese Behauptung nicht bereits in I. Instanz bestritten hat.<br />

Soweit der Beklagte in II. Instanz erstmals Vorträgt, dass die• Verkäuferfamilie<br />

Cesar hinsichtlich der Nutzbarkeit des Waldwegs gutgläubig davon ausging, dass<br />

die Nutzung legal sei, wird ebenfalls Verspätung gerügt.<br />

Der Beklagte kann auch nicht erklären, weshalb die Verkäufer Cesar Verhandlungen<br />

mit der Gemeinde über eine Legalisierung der Wegenutzung führte, wenn sie der<br />

Auffassung waren, den Weg ohnehin legal nutzen zu dürfen.<br />

Zu Seite 10: Die Umwidmung zum Landschaftsschutzgebiet erfolgte schon 1965,<br />

StAnz.Nr.28/1965 S. 807 Landschaftsschutzgebiet „Mittelrhein-Wisper", danach<br />

StAnz.Nr.6/1976 S. 204 Landschaftsschutz „Taunus", und nicht erst Ende der 80-er<br />

Jahre,Die ab Seite 12 vorgetragenen Hintergründe des Kaufs durch die<br />

<strong>Klägerin</strong> haben wir bereits erstinstanzlich bestritten. Soweit die Beklagte<br />

nun in der II. Instanz erstmals Beweis für ihre unzutreffenden Behauptungen<br />

anbietet, wird Verspätung gerügt. Die Relevanz dieses Vortrags erschließt<br />

sich auch nicht.<br />

Widersprüchlich ist die Behauptung des Beklagten, wonach das durch die <strong>Klägerin</strong><br />

erworbene Grundstück mindestens einen Verkehrswert von DM 1,2 Mio. hatte. Der<br />

Beklagte muss sich die Frage gefallen lassen, weshalb er der <strong>Klägerin</strong> denn<br />

überhaupt zur<br />

Seite 7<br />

Rückabwicklungsklage riet, wenn er nicht einmal von einer sittenwidrigen<br />

Überteuerung ausging,<br />

Die Darstellung des Beklagten auf Seite 19 Abs.2 : „ ...räumt der<br />

Sachverständige Emil hier ohne weiteres ein dass ein Kaufpreis über den von ihm<br />

ermittelten Verkehrswert aufgrund der damaligen Hochpreisphase durchaus üblich<br />

war', ist falsch und wird von dem Beklagten durch das unvollständige Zitieren<br />

des Gutachters: begründet. Tatsächlich steht auf Seite 24 des Gutachtens Emil<br />

dass die Wertermittlung unter Berücksichtigung aller wertbeeinflussenden<br />

Faktoren erstellt wurde.<br />

3(gl.a Seite 24 des Gutachten Emil (Anlage RK 7)<br />

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist aber auch aus rechtlichen<br />

Gründen nicht geboten.<br />

Das Recht auf eine Beweisinstanz im vorliegenden Verfahren bezüglich des<br />

Gutachters, das der Beklagte auf Seite 14 fordert, steht ihm nicht zu. Das<br />

Gutachten ist eine subjektive Feststellung, zu dem die Parteien sich im<br />

Vorprozess einbringen konnten. Denn Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist nicht<br />

eine weitere Begutachtung, sondern alleine die Beurteilung des Prozessverlaufes<br />

ohne die Fehler des Beklagten, mit den damals gegebenen Tatsachen. Ein neues<br />

Gutachten wäre eine Einbringung neuer Tatsachen. Sollten für den jetzigen<br />

Prozess gutachterliche Erkenntnisse erforderlich sein, kann alleine auf das<br />

bestehende Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Frank zurückgegriffen<br />

werden. Auch eine neue Stellungnahme des Gutachters Frank wäre nicht zulässig.<br />

Dem Vortrag auf Seite 15 der Berufungserwiderung sind wir bereits in 1. Instanz<br />

entgegengetreten.<br />

Die Darstellung auf Seite 17 Abs 1: „überwarf sich die <strong>Klägerin</strong> mit den<br />

Verkäufern, von denen einige das Nachbargrundstück bewohnten" ist falsch. Das<br />

betreffende Grundstück ist nicht bebaut so dass es auch nicht bewohnt sein kann.<br />

Bezüglich des angeblichen Gesprächs mit dem Gemeindebediensteten oder der<br />

Nachbarin, womit der Beklagte die Kenntnis der <strong>Klägerin</strong> über Anfechtungsgründe<br />

zu begründen versucht, muss folgendes klargestellt werden. Wenn eine Behörde von<br />

einer Illegalität Kenntnis hat, so unternimmt sie von Amts wegen die<br />

erforderlichen Maßnahmen. Über dererlei Maßnahmen gibt es<br />

Seite 8<br />

keine Hinweise, Dass die Verkäufer, denen die Illegalität der Außenanlagen<br />

bewusst ist, sich damit den Nachbarn anvertrauen, ist unglaubwürdig.<br />

Soweit der Beklagte auf Seite 18 aus Anlage B 7 zitiert, ist darauf zu


verweisen, dass darin der Abriss des Schwimmbeckens im Zusammenhang mit dem<br />

baulichen Zustand, nicht aber mit der Genehmigungsfrage erwähnt wird,<br />

Bezüglich des Verkaufs des Nachbarhauses ist zu erwähnen, dass dieses doppelt<br />

soviel Bauland hat wie jenes der <strong>Klägerin</strong> sowie 120 Quadratmeter mehr<br />

Wohnfläche, als der Gutachter Bach in seinem Gutachten angibt. Desweiteren sind<br />

die 1000 Quadratmeter mehr Grund, die das Grundstück der Kägerin hat, Wald und<br />

stellen somit einen geringen Wert dar, Die beiden Objekte sind folglich nicht zu<br />

vergleichen. Aber genau damit begründet der Gutachter Bach seine erhebliche<br />

Abweichung zu den anderen Gutachten.<br />

Soweit der Beklagte erstmals in II. Instanz umfangreichen Vortrag, das<br />

Mandatsverhältnis der <strong>Klägerin</strong> mit dem Beklagten und das Mandatsverhältnis der<br />

<strong>Klägerin</strong> mit anderen Rechtsanwälten betreffend hält; wird Verspätung gerügt. Es<br />

ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Vortrag nicht bereits in I, Instanz<br />

gehalten wurde.<br />

Aus dem Vortrag ergibt sich im Übrigen auch nichts Erhebliches, was einen<br />

früheren Kenntnisnahmezeitpunkt und damit eine Verfristung der<br />

Täuschungsanfechtung begründen könnte.<br />

Unzutreffend ist insbesondere, dass die <strong>Klägerin</strong> dem Beklagten mitgeteilt haben<br />

soll, dass zuvor schon andere Rechtsanwälte die Anfechtung wegen Verfristung als<br />

aussichtslos eingestuft hätten. Dieser Vortrag ist frei erfunden, Verspätung<br />

dieses erstmals in II, Instanz gehaltenen Vortrags wird zudem gerügt.<br />

Zu Anlage B 10 und B 11 hatten wir erstinstanzlich ausführlich vorgetragen.<br />

Für ungehörig und peinlich halten wir es, dass der Beklagte sich nicht zu schade<br />

ist, der <strong>Klägerin</strong> in ihrer objektiv bedauernswerten Situation zu unterstellen,<br />

sie würde den nachweislich verfüllten — Brunnen auch heute noch nutzen. Auf die<br />

<strong>Klägerin</strong> wirkt dies verhöhnend. Dieser törichten Behauptung auch noch dadurch<br />

Gewicht zu verleihen, dass der Beklagte über nicht näher genannte Quellen<br />

schwadroniert, offenbart seine wahre Geisteshaltung,<br />

Seite 9<br />

Wir bitten um richterliche Hinweise, auch hinsichtlich der Antragstellung; die<br />

von dem Beklagten behaupteten erstinstanzlichen Hinweise zur Antragstellung sind<br />

weder erfolgt, noch protokolliert.<br />

Kai Spirgath Rechtsanwalt


Antwort 3 auf Ber.Erw.Dr.Jung 2<br />

Bornemann-von Loeben - Rechsanwälte<br />

Bornemann-von Loeben 1 Spirgath 1 Ebenr<br />

Werner .Bornemann-von Loeben Rechtsanwalt 1 Bankkaufmann<br />

Kai Roland Spirgath Rechtsanwalt<br />

Jörg Ebenrecht Rechtsanwalt<br />

Uwe Krieger<br />

Rechtsanwalt 1 Bankkaufinann<br />

Oberer Gaisbergweg 19-21<br />

69115 Heidelberg<br />

An das<br />

Oberlandesgericht Frankfurt<br />

Zeil 42<br />

60313 Frankfurt a. Main<br />

Vorab per Telefax 069/1367-2976<br />

Heidelberg, den 22.07.2010<br />

Unser Zeichen: 2008/00375-KS/RR (bitte stets angeben!)<br />

Bearbeiter, . Rechtsanwalt Krieger<br />

E-Mail; - Kriegerkanzlei-bornemann-de<br />

Sekretariat Frau<br />

Durchwahl (06221) 60 74-32 Telefax: (06221) 60 74-97<br />

Gerichtsfach LG Heidelberg 135<br />

Aktenzeichen: 1 U 199/09<br />

2 Abschriften anbei<br />

In Sachen<br />

Anna./. RA Dr. Jung<br />

überlassen wir in der Anlage Ausdrucke von drei Lichtbildern, die die <strong>Klägerin</strong><br />

mit einem -zwei Meter Zollstock Vor dem Saunagebäude und im Schwimmbad zeigen.<br />

Aus diesen Bildern kann die Dimension von Außensauna und Schwimmbad ohne<br />

weiteres<br />

erkannt werden.<br />

Beweis: Ausdrucke von drei Lichtbildern (Anlage BK 8)<br />

Kai Spirgath Rechtsanwalt


Beschluss OLG Ffm.v.08.09.2010<br />

1U199/09<br />

5 0 267/08 Landgericht Wiesbaden<br />

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br />

BESCHLUSS<br />

In dem Rechtsstreit<br />

Anna gegen Rechtsanwalt Dr. Jung<br />

beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.<br />

Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben:<br />

• 1. Der <strong>Klägerin</strong> steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten zu.<br />

Der Beklagte war weder gehalten, den von der <strong>Klägerin</strong> am 25. Juli 1994 geschlossenen Immobilienkaufvertrag<br />

nochmals wegen arglistiger Täuschung anzufechten noch hat er den Rechtsstreit der <strong>Klägerin</strong> gegen die Verkäufer der<br />

Immobilie fehlerhaft geführt. Insoweit kann auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen in den<br />

Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen werden. Die von der <strong>Klägerin</strong> hiergegen erhobenen<br />

Einwände greifen nicht durch.<br />

a. Soweit die <strong>Klägerin</strong> meint, der Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, den Kaufvertrag vom 25. Juli 1994 gemäß §<br />

123 BGB anzufechten und sich auf eine schon zuvor von ihrem früheren Bevollmächtigten abgegebene<br />

Anfechtungserklärung zu berufen, hat das Landgericht zu Recht. angenommen, dass die von der <strong>Klägerin</strong> insoweit<br />

vorgetragenen Umstände keinen im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO. beweiskräftigen Schluss auf ein bedingt vorsätzliches<br />

täuschendes<br />

-2-<br />

Verhalten der Verkäufer zulassen. Den eingehenden Ausführungen hierzu in den Entscheidungsgründen des<br />

angegriffenen Urteils ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.<br />

Nur zur Klarstellung merkt der Senat Folgendes an:<br />

aa. Hinsichtlich des nach dem Vortrag der <strong>Klägerin</strong> unzulässigen Kaminanschlusses hat das Landgericht die<br />

Anforderungen an eine schlüssige Darlegung arglistigen Handelns der Verkäufer nicht überspannt. Insbesondere<br />

begründet die Zugehörigkeit der Verkäufer zu einer Bauunternehmerfamilie nicht per se deren Arglist hinsichtlich der<br />

etwaigen Unzulässigkeit eines Kaminanschlusses.<br />

bb. Entsprechendes gilt für eine von der <strong>Klägerin</strong> unter Hinweis auf die Außenbereichslage der von ihr erworbenen<br />

Immobilie geltend gemachte fehlende Genehmigungsfähigkeit eines Dachgeschossausbaus.<br />

cc. (1) Hinsichtlich einer von der <strong>Klägerin</strong> angenommenen Unzulässigkeit der Nutzung des zu ihrem Grundstück<br />

führenden Waldwegs hat das Landgericht<br />

nicht verkannt, dass der vom Beklagten in Bezug genommene Vortrag der Verkäufer im Vorprozess, sie seien immer<br />

von der Zulässigkeit der Zufahrt über den Waldweg ausgegangen, im vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung<br />

entfaltet. Vielmehr hat das Landgericht insoweit zutreffend den vom Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 20. Mai 1996,<br />

NJW-RR 1996, S. 1211 f.) entwickelten Grundsatz angewandt, wonach sich die Anforderungen an die Substantiierung<br />

des Tatsachenvortrags einer Partei nach der Einlassung des Gegners richtet. Aus den von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen<br />

Umständen ergibt sich nicht, dass die Verkäufer. - entgegen ihren eigenen Angaben - von einer Unzulässigkeit der<br />

Waldwegnutzung wussten. Vielmehr trägt die <strong>Klägerin</strong> selbst vor, dass ihr früherer Bevollmächtigter noch im Jahr 1997<br />

von der Gemeinde die Auskunft erhalten hatte, diese sei bereit, der <strong>Klägerin</strong> „die Nutzung in aller Form zu gestatten".<br />

Weshalb die Verkäufer im Jahr 1994 etwas anderes hätten annehmen müssen, ist nicht ersichtlich.<br />

(2) Zudem war der <strong>Klägerin</strong> die - von ihr angenommene - Unzulässigkeit der Waldwegnutzung aus den vom<br />

Landgericht ausgeführten Gründen spätestens 1997 bekannt, so dass sie hierauf im Jahr 2001 wegen Ablaufs der<br />

Einjahresfrist<br />

-3des<br />

§ 124 BGB eine Arglistanfechtung nicht mehr stützen konnte. Die Auffassung der <strong>Klägerin</strong>, sie habe erst durch das<br />

Schreiben vom 25. Oktober 2000 (Anlage K 7, Blatt 32 im Anlagenhefter) „endgültig" und damit erstmals im Sinne des<br />

§ 124 BGB Kenntnis von den - ihrer Meinung nach - eine Arglistanfechung begründenden Umständen erhalten, teilt der<br />

Senat nicht.<br />

dd. Soweit die <strong>Klägerin</strong> im . Berufungsverfahren neuen, vorn Beklagten bestrittenen, Tatsachenvortrag zu dem von ihr<br />

geltend gemachten Fehlen einer Baugenehmigung für Schwimmbad und Sauna hält, ist dieser gemäß § 531 Abs. 2 Satz<br />

1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen lässt auch dieser neue Tatsachenvortrag, mit dem die <strong>Klägerin</strong> eine<br />

von ihr angenommene Genehmigungsbedürftigkeit der genannte Baumaßnahmen begründet, keinen im Sinne des § 286<br />

Abs. 1 ZPO beweiskräftigen Schluss auf eine diesbezügliche Arglist der Verkäufer zu.<br />

ee. Entsprechendes gilt für das Berufungsvorbringen der <strong>Klägerin</strong> zu der von ihr angenommenen Illegalität der<br />

Wasserversorgung ihres Grundstücks durch den<br />

von ihr übernommenen Brunnen. Insbesondere ist ein arglistiges Verhalten der Verkäufer nicht deshalb anzunehmen,


weil alle wesentlichen Entscheidungen der Wasserbehörde zur Frage des Heilquellenschutzes im<br />

Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Schlangenbad, dem Aarboten, veröffentlicht wurden.<br />

b. Soweit die <strong>Klägerin</strong> dem Beklagten vorwirft, er habe ihren Rechtsstreit gegen die Verkäufer fehlerhaft geführt, teilt<br />

der Senat ihre Ansicht, die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. Bach hätten dessen Ablehnung<br />

wegen Befangenheit gerechtfertigt, aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen nicht. Dasselbe gilt für die<br />

Auffassung der <strong>Klägerin</strong>, der Vorprozess wäre zu ihren Gunsten ausgegangen, wenn das. Landgericht die Feststellungen<br />

des Sachverständigen Frank nicht „herabqualifiziert" hätte. Auch insoweit kann<br />

auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils<br />

verwiesen werden.<br />

c. Dem weiteren Vorbringen der <strong>Klägerin</strong> misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.<br />

-4.-<br />

2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte. Auch die Fortbildung des Rechts oder<br />

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.<br />

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur<br />

zusätzliche Kosten sparenden - Berufungsrücknahme bis Mittwoch, den 29. September 2010. Vorsorglich weist der<br />

Senat darauf hin, dass auch im Anhörungsverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO neuer Tatsachenvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1<br />

Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist.<br />

Frankfurt am Main, den 8; September 2010<br />

Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat<br />

Dr. …. - …..<br />

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht<br />

Ric rin am Oberlandesgericht<br />

Befangenheitsantrag gegen Richter OLG<br />

Anna Schlangenbad<br />

An das<br />

Oberlandesgericht Frankfurt am Main<br />

Zell 42<br />

60313 Frankfurt/Main<br />

Vorab per Telefax: 069 - 1367 2976<br />

Oberlandesgericht<br />

Frankfurt am Main<br />

* 28. Okt. 2010 *<br />

Aktenzeichen :1 U 199/09<br />

Schlangenbad den, 28.10.2010<br />

BEFANGENHEITSANTRAG<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

hiermit stelle ich einen Befangenheitsantrag gegen die Richter Dr...,....und ...<br />

von dem OLG Ffm.<br />

Der am 08.09.2010 von allen drei Richtern ergangene Beschluss ist in erster<br />

Reihe von keinem der drei Richter unterzeich<strong>net</strong>.Es fehlt jegliche<br />

Unterschrift.Damit ist nicht ersichtlich wer dafür die Verantwortung<br />

trägt.Anscheinend will keiner die Verantwortung dafür übernehmen.Da der<br />

Beschluss mir über meinen Anwalt zugestellt wurde muss ich davon ausgehen dass<br />

er vom Berufungsgericht in meiner Sache stammt.Somit richtet sich mein<br />

Befangenheitsantrag an den oder die Verfasser dieses Beschlusses .lm weiteren<br />

als Verfasser aufgeführt.<br />

Dieser Beschluss wurde getroffen,um die Persönlichkeit des Beklagten Dr.Jung<br />

endgültig ohne weitere rechtliche Prüfung zu entlasten.Wegen der Persönlichkeit<br />

des Beklagten legten der oder die entscheidenden Richter unterschiedliche<br />

Maßstäbe an,dadurch sehe ich die entscheidenden Richter als befangen an.Dleses<br />

wird wie folgt belegt.


Ich stütze diesen Antrag ausdrücklich nicht auf Fehler der Richter sondern auf<br />

die Anzahl der Fehler und die Tatsache dass einige Fehlentscheidungen der<br />

Richter nicht als bloße Fehler hingenommen werden können sowie auf die fehlenden<br />

Unterschriften.lch führe zur Verdeutlichung den Vergleich mit dem Verkehrsrecht<br />

vor,wo auch Konsequenzen nach Wiederholung drohen.lm vorliegenden Fall beziehe<br />

ich mich auf die Illegalität der Bauten: Schwimmbad und Sauna nach der HBO<br />

(Hessischen Bauordnung),sowie die Illegalität des Brunnens nach dem WHG<br />

(Wasserhaushaltsgesetz).Hierzu fehlt eine klare Stellung der Verfasser. Das<br />

weiteren fehlen auch die nötigen Begründungen.<br />

Im weiteren beziehe ich mich nur auf die gravierenden Fehlentscheidungen im<br />

Beschluss und halte aber den gesamten Vortrag aus der Berufung aufrecht. Im<br />

einzelnen:<br />

-1.Das Schreiben das ich als Beweis zur Kenntnis der Verkäufer bezüglich der<br />

Unzulässigkeit des Waldweges gebracht habe,ist ein deutlicher und klarer<br />

Beweis.Die Verkäufer haben, weil sie wussten dass der Waldweg nicht legal<br />

ist,erfolglos Verhandlungen mit dem Forstamt aufgenommen.Es gibt keinen einzigen<br />

Grund weshalb sie sonst über diesen Weg verhandeln hätten sollen.Sollte der<br />

Verfasser anderer Auffassung sein,habe ich das Recht auf eine Begründung, Denn<br />

auch aus diesem Grund habe ich Berufung eingelegt.Die Mitteilung dass das<br />

Landgericht und der Senat meine Auffassung nicht teilt,ist keine Begründung.Es<br />

gab nur einen Grund für diese Verhandlungen und zwar,die Kenntnis der Verkäufer<br />

über den rechtlichen Status dieses Weges.Eine endgültige Entscheidung der<br />

Behörde bezüglich des Waldweges,wurde nicht 1997,sondern erst mit dem Schreiben<br />

25.10,2000,von der Behörde gefällt.Auch hier fehlt jegliche Begründung des<br />

Verfassers,warum das Datum 1997 bezüglich der Kenntnisnahme geltend.gemacht<br />

wird.<br />

-2. Bezüglich der Illegalität von Schwimmbad und Sauna.Dieser Vortrag ist nicht<br />

neu,sondern wurde schon in erster Instanz bei beiden Beklagten gebracht,da es<br />

auch mir als Laien aufgefallen ist,dass 5 Gutachter diese Bauten als illegal<br />

erachten und nur einer durch mehrfache gravierende Lügen diese Bauten als legal<br />

darstellen will.Diese Illegalität Ist nicht von mir angenommen,wie der Verfasser<br />

in seinem Beschluss angibt, sondern sie ist eine überprüfbare Tatsache nach den<br />

Gesetzen die Jedermann also auch ein Laie einsehen kann.Die Arglist bzw.<br />

Kenntnis der Verkäufer ist klar bewiesen weil diese ausdrücklich vorgetragen<br />

haben über die gesetzlichen Vorschriften nämlich die Maße für die<br />

genehmigungsfreien Bauten informiert gewesen zu sein.Die tatsächlichen Maße der<br />

Bauten belegen die Illegalität.Es ist auch eine Gewissheit daß die Verkäufer im<br />

Umgang mit dem Zollstock als sachkundig gelten.Der Beklagte Dr Jung musste<br />

selbstverständlich nicht die tatsächlichen Maße dieser Bauten<br />

• überprüfen.ln seiner Erwiderung bestreitet er die Maße mit Nichtwissen.Der<br />

Beweis anhand der Fotos vor Ort ist auch nur auf diese Erwiderung von mir<br />

eingebracht worden.Es bedarf hier nämlich keines Beweises die Tatsachen sind aus<br />

den Unterlagen ersichtlich (HBO,Gutachten Bach Aussage von Frau Tochter<br />

Cesar).Er hätte die falschen gesetzlichen Angaben des Gerichtlichen<br />

Sachverständigers. Bach zu der Legalität der Bauten anhand der gesetzlichen<br />

Vorschriften überprüfen müssen .So hätte der Beklagte Dr. Jung erkennen müssen<br />

daß die umfangreichen Erklärungen des Sachverständigers zu der Legalität der<br />

Bauten nichts Weiter sind als eine dicke Lüge.Eine genaue Überprüfung durch Dr.<br />

Jung ergab sich zwingend da nur einer von 6 Gutachtern die Bauten für legal<br />

befindet.Daß sowohl der Sachverständige als auch der damalige Rechtsvertreter<br />

Dr, Jung bezüglich dieser Tatsachen gravierend fehlen,lässt eine Mittäterschaft<br />

vermuten.<br />

3.Bezüglich des Brunnens:Entsprechend gilt auch hier. Die Illegalität des<br />

Brunnens ist eine Tatsache und ist nicht von mir angenommen wie der Verfasser<br />

angibt. Die genehmigungsfreie Entnahme von Grundwasser nach dem Gesetz ist sehr<br />

klar definiert.Das Gesetz sieht keine genehmigungsfreie Entnahme von Grundwasser<br />

für Schwimmbäder vor.Auch in diesem Punkt hat weder das Land Gericht noch der.<br />

Verfasser die Legalität anhand der vorgetragenen Tatsachen und der gesetzlichen<br />

Bestimmungen beurteilt.Aber auch dieser Punkt ist Teil der Berufung und muss<br />

berücksichtigt werden.<br />

4.Bezüglich der Befangenheit des Gerichtlichen Sachverständigers Frank<br />

Der Vorprozess wäre für mich ohne diese unbegründete Befangenheit erfolgreich<br />

verlaufen.Denn private Gutachter werden zur Urteilsbegründung nicht<br />

berücksichtigt.Diese Tatsache ist im Urteil des Landgerichtes aus dem Vorprozess


deutlich angegeben.Zitat:"Das Gutachten ist als Obergutachten den.Feststellungen<br />

des Sachverständigen Frank vorzuziehen,der in der Tat als Befangen anzusehen<br />

ist...." Die Befangenheit sehe ich weiter darin dass der Verfasser bei diesen<br />

schwerwiegenden Tatsachen es nicht einmal für notwendig erachtet ;sich weiter<br />

damit zu beschäftigen und per Beschluss meine Klage abweisen will.Die<br />

Bestimmungen des §522 ZPO sind sicherlich vom Gesetzgeber zur Entlastung der<br />

Gerichte vorgesehen nicht um Klagen gegen einflussreiche Persönlichkeiten zu<br />

beenden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dienstliche Stellungnahme 3 mal<br />

Dr. …...<br />

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht<br />

Betr.: Berufungsverfahren Anna .1. Rechtsanwalt Dr. Jung 1 U 199/09<br />

hier: Ablehnungsgesuch der <strong>Klägerin</strong> vom 28.10.2010<br />

Dienstliche Stellungnahme<br />

Zu dem o.g. Ablehnungsgesuch nehme ich wie folgt Stellung:<br />

1. Der Hinweisbeschluss des Senats vom 08.09.2010 wurde, wie BI. 523 der<br />

Gerichtsakte zeigt, selbstverständlich von den an der Beschlussfassung<br />

beteiligten Senatsmitgliedern handschriftlich unterzeich<strong>net</strong>. Die den<br />

Prozessparteien übersandte<br />

Ausfertigung des Beschlusses brauchte keine eigenhändigen Unterschriften zu<br />

enthalten.<br />

2. Das Berufungsgericht weist eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch<br />

Beschluss zurück, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, u.a.<br />

wenn das Berufungsgericht davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht<br />

auf Erfolg hat. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist es<br />

ohne Bedeutung, ob die Prozessparteien prominent sind.<br />

3. Der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Hinweis, dass und weshalb<br />

das Berufungsgericht eine Berufung zurückweisen will, darf knapp gefasst<br />

sein; er darf zur Begründung auf die erstinstanzlichen Urteilsgründe Bezug<br />

nehmen, wie<br />

dies im 1. Absatz des Hinweisbeschlusses geschehen ist.<br />

4. Für die Annahme einer arglistigen Täuschung über bestimmte Gegebenheiten<br />

anlässlich der Verhandlungen und des Abschlusses eines Kaufvertrags über ein<br />

Grundstück reicht es nicht aus, eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten<br />

Ausbau als illegal anzusehen. Entscheidend ist vielmehr, ob festgestellt werden<br />

kann, dass der Verkäufer arglistig handelt, also die Unrichtigkeit seiner<br />

Angaben kennt oder für möglich hält. Diese Differenzierung lässt die <strong>Klägerin</strong><br />

bei ihrer dem Befangenheitsgesuch zugrunde gelegten Annahme, der Senat habe<br />

seinem Beschluss vom 08.09.2010 eine Vielzahl von Fehlern zugrunde, gelegt,<br />

unberücksichtigt.<br />

S<br />

5. Bezüglich der von der <strong>Klägerin</strong> geltend gemachten Unzulässigkeit der Benutzung<br />

des Waldwegs als Zufahrt hat der Senat unter Einbeziehung der Erwägungen des<br />

Landgerichts (Urteilsgründe.S. 19 ff) dargelegt, weshalb zum einen die <strong>Klägerin</strong><br />

nicht<br />

hinreichend dargelegt habe, dass die Verkäufer im Zeitpunkt des Verkaufs, also<br />

1994, von der Unzulässigkeit der Zufahrt gewusst haben, und weshalb zum anderen<br />

jedenfalls die Anfechtungsfrist zu diesem Punkt abgelaufen war. Damit ist auch<br />

in Bezug genommen, dass aus dem Schriftverkehr der Verkäufer mit der<br />

Forstverwaltung nicht hinreichend deutlich wird, was der.Grund für diesen<br />

Schriftverkehr war;


deshalb begeg<strong>net</strong> es Bedenken, aus dem Schriftverkehr den Schluss zu ziehen, die<br />

Verkäufer hätten die Unzulässigkeit der Benutzung des Waldwegs als Zufahrt<br />

gekannt.<br />

6. Der Beschluss besagt nicht, dass der Vortrag der <strong>Klägerin</strong> zur Illegalität von<br />

Schwimmbad und Sauna in der Berufungsinstanz neu sei, sondern dass sie zu diesem<br />

Punkt in der Berufungsinstanz neuen Tatsachenvortrag hält, also zusätzliche<br />

Tatsachen vorbringt. Es geht im Übrigen - wie ausgeführt - nicht um den bloßen<br />

Nachweis der Illegalität, sondern um die Frage, ob die von ihr geltend gemachte<br />

Genehmigungsbedürftigkeit des Schwimmbad- und Saunabaus den Schluss darauf<br />

zulässt, dass die Verkäufer arglistig gehandelt haben.<br />

7. Dasselbe hat zu gelten bezüglich der Illegalität der Wasserversorgung. Das<br />

Landgericht hat sehr differenziert auf S. 22 - 25 des Urteils erwogen, ob eine<br />

Arglist<br />

der Verkäufer bezüglich dieses Punkts anzunehmen ist. Hierauf hat der Senat in<br />

seinem Beschluss Bezug genommen, weil er diese Erwägungen für überzeugend hält<br />

und die hiergegen mit der Berufung geltend gemachten Einwände nicht als durchgreifend<br />

ansieht.<br />

Frankfurt am Main, den 02.11.2010<br />

Dr. ...<br />

1 U 199/09<br />

Zu dem Ablehnungsgesuch der <strong>Klägerin</strong> vom 28. Oktober 2010 gebe ich folgende<br />

dienstliche Erklärung ab:<br />

Die in dem Hinweisbeschluss vom B. September 2010 niedergelegte Rechtsauffassung<br />

halte ich aus den dort genannten sachlichen Gründen, auf die ich verweise, für<br />

zutreffend.<br />

Wegen der von der <strong>Klägerin</strong> vermissten Unterschriften auf der ihr übermittelten<br />

Beschlussausfertigung nehme ich auf die Ausführungen des Senatsvorsitzenden<br />

Dr. ... in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 2. November 2010 Bezug.<br />

Frankfurt am Main, den 3. November 2010<br />

Richterin am Oberlandesgericht<br />

1 U 199/09<br />

Zu dem Ablehnungsgesuch der <strong>Klägerin</strong> vom 28.10.2010 gebe ich folgende<br />

dienstliche Erklärung ab:<br />

1. Das Original des Hinweisbeschlusses vom 08.09.2010 (Blatt 520 ff. der<br />

Gerichtsakte) wurde von den an der Beschlussfassung beteiligten<br />

Senatsmitgliedern eigenhändig unterschrieben.<br />

2. Der Senat hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit dem Berufungsvorbringen der<br />

<strong>Klägerin</strong> auseinandergesetzt und seine Rechtsauffassung begründet. Er hat dabei<br />

von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zur Vermeidung von Wiederholungen auf<br />

Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen.<br />

3. Den Vorwurf, der Beschluss sei getroffen worden, „um die Persönlichkeit des<br />

Beklagten Dr. Jung ohne weitere Prüfung zu entlasten", weise ich zurück. Maßstab<br />

für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO<br />

vorliegen, ist - u.a. - die Erfolgsaussicht der Berufung und nicht das Ansehen<br />

oder der Bekanntheitsgrad einer Prozesspartei.<br />

Frankfurt am Main, den 03.11.2010<br />

...<br />

Richterin Oberlandesgericht


Antwort auf Dienstliche Stellungnahmen<br />

Anna<br />

Strasse X<br />

Schlangenbad<br />

An das<br />

Oberlandesgericht Frankfurt am Main<br />

Zei142<br />

60313 Frankfurt/Main<br />

Vorab per Telefax: 069 - 13672976 am 12.11.2010<br />

Aktenzeichen :1 U 199 /09 Schlangenbad den, 12:11.2010<br />

Stellungnahme zu den dienstlichen Erklärungen der Richter: Dr.....,..,...<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

bevor ich auf die dienstlichen Erklärungen Stellung beziehe möchte ich mitteilen<br />

daß die drei Richter bis zu einer Entscheidung bezüglich meines<br />

Befangenheitsantrages als befangen gelten und die Schriftsätze die von meinem<br />

Anwalt an das Gericht gesendet werden nur zur, Wahrung eventueller Fristen<br />

geschickt werden.lch lehne bis zu einer Entscheidung zur Befangenheit eine<br />

Tätigkeit der benannten Richter in meinem Fäll ausdrücklich ab.<br />

Im weiteren beziehe ich Stellung nur auf die dienstliche Erklärung von Dr ... um<br />

Wiederholungen zu vermeiden.<br />

zu 1.Es stellt sich für mich die Frage wo die Ausfertigung (die nicht<br />

unterschriebene) des Beschlusses die den Parteien zugestellt wurde verwahrt<br />

wird.Werden in den Gerichtsakten beide Ausfertigungen verwahrt? Muss ein Bürger<br />

der wissen will wer eine Entscheidung gegen ihn fällt Akteneinsicht beim Gericht<br />

nehmen?Unterschriften können auch nachträglich getätigt werden.<br />

zu 4.Entgegen der Behauptung aus der dienstlichen Erklärung wurde im<br />

Befangenheitsantrag unter 2. die Kenntnis der Verkäufer ausführlich<br />

erläutert.Die Kenntnis der Verkäufer bezüglich Schwimmbad und Anbauten wurde vom<br />

Beklagten Dr.Jung selbst vorgetragen.Einen ausführlichen Vortrag zu der Kenntnis<br />

der Verkäufer wurde auch in der Berufungsbegründung gemacht. Ich komme mir nur<br />

albern vor diesen Vortrag ins Unendliche zu wiederholen.<br />

zu 5. Der Schriftverkehr mit dem Forstamt bezüglich eines Nutzungsvertrages ist<br />

ein deutlicher Beweis dafür dass die Verkäufer wussten oder befürchten mussten<br />

Probleme mit dem Weg zu haben.Wenn die Richter dieses. hartnäckig bestreiten<br />

dann müssen sie benennen aus welchem Grund diese Schreiben geführt wurden .Wozu<br />

sollten Verhandlungen über die Nutzung eines Waldweges sonst geführt worden<br />

sein? Wollten die Verkäufer auf dem Weg etwa Pilze züchten oder Weinachtbäume<br />

pflanzen?<br />

zu 6.Wie unter 2. ausgeführt ist die Kenntnis der Verkäufer vorgetragen und<br />

bewiesen,sogar der Beklagte bezieht sich auf die Aussage von Frau Tochter<br />

Cesar.Im Übrigen wäre auch kein Beweis nötig denn kein Bürger (geschweige ein<br />

Bauunternehmer) tätigt eine Investition ( Schwimmbad mit Heizung<br />

Wasseraufbereitung Zu und Abfluss mit getrenntem Öltank,Sauna mit eigener<br />

Heizung ) ohne die gesetzlichen Bestimmungen zu kennen.Die Verkäufer gingen nach<br />

dem gleichen Muster vor wie beim Brunnen.<br />

zu 7. Die Richter ignorieren hartnäckig die umfangreichen Lügen aus den Angaben<br />

von Fr.Cesar.Wer nichts zu befürchten hat belügt die Behörde nicht und nimmt<br />

Risiken auf sich.lch erwähne nur stichpunktartig diese Falschaussage: statt fünf<br />

Personen wird eine angegeben;der Brunnen dient nicht nur zur Versorgung des<br />

Haushaltes sondern auch für die Speisung eines 80 Qm Schwimmbades,der Brunnen<br />

war damals nicht 20 m tief sondern 120 m.Frau Cesar war auch in dieser<br />

Problematik keinesfalls uninformiert da sie in einem jahrelangem Rechtsstreit<br />

mit der gleichen Problematik unterlegen war.<br />

Des weiteren fehlt in den dienstlichen Erklärungen aller drei Richter eine<br />

• Stellungnahme zu den in dem Befangenheitsantrag erwähnten groben Vergehen<br />

des Beklagten bezüglich :<br />

1- Nichtüberprüfung des Gutachtens Bach bezüglich der gelogenen Gesetzestexte<br />

(Mittäterschaft)<br />

2•• Befangenheit des Sachverständigen Frank.<br />

Dass die drei Richter Illegalität von: Schwimmbad Außenanlagen Wasserversorgung


und Weg die den Verkäufern bekannt waren,hartnäckig ignorieren kann nicht als<br />

Fehler angesehen werden und ist nur mit deren Befangenheit zu erklären.Es stellt<br />

sich heraus<br />

• das die Richter deutlich zu Gunsten des Beklagten entscheiden.Als letztes<br />

möchte ich Ihnen mitteilen dass ich diese Art der Behandlung durch die Richter<br />

als entwürdigend und diskriminierend empfinde.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Antwort (12.11.2010) auf Beschluss OLG vom 08.09.2010<br />

Bornemann-von Loeben - Rechsanwälte<br />

Bornemann-von Loeben 1 Spirgath 1 Ebenr<br />

Werner .Bornemann-von Loeben Rechtsanwalt 1 Bankkaufmann<br />

Kai Roland Spirgath Rechtsanwalt<br />

Jörg Ebenrecht Rechtsanwalt<br />

Uwe Krieger<br />

Rechtsanwalt 1 Bankkaufinann<br />

Oberer Gaisbergweg 19-21<br />

69115 Heidelberg<br />

An das<br />

Oberlandesgericht<br />

Zell 42 .<br />

60313 Frankfurt a. Main<br />

12. Nov. 2010<br />

Vorab per Telefax 069/1367-2976<br />

Heidelberg, den 12.11.2010<br />

Unser Zeichen: 2008/00375-KS/Dg (bitte stets angebeni)<br />

Bearbeiter: Rechtsanwalt Spirgath<br />

E-Mail:Spirgeth@kanzJel-bomemann.de<br />

Sekretariat Frau<br />

Durchwahl (06221) 60 74-37 Telefax: (0 82 21) 60 74-36<br />

Aktenzeichen: 1 U 199/09<br />

2 Abschriften anbei<br />

In dem Rechtsstreit<br />

gegen<br />

RA Dr. Jung<br />

antworten wir auf den Anhörungsbeschluss des Senats vom 08.09.2010:<br />

Die Antwort erfolgt im Hinblick auf die mit Beschluss vom 25.10.2010 gesetzte<br />

Frist zur Fristwahrung. Wir gehen davon aus, dass zuerst über den<br />

Befangenheitsantrag. der <strong>Klägerin</strong> entschieden wird; dieser hat sich nicht<br />

dadurch erledigt, dass wir uns nun in der Sache äußern.<br />

Wir sehen entgegen der Auffassung des Senats konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel<br />

an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen und der<br />

rechtlichen Bewertung des Landgerichts begründen und damit zu einem falschen<br />

Urteil geführt<br />

Seite 2<br />

haben.<br />

Wir bitten daher höflich darum, den Hinweisbeschluss vom 08.09.2010 unter<br />

Beachtung der nachfolgenden Ausführungen zu überdenken und einen Termin zur<br />

mündlichen<br />

Verhandlung anzuberaumen.<br />

Vorbemerkung<br />

Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit Ist von grundsätzlicher Bedeutung,


denn nach unserem Dafürhalten ist der Senat im Begriff, den klägerischen Vortrag<br />

unter rechtsfehlerhafter Auslegung des § 286 Absatz 1 ZPO als nicht<br />

beweiskräftig (Seite 1 des Hinweisbeschlusses) und damit als unsubstantiiert<br />

zurückzuweisen und von der Erhebung angebotener Beweise abzusehen, Der Senat<br />

verkennt dabei die vom BGH aufgestellten Grundsätze der Anforderungen der<br />

Darlegungslast an eine in Beweisnot befindliche Partei.<br />

Konkret handelt es sich um die Frage, inwieweit der erkennende Senat<br />

Parteivortrag als „nicht beweiskräftig" zur Darlegung rechtserheblicher Umstände<br />

bezeichnen und inwieweit er hierdurch den grundrechtlich verbrieften Anspruch<br />

der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör - hier in seiner Ausprägung als Recht zur<br />

Beweisführung — versagen darf.<br />

Des weiteren steht im vorliegenden Rechtsstreit in Rede, dass das Landgericht<br />

Wiesbaden materiellrechtliche Rechtsnormen, sowohl das hessische<br />

Wasserhaushaltsgesetz bezüglich des Brunnens als auch die HBO Hessische<br />

Bauordnung bezüglich der baulichen Außenanlagen unzutreffend angewendet hat, und<br />

sie entgegen der tatsächlichen Rechtslage als legal bezeich<strong>net</strong>e.<br />

Allein die im Sinne des § 546 ZPO fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts<br />

reicht dabei für sich betrachtet schon aus, die Zurückweisung der Berufung• per<br />

Beschluss im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO als rechtsfehlerhaft erscheinen zu<br />

lassen.<br />

Hierzu im Einzelnen.<br />

1.<br />

Die Bindungswirkung des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils gemäß § 314<br />

ZPO steht nicht entgegen, vertiefende Angaben der <strong>Klägerin</strong> zur Illegalität der<br />

baulichen Außenanlagen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Denn die<br />

<strong>Klägerin</strong> hat in erster Instanz zu jedem Zeitpunkt und konkret vorgetragen, dass<br />

die baulichen Außenanlagen illegal und nicht genehmigungsfähig sind. Vor diesem<br />

Hintergrund eröff<strong>net</strong> § 529 Abs. 1<br />

Seite 3<br />

ZPO entgegen den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 08. September<br />

2010 die Möglichkeit, das diesbezügliche Vorbringen der. <strong>Klägerin</strong> zu<br />

berücksichtigen. Die <strong>Klägerin</strong> hat die Legalität der Außenanlagen wiederholt<br />

konkret in Abrede gestellt, so dass insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine<br />

Bindungswirkung des erstinstanzlichen<br />

Urteils besteht.<br />

Der Brunnen war und ist nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz wegen des vorhandenen<br />

Außenschwimmbads nicht genehmigungsfrei. Im Urteil wird das Schwimmbad bei der<br />

Begründung. der Legalität seitens des Landgerichts nicht berücksichtigt, obwohl<br />

die Klage sich hierauf bezieht. Keine der in § 33 Wasserhaushaltsgesetz<br />

aufgeführten Nutzungen Haushalt Landwirtschaftlicher Hofbetrieb, Tränken von<br />

Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden<br />

Zweck ist mit der Nutzung eines Schwimmbads verbunden.<br />

Die mit der Berufung angegriffenen Feststellungen des LG zur Frage der Legalität<br />

der Außenbauwerke nebst der damit verbundenen rechtlichen Argumentation ist auch<br />

von Amts wegen zu prüfen.<br />

Feststellungen hierzu fehlen im Beschluss des Senats Vom 08. September 2010.<br />

2.<br />

Generell rechtsfehlerhaft ist das landgerichtliche Urteil und jetzt auch der<br />

Beschluss des Senats, soweit sich offenkundig bisher keiner der Spruchkörper mit<br />

dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass sich die <strong>Klägerin</strong>, die Beweis über<br />

innere Tatsachen auf Seiten der damaligen Verkäufer zu erbringen hat, in<br />

genereller Beweisnot befindet und dass bereits aus diesem Grund an die<br />

Darlegungslast keine hohen Anforderungen zu<br />

stellen sind.<br />

Mit anderen Worten stellt der Senat nicht zu überwindende Hürden auf, wenn er<br />

ausführt,<br />

dass die von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Umstände keinen im Sinne des § 286<br />

Absatz 1 ZPO beweiskräftigen Schluss auf ein bedingt vorsätzliche täuschendes<br />

Verhalten der Verkäufer zulassen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die<br />

<strong>Klägerin</strong> nur sehr schwer Umstände vortragen kann, die Rückschlüsse auf innere<br />

Tatsachen der damaligen<br />

Verkäufer ziehen lassen.<br />

Der Senat gibt auf Seite 2 unter aa. des aktuellen Hinweisbeschlusses die


klägerische Argumentationskette lückenhaft und damit unzutreffend wieder, wenn<br />

ausschließlich die<br />

Seite 4<br />

Zugehörigkeit der Verkäufer zu einer Bauunternehmerfamilie als von der<br />

Klägerseite angeführtes Indiz für deren Arglist dargestellt wird.<br />

Diese lückenhafte Darstellung im Hinweisbeschluss in Kombination mit der<br />

Verkennung, dass an die Darlegungslast aufgrund Beweisnot ohnehin nur geringe<br />

Anforderungen zu stellen sind, belegt, dass der Senat sich bisher nicht<br />

ausreichend mit der Situation und Argumentation der <strong>Klägerin</strong> auseinandergesetzt<br />

hat.<br />

3.<br />

Der Senat setzt sich nur unvollkommen — ebenso wie das Landgericht — mit den<br />

konkret von der <strong>Klägerin</strong> mitgeteilten Beweistatsachen auseinander, die so<br />

beweiskräftig für eine Kenntnis der damaligen Verkäufer bezüglich der<br />

Illegalität der Wasserversorgung sind, dass die für diese Umstände angetretenen<br />

Beweise auch erhoben werden müssen.<br />

Wegen dieser Nichtbeachtung der klägerseits behaupteten Anknüpfungstatsachen hat<br />

das Landgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen,die angetretenen Beweise,<br />

Zeugenvernehmung der Mitglieder der Familie Cesar, zu erheben.Durch die<br />

angekündigte Verwerfung der Berufung würde der Fehler der ersten Instanz durch<br />

den erkennenden Senat manifestiert. Dies gilt für die Kenntnis der<br />

Verkäuferfamilie für alle geltend gemachten Anfechtungsgründe.<br />

Wir wiederholen daher die „Mosaiksteine", die für die jeweils geltend gemachte<br />

Täuschungshandlung so hinreichend auf eine Arglist der Verkäufer hindeuten, dass<br />

eine Erhebung der angebotenen Beweise unerlässlich Ist.<br />

Wir verweisen auch hier nochmals darauf, dass an die Darlegungslast im Sinne<br />

eines gemäß § 286 Absatz 1 ZPO beweiskräftigen Rückschlusses keine hohen<br />

Anforderungen zu stellen sind, weil es sich um innere Tatsachen handelt und die<br />

<strong>Klägerin</strong> in Beweisnot ist.<br />

3.1 Kenntnis von der Illegalität der Wasserversorgung<br />

Bemerkenswert ist, dass weder das Landgericht, noch der erkennende Senat das von<br />

Klägerseite in etlichen Schriftsätzen als besonders wichtig hervorgehobene<br />

Indiz, dass für Arglist der Verkäufer spricht, nämlich den als Anlage K la<br />

vorgelegten Aktenvermerk der Wasserbehörde mit keiner einzigen Silbe erwähnt<br />

haben.<br />

Seite 5<br />

Bereits dieses Versäumnis belegt, dass die landgerichtliche Entscheidung und<br />

jetzt der Senatsbeschluss vom 08. September 2010 nicht alle denkbaren<br />

Anhaltspunkt für eine Arglist.der Verkäuferseite in die Prüfung eingestellt<br />

haben.<br />

Dass der <strong>Klägerin</strong> in beiden Instanzen nicht beweiskräftiger Vortrag vorgehalten<br />

wird, während beweiskräftiger Vortrag seitens des Gerichts hartnäckig ignoriert<br />

und übergangen wird, erscheint als besonders schwerer Verstoß gegen den Anspruch<br />

der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör und es drängt sich der Eindruck richterlicher<br />

Willkür auf. Jedenfalls zeigt diese fehlerhafte Behandlung die Schwächen des<br />

zurecht kritisierten und wohl auch bald in dieser Form nicht mehr bestehenden §<br />

522 ZPO gerade bei besonders umfangreichen Fällen wie dem Vorliegenden auf.<br />

So müssen wir an dieser Stelle nochmals wiederholen, dass die in dem<br />

Aktenvermerk (Anlage K la) niedergelegte angeblich ganz geringe Wasserführung<br />

des Brunnens und die angeblich ganz geringe Wasserentnahme — die unstreitig<br />

wahrheitswidrig von Frau Cesar angegeben worden war — dafür sprechen, dass<br />

Wasserführung und - verbrauch nur deshalb entgegen den wahren Verhältnissen<br />

(Personenzahl und Schwimmbad) als unwesentlich dargestellt wurden, um eine für<br />

möglich gehaltene Verfüllung des ungenehmigten sowie ungenehmigt vertieften<br />

Brunnens zu verhindern.<br />

Weiteres Indiz ist in diesem Zusammenhang, dass — und das ist in erster Instanz<br />

unstreitig geblieben — der Brunnen heimlich — also ungenehmigt und nicht<br />

angezeigt - von 20 auf 120 m vertieft worden war, Kein Bürger kann davon<br />

ausgehen, dass eine derart umfangreiche und aufwändige Vertiefung<br />

genehmigungsfrei ist; erst recht nicht eine Bauunternehmerfamilie. Ebenso klärt<br />

die ausführende Firma bei so umfangreichen Arbeiten über die rechtlichen<br />

Anforderungen auf, um Haftungsansprüche zu vermeiden.


Weiteres Indiz ist in diesem Zusammenhang, dass die Verkäufer in der<br />

Vergangenheit ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wegen einer weiteren<br />

Brunnenbohrung auf ihrem Grundstück, von der die Wasserbehörde Kenntnis erlangt<br />

hatte und, die sie untersagt hatte, geführt hatte und darin unterlegen war. Vor<br />

einem solchen Hintergrund ist davon auszugehen dass der betroffene Bürger die<br />

gesetzlichen Bestimmungen kennt; erst recht eine Bauunternehmerfamilie.<br />

Weitere Indizien sind die Ausweisung des streitgegenständlichen Grundstücks als<br />

Landschafts- und Heilquellenschutzgebiet in Verbindung mit den damit der<br />

Normalbevölkerung, insbesondere Grundstückseigentümern als bekannt geltenden<br />

Seite 6<br />

Nutzungsbeschränkungen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die<br />

Tatsache dass die Verkäufer weitere Grundstücke im betroffenen Gebiet besitzen<br />

und<br />

deswegen bezüglich der Auflagen kundig waren.<br />

Das all diese Umstände seitens des Gerichts bei der Frage, ob der Vortrag der<br />

<strong>Klägerin</strong> so beweiskräftig ist, das die angebotenen Beweise zu erheben sind,<br />

nicht berücksichtigt<br />

wurden, ist eine beachtliche Verletzung der klägerischen Rechte.<br />

3.2 Kenntnis von der Illegalität der Zuwegung<br />

Gleiches gilt für die Unzulässigkeit der Waldwegnutzung. Auch hinsichtlich der<br />

Täuschung der <strong>Klägerin</strong> seitens der Verkäufer über die Unzulässigkeit der<br />

Nutzung. des Waldwegs<br />

verstoßen Landgericht und jetzt der erkennende Senat gegen das Grundrecht der<br />

<strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör. Die auf Seite 2 unter cc, des aktuellen<br />

Senatsbeschlusses zitterten Grundsätze des BGH zur Anforderung an die<br />

Substantiierung werden durch den Beschluss des Senats vom 08. September 2010<br />

geradezu konterkariert. Denn es verhält sich nicht so, dass der Beklagte die<br />

Kenntnis der Verkäufer von der Unzulässigkeit der Nutzung in besonders<br />

substantiierter Weise bestritten hätte, so dass sich der Vortrag der <strong>Klägerin</strong><br />

etwa hieran messen lassen müsste; es verhält sich vielmehr umgekehrt. Denn der<br />

Beklagte hat — rechtlich zulässig — die Kenntnis der Verkäufer von der<br />

Unzulässigkeit der Waldwegnutzung schlicht bestritten. Dem gegenüber hat die<br />

<strong>Klägerin</strong> unter Vorlage von Schriftwechsel dargelegt, dass den Verkäufern die<br />

fehlende rechtliche Grundlage und damit die Unzulässigkeit der Nutzung des<br />

Waldwegs bekannt war.<br />

Logisch und nachvollziehbar ist insbesondere, wenn man mit der <strong>Klägerin</strong> der<br />

Auffassung ist, dass allein das Führen von Verhandlungen mit dem Forstamt über<br />

die vertragliche Einräumung eines Nutzungsrecht ausreichende Rückschlüsse darauf<br />

zulässt, dass die Verhandlungspärtner, insbesondere die Verkäuferfamilie, davon<br />

ausgehen, dass ein Nutzungsrecht bis dahin nicht besteht.<br />

Denn Verhandlungen über die vertragliche Einräumung eines Rechts erscheinen<br />

zwanglos nur dann sinnvoll, wenn die Parteien davon ausgehen oder es zumindest<br />

für möglich halten, dass ein solches Recht nicht besteht.<br />

Dass das Landgericht die entsprechenden Unterlagen, die diesen Schluss nahe<br />

legen, als „irrelevant" übergeht, und dass der Senat auf diese Unterlagen, denen<br />

Indizwirkung<br />

Seite 7<br />

zukommt, Im Beschluss vom 08. September 2010 ebenfalls nicht eingeht, indiziert<br />

die Rechtsfehlerhaftigkeit der bisherigen Entscheidungsfindung.<br />

Auch die vom Senat jetzt herangezogene Rechtfertigung, wonach nicht ersichtlich<br />

sei, dass die Verkäufer im Jahre 1994 etwas anderes hätten annehmen müssen, wenn<br />

sogar die <strong>Klägerin</strong> selbst vortrage — was im übrigen gar nicht zutrifft—, dass<br />

noch im Jahr 1997 die Gemeinde die Nutzung in aller Form zu gestatten bereit<br />

gewesen wäre, beseitigt die Fehlerhaftigkeit des gerichtlichen<br />

Entscheidungsfindüngsprozesses nicht. Denn gerade dass das Führen von<br />

Verhandlungen über die Einräumung eines Nutzungsrechts ergebnislos geblieben<br />

ist, ist der vom Senat als „nicht ersichtlich" bezeich<strong>net</strong>e Grund für<br />

die Annahme, dass die Verkäufer im Jahre 1994 nicht davon ausgehen durften, dass<br />

die Nutzung des Waldwegs gesichert war.<br />

Wir wiederholen auch an dieser Stelle, dass es bei der vorliegenden Bewertung<br />

noch nicht um eine Beweiswürdigung geht, sondern ausschließlich um die Frage, ob<br />

die — sich in Beweisnot befindliche — <strong>Klägerin</strong>, die eine innere Tatsache zu


eweisen hat, diese innere Tatsache ausreichend substantiiert behauptet hat, so<br />

dass Beweis zu erheben ist.<br />

3.3 Zu den illegalen Außenanlagen:<br />

Wir haben auf Seite 10 der Berufungsbegründung unter dem Unterpunkt 3.2.2.<br />

zunächst<br />

einmal die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, dass Schwimmbad und Sauna<br />

angeblich im Jahre 1962 errichtet worden seien, als rechtsfehlerhaft bezeich<strong>net</strong>.<br />

Denn im gesamten erstinstanzlichen Vortrag der Parteien ist von einem Baujahr<br />

nicht die Rede.<br />

Der Senatsbeschluss vom 08. September 2010 geht in keiner Weise auf diesen<br />

entscheidungserheblichen Umstand ein. Der Umstand ist auch<br />

entscheidungserheblich, weil die Frage, ob Schwimmbad und Sauna rechtmäßig oder<br />

illegal errichtet wurden nur zutreffend beantwortet werden kann, wenn das<br />

Baujahr zutreffend festgestellt wird. Das Urteil des Landgerichts kann daher<br />

wegen fehlender Tatsachenfeststellung keinen Bestand haben. Wenn die in zweiter<br />

Instanz vorgetragenen Tatsachen neu wären, dürften sie schon aus diesem Grunde<br />

nicht zurückgewiesen werden.<br />

Soweit wir in der Berufungsbegründung mehr zu den Ausmaßen von Schwimmbad und<br />

Sauna vorgetragen haben, geschah dies lediglich im Vorgriff auf die ohnehin<br />

durch den Senat auszusprechende Feststellung, dass de Sachverhalt bezüglich<br />

dieser Frage in erster Instanz gar nicht entscheidungsreif gewesen wäre und hier<br />

weiter vorzutragen ist.<br />

Seite 8<br />

Mit anderen Worten hätte das Landgericht in der ersten Instanz die gesetzlichen<br />

Vorgabe, aus denen sich Legalität bzw. Genehmigungspfllchtigkeit der<br />

Außenanlagen ergeben, mit den Angaben des sachverständigen Bach, den Angaben der<br />

Verkäufer und den tatsächlichen Begebenheiten vor Ort auswerten müssen. Es hätte<br />

dem Landgericht in erster Instanz auffallen müssen, dass in dem Gutachten des<br />

Sachverständigen Bach die tatsächlichen Maße der Außenanlagen vollständig fehlen<br />

und dass der Gesetzestext falsch wiedergegeben wurde. Hierbei handelt es sich<br />

einerseits um eine fehlerhafte und unvollständige Feststellung des<br />

entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie um fehlerhafte Rechtsanwendung des<br />

Landgerichts in erster Instanz. Die Illegalität der Bauten ist kein neuer<br />

Vortrag, sondern wurde von der <strong>Klägerin</strong> schon immer geltend gemacht. Ebenfalls<br />

ist die Rüge, dass Gesetzestexte unzutreffend durch den Sachverständigen Bach<br />

widergegeben wurden, kein neuer Sachvortrag; vielmehr ist die Feststellung der<br />

zutreffenden rechtlichen Entscheidungsgrundlagen Aufgabe des Gerichts.<br />

Durch die Beauftragung eines weiteren Gutachters in dem in erster Instanz<br />

anhängig gebliebenen Rechtsstreit gegen des Sachverständigen Bach belegt das LG,<br />

dass es Klärungsbedarf bezüglich des Gutachtens Bach hat. Das LG verkündet das<br />

Urteil für den Beklagten zu 1, bevor die Überprüfung. des Gutachtens des<br />

Beklagten zu 2 durch den bestellten Sachverständigen vorliegt. Dadurch wird der<br />

<strong>Klägerin</strong> die Möglichkeit genommen, darauf Stellung zu nehmen im Verfahren des<br />

Beklagten zu 1. Das LG hätte vor der Urteilsverkündung das Gutachten des<br />

Sachverständigen abwarten müssen.<br />

4.<br />

Der Beklagte handelte auch pflichtwidrig, als er das Gutachten des<br />

Sachverständigen Bach in dem dieser zu einer Legalität der Außenanlagen kam,<br />

nicht überprüfte und wegen der festgestellten Fehler ausreichend angriff. Denn<br />

das Gericht des Vorprozesses wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die<br />

Außenanlagen Sauna und Schwimmbad illegal errichtet waren und es hätte die<br />

Richtigkeit des Gutachtens sowie die Unbefangenheit des Sachverständigen<br />

insgesamt in Zweifel gezogen; das Gericht des Vorprozesses hätte dann den<br />

Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Frank den Vorzug gegeben und<br />

wäre zu einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises sowie zu einer<br />

arglistigen Täuschung der <strong>Klägerin</strong> durch die damaligen Verkäufer gekommen.<br />

Kai Spirgath Rechtsanwalt


Beschluss OLG Ffm.vom 17.11.2010<br />

1 U 199/09<br />

5 0 267/08 Landgericht Wiesbaden<br />

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN•<br />

BESCHLUSS.<br />

In dem Rechtsstreit<br />

der Frau Anna, Strasse X, Schlangenbad,<br />

<strong>Klägerin</strong>, Berufungsklägerin und Gesuchstellerin,<br />

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Roland Spirgath, Rechtsanwälte<br />

Bornemann von • Loeben, Oberer Gaisbergweg 19- 21,<br />

69115 Heidelberg,<br />

gegen<br />

Herrn Rechtsanwalt Dr. Franz-Josef Jung,<br />

Beklagten und Berufungsbeklagten,<br />

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ; Rechtsanwälte<br />

Beschluss mit vollem Rubrum (EU_UB_OO.dot)<br />

-2-<br />

JtZ<br />

Der gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr...sowie<br />

die Richterinnen am Oberlandesgericht ...und ... gerichtete<br />

Ablehnungsantrag der <strong>Klägerin</strong> wird zurückgewiesen.<br />

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.<br />

Gründe:<br />

A. Die <strong>Klägerin</strong> begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der<br />

Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages. Das Landgericht hat die Klage mit<br />

Urteil vom<br />

26.8.2009 (BI. 314 ff. d. A.) abgewiesen. Dagegen wendet sich die <strong>Klägerin</strong> mit<br />

ihrer Berufung. Der Senat hat die <strong>Klägerin</strong> mit Beschluss vom 8.9.2010 (Bl. 520<br />

ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass er das Rechtsmittel für aussichtslos halte<br />

und demgemäß dessen Zurückweisung im Beschlusswege beabsichtige. Auf diesen<br />

Hinweisbeschluss stützt die <strong>Klägerin</strong> ihr gegen sämtliche ihn unterzeichnenden<br />

Senatsmitglieder gerichtetes Ablehnungsgesuch (Bl. 535 f. d. A.).<br />

B. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, jedoch nicht begründet.<br />

I. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit<br />

abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeig<strong>net</strong> ist, Misstrauen gegen<br />

seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Geeig<strong>net</strong>, Misstrauen gegen eine<br />

unparteiliche Amtsführung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive<br />

Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die<br />

Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen<br />

und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige<br />

Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. BGH NJW-RR<br />

2003, S. 1220 f. [juris Rn. 6], st. Rspr.). Verfahrens- oder<br />

Rechtsanwendungsfehler rechtfertigen in aller Regel keine Ablehnung des<br />

Richters; das Ablehnungsverfahren dient nicht der Fehlerkontrolle in diesem<br />

Sinne, diese ist dem Rechtszug der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG Schleswig<br />

OLGR 2002, 327; OLG Frankfurt NJW 2004, 621; KG NJW 2004, 2104, 2105; OLG<br />

Saarbrücken OLGR 2008, 355, 356; BAG NJW 1993, 879). Eine Ausnahme kommt<br />

allenfalls dann in Betracht, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die<br />

Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen —<br />

insbesondere verfassungsrechtlichen — Grundsätzen entfernen, dass sie aus<br />

-3-<br />

Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen<br />

und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls<br />

sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. KG NJW-RR 2006, 1577, 1578;<br />

NJW 2004, 2104, 2105; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 355, 356; OLG Oldenburg MDR<br />

2008, 527; ähnlich BAG, a. a. O.).<br />

II. Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an Umständen, die eine Besorgnis<br />

der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen könnten.<br />

1. Das in den Akten befindliche Original des Hinweisbeschlusses ist von


allen drei mitwirkenden Richterinnen und Richtern unterschrieben. Die den<br />

Parteien übermittelten Ausfertigungen des Beschlusses mussten<br />

keine Unterschriften enthalten.<br />

2. Die <strong>Klägerin</strong> begründet ihr Ablehnungsgesuch im sachlichen Kern damit, dass<br />

der Senat wie zuvor das. Landgericht den Fall unzutreffend beurteile und ihr<br />

Vorbringen unzureichend würdige. Das sind nach dem oben Gesagten keine<br />

Ablehnungsgründe; von einer Unverständlichkeit und offensichtlichen<br />

Unhaltbarkeit des Hinweisbeschlusses kann ersichtlich<br />

keine Rede sein. Der Hinweisbeschluss setzt sich mit dem<br />

Klagevorbringen eingehend auseinander und nimmt in zulässiger Weise auf die<br />

ausführliche Begründung des landgerichtlichen Urteils Bezug. Ob der Beschluss<br />

sachlich zutrifft, wird Gegenstand des weiteren Berufungsverfahren sein.<br />

III. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3<br />

ZPO.<br />

Frankfurt am Main, den 17. November 2010<br />

Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat<br />

... ... Dr. ...<br />

Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am<br />

Amtsgericht<br />

Beschluss OLG vom 13.12.2010<br />

1 U 199/09<br />

5 0 267/08 Landgericht Wiesbaden<br />

BESCHLUSS<br />

In dem Rechtsstreit<br />

der Frau Anna, Strasse X, Schlangenbad,<br />

<strong>Klägerin</strong> und Berufungsklägerin,<br />

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Roland Spirgath,<br />

Rechtsanwälte Bornemann von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19 - 21,<br />

69115 Heidelberg -<br />

gegen<br />

Herrn Rechtsanwalt Dr. Franz-Josef Jung,<br />

Beklagten und Berufungsbeklagten,<br />

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.<br />

Rechtsanwälte<br />

Seite 2<br />

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch<br />

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. ...,<br />

Richterin am Oberlandesgericht ... und Richterin am Oberlandesgericht ...<br />

am 13. Dezember 2010 einstimmig beschlossen:<br />

Die Berufung der <strong>Klägerin</strong> gegen das am 26. August 2009 verkündete Urteil der 5.<br />

Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden<br />

wird zurückgewiesen.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br />

Der Streitwert wird auf 1.201.011,74.€ festgesetzt (1.129.455,89 € für den<br />

Antrag zu 1, 71.555,85€ für den Antrag zu 2).<br />

Gründe<br />

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.<br />

1. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg, was der Senat mit Beschluss<br />

vom B. September 2010 bereits begründet hat. Der Schriftsatz der <strong>Klägerin</strong> vom<br />

12. November 2010 zeigt demgegenüber keine entscheidungserheblichen<br />

neuen Gesichtspunkte auf<br />

a. Soweit die <strong>Klägerin</strong> bemängelt, der Senat habe auf Seite 2 des Beschlusses vom<br />

B. September 2010 ihre „Argumentationskette" zur Arglist der Verkäufer


hinsichtlich des Kaminanschlusses „lückenhaft und damit unzutreffend"<br />

wiedergegeben, indem er lediglich ihren Hinweis auf die die Zugehörigkeit der<br />

Verkäufer zu einer Bauunternehmerfamilie erwähnt habe, übersieht sie, dass der<br />

Senat durch die Verwendung des Wortes „insbesondere" klargestellt hat, dass<br />

weder die von der <strong>Klägerin</strong> erstinstanzlich dargelegten Umstände noch die von ihr<br />

im Berufungsverfahren betonte Zugehörigkeit der Verkäufer zu einer<br />

Bauunternehmer-<br />

Seite 3<br />

familie auf deren Arglist hinsichtlich einer etwaigen Unzulässigkeit eines<br />

Kaminanschlusses schließen lassen.<br />

b. Der Senat hat bei seiner rechtlichen Würdigung auch die Situation der<br />

<strong>Klägerin</strong> mit berücksichtigt. Die <strong>Klägerin</strong> war sowohl an dem notariellen<br />

Grundstückskaufvertrag vom 25. Juli 1994 als auch an dem von dem beklagten<br />

Rechtsanwalt für sie geführten Vorprozess, mit der sie eine Rückabwicklung des<br />

Kaufvertrages erstrebte, persönlich beteiligt. Daher ist eine besondere<br />

Beweisnot der <strong>Klägerin</strong><br />

hinsichtlich dieser Vorgänge nicht erkennbar.<br />

c. Wegen der von der <strong>Klägerin</strong> angenommenen Illegalität der Wasserversorgung<br />

ihres Grundstücks durch den von ihr übernommenen Brunnen kann auf die<br />

Darlegungen im Beschluss vom 8.September 2010 und die dort in Bezug genommenen<br />

Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Der Schriftsatz der <strong>Klägerin</strong> vom<br />

12. November 2010 gibt lediglich Anlass zu der Klarstellung, dass der Senat<br />

sowohl den Vortrag der <strong>Klägerin</strong> zu der von ihr angenommenen Illegalität der<br />

Wasserversorgung ihres Grundstücks als auch ihre diesbezügliche rechtliche<br />

Würdigung zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Einen Anspruch darauf, dass der<br />

Senat ihrer rechtlichen Würdigung folgt, gewährt Art. 103 Abs. 1 GG der <strong>Klägerin</strong><br />

nicht. .<br />

d. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der <strong>Klägerin</strong> angenommenen<br />

Unzulässigkeit einer Nutzung des zu ihrem Grundstück führenden Waldwegs. Der<br />

Senat teilt nicht die Auffassung der <strong>Klägerin</strong>, ein früherer, auf den Abschluss<br />

eines Nutzungsvertrages zielender Schriftverkehr der Verkäufer mit dem Forstamt<br />

lasse zwingend darauf schließen, dass diese bei Abschluss des<br />

streitgegenständlichen Kaufvertrages Kenntnis von einer Unzulässigkeit der<br />

Waldwegnutzung gehabt hätten. Denn mit einem von ihnen erstrebten<br />

Nutzungsvertrag können die Verkäufer auch die Absicherung einer schon vorher<br />

zulässigen Nutzung bezweckt haben. Zu einer solchen förmlichen Gestattung war<br />

die Gemeinde nach dem eigenen Vortrag der <strong>Klägerin</strong> sogar noch im Jahr 1997<br />

bereit.<br />

e. Wegen des von der <strong>Klägerin</strong> angenommen Fehlens einer Baugenehmigung für<br />

Schwimmbad und Sauna verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 8.Sep-<br />

Seite 4<br />

tember 2010 und die dort in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts und<br />

stellt nochmals klar, dass er dem Vortrag der <strong>Klägerin</strong> zum Baujahr der<br />

Außenanlagen aus den bereits ausgeführten Gründen keine entscheidungserhebliche<br />

Bedeutung beimisst.<br />

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof ,<br />

hat die Voraussetzungen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln der<br />

Kaufsäche durch den Verkäufer bereits geklärt (vgl. etwa den Beschluss vom B.<br />

Dezember 2006, NJW 2007, S. 835 ff., juris Rn. 8 und 9 mit weiteren Nachweisen).<br />

Die vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze, denen der Senat folgt,<br />

waren lediglich auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden; hierzu hatte der<br />

Senat zu prüfen, ob die von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Umstände auf ein bedingt<br />

vorsätzliches täuschendes Verhalten der Verkäufer schließen lassen. Auch die<br />

insoweit vorgenommene Gesamtwürdigung bezieht sich ausschließlich auf den<br />

vorliegenden Einzelfall. Unter diesen Umständen erfordern die Fortbildung des<br />

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung<br />

des Berufungsgerichts nicht.<br />

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.<br />

4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 47 Abs. 1. GKG.<br />

• Dr. ...<br />

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht<br />

..,...


Richterin am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht<br />

Beschluss mit vollem Rubrum (EU_UB_00.dot)<br />

Anhörungsrüge v.29.12.2010<br />

Bornemann-von Loeben Rechtsanwälte<br />

Bornemann-von Loeben / Spirgath /Ebenrecht /Krieger<br />

FritzBornemann<br />

bis 1998<br />

Werner Borgernann-von Loeben<br />

Rechtsanwalt/Bankkaufmann<br />

Kai Roland Spirgath<br />

Rechtsanwalt<br />

Jörg Ebenrecht<br />

Rechtsanwalt<br />

Uwe Krieger<br />

Rechtsanwalt/Bankkaufmann<br />

Georg Hemmerich 1*<br />

Rechtsanwalt/Europajurist 2*<br />

An das<br />

Oberlandesgericht Frankfurt<br />

Zeil 42<br />

60313 Frankfurt a. Main<br />

Vorab per Telefax: 069/1367-2976<br />

Heidelberg, den 29.12.2010<br />

Unser Zeichen: 2005/00375-KS/DM (bitte stets angeben!)<br />

Bearbeiter: Rechtsanwalt Spirgath<br />

E-Mail: Spirgath@kanzlel-bomemann.de<br />

Durchwahl(06221) 60 74-37 Telefax (0 62 21) 6014-36<br />

Oberer Gaisbergweg 19-21<br />

69115 Heidelberg<br />

www.kanzlei-bornemann.de<br />

Aktenzeichen: 1 U 199/09<br />

2 Abschriften anbei<br />

in Sachen<br />

Anna./. RA Dr. Jung<br />

erheben wir namens und im Auftrag der <strong>Klägerin</strong> gegen den Beschluss vom<br />

13.12.2010<br />

Anhörungsrüge.<br />

Es wird beantragt,<br />

das Verfahren gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO fortzuführen.<br />

Begründung:<br />

Nach Auffassung der <strong>Klägerin</strong> hat das Oberlandesgericht ihren Anspruch auf<br />

rechtliches Gehör in entscheidungsrechtlicher Weise verletzt, sodass das<br />

Verfahren fortzuführen ist.


Seite 2<br />

Zur Begründung ihrer Klage bzw. Berufung hat sich die <strong>Klägerin</strong> wie folgt<br />

eingelassen.<br />

1.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat im Wesentlichen Folgendes wiederholt vorgetragen und unter<br />

Beweis gestellt:<br />

Der Beklagte hat anwaltliche Pflichten verletzt, weil er die Klage gegen die<br />

Verkäufer des streitgegenständlichen Hausgrundstücks<br />

- nicht auf eine frühere Anfechtung des RA Dominik vom 02.04.2001 gestützt hat,<br />

- es unterlassen hat, für die <strong>Klägerin</strong> eine eigene Täuschungsanfechtung wegen<br />

zwischenzeitlich bekannt gewordener Anfechtungsgründe zu erklären und die<br />

Klage hierauf zu stützen.<br />

Insbesondere hat die <strong>Klägerin</strong> die Verkäufer zum Beweis des arglistigen<br />

Verschweigens der Mängel durch die Verkäufer angeboten.<br />

Eine Beweiserhebung wurde der <strong>Klägerin</strong> bisher verweigert. Vielmehr wies der<br />

Senat mit Beschluss vom 08.09.2010 darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht<br />

auf Erfolg haben dürfte. Hiergegen hat sich die <strong>Klägerin</strong> mit Schriftsatz vom<br />

12.11.2010 gewandt. Der Senat wies die Berufung sodann mit Beschluss vom<br />

13.12.2010 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.<br />

2.<br />

Der Senat hat die Zurückweisung Im Wesentlichen damit begründet, dass die von<br />

der <strong>Klägerin</strong> insoweit vorgetragenen Umstände keinen im Sinne des § 286 Abs. 1<br />

ZPO beweiskräftigen Schluss auf ein bedingt vorsätzlich täuschendes Verhalten<br />

der Verkäufer zulassen (Senatsbeschluss vom 08.09.2010, Seite 1 unten/2 oben).<br />

An diesen Ausführungen hat der Senat mit Beschluss vom 13.12.2010 jedenfalls<br />

konkludent festgehalten, denn er geht nicht, bzw. nur unzureichend auf die von<br />

der <strong>Klägerin</strong> hiergegen mit Schriftsatz vom 12.11.2010 erhobenen Bedenken ein.<br />

3.<br />

Die Sichtweise des Senats ist rechtfehierhaft und verletzt die <strong>Klägerin</strong> in ihrem<br />

Grundrecht auf rechtliches Gehör. Dem Zurückweisungsbeschluss vom 13.12.2010<br />

kann darüber<br />

Seite 3<br />

hinaus entnommen werden, dass der Senat den eigentlichen rechtlichen<br />

Problemkreis, der durch seine Sichtweise betroffen ist, nicht erkennt und damit<br />

auch nicht rechtlich würdigt.<br />

3.1 Denn der Senat gibt im Zurückweisungsbeschluss vom 13.12.2010 auf Seite 3<br />

unter fit, b. zu erkennen, dass er die klägerische Argumentation, wonach die<br />

<strong>Klägerin</strong> sich in Beweisnot befinde und daher an ihre Substantiierungspflicht<br />

keine hohen Anforderungen zu stellen seien, missversteht; denn der Senat stellt<br />

die von der <strong>Klägerin</strong> geltend gemachte Beweisnot mit der Begründung in Abrede,<br />

sie sei sowohl an dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 25.07.1994, als<br />

auch an dem von dem beklagten Rechtsanwalt für sie geführten Vorprozess ...<br />

persönlich beteiligt gewesen.<br />

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, weil die von der <strong>Klägerin</strong> geltend<br />

gemachte Beweisnot sich nicht auf äußere Umstände des Kaufvertragsschlusses oder<br />

des Vorprozesses bezieht, an denen sie teilgenommen hat.<br />

Die von der <strong>Klägerin</strong> geltend gemachte Beweisnot bezieht sich vielmehr auf innere<br />

Tatsachen, nämlich auf die Arglist der Verkäufer, was der Senat verkennt.<br />

Entsprechend richten sich die Beweisangebote der <strong>Klägerin</strong>, die Verkäufer als<br />

Zeugen zu vernehmen, auf den inneren Umstand der Arglist der Verkäufer, Bei den<br />

als Zeugen benannten Verkäufern handelt es sich auch um ein geeig<strong>net</strong>es<br />

Beweismittel, weil die inneren Umstände, nämlich Verschweigen der Mängel trotz<br />

Kenntnis, zu denen sie als Zeugen genannt sind, in den Bereich ihrer eigenen<br />

Wahrnehmung fallen.<br />

Es ist daher keine rechtmäßige Begründung ersichtlich, die angebotenen Beweise<br />

nicht zu<br />

erheben.<br />

Landgericht und 'Oberlandesgericht verletzen daher den grundrechtlich gewährten<br />

Anspruch der. <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör, hier in seiner Ausprägung als<br />

Recht zur<br />

Beweisführung, wenn sie unter rechtsfehlerhafter Verkennung der Anforderungen an<br />

die<br />

Darlegungslast bezüglich einer inneren Tatsache, hinsichtlich derer sich die


<strong>Klägerin</strong> in Beweisnot befindet, von einer Beweiserhebung absehen.<br />

Insbesondere dass der Senat mit Zurückweisungsbeschluss vom 13.12,2010 die<br />

insoweit klaren Ausführungen der <strong>Klägerin</strong> gemäß Schriftsatz vom 12.11.2010<br />

missversteht und die geltend gemachte Beweisnot auf äußere und nicht auf Innere<br />

Tatsachen bezieht, belegt<br />

Seite 4<br />

die unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zustande gekommene<br />

Fehlerhaftigkeit des Zurückweisungsbeschlusses. -<br />

3.2 Bezeichnend für die grundrechtsrelevante Fehlerhaftigkeit des<br />

Zurückweisungsbeschlusses ist, dass der Senat sich trotz mehrfacher<br />

schriftsätzlicher Erinnerung nach wie vor nicht mit den vorhandenen und auf<br />

einer Arglist der Verkäufer schließenden Beweisanzeichen bezüglich der<br />

Illegalität der Wasserversorgung auseinandersetzt, sondern sich auf pauschale<br />

und formelhafte Formulierungen<br />

zurückzieht:<br />

Die von dem Senat zur Ablehnung der Beweiserhebung bemühte Begründung, wonach<br />

der Vortrag der <strong>Klägerin</strong> nicht beweiskräftig im Sinne des § 286 ZPO sei, sowie<br />

der Anspruch der <strong>Klägerin</strong> auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebieten allerdings,<br />

dass der Senat sich mit den einzelnen Beweisanzeichen, die für eine Arglist der<br />

Verkäufer (nicht notwendigerweise zwingend, wie vom Senat rechtsfehlerhaft zur<br />

Voraussetzung erhoben) sprechen, konkret auseinandersetzt. Eine solche konkrete<br />

Auseinandersetzung mit den vielfach aufgezählten Beweisanzeichen lässt der Senat<br />

— ebenso wie zuvor das LG —insbesondere im Hinblick auf die Illegalität der<br />

Wasserversorgung vermissen.<br />

Im Einzelnen haben weder Landgericht noch der Senat hinsichtlich der Illegalität<br />

der Wasserversorgung und der insoweit bei den Verkäufern bestehenden Arglist die<br />

mehrfach von der <strong>Klägerin</strong> erwähnten Beweisanzeichen<br />

-Aktenvermerk Wasserbehörde gern. Anlage K 1 a,<br />

-Unterliegen der Verkäufer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen<br />

Brunnenbohrung,<br />

-erhebliche Vertiefung des Brunnens von 20 m auf 120 m und<br />

-Vertiefung des Brunnens zu einem Zeitpunkt, als Grundstück bereits als<br />

Landschafts- und Heilquellenschutzgebiet ausgewiesen war<br />

bei ihrer Entscheidungsfindung — nicht einmal floskelhaft — erwogen.<br />

Jedes der vier. genannten Beweisanzeichen ist für sich betrachtet geeig<strong>net</strong>, die<br />

Behauptung, die Verkäufer haben die Illegalität der Wasserversorgung arglistig<br />

verschwiegen, als beweisbar erscheinen zu lassen.<br />

Seite 5<br />

Nicht erforderlich ist dagegen, wie der Senat auf Seite 3 unter /it, d. des<br />

Beschlusses vom 13.12.2010 rechtsfehlerhaft ausführt, dass die Beweisanzeichen<br />

zwingend darauf schließen lassen müssen, dass die Verkäufer bei Abschluss des<br />

Kaufvertrags Kenntnis von den verschwiegenen Mängeln hatten. Mit einem solchen<br />

von dem Senat geforderten zwingenden Rückschluss überspannt der Senat die<br />

Anforderungen an die Darlegungslast der. <strong>Klägerin</strong> in rechtsfehlerhafter Weise<br />

und verwechselt „Substantiierung" mit „tatsächlicher Beweisführung`. Denn die<br />

Frage, ob die Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags. tatsächlich arglistig<br />

getäuscht haben, kann nur im Wege der Beweisaufnahme geklärt werden. Insoweit<br />

reicht es hinsichtlich eines substantiierten Vortrags aus, dass die von der<br />

<strong>Klägerin</strong> bezeich<strong>net</strong>en Beweisanzeichen Jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass<br />

die Verkäufer arglistig gewesen sind.<br />

3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet in diesem Zusammenhang auch,<br />

dass der Senat Feststellungen trifft, welche Anforderungen an die Darlegungslast<br />

der <strong>Klägerin</strong> hinsichtlich der Arglist der Verkäufer zu stellen sind; dies<br />

insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um eine innere Tatsache<br />

handelt, hinsichtlich der die <strong>Klägerin</strong> in Beweisnot ist und aufgrund dessen nach<br />

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegungslast keine<br />

hohen Anforderungen zu stellen sind.<br />

Der Senat lässt — ebenso wie das LG — jegliche Erwägungen zu den Anforderungen,<br />

die an die Darlegungslast des klägerischen Vorbringens zu stellen sind,<br />

vermissen.<br />

Der pauschalen Feststellung des Senats, dass der klägerische Vortrag nicht<br />

beweiskräftig im Sinne des § 286 ZPO sei, liegt daher kein rechtmäßiger


Beurteilungsvorgang zugrunde.<br />

4. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache<br />

Es ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache grundsätzliche<br />

Bedeutung im Sinne des § 546 ZPO hat. Denn es geht vorliegend nicht darum — wie<br />

von dem Senat unter <strong>Ziffer</strong> 2. im Beschluss vom 13.12.2010 rechtsfehlerhaft<br />

erkannt — welche Voraussetzung an ein arglistiges Verschweigen von Mängeln der<br />

Kaufsache durch den Verkäufer zu stellen sind. Denn eine Beweisaufnahme hat<br />

bisher nicht stattgefunden, sodass Feststellungen über innere Tatsachen auf<br />

Verkäuferseite bisher gar nicht möglich sind.<br />

Vorliegend geht es vielmehr um die Frage mit grundsätzlicher Bedeutung, welche<br />

Anforderung an die Substantilerungslast des von der <strong>Klägerin</strong> zu haltenden<br />

Vortrags hinsichtlich der Arglist der Verkäufer zu stellen sind.<br />

Seite 6<br />

Hierbei handelt es sich um gänzlich unterschiedliche Fragestellungen, sodass die<br />

Fehlerhaftigkeit des Senatsbeschlusses vom 13.12.2010 und damit der Verstoß<br />

gegen grundrechtsrelevante Anhörungsrechte der <strong>Klägerin</strong>, der diese beiden<br />

Fragestellungen nicht von einander abgrenzt, auf der Hand liegen.<br />

5. Zusammenfassung<br />

Es ist auffallend, mit welch unzutreffender und neben der eigentlichen<br />

rechtlichen Fragestellung liegenden Argumentation der Senat die <strong>Klägerin</strong> um<br />

Ihren berechtigten Anspruch auf rechtliches Gehör, hier in Form des<br />

Beweisführungsrechts, bringt: Zunächst bezeich<strong>net</strong> der Senat das Vorbringen der<br />

<strong>Klägerin</strong> als nicht beweiskräftig im Sinne von § 286 ZPO, uni dann — auf die<br />

geringen Anforderungen an die Substantiierung einer inneren Tatsache hingewiesen<br />

— Beweisnot mit der Begründung abzusprechen, die <strong>Klägerin</strong> sei bei allen<br />

relevanten Vorgängen persönlich zugegen gewesen.<br />

Dass der Senat dazu mit keinem Wort, nicht einmal floskelhaft, auf die von der<br />

<strong>Klägerin</strong> vorgebrachten Beweisanzeichen eingeht, die sämtlich auf eine Arglist<br />

der Verkäufer bezüglich der Illegalität der Wasserversorgung sprechen, lässt das<br />

bisherige Verfahren als besonders unvollständig gewürdigt erscheinen.<br />

Kai Spirgath Rechtsanwalt<br />

Beschluss OLG v.05.01.2011<br />

1 U 199/09<br />

5 0 267/08 Landgericht Wiesbaden<br />

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br />

BESCHLUSS<br />

In dem Rechtsstreit<br />

der Frau Anna, Strasse X, Schlangenbad,<br />

<strong>Klägerin</strong> und Berufungsklägerin,<br />

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt<br />

Kai Roland Spirgath,<br />

Rechtsanwälte Bornemann von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19- 21,<br />

69115 Heidelberg -<br />

gegen<br />

Herrn Rechtsanwalt. Dr. Franz-Josef Jung,<br />

Beklagten und Berufungsbeklagten,<br />

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr...<br />

Seite 2<br />

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch<br />

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr... ,<br />

Richterin am Oberlandesgericht ... und<br />

Richterin am Oberlandesgericht ... am 5. Januar 2011 beschlossen:


Der Antrag der <strong>Klägerin</strong>, das Verfahren gemäß § 321 a ZPO<br />

fortzuführen, wird zurückgewiesen.<br />

Gründe:<br />

Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens ist unbegründet. Der Senat hat den<br />

Anspruch der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör nicht verletzt.<br />

Vielmehr hat er ausweislich der Beschlüsse vom B. September 2010 und vom 13.<br />

Dezember 2010 sowohl den Tatsachenvortrag der <strong>Klägerin</strong> als auch die<br />

von ihr vertretenen Rechtsauffassungen zur Kenntnis genommen und erwogen. Aus<br />

dem Schriftsatz der <strong>Klägerin</strong> vom 29. Dezember 2010 ergibt sich insoweit<br />

nichts anderes.<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> dem Senat vorwirft, er habe verkannt, dass sie sich in einer<br />

besonderen Beweisnot befinde, weil sie zur Begründung der von ihr angenommenen<br />

Arglist der Verkäufer innere Tatsachen darlegen und beweisen müsse, wird<br />

klarstellend darauf hingewiesen, dass die von der <strong>Klägerin</strong> insoweit geltend<br />

gemachten Beweisschwierigkeiten jede Prozesspartei treffen, die innere Tatsachen<br />

behauptet. Die mit der Darlegung und dem Nachweis innerer Tatsachen verbundenen<br />

Besonderheiten hat der Senat berücksichtigt.<br />

Der Vorwurf der <strong>Klägerin</strong>, der Senat habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da es<br />

den von ihr angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben habe, ist unbegründet. Art.<br />

103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, Beweis über Tatsachen zu<br />

erheben, denen es keine entscheidungserhebliche Bedeutung beimisst. Da die<br />

Seite 3<br />

von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Tatsachen, aus denen sie eine Arglist der<br />

Verkäufer folgert, nach Auffassung des Senats eine solche rechtliche Bewertung<br />

nicht zulassen, ist er auch nicht zu einer Beweiserhebung über die betreffenden<br />

Tatsachenbehauptungen gehalten.<br />

Ergänzend merkt der Senat an, dass-der von der <strong>Klägerin</strong> als Anlage K la<br />

vorgelegte Aktenvermerk, wonach die Verkäuferin Cesar im Jahr 1987 bei einem<br />

Telefongespräch angegeben hat, das Wasser aus der „alten Brunnenbährung von<br />

1960" reiche „gerade für sie selbst und ihren ab und zu zu Besuch kommenden<br />

Sohn", nicht auf ein arglistiges Verschweigen einer Illegalität des Brunnens<br />

hindeutet. Die in dem Vermerk erwähnte Äußerung besagt nicht, in welcher Menge<br />

und wozu genau die Verkäufer Wasser aus dem Brunnen entnommen<br />

haben, sondern nur, dass die entnommene Wassermenge nur die private<br />

Nutzung durch die betreffenden Personen abdeckte. Der Senat stellt nochmals<br />

klar, dass die von der <strong>Klägerin</strong> angeführten Umstände seiner Auffassung nach eine<br />

rechtliche Bewertung des Verhaltens der Verkäufer als arglistig nicht<br />

rechtfertigen. Einen Anspruch darauf, dass der Senat ihrer Rechtsansicht folgt,<br />

gewährt Art. 103 Abs. 1 GG der <strong>Klägerin</strong> nicht.<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil<br />

geklärt werden müsse, welche Anforderungen an die substantiierte Darlegung von<br />

Tatsachen zu stellen seien, die ein arglistiges Verkäuferverhalten begründen,<br />

verweist der Senat nochmals auf seinen Beschluss vom B. September 2010 und auf<br />

das dort unter 1. a. cc. (1) herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.<br />

Mai 1996 (NJW-RR 1996, S. 1211 f.), wonach sich die Anforderungen an die<br />

Substantiierung des Tatsachenvortrags einer Partei nach der Einlassung des<br />

Gegners richtet. Auch diese Grundsätze, denen der Senat bei seiner Entscheidung<br />

gefolgt ist, waren lediglich auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden.<br />

Dr. ...' ~`Z~ ….<br />

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin Oberlandesgericht Richterin<br />

am Oberlandesgericht<br />

Verfassungsbeschwerde<br />

Bundesverfassungsgericht<br />

Schlossbezirk 3<br />

76131 Karlsruhe


Schlangenbad 08.02.2011<br />

Verfassungsbeschwerde<br />

Beschwerdegegenstand<br />

-1.Hiermit klage ich gegen die Abweisung meiner Klage durch das OLG<br />

Frankfurt(Haftungsklage) Aktenzeichen 1 U 199/09 gegen Herrn RA.Dr.Franz Joseph<br />

Jung Verteidigungsminister a. D.<br />

-2.Des weiteren klage ich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahren bei der<br />

Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Aktenzeichen 3 Zs 726/09.A<br />

Zu 1 Abweisung meiner Berufung beim OLG Ffm.<br />

Ich sehe in dieser Zurückweisung eine Verletzung meiner Grundrechte:<br />

nach Art.1,nach Art.3 Abs. 3 sowie mehrfache Verletzungen meines Grundrechtes auf<br />

Rechtliches Gehör nach Art.103 Abs. 1 GG. Ich habe den mir zustehenden Rechtsweg<br />

ausgeschöpft.<br />

Anlage 21 Klage Landgericht Wiesbaden<br />

Anlage 22 Urteil Landgericht Wiesbaden<br />

Anlage 23 Begründung Berufung<br />

Anlage 24 Beschluss OLG 08.09.2010<br />

Anlage 25 Erwiderung 12.11,2010<br />

Anlage 26 2.Beschluss OLG 13.12.2010<br />

Anlage 27 Anhörungsrüge 29.12.2010<br />

Anlage 28 3.Beschluss OLG 05.01.2010<br />

Begründung Art.1 GG<br />

Die Bevorzugung des Beklagten und die vielen im folgenden aufgeführten Verletzungen<br />

des rechtlichen Gehörs können nicht als Versehen der Gerichte betrachtet werden da<br />

beide Gerichte mit je drei Richtern besetzt waren.Die Entscheidungen der Gerichte<br />

können nur willkürlich erfolgt sein. Das OLG Frankfurt ist nicht im Geringsten bemüht das<br />

Verfahren gerecht und fair erscheinen zu lassen.Ganz im Gegenteil es teilt im Beschluss<br />

vom 13.12.2010 Seite 3 dritter Absatz mit:"Einen Anspruch darauf dass der Senat ihrer<br />

rechtlichen Würdigung folgt gewährt Art.103 Abs.1 der <strong>Klägerin</strong> nicht"- ANLAGE 1. Ich<br />

vertrete aber sehr wohl die Meinung dass ich im Rahmen des rechtlichen Gehörs einen<br />

Anspruch auf eine Beurteilung der vorgetragenen Tatsachen habe.Selbstverständlich<br />

muss das Gericht meinem Vortrag bzw. meiner rechtlichen Auffassung nicht folgen,aber es<br />

muss darlegen warum es sich der vorgetragenen Tatsachen anschließt oder nicht.Nach 10<br />

Jahren Rechtsstreit der alleine wegen dem Verschulden des Beklagten geführt wird ist das<br />

Vorgehen der Gerichte zutiefst entwürdigend und ganz sicher auch nicht zeitgemäß.<br />

Begründung Art.3 Abs.3<br />

Das Vorgehen der Gerichte in meinem Fall ist nur dadurch zu erklären dass der Beklagte<br />

wegen der politischen und öffentlichen Stellung bevorzugt behandelt wurde.Das<br />

Landgericht Wiesbaden,hat den Prozess gegen die beiden Beklagten(Dr. Jung und SV.<br />

Bach) getrennt .Die Klage gegen Herr Dr. Jung wurde vom Landgericht Wiesbaden in<br />

einem kurzen Prozess (vor den Wahlen)ohne gründliche Überprüfung abgewiesen.Die<br />

Bevorzugung des Beklagten durch das Landgericht zeigt sich schon dadurch,dass das<br />

Landgericht ohne mündliche Verhandlung am 26.08.2009 ein Urteil verkündet hat mit dem<br />

es meine Klage gegen Herrn Dr.Jung abweist.In der einzigen Sitzung bei der<br />

Prozesseröffnung am 22.04.2009 wurde von den Prozessparteien das schriftliche<br />

Verfahren beschlossen.Am 26.08.2009 hätte eine mündliche Verhandlung und keine<br />

Urteilsverkündung stattfinden müssen,da seit dem Beschluss zum schriftlichen Verfahren


vom 22.04.2009 bereits die zulässige drei Monatsfrist nach §128 Abs.2 ZPO verstrichen<br />

war-ANLAGE 22 (Seite 15).Ich habe vorgetragen dass Herr Dr.Jung bezüglich der<br />

Gerichtlichen Gutachter Frank und Bach erhebliche Fehler begangen hat ,auf die weiter<br />

unten noch Bezug genommen wird.Obwohl das Landgericht(Haftungsprozess)<br />

Klärungsbedarf bezüglich des Gutachters gesehen hat und einen neuen gerichtlichen<br />

Gutachter bestellt hat,hat es die Klage gegen Ra.Dr. Jung vorzeitig abgewiesen.Die<br />

Ergebnisse der Begutachtung hätten bei der Beurteilung des Beklagten Jung<br />

berücksichtigt werden müssen.In der Berufung hätten die vom Landgericht gemachten<br />

Fehler behoben werden müssen doch die Bevorzugung des Beklagten gipfelt in der<br />

Abweisung der Klage nach § 522 ZPO.<br />

Begründung Art. 103 Abs1<br />

Das Gericht hat mir,durch die oben beschriebene Verletzung des Rechts nach § 128 ZPO<br />

Abs.2,das Rechtliche Gehör nach Art.103 Abs.1 nicht gewährt.Meine Klage wurde<br />

abgewiesen ohne die - in Folge der drei Monatigen Frist- mir zustehende mündliche<br />

Verhandlung.<br />

Tatsachenbericht zu weiteren Verletzungen nach Art. 103 Abs.1:<br />

Dr.Jung hat mich in einem Rechtsverfahren zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages für<br />

eine Immobilie vor dem LG. Wiesbaden (Vorprozess) vertreten.In diesem Verfahren bin ich<br />

unterlegen.Danach habe ich wegen gravierenden Fehlern und vorsätzlicher Schädigung<br />

gegen Herrn Dr.Franz Joseph Jung und den gerichtlichen Sachverständigen Bach eine<br />

Haftungsklage eingereicht.<br />

Das LG.Wiesbaden (Haftungsklage) und anschließend das OLG Frankfurt (Haftungsklage)<br />

haben die von mir vorgebrachten Tatsachen und Beweise nicht ausreichend<br />

berücksichtigt. Des weiteren wurde ich im Einbringen von angebotenen Beweisen nicht<br />

zugelassen.<br />

Durch die Abweisung meiner Klage wurde ich besonders schwer benachteiligt.Wegen den<br />

Fehlern des Beklagten Rechtsanwalts Dr. Franz Joseph Jung dauert der Rechtstreit jetzt<br />

bereits 10 Jahre und der Schaden ist erheblich.<br />

Gegenstand des Verfahrens in dem ich von Herrn Dr.Franz Joseph Jung vertreten<br />

wurde:ANLAGE 21(Klage)<br />

Im Jahre 1994 habe ich ein Haus mit Grundstück in Schlangenbad erworben.Im Jahre<br />

2000 (14.11.)habe ich nach einem von mir beauftragten Gutachten über mehrere Mängel<br />

dieses Hauses erfahren.<br />

Die wichtigsten Mängel sind :<br />

- die von den Verkäufern beim Kauf zugesicherte Ausbaufähigkeit besteht nicht wegen der<br />

Lage im Landschaftsschutzgebiet,die beim Kauf verschwiegen wurde<br />

- die Bauten Schwimmbad und Sauna sind illegal<br />

- der Kaminanschluss ist illegal<br />

- der gezahlte Kaufpreis war mehr als doppelt so hoch,wie der von Gutachtern geschätzte<br />

Wert.<br />

Nach der Beauftragung des Beklagten Rechtsanwaltes Dr.Jung stellte sich zusätzlich<br />

heraus:<br />

- dass der über 120m tiefe Brunnen der das Anwesen mit Wasser versorgte,illegal<br />

errichtet war und 2005 mit Beschluss der Unteren Wasserbehörde verschlossen<br />

wurde-ANLAGE 2. Seit dem wohne ich in diesem Haus ohne fließendes Wasser.<br />

- das Haus verfügt über keine legale Zufahrt-ANLAGE 3<br />

Ich habe den Gerichten (Haftungsklage) folgende Tatsachen gegen Herr Dr.Franz<br />

Joseph Jung vorgetragen bei denen mir kein rechtliches Gehör gewährt wurde:<br />

Vor Herrn Dr.Franz Joseph Jung hat mich RA.Dominik vertreten. RA.Dominik hat den<br />

Gutachter Emil beauftragt,ein Gutachten für das von mir erworbene Haus zu<br />

erstellen.Aufgrund des Gutachtens Emil,hat RA.Dominik eine Anfechtung des<br />

Kaufvertrages bei den Verkäufern geltend gemacht.-ANLAGE 4


RA.Dr.Jung hat mir trotz Kenntnis dieser Anfechtung, mit Schreiben vom 31.07.01-<br />

ANLAGE 5 mitgeteilt dass Anfechtungsgründe verfristet wären.Im Schreiben an die<br />

Verkäufer vom 27.12.01-ANLAGE 6,nimmt Dr.Jung Bezug auf das Schreiben von Dr.<br />

Dominik.Das Schreiben auf das er sich hier bezieht ist die Anfechtung von Dr.<br />

Dominik.Zusätzlich zu der Verschleierung der Anfechtung erwähnt er den Verkäufern nur<br />

die Ansprüche aus der Sittenwidrigkeit und verschweigt die Ansprüche aus der Arglistigen<br />

Täuschung,obwohl er weiß dass die Anfechtungsgründe keineswegs verfristet sind.Dieses<br />

gezielt täuschende Vorgehen beweist den Vorsatz und den Betrug (Strafanzeige).In die<br />

Gerichtsakte hat Herr Dr. Jung das Gutachten Emil eingebracht,die Anfechtung von<br />

Rechtsanwalt Dominik hat er in die Gerichtsakte nicht eingebracht.Die neuen<br />

Anfechtungsgründe,nämlich die Tatsache dass der Brunnen illegal ist und dass die Zufahrt<br />

illegal ist,wurden von Dr.Jung weder bei den Verkäufern angefochten,noch zur Klage<br />

gebracht.Anfechtungen waren bezüglich der Zehnjahresfrist bis 2004 möglich.Die<br />

Jahresfrist war,wegen der Anfechtung Dominik, auch gewahrt.Das LG<br />

Wiesbaden(Vorprozess) hat meine Ansprüche wegen Arglistiger Täuschung gegen die<br />

Verkäufer, unabhängig von der von Herrn Dr.Jung eingereichten Klage überprüft.Dafür<br />

wurden der gerichtliche Sachverständige Frank und der Obergutachter Sachverständige<br />

Bach beauftragt die Legalität der oben genannten Bauten zu überprüfen sowie den Wert<br />

zu bestimmen-ANLAGE 7.Diese Aufgabe nimmt der S.V Bach an .Diese Überprüfung lag<br />

auf der Hand da der Gutachter Emil sowie ein Gutachterausschuss bestehend aus drei<br />

Gutachtern unter anderem auch Bauten (Schwimmbad,Sauna) als illegal befunden<br />

hatten.Der Gerichtliche Sachverständige Frank hat die Illegalität dieser Bauten<br />

bestätigt.Der Obergutachter Bach hingegen hat durch Lügen eine Legalität dieser Bauten<br />

bescheinigt.-ANLAGE 8 (Gutachten Bach Seite 10-11).Ein Teil der Lügen des<br />

Gerichtlichen Sachverständigers Bach sind in der Tabelle-ANLAGE 9 ersichtlich die dem<br />

Gericht(Haftungsprozess) vorlag. Auf Grund der vom Obergutachter Bach getäuschten<br />

Legalität entscheidet das Landgericht (Vorprozess) im Urteil vom 13.01.2005 dass<br />

Ansprüche wegen Arglistiger Täuschung entfallen.Das Landgericht (Vorprozess)<br />

begründet sein Urteil damit, dass es dem Sachverständigen Bach folgt und den<br />

gerichtlichen Sachverständiger Frank als befangen<br />

erklärt-ANLAGE 10 Urteil vom 13.01.2005-Seite 5 und 6. Zu der unbegründeten<br />

fehlerhaften Nichtberücksichtigung des Gutachtens Frank ist weiter unten gesondert<br />

vorgetragen. Die Ansprüche wegen der arglistigen Täuschung hätten ausgereicht um im<br />

Verfahren (Vorprozess) zu gewinnen. Es wäre die Pflicht von Dr. Jung gewesen das<br />

Gutachten des Obergutachters Bach zu überprüfen da dieser als einziger Gutachter die<br />

besagten Bauten als legal befand.Als Folge dieser Lüge des Sachverständigers Bach<br />

hätte der Beklagte Dr. Jung erfolgreich den gerichtlichen Sachverständiger Bach wegen<br />

der Besorgnis der Befangenheit ablehnen können und müssen.Sein unter Befangenheit<br />

falsch ermittelter Wert hätte bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden dürfen. Mein<br />

rechtliches Gehör sehe ich hier deswegen verletzt da ich vorgetragen habe dass es<br />

Aufgabe des Rechtsanwaltes ist ,alle Tatsachen und Anspruchsgrundlagen wie die<br />

Arglistige Täuschung § 123 BGB dem Gericht vorzutragen die meine Forderung<br />

rechtfertigen.Es kann nicht gestattet werden,dass der eigene Anwalt bekannte<br />

Tatsachen,welche die Forderungen des Mandanten untermauern,nicht vorträgt und dafür<br />

nicht haften muss.Diese Tatsachen hätten vom Gericht (Vorprozess) bewertet werden<br />

müssen.Der Beklagte hat mir die Möglichkeit genommen,dass das Gericht (Vorprozess)<br />

diese Tatsachen berücksichtigt.Im Folgenden gehe ich näher auf die einzelnen Tatsachen<br />

ein:<br />

Illegale Zufahrt :<br />

ich habe über die illegale Zufahrt am 25.10.2000-ANLAGE 3 Kenntnis erlangt.Die<br />

Kenntnis der Verkäufer bezüglich der nichtgenehmigten Zufahrt habe ich mit Schreiben-<br />

ANLAGE 11 belegt.


Durch den Befangenheitsantrag-ANLAGE 12 habe ich zusätzlich zur Klage und zur<br />

Berufung das Nichtanerkennen dieses Schreibens durch den Senat (Haftungsklage)<br />

gerügt da dieses Schreiben nur wegen der Problematik des Weges entstanden sein kann<br />

und die Kenntnis beziehungsweise die Befürchtung der Verkäufer bezüglich der Illegalität<br />

des Zuweges eindeutig belegt.Ich habe weiter mit dem Schreiben vom 12.11.2010-<br />

ANLAGE 13 auf die Bedeutung des Schreibens-ANLAGE 3 erfolglos hingewiesen. Wenn<br />

das OLG (Haftungsklage) diesen Beweis nicht für ausreichend hält dann hätte es meiner<br />

Forderung die Verkäufer in den Zeugenstand zu laden,zustimmen müssen.Wir haben auch<br />

vorgetragen dass für die Anfechtung die Befürchtung der Verkäufer ausreichend ist und<br />

nicht eine Kenntnis erforderlich ist wie das Gericht vorgibt.Der von uns vorgetragene<br />

Beweis begründet die Kenntnis oder zumindest eine Befürchtung der Verkäufer<br />

ausreichend.Das rechtliche Gehör sehe ich hier drei mal verletzt:1.das Nichtbewerten<br />

dieses Beweises über die Kenntnis der Verkäufer.2.Das Nichtbewerten der von uns<br />

vorgetragenen Voraussetzungen (Befürchtung) für eine Anfechtung.3.Die Ablehnung des<br />

Befangenheitsantrages,denn die Nichtberücksichtigung wichtiger Vorträge begründet<br />

einen Befangenheitsantrag.<br />

Schwimmbad und Sauna:<br />

Ich habe durch Angabe der gültigen Gesetze,die Illegalität dieser beiden Bauten<br />

vorgetragen-ANLAGE 9. Die Kenntnis der Verkäufer über die gesetzlichen Bestimmungen<br />

(Maße für genehmigungsfreie Bauten) haben diese im Vorprozess selbst vorgetragen und<br />

das Gericht erwähnt selbst diese Kenntnis-ANLAGE 14 Urteil Landgericht 26.08.2009<br />

Seite22.<br />

Die Erwiderung des Beklagten war,dass er die tatsächlichen Maße dieser Bauten durch<br />

Nichtkennen bestreitet. Wir haben dazu vorgetragen dass es nicht Aufgabe des Anwaltes<br />

war die Maße der Bauten zu kennen bzw. zu überprüfen. Seine Aufgabe war die<br />

Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen durch die im Gutachten Bach die Legalität der<br />

Bauten begründet wird.Eine Überprüfung lag auf der Hand da nur der gerichtliche<br />

Sachverständige Bach als einziger von 6 Gutachtern diese Bauten als legal befand.Ich<br />

habe weiter vorgetragen,dass das Schwimmbad unabhängig von seiner Illegalität sowieso<br />

nicht benutzt werden konnte,da die Wasserentnahme aus dem Brunnen aus<br />

wasserrechtlichen Gründen zur Befüllung eines Schwimmbades nicht erlaubt<br />

war.Diesbezüglich ist weiter unter( Brunnen illegal) vorgetragen.Die zur Illegalität<br />

Schwimmbad/Sauna vorgetragenen Tatsachen sind in der Berufung zu berücksichtigen<br />

wie in-ANLAGE 15 (Erwiderung vom 12.11.2010 Seite 2)ausgeführt ist.Die Illegalität der<br />

Bauten habe ich bereits in der Klage geltend gemacht so dass es kein neuer Vortrag<br />

ist.Das Landgericht(Haftungsprozess) beurteilt die Legalität der Bauten falsch da es<br />

lediglich die Vorgaben aus der Hessischen Bauordnung zitiert ohne sie mit den<br />

tatsächlichen Maßen in Bezug zu bringen.Auch werden die falschen Angaben aus dem<br />

Gutachten Bach in keiner Weise in der Beurteilung einbezogen.Dagegen habe ich mich in<br />

der Berufung bezogen.Auch diesbezüglich wird kein rechtliches Gehör gewährt.<br />

Wir haben weiter dem Landgericht(Haftungsprozess) und dem Senat (Haftungsprozess)<br />

vorgetragen,dass eine weitere Begutachtung nicht notwendig ist.Die Illegalität der Bauten<br />

geht aus der Akteneinsicht hervor.Die Gerichte hätten zur Bewertung der Haftungsklage<br />

das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Frank berücksichtigen müssen.Denn<br />

dieses Gutachten ist nicht unter Befangenheit erstellt und die ursprünglichen<br />

Prozessparteien konnten sich einbringen.Diese Tatsachen sind ausreichend um beide<br />

Beklagten haftend zu machen.Denn unsere Klage bezieht sich auch auf die sittenwidrige<br />

Schädigung nach § 826 BGB.Der Beklagte Dr.Jung hatte die Aufgabe das Gutachten Bach<br />

nach Aktenlage und den tatsächlich gültigen Gesetzen,zu überprüfen und hätte somit die<br />

Unwahrheit aus dem Gutachten erkannt.Damit hätte er:1.-den Gutachter als befangen<br />

erklären müssen und 2.-das Gutachten nicht in den Prozess einfließen lassen dürfen. Die<br />

Gerichte(Haftungsprozess) berücksichtigen unseren Vortrag-ANLAGE 16 (Klage


30.10.2008 Seite 22) bezüglich der Gutachter nicht.Eine Begründung hierfür fehlt.Daraus<br />

folge ich fehlendes rechtliches Gehör.<br />

Brunnen illegal :<br />

die Illegalität des Brunnens ist mir im Laufe des Jahres 2001 bekannt geworden.Schreiben<br />

der unteren Wasserbehörde 09.08.2001-ANLAGE 17 .Zu diesem Zeitpunkt hätte der<br />

Beklagte eine Anfechtung bei den Verkäufern geltend machen müssen und die Klage auch<br />

aus diesem Grund auf Arglistige Täuschung stützen müssen.Die Kenntnis der Verkäufer<br />

über die Problematik des Brunnens ist unter anderem durch das Schreiben der unteren<br />

Wasserbehörde-ANLAGE 18 belegt.In diesem Schreiben sind drei Lügen der Verkäuferin<br />

Heidi Cesar belegt. Frau Cesar gibt der Behörde an:" dass die alte Bohrung von 1960<br />

immer noch existiere und ausschließlich zur Trinkwasserversorgung des Grundstückes<br />

genutzt werde .Das Wasser aus dieser Bohrung reiche gerade für sie selbst und ihren ab<br />

und zu,zu Besuch kommenden Sohn...." 1.Tatsächlich wurde die alte Bohrung von 20m<br />

auf 120 m vertieft.2.Tatsächlich sind zu diesem Zeitpunkt 4 Personen in dem Haus<br />

angemeldet.3.Sie verschweigt das Vorhandensein des Schwimmbades und dadurch die<br />

Tatsache,dass die Nutzung nicht "ausschließlich zur Trinkwasserversorgung" erfolgt. Wir<br />

haben bezüglich der Kenntnis der Verkäufer weiter vorgetragen dass diese früher einen<br />

Verwaltungsprozess mit der Wasserbehörde hatten in dem es auch um die<br />

Wasserentnahme ging. In diesem Verfahren waren die Verkäufer unterlegen .Des weiteren<br />

haben wir dem Gericht (Haftungsklage) die amtliche Bekanntmachung von<br />

Heilquellenschutzgebiet durch die Lokalpresse vorgelegt.Wir haben auch vorgetragen<br />

dass rechtlich eine genehmigungsfreie Grundwasserentnahme wegen des Gesetzes zum<br />

Schutz der Heilquelle und später (1987) Heilquellenschutzgebiet genehmigunsbedürftig<br />

ist.Die Verkäufer und jetzt der Beklagte tragen vor dass nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz<br />

die Entnahme von Wasser für Haushalt; landwirtschaftlicher Hofbetrieb;Tränken von Vieh<br />

oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck genehmigungsfrei<br />

wäre.Diesem Vortrag schließt sich das Gericht (Haftungsklage)an.Es ignoriert dabei<br />

meinen Vortrag dass erstens das W.H.G. wegen der Beschränkungen des<br />

Heilquellenschutzgebietes keine Gültigkeit hatte und hat, und zweitens nach dem W.H.G<br />

eine Entnahme zum Befüllen eines Schwimmbeckens nach § 33 WHG keinesfalls<br />

genehmigungsfrei war.Ich habe auch vorgetragen daß alte Rechte- Bestandsschutz-<br />

eingetragen werden mussten.Ich habe auch vorgetragen daß die Gemeinde nicht an einer<br />

Stillegung des Brunnens beteiligt war,wie das Gericht angibt.Zu all diesen unstrittigen<br />

Tatsache nehmen die Gerichte keine Stellung.Durch die Lügen der Verkäuferin wird die<br />

Behörde getäuscht.Das Gericht (Haftungsklage) begründet mit dem Schreiben-ANLAGE<br />

18 die Kenntnis der Behörde über die Existenz des Brunnens.Durch das Nichteinschreiten<br />

der Behörde begründet das Gericht (Haftungsklage) die angebliche Gutgläubigkeit der<br />

Verkäufer die bezüglich des Brunnens nichts zu befürchten hatten.Das Gericht<br />

(Haftungsklage) ignoriert unseren Vortrag zu dem Beweis aus der-Anlage 18.Wir haben<br />

diesbezüglich die mehrfachen Lügen der Verkäufer mit dieser Anlage belegt.Die Verkäufer<br />

hätten keinen Grund gehabt die Behörde so umfangreich zu belügen wenn sie nichts zu<br />

befürchten hatten.Es ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wenn das Gericht aus<br />

diesem Schreiben eine Kenntnis bzw. eine Befürchtung der Verkäufer nicht anerkennt.Eine<br />

Kenntnis der Behörde, wie es vom Gericht dargestellt wird,kann daraus nicht abgeleitet<br />

werden weil das Schreiben auf Lügen basiert.Zu den vorgetragenen Lügen aus<br />

dieser-Anlage 18 fehlt jegliche Stellungsnahme seitens des Gerichtes<br />

(Haftungsklage).Auch das Nichtanerkennen der Beweise durch die Amtlichen Mitteilungen<br />

aus der Lokalpresse ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.Die Amtlichen<br />

Mitteilungen in der Presse sind behördliche Maßnahmen,die die Kenntnis der Verkäufer<br />

oder zumindest deren Befürchtung begründen.<br />

Die Feststellung des Senates im Schreiben vom 05.01.2011 auf Seite 3 zweiter<br />

Absatz-Anlage 19 ist eine weitere grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs.Der Senat


lässt hier aus dem Vermerk über die Äußerung der Verkäuferin,die entscheidende<br />

Stelle:"ausschließlich zur Trinkwasserversorgung" weg und stellt anschließend<br />

fest,dass aus dem Vermerk der Zweck und die Menge der Wasserentnahme nicht<br />

hervorgehe.Doch die Aussage "ausschließlich zur Trinkwasserversorgung"bestimmt<br />

unstrittig den von der Verkäuferin vorgetäuschten Zweck .Während die Aussage die<br />

Bohrung "reiche gerade für sie selbst und ihren ab und zu zu Besuch kommenden<br />

Sohn"bestimmt unstrittig die von der Verkäuferin vorgetäuschte Menge.Die<br />

Schlussfolgerung des Senates letzter Satz aus dem Abs.2-ANLAGE 19 verletzt meine<br />

Menschenwürde weil ich das Recht auf eine unverfälschte Wiedergabe des zitierten<br />

Textes beanspruche.Der Senat zitiert eine zweckmäßig gekürzte Wiedergabe des Textes,<br />

dieses deutet auf seine Befangenheit hin.<br />

Nichtgewährung von rechtlichem Gehör bezüglich der Prozessfehler:<br />

Gerichtlicher Sachverständiger Frank:<br />

Der 1. gerichtliche Sachverständige Frank kam in seinem Gutachten auf einen<br />

sittenwidrigen Betrag.Der Beklagte Rechtsanwalt Dr. Jung hat zwei Jahre nach der<br />

Erstellung dieses Gutachtens eine private Stellungnahme von diesem Sachverständigen<br />

verlangt.Darauf haben die Prozessgegner( die Verkäufer) den Gutachter als befangen<br />

erklärt. Sein Gutachten wurde vom Gericht (Vorprozess) nur als Privatgutachten in dem<br />

Prozess berücksichtigt.Hier liegen zwei Fehler des Beklagten vor.Er hätte erstens keine<br />

private Stellungnahme verlangen dürfen und hätte zweitens keinesfalls die fehlerhafte<br />

Befangenheitserklärung durch das Gericht (Vorprozess) hinnehmen müssen.Denn die<br />

private Stellungnahme zwei Jahre nach der Erstellung des Gutachtens hatte keinen<br />

Einfluss auf das Gutachten.Das Gericht (Haftungsklage) und der Senat (Haftungsklage)<br />

sehen diesbezüglich keinen Fehler des Beklagten und begründen dieses damit dass der<br />

Gerichtliche Sachverständige Frank vom Gericht (Vorprozess) als Privatgutachter<br />

berücksichtigt wurde.Diese Aussage ist falsch denn das Gericht (Vorprozess) erwähnt den<br />

Gutachter Frank nur namentlich,eine Berücksichtigung seines Gutachtens erfolgt jedoch<br />

nicht im Geringsten.Denn bezüglich der Ansprüche aus der Arglistigen Täuschung<br />

bescheinigt das Gutachten Frank eine Illegalität der Bauten.Bezüglich der Ansprüche<br />

wegen Sittenwidrigkeit weist das Gutachten Frank einen sittenwidrigen Betrag auf.Zur<br />

Entscheidungsfindung des Landgerichtes (Vorprozess) ist das Gutachten Frank in keiner<br />

Weise berücksichtigt worden. Das Gericht (Haftungsklage)missachtet auch in diesem<br />

Bezug unseren Vortrag.Denn wir haben erstens vorgetragen dass private Gutachter von<br />

Gerichten im Gegensatz zu gerichtlichen Gutachtern eine geringe Berücksichtigung<br />

finden.Zweitens haben wir vorgetragen dass das Landgericht (Vorprozess) in seinem Urteil<br />

vom 13.01.2005 sich auf das Gutachten Bach stützt und die Nichtberücksichtigung des<br />

Gutachtens Frank gerade mit dessen Befangenheit begründet -ANLAGE 10 Urteil vom<br />

13.01.2005-Seite 5 und 6.<br />

Nichteinklagen von Zinsen<br />

Wir haben vorgetragen dass der Beklagte die Zinsen die mir im Falle einer<br />

Rückabwicklung des Kaufvertrages zustehen würden nur ab dem Jahre 2000 statt 1994<br />

bei den Verkäufern eingeklagt hat.Dieses ist ein vorsätzliches Handeln welches weder<br />

vom Landgericht (Haftungsklage) noch von dem Senat (Haftungsklage) mit einer Silbe<br />

Erwähnung findet.<br />

Vorsätzliche Schädigung<br />

Unsere Klage stützt sich auch auf §826 BGB.Die Fehler des Beklagten sind so<br />

schwerwiegend,dass jeder einzelne auch als Vorsatz gesehen werden kann.Zusätzlich ist<br />

auch das übermäßige Auftreten von Fehlern ein Zeichen für vorsätzliches Handeln.Auch<br />

auf diesen Anklagepunkt geht weder das Landgericht(Haftungsklage) noch der<br />

Senat(Haftungsklage) im Einzelnen ein.Die Gerichte missachten den Summationseffekt<br />

.Analog zu den Verkehrsdelikten wo auch eine gewisse Anzahl und Gewichtigkeit der


Delikte zu Konsequenzen führt.<br />

Befangenheitsantrag gegen die Richter des OLG Anlage 12<br />

Wenn die Richter des Senates die vielen groben Fehler die ich dem Beklagten<br />

vorgeworfen habe ignorieren dann sind sie nicht unparteiisch.Mein Befangenheitsantrag<br />

war begründet.Die Ablehnung des von mir gestellten Befangenheitsantrages-Anlage 20<br />

17.11.2010 verletzt auch mein Recht auf rechtliches Gehör.<br />

Abweisung der Berufung nach § 522 ZPO<br />

Das OLG hätte die Pflicht gehabt nachdem ich eine Anhörungsrüge-Anlage 27 gestellt<br />

habe die Tatsachen gründlich zu prüfen.Eine Abweisung wäre nur dann rechtfertigt<br />

gewesen wenn die vorgebrachten Gründe nicht schwerwiegend gewesen wären.<br />

Zu 2 Verfahren Staatsanwalt<br />

Auch hier liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.Die Begründung für diese<br />

Anzeige ist die gleiche wie die Begründung für die Ansprüche nach § 826 BGB in dem<br />

Zivilverfahren,weshalb ich nicht näher darauf eingehen werde.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Anlage 1 zu Verfassungsbeschwerde<br />

Familie auf deren Arglist hinsichtlich einer etwaigen Unzulässigkeit eines<br />

Kaminanschlusses schließen lassen.<br />

b- Der Senat hat bei seiner rechtlichen Würdigung auch die Situation der<br />

<strong>Klägerin</strong> mit berücksichtigt. Die <strong>Klägerin</strong> war sowohl an dem notariellen<br />

Grundstückskaufvertrag vom 25. Juli 1994 als auch an dem von der beklagten<br />

Rechtsanwalt für sie geführter Vorprozess. mit der sie eine Rückabwicklung des<br />

Kaufvertrages erstrebte, persönlich beteiligt. Daher ist eine besondere<br />

Beweisnot der <strong>Klägerin</strong> hinsichtlich dieser Vorgänge nicht erkennbar.<br />

c. Wegen der von der <strong>Klägerin</strong> angenommenen Illegalität der Wasserversorgung<br />

ihres Grundstücks durch den von ihr übernommenen Brunnen kann auf die Darlegungen<br />

im Beschluss vorm B. September 2010 und die dort in Bezug genommenen<br />

Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, Der Schriftsatz der <strong>Klägerin</strong> vom<br />

12. November 2010 gibt lediglich Anlass zu der Klarstellung. dass der Senat<br />

sowohl den Vortrag der <strong>Klägerin</strong> zu der von ihr angenommenen Illegalität der<br />

Wasserversorgung ihres Grundstücks als auch ihre diesbezügliche rechtliche<br />

Würdigung zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Einen Anspruch darauf. dass der<br />

Senat ihrer rechtlichen Würdigung folgt, gewähnt Art. 103 Abs. 1 GG der <strong>Klägerin</strong><br />

nicht.<br />

d. Entsprechendes gilt hinsichtlich de, von der <strong>Klägerin</strong> angenommenen<br />

Unzulässigkeit einer Nutzung des zu ihrem Grundstück führenden Waldwegs. Der<br />

Senat teilt nicht die Auffassung der <strong>Klägerin</strong>. ein früherer, auf den Abschluss<br />

eines Nutzungsvertrages zielender Schriftverkehr der Verkäufer mit dem Forstamt<br />

lasse zwingend darauf schließen, dass diese bei Abschluss des<br />

streitgegenständichen Kaufvertrages Kenntnis von einer Unzulässigkeit der<br />

Waldwegnutzung gehabt hätten. Denn mit einem von ihnen erstrebten<br />

Nutzungsvertrag können die Verkäufer auch die Absicherung einer schon vorher<br />

zulässigen Nutzung bezweckt haben. Zu einer solchen förmlichen Gestattung war<br />

die Gemeinde nach dem eigenen Vortrag der <strong>Klägerin</strong> sogar noch im Jahr 1997<br />

bereit.<br />

e. Wegen des von der <strong>Klägerin</strong> angenommen Fehlens einer Baugenehmigung für<br />

Schwimmbad und Sauna verweist der Senat auf seinen Beschuss vom 8.Sep-


Anlage 2 zu Verfassungsbeschwerde<br />

Der Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises<br />

als Behörde der Landesverwaltung<br />

Untere Wasserbehörde<br />

65307 Bad Schwalbach,<br />

Sachbearbeiter:<br />

Frau<br />

Anna<br />

str.<br />

Schlangenbad<br />

Ihr Zeichen. Ihre Nachricht vom unsere Zeichen<br />

LI/2-22-14-Je-<br />

15. Dezember 2004<br />

Eigenwasserversorgung für Ihr Anwesen str. , Schlangenbad<br />

hier: Mein Schreiben vom 10. Dezember 2004<br />

Sehr geehrte Frau Anna,<br />

mit meinem Schreiben vom 11. August 2003 hatte ich bereits darauf hingewiesen,<br />

daß für Ihr Grundstück, bzw. für die vorhandenen Brunnenbohrungen keine<br />

wasserrechtliche Erlaubnis besteht oder bestand.<br />

In Bezug auf mein oben genanntes Schreiben teile ich Ihnen ergänzend folgendes<br />

mit:<br />

Eine Genehmigung nach der Heilquellenschützgebietsverordnung.:vom-10 August<br />

1987, Staatsanzeiger 36/1987 S. 1857) hätte ab dem Inkrafttreten (08. September<br />

1987) dieser Verordnung sowohl für die Bohrung als auch für eine Grundwasserent-<br />

nahme nicht mehr erteilt werden können. Dabei ist es unerheblich, an welcher<br />

Stelle auf dem Grundstück sich die Bohrung befindet und welchen Ausbauzustand<br />

diese aufweist.<br />

Abschließend setze ich Sie davon in Kenntnis, daß ich beabsichtige, im<br />

Januar 2005,die Grundwasserentnahme auf Ihrem Grundstück im Rahmen einer für Sie<br />

kostenpflichtigen Verfügung zu untersagen, bzw das Verfüllen/dauerhafte<br />

Verschließen der Brunnenbohrung anzuordnen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

..(Amtmann)<br />

Anlage 3 zu Verfassungsbeschwerde<br />

GEMEINDE SCHLANGENBAD DER BÜRGERMEISTER<br />

A.' - als Ordnungsbehörde -<br />

Gemeinde Schlangenbad, Postfach 1135, 65386 Schlangenbad<br />

Frau<br />

Anna Strasse X<br />

Schlangenbad<br />

Rheingauer Straße 23<br />

Schlangenbad<br />

Telefon:<br />

Auskunft erteilt:<br />

Herr


Amt 20 Ordnungsamt<br />

Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen<br />

23.10.2000 25. Oktober 2000<br />

Zuwegung zum Grundstück Strasse X hier: Erlaubnis zum Befahren von Waldwegen<br />

Sehr geehrte Frau,<br />

nach unserem persönlichen Gespräch am vergangenen Montag habe ich den<br />

Sachverhalt geprüft und bin zu folgendem Ergebnis gekommen:<br />

Die gewünschte Erlaubnis zum Befahren des Waldweges hinter Ihrem Grundstück kann<br />

in keinem Fall erteilt werden, da jegliches Befahren dieser Wege, außer in<br />

notwendigem Umfang zu dienstlichen Angelegenheiten der Forstverwaltung und der<br />

Gemeinde sowie in Notfällen, ausgeschlossen ist.<br />

Hierbei ist unbeachtlich, daß beim Kauf Ihres Grundstückes kein Befahrungsrecht<br />

mit dem Verkäufer über die nun benachbarten Grundstücke vereinbart und/oder<br />

gundbuchrechtlich eingetragen worden ist .<br />

Ich muß Ihnen daher mitteilen, daß nur eine privatrechtliche Vereinbarung zur<br />

Benutzung der vorhandenen Wege und Straßen hier eine Abhilfe schaffen kann.<br />

Ich bedauere Ihnen keinen günstigere Mitteilung machen zu können.<br />

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag<br />

Anlage 4 zu Verfassungsbeschwerde<br />

Anfechtung Kaufvertrag<br />

Notar und Rechtsanwälte Dominik<br />

Per Gerichtsvollzieher<br />

Herrn<br />

Sohn2 Cesar<br />

02.04.2001 374/00 K 06<br />

Aktenzeichen<br />

(bitte stets angeben) RA/D6/374001203b.doc<br />

Anna/ Cesar u.a<br />

Sehr geehrter Herr Cesar,<br />

hiermit zeigen wir Ihnen an, daß uns Frau Anna, Strasse X in Schlangenbad mit<br />

der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Eine uns erteilte<br />

Originalvollmacht liegt diesem Schreiben vor.<br />

Grund unserer Einschaltung sind die Vorgänge im Zusammenhang mit dem<br />

Grundstückserwerb unserer Mandantschaft von Ihnen (gemeinsam mit Frau Maria<br />

Tochter Cesar, Herrn Sohn1 Cesar und Frau Heidi Cesar auf Veräußererseite) gemäß<br />

Kaufvertrag des Notars vom 25.07.1994. Ausweislich der uns vorliegenden<br />

Vertragsurkunde hat Frau seinerzeit das Anwesen in Schlangenbad, Strasse X, von<br />

Ihrer Seite zum Kaufpreis von DM 1,7 Mio. erworben.<br />

1.<br />

Der Kaufvertrag ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig.<br />

Nach diesseitiger Auffassung liegt ein Nichtigkeitstatbetand nach § 138 Abs. 1,<br />

Abs. 2 BGB vor. Jedenfalls ist § 138 Abs. 1 BGB entsprechend auf wucherähnliche<br />

Geschäfte anzuwenden. Ein Grundstückskaufvertrag kann nach der herrschenden<br />

Kommentierung zu dieser Rechtsnorm dann sittenwidrig und damit nichtig sein,<br />

wenn das Mißverhältnis zwischen Leis-<br />

2<br />

tung und Gegenleistung so kraß ist, daß allein daraus schon auf eine<br />

verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragspartners geschlossen werden<br />

kann. In Fällen dieser Art besteht eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln<br />

aus verwerflicher Gesinnung, die eine weitere Prüfung subjektiver<br />

Voraussetzungen entbehrlich macht. Nach der herrschenden Rechtsprechung liegt im<br />

Falle von Grundstücksgeschäften ein solches krasses Mißverhältnis dann vor, wenn<br />

der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.<br />

Im einzelnen nehmen wir nachfolgend Bezug auf die Entscheidungen BGH, in: NJW-RR


93, 198; BGH in: NJW 92, 899; BGH in: NJW-RR 91, 589 und BGH in: NJW-RR 90, 950.<br />

Nach dem als Anlage 1. beigefügten Verkehrswertgutachten des öffentlich<br />

bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. Emil vom November 2000<br />

betrug der Wert des Kaufobjektes zum Stichtag des Abschlusses des Kaufvertrages<br />

DM 920.000,--. In Relation zu dem von Ihrer Seite verlangten Kaufpreis von DM<br />

1,7 Mio. liegt damit eine Überteuerung in Höhe von 84,78 % vor.<br />

Nach den uns bisher vorliegenden Informationen haben Sie und Ihre Geschwister<br />

vor dem Abschluß des Kaufvertrages mit unserer Mandantin seit 1991 — mithin seit<br />

3 Jahre vorher - erfolglos versucht, das Grundstück anzubieten. Zum Beweis<br />

dieser Tatsache liegen uns die Aussagen unabhängiger Zeugen vor.<br />

Zu diesem Preis hat sich bekanntermaßen kein Käufer gefunden. Ihnen ist es dann<br />

gelungen, die seinerzeitige geschäftliche Unerfahrenheit unserer Mandantin<br />

dahingehend auszunutzen, daß Sie ihr das Grundstück mitsamt Aufbauten zum einem<br />

immens überteuerten Preis verkauft haben.<br />

2.<br />

Der Tatbestand einer arglistigen Täuschung gegenüber unserer Mandantin liegt<br />

unter verschiedenen Gesichtspunkten vor, die wir im einzelnen wie folgt<br />

darstellen:<br />

a.<br />

Sie haben Sie gemeinsam mit Ihren Verwandten unserer Mandantschaft seinerzeit<br />

verschwiegen, daß sich das Grundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich<br />

befindet und zudem im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes gemäß<br />

Verordnung vom 26.02.1991 (2. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz<br />

von Landschaftsteilen; bekanntgegeben in: Gesetz- und Verordnungsblatt Land<br />

Hessen Nr. 5 vom 08.03.1991) liegt. Planungsrechtlich hat dies zur Folge, daß an<br />

dem von unserer Mandantschaft erworbenen Objekt nur geringe<br />

Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden dürfen; eine baurechtliche<br />

Genehmigung für wesentliche Umbauten wird nicht erteilt werden. Dies wirkt sich<br />

insofern insbesondere problematisch aus, als daß eine Wiederbebaubarkeit des<br />

Grundstückes im Falle zufälligen Unterganges des Objektes oder — perspektivisch<br />

— nach Ablauf der Restnutzungsdauer der bestehenden Bebauung nicht möglich ist.<br />

Über diesen Umstand haben Sie unsere Mandantin<br />

91<br />

entgegen der kaufvertraglichen Zusicherung, daß versteckte Mängel nicht bekannt<br />

seien, nicht informiert. Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand einer<br />

arglistigen Täuschung und gibt unserer Mandantschaft neben dem Anfechtungsgrund<br />

des Wuchers ein weiteres, selbständiges Anfechtungsrecht für einen Zeitraum von<br />

30 Jahren. Vorsorglich wird hiermit nochmals die Anfechtung des Kaufvertrages<br />

nach § 123 Abs. 1 BGB erklärt.<br />

Besonders arglistig war die Täuschung vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Sie<br />

unserer Mandantin vorsätzlich das völlig falsche Exposee des Maklers Schön zum<br />

Aktenzeichen HS 195 gezeigt haben, das einen Kaufpreis von DM 2,8 Millionen<br />

auswies. Aus den Maklerunterlagen der Firma Schön haben wir zudem erfahren, dass<br />

die Verkaufsbemühungen von Ihrer Seite unmittelbar nach Inkrafttreten der<br />

Naturschutzsatzung begannen. Als erfahrenen Bauunternehmer war Ihnen seinerzeit<br />

geläufig, dass der Wert des Grundstücks aufgrund der faktischen Umbausperre<br />

drastisch sinken würde; daher mussten Sie seinerzeit so schnell wie irgend<br />

möglich verkaufen, ehe dieser Umstand einer breiten Öffentlichkeit bekannt<br />

wurde.<br />

0<br />

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass Sie Frau seinerzeit auch über die<br />

mangelnde Erschließung arglistig getäuscht haben. Nach Ihren Aussagen im Vorfeld<br />

des Kaufvertrages war die Erschließung über den vorhandenen Weg von der Strasse<br />

X aus über das Flurstück 4/23 gesichert. Über dieses Grundstück verläuft der<br />

baulich abgehobene Weg zur Unterseite des Hauses. Ohne diesen Weg ist das<br />

Grundstück baurechtlich in keiner Form erschlossen.<br />

Die Zuwegung über den Forstweg ist-im-aktuellen Katasterplan nicht eingezeich<strong>net</strong><br />

und damit rechtlich nicht existent. Wie sich aus dem in Anlage 2 beigefügten<br />

Schreiben der Gemeinde Schlangenbad vom 25.10.2000 ergibt, wird die Gemeinde<br />

unserer Mandantin eine Erlaubnis zum Befahren des Weges auch künftig unter<br />

keinen Umständen erteilen. Auch in dem Verschweigen dieses Tatbestandes liegt<br />

eine arglistige Täuschung, die unserer Mandantin ein Lösungsrecht vom Vertrag<br />

gewährt.<br />

c.


Darüber hinaus haben Sie weiterhin Frau über die baurechtliche Zulässigkeit des<br />

Ausbaus des Dachgeschosses des Hauses getäuscht. Sie haben zugesagt, einem<br />

Ausbau würden keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen; man könne mit den<br />

Arbeiten sofort beginnen, es seien sogar schon die notwendigen Sanitäranschlüsse<br />

vorhanden. Dabei wussten Sie genau, dass die vorhandene Höhe des Dachgeschosses<br />

nicht ausreicht, eine Baugenehmigung zu erhalten. Zum Ausbau wäre es<br />

erforderlich, das Dach aufzustocken; angesichts der Lage des Objektes im<br />

Aussenbereich war aber schon seit Inkrafttreten der Landschaftsschutzsatzung<br />

klar, dass eine derartige Baumaßnahme nicht genehmigungsfähig wäre.<br />

Daneben hatten sie auch zugesichert, dass eine Nutzung der Terrasse des Objekts<br />

mittels Unterbaus eines Wintergartens zulässig sei. Dies hat sich ebenfalls als<br />

unzutreffend herausgestellt.<br />

Unter der vorhandenen Terrasse liegt darüber hinaus ein beachtlicher Mangel<br />

dergestalt vor, dass sich die auf dem Boden befindlichen Betonplatten teilweise<br />

um bis zu 10 cm abgesenkt haben, so dass eine - nur sehr eingeschränkt nutzbare<br />

— Fläche entstanden ist.<br />

Ebenfalls haben Sie Frau nicht darauf hingewiesen, dass die Anlage der Sauna und<br />

des Schwimmbades baurechtlich nicht legalisiert erfolgt ist. Angesichts der<br />

Tatsache, dass beide Anlagen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs völlig marode und<br />

eine Erneuerung zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Nutzbarkeit wäre unabdingbar.<br />

Hier stellt sich das Problem, da die Anlagen nicht genehmigt waren und auch nie<br />

genehmigt werden durch die Gemeinde Schlangenbad, wie man unserer Mandantin<br />

mitgeteilt hat. Daher wird das Schwimmbad zugeschüttet werden müssen.<br />

e.<br />

Ferner haben Sie es verabsäumt, Frau darüber zu informieren, dass über das<br />

Grundstück in erheblichem Umfang Strom-, Wasser-, Telefon- und Kanalleitungen<br />

führen, deren Verlegung bislang grundbuchrechtlich nicht abgesichert war.<br />

f.<br />

Weiterhin oblag es Ihrer Seite seinerzeit auch, Frau über die Problematik der<br />

Wasserversorgung über den auf dem Grundstück befindlichen Brunnen hinzuweisen.<br />

Neben der Tatsache, dass das elektrische Pumpensystem des Brunnens völlig marode<br />

und unverzüglich erneuerungspflichtig war (Aufwand: ca. DM 16.000,-), haben Sie<br />

Frau Anna auch bewusst verschwiegen, dass die Wasserqualität aufgrund des zu<br />

hohen Eisenanteils nicht unbedenklich ist.<br />

3.<br />

Wir fordern Sie gemeinschuldnerisch.mit den anderen Verkäufern zur<br />

Rückabwicklung des seinerzeitigen Kaufvertrages auf.<br />

5<br />

Den Kaufpreis von DM 1,7 Millionen bitten wir bis 15.04.2001 Zug-um-Zug gegen<br />

Rückauflassung des Grundstücks Gemarkung Schlangenbad Flur 15 Flurstück 4/22<br />

zugunsten eines unserer unten genannten Konten zu überweisen. Wir verfügen über<br />

Geldempfangsvollmacht.<br />

0<br />

Zugreich zeigen wir jedoch an, daß unsere Mandantschaft grundsätzlich bereit<br />

wäre, in dem Objekt zu verbleiben. Es wäre vorstellbar, daß bei Zahlung eines<br />

noch festzulegenden Minderungsbetrages ggf. eine Rückabwicklung des<br />

Kaufvertrages, die sich grundsätzlich als Folge der Nichtigkeit aufgrund des<br />

Verstoßes der seinerzeitigen Vereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB ergibt, möglich<br />

wäre. Bezüglich der Höhe des Minderungsbetrages erwarten wir Ihre Stellungnahme.<br />

Für den Fall, daß es zu einer vergleichsweisen Lösung kommen sollte, müssen wir<br />

ebenfalls darauf bestehen, daß durch die Verkäuferseite unserer Mandantschaft<br />

das seinerzeit versprochene Wegerecht über das Flurstück 4/23 gewährt würde. Im<br />

Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen ist Frau ausdrücklich dahingehend<br />

informiert worden, daß eine Zufahrt zu dem Grundstück über das Flurstück 4/23<br />

zwar nicht im Kaufvertrag vereinbart, jedoch aufgrund des bisherigen<br />

Gewohnheitsrechtes von Verkäuferseite ohne besondere Gegenleistung gewährt<br />

würde. Nachdem es seinerzeit zu Konflikten zwischen Ihnen und Frau über den<br />

Ausbau einzelner beweglicher Inventarteile des Hauses gekommen war, wurde Frau —<br />

rechtswidrig — verwehrt, die Erschließung ihres Grundstückes über den bislang<br />

bestehenden Weg von der Straße aus über das Flurstück 4/23 zu sichern. Wir<br />

nehmen insofern auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Emil in<br />

seinem oben erwähnten Gutachten Bezug, wonach dieser die Voraussetzungen eines<br />

Notwegerechtes nach § 917 BGB als ohne weiteres erfüllt ansieht (vgl. Gutachten,


dort Seite 16). Da das Grundstück unserer Mandantschaft nur über diesen Weg<br />

erschlossen werden kann — die von Seiten der Gemeinde nicht erteilte Zustimmung<br />

zur Benutzung des Forstweges zu dem Grundstück ist insofern zu berücksichtigen —<br />

liegen die Tatbestandsvoraussetzungen zur Gewährung eines Notwegerechtes nach §<br />

917 BGB vor. Wir würden es als ein großes Entgegenkommen qualifizieren, wenn von<br />

Verkäuferseite unverzüglich die Einräumung des Notwegerechtes gewährt werden<br />

würde.<br />

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin möchte ich betonen, daß wir an<br />

konstruktiven Verhandlungen selbstverständlich interessiert sind und evtl.<br />

Lösungsvorschlägen von Ihrer Seite offen gegenüberstehen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dr. Dominik (Rechtsanwalt)<br />

Anlage 5 zu Verfassungsbeschwerde<br />

DR. JUNG<br />

RECHTSANWÄLTE-NOTARE. FACHANWÄLTE<br />

1<br />

Frau<br />

Anna Strasse X<br />

Schlangenbad<br />

(^I<br />

DR. FRANZ JOSEF JUNG RECHTSANWALT UND NOTAR<br />

Wiesbaden:<br />

IHR ZEICHEN UNSER ZEICHEN DATUM<br />

CR 01/00764 1/Dr. J. 31.07.01<br />

Anna./. Cesar<br />

Sehr geehrte Frau,<br />

wir haben ausführlich Ihre Unterlagen durchgesehen und eine rechtliche Prüfung<br />

hinsichtlich der Erfolgsaussicht zur Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages<br />

des Notars vorgenommen.<br />

raus unserer Sicht ist hier eine Rückabwicklungsmöglichkeit de<br />

Grunstückskaufvertrages unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit in Folge<br />

des groben Mißverhältnisses zwischen Grundstückswert und Kaufpreis unter<br />

besonderer Berücksichtigung der weiteren Umstände gegeben.<br />

Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß der Bundesgerichtshof in seiner<br />

Entscheidung aus dem Jahre 1992 festgehalten hat:<br />

„Bei Beurteilung, ob ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung<br />

Vorliegt, ist auf den objektiven Wert abzustellen."<br />

Hier kommt es also darauf an, daß nach dem vorliegenden Gutachten das Grundstück<br />

DM 920.000.-- wert gewesen ist während dem Sie DM 1.700.000.-- gezahlt<br />

haben.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dann die Sittenwidrigkeit<br />

gegeben. wenn der Kaufpreis annähernd doppelt so hoch ist wie der reale<br />

Grundstückswert.<br />

Hier kommt allerdings aus unserer Sicht hinzu, daß weitete Kriterien mit zur


Beurteilung der Sittenwidrigkeit herangezogen werden müssen.<br />

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1996<br />

unterstrichen u daß ein Geschäft dann Jenen die guten Sitten verstößt, .,wenn<br />

ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und<br />

der begünstigte Teil aus verwerflicher Gesinnung handelt".<br />

Ebenfalls führt er weiter aus: ..Ist ein auffälliges Mißverhältnis zwischen<br />

Leistung und Gegenleistung nicht egeben, kommt ein wucherähnliches Geschäft dann<br />

in Betracht, wenn zu dem Ausnutzen einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des<br />

mangelnden Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche des<br />

Vertragspartners weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten".<br />

Diese weiteren sittenwidrigen Umstände sind aus unserer Sicht dadurch bereits<br />

erkennbar, daß Sie ja das Grundstücksgeschäft absagen wollten.<br />

Nachdem Sie ihren Vorschlag von DM 1.700.000,-- gemacht haben, wurde hier Ihre<br />

besondere Situation ausgenutzt, obwohl bekannt war, daß das Grundstück<br />

mangelhaft erschlossen ist, ein Ausbau des Dachgeschosses nicht in Betracht<br />

kommen kann. ebenfalls der Ausbau des Wintergartens nicht möglich ist als auch<br />

die Tatsache. daß sowohl das Schwimmbad und die Sauna illegal errichtet wurden<br />

und Sie nunmehr vor dem Problem stehen, daß das Wasser aus dem illegal<br />

errichteten Brunnen nicht genutzt werden kann und die illegale Verbindung<br />

hinsichtlich des Kamins beendet werden muß. Ebenfalls ist das Nebenhaus und die<br />

C e illegal<br />

errichtet.<br />

Unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände. die Ihnen erst mit der Zeit im<br />

einzelnen bekannt geworden sind, zuletzt die Situation hinsichtlich des<br />

illegalen Brunnens, ist aus unserer Sicht die Sittenwidrigkeit dieses Vertrages<br />

gegeben, so<br />

ajd JLe äüi i1 CLäii v~ ,iuui` ueJÜ ~,ii Wu:i i,.<br />

Andere rechtliche Grundlagen, wie beispielsweise die Anfechtung wegen<br />

arglistiger Täuschung oder Minderungsansprüche sind aufgrund der Verfristung, d.<br />

h. bei arglistiger Täuschung beträgt die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB 1 Jahr.<br />

nicht gegegeben.<br />

Anlage 6 zu Verfassungsbeschwerde<br />

DR. JUNG<br />

RECHTSANWALTE.NOTARE - FACHANWÄLTE<br />

27. Dez. 2001<br />

Ihr Zeichen:<br />

Anna.1. Cesar<br />

Sehr geehrte Frau Tochter Cesar,<br />

wir zeigen durch Beifügung einer Kopie unserer Vollmacht an, daß wir Frau<br />

Anna,Strasse X, Schlangenbad, anwaltlich vertreten.<br />

mit Vertrag vom 25. Juli 1994 des Notars haben Sie das Grundstück, eingetragen<br />

im Grundbuch des Amtsgerichts Bad Schwalbach von Schlangenbad Band .. Blatt ...,<br />

Gemarkung Schlangenbad, Flur .. Flurstück ..., Hof- und Gebäudefläche ….. qm<br />

groß, an unsere Mandantin übertragen. Der Kaufpreis wurde mit einer 1.700.00,00<br />

DM vereinbart.<br />

Bereits im Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Dominik wurde Ihnen gegenüber<br />

dargelegt, daß der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.<br />

Die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB ergibt sich daraus, daß ein auffälliges<br />

Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, so daß hier das<br />

Tatbestandsmerkmal des Wuchers gegeben ist.<br />

-2-<br />

Ihnen war auch das grobe Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung


ekannt.<br />

Hier ergibt sich allerdings auch die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages bereits<br />

daraus, daß das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so krass ist,<br />

daß sich bereits hieraus die verwerfliche Gesinnung Ihrerseits ergibt.<br />

Uns liegt ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte und<br />

sonstige Wertermittlungen für den Bereich des Rheingau-Taunus-Kreises vor,<br />

woraus sich der Verkehrswert von 850.000,00 DM für das Grundstück ergibt.<br />

Wir fügen dieses Gutachten in Kopie anbei.<br />

Ihnen ist auch bekannt, daß bereits ein Gutachten des Dipl.-Ing. Emil vorliegt,<br />

woraus sich der Verkehrswert von 920.000,00 DM ergibt.<br />

Dieses Gutachten wurde allerdings nunmehr nach nochmaliger Bewertung von Herrn<br />

Dipl.-Ing. Emil korrigiert. Eine Kopie fügen wir Ihnen ebenfalls anbei.<br />

Wir haben Sie daher aufzufordern, uns gegenüber Ihr Einverständnis zur<br />

Rückabwicklung des Kaufvertrages bis zum<br />

31. Januar 2002<br />

zu erklären.<br />

Sollten wir bis zu diesem Zeitpunkt keine diesbezüglichen Erklärungen Ihrerseits<br />

vorliegen haben, so werden wir ohne weitere Anmahnung gerichtliche Schritte<br />

gegen Sie einleiten.<br />

In Erwartung der außergerichtlichen Erledigung dieser Angelegenheit verbleiben<br />

wir<br />

mit freundlichen Grüßen<br />

Dr. Jung Rechtsanwalt<br />

Anlage 7 zu Verfassungsbeschwerde<br />

7 0 50/02<br />

Landgericht Wiesbaden<br />

Beschluss<br />

In dem Rechtsstreit<br />

Anna<br />

- <strong>Klägerin</strong> -<br />

gegen<br />

Heidi Cesar u.a.<br />

- Beklagte -<br />

soll weiter Beweis erhoben werden über die Behauptungen der <strong>Klägerin</strong>,<br />

1. Der Verkehrsweit des streitgegenständlichen Grundstücks habe zum Stichtag<br />

25.07.1994 unter Berücksichtigung des damaligen Preisniveaus und der<br />

vorgetragenen baurechtlichen Gegebenheiten,<br />

2. im Besonderen einer nicht gesicherten Wasserversorgung für das<br />

streitgegenständliche Objekt,<br />

3. eines illegal errichteten Schwimmbades, das zu verfüllen gewesen sei,<br />

4. einer illegal errichteten Sauna, die zu beseitigen gewesen sei,<br />

5. einer durch den Wald nicht gesicherten Zufahrt,<br />

6. eines illegal errichteten und zu beseitigenden Öltanks,<br />

7. eines illegal an den Schornstein angeschlossenen offenen Kamins, B. bei einem<br />

Wert der Außenanlage des streitgegenständlichen Anwesens zum Stichtag von nur DM<br />

36.000,-,<br />

allenfalls einen Betrag von DM 900.000,- erreicht,<br />

durch Einholung eines schriftlichen Obergutachtens des Sachverständigen Dipl.-<br />

Ing. Dipl.-Wirtschafts-Ing. Bach. Dem Sachverständigen wird die Befugnis<br />

eingeräumt, einen Landschafts- oder Gartensachverständigen als Gehilfen<br />

hinzuzuziehen.<br />

Der Sachverständige soll die Feststellungen unter Einnahme des Augenscheins und<br />

unter Verwertung der eingereichten Fotos und der Videokassette unter


Berücksichtigung der bisher vorliegenden gutachterlichen Äußerungen treffen. Die<br />

Versendung der Akten an den Sachverständigen wird von der Einzahlung eines<br />

Auslagenvorschusses von EUR 2.500,- durch die <strong>Klägerin</strong> abhängig gemacht.<br />

Wiesbaden, 11.03.2004<br />

Landgericht Wiesbaden, 7.Zivilkammer Der Einzelrichter<br />

…..........<br />

Anlage 8 zu Verfassungsbeschwerde<br />

Seite 10<br />

mit doppelflügeligem Holztor unmittelbar neben der Grundstückszufahrt, die mit<br />

einem doppelflügeligem schmiedeeisernen Tor verschlossen ist. Östlich des Hauses<br />

befindet sich ein Schwimmbecken und eine in den Hang hinein gebaute Sauna.<br />

Das Grundstück ist durch ein umfangreiches System von Stützmauern, Treppen und<br />

Wegen erschlossen.<br />

In dem nordöstlichen Bereich des Grundstücks liegt ein Tiefbrunnen, der das<br />

Objekt mit Trinkwasser versorgt.<br />

Das Haus wurde mit Bauschein Nr. 131/51 vom 11.05.1951 genehmigt. Die<br />

Rohbauabnahme erfolgte am 01.11.1951.<br />

Die angrenzende Terrasse mit einer Verbindungsbrücke wurde mit Bauschein Nr.<br />

145/52 vom 05.12.1952 genehmigt.<br />

Mit Bauschein Nr. 337/61 und 425/63 vom 05.09.1963 wurde die Umstellung von<br />

Koksheizung auf Ölheizung sowie der im Außenbereich liegende Öltank genehmigt<br />

(Siehe Punkt 6 des Beweisbeschlusses).<br />

Die Doppelgarage an der Grundstückszufahrt wurde mit Bauschein Nr. 430/63 vom<br />

25.09.1963 genehmigt<br />

3.3.2 Zulässige Nutzung<br />

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen<br />

Bebauungsplanes. Seine bauliche Nutzungsmöglichkeit bestimmt sich nach § 35<br />

BauGB (Bauen im Außenbereich).<br />

Ein Flächennutzungsplan von 1988 weist den Bereich des Bewertungsgrundstücks als<br />

Waldfläche aus. Das Grundstück liegt in einem Landschaftsschutz- und<br />

Quellenschutzgebiet.<br />

Für das Objekt mit allen seinen genehmigten Bauteilen und Außenanlagen gilt<br />

Bestandsschutz, auch wenn nach heutiger Rechtslage eine Genehmigung des<br />

Wohnhauses wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange (Verhinderung von<br />

Splittersiedlungen) ausgeschlossen werden kann ! Der Bestandsschutz für die<br />

derzeitige Wohnnutzung gilt unbefristet und erlischt nur bei Aufgabe der Nutzung<br />

oder Untergang der baulichen Anlagen z.B. durch Brand.<br />

Anders ist die genehmigungsrechtliche Situation für Schwimmbad und Sauna zu<br />

betrachten. Die Errichtung beider Bauteile nahe des Wohnhauses war u.U. formell,<br />

nicht aber materiell illegal. Hier gilt u.a. § 35 (4) BauGB in Verbindung mit §<br />

55 der Hessischen Bauordnung HBO. Nach § 55 HBO, Anlage 2, <strong>Ziffer</strong> 1.1 (Sauna<br />

unter 30 m3) und <strong>Ziffer</strong> 6.6 (Wasserbecken bis<br />

Seite 11<br />

100 m3 und 2 m Tiefe) handelt es sich bei der Sauna und bei dem Schwimmbad um<br />

genehmigungsfreie Vorhaben nach HBO. Allerdings gelten nach dem hessischen<br />

Naturschutzgesetz von 1978 grundsätzlich alle baulichen Anlagen, die nach der<br />

HBO lediglich angezeigt werden müssen, als Eingriff in Natur- und<br />

Landschaftsschutz. Schwimmbecken und Sauna müßten also nach heutiger<br />

Gesetzeslage von der unteren Naturschutzbehörde genehmigt werden. Da Schwimmbad<br />

und Sauna aber in den 60iger Jahren gebaut wurden (das Bundesnaturschutzgesetz<br />

geht auf das Jahr 1976 zurück), besteht für diese baulichen Anlagen zum<br />

Bewertungsstichtag Bestandsschutz. Damit sind beide Bauteile nicht illegal<br />

errichtet und bei der Bewertung grundsätzlich zu berücksichtigen. (Siehe Punkt 3<br />

und 4 des Beweisbeschlusses).<br />

3.4 Erschließung<br />

Das Grundstück wird durch einen wassergebundenen Waldweg erschlossen, der von<br />

der straße abzweigt. Dieser Weg mit seiner wassergebundenen Befestigung, einem


parallel führenden Entwässerungsgraben und Entwässerungsquerrinnen ist für<br />

Forstverkehr und KFZ befahrbar. Dieser Weg könnte von seinem Eigentümer nicht<br />

für die Zufahrt zu dem Bewertungsgrundstück gesperrt werden, da das Notwegerecht<br />

nach § 917 BGB gilt. Die Zufahrt über diesen Waldweg ist daher gesichert. (Siehe<br />

Punkt 5 des Beweisbeschlusses).<br />

Die Straße ist eine asphaltierte Anliegerstraße mit asphaltierter Fahrbahn und<br />

Entwässerung. Die ortsüblichen Ver- und Entsorgungsanschlüsse für Kanalisation<br />

und elektrischen Strom für das Bewertungsgrundstück sind vorhanden. Allerdings<br />

führen die entsprechende Zu- und Ableitungen ab der straße über das<br />

Fremdgrundstück Flurstück Nr. 4/23. Dieses Fremdgrundstück gehörte bis zum<br />

Bewertungsstichtag dem gleichen Eigentümer Cesar, dem auch das zu bewertende<br />

Grundstück gehörte. Seit der Veräußerung des Bewertungsgrundstücks befindet sich<br />

das Grundstück, über das die Leitungen geführt werden und das<br />

Bewertungsgrundstück nicht mehr in der Hand ein und desselben Eigentümers. Da<br />

über die Benutzung des Leitungsgrundstücks zwischen den Eigentümern keine<br />

Regelung getroffen wurde, gilt auch hier das Notwegerecht nach § 917 BGB. Auf<br />

Ermittlung der dem Eigentümer zustehenden Geldrente wird verzichtet, da diese<br />

durch den geringen Waldbodenpreis sehr gering und im Rahmen dieser Bewertung<br />

vernachlässigbar ist.<br />

Dipl.-Ing./Dipl.-Wirtsch.-Ing. Bach, Straße , Wiesbaden


Anlage 9 zu Verfassungsbeschwerde<br />

Bauten Tatsächliche Maße Gesetze<br />

u.Bestimmungen<br />

Schwimmbad Beckeninhalt-80cbm<br />

Tiefe-1,70-1,80 m<br />

mit Feuerstätte<br />

+ 10,43cbm<br />

Ölkesselraum=1,4cbm<br />

Sauna Grundfläche-22qm<br />

Höhe 2,13m<br />

Raum-46cbm<br />

Fenster-2,75x1,25<br />

Fensterfläche-<br />

3,43qm<br />

mit Feuerstätte<br />

gilt als<br />

Aufenthaltsraum<br />

Landschaftschutzgebiet<br />

HBO-GVBl.04.11.1960<br />

Nr.31<br />

§65 Ausnahme<br />

v.Baugenehmigungsu.Anzeigepflicht<br />

Punkt 12(gültig bis<br />

1974)<br />

Genehmigungspflicht<br />

ab 1965<br />

Landschaftschutzgeb<br />

iet)<br />

§65 Pkt.12:Das<br />

Errichten,Ändern<br />

u.Beseitigen<br />

privater<br />

Schwimmbecken bis<br />

zu 50cbm<br />

Beckeninhalt<br />

u.einer Höchsttiefe<br />

v.1,5m<br />

HBO-GVBl.09.07.1957<br />

Nr.19<br />

§65 Punkt3(gültig<br />

bis 1974)<br />

Genehmigungspflicht<br />

ab 1965<br />

(Landschaftschutzge<br />

biet)<br />

§65 Genehmigungsu.anzeigefreie<br />

Maßnahmen Pkt.3:Die<br />

Errichtung,Veränder<br />

ung od.Beseitigung<br />

v.Bauten mit<br />

weniger als 15cbm<br />

umbauten Raum und 3<br />

m Höhe,die keine<br />

Feuerstätte oder<br />

Aufenthaltsräume<br />

enthalten,mit<br />

Ausnahme von<br />

Denkmalen,Anlagen<br />

der Außenwerbung<br />

und<br />

Grundstücksentwässe<br />

rungsanlagen,sowie<br />

die Errichtung von<br />

fliegenden<br />

Bauten,die nicht<br />

vom Publikum<br />

betreten werden,<br />

StAnz.Nr.28/1965<br />

S.807 v.24.06.1965<br />

Landschaftschutzgeb<br />

iet Mittelrhein-<br />

Angaben GA.Bach<br />

Seite 10 u. 11<br />

Pkt.3.3.2<br />

angeblich<br />

genehmigungsfrei<br />

nach HBO 100cbm<br />

2m tief<br />

Angeblich<br />

genehmigungsfrei<br />

nach HBO unter<br />

30cbm<br />

Genehmigungspflicht<br />

ig nach dem<br />

hessischen<br />

Naturschutzgesetz


Wisper<br />

(Schlangenbad<br />

inbegriffen)<br />

Bauverbot<br />

StAnz.Nr.6/1976<br />

S.204 v.20.01.1976<br />

Landschaftschutzgeb<br />

iet“Taunus“<br />

(Schlangenbad<br />

inbegriffen )<br />

Bauverbot<br />

Anlage 10 zu Verfassungsbeschwerde<br />

v.1978<br />

7 G 50/02 Verkündet am 13.01.2005 A<br />

Landgericht Wiesbaden, Justizangestellte<br />

- 7.Zivilkammer - als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle<br />

Urteil<br />

Im Namen des Volkes !<br />

In dem Rechtsstreit<br />

Anna, straße , Schlangenbad<br />

- <strong>Klägerin</strong> -<br />

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.Jung",<br />

gegen<br />

1.Heidi Cesar,<br />

- Beklagte zu 1)-<br />

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans,<br />

2.Maria Tochter Cesar,<br />

- Beklagte zu 2) -<br />

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Igor;<br />

3.Sohn2 Cesar,<br />

- <strong>Beklagter</strong> zu 3) -<br />

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans,<br />

4.Sohn1 Cesar,<br />

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg<br />

- <strong>Beklagter</strong> zu 4) -<br />

hat die 7.Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden<br />

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter auf Grund<br />

der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2004<br />

für Recht erkannt:<br />

Die Klage wird abgewiesen.<br />

Die Kosten des Rechtsstreits hat die <strong>Klägerin</strong> zu tragen.<br />

Das Urteil,ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110<br />

% der festzusetzenden Kosten.<br />

Tatbestand<br />

Die <strong>Klägerin</strong> macht Ansprüche aus Grundstücks-Kaufvertrag geltend.<br />

Mit UR-Nr.119/02 des Notars .. vom 25.07.1994 erwarb die <strong>Klägerin</strong> von den<br />

Beklagten das streitgegenständliche 6.389 qm große Grundstück in Schlangenbad<br />

zum Preis von DM 1.700.000,-.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> ist unter Vorlage eines Gutachtens des Dipl.-Ing.Emil und eines<br />

Gutachtens des Gutachterausschusses für den Rheingau-Taunus-Kreis der Ansicht,<br />

das Grundstück habe zum Zeitpunkt des Kaufvertrages höchstens einen Verkehrswert<br />

von DM 920.000,- aufgewiesen, eher DM 900.000,- bzw. DM 850.000,-, damit liege<br />

ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, der<br />

Kaufvertrag sei daher wegen arglistiger Täuschung und Sittenwidrigkeit nichtig.<br />

Die Angaben im Exposee der von den Beklagten eingeschalteten Makler Schön und<br />

Dr... seien unzutreffend, alle über die ursprüngliche Baugenehmigung von<br />

1951/1952 hinausgehenden Bauten und Einbauten wie das Schwimmbad, die Sauna,


Öltank und das Nebenhaus seien illegal errichtet und müssten wieder entfernt<br />

werden, das Dachgeschoss dürfe nicht ausgebaut werden, ebenso dürfe ein<br />

Wintergarten nicht errichtet werden. Die Beklagten hätten der <strong>Klägerin</strong><br />

verschwiegen, .dass das Grundstück. im Landschaftsschutzgebiet liege, dessen<br />

Zufahrt nicht ordnungsgemäß, sondern nur geduldet, erschlossen sei und auf dem<br />

keine weiteren baulichen Maßnahmen mehr möglich seien. Die bei Kaufvertrag<br />

bestehende Zuwegung über das Grundstück der Beklagten zu 2) sei jetzt<br />

verschlossen. Ein Brunnen auf dem Grundstück fördere hygienisch nicht<br />

einwandfreies Wasser und müsse verfüllt werden, der Abzug des offenen Kamins sei<br />

unzulässig mit dem Kamin der Ölheizung verbunden und müsse stillgelegt werden.<br />

Sie verlangt Rückabwicklung des Kaufvertrages. Eine Anrechnung der gezogenen<br />

Nutzungen scheide wegen der höheren Erhaltungsaufwendungen aus.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 1.03., 29.05-.,<br />

2.07., 27.08.2002, 30.05., 21.07., 28.07.2003, 9.02., 26.02., 18.10., 3.12. und<br />

29.12.2004 (BI.1 ff., 78 ff., 94 ff., 104 ff., 180 f., 236 ff., 248, 298 ff.,<br />

329 f., 410 ff., 435 ff., 472 ff. d.A.) nebst Anlagen in der Akte und im<br />

Anlagenband Bezug genommen.<br />

= Die <strong>Klägerin</strong> beantragt,<br />

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 869.196,20 Zug um<br />

Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des<br />

Amtsgerichts Bad Schwalbach von Schlangenbad, Band Blatt , Gemarkung<br />

Schlangenbad, Flur , Flurstück , Hof- und Gebäudefläche , …... qm groß, nebst 5<br />

% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1.02.2002 zu zahlen.<br />

Die Beklagten beantragen,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Die Beklagten zu 1) und zu 3) tragen vor, die <strong>Klägerin</strong> versuche, die<br />

Rückabwicklung des Vertrages zu erreichen, weil sich ihre Hoffnung, die Gemeinde<br />

werde das Gebiet aus Bauland ausweisen, nicht erfüllt habe. Auf das Exposee des<br />

Maklers könne sich die <strong>Klägerin</strong> nicht berufen, weil der Makler am Zustandekommen<br />

des Kaufvertrags<br />

nicht mitgewirkt habe. Dass die <strong>Klägerin</strong> geschäftlich nicht unerfahren sei,<br />

zeige, dass sie von einer Preisvorstellung von DM 2.100.000,- einen Nachlass von<br />

DM 400.000,- heruntergehandelt habe. Die Erweiterungsbauten Schwimmbad, Sauna<br />

und Nebenhaus stammten aus-dem Jahr 1965 und genössen Bestandsschutz. Soweit der<br />

Bezirksschornsteinfegemeister erst am 28.05.2001 den Kamin beanstandet habe,<br />

könne die <strong>Klägerin</strong> diese nachträglich eingetretene Veränderungen nicht als zum<br />

Zeitpunkt des Kaufvertrages bestehende Mängel darstellen. Die Erschließung sei<br />

sichergestellt, seit 50 Jahren werde das Grundstück über den Waldweg<br />

erschlossen. Mängel hätten zum Zeitpunkt des Kaufvertrages nicht vorgelegen.<br />

Hilfsweise seien die von der <strong>Klägerin</strong> gezogenen Nutzungen höher anzusetzen.<br />

Der in Gebrauch befindliche Brunnen gewährleiste die Wasserversorgung des<br />

Grundstücks.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 15.04.2002,<br />

17.04., 16.06.2003, 13.02., 28.09.2004 und 4.01.2005 (BI.40 ff., 169, 194 ff.,<br />

320 ff., 400 f. 482 ff.d.A.) nebst Anlagen in der Akte und im Anlagenband Bezug<br />

genommen.<br />

Die Beklagte zu 2) trägt vor, die <strong>Klägerin</strong> habe das Grundstück nach<br />

ausführlicher Besichtigung ohne Beteiligung eines Maklers erworben. Dass die<br />

<strong>Klägerin</strong> geschäftlich nicht unerfahren sei, zeige, dass sie den Kaufpreis um DM<br />

400.000,-gedrückt habe. Die Errichtung eines Wintergartens und der Dachausbau<br />

könnten ohne Genehmigung vorgenommen werden. Das Schwimmbad sei mit Duldung der<br />

Gemeinde erstellt worden. Ein zum Rand des Grundstücks gelegener Brunnen sei<br />

1976 verschlossen worden. Das auf dem Grundstück benutzte Wasser sei hygienisch<br />

einwandfrei. Die Bewertungen der von der <strong>Klägerin</strong> vorgelegten Gutachten seien<br />

unzutreffend, das.Geschäft sei nicht sittenwidrig gewesen, Mängel hätten nicht<br />

vorgelegen.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 3.05.2002, 9.04.,<br />

17.06., 21.07.2003, 27.09., 2.11. und 2004 (BI.65 ff., 159 ff., 219 ff., 243 f.,<br />

395,422 f., d.A.) nebst Anlagen in der Akte und im Anlagenband Bezug genommen.<br />

Der Beklagte zu 4) trägt vor, die <strong>Klägerin</strong> habe sich bereits bei den<br />

Vertragsverhandlungen kritisch und selbstbewusst geäußert, sie könne daher nicht<br />

geschäftlich unerfahren sein. Das verkaufte Grundstück habe zum Zeitpunkt des<br />

Verkaufs mindestens den Wert des vereinbarten Kaufpreises gehabt. Ein<br />

Interessent habe sogar mehr als die <strong>Klägerin</strong> dafür geboten. Der Makler .. habe


das Objekt für DM 2.100.000,- angeboten. Bei dem Grundstück handele es sich um<br />

ein Liebhaberstück, ein Unikat in exquisiter, nobler Lage, die Bewertungen der<br />

von der <strong>Klägerin</strong> vorgelegten Gutachten träfen nicht zu. Die Erweiterungsbauten<br />

Schwimmbad, Sauna und Nebenhaus stammten aus dem Jahr 1965 und genössen<br />

Bestandsschutz. Der Dachausbau sei zulässig, Ölheizung und offener Kamin seien<br />

an verschiedene Kaminstränge angeschlossen. Die Erschließung sei sichergestellt,<br />

seit 50 Jahren werde das Grundstück über den Waldweg her befahren, außerdem<br />

könne es über den südlichen Erschließungsweg erreicht werden. Mängel hätten zum<br />

Zeitpunkt des Kaufvertrages nicht vorgelegen. Die Beklagten zu 2), 3) und 4)<br />

hätten der <strong>Klägerin</strong> nicht verboten, über ihr Grundstück zu fahren, die Zuwegung<br />

sei nicht verschlossen. Der von der <strong>Klägerin</strong> genutzte Brunnen sei erlaubt, er<br />

genieße Bestandsschutz.<br />

G<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 15.04., 13.06.,<br />

29107., .!<br />

9.10.2002, 9.04., 13.06., 17.07., 26.08.2003, 3.02., 21.09., 29.11., 15.12.2004<br />

und o&. 200 (BI.29 ff., 87 ff., 100 ff., 110 ff., 143 ff., 206 ff., 231, 250<br />

f., 286 ff., 380, 428 ff., 452 ff. d.A.) nebst Anlagen in der Akte und im<br />

Anlagenband Bezug genommen.<br />

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigen-<br />

gutachten und eines Obergutachtens sowie durch Einholung von Auskünften. Wegen<br />

der Einzelheiten des 1. Gutachtens wird auf das Gutachten des Sachverständigen<br />

Dipl.-Ing.Frank vom 18.02.2003 im Anlagenband und wegen seiner Anhörung auf das<br />

•Sitzungsprotokoll vom 16.05.2003 (81.173 ff.d.A.) Bezug genommen. Wegen der<br />

Einzelheiten des 2. Gutachtens wird auf das Gutachten des Sachverständigen Jörg<br />

vom 7.01.2004 im Anlagenband und wegen seiner Anhörung auf das Sitzungsprotokoll<br />

vom 27.02.2004 (B1.331 ff.d.A.) Bezug genommen. Wegen des eingeholten Ober-<br />

Gutachtens wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing./Dipl.-<br />

Wirtsch.-Ing.Bach vom 20.08.2004, das zu der Gerichtsakte genommen wurde, und<br />

wegen seiner Anhörung und der Anhörung der von ihm hinzugezogenen<br />

Sachverständigen Grün auf das Sitzungsprotokoll vom 8.12.2004 (B1.439 ff. d.A.)<br />

Bezug genommen. Wegen der erteilten Auskünfte wird auf die Schreiben des<br />

Landrats des Rheingau-Taunus-Kreises vom 11.08.2003 (B1.249 d.A.), der<br />

Gemeindevorstands der Gemeinde Schlangenbad vom 25.08.2003 (61.252 d.A.) und vom<br />

3.03.2004 (81.334 f.d.A.), des Bezirksschomsteinfegemeisters Mathias vom<br />

28.01.2004 (BI.281 d.A.) und des Kreisausschusses des Rheingau-TaunusKreises vom<br />

28.01.2004 (B1.285 d.A.) Bezug genommen.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat den Sachverständigen Bach als befangen abgelehnt und beantragt,<br />

die Sachverständigen Emil, den Gutachterausschuss des RheingauTaunus-Kreises und<br />

den Sachverständigen Frank zu laden und diese in Gegenüberstellung zu dem<br />

Sachverständigen Bach zu hören. Den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen<br />

Bach hat das Gericht im Termin vom 8.12.2004 zurückgewiesen. Die <strong>Klägerin</strong> hat in<br />

dieser mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme des Sachverständigen Frank vom<br />

28.11.2004 eingereicht, wegen deren Einzelheiten auf BI.443 ff.d.A. Bezug<br />

genommen wird. Daraufhin hat der Beklagte zu 4) beantragt, den Sachverständigen<br />

Frank als befangen abzulehnen. Der"Sachverständige Bach hat sich seinerseits mit<br />

Schreiben vom 22.12.2004 (BI.459 ff.d.A.) zur Stellungnahme des Sachverständigen<br />

Frank geäußert.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Die Klage ist unbegründet.<br />

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,<br />

dass der Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks zum Zeitpunkt des<br />

Kaufvertrages vom 25.07.1994 mindestens DM 1.665.000,- betragen hat. Dies hat<br />

der Ober-Gutachter Bach nachvollziehbar festgestellt. Seine mit Gutachten vom<br />

20.08.2004 abgegebene Bewertung mit DM 1.850.000,- hat der Sachverständige in<br />

der mündlichen Anhörung am 8.12.2004 im Hinblick auf einen möglicherweise<br />

vorzunehmenden Marktanpassungsabschlag auf den Wert von DM 1.665.000,-<br />

ermäßigt. Da der Kaufpreis mithin nahezu dem Verkehrswert entspricht und auch<br />

sonst keine Anhaltspunkte für ein besonders grobes Missverhältnis zwischen,<br />

Leistung und Gegenleistung bestehen, ist der Kaufvertrag nicht wegen arglistiger<br />

Täuschung oder Sittenwidrigkeit nichtig, §§ 138, 823 BGB. Dass die <strong>Klägerin</strong> im<br />

Übrigen beim Erwerb von Immobilien nicht unerfahren war, verdeutlicht ihr<br />

Schreiben vom 21.07.1994 im Anlagenband, mit dem sie eine Vielzahl von


Unterlagen angefordert hat.<br />

Das Gutachten des Sachverständigen Bach, der die Sachverständige Grün gemäß<br />

Beweisbeschluss vom 11.03.2004 hinzuziehen durfte, ist überzeugend. Das<br />

Gutachten ist als Obergutachten den Feststellungen des Sachverständigen Frank<br />

vorzuziehen, der in der Tat als befangen anzusehen ist, nachdem er für die<br />

<strong>Klägerin</strong> eine von ihr eingereichte Stellungnahme vorn 28.11.2004 zum Gutachten<br />

des Ober-Gutachters abgegeben hat, daraus ergibt sich der Anschein der<br />

Parteilichkeit gemäß §§ 406, 42 ZPO. Gleichwohl war die Stellungnahme des<br />

Sachverständigen Frank als Parteivortrag zu berücksichtigen. Sie vermag die<br />

Feststellungen des Sachverständigen Bach aber nicht zu erschüttern; wie sich aus<br />

den folgenden Ausführungen ergibt. Das Obergutachten war einzuholen, nachdem<br />

sich für das Gericht Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen Frank<br />

hinsichtlich der Bewertung der Außenanlagen ergaben, nachdem der Sachverständige<br />

Jörg den Sachwert der Außenanlagen im Gegensatz zu dem Sachverständigen Frank<br />

statt mit DM 36.000,- mit DM 375.000,- zum Stichtag ermittelt hat. Eine<br />

Gegenüberstellung der Sachverständigen war nicht vorzunehmen, weil das Ober-<br />

Gutachten sich bereits mit den übrigen Gutachten auseinandergesetzt hat.<br />

Der Sachverständige Bach hat im Einzelnen Lage, Beschaffenheit, Nutzung,<br />

Erschließung, Rechte und Belastungen, Gebäude ermittelt und beschrieben. Darauf<br />

• hat er seine Wertermittlung gegründet. Die Annahmen des Sachverständigen<br />

sind nicht zu beanstanden, er nimmt im Einzelnen zu den Behauptungen der<br />

<strong>Klägerin</strong> zu nicht gesicherter Wasserversorgung und Zuwegung und illegaler<br />

Errichtung von Schwimmbad, Sauna, Öltank und Kamin sowie zu den Außenanlagen<br />

Stellung. Auf seine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte<br />

Stellungnahme vom 22.12.2004 kommt es dabei nicht an.<br />

Die Wasserversorgung ist gesichert. Der Sachverständige hat festgestellt, dass<br />

ein Tiefbrunnen das Anwesen der <strong>Klägerin</strong> mit Trinkwasser versorgt und der.<br />

Wasserversorgungsverband oberer Rheingau Eltviile bei Stilllegung des Brunnens<br />

nach Bau einer Druckerhöhungsanlage die bis zum Nachbar-Grundstück reichende<br />

öffentliche Wasserversorgung zum Anwesen der <strong>Klägerin</strong> sicherstellen müsste. Die<br />

untere Wasserbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises hat zwar mit Schreiben vom<br />

23.08.2002 (BI.173 d.Anlagenbands) mitgeteilt, dass hinsichtlich dieses Brunnens<br />

eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht vorliege und die Auffassung vertreten,<br />

dass bei Stellung eines Antrags auf Genehmigung mit einer Ablehnung zu rechnen<br />

sei. Dies und der neue — verspätete und zurückzuweisende - Vortrag der <strong>Klägerin</strong><br />

nach Schluss.der mündlichen Verhandlung, dass die Behörde mit Schreiben vom<br />

15.12.2004 - also weit nach dem Stichtag - eine Verfüllungs-Anordnung<br />

hinsichtlich des Brunnens erlassen habe, ändert nichts daran, dass der<br />

Wasserversorgungsverband den Anschluss des Grundstücks der <strong>Klägerin</strong> an das<br />

öffentliche Netz sicherstellen muss, wenn sie es verlangt, auch wenn die<br />

<strong>Klägerin</strong> - verspätet und zurückzuweisen - eine Stellungnahme des Wasserverbands<br />

vom 15.12.2004 — ebenfalls weit nach dem Stichtag - vorlegt, wonach die <strong>Klägerin</strong><br />

die Kosten für den Bau und Betrieb einer Druckerhöhungsanlage zu tragen hätte.<br />

Die angeblichen Kosten von DM 160.000,- für die <strong>Klägerin</strong> können daher auch nicht<br />

wertmindernd berücksichtigt werden. Selbst bei Berücksichtigung und Absetzung<br />

dieses Betrages<br />

von der Summe von DM 1.665.000,- wäre ein besonders grobes Missverhältnis von<br />

Leistung und Gegenleistung nicht gegeben. Soweit die <strong>Klägerin</strong> jetzt nach Schluss<br />

der mündlichen Verhandlung vorträgt, die Möglichkeit der eigenen<br />

Wasserversorgung sei für den Kauf entscheidend gewesen, ist.dies ebenfalls als<br />

verspätet zurückzuweisen, aber auch unbeachtlich. Denn insoweit sind<br />

Gewährleistungsansprüche nach § 4 des Kaufvertrages ausgeschlossen, arglistiges<br />

Verschweigen des offensichtlich fehlenden Anschlusses an das öffentliche<br />

Wasser<strong>net</strong>z liegt ebenso wenig vor wie die Zusicherung, der vorhandene Brunnen<br />

sei genehmigt und dürfe in Zukunft weiter genutzt werden.<br />

Hinsichtlich des Schwimmbads und der Sauna schließt sich das Gericht der<br />

Auffassung des Sachverständigen an, dass hierfür Bestandsschutz besteht, weil<br />

die Bauten vor Verabschiedung des Bundesnaturschutzgesetzes errichtet wurden.<br />

Auch hinsichtlich der Zufahrt teilt das Gericht die Auffassung des<br />

Sachverständigen, dass sie durch den von der Straße abzweigenden Waldweg<br />

gesichert war und ist. Die <strong>Klägerin</strong> konnte und kann über diesen Weg auf ihr<br />

Grundstück gelangen. Soweit die <strong>Klägerin</strong> dabei ein Nachbar-Grundstück überfahren


muss, steht ihr ein Notwegerecht zur Seite. Dass die <strong>Klägerin</strong> sich mit ihren<br />

Nachbarn privatrechtlich einigen muss, äußert auch die Gemeinde Schlangenbad in<br />

ihrem Schreiben vom 25.10.2000, auf den sie mit ihrer Auskunft vom 3.03.2004 an<br />

das Gericht Bezug nimmt. Der hierfür zu zahlende Preis kann vernachlässigt<br />

werden.<br />

Der Öltank ist nach Feststellung des Sachverständigen genehmigt.<br />

Der offene Kamin kann nicht benutzt werden, das hat der Sachverständige in<br />

seiner Bewertung berücksichtigt.<br />

Den Wert der Außenanlagen haben die Sachverständigen Bach und Grün überzeugend<br />

auf DM 172.000,- zum Stichtag festgestellt, der vorn Sachverständigen Frank<br />

festgesetzte Wert ist zu niedrig. Die Aufteilung der Außenflächen in<br />

Gartenfläche mit intensiver Nutzung und Gestaltung und repräsentative parkartige<br />

Anlage mit großer Wiesenfläche und Ziergehölzen einerseits und waldartigem<br />

Randbereich andererseits überzeugt, auch das Gutachten Jörg nimmt diese<br />

Zuordnung vor. Die Lage im Landschaftsschutzgebiet gestattet die bisherige<br />

Nutzung.<br />

Das Gericht folgt dem Sachverständigen Bach auch darin, das Grundstück<br />

ausschließlich im Wege der Sachwertermittlung zu bewerten und die Bewertung in<br />

drei verschiedene Bodenwerte mit 1.595 qm Bauland, 3.294 qm Park und 1.500 qm<br />

Wald zu den genannten Werten aufzuteilen. Ebenso ist die Ermittlung des Wertes<br />

der baulichen Anlagen und des gesamten Sachwertes nicht zu beanstanden. Das<br />

Dachgeschoss ist nach den Feststellungen des Sachverständigen in vollem Umfang<br />

mit der Brutto-Grundfläche zu berücksichtigen und zum Teil ausbaufähig. Die<br />

Ausbaufähigkeit wurde aber ebenso wenig wie die Errichtung eines Wintergartens<br />

Gegenstand des Kaufvertrages. Deren Aufnahme in das Exposee der am. Vertrag<br />

nicht beteiligten Makler hat keine Auswirkung auf die Vertragsparteien.<br />

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus<br />

§§ 91, 709 ZPO.<br />

Anlage 11 zu Verfassungsbeschwerde<br />

In Sachen Anna /Tochter Cesar<br />

Telefongespräch am 09.06.1997<br />

mit Frau …..., Gem. Schlangenbad<br />

Inhalt:<br />

Sie ist gerade aus dem Urlaub zurückgekehrt und dabei, die Sache genauer<br />

aufzuklären. Sie hat hinsichtlich der Garagen eine Bauschein-Nr. gefunden,<br />

allerdings keine Baugenehmigung. Sie wird insoweit beim RTK nachfragen.<br />

In der Akte gibt es viel Schriftverkehr, auch mit dem Forstamt, auch<br />

hinsichtlich eines irgendwann einmal beabsichtigten Nutzungsvertrages bzgl. des<br />

Weges, der dann aber nicht abgeschlossen wurde.<br />

Frau ... wird ihre Nachforschungen weiterführen und mir Mitteilung machen,<br />

sobald die Nachforschungen abgeschlossen sind. Ich werde dann einmal bei der<br />

Gemeinde vorbeifahren, um die Sache mir anzusehen.<br />

RA Siegfried/ha<br />

den 11.06.97


Anlage 12 zu Verfassungsbeschwerde<br />

Anna<br />

Strasse X<br />

Schlangenbad<br />

An das<br />

Oberlandesgericht Frankfurt am Main<br />

Zeil 42<br />

60313 Frankfurt/Main<br />

Vorab per Telefax: 069 - 1367 2976<br />

Aktenzeichen :1 U 199 / 09<br />

Schlangenbad den, 28.10.2010<br />

BEFANGENHEITSANTRAG<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

hiermit stelle ich einen Befangenheitsantrag gegen die Richter Dr1,2 und 3 von dem OLG<br />

Ffm.<br />

Der am 08.09.2010 von allen drei Richtern ergangene Beschluss ist in erster Reihe von<br />

keinem der drei Richter unterzeich<strong>net</strong>.Es fehlt jegliche Unterschrift.Damit ist nicht<br />

ersichtlich wer dafür die Verantwortung trägt.Anscheinend will keiner die Verantwortung<br />

dafür übernehmen.Da der Beschluss mir über meinen Anwalt zugestellt wurde muss ich<br />

davon ausgehen dass er vom Berufungsgericht in meiner Sache stammt.Somit richtet sich<br />

mein Befangenheitsantrag an den oder die Verfasser dieses Beschlusses.Im weiteren als<br />

Verfasser aufgeführt.<br />

Dieser Beschluss wurde getroffen,um die Persönlichkeit des Beklagten Dr.Jung<br />

endgültig ohne weitere rechtliche Prüfung zu entlasten.Wegen der Persönlichkeit<br />

des Beklagten legten der oder die entscheidenden Richter unterschiedliche<br />

Maßstäbe an,dadurch sehe ich die entscheidenden Richter als befangen an.Dieses<br />

wird wie folgt belegt.<br />

Ich stütze diesen Antrag ausdrücklich nicht auf Fehler der Richter sondern auf die Anzahl<br />

der Fehler und die Tatsache dass einige Fehlentscheidungen der Richter nicht als bloße<br />

Fehler hingenommen werden können sowie auf die fehlenden Unterschriften.Ich führe zur<br />

Verdeutlichung den Vergleich mit dem Verkehrsrecht vor,wo auch Konsequenzen nach<br />

Wiederholung drohen.Im vorliegenden Fall beziehe ich mich auf die Illegalität der Bauten:<br />

Schwimmbad und Sauna nach der HBO (Hessischen Bauordnung),sowie die Illegalität des


Brunnens nach dem WHG (Wasserhaushaltsgesetz).Hierzu fehlt eine klare Stellung der<br />

Verfasser.Des weiteren fehlen auch die nötigen Begründungen.<br />

Im weiteren beziehe ich mich nur auf die gravierenden Fehlentscheidungen im Beschluss<br />

und halte aber den gesamten Vortrag aus der Berufung aufrecht.<br />

Im einzelnen:<br />

- 1.Das Schreiben das ich als Beweis zur Kenntnis der Verkäufer bezüglich der<br />

Unzulässigkeit des Waldweges gebracht habe,ist ein deutlicher und klarer Beweis.Die<br />

Verkäufer haben, weil sie wussten dass der Waldweg nicht legal ist,erfolglos<br />

Verhandlungen mit dem Forstamt aufgenommen.Es gibt keinen einzigen Grund weshalb<br />

sie sonst über diesen Weg verhandeln hätten sollen.Sollte der Verfasser anderer<br />

Auffassung sein,habe ich das Recht auf eine Begründung.Denn auch aus diesem Grund<br />

habe ich Berufung eingelegt.Die Mitteilung dass das Landgericht und der Senat meine<br />

Auffassung nicht teilt,ist keine Begründung.Es gab nur einen Grund für diese<br />

Verhandlungen und zwar,die Kenntnis der Verkäufer über den rechtlichen Status dieses<br />

Weges.Eine endgültige Entscheidung der Behörde bezüglich des Waldweges,wurde nicht<br />

1997,sondern erst mit dem Schreiben 25.10.2000,von der Behörde gefällt.Auch hier fehlt<br />

jegliche Begründung des Verfassers,warum das Datum 1997 bezüglich der<br />

Kenntnisnahme geltend gemacht wird.<br />

-2. Bezüglich der Illegalität von Schwimmbad und Sauna.Dieser Vortrag ist nicht<br />

neu,sondern wurde schon in erster Instanz bei beiden Beklagten gebracht,da es auch mir<br />

als Laien aufgefallen ist,dass 5 Gutachter diese Bauten als illegal erachten und nur einer<br />

durch mehrfache gravierende Lügen diese Bauten als legal darstellen will.Diese Illegalität<br />

ist nicht von mir angenommen,wie der Verfasser in seinem Beschluss angibt,sondern<br />

sie ist eine überprüfbare Tatsache nach den Gesetzen die Jedermann also auch ein Laie<br />

einsehen kann.Die Arglist bzw. Kenntnis der Verkäufer ist klar bewiesen weil diese<br />

ausdrücklich vorgetragen haben über die gesetzlichen Vorschriften nämlich die Maße für<br />

die genehmigungsfreien Bauten informiert gewesen zu sein.Die tatsächlichen Maße der<br />

Bauten belegen die Illegalität.Es ist auch eine Gewissheit daß die Verkäufer im Umgang<br />

mit dem Zollstock als sachkundig gelten.Der Beklagte Dr. Jung musste selbstverständlich<br />

nicht die tatsächlichen Maße dieser Bauten überprüfen.In seiner Erwiderung bestreitet er<br />

die Maße mit Nichtwissen.Der Beweis anhand der Fotos vor Ort ist auch nur auf diese<br />

Erwiderung von mir eingebracht worden.Es bedarf hier nämlich keines Beweises die<br />

Tatsachen sind aus den Unterlagen ersichtlich (HBO,Gutachten Bach ,Aussage von Frau<br />

Tochter Cesar).Er hätte die falschen gesetzlichen Angaben des Gerichtlichen<br />

Sachverständigers Bach zu der Legalität der Bauten anhand der gesetzlichen<br />

Vorschriften überprüfen müssen .So hätte der Beklagte Dr. Jung erkennen müssen daß<br />

die umfangreichen Erklärungen des Sachverständigers zu der Legalität der Bauten nichts<br />

weiter sind als eine dicke Lüge.Eine genaue Überprüfung durch Dr. Jung ergab sich<br />

zwingend da nur einer von 6 Gutachtern die Bauten für legal befindet.Daß sowohl der<br />

Sachverständige als auch der damalige Rechtsvertreter Dr. Jung bezüglich dieser<br />

Tatsachen gravierend fehlen,lässt eine Mittäterschaft vermuten.<br />

3.Bezüglich des Brunnens:Entsprechend gilt auch hier. Die Illegalität des Brunnens ist<br />

eine Tatsache und ist nicht von mir angenommen wie der Verfasser angibt.Die<br />

genehmigungsfreie Entnahme von Grundwasser nach dem Gesetz ist sehr klar<br />

definiert.Das Gesetz sieht keine genehmigungsfreie Entnahme von Grundwasser für<br />

Schwimmbäder vor.Auch in diesem Punkt hat weder das Land Gericht noch der Verfasser<br />

die Legalität anhand der vorgetragenen Tatsachen und der gesetzlichen Bestimmungen<br />

beurteilt.Aber auch dieser Punkt ist Teil der Berufung und muss berücksichtigt werden.<br />

4.Bezüglich der Befangenheit des Gerichtlichen Sachverständigers Frank<br />

Der Vorprozess wäre für mich ohne diese unbegründete Befangenheit erfolgreich<br />

verlaufen.Denn private Gutachter werden zur Urteilsbegründung nicht berücksichtigt.Diese<br />

Tatsache ist im Urteil des Landgerichtes aus dem Vorprozess deutlich


angegeben.Zitat:"Das Gutachten ist als Obergutachten den Feststellungen des<br />

Sachverständigen Frank vorzuziehen ,der in der Tat als Befangen anzusehen ist....."<br />

Die Befangenheit sehe ich weiter darin dass der Verfasser bei diesen schwerwiegenden<br />

Tatsachen es nicht einmal für notwendig erachtet sich weiter damit zu beschäftigen und<br />

per Beschluss meine Klage abweisen will.Die Bestimmungen des §522 ZPO sind<br />

sicherlich vom Gesetzgeber zur Entlastung der Gerichte vorgesehen nicht um Klagen<br />

gegen einflussreiche Persönlichkeiten zu beenden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Anlage 13 zu Verfassungsbeschwerde<br />

Anna<br />

Strasse X<br />

Schlangenbad<br />

An das<br />

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Zeil 42<br />

60313 Frankfurt/Main<br />

Vorab per Telefax: 069 - 1367 2976 ans 12.11 2010<br />

Aktenzeichen :1 U 199 109 Schlangenbad den, 12.11.2010<br />

Stellungnahme zu den dienstlichen Erklärungen der Richter: Dr.1,2,3<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

bevor ich auf die dienstlichen Erklärungen Stellung beziehe möchte ich mitteilen<br />

daß die drei Richter bis zu einer Entscheidung bezüglich meines<br />

Befangenheitsantrages als befangen gelten und die Schriftsätze die von meinem<br />

Anwalt an das Gericht gesendet werden nur zur Wahrung eventueller Fristen<br />

geschickt werden .lch lehne bis zu einer Entscheidung zur Befangenheit eine<br />

Tätigkeit der benannten Richter in meinem Fall ausdrücklich ab.<br />

Im weiteren beziehe ich Stellung nur auf die dienstliche Erklärung von Dr 1 um<br />

Wiederholungen zu vermeiden.<br />

zu 1.Es stellt sich für mich die Frage wo die Ausfertigung (die nicht<br />

unterschriebene) des Beschlusses die den Parteien zugestellt wurde verwahrt<br />

wird.Werden in den Gerichtsakten beide Ausfertigungen verwahrt? Muss ein Bürger<br />

der wissen will wer eine Entscheidung gegen ihn fällt Akteneinsicht beim Gericht<br />

nehmen?Unterschriften können auch nachträglich getätigt werden.<br />

zu 4.Entgegen der Behauptung aus der dienstlichen Erklärung wurde im<br />

Befangenheitsantrag unter 2. die Kenntnis der Verkäufer ausführlich<br />

erläutert.Die Kenntnis der Verkäufer bezüglich Schwimmbad und Anbauten wurde vom<br />

Beklagten Dr.Jung selbst vorgetragen.Einen ausführlichen Vortrag zu der Kenntnis<br />

der Verkäufer wurde auch in der Berufungsbegründung gemacht.lch komme mir nur<br />

albern vor diesen Vortrag ins Unendliche zu wiederholen.<br />

zu 5. Der Schriftverkehr mit dem Forstamt bezüglich eines Nutzungsvertrages ist<br />

ein deutlicher Beweis dafür dass die Verkäufer wussten oder befürchten mussten<br />

Probleme mit dem Weg zu haben.Wenn die Richter dieses hartnäckig bestreiten dann<br />

müssen sie benennen aus welchem Grund diese Schreiben geführt wurden.Wozu<br />

sollten Verhandlungen über die Nutzung eines Waldweges sonst geführt worden<br />

sein? Wollten die Verkäufer auf dem Weg etwa Pilze züchten oder Weinachtbäume<br />

pflanzen?<br />

zu 6.Wie unter 2. ausgeführt ist die Kenntnis der Verkäufer vorgetragen und<br />

bewiesen,sogar der Beklagte bezieht sich auf die Aussage von Frau Tochter Cesar.<br />

Im Übrigen wäre auch kein Beweis nötig denn kein Bürger (geschweige ein<br />

Bauunternehmer) tätigt eine Investition ( Schwimmbad mit Heizung<br />

Wasseraufbereitung Zu und Abfluss mit<br />

getrenntem Öltank,Sauna mit eigener Heizung) ohne die gesetzlichen Bestimmungen<br />

zu kennen.Die Verkäufer gingen nach dem gleichen Muster vor wie beim Brunnen.<br />

zu 7. Die Richter ignorieren hartnäckig die umfangreichen Lügen aus den Angaben<br />

von Fr.Cesar.Wer nichts zu befürchten hat belügt die Behörde nicht und nimmt<br />

Risiken auf sich.Ich erwähne nur stichpunktartig diese Falschaussage: statt fünf<br />

Personen wird eine angegeben-,der Brunnen dient nicht nur zur Versorgung des


Haushaltes sondern auch für die Speisung eines 80 Qm Schwimmbades ‚der Brunnen<br />

war damals nicht 20 m tief sondern 120 m.Frau Cesar war auch in dieser<br />

Problematik keinesfalls uninformiert da sie in einem jahrelangem Rechtsstreit<br />

mit der gleichen Problematik unterlegen war.<br />

Des weiteren fehlt in den dienstlichen Erklärungen aller drei Richter eine<br />

Stellungnahme zu den in dem Befangenheitsantrag erwähnten groben Vergehen des<br />

Beklagten bezüglich<br />

1- Nichtüberprüfung des Gutachtens Bach bezüglich der gelogenen Gesetzestexte<br />

(Mittäterschaft)<br />

2- Befangenheit des Sachverständigen Frank.<br />

Dass die drei Richter Illegalität von: Schwimmbad Außenanlagen Wasserversorgung<br />

und Weg die den Verkäufern bekannt waren hartnäckig ignorieren kann nicht als<br />

Fehler angesehen werden und ist nur mit deren Befangenheit zu erklären.Es stellt<br />

sich heraus das die Richter deutlich zu Gunsten des Beklagten entscheiden. Als<br />

letztes möchte ich Ihnen mitteilen dass ich diese Art der Behandlung durch die<br />

Richter als entwürdigend und diskriminierend empfinde.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Anlage 14 zu Verfassungsbeschwerde<br />

Seite-22hält<br />

dieses Schreiben ebenso wenig wie die Androhung von behördlichen Maßnahmen.<br />

Mangels eines aufklärungspflichtigen Umstandes kann es offenbleiben, ob eine<br />

Arglist der Verkäufer vorgelegen hat. Die <strong>Klägerin</strong> beschränkt sich auf die bloße<br />

Behauptung, die Verkäufer hätten Kenntnis gehabt. Demgegenüber hat die<br />

Verkäuferin Tochter Cesar in dem Verfahren 7 0 50/02 vorgetragen, dass der Bau<br />

des Schwimmbeckens der Baubehörde angezeigt worden sei und der damalige<br />

Kreisbaumeister Linker die Auskunft erteilt habe, dass das Becken, soweit es ein<br />

Volumen von 50 Kubikmetern nicht überschreite, genehmigungsfrei errichtet werden<br />

dürfe. Die Sauna sei als künstlicher Hohlraum unter der Erdoberfläche<br />

ausgestaltet und unter diesem Gesichtspunkt bei ihrer Errichtung 1962 ebenfalls<br />

ein genehmigungsfreies Vorhaben gewesen.<br />

Eine erfolgreiche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lässt sich auch nicht<br />

auf die von der <strong>Klägerin</strong> behauptete Illegalität des Brunnens auf ihrem<br />

Grundstück stützen.<br />

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass zu der Zeit, als die<br />

Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft waren, zwei Bohrungen vorhanden waren, zum<br />

einen auf dem Grundstück der <strong>Klägerin</strong> Flurstück 4/22, zum anderen auf dem<br />

Flurstück 3/4. Die behördliche Stilllegungsverfügung aus dem Jahr 1973 sowie die<br />

Verfüllungsanordnung 1976 bezogen sich auf die Bohrung auf dem Flurstück 3/4.<br />

Dies folgt beispielsweise aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden<br />

vom 17.02.1976, in dem es heißt, der Antragsteller, Herr Sohn Cesar,<br />

habe auf seinem Grundstück Strasse X 4 im Jahre 1976 eine Bohrung niederbringen<br />

lassen. Gleichermaßen führt der Landrats des Rheingau-Taunus-Kreises in seinem<br />

Schreiben vom 27.11.2001 (Anlage K 4) aus, die Anordnung des<br />

Regierungspräsidiums Darmstadt aus dem Jahr 1973 habe sich auf die Bohrstelle in<br />

Schlangenbad, Strasse X4, bezogen. Im Bescheid des Kreisausschusses des<br />

Rheingau-Taunus-Kreises vom 20.04.2005 (Anlage K 6) heißt es, das Gutachten des<br />

Hessischen Landesamtes für Bodenforschung beziehe sich auf eine zwischenzeitlich<br />

verfüllte Brunnenbohrung auf dem Flurstück .., diese befinde sich in einer<br />

Entfernung von ca. 100 m zur heutigen Brunnenanlage. Insofern geht die Vermutung<br />

der <strong>Klägerin</strong>, es sei denkbar, dass eine 2. Bohrung nicht existiere, fehl, auch<br />

wenn sich auf ihrem Grundstück lediglich eine Bohrung befindet.<br />

Anlage 15 Verfassungsbeschwerde<br />

von der Erhebung angebotener Beweise abzusehen. Der Senat verkennt dabei die vom<br />

BGH aufgestellten Grundsätze der Anforderungen der Darlegungslast an eine in<br />

Beweisnot befindliche Partei.<br />

Konkret handelt es sich um die Frage, inwieweit der erkennende Senat


Parteivortrag als „nicht beweiskräftig" zur Darlegung rechtserheblicher Umstände<br />

bezeichnen und inwieweit er hierdurch den grundrechtlich verbrieften Anspruch<br />

der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör — hier in seiner Ausprägung als Recht zur<br />

Beweisführung — versagen darf.<br />

Des weiteren steht im vorliegenden Rechtsstreit in Rede, dass das Landgericht<br />

Wiesbaden materiellrechtliche Rechtsnormen, sowohl das hessische<br />

Wasserhaushaltsgesetz bezüglich des Brunnens als auch die HBO Hessische<br />

Bauordnung bezüglich der baulichen Außenanlagen unzutreffend angewendet hat, und<br />

sie entgegen der tatsächlichen Rechtslage als legal bezeich<strong>net</strong>e.<br />

Allein die im Sinne des § 546 ZPO fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts<br />

reicht<br />

dabei für sich betrachtet schon aus, die Zurückweisung der Berufung per<br />

Beschluss im<br />

Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.<br />

Hierzu im Einzelnen.<br />

1.<br />

Die Bindungswirkung des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils gemäß § 314<br />

ZPO<br />

steht nicht entgegen, vertiefende Angaben der <strong>Klägerin</strong> zur Illegalität der<br />

baulichen, Außenanlagen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Denn die<br />

<strong>Klägerin</strong> hat in<br />

erster Instanz zu jedem Zeitpunkt und konkret vorgetragen, dass die baulichen<br />

Außenanlagen illegal und nicht genehmigungsfähig sind. Vor diesem Hintergrund<br />

eröff<strong>net</strong> § 529 Abs. 1 ZPO entgegen den Ausführungen des Senats im<br />

Hinweisbeschluss vom 08. September 2010 die Möglichkeit, das diesbezügliche<br />

Vorbringen der <strong>Klägerin</strong> zu berücksichtigen. Die <strong>Klägerin</strong> hat die Legalität der<br />

Außenanlagen wiederholt konkret in Abrede gestellt, so dass insoweit gemäß § 529<br />

Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Bindungswirkung des erstinstanzlichen Urteils besteht.<br />

Der Brunnen war und ist nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz wegen des vorhandenen<br />

Außenschwimmbads nicht genehmigungsfrei. Im Urteil wird das Schwimmbad bei der<br />

Begründung der Legalität seitens des Landgerichts nicht berücksichtigt, obwohl<br />

die<br />

Anlage 16 Verfassungsbeschwerde<br />

Emil,<br />

Ulrich, Volker, Walter, zu laden über den Gutachterausschuss des Rheingau-<br />

TaunusKreises, Schmidtberg 19, 65307 Bad<br />

Schwalbach<br />

Frank, Str..., Ort..,<br />

... J. Richard,<br />

Einholung eines Sachverständigengutachten<br />

Wir sind der Auffassung, dass das Verlassen des sichersten Wegs durch den<br />

Beklagten RA Dr. Jung, indem er die Täuschungsanfechtung in seiner Klage<br />

gänzlich außer Acht liess, zu einer Beweislastumkehr führt, so dass nicht die<br />

<strong>Klägerin</strong> beweisen muss, dass der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 ein unrichtiges Gutachten im<br />

Sinne des § 839b BGB erstattete.<br />

Weiterhin sind wir der Auffassung, dass die vorsätzliche, bzw. grob fahrlässige<br />

Unrichtigkeit der Gutachten des Beklagten Bach auf der Hand liegt, so dass die<br />

Einholung weiterer Gutachten Zeit- und Geldverschwendung bedeutet. Wir meinen,<br />

dass das Gericht die notwendige Überzeugung durch Einvernahme der sechs<br />

genannten Gutachterinnen und Gutachter erlangen kann und<br />

beantragen,<br />

die benannten sachverständigen Zeugen zuerst zu vernehmen.<br />

Soweit wir zuvor oder auch nachfolgend das Einholen eines<br />

Sachverständigengutachtens beantragen, geschieht dies ausdrücklich<br />

unter Verwahrung gegen die Beweislast<br />

und unter<br />

Beantragung


Anlage 17 zu Verfassungsbeschwerde<br />

• Der Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises<br />

als Behörde der Landesverwaltung<br />

Sachbearbeiter; Herr ...<br />

e-mail : ...<br />

Besuchszeiten: Montags - freitags von 8:00 Uhr- 12:00 Uhr<br />

Dienstags von 14:00 Uhr - 18:00 Uhr<br />

Telefonische Terminvereinbarung wird<br />

immer empfohlen<br />

Frau<br />

Anna<br />

Strasse X.<br />

Schlangenbad<br />

09. August 2001<br />

Wasserversorgung Ihres Anwesens, Strasse X , Schlangenbad<br />

Ihre Vorsprache am 26.07.01<br />

Anlg.: Kopien aus meinem wasserrechtlichen Vorgang<br />

Sehr geehrte Frau,<br />

anläßlich Ihrer Vorsprache am 26.07.01 haben Sie mir geschildert, dass Sie im<br />

Jahre 1994 das frühere Anwesen Cesar erworben haben, jedoch keinerlei Unterlagen<br />

über die Situation der Wasserversorgung des Anwesens von den vorherigen<br />

Eigentümern erhalten haben.<br />

Daher übersende ich Ihnen Kopien aus meinem wasserrechtlichen Vorgang über die<br />

von Herrn Cesar im Jahre 1973 niedergebrachte Bohrung, aus denen Sie die<br />

rechtliche Situation ersehen können.<br />

Die im Jahre 1973 von Herrn Cesar niedergebrachte Bohrung dürfte nach Bestehen<br />

der Rechtslage nicht genutzt werden und nach Angaben von Frau Cesar im Jahre<br />

1987 (siehe entsprechenden Aktenvermerk vom 9.01.1987) sollte diese Bohrung auch<br />

stillgelegt und verfüllt worden sein.<br />

Da unklar ist, ob Sie heute noch die alte Bohrung aus dem Jahre 1960 nutzen oder<br />

ob es sich doch um die im Jahre 1973 niedergebrachte neuere Bohrung handelt,<br />

werde ich innerhalb der nächsten Wochen nach vorheriger Terminabstimmung einen<br />

Ortstermin durchführen.<br />

Mit freundlichem Gruß<br />

Im Auftrag<br />

(Amtmann)<br />

1<br />

Anlage 18 Verfassungsbeschwerde


L I/24a/kl 09.01.1987<br />

VERMERK<br />

Da die Gemeinde Schlangenbad in abwasserrechtlicher Sicht gegenüber<br />

L I/24b Fragen stellte, erhob sich die Fragelob das Grundstück Cesar nicht in<br />

der Zwischenzeit an die öffentliche Wasserversorgung (des WV "Oberer Rheingau")<br />

angeschlossen wurde bzw. ob noch und aus welchem privaten Brunnen Wasser für das<br />

Grundstück bezogen wird.<br />

Daher Anruf des U. bei Frau Cesar, die auf Befragen mitteilte, daß die alte<br />

Bohrung von 1960 immer -noch existiere und ausschließlich zur<br />

Trinkwasserversorgung des Grundstückes genutzt werde. Das Wasser aus dieser<br />

Bohrung reiche gerade für sie selbst und ihren ab und zu zu Besuch kommenden<br />

Sohn, Herrn Sohn1 Cesar,der normalerweise in ... wohne.<br />

Die im Jahre 1973 von ihrem Manne begonnene neue Bohrung, deren weitere<br />

Durchführung von der UWB untersagt wurde, sei seinerzeit sofort stillgelegt und<br />

verfüllt worden.<br />

...<br />

Anlage 19 zu Verfassungsbeschwerde<br />

3<br />

von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Tatsachen, aus denen sie eine Arglist der<br />

Verkäufer folgert, nach Auffassung des Senats eine solche rechtliche Bewertung<br />

nicht zulassen, ist er auch nicht zu einer Beweiserhebung über die betreffenden<br />

Tatsachenbehauptungen gehalten.<br />

Ergänzend merkt der Senat an, dass der von der <strong>Klägerin</strong> als Anlage K la<br />

vorgelegte Aktenvermerk, wonach die Verkäuferin Cesar im Jahr 1987 bei einem<br />

Telefongespräch angegeben hat, das Wasser aus der „alten Brunnenbohrung von<br />

1960" reiche „gerade für sie selbst und ihren ab und zu zu Besuch kommenden<br />

Sohn", nicht auf ein arglistiges Verschweigen einer Illegalität des Brunnens<br />

hindeutet. Die in dem Vermerk erwähnte Äußerung besagt nicht, in welcher Menge<br />

und wozu genau die Verkäufer Wasser aus dem Brunnen entnommen<br />

haben, sondern nur, dass die entnommene Wassermenge nur die private<br />

Nutzung durch die betreffenden Personen abdeckte. Der Senat stellt nochmals<br />

klar, dass die von der <strong>Klägerin</strong> angeführten Umstände seiner Auffassung nach eine<br />

rechtliche Bewertung des Verhaltens der Verkäufer als arglistig nicht<br />

rechtfertigen. Einen Anspruch darauf, dass der Senat ihrer Rechtsansicht folgt,<br />

gewährt Art. 103 Abs. 1 GG der <strong>Klägerin</strong> nicht.<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil<br />

geklärt werden müsse, welche Anforderungen an die substantiierte Darlegung von<br />

Tatsachen zu stellen seien, die ein arglistiges Verkäuferverhalten begründen,<br />

verweist der Senat nochmals auf seinen Beschluss vom B. September 2010 und auf<br />

das dort unter 1. a. cc. (1) herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.<br />

Mai 1996 (NJW-RR 1996, S. 1211 f.), wonach sich die Anforderungen an die<br />

Substantiierung des Tatsachenvortrags einer Partei nach der Einlassung des<br />

Gegners richtet. Auch diese Grundsätze, denen der Senat bei seiner Entscheidung<br />

gefolgt ist, waren lediglich auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden.<br />

Dr. 1, 2 3<br />

t Richter, am Oberlandesgericht<br />

Anlage 20 zu Verfassungsbeschwerde<br />

1 U 199/09<br />

5 O 267/08 Landgericht Wiesbaden<br />

na<br />

rr Mr .s


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br />

BESCHLUSS<br />

In dem Rechtsstreit<br />

der Frau Anna, Strasse X, Schlangenbad,<br />

<strong>Klägerin</strong>, Berufungsklägerin und Gesuchstellerin,<br />

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Roland Spirgath, Rechtsanwälte<br />

Bornemann von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19- 21,<br />

69115 Heidelberg,<br />

gegen<br />

Herrn Rechtsanwalt Dr. Franz-Josef Jung,<br />

Beklagten und Berufungsbeklagten,<br />

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. , Rechtsanwälte<br />

Beschluss mit vollem Rubrum (EU_U3_oo.dot)<br />

-2-<br />

Der gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. 1 sowie<br />

die Richterinnen am Oberlandesgericht 2 und 3 gerichtete<br />

Ablehnungsantrag der <strong>Klägerin</strong> wird zurückgewiesen.<br />

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.<br />

Gründe:<br />

A. Die <strong>Klägerin</strong> begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Schlechterfüllung<br />

eines Anwaltsvertrages. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom<br />

26.8.2009 (BI. 314 ff. d. A.) abgewiesen. Dagegen wendet sich die <strong>Klägerin</strong> mit<br />

ihrer Berufung. Der Senat hat die <strong>Klägerin</strong> mit Beschluss vom 8.9.2010 (BI. 520<br />

ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass er das Rechtsmittel für aussichtslos halte<br />

und demgemäß dessen Zurückweisung im Beschlusswege beabsichtige.<br />

Auf diesen Hinweisbeschluss stützt die <strong>Klägerin</strong> ihr gegen sämtliche ihn unterzeichnenden<br />

Senatsmitglieder gerichtetes Ablehnungsgesuch (BI. 535 f. d. A.).<br />

B. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, jedoch nicht begründet.<br />

1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit<br />

abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeig<strong>net</strong> ist, Misstrauen gegen<br />

seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Geeig<strong>net</strong>, Misstrauen gegen eine<br />

unparteiliche Amtsführung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive<br />

Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung<br />

die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen<br />

und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive,<br />

unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. BGH NJW-RR 2003,<br />

S. 1220 f. Duris Rn. 6], st. Rspr.). Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler<br />

rechtfertigen in aller Regel keine Ablehnung des Richters; das<br />

Ablehnungsverfahren dient nicht der Fehlerkontrolle in diesem Sinne, diese ist<br />

dem Rechtszug der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG Schleswig OLGR 2002, 327; OLG<br />

Frankfurt NJW 2004, 621; KG NJW 2004, 2104, 2105; OLG Saarbrücken OLGR 2008,<br />

355, 356; BAG NJW 1993, 879). Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht,<br />

wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so<br />

weit von den anerkannten rechtlichen — insbesondere verfassungsrechtlichen —<br />

Grundsätzen entfernen, dass sie aus<br />

3<br />

-3-<br />

Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen<br />

und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden<br />

Einstellung des Richters erwecken (vgl. KG NJW-RR 2006, 1577,<br />

= NJW 2004, 2104, 2105; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 355, 356; OLG<br />

2enbrg MDR 2008, 527; ähnlich BAG, a. a. 0.).<br />

Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an Umständen. die eine Besorgniss<br />

der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen könnten.<br />

. Das in den Akten befindliche Original des Hinweisbeschlusses ist von<br />

allen drei mitwirkenden Richterinnen und Richtern unterschrieben. Die<br />

den Parteien übermittelten Ausfertigungen des Beschlusses mussten<br />

keine Unterschriften enthalten.<br />

2. Die <strong>Klägerin</strong> begründet ihr Ablehnungsgesuch im sachlichen Kern damit, dass<br />

der Senat wie zuvor das Landgericht den Fall unzutreffend<br />

beurteile und ihr Vorbringen unzureichend würdige. Das sind nach dem oben<br />

Gesagten keine Ablehnungsgründe; von einer Unverständlichkeit und<br />

offensichtlichen Unhaltbarkeit des Hinweisbeschlusses kann er-


sichtlich keine Rede sein. Der Hinweisbeschluss setzt sich mit dem Klagevorbringen<br />

eingehend auseinander und nimmt in zulässiger Weise auf die<br />

ausführliche Begründung des landgerichtlichen Urteils Bezug. Ob der Beschluss<br />

sachlich zutrifft, wird Gegenstand des weiteren Berufungsverfahren<br />

sein.<br />

III. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3<br />

ZPO.<br />

Frankfurt am Main, den 17. November 2010<br />

Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat<br />

XXX YYY Dr. ZZZ<br />

Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am<br />

Amtsgericht<br />

. .. `. 4<br />

Anlage 21 Klage siehe Anfang dieses Schreibens<br />

Anlage 22 Urteil am Anfang dieses Schreibens<br />

Anlage 23 Berufungsbegründung Anfang dieses Schreibens<br />

Anlage 24 zu Verfassungsbeschwerde<br />

1 U 199/09<br />

5 0 267/08 Landgericht Wiesbaden<br />

1<br />

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br />

BESCHLUSS<br />

In dem Rechtsstreit<br />

Anna gegen Rechtsanwalt Dr. Jung<br />

beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.<br />

Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.<br />

1. Der <strong>Klägerin</strong> steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen<br />

Verletzung anwaltlicher Pflichten zu. Der Beklagte war weder gehalten den von<br />

der <strong>Klägerin</strong> am 25. Juli 1994 geschlossenen Immobilienkaufvertrag nochmals wegen<br />

arglistiger Täuschung anzufechten noch hat er den Rechtsstreit der <strong>Klägerin</strong><br />

gegen die Verkäufer der Immobilie fehlerhaft geführt. Insoweit kann auf die<br />

eingehenden und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des<br />

angegriffenen Urteils verwiesen werden. Die von der <strong>Klägerin</strong> hiergegen erhobenen<br />

Einwände greifen nicht durch.<br />

a. Soweit die <strong>Klägerin</strong> meint, der Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt den<br />

Kaufvertrag vom 25. Juli 1994 gemäß § 123 BGB anzufechten und sich auf eine<br />

schon zuvor von ihrem früheren Bevollmächtigten abgegebene Anfechtungserklärung<br />

zu berufen, hat das Landgericht zu Recht angenommen dass die von der <strong>Klägerin</strong><br />

insoweit vorgetragenen Umstände keinen im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO<br />

beweiskräftigen Schluss auf ein bedingt vorsätzliches täuschendes<br />

-2-<br />

Verhalten der Verkäufer zulassen. Den eingehenden Ausführungen hierzu in den<br />

Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ist aus Sicht des Senats nichts<br />

hinzuzufügen.<br />

Nur zur Klarstellung merkt der Senat Folgendes an:<br />

aa. Hinsichtlich des nach dem Vortrag der <strong>Klägerin</strong> unzulässigen Kaminanschlusses<br />

hat das Landgericht die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung arglistigen<br />

Handelns der Verkäufer nicht überspannt. Insbesondere begründet die<br />

Zugehörigkeit der Verkäufer zu einer Bauunternehmerfamilie nicht per se deren<br />

Arglist hinsichtlich der etwaigen Unzulässigkeit eines Kaminanschlusses.<br />

bb. Entsprechendes gilt für eine von der <strong>Klägerin</strong> unter Hinweis auf die<br />

Außenbereichslage der von ihr erworbenen Immobilie geltend gemachte fehlende<br />

Genehmigungsfähigkeit eines Dachgeschossausbaus.<br />

cc. (1) Hinsichtlich einer von der <strong>Klägerin</strong> angenommenen Unzulässigkeit der<br />

Nutzung des zu ihrem Grundstück führenden Waldwegs hat das Landgericht nicht<br />

verkannt, dass der vom Beklagten in Bezug genommene Vortrag der Verkäufer im<br />

Vorprozess, sie seien immer von der Zulässigkeit der Zufahrt über den Waldweg<br />

ausgegangen, im vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung entfaltet.


Vielmehr hat das Landgericht insoweit zutreffend den vom Bundesgerichtshof (vgl.<br />

Urteil vom 20. Mai 1996, NJW-RR 1996, S. 1211 f.) entwickelten Grundsatz<br />

angewandt, wonach sich die Anforderungen an die Substantiierung des<br />

Tatsachenvortrags einer Partei nach der Einlassung des Gegners richtet. Aus den<br />

von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Umständen ergibt sich nicht, dass die Verkäufer -<br />

entgegen ihren eigenen Angaben - von einer Unzulässigkeit der Waldwegnutzung<br />

wussten. Vielmehr trägt die <strong>Klägerin</strong> selbst vor, dass ihr früherer<br />

Bevollmächtigter noch im Jahr 1997 von der Gemeinde die Auskunft erhalten<br />

hatte, diese sei bereit, der <strong>Klägerin</strong> „die Nutzung in aller Form zu gestatten".<br />

Weshalb die Verkäufer im Jahr 1994 etwas anderes hätten annehmen müssen.<br />

ist nicht ersichtlich,<br />

(2) Zudem war der <strong>Klägerin</strong> die - von ihr angenommene - Unzulässigkeit der<br />

Waldwegnutzung aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen spätestens 1997<br />

bekannt, so dass sie hierauf im Jahr 2001 wegen Ablaufs der Einjahresfrist<br />

-3des<br />

§ 124 BGB eine Arglistanfechtung nicht mehr stützen konnte.Die Auffassung<br />

der <strong>Klägerin</strong>, sie habe erst durch das Schreiben vom 25. Oktober 2000 (Anlage K<br />

7, Blatt 32 im Anlagenhefter) „endgültig- und damit erstmals im Sinne des §124<br />

BGB Kenntnis von den - ihrer Meinung nach - eine Arglistanfechtung<br />

begründendenden Umständen erhalten, teilt der Senat nicht.<br />

dd. Soweit die <strong>Klägerin</strong> im Berufungsverfahren neuen vom Beklagten bestrittenen,<br />

Tatsachenvortrag zu dem von ihr geltend gemachten Fehlen einer Baugenehmigung<br />

für Schwimmbad und Sauna hält, ist dieser gemäß §531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO<br />

nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen lässt auch dieser neue Tatsachenvortrag,<br />

mit dem die <strong>Klägerin</strong> eine von ihr angenommene Genehmigungsbedürftigkeit der<br />

genannte Baumaßnahmen begründet keine im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO<br />

beweiskräftigen Schluss auf eine diesbezügliche Arglist der Verkäufer zu.<br />

ee. Entsprechendes gilt für das Berufungsvorbringen der <strong>Klägerin</strong> zu der von ihr<br />

angenommenen Illegalität der Wasserversorgung ihres Grunstückes durch den<br />

von ihr übernommenen Brunnen. Insbesondere ist ein arglistiges Verhalten der<br />

Verkäufer nicht deshalb anzunehmen, weil alle wesentlichen Entscheidungen<br />

der Wasserbehörde zur Frage des Heilquellenschutzes im Bekanntmachungsorgan der<br />

Gemeinde Schlangenbad, dem Aarboten veröffentlicht wurden.<br />

b. Soweit die <strong>Klägerin</strong> dem Beklagten vorwirft, er habe ihren Rechtsstreit gegen<br />

die Verkäufer fehlerhaft geführt, teilt der Senat ihre Ansicht, die<br />

gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing.Bach hätten dessen<br />

Ablehnung wegen Befangenheit gerechtfertigt, aus den vom Landgericht<br />

ausgeführten Gründen nicht. Dasselbe gilt für die Auffassung der <strong>Klägerin</strong>, der<br />

Vorprozess wäre zu ihren Gunsten ausgegangen, wenn das Landgericht die<br />

Feststellungen des Sachverständigen Frank nicht „herabqualifiziert“ hätte. Auch<br />

insoweit kann auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen<br />

Urteils verwiesen werden.<br />

c. Dem weiteren Vorbringen der <strong>Klägerin</strong> misst der Senat keine<br />

entscheidungserhebliche Bedeutung bei.<br />

-4-<br />

2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung<br />

hätte.<br />

Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung<br />

erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.<br />

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur - zusätzliche<br />

Kosten sparenden - Berufungsrücknahme bis Mittwoch,den 29. September 2010.<br />

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch im Anhörungsverfahren des<br />

§ 522 Abs. 2 ZPO neuer Tatsachenvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2<br />

ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist.<br />

Frankfurt am Main, den 8. September 2010<br />

Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat<br />

Dr. ... ...<br />

Vorsitzender Richter am Oberardesgericht ...


X Anlage 25 zu Verfassungsbeschwerde<br />

Bornemann-von Loeben Rechtsanwälte<br />

Bornemann-von Loeben 1 Spirgath 1 Ebenrecht 1 Krieger<br />

• Oberer Gaisbergweg 19-21 •69115 Heidelberg<br />

An das<br />

Oberlandesgericht Frankfurt<br />

Zeil 42<br />

60313 Frankfurt a. Main<br />

V o r a b p e r T e l e f a x 069 / 1367-2976<br />

Heidelberg, den 12.11.2010<br />

Unser Zeichen: 2008/00375-KS/Dg (bitte stets angeben!)<br />

Aktenzeichen: 1 U 199/09<br />

2 Abschriften anbei<br />

In dem Rechtsstreit<br />

Anna<br />

g e g e n<br />

RA Dr. Jung<br />

antworten wir auf den Anhörungsbeschluss des Senats vom 08.09.2010:<br />

Die Antwort erfolgt im Hinblick auf die mit Beschluss vom 25.10.2010 gesetzte Frist zur<br />

Fristwahrung. Wir gehen davon aus, dass zuerst über den Befangenheitsantrag der<br />

<strong>Klägerin</strong> entschieden wird; dieser hat sich nicht dadurch erledigt, dass wir uns nun in der<br />

Sache äußern.<br />

Wir sehen entgegen der Auffassung des Senats konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an<br />

der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen<br />

Bewertung des Landgerichts begründen und damit zu einem falschen Urteil geführt<br />

haben.<br />

Wir bitten daher höflich darum, den Hinweisbeschluss vom 08.09.2010 unter Beachtung<br />

der nachfolgenden Ausführungen zu überdenken und einen Termin zur mündlichen<br />

Verhandlung anzuberaumen.


Vorbemerkung<br />

Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ist von grundsätzlicher Bedeutung, denn<br />

nach unserem Dafürhalten ist der Senat im Begriff, den klägerischen Vortrag unter<br />

rechtsfehlerhafter Auslegung des § 286 Absatz 1 ZPO als nicht beweiskräftig (Seite 1 des<br />

Hinweisbeschlusses) und damit als unsubstantiiert zurückzuweisen und von der Erhebung<br />

angebotener Beweise abzusehen. Der Senat verkennt dabei die vom BGH aufgestellten<br />

Grundsätze der Anforderungen der Darlegungslast an eine in Beweisnot befindliche Partei.<br />

Konkret handelt es sich um die Frage, inwieweit der erkennende Senat Parteivortrag als<br />

„nicht beweiskräftig“ zur Darlegung rechtserheblicher Umstände bezeichnen und inwieweit<br />

er hierdurch den grundrechtlich verbrieften Anspruch der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör –<br />

hier in seiner Ausprägung als Recht zur Beweisführung – versagen darf.<br />

Des weiteren steht im vorliegenden Rechtsstreit in Rede, dass das Landgericht Wiesbaden<br />

materiellrechtliche Rechtsnormen, sowohl das hessische Wasserhaushaltsgesetz bezüglich<br />

des Brunnens als auch die HBO Hessische Bauordnung bezüglich der baulichen<br />

Außenanlagen unzutreffend angewendet hat, und sie entgegen der tatsächlichen<br />

Rechtslage als legal bezeich<strong>net</strong>e.<br />

Allein die im Sinne des § 546 ZPO fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts reicht dabei<br />

für sich betrachtet schon aus, die Zurückweisung der Berufung per Beschluss im Sinne<br />

des § 522 Abs. 2 ZPO als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.<br />

Hierzu im Einzelnen.<br />

1.<br />

Die Bindungswirkung des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils gemäß § 314 ZPO<br />

steht nicht entgegen, vertiefende Angaben der <strong>Klägerin</strong> zur Illegalität der baulichen<br />

Außenanlagen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Denn die <strong>Klägerin</strong> hat in erster<br />

Instanz zu jedem Zeitpunkt und konkret vorgetragen, dass die baulichen Außenanlagen<br />

illegal und nicht genehmigungsfähig sind. Vor diesem Hintergrund eröff<strong>net</strong> § 529 Abs. 1<br />

ZPO entgegen den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 08. September<br />

2010 die Möglichkeit, das diesbezügliche Vorbringen der <strong>Klägerin</strong> zu berücksichtigen. Die<br />

<strong>Klägerin</strong> hat die Legalität der Außenanlagen wiederholt konkret in Abrede gestellt, so dass<br />

insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Bindungswirkung des erstinstanzlichen


Urteils besteht.<br />

Der Brunnen war und ist nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz wegen des vorhandenen<br />

Außenschwimmbads nicht genehmigungsfrei. Im Urteil wird das Schwimmbad bei der<br />

Begründung der Legalität seitens des Landgerichts nicht berücksichtigt, obwohl die Klage<br />

sich hierauf bezieht. Keine der in § 33 Wasserhaushaltsgesetz aufgeführten Nutzungen<br />

Haushalt, landwirtschaftlicher Hofbetrieb, Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs<br />

oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck ist mit der Nutzung eines<br />

Schwimmbads verbunden.<br />

Die mit der Berufung angegriffenen Feststellungen des LG zur Frage der Legalität der<br />

Außenbauwerke nebst der damit verbundenen rechtlichen Argumentation ist auch von<br />

Amts wegen zu prüfen.<br />

Feststellungen hierzu fehlen im Beschluss des Senats vom 08. September 2010.<br />

2.<br />

Generell rechtsfehlerhaft ist das landgerichtliche Urteil und jetzt auch der Beschluss des<br />

Senats, soweit sich offenkundig bisher keiner der Spruchkörper mit dem Umstand<br />

auseinandergesetzt hat, dass sich die <strong>Klägerin</strong>, die Beweis über innere Tatsachen auf<br />

Seiten der damaligen Verkäufer zu erbringen hat, in genereller Beweisnot befindet und<br />

dass bereits aus diesem Grund an die Darlegungslast keine hohen Anforderungen zu<br />

stellen sind.<br />

Mit anderen Worten stellt der Senat nicht zu überwindende Hürden auf, wenn er ausführt,<br />

dass die von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Umstände keinen im Sinne des § 286 Absatz 1<br />

ZPO beweiskräftigen Schluss auf ein bedingt vorsätzliche täuschendes Verhalten der<br />

Verkäufer zulassen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die <strong>Klägerin</strong> nur sehr schwer<br />

Umstände vortragen kann, die Rückschlüsse auf innere Tatsachen der damaligen<br />

Verkäufer ziehen lassen.<br />

Der Senat gibt auf Seite 2 unter aa. des aktuellen Hinweisbeschlusses die klägerische<br />

Argumentationskette lückenhaft und damit unzutreffend wieder, wenn ausschließlich die<br />

Zugehörigkeit der Verkäufer zu einer Bauunternehmerfamilie als von der Klägerseite<br />

angeführtes Indiz für deren Arglist dargestellt wird.


Diese lückenhafte Darstellung im Hinweisbeschluss in Kombination mit der Verkennung,<br />

dass an die Darlegungslast aufgrund Beweisnot ohnehin nur geringe Anforderungen zu<br />

stellen sind, belegt, dass der Senat sich bisher nicht ausreichend mit der Situation und<br />

Argumentation der <strong>Klägerin</strong> auseinandergesetzt hat.<br />

3.<br />

Der Senat setzt sich nur unvollkommen – ebenso wie das Landgericht – mit den konkret<br />

von der <strong>Klägerin</strong> mitgeteilten Beweistatsachen auseinander, die so beweiskräftig für eine<br />

Kenntnis der damaligen Verkäufer bezüglich der Illegalität der Wasserversorgung sind,<br />

dass die für diese Umstände angetretenen Beweise auch erhoben werden müssen.<br />

Wegen dieser Nichtbeachtung der klägerseits behaupteten Anknüpfungstatsachen hat das<br />

Landgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen, die angetretenen Beweise,<br />

Zeugenvernehmung der Mitglieder der Familie Cesar, zu erheben. Durch die angekündigte<br />

Verwerfung der Berufung würde der Fehler der ersten Instanz durch den erkennenden<br />

Senat manifestiert. Dies gilt für die Kenntnis der Verkäuferfamilie für alle geltend<br />

gemachten Anfechtungsgründe.<br />

Wir wiederholen daher die „Mosaiksteine“, die für die jeweils geltend gemachte<br />

Täuschungshandlung so hinreichend auf eine Arglist der Verkäufer hindeuten, dass eine<br />

Erhebung der angebotenen Beweise unerlässlich ist.<br />

Wir verweisen auch hier nochmals darauf, dass an die Darlegungslast im Sinne eines<br />

gemäß § 286 Absatz 1 ZPO beweiskräftigen Rückschlusses keine hohen Anforderungen zu<br />

stellen sind, weil es sich um innere Tatsachen handelt und die <strong>Klägerin</strong> in Beweisnot ist.<br />

3.1 Kenntnis von der Illegalität der Wasserversorgung<br />

Bemerkenswert ist, dass weder das Landgericht, noch der erkennende Senat das von<br />

Klägerseite in etlichen Schriftsätzen als besonders wichtig hervorgehobene Indiz, dass für<br />

Arglist der Verkäufer spricht, nämlich den als Anlage K 1a vorgelegten Aktenvermerk der<br />

Wasserbehörde mit keiner einzigen Silbe erwähnt haben.<br />

Bereits dieses Versäumnis belegt, dass die landgerichtliche Entscheidung und jetzt der<br />

Senatsbeschluss vom 08. September 2010 nicht alle denkbaren Anhaltspunkt für eine<br />

Arglist der Verkäuferseite in die Prüfung eingestellt haben.


Dass der <strong>Klägerin</strong> in beiden Instanzen nicht beweiskräftiger Vortrag vorgehalten wird,<br />

während beweiskräftiger Vortrag seitens des Gerichts hartnäckig ignoriert und<br />

übergangen wird, erscheint als besonders schwerer Verstoß gegen den Anspruch der<br />

<strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör und es drängt sich der Eindruck richterlicher Willkür auf.<br />

Jedenfalls zeigt diese fehlerhafte Behandlung die Schwächen des zurecht kritisierten und<br />

wohl auch bald in dieser Form nicht mehr bestehenden § 522 ZPO gerade bei besonders<br />

umfangreichen Fällen wie dem Vorliegenden auf.<br />

So müssen wir an dieser Stelle nochmals wiederholen, dass die in dem Aktenvermerk<br />

(Anlage K 1a) niedergelegte angeblich ganz geringe Wasserführung des Brunnens und die<br />

angeblich ganz geringe Wasserentnahme – die unstreitig wahrheitswidrig von Frau Cesar<br />

angegeben worden war – dafür sprechen, dass Wasserführung und –verbrauch nur<br />

deshalb entgegen den wahren Verhältnissen (Personenzahl und Schwimmbad) als<br />

unwesentlich dargestellt wurden, um eine für möglich gehaltene Verfüllung des<br />

ungenehmigten sowie ungenehmigt vertieften Brunnens zu verhindern.<br />

Weiteres Indiz ist in diesem Zusammenhang, dass – und das ist in erster Instanz<br />

unstreitig geblieben – der Brunnen heimlich – also ungenehmigt und nicht angezeigt –<br />

von 20 auf 120 m vertieft worden war. Kein Bürger kann davon ausgehen, dass eine<br />

derart umfangreiche und aufwändige Vertiefung genehmigungsfrei ist; erst recht nicht<br />

eine Bauunternehmerfamilie. Ebenso klärt die ausführende Firma bei so umfangreichen<br />

Arbeiten über die rechtlichen Anforderungen auf, um Haftungsansprüche zu vermeiden.<br />

Weiteres Indiz ist in diesem Zusammenhang, dass die Verkäufer in der Vergangenheit ein<br />

verwaltungsgerichtliches Verfahren wegen einer weiteren Brunnenbohrung auf ihrem<br />

Grundstück, von der die Wasserbehörde Kenntnis erlangt hatte und die sie untersagt<br />

hatte, geführt hatte und darin unterlegen war. Vor einem solchen Hintergrund ist davon<br />

auszugehen dass der betroffene Bürger die gesetzlichen Bestimmungen kennt; erst recht<br />

eine Bauunternehmerfamilie.<br />

Weitere Indizien sind die Ausweisung des streitgegenständlichen Grundstücks als<br />

Landschafts- und Heilquellenschutzgebiet in Verbindung mit den damit der<br />

Normalbevölkerung, insbesondere Grundstückseigentümern als bekannt geltenden<br />

Nutzungsbeschränkungen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die<br />

Tatsache dass die Verkäufer weitere Grundstücke im betroffenen Gebiet besitzen und<br />

deswegen bezüglich der Auflagen kundig waren.


Das all diese Umstände seitens des Gerichts bei der Frage, ob der Vortrag der <strong>Klägerin</strong> so<br />

beweiskräftig ist, das die angebotenen Beweise zu erheben sind, nicht berücksichtigt<br />

wurden, ist eine beachtliche Verletzung der klägerischen Rechte.<br />

3.2 Kenntnis von der Illegalität der Zuwegung<br />

Gleiches gilt für die Unzulässigkeit der Waldwegnutzung. Auch hinsichtlich der Täuschung<br />

der <strong>Klägerin</strong> seitens der Verkäufer über die Unzulässigkeit der Nutzung des Waldwegs<br />

verstoßen Landgericht und jetzt der erkennende Senat gegen das Grundrecht der <strong>Klägerin</strong><br />

auf rechtliches Gehör. Die auf Seite 2 unter cc. des aktuellen Senatsbeschlusses zitierten<br />

Grundsätze des BGH zur Anforderung an die Substantiierung werden durch den Beschluss<br />

des Senats vom 08. September 2010 geradezu konterkariert. Denn es verhält sich nicht<br />

so, dass der Beklagte die Kenntnis der Verkäufer von der Unzulässigkeit der Nutzung in<br />

besonders substantiierter Weise bestritten hätte, so dass sich der Vortrag der <strong>Klägerin</strong><br />

etwa hieran messen lassen müsste; es verhält sich vielmehr umgekehrt. Denn der<br />

Beklagte hat – rechtlich zulässig – die Kenntnis der Verkäufer von der Unzulässigkeit der<br />

Waldwegnutzung schlicht bestritten. Dem gegenüber hat die <strong>Klägerin</strong> unter Vorlage von<br />

Schriftwechsel dargelegt, dass den Verkäufern die fehlende rechtliche Grundlage und<br />

damit die Unzulässigkeit der Nutzung des Waldwegs bekannt war.<br />

Logisch und nachvollziehbar ist insbesondere, wenn man mit der <strong>Klägerin</strong> der Auffassung<br />

ist, dass allein das Führen von Verhandlungen mit dem Forstamt über die vertragliche<br />

Einräumung eines Nutzungsrecht ausreichende Rückschlüsse darauf zulässt, dass die<br />

Verhandlungspartner, insbesondere die Verkäuferfamilie, davon ausgehen, dass ein<br />

Nutzungsrecht bis dahin nicht besteht.<br />

Denn Verhandlungen über die vertragliche Einräumung eines Rechts erscheinen zwanglos<br />

nur dann sinnvoll, wenn die Parteien davon ausgehen oder es zumindest für möglich<br />

halten, dass ein solches Recht nicht besteht.<br />

Dass das Landgericht die entsprechenden Unterlagen, die diesen Schluss nahe legen, als<br />

„irrelevant“ übergeht, und dass der Senat auf diese Unterlagen, denen Indizwirkung<br />

zukommt, im Beschluss vom 08. September 2010 ebenfalls nicht eingeht, indiziert die<br />

Rechtsfehlerhaftigkeit der bisherigen Entscheidungsfindung.


Auch die vom Senat jetzt herangezogene Rechtfertigung, wonach nicht ersichtlich sei,<br />

dass die Verkäufer im Jahre 1994 etwas anderes hätten annehmen müssen, wenn sogar<br />

die <strong>Klägerin</strong> selbst vortrage – was im übrigen gar nicht zutrifft –, dass noch im Jahr 1997<br />

die Gemeinde die Nutzung in aller Form zu gestatten bereit gewesen wäre, beseitigt die<br />

Fehlerhaftigkeit des gerichtlichen Entscheidungsfindungsprozesses nicht. Denn gerade<br />

dass das Führen von Verhandlungen über die Einräumung eines Nutzungsrechts<br />

ergebnislos geblieben ist, ist der vom Senat als „nicht ersichtlich“ bezeich<strong>net</strong>e Grund für<br />

die Annahme, dass die Verkäufer im Jahre 1994 nicht davon ausgehen durften, dass die<br />

Nutzung des Waldwegs gesichert war.<br />

Wir wiederholen auch an dieser Stelle, dass es bei der vorliegenden Bewertung noch nicht<br />

um eine Beweiswürdigung geht, sondern ausschließlich um die Frage, ob die – sich in<br />

Beweisnot befindliche – <strong>Klägerin</strong>, die eine innere Tatsache zu beweisen hat, diese innere<br />

Tatsache ausreichend substantiiert behauptet hat, so dass Beweis zu erheben ist.<br />

3.3 Zu den illegalen Außenanlagen<br />

Wir haben auf Seite 10 der Berufungsbegründung unter dem Unterpunkt 3.2.2. zunächst<br />

einmal die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, dass Schwimmbad und Sauna<br />

angeblich im Jahre 1962 errichtet worden seien, als rechtsfehlerhaft bezeich<strong>net</strong>. Denn im<br />

gesamten erstinstanzlichen Vortrag der Parteien ist von einem Baujahr nicht die Rede.<br />

Der Senatsbeschluss vom 08. September 2010 geht in keiner Weise auf diesen<br />

entscheidungserheblichen Umstand ein. Der Umstand ist auch entscheidungserheblich,<br />

weil die Frage, ob Schwimmbad und Sauna rechtmäßig oder illegal errichtet wurden nur<br />

zutreffend beantwortet werden kann, wenn das Baujahr zutreffend festgestellt wird. Das<br />

Urteil des Landgerichts kann daher wegen fehlender Tatsachenfeststellung keinen Bestand<br />

haben. Wenn die in zweiter Instanz vorgetragenen Tatsachen neu wären, dürften sie<br />

schon aus diesem Grunde nicht zurückgewiesen werden.<br />

Soweit wir in der Berufungsbegründung mehr zu den Ausmaßen von Schwimmbad und<br />

Sauna vorgetragen haben, geschah dies lediglich im Vorgriff auf die ohnehin durch den<br />

Senat auszusprechende Feststellung, dass de Sachverhalt bezüglich dieser Frage in erster<br />

Instanz gar nicht entscheidungsreif gewesen wäre und hier weiter vorzutragen ist.<br />

Mit anderen Worten hätte das Landgericht in der ersten Instanz die gesetzlichen Vorgabe,<br />

aus denen sich Legalität bzw. Genehmigungspflichtigkeit der Außenanlagen ergeben, mit


den Angaben des Sachverständigen Bach, den Angaben der Verkäufer und den<br />

tatsächlichen Begebenheiten vor Ort auswerten müssen. Es hätte dem Landgericht in<br />

erster Instanz auffallen müssen, dass in dem Gutachten des Sachverständigen Bach die<br />

tatsächlichen Maße der Außenanlagen vollständig fehlen und dass der Gesetzestext falsch<br />

wiedergegeben wurde. Hierbei handelt es sich einerseits um eine fehlerhafte und<br />

unvollständige Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie um<br />

fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts in erster Instanz. Die Illegalität der<br />

Bauten ist kein neuer Vortrag, sondern wurde von der <strong>Klägerin</strong> schon immer geltend<br />

gemacht. Ebenfalls ist die Rüge, dass Gesetzestexte unzutreffend durch den<br />

Sachverständigen Bach widergegeben wurden, kein neuer Sachvortrag; vielmehr ist die<br />

Feststellung der zutreffenden rechtlichen Entscheidungsgrundlagen Aufgabe des Gerichts.<br />

Durch die Beauftragung eines weiteren Gutachters in dem in erster Instanz anhängig<br />

gebliebenen Rechtsstreit gegen des Sachverständigen Bach belegt das LG, dass es<br />

Klärungsbedarf bezüglich des Gutachtens Bach hat. Das LG verkündet das Urteil für den<br />

Beklagten zu 1, bevor die Überprüfung des Gutachtens des Beklagten zu 2 durch den<br />

bestellten Sachverständigen vorliegt. Dadurch wird der <strong>Klägerin</strong> die Möglichkeit<br />

genommen, darauf Stellung zu nehmen im Verfahren des Beklagten zu 1. Das LG hätte<br />

vor der Urteilsverkündung das Gutachten des Sachverständigen abwarten müssen.<br />

4.<br />

Der Beklagte handelte auch pflichtwidrig, als er das Gutachten des Sachverständigen Bach<br />

in dem dieser zu einer Legalität der Außenanlagen kam, nicht überprüfte und wegen der<br />

festgestellten Fehler ausreichend angriff. Denn das Gericht des Vorprozesses wäre dann<br />

zu dem Ergebnis gekommen, dass die Außenanlagen Sauna und Schwimmbad illegal<br />

errichtet waren und es hätte die Richtigkeit des Gutachtens sowie die Unbefangenheit des<br />

Sachverständigen insgesamt in Zweifel gezogen; das Gericht des Vorprozesses hätte dann<br />

den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Frank den Vorzug gegeben und<br />

wäre zu einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises sowie zu einer arglistigen<br />

Täuschung der <strong>Klägerin</strong> durch die damaligen Verkäufer gekommen.<br />

Kai Spirgath<br />

Rechtsanwalt


Anlage 26 zu Verfassungsbeschwerde<br />

1 U 199/09<br />

5 0 267/08 Landgericht Wiesbaden<br />

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br />

BESCHLUSS<br />

In dem Rechttsstreit<br />

der Frau Anna, Strasse X,<br />

und Beratungsklägerin.<br />

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Roland Spirgath,<br />

Rechtsänwäite Bornen mann von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19- 21,<br />

69115 Heidelberg -<br />

gegen<br />

Herrn Rechtsanwalt Dr. Franz-Josef Jung,<br />

Beklagten und Berufungsbeklagten.<br />

Prozessbevoilmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ... Rechtsanwälte<br />

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch<br />

Vorsitzenden Richter an, Oberlandesgericht Dr. ...,<br />

Richterin am Oberlandesgericht... und<br />

Richterin am Oberlandesgericht ...<br />

am 13. Dezember 2010 einstimmig beschlossen:<br />

Die Berufung der <strong>Klägerin</strong> gegen das am 26. August 2009 verkündete Urteil der 5.<br />

Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br />

Der Streitwert wird auf 1.201.011,74 € festgesetzt (1.129.455.89 € für den<br />

Antrag zu 1, 71.55585 € für den' Antrag zu 2).<br />

Gründe<br />

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzüweisen<br />

1. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg was der Senat mit Beschluss<br />

vom 8. September 2010 bereits begründet hat; Der Schriftsatz der <strong>Klägerin</strong> vom<br />

12. November 2010 zeigt demgegenüber keine entscheidungserheblichen neuen<br />

Gesichtspunkte auf.<br />

a. Soweit die <strong>Klägerin</strong> bemängelt. der Senat habe ~ auf Seite 2 des Beschlusses<br />

vom B. September 2010 ihre Argunmentationskette zur Arglist der Verkäufer<br />

hinsichtlich des Kaminanschlusses“lückenhaft und, damit unzutreffend"<br />

wiedergegeben, indem er lediglich ihren Hinweis auf die de Zugehörigkeit der<br />

Verkäufer zu einer Bauunternehrerfamie erwähnt habe, übersieht sie, dass der<br />

Senat durch die Verwendung des Wortes insbesondere klargestellt hat, dass weder<br />

die von der <strong>Klägerin</strong> erstinstanzlich dargelegten Umstände noch die von ihr im<br />

Berufungsverfahren betonte Zugehörigkeit der Verkäufer zu einer Bauunternehmer-<br />

3<br />

familie auf deren Arglist hinsichtlich einer etwaigen Unzulässigkeit eines<br />

Kaminanschlusses schließen lassen.<br />

b. Der Senat hat bei seiner rechtlichen Würdigung auch die Situation der


<strong>Klägerin</strong> mit berücksichtigt. Die <strong>Klägerin</strong> war sowohl an dem notariellen<br />

Grundstückskaufvertrag vorn 25. Juli 1994 als auch an dem von dem beklagten<br />

Rechtsanwalt für sie geführten Vorprozess mit der sie eine Rückabwicklung des<br />

Kaufvertrages erstrebte, persönlich beteiligt. Daher ist eine besondere<br />

Beweisnot der <strong>Klägerin</strong> hinsichtlich dieser Vorgänge nicht erkennbar.<br />

c. Wegen der von der <strong>Klägerin</strong> angenommenen Illegalität der Wasserversorgung<br />

ihres Grundstücks durch den von ihr übernormen Brunnen kann auf die Darlegungen<br />

im Beschluss vorn 8. September 2010 und die dort in Bezug genommenen<br />

Ausführungen des Landgerichts verwiesen wenden. Der Schriftsau der <strong>Klägerin</strong> vom<br />

12. November 2010 gibt lediglich Anlass zu der Klarstellung, dass der Senat<br />

sowohl den Vortrag der <strong>Klägerin</strong> zu der von ihr angenommenen Illegalität der<br />

Wasserversorgung ihres Grundstücks als auch ihre diesbezügliche rechtliche<br />

Würdigung zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Einen Anspruch darauf, dass<br />

der: Senat ihrer rechtlichen Würdigung folgt,gewährt Art. 103 Abs. 1 GG der<br />

<strong>Klägerin</strong> nicht.<br />

d. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Kägerin angenommenen<br />

Unzulässigkeit einer Nutzung des zu ihrem Grundstück führenden Waldwegs. Der<br />

Senat teilt nicht die Auffassung der <strong>Klägerin</strong>, ein früherer, auf den Abschluss<br />

eines Nutzungsvertrages zielender Schriftverkehr der Verkäufer mit dem Forstamt<br />

lasse zwingend darauf schließen, dass diese bei Abschluss des<br />

streitgegenständlichen Kaufvertrages Kenntnis von einer Unzulässigkeit der<br />

Waldwegnutzung gehabt hätten. Denn mit einem von ihnen erstrebten<br />

Nutzungsvertrag können die Verkäufer auch die Absicherung einer schon vorher<br />

zulässigen Nutzung bezweckt haben. Zu einer solchen förmlichen Gestattung war<br />

die Gemeinde nach dem eigenen Vortrag der <strong>Klägerin</strong> sogar noch im Jahr 1997<br />

bereit.<br />

e. Wegen des von der <strong>Klägerin</strong> angenommen Fehlens einer Baugenehmigung für<br />

Schwimmbad und Sauna verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 8. Sep-<br />

4<br />

tember 2010 und die dort in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts und<br />

stellt nochmals klar, dass er dem Vortrag der <strong>Klägerin</strong> zum Baujahr der<br />

Außenanlagen aus den bereits ausgeführten Gründen keine entscheidungserhebliche<br />

Bedeutung beimisst.<br />

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat<br />

die Voraussetzungen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln der Kaufsache<br />

durch den Verkäufer bereits geklärt (vgl. etwa, den Beschluss vom 8. Dezember<br />

2006, NJW 2007. S. 835 ff. juris Rn. 8 uhd 9 mit weiteren Nachweisen). Die vom<br />

Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze, denen der Senat folgt waren<br />

lediglich auf den vorliegenden Einzelfall, anzuwenden hierzu hatte der Senat zu<br />

prüfen, ob die von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Umstände auf ein bedingt<br />

vorsätzliches täuschendes Verhalten der Verkäufer schießen lassen. Auch die<br />

insoweit vorgenommene Gesamtwürdigung bezieht sich ausschließlich auf den<br />

vorliegenden Einzelfall. Unter diesen Umständen erfordern die Fortbildung des<br />

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen ,Rechtsprechung eine Entscheidung<br />

des Berufungsgerichts nicht.<br />

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. t ZPO<br />

4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §47 Abs. 1 GKG.<br />

OOO AAA UUU<br />

Anlage 27 zu Verfassungsbeschwerde<br />

Bornemann-von Loeben Rechtsanwälte<br />

Bornemann-von Loeben 1 Spirgath 1 Ebenrecht 1 Krieger<br />

• Oberer Gaisbergweg 19-21 •69115 Heidelberg<br />

An das


Oberlandesgericht Frankfurt<br />

Zeil 42<br />

60313 Frankfurt a. Main<br />

Vorab per Telefax: 069/1367-2976<br />

Heidelberg, den 29.12.2010<br />

Unser Zeichen: 2008/00375-KS/DM (bitte stets angeben!)<br />

Aktenzeichen: 1 U 199/09<br />

2 Abschriften anbei<br />

In Sachen<br />

Anna ./. RA Dr. Jung<br />

erheben wir namens und im Auftrag der <strong>Klägerin</strong> gegen den Beschluss vom 13.12.2010<br />

Es wird beantragt,<br />

Anhörungsrüge.<br />

das Verfahren gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO fortzuführen.<br />

Begründung:<br />

Nach Auffassung der <strong>Klägerin</strong> hat das Oberlandesgericht ihren Anspruch auf rechtliches<br />

Gehör in entscheidungsrechtlicher Weise verletzt, sodass das Verfahren fortzuführen<br />

ist.<br />

Zur Begründung ihrer Klage bzw. Berufung hat sich die <strong>Klägerin</strong> wie folgt eingelassen.<br />

1.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat im Wesentlichen Folgendes wiederholt vorgetragen und unter Beweis<br />

gestellt:<br />

Der Beklagte hat anwaltliche Pflichten verletzt, weil er die Klage gegen die Verkäufer<br />

des streitgegenständlichen Hausgrundstücks<br />

- nicht auf eine frühere Anfechtung des RA Dominik vom 02.04.2001 gestützt hat,


- es unterlassen hat, für die <strong>Klägerin</strong> eine eigene Täuschungsanfechtung wegen<br />

zwischenzeitlich bekannt gewordener Anfechtungsgründe zu erklären und die<br />

Klage hierauf zu stützen.<br />

Insbesondere hat die <strong>Klägerin</strong> die Verkäufer zum Beweis des arglistigen Verschweigens<br />

der Mängel durch die Verkäufer angeboten.<br />

Eine Beweiserhebung wurde der <strong>Klägerin</strong> bisher verweigert. Vielmehr wies der Senat<br />

mit Beschluss vom 08.09.2010 darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg<br />

haben dürfte. Hiergegen hat sich die <strong>Klägerin</strong> mit Schriftsatz vom 12.11.2010 gewandt.<br />

Der Senat wies die Berufung sodann mit Beschluss vom 13.12.2010 gemäß § 522 Abs.<br />

2 ZPO zurück.<br />

2.<br />

Der Senat hat die Zurückweisung im Wesentlichen damit begründet, dass die von der<br />

<strong>Klägerin</strong> insoweit vorgetragenen Umstände keinen im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO<br />

beweiskräftigen Schluss auf ein bedingt vorsätzlich täuschendes Verhalten der<br />

Verkäufer zulassen (Senatsbeschluss vom 08.09.2010, Seite 1 unten/2 oben). An<br />

diesen Ausführungen hat der Senat mit Beschluss vom 13.12.2010 jedenfalls<br />

konkludent festgehalten, denn er geht nicht, bzw. nur unzureichend auf die von der<br />

<strong>Klägerin</strong> hiergegen mit Schriftsatz vom 12.11.2010 erhobenen Bedenken ein.<br />

3.<br />

Die Sichtweise des Senats ist rechtfehlerhaft und verletzt die <strong>Klägerin</strong> in ihrem<br />

Grundrecht auf rechtliches Gehör. Dem Zurückweisungsbeschluss vom 13.12.2010 kann<br />

darüber hinaus entnommen werden, dass der Senat den eigentlichen rechtlichen<br />

Problemkreis, der durch seine Sichtweise betroffen ist, nicht erkennt und damit auch<br />

nicht rechtlich würdigt.<br />

3.1 Denn der Senat gibt im Zurückweisungsbeschluss vom 13.12.2010 auf Seite 3<br />

unter lit. b. zu erkennen, dass er die klägerische Argumentation, wonach die <strong>Klägerin</strong><br />

sich in Beweisnot befinde und daher an ihre Substantiierungspflicht keine hohen<br />

Anforderungen zu stellen seien, missversteht; denn der Senat stellt die von der<br />

<strong>Klägerin</strong> geltend gemachte Beweisnot mit der Begründung in Abrede, sie sei sowohl an<br />

dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 25.07.1994, als auch an dem von dem<br />

beklagten Rechtsanwalt für sie geführten Vorprozess ... persönlich beteiligt gewesen.


Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, weil die von der <strong>Klägerin</strong> geltend gemachte<br />

Beweisnot sich nicht auf äußere Umstände des Kaufvertragsschlusses oder des<br />

Vorprozesses bezieht, an denen sie teilgenommen hat.<br />

Die von der <strong>Klägerin</strong> geltend gemachte Beweisnot bezieht sich vielmehr auf innere<br />

Tatsachen, nämlich auf die Arglist der Verkäufer, was der Senat verkennt.<br />

Entsprechend richten sich die Beweisangebote der <strong>Klägerin</strong>, die Verkäufer als Zeugen<br />

zu vernehmen, auf den inneren Umstand der Arglist der Verkäufer. Bei den als Zeugen<br />

benannten Verkäufern handelt es sich auch um ein geeig<strong>net</strong>es Beweismittel, weil die<br />

inneren Umstände, nämlich Verschweigen der Mängel trotz Kenntnis, zu denen sie als<br />

Zeugen genannt sind, in den Bereich ihrer eigenen Wahrnehmung fallen.<br />

Es ist daher keine rechtmäßige Begründung ersichtlich, die angebotenen Beweise nicht<br />

zu erheben.<br />

Landgericht und Oberlandesgericht verletzen daher den grundrechtlich gewährten<br />

Anspruch der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör, hier in seiner Ausprägung als Recht zur<br />

Beweisführung, wenn sie unter rechtsfehlerhafter Verkennung der Anforderungen an<br />

die Darlegungslast bezüglich einer inneren Tatsache, hinsichtlich derer sich die <strong>Klägerin</strong><br />

in Beweisnot befindet, von einer Beweiserhebung absehen.<br />

Insbesondere dass der Senat mit Zurückweisungsbeschluss vom 13.12.2010 die<br />

insoweit klaren Ausführungen der <strong>Klägerin</strong> gemäß Schriftsatz vom 12.11.2010<br />

missversteht und die geltend gemachte Beweisnot auf äußere und nicht auf innere<br />

Tatsachen bezieht, belegt die unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör<br />

zustande gekommene Fehlerhaftigkeit des Zurückweisungsbeschlusses.<br />

3.2 Bezeichnend für die grundrechtsrelevante Fehlerhaftigkeit des<br />

Zurückweisungsbeschlusses ist, dass der Senat sich trotz mehrfacher schriftsätzlicher<br />

Erinnerung nach wie vor nicht mit den vorhandenen und auf einer Arglist der Verkäufer<br />

schließenden Beweisanzeichen bezüglich der Illegalität der Wasserversorgung<br />

auseinandersetzt, sondern sich auf pauschale und formelhafte Formulierungen<br />

zurückzieht:


Die von dem Senat zur Ablehnung der Beweiserhebung bemühte Begründung, wonach<br />

der Vortrag der <strong>Klägerin</strong> nicht beweiskräftig im Sinne des § 286 ZPO sei, sowie der<br />

Anspruch der <strong>Klägerin</strong> auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebieten allerdings, dass der<br />

Senat sich mit den einzelnen Beweisanzeichen, die für eine Arglist der Verkäufer (nicht<br />

notwendigerweise zwingend, wie vom Senat rechtsfehlerhaft zur Voraussetzung<br />

erhoben) sprechen, konkret auseinandersetzt. Eine solche konkrete<br />

Auseinandersetzung mit den vielfach aufgezählten Beweisanzeichen lässt der Senat –<br />

ebenso wie zuvor das LG – insbesondere im Hinblick auf die Illegalität der<br />

Wasserversorgung vermissen.<br />

Im Einzelnen haben weder Landgericht noch der Senat hinsichtlich der Illegalität der<br />

Wasserversorgung und der insoweit bei den Verkäufern bestehenden Arglist die<br />

mehrfach von der <strong>Klägerin</strong> erwähnten Beweisanzeichen<br />

- Aktenvermerk Wasserbehörde gem. Anlage K 1 a,<br />

- Unterliegen der Verkäufer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen<br />

Brunnenbohrung,<br />

- erhebliche Vertiefung des Brunnens von 20 m auf 120 m und<br />

- Vertiefung des Brunnens zu einem Zeitpunkt, als Grundstück bereits als<br />

Landschafts- und Heilquellenschutzgebiet ausgewiesen war<br />

bei ihrer Entscheidungsfindung – nicht einmal floskelhaft – erwogen.<br />

Jedes der vier genannten Beweisanzeichen ist für sich betrachtet geeig<strong>net</strong>, die<br />

Behauptung, die Verkäufer haben die Illegalität der Wasserversorgung arglistig<br />

verschwiegen, als beweisbar erscheinen zu lassen.<br />

Nicht erforderlich ist dagegen, wie der Senat auf Seite 3 unter lit. d. des Beschlusses<br />

vom 13.12.2010 rechtsfehlerhaft ausführt, dass die Beweisanzeichen zwingend darauf<br />

schließen lassen müssen, dass die Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis<br />

von den verschwiegenen Mängeln hatten. Mit einem solchen von dem Senat<br />

geforderten zwingenden Rückschluss überspannt der Senat die Anforderungen an die<br />

Darlegungslast der <strong>Klägerin</strong> in rechtsfehlerhafter Weise und verwechselt<br />

„Substantiierung“ mit „tatsächlicher Beweisführung“. Denn die Frage, ob die Verkäufer<br />

bei Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich arglistig getäuscht haben, kann nur im Wege<br />

der Beweisaufnahme geklärt werden. Insoweit reicht es hinsichtlich eines


substantiierten Vortrags aus, dass die von der <strong>Klägerin</strong> bezeich<strong>net</strong>en Beweisanzeichen<br />

jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Verkäufer arglistig gewesen sind.<br />

3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet in diesem Zusammenhang auch,<br />

dass der Senat Feststellungen trifft, welche Anforderungen an die Darlegungslast der<br />

<strong>Klägerin</strong> hinsichtlich der Arglist der Verkäufer zu stellen sind; dies insbesondere vor<br />

dem Hintergrund, dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, hinsichtlich der<br />

die <strong>Klägerin</strong> in Beweisnot ist und aufgrund dessen nach ständiger Rechtsprechung des<br />

Bundesgerichtshofs an die Darlegungslast keine hohen Anforderungen zu stellen sind.<br />

Der Senat lässt – ebenso wie das LG – jegliche Erwägungen zu den Anforderungen, die<br />

an die Darlegungslast des klägerischen Vorbringens zu stellen sind, vermissen.<br />

Der pauschalen Feststellung des Senats, dass der klägerische Vortrag nicht<br />

beweiskräftig im Sinne des § 286 ZPO sei, liegt daher kein rechtmäßiger<br />

Beurteilungsvorgang zugrunde.<br />

4. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache<br />

Es ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache grundsätzliche<br />

Bedeutung im Sinne des § 546 ZPO hat. Denn es geht vorliegend nicht darum – wie<br />

von dem Senat unter <strong>Ziffer</strong> 2. im Beschluss vom 13.12.2010 rechtsfehlerhaft erkannt –<br />

welche Voraussetzung an ein arglistiges Verschweigen von Mängeln der Kaufsache<br />

durch den Verkäufer zu stellen sind. Denn eine Beweisaufnahme hat bisher nicht<br />

stattgefunden, sodass Feststellungen über innere Tatsachen auf Verkäuferseite bisher<br />

gar nicht möglich sind.<br />

Vorliegend geht es vielmehr um die Frage mit grundsätzlicher Bedeutung, welche<br />

Anforderung an die Substantiierungslast des von der <strong>Klägerin</strong> zu haltenden Vortrags<br />

hinsichtlich der Arglist der Verkäufer zu stellen sind.<br />

Hierbei handelt es sich um gänzlich unterschiedliche Fragestellungen, sodass die<br />

Fehlerhaftigkeit des Senatsbeschlusses vom 13.12.2010 und damit der Verstoß gegen<br />

grundrechtsrelevante Anhörungsrechte der <strong>Klägerin</strong>, der diese beiden Fragestellungen<br />

nicht von einander abgrenzt, auf der Hand liegen.<br />

5. Zusammenfassung


Es ist auffallend, mit welch unzutreffender und neben der eigentlichen rechtlichen<br />

Fragestellung liegenden Argumentation der Senat die <strong>Klägerin</strong> um ihren berechtigten<br />

Anspruch auf rechtliches Gehör, hier in Form des Beweisführungsrechts, bringt:<br />

Zunächst bezeich<strong>net</strong> der Senat das Vorbringen der <strong>Klägerin</strong> als nicht beweiskräftig im<br />

Sinne von § 286 ZPO, um dann – auf die geringen Anforderungen an die<br />

Substantiierung einer inneren Tatsache hingewiesen – Beweisnot mit der Begründung<br />

abzusprechen, die <strong>Klägerin</strong> sei bei allen relevanten Vorgängen persönlich zugegen<br />

gewesen.<br />

Dass der Senat dazu mit keinem Wort, nicht einmal floskelhaft, auf die von der <strong>Klägerin</strong><br />

vorgebrachten Beweisanzeichen eingeht, die sämtlich auf eine Arglist der Verkäufer<br />

bezüglich der Illegalität der Wasserversorgung sprechen, lässt das bisherige Verfahren<br />

als besonders unvollständig gewürdigt erscheinen.<br />

Kai Spirgath<br />

Rechtsanwalt<br />

Anlage 28 zu Verfassungsbeschwerde<br />

1 U 199/09<br />

5 0 267/08 Landgericht Wiesbaden<br />

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br />

BESCHLUSS<br />

In dem Rechtsstreit<br />

der Frau Anna, ... 5, 65388 Schlangenbad,<br />

<strong>Klägerin</strong> und Berufungsklägerin,<br />

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Roland Spirgath,<br />

Rechtsanwälte Bornemann von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19- 21,


69115 Heidelberg -<br />

gegen<br />

Herrn Rechtsanwalt. Dr. Franz-Josef Jung,<br />

• ...... ...... ,<br />

Beklagten und Berufungsbeklagten,<br />

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...<br />

–<br />

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch<br />

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. ,<br />

Richterin am Oberlandesgericht ... und Richterin am Oberlandesgericht ... am 5.<br />

Januar 2011 beschlossen:<br />

Der Antrag der <strong>Klägerin</strong>, das Verfahren gemäß § 321 a ZPO<br />

fortzuführen, wird zurückgewiesen.<br />

Gründe:<br />

Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens ist unbegründet. Der Senat hat den<br />

Anspruch der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör nicht verletzt.<br />

Vielmehr hat er ausweislich der Beschlüsse vom B. September 2010 und vom 13.<br />

Dezember 2010 sowohl den Tätsachenvortrag der <strong>Klägerin</strong> als auch die<br />

von ihr vertretenen Rechtsauffassungen zur Kenntnis genommen und erwogen. Aus<br />

dem Schriftsatz der <strong>Klägerin</strong> vom 29. Dezember 2010 ergibt sich insoweit<br />

nichts anderes.<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> dem Senat vorwirft, er habe verkannt, dass sie sich in einer<br />

besonderen Beweisnot befinde, weil sie zur Begründung der von ihr angenommenen<br />

Arglist der Verkäufer innere Tatsachen darlegen und beweisen müsse, wird<br />

klarstellend darauf hingewiesen, dass die von der <strong>Klägerin</strong> insoweit geltend<br />

gemachten Beweisschwierigkeiten jede Prozesspartei treffen, die innere Tatsachen<br />

behauptet. Die mit der Darlegung und dem Nachweis innerer Tatsachen verbundenen<br />

Besonderheiten hat der Senat berücksichtigt.<br />

Der Vorwurf der <strong>Klägerin</strong>, der Senat habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da es<br />

den von ihr angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben habe, ist unbegründet. Art.<br />

103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, Beweis über Tatsachen zu<br />

erheben, denen es keine entscheidungserhebliche Bedeutung beimisst. Da die<br />

fL~<br />

J i~<br />

von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Tatsachen, aus denen sie eine Arglist der<br />

Verkäufer folgert, nach Auffassung des Senats eine solche rechtliche Bewertung<br />

nicht zulassen, ist er auch nicht zu einer Beweiserhebung über die betreffenden<br />

Tatsachenbehauptungen gehalten.<br />

Ergänzend merkt der Senat an, dass - der von der <strong>Klägerin</strong> als Anlage K 1a<br />

vorgelegte Aktenvermerk, wonach die Verkäuferin Cesar im Jahr 1987 bei einem<br />

Telefongespräch angegeben hat, das Wasser aus der „alten Brunnenbohrung von<br />

1960" reiche „gerade für sie selbst und ihren ab und zu zu Besuch kommenden<br />

Sohn", nicht auf ein arglistiges Verschweigen einer Illegalität des Brunnens<br />

hindeutet. Die in dem Vermerk erwähnte Äußerung besagt nicht, in welcher Menge<br />

und wozu genau die Verkäufer Wasser aus dem Brunnen entnommen<br />

haben, sondern nur, dass die entnommene Wassermenge nur die private<br />

Nutzung durch die betreffenden Personen abdeckte. Der Senat stellt nochmals<br />

klar, dass die von der <strong>Klägerin</strong> angeführten Umstände seiner Auffassung nach eine<br />

rechtliche Bewertung des Verhaltens der Verkäufer als arglistig nicht<br />

rechtfertigen. Einen Anspruch darauf, dass der Senat ihrer Rechtsansicht folgt,<br />

gewährt Art. 103 Abs. 1 GG der. <strong>Klägerin</strong> nicht.<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil<br />

geklärt werden müsse, welche Anforderungen an die substantiierte Darlegung von<br />

Tatsachen zu stellen seien, die ein arglistiges Verkäuferverhalten begründen,<br />

verweist der Senat nochmals auf seinen Beschluss vom B. September 2010 und auf<br />

das dort unter 1. a. cc. (1) herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.<br />

Mai 1996 (NJW-RR 1996, S. 1211 f.), wonach sich die Anforderungen an die<br />

Substantiierung des Tatsachenvortrags einer Partei nach der Einlassung des<br />

Gegners richtet. Auch diese Grundsätze, denen der Senat bei seiner Entscheidung<br />

gefolgt ist, waren lediglich auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden.<br />

Dr. ...~~ ...


Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin ... Oberlandesgericht<br />

Richterin am Oberlandesgericht<br />

3<br />

Abweisung Verfassungsbeschwerde<br />

Ausfertigung<br />

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<br />

-1 BvR 372/11 -<br />

In dem Verfahren<br />

über<br />

die Verfassungsbeschwerde<br />

der Frau Anna, Strasse X, Schlangenbad,<br />

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt arn Main vom 5. Januar<br />

2011 -1 U 199/09 -,<br />

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2010<br />

- 1 U 199/09 -,<br />

c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom B. September 2010<br />

- 1 U 199/09 -,<br />

d) das Urteil des Landgerichts Wiesbaden<br />

vom 26. August 2009 - 5 0 267/08 -<br />

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch<br />

die Richter ...<br />

und die Richterin ...<br />

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 11. August 1993 (BGBl IS. 1473)<br />

am 23. Februar 2011 einstimmig beschlossen:<br />

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie<br />

unzulässig ist.<br />

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.<br />

...

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