15.02.2013 Aufrufe

Bank-/Engagement-Bescheinigung - Kreis Paderborn

Bank-/Engagement-Bescheinigung - Kreis Paderborn

Bank-/Engagement-Bescheinigung - Kreis Paderborn

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Muster Landkreistag / Städtetag NRW - Stand: 05/2007<br />

Kreditinstitut (Stempel)<br />

Frau/Herrn/Eheleute (Kontoinhaber)<br />

Vorname, Familienname<br />

Geburtsdatum<br />

Anschrift (Straße, Haus-Nr., Postleitzahl, Ort)<br />

<strong>Bank</strong>-/<strong>Engagement</strong>-<strong>Bescheinigung</strong><br />

Sehr geehrte _______________________________________<br />

es wird Ihnen hiermit bescheinigt, dass für Sie zu den genannten Stichtagen bei unserem Kreditinstitut<br />

folgende Konten (z.B. Girokonten, Depotkonten, Wertpapierkonten, Sparkonten, Sparbriefe, Wertpapiere,<br />

Genossenschaftseinlagen, Schließfächer oder ähnliches) geführt werden:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

Konto-Nr.<br />

Art des Kontos<br />

Bestand am<br />

Betrag<br />

Bestand am<br />

Bestand am<br />

Betrag Betrag<br />

Wurde Freistellungsauftrag erteilt? � Ja, in Höhe von __________ EUR � Nein<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

_____________________________ _____________________________


Auszug aus dem Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)<br />

vom 11. 12. 1975 (BGBl I S. 3015),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)<br />

(Eine evtl. aktuellere Fassung können Sie im Internet unter „http://bundesrecht.juris.de“<br />

und dort unter „Gesetze/Verordnungen“ und dem Stichwort „SGB I“ finden.)<br />

Dritter Titel: Mitwirkung des Leistungsberechtigten<br />

§ 60 Angabe von Tatsachen<br />

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat<br />

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers<br />

der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,<br />

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit<br />

der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,<br />

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlagen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen<br />

oder ihrer Vorlage zuzustimmen.<br />

Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.<br />

(2) Soweit für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt<br />

werden.<br />

§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung<br />

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60<br />

bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger<br />

ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise<br />

versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend,<br />

wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des<br />

Sachverhalts erheblich erschwert.<br />

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung<br />

oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen<br />

Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit<br />

anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs-<br />

oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die<br />

Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.<br />

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte<br />

auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb<br />

einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.<br />

§ 263 Betrug<br />

Auszug aus dem Strafgesetzbuch - (StGB)<br />

(Eine evtl. aktuellere Fassung können Sie im Internet unter „http://bundesrecht.juris.de“<br />

und dort unter dem Stichwort „StGB “ finden)<br />

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen<br />

eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder<br />

Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. …..<br />

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.<br />

(5) …<br />

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).<br />

(7) ….<br />

Weitere Informationen zu gesetzlichen Bestimmungen können Sie auf Wunsch auch in Ihrem Sozialamt<br />

erhalten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!