E-Mobilität: Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Ladeinfrastruktur

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SPEZIALDIALOG: Kurzarbeit (Kug) - Aktuelle Entwicklungen

Schaubild

Die Corona-Pandemie insgesamt, vor allem aber das Thema Kurzarbeit, stellt Steuerberater und deren Mitarbeiter seit Monaten nahezu täglich vor neue Herausforderungen. Der Spezialdialog gibt einen Überblick über erste praxisrelevante Gerichtsentscheidungen und bietet Lösungsansätze für häufige Problemsituationen im Berateralltag. Die Möglichkeit, dem Referenten konkrete Fragen zum Thema stellen zu können, runden die Veranstaltung ab.

Termin:
Montag, den 05.07.2021: 9:30 - 10:30 Uhr zzgl. Fragerunde

Zur Buchung


E-Mobilität: Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Ladeinfrastruktur

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

auf Bund-Länder-Ebene wurden für die Bemessung der Abschreibung für die Abnutzung von Ladeeinrichtungen für E-Mobilität folgende Nichtbeanstandungsregelungen für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern beschlossen (FinMin. Thüringen, Erlass vom 15.03.2021 – S 1551-65-25.11, 53840/2021, DB 2021, 876):

1. intelligente Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall Connector): 6 - 10 Jahre

2. öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur, wie Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen: 6 - 10 Jahre.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer