Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung: Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2023/2024

Schaubild

Sehr viele (kleine) Änderungen im (gesamten) Steuerrecht sind insbesondere durch das Manteländerungsgesetz namentlich „Wachstumschancengesetz“ in der Regel ab dem Jahr 2024 „in der Pipeline“.

Dazu kommen verschiedenste Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, um punktuellen Einfluss auf das wirtschaftliche oder gesellschaftliche Handeln auszuüben; hier sei insbesondere das Zukunftsfinanzierungsgesetz für die Verbesserung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers erwähnt. Auch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Anwendung zum 01.01.2024 – muss durch Steuergesetzänderungen begleitet werden.

Dieser SPEZIALDIALOG orientiert sich an den Aufgabengebieten in den Steuerberatungskanzleien.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Termin Themenblock I:
Freitag,     01.03.2024, 09.00 - 12.00 Uhr

Termin Themenblock II:
Freitag,     08.03.2024, 09.00 - 12.00 Uhr

Termin Themenblock III:
Freitag,     22.03.2024, 09.00 - 12.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Gewerbesteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 08.02.2024, Nr. 2 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Gewerbesteuer.


Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung: Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende

Der BFH hat klargestellt, dass die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen eines Anbieters von Ferienimmobilien für die vorübergehende Überlassung der Ferienobjekte voraussetzt, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Objekteigentümer seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach, ein Mietverhältnis sein muss. (BFH vom 17.08.2023, III R 59/20, BStBl. II 2024, 70; zeitstaerken.PLUS: CD 0450 0008 2023 0007).

Weil eine Vielzahl zu erbringender Handlungen des Eigentümers der Ferienimmobilien als auch des schlussendlich nutzenden Urlaubers als unschädliche Nebenpflichten vom BFH beurteilt werden, steht die Vermietung und die damit einhergehende Mietzahlung als Hauptpflicht im Vordergrund, so dass es zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung für unbewegliche Wirtschaftsgüter des (fiktiven) Anlagevermögens kommt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann