Bild von einem Lauptop-Computer mit einem beobachtenden Auge

Berufsgeheimnis und das Nachrichtendienstgesetz (NDG)

Das Berufsgeheimnis hat im Schweizerischen Recht verschiedene Schattierungen. D.h. das Berufsgeheimnis ist für verschiedene Berufsgruppen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet worden. Anwälte, Priester, Pfarrer und Ärzte sind zur Verschwiegenheit der ihnen anvertrauten Informationen verpflichtet (Art. 321 StGB) und müssen bis auf wenige Ausnahmen vor Gericht ihr Zeugnis verweigern (Art. 171 StPO).

Noch müssen Berufsgeheimnisse bei einer zu genehmigenden Überwachung einer verdächtigen Person aus den gesammelten Informationen ausgeschieden werden. Diese Informationen dürfen erst nach dieser Säuberung an die Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet werden. (Art. 271 Abs. 3 StPO)

Mit dem neuen Nachrichtendienstgesetz (NDG) ändert sich aber nun vieles:

  1. Der Nachrichtendienst darf Vorgänge an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten in Bild und Ton uneingeschränkt und systematisch aufnehmen. (Art. 14 Abs. 1 NDG) Gespräche in der Öffentlichkeit oder in einem allgemein zugänglichen Gebäude mit dem Arzt, dem Rechtsanwalt, dem Geistlichen, dem Journalisten oder dem Vermögensverwalter dürfen uneingeschränkt aufgezeichnet werden.
  2. Der Nachrichtendienst darf unaufgefordert diese Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörde weiterleiten. (Art. 60 Abs. 2 NDG)
  3. Es gibt auch Überwachungen, welche der Nachrichtendienst zu genehmigen hat. Auch dort geniesst das Berufsgeheimnis keinen besonderen Schutz mehr. Einzig: Die Überwachung darf nicht auf Ärzte, Anwälte oder Geistliche erweitert werden. (Art. 28 Abs. 2 NDG) Jedoch die Kommunikation von einer durch den Nachrichtendienst überwachten Person mit einem Berufsgeheimnisträger darf überwacht werden. Z.B. Der Telefonanschluss des Arztes darf nicht überwacht werden. Jedoch dürfen andere Telefonanschlüsse ohne Einschränkung überwacht werden, auch wenn darüber mit einem Arzt gesprochen wird. Die Erkenntnisse daraus dürfen der Strafverfolgung weitergeleitet werden, wenn die Strafverfolgung eine ähnliche Massnahme ergriffen hätte (Art. 60 Abs. 3 NDG). Eine richterliche (d.h. unabhängige) Genehmigung fürs Weiterleiten dieser Informationen ist nicht erforderlich.
  4. Mit der Einführung des Nachrichtendienstgesetzes ist keine Gesetzesänderung in der bestehenden Strafprozessordnung angedacht, wie die Strafverfolgung mit Informationen umzugehen hat, welche vom Nachrichtendienst geliefert werden.

Ausführlicher zur Verletzung des Berufsgeheimnisses, s. eine sicherheitspolitische Analyse des Nachrichtendienstgesetzes, ab Seite 4.

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