3. Personenbezogene und kapitalbezogene Gesellschaften

Diese Differenzierung hat zwar als Ausgangspunkt die Unterscheidung Personengesellschaft (=Rechtsgemeinschaft) und Körperschaft, jedoch deckt sie sich nicht mit ihr.

Die Begriffe Personengesellschaft und Rechtsgemeinschaft sind im Gesellschaftsrecht synonym. Der Begriff Rechtsgemeinschaft ist insofern weiter, als er auch Gemeinschaften ausserhalb des Gesellschaftsrechtes erfasst, denn eine Rechtsgemeinschaft liegt immer vor, wenn mehrere Personen Träger ein und desselben Rechts sind (Bsp. gemeinschaftliches Eigentum).

3.1 Pflichten der Mitgliedschaft

3.2 Rechte der Mitgliedschaft

3.3 Änderungen im Mitgliederbestand

3.4 Bindung unter den Mitgliedern

3.5 Auflösung / Ausschlussgründe