Kostenberechnung nach DIN 276 und Leistungsphase 3 HOAI

In der Kostenberechnung, die während der Entwurfsplanung angefertigt werden soll, kann durch die Ermittlung der Kosten in der dritten Gliederungsebene eine größere Kostengenauigkeit als bei der Kostenschätzung erreicht werden. Während in DIN 276 hervorgehoben wird, dass die Kostenberechnung eine Entscheidungsgrundlage über die Leistungsphase 3 gemäß HOAI 2021 ist, spielt hier noch mehr als bei der Kostenschätzung die laufende kostenmäßige Bewertung von Planungsvarianten während des Entwurfsprozesses eine praktische Rolle.

Bezugseinheiten KG 330 in der dritten Gliederungsebene (nach DIN 276:2018- 12, Tabelle 3).

Die Gesamtkosten der Kostengruppen 100 bis 800 müssen mindestens in der dritten Ebene der  Kostengliederung anhand einer Mengenermittlung (in Verbindung mit differenzierten Kostenkennwerten) ermittelt werden. Der Zusammenhang sei exemplarisch anhand der KG 330 „Außenwände/Vertikale Baukonstruktionen, außen“ dargestellt (vgl. Tabelle).

In den KG 310, 320 und 340, 350 sowie 360 finden sich ebenfalls detaillierte Hinweise zur  Mengenermittlung über Länge, Flächen oder Volumen der jeweiligen Bauelemente der dritten Ebene; dazu ist Tabelle 3 in Abschnitt 6.3 der DIN 276 mit Darstellung der Mengen und Bezugseinheiten für die
Kostengruppe 300 heranzuziehen. Bei den KG 370, 380 und 390 wird in der dritten Ebene hingegen auf eine frei zu wählende Gliederungsstruktur anhand der Projektanforderungen verwiesen. Dies ist sinnvoll, weil nur so die ggf. besonderen Kosten des Bauwerks verursachungsgerecht bestimmt werden können.
Für Kostengruppe 400 nennt DIN 276 darüber hinaus noch Stückzahl und Leistungswerte von Technikkomponenten, wie Tabelle 4 in Abschnitt 6.4 der DIN 276 mit Darstellung der Mengen und Bezugseinheiten zu entnehmen ist.

Lesen Sie hier, welche Änderungen durch die neue DIN 276 (2018-12) auf Sie zukommen!

Für die übrigen Kostengruppen gibt es keine gesonderten Empfehlungen der DIN 276 zu den Bezugsmengen Hier helfen bei der Mengenermittlung ggf. die Anmerkungen in Tabelle 1 der DIN 276 (Abschnitt 5.4), vor allem bei Kostengruppe 500. Ansonsten sind bei den Kostengruppen, die nicht Bauwerkskosten (Kostengruppen 300 und 400) sind, die Projektbesonderheiten entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt vorrangig für die Kostengruppen 200 und 600, die ohnehin nur schwer über pauschale Erfahrungswerte sachgerecht zu ermitteln sind, während die vollständige Erfassung der Kosten in den Kostengruppen 100, 700 und 800 von der Bereitschaft des Auftraggebers zur Mitwirkung bei der Kostenermittlung abhängt. Soweit Kostenangaben fehlen, ist dies gesondert zu vermerken, wenn deswegen eine Kostenaussage in der dritten Ebene nicht möglich ist. Auch in den von DIN 276 geforderten Erläuterungen kann auf die spezifischen Gegebenheiten des Projekts hingewiesen werden.

Gekürzter Auszug aus: Normengerechtes Bauen, 21. A., Köln 2020

Autor: Prof. Dr.-Ing. Clemens Schramm

HOAI 2021 – Rechtssicherheit wiederhergestellt