Öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG: Zuständigkeit des Gerichts; Rekurslegitimation des Gerichtskommissärs

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Öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG: Zuständigkeit des Gerichts; Rekurslegitimation des Gerichtskommissärs

From the journal JBL Juristische Blätter, Volume 136, March 2014, issue 3

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 2231 Words
Original language: German
JBL 2014, pp 194-197
https://doi.org/10.33196/jbl201403019401

Abstract

Im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRAG) 2008 (BGBl I 69/2008) ist die öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG als eine in einem Sondergesetz vorgesehene Versteigerung nach den Regelungen der EO durchzuführen. Für die Durchführung dieser Versteigerung ist das Gericht und nicht der Gerichtskommissär zuständig. Die Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG ist von Amts wegen durchzuführen. Die Abweisung eines entsprechenden Antrags eines Erben, der bereits die Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist nicht geeignet, das Gericht von seiner amtswegigen Verpflichtung zu entbinden. Da die Einantwortung das Intabulationsprinzip durchbricht und den Eigentumsübergang bewirkt, Miteigentum an einem Mindestanteil – sofern es sich nicht um eine Eigentümerpartnerschaft nach § 2 Abs 10 WEG handelt – rechtlich aber nicht denkbar ist, muss bereits vor Einantwortung nach § 12 Abs 2 WEG vorgegangen werden. Werden dem Gerichtskommissär durch die angefochtene Entscheidung nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens weitere Aufgaben übertragen, liegt darin jedenfalls ein Eingriff in seine rechtlich geschützte Stellung. Eine Rückstellung an das Rekursgericht zur Nachtragung des Bewertungsausspruchs ist dann entbehrlich, wenn der Entscheidungsgegenstand eindeutig € 30.000,– übersteigt.