Kein Anspruch für Erben auf zu Lebzeiten aus Eigeninteresse verschenkte Besitztümer

Die Klage eines Erben wurde vom Landgereicht Koblenz im November 2021 abgelehnt, die auf die Herausgabe eines durch seine Mutter zu Lebzeiten verschenkten Grundstücks abzielte. Die Mutter und Erblasserin habe aus Eigeninteresse gehandelt. Es handele sich nicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung der Schwester und jetzigen Beklagten, so die Richter.

Nach dem Tod des Vaters sollte der Kläger / Bruder nach dem bestehenden Testament ursprüngliche ein Grundstück als Alleinerbe erhalten. Der Vater der Parteien verstarb zuerst, so dass die Mutter zur Vorerbin wurde. Die Parteien sowie ein weiterer Bruder wurden zu Nacherben.

Lange nach dem Tod ihres Ehemanns übertrug die Mutter der Beklagten unentgeltlich ein Grundstück in einem anderen Ort, sowie ihren Miteigentumsanteil am betroffenen Grundstück, das ursprünglich der Kläger bekommen sollte. Darüber hinaus erhielt die Beklagte bezüglich des Grundstücks ein kostenloses, lebenslanges Wohnungs- und Gartennutzungsrecht. Im nachfolgenden Jahr erteilte sie der Beklagten zudem eine notarielle Vollmacht.

Kein Anspruch für Erben auf aus Eigeninteresse verschenkte BesitztümerDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Mutter in den letzten Lebensjahren versorgt und zuletzt auch gepflegt hat. Ihr Bruder, der Kläger behauptet, dass die mittlerweile verstorbene Mutter kein Eigeninteresse an dieser Schenkung gehabt, sondern mit Absicht zu Lasten des Klägers gehandelt habe. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes und der bereits zu Lebzeiten der Mutter an die Beklagte geflossenen Gelder überschritten nach seiner Auffassung den Wert der von der Beklagten erbrachten Leistungen ganz erheblich. Der Bruder klagte daher auf die Übertragung des einen Grundstücks auf ihn selbst und des zweiten an die Erbengemeinschaft sowie die Bewilligung der Löschung des Wohnungs- und Gartennutzungsrechts im Grundbuch.

Kein Anspruch auf Herausgabe der Geschenke bei Eigeninteresse des Schenkenden, beschloss jedoch das Landgericht im wesentlichen Part seines Urteils. Eine Herausgabe des Geschenks hat das Gericht daher abgelehnt. Eine Herausgabe kann nur dann verlangt werden, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den einen Erben zu beeinträchtigen. Dies ist zwar schon dann der Fall, wenn der Erblasser weiß, dass er durch das Geschenk das Erbe schmälert. Da der Erblasser (die Mutter) dies jedoch nahezu immer weiß, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zusätzlich eine Missbrauchsprüfung erforderlich.

Ein Eigeninteresse des Erblassers zu Lebzeiten liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Beschenkte (hier die Schwester und Beklagte) ohne rechtliche Verpflichtung sich um Haus, Garten, Einkäufe, Reinigung etc. kümmert, zumal wenn der Erblasser ein Interesse daran hat, dadurch im eigenen Haus wohnen bleiben zu können. Es ist auch als ein anerkennenswertes Eigeninteresse anzusehen, wenn der Erblasser durch das Geschenk eine ihm nahestehende Person an sich zu binden versucht.

Nach der Überzeugung des Gerichts, und auf Grund von Zeugenaussagen, ging die Erblasserin bei der Schenkung davon aus, dass die Beklagte ihr auch weiterhin zur Seite stehen werde, wie es dann tatsächlich auch der Fall war. Das Gericht erkannte zudem, dass der erhebliche Pflegebedarf der Mutter der Parteien anderenfalls zu ganz erheblichen Kosten für einen ambulanten Pflegedienst geführt hätte, um ihrem Wunsch zu entsprechen, im Haus wohnen bleiben zu können.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 18.11.2021; AZ – 1 O 222/18 –

Foto: grafikplusfoto

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