Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 86
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Gründe für die Ände­rung des beste­henden Finanzzuweisungssystems
3.Vor­gehen und Zielsetzung
4.Finanz­be­darf und Finanz­kraft der Gemeinden
5.Der Reformvorschlag
6.Gemein­de­an­teil an der Kapital- und Ertragssteuer
7.Ver­nehm­las­sung
8.Berech­nungen
9.Finan­zi­elle Kon­se­quenzen für Gemeinden und Land
10.Mitein­bezug der Pau­schal­sub­ven­tionen und der Sub­ven­tionen für Grosspro­jekte der Gemeinden
11.Erläu­te­rung zu den Regierungsvorlagen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Finanz­aus­gleichs­ge­setz
2.Abän­de­rung des Subventionsgesetzes
3.Abän­de­rung des Steuergesetzes
Grüner Teil
 
8.5Die Wirkung des Anrechnungsfaktors (a)
Die Wirkung der nur teilweisen Anrechnung des Kapital- und Ertragsteueranteils an die Steuerkraft der Gemeinden wird im Folgenden anhand eines Berechnungsbeispiels zweier Gemeinden dargestellt. Wie bereits dargelegt, führt die teilweise Anrechnung zu einer geringeren Steuerkraft und damit zu einer grösseren Differenz zwischen Mindestfinanzbedarf und Steuerkraft. Durch die grössere Differenz erhält eine Gemeinde mehr Finanzausgleichsmittel auf Stufe 1 zugesprochen, als wenn der Kapital- und Ertragssteueranteil zur Gänze angerechnet würde.
Die nachfolgenden Berechnungen zeigen auf, wie sich die Gesamtsteuereinnahmen zweier Gemeinden durch die Anwendung resp. die Veränderung des Faktors (a) erhöhen. Die beiden Gemeinden sind gewählt worden, weil Gamprin über einen sehr hohen Anteil der Kapital- und Ertragssteuer an den Gesamtsteuereinnahmen (ohne Finanzausgleich) verfügt (60% im Jahr 2006) und Triesenberg einen sehr geringen (11 % im 2006).
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Tabelle 30
Wirkung von Faktor (a) am Beispiel Triesenberg und Gamprin (Jahr 2006 (in CHF)
Die Gesamtsteuereinnahmen erhöhen sich bei einer Veränderung von Faktor (a) bei beiden Gemeinden ungleich, was auf die stark verschiedenen Anteile der Kapital- und Ertragssteuer am Gesamtsteuervolumen zurückzuführen ist. Während die Auswirkung bei Triesenberg bei a = 0.8 rund CHF 97'000 ausmacht, erhöhen sich die Erträge für die Gemeinde Gamprin um CHF 667'000. Durch den hohen Anteil bei der Gemeinde Gamprin sinkt durch die teilweise Anrechnung dieser Steuerart die Steuerkraft deutlich stärker, was sich dementsprechend in höheren Finanzausgleichszuweisungen in Stufe 1 bemerkbar macht.
Gegenüber dem heutigen System, in welchem bei den Finanzausgleichsgemeinden zusätzliche Kapital- und Ertragssteuern fast gänzlich durch tiefere Finanzausgleichszahlungen kompensiert werden (oder je nach Konstellation netto sogar zu tieferen Gesamteinnahmen führen), erachtet die Regierung die Einführung dieses Faktors, welche nicht zuletzt aufgrund der mit der Vorsteherkonferenz geführten
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Diskussionen zustande gekommen ist, als deutliche Verbesserung für die Gemeinden.
Berechnet mit den Daten der Jahre 2000 bis 2006 erhöht sich das Finanzausgleichsvolumen für jeden Faktor-a-Prozentpunkt um durchschnittlich rund CHF 200'000 pro Jahr. Mit der von der Regierung vorgeschlagenen Einführung eines Faktors (a) mit 0.7 ergibt sich somit durch diese Massnahme eine Erhöhung der Finanzausgleichsmittel auf Stufe 1 von rund CHF 6 Mio. Je höher die Kapital- und Ertragssteueranteile der Gemeinden ausfallen, desto stärker wirkt sich die Anreizwirkung aus, da bei einem Faktor von a = 0.7 stets 30 % von jedem Kapital- und Ertragssteuerfranken bei den Finanzausgleichsgemeinden verbleiben, ohne für die Berechnung der für die Finanzausgleichsmittel relevanten Steuerkraft berücksichtigt zu werden.
8.6Die finanziellen Wirkungen der einzelnen Parameter
Um die Wirkung zu beurteilen, welche Veränderungen der einzelnen Parameter einerseits für die Gemeinden und andererseits für das Land auslösen, wird nachfolgend dargestellt, welche finanziellen Konsequenzen durch "das Drehen einer Schraube" entstehen. Die finanziellen Konsequenzen sind aus Sicht der Gemeinden aufgezeigt, das heisst ein "+" bedeutet eine Zunahme der Gesamtsteuereinnahmen, ein "-" das Gegenteil. Dabei wird von der bereits beschriebenen Parameterkonstellation gemäss Kapitel 8 ausgegangen und die Berechnungen werden für die folgenden Parameterveränderungen und als jährlicher Durchschnittswert für den kumulierten Zeitraum 2000 bis 2006 dargestellt:
 
Parameter
Ausgangs-
einstellung
Veränderung
Kapital- und Ertragssteueranteil
der Gemeinden
40 %
+ 1%-Punkt auf 41 %
110
 
Faktor (k)
0.8
+ 1%-Punkt auf 0.81
Faktor (a)
0.7
- 1%-Punkt auf 0.69
Einwohnergrenze für FAG-Stufe 2
3'300
+ 100 EinwohnerInnen auf 3'400
Einwohnerzuschlag für FAG-Stufe 2
CHF 200, 140, 110
jeweils + CHF 10 auf 210, 150, 120
Einwohnerzahl für Sonderzu-schlag Triesenberg
1'200
+ 100 EW auf 1'300
FAG = Finanzausgleich
EW = EinwohnerInnen
Tabelle 31
Wirkung von Parameterveränderungen / Ø 2000 - 2006 (in Tsd. CHF)
Von den angestellten Vergleichen wirkt eine Variation von Faktor (k) insgesamt am stärksten, obwohl dies für die nicht-anspruchsberechtigten Gemeinden Vaduz und Schaan keine Auswirkungen hat. Die relativ grössten Veränderungen erfahren Balzers, Eschen und Mauren, diejenigen Gemeinden, welche aufgrund ihrer standardisierten Steuerkraft und Gemeindegrösse die meisten Mittel aus der Finanzausgleichsstufe 1 erhalten.
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Von Faktor (a) profitieren in erster Linie Gemeinden, welche finanzausgleichsberechtigt sind und einen hohen Anteil an Kapital- und Ertragssteuern am Einnahmentotal aufweisen, was vor allem für Triesen und Gamprin, etwas weniger stark auch für Eschen gilt.
Das Maximum auf Finanzausgleichsstufe 2 wird exakt bei einer Einwohnerzahl erreicht, welche der Hälfte der Einwohnergrenze entspricht, im vorliegenden Fall also bei 1'650 EinwohnerInnen. Die Einwohnerzahl von Ruggell (Mittelwert 00-06 von 1'836) liegt diesbezüglich günstig, wenn die Grenze von 3'300 auf 3'400 angehoben wird. Triesenberg profitiert ggü. den anderen kleinen Gemeinden auch noch von einem erhöhten Sonderzuschlag für Steg-Malbun.
9.Finanzielle Konsequenzen für Gemeinden und Land
Eine Neuregelung des Finanzzuweisungssystems bringt Änderungen mit sich. Wenn sich nichts verändern soll, könnte die bisherige Systematik beibehalten werden. In diesem Zusammenhang bedeutet dies zwangsläufig, dass sich das gesamte Transfervolumen vom Land an die Gemeinden verändert, sich aber auch Verschiebungen innerhalb der Gemeinden ergeben werden. In den nachfolgenden Ausführungen werden die finanziellen Konsequenzen für jede Gemeinde wie auch für das Land aufgezeigt und zwar jeweils für das Jahr 2006 wie auch für den gesamten Zeitraum 2000 bis 2006.
Stichwörter
FinAG, Finanz­aus­gleichs­ge­setz, Reform
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Finanz­be­zie­hungen zwi­schen Land und Gemeinden
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