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Fluidgruppen nach Druckgeräterichtlinie

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Fluidgruppen nach Druckgeräterichtlinie

Die Fluidgruppen der eingesetzten Fluide sind bei Kategorieeinstufung entscheidend, da das Gefährdungspotential wesentlich von den Gefährlichkeitsmerkmalen dieser Fluiden abhängt. Einfachheitshalber hat man entsprechend Artikel 13 der Druckgeräterichtlinie die Fluide in 2 Gruppen eingeteilt:

  • Fluidgruppe 1: gefährliche Fluide
  • Fluidgruppe 2: nicht in Gruppe 1 fallende Fluide

Gefährliche Fluide (Fluidgruppe 1):

Gefährliche Fluide (Fluidegruppe 1) im Sinne der Druckgeräterichtlinie sind Stoffe und Gemische entsprechend der Definition in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft sind:

  • i) instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;
  • ii) entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2; 
  • iii) oxidierende Gase der Kategorie 1; 
  • iv) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2; 
  • v) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, 
  • vi) entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2; 
  • vii) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F; 
  • viii) pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;
  • ix) pyrophore Feststoffe der Kategorie 1; 
  • x) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3; 
  • xi) oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3; 
  • xii) oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3; 
  • xiii) organische Peroxide der Typen A bis F;
  • xiv) akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2; 
  • xv) akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2; 
  • xvi) akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;
  • xvii) spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition, Kategorie 1. 

Zudem umfasst Fluidgruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt;

Die nachstehende Tabelle enthält die Einstufungen der Gruppe 1 mit den Kennzeichnungen gemäß der Globally Harmonised System (GHS) :

fluidgruppe-1
Fluidgruppe 1-Einstufung gemäß Druckgeräterichtlini

Wie erhält man die Einstufung eines bestimmten Stoffes oder Gemisches?

  • EU-Sicherheitsdatenblatt nach der REACH-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 1907/2006) Anhang II.
    Jeder Stoffhersteller muss ein EU-Sicherheitsdatenblatt für seinen in Verkehr gebrachten Stoff ausstellen und ständig aktualisieren.
    Das EU-Sicherheitsdatenblatt enthält auch die Einstufung nach der CLP-Verordnung).
  • Stoffdatenbanken
    Es gibt einige Stoffdatenbanken die öffentlich zugänglich sind. Hierzu muss man die Stoff-Bezeichnung, CAS-Nr., EG-Stoff-Nr. oder die Index-Nr. eingeben.

Definitionen

  • Fluide:
    Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische. Fluide können eine Suspension von Feststoffen enthalten.
  • Stoffe:
    chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
  • Gemische:
    Gemische, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen;

Weiterführende Informationen

Rechtsvorschriften zur Druckgeräterichtlinie


Anmeldestatus

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