Online-Nachricht - Montag, 20.11.2023

Verfahrensrecht | Fehlerhafte Einordnung der Zollbehörde führt zu Zinsanspruch (FG)

Eine unzutreffende Auslegung des Zollkodexes durch die nationale Zollbehörde führt zu einer Verzinsung von daraus entstandenen Rückzahlungsansprüchen (; Revision anhängig, BFH-Az. VII B 96/23).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Firma, die Unterhaltungselektronik importiert und vertreibt. Für bestimmte Geräte setzte die beklagte Zollbehörde nach entsprechender Begutachtung Einfuhrabgaben fest. Diese mussten nach jahrelangen Streitigkeiten über die zutreffende rechtliche Beurteilung der Waren im Ergebnis zu Gunsten der Klägerin erstattet werden. Eine Verzinsung der erstatteten Beträge lehnte die beklagte Behörde ab.

Das Hessische FG hat dagegen entschieden, dass der Klägerin eine Verzinsung nach dem Recht der Europäischen Union zusteht:

  • Die Verzinsung von Erstattungsansprüchen ist im nationalen Recht in den §§ 233 ff. AO abschließend geregelt und ermöglicht neben nationalen Zinsregelungen auch eine Verzinsung von Erstattungsansprüchen nach dem Recht der EU.

  • Der EuGH gewährt in ständiger Rechtsprechung eine entsprechende Verzinsung bei einer fehlerhaften Umsetzung von Unionsrecht. Im Jahr 2022 ist diese Rechtsprechung auch auf jegliche Fehler in der Rechtsanwendung ausgeweitet worden.

  • Ein Anspruch auf „Zinseszinsen“ bzw. Verzugszinsen besteht dagegen nicht. Der unionsrechtliche Zinsanspruch fordert lediglich einen Ausgleich für das Vorenthalten des erstatteten Geldbetrages, nicht dagegen eine umfassende Verzinsung jeglicher Verzögerungen in der Abwicklung der Erstattungsansprüche.

  • Im Streitfall erstreckt sich der Zinsanspruch auf den Zeitraum der Entrichtung der Abgaben aufgrund der erstmaligen erhöhten Festsetzung bis zu deren Erstattung durch die beklagte Behörde, wobei sich die Höhe der Zinsen bzw. der Zinslauf nach nationalem Recht in Gestalt des § 238 Abgabenordnung bestimmt.

Hinweis:

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. VII B 96/23 anhängig ist.

Quelle: Hessisches FG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAJ-52778