Online-Nachricht - Freitag, 04.05.2012

Lohnsteuer | Einzahlungen auf einem sog. Zeitwertkonto eines Geschäftsführers (FG)

Einzahlungen auf einem sog. Zeitwertkonto führen auch bei einer Gesellschafter-Geschäftsführerin im Einzahlungsjahr noch nicht zu steuerpflichtigem Zufluss von Arbeitslohn. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin war beherrschende Gesellschafterin und gleichzeitig angestellte Geschäftsführerin einer GmbH. Im Jahre 2008 hatte sie mit der GmbH die Ansammlung von Wertguthaben auf einem sog. Zeitwertkonto vereinbart. Im Jahre 2009 wurde zusätzlich eine sog. Zeitwertkontengarantie vereinbart, wonach die GmbH als Arbeitgeberin für alle Einzahlungen ab dem die Rückzahlung in voller Höhe garantierte. Für 2009 setzte das Finanzamt bei der Klägerin Einkommensteuer für die Zuführungen auf dem Zeitwertkonto fest. Die Klägerin sei als GmbH-Geschäftsführerin sowohl Arbeitnehmerin als auch Organ der Gesellschaft. Deshalb führe bereits die Gutschrift des künftig fälligen Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn. Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die Einzahlungen auf dem Zeitwertkonto der Klägerin sind gemäß §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 EStG im Streitjahr 2009 nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Die Klägerin ist zwar beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin gewesen, hat jedoch als Geschäftsführerin und damit als Arbeitnehmerin nichtselbständige Einkünfte erzielt. Entscheidend ist somit, wann ihr tatsächlich Arbeitslohn zugeflossen ist. Dies ist nicht schon im Jahre 2009 der Fall gewesen. Denn die einzelnen Beträge sind weder bar ausgezahlt noch einem ihrer Konten bei einem Kreditinstitut oder einem von der GmbH für sie geführten Konto gutgeschrieben worden. Auch die Bilanzierung der Verbindlichkeiten durch die GmbH führt nicht zu einem Zufluss. Die Klägerin hat auf das Zeitwertkonto auch nicht frei zugreifen können und nicht das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes auf dem Zeitwertkonto getragen. Vielmehr ist das dortige Guthaben vertraglich dazu bestimmt gewesen, der Klägerin erst später in Zeiten der Arbeitsfreistellung den dann ausfallenden Arbeitslohn zu ersetzen.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. VI R 25/12). In geeigneten Fällen können Sie sich auf dieses Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Hessen online

Anmerkung: Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG entsteht die Lohnsteuer in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann bei allen Organen von Körperschaften (also nicht nur bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern oder Vorständen, sondern bei allen Arbeitnehmern, die Organ einer Körperschaft sind) durch die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto keine Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts erreicht werden. Die Gutschrift von künftig fällig werdendem Arbeitslohn auf dem Zeitwertkonto führe bei Organen von Körperschaften daher bereits zum Zufluss von Arbeitslohn (s. NWB DAAAD-23776).  Dieser Auffassung hatte auch der 4. Senat des FG Düsseldorf kürzlich widersprochen und entschieden, dass die Gutschrift auf einem Zeitwertkonto eines Geschäftsführers einer GmbH grds. noch keinen Zufluss von Arbeitslohn darstellt (s. NWB-Nachricht v. 16.4.2012).

 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-43920