Online-Nachricht - Montag, 09.07.2012

Verfahrensrecht | Zweifel am Zugang innerhalb des Dreitageszeitraums (FG)

Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern behauptet er lediglich, es nicht innerhalb des Dreitageszeitraums erhalten zu haben, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post - ernstlich in Betracht zu ziehen ist (; rechtskräftig).

Hintergrund: Nach § 355 AO ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Der Bekanntgabezeitpunkt bestimmt sich nach der Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, d.h. ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Sachverhalt: Im Streitfall wurde der Umsatzsteuerbescheid am zur Post gegeben. Die Rechtsbehelfsfrist begann daher mit Ablauf des , da der auf einen Sonntag fiel, § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 BGB, und endete im folgenden Monat mit Ablauf des Tages, der datumsmäßig dem Tag der Bekanntgabe entspricht (§ 108 Abs. 1 AO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB), somit mit Ablauf des . Das Einspruchsschreiben ging jedoch erst am beim Finanzamt ein. Den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumten Einspruchsfristen lehnte das Finanzamt ab.



Hierzu führte das Gericht weiter aus: Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern behauptet er lediglich, es nicht innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische – Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post – ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Es genügt danach nicht schon ein einfaches Bestreiten, um die gesetzliche Vermutung über den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks zu entkräften. Es müssen vielmehr Zweifel berechtigt sein, sei es nach den Umständen des Falles, sei es nach dem schlüssigen oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen des Steuerpflichtigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat in seinem am eingegangenen Einspruchsschreiben zwar angegeben, dass der Bescheid vom am eingegangen sei. Ausführungen, die Zweifel an der Dreitagesvermutung begründen, wurden nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-44288