Online-Nachricht - Mittwoch, 18.06.2014

Körperschaftsteuer | Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung (BFH)

Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sodann 5 v.H. als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. Zu den Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1) KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen den Kapitaleinkünften gehören, außer Ansatz. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).
Sachverhalt: Im Streitfall ist kontrovers, ob sich der gesetzlich angeordnete Abzug der Veräußerungskosten mit § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG verträgt, wonach von dem jeweiligen Gewinn i.S. des Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift 5 v.H. als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Argumentiert wird dahin, das pauschale Abzugsverbot fiktiver Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG einerseits und der tatsächliche Abzug der Veräußerungskosten bei Ermittlung des betreffenden Veräußerungsgewinns andererseits ziehe eine "doppelte" Berücksichtigung ein und derselben Kosten nach sich, die vom Regelungszweck nicht getragen sei.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • In systematischer Hinsicht mögen die o.g. Vorschriften nicht vollkommen überzeugen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Regelungswortlaut eindeutig ist. Beides - sowohl der Abzug der Veräußerungskosten als auch der Nichtabzug der fiktiven Kosten - verhält sich im Rahmen der hinnehmbaren gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit.

  • Die durch die Rechtsprechung im Einkommensteuerrecht entwickelte Definition der Veräußerungskosten (§ 16 Abs. 2 EStG) kann auf die Anwendung des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG übertragen werden.

  • Bei der Abgrenzung zwischen Veräußerungskosten und laufenden Betriebsausgaben ist demnach danach zu unterscheiden, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung besteht. Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn.

Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-11522