Kann der Arbeitgeber zu viel gezahltes Gehalt zurückfordern?

Kann der Arbeitgeber zu viel gezahltes Gehalt zurückfordern?

Problem

Wenn die Gehaltsabteilung (HR Accounting) zu viel Gehalt überwiesen hat, stellt sich die Frage, wann denn der Arbeitnehmer die Überzahlung zurückzahlen muss.

Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21.04.2022 - 14 Sa 1232/21) hat entschieden, wann überzahltes Gehalt zurückzuzahlen ist.

Fall

Eine Musiklehrerin, beschäftigt beim Land nach dem TV-L, reduzierte ihre Tätigkeit von Vollzeit in Teilzeit, ohne dass dies in ihrer Entgeltabrechnung berücksichtigt wurde. Das Land forderte die Überzahlung i.H.v. 4.535,17 € brutto zurück. Das Land hat einfach mit künftigem Gehalt aufgerechnet.

Die Musiklehrerin wollte aber das Geld zurück wegen angeblicher sog. Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB).

Ihr Versuch sich auf die Entreicherung zu berufen misslang aber. Sie wäre entreichert gewesen, wenn das Erlangte (das Geld) weggefallen ist und kein Überschuss mehr im Vermögen des Empfängers besteht.

Die Lehrerin hatte die Beweislast dafür, dass sich ihr Vermögen infolge der Gehaltsüberzahlung nicht verbessert hat.

Bei kleineren und mittleren Arbeitseinkünften und einer gleichbleibend geringen Überzahlung besteht die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung. Dieser kommt in Betracht, wenn die Zuvielzahlungen für den laufenden Lebensunterhalt (Konsum) verbraucht werden und die Überzahlung in relativ geringer Höhe besteht (10 % des Nettogehaltes). Bei mehr als 10 % der Überzahlung - wie hier - dagegen muss der Arbeitnehmer darlegen und unter Beweis stellen für was die Beträge im einzelnen verwendet wurden (Luxusaufwendungen). Dies konnte die Musiklehrerin aber nicht.

Sie konnte sich auch nicht auf eine tarifvertragliche Ausschlussklausel berufen, da sie es pflichtwidrig unterlassen hatte, dem Arbeitgeber die Überzahlung mitzuteilen (§ 242 BGB unzulässige Rechtsausübung). Sie hätte bemerken und darauf hinweisen müssen, dass sie bei Teilzeit statt Vollzeit (mehr als 10 %) Überzahlungen erhalten hat - dies hat sie jedoch nicht getan.

Entscheidung

Die Musiklehrerin hat die Überzahlung nicht zurückverlangen können vom Land.

Fazit

Möchte der Arbeitgeber eine Überzahlung zurückfordern, muss er nach Kenntnis aktiv werden und schnellstmöglich klagen, damit keine etwaigen tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen greifen können.

Sie können sich gerne unter unserer Kanzleinummer 03741/28150 und per E-Mail unter info@hmdeiters.de bei Fragen an uns wenden, wir helfen Ihnen gerne und schnell.

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