Sanieren oder Ausscheiden per StaRUG - alter Wein, aber welch’ ein Schlauch!

Sanieren oder Ausscheiden per StaRUG - alter Wein, aber welch’ ein Schlauch!

Ein jüngerer Kommentar hier gibt Anlass zu einer wichtigen Klarstellung zum StaRUG-Verfahren (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen). Gelegentlich wird angenommen, dass dieses Verfahren lediglich auf die finanzielle Restrukturierung von Unternehmen abzielt. Richtig ist aber, dass es auch strategische Möglichkeiten auf Gesellschafterebene bietet, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz „Sanieren oder Ausscheiden“.

Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht das StaRUG-Verfahren nämlich nicht nur einen Haircut bei den Verbindlichkeiten, sondern auch eine Anpassung der Gesellschafterstruktur. Dies kann besonders relevant werden, wenn einzelne Gesellschafter keine Beiträge zur Sanierung leisten wollen oder können. In solchen Fällen eröffnet das StaRUG einen rechtlichen Rahmen, der es ermöglicht, Gesellschafter, die keinen Beitrag zur Sanierung leisten, aus dem Cap Table zu entfernen. Dies stellt einen wesentlichen Aspekt für die erfolgreiche Restrukturierung und Neuausrichtung von Unternehmen dar. Zwar war der Grundsatz „Sanieren oder Ausscheiden“ bereits vor dem StaRUG und vor dem ESUG höchstrichterlich anerkannt, aber die Durchsetzung im „normalen“ Zivilverfahren bzw. in Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, jedenfalls im kontradiktorischen Verfahren vor dem Landgericht, war mit vielen Unsicherheiten verbunden. Das StaRUG schafft hier einen deutlich verlässlicheren Rechtsrahmen. 

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