Muslimische Schüler: Gymnasium in Wuppertal verbietet „provozierendes Beten“

In einer Wuppertaler Schule fühlen sich Lehrer und Schüler von betenden Muslimen bedrängt. (Bild: Getty Images, Symbolfoto)
In einer Wuppertaler Schule fühlen sich Lehrer und Schüler von betenden Muslimen bedrängt. (Bild: Getty Images, Symbolfoto)

Beten ist ja okay, nur sehen soll man es nicht. So in etwa könnte man die aktuelle Situation an einer Wuppertaler Schule zusammenfassen. Am Johannes-Rau-Gymnasium richtete das Direktorat am 16. Februar ein Rundschreiben an das Kollegium. Darin heißt es, dass es nicht gestattet sei, dass muslimische Kinder „deutlich sichtbar beten“ würden. Die Lehrer hätten das zu unterbinden.

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In den vergangenen Wochen und Monaten seien zunehmend „religiöse Handlungen“ beobachtet worden, heißt es in dem von der Schulleiterin Christiane Genschel und ihrem Stellvertreter unterzeichneten Brandbrief weiter. Muslimische Kinder würden „rituelle Waschungen“ in den Toiletten vornehmen, Gebetsteppiche ausrollen und „entsprechende Körperhaltungen“ einnehmen.

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Der Brief, der inzwischen auch auf Facebook kursiert, schließt mit dem Appell an das Lehrerkollegium, man solle in Zukunft muslimische Kinder freundlich darauf hinweisen, dass solche Handlungen nicht gestattet seien. Wie die Nachrichtenseite „derwesten.de“ berichtet, wollte sich die Schulleitung nicht näher zu den Vorfällen äußern.

„Provozierendes Beten“ gefährde laut Bezirksregierung das friedliche Miteinander. (Bild: Getty Images, Symbolfoto)
„Provozierendes Beten“ gefährde laut Bezirksregierung das friedliche Miteinander. (Bild: Getty Images, Symbolfoto)

In dem Schreiben werden Lehrer zudem aufgefordert, sämtliche Fälle der Schulleitung zu melden und die Namen der betenden Kinder festzustellen. Angeblich habe die Bezirksregierung Düsseldorf die Echtheit des Schreibens bestätigt. Mitschüler und Lehrer hätten sich von den betenden Muslimen bedrängt gefühlt. In einer Stellungnahme schreibt die Bezirksregierung: „Das Verbot des Betens auf provozierende Art in der Schulöffentlichkeit soll das friedliche Miteinander fördern und den Schulfrieden sichern.“

Für die Behörde ist das Vorgehen der Schulleitung in diesem Fall auch legitim und legal: „Die Schulleiterin hat dazu die Möglichkeit im Rahmen des Hausrechts. Das verfassungsmäßige Gebot des Funktionierens des Schulbetriebes und des Bildungsauftrags Art. 5 GG, geht der Religionsausübungsfreiheit vor.“ Dennoch gibt die Bezirksregierung zu: Die Wortwahl in dem Schreiben war äußerst unglücklich.

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