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„Überwachung von Nachrichten, die im Wege
eines Computersystems übermittelt werden“
Alexander Czadilek (@sankarisan)
Werner Reiter (@werquer)
Bundestrojaner
Wie lange dauert es, bis in Österreich nach
einem Terroranschlag im Ausland ein neues
Überwachungsgesetz aus der Schublade
gezogen wird?
Polizeiliches Staatsschutzgesetz:
83 Tage nach den Anschlägen auf die
Redaktion von Charlie Hebdo
(7. Jänner 2015)
Bundestrojaner
9 Tage nach den Anschlägen von Brüssel
(22. März 2016)
Probleme im gesamten Lebenszyklus
Remember?
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung
„Der Einzelne und seine freie Persönlichkeitsentfaltung sind
nicht nur auf die öffentliche, sondern auch auf die
vertrauliche Kommunikation in der Gemeinschaft angewiesen;
die Freiheit als Anspruch des Individuums und als Zustand einer
Gesellschaft wird bestimmt von der Qualität der
Informationsbeziehungen“
(vgl. Berka, Das Grundrecht auf Datenschutz im
Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit, 18. ÖJT, 2012, Band I/1, 22)
Auf den ersten Blick
• Anwendungsbereich: Gleich wie bei großem Lauschangriff (opt.
und akust. Überwachung); Strafmaß mehr als 10 Jahre
Freiheitsstrafe oder Vorliegen bzw. Straftaten im Rahmen einer
terroristischen Vereinigung oder kriminellen Organisation
• Dringender Tatverdacht
• Strenge Safeguards bei Ermächtigung (aber nach wie vor
„Stampiglienbewilligung“)
Bei näherer Betrachtung
Technische Bedenken
• Remote-Installation nicht ausgeschlossen (Gesetzestext
und Erläuterungen widersprechen sich)
• Online-Überwachung ohne Online-Durchsuchung kaum
möglich (Durchsuchung explizit nur f. Adressbücher erlaubt)
• Geeignete Protokollierung für die Verwertbarkeit von
Beweisen unzureichend geregelt
Schwerer Eingriff in Grundrechte
• Gelindere Mittel meist ausreichend (Legal Intercept,
Hausdurchsuchung, Beschlagnahme v. Rechnern,…)
• Grundrechtliches Determinierungsgebot nicht beachtet
(Vorhersehbarkeit behördlichen Handelns)
Allgemeine Sicherheitsbedenken
• Staat hat Interesse daran, dass bekannte Sicherheitslücken
nicht geschlossen werden
• Bundesamt für Verfassungsschutz und
Terrorismusbekämpfung (BVT) ist gleichzeitig für Betrieb
einer „Unsicherheitssoftware“ und für Cybersicherheit
zuständig (Umsetzung der NIS-Richtlinie)
Gedankenpolizei
Wirkungsfolgenabschätzung?
Status
• A1 Telekom Austria: Wie soll Software ohne Kenntnis des Users installiert werden?
KlarsteIlung, dass die Betreiber von Telekommunikationsnetzen und -diensten von
der Mitwirkungspflicht bei der Installation des Überwachungsprogrammes
auszunehmen sind
• Volksanwaltschaft: Informationspflichten
• VÖZ und Österreichischer Zeitschriften- und Fachmedienverband:
Quellenschutz (Vorschlag: Medienmitarbeiterdatenbank)
• BKA: Qualitätskontrolle und Wirkungscontrolling
• Stadt Wien: Installation auf Smartphones, Bedenken zur Installation generell,
Durchsuchung/Überwachung, Berufsgeheimnis, verschuldensunabhängige
Schadenshaftung (Erfolgshaftung)
• ARBÖ: Smart Cars, Ausgewogenheit Datenschutz/Datenzugang
• Erwin Ernst Steinhammer: Widersprüche, Notwendigkeit,
• Wirkungsfolgenabschätzung,..
• Ämter der Landesregierungen NÖ, Vorarlberg, Tirol: Keine Einwendungen
Empört Euch!
Engagiert Euch!
Ende der Begutachtungsfrist: 12. Mai 2016
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  • 8. Probleme im gesamten Lebenszyklus
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  • 11. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung „Der Einzelne und seine freie Persönlichkeitsentfaltung sind nicht nur auf die öffentliche, sondern auch auf die vertrauliche Kommunikation in der Gemeinschaft angewiesen; die Freiheit als Anspruch des Individuums und als Zustand einer Gesellschaft wird bestimmt von der Qualität der Informationsbeziehungen“ (vgl. Berka, Das Grundrecht auf Datenschutz im Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit, 18. ÖJT, 2012, Band I/1, 22)
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  • 13. • Anwendungsbereich: Gleich wie bei großem Lauschangriff (opt. und akust. Überwachung); Strafmaß mehr als 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Vorliegen bzw. Straftaten im Rahmen einer terroristischen Vereinigung oder kriminellen Organisation • Dringender Tatverdacht • Strenge Safeguards bei Ermächtigung (aber nach wie vor „Stampiglienbewilligung“)
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  • 25. • A1 Telekom Austria: Wie soll Software ohne Kenntnis des Users installiert werden? KlarsteIlung, dass die Betreiber von Telekommunikationsnetzen und -diensten von der Mitwirkungspflicht bei der Installation des Überwachungsprogrammes auszunehmen sind • Volksanwaltschaft: Informationspflichten • VÖZ und Österreichischer Zeitschriften- und Fachmedienverband: Quellenschutz (Vorschlag: Medienmitarbeiterdatenbank) • BKA: Qualitätskontrolle und Wirkungscontrolling • Stadt Wien: Installation auf Smartphones, Bedenken zur Installation generell, Durchsuchung/Überwachung, Berufsgeheimnis, verschuldensunabhängige Schadenshaftung (Erfolgshaftung) • ARBÖ: Smart Cars, Ausgewogenheit Datenschutz/Datenzugang • Erwin Ernst Steinhammer: Widersprüche, Notwendigkeit, • Wirkungsfolgenabschätzung,.. • Ämter der Landesregierungen NÖ, Vorarlberg, Tirol: Keine Einwendungen
  • 27. Engagiert Euch! Ende der Begutachtungsfrist: 12. Mai 2016