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der Schriftsteller über das Verfahren und die Ansprüche der Censoren zu erledigen.

§ 29. Von den Nachtheilen einer übermäßigen Anzahl politischer Tagblätter überzeugt, werden die Regierungen auf eine allmählig herbeizuführende Verminderung solcher Blätter, soweit dieses ohne Kränkung erworbener Rechte thunlich ist, Bedacht nehmen.

§ 30. Kraft der ihnen zustehenden oberpolizeilichen Aufsicht werden die Regierungen die Herausgabe neuer politischer Tagblätter ohne die vorgängige Einwirkung einer diesfallsigen Concession nicht gestatten. Es wird diese nur mit Rücksicht auf vorstehenden Art. 29, nach gewonnener Ueberzeugung von der Befähigung des Redakteurs und mit der Klausel völlig uneingeschränkter Widerruflichkeit ertheilt werden.

§ 31. Das in einem Bundesstaate einer Druckschrift von einem Censor ertheilte Imprimatur befreit diese Schrift nicht von den in anderen Bundesländern bestehenden Aufsichtsmasregeln.

Art. 32. Die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 5ten Juli 1832, betreffend die Zulassung der ausserhalb des Bundesgebietes in deutscher Sprache erscheinenden Zeit- und nicht über 20 Bogen betragenden Druckschriften politischen Inhalts, sollen fortwährend streng vollzogen werden. Rücksichtlich der in fremden Sprachen erscheinenden Zeitungen vereinigen sich die Regierungen zu der Bestimmung, dass Abonnements auf dieselben von den Postämtern nur nach einem von der Regierung genehmigten Verzeichniss angenommen werden dürfen. Die auf diese Weise nicht zugelassenen Zeitungen dürfen zwar von Einzelnen verschrieben, aber nicht öffentlich ausgelegt werden.

§ 33. Es wird auf geeigneten Wegen Sorge dafür getragen werden, dass beim Druck der ständischen Protokolle, wo solcher statt findet, alle jene Aeusserungen hinweggelassen werden, welche nach Bestimmung des Art. 26 eine Verweisung zur Ordnung veranlasst haben. Wenn die ständischen Protokolle in Zeitungen oder sonstigen periodischen Schriften abgedruckt werden, so unterliegt dieser Abdruck allen für die Redaktion, Censur und Beaufsichtigung dieser letztern bestehenden Vorschriften. Gleiches gilt von der auszugsweisen Bekanntmachung ständischer Verhandlungen in periodischen Blättern.

§ 34. Die beaufsichtigenden Behörden und Censoren der Zeitblätter werden angewiesen werden, auch in Betreff der Aufnahme der faktischen Umstände anderer deutschen Ständeverhandlungen mit

Empfohlene Zitierweise:
Klemens Wenzel Lothar von Metternich, Ferdinand Cœlestin Bernays: Schlussprotokoll der Wiener Ministeral-Konferenz vom 12. Juny 1834. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 133. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_133.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)