Bundesversorgungsgesetz
|
|
- Hansi Kappel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundesversorgungsgesetz Das Wichtigste in Kürze Stehen einem Beihilfeberechtigten oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu, sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über die nach dem BVG gewährten Leistungen hinausgehen. Werden die nach dem BVG zustehenden Leistungen auf Heilbehandlung für solche Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, nicht in Anspruch genommen, sind sie gleichwohl als zustehende Leistungen bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen: a) Aufwendungen für Arzneimittel in voller Höhe b) andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 v. H. Die Beihilfe wird in diesen Fällen von den um die zustehenden Leistungen verminderten beihilfefähigen Aufwendungen berechnet. Werden die nach dem BVG zustehenden Leistungen auf sonstige Heilbehandlung oder auf Krankenbehandlung nicht in Anspruch genommen, wird die Beihilfe nach den ungekürzten Aufwendungen, soweit diese beihilfefähig sind, berechnet. In diesen Fällen besteht somit ein echtes Wahlrecht zwischen den Leistungen nach dem BVG und Beihilfe. Wird das Wahlrecht zugunsten der nach dem BVG zustehenden Leistungen ausgeübt, wird daneben ggf. eine Beihilfe zu den die Leistungen nach dem BVG übersteigenden Aufwendungen, soweit diese beihilfefähig sind, gewährt. Zumeist wird sich daher derjenige, der das Wahlrecht zugunsten der Leistungen nach dem BVG ausübt und daneben ggf. eine Beihilfe in Anspruch nimmt, am besten stellen. 1. Geltungsbereich Nach dem BVG erhalten Personen, die durch eine militärische oder militärähnliche Verrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Die Versorgung gleicht die Folgen gesundheitlicher Schäden durch Heil- und Krankenbehandlung, durch Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge und durch Geldleistungen aus. Bei den Hinterbliebenen der Geschädigten werden die durch den Tod des Ernährers eingetretenen wirtschaftlichen Folgen gemildert. Das BVG findet aufgrund von Sondergesetzen (z. T. mit Einschränkungen) entsprechend Anwendung auf: Soldaten der Bundeswehr und der früheren Wehrmacht, die Angehörigen der früheren Schutzpolizei, die Dienstpflichtigen im Zivildienst und die politischen Häftlinge aus der früheren DDR Personen, die während des Ersten Weltkrieges und während der Besatzungszeit danach einen Personenschaden erlitten haben Deutsche, die im Spanischen Bürgerkrieg (1936/39) auf republikanischer Seite gekämpft, gesundheitliche Schäden erlitten haben und heute in der Bundesrepublik Deutschland wohnen Hinterbliebene von Impfgeschädigten i. S. des Infektionsschutzgesetzes Opfer von Gewalttaten Zur Kriegsopferversorgung gehören insbesondere: 1
2 a) die Heilbehandlung ( 10 Abs. 1 und 2 BVG) b) die Krankenbehandlung ( 10 Abs. 4 und 5 BVG) c) Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft ( 10 Abs. 6 BVG) d) die stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung, sog. Badekuren ( 10 Abs. 2 BVG) Berechtigte und Leistungsempfänger, die Leistungen nach dem BVG in Anspruch nehmen wollen, sollen dem Arzt für jedes Kalendervierteljahr einen Bundesbehandlungsschein vorlegen. Die Leistungen im Rahmen der Heil- und Krankenbehandlung nach dem BVG werden als Sach- und Dienstleistungen erbracht und entsprechen im Allgemeinen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Sach- und Dienstleistungen sind den Berechtigten und Leistungsempfängern ohne Beteiligung an den Kosten zu gewähren; das gilt auch für den Ersatz der Fahrtkosten im Rahmen der Heil- und Krankenbehandlung durch die Krankenkassen. Die für Mitglieder der GKV vorgesehenen Zuzahlungen entfallen daher. Wer ein Opfer an Gesundheit für die Gemeinschaft erbracht hat, erhält die medizinisch notwendigen Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlungen und Krankenfahrten ohne Beteiligung an den Kosten. Das gilt für alle Kriegsopfer, die als Krankenversicherte wegen ihres Kriegsleidens behandelt werden, ebenso für alle Kriegsbeschädigten und versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, die von der Krankenkasse einen Bundesbehandlungsschein erhalten. Im Rahmen der Krankenhilfe in der Kriegsopferversorgung sind in begründeten Ausnahmefällen auch Leistungen möglich, die der Leistungskatalog der GKV nicht umfasst. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Der Anspruch ist auf diejenigen Arznei- und Verbandmittel begrenzt, die im Rahmen der GKV gewährt werden. Soweit für bestimmte Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt sind, besteht nur auf diese Mittel ein Anspruch. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Festbeträge, hat der Patient den übersteigenden Betrag selbst zu zahlen. Die Regelung über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel (z. B. Schmerzund Hustenmittel) von der Versorgung gilt auch für den Bereich des BVG. Soweit solche Mittel wegen der Schädigungsfolgen erforderlich sind, können sie im Wege des Härteausgleichs gewährt werden. Bei der Versorgung mit Zahnersatz oder mit Hilfsmitteln dürfen Sach- und Dienstleistungen auf Antrag in Umfang, Material und Ausführung über das Maß des Notwendigen hinaus erbracht werden, wenn auch dadurch der Versorgungszweck erreicht wird und der Berechtigte oder Leistungsempfänger die Mehrkosten übernimmt. Führt eine solche Mehrleistung bei Folgeleistungen zu Mehrkosten, hat diese der Berechtigte oder Leistungsempfänger zu übernehmen. Der Berechtigte kann den für die notwendige Krankenhausbehandlung erforderlichen Betrag als Zuschuss erhalten, wenn er oder der Leistungsempfänger Wahlleistungen in Anspruch nimmt. Brillen und Kontaktlinsen werden als Sachleistungen ohne Kostenbeteiligung gewährt. Das bedeutet, dass die Lieferung von Kontaktlinsen, die nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen möglich ist, die Lieferung des notwendigen Zubehörs (Pflegemittel) mit umfasst. Sofern für Brillen Festbeträge festgesetzt werden, gelten diese auch für den Bereich des BVG; Aufwendungen für Brillengestelle werden nicht ersetzt. 2. Heilbehandlung Heilbehandlung erhalten: 2
3 a) Beschädigte für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind ( 10 Abs. 1 BVG) b) Schwerbeschädigte (d. h. Beschädigte mit einem GdB von 50 oder mehr) auch für Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind ( 10 Abs. 2 BVG) Die Heilbehandlung umfasst ( 11 Abs. 1 BVG): a) ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung b) Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln c) Versorgung mit Heilmitteln einschl. Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sowie mit Brillen und Kontaktlinsen d) Versorgung mit Zahnersatz e) stationäre Behandlung in einem Krankenhaus f) stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung g) häusliche Krankenpflege h) orthopädische Versorgung i) Belastungserprobung und Arbeitstherapie 3. Krankenbehandlung Krankenbehandlung erhalten ( 10 Abs. 4 und 5 BVG): a) der Schwerbeschädigte für den Ehegatten und die Kinder sowie für sonstige Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend unterhalten werden b) Beschädigte mit einem GdB von weniger als 50 für sich und die vorstehend unter a) genannten Angehörigen, wenn der Berechtigte an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation teilnimmt und Übergangsgeld oder Unterhaltshilfe erhält und wegen dieser Teilnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann c) Empfänger einer Pflegezulage für Personen, die seine unentgeltliche Wartung und Pflege nicht nur vorübergehend übernommen haben d) versorgungsberechtigte Witwen, Witwer, Waisen und Eltern des (der) Beschädigten Bisherige Leistungsempfänger, die nach dem Tod des Schwerbeschädigten nicht zu den vorstehend unter Buchst. d) genannten Personen gehören, können weiter Krankenbehandlung erhalten, wenn sie einen wirksamen Krankenversicherungsschutz unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichen können ( 10 Abs. 4 Satz 3 BVG). Ein wirksamer Schutz ist nicht gegeben, wenn ein bisheriger Leistungsempfänger weder eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse erwerben kann noch von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen aufgenommen wird, oder wenn der Krankenversicherungsschutz wegen des Ausschlusses vorhandener Leiden praktisch wertlos ist. Sofern zwar ein Krankenversicherungsschutz zu erlangen ist, der Beitrag den bisherigen Leistungsempfänger wegen seiner finanziellen Situation jedoch unzumutbar belasten würde, können die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Krankenbehandlung nach 10 Abs. 4 Satz 3 BVG ebenfalls als erfüllt angesehen werden. Der Abschluss einer Krankenversicherung ist unzumutbar, wenn der künftige Krankenversicherungsbeitrag den Beitrag übersteigt, der sich aus dem Einkommen des bisherigen Leistungsempfängers und dem Beitragssatz der für seinen Wohnsitz zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse ergibt (RdSchr. des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom , BArbBl S. 60). 3
4 Die Krankenbehandlung umfasst die gleichen Maßnahmen wie die Heilbehandlung, ausgenommen die Versorgung mit Zahnersatz ( 12 Abs. 1 BVG); sie entspricht weitgehend den Leistungen, zu denen die gesetzliche Krankenversicherung gegenüber ihren Mitgliedern verpflichtet ist. Zu den notwendigen Kosten der Beschaffung von Zahnersatz können den Berechtigten Zuschüsse gewährt werden ( 12 Abs. 2 BVG). Unter bestimmten Voraussetzungen ( 12 Abs. 3 BVG) kann Ehegatten und Eltern von Pflegezulageempfängern sowie Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege eines Pflegezulageempfängers übernommen haben, eine Badekur bewilligt werden. 4. Anspruchsausschluss bei Heilbehandlungen Der Anspruch auf Heilbehandlung für Gesundheitsschäden, die nicht Folge einer Schädigung sind, sowie der Anspruch auf Krankenbehandlung sind gem. 10 Abs. 7 BVG ausgeschlossen, wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die jährliche Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) der GKV (Betrag Bemessungsgrenzen) übersteigt, es sei denn, dass der Berechtigte Anspruch auf Pflegezulage hat oder die Heilbehandlung wegen der als Folge einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörung nicht durch eine Krankenversicherung sicherstellen kann, oder der Berechtigte oder derjenige, für den die Krankenbehandlung begehrt wird (Leistungsempfänger), nach dem von der Versicherungspflicht in der GKV befreit worden ist, oder der Leistungsempfänger ein über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der GKV liegendes Einkommen hat, es sei denn, dass der Berechtigte Anspruch auf Pflegezulage hat, oder ein Sozialversicherungsträger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist, oder Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung, besteht, oder soweit die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz sichergestellt ist. 5. Beihilfefähige Aufwendungen Stehen einem Beihilfeberechtigten oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Leistungen nach dem BVG zu, sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über die nach dem BVG gewährten Leistungen hinausgehen. Eine Beihilfe wird folglich zu den beihilfefähigen Aufwendungen, abzüglich der nach dem BVG gewährten Leistungen, gezahlt ( 9 Abs. 1 BBhV). Es muss sich somit um Leistungen handeln, die zwar beihilfefähig, nicht aber als BVG-Leistung vorgesehen sind (z. B. privatärztliche Behandlung, Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers als Wahlleistung im Krankenhaus oder Behandlung durch einen Heilpraktiker): Wer BVG-Leistungen in Anspruch nimmt, dem sollen höherwertige Leistungen, soweit diese beihilfefähig sind, nicht vorenthalten werden. Sind nach dem BVGzustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, werden die zustehenden Leistungen dennoch auf die beihilfefähigen Aufwendungen angerechnet, wenn es sich um den Anspruch auf Heilbehandlung nach 10 Abs. 1, 3 und 5 BVG handelt, d. h. um den Anspruch auf: Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind ( 10 Abs. 1 BVG) Versehrtenleibesübungen zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit ( 10 Abs. 3 BVG) 4
5 Krankenbehandlung im Rahmen berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation ( 10 Abs. 5 BVG) In diesen Fällen sind die zustehenden Leistungen für: Arzneimittel in voller Höhe andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 v. H. zu berücksichtigen, d. h. auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen, sodass die Beihilfe nur noch von dem reduzierten Betrag zu berechnen ist. Auf diese Weise wird in den genannten Fällen ein starker Zwang zur Inanspruchnahme der nach dem BVG zustehenden Leistungen ausgeübt. Werden diese Leistungen nicht in Anspruch genommen, ergeben sich für den Beihilfeberechtigten finanzielle Einbußen. Dadurch kommt das Subsidiaritätsprinzip, d. h. die vorrangige Inanspruchnahme anderer Ansprüche auf Heilbehandlung, Krankenhilfe, Kostenerstattung usw. zum Zuge. Wie sich die Regelung auswirkt, ist im Beispiel unter dem Stichwort Subsidiaritätsprinzip (Ziff. 4, 5), ausgeführt. Ein echtes Wahlrecht besteht hinsichtlich der nach dem BVG bestehenden sonstigen Ansprüche auf Heil- und Krankenbehandlung, insbesondere für die Ansprüche auf: Heilbehandlung für Schwerbeschädigte hinsichtlich der Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind ( 10 Abs. 2 BVG) Krankenbehandlung für den Ehegatten, die Kinder und sonstige Angehörige des Schwerbeschädigten (Letztere, soweit sie mit dem Schwerbeschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend unterhalten werden) Krankenbehandlung für Beschädigte mit einem GdB von weniger als 50 für sich und die genannten Angehörigen, wenn der Berechtigte an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation teilnimmt Wird in diesen Fällen das Wahlrecht zugunsten der Gewährung einer Beihilfe (unter Verzicht auf die Leistungen nach dem BVG) ausgeübt, wird die Beihilfe von den ungekürzten Aufwendungen, soweit diese beihilfefähig sind, berechnet ( 9 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BBhV). Der Beihilfeberechtigte bzw. die berücksichtigungsfähige Person wird demnach so behandelt, als wenn es keine Ansprüche nach dem BVG gäbe. Wird das Wahlrecht zugunsten des Anspruchs nach dem BVG ausgeübt, erhält der Beihilfeberechtigte daneben dennoch eine Beihilfe zu den im Einzelfall über die nach dem BVG hinausgehenden Aufwendungen, soweit diese beihilfefähig sind. Im Ergebnis stellt sich der Beihilfeberechtigte deshalb finanziell besser, wenn er zunächst die Leistungen nach dem BVG in Anspruch nimmt; diese Leistungen erhält er bis auf einige Ausnahmen voll, während zu den übersteigenden Leistungen, soweit diese beihilfefähig sind, eine Beihilfe gewährt wird. Die danach verbleibende und ggf. durch eine private Krankenversicherung abzudeckende finanzielle Lücke wird i. d. R. kleiner sein, als wenn auf die Leistungen nach dem BVG verzichtet und nur eine Beihilfe in Anspruch genommen wird. Für den Beihilfeberechtigten ergeben sich bei der Kombination BVG/Beihilfe (Ausübung des Wahlrechts für das BVG, daneben noch Beihilfe) insbesondere Einsparungen beim Beitrag für eine private Krankenversicherung, die sich auf solche Leistungen beschränken kann, die über den bestehenden Grundschutz des BVG hinausgehen (z. B. auf Krankenhaustagegeldversicherung, Zusatzversicherung für die Wahlleistungen Ein- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung im Krankenhaus sowie ambulante Zusatzversicherung). 5
Subsidiaritätsprinzip
Subsidiaritätsprinzip Das Wichtigste in Kürze Beihilfen werden i. d. R. nur gewährt, wenn und soweit nicht durch die Ausschöpfung vorrangiger Ansprüche geholfen wird. Die aufgrund vorrangiger Regelungen
MehrBundesversorgungsgesetz
Bundesversorgungsgesetz Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung 10 Personenkreis (1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt
Mehr3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen
Mehrkranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden 3 Sehr geehrtes Mitglied, Soziale Sicherheit
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
MehrM e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 01/2012 M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht
MehrMit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett.
Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Spezialist für den öffentlichen Dienst Am Plärrer 35 90443 Nürnberg Tel.: 0911/9292-100
MehrBETRIEBS- KRANKENKASSE
BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist
MehrKRANKEN-ZUSATZVERSICHERUNG. Leistungsvergleiche GKV und ARAG.
KRANKEN-ZUSATZVERSICHERUNG Leistungsvergleiche GKV und ARAG. Gesetzliche Krankenversicherung Zahnbehandlung Zahnersatz Kieferorthopädie Vorsorgeuntersuchung und medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen
Mehr12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit
12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrDas heutige Umlagesystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht vor großen Problemen:
Warum eine private Kranken-Vollversicherung? Das heutige Umlagesystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht vor großen Problemen: Während die Zahl der Beitragszahler stetig sinkt, steigt die
MehrGesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
1292/2006 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Vom 28. März 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das
MehrDie Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation
Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,
MehrTeil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung
MehrBETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler
BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist
MehrPflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!
Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
Mehr30 Fragen zur Sozialversicherung
01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)
MehrBeihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind
Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und
MehrFür Ihre Zukunft: First Class!
Für Ihre Zukunft: First Class! Barmenia Krankenversicherung a. G. Schaffen Sie sich Ihre Option auf einen leistungsstarken Versicherungsschutz als Privatpatient. Sichern Sie sich gleichzeitig schon heute
MehrKriegsopferversorgung und -fürsorge sowie gleichartige Leistungen. Vorbemerkung. Einnahmen. Verwaltungseinnahmen. Übrige Einnahmen
- 1 - Vorbemerkung Kriegsopferversorgung und (Versorgungsleistungen und der sozialen Entschädigung) Der Bund trägt die Aufwendungen für Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene, ihnen gleichgestellte Personen
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrLVM-Juniorpaket: Das Beste für kleine Patienten
Ergänzung des Krankenschutzes für Kinder LVM-Juniorpaket: Das Beste für kleine Patienten Leistet auch für Kieferorthopädie Unser Kooperationspartner: Gute und schnelle Besserung! Wenn Ihr Kind krank ist,
MehrDialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig!
Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig! Dr. Stefan Böhm, stv. Vorsitzender des Vorstands 25 Fälle aus der Beratung. Davon waren 11 Fälle, sich mit Rechnungsstellung, mangelnder Aufklärung für
MehrInhaltsverzeichnis. Kranken...1. Kranken...2
Inhaltsverzeichnis Kranken...1 Kranken...2 Private Kranken Voll...3 Sie haben einen Vorteil, den viele andere nicht haben Sie können sich privat krankenversichern...3 Private Kranken Voll...4 Private Kranken
MehrKapitel 1 Verhältnis zwischen Patient und Leistungserbringer
Kapitel 1 Verhältnis zwischen Patient und Leistungserbringer Was ist unter einer behandlungsbedürftigen Krankheit zu verstehen?... 16 Behandlungsvertrag welche Pflichten ergeben sich für den Arzt?... 18
MehrFragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz
Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten
MehrHerzlich willkommen zur Arbeitsgruppe B7. Krankenversicherung, Beitragsschulden, Präventionsgesetz. Lars Schubert AOK Baden-Württemberg
Herzlich willkommen zur Arbeitsgruppe B7 Krankenversicherung, Beitragsschulden, Präventionsgesetz Lars Schubert Telefon Telefax E-Mail 0711 2069-1141 0711 2069-911141 lars.schubert@bw.aok.de ? Beitragsschulden?
MehrTarif vitas1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte mit stationären Leistungen
Tarif vitas1 TOP V ERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leistungen
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrKranken. GE-AKTIV und GE-AKTIV-PLUS Die private Ergänzung für gesetzlich Krankenversicherte über 60 Jahre
Kranken GE-AKTIV und GE-AKTIV-PLUS Die private Ergänzung für gesetzlich Krankenversicherte über 60 Jahre Attraktive Leistungen schon ab 12,24 EUR monatlich Kranken Jetzt speziell für Personen über 60 Jahre:
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
Mehrin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140); geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Oktober 2014 (KABl. S.
BeihilfeVO 301 Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflegeund Geburtsfällen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einschließlich der
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrDie Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick
Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Prozentuale Zuzahlung Gundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von
MehrReha-Sport und Funktionstraining
Reha-Sport und Funktionstraining ( 44 Abs.1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX) Mit Reha-Sport und Funktionstraining werden Menschen, die von Behinderung bedroht oder bereits behindert sind, oder nach einer Krankheit
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrMitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen
Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen
MehrGesetzliche Unfallversicherung für Kinder in Tageseinrichtungen
Gesetzliche Unfallversicherung für Kinder in Tageseinrichtungen Wer ist versichert? Liebe Eltern! Ihr Kind ist während des Besuches einer Tageseinrichtung gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz
MehrDie Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation
Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrSchärfen Sie Ihren Blick für wichtige Leistungen
KOMBIMED SEHHILFEN TARIF KSHR KOMBIMED HILFSMITTEL TARIF KHMR Schärfen Sie Ihren Blick für wichtige Leistungen KOMBIMED SEHHILFEN UND HILFSMITTEL. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau
MehrBeihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8.
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8. Juli 2008 Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
MehrHier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung
Hier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung 2 3 IHR PARTNER, WENN ES UM IHRE GESUNDHEIT GEHT: ADVIGON VERSICHERUNG AG Die Advigon Versicherung AG bietet Personenversicherungen
MehrKranken. Jetzt neu - GE-AKTIV Die private Ergänzung für gesetzlich Krankenversicherte über 60 Jahre. attraktive Leistungen für nur 14,87 EUR monatlich
Kranken Jetzt neu - GE-AKTIV Die private Ergänzung für gesetzlich Krankenversicherte über 60 Jahre attraktive Leistungen für nur 14,87 EUR monatlich Jetzt vereinfachtes Verfahren nutzen Kranken Jetzt speziell
Mehrseit 1974 eine gute Sache
Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrUnsere Leistungen auf einen Blick Mitgliedergruppen B 1, B 2, B 3, C und E (B)
Unsere Leistungen auf einen Blick Mitgliedergruppen B 1, B 2, B 3, C und E (B) Mit den Leistungen aus der Grundversicherung und den Beihilfen nach der Bundesbeihilfeverordnung haben Sie einen umfassenden
MehrLandesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 06/2014 M e r k b l a t t Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Dieses Merkblatt soll Ihnen die
MehrAntrag auf Gewährung von Sterbe-/Bestattungsgeld* nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
An das Versorgungsamt Geschäftszeichen Eingangsstempel Zutreffendes bitte ankreuzen x oder ausfüllen Antrag auf Gewährung von Sterbe-/Bestattungsgeld* nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) W I C H T I
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrBerechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld
Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung
MehrKinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus.
KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus. Hubi, Junior und unsere Kunden empfehlen die Württembergische Krankenversicherung AG. Für Kinder bis 7 Jahre: Günstig in die
MehrSchärfen Sie Ihren Blick!
KOMBIMED TARIF SHR Schärfen Sie Ihren Blick! KOMBIMED TARIF SHR EINFACH KLAR SEHEN. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Schutz, der sich sehen lassen kann. Brillen und Kontaktlinsen:
MehrInformation zur Beihilfefähigkeit von Behandlungen im Ausland
LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG Information zur Beihilfefähigkeit von Behandlungen im Ausland 1. Grundsätzliches Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig,
MehrDas ändert sich ab 1. Januar 2015
Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe
MehrBeihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung
Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Eine Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder einer Anschlussheilbehandlung kann nur gewährt werden,
MehrWolfgang Bellwinkel/DGUV. Sicheres Arbeiten in der häuslichen Pflege. Unfallversicherungsschutz von Pflegepersonen
Wolfgang Bellwinkel/DGUV Sicheres Arbeiten in der häuslichen Pflege Unfallversicherungsschutz von Pflegepersonen Wer ist versichert? Alle, die eine pflegebedürftige Person im Sinne der Pflegeversicherung
MehrLeistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI
Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungsumfang Die Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen die familiäre und nachbarschaftliche Pflege. Die Pflegeversicherung stellt
MehrGesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod
Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen 649 Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod Vom 10. September 2010 (KABl. S. 238) geändert
MehrGesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler Wer ist versichert? Liebe Eltern! Ihr Kind ist während des Besuches von allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen gesetzlich unfallversichert.
MehrTarifli. CSS.clinic2. CSS.clinic2. Besonders günstige Klinikleistungen, die den Aufenthalt im Krankenhaus einfacher und komfortabler machen.
Tarifli. CSS.clinic2 CSS.clinic2. Besonders günstige Klinikleistungen, die den Aufenthalt im Krankenhaus einfacher und komfortabler machen. Grüezi aus der Schweiz. Süße Schokolade würziger Käse, hohe Berge
MehrBekanntmachung. Merkblatt über die Kranken- und Pflegeversicherung der Studentinnen und Studenten
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, 53108 Bonn Bekanntmachung Gemäß 1 Satz 2 der Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die
MehrR+V - Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium. Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S N1 MB EA 25 Euro
Die besten GKV-Zusatzversicherungen Leistungen ambulant, stationär und Zahn R+V Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium (K1U), Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S ohne R R+V
Mehr-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien
Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"
Mehrallensbacher berichte
allensbacher berichte Institut für Demoskopie Allensbach 03 / Nr. VORSCHLÄGE ZUR REFORM DES GESUNDHEITSSYSTEMS Die Bevölkerung findet kaum etwas zumutbar Allensbach am Bodensee, Ende August 03 - Die überwältigende
MehrHörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV
Fachtagung zur Hilfsmittelversorgung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen am 4./5.April 2011 in Berlin Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV
MehrM I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G
M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-4791 Landesamt für
MehrInformationsveranstaltung zur kirchlichen Beihilfeversicherung für die Evangelische Landeskirche in Bayern und die Diakonie in Bayern
Informationsveranstaltung zur kirchlichen Beihilfeversicherung für die Evangelische Landeskirche in Bayern und die Diakonie in Bayern Veranstalter: Evangelische Schulstiftung in Bayern in der Wilhelm-Löhe-Schule
MehrBremen. Die zwei Elemente bei der Krankenversorgung von Referendaren
Bremen Die zwei Elemente bei der Krankenversorgung von Referendaren 1 Beihilfe und private Krankenversicherung Absicherung im Krankheitsfall: Sobald Ihr Referendariat beginnt, erhalten Sie Beihilfe. Diese
MehrKostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung
Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung Art und Umfang der Kostenübernahme bei einer Kinderwunschbehandlung hängen maßgeblich davon ab, ob eine private oder eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.
MehrLiebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrFür die Teilnahme der Versicherten an folgenden Versorgungsformen sind Wahltarife anzubieten:
Wahltarife Normen 53 SGB V Kurzinfo Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde den Krankenkassen seit dem 01.04.2007 die Möglichkeit eingeräumt fünf verschiedene Wahltarife anzubieten (vgl. 53 Abs.
MehrBeispiel überschießendes Kindergeld:
Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.
MehrAngehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.
Fundstelle: Online Lexikon der bkk http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html Stichwort Härtefall, dann Unterpunkt Härtefall Zahnersatz Zusätzlicher Festzuschuss Versicherte erhalten zum Zahnersatz
MehrMuss ich mich an den Kosten beteiligen?
Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Fragen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) Köln, den 13.06.2012 Ellen Wimmer-Lüders Ziel Zum Termin der Hilfeplankonferenz
MehrMerkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten1
Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten 1 (Stand Wintersemester 2015/ 16) 1 (gem. Studentenkrankenversicherungs Meldeverordnung vom 27.03.1996; aktualisiert zum Wintersemester
MehrInformationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV)
Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 1 von 6 Stand: 28.07.2014 Informationen Ihrer Beihilfestelle Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) A)
MehrTarife KBH, KBVV für Beihilfeberechtigte des Landes Hessen
Z IELGRUPPE Durch Kombination der Tarifstufe KBH30 mit geeigneten Stufen des Tarifs KBVV kann Personen mit Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften des Bundeslandes Hessen eine bedarfsgerechte Ergänzungsabsicherung
MehrSteuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Telefonvortrag am 3. März 2009 für das Portal Mittelstand-und-Familie Lothar Winkel, Steuerberater, Berlin www.mittelstand-und-familie.de
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrLeistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI
Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Pflegegeld pro Monat 0 kein Anspruch 123 1 244 316 2 458 545 3 728 728 Die Kombination von Geld- und Sachleistung ist möglich. Pflegesachleistung pro Monat
MehrPflegeleistungen ab 1. Januar 2015
Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 123,00 EUR 120,00 EUR Pflegestufe 1 244,00 EUR 235,00 EUR Pflegestufe 1 (mit Demenz*) 316,00
MehrKranken. DENT-MAX - hochwertiger Schutz für Ihre Zähne. Senken Sie Ihren Eigenanteil bei Zahnersatz jetzt bis auf 0,00 Euro!
Kranken DENT-MAX - hochwertiger Schutz für Ihre Zähne Nicht nur für Zahnersatz, sondern auch für Zahnerhaltung und Zahnpflege Inklusive Zahnersatz, Zahnbehandlung, Kieferorthopädie, professionelle Zahnreinigung
MehrCSS.clinic. CSS.clinic. Die Premium-Zusatzversicherung für alle, die auch beim Krankenhausaufenthalt höchste Ansprüche stellen.
Tarifli. CSS.clinic CSS.clinic. Die Premium-Zusatzversicherung für alle, die auch beim Krankenhausaufenthalt höchste Ansprüche stellen. Grüezi aus der Schweiz. Süße Schokolade würziger Käse, hohe Berge
MehrTabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136
Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger
MehrPersonalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015
Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit
MehrPKV-Info. Der Standardtarif. nach der Rechtslage ab dem 1. Juli 2002
PKV-Info Der Standardtarif nach der Rechtslage ab dem 1. Juli 2002 2 Was ist der Standardtarif? Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einem
Mehr5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen
5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz Benötigt der Versicherte orthopädische Schuhe, so müssen auch die am Arbeitsplatz für ihn erforderlichen Sicherheits-, Schutz-
MehrInformationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz
Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine
MehrGründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe der Bethanien Krankenhaus Chemnitz - gemeinnützige GmbH - mit den Krankenhäusern Zeisigwaldkliniken
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
Mehre) Kostenbeteiligung
e) Kostenbeteiligung aa) Zuzahlungspflichten des Versicherten Z.B. Stationäre Krankenhausbehandlung, 39 Abs. 4 SGB V: Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären
Mehr264 SGB V Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
48 SGB XII Hilfe bei Krankheit (1) Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend
MehrFlüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a
Mehr