Basel-Stadt Appellationsgericht 01.08.2022
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.62
ENTSCHEID
vom 1. August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Februar 2022
betreffend Tätlichkeiten, geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung) und Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung)
Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Februar 2022 wurde A____ der Tätlichkeiten, eines geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1‘200.– verurteilt (bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 260.– und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 100.–) auferlegt.
Das Urteilsdispositiv wurde A____ am 18. Februar 2022 zugestellt. Am 19. Februar 2022 meldete er Berufung an. In der Folge wurde die schriftliche Urteilsbegründung verfasst und dem Berufungskläger zusammen mit einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung am 5. April 2022 (am Postschalter seines Wohnorts) zugestellt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 (Postaufgabe) reichte der Berufungskläger beim Appellationsgericht eine schriftliche Berufungserklärung ein. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Berufungskläger mit, dass die Berufungserklärungsfrist von 20 Tagen seit Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 25. April 2022 abgelaufen sei. Die Berufungserklärung erscheine somit als verspätet. Es wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 20. Juni 2022 Stellung zu nehmen. Die Parteien haben sich innert der genannten Frist nicht geäussert.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird. Bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
2.
2.1 Will ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Berufungsanmeldung fristgemäss erfolgt. Das Einzelgericht in Strafsachen hat das Urteil in der Folge schriftlich begründet und dem Berufungskläger zugestellt. Es ist ihm am 5. April 2022 am Postschalter seines Wohnorts gegen Unterschrift ausgehändigt worden. Gemäss Art. 399 StPO hätte der Berufungskläger dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils, also spätestens mit Postaufgabe am 25. April 2022, eine schriftliche Berufungserklärung einreichen müssen. Er hat seine Berufungserklärung jedoch erst am 19. Mai 2022 versandt. Dies ist verspätet, so dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Berufungskläger grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für den vorliegenden Nichteintretensentscheid zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.