10.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/980 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort und den Ermittlungen und für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/65/EU schreibt Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden vor. Im Rahmen dieses Verfahrens kann eine zuständige Behörde die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.

(2)

Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU effizient und fristgerecht zusammenarbeiten und Informationen austauschen und einander in vollem Umfang Amtshilfe leisten können, ist es erforderlich, Verfahren sowie Muster und Formulare festzulegen, die von den zuständigen Behörden für diese Zusammenarbeit und diesen Informationsaustausch zu verwenden sind, darunter auch für die Einreichung von Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch, für Eingangsbestätigungen und für die Antworten auf diese Ersuchen.

(3)

Damit die ersuchten Behörden die Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch effizient und zügig bearbeiten können, sollte in jedem Ersuchen der Grund für das Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch klar genannt werden. Die Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch sollten sich nicht auf die Verwendung von Mustertexten und Formularen für Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch und für die Antworten auf solche Ersuchen beschränken, sondern über den ganzen Prozess hinweg die Kommunikation, Konsultation und Interaktion zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde ermöglichen und erleichtern.

(4)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(5)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf weder eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt noch die potenziellen Kosten und Vorteile der Einführung der von den jeweils zuständigen Behörden zu verwendenden Standardformulare, Muster und Verfahren analysiert; dies wäre mit Blick auf den Anwendungskreis und die Auswirkungen dieser Standards unverhältnismäßig gewesen, da die Adressaten nur die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten wären und nicht die Marktteilnehmer.

(8)

Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kontaktstellen

(1)   Die zuständigen Behörden bestimmen gemäß den Artikeln 80 beziehungsweise 81 der Richtlinie 2014/65/EU Kontaktstellen für die Übermittlung von Ersuchen auf Zusammenarbeit oder für den Informationsaustausch. Die Angaben zu den Kontaktstellen veröffentlichen sie auf ihren Websites.

(2)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Kontaktstellen. Die ESMA führt und aktualisiert für die zuständigen Behörden eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen.

Artikel 2

Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Die ersuchende Behörde übermittelt ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch auf Papier oder in elektronischer Form und verwendet hierfür das Formular in Anhang I. Das Ersuchen ist an die Kontaktstelle der ersuchten Behörde zu richten.

(2)   In dringenden Fällen kann die ersuchende Behörde das Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mündlich stellen; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich bestätigt wird, sofern die ersuchte Behörde nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.

(3)   Die ersuchende Behörde kann dem Ersuchen alle Unterlagen oder Belege beifügen, die als erforderlich erachtet werden, um das Ersuchen zu stützen.

Artikel 3

Eingangsbestätigung

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch bei der Kontaktstelle der ersuchten Behörde übermittelt diese Behörde der ersuchenden Behörde eine Eingangsbestätigung und verwendet hierfür das Formular in Anhang II.

Artikel 4

Antwort auf ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Die ersuchte Behörde beantwortet ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch auf Papier oder in elektronischer Form und verwendet hierfür das Formular in Anhang III. Sofern die ersuchende Behörde nichts anderes angibt, wird die Antwort an die Kontaktstelle der ersuchenden Behörde gerichtet.

(2)   Die ersuchte Behörde führt die Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch in einer Weise aus, die sicherstellt, dass gegebenenfalls erforderliche behördliche Maßnahmen unverzüglich erfolgen können; dabei ist die Komplexität des Ersuchens und die Notwendigkeit, Dritte oder andere Behörden zu beteiligen, zu berücksichtigen.

Artikel 5

Verfahren zur Übermittlung und Bearbeitung eines Ersuchens auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Die ersuchende und die ersuchte Behörde kommunizieren im Hinblick auf das Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch in Papierform oder auf elektronischem Weg, je nachdem, welches Verfahren schneller ist, sowie unter Berücksichtigung von Aspekten der Vertraulichkeit, Antwortzeiten, dem Volumen des zu übermittelnden Materials und der Zugänglichkeit der Informationen durch die ersuchende Behörde. Insbesondere hat die ersuchende Behörde auf Bitten um Klarstellungen der ersuchten Behörde unverzüglich zu antworten.

(2)   Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde unverzüglich, sobald sich abzeichnet, dass sich die Antwort um mehr als fünf Arbeitstage über das in der Bestätigung des Eingangs genannte geschätzte Datum verzögern wird.

(3)   Wenn das Ersuchen von der ersuchenden Behörde als „dringend“ eingestuft wurde, müssen die ersuchte und die ersuchende Behörde eine Vereinbarung darüber treffen, wie häufig die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde über ihre Bearbeitung des Ersuchens und über das Datum, zu dem voraussichtlich eine Antwort erfolgen kann, informiert.

(4)   Die ersuchte und die ersuchende Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Ausführung eines Ersuchens entstehen können, aus dem Weg zu räumen.

Artikel 6

Verfahren für Ersuchen auf Einholung einer Erklärung von einer Person

(1)   Falls die ersuchende Behörde im Rahmen ihres Ersuchens die Einholung einer Erklärung von einer Person beantragt, müssen die ersuchte und die ersuchende Behörde — vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen oder Zwänge und jedweder Unterschiede bei den Verfahrensvorschriften — Folgendes bewerten und berücksichtigen:

a)

die Rechte der Person oder Personen, von denen die Erklärungen eingeholt werden sollen;

b)

die Rolle der Mitarbeiter der ersuchten und der ersuchenden Behörden bei der Einholung der Erklärung;

c)

ob die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, das Recht hat, sich von einem gesetzlichen Vertreter beraten zu lassen, und — falls dies der Fall ist — den Umfang der Unterstützung dieses Vertreters bei der Einholung der Erklärung, einschließlich im Zusammenhang mit sämtlichen Aufzeichnungen oder Berichten über die Erklärung;

d)

ob die Erklärung auf freiwilliger oder verpflichteter Basis eingeholt wird, falls diese Unterscheidung existiert;

e)

ob — basierend auf den Informationen, die zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbar sind — die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, Zeuge in oder Gegenstand einer Ermittlung ist;

f)

ob — basierend auf den Informationen, die zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbar sind — die Erklärung in einem Strafverfahren verwendet werden könnte oder verwendet werden soll;

g)

die Zulässigkeit der Erklärung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Behörde;

h)

die Aufzeichnung der Erklärung und die dafür geltenden Verfahren, darunter auch, ob es sich um gleichzeitig festgehaltene oder zusammenfassend notierte schriftliche Protokolle oder um Audioaufzeichnungen oder audiovisuelle Aufzeichnungen handelt;

i)

Verfahren zur Bescheinigung oder Bestätigung der Erklärung durch die Personen, die die Erklärung abgeben, darunter auch, ob eine solche Bescheinigung oder Bestätigung nach Einholung der Erklärung erfolgt.

(2)   Die ersuchte und die ersuchende Behörde stellen sicher, dass Vorkehrungen getroffen wurden, die ihren Mitarbeitern eine effiziente Arbeitsweise ermöglichen; so muss es den Mitarbeitern unter anderem möglich sein, sich über gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Informationen abzustimmen, unter anderem

a)

zur Terminplanung;

b)

zur Liste der Fragen, die der Person, von der eine Erklärung eingeholt werden, gestellt werden sollen, und zu deren Überprüfung;

c)

zu Reisevorkehrungen, um unter anderem sicherzustellen, dass sich Vertreter der ersuchten und der ersuchenden Behörde treffen können, um vor der Einholung der Erklärung die Angelegenheit zu besprechen;

d)

zu den Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Übersetzung.

Artikel 7

Verfahren für Ersuchen auf Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen

(1)   Wird ein Ersuchen auf Durchführung einer Überprüfung vor Ort oder auf Durchführung einer Ermittlung gestellt, beraten die ersuchende und die ersuchte Behörde gemeinsam, wie sie diesem Ersuchen auf Zusammenarbeit unter Berücksichtigung von Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/65/EU, einschließlich in Bezug auf die Sinnhaftigkeit der Durchführung einer gemeinsamen Überprüfung vor Ort oder einer gemeinsamen Ermittlung, am besten stattgegeben können.

Bei der Entscheidung, wie dem Ersuchen auf Zusammenarbeit am besten stattgegeben werden kann, berücksichtigen die ersuchende und die ersuchte Behörde mindestens die folgenden Aspekte:

a)

die Inhalte jedes von der ersuchenden Behörde gestellten Ersuchens auf Zusammenarbeit, einschließlich sämtlicher Hinweise zur Angemessenheit der gemeinsamen Durchführung der Ermittlung oder der Überprüfung vor Ort;

b)

ob bei einer grenzüberschreitenden Angelegenheit beide Behörden separate Untersuchungen einleiten oder ob es sinnvoller wäre, die Angelegenheit gemeinsam zu untersuchen;

c)

die gesetzlichen und behördlichen Rahmenregelungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten, wobei sicherzustellen ist, dass beide Behörden die für ihr Verhalten und für sämtliche gegebenenfalls folgenden Verfahren, einschließlich für Fälle im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem, geltenden potenziellen Zwänge und gesetzlichen Einschränkungen kennen;

d)

die für eine Ermittlung oder Untersuchung vor Ort benötigte Verwaltung und Leitung;

e)

die Zuteilung von Mitteln und die Ernennung des Personals, das für die Durchführung der Ermittlungen oder der Untersuchungen vor Ort zuständig ist;

f)

die Möglichkeit, mit jeder Behörde einen gemeinsamen Aktionsplan und eine Arbeitsplanung festzulegen;

g)

die Festlegung der von jeder Behörde — gemeinsam oder einzeln — zu ergreifenden Maßnahmen;

h)

den Austausch der gesammelten Informationen und der Berichte zu den Ergebnissen der ergriffenen einzelnen Maßnahmen;

i)

andere fallspezifische Punkte.

(2)   Wenn die ersuchte Behörde die Überprüfung oder Ermittlung selbst durchführt, informiert sie die ersuchende Behörde über den Fortschritt dieser Maßnahmen und liefert ihre Ergebnisse zeitnah.

(3)   Wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde sich entschließen, eine gemeinsame Ermittlung oder eine gemeinsame Überprüfung vor Ort durchzuführen, müssen sie

a)

ständig miteinander im Dialog bleiben, um die Informationsbeschaffung und die Tatsachenfeststellung zu koordinieren;

b)

bei der Durchführung der gemeinsamen Ermittlung oder der gemeinsamen Untersuchung vor Ort eng zusammenarbeiten und miteinander kooperieren;

c)

die konkreten gesetzlichen Bedingungen, die für den Gegenstand der Ermittlung oder der Untersuchung vor Ort gelten, identifizieren;

d)

sich gegebenenfalls mindestens über folgende Punkte einig werden:

i)

Entwurf eines gemeinsamen Aktionsplans, der den Gegenstand, den Charakter und den zeitlichen Ablauf der zu ergreifenden Maßnahmen benennt, darunter auch die Aufgabenverteilung bei der Übermittlung der Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung der Prioritäten der jeweiligen Behörden;

ii)

Identifizierung und Beurteilung etwaiger gesetzlicher Einschränkungen oder Zwänge und Unterschiede bei den Verfahren im Hinblick auf Ermittlungs- und Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Verfahren, einschließlich Identifizierung und Beurteilung der Rechte der Personen, die Gegenstand der Ermittlung sind;

iii)

Identifizierung und Beurteilung der konkreten gesetzlichen Berufsprivilegien, die das Ermittlungsverfahren sowie das Vollstreckungsverfahren beeinflussen könnten, einschließlich der Selbstbelastung;

iv)

Strategie gegenüber Öffentlichkeit und Presse;

v)

beabsichtigte Verwendung der ausgetauschten Informationen.

Artikel 8

Unaufgeforderter Informationsaustausch

(1)   Besitzt eine zuständige Behörde Informationen, die ihrer Ansicht nach einer anderen zuständigen Behörde helfen würden, ihren Pflichten nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzukommen, so leitet sie diese Informationen in Papierform oder elektronischer Form an die Kontaktstelle der anderen zuständigen Behörde weiter.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Falls die zuständige Behörde, die die Informationen sendet, der Ansicht ist, dass diese Informationen dringend gesendet werden sollten, kann sie die Informationen zunächst mündlich übermitteln; Voraussetzung ist, dass die anschließende Übermittlung der Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmen schriftlich erfolgt, sofern die Behörde, die die Informationen empfängt, nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.

(3)   Eine Behörde, die unaufgefordert Informationen sendet, hat dafür das in Anhang III enthaltene Formular zu verwenden und dabei insbesondere Punkte im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Informationen zu benennen.

Artikel 9

Pflicht zur Benachrichtigung der zuständigen Behörden

(1)   Wendet sich eine zuständige Behörde eines geregelten Marktes gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU direkt an Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder oder -teilnehmer dieses geregelten Marktes sind, muss sie unter Verwendung des Formulars in Anhang IV dieser Verordnung die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des Fernmitglieds oder -teilnehmers in Papierform oder auf elektronischem Weg informieren, sobald sie das Fernmitglied oder den Fernteilnehmer kontaktiert, es sei denn, die Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des Fernmitglieds oder -teilnehmers hat zuvor schriftlich zugestimmt, auf anderem Wege informiert zu werden.

(2)   Falls der Grund für die Kontaktaufnahme mit dem Fernmitglied oder -teilnehmer des geregelten Marktes dringend ist, kann die zuständige Behörde des geregelten Marktes in begründeten Fällen eine mündliche Mitteilung veranlassen; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich bestätigt wird, sofern die ersuchte Behörde nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.

Artikel 10

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7.Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331, 15.12.2010, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung von Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173, 12.6.2014, S. 84).


ANHANG I

Formular für ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

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ANHANG II

Formular für die Eingangsbestätigung

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ANHANG III

Formular für die Antwort auf ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

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ANHANG IV

Formular für die Benachrichtigung bei direkter Kontaktierung eines Fernmitglieds oder -teilnehmers eines geregelten Marktes

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