15.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1471 DER KOMMISSION

vom 18. August 2021

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 und (EU) 2020/2236 hinsichtlich der Bezugnahmen auf nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen und in Bezug auf Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Tieren und Waren in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 168 Absatz 4, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 224 Absatz 4, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 90 und Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 (3) und (EU) 2020/2236 (4) der Kommission sind Muster für Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und amtliche Bescheinigungen festgelegt, die Sendungen von Tieren und Waren bei Verbringungen innerhalb der Union und beim Eingang in die Union begleiten müssen. Die veröffentlichten Fassungen der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 und (EU) 2020/2236 enthalten einige offensichtliche Fehler und unbeabsichtigte Auslassungen. Durch eine entsprechende Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 und (EU) 2020/2236 sollten diese Fehler und Auslassungen berichtigt und es sollten Änderungen eingefügt werden.

(2)

In Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ist das Muster der privaten Bestätigung festgelegt, die Sendungen von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen begleiten muss, die zum Zeitpunkt des Eingangs in die Union oder zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens kein anderes verarbeitetes Fleisch als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse enthalten. Gemäß dieser Bestätigung muss der Einführer den prozentualen Anteil jeder Zutat pflanzlichen Ursprungs und der verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs angeben, die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind. Diese Angaben sind für die Kontrolle zusammengesetzter Erzeugnisse nicht erforderlich, da diese nicht mehr auf der Menge der darin enthaltenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs beruht. Darüber hinaus kann dadurch das Rezepturgeheimnis verletzt werden. Diese Anforderung sollte daher geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen genehmigen und erforderlichenfalls ändern, soweit solche nationalen Maßnahmen Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union betreffen können. Im Einklang mit dieser Bestimmung wurden solche nationalen Maßnahmen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission (5) genehmigt. Daher sollten in den Veterinärbescheinigungen und den Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen die Bezugnahmen auf Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 durch Bezugnahmen auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 ersetzt werden. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 sollten entsprechend geändert werden.

(4)

Die Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zulässig ist, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (6) festgelegt. Daher sollten die Bezugnahmen auf die von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Listen der Drittländer und Gebiete in Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen durch Bezugnahmen auf die einschlägigen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 festgelegten Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben ersetzt werden. Die Anhänge II und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 sollten entsprechend geändert werden.

(5)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (7) sind die Listen der Drittländer oder Gebiete festgelegt, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 zulässig ist. Daher sollten die Bezugnahmen auf die von der Kommission gemäß Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 angenommenen Listen der Drittländer und Gebiete derselben in Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Bescheinigungen durch Bezugnahmen auf die einschlägigen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen von Drittländern oder Gebieten ersetzt werden. Die Anhänge II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollten entsprechend geändert werden.

(6)

Die Anhänge I, II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 werden gemäß dem Teil 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 werden gemäß dem Teil 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.2.2021, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).


ANHANG

TEIL 1

Die Anhänge I, II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I Kapitel 4 Feld I.20 erhält folgende Fassung:

I.20.

Zertifiziert als/für

 

Wählen Sie den Zweck der Verbringung von Tieren, den Verwendungszweck der Waren oder die Kategorie gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus:

Futtermittel: betrifft nur tierische Nebenprodukte, die nach Maßgabe des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) als Futter für Farmtiere vorgesehen sind.

Heimtierfutter: betrifft nur tierische Nebenprodukte, die als Futter für Haustiere oder zur Herstellung solchen Futters gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind.

Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel: betrifft bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Technische Verwendung: Für den menschlichen Verzehr und als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Pharmazeutische Verwendung: für den menschlichen Verzehr und als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Handelsmuster: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2).

Ausstellung: betrifft Tiere, die für Ausstellungen und Sport-, kulturelle oder ähnliche Ereignisse bestimmt oder Ausstellungsstücke im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind.

Konservenindustrie: betrifft für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse (z. B. Thunfisch), die spezifisch ausschließlich für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: Betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die gemäß den Unionsvorschriften eine Veterinärbescheinigung, eine amtliche Bescheinigung oder eine Veterinär-/amtliche Bescheinigung erforderlich ist.

Weiterverarbeitung: Betrifft Erzeugnisse, die weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden, sowie lebende Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die für Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt sind, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.

Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere, z. B. Wassertiere, die lebend an die Endverbraucher geliefert oder lebend verzehrt werden.

Geschlossener Betrieb: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429.

Quarantänebetrieb: Für Landtiere gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (3) und für Aquakulturtiere gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission (4).

Wanderzirkus/Dressurnummern: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummern 34 und 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

Freisetzung in offenen Gewässern: Betrifft nur für die Freisetzung in offenen Gewässern am Bestimmungsort bestimmte lebende Tiere.

Registrierter Equide: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

Weitere Haltung: Tiere, die für Betriebe, in denen lebende Tiere gehalten werden, oder für Heimtierhalter bestimmt sind, sofern kein spezifischerer Zweck oder keine spezifischere Kategorie von I.20. zutrifft (z. B. Quarantäne, geschlossene Betriebe usw.). Dazu gehören auch Tiere, die zur Wiederaufstockung von Wildbeständen oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind, wenn diese vor der Freisetzung einen Betrieb durchlaufen sollen.

Reinigungszentrum: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

Versandzentrum: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

Umsetzgebiet: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

Aquakulturbetrieb für Ziertiere: Gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

Schlachtung: Für Tiere, die für einen Schlachtbetrieb bestimmt sind, entweder direkt oder über einen für Auftriebe zugelassenen Betrieb.

Zuchtmaterial: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429.

Sonstiges: Für andere Zwecke, die nicht an anderer Stelle in dieser Klassifizierung aufgeführt sind, z. B. als Fischköder bestimmte Wassertiere.“

(2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Satz erhält folgende Fassung:

„Anhang II enthält die folgenden Muster für eine Veterinärbescheinigung und eine amtliche Bescheinigung:“

b)

Kapitel 1 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 1

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE VERBRINGUNG INNERHALB DER UNION VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, DEREN VERBRINGUNG AUS EINER SPERRZONE, DIE SOFORTMAßNAHMEN ODER SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN UNTERLIEGT, ODER DIE VON TIEREN JENER ARTEN STAMMEN, DIE DIESEN MAßNAHMEN UNTERLIEGEN, GESTATTET IST (MUSTER INTRA-EMERGENCY)

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(3)

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Satz von Anhang III erhält folgende Fassung:

„Anhang III enthält die Muster der folgenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und der folgenden amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union:“

b)

Die Kapitel 1 bis 13 erhalten folgende Fassung:

„KAPITEL 1

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON HAUSRINDERN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN SEPARATORENFLEISCH (MUSTER BOV)

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KAPITEL 2

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON HAUSSCHAFEN UND HAUSZIEGEN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN SEPARATORENFLEISCH (MUSTER OVI)

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KAPITEL 3

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON HAUSSCHWEINEN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN SEPARATORENFLEISCH (MUSTER POR)

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KAPITEL 4

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON ALS HAUSTIEREN GEHALTENEN EINHUFERN (EQUUS CABALLUS, EQUUS ASINUS UND IHRE KREUZUNGEN), DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER EQU)

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KAPITEL 5

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON ALS FARMWILD GEHALTENEN TIEREN DER FAMILIE BOVIDAE (AUSGENOMMEN HAUSRINDER, HAUSSCHAFE UND HAUSZIEGEN), VON CAMELIDAE UND CERVIDAE, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN NEBENPRODUKTE DER SCHLACHTUNG, HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER RUF)

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KAPITEL 6

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH, AUSGENOMMEN NEBENPRODUKTE DER SCHLACHTUNG, HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, VON WILD LEBENDEN TIEREN DER FAMILIE BOVIDAE (AUSSER HAUSRINDERN, HAUSSCHAFEN UND HAUSZIEGEN), VON WILD LEBENDEN CAMELIDAE UND WILD LEBENDEN CERVIDAE (MUSTER RUW)

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KAPITEL 7

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON ALS FARMWILD GEHALTENEN TIEREN VON WILDSCHWEINRASSEN UND VON TIEREN DER FAMILIE TAYASSUIDAE, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN NEBENPRODUKTE DER SCHLACHTUNG, HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER SUF)

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KAPITEL 8

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH WILD LEBENDER TIERE VON WILDSCHWEINRASSEN UND VON TIEREN DER FAMILIE TAYASSUIDAE, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN NEBENPRODUKTE DER SCHLACHTUNG, HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER SUW)

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KAPITEL 9

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH WILD LEBENDER EINHUFER DER UNTERGATTUNG HIPPOTIGRIS (ZEBRA), DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN NEBENPRODUKTE DER SCHLACHTUNG, HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER EQW)

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KAPITEL 10

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SEPARATORENFLEISCH VON HAUSWIEDERKÄUERN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER RUM-MSM)

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KAPITEL 11

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SEPARATORENFLEISCH VON HAUSSCHWEINEN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER SUI-MSM)

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KAPITEL 12

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMT IST, MIT URSPRUNG IN NEUSEELAND UND DURCHFUHR DURCH SINGAPUR MIT ENTLADUNG, MÖGLICHER LAGERUNG UND NEULADUNG VOR DEM EINGANG IN DIE UNION (MUSTER NZ-TRANSIT-SG)

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KAPITEL 13

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER POU)

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c)

Kapitel 15 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 15

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON LAUFVÖGELN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER RAT)

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d)

Kapitel 17 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 17

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON WILDGEFLÜGEL, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER GBM)

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e)

Die Kapitel 19 bis 28 erhalten folgende Fassung:

„KAPITEL 19

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON EIERN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER E)

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KAPITEL 20

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON EIPRODUKTEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER EP)

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KAPITEL 21

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON WILD LEBENDEN HASENARTIGEN (KANINCHEN UND HASEN), DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN HACKFLEISCH/FASCHIERTES, SEPARATORENFLEISCH UND NEBENPRODUKTE DER SCHLACHTUNG, AUSSER BEI NICHT ENTHÄUTETEN UND NICHT AUSGENOMMENEN HASENARTIGEN (MUSTER WL)

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KAPITEL 22

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON WILD LEBENDEN LANDSÄUGETIEREN, AUSGENOMMEN HUFTIERE UND HASENARTIGE, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN NEBENPRODUKTE DER SCHLACHTUNG, HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER WM)

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KAPITEL 23

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON NUTZKANINCHEN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER RM)

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KAPITEL 24

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FLEISCHZUBEREITUNGEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER MP- PREP)

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KAPITEL 25

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FLEISCHERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND, EINSCHLIEßLICH AUSGELASSENER TIERISCHER FETTE UND GRIEBEN, FLEISCHEXTRAKTE SOWIE BEARBEITETER MÄGEN, BLASEN, DÄRME, AUSGENOMMEN TIERDARMHÜLLEN, FÜR DIE EINE SPEZIFISCHE BEHANDLUNG ZUR RISIKOMINDERUNG NICHT VORGESCHRIEBEN IST (MUSTER MPNT)

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KAPITEL 26

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FLEISCHERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND, EINSCHLIEßLICH AUSGELASSENER TIERISCHER FETTE UND GRIEBEN, FLEISCHEXTRAKTE SOWIE BEARBEITETER MÄGEN, BLASEN, DÄRME, AUSGENOMMEN TIERDARMHÜLLEN, FÜR DIE EINE SPEZIFISCHE BEHANDLUNG ZUR RISIKOMINDERUNG VORGESCHRIEBEN IST (MUSTER MPST)

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KAPITEL 27

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON TIERDARMHÜLLEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER CAS)

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KAPITEL 28

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON LEBENDEN FISCHEN, LEBENDEN KREBSTIEREN UND AUS DIESEN TIEREN GEWONNENEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER FISH-CRUST-HC)

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Die Kapitel 30 bis 38 erhalten folgende Fassung:

„KAPITEL 30

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FISCHEREIERZEUGNISSEN ODER FISCHEREIERZEUGNISSEN AUS MUSCHELN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND UND DIE GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 3 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/625 UNMITTELBAR VON EINEM KÜHL-, FABRIK- ODER GEFRIERSCHIFF, DAS UNTER DER FLAGGE EINES DRITTLANDES FÄHRT, IN DIE UNION VERBRACHT WERDEN (MUSTER FISH/MOL-CAP)

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KAPITEL 31

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON LEBENDEN MUSCHELN, STACHELHÄUTERN, MANTELTIEREN, MEERESSCHNECKEN UND ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DIESEN TIEREN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER MOL-HC)

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KAPITEL 32

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON VERARBEITETEN MUSCHELN DER ART ACANTHOCARDIA TUBERCULATUM, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER MOL-AT)

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KAPITEL 33

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ROHMILCH, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER MILK- RM)

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KAPITEL 34

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON MILCHERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND, DIE AUS ROHMILCH ERZEUGT WURDEN ODER FÜR DIE KEINE SPEZIFISCHE BEHANDLUNG ZUR RISIKOMINDERUNG VORGESCHRIEBEN IST (MUSTER MILK-RMP/NT)

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KAPITEL 35

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON MILCHERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND UND FÜR DIE EINE PASTEURISIERUNG VORGESCHRIEBEN IST (MUSTER DAIRY- PRODUCTS- PT)

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KAPITEL 36

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON MILCHERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND UND FÜR DIE EINE ANDERE SPEZIFISCHE BEHANDLUNG ZUR RISIKOMINDERUNG ALS PASTEURISIERUNG VORGESCHRIEBEN IST (MUSTER DAIRY-PRODUCTS- ST)

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KAPITEL 37

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON KOLOSTRUM, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER COLOSTRUM)

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KAPITEL 38

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ERZEUGNISSEN AUF KOLOSTRUMBASIS, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER COLOSTRUM-BP)

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g)

Die Kapitel 41 bis 44 erhalten folgende Fassung:

„KAPITEL 41

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON GELATINE, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER GEL)

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KAPITEL 42

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON KOLLAGEN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER COL)

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KAPITEL 43

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ROHMATERIAL ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE UND KOLLAGEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER RCG)

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KAPITEL 44

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON BEHANDELTEM ROHMATERIAL ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE UND KOLLAGEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER TCG)

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Die Kapitel 48, 49 und 50 erhalten folgende Fassung:

„KAPITEL 48

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON INSEKTEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER INS)

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KAPITEL 49

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SONSTIGEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS ALS HAUSTIERE GEHALTENEN HUFTIEREN, GEFLÜGEL, KANINCHEN ODER FISCHEREIERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND UND NICHT VON DEN ARTIKELN 8 BIS 26 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2235 DER KOMMISSION ABGEDECKT SIND (MUSTER PAO)

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KAPITEL 50

MUSTER DER Veterinär-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NICHT HALTBAREN UND HALTBAREN ZUSAMMENGSETZTEN ERZEUGNISSEN, DIE FLEISCHERZEUGNISSE IN BELIEBIGER MENGE, AUSGENOMMEN GELATINE, KOLLAGEN UND HOCHVERARBEITETE ERZEUGNISSE, ENTHALTEN UND FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER COMP)

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i)

Kapitel 52 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 52

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE UNION, ENTWEDER ALS SOFORTIGE DURCHFUHR ODER NACH LAGERUNG IN DER UNION, IN EIN DRITTLAND VON NICHT HALTBAREN ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN UND HALTBAREN ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN, DIE FLEISCHERZEUGNISSE IN BELIEBIGER MENGE ENTHALTEN UND FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER TRANSIT-COMP)

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4.

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

MUSTER DER PRIVATEN BESTÄTIGUNG DURCH DEN UNTERNEHMER, DER HALTBARE ZUSAMMENGESETZTE ERZEUGNISSE IN DIE UNION VERBRINGT, GEMÄß ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG (EU) 2019/625

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TEIL 2

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die Kapitel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„KAPITEL 1

MUSTERVETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE VERBRINGUNG VON WASSERTIEREN, DIE FÜR AQUAKULTURBETRIEBE BESTIMMT SIND, INNERHALB DER UNION (Muster „AQUA-INTRA-ESTAB“)

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KAPITEL 2

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE VERBRINGUNG VON WASSERTIEREN, DIE ZUR FREISETZUNG IN OFFENEN GEWÄSSERN BESTIMMT SIND, INNERHALB DER UNION (MUSTER „AQUA-INTRA-RELEASE“)

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KAPITEL 3

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE VERBRINGUNG VON WASSERTIEREN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND, INNERHALB DER UNION (MUSTER „AQUA-INTRA-HC“)

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b)

Kapitel 5 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 5

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE VERBRINGUNG VON WASSERTIEREN, DIE FÜR DIE VERWENDUNG ALS LEBENDKÖDER BESTIMMT SIND, INNERHALB DER UNION (Muster „AQUA-INTRA-BAIT“)

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c)

Kapitel 7 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 7

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE VERBRINGUNG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS AQUAKULTURTIEREN, AUSGENOMMEN LEBENDE AQUAKULTURTIERE, DIE VERBRINGUNGSBESCHRÄNKUNGEN ODER SOFORTMAßNAHMEN BETREFFEND GELISTETE ODER NEU AUFTRETENDE SEUCHEN UNTERLIEGEN, INNERHALB DER UNION (Muster „PAO-AQUA-INTRA-RESTRICT“)

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2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

ANHANG II

Anhang II enthält die folgende Musterveterinärbescheinigung:

Muster

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem menschlichen Verzehr bestimmt sind

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON WASSERTIEREN, DIE FÜR BESTIMMTE AQUAKULTURBETRIEBE, ZUR FREISETZUNG IN OFFENEN GEWÄSSERN ODER FÜR ANDERE ZWECKE AUßER DEM MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (Muster „AQUA- ENTRY- ESTAB/RELEASE/OTHER“)

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(1)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345).